ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 6

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
9. Januar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 6/01

Mitteilung an die Personen und die Einrichtung, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

1

2018/C 6/02

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2018/C 6/03

Euro-Wechselkurs

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 6/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8694 — Hochtief/Abertis) ( 1 )

5

2018/C 6/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8749 — Verdane/Vitruvian/EasyPark) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2018/C 6/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8701 — Edison/GNVI) ( 1 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/1


Mitteilung an die Personen und die Einrichtung, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2018/C 6/01)

Den Personen und der Einrichtung, die in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates (2), und in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit der Resolution 2397 (2017) beschlossen, sechzehn Personen und eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen, die den mit der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates verhängten Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen.

Die Betroffenen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen richten, der mit der Resolution 1718 (2006) eingerichtet wurde. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Weitere Informationen hierzu finden sich unter https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1718.

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, dass die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen bzw. benannte Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 und nach Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1509) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 35 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C — Horizontale Fragen

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

(2)  ABl. L 4 vom 9.1.2018, S. 16.

(3)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(4)  ABl. L 4 vom 9.1.2018, S. 1.


9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

(2018/C 6/02)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Folgendes (1) hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates (3).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Personen erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 4 vom 9.1.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/4


Euro-Wechselkurs (1)

8. Januar 2018

(2018/C 6/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1973

JPY

Japanischer Yen

135,34

DKK

Dänische Krone

7,4467

GBP

Pfund Sterling

0,88413

SEK

Schwedische Krone

9,8165

CHF

Schweizer Franken

1,1709

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,6783

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,524

HUF

Ungarischer Forint

308,84

PLN

Polnischer Zloty

4,1663

RON

Rumänischer Leu

4,6206

TRY

Türkische Lira

4,4887

AUD

Australischer Dollar

1,5289

CAD

Kanadischer Dollar

1,4880

HKD

Hongkong-Dollar

9,3656

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6702

SGD

Singapur-Dollar

1,5956

KRW

Südkoreanischer Won

1 277,87

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8924

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7816

HRK

Kroatische Kuna

7,4420

IDR

Indonesische Rupiah

16 084,83

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7929

PHP

Philippinischer Peso

60,095

RUB

Russischer Rubel

68,3774

THB

Thailändischer Baht

38,565

BRL

Brasilianischer Real

3,8825

MXN

Mexikanischer Peso

23,0819

INR

Indische Rupie

76,0375


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8694 — Hochtief/Abertis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 6/04)

1.

Am 22. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Hochtief AG („Hochtief“, Deutschland), eine Tochtergesellschaft von ACS (Spanien)

Abertis Infraestructuras, S.A. („Abertis“, Spanien).

Hochtief erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Abertis.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 18. Oktober 2017 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Hochtief: Bau, Konzessionen, Immobilien, Gebäudeverwaltung, Contract Mining, Engineering und damit verbundene Dienstleistungen. Im EWR ist Hochtief in der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, den Niederlanden, Polen, Spanien und im Vereinigten Königreich tätig.

—   Abertis: Konzessionen für gebührenpflichtige Autobahnen und Dienstleistungen im Bereich Mobilitäts- und Telekommunikationsinfrastrukturen. Im EWR ist Abertis in Spanien, Frankreich und, in geringerem Maße, in Italien tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8694 — Hochtief/Abertis

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax:

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8749 — Verdane/Vitruvian/EasyPark)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 6/05)

1.

Am 21. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Verdane Capital Advisors Holding AS (Norwegen),

Vitruvian Partners LLP (Vereinigtes Königreich),

EasyPark Holding AS (Norwegen), unter der alleinigen Kontrolle von Verdane Capital Advisors Holding AS.

Verdane Capital Advisors Holding AS und Vitruvian Partners LLP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von EasyPark Holding AS.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Verdane Capital Advisors Holding AS: Private-Equity-Gesellschaft mit Beteiligungen in verschiedenen Branchen,

—   Vitruvian Partners LLP: Private-Equity-Gesellschaft mit Beteiligungen in verschiedenen Branchen,

—   EasyPark Holding AS: Betreiber eines digitalen Marktplatzes für Parkraum, der mobile Parklösungen und dazugehörige Dienstleistungen für Unternehmen, Verbraucher, Parkplatzbetreiber und Städte anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8749 — Verdane/Vitruvian/EasyPark

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8701 — Edison/GNVI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 6/06)

1.

Am 22. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Edison S.p.A. („Edison“, Italien), Teil von Electricité de France S.A.

Gas Natural Vendita Italia S.p.A. („GNVI“, Italien), kontrolliert von Gas Natural Fenosa Internacional SA.

Edison übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von GNVI.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Edison: Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Exploration, Förderung, Weiterleitung, Verteilung und Lieferung von Erdgas. Edison ist vor allem in Italien, aber auch in anderen europäischen Ländern tätig, u. a. in der Schweiz sowie in Griechenland, Ungarn, Bulgarien und Rumänien;

—   GNVI: Lieferung von Strom und Erdgas. GNVI ist in Italien tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8701 — Edison/GNVI

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).