ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2018/C 6/01 |
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2018/C 6/02 |
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Europäische Kommission |
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2018/C 6/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 6/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8694 — Hochtief/Abertis) ( 1 ) |
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2018/C 6/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8749 — Verdane/Vitruvian/EasyPark) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 6/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8701 — Edison/GNVI) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
9.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/1 |
Mitteilung an die Personen und die Einrichtung, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen
(2018/C 6/01)
Den Personen und der Einrichtung, die in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/16 des Rates (2), und in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit der Resolution 2397 (2017) beschlossen, sechzehn Personen und eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen, die den mit der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates verhängten Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen.
Die Betroffenen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen richten, der mit der Resolution 1718 (2006) eingerichtet wurde. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
United Nations — Focal point for delisting |
Security Council Subsidiary Organs Branch |
Room S-3055 E |
New York, NY 10017 |
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
Weitere Informationen hierzu finden sich unter https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1718.
Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, dass die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen bzw. benannte Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 und nach Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1509) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 35 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C — Horizontale Fragen |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen und die betroffene Einrichtung werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) ABl. L 4 vom 9.1.2018, S. 16.
(3) ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.
(4) ABl. L 4 vom 9.1.2018, S. 1.
9.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/3 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen
(2018/C 6/02)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Folgendes (1) hingewiesen:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12 des Rates (3).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/12, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.
Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Personen erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.
(3) ABl. L 4 vom 9.1.2018, S. 1.
(4) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
Europäische Kommission
9.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
8. Januar 2018
(2018/C 6/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1973 |
JPY |
Japanischer Yen |
135,34 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4467 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88413 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,8165 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1709 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,6783 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,524 |
HUF |
Ungarischer Forint |
308,84 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1663 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6206 |
TRY |
Türkische Lira |
4,4887 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5289 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4880 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,3656 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6702 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5956 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 277,87 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,8924 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7816 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4420 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 084,83 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7929 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,095 |
RUB |
Russischer Rubel |
68,3774 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,565 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,8825 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,0819 |
INR |
Indische Rupie |
76,0375 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
9.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8694 — Hochtief/Abertis)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 6/04)
1. |
Am 22. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Hochtief erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Abertis. Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 18. Oktober 2017 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Hochtief: Bau, Konzessionen, Immobilien, Gebäudeverwaltung, Contract Mining, Engineering und damit verbundene Dienstleistungen. Im EWR ist Hochtief in der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, den Niederlanden, Polen, Spanien und im Vereinigten Königreich tätig. — Abertis: Konzessionen für gebührenpflichtige Autobahnen und Dienstleistungen im Bereich Mobilitäts- und Telekommunikationsinfrastrukturen. Im EWR ist Abertis in Spanien, Frankreich und, in geringerem Maße, in Italien tätig. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8694 — Hochtief/Abertis Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
9.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8749 — Verdane/Vitruvian/EasyPark)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 6/05)
1. |
Am 21. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Verdane Capital Advisors Holding AS und Vitruvian Partners LLP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von EasyPark Holding AS. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Verdane Capital Advisors Holding AS: Private-Equity-Gesellschaft mit Beteiligungen in verschiedenen Branchen, — Vitruvian Partners LLP: Private-Equity-Gesellschaft mit Beteiligungen in verschiedenen Branchen, — EasyPark Holding AS: Betreiber eines digitalen Marktplatzes für Parkraum, der mobile Parklösungen und dazugehörige Dienstleistungen für Unternehmen, Verbraucher, Parkplatzbetreiber und Städte anbietet. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8749 — Verdane/Vitruvian/EasyPark Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
9.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8701 — Edison/GNVI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 6/06)
1. |
Am 22. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Edison übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von GNVI. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Edison: Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Exploration, Förderung, Weiterleitung, Verteilung und Lieferung von Erdgas. Edison ist vor allem in Italien, aber auch in anderen europäischen Ländern tätig, u. a. in der Schweiz sowie in Griechenland, Ungarn, Bulgarien und Rumänien; — GNVI: Lieferung von Strom und Erdgas. GNVI ist in Italien tätig. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8701 — Edison/GNVI Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).