ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 9/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8723 — Aviva Investors/ERAFP/Place des Halles Shopping Centre) ( 1 ) |
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2018/C 9/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8731 — COMSA/Mirova/PGGM/Cedinsa Concessionària) ( 1 ) |
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2018/C 9/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8707 — CPPIB/Allianz/GNF/GNDB) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 9/04 |
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2018/C 9/05 |
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2018/C 9/06 |
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2018/C 9/07 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Fall AT.39740 — Google Search (Shopping)) |
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2018/C 9/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2018/C 9/09 |
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2018/C 9/10 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 9/11 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 9/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8715 — CVC/TMF) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8723 — Aviva Investors/ERAFP/Place des Halles Shopping Centre)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 9/01)
Am 21. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8723 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8731 — COMSA/Mirova/PGGM/Cedinsa Concessionària)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 9/02)
Am 21. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8731 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8707 — CPPIB/Allianz/GNF/GNDB)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 9/03)
Am 19. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8707 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. Januar 2018
(2018/C 9/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2017 |
JPY |
Japanischer Yen |
134,19 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4474 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,89075 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,8203 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1736 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,6735 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,547 |
HUF |
Ungarischer Forint |
309,43 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1785 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6413 |
TRY |
Türkische Lira |
4,5648 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5281 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5093 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,4002 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6653 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6006 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 282,33 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,9744 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8127 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4538 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 102,18 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7905 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,589 |
RUB |
Russischer Rubel |
68,4650 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,460 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,8858 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,3050 |
INR |
Indische Rupie |
76,5335 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/4 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 20. Juni 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39740 — Google Search (Shopping)
Berichterstatter: Zypern
(2018/C 9/05)
(1) |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die sachlich relevanten Märkte der Markt für allgemeine Suchdienste und der Markt für Preisvergleichsdienste sind. |
(2) |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die räumlich relevanten Märkte für allgemeine Suchdienste und Preisvergleichsdienste nationaler Natur sind. |
(3) |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Google seit 2008 auf allen nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR eine marktbeherrschende Stellung hat, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, wo Google seit 2011 marktbeherrschend ist. |
(4) |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 102 AEUV und des Artikels 54 des EWR-Abkommens darstellt, dass Google auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten seinen eigenen Preisvergleichsdienst im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt platziert und anzeigt. |
(5) |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Zuwiderhandlung auf jedem der dreizehn nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste zu dem Zeitpunkt begann, als Google seinen eigenen Preisvergleichsdienst auf dem betreffenden nationalen Markt einführte. |
(6) |
Der Beratende Ausschuss hat keine Bemerkungen oder sonstige Punkte, die er der Kommission zur Berücksichtigung vorschlagen möchte. |
(7) |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/5 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 26. Juni 2017 zum Entwurf eines Beschlusses im Fall AT.39740 — Google Search (Shopping)
Berichterstatter: Zypern
(2018/C 9/06)
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte. |
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf den in dieser Sache festgesetzten Grundbetrag der Geldbuße zu. |
3. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen. |
4. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache ein Abschreckungsmultiplikator angewandt werden sollte. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmt zu. Ein Mitgliedstaat enthält sich der Stimme. |
5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbuße zu. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmt zu. Ein Mitgliedstaat enthält sich der Stimme. |
6. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/6 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
(Fall AT.39740 — Google Search (Shopping))
(2018/C 9/07)
EINLEITUNG
(1) |
Der Beschlussentwurf betrifft die bevorzugte Platzierung und Anzeige des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google Inc. im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google. |
(2) |
Nachdem die Kommission mehrere Beschwerden erhalten hatte (2), leitete sie mit Blick auf mehrere Verhaltensweisen von Google Inc. am 30. November 2010 das Verfahren im Sinne des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (4) ein. Nach Artikel 11 Absatz 6 entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Hinblick auf diese Verhaltensweisen. Deshalb wurde eine Anzahl von Beschwerden von den Wettbewerbsbehörden einiger Mitgliedstaaten an die Kommission verwiesen (5). Nachdem das Verfahren eingeleitet worden war, erhielt die Kommission weitere Beschwerden (6). Im April 2012 wurden die Fälle 39768 (Ciao), 39775 (eJustice/1PlusV), 39845 (VfT), 39863 (BDZV&VDZ), 39866 (Elfvoetbal), 39867 (Euro-Cities/HotMaps), 39875 (nntp.it), 39897 (Microsoft) und 39975 (Twenga) mit dem Fall 39740 (Foundem) verbunden. Die Dokumente, die unter diesen Fällen registriert worden waren, wurden später in einer einzigen Datei unter der Nummer 39740 — Google Search abgelegt. Die Kommission setzte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 39740 fort. |
(3) |
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 übersandte die Kommission Google Inc. am 13. März 2013 eine vorläufige Beurteilung („vorläufige Beurteilung“), in der sie Bedenken äußerte, dass Google Inc. gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen könnte, und zwar, neben anderen Geschäftspraktiken, durch die bevorzugte Behandlung von Links zu spezialisierten Suchdiensten von Google Inc. gegenüber Links zu konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google Inc. |
(4) |
Obwohl Google Inc. bestritt, dass die Geschäftspraktiken, die in der vorläufigen Beurteilung genannt wurden, gegen Artikel 102 AEUV oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen, legte Google Inc. Verpflichtungszusagen vor, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission in Bezug auf diese Praktiken auszuräumen. Google Inc. legte der Kommission am 3. April 2013 ein erstes Zusagenpaket vor, am 21. Oktober 2013 ein zweites Zusagenpaket und am 31. Januar 2014 ein drittes Zusagenpaket. |
(5) |
Zwischen dem 27. Mai 2014 und dem 11. August 2014 sandte die Kommission Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 an Beschwerdeführer, die vor dem 27. Mai 2014 eine Beschwerde eingereicht hatten („Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1“) (7). In diesen Schreiben umriss die Kommission ihre vorläufige Einschätzung, dass das dritte Zusagenpaket die in der vorläufigen Beurteilung dargelegten Wettbewerbsbedenken der Kommission ausräumen könnte und dass die Kommission deshalb beabsichtige, ihre Beschwerden abzuweisen (8). |
(6) |
Einige der Adressaten der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 waren der Auffassung, dass sie keine hinreichende Einsicht in die Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erhalten hatten, auf die die Kommission ihre vorläufige Einschätzung stützte. Sie beantragten Zugang zu diesen Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/695/EU. In seiner Antwort auf diese Anfragen stellte der Anhörungsbeauftragte klar, dass die Verfahrensrechte von Beschwerdeführern nicht so weit reichen wie das Recht auf eine faire Anhörung von Unternehmen im Rahmen einer Untersuchung der Kommission. Insbesondere hat das Zugangsrecht der Adressaten der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 nicht den gleichen Anwendungsbereich wie das Zugangsrecht zur Kommissionsakte, die den Adressaten von Mitteilungen der Beschwerdepunkte gewährt werden. Da die Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 sich allerdings ausdrücklich auf die vorläufige Beurteilung bezogen (9), war der Anhörungsbeauftragte der Meinung, dass den Adressaten der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 eine um vertrauliche Angaben bereinigte Fassung der vorläufigen Beurteilung zur Verfügung gestellt werden sollte. Solch ein Zugang wurde dann von der GD Wettbewerb auf Antrag des Anhörungsbeauftragten gewährt. |
(7) |
Die Adressaten der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 legten ihre Standpunkte schriftlich dar (10). Nach einer Analyse der Standpunkte dieser Beschwerdeführer war die Kommission der Ansicht, dass sie nicht in der Lage sei, einen Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, die das dritte Zusagenpaket verbindlich machen und dazu führen würde, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr bestünde. Die Kommission setzte Google Inc. hiervon am 4. September 2014 in Kenntnis. |
MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE
(8) |
Am 15. April 2015 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („MB“), in der sie ihre vorläufige Schlussfolgerung darlegte, dass die von Google Inc. vorgenommene bevorzugte Platzierung und Anzeige seines eigenen Preisvergleichsdiensts im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und mit Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens nicht vereinbar ist. |
(9) |
Google Inc. erhielt am 27. April 2015 Akteneinsicht in Form einer verschlüsselten DVD. Im Juni und Juli 2015 wurde ein Datenraumverfahren organisiert (11). Google Inc. stellte eine Anfrage nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU, um bestimmte Daten einzusehen, die den Daten, zu denen im Datenraum Zugang ermöglicht worden war, ähnlich waren, die aber selbst nicht zugänglich gemacht worden waren. Nach Eingreifen des Anhörungsbeauftragten wurden von der GD Wettbewerb Schreiben nach Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU an die entsprechenden Datenanbieter gesandt, in denen sie über die Gründe für die Absicht der Kommission, ihre Daten unter Verwendung des Datenraumverfahrens offenzulegen, informiert wurden. Nachdem die Datenanbieter innerhalb der gegebenen Frist keinen Widerspruch einlegt hatten, wurde das Datenraumverfahren anschließend umgesetzt. |
(10) |
Google Inc. hat ebenfalls eine Anfrage nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU an den Anhörungsbeauftragten gestellt, um Zugang zu i) speziellen Abschnitten des Datenraumberichts, der von externen Beratern als Teil des Datenraumverfahrens erstellt wurde, und ii) zur vollständigen Fassung einer Antwort auf ein bestimmtes Auskunftsverlangen der Kommission zu erhalten. Nach Eingreifen des Anhörungsbeauftragten wurde Zugang zu einer Fassung jener Abschnitte des Datenraumberichts ermöglicht, die erheblich weniger um vertrauliche Angaben bereinigt und hinreichend aussagekräftig war, um dem Recht auf Anhörung von Google Inc. zu entsprechen. In Bezug auf die Antwort zu dem Auskunftsverlangen erhielt die GD Wettbewerb, auf Anweisung des Anhörungsbeauftragten, zunächst von der betreffenden Auskunftsperson des Auskunftsverlangens eine weniger um vertrauliche Angaben bereinigte Fassung ihrer Antwort, die an Google Inc. weitergegeben werden konnte. Diese wurde weitergeleitet. Zweitens informierte die GD Wettbewerb diese Auskunftsperson nach Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU über die Gründe für die Absicht der Kommission, die vertraulichen Informationen, die auch in der weniger um vertrauliche Angaben bereinigten Fassung noch unkenntlich gemacht waren, mittels eines Vertraulichkeitskreises, der aus externen Beratern von Google Inc. bestand, offenzulegen. Nach dem Ausbleiben von Widersprüchen seitens dieser Auskunftsperson und nachdem die Kommission geeignete Geheimhaltungsverpflichtungen erhalten hatte, wurde dies umgesetzt. |
(11) |
Google Inc. reagierte am 27. August 2015 auf die MB. Es wurde nicht um eine mündliche Anhörung ersucht. |
ERGÄNZENDE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE
(12) |
Am 14. Juli 2016 (12), nach der Umstrukturierung von Google Inc. und der Gründung von Alphabet Inc. als Holdinggesellschaft, die über Google Inc. steht, leitete die Kommission das Verfahren in Bezug auf Alphabet Inc. ein. Am gleichen Tag richtete die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte („EMB“) an Google Inc. und an Alphabet Inc. (im Folgenden zusammen „Google“), der die MB beigefügt war (13). Die MB war somit auch an Alphabet Inc. gerichtet. |
(13) |
Unter anderem wurden in der EMB die Gründe dargelegt, weshalb die Kommission zum Verfahren nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zurückgekehrt war, und deutlich gemacht, dass dies unbeschadet des Standpunkts der Kommission, ob sie dazu verpflichtet sei, geschah. |
(14) |
Google erhielt am 27. Juli 2016 Zugang zu der Datei in Form einer verschlüsselten DVD. Ein Datenraumverfahren wurde organisiert und begann am 14. September 2016. |
(15) |
Am 26. September 2016 richtete Google nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU eine Anfrage an mich und bat um weiteren Zugang zu 20 Dokumenten und ließ seine Bereitschaft erkennen, eine begrenzte Offenlegung, soweit erforderlich, mittels Datenraumverfahren oder Vertraulichkeitskreisen zu akzeptieren. Aufgrund meiner Intervention wurden weniger um vertrauliche Angaben bereinigte Fassungen offengelegt, in einigen Fällen mittels Datenraumverfahren (am 27. Oktober 2016 eröffnet) oder Vertraulichkeitskreisverfahren, bei denen nur speziell beauftragten externen Beratern Zugang gewährt wurde, die von Google benannt wurden, um diese Dokumente in seinem Auftrag zu sichten. |
(16) |
Am 3. November 2016 antwortete Google auf die EMB. Es wurde nicht um eine mündliche Anhörung ersucht. |
SACHVERHALTSSCHREIBEN
(17) |
Am 28. Februar 2017 richtete die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an Google. Google erhielt am 1. März 2017 Zugang zu der Post-EMB-Datei in Form einer verschlüsselten DVD. Am 13. März 2017 begann ein Datenraumverfahren bezüglich der Informationen, die von den Bereitstellern als vertraulich bezeichnet worden waren, für die sie aber beschränkten Zugang mittels eines Datenraumverfahrens erlaubt hatten. |
(18) |
Am 20. März 2017 stellte Google nach Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU eine Anfrage an mich, in der es weiteren Zugang ersuchte zu i) speziellen unkenntlich gemachten (Teilen von) Dokumenten, die Google als Teil der Post-EMB-Datei oder in einem Vertraulichkeitskreis nach meiner Intervention 2016 zugänglich gemacht worden waren, und ii) Aufzeichnungen von Sitzungen mit bestimmten Dritten, insbesondere Beschwerdeführern, die vollständiger waren, als die, die Google bereits zur Verfügung gestellt worden waren. Ich wies Googles Anfrage bezüglich Ziffer i ab, weil ich der Auffassung war, dass ein Zugang zu den unkenntlich gemachten Teilen der Dokumente nicht nötig war, um die effektive Ausübung des Rechts von Google auf Anhörung zu gewährleisten, und in Bezug auf Ziffer ii, weil keine solchen vollständigeren Aufzeichnungen in der Kommissionsakte existierten (14). |
(19) |
Am 29. März 2017 sandte Google ein Schreiben an mich und ersuchte darin die Kommission, das Sachverhaltsschreiben vom 28. Februar 2017 zurückzuziehen und entweder eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte oder ein neues Sachverhaltsschreiben herauszugeben. Im Hinblick auf die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU, wonach jeder Fall bezüglich der effektiven Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten zunächst mit der GD Wettbewerb zu erörtern ist, verwies ich den Fall an die GD Wettbewerb, die Google am 31. März 2017 antwortete. |
(20) |
Am 2. April 2017 sandte Google eine E-Mail an mich und ersuchte darin um Zugang zu bestimmten Teilen des Datenraumberichts, der von Googles externen Beratern als Teil des Datenraumverfahrens, das am 13. März 2017 begonnen hatte, angefertigt worden war, und das Informationen enthielt, die von der GD Wettbewerb als vertraulich, aber von Googles externen Beratern als nichtvertraulich eingestuft wurden. Nach meinem Eingreifen wurde der Datenraum ab 6. April 2017 wieder geöffnet, in erster Linie um es den von Google benannten externen Beratern zu ermöglichen, revidierte Datenraumberichte zu verfassen, falls sie dies wünschten. Um dem prima facie vertraulichen Charakter der Informationen zu entsprechen, wurden die Argumente, die nicht in nichtvertraulicher Weise vorgebracht werden konnten, für die Kommissionsakte in einer vertraulichen Fassung des Datenraumberichts vorgebracht. Am 18. April 2017 legte Google seine Antwort auf das Sachverhaltsschreiben vor. |
TEILNAHME VON BESCHWERDEFÜHRERN UND BETROFFENEN DRITTEN AM VERFAHREN
(21) |
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erhielten jene Beschwerdeführer, deren Beschwerden sich auf Punkte bezogen, die in der MB oder der EMB behandelt werden, nichtvertrauliche Fassungen dieser Unterlagen. |
(22) |
Eine Reihe von Personen wurde vom Anhörungsbeauftragten zum Verfahren als betroffene Dritte zugelassen, da sie ein ausreichendes Interesse im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2011/695/EU belegen konnten (15). Sie wurden über die Art und den Gegenstand des Verfahrens im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 informiert und erhielten die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen. Ein Antragsteller legte bei der Antwort auf ein Schreiben nach Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2011/695/EU, das ihn über die Gründe informierte, weshalb der Anhörungsbeauftragte der Ansicht war, dass er kein ausreichendes Interesse an einer Anhörung nachgewiesen hatte, keine weiteren schriftlichen Vorgaben vor. |
VERLÄNGERUNGEN
(23) |
Der Anhörungsbeauftragte wurde darum ersucht, die von der Kommission festgesetzten Fristen zur Beantwortung der MB, der EMB, des Sachverhaltsschreibens sowie eines Auskunftsverlangens durch Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, der Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 und der nichtvertraulichen Fassungen der MB zu verlängern. Der Anhörungsbeauftragte prüfte diese Anfragen nach Anhörung des zuständigen Direktors und verlängerte die Fristen, wo es angemessen war, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften. |
VON GOOGLE IN SEINEN ANTWORTEN AUFGEWORFENE VERFAHRENSFRAGEN
(24) |
Die Antworten auf die MB und EMB beinhalten eine Reihe von Argumenten, die hier dargelegt werden, um die Verfahrensmängel in der Untersuchung der Kommission zu beschreiben. |
(25) |
Sowohl in den Antworten auf die MB als auch auf die EMB wird argumentiert, dass die Kommission dazu verpflichtet war, die Gründe darzulegen, warum sie vom Verfahren für die Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 des Beschlusses (EG) Nr. 1/2003 abgewichen ist und stattdessen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegeben hat. Unabhängig davon, ob die Kommission eine solche Verpflichtung hat, wie unter Randnummer 13 vermerkt, hat die Kommission solche Gründe in der EMB in jedem Fall dargelegt. |
(26) |
In der Antwort auf die MB wurde argumentiert, dass in der MB keine ausreichenden Gründe und Beweise für die Schlussfolgerungen bezüglich der Dauer und geografischen Reichweite des behaupteten Verstoßes dargelegt seien; diese behaupteten Mängel wurden in der Antwort als Verfahrensmängel bezeichnet. Ich bin nicht der Ansicht, dass diese Mängel, selbst wenn sie in der MB aufgetreten sein sollten, Google an der wirksamen Ausübung seiner Verfahrensrechte behindert hätten. Die MB beinhaltet die wesentlichen gegen Google verwendeten Elemente, einschließlich des Sachverhalts, dessen Einstufung und der von der Kommission zu diesem Zeitpunkt herangezogenen Beweismittel, sodass Google seine Argumente im Verwaltungsverfahren gegen Google wirksam darlegen konnte (16). |
(27) |
Ähnlich argumentiert Google in seiner Antwort auf die EMB: i) die EMB habe die Beweise nicht ordnungsgemäß gewürdigt und dadurch das Recht von Google auf ein geordnetes Verwaltungsverfahren verletzt; ii) die EMB habe weder die vorläufige Beurteilung noch die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme ordnungsgemäß erläutert, keine beihilferechtliche Würdigung der aufgelisteten Beweise enthalten und somit die Verteidigungsrechte von Google verletzt; iii) die EMB biete keine Unterstützung für die verlangte Abhilfemaßnahme. Ich habe diese Argumente und die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission in diesem Fall geprüft und bin zu dem Schluss gekommen, dass die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte von Google geachtet wurde. Im Grunde sind die Streitpunkte, die in der Argumentation von Google vorgebracht werden, Sachfragen, und ich möchte anmerken, dass diese im Beschlussentwurf thematisiert wurden. |
(28) |
Google argumentiert in seiner Antwort auf die EMB außerdem, dass die Kommission es versäumt habe, Google ausreichend aussagekräftige Protokolle von Sitzungen mit Beschwerdeführern vorzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings nicht im Besonderen festgelegt, dass die Kommission dazu verpflichtet ist, Protokolle von Sitzungen oder von Telefongesprächen anzufertigen und zugänglich zu machen, falls die Kommission nicht beabsichtigt, von Informationen, die in diesen Sitzungen oder Gesprächen mitgeteilt wurden, Gebrauch zu machen (17). Der Beschlussentwurf stützt sich nicht auf diese Informationen. Weiterhin hat Google weder darauf hingewiesen noch angedeutet, dass entlastendes Beweismaterial in solchen Sitzungen oder Gesprächen mitgeteilt wurde, und auch nicht dargelegt, welches entlastende Beweismaterial als relevant für den vorliegenden Fall angesehen wird (18). In jedem Fall hat die Kommission Kurzberichte über die Sitzungen und Gespräche mit den Namen der Beteiligten und dem jeweiligen Gesprächsgegenstand angefertigt und den Zugang zu ihnen ermöglicht, und zwar in einem Umfang, in dem der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Auskünften gewahrt blieb. Im Rahmen des Zugangs zur Akte hat die Kommission Google weiterhin alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, die von Einzelpersonen oder Unternehmen im Rahmen dieser Sitzungen oder Telefongespräche vorgelegt wurden. |
BESCHLUSSENTWURF
(29) |
Nach schriftlicher Anhörung von Google ist die Kommission laut Beschlussentwurf der Auffassung, dass das Unternehmen, das aus Google Inc. und seit dem 2. Oktober 2015 auch aus Alphabet Inc. besteht, gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten den eigenen Preisvergleichsdienst im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt platziert und angezeigt hat. Sie ordnet an, dass das Unternehmen die Zuwiderhandlung abstellt und von Verhalten Abstand nimmt, das die gleiche oder eine entsprechende Zielrichtung oder Auswirkung hätte. Sie verhängt eine Geldbuße. |
(30) |
Nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich den Beschlussentwurf geprüft, um festzustellen, ob darin ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Meine Schlussfolgerung ist, dass dies der Fall ist. |
(31) |
Daher bin ich der Auffassung, dass die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte in diesem Fall gewährleistet worden ist. |
Brüssel, 26. Juni 2017
Joos STRAGIER
(1) Gemäß den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) („Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Diese Beschwerden waren, in der Reihenfolge des Eingangs bei der Kommission, von Infederation Ltd („Foundem“), Ciao GmbH („Ciao“) (nach der Weitergabe an die Kommission durch das Bundeskartellamt (Deutschland) im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43); eJustice.fr („eJustice“), eine Beschwerde, die später durch die der Muttergesellschaft von eJustice, 1plusV, ergänzt und kombiniert wurde; und der Verband freier Telefonbuchverleger („VfT“).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren durch die Kommission nach den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(5) Die Beschwerden wurden vom Bundeskartellamt weitergegeben (Beschwerden von Euro-Cities AG („Euro-Cities“); Hot Maps Medien GmbH („Hot Maps“); eine gemeinsam eingereichte Beschwerde kam vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger („BDZV“) und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger („VDZ“), eine Beschwerde, die später ergänzt wurde) und die Autorità della Concorrenza e del Mercato (Italien) (Beschwerde von Herrn Sessolo („nntp.it“)).
(6) In der Reihenfolge des Eingangs, kamen diese Beschwerden von Elf B.V. („Elf“); Microsoft Corporation („Microsoft“); La Asociación de Editores de Diarios Españoles („AEDE“); Twenga SA („Twenga“); Streetmap EU Ltd („Streetmap“); Expedia Inc. („Expedia“); Odigeo Group („Odigeo“); TripAdvisor Inc. („TripAdvisor“); gemeinsam eingereichte Beschwerde von Nextag Inc. („Nextag“) und Guenstiger.de GmbH („Guenstiger“); Visual Meta GmbH („Visual Meta“); und der Initiative for a Competitive Online Marketplace („ICOMP“), die später diese Beschwerde ergänzte.
(7) Vor diesem Datum hatte die Kommission ebenfalls Beschwerden von dem Bureau européen des unions de consommateurs AISBL („BEUC“); dem Open Internet Project („OIP“), und der Deutsche Telekom AG („Deutsche Telekom“) erhalten. An oder nach dem 27. Mai 2014 und vor dem 15. April 2015 erhielt die Kommission Beschwerden von Yelp Inc. („Yelp“); HolidayCheck AG („HolidayCheck“); und Trivago GmbH („Trivago“).
(8) Kein Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 wurde an einen Beschwerdeführer versandt, auf den dies nicht zutraf.
(9) Siehe Absatz (3) oben.
(10) Streetmap und nntp.it. haben innerhalb der vorgegebenen Frist keine schriftlichen Erklärungen in Bezug auf die an sie gerichteten Schreiben nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegt und nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gelten ihre Beschwerden somit als zurückgezogen.
(11) Das Datenraumverfahren ist eine begrenzte Art des Zugangs, bei dem Informationen einer begrenzten Anzahl spezifischer Berater für eine befristete Dauer in einem sicheren Raum in den Gebäuden der Kommission offengelegt werden und das einer Reihe von Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen unterliegt, um zu verhindern, dass vertrauliche Auskünfte außerhalb des Datenraums weitergegeben werden. Die GD Wettbewerb hat bewährte Verfahren zur Offenlegung von Information in Datenräumen herausgegeben und hat auf ihrer Website zudem Standard-Datenraumvereinbarungen und Standard-Geheimhaltungsvereinbarungen für Datenraumverfahren veröffentlicht.
(12) An oder nach dem Datum der MB wurden Beschwerden entgegengenommen von News Corporation („News Corp“); Tradecomet.com Ltd und Tradecomet LLC (zusammen „Tradecomet“); VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH („VG Media“); eine weitere Beschwerde von News Corp; Getty Images Inc. („Getty“); und Promt GmbH („Promt“). Zwei Beschwerden, von Microsoft und Ciao, wurden zurückgezogen.
(13) Am 19. Juli 2016, nach einer Umstrukturierung der Aufgaben zwischen den Anhörungsbeauftragten, wurde ich der für den Fall zuständige Anhörungsbeauftragte und ersetzte damit Herrn Wouter Wils.
(14) Vollständigere Aufzeichnungen existieren in Bezug auf Sitzungen mit einer anonymen Partei. Die unkenntlich gemachten Informationen könnte die Identität dieser Partei enthüllen und ich war der Auffassung, dass ein weiterer Zugang zu diesen Informationen für die effektive Ausübung von Googles Recht auf Anhörung nicht nötig war.
(15) Der Anhörungsbeauftragte hat folgende Parteien als betroffene Dritte zugelassen: Twenga*; MoneySupermarket.com Group PLC („MoneySupermarket“); BEUC*; Organización de Consumidores y Usuarios („OCU“) (OCU teilte der Kommission später mit, dass sie nicht länger als betroffene Dritte angesehen werden möchte und Google wurde darüber informiert); Company AC; FairSearch Europe („FairSearch“); SARL Acheter moins cher („Acheter moins cher“); S.A. LeGuide.com („LeGuide“); Kelkoo SAS („Kelkoo“); Getty*; Myriad International Holdings B.V. („MIH“); und die European Technology & Travel Services Association („ETTSA“). Die mit einem * gekennzeichneten Personen haben anschließend Beschwerde eingelegt und wurden ab dann als Beschwerdeführer behandelt.
(16) Siehe, unter anderem, Urteil Elf Aquitaine/Kommission (T-299/08, EU:T:2011:217, Rn. 134-136 und die dort zitierte Rechtsprechung).
(17) Siehe, zum Beispiel, Urteil Atlantic Container Line und andere/Kommission (T-191/98 und T-212/98 — T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 351-352).
(18) Siehe Urteil Atlantic Container Line und andere/Kommission (Rn. 358).
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/11 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 27. Juni 2017
in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens
(Fall AT.39740 — Google Search (Shopping))
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4444)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2018/C 9/08)
Am 27. Juni 2017 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.
1. EINLEITUNG
(1) |
In dem Beschluss wird nachgewiesen, dass die Praxis von Google Inc. („Google“), auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten den eigenen Preisvergleichsdienst im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt zu platzieren und anzuzeigen, gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR Abkommens verstößt. Mit dem Beschluss werden Google und seine Muttergesellschaft Alphabet Inc. („Alphabet“) angewiesen, die Zuwiderhandlung mit sofortiger Wirkung abzustellen, und ihnen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Tag des Beschlusses eine Geldbuße für das missbräuchliche Verhalten auferlegt. |
(2) |
Am 20. Juni 2017 und am 26. Juni 2017 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen befürwortende Stellungnahmen zu dem Beschluss nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowie zu der gegen Alphabet und Google verhängten Geldbuße ab. |
2. MARKTABGRENZUNG UND MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG
(3) |
Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass für den Zweck dieses Verfahrens die sachlich relevanten Märkte der Markt für allgemeine Suchdienste und der Markt für Preisvergleichsdienste sind. |
(4) |
Die Erbringung allgemeiner Suchdienste stellt einen eigenen Markt dar, weil sie i) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ii) die nachfrageseitige Substituierbarkeit und die angebotsseitige Substituierbarkeit zwischen allgemeinen Suchdiensten und anderen Onlinediensten beschränkt sind und iii) sich an dieser Schlussfolgerung nichts ändert, wenn man allgemeine Suchdienste zum einen auf stationären und zum anderen auf mobilen Geräten betrachtet. |
(5) |
Die Erbringung von Preisvergleichsdiensten stellt einen eigenen Markt da. Denn Preisvergleichsdienste sind nicht austauschbar mit den Diensten von i) auf bestimmte Inhalte (z. B. Flüge, Hotels, Restaurants oder Nachrichten) spezialisierten Suchdiensten, ii) Plattformen für Suchmaschinenwerbung, iii) Online-Einzelhändlern, iv) Händlerplattformen und v) Offline-Preisvergleichswerkzeugen. |
(6) |
Ferner gelangt die Kommission in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die räumlich relevanten Märkte für allgemeine Suchdienste und Preisvergleichsdienste nationaler Natur sind. |
Marktbeherrschende Stellung von Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste
(7) |
In dem Beschluss wird festgestellt, dass Google seit 2007 auf allen nationalen Märkten für nationale Suchdienste im EWR eine beherrschende Stellung hat, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, wo Google seit 2011 marktbeherrschend ist. |
(8) |
Diese Schlussfolgerung beruht auf den Marktanteilen von Google, den vorhandenen Schranken für Marktzutritt und Expansion, dem Mangel an Multihoming, den Markenwirkungen und dem Fehlen einer ausgleichenden Nachfragemacht. Diese Schlussfolgerung gilt ungeachtet dessen, dass allgemeine Suchdienste unentgeltlich angeboten werden, und unabhängig davon, ob allgemeine Suchdienste auf stationären Geräten und allgemeine Suchdienste auf stationären Geräten eigene Märkte darstellen oder nicht. |
3. MISSBRAUCH DER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG
(9) |
Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass auf den relevanten Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR ein Missbrauch durch Google vorliegt, da Google auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten seinen eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt platziert und anzeigt. |
(10) |
Das Verhalten von Google ist missbräuchlich, weil es i) Online-Verkehr von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten zum Preisvergleichsdienst von Google weglenkt, also den Verkehr von den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten reduziert und den Verkehr von den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google zu seinem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht, und ii) geeignet ist, wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den nationalen Märkten für Preisvergleichsdienste und allgemeine Suchdienste zu haben, oder wahrscheinlich haben wird. |
Verhalten von Google: Bevorzugte Platzierung und Anzeige des eigenen Preisvergleichsdienstes auf den eigenen allgemeinen Suchergebnisseiten
(11) |
In dem Beschluss wird erläutert, wie Google seinen Preisvergleichsdienst auf den eigenen allgemeinen Suchergebnisseiten im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt platziert und anzeigt. |
(12) |
Erstens wird dargelegt, wie konkurrierende Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google platziert und angezeigt werden. In Bezug auf die Platzierung wird erläutert, wie bestimmte, eigens zu diesem Zweck entwickelte Algorithmen dazu führen, dass konkurrierende Preisvergleichsdienste im Ranking auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google herabgesetzt werden und welche Folgen dies für ihre Sichtbarkeit auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google hat. In Bezug auf die Anzeige dieser Wettbewerber wird erläutert, in welchem Format diese in den allgemeinen Suchergebnissen von Google angezeigt werden können. |
(13) |
Zweitens wird dargelegt, wie der Preisvergleichsdienst von Google auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google platziert und angezeigt wird. In Bezug auf die Platzierung wird erläutert, dass der Preisvergleichsdienst von Google an hervorgehobener Stelle platziert und nicht den Algorithmen unterworfen wird, die dazu führen, dass konkurrierende Preisvergleichsdienste im Ranking auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google herabgesetzt werden. In Bezug auf die Anzeige des Preisvergleichsdienstes von Google wird erläutert, wie dieser mit verbesserten Eigenschaften ganz oder fast oben auf der ersten Seite der Suchergebnisse angezeigt wird, während diese Eigenschaften den Wettbewerbern von Google nicht zugänglich sind. |
Die bevorzugte Platzierung und Anzeige des eigenen Preisvergleichsdienstes durch Google lenkt Online-Verkehr weg von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten.
(14) |
Die Kommission untersucht in dem Beschluss zunächst den Einfluss, den die Platzierung und Anzeige allgemeiner Suchergebnisse auf das Verhalten von Nutzern hat. Es zeigt sich, dass Nutzer eher auf Links klicken, die auf der allgemeinen Suchergebnisseite besonders sichtbar sind. |
(15) |
Dann untersucht sie die tatsächliche Entwicklung des Online-Verkehrs zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, die die Feststellungen zum Nutzerverhalten bestätigt. |
(16) |
Erstens liegen Beweise für den unmittelbaren Einfluss des Rankings in den allgemeinen Suchergebnissen bei Google Search auf die Durchklickrate bei diesen Suchergebnissen vor. |
(17) |
Zweitens vergleicht die Kommission die Entwicklung der Sichtbarkeit bedeutender Wettbewerber bei Preisvergleichsdiensten, wie sie von dem unabhängigen Unternehmen Sistrix berechnet wurde, mit der Entwicklung des allgemeinen Online-Suchverkehrs von Google zu diesen Preisvergleichsdiensten. |
(18) |
Drittens belegen Beweise in der Akte der Kommission, dass die bevorzugte Platzierung und Anzeige des Preisvergleichsdienstes von Google auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten zu einer Erhöhung des Verkehrs zu seinem Dienst geführt hat. |
(19) |
Viertens bestätigen Beweise in der Akte zur tatsächlichen Entwicklung des Verkehrs zur Preisvergleichsseite von Google Folgendes: Je deutlicher der Dienst von Google auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten platziert und angezeigt ist, desto mehr Verkehr gewinnt er hinzu. |
Der Online-Verkehr von den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google hat einen großen Anteil am Verkehr konkurrierender Preisvergleichsdienste und kann nicht ohne Weiteres ersetzt werden.
(20) |
Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der allgemeine Suchverkehr auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google, d. h. dem Ausgangspunkt des Verkehrs, der von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten weggelenkt wird, einen großen Anteil am Verkehr dieser Dienste ausmacht. |
(21) |
Laut dem Beschluss ist keiner der alternativen Ausgangspunkte für Verkehr, die konkurrierenden Preisvergleichsdiensten derzeit zugänglich sind, einschließlich des Verkehrs von AdWords, mobiler Anwendungen und des direkten Verkehrs, in der Lage, den Verkehr, der von den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google stammt, in wirksamer Weise zu ersetzen. |
Das Verhalten von Google hat potenziell wettbewerbswidrige Auswirkungen.
(22) |
Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass das Verhalten von Google eine Reihe potenziell wettbewerbswidriger Auswirkungen hat. |
(23) |
Erstens ist das Verhalten von Google geeignet, den Markt gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten abzuschotten, was zu höheren Gebühren für Händler, höheren Preisen für Verbraucher und weniger Innovation führen kann. |
(24) |
Zweitens verringert sich durch das Verhalten von Google wahrscheinlich die Möglichkeit, dass Verbraucher die für sie relevantesten Preisvergleichsseiten erreichen. |
(25) |
Drittens hätte das Verhalten von Google auch dann potenziell wettbewerbswidrige Auswirkungen, wenn Preisvergleichsdienste keinen eigenen sachlich relevanten Markt, sondern ein Segment eines möglichen größeren Marktes darstellten, der Preisvergleichsdienste und Händlerplattformen umfasst. |
Objektive Rechtfertigung oder Effizienzvorteile
(26) |
Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google keinen nachprüfbaren Nachweis dafür vorgelegt hat, dass sein Verhalten für die Erzielung von Effizienzvorteilen unverzichtbar ist und dass es keine weniger wettbewerbsbeschränkenden Alternativen für das Verhalten gibt, die die gleichen Effizienzvorteile mit sich brächten. Google hat auch keine Argumente oder Nachweise vorgelegt, um zu zeigen, dass die durch das Verhalten erzielten wahrscheinlichen Effizienzvorteile die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Verbraucherwohlfahrt auf den betroffenen Märkten überwiegen würden. |
Auswirkungen auf den Handel
(27) |
Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass das Verhalten von Google spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hat. |
Dauer
(28) |
Laut dem Beschluss fand die Zuwiderhandlung auf allen relevanten nationalen Märkten im EWR statt, seit Google damit begann, auf dem betreffenden Markt seinen eigenen Preisvergleichsdienst zu bevorzugen:
|
Abhilfemaßnahmen
(29) |
Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Google den Missbrauch abstellen und jegliches Verhalten unterlassen muss, das die gleiche oder ähnliche Zielrichtung oder Auswirkung hätte. |
(30) |
Google hat 90 Tage ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses Zeit, um Maßnahmen umzusetzen, die die Zuwiderhandlung wirksam beenden. |
4. GELDBUSSE
(31) |
Die Geldbuße, die Alphabet Inc. und Google Inc. für den Missbrauch auferlegt wird, berechnet sich nach den Grundsätzen der 2006 angenommenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Kommission gelangt in dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass Alphabet Inc. und Google Inc. eine Geldbuße von insgesamt 2 424 495 000 EUR aufzuerlegen ist. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/15 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2018
EINZELLANDPROGRAMME
Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(2018/C 9/09)
1. Hintergrund und Zweck dieser Aufforderung
1.1. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
Am 22. Oktober 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1). Diese Verordnung wird ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (2), und die Vorschriften für ihre Anwendung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission (3) dargelegt.
Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.
Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen; |
b) |
die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union; |
c) |
die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und eine breitere Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union; |
d) |
die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben; |
e) |
die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen. |
1.2. Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2018
Das Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2018, das mit dem Durchführungsbeschluss (4) vom 15. November 2017 angenommen wurde, enthält die konkreten Vorgaben für die Gewährung der Kofinanzierung und die Schwerpunkte für Einzellandprogramme und Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern. Es ist unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/annual-work-programmes/2018/index_en.htm
1.3. Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel
Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel („Chafea“) wurde von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung bestimmter Teile der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern betraut, darunter auch mit der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Bewertung von Vorschlägen für Einzellandprogramme.
1.4. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Umsetzung von Einzellandprogrammen im Rahmen von Anhang I Abschnitte 1.2.1.1 (Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 1: Einzellandprogramme im Binnenmarkt) und 1.2.1.2 (Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 2: Einzellandprogramme in Drittländern) des Jahresarbeitsprogramms 2018.
2. Ziel(e) — Themen — Schwerpunkte
In Anhang I Abschnitte 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Jahresarbeitsprogramms 2018 sind die thematischen Schwerpunkte für die Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen dieser Aufforderung kofinanziert werden sollen (siehe auch nachstehenden Abschnitt 6.2 zu den förderfähigen Tätigkeiten). Anträge, die im Rahmen dieser Aufforderung eingereicht werden, müssen unter eines der sechs in diesen Abschnitten des Jahresarbeitsprogramms aufgeführten Themen fallen. Andernfalls kommen sie nicht für eine Finanzierung in Betracht. Antragsteller können mehrere Anträge für verschiedene Projekte zum gleichen Schwerpunktthema einreichen. Ebenso ist es möglich, mehrere Anträge für verschiedene Projekte zu unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten oder Themen einzureichen.
3. Zeitplan
Die Einreichungsfrist endet am 12. April 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).
|
Etappen/Fristen |
Termin und Zeitpunkt oder voraussichtlicher Zeitraum |
a) |
Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen |
12.1.2018 |
b) |
Frist für die Einreichung nicht IT-relevanter Fragen |
29.3.2018 17.00 MEZ |
c) |
Frist für die Beantwortung nicht IT-relevanter Fragen |
5.4.2018 17.00 MEZ |
d) |
Frist für die Einreichung von Anträgen |
12.4.2018 17.00 MEZ |
e) |
Bewertung |
April — August 2018 |
f) |
Beschluss der Kommission |
Oktober 2018 |
g) |
Benachrichtigung der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten |
Oktober 2018 |
h) |
Anpassung der Finanzhilfen |
Oktober 2018 — Januar 2019 |
i) |
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und den Begünstigten |
< Januar 2019 |
j) |
Beginn der Maßnahme |
> 1.1.2019 |
4. Verfügbare Mittel
Für die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung ist ein Gesamtbudget in Höhe von 95 000 000 EUR vorgesehen. Die Richtbeträge, die pro Thema zur Verfügung stehen, sind in der Tabelle „Förderfähige Tätigkeiten“ unter Punkt 6.2 angegeben.
Voraussetzung ist allerdings, dass die im Gesamthaushaltsplan der EU für 2019 eingesetzten Mittel nach seiner Feststellung durch die Haushaltsbehörde oder im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel zur Verfügung stehen. Da es sich um nicht getrennte Mittel handelt, hängt dieser Betrag außerdem von der Verfügbarkeit von Mitteln für die darauffolgenden drei Jahre ab.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
5. Voraussetzungen für die Zulässigkeit
Die Anträge sind innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Frist einzureichen.
Die Anträge sind vom Koordinator online über das Teilnehmerportal einzureichen (das elektronische Einreichungssystem finden Sie unter: https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html
Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.
Anträge können in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden. Allerdings sollten die Antragsteller bei der Erarbeitung der Vorschläge berücksichtigen, dass die Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen den Mitgliedstaaten obliegt. Es empfiehlt sich daher, den Vorschlag in der(den) Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats der vorschlagenden Organisation(en) einzureichen, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht sein Einverständnis erklärt hat, die Finanzhilfevereinbarung in englischer Sprache zu schließen (5). Zur Erleichterung der Prüfung der Vorschläge durch unabhängige Sachverständige, die die technischen Aspekte bewerten, sollte vorzugsweise eine englische Übersetzung des technischen Teils des Vorschlags (Teil B) zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden, wenn dieser in einer anderen EU-Amtssprache abgefasst ist.
6. Kriterien für die Förderfähigkeit
6.1. Zulässige Antragsteller
Vorschläge für Einzellandprogramme können nur von juristischen Personen sowie von anderen Einrichtungen eingereicht werden, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern deren Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angeboten werden, wie in Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) („Haushaltsordnung“) ausgeführt.
Im Einzelnen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Anträge der folgenden Organisationen und Einrichtungen zulässig:
i) |
in einem Mitgliedstaat ansässige Branchen- oder Dachverbände, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und die Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist; |
ii) |
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden; oder |
iii) |
Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben. |
Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 festgelegten Bedingungen für den/das von dem Vorschlag betroffene/n Wirtschaftszweig oder Erzeugnis repräsentativ sind. Im Einzelnen gelten die folgenden Bestimmungen:
i) |
Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:
|
ii) |
Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt; |
iii) |
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden; |
iv) |
Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind. |
Abweichend von den oben unter Ziffer i und ii angeführten Bestimmungen können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.
Vorschläge können von einer oder mehreren vorschlagenden Organisationen eingereicht werden, wobei diese alle in demselben EU-Mitgliedstaat ansässig sein müssen.
Es sind nur Anträge von Einrichtungen zulässig, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
Hinweis für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit während des gesamten Förderzeitraums erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen) oder Sie müssen sich gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen. |
Nicht förderfähige Einrichtungen: Antragsteller, die bereits Finanzhilfen der Union für die gleichen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erhalten, die Bestandteil ihres Vorschlags/ihrer Vorschläge sind, kommen nicht für eine Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht.
Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen einzureichen:
— |
privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Satzung oder Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister; |
— |
öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft; |
— |
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Nachweis darüber, dass die Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen; |
Darüber hinaus müssen alle Antragsteller die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis dafür vorlegen, dass sie die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission erfüllen.
6.2. Förderfähige Maßnahmen und Tätigkeiten
Die Vorschläge müssen die in Anhang II des Jahresarbeitsprogramms genannten Förderkriterien erfüllen, d. h.
a) |
die Vorschläge dürfen sich ausschließlich auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgelisteten Erzeugnisse und Regelungen beziehen; |
b) |
die Vorschläge müssen gewährleisten, dass die Maßnahmen von Durchführungsstellen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 umgesetzt werden. Die vorschlagenden Organisationen müssen die für die Durchführung der Programme zuständigen Stellen auswählen, wobei auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und die Abwesenheit von Interessenkonflikten zu achten ist (siehe Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829). Die vorschlagende Organisation muss dafür sorgen, dass die für die Durchführung des Programms zuständige Stelle spätestens vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgewählt wird (siehe Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831); |
c) |
wenn eine vorschlagende Organisation vorschlägt, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, muss sie sicherstellen, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überschreiten; |
d) |
die Vorschläge müssen den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen, von nennenswertem Umfang sein, eine Unionsdimension aufweisen sowie allen anderen Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 entsprechen; |
e) |
wenn eine vermittelte Botschaft Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit enthält, müssen die Vorschläge die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen; |
f) |
wenn der Vorschlag die Nennung von Ursprungsangaben oder Marken vorsieht, sind die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 genannten Vorschriften einzuhalten. |
Hinweis für Antragsteller, deren Vorschläge sich auf das Vereinigte Königreich beziehen: Bitte beachten Sie, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Änderungen bei der Durchführung der Programme zur Folge haben kann. |
Für die Bewertung der Förderfähigkeit der geplanten Tätigkeiten müssen die folgenden Informationen vorgelegt werden:
— |
im Rahmen von Vorschlägen, die einzelstaatliche Qualitätsregelungen zum Gegenstand haben, sind entsprechende Belege oder Verweise auf öffentlich verfügbare Quellen vorzulegen, die nachweisen, dass die Qualitätsregelung von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist; |
— |
bei Vorschlägen, die auf den Binnenmarkt ausgerichtet sind und eine Aussage über gesunde Ernährungsgewohnheiten oder einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vermitteln, ist zu beschreiben, inwiefern das vorgeschlagene Programm und seine Aussage(n) den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Programm durchgeführt werden soll, im Bereich der öffentlichen Gesundheit gelten. Im Rahmen der Begründung sind die Angaben durch entsprechende Verweise oder Belege zu untermauern. |
Darüber hinaus muss der Vorschlag einem der im Jahresarbeitsprogramm 2018 genannten thematischen Schwerpunkte für Einzellandprogramme entsprechen. Nachstehend sind auszugsweise die sechs Themen beschrieben, die im Jahresarbeitsprogramm 2018 vorgesehen sind und zu denen Anträge eingereicht werden können. Neben den Themen sind die jeweils vorgesehenen Beträge, die Ziele und die erwarteten Ergebnisse aufgeführt.
Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 1: Einzellandprogramme im Binnenmarkt
Themen |
Vorgesehener Gesamtbetrag |
Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse |
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Thema 1 — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 |
11 000 000 EUR |
Das Ziel besteht in der Erhöhung des Bekanntheitsgrads und in einer breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union:
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Auf die Qualitätsregelungen der Union ausgerichtete Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten ein Hauptschwerpunkt im Binnenmarkt sein, da diese Regelungen dem Verbraucher Sicherheit hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des Erzeugnisses bzw. der Produktionsverfahren geben, zu einer höheren Wertschöpfung bei den betreffenden Erzeugnissen führen und die Absatzmöglichkeiten verbessern. |
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Zu den erwarteten Ergebnissen gehört die Erhöhung der Wiedererkennung des mit den Qualitätsregelungen der Union verbundenen Logos durch die europäischen Verbraucher, denn der Eurobarometer-Spezial-Umfrage Nr. 440 zufolge erkennen nur 20 % der europäischen Verbraucher die Logos für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), 17 % die Logos für geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und 15 % die Logos für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.), d. h. für die Erzeugnisse, die den wichtigsten Qualitätsregelungen der Union unterliegen. Darüber hinaus erkennen nur 23 % der europäischen Verbraucher das Logo der EU für ökologische Landwirtschaft. Die erwartete Wirkung besteht in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von Agrarlebensmitteln aus der Union, die im Rahmen einer Qualitätsregelung der Union registriert sind, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils. |
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Thema 2 — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union und der Merkmale von europäischen Agrarlebensmitteln sowie der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 |
7 000 000 EUR |
Ziel ist es, mindestens eine der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene (einschließlich gesunder Ernährungsgewohnheiten und eines verantwortungsvollen Umgangs mit bestimmten alkoholischen Getränken), Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarlebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben. |
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Zu den erwarteten Wirkungen zählen letztlich die Sensibilisierung der Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils. |
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Thema 3 — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung des Nachhaltigkeitsaspekts der Schaf-/Ziegenfleischproduktion (*1) |
2 000 000 EUR |
Der Schaf-/Ziegenfleischsektor ist ein sehr anfälliger Sektor: Der Verbrauch von Schaf-/Ziegenfleisch geht zurück; zudem herrscht aufgrund billigerer Einfuhren ein starker Wettbewerbsdruck. |
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Ziel ist die Hervorhebung des Nachhaltigkeitsaspekts des Schaf-/Ziegensektors. Dieser gilt als das extensivste System tierischer Erzeugung und ist von großer Bedeutung für den Naturschutz und den Erhalt der biologischen Vielfalt. Herden kleiner Wiederkäuer grasen auf etwa 80 % der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete der EU und spielen eine aktive Rolle für den Fortbestand der ländlichen Bevölkerung sowie den Erhalt von Grünland und Weiden. Die Maßnahmen müssen die ökologische Nachhaltigkeit der Produktion hervorheben und ihre positive Bedeutung für den Klimaschutz und die Umwelt betonen. |
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Die Maßnahmen sollen beispielsweise aufzeigen, wie das/die geförderte(n) Erzeugnis(se) und seine/ihre Produktionsmethoden zu den folgenden Aspekten beitragen: Eindämmung des Klimawandels (z. B. durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen) und/oder Anpassung an den Klimawandel, Erhalt der biologischen Vielfalt und nachhaltige Nutzung (z. B. der Landschaft oder der genetischen Ressourcen); nachhaltige Wasserwirtschaft (z. B. effiziente Wassernutzung, Reduzierung der Nährstoff- oder Pestizidbelastung), nachhaltige Bodenbewirtschaftung (z. B. Erosionsschutz, Nährstoffhaushalt, Eindämmung von Versauerung und Versalzung). Darüber hinaus könnten sie die aktive Rolle der extensiven Schaf-/Ziegenzucht für den Fortbestand der ländlichen Bevölkerung und den Erhalt von Grünland und/oder Transhumanzweiden hervorheben. |
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Zu den erwarteten Wirkungen zählen letztlich die Sensibilisierung der europäischen Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils. |
Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 2: Einzellandprogramme in Drittländern
Weitere Hintergrundinformationen sind Anhang I Abschnitt 1.2.1.2 des Arbeitsprogramms zu entnehmen.
Themen |
Vorgesehener Gesamtbetrag |
Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse |
Thema 4 — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder abzielen: China (einschließlich Hongkong und Macau), Japan, Südkorea, Taiwan, Südostasien oder Südasien (*2) |
26 250 000 EUR |
Die Informations- und Absatzförderungsprogramme müssen auf eines oder mehrere der zu dem entsprechenden Thema aufgeführten Länder ausgerichtet sein. Die Ziele dieser Programme müssen mit den in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen im Einklang stehen. Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln der Union, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils in diesen Zielländern. |
Thema 5 — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder abzielen: Kanada, USA, Mexiko oder Kolumbien |
22 500 000 EUR |
|
Thema 6 — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf sonstige geografische Gebiete abzielen |
26 250 000 EUR |
Wenn eine vorschlagende Organisation mehrere vorrangige Regionen in Drittländern ansprechen möchte, muss sie entweder mehrere Anträge einreichen (ein Antrag pro Thema) oder einen Antrag unter dem Thema „Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf sonstige geografische Gebiete abzielen“ stellen. Darunter fallen die geografischen Gebiete, die nicht unter den Themen 4 und 5 aufgelistet sind, aber auch Kombinationen mehrerer der unter den Themen 4 und 5 aufgelisteten Regionen.
Arten förderfähiger Tätigkeiten
Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen können insbesondere aus den nachstehenden Tätigkeiten bestehen, die im Rahmen dieser Aufforderung förderfähig sind:
1. |
Projektmanagement |
2. |
Öffentlichkeitsarbeit
|
3. |
Website, soziale Medien
|
4. |
Werbung
|
5. |
Kommunikationsmittel
|
6. |
Veranstaltungen
|
7. |
Werbemaßnahmen in Verkaufsstellen
|
Verkostungen und die Verteilung von Kostproben sind im Zusammenhang mit im Binnenmarkt durchgeführten Kampagnen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol nicht gestattet; diese Tätigkeiten sind jedoch zulässig, wenn sie die Durchführung von Informationsmaßnahmen zu den Qualitätsregelungen und zu ökologischen Produktionsmethoden ergänzen und unterstützen. |
Durchführungszeitraum
Die kofinanzierten Maßnahmen (Bereitstellung von Informationen/Absatzförderungsprogramme) werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, höchstens jedoch drei Jahren durchgeführt.
In den Vorschlägen sollte die Dauer der Maßnahme angegeben werden.
7. Ausschlusskriterien (10)
7.1. Ausschluss von der Teilnahme
Antragsteller werden vom Teilnahmeverfahren für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen, wenn sie sich in einer der folgenden Ausschlusssituationen befinden:
a) |
der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage; |
b) |
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist; |
c) |
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
|
d) |
durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
|
e) |
der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden; |
f) |
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (18) begangen hat. |
7.2. Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe
Antragsteller werden von der Gewährung einer Kofinanzierung ausgeschlossen, wenn sie sich während des Vergabeverfahrens in einer der in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden:
a) |
es besteht eine der Ausschlusssituationen nach Artikel 106 der Haushaltsordnung; |
b) |
die für die Teilnahme am Verfahren verlangten Auskünfte wurden verfälscht oder nicht erteilt. |
Das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien bestätigt der Koordinator durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in seinem Online-Antrag. Nach ihrer Auswahl für die Kofinanzierung müssen alle Begünstigten (bei Mehrempfänger-Finanzhilfen) eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie versichern, sich nicht in einer der in Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 107 und 108 der Haushaltsordnung genannten Situationen zu befinden. Die Antragsteller sollten den Anweisungen im Teilnehmerportal folgen.
8. Auswahlkriterien
8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller wird im Einklang mit den Vorgaben der Haushaltsordnung geprüft. Keine Prüfung erfolgt, wenn
— |
der Antragsteller einen EU-Beitrag von ≤ 60 000 EUR beantragt; |
— |
es sich bei dem Antragsteller um eine öffentliche Einrichtung handelt. |
Dem Online-Antrag sind zwecks Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die folgenden Unterlagen beizufügen:
— |
Jahresabschluss (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr (bei neu geschaffenen Einrichtungen kann der Geschäftsplan die genannten Dokumente ersetzen); |
— |
ein ausgefülltes Formular „Finanzielle Leistungsfähigkeit“, in dem die erforderlichen Angaben aus dem Jahresabschluss zusammengefasst sind, um die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu erleichtern. |
Zusätzlich bei einem Koordinator oder sonstigen Begünstigten, der eine EU-Beteiligung von ≥ 750 000 EUR beantragt (Schwellenwert je Begünstigtem):
— |
ein Prüfungsbericht eines zugelassenen externen Rechnungsprüfers, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für öffentliche Einrichtungen. |
8.2. Operative Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung des vorgeschlagenen Programms erforderlich sind.
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass mindestens eine natürliche Person als Projektleiter bestimmt wird, die im Rahmen eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags tätig oder der Maßnahme auf der Grundlage eines gleichwertigen Dienstverhältnisses, einer Entsendung gegen Bezahlung oder eines anderen direkten Vertrags (z. B. über die Erbringung von Dienstleistungen) zugeteilt ist. Der Projektleiter muss über mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich Projektmanagement verfügen. Zum Nachweis sind im Anhang „Zusätzliche Informationen“ die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:
— |
Lebenslauf (Qualifikationen und Berufserfahrung) der Mitarbeiter des Antragstellers, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung und Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme tragen, unter Verwendung des Europass-Formulars (19); |
— |
Erklärung des/der vorgeschlagenen Projektleiters/Projektleiterin, dass er/sie für die gesamte Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme zur Verfügung stehen wird. |
Sofern vorschlagende Organisationen vorschlagen, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, müssen sie nachweisen, dass sie über mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Umsetzung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen verfügen. Zum Nachweis sind im Anhang „Zusätzliche Informationen“ die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:
— |
Tätigkeitsbericht der vorschlagenden Organisation(en) oder eine Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den unter Punkt 6 genannten kofinanzierungsfähigen Tätigkeiten durchgeführt wurden. |
9. Vergabekriterien
Teil B des Antrags dient der Beurteilung des Vorschlags anhand der Vergabekriterien.
In den Anträgen ist eine effiziente Verwaltungsstruktur vorzuschlagen und eine klare und genaue Beschreibung der Strategie und der erwarteten Ergebnisse vorzunehmen.
Jeder Vorschlag wird inhaltlich anhand der nachstehenden Kriterien und Unterkriterien geprüft:
Kriterien |
Maximale Punktzahl |
Schwellenwert |
||
|
20 |
14 |
||
|
40 |
24 |
||
|
10 |
6 |
||
|
30 |
18 |
||
INSGESAMT |
100 |
62 |
Vorschläge, die Punktzahlen unterhalb der genannten Gesamtpunktzahl und/oder der individuellen Schwellenwerte erreichen, werden abgelehnt.
Bei der Bewertung der Hauptvergabekriterien werden jeweils die folgenden Unterkriterien berücksichtigt:
1. |
Unionsdimension
|
2. |
Qualität des technischen Vorschlags
|
3. |
Qualität des Projektmanagements
|
4. |
Budget und Kostenwirksamkeit
|
Im Anschluss an die Bewertung werden alle zulässigen Vorschläge entsprechend der vergebenen Gesamtpunktzahl in eine Rangliste eingeordnet.
Finanzielle Beiträge werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel den Vorschlägen mit der höchsten Punktzahl gewährt.
Für jedes der in Abschnitt 6.2 dieser Aufforderung genannten Schwerpunktthemen wird eine separate Rangliste erstellt.
Beinhaltet eine Rangliste zwei (oder mehr) Vorschläge mit gleicher Punktzahl, wird dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen der Vorzug gegeben, der/die eine Diversifizierung in Bezug auf Erzeugnisse oder Zielmärkte erlaubt/erlauben. Das bedeutet, dass die Kommission von zwei punktgleichen Vorschlägen zuerst den auswählt, dessen Inhalt (an erster Stelle in Bezug auf die Erzeugnisse, an zweiter Stelle in Bezug auf den Zielmarkt) in der Rangliste noch nicht vertreten ist. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, wählt die Kommission zuerst das Programm aus, das bei den einzelnen Vergabekriterien die höchste Punktzahl erreicht hat. Dabei vergleicht sie die Punktzahlen zunächst für die „Unionsdimension“, anschließend für die „Qualität des technischen Vorschlags“ und zuletzt für das Kriterium „Budget und Kostenwirksamkeit“.
Reichen die für ein bestimmtes Thema in die Rangliste aufgenommenen Vorschläge nicht aus, um den gesamten veranschlagten Betrag auszuschöpfen, können die verbleibenden Mittel anhand der folgenden Kriterien anderen Themen zugewiesen werden:
a) |
Der Restbetrag der für die drei den Binnenmarkt betreffenden Themen veranschlagten Haushaltsmittel wird den auf den Binnenmarkt ausgerichteten Projekten zugewiesen, die beim Kriterium für die Qualität die höchste Punktzahl erzielt haben, unabhängig davon, auf welches Thema sie sich beziehen; |
b) |
nach demselben Verfahren wird bei den auf Drittländer ausgerichteten Vorschlägen vorgegangen (Themen 4 bis 6); |
c) |
ist der veranschlagte Betrag dann noch immer nicht ausgeschöpft, werden die Restbeträge der für den Binnenmarkt und für Drittländer vorgesehenen Mittel zusammengefasst und den Projekten mit der höchsten Punktzahl für die Qualität zugewiesen, unabhängig davon, auf welchen Schwerpunkt und welches Thema sie sich beziehen. |
Die Reihenfolge der Ranglisten wird strikt eingehalten.
10. Rechtliche Verpflichtungen
Nach der Bewertung erstellt die Chafea entsprechend der erteilten Gesamtpunktzahl eine Rangliste der zur Finanzierung empfohlenen Vorschläge.
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen (Beschluss über die Zuschussvergabe).
In diesem Kommissionbeschluss werden die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für einen finanziellen Beitrag aus dem Unionshaushalt ausgewählten Programme aufgelistet. Dieser Beschluss wird den zuständigen Mitgliedstaaten zugeleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich.
Sobald die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, leitet sie Kopien der ausgewählten Programme an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten teilen den vorschlagenden Organisationen unverzüglich mit, ob ihre Anträge akzeptiert wurden.
Die Mitgliedstaaten schließen Finanzhilfevereinbarungen mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen über die Durchführung der Programme ab, wobei die Anforderungen von Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 zu erfüllen sind. In der Finanzhilfevereinbarung werden insbesondere die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie die Pflichten der Parteien dargelegt.
11. Finanzielle Modalitäten
11.1. Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen
a) |
Kumulierungsverbot Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden. Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Die Antragsteller haben für alle Zuschüsse der Union, die sie für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten (Betriebskostenzuschüsse) erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben. |
b) |
Rückwirkungsverbot Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig. |
c) |
Kofinanzierungsprinzip Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisation. Finanzielle Beiträge, die eine begünstigte Organisation von ihren Mitgliedern erhält und die speziell zur Deckung von Kosten herangezogen werden sollen, die im Rahmen der Maßnahme förderfähig sind, sind zulässig und werden als Einnahmen betrachtet. |
11.2. Ausgeglichenes Budget
Die Kostenaufstellung für die Maßnahme ist in Teil A des Antragsformulars einzureichen. Das Budget muss eine ausgeglichene Ausgaben- und Einnahmenübersicht enthalten.
Das Budget muss in Euro aufgestellt sein.
Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, werden gebeten, den im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm veröffentlichten Umrechnungskurs anzuwenden.
11.3. Ausführungsaufträge/Untervergabe
Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträgen), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt (20).
Der Begünstigte muss das Vergabeverfahren präzise dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufbewahren.
Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), muss sie die Unterauftragnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auswählen.
Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:
— |
sie muss im Hinblick auf die Art der Maßnahme und die Erfordernisse ihrer Durchführung begründet sein; |
— |
für die Kernaufgaben der Maßnahmen (d. h. die fachliche und finanzielle Koordinierung der Maßnahme und das Management der Strategie) dürfen weder Unteraufträge vergeben noch dürfen diese Aufgaben übertragen werden; |
— |
die für die Untervergabe veranschlagten Mittel müssen im technischen und finanziellen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein; |
— |
jede Untervergabe, die in der Beschreibung der Maßnahme nicht vorgesehen ist, muss vom Begünstigten mitgeteilt und vom Mitgliedstaat genehmigt werden. Der Mitgliedstaat kann die Genehmigung erteilen:
|
— |
die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte von ihnen laut Finanzhilfevereinbarung zu erfüllende Anforderungen (z. B. Sichtbarkeit, Vertraulichkeit) auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden. |
Untervergabe an Einrichtungen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind
Es darf eine Untervergabe an Einrichtungen erfolgen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind, sofern der Preis auf die der Einrichtung tatsächlich entstehenden Kosten begrenzt ist (d. h. ohne Gewinnspanne).
Die von diesen Einrichtungen durchzuführenden Aufgaben müssen im technischen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.
11.4. Formen der Finanzierung, förderfähige und nicht förderfähige Kosten
Die Kofinanzierung erfolgt im Wege der Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; sie beinhaltet auch einen Pauschalsatz für indirekte Kosten (in Höhe von 4 % der förderfähigen Personalkosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (22).
Beantragter Höchstbetrag
Der EU-Zuschuss beschränkt sich auf folgenden Höchstsatz der Kofinanzierung:
— |
bei Einzellandprogrammen im Binnenmarkt: 70 % der förderfähigen Kosten |
— |
bei Einzellandprogrammen in Drittländern: 80 % der förderfähigen Kosten |
— |
bei Einzellandprogrammen im Binnenmarkt von Begünstigten, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten (23): 75 % der förderfähigen Kosten des Programms |
— |
bei Einzellandprogrammen in Drittländern von Begünstigten, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten: 85 % der förderfähigen Kosten des Programms |
Die beiden letztgenannten Anteile gelten für Programme, über die die Kommission vor dem Termin entscheidet, an dem die finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten endet.
Folglich muss ein Teil der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden (Kofinanzierungsprinzip).
Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten sind Kosten, die bei dem Begünstigten tatsächlich anfallen und die alle in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Musterfinanzhilfevereinbarung sowie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 genannten Kriterien erfüllen.
Nicht förderfähige Kosten
Nicht förderfähige Kosten sind Kosten, die nicht die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen. Sie sind in Artikel 6 Absatz 4 der Musterfinanzhilfevereinbarung aufgeführt.
Berechnung des endgültigen Zuschusses
Die Berechnung des endgültigen Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Programms und nach Genehmigung des Antrags auf Zahlung.
Der „endgültige Zuschuss“ hängt davon ab, inwieweit das Programm tatsächlich gemäß den Vertragsbedingungen durchgeführt wurde.
Dieser Betrag wird vom Mitgliedstaat — im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung — gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 berechnet.
11.5. Zahlungsmodalitäten
Die vorschlagende Organisation kann gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Vorschusses beantragen.
Anträge auf Zwischenzahlungen des finanziellen Beitrags der Union werden von der vorschlagenden Organisation gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem Mitgliedstaat gestellt.
Der Antrag auf Abschlusszahlung wird von der vorschlagenden Organisation gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem Mitgliedstaat gestellt.
11.6. Vorherige Sicherheiten
Gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 wird der Vorschuss erst dann gezahlt, wenn die vorschlagende Organisation gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (24) eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats in Höhe dieses Vorschusses geleistet hat.
12. Veröffentlichung
Die Begünstigten müssen bei allen Tätigkeiten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen.
In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten aufgefordert, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts den Namen und das Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar aufzuführen.
Die Vorschriften für die grafische Wiedergabe des Europa-Emblems sind den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen (25) zu entnehmen.
Sämtliche visuellen Materialien, die im Rahmen eines von der Europäischen Union kofinanzierten Absatzförderungsprogramms hergestellt werden, müssen zudem den Schriftzug „Enjoy it’s from Europe“ tragen. Leitlinien für die Benutzung des Schriftzugs sowie alle Grafikdateien können von der EU-Website zum Thema Absatzförderung (26) heruntergeladen werden.
Nicht zuletzt sollten alle schriftlichen Materialien, d. h. Broschüren, Plakate, Infoblätter, Banner, Werbetafeln, gedruckte Anzeigen, Zeitungsartikel und Websites (mit Ausnahme kleiner Werbeartikel) einen Haftungsausschluss gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung beinhalten, dem zufolge sie die Ansichten des Verfassers wiedergeben. Die Europäische Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen.
13. Datenschutz
Bei der Bearbeitung der Einsendungen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift und Lebenslauf von Einzelpersonen, die an der kofinanzierten Maßnahme beteiligt sind) erfasst und verarbeitet. Solche Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) verarbeitet. Soweit nicht anders angegeben, sind die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten erforderlich, um den Antrag gemäß den Vorgaben der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu bewerten; sie werden einzig zu diesem Zweck durch die Exekutivagentur/Kommission oder durch im Namen und unter der Verantwortung der Exekutivagentur/Kommission handelnde Dritte verarbeitet. Betroffene Personen können sich über weitere Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, ihre Rechte und deren Durchsetzung in der im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärung unter
http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/support/legal_notices.html
sowie auf der Website der Agentur informieren:
http://ec.europa.eu/chafea/about/data_protection.html.
Die Antragsteller werden ersucht, die entsprechende Datenschutzerklärung regelmäßig zu prüfen, um vor Ablauf der Einreichungsfrist der Vorschläge oder danach gebührend über mögliche Aktualisierungen unterrichtet zu sein. Die Begünstigten sind rechtlich verpflichtet, ihr Personal über die einschlägigen Datenverarbeitungsvorgänge bei der Agentur zu informieren; dazu müssen sie dem Personal die von der Agentur im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärungen vor der Übermittlung ihrer Daten an die Agentur zur Kenntnis bringen. Personenbezogene Daten können gemäß den geltenden Bestimmungen im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) der Europäischen Kommission nach den Artikeln 105a und 108 der EU-Haushaltsordnung gespeichert werden.
14. Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen
Vorschläge sind bis zu dem in Abschnitt 3 angegebenen Termin über das unter http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html abrufbare elektronische Einreichungssystem einzureichen.
Vor der Einreichung eines Vorschlags:
1. |
Suche nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html |
2. |
Einrichtung eines Benutzerkontos zur Einreichung eines Vorschlags: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html |
3. |
Registrierung aller Partner im Verzeichnis der Begünstigten: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html |
Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.
Die Antragsteller müssen das im Einreichungssystem genannte Seitenlimit sowie die im System vorgegebenen Formatierungsanforderungen für den technischen Vorschlag (Teil B) einhalten.
Mit der Einreichung eines Vorschlags akzeptiert der Antragsteller die in dieser Aufforderung und den Dokumenten, auf die sie Bezug nimmt, beschriebenen Verfahren und Bedingungen.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Flüchtigkeitsfehler zu berichtigen, kann sich Kommission/Agentur zu diesem Zweck während des Bewertungsprozesses an den Antragsteller wenden (28).
Kontakte
Bei Fragen zu den Tools für die Online-Einreichung nehmen Sie bitte über die Website des Teilnehmerportals Kontakt zu dem dafür eingerichteten IT-Helpdesk auf:
http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=enquiries
Für nicht IT-relevante Fragen steht bei der Chafea ein Helpdesk zur Verfügung: CHAFEA-AGRI-CALLS@ec.europa.eu. Die Frist für die Einreichung von Fragen endet am 29. März 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit). Die Antworten auf relevante Fragen werden bis zum 5. April 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit) unter http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html veröffentlicht.
Antworten auf häufig gestellte Fragen werden auf der Website der Chafea veröffentlicht: http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html.
Bei jedem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dieser Aufforderung (z. B. bei der Anforderung von Auskünften oder der Einreichung eines Antrags) muss deutlich auf diese spezielle Aufforderung Bezug genommen werden. Sobald einem Vorschlag vom elektronischen Austauschsystem eine ID-Nummer zugewiesen wurde, muss der Antragsteller diese Nummer beim weiteren Schriftwechsel stets angeben.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen an den Anträgen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
Weitere einschlägige Dokumente:
— |
Leitfaden für Antragsteller mit den dazugehörigen Anlagen |
— |
Antragsformular |
— |
Musterfinanzhilfevereinbarung (Fassung für Einzelempfänger bzw. für mehrere Empfänger) |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission vom 7. Oktober 2015 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 14).
(4) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. November 2017 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2018 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern, C(2017) 7475/2.
(5) Diese Informationen stehen unter https://ec.europa.eu/chafea/agri/funding-opportunities/simple-and-multi-programmes zur Verfügung.
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(*1) Schaf-/Ziegenfleisch ist auch unter den Themen 1 und 2 förderfähig. Um Überschneidungen zu vermeiden, darf die Aussage von unter Thema 2 vorgeschlagenen Programmen zur Schaf-/Ziegenfleischproduktion nicht deren Nachhaltigkeitsaspekt betreffen (es sei denn, die Vorschläge haben Schaf-/Ziegenfleisch in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Erzeugnissen zum Gegenstand).
(*2) Die Zusammensetzung der Regionen beruht auf der Regionalklassifikation der Vereinten Nationen. Ausführliche Angaben über die den geografischen Gebieten zugehörigen Länder sind verfügbar unter http://unstats.un.org/unsd/methods/m49/m49regin.htm.
(10) Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 107 und 108 der Haushaltsordnung und mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1) angenommene Durchführungsvorschriften dazu, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1) bzw. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission. (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7).
(11) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.
(12) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.
(13) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).
(14) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
(15) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
(16) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).
(17) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(18) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(19) Das Formular ist unter folgender Adresse abrufbar: http://europass.cedefop.europa.eu/.
(20) Die Leitlinien für Wettbewerbsverfahren sind abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/chafea/agri/sites/chafea/files/agri-2016-61788-00-00_de.pdf.
(21) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(22) Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten im Falle der Gewährung eines Betriebskostenzuschusses von der Kofinanzierung ausgeschlossen sind.
(23) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung: Griechenland.
(24) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
(25) http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm
(26) http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/index_de.htm
(27) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(28) Artikel 96 der Haushaltsordnung.
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/32 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2018
MEHRLÄNDERPROGRAMME
Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(2018/C 9/10)
1. Hintergrund und Zweck dieser Aufforderung
1.1. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
Am 22. Oktober 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1). Diese Verordnung wird ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (2), und die Vorschriften für ihre Anwendung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission (3) dargelegt. |
Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.
Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) |
die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen; |
b) |
die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union; |
c) |
die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und eine breitere Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union; |
d) |
die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben; |
e) |
die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen. |
1.2. Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2018
Das Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2018, das mit dem Durchführungsbeschluss (4) vom 15. November 2017 angenommen wurde, enthält die konkreten Vorgaben für die Gewährung der Kofinanzierung und die Schwerpunkte für Einzellandprogramme und Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern. Es ist unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/annual-work-programmes/2018/index_en.htm
1.3. Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel
Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel („Chafea“) wurde von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung bestimmter Teile der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern betraut, darunter auch mit der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Entgegennahme und Bewertung von Vorschlägen, der Ausarbeitung und Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen für die Mehrländerprogramme und der Überwachung ihrer Umsetzung.
1.4. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Umsetzung von Mehrländerprogrammen im Rahmen von Anhang I Abschnitte 1.2.1.3 (Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 3: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt) und 1.2.1.4 (Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 4: Mehrländerprogramme in Drittländern) des Jahresarbeitsprogramms 2018 in Bezug auf Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 3: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und dem thematischen Schwerpunkt 4: Mehrländerprogramme in Drittländern.
2. Ziel(e) — Thema/Themen — Schwerpunkte
In Anhang I Abschnitte 1.2.1.3 und 1.2.1.4 des Jahresarbeitsprogramms 2018 sind die thematischen Schwerpunkte für die Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen dieser Aufforderung kofinanziert werden (siehe auch nachstehenden Abschnitt 6.2 zu den förderfähigen Tätigkeiten). Anträge, die im Rahmen dieser Aufforderung eingereicht werden, müssen unter eines der vier in diesen Abschnitten des Jahresarbeitsprogramms aufgeführten Themen fallen. Andernfalls kommen sie nicht für eine Finanzierung in Betracht. Antragsteller können mehrere Anträge für verschiedene Projekte zum gleichen Schwerpunktthema einreichen. Ebenso ist es möglich, mehrere Anträge für verschiedene Projekte zu unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten oder Themen einzureichen.
3. Zeitplan
Die Einreichungsfrist endet am 12. April 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).
|
Etappen/Fristen |
Termin und Zeitpunkt oder voraussichtlicher Zeitraum |
a) |
Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen |
12.1.2018 |
b) |
Frist für die Einreichung nicht IT-relevanter Fragen |
29.3.2018 17.00 Uhr MEZ |
c) |
Frist für die Beantwortung nicht IT-relevanter Fragen |
5.4.2018 17.00 Uhr MEZ |
d) |
Frist für die Einreichung von Anträgen |
12.4.2018 17.00 Uhr MEZ |
e) |
Bewertung |
April-August 2018 |
f) |
Benachrichtigung der Antragsteller |
Oktober 2018 |
g) |
Anpassung der Finanzhilfen |
Oktober 2018-Januar 2019 |
h) |
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung |
< Januar 2019 |
i) |
Beginn der Maßnahme |
> 1.1.2019 |
4. Verfügbare Mittel
Für die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung ist ein Gesamtbudget in Höhe von 74 100 000 EUR veranschlagt. Die Richtbeträge, die pro Thema zur Verfügung stehen, sind in der Tabelle „Förderfähige Tätigkeiten“ unter Punkt 6.2 angegeben.
Voraussetzung ist allerdings, dass die im Gesamthaushaltsplan der EU für 2018 eingesetzten Mittel nach seiner Feststellung durch die Haushaltsbehörde oder im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel zur Verfügung stehen.
Die Chafea behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
5. Voraussetzungen für die Zulässigkeit
Die Anträge sind innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Frist einzureichen.
Die Anträge sind vom Koordinator online über das Teilnehmerportal einzureichen (das elektronische Einreichungssystem finden Sie unter: https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html
Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.
Obgleich die Vorschläge in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden können, empfiehlt es sich, sie in englischer Sprache abzufassen, um die Bearbeitung des Antrags, einschließlich der Prüfung seiner technischen Aspekte durch unabhängige Sachverständige, zu erleichtern. Darüber hinaus sollten die Antragsteller bedenken, dass die Chafea bezüglich der Umsetzung und der Überwachung der kofinanzierten Maßnahmen (d. h. während der Verwaltung der Finanzhilfe) grundsätzlich auf Englisch mit den Begünstigten kommuniziert.
Zur Erleichterung der Prüfung der Vorschläge durch unabhängige Sachverständige, die die technischen Aspekte bewerten, sollte vorzugsweise eine englische Übersetzung des technischen Teils des Vorschlags (Teil B) zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden, wenn dieser in einer anderen EU-Amtssprache abgefasst ist.
6. Kriterien für die Förderfähigkeit
6.1. Zulässige Antragsteller
Vorschläge können nur von juristischen Personen sowie von anderen Einrichtungen eingereicht werden, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern deren Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angeboten werden, wie in Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) („Haushaltsordnung“) ausgeführt.
Im Einzelnen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Anträge der folgenden Organisationen und Einrichtungen zulässig:
i) |
in einem Mitgliedstaat ansässige Branchen- oder Dachverbände, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist; |
ii) |
Branchen- oder Dachverbände der Union, die den jeweiligen Wirtschaftszweig bzw. die jeweiligen Wirtschaftszweige unionsweit repräsentieren; |
iii) |
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden; oder |
iv) |
Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben. |
Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 festgelegten Bedingungen für den/das von dem Vorschlag betroffene/n Wirtschaftszweig oder Erzeugnis repräsentativ sind. Im Einzelnen gelten die folgenden Bestimmungen:
i) |
Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf der Ebene der Union gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:
|
ii) |
Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt; |
iii) |
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 oder 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden; |
iv) |
Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind. |
Abweichend von den oben unter Ziffer i und ii angeführten Bestimmungen können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.
Vorschläge können eingereicht werden von:
a) |
mindestens zwei der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten; oder |
b) |
einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Organisationen der Union. |
Es sind nur Anträge von Einrichtungen zulässig, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
Hinweis für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit während des gesamten Förderzeitraums erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen) oder Sie müssen sich gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen. |
Nicht förderfähige Einrichtungen: Antragsteller, die bereits Finanzhilfen der Union für die gleichen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erhalten, die Bestandteil ihres Vorschlags/ihrer Vorschläge sind, kommen nicht für eine Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht.
Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen einzureichen:
— |
privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung oder Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister; |
— |
öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft; |
— |
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Nachweis darüber, dass der/die Vertreter befugt ist/sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen; |
— |
darüber hinaus müssen alle Antragsteller die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis dafür vorlegen, dass sie die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen. |
6.2. Förderfähige Maßnahmen und Tätigkeiten
Die Vorschläge müssen die in Anhang III des Jahresarbeitsprogramms genannten Förderkriterien erfüllen, d. h.,
a) |
die Vorschläge dürfen sich ausschließlich auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgelisteten Erzeugnisse und Regelungen beziehen; |
b) |
die Vorschläge müssen den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen und eine Unionsdimension aufweisen; |
c) |
bei Vorschlägen für den Binnenmarkt, die auf eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Regelungen ausgerichtet sind, sollte sich ihre die Union betreffende Hauptaussage auf diese Regelung(en) konzentrieren. Wird/werden diese Regelung(en) in diesem Programm durch ein oder mehrere Erzeugnisse veranschaulicht, sollte(n) es/sie neben der die Union betreffenden Hauptaussage eine untergeordnete Aussage vermitteln; |
d) |
wenn eine durch ein Mehrländerprogramm vermittelte Aussage Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit enthält, muss der Vorschlag:
|
e) |
wenn der Vorschlag die Nennung von Ursprungsangaben oder Marken vorsieht, sind die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 genannten Vorschriften einzuhalten. |
Hinweis für Antragsteller, deren Vorschläge sich auf das Vereinigte Königreich beziehen: Bitte beachten Sie, dass der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU Änderungen bei der Durchführung der Programme zur Folge haben kann. |
Für die Bewertung der Förderfähigkeit der geplanten Tätigkeiten müssen die folgenden Informationen vorgelegt werden:
— |
im Rahmen von Vorschlägen, die einzelstaatliche Qualitätsregelungen zum Gegenstand haben, sind entsprechende Belege oder Verweise auf öffentlich verfügbare Quellen vorzulegen, die nachweisen, dass die Qualitätsregelung von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist; |
— |
bei Vorschlägen, die auf den Binnenmarkt ausgerichtet sind und eine Aussage über gesunde Ernährungsgewohnheiten oder einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vermitteln, ist zu beschreiben, inwiefern das vorgeschlagene Programm und seine Aussage(n) den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Programm durchgeführt werden soll, im Bereich der öffentlichen Gesundheit gelten. Im Rahmen der Begründung sind die Angaben durch entsprechende Verweise oder Belege zu untermauern. |
Darüber hinaus muss der Vorschlag einem der im Jahresarbeitsprogramm 2018 genannten thematischen Schwerpunkte für Mehrländerprogramme entsprechen. Nachstehend sind auszugsweise die vier Themen beschrieben, die im Jahresarbeitsprogramm 2018 vorgesehen sind und zu denen Anträge eingereicht werden können. Neben den Themen sind die jeweils vorgesehenen Beträge, die Ziele und die erwarteten Ergebnisse aufgeführt.
Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 3: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt
Thema |
Vorgesehener Gesamtbetrag |
Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse |
||||||||
Thema A — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung des Nachhaltigkeitsaspekts der Schaf-/Ziegenfleischproduktion (*1) |
4 000 000 EUR |
Ziel ist die Hervorhebung des Nachhaltigkeitsaspekts des Schaf-/Ziegensektors. Dieser gilt als das extensivste System tierischer Erzeugung und ist von großer Bedeutung für den Naturschutz und den Erhalt der biologischen Vielfalt. Herden kleiner Wiederkäuer grasen auf etwa 80 % der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete der EU und spielen eine aktive Rolle für den Fortbestand der ländlichen Bevölkerung sowie den Erhalt von Grünland und Weiden. Die Maßnahmen müssen die ökologische Nachhaltigkeit der Produktion hervorheben und ihre positive Bedeutung für den Klimaschutz und die Umwelt betonen. |
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Die Maßnahmen sollen beispielsweise aufzeigen, wie das/die geförderte(n) Erzeugnis(se) und seine/ihre Produktionsmethoden zu den folgenden Aspekten beitragen: Eindämmung des Klimawandels (z. B. durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen) und/oder Anpassung an den Klimawandel, Erhalt der biologischen Vielfalt und nachhaltige Nutzung (z. B. der Landschaft oder der genetischen Ressourcen); nachhaltige Wasserwirtschaft (z. B. effiziente Wassernutzung, Reduzierung der Nährstoff- oder Pestizidbelastung), nachhaltige Bodenbewirtschaftung (z. B. Erosionsschutz, Nährstoffhaushalt, Eindämmung von Versauerung und Versalzung). Darüber hinaus könnten sie die aktive Rolle der extensiven Schaf-/Ziegenzucht für den Fortbestand der ländlichen Bevölkerung und den Erhalt von Grünland und/oder Transhumanzweiden hervorheben. |
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Zu den erwarteten Wirkungen zählen letztlich die Sensibilisierung der europäischen Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils. |
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Thema B — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Steigerung des Konsums von Obst und Gemüse im Binnenmarkt im Zusammenhang mit ausgewogenen und gesunden Ernährungsgewohnheiten (*2) |
8 000 000 EUR |
In ihrem Weißbuch Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa (10) hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern. Die Maßnahmen müssen die Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung hervorheben. Die Aussagen könnten insbesondere auf die folgenden Aspekte abheben: Verzehr von mindestens fünf Portionen unterschiedlicher Obst- und Gemüsesorten am Tag, Stellenwert von Obst und Gemüse in der Lebensmittelpyramide, positive Auswirkungen auf die Gesundheit usw. |
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Ziel ist die Steigerung des Konsums von Obst und Gemüse aus der EU durch die Aufklärung der Verbraucher über ausgewogene und gesunde Ernährungsgewohnheiten. |
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Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der Union, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils. |
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Thema C — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 |
30 000 000 EUR |
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Oder: Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union sowie der Merkmale der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der EU und der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Qualitätsregelungen |
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Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 4: Mehrländerprogramme in Drittländern
Themen |
Vorgesehener Gesamtbetrag |
Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse |
Thema D — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf Drittländer abzielen |
32 100 000 EUR |
Die Informations- und Absatzförderungsprogramme müssen auf mindestens ein Drittland ausgerichtet sein. Die Ziele dieser Programme müssen mit den in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen im Einklang stehen. Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln der Union, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils in diesen Zielländern. |
Arten förderfähiger Tätigkeiten
Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen können insbesondere aus den nachstehenden Tätigkeiten bestehen, die im Rahmen dieser Aufforderung förderfähig sind:
1. |
Projektmanagement |
2. |
Öffentlichkeitsarbeit
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3. |
Website, soziale Medien
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4. |
Werbung
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5. |
Kommunikationsmittel
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6. |
Veranstaltungen
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7. |
Werbemaßnahmen in Verkaufsstellen
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Verkostungen und die Verteilung von Kostproben sind im Zusammenhang mit im Binnenmarkt durchgeführten Kampagnen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol nicht gestattet; diese Tätigkeiten sind jedoch zulässig, wenn sie die Durchführung von Informationsmaßnahmen zu den Qualitätsregelungen und zu ökologischen Produktionsmethoden ergänzen und unterstützen. |
Durchführungszeitraum
Die kofinanzierten Maßnahmen (Bereitstellung von Informationen/Absatzförderungsprogramme) werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, höchstens jedoch drei Jahren durchgeführt.
In den Vorschlägen sollte die Dauer der Maßnahme angegeben werden.
7. Ausschlusskriterien (11)
7.1. Ausschluss von der Teilnahme
Antragsteller werden vom Teilnahmeverfahren für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen, wenn sie sich in einer der folgenden Ausschlusssituationen befinden:
a) |
Der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage; |
b) |
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist; |
c) |
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
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d) |
durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
|
e) |
der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden; |
f) |
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (19) begangen hat. |
7.2. Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe
Antragsteller werden von der Gewährung einer Kofinanzierung ausgeschlossen, wenn sie sich während des Vergabeverfahrens in einer der in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden:
a) |
es besteht eine der Ausschlusssituationen nach Artikel 106 der Haushaltsordnung; |
b) |
die für die Teilnahme am Verfahren verlangten Auskünfte wurden verfälscht oder nicht erteilt. |
Das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien bestätigt der Koordinator durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in seinem Online-Antrag. Nach ihrer Auswahl für die Kofinanzierung müssen alle Begünstigten (bei Mehrempfänger-Finanzhilfen) eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie versichern, sich nicht in einer der in Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 107 und 108 der Haushaltsordnung genannten Situationen zu befinden. Die Antragsteller sollten den Anweisungen im Teilnehmerportal folgen.
8. Auswahlkriterien
8.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller wird im Einklang mit den Vorgaben der Haushaltsordnung geprüft. Keine Prüfung erfolgt, wenn
— |
es sich bei dem Antragsteller um eine öffentliche Einrichtung handelt; |
— |
der Antragsteller einen EU-Beitrag von ≤ 60 000 EUR beantragt. |
Zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind folgende Unterlagen erforderlich:
— |
Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr; |
— |
bei neu geschaffenen Einrichtungen kann der Geschäftsplan die oben genannten Dokumente ersetzen. |
Zusätzlich bei einem Koordinator oder sonstigen Begünstigten, der eine EU-Beteiligung von ≥ 750 000 EUR beantragt (Schwellenwert je Begünstigtem):
— |
ein Prüfungsbericht eines zugelassenen externen Rechnungsprüfers, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für öffentliche Einrichtungen. |
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller erfolgt über das Teilnehmerportal.
8.2. Operative Leistungsfähigkeit
Die Antragsteller müssen über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung des vorgeschlagenen Programms erforderlich sind.
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass mindestens eine natürliche Person als Projektleiter bestimmt wird, die im Rahmen eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags tätig oder der Maßnahme auf der Grundlage eines gleichwertigen Dienstverhältnisses, einer Entsendung gegen Bezahlung oder eines anderen direkten Vertrags (z. B. über die Erbringung von Dienstleistungen) zugeteilt ist. Der Projektleiter muss über mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich Projektmanagement verfügen. Zum Nachweis sind im Anhang „Zusätzliche Informationen“ die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:
— |
Lebenslauf (Qualifikationen und Berufserfahrung) der Mitarbeiter des Antragstellers, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung und Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme tragen, unter Verwendung des Europass-Formulars (20); |
— |
Erklärung des/der vorgeschlagenen Projektleiters/Projektleiterin, dass er/sie für die gesamte Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme zur Verfügung stehen wird. |
Sofern vorschlagende Organisationen vorschlagen, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, müssen sie nachweisen, dass sie über mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen verfügen. Zum Nachweis sind im Anhang „Zusätzliche Informationen“ die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:
— |
Tätigkeitsbericht der vorschlagenden Organisation(en) oder eine Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den unter Punkt 6 genannten kofinanzierungsfähigen Tätigkeiten durchgeführt wurden. |
9. Vergabekriterien
Teil B des Antrags dient der Bewertung des Vorschlags anhand der Vergabekriterien.
In den Anträgen ist eine effiziente Verwaltungsstruktur vorzuschlagen und eine klare und genaue Beschreibung der Strategie und der erwarteten Ergebnisse vorzunehmen.
Jeder Vorschlag wird inhaltlich anhand der nachstehenden Kriterien und Unterkriterien geprüft:
Kriterien |
Maximale Punktzahl |
Schwellenwert |
||
|
20 |
14 |
||
|
40 |
24 |
||
|
10 |
6 |
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|
30 |
18 |
||
INSGESAMT |
100 |
62 |
Vorschläge, die Punktzahlen unterhalb der genannten Gesamtpunktzahl und/oder der individuellen Schwellenwerte erreichen, werden abgelehnt.
Bei der Bewertung der Hauptvergabekriterien werden jeweils die folgenden Unterkriterien berücksichtigt:
1. |
Unionsdimension
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2. |
Qualität des technischen Vorschlags
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3. |
Qualität des Projektmanagements
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4. |
Budget und Kostenwirksamkeit
|
Im Anschluss an die Bewertung werden alle zulässigen Vorschläge entsprechend der vergebenen Gesamtpunktzahl in eine Rangliste eingeordnet. Finanzielle Beiträge werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel den Vorschlägen mit der höchsten Punktzahl gewährt.
Für jedes der in Abschnitt 6.2 dieser Aufforderung genannten Schwerpunktthemen wird eine separate Rangliste erstellt.
Beinhaltet eine Rangliste zwei (oder mehr) Vorschläge mit gleicher Punktzahl, wird dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen der Vorzug gegeben, der/die eine Diversifizierung in Bezug auf Erzeugnisse oder Zielmärkte erlaubt/erlauben. Das bedeutet, dass die Kommission von zwei punktgleichen Vorschlägen zuerst den auswählt, dessen Inhalt (an erster Stelle in Bezug auf die Erzeugnisse, an zweiter Stelle in Bezug auf den Zielmarkt) in der Rangliste noch nicht vertreten ist. Ist dieses Kriterium nicht geeignet, um zwischen den Vorschlägen zu differenzieren, wählt die Kommission zuerst das Programm aus, das bei den einzelnen Vergabekriterien die höchste Punktzahl erreicht hat. Dabei vergleicht sie die Punktzahlen zunächst für die „Unionsdimension“, anschließend für die „Qualität des technischen Vorschlags“ und zuletzt für das Kriterium „Budget und Kostenwirksamkeit“.
Reichen die für ein bestimmtes Thema in die Rangliste aufgenommenen Vorschläge nicht aus, um den gesamten veranschlagten Betrag auszuschöpfen, können die verbleibenden Mittel anhand der folgenden Kriterien anderen Themen zugewiesen werden:
a) |
Der Restbetrag der für die drei den Binnenmarkt betreffenden Themen veranschlagten Haushaltsmittel wird den auf den Binnenmarkt ausgerichteten Projekten zugewiesen, die beim Kriterium für die Qualität die höchste Punktzahl erzielt haben, unabhängig davon, auf welches Thema sie sich beziehen; |
b) |
nach demselben Verfahren wird bei den auf Drittländer ausgerichteten Vorschlägen vorgegangen (Themen 4 bis 6); |
c) |
ist der veranschlagte Betrag dann noch immer nicht ausgeschöpft, werden die Restbeträge der für den Binnenmarkt und für Drittländer vorgesehenen Mittel zusammengefasst und den Projekten mit der höchsten Punktzahl für die Qualität zugewiesen, unabhängig davon, auf welchen Schwerpunkt und welches Thema sie sich beziehen. |
Die Reihenfolge der Ranglisten wird strikt eingehalten.
10. Rechtliche Verpflichtungen
Die Koordinatoren von Vorschlägen, die in die Liste der zur Finanzierung vorgesehenen Vorschläge aufgenommen wurden, werden aufgefordert, vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Anpassungen vorzunehmen; die Anpassungen erfolgen über ein Online-Finanzhilfevorbereitungssystem (SYGMA). Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Phase wird eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet, die in Euro erstellt ist und in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung festgelegt sind.
Die Finanzhilfevereinbarung muss zuerst von dem Koordinator im Namen des Konsortiums und anschließend von der Chafea elektronisch signiert werden. Alle Mitbegünstigten müssen Zugriff auf die Finanzhilfevereinbarung erhalten und das Beitrittsformular zu der Finanzhilfe elektronisch signieren.
11. Finanzielle Modalitäten
Für die Umsetzung der Mehrländerprogramme gelten die Haushaltsordnung und die Durchführungsvorschriften (21).
11.1. Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen
a) |
Kumulierungsverbot Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden. Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Die Antragsteller haben für alle Zuschüsse der Union, die sie für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten (Betriebskostenzuschüsse) erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben. |
b) |
Rückwirkungsverbot Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig. Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung angefallen sein. |
c) |
Kofinanzierungsprinzip Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisation. Finanzielle Beiträge, die eine begünstigte Organisation von ihren Mitgliedern erhält und die speziell zur Deckung von Kosten herangezogen werden sollen, die im Rahmen der Maßnahme förderfähig sind, sind zulässig und werden als Einnahmen betrachtet. |
11.2. Ausgeglichenes Budget
Die Kostenaufstellung für die Maßnahme ist in Teil A des Antragsformulars einzureichen. Das Budget muss eine ausgeglichene Ausgaben- und Einnahmenübersicht enthalten.
Das Budget muss in Euro aufgestellt sein.
Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, werden gebeten, den im Amtsblatt der Europäischen Union unter
http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm veröffentlichten Umrechnungskurs anzuwenden.
11.3. Ausführungsverträge/Untervergabe
Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträge), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt (22).
Der Begünstigte muss das Vergabeverfahren präzise dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufbewahren.
Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23), muss sie die Unterauftragnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auswählen.
Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:
— |
sie muss im Hinblick auf die Art der Maßnahme und die Erfordernisse ihrer Durchführung begründet sein; |
— |
für die Kernaufgaben der Maßnahmen (d. h. die fachliche und finanzielle Koordinierung der Maßnahme und das Management der Strategie) dürfen weder Unteraufträge vergeben werden noch dürfen diese Aufgaben übertragen werden; |
— |
die für die Untervergabe veranschlagten Mittel müssen im technischen und finanziellen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein; |
— |
jede Untervergabe, die in der Beschreibung der Maßnahme nicht vorgesehen ist, muss vom Begünstigten mitgeteilt und von der Chafea genehmigt werden. Die Chafea kann die Genehmigung erteilen:
|
— |
die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte von ihnen laut Finanzhilfevereinbarung zu erfüllende Anforderungen (z. B. Sichtbarkeit, Vertraulichkeit) auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden. |
Untervergabe an Einrichtungen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind
Es darf eine Untervergabe an Einrichtungen erfolgen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind, sofern der Preis auf die der Einrichtung tatsächlich entstehenden Kosten begrenzt ist (d. h. ohne Gewinnspanne).
Die von diesen Einrichtungen durchzuführenden Aufgaben müssen im technischen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.
11.4. Formen der Finanzierung, förderfähige und nicht förderfähige Kosten
Die Kofinanzierung erfolgt im Wege der Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; sie beinhaltet auch einen Pauschalsatz für indirekte Kosten (in Höhe von 4 % der förderfähigen Personalkosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (24).
Beantragter Höchstbetrag
Der EU-Zuschuss beschränkt sich auf folgenden Höchstsatz der Kofinanzierung:
— |
bei Mehrländerprogrammen im Binnenmarkt und in Drittländern: 80 % der förderfähigen Kosten des Programms; |
— |
bei Antragstellern, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die seit dem 1. Januar 2014 oder seit einem späteren Zeitpunkt einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten (25), beträgt der Anteil 85 %. |
Dies gilt nur für Zuschüsse, die von der Chafea vor dem Termin gewährt werden, an dem die finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten endet.
Folglich muss ein Teil der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden (Kofinanzierungsprinzip).
Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten sind Kosten, die bei dem Begünstigten tatsächlich anfallen und die alle in Artikel 6 der Finanzhilfevereinbarung genannten Kriterien erfüllen.
— |
Die förderfähigen (direkten und indirekten) Kosten werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben (siehe Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3). |
— |
Die nicht förderfähigen Kosten werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben (siehe Artikel 6 Absatz 4). |
Berechnung des endgültigen Zuschusses
Die Berechnung des endgültigen Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Programms und nach Genehmigung des Antrags auf Zahlung.
Der „endgültige Zuschuss“ hängt davon ab, inwieweit das Programm tatsächlich gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung durchgeführt wurde.
Dieser Betrag wird von der Chafea im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung in folgenden Schritten berechnet:
1. |
Anwendung des Erstattungssatzes auf die förderfähigen Kosten |
2. |
Begrenzung auf den maximalen Finanzhilfebetrag |
3. |
Kürzung aufgrund des Gewinnverbots |
4. |
Kürzung wegen einer unzulänglichen Durchführung oder eines Verstoßes gegen andere Verpflichtungen |
Mit der EU-Finanzhilfe darf im Rahmen der Maßnahme kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden. „Gewinn“ ist definiert als Überschuss nach den Schritten 1 und 2, zuzüglich der Gesamteinnahmen aus der Maßnahme im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtkosten.
Wird ein Gewinn erzielt, ist die Chafea befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem EU-Beitrag zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem/den Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind. Ein Partner (Koordinator oder sonstiger Begünstigter), der eine EU-Beteiligung von ≤ 60 000 EUR beantragt, ist von dieser Bestimmung ausgenommen.
11.5. Zahlungsmodalitäten
Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen (Artikel 16 Absatz 2) erhält der Koordinator eine Vorschusszahlung in Höhe von 20 % des Zuschusses.
Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen (Artikel 16 Absatz 3) erhält der Koordinator eine/mehrere Zwischenzahlung(en). Diese dient/dienen der Erstattung der förderfähigen Kosten, die in dem/den entsprechenden Berichtszeitraum/Berichtszeiträumen bei der Durchführung des Programms entstanden sind.
Der Gesamtbetrag der Vorschuss- und Zwischenzahlung(en) darf 90 % des maximalen Finanzhilfebetrags nicht überschreiten.
Die Chafea legt den Betrag der Abschlusszahlung auf der Grundlage der Berechnung des endgültigen Zuschusses und gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen fest.
Übersteigt die Gesamthöhe der bereits ausgezahlten Beträge die endgültige Höhe des Zuschusses, erfolgt statt einer Zahlung des Restbetrags eine Einziehungsanordnung.
11.6. Vorfinanzierungsgarantie
Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht zufriedenstellend, kann eine Vorfinanzierungsgarantie bis zur Höhe der Vorschusszahlung verlangt werden, um die mit der Vorschusszahlung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
Soweit vorgesehen, wird die Finanzierungsgarantie in Euro von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. Auf Bankkonten festliegende Beträge werden nicht als Finanzierungsgarantie akzeptiert.
Die Garantie kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder eine Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten der Maßnahme ersetzt werden.
Der Garantiegeber leistet die Sicherheit auf erste Anforderung und verzichtet gegenüber der Chafea auf die Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner (d. h. den betreffenden Begünstigten).
Die Vorfinanzierungsgarantie bleibt bis zur Abschlusszahlung und, sofern statt der Zahlung eines Restbetrags eine Einziehungsanordnung erfolgt, bis zu drei Monate nach erfolgter Übermittlung der Zahlungsaufforderung an einen Begünstigten ausdrücklich in Kraft.
Von Begünstigten, die eine EU-Finanzhilfe von ≤ 60 000 EUR erhalten, werden keine Garantien verlangt (Zuschüsse mit geringem Wert).
12. Veröffentlichung
12.1. Durch die Begünstigten
Die Begünstigten müssen bei allen Tätigkeiten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen.
In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten aufgefordert, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts den Namen und das Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar aufzuführen.
Die Vorschriften für die grafische Wiedergabe des Europa-Emblems sind den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen (26) zu entnehmen.
Sämtliche visuellen Materialien, die im Rahmen eines von der Europäischen Union kofinanzierten Absatzförderungsprogramms hergestellt werden, müssen zudem den Schriftzug „Enjoy it’s from Europe“ tragen:
Leitlinien für die Benutzung des Schriftzugs sowie alle Grafikdateien können von der EU-Website zum Thema Absatzförderung (27) heruntergeladen werden.
Nicht zuletzt sollten alle schriftlichen Materialien, d. h. Broschüren, Plakate, Infoblätter, Banner, Werbetafeln, gedruckte Anzeigen, Zeitungsartikel und Webseiten (mit Ausnahme kleiner Werbeartikel) einen Haftungsausschluss gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung beinhalten, dem zufolge sie die Ansichten des Verfassers wiedergeben. Die Europäische Kommission/Agentur übernimmt keinerlei Verantwortung für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen.
12.2. Durch die Chafea
Alle Informationen zu den im Verlauf eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr der Zuschussgewährung folgt, auf der Website der Chafea veröffentlicht.
Die Chafea veröffentlicht die nachstehenden Angaben:
— |
Name des Begünstigten (Rechtsträger), |
— |
Anschrift des Begünstigten, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Region auf der NUTS-2-Ebene (28), wenn es sich um eine natürliche Person handelt und der Begünstigte seinen Sitz in der EU hat, bzw. äquivalente Angaben bei einem Sitz außerhalb der EU, |
— |
Gegenstand der Finanzhilfe, |
— |
gewährter Betrag. |
13. Datenschutz
Bei der Bearbeitung der Einsendungen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift und Lebenslauf von Einzelpersonen, die an der kofinanzierten Maßnahme beteiligt sind) erfasst und verarbeitet. Solche Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) verarbeitet. Soweit nicht anders angegeben, sind die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten erforderlich, um den Antrag gemäß den Vorgaben der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu bewerten; sie werden einzig zu diesem Zweck durch die Exekutivagentur/Kommission oder durch im Namen und unter der Verantwortung der Exekutivagentur/Kommission handelnde Dritte verarbeitet. Betroffene Personen können sich über weitere Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, ihre Rechte und deren Durchsetzung in der im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärung unter
http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/support/legal_notices.html
sowie auf der Website der Agentur informieren:
http://ec.europa.eu/chafea/about/data_protection.html
Die Antragsteller werden ersucht, die entsprechende Datenschutzerklärung regelmäßig zu prüfen, um vor Ablauf der Einreichungsfrist der Vorschläge oder danach gebührend über mögliche Aktualisierungen unterrichtet zu sein. Die Begünstigten sind rechtlich verpflichtet, ihr Personal über die einschlägigen Datenverarbeitungsvorgänge bei der Agentur zu informieren; dazu müssen sie dem Personal die von der Agentur im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärungen vor der Übermittlung ihrer Daten an die Agentur zur Kenntnis bringen. Personenbezogene Daten können gemäß den geltenden Bestimmungen im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) der Europäischen Kommission nach den Artikeln 105a und 108 der EU-Haushaltsordnung gespeichert werden.
14. Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen
Vorschläge sind bis zu dem in Abschnitt 3 angegebenen Termin über das unter
http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html abrufbare elektronische Einreichungssystem einzureichen.
Vor der Einreichung eines Vorschlags:
1. |
Suche nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html |
2. |
Einrichtung eines Benutzerkontos zur Einreichung eines Vorschlags: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html |
3. |
Registrierung aller Partner im Verzeichnis der Begünstigten: http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html |
Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.
Die Antragsteller müssen das im Einreichungssystem genannte Seitenlimit sowie die im System vorgegebenen Formatierungsanforderungen für den technischen Vorschlag (Teil B) einhalten.
Mit der Einreichung eines Vorschlags akzeptiert der Antragsteller die in dieser Aufforderung und den Dokumenten, auf die sie Bezug nimmt, beschriebenen Verfahren und Bedingungen.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Flüchtigkeitsfehler zu berichtigen, kann sich Kommission/Agentur zu diesem Zweck während des Bewertungsprozesses an den Antragsteller wenden (30).
Kontakte
Bei Fragen zu den Tools für die Online-Einreichung nehmen Sie bitte über die Website des Teilnehmerportals Kontakt zu dem dafür eingerichteten IT-Helpdesk auf:
http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=enquiries
Für nicht IT-bezogene Fragen steht bei der Chafea ein Helpdesk zur Verfügung: CHAFEA-AGRI-CALLS@ec.europa.eu. Die Frist für die Einreichung von Fragen endet am 29. März 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit). Die Antworten auf relevante Fragen werden bis zum 5. April 2018 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit) unter http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html veröffentlicht.
Antworten auf häufig gestellte Fragen werden auf der Website der Chafea veröffentlicht: http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html
Bei jedem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dieser Aufforderung (z. B. bei der Anforderung von Auskünften oder der Einreichung eines Antrags) muss deutlich auf diese spezielle Aufforderung Bezug genommen werden. Sobald einem Vorschlag vom elektronischen Austauschsystem eine ID-Nummer zugewiesen wurde, muss der Antragsteller diese Nummer beim weiteren Schriftwechsel stets angeben.
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen an den Anträgen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
Weitere einschlägige Dokumente:
— |
Leitfaden für Antragsteller mit den dazugehörigen Anlagen |
— |
Antragsformular |
— |
Musterfinanzhilfevereinbarung (Fassung für Einzelempfänger bzw. für mehrere Empfänger) |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission vom 7. Oktober 2015 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 14).
(4) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. November 2017 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2018 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern, C(2017) 7475/2.
(5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).
(*1) Vorschläge zu Schaf-/Ziegenfleisch sind auch unter den Themen C und D förderfähig. Um Überschneidungen zu vermeiden, darf die Aussage von unter Thema C vorgeschlagenen Programmen zur Schaf-/Ziegenfleischproduktion nicht deren Nachhaltigkeitsaspekt betreffen (es sei denn, die Vorschläge haben Schaf-/Ziegenfleisch in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Erzeugnissen zum Gegenstand).
(*2) Vorschläge zu Obst und Gemüse sind auch unter den Themen C und D förderfähig. Die Aussage von unter Thema C vorgeschlagenen Programmen zu Obst und Gemüse darf nicht die Hervorhebung der Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse im Rahmen einer ausgewogenen und gesunden Ernährung betreffen (es sei denn, die Vorschläge haben Obst und Gemüse in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Erzeugnissen zum Gegenstand).
(10) KOM(2007) 279 endgültig vom 30.5.2007.
(11) Artikel 106 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 107 und 108 der Haushaltsordnung und mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1) angenommene Durchführungsvorschriften dazu, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1) bzw. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7).
(12) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.
(13) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.
(14) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).
(15) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
(16) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
(17) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).
(18) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(19) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(20) Das Formular ist unter folgender Adresse abrufbar: http://europass.cedefop.europa.eu/.
(21) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 bzw. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462.
(22) Die Leitlinien für Wettbewerbsverfahren sind abrufbar unter
https://ec.europa.eu/chafea/agri/sites/chafea/files/agri-2016-61788-00-00_de.pdf.
(23) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(24) Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten im Falle der Gewährung eines Betriebskostenzuschusses von der Kofinanzierung ausgeschlossen sind.
(25) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung: Griechenland.
(26) http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm
(27) http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/index_de.htm
(28) ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1.
(29) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(30) Artikel 96 der Haushaltsordnung.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/50 |
Bekanntmachung bezüglich der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht
(2018/C 9/11)
Derzeit gilt ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet unter anderem auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates (1), zuletzt geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1167 der Kommission (2), eingeführt wurde (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).
Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl in die Union, die aus der Republik Korea versandt werden, unterliegen einem Zollsatz von 60,4 % mit Ausnahme der Waren, die von den Unternehmen hergestellt werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 102/2012 (in der geänderten Fassung) als echte Hersteller vom Zoll befreit wurden. Ein in der Republik Korea ansässiges Unternehmen, nämlich das Unternehmen CS Co., Ltd., dessen Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl in die Union vom Antidumpingzoll befreit sind, weil es sich bei dem Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge um einen echten Hersteller handelt, benachrichtigte die Kommission über eine Änderung der offiziellen Anschrift des Unternehmens.
Dem Unternehmen zufolge lässt die Änderung der Anschrift seinen Anspruch auf den Zollsatz, der für das Unternehmen unter seiner früheren Anschrift galt, unberührt. Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass es sich bei CS Co., Ltd. nach wie vor um dasselbe Unternehmen mit derselben Unternehmensregisternummer handelt und dass sich lediglich die Geschäftsadresse geändert hat. Diese Änderung lässt die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 unberührt.
Bei der Bezugnahme auf CS Co., Ltd. in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1167, ist zu berücksichtigen, dass sich die Adresse des Unternehmens geändert hat (neue Adresse: 31-102, Junam maeul 2-gil, Yangsan, Gyeongsangnam-do). Zur Klarstellung: Der TARIC-Zusatzcode des Unternehmens bleibt A969.
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1167 der Kommission vom 18. Juli 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 19).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/51 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8715 — CVC/TMF)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 9/12)
1. |
Am 3. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
CVC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über TMF. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CVC: Verwaltung von Investmentfonds und -plattformen sowie diesbezügliche Beratung; — TMF: Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Finanzen, Recht und Personalverwaltung für Unternehmen, alternative Investmentfonds und private Kunden. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8715 — CVC/TMF Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.