ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
15. Januar 2018


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 13/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 13/02

Rechtssache C-542/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2017 von Allstate Insurance Company gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Juli 2017 in der Rechtssache T-3/16, Allstate Insurance Company/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

2

2018/C 13/03

Rechtssache C-545/17: Vorabentscheidungsersuchen vom Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 18. September 2017 — Mariusz Pawlak/Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego

3

2018/C 13/04

Rechtssache C-547/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2017 von der Basic Net SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-612/15, Basic Net/EUIPO (Darstellung dreier vertikaler Streifen)

4

2018/C 13/05

Rechtssache C-566/17: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 26. September 2017 — Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach/Szef Krajowej Administracji Skarbowej

5

2018/C 13/06

Rechtssache C-581/17: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 4. Oktober 2017 — Martin Wächtler gegen Finanzamt Konstanz

5

2018/C 13/07

Rechtssache C-585/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. Oktober 2017 — Finanzamt Linz, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr

6

2018/C 13/08

Rechtssache C-605/17: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2017 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

7

2018/C 13/09

Rechtssache C-609/17: Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin (Finnland), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry/Hyvinvointialan liitto ry

8

2018/C 13/10

Rechtssache C-610/17: Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin, eingereicht am 24. Oktober 2017 — Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry/Satamaoperaattorit ry

8

2018/C 13/11

Rechtssache C-627/15: Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Câmpulung — Rumänien) — Dumitru Gavrilescu, Liana Gavrilescu/SC Banca Transilvania SA, ehemals SC Volksbank România SA, SC Volksbank România SA — sucursala Câmpulung

9

2018/C 13/12

Rechtssache C-2/16: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Staatsanwaltschaft Stuttgart/J. S. R.

10

2018/C 13/13

Rechtssache C-346/16: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl — Deutschland) — C, Beteiligte: Staatsanwaltschaft Offenburg

10

2018/C 13/14

Rechtssache C-19/17: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu — Polen) — Skarb Państwa reprezentowany przez Wojewodę Dolnośląskiego/Gmina Trzebnica

10

2018/C 13/15

Rechtssache C-74/17: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Jonathan Heintges/Germanwings GmbH

10

2018/C 13/16

Rechtssache C-196/17: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Kathrin Meyer/TUIfly GmbH

11

2018/C 13/17

Rechtssache C-276/17: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Michael Siegberg/TUIfly GmbH

11

2018/C 13/18

Rechtssache C-400/17: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Dolj — Rumänien) — Mihaela Iuliana Scripnic, Radu Constantin Scripnic, Alexandru Gheorghiţă, Vasilica Gheorghiţă/SC Bancpost SA, SC Bancpost SA — Filiale Dolj

11

2018/C 13/19

Rechtssache C-418/17: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg — Deutschland) — Andreas Fabri, Elisabeth Mathes/Sun Express Deutschland GmbH

11

 

Gericht

2018/C 13/20

Rechtssache T-140/15: Urteil des Gerichts vom 23. November 2017 — Aurora/CPVO — SESVanderhave (M 02205) (Pflanzenzüchtungen — Nichtigkeitsverfahren — Zuckerrübensorte M 02205 — Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 — Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 — Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte — Technische Prüfung — Verfahren vor der Beschwerdekammer — Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls — Abänderungsbefugnis)

12

2018/C 13/21

Rechtssache T-452/15: Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Petrov u. a./Parlament (Mitglied des Europäischen Parlaments — Verweigerung des Zugangs zu den Gebäuden des Parlaments — Drittstaatsangehöriger — Art. 21 der Charta der Grundrechte — Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft — Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit — Zulässigkeit eines Klagegrundes — Diskriminierung wegen der politischen Anschauung — Gleichbehandlung — Ermessensmissbrauch)

12

2018/C 13/22

Rechtssache T-618/15: Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Voigt/Parlament (Mitglied des Europäischen Parlaments — Verweigerung der Zurverfügungstellung von Räumen des Parlaments — Drittstaatsangehörige — Verweigerung des Zugangs zu den Gebäuden des Parlaments — Art. 21 der Charta der Grundrechte — Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft — Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit — Zulässigkeit eines Klagegrundes — Diskriminierung wegen der politischen Anschauung)

13

2018/C 13/23

Rechtssache T-403/16: Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Urgo recherche innovation et developpement (Immunostad) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Immunostad — Ältere nationale Wortmarke ImmunoStim — Relatives Eintragungshindernis — Ähnlichkeit der Marken — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] — Nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise — Begründungpflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001])

14

2018/C 13/24

Rechtssache T-465/16: Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Cotécnica/EUIPO — Visán Industrias Zootécnicas (cotecnica OPTIMA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke cotecnica OPTIMA — Ältere Unionsbildmarke visán Optima PREMIUM PETFOOD — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

14

2018/C 13/25

Rechtssache T-558/16: Urteil des Gerichts vom 22. November 2017 — von Blumenthal u. a./EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Reform des Systems der Bezüge und ihrer Entwicklung — Einrede der Rechtswidrigkeit — Gleichbehandlung — Haftung)

15

2018/C 13/26

Rechtssache T-617/16: Urteil des Gerichts vom 23. November 2017 — PF/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2015 — Art. 43 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts — Begründungspflicht — Abwägung der Verdienste — Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes durch AD-Beamte, die mit Aufgaben im Sprachendienst betraut sind, und durch AD-Beamte, die mit anderen Aufgaben als solchen im Sprachendienst betraut sind — Gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

16

2018/C 13/27

Rechtssache T-652/16 P: Urteil des Gerichts vom 22. November 2017 — HD/Parlament (Rechtsmittel — Beamte — Dienstbezüge — Familienzulagen — Erziehungszulage — Verbot der Kumulierung von Zulagen gleicher Art — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Schutz personenbezogener Daten — Begründungspflicht)

16

2018/C 13/28

Rechtssache T-771/16: Urteil des Gerichts vom 22. November 2017 — Toontrack Music/EUIPO (EZMIX) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke EZMIX — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Gleichbehandlung und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

17

2018/C 13/29

Rechtssache T-564/16: Beschluss des Gerichts vom 9. November 2017 – Bowles/EZB (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Vergütung — Gehaltserhöhung — Mitglieder der Personalvertretung — Infragekommen — Aufhebungsklage — Erledigung — Schadensersatzklage — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

17

2018/C 13/30

Rechtssache T-784/16: Beschluss des Gerichts vom 15. November 2017 — Pilla/Kommission und EACEA (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Einstweilige Anordnungen — Nach Klageerhebung eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe — Programm Kreatives Europa [2014-2020] — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung einer vorbereitenden Maßnahme — Entscheidung, mit der ein Förderantrag wegen Nichtvorliegens eines Zulassungskriteriums abgelehnt wird — Zuschüsse, die nur juristischen Personen offenstehen — Verstoß gegen Formerfordernisse — Fehlende Möglichkeit, bestimmte Handlungen der EACEA zuzurechnen — Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

18

2018/C 13/31

Rechtssache T-391/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. November 2017 — Rumänien/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Institutionelles Recht — Europäische Bürgerinitiative — Schutz der nationalen und sprachlichen Minderheiten und Stärkung der kulturellen und sprachlichen Diversität in der Union — Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

19

2018/C 13/32

Rechtssache T-618/17: Klage, eingereicht am 8. September 2017 — Activa Minoristas del Popular/EZB und SRB

19

2018/C 13/33

Rechtssache T-711/17: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Spinoit/Kommission u. a.

20

2018/C 13/34

Rechtssache T-717/17: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Chioreanu/ERCEA

21

2018/C 13/35

Rechtssache T-724/17: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — The Vianel Group/EUIPO — Viania Dessous (VIANEL)

21

2018/C 13/36

Rechtssache T-725/17: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2017 — Clestra Hauserman/Parlament

22

2018/C 13/37

Rechtssache T-726/17: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2017 — Commune de Fessenheim u. a./Kommission

23

2018/C 13/38

Rechtssache T-730/17: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2017 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

24

2018/C 13/39

Rechtssache T-732/17: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2017 — Dreute/Parlament

25

2018/C 13/40

Rechtssache T-733/17: Klage, eingereicht am 2. November 2017 — GMPO/Kommission

26

2018/C 13/41

Rechtssache T-736/17: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2017 — Lincoln Global/EUIPO (FLEXCUT)

27

2018/C 13/42

Rechtssache T-741/17: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2017 — Trasys International und Axianseu Digital Solutions/EASA

27

2018/C 13/43

Rechtssache T-742/17: Klage, eingereicht am 9. November 2017 — Kim u. a./Rat

28

2018/C 13/44

Rechtssache T-743/17: Klage, eingereicht am 9. November 2017 — Bischoff/EUIPO — Miroglio Fashion (CARACTÈRE)

29

2018/C 13/45

Rechtssache T-437/17: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2017 — Oy Karl Fazer/EUIPO — Kraft Foods Belgium Intellectual Property (MIGNON)

29


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 013/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 5 vom 8.1.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 437 vom 18.12.2017

ABl. C 424 vom 11.12.2017

ABl. C 412 vom 4.12.2017

ABl. C 402 vom 27.11.2017

ABl. C 392 vom 20.11.2017

ABl. C 382 vom 13.11.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/2


Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2017 von Allstate Insurance Company gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Juli 2017 in der Rechtssache T-3/16, Allstate Insurance Company/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-542/17 P)

(2018/C 013/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Allstate Insurance Company (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Würtenberger und R. Kunze, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2017 in der Rechtssache T-3/16 aufzuheben;

der Aufhebungsklage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 8. Oktober 2015 in der Sache R 956/2015-2 stattzugeben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Markenverordnung (1) verstoßen, indem es bei der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses des beschreibenden Charakters im Sinne dieser Vorschrift falsche Kriterien zugrunde gelegt habe.

2.

Indem das absolute Eintragungshindernis des beschreibendenden Charakters nicht in Bezug auf die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt werde, geprüft worden sei, habe das Gericht die Begründungspflicht missachtet und dabei Art. 75 der Markenverordnung verletzt.

3.

Das angefochtene Urteil des Gerichts beruhe auf verfälschten Tatsachen. Das Gericht habe die absoluten Eintragungshindernisse nicht in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geprüft, sondern in Bezug auf eine unterstellte Bezeichnung, die das Ergebnis einer Interpretation, d. h. einer Verfälschung, der eigentlich bezeichneten Waren und Dienstleistungen sei.

4.

Wäre das Gericht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen gefolgt, einschließlich des Rechts auf eine Begründung, hätte es der Klage aus den unten angeführten Gründen stattgegeben.

5.

Das Gericht habe schwerwiegende Rechtsfehler begangen. Die Rechtsmittelführerin wird entsprechende Gründe anführen, weshalb das Gericht aufgrund eines Verstoßes gegen anerkannte Grundsätze ordnungsgemäßer Rechtsverfahren sowie im Lichte der relevanten Vorschriften der Markenverordnung, auf der Grundlage der vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Tatsachen, hätte entscheiden müssen, dass die vorgebrachten Klagegründe begründet gewesen seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/3


Vorabentscheidungsersuchen vom Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 18. September 2017 — Mariusz Pawlak/Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego

(Rechtssache C-545/17)

(2018/C 013/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mariusz Pawlak

Beklagter: Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (1) dahin auszulegen, dass eine Regelung des nationales Verfahrensrechts wie die in Art. 165 § 2 des Gesetzes vom 17. November 1964 — Zivilprozessordnung (konsolidierte Fassung: DZ. U. von 2016, Pos. 1822 mit späteren Änderungen, im Folgenden: k.p.c.), wonach nur die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer nationalen Postfiliale eines benannten Anbieters, d. h. eines zur Erbringung von Universaldiensten verpflichteten Anbieters, mit der Einreichung dieses Schriftstücks bei Gericht gleichzusetzen ist, nicht aber die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer nationalen Postfiliale eines anderen Anbieters von Universalpostdiensten, der kein benannter Anbieter ist, ein besonderes Recht darstellt?

2.

Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67/EG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin gehend auszulegen, dass Vorteile, die sich für einen benannten Anbieter daraus ergeben, dass ihm unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67/EG ein besonderes Recht zugewiesen worden ist, auf die übrigen Anbieter von Postdiensten mit der Folge auszuweiten sind, dass die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer nationalen Postfiliale eines anderen Anbieters von Universalpostdiensten, der kein benannter Anbieter ist, mit der Einreichung dieses Schriftstücks bei Gericht gleichzusetzen ist, und zwar unter Anwendung von Grundsätzen, die denen aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2007 in den verbundenen Rechtssachen C-231/06 bis C-233/06, Jonkman (ECLI:EU:C:2007:373), entsprechen?

3.

Im Falle der Bejahung der zweiten Frage: Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67/EG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahingehend auszulegen, dass sich ein Verfahrensbeteiligter, der einen Mitgliedstaat repräsentiert, auf die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift wie Art. 165 § 2 k.p.c. mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 97/67/EG berufen kann?


(1)  ABl. 1998, L 15, S. 14 mit späteren Änderungen; polnische Sonderausgabe, Kapitel 6, Band 3, S. 71.


15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/4


Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2017 von der Basic Net SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-612/15, Basic Net/EUIPO (Darstellung dreier vertikaler Streifen)

(Rechtssache C-547/17 P)

(2018/C 013/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Basic Net SpA (Prozessbevollmächtigter: D. Sindico, Avvocato)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit unter gänzlicher oder teilweiser Gutheißung des Rechtsvorbringens in der Klage und Würdigung der in den vorangehenden Verfahrensinstanzen vorgelegten Beweismittel und Unterlagen endgültig zu entscheiden;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache unter gänzlicher oder teilweiser Gutheißung des Rechtsvorbringens in der Klage und Würdigung der in den vorangehenden Verfahrensinstanzen vorgelegten Beweismittel und Unterlagen an das Gericht zurückzuverweisen;

in jedem Fall dem EUIPO die Kosten beider Rechtszüge (Gericht und Gerichtshof) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (Unionsmarkenverordnung)

Das Gericht habe den Nachweis des Erwerbs der Unterscheidungskraft für unzureichend erachtet und die Klage abgewiesen, ohne irgendeine Begründung darzulegen, warum diese nachgewiesene und anerkannte Unterscheidungskraft unzureichend und die angemeldete Marke somit nicht eintragungsfähig sein solle.

Die Entscheidung des Gerichts sei unbegründet und widerspreche insofern dem Wortlaut dieser Bestimmung, als die für die Eintragung als Marke erforderliche Voraussetzung darin liege, dass die Darstellung des Zeichens eindeutig, genau, eigenständig, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sei.

2.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung — Originäre Unterscheidungskraft und Eintragungsfähigkeit des abgelehnten Zeichens

In den Vorinstanzen sei keine ausführliche und kohärente Prüfung der vorgelegten Unterlagen vorgenommen worden, außerdem seien die Schlussfolgerungen des Gerichts widersprüchlich und stünden weder mit dem Wortlaut noch mit dem Geist der Verordnung bzw. der Verwaltungspraxis des EUIPO und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang. Insbesondere habe das Gericht es unterlassen, eine Gesamtbewertung der Beweismittel durchzuführen, sondern habe sich vielmehr darauf beschränkt, diese einzeln zu beurteilen, wodurch es gegen die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung verstoßen habe.

3.

Fehlende Würdigung der älteren Unionsmarke 3971561 der Rechtsmittelführerin

Des Weiteren hätten das EUIPO und das Gericht die Gründe erwägen müssen (das heißt diese Entscheidungen nicht als bindende Präzedenzfälle ansehen, sondern als aufgrund einer substantiierten rechtlichen Anerkennung ihrer Eintragungsfähigkeit eingetragene Marken), die zur Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 003971561 geführt hätten, die auch der Rechtsmittelführerin gehöre, für dieselben Waren gelte und ein dem abgelehnten Zeichen sehr ähnliches Zeichen darstelle.

4.

Fehlende Würdigung anderer als „Farbkombinationen“ eingetragener Marken

In den Vorinstanzen des Verfahrens seien außerdem Gemeinschaftsmarken angeführt worden, die Präzedenzfälle von großer Relevanz für den vorliegenden Fall darstellten.

Somit erscheine die Ablehnung der Eintragung der streitigen Marke als nicht statthaft, wenn nicht gar unbegründet, wobei dies einen Rechtsfehler bilde, wenn die Präzedenzfälle nicht als bindende Entscheidungen, sondern als Ausdruck von durch das EUIPO und das Gericht der Europäischen Union wiederholt angewendeten Rechtsgrundsätzen gewertet würden.


15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/5


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 26. September 2017 — Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach/Szef Krajowej Administracji Skarbowej

(Rechtssache C-566/17)

(2018/C 013/05)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach

Beklagter: Szef Krajowej Administracji Skarbowej

Vorlagefrage

Stehen Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) und der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer einer nationalen Praxis entgegen, nach der das volle Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen gewährt wird, die sowohl für Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden (besteuerte und befreite), als auch für solche, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nicht erfasst werden, und zwar angesichts dessen, dass im nationalen Gesetz keine Methoden und Kriterien für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die o. g. Arten von Umsätzen geregelt werden?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/5


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 4. Oktober 2017 — Martin Wächtler gegen Finanzamt Konstanz

(Rechtssache C-581/17)

(2018/C 013/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Martin Wächtler

Beklagter: Finanzamt Konstanz

Vorlagefrage

Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (1), in Kraft getreten am 1. Juni 2002, insbesondere dessen Präambel sowie Art. 1, 2, 4, 6, 7, 16 und 21 und Anhang I Art. 9 dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der, damit kein Besteuerungssubstrat entgeht, latente, noch nicht realisierte Wertsteigerungen von Gesellschaftsrechten (ohne Aufschub) besteuert werden, wenn ein in diesem Staat zunächst unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz von diesem Staat in die Schweiz und nicht in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat verlegt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet?


(1)  ABl. L 114, 2002, S. 6


15.1.2018   

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C 13/6


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. Oktober 2017 — Finanzamt Linz, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr

(Rechtssache C-585/17)

(2018/C 013/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Finanzamt Linz, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr

Mitbeteiligte Partei: Dilly’s Wellnesshotel GmbH

Vorlagefragen:

1.

Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2.

Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (1) der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird („Durchführungsgebot“)?

3a.

Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (2) der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b.

Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. 2008, L 214, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. 2014, L 187, S. 1.


15.1.2018   

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C 13/7


Klage, eingereicht am 20. Oktober 2017 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-605/17)

(2018/C 013/08)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Javorský, L. Nicolae und G. von Rintelen)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (1) verstoßen hat, dass sie nicht bis spätestens 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder die Kommission jedenfalls über diese Vorschriften nicht unterrichtet hat;

die Slowakische Republik nach Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Unterrichtung über die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU erlassenen Maßnahmen ein Zwangsgeld in Höhe von 10 036,80 Euro für jeden Tag ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2016 abgelaufen.

1.

Nach Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 1. Januar 2016 die innerstaatlichen Maßnahmen zu erlassen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich seien. Da sie von der Slowakischen Republik keine Bestätigung über die vollständige Umsetzung der genannten Richtlinie 2014/61/EU erhalten habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

2.

In ihrer Klage beantrage die Kommission, der Slowakischen Republik ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 10 036,80 Euro aufzuerlegen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung auf der Grundlage der finanziellen Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.


(1)  ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1.


15.1.2018   

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C 13/8


Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin (Finnland), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry/Hyvinvointialan liitto ry

(Rechtssache C-609/17)

(2018/C 013/09)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Työtuomioistuin (Finnland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry

Beklagter: Hyvinvointialan liitto ry

Beteiligte: Fimlab Laboratoriot Oy

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, der bei Beginn seines Jahresurlaubs oder eines Teils davon arbeitsunfähig ist, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung eines in den betreffenden Zeitraum fallenden, ihm nach dem Tarifvertrag zustehenden Urlaubs hat, wenn die Nichtübertragung des tarifvertraglichen Urlaubs den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindert?

2.

Hat Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirkung in einem Arbeitsverhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten, d. h. unmittelbare horizontale Rechtswirkung?

3.

Schützt Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den erworbenen Urlaub, soweit die Dauer des Urlaubs den in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen überschreitet, und steht diese Bestimmung der Grundrechtecharta einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, der bei Beginn seines Jahresurlaubs oder eines Teils davon arbeitsunfähig ist, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung eines in den betreffenden Zeitraum fallenden, ihm nach dem Tarifvertrag zustehenden Urlaubs hat, wenn die Nichtübertragung des tarifvertraglichen Urlaubs den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindert?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


15.1.2018   

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C 13/8


Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin, eingereicht am 24. Oktober 2017 — Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry/Satamaoperaattorit ry

(Rechtssache C-610/17)

(2018/C 013/10)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Työtuomioistuin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry

Beklagter: Satamaoperaattorit ry

Beteiligte: Kemi Shipping Oy

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Jahresurlaubs oder eines Teils davon beginnt, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung der in den Jahresurlaub fallenden ersten sechs Tage der Arbeitsunfähigkeit hat, wenn diese Karenztage den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindern?

2.

Hat Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirkung in einem Arbeitsverhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten, d. h. unmittelbare horizontale Rechtswirkung?

3.

Schützt Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den erworbenen Urlaub, soweit die Dauer des Urlaubs den in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen überschreitet, und steht diese Bestimmung der Grundrechtecharta einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Jahresurlaubs oder eines Teils davon beginnt, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung der in den Jahresurlaub fallenden ersten sechs Tage der Arbeitsunfähigkeit hat, wenn diese Karenztage den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindern?


(1)  ABl. 2003, L 299. S. 9.


15.1.2018   

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C 13/9


Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Câmpulung — Rumänien) — Dumitru Gavrilescu, Liana Gavrilescu/SC Banca Transilvania SA, ehemals SC Volksbank România SA, SC Volksbank România SA — sucursala Câmpulung

(Rechtssache C-627/15) (1)

(2018/C 013/11)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 165 vom 10.5.2016.


15.1.2018   

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C 13/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Staatsanwaltschaft Stuttgart/J. S. R.

(Rechtssache C-2/16) (1)

(2018/C 013/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 118 vom 4.4.2016.


15.1.2018   

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C 13/10


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl — Deutschland) — C, Beteiligte: Staatsanwaltschaft Offenburg

(Rechtssache C-346/16) (1)

(2018/C 013/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


15.1.2018   

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C 13/10


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu — Polen) — Skarb Państwa reprezentowany przez Wojewodę Dolnośląskiego/Gmina Trzebnica

(Rechtssache C-19/17) (1)

(2018/C 013/14)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 161 vom 22.5.2017.


15.1.2018   

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C 13/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Jonathan Heintges/Germanwings GmbH

(Rechtssache C-74/17) (1)

(2018/C 013/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 151 vom 15.5.2017.


15.1.2018   

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C 13/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Kathrin Meyer/TUIfly GmbH

(Rechtssache C-196/17) (1)

(2018/C 013/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


15.1.2018   

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C 13/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Michael Siegberg/TUIfly GmbH

(Rechtssache C-276/17) (1)

(2018/C 013/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


15.1.2018   

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C 13/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Dolj — Rumänien) — Mihaela Iuliana Scripnic, Radu Constantin Scripnic, Alexandru Gheorghiţă, Vasilica Gheorghiţă/SC Bancpost SA, SC Bancpost SA — Filiale Dolj

(Rechtssache C-400/17) (1)

(2018/C 013/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017


15.1.2018   

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C 13/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg — Deutschland) — Andreas Fabri, Elisabeth Mathes/Sun Express Deutschland GmbH

(Rechtssache C-418/17) (1)

(2018/C 013/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


Gericht

15.1.2018   

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C 13/12


Urteil des Gerichts vom 23. November 2017 — Aurora/CPVO — SESVanderhave (M 02205)

(Rechtssache T-140/15) (1)

((Pflanzenzüchtungen - Nichtigkeitsverfahren - Zuckerrübensorte M 02205 - Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 - Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte - Technische Prüfung - Verfahren vor der Beschwerdekammer - Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - Abänderungsbefugnis))

(2018/C 013/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aurora Srl (Finale Emilia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt L.-B. Buchman, dann Rechtsanwälte L.-B. Buchman, R. Crespi und M. Razou)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann F. Mattina und M. Ekvad und schließlich F. Mattina, M. Ekvad und A. Weitz)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferin vor dem Gericht: SESVanderhave NV (Tirlemont, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Neefs und P. de Jong, dann Rechtsanwalt P. de Jong)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 26. November 2014 (Sache A 010/2013) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Aurora und SESVanderhave

Tenor

1.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 26. November 2014 (Sache A 010/2013) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das CPVO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Aurora Srl.

4.

Die SESVanderhave NV trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


15.1.2018   

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C 13/12


Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Petrov u. a./Parlament

(Rechtssache T-452/15) (1)

((Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung des Zugangs zu den Gebäuden des Parlaments - Drittstaatsangehöriger - Art. 21 der Charta der Grundrechte - Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft - Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit - Zulässigkeit eines Klagegrundes - Diskriminierung wegen der politischen Anschauung - Gleichbehandlung - Ermessensmissbrauch))

(2018/C 013/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Andrei Petrov (Sankt Petersburg, Russland), Fedor Biryukov (Moskau, Russland), Alexander Sotnichenko (Sankt Petersburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und M. Windisch)

Gegenstand

Klage gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 16. Juni 2015, mit der den Klägern der Zugang zu seinen Räumlichkeiten verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Andrei Petrov, Herr Fedor Biryukov und Herr Alexander Sotnichenko tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 363 vom 3.11.2015.


15.1.2018   

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C 13/13


Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Voigt/Parlament

(Rechtssache T-618/15) (1)

((Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung der Zurverfügungstellung von Räumen des Parlaments - Drittstaatsangehörige - Verweigerung des Zugangs zu den Gebäuden des Parlaments - Art. 21 der Charta der Grundrechte - Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft - Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit - Zulässigkeit eines Klagegrundes - Diskriminierung wegen der politischen Anschauung))

(2018/C 013/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Udo Voigt (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Seyr und M. Windisch)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung des Parlaments vom 9. Juni 2015, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger einen Raum für die Durchführung einer Pressekonferenz am 16. Juni 2015 zur Verfügung zu stellen, und zum anderen der Entscheidung des Parlaments vom 16. Juni 2015, mit der russischen Staatsangehörigen der Zugang zu seinen Räumlichkeiten verweigert wurde.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Udo Voigt trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der durch das Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.


15.1.2018   

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C 13/14


Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Stada Arzneimittel/EUIPO — Urgo recherche innovation et developpement (Immunostad)

(Rechtssache T-403/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Immunostad - Ältere nationale Wortmarke ImmunoStim - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Marken - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise - Begründungpflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 013/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Botis, dann D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Urgo recherche innovation et développement, vormals Société de développement et de recherche industrielle, sodann Vivatech (Chenôve, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Sion und A. Delafond-Nielsen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. April 2016 (Sache R 863/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Vivatech und Stada Arzneimittel

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Stada Arzneimittel AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


15.1.2018   

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C 13/14


Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Cotécnica/EUIPO — Visán Industrias Zootécnicas (cotecnica OPTIMA)

(Rechtssache T-465/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke cotecnica OPTIMA - Ältere Unionsbildmarke visán Optima PREMIUM PETFOOD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 013/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Cotécnica, SCCL (Bellpuig, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-B. Devaureix, J. Erdozain López und J. Galán López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Visán Industrias Zootécnicas, SL (Arganda, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin P. Alesci Naranjo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2016 (Sache R 299/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Visán Industrias Zootécnicas und Cotécnica

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cotécnica, SCCL, trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

Die Visán Industrias Zootécnicas, SL, trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.


15.1.2018   

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C 13/15


Urteil des Gerichts vom 22. November 2017 — von Blumenthal u. a./EIB

(Rechtssache T-558/16) (1)

((„Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Reform des Systems der Bezüge und ihrer Entwicklung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Haftung“))

(2018/C 013/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Henry von Blumenthal (Bergem, Luxemburg), Marc D’Hooge (Luxemburg, Luxemburg), Giulia Gaspari (Luxemburg), Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und Dalila Bundy (Cosnes-et-Romain, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (zunächst vertreten durch C. Gómez de la Cruz, G. Nuvoli und T. Gilliams, dann durch T. Gilliams und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts P.-E. Partsch)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen von April 2015 sowie den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, auf die Kläger den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 16. Dezember 2014 und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 4. Februar 2015 anzuwenden, sowie der Abrechnungen über die Leistungszulagen der Kläger von April 2015 und zum anderen darauf, die EIB zu verurteilen, den Klägern erstens einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen der in Anwendung der genannten Beschlüsse gezahlten Bezüge und der im Einklang mit den Verpflichtungen der EIB geschuldeten Bezüge zu zahlen und zweitens den durch den Kaufkraftverlust entstandenen materiellen Schaden und den immateriellen Schaden zu ersetzen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Henry von Blumenthal, Herr Marc D’Hooge, Frau Giulia Gaspari, Herr Patrick Vanhoudt und Frau Dalila Bundy tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-99/15 in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


15.1.2018   

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C 13/16


Urteil des Gerichts vom 23. November 2017 — PF/Kommission

(Rechtssache T-617/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Art. 43 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts - Begründungspflicht - Abwägung der Verdienste - Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes durch AD-Beamte, die mit Aufgaben im Sprachendienst betraut sind, und durch AD-Beamte, die mit anderen Aufgaben als solchen im Sprachendienst betraut sind - Gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))

(2018/C 013/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AD 8 zu befördern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

PF trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-47/16 in das Register des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene Rechtssache, die am 1. September 2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


15.1.2018   

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C 13/16


Urteil des Gerichts vom 22. November 2017 — HD/Parlament

(Rechtssache T-652/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Erziehungszulage - Verbot der Kumulierung von Zulagen gleicher Art - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Schutz personenbezogener Daten - Begründungspflicht))

(2018/C 013/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: HD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und L. Deneys)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016, HD/Parlament (F-136/15, EU:F:2016:169), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

HD trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


15.1.2018   

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C 13/17


Urteil des Gerichts vom 22. November 2017 — Toontrack Music/EUIPO (EZMIX)

(Rechtssache T-771/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke EZMIX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Gleichbehandlung und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))

(2018/C 013/28)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Toontrack Music AB (Umeå, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-E. Ström)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Söder und D. Hanf)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2016 (Sache R 2436/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens EZMIX als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Toontrack Music AB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


15.1.2018   

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C 13/17


Beschluss des Gerichts vom 9. November 2017 – Bowles/EZB

(Rechtssache T-564/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Gehaltserhöhung - Mitglieder der Personalvertretung - Infragekommen - Aufhebungsklage - Erledigung - Schadensersatzklage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2018/C 013/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen, dann Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und E. Carlini im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der dem Personal am 13. März 2015 bekannt gegebenen Entscheidung der EZB vom 24. Februar 2015, dem Kläger für das Jahr 2015 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren, sowie auf Aufhebung der Entscheidung vom 9. Juli 2015, den besonderen Rechtsbehelf zurückzuweisen, zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Aufhebungsanträge sind erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-130/15 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


15.1.2018   

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C 13/18


Beschluss des Gerichts vom 15. November 2017 — Pilla/Kommission und EACEA

(Rechtssache T-784/16) (1)

((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Einstweilige Anordnungen - Nach Klageerhebung eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Programm Kreatives Europa [2014-2020] - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung einer vorbereitenden Maßnahme - Entscheidung, mit der ein Förderantrag wegen Nichtvorliegens eines Zulassungskriteriums abgelehnt wird - Zuschüsse, die nur juristischen Personen offenstehen - Verstoß gegen Formerfordernisse - Fehlende Möglichkeit, bestimmte Handlungen der EACEA zuzurechnen - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2018/C 013/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Rinaldo Pilla (Venafro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Silvestri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und C. Gheorghiu) und Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und V. Sansonetti)

Gegenstand

Erstens Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2016, mit der der vom Kläger im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „EAC/S05/2016 — Unterstützung einer vorbereitenden Maßnahme zur Schaffung eines EU-Festival-Preises und eines EU-Festival-Labels im Kulturbereich — EFFE (Europe for Festivals — Festivals for Europe)“ vom 26. April 2016 eingereichte Antrag abgelehnt wurde, zweitens, Antrag auf Feststellung und Erklärung der Zulässigkeit des Antrags des Klägers, hilfsweise auf Nichtigerklärung „des Auswahlverfahrens selbst“, drittens Antrag auf Aussetzung des Auswahlverfahrens und viertens Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund des abgelehnten Antrags erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) richtet.

2.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit sie sich gegen die Europäische Kommission richtet.

3.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

4.

Herr Rinaldo Pilla trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


15.1.2018   

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C 13/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. November 2017 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-391/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz der nationalen und sprachlichen Minderheiten und Stärkung der kulturellen und sprachlichen Diversität in der Union - Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 013/31)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Antragsteller: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R.-H. Radu, C.-M. Florescu, E. Gane und L. Liţu)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — One million signatures for diversity in Europe“ (ABl. 2017, L 92, S. 100)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


15.1.2018   

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C 13/19


Klage, eingereicht am 8. September 2017 — Activa Minoristas del Popular/EZB und SRB

(Rechtssache T-618/17)

(2018/C 013/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Activa Minoristas del Popular. Asociación para la tutela de los inversores minoristas afectados por la resolución, supervisión y gestión del Banco Popular (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Arredondo Diaz)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

ihr Recht darauf festzustellen, von der Akte Kenntnis zu nehmen, auf die sich die angefochtenen Beschlüsse stützen;

den angefochtenen Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für nichtig zu erklären, ihn für seit dem Zeitpunkt seiner Annahme ungültig und unwirksam zu erklären und, hilfsweise, sollte die Nichtigerklärung nicht möglich sein, das Recht auf Entschädigung für die durch den Beschluss verursachten Schäden festzustellen;

die Beklagten zur Tragung der ihr entstandenen Kosten sowie der Kosten zu verurteilen, die ihr bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts entstehen werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


15.1.2018   

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C 13/20


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Spinoit/Kommission u. a.

(Rechtssache T-711/17)

(2018/C 013/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bernard Spinoit (Charleroi, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären

und infolgedessen

den undatierten, am 3. August 2017 elektronisch unterzeichneten Beschluss „Ersuchen um Austausch des leitenden Sachverständigen Nr. 3 des Vertrags ENPI/2016/381-920 SOFRECO ‚Einstellung technischer Hilfe für das Programm zur Unterstützung der Durchführung des Assoziierungsabkommens (P3A III)‘“ für nichtig zu erklären;

festzustellen und zu entscheiden, dass der dem Kläger durch den qualifizierten Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung in Form des Erlasses des undatierten, am 3. August 2017 elektronisch unterzeichneten Beschlusses „Ersuchen um Austausch des leitenden Sachverständigen Nr. 3 des Vertrags ENPI/2016/381-920 SOFRECO ‚Einstellung technischer Hilfe für das Programm zur Unterstützung der Durchführung des Assoziierungsabkommens (P3 AIII)‘“ entstandene materielle und immaterielle Schaden vollständig zu ersetzen ist;

die Beklagten als Gesamtschuldner oder in solidum oder einzeln zu verurteilen, dem Kläger 209 950 Euro zum Ersatz seines materiellen Schadens und 15 000 Euro zum Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

jedenfalls

den Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen;

dem Kläger die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Rechte, Klagegründe und Rechtsbehelfe vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem einzigen zur Stützung seiner Klage angeführten Klagegrund rügt der Kläger die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die darin bestehe, dass er vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht angehört worden sei und keinen Zugang zu der ihn betreffenden Akte gehabt habe und dass die Begründung des Beschlusses es ihm nicht ermögliche, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nachzuvollziehen.


15.1.2018   

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C 13/21


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Chioreanu/ERCEA

(Rechtssache T-717/17)

(2018/C 013/34)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Nicolae Chioreanu (Oradea, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D.-C. Rusu)

Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Neubewertung des Vorschlags Nr. 741797-NIP, ERC-2016-ADG, für nichtig zu erklären;

die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zu verpflichten, den Forschungsvorschlag neu zu bewerten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger einen Klagegrund gelten, mit dem er einen Verstoß gegen den Beschluss C(2015) 4975 der Kommission über die Regeln des Europäischen Forschungsrats für die Einreichung von Vorschlägen und die zugehörigen Verfahren für Bewertung, Auswahl und Vergabe im Zusammenhang mit dem Spezifischen Programm von Horizont 2020 rügt.


15.1.2018   

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C 13/21


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — The Vianel Group/EUIPO — Viania Dessous (VIANEL)

(Rechtssache T-724/17)

(2018/C 013/35)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: The Vianel Group LLC (Dover, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Perrichon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viania Dessous GmbH (Mössingen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „VIANEL“ mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 181 484.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2017 in der Sache R 285/2017-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin für diese Klage und im Verfahren vor dem EUIPO entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Die Beschwerdekammer habe bei der Beurteilung der Relevanz der von der Widersprechenden eingereichten Benutzungsnachweise, der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Zeichen sowie der Verwechslungsgefahr gegen die anwendbaren Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung verstoßen.


15.1.2018   

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C 13/22


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2017 — Clestra Hauserman/Parlament

(Rechtssache T-725/17)

(2018/C 013/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Clestra Hauserman (Illkirch Graffenstaden, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Géhin, avocat)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments in seinem Schreiben vom 24. August 2017, mit dem ihr die Ablehnung des Angebots mitgeteilt wurde, das sie für das Los Nr. 55 im Rahmen der Ausschreibung INLO-D-UPIL-T-16-AO8 betreffend das Projekt für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg eingereicht hatte („ablehnende Entscheidung“), sowie die Entscheidung über die Vergabe dieses Loses an einen anderen Bieter („Vergabeentscheidung“) für nichtig zu erklären;

das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 1 000 893 Euro aus außervertraglicher Haftung, jedenfalls aber 50 000 Euro für die Kosten für die Vorbereitung des im Rahmen der Ausschreibung Nr. 2014/S 123-218302 abgegebenen Angebots zu zahlen;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Widerrechtlichkeit der Entscheidung über den Ausschluss der Gesellschaft Clestra Hauserman, da sie ihren Ursprung im Abschluss eines zweiten Ausschreibungsverfahrens habe, das widerrechtlich gemäß der Auftragsbekanntmachung Nr. 2016/S 215-391081 vom 8. November 2016 im Anschluss an ein erstes Ausschreibungsverfahren, das mit der Vergabe des Auftrags an das klagende Unternehmen geendet habe, eingeleitet worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Kein Nachweis der Zulässigkeit des Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten habe, entsprechend den Vorschriften des Lastenhefts über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuschlagempfängers (Art. 12 und 13 des Lastenhefts) und den im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderten Unterlagen (Art. I bis VI.G).

3.

Dritter Klagegrund: Unzulässigkeit des Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten habe, da wegen seines ungewöhnlich niedrigen Preises hätte festgestellt werden müssen, dass es nicht ordnungsgemäß sei, und seine Auswahl daher auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot, was den Ablauf des zweiten Ausschreibungsverfahrens betreffe.


15.1.2018   

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C 13/23


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2017 — Commune de Fessenheim u. a./Kommission

(Rechtssache T-726/17)

(2018/C 013/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Commune de Fessenheim (Fessenheim, Frankreich), Communauté de communes Pays Rhin-Brisach (Volgelsheim, Frankreich), Conseil départemental du Haut-Rhin (Colmar, Frankreich) und Conseil régional Grand Est Alsace Champagne-Ardenne Lorraine (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. de Rubercy)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss vom 10. August 2017 (GESTDEM 2017/2593), mit der die Übermittlung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 22. März 2017 an die französischen Behörden über das Protokoll zur Entschädigung der EDF-Gruppe bezüglich der Aufhebung der Erlaubnis zum Betrieb des Atomkraftwerks Fessenheim abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission aufzugeben, den Klägern dieses Schreiben vom 22. März 2017 zu übermitteln;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

2.

Verstoß gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf Zugang zu Dokumenten.

3.

Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.


15.1.2018   

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C 13/24


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2017 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-730/17)

(2018/C 013/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sfyri and C.-N. Dede)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2017) 5879 final vom 22. August 2017 des Generalsekretärs im Namen der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären, mit dem der Zweitantrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Kommission über eine vollständige Liste aller spezifischen Verträge, die die Kommission mit einem speziellen Lieferanten in den letzten sechs Jahren abgeschlossen hat, und über eine Kopie aller Anfragen für einen Kostenvoranschlag im Zusammenhang mit diesen spezifischen Verträgen abgelehnt wurde;

der Kommission aufzugeben, die Informationen klar und vollständig vorzulegen, um der Öffentlichkeit und der Klägerin zu ermöglichen, die Zahl der Personentage, die der Lieferant der Kommission pro Jahr in Rechnung gestellt hat, zu berechnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) keine individuelle Prüfung in Bezug auf die angeforderten Dokumente durchgeführt.

2.

Zweiter Klagegrund: Keine der Ausnahmen von der Verbreitung nach der Verordnung Nr. 1049/2001 sei im vorliegenden Fall anwendbar, und die Kommission habe die unverhältnismäßige Last, die sich nach ihrem Vorbringen aus der vollständigen Prüfung und Verbreitung der angeforderten Dokumente ergeben würde, nicht begründet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


15.1.2018   

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C 13/25


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2017 — Dreute/Parlament

(Rechtssache T-732/17)

(2018/C 013/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Dreute (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2017, mit der er mit Wirkung vom 17. Januar 2017 vom Kabinett des Präsidenten des Europäischen Parlaments in die Direktion Bibliothek der Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments versetzt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Juli 2017, mit der seine Beschwerde vom 28. April 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Generalsekretärs vom 12. Juli 2017, mit der er vom 24. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2017 im dienstlichen Interesse zur Kommission abgeordnet wurde, aufzuheben, da sie eine Folge der Entscheidungen vom 30. Januar und 20. Juli 2017 darstellt;

ihm 20 000 Euro als Schadensersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zuzusprechen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Der Urheber der angefochtenen Entscheidung sei nicht zuständig gewesen, da die für die Entscheidung über die neue Verwendung des Klägers zuständige Behörde der amtierende Präsident des Europäischen Parlaments gewesen sei und nicht dessen Generalsekretär.

2.

Hilfsweise wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen die Entscheidung PERS-DGD(2015)44042 vom 24. September 2015 über die Neuzuordnung von Dienstposten innerhalb einer Generaldirektion oder zwischen Generaldirektionen gerügt.

3.

Hilfsweise wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht.

4.

Hilfsweise wird ein Ermessensmissbrauch gerügt.

5.

Hilfsweise wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend gemacht.


15.1.2018   

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C 13/26


Klage, eingereicht am 2. November 2017 — GMPO/Kommission

(Rechtssache T-733/17)

(2018/C 013/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GMP-Orphan (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Demetriou, QC, E. Mackenzie, Barrister, L. Tsang und J. Mulryne, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 5 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 5. September 2017 über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Cuprior — Trientin“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, Cuprior als Arzneimittel für seltene Leiden einzustufen und das Gemeinschaftsregister für Arzneimittel für seltene Leiden entsprechend zu aktualisieren;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Art. 5 des angefochtenen Beschlusses beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffs „erheblicher Nutzen“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 (Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden).

Der Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden (im Folgenden: AASL)/die Kommission habe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass — ausgerichtet an den Zielen der harmonisierten Arzneimittelgesetzgebung insgesamt und dem Wortlaut der Verordnung Nr. 141/2000 im Besonderen — die höhere Verfügbarkeit von Cuprior unionsweit einen erheblichen Nutzen im Sinne dieser Gesetzgebung darstelle.

2.

Der AASL/die Kommission habe bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 141/2000 einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Der AASL/die Kommission habe verkannt, dass jegliches Problem bei der Verfügbarkeit von Trientin in der Union automatisch zu einem ungedeckten Bedarf oder zu Leiden bei Patienten führe (auch wenn es nach den anwendbaren Leitlinien tatsächlich nicht erforderlich gewesen sei, dass die Klägerin Leiden bei Patienten darlege).

3.

In der Anwendung der späteren Leitlinien auf die Ausweisung und Prüfung von Cuprior liege ein Rechtsfehler und/oder ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und/oder des fairen Verfahrens.

Der AASL/die Kommission habe mit der Anwendung der Leitlinien von 2016 anstelle der von 2003 unfair gehandelt und/oder gegen das berechtigte Vertrauen der Klägerin verstoßen.

4.

Der AASL/die Kommission habe bei der Bewertung und Zurückweisung der von der Klägerin vorgelegten Nachweise zur fehlenden Verfügbarkeit von Trientin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittelagentur (ABl. 2004 L 136, S. 1).


15.1.2018   

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C 13/27


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2017 — Lincoln Global/EUIPO (FLEXCUT)

(Rechtssache T-736/17)

(2018/C 013/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lincoln Global, Inc. (Santa Fe Springs, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Piepenbrink)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „FLEXCUT“ — Anmeldung Nr. 15 111 198

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. August 2017 in der Sache R 2225/2016-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/27


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2017 — Trasys International und Axianseu Digital Solutions/EASA

(Rechtssache T-741/17)

(2018/C 013/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Trasys International GEIE (Brüssel, Belgien) und Axianseu Digital Solutions SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Masson und G. Tilman)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die für die Europäische Agentur für Flugsicherheit durch ihren Direktor im Rahmen des öffentlichen Auftrags „EASA.2017.HVP.08: IT Application & Infrastructure Management Services — ITAIMS“ … getroffene Entscheidung vom 28. August 2017 für nichtig zu erklären;

folglich die implizite Entscheidung, die verschiedenen Rahmenverträge nicht an die Klägerinnen zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Agentur die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen als einzigen Klagegrund einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung bei einem ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preis geltend.


15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/28


Klage, eingereicht am 9. November 2017 — Kim u. a./Rat

(Rechtssache T-742/17)

(2018/C 013/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Il-Su Kim (Pjöngjang, Nordkorea), Song-Sam Kang (Hamburg, Deutschland), Chun-Sik Choe (Pjöngjang), Kyu-Nam Sin (Pjöngjang) und Chun-San Pak (Pjöngjang) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, QC, S. Midwinter, QC, T. Brentnall und A. Stevenson, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betrifft;

dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Der Beklagte habe keine angemessenen oder hinreichenden Gründe für die Einbeziehung der Kläger genannt.

2.

Die Annahme des Beklagten, dass die Kriterien für die Einbeziehung der Kläger in die angefochtenen Maßnahmen erfüllt seien, gehe offensichtlich fehl; für ihre Aufnahme gebe es keine sachliche Grundlage.

3.

Der Beklagte habe das Recht der Kläger auf Gleichbehandlung verletzt.

4.

Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte der Kläger verletzt, indem er ihnen vor ihrer neuerlichen Aufnahme in die Liste keine Nachweise vorgelegt habe, auf die er sich gestützt habe.

5.

Der Beklagte habe Datenschutzrecht verletzt.

6.

Der Beklagte habe Grundrechte der Kläger, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, Geschäftsbetriebs und guten Rufs, ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise verletzt.


15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/29


Klage, eingereicht am 9. November 2017 — Bischoff/EUIPO — Miroglio Fashion (CARACTÈRE)

(Rechtssache T-743/17)

(2018/C 013/44)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Bischoff GmbH (Muggensturm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: D. Régnier, avocat)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miroglio Fashion Srl (Alba, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene streitige Marke: Unionswortmarke „CARACTÈRE“ — Unionsmarke Nr. 7 061 922.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juli 2017 in der Sache R 328/2016-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit diese ihre Beschwerde, die auf die Nichtigerklärung der Marke Nr. 007061922 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 14, 18, 24, 25 und 35 abzielte, zurückwies;

dem EUIPO und der Miroglio Fashion die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


15.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/29


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2017 — Oy Karl Fazer/EUIPO — Kraft Foods Belgium Intellectual Property (MIGNON)

(Rechtssache T-437/17) (1)

(2018/C 013/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.