ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 423

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
9. Dezember 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2017/C 423/01

Empfehlung des Rates vom 20. November 2017 zur Werdegang-Nachverfolgung ( 1 )

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 423/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8691 — Innogy/European Energy Exchange/JV) ( 1 )

5

2017/C 423/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8698 — EQT/Curaeos Holding) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 423/04

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft

6

 

Europäische Kommission

2017/C 423/05

Euro-Wechselkurs

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

9.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 20. November 2017

zur Werdegang-Nachverfolgung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 423/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beschäftigungsfähigkeit von Absolventinnen und Absolventen der allgemeinen und beruflichen Bildung gibt in vielen Mitgliedstaaten Anlass zur Sorge, vor allem weil die EU-Beschäftigungsquote von Jungakademikerinnen und -akademikern nach der Finanzkrise 2008 (1) nicht mehr den alten Wert erreicht hat und sich die Beschäftigungssituation von Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen in den einzelnen Mitgliedstaaten stark unterscheidet.

(2)

Daher wurden die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern im Rahmen der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (2) aufgefordert, Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot einschlägiger Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu fördern.

(3)

Zur Erreichung dieses Ziels sind hochwertige Informationen über den Weg von Absolventinnen und Absolventen nach ihrem Abschluss oder nach Beendigung ihrer Schul- oder Berufsausbildung notwendig, um sowohl die Ursachen für Probleme mit der Beschäftigungsfähigkeit von Absolventinnen und Absolventen in bestimmten Regionen, in bestimmten Wirtschaftssektoren oder von Absolventinnen und Absolventen bestimmter Studienrichtungen oder Berufsausbildungen zu verstehen, als auch Lösungen für diese Probleme zu finden. Der Wert derartiger Informationen wird sowohl in den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESGQA) (3) als auch im europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) (4) betont.

(4)

Da jedoch die Systeme für die Erhebung, Analyse und Nutzung von Daten zum Werdegang von Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen wie auch des Berufsbildungsbereichs in vielen Teilen der Union nur unzureichend entwickelt sind, sind bessere Informationen für Schülerinnen und Schüler und Studierende erforderlich, damit diese eine fundierte Ausbildungs- und Studienwahl treffen können; ebenso sind bessere Informationen für die Gestaltung von Bildungsprogrammen oder der relevanten Regierungspolitik notwendig.

(5)

Darüber hinaus hängt der Einstieg in den Arbeitsmarkt zum großen Teil von dem wirtschaftlichen Umfeld, dem Qualifikationsniveau und dem Studienfach ab. Er wird aber auch von soziodemografischen Faktoren und dem sozioökonomischen Hintergrund der Familie beeinflusst (5). Daher ist es wichtig, Daten zu den Auswirkungen dieser Faktoren zu erheben, um das Thema umfassend zu behandeln.

(6)

Obwohl viele Mitgliedstaaten derzeit an Nachverfolgungssystemen arbeiten, finden der Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie das Voneinander-Lernen nur in eingeschränktem Umfang statt.

(7)

Da es nur begrenzte Vergleichsdaten gibt und die national erhobenen Daten nicht mit jenen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar sind, ist es schwierig, aus verschiedenen Trends oder Ergebnissen in Ländern und Regionen Schlüsse zu ziehen.

(8)

Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation (6) zur Agenda der Union für eine Modernisierung der Hochschulbildung offenbarten die Sorge, dass den Absolventinnen und Absolventen im Rahmen der Hochschulbildung nicht die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die sie brauchen, um in einer sich rasch entwickelnden Bildungs- und Beschäftigungsumgebung erfolgreich zu sein, und dass in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor ein Missverhältnis zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage besteht.

(9)

Die Mitgliedstaaten fordern Maßnahmen auf Unionsebene, um den Informationsfluss zu den Themen Beschäftigungsfähigkeit, Missverhältnis zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage und Arbeitsmarktbedarf zu verbessern. Insbesondere im Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (7) wird die Förderung der Relevanz der Hochschulbildung für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft vorgeschlagen, und zwar u. a. durch bessere Feststellung und Antizipation der Erfordernisse und Ergebnisse des Arbeitsmarktes, zum Beispiel durch die Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventinnen und Absolventen.

(10)

Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen von Riga (2015) zu neuen mittelfristigen Zielen für den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung für den Zeitraum 2015-2020 verpflichtet, für kontinuierliche Informations- und Feedbackschleifen zu sorgen, und zwar durch Maßnahmen wie die Nutzung von Daten zur Beschäftigungsfähigkeit von Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen und eine Kombination von Daten zu Lernergebnissen, zum Berufseinstieg und zum Werdegang, um so die Kapazitäten der Akteure auf nationaler Ebene zu entwickeln, wenn es darum geht, Absolventendaten für die Anpassung von Curricula, Berufsprofilen und des Inhalts von Berufsbildungsqualifikationen an neue wirtschaftliche und technische Erfordernisse zu nutzen.

(11)

In der Entschließung zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und Inklusion in der EU durch Bildung: Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Europäischen Semester 2016 (8) betonten die Mitgliedstaaten, wie wichtig es ist, das Missverhältnis zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage und die Kompetenzdefizite vorrangig anzugehen.

(12)

Dies stützte sich auf vorangegangene Arbeiten. In den Schlussfolgerungen des Rates zur unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung (9) (2014) kamen die Mitgliedstaaten überein, bei der Beurteilung der Qualität und Effizienz der Erziehung zu unternehmerischem Denken in der allgemeinen und beruflichen Bildung möglichst Informationen über den beruflichen Werdegang von Absolventinnen und Absolventen zu verwenden.

(13)

In den Schlussfolgerungen des Rates zur sozialen Dimension der Hochschulbildung (10) kamen die Mitgliedstaaten 2013 überein, die Bereitstellung von Informationen zu bildungs- und arbeitsmarktbezogenen Möglichkeiten und Ergebnissen zu erleichtern.

(14)

In den Schlussfolgerungen des Rates zur Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen allgemeinbildender und beruflicher Bildungsgänge (11) (2012) kamen die Mitgliedstaaten ferner überein, eine Benchmark festzulegen, laut der bis 202082 % der 20- bis 34-jährigen Absolventinnen und Absolventen, die höchstens drei Jahre vor dem Bezugsjahr ihre Ausbildung abgeschlossen haben, eine Arbeitsstelle haben sollten, und den Anteil der erwerbstätigen Absolventinnen und Absolventen des Bildungswesens zu beobachten, um die Evidenzbasis für die Politikgestaltung an der Schnittstelle zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung einerseits und dem Arbeitsleben andererseits zu verbessern, wobei die Mitgliedstaaten und die Kommission übereinkamen, qualitative Informationen und bewährte Verfahren zu sammeln, um das quantitative Monitoring zu ergänzen und die Grundlage für eine evidenzbasierte Politikgestaltung zu verbessern.

(15)

Daher hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen (12) der besseren Erfassung von Daten über Kompetenzen und besseren Informationen als Entscheidungsgrundlage bei der Berufswahl Priorität eingeräumt, indem sie eine Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen vorgeschlagen hat, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Daten über den Einstieg von Absolventinnen und Absolventen in den Arbeitsmarkt zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist in dieser Empfehlung ein ergänzender Ansatz zu den Initiativen der Mitgliedstaaten enthalten, und die Verpflichtungen sind freiwilliger Art —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten (13), den verfügbaren Ressourcen und nationalen Gegebenheiten sowie in enger Zusammenarbeit mit allen maßgeblichen Interessenträgern:

1.

die Verfügbarkeit und Qualität von Daten zu den Tätigkeiten von Absolventinnen und Absolventen (14) sowie gegebenenfalls von Personen, die die Hochschul- oder Berufsausbildung ohne Abschluss verlassen, zu verbessern und unter anderem bis 2020 Fortschritte bei der Einrichtung von Werdegang-Nachverfolgungssystemen zu erzielen, die Folgendes umfassen können:

a)

Erhebung relevanter anonymisierter statistischer Verwaltungsdaten aus Bildungs-, Steuer-, Bevölkerungs- und Sozialversicherungsdatenbanken;

b)

Erstellung von Längsschnitterhebungen zu Absolventinnen und Absolventen auf Bildungssystemebene und gegebenenfalls institutioneller Ebene, in Anerkennung der Bedeutung qualitativer Daten über Personen, die ins Berufsleben einsteigen oder in eine Fort- oder Weiterbildung wechseln, und ihren anschließenden Werdegang; und

c)

Möglichkeit für Behörden, anonymisierte Daten aus verschiedenen Quellen zu verknüpfen, um ein Gesamtbild des Werdegangs von Absolventinnen und Absolventen zu erhalten;

Inhalt der zu erhebenden Daten

2.

in Anbetracht des hinter dieser Empfehlung des Rates stehenden Ziels, die Vergleichbarkeit der Daten zu verbessern, Daten in den folgenden Bereichen zu erheben:

a)

soziobiografische und sozioökonomische Angaben

b)

Angaben über die Bildung und Ausbildung

c)

Angaben über die Beschäftigung oder Fort-und Weiterbildung

d)

Relevanz der Bildung und Ausbildung für die Beschäftigung oder das lebenslange Lernen

e)

Laufbahnentwicklung

Längsschnitterhebungen zu Absolventinnen und Absolventen

3.

eine hohe, repräsentative und fortlaufende Rücklaufquote zu Längsschnitterhebungen und, falls möglich, die Nachverfolgung von Absolventinnen und Absolventen, die aus Bildungs- oder Ausbildungsgründen oder nach Abschluss ihrer Ausbildung ins Ausland gezogen sind, zu fördern;

Europäische Zusammenarbeit

4.

sich an einem Expertennetzwerk zu beteiligen, das die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit und das Voneinander-Lernen zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Nachverfolgungssysteme und ihrer Weiterentwicklung anzuregen. Dieses Netzwerk prüft die Möglichkeiten zur Entwicklung miteinander vergleichbarer Daten und gemeinsamer Definitionen (s. Nummer 2). Hinsichtlich der in den Nummern 3 und 9 genannten Längsschnitterhebungen prüft das Netzwerk Möglichkeiten zur Entwicklung gemeinsamer Grundsätze, die optimale Befragungshäufigkeit und die Frage, wie die Absolventinnen und Absolventen, die ins Ausland gezogen sind, nachverfolgt werden können.

5.

Dieses Netzwerk ist gemäß den bestehenden Verwaltungsstrukturen für die Zusammenarbeit innerhalb des ET2020-Rahmens zu organisieren — unbeschadet etwaiger neuer Strukturen, die sich daran anschließen können;

Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen

6.

Schritte zu unternehmen, damit die zeitgerechte, regelmäßige und weite Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Werdegang-Nachverfolgungsanalyse sichergestellt wird, um

a)

die Berufsberatung für angehende Studierende (dieser Begriff umfasst Auszubildende, Schüler der Berufsbildung und Studierende), bereits Studierende sowie für Absolventinnen und Absolventen zu stärken;

b)

die Gestaltung und Aktualisierung von Curricula zu unterstützen, damit der Erwerb der maßgeblichen Kompetenzen und die Beschäftigungsfähigkeit verbessert werden;

c)

den Abgleich von Kompetenzangebot und -nachfrage zu verbessern, um Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu unterstützen und Kompetenzengpässe zu beseitigen;

d)

für den sich in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Soziales abzeichnenden Bedarf vorauszuplanen und ihn zu prognostizieren und

e)

zur Politikgestaltung sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene beizutragen;

Finanzierung

7.

die Nachhaltigkeit von Werdegang-Nachverfolgungsinitiativen zu gewährleisten, indem ausreichende und mehrjährige Ressourcen zugewiesen werden; dabei sollten — sofern dies angebracht ist und im Einklang mit den bestehenden Ressourcen, den Rechtsgrundlagen und den für 2014-2020 festgelegten Prioritäten steht — unbeschadet der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nationale oder europäische Finanzierungsquellen wie Erasmus+ oder die europäischen Struktur- und Investitionsfonds genutzt werden;

Berichterstattung

8.

innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung dieser Empfehlung und danach regelmäßig eine Bewertung vorzunehmen und der Kommission mittels des Expertennetzwerks über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung zu berichten;

EMPFIEHLT DER KOMMISSION,

9.

die Pilotphase einer europäischen Werdegang-Nachverfolgungserhebung für den tertiären Bildungsbereich (15) zu entwickeln, um die Verfügbarkeit von Vergleichsdaten zur Beschäftigungssituation von Absolventinnen und Absolventen sowie zu den sozialen Ergebnissen zu verbessern, wobei die Ergebnisse der Eurograduate-Machbarkeitsstudie (16) und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit ihren Werdegang-Nachverfolgungssystemen zu berücksichtigen sind; innerhalb von drei Jahren nach der Annahme dieser Empfehlung dem Expertennetzwerk einen Bericht über die Ergebnisse dieser Pilotstudie vorzulegen. Sollte sich die Pilotphase als erfolgreich erweisen, wird die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage konsultieren, ob eine umfassende Ausweitung der europäischen Werdegang-Nachverfolgungserhebung für den tertiären Bildungsbereich erfolgen soll;

10.

für die Einrichtung von Werdegang-Nachverfolgungssystemen den Kapazitätsaufbau auf der Grundlage von bewährten Verfahren je nach Bedarf zu fördern. Im Berufsbildungsbereich wird dies unter anderem eine umfassende Bestandsaufnahme in den Mitgliedstaaten einschließen, die sich mit den Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf Unionsebene befassen wird und die als Grundlage für die Prüfung der Machbarkeit einer europäischen Werdegang-Nachverfolgungserhebung für den Berufsbildungsbereich dienen könnte, falls dies als erforderlich erachtet wird. Im Zusammenhang mit dem Kapazitätsaufbau wird zudem die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Berufsbildungsanbietern und Beratungsdiensten unterstützt, um die Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Nachverfolgungsdaten zu verbessern;

11.

das Voneinander-Lernen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, durch die Einrichtung und Unterstützung des Expertennetzwerks die Zusammenarbeit zu stärken und mit anderen einschlägigen Expertengruppen, internationalen Organisationen sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zusammenzuarbeiten;

12.

dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Werdegang-Nachverfolgungsanalyse den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden;

13.

die Nutzung europäischer Finanzierungsquellen, wie Erasmus+ oder der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zu unterstützen, wo dies angebracht ist und der jeweiligen Finanzkraft, der jeweiligen Rechtsgrundlage, den Beschlussfassungsverfahren und den für 2014-2020 festgelegten Prioritäten entspricht, unbeschadet der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen;

14.

dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach Verabschiedung dieser Empfehlung über deren Umsetzung zu berichten.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. REPS


(1)  COM(2015) 690 final.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).

(3)  ISBN 952-5539-04-0.

(4)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1).

(5)  Zu den Auswirkungen der Faktoren Geschlecht und Migrationshintergrund auf den Übergang von der Schule ins Berufsleben siehe OECD/European Union (2015), Indicators of Immigration Integration 2015 — Settling In, Kapitel 13.

(6)  SWD(2016) 195 final.

(7)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

(8)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Februar 2016 zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und Inklusion in der EU durch Bildung: Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Europäischen Semester 2016 (ABl. C 105 vom 19.3.2016, S. 1).

(9)  ABl. C 17 vom 20.1.2015, S. 2.

(10)  ABl. C 168 vom 14.6.2013, S. 2.

(11)  ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 11.

(12)  COM(2016) 381 final.

(13)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(14)  Für die Zwecke dieser Ratsempfehlung bezieht sich der Begriff „Absolventin“ bzw. „Absolvent“ auf eine Person, die ein beliebiges Niveau der Hochschul- oder Berufsausbildung (ab einschließlich EQR-Niveau 4) abgeschlossen hat. Bekanntermaßen gibt es jedoch in einigen Mitgliedstaaten auch Initiativen zur Nachverfolgung von Schulabgängerinnen und -abgängern.

(15)  Mindestens EQR-Niveau 5.

(16)  Die Eurograduate-Machbarkeitsstudie deckt ausschließlich den Bereich der Hochschulbildung ab.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8691 — Innogy/European Energy Exchange/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 423/02)

Am 4. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8691 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8698 — EQT/Curaeos Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 423/03)

Am 28. November 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8698 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

9.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/6


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft

(2017/C 423/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS DARAUF, DASS

1.

die Union gemäß Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt;

2.

der Rat der Europäischen Union am 23. Mai 2017 den dritten Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2017-2020) angenommen hat, in dem das Thema Sport und Gesellschaft als Priorität für die Zusammenarbeit in der EU im Bereich des Sports und die Rolle der Trainer als eines der Schwerpunktthemen genannt wird;

IN DER ERWÄGUNG, DASS

3.

die Gesellschaft sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt hat und die heutigen Generationen angesichts der Entwicklungen in der Technologie, Wirtschaft und Sozialstruktur mit einer Reihe großer Herausforderungen konfrontiert sind:

a)

Die körperliche Betätigung verliert bei den Menschen immer mehr an Bedeutung (1), wobei insbesondere der Umstand Anlass zur Sorge gibt, dass Kinder und Jugendliche nicht in genügendem Maße einer ihrer Entwicklung förderlichen körperlichen Betätigung nachgehen (2);

b)

eine sitzende Lebensweise, die der Adipositas Vorschub leistet, sowie Gesundheitsprobleme im Zusammenhang mit einer höheren Lebenserwartung führen zu einer zunehmenden Belastung für die Gesundheitssysteme, die Volkswirtschaft und die Gesellschaft (3)  (4);

c)

in einigen Mitgliedstaaten der EU nimmt die Erwerbslosigkeit insbesondere unter jungen Menschen zu (5);

d)

die europäischen Gesellschaften sind mit der Herausforderung konfrontiert, wie sie Zusammenhalt und Inklusion erhalten und Gruppen ansprechen können, die Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, nämlich Migranten und Flüchtlinge (6), Senioren, Menschen mit Behinderungen und sozial gefährdete junge Menschen (7);

e)

eine größere Mobilität hat Auswirkungen auf gesellschaftliche Bereiche wie Arbeitsmarkt, kultureller Zusammenhalt, soziale Dienstleistungen und Umwelt;

f)

ethische Probleme im Sport nehmen zu;

4.

die rasche technologische Entwicklung zu einer wachsenden Automatisierung von Arbeitsplätzen und somit möglicherweise auch zu mehr Freizeit führen wird (8). Da jedoch die Informationstechnologie passive Freizeitaktivitäten leicht zugänglich macht, wird die freie Zeit zunehmend mit gängiger computergestützter Unterhaltung verbracht, was einen noch größeren Bewegungsmangel mit sich bringt;

UNTER BETONUNG, DASS

5.

sich parallel dazu der Sport in den letzten Jahrzehnten gewandelt hat und dies auch weiterhin tut, wobei er umfassendere soziokulturelle Veränderungen widerspiegelt: Die Demokratisierung und die Diversifizierung des Sports haben dessen Möglichkeiten erweitert und zwar durch das Aufkommen neuer Sportarten, den leichteren Zugang von Frauen zu traditionell männerdominierten Sportarten und den Zuwachs an Sportanlagen, ferner durch das wachsende Bewusstsein für die Bedeutung von Sport und körperlicher Betätigung für die Gesundheit und die persönliche Entwicklung und durch die Förderung des Potenzials des Sports im Hinblick auf Integration und soziale Inklusion, aber auch im Bereich der Vermarktung, die Geschäfte, Unternehmertum und Kommerz stimuliert hat;

6.

Sport und die damit verbundene körperliche Betätigung einen gesellschaftlichen Beitrag leisten können, indem sie helfen, viele der oben genannten Herausforderungen anzugehen, und gleichzeitig ihren einmaligen gesellschaftlichen Wert entfalten:

a)

auf einem Gebiet, das Aktivitäten umfasst, die positive Auswirkungen auf das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Lebensqualität der Menschen aller Altersgruppen haben;

b)

als soziales Phänomen, das Menschen zusammenführt, einen Zusammenhalt in der Gesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene herstellt, die Bürger zu mehr Betätigung anregt, das Fair Play fördert und gemeinsame Werte (9) zwischen allen Menschen unabhängig von ihrer Religion, Staatsangehörigkeit, sozialen Stellung oder ihrem kulturellen Hintergrund begünstigt;

c)

durch ein bereicherndes Angebot an Freizeitaktivitäten, die die persönliche Entwicklung fördern, den Erwerb von sozialen sowie anderen wesentlichen Fähigkeiten für alle Teilnehmer erleichtern und Humankapital entwickeln;

d)

durch die Förderung der Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten, was zur Teilhabe an der Gesellschaft beiträgt;

e)

durch die Entwicklung von Technologien, Materialien und Fachwissen unter dem Aspekt der Leistung: von tragbaren Geräten, über Bekleidung und Ernährung bis hin zu Übungsformen, von denen verschiedene Bevölkerungsgruppen, darunter ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, aufgrund ihrer Effizienz, Sicherheit und gesundheitsfördernden Wirkung während der Arbeit und in der Freizeit profitieren;

f)

durch die Förderung der Stadtentwicklung für die kulturellen und sozialen Bedürfnisse der Bürger und des Umweltbewusstseins;

g)

durch ihre erheblichen und zunehmenden wirtschaftlichen Auswirkungen (10);

IN ANERKENNUNG, DASS

7.

Trainer im Sport eine entscheidende Rolle spielen, da sie durch die Führung und Anleitung der Teilnehmer deren Kenntnisse, Fähigkeiten, Perspektiven, Ambitionen, Gesundheit, Wohlbefinden und Werte beeinflussen. Es gibt schätzungsweise 5 bis 9 Mio. Trainer in Europa, die einen Einfluss auf 50 bis 100 Mio. Menschen in Europa ausüben (11);

8.

Trainer die Personen sind, die das sportliche Training planen und durchführen und dabei nachweisbare Fähigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf Leistungs-, Erholungs- oder Gesundheitsziele auf sichere Art und Weise vermitteln;

9.

für die Zwecke dieser Schlussfolgerungen unter Trainern Sporttrainer zu verstehen sind, bei denen es sich um

a)

Frauen und Männer handelt, die sich auf der Basis des formalen, nichtformalen und informellen Lernens Kompetenzen auf dem Gebiet der Trainertätigkeit im Sportbereich angeeignet haben;

b)

Leistungssportler wie auch Freizeitteilnehmer anleiten und führen;

c)

dieser Tätigkeit beruflich oder auch ehrenamtlich nachgehen;

10.

die Arbeit von Trainern Verantwortung, Fähigkeiten und Kompetenzen umfasst, die in den von den einzelnen Ländern und Sportorganisationen festgelegten Qualifikationen für die Trainertätigkeit beschrieben sind;

11.

die Ausbildung von Trainern und die Anforderungen an ihre Qualifikationen von Land zu Land verschieden sind. Die nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) oder die im Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) genannten Systeme dienen als Instrument zur Erleichterung des Vergleichs zwischen verschiedenen Ländern, um die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen auf nationaler und europäischer Ebene im Hinblick auf Mobilität und lebenslanges Lernen zu fördern;

IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS

12.

Trainer zu den wichtigsten Personen im Sport zählen, die zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen; unter anderem können sie, je nachdem, welche Funktion sie ausüben, welche Stellung sie innehaben und in welchem Kontext sie ihre Trainertätigkeit versehen,

a)

Einfluss auf die frühesten Erfahrungen von Personen im Sport und bei der körperlichen Betätigung ausüben, indem sie die Herausbildung von Gewohnheiten in Bezug auf den Sport fördern und sich an der Generierung sozialer und wirtschaftlicher Vorteile, die die Kultur des Sports mit sich bringt, beteiligen;

b)

eine immer größere soziale Rolle bei der persönlichen Entwicklung der Sporttreibenden, vor allem der jungen Sportlerinnen und Sportler, spielen, indem sie als positive Vorbilder fungieren, Motivation und Selbstvertrauen einflößen und ihre Werte, Verhaltensmuster und sozialen Kompetenzen beeinflussen;

c)

eine einzigartige Stellung bei der Förderung der sozialen Inklusion und der Gleichstellung von Frauen und Männern einnehmen, die Achtung gemeinsamer Werte (12) und der Vielfalt vermitteln und die körperliche Betätigung in allen gesellschaftlichen Gruppen sicherstellen;

d)

die Integrität des Sports und die Regeln des Fair Play verteidigen und weiterentwickeln und zu den ersten gehören, die in der Lage sind einzugreifen, wenn Probleme auftreten, z. B. im Zusammenhang mit Spielabsprachen, Doping, Gewalt, Ausbeutung von Minderjährigen usw., indem sie ihrer Fürsorgepflicht nachkommen;

e)

Dienstleistungen für die Freizeitgestaltung im Zusammenhang mit Sport und körperlicher Betätigung anbieten und sich an sportbezogenen Innovationen, einschließlich Waren, Dienstleistungen und Ausbildungsmethoden, beteiligen;

f)

die sportlichen Erfahrungen anderen wichtigen Beteiligten, darunter Familienangehörigen der Sportler, Zuschauern und Fans und anderen sozialen Akteuren, vermitteln, deren Einfluss über den Sport hinaus sich auch auf andere wichtige Bereiche erstreckt —

SIND SICH DEMZUFOLGE DARIN EINIG, DASS

13.

im Kontext der zahlreichen gesellschaftlichen Herausforderungen — wobei der Sport sich in einer einzigartigen Position befindet, um zu deren Bewältigung beizutragen — die im Wesentlichen sportspezifische Rolle der Trainer in einen Bereich von Tätigkeiten übergreift, die eine umfassendere Wirkung auf die Entwicklung der Gesellschaft und der Menschen haben. Diese Rolle der Trainer auf dem Gebiet des Sports und der körperlichen Betätigung trägt zur ganzheitlichen Entwicklung der Teilnehmer bei und ist mit der Rolle der Lehrer für die Ausbildung gerade von Kindern und Jugendlichen zu vergleichen;

14.

zu den wichtigsten Aspekten betreffend Trainer derzeit folgende gehören:

a)

Anerkennung der zunehmend wichtigen Rolle von Trainern durch die Gesellschaft;

b)

Steigerung des Bewusstseins der Trainer für die Bedeutung ihrer Rolle, die damit verbundenen Chancen und Pflichten und Förderung der Weiterentwicklung dieser Rolle;

c)

gegebenenfalls Ausweitung der Möglichkeiten für lebenslanges Lernen und die Ausbildung von Trainern, damit sie den sozialen Veränderungen insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsvorsorge und Fürsorgepflicht sowie auf den Gebieten Volkswirtschaft und soziale Inklusion gerecht werden können;

d)

Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt bei der Trainertätigkeit, gegebenenfalls durch eine Erhöhung der Zahl der beruflich bzw. ehrenamtlich tätigen Trainerinnen und Menschen anderer sozialer und ethnischer Herkunft in verschiedenen Sportarten und auf allen Ebenen;

e)

Unterstützung der Entwicklung dualer Laufbahnen von Sportlern und Förderung der Trainertätigkeit als Beruf für junge Menschen;

f)

gegebenenfalls Förderung der Anerkennung der Trainertätigkeit als Beruf in den EU-Mitgliedstaaten, indem die Standards für die Qualifikationen für die Trainertätigkeit und die Transparenz der von den Mitgliedstaaten und von Sportorganisationen festgelegten Qualifikationen durch ihre Einbeziehung in NQR, auf die im EQR verwiesen wird, gefördert werden;

g)

Anerkennung der Rolle ehrenamtlich tätiger Trainer und entsprechende Unterstützung dieser Personen;

h)

Weiterentwicklung der Trainerausbildung, indem diese durch die Einbeziehung positiver Beispiele und sinnvoller Arbeitsmethoden aus der Jugendarbeit, etwa das nichtformale und informelle Lernen durch den Sport, der Arbeit mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie der unternehmerischen Initiative um eine internationale und sektorübergreifende Dimension ergänzt wird;

ERSUCHEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG

15.

DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES GRUNDSATZES DER SUBSIDIARITÄT UND DER BESONDERHEIT DES SPORTS,

a)

einen Beitrag zur Förderung der umfassenderen Rolle von Trainern zu leisten, die darin besteht, sich gegebenenfalls den sozialen Herausforderungen zu stellen, mit denen die Gesellschaft insgesamt konfrontiert ist;

b)

Bildungsprogramme und Informationskampagnen zu unterstützen, die auf eine Erhöhung der Zahl kompetenter Trainer abstellen und diese in die Lage versetzen, ihren Zugang zum und ihre Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern;

c)

bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung von Trainern auszutauschen;

d)

die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen, Jugendorganisationen, Sportverbänden und Dachorganisationen des Sports bei der Ausbildung von Trainern zu erleichtern;

e)

den Ausbau früher erworbener Kenntnisse und ein System des lebenslangen Lernens von Trainern zu unterstützen, das formale, nichtformale und informelle Lernmöglichkeiten auf den verschiedenen Ebenen der Trainertätigkeit umfasst;

f)

die Tätigkeiten von Dachorganisationen und Netzwerken von Trainern anzuerkennen und zu fördern;

g)

im Rahmen des Ausbildungssystems für den Sport das Lernergebniskonzept, das sich auf die Ziele der NQR und des EQR stützt, zu fördern und gegebenenfalls die Qualifikationen für die Trainertätigkeit in die NQR unter Verweis auf den EQR einzubeziehen;

16.

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

a)

den Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien in den Bereichen Ausbildung von Trainern und Weiterentwicklung der Qualifikationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Sportverbänden zu erleichtern;

b)

zu prüfen, ob in die Arbeiten der Expertengruppe der Kommission für Qualifikationen und die Personalentwicklung die Erstellung von Leitlinien für grundlegende Anforderungen an Qualifikationen und Kompetenzen von Trainern einbezogen werden könnte;

c)

die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten und den Sportorganisationen festgelegten Qualifikationen für die Trainertätigkeit im Rahmen des EQR weiterhin zu fördern;

d)

die Rolle von Trainern zu untersuchen und dabei insbesondere auf die Probleme und Hindernisse in den Bereichen Ausbildung, Mobilität und Arbeitsmarkt abzustellen sowie den Einfluss ihrer Tätigkeit auf die wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen innerhalb und außerhalb des Sports zu bewerten;

e)

die Möglichkeiten des Europäischen Sozialfonds, des Programms Erasmus+ und der Europäischen Woche des Sports auszuschöpfen, um auf die Vorteile des sportlichen Trainings hinzuweisen und sie zu verbreiten und die Trainer zu mehr Mobilität anzuhalten;

17.

DIE SPORTBEWEGUNG UND ANDERE RELEVANTE AKTEURE,

a)

gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen Inhalte für die Ausbildung von Trainern zu entwickeln, die auf dem neuesten Stand sind und den aktuellen Entwicklungen in der Gesellschaft, einschließlich der Kenntnisse in Bezug auf soziale Kompetenzen, Antidoping, duale Laufbahnen von Sportlern, Jugendarbeit, Gesundheitsversorgung, unternehmerische Initiative, Fürsorgepflicht, Gleichstellung der Geschlechter usw., Rechnung tragen;

b)

mit Trainern zwecks Entwicklung sicherer und echter Freizeitangebote zusammenzuarbeiten, sodass der Sport attraktiv und wettbewerbsfähig im Vergleich zu neuen computergestützten Freizeitalternativen bleibt;

c)

den Beruf des Trainers durch entsprechende Ausbildung und Förderung der Entwicklung von Qualifikationen für die Trainertätigkeit sowie unter anderem die Nutzung der Möglichkeiten der heutigen Informations- und Kommunikationstechnologie besser zugänglich zu machen;

d)

die Vielfalt bei der Trainertätigkeit zu fördern und den Zugang für Frauen, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen zu verbessern;

e)

dazu beizutragen, dass Personen, die als Trainer tätig sind, die notwendige Schulung erhalten;

f)

das lebenslange Lernen für Trainer auch durch die Validierung von Kompetenzen und den Austausch von Meinungen, Fähigkeiten und Kenntnissen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene zu fördern;

g)

den Europäischen Sozialfonds und das Programm Erasmus+ zur Unterstützung des lebenslangen Lernens von Trainern zu nutzen;

h)

die Mobilität von Trainern im Hinblick auf das Erlernen und den Erwerb von kulturellem Wissen, sektorübergreifendem Wissen, Sprachkenntnissen und sonstigen relevanten neuen Fähigkeiten zu unterstützen;

i)

mit verschiedenen Arbeitgebern zusammenzuarbeiten, um zu prüfen, welcher Bedarf bei ihnen an der Entwicklung sportlicher Aktivitäten unter etwaiger Einbeziehung von Trainern besteht, um die Vielfalt bei der Trainertätigkeit auch durch einen besseren Zugang für Frauen und junge Menschen zu fördern.


(1)  Eurobarometer 412 (http://ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/archives/ebs/ebs_412_en.pdf).

(2)  Bericht der Kommission für die Beseitigung der Adipositas im Kindesalter, WHO 2016 (http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/204176/1/9789241510066_eng.pdf?ua=1&ua=1).

(3)  Empfehlungen des Rates zur sektorübergreifenden Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität, 2013 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:354:0001:0005:EN:PDF).

(4)  The economic cost of physical inactivity in Europe, An ISCA/Cebr report, 2015 (Die volkswirtschaftlichen Kosten von Bewegungsmangel in Europa, Bericht der ISCA/CEBR von 2015) http://inactivity-time-bomb.nowwemove.com/report.

(5)  Arbeitslosenstatistiken, Eurostat 2017 (http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Unemployment_statistics#Youth_unemployment_trends).

(6)  Dieses Dokument bezieht sich — im Einklang mit den am 9. Dezember 2016 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten — auf die Integration von Migranten und Flüchtlingen (15312/16).

(7)  Gruppen, die stärker als die Allgemeinbevölkerung von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Ethnische Minderheiten, Migranten, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Menschen, die mit Drogenproblemen zu kämpfen haben, sowie isolierte ältere und junge Menschen sehen sich alle häufig Schwierigkeiten ausgesetzt, die zu weiterer sozialer Ausgrenzung wie niedrigem Bildungsstand und Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung führen können.

(8)  Schätzungen zufolge sind 54 % der Arbeitsplätze in der EU von Automatisierung bedroht (Technology at work. The Future of Innovation and Employment (Technologie am Arbeitsplatz. Die Zukunft von Innovation und Beschäftigung), Carl Benedikt Frey, Michael Osborne u. a., Oxford Martin School der Universität Oxford und Citi Global Perspectives & Solutions, 2015) (http://www.oxfordmartin.ox.ac.uk/publications/view/2092).

(9)  Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (Artikel 2 EUV).

(10)  Der Anteil des Sports an der gesamten Bruttowertschöpfung wird auf 1,76 % geschätzt und beläuft sich auf 174 Mrd. EUR. Für die EU als Ganzes wird der Beitrag der sportbezogenen Beschäftigung (4,5 Mio. Menschen) an der Gesamtbeschäftigung auf 2,12 % geschätzt. (Studie über den Beitrag des Sports zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der EU (2012): Europäische Kommission, Generaldirektion Bildung und Kultur).

(11)  http://www.coachlearn.eu/_assets/files/project_documents/coachlearn-project-summary-website-june-2015.pdf

(12)  Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (Artikel 2 EUV).


Europäische Kommission

9.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/11


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8. Dezember 2017

(2017/C 423/05)

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(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.