ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 429

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
14. Dezember 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 429/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8722 — Omers/Thames Water) ( 1 )

1

2017/C 429/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8681 — Endowment Strategies/Benvic Europe) ( 1 )

1

2017/C 429/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8562 — Cargill/Faccenda Investments/JV) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 429/04

Schlussfolgerungen des Rates zu einer erneuerten EU-Agenda für die Hochschulbildung

3

 

Europäische Kommission

2017/C 429/05

Euro-Wechselkurs

8

2017/C 429/06

Für das Jahr 2017 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind

9

2017/C 429/07

Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind

15

2017/C 429/08

Jährliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind

18

 

Rechnungshof

2017/C 429/09

Sonderbericht Nr. 21/2017 — Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist

24

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2017/C 429/10

Feiertage im Jahr 2018: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe

25

2017/C 429/11

Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

27


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2017/C 429/12

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

28

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2017/C 429/13

Ersuchen des Bezirksgerichts Reykjavík (Héraðsdómur Reykjavíkur) vom 30. Juni 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Fjarskipti hf. gegen Síminn hf. (Rechtssache E-6/17)

29

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 429/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8710 — JD/Sonae MC/Balaiko/JDSH/Sport Zone) ( 1 )

30


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8722 — Omers/Thames Water)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 429/01)

Am 8. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8722 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8681 — Endowment Strategies/Benvic Europe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 429/02)

Am 5. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8681 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8562 — Cargill/Faccenda Investments/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 429/03)

Am 15. November 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8562 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/3


Schlussfolgerungen des Rates zu einer erneuerten EU-Agenda für die Hochschulbildung

(2017/C 429/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF die in der Anlage aufgeführten politischen Hintergrunddokumente zu diesem Thema;

IN DER ERKENNTNIS, dass

1.

die Hochschulbildung, was den Einzelnen betrifft, zur persönlichen und beruflichen Entwicklung der Lernenden beiträgt und Menschen hilft, Verantwortung für ihr lebenslanges Lernen und ihre Laufbahn zu übernehmen. Was die Gesellschaft anbelangt, so schafft sie die Grundlagen für eine nachhaltige Entwicklung, Wirtschaftswachstum, Innovation und sozialen Zusammenhalt und spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, gesellschaftliche Probleme zu erkennen und in Angriff zu nehmen;

2.

die Kooperation und die Synergien sowohl zwischen den einzelnen Bildungssektoren als auch zwischen Hochschulbildung einerseits und Forschung, Innovation und Arbeitswelt andererseits verstärkt werden müssen;

3.

Hochschuleinrichtungen Unterstützung benötigen, damit sie ihre gesellschaftliche Aufgabe wahrnehmen und Maßnahmen ergreifen können, die gewährleisten, dass die Zusammensetzung ihrer Studentenschaft und ihres Personals die Gesamtbevölkerung besser abbildet;

4.

die Hochschuleinrichtungen darin unterstützt werden sollten, ihre Lern- und Lehrkonzepte zu überdenken und insbesondere einen an den Studierenden ausgerichteten Ansatz, das kooperative und problembasierte Lernen, inklusive Lernumgebungen und den Einsatz digitaler Technologien zu fördern;

5.

bei der Verwirklichung des Kernziels der Strategie Europa 2020, den Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss bis 2020 auf mindestens 40 % anzuheben, zwar bemerkenswerte Fortschritte erzielt worden sind, aber unbedingt sichergestellt sein muss, dass die Hochschulbildung von hoher Qualität und Relevanz ist, damit die Absolventinnen und -absolventen persönlich und beruflich erfolgreich sein können;

6.

in diesem Zusammenhang weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um bessere Daten zur Hochschulbildung, beispielsweise zum gesellschaftlichen und beruflichen Werdegang und zum bürgerschaftlichen Engagement von Personen, die aus der Hochschulbildung ausscheiden, sowie zur grenzüberschreitenden Mobilität und den mit ihr verbundenen Herausforderungen, zur Verfügung zu stellen;

7.

die internationale Zusammenarbeit und die Lernmobilität im Bereich der Hochschulbildung, insbesondere im Rahmen des Programms Erasmus+, die Möglichkeit eröffnet haben, neue grenzüberschreitende Partnerschaften zu bilden, bewährte Verfahren auszutauschen, die interkulturelle Verständigung und die Festlegung auf gemeinsame Werte zu fördern und neues Wissen zu erschließen und zu nutzen, um die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems weltweit zu steigern;

8.

die Aufgaben des europäischen Hochschulwesens insbesondere darin bestehen,

a)

die Studierenden mit besseren Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten und gleichzeitig dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage und dem Fachkräftemangel in bestimmten Berufssparten entgegenzuwirken;

b)

für mehr Gleichberechtigung beim Zugang und für Bedingungen zu sorgen, unter denen alle in der Hochschulbildung reüssieren können, und das gesellschaftliche Engagement von Hochschuleinrichtungen zu fördern;

c)

das brachliegende Potenzial der Hochschuleinrichtungen in vollem Umfang zu nutzen, um durch Lehre und Forschung zu Innovation und Entwicklung in der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den jeweiligen Regionen, beizutragen;

d)

Anreize für eine kohärente Hochschulpolitik und ein nachhaltiges Ressourcenmanagement zu bieten —

BEGRÜSST

9.

die Mitteilung der Kommission über eine erneuerte EU-Agenda für die Hochschulbildung (1), die auf der früheren Zusammenarbeit aufbaut und sicherstellen soll, dass die Instrumente und Programme der EU das Voneinanderlernen und die politische Zusammenarbeit in der Hochschulbildung fördern;

Ersucht unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der akademischen Freiheit und der institutionellen Autonomie der Hochschuleinrichtungen und in Anerkennung ihrer entscheidenden Rolle bei der weiteren Modernisierung der Hochschulsysteme

DIE MITGLIEDSTAATEN, folgenden Aktionsbereichen Vorrang einzuräumen:

A.   FÖRDERUNG HERAUSRAGENDER LEISTUNGEN BEI DER KOMPETENZENTWICKLUNG

10.

Empfehlung an die Hochschuleinrichtungen, das Talent und Potenzial aller Lernenden zu entwickeln und sie verstärkt mit den Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten, die sie benötigen, um als aktive und verantwortungsbewusste Bürger in der Gesellschaft agieren und am Arbeitsmarkt und lebenslangen Lernen teilnehmen zu können;

11.

Beseitigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage und des Fachkräftemangels und Vorwegnahme des künftigen Qualifikationsbedarfs, indem den Hochschuleinrichtungen nahegelegt wird,

a)

stärker mit Arbeitgebern zusammenzuarbeiten, beispielsweise im Wege des Lernens am Arbeitsplatz sowie durch Aufnahme theoretischer und praktischer Komponenten in ihre Programme;

b)

mit Bildungseinrichtungen aller Stufen und anderen einschlägigen Akteuren zusammenzuarbeiten, um Lernende zu motivieren, eine Laufbahn in Berufen mit hohen Qualifikationsanforderungen einschließlich in der Wissenschaft anzustreben, die nicht nur dem Arbeitsmarktbedarf von heute entsprechen, sondern auch einen Beitrag leisten, die Wirtschaft von morgen, die Gesellschaft und die Zukunft der Arbeit zu gestalten, und dem Erwerb von Kompetenzen in den Bereichen Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen, (Kunst) und Mathematik (STE(A)M) besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

c)

Kompetenz- und Arbeitsmarktprognosen und -analysen als Grundlage heranzuziehen, um die Qualität der Hochschulbildung zu steigern und Lernenden zu helfen, ihre Studienwahl gut informiert zu treffen;

12.

engere Beziehungen zu den lokalen Gemeinschaften aufzubauen, etwa durch bessere Einbindung von Gemeinschafts- und Freiwilligenarbeit in die Studienprogramme soweit angemessen und durch Förderung von Unternehmergeist und unternehmerischen Fähigkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Hochschuleinrichtungen;

13.

insbesondere durch die Entwicklung eines strategischen Konzepts für die Digitalisierung und die Verbesserung der digitalen Kompetenz aller Lernenden innovative Lehr- und Lernkonzepte einzuführen;

B.   BERÜCKSICHTIGUNG DES BEDARFS EINER HETEROGENEN STUDENTENSCHAFT UND UNTERSTÜTZUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN PERSONALS

14.

Bemühungen um mehr Gerechtigkeit durch Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung – auch auf regionaler Ebene – mit Hilfe eines breit gefächerten Instrumentariums sowie Schaffung besserer Bedingungen für den Erfolg und Gewährleistung hochwertiger Ausbildung und Beratung für alle Studierenden unabhängig von ihrem sozialen Hintergrund;

15.

Bemühungen um eine stärkere Öffnung der Hochschulsysteme für Menschen aller Altersstufen durch Erleichterung der Übergänge zwischen den verschiedenen Qualifikationsniveaus und Bildungswegen, größere Anerkennung des informellen und nicht formellen Lernens und Entwicklung flexiblerer Hochschulbildungsangebote, beispielsweise in Form von integriertem Lernen (Blended Learning) und offenen Bildungsressourcen;

16.

Empfehlung an die Hochschuleinrichtungen, Unterstützung und Anreize für die Erstausbildung und die laufende berufliche Fortbildung ihres wissenschaftlichen Personals zu bieten, um ihm die didaktischen Fähigkeiten zu vermitteln, die es benötigt, um auf den Bedarf einer heterogenen Studentenschaft eingehen zu können, wirklich kooperative Lernumgebungen zu schaffen, Studierende in Forschungstätigkeiten einzubinden, interdisziplinäre Verfahren zu fördern und innovative pädagogische Verfahren besser zu nutzen;

17.

Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen des wissenschaftlichen Personals, einschließlich der digitalpädagogischen und fachspezifischen digitalen Kompetenzen;

18.

stärkere Wertschätzung von herausragenden Leistungen und Innovationen in der Lehre, beispielsweise durch Ausbau der Belohnungssysteme und Aufstiegsmöglichkeiten für das wissenschaftliche Personal, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis von Lehr- und Forschungstätigkeiten zu achten ist;

19.

Förderung der Lernmobilität und des Erwerbs anderer einschlägiger internationaler Erfahrungen durch Studierende und wissenschaftliches Personal, etwa in Form von virtueller Mobilität und „Blended Mobility“ oder „Internationalisierung zu Hause“, sowie systematischere Einbeziehung der Lern- und Lehrmobilität in die Studienprogramme;

C.   BEITRAG ZUR INNOVATION IN DER GESAMTWIRTSCHAFT

20.

Unterstützung von Hochschuleinrichtungen, damit sie stärker auf die makroregionalen Strategien, die regionale Wirtschaft und die Innovationskapazität einwirken und zum Technologietransfer und zu einer regionalen Strategie der intelligenten Spezialisierung beitragen können;

21.

Unterstützung von Hochschuleinrichtungen bei der Schaffung wirksamer Kooperationsnetze zwischen verschiedenen Organisationen und über Sektoren hinweg;

22.

Empfehlung an Hochschuleinrichtungen, günstige Bedingungen für unternehmerisches Denken und unternehmerische Kreativität zu schaffen und insgesamt zu prüfen, inwieweit Forschung und Innovation in die Studienprogramme integriert sind;

23.

Unterstützung von Entwicklungen bei den Promotionsstudiengängen, die zum Ziel haben, die Absolventen und Absolventinnen besser auf akademische und nicht akademische Laufbahnen vorzubereiten, auch durch Förderung der Erkennbarkeit übertragbarer Kompetenzen, und ihnen zu helfen, ihr Potenzial in vollem Umfang zu entfalten und gleichzeitig zu Innovation und Entwicklung in der gesamten Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen;

D.   FÖRDERUNG DER EFFIZIENZ UND WEITERENTWICKLUNG DER QUALITÄTSSICHERUNG IM HOCHSCHULSYSTEM

24.

Bemühungen um eine adäquate, gerechte und nachhaltige Finanzierung und eine effiziente Verwaltung der Hochschulsysteme, um die Qualität und Relevanz der Lehre und des Lernens zu steigern und Inklusivität und Exzellenz zu fördern;

25.

Schaffung von Anreizen für die aktive Beteiligung interner und die Hinzuziehung externer Akteure bei der Verwaltung von Hochschuleinrichtungen;

26.

weitere Steigerung der Effizienz, Wirksamkeit und Transparenz der Qualitätssicherung, um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, die Verfahren für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen zu verbessern und die internationale Mobilität anzuregen;

BEGRÜSST im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet, DASS DIE KOMMISSION BEABSICHTIGT,

27.

die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms Erasmus+ und des strategischen Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung zu verstärken, wobei unter anderem Inklusivität, Exzellenz und Innovation in der Lehre angeregt, die gesamtgesellschaftliche und soziale Verantwortung der Studierenden und höheren Bildungseinrichtungen gestärkt, einschlägige Freiwilligen- und Gemeinschaftsarbeit unterstützt und die Kooperation mit der Wirtschaft ausgebaut werden sollen;

28.

Maßnahmen zu unterstützen, deren Ergebnisse verbreitet werden sollten und die auf eine Steigerung der Qualität bei der Mobilität von Akademikern und Akademikerinnen abzielen, wie bessere Transparenz der Abschlüsse, einschließlich der von Flüchtlingen und Migranten erworbenen Abschlüsse, und digitaler Austausch von Studierendendaten, wobei die nationalen und europäischen Datenschutzvorschriften in vollem Umfang zu beachten sind;

29.

EU-Unterstützung für Koalitionen zur Förderung der MINT/Kunst-Fächer bereitzustellen und bewährte Verfahren zu verbreiten;

30.

die Entwicklung innovativer Lehrmethoden anzuregen, die Hochschuleinrichtungen helfen, umfassende digitale Lernstrategien anzuwenden, beispielswese mit Hilfe des „Digital Learning Readiness Model“ (Modell zur Bewertung der Aufgeschlossenheit für digitales Lernen);

31.

Anreize und Kapazitäten zu schaffen, damit im Rahmen der Hochschulbildung nach Lösungen für soziale und wirtschaftliche Probleme gesucht und ein größerer Beitrag zum innovativen und unternehmerischen Wachstum in den Regionen geleistet werden kann, indem insbesondere engere Verbindungen zu Behörden, Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft hergestellt werden;

32.

zu einer Verstärkung der Verbindungen und der Abstimmung zwischen Europäischem Hochschulraum, Europäischem Forschungsraum, Initiativen im Bereich der Innovation und anderen einschlägigen Bildungsforen beizutragen;

33.

die Synergien zwischen den EU-Instrumenten zum Aufbau einer Faktengrundlage zu optimieren bzw. solche Synergien zu bilden und die Arbeit des Eurydice-Netzes und die Zusammenarbeit mit der OECD zu verstärken, um ein Zusammenwirken der Tätigkeiten sicherzustellen, Doppelarbeit zu vermeiden und von der gemeinsamen Arbeit zu profitieren;

34.

im Rahmen der Zusammenarbeit mit der OECD an der Überprüfung der Finanzierungs- und Verwaltungsstrukturen mitzuwirken, wobei insbesondere auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Lehre und Forschung geachtet werden soll, damit die Hochschulabsolventen und -absolventinnen bessere Ergebnisse erzielen und effektivere und effizientere Hochschulsysteme entwickelt werden;

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

35.

diese Schlussfolgerungen bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für den künftigen strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, das Programm der Union für die allgemeine und berufliche Bildung nach 2020 sowie andere Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang zu berücksichtigen und dabei strategischen, finanziellen und qualitativen Erwägungen gebührend Rechnung zu tragen.


(1)  Dok. 9843/17.


ANLAGE

Politische Hintergrunddokumente

1.

Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (12. Mai 2009).

2.

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Entwicklung der Rolle der Bildung in einem leistungsfähigen Wissensdreieck (26. November 2009).

3.

Schlussfolgerungen des Rates zur Modernisierung der Hochschulbildung (28./29. November 2011).

4.

Schlussfolgerungen des Rates zur sozialen Dimension der Hochschulbildung (16./17. Mai 2013).

5.

Schlussfolgerungen des Rates zur globalen Dimension der europäischen Hochschulbildung (25./26. November 2013).

6.

Schlussfolgerungen des Rates über die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung (20. Mai 2014).

7.

Schlussfolgerungen des Rates zur unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung (12. Dezember 2014).

8.

Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung (Paris, 17. März 2015).

9.

Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) – Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (23./24. November 2015).

10.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und Inklusion in der EU durch Bildung: Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Europäischen Semester 2016 (24. Februar 2016).

11.

Schlussfolgerungen des Rates zur Entwicklung der Medienkompetenz und des kritischen Denkens durch allgemeine und berufliche Bildung (30. Mai 2016).

12.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (10. Juni 2016).

13.

Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung 2016 (November 2016).

14.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verbesserung und Modernisierung der Bildung (7. Dezember 2016).

15.

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Inklusion in Vielfalt mit dem Ziel einer hochwertigen Bildung für alle (17. Februar 2017).

16.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine erneuerte EU-Agenda für die Hochschulbildung (30. Mai 2017).

17.

Empfehlung des Rates zur Werdegang-Nachverfolgung (20. November 2017).

18.

Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft der Arbeit (7. Dezember 2017).


Europäische Kommission

14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/8


Euro-Wechselkurs (1)

13. Dezember 2017

(2017/C 429/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1736

JPY

Japanischer Yen

132,99

DKK

Dänische Krone

7,4431

GBP

Pfund Sterling

0,87905

SEK

Schwedische Krone

9,9060

CHF

Schweizer Franken

1,1647

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,8253

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,650

HUF

Ungarischer Forint

314,36

PLN

Polnischer Zloty

4,2146

RON

Rumänischer Leu

4,6325

TRY

Türkische Lira

4,5242

AUD

Australischer Dollar

1,5503

CAD

Kanadischer Dollar

1,5092

HKD

Hongkong-Dollar

9,1612

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6886

SGD

Singapur-Dollar

1,5874

KRW

Südkoreanischer Won

1 280,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9868

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7692

HRK

Kroatische Kuna

7,5505

IDR

Indonesische Rupiah

15 969,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7959

PHP

Philippinischer Peso

59,252

RUB

Russischer Rubel

69,1283

THB

Thailändischer Baht

38,236

BRL

Brasilianischer Real

3,8907

MXN

Mexikanischer Peso

22,5424

INR

Indische Rupie

75,6170


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/9


Für das Jahr 2017 vorgenommene jährliche Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind

(2017/C 429/06)

1.1.

Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppen AD und AST gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

1.7.2017

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

16

18 310,61

19 080,05

19 881,81

 

 

15

16 183,53

16 863,58

17 572,20

18 061,09

18 310,61

14

14 303,51

14 904,57

15 530,88

15 962,98

16 183,53

13

12 641,93

13 173,16

13 726,71

14 108,61

14 303,51

12

11 173,35

11 642,86

12 132,11

12 469,65

12 641,93

11

9 875,37

10 290,33

10 722,75

11 021,08

11 173,35

10

8 728,19

9 094,95

9 477,14

9 740,80

9 875,37

9

7 714,25

8 038,42

8 376,21

8 609,24

8 728,19

8

6 818,11

7 104,61

7 403,16

7 609,13

7 714,25

7

6 026,07

6 279,29

6 543,16

6 725,20

6 818,11

6

5 326,04

5 549,85

5 783,05

5 943,95

6 026,07

5

4 707,34

4 905,14

5 111,26

5 253,46

5 326,04

4

4 160,50

4 335,32

4 517,49

4 643,18

4 707,34

3

3 677,17

3 831,70

3 992,72

4 103,79

4 160,50

2

3 250,01

3 386,58

3 528,89

3 627,07

3 677,17

1

2 872,47

2 993,17

3 118,94

3 205,73

3 250,01

2.

Tabelle des Monatsgrundgehalts für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe der Funktionsgruppe AST/SC gemäß Artikel 66 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

1.7.2017

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

4 669,97

4 866,21

5 070,70

5 211,76

5 283,78

5

4 127,48

4 300,92

4 482,28

4 606,33

4 669,97

4

3 648,01

3 801,29

3 961,03

4 071,24

4 127,48

3

3 224,22

3 359,70

3 500,90

3 598,28

3 648,01

2

2 849,67

2 969,42

3 094,21

3 180,29

3 224,22

1

2 518,63

2 624,47

2 734,76

2 810,83

2 849,67

3.

Tabelle der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 64 des Statuts anwendbar sind, die Folgendes enthält:

die ab dem 1. Juli 2017 gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 2 der folgenden Tabelle angegeben),

die ab dem 1. Januar 2018 gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 3 der folgenden Tabelle angegeben),

die ab dem 1. Juli 2017 gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (in Spalte 4 der folgenden Tabelle angegeben).

1

2

3

4

Land/Ort

Dienstbezüge

Überweisung

Ruhegehalt

1.7.2017

1.1.2018

1.7.2017

Bulgarien

53,4

51,7

 

Tschechien

78,3

71,9

 

Dänemark

133,9

136,2

136,2

Deutschland

97,5

100,0

 

Bonn

93,9

 

 

Karlsruhe

94,6

 

 

München

107,5

 

 

Estland

80,3

82,4

 

Irland

119,8

124,0

124,0

Griechenland

79,9

79,6

 

Spanien

88,7

89,4

 

Frankreich

114,8

108,6

108,6

Kroatien

74,9

67,5

 

Italien

97,3

99,1

 

Varese

90,9

 

 

Zypern

74,4

79,4

 

Lettland

74,9

69,8

 

Litauen

74,3

68,3

 

Ungarn

74,5

63,1

 

Malta

86,5

89,1

 

Niederlande

108,3

109,6

109,6

Österreich

106,3

108,7

108,7

Polen

70,6

60,7

 

Portugal

82,4

82,9

 

Rumänien

63,9

56,6

 

Slowenien

81,5

78,7

 

Slowakei

77,3

69,0

 

Finnland

119,9

120,6

120,6

Schweden

127,9

119,0

119,0

Vereinigtes Königreich

133,5

120,3

120,3

Culham

100,5

 

 

4.1.

Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 2 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 986,72 EUR.

4.2.

Betrag der Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absatz 3 des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 1 315,62 EUR.

5.1.

Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 184,55 EUR.

5.2.

Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 403,25 EUR.

5.3.

Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 273,60 EUR.

5.4.

Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 98,51 EUR.

5.5.

Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 546,95 EUR.

5.6.

Betrag der Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 393,20 EUR.

6.1.

Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,2034 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,3391 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,2034 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,0677 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0327 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km

6.2.

Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

101,71 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung zwischen 600 km und 1 200 km beträgt,

203,42 EUR, wenn die in Absatz 1 genannte geografische Entfernung mehr als 1 200 km beträgt.

7.1.

Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2018:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,4102 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,6836 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,4102 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,1366 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0660 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km

7.2.

Zusätzlicher Pauschalbetrag zur Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Januar 2018:

205,06 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und weniger als 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort,

410,10 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1 200 km zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

8.

Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

42,39 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

34,18 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

9.

Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

1 206,69 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

717,49 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

10.1.

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

1 447,18 EUR (Untergrenze),

2 894,36 EUR (Obergrenze).

10.2.

Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017 — 1 315,62 EUR.

11.

Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

FUNKTIONSGRUPPE

1.7.2017

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

6 312,13

6 443,39

6 577,38

6 714,16

6 853,80

6 996,32

7 141,81

 

17

5 578,83

5 694,84

5 813,26

5 934,16

6 057,56

6 183,53

6 312,13

 

16

4 930,71

5 033,23

5 137,91

5 244,76

5 353,83

5 465,18

5 578,83

 

15

4 357,88

4 448,51

4 541,02

4 635,45

4 731,85

4 830,25

4 930,71

 

14

3 851,61

3 931,71

4 013,48

4 096,94

4 182,15

4 269,10

4 357,88

 

13

3 404,15

3 474,95

3 547,20

3 620,98

3 696,27

3 773,14

3 851,61

III

12

4 357,82

4 448,44

4 540,95

4 635,37

4 731,76

4 830,15

4 930,60

 

11

3 851,58

3 931,66

4 013,42

4 096,87

4 182,07

4 269,04

4 357,82

 

10

3 404,14

3 474,93

3 547,18

3 620,95

3 696,24

3 773,11

3 851,58

 

9

3 008,68

3 071,25

3 135,11

3 200,32

3 266,87

3 334,79

3 404,14

 

8

2 659,17

2 714,47

2 770,92

2 828,53

2 887,36

2 947,40

3 008,68

II

7

3 008,61

3 071,20

3 135,07

3 200,27

3 266,85

3 334,79

3 404,15

 

6

2 659,05

2 714,35

2 770,81

2 828,44

2 887,26

2 947,32

3 008,61

 

5

2 350,09

2 398,96

2 448,86

2 499,80

2 551,78

2 604,87

2 659,05

 

4

2 077,02

2 120,22

2 164,33

2 209,35

2 255,29

2 302,20

2 350,09

I

3

2 558,73

2 611,83

2 666,05

2 721,38

2 777,85

2 835,50

2 894,36

 

2

2 262,02

2 308,97

2 356,89

2 405,81

2 455,74

2 506,72

2 558,73

 

1

1 999,73

2 041,25

2 083,60

2 126,84

2 170,98

2 216,05

2 262,02

12.

Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

907,64 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

538,12 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

13.1.

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

1 085,38 EUR (Untergrenze),

2 170,75 EUR (Obergrenze).

13.2.

Der Betrag des Pauschalabschlags gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beläuft sich auf 986,72 EUR.

13.3.

Untergrenze und Obergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

954,90 EUR (Untergrenze),

2 246,82 EUR (Obergrenze).

14.

Betrag der Vergütungen für Schichtdienst gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (1):

413,61 EUR,

624,28 EUR,

682,57 EUR,

930,56 EUR.

15.

Der ab dem 1. Juli 2017 auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (2) genannten Beträge anwendbare Koeffizient beträgt — 5,9705.

16.

Tabelle der in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Beträge, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

1.7.2017

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

8

16

18 310,61

19 080,05

19 881,81

19 881,81

19 881,81

19 881,81

 

 

15

16 183,53

16 863,58

17 572,20

18 061,09

18 310,61

19 080,05

 

 

14

14 303,51

14 904,57

15 530,88

15 962,98

16 183,53

16 863,58

17 572,20

18 310,61

13

12 641,93

13 173,16

13 726,71

14 108,61

14 303,51

 

 

 

12

11 173,35

11 642,86

12 132,11

12 469,65

12 641,93

13 173,16

13 726,71

14 303,51

11

9 875,37

10 290,33

10 722,75

11 021,08

11 173,35

11 642,86

12 132,11

12 641,93

10

8 728,19

9 094,95

9 477,14

9 740,80

9 875,37

10 290,33

10 722,75

11 173,35

9

7 714,25

8 038,42

8 376,21

8 609,24

8 728,19

 

 

 

8

6 818,11

7 104,61

7 403,16

7 609,13

7 714,25

8 038,42

8 376,21

8 728,19

7

6 026,07

6 279,29

6 543,16

6 725,20

6 818,11

7 104,61

7 403,16

7 714,25

6

5 326,04

5 549,85

5 783,05

5 943,95

6 026,07

6 279,29

6 543,16

6 818,11

5

4 707,34

4 905,14

5 111,26

5 253,46

5 326,04

5 549,85

5 783,05

6 026,07

4

4 160,50

4 335,32

4 517,49

4 643,18

4 707,34

4 905,14

5 111,26

5 326,04

3

3 677,17

3 831,70

3 992,72

4 103,79

4 160,50

4 335,32

4 517,49

4 707,34

2

3 250,01

3 386,58

3 528,89

3 627,07

3 677,17

3 831,70

3 992,72

4 160,50

1

2 872,47

2 993,17

3 118,94

3 205,73

3 250,01

 

 

 

17.

Betrag der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Pauschalzulage zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts:

monatlich 142,68 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 218,77 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

18.

Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, anwendbar ab dem 1. Juli 2017:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 819,00

2 119,13

2 297,57

2 491,05

2 700,83

2 928,28

3 174,87

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 442,24

3 732,11

4 046,39

4 387,13

4 756,58

5 157,12

5 591,42

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

6 062,27

6 572,79

7 126,29

7 726,39

8 377,05

 

 


(1)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/15


Zwischenzeitliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (1)

(2017/C 429/07)

FEBRUAR 2017

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Februar 2017

Wechselkurs

Februar 2017 (*1)

Koeffizient

Februar 2017 (*2)

Argentinien

11,57

16,9602

68,2

Aserbaidschan

1,267

2,02693

62,5

Barbados

2,823

2,13739

132,1

Belarus

1,382

2,06760

66,8

Botsuana

7,855

11,2233

70,0

Chile

536,2

691,992

77,5

Komoren

377,1

491,968

76,7

Liberia

1,663

1,06300

156,4

Madagaskar

3 318

3 447,30

96,2

Malawi

451,7

780,761

57,9

Mosambik

42,38

74,6000

56,8

Nigeria

253,6

327,906

77,3

Sierra Leone

8 809

7 763,60

113,5

Sudan

14,55

7,33906

198,3


MÄRZ 2017

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

März 2017

Wechselkurs

März 2017 (*3)

Koeffizient

März 2017 (*4)

Ägypten

8,592

16,6943

51,5

Ecuador

0,9727

1,05870

91,9

Georgien

1,649

2,74340

60,1

Malaysia

3,182

4,69900

67,7

Nicaragua

20,78

31,2919

66,4

Russland

63,69

61,1026

104,2

Samoa

2,458

2,66957

92,1

Tansania

1 558

2 361,48

66,0

Usbekistan

3 073

3 604,19

85,3


APRIL 2017

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

April 2017

Wechselkurs

April 2017 (*5)

Koeffizient

April 2017 (*6)

Angola

323,2

185,388

174,3

Belarus

1,453

2,03510

71,4

Ghana

3,802

4,72630

80,4

Lesotho

9,373

13,8165

67,8

Mosambik

44,96

72,4000

62,1

Ruanda

758,9

897,381

84,6

Tadschikistan

5,049

8,75463

57,7

Ukraine

18,74

29,1548

64,3


MAI 2017

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Mai 2017

Wechselkurs

Mai 2017 (*7)

Koeffizient

Mai 2017 (*8)

Argentinien

12,25

16,7459

73,2

Botsuana

8,272

11,1857

74,0

Brasilien

3,577

3,43870

104,0

Demokratische Republik Kongo

2,393

1,08810

219,9

Eritrea

20,56

16,6066

123,8

Suriname

5,052

8,21189

61,5

Trinidad und Tobago

6,566

7,42100

88,5

Türkei

2,626

3,8797

67,7


JUNI 2017

Ort der Dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Juni 2017

Wechselkurs

Juni 2017 (*9)

Koeffizient

Juni 2017 (*10)

Belarus

1,536

2,08680

73,6

Bolivien

6,728

7,72054

87,1

Chile

579,2

748,870

77,3

Ecuador

0,9127

1,11730

81,7

Guatemala

7,606

8,21386

92,6

Guyana

179,3

232,260

77,2

Haiti

63,64

70,6186

90,1

Honduras

21,04

26,2302

80,2

Kasachstan

246,8

349,390

70,6

Komoren

398,4

491,968

81,0

Moldau

13,45

20,4829

65,7

Mosambik

47,65

66,8000

71,3

Myanmar

1 021

1 497,18

68,2

Nicaragua

21,82

33,4325

65,3

Nigeria

267,4

341,188

78,4

Russland

68,41

63,2618

108,1

Sambia

8,441

10,3911

81,2

Samoa

2,314

2,85135

81,2

Tansania

1 658

2 492,38

66,5


(1)  Eurostat-Bericht vom 22. September 2017 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Ares(2017) 4629878).

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(*2)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*3)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(*4)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*5)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(*6)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*7)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(*8)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(*9)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, Simbabwe.

(*10)  Brüssel und Luxemburg = 100.


14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/18


Jährliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstbezüge der in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union anwendbar sind (1)

(2017/C 429/08)

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Juli 2017

Wechselkurs

Juli 2017 (*1)

Koeffizient

Juli 2017 (*2)

Afghanistan (*3)

 

 

 

Ägypten

9,055

20,4985

44,2

Albanien

78,83

131,980

59,7

Algerien

88,26

121,428

72,7

Angola

343,5

185,393

185,3

Argentinien

12,64

18,6260

67,9

Armenien

423,5

537,050

78,9

Aserbaidschan

1,328

1,94272

68,4

Äthiopien

19,11

26,0498

73,4

Australien

1,569

1,48680

105,5

Bangladesch

78,39

91,9774

85,2

Barbados

2,839

2,29483

123,7

Belarus

1,581

2,20000

73,5

Belize

1,859

2,28123

81,5

Benin

654,2

655,957

99,7

Bolivien

6,628

7,88638

84,0

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka) (*3)

 

 

 

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

1,277

1,95583

65,3

Botsuana

8,579

11,4155

75,2

Brasilien

3,465

3,74760

92,5

Burkina Faso

612,8

655,957

93,4

Burundi

1 634

1 933,63

84,5

Chile

592,5

755,221

78,5

China

6,891

7,74120

89,0

Costa Rica

485,8

651,739

74,5

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (*1)

2,503

1,14130

219,3

Dominikanische Republik

34,28

53,0356

64,6

Dschibuti

177,2

202,833

87,4

Ecuador (*1)

0,8918

1,14130

78,1

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

30,54

61,6950

49,5

El Salvador (*1)

0,8345

1,14130

73,1

Elfenbeinküste

626,0

655,957

95,4

Eritrea

19,94

17,0656

116,8

Fidschi

1,846

2,30840

80,0

Gabun

722,3

655,957

110,1

Gambia

36,68

52,7800

69,5

Georgien

1,650

2,6921

61,3

Ghana

3,840

4,91735

78,1

Guatemala

7,493

8,37077

89,5

Guinea (Conakry)

7 875

10 066,2

78,2

Guinea-Bissau

564,7

655,957

86,1

Guyana

181,1

231,555

78,2

Haiti

64,12

71,8662

89,2

Honduras

20,70

26,7556

77,4

Hongkong

10,63

8,91070

119,3

Indien

57,97

73,7130

78,6

Indonesien (Banda Aceh) (*1)

 

 

 

Indonesien (Jakarta)

11 587

15 217,0

76,1

Irak (*3)

 

 

 

Iran (*3)

 

 

 

Island

183,8

118,200

155,5

Israel

4,592

3,98940

115,1

Jamaika

122,1

141,111

86,5

Japan

130,8

128,590

101,7

Jemen (*3)

 

 

 

Jordanien

0,8352

0,80918

103,2

Kambodscha

3 630

4 595,50

79,0

Kamerun

545,0

655,957

83,1

Kanada

1,406

1,48670

94,6

Kap Verde

75,48

110,265

68,5

Kasachstan

248,6

362,800

68,5

Kenia

105,2

115,883

90,8

Kirgisistan

58,30

78,5785

74,2

Kolumbien

2 281

3 436,09

66,4

Komoren

401,7

491,968

81,7

Kongo (Brazzaville)

718,9

655,957

109,6

Kosovo

0,7141

1,00000

71,4

Kuba (*1)

0,8909

1,14130

78,1

Laos

9 206

9 222,00

99,8

Lesotho

9,994

14,8261

67,4

Libanon

1 698

1 720,51

98,7

Liberia (*3)

1,669

1,14130

146,2

Libyen (*1)

 

 

 

Madagaskar

3 191

3 432,07

93,0

Malawi

474,6

812,058

58,4

Malaysia

3,191

4,90020

65,1

Mali

645,2

655,957

98,4

Marokko

7,806

10,964

71,2

Mauretanien

287,4

404,790

71,0

Mauritius

29,23

39,4089

74,2

Mexiko

12,02

20,4700

58,7

Moldau

13,57

20,5681

66,0

Montenegro

0,6258

1,00000

62,6

Mosambik

49,05

67,5000

72,7

Myanmar

1 027

1 552,17

66,2

Namibia

10,05

14,8261

67,8

Nepal

114,6

116,035

98,8

Neukaledonien

129,0

119,332

108,1

Neuseeland

1,649

1,56510

105,4

Nicaragua

22,23

34,2879

64,8

Niger

556,3

655,957

84,8

Nigeria

271,4

347,545

78,1

Norwegen

12,20

9,57000

127,5

Pakistan

72,44

119,624

60,6

Panama (*3)

0,8561

1,14130

75,0

Papua-Neuguinea

3,465

3,62893

95,5

Paraguay

4 165

6 347,35

65,6

Peru

3,295

3,71550

88,7

Philippinen

44,01

57,7060

76,3

Ruanda

763,2

941,859

81,0

Russland

70,05

67,3005

104,1

Salomonen

10,12

8,92691

113,4

Sambia

8,338

10,4537

79,8

Samoa

2,273

2,87062

79,2

Saudi-Arabien

3,551

4,27988

83,0

Schweiz (Bern)

1,397

1,09350

127,8

Schweiz (Genf)

1,397

1,09350

127,8

Senegal

662,6

655,957

101,0

Serbien

65,12

121,320

53,7

Sierra Leone

8 466

8 375,31

101,1

Singapur

1,954

1,57510

124,1

Somalia (*3)

 

 

 

Sri Lanka

136,4

173,780

78,5

Südafrika

9,235

14,8261

62,3

Sudan

15,48

18,6475

83,0

Südkorea

1 192

1 304,08

91,4

Südsudan (*3)

 

 

 

Suriname

5,182

8,56831

60,5

Swasiland

10,66

14,8261

71,9

Syrien (*1)

 

 

 

Tadschikistan

5,181

10,0562

51,5

Taiwan

29,89

34,5611

86,5

Tansania

1 694

2 492,60

68,0

Thailand

30,36

38,7870

78,3

Timor-Leste (*3)

1,016

1,14130

89,0

Togo

522,7

655,957

79,7

Trinidad und Tobago

6,392

7,71960

82,8

Tschad

623,0

655,957

95,0

Tunesien

1,878

2,76920

67,8

Türkei

2,656

4,01430

66,2

Turkmenistan

2,741

3,99455

68,6

Uganda

2 776

4 021,51

69,0

Ukraine

20,17

29,7652

67,8

Uruguay

31,74

32,3399

98,1

Usbekistan

3 146

4 517,90

69,6

Vanuatu

136,3

124,930

109,1

Venezuela (*3)

 

 

 

Vereinigte Arabische Emirate

3,913

4,17370

93,8

Vereinigte Staaten (New York)

1,186

1,14130

103,9

Vereinigte Staaten (Washington)

1,044

1,14130

91,5

Vietnam

15 260

25 953,2

58,8

Westjordanland — Gazastreifen (*3)

 

 

 

Zentralafrikanische Republik

758,8

655,957

115,7

Zimbabwe (*1)

1,035

1,14130

90,7


(1)  Eurostat-Bericht vom 20. Oktober 2017 über die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union mit Wirkung zum 1. Juli 2017, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2017 die Berichtigungskoeffizienten angeglichen werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden.

Weitere Informationen über die Methode sind auf der Eurostat-Website verfügbar („Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(*1)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (USD in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste und Simbabwe).

(*2)  Brüssel und Luxemburg = 100 %.

(*3)  Keine Angaben aufgrund mangelnder Stabilität vor Ort oder unzuverlässiger Daten.


Rechnungshof

14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/24


Sonderbericht Nr. 21/2017

„Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist“

(2017/C 429/09)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 21/2017 „Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/25


Feiertage im Jahr 2018: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe

(2017/C 429/10)

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

EFTA-Überwachungsbehörde

EFTA-Gerichtshof

Montag, 1. Januar

X

X

X

X

X

Dienstag, 2. Januar

 

X

 

X

X

Freitag, 2. Februar

 

X

 

 

 

Montag, 12. Februar

 

 

 

 

X

Dienstag, 13. Februar

 

X

 

 

 

Montag, 19. März

 

X

 

 

 

Donnerstag, 29. März

X

 

X

X

X

Freitag, 30. März

X

X

X

X

X

Montag, 2. April

X

X

X

X

X

Donnerstag, 19. April

X

 

 

 

 

Montag, 30. April

 

 

 

 

X

Dienstag, 1. Mai

X

X

X

X

X

Donnerstag, 10. Mai

X

X

X

X

X

Freitag, 11. Mai

 

 

 

X

X

Donnerstag, 17. Mai

 

 

X

 

 

Montag, 21. Mai

X

X

X

X

X

Donnerstag, 31. Mai

 

X

 

 

 

Montag, 6. August

X

 

 

 

 

Mittwoch, 15. August

 

X

 

X

X

Montag, 3. September

 

 

 

 

X

Donnerstag, 1. November

 

X

 

X

X

Freitag, 2. November

 

 

 

X

X

Montag, 24. Dezember

X

X

 

X

X

Dienstag, 25. Dezember

X

X

X

X

X

Mittwoch, 26. Dezember

X

X

X

X

X

Donnerstag, 27. Dezember

 

 

 

X

X

Freitag, 28. Dezember

 

 

 

X

X

Montag, 31. Dezember

X

X

 

X

X

Öffentliche Feiertage, die auf einen Samstag und Sonntag fallen, sind nicht aufgeführt.


14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/27


Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben

(2017/C 429/11)

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:

Tag des Erlasses der Entscheidung

:

14. September 2017

Nummer der Beihilfesache

:

81018

Nummer der Entscheidung

:

156/17/COL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel

:

Änderung der Steuererstattungsregelung für die Beschäftigung von Seeleuten 2016-2026

Rechtsgrundlage

:

Verordnung Nr. 204 vom 26. Februar 2016 über Erstattungen für die Beschäftigung von Seeleuten, Abschnitt 13a

Art der Maßnahme

:

Regelung

Ziel

:

Seeverkehr

Form der Beihilfe

:

Erstattung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

Mittelausstattung

:

Jährliche Aufstockung um 80 Mio. NOK

Laufzeit

:

10 Jahre: 1. März 2016 bis 28. Februar 2026

Wirtschaftszweige

:

Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Norwegische Schifffahrtsbehörde

Postboks 2222

5509 Haugesund

NORWEGEN

Sonstige Angaben

:

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/28


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

(2017/C 429/12)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

 

EPSO/AST/144/17 — ASSISTENTEN (m/w) IM SPRACHENBEREICH (AST 1) für folgende Sprachen:

 

Bulgarisch (BG), Deutsch (DE), Englisch (EN), Französisch (FR), Rumänisch (RO) und Schwedisch (SV)

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 429 A vom 14. Dezember 2017 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: https://epso.europa.eu/.


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/29


Ersuchen des Bezirksgerichts Reykjavík (Héraðsdómur Reykjavíkur) vom 30. Juni 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Fjarskipti hf. gegen Síminn hf.

(Rechtssache E-6/17)

(2017/C 429/13)

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017, in der Gerichtskanzlei eingegangen am Mittwoch, den 19. Juli 2017, hat das Bezirksgericht Reykjavik (Héraðsdómur Reykjavíkur) den EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache Fjarskipti hf gegen Síminn hf um ein Gutachten zu den nachstehenden Fragen ersucht:

1.

Gehört es zur wirksamen Umsetzung des EWR-Abkommens, dass eine natürliche oder juristische Person in einem EFTA-Staat den Anspruch hat, bei einem nationalen Gericht gemäß Artikel 54 dieses Abkommens wegen Verstoß gegen die Verbote dieser Rechtsbestimmung auf Schadensersatz zu klagen?

2.

Ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, von Bedeutung, ob die zuständigen Behörden ein rechtskräftiges Urteil über einen Verstoß gegen Artikel 54 des EWR-Abkommens erlassen haben?

3.

Gilt es als rechtswidrige, gegen Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßende Margenbeschneidung, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung auf einem Vorleistungsmarkt die Anrufzustellungsentgelte für seine Wettbewerber so festlegt, dass seine eigene Endkundenabteilung die Anrufzustellungsleistungen innerhalb ihres Systems nicht gewinnbringend verkaufen könnte, wenn sie die Kosten des Verkaufs dieser Zustellungsleistungen unter denselben Umständen zu tragen hätten, das marktbeherrschende Unternehmen indessen selbst gezwungen ist, von diesen selben Wettbewerbern Anrufzustellungsleistungen zu einem höheren Preis zu kaufen als demjenigen, zu dem es diese Leistungen selber an die Wettbewerber verkauft?

4.

Liegt schon mit der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf dem relevanten Vorleistungsmarkt eine rechtswidrige, gegen Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßende Margenbeschneidung vor oder muss das Unternehmen außerdem auf dem relevanten Endkundenmarkt eine beherrschende Stellung innehaben?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 429/30


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8710 — JD/Sonae MC/Balaiko/JDSH/Sport Zone)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 429/14)

1.

Am 5. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

JD Sports Fashion PLc („JD“, England und Wales), kontrolliert von der privaten britischen Unternehmensgruppe Pentland,

Sonae MC- Modelo e Continente, SGPS, S.A. („Sonae MC“, Portugal), indirekt von Efanor Investimentos SGPS SA kontrolliert,

Balaiko Firaja Invest, S. L („Balaiko“, Spanien), vollständig im Eigentum der Familie Serraga,

JD Sprinter Holdings 2010, SL („JDSH“, Spanien), kontrolliert von JD und Balaiko,

SDSR- Sports Division SR, S.A. („Sport Zone“, Portugal), Teil der Unternehmensgruppe Sonae MC.

JD, Sonae MC und Balaiko übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von JDSH und Sport Zone.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   JD: Einzelhandel mit Sportbekleidung und Schuhen, Betrieb von Fitnesszentren im Vereinigten Königreich. JD wird von der Pentland-Gruppe kontrolliert, die im Großhandelsverkauf von Outdoor-Markenartikeln an Outdoor-Einzelhandelsgeschäfte tätig ist.

—   Sonae MC: Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln, Immobilienverwaltung,

—   Balaiko: Zweckgesellschaft,

—   JDSH: Einzelhandel mit Sportartikeln in Portugal und Spanien unter den Handelsmarken JD, „size?“ und Sprinter,

—   SPZ: Einzelhandel mit Sportartikeln in Portugal und Spanien unter der Handelsmarke Sport Zone.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8710 — JD/Sonae MC/Balaiko/JDSH/Sport Zone

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax:

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).