ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 34

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
31. Januar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2018/C 34/01

Stellungnahme der Kommission vom 26. Januar 2018 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau der AMI-Anlage am Standort des Kernkraftwerks Chinon in Frankreich

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 34/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8348 — RAG Stiftung/Evonik Industries/Huber Silica) ( 1 )

3

2018/C 34/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8692 — SAICA/Emin Leydier) ( 1 )

3

2018/C 34/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8745 — CD&R/D'Ieteren/Belron) ( 1 )

4


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2018/C 34/05 CON/2017/46

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für Eigenmittelanforderungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CON/2017/46)

5

2018/C 34/06 CON/2017/47

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement (CON/2017/47)

17


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 34/07

Beschluss des Rates vom 29. Januar 2018 zur Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten der Beschwerdekammern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum

24

 

Europäische Kommission

2018/C 34/08

Euro-Wechselkurs

25

2018/C 34/09

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

26

 

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

2018/C 34/10

Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vom 31. August 2017 über die Eintragung der Europäischen Christlichen Politischen Bewegung

27


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 34/11

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

37

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 34/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8804 — Bain Capital/Fedrigoni) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

48

2018/C 34/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8775 — Shell/Impello) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

50

2018/C 34/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8783 — Repsol/Kia/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

51


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2018

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau der AMI-Anlage am Standort des Kernkraftwerks Chinon in Frankreich

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2018/C 34/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 23. Juni 2017 hat die Europäische Kommission von der Regierung Frankreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) beim Abbau der AMI-Anlage am Standort des Kernkraftwerks Chinon erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Grenze eines anderen Mitgliedstaats (des Vereinigten Königreichs) beträgt 384 km. Belgien ist mit einer Entfernung von 426 km der am zweitnächsten gelegene Mitgliedstaat. Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Grenze eines Nachbarlandes (der unmittelbar der britischen Krone unterstehenden Kanalinseln) beträgt ca. 300 km.

2.

Im normalen Abbaubetrieb haben die Ableitungen gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nachbarlands zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Im normalen Abbaubetrieb ist keine Ableitung flüssiger radioaktiver Stoffe vorgesehen; die französischen Behörden werden für diese Art radioaktiver Abfälle daher keine Ableitungsgenehmigung erteilen.

4.

Feste radioaktive Abfälle — sowohl aus dem Abbau als auch Betriebsabfälle — werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Frankreich überführt.

Die Kommission empfiehlt, bei den Messungen der Restradioaktivität, mit denen überprüft werden soll, ob die Festabfälle nach der Dekontaminierung als konventionelle Abfälle einzustufen sind, die Freigabekriterien der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde zu legen.

5.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nachbarlandes wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art beim Abbau der AMI-Anlage am Standort des Kernkraftwerks Chinon in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats oder Nachbarlandes verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 26. Januar 2018

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8348 — RAG Stiftung/Evonik Industries/Huber Silica)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 34/02)

Am 22. Juni 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8348 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8692 — SAICA/Emin Leydier)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 34/03)

Am 23. Januar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8692 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8745 — CD&R/D'Ieteren/Belron)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 34/04)

Am 19. Januar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8745 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/5


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. November 2017

zu Änderungen des Unionsrahmens für Eigenmittelanforderungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

(CON/2017/46)

(2018/C 34/05)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 2. Februar 2017 und am 20. Februar 2017 ersuchte der Rat der Europäischen Union bzw. das Europäische Parlament die Europäische Zentralbank (EZB) um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) (nachfolgend die „vorgeschlagenen Änderungen der CRR“).

Am 17. Februar 2017 und am 20. Februar 2017 ersuchte das Europäische Parlament bzw. der Rat der Europäischen Union die EZB um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (2) (nachfolgend die „vorgeschlagenen Änderungen der CRD“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgeschlagenen Änderungen der CRR und der CRD Bestimmungen enthalten, die die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags und den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB unterstützt das Bankenreformpaket, durch das wichtige Elemente der globalen Agenda zur Aufsichtsreform in das Unionsrecht übernommen werden. Durch den Vorschlag der Kommission wird die Aufsichtsstruktur voraussichtlich erheblich gestärkt und damit ein Beitrag zur Minderung der Risiken im Bankensektor geleistet. Solche Fortschritte bei der Risikominderung ebnen den Weg für eine gleichlaufende und ausgewogene Fortentwicklung der Risikoteilung.

Diese Stellungnahme behandelt Aspekte von besonderer Bedeutung für die EZB, die in zwei Themenbereiche untergliedert wurden: 1) Änderungen des bestehenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union und 2) Umsetzung international vereinbarter Aufsichtsstandards.

1.   Änderungen des bestehenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union

1.1.   Verbesserungen der Säule 2

1.1.1.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Umsetzung der Säule-2-Anforderungen nach dem Basel-III-Rahmenwerk (3) in der Eigenkapitalrichtlinie (4) (CRD) haben eine stärkere aufsichtsrechtliche Konvergenz in der Union zum Ziel, indem eine nähere Konkretisierung der Kapitalstrukturelemente, die Einführung von Säule-2-Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel wie auch eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang ihre Aufsichtsbefugnisse ausüben können, verfolgt wird.

1.1.2.

Die EZB unterstützt zwar grundsätzlich aufsichtsrechtliche Konvergenz, der Vorschlag, technische Regulierungsstandards für zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu entwickeln, ist jedoch kein geeignetes Instrument zur Erreichung dieses Ziels.

Erstens sind die Säule-2-Anforderungen institutsspezifisch, was bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine aufsichtliche Beurteilung vornehmen müssen. Allein die Zugrundelegung technischer Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder deren Verwendung für einzelne Bereiche der Risikobestandteile führt zu keinem institutsspezifischen risikobasiertem Ansatz, der die Vielzahl der Risikoprofile der Institute berücksichtigt. Tatsächlich würden die zuständigen Behörden hierdurch daran gehindert werden, mit Risiken und Branchenentwicklungen Schritt zu halten.

Zweitens stellen die EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (5) bereits eine allgemeine Grundlage für die einheitliche Umsetzung des SREP in der Union dar, die eine angemessene aufsichtliche Beurteilung ermöglicht und durch Verwendung von Peer-Gruppen-Analysen der EBA ergänzt werden kann. Mit der Umsetzung dieser Leitlinien (6) und der Durchführung der im gesamten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (7) einheitlich verwendeten SREP-Methodik der EZB hat sich die Konvergenz in den letzten Jahren erheblich verbessert.

Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklungen ist die EZB der Ansicht, dass der derzeitige Aufsichtsrahmen angemessen ist und sich die bestehenden Instrumente — möglicherweise ergänzt durch eine weitergehende Verwendung der Peer-Gruppen-Analysen — weiter positiv auf die Konvergenz des Binnenmarkts auswirken werden.

1.1.3.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRD sehen außerdem vor, dass Kreditinstitute und nicht Aufsichtsbehörden innerhalb bestimmter Grenzen Entscheidungen über die Zusammensetzung der erforderlichen Eigenmittel zur Erfüllung der Säule-2-Anforderungen treffen können, und es ist nicht möglich, die Erfüllung von Säule-2-Anforderungen vollständig durch hartes Kernkapital (CET1) zu verlangen. Die EZB ist der Auffassung, dass Aufsichtsbehörden die Befugnis zur Festlegung von Anforderungen für die Zusammensetzung zusätzlicher Eigenmittel haben sollten und in der Lage sein sollten, Kreditinstitute dazu zu verpflichten, dass sie zusätzliche Eigenmittelanforderungen allein durch hartes Kernkapital erfüllen müssen. Aus aufsichtlicher Sicht haben sowohl die Bankenkrise als auch Marktereignisse der letzten Zeit gezeigt, dass sich beispielsweise gerade im Umgang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals erhebliche Herausforderungen stellen können. Diese weisen eine schlechtere Verlustabsorptionsfähigkeit auf als hartes Kernkapital und ihre Kosten gefährden möglicherweise die Rentabilität von Kreditinstituten sogar noch zusätzlich. Seit Übernahme ihrer Aufsichtsaufgaben ist es außerdem Praxis der EZB, Säule-2-Anforderungen zur Deckung durch hartes Kernkapital festzulegen. Die gesetzgebenden Organe der Union haben ihre Präferenz für Kapital von höchster Qualität zum Ausdruck gebracht als sie die Anforderung aufstellten, dass Puffer allein mit hartem Kernkapital zu erfüllen sind. Eine Änderung dieser Praxis würde für Kreditinstitute eine geringere Vorhersehbarkeit und ungleiche Ausgangsbedingungen zur Folge haben.

1.1.4.

Die Einführung einer allgemeinen Grundlage für Eigenmittelempfehlungen wird zwar zur einheitlichen Umsetzung derartiger Empfehlungen in der gesamten Union beitragen. Dennoch ist die EZB der Auffassung, dass in den vorgeschlagenen Änderungen der CRD deutlicher zum Ausdruck kommen sollte, dass bei der Festlegung von Säule-2-Empfehlungen Flexibilität notwendig ist. Vor allem sollte dem Zusammenhang zwischen den Schwellenwerten des Stresstests und der Festlegung der Säule-2-Empfehlungen Rechnung getragen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen der CRD sollten den zuständigen Behörden im Einklang mit den aktuellen bewährten internationalen Praktiken außerdem ermöglichen, für alle Kreditinstitute einen festen Stresstestschwellenwert gegebenenfalls unterhalb der SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) anzuwenden, da aufsichtliche Stresstests den Ausgangspunkt für die Festlegung der Säule-2-Empfehlungen bilden. Die Flexibilität, einen festen Schwellenwert anzuwenden, sollte dauerhaft gegeben sein. Darüber hinaus sollte sich die Verwendung der SREP-Gesamtkapitalanforderung nach der beim Stresstest angewandten Methode richten. So kann der Schwellenwert der SREP-Gesamtkapitalanforderung in einem Stressszenario nur angewandt werden, wenn ein dynamischer Bilanzansatz zum Einsatz kommt. Außerdem sollte bei den vorgeschlagenen Änderungen der CRD eine Vorschrift für regelmäßige Überprüfungen nach jeweils drei Jahren aufgenommen werden.

1.1.5.

Darüber hinaus sollte näher konkretisiert werden, wie die Säule-2-Empfehlungen und die kombinierten Kapitalpufferanforderungen in Wechselwirkung stehen. Insbesondere sollten mögliche Konflikte mit der politischen Zielsetzung des antizyklischen Kapitalpuffers vermieden werden. Dies betrifft auch die Streichung der Bezugnahme auf den Umgang mit „konjunkturbedingten wirtschaftlichen Schwankungen“ als politisches Ziel der Säule-2-Empfehlung. Überschneidungen zwischen den Säule-2-Empfehlungen und Säule-2-Anforderungen sollten zwar vermieden werden. Dennoch muss mit den vorgeschlagenen Änderungen in der CRD klargestellt werden, dass, falls durch einen Stresstest zusätzliche Arten von Kreditrisiken in einer hypothetischen Situation festgestellt werden und diese Teil der Säule-2-Anforderungen sind, die zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen können, um diesen Risiken im Rahmen der Säule-2-Empfehlungen entgegenzuwirken.

1.1.6.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen der CRD werden die Befugnisse der zuständigen Behörden eingeschränkt, die Vorlage von weitergehenden Informationen oder eine häufigere Bereitstellung von Informationen zu verlangen. Das zugrunde liegende Ziel der Vermeidung doppelter Berichterstattung und des Abbaus von Berichterstattungskosten unterstützt die EZB vollumfänglich. Dennoch ist die Möglichkeit der Ad-hoc-Anforderung granularer Daten auch im Rahmen des SREP von wesentlicher Bedeutung für die sachgerechte Bewertung der Risikoprofile von Kreditinstituten. Diese Risiken sind aufgrund der Art und Weise, in der sich die Aktivitäten und Risiken der „Kreditinstitute“ entwickeln, durch harmonisierte Berichterstattung nur schwer umfassend im Voraus zu erfassen. Außerdem wird die Erhebung zusätzlicher granularer Informationen durch die zuständigen Behörden immer notwendig sein, damit eine angemessene Beurteilung der Stärken und Schwächen von „Kreditinstituten“ im Hinblick auf bestimmte Risiken oder Anlageklassen, wie beispielsweise jene in Verbindung mit notleidenden Krediten, vorgenommen werden kann. Daher ist die EZB der Auffassung, dass diese Beschränkungen in den vorgeschlagenen Änderungen der CRD gestrichen werden sollten.

1.1.7.

Die zuständigen Behörden sollten immer dann Eigenmittelanforderungen festlegen können, wenn das Zinsrisiko erheblichen Grund zur Sorge bereitet, und nicht nur, wenn die Risiken einen bestimmten vorab definierten Schwellenwert überschreiten. Außerdem beinhaltet das für die EBA vorgeschlagene Mandat, das die Festlegung bestimmter Konzepte zum Zweck der Überprüfung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos von Kreditinstituten betrifft, eine abschließende Auflistung der Umstände, unter denen aufgrund von möglichen Zinsänderungen aufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind (8). Die EZB ist der Auffassung, dass die zuständigen Behörden eine größere Flexibilität bei der Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen erhalten sollten.

1.1.8.

Den vorgeschlagenen Änderungen der CRD zufolge müssen die zuständigen Behörden vor der Einführung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen die Abwicklungsbehörden anhören (9). Die EZB unterstützt zwar das angestrebte Ziel einer wirksamen Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, jedoch wäre in der Praxis die vorgeschlagene formelle Anhörung der Abwicklungsbehörden vor Festlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen oder der in der CRD vorgesehenen Empfehlungen unnötig aufwändig und unverhältnismäßig formalistisch, ohne einen Beitrag zur Verbesserung des Inhalts der aktuellen Regelungen zu leisten. Darüber hinaus gewährleistet die erstmals in Verbindung mit der Entwicklung der SREP-Beschlüsse von 2016 umgesetzte bilaterale Absichtserklärung der EZB und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (10) bereits eine wirkungsvolle Zusammenarbeit. Vor dem Hintergrund des unverbindlichen Charakters der Kapitalempfehlung sollte der Beschluss, eine solche Empfehlung festzulegen, nicht im Rahmen gemeinsamer Beschlüsse behandelt werden, sondern allein Gegenstand eines Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sein.

1.2.   Wechselwirkung zwischen Befugnissen auf Mikro- und Makroebene

Grundsätzlich unterstützt die EZB, dass die Säule 2 aus dem makroprudenziellen Instrumentarium entfernt werden soll. Sie bekräftigt jedoch ihre Auffassung, dass die Abschaffung von Säule-2-Anforderungen nicht dazu führen sollte, dass die Behörden über unzureichende Instrumente zur Erfüllung ihres Mandats und zur Erreichung ihrer politischen Zielsetzungen verfügen (11). Den Vorschlag, die Säule-2-Anforderungen als makroprudenzielles Instrumentarium abzuschaffen, unterstützt die EZB daher nur unter dem Vorbehalt, dass das Instrumentarium erweitert und einsatzbereit gemacht wird. Ein einsatzbereiter und wirksamer makroprudenzieller Rahmen ist von besonderer Bedeutung in einer Währungsunion, in der makroprudenzielle Verfahren zur Behebung länder- oder sektorspezifischer Ungleichgewichte benötigt werden, wobei ihm dabei eine wichtige ergänzende Rolle bei der Beseitigung der Heterogenität in den Finanz- und Konjunkturzyklen der Mitgliedstaaten und so auch bei der Erhaltung der Integrität des Binnenmarkts und der Sicherung der Finanzstabilität zukommt. Gleichzeitig sollte im überarbeiteten Rahmenwerk vermieden werden, dass damit Abschottungsentscheidungen befördert werden, mit denen das Risiko einer Marktfragmentierung erhöht und Hindernisse für eine Konsolidierung des Bankensystems geschaffen werden.

Die EZB möchte hierbei ganz allgemein die Wichtigkeit einer gründlichen makroprudenziellen Überarbeitung wiederholen, wie sie sie bereits in ihrem Beitrag zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens der Union hervorgehoben hat. Bis dahin sind im Hinblick auf die operative Wirksamkeit des makroprudenziellen Rahmens mindestens die nachstehend genannten Anpassungen des aktuellen Rahmens vorrangig erforderlich. Erstens sollte die bestehende Hierarchie in der Reihenfolge des Aktivierungsmechanismus (die „Rangordnung“) abgeschafft werden. Die aktuelle Rangordnung liefert Fehlanreize in Bezug auf die Auswahl von Instrumenten und hat eine Tendenz zum Nichthandeln zur Folge. Zweitens sollten die zahlreichen Mitteilungs- und Aktivierungsverfahren für makroprudenzielle Maßnahmen gestrafft, vereinfacht und harmonisiert werden. Dies würde unter anderem die Einrichtung eines einheitlichen und vereinfachten Aktivierungsverfahrens für die in Artikel 458 der Eigenkapitalverordnung (12) (CRR) festgelegten Makroaufsichtsinstrumente und die Harmonisierung der Aktivierungsverfahren für unterschiedliche Kapitalpuffer dergestalt beinhalten, dass die makroprudenziellen Behörden wirksam, effektiv und schnell handeln können. In diesem Zusammenhang sollten zur Klarstellung der politischen Zielsetzung zudem Änderungen der Regelungen über andere Puffer für systemrelevante Institute und systemische Risikopuffer erwogen werden, damit Überschneidungen beseitigt werden und Behörden diese effizienter nutzen können. Drittens könnte das in Artikel 136 Absatz 3 CRD beschriebene Verfahren so gestrafft werden, dass die jeweilige benannte Behörde die angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers vierteljährlich bewertet, sie jedoch nur festsetzt oder neu festsetzt, falls ein geändertes Ausmaß der zyklischen Systemrisiken zu beobachten ist. In diesem Zusammenhang sollten die Verfahren zur Mitteilung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ebenfalls so geändert werden, dass die benannten Behörden der am SSM beteiligten Mitgliedstaaten die in Artikel 136 Absatz 7 Buchstaben a bis g CRD genannten Informationen auch der EZB mitteilen. Schließlich ist die EZB der Auffassung, dass eine Überarbeitung des makroprudenziellen Handlungsrahmens in regelmäßigen Zeitabständen und unter Berücksichtigung der Entwicklungen des analytischen Rahmens sowie der praktischen Erfahrung bei der Umsetzung der politischen Zielsetzungen unbedingt erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Vorschrift aufgenommen werden, die eine innerhalb der kommenden drei Jahre durchzuführende, umfassende Überprüfung des makroprudenziellen Rahmens, einschließlich des Umfangs und der Geeignetheit des Instrumentariums, vorschreibt.

1.3.   Grenzüberschreitende Ausnahmen in Bezug auf aufsichtliche Anforderungen

1.3.1.

Die EZB unterstützt generell die Einführung der Möglichkeit, dass eine zuständige Behörde eine Tochtergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als die der Muttergesellschaft, von der Anwendung aufsichtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsebene ausnehmen kann. Dies steht im Einklang mit der Errichtung des SSM und der Bankenunion.

1.3.2.

Mit zusätzlichen aufsichtlichen Sicherheitsvorkehrungen und technischen Modifizierungen könnte sämtlichen potenziellen Finanzstabilitätsbedenken begegnet werden, die sich aus der Anwendung dieses Ausnahmemechanismus auf die noch zu vollendende Bankenunion ergeben. Insbesondere könnten die folgenden zwei zusätzlichen Vorabbedingungen eingeführt werden, damit Tochterunternehmen von der Ausnahme profitieren können: a) Die für die Ausnahme zugelassenen Tochterunternehmen dürfen nicht selbst einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, z. B. die in der SSMV festgelegten Schwellenwerte für die Bedeutung von Instituten; und b) die Ausnahme unterliegt einer Untergrenze von 75 %, z. B. könnte die Mindesteigenmittelanforderung höchstens von 8 % auf 6 % des Gesamtbetrags an Risikopositionen verringert werden. In diesem Zusammenhang würde die Garantie ausschließlich in Höhe der Eigenmittelanforderungen benötigt werden, für die die Ausnahme tatsächlich gewährt wurde. Zudem empfiehlt die EZB, dass diese Bedingungen drei Jahre nach Inkrafttreten überprüft und Erwägungen angestellt werden sollten, ob die Untergrenze im Lichte der Entwicklung der Bankenunion gesenkt werden könnte.

1.3.3.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen an der CRR sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die für ein Tochterunternehmen gestellte Garantie eines Mutterunternehmens entsprechend in denen für das Mutterunternehmen anwendbaren aufsichtlichen Anforderungen zum Kreditrisiko berücksichtigt werden muss. Insbesondere sollte das Mutterunternehmen 100 % der Stimmrechte des Tochterunternehmens haben.

1.3.4.

Letztlich sollten geeignete Übergangbestimmungen zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Ausnahme in Bezug auf Eigenmittelanforderungen getroffen werden, die den geplanten weiteren Fortschritt der Bankenunion, wie er in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion (13) (nachfolgend die „Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion“) dargelegt wird, berücksichtigt.

1.4.   Umsetzung des International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9)

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR beinhalten einen Einführungszeitraum für Rückstellungen für erwartete Kreditverluste gemäß IFRS 9 (14), der der Abmilderung der Auswirkungen von IFRS 9 auf das aufsichtsrechtliche harte Kernkapital von Kreditinstituten dient (15). Die EZB empfiehlt eine lineare Einführung der Übergangsmaßnahmen des IFRS 9, beginnend am 1. Januar 2018 (16). In diesem Zusammenhang wird dem Ratsvorsitz nahegelegt, die Gesetzgebung zur Umsetzung der Übergangsregelungen für IFRS 9 zu beschleunigen.

Ferner wäre es vorzuziehen, die schrittweise Einführung nur auf die erste Reduzierung des harten Kernkapitals am 1. Januar 2018 anzuwenden (statischer Ansatz) und nicht auf die gemäß IFRS 9 zum maßgeblichen Stichtag der Übergangsphase berechneten erwarteten Verlustbeträge (dynamischer Ansatz), da die vollständige Anwendung von IFRS 9 (17) durch den letztgenannten Ansatz in der Tat hinausgezögert würde.

Zur Vermeidung der Doppelerfassung von Beträgen, die dem harten Kernkapital wieder hinzugerechnet werden, empfiehlt die EZB während des Übergangszeitraums Korrekturen in Bezug auf alle Stellen der CRR, die eine Reduzierung des harten Kernkapitals annehmen, d. h. in Bezug auf die Hinzurechnung zum Ergänzungskapital, in Bezug auf nicht in Abzug gebrachte latente Steueransprüche und in Bezug auf die Reduzierung von Risikopositionswerten in Verbindung mit dem Standardansatz für das Kreditrisiko, die Verschuldungsquote und den Rahmen für Großkredite.

Die Übergangsmaßnahmen sollten für alle Institute verpflichtend sein, da andernfalls die Institute, die sich gegen die Anwendung entscheiden, andere Institute ebenfalls zu einer Vorauserfüllung verleiten könnten. Dies würde dem eigentlichen Zweck zuwiderlaufen, mehr Zeit für die Anpassung an die erste Reduzierung des harten Kernkapitals im Zuge der Umstellung auf IFRS 9 einzuräumen.

1.5.   Zusätzliche Abzüge und Anpassungen in Verbindung mit dem harten Kernkapital

Die EZB begrüßt die Klarstellung der Kommission zum Geltungsumfang des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe d der CRD und des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe d SSMV, wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (nachfolgend der „Bericht zum SSM“) (18) dargelegt, insbesondere die Bestätigung, dass die zuständigen Behörden Kreditinstitute zu bestimmten Änderungen (Abzüge, Verwendung von Filtern oder ähnliche Maßnahmen) bei Berechnungen der Eigenmittel verpflichten können, wenn die Bilanzierung seitens des Kreditinstituts aus aufsichtlicher Sicht nicht als hinreichend vorsichtig betrachtet wird. Die EZB ist der Ansicht, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit eine solche Klarstellung direkt in den Text der CRD aufgenommen werden sollte.

1.6.   Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

Die EZB begrüßt die Anforderung, dass für Drittlandsbankengruppen mit zwei oder mehr in der Union niedergelassenen Instituten zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu errichten sind, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind oder Schwellenwerte überschritten werden (19), da die konsolidierende Aufsichtsbehörde hierdurch die Risiken und die finanzielle Stabilität der gesamten Bankengruppe in der Union bewerten und aufsichtsrechtliche Anforderungen auf konsolidierter Ebene aufstellen kann.

Bestimmte Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen der CRD erfordern jedoch eine weitere Konkretisierung, um eine Aufsichtsarbitrage zu verhindern. Erstens sollte die Anforderung sowohl für Drittlandskreditinstitute als auch für Zweigstellen gelten (d. h. auch in Fällen, in denen die Drittlandsgruppe das operative Geschäft in der Union teilweise oder ausschließlich über Zweigstellen führt). Wurde ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen errichtet, sollte zweitens die Anforderung gelten, dass bestehende Zweigstellen derselben Drittlandsbankengruppe, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, zwecks Verhinderung von Aufsichtsarbitragemöglichkeiten als Zweigestellen eines Kreditinstituts mit Zulassung in der Union neu errichtet werden, da die Aufsicht von Drittlandszweigstellen nicht harmonisiert ist. Langfristig ist auch die Harmonisierung des regulatorischen und aufsichtlichen Rahmens für Drittlandszweigstellen in der Union wichtig. Drittens sollte unabhängig davon, ob das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen als Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder als Kreditinstitut errichtet wurde, sichergestellt werden, dass der Regelungsrahmen für die Festlegung der Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht zu einem Ergebnis führt, das unangemessen ist und die effiziente und effektive Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die die Unternehmen der Drittlandbankengruppe auf Einzelinstitutsebene überwachen, beeinträchtigen könnte. Wenn das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen als Kreditinstitut errichtet wurde, sollte folglich die Aufnahme eines Kriteriums ähnlich dem derzeit gemäß Artikel 111 Absatz 5 der CRD für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften geltenden Kriterium geprüft werden, um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich und das mit der Umsetzung von Artikel 111 Absatz 5 der CRD verbundene Verfahren klargestellt werden. Sofern die Gesetze eines Drittlandes im Widerspruch zu der Anforderung eines einzelnen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens stehen und dadurch die Erfüllung der Anforderung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird, sollte viertens die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung geprüft werden, nach der es unter außergewöhnlichen Umständen in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt wird, ob sie die Errichtung zweier eigenständiger zwischengeschalteter EU-Mutterunternehmen genehmigen (oder die Abspaltung bestimmter Unternehmen von dem einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen). In diesem Fall sollte vor Ausübung des Ermessens der Schwellenwert für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen auf Ebene der gesamten Drittlandsgruppe angewendet werden, sodass die Ausübung des Ermessens nicht zu einer Umgehung der in den vorgeschlagenen Änderungen der CRD vorgesehenen anwendbaren Schwellenwerte für die Errichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens führt.

1.7.   Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

In Bezug auf die Berichtspflichten kleinerer Institute unterstützt die EZB grundsätzlich einen die Verhältnismäßigkeit wahrenden Ansatz. Für kleinere Institute sollten entsprechend ihrer Größe und Komplexität sowie ihrem Risikogehalt in manchen Fällen vereinfachte Berichtspflichten gelten.

Die vorgeschlagene Verminderung der Häufigkeit der aufsichtsrechtlichen Meldungen (20) kleiner Kreditinstitute verhindert die angemessene Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute durch die zuständigen Behörden (21). Aufsichtsrechtliche Meldungen sind von großer Bedeutung, da sie zu den wichtigsten Informationsquellen für die fortlaufende Aufsicht kleinerer Institute zählen. Die Verfügbarkeit angemessener Informationen erlaubt den zuständigen Behörden die Anpassung der Intensität ihrer in Bezug auf diese Institute durchgeführten Aufsichtsmaßnahmen. Obwohl darüber hinaus eine Verminderung der Häufigkeit von Meldungen die Befolgungskosten kleinerer Kreditinstitute aus Personalsicht senken würde, bedeutet dies aus IT-Sicht voraussichtlich nicht weniger Aufwand, da kleinere Institute weiterhin geeignete IT-Systeme einrichten müssten und der Großteil dieser Kosten bereits entstanden ist.

Statt einer Verminderung der Häufigkeit der aufsichtsrechtlichen Meldungen schlägt die EZB eine Anpassung des Umfangs von Meldungen kleinerer Institute vor, die im Anschluss an eine von der EBA vorgenommenen Bewertung der finanziellen Auswirkungen der Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (22) auf die Kreditinstitute in Bezug auf die Befolgungskosten und die aufsichtlichen Vorteile erfolgt (23).

Die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte in der gesamten CRR systematischer dargestellt werden. Bestimmte Fälle, in denen die Befolgungskosten durch eine verhältnismäßigere Behandlung gesenkt werden könnten, ohne die Beaufsichtigungsregelungen zu beeinträchtigen, sollten aufgezeigt werden. Ein verhältnismäßigerer Ansatz könnte darüber hinaus insbesondere für die interne Governance sowie für die Vorschriften in den Bereichen Zuverlässigkeit und fachliche Eignung, Vergütung und Offenlegung zur Verfügung gestellt werden.

1.8.   Automatische Ausschüttungsbeschränkungen

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen der CRD für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag begrüßt die EZB die Konkretisierung hinsichtlich der Kapitalstruktur. Zudem schlägt die EZB vor, dass nicht nur die seit der letzten Ausschüttung erzielten Gewinne, sondern die gesamten Zwischengewinne/Gewinne zum Jahresende, die nicht bereits dem harten Kernkapital (bereits ausgezahlte Nettoausschüttung) zugerechnet wurden, dem ausschüttungsfähigen Höchstbetrag zugerechnet werden. Die Fokussierung auf die letzte Ausschüttung oder Zahlung begrenzt die Gewinne, die zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags verwendet werden können. Häufig gibt es bei Kreditinstituten mehrere Entscheidungstermine für die Auszahlung von Zinsen, Dividenden und Boni. Je häufiger ein Kreditinstitut über Ausschüttungen entscheidet oder Ausschüttungen vornimmt, desto kürzer ist der Zeitraum, über den Gewinne erwirtschaftet werden, und umso niedriger ist der Gewinnbetrag, der bei der Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags verwendet werden darf. Diese Beschränkung ist nicht gerechtfertigt, falls die erwirtschafteten, aber dem harten Kernkapital noch nicht zugerechneten Zwischengewinne/Gewinne am Jahresende die vorgenommenen Ausschüttungen übersteigen.

1.9.   Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko

1.9.1.

Die auf Stufe 2 erlassenen Rechtsvorschriften haben zwar die Modelle für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken umfassend konkretisiert, im Hinblick auf das Gegenparteiausfallrisiko fehlen derartige Angaben jedoch noch immer. Die EZB empfiehlt, durch eine Änderung der CRR die Entwicklung technischer Regulierungsstandards mit bestimmten Bewertungskriterien für die auf internen Modellen beruhende Methode (IMM) und für die fortgeschrittene Methode zur Kreditbewertungsanpassung (A-CVA) durch die EBA festzulegen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten sowohl in Bezug auf die IMM als auch in Bezug auf die A-CVA eine detailliertere Beschreibung der Wesentlichkeitsbewertung für Modelländerungen und -erweiterungen enthalten. Schließlich sollte eine Vorschrift eingefügt werden, die Kreditinstituten die Einholung einer Genehmigung der zuständigen Behörden vor Anwendung des A-CVA-Ansatzes vorschreibt.

1.9.2.

Kreditinstitute, die die IMM bereits umgesetzt haben, verwenden diese nicht ausschließlich, sondern verwenden für die Berechnung einiger Risikopositionen auch andere (nicht auf internen Modellen beruhende) Methoden. Dies gibt Anlass zur Sorge, dass viele Kreditinstitute möglicherweise nicht in der Lage sind, der Anforderung nachzukommen, die IMM nicht in Kombination mit anderen Methoden anzuwenden. Zu diesem Zweck sollte die CRR so geändert werden, dass Kreditinstitute die Erlaubnis erhalten können, die IMM dauerhaft teilweise für das Gegenparteiausfallrisiko zu verwenden, wie dies bei anderen Risikoarten der Fall ist.

1.9.3.

Ferner sollten die aktuellen Vorschriften der CRR zur Bestimmung der Laufzeitparameter auf Risikopositionen in Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie Geschäfte mit offener Laufzeit ausgedehnt werden.

1.9.4.

Die Definition des von der Kommission vorgeschlagenen aufsichtlichen Deltas im Rahmen des neuen standardisierten Ansatzes für die Messung von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen sollte an die mathematisch korrekten Standards des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) angeglichen werden.

1.10.   Behandlung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

1.10.1.

Die EZB unterstützt die Harmonisierung und Verbesserung der Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften. Es ist wichtig, dass Maßnahmen für eine konsolidierte Aufsicht direkt an ein Mutterunternehmen einer Bankengruppe gerichtet sein können, unabhängig davon, ob es sich um ein Institut oder eine Holdinggesellschaft handelt. In diesem Zusammenhang besteht das grundlegende aufsichtliche Ziel darin, sicherzustellen, dass das Mutterunternehmen seine Tochterunternehmen so steuert und koordiniert, dass die konsolidierte Aufsicht wirksam vorangebracht wird. Allgemein sollten die neuen Regelungen ermöglichen, dass die besonderen Charakteristika einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft und ihre Rolle innerhalb der Gruppe ausreichend Berücksichtigung finden, damit übermäßige Einschränkungen bei der Funktion der Gruppe vermieden werden.

1.10.2.

Für einige Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen der CRD und der CRR wäre eine Verbesserung oder Konkretisierung von Vorteil. So sollte beispielsweise präzisiert werden, in welchem Verhältnis die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu den bestehenden Vorschriften über die Beaufsichtigung qualifizierter Beteiligungen stehen. Aus den vorgeschlagenen Änderungen der CRD und der CRR geht außerdem nicht hinreichend klar hervor, welche aktuellen Bestimmungen, die sich auf ein „Kreditinstitut“ beziehen, so zu verstehen sind, dass sie für die Zwecke der konsolidierten Aufsicht auch für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gelten. Weitere Festlegungen sind darüber hinaus in Bezug auf die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften anwendbaren laufenden Aufsichtsmaßnahmen erforderlich.

1.10.3.

Des Weiteren müssen die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf Artikel 111 der CRD berücksichtigt werden. Besondere Bedenken ergeben sich daraus, dass die Aufsichtsbehörde in einem anderen Zuständigkeitsbereich angesiedelt sein kann als die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde müsste in diesem Fall die Befolgung der konsolidierten Anforderungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige (gemischte) Finanzholdinggesellschaft sicherstellen. Die vorgeschlagenen Änderungen der CRD sollten Bestimmungen umfassen, in denen detaillierter dargelegt wird, wie grenzüberschreitende Kooperationen in einem solchen Fall effizient gestaltet werden sollten.

1.10.4.

Schließlich sollten die vorgeschlagenen Änderungen der CRD Bestimmungen umfassen, die zur Klärung der Behandlung von bestehenden, diesen Bestimmungen unterstehenden Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften beitragen.

1.11.   Beaufsichtigung großer grenzüberschreitender Wertpapierfirmen

Große komplexe bankähnliche Wertpapierfirmen, deren Wertpapierdienstleistungen Auswirkungen auf ihre Bilanz haben und vor allem solche mit grenzüberschreitenden Geschäften, können erhöhte Finanzstabilitätsrisiken darstellen und erhöhte Ansteckungsgefahren für andere Banken bergen. Die EZB ist der Ansicht, dass die Beaufsichtigung großer grenzüberschreitender bankähnlicher Wertpapierfirmen auf konsolidierter und Einzelinstitutsebene in der Union einer weitergehenden Erörterung bedarf, damit umsichtige und einheitliche Aufsichtsstandards entsprechend der Risiken, die diese Gesellschaften darstellen können, sichergestellt werden können. Eine gangbare Option wäre die Änderung der CRD/CRR, damit sichergestellt ist, dass große grenzüberschreitende Wertpapierfirmen als Kreditinstitute gelten (24). Dies wäre für Wertpapierfirmen maßgeblich, die häufig bankähnliche Tätigkeiten ausführen, die so auch von Banken ausgeführt werden. Die derzeitig in nationalen Regelungen getroffene Unterscheidung in der Behandlung von Wertpapierfirmen, die nicht dieser Kategorie unterfallen, sollte erhalten bleiben.

1.12.   Nationale Befugnisse

1.12.1.

Durch die SSM-Verordnung werden der EZB bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems zu leisten. Diese Aufgaben werden unter Beachtung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts sowie der Gleichbehandlung von Kreditinstituten und mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern (25), übernommen. Zu diesem Zweck muss die EZB das gesamte einschlägige Unionsrecht anwenden und, sofern dieses Recht auf Richtlinien basiert, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien (26), insbesondere die CRD und die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (27) (BRRD). Im Unionsrecht sind jedoch einige Aufsichtsbefugnisse nicht ausdrücklich erwähnt; so haben unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften asymmetrische Aufsichtsbefugnisse der EZB in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Folge.

1.12.2.

In diesem Zusammenhang hat die EZB bereits den Umfang und das Ausmaß der bestehenden Aufsichtsbefugnisse untersucht und einen Ansatz entwickelt, mit dem eine einheitliche Auslegung der Befugnisse der EZB sichergestellt wird. Ungeachtet dieser Konkretisierung der Kompetenzen der EZB würde die Schaffung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für diese bestehenden Aufsichtsbefugnisse im Unionsrecht deren Umsetzung in nationales Recht erforderlich machen und zu einer klaren Auslegung in der Frage beitragen, ob eine bestimmte nach nationalem Recht gewährte Befugnis im Bereich einer bestimmten, der EZB übertragenen Aufgabe liegt. Ferner würden durch die Harmonisierung der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gleiche Ausgangsbedingungen in der Bankenaufsicht der Union geschaffen. Zu diesem Zweck sollte das Unionsrecht in einigen Bereichen einen klaren Verweis auf zusätzliche aufsichtliche Befugnisse enthalten, um Rechtsunsicherheit in Bezug auf die direkten Aufsichtsbefugnisse der EZB zu vermeiden und in der gesamten Bankenunion gleiche Ausgangsbedingungen im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse zu schaffen. Diese Bereiche betreffen in erster Linie Erwerbe in Drittländern, Verschmelzungen, die Übertragung von Vermögenswerten und andere strategische Entscheidungen sowie die Änderung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen von Kreditinstituten in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten, die Bereitstellung von Krediten an verbundene Parteien, die Auslagerung von Aktivitäten durch Kreditinstitute, Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf externe Prüfer und weitere Befugnisse in Verbindung mit der Zulassung von Kreditinstituten.

1.13.   Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung und Inhaber von Schlüsselfunktionen

1.13.1.

Derzeit enthält die CRD keine Anforderungen in Bezug auf das von den zuständigen Behörden bei der Prüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane zu verwendende Verfahren. Folglich unterscheiden sich die nationalen Verfahren erheblich in Bezug auf die zeitliche Planung der Prüfung, in Bezug auf Fristen und in der Frage, ob die Prüfung vor oder unmittelbar nach der Bestellung erfolgt. Die EZB empfiehlt, die Verfahren für die Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung durch eine Änderung des Unionsrechts weiter zu harmonisieren.

1.13.2.

Inhaber von Schlüsselfunktionen nehmen großen Einfluss auf das Tagesgeschäft von Kreditinstituten und die Führungsstruktur insgesamt. Die EZB empfiehlt eine Änderung des Unionsrechts durch Aufnahme einer Definition des Begriffs „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ und Klärung der Definition des Begriffs „Geschäftsleitung“. Ferner sollte zur Harmonisierung nationaler Ansätze eine Vorschrift aufgenommen werden, die die Befugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Prüfung der Inhaber von Schlüsselfunktionen in bedeutenden Instituten zum Gegenstand hat.

1.14.   Informationsaustausch

Das aktuelle Unionsrecht enthält wenige spezifische Hinweise auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den für die Aufsicht verantwortlichen zuständigen Behörden und den Behörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (28). Auch gibt es keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den für die Aufsicht zuständigen Behörden und den für die Anwendung der Vorschriften für die strukturelle Trennung zuständigen Behörden. Die EZB schlägt eine Änderung der Bestimmungen der CRD für den Austausch von vertraulichen Informationen dahingehend vor, dass eine Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden ausdrücklich geregelt wird.

1.15.   Durchsetzungsbestimmungen und Sanktionsregelungen

In der Liste der gemäß CRD mit Sanktionen geahndeten Verstöße fehlen einige wichtige Verstöße, und zwar in Bezug auf Säule-1-Eigenmittelanforderungen, von einer zuständigen Behörde erlassene aufsichtsrechtliche Vorschriften und Beschlüsse, die Anforderung der Beantragung einer vorherigen Erlaubnis und Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Daher liegt die Entscheidung im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, in solchen Fällen Verwaltungssanktionen zu verhängen. Dieser Ansatz kann zu Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten führen und die wirksame Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen beeinträchtigen. Um dem entgegenzuwirken, schlägt die EZB eine Ausweitung der Liste von Verstößen vor, die mit Sanktionen geahndet werden.

1.16.   Optionen und Ermessensspielräume

1.16.1.

Das Bestehen nationaler Optionen und Ermessensspielräume im Bereich der Aufsichtsvorschriften verhindert, dass auf Unionsebene ein einheitliches Regelwerk eingeführt wird, erhöht Komplexität und Kosten und liefert Möglichkeiten für eine Aufsichtsarbitrage. Die Optionen der Mitgliedstaaten behindern vor allem die effiziente Wirkungsweise des SSM, der die unterschiedlichen Vorschriften und Praktiken der teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigen muss. Werden diese Optionen gleichzeitig unterschiedlich ausgeübt, entsteht ein aufsichtliches Flickwerk, das eine reibungslos funktionierende Beaufsichtigung durch die EZB in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Bezug auf Risikopositionswerte in Verbindung mit Drittstaaten verhindert.

1.16.2.

In einigen Fällen wirken sich diese Unterschiede auch auf die aufsichtlichen Befugnisse aus. Daher sollten diese unangemessenen Optionen und Ermessensspielräume, die aus aufsichtlicher Sicht nicht gerechtfertigt sind, direkt in der Rechtssetzung auf Stufe 1 harmonisiert werden. Entsprechend wird von der Einführung neuer Optionen und Ermessensspielräume, wie beispielsweise im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen der CRR im Bereich Kapitalbeteiligungen an Fonds, abgeraten.

1.17.   Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

Die EZB unterstützt in Verbindung mit Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien die Aufnahme einer vorab festgelegten Ausnahmefrist in die vorgeschlagenen Änderungen der CRR. Diese vorab definierte Ausnahmefrist ermöglicht es den Instituten, eine in einem Drittstaat ansässige zentrale Gegenpartei, die einen Antrag gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) gestellt hat, als zentrale Gegenpartei anzuerkennen. Eine solche Ausnahmefrist ist wichtig, um Instituten über einen maßgeblichen Zeithorizont hinweg Rechtssicherheit in Verbindung mit der Behandlung ihrer Risikopositionen zu verschaffen. Dennoch ist die EZB der Auffassung, dass eine maximale Ausnahmefrist von fünf Jahren nach Beantragung der Anerkennung (wenn die Kommission noch keinen Durchführungsrechtsakt angenommen hat) angesichts der möglichen Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus Risikopositionen gegenüber nicht anerkannten, in einem Drittstaat ansässigen zentralen Gegenparteien ergeben, übermäßig lang ist. Daher schlägt die EZB eine kürzere maximale Ausnahmefrist für Risikopositionen gegenüber in einem Drittstaat ansässigen zentralen Gegenparteien vor, die noch nicht gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden.

2.   Umsetzung international vereinbarter Aufsichtsstandards

Die EZB begrüßt die Umsetzung international vereinbarter Aufsichtsstandards im Unionsrecht. Angesichts der Verflechtungen des globalen Finanzsystems sind globale Standards notwendig, um Vergleichbarkeit und gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.

2.1.   Verschuldungsquote

2.1.1.

Die EZB unterstützt die Einführung einer Anforderung an die Verschuldungsquote in das Unionsrecht und die Kalibrierung dieser Quote auf 3 %, was den BCBS-Standards und den Empfehlungen der EBA (30) entspricht. Die EZB empfiehlt, dass bei der genauen Umsetzung der unionsweiten Standards einer Verschuldungsquote die international geführten Diskussionen, insbesondere im BCBS, sowie sonstige internationale Entwicklungen dazu ausreichend Berücksichtigung finden.

2.1.2.

Durch die vorgeschlagene Änderung der CRR wird die bestehende Ermessensfreiheit der zuständigen Behörden, bereits jegliche von Risikogewichten ausgenommene gruppeninterne Kredite und Risikopositionen durch die Transmission regulierter Spareinlagen von der Messgröße der Verschuldungsquote auszunehmen (31), abgeschafft und durch automatische Befreiungen für diese Risikopositionen (32) ersetzt., Die EZB ist der Ansicht, dass es Kreditinstituten nur dann gestattet sein sollte, diese Risikopositionen von der Verschuldungsquote auszunehmen, wenn nach einer Bewertung der zugrunde liegenden Verschuldungsrisiken zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde erteilt wird, wie es derzeit gemäß anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften der Fall ist. Bei bedeutenden Instituten wird im Rahmen der aufsichtlichen Bewertung der Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessenspielräumen (33) zugrunde gelegt.

2.1.3.

Falls die Ausnahme von Risikopositionen aus Exportkrediten (34) aufrechterhalten bleiben soll, sollte sie zumindest insoweit es in der Union erforderlich ist beschränkt werden und nicht aufgrund nationaler Präferenzen, da es sich um eine Abweichung von den BCBS-Standards handelt. Diese automatische Ausnahme der Risikopositionen aus Förderdarlehen von der Risikopositionsmessgröße (35) weicht ebenfalls von den BCBS-Standards ab und steht im Widerspruch zum Grundprinzip der Verschuldungsquote als nicht-risikobasierte Quote. Ferner stimmt diese automatische Ausnahme nicht mit den Empfehlungen der EBA überein und erschwert einen wirksamen marktweiten Vergleich der Verschuldungsquoten. Schließlich könnten Institute aufgrund des Wortlauts einiger Ausnahmen, die häufig in Bezug auf die zu erfüllenden Bedingungen unklar sind, zu unterschiedlichen Auslegungen dieser Ausnahmen kommen. Dies kann dazu führen, dass die Ausnahmen weiter gefasste Anwendung finden, anstatt auf sehr spezielle Fälle beschränkt zu sein.

2.1.4.

Die EZB unterstützt die Einführung eines Aufschlags auf die Verschuldungsquote speziell für global systemrelevante Institute (G-SRIs), der auf den internationalen Standards für die Gestaltung und Kalibrierung solcher Anforderungen nach ihrer endgültigen Festlegung basieren sollte. Zusätzliche Anforderungen für G-SRIs sollten die Systemrelevanz reflektieren und die zusätzliche Verlustabsorptionskapazität schaffen, die zur Gewährung eines ergänzenden Schutzes vor einem möglichen Ausfall erforderlich ist.

2.1.5.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR ermöglichen außerdem die Aufrechnung der Sicherheitenmarge im Falle von Derivatepositionen in Verbindung mit Clearingtätigkeiten für Kunden. Dies weicht ebenfalls von den BCBS-Standards ab. Die Behandlung der Sicherheitenmarge für derartige Transaktionen ist ein sensibles Thema und wird gerade auf internationaler Ebene geprüft. Die Umsetzung in der Union sollte die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung nach ihrem Abschluss reflektieren (36).

2.1.6.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der CRR wird am derzeitigen Ansatz zur Berechnung der Verschuldungsquote festgehalten, die auf Grundlage der Bilanz zum Quartalsabschluss (37) erfolgt. Die EZB empfiehlt diese Vorschrift zu überarbeiten und den derzeitigen internationalen Diskussionsstand zum Referenzzeitraum für die Berechnung der Verschuldungsquote zu berücksichtigen.

2.1.7.

Die Frage wie Zentralbankguthaben zur Berechnung der Verschuldungsquote behandelt werden, stellt ein weiteres sensibles Thema dar und wird gerade auf internationaler Ebene geprüft. Die Umsetzung der Verschuldungsquote in der Union sollte die Ergebnisse dieser Überprüfung nach ihrem Abschluss berücksichtigen.

2.1.8.

Die EZB ist mit den Empfehlungen der EBA einverstanden, dass an zentrale Gegenparteien nicht die Anforderung zur Verschuldungsquote gestellt werden sollte, auch, wenn diese Unternehmen über eine Bankzulassung in einigen Mitgliedstaaten verfügen. Die Ausnahme dieser zentralen Gegenparteien von der Verschuldungsquote rechtfertigt sich durch die durch Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den zentralen Gegenparteien auferlegten spezifischen Sicherheitsvorkehrungen sowie aufgrund der Tatsache, dass Verbindlichkeiten der zentralen Gegenparteien, wie beispielsweise Margen in Form von Einlagen, hauptsächlich eher für das Risikomanagement als zur Refinanzierung von Investitionen aufgebaut werden.

2.2.   Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)

2.2.1.

Die geplanten Änderungen der CRR weichen insoweit von den BCBS-Standards in Bezug auf die Behandlung von erstklassigen liquiden Aktiva (HQLA) der Stufe 1 ab, als dass sie einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung („RSF“) von 0 % und nicht von 5 % anwenden (38). Die EZB schlägt die Beibehaltung einer Anforderung der stabilen Finanzierung für erstklassige liquide Aktiva der Stufe 1 (ohne Barmittel und Zentralbankguthaben, für die ein RSF-Faktor von 0 % gelten sollte) vor, da diese Aktiva über einen Zeithorizont von einem Jahr einem gewissen Preisrisiko ausgesetzt sind, selbst wenn kein Stressszenario vorliegt. Die Einführung derselben Behandlung wie im Rahmen der Liquiditätsdeckungsquote ist angesichts der unterschiedlichen Zeithorizonte der beiden Standards nicht angemessen.

2.2.2.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR weichen im Hinblick auf die Behandlung des künftigen Refinanzierungsrisikos bei Derivatekontrakten ebenfalls von den BCBS-Standards ab (39). Die EZB begrüßt das neue Mandat der EBA zur Berichterstattung an die Kommission über die Zweckmäßigkeit der Anwendung einer Maßnahme mit höherer Risikosensitivität (40), da die BCBS-Standards eine zu geringe Risikosensitivität aufweisen (41). Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen enthalten jedoch bestimmte konzeptionelle Unzulänglichkeiten, die Aufsichtsarbitragemöglichkeiten eröffnen und deren Auswirkungen auf Kreditinstitute noch nicht überprüft wurden. Daher schlägt die EZB vor, dass die Übergangsregelungen an die BCBS-Standards angepasst werden.

2.2.3.

Im Hinblick auf die Behandlung von besicherten Kreditvergaben wenden die vorgeschlagenen Änderungen der CRR für besicherte und unbesicherte Transaktionen mit finanziellen Gegenparteien mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten einen niedrigeren RSF-Faktor an als die BCBS-Standards (42). Auf der Basis einer gründlichen Analyse sollte eine ganzheitliche Prüfung der in Bezug auf alle in der strukturellen Liquiditätsquote berücksichtigten besicherten Transaktionen geltenden Faktoren durchgeführt werden, um zu bestimmen, ob die Faktoren für bestimmte Sicherheiten und Laufzeiten ordnungsgemäß kalibriert sind. Die EZB schlägt vor, dass bis zur Durchführung einer solchen Prüfung die in den BCBS-Standards vorgesehenen RSF-Faktoren verwendet werden.

2.2.4.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR enthalten eine Ausnahme von der NSFR-Anforderung an Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die direkt mit allgemeinen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) zusammenhängen, und für endfällige Soft-Bullet- und bedingte Pass-Through-Anleihen, die jeweils bestimmte Auslösekriterien erfüllen (44). Die EZB unterstützt die Empfehlung der EBA, nur vollständig gegenfinanzierte gedeckte Anleihen mit Pass-Through-Strukturen auszunehmen, da diese für die ausgebende Bank nicht mit einem Refinanzierungsrisiko verbunden sind (45). Dagegen schlägt die EZB vor, andere gedeckte Anleihen nicht von der strukturellen Liquiditätsquote auszunehmen, da diese Anleihen — ähnlich wie andere längerfristige Verbindlichkeiten — mit erheblichen Refinanzierungsrisiken verbunden sind, die nicht durch ihre strukturellen Merkmale abgemildert werden. Angesichts der Bedeutung, die gedeckte Anleihen im Rahmen der Bankenrefinanzierung haben, führt eine Ausnahme, die de facto die meisten ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen betrifft, zu einer erheblichen Verwässerung der Aufsichtsstandards.

2.3.   Grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs

2.3.1.

Die EZB begrüßt den Vorschlag der Umsetzung des aus der grundlegenden Überarbeitung des Handelsbuchs (Fundamental Review of the Trading Book — FRTB) (46) hervorgegangenen neuen BCBS-Standards für Marktrisiken in Unionsrecht. Die EZB empfiehlt, dass bei der genauen Umsetzung des unionsweiten FRTB-Standards, insbesondere bei den angemessenen Übergangsbestimmungen, das Ergebnis des internationalen Diskussionsstands, insbesondere im BCBS, sowie sonstige internationale Entwicklungen dazu ausreichend Berücksichtigung finden. Darüber hinaus reicht der derzeit geplante Umsetzungszeitraum von zwei Jahren möglicherweise nicht aus, damit einerseits Institute darlegen können, dass sie die Modell-Anforderungen befolgen, und andererseits Aufsichtsbehörden Marktrisikomodelle ordnungsgemäß bewerten und genehmigen können. Grund hierfür ist, dass die technische Spezifikation einer Reihe wichtiger Aspekte des auf internen Modellen basierenden Ansatzes mittels technischer Regulierungsstandards erfolgt, die erst deutlich nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen der CRR zur Verfügung stehen werden. Daher wäre eine Verlängerung der Umsetzungsphase ratsam.

2.3.2.

Die vorgeschlagenen Übergangsregelungen, durch die über einen Zeitraum von drei Jahren eine Rekalibrierung der FRTB-Eigenmittelanforderungen auf ein deutlich (um 35 %) niedrigeres Niveau eingeführt wird, gibt jedoch Anlass zur Besorgnis, da sie Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zur Folge haben könnten, die deutlich unter dem aktuellen Niveau bestimmter Institute liegen. Zwar kann eine Übergangsphase dazu beitragen, die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen der „Kreditinstitute“ abzumildern. Dennoch schlägt die EZB vor, die übergangsweise Kalibrierung nach einem vorgegebenen Zeitplan allmählich auslaufen zu lassen und mit einer Untergrenze zu versehen, um zu verhindern, dass die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter das aktuelle Niveau sinken.

Im Hinblick auf die zusätzlichen, auf die Verbesserung der Verhältnismäßigkeit gerichteten Änderungen des Marktrisikorahmens hält die EZB die vorgeschlagenen Änderungen der CRR, die Instituten mit kleinen Handelsbüchern die Verwendung vereinfachter Verfahren gestattet, für eine angemessene Ergänzung, solange die Schwellenwerte für die Anwendung auf dem im Vorschlag festgelegten Niveau bleiben. Der vorgeschlagene vereinfachte standardisierte Ansatz sollte hinreichend risikosensitiv sein und im Vergleich zu den neuen, für größere Kreditinstitute anwendbaren Ansätzen geeignete Eigenmittelanforderungen enthalten. Zu diesem Zweck sollten künftige Änderungen der CRR die maßgeblichen Entwicklungen auf Ebene des BCBS berücksichtigen.

2.3.3.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR übernehmen einige Kernelemente der BCBS-Standards, darunter auch die Festlegung des Zuordnungstests für Gewinne und Verluste, nicht unmittelbar in die auf Stufe 1 erlassenen Rechtsvorschriften. Diese sind im Rahmen der zukünftigen delegierten Rechtssetzung umzusetzen. Die EZB schlägt vor, diese Elemente direkt in die CRR zu integrieren und lediglich technische Spezifikationen mittels technischer Standards umzusetzen.

2.3.4.

Durch die geplanten Änderungen der CRR wird Kreditinstituten ein erheblicher Freiraum bei der Modellierung gewährt. Dies könnte zu gravierenden Unterschieden bei den Aufsichtspraktiken und der Risikomodellierung führen. Um dem entgegenzuwirken, schlägt die EZB vor, dass im Hinblick auf die im Rahmen des FRTB auf der Grundlage vergleichender Studien entwickelten Modellierungen Beschränkungen in die CRR aufgenommen werden.

2.3.5.

Im Gegensatz zu den BCBS-Standards ermöglichen die vorgeschlagenen Änderungen der CRR Kreditinstituten ohne Einschränkung die Wahl, für welche Handelsabteilungen sie eine Genehmigung der internen Modelle beantragen bzw. hinsichtlich welcher sie weiter den Standardansatz befolgen. Um einer Aufsichtsarbitrage entgegenwirken zu können, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, auf Grundlage des von den Kreditinstituten für vergleichbare Handelsabteilungen gewählten Ansatzes festzulegen, für welche Handelsabteilungen nach ihrer Auffassung der auf internen Modellen basierende Ansatz anwendbar sein sollte.

Bestimmte von EZB-Mitarbeitern erstellte Redaktionsvorschläge zu den vorgeschlagenen Änderungen der CRR und der CRD werden in einem separaten technischen Arbeitsdokument zusammen mit entsprechenden Erläuterungen ausgeführt. Das technische Arbeitsdokument wurde nicht vom EZB-Rat verabschiedet. Das technische Arbeitsdokument steht auf der Website der EZB auf Englisch zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. November 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2016) 850 final.

(2)  COM(2016) 854 final.

(3)  Abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) unter www.bis.org

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Vgl. EBA/GL/2014/13 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 19. Dezember 2014, Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP).

(6)  Vgl. Bericht der EBA über die Konvergenz der Aufsichtspraktiken (EBA-Op-2016-11) vom 14. Juli 2016, der auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu abrufbar ist.

(7)  Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) (SSMV) führt die EZB aufsichtliche Überprüfungen durch. Zu diesem Zweck hat sie eine gemeinsame SREP-Methodik entwickelt (siehe insbesondere den EZB-Leitfaden zur Bankenaufsicht von November 2014, der auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar ist). Hierdurch hat sich die Einheitlichkeit der für bedeutende Kreditinstitute aufgestellten zusätzlichen Anforderungen deutlich verbessert. Vor allem in Bezug auf bedeutende Kreditinstitute innerhalb des SSM hat sich die Korrelation zwischen den SREP-Gesamtscorewerten und den Eigenmittelanforderungen von 26 % in der Zeit vor 2014 auf 76 % im Jahr 2016 verbessert (siehe Seite 44 der Broschüre zur SREP-Methodik des SSM, Ausgabe 2016, die auf der Website der EZB-Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu abrufbar ist).

(8)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 98 Absatz 5a der CRD.

(9)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 104c der CRD.

(10)  Bilaterale Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 2015 in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(11)  Siehe Beitrag der EZB zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens der EU vom 12. Dezember 2016, abrufbar unter www.ecb.europa.eu

(12)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(13)  COM(2017) 592 final.

(14)  Siehe International Accounting Standards Board, IFRS 9 Finanzinstrumente (2014), abrufbar unter www.ifrs.org

(15)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 473a der CRR.

(16)  Im Einklang mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 96A des Basel-III-Dokuments, siehe BCBS Standards: Regulatory Treatment of accounting provisions — interim approach and transitional arrangements des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS), März 2017 abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org. Gemäß diesem Absatz werden die Prozentsätze für jedes Jahr auf linearer Basis festgelegt.

(17)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 473a der CRR.

(18)  COM(2017) 591 final.

(19)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 21b der CRD.

(20)  Siehe vorgeschlagene neue Artikel 99 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5, Artikel 394 Absatz 3 und Artikel 430 Absatz 1 der CRR.

(21)  Dieser Vorschlag würde rund 80 % aller weniger bedeutenden Institute betreffen.

(22)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(23)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 99 Absatz 7 der CRR.

(24)  Siehe Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion, S. 19 und Bericht zum SSM, S. 8.

(25)  Siehe Artikel 1 Absatz 1 der SSM-Verordnung.

(26)  Siehe Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung.

(27)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(28)  Weder die CRD noch die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) enthalten spezifische Bestimmungen für eine derartige Zusammenarbeit.

(29)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(30)  EBA Report on the leverage ratio requirements under Article 511 of the CRR (Nr. EBA-Op-2016-13) vom 3. August 2016, abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu

(31)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j der CRR.

(32)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429a der CRR.

(33)  Siehe Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessenspielräumen (konsolidierte Fassung), November 2016, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu.

(34)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f der CRR.

(35)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e der CRR.

(36)  Siehe Konsultationsdokument des BCBS: Revisions to the Basel III leverage ratio framework vom 25. April 2016 abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org.

(37)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

(38)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe a der CRR und Nummer 37 des BCBS-Dokuments Basel III: Strukturelle Liquiditätsquote, Oktober 2014 (nachfolgend der „NSFR-Regelungsrahmen des BCBS“), abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org

(39)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 428u Absatz 2 und Artikel 428x Absätze 2 bis 4 der CRR.

(40)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 510 Absätze 4 und 5 der CRR.

(41)  Siehe den Beitrag des Eurosystems zum DG FISMA Konsultationspapier der Europäischen Kommission zu weiteren Überlegungen für die Umsetzung der strukturellen Liquiditätsquote in der Europäischen Union vom 14. September 2016.

(42)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 428s Buchstabe b und Artikel 428u Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR und Nummern 38 und 39b des NSFR-Regelungsrahmens des BCBS.

(43)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(44)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 428f Absatz 2 Buchstaben c und d der CRR.

(45)  Siehe Empfehlung 6 des EBA Report on Net Stable Funding Requirements under Article 510 of the CRR (EBA Op/2015/22) vom 15. Dezember 2015, abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu

(46)  Standards des BCBS: Minimum capital requirements for market risk, Januar 2016, abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org


31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/17


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. November 2017

zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement

(CON/2017/47)

(2018/C 34/06)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 2. Februar 2017 und am 20. Februar 2017 ersuchte der Rat der Europäischen Union bzw. das Europäische Parlament die Europäische Zentralbank (EZB) um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) (nachfolgend die „vorgeschlagenen Änderungen der Eigenkapitalverordnung“) (2).

Am 17. Februar 2017 und 20. Februar 2017 ersuchte das Europäische Parlament bzw. der Rat der Europäischen Union die EZB um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (3) (nachfolgend die „vorgeschlagenen Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie“).

Am 2. Februar 2017 und am 20. Februar 2017 ersuchte der Rat der Europäischen Union bzw. das Europäische Parlament die EZB um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (4) (nachfolgend die „vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus“).

Am 20. Februar 2017 ersuchten der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die EZB um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG (5) (nachfolgend die „vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten“ und zusammen die „vorgeschlagenen Änderungsverordnungen und -richtlinien“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgeschlagenen Änderungsverordnungen und -richtlinien Bestimmungen enthalten, die die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags und den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Umsetzung des Standards zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) in der Union

Die EZB begrüßt die vorgeschlagenen Änderungsverordnungen und -richtlinien, die die Umsetzung des vom Rat für Finanzstabilität (FSB) (6) entwickelten TLAC-Standards für in der Union errichtete global systemrelevante Institute (G-SRIs) zum Ziel haben. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Anforderungen an die TLAC auf eine andere Gruppe von Kreditinstituten, z. B. auf andere systemrelevante Institute (A-SRIs), würde zu Kalibrierungsproblemen führen, da deren Profile sehr heterogen sind. Wird dennoch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs in Erwägung gezogen, könnte die Einbeziehung einer Untergruppe von A-SRIs, die den G-SRIs in Größe, Komplexität, Geschäftsmodell, Verflechtungen und Systemrelevanz ähneln, eine Alternative darstellen. Gegebenenfalls wäre hierfür auch eine niedrigere Mindest-Kalibrierungsuntergrenze anzusetzen. Dies würde eine präzisere Unterscheidung in Bezug auf G-SRIs ermöglichen.

2.   Änderungen der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

2.1.

Die MREL besteht aus zwei Komponenten: einem Verlustabsorptionsbetrag und einem Rekapitalisierungsbetrag. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (7) (BRRD) und der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (8) (SRMR) ermöglichen der Abwicklungsbehörde die Anpassung des MREL-Rekapitalisierungsbetrags, um den Risiken in Verbindung mit dem Geschäftsmodell, dem Finanzierungsmodell und dem Gesamtrisiko angemessen Rechnung zu tragen (9). Hierdurch kann die Abwicklungsbehörde eine nach der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten wahrscheinliche Reduzierung der Vermögenswerte und das abweichende Risikoprofil des Instituts berücksichtigen und den Rekapitalisierungsbetrag an den neuen, geringeren Bilanzumfang anpassen.

Darüber hinaus ist die EZB der Auffassung, dass die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben sollte, den MREL-Rekapitalisierungsbetrag nach Anhörung der zuständigen Behörde nach oben anzupassen, um eine „Sicherheitsmarge“ einrichten zu können. Dieser kleine Puffer wird sicherstellen, dass die Gruppe und die aus der Abwicklung hervorgehenden Unternehmen über ausreichende Ressourcen verfügen, um zusätzliche unerwartete Verluste und unvorhergesehene Kosten abzudecken, die möglicherweise in der Phase nach der Abwicklung entstehen können, beispielsweise aufgrund des endgültigen Bewertungsergebnisses oder in Verbindung mit den Kosten der Umsetzung eines betrieblichen Sanierungsplans. Die Höhe einer solchen Sicherheitsmarge sollte jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom für das Kreditinstitut entwickelten Abwicklungsplan festgelegt werden.

2.2.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen der BRRD und der SRMR kann eine Abwicklungsbehörde eine Empfehlung für das Unternehmen abgeben, Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten über die MREL hinaus vorzuhalten, damit mögliche zusätzliche Verluste des Unternehmens abgedeckt werden können und das Marktvertrauen in die Abwicklung gewährleistet ist (10). Die EZB empfiehlt, die vorgeschlagene MREL-Empfehlung abzuschaffen, da sie die Komplexität des Rahmens erhöht, ohne einen eindeutigen Nutzen zu bieten. Erstens könnte die MREL-Empfehlung die gesamte MREL-Kalibrierung erhöhen, da der Markt die Empfehlung als Anforderung ansehen könnte, die immer einzuhalten ist. Die Befugnis der Abwicklungsbehörde, die MREL-Empfehlung bei konsequenter Nichteinhaltung in eine strenge MREL-Anforderung umzuwandeln (11), dürfte die Wahrnehmung des Marktes verstärken, dass die MREL-Empfehlung im Wesentlichen zu einer angehobenen MREL-Anforderung beiträgt. Zweitens wird die MREL-Empfehlung nicht benötigt, um die Einhaltung der MREL-Anforderung hervorzuheben, da die kombinierte Pufferanforderung im Vorschlag der Kommission bei der MREL-Anforderung bereits die oberste Schicht bildet. Drittens lässt sich die MREL-Empfehlung nicht durch das Ziel rechtfertigen, automatische Beschränkungen des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags (Maximum Distributable Amount — MDA) zu verhindern, da eine Verletzung der kombinierten Pufferanforderung in der obersten Schicht der MREL-Anforderung nicht unmittelbar zu automatischen Beschränkungen der Ausschüttungen führen sollte (12). Viertens scheint die MREL-Empfehlung zur Erhöhung der Flexibilität der Abwicklungsbehörde nicht erforderlich zu sein, da die MREL-Anforderung bei Bedarf auch angepasst werden kann, zum Beispiel um die vorgeschlagene Sicherheitsmarge zu berücksichtigen.

2.3.

Nach den vorgeschlagenen Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie (13) (CRD) (14) erfüllen Kreditinstitute die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht, wenn ihre Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht ausreichen, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die Eigenmittelanforderungen und die MREL gleichzeitig zu erfüllen. Da die kombinierte Kapitalpufferanforderung sowohl bei der MREL-Anforderung (15) (erstes Szenario) als auch bei den Eigenmittelanforderungen (16) (zweites Szenario) die oberste Schicht bildet, müssen die Befugnisse zur Verfolgung einer Verletzung der Puffer an die zugrunde liegende Situation angepasst sein. Zwar ist die Abwicklungsbehörde im ersten Szenario in einer guten Position, einen MREL-Wiederherstellungsplan vorzuschreiben. Im zweiten Szenario sollte jedoch die zuständige Behörde im Einklang mit der CRD handeln.

2.4.

Das Verfahren zum Abbau bzw. zur Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit aufgrund einer Verletzung von Puffern in der obersten Schicht der MREL (17) sollte, wie bereits in Verbindung mit anderen Hindernissen geregelt, um die Anhörung der zuständigen Behörde erweitert werden. Zudem sollten die Abwicklungsbehörden eine größere Flexibilität im Hinblick auf Fristen haben, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut erforderlichenfalls ausreichend Zeit hat, die am besten geeignete Strategie zu entwickeln, um eine Verletzung der Puffer zu beheben. Darüber hinaus begrüßt die EZB den Vorschlag der Kommission, nach dem die Abwicklungsbehörde befugt ist, von einem Institut die Änderung des Fälligkeitsprofils von MREL-Instrumenten im Rahmen der Maßnahmen zur Beseitigung Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu verlangen (18).

2.5.

Die EZB empfiehlt, durch die vorgeschlagenen Änderungen der BRRD und der SRMR klarzustellen, dass es Aufgabe der Abwicklungsbehörden ist, die Höhe der verfügbaren MREL-fähigen Instrumente und der MREL-Quote selbst zu überwachen und dabei alle Berechnungen von Abzügen zu berücksichtigen. Ebenso sollte klargestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden darüber hinaus die Aufgabe haben, die Erfüllung der MREL zu überwachen und die zuständige Behörde über Verstöße oder andere relevante Ereignisse zu informieren, die sich auf die Fähigkeit des Kreditinstituts auswirken können, die MREL oder die MREL-Empfehlung einzuhalten.

2.6.

Werden sowohl MREL als auch Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt, sollte die zuständige Behörde zuerst den Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen durch Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen angehen, d. h. Aufsichtsmaßnahmen einleiten oder nach Anhörung der Abwicklungsbehörde Frühinterventionsbefugnisse wahrnehmen. Die Anhörung sollte kurz sein, um eine schnelle Reaktion auf den Verstoß gegen die Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Behebung von Verstößen gegen die MREL muss die Abwicklungsbehörde darüber hinaus die von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.

2.7.

Nach den vorgeschlagenen Änderungen der Eigenkapitalverordnung (19) (CRR), setzt die vorzeitige Rückzahlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eine vorherige Erlaubnis voraus. So soll eine Aushöhlung der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten vermieden werden. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sollte die Abwicklungsbehörde zuständig sein, da die Bestimmung der MREL und die Festlegung des Betrags und der Qualität der Instrumente, die für die bevorzugte Abwicklungsstrategie erforderlich sind, ebenfalls in ihre Zuständigkeit fallen (20).

Falls ein Kreditinstitut MREL-fähige Verbindlichkeiten in Eigenkapitalinstrumente umwandelt, um die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten, sollte die Abwicklungsbehörde zur Anhörung der zuständigen Behörde verpflichtet sein, da zur Wahrung der Kapitalsituation des Instituts für die Unternehmensfortführung gegebenenfalls die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme erforderlich ist. Schließlich sollten die Änderungen noch klarstellen, dass diese Anforderung der vorherigen Erlaubnis auch für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr gilt, wenn das Unternehmen oder die Abwicklungsgruppe gegen die für sie geltende MREL verstößt.

2.8.

Die EZB spricht sich für diejenigen Änderungsvorschläge der CRD aus, die vorsehen, dass keine automatischen Beschränkungen in Bezug auf den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag anwendbar sind, wenn ein Verstoß gegen die kombinierte Kapitalpufferanforderung darauf zurückzuführen ist, dass das Institut nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die Zulässigkeits- oder Fälligkeitskriterien der MREL nicht mehr erfüllen (21). Diese Ausnahme sollte um Situationen erweitert werden, in denen das Institut gegen seine kombinierte Kapitalpufferanforderung in der obersten Schicht der MREL-Anforderung (22) aufgrund einer Verringerung der Eigenmittel verstößt, jedoch nicht gegen seine kombinierte Pufferanforderung in der obersten Schicht der Eigenkapitalanforderungen verstößt. In einer solchen Situation kann das Kreditinstitut immer noch relativ hohe Eigenmittel haben, die alleine betrachtet unabhängig von der MREL ausreichend wären, um seine Eigenmittelanforderungen und seine kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen.

2.9.

Die EZB empfiehlt, dass die vorgeschlagene Ausnahme von der Anwendung von Beschränkungen des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Fällen, in denen das Kreditinstitut nicht über ausreichende MREL-Instrumente verfügt, nicht auf einen Sechsmonatszeitraum begrenzt werden sollte, da dies möglicherweise keine ausreichende Verzögerung der automatischen Anwendung von Beschränkungen des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags darstellt und daher die Stressbedingungen im Finanzierungsmarkt verstärken kann, wenn neue Kapitalinstrumente oder Schuldtitel ausgegeben werden müssen (23). Stattdessen sollte die Ausnahme für einen Zwölfmonatszeitraum gelten, der dem Institut ausreichend Zeit verschafft, MREL-fähige Instrumente auszugeben. Dies ist vor allem deshalb bedeutsam, weil die Laufzeiten der MREL-Instrumente im Vergleich zu Eigenkapitalinstrumenten grundsätzlich kürzer sind und mit ihnen daher höhere Refinanzierungsrisiken verbunden sind, die möglicherweise mit künftigen Stressbedingungen in den Finanzierungsmärkten zusammentreffen.

2.10.

Unter dem Gesichtspunkt der Finanzstabilität sind kreditinstitutsübergreifende Überkreuzpositionen in MREL-Verbindlichkeiten nicht wünschenswert. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden und Ansteckungseffekte einzuschränken, sollten die Abzugsvorschriften für alle Positionen in externen MREL-Verbindlichkeiten — d. h. die an Unternehmen außerhalb der Abwicklungsgruppe ausgegeben werden — unabhängig von der Art des Kreditinstituts gelten, d. h. nicht auf G-SRIs beschränkt sein. Die aktuell für G-SRIs vorgeschlagene Methode sollte für alle Kreditinstitute anwendbar sein, d. h., Abzüge werden auf der Grundlage eines entsprechenden Ansatzes von MREL-fähigen Verbindlichkeiten und von Eigenmitteln vorgenommen. Grundsätzlich sollten andere Aspekte der Abzugsvorschriften mit den Punkten im Einklang stehen, die international in Bezug auf TLAC, d. h. im TLAC-Term Sheet des FSB und im Basel-III-Rahmenwerk (24), unter anderem in Bezug auf Bankengruppen mit mehr als einer Abwicklungsbehörde und Abwicklungsgruppe, vereinbart wurden.

2.11.

Unter dem Gesichtspunkt der Finanzstabilität besteht möglicherweise eine schlechtere Abwicklungsfähigkeit, wenn neue „nicht bevorzugte“ vorrangige Schuldtitel (non-preferred senior) und nachrangige Schuldtitel (subordinated) von Retailinvestoren gehalten würden. Daher könnten klare und leicht verständliche Offenlegungsanforderungen und andere Sicherheitsvorkehrungen in Erwägung gezogen werden, die Anleger in höherem Maße für die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken sensibilisieren. In gleicher Weise könnte es ratsam sein, die Anforderung einer Mindeststückelung von 100 000 EUR je Einheit für jedes Instrument in Erwägung zu ziehen. Dies würde die Anlagegrenze ebenso wie die Sensibilität der Anleger erhöhen und damit Direktanlagen von Retailinvestoren beschränken. In Bezug auf diese Themen sollte ein gemeinsamer Rahmen auf Unionsebene geschaffen werden, um zu verhindern, dass in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze verfolgt werden, was zu einer Fragmentierung des Marktes für diese Instrumente in der Union führen würde (25).

2.12.

Die Behandlung von nach dem multiplen Abwicklungsansatz abzuwickelnden Gruppen sollte präzisiert werden. Erstens sollte die Definition einer „Abwicklungsgruppe“ Drittlandstochterunternehmen ausschließen, die selbst ein Ansatzpunkt für Abwicklungsmaßnahmen (point of entry) sind, da diese im Falle einer Abwicklung getrennt vom Rest der Gruppe behandelt werden (26). Zweitens sollten die Änderungen präzisieren, dass die Erfüllung der MREL auf Ebene einer Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe erforderlich ist (27). Drittens sollten die vorgeschlagenen Vorschriften über Abzüge von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die für nach dem multiplen Abwicklungsansatz (28) abzuwickelnde Gruppen vorzunehmen sind, das TLAC-Term Sheet in Bezug auf die zulässigen Anpassungen und die Formelbestandteile vollständig widerspiegeln.

3.   Übergangsregelungen für MREL

3.1.

Ein Schlüsselfaktor bei der Umsetzung einer unternehmensspezifischen MREL ist die Festlegung eines angemessenen Übergangszeitraums. Die möglicherweise großen MREL-Lücken, die zu Beginn der Einführung der neuen harmonisierten Schwellenwerte entstehen können, könnten für bestimmte Kreditinstitute erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die rechtzeitige Erfüllung dieser Anforderungen im aktuellen makroökonomischen Umfeld darstellen. Daher schlägt die EZB die Einführung einer angemessenen Mindestübergangsfrist für alle Kreditinstitute vor. Diese sollte nicht kürzer sein als der im TLAC-Term Sheet festgelegte, für G-SRIs geltende Zeitraum. Zudem sollte der Abwicklungsbehörde die Flexibilität eingeräumt werden, im Einzelfall einen endgültigen Zeitraum für die Erfüllung festzulegen, der diese harmonisierte Mindestdauer übersteigt. Die EZB empfiehlt klarzustellen, dass jede Verlängerung der für ein bestimmtes Institut geltenden Mindestübergangsfrist auf der Grundlage einer Beurteilung der Herausforderungen, die sich für das Institut in Bezug auf die Erfüllung der MREL-Anforderung aufgrund eines beschränkten Marktzugangs oder Marktpotenzials oder ähnlicher Beschränkungen im jeweiligen makroökonomischen Umfeld stellen würden, erfolgen sollte.

3.2.

Darüber hinaus spricht sich die EZB für die Einführung neuer Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von MREL-fähigen Instrumenten aus, die die Kriterien der MREL-Fähigkeit mit denen der TLAC-Fähigkeit in Einklang bringen (29) und weitere Merkmale enthalten, die die Beständigkeit von MREL-fähigen Instrumenten verbessern (30). Diese werden zur Gewährleistung der Verlustabsorptionsfähigkeit von MREL zum Zeitpunkt der Abwicklung beitragen. Die zusätzlichen Merkmale, die über die Kriterien der TLAC-Fähigkeit hinausgehen, können jedoch weitere Lücken hervorrufen, indem beispielsweise Verbindlichkeiten mit Vorfälligkeitsklauseln nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Dies sollte bei der Festlegung des endgültigen Übergangszeitraums für die Erfüllung der MREL im Einzelfall berücksichtigt werden. Alternativ könnten die vorgeschlagenen Änderungen der CRR so umformuliert werden, dass Verbindlichkeiten, die zuvor MREL-fähig waren, den neuen zusätzlichen Merkmalen jedoch nicht mehr entsprechen, einem Bestandsschutz unterliegen und damit weiterhin wie nach den aktuellen Vorschriften berücksichtigungsfähig sind. Ein solcher Bestandsschutz sollte über einen angemessenen Zeitraum hinweg schrittweise abgeschafft werden.

3.3.

Im Hinblick auf die Anforderung, dass Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgenommen werden müssen, ist eine weitere Präzisierung der Definition von „eingebetteten Derivaten“ notwendig. Diese könnte möglicherweise durch die Entwicklung entsprechender technischer Regulierungsstandards erreicht werden (31).

4.   Frühinterventionsmaßnahmen

4.1.

Es gibt erhebliche Überschneidungen zwischen Aufsichtsmaßnahmen nach der CRD (32) und der SSM-Verordnung (33) sowie den in der BRRD enthaltenen Frühinterventionsmaßnahmen. Diese betreffen sowohl ihren Inhalt als auch die Voraussetzungen für ihre Anwendung. Sie stellen erhebliche Herausforderungen für die praktische Umsetzung des Frühinterventionsrahmens dar, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Klarheit der Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen.

4.2.

Darüber hinaus müssen die Frühinterventionsbefugnisse der EZB auf Basis der individuellen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der BRRD ausgeübt werden (34). Hierdurch entsteht Unsicherheit in Bezug auf die verfügbaren Maßnahmen und die Ausübungsvoraussetzungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

4.3.

Daher empfiehlt die EZB die Streichung derjenigen Frühinterventionsmaßnahmen aus der BRRD, die bereits in der CRD und der SSM-Verordnung enthalten sind, und die Änderung der SRMR, um für die Frühinterventionsbefugnisse der EZB eine Rechtsgrundlage in einer Verordnung zur Verfügung zu stellen und so die einheitliche Anwendung zu erleichtern.

5.   Moratorium im Vorfeld der Abwicklung

5.1.

Die vorgeschlagenen Änderungen der BRRD enthalten sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Abwicklungsbehörden neue Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- und Lieferverpflichtungen. Die EZB begrüßt zwar grundsätzlich die Harmonisierung dieser Befugnisse auf Unionsebene. Gleichzeitig erwartet sie jedoch, dass diese weitreichenden Befugnisse, wenn überhaupt, nur unter Extrembedingungen ausgeübt werden. Aufgrund seines Ausnahmecharakters und negativer Auswirkungen auf Verträge sollte ein Moratorium in enger Abstimmung aller beteiligten Behörden beschlossen werden. Die EZB schlägt vor, ein Verfahren einzurichten, in dessen Rahmen die Befugnisse in Bezug auf ein Moratorium entweder an die zuständige Behörde oder an die Abwicklungsbehörde zugewiesen werden, abhängig davon, ob das Moratorium vor oder nach der Einschätzung, ob ein Institut ausfällt oder auszufallen droht, verhängt wird. Durch ein solches Verfahren sollte grundsätzlich verhindert werden, dass aufeinanderfolgende Moratoria verhängt werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang steht, sollte die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit haben, ein weiteres Moratorium zu verhängen, um den Zeitraum von der Einschätzung als „ausfallend oder vom Ausfall bedroht“ bis zur Aufnahme von Abwicklungstätigkeiten zu überbrücken.

5.2.

Grundsätzlich sollte ein Instrument eines Moratoriums im Vorfeld der Abwicklung getrennt und unabhängig von den Frühinterventionsmaßnahmen sein. Wichtigstes Ziel eines Moratoriums im Vorfeld der Abwicklung sollte es sein, eine erhebliche Verschlechterung der Bilanz eines Kreditinstituts zu verhindern. Das Instrument eines Moratoriums im Vorfeld der Abwicklung würde der zuständigen Behörde gegebenenfalls vor allem ausreichend Zeit für eine abschließende Einschätzung als „ausfallend oder vom Ausfall bedroht“ verschaffen und dabei auch die Zeit berücksichtigen, die erforderlich ist, um eine solche formelle Entscheidung zu treffen, die auch eine Anhörung der Abwicklungsbehörde voraussetzt. Ferner gewährt ein Moratorium der Abwicklungsbehörde mehr Zeit, mit der Vorbereitung ihrer Abwicklungsmaßnahmen zeitgleich zu beginnen. Die Dauer eines Moratoriums sollte fünf Arbeitstage insgesamt nicht überschreiten. Diese Beschränkung ist auch angesichts der erheblichen Auswirkungen eines Moratoriums auf die Gläubigerrechte notwendig. Die EZB warnt davor, dass längere Phasen, in denen Einleger nicht auf ihre Einlagen zugreifen können, das Vertrauen in das Bankensystem schädigen und letztendlich Risiken für die Finanzstabilität hervorrufen können.

5.3.

Ein wirksames Moratorium im Vorfeld einer Abwicklung muss so weit wie möglich gefasst sein, um eine rechtzeitige Reaktion auf Liquiditätsabflüsse zu gewährleisten. Die allgemeine Ausnahme für gedeckte Einlagen und Ansprüche aus Anlegerentschädigungssystemen sollte durch begrenzte Ausnahmen ersetzt werden, die im Ermessen der zuständigen Behörde gewährt werden können, um eine gewisse Flexibilität zu bewahren. Nach diesem Ansatz könnte die zuständige Behörde Einlegern beispielsweise unter Berücksichtigung möglicher Liquiditätseinschränkungen und Beschränkungen technischer Art gestatten, täglich Einlagen in begrenzter Höhe im Einklang mit dem im Rahmen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (35) (DGSD) gewährten Schutzniveau abzuheben. Es sollten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Einlegerrechte aufgenommen werden, wie beispielsweise eine klare Kommunikation darüber, wann der Zugang zu den Einlagen wieder möglich sein wird. Schließlich sollten die möglichen Auswirkungen der DGSD beurteilt werden, da das Instrument eines Moratoriums im Vorfeld der Abwicklung nicht nützlich wäre, wenn es als Auslöser einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen im Rahmen der DGSD gelten würde.

5.4.

Die EZB empfiehlt eine Ausdehnung der in Bezug auf Finanzmarktinfrastrukturen (FMIs), einschließlich zentrale Gegenparteien, bestehenden Ausnahmen von dem Moratorium auf a) Drittland-Zentralverwahrer, die gemäß Zentralverwahrer-Verordnung (36) von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt sind und b) Drittland-Zahlungssysteme, die einer Vereinbarung über die kooperative Überwachung unter Beteiligung mindestens einer Zentralbank im Europäischen System der Zentralbanken unterliegen. Eine Aussetzung, durch die einem Teilnehmer (Kreditinstitut) Zahlungen an eine FMI untersagt werden, hat de facto zur Folge, dass dieser Teilnehmer seine Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht länger erfüllen kann. In Bezug auf Zahlungsverpflichtungen gegenüber FMIs würde dies den Teilnehmer in Verzug setzen. Wird für diese Art der Zahlung keine Ausnahme gewährt, könnte das Moratorium sogar Systemrisiken schaffen und verbreiten, bevor die Sicherheitsvorkehrungen für FMIs Wirkung zeigen (37).

5.5.

Die vorgeschlagene Harmonisierung der Befugnisse zum Erlass eines Moratoriums im Vorfeld einer Abwicklung sollten auch unbeschadet etwaiger anderer Moratoriumsbefugnisse, z. B. aufsichtlicher oder justizieller Kompetenzen, gelten, die auf nationaler Ebene zur Sicherstellung des Grundsatzes der par condicio creditorum (Gleichbehandlung von Gläubigern) bei Eröffnung von Insolvenzverfahren erlassen wurden. Wird ein Kreditinstitut nach Erlass eines Moratoriums nicht abgewickelt, beispielsweise weil die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Abwicklung dem öffentlichen Interesse widersprechen würde, können solche nationalen Instrumente wieder relevant werden. Eine ähnliche Situation könnte sich ergeben, wenn das ausfallende Institut nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente insolvent wird.

5.6.

Die in der BRRD enthaltenen, für Zentralbanken geltenden Ausnahmen sollten auch im Hinblick auf das Moratorium im Vorfeld der Abwicklung erweitert werden und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) einschließen. Der BIZ wurden die Aufgaben übertragen, die Zusammenarbeit unter den Zentralbanken zu fördern, neue Möglichkeiten für internationale Finanzgeschäfte zu schaffen und als Treuhänder (Trustee) oder Agent bei internationalen Zahlungsgeschäften zu wirken. Daher ist es angemessen, dass sie im Rahmen der BRRD ähnlich behandelt wird wie eine Zentralbank.

5.7.

Darüber sollte die Frage der Anerkennung des Moratoriums nach dem Recht von Drittländern näher untersucht werden, insbesondere in den Fällen, in denen noch kein Verfahren für Anerkennung besteht. Die möglichen Auswirkungen eines Moratoriums im Zusammenhang mit dem „Universal Resolution Stay Protocol“ (Zusatzprotokoll über die Aussetzung der Abwicklung) aus dem Jahr 2015 der International Swaps and Derivatives Association, nach dem lediglich ein kürzerer Zeitraum der Aussetzung anerkannt wird und die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung in Bezug auf Rechtsordnungen besteht, die eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Aussetzungsdauer vorsehen, sollten sorgfältig geprüft werden.

5.8.

Schließlich sollten die möglichen Auswirkungen regulatorischer Anforderungen im Hinblick auf die vorgeschlagene Dauer des Moratoriums sowie der beabsichtigten Aussetzung von Beendigungs- und Kündigungsrechten sowie von Saldierungs- oder Aufrechnungsrechten sorgfältig geprüft werden.

6.   Unmittelbare Verantwortung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB) für die Einschätzung „ausfallend oder vom Ausfall bedroht“ in Verbindung mit weniger bedeutenden Kreditinstituten

Die vorgeschlagenen Änderungen der SRMR behandeln das durch die SRMR geschaffene Abwicklungsverfahren zwar nicht, dennoch besteht hier dringender Handlungsbedarf. Vor allem die Diskrepanz zwischen institutsspezifischen Verantwortlichkeiten der EZB und des SRB führen in Verbindung mit dem aktuellen Wortlaut der SRMR zu Rechtsunsicherheit in der Frage, welche Behörde für die Einschätzung verantwortlich ist, dass ein weniger bedeutendes Kreditinstitut, das in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des SRB fällt, ausfällt oder auszufallen droht. Der Wortlaut des Artikels 18 der SRMR legt zwar nahe, dass die EZB für die Einschätzung „ausfallend oder vom Ausfall bedroht“ im Hinblick auf einige weniger bedeutende Kreditinstitute zuständig ist. Diese Auslegung berücksichtigt die Beschränkungen des Primärrechts der Union jedoch nicht. Eine systematische Auslegung des Rechtsrahmens der Union legt vielmehr nahe, dass die Einschätzung „ausfallend oder vom Ausfall bedroht“ sowohl für weniger bedeutende grenzüberschreitend tätige Gruppen als auch für weniger bedeutende Kreditinstitute, die jeweils der unmittelbaren Verantwortung des SRB unterstehen, nicht in die unmittelbare Zuständigkeit der EZB, sondern in die Zuständigkeit der nationalen zuständigen Behörden als zuständigen Aufsichtsbehörden für weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß der SSM-Verordnung fallen sollte (38). Die EZB empfiehlt, durch eine Erweiterung der vorgeschlagenen Änderungen der SRMR ausdrücklich zu regeln, dass in Bezug auf ein weniger bedeutendes Kreditinstitut innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des SRB die jeweilige nationale zuständige Behörde für die Einschätzung „ausfallend oder vom Ausfall bedroht“ zuständig ist (39).

Bestimmte von EZB-Mitarbeitern erstellte Redaktionsvorschläge zur Änderung der vorgesehenen Änderungsverordnungen und -richtlinien werden in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument zusammen mit entsprechenden Erläuterungen ausgeführt. Das technische Arbeitsdokument wurde noch nicht vom EZB-Rat verabschiedet. Es steht auf der Website der EZB in englischer Sprache zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. November 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2016) 850 final.

(2)  Die EZB hat in Bezug auf einige vorgeschlagene Änderungen der Eigenkapitalverordnung und der Eigenkapitalrichtlinie eine gesonderte Stellungnahme abgegeben, vgl. die Stellungnahme CON/2017/46. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Webseite der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  COM(2016) 854 final.

(4)  COM(2016) 851 final.

(5)  COM(2016) 852 final.

(6)  Siehe Principles on Loss-absorbing and Recapitalisation Capacity of G-SIBs in Resolution Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) Term Sheet vom 9. November 2015 (nachfolgend das „TLAC-Term Sheet des FSB“), abrufbar auf der Website des FSB unter www.fsb.org

(7)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(9)  Vorgeschlagener neuer Artikel 45c Absatz 3 der BRRD und vorgeschlagener neuer Artikel 12d Absatz 3 der SRMR.

(10)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 45e Absatz 1 der BRRD und vorgeschlagenen neuen Artikel 12f Absatz 1 der SRMR.

(11)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 45e Absatz 3 der BRRD.

(12)  Siehe Nummern 2.9 und 2.10.

(13)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(14)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 141a der CRD.

(15)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 141a Absatz 1 Buchstabe d der CRD.

(16)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a bis c der CRD.

(17)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe h1 der BRRD.

(18)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe j1 der BRRD.

(19)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(20)  Dies entspricht der in Nummer 2.6 geäußerten Auffassung.

(21)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 141a Absatz 2 der CRD.

(22)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 141a Absatz 1 Buchstabe d der CRD.

(23)  Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die kombinierte Kapitalpufferanforderung darüber hinaus auch bei hohen aufsichtsrechtliche Eigenmitteln eintreten kann, wenn ein Kreditinstitut einen erheblichen Teil seiner MREL tatsächlich durch Eigenmittel und nicht durch andere MREL-fähige Verbindlichkeiten erfüllt.

(24)  Abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) unter www.bis.org

(25)  Siehe auch Nummer 3.5 der Stellungnahme CON/201723.

(26)  Eine solche Präzisierung der Behandlung von Drittlandstochterunternehmen kann erhebliche Auswirkungen für die MREL für diese Gruppenarten haben.

(27)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 11 Absatz 3 der CRR.

(28)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 72e Absatz 4 der CRR.

(29)  Der größte verbleibende Unterschied liegt darin, dass nicht für alle Institute ein Nachrang erforderlich ist und, dass strukturierte Schuldtitel unter bestimmten Bedingungen MREL-fähig sind.

(30)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 72b Absatz 2 der CRR, Buchstabe h in Verbindung mit Tilgungsanreizen, Buchstabe j in Verbindung mit Kündigungsoptionen, die nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden können, Buchstabe k in Verbindung mit der Anforderung der Befolgung von Artikel 77 und 78 der CRR, Buchstabe l in Verbindung mit fehlenden Hinweisen einer vorzeitigen Rückzahlung, Buchstabe m in Verbindung mit dem Recht der Inhaber, Auszahlungen zu beschleunigen, und Buchstabe n in Verbindung mit der Unabhängigkeit der Höhe der Zahlungen von der Bonität des Instituts.

(31)  Siehe auch Nummer 2.1.2 der Stellungnahme CON/2017/6.

(32)  Siehe insbesondere Artikel 104 der CRD.

(33)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), insbesondere Artikel 16.

(34)  Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung.

(35)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). Beispielsweise sollten Einleger gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie während einer Übergangszeit innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

(36)  Siehe Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(37)  Daher besteht sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene (Gesetze über die Wirksamkeit von Abrechnungen und Key Attributes des FSB) Einvernehmen darüber, dass finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit FMIs vor einem Moratorium zu schützen sind.

(38)  Siehe Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung.

(39)  Dieselben Erwägungen gelten sinngemäß für die Bestimmungen des Artikels 21 der SRMR.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Januar 2018

zur Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten der Beschwerdekammern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(2018/C 34/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (1), insbesondere auf Artikel 166 Absatz 2,

in der Erwägung,

dass der Verwaltungsrat des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum am 21. November 2017 beschlossen hat, dem Rat vorzuschlagen, die Amtszeit von Herrn Théophilos MARGELLOS als Präsident der Beschwerdekammern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum um fünf Jahre oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht wird, zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Amtszeit von Herrn Théophilos MARGELLOS als Präsident der Beschwerdekammern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2023 oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht wird, verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1.


Europäische Kommission

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/25


Euro-Wechselkurs (1)

30. Januar 2018

(2018/C 34/08)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2421

JPY

Japanischer Yen

134,98

DKK

Dänische Krone

7,4415

GBP

Pfund Sterling

0,87930

SEK

Schwedische Krone

9,7825

CHF

Schweizer Franken

1,1589

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,5628

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,330

HUF

Ungarischer Forint

310,38

PLN

Polnischer Zloty

4,1449

RON

Rumänischer Leu

4,6513

TRY

Türkische Lira

4,6833

AUD

Australischer Dollar

1,5345

CAD

Kanadischer Dollar

1,5304

HKD

Hongkong-Dollar

9,7117

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6937

SGD

Singapur-Dollar

1,6280

KRW

Südkoreanischer Won

1 329,25

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,7979

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8566

HRK

Kroatische Kuna

7,4188

IDR

Indonesische Rupiah

16 630,48

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8448

PHP

Philippinischer Peso

63,753

RUB

Russischer Rubel

69,5888

THB

Thailändischer Baht

39,014

BRL

Brasilianischer Real

3,9280

MXN

Mexikanischer Peso

23,1289

INR

Indische Rupie

79,0570


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/26


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2018/C 34/09)

Mit der im Amtsblatt C 180 vom 8. Juni 2017 veröffentlichten Information erhielt die Erläuterung zu Position 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art eine neue Fassung. Da diese Fassung Ungenauigkeiten enthält, muss sie ersetzt werden; sie ist nicht heranzuziehen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 106 erhält die Erläuterung zu Position „2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“, in der geänderten Fassung  (3), die folgende Fassung:

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 23.

Wegen des Begriffs ‚Milcherzeugnisse‘ siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 23.

Der Gehalt an Milcherzeugnissen, der Gehalt an Stärke und der Gehalt an Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin und Maltodextrinsirup sind unabhängig von ihrer Quelle auf die Ware als solche zu beziehen.

In Bezug auf Stärke gilt Folgendes:

Wenn nicht klar ist, ob Stärke enthalten ist, kann das Vorhandensein von Stärke mit einem qualitativen mikroskopischen Verfahren oder anhand eines qualitativen Verfärbungstests mit einer Iodlösung überprüft werden.

Zur Bestimmung des Stärkegehalts wird das in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebene polarimetrische Verfahren (auch ‚abgewandeltes Ewers-Verfahren‘ genannt) angewendet.

Ist das polarimetrische Verfahren nicht anwendbar, z. B. weil Stoffe wie die nachstehend aufgeführten in bedeutenden Mengen vorliegen, wird der Stärkegehalt nach der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission (ABl. L 37 vom 12.2.2008, S. 3) beschriebenen enzymatischen Analysemethode bestimmt.

Die folgenden spezifischen Stoffe führen bei Anwendung des polarimetrischen Verfahrens erwiesenermaßen zu Interferenzen:

a)

(Zucker-)Rübenerzeugnisse wie z. B. (Zucker-)Rübenpülpe, (Zucker-)Rübenmelasse, (Zucker-)Rübenpülpe — melassiert, (Zucker-)Rübenvinasse, (Rüben-)Zucker;

b)

Zitruspülpe;

c)

Lein; Leinkuchen; Leinextraktionsschrot;

d)

Rapssaat; Rapskuchen; Rapsextraktionsschrot; Rapsschalen;

e)

Sonnenblumenkerne; Sonnenblumenextraktionsschrot; Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat;

f)

Kokoskuchen; Kokosextraktionsschrot;

g)

Kartoffelpülpe;

h)

Trockenhefe;

i)

Erzeugnisse mit hohem Inulingehalt (z. B. Topinambur-Chips und -Mehl);

j)

Grieben;

k)

Sojaerzeugnisse.

Erzeugnisse mit einem Stärkegehalt von weniger als 0,5 GHT sollten nicht als stärkehaltige Erzeugnisse gelten.

In Bezug auf Glucose kann die Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) zur Bestimmung angewendet werden (Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 9)).“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.

(3)  ABl. C 180 vom 8.6.2017, S. 35.


Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/27


Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

vom 31. August 2017

über die Eintragung der Europäischen Christlichen Politischen Bewegung

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2018/C 34/10)

DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 9,

unter Hinweis auf den Antrag der Europäischen Christlichen Politischen Bewegung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) ist am 11. Juli 2017 ein Antrag auf Eintragung als europäische politische Partei gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 von der Europäischen Christlichen Politischen Bewegung (im Folgenden „Antragsteller“) eingegangen.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ersuchte die Behörde den Antragsteller am 8. August 2017, zusätzliche Informationen einzureichen, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlich sind.

(3)

Der Antragsteller hat am 15. August 2017, 22. August 2017, 24. August 2017 und 29. August 2017 überarbeitete Fassungen von Teilen dieses Antrags eingereicht.

(4)

Der Antragsteller hat Untererlagen eingereicht, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Voraussetzungen erfüllt und in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch folgende Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen Parlamenten, von regionalen Parlamenten oder von regionalen Versammlungen vertreten ist: Herr Hrvoje Zekanović (Hrvatski rast, Kroatien), Herr Franck Margain (Parti chrétien-démocrate, Frankreich), Herr Ivars Brīvers (Kristīgi demokrātiskā savienība, Lettland), Herr Bastiaan Belder (Staatkundig Gereformeerde Partij, Niederlande), Herr Marek Jurek (Prawica Rzeczypospolitej, Polen) und Frau Petronela-Mihaela Csokany (Uniunea Bulgară din Banat, Rumänien), die Mitglieder von Mitgliedsparteien des Antragstellers sind, sowie Branislav Škripek (Slowakei), der unmittelbar Mitglied des Antragstellers ist.

(5)

Der Antragsteller hat zudem Folgendes eingereicht: die Erklärung in der Form, wie sie im Anhang zu der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegt ist, und die Satzung des Antragstellers, die die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen enthält.

(6)

Der Antragsteller hat gemäß den Artikeln 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission (2) zusätzliche Dokumente eingereicht.

(7)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 hat die Behörde den Antrag und die eingereichten Belege geprüft und ist der Ansicht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Bedingungen für die Eintragung erfüllt und dass die Satzung die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen enthält —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Christliche Politische Bewegung wird hiermit als europäische politische Partei eingetragen.

Sie erwirbt europäische Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Diese Entscheidung richtet sich an die:

Europäische Christliche Politische Bewegung

Bergstraat 33

3811 NG Amersfoort

NIEDERLANDE

Geschehen zu Brüssel am 31. August 2017.

Für die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Der Direktor

M. ADAM


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50).


ANHANG

Article 1

Name and logo

1.   The name of the association is European Christian Political Movement (EPCM).

2.   The logo exists out of the letters E, C, P, M, in blue and green.

Article 2

Registered office

The registered office of the Association is located at The Hague, The Netherlands (Chamber of Commerce, Koninginnegracht 13, 2514 AA Den Haag). The ECPM head office is at the Bergstraat 33, 3811 NG, Amersfoort, The Netherlands.

Article 3

Objects

1.   The objects of the association are to reinforce Christian politics on a European, national, regional and local level, as expressed in the basic programme of the association.

2.   The association may pursue its objects with all legal means, including in particular by:

a.

promoting mutual contacts among political parties endorsing the association’s objects;

b.

promoting and exchanging knowledge and experience that may contribute to achieving the association’s objects;

c.

organizing trainings in order to increase the knowledge and skills of the members and their officers;

d.

promoting the further shaping of Christian politics in Europe;

e.

promoting concrete legislation to conform to the basic programme of the association;

f.

participating in European elections.

3.   The organisation does not pursue profit goals.

Article 4

Members

Members may be:

a.

Political parties in Europe endorsing the basic programme, as mentioned in article 3;

b.

politicians who qualify for Article 3(1)(b) of Regulation (EC) No 2004/2003 (including amendments from Regulation (EC) No 1524/2007) of the European Parliament and of the Council of the fourth day of November two thousand and three on the regulations governing political parties at European level and the rules regarding their funding and who are also endorsing the basic programme, as mentioned in article 3 and members of national parliaments from nations which have full membership in the Council of Europe.

c.

The association with limited legal competence: European Christian Political Youth (ECPYouth) with its registered office in the Hague, the Netherlands.

Article 5

Associated Bodies

1.   Associated bodies are organizations or individual members of the European Parliament that (can) support the association’s work, either financially or by contributing expertise or otherwise.

2.   Associated bodies do not have any rights and obligations other than those conferred and imposed on them by or pursuant to this charter.

Article 6

Admission

1.   The board shall decide on the admission of members and associated bodies.

2.   In the event of non-admission as a member, the general assembly may still decide to admit the relevant party or individual.

Article 7

Termination of membership

1.   The membership shall end:

a.

by the member’s notice of termination;

b.

by notice of termination by or on behalf of the association, which may be given if a member has ceased to meet the requirements for membership as set in this charter, if the member fails to perform its obligations vis-à-vis the association, as well as if the association cannot reasonably be required to continue the membership;

c.

by disqualification, which may be pronounced only if a member acts contrary to the association’s charter, the regulations or the resolutions, or prejudices the association.

2.   Notice of termination on behalf of the association shall be given by the board.

3.   Notice of termination of the membership by the member may be given only with effect from the end of the association year and with due observance of a four-week notice period. The membership may, however, be terminated with immediate effect if the association or the member cannot reasonably be required to continue the membership.

4.   Notice of termination contrary to the provisions of the foregoing paragraph shall result in termination as per the earliest possible time following the effective date of termination stated in the notice.

5.   A member shall not be authorized by means of notice of termination of its membership to exclude vis-à-vis itself a resolution imposing more stringent financial obligations on the members.

6.   Disqualification from the membership shall be effectuated by then board.

7.   The person involved may lodge an appeal against a resolution of the association to terminate the membership based on the argument that the association cannot reasonably be required to continue the membership, and against a resolution to disqualify a member from membership within one month of receipt of the notice of the resolution at the general assembly. The person involved shall be notified of the resolution in writing, stating the reasons, as soon as possible. During the appeal period and pending the appeal, the member will be suspended.

8.   In the event of termination of the membership in the course of any association year, the annual contribution shall, nevertheless, remain due in full.

Article 8

Termination of the rights and obligations of associated bodies

An associated body’s rights and obligations may at all times mutually be terminated by giving notice, provided that a financial contribution for the current association year promised shall remain due in full.

Article 9

Notice of termination on behalf of the association shall be given by the board.

Article 10

Annual contributions

1.   The members shall pay an annual contribution to be determined by the general assembly.

2.   Under special circumstances the board may grant a full or partial exemption from the obligation to pay a contribution.

Article 11

Board

1.   The board shall consist of at least four private individuals who are either a:

a.

member;

b.

member of a member-party or;

c.

member or staff member of an associate or an individual member, and who are to be elected by the general assembly.

2.   The number of board members shall be determined by the general assembly based on a motion of the board.

3.   Board members will be appointed by the general assembly.

4.   The standing orders may give further regulations on the appointment of board members.

Article 12

Termination of board membership - Periodic membership - Suspension

1.   Every board member shall retire ultimately four years after appointment. The retiring board member shall be eligible for reappointment once

2.   Every board member, even if appointed for a limited period of time, may at all times be dismissed or suspended by the general assembly. Any suspension not followed by a dismissal resolution within three months shall end by expiry of such term. The retiring board member shall be eligible for reappointment. A person appointed to fill a temporary vacancy shall take the place of his predecessor in the rotation schedule.

3.   Furthermore, a board membership shall end:

a.

by termination of a member’s membership of the association;

b.

by resignation.

Article 13

Board offices - Board decision - Making process

1.   The chairman shall be appointed to office by the general assembly. The other offices shall be divided among the board members in mutual consultation, provided that the board may also assign the duties of the secretary and the treasurer to non-board members.

2.   Standing orders may set additional regulations in respect of the meetings and decision-making process of the board.

Article 14

Board duties - Representation

1.   Save as restricted in this charter, the board shall be responsible for the management of the association.

2.   In the event of vacancies on the board, the board shall retain its powers. It shall, however, convene a general assembly as soon as possible to discuss the filling of the vacancy or vacancies.

3.   The board shall be authorized to have committees to be appointed by the board perform certain parts of the board’s duties under the responsibility of the board.

4.   The board shall be authorized to enter into agreements to purchase, alienate or encumber property subject to public registration, to enter into agreements in which the association binds itself as a guarantor or as joint and several debtor, warrants performance by third parties, or binds itself as security for a third-party debt.

5.   The association shall be represented both in and out of court either by the board or by the chairman acting jointly together with another board member.

6.   With regard to daily management, the association is validly represented by the General Director.

Article 15

Financial management, annual report and reporting

1.   The General Director is responsible for the daily financial management, including expenditure and fundraising and is fully authorized with regard to bank matters and loans below €25.000. In consultation with the Board, the General Director appoints an independent administrator to conduct the administration. The administrator can transfer funds only with written approval of the General Director. The General Director will inform the Board of the financial developments and reports on all transfers over €1.000. The independent administrator prepares the accounts after which they are adopted by the General Director and verified by the Board. The Board will be fully transparent to its members and the European Parliament regarding donations and the financial accounts while maintaining the protection of personal data and privacy as long as this does not conflict with any ruling in this charter.

2.   The General Director will sign off spending which will be recorded by the administrator. All expenditure will be conducted in accordance with the rules and guidelines for expenditure concerning European political parties. Other staff members can only do expenditure within an established limit and with the sole purpose of arranging travel and stay and meeting rooms.

3.   The board remains the final administrative and financial representation of the association and shall keep records of the association’s financial position, so as to show its rights and obligations at all times.

4.   The board shall issue its annual report at a congress within six months of the end of the association year - save an extension of such term by the general assembly -, reporting on its management as conducted over the past financial year, under simultaneous submission of a balance sheet and a statement of income and expenditure. After expiry of the said term any member may demand in court that the board report in accordance with the foregoing sentence.

5.   The European Parliament appoints the auditor. The General Director and administrator will cooperate with the auditor to establish the annual accounts. These accounts will be submitted to the Board and General Assembly for approval.

6.   The association year shall run from the first day of January until the thirty-first day of December. (change of order, was article 15.1)

Article 16

The General Assembly

1.   The general assembly is the general meeting by law. All powers in the association not conferred on the board by law or in this charter shall vest in the General Assembly.

2.   Ultimately six months after the end of each association year, a congress – the annual meeting - shall be held to discuss, inter alia:

a.

the annual report and the report as referred to in article 15, as well as the report of the committee referred to in such article;

b.

the appointment of the committee referred to in article 15 for the following association year;

c.

the filling of vacancies, if any;

d.

motions submitted by the board or by the members, if any, as announced in the notice convening the meeting.

3.   Any other assemblies shall be held as often as the board deems appropriate.

4.   Furthermore, on the written request of at least such number of members as are entitled to cast one tenth of the votes, the board shall convene a congress within a maximum term of four weeks. If the request is not complied with within fourteen days, the requesting members may convene the meeting themselves by giving notice in accordance with article 20 or by placing an advertisement in a daily newspaper at least widely read in the place where the association has its registered office.

Article 17

Access and voting right

1.   In compliance with article 20, the general assembly shall be open to members of the association, board members, representatives of the associated bodies and invited guests. Suspended members and suspended board members shall not have access to the congress.

2.   Other than those referred to in paragraph 1 have admission to the general assembly, unless casu quo the general assembly decides to meet in camera.

3.   Every member of the association who is not suspended shall have the right to cast a vote.

4.   Every associated body has a right to cast a vote on subjects concerning: political content.

5.   In the general assembly each member party has three votes and every individual member has one vote. Every associate body has one vote. The number of votes by individual members and associates can only make up for forty-nine percent (49 %) of the total votes. If the votes of individual members exceed forty-nine percent (49 %) of the total votes then the chairman of the association (or his substitute) is allowed to determine an alternative division of the votes that ensures that the individual members will receive forty-nine percent (49 %) of the total votes.

6.   A memberparty may cast his vote only through a representative having power of attorney to the satisfaction of the chairman of the meeting.

Article 18

Chair - Minutes

1.   The general assembly shall be chaired by the chairman of the association or his deputy. In the absence of the chairman and his deputy, one of the other board members to be designated by the board shall act as chairman. If the chair is not filled according to this procedure either, the meeting shall appoint its own chairman.

2.   The secretary or another person designated for such purpose by the chairman shall keep minutes of the proceedings at each meeting, to be adopted and signed by the chairman and the person keeping the minutes.

Article 19

Congress decision - Making process

1.   The decision pronounced at the general assembly by the chairman to the effect that a resolution has been adopted shall be decisive. The same shall be true for the substance of a resolution adopted to the extent that a vote was taken on a motion not set forth in writing.

2.   If, however, immediately after the decision referred to in paragraph 1 is pronounced, the correctness thereof is challenged, a new vote shall be taken if the majority of the meeting or, if the original vote was not taken by roll-call or by ballot, a person entitled to vote so requires. Such new vote shall supersede the legal consequences of the original vote.

3.   To the extent not provided otherwise by law or in this charter, all resolutions of the general assembly shall be adopted by an absolute majority of the votes cast.

4.   Blank votes shall be deemed not to have been cast.

5.   If, in an election of persons, none of the candidates has obtained an absolute majority of the votes, a second vote or, in the event of a binding nomination, a second vote between the nominated candidates, shall be held. If in such second vote none of the candidates has obtained an absolute majority either, revotes shall be taken until either one person has obtained an absolute majority of the votes or a vote held between two persons ends in a tie. Such revotes (not including the second vote) shall at all times be held between the persons between whom the preceding vote had been held, with the exception of the person who had obtained the least votes during such preceding vote. If during the preceding vote the least votes had been obtained by more than one person, a drawing of lots shall decide who of such persons can no longer be voted for in the new vote. In the event that a vote between two persons ends in a tie, a drawing of lots shall decide who of such two persons is elected.

6.   In the event that a vote on a motion other than on an election of persons ends in a tie, the motion shall be deemed to have been rejected.

7.   All votes shall be taken orally, unless the chairman deems a vote by ballot appropriate or if any of the persons entitled to vote so requires prior to the vote. Written votes shall be taken by secret, unsigned ballot. Resolutions may be adopted by acclamation, unless any of the persons entitled to vote requires a vote by roll-call.

8.   A unanimous resolution of all members, even outside a meeting, shall have the same force as a resolution of the congress of the general assembly, provided adopted with the prior knowledge of the board.

9.   As long as all members are present or represented at a general assembly, valid resolutions may be adopted, provided unanimously, with respect to all items to be discussed - thus, including a motion to amend this charter or to dissolve the association - even if no notice convening a congress has been sent or has been sent in accordance with the requirements in that respect or any other requirements with respect to convening and holding meetings, or any related formalities, have not been observed.

10.   Decisions are only valid if at least one quarter of the members are present during the meeting.

Article 20

Convening the General Assembly

1.   The general assembly shall be convened by the board. The notice convening the general assembly shall be sent to the addresses of the members according to the membership register as referred to in article 4. The term for convening a congress shall be at least seven days.

2.   The notice convening the general assembly shall state the items to be discussed, without prejudice to the provisions of article 21. In the notice convening the general assembly, the board can indicate some items that shall exclusively be discussed by the members. Items mentioned in article 17.4 can never be indicated by the board as to be discussed exclusively.

Article 21

Amendment of the Charter

1.   This charter of the association may be amended only by a resolution of the general assembly, the notice convening such meeting stating that a motion to amend the charter shall be discussed at such meeting.

2.   Those who had convened the congress of the general assembly to discuss a motion to amend the charter shall deposit a copy of such motion in which the proposed amendment is quoted verbatim, at a suitable location, for inspection by the members, at least five days prior to the meeting until the end of the day of the meeting. Furthermore, a copy as referred to above shall be sent to all members.

3.   A resolution to amend the charter shall require at least two thirds of the votes cast in a meeting at which at least two thirds of the members are present or represented. If two thirds of the members are not present or represented, a second meeting shall be convened and held within four weeks thereafter, in which a resolution may be passed on the motion as discussed in the previous meeting, irrespective of the number of members present or represented, provided by a majority of at least two thirds of the votes cast.

4.   An amendment of the charter shall not take effect until after having been set forth in an instrument executed before a civil-law notary. Every board member shall be authorized to have the instrument executed, in accordance with the of the general assembly.

Article 22

Dissolution

1.   The association may be dissolved by a resolution of the general assembly. The provisions of paragraphs 1, 2 and 3 of the foregoing article shall apply mutatis mutandis.

2.   The appropriation of any credit balance after liquidation shall be determined by the general assembly in the resolution to dissolve the association.

Article 23

Standing orders

1.   The general assembly may adopt standing orders.

2.   The standing orders may not be contrary to the law, even where nonmandatory, or with this charter.

Article 24

Affiliated foundation

Sallux is the foundation affiliated to ECPM and will function as its sole European political foundation in accordance with the Regulation (EC) No 1141/2014 of the European Parliament and of the Council on the regulations governing political foundations and the rules regarding their funding.

Annex I

List of Members of the European Christian Political Movement on June 1, 2017

Full name

English translation

Acronym

Type of membership

Member state

Hayastani Qristonea-Demokratakan Miowt'yown

Christian Democratic Union of Armenia

HQDM

Full membership

Armenia

Hrvatski rast

Croatian Growth

HRAST

Full membership

Croatia

Eesti Kristlikud Demokraadid

Estionian Christian Democrats

EKD

Full membership

Estonia

Parti Chrétien-Démocrate

Christian Democratic Party

PCD

Full membership

France

Christian Democratic People’s party

 

CDPP

Full membership

Georgia

Bündnis C – Christen für Deutschland

Alliance C – Christians for Germanny

Bundnis-C

Full membership

Germany

Kristigi Demokratiska Savieniba

Christian Democratic Union

KDS

Full membership

Latvia

Partidul Popular Crestin Democrat

Christian Democratic People's party

PPCD

Full membership

Moldova

ChristenUnie

Christian Union

CU

Full membership

The Netherlands

Staatkundig Gereformeerde Partij

Politically Reformed Party

SGP

Full membership

The Netherlands

Prawica Rzeczypospolitej

Right Wing of the Republic

PR

Full membership

Poland

Uniunea Bulgara din Banat

Bulgarian Union in Banat

UBB

Full membership

Romania

Evangelische Volkspartei

Evangelical People's Party

EVP

Full membership

Switzerland

Khrystiyansko Demokratichnyj Soyuz

Christian-Democratic Union

KDS

Full membership

Ukraine

Christian Peoples Alliance

 

CPA

Full membership

United Kingdom


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/37


Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

(2018/C 34/11)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 18. Dezember 2017 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfällt.

2.   Zu untersuchende Ware

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

3.   Subventionsbehauptung

Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in Argentinien (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht wird. Die KN- und die TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, dass die Hersteller der zu untersuchenden Ware in Argentinien in den Genuss verschiedener Subventionen der argentinischen Regierung gekommen sind.

Die Subventionspraktiken umfassen unter anderem:

i)

Staatliche Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, beispielsweise die Bereitstellung von Sojabohnen;

ii)

Staatliche Beschaffung von Waren zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt und/oder Einkommens- oder Preisstützung, beispielsweise die Beschaffung von Biodiesel im Auftrag des Staates (Biodieselliefervereinbarung);

iii)

Direkter Transfer von Geldern, beispielsweise die Gewährung von Darlehen und die Ausfuhrfinanzierung zu Vorzugsbedingungen, einschließlich der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen durch die argentinischen Nationalbank (Banco de la Nación Argentina, im Folgenden „BNA“);

iv)

Verzicht auf Einnahmen oder die Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung, beispielsweise die beschleunigte Abschreibung für Biodieselhersteller im Rahmen des Biotreibstoffgesetzes 2006, die Freistellung oder die Stundung der mutmaßlich mindestens anfallenden Einkommenssteuer im Rahmen des Biotreibstoffgesetzes 2006 sowie mehrere Regelungen zur Steuerbefreiung auf der Ebene der Provinzen.

Ferner brachte der Antragsteller vor, dass es sich bei den vorgenannten Maßnahmen um Subventionen handele, da sie finanzielle Beihilfen auf staatlicher oder regionalstaatlicher Ebene (auch von öffentlichen Körperschaften) in Argentinien beinhalteten, womit den ausführenden Herstellern der zu untersuchenden Ware ein Vorteil gewährt werde. Die Programme würden sich auf bestimmte Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Unternehmensgruppe beschränken; somit seien sie spezifisch und anfechtbar. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die angeblichen Subventionen in dem betroffenen Land eine erhebliche Höhe erreichen.

Im Lichte des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitet die Kommission die jetzige Untersuchung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, auch andere relevante Subventionen, die gegebenenfalls im Laufe der Untersuchung bekannt werden, in die Untersuchung einzubeziehen.

4.   Behauptung bezüglich drohender Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Gesamteinfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil erheblich gestiegen sind, was auf einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg hindeutet. Außerdem würden die Waren angeblich zu Preisen in die Union eingeführt, die sich unter anderem bereits negativ auf die Höhe der Verkaufspreise, die verkauften Mengen, den Marktanteil und den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hätten.

Ferner legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass Argentinien über genügend freie Kapazität verfüge, was zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren führen dürfte.

Zudem dürften die fraglichen mutmaßlichen Subventionen aufgrund ihrer Natur zu negativen Auswirkungen auf den Handel führen.

Des Weiteren wird vorgebracht, dass die Menge der subventionierten Einfuhren aufgrund der jüngsten Senkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der zu untersuchenden Ware in die EU (3) sowie der kürzlich erlassenen Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der zu untersuchenden Ware in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) voraussichtlich erheblich ansteigen werden. Dies dürfte zu einer Umlenkung der Ausfuhren in die Union mit einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren führen. Ferner brachte der Antragsteller vor, diese Umstandsveränderungen seien klar vorhersehbar und stünden unmittelbar bevor. Eine bedeutende Schädigung würde aufgrund der unmittelbar bevorstehenden weiteren subventionierten Einfuhren eintreten.

Schließlich führte der Antragsteller noch an, dass die voraussichtliche Flut von Einfuhren zu unfairen Bedingungen die Hauptursache für die unmittelbar bevorstehende Schädigung sei und keine anderen Faktoren diesen ursächlichen Zusammenhang aufheben dürften.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung im betroffenen Land subventioniert wird und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

Der Regierungen Argentiniens wurden Konsultationen angeboten.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Subventionsermittlung

Die ausführenden Hersteller (4) der zu untersuchenden Ware in dem betroffenen Land und die Behörden des betroffenen Landes werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten. Andere Parteien, bei denen sich die Kommission um relevante Informationen bemühen wird, um das Vorhandensein und die Höhe von anfechtbaren Subventionen im Falle der zu untersuchende Ware festzustellen, werden ebenfalls gebeten, mit der Kommission so umfassend wie möglich zusammenzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

a)   Stichprobenverfahren

Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, und die Behörden des betroffenen Landes binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Höhe der Subventionen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (5).

b)   Individuelle Höhe der anfechtbaren Subvention für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission für sie die jeweiligen individuellen Subventionshöhe ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die die Ermittlung der individuellen Subventionshöhe beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden.

Ausführende Hersteller, die die Ermittlung der individuellen Subventionshöhe beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Subventionshöhe dennoch ablehnen kann, beispielsweise falls die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.2.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (6)  (7)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von diesem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die betreffenden Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge in der Union der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise auf dem Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren. Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten eine Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt darzulegen und Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen. Parteien, die im Laufe dieser Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie zu den vertraulichen Informationen keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Subvention: TRADE-AS644-BIODIESEL-SUBSIDY@ec.europa.eu

Schädigung: TRADE-AS644-BIODIESEL-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage sonstiger verfügbarer Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

(3)  ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(5)  Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben anfechtbare Subventionen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 28 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Subventionsermittlung herangezogen werden.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/48


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8804 — Bain Capital/Fedrigoni)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 34/12)

1.

Am 24. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bain Capital Investors LLC („Bain Capital“, USA),

Fedrigoni SpA („Fedrigoni“, Italien).

Bain Capital übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Fedrigoni.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain Capital ist eine Investmentgesellschaft, die in Unternehmen in verschiedenen Branchen investiert, darunter Informationstechnologie, Gesundheitswesen, Einzelhandel, Konsumgüter, Kommunikation, Finanzdienstleistungen und Industrie bzw. verarbeitendes Gewerbe.

Fedrigoni ist ein italienisches Unternehmen, das verschiedene Papiersorten herstellt und vertreibt. Sein Angebot umfasst u. a. Grafik- oder Feinpapier, Sicherheitspapier und -lösungen (z. B. Papier für Banknoten und gehandelte Wertpapiere, Sicherheitselemente), Haftpapiere/Etikettenpapiere und Büromaterial.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8804 — Bain Capital/Fedrigoni

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/50


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8775 — Shell/Impello)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 34/13)

1.

Am 22. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Shell Petroleum Company Limited („Shell Petroleum“, Vereinigtes Königreich), Teil der Shell-Gruppe, die von Royal Dutch Shell plc.(„Shell“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird;

Impello Limited („Impello“, Vereinigtes Königreich).

Shell übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Impello.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Shell ist eine weltweit aufgestellte Gruppe von Energie- und Petrochemie-Unternehmen, die unter anderem in der Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, der Herstellung, Vermarktung und Lieferung von Mineralölprodukten und Chemikalien sowie im Bereich erneuerbare Energien tätig sind. Zudem ist Shell im Großhandel mit Strom und Gas und der Belieferung großer Strom- und Gaskunden u. a. im Vereinigten Königreich und in Deutschland aktiv.

Impello (bekannt als First Utility) ist ein unabhängiger Energieversorger von Haushaltskunden im Vereinigten Königreich und in Deutschland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8775 — Shell/Impello

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/51


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8783 — Repsol/Kia/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 34/14)

1.

Am 24. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, SA, („Repsol“, Spanien);

Kia Motors Iberia, SLU („Kia“, Spanien).

Repsol und Kia übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Repsol: öffentlich notiertes integriertes Energieunternehmen.

—   Kia: Automobilvertrieb in Spanien. Kia ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Kia Motors Company, der Holding-Gesellschaft der Kia-Gruppe, und wird letztlich von der Hyundai Motor Company kontrolliert.

—   JV: Carsharing in Madrid.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8783 — Repsol/Kia/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.