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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Rat |
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2017/C 439/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 439/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8679 — Blackstone/Banco Popular Real Estate Business) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2017/C 439/03 |
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2017/C 439/04 |
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Europäische Kommission |
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2017/C 439/05 |
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2017/C 439/06 |
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Rechnungshof |
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2017/C 439/07 |
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V Bekanntmachungen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2017/C 439/08 |
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2017/C 439/09 |
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2017/C 439/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Rat
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/1 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 5. Dezember 2017
im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien
(2017/C 439/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 16. Juni 2017 stellte der Rat im Einklang mit Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel vorlag, und gab eine Empfehlung an das Land ab, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (2) im Jahr 2017 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP (3) entspricht. Rumänien wurde empfohlen, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 15. Oktober 2017, einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen. |
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(2) |
Am 11. Juli 2017 empfahl der Rat Rumänien, im Jahr 2017 die Befolgung der Empfehlung des Rates (4) vom 16. Juni 2017 im Hinblick auf die Behebung der erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel zu gewährleisten. Für 2018 wurde Rumänien empfohlen, im Einklang mit den Anforderungen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts erhebliche Konsolidierungsanstrengungen vorzunehmen, um eine weitere Anpassung in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel eines strukturellen Defizits von 1 % des BIP zu erreichen. Gemäß der gemeinsam vereinbarten Anpassungsmatrix nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt erfordert eine solche Anpassung, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 4,3 % nicht überschreitet. Dies entspräche einer strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP. |
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(3) |
Am 26. und 27. September 2017 führte die Kommission eine Mission verstärkter Überwachung vor Ort in Rumänien gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 durch. Die Kommission übermittelte dem Rat am 24. Oktober 2017 einen Bericht hierüber, den sie veröffentlichte, nachdem sie den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen mitgeteilt hatte. |
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(4) |
Am 13. Oktober 2017 legten die rumänischen Behörden den Bericht über wirksame Maßnahmen infolge der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 vor. In Anbetracht der von den rumänischen Behörden in ihrem Bericht über die ergriffenen Maßnahmen vorgelegten Informationen sowie der Gesamtbewertung auf der Grundlage der Herbstprognose 2017 zog der Rat am 5. Dezember 2017 (5) den Schluss, dass Rumänien im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat. |
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(5) |
Rumänien verfolgt bei starkem Wirtschaftswachstum und einer positiven Produktionslücke eine prozyklische Finanzpolitik. Der strukturelle Haushaltssaldo Rumäniens im Jahr 2017 wird Schätzungen zufolge um 2,3 % des BIP vom mittelfristigen Haushaltsziel des Landes abweichen. Deshalb und da Rumänien keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, ist es angebracht, an diesen Mitgliedstaat eine geänderte Empfehlung gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV zu richten, in der geeignete Maßnahmen aufgezeigt werden. |
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(6) |
Auf der Grundlage der Erwartungen im Hinblick auf die Produktionslücke in der Herbstprognose 2017 der Kommission befindet sich Rumänien 2017 und 2018 in einer normalen wirtschaftlichen Lage. Rumäniens gesamtstaatlicher Schuldenstand liegt unter der Schwelle von 60 % des BIP. Die mindestens erforderliche strukturelle Anstrengung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und der gemeinsam vereinbarten Anpassungsmatrix nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, in der die jeweiligen wirtschaftlichen Umstände und etwaige Tragfähigkeitserwägungen berücksichtigt werden, beläuft sich auf 0,5 % des BIP. |
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(7) |
Das strukturelle Defizit Rumäniens steigt der Prognose der Kommission zufolge 2017 um 1,1 % des BIP; der Rat hingegen hat am 16. Juni 2017 einen strukturellen Rückgang von mindestens 0,5 % des BIP empfohlen. Darüber hinaus bleibt Rumänien der Herbstprognose 2017 der Kommission zufolge im Jahr 2017 beim im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP für das Defizit; für 2018 wird dann ein deutlich höheres Defizit erwartet. |
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(8) |
Die vom Rat am 11. Juli 2017 empfohlene Anpassung um 0,5 % des BIP sollte daher durch zusätzliche Anstrengungen ergänzt werden, die erforderlich sind, um Rumänien nach den Abweichungen 2016 und 2017 zurück auf einen angemessenen Anpassungspfad zu bringen. Angesichts des großen Ausmaßes der festgestellten erheblichen Abweichung vom empfohlenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel erscheinen hier weitere 0,3 % des BIP angemessen; dies wird die Anpassung auf dem Weg zurück zum mittelfristigen Ziel beschleunigen. Die erforderliche Verbesserung des strukturellen Saldos um 0,8 % des BIP im Jahr 2018 entspricht einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von nicht mehr als 3,3 % des BIP im Jahr 2018. |
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(9) |
In ihrer Herbstprognose 2017 erwartet die Kommission für 2018 eine weitere Verschlechterung des strukturellen Saldos um 1 %. Um eine strukturelle Verbesserung von 0,8 % des BIP im Jahr 2018 zu erreichen, sind daher Maßnahmen mit einem strukturellen Gesamtertrag von 1,8 % des BIP gegenüber dem gegenwärtigen, in der Herbstprognose 2017 der Kommission erwarteten Basisszenario für 2018 gefordert. |
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(10) |
In ihrer Herbstprognose 2017 projiziert die Kommission ein gesamtstaatliches Defizit von 3,9 % des BIP im Jahr 2018, was über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP liegt. Mit der erforderlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP im Vergleich zum prognostizierten Ergebnis für 2017 würde auch gewährleistet, dass Rumänien den Schwellenwert für das gesamtstaatliche Defizit von 3 % des BIP im Jahr 2018 problemlos einhält. |
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(11) |
Die in dieser Empfehlung genannten Anforderungen für 2018 treten an die Stelle der entsprechenden Bestandteile der haushaltspolitischen Empfehlungen in der Empfehlung des Rates an Rumänien vom 11. Juli 2017. |
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(12) |
Rumänien sollte dem Rat bis zum 15. April 2018 einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen, möglicherweise im Rahmen seines gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 übermittelten Konvergenzprogramms. |
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(13) |
Es ist angemessen, diese Empfehlung zu veröffentlichen — |
EMPFIEHLT, DASS RUMÄNIEN
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(1) |
die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2018 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von mindestens 0,8 % des BIP im Jahr 2018 entspricht, und damit das Land auf einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel bringt; |
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(2) |
sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau nutzt; Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten; |
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(3) |
dem Rat bis zum 15. April 2018 einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegt. |
Diese Empfehlung ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. TÕNISTE
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2) Die Nettostaatsausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
(3) Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 1).
(4) Empfehlung des Rates vom 11. Juli 2017 zum nationalen Reformprogramm Rumäniens 2017 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Rumäniens 2017 (ABl. C 261 vom 9.8.2017, S. 98).
(5) Beschluss (EU) 2017/2389 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 49).
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8679 — Blackstone/Banco Popular Real Estate Business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 439/02)
Am 13. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8679 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/5 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Dezember 2017
zur Ernennung von drei Mitgliedern des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance
(2017/C 439/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (1), insbesondere auf Artikel 3,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 17. Februar 2015 hat der Rat den Beschluss 2015/C 70/03 (2) zur Ernennung von drei Mitgliedern des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (im Folgenden „Gremium“) für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Februar 2015 angenommen. |
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(2) |
Es ist daher notwendig, drei neue Mitglieder ab dem Zeitpunkt zu ernennen, an dem die laufende Amtszeit endet. |
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(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 235/2008/EG werden die Mitglieder des Gremiums aus einem Kreis von Experten mit herausragender Kompetenz im Bereich der Statistik ausgewählt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden zwecks Vertretung des Rates im Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance für einen Zeitraum von drei Jahren ab 1. Februar 2018 zu Mitgliedern dieses Gremiums ernannt:
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— |
Herr Bart DE MOOR, |
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— |
Herr Jaume GARCIA, |
|
— |
Herr Algirdas ŠEMETA. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. SIMSON
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17.
(2) Beschluss des Rates vom 17. Februar 2015 zur Ernennung von drei Mitgliedern des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. C 70 vom 27.2.2015, S. 2).
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Dezember 2017
zur Ernennung des Vorsitzenden des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance
(2017/C 439/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (1), insbesondere auf Artikel 3,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 17. Februar 2015 hat der Rat den Beschluss 2015/C 70/04 (2) zur Ernennung von Herrn Martti HETEMÄKI zum Vorsitzenden des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Februar 2015 angenommen. |
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(2) |
Es ist daher notwendig, einen neuen Vorsitzenden ab dem Zeitpunkt zu ernennen, an dem die laufende Amtszeit endet. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 235/2008/EG darf der Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt weder einem nationalen statistischen Amt noch der Kommission angehören — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Enrico GIOVANNINI wird für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Februar 2018 zum Vorsitzenden des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. SIMSON
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17.
(2) Beschluss des Rates vom 17. Februar 2015 zur Ernennung des Vorsitzenden des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. C 70 vom 27.2.2015, S. 4).
Europäische Kommission
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/8 |
Euro-Wechselkurs (1)
19. Dezember 2017
(2017/C 439/05)
1 Euro =
|
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Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1823 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
133,23 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4435 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,88500 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,9508 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,1643 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,8875 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,662 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
313,10 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1993 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,6198 |
|
TRY |
Türkische Lira |
4,5294 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5406 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5207 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2446 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6866 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5920 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 281,28 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,0558 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8068 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5450 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 057,76 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8250 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
59,409 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
69,3065 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,655 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,8862 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,5125 |
|
INR |
Indische Rupie |
75,7025 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2017
zur Ernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates
(2017/C 439/06)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit ihrem Beschluss C(2013) 8915 (2) richtete die Kommission für die Durchführung der Maßnahmen von Teil I „Wissenschaftsexzellenz“, die sich auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2013/743/EU des Rates genannte Einzelziel „Europäischer Forschungsrat (ERC)“ beziehen, den Europäischen Forschungsrat („ERC“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein. |
|
(2) |
Der ERC besteht aus dem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat und einer eigenen Durchführungsstelle. |
|
(3) |
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist einmal möglich. |
|
(4) |
Von drei Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates endet am 31. Dezember 2017 die erste Amtszeit. Der Ständige Ausschuss für die Ermittlung künftiger Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates hat der Kommission Empfehlungen für die Erneuerung der Mandate dieser drei Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates vorgelegt. Damit die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet ist, sollte ihr Mandat erneuert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Professor Martin STOKHOF wird für eine zweite Amtszeit bis zum 31. Dezember 2019 zum Mitglied des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates ernannt.
Professor Nils STENSETH wird für eine zweite Amtszeit bis zum 31. Dezember 2019 zum Mitglied des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates ernannt.
Professor Michel WIEVIORKA wird für eine zweite Amtszeit bis zum 31. Dezember 2019 zum Mitglied des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates ernannt.
Artikel 2
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Brüssel, den 19. Dezember 2017
Für die Kommission
Carlos MOEDAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.
(2) Beschluss C(2013) 8915 der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23).
ANHANG
Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates
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Name und wissenschaftliche Einrichtung |
Ende der Amtszeit |
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Klaus BOCK, Danish National Research Foundation |
31. Dezember 2018 |
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Paola BOVOLENTA, Universidad Autónoma de Madrid |
31. Dezember 2020 |
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Margaret BUCKINGHAM, Pasteur Institute, Paris |
30. Juni 2019 |
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Christopher CLARK, University of Cambridge |
31. Dezember 2019 |
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Eveline CRONE, Universität Leiden |
31. Dezember 2020 |
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Athene DONALD, University of Cambridge |
31. Dezember 2018 |
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Andrzej JAJSZCZYK, Wissenschaftlich-Technische Universität AGH, Krakau |
31. Dezember 2020 |
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Tomáš JUNGWIRTH, Tschechische Akademie der Wissenschaften |
31. Dezember 2018 |
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Éva KONDOROSI, Ungarische Akademie der Wissenschaften |
31. Dezember 2018 |
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Michael KRAMER, Max-Planck-Institut für Radioastronomie, Bonn |
30. Juni 2019 |
|
Kurt MEHLHORN, Max-Planck-Institut für Informatik, Saarbrücken |
30. Juni 2020 |
|
Barbara ROMANOWICZ, Berkeley Seismological Laboratory |
31. Dezember 2019 |
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Nils Christian STENSETH, Universität Oslo |
31. Dezember 2019 |
|
Martin STOKHOF, Universität Amsterdam |
31. Dezember 2019 |
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Giulio SUPERTI-FURGA, Forschungszentrum für Molekularmedizin der Österreichischen Akademie der Wissenschaften |
31. Dezember 2020 |
|
Nektarios TAVERNARAKIS, Institut für Molekularbiologie, Biotechnologie, Stiftung für Forschung und Technologie — Hellas |
30. Juni 2020 |
|
Janet THORNTON, Europäisches Institut für Bioinformatik (EMBL-EBI) Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie |
31. Dezember 2018 |
|
Isabelle VERNOS, Institució Catalana de Recerca i Estudis Avançats, Barcelona |
30. Juni 2019 |
|
Reinhilde VEUGELERS, Katholische Universität Löwen |
31. Dezember 2018 |
|
Michel WIEVIORKA, Centre d’analyse et d’intervention sociologiques, Paris |
31. Dezember 2019 |
|
Fabio ZWIRNER, Universität Padua |
31. Dezember 2018 |
Rechnungshof
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/11 |
Sonderbericht Nr. 23/2017
„Einheitlicher Abwicklungsausschuss: Erste Schritte auf dem anspruchsvollen Weg zur Bankenunion sind getan, es ist jedoch noch ein weiter Weg bis zum Ziel“
(2017/C 439/07)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 23/2017 „Einheitlicher Abwicklungsausschuss: Erste Schritte auf dem anspruchsvollen Weg zur Bankenunion sind getan, es ist jedoch noch ein weiter Weg bis zum Ziel“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/12 |
Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU
Antrag eines Mitgliedstaats — Verlängerung der Frist für den Erlass von Durchführungsrechtsakten
(2017/C 439/08)
Am 2. November 2016 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).
Dieser Antrag der Tschechischen Republik betrifft bestimmte Tätigkeiten im Strom- und Gaseinzelhandelsmarkt in der Tschechischen Republik.
Die entsprechende Bekanntmachung wurde auf Seite 10 des Amtsblatts C 23 vom 24. Januar 2017 veröffentlicht. Es wurden zwei Bekanntmachungen von Fristverlängerungen veröffentlicht, und zwar auf Seite 10 des Amtsblatts C 167 vom 25. Mai 2017 und auf Seite 4 des Amtsblatts C 276 vom 19. August 2017. Eine Bekanntmachung des Endes der Fristaussetzung wurde auf Seite 18 des Amtsblatts C 396 vom 23. November 2017 veröffentlicht.
Gemäß Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Frist von der Kommission mit Zustimmung derjenigen, die den Antrag auf Ausnahme gestellt haben, verlängert werden. Da der Antragsteller um mehr Zeit ersucht hat, um zusätzliche Informationen zur Untermauerung des Antrags beibringen zu können, wird mit Zustimmung der Kommission die Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, hiermit bis zum 31. März 2018 verlängert.
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/13 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU
Ende der Unterbrechung der Frist für die Annahme von Durchführungsrechtsakten
(2017/C 439/09)
Am 30. Januar 2017 hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1).
Der Antrag, der von Eneco B.V., N.V. Nuon Energy und DONG Energy A/S gestellt wurde, betrifft die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in den Niederlanden. Die einschlägige Bekanntmachung wurde auf Seite 7 des Amtsblatts C 85 vom 18. März 2017 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist lief am 6. Juli 2017 ab.
Am 24. März 2017 forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, spätestens bis zum 19. April 2017 zusätzliche Informationen vorzulegen. Wie in der auf Seite 25 des Amtsblatts C 212 vom 1. Juli 2017 veröffentlichten Bekanntmachung angekündigt, wurde die endgültige Frist nach Eingang der vollständigen und korrekten Informationen um 53 Arbeitstage verlängert. Vollständige und korrekte Informationen sind am 25. September 2017 eingegangen.
Die endgültige Frist läuft somit am 12. Dezember 2017 ab.
(1) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
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20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/14 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU
Ende der Unterbrechung der Frist für die Annahme von Durchführungsrechtsakten
(2017/C 439/10)
Am 30. Januar 2017 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1).
Der Antrag, der von Eneco B.V. und N.V. Nuon Energy gestellt wurde, betrifft den Strom- und Gaseinzelhandel in den Niederlanden. Die einschlägige Bekanntmachung wurde auf Seite 6 des Amtsblatts C 85 vom 18. März 2017 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist lief am 6. Juli 2017 ab.
Am 24. März 2017 forderte die Kommission die niederländischen Behörden auf, spätestens bis zum 19. April 2017 zusätzliche Informationen vorzulegen. Wie in der auf Seite 24 des Amtsblatts C 212 vom 1. Juli 2017 veröffentlichten Bekanntmachung angekündigt, wurde die endgültige Frist nach Eingang der vollständigen und korrekten Informationen um 53 Arbeitstage verlängert. Vollständige und korrekte Informationen sind am 25. September 2017 eingegangen.
Die endgültige Frist läuft somit am 12. Dezember 2017 ab.
(1) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.