ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 438

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
19. Dezember 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 438/01

Mitteilung der Kommission — Gegenwerte der Schwellenwerte der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1

2017/C 438/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8703 — Porsche Digital/Axel Springer/JV) ( 1 )

4

2017/C 438/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8729 — EQT Fund Management/G+E Getec Holding) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 438/04

Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

5

2017/C 438/05

Mitteilung an eine Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegt

25

 

Europäische Kommission

2017/C 438/06

Euro-Wechselkurs

26

2017/C 438/07

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Juli 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7724 — ASL/Arianespace — Berichterstatter: Litauen

27

2017/C 438/08

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — ASL/Arianespace (M.7724)

29

2017/C 438/09

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.7724 — ASL/Arianespace) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4621)

31

2017/C 438/10

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

37

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2017/C 438/11

Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

38


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 438/12

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien

39

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 438/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8451 — Tronox/Cristal) ( 1 )

49


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Gegenwerte der Schwellenwerte der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2017/C 438/01)

Für die in den Richtlinien 2014/23/EU (1), 2014/24/EU (2), 2014/25/EU (3) und 2009/81/EG (4) festgesetzten Schwellenwerte gelten in den nationalen Währungen der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, folgende Gegenwerte:

80 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

156 464

 

CZK

Tschechische Krone

2 151 760

 

DKK

Dänische Krone

595 608

 

GBP

Pfund Sterling

65 630

 

HRK

Kroatische Kuna

601 232

 

HUF

Ungarischer Forint

24 852 800

 

PLN

Neuer polnischer Zloty

344 936

 

RON

Neuer rumänischer Leu

360 160

 

SEK

Schwedische Krone

758 768


144 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

281 635

 

CZK

Tschechische Krone

3 873 168

 

DKK

Dänische Krone

1 072 094

 

GBP

Pfund Sterling

118 133

 

HRK

Kroatische Kuna

1 082 218

 

HUF

Ungarischer Forint

44 735 040

 

PLN

Neuer polnischer Zloty

620 885

 

RON

Neuer rumänischer Leu

648 288

 

SEK

Schwedische Krone

1 365 782


221 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

432 232

 

CZK

Tschechische Krone

5 944 237

 

DKK

Dänische Krone

1 645 367

 

GBP

Pfund Sterling

181 302

 

HRK

Kroatische Kuna

1 660 903

 

HUF

Ungarischer Forint

68 655 860

 

PLN

Neuer polnischer Zloty

952 886

 

RON

Neuer rumänischer Leu

994 942

 

SEK

Schwedische Krone

2 096 097


443 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

866 419

 

CZK

Tschechische Krone

11 915 371

 

DKK

Dänische Krone

3 298 179

 

GBP

Pfund Sterling

363 424

 

HRK

Kroatische Kuna

3 329 322

 

HUF

Ungarischer Forint

137 622 380

 

PLN

Neuer polnischer Zloty

1 910 083

 

RON

Neuer rumänischer Leu

1 994 386

 

SEK

Schwedische Krone

4 201 678


750 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

1 466 850

 

CZK

Tschechische Krone

20 172 750

 

DKK

Dänische Krone

5 583 825

 

GBP

Pfund Sterling

615 278

 

HRK

Kroatische Kuna

5 636 550

 

HUF

Ungarischer Forint

232 995 000

 

PLN

Neuer polnischer Zloty

3 233 775

 

RON

Neuer rumänischer Leu

3 376 500

 

SEK

Schwedische Krone

7 113 450


1 000 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

1 955 800

 

CZK

Tschechische Krone

26 897 000

 

DKK

Dänische Krone

7 445 100

 

GBP

Pfund Sterling

820 370

 

HRK

Kroatische Kuna

7 515 400

 

HUF

Ungarischer Forint

310 660 000

 

PLN

Neuer polnischer Zloty

4 311 700

 

RON

Neuer rumänischer Leu

4 502 000

 

SEK

Schwedische Krone

9 484 600


5 548 000 EUR

BGN

Neuer bulgarischer Lew

10 850 778

 

CZK

Tschechische Krone

149 224 556

 

DKK

Dänische Krone

41 305 415

 

GBP

Pfund Sterling

4 551 413

 

HRK

Kroatische Kuna

41 695 439

 

HUF

Ungarischer Forint

1 723 541 680

 

PLN

Neuer polnischer Zloty

23 921 312

 

RON

Neuer rumänischer Leu

24 977 096

 

SEK

Schwedische Krone

52 620 561


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(3)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8703 — Porsche Digital/Axel Springer/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 438/02)

Am 12. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8703 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8729 — EQT Fund Management/G+E Getec Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 438/03)

Am 13. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8729 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/5


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES

zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (*1)

(2017/C 438/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

VERWEIST AUF die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2016 zu einer externen Besteuerungsstrategie und Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen, insbesondere auf die Nummern 6 bis 10, sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 zu den Kriterien und dem Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke;

2.

UNTERSTREICHT die Bedeutung des weltweiten Eintretens für die Kriterien betreffend Transparenz im Steuerbereich, Steuergerechtigkeit und Umsetzung der Standards zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 — wie in Anlage V wiedergegeben und in den Anlagen VI und VII näher ausgeführt — gebilligt wurden („Kriterien“);

3.

VERSCHAFFT SICH EINEN ÜBERBLICK über die Arbeit des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der OECD sowie des Forums über schädliche Steuerpraktiken;

4.

ZEIGT SICH ERFREUT ÜBER die Arbeit, die von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ („Gruppe ‘Verhaltenskodex’“) in Abstimmung mit der hochrangigen Gruppe „Steuerfragen“ („hochrangige Gruppe“) bei der Auswahl der relevanten Länder und Gebiete und der Analyse und Bewertung der Fakten bezüglich deren Steuergesetzgebung und deren Steuerpolitik im Kontext der Kriterien geleistet wurde;

5.

BEGRÜSST den Umstand, dass die meisten dieser Länder und Gebiete sich dafür entschieden haben, an diesem Verfahren und Dialog teilzunehmen, und wirksame Maßnahmen im Hinblick auf die Regelung der Fragen, die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ auf den Gebieten Transparenz im Steuerbereich, Steuergerechtigkeit und Umsetzung der Standards zur BEPS-Bekämpfung aufgezeigt wurden, ergriffen haben oder sich verpflichtet haben, dies zu tun;

6.

STELLT dennoch FEST, dass einige Länder und Gebiete keine bedeutsamen Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Mängel ergriffen haben und sich nicht an einem bedeutsamen Dialog auf der Grundlage der Kriterien beteiligen, der zu solchen Verpflichtungen führen könnte;

7.

IST DAVON ÜBERZEUGT, dass in einem solchen Fall die Steuergesetzgebung, die steuerlichen Maßnahmen und die Verwaltungsverfahren dieser Länder und Gebiete zu einem Verlust an Steuereinnahmen für Mitgliedstaaten führen oder führen können und dass diese Länder und Gebiete daher mit Nachdruck aufgefordert werden sollten, die Änderungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen;

8.

BEKRÄFTIGT, dass es von entscheidender Bedeutung ist, wirksame Schutzmechanismen zur Bekämpfung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung vorzusehen;

9.

BILLGT dementsprechend die in Anlage I wiedergegebene EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und BESTÄTIGT, dass die Länder und Gebiete auf dieser Liste verbleiben, bis sie die Kriterien erfüllen, indem sie zum Beispiel die Empfehlungen zu den zu ergreifenden Maßnahmen, um von der Liste gestrichen zu werden, umsetzen;

10.

HÄLT ES FÜR ANGEBRACHT, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ Gespräche mit den in der Liste aufgeführten Ländern und Gebieten führt, damit die Maßnahmen, die die Länder und Gebiete ergreifen sollen, um von der Liste gestrichen zu werden, vereinbart und überwacht werden können, und ERMUTIGT diese Länder und Gebiete, rasch die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Kriterien einzuhalten;

11.

STELLT MIT GENUGTUUNG FEST, dass zwar die Steuergesetzgebung, die Steuerpolitik und die Verwaltungsverfahren einiger Länder und Gebiete Anlass zu Bedenken auf den Gebieten Transparenz im Steuerbereich, Steuergerechtigkeit und Umsetzung der Standards zur BEPS-Bekämpfung geben, aber einige dieser Länder und Gebiete* nichtsdestoweniger bedeutsame Verpflichtungen auf hoher politischer Ebene eingegangen sind, um die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der noch offenen Fragen bis zu den vereinbarten Terminen zu ergreifen, und somit in diesem Stadium nicht auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gesetzt werden sollten. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ sollte den Dialog und die Überwachung der tatsächlichen Umsetzung der von diesen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen fortsetzen und sollte jederzeit empfehlen, die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu Steuerzwecken unter Zugrundelegung jeglicher neuen Verpflichtungen, die eingegangen wurden, und der Umsetzung dieser Verpflichtungen zu aktualisieren. Der Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen ist in Anlage II dargelegt;

12.

BRINGT sein Mitgefühl und seine Unterstützung für die Länder und Gebiete im Karibischen Raum ZUM AUSDRUCK, die im September 2017 von verheerenden Stürmen schwer getroffen wurden, wobei Tote zu beklagen waren und wichtige Infrastrukturen stark beschädigt wurden, und VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass das Evaluierungsverfahren für diese Länder und Gebiete ausgesetzt werden sollte (Anguilla, Antigua und Barbuda, Bahamas, Britische Jungferninseln, Dominica, St. Kitts und Nevis, Turks- und Caicosinseln sowie Amerikanische Jungferninseln). Die Gruppe „Verhaltenskodex“ sollte nichtsdestoweniger bis Februar 2018 weiter Kontakte mit diesen Ländern und Gebieten pflegen, damit diese Bedenken bis Ende 2018 ausgeräumt werden können;

13.

FORDERT insbesondere, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ den Dialog fortführt und die Überwachung der von den Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen unverzüglich zum Jahresanfang 2018 aufnimmt, damit deren wirksame Umsetzung gemäß dem festgelegten Zeitplan gewährleistet ist;

14.

FORDERT die Gruppe „Verhaltenskodex“ AUF, vor Sommer 2018 die Verfahren für die Durchführung der Überwachung zu vereinbaren und einen diesbezüglichen Sachstandsbericht vorzulegen;

15.

BEAUFTRAGT die Gruppe „Verhaltenskodex“ dementsprechend, Gespräche mit den jeweiligen Ländern und Gebieten aufzunehmen oder fortzusetzen, auf die notwendigen Verpflichtungen hinzuarbeiten, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überwachen und dem Rat gegebenenfalls regelmäßig Bericht zu erstatten und dabei Vorschläge für Änderungen der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu unterbreiten;

16.

VERTRITT DEN STANDPUNKT gemäß Anlage III, dass wirksame und verhältnismäßige Abwehrmaßnahmen sowohl im Steuerbereich als auch in anderen Bereichen von der EU und den Mitgliedstaaten gegenüber den nicht kooperativen Ländern und Gebieten angewandt werden könnten, solange diese auf dieser Liste stehen;

17.

EMPFIEHLT, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht und gemäß den Verpflichtungen nach EU- und Völkerrecht bestimmte koordinierte* Abwehrmaßnahmen im Steuerbereich gemäß Anlage III ergreifen;

18.

FORDERT die Gruppe „Verhaltenskodex“ AUF, weitere koordinierte Maßnahmen im Steuerbereich zu prüfen, und ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die Gruppe „Verhaltenskodex“ darüber zu informieren, ob sie Abwehrmaßnahmen gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten anwenden, solange diese auf der genannten Liste geführt werden, und in welcher Form dies geschieht;

19.

ERSUCHT die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der Außenpolitik, bei den wirtschaftlichen Beziehungen und bei der Entwicklungszusammenarbeit mit den relevanten Drittländern zu berücksichtigen sowie — unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union — einen umfassenden Ansatz in Bezug auf die Frage der Einhaltung der Kriterien anzustreben;

20.

IST DAVON ÜBERZEUGT, dass die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete und die Abwehrmaßnahmen, soweit zutreffend, die Wirkung haben werden, dass ein starkes Signal an die betreffenden Länder und Gebiete ausgesendet wird, wodurch ein positiver Wandel gefördert wird, der zur Streichung von Ländern und Gebieten von der Liste führt;

21.

BESTÄTIGT, dass diese von den Mitgliedstaaten der EU gemeinsam ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit der Agenda stehen, für die die G20, die OECD und andere internationale Foren eintreten;

22.

VERWEIST auf die Einigung des Rates über den Ansatz in Bezug auf das Fehlen eines Körperschaftssteuersystems oder der Anwendung eines nominalen Körperschaftssteuersatzes von null oder nahe null im Zusammenhang mit dem Kriterium, demzufolge ein Land oder Gebiet keine Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigen sollte, die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden (siehe Anlage VII);

23.

VERWEIST darauf, dass diese Maßnahmen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren, wie die Zuständigkeit, bilaterale Steuerabkommen auszuhandeln und zu vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen anzuwenden oder Listen nicht kooperativer Länder und Gebiete auf einzelstaatlicher Ebene in einem größeren Umfang zu führen;

24.

BESTÄTIGT, dass der Rat einen Beschluss über eine Änderung der Liste auf der Grundlage der einschlägigen Sachinformationen, die ihm von der Gruppe „Verhaltenskodex“ zur Verfügung gestellt werden, fassen wird;

25.

STELLT FEST, dass die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete mindestens einmal im Kalenderjahr aktualisiert werden sollte und dass die Situation in den auf der Liste stehenden Ländern und Gebieten ebenso wie in anderen Ländern und Gebieten, die unter das Evaluierungsverfahren 2017 fallen, kontinuierlich überwacht werden sollte. Auf der Grundlage von vom Rat vereinbarten Kriterien könnte die Überwachung von der Gruppe „Verhaltenskodex“ auf andere Länder und Gebiete ausgedehnt werden;

26.

ERSUCHT die Gruppe „Verhaltenskodex“, den Dialog mit den relevanten Ländern und Gebieten zur Förderung der Transparenz im Steuerbereich, der Steuergerechtigkeit und der Umsetzung der Standards zur BEPS-Bekämpfung fortzusetzen, und die Arbeit zur Analyse der Abwehrmaßnahmen weiterzuführen, die näher definiert und — unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach EU-Recht und Völkerrecht — in koordinierter Weise auf nicht kooperative Länder und Gebiete angewandt werden könnten;

27.

BEKRÄFTIGT, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“, die vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird, dieses Verfahren in Abstimmung mit der hochrangigen Gruppe weiterhin durchführen und überwachen sollte. Die Kommission wird die Gruppe „Verhaltenskodex“ dadurch unterstützen, dass sie die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten für das Evaluierungsverfahren im Einklang mit den derzeit gemäß dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung festgelegten Rollen und unter besonderer Bezugnahme auf frühere und laufende Dialoge mit Drittländern durchführt;

28.

HÄLT ES in diesem Zusammenhang für ANGEBRACHT, die Leitlinien für die weitere Arbeit in diesem Bereich gemäß Anlage IV festzulegen;

29.

BESTÄTIGT, dass die Kriterien vom Rat erforderlichenfalls regelmäßig aktualisiert werden, wobei den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist und die Entwicklung der internationalen Standards im Blick behalten werden muss, und VERTRITT DEN STANDPUNKT, dass die künftige Bewertung und der künftige Dialog mit den betreffenden Ländern und Gebieten — eingedenk der Bedeutung der von allen Ländern und Gebieten in diesen Bereichen erzielten stetigen und raschen Fortschritte — auf diesen Standards basieren sollte.


(*1)  Der Rat hat beschlossen, diese Schlussfolgerungen informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.


ANLAGE I

EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (1)

I.   EU-LISTE NICHT KOOPERATIVER LÄNDER UND GEBIETE FÜR STEUERZWECKE

1.   Amerikanisch-Samoa

Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung, weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

2.   Bahrain

Bahrain hat den automatischen Informationsaustausch nicht mit allen EU-Mitgliedstaaten eingerichtet, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

3.   Barbados

Barbados hat eine schädliche Steuervergünstigungsregelung und hat sich nicht klar und deutlich verpflichtet, diese wie gefordert bis zum 31. Dezember 2018 zu ändern oder abzuschaffen.

Die von Barbados eingegangene Verpflichtung, sonstige schädliche Steuerregelungen im Einklang mit Kriterium 2.1 zu ändern oder abzuschaffen, wird überwacht.

4.   Grenada

Grenada hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert und hat sich nicht klar und deutlich verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

Die von Grenada eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1, 2.1 und 3 einzuhalten, wird überwacht.

5.   Guam

Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung, weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

6.   Korea (Republik)

Korea hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2018 zu ändern oder abzuschaffen.

7.   Macau SVR

Macau SVR hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

Die von Macau SVR eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1 und 2.1 einzuhalten, wird überwacht.

8.   Marshallinseln

Marshallinseln begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

Die von Marshallinseln eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1 und 1.2 einzuhalten, wird überwacht.

9.   Mongolei

Die Mongolei ist nicht Mitglied beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 auf diese Fragen einzugehen.

10.   Namibia

Namibia ist nicht Mitglied beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 auf diese Fragen einzugehen. Überdies hat Namibia schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2018 zu ändern oder abzuschaffen.

11.   Palau

Palau begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen, und hat sich geweigert, einen ernsthaften Dialog zu führen, um seine Einhaltung des Kriteriums 2.2 sicherzustellen.

Die von Palau eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1, 1.2, 1.3 und 3 einzuhalten, wird überwacht.

12.   Panama

Panama hat eine schädliche Steuervergünstigungsregelung und hat sich nicht klar und deutlich verpflichtet, diese wie gefordert bis zum 31. Dezember 2018 zu ändern oder abzuschaffen.

Die von Panama eingegangene Verpflichtung, sonstige schädliche Steuerregelungen im Einklang mit Kriterium 2.1 zu ändern oder abzuschaffen, wird überwacht.

13.   St. Lucia

St. Lucia hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht klar und deutlich verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

14.   Samoa

Samoa hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

15.   Trinidad und Tobago

Trinidad und Tobago ist vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken das Rating „Non Compliant“ zugewiesen worden, es hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat eine schädliche Steuervergünstigungsregelung und hat sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

Dennoch wird die von den Marshallinseln eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1 und 3 einzuhalten, überwacht.

16.   Tunesien

Tunesien hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2018 zu ändern oder abzuschaffen.

Die von Tunesien eingegangene Verpflichtung, das Kriterium 3 einzuhalten, wird überwacht.

17.   Vereinigte Arabische Emirate

Die Vereinigten Arabischen Emirate wenden die BEPS-Mindeststandards nicht an und haben sich nicht verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 auf diese Fragen einzugehen.

Die von den Vereinigten Arabischen Emiraten eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1 und 1.3 einzuhalten, wird überwacht.

II.   DEN LÄNDERN UND GEBIETEN WIRD IN BEZUG AUF MASSNAHMEN, DIE ZU ERGREIFEN SIND, UM VON DER LISTE GESTRICHEN ZU WERDEN, FOLGENDE EMPFEHLUNG ERTEILT:

Alle auf der Liste aufgeführten Länder und Gebiete werden ersucht, die in dieser Anlage dargelegten Mängel wirksam anzugehen.


(1)  Auf Grundlage der bis 4. Dezember 2017 um 17.00 Uhr (UTC-Zeit +01.00) eingegangenen Antworten.


ANLAGE II

Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen (1)

Im Zusammenhang mit dem Evaluierungsverfahren hat die Gruppe „Verhaltenskodex“ jedes Land bzw. jedes Gebiet, in dem Bedenken ermittelt wurden, ersucht, auf diese Bedenken einzugehen. Die Länder und Gebiete haben mit überwiegender Mehrheit beschlossen, die relevanten Änderungen in ihre Steuergesetzgebung aufzunehmen, um die Evaluierungskriterien einzuhalten.

Das Ergebnis dieses Prozesses zeigt, in welchem Umfang alle diese Länder und Gebiete in einen konstruktiven Dialog mit der EU eingetreten sind, wie sie sich verpflichtet haben, die EU- und die internationalen Standards im Steuerbereich umzusetzen und macht schließlich die positive Beziehung deutlich, die die EU mit all diesen Ländern und Gebieten aufgebaut hat. Diese Länder und Gebiete wurden daher — vorbehaltlich der erfolgreichen Umsetzung ihrer Verpflichtungen — als kooperativ bestimmt.

Die Gruppe „Verhaltenskodex“ wird die praktische Umsetzung dieser Verpflichtungen überwachen und wird daher den mit diesen Ländern und Gebieten eingerichteten konstruktiven Dialog fortführen.

Die Umsetzung der Verpflichtungen wird bei den meisten Ländern und Gebieten voraussichtlich bis Ende 2018 abgeschlossen sein; die Entwicklungsländer haben jedoch bis Ende 2019 Zeit, um ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Transparenzkriterien und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Verlagerung (BEPS) zu erfüllen.

Im folgenden „Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen“ sind die Verpflichtungen festgehalten, die von den evaluierten Ländern und Gebieten eingegangen wurden, um auf die Fragen einzugehen, die hinsichtlich der vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) im November 2016 vereinbarten Kriterien ermittelt und unter den Überschriften Transparenz, Steuergerechtigkeit und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zusammengefasst wurden.

1.   Transparenz

1.1.

Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:

Curaçao, Hongkong SVR, Neukaledonien, Oman, Katar und Taiwan

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:

Türkei

1.2.

Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und zufriedenstellendes Rating

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein zufriedenstellendes Rating zu haben:

Curaçao, Neukaledonien und Oman

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein ausreichendes Rating zu haben:

Bosnien und Herzegowina, Cabo Verde, Fidschi, Jordanien, Montenegro, Serbien, Swasiland, Türkei und Vietnam

1.3

Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:

Hongkong SVR, Neukaledonien, Oman, Katar und Taiwan

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:

Armenien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Cabo Verde, Fidschi, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Jamaika, Jordanien, Malediven, Marokko, Montenegro, Peru, Serbien, Swasiland, Thailand, Türkei und Vietnam

2.   Steuergerechtigkeit

2.1.

Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 die ermittelten Regelungen zu ändern oder abzuschaffen:

Andorra, Armenien, Aruba, Belize, Botsuana, Cabo Verde, Cookinseln, Curaçao, Fidschi, Hongkong SVR, Jordanien, Liechtenstein, Malediven, Marokko, Mauritius, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Seychellen, Schweiz, Taiwan, Thailand, Türkei, Uruguay und Vietnam

Die folgenden Länder und Gebiete haben die beim Forum „Schädliche Steuerpraktiken“ eingegangene Verpflichtung, bis 2018 die ermittelten Regelungen zu ändern oder abzuschaffen, nicht bekräftigt:

Malaysia und Labuan

2.2.

Vorhandensein von Steuerregelungen, die Offshore-Strukturen begünstigen, die Gewinne anziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit abbilden

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 auf die Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Substanz einzugehen:

Bermuda, Kaimaninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey und Vanuatu

3.   Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS)

3.1.

Mitgliedschaft beim „inklusiven Rahmen“ betreffend BEPS oder Umsetzung der BEPS-Mindeststandards

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen:

Aruba, Cookinseln, Färöer, Grönland, Neukaledonien, St. Vincent und die Grenadinen, Taiwan und Vanuatu

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen:

Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Cabo Verde, Fidschi, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Jordanien, Malediven, Montenegro, Marokko, Serbien und Swasiland

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen, wenn und sobald eine solche Verpflichtung relevant wird:

Nauru, Niue


(1)  Auf Grundlage der bis 4. Dezember 2017 um 17.00 Uhr (UTC-Zeit +01.00) eingegangenen Antworten.


ANLAGE III

Abwehrmaßnahmen

1.

Wird ein Land oder ein Gebiet auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gesetzt, sollte dies voraussichtlich eine abschreckende Wirkung haben, wobei die Länder und Gebiete dazu angehalten werden, die Kriterien — wie in Anlage IV wiedergegeben und in den Anlagen V und VI näher ausgeführt — ebenso einzuhalten wie andere einschlägige internationale Standards.

2.

Es ist wichtig, einen wirksamen Schutzmechanismus zur Bekämpfung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung vorzusehen und demzufolge wirksame und verhältnismäßige Abwehrmaßnahmen auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher Ebene auf die Länder und Gebiete anzuwenden, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind.

3.

Einige Abwehrmaßnahmen in anderen Bereichen als dem Steuerbereich auf EU-Ebene stehen mit der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in Verbindung und sind in Abschnitt A wiedergegeben.

4.

Darüber hinaus könnten bestimmte Abwehrmaßnahmen im Steuerbereich von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht zusätzlich zu den von der EU in anderen Bereichen als dem Steuerbereich ergriffenen Maßnahmen ergriffen werden, um wirksam von nicht kooperativen Praktiken in den auf die Liste gesetzten Ländern und Gebieten abzuschrecken.

5.

Eine Liste dieser Maßnahmen im Steuerbereich ist in Abschnitt B wiedergegeben. Da diese Maßnahmen mit den einzelstaatlichen Steuersystemen der EU-Mitgliedstaaten vereinbar sein sollten, verbleibt die Umsetzung dieser Maßnahmen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

6.

Es ist festzuhalten, dass etwaige Abwehrmaßnahmen nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren sollten, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen oder Listen nicht kooperativer Länder und Gebiete auf einzelstaatlicher Ebene mit einem größeren Umfang zu führen.

A.   ABWEHRMASSNAHMEN IN ANDEREN BEREICHEN ALS DEM STEUERBEREICH

In Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds wird eine Verbindung zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete hergestellt.

Sollte darüber hinaus in Zukunft in anderen Rechtsakten der EU in anderen Bereichen als dem Steuerbereich eine Verbindung zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke konzipiert werden, würde sie als Teil der Abwehrmaßnahmen im Kontext dieser Schlussfolgerungen des Rates gelten.

Die Gruppe „Verhaltenskodex“ und die hochrangige Gruppe sollten im Kontext der Durchführung der externen Besteuerungsstrategie der EU die gesamten Wirkungen überwachen, die infolge dieser Maßnahmen auf die Einhaltung der Kriterien durch die Länder und Gebiete zu verzeichnen sind.

B.   ABWEHRMASSNAHMEN IM STEUERBEREICH

B.1.

Zur Gewährleistung eines koordinierten Handelns sollten die Mitgliedstaaten mindestens eine der folgenden Verwaltungsmaßnahmen im Steuerbereich anwenden:

a)

verstärkte Überwachung bestimmter Transaktionen;

b)

erhöhte Prüfungsrisiken für Steuerzahler, die die in Rede stehenden Regelungen nutzen;

c)

erhöhte Prüfungsrisiken für Steuerzahler, die Strukturen oder Regelungen nutzen, an denen diese Länder oder Gebiete beteiligt sind.

B.2.

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, zusätzliche Maßnahmen anzuwenden, könnten die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen als Abwehrmaßnahmen mit Gesetzgebungscharakter im Steuerbereich anwenden:

a)

Nichtabzugsfähigkeit von Kosten;

b)

Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen;

c)

Quellensteuermaßnahmen;

d)

Einschränkung der Steuerbefreiung von Beteiligungen;

e)

Switch-over-Klausel;

f)

Umkehr der Beweislast;

g)

besondere Dokumentationspflichten;

h)

Verpflichtung für Steuerintermediäre zur Offenlegung besonderer Steuerregelungen mit Blick auf grenzüberschreitende Regelungen.

B.3.

Die Mitgliedstaaten könnten in Erwägung ziehen, die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke als Instrument zur Erleichterung des Funktionierens einschlägiger Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbrauch zu nutzen, wenn sie die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts umsetzen. Wenn beispielsweise die Mitgliedstaaten im Einklang mit der genannten Richtlinie bei der Umsetzung der Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen in ihr jeweiliges einzelstaatliches Recht „schwarze“ Drittländerlisten führen, könnten solche Listen mindestens die Länder und Gebiete umfassen, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind.


ANLAGE IV

Leitlinien für das weitere Verfahren in Bezug auf die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

1.   VERFAHREN FÜR DIE ÜBERARBEITUNG DER LISTE UND DIE STREICHUNG VON DER LISTE

1.1.

Die Liste nicht kooperativer Gebiete für Steuerzwecke gemäß Anlage I wird vom Rat mindestens einmal jährlich überarbeitet und auf der Grundlage des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Rat gebilligt, wobei das Datum des Beginns der Anwendung dieser Änderung anzugeben ist.

1.2.

Diese Liste kann geändert werden oder ihre Geltungsdauer kann nach denselben Verfahrensregeln, wie sie für die Billigung gelten, geändert werden. Bei diesem Verfahren sollte die Europäische Kommission die notwendige technische Unterstützung leisten.

1.3.

Der Beschluss des Rates stützt sich auf einen Bericht, der von der Gruppe „Verhaltenskodex“ in Abstimmung mit der hochrangigen Gruppe erstellt wurde, und wird vom Ausschuss der Ständigen Vertreter vorbereitet.

1.4.

Wenn ein Land oder ein Gebiet auf die Liste gesetzt wurde, wird es davon mit einem vom Vorsitz der Gruppe „Verhaltenskodex“ unterzeichneten Schreiben unterrichtet, in dem Folgendes klar und deutlich dargelegt wird:

a)

die Gründe für seine Aufnahme in die Liste und

b)

die Maßnahmen, die von dem betreffenden Land oder Gebiet erwartet werden, damit es von der Liste gestrichen werden kann.

1.5.

Wenn ein Land oder ein Gebiet von der Liste gestrichen wurde, wird es davon mit einem vom Vorsitz der Gruppe „Verhaltenskodex“ unterzeichneten Schreiben unterrichtet, in dem das Datum des Beginns der Anwendung dieser Änderung angegeben wird.

1.6.

In Beschlüssen, mit denen ein Land oder ein Gebiet auf eine Liste gesetzt oder von einer Liste gestrichen wird, sollten — unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Anwendung von auf einzelstaatlicher Ebene ergriffenen Abwehrmaßnahmen anzupassen — klar und deutlich die Daten des Beginns oder des Endes der Anwendung der Abwehrmaßnahmen im Steuerbereich angegeben werden.

2.   VON LÄNDERN UND GEBIETEN EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN, ÜBERWACHUNG, DIALOG UND WEITERES VORGEHEN

2.1.

Von Ländern und Gebieten offiziell eingegangene Verpflichtungen, die darauf gerichtet sind, den vom Rat erteilten Empfehlungen hinsichtlich einer Regelung der aufgezeigten Fragen nachzukommen, sollten von der Gruppe „Verhaltenskodex“, die vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird und von der Europäischen Kommission technische Unterstützung erhält, im Hinblick auf ihre wirksame Umsetzung sorgfältig überwacht werden.

2.2.

Sollten diese Länder und Gebiete den eingegangenen Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wird der Rat die Frage einer möglichen Aufnahme der betreffenden Länder und Gebiete in eine Liste gemäß Anlage I erneut aufgreifen.

2.3.

Bei Ländern und Gebieten, die dadurch Anlass zu Bedenken geben, dass sie die Anforderungen der Kriterien nicht erfüllen, sollte die Gruppe „Verhaltenskodex“ weiterhin darauf hinarbeiten, dass sie eine Verpflichtung — mit einem konkreten zeitlichen Rahmen — auf hoher politischer Ebene eingehen und den im Rahmen des Evaluierungsverfahrens aufgezeigten Bedenken wirksam gerecht werden.

2.4.

Insbesondere sollten die bilateralen Gesprächen darauf abstellen,

a)

Lösungen für aufgezeigte Bedenken bei den Steuersystemen und der Steuerpolitik dieser Länder und Gebiete zu sondieren und festzulegen sowie

b)

die angemessenen und notwendigen Verpflichtungen zu erhalten, mit denen in der jeweiligen Situation Abhilfe geschaffen werden kann.

2.5.

Bei der Überwachung der Verpflichtungen sollte weiterhin ein Überblick über die Arbeit des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung der OECD sowie des Forums über schädliche Steuerpraktiken gewonnen werden.

2.6.

Die Gruppe „Verhaltenskodex“ sollte — in Abstimmung mit der Arbeit des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung der OECD sowie des Forums über schädliche Steuerpraktiken — weiterhin weltweit für die Kriterien eintreten.

2.7.

Soweit dies zutrifft und falls dies von der Gruppe „Verhaltenskodex“ aufgrund vom Rat vereinbarter Kriterien beschlossen wird, könnte sich die Überwachung auf Länder und Gebiete erstrecken, die nicht in den Umfang des Evaluierungsverfahrens 2017 einbezogen waren.

2.8.

Die Gruppe „Verhaltenskodex“, die vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird, wird dieses Verfahren in Abstimmung mit der hochrangigen Gruppe weiterhin durchführen und überwachen. Die Kommissionsdienststellen werden die Gruppe „Verhaltenskodex“ dadurch unterstützen, dass sie die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten für das Evaluierungsverfahren im Einklang mit den derzeit gemäß dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung festgelegten Rollen und unter besonderer Bezugnahme auf frühere und laufende Dialoge mit Drittländern durchführen.

2.9.

Die Gruppe „Verhaltenskodex“ sollte mit der Ausarbeitung geeigneter praktischer Regelungen zur Umsetzung dieser Leitlinien fortfahren.

2.10.

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete muss vom Rat auf der Grundlage von Informationen, die der Gruppe „Verhaltenskodex“ zur Verfügung gestellt werden, nach diesen Leitlinien aktualisiert werden. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ wird auf der Grundlage der ihr unter anderem von dem betroffenen Land oder Gebiet, der Kommission oder dem(den) Mitgliedstaat(en) zur Verfügung gestellten Informationen arbeiten.

2.11.

Im Anschluss an eine ausgewogene Überprüfung aller gesammelten Informationen erstattet die Gruppe „Verhaltenskodex“ dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete, damit der Rat gegebenenfalls beschließen kann, Länder und Gebiete in die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufzunehmen, falls sie die Evaluierungskriterien nicht erfüllen, oder sie rasch von dieser Liste zu streichen, falls sie die Bedingungen erfüllen

2.12.

Das Generalsekretariat des Rates wird weiterhin als Anlaufstelle fungieren, um das in dem vorliegenden Dokument beschriebene Verfahren zu erleichtern.


ANLAGE V

Kriterien betreffend Transparenz im Steuerbereich, Steuergerechtigkeit und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), für die die Mitgliedstaaten eintreten wollen

Im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sollten für die Evaluierung von Ländern und Gebieten gemäß den Leitlinien für die Evaluierung die folgenden Kriterien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich herangezogen werden. Die Erfüllung der Kriterien betreffend Transparenz im Steuerbereich, Steuergerechtigkeit und Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) durch die Länder und Gebiete wird im Laufe des Evaluierungsverfahrens kumulativ bewertet.

1.   Transparenz im Steuerbereich

Für eine positive Bewertung bei der Transparenz im Steuerbereich sollte ein Land oder Gebiet folgende Kriterien erfüllen:

1.1.

Ausgangskriterium in Bezug auf den Standard der OECD für den automatischen Austausch von Informationen (Gemeinsamer Meldestandard): Das Land oder Gebiet sollte sich zu dem Gemeinsamen Meldestandard verpflichtet haben und das Gesetzgebungsverfahren für die wirksame Anwendung dieses Standards eingeleitet haben, sodass der erste Austausch spätestens 2018 (bezogen auf das Jahr 2017) durchgeführt werden kann, und es sollte bis Ende 2017 über Regelungen verfügen, die einen Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten erlauben, entweder durch Unterzeichnung des Multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch den Abschluss bilateraler Übereinkommen;

künftiges Kriterium in Bezug auf den Gemeinsamen Meldestandard ab 2018: Das Land oder Gebiet sollte in Bezug auf den Gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen vom Globalen Forum zumindest als „Largely Compliant“ eingestuft sein;

1.2.

das Land oder Gebiet sollte in Bezug auf den Standard der OECD für den Informationsaustausch auf Ersuchen — unter gebührender Berücksichtigung des beschleunigten Verfahrens — vom Globalen Forum zumindest als „Largely Compliant“ eingestuft sein;

1.3.

(für souveräne Staaten) das Land sollte entweder

i)

das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen der OECD in der geänderten Fassung ratifiziert haben, seiner Ratifizierung zugestimmt haben, sich in einem laufenden Ratifizierungsverfahren dazu befinden oder sich zu seinem Inkrafttreten innerhalb eines angemessenen Zeitraums verpflichtet haben, oder

ii)

zum 31. Dezember 2018 über ein ausreichend breit angelegtes Netzwerk von geltenden Austauschregelungen verfügen, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt und sowohl den Informationsaustausch auf Ersuchen wie auch den automatischen Austausch von Informationen wirksam gewährleistet;

(für nicht souveräne Länder und Gebiete) das Land oder Gebiet sollte entweder

i)

dem multilateralen Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der geänderten Fassung beigetreten sein, das entweder schon in Kraft ist oder für sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums voraussichtlich in Kraft treten wird, oder

ii)

über ein ausreichend breit angelegtes Netzwerk von geltenden Austauschregelungen verfügen, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt und sowohl den Informationsaustausch auf Ersuchen als auch den automatischen Austausch von Informationen wirksam gewährleistet, oder alle Maßnahmen ergriffen haben, die erforderlich sind, um solche Austauschregelungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kraft zu setzen;

1.4.

künftiges Kriterium: Im Hinblick auf die Initiative für einen künftigen weltweiten Austausch von Informationen bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums wird der Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums zu einem späteren Zeitpunkt als viertes Transparenzkriterium für die Evaluierung aufgenommen werden.

Bis zum 30. Juni 2019 sollte die folgende Ausnahmeregelung gelten:

Für eine positive Bewertung bei der Transparenz im Steuerbereich sollte ein Land oder Gebiet mindestens zwei der Kriterien 1.1, 1.2 oder 1.3 erfüllen.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Länder und Gebiete, die in Bezug auf das Kriterium 1.2 als „Non Compliant“ eingestuft wurden oder bis zum 30. Juni 2018 nicht mindestens als „Largely Compliant“ in Bezug auf dieses Kriterium eingestuft wurden.

Staaten, Länder und Gebiete, die in der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete verzeichnet sein werden, die derzeit von den Mitgliedstaaten der OECD und der G20 erstellt wird, werden für die Aufnahme in die EU-Liste berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob sie für das Evaluierungsverfahren ausgewählt wurden oder nicht.

2.   Steuergerechtigkeit

Für eine positive Bewertung bei der Steuergerechtigkeit sollte ein Land oder Gebiet folgende Kriterien erfüllen:

2.1.

Das Land oder Gebiet sollte keine Regelungen zu steuerlichen Sonderbehandlungen haben, die gemäß den Kriterien in der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (1) als schädlich betrachtet werden könnten, und

2.2.

das Land oder Gebiet sollte keine Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigen, die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden.

3.   Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS)

3.1.

Für eine positive Bewertung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sollte ein Land oder Gebiet folgendes Ausgangskriterium erfüllen:

Das Land oder Gebiet sollte sich bis Ende 2017 zu den vereinbarten Mindeststandards der OECD bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und zu deren kohärenter Anwendung verpflichten.

3.2.

Für eine positive Bewertung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sollte ein Land oder Gebiet folgendes künftiges Kriterium erfüllen (wird angewendet, sobald die Überprüfungen der vereinbarten Mindeststandards durch den inklusiven Rahmen abgeschlossen sind):

Das Land oder Gebiet sollte eine positive Bewertung (2) für die wirksame Anwendung der vereinbarten Mindeststandards der OECD bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung erhalten.


(1)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.

(2)  Sobald eine bestimmte Methode vereinbart wurde, wird der Wortlaut des Kriteriums vom Rat entsprechend angepasst.


ANHANG VI

Kriterium 1.3 (Dauer des angemessenen Zeitraums)

1.

Im Einklang mit Nummer 13 der Leitlinien für das Evaluierungsverfahren für Länder und Gebiete in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates sollte die Gruppe „Verhaltenskodex“ auf der Grundlage objektiver Kriterien die Dauer des in Kriterium 1.3 genannten angemessenen Zeitraums festlegen.

2.

Für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums 1.3 wird die Dauer des in Kriterium 1.3 angegebenen angemessenen Zeitraums wie folgt festgelegt:

3.

Bei Kriterium 1.3 Ziffer i (betreffend souveräne Staaten) bezieht sich „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ auf das Inkrafttreten des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen der OECD (MCMAA) in der geänderten Fassung für ein bestimmtes Land oder Gebiet und nicht auf die Verpflichtung zu seinem Inkrafttreten.

4.

Bei den Kriterien 1.3 Ziffer i und 1.3 Ziffer ii (betreffend nicht souveräne Länder und Gebiete) bezieht sich „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ auf das Inkrafttreten des MCMAA in der geänderten Fassung für das Land oder Gebiet beziehungsweise auf den Zeitpunkt, ab dem ein Land oder Gebiet über ein ausreichend breit angelegtes Netzwerk von Austauschregelungen, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt, verfügt.

5.

Die Dauer des angemessenen Zeitraums bei diesen drei Kriterien ist identisch mit dem in Kriterium 1.3 Ziffer ii für souveräne Staaten festgelegten Zeitpunkt: 31. Dezember 2018 (also derselbe Zeitpunkt, zu dem ein souveräner Drittstaat über ein ausreichend breit angelegtes Netzwerk von geltenden Austauschregelungen, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt, verfügen sollte).

6.

Unbeschadet des auf den 31. Dezember 2018 festgelegten Zeitpunkts sollte der angemessene Zeitraum nicht länger sein, als erforderlich ist, um

a)

die Verfahrensschritte gemäß einzelstaatlichem Recht abzuschließen,

b)

alle erforderlichen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzunehmen und in Kraft zu setzen und

c)

alle anderen objektiven Fristen einzuhalten, die eine formale Verpflichtung mit sich bringen könnte (Beispiel: Drückt ein Land oder Gebiet seine Zustimmung aus, durch das MCMAA gebunden zu sein, so tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt).

7.

Die Dauer des angemessenen Zeitraums kann nur mit Zustimmung einer der Gruppen „Verhaltenskodex“ für ein bestimmtes, nicht souveränes Land oder Gebiet und nur in gebührend begründeten Fällen verlängert werden.


ANHANG VII

Geltungsbereich des Kriteriums 2.2

1.

Für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums 2.2 gilt, dass das Fehlen eines Körperschaftsteuersystems oder die Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null in einem Land oder Gebiet in den Anwendungsbereich von Buchstabe A des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung vom 1. Dezember 1997 (Verhaltenskodex) (1) fällt.

2.

Kann das Kriterium 2.1 nur deshalb nicht angewendet werden, weil das betreffende Land oder Gebiet aufgrund des Fehlens eines Körperschaftsteuersystems oder der Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null (2) nicht das notwendige Kriterium unter Buchstabe B des Verhaltenskodex (3) erfüllt, so sollten analog die fünf Faktoren unter Buchstabe B des Verhaltenskodex angewendet werden, um zu beurteilen, ob das Kriterium 2.2 (4) erfüllt ist.

3.

Im Zusammenhang mit Kriterium 2.2 kann allein aus der Tatsache, dass ein Körperschaftsteuersystem fehlt oder ein nominaler Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null angewendet wird, nicht geschlossen werden, dass ein Land oder Gebiet nicht die Anforderungen von Kriterium 2.2 erfüllt.

4.

Es ist davon auszugehen, dass ein Land oder Gebiet das Kriterium 2.2 nicht erfüllt, wenn es sich weigert, einen ernsthaften Dialog zu führen oder nicht die Auskünfte oder Erläuterungen zur Verfügung stellt, die die Gruppe „Verhaltenskodex“ billigerweise verlangen kann, oder auch sonst nicht mit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zusammenarbeitet, wenn diese sich im Rahmen des Evaluierungsverfahrens vergewissern muss, ob das Land oder Gebiet das Kriterium 2.2 erfüllt.

Bezugsrahmen für die analoge Anwendung der Bewertung nach dem Kodex

A.   ALLGEMEINER RAHMEN

1.   Kriterium gemäß den Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 8. November 2016

Das Land oder Gebiet sollte keine Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigen, die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden.

2.   Geltungsbereich des Kriteriums 2.2 (Rat (Wirtschaft und Finanzen) Februar 2017)

1.

Für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums 2.2 gilt, dass das Fehlen eines Körperschaftsteuersystems oder die Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null in einem Land oder Gebiet in den Anwendungsbereich von Buchstabe A des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung vom 1. Dezember 1997 (Verhaltenskodex) (5) fällt.

2.

Kann das Kriterium 2.1 nur deshalb nicht angewendet werden, weil das betreffende Land oder Gebiet aufgrund des Fehlens eines Körperschaftsteuersystems oder der Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null (6) nicht das notwendige Kriterium unter Buchstabe B des Verhaltenskodex (7) erfüllt, so sollten analog die fünf Faktoren unter Buchstabe B des Verhaltenskodex angewendet werden, um zu beurteilen, ob das Kriterium 2.2 (8) erfüllt ist.

3.

Im Zusammenhang mit Kriterium 2.2 kann allein aus der Tatsache, dass ein Körperschaftsteuersystem fehlt oder ein nominaler Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null angewendet wird, nicht geschlossen werden, dass ein Land oder Gebiet nicht die Anforderungen von Kriterium 2.2 erfüllt.

4.

Es ist davon auszugehen, dass ein Land oder Gebiet das Kriterium 2.2 nicht erfüllt, wenn es sich weigert, einen ernsthaften Dialog zu führen oder nicht die Auskünfte oder Erläuterungen zur Verfügung stellt, die die Gruppe „Verhaltenskodex“ billigerweise verlangen kann, oder auch sonst nicht mit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zusammenarbeitet, wenn diese sich im Rahmen des Evaluierungsverfahrens vergewissern muss, ob das Land oder Gebiet das Kriterium 2.2 erfüllt.

3.   Allgemeine Anmerkungen

Dem vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) festgelegten Geltungsbereich des Kriteriums 2.2 zufolge gilt das Fehlen eines Körperschaftsteuersystems oder die Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null in einem Land oder Gebiet als „Maßnahme“, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Gemeinschaft spürbar beeinflusst (Buchstabe A des Verhaltenskodex).

Insoweit stellt das Kriterium 2.2 darauf ab, nachzuprüfen, ob diese „Maßnahme“ Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigt, die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden.

Das Kriterium 2.2 findet nur Anwendung, wenn die Standardbewertung nach dem Kodex wegen des Fehlens eines Körperschaftsteuersystems oder der Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null in einem Drittland oder -gebiet nicht angewandt werden kann.

Beim Kriterium 2.2 werden der Rechtsrahmen und bestimmte wirtschaftliche Anhaltspunkte in einem Land oder Gebiet mit Blick auf die unter Buchstabe B des Kodex festgelegten fünf Kriterien, die analog auszulegen sind, bewertet.

Die von Drittländern und -gebieten gewährten Vorteile, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten spürbar beeinflussen, müssen insoweit, als in beiden Fällen die Standardbewertung nach dem Kodex nicht angewandt werden kann, in Verbindung mit einem nominalen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null sowie in Verbindung mit dem Fehlen eines Körperschafsteuersystems gesehen werden. Diese letztgenannten Merkmale müssen tatsächlich für sich genommen als Vorteile betrachtet werden, die im Rahmen dieser Bewertung nach dem Kodex zu bewerten sind.

Generell sollten alle im Laufe der Jahre von der Gruppe „Verhaltenskodex“ ausgearbeiteten Vorgaben für die Bewertung von steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Geltungsbereichs des Verhaltenskodex von 1998 kohärent und analog zum Zweck dieser Bewertung angewandt werden (9).

Bei einem Land oder einem Gebiet kann nur dann davon ausgegangen werden, dass es die Bewertung nach diesem Kriterium nicht bestanden hat, wenn „Offshore-Strukturen oder Regelungen (…), die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden“ auf Vorschriften oder Verfahren, auch außerhalb des Steuerbereichs, zurückzuführen sind, um deren Änderung ein Land oder ein Gebiet vernünftigerweise ersucht werden kann, oder auf ein Fehlen der Vorschriften und Anforderungen zurückzuführen sind, die erforderlich sind, um diese Bewertung zu bestehen, und um deren Einführung ein Land oder ein Gebiet vernünftigerweise ersucht werden kann.

Die Einführung eines Körperschaftsteuersystems oder eines positiven Körperschaftsteuersatzes gehört nicht zu den Maßnahmen, um deren Ergreifung ein Drittland oder ein Drittgebiet ersucht werden kann, um die Anforderungen im Rahmen dieser Bewertung zu erfüllen, da das Fehlen einer Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage oder die Anwendung eines Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null für sich genommen nicht als Kriterium für die Bewertung eines Lands oder eines Gebiets als nicht konform gelten kann.

Nichtsdestoweniger impliziert das Kriterium 2.2 die automatische Nichtkonformität für diejenigen Länder und Gebiete, die sich weigern, bei der Bewertung ihres Rechtrahmens mit der EU zusammenzuarbeiten.

B.   GATEWAY-BEWERTUNG

1.   Das Gateway-Kriterium des Verhaltenskodex lautet derzeit wie folgt:

„Innerhalb des unter Buchstabe A bezeichneten Anwendungsbereichs sind steuerliche Maßnahmen als potentiell schädlich und daher als unter diesen Kodex fallend anzusehen, die gemessen an den üblicherweise in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungsniveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken.“

2.   Leitlinien für die analoge Anwendung

Wie die Gateway-Bewertung funktioniert, scheint ziemlich klar aus der Definition des Geltungsbereichs des Kriteriums 2.2 hervorzugehen, wie sie vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) im Februar dieses Jahres vereinbart wurde.

Insbesondere wird diese Bewertung erfüllt, wenn „… das Kriterium 2.1 nur deshalb nicht angewendet werden (kann), weil das betreffende Land oder Gebiet aufgrund des Fehlens eines Körperschaftsteuersystems oder der Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null nicht das notwendige Kriterium unter Buchstabe B des Verhaltenskodex erfüllt ….“

C.   KRITERIEN 1 UND 2

1.   Das Kriterium 1 des Verhaltenskodex lautet derzeit wie folgt:

„ob die Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt werden“

2.   Das Kriterium 2 des Verhaltenskodex lautet derzeit wie folgt:

„ob die Vorteile völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert sind, sodass sie keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben“

3.   Leitlinien für die analoge Anwendung

Für den Zweck der Anwendung des Kriteriums 2.2 sollten „Vorteile“ als das Bestehen eines Steuersatzes von null oder nahe null oder das Fehlen einer Körperschaftsteuer verstanden werden.

Faktor 1 wie auch Faktor 2 der derzeit geltenden Kriterien des Kodex beinhalten zwei Hauptelemente: a) die rechtliche Eingrenzung und b) die De-facto-Eingrenzung.

Die De-jure-Eingrenzung ist dann gegeben, wenn die Vorteile durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Niederlassung und die Tätigkeiten von Unternehmen in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet gelten, ausschließlich Gebietsfremden gewährt werden.

Ist kein wirksames Körperschaftsteuersystem vorhanden, sollte bewertet werden, ob Aspekte des Rechtsrahmens, einschließlich solcher, die nicht die Körperschaftsteuer betreffen, tatsächlich für ein Eingrenzungs-Szenario sorgen.

Als Beispiel dafür wären an Unternehmen gerichtete Anforderungen, die nicht den Steuerbereich betreffen, für die Niederlassung oder den Zugang zum Inlandsmarkt des Lands oder Gebiets, das der Bewertung unterzogen wird, zu nennen.

Zu diesem Zweck muss jede Maßnahme bewertet werden, die zu einer unterschiedlichen Behandlung von inländischen Unternehmen und Unternehmen, die Eigentum von Gebietsfremden sind oder deren Tätigkeiten nicht mit dem Inlandsmarkt im Zusammenhang stehen, führt.

Falls beispielsweise ein Land oder ein Gebiet einem Unternehmen nur dann „Vorteile“ gewährt, wenn dieses keine Tätigkeiten in der lokalen Wirtschaft durchführt (Kriterium 2), oder nur soweit diese Tätigkeiten von einer besonderen Geschäftslizenz abhängig sind (Kriterien 1 und 2), oder nur soweit es sich um Tätigkeiten von Gebietsfremden handelt (Kriterium 1), könnte dies als mögliches Merkmal eines vorhandenen Eingrenzungssystems bewertet werden. Analog könnte dies auch für andere Steuern (d. h. andere als die Körperschaftsteuer) relevant sein.

Die De-facto-Eingrenzung bezieht sich gewöhnlich auf eine Situation, in der der Vorteil nicht ausdrücklich von einem Land ausschließlich Gebietsfremden gewährt wird, obwohl er tatsächlich ausschließlich oder beinahe ausschließlich Gebietsfremden zugute kommt.

Bei der De-Facto-Eingrenzung wird gewöhnlich geprüft, wie viele der Steuerzahler, die in den Genuss des Vorteils kommen, tatsächlich Gebietsfremde sind. Falls beispielsweise alle oder beinahe alle diejenigen, die in den Genuss der Nullbesteuerung kommen, Gebietsfremde (einschließlich inländischer Unternehmen mit ausländischen Anteilseignern) sind, würden Unterkriterium 1 Buchstabe b wie auch Unterkriterium 2 Buchstabe b als erfüllt gelten (d. h. das Land oder das Gebiet würden gemäß diesem Schritt der Kodex-Bewertung als nicht konform gelten).

D.   KRITERIUM 3

1.   Das Kriterium 3 des Verhaltenskodex lautet derzeit wie folgt:

„ob die Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Mitgliedstaat zugrunde liegt“

2.   Leitlinien für die analoge Anwendung

Um zu beurteilen, ob Vorteile auch ohne eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz gewährt werden, muss festgestellt werden,

ob ein Land oder ein Gebiet einem Unternehmen oder einem anderen Betrieb (z.B. für dessen Errichtung und/oder dessen Tätigkeiten) die Durchführung tatsächlicher Wirtschaftstätigkeiten und eine substanzielle Präsenz vorschreibt, wobei Folgendes gilt:

„Tatsächliche Wirtschaftstätigkeit“ bezieht sich auf die Art der Tätigkeit, der die in Rede stehende Nichtbesteuerung zugute kommt.

„Substanzielle wirtschaftliche Präsenz“ bezieht sich auf die materiellen Erscheinungsformen der Tätigkeit, der die in Rede stehende Nichtbesteuerung zugute kommt.

Beispielsweise sollten in der Annahme, dass generell die von der Gruppe „Verhaltenskodex“ früher geprüften Elemente auch für diese Analyse relevant sind, bei der gegenwärtigen Bewertung die folgenden Elemente berücksichtigt werden, wobei den Merkmalen des betreffenden Wirtschaftszweigs/Sektors Rechnung zu tragen ist: angemessener Umfang des Personalbestands, angemessener Umfang der anfallenden jährlichen Ausgaben; tatsächlich vorhandene Büros und Geschäftsräume, geplante Investitionen oder relevante Arten von durchzuführenden Tätigkeiten;

ob eine angemessene De-jure- und De-facto-Verbindung zwischen der tatsächlichen Wirtschaftstätigkeit, die in dem Land oder dem Gebiet durchgeführt wird, und den Gewinnen, die nicht der Besteuerung unterliegen, besteht;

ob die staatlichen Behörden, einschließlich der Steuerbehörden eines Lands oder eines Gebiets, in der Lage sind, Untersuchungen über die Durchführung tatsächlicher Wirtschaftstätigkeiten und eine substanzielle wirtschaftliche Präsenz in ihrem Hoheitsgebiet sowie einen Austausch relevanter Informationen mit anderen Steuerbehörden durchzuführen (und dies tatsächlich tun);

ob Sanktionen vorgesehen sind, wenn die Anforderungen in Bezug auf substanzielle Tätigkeiten nicht eingehalten werden.

E.   KRITERIUM 4

1.   Das Kriterium 4 des Verhaltenskodex lautet derzeit wie folgt:

„ob die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international allgemein anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln, abweichen“

2.   Leitlinien für die analoge Anwendung

Wenn bewertet wird, ob die Regeln für die Gewinnermittlung den auf internationaler Ebene vereinbarten Standards entsprechen (wie etwa den Leitlinien der OECD für die Verrechnungspreisgestaltung oder ähnlichen Rechnungslegungsstandards), sollte zunächst nachgeprüft werden, ob und in welchem Umfang diese Analyse für Länder und Gebiete, die kein Körperschaftsteuersystem anwenden, relevant ist.

Dazu scheint es wichtig zu berücksichtigen, dass sich bei einem Land oder einem Gebiet, das kein Körperschaftsteuersystem anwendet, keine negativen Auswirkungen auf eine ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen unter Abweichung von auf internationaler Ebene vereinbarten Standards ergeben sollten. Die Länder und Gebiete sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die besteuernden Länder in der Lage sind, ihre Besteuerungsrechte auszuüben, d. h. im Wege von länderbezogener Berichterstattung, Transparenz und anderen Arten der gemeinsamen Nutzung von Informationen.

Soweit relevant, sollte festgestellt werden, ob vereinbarte Grundsätze der OECD oder ähnliche Rechnungslegungsstandards für die Gewinnermittlung in einem bestimmten Land oder Gebiet übernommen wurden.

Diesbezüglich ist es von entscheidender Bedeutung festzustellen, wie diese Regeln in dem betreffenden Land oder Gebiet umgesetzt und konsolidiert werden. Gibt es in einem bestimmten Land oder Gebiet keine Körperschaftsbesteuerung, so können auch alternative Verrechnungspreisregeln berücksichtigt werden, wobei nachzuprüfen ist, ob sie mit den auf internationaler Ebene vereinbarten Grundsätzen vergleichbar und vereinbar sind (z.B. ein Ansatz des fairen Marktwerts gemäß den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen).

Dieses Kriterium steht dem entgegen, dass multinationalen Unternehmen gestattet wird, Verrechnungspreisregeln, die von den Leitlinien der OECD zur Verrechnungspreisgestaltung abweichen, anzuwenden, um ihre Gewinne Ländern und Gebieten mit Besteuerung zum Nullsatz zuzuweisen.

Die Antworten auf die Fragen 2.9 bis 2. 12 dürften hinreichende Informationen dazu liefern, wie die Gewinne ermittelt werden, und dabei größere Abweichungen von den auf internationaler Ebene vereinbarten Standards deutlich machen.

F.   KRITERIUM 5

1.   Das Kriterium 5 des Verhaltenskodex lautet derzeit wie folgt:

„ob es den steuerlichen Maßnahmen an Transparenz mangelt, einschließlich der Fälle einer laxeren und undurchsichtigen Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene“

2.   Leitlinien für die analoge Anwendung

Mit dem Kriterium 5 soll beurteilt werden, ob es bei bestimmten Merkmalen eines Rechtssystems, einschließlich der Niederlassung eines Unternehmens in dem betreffenden Hoheitsgebiet, an einem ausreichenden Ausmaß an Transparenz fehlt.

Im Einzelnen muss bewertet werden, ob jegliche Elemente des Rechtssystems, einschließlich der Gewährung des steuerlichen Wohnsitzes oder der Errichtung von Unternehmen, auf Ermessensbasis gewährt werden können oder ob es an das Recht gebunden ist, wobei nachzuprüfen ist, ob jegliche Rechtsvorschriften, einschließlich der nicht den Steuerbereich betreffenden Vorschriften, in Angelegenheiten, die mit der Errichtung eines Unternehmens in dem betreffenden Land oder Gebiet in Zusammenhang stehen, als im Ermessen stehend betrachtet werden können.

Dieser Faktor steht dem entgegen, dass ein Land oder ein Gebiet ein unzureichendes Ausmaß an Transparenz in seinem Regelungsrahmen aufweist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in dieser Kodex-Bewertung geprüften Vorteile sich von der Registrierung eines Unternehmens in einem Land oder einem Gebiet ableiten.

Die Antworten auf die Fragen 2.13 bis 2.16 dürfen hinreichende Informationen dazu liefern, wie die Transparenz in einem Land oder einem Gebiet bei bestimmten Maßnahmen, die von Unternehmen durchzuführen sind, um in den Genuss der dort gewährten Vorteile zu gelangen, gewährleistet wird.


(1)  „Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex, der sich auf die Unternehmensbesteuerung bezieht, die Maßnahmen, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Gemeinschaft spürbar beeinflussen oder beeinflussen können.“ (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 3.)

(2)  Dies kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Besteuerungsgrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

(3)  „Innerhalb des unter Buchstabe A bezeichneten Anwendungsbereichs sind steuerliche Maßnahmen als potentiell schädlich und daher als unter diesen Kodex fallend anzusehen, die gemessen an den üblicherweise in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungsniveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken. Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Besteuerungsgrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.“ (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 3.)

(4)  Kriterium 2.2 lautet wie folgt: „Das Land oder Gebiet sollte keine Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigen, die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden.“

(5)  „Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex, der sich auf die Unternehmensbesteuerung bezieht, die Maßnahmen, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Gemeinschaft spürbar beeinflussen oder beeinflussen können.“ (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 3.)

(6)  Dies kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Besteuerungsgrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

(7)  „Innerhalb des unter Buchstabe A bezeichneten Anwendungsbereichs sind steuerliche Maßnahmen als potentiell schädlich und daher als unter diesen Kodex fallend anzusehen, die gemessen an den üblicherweise in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungsniveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken. Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Besteuerungsgrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.“ (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 3.)

(8)  Kriterium 2.2 lautet wie folgt: „Das Land oder Gebiet sollte keine Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigen, die zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Land oder Gebiet abbilden.“

(9)  Siehe Dok. 14039/98 vom 11. Dezember 1998„Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) — Festlegung der Kriterien“ und dessen spätere aktualisierte Fassungen.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/25


Mitteilung an eine Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegt

(2017/C 438/05)

Herrn Viktor Ivanovych Ratushniak, der im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine aufgeführt ist, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat erwägt die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannte Person. Der oben genannten Person wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 3. Januar 2018 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen kann, die Informationen bezüglich ihrer Aufnahme in die Liste, über die der Rat in seinem Dossier verfügt, zu erhalten.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

In diesem Zusammenhang wird die betreffende Person darauf hingewiesen, dass die Liste der benannten Personen im Beschluss 2014/119/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom Rat regelmäßig überprüft wird.


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.


Europäische Kommission

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/26


Euro-Wechselkurs (1)

18. Dezember 2017

(2017/C 438/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1795

JPY

Japanischer Yen

132,66

DKK

Dänische Krone

7,4440

GBP

Pfund Sterling

0,88208

SEK

Schwedische Krone

9,9588

CHF

Schweizer Franken

1,1652

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,8573

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,685

HUF

Ungarischer Forint

313,67

PLN

Polnischer Zloty

4,2070

RON

Rumänischer Leu

4,6228

TRY

Türkische Lira

4,5253

AUD

Australischer Dollar

1,5392

CAD

Kanadischer Dollar

1,5185

HKD

Hongkong-Dollar

9,2194

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6836

SGD

Singapur-Dollar

1,5904

KRW

Südkoreanischer Won

1 282,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,1661

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8055

HRK

Kroatische Kuna

7,5430

IDR

Indonesische Rupiah

16 027,64

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8141

PHP

Philippinischer Peso

59,551

RUB

Russischer Rubel

69,1462

THB

Thailändischer Baht

38,499

BRL

Brasilianischer Real

3,8734

MXN

Mexikanischer Peso

22,4718

INR

Indische Rupie

75,7645


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/27


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Juli 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7724 — ASL/Arianespace

Berichterstatter: Litauen

(2017/C 438/07)

Verfahren

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Rechtsgeschäft einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat.

Sachlich und räumlich relevanter Markt

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt den Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die folgenden sachlich relevanten Märkte zu:

3.1.

Märkte für Startdienste,

3.2.

Märkte für Satelliten,

3.3.

von Arianespace genutzter Markt für Trägerraketen,

3.4.

Märkte für i) Nutzlast-Adapter und ii) Nutzlast-Dispenser,

3.5.

Märkte für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen und

3.6.

Märkte für den Satellitenbetrieb.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt den Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die folgenden räumlich relevanten Märkte zu:

4.1.

Märkte für Startdienste,

4.2.

Märkte für Satelliten,

4.3.

von Arianespace genutzter Markt für Trägerraketen,

4.4.

Märkte für i) Nutzlast-Adapter und ii) Nutzlast-Dispenser,

4.5.

Märkte für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen und

4.6.

Märkte für den Satellitenbetrieb.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf den Märkten i) für Startdienste und ii) für Satelliten im Hinblick auf die Weitergabe sensibler Informationen von i) Arianespace an Airbus über andere Satellitenhersteller und ii) von Airbus an Arianespace über andere Anbieter von Startdienstleistungen erheblich beeinträchtigen dürfte.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission mit den vom Anmelder am 20. Mai 2016 vorgelegten endgültigen Verpflichtungen ausgeräumt werden.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf den nachstehenden Märkten nicht dazu führen dürften, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt:

7.1.

Märkte für Startdienste und Märkte für Satelliten,

7.2.

von Arianespace genutzter Markt für Trägerraketen und Märkte für Startdienste,

7.3.

Märkte für Startdienste und Märkte für Nutzlast-Dispenser und Nutzlast-Adapter,

7.4.

Märkte für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen und Märkte für den Satellitenbetrieb und für Satelliten sowie

7.5.

Märkte für Startdienste und Märkte für den Satellitenbetrieb.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die von den beteiligten Unternehmen am 20. Mai 2016 eingegangenen endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/29


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

ASL/Arianespace

(M.7724)

(2017/C 438/08)

1.

Am 8. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses (im Folgenden „geplanter Zusammenschluss“) bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt Airbus Safran Launchers („ASL“, Frankreich), ein derzeit gemeinsam von Airbus Group S.E. („Airbus“, Niederlande) und Safran S.A. („Safran“, Frankreich) kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen, die alleinige Kontrolle über Arianespace Participation S.A. und Arianespace S.A. (zusammen „Arianespace“, Frankreich) zu übernehmen. Airbus, Safran und ASL werden im Folgenden auch als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

2.

Am 1. Februar 2016 informierte die Kommission die beteiligten Unternehmen im Rahmen eines Treffens zum Verfahrensstand über die Bedenken, die sich aus dem Vorprüfverfahren ergeben hatten. Im Folgenden legten die beteiligten Unternehmen am 5. Februar 2016 Verpflichtungsangebote vor und übermittelten am 9. Februar 2016 einen Änderungsentwurf für die Verpflichtungsangebote.

3.

Am 26. Februar 2016 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (2). Darin erklärte die Kommission, dass die Verpflichtungsangebote nicht geeignet seien, um die während des Vorprüfverfahrens festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

4.

Am 11. März 2016 übermittelten die beteiligten Unternehmen eine schriftliche Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss.

5.

Am 22. März 2016 räumte ich dem Unternehmen Avio s.p.a, einem Wettbewerber von ASL, auf begründeten Antrag hin das Recht ein, als betroffener Dritter im Sinne des Artikels 5 des Beschlusses 2011/695/EU gehört zu werden. Am 24. Juni 2016 räumte ich auch dem Unternehmen MacDonald, Dettwiler and Associates Ltd. (Kanada) und dessen Tochtergesellschaft Space Systems/Loral (USA), einem Wettbewerber von Airbus, auf begründeten Antrag hin das Recht ein, als betroffener Dritter gehört zu werden.

6.

Am 1. April 2016 verlängerte die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung die Frist für die eingehende Prüfung des geplanten Zusammenschlusses um 10 Arbeitstage. Am 27. April 2016 beschloss die Kommission auf Grundlage derselben Bestimmung eine weitere Verlängerung dieser Frist um 10 Arbeitstage.

7.

Am 4. Mai 2016 übermittelten die beteiligten Unternehmen ein neues Paket von Verpflichtungsangeboten. Auf der Grundlage der Rückmeldungen, die bei der Kommission im Rahmen eines gezielten Markttests zu diesen Angeboten eingingen, legten die beteiligten Unternehmen am 20. Mai 2016 überarbeitete Verpflichtungsangebote vor.

8.

Die Kommission erließ keine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung (3). Daher wurde auch keine förmliche mündliche Anhörung nach Artikel 14 der genannten Verordnung durchgeführt.

9.

Im Beschlussentwurf wird der geplante Zusammenschluss in der durch die von den beteiligten Unternehmen am 20. Mai 2016 vorgelegten Verpflichtungsangebote geänderten Form vorbehaltlich der Auflagen und Verpflichtungen, die gewährleisten sollen, dass die beteiligten Unternehmen diese Verpflichtungen erfüllen, für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

10.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

11.

Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden konnten.

Brüssel, 11. Juli 2016

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9).


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/31


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 20. Juli 2016

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.7724 — ASL/Arianespace)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4621)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 438/09)

Am 20. Juli 2016 erließ die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) und insbesondere deren Artikel 8 Absatz 1 einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html.

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN

(1)

Am 8. Januar 2016 ging bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung ein. Danach beabsichtigt ASL, ein gemeinsam von Airbus Group S.E. („Airbus“, Niederlande) und Safran S.A. („Safran“, Frankreich) kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb der gesamten derzeit vom Centre National d’Etudes Spatiales (CNES) gehaltenen Beteiligung an Arianespace die alleinige Kontrolle über Arianespace Participation S.A. und Arianespace S.A. (zusammen „Arianespace“, Frankreich) zu übernehmen. Airbus und Safran zusammen sowie ASL werden im Folgenden als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet.

(2)

Arianespace wurde 1980 von der französische Raumfahrtbehörde CNES, ihrem Hauptanteilseigner, und mehreren an dem Ariane-Programm beteiligten Unternehmen der Satellitenindustrie gegründet. Zu diesen Unternehmen gehörten Airbus und Safran sowie elf andere europäische Unternehmen in Vertretung der zehn europäischen Länder, die über ihre Beteiligung an der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) die Entwicklung der Ariane-Trägerrakete finanzieren. Diese anfängliche Beteiligungsstruktur ist bisher weitgehend unverändert geblieben. Arianespace führt Starts von Satelliten und anderen Raumfahrzeugen für kommerzielle und institutionelle Kunden vom Raumfahrtzentrum Centre Spatial Guyanais (CSG) in Kourou (Französisch-Guayana) aus durch. Zu diesem Zweck hat die ESA Arianespace das ausschließliche Recht zur Vermarktung der von der ESA finanzierten Trägerraketen Ariane und Vega übertragen. Gemäß Vereinbarungen zwischen Russland, der ESA und Frankreich, verfügt Arianespace ferner über das ausschließliche Recht, vom CSG aus Startdienste für kommerzielle Missionen der russischen Sojus-Trägerrakete anzubieten.

(3)

ASL, eine Gesellschaft französischen Rechts, die unter der gemeinsamen Kontrolle von Airbus und Safran (50/50) steht, führt die Tätigkeiten ihrer Muttergesellschaften in den Bereichen zivile und militärische Trägerraketen sowie Satelliten-Untersysteme und -ausrüstungen zusammen. Die Gründung der ASL-Gruppe wurde am 8. Oktober 2014 unter der Nummer M.7353 bei der Kommission angemeldet und am 26. November 2014 unter Auflagen genehmigt.

(4)

Airbus ist eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die in der Luft- und Raumfahrt sowie der Rüstungsindustrie tätig ist. Derzeit ist das Unternehmen an den Börsen in Frankfurt, Madrid und Paris notiert. Airbus umfasst im Wesentlichen drei Geschäftsbereiche: i) Airbus, das auf die Herstellung von Zivilflugzeugen spezialisiert ist (68,4 % der Gesamteinnahmen des Konzerns im Jahr 2014), ii) Airbus Helicopters (9,8 % der Gesamteinnahmen des Konzerns) und iii) Airbus Defence & Space („Airbus DS“), das über eine breite Produktpalette in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit und sichere weltraumgestützte Anwendungen (20,9 % der Gesamteinnahmen des Konzerns) verfügt. Dazu gehören auch Untersysteme für Trägerraketen (über seine spanische Tochtergesellschaft Airbus Defence and Space SAU, im Folgenden „Airbus DS SAU“) und Satelliten. Darüber hinaus ist Airbus DS auch als Betreiber von Telekommunikation- und Erdbeobachtungssatelliten tätig.

(5)

Safran ist ein in Frankreich niedergelassenes Unternehmen, das an der Pariser Börse notiert und hauptsächlich in drei Geschäftsbereichen tätig ist: i) Luft- und Raumfahrtantriebe (53 % der Gesamteinnahmen des Unternehmens); ii) Flugzeugausrüstung (29 % der Gesamteinnahmen des Unternehmens) sowie iii) Militärtechnik und Sicherheit (18 % der Gesamteinnahmen des Unternehmens).

II.   ZUSAMMENFASSUNG

(6)

Der Zusammenschluss wurde am 8. Januar 2016 bei der Kommission angemeldet.

(7)

Da die EU-Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass der geplante Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwarf, erließ sie am 26. Februar 2016 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“).

(8)

Die eingehende Untersuchung bestätigte die zuvor festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Austauschs sensibler Informationen zwischen Arianespace und Airbus.

(9)

Am 20. Mai 2016 übermittelte das anmeldende Unternehmen der Kommission seine endgültigen Verpflichtungszusagen (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“), die den Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar machen.

(10)

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, einen Genehmigungsbeschluss nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zu erlassen.

III.   BEGRÜNDUNG

A.   DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE

1.   Von Arianespace genutzter Markt für Trägerraketen

(11)

Arianespace bezieht Trägerraketen von seinen Hauptauftragnehmern (ASL für Ariane, ELV für Vega und TsSKB für Sojus). ASL ist der Hauptauftragnehmer für die Ariane-Trägerraketen.

(12)

In diesem Zusammenhang geht die Kommission von einem von Arianespace genutzten Markt für Trägerraketen aus, der sich auf die Europäische Union erstreckt.

2.   Markt für Startdienste

(13)

Arianespace erbringt Startdienste für Satelliten und andere Raumfahrzeuge für institutionelle und kommerzielle Kunden. Das Unternehmen fliegt sowohl geostationäre Transferbahnen (GTO) als auch nicht geostationäre Bahnen (Nicht-GTO) an. ASL ist über sein Gemeinschaftsunternehmen Eurockot, das die Rockot-Trägerrakete vermarktet, ebenfalls in geringem Umfang auf dem Markt für Startdienste tätig. Die Rockot-Trägerrakete wird für Raketenstarts für kommerzielle und institutionelle Kunden in nicht geostationäre Bahnen verwendet.

(14)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass i) GTO-Missionen und ii) Nicht-GTO-Missionen voneinander getrennte Märkte bilden. Jeder dieser Märkte kann weiter unterteilt werden in i) offene Märkte für Startdienste und ii) gebundene Märkte für Startdienste (für zivile oder militärische Missionen). Dies führt zur Unterscheidung folgender sachlich relevanter Märkte: i) offener Markt für GTO-Startdienste, ii) offener Markt für Nicht-GTO-Startdienste, iii) gebundener Markt für GTO-Startdienste und iv) gebundener Markt für Nicht-GTO-Startdienste. Für die Zwecke dieses Beschlusses kann die Frage, ob die Märkte für Nicht-GTO-Startdienste weiter in Startdienste für erdnahe Umlaufbahnen (LEO) und mittlere Umlaufbahnen (MEO) unterteilt werden können, offenbleiben.

(15)

In Bezug auf den räumlich relevanten Markt ist die Kommission der Auffassung, dass i) die offenen Märkte für Startdienste (sowohl für GTO- als auch für Nicht-GTO-Startdienste) weltweite Ausdehnung haben; und ii) die gebundenen Märkte für Startdienste (sowohl für GTO- als auch für Nicht-GTO-Startdienste) nationale oder regionale Ausdehnung haben.

3.   Markt für Satelliten

(16)

Airbus stellt kommerzielle, institutionelle und militärische Satelliten sowie Satellitenkonstellationen her.

(17)

In diesem Zusammenhang geht die Kommission von folgenden sachlich relevanten Märkten aus: i) Markt für europäische institutionelle Satelliten; ii) Märkte für nationale institutionelle Satelliten innerhalb der EU; iii) Markt für den Export institutioneller Satelliten; iv) Markt für kommerzielle Satelliten und v) Markt für militärische Satelliten. Für die Zwecke dieses Beschlusses kann die Frage, ob der Markt für Satelliten weiter nach der Art der Umlaufbahn (GTO/Nicht-GTO) unterteilt werden sollte, und die Frage, ob für Konstellationen genutzte Satelliten einen gesonderten Markt bilden, offengelassen werden.

(18)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass i) der Markt für kommerzielle Satelliten weltweiter Ausdehnung ist; ii) sich der Markt für europäische institutionelle Satelliten je nach öffentlichem Auftraggeber entweder auf Europa oder das jeweilige nationale Territorium erstreckt; iii) der Markt für den Export institutioneller Satelliten weltweiter Ausdehnung ist; und iv) der Markt für militärische Satelliten nationale Ausdehnung hat.

4.   Markt für Nutzlast-Adapter und -Dispenser

(19)

ASL liefert die Nutzlast-Dispenser für die Ariane 5-Rakete (für die Galileo-Konstellation) und die Sojus-Rakete (für die Globalstar-Konstellation). Airbus DS SAU liefert die Nutzlast-Adapter für die Ariane 5-Rakete.

(20)

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass i) der Markt für Nutzlast-Adapter und ii) der Markt für Nutzlast-Dispenser getrennte sachlich relevante Märkte bilden. Die genaue räumliche Ausdehnung dieser Märkte wird jedoch offengelassen und wird als EWR-weit oder weltweit angenommen.

5.   Markt für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen

(21)

Arianespace bietet seinen Kunden über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft „S3R“ auch Versicherungsdienstleistungen an.

(22)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen offenbleiben kann. Ebenso wird auch die genaue räumliche Ausdehnung dieses Marktes offengelassen.

6.   Markt für den Betrieb von Satelliten

(23)

Airbus betreibt i) Erdbeobachtungssatelliten (im eigenen Namen und für die europäischen Weltraumorganisationen) über seinen Geschäftsbereich Airbus DS Geo-Information Services (ehemals Spot Image und Infoterra) und ii) militärische Telekommunikationssatelliten (vorwiegend für das britische Verteidigungsministerium) über seinen britische Tochtergesellschaft Paradigm.

(24)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für den Satellitenbetrieb offenbleiben kann. In Bezug auf die räumliche Ausdehnung ist die Kommission der Auffassung, dass es sich um weltweite Märkte handelt.

B.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

(25)

Airbus und ASL sind auf Märkten tätig, die vertikal oder anderweitig mit den Tätigkeiten von Arianespace verbunden sind. Insbesondere bestehen Verbindungen zwischen den Tätigkeiten von Arianespace als Anbieter von Startdiensten und denen von: i) ASL als Lieferant der Ariane-Trägerrakete an Arianespace; ii) Airbus DS SAU als Lieferant von Nutzlast-Adaptern; iii) Airbus DS SAU und ASL als Lieferanten von Nutzlast-Dispensern; iv) Airbus als Satellitenhersteller; und v) Airbus als Satellitenbetreiber. Darüber hinaus stellt der Zusammenschluss eine weitere Beziehung her, und zwar zwischen den Tätigkeiten von Arianespace als Versicherungsdienstleister und den Tätigkeiten von Airbus als i) Satellitenhersteller und ii) Satellitenbetreiber.

1.   Beihilferechtliche Würdigung: Beziehung zwischen i) Arianespace als Anbieter von Startdiensten und ii) Airbus als Satellitenhersteller

Austausch sensibler Informationen

(26)

In ihrem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c äußerte die Kommission ernste Bedenken dahingehend, dass der Austausch sensibler Informationen zwischen Arianespace und Airbus andere Satellitenhersteller und andere Anbieter von Startdiensten beeinträchtigen könnte.

(27)

Im eingehenden Prüfverfahren ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf die Weitergabe sensibler Informationen von i) Arianespace an Airbus über andere Satellitenhersteller und ii) von Airbus an Arianespace über andere Anbieter von Startdiensten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt.

(28)

Laut den Ergebnissen der Kommissionsuntersuchung hat Arianespace Zugang zu sensiblen Informationen über Satellitenhersteller, so z. B. zu technischen Informationen über Masse, Zeitplan, Art der Mission, Schwerpunkt, Anforderungen in Bezug auf die Umlaufbahn und über die Satellitenarchitektur sowie zu geschäftlichen Informationen. Die derzeitigen Vertraulichkeitsklauseln (z. B. Geheimhaltungsbestimmungen) in Verträgen zwischen Satellitenherstellern und Arianespace reichen nicht aus, um die Weitergabe sensibler Geschäftsinformationen von Arianespace an Airbus zu verhindern. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Arianespace wahrscheinlich in der Lage wäre, sensible Informationen über andere Satellitenhersteller mit Airbus zu teilen.

(29)

Darüber hinaus könnte die Art der Informationen, die Satellitenhersteller an Arianespace übermitteln, zu einem Vorteil von Airbus gegenüber seinen Wettbewerbern führen, wenn Airbus Zugang zu diesen Informationen erhält. Daher hätte Arianespace wahrscheinlich den Anreiz, sensible Informationen über andere Satellitenhersteller mit Airbus zu teilen.

(30)

Darüber hinaus würde die Weitergabe sensibler Informationen über andere Satellitenhersteller von Arianespace an Airbus voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Satellitenmärkten haben. Denn dies würde i) zu einer Verringerung der Wettbewerbsintensität von Ausschreibungen führen, da Airbus seine Strategie auf der Grundlage der erhaltenen Informationen über seine Wettbewerber anpassen würde, und ii) zu weniger Innovation auf dem Markt führen, da die Wettbewerber weniger Innovationsanreize hätten, wenn Airbus ihre Innovationen und die durch die Innovationen erzielen Gewinne leichter duplizieren könnte.

(31)

Die Kommission hat darüber hinaus festgestellt, dass Airbus Zugang zu sensiblen Informationen über Anbieter von Startdiensten hat, so z. B. zu Informationen über die Verfügbarkeit von Zeitnischen für die Starts und über die Preisgestaltung sowie zu Informationen über neue Entwicklungen. Wie bei der Weitergabe von Informationen von Arianespace an Airbus verhindern auch in diesem Fall die Vertraulichkeitsklauseln nicht, dass Informationen mit einer Muttergesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen geteilt werden. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Airbus voraussichtlich in der Lage wäre, sensible Informationen über andere Anbieter von Startdiensten mit Arianespace zu teilen.

(32)

Die Kommission stellte ferner fest, dass Airbus zwar bereits eine Beteiligung an Arianespace hält, es nach dem Zusammenschluss aber einen noch stärkeren Anreiz hätte, Informationen über andere Anbieter von Startdiensten an Arianespace weiterzugeben.

(33)

Letztlich ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Weitergabe sensibler Informationen über andere Anbieter von Startdiensten von Airbus an Arianespace voraussichtlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Märkten für Startdienste haben würde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Zugang von Arianespace zu technischen und geschäftlichen Informationen über andere Anbieter von Startdiensten zu einer Aufhebung etwaiger technischer Vorteile und somit zur Verringerung der Innovations- und Wettbewerbsanreize der Wettbewerber führen würde.

Ausschluss der Airbus-Wettbewerber von den Satellitenmärkten

(34)

In dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c wurden auch ernsthafte Bedenken in Bezug auf die Möglichkeit geäußert, dass Arianespace nach dem Zusammenschluss seine Stellung auf den Märkten für Startdienste nutzen könnte, um den Verkauf von Airbus-Satelliten zu begünstigen; dies würde zu einem Ausschluss der Wettbewerber von Airbus aus den Satellitenmärkten führen.

(35)

Die beteiligten Unternehmen könnten zum Beispiel Kunden, die sowohl Satelliten von Airbus kaufen als auch die Startdienste von Arianespace in Anspruch nehmen, Rabatte gewähren, aber die Preise für diese beiden Komponenten bei separatem Kauf erhöhen. Darüber hinaus könnte Arianespace Airbus-Satelliten theoretisch eine Vorzugsbehandlung bei der Zuweisung von Zeitnischen gewähren (d. h. wenn die Kunden zusagen, ihre Satelliten von Airbus zu kaufen) und den nicht von Airbus stammenden Satelliten weniger vorteilhafte Zeitnischen anbieten.

(36)

Nach der eingehenden Untersuchung kam die Kommission in Bezug auf Abschottungsstrategien zu dem Schluss, dass die Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf dem weltweiten offenen Markt für GTO-Startdienste und dem weltweiten Markt für kommerzielle Satelliten nicht dazu führen, dass der Zusammenschluss eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs bewirkt.

(37)

Erstens gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die beteiligten Unternehmen nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich nicht in der Lage wären, Wettbewerber von Airbus tatsächlich von dem Satellitenmarkt auszuschließen. Das ist darauf zurückzuführen, dass es i) trotz der derzeitigen Marktführerschaft von Arianespace glaubwürdige Alternativen wie SpaceX und ILS gibt; es ii) auf dem dynamischen und von Wettbewerb geprägten Markt für Startdienste regelmäßig zu neuen Markteintritten kommt und sich die Marktstellung der Unternehmen schnell ändert; iii) die Satellitenbetreiber in der Lage sein können, der Fähigkeit der beteiligten Unternehmen entgegenzuwirken, konkurrierende Satellitenhersteller vom Markt auszuschließen; iv) die Merkmale der Satellitenmärkte den Marktausschluss der mit Airbus konkurrierenden Hersteller kommerzieller Satelliten zumindest auf kurze Sicht verhindern dürften; und v) dass ein wirksamer Ausschluss von Herstellern kommerzieller Satelliten auf lange Sicht hoch spekulativ wäre.

(38)

Zweitens hat die von der Kommission durchgeführte Prüfung im Hinblick auf den Anreiz zum Marktausschluss konkurrierender Satellitenhersteller gezeigt, dass trotz bestimmter Elemente, die auf das Vorhandensein gewisser Anreize hindeuten, auch gegenläufige Faktoren zum Tragen kommen, die diesen möglichen Anreizen entgegenwirken. Da die Fähigkeit zur Marktabschottung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frage, ob die beteiligten Unternehmen den Anreiz hätten, Wettbewerber von Airbus vom weltweiten Markt für kommerzielle Satelliten auszuschließen, offenbleiben kann.

(39)

Drittens prüfte die Kommission die Auswirkungen einer auf Marktabschottung abzielen Strategie auf den Wettbewerb anhand eines Worst-Case-Szenarios, d. h. dem hypothetischen Ausschluss eines Airbus-Wettbewerbers. Bei diesem Szenario, das nicht das wahrscheinlichste ist, kam die Kommission ebenfalls zu dem Schluss, dass eine derartige Abschottungsstrategie voraussichtlich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hätte. Die Gründe dafür sind, dass i) auch verschiedene andere Akteure im Segment der kommerziellen Satelliten tätig sind, ii) Satellitenhersteller angesichts der vorhandenen freien Kapazitäten leicht expandieren können und iii) Satellitenbetreiber zu einem gewissen Grad eine ausgleichende Nachfragemacht haben.

(40)

Darüber hinaus hat die Kommission in Bezug auf die Marktabschottung festgestellt, dass die Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf i) dem weltweiten offenen Markt für Nicht-GTO-Startdienste und ii) dem Markt für den Export institutioneller Satelliten sowie dem hypothetischen weltweiten Markt für Konstellationssatelliten nicht dazu führen, dass der Zusammenschluss eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs bewirkt. Ferner zog die Kommission in Bezug auf die Marktabschottung den Schluss, dass die Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf i) dem europäischen und den (EU-internen) nationalen gebundenen Märkten für GTO- und Nicht-GTO-Startdienste und ii) dem europäischen Markt für institutionelle Satelliten und den nationalen Märkten für militärische/institutionelle Satelliten nicht dazu führen, dass der Zusammenschluss eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs bewirkt.

2.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung: vertikale Beziehung zwischen i) Arianespace als Anbieter von Startdiensten und ii) ASL als Lieferant der Ariane-Trägerraketen

(41)

In ihrem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c äußerte die Kommission ernste Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Strategie der Kundenabschottung, in deren Rahmen die beteiligten Unternehmen Raketenstarts mit Ariane-Trägerraketen Vorrang gegenüber Starts mit den von ELV hergestellten und von Arianespace vermarkteten Vega-Trägerraketen einräumen würden.

(42)

Nach der eingehenden Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die beteiligten Unternehmen nicht in der Lage wären und keinen Anreiz hätten, eine Strategie der Kundenabschottung zum Nachteil von ELV zu verfolgen, und dass selbst wenn sie eine solche Strategie verfolgen würden, keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu erwarten wären. Insbesondere deuteten die Feststellungen der Kommission darauf hin, dass die Ariane-Plattform nur selten für die gleiche Art von Missionen verwendet werden wird wie die Vega-Plattform und dass selbst die etwaige Verfolgung einer Strategie der Kundenabschottung zulasten von ELV auf den Märkten für Startdienste keine Auswirkungen auf Wettbewerber von Arianespace hätte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ELV dazu verpflichtet ist, seine Trägerraketen ausschließlich an Arianespace zu verkaufen, und alle Wettbewerber von Arianespace ihre eigenen Trägerraketen nutzen.

3.   Beihilferechtliche Würdigung: vertikale Beziehung zwischen i) Arianespace als Anbieter von Startdiensten und ii) Airbus DS SAU und ASL als Lieferanten von Dispensern und Nutzlast-Adaptern

(43)

In ihrem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c äußerte die Kommission ernste Bedenken hinsichtlich einer möglichen Strategie der Kundenabschottung, in deren Rahmen die beteiligten Unternehmen entscheiden würden, Nutzlast-Dispenser und Nutzlast-Adapter zum Nachteil der bestehenden Nutzlast-Dispenser- und Nutzlast-Adapter-Lieferanten von Arianespace nur von ASL oder von Airbus DS SAU zu beziehen, auch wenn dies nicht die optimale Lösung wäre.

(44)

Nach der eingehenden Untersuchung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die beteiligten Unternehmen wahrscheinlich nicht in der Lage wären, Wettbewerbern den Zugang zu den nachgelagerten Märkten für Nutzlast-Dispenser zu verwehren. Die beteiligten Unternehmen wären nur in der Lage, eine Strategie der Kundenabschottung in Bezug auf nicht von der ESA finanzierte Dispenser zu verfolgen, und es wäre ihnen nur in begrenztem Maße möglich, ihre Wettbewerber vom Markt für Nutzlast-Dispenser auszuschließen. Selbst wenn sie eine Strategie der Kundenabschottung im Hinblick auf Nutzlast-Dispenser verfolgen würden, hätte dies wahrscheinlich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Märkten für Startdienste, da der Preis der Nutzlast-Dispenser nur einen kleinen Anteil an den Gesamtkosten der Startdienste ausmacht.

(45)

Ebenso zog die Kommission den Schluss, dass die beteiligten Unternehmen wahrscheinlich nicht in der Lage wären, Wettbewerbern den Zugang zu den nachgelagerten Märkten für Nutzlast-Adapter zu verwehren. Grund dafür sind die durch die ESA-Vergabevorschriften bedingten Beschränkungen und die relativ hohen Kosten für die Entwicklung neuer Nutzlast-Adapter. Selbst wenn sie eine Strategie der Kundenabschottung im Hinblick auf Nutzlast-Adapter verfolgen würden, hätte dies wahrscheinlich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Märkten für Startdienste, da der Preis der Nutzlast-Adapter nur einen kleinen Anteil an den Gesamtkosten der Startdienste ausmacht.

4.   Beihilferechtliche Würdigung: Beziehung zwischen i) Arianespace als Versicherungsdienstleister und ii-a) Airbus als Satellitenbetreiber sowie ii-b) Airbus als Satellitenhersteller

(46)

Die Kommission hat festgestellt, dass die vertikalen Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf den Märkten für Raumfahrt-Versicherungsdienstleistungen und i) den Märkten für den Satellitenbetrieb und ii) den Märkten für Satelliten nicht dazu führen, dass der Zusammenschluss eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs bewirkt, also dass weder die Abschottung von Kunden noch die Abschottung von Einsatzfaktoren zu erwarten ist.

5.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung: vertikale Beziehung zwischen i) Arianespace als Anbieter von Startdiensten und ii) Airbus als Satellitenbetreiber

(47)

Die Kommission hat festgestellt, dass die vertikalen Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen auf den Märkten für Startdienste und den Märkten für den Betrieb von Satelliten nicht dazu führen, dass der Zusammenschluss eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs bewirkt, also dass weder die Abschottung von Kunden noch die Abschottung von Einsatzfaktoren zu erwarten ist.

6.   Schlussfolgerung

(48)

Daher gelangt die Kommission in diesem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss im Hinblick auf den Austausch sensibler Informationen zwischen Airbus und Arianespace zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für Satelliten und Startdienste führt.

C.   VERPFLICHTUNGEN

(49)

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem möglichen Austausch sensibler Informationen zwischen Arianespace und Airbus auszuräumen, haben die beteiligten Unternehmen am 20. Mai 2016 die nachstehend darlegten endgültigen Verpflichtungen unterbreitet.

(50)

Die endgültigen Verpflichtungen umfassen Bestimmungen über i) Firewalls und ii) Beschäftigungsbeschränkungen auf Ebene von Airbus, ASL und Arianespace sowie Arbitrage in allen Geheimhaltungsvereinbarungen hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen.

(51)

Die Firewall-Maßnahmen zwischen ASL/Arianespace einerseits und Airbus andererseits dienen der Vermeidung des Austauschs a) sensibler wettbewerbsrelevanter Informationen über Satellitenhersteller, die mit der Airbus Group im Wettbewerb stehen, b) sensibler wettbewerbsrelevanter Informationen über die Kompatibilität von Trägerraketen und Satelliten, und c) sensibler wettbewerbsrelevanter Informationen über Startdienste anderer Anbieter als Arianespace.

(52)

Um die oben genannten Firewall-Bestimmungen noch weiter zu verschärfen, haben die beteiligten Unternehmen als Abhilfemaßnahme vorgeschlagen, zu untersagen, dass Mitarbeiter von Airbus zum Geschäftsführer oder zu Mitgliedern des Vorstands/Aufsichtsrats von Arianespace ernannt werden können. Darüber hinaus unterliegen i) Mitarbeiter von ASL/Arianespace, die Zugang zu sensiblen Informationen über mit der Airbus Group konkurrierende Satelliten-Hersteller sowie zu sensiblen wettbewerbsrelevanten Informationen über die Kompatibilität von Trägerraketen und Satelliten haben, einer Wartezeit von [1-5] Jahren, bis sie zu Airbus DS Satellites wechseln dürfen; und ii) Mitarbeiter von Airbus DS Satellites, die Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen über Startdienste anderer Anbieter als Arianespace verfügen, einer Wartezeit von [1-5] Jahren, bis sie zu ASL/Arianespace wechseln dürfen.

(53)

In ihrem Beschluss gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die endgültigen Verpflichtungen geeignet sind und ausreichen, um die von der Kommission festgestellte erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für Satelliten und Startdienste im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen zwischen Airbus und Arianespace auszuräumen.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(54)

Aus den vorstehend genannten Gründen kommt die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss in der durch die am 20. Mai 2016 angebotenen Verpflichtungen geänderten Form den wirksamen Wettbewerb weder im Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen wird.

(55)

Folglich sollte der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/37


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2017/C 438/10)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabeland : Luxemburg

Anlass : 150. Jahrestag der luxemburgischen Verfassung

Beschreibung des Münzmotivs : Die nationale Seite zeigt links ein Bildnis Seiner Königlichen Hoheit Henri, Großherzog von Luxemburg, der nach rechts blickt. Rechts sind die Jahreszahlen „1868-2018“ sowie „150 Jahre“ zu lesen. Unter dem Bildnis des Großherzogs steht „Verfassung des Großherzogtums Luxemburgs“, zudem ist der Querschnitt eines aufgeschlagenen Buchs zu sehen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Voraussichtliche Prägeauflage :

Datum der Ausstellung : Januar 2018


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/38


Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

(2017/C 438/11)

Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (1) schreibt Folgendes vor: „Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat (der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) ein zu veröffentlichendes Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die die Behörde einzeln oder im Rahmen von Netzen bei der Erfüllung ihres Auftrags unterstützen können.“

Das Verzeichnis wurde vom Verwaltungsrat der EFSA erstmals am 19. Dezember 2006 erstellt; seitdem wird es

i.

auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der EFSA regelmäßig aktualisiert. Berücksichtigt werden dabei die vorgenommenen Überprüfungen bzw. die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Benennungsvorschläge (gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission (2));

ii.

auf der Website der EFSA veröffentlicht; die Website enthält das jeweils aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen, und

iii.

den Organisationen mit dem Artikel 36-Tool zur Partnersuche zugänglich gemacht, mit dem Kontaktdaten und die spezifischen Zuständigkeitsbereiche der Organisationen abgefragt werden können.

Die betreffenden Angaben sind auf der Website der EFSA unter folgenden Links abrufbar:

i.

das vom Verwaltungsrat der EFSA erstellte aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen am 12. Dezember 2017 — [http://www.efsa.europa.eu/de/events/event/161214-0];

ii.

das aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen — http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/assets/art36listg.pdf und

iii.

das Artikel 36-Tool zur Partnersuche — http://www.efsa.europa.eu/art36/search

Diese Mitteilung und insbesondere die Links zu den angegebenen Webseiten werden von der EFSA laufend aktualisiert.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: Cooperation.Article36@efsa.europa.eu


(1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 64).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/39


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien

(2017/C 438/12)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien gedumpt werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 8. November 2017 von Ferroatlántica und Ferropem (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 85 % der gesamten Unionsproduktion von Silicium entfallen.

2.   Zu untersuchende Ware

Gegenstand dieser Untersuchung ist Silicium mit einem Siliciumgehalt von weniger als 99,99 GHT (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

Silicium wird hauptsächlich in der Metallindustrie als Legierungselement sowie in der Aluminiumindustrie zur Herstellung von Primäraluminium (aus Erz) und Sekundäraluminium (aus Schrott) verwendet. Es wird auch in der chemischen Industrie verwendet.

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien (im Folgenden „betroffene Länder“), die derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.1.    Bosnien und Herzegowina

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Bosnien und Herzegowina stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu untersuchende Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für Bosnien und Herzegowina erhebliche Dumpingspannen.

3.2.    Brasilien

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Brasilien stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu untersuchende Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für Brasilien erhebliche Dumpingspannen.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die von den Antragstellern vorgelegten Beweise zeigen, dass sich die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aufgrund ihrer Mengen und ihrer Preise unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung und seine finanzielle Lage seit 2014 sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (2) der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Da in den betroffenen Ländern eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der betroffenen Länder und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der betroffenen Länder und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (3).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.2.2.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (4)  (5)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus den betroffenen Ländern in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von diesem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Um die Informationen einzuholen, die die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an die ihr bekannten Unionshersteller und die ihr bekannten Verbände der Unionshersteller versenden, namentlich an: Ferroatlántica, Ferropem, RW Silicium GmbH und Euroalliages.

Die genannten Unionshersteller und Verbände der Unionshersteller müssen den ausgefüllten Fragebogen, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle nicht genannten Unionshersteller und Verbände der Unionshersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (6) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Die Parteien, die im Laufe dieser Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen, oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, so erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Dumping und Anhang I: TRADE-SILICONMETAL-DUMPING@ec.europa.eu

Sonstige Angelegenheiten: TRADE-SILICONMETAL-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(3)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(4)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/49


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8451 — Tronox/Cristal)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 438/13)

1.

Am 15. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Tronox Limited („Tronox“, Australien) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über Teile des Unternehmens The National Titanium Dioxide Company Ltd. („Cristal“, Saudi-Arabien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Tronox ist weltweit in der Gewinnung, Erzeugung und Vermarktung von anorganischen Mineralen und Chemikalien tätig.

Cristal ist weltweit in der Gewinnung und Herstellung von Titanpigmenten und Chemikalien tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8451 — Tronox/Cristal per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).