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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 14/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8718 — Starwood Capital Group/Accor/Sofitel Budapest Chain Bridge Hotel) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 14/02 |
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2018/C 14/03 |
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2018/C 14/04 |
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2018/C 14/05 |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2018/C 14/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2018/C 14/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 14/08 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 14/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8736 — Toohil Telecom/Eircom) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 14/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8693 — EDF/Canadian Solar/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8718 — Starwood Capital Group/Accor/Sofitel Budapest Chain Bridge Hotel)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 14/01)
Am 4. Januar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8718 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. Januar 2018
(2018/C 14/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2277 |
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JPY |
Japanischer Yen |
135,81 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4496 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,89043 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,8335 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1799 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,6708 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,531 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
308,90 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1686 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,6278 |
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TRY |
Türkische Lira |
4,6442 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5434 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5263 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6050 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6828 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6223 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 305,74 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,1034 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9040 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4340 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 337,05 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8568 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
61,753 |
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RUB |
Russischer Rubel |
69,2832 |
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THB |
Thailändischer Baht |
39,194 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,9237 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
23,1195 |
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INR |
Indische Rupie |
77,9805 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/3 |
Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Februar 2018
(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))
(2018/C 14/03)
Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.
Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.
Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 421 vom 8.12.2017, S. 16. veröffentlicht.
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Vom |
Bis zum |
AT |
BE |
BG |
CY |
CZ |
DE |
DK |
EE |
EL |
ES |
FI |
FR |
HR |
HU |
IE |
IT |
LT |
LU |
LV |
MT |
NL |
PL |
PT |
RO |
SE |
SI |
SK |
UK |
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1.2.2018 |
… |
-0,18 |
-0,18 |
0,65 |
-0,18 |
0,75 |
-0,18 |
0,02 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
0,54 |
0,09 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
1,85 |
-0,18 |
2,21 |
-0,42 |
-0,18 |
-0,18 |
0,73 |
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1.1.2018 |
31.1.2018 |
-0,18 |
-0,18 |
0,65 |
-0,18 |
0,75 |
-0,18 |
0,02 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
0,54 |
0,13 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
-0,18 |
1,85 |
-0,18 |
1,89 |
-0,42 |
-0,18 |
-0,18 |
0,73 |
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/4 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2018/C 14/04)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Diese Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Spanien
Anlass : UNESCO-Weltkultur- und -naturerbe - Santiago de Compostela
Beschreibung des Münzmotivs : Die Stadt Santiago de Compostela wurde im Jahr 1985 aufgrund ihrer Schönheit und Denkmäler sowie der spirituellen und kulturellen Bedeutung der Stadt im Mittelalter (Pilgerweg „Camino de Santiago“ oder „Jakobsweg“) zum Weltkulturerbe der UNESCO erklärt.
Beim „Camino de Santiago“ oder „Jakobsweg“ handelt es sich um ein großes Netz alter Pilgerwege in ganz Europa, die am Grab von St. Jakob in der Stadt Santiago de Compostela im Nordwesten Spaniens zusammenlaufen.
Das Münzmotiv stellt die Skulptur von St. Jakob inmitten der heiligen Pforte der Kathedrale von Santiago de Compostela dar. Auf dem linken inneren Münzring steht halbkreisförmig das Wort „ESPAÑA“ über dem Ausgabejahr „2018“. Darunter ist das Münzzeichen zu sehen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage :
Ausgabedatum :
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/5 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2018/C 14/05)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Andorra
Anlass : 25. Jahrestag der Verfassung von Andorra
Beschreibung des Münzmotivs : Die Münze zeigt das „Denkmal für die Männer und Frauen Andorras, die die Verfassung ins Leben gerufen haben“, das dem Platz des Parlaments („Consell General“) von Andorra steht. Dieses Denkmal zeigt die Umrisse eines Mannes und einer Frau und erinnert an den im Referendum vom 14. März 1993 zum Ausdruck gebrachten Willen Andorras, ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat zu werden, so wie in Artikel 1 der Verfassung festgeschrieben. Auf der rechten Seite des Denkmals ist auf dem inneren Münzring die Karte Andorras mit dem lateinischen Schriftzug „VIRTVS VNITA FORTIOR“ (Tugend vereint ist stärker) zu sehen, dem staatlichen Motto des Fürstentums Andorra. Um das Bild herum ist der Schriftzug „25è ANIVERSARI DE LA CONSTITUCIÓ 1993-2018” (25. Jahrestag der Verfassung 1993-2018”) und der Ländername „ANDORRA” zu sehen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage :
Datum der Ausstellung : Erstes Quartal 2018
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/6 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu Garantien und Ausnahmen gemäß Artikel 89 DS-GVO im Zusammenhang mit einem Vorschlag für eine Verordnung über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)
(2018/C 14/06)
Der Entwurf der Verordnung über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben, wie er von der Europäischen Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgelegt wurde, ruft an und für sich nur wenige Datenschutzbedenken hervor. Die im Zuge der Beratungen im Rat vorgeschlagenen Änderungen werfen jedoch neue Probleme auf, die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag nicht vorhanden waren. Sollten diese Änderungen in den endgültigen Wortlaut übernommen werden, wäre der Verordnungsentwurf der erste Rechtsakt der EU, der eine Ausnahme von dem Recht auf Auskunft und Berichtigung sowie von dem Recht auf Einschränkung und dem Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung vorsehen würde. Der EDSB begrüßt daher die Tatsache, dass ihn der Rat zu dieser neuen Entwicklung konsultiert hat und damit dem EDSB Gelegenheit zu einer Stellungnahme in dieser Phase des Verfahrens gibt.
Im Mittelpunkt der Stellungnahme steht die Prüfung der Notwendigkeit von Ausnahmen gemäß Artikel 89 DS-GVO vor dem Hintergrund der Charta. Der EDSB weist insbesondere darauf hin, dass das Recht auf Auskunft und Berichtigung in Artikel 8 Absatz 2 der Charta verankert ist und als wesentlicher Bestandteil des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gilt. Eine Ausnahme von diesen Rechten darf nicht über das für das Erreichen ihrer Ziele unbedingt Erforderliche hinausgehen und muss den hohen Standards entsprechen, die in Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 89 DS-GVO verlangt werden.
Die Stellungnahme unterstreicht jedoch nicht nur die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung der Notwendigkeit, sondern weist auch auf das Erfordernis hin, den Geltungsbereich aller Einschränkungen so klein wie möglich zu halten, und erörtert die Art der erforderlichen Garantien. Die Stellungnahme geht auch auf Artikel 11 DS-GVO ein, der möglicherweise die im Rat vorgetragenen Bedenken einiger nationaler statistischer Ämter ausräumen könnte, ohne dass Ausnahmen gemäß Artikel 89 DS-GVO angewandt werden müssen. Artikel 11 besagt insbesondere, dass in Fällen, in denen ein Verantwortlicher nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, die in den Artikeln 15 bis 20 geregelten Rechte betroffener Personen nicht gelten.
In Anbetracht dessen empfiehlt der EDSB dem Rat, die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Ausnahmen vor dem Hintergrund des in Artikel 89 DS-GVO festgelegten Standards im Licht der Charta erneut zu bewerten. Sofern der EU-Gesetzgeber den Bedarf an solchen Ausnahmen nicht näher begründen und den Anwendungsbereich der Bestimmungen weiter einengen kann, empfiehlt der EDSB, stattdessen zu prüfen, inwieweit Artikel 11 DS-GVO möglicherweise beim Ausräumen berechtigter Bedenken nationaler statistischer Ämter helfen kann. Dies kann relevant sein in Phasen der Datenverarbeitung, wenn die Schlüssel, die die Verbindung zwischen Personen und den sie betreffenden Datensätzen bilden, bereits gelöscht worden sind und andere technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen worden sind, um zu gewährleisten, dass die betroffenen Personen von statistischen Ämtern oder anderen Parteien nicht länger erneut identifiziert werden können.
Der EDSB weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass in einem ersten Zeitraum, der häufig für die Vorbereitung von Statistiken erforderlich ist, und in dem die betroffenen Personen mittelbar oder unmittelbar identifizierbar sein müssen, die allgemeinen Vorschriften der DS-GVO weiterhin gelten. Die Tatsache, dass für die Durchführung technischer und organisatorischer Maßnahmen, mit denen das Recht auf Auskunft und andere Rechte betroffener Personen gewahrt werden können, möglicherweise Finanzmittel und Humanressourcen eingesetzt werden müssen, ist an sich kein stichhaltiger Grund, Ausnahmen von den in der DS-GVO niedergelegten Rechten betroffener Personen zu machen. Dies gilt für alle in der DS-GVO geregelten Rechte betroffener Personen, ist aber von besonderer Bedeutung für die in der Charta ausdrücklich geschützten Rechte auf Auskunft und Berichtigung, die Kernbestandteile des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten sind.
1. EINLEITUNG UND HINTERGRUND
Am 9. Dezember 2016 nahm die Europäische Kommission („Kommission“) einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 („Vorschlag“) an (1). Ziel des Vorschlags ist es, ein kohärenteres, flexibleres und verbundenes System von Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu schaffen und den rechtlichen Rahmen für ein Programm von Erhebungen zu landwirtschaftlichen Betrieben abzustecken, dessen erster Punkt eine Landwirtschaftszählung im Jahr 2020 sein soll.
Der Verordnungsentwurf selber, in der von der Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“) vorgelegten Fassung, warf nur wenige Bedenken wegen des Datenschutzes auf, auf die im Vorschlag jedoch angemessen eingegangen wurde. Der EDSB begrüßt ausdrücklich, dass er von der Kommission vor der Annahme des Vorschlags konsultiert wurde und dass seine informellen Kommentare berücksichtigt wurden. Insbesondere unterstützt er die in Erwägungsgrund 16 zu findenden Hinweise auf das geltende Datenschutzrecht, also die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und ihre einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften bzw. die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Ferner begrüßt er, dass in Erwägungsgrund 26 die Konsultation des EDSB erwähnt wird. Da der Vorschlag in der am 9. Dezember 2016 veröffentlichten Fassung keine wesentlichen Bedenken bezüglich des Datenschutzes hervorrief, beschloss der EDSB seinerzeit, auf eine formelle Stellungnahme zu verzichten.
Allerdings warfen einige der im Zuge der Verhandlungen im Rat der Europäischen Union („Rat“) diskutierten Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens neue Probleme auf, die es im ursprünglichen Kommissionsvorschlag noch nicht gegeben hatte. Sollten diese Änderungen in den endgültigen Wortlaut übernommen werden, wäre der Verordnungsentwurf das erste EU-Instrument, das eine Ausnahme von dem Recht auf Auskunft und Berichtigung sowie von dem Recht auf Einschränkung und dem Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) vorsehen würde.
Dieses erhebliche neue Element rechtfertigt eine Stellungnahme des EDSB in dieser Phase des Verfahrens. Der EDSB begrüßt daher, dass der Rat beschlossen hat, ihn zu dieser neuen Entwicklung zu konsultieren und am 26. September 2017 den EDSB konkret ersuchte, diese im Verlauf der Verhandlungen im Rat vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen (4).
In dieser Stellungnahme sollen konkrete Empfehlungen zu dem Verordnungsentwurf formuliert werden, in deren Mittelpunkt die im Rat derzeit erörterten einschlägigen Änderungsanträge stehen. Der Schwerpunkt dieser Stellungnahme liegt darauf, in Abschnitt 2 zu diskutieren und zu beurteilen helfen, ob die vorgeschlagenen Ausnahmen die Prüfung der Notwendigkeit von Ausnahmen für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 DS-GVO und gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) bestehen oder nicht. Darüber hinaus wird der EDSB in Abschnitt 3 Empfehlungen bezüglich der vorgeschlagenen Bestimmungen zu den Garantien aussprechen.
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN
Sollten die vorgeschlagenen Änderungen in den endgültigen Wortlaut übernommen werden, wäre der Verordnungsentwurf der erste Rechtsakt der EU, der eine Ausnahme von dem Recht auf Auskunft und Berichtigung sowie von dem Recht auf Einschränkung und dem Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 der Datenschutz-Grundverordnung vorsehen würde. In Anbetracht der Neuartigkeit und Bedeutung dieses Themas begrüßt und schätzt der EDSB die Konsultation durch den Rat und seine Bedenken bezüglich der möglichen Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Schutz personenbezogener Daten.
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Der EDSB empfiehlt dem Rat, die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Ausnahmen vor dem Hintergrund des in Artikel 89 DS-GVO festgelegten Standards im Licht der Charta erneut zu bewerten. |
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Sofern der EU-Gesetzgeber den Bedarf an solchen Ausnahmen nicht näher begründen und den Anwendungsbereich der Bestimmungen weiter einengen kann, empfiehlt der EDSB, stattdessen zu prüfen, inwieweit Artikel 11 DS-GVO möglicherweise beim Ausräumen berechtigter Bedenken nationaler statistischer Ämter helfen kann. Dies kann vor allem relevant sein in Phasen der Datenverarbeitung, wenn die Schlüssel, die die Verbindung zwischen Personen und den sie betreffenden Datensätzen bilden, bereits gelöscht worden sind und andere technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen worden sind, um zu gewährleisten, dass die betroffenen Personen von statistischen Ämtern oder anderen Parteien nicht länger erneut identifiziert werden können. |
Sollte im weiteren Verfahren die Notwendigkeit spezifischer Ausnahmen noch begründet werden, würde der EDSB die folgenden zusätzlichen Empfehlungen im Hinblick auf Artikel 12a über die Bedingungen und Garantien formulieren.
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Der EDSB begrüßt die klare Aussage, dass die personenbezogenen Daten nicht für Maßnahmen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit einer bestimmten betroffenen Person verwendet werden dürfen: |
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Der EDSB begrüßt ferner die Bestimmung, der zufolge personenbezogene Daten nur für statistische Zwecke verwendet werden. |
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Der EDSB empfiehlt eine Überarbeitung des Wortlauts, damit klar wird, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten der Pseudonymisierung und (und nicht oder) anderen angemessenen Garantien gemäß Artikel 89 Absatz 1 unterliegt. |
Brüssel, den 20. November 2017
Giovanni BUTTARELLI
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) COM(2016) 786 final — 2016/0389 (COD).
(2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(4) Siehe Vermerk des Vorsitzes an die Delegationen zum „Erwägungsgrund 16a und zu Artikel 12a im Text des Vorsitzes (Datenschutz)“ (Dok. Nr. 12351/17), Brüssel, 21. September 2017. Dieses Dokument kann von der Öffentlichkeit im Register des Rates eingesehen werden unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12351-2017-INIT/en/pdf
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/9 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und damit zusammenhängende Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms 2018 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“
(2018/C 14/07)
Im Rahmen des Arbeitsprogramms 2018 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2 JU) wurden eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und damit zusammenhängende Tätigkeiten veröffentlicht.
Dieses Arbeitsprogramm, einschließlich der Fristen und Mittel für die Tätigkeiten, ist auf der Website des Teilnehmerportals (http://ec.europa.eu/research/participants/portal) verfügbar, wo Sie auch Informationen zu den Modalitäten dieser Aufforderung und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowie Hilfestellung für Antragsteller zur Einreichung der Vorschläge finden. Sämtliche Informationen werden bei Bedarf auf dem genannten Teilnehmerportal aktualisiert.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/10 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen
(2018/C 14/08)
1. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.
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Warenbezeichnung |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
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Draht aus nicht rostendem Stahl |
Indien |
Antisubventionszoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1) |
8.9.2018 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8736 — Toohil Telecom/Eircom)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 14/09)
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1. |
Am 8. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Toohil Telecom übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Eircom. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8736 — Toohil Telecom/Eircom Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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16.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8693 — EDF/Canadian Solar/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 14/10)
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1. |
Am 9. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Canadian Solar und EDF ENR übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Newco. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
Newco wird Ingots, Bricks und Wafer für Photovoltaikanlagen entwickeln, herstellen und verkaufen. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8693 — EDF/Canadian Solar/JV Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.