ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 431

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
15. Dezember 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2017/C 431/01 ESRB/2017/4

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2017/4)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 431/02

Mitteilung der Kommission — Aktualisierung der Daten für die Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt

3

2017/C 431/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8454 — KKR/Pelican Rouge) ( 1 )

6


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 431/04

Euro-Wechselkurs

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 431/05

Aktualisierung der Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text)

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 431/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8665 — Discovery/Scripps) ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 431/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

10


 

Berichtigungen

2017/C 431/08

Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2018 — EAC/A05/2017 — Programm Erasmus+ ( ABl. C 361 vom 25.10.2017 )

13


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 20. Oktober 2017

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2017/4)

(2017/C 431/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) festgelegte Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis sollte sicherstellen, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten makroprudenziellen Maßnahmen, die auf Risikopositionen basieren, in den anderen Mitgliedstaaten im größtmöglichen Umfang anerkannt werden.

(2)

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können einzelne Finanzdienstleister, die nur unwesentlichen Risiken ausgesetzt sind, von der Anwendung der gegenseitig anzuerkennenden Maßnahme ausnehmen (De-minimis-Prinzip).

(3)

Der aktuelle Rahmen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Regelung der freiwilligen gegenseitigen Anerkennung bietet jedoch keine Orientierung, welchen Schwellenwert die jeweiligen Behörden bei der Feststellung, ob eine Risikoposition wesentlich ist, zugrunde zu legen hat. Infolgedessen können derzeit die jeweiligen Behörden, wenn sie eine Ausnahme einzelner, nur unwesentlichen Risiken ausgesetzter Finanzdienstleister beschließen, einen von ihnen für angemessen erachteten Schwellenwert festlegen, was zu Abweichungen bei der Anwendung des De-minimis-Prinzips führen kann.

(4)

Zur Vermeidung solcher potenzieller Abweichungen sollte die jeweilige aktivierende Behörde einen Höchstschwellenwert für die Wesentlichkeit auf Finanzdienstleisterebene vorschlagen, wenn sie um gegenseitige Anerkennung ersucht. Das ständige Bewertungsteam des ESRB, auf das im Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) Bezug genommen wird, kann einen anderen Schwellenwert empfehlen, falls dies erforderlich erscheint.

(5)

Daher sollte die Empfehlung ESRB/2015/2 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Änderungen

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 Empfehlung B Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wird die gegenseitige Anerkennung durch andere Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der wirksamen Funktionsweise der jeweiligen Maßnahmen als notwendig erachtet, so wird den jeweiligen aktivierenden Behörden empfohlen, beim ESRB ein Ersuchen um gegenseitige Anerkennung zusammen mit der Anzeige der Maßnahme einzureichen. Das Ersuchen sollte einen Schwellenwert für die Wesentlichkeit vorschlagen.“

2.

In Abschnitt 2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)

‚Schwellenwert für die Wesentlichkeit‘: ein quantitativer Schwellenwert, unterhalb dessen die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenziellen Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden.“

3.

Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die jeweiligen Behörden können Finanzdienstleister in ihrem Land von der Anwendung bestimmter gegenseitig anzuerkennender makroprudenzieller Maßnahmen ausnehmen, sofern diese Finanzdienstleister unwesentlichen benannten makroprudenziellen Risiken in dem Land ausgesetzt sind, in dem die jeweilige makroprudenzielle Maßnahme der jeweiligen aktivierenden Behörde angewendet wird (De-minimis-Prinzip). Die jeweiligen Behörden werden gebeten, dem ESRB diese Ausnahmen unter Verwendung der vom ESRB auf seiner Website veröffentlichten Vorlage für die Anzeige von Gegenseitigkeitsregelungen anzuzeigen.

Zur Anwendung des De-minimis-Prinzips legt der ESRB einen Schwellenwert für die Wesentlichkeit fest, der auf dem Schwellenwert basiert, den die jeweilige aktivierende Behörde gemäß Abschnitt 1 Empfehlung B Absatz 2 vorgeschlagen hat. Die Kalibrierung des Schwellenwertes sollte den vom ESRB eingeführten vorbildlichen Verfahren folgen. Der Schwellenwert für die Wesentlichkeit stellt eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können den empfohlenen Schwellenwert anwenden, gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen. Bei der Anwendung des De-minimis-Prinzips müssen die Behörden genau beobachten, ob Sickerverluste und Aufsichtsarbitrage eintreten, und gegebenenfalls die Regelungslücke schließen.“

4.

Abschnitt 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Änderungen der Empfehlung

Der Verwaltungsrat entscheidet, wann eine Änderung der vorliegenden Empfehlung erforderlich ist. Änderungen umfassen insbesondere zusätzliche oder geänderte makroprudenzielle Maßnahmen, die im Sinne der Empfehlung C und der zugehörigen Anhänge mit den maßnahmenspezifischen Informationen gegenseitig anzuerkennen sind, einschließlich des vom ESRB festgelegten Schwellenwerts für die Wesentlichkeit. Der Verwaltungsrat kann ferner die in den vorstehenden Nummern genannten Fristen verlängern, wenn für die Einhaltung einer oder mehrerer Empfehlungen Gesetzgebungsinitiativen erforderlich sind. Der Verwaltungsrat kann insbesondere beschließen, die vorliegende Empfehlung im Anschluss an eine von der Europäischen Kommission durchgeführte Überprüfung der Regelung für die unionsrechtlich vorgeschriebene obligatorische Anerkennung oder aufgrund der Erfahrungen, die bei der Anwendung der durch die vorliegende Empfehlung vorgesehenen freiwilligen Regelung über eine gegenseitige Anerkennung gesammelt wurden, zu ändern.“

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Oktober 2017.

Francesco MAZZAFERRO

Leiter des ESRB-Sekretariats

im Auftrag des Verwaltungsrates des ESRB


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(3)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(4)  Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Dezember 2015 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweilige Behörde, die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2014/2 (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 28).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Aktualisierung der Daten für die Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt

(2017/C 431/02)

I.   EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2005 zur Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag (1) (jetzt Artikel 260 Absätze 1 und 2 AEUV) legte die Kommission die Berechnungsmethode für die finanziellen Sanktionen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) fest, die sie dem Gerichtshof vorschlägt, wenn sie diesen im Falle eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV anruft.

In einer späteren Mitteilung aus dem Jahr 2010 über die Aktualisierung der Daten für diese Berechnung (2) legte die Kommission fest, dass die makroökonomischen Daten jedes Jahr überarbeitet werden, um der Inflation und der Entwicklung des BIP Rechnung zu tragen.

In der Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV aus dem Jahr 2011 (3) sowie in ihrer Mitteilung „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ aus dem Jahr 2017 (4) wird darauf verwiesen, dass für die Berechnung der finanziellen Sanktionen, die die Kommission dem Gerichtshof vorschlägt, wenn sie diesen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV anruft, die in der Mitteilung des Jahres 2005 festgelegte Methode gilt.

Die in der vorliegenden Mitteilung dargelegte jährliche Aktualisierung stützt sich auf die Entwicklung der Inflation und des BIP in den einzelnen Mitgliedstaaten. (5) Hierzu werden die entsprechenden Statistiken über die Inflationsrate und das BIP herangezogen, die zwei Jahre vor der Aktualisierung erstellt wurden („t-2 Regel“), da relativ stabile makroökonomische Daten erst nach einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorliegen. Die vorliegende Mitteilung beruht daher auf den Wirtschaftsdaten zum nominalen BIP und zum BIP-Deflator für das Jahr 2015 (6) und auf der derzeitigen Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat.

II.   REFERENZWERTE DER AKTUALISIERUNG

Folgende Werte sind anzupassen:

Der einheitliche Grundbetrag für das Zwangsgeld (7) von derzeit 680 EUR pro Tag ist entsprechend der Inflation anzupassen.

Der einheitliche Grundbetrag für den Pauschalbetrag (8) von derzeit 230 EUR pro Tag ist entsprechend der Inflation anzupassen.

Der Faktor n (9) ist gemäß dem BIP des betreffenden Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung seiner Stimmenzahl im Rat anzupassen. Für die Berechnung des Pauschalbetrags und des täglichen Zwangsgeldes gilt derselbe Faktor n.

Der Mindestpauschalbetrag (10) ist entsprechend der Inflation anzupassen.

III.   AKTUALISIERUNGEN

Wenn die Kommission den Gerichtshof gemäß Artikel 260 Absätze 2 und 3 AEUV anruft, wendet sie für die Berechnung der Höhe der finanziellen Sanktionen (Pauschalbeträge oder Zwangsgelder) die folgenden aktualisierten Zahlen an:

1.

Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des Zwangsgeldes wird auf 700 EUR pro Tag festgesetzt.

2.

Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des Pauschalbetrags wird auf 230 EUR pro Tag festgesetzt.

3.

Der Faktor n und der Mindestpauschalbetrag werden für die 28 EU-Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:

Mitgliedstaat

Faktor n

Mindestpauschalbeträge

(in 1 000 EUR)

Belgien

4,85

2 799

Bulgarien

1,47

848

Tschechische Republik

3,09

1 783

Dänemark

3,01

1 737

Deutschland

20,50

11 832

Estland

0,62

358

Irland

2,92

1 685

Griechenland

3,17

1 830

Spanien

11,78

6 799

Frankreich

17,43

10 060

Kroatien

1,21

698

Italien

15,10

8 715

Zypern

0,58

335

Lettland

0,68

392

Litauen

1,12

646

Luxemburg

1,00

577

Ungarn

2,51

1 449

Malta

0,36

208

Niederlande

6,48

3 740

Österreich

4,03

2 326

Polen

7,45

4 300

Portugal

3,21

1 853

Rumänien

3,27

1 887

Slowenien

0,86

496

Slowakei

1,62

935

Finnland

2,65

1 529

Schweden

4,62

2 666

Vereinigtes Königreich

18,90

10 908

4.

Sobald diese Mitteilung angenommen ist, wird die Kommission die aktualisierten Daten auf Beschlüsse zur Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 260 AEUV anwenden.


(1)  SEK(2005) 1658 (ABl. C 126 vom 7.6.2007, S. 15).

(2)  SEK(2010) 923/3. Diese Mitteilung wurde im Jahr 2011 (SEK(2011) 1024 endg.), im Jahr 2012 (C(2012) 6106 final), im Jahr 2013 (C(2013) 8101 final), im Jahr 2014 (C(2014) 6767 final), im Jahr 2015 (C(2015) 5511 final) und im Jahr 2016 (C(2016) 5091 final) im Zuge der jährlichen Anpassung der Wirtschaftsdaten aktualisiert.

(3)  ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(4)  ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10.

(5)  Nach den allgemeinen Bestimmungen der Mitteilungen von 2005 und 2010.

(6)  Als Inflationsmaß dient der BIP-Preisdeflator. Der einheitliche Grundbetrag für die Pauschalbeträge und Zwangsgelder wird auf das nächste Vielfache von zehn gerundet. Die Mindestpauschalbeträge werden auf das nächste Tausend gerundet. Der Faktor n wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

(7)  Der einheitliche Grundbetrag des täglichen Zwangsgeldes ist der feste Grundbetrag, auf den bestimmte Mulitplikatorkoeffizienten angewandt werden. Für die Berechnung des täglichen Zwangsgeldes werden der Schwerekoeffizient und der Dauerkoeffizient sowie der Faktor n des betreffenden Mitgliedstaats angewandt.

(8)  Der Pauschalbetrag wird anhand des Grundbetrags berechnet. In Bezug auf Artikel 260 Absatz 2 AEUV wird der Pauschalbetrag berechnet, indem der Tagessatz, der sich aus der Multiplikation des einheitlichen Grundbetrags für Pauschalbeträge mit dem Schwerekoeffizienten und dem Faktor n ergibt, mit der Anzahl der Tage multipliziert wird, während der die Zuwiderhandlung besteht (gerechnet ab dem Datum des ersten Urteils bis zu dem Datum, zu dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bzw. dem Datum der Verkündung des Urteils gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV). In Bezug auf Artikel 260 Absatz 3 AEUV und Punkt 28 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (SEK(2010) 1371 endg., ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1) wird der Pauschalbetrag berechnet, indem der Tagessatz, der sich aus der Multiplikation des einheitlichen Grundbetrags für Pauschalbeträge mit dem Schwerekoeffizienten und dem Faktor n ergibt, mit der Anzahl der Tage zwischen dem Ende der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird oder das Urteil gemäß Artikel 258 und Artikel 260 Absatz 3 AEUV ergeht, multipliziert wird. Der auf der Grundlage des Tagessatzes berechnete Pauschalbetrag ist anzuwenden, wenn das Ergebnis der oben genannten Berechnung den Mindestpauschalbetrag übersteigt.

(9)  Der Faktor n berücksichtigt die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (Bruttoinlandsprodukt — BIP) und seine Stimmenzahl im Rat.

(10)  Der Mindestpauschalbetrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand des Faktors n festgesetzt. Er wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, wenn die Summe der Tagessätze geringer ist als der Mindestpauschalbetrag.


15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8454 — KKR/Pelican Rouge)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 431/03)

Am 25. August 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8454 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/7


Euro-Wechselkurs (1)

14. Dezember 2017

(2017/C 431/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1845

JPY

Japanischer Yen

133,39

DKK

Dänische Krone

7,4433

GBP

Pfund Sterling

0,88163

SEK

Schwedische Krone

9,9488

CHF

Schweizer Franken

1,1686

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,7783

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,695

HUF

Ungarischer Forint

314,07

PLN

Polnischer Zloty

4,2220

RON

Rumänischer Leu

4,6330

TRY

Türkische Lira

4,5855

AUD

Australischer Dollar

1,5452

CAD

Kanadischer Dollar

1,5196

HKD

Hongkong-Dollar

9,2499

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6934

SGD

Singapur-Dollar

1,5950

KRW

Südkoreanischer Won

1 288,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9540

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8278

HRK

Kroatische Kuna

7,5478

IDR

Indonesische Rupiah

16 077,22

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8377

PHP

Philippinischer Peso

59,902

RUB

Russischer Rubel

69,6190

THB

Thailändischer Baht

38,505

BRL

Brasilianischer Real

3,9529

MXN

Mexikanischer Peso

22,6237

INR

Indische Rupie

76,2465


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/8


Aktualisierung der Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (1)

(2017/C 431/05)

Die Veröffentlichung der Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Migration und Inneres“ gestellt.

TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Änderung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Angaben

Für Grenzkontrollen zuständige nationale Stelle: (Ředitelství služby cizinecké policie, celní správa) Direktion Ausländer- und Grenzpolizei, Zoll.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 17.

 

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 1.

 

ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 21.

 

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 15.

 

ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 15.

 

ABl. C 180 vom 21.6.2012, S. 2.

 

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 2.

 

ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 14.

 

ABl. C 360 vom 10.12.2013, S. 17.

 

ABl. C 218 vom 7.7.2017, S. 19.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8665 — Discovery/Scripps)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 431/06)

1.

Am 8. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Discovery Communications, Inc. („Discovery“, USA),

Scripps Networks Interactive, Inc. („Scripps“, USA).

Discovery übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Scripps.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Discovery: globales Medienunternehmen, das weltweit über verschiedene Plattformen einschl. linearer Plattformen wie Bezahlfernsehen, frei empfangbares Fernsehen und verschiedene digitale Plattformen Inhalte anbietet,

—   Scripps: globales Medienunternehmen, das in erster Linie Inhalte in den Bereichen Heimwerken/Handarbeit, Kochen/Essen, Reisen u. Ä. anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8665 — Discovery/Scripps

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/10


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 431/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).

EINZIGES DOKUMENT

„Lough Neagh Pollan“

EU-Nr.: PDO-GB-2159 — 28.7.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Lough Neagh Pollan“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7 Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Als Lough Neagh Pollan werden die in Seen lebenden Fische der Art Coregonus pollan bezeichnet, die zur Familie der Lachsfische gehören und als Wildfische gefangen werden. Die Maränenart Lough Neagh Pollan ist als genetisch einzigartig dem See Lough Neagh zuzuweisen. Infolgedessen kann sie nur in dem abgegrenzten geografischen Gebiet Lough Neagh gefangen werden.

Die Fische der Art Lough Neagh Pollan haben eine hellsilberne Farbe mit einer dunklen Rückenfärbung und hellen Flossen. Sie unterscheiden sich physisch von anderen Coregonen der Britischen Inseln durch:

einen Unterkiefer, der nicht vorragt;

41-48 Kiemenreusen;

74-92 Schuppen entlang der Seitenlinie.

Die vermarktbare Mindestgröße für Lough Neagh Pollan beträgt 205 mm Länge. Fische dieser Größe sind in der Regel drei bis vier Jahre alt und wiegen zwischen 76 und 210 g. Die Fische der Art Lough Neagh Pollan werden ganz, ausgenommen oder filetiert entweder frisch oder tiefgefroren verkauft.

In rohem Zustand verfügt der Fisch über ein mildes, feines Fischaroma. Sein Fleisch ist weiß mit einem leichten Rosastich und die entschuppte Haut glänzt silbrig.

Nach dem Kochen ist das Fleisch weiß und glänzend. Der Fisch schmeckt fein und angenehm erdig und verfügt über ein mildes Fischaroma. Er weist eine zarte Konsistenz mit einer mittleren Festigkeit auf, und für einen Fisch dieser Größe wird er häufig als recht fleischig bezeichnet.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Fische der Art Lough Neagh Pollan müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet unter Verwendung der traditionellen Zug- und Kiemennetze (lokal als Trammelnetze bekannt) gefangen und verarbeitet werden. Je nach Verbraucherwunsch gibt es zwei Verarbeitungsstufen: ganz und ausgenommen oder filetiert.

Ganzer ausgenommener Lough Neagh Pollan

Bei der Verarbeitung von ganzem, ausgenommenem Lough Neagh Pollan werden die Fische entschuppt, ausgenommen und gesäubert.

Filetierter Lough Neagh Pollan

Für das Filetieren wurde kein festes Verfahren vorgegeben. Der Fisch kann von Hand oder in größeren Verarbeitungsbetrieben maschinell filetiert werden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet besteht aus dem See Lough Neagh in Nordirland (54°37′48,7″ N, 6°26′16,8″ W), einschließlich des Ufergebiets in einem Umkreis von 2 Meilen (3 km) von der Küstenlinie des Sees, in dem der Fisch Lough Neagh Pollan verarbeitet wird.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Irische Maränen sind die einzigen europäischen Wirbeltiere, die es nur in Irland gibt, wo sich ihre Bestandsverteilung auf die folgenden fünf Seen beschränkt:

Lough Allen

Lough Ree

Lough Derg

Unterer Lough Erne

Lough Neagh

Der Lough Neagh ist mit einer Fläche von 151 Quadratmeilen (392 km2) und einer durchschnittlichen Tiefe von 8,9 m der größte See der Britischen Inseln und zählt zu den größten in Nordwesteuropa. Er wird von acht Zuflüssen gespeist und am nördlichen Ende fließt das Wasser über den Fluss Bann ins Meer ab. Die Maränenart Lough Neagh Pollan ist eine nur in Seen lebende Spezies und kommt in den Zuflüssen der Umgebung nicht vor.

Die Merkmale des Fisches Lough Neagh Pollan stehen in Verbindung zu dem Umfeld, in dem er aufwächst, und haben zur Entwicklung der traditionellen Zug- und Kiemennetze (lokal als Trammelnetze bezeichnet) geführt, die beim Fang verwendet werden.

Durch Divergenz von seinem nächsten lebenden Verwandten, dem Baikal-Omul (vor ca. 200 000 Jahren), und durch das begrenzte geografische Gebiet, in dem der Fisch eingeschlossen ist und lebt, haben sich die besonderen Merkmale dieser Maränenart herausgebildet. Mit dem Anstieg der Temperatur und des Salzgehalts des Meeres hat die Irische Maräne ihr Wanderverhalten verloren und sich auf Süßwasserlebensräume wie den See Lough Neagh beschränkt. Im Gegensatz zu anderen Fischen, die zur Unterfamilie der Coregonidae gehören und in arktischen Klimazonen vorkommen, hat sich die Irische Maräne dahingehend entwickelt, in gemäßigten Gewässern zu überleben. DNA-Analysen haben ergeben, dass die Maräne den See Lough Neagh nach der Saale-Kaltzeit vor etwa 200 000 Jahren bevölkert hat, während die anderen irischen Fischpopulationen sich während der letzten Kaltzeit vor etwa 40 000 Jahren angesiedelt haben (Ensing, pers. Mitteilung). Die Irische Maräne ist das einzige europäische Wirbeltier, das ausschließlich in Irland vorkommt und die im Lough Neagh lebende Art ist die einzige lebensfähige Population von gewerblich nutzbaren Maränen weltweit.

Eine Genuntersuchung der Bestände Irischer Maränen (Coregonus pollan) in den Seen Lough Ree, Lough Allen, Lough Neagh und Lough Erne, bei der eine Abfolge von zehn Mikrosatelliten-Markern verwendet wurde, hat ergeben, dass es relativ große genetische Unterschiede bei den Markern unter den drei wichtigsten Gen-Clustern gibt: Lough Neagh, Lough Erne und Lough Allen/Ree. Diese Ergebnisse zeigen, dass sich die Art Lough Neagh Pollan genetisch von allen anderen Maränenpopulationen unterscheidet.

Die große Anzahl an Zuflüssen führt zu starken Sedimentablagerungen im Lough Neagh. Diese Sedimente sind sehr dunkel und bestehen aus Schluffen, Tonen, organischen Stoffen und Kieselalgenschalen (Diatomeenfrusteln). Die Schluffe und Tone sind überwiegend auf Schwebstoffe zurückzuführen, die von den Flüssen mitgeführt werden, während die organischen Stoffe teils aus dem Einzugsgebiet stammen und teils im See entstanden sind. Infolgedessen ist der Lough Neagh nährstoffreich (hypertroph); durch Winde aus unterschiedlichen Windrichtungen wird er kontinuierlich belüftet. Dadurch ist gewährleistet, dass der Nährstoffreichtum des Sees in den wärmeren Monaten nicht zu einem gravierenden Sauerstoffmangel führt.

Die Kombination aus Nährstoffen und stabilem Sauerstoffgehalt bewirkt, dass im Lough Neagh größere Populationen an Wirbellosen leben können, die wiederum die Entstehung der weltweit einzigen gewerblich nutzbaren Maränenpopulation fördern. Die Art des Sediments macht es zu einem geeigneten Lebensraum für eine Vielzahl wirbelloser Tiere. Der Fisch Lough Neagh Pollan ernährt sich von Plankton, Insektenlarven (in erster Linie Chironomiden) und den aus der Kaltzeit stammenden Reliktkrebschen Mysis salemaai, die einen wichtigen Bestandteil seiner Ernährung ausmachen. Die ständige Verfügbarkeit dieser auf Wirbellosen basierenden Nahrung sowie die Hypertrophie und die gute Durchmischung des Sees tragen zu dem charakteristisch schnellen Wachstum des Lough Neagh Pollan bei. Fische der Art Lough Neagh Pollan sind im ganzen See weit verbreitet, verfügen aber über bevorzugte Lebensräume, die im Zusammenhang mit dem Lebensstadium, der Topografie, dem Substrat, der Wassertiefe und der Jahreszeit stehen.

Keine der Irischen Maräne ähnliche Fischart lebt im Lough Neagh, allerdings lebt eine andere Salmonidenart im See, und zwar die Seeforelle (Salmo trutta L.). Diese erreicht nach dem ersten Jahr eine Länge von 99 mm und nach dem zweiten Jahr von 162 mm. Nach drei Jahren sind Seeforellen ausgewachsen (sie leben bis zu acht Jahre) und im Herbst verlassen sie den Lough Neagh, um in den Zuflüssen zu laichen. Im Vergleich zu einem solchen Fisch wachsen Lough Neagh Pollan schneller und ihr Leben ist von kürzerer Dauer. Nach dem Ende ihres ersten Lebensjahres erreichen sie eine Länge von 140 mm und 170 mm nach dem zweiten Lebensjahr. Die Art Lough Neagh Pollan ist nach zwei Jahren ausgewachsen und hat eine durchschnittliche Lebensdauer von drei bis vier Jahren. Im Dezember laichen die Fische in flachen Gebieten des Sees, wobei sie ihre Eier auf Kies oder felsigem Untergrund ablegen.

Nur im Lough Neagh gibt es für die kommerzielle Fischerei ausreichende Bestände, in den anderen Seen Irlands leben nur kleine Restpopulationen.

Bis zum Jahr 1900 hat der Fang von Lough Neagh Pollan die Fischerei auf dem See dominiert. Der Fisch wird auch heutzutage noch als eine wirtschaftlich bedeutende Art betrachtet und je nach Jahreszeit machen Fische der Art Lough Neagh Pollan einen erheblichen Anteil des Fischfangs aus.

Eine Vielzahl von historischen Aufzeichnungen zeigen, dass die Art Lough Neagh Pollan jahrhundertelang ein wichtiger Bestandteil des kulinarischen Erbes der Region war und auch im 21. Jahrhundert wird der Fisch noch immer von anspruchsvollen Verbrauchern wegen seines einzigartigen Reizes hoch geschätzt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/495437/20160126-lough-neagh-pollan-pdo.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/13


Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2018 — EAC/A05/2017 — Programm Erasmus+

( Amtsblatt der Europäischen Union C 361 vom 25. Oktober 2017 )

(2017/C 431/08)

Seite 34, Abschnitt 5 „Frist für die Einreichung von Anträgen“ wird im Hinblick auf den Bereich Jugend wie folgt geändert:

Leitaktion 1

„Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

15. Februar 2018“


Leitaktion 2

„Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend

15. Februar 2018“


Leitaktion 3

„Treffen von jungen Menschen und Entscheidungsträgern des Bereichs Jugend

15. Februar 2018“