ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 399

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
24. November 2017


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2015-2016
Sitzung vom 2. Dezember 2015
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 458 vom 8.12.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzungen vom 14. bis 17. Dezember 2015
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 469 vom 15.12.2016 veröffentlicht.
Der am 17. Dezember 2015 angenommene Text betreffend den Untersuchungsausschuss zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie ist im ABl. L 10 vom 15.1.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 2. Dezember 2015

2017/C 399/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu dem Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ betreffend Frontex (2014/2215(INI))

2

2017/C 399/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu einer nachhaltigen städtischen Mobilität (2014/2242(INI))

10

 

Dienstag, 15. Dezember 2015

2017/C 399/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema Wege zu einer europäischen Energieunion (2015/2113(INI))

21

2017/C 399/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % — Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020 (2015/2108(INI))

48

2017/C 399/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zur Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments (2015/2042(INI))

54

2017/C 399/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu einer neuen GFP: Struktur der technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne (2015/2092(INI))

61

 

Mittwoch, 16. Dezember 2015

2017/C 399/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (D041932/01 — 2015/3010(RSP))

68

2017/C 399/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2015/3006(RSP))

71

2017/C 399/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (2015/2010(INL))

74

2017/C 399/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (2015/2003(INI))

92

2017/C 399/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe (2015/2051(INI))

106

2017/C 399/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zur Entwicklung einer nachhaltigen europäischen Industrie der unedlen Metalle (2014/2211(INI))

118

2017/C 399/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zur Lage in Ungarn (2015/2935(RSP))

127

 

Donnerstag, 17. Dezember 2015

2017/C 399/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu Ibrahim Halawa: Droht ihm die Todesstrafe? (2015/3016(RSP))

130

2017/C 399/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zur Lage auf den Malediven (2015/3017(RSP))

134

2017/C 399/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu Malaysia (2015/3018(RSP))

137

2017/C 399/17

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (05432/2015 — C8-0062/2015 — 2013/0440(NLE) — 2015/2096(INI))

141

2017/C 399/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Thema Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden (2015/2936(RSP))

149

2017/C 399/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und zur Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2015/2229(INI))

151

2017/C 399/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zum 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton (2015/2979(RSP))

176

2017/C 399/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zum Waffenexport: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2015/2114(INI))

178

2017/C 399/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern (2015/2981(RSP))

188

2017/C 399/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zur Lage in Burundi (2015/2973(RSP))

190

2017/C 399/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zum Schutz des Virunga-Nationalparks in der Demokratischen Republik Kongo (2015/2728(RSP))

196


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 2. Dezember 2015

2017/C 399/25

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2), dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit (2015/3005(RSO))

201

 

Dienstag, 15. Dezember 2015

2017/C 399/26

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2015/2238(IMM))

204

2017/C 399/27

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Stelios Kouloglou (2015/2239(IMM))

206


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Mittwoch, 2. Dezember 2015

2017/C 399/28

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (COM(2015)0395 — C8-0320/2015 — 2015/0175(NLE))

208

 

Dienstag, 15. Dezember 2015

2017/C 399/29

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18079/2013 — C8-0027/2014 — 2013/0422(NLE))

209

2017/C 399/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07189/2015 — C8-0143/2015 — 2015/0050(NLE))

210

2017/C 399/31

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07192/2015 — C8-0149/2015 — 2015/0052(NLE))

211

2017/C 399/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07196/2015 — C8-0151/2015 — 2015/0054(NLE))

212

2017/C 399/33

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07195/2015 — C8-0146/2015 — 2015/0056(NLE))

213

2017/C 399/34

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07190/2015 — C8-0144/2015 — 2015/0057(NLE))

214

2017/C 399/35

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07194/2015 — C8-0147/2015 — 2015/0058(NLE))

215

2017/C 399/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07187/2015 — C8-0145/2015 — 2015/0060(NLE))

216

2017/C 399/37

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07191/2015 — C8-0148/2015 — 2015/0061(NLE))

217

2017/C 399/38

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07185/2015 — C8-0124/2015 — 2015/0062(NLE))

218

2017/C 399/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust durch Eurojust (11595/2015 — C8-0303/2015 — 2015/0811(CNS))

219

2017/C 399/40

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (COM(2015)0447 — C8-0277/2015 — 2015/0204(NLE))

220

2017/C 399/41

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/005 — FI/Computer Programming, Finnland) (COM(2015)0553 — C8-0332/2015 — 2015/2298(BUD))

223

2017/C 399/42

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (10373/1/2015 — C8-0351/2015 — 2013/0088(COD))

227

2017/C 399/43

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (Neufassung) (10374/1/2015 — C8-0352/2015 — 2013/0089(COD))

228

2017/C 399/44

P8_TA(2015)0441
Auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbare Kontroll- und Durchsetzungsregelung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (COM(2015)0121 — C8-0076/2015 — 2015/0063(COD))
P8_TC1-COD(2015)0063
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

229

2017/C 399/45

P8_TA(2015)0442
Aussetzung besonderer Handelsmaßnahmen mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung dieser Verordnung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina (COM(2014)0386 — C8-0039/2014 — 2014/0197(COD))
P8_TC1-COD(2014)0197
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung ihrer Anwendung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina

230

2017/C 399/46

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss durch das Europäische Polizeiamt (Europol) eines Abkommens zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Europol über die strategische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus (10510/2015 — C8-0275/2015 — 2015/0809(CNS))

232

 

Mittwoch, 16. Dezember 2015

2017/C 399/47

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zu erheben (C(2015)07555 — 2015/2939(DEA))

233

2017/C 399/48

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erheben (C(2015)07554 — 2015/2940(DEA))

235

2017/C 399/49

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 über die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (C8-0313/2015 — 2015/0903(NLE))

237

2017/C 399/50

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 über die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (C8-0314/2015 — 2015/0904(NLE))

238

2017/C 399/51

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 über die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (C8-0315/2015 — 2015/0905(NLE))

239

2017/C 399/52

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss durch das Europäische Polizeiamt (Europol) eines Abkommens zwischen Bosnien und Herzegowina und Europol über operative und strategische Kooperation (10509/2015 — C8-0276/2015 — 2015/0808(CNS))

240

2017/C 399/53

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/006 IE/PWA International, Irland) (COM(2015)0555 — C8-0329/2015 — 2015/2295(BUD))

241

 

Donnerstag, 17. Dezember 2015

2017/C 399/54

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13079/2014 — C8-0282/2014 — 2014/0222(NLE))

246

2017/C 399/55

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (05432/2015 — C8-0062/2015 — 2013/0440(NLE))

247


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2015-2016

Sitzung vom 2. Dezember 2015

Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 458 vom 8.12.2016 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

Sitzungen vom 14. bis 17. Dezember 2015

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 469 vom 15.12.2016 veröffentlicht.

Der am 17. Dezember 2015 angenommene Text betreffend den Untersuchungsausschuss zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie ist im ABl. L 10 vom 15.1.2016 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 2. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/2


P8_TA(2015)0422

Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung betreffend Frontex

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu dem Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ betreffend Frontex (2014/2215(INI))

(2017/C 399/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 7. November 2013 zu der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ betreffend Frontex,

unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Artikel 67 Absatz 1, 72, 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und Artikel 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht),

unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, insbesondere Artikel 3 Absatz 7,

unter Hinweis auf die Entschließung 1932 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Frontex: Verantwortung in Bezug auf die Menschenrechte“,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex-Verordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „EU-Aktionsplan für die Rückkehr“ (COM(2015)0453),

unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der Frontex in Bezug auf gemeinsame, von Frontex koordinierte Rückführungsaktionen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. Oktober 2015, insbesondere Ziffer 2 Buchstabe n,

unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen von 1951 über den Flüchtlingsstatus (Genfer Flüchtlingskonvention) und das Protokoll der Vereinten Nationen von 1967 über den Flüchtlingsstatus,

gestützt auf Artikel 220 Absatz 2 Satz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses (A8-0343/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Frontex-Verordnung) vorsieht, dass die Agentur die Grundrechte sowie die Rechte von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden uneingeschränkt wahrt;

B.

in der Erwägung, dass Frontex wie alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, in ihrer Tätigkeit die Charta der Grundrechte einzuhalten hat, und in der Erwägung, dass diese Verpflichtung sich in Artikel 263 AEUV wiederfindet, in dem es heißt: „In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.“;

C.

in der Erwägung, dass sogar jetzt noch die Koordinierungstätigkeit der Frontex in der Praxis nicht von den Tätigkeiten unterschieden werden kann, die die Mitgliedstaaten koordinieren, so dass Frontex (und damit auch mittelbar die EU) auch unmittelbar oder mittelbar auf die Rechte des Einzelnen einwirken und zumindest außervertragliche Haftung der EU verursachen könnte (vgl. Urteil des Gerichtshofs, T-341/07, Sison III); in der Erwägung, dass diese Haftung nicht einfach durch Verwaltungsvereinbarungen mit den an von Frontex koordinierten Operationen beteiligten Mitgliedstaaten vermieden werden kann, wenn diese Vereinbarungen Auswirkungen auf Grundrechte haben;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates beitreten soll;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 26a der Frontex-Verordnung vorsieht, dass die Agentur eine Grundrechtsstrategie erstellt, weiterentwickelt und durchführt, ein Konsultationsforum einsetzt und einen Grundrechtsbeauftragten benennt;

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 5a des Verhaltenskodex für alle Personen, die an Aktivitäten der Frontex teilnehmen unter anderem betont wird, dass Teilnehmer an Aktivitäten der Frontex unter anderem die Bereitstellung von Informationen für Personen, die internationalen Schutz suchen, über Rechte und Verfahren fördern;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 vorsieht, dass die für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen verantwortlichen Teammitglieder das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats einhalten müssen;

H.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte 2012 eine Initiativuntersuchung zur Umsetzung der Grundrechtsverpflichtungen durch Frontex eingeleitet hat;

I.

in der Erwägung, dass der Empfehlungsentwurf der Europäischen Bürgerbeauftragten die Einführung eines Mechanismus für Individualbeschwerden vorsieht;

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte ferner einen Sonderbericht veröffentlicht hat, in der die Schaffung eines Mechanismus für Individualbeschwerden erneut nachdrücklich gefordert wurde;

K.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments verpflichtet ist, das Parlament über Fälle von Missständen zu unterrichten, zu denen der zuständige Ausschuss einen Bericht ausarbeiten kann;

L.

in der Erwägung, dass Frontex die Aufgabe hat, die effiziente Durchführung der gemeinsamen Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen zu gewährleisten, indem die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten verstärkt koordiniert wird, und in der Erwägung, dass diese Aktivitäten eindeutig Auswirkungen auf die Menschenrechte haben, die von Frontex und der EU nicht in angemessener Weise angegangen wurden;

M.

in der Erwägung, dass Frontex als integraler Bestandteil ihrer Aufgabe auch operative Zusammenarbeit mit Staaten außerhalb der EU in solchen Schlüsselbereichen wie Informationsaustausch, Risikoanalyse, Schulung, Forschung und Entwicklung, gemeinsame Operationen (einschließlich gemeinsame Rückführungsaktionen) und Pilotprojekte aufbaut;

N.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Frontex-Verordnung die Agentur und die Mitgliedstaaten auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten Normen und Standards einhalten, die den Vorgaben des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind;

O.

in der Erwägung, dass die operative Zusammenarbeit von Frontex mit den zuständigen Behörden der Partnerländer durch Arbeitsvereinbarungen geregelt wird, die rechtlich nicht verbindlich sind und nicht dem Völkerrecht unterliegen, und deren praktische Umsetzung nicht als Erfüllung internationaler Verpflichtungen durch Frontex und die EU zu betrachten ist; in der Erwägung, dass diese Situation Rechtsunsicherheit schafft, die als im Widerspruch zu den Menschenrechtsverpflichtungen der Frontex stehend betrachtet werden kann;

P.

in der Erwägung, dass Frontex und die Mitgliedstaaten geteilte, aber unterschiedliche Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Tätigkeit der Beamten, die in Operationen und Pilotprojekten von Frontex eingesetzt werden, haben;

Q.

in der Erwägung, dass angesichts der seit ihrer Gründung zunehmenden Zuständigkeiten von Frontex die Agentur als ein Hauptakteur im Grenzmanagement rechenschaftspflichtig sein sollte, und zwar auch im Hinblick auf Menschenrechte;

R.

in der Erwägung, dass die meisten Teilnehmer der Frontex-Einsätze abgestellte Beamte sind, die von Mitgliedstaaten, die den Frontex-Einsatz unterstützen, aber nicht von den Einsatzmitgliedstaaten, entsandt werden;

S.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2a der Frontex-Verordnung der Verhaltenskodex auf alle Personen, die an Aktivitäten der Agentur teilnehmen, Anwendung findet;

T.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Frontex-Verordnung die an Frontex-Operationen teilnehmenden abgestellten Beamten nur nach den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen dürfen;

U.

in der Erwägung, dass die — neben dem Frontex-Emblem — unterschiedlichen Uniformen während der Frontex-Einsätze den Personen die Feststellung erschweren, unter wessen Amtsgewalt ein Beamter fällt und wo letztlich eine Beschwerde einzureichen ist — entweder bei Frontex oder unmittelbar bei dem betroffenen Mitgliedstaat;

V.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Frontex-Verordnung die Agentur über keine Exekutivbefugnisse in den Mitgliedstaaten verfügt, und dass sie keine Befugnis hat, Sanktionen gegen Mitgliedstaaten oder ihre Beamten zu verhängen;

W.

in der Erwägung, dass die Einsatzpläne der gemeinsamen Frontex-Operationen rechtsverbindlich sind und gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Frontex-Verordnung vom Exekutivdirektor und den Einsatzmitgliedstaaten in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbart werden müssen;

X.

in der Erwägung, dass Frontex bereits ein System zur Meldung von Vorfällen geschaffen hat, zu dem die Abteilung für Frontex-Operationen, das Rechtsreferat von Frontex und der Frontex-Grundrechtsbeauftragte gehören, und die endgültige Entscheidung beim Exekutivdirektor von Frontex liegt; in der Erwägung, dass dieses System interne Beschwerden des Personals der Frontex und abgestellten Beamten umfasst, so dass es folglich nicht auf unmittelbare Beschwerden von Personen ausgerichtet ist, die eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen;

Y.

in der Erwägung, dass auf europäischer Ebene innerhalb der Strukturen der Europäischen Investitionsbank, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und des Europäisches Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten bereits ein Mechanismus für Individualbeschwerden vorhanden ist; in der Erwägung, dass festzustellen ist, dass es sich bei Frontex um eine operationelle Agentur handelt, die sich von den oben genannten Organisationen unterscheidet;

Z.

in der Erwägung, dass sich die Kommission zu einer zeitnahen Überprüfung von Frontex verpflichtet hat;

Warum Frontex einen Mechanismus für Individualbeschwerden einrichten sollte

1.

begrüßt den Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten im Rahmen der Initiativuntersuchung betreffend Frontex; unterstützt die Bemühungen von Frontex, zwölf der 13 Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zu berücksichtigen; erkennt die gegenwärtigen Bemühungen der Frontex an, die Achtung der Grundrechte zu verbessern, beispielsweise durch die Einführung eines Systems zur Meldung von Vorfällen, durch Verhaltenskodizes, durch die Einrichtung eines Konsultationsforums zu Grundrechtsfragen und eines Büros eines Grundrechtsbeauftragten;

2.

unterstützt die Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten, wonach Frontex Individualbeschwerden in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten während ihrer Operationen nachgehen und entsprechende administrativen Unterstützung zu diesem Zweck bereitstellen sollte; fordert Frontex auf, ein geeignetes Beschwerdeverfahren zu schaffen, auch im Rahmen ihrer Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern;

3.

ist zutiefst besorgt über den rechtsfreien Raum, in dem Drittstaatsbeamte während gemeinsamer Rückführungsaktionen eingesetzt werden, wie im Bericht der Europäischen Bürgerbeauftragten ausgeführt wird, ebenso über die fehlende Rechenschaftspflicht, die somit im Fall von Menschenrechtsverletzungen mit Beteiligung von Drittstaatsbeamten herrschen würde;

4.

ist der Ansicht, dass angesichts der weiter wachsenden humanitären und rechtlichen Herausforderungen an den Außengrenzen der EU und der Verstärkung der Frontex-Operationen ein Mechanismus benötigt wird, mit dem Individualbeschwerden über mutmaßliche Verletzungen von Grundrechten während Frontex-Operationen oder während der Zusammenarbeit mit Drittstaaten bearbeitet werden können, so dass eine erste Instanz für Beschwerden geschaffen wird;

5.

ist der Auffassung, dass die Schaffung eines Mechanismus für Individualbeschwerden Einzelpersonen die Möglichkeit einräumen würde, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Falle einer Verletzung ihrer Grundrechte auszuüben; erkennt an, dass die Einführung eines solchen Mechanismus die Transparenz und die Achtung der Grundrechte auch im Zusammenhang mit den Arbeitsvereinbarungen der Frontex erhöhen würde, da Frontex und die EU-Institutionen sich stärker möglicher Grundrechtsverletzungen bewusst werden würden, die sonst unentdeckt, ungemeldet und ungeklärt bleiben könnten; betont, dass diese fehlende Transparenz insbesondere für die Arbeitsvereinbarungen der Frontex gilt, über die das Parlament keine demokratische Kontrolle ausüben kann, da es keine Verpflichtung gibt, vor der Festlegung dieser Vereinbarungen das Parlament anzuhören und das Parlament nicht einmal darüber informiert wird, wie diese in der Praxis umgesetzt werden;

6.

stellt fest, dass nach der Frontex-Verordnung keine rechtlichen Hindernisse zu bestehen scheinen, einen Mechanismus für Individualbeschwerden einzuführen, und dass ein solcher Mechanismus sogar in den Anwendungsbereich des Artikels 26a Absatz 3 der Frontex-Verordnung fallen würde, wonach der Grundrechtsbeauftragte zum Mechanismus für die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte beiträgt; stellt fest, dass ein solcher Mechanismus mit dem EU-Recht und dem Grundsatz der guten Verwaltung vereinbar wäre, und die wirksame Umsetzung der Grundrechtsstrategie der Agentur stärken würde; ist der Ansicht, dass die Kapazität der Frontex, mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen nachzugehen, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Rolle der Agentur im Rahmen des Rechts der EU, insbesondere ihrer Teilnahme an Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung an „Hotspots“ und ihrer operativen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Partnerländer durch Arbeitsvereinbarungen, gestärkt werden sollte;

7.

ist der Ansicht, dass die koordinierende Rolle der Frontex ihre Verantwortung nach internationalem Recht und Unionsrecht nicht begrenzen sollte, insbesondere in Bezug auf die Achtung und den Schutz der Grundrechte der Migranten und Asylsuchenden; verweist darauf, dass alle Agenturen der EU und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts an die Vorschriften der Charta der Grundrechte gebunden sind;

Struktur des Mechanismus für Individualbeschwerden

8.

ist der Ansicht, dass berechtigterweise darauf vertraut werden kann, dass die Handlungen derjenigen, die an Operationen der Frontex beteiligt sind, Frontex und — allgemeiner — der EU zugerechnet werden; betont, dass die Rechtsverhältnisse und die unterschiedlichen aber dennoch geteilten Zuständigkeiten von Frontex und den Mitgliedstaaten nicht die Wahrung der Grundrechte und die Achtung dieser Rechte in gemeinsamen Operationen untergraben sollten; weist darauf hin, dass Frontex keine Befugnis hat, Sanktionen gegen Mitgliedstaaten oder ihre Beamten zu verhängen; ist der Auffassung, dass daher die Frage der Zuständigkeiten von Frontex und der Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt werden sollte;

9.

betont die Notwendigkeit einer offiziellen zentralen Struktur innerhalb der Frontex für die Bearbeitung von Individualbeschwerden; empfiehlt, dass das Büro des Frontex-Grundrechtsbeauftragten eine wesentliche Rolle bei der Bearbeitung von Beschwerden spielen sollte; ist der Ansicht, dass das Büro insbesondere die Zulässigkeit von Beschwerden objektiv prüfen, diese bewerten, an die zuständige Behörden weiterleiten und genau weiterverfolgen sollte;

10.

begrüßt, dass Frontex bereits ein detailliertes Verfahren für die Bearbeitung interner Berichte von Angestellten der Frontex und abgestellten Beamten zu schweren Verletzungen der Grundrechte eingerichtet hat; weist darauf hin, dass dieses Verfahren bereits für die Bearbeitung von Beschwerden Dritter, die nicht unmittelbar an einem Frontex-Einsatz beteiligt sind, verwendet wird, und empfiehlt, auf diesem Verfahren weiter aufzubauen, um einen umfassenden und zugänglichen Mechanismus für Individualbeschwerden einzurichten; betont, dass Frontex dafür sorgen sollte, dass im Mechanismus die Kriterien der Zugänglichkeit, Unabhängigkeit, Effektivität und Transparenz eingehalten werden;

Einreichen und Zulässigkeit von Beschwerden

11.

ist der Ansicht, dass Personen, die sich von Grenzschutzbeamten, die das Frontex-Emblem tragen, verletzt fühlen, das Recht haben sollten, eine Beschwerde einzureichen; fordert Frontex nachdrücklich auf, volle Vertraulichkeit zu gewährleisten und die Identität der Beschwerdeführer nicht ohne ihr Einverständnis Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, Frontex ist dazu aufgrund einer rechtlichen Entscheidung dazu verpflichtet; ist ferner der Ansicht, dass Frontex dafür sorgen sollte, dass alles daran gesetzt wird, jegliche Interessenkonflikte während der Bearbeitung von Beschwerden zu vermeiden;

12.

erkennt an, dass Garantien notwendig sind, um ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens zu verhindern; empfiehlt daher, dass anonyme Beschwerden nicht zugelassen werden sollten; betont jedoch, dass dies keine Beschwerden von Dritten ausschließt, die in gutem Glauben im Interesse eines Beschwerdeführers handeln, der seine Identität nicht offenlegen möchte; schlägt ferner vor, dass nur Beschwerden zugelassen werden sollten, die auf Grundrechte, wie sie vom Unionsrecht geschützt werden, gestützt werden; ist der Ansicht, dass dies Frontex nicht davon abhalten sollte, über das Beschwerdeverfahren hinaus, andere Informationsquellen zu behaupteten Grundrechtsverletzungen, einschließlich allgemeiner Berichte nichtstaatlicher Organisationen, internationaler Organisationen und anderer einschlägiger Akteure zu berücksichtigen; betont die Notwendigkeit klarer Kriterien für die Zulässigkeit von Beschwerden und empfiehlt die Erarbeitung eines standardisierten Beschwerdeformulars, in dem detaillierte Informationen wie Datum und Ort des Zwischenfalls anzugeben sind, da dies die Entscheidungen über die Zulässigkeit vereinfachen würde; empfiehlt, dass die Kriterien und das standardisierte Formular in Zusammenarbeit mit dem beratenden Forum festgelegt werden sollten;

13.

betont, dass das vorgenannte Formular in den von den Migranten und Asylsuchenden verstandenen Sprachen oder in den Sprachen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie verstanden werden, zugänglich sein sollte, und dass es alle notwendigen Informationen über die Einreichung einer Beschwerde enthalten sollte, einschließlich eines verständlich verfassten praktischen Leitfadens; weist darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 bereits die Verfügbarkeit von Dolmetschern, Rechtsberatern und sonstigen einschlägigen Experten vorsieht, die an Land zur Verfügung stehen; empfiehlt, dass die Möglichkeit, eine Beschwerde mündlich bei einer Person, die das Frontex-Emblem trägt, einzureichen, gewährleistet werden sollte, die von dem betroffenen Beamten ordnungsgemäß niedergeschrieben werden sollte; fordert Frontex nachdrücklich auf, das Beschwerdeformular sowohl elektronisch und Smartphone-kompatibel auf ihrer Website als auch auf Papier zur Verfügung zu stellen, und dass dieses sowohl in den Überprüfungsstellen der Mitgliedstaaten als auch vom Personal der Frontex und abgestellten Beamten, die an Frontex-Einsätzen teilnehmen, erhältlich ist;

14.

empfiehlt, dass Frontex eine angemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerde setzen und die Möglichkeit gewährleisten sollte, eine Beschwerde nach der Beendigung eines Frontex-Einsatzes einzureichen; ist der Ansicht, dass dies von besonderer Bedeutung für Rückführungsaktionen ist; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften bearbeiten;

Beschwerden gegen abgestellte Beamte

15.

erkennt an, dass mögliche Beschwerden sich auf abgestellte Beamte beziehen können, die unter die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde eines Mitgliedstaats fallen, aber das Frontex-Emblem tragen; stellt fest, dass diese Beamten bei der Wahrnehmung von Aufgaben ihre eigene einzelstaatliche Uniform tragen, zu der nicht notwendigerweise ein sichtbarer Name oder eine sichtbare Identifikationsnummer gehört; stellt fest, dass während abgestellte Beamte ein Dokument über die Akkreditierung bei sich tragen müssen, das Verlangen nach Identifizierung ein Hindernis für die Einreichung einer Beschwerde gegen einen Beamten darstellen könnte; empfiehlt, dass alle Personen, die unter dem Emblem von Frontex tätig werden, einen sichtbaren Namen oder eine sichtbare Identifikationsnummer auf ihrer Uniform tragen;

16.

verweist darauf, dass Frontex nicht für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Personen zuständig ist, die nicht zu ihrem Personal gehören, und dass gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Frontex-Verordnung das Ergreifen von Disziplinarmaßnahmen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Herkunftsmitgliedstaaten fällt;

17.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten Beschwerden gegen abgestellte Beamte sehr unterschiedlich behandeln; ist besorgt, dass mutmaßliche Grundrechtsverletzungen von einigen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht wirksam verfolgt werden; fordert Frontex und die Mitgliedstaaten auf, eng zusammenzuarbeiten sowie bewährte Verfahren auszutauschen, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung von Beschwerden gegen abgestellte Beamte sicherzustellen;

18.

empfiehlt, dass das Büro des Frontex-Grundrechtsbeauftragten eine Beschwerde gegen einen abgestellten Beamten mittels eines genau festgelegten Verweisungssystems an die zuständige einzelstaatliche Behörde übermitteln sollte; spricht sich dafür aus, dass dieses System einen Rechtsmittelmechanismus für Fälle beinhalten sollte, in denen eine Beschwerde als unzulässig betrachtet oder abgewiesen wird; hält es für wichtig, die einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten oder ähnliche für Grundrechte zuständige Stellen, die Untersuchungen gegen einzelstaatliche Behörden und Beamte durchführen können, einzubeziehen, da der Grundrechtsbeauftragte nicht über dieses Recht verfügt; betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit von Frontex mit einzelstaatlichen Stellen für Menschenrechte und mit einzelstaatlichen Grenzschutzbehörden;

19.

empfiehlt, dass alle Bediensteten von Frontex und abgestellte Beamte vor der Teilnahme an einer Frontex-Operation zwingend eine geschlechtsspezifische Schulung absolvieren sollten, insbesondere zur Sensibilisierung für geschlechtsbezogene Gewalt und die Verletzlichkeit von Migrantinnen;

20.

ist der Ansicht, dass der Grundrechtsbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Abteilung für Frontex-Operationen gegebenenfalls zu den Untersuchungen der einzelstaatlichen Behörden durch Bereitstellung weiterer Informationen über den Zwischenfall beitragen sollte;

21.

betont, dass Frontex Beschwerden genau weiterverfolgen sollte, indem die Agentur von den betroffenen Mitgliedstaaten förmlich um Rückmeldungen ersucht, und — wenn notwendig — ein Warnschreiben versendet, in dem die mögliche Vorgehensweise der Frontex für den Fall dargestellt wird, dass auf das entsprechende Schreiben keine Rückmeldung erfolgt; verweist darauf, dass Frontex das Recht hat, im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Überwachung der Achtung der Grundrechte in allen ihren Aktivitäten Informationen über Grundrechtsverletzungen durch abgestellte Beamte zu erhalten; empfiehlt, dass Frontex nicht nur mit einzelstaatlichen Grenzschutzbehörden, sondern auch mit einzelstaatlichen Stellen für Menschenrechte zusammenarbeiten sollte;

22.

empfiehlt, dass Beschwerdeführer eine Begründung des Grundrechtsbeauftragten, einschließlich der Kontaktangaben der zuständigen einzelstaatlichen Behörde erhalten sollten, wenn von Frontex kein Folgeverfahren eingeleitet werden sollte;

23.

verweist darauf, dass das Frontex-Disziplinarverfahren auch auf abgestellte Beamte und abgeordnete nationale Sachverständige angewendet werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat zustimmt; verweist darauf, dass Frontex den betreffenden Mitgliedstaat auffordern kann, den betroffenen abgestellten Beamten oder abgeordneten nationalen Sachverständigen sofort von der Tätigkeit der Frontex abzuziehen, wenn der Mitgliedstaat die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht gestattet, und — wenn nötig — die Person aus dem Pool der abgestellten Beamten abziehen kann;

24.

fordert den Exekutivdirektor von Frontex auf, den Ausschluss eines Beamten, der Grundrechte verletzt hat, von der Teilnahme an Einsätzen oder Pilotprojekten von Frontex in Erwägung zu ziehen; hebt hervor, dass dies auch für einzelstaatliche Beamte aus Partnerländern, die an Frontex-Operationen als Teil von Arbeitsvereinbarungen teilnehmen, gelten sollte;

25.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der Beendigung finanzieller Unterstützung durch die Mitgliedstaaten für gemeinsamen Operationen und die Suspendierung eines Mitgliedstaats von gemeinsamen Operationen im Fall schwerer anhaltender Grundrechtsverletzungen geprüft werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass — unbeschadet des Ziels, Leben zu retten — im Fall schwerer oder anhaltender Grundrechtsverletzungen über die Einstellung und letztlich Beendigung einer Operation entschieden werden sollte;

26.

ist der Ansicht, dass klare Kriterien zu der Frage festgelegt werden sollten, wann Frontex-Operationen beendet werden sollten, und zwar nach Empfehlungen des beratenden Forums, des Grundrechtsbeauftragten und anderer einschlägiger Akteure und nichtstaatlicher Organisationen wie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, UNHCR oder die Internationale Organisation für Migration;

27.

betont, dass der Mechanismus für Individualbeschwerden nicht dazu gedacht sein sollte, zusätzliche Rechte des Zugangs zur Strafgerichtsbarkeit für die Personen, die eine Beschwerde einreichen, zu schaffen; verweist darauf, dass strafrechtliche Ermittlungen von dem Mitgliedstaat, in dem die Operationen stattfinden, durchgeführt werden müssen;

Allgemeine Erwägungen

28.

ist der Ansicht, dass ein Mechanismus für Individualbeschwerden nur dann wirksam sein kann, wenn mögliche Beschwerdeführer wie auch die an den Frontex-Operationen beteiligte Beamte sich des Individualbeschwerderechts durch eine wirksame und geschlechtsspezifische Informationskampagne bewusst sind, die in den Amtssprachen der EU als auch in den von den Migranten und Asylsuchenden verstandenen Sprachen oder in den Sprachen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie verstanden werden, durchgeführt werden sollte; ist der Auffassung, dass es durch diese Informationskampagne und eine gut strukturierte Zulässigkeitsprüfung für Beschwerden möglich sein sollte, die Zahl der möglichen unzulässigen Beschwerden deutlich zu begrenzen; stellt fest, dass die Rückkehrer vor den Rückführungsaktionen über ihre Rechte, einschließlich des Beschwerderechts informiert werden sollten;

29.

ist der Ansicht, dass ein Mechanismus für Individualbeschwerden sowohl wirksam als auch transparent sein sollte; betont, dass das Büro des Grundrechtsbeauftragten angemessen ausgestattet und über genügend Personal verfügen muss, um die eingegangenen Beschwerden zu bearbeiten, und fordert zusätzliche Mittel für diesen Zweck;

30.

ist der Auffassung, dass die Beschreibung der dem Grundrechtsbeauftragten zugewiesenen Aufgaben zu beschränkt und zu ungenau formuliert ist; stellt fest, dass die Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten derzeit nur in einer Stellenausschreibung beschrieben sind; empfiehlt, Vorschriften über die Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten in die anstehende Überarbeitung der Frontex-Verordnung aufzunehmen;

31.

ist der Ansicht, dass zur Verbesserung der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz von Frontex sowie für die Ermöglichung einer gründlichen Untersuchung von Individualbeschwerden dem Parlament regelmäßig über die Nutzung von Mitteln durch Frontex berichtet und diese auf der Website von Frontex öffentlich zugänglich gemacht werden sollte,

32.

begrüßt die Bereitschaft der Europäischen Bürgerbeauftragten, der Mitglieder des Europäisches Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten mit der Zuständigkeit für Grundrechte und des Frontex-Konsultationsforums, Frontex bei der Einrichtung und Umsetzung eines Mechanismus für Individualbeschwerden zu unterstützen; fordert Frontex auf, bewährten Verfahren anderer europäischen Einrichtungen wie der Europäischen Investitionsbank in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bürgerbeauftragten zu folgen;

33.

empfiehlt, dass Frontex und die Europäische Bürgerbeauftragte eine enge Zusammenarbeit etablieren, um den Schutz von Personen vor möglichen Missständen in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Aktivitäten von Frontex zu verbessern, auch in Fällen, in denen die Agentur außerhalb der Außengrenzen der EU durch Arbeitsvereinbarungen tätig wird;

34.

fordert die Mitgliedstaaten und die Partnerländer, die mit Frontex Arbeitsvereinbarungen abgeschlossen haben, auf, wirksam mit der Agentur zusammenzuarbeiten, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu gewährleisten; fordert Frontex auf, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern technische Unterstützung bereitzustellen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu sichern;

35.

betont die Notwendigkeit besonderen Schutzes unbegleiteter Minderjähriger, Frauen, die aufgrund ihres Geschlechts verfolgt werden, lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller und anderer schutzbedürftiger Personen; empfiehlt, dass Frontex zu diesem Zweck gegebenenfalls die relevanten EU-Agenturen konsultieren sollte;

36.

fordert Frontex auf, öffentlich zugängliche Informationen über das Beschwerdeverfahren im Rahmen ihres allgemeinen Jahresberichts bereitzustellen; empfiehlt, die Zahl der eingegangenen Beschwerden, die Arten der Grundrechtsverletzungen, die betroffenen Frontex-Operationen und die von Frontex ergriffenen Folgemaßnahmen anzugeben; stellt fest, dass diese Informationen Frontex helfen würden, mögliche Unzulänglichkeiten festzustellen und ihre Arbeitsmethoden zu verbessern;

37.

empfiehlt, Vorschriften über den Mechanismus für Individualbeschwerden in die anstehende Überarbeitung der Frontex-Verordnung aufzunehmen;

o

o o

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen Parlamenten sowie Frontex zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/10


P8_TA(2015)0423

Nachhaltige städtische Mobilität

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu einer nachhaltigen städtischen Mobilität (2014/2242(INI))

(2017/C 399/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2013 mit dem Titel „Gemeinsam für eine wettbewerbsfähige und ressourceneffiziente Mobilität in der Stadt“ (COM(2013)0913),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Wege zu einem wettbewerbsfähigen und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zur Europäischen Stadtpolitik und ihrer Zukunft im Rahmen der Kohäsionspolitik (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2009 mit dem Titel „Aktionsplan urbane Mobilität“ (COM(2009)0490),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2014 mit dem Titel „Die städtische Dimension der EU-Politikfelder — Kernpunkte einer EU-Städteagenda“ (COM(2014)0490),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 25. September 2007 mit dem Titel „Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt“ (COM(2007)0551),

unter Hinweis auf den Eurobarometer-Sonderbericht Nr. 406 vom Dezember 2013 über Einstellungen der Europäer zur Mobilität in der Stadt,

unter Hinweis auf die von der Kommission eingerichtete europäische Plattform zu Plänen für eine nachhaltige städtische Mobilität,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 29. November 1995 mit dem Titel „Das Bürgernetz: Wege zur Nutzung des Potentials des öffentlichen Personenverkehrs in Europa“ (COM(1995)0601),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. März 1998 mit dem Titel „Verkehr und CO2: Entwicklung eines Gemeinschaftskonzepts“ (COM(1998)0204),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Das Paris-Protokoll — Ein Blueprint zur Bekämpfung des globalen Klimawandels nach 2020“ (COM(2015)0081),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (3),

unter Hinweis auf die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 (4) und (EG) Nr. 595/2009 (5) hinsichtlich der Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2015 zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Saubere Luft für Europa“ (COM(2013)0918),

unter Hinweis auf die Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation und das Instrument zur gesundheitsökonomischen Bewertung,

unter Hinweis auf den Bericht der Weltgesundheitsorganisation mit dem Titel „Burden of disease from environmental noise — Quantification of healthy life years lost in Europe [Gesundheitsprobleme aufgrund von Umgebungslärm — Quantifizierung des Verlusts gesunder Lebensjahre in Europa],

unter Hinweis auf den TERM-Bericht der Europäischen Umweltagentur vom Dezember 2013 mit dem Titel „A closer look at urban transport“ [Ein genauerer Blick auf den urbanen Verkehr],

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu dem Thema „Straßenverkehrssicherheit 2011 — 2020 — Erste Meilensteine auf dem Weg zu einer Strategie zur Vermeidung von Verletzungen“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 1988 zum Schutz der Fußgänger und zur Europäischen Charta der Fußgänger (8),

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“ (COM(2012)0636),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zu dem Thema „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“ (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa“ (COM(2014)0398),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (11),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 1/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit von durch die EU geförderten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs“,

unter Hinweis auf die Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt,

unter Hinweis auf den Bürgermeisterkonvent,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0319/2015),

A.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge im Jahr 2050 bis zu 82 % der EU-Bürger in Städten leben werden;

B.

in der Erwägung, dass die erwartete deutliche Zunahme der städtischen Bevölkerung die urbanen Zentren mit gesellschaftlichen Problemen und Herausforderungen in Bezug auf Lebensqualität und nachhaltige Entwicklung konfrontiert, die ganzheitliche Planungsmaßnahmen erfordern werden;

C.

in der Erwägung, dass die städtische Mobilität nach wie vor vorwiegend auf der Nutzung konventionell betriebener Fahrzeuge beruht und dass der Verkehr in der EU folglich zu mehr als 96 % seines Energiebedarfs — etwa einem Drittel des Gesamtenergieverbrauchs — von Erdöl und seinen Nebenerzeugnissen abhängt;

D.

in der Erwägung, dass bis zu 25 % der für den Klimawandel verantwortlichen CO2-Emissionen und rund 70 % aller Emissionen in Stadtgebieten auf den Verkehr in den Städten zurückzuführen sind und dass der Verkehr der einzige Sektor in der EU ist, dessen Treibhausgasemissionen nach wie vor zunehmen;

E.

in der Erwägung, dass gemäß den Daten der Sonderumfrage des Eurobarometers Nr. 406 von 2013 rund 50 % der Unionsbürger täglich den eigenen Pkw nutzen, hingegen nur 16 % die öffentlichen Verkehrsmittel und 12 % das Fahrrad;

F.

in der Erwägung, dass die europäischen Bürger dem gleichen Bericht zufolge der Meinung sind, dass niedrigere Preise für öffentliche Verkehrsmittel (59 %), bessere Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr (56 %) und die Verbesserung der Infrastrukturen für Fahrräder (33 %) wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der städtischen Mobilität darstellen;

G.

in der Erwägung, dass etwa 50 % aller Fahrten in städtischen Gebieten kürzer als 5 km sind und daher in vielen Städten zu Fuß, per Fahrrad, mit öffentlichen oder sonstigen verfügbaren Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Fahrgemeinschaften, zurückgelegt werden könnten;

H.

in der Erwägung, dass eine der Hauptursachen der hohen Feinstaubkonzentration in den europäischen Städten im weit verbreiteten Einsatz von Diesel im Transportbereich, insbesondere in älteren Fahrzeugen und solchen ohne Partikelfilter liegt, weshalb die Verwendung alternativer Kraftstoffe im öffentlichen Verkehr vorangetrieben und die herkömmlichen Nutzungsweisen öffentlicher Verkehrsmittel geändert werden sollten, ohne die städtische Mobilität in Frage zu stellen;

I.

in der Erwägung, dass der Europäischen Umweltagentur zufolge im Jahr 2011 mehr als 125 Millionen europäische Bürger einer Lärmbelästigung von mehr als 55 dB — dem Sicherheitsgrenzwert — ausgesetzt waren, wobei der Straßenverkehr die häufigste Ursache war;

J.

in der Erwägung, dass hochwertige Verkehrsdienstleistungen von fundamentaler Bedeutung für die Menschen in städtischen Gebieten sind, damit sie hinreichend mobil sind, um ihr Erwerbsleben und ihre Bildungs-, Tourismus- und Freizeitaktivitäten miteinander in Einklang zu bringen; in der Erwägung, dass ein nachhaltiger Stadtverkehr zur Verringerung des Energieverbrauchs, der Luftverschmutzung und der Lärmbelastung, der Zahl der Unfälle und Staus sowie des Landverbrauchs und der Bodenversiegelung beitragen kann;

K.

in der Erwägung, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen städtischen Mobilität möglich und erforderlich sind, um die EU-Ziele zu erreichen und die Gesetzgebung in den Bereichen Verkehr und Umwelt durchzusetzen;

L.

in der Erwägung, dass die EU — unter gebührender Berücksichtigung der Subsidiarität — zur Unterstützung von lokalen Maßnahmen zur Entwicklung eines integrierten langfristigen Ansatzes in Bezug auf die städtische Mobilität beitragen sollte, durch den die verkehrsbedingte Umweltverschmutzung, Staus, Lärm und die Zahl der Verkehrsunfälle verringert, die Städte hinreichend unterstützt und der Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU verbessert werden;

M.

in der Erwägung, dass die Bedeutung des öffentlichen Verkehr für das Wirtschaftsleben in den Städten, auch was benachteiligte Gegenden betrifft, hervorzuheben ist, und dass seine sozialen Vorteile anzuerkennen sind, wie etwa der Beitrag zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und die Gewährleistung, dass alle Bürger zu ihrem Arbeitsplatz gelangen können;

N.

in der Erwägung, dass ein zuverlässiger und leicht zugänglicher öffentlicher Verkehr das beste Mittel gegen Individualverkehr und eine der besten Möglichkeiten zur Verringerung von Verkehrsstaus ist;

O.

in der Erwägung, dass 73 % der EU-Bürger die Sicherheit im Straßenverkehr als ein schwerwiegendes Problem in den Städten betrachten und dass sich mehr als 30 % der tödlichen Unfälle und schweren Verletzungen im städtischen Straßenverkehr ereignen und häufig ungeschützte Verkehrsteilnehmer und Fußgänger daran beteiligt sind;

P.

in der Erwägung, dass 38 % aller tödlichen Unfälle in städtischen Gebieten und 55 % auf Fernstraßen zu verzeichnen sind, dass die Opfer meistens Fahrradfahrer und andere ungeschützte Verkehrsteilnehmer sind und dass Unfälle mit dichtem Verkehr und hoher Geschwindigkeit zusammenhängen;

Q.

in der Erwägung, dass ein nachhaltiger Stadtverkehr ein Gesichtspunkt einer breiter angelegten Raumordnungspolitik ist und dass Grünflächen in der Stadt die Auswirkungen der Verschmutzung durch den Straßenverkehr zum Teil abfedern können;

R.

in der Erwägung, dass die Nutzung alternativer Treibstoffe und Transportmittel den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur und Bemühungen um einen Wandel der menschlichen Verhaltensmuster im Bereich der Mobilität bedeutet;

S.

in der Erwägung, dass in der neuen TEN-T-Strategie bedeutende Wirtschafts- und Innovationszentren, Großstädte und sonstige Ballungsräume zu Recht als zentrale Knotenpunkte anerkannt wurden und sie die wichtigste Verbindungsstelle der Transportkette für Personen und Güter darstellen;

T.

in der Erwägung, dass sich multimodale Netze und die Integration verschiedener Verkehrsträger und -dienste in Städten und im Umland von Städten potenziell vorteilhaft auf die Verbesserung der Effizienz des Personen- und Güterverkehrs auswirken und somit zur Senkung der CO2-Emissionen und anderer schädlicher Emissionen beitragen würden;

U.

in der Erwägung, dass sich die Staats- und Regierungschefs 2012 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung („Rio+20“) für die Unterstützung der Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme eingesetzt haben (12);

V.

in der Erwägung, dass es keine Pauschallösung für alle städtischen Gebiete gibt und die Städte in der Europäischen Union mit spezifischen Situationen und Bedürfnissen konfrontiert sind, insbesondere im Hinblick auf geografische und klimatische Bedingungen, demografische Struktur, kulturelle Traditionen und sonstige Aspekte;

W.

in der Erwägung, dass die städtische Mobilität und das städtische Verkehrsmanagement in die Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen, die diese Politik konzipieren und im Einklang mit dem geltenden nationalen Rahmen und der EU-Städteagenda in ihrer Region umsetzen;

X.

in der Erwägung, dass es Anlass zur Besorgnis gibt, wenn die Kommission davon spricht, auf europäischer Ebene Verkehrskonzepte zu entwickeln, die dann auf die Gegebenheiten der Mitgliedstaaten abgestimmt werden müssten; in der Erwägung, dass anstelle eines dementsprechenden Top-Down-Ansatzes — und ohne das Erfordernis gemeinsamer Vorschriften und Normen außer Acht zu lassen — ein Bottom-Up-Ansatz verfolgt werden sollte, der das parallele Experimentieren vor Ort umfasst und somit zu Innovation anregt; in der Erwägung, dass es die Errichtung von Plattformen für den Austausch von Erfahrungen zwischen lokalen Interessenträgern nachdrücklich unterstützt, damit Erfolgsmodelle besser verbreitet werden können;

1.

unterstreicht, dass sich die bisher auf EU-Ebene und in vielen Städten ergriffenen Maßnahmen als positiv herausgestellt haben und fortgeführt werden sollten; begrüßt daher die oben genannte Mitteilung der Kommission zur städtischen Mobilität;

Rückgabe von Flächen und Infrastrukturen an alle Bürger und Verbesserung der Zugänglichkeit

2.

hebt hervor, dass die Raumplanung die wichtigste Phase für die Schaffung reibungsloser und sicherer Verkehrsnetze ist, die beständig sind und eine reale Auswirkung auf das Verkehrsaufkommen und die Verkehrsverteilung haben; hebt hervor, dass die Sicherheit stets als ein zentrales Element einer nachhaltigen Stadtplanung betrachtet werden muss;

3.

ist der Überzeugung, dass die Bereitstellung von Informationen für die EU-Bürger, Einzelhändler, Spediteure und sonstigen an der städtischen Mobilität beteiligten Akteure und deren Konsultierung für eine transparentere Planung, Entwicklung und Entscheidungsfindung von entscheidender Bedeutung sind; hebt hervor, dass diese Informationen öffentlich und leicht zugänglich sein sollten; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Akteuren und zwischen den Städten auf EU-Ebene gefördert werden sollte, um Informationen über nachhaltige Mobilitätslösungen auszutauschen;

4.

ist davon überzeugt, dass langfristige, IKT-unterstützte Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität wichtige Instrumente darstellen, um allen Bürgern geeignete und sichere Mobilitätslösungen anbieten zu können; fordert die zuständigen Stellen auf, in den Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität den besonderen Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Bezug auf Verkehrsmittel Rechnung zu tragen; betont, dass eine barrierefreie Infrastruktur für Personen mit eingeschränkter Mobilität von entscheidender Bedeutung ist; hebt hervor, dass die Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität spezifische Strategien zur Straßenverkehrssicherheit und eine sichere Infrastruktur mit genügend Platz für besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer vorsehen müssen;

5.

unterstreicht, wie wichtig die Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität im Hinblick auf die Erreichung der EU-Ziele in Bezug auf die Verringerung der CO2-Emissionen, der Lärmbelastung, der Luftverschmutzung und der Unfallzahlen sind; ist der Auffassung, dass die Ausarbeitung von Plänen für eine nachhaltige urbane Entwicklung ein wichtiges Element sein sollten, das bei der Finanzierung von EU-Projekten im Bereich des städtischen Verkehrs in Betracht zu ziehen ist, und dass eine EU-Finanzierung und informative Unterstützung Anreize für die Entwicklung und Umsetzung solcher Pläne setzen könnte; fordert die Kommission auf, den zuständigen Behörden unter voller Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität die erforderliche Beratung und technische Unterstützung bei der Ausarbeitung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität zu gewähren;

6.

fordert die Behörden in den Mitgliedstaaten auf, Pläne für eine nachhaltige Mobilität auszuarbeiten, die emissionsärmeren Verkehrsträgern, wie elektrischen Triebfahrzeugen und mit alternativen Kraftstoffen angetriebenen Fahrzeugen, Vorrang einräumen und intelligente Verkehrssysteme umfassen; unterstützt die Einrichtung von Verkehrszonen und intermodalen Plattformen, bei denen der Nutzung durch öffentlichen Verkehrsmittel Vorrang eingeräumt wird;

7.

fordert die Mitgliedstaaten und die Städte in der EU auf, Parkraumkonzepte (Bereitstellung von Parkraum, Nutzung intelligenter Parkraumsysteme und Festlegung angemessener Preise) zu entwickeln, die Teil einer integrierten Stadtpolitik sein können, und sich gleichzeitig stärker um folgendes zu bemühen: Entwicklung funktionaler, intermodaler Knotenpunkte, Bereitstellung vielfältiger Verkehrsdienste und Ermöglichung einer reibungslosen Kombination von Verkehrslösungen, wie etwa kollektive Verkehrsmittel, geteilte Verkehrsmittel, Fahrradverkehr und Mietdienste; fordert eine bessere Anbindung von Parkräumen in Vororten durch Züge oder öffentliche Verkehrsmittel, zum Beispiel im Rahmen von „Park-and-Ride“-Lösungen; erinnert daran, dass die Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung von Bürgern mit Behinderungen beseitigt werden müssen;

8.

betont, dass die ESI-Fonds angesichts der Tatsache, dass die negativen Umweltauswirkungen der Abhängigkeit des Verkehrssystems der EU von Erdöl (in erster Linie von Erdöl und seinen Nebenerzeugnissen) gemindert werden müssen, systematisch für die Ausarbeitung und die Umsetzung umfassender und integrierter Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität mit sich ergänzenden und gegenseitig verstärkenden Maßnahmen zur städtischen Mobilität im Sinne einer weiter gefassten Raumplanung eingesetzt werden sollten, ohne dass dadurch ein zusätzlicher Bedarf für die übermäßige Nutzung von Privatfahrzeugen geschaffen wird, wobei der Schwerpunkt auf ein integriertes Verkehrssystem auf der Grundlage des Zusammenwirkens der einzelnen Verkehrsträger gelegt werden sollte;

9.

ist der festen Überzeugung, dass die Plattform der Kommission zu Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität Städte und Regionen bei der Ausgestaltung und der Umsetzung ihrer Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität umfassend unterstützen sollte; hält es für wesentlich, in allen Städten — unabhängig von ihrer Größe — Investitionen in städtische Mobilität zu erwägen, und weist auf die große Bedeutung der wichtigen Rolle hin, die die europäischen Städte und Regionen bei der Förderung und der Steigerung der nachhaltigen städtischen Mobilität spielen müssen; fordert, dass sich Vertreter lokaler und regionaler Behörden unterschiedlicher Größe sowie von Interessenträgern (beispielsweise von Radfahrerverbänden) an der Europäischen Plattform und der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten zu Mobilität und Verkehr in der Stadt beteiligen;

10.

betont, dass die Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität mit der aktuellen EU-Agenda und den Zielen der EU, insbesondere dem im Weißbuch von 2011 festgelegten Ziel einer modalen Verlagerung vom Straßen- zum Schienenverkehr, vereinbar sein sollten;

11.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden mit Nachdruck auf, die Pläne für eine städtische Mobilität in Anlehnung an die mit der Strategie Verkehr 2050 festgelegten Ziele und Vorgaben zu bewerten und zu prüfen;

Verbesserung der Umwelt, Lebensqualität und Gesundheit

12.

unterstreicht insbesondere die zahlreichen schädlichen Auswirkungen des derzeitigen Verkehrsmodells auf wichtige Lebensgrundlagen wie Luft, Wasser und Boden und die damit verbundenen Ökosysteme;

13.

ist überzeugt, dass die Luftverschmutzung eine lokale, regionale und grenzüberschreitende Dimension hat und ein Tätigwerden auf allen Governance-Ebenen erfordert; fordert daher eine Stärkung des Ansatzes der mehrstufigen Governance, bei dem alle Akteure Verantwortung übernehmen und die Maßnahmen ergreifen, die auf der jeweiligen Ebene ergriffen werden können und sollten;

14.

fordert die Städte auf, die Bedürfnisse von Bürgern und Unternehmen und die besonderen Merkmale von Verkehrsmitteln zu bewerten, um eine nachhaltige Mobilität in den Städten zu gewährleisten, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Lebensqualität in den Städten zu verbessern, unter anderem durch eine Verlagerung zu nachhaltigen Verkehrsmitteln, wie Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie durch Förderung einer integrierten intermodalen und/oder ko-modalen Politik;

15.

fordert die lokalen Behörden auf, bei der Konzeption von Plänen für eine nachhaltige Mobilität das Wohlbefinden ihrer Bürger zu berücksichtigen, und fordert insbesondere die zuständigen Behörden auf, Maßnahmen zur Verringerung des verkehrsbedingten Lärms in den Städten zu ergreifen;

16.

fordert die zuständigen Behörden auf, im Einklang mit dem Vorsorge- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftqualität in den Städten zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die Schadstoffkonzentrationen nicht die in den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Grenzwerte übersteigen; unterstützt daher die Einrichtung von lokalen Niedrigemissionszonen; unterstreicht, dass es Aufgabe der zuständigen Behörden ist, den Bürgern sichere gesunde Mobilitätslösungen anzubieten; ist der Auffassung, dass diese Lösungen auf erschwingliche, intelligente, verlässliche und zugängliche öffentliche Verkehrssystemen gestützt werden könnten; fordert die Mitgliedstaaten sowie die lokalen Behörden auf, bei einer Gefahr eines Überschreitens der Grenzwerte der erwähnten WHO-Leitlinien Maßnahmen für einen verbesserten zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu ergreifen, zum Beispiel durch Wechselverkehr;

17.

hebt hervor, dass im Hinblick auf die Luftverschmutzung in den europäischen Städten ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist; fordert die Kommission daher auf, effektive Maßnahmen vorzuschlagen, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den Anforderungen der Richtlinie zur Luftqualität (2008/50/EG) nachzukommen, insbesondere durch die Festlegung wirksamer und ambitionierter Emissionshöchstmengen für 2025 und 2030 im Rahmen der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC-Richtlinie), durch eine bessere Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen der NEC-Richtlinie und der Luftqualitätsrichtlinie, durch Festlegung ambitionierter Emissionsnormen für Personenkraftwagen für 2025 und 2030 im Rahmen einer baldigen Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und durch Festlegung eines klaren Zeitrahmens für die Umsetzung von Emissionstests, die unter realen Fahrbedingungen von privaten Fahrzeugen durchgeführt werden;

18.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der jeweiligen Pläne der Mitgliedstaaten in den wichtigsten städtischen Ballungsräumen, in denen Probleme in Bezug auf die Luftqualität auftreten, den Standort der Stationen für die Messung und Kontrolle der Luftverschmutzung zu bewerten, da die Daten aufgrund der ungünstigen Lage der Messstationen häufig verfälscht sind, was ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen könnte;

19.

nimmt die Änderungen von Verhaltensmustern in Bezug auf das Eigentum an und die Nutzung von Fahrzeugen (Car-Sharing, Car-Pooling) zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, Verkehrssysteme zu entwickeln und zu fördern, die kollektive und öffentliche Formen der Mobilität einbeziehen;

20.

erachtet es als wichtig, dass die Kommission die Auswirkungen neuer Mobilitätsformen, die sich auf das Modell der Sharing Economy stützen, insbesondere von Fahrgemeinschaften, auf die Gesellschaft prüft; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in den Fragen der Mobilität und des Verkehrs das Konzept einer von der Ökonomie des Teilens geprägten Stadt entwickeln müssen, da es für die Bürger Vorteile einbringen kann, besonders für diejenigen der Städte kleiner und mittlerer Größe, in denen das öffentliche Nahverkehrsnetz weniger ausgebaut ist, da dann auf Gegenseitigkeit beruhende Mobilitätslösungen entwickelt werden können;

21.

betont, dass ein hoch entwickelter, effizienter, erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Nahverkehr ein integraler Bestandteil einer nachhaltigen städtischen Entwicklung ist; ist überzeugt, dass verlässliche öffentliche Verkehrsdienstleistungen einen wichtigen Beitrag zur Verringerung von Verkehrsstaus, Luftverschmutzung und Lärm in den Städten leisten können; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, den öffentlichen Verkehr mit dem Ziel der Erhöhung seiner Nutzung bis 2030 zu fördern; fordert außerdem die nationalen und lokalen Behörden auf, die Verfügbarkeit von digitalen Diensten im öffentlichen Nahverkehr und an Bahnhöfen zu fördern, die Entwicklung innovativer Formen der städtischen Mobilität zu unterstützen und intelligente Verkehrslösungen und andere moderne Technologien einzuführen; hebt hervor, dass die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen und die Bildung von Fahrgemeinschaften eine bessere Nutzung bestehender Ressourcen ermöglichen und dazu beitragen, die Anzahl der Fahrzeuge in den Städten zu verringern; erkennt die Bedeutung der Europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS sowie der mobilen Hochgeschwindigkeitsnetze an; unterstützt die Schaffung eines Regulierungsrahmens, der die Verwendung neuer Formen der Mobilität und neuer Modelle der gemeinsamen Nutzung ermöglicht, bei denen bestehende Ressourcen besser genutzt werden;

22.

betont, wie wichtig öffentliche Informationen über Angebote des öffentlichen Nahverkehrs sind, wobei auch die Sprachkenntnisse von Touristen und die Vorteile einer nachhaltigen Fremdenverkehrspolitik berücksichtigt werden sollten; fordert die lokalen Behörden auf, im Internet und an zahlreichen Anzeigetafeln in den Städten Echtzeit-Informationen bereitzustellen; fordert die Behörden und die Verkehrsbetriebe dazu auf, die Verfügbarkeit von kostenlosen digitalen Diensten im öffentlichen Nachverkehr und an Bahnhöfen zu verbessern;

23.

unterstreicht die sozialen Vorteile des schienengebundenen öffentlichen Verkehrs in Sachen Zugänglichkeit urbaner Gebiete, Stadterneuerung, soziale Inklusion und Verbesserung des Images von Städten;

24.

weist auf die Qualität und die Vielfalt der von den Nahverkehrsunternehmen angebotenen Arbeitsplätze und den damit verbundenen Nutzen für die Wirtschaft hin; fordert die Kommission auf, den Beitrag des öffentlichen Verkehrs zu grünen Arbeitsplätzen und zu Strategien für umweltfreundliches Wachstum auf nationaler und europäischer Ebene zu überwachen und zu bewerten;

25.

fordert die Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer lokalen Zuständigkeiten auf, wirksame Sicherheitsmaßnahmen in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ergreifen;

26.

erinnert daran, dass die nicht motorisierte individuelle Mobilität, wie der Fußgänger- und Fahrradverkehr, das beste Potenzial zur Verwirklichung der CO2-Neutralität bietet;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien zu überarbeiten und die nicht motorisierte Fortbewegung zu verbessern, um den konvergierenden Interessen einer Verbesserung der Mobilität und der städtischen Umwelt nachzukommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls die Nutzung von Fahrrädern zu fördern, etwa durch Festlegung ambitionierter Ziel in Bezug auf die bis 2030 zu erreichenden Fahrradquoten, und die Bedingungen für Fußgänger und Fahrradfahrer zu verbessern;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein für den Fahrradverkehr und alternative Verkehrsmittel zu stärken, zu einer modalen Verlagerung hin zu nachhaltigen Verkehrsmitteln beizutragen und die Kampagne zur Europäischen Mobilitätswoche weiter zu unterstützen; legt den Städten nahe, Bike-Sharing-Systeme in Verbindung mit dem öffentlichen Nahverkehr einzuführen; begrüßt Initiativen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene EU-weite „autofreie Sonntage“ und einen „EU-Tag des Fahrrades“ zu veranstalten, um die Luftqualität in den Städten zu verbessern;

29.

fordert die privaten Unternehmen, die Verwaltungen und die EU-Organe auf, das Mobilitätsmanagement für ihre Mitglieder, Mitarbeiter und Besucher weiter zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu fördern, die darauf abzielen, Unternehmen dazu anzuregen, Fahrten zum und vom Arbeitsort zu verringern, etwa durch Förderung der Telearbeit und der Nutzung von IKT-Technologien und Telekonferenzen; ist der Auffassung, dass Mobilitätsmaßnahmen wie diejenigen, die von der Europäischen Plattform für Mobilitätsmanagement (EPOMM) koordiniert werden, ein großes Potenzial für die Lösung der verstopften Straßen in den Städten und der Zugänglichkeit für alle aufweisen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, bei öffentlichen Beschaffungsverfahren Anforderungen in Bezug auf die Umweltleistung festzulegen, insbesondere was den Kauf von Fahrzeugen für den öffentlichen Verkehr oder von Fahrzeugen, die von Behörden genutzt werden, betrifft;

Energieeinsparungen und Klimaschutz

31.

ist der Auffassung, dass die Energieeffizienz und die Nutzung von CO2-armen erneuerbaren Energiequellen für die Erreichung einer nachhaltigen urbanen Mobilität entscheidend sind und gleichzeitig zu einer Verbesserung der Umweltbedingungen beitragen, und dass bei der Verabschiedung von Maßnahmen zur Erreichung der EU-Ziele im Bereich der CO2-Emissionen und der Energieeinsparung der Grundsatz der Technologieneutralität eingehalten werden sollte;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Weißbuch Verkehr formulierten Ziele zu unterstützen, die Anzahl der im öffentlichen Verkehr eingesetzten Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb bis 2030 zu halbieren und sie bis 2050 stufenweise aus den Städten zu verbannen; fordert die Städte auf, eine Verlagerung hin zu alternativen Verkehrsträgern und weniger verschmutzenden Fahrzeugen zu fördern und dabei deren tatsächlichen CO2-Fußabdruck zu berücksichtigen, um das EU-Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 60 % bis 2050 zu erreichen; begrüßt Anreize für Reisende, verschiedene Verkehrsträger zu kombinieren;

33.

weist darauf hin, wie wichtig Elektrofahrzeuge und mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge (Biokraftstoffe der zweiten und dritten Generation, Wasserstoff auf der Grundlage von erneuerbaren Energien, komprimiertes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas (LNG)) für die Verringerung der Emissionen in den Städten sind; erinnert an die Bestimmungen der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden und den betroffenen Branchen, zügig eine entsprechende Infrastruktur aufzubauen, insbesondere entlang dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V); fordert den öffentlichen und privaten Sektor auf, die Einrichtung von Ladestationen auf kollektiven Parkflächen zu fördern;

34.

fordert die Kommission und die nationalen und lokalen Behörden auf, die Binnenschifffahrt als eine integrierte Mobilitätslösung für eine umweltfreundliche Mobilität in den Städten zu fördern;

35.

unterstreicht die Bedeutung eines von der Basis ausgehenden Ansatzes; unterstützt daher zum Beispiel nachdrücklich die von über 6 000 Bürgermeistern unterzeichnete Konvention zur Verringerung der THG-Emissionen und begrüßt den von Kommissionsmitglied Canete am 13. Oktober 2015 in Brüssel formulierten Aufruf, eine ambitioniertere Konvention auf den Weg zu bringen; fordert die Kommission auf, als aktiver Katalysator eine positive Rolle in Bezug auf solche Initiativen zu spielen;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ambitionierte Maßnahmen im Themenbereich „Nachhaltige urbane Mobilität“ weit oben auf die Agenda der im Dezember 2015 in Paris stattfindenden COP 21 zu setzen; fordert die Kommission auf, die Initiativen des Aktionsplans für eine nachhaltige und integrierte städtische Mobilität tatkräftig zu unterstützen;

Innovation als zentraler Bestandteil einer Forschungspolitik, die auf intelligente Mobilitätslösungen ausgerichtet ist

37.

erinnert daran, dass intelligente Verkehrssysteme (IVS) die Mobilität sicherer, effizienter, umweltfreundlicher und flüssiger machen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Bemühungen im Bereich der IVS zu intensivieren, auch in Bezug auf Innovationen und Realisierungen im Bereich der Bereitstellung von Verkehrsinformationen in Echtzeit, hochautomatisierten Fahrzeugen, intelligenten Infrastrukturen und intelligenten Ampelsystemen; erinnert daran, wie wichtig IVS für die Bereitstellung genauer Verkehrs- und Reiseinformationen in Echtzeit sind, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die städtische Mobilität in den Mittelpunkt der digitalen Agenda zu stellen; fordert die beteiligten Akteure auf, bei der Entwicklung interoperabler und integrierter Mobilitätsdienste wie eines multimodalen öffentlichen Verkehrs, geteilter Mobilität und intermodaler integrierter Fahr- und Flugscheinsysteme eng zu kooperieren; fordert die Kommission auf, der Entwicklung innovativer Anwendungen und neuer Technologien Vorrang einzuräumen, die es den Straßennutzern ermöglichen, eine proaktivere Rolle als Entwickler und Produzent von Daten im Verkehrssystem zu spielen, um im Einklang mit den EU-Vorschriften und dem Datenschutz zu Plattformen für Mobilitätsdienste beizutragen;

38.

fordert alle Beteiligten auf, von den Möglichkeiten der Datenerhebung und Digitalisierung umfassend Gebrauch zu machen und auf die Deregulierung zurückzugreifen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungsprogramme zu neuen Technologien, neue Unternehmensmodelle, neue Verfahren der integrierten nachhaltigen städtischen Mobilität und der städtischen Logistik zu unterstützen; unterstützt die Prioritäten des Programms „Horizont 2020“, was die gesellschaftlichen Herausforderungen eines intelligenten, umweltfreundlichen und integrierten Verkehrsmodells und einer städtischen Mobilität betrifft, sowie die europaweite Entwicklung von Initiativen, bei denen Mobilität als eine Dienstleistung betrachtet wird („Mobility as a Service“ — Maas); ist der Auffassung, dass mit dem Programm „Horizont 2020“ Forschung und Innovation in den Bereichen Lebensqualität, nachhaltige Arbeitsplätze, Demografie, Veränderungen der aktiven Mobilität, Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels unterstützt werden müssen; ist der Auffassung, dass die Kommission diesen Prioritäten Rechnung tragen, genügend EU-Mittel für künftige FuE-Aktivitäten im Bereich urbaner Schienenverkehr bereitstellen und die Leistungsfähigkeit von nachhaltigen Verkehrslösungen verbessern sollte;

Gewährleistung einer nachhaltigeren und sichereren städtischen Mobilität

40.

weist darauf hin, dass strenge Sicherheitsanforderungen und ein modernes Verkehrs- und Geschwindigkeitsmanagement zu einer drastischen Verringerung der Zahl der Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr in Großstädten führen; weist darauf hin, dass Sicherheitskräfte, deren Aufgabe es ist, den Verkehr zu leiten und zu kontrollieren und konsequent gegen Verkehrsdelikte vorzugehen, wie überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen- oder Medikamenten oder unter Nutzung von Handys und anderen Kommunikations- und Informationsgeräten zu einer drastischen Verringerung der Verkehrsunfälle in Städten führen;

41.

fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften dazu auf, das Geschwindigkeitsmanagement in den Städten bis 2020 unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse zu überdenken, um zum Beispiel in Wohngebieten und im Umkreis von Schulen, Bildungs- und Sozialeinrichtungen die Sicherheit zu gewährleisten, und die Entwicklung und Konzeption einer sichereren Straßeninfrastruktur in Betracht zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, von allen modernen Lösungen Gebrauch zu machen, wie etwa einem intelligenten Verkehrsmanagement, um allen Verkehrsteilnehmer, einschließlich Fußgängern, Sicherheit zu bieten; fordert die europäischen Städte auf, bewährte Verfahren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement auszutauschen;

Innovative Konzepte im Bereich des nachhaltigen Güterverkehrs

42.

ist der Auffassung, dass der Entwicklung von innovativen, nachhaltigen und umweltfreundlichen urbanen Logistikstrategien, an denen private und öffentliche Akteure beteiligt sind, höchste Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, die Stau- und Umweltprobleme in den Städten zu lösen; ist der Auffassung, dass die Logistik auf nachhaltige Verkehrsmittel gestützt werden sollte; fordert eine Optimierung der Lieferkette in städtischen Gebieten, und zwar auf der Grundlage neuartiger kosteneffizienter Betriebskonzepte, Technologien und Geschäftsmodelle; verweist auf die Bedeutung von Plänen für eine nachhaltige städtische Mobilität, die auf Ko-Modalität beruhende Logistikstrategien vorsehen, und unterstreicht, dass gegebenenfalls der Schienenverkehr, die umweltfreundliche Binnenschifffahrt und die Seehäfen in die Logistikstrategien und die Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität eingebunden werden sollten; fordert die zuständigen Behörden auf, den Schwerlastverkehr in den Innenstädten zu verringern, soweit dies möglich ist;

43.

hebt hervor, dass dicht bebaute Gebiete und andere Bereiche wie Einkaufszentren mit Problemen im Zusammenhang mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen und verstopften Straßen konfrontiert sind, und weist darauf hin, wie wichtig eine effektive und umfassende Planung ist, wenn es darum geht, solche Gebiete an den öffentlichen Nahverkehr und intelligente Hauslieferungsdiensten anzuschließen;

44.

fordert die Kommission auf, politische Strategien zu entwickeln, um das Gütertransportgewerbe dazu zu ermuntern, seine Fuhrparks zu modernisieren, und lokale Behörden dazu zu ermuntern, die Akteure dabei zu unterstützen oder dazu anzuregen, den städtischen Gütertransport nachhaltiger zu gestalten; erinnert daran, dass der Schienenverkehr und andere nachhaltigere Verkehrsmittel zusammen mit gut geplanten Schnittstellen und der Logistik eine wichtige Rolle beim Transport von Gütern in das Umland der Städte spielen können;

Minimierung der externen Kosten und Sicherstellung hochwertigerer Investitionen

45.

hebt hervor, dass die Kosten-Nutzen-Analysen von Investitionen darauf ausgerichtet sein sollten, die externen Vorteile für die Gesellschaft zu maximieren und die externen Kosten, die zum Beispiel im Zusammenhang mit Klimawandel, Unfällen, Gesundheitsbelastung, Lärm, Luftverschmutzung und Flächenverbrauch entstehen, zu minimieren;

46.

unterstreicht, dass die städtische Mobilität einen Beitrag zu den Zielen der EU auf dem Gebiet der Ressourceneffizienz leisten und umfassend in diese Ziele integriert werden sollte, insbesondere, was die Ziele im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft betrifft;

47.

erinnert daran, dass eine integrierte urbane Mobilitätspolitik die Festsetzung von Preisen für die Nutzung städtischer Straßen und Parkräume auf der Grundlage der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Interoperabilität sowie des Verursacherprinzips umfassen kann;

48.

erinnert im Hinblick auf Straßenbenutzungsentgelte an den Grundsatz der Einnahmenverwendung und fordert, dass gegebenenfalls ein Teil der Einnahmen aus der Nutzung der Straßeninfrastruktur (Straßenbenutzungsentgelte und/oder Eurovignette) für eine Verbesserung der nachhaltigen städtischen Mobilität verwendet wird;

49.

ist der Auffassung, dass das Thema städtische Mobilität in der „Connecting-Europe“-Fazilität bzw. im transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-T) reflektiert werden sollte, soweit dies angebracht und mit den TEN-T-Rechtsvorschriften vereinbar ist, einschließlich einer Unterstützung für städtische Verkehrsknotenpunkte und für die Integration von Mobilitätsplänen für Städte in grenzübergreifenden Regionen, da dies die wirtschaftliche und soziale Entwicklung stimuliert und eine bessere Zugänglichkeit fördert; ist der Auffassung, dass eine effiziente Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsmittel und zwischen Verkehrsnetzen, darunter auch Vorort- und Interregio-Netze, die Mobilität der Bürger verbessern würde; unterstützt die Entwicklung von integrierten Fahrscheinsystemen, durch die sich die Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs verbessern könnte;

50.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, von der neuen Möglichkeit Gebrauch zu machen, Projekte in Ballungsräumen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu finanzieren; erinnert daran, dass im Rahmen der CEF die Möglichkeit besteht, Synergieprojekte mit einem speziellen Kofinanzierungssatz zu finanzieren, und zwar bei Verkehrsprojekten in den Bereichen Energie und Telekommunikation, die ein enormes Potenzial für urbane Projekte haben; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überprüfung der Mittelausstattung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds die Bereitstellung einer hinreichenden EU-Finanzierung für Projekte auf dem Gebiet der nachhaltigen städtischen Mobilität zu prüfen; fordert die zuständigen Behörden auf, für einen engen Bezug zwischen einer intelligenten und nachhaltigen urbanen Mobilitätspolitik und den aus EU-Mitteln finanzierten Projekten im Bereich der urbanen Mobilität zu sorgen und klare Nutzungsziele und Indikatoren festzulegen, um eine unzureichende Nutzung der Projekte und ein Unterlaufen ihrer wirtschaftlichen und sozialen Vorteile zu verhindern; weist darauf hin, dass neue Formen der nachhaltigen Finanzierung öffentlicher Verkehrsmittel gefunden werden müssen, mit denen ökologische Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Zugänglichkeit ermöglicht werden, die Wirtschaft der städtischen Ballungsgebiete gefördert wird und neue Arbeitsplätze geschaffen werden;

51.

verweist auf den vor Kurzem beschlossenen Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und die besondere Aufmerksamkeit, die im Rahmen dieses Instruments horizontalen Prioritäten sowie intelligenten und nachhaltigen städtischen Projekten geschenkt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Vorhaben auf dem Gebiet der nachhaltigen städtischen Mobilität zu unterstützen, für die erforderlichen Synergien zwischen den einzelnen Finanzierungsquellen und Programmen zu sorgen und einen Bezug zwischen der städtischen Mobilität, der neuen digitalen Agenda und der Energieunion herzustellen;

52.

weist darauf hin dass Kapazitätsaufbau in den lokalen Behörden und den stadtnahen Gebieten wichtig sind, damit integrierte Entwicklungsstrategien ausgearbeitet und umgesetzt werden können, mit denen die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Räumen erleichtert wird und so die gegenseitige Abhängigkeit und die Komplementarität gefördert werden;

53.

vertritt die Auffassung, dass Investitionen in einen nachhaltigen öffentlichen Verkehr nicht nur eine Reaktion auf Probleme der städtischen Mobilität, sondern auch Teil einer Stadterneuerung sind, die sich auf das allgemeine Wirtschaftssystem der Stadt auswirken und die Schaffung einer umweltfreundlichen städtischen Wohnumgebung und den Zugang zu multifunktionalen Zentren (Einkaufen, Wohnen, Freizeit, Kultur, Bildung) erleichtert; betont, dass Investitionen nur dann optimal zum Tragen kommen können, wenn Mobilität und Stadtplanung sinnvoll aufeinander abgestimmt sind;

54.

fordert, dass die Initiativen für die Beschäftigung junger Menschen und andere ESI-Fonds für die Förderung von Beschäftigung in Bereichen herangezogen werden, die die Entwicklung der nachhaltigen städtischen Mobilität vorantreiben; betont, dass sich die Umsetzung der Projekte für städtische Mobilität sowohl auf die Regionen als auch auf deren Bevölkerung positiv auswirkt, weil mit ihr die Besetzung bestehender und innovativer Jobangebote in den einschlägigen Bereichen gefördert wird, und zwar auch im Fall von Berufen, bei denen ein Arbeitskräftemangel herrscht;

55.

fordert die Kommission auf, leicht zugängliche Übersichten über von der EU kofinanzierte Programme zur städtischen Mobilität zu erstellen; verlangt ferner, dass nutzerfreundliche Informationen über Möglichkeiten einer EU-Kofinanzierung für städtische Verkehrsprogramme bereitgestellt werden; fordert die Kommission auf, bei der Verwaltung von EU-finanzierten Projekten im Bereich der städtischen Mobilität darauf zu achten, dass: a) Managementinstrumente eingerichtet werden, um die Qualität der Leistung und die Benutzerzufriedenheit zu überwachen, sobald das Projekt operativ ist, b) die städtischen Mobilitätsprojekte in eine solide Mobilitätspolitik eingebettet sind, und c) die oben genannten Punkte auch von den Behörden der Mitgliedstaaten beachtet werden; fordert die Kommission auf, bei ihrer Halbzeitüberprüfung der Umsetzung der ESI-Fonds die Förderung der nachhaltigen städtischen Mobilität durch die Kohäsionspolitik qualitativ und quantitativ zu analysieren;

Integration von effizienten Mobilitätssystemen und Förderung der Zusammenarbeit

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Mehrebenensystem im staatlichen Handeln zu fördern, um die Zusammenarbeit zwischen regionalen, nationalen und europäischen Behörden bei der Ausarbeitung von Strategien und bei der Konzipierung, der Durchführung und der Überwachung von Maßnahmen der Stadtentwicklung mit greifbaren Auswirkungen auf städtische Räume zu unterstützen;

57.

verweist auf die Bürgernetz-Initiative der Kommission, die eine gute Grundlage für die Förderung und Unterstützung intermodaler und nachhaltiger Mobilitätsketten darstellt, die sich auf die Fortbewegung zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit grundlegenden öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Car-Sharing und Car-Pooling und Taxis stützen;

58.

fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren und Leitlinien zu unterstützen und zu fördern, um Herausforderungen im Bereich der städtischen Mobilität zu bewältigen und den Transfer von Kompetenzen und Technologien im Bereich der nachhaltigen Mobilität insbesondere zugunsten öffentlicher und privater Akteure, die nachhaltige Mobilitätslösungen entwickeln, und zugunsten des genossenschaftlichen, gegenseitigen und gemeinnützigen Sektors zu erleichtern; fordert die Kommission auf, ein Netzwerk im Bereich nachhaltige Mobilität zum Austausch von Beispielen für bewährte Praktiken im Bereich der Raumplanung und Flächennutzung einzurichten; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Städte zur Teilnahme an der „Europäischen Innovationspartnerschaft für intelligente Städte und Gemeinschaften“ zu motivieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in die Wege zu leiten, um eine effiziente und nachhaltige Mobilität zu fördern, die in geringerem Maße von der Nutzung privater und konventionell angetriebener Fahrzeuge abhängig ist;

59.

unterstützt die Arbeit der Beobachtungsstelle für urbane Mobilität (Eltis) und ist der Auffassung, dass die Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Initiative, auch was ihr Portal betrifft, verbessert werden sollte;

60.

begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Abstimmung und die Konsolidierung der EU-Initiativen im Bereich der städtischen Mobilität wie beispielsweise der Initiative Civitas 2020 für Forschung und Innovation, der Beobachtungsstelle für Mobilität in den Städten für den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen und der Plattform für eine nachhaltige städtische Mobilität; fordert die Kommission auf, sich verstärkt darum zu bemühen, die Fragmentierung und den Mangel an Abstimmung zwischen den einschlägigen Initiativen und Programmen der EU zu beheben, und dem Erfolg von Programmen wie URBAN und URBACT Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, die Behörden in den Mitgliedstaaten darin zu bestärken, Exzellenznetze im Bereich der städtischen Mobilität zu schaffen, die Arbeit der Initiative Civitas 2020 weiterzuführen und Anreize dafür zu setzen, dass sich mehr EU-Bürger diesem Vorhaben anschließen;

61.

ist davon überzeugt, dass im Rahmen der Umsetzung künftiger Mobilitätsstrategien weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um EU-Pilotprojekte, z. B. mit Hilfe von Civitas, Polis oder Eltis zu verknüpfen und zu koordinieren und Städte, die über Erfahrungen und Know-how verfügen, zu integrieren; fordert die Kommission daher auf, leicht zugängliche Übersichten über von der EU kofinanzierte städtische Mobilitätsprogramme zu erstellen; verlangt ferner, dass in nutzerfreundlicher Weise erklärt wird, wie man eine EU-Kofinanzierung für städtische Mobilitätsprogramme erhalten kann; unterstreicht, dass nicht nur Infrastrukturen sondern auch IT-Dienste, Monitoring-Prozesse und interregionale Projekte finanziert werden müssen und dass strategische Partnerschaften zwischen der Industrie und europäischen Städten geschlossen werden müssen, um die urbanen Systeme von morgen zu entwickeln;

62.

spricht sich für einen engen Bezug zwischen Mobilitätsplänen, städtespezifischer Nachhaltigkeit und anderen Initiativen wie Intelligente Städte oder dem Konvent der Bürgermeister aus, die auf eine nachhaltigere und verstärkt autarke Stadt abzielen; vertritt die Auffassung, dass das im Konvent der Bürgermeister vorgesehene freiwillige Engagement als Grundlage dafür dienen kann, bei der Ausarbeitung von Mobilitäts- und Nachhaltigkeitsplänen, die kostengünstig bekanntgegeben werden können, alle beteiligten Kreise anzusprechen; begrüßt die Initiative „CITIEs — Cities of Tomorrow: Investing in Europe“ und fordert die Kommission auf, die bestehenden Plattformen zu nutzen, um Kommunikationswerkzeuge auszuarbeiten, mit denen Interessenträger im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung zusammengeführt werden können;

o

o o

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.

(2)  ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 10.

(3)  ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0375.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0314.

(8)  ABl. C 290 vom 14.11.1988, S. 51.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0547.

(10)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

(12)  Resolution 66/288 der Vereinten Nationen „Die Zukunft, die wir wollen“, Ziffer 135.


Dienstag, 15. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/21


P8_TA(2015)0444

Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ (2015/2113(INI))

(2017/C 399/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191, 192 und 194,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080) und ihre Anlagen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung“ und die ihr beigefügten Arbeitsdokumente (COM(2014)0330),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems. Vorkehrungen für den Fall einer Unterbrechung der Gaslieferungen aus dem Osten im Herbst und Winter 2014/2015“ (COM(2014)0654),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Energieversorgungssicherheit und zur internationalen Zusammenarbeit mit dem Titel „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“ (COM(2011)0539),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Umsetzung der Mitteilung zur Energieversorgungssicherheit und internationalen Zusammenarbeit sowie der Schlussfolgerungen des Rates ‚Energie‘ vom November 2011“ (COM(2013)0638),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie — EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und Solidarität“ (COM(2008)0781),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663) und die ihr beigefügten Arbeitsdokumente und auf seine Entschließung vom 10. September 2013 zu dem Thema „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fortschritte auf dem Weg zur Vollendung des Energiebinnenmarktes“ (COM(2014)0634),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach — ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“ (COM(2010)0677),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2014 mit dem Titel „Energiepreise und -kosten in Europa“ (COM(2014)0021),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ (COM(2014)0014),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Die Lage des CO2-Marktes in der EU im Jahr 2012“ (COM(2012)0652),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571) und auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zu dem Thema „Ressourcenschonendes Europa“ (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2014)0520),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885) und auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu dem Thema Energiefahrplan 2050: Energie für die Zukunft (3),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ (Nutzung des Beschäftigungspotenzials des grünen Wachstums) (SWD(2012)0092),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Zukunft der CO2-Abscheidung und -Speicherung in Europa“ (COM(2013)0180),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ (COM(2014)0015),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 23.-24. Oktober 2014,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 19.-20. März 2015,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2013 mit dem Titel „Langfristige Vision für die Infrastruktur in Europa und darüber hinaus“ (COM(2013)0711), in der die erste unionsweite Liste der Energieinfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse (PCI) festgelegt wird,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates,

unter Hinweis auf das dritte Energiepaket,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zu dem Thema „Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2012 zu Industrie-, Energie- und anderen Aspekten von Schiefergas und -öl (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020 (6),

unter Hinweis auf seine Studie mit dem Titel „Zuordnung der Kosten des Nicht-Europas 2014–2019“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Erreichung des Stromverbundziels von 10 % — Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020“ (8),

unter Hinweis auf die Europäische Energiecharta, insbesondere die Artikel 7 und 20,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0341/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 AEUV die Ziele Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnektion der Energienetze verfolgt; in der Erwägung, dass die Festlegung des Energiemix eines Mitgliedstaates in nationaler Zuständigkeit bleibt und deshalb große Unterschiede vom einen Energiemix zum anderen bestehen;

B.

in der Erwägung, dass die Schaffung einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie auf dem Übergang zu einem nachhaltigen, zukunftsorientierten Energiesystem beruhen sollte, das Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen, optimale Nutzung der Energieressourcen Europas und intelligente Infrastruktur als wichtigste Säulen hat; in der Erwägung, dass ein langfristig stabiler Regelungsrahmen gebraucht wird, um Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen und der Union die Führungsrolle in diesen Bereichen zu sichern;

C.

in der Erwägung, dass eine Strategie für eine sichere Energieversorgung kosteneffiziente Maßnahmen zur Dämpfung der Energienachfrage und gleichermaßen wirksame Maßnahmen zur Bewältigung erheblicher drohender Störungen sowie Solidaritäts- und Koordinierungsmechanismen zum Schutz und zur Stärkung der Infrastrukturen und der Verbundbildung in den Bereichen Energieerzeugung, intelligente Energieübertragung und Energieverteilung umfassen muss; in der Erwägung, dass diese Infrastrukturen in der Lage sein müssen, mit verschiedenen erneuerbaren Energiequellen zu funktionieren, und in einen vollständig integrierten und gut funktionierenden Energiebinnenmarkt als wesentlicher Teil einer Energieunion mit unterschiedlichen Drittlandslieferanten und diversifizierten Transportwegen eingefügt sein müssen;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament schon zweimal auf Klimaschutz und Energie bezogene verbindliche Ziele für das Jahr 2030 — Senkung der CO2-Emissionen um mindestens 40 %, Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mindestens 30 % und ein Energieeffizienzziel von 40 % — gefordert hat, die mittels einzelner nationaler Zielvorgaben umzusetzen sind; in der Erwägung, dass mit verbindlichen Zielen auf einzelstaatlicher Ebene und Unionsebene in Bezug auf Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen würden und dazu beigetragen würde, die technologische Führungsrolle der EU in diesen Bereichen zu sichern;

E.

in der Erwägung, dass bei Maßnahmen zur Schaffung der Energieunion und zur Verwirklichung der auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele die Auswirkungen auf die Energiepreise umfassend berücksichtigt werden müssen, und diese Maßnahmen auf Synergien und mehr Marktintegration konzentriert sein müssen, die dazu beitragen werden, die Gesamtkosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu verbessern, damit der nötige Rückhalt bei den Bürgern und der Wirtschaft gegeben ist; in der Erwägung, dass die derzeitigen und künftigen verborgenen und verlorenen Kosten aufgrund einer unveränderten Energiepolitik in diesem Zusammenhang in allen notwendigen Folgenabschätzungen umfassend berücksichtigt werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass die Energieunion ein neues Energiemodell für Europa begründen sollte, das auf einer starken, bereichsübergreifenden Rechtsgrundlage und starken Zielen beruht; in der Erwägung, dass die Steuerung der Energieunion transparent gestaltet werden sollte, wodurch ein stabiler Rahmen gewährleistet und das Parlament an der Beschlussfassung beteiligt wird, während gleichzeitig den lokalen Behörden und den Bürgern eine bedeutende Rolle zugewiesen wird;

G.

in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten der Bedeutung der Einbindung von verbraucherbasierten Initiativen wie Genossenschaften und in Gemeinden durchgeführten Projekten zu erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz unbedingt Rechnung tragen müssen, und dass wirtschaftliche, regulatorische und administrative Hemmnisse aufgehoben werden müssen, damit die Bürger am Energiesystem aktiv mitwirken können;

H.

in der Erwägung, dass der Klimawandel, nicht wettbewerbskonforme Energiepreise und eine äußerst hohe Abhängigkeit von unzuverlässigen Lieferanten aus Drittländern die Tragfähigkeit des europäischen Energiesystems bedrohen;

I.

in der Erwägung, dass das Ziel einer krisenfesten Energieunion mit einer ambitionierten Klimaschutzstrategie darin besteht, den Übergang zu einem neuen Energiemodell herbeizuführen, das Privathaushalten und Unternehmen die Möglichkeit gibt, zuverlässige, nachhaltige, wettbewerbsfähige und erschwingliche Energie zu erzeugen und zu verbrauchen;

J.

in der Erwägung, dass das Problem der Energiearmut im Rahmen der Energieunion bewältigt werden muss, indem schutzbedürftige Verbraucher gestärkt, die Energieeffizienz im Fall der schutzbedürftigsten Verbraucher verbessert und Abhilfemaßnahmen entwickelt werden, um bedürftigen Menschen erschwingliche Energie bereitstellen zu können;

K.

in der Erwägung, dass Energiearmut als Unfähigkeit eines Privathaushalts definiert werden kann, eine angemessene Energieversorgung aufrechtzuerhalten, um ein grundlegendes Komfort- und Gesundheitsniveau sicherzustellen, bedingt durch eine Mischung aus niedrigem Einkommen, hohen Energiepreisen und einem Gebäudebestand von niedriger Qualität;

L.

in der Erwägung, dass die Zukunft der Energieunion so gestaltet werden muss, dass bei den Mitgliedstaaten eine auf echter Solidarität und echtem Vertrauen beruhende Einsicht in die gegenseitige Abhängigkeit bezüglich der Versorgung der Bürger mit zuverlässiger, nachhaltiger und erschwinglicher Energie besteht und dass die Europäische Union in weltweiten Angelegenheiten mit einer Stimme spricht; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat daher die Pflicht hat, der Energieeffizienz und der Senkung der Energienachfrage Priorität einzuräumen, um die Sicherheit der gesamten Energieversorgung der EU und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

M.

in der Erwägung, dass sich die Energie- und die Klimaschutzpolitik der Union ergänzen müssen und bei den jeweiligen Zielen gegenseitige Stärkung gegeben sein muss; in der Erwägung, dass die Energieunion deswegen die auf Reindustrialisierung und Wachstum in Europa bezogenen Ziele ergänzen und den Übergang zu einer nachhaltigen, weitgehend auf Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen gestützten Wirtschaft stimulieren muss, was die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft steigern und dabei die Verlagerung von CO2-Emissionen wirksam eindämmen wird;

N.

in der Erwägung, dass die Union über die Hälfte aller verbrauchten Energie einführt, dass ihre Einfuhrabhängigkeit bei Rohöl (über 90 %), Erdgas (66 %) und Steinkohle (72 %) besonders hoch ist und dass der Gesamtumfang der Einfuhren 2013 mehr als 400 Mrd. EUR ausmachte; in der Erwägung, dass auf den Gebäudebestand in der EU ungefähr 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und ungefähr 60 % des Verbrauchs von in die EU eingeführtem Erdgas entfallen, weshalb die Senkung seines Energiebedarfs ein wichtiger Faktor für energiewirtschaftliche Unabhängigkeit ist;

O.

in der Erwägung, dass der Weltmarktpreis für Erdöl erheblich gesunken ist und dies der Union Gelegenheit gibt, durch Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, durch die Erschließung des Energieeffizienzpotenzials in den Bereichen Gebäude und Industrie und durch den Aufbau intelligenter Infrastrukturen wichtige Schritte zur Umgestaltung unserer Energielandschaft zu unternehmen; in der Erwägung, dass die Ausgaben für die Einfuhr von fossilen Brennstoffen nur geringfügig zu Investitionen, Arbeitsplätzen oder Wachstum in der Union beitragen und dass die Umverteilung dieser Mittel auf interne Investitionen das Wachstum ankurbeln und vor Ort hochwertige Arbeitsplätze für hochqualifizierte Arbeitnehmer schaffen würde;

P.

in der Erwägung, dass viele Staaten in hohem Maß von einem einzigen Lieferanten abhängig sind, sodass sie leicht von Versorgungseinbrüchen betroffen sein könnten;

Q.

in der Erwägung, dass die EU sehr stark von Energieeinfuhren aus Russland abhängig ist, das sich als unzuverlässiger Partner erwiesen hat und seine Energielieferungen als politische Waffe benutzt;

R.

in der Erwägung, dass die Konzipierung und Umsetzung einer Strategie in Bezug auf strategische Ressourcen, insbesondere Erdöl und Erdgas, ein wichtiger Teil der russischen Außenpolitik geworden ist, der dem Zweck dient, andere Länder politisch unter Druck zu setzen; in der Erwägung, dass dies bei einer Reihe der Nachbarländer Russlands und mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Fall ist;

S.

in der Erwägung, dass die Instrumentalisierung von Erdöl und Erdgas für außenpolitische Zwecke und zur Destabilisierung anderer Länder das Wirtschaftswachstum beeinträchtigt und — was noch gefährlicher ist — die demokratische Stabilität in Europa und die Unabhängigkeit souveräner Staaten gefährdet;

T.

in der Erwägung, dass es die Sicherheit der europäischen Energieversorgung so zu verbessern gilt, dass sowohl die europäische Sicherheit als auch die Souveränität der Mitgliedstaaten der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft gewahrt werden;

U.

in der Erwägung, dass eine Politik für Versorgungssicherheit der Notwendigkeit einer stabilen Versorgung mit Energie aus verschiedenen Quellen gerecht werden muss, um die europäische Wirtschaft mit der für Verkehr, Industrie und Wohnungswirtschaft benötigten Energie auf eine Weise zu versorgen, die der Wettbewerbsfähigkeit und der Klimapolitik zuträglich ist, und dass diese Politik gleichzeitig die Abhängigkeit von jenen Akteuren auf ein Mindestmaß beschränken muss, die Energieressourcen bewusst für ihre eigenen politischen Zwecke einsetzen wollen, um Einfluss auf die politischen Entwicklungen in anderen Ländern zu nehmen;

V.

in der Erwägung, dass kein Mitgliedstaat Vertragsbedingungen unterliegen sollte, die nicht mit Unionsrecht vereinbar sind und mit denen seine schwache Energiemarktposition, wenn sie nur durch geografische und historische Verhältnisse bedingt ist, ausgenutzt wird;

W.

in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten infolge der Erdgas-Streitigkeiten von 2006 und 2009 zwischen Russland und dem Transitstaat Ukraine in gravierende Engpässe geraten sind; in der Erwägung, dass diese Störungen aufzeigen, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um Europas Abhängigkeit von russischem Erdgas zu beseitigen;

X.

in der Erwägung, dass eine Ex-post-Begutachtung und -Überprüfung sämtlicher energiebezogener Übereinkünfte unter dem Aspekt der Konformität mit Unionsrecht schon jetzt aufgrund von u. a. Rechtsvorschriften über Wettbewerb und Energie möglich ist; in der Erwägung, dass unzureichende Ex-ante-Konformitätsprüfungen auf nationaler Ebene und Unionsebene bedenkliche Marktstörungen verursachen; in der Erwägung, dass die Kommission diese Mängel erkannt und zugesagt hat, die Vorschriften über Ex-ante-Bewertungen bei Verträgen über gewerbliche Gaslieferungen zu verschärfen;

Y.

in der Erwägung, dass allein bis 2020 mehr als 1 Billionen. EUR in die Energiewirtschaft der Union investiert werden muss und dass für jeden Euro, der vor 2020 nicht in die Energieinfrastruktur investiert wird, nach 2020 4,3 EUR benötigt würden, um dieselben Ziele zu erreichen, wodurch zukünftige Generationen übermäßig stark belastet würden;

Z.

in der Erwägung, dass die Union die Finanzierung dieser Investitionen durch Mobilisierung aller vorhandenen öffentlichen (Strukturfonds, Europäische Investitionsbank (EIB)) wie privaten Mittel, durch Förderung einer entsprechenden Lenkung der Ersparnisse der Haushalte und der Kapazitäten von Langzeitinvestoren (Rentenfonds, Versicherungen) sowie durch Schaffung neuer finanzieller Kapazitäten der Union ermöglichen muss;

AA.

in der Erwägung, dass die Strompreise für die Industrie in der Union, wenn man die Steuer- oder Gebührenbefreiungen für die energieintensive Industrie nicht einrechnet, mehr als doppelt so hoch wie in den USA und Russland, um 20 % höher als in China, aber um 20 % niedriger als in Japan liegen;

AB.

in der Erwägung, dass die europäische Industrie immer noch unter einem bedeutenden Wettbewerbsnachteil in Bezug auf die Erdgaspreise leidet, hauptsächlich, weil der Ölpreisindex in den langfristigen Verträgen mit Russland geregelt ist;

AC.

in der Erwägung, dass die Preisdifferenz gegenüber anderen Wirtschaftsräumen nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft, vor allem unserer energieintensiven Industrie, haben kann;

AD.

in der Erwägung, dass wettbewerbskonforme Energiepreise zur Umsetzung des Ziels einer Reindustrialisierung der EU von 20 % bis 2020 von entscheidender Bedeutung sind;

AE.

in der Erwägung, dass Unternehmen der Union im Bereich erneuerbare Energiequellen, die in vielen Fällen KMU sind, 1,2 Millionen Beschäftigte in Europa haben und weltweit einen Anteil von 40 % an den Patenten auf Technologien für erneuerbare Energiequellen aufweisen, sodass die Union hier weltweit eine Führungsrolle hat; in der Erwägung, dass diese Führungsrolle künftig durch eine tragfähige Strategie der Union für erneuerbare Energiequellen behauptet werden muss;

AF.

in der Erwägung, dass der World Energy Outlook 2014 trotz der weltweiten Dominanz der Union bei Investitionen in erneuerbare Energiequellen prognostiziert, dass bis 2040 die weltweite Energienachfrage um 37 % und die weltweite Kohlenachfrage um 15 % steigt; in der Erwägung, dass prognostiziert wird, dass der Anstieg in der EU aufgrund von Erfolgen bei der Verbesserung der Energieeffizienz deutlich geringer ausfallen wird;

AG.

in der Erwägung, dass die durch die Ineffizienz des EU-Erdgasmarktes bedingten Wohlstandseinbußen jährlich über 11 Mrd. EUR ausmachen und unter anderem auf mangelnde Infrastruktur sowie geringe Marktliquidität und -transparenz zurückzuführen sind;

AH.

in der Erwägung, dass ein wirtschaftlich und physisch stärker integrierter Energiebinnenmarkt bedeutende Effizienzgewinne herbeiführen könnte;

AI.

in der Erwägung, dass der Energie-Endkundenmarkt in der Union nicht reibungslos funktioniert, weil die Verbraucher in vielen Mitgliedstaaten zu wenig Auswahl zwischen den Lieferanten haben; in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik der Union gegen Probleme der Marktkonzentration vorgehen sollte, damit die Verbraucher die Lieferanten wechseln können, wodurch mehr Wettbewerb entsteht und die Preise sinken; in der Erwägung, dass die Gefahr beachtet werden sollte, dass weniger gut informierte Bürger, bei denen die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass sie vergleichen und den Anbieter wechseln, auf nicht wettbewerbskonformen, veralteten Tarifen sitzen bleiben;

AJ.

in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung eines integrierten europäischen Marktes für Energie aus Erdgas und Strom für die Sicherheit der Energieversorgung und für die Verwirklichung einer Energieunion von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Kommission dafür verantwortlich ist, zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten alle Teile des dritten Energiepakets, das auf einen integrierten Markt für Strom und Gas abzielt, umsetzen und einhalten;

AK.

in der Erwägung, dass die Verwirklichung des 10-Prozent-Ziels für die Verbundbildung und die Sicherstellung einer größeren Kapazität für die grenzüberschreitende Übertragung in den Bereichen Strom und Erdgas und zusätzlicher Verstärkungen des vorhandenen Netzes die Energieversorgungssicherheit erhöht, eine bessere Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Quellen ermöglicht und Angebot und Nachfrage zwischen den Mitgliedstaaten ausgleicht, wobei zugleich die Preiskonvergenz zum Vorteil der Verbraucher begünstigt wird;

AL.

in der Erwägung, dass erwartet wird, dass auch eine verstärkte regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu Konvergenz und Kostenoptimierung führen wird;

AM.

in der Erwägung, dass die Energiegemeinschaft ein Instrument zur Ausweitung des Energiebinnenmarktes auf die Nachbarländer der EU ist und auf diese Weise zur Schaffung eines europaweiten Energieraums auf der Grundlage von gemeinsamen Prinzipien und Rechtsstaatlichkeit beiträgt;

AN.

in der Erwägung, dass die Energieunion mehrfache Forderungen des Parlaments zur Schaffung einer echten europaweiten Energiegemeinschaft widerspiegelt, die auf einem starken gemeinsamen Energiemarkt, der Koordinierung der Energiekäufe außerhalb der EU sowie einer gemeinsamen europäischen Finanzierung von Forschung und Innovation auf dem Gebiet neuer, nachhaltiger Energietechnologien beruht;

AO.

in der Erwägung, dass die externe Dimension der EU-Energiepolitik mehr Kohärenz aufweisen muss und noch nicht in der Lage ist, in vollem Maß zur Energieversorgungssicherheit und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union beizutragen;

AP.

in der Erwägung, dass die in der Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung aufgeführten 33 Infrastrukturprojekte durch stärkere Konzentration auf die Modernisierung der Stromverteilernetze und auf den Übergang von Kohle und Gas hin zu Biomasse ergänzt werden sollten, um die Versorgungssicherheit zu verbessern;

AQ.

in der Erwägung, dass bekannt ist, dass die CO2-Abscheidung und -Speicherung einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels leisten und insbesondere dazu beitragen kann, die Kosten des Übergangs zu einem Energiemarkt und einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen zu senken;

AR.

in der Erwägung, dass die treibenden Faktoren für die Energieunion hauptsächlich in der Diversifizierung der Versorgung, der Vollendung des Energiebinnenmarkts, Verbesserungen der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, dem verstärkten Ausbau der Energieressourcen Europas, einschließlich der erneuerbaren Energiequellen, und Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen bestehen;

AS.

in der Erwägung, dass die Ausbeutung heimischer konventioneller Erdöl- und Erdgasvorkommen in traditionellen Fördergebieten (z. B. der Nordsee) und neu erschlossenen Gebieten (z. B. dem östlichen Mittelmeer und dem Schwarzen Meer), die in voller Übereinstimmung mit dem EU-Besitzstand vor sich geht, unterstützt werden sollte;

AT.

In der Erwägung, dass heimische Energieressourcen stets nachhaltig und verlässlich sein müssen;

AU.

in der Erwägung, dass die Union bestrebt ist, den Beitrag der Industrie zu ihrem BIP bis 2020 auf 20 % zu steigern, und dass Energie zu wettbewerbskonformen Preisen und mehr Energieproduktivität unbedingt notwendig sind, damit das erreicht wird;

Dimensionen der Energieunion

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“; nimmt die fünf von der Kommission skizzierten Säulen der Energieunion zur Kenntnis; verlangt, dass die Politik, die im Rahmen dieser Säulen verfolgt wird, stets einen Beitrag dazu leistet, die Versorgungssicherheit, die Senkung von CO2-Emissionen und die Nachhaltigkeit der Wirtschaft sicherzustellen und erschwingliche und wettbewerbskonforme Energiepreise herbeizuführen;

2.

bekräftigt, dass Energie ein öffentliches soziales Gut ist und dass die EU sich deshalb mit absolutem Vorrang der Energiearmut annehmen und konkrete Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems fördern sollte; betont daher, dass mit der Energieunion für einen gleichberechtigten Zugang zu Energie für alle gesorgt, zu für die Verbraucher erschwinglichen Energiepreisen beigetragen, der Bau von Verbindungsleitungen und Energieinfrastruktur von strategischer Bedeutung für die Bevölkerung vorangebracht und die Regulierung auf diesem Gebiet gestärkt werden sollte;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sich alle zur Energieunion gehörenden Legislativvorschläge auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren stützen, sodass das Parlament an allen Phasen beteiligt wird und eine wirksame demokratische Aufsicht gegeben ist; erwartet, dass der Ordnungsrahmen der Energieunion für die Zeit nach 2020 ambitioniert, zuverlässig, transparent und demokratisch konzipiert ist, das Parlament in keiner Weise ausschließt und dafür sorgt, dass die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele für 2030 erreicht werden, vor allem durch vollständige Durchführung, Durchsetzung und Aktualisierung der geltenden auf Klimaschutz und Energie bezogenen Rechtsvorschriften; fordert die Kommission auf, unbeschadet sonstiger Berichtspflichten alljährlich einen Bericht über die Verwirklichung der Energieunion vorzulegen, der Angaben über die Durchführung der Energie-Rechtsvorschriften und die Fortschritte in Bezug auf die Zielvorgaben für 2020 und 2030 enthält, Schlüsselindikatoren aufzustellen und zu aktualisieren, die in den Bericht einzubeziehen sind, und die Bewertung der Fortschritte der Energieunion zu ermöglichen; stellt fest, dass die Indikatoren unter anderem die Verbundbildungskapazität, die Marktintegration, die Verringerung der Energieeinfuhren, das Diversifizierungsniveau, Energiepreise und -kosten, die Energieerzeugung vor Ort sowie den Grad der Energiearmut und der Schutzbedürftigkeit betreffen können; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates „Energie“ vom 26. November 2015 zum Governance System der Energieunion zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat zügig einen Rechtsetzungsvorschlag vorzulegen, in dem die Schlussfolgerungen des Rates und die in dem vorliegenden Bericht dargelegten Ansichten des Parlaments berücksichtigt werden; stimmt den Schlussfolgerungen des Rates zu, dass die nationalen Energie- und Klimapläne, die den Zeitraum 2021–2030 abdecken, nicht nur auf die Verwirklichung der für 2030 vereinbarten Ziele abzielen, sondern auch eine langfristige Perspektive umfassen sollten, insbesondere das vereinbarte EU-Ziel, die Emissionen bis zum Jahr 2050 um 80 % bis 95 % im Vergleich zu den Werten von 1990 zu verringern;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund des langfristigen Ziels der Senkung der Treibhausgasemissionen um 80–95 % bis 2050 langfristige Energiestrategien aufzustellen, denen vergleichbare Bemühungen der weltweit größten Verursacher von Verschmutzungen gegenüberstehen sollten;

5.

erkennt die durch Volksabstimmung zu Energieangelegenheiten getroffenen Entscheidungen als absolut endgültig an;

6.

hebt hervor, dass bei der Energieunion ein umfassender Ansatz verfolgt werden sollte, dessen Schwerpunkte auf Aspekten liegen wie der Verwirklichung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts, der Versorgungssicherheit, der optimalen Nutzung der Energieressourcen der Union, der Mäßigung der Energienachfrage, der Senkung der Treibhausgasemissionen, hauptsächlich auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen und eines Unionsmarkts für CO2-Emissionen, und einer auf Technologieführerschaft im Energiebereich ausgerichteten Forschung und Entwicklung; hebt hervor, dass die europäischen Bürger im Zentrum der Energieunion stehen und mit zuverlässiger, nachhaltiger und erschwinglicher Energie versorgt werden sollten;

7.

nimmt die unzureichenden Zielvorgaben für Klimaschutz und Energie des Europäischen Rates bis 2030 zur Kenntnis, insbesondere die Senkung der Treibhausgasemissionen um 40 %, die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen am europäischen Energiemix auf 27 % und die Steigerung der Energieeffizienz um 27 %; weist erneut darauf hin, dass das Parlament wiederholt auf Klimaschutz und Energie bezogene verbindliche Ziele für das Jahr 2030 — Senkung der Treibhausgasemissionen innerhalb der EU um mindestens 40 %, Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mindestens 30 % und ein Energieeffizienzziel von 40 % — gefordert hat, die mittels einzelner nationaler Zielvorgaben umzusetzen sind;

Versorgungssicherheit, Solidarität und Vertrauen

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, tatkräftig darauf hinzuarbeiten, dass für europäische Bürger und Unternehmen dank der Diversifizierung der Energieversorgung (Energiequellen, Lieferanten und Versorgungswege) dauerhaftere und wettbewerbskonformere Preise und Kosten der eingeführten Energie gegeben sind; fordert die Kommission auf, hierzu die Schaffung der einschlägigen Energieinfrastrukturkorridore nach Anhang I der Verordnung über die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) und Anhang I Teil II der Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ zu unterstützen, beispielsweise die des südlichen Gaskorridors, und sich dabei gezielt auf Mitgliedstaaten mit hoher Abhängigkeit zu konzentrieren; fordert die Kommission auf, Vorrang den bestehenden internen Kapazitäten, einschließlich der Energieressourcen Europas, einzuräumen;

9.

stellt fest, dass die Projekte, die gegenwärtig in der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, nicht dazu ausreichen, die Zielvorgabe für die Vernetzung der Iberischen Halbinsel mit dem europäischen Festland einzuhalten; fordert die regionale Gruppe für transeuropäische Energienetze (TEN-E) und die Kommission auf, weitere Projekte in die noch aufzustellende Liste der gemeinsamen Vorhaben für das Jahr 2015 aufzunehmen, um die Kapazität zwischen Spanien und Frankreich deutlich zu erhöhen;

10.

hebt hervor, dass eine gut entwickelte und vollständig integrierte Infrastruktur, die eine verbesserte Diversifizierung der Versorgung und der Energieströme über die Grenzen hinweg ermöglicht, eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, unter normalen Bedingungen und im Notfall Versorgungssicherheit zu schaffen und den Verbrauchern in der gesamten Europäischen Union und der Energiegemeinschaft Energie aus wettbewerbsfähigen Quellen bereitzustellen;

11.

betont, dass beträchtliche Erdgasvorkommen in den nordafrikanischen Ländern und die Entdeckungen der letzten Zeit unter dem östlichen Mittelmeer dem Mittelmeerraum die Möglichkeit bieten, sich zu einem dynamischen Schwerpunkt eines Leitungsnetzes zu entwickeln, das Erdgas nach Europa befördert; fordert die Schaffung eines Mittelmeer-Erdgashandelsplatzes mit erhöhten Flüssiggaskapazitäten; betont, dass die Union die Möglichkeiten, die diese Erdgasvorkommen bieten, nutzen sollte, um ihre Versorgungssicherheit zu verbessern;

12.

betont, dass sämtliche Infrastrukturprojekte der Union, die auf die Diversifizierung der Energiequellen, Lieferanten und Versorgungswege abzielen, vollständig mit den auf Klimaschutz und Energie bezogenen Rechtsvorschriften der Union und den langfristigen Zielen und Prioritäten, einschließlich der Energieversorgungssicherheit der Union, in Einklang stehen und gleichzeitig die intensive und effiziente Nutzung der bereits bestehenden Energieinfrastrukturen und der Durchfuhrstrecken zur Union sicherstellen müssen; fordert die Kommission auf, Investitionen in die Verringerung des Energiebedarfs, beispielsweise von Gebäuden, als förderungsfähige Projekte einzustufen;

13.

betont, dass zu Drittstaaten gehörige Energielieferanten dem Besitzstand der EU, besonders den Unionsrechtsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, unterliegen müssen, wenn sie auf dem gemeinsamen Markt tätig sind, und fordert die Kommission auf, mit allen Mitteln das Unionsrecht durchzusetzen, damit es ungehinderte Energieströme in der EU gibt und Verzerrungen des Binnenmarkts unterbunden werden;

14.

betrachtet es als äußerst wichtig für die Union, die Isolation einzelner Mitgliedstaaten und Regionen vom Energiebinnenmarkt, wie sie in den von der Kommission durchgeführten Erdgas-Stresstests aufgezeigt wurde, zu überwinden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, solche Tests regelmäßig durchzuführen; vertritt die Auffassung, dass die Union diese besonders schutzbedürftigen Länder bei der Diversifizierung ihrer Quellen und Versorgungswege vorrangig unterstützen sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission unter diesem Aspekt auf, die Empfehlungen der Stresstests für das Gassystem unverzüglich umzusetzen; empfiehlt, dass die Kommission die Durchführung von Stromstresstests in Erwägung zieht, um einen Überblick über die Widerstandsfähigkeit im Hinblick auf die Lage am gesamten Energiemarkt herzustellen; betont, dass in den Stresstests insbesondere der Status, die Kapazität und die Beständigkeit des gesamten nationalen Übertragungsnetzes sowie der Verbundgrad und die grenzüberschreitende Kapazität ermittelt werden sollten und dass die aus diesen Stresstests abgeleiteten Empfehlungen eine vollständige Abschätzung der Folgen der nationalen Pläne und auch der Unionsziele enthalten müssen, mit denen sich hieraus ergebende Aktionsschwerpunkte in Angriff genommen werden sollen;

15.

weist darauf hin, dass im Kontext der künftigen Energieunion die quantitative und qualitative Versorgungssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit mit die dringendsten Anliegen sind und dass die Mitgliedstaaten deswegen bei der Ausgestaltung ihrer Energiepolitik die unionsweite Koordinierung und Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn verbessern müssen; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, wie das gegenwärtige Gefüge einzelstaatlicher Vorbeuge- und Sofortmaßnahmen auf regionaler Ebene wie auch Unionsebene verbessert werden kann;

16.

vertritt die Auffassung, dass einzelstaatliche Kapazitätsmechanismen nur als letzter Ausweg dienen sollten, wenn alle sonstigen Optionen bedacht worden sind, etwa ein engerer Verbund mit Nachbarländern, Maßnahmen zur Nachfragesteuerung oder sonstige Formen der regionalen Marktintegration;

17.

vertritt die Auffassung, dass es eine Voraussetzung für die Energieunion ist, in Verhandlungen mit Drittländern einmütig aufzutreten; fordert die Kommission auf, die Eignung und die potenzielle Struktur eines freiwillig angewandten Mechanismus zur gemeinsamen Beschaffung, seine Auswirkungen auf das Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und die betroffenen Unternehmen sowie seinen Beitrag zur Erdgasversorgungssicherheit zu untersuchen; weist darauf hin, dass es verschiedene Modelle für Mechanismen zur gemeinsamen Beschaffung gibt und dass darum weitere Maßnahmen notwendig sind, um einerseits das beste marktbasierte Modell zu ermitteln, das auf die EU-Regionen und die betroffenen Lieferanten angewandt werden kann, und andererseits die Bedingungen festzulegen, unter denen ein freiwillig anzuwendender Mechanismus zur gemeinsamen Beschaffung eingeführt werden könnte; vertritt die Auffassung, dass die Koordinierung der Standpunkte und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas von der regionalen Ebene ausgehen sollte; empfiehlt, dass die Kommission und das Sekretariat der Energiegemeinschaft in der Zwischenzeit die Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, die freiwillig Energieabkommen aushandeln wollen, unter Einhaltung des auf den Binnenmarkt bezogenen Besitzstands, des Wettbewerbsrechts der Union und der Vorschriften der Welthandelsorganisation unterstützen und für den Schutz geschäftlich sensibler Informationen sorgen; hebt hervor, dass Energielieferverträge auf Marktpreisen und Wettbewerb beruhen müssen;

18.

fordert die Kommission und die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin auf, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und der Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der regionalen Zusammenarbeit einen umfassenden Rahmen für die außenpolitische Dimension der Energieunion zu schaffen und dabei gezielt Bezug zu nehmen auf die Förderung strategischer Partnerschaften mit Drittländern, die Energie produzieren und als Transitländer fungieren, insbesondere mit Ländern in der europäischen Nachbarschaft; stellt fest, dass frühere und neue strategische Partnerschaften in Erwägung gezogen und sondiert werden sollten, um den Dialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Erdöl und Erdgas, Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen, Handel und Verbindungsleitungen der Energieunion zu externen Energieinfrastrukturen zu verstärken;

19.

betont, dass eine echte gemeinsame Energieaußenpolitik der EU mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Hand in Hand gehen sollte; fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Koordinierung zwischen der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin und den zuständigen Mitgliedern der Kommission, um die außenpolitischen Maßnahmen der Union im Bereich Energieversorgungssicherheit stimmiger zu machen; fordert die Kommission daher auf, ein stärkeres Cluster unter der Führung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin zu schaffen und in diesem Rahmen auch das Amt eines Beauftragten für die Koordinierung der entsprechenden politischen Maßnahmen zu schaffen;

20.

fordert die Kommission auf, eine hochrangige Reflexionsgruppe für Energieversorgungssicherheit, Energieaußenpolitik und Energieunion einzurichten und dabei für eine starke Vertretung und Beteiligung des Parlaments und gesellschaftlicher Interessengruppen zu sorgen, in deren Rahmen zuverlässige, langfristige Szenarien in Bezug auf Angebot und Nachfrage sowie auf die Zusammenarbeit mit externen Partnern ausgearbeitet werden, und zwar insbesondere in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten und Technologieaustausch bei erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz sowie Beziehung zwischen Energie- und Menschenrechtspolitik;

21.

erklärt sich besorgt wegen der geplanten Verdoppelung der Kapazität der Nordstream-Fernleitung und der Auswirkungen, die sie auf die Versorgungssicherheit, die Diversifizierung der Versorgung und den Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten hätte; betont im Zusammenhang mit den laufenden trilateralen Verhandlungen zwischen Union, Ukraine und Russland, dass langfristige Energielieferungen in die Ukraine und durch ihr Gebiet sichergestellt werden müssen;

22.

hebt hervor, dass die Verbesserung der Energieeffizienz in der Union das Abhängigkeitsrisiko verringern und mithin die Verhandlungsposition der Union in energiepolitischen Angelegenheiten stärken würde;

23.

betont, dass mehr Transparenz bei energiebezogenen Übereinkünften erforderlich ist und erreicht werden könnte, wenn die Rolle der Kommission in energiebezogenen Verhandlungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern gestärkt würde, besonders dadurch, dass die Teilnahme der Kommission an allen Verhandlungen als Beobachter für verbindlich erklärt wird, um die Position einzelner Mitgliedstaaten gegenüber einem an den Verhandlungen beteiligten liefernden Drittland zu stärken und damit die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Position durch einen Lieferanten zu mindern; stellt fest, dass die Kommission zudem unter umfassender Achtung geschäftlich sensibler Informationen Ex-ante- und Ex-Post-Bewertungen vornehmen und eine Positiv- und eine Negativliste von Klauseln in Übereinkünften aufstellen sollte, wie Ausfuhrverboten, Klauseln über Bestimmungsort und Abnahmeverpflichtungen, Anbindung der Erdgaspreise an den Ölindex oder Klauseln, die es einer Drittpartei untersagen, Energielieferungen von einem bevorzugten Zugang zur Energietransportinfrastruktur in der Union abhängig zu machen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 beim Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen mit Drittländern, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken, verpflichtet sind, die Kommission zu informieren, damit diese die Versorgungssicherheitslage auf Unionsebene bewerten kann; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung strenge Vorschriften für Ex-ante-Bewertungen von Verträgen über gewerbliche Gaslieferungen einzuführen;

24.

betont, dass die Kommission aufgrund des Beschlusses Nr. 994/2012/EU zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über sämtliche energiebezogenen Übereinkünfte auf Regierungsebene mit Parteien außerhalb der Union vor der Unterzeichnung unterrichtet werden muss, um sicherzustellen, dass sie mit dem Unionsrecht, vor allem mit dem dritten Energiepaket, in Einklang stehen und nicht die Versorgungssicherheit der Union bedrohen; hebt hervor, dass derartige Beratungen und Konsultationen als Instrument zur Stärkung der Verhandlungsmacht der EU-Mitgliedstaaten und -Unternehmen dienen müssen, wobei geschäftlich sensible Informationen in vollem Umfang geachtet werden müssen; ist der Auffassung, dass die Beratungen und Konsultationen keinesfalls den Inhalt von Übereinkünften beeinträchtigten dürfen, sondern dazu dienen, sicherzustellen, dass sie mit dem gesamten einschlägigen Unionsrecht in Einklang stehen und im besten Interesse der betroffenen Unternehmen und Mitgliedstaaten liegen; fordert die Kommission auf, den Beschluss Nr. 994/2012/EU zu überarbeiten, damit der Mechanismus für den Informationsaustausch entsprechend gestärkt wird und die Kommission eine wichtigere Rolle innehat;

25.

fordert die Kommission auf, Entwürfe von Musterverträgen und Leitlinien mit einer vorläufigen Liste missbräuchlicher Klauseln auszuarbeiten, um Bezugspunkte für die zuständigen Behörden und die Unternehmen bei ihren Vertragsabschlüssen zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf den Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Drittländern im Bereich Energie stärker zusammenzuarbeiten, um die Transparenz zu erhöhen und ihre Verhandlungsmacht gegenüber Drittländern zu mobilisieren und dadurch den europäischen Verbrauchern mehr erschwingliche Energie zu sichern; fordert die Kommission auf, weiterhin vierteljährliche Bewertungen zu Vertragsbedingungen wie den durchschnittlichen Einfuhrpreisen zu veröffentlichen;

26.

stellt fest, dass im Interesse der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Stärkung der Verhandlungsposition von EU-Unternehmen gegenüber externen Lieferanten wesentliche Elemente der Verträge transparenter gemacht und zusammengestellt und regelmäßig den zuständigen Behörden bekannt gegeben werden sollten, damit alle benötigten Informationen gesammelt werden, die sowohl von den zuständigen Behörden selbst als auch von den Unternehmen bei ihren künftigen Verhandlungen herangezogen werden können, wobei vertrauliche Informationen geschützt bleiben; ist davon überzeugt, dass dies dazu beitragen würde, echten Wettbewerb bei Energielieferverträgen zu schaffen, den Missbrauch beherrschender Positionen durch Drittländer zu unterbinden und die Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union sicherzustellen;

27.

fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren auszuarbeiten, den Diversifizierungsgrad der Einfuhren zu kontrollieren und diesbezüglich regelmäßig Fortschrittsberichte zu veröffentlichen;

28.

betont, dass es wichtig ist, die Teilhabe der europäischen Industrie und europäischer Technologie an der gesamten Energieerzeugungskette zu stärken, die nicht nur Rohstoffe, sondern auch Erzeugung, Raffinerie, Speicherung, Transport und Verteilung umfasst, weil es sich hierbei um entscheidende Elemente der Verringerung der Abhängigkeit der Union von Energieeinfuhren handelt;

29.

ist der Überzeugung, dass die Vielfalt im Energiemix der Mitgliedstaaten, die auf deren Potenzialen, den Umweltgegebenheiten, der Lage, den Erfahrungen und dem Know-how sowie den Kosten und Bedürfnissen beruht und zugleich zu den gemeinsamen Zielen bei der Strategie und den politischen Maßnahmen im Energie- und Klimaschutzbereich beiträgt, ein Aktivposten für die Union als Ganzes ist, weil sie deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Versorgungsstörungen erhöht und ihr die Möglichkeit gibt, die kostengünstigsten energiewirtschaftlichen Optionen zu wählen, und weil sich unterschiedliche Technologien entwickeln und am Markt konkurrieren können, wodurch die Energiekosten gedrückt werden; beharrt jedoch darauf, dass die nationale Vielfalt kein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen darf und dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften über staatliche Beihilfen in vollem Umfang einhalten, angemessene Investitionen in ihre inländischen Übertragungsinfrastrukturen tätigen und bei ihren nationalen Energiesystemen für ein hohes Maß an Vernetzung und Widerstandsfähigkeit sorgen müssen, um die auf die Versorgungssicherheit und den Markt bezogenen Ziele der Union zu erreichen;

30.

ist der Überzeugung, dass die Union ihre Versorgungssicherheit verbessern und ihre Abhängigkeit von bestimmten Lieferanten und Brennstoffen abbauen kann, indem sie die Energieeffizienz steigert und die europäischen Energiequellen möglichst gut nutzt, und zwar im Einklang mit den auf Versorgungssicherheit, Umweltschutz und Klimaschutz bezogenen Zielen der Union sowie den Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit, unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Energiemix der Mitgliedstaaten, unter Vermeidung unnötiger regulierungsbedingter Belastungen und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; betont, dass grundsätzlich kein Brennstoff und keine Technologie der bzw. die zur Versorgungssicherheit und zum Erreichen der Klimaschutzziele beiträgt, vernachlässigt werden sollte;

31.

fordert die Kommission auf, die wirkungsvolle Nutzung aller bestehenden Finanzierungsprogramme der Union, auch des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, zu erleichtern, wodurch Investitionen in wesentliche Energieinfrastrukturprojekte, Forschung und Innovation im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen und die Erschließung der eigenen Kapazitäten Europas angezogen werden, damit die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele für 2030 erreicht werden, wobei ein technologieneutraler Kosten-Nutzen-Ansatz, bei dem die Internalisierung der externen Kosten Vorrang hat, zugrunde zu legen ist;

32.

fordert die schnelle Mobilisierung von Ressourcen für die Finanzierung von Projekten von gemeinsamem Interesse, um die erforderliche Infrastruktur aufzubauen und für eine reibungslose und zuverlässige Energieversorgung zu sorgen, die keinerlei politischem Druck von außerhalb der Union ausgesetzt ist;

33.

hebt hervor, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) wie ein Mechanismus funktionieren sollte, mit dem Infrastrukturinvestitionen in eine vollständig liquide Anlageklasse mit Anleihen, die zusammengelegt und auf europäischen und weltweiten Märkten gehandelt werden können, umgewandelt werden; stellt fest, dass sich institutionelle Investoren, beispielsweise Versicherungsgesellschaften oder Rentenfonds, die von Natur aus darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen in reale Vermögenswerte zu tätigen, nur mit einheitlichen Anlageprodukten und einer soliden Projektpipeline, die solide Geschäftsszenarien garantiert, anziehen lassen würden;

34.

fordert die Kommission und insbesondere die GD HANDEL auf, weiterhin ein gesondertes Energiekapitel im Abkommen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) anzustreben, damit die amerikanischen tariflichen und nichttariflichen Beschränkungen des Handels mit Flüssiggas (LNG) und Rohöl wegfallen und ungerechtfertigte protektionistische Maßnahmen ausgeräumt werden, womit ein Beitrag zur Schaffung eines Umfelds mit mehr Wettbewerb für europäische Unternehmen geleistet werden könnte, indem die Diskrepanz bei den Energiekosten auf beiden Seiten des Atlantiks verringert wird; fordert die Kommission unter diesem Aspekt auf, sicherzustellen, dass in einem derartigen Energiekapitel auch Bestimmungen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen staatlich finanzierten Energieforschungsprogrammen der Union und der USA, insbesondere mit dem US-amerikanischen Programm ARPA-E, enthalten sind;

35.

weist darauf hin, dass die Handelspolitik der Union dem Ziel dienen sollte, im Einklang mit Artikel 194 AEUV die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Energiemix der EU breiter zu fächern, und damit die Abhängigkeit von einem einzigen Versorger oder einer einzigen Transitstelle verringern sollte, wobei allerdings die einschlägige Trennung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten zu achten ist;

36.

fordert die Kommission auf, für eine strengere Überwachung von wettbewerbswidrigem Verhalten und für Antidumpingmaßnahmen zu sorgen, um die europäischen Energiebranchen vor unfairen Einfuhren aus Drittländern zu schützen;

37.

bedauert, dass die Gespräche über die Modernisierung der Handelsschutzinstrumente im Rat ins Stocken geraten sind, obwohl das Parlament sich entschieden für strengere Maßnahmen gegen unlautere Einfuhren aus Drittländern eingesetzt hat;

38.

fordert den Rat auf, die Modernisierung der Handelsschutzinstrumente voranzutreiben, damit gewährleistet ist, dass die europäische verarbeitende Industrie, insbesondere jene, die Turbinen, Sonnenkollektoren, hochwertigen Stahl und Baumaterialien erzeugt, umfassend vom Energiewandel profitieren kann;

39.

betont, dass in Handelsabkommen Klauseln zu technologischer Zusammenarbeit und entsprechenden Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz und dezentralisierte Erzeugung erneuerbarer Energieträger, einschließlich Pflege und Softwareentwicklung, aufgenommen werden müssen; weist darauf hin, dass die Verringerung der CO2-Emissionen ein gemeinsames Ziel der EU und vieler Partnerländer, -regionen und –städte darstellt;

40.

fordert die Kommission auf, die Entwicklungsländer mittels internationaler Handelsinstrumente darin zu bestärken, ihre Energieerzeugung zu diversifizieren, und die Erzeugung von Solarenergie insbesondere in den südlichen Nachbarländern der EU zu fördern;

41.

begrüßt es, dass die EU und 13 weitere Mitglieder der WTO über eine Initiative für umweltfreundliche Produkte, Dienstleistungen und Technologien verhandeln, die zu grünem Wachstum, zum Umweltschutz, zur Bekämpfung des Klimawandels und zu nachhaltiger Entwicklung beitragen, und fordert, dass die Verhandlungen bis Ende 2015, d. h. auf der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi, abgeschlossen werden;

42.

betont, dass die Verhandlungen über das Übereinkommen über Umweltgüter auf einer Definition des Begriffs Umweltgüter beruhen müssen, die mit der Politik der Union im Einklang steht, und nicht im Widerspruch zu Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer stehen sollten, die im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) beschlossen wurden;

43.

fordert die Kommission auf, sich angesichts der gegenwärtigen und künftigen Entwicklungen im Bereich Forschung und Innovation und bei der Zulassung von Stromleitungssystemen, beispielsweise von Hochspannungsanschlüssen, auch weiterhin mit Nachdruck für die Einrichtung eines Systems des Energieaustauschs zwischen der Union und den USA einzusetzen, damit ein weltweites Netz für den Austausch von Energie aus erneuerbaren Quellen entsteht;

44.

hebt hervor, dass eine gestärkte Energiegemeinschaft eine entscheidende Rolle in der Energieaußenpolitik der Union spielen sollte, und ersucht die Kommission darum, auf der Grundlage des Berichts der hochrangigen Reflexionsgruppe konkrete Vorschläge für die Reform der Energiegemeinschaft vorzulegen;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Aktivitäten der Energiegemeinschaft zu intensivieren, gerade in den Bereichen erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz und im Interesse einer höheren Versorgungssicherheit, unter anderem durch bessere Durchführung und Durchsetzung des Unionsrechts, wie beispielsweise der Ziele für die Jahre 2020 und 2030, und insbesondere durch bessere Steuerung, Straffung von Verfahren und verbesserten Einsatz von IT-Instrumenten, mit denen der Verwaltungsaufwand verringert werden soll, dabei die Institutionen der Energiegemeinschaft zu stärken, wozu auch die Einrichtung einer Parlamentarischen Versammlung der Energiegemeinschaft gehört, und wichtige Infrastrukturprojekte, wie grenzüberschreitende bidirektionale Verbindungen, durchzuführen mit dem Ziel, eine bessere Integration mit dem EU-Energiemarkt und den Mechanismen für die Versorgungssicherheit herbeizuführen, ohne inländische Kapazitätsmärkte einzurichten, die die Effektivität des Energiebinnenmarkts schwächen;

46.

hebt die Notwendigkeit hervor, dass die Europa-Mittelmeer-Zusammenarbeit bei Erdgas, Strom, Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen intensiviert werden muss; ersucht die Kommission darum, die Einrichtung der Europa-Mittelmeer-Gasplattform zu beschleunigen;

Vollständig integrierter europäischer Energiemarkt

47.

vertritt die Auffassung, dass die künftige Energieunion freie Ströme von Energie durch alle Mitgliedstaaten der Union und der Energiegemeinschaft herbeiführen muss;

48.

betont, dass die Stütze der künftigen Energieunion in einem lückenlos funktionierenden, verbundenen Energiebinnenmarkt bestehen muss, der über vollständig funktionierende, zuverlässige und widerstandsfähige Übertragungsnetze für sichere, gerecht verteilte, sozial- und umweltverträgliche, effiziente, wettbewerbsfähige, erschwingliche und nachhaltige Energie sorgt, damit sich Unternehmen und Verbraucher in der Union in möglichst nachhaltiger, effizienter, demokratischer und kostengünstiger Weise mit Erdgas, Strom, Heizung und Kühlung versorgen können; ist daher der Ansicht, dass die fortgesetzte Ausweitung bestehender Marktbereiche angestrebt werden sollte; hält die Förderung der Einbindung sogenannter Prosumer (die zugleich Verbraucher und Erzeuger sind) in den Markt und das Verbundnetz der Union für wesentlich; betont, dass ländliche Gemeinwesen überall in der Union wegen unzureichender Energienetzanbindung unter erheblichen Mängeln zu leiden haben;

49.

stellt fest, dass es in Europa derzeit keinen Binnenmarkt für Energie gibt und dass die sich daraus ergebende Fragmentierung der Energiemärkte in der EU der Wettbewerbsfähigkeit und der Energieversorgungssicherheit Europas durchaus abträglich ist;

50.

weist daraufhin, dass die Energiemärkte sich von den Finanzmärkten durch die zugrunde liegenden materiellen Vermögenswerte unterscheiden, weshalb in der Energiewirtschaft das systemische Risiko wegfällt; erachtet es unter diesem Aspekt für notwendig, finanzielle Regelungen, die auch die Energiewirtschaft betreffen, so umzusetzen, dass ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt ohne Verzerrung entsteht;

51.

betont, dass es zur Bewertung der tatsächlichen Effizienz und Wirtschaftlichkeit erforderlich ist, die direkten und die externen Kosten der einzelnen Energiequellen sowie die Auswirkungen öffentlicher Eingriffe aller Art auf ihre relative Wettbewerbsposition zu berücksichtigen;

52.

ist der Überzeugung, dass marktgestützte Mechanismen ergänzt werden müssen durch konkrete und ambitionierte Versorgungssicherheits- und Solidaritätsmechanismen, wie etwa eine wirksamere Krisenbewältigung auf regionaler und EU-Ebene, die Durchführung ambitionierter Energiesparmaßnahmen und einen optimierten Einsatz der Infrastruktur für Flüssiggas- und Erdgasspeicher, hauptsächlich im Interesse der Versorgungssicherheit auf regionaler Ebene, was im Unionsrecht zum Ausdruck kommen muss, und zwar sich in der Verordnung zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung, die möglichst zügig überarbeitet werden muss;

53.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen, Energie, Umweltschutz und Klimaschutz vollständig durchgeführt und durchgesetzt werden; fordert insbesondere eine Beurteilung der Umsetzung des dritten Energiepakets und des für den Verbraucher entstehenden Nutzens; verlangt die Aufhebung von Ausnahmeregelungen im Rahmen des dritten Energiepakets und die zügige Verabschiedung und Durchführung europaweiter Netzkodizes und Leitlinien;

54.

fordert die Kommission auf, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) mehr finanzielle Ressourcen zuzuweisen, und stellt fest, dass der ACER die Einstellung zusätzlichen Personals genehmigt werden sollte, um die vollständige und wirksame Überwachung der Energiemärkte zu ermöglichen, sodass die Integrität und Transparenz des Energiehandels sowie die Einhaltung der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) sichergestellt sind, als Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarkts der Union; stellt fest, dass die Befugnisse der ACER gegenüber dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)), dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) und weiteren Gremien mit wesentlichen EU-Funktionen gestärkt werden sollten, damit sie ihre im einschlägigen Unionsrecht genannten Aufgaben erfüllen kann, und ist der Auffassung, dass die Agentur sich mit Verbänden zur Vertretung von Verteilernetzbetreibern, Verbraucherorganisationen und anderen Gruppierungen der Zivilgesellschaft in Verbindung setzen sollte;

55.

bekräftigt die Bedeutung der eigentumsrechtlichen Entflechtung, wie im dritten Energiepaket niedergelegt; fordert die Kommission auf, zu bewerten, in welchem Maß die nationalen Regulierungsbehörden die Bedingungen durchsetzen, die in den Stellungnahmen der Kommission zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern niedergelegt sind;

56.

bedauert, dass ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) in zu starkem Maß von Mittelzuweisungen seitens der einzelstaatlichen Übertragungsnetzbetreiber abhängig sind, was ihre Fähigkeit bedroht, als europäische Akteure zu fungieren;

57.

fordert die Kommission auf, die Regulierung und Überwachung von Strombörsen und von Marktaktivitäten an Gashandelsdrehscheiben („Gas-Hubs“) zu verstärken;

58.

betont, dass zur Stärkung unserer energiewirtschaftlichen Solidarität in Notfällen und unserer Widerstandsfähigkeit bei Versorgungsunterbrechungen sowohl Erdgas als auch Strom jederzeit exportierbar sein müssen; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass die Nutzung der derzeit vorhandenen grenzüberschreitenden Übertragungssysteme häufig durch Entscheidungen einzelstaatlicher Fernleitungsnetzbetreiber behindert wird; fordert die ACER daher auf, dieses Problem in ihrem jährlichen Marktüberwachungsbericht stärker hervorzuheben;

59.

weist darauf hin, dass ein lückenlos funktionierender Energiebinnenmarkt nicht geschaffen ist, solange es Mitgliedstaaten gibt, deren Stromnetze von einem Betreiber aus einem Drittland abhängig sind, und betont, dass es wichtig und notwendig ist, bis 2025 den synchronen Betrieb der Netze der baltischen Staaten in den kontinentaleuropäischen Netzen zu verwirklichen;

60.

betont, dass ein sinnvoll konzipiertes Modell des künftigen Strommarkts in der Union dringend gebraucht wird und darauf ausgerichtet sein muss, die notwendigen Investitionen zu begünstigen, um die langfristige Versorgung zu gewährleisten, und auf eine Integration erneuerbarer Energiequellen, die stärker marktgestützt und unter dem Aspekt der Netzsicherheit optimiert ist, wobei der Wandel bei Energieangebot und -nachfrage, einschließlich der Einführung von immer mehr Erzeugung in Kleinstanlagen, der Technologie zur Nachfragesteuerung und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen umfassend zu berücksichtigen ist; verweist in diesem Zusammenhang auf den Bedarf an gemeinsamen Normen für intelligente Netze, weil diese ein maßgeblicher Faktor für eine stabile Versorgung und einen freien Energiefluss über Grenzen hinweg sind und damit zur Versorgungssicherheit beitragen; hebt den Beitrag hervor, den die Schaffung von intelligenteren Energienetzen und neuen Energiespeicheranlagen dazu leisten kann, den Anteil erneuerbarer Energiequellen auf europäischer Ebene zu steigern und sicherzustellen, dass solche Infrastruktur im Zusammenwirken mit regionalen Knotenpunkten für erneuerbare Energiequellen aufgebaut wird;

61.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie die Vertragsparteien und das Sekretariat der Energiegemeinschaft auf, den Schwerpunkt ihrer Bemühungen auf das Vorantreiben von Projekten von gemeinsamem Interesse (PCI) und Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft (PECI) zu legen mit dem Ziel, ein gesamteuropäisches Strom- und Erdgasnetz zu verwirklichen, das genug Kapazität hat, um Strom und Erdgas aus verschiedensten Quellen auf die Mitgliedstaaten zu verteilen; ist der Auffassung, dass das Stromnetz in der Lage sein muss, Energie aus Überschuss- in Defizitgebiete zu leiten, sodass der Markt unverzüglich auf Versorgungsausfälle reagieren kann, wo immer sie auftreten, und dass es tages- und jahreszeitliche zyklische Schwankungen ausgleichen, erneuerbare Energiequellen einbinden, Versorgungssicherheit schaffen und den europäischen Energiemarkt voranbringen kann; ist der Auffassung, dass in Betracht gezogen werden sollte, die Verfahren zur Genehmigung von Projekten zu beschleunigen und die Modernisierung bestehender Leitungen voranzutreiben; betont, dass derartige Anstrengungen besonders auf die Lösung von durch Energieinseln bedingten Problemen gerichtet sein müssen;

62.

bekräftigt seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Erreichung des Stromverbundziels von 10 % — Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020“;

63.

bekräftigt sein Eintreten dafür, das 10-Prozent-Ziel in Bezug auf die Verbundbildung zu erreichen, um den Energiebinnenmarkt der Union zu vollenden, und begrüßt den Vorschlag des Europäischen Rates, ein Mindestniveau für die Verbundbildung bei den Stromnetzen zwischen den Mitgliedstaaten von 15 % bis 2030 festzulegen; betrachtet es als wichtig, eine quantitative Zielvorgabe für den Stromverbundgrad zu erfüllen, indem die Verfügbarkeit der bestehenden nationalen und grenzüberschreitenden Infrastrukturen sichergestellt wird, um eine effektive Nutzung der europäischen Energiequellen und mehr Versorgungssicherheit herbeizuführen;

64.

betrachtet es als wichtig, einen soliden, stabilen und berechenbaren Regelungsahmen zu schaffen, der langfristige Zusagen ermöglicht und notwendig ist, um neue Investitionen in Energieinfrastruktur herbeizuführen; fordert die Kommission auf, die Vorlaufzeit für die Anerkennung von Projekten als PCI zu verkürzen; betont, dass die Einrichtung von intelligenten Verteilungsnetzen erleichtert werden sollte durch beschleunigte Genehmigungsverfahren sowie durch politische Unterstützung und angepasste Regelungsrahmen für Netzbetreiber, die dem sich wandelnden Investitionsbedarf Rechnung tragen und Anreize für Investitionen in IKT und Automatisierung bieten, und zwar gleichberechtigt gegenüber dem traditionellen Netzausbau;

65.

betont, dass die Energieunion auch zu einer „Energieinvestitionsunion“ beitragen sollte, die bewirkt, dass das Investitionsvolumen von über 1 Billionen EUR, das in den kommenden Jahren erforderlich ist, um die europäische Wirtschaft neu zu beleben, von privaten und öffentlichen Investoren kommt; stellt fest, dass die „Energieinvestitionsunion“ Chancen für Großinvestoren ebenso wie für Einzelverbraucher und Bürger bieten sollte; stellt fest, dass zur Schaffung eines Umfelds, das private Investitionen erleichtert und für ihren optimalen Einsatz sorgt, die Investitionssicherheit von entscheidender Bedeutung ist; stellt mit Nachdruck fest, dass ein stabiler Rahmen nur durch ein starkes Steuerungssystem erzielt werden kann, das gleiche Wettbewerbsbedingungen und stabile rechtliche Rahmenbedingungen gewährleistet und bei der Privatwirtschaft mehr Vertrauen schafft;

66.

betont, dass die Durchführung dieser strategischen Infrastrukturprojekte zur Energieversorgungssicherheit in mittel- und langfristiger Sicht beitragen und vollständig den langfristigen Verpflichtungen der Union zur Senkung der CO2-Emissionen und ihrem Umweltrecht und sonstigen relevanten Rechtsvorschriften genügen muss;

67.

fordert die Kommission auf, Investitionen in kleinere Verbindungsleitungen für Erdgas und Strom zwischen benachbarten Regionen ebenso ernst zu nehmen wie solche in größere PCI; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Schaffung dieser Verbindungsleitungen eng mit den regionalen Behörden zusammenzuwirken;

68.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Planung der Energienachfrage und -versorgung auf der Ebene des Energiebinnenmarkts der Union zu integrieren, wobei der Schwerpunkt auf einer Senkung der Nachfrage und dezentralen Lösungen liegen sollte, um Versorgungssicherheit zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen und unnötige oder überdimensionierte Infrastrukturinvestitionen und verlorene Kosten entgegenzuwirken;

69.

ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts des riesigen Bedarfs an Investitionen in alternde und ungeeignete Verteilungsnetze sowie angesichts der Tatsache, dass der Großteil der erneuerbaren Energiequellen an das Verteilungsnetz angeschlossen ist, gezielte Initiativen zur Förderung der Investitionen von Verteilernetzbetreibern, einschließlich entsprechender Finanzierungsinstrumente, in Betracht ziehen sollten; empfiehlt dringend, dass die Mitgliedstaaten solchen Investitionen Priorität beimessen;

70.

fordert die Kommission auf, klarzustellen, wie sie den mit 315 Mrd. EUR ausgestatteten Investitionsplan in Kombination mit bestehenden anderen Fonds einzusetzen gedenkt, um das Potenzial des EFSI zur Mobilisierung von privatwirtschaftlichen Investitionen zu maximieren sowie um Infrastruktur und Projekte zu finanzieren, die zur Schaffung der Energieunion erforderlich sind;

71.

betrachtet eine gestärkte regionale Kooperation und Politikabstimmung als wesentlichen Schritt zu einer umfangreicheren, EU-weiten Energiemarktintegration; befürwortet deswegen regionale Ansätze, sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch mit Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, zur Schaffung von Versorgungssicherheit und zur Beschleunigung der Integration der Märkte, auch durch zusätzliche Schaffung regionaler Knotenpunkte, um hauptsächlich im mittel- und osteuropäischen Raum mehr Marktliquidität zu erreichen; betont, dass derartige Kooperationsmechanismen die politische und die auf den Energiemarkt bezogene Zusammenarbeit straffen und gemeinsame Entscheidungen über wesentliche Infrastrukturen in Erdgasinfrastruktur in den Regionen erleichtern könnten; vertritt die Auffassung, dass Fachkompetenz und Informationen zu Angelegenheiten wie Energiespeicheranlagen und Ausschreibungsverfahren für Flüssiggas und Verbindungsleitungen gemeinsam aufgebaut werden könnten; würdigt die wichtige Rolle von Strombörsen für die Förderung eines liquiden, transparenten und verlässlichen Energiehandels; hebt das Potenzial hervor, das länderübergreifende Projekte als Hebel für EU-weite Problemlösungen mit sich bringen;

72.

unterstützt die Integration der Energiesysteme der Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer mithilfe eines regionalen Ansatzes in die zukünftige europäische Energieunion;

73.

betont, dass verstärkte regionale Kooperation zur Steigerung der Versorgungssicherheit beitragen, die Infrastrukturplanung verbessern, Kostenoptimierung bei der Integration von erneuerbaren Energiequellen bewirken und die Kosten für die Verbraucher senken kann;

74.

begrüßt es, dass die Kommission auf verstärkte regionale Kooperation Wert legt; fordert die Kommission auf, den optimalen Umfang der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strom- und Erdgasnetze (und -märkte) in der Union zu untersuchen und zu ermitteln; weist darauf hin, dass in einigen Fällen die Mitgliedstaaten selbst am besten in der Lage sind, festzustellen, was in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist, während in anderen Fällen eine auf Unionsebene gesteuerte Zusammenarbeit einen deutlichen Mehrwert bietet; weist jedoch darauf hin, dass es sich in bestimmten Fällen Gruppen von Mitgliedstaaten erwiesen hat, dass durch eine weitreichende Kooperation auf regionaler Ebene angesichts gemeinsamer Herausforderungen erwiesenermaßen schneller zu Ergebnissen gelangt sind, beispielsweise im Pentalateralen Energieforum; stimmt mit der Kommission darin überein, dass bestehende regionale Vereinbarungen ein Modell für die Union als Ganzes sein können;

75.

ersucht die Kommission, eine Lenkungsstruktur für makroregionale Zusammenarbeit auszuarbeiten, in der das Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedstaaten ebenfalls eine Rolle spielen; fordert, dass diese regionale Lenkung auf bestehenden regionalen geografischen Einheiten und Marktteilnehmern aufbauen sollte, um höchstmögliche Kostenoptimierung zu erzielen, und zwar im Einzelnen auf i) dem Verbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum (BEMIP), ii) Koordinierungsinitiativen in Südosteuropa, iii) einem vergrößerten Pentalateralen Energieforum, iv) der Initiative Nordsee-Offshorenetz; betont, dass vor diesem Hintergrund die Rolle der ACER) gestärkt werden sollte;

76.

fordert die Kommission auf, Studien zur Kostenoptimierung durchzuführen, in denen die Vorteile regionaler Zusammenarbeit in den vorstehend genannten Räumen begutachtet und quantifiziert werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Studien gemeinsam Vorlagen für die Einrichtung solcher Makroregionen ausarbeiten und umsetzen sollten;

77.

fordert die Kommission auf, regionale Projekte für die Zusammenarbeit zwischen Strom- und Erdgasverteilernetzbetreibern, die im Hinblick auf sichere, wettbewerbsfähige und nachhaltige Energie von entscheidender Bedeutung sind, anzukurbeln und zu begünstigen, indem sie die Unterstützung für die lokale Erzeugung von Energie (vor allem aus erneuerbaren Quellen) und für die Bewältigung des technologischen Wandels (intelligente Netze, intelligente Verbrauchszähler usw.) und der neuen Produktions- und Konsummuster (Elektrofahrzeuge usw.) ermöglicht;

78.

fordert die Kommission auf, den Meinungsaustausch über Energievorhaben zwischen einzelnen Gebieten in Europa (Regionen, Gebietskörperschaften, Städte usw.) zu stimulieren, damit die gewählten Vertreter und die Bürger informiert und zusammengeführt werden;

79.

fordert die Entwicklung von gut integrierten und durch Wettbewerb gekennzeichneten regionalen Strom- und Erdgasmärkten, die für die Angemessenheit und Flexibilität des Energiesystems sorgen und alle Teile der Union abdecken; fordert, dass die Kommission entschlossen und transparent gegen alle Fälle von wettbewerbswidrigem Verhalten und gegen Markteintritts- und -austrittsschranken vorgeht; betont, dass es wichtig ist, für stabile nationale Regelungsrahmen zu sorgen, administrative Hindernisse anzugehen und einzelstaatliche Verwaltungsverfahren zu straffen, auch um gleiche Wettbewerbsbedingungen für bürgerbasierte Projekte zu garantieren;

80.

weist darauf hin, dass, um den Binnenmarkt ins Gleichgewicht zu bringen, Investitionen nötig sind, nicht nur in Verbindungsleitungen, sondern auch unter anderem in nationale Netze, Kraftwerke für fossile Brennstoffe, die mit Kohlendioxidabscheidungstechnologie ausgerüstet sind, neue Kernkraftwerke (in Mitgliedstaaten, die sie wünschen) als entscheidende Quelle für Grundlaststrom mit geringen CO2-Emissionen, Speicherkapazitäten (wie Flüssiggas-Terminals), intelligente Netze und flexible Erzeugung, um mehr Energie aus erneuerbaren Quellen und dezentraler Erzeugung aufnehmen zu können;

81.

betont, dass ein Rechtsrahmen geschaffen werden muss, durch den die Verbraucher eigenständig werden und aktiv als Investoren, Energieerzeuger und Interessenträger am Markt teilhaben können, indem eine dynamische Preisgestaltung konzipiert und die Märkte für angebots- und nachfrageseitige Quellen geöffnet werden; weist darauf hin, dass die Mitwirkung der Bürger gestärkt werden kann durch (unter anderem) finanzielle Beteiligung von Verbrauchern, Energiegenossenschaften, Erzeugung in Kleinstanlagen und Speicherung in Kleinstspeichern, Eigenverbrauch, Dezentralisierung der Energieversorgung, Einführung von Energiesystemen für intelligente Netze einschließlich intelligenter Zähler, mehr Wettbewerb auf den Energieendkundenmärkten, vollständige Transparenz und Flexibilität bei den Preisen und den Optionen für Verbraucher;

82.

betont, dass „Prosumer“, die dem Netz Speicherkapazitäten zur Verfügung stellen, vergütet werden sollten und dass ihnen nahegelegt werden sollte, ihren selbsterzeugten umweltverträglichen Strom selbst zu verbrauchen, ohne dass sie Nachteile hinnehmen müssen; stellt fest, dass solche Initiativen zu einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt mit mehr Wettbewerb beitragen können, der wiederum die Widerstandsfähigkeit von Gemeinden verbessern, vor Ort Arbeitsplätze und Wohlstand schaffen, die Energiekosten der Verbraucher senken und zur Bewältigung erheblicher sozialer Probleme, wie Energiearmut und Benachteiligung von Verbrauchern, beitragen kann; fordert die Kommission auf, Folgenabschätzungen und bewährte Verfahren auf einzelstaatlicher Ebene zur Bekämpfung von Energiearmut zusammenzustellen und dafür zu sorgen, dass diese bewährten Verfahren durch eine spezielle europäische Einrichtung zentral erfasst und propagiert werden; betont, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Datenschutz für Verbraucher zu gewährleisten, die unmittelbar am Markt teilnehmen;

83.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die weitere Entwicklung und Expansion von lokalen und regionalen erneuerbaren Energiequellen und lokalen und regionalen Verteiler- und Fernwärmenetzen durch Maßnahmen zu erleichtern, mit denen bestehende Hemmnisse überwunden werden können und eine Umgestaltung des Marktes erreicht werden kann; fordert die Kommission auf, Leitlinien zum Eigenverbrauch von Energie vorzuschlagen, um ihn zu begünstigen und die Rechte der Verbraucher zu schützen;

84.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Eigenverbrauch und Erzeugung in Kleinstanlagen durch auf die schwächsten Verbrauchergruppen gerichtete Programme für erneuerbare Energiequellen zu fördern;

85.

fordert die Kommission auf, lokale Akteure in die EU-Energiepolitik einzubinden und vorzuschlagen, dass dezentrale Beratungs- und Kapazitätsaufbaustellen geschaffen werden, damit die lokalen Gebietskörperschaften in die Lage versetzt und dabei unterstützt werden, mit Energielieferanten auf Augenhöhe umzugehen, und damit der Ausbau der lokalen Energieerzeugung durch Genossenschaften, ortsansässige Unternehmen und Kommunalbehörden unterstützt wird;

86.

betont die Notwendigkeit, bewährte lokale Verfahren zu ermitteln und ihre Verbreitung in der Union zu stimulieren, lokale Maßnahmen besser auf die europäischen Strategien abzustimmen und an der Akzeptanz von Energieprojekten vor Ort zu arbeiten; schlägt vor, ein „europäisches Forum der Gebietskörperschaften“ einzurichten;

87.

vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarkt für Strom und Erdgas allen Verbrauchern in der Union in gleichem Maß zugutekommen sollte; betont unter diesem Aspekt, dass die derzeit aufgrund mangelnder Marktintegration und mangelnder Verbindungsleitungen bestehenden Preisunterschiede zwischen den Märkten der Mitgliedstaaten nicht länger toleriert werden dürfen; fordert die Kommission auf, rasch Maßnahmen vorzuschlagen, um unionsweit mehr Preiskonvergenz und Marktintegration zu erreichen;

88.

hebt hervor, dass sich die Integration der Märkte günstig auf die Großhandelspreise und letztlich auch auf die Endverbraucherpreise in der Strombranche ausgewirkt hat; ist der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Konzeption des Strommarkts für eine bessere Koppelung zwischen Groß- und Einzelhandelsmärkten gesorgt werden muss und dass die Überarbeitung zur Beseitigung von Hindernissen auf den Großhandels- und Einzelhandelsmärkten und dazu beiträgt, dass die Verbraucher zwischen mehreren Energieversorgern wählen können;

89.

ist der Ansicht, dass im Rahmen einer Überprüfung der Einzelhandelsmärkte für Energie sorgfältige Überlegungen zu weiteren Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher angestellt werden sollten, wie etwa die Stimulierung von Regelungen zum kollektiven Wechsel des Energieversorgers, die Anforderung, dass Energierechnungen Vergleiche mit Wettbewerbern anhand früherer Verbrauchsmuster enthalten, die Anforderung, dass Anbieter ihre Kunden automatisch in den günstigsten verfügbaren Tarif einstufen, sowie die Schaffung einer begrenzten und einfach vergleichbaren Palette von standardisierten Tarifen;

90.

fordert die Kommission auf, bei der Erstellung ihres Fahrplans für die schrittweise vollzogene Abschaffung regulierter Preise die Möglichkeit zur Preisregulierung und zur Standardisierung von Tarifstrukturen beizubehalten — sofern diese darauf abzielen, marktverzerrende Monopoleinkünfte oder Zufallsgewinne einzudämmen –, wobei anzustreben ist, benachteiligte Verbraucher zu schützen oder den Vergleich von Tarifen konkurrierender Versorger zu erleichtern;

91.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Energieendpreise in Europa — einschließlich Steuern, Abgaben, Beihilfen und sonstiger versteckter Kosten — zu überwachen, um Maßnahmen zu ermitteln, die zur Senkung der genannten Preise beitragen können;

Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung der Nachfrage

92.

verweist auf seine Entschließungen vom 5. Februar 2014, vom 26. November 2014 und vom 14. Oktober 2015, in denen drei verbindliche Zielvorgaben im Bereich Energie und Klimaschutz für 2030 gefordert werden, insbesondere die Zielvorgabe für eine Steigerung der Energieeffizienz um 40 %; betont, dass die Energieeffizienzziele der Union für die Zeit nach 2020 verbindlich sein und durch entsprechende einzelstaatliche Ziele verwirklicht werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, verschiedene Szenarien für die Energieeffizienz für 2030 zu erarbeiten, darunter auch das vom Parlament festgelegte Ziel der Steigerung der Energieeffizienz um 40 %; fordert den Rat, der eine unionsweite Zielvorgabe von mindestens 27 % verlangt hat, nachdrücklich auf, sie entsprechend der vom Parlament angenommenen Zielvorgabe nach oben zu korrigieren;

93.

weist darauf hin, dass ambitioniert vorgegebene und erreichbare Steigerungen der Energieeffizienz, die im Interesse von Zusammenhalt, Solidarität und Kosteneffizienz angestrebt werden, dazu angetan sind, die Versorgungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze und Wachstum zu stimulieren sowie zur Eindämmung der Ausgaben für die Verbraucher, zur Bekämpfung der Energiearmut und zum Erreichen der Ziele im Bereich Klimaschutz und Energie beizutragen;

94.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz „Energieeffizienz zuerst“ anzuwenden; stellt fest, dass nach Aussagen der Internationalen Energieagentur Energieeffizienz der „Brennstoff Nummer 1“ ist und den besten Kapitalertrag aller Energiequellen bietet; betont, dass Energieeffizienzgewinne, insbesondere die Verringerung von Energieverlusten in Gebäuden, sich entscheidend auf die Verringerung der Energieimporte der EU aus Drittländern auswirken, weil 61 % des in die Europäische Union importierten Erdgases in Gebäuden verwendet werden, vor allem zu Heizzwecken; fordert unter diesem Aspekt, Energieeffizienz- und Infrastrukturprojekte als entscheidende Investitionen zu behandeln, die ebenso wichtig sind wie Investitionen in neue Erzeugungskapazitäten;

95.

betont, dass Energieeffizienzgewinne eine Senkung der Energiekosten für Privathaushalte und Industrie bewirken und die Abhängigkeit der Union von Energieeinfuhren aus Drittländern erheblich verringern; betont, dass infolge der Maßnahmen für Energieeffizienz ein Potenzial zur Schaffung von zwei Millionen Arbeitsplätzen bis 2020 besteht, besonders im Gebäudebereich, auf den 40 % der gesamten EU-Energienachfrage entfallen; betont, dass Energieeffizienzgewinne die Diversifizierung der Energieversorgung ergänzen;

96.

fordert die Kommission auf, die noch vorhandenen Hindernisse für Energieeffizienzmaßnahmen ausfindig zu machen und zu beseitigen und einen echten Energieeffizienzmarkt zu schaffen, um die Weitergabe bewährter Methoden zu fördern und Produkte und Problemlösungen in der ganzen Union verfügbar zu machen, damit ein regelrechter Binnenmarkt für Energieeffizienzerzeugnisse und -dienstleistungen entsteht;

97.

betont, dass es zur Dämpfung der Energienachfrage notwendig ist, den Umfang und das Tempo der Gebäuderenovierung wie auch den Einsatz nachhaltiger Energiequellen für Heizung und Kühlung zu steigern, und zwar durch geeignete Anreize; empfiehlt die fortgesetzte Anhebung der Energieeffizienzstandards für Gebäude, wobei technische Innovationen berücksichtigt und gefördert werden sollten, insbesondere durch Verwendung von Gebäudedatenmodellierungen sowie von Simulationen zu den Auswirkungen von Bauprodukten über ihre gesamte Lebensdauer im Rahmen öffentlicher Aufträge; empfiehlt fortgesetzte Unterstützung für den Bau von Niedrigstenergiegebäuden als weiteren wichtigen Schritt in Richtung der Unabhängigkeit in der Energieversorgung und eines nachhaltigen und zuverlässigen Energiesystems;

98.

betont, dass seitens der Industrie bislang getätigte Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz anerkannt und bei der Erörterung der Energieeffizienz in der Union angemessen berücksichtigt werden müssen;

99.

vertritt die Auffassung, dass die Wirtschaft klare Signale von den Entscheidungsträgern benötigt, um die erforderlichen Investitionen zur Verwirklichung der auf Energie bezogenen Ziele der Union zu tätigen; betont daher, dass ambitioniertere Ziele und ein Regelungsrahmen, der Innovation fördert, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu schaffen, gebraucht werden, um eine optimale Steigerung der Energieeffizienz im nationalen Kontext zu erreichen;

100.

vertritt die Auffassung, dass das Energieeffizienzziel die auf Energie und Klimaschutz bezogenen Ziele flankieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union im Vergleich zu ihren Haupthandelspartnern stärken muss;

101.

betont, dass eine Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften über Energieeffizienz, auch der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienzrichtlinie, zusätzlich zu der ordnungsgemäßen Umsetzung der genannten Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten, notwendig ist, um das Erreichen einzelstaatlicher Ziele zu erleichtern und bereits bestehende einzelstaatliche Konzepte, die sich im Rechtsrahmen für die Klimaschutz- und Energiepolitik bis 2020 bewegen, zu ergänzen; fordert die Kommission auf, die Unionsrechtsvorschriften über Energieeffizienz zu überarbeiten, wie im Anhang zur Rahmenstrategie für die Energieunion vorgesehen;

102.

betont den Beitrag der EU-Energieeffizienzkennzeichnung zur Stärkung der Position der Verbraucher und zur Bereitstellung genauer, relevanter und vergleichbarer Informationen für die Verbraucher über die Energieeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte; betont, dass die Energieeffizienzkennzeichnung überarbeitet werden muss, um Entscheidungen der Verbraucher für energieeffiziente Produkte weiter zu erleichtern und Anreize für die Herstellung energieeffizienter Produkte zu schaffen;

103.

betont den Erfolg und das weitere Potenzial der umweltgerechten Gestaltung, was die Verbesserung der Energieeffizienz und die Verringerung des Energieverbrauchs von Produkten betrifft, und weist darauf hin, dass durch die umweltgerechte Gestaltung die Energiekosten und der Energieverbrauch der Haushalte und die Treibhausgasemissionen verringert werden; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der umfassenderen Agenda für Ressourceneffizienz weitere Durchführungsmaßnahmen einzuleiten und bisherige Maßnahmen zu überprüfen, damit sie angemessen sind;

104.

stellt fest, dass lokale Gebietskörperschaften, Unternehmen und Bürger wesentliche Beiträge zur energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit leisten, indem sie die Energieeffizienz verbessern, und zwar durch bessere Stadtplanung, Entwicklung von Internet- und IKT-Technologien, Einführung von intelligenten Netzen, Steuerung der Energienachfrage, Kraft-Wärme-Kopplung, Infrastrukturen für alternative Brennstoffe und Anwendungen mit Wärmepumpen, Eigenverbrauch und Aufbau, Modernisierung und Erweiterung von Fernwärme- und Kühlsystemen; hebt es als notwendig hervor, bürgerbasierte Initiativen, wie Genossenschaften oder von Gemeinden getragene Projekte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zu begünstigen, die Bindung zwischen den Bürgern und den Energiedienstleistern zu stärken, die Heranziehung aktiverer und nachhaltigerer Verkehrsmodelle zu stimulieren, Problemlösungen für „intelligente Städte“ zu konzipieren und einzuführen, eine zukunftsfähige Verteilungsinfrastruktur, die der umweltverträglichen Mobilität in Städten dient, einzuführen sowie die Renovierung und Isolierung von Gebäuden, auch durch gleichmäßige Isolierung, zu fördern; empfiehlt, alle Partner im Rahmen des Mehrebenensystems in einer operativen Schnittstelle zusammenzubringen und den Konvent der Bürgermeister aktiv darin einzubeziehen;

105.

betrachtet es als absolut vorrangig, Finanzierungsinstrumente und innovative Modelle zur Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene zu entwickeln, um Investitionen in Schlüsselbranchen für die Energieeffizienz zu fördern, wie Gebäuderenovierung, wobei es die Besonderheiten langfristiger Investitionen gebührend zu beachten gilt; hebt unter diesem Aspekt die Rolle der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und des von der EIB verwalteten EFSI hervor und fordert, die einzelstaatlichen Förderbanken ohne Einschränkung zu beteiligen; stellt fest, dass diese Instrumente mit gezielter technischer Unterstützung flankiert werden müssen; betont, dass bei den Programmen für Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden Kosteneffizienz sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, all diese Elemente bei der Ausarbeitung der Initiative „Intelligente Finanzierung intelligenter Gebäude“ zu berücksichtigen;

106.

ist der Ansicht, dass die breite Palette der EU-Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz besser strukturiert werden sollte und dass eine Neuvergabe der Prioritäten erfolgen sollte, damit Verbesserungen bei schutzbedürftigen Verbrauchern mit geringem Einkommen erreicht werden, und dass zudem das Problem der Aufspaltung von Anreizen zwischen Eigentümer und Mieter oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes angegangen werden sollte;

107.

fordert die Kommission auf, in Konsultationen mit den jeweiligen Industriezweigen und nationalen, regionalen und lokalen Interessenträgern bewährte Verfahren für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen in der gesamten Union und darüber hinaus aufzuzeigen und anschließend Fördermittel und innovative Finanzierungsmechanismen in die EBWE, die EIB und weitere Finanzquellen der Union zu integrieren;

108.

betont, dass die Entwicklung einer neuen Energiekultur von wesentlicher Bedeutung für das Erreichen der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die junge Generation durch geeignete Themenfelder im Schulunterricht zu sensibilisieren, um ein neues Energieverbraucherverhalten herbeizuführen;

Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft

109.

verweist darauf, dass die Einigung des Europäischen Rates im Oktober 2014 auf den „Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ die Verpflichtung zur Senkung der eigenen Treibhausgasemissionen der Union um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 umfasst, und dass dies die Grundlage für die Konzeption der Dekarbonisierungskomponente der Energieunion ist; weist darauf hin, dass dieser Beschluss auch der ambitionierteste Beitrag zu den internationalen Klimaschutzverhandlungen ist, die auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Dezember 2015 in Paris (COP21) in ein verbindliches Klimaschutzübereinkommen münden sollen;

110.

betont, dass auf der COP21 neben einem weltweiten soliden gemeinsamen System der Transparenz und Rechenschaftspflicht, das Kontrollen, Meldepflichten und ein wirksames und effizientes System für die Einhaltung umfasst, ein umfassendes, ambitioniertes und verbindliches Übereinkommen erzielt werden muss, das tragfähige Garantien für die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf unter 2 oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau enthält; vertritt die Auffassung, dass die internationale Klimaschutzregelung für die Zeit nach 2020 Bestimmungen umfassen sollte, die ein höher gestecktes Ziel ermöglichen, kosteneffiziente Bemühungen um die Eindämmung des Klimawandels unterstützen und Möglichkeiten zur Wahrung der ökologischen Integrität und der nachhaltigen Entwicklung bieten; betont, dass sich die weltweit größten Verursacher von Umweltbelastung nachdrücklich zur Senkung von Emissionen verpflichten müssen; weist darauf hin, dass die europäische Diplomatie eine wichtige Rolle in Bezug auf Klimaschutz und Energie spielen muss;

111.

weist darauf hin, dass eine Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf durchschnittlich 2o C keine Garantie dafür ist, dass schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Klima verhindert werden; betrachtet es als notwendig, dass die CO2-Emissionen bis 2050 oder wenig später zurückgedrängt werden, damit die Welt auf einem kosteneffizienten, der angestrebten Begrenzung auf unter 2 oC entsprechenden Emissionsentwicklungspfad bleibt;

112.

ist der Auffassung, dass unter dem Aspekt der Energiekosten der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen Kernstück der Energieunion ist; betont den wesentlichen Beitrag der erneuerbaren Energiequellen in der Union zur Verwirklichung der Versorgungssicherheit und der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit im Wege der Senkung des Bedarfs an eingeführter Energie; betont den wesentlichen Beitrag der erneuerbaren Energiequellen zur Verbesserung der Luftqualität, zur Arbeitsplatzschaffung und zum Wachstum; ist der Überzeugung, dass erneuerbare Energiequellen zuverlässige, nachhaltige, wettbewerbsfähige und erschwingliche Energie bieten und wichtige Beiträge im Hinblick auf die führende Rolle Europas in einer umweltverträglichen Wirtschaft und die Entwicklung neuer Wirtschaftszweige und Technologien leisten; hebt hervor, dass in diesem Zusammenhang die derzeitige Konzeption des Strommarkts dynamischer und flexibler werden sollte, damit variable Energiequellen in den Markt integriert werden; weist darauf hin, dass die Erzeugungskosten bei Energie aus erneuerbaren Quellen in den letzten Jahren beachtlich gesunken sind; betont, dass es wichtig ist, länderübergreifende Infrastruktur aufzubauen und Forschung und Innovation zu intensivieren, wenn es darum geht, intelligentere Energienetze und neue Energiespeicherlösungen zu schaffen und flexible Erzeugungstechnologien im Interesse der Einbindung erneuerbarer Energiequellen zu entwickeln;

113.

begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, die Europäische Union bei erneuerbaren Energiequellen weltweit führend zu machen; fordert die Kommission auf, hierzu eine funktionsfähige und praktikable Strategie vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Transparenz, Konsequenz, Stabilität und Kontinuität in den Regelungsrahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu garantieren und es nicht zu rückwirkenden Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen für Investitionen kommen zu lassen, um das Anlegervertrauen zu stärken und zu einem kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energiequellen in allen Regionen der Union beizutragen; betont, dass eine stärkere Koordinierung der Fördersysteme entsprechend den Leitlinien der Kommission für die Ausgestaltung der Fördersysteme für erneuerbare Energiequellen nötig ist, um möglichen Marktverzerrungen entgegenzuwirken und für eine erfolgreiche Unterstützung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sorgen; betont, dass die geeigneten Marktbedingungen für Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und intelligente Infrastrukturen entscheidend zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen; betont, dass die Energieunion marktbasierte Instrumente zur Begünstigung der Energiequellen Europas optimieren sollte, damit sich die Energiewende so kosteneffizient und umweltschonend wie möglich vollzieht;

114.

betont, dass die Union mit Blick auf die Umgestaltung unserer Energiesysteme intern gleiche Ausgangsbedingungen im Zusammenhang mit nationalen Subventionssystemen und staatlichen Beihilfen herbeiführen muss, und zwar ohne die marktbeherrschende Stellung bestimmter Technologien und Betreiber in ungerechtfertigter Weise zu verstärken; begrüßt unter diesem Aspekt den Bericht der Kommission vom 10. Oktober 2014 zu dem Thema Subventionen und Kosten der Energie in der EU und fordert die Kommission auf, diesen Bericht jährlich zu aktualisieren, um besser ermitteln zu können, in welchen Bereichen zusätzliche Mittel benötigt werden und welche Bereiche von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Subventionen betroffen sind;

115.

betont, dass umweltschädliche Subventionen auslaufen müssen und dass sie dringend zu benennen und stufenweise abzuschaffen sind, weil mit diesen Subventionen knappe öffentliche Gelder vergeudet werden, wenn sie zunächst zur Förderung umweltschädlicher Praktiken und später zur Sanierung eingesetzt und damit vergeudet werden;

116.

betont, dass der Übergang zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen erhebliche Chancen in Bezug auf neue Arbeitsplätze, Innovation, Wachstum und niedrigere Energieausgaben der Wirtschaft und der Privathaushalte eröffnet; stellt jedoch fest, dass diese Chancen nur durch eine solide Zusammenarbeit zwischen Kommission, Mitgliedstaaten, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Bürgern und Wirtschaft umgesetzt werden und die wirksamsten Anreize und Regelungsrahmen herbeiführen können; stellt fest, dass eine sinnvoll gesteuerte Senkung der CO2-Emissionen nicht steigende Energiekosten, Energiearmut, Deindustrialisierung der europäischen Wirtschaft oder zunehmende Arbeitslosigkeit zur Folge haben sollte; verlangt deswegen die aktive Beteiligung der Sozialpartner an der Bewältigung der sozialen Auswirkungen des Übergangs zu einer nachhaltigen Energieunion; betont, dass die Union marktbasierter und technologieneutraler Strategien in ihrem gesamten Gebiet bedarf, die allen einschlägigen Rechtsvorschriften und den einschlägigen EU-Zielvorgaben Rechnung tragen und für deren Umsetzung zu möglichst geringen gesamtgesellschaftlichen Kosten sorgen;

117.

weist darauf hin, dass die Fotovoltaikbranche im Zentrum der Industriepolitik der Union stehen muss, um unter Verhältnissen, in denen der Großteil der Fotovoltaik-Zellen und -Module heute in Drittländern und zumeist in China produziert wird, die steigende Nachfrage am Weltmarkt zu decken; betont, dass die Union voll und ganz an diesem neuen Investitionszyklus teilhaben muss, um ihre führende Rolle in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Maschinenanlagen und weiteren Bereichen wie Wechselrichtern und Netzausgleichstechnik zu behaupten und bei der Herstellung von Geräten (Zellen und Module) wieder eine führende Rolle einzunehmen; vertritt die Auffassung, dass die Union sich das Ziel setzen sollte, in der Lage zu sein, bis zum Jahr 2020 mindestens 20 % des Binnenmarkts mit in der Union produzierten Zellen und Modulen zu versorgen;

118.

verweist auf die Vorteile der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf dem Wärmemarkt, insbesondere in der Gebäudebeheizung; betont die Bedeutung der gestiegenen Flexibilität der thermischen Infrastruktur und der thermischen Speicherung für die Integration schwankend verfügbarer erneuerbarer Energiequellen durch Speicherung von Energie in Form von Wärme; wiederholt, dass die Energieversorgungssicherheit gesteigert werden kann, indem Fernwärme-/Fernkühlungsnetze aufgebaut werden, die ein ideales Mittel sind, nachhaltig erzeugte Wärme in großem Umfang in Städten einzuführen, weil sie aus unterschiedlichen Quellen gleichzeitig Wärme liefern können und nicht von vornherein auf irgendeine einzelne Quelle angewiesen sind;

119.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Mindestmengen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in neuen und nachgerüsteten Gebäuden festlegen, und dass Projekte im Bereich erneuerbare Energiequellen von zügigen Verwaltungsverfahren und einer schnellen Netzanbindung profitieren, insbesondere durch die Durchsetzung von Artikel 13 Absatz 4 und Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2009/72/EG; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung geltender einschlägiger Rechtsvorschriften die Anzahl der Gebäude mit Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, eine „Verwaltung aus einer Hand“ für kleinere Projekte im Bereich erneuerbare Energiequellen und einfache Meldeverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen festzulegen, deren Erzeugung vollständig im Eigenbedarf aufgebraucht wird, sowie einen Rahmen für innovative Netzzugangsregelungen und für den Handel mit Netzdienstleistungen auf Verteilernetzebene zu schaffen;

120.

fordert die Kommission auf, eine Strategie der Union für Heizung und Kühlung anzunehmen, in der sämtliche Maßnahmen und Synergien aufgezeigt werden, die in Haushalten sowie im gewerblichen und industriellen Bereich erforderlich sind, um die Abhängigkeit zu verringern und gleichzeitig zu den auf energie- und klimapolitischen Zielen der Union beizutragen, Energieeinsparungen zu erzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, Anreize für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu setzen und Systeminnovation zu fördern; betont, dass in dieser Strategie für Heizung und Kühlung auf alle fünf Aspekte der Energieunion eingegangen werden sollten;

121.

betont, dass Wasserkraft eine wichtige, einheimische, erneuerbare und sichere Energiequelle ist, deren Anteil 11 % an der gesamten europäischen Stromproduktion ausmacht; betont, dass Wasserkraft deshalb weiterhin eine wichtige Rolle für Elektrizitätserzeugung und -speicherung spielen wird und einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von auswärtigen Energiequellen leisten wird;

122.

fordert dazu auf, entsprechend der Mitteilung der Kommission zur blauen Wirtschaft einen besonderen Schwerpunkt auf erneuerbare Meeresenergiequellen zu legen, da es sich hierbei um einen Wirtschaftszweig mit hohem Potenzial handelt, der allerdings weniger etabliert ist als andere Teile des Bereichs erneuerbare Energiequellen;

123.

stellt fest, dass die Integration eines immer größeren Anteils von in der Gemeinschaft erzeugtem Biogas einen positiven Beitrag zur Energieversorgungssicherheit der Union leisten könnte; betont in diesem Zusammenhang, dass zu diesem Zweck die vorhandene Erdgasinfrastruktur erhalten bleiben muss;

124.

stellt fest, dass Biomasse aus nachhaltiger Forstwirtschaft zur Verwirklichung der Klimaschutz- und Energieziele des bis 2030 geltenden Rahmens beitragen könnte;

125.

stellt fest, dass die derzeitige Politik der EU im Bereich Biokraftstoffe auf breite Kritik stößt, weil Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen (ILUC) außer Acht gelassen werden, und dass diese Emissionen verursacht werden können, wenn landwirtschaftliche Erzeugung auf andere, zuvor brachliegende Flächen in der Union oder Drittländern verlagert wird;

126.

vertritt die Auffassung, dass im Rahmen eines nachhaltigen Ansatzes zur Verwirklichung der auf die Versorgungssicherheit bezogenen Ziele der Union die Nutzung von Biokraftstoffen, die auf Landflächen angebaut werden, nicht weiter ausdehnt werden sollte, und dass die Verbesserung der Kraftstoffeffizienz von Fahrzeugen, die Verringerung der Verkehrsnachfrage, die Verringerung der intensiven Viehhaltung und die Steigerung der Nutzung von Biokraftstoffen aus Abfall und Rückständen, die keine zusätzliche Landnutzungsänderung verursachen, bessere Optionen sind;

127.

befürwortet Vorhaben und Investitionen, die sich überschüssigen Kohlenstoff als Rohstoff für Chemikalien mit geringem Kohlenstoffanteil und fortschrittliche Biokraftstoffe zunutze machen (z. B. durch die Nutzung von Mikroben, die in kohlenstoffreichen Abgasen gedeihen und in Brennstoffe und Chemikalien umgewandelt werden, die die aus fossilen Rohstoffen hergestellten Stoffe oder Biokraftstoffe der ersten Generation ersetzen) und so Emissionen und Schadstoffe aus industriellen Verfahren wie der Stahlproduktion reduzieren, und verlangt die Unterstützung solcher Vorhaben und Investitionen;

128.

betont, dass in einer wirklichen Kreislaufwirtschaft Abfall als Rohstoff in die Wirtschaft zurückfließen muss, um den Mehrwert des Produkts so lange wie möglich zu erhalten, und dass die Vorbereitung auf die Wiederverwendung und das Recycling daher viel höhere Priorität als die Verbrennung haben; weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten bereits eine Überkapazität an Verbrennungsanlagen besteht; betont, dass bessere Planung, besserer Informationsaustausch und die Vermeidung einseitiger technischer Festlegungen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, den Bezügen zwischen der Energieunion und der Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen;

129.

weist darauf hin, dass die Industrie und die KMU Europas wesentliche Elemente der europäischen Wirtschaft sind, und stellt fest, dass geringere Energiekosten der industriellen Wettbewerbsfähigkeit Europas und den KMU in erheblichen Maße zugutekämen;

130.

betont, dass Innovationen und Modernisierung im Interesse industrieller Prozesse mit höherer Energie- und Ressourceneffizienz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union beitragen; verweist auf Innovationen in Technologien für Wärme aus erneuerbaren Quellen, durch die sich die Einfuhren und die Kosten verringern und die Leistung der Systeme verbessern könnten, soweit es die Nachfrage nach Hochtemperaturwärme in bestimmten Industriezweigen zu bewältigen gilt; betont, dass die erhebliche Herausforderung der Renovierung und Modernisierung des Gebäudebestands in Europa einen Markt für hochwertige Baumaterialien, Ausrüstungen und Geräte und damit eine bedeutende Gelegenheit für europäische Hersteller und Installateure im Gebäudebereich schafft, Innovation zu betreiben und Arbeitsplätze zu schaffen, die nicht verlagert werden können;

131.

weist darauf hin, dass die Mittel zur Verwirklichung der auf klimaschutz- und energiepolitische Ziele für 2030 in Anbetracht des Bedarfs an Reindustrialisierung in die Industriepolitik der Mitgliedstaaten aufgenommen werden müssen; vertritt die Auffassung, dass der Regelungsrahmen der Union und ihre auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele kohärent sein und einem flexibleren, marktorientierten Ansatz folgen sollten, damit eine widerstandsfähige Energieunion entsteht, in die die Klimaschutz- und die Reindustrialisierungsziele Eingang finden, sodass die Industriepolitik der Mitgliedstaaten ergänzt wird;

132.

betont, dass der wirksame Einsatz von Forschung und technologischer Innovation die führende Rolle der europäischen Industrie fördert und den Wettbewerbsvorteil und die Marktfähigkeit der europäischen Unternehmen und Industriezweige stärkt, Arbeitsplätze schafft und gleichzeitig zu den wesentlichen Zielen der Union im Bereich Energie und Klimaschutz beiträgt, zu denen folgende gehören: reduction of energy demand; Senkung des Energiebedarfs, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Entwicklung von Erzeugung, Verteilung, Übertragung und Verbrauch von Energie, Bekämpfung der Energiearmut, Ziele der Union in Bezug auf Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz und bestmöglicher Einsatz der Energiequellen Europas;

133.

fordert die Kommission auf, die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Wirtschaftszweige zu wahren und langfristige Planungssicherheit bei industriellen Investitionen zu schaffen, worin das Bestreben der Kommission zum Ausdruck kommen muss, den Beitrag der Industrie zum BIP bis 2020 auf 20 % zu heben;

134.

betont die zentrale Rolle des Emissionshandelssystems (ETS) als ein kosteneffizientes, marktorientiertes Instrument zur Dekarbonisierung des Energiesystems Europas und zur Verwirklichung des für 2030 und darüber hinaus angestrebten Emissionsreduktionsziels der EU; betont, dass zusätzlich zur Marktstabilitätsreserve eine Strukturreform des ETS für die Zeit nach 2020 durchgeführt werden sollte, durch die der Zielvorgabe der Senkung der CO2-Emissionen bis 2030 Rechnung getragen wird und die, solange in anderen führenden Volkswirtschaften keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden, greifbare und stärker aufeinander abgestimmte Maßnahmen auf EU-Ebene gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen umfasst;

135.

fordert die Kommission auf, das Problem der indirekten Kosten der CO2-Emissionen und ihrer Auswirkungen auf die Strompreise in den Mitgliedstaaten (sowie ihres Anteils daran) weiter zu untersuchen;

136.

betont, dass die Einnahmen aus dem ETS insbesondere eingesetzt werden sollten, um Innovationen zur Verringerung der CO2-Emissionen, die Energieeffizienz und weitere Maßnahmen zur Kohlendioxidreduktion zu unterstützen;

137.

stellt fest, dass die auf Energie und Effizienz bezogenen Technologien Europas, wie die Kraft-Wärme-Kopplung, wesentlich zur Versorgungssicherheit der Union und zum Erreichen der die Treibhausgasemissionen betreffenden Ziele beitragen würden; vertritt unter diesem Gesichtspunkt die Auffassung, dass die Energieunion dem Recht der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen hat, alle unbedenklichen und nachhaltigen Energiequellen mit geringen CO2-Emissionen, die ihnen zur Verfügung stehen, auszuschöpfen;

138.

stellt fest, dass zwar der Energiemix hauptsächlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, würdigt jedoch die Bedenken in der Öffentlichkeit gegen das Hydrofracking und die möglichen Auswirkungen dieser Technologie auf das Klima, die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sowie auf die Verwirklichung des langfristigen Unionsziels der Senkung der CO2-Emissionen; stellt fest, dass mit unkonventionellen Brennstoffen nur begrenzt dazu beigetragen werden kann, den künftigen Energiebedarf der EU zu decken, wobei hohe Investitionen und Erschließungskosten und die gegenwärtig weltweit niedrigen Ölpreise es fraglich machen, ob das Hydrofracking in der Europäischen Union eine tragfähige Technologie sein kann; ist der Überzeugung, dass den Bedenken der Öffentlichkeit gebührend Rechnung getragen werden muss und dass Aktivitäten des Hydrofrackings den anspruchsvollsten Klimaschutz-, Umweltschutz- und Gesundheitsnormen entsprechen sollten; fordert die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Hydrofracking zu betreiben, auf, sich an die Empfehlung der Kommission von 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking zu halten;

139.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aktiv die Stilllegung überalterter, besonders umweltbelastender oder unsicherer Kraftwerke anzustreben, auch mit dem Ziel, die derzeitige Überkapazität auf dem Markt zu verringern;

140.

fordert die Kommission auf, die Bedingungen für den Einsatz der CCS zu verbessern; ist der Auffassung, dass die CCS einen Beitrag zum Übergang zu einem Energiemarkt mit geringen CO2-Emissionen leisten und eine bedeutende Rolle bei der Zusammenführung der abweichenden Zielsetzungen der Energieunion — eine diversifizierte und sichere Energieversorgung und gleichzeitig die für die Erfüllung des Energiefahrplans 2050 erforderliche Senkung der Treibhausgasemissionen — spielen könnte;

141.

ist der Auffassung, dass Technologien zur Senkung der CO2-Emissionen, wie etwa die CCS und die Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU) der Fortentwicklung und Verbesserung durch erhebliche Forschungs- und Innovationsanstrengungen bedürfen, damit derartige Technologien verfügbar sind, um die Umweltauswirkungen von fossilen Brennstoffen, die derzeit über 40 % der Energieerzeugung in der EU ausmachen und wahrscheinlich auch in Zukunft eine wichtige Energiequelle sein werden, zu mildern oder sogar gänzlich zu beseitigen;

142.

fordert die Kommission auf, den NER400-Innovationsfonds einzurichten, aus dem Demonstrationsprojekte mit geringen CO2-Emissionen gefördert werden und der auf dem Programm NER300 für CCS und erneuerbare Energiequellen aufbaut, dessen Geltungsbereich jedoch auf Innovationen mit geringen CO2-Emissionen in bestimmten Industriezweigen ausdehnt;

143.

stellt fest, dass 2014 auf die Kernenergie 27 % des Strommixes der Union und über die Hälfte der gesamten CO2-armen Stromerzeugung der Union entfielen und dass 130 von 132 Kernkraftwerken in der Union bis 2050 stillgelegt werden sollen, was eine beträchtliche Lücke in den CO2-armen Grundlastanteil des Strommixes der Union reißen wird; stellt fest, dass trotz des geplanten Ausstiegs einiger Mitgliedstaaten aus der Kernenergie andere Mitgliedstaaten die Entwicklung neuer Kernenergievorhaben anvisieren, um ihre nationalen und die unionsweiten Ziele in Bezug auf Energie und Klimaschutz zu erreichen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Union den Mitgliedstaaten, die neue Kernenergievorhaben vorantreiben wollen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über Binnenmarkt und Wettbewerb einen günstigen Rahmen schafft;

144.

stellt fest, dass Kernenergie einen der wichtigsten Beiträge zum europäischen Energiesystem leistet, die Senkung der CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Begrenzung der Importabhängigkeit ermöglicht und so eine stabile Stromerzeugung für den Binnenmarkt sicherstellt, und dass diese als solide Grundlage für ein Energiesystem dienen kann, in das erneuerbare Energiequellen schrittweise aufgenommen werden;

145.

fordert die Mitgliedstaaten, die aus der Kernenergie aussteigen, auf, sicherzustellen, dass sie durch eine Energieerzeugung ersetzt wird, die den gleichen Versorgungsbeitrag leisten und zur Stabilisierung des gemeinsamen Erzeugungs- und Verteilungssystems beitragen kann;

146.

vertritt die Auffassung, dass es zwar den Mitgliedstaaten obliegt, ihren Energiemix zu bestimmen, und jeder Mitgliedstaat souverän entscheiden kann, wie die CO2-Emissionen seiner Wirtschaft gesenkt werden, dass aber die Koordinierung von Strategien und technologischer Entwicklung auf Unionsebene erforderlich ist, damit die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Zielvorgaben für Europa und die Mitgliedstaaten eingehalten werden; stellt fest, dass in bestimmten Bereichen eine Politik auf Unionsebene am meisten Erfolg hat und dass in anderen Bereichen enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten entscheidende Bedeutung hat; stellt fest, dass ein solider und verlässlicher Politikgestaltungsprozess erforderlich ist, um für solche Koordinierung zu sorgen;

147.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Schaffung eines Modernisierungsfonds vorzulegen, für den strenge Kriterien und Vorgaben gelten müssen, damit die Gelder in Projekte fließen, die wirklich der energiewirtschaftlichen Modernisierung dienen und die aufgrund eines Ansatzes der Technologieneutralität und danach auszuwählen wären, ob sie sich nachweislich mit der Verwirklichung der auf Treibhausgasemissionen bezogenen Ziele der Union für die Zeit bis 2030 vertragen;

148.

betont, dass die Europäische Investitionsbank an der Festlegung der oben genannten Kriterien und Leitlinien für den Modernisierungsfonds beteiligt werden sollte;

149.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass auf der Grundlage von technologischen Innovationen und technologischer Führungsrolle, beim Aufbau der Energieunion, für Umwelt- und Klimaschutz, verbesserte Luftqualität, weniger energiewirtschaftliche Abhängigkeit von außen, biologische Vielfalt, Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gesorgt wird;

150.

betont, dass Energie für alle Bürger der Union erschwinglich sein muss; ist der Auffassung, dass die Vermeidung von unnötigem Verbrauch durch Effizienzverbesserungen, stärkere Verbindungen, eine höhere Marktintegration und Investitionen in nachhaltige Energie, insbesondere in Gebäuden, vielen Haushalten die Möglichkeit böte, zu gleichen Bedingungen Zugang zu einem nachhaltigen, wettbewerbsbestimmten und zuverlässigen Energiebinnenmarkt zu erhalten und der Energiearmut zu entkommen, von der 2012 ein Viertel aller Unionsbürger betroffen war; ersucht die Kommission, eine Mitteilung zur Energiearmut in Europa mit einem Aktionsplan zu deren Bekämpfung vorzulegen und in ihr eine Definition und Indikatoren für Energiearmut aufzuführen;

Übergang zu einem energieeffizienten Verkehrswesen mit geringen CO2-Emissionen

151.

geht von der Schätzung aus, dass mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs in Europa auf den Verkehr entfallen, der zu 94 % von Erdölprodukten abhängt; vertritt daher die Auffassung, dass ein umweltfreundlicheres Energiesystem mit eindeutigem Bezug zur Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehr im Mittelpunkt einer Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie stehen sollte; betont, dass der Verknüpfung von Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und des Ausbaus innovativer Energietechnologien entscheidende Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, einen ökologisch nachhaltigen Energiemix für die europäischen Verkehrssysteme zu erreichen; vertritt die Auffassung, dass der Einsatz unterschiedlicher erneuerbarer Energiequellen — einschließlich Flüssigerdgas für Schwerlastfahrzeuge und in der Seeschifffahrt — begünstigt werden sollte; fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Abschaffung umweltschädlicher Steuersubventionen vorzulegen, soweit angemessen; regt dazu an, Forschungs- und Innovationsmaßnahmen zu fördern, die auf technisch bessere Mobilitätslösungen sowie Lösungen zur Unterstützung von Technologien und politischen Konzepten abzielen;

152.

weist darauf hin, dass es zur Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrs notwendig ist, Maßnahmen in den Politikbereichen Energie, Verkehr, Handel sowie Forschung und Innovation aufeinander abzustimmen; betont, dass es einheitlicher länderübergreifender Ansätze bedarf, um eine Fragmentierung nach einzelnen Staaten zu verhindern, und hebt hervor, dass Normen und Interoperabilitätsanforderungen festgelegt werden müssen, die es europäischen Unternehmen ermöglichen, Marktchancen zu nutzen;

153.

weist darauf hin, dass verbesserte Fahrzeugleistungsstandards und Kraftstoffeffizienz sowohl für die Verringerung der Ölabhängigkeit der EU als auch für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen entscheidende Bedeutung haben, und fordert daher die Wirtschaft, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Bemühungen in diesem Bereich fortzusetzen und zu beschleunigen und in Anbetracht der jüngsten Skandale dafür zu sorgen, dass die Emissionsprüfungen nicht nur genau sind, sondern auch den wirklichen Fahrbedingungen entsprechen; fordert die Kommission auf, für die Zeit nach 2020 die CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu überarbeiten; stellt jedoch fest, dass auf lange Sicht das Rezept für die Senkung der verkehrsbedingten Emissionen und des Energieverbrauchs sowie für eine diversifizierte Versorgung in alternativen Kraftstoffen, in der Elektrifizierung auf der Basis erneuerbarer Energiequellen und in der Begünstigung nachhaltigerer Verkehrsarten besteht;

154.

unterstützt ein umfassendes Paket für den Straßenverkehr, mit dem eine effizientere Einspeisung von Infrastrukturen und die Einführung intelligenter und interoperabler Verkehrslösungen angestrebt wird; betont, dass die Energieeffizienz gesteigert werden kann, wenn die Digitalisierung und der Einsatz intelligenter Verkehrssysteme gefördert und innovative Verkehrsdienste aufgebaut werden; fordert eine zukunftsorientierte Forschungs- und Innovationsstrategie für das Verkehrswesen; befürwortet die Ausarbeitung von Plänen für nachhaltige Mobilität im städtischen und im ländlichen Raum zur Verringerung von verkehrsbedingter Umweltverschmutzung, Verkehrsüberlastung, Lärm und Verkehrsunfällen; vertritt die Auffassung, dass mit diesen Plänen Ungleichheiten beseitigt werden sollten, die Nutzer mit Behinderungen und Kosten betreffen;

155.

begrüßt die Verlagerung auf die nachhaltigsten und energieeffizientesten Verkehrsträger und Verkehrswege, wie Eisenbahn und Kurzstrecken-, Binnen- und Seeschifffahrt, die durch die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Effizienz bezüglich der Verringerung von CO2-Emissionen erreicht wird; betont unter diesem Aspekt die Bedeutung der Intermodalität;

156.

fordert die Kommission auf, als Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr eine umfassende Strategie für den Straßenverkehr vorzuschlagen und stärker auf die Entwicklung und Einführung von Elektromobilität im Straßenverkehr hinzuwirken;

157.

weist darauf hin, dass der Einsatz von Elektrofahrzeugen die Stromerzeugung stark beanspruchen wird, und fordert Abschätzungen, um festzustellen, inwiefern sich der Bedarf mit den bestehenden Stromerzeugungskapazitäten bewältigen lässt;

158.

fordert die Kommission auf, das System der Kennzeichnung von Personenkraftwagen in Bezug auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu überarbeiten, damit die Verbraucher genauere, relevantere und besser vergleichbare Informationen über CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch erhalten, sodass die Entscheidungen der Verbraucher auf die energieeffizientesten Fahrzeuge orientiert werden und dadurch wiederum Anreize für die Hersteller entstehen, die Energieeffizienz ihrer Fahrzeuge zu verbessern und die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen;

159.

verlangt von der Kommission, die Einführung eines überarbeiteten Testzyklus zu beschleunigen, damit die Informationen über CO2- und sonstige Schadstoffemissionen von Fahrzeugen den Emissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen entsprechen;

160.

fordert die Kommission auf, die Integration fortgeschrittener Technologien in den innovativen Schienenverkehr zu beschleunigen, indem sie die Initiative für eine Verkehrsverlagerung auf die Schiene voranbringt, die eine Schlüsselrolle für den umweltfreundlichen öffentlichen Verkehr spielen kann;

161.

weist darauf hin, dass der internationale Seeverkehr weiterhin von verbindlichen Zusagen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, ausgenommen ist, sein Verkehrsaufkommen dagegen schnell wächst; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über die Zielvorgaben bezüglich der Senkung der Treibhausgasemissionen im internationalen Seeverkehr vorzulegen, falls in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bis Ende 2016 keine verbindlichen Maßnahmen vereinbart werden sollten;

162.

betont, dass die Bereiche Verkehr, Heizung und Kühlung stärker mit Strategien zur Senkung der CO2-Emissionen in der Stromerzeugung koordiniert werden müssen; fordert die Kommission auf, ganzheitliche Strategiepläne für die Senkung von CO2-Emissionen in den Bereichen Verkehr, Heizung und Kühlung vorzulegen, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, dass umweltschonender und preisgünstiger Strom aus verschiedenen erneuerbaren Energiequellen, sofern reichlich verfügbar, dafür eingesetzt werden könnte, Elektrofahrzeuge aufzuladen und Heiz- und Kühlgeräte zu betreiben;

163.

betont, dass mit EFSI-Mitteln vorrangig solche Verkehrsprojekte gefördert werden müssen, die den technologischen Übergang zu einem umweltfreundlichen und nachhaltigen Verkehrssystem ermöglichen; hebt hervor, dass sonstige Förderinstrumente auf EU-Ebene vorrangig den Investitionen in die Infrastruktur für intermodalen Verkehr, Schienenverkehr und See- und Binnenschifffahrt zugutekommen sollten;

164.

legt der Kommission nahe, bei der Harmonisierung der Kriterien für die Zertifizierung von nachhaltigem Tourismus in Einklang mit den Zielen der EU die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Senkung der CO2-Emissionen als Kriterien aufzunehmen;

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

165.

fordert die Kommission auf, ihre Forschungsanstrengungen mit dem Ziel der besseren Nutzung der Energieressourcen Europas und der Verringerung ihrer Umweltauswirkungen zu intensivieren, und zwar mit Blick auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, industrielle Wettbewerbsfähigkeit und besonders die langfristigen auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele der EU;

166.

betont, dass unter diesem Aspekt sämtliche Finanzierungsoptionen der Union für die Stimulierung von unbedenklichen und nachhaltigen Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen, von Energieeffizienz, erneuerbaren Energiequellen, intelligenten Netzen, dezentralisierter Erzeugung, flexibler Erzeugung, Stromspeicherung und Elektrifizierung des Verkehrssystems, in vollem Umfang genutzt werden müssen; fordert die Kommission auf, ihre Forschungsanstrengungen in Bezug auf solche Technologien und deren Einführung zu intensivieren, um ihre für 2020, 2030 und darüber hinaus gesetzten Ziele zu erreichen und die wirtschaftliche Erholung zu begünstigen; erwartet, dass diesen Prioritäten im Rahmen der Halbzeitbewertung des Forschungsprogramms Horizont 2020 Rechnung getragen wird; weist darauf hin, dass die Herausforderung „Energie“ im Rahmen von Horizont 2020 den Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem unterstützen soll, dessen Kernprioritäten bei Energieeffizienz, CO2-armen Technologien und intelligenten Städten und Gemeinden liegen; weist darauf hin, dass mindestens 85 % der im Etat von Horizont 2020 für die Herausforderung „Energie“ verfügbaren Mittel in Bereichen außer fossilen Brennstoffen ausgegeben werden sollen, wobei mindestens 15 % der Gesamtmittel der Herausforderung „Energie“ für Markteinführungsmaßnahmen zugunsten von Technologien für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz einzusetzen sind;

167.

vertritt die Auffassung, dass stärkere Bemühungen um die Entwicklung solcher Technologien erhebliche langfristige Vorteile in Form von kosteneffizienter Senkung der CO2-Emissionen, geringeren Stromerzeugungskosten und gesenkter Energienachfrage herbeiführen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stärken können;

168.

weist auf die technologische Führungsposition Europas in Schlüsselbereichen hin, zu denen Windkraftanlagen, Stromleitungen, Netzausbau und Netzdienstleistungen sowie Nahverkehrssystemen zählen; bedauert, dass diese führende Rolle gefährdet ist steht, und fordert die Kommission auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu wahren;

169.

fordert die Kommission auf, eine Initiative für die weltweite Führungsrolle der EU bei Technik und Innovationen im Bereich der Technologien für erneuerbare Energiequellen und Energiequellen mit niedrigen CO2-Emissionen auszuarbeiten, zu denen auch Wellenenergie, schwimmende Solaranlagen und aus Algen erzeugte Biokraftstoffe gehören, und in diesen Bereichen die öffentliche und private Forschung, Entwicklung und Innovation zu steigern;

170.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine bessere Interaktion und Koordinierung nationaler und europäischer Forschungsprogramme anzustreben, insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr, IKT und Gebäude, damit gemeinsame Herausforderungen wie die Erhöhung der Energieeffizienz dadurch Vorrang erhalten, dass man sich nicht nur auf den Bereich Heizung verlegt, sondern auch auf Kühlung, Senkung der Treibhausgasemissionen, Erhöhung der Versorgungssicherheit und Entwicklung zusätzlicher erneuerbarer Energiequellen, wobei es auch eine möglichst große Marktakzeptanz für neue Technologien herbeizuführen gilt;

171.

betont den Mehrwert der Integration von IKT in das Energiesystem und fordert die Kommission auf, gemeinsame Normen für intelligente Netze auf der Ebene der Übertragungssysteme einzuführen, damit für eine stabile Versorgung und einen freien Energiefluss über Grenzen hinweg gesorgt und zur Versorgungssicherheit beigetragen wird, und ebenso auf der Ebene der Verteilungssysteme, damit Versorgungssicherheit für Gemeinden, Städte und Regionen gegeben ist; hebt in diesem Zusammenhang den Beitrag hervor, den der Aufbau von intelligenteren Energienetzen und neuen Energiespeicheranlagen dazu leisten kann, den Anteil der erneuerbaren Energiequellen zu steigern;

172.

weist darauf hin, dass intelligente Messgeräte einen entscheidenden Beitrag zu Verteilernetzdiensten leisten; betont, dass Verbraucher die letztendlichen Eigner ihrer Daten bleiben müssen und dass die an Verteilernetzbetreiber und andere Marktteilnehmer übermittelten Daten anonymisiert werden sollten, um dem Recht der Verbraucher auf den Schutz ihrer Privatsphäre voll und ganz zu Rechnung zu tragen;

173.

vertritt die Auffassung, dass der Ausbau des Energiebinnenmarkts unauflöslich mit dem digitalen Binnenmarkt verknüpft ist; fordert die Kommission auf, die Verknüpfung zwischen der Energieunion und dem digitalen Binnenmarkt zu unterstützen durch einen möglichst weit gehenden Zugang der Verbraucher zu Energiedienstleistungen über digitale Plattformen und durch die Schaffung eines transparenteren und in die digitale Wirtschaft integrierten Energiebinnenmarktes mit mehr Wettbewerb;

174.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die IT-Sicherheit und den Schutz kritischer Energieinfrastrukturen, die wichtige Dienste für die Verbraucher leisten, zu verbessern, vor allem mit Blick auf den Ausbau der industriellen Produktion und die immer größer werdende Bedeutung von IKT in der Energiewirtschaft; betont unter diesem Aspekt die Bedeutung der Verabschiedung und zeitnahen Durchführung der Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit im Hinblick darauf, bei kritischen Infrastrukturen ein hohes Niveau an Netz- und Informationssicherheit zu wahren;

175.

betont, dass für die Mitgliedstaaten im Rahmen von Horizont 2020 eine Priorität darin bestehen sollte, die Kosten nachhaltiger, unbedenklicher und weniger ausgereifter Energietechnologien zu senken, besonders derjenigen, die zur weltweiten Senkung von Treibhausgasemissionen und zum Erreichen der EU-Ziele für 2030 beitragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen klaren rechtlichen und strategischen Rahmen und Finanzierungsmöglichkeiten für FuE-Initiativen und Realisierungsprojekte bereitzustellen, die der Europäischen Union helfen, ihre auf Klimaschutz, Energie und Umweltschutz bezogenen Ziele zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen; begrüßt die Verabschiedung eines überarbeiteten SET-Plans durch die Kommission; betont, dass im Bereich FuE und Innovationen der Schwerpunkt auf die Systemintegration der einzelnen verfügbaren oder in Entwicklung befindlichen Lösungen gelegt werden sollte und nicht auf separate Bereiche und Technologien;

176.

stellt fest, dass Fortschritte bei umweltverträglichen und kostengünstigen Innovationen sowie bei diesbezüglicher Forschung und Entwicklung entscheidenden Einfluss auf die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die der europäischen Wirtschaft, haben;

177.

fordert die Kommission auf, eine genaue Aufstellung der einzelnen Finanzierungsinstrumente vorzulegen (Programm InvestEU, „Connecting Europe“ (PCI), FuE-Fonds, Struktur- und Investitionsfonds, Finanzierungsinstrumente für intelligente Netze (ERA-Net Plus), Programm Horizont 2020 (H2020), EIB, Europäisches Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR), Fazilität „Connecting Europe“ — Energie (CEF-E), NER300, Forschungsfonds für Kohle und Stahl (RFCS) sowie Eurogia+) und die Förderungsfähigkeitsregeln bei jedem dieser Programme klarzustellen;

Verwirklichung der Energieunion: Bürger und Städte

178.

erinnert an die Zusage 6 000 europäischer Städte, bei der Energiewende eine führende Rolle zu übernehmen, vor allem mithilfe des Konvents der Bürgermeister; fordert die Kommission auf, dieses Netz und andere Initiativen, wie „Smart Cities and Communities“ und „Energy Cities“, vollständig zu mobilisieren und ihnen die für ihre Weiterentwicklung notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen; vertritt die Auffassung, dass die Teilnehmer des Konvents der Bürgermeister vorrangigen Zugang zu europäischen Finanzmitteln haben sollten;

179.

betont, dass aktive Bildung und Ausbildung sowie Kompetenzstrategien von wesentlicher Bedeutung für den Übergang zu einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Bildungs- und Berufsbildungsprogramme für ihre Bürger einzuführen und kommunal getragene Bildungsmaßnahmen mit Ausrichtung auf die Senkung des Energiebedarfs und die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu begünstigen; betont, dass der Erfolg der Energieunion zum einen den gleichberechtigten Zugang zu Erstausbildung sowie lebenslanger allgemeiner und beruflicher Bildung als wesentliches Instrument zur Anpassung an sich ändernde Umstände und an die Ambitionen der Bürger voraussetzt und zum anderen die Anpassung an die Erfordernisse des Arbeitsmarktes; weist darauf hin, dass Programme für Berufsbildung und Höherqualifizierung, die es Arbeitnehmern ermöglichen, das Potenzial des Ausbaus der Energie aus erneuerbaren Quellen für nachhaltige Arbeitsplätze auf örtlicher Ebene voll und ganz auszuschöpfen, unentbehrlich sind;

o

o o

180.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0344.

(2)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 59.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.

(4)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 28.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0444.

(6)  ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 42.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0445.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/48


P8_TA(2015)0445

Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % — Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020 (2015/2108(INI))

(2017/C 399/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erreichung des Stromverbundziels von 10 %“ (COM(2015)0082),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15./16. März 2002,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20./21. März 2014,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014,

unter Hinweis auf den „Zehnjahresnetzausbauplan 2014“ des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (Strom),

unter Hinweis auf die Erklärung von Madrid über das Gipfeltreffen zwischen Spanien, Frankreich, Portugal, der Kommission und der EIB vom 4. März 2015 zum Thema Energieverbünde,

unter Hinweis auf die Fazilität „Connecting Europe“ (Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0330/2015),

Vorteile von Verbünden

1.

begrüßt die Mitteilung und die Strategie der Kommission als sinnvollen Schritt im Hinblick auf die Verwirklichung des Stromverbundziels von 10 % und die Verbesserung der Funktionsweise des Strombinnenmarkts in der EU;

2.

stellt fest, dass Energie aus erneuerbaren Quellen, erhöhte Energieeffizienz und ein nachhaltiger Energiemix, durch den Energie eingespart werden kann, sowie ein Energiebinnenmarkt, der einen freien Energiefluss ermöglicht, wichtig sind für die Verwirklichung eines stabilen, sicheren, unabhängigen, integrativen, transparenten und wettbewerbsfähigen Energiesystems für die EU, durch das hochwertige Arbeitsplätze und Wohlstand im Rahmen einer zukunftsorientierten tragfähigen Wirtschaft geschaffen werden; betont, dass für die Entwicklung eines solchen Systems die Verbundfähigkeit der Stromnetze gesteigert werden muss und intelligente Netze sowie ein neues Marktkonzept benötigt werden; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines solchen Systems und die Beseitigung von Energieinseln eine wesentliche politische Priorität der Energieunion sein sollten;

3.

stellt fest, dass die Bildung von Stromverbünden eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Vollendung eines integrierten EU-Energiebinnenmarkts ist, der bei richtiger Konzeption dazu beitragen wird, die Klimaziele der EU — unter anderem das Ziel, Weltmarktführer bei Energie aus erneuerbaren Quellen zu sein, — zu verwirklichen, und ihre geopolitische Stellung durch größere Energieversorgungssicherheit und Unabhängigkeit zu verbessern sowie die energiewirtschaftliche Isolation sowie die Möglichkeit des Auftretens von Störungen im Energiesystem zu reduzieren; betont, dass in der Frage der Stromverbindungsleitungen sowie bei ihrer Planung und ihrem Aufbau auch intensive und koordinierte regionale Zusammenarbeit erforderlich ist, die der Zuständigkeit der nationalen Behörden für die Festlegung des Energiemixes ebenso Rechnung trägt wie den langfristigen klima- und energiepolitischen Zielen der EU;

4.

betont, dass eine deutlich größere Verbundkapazität des europäischen Netzes Vorteile mit sich bringt, die weit über wirtschaftliche und geopolitische Aspekte hinausreichen; weist darauf hin, dass es sich dabei um einen strategischen Grundsatz handelt, durch den für ein widerstandsfähigeres und robusteres Netz, das weniger anfällig für alle Arten von Änderungen und Störungen ist, gesorgt werden sollte; merkt an, dass es dadurch möglich wird, den wachsenden Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen effizient in das europäische Netz zu integrieren;

5.

weist darauf hin, dass IKT eine immer wichtigere Rolle für die Stromnetze spielen, weshalb die Stromsysteme anfälliger für Cyberangriffe sind; fordert die Kommission auf, die Risiken für die Sicherheit der Stromnetze zu beurteilen und bei Bedarf einen Aktionsplan zu ihrer Eindämmung vorzulegen;

6.

betont, dass durch einen voll integrierten Strombinnenmarkt für Erleichterungen bei Stromhandels- und Regelenergiedienstleistungen, mehr Sicherheit und geringere Strompreisschwankungen gesorgt würde, was den Verbrauchern und der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der europäischen Unternehmen zugutekäme, zumal geschätzt wird, dass die europäischen Verbraucher bis 2030 jährlich 12–40 Mrd. EUR sparen könnten;

7.

stellt fest, dass sich die Investitionen in die notwendigen Verbundprojekte von gesamteuropäischer Bedeutung bis 2030 nach Angaben des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO (Strom)) auf bis zu 150 Mrd. EUR belaufen könnten, und nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass sich die Strompreise durch derartige Investitionen in die Verbundfähigkeit um mindestens 2 EUR/MWh senken ließen und dass Europa dank dieser Investitionen einen großen Anteil seines Energiebedarfs mit Energie aus erneuerbaren Quellen decken könnte; bekräftigt, dass der Strombinnenmarkt allen EU-Verbrauchern zugutekommen muss; fordert die einschlägigen Institutionen auf, darauf zu achten, dass Haushalte, KMU und andere Endkunden tatsächlich Nutzen daraus ziehen und dass dieser nicht auf Großhandelspreise beschränkt bleibt;

8.

betont, dass das tatsächliche Ausmaß des Wettbewerbs auf dem Markt berücksichtigt werden sollte, wenn die Regulierung der Strompreise für Verbraucher schrittweise aufgegeben wird; weist außerdem darauf hin, dass mit der Strategie für die Energieunion dafür gesorgt werden sollte, dass den Verbrauchern erschwingliche, sichere und nachhaltige Energiepreise offenstehen;

Das Stromverbundziel von 10 %

9.

sieht das Ziel von 10 %, das bis 2020 verwirklicht werden soll, als lohnend und als wichtigen Schritt in die richtige Richtung an; bedauert, dass zwölf Mitgliedstaaten, die vornehmlich in der Peripherie der EU liegen, das Stromverbundziel von 10 % nach wie vor nicht erreicht haben und somit größtenteils vom Strombinnenmarkt abgeschnitten sind; betont daher, dass mehr getan werden sollte, um diejenigen Mitgliedstaaten, deren geringer Verbundanteil der Vollendung des Strombinnenmarkts im Wege steht, dabei zu unterstützen, dass sie diese Zielvorgabe erreichen; ist gleichwohl der Ansicht, dass der Zielwert von 10 % nicht immer den Marktgegebenheiten Rechnung trägt und nicht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt wurde; erinnert daran, dass das Ziel von 10 % erstmals 2002 auf der Grundlage der seinerzeit vorhandenen Stromerzeugungskapazität festgelegt wurde; räumt ein, dass das Ziel von 10 % zwar bedeutend ist, aber weder über die Menge des grenzüberschreitend fließenden Stroms noch über die Qualität eine Aussage zulässt, was z. B. die Verfügbarkeit der vorhandenen Verbundinfrastruktur oder die zwischen den Verbindungsleitungen vorhandene einzelstaatliche Infrastruktur betrifft; vertritt angesichts dessen die Auffassung, dass ein einheitliches Verbundziel, das auf der vorhandenen Stromerzeugungskapazität beruht, für sich genommen nicht für alle Mitgliedstaaten geeignet ist; ist daher davon überzeugt, dass mittelfristig und mit Sicherheit vor 2030 ambitionierte und faktengestützte ergänzende Verbundziele vereinbart werden müssen, die die Zustimmung der Regionen finden; ist der Ansicht, dass diese Ziele auf der Grundlage einer Vielzahl von Parametern festgelegt werden sollten; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich die Fachdebatte über diese Parameter einzuleiten; betont, dass neben dem quantitativen Ziel auch der freie Zugang zu den Verbindungsleitungen sowie deren Verfügbarkeit unverzichtbar sind, damit die Hindernisse, die dem funktionierenden europäischen Strombinnenmarkt nach wie vor im Wege stehen, beseitigt werden können; fordert die Kommission, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die nationalen Regulierungsbehörden mit Nachdruck auf, für Transparenz und eine genaue Überwachung der Zugänglichkeit der Verbünde zu sorgen, um Engpässen, die das Funktionieren des Strommarkts behindern, entgegenzuwirken und so für einen sicheren Betrieb der Stromsysteme zu sorgen;

10.

stellt fest, dass die begrenzte Übertragungskapazität, die es beispielsweise im Tätigkeitsgebiet von Nord Pool Spot gibt, zu regionalen Preisunterschieden führt, obwohl das länderübergreifende Stromverbundziel deutlich übertroffen wird;

Ein ganzheitliches Konzept

11.

stellt fest, dass die häufigen Überlastungen der Übertragungsnetze auf grenzüberschreitende Leitungen, aber auch auf schwache und veraltete interne Netze und die eingeschränkte Verfügbarkeit einzelstaatlicher Netze zurückzuführen sein könnten; betont, dass die einzelstaatlichen Netze unbedingt verstärkt werden müssen, damit die Kapazitäten der Verbünde uneingeschränkt genutzt werden können; pocht darauf, dass bei der Beurteilung des Bedarfs an Verstärkung bzw. Erweiterung grenzüberschreitender und einzelstaatlicher Verbindungen ein ganzheitlicher Ansatz gewählt wird, um die vorhandenen Verbindungsleitungen und die Kapazität der bestehenden einzelstaatlichen Infrastruktur optimal zu nutzen;

12.

hebt die Rolle der Kommission hervor, die im Rahmen des dritten Energiepakets als Hüterin eines entbündelten und zugänglichen Strommarkts und Förderer eines dezentralisierten Energiesystems fungiert, in dem die Mitgliedstaaten kleineren Anbietern, insbesondere Prosumenten, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen, im Einklang mit fairen Marktregeln und mit bewährten Verfahren für den Eigenverbrauch Zugang zum Netz ermöglichen;

13.

stellt fest, dass die Energielandschaft aufgrund der wachsenden Bedeutung von Energieprosumenten dezentraler wird; weist daher auf die Bedeutung eines gut konzipierten intelligenten Übertragungs- und Verteilungsnetzes hin; betont, dass den Verteilernetzbetreibern als Marktmittler eine immer größere und entscheidende Rolle zukommt, da die allermeisten Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen an die Verteilernetze angeschlossen sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass zur Behebung von Engpässen im Netz eine gründliche Beurteilung erforderlich ist, um festzulegen, welche Kombination von Maßnahmen — wozu der Bau neuer Übertragungsleitungen, der Aufbau örtlicher intelligenter Netze und die Einbettung von Effizienz und Flexibilität in das System zählen — angesichts der Besonderheit der Lage optimal ist;

14.

betont, dass die Vorteile, die die Steigerung des Verbundgrads bietet, nicht ohne einen hohen Kopplungsgrad bei Märkten und Übertragungsnetzbetreibern realisiert werden können; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um Kopplungen zwischen Gruppen von Mitgliedstaaten zu verhindern, und sich für eine Kopplung auf EU-Ebene einzusetzen, die alle Mitgliedstaaten und Nachbarstaaten umfasst, insbesondere die Staaten, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) beteiligt sind;

15.

weist erneut darauf hin, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse von Regionalgruppen bewertet werden, die von der Kommission eingesetzt werden und Vertreter der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden und der Übertragungsnetzbetreiber und Projektträger, von ENTSO (Strom), ACER und der Kommission sowie andere wichtige Interessenträger umfassen;

16.

betont, dass bei der Erstellung der Liste mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehr Transparenz erforderlich ist und der Rechenschaftspflicht besser Genüge getan werden muss; stellt fest, dass ENTSO (Strom), die Übertragungsnetzbetreiber und die Projektträger bei der Entwicklung eines einheitlichen Verfahrens für die Kosten-Nutzen-Analyse, bei der Ausarbeitung der Zehnjahresnetzausbaupläne und der Netzkodizes sowie bei der Beurteilung der Kosten und des Nutzens jedes Projekts die Hauptrolle spielen; weist darauf hin, dass unbedingt umfassende Beurteilungen erstellt werden müssen, bei denen auch die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen berücksichtigt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass diese Beurteilungen von qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden, die von den Projektträgern gänzlich unabhängig sind; betont, dass das Gesamtverfahren optimiert werden muss, indem eine stärkere Beteiligung des Parlaments und anderer Interessenträger, wozu auch Vertreter der Zivilgesellschaft zählen, gefördert wird; fordert die Kommission, die ACER und die nationalen Regulierungsbehörden auf, sich stärker für ein neutraleres, transparenteres, besser nachverfolgbares und mehr Interessenträger einbeziehendes Anhörungsverfahren einzusetzen; fordert die Kommission auf, zu beurteilen, unter welchen Umständen die Nutzung der besten verfügbaren Technologie zu einem wesentlichen Faktor für die Gewährung von EU-Mitteln für Projekte gemacht werden könnte;

17.

fordert die Kommission auf, das Einstufungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse besser zu erläutern; weist erneut darauf hin, dass diese Vorhaben in die Zehnjahresnetzausbaupläne von ENTSO (Strom) aufgenommen werden sollten, damit ihnen Rechnung getragen wird, dass jedoch die endgültige Entscheidung über die Finanzierung bei der Kommission liegt und auf deren eigenen Bewertungskriterien für die Auswahl von Projekten beruht; fordert die Kommission auf, diese Kriterien ausdrücklich zu begründen;

18.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme, die in dem Strategierahmen für die Energieunion vorgesehen ist, dem Europäischen Parlament jährlich über die Realisierung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Fortschritte in Richtung des Ziels von 10 % Bericht zu erstatten;

Genehmigungsverfahren

19.

betont, dass das langwierige Genehmigungsverfahren ein großes Problem für neue Hochspannungsleitungen in Europa darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, zügigere Verfahren zu ermöglichen, zugleich jedoch das öffentliche Interesse in angemessener Form zu wahren, indem etwa wirksame öffentliche Anhörungen veranstaltet werden;

20.

weist erneut darauf hin, dass als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesene Projekte regulatorisch bevorzugt behandelt werden und von beschleunigten Planungsverfahren, einer verbindlichen Frist von dreieinhalb Jahren für die Erteilung der Genehmigung und beschleunigten Umweltverträglichkeitsprüfungen profitieren und auch mit zusätzlichen Mittel im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gefördert werden können; fordert die Kommission auf, zu beurteilen, inwieweit dieses beschleunigte Planungsverfahren in allen Mitgliedstaaten umgesetzt und eingehalten wird;

21.

erkennt an, dass das Bewusstsein und die Unterstützung der Öffentlichkeit entscheidend sind, um für die rasche Umsetzung von Verbundprojekten zu sorgen; räumt ein, dass beim Bau neuer Stromleitungen nicht an transparente und integrative Verfahren und strengste Umweltnormen gerührt werden darf; fordert die Projektträger auf, die besten verfügbaren Technologien für neue Verbünde zu verwenden, um die Kohärenz zwischen Projektinvestitionen in die Netze, ökologischer Nachhaltigkeit und Akzeptanz vor Ort zu steigern;

22.

betont, dass die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beiträgt; weist erneut darauf hin, dass laut der TEN-E-Verordnung alle Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde benennen müssen, die dafür verantwortlich ist, das Genehmigungsverfahren auf einzelstaatlicher Ebene zu erleichtern, zu verkürzen und zu koordinieren; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der einzigen Anlaufstelle 2017 von der Kommission bewertet werden soll, und legt der Kommission nahe, in diesem Rahmen das Potenzial einer einzigen Anlaufstelle auf EU-Ebene zu beurteilen;

Die Rolle der ACER

23.

weist darauf hin, dass die ACER unterbesetzt ist und dass es ihr an Ressourcen mangelt; fordert die EU-Haushaltsbehörde auf, der Agentur die notwendigen Ressourcen, insbesondere genügend eigene Mitarbeiter, zur Verfügung zu stellen, damit die Agentur die ihr durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben angemessen und rechtzeitig wahrnehmen kann; fordert eine Stärkung der Rolle der ACER, insbesondere im Verhältnis zu ENTSO (Strom) und im Hinblick darauf, die Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden und die Streitbeilegung unter ihnen zu stärken sowie grenzüberschreitende Regelungsfragen besser zu koordinieren;

24.

betont, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden Fachpersonal einstellen sollten, das über das erforderliche Maß an Sachkenntnis, Spezialisierung und Unabhängigkeit verfügt; fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2016 eine unabhängige Prüfung durchzuführen, um zu ermitteln, welche Ressourcen allen nationalen Energieregulierungsbehörden zur Verfügung stehen, welches Maß an Unabhängigkeit sie bisher erreicht haben und wie die Situation verbessert werden könnte;

25.

stellt fest, dass es bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Kapazitäten, die dem Markt zur Verfügung gestellt werden, und der Häufigkeit, des Ausmaßes und der Gründe für Unterbrechungen der Verbindungsleitungen immer noch an Transparenz mangelt; bezweifelt in diesem Zusammenhang, dass umfassend auf die Mehrheit der wesentlichen Unterbrechungen eingegangen wird; fordert die Kommission auf, die ACER mit angemessenen Zuständigkeiten und Befugnissen auszustatten, um die notwendigen Daten zu jeder einzelnen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität zu ermitteln, sodass die ACER ihre Überwachungsaufgaben effektiv wahrnehmen kann; fordert, dass derartige Informationen der ACER gemeinsam mit den notwendigen Hintergrundinformationen über die Konzeption und Funktionsweise des nationalen Netzes zur Verfügung gestellt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die zügige Festlegung der Netzkodizes für Strom; nimmt die Absicht der Kommission, das Mandat, den Zuständigkeitsbereich und die Befugnisse der ACER auszuweiten, sowie ihre Überlegungen darüber, was das bedeuten könnte, in ihrer aktuellen Mitteilung „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“ zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, diesbezüglich konkrete Vorschläge vorzulegen, um die Umsetzung eines echten Energiebinnenmarkts voranzutreiben; merkt an, dass die ACER angemessene Ressourcen für die ihr zugewiesenen neuen Zuständigkeitsbereiche erhalten sollte;

Finanzierungsinstrumente

26.

nimmt die Schätzung der Kommission zur Kenntnis, wonach Mittel in Höhe von 35 Mrd. EUR erforderlich sind, um das Ziel von 10 % in allen Mitgliedstaaten bis 2020 zu verwirklichen; verweist darauf, dass gemäß der Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ ((EU) Nr. 1316/2013) der Großteil der finanziellen Unterstützung aus dem Energiebudget im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für Energieprojekte zur Verfügung gestellt werden sollte, und fordert nachdrücklich, dass die Kommission dieser Bestimmung angemessen Rechnung trägt; unterstützt die Empfehlung der Kommission, die Fazilität „Connecting Europe“ auf einige wenige Schlüsselprojekte auszurichten; betont, dass besondere Aufmerksamkeit Projekten gewidmet werden muss, mit denen die größten Lücken auf dem integrierten EU-Strommarkt geschlossen werden und der Mangel an Verbundkapazitäten behoben wird; ist der Ansicht, dass angemessene EU-Finanzmittel auch über 2020 hinaus zur Verfügung gestellt werden sollten, um den Bau wirtschaftlich nicht tragfähiger Stromverbundprojekte zu unterstützen, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Sicherheit des Betriebs der Stromsysteme wichtig sind; betont die Bedeutung der EIB bei der Unterstützung von Investoren für wirtschaftlich tragfähige Strominfrastrukturprojekte; nimmt die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen zur Kenntnis und legt der Kommission nahe, dafür zu sorgen, dass der Fonds Investitionen in Stromverbünde effektiv anzieht;

27.

fordert die Kommission außerdem eindringlich auf, 1) Investitionen in die beste verfügbare Technologie zu fördern, was zwar kostspieliger sein kann, langfristig jedoch beträchtliche finanzielle Vorteile während des gesamten Lebenszyklus sowie Zeiteinsparungen und die Vorteile der technologischen Führungsposition eröffnet, 2) eine Überprüfung der Finanzierungsvorschriften durchzuführen, um die derzeitigen Verfahren zu optimieren, und 3) stärkere Anreize für weitere Investitionen in das Netz zu bieten, indem unter anderem nahegelegt wird, Gewinne aus Engpasserlösen wieder in Infrastrukturen und Technologien zu investieren, die die Netze stärken, z. B. in zusätzliche Verbindungsleitungen;

Regionale Zusammenarbeit

Ostseeraum

28.

stellt fest, dass die baltischen Staaten das Ziel von 10 % dank den geplanten Verbindungsleitungen bis Ende 2015 erreichen werden; ist besorgt darüber, dass die Netze der baltischen Staaten immer noch mit dem russischen Stromsystem synchronisiert und von diesem abhängig sind, was einem wirklich integrierten und reibungslos funktionierenden europäischen Strommarkt im Wege steht; fordert eine baldige Synchronisierung der Stromnetze der baltischen Staaten mit dem kontinentaleuropäischen Netz, damit für die vollständige Integration in den EU-Strombinnenmarkt, höhere Sicherheit der Stromversorgung und einen sicheren Systembetrieb gesorgt wird; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, dass sie die notwendigen Schritte ergreifen, um ein offizielles Verfahren zur Ausdehnung des synchronen kontinentaleuropäischen Netzes auf die baltischen Staaten anzustoßen, und fordert ENTSO (Strom) auf, dieses Verfahren einzuleiten; fordert die Kommission auf, die Durchführung dieses Projekts zu unterstützen und zu überwachen; hebt den gemeinsamen nordischen Energiemarkt als bewährtes Verfahren für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Schaffung und Entwicklung des Strombinnenmarkts hervor; stellt fest, dass die Verbundkapazität zwischen Polen und dem nordischen Strommarkt unbedingt erhöht werden muss, damit Polen sein Ziel von 10 % erreicht; begrüßt die Unterzeichnung der Vereinbarung über die Stärkung des Verbundplans für den baltischen Energiemarkt (BEMIP); betont, dass die regionale Zusammenarbeit im Rahmen des BEMIP fortgesetzt und für noch größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gesorgt wird;

Nordseeraum

29.

stellt fest, dass mit dem Offshore-Wind in der Nordseeregion bis 2030 potenziell mehr als 8 % der europäischen Stromversorgung erbracht werden können; stellt außerdem fest, dass die Koordinierung der Planung und des Baus einer regionalen Offshore-Netzinfrastruktur, des Marktzugangs und des Austausches von Reserven im Nordseeraum durch einen besser integrierten regionalen Markt bis 2030 Kosteneinsparungen in Höhe von 5 bis 13 Mrd. EUR nach sich ziehen könnte; fordert die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten auf, diese Potenziale bei der Entwicklung der Leitungsstruktur für 2030 und der anschließenden Planung zu fördern; fordert eine starke politische Unterstützung und Förderung des Nordsee-Offshore-Netzes durch die Kommission und die Mitgliedstaaten als wesentlichen Schritt hin zum Aufbau einer wirksamen Energieunion; fordert die kommenden EU-Ratsvorsitze nachdrücklich auf, während des niederländischen Ratsvorsitzes 2016 einen Rechtsrahmen in Form eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen den einschlägigen Mitgliedstaaten auszuarbeiten und zu vereinbaren, in dem eine gemeinsame Nordsee-Elektrizitätsstrategie festgelegt wird;

Mittel- und Westeuropa

30.

betont, dass der gemeinsame Strommarkt zwischen Österreich und Deutschland die Umsetzung eines integrierten europäischen Energiemarkts voranbringt; stellt fest, dass aufgrund der 2002 eingeführten gemeinsamen Gebotszone die Großhandelspreise in diesen beiden Ländern gleich sind und für unbegrenzten Stromhandel und eine fast hundertprozentige Versorgungssicherheit gesorgt wird; stellt fest, dass die deutsch-österreichische Gebotszone die einzige verhältnismäßig große Zone in Europa ist, an der zwei Länder teilhaben; stellt fest, dass größere Gebotszonen die notwendigen Merkmale eines gut funktionierenden und liquiden Elektrizitätsmarkts erfüllen, der sich dazu eignet, die Handelskosten zu verringern, zuverlässige Preissignale für Investitionsentscheidungen auszusenden und mehr Wettbewerb zu fördern; fordert den raschen Aufbau von Netzen, mit denen Energie aus erneuerbaren Quellen in den Strommarkt integriert und — insbesondere in Süddeutschland — für Netzstabilität gesorgt werden kann; fordert die Beibehaltung dieses Erfolgsmodells und eine Erweiterung der Gebotszone;

Mittel- und Südosteuropa

31.

betont, dass Mittel- und Südosteuropa über ein großes — und zum Großteil noch nicht erschlossenes — Potenzial an Energie aus erneuerbaren Quellen verfügt; stellt fest, dass die Zusammenarbeit und Koordinierung, was die langfristige Planung und den Aufbau einer mittel- und südosteuropäischen regionalen Netzinfrastruktur betrifft, über die Grenzen der EU hinausgehen muss, damit auch die nicht der EU angehörenden Länder des Westbalkans und die Türkei einbezogen werden; fordert die Schaffung einer neuen Plattform, auf der alle wesentlichen Interessenträger in der Region gemeinsame Projekte zur vollständigen Ausschöpfung des Stromerzeugungspotenzials der Region erörtern und politisch unterstützen könnten; erkennt an, dass die im Februar 2015 eingesetzte hochrangige Gruppe für Erdgas-Verbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa zu einer solchen Plattform werden könnte, sofern ihr Mandat auf den Strombereich und die Beteiligung der nicht der EU angehörenden mittel- und südosteuropäischen Länder ausgedehnt wird; stellt fest, dass die Plattform es der Kommission ermöglichen würde, für Führung und politische Unterstützung zu sorgen;

32.

merkt an, dass es aufgrund der starken Abhängigkeit Mittel- und Südosteuropas von Energieimporten unerlässlich ist, die grenzüberschreitenden Stromkapazitäten auszubauen, was zur Versorgungssicherheit in der Region und längerfristig auch dazu beitrüge, dass die Bevölkerung weniger Geld für Strom zahlen müsste;

33.

empfiehlt, dass die Kommission das Potenzial neuer Stromverbindungsleitungen im Mittelmeerraum und zwischen dem südeuropäischen und dem nordafrikanischen Markt gründlich beurteilt, um die Versorgungssicherheit zu steigern und Energie aus erneuerbaren Quellen in beiden Regionen zu erschließen;

Iberische Halbinsel

34.

betont, dass die Verbindungsleitungen zwischen Spanien und Frankreich beträchtlich gestärkt werden müssen, um Energie aus erneuerbaren Quellen in der Region zu fördern und der Iberischen Halbinsel uneingeschränkte Teilhabe am Strombinnenmarkt zu ermöglichen; sieht die am 4. März 2015 unterzeichnete Erklärung von Madrid und die Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Verbünde für Südwesteuropa als wichtige Schritte im Hinblick auf die Steigerung der Verbundfähigkeit der Region an; stellt fest, dass die derzeitige Verbundkapazität zwischen der Iberischen Halbinsel und dem europäischen Festland zu gering ist und dass die ersten auf der Liste mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse geführten Vorhaben nicht ausreichten, das Verbundziel bis 2020 zu verwirklichen; fordert die Länder in der Region auf, die Erschließung ihres beträchtlichen Potenzials an Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und den Zugang dieser Sparte zum integrierten europäischen Markt zu erleichtern;

35.

begrüßt die Initiative der Kommission, eine Studie zu den Vorteilen der Verbindung der Iberischen Halbinsel mit Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Italien und Ländern des südlichen Mittelmeers durchzuführen;

Nach 2020

36.

stellt fest, dass sich das europäische Energiesystem seit 2002, als das Ziel von 10 % ursprünglich festgelegt wurde, weiterentwickelt hat, und dass auf dem gesamten Kontinent insbesondere Energie aus erneuerbaren Quellen erschlossen wurde; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die auf der installierten Kapazität beruhende Zielvorgabe von 15 % für 2030 nicht isoliert steht und sorgfältig und gründlich beurteilt wird, damit dafür gesorgt wird, dass es angemessen, zweckmäßig und realisierbar ist; fordert die Kommission daher auf, die Festlegung regionaler, ergänzender Ziele zu beurteilen und bessere qualitative und quantitative Maßstäbe wie Handelsströme, maximale Durchsätze und Engpässe zu finden, aus denen ersichtlich wird, wie viele Verbindungsleitungen benötigt werden;

37.

betont, dass beim zukünftigen Energieverbundziel von den langfristigen klimapolitischen Zielen der EU sowie von einem nachhaltigen Energiesystem, das die EU anstrebt, ausgegangen werden muss; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das benötigte Ausmaß des Verbundes von mehreren Parametern abhängt, z. B. a) der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und von mehr Maßnahmen zur nachfrageseitigen Steuerung in den Strategien der Mitgliedstaaten und der EU, b) der Erschließung dezentraler, auf erneuerbaren Quellen beruhender Energie und der zugehörigen intelligenten Netze, c) den einzelstaatlichen Entscheidungen über den Energiemix unter Berücksichtigung der langfristigen klima- und energiepolitischen Ziele der EU, d) der Entwicklung von Energiespeichertechnologien — auch auf Ebene der Haushalte oder Gemeinden, e) der Nutzung der besten verfügbaren Technologien, sofern angemessen, f) der Anerkennung der Bevölkerung als Prosumenten im Energiesystem und g) der Schaffung von deutlichen Anreizen für Investitionen in die Netze;

o

o o

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/54


P8_TA(2015)0446

Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zur Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments (2015/2042(INI))

(2017/C 399/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die „Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments — 2013“ (COM(2014)0639),

unter Hinweis auf die Zwischenbewertung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments vom 5. Mai 2015 (1),

gestützt auf eine Studie über die Unzulänglichkeiten im Bereich der Mikrofinanzierung und Optionen, wie ihnen durch ein Finanzierungsinstrument der EU begegnet werden kann („Study on imperfections in the area of microfinance and options how to address them through an EU financial instrument“) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (3) (die „EaSI-Verordnung“),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (4) (nachstehend „das Instrument“ und der „Beschluss“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (5),

unter Hinweis auf die eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Mai 2015 mit dem Titel „Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument — Zwischenbewertung“ (6),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 8/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wird dem Bedarf von Kleinstunternehmen durch finanzielle Unterstützung vonseiten der EU in angemessener Weise entsprochen?“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0331/2015),

A.

in der Erwägung, dass Mikrofinanzierungen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen; in der Erwägung, dass Mikrofinanzierungen Menschen aus Armut und Arbeitslosigkeit heraushelfen und ihnen Würde verleihen sowie den sozialen Zusammenhalt in einer Gemeinschaft verbessern können, indem durch sie die soziale Inklusion verbessert und soziale Unterschiede verringert werden;

B.

in der Erwägung, dass das Ziel des Programms darin besteht, den Zugang zu Kleinstkrediten bzw. deren Verfügbarkeit für Personen zu erleichtern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie für Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftigen Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und ihre eigenen Kleinstunternehmen gründen oder weiterentwickeln wollen, wozu auch eine selbständige Tätigkeit gehört; in der Erwägung, dass das Ziel des Programms überdies darin besteht, den Zugang zu Kleinstkrediten bzw. deren Verfügbarkeit für Kleinstunternehmen und in der Sozialwirtschaft zu erleichtern;

C.

in der Erwägung, dass das Ziel des Instrumentes darin besteht, die Kapazität der Vermittler zur Erhöhung der Zahl der potenziellen Vorgänge zu verbessern, um in den Gemeinschaften vor Ort Beschäftigung durch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Wachstum und soziale Integration zu generieren;

D.

in der Erwägung, dass die finanzielle Situation von Kreditnehmerinnen schlechter zu sein scheint als die von Kreditnehmern und dass ein größerer Anteil der Frauen arbeitslos oder von Armut bedroht ist (7); in der Erwägung, dass das Verhältnis zwischen Unternehmerinnern und Unternehmern, die Nutzen aus dem Progress-Mikrofinanzierungsinstrument ziehen, bei gerade einmal 36:64 liegt, was mit Blick auf das ausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern noch immer unzureichend ist;

E.

in der Erwägung, dass durch die Marginalisierung und vielfältige Diskriminierung, der bestimmte Frauengruppen ausgesetzt sind, ihre wirtschaftliche Benachteiligung und Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsmitteln noch weiter verschärft werden; in der Erwägung, dass der Einbeziehung von Frauen, die von Ausgrenzung betroffen sind, Priorität zukommen sollte;

F.

in der Erwägung, dass immer mehr Frauen, die in den Arbeitsmarkt eingebunden sind, auch die Hauptverdiener in ihrer Familie sind; in der Erwägung, dass es mehr alleinerziehende Mütter als Väter gibt; in der Erwägung, dass mehr Frauen in den Genuss von Mikrokrediten kommen sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, Stiftungen und Sozialunternehmen umfasst, die in der Union zu Beschäftigung, sozialem Zusammenhalt, regionaler und ländlicher Entwicklung, Umweltschutz, Verbraucherschutz, landwirtschaftlicher Entwicklung, der Entwicklung von Drittländern sowie zur Politik der sozialen Sicherheit beitragen;

H.

in der Erwägung, dass das Ausmaß der Armut und sozialen Ausgrenzung wie auch die Langzeitarbeitslosigkeit, die Jugendarbeitslosigkeit und die soziale Ungleichheit infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise angestiegen sind;

I.

in der Erwägung, dass das Instrument die Bedingungen verbessert, unter denen Kreditnehmer Kredite erhalten können, und Personen zu Finanzmitteln verhilft, die ansonsten keine Kredite bewilligt bekämen; in der Erwägung, dass das Instrument Mikrokreditvermittlern in 22 Mitgliedstaaten zugutegekommen ist; in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des Instruments darin besteht, bis 2020 46 000 Mikrokredite zu vergeben, was einem geschätzten Betrag von 500 Mio. EUR entspricht;

J.

in der Erwägung, dass die Rückzahlungsquote bei den Kreditnehmern auf 95 % geschätzt wird; in der Erwägung, dass das Instrument Arbeitslose dabei unterstützt hat, erstmals oder wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten oder ihr eigenes Unternehmen zu gründen, und Selbständigen dabei geholfen hat, ihre Kleinstunternehmen zu erhalten oder zu erweitern, was die Erhaltung von Arbeitsplätzen, Neueinstellungen und den erzielten Umsatz betrifft; in der Erwägung, dass das Instrument abgelegene europäische Regionen erreicht und die Wirtschaftstätigkeit gefördert hat;

K.

in der Erwägung, dass die Einbindung von Minderheiten immer noch schwer zu beurteilen ist, da die meisten Mikrokreditvermittler keine spezifischen Programme zur Verbesserung der Einbindung von Minderheiten auflegen; in der Erwägung, dass sich die Empfänger von Kleinstkrediten sich selbst nicht unbedingt als marginalisierte Gruppe begreifen oder fürchten, diskriminiert zu werden, falls ihr ethnischer Hintergrund bekannt wird;

L.

in der Erwägung, dass 60 % der Personen, für die Daten vorliegen, zum Zeitpunkt ihres Antrags auf einen Mikrokredit entweder arbeitslos oder nicht erwerbstätig waren; in der Erwägung, dass 84 % der Empfänger der Altersgruppe der Personen zwischen 25 bis 54 Jahren angehörten und 36 % der verzeichneten Unternehmer, die durch Darlehen unterstützt wurden, Frauen waren;

M.

in der Erwägung, dass das Instrument nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht untersucht werden sollte; in der Erwägung, dass es zwar einfacher sein mag, das Instrument im Hinblick auf seine wirtschaftliche Effizienz zu untersuchen, dennoch aber auch geprüft werden sollte, ob es als Mittel zur Sicherung von sozialer Inklusion wirksam ist, und wie es um die Qualität und die indirekten Auswirkungen der geschaffenen Arbeitsplätze bestellt ist;

N.

in der Erwägung, dass das angestrebte Verhältnis von 40:60 zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern nahezu erreicht wurde, und in der Erwägung, dass der Anteil der Unternehmerinnen signifikant höher ist als im Unionsdurchschnitt;

O.

in der Erwägung, dass Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, wie z. B. Schulung und Mentoring, ein Schlüssel für den Erfolg und die Rentabilität eines Kleinstunternehmens sind;

P.

in der Erwägung, dass, wie festgestellt wurde, eine Schwachstelle des Instruments darin besteht, dass an sozialwirtschaftliche Unternehmen keine Finanzmittel vergeben werden;

Q.

in der Erwägung, dass es Anzeichen dafür gibt, dass Mikrofinanzierungen einen Beitrag dazu leisten können, Unternehmen den Übergang aus der Schattenwirtschaft hin zum Status einer angemeldeten Wirtschafstätigkeit zu ermöglichen;

R.

in der Erwägung, dass eine umfassende Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrokrediten durch die Mikrokreditvermittler den besten Weg darstellt, um für eine bessere Nutzung von öffentlichen Mitteln zu werben; in der Erwägung, dass eine umfassendere Veröffentlichung von Daten den Vergleich der Leistung der einzelnen Mikrokreditvermittler erleichtert;

S.

in der Erwägung, dass es ein Potenzial für Synergien zwischen dem Instrument und dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und anderen EU-Fonds gibt, womit unerwünschte Überschneidungen vermieden werden;

T.

in der Erwägung, dass in Artikel 6 der Haushaltsordnung festgelegt ist, dass „[f]ür die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans […] nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erforderlich macht, und der Transparenz“ gelten.

U.

in der Erwägung, dass für das Instrument EU-Mittel und ein finanzieller Beitrag der Europäischen Investitionsbank zur Verfügung gestellt werden, wobei alle Mittel durch den Europäischen Investitionsfond (EIF) verwaltet werden; in der Erwägung, dass für das Instrument außerdem zusätzlich Mittel privater Investoren vorgesehen sind;

V.

in der Erwägung, dass dieses Instrument den etwaigen Begünstigten noch wenig bekannt ist;

Verbesserung des Zugangs zu Mikrofinanzierungen

1.

betont, wie wichtig ein Finanzinstrument wie das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument in Zeiten der Finanzkrise ist, wenn es darum geht, neue Unternehmen zu gründen, neue Arbeitsplätze zu schaffen und sicherzustellen, dass Arbeitslose, benachteiligte Personen und Kleinstunternehmen Zugang zu Finanzmitteln haben, während die Risiken für Mikrokreditvermittler gemindert werden;

2.

stellt fest, dass weniger zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen wurde als ursprünglich angenommen, und dies trotz der Tatsache, dass ohne Mikrokredite viele Empfänger vollständig vom Kreditmarkt ausgeschlossen gewesen wären; ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Wirkung in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen geringer ausfiel als erwartet, teilweise darauf zurückzuführen ist, dass die Umsetzung des Instruments zeitgleich mit einer schweren Wirtschaftskrise stattfand, die sowohl den Kreditmarkt als auch die Beschäftigungszahlen beeinträchtigt hat; stellt jedoch fest, dass das Instrument entscheidend zur Erhaltung von Arbeitsplätzen beigetragen hat; nimmt zur Kenntnis, dass dem im Rahmen des neuen, flexibleren EaSI-Instruments Rechnung getragen wird;

3.

bedauert die große Zahl abgelehnter Anträge auf Mikrofinanzierung (fast 2 000 Bewerbungen wurden — teilweise aufgrund der Überschuldung von Personen und Unternehmen — abgelehnt) und die noch immer beträchtliche Marktlücke bei der Mikrofinanzierung, die trotz des Anstiegs der Zahl der Mikrokreditnehmer weiterhin besteht; fordert die Kommission auf, eine detailliertere Studie über die Gründe für die Ablehnungen auszuarbeiten, die auch mögliche Lösungen aufzeigt;

4.

verweist auf die Bedeutung, die dem Instrument vor allem in Krisenzeiten dabei zukommt, arbeitslosen und benachteiligten Menschen den Zugang zu Krediten zu ermöglichen; betont, dass Mikrofinanzierungen insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Migrations- und Asylkrise eine fundamentale Unterstützung für Flüchtlinge und Migranten, die in den EU-Arbeitsmarkt eintreten, darstellen können;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kontaktstellen einzurichten, damit potenzielle Begünstigte und Bürger im Allgemeinen besser über das Instrument informiert werden;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Nutzung der bisher gewonnenen Erfahrungen vor allem in abgelegenen Regionen und innerhalb von Gemeinschaften, insbesondere solchen mit Minderheitshintergrund, und innerhalb von Organisationen für Menschen mit Behinderungen mehr Informationen über das Bestehen des Instruments, seine Vorteile und die Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen;

7.

stellt fest, dass zu den 2013 im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen vorrangige Darlehen und Garantien zählten; stellt ferner fest, dass einige Mikrokreditvermittler sowohl eine Garantie als auch ein Darlehen erhalten, diese beiden Instrumente jedoch immer verschiedene Portfolios abdecken;

8.

fordert, dass das Instrument dem Mehrwert von Projekten in Regionen mit schwerwiegenden und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie z. B. dünn besiedelten oder unter Landflucht leidenden Regionen, Rechnung trägt, da dies nicht nur die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern, sondern auch dazu beitragen wird, die Bevölkerungszahlen stabil zu halten;

9.

begrüßt, dass die Kommission und der EIF das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum (MF/SU) des EaSI funktionsfähig gemacht haben, damit der Zugang der Begünstigten zu den Mitteln sichergestellt ist; erwartet, dass die Schwachstellen des Instruments mit Hilfe des EaSI erfolgreich behoben werden;

10.

fordert die Kommission auf, die Angemessenheit der derzeitigen Definition des Begriffs Mikrokredit zu bewerten, um sicherzustellen, dass künftige Finanzinstrumente den Bedürfnissen des Marktes und der Begünstigten sowie den in Artikel 2 des Beschlusses festgelegten Zielen gerecht werden;

11.

hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, Daten über die Merkmale von Kleinstunternehmen, ihre Bedürfnisse und ihre Überlebensquoten zu sammeln und zu bewerten und Anpassungen der EaSI-Verordnung, gegebenenfalls anlässlich der Halbzeitüberprüfung, vorzuschlagen; begrüßt, dass der Saldo und die Rückflüsse, die nach dem Auslaufen des Instruments zur Verfügung stehen werden, in den Etat des MF/SU-Unterprogramms des EaSI aufgenommen werden, so dass die Zahl der Bürgschaften und finanzierten Instrumente, die den Mikrokreditnehmern angeboten werden, erhöhen wird;

12.

begrüßt, dass alle sieben bislang untersuchten Finanzierungsinstrumente des Instruments zusätzliche private Finanzmittel mobilisiert haben; bekundet jedoch seine Besorgnis darüber, dass bei den Garantien die Zielwerte für die Hebelwirkung dem Bericht des Rechnungshofs zufolge nur in einem von sieben Fällen erreicht und in zwei Fällen verfehlt wurden;

13.

begrüßt die verstärkte Flexibilität des neuen Programms im Rahmen des EaSI, um auf den sich ändernden Bedarf bei der Umschichtung von Mitteln zwischen den Unterprogrammen zu reagieren; fordert die Kommission auf, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, indem klare und transparente Synergien zwischen dem EaSI und anderen Unionsprogrammen und -initiativen entwickelt werden;

14.

fordert die Kommission auf, für eine bessere Werbung und Information über das Instrument und die Zugangsmodalitäten zu sorgen;

15.

fordert die Kommission auf, den geografischen Anwendungsbereich des Instruments zu vergrößern, um jeden Mitgliedstaat einzubeziehen; betont die Notwendigkeit, den sektoralen Anwendungsbereich des Instruments über die Landwirtschaft und den Handel hinaus auszuweiten;

Erreichung der Zielgruppen und Berichterstattung über die sozialen Auswirkungen

16.

bedauert, dass die sozialen Auswirkungen des Instruments in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Nachhaltigkeit der Unternehmen und die Einbindung von Minderheitengruppen aufgrund des Fehlens einer genau definierten Sozialberichterstattung nicht präziser gemessen wurden; fordert die Kommission daher auf, Standards für die Messungen der sozialen Leistung empirisch festzulegen, sodass — auch mit Blick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 — die größtmögliche soziale Wirkung sichergestellt wird, und zu bewerten, ob die Definition der Zielgruppen, darunter der Menschen mit Behinderungen, weiter geklärt werden muss;

17.

stellt fest, dass das Instrument seinen Betrieb als Pilotprojekt aufgenommen hat; stellt ferner fest, dass Schwachpunkte ermittelt wurden, was die Einbindung von schutzbedürftigen Gruppen wie Migranten und Menschen mit Behinderungen angeht; ist jedoch der Auffassung, dass aus den Erfahrungen Lehren gezogen wurden und die Behebung einiger Schwachstellen bereits durch das EaSI-Instrument in Angriff genommen wurde; begrüßt, dass die strategische Bewertung der Ziele im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 entwickelt wurde;

18.

fordert den EIF auf, mit Mikrokreditvermittlern zusammenzuarbeiten und von ihnen die Anwendung des Europäischen Verhaltenskodex für die Mikrokreditvergabe zu fordern und die Mikrokreditvermittler bevorzugt zu behandeln, die fähig und bereit sind, mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die Endempfänger weiter unterstützen; fordert den EIF überdies auf, in den Vereinbarungen mit den Mikrokreditvermittlern Bestimmungen durchzusetzen, die es diesen zur Auflage machen, enger mit Vertretungsorganisationen von schutzbedürftigen Gruppen zusammenzuarbeiten, um die Zielgruppen wirksamer einzubinden;

19.

fordert die Kommission auf, die Methoden zur Bewertung der Rentabilität der Unternehmen sowie die Auswirkungen für ihre Gemeinschaft nach erfolgter Rückzahlung des Mikrokredits zu verbessern;

20.

fordert die Kommission und den EIF auf, die Berichterstattung über Begünstigte und Mikrokreditvermittler zu verbessern, wobei es anerkennt, dass auf Ausgewogenheit zu achten ist, um die Mikrokreditvermittler nicht übermäßig zu belasten; betont, dass die Informationen, die für einen angemessenen Bericht benötigt würden, sowohl von den Mikrokreditvermittlern als auch von den Mikrokreditnehmern bei der Beantragung des Kredits geliefert werden;

21.

bedauert, dass die Informationen über die Verwendung der Darlehen und Garantien des Instruments lückenhaft und unvollständig sind und es keine detaillierten Angaben zu dem Erwerbsstatus der Endempfänger gibt, obwohl der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Berichterstattung den Anforderungen des Beschlusses entsprach;

22.

fordert den EIF auf, dafür zu sorgen, dass Mikrokreditvermittler Daten zur Anzahl und Höhe der zur Verfügung gestellten Mikrokredite sowie zur Art der Endempfänger veröffentlichen;

23.

fordert die Kommission auf, die Gleichstellung von Männern und Frauen in Bezug auf den Zugang zu Mikrofinanzierungen zu verfolgen und in Zukunft eine paritätische Quote von Unternehmerinnen und Unternehmern vorzusehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kreditvermittler darin zu bestärken, spezifische auf Frauen ausgerichtete Strategien umzusetzen und Unternehmerinnen zu unterstützen, was auch durch die Zusammenarbeit mit einschlägigen Verbänden und Organisationen erfolgen kann;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen dieses Instruments bekannter zu machen und diesbezüglich mehr Informationen zu verbreiten, was auch durch Sensibilisierungsmaßnahmen, den Austausch bewährter Verfahren zwischen Unternehmerinnen sowie durch Workshops und Schulungen speziell für Frauen erfolgen kann, um für ein besseres Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern beim Zugang zu Mikrokrediten zu sorgen;

25.

fordert die Kommission auf, die Vorteile von Mikrokrediten für Frauen, einschließlich der Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen, zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, den Austausch von Standpunkten und bewährten Verfahren zwischen Unternehmerinnen zu erleichtern;

26.

erkennt an, dass die angestrebte Vergabequote für Unternehmerinnen und Unternehmer wichtig ist; ist jedoch der Überzeugung, dass der Erfolg des Instruments nicht allein an solchen pauschalen Zielen festgemacht werden sollte, sondern daran, ob das Instrument Kleinstunternehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit gewährt, ihre Projekte zu verwirklichen und zu wirtschaftlichem Wachstum und sozialem Zusammenhalt beizutragen;

27.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen darauf zu bündeln, den Zugang zu Mikrokrediten für hiervon potenziell ausgeschlossene Kunden zu verbessern, etwa für Migranten, Flüchtlinge, Langzeitarbeitslose, junge Menschen, Personen mit geringem Einkommen, geringqualifizierte Arbeitskräfte und Menschen mit Behinderungen, die derzeit keinen ausreichenden Nutzen aus dem Instrument ziehen;

28.

fordert die Kommission auf, Flüchtlinge und Asylbewerber als spezifische Gruppe anzuerkennen;

29.

fordert die Kommission auf, die Initiativen und verfügbaren Mittel für die Vergabe von Mikrokrediten an innovative Start-ups, die von jungen Menschen geführt werden, zu vervielfachen, um so junges Unternehmertum und bedeutende technologische, wissenschaftliche und soziale Innovationen in einer Zeit zu fördern, die durch eine Wirtschaftskrise und den schwierigen Zugang zu Krediten geprägt ist; hält es außerdem für erforderlich, dass sich die Mitgliedstaaten dafür einsetzen, die bürokratischen Hürden für Unternehmer, die auf die ihnen von der Union bereitgestellten Mittel zugreifen möchten, zu verringern;

Unterstützung der Sozialwirtschaft

30.

bedauert, dass das Instrument keine signifikante Zahl von Sozialunternehmen unterstützt hat; begrüßt daher, dass ein bestimmter Prozentsatz der EaSI-Mittel für die Finanzierung von Sozialunternehmen bestimmt ist;

31.

legt der Kommission nahe, diese Neuerung genau zu überwachen und die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, in diesem Zusammenhang Daten, Wissen und bewährte Verfahren auszutauschen, und für eine angemessene Berichterstattung seitens der Mikrokreditvermittler zu sorgen sowie diese dazu anzuhalten, Projekte zu unterstützen, die eine große soziale Wirkung für ihre potenziellen Kunden entfalten;

32.

fordert die Kommission auf, die im Rahmen des EaSI vorgesehene Obergrenze für Kredite, die Sozialunternehmen gewährt werden, zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren, um ihnen die Mittel, die sie für eine positive Entwicklung benötigen, in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen, und den Bedürfnissen des Marktes Rechnung zu tragen;

33.

betont, dass unbedingt eine geschlechtsspezifische Perspektive in die Finanzierungsprogramme aufzunehmen ist; ist der Auffassung, dass geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und eine Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung nützlich sind, um Förderprioritäten, die Zuweisung finanzieller Ressourcen und Details von Förderprogrammen im Hinblick auf die Auswirkungen auf Frauen bewerten und verbessern zu können; betont, dass es notwendig ist, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten systematisch zu erheben und regelmäßig zu analysieren;

Mentoring- und Schulungsdienste und Komplementarität mit anderen Instrumenten

34.

begrüßt die im Rahmen des EaSI bestehende Möglichkeit der Finanzierung des Kapazitätsaufbaus und der technischen Unterstützung von Mikrokreditvermittlern, um deren Professionalität, Leistungserbringung und Datenerhebung und -verarbeitung zu verbessern und so eine bessere Rückmeldung über das Instrument zu ermöglichen;

35.

bestärkt die Kommission darin, das Instrument mit einer Grundschulung für Unternehmertum zu verbinden, damit die wirtschaftliche Rentabilität der Unternehmen und das Ziel der Kreditgewährung sichergestellt sind;

36.

bedauert, dass Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, unter anderem Mentoring und Schulung, nicht direkt aus dem EaSI finanziert werden können, und fordert die Kommission auf, Finanzierungswege für die Zukunft mit neuen geeigneten Instrumenten in Partnerschaft mit nationalen Mitteln oder Finanzmitteln Union zu untersuchen;

37.

stellt fest, dass über den ESF ein wichtiger Finanzierungsbeitrag zur Errichtung von Unternehmen, eine tragfähige Mikrofinanzierung und sozialverantwortliches Unternehmertum in Verbindung mit Mentoring und Schulungsprogrammen ermöglicht werden sollten; bedauert, dass diese Instrumente nicht direkt im Rahmen des EaSI finanziert werden;

38.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, ihre strategische Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen im Bereich des EaSI, des ESF und etwaiger anderer nationaler Programme weiterzuentwickeln und deren Zusammenarbeit mit Mikrokreditvermittlern und Endempfängern zu fördern, um die Unterstützung der Mikrokreditnehmer auf dem Gebiet der Schulung, des Mentoring und der allgemeinen Förderung einer größeren Rentabilität der Unternehmen zu verbessern;

39.

begrüßt die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Mitteln des ESF für das Unterprogramm MF/SU des EaSI und fordert die Kommission und den EIF auf, die Mikrokreditvermittler besser über diese nach Artikel 38 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bestehende Möglichkeit zu informieren (8);

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der EFSI für die Finanzierung von Kleinstunternehmen zur Verfügung steht;

Mikrokreditvermittler

41.

bestärkt die Kommission, die im Rahmen des ESF und EaSI gewährte Unterstützung abzustimmen, damit die beiden Programme sich in Bezug auf Mikrofinanzierungsinstrumente besser ergänzen, wobei ein Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit zwischen Mikrokreditvermittlern und vom EIF mitfinanzierten Einrichtungen zur Unterstützung von Unternehmen liegen sollte;

42.

begrüßt das Auswahlverfahren für Mikrokreditvermittler, das im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des EIF steht, und wiederholt die Forderung des Parlaments, dass diese Mikrokreditvermittler die Grundsätze der verantwortungsvollen Kreditvergabe und der Vermeidung einer Überschuldung von Personen und Unternehmen erfüllen sollten;

43.

empfiehlt, das Verfahren für den Zugang zu dem Instrument zu vereinfachen und die Vereinbarungen zwischen den Mikrokreditvermittlern und dem EIF flexibler und verständlicher zu gestalten, um kleineren Kreditvermittlern zu ermöglichen, die Finanzierungsinstrumente und die EIF-Instrumente zügig und vollständig auszuschöpfen;

44.

bedauert die Tatsache, dass eine erhebliche Anzahl von Anträgen für das Instrument nicht vollständig war und von dem EIF nicht genehmigt werden konnte; fordert die Kommission auf, die Gründe hierfür zu untersuchen (z. B. Mangel an Informationen, unzureichender Zugang oder verwaltungstechnische Hürden, die eine Vereinfachung erforderlich machen); fordert die Kommission auf, schnell zu handeln, um das Problem zu beheben;

45.

fordert die Kommission auf, das Verfahren zu vereinfachen und die Vereinbarungen zwischen den Mikrokreditvermittlern und dem EIF flexibler und leichter verständlich zu gestalten, damit kleinere Kreditvermittler schneller Zugang zum Markt erhalten, und darüber hinaus für mehr Informationen über und Werbung für das Instrument und die Zugangsvoraussetzungen zu sorgen;

46.

fordert die Kommission und den EIF auf, zu bewerten, wie die Vorteile des Instruments über die für die Mikrokreditvermittler geltenden Auflagen hinaus besser auf die breite Öffentlichkeit verteilt werden können;

47.

bestärkt die Kommission darin, die Zusammenarbeit zwischen Kreditvermittlern und Organisationen zu verbessern, die die Interessen von Empfängern vertreten, und zwar über die Werbung für Produkte und die Ermittlung neuer Kunden hinaus;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Mikrofinanzierungssektor weiterzuentwickeln, damit er sich ausreichend vergrößern kann, um zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen zu können, und das Instrument zu nutzen, indem sie prüfen, inwieweit Vermittler außerhalb des Bankensektors ohne Einschaltung einer Partnerbank Zugang zum Mikrokreditmarkt erhalten können;

49.

legt der Kommission nahe, ihren Dialog mit den Akteuren im Bereich der Mikrofinanzierung (Mikrokreditvermittler, Banken und Nichtbanken und Netze wie das Europäische Mikrofinanzierungsnetz) sowie mit Interessenträgern, die derzeit nicht eingebunden sind, über den Zugang zu, die Nutzung und Gestaltung der Produkte, die im Rahmen der von der Union finanzierten Programme angeboten werden sollen, zu vertiefen;

50.

bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen Mikrokreditvermittlern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern;

51.

fordert die Kommission und den EIF auf, sicherzustellen, dass bei den Verträgen mit Mikrokreditvermittlern die Verbreitung und Einbeziehung des Europäischen Verhaltenskodex für die Mikrokreditvergabe durch das Unterprogramm MF/SU des EaSI weiterhin gefördert werden;

52.

ist der Auffassung, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments — 2013 sehr allgemein gehalten und nicht detailliert genug ist, was die Umsetzung angeht;

53.

bestärkt die Kommission darin, dafür zu sorgen, dass das Instrument und das EaSI-Instrument weiterhin zum Mehrwert und zur Sichtbarkeit der EU beitragen;

o

o o

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=7760.

(2)  http://bookshop.europa.eu/fr/study-on-imperfections-in-the-area-of-microfinance-and-options-how-to-address-them-through-an-eu-financial-instrument-pbKE0214424/?CatalogCategoryID=ZjsKABstHnIAAAEjH5EY4e5L.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

(4)  ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 85.

(6)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2015/547555/EPRS_IDA (2015)547555_EN.pdf.

(7)  Zwischenbewertung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/61


P8_TA(2015)0447

Eine neue GFP: Gerüst für die technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu einer neuen GFP: Struktur der technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne (2015/2092(INI))

(2017/C 399/06)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 9 und 10,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0328/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Fischbestände die unabdingbare Voraussetzung für die Zukunft der Fischereiwirtschaft ist;

B.

in der Erwägung, dass seit 2009 nur geringe Fortschritte bei den Legislativvorschlägen sowohl zu den technischen Maßnahmen als auch zu den Mehrjahresplänen zu verzeichnen sind, was auf Auseinandersetzungen zwischen den Organen der Europäischen Union über ihre jeweiligen Beschlussfassungsbefugnisse gemäß Artikel 43 AEUV bei den Vorschlägen der Kommission zu den Mehrjahresplänen und Schwierigkeiten, die Rechtsvorschriften zu technischen Maßnahmen in Einklang mit dem Vertrag von Lissabon zu bringen, zurückzuführen ist;

C.

in der Erwägung, dass zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) gehört, Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht, indem ein Ökosystem- und Selektivitätsansatz verfolgt wird; in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne zu den wichtigsten Instrumenten gehören, um diese Ziele zu erreichen;

D.

in der Erwägung, dass zu den wichtigsten Änderungen, die mit der Reform der GFP von 2013 eingeführt wurden, auch die Pflicht zur Anlandung und die Regionalisierung gehören;

E.

in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen angesichts ihrer Komplexität und Vielfalt sowie der Tatsache, dass sie auf viele verschiedene Verordnungen verteilt sind, und angesichts der sich daraus für Fischer ergebenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung, Misstrauen unter Fischern säen könnten;

F.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Regionalisierung die Konsultierung der Beiräte vorsieht, um die Interessenträger näher an den Beschlussfassungsprozess zu bringen und mögliche sozioökonomische Auswirkungen der Beschlüsse besser bewerten zu können;

G.

in der Erwägung, dass die Komplexität der technischen Maßnahmen und die Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung sowie die wenigen greifbaren positiven Ergebnisse und die fehlenden Anreize im Rahmen der GFP dazu beigetragen haben, Misstrauen unter den Fischern zu säen;

H.

in der Erwägung, dass bei der Überprüfung der technischen Maßnahmen, die im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen und einem ökosystemorientierten Ansatz erfolgen sollte, das Ziel verfolgt werden sollte, die ökologische Nachhaltigkeit der Fischbestände und Meeresressourcen auf eine Weise zu verbessern, die mit der sozioökonomischen Rentabilität des Sektors vereinbar ist;

I.

in der Erwägung, dass das Erreichen der Ziele der neuen GFP unter anderem eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und Praktiken erfordert;

J.

in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Innovationen, die die Selektivität der Fanggeräte verbessern, oft von Rechtsvorschriften behindert werden;

K.

in der Erwägung, dass die Pflicht zur Anlandung eine wesentliche Änderung des Konzepts der Bestandsbewirtschaftung und insbesondere der Grundfischerei und somit der technischen Maßnahmen in zentralen Bereichen wie der Zusammensetzung der Fänge und der Maschengröße mit sich bringt;

L.

in der Erwägung, dass der handwerklichen Fischerei besondere Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Küstengemeinden und insbesondere für die Rolle von Frauen und Kindern beizumessen ist; in der Erwägung, dass die GFP eine differenzierte Regelung für die handwerkliche Fischerei in Europa andeutet;

M.

in der Erwägung, dass das Konzept der handwerklichen Fischerei angesichts ihrer Rolle bei der Sanierung der Meere und der Erhaltung der traditionellen und ökologisch nachhaltigen Praktiken und Handwerke allgemein festgelegt werden muss;

N.

in der Erwägung, dass die allgemeinen, für alle Meeresgebiete geltenden Grundsätze in einer Rahmenverordnung, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach dem Vertrag von Lissabon angenommen wird, festgelegt werden müssen, um die Umsetzung der Ziele der GFP in der EU sicherzustellen, für gleiche Bedingungen zwischen den Bewirtschaftern zu sorgen und die Durchführung und die Kontrolle der technischen Maßnahmen zu erleichtern;

O.

in der Erwägung, dass es nicht immer erforderlich ist, für auf regionaler Ebene ergriffene Maßnahmen oder für solche, die häufig geändert werden oder auf Standards und Zielen beruhen, die von den Rechtsetzungsorganen beschlossen wurden, auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zurückzugreifen, dass es jedoch für die allen Meeresgebieten gemeinsamen Vorschriften und für Maßnahmen, die Gegenstand von bestimmten Verordnungen sind oder auf absehbare Zeit wahrscheinlich nicht geändert werden, eingesetzt werden muss;

P.

in der Erwägung, dass die Regionalisierung gewährleisten muss, dass die technischen Maßnahmen an die Besonderheiten der jeweiligen Fischerei und des jeweiligen Meeresgebiets angepasst werden, wodurch Flexibilität erreicht und eine rasche Reaktion auf Notlagen ermöglicht wird; in der Erwägung, dass die Regionalisierung die technischen Maßnahmen vereinfachen und leichter verständlich, umsetzbar und durchführbar machen muss; in der Erwägung, dass die Annahme von technischen Maßnahmen regionaler Tragweite dem Modell entsprechend erfolgen sollte, über das die Rechtsetzungsorgane im Rahmen der reformierten GFP übereingekommen sind;

Q.

in der Erwägung, dass die Regionalisierung zur Vereinfachung und zur Verbesserung des Verständlichkeit der Vorschriften beitragen kann, was vom Fischereisektor und weiteren Interessenträgern sehr positiv aufgenommen würde, insbesondere dann, wenn sie an der Annahme der Vorschriften beteiligt sind;

R.

in der Erwägung, dass die Regionalisierung nicht zu einer Renationalisierung führen darf, zumal dies nicht mit der GFP vereinbar ist, bei der die EU wegen der gemeinsamen Bestände die ausschließliche Befugnis besitzt;

S.

in der Erwägung, dass die Annahme technischer Maßnahmen regionaler Tragweite nach dem von den Rechtsetzungsorganen im Rahmen der neuen GFP vereinbarten Modell erfolgen muss, d. h. die Annahme von delegierten Rechtsakten durch die Kommission auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der betroffenen Mitgliedstaaten, die den Standards und Zielen, die von den Rechtsetzungsorganen beschlossen wurden, entsprechen, oder, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten keine gemeinsame Empfehlung innerhalb der vorgesehenen Zeit einreichen, auf Grundlage der Eigeninitiative der Kommission; in der Erwägung, dass das Parlament jedoch das Recht gemäß dem Vertrag von Lissabon behält, Einwände gegen delegierte Rechtsakte zu erheben;

T.

in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Rahmens für die technischen Maßnahmen eine Gelegenheit sein sollte, weiter über die Regionalisierung nachzudenken und Alternativen zu delegierten Rechtsakten in Betracht zu ziehen;

U.

in der Erwägung, dass bestimmte Vorschläge für spezifische Verordnungen, die technische Maßnahmen (in Bezug auf Treibnetze, Walbeifänge, Tiefseefischerei) enthalten, zu Kontroversen geführt haben; in der Erwägung, dass einige Vorschläge — wie die für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik — seit mehr als drei Jahren blockiert sind; in der Erwägung, dass das Verfahren betreffend die Fischerei mit Treibnetzen ebenfalls in einer Sackgasse steckt; in der Erwägung, dass eine Reihe von besonderen Bestimmungen zu technischen Maßnahmen von den Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) abgelehnt werden;

V.

in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen dem Phänomen der illegalen Fischerei Rechnung tragen sollten, die häufig mit dem illegalen Einsatz von Fanggeräten einhergeht und sie eine wirksame Lösung des Problems der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit (IUU-Fischerei) umfassen sollten;

W.

in der Erwägung, dass die für das jeweilige EU-Fischereigewässer geltenden technischen Maßnahmen nicht immer an die Bedürfnisse im Rahmen von innovativen Tätigkeiten und unterschiedlicher lokaler Fischereien angepasst sind; in der Erwägung, dass Fischer vor diesem Hintergrund technische Maßnahmen benötigen, die auf einem regionalen Ansatz gründen und den verschiedenen Bedingungen des jeweiligen Meeresgebiets entsprechen; in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände unbedingt erforderlich ist und es in dieser Hinsicht wichtig ist, dass die Rechtsvorschriften vereinfacht werden und dass sie an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden können; in der Erwägung, dass auch gebührend berücksichtigt werden muss, dass Fischereigewässer mit Drittstaaten geteilt werden, die über völlig andere Bestandserhaltungsvorschriften als die europäischen verfügen;

X.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die europäischen Gewässer und insbesondere das Mittelmeer dringend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und zusammenarbeiten müssen, damit die für die IUU-Fischerei verantwortlichen Bürger ermittelt werden und so sichergestellt wird, dass die vorgesehenen Strafen verhängt und die Kontrollen an Bord und an Land verschärft werden;

Y.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der zwischen 2002 und 2009 angenommenen Mehrjahrespläne ungleichmäßig war; in der Erwägung, dass neue Mehrjahrespläne gemäß den neuen Vorschriften der GFP angenommen werden;

Z.

in der Erwägung, dass Verhandlungen mit Drittländern Teil der Anstrengungen zur Erreichung von Nachhaltigkeit sein müssen;

AA.

in der Erwägung, dass die Reform der GFP die Pflicht zur Anlandung einführte und Flexibilität, Ausnahmen und finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) vorsieht;

AB.

in der Erwägung, dass bei der Durchsetzung des Rückwurfverbots in den gemischten Fischereien bei limitierenden Arten wahrscheinlich Schwierigkeiten auftreten;

AC.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Bereich der Fischerei außer bei den TACs und Quoten Mitgesetzgeber ist;

AD.

in der Erwägung, dass es seit 2009 aufgrund der im Rat blockierten Vorschläge keinen Mehrjahresplan mehr annehmen konnte;

AE.

in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsorgane im Rahmen der interinstitutionellen Task Force für Mehrjahrespläne festgestellt haben, dass man bei den Mehrjahresplänen zusammenarbeiten muss, um einen pragmatischen Weg zu finden, auch wenn die Meinungen zur Auslegung des Rechtsrahmens voneinander abweichen;

AF.

in der Erwägung, dass die Mehrjahrespläne auf der Grundlage der besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen und sozioökonomischen Erkenntnisse einen soliden und dauerhaften Rahmen für die Bestandsbewirtschaftung bereitstellen und flexibel genug sein sollten, um an die Entwicklung der Bestände und die Fassung jährlicher Beschlüsse über die Gewährung von Fischereimöglichkeiten angepasst zu werden;

AG.

in der Erwägung, dass als gemeinsame Elemente der künftigen Mehrjahrespläne die Grenze des höchstmöglichen Dauerertrags und ein Zeitplan, diesen zu erreichen, ein vorsorglicher Mechanismus, um die Schutzbestimmungen zu aktivieren, Mindestwerte für Biomasse, ein Mechanismus zur Anpassung an unvorhergesehene Änderungen bei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen und eine Revisionsklausel ermittelt wurden;

AH.

in der Erwägung, dass in den Mehrjahresplänen ein allgemeines Ziel festgelegt werden muss, das administrativ und wissenschaftlich umsetzbar ist; in der Erwägung, dass langfristige stabile Erträge in Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen Teil der Mehrjahrespläne sein müssen, was sich in den jährlichen Beschlüssen des Rates über Fischereimöglichkeiten niederschlagen muss; in der Erwägung, dass diese jährlichen Beschlüsse nicht über den Bereich der Gewährung von Fischereimöglichkeiten hinausgehen dürfen;

AI.

in der Erwägung, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2014 in den Rechtssachen C-103/12 EP/Rat und C-165/12 Kommission/Rat zur Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana einen Präzedenzfall schafft, indem es den Inhalt und die Grenzen der beiden in Artikel 43 AEUV enthaltenen verschiedenen Rechtsgrundlagen klärt; in der Erwägung, dass Artikel 43 Absatz 3 als Rechtsgrundlage nur für die Gewährung von Fangmöglichkeiten gemäß den für die TACs und Fangquoten geltenden Verordnungen herangezogen werden darf;

AJ.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof am 1. Dezember 2015 sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-124/13 und C-125/13 Parlament und Kommission/Rat über die Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 des Rates zur Änderung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, erlassen hat; in der Erwägung, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache die Auffassung des Parlaments bekräftigt hat, dass die Verordnung angesichts ihres Ziels und ihres Inhalts auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Parlament als Mitgesetzgeber hätte verabschiedet werden müssen, da die Verordnung politische Entscheidungen umfasst, die sich auf den Mehrjahresplan auswirken und daher für die Verfolgung der Ziele der GFP erforderlich sind;

AK.

in der Erwägung, dass in Ermangelung von Mehrjahresplänen die in delegierten Rechtsakten von der Kommission auf der Grundlage von Empfehlungen der betroffenen Mitgliedstaaten — oder, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten keine gemeinsame Empfehlung innerhalb der vorgesehenen Zeit einreichen, auf Grundlage der Eigeninitiative der Kommission — verabschiedeten Pläne für Rückwürfe die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung ändern können; betont, dass der Schutz von jungen Meerestieren und die Befolgung wissenschaftlicher Empfehlungen bei der Beschlussfassung zu Mindestgrößen für die Bestandserhaltung von Bedeutung sind;

AL.

in der Erwägung, dass Plänen für Rückwürfe vor dem Hintergrund der Veränderungen bei den Fischfangtechniken und somit im Hinblick auf die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse des jeweiligen Laicherbestands eine wesentliche Rolle zukommen wird, bei denen es sich um quantifizierbare Ziele im Rahmen der Mehrjahrespläne handelt, die möglicherweise durch Änderungen der Mindestgrößen für Bestandserhaltung verwirklicht werden können; in der Erwägung, dass mit einer Änderung der Mindestgrößen in delegierten Rechtsakten die wichtigsten Parameter der Mehrjahrespläne außerhalb der eigentlichen Pläne geändert würden;

AM.

in der Erwägung, dass es der Wille der Rechtsetzungsorgane war, dass diese delegierten Rechtsakte für einen Zeitraum, der auf keinen Fall drei Jahre überschreiten darf, einen Übergangscharakter haben;

AN.

in der Erwägung, dass die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung für ein und dieselbe Art von einem Gebiet zum anderen schwanken können, um die besonderen Merkmale der Arten und Fischereien zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass es — wenn immer möglich — wünschenswert ist, dass horizontale Beschlüsse für alle Gebiete gefasst werden, um die Kontrollaufgaben zu erleichtern;

1.

ist der Ansicht, dass um alle Widersprüche und/oder Redundanzen auszuräumen, die künftigen technischen Maßnahmen vereinfacht und in einen eindeutig gegliederten Rechtsrahmen eingefügt werden sowie auf soliden wissenschaftlichen, Peer-Reviews unterzogenen Daten gründen müssen, damit die Ziele der GFP verwirklicht werden;

2.

vertritt die Auffassung, dass ein umfassendes Verzeichnis mit einer Zusammenfassung von allen technischen Maßnahmen, die derzeit in Kraft sind, aufgestellt werden muss, um einen besseren Überblick über mögliche Vereinfachungen und Streichungen im Hinblick auf künftige technische Maßnahmen zu erhalten;

3.

vertritt die Auffassung, dass die technischen Maßnahmen überprüft werden müssen, um die Ziele der GFP umzusetzen, die Selektivität zu verbessern, die Rückwürfe und die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt zu verringern, derzeitige Vorschriften zu vereinfachen und die wissenschaftliche Grundlage zu erweitern;

4.

ist der Auffassung, dass die technischen Maßnahmen an die Besonderheiten der jeweiligen Fischerei und Region angepasst werden müssen, wodurch zu einer besseren Einhaltung durch den betroffenen Sektor beigetragen wird;

5.

ist weiterhin der Ansicht, dass Vereinfachung und Regionalisierung von technischen Maßnahmen immer im Einklang mit dem eigentlichen Zweck der Rahmenverordnung für technische Maßnahmen stehen müssen, nämlich der Minimierung ungewollten Beifangs und der Auswirkungen auf die Meeresumwelt;

6.

vertritt die Auffassung, dass eine stärkere Einbeziehung der Fischer in die Beschlussfassung, insbesondere innerhalb der Beiräte, erforderlich ist und Anreize für die Fischer geschaffen werden müssen, zum Beispiel durch den EMFF und weitere Instrumente für Innovation, Ausbildung, Ausstattung und eine größere Selektivität beim Fanggerät, um die Umsetzung der Vorschriften der GFP zu erleichtern, die Akzeptanz der Vorschriften der GFP durch den Fischereisektor und weitere Interessenträger zu verbessern und ihre Einhaltung sicherzustellen;

7.

ist der Auffassung, dass der neue Rechtsrahmen die weitere Verwendung von innovativen Fanggeräten, bei denen wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie die Selektivität verbessern und gleichzeitig geringere Auswirkungen auf die Umwelt haben, erleichtern wird;

8.

ist der Ansicht, dass für eine ordnungsgemäße Umsetzung der GFP Innovation und Forschung gefördert werden müssen, insbesondere was das Anlanden der Rückwürfe angeht, um die Selektivität auszuweiten und die Fischfang- und Kontrolltechniken zu modernisieren;

9.

vertritt die Auffassung, dass der nachhaltige Einsatz von innovativen Fanggeräten, bei denen durch unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen ist, dass sie die Selektivität erhöhen, ohne Einschränkungen und ohne unnötige quantitative Beschränkungen erlaubt, durch Rechtsvorschriften geregelt und — im Hinblick auf weitere Untersuchungen — finanziell gefördert werden soll;

10.

vertritt die Auffassung, dass das ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für die Annahme der allen Meeresgebieten gemeinsamen Vorschriften, darunter auch die Festlegung von Standards und Zielen für technische Maßnahmen, zu denen auch technische Maßnahmen gehören, die Gegenstand von bestimmten Verordnungen sind, oder für technische Maßnahmen, die in absehbarer Zeit wahrscheinlich nicht geändert werden, beibehalten werden muss, und ist der Ansicht, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für auf regionaler Ebene angenommene Maßnahmen oder Maßnahmen, die häufig geändert werden können, nicht notwendig ist; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen regelmäßig bewertet werden müssen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin von Bedeutung sind; vertritt die Auffassung, dass der kluge Einsatz von delegierten Rechtsakten diesen Flexibilitäts- und Reaktivitätsbedarf erfüllen kann; weist jedoch darauf hin, dass das Parlament das Recht gemäß dem Vertrag behält, Einwände gegen delegierte Rechtsakte zu erheben;

11.

empfiehlt, dass ein eindeutiger, allgemeiner europäischer Rahmen für die technischen Maßnahmen festgelegt wird, in dem eine begrenzte Anzahl wichtiger übergreifender Grundsätze definiert wird; ist der Ansicht, dass sämtliche Vorschriften, die auf die Mehrheit der europäischen Gewässer nicht anwendbar sind, nicht in diesen allgemeinen Rahmen einfließen, sondern unter das Thema Regionalisierung fallen sollten;

12.

vertritt die Auffassung, dass alle Maßnahmen, die auf regionaler Ebene angenommen werden, mit der Rahmenverordnung für technische Maßnahmen und mit den Zielen der GFP und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) in Einklang stehen sollten;

13.

vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften über technische Maßnahmen durch den geeigneten Einsatz des Prozesses der Regionalisierung festgelegt werden und auf gemeinsamen zentralisierten Grundsätzen und Begriffsbestimmungen gründen sollten, zu denen auch gemeinsame Ziele und Standards gehören, die in der gesamten EU anzuwenden sind, darunter ein Verzeichnis, in dem gefährdete Arten und Fischfanggeräte aufgeführt sind, besondere Vorschriften für größere Meeresgebiete und eine Reihe besonderer technischer Vorschriften, die alle im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen würden; stellt fest, dass die Regionalisierung für die Vorschriften von regionaler Tragweite oder Vorschriften, die häufigen Änderungen unterliegen, gelten würde und regelmäßig erneuten Bewertungen unterzogen werden sollte;

14.

betont, dass der neue Rechtsrahmen für die technischen Maßnahmen verständlich formuliert sein muss, was erhebliche Bemühungen um Klarheit erfordern wird; fordert daher, dass die bestehenden Verordnungen zu technischen Maßnahmen, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1967/2006 des Rates, im Vorfeld aufgehoben werden, um der zunehmenden Zahl von Verordnungen Einhalt zu gebieten;

15.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 18 der Grundverordnung innerhalb einer in der Verordnung über die technischen Maßnahmen festzusetzenden Frist der Kommission Empfehlungen unterbreiten können und diese vor Ablauf dieser Frist keine Rechtsakte erlassen kann;

16.

vertritt die Auffassung, dass es erforderlich ist, die Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit und die sozioökonomischen Folgen der auf technischen Maßnahmen beruhenden besonderen Verordnungen auf die Flotten der EU und auf die örtliche Bevölkerung unter Einhaltung der Ziele der GFP und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu bewerten;

17.

ist der Auffassung, dass die technischen Maßnahmen besondere Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Fanggeräte enthalten müssen, um gefährdete Habitate und Meeresfauna zu schützen;

18.

vertritt die Ansicht, dass durch die technischen Maßnahme sichergestellt werden muss, dass die zerstörerischen und nicht selektiven Fanggeräte nicht zum Einsatz kommen und ein Verbot des allgemeinen Einsatzes von Spreng- und Giftstoffen eingeführt wird;

19.

vertritt die Auffassung, dass dringend kohärente technische Maßnahmen für jedes einzelne der Meeresgebiete festgelegt werden müssen und dabei die besonderen Merkmale jedes einzelnen Gebiets berücksichtigt werden müssen, aufgrund derer die Beschlüsse der Union erhebliche Auswirkungen auf die Erholung von Fischbeständen und den Schutz der Ökosysteme sowie auf die nachhaltige Bewirtschaftung gemeinsamer Fischbestände haben können;

20.

ist weiterhin der Ansicht, dass trotz der Pflicht zur Anlandung, die seit 1. Januar 2015 in Kraft ist und bis 2019 schrittweise für Fischarten angewandt wird, die Bestimmungen über technische Maßnahmen ausreichend flexibel sein müssen, um die Fortschritte in den Fischereien in Echtzeit zu berücksichtigen und dem Fischereisektor mehr Gelegenheiten zu bieten, innovative selektive Fangmethoden in die Praxis umzusetzen;

21.

ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Anlandung für die Fischereien eine grundlegende Änderung darstellt und es daher erforderlich ist, die technischen Maßnahmen entsprechend anzupassen, damit durch sie eine selektivere Fischerei umgesetzt und erleichtert werden kann; empfiehlt zu diesem Zweck die folgenden drei Maßnahmen:

eine wesentliche Änderung, oder sogar Aufhebung der Vorschriften über die Zusammensetzung der Fänge,

die Gewährung einer größeren Flexibilität bei der Maschengröße,

die Erlaubnis, mehrere Arten von Fanggeräten an Bord mitzuführen;

22.

nimmt die Schwierigkeiten wegen des gleichzeitigen Bestehens der in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates festgelegten Vermarktungsnormen und der Mindestfanggrößen zur Kenntnis; fordert deren Angleichung durch den neuen Rechtsrahmen für die technischen Maßnahmen;

23.

ist der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der technischen Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Erhaltung der biologischen Ressourcen, die Meeresumwelt, die Kosten der Bewirtschaftung und die Rentabilität in sozialer und beruflicher Hinsicht berücksichtigt werden müssen;

24.

ist der Ansicht, dass das Erhaltungsziel des Rechtsrahmens für technische Maßnahmen durch Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Steuerung des Angebots und der Nachfrage mit Unterstützung von Erzeugerorganisationen abzielen, wirksamer verwirklicht werden könnte;

25.

ist der Auffassung, dass der Beifang, der aus handwerklicher Fischerei in Binnengewässern der Mitgliedstaaten und Regionen stammt, nicht in den TACs berücksichtigt werden sollte;

26.

ist der Auffassung, dass den Mehrjahresplänen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP zukommt, stellen sie doch das geeignetste Instrument dar, um besondere technische Maßnahmen für verschiedene Fischereien anzunehmen und umzusetzen;

27.

vertritt die Auffassung, dass die Rechtssetzungsorgane ihre Bemühungen, eine Einigung über die Mehrjahrespläne im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Organe gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung zu erzielen, fortsetzen müssen;

28.

vertritt die Auffassung, dass die Mehrjahrespläne einen soliden und dauerhaften Rahmen für die Bestandsbewirtschaftung darstellen und sich auf die mittels sogenannten Peer-Reviews anerkannten, besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen und sozioökonomischen Ergebnisse stützen müssen und an die Entwicklung der Bestände angepasst werden sowie Flexibilität bei der Fassung jährlicher Beschlüsse des Rates über die Fischereimöglichkeiten bieten müssen; ist der Ansicht, dass diese jährlichen Beschlüsse nicht über den strikten Bereich der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten hinausgehen dürfen und in ihnen nach Möglichkeit größere Schwankungen bei den Fischereimöglichkeiten vermieden werden müssen;

29.

vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei den künftigen Mehrjahresplänen Fortschritte im Bereich der Wiederherstellung und Erhaltung von Fischbeständen in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, erzielt werden müssen, zu denen auch ein vorher festgelegter Zeitplan, ein Mechanismus für die Bestandserhaltung, um die Schutzbestimmungen zu aktivieren, ein Mechanismus zur Anpassung an die Änderungen im Hinblick auf die wissenschaftlichen Gutachten sowie eine Revisionsklausel gehören;

30.

vertritt die Auffassung, dass die Selektivität verbessert und unerwünschte Beifänge minimiert werden müssen, um Probleme aufgrund der Pflicht zur Anlandung in den gemischten Fischereien zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass es ratsam wäre, Wege zu finden, die Möglichkeit der Annahme von Flexibilitätsmaßnahmen und die von der Wissenschaft festgelegten Bandbreiten für die fischereiliche Sterblichkeit zur Festsetzung von TACs zu nutzen;

31.

bekräftigt die Notwendigkeit, die Beteiligung der Interessenträger an der Gestaltung und Umsetzung der Mehrjahrespläne über die Beiräte und an allen die Regionalisierung betreffenden Beschlüssen zu erhöhen;

32.

ist der Ansicht, dass das Parlament die delegierten Rechtsakte zu den Plänen für Rückwürfe mit besonderer Aufmerksamkeit prüfen und sich das Recht vorbehalten muss, Einwände gegen sie zu erheben, wenn es dies für notwendig hält;

33.

ist der Auffassung, dass die vorübergehende Geltung der delegierten Rechtsakte für die Pläne für Rückwürfe, einschließlich der Änderungen der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, in keinem Fall die Obergrenze von drei Jahren überschreiten darf und dass diese gegebenenfalls durch einen Mehrjahresplan ersetzt werden müssen und dass zu diesem Zweck die Mehrjahrespläne so rasch wie möglich verabschiedet werden müssen;

34.

ist der Ansicht, dass die Beschlüsse über die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die jeweilige Art im Rahmen der Regionalisierung auf wissenschaftlichen Empfehlungen basieren müssen; betont die Notwendigkeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien bei der Vermarktung zu verhindern, da sie das Funktionieren des Binnenmarktes gefährden könnten;

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 16. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/68


P8_TA(2015)0455

Liste invasiver gebietsfremder Arten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (D041932/01 — 2015/3010(RSP))

(2017/C 399/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (D041932/01,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und anhand der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates („IAS-Verordnung“) genannten Kriterien eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (die „Unionsliste“) erstellen soll und dass diese Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden sollen;

B.

in der Erwägung, dass die Entwürfe dieser Durchführungsrechtsakte bis spätestens 2. Januar 2016 dem in Artikel 27 Absatz 1 der IAS-Verordnung genannten Ausschuss vorgelegt werden müssen und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten;

C.

in der Erwägung, dass die Unionsliste in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten wird;

D.

in der Erwägung, dass es zahlreiche invasive gebietsfremde Arten gibt und dass daher dafür Sorge getragen werden muss, dass die Untergruppe solcher invasiver gebietsfremder Arten, die als von unionsweiter Bedeutung angesehen wird, vorrangig behandelt wird;

E.

in der Erwägung, dass eine invasive gebietsfremde Art dann als von unionsweiter Bedeutung angesehen werden sollte, wenn der Schaden, den sie in den betroffenen Mitgliedstaaten verursacht, so bedeutend ist, dass er die Annahme konkreter Maßnahmen rechtfertigt, die in der gesamten Union anwendbar sind, und zwar auch in denjenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht betroffen sind oder sogar aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen sein werden;

F.

in der Erwägung, dass bei den informellen Trilog-Verhandlungen besonderer Wert darauf gelegt wurde, dass die Ermittlung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung verhältnismäßig erfolgt und sich auf die Arten konzentriert, deren Aufnahme in die Unionsliste deren nachteilige Auswirkungen tatsächlich kosteneffizient verhindern, minimieren oder abschwächen würde;

G.

in der Erwägung, dass die Kriterien für die Aufnahme in die Unionsliste das wichtigste Instrument für die Anwendung der IAS-Verordnung sind;

H.

in der Erwägung, dass mit den Kriterien für die Aufnahme in die Unionsliste dafür gesorgt werden sollte, dass unter den potenziellen invasiven gebietsfremden Arten diejenigen aufgenommen werden, die die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben, und dass die Mittel effizient verwendet werden;

I.

in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Erwägung 13 der IAS-Verordnung gemeinsame Kriterien für die Durchführung von Risikobewertungen aufgestellt werden sollten, damit dafür gesorgt ist, dass die Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen der Welthandelsorganisation eingehalten werden und die Verordnung einheitlich angewendet wird;

J.

in der Erwägung, dass der Kommission Erwägung 32 der IAS-Verordnung zufolge die Befugnis übertragen werden sollte, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen die gemeinsamen Elemente für die Ausarbeitung von Risikobewertungen festgelegt werden, sodass die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Umweltbereich berücksichtigt werden können;

K.

in der Erwägung, dass es im Einklang mit Erwägung 32 der IAS-Verordnung außerdem von besonderer Bedeutung ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass sie bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen sollte, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden;

L.

in der Erwägung, dass das Parlament nicht angemessen über die Festlegung gemeinsamer Elemente für die Ausarbeitung von Risikobewertungen unterrichtet wurde und dass die einschlägigen Dokumente dem Parlament nicht gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt wurden;

M.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 29 der IAS-Verordnung befugt ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Art der für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung annehmbaren Erkenntnisse weiter zu spezifizieren und eine detaillierte Beschreibung der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a bis h anzufertigen, und dass die detaillierte Beschreibung die für die Risikobewertung anzuwendende Methode umfassen muss, wobei einschlägige nationale und internationale Normen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, prioritär gegen invasive gebietsfremde Arten vorzugehen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben oder haben können, und wobei diese nachteiligen Auswirkungen als verschärfender Faktor gelten;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der IAS-Verordnung nicht eingehalten hat, die Art der für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b der IAS-Verordnung annehmbaren Erkenntnisse nicht weiter spezifiziert hat und keine detaillierte Beschreibung der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Verordnung und keine für die Risikobewertung anzuwendende Methode bereitgestellt hat;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission nicht dafür gesorgt hat, dass die bei dem Vorschlag der Aufnahme einer Art in die Unionsliste für die Risikobewertung anzuwendende Methode von allen Mitgliedstaaten einheitlich verwendet wird und dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Mitgliedstaaten dieselbe Art von Erkenntnissen heranziehen und dieselben allgemeinen Standards anwenden;

P.

in der Erwägung, dass die Gründe für die Aufnahme der Arten in den Entwurf der Unionsliste nicht auf wissenschaftlichen, sondern eher auf politischen Kriterien beruhen;

Q.

in der Erwägung, dass die Aufnahme der Arten in die Liste nicht auf einer standardisierten Risikobewertung und Methode, sondern vielmehr auf dem politischen Willen der Mitgliedstaaten beruht;

R.

in der Erwägung, dass das Problem der invasiven gebietsfremden Arten mit dem Entwurf der Unionsliste nicht umfassend und nicht in einer Weise angegangen wird, mit der die heimische Biodiversität und die Ökosystemdienstleistungen geschützt und die potenziellen Auswirkungen dieser Arten auf die menschliche Gesundheit und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen minimiert oder abgeschwächt werden könnten;

S.

in der Erwägung, dass mit der IAS-Verordnung als eigens geschaffenem Rechtsinstrument der EU die anstehenden Herausforderungen mit Blick auf den Verlust der Biodiversität angegangen werden könnten, Ergebnisse erzielt werden könnten und ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt geleistet werden könnte, dass hierfür jedoch eine ordnungsgemäße Umsetzung und die Unterstützung der lokalen Behörden und der Öffentlichkeit erforderlich sind;

T.

in der Erwägung, dass die ursprüngliche Liste der Kommission von mehreren betroffenen einzelstaatlichen Behörden, Interessenträgern und der Öffentlichkeit kritisiert wurde, was zur Folge hat, dass diese nun die künftige Wirksamkeit der IAS-Verordnung ernstlich in Frage stellen, und dass die Gründe hierfür in erster Linie in dem Umstand zu suchen sind, dass viele der problematischsten invasiven gebietsfremden Arten nicht in die Liste aufgenommen wurden, hingegen jedoch andere Arten aufgelistet sind, die keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität, die Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben können oder bei denen die zu ergreifenden Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden;

U.

in der Erwägung, dass bei der ursprünglichen Liste Arten ignoriert wurden, die zu den schädlichsten invasiven gebietsfremden Arten in Europa gehören; in der Erwägung, dass manche Landpflanzen- und Säugetierarten, die die Kriterien erfüllen und für die eine belastbare Risikobewertung vorliegt, nicht in die Liste aufgenommen wurden; in der Erwägung, dass Säugetierarten, die in den letzten Jahren zu den sich am schnellsten in Europa ausbreitenden gebietsfremden Arten gehörten, nicht aufgelistet sind, und dass auch weit verbreitete und sich rasch ausbreitende Pflanzenarten mit beträchtlichen und eindeutig belegten nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht in die Liste aufgenommen wurden;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/71


P8_TA(2015)0456

Erzeugnisse, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603xT25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2015/3006(RSP))

(2017/C 399/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 15. Juli 2015 (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. am 17. Mai 2010 bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln stellte, die Mais der Sorte NK603 × T25 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden;

B.

in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais der Sorte MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2 — wie im Antrag beschrieben — das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht, sowie das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht, exprimiert, und in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC), das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation, Glyphosat am 20. März 2015 als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen“ einstufte (5);

C.

in der Erwägung, dass die Kommission — ungeachtet des Entschließungsantrags des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 1. Dezember 2015, in dem der Ausschuss den Entwurf des Durchführungsbeschlusses über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, ablehnte, — den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen missachtete und den Durchführungsbeschluss am 4. Dezember 2015 und somit zehn Tage vor der ersten Plenartagung des Parlaments annahm, in der dieses über den im ENVI-Ausschuss angenommenen Entschließungsantrag abstimmen konnte;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Tatsache bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne die Stützung durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Vorgangs an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die normalerweise eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der genetisch veränderten (GV) Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage einer Reihe politischer Leitlinien, die dem Europäischen Parlament vorgestellt worden waren, ernannt wurde, und in der Erwägung, dass sich die Kommission in diesen Leitlinien verpflichtete, die Rechtsvorschriften für die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) zu überprüfen;

F.

in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 vom Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde (6), dass der Anbau zwar notwendigerweise auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, der Handel mit GVO allerdings grenzüberschreitende Ausmaße annimmt, sodass ein Verbot von Verkauf und Verwendung gar nicht durchzusetzen ist, ohne Grenzkontrollen wiedereinzuführen;

G.

in der Erwägung, dass das aktuelle System der Zulassung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nicht gut funktioniert, da — wie in der Ausgabe der französischen Tageszeitung „Le Monde“ vom 14. Oktober 2015 bestätigt wurde (7) — sechs genetisch veränderte Maissorten für die Einfuhr in die EU zugelassen wurden, obwohl sie genetische Veränderungen aufweisen, die nicht Gegenstand der Bewertung im Rahmen des Zulassungsverfahren waren, und die GV-Merkmale der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der Kommission erst im Juli 2015 durch den Konzern Syngenta gemeldet wurden, obwohl diese Sorten bereits im Zeitraum 2008–2011 für die Einfuhr zugelassen worden waren;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ablehnte und die Kommission gleichzeitig aufforderte, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Kommission ihren Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 angenommen hat, obwohl dessen Entwurf im Vorfeld der Abstimmung im Plenum vom zuständigen Ausschuss abgelehnt wurde, Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen gewährleistet ist, zuwiderläuft;

3.

ist der Ansicht, das jeglicher Durchführungsbeschluss zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Organismen enthalten, aus diesen bestehen oder daraus hergestellt sind, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in ihrer derzeitigen nicht zufriedenstellenden Fassung ausgesetzt werden sollte, bis eine neue Rechtsvorschrift auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen worden ist;

4.

ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 396/2005 (8) entspricht, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (9) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

5.

fordert die Kommission auf, ihren Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 aufzuheben;

6.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen, der den häufig auf nationaler Ebene bekundeten Bedenken Rechnung trägt, die sich nicht nur auf Probleme der Sicherheit von GVO für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 58.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)  EFSA GMO Panel (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015. Scientific Opinion on application (EFSA-GMO-NL-2010-80) for the placing on the market of herbicide tolerant genetically modified maize NK603 x T25 for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto (Wissenschaftliches Gutachten zu einem Antrag von Monsanto auf das Inverkehrbringen der herbizidtoleranten gentechnisch veränderten Maissorte NK603 x T25 für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, Einfuhr und Weiterverarbeitung). EFSA Journal: 2015; 13(7):4165, 23 pp. doi:10.2903/j.efsa.2015.4165.

(5)  IARC Monographs Volume 112: evaluation of five organophosphate insecticides and herbicides 20 March 2015 (Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und Herbiziden) http://www.iarc.fr/en/media-centre/iarcnews/pdf/MonographVolume112.pdf

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.

(7)  http://www.lemonde.fr/planete/article/2015/10/14/failles-dans-l-homologation-de-six-mais-ogm-en-europe_4788853_3244.html

(8)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/74


P8_TA(2015)0457

Transparentere Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 mit Empfehlungen an die Kommission zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union (2015/2010(INL))

(2017/C 399/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des Entwurfs eines Berichts des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2015/2066(INI) (TAXE-1-Sonderausschuss),

unter Hinweis auf den am 5. Oktober 2015 veröffentlichten endgültigen Bericht über das Projekt der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der G20 zum Thema „Base Erosion and Profit Shifting“ (Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BEPS),

gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0349/2015),

Wichtigste Erkenntnisse aus dem LuxLeaks-Skandal

A.

in der Erwägung, dass ein Konsortium von Journalisten, das International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ), zu Steuervorbescheiden und anderen schädlichen Praktiken in Luxemburg (Luxleaks) im November 2014 aufdeckte, dass beinahe 340 multinationale Unternehmen geheime Vereinbarungen mit Luxemburg hatten, durch die viele von ihnen ihre globalen Steuerzahlungen auf ein Minimum und zum Nachteil des Allgemeinwohls der Union senken konnten, obwohl sie keine oder nur geringe wirtschaftliche Tätigkeiten in Luxemburg ausübten;

B.

in der Erwägung, dass diese Enthüllungen zeigten, dass einige Steuerberatungsfirmen zwischen 2002 und 2010 multinationalen Unternehmen bewusst und gezielt dabei halfen, mindestens 548 Steuervorbescheide in Luxemburg zu erhalten; in der Erwägung, dass diesen geheimen Vereinbarungen komplexe finanzielle Strukturen zugrunde liegen, mit denen erhebliche Steuererleichterungen erreicht werden sollen;

C.

in der Erwägung, dass zahlreiche Unternehmen infolge dieser Steuervorbescheide von einem effektiven Steuersatz von weniger als 1 % auf die nach Luxemburg verlagerten Gewinne profitierten; in der Erwägung, dass manche multinationalen Unternehmen dort, wo sie ihre Geschäfte machen, zwar von öffentlichen Gütern und Dienstleistungen profitieren, aber nicht ihren fairen Anteil an den Steuern zahlen; in der Erwägung, dass effektive Steuersätze von nahezu null Prozent auf die von manchen multinationalen Unternehmen erzielten Gewinne der Wirtschaft in der Union und in anderen Ländern schaden können;

D.

in der Erwägung, dass luxemburgische Tochterunternehmen mit einem Geschäftsvolumen von Hunderten Millionen von Euro in vielen Fällen nur eine kleine Präsenz in Luxemburg haben und dort nur eine geringe Wirtschaftstätigkeit ausüben, wobei teilweise über 1 600 Gesellschaften ihren Sitz an derselben Adresse haben;

E.

in der Erwägung, dass die unter der Leitung des TAXE-1-Sonderausschusses durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die Praxis der Steuervorbescheide nicht ausschließlich in Luxemburg stattfindet, sondern gängige Praxis in der Union ist; in der Erwägung, dass die Praxis der Steuervorbescheide in legitimer Weise dafür verwendet werden kann, die erforderliche Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen und das finanzielle Risiko für ehrliche Unternehmen zu senken, jedoch auch die Gefahr potenziellen Missbrauchs und der Steuervermeidung birgt, und dass dadurch, dass nur ausgewählten Akteuren Rechtssicherheit gewährt wird, eine gewisse Ungleichheit zwischen den Unternehmen, denen Steuervorbescheide gewährt wurden, und Unternehmen, die keine Steuervorbescheide in Anspruch nehmen, geschaffen werden kann;

F.

in der Erwägung, dass der Bericht der OECD vom 12. Februar 2013 zum Thema „Erosion der Besteuerungsgrundlagen und Verlagerung von Gewinnen“ (BEPS), in dem neue internationale Standards zur BEPS-Bekämpfung vorgeschlagen werden, berücksichtigt werden muss;

G.

in der Erwägung, dass darüber hinaus das Kommuniqué berücksichtigt werden muss, das im Anschluss an die Tagung der Finanzminister und der Zentralbankpräsidenten der G20 vom 5. Oktober 2015 veröffentlicht wurde;

H.

in der Erwägung, dass die politisch Verantwortlichen in den einzelnen Ländern, abgesehen von einigen löblichen Ausnahmen, nicht entschieden genug auf das Problem der Steuervermeidung im Bereich der Unternehmensbesteuerung eingegangen sind;

I.

in der Erwägung, dass die Europäische Union große Fortschritte bezüglich der wirtschaftlichen Integration gemacht hat, beispielsweise mit der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Bankenunion, und dass eine Koordinierung der Steuerpolitik auf Unionsebene innerhalb der Grenzen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein unverzichtbarer Teil des Integrationsprozesses ist;

Unternehmensbesteuerung und aggressive Steuerplanung

J.

in der Erwägung, dass sich die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer für die 28 Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf durchschnittlich 2,6 % des BIP beliefen (1);

K.

in der Erwägung, dass es in einer Situation, in der es an Investitionen und Wachstum fehlt, wichtig ist, Unternehmen in die Union zu locken oder dort zu halten, und in der Erwägung, dass die Union daher unbedingt ihre Attraktivität für einheimische und ausländische Unternehmen steigern muss;

L.

in der Erwägung, dass jegliche Steuerplanung innerhalb der Grenzen des Rechts und der geltenden Verträge erfolgen sollte;

M.

in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung darin besteht, die Feinheiten eines Steuersystems, die Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen oder Gesetzeslücken auszunutzen, um die Steuerlast zu senken;

N.

in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung häufig dazu führt, dass eine Kombination aus internationalen Unstimmigkeiten zwischen den Steuersystemen, bestimmten sehr vorteilhaften nationalen Steuerbestimmungen und die Nutzung von Steuerparadiesen zum Einsatz kommt;

O.

in der Erwägung, dass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Gegensatz zur aggressiven Steuerplanung in erster Linie illegale Handlungen zur Umgehung der Steuerpflicht darstellen;

P.

in der Erwägung, dass die passendste Antwort auf aggressive Steuerplanung eine gute Gesetzgebung, deren ordnungsgemäße Umsetzung und internationale Abstimmung in Bezug auf die gewünschten Ergebnisse sein dürfte;

Q.

in der Erwägung, dass der durch die Steuervermeidung von Unternehmen verursachte Gesamtverlust an Staatseinnahmen meist dadurch ausgeglichen wird, dass entweder das Gesamtsteuerniveau angehoben wird, öffentliche Leistungen gekürzt werden oder die Staaten mehr Schulden aufnehmen, was zu Lasten der anderen Steuerzahler und der Gesamtwirtschaft geht;

R.

in der Erwägung, dass sich die durch Steuervermeidung bei der Körperschaftsteuer verursachten Einnahmenverluste in der Union Schätzungen einer Studie (2) zufolge auf rund 50-70 Mrd. EUR jährlich belaufen könnten, wobei sich diese Zahl auf die Summe bezieht, die den Staaten aufgrund von Gewinnverlagerung entgeht; in der Erwägung, dass sich diese durch Steuervermeidung bei der Körperschaftsteuer verursachten Einnahmenverluste in der Union derselben Studie zufolge in Wahrheit auf rund 160-190 Mrd. EUR belaufen könnten, wenn besondere Steuervereinbarungen, Ineffizienz bei der Erhebung und sonstige Aktivitäten dieser Art berücksichtigt würden;

S.

in der Erwägung, dass Schätzungen derselben Studie zufolge die Steuereffizienz bei der Körperschaftsteuer bei 75 % liegt, obgleich in der Studie auch bestätigt wird, dass dieser Wert nicht den Beträgen entspricht, deren Beitreibung von den Steuerbehörden erwartet werden könnte, da die Beitreibung eines bestimmten Prozentsatzes dieser Beträge sehr teuer oder technisch aufwendig wäre; in der Erwägung, dass der Studie zufolge die geschätzten positiven Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten bei 0,2 % der Steuereinnahmen insgesamt liegen würden, wenn eine umfassende Lösung für das BEPS-Problem existieren würde und umgesetzt werden könnte;

T.

in der Erwägung, dass die durch die Verlagerung von Gewinnen verursachten Steuerausfälle eine Bedrohung für die reibungslose Funktionsweise des Binnenmarkts und die Glaubwürdigkeit, Effizienz und Gerechtigkeit der Körperschaftsteuersysteme in der Union darstellen; in der Erwägung, dass in derselben Studie klargestellt wird, dass in den Berechnungen keine Schätzungen der schattenwirtschaftlichen Aktivitäten enthalten sind und dass die Undurchsichtigkeit bestimmter Unternehmensstrukturen und Zahlungen dazu führt, dass eine genaue Schätzung der Auswirkungen auf die Steuereinnahmen sehr schwierig ist, und daher die Auswirkungen erheblich größer ausfallen können, als in dem Bericht geschätzt wird;

U.

in der Erwägung, dass die durch die Verlagerung von Gewinnen verursachten Steuerausfälle auch deutlich zeigen, dass keine fairen Wettbewerbsbedingungen herrschen zwischen Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind und dort ihre Steuern zahlen, insbesondere KMU, Familienunternehmen und Selbständige, und bestimmten multinationalen Konzernen, die in der Lage sind, ihre Gewinne aus Ländern mit hoher Besteuerung in Länder mit niedriger Besteuerung zu verlagern und eine aggressive Steuergestaltung zu betreiben, wodurch sie ihre Besteuerungsgrundlage insgesamt verringern und zusätzlichen Druck auf die Staatshaushalte ausüben, was zu Lasten der Unionsbürger und von KMU geht;

V.

in der Erwägung, dass die von multinationalen Unternehmen betriebene aggressive Steuerplanung gegen den in der Mitteilung COM(2011)0681 verankerten Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der unternehmerischen Verantwortung verstößt, da für die Ausarbeitung von Steuerplanungsstrategien Ressourcen erforderlich sind, die nur großen Unternehmen zur Verfügung stehen, was dazu führt, dass zwischen KMU und großen Unternehmen keine gleichen Wettbewerbsbedingungen herrschen, wogegen dringend vorgegangen werden muss;

W.

in der Erwägung, dass der Steuerwettbewerb innerhalb der Union und gegenüber Drittstaaten in manchen Fällen schädlich sein kann und zu einem Unterbietungswettlauf bei den Steuersätzen führen kann, wohingegen mehr Transparenz, Koordinierung und Harmonisierung einen effektiven Rahmen schaffen, der einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen in der Union garantiert und die öffentlichen Haushalte vor nachteiligen Auswirkungen schützt;

X.

in der Erwägung, dass Maßnahmen, die eine aggressive Steuerplanung ermöglichen, nicht mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinbar sind;

Y.

in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung unter anderem durch die zunehmende Komplexität der Geschäfte und die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft erleichtert wird, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt, die für das Wachstum und die Unternehmen in der Union, vor allem KMU, schädlich sind;

Z.

in der Erwägung, dass das Problem der aggressiven Steuerplanung nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten gelöst werden kann; in der Erwägung, dass intransparente und unkoordinierte Vorgehensweisen im Bereich der Körperschaftsteuer ein Risiko für die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten darstellen, da sie zu kontraproduktiven Ergebnissen wie einer höheren Besteuerung von weniger mobilen Bemessungsgrundlagen führen;

AA.

in der Erwägung, dass der Mangel an koordiniertem Vorgehen dazu führt, dass viele Mitgliedstaaten unilaterale Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen; in der Erwägung, dass sich diese Maßnahmen häufig als unwirksam, unzureichend und in einigen Fällen als kontraproduktiv erwiesen haben;

AB.

in der Erwägung, dass daher ein koordinierter und mehrgleisiger Ansatz auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene erforderlich ist;

AC.

in der Erwägung, dass die Union eine Vorreiterrolle auf dem Gebiet der globalen Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung eingenommen hat, insbesondere was die Förderung von Fortschritten auf OECD-Ebene in Bezug auf das BEPS-Projekt angeht; in der Erwägung, dass die Union weiterhin eine Vorreiterrolle bei der Weiterentwicklung des BEPS-Projekts einnehmen und sich dafür einsetzen sollte, den Schaden zu verhindern, der sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Entwicklungsländern weltweit durch die Verlagerung von Gewinnen entstehen kann; in der Erwägung, dass die EU über die Maßnahmen zur Bekämpfung von BEPS hinaus in anderen Bereichen tätig werden sollte, die für die Entwicklungsländer von Bedeutung sind, wie zum Beispiel in den Bereichen, die im Bericht der G20-Arbeitsgruppe zur Entwicklungspolitik von 2014 aufgeführt sind;

AD.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass das umfassende Maßnahmenpaket der OECD zum Thema Erosion der Besteuerungsgrundlagen und Verlagerung von Gewinnen als Mindeststandard auf Unionsebene umgesetzt wird und ehrgeizig bleibt; in der Erwägung, dass das Maßnahmenpaket unbedingt von allen Mitgliedstaaten der OECD umgesetzt werden muss;

AE.

in der Erwägung, dass die Kommission zusätzlich zu den in diesem Bericht genannten Handlungsbereichen genau angeben sollte, wie sie alle 15 Ziele des OECD-/G20-BEPS-Projekts umsetzen wird, und so bald wie möglich einen ehrgeizigen Plan für Legislativmaßnahmen vorschlagen sollte, um andere Länder zu ermutigen, bei der Umsetzung des Aktionsplans den OECD-Leitlinien und dem Beispiel der Union zu folgen; in der Erwägung, dass die Kommission auch prüfen sollte, in welchen Bereichen die Union über die von der OECD empfohlenen Mindeststandards hinaus gehen sollte;

AF.

in der Erwägung, dass gemäß den EU-Verträgen die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Körperschaftsteuer gegenwärtig bei den Mitgliedstaaten liegt, jedoch die meisten Probleme im Zusammenhang mit aggressiver Steuerplanung multinationaler Natur sind;

AG.

in der Erwägung, dass daher eine bessere Koordinierung der nationalen Steuerpolitiken der einzige mögliche Weg ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Maßnahmen zu verhindern, bei denen große multinationale Konzerne zu Lasten von KMU begünstigt werden;

AH.

in der Erwägung, dass der Mangel an steuerpolitischer Koordinierung in der Union beträchtliche Kosten und einen hohen Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, verursacht, wovon insbesondere KMU betroffen sind, und zu einer unbeabsichtigten Doppelbesteuerung, doppelten Nichtbesteuerung oder einer Erleichterung der aggressiven Steuerplanung führt, und dass solche Fälle verhindert werden sollten und es daher transparenterer und einfacherer Lösungen bedarf;

AI.

in der Erwägung, dass bei der Ausgestaltung von Steuervorschriften und verhältnismäßigen Verwaltungsverfahren den KMU und Familienunternehmen, die das Rückgrat der Wirtschaft der Union bilden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

AJ.

in der Erwägung, dass bis zum 26. Juni 2017 ein unionsweites Register für wirtschaftliche Eigentümer einsatzbereit sein muss, das dazu beitragen wird, mögliche Fälle von Steuervermeidung und Gewinnverlagerungen zu ermitteln;

AK.

in der Erwägung, dass die Enthüllungen im Zusammenhang mit dem Luxleaks-Skandal und die vom TAXE-1-Sonderausschuss geleistete Arbeit deutlich zeigen, dass Legislativmaßnahmen seitens der Union erforderlich sind, um die Transparenz, Koordinierung und Harmonisierung der Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union zu verbessern;

AL.

in der Erwägung, dass die Erhebung der Körperschaftsteuer gemäß dem Grundsatz der Besteuerung am Ort der Gewinnerzielung erfolgen sollte;

AM.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin eine sehr aktive Rolle auf internationaler Ebene einnehmen sollten, um auf die Schaffung internationaler Standards hinzuwirken, die sich in erster Linie auf die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und der Abschaffung schädlicher Steuermaßnahmen stützen;

AN.

in der Erwägung, dass die Union gemäß dem Grundsatz „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“, wie er im Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union festgelegt ist, sicherstellen muss, dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung in allen Phasen der politischen Entscheidungsfindung und in allen Bereichen, auch in Bezug auf die Körperschaftsteuer, gefördert und nicht behindert wird;

AO.

in der Erwägung, dass eine koordinierte Vorgehensweise in Bezug auf die Körperschaftsteuersysteme in der Union es ermöglichen würde, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere KMU, in der Union zu steigern;

AP.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Steuerverfahren verstärkt auf elektronische Lösungen zurückgreifen sollten, um die bürokratischen Belastungen zu verringern und grenzüberschreitende Verfahren zu vereinfachen;

AQ.

in der Erwägung, dass die Kommission die Auswirkungen der Steuervergünstigungen untersuchen sollte, die in bestehenden Sonderwirtschaftszonen in der Union gewährt werden, und dass in dieser Hinsicht der Austausch von bewährten Verfahren zwischen Steuerbehörden gefördert werden sollte;

Transparenz

AR.

in der Erwägung, dass mehr Transparenz im Bereich der Unternehmensbesteuerung die Steuererhebung verbessern kann, zu mehr Effizienz bei der Arbeit der Steuerbehörden führt und für eine Steigerung des öffentlichen Vertrauens in die Steuersysteme und Regierungen unerlässlich ist, und dass dies eine wichtige Priorität darstellen sollte;

(i)

in der Erwägung, dass mehr Transparenz bei den Aktivitäten großer multinationaler Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Gewinne, die auf Gewinne entrichteten Steuern, erhaltene Subventionen, Steuerrückerstattungen, Anzahl der Beschäftigten und gehaltene Vermögenswerte, grundlegend dafür ist, dass die Steuerverwaltungen der Erosion der Besteuerungsgrundlagen und der Verlagerung von Gewinnen wirksam entgegenwirken können; in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Verhältnis gefunden werden muss zwischen der Transparenz und dem Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten, und dass die Auswirkungen auf kleinere Unternehmen berücksichtigt werden müssen; in der Erwägung, dass die länderspezifische Berichterstattung eine grundlegende Voraussetzung für eine solche Transparenz darstellt; in der Erwägung, dass sämtliche Vorschläge der Union in Bezug auf eine länderspezifische Berichterstattung in erster Linie auf der OECD-Vorlage beruhen sollten; in der Erwägung, dass die Union über die OECD-Leitlinien hinausgehen kann und eine verbindliche und öffentliche länderspezifische Berichterstattung vorschreiben kann, sowie in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seinen am 8. Juli 2015 angenommenen Änderungsanträgen (3) zu dem Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über Aktionärsrechte für eine umfassende öffentliche länderspezifische Berichterstattung stimmte; in der Erwägung, dass die Kommission diesbezüglich zwischen dem 17. Juni und dem 9. September 2015 eine Befragung durchführte, um die verschiedenen Optionen für die Umsetzung der länderspezifischen Berichterstattung abzuwägen (4); in der Erwägung, dass 88 % derjenigen, die sich öffentlich zu dieser Anhörung geäußert haben, die Offenlegung von steuerbezogenen Informationen durch die Unternehmen befürwortet haben;

(ii)

in der Erwägung, dass die von Unternehmen betriebene aggressive Steuerplanung nicht mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen vereinbar ist; in der Erwägung, dass einige Unternehmen in der Union bereits begonnen haben, nachzuweisen, dass sie ihren steuerlichen Pflichten vollständig nachkommen, indem sie sich um das Gütesiegel „Fair Tax Payer“ (5) bewerben und diesbezüglich ihre Eigenverantwortung fördern, und dass solche Maßnahmen einen starken Abschreckungseffekt und eine Verhaltensänderung bewirken können, da sie für Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, ein Reputationsrisiko darstellen können, weshalb einem solchen Siegel gemeinsame Kriterien auf Unionsebene zugrunde liegen sollten;

(iii)

in der Erwägung, dass eine höhere Transparenz erreicht werden würde, wenn die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über neue Freibeträge, Erleichterungen, Ausnahmen, Anreize oder ähnliche Maßnahmen informieren würden, die wesentliche Auswirkungen auf den effektiven Steuersatz haben können; in der Erwägung, dass diese Benachrichtigungen die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung schädlicher Steuerpraktiken unterstützen könnten;

(iv)

in der Erwägung, dass es trotz der unlängst im Rat erzielten Einigung auf eine Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (6) des Rates in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide Anzeichen dafür gibt, dass die Mitgliedstaaten sich nicht hinreichend über die möglichen Auswirkungen austauschen, die ihre Steuerabsprachen mit bestimmten Unternehmen auf das Steueraufkommen in anderen Mitgliedstaaten haben können; in der Erwägung, dass sich die nationalen Steuerbehörden automatisch über alle Steuervorbescheide informieren sollten, und zwar unverzüglich nach deren Erteilung; in der Erwägung, dass die Kommission mittels eines gesicherten Zentralverzeichnisses Zugang zu Steuervorbescheiden erhalten sollte; in der Erwägung, dass die von Steuerbehörden erteilten Steuervorbescheide einer höheren Transparenz unterliegen sollten, vorausgesetzt, dass vertrauliche Informationen und sensible Geschäftsdaten dabei geschützt werden;

(v)

in der Erwägung, dass zollfreie Häfen Berichten zufolge dafür genutzt werden, Transaktionen vor den Steuerbehörden zu verbergen;

(vi)

in der Erwägung, dass die Fortschritte bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung nur im Rahmen einer harmonisierten Methode überwacht werden können, durch die die Dimension der direkten und indirekten Steuerlücken in allen Mitgliedstaaten und unionsweit ermittelt werden kann; in der Erwägung, dass eine Schätzung der Besteuerungslücke nur den Beginn der Bereitstellung weiterer Informationen zu Steuerangelegenheiten darstellen sollte;

(vii)

in der Erwägung, dass der derzeitige unionsweite Rechtsrahmen zum Schutz von Hinweisgebern nicht ausreicht und beträchtliche Unterschiede in der Art und Weise bestehen, wie die verschiedenen Mitgliedstaaten Hinweisgeber schützen; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, denen wichtige Informationen vorliegen, verständlicherweise zögern, diese offenzulegen, wenn ein solcher Schutz nicht vorhanden ist, und diese Informationen daher nicht zugänglich gemacht werden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern in Erwägung ziehen sollten, da diese dazu beigetragen haben, die öffentliche Aufmerksamkeit auf das Thema der ungerechten Besteuerung zu lenken; in der Erwägung, dass es daher zweckmäßig wäre, einen unionsweiten Schutz für Hinweisgeber zu schaffen, die mutmaßliche Fälle von Fehlverhalten, Verstößen, Betrug oder illegalen Aktivitäten den nationalen Behörden und Behörden der Union melden oder die breite Öffentlichkeit über Fälle informieren, in denen über einen längeren Zeitraum hinweg nichts gegen Fehlverhalten, Verstöße, Betrug oder illegale Aktivitäten, die das öffentliche Interesse betreffen könnten, unternommen wird; in der Erwägung, dass ein solcher Schutz mit dem Rechtssystem insgesamt im Einklang stehen sollte; in der Erwägung, dass dieser Schutz gegen ungerechtfertigte Strafverfolgung, wirtschaftliche Sanktionen und Diskriminierung wirksam sein sollte;

Koordinierung

AS.

in der Erwägung, dass die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Körperschaftsteuer bei den Mitgliedstaaten liegt, aber die große Mehrheit der Probleme in Verbindung mit der aggressiven Steuerplanung multinationaler Natur sind; in der Erwägung, dass eine umfangreichere Koordinierung der nationalen Steuermaßnahmen daher der einzige mögliche Weg zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit BEPS und aggressiver Steuerplanung ist;

(i)

in der Erwägung, dass eine verpflichtende unionsweite gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) ein großer Schritt zur Lösung der Probleme in Verbindung mit der aggressiven Steuerplanung in der Union darstellen würde und dringend eingeführt werden sollte; in der Erwägung, dass das endgültige Ziel die Einführung einer verpflichtenden GKKB mit einer möglichen zeitlich begrenzten Befreiung für KMU, die keine multinationalen Unternehmen sind, und für nicht grenzüberschreitend tätige Unternehmen sein sollte, und zwar mit einer Aufteilungsformel, deren Methode auf einer Kombination von objektiven Variablen beruht; in der Erwägung, dass die Kommission bis zur Einführung einer vollständigen GKKB vorübergehende Maßnahmen zur Bekämpfung von Möglichkeiten zur Gewinnverlagerung in Erwägung zieht; in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass diese Maßnahmen, darunter auch die Verrechnung grenzüberschreitender Verluste, das BEPS-Risiko nicht erhöhen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen kein vollständiger Ersatz für eine Konsolidierung darstellen und es einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, bis eine solche neue Regelung vollständig funktionsfähig ist;

(ii)

in der Erwägung, dass trotz der Arbeit der Arbeitsgruppe zum Verhaltenskodex zur Bekämpfung schädlicher Praktiken im Bereich der Körperschaftsteuer weiterhin aggressive Steuerplanung in der Union betrieben wird; in der Erwägung, dass frühere Bemühungen, die Governance und das Mandat der Arbeitsgruppe zu stärken und die im Kodex festgelegten Arbeitsverfahren und Kriterien anzupassen und auszuweiten, um neue Formen schädlicher Steuerpraktiken in dem derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld zu bekämpfen, keinen Erfolg hatten; in der Erwägung, dass die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe durch einen allgemeinen Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht gekennzeichnet sind; in der Erwägung, dass daher die Effizienz und Funktionsweise der Arbeitsgruppe grundlegend reformiert und effektiver und transparenter gestaltet werden muss, insbesondere durch die Veröffentlichung von Jahresberichten und Protokollen, einschließlich einer Darlegung der von den Mitgliedstaaten vertretenen Positionen; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe in der Lage sein sollte, einen Standpunkt zu Problemen einzunehmen, die sich aus der Steuerpolitik mehr als eines Mitgliedstaats ergeben, ohne dass eine kleine Minderheit der Mitgliedstaaten die Empfehlungen der Arbeitsgruppe blockieren kann;

(iii)

in der Erwägung, dass der allgemeine Grundsatz der Unternehmensbesteuerung in der Union darin bestehen sollte, dass die Steuern in den Ländern gezahlt werden, in denen die tatsächliche Wirtschaftsaktivität und Wertschöpfung eines Unternehmens stattfinden; in der Erwägung, dass Kriterien entwickelt werden sollten, um sicherzustellen, dass dies stattfindet; in der Erwägung, dass bei jeglicher Verwendung von „Patentbox-Regelungen“ oder sonstigen Steuervergünstigungen gemäß den in BEPS-Maßnahme 5 definierten Kriterien darüber hinaus sichergestellt sein muss, dass die Steuern an dem Ort gezahlt werden, an dem die Wertschöpfung stattfindet, wobei auch gemeinsame europäische Definitionen dazu festgelegt werden müssen, was als Förderung von Forschung und Entwicklung anzuerkennen ist und was nicht, und für eine Harmonisierung des Rückgriffs auf Patent- und Innovationsboxen gesorgt werden muss, auch durch ein Vorziehen der Abschaffung der alten Regelung auf den 30. Juni 2017;

(iv)

in der Erwägung, dass manche Mitgliedstaaten im Alleingang Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen (Controlled Foreign Company — CFC) eingeführt haben, um hinreichend sicherzustellen, dass die in Ländern mit niedrigen oder keinen Steuern geparkten Gewinne wirksam besteuert werden; in der Erwägung, dass diese Vorschriften koordiniert werden müssen, um zu verhindern, dass die Vielfalt der nationalen CFC-Vorschriften in der Union das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt;

(v)

in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2011/16/EU die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Steuerprüfungen und Betriebsprüfungen festgelegt ist und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden gefördert wird; in der Erwägung, dass die in dieser Richtlinie bereitgestellten Instrumente nicht wirksam genug sind und die unterschiedlichen nationalen Ansätze in Bezug auf Prüfunternehmen mit den ausgeklügelten Steuerplanungsmethoden bestimmter Unternehmen in Widerspruch stehen;

(vi)

in der Erwägung, dass eine einheitliche Regelung zur europäischen Steueridentifikationsnummer erforderlich ist, damit der automatische Informationsaustausch im Allgemeinen und insbesondere zu Steuervorbescheiden seine Wirksamkeit entfalten kann; in der Erwägung, dass die Kommission die Einrichtung eines europäischen Unternehmensregisters in Betracht ziehen sollte;

(vii)

in der Erwägung, dass die Kommission die Entscheidung getroffen hat, das Mandat der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, das 2016 auslaufen sollte, zu verlängern sowie ihren Arbeitsbereich zu erweitern und ihre Arbeitsmethoden zu verbessern; in der Erwägung, dass die Plattform dazu beitragen kann, die Ziele des neuen Aktionsplans zu erreichen, um die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu stärken, die Diskussionen zu den Steuervorbescheiden der Mitgliedstaaten angesichts der neuen Vorschläge für Vorschriften zum Informationsaustausch zu erleichtern und Feedback zu den neuen Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung zu geben; in der Erwägung, dass die Kommission jedoch das Profil der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen stärken, die Mitgliedschaft ausweiten und ihre Wirksamkeit erhöhen muss;

(viii)

in der Erwägung, dass die Kommission die Reformen der Steuerverwaltungen im Rahmen des Europäischen Semesters analysieren und ihre Umsetzung verlangen sollte, um die Kapazität zur Steuererhebung der Steuerverwaltungen auf nationaler und europäischer Ebene zu verbessern, damit diese ihre Aufgaben wirksam ausführen können, und so die positiven Auswirkungen einer wirksamen Steuererhebung und wirksamer Maßnahmen gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern;

Harmonisierung

AT.

in der Erwägung, dass die grundlegenden Probleme, die aus den unterschiedlichen Körperschaftsteuerregelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten erwachsen, nicht allein durch eine bessere Koordinierung gelöst werden können; in der Erwägung, dass ein Teil der globalen Reaktion auf die aggressive Steuerplanung in der Harmonisierung einer beschränkten Anzahl nationaler Steuerpraktiken bestehen muss; in der Erwägung, dass dies erreicht werden kann, ohne die Souveränität der Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere Elemente ihrer Körperschaftsteuersysteme zu verletzen;

(i)

in der Erwägung, dass sich die aggressiven Steuerplanungspraktiken bisweilen aus den kumulativen Vorteilen der zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben können, die stattdessen paradoxerweise zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen; in der Erwägung, dass die Ausbreitung von Doppelbesteuerungsabkommen, die von einzelnen Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen werden, Möglichkeiten für neue Schlupflöcher eröffnen könnte; in der Erwägung, dass gemäß Maßnahme 15 des BEPS-Projekts der OECD und der G20 ein multilaterales Instrument zur Abänderung bilateraler Steuerabkommen ausgearbeitet werden muss; in der Erwägung, dass der Kommission ein Mandat erteilt werden sollte, im Namen der Union Steuerabkommen mit Drittstaaten auszuhandeln, statt die bestehende Praxis bilateraler Verhandlungen fortzuführen, die keine optimalen Ergebnisse liefern; in der Erwägung, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass solche Abkommen Reziprozitätsbestimmungen enthalten und nachteilige Auswirkungen auf Bürger und Unternehmen, insbesondere KMU, in der Union untersagen, die sich aus der extraterritorialen Anwendung von Rechtsvorschriften von Drittstaaten im Rechtssystem der Union und ihrer Mitgliedstaaten ergeben;

(ii)

in der Erwägung, dass die Union über ihre eigene, zeitgemäße Definition des Begriffs „Steueroase“ verfügen sollte;

(iii)

in der Erwägung, dass die Union Maßnahmen gegen Unternehmen treffen sollte, die solche Steueroasen nutzen; in der Erwägung, dass dies bereits im Bericht des Europäischen Parlaments über den jährlichen Steuerbericht 2014 (7) vorgeschlagen wurde, in dem „die Einführung strenger Sanktionen“ gefordert wurde, „um Unternehmen davon abzuhalten, dass sie gegen die Steuernormen der EU verstoßen oder diese umgehen, indem betrügerischen Unternehmen oder in Steueroasen ansässigen Unternehmen, die den Wettbewerb durch Steuervorteile verzerren, weder EU-Mittel noch der Zugang zu staatlichen Beihilfen oder zu öffentlichen Aufträgen gewährt werden“, und in dem die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert wurden, „öffentliche Mittel aller Art von Unternehmen zurückzufordern, wenn diese an Verstößen gegen die Steuervorschriften der EU beteiligt sind“; in der Erwägung, dass auch die Mitgliedstaaten Gegenmaßnahmen unterliegen sollten, falls sie sich weigern, ihre schädlichen Steuersonderregelungen zu ändern, die das Vorliegen gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Union gefährden;

(iv)

in der Erwägung, dass eine neue verbindliche Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ (permanent establishment) notwendig ist, damit die Besteuerung dort erfolgt, wo die wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung stattfindet; in der Erwägung, dass außerdem verbindliche Mindestkriterien eingeführt werden sollten, anhand derer bestimmt wird, ob eine Wirtschaftsaktivität für die Besteuerung in einem Mitgliedstaat wesentlich genug ist, damit das Problem von „Briefkastenfirmen“ verhindert wird, insbesondere in Verbindung mit den Herausforderungen, die durch die digitale Wirtschaft geschaffen wurden;

(v)

in der Erwägung, dass die laufenden Ermittlungen der Kommission über mutmaßliche Verletzungen der EU-Beihilfevorschriften gezeigt haben, dass ein nicht sehr hilfreicher Mangel an Transparenz darüber besteht, wie diese Vorschriften anzuwenden sind; in der Erwägung, dass die Kommission zur Behebung dieser Unsicherheit Leitlinien in Bezug auf staatliche Beihilfen dazu veröffentlichen sollte, wie Fälle einer steuerbezogenen staatlichen Beihilfe bestimmt werden, um sowohl für Unternehmen als auch für die Mitgliedstaaten mehr Rechtssicherheit zu schaffen; in der Erwägung, dass der Rahmen für die Modernisierung des Systems staatlicher Beihilfen der Kommission für eine wirksame Ex-post-Kontrolle der Rechtmäßigkeit der gewährten staatlichen Beihilfe sorgen sollte;

(vi)

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2003/49/EG (8) des Rates unbeabsichtigterweise auch dazu führte, dass grenzüberschreitende Zins- und Lizenzzahlungen unversteuert bleiben können (oder sehr niedrig besteuert werden); in der Erwägung, dass in die genannte Richtlinie sowie in die Richtlinie 2005/19/EG (9) des Rates und in andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union ein allgemeine Regel zur Verhinderung von Missbrauch aufgenommen werden sollte;

(vii)

in der Erwägung, dass mit einer unionsweiten Quellensteuer oder einer Maßnahme ähnlicher Wirkung sichergestellt werden könnte, dass alle innerhalb der Union erzielten Gewinne, die aus der Union heraus verlagert werden sollen, zumindest einmal innerhalb der Union versteuert werden, bevor sie über die Grenzen der Union hinweg verlagert werden;

(viii)

in der Erwägung, dass der derzeitige Rechtsrahmen der Union zur Lösung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten im Bereich der Doppelbesteuerung nicht effektiv ist und dass er durch klarere Regeln und strengere Fristen verbessert werden könnte, wobei auf den bereits vorhandenen Systemen aufgebaut werden sollte;

(ix)

in der Erwägung, dass Steuerberatungsfirmen bei der Förderung von aggressiver Steuerplanung eine entscheidende Rolle spielen, indem sie Unternehmen dabei helfen, komplexe rechtliche Strukturen zu schaffen, um die Unstimmigkeiten und Schlupflöcher, die durch unterschiedliche Steuersysteme entstehen, auszunutzen; in der Erwägung, dass eine grundlegende Überarbeitung des Körperschaftsteuersystems nicht möglich ist, ohne die Praktiken dieser Beratungsunternehmen zu untersuchen; in der Erwägung, dass bei einer solchen Untersuchung dem Interessenkonflikt Rechnung getragen werden muss, der in solchen Unternehmen herrscht, die gleichzeitig nationale Regierungen zur Einrichtung von Steuersystemen beraten und Unternehmen dazu beraten, wie sie ihre Steuerverbindlichkeiten innerhalb solcher Systeme maximal optimieren können;

AU.

in der Erwägung, dass die Gesamteffizienz der Steuererhebung, das Konzept der Steuergerechtigkeit und die Glaubwürdigkeit der nationalen Steuerverwaltungen nicht nur durch eine aggressive Steuerplanung und die Verlagerung von Gewinnen geschwächt werden; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten ähnlich einschneidende Maßnahmen ergreifen sollten, um die Probleme der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs sowohl durch Unternehmen als auch durch Einzelpersonen sowie die Probleme im Zusammenhang der Erhebung anderer Steuern als der Körperschaftsteuer, insbesondere der Mehrwertsteuer, zu bewältigen; in der Erwägung, dass diese anderen Elemente der Steuererhebung und -verwaltung einen wesentlichen Teil der derzeit bestehenden Besteuerungslücke ausmachen;

AV.

in der Erwägung, dass die Kommission daher auch prüfen sollte, wie sie diese weiter reichende Problematik, insbesondere die Durchsetzung der Vorschriften zur Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten und ihre Anwendung in grenzüberschreitenden Fällen sowie Ineffizienzen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer (die in einigen Mitgliedstaaten eine wichtige Quelle des Nationaleinkommens ist), Praktiken zur Umgehung der Mehrwertsteuer und auch die negativen Folgen einiger Steueramnestien oder nicht transparenter Programme zum Steuerschuldenerlass bewältigen kann; in der Erwägung, dass bei allen neuen Maßnahmen auf ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten ist.

1.

fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Juni 2016 einen oder mehrere Legislativvorschläge vorzulegen, in denen die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen berücksichtigt werden;

2.

stellt fest, dass die Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang stehen;

3.

ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags durch angemessene Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/gen_info/economic_analysis/tax_structures/2014/report.pdf

(2)  „European added value of legislative report on bringing Transparency, coordination and convergence to corporate tax policies in the European Union“ [Der europäische Mehrwert des Legislativberichts über die Erreichung von Transparenz, Koordinierung und Konvergenz im Bereich der Politik auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer in der Europäischen Union], Dr. Benjamin Ferrett, Daniel Gravino und Silvia Merler — noch nicht veröffentlicht.

(3)  Angenommene Texte vom 8.7.2015, P8_TA(2015)0257.

(4)  http://ec.europa.eu/finance/consultations/2015/further-corporate-tax-transparency/index_de.htm.

(5)  Wie etwa die Fair Tax Mark: http://www.fairtaxmark.net/.

(6)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(7)  http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A8-2015-0040+0+DOC+XML+V0//DE

(8)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).

(9)  Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringungen von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 58 vom 4.3.2005, S. 19).


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

A.     Transparenz

Empfehlung A1. Vorgeschriebene öffentlich zugängliche länderspezifische Berichterstattung durch multinationale Unternehmen in allen Branchen

Das Europäische Parlament fordert die Kommission erneut auf, alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um spätestens im ersten Quartal 2016 eine umfassende und öffentlich zugängliche länderspezifische Berichterstattung durch multinationale Unternehmen aller Branchen einzuführen.

Dieser Vorschlag sollte auf den Anforderungen beruhen, die von der OECD in ihrer Diskussionsvorlage für länderspezifische Berichterstattung im September 2014 veröffentlicht wurden (Maßnahme 13 des BEPS-Projekts der OECD und der G20).

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags sollte die Kommission auch Folgendes berücksichtigen:

die Ergebnisse der Anhörung, die die Kommission zwischen dem 17. Juni und dem 9. September 2015 zur länderspezifischen Berichterstattung durchgeführt hat und bei der verschiedene Optionen für eine mögliche Umsetzung einer länderspezifischen Berichterstattung in der Union geprüft wurden;

die Vorschläge für eine umfassende öffentliche länderspezifische Berichterstattung gemäß der Aktionärsrechterichtlinie in der überarbeiteten Fassung, der das Europäische Parlament am 8. Juli 2015 zugestimmt hat (1), und das Ergebnis der laufenden Trilogverhandlungen zu dieser Richtlinie.

Empfehlung A2. Ein neues „Fair Taxpayer“-Gütesiegel für Unternehmen, die eine faire Steuerpraxis anwenden

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag für ein freiwilliges europäisches „Fair Taxpayer“-Gütesiegel vorzulegen.

Der Vorschlag sollte einen europäischen Rahmen mit Zulassungskriterien umfassen, nach denen das Siegel von den nationalen Behörden vergeben wird.

Dieser Rahmen mit Zulassungskriterien sollte zeigen, dass das „Fair Taxpayer“-Gütesiegel nur an Unternehmen vergeben wird, die ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht mehr als erfüllt haben.

Mit diesem „Fair Taxpayer“-Gütesiegel sollten Unternehmen dazu angeregt werden, die Entrichtung eines fairen Steueranteils zu einem zentralen Bestandteil ihrer Politik der sozialen Verantwortung zu machen und in ihrem Jahresbericht ihre Haltung zu Steuerfragen darzulegen.

Empfehlung A3. Obligatorische Meldung neuer Steuermaßnahmen

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag für einen neuen Mechanismus vorzulegen, durch den die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, andere Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu informieren, wenn sie beabsichtigen, neue Freibeträge, Ermäßigungen, Ausnahmen, Vergünstigungen oder ähnliche Maßnahmen einzuführen, die wesentliche Auswirkungen auf den effektiven Steuersatz in dem Mitgliedstaat oder auf die Besteuerungsgrundlagen in einem anderen Mitgliedstaat haben könnten.

Diese Meldungen der Mitgliedstaaten sollten Analysen der Nebeneffekte der wesentlichen Auswirkungen der neuen Steuermaßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und Entwicklungsländer umfassen, um die Tätigkeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ zur Ermittlung schädlicher Steuerpraktiken zu unterstützen.

Diese neuen Maßnahmen sollten auch in das Verfahren des Europäischen Semesters einbezogen werden, und es sollten Empfehlungen in Bezug auf Folgemaßnahmen abgegeben werden.

Das Europäische Parlament sollte regelmäßig über die Mitteilungen und die von der Kommission durchgeführten Überprüfungen auf dem Laufenden gehalten werden.

Für Mitgliedstaaten, die diesen Berichtspflichten nicht nachkommen, sollten Sanktionen vorgesehen werden.

Die Kommission sollte außerdem prüfen, ob es zweckmäßig wäre, Steuerberatungsfirmen dazu zu verpflichten, den nationalen Steuerbehörden gegenüber offenzulegen, wenn sie bestimmte Steuermodelle entwickeln und zu bewerben beginnen, deren Zweck darin besteht, den Unternehmen bei der Verringerung ihrer Gesamtsteuerlast behilflich zu sein; eine solche Offenlegungsplicht besteht gegenwärtig in einigen Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte ferner prüfen, ob der Austausch solcher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppe zum Verhaltenskodex ein wirksames Mittel für Verbesserungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung in der Union darstellen könnte.

Empfehlung A4. Ausdehnung des automatischen Informationsaustauschs auf alle Steuervorbescheide und teilweise Veröffentlichung dieser Informationen

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2011/16/EU, in der einzelne Aspekte des automatischen Informationsaustauschs in Bezug auf Steuervorbescheide geregelt sind, durch folgende Maßnahmen zu ergänzen:

Ausweitung des Anwendungsbereichs des automatischen Informationsaustauschs, sodass nicht nur grenzüberschreitende Fälle von Steuervorbescheiden, sondern auch Steuervorbescheide auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer erfasst werden. Die Angaben müssen umfassend sein und in einem gemeinsam vereinbarten Format bereitgestellt werden, damit sie von den Steuerbehörden in den jeweiligen Ländern effizient ausgewertet werden können.

deutliche Erhöhung der Transparenz von Steuervorbescheiden auf Unionsebene unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Berücksichtigung der derzeitigen in einigen Mitgliedstaaten anwendbaren bewährten Verfahren, indem jährlich ein zusammenfassender Bericht über die bedeutendsten Fälle veröffentlicht wird, die im einzurichtenden gesicherten Zentralverzeichnis der Kommission zu Steuervorbescheiden und Verrechnungspreisvereinbarungen enthalten sind.

Die Angaben im Bericht müssen in einer vereinbarten und standardisierten Form bereitgestellt werden, damit die Öffentlichkeit wirksam davon Gebrauch machen kann.

Sicherstellung, dass die Kommission beim obligatorischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide eine umfassende und gewichtige Rolle spielt, indem ein gesichertes Zentralverzeichnis geschaffen wird, zu dem die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf alle in der Union bestehenden Steuerabsprachen Zugang haben.

Sicherstellung, dass angemessene Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten verhängt werden, die Informationen über Steuervorbescheide nicht wie verlangt automatisch austauschen.

Empfehlung A5. Transparenz in Bezug auf zollfreie Häfen

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen,

in dem eine zeitliche Obergrenze für den Verkauf von Waren in zollfreien Häfen ohne die Erhebung von Zöllen, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern festgelegt wird;

durch den die Behörden der zollfreien Häfen verpflichtet werden, die Steuerbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich über alle Transaktionen zu informieren, die von deren Steueransässigen auf dem Gelände der zollfreien Häfen durchgeführt werden.

Empfehlung A6. Bewertung der Besteuerungslücke im Bereich der Körperschaftsteuer durch die Kommission

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf,

auf der Grundlage bewährter Verfahren, die in den Mitgliedstaaten derzeit eingesetzt werden, ein harmonisiertes Verfahren zu entwickeln, das veröffentlicht werden sollte und mit dem die Mitgliedstaaten das Ausmaß der direkten und indirekten Ausfälle der Körperschaftsteuer — also der Unterschied zwischen der geschuldeten und der entrichteten Körperschaftsteuer — in allen Mitgliedstaaten ermitteln können;

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Daten für die Analyse anhand dieses Verfahrens bereitzustellen, um möglichst exakte Zahlen zu erarbeiten;

das gemeinsame Verfahren und die dazu notwendigen Daten einzusetzen, um halbjährlich eine Schätzung der direkten und indirekten Ausfälle der Körperschaftsteuer in der gesamten Union zu erstellen und zu veröffentlichen.

Empfehlung A7. Schutz von Hinweisgebern

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen,

um Hinweisgeber zu schützen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse handeln (und nicht finanzielle oder andere persönliche Interessen verfolgen), um Fehlverhalten, Vergehen, Betrugsfälle oder rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Körperschaftsteuer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufzudecken. Diese Hinweisgeber sollten geschützt werden, wenn sie den jeweiligen zuständigen Behörden mutmaßliche Betrugsfälle oder rechtswidrige Handlungen melden und wenn sie ihre Bedenken in Bezug auf rechtswidrige, anhaltend nicht verfolgte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Körperschaftsteuer, die dem Gemeinwohl schaden könnten, der gesamten Öffentlichkeit kundtun;

um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in der Europäischen Union zu schützen;

dieser Schutz sollte mit dem gesamten Rechtssystem vereinbar sein und die Betroffenen wirksam vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, wirtschaftlichen Sanktionen und Benachteiligungen bewahren;

ein solcher Legislativvorschlag sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beruhen und allen künftigen Rechtsakten der Union in diesem Bereich Rechnung tragen;

ein solcher Legislativvorschlag könnte auch die Empfehlung CM/Rec(2014)7 (3) des Europarates über den Schutz von Hinweisgebern berücksichtigen, und zwar insbesondere die Definition des Begriffs Hinweisgeber („Whistleblower“) als einer „Person, die im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis, sei es im öffentlichen oder im privaten Sektor, auf eine Gefahr für oder eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses hinweist oder hierüber berichtet“.

B.     Koordinierung

Empfehlung B1. Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Legislativvorschlag zur Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vorzulegen:

Als erster Schritt sollte bis Juni 2016 in der Union eine verbindliche gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) eingeführt werden, von der kleine und mittelständische Unternehmen, bei denen es sich nicht um multinationale Unternehmen handeln darf, und Gesellschaften ohne grenzüberschreitende Aktivitäten nach Möglichkeit zeitlich befristet befreit werden sollten; hiermit soll ein einheitliches Regelwerk zur Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne von Unternehmen geschaffen werden, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

Als zweiter Schritt ist so bald wie möglich und spätestens bis Ende 2017 eine verbindliche gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einzuführen, die der Palette an verschiedenen Optionen (z. B. Berücksichtigung der Kosten beispielsweise für die Einbeziehung der kleinen und mittelständischen Unternehmen und der Gesellschaften ohne grenzüberschreitende Aktivitäten) gebührend Rechnung trägt.

Die GKKB sollte auf einer Aufteilungsformel basieren, die die tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmen widerspiegelt und bei der bestimmte Mitgliedstaaten nicht unangemessen bevorzugt werden.

In der Übergangszeit zwischen der Einführung einer verbindlichen GKB und der einer umfassenden GKKB sollten zur Reduzierung der Gewinnverlagerung (insbesondere in Form von Verrechnungspreisen) Maßnahmen ergriffen werden, die zumindest einen Legislativvorschlag der Union zur Bekämpfung von BEPS einschließen. Diese Maßnahmen sollten nur dann ein vorübergehendes grenzüberschreitendes System für den Verlustausgleich beinhalten, wenn die Kommission garantieren kann, dass es transparent ist und keine Möglichkeiten für den Missbrauch zur aggressiven Steuerplanung bieten kann.

Die Kommission sollte prüfen, inwieweit die Erstellung eines einheitlichen Satzes allgemein anerkannter Rechnungslegungsstandards notwendig sein könnte, um die Rechnungslegungsdaten vorzubereiten, die für GKKB-Zwecke verwendet werden müssen.

Jeder Vorschlag für eine GKB oder eine umfassende GKKB sollte eine Klausel zur Bekämpfung von Steuervermeidung umfassen.

Empfehlung B2. Stärkung des Mandats und Erhöhung der Transparenz der Gruppe „Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung“ des Rates

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um die Gruppe „Verhaltenskodex“ als Arbeitsgruppe des Rates in die Gemeinschaftsmethode aufzunehmen, bei der die Kommission und das Europäische Parlament als Beobachter teilnehmen.

Die Transparenz, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht der Gruppe „Verhaltenskodex“ sollten unter anderem durch folgende Maßnahmen erhöht werden:

regelmäßige Bereitstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Übersicht in ihrem halbjährlichen Fortschrittsbericht an die Finanzminister darüber, inwieweit die Mitgliedstaaten den Empfehlungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ nachkommen;

regelmäßige Bereitstellung, Aktualisierung und alle zwei Jahre Veröffentlichung einer Liste über schädliche Steuerpraktiken;

regelmäßige Bereitstellung und Veröffentlichung ihrer Sitzungsprotokolle, mehr Transparenz bei der Ausarbeitung der Empfehlungen, insbesondere unter Angabe der von den Vertretern der Mitgliedstaaten vertretenen Positionen;

Ernennung eines politischen Vorsitzenden durch die Finanzminister;

Ernennung eines hochrangigen Vertreters und eines Stellvertreters durch jeden Mitgliedstaat, um die Sichtbarkeit des Gremiums zu erhöhen;

Zu den Aufgaben der Gruppe „Verhaltenskodex“ gehören:

die Ermittlung schädlicher Steuerpraktiken in der Union;

das Vorschlagen von Maßnahmen und eines Zeitplans für die Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken sowie die Überwachung der Ergebnisse der vorgeschlagenen Empfehlungen/Maßnahmen;

Überprüfung der oben beschriebenen Berichte der Mitgliedstaaten über die Nebeneffekte neuer Steuermaßnahmen und Bewertung darüber, ob ein Eingreifen erforderlich ist;

das Vorschlagen anderer Initiativen im Bereich der Steuermaßnahmen in der Außenpolitik der Union;

Verbesserung der Durchsetzungsmechanismen gegen die Praktiken, die eine aggressive Steuerplanung begünstigen.

Empfehlung B3. Patentbox- und andere Präferenzregelungen: Präferenzregelungen mit dem Ort verknüpfen, an dem die Wertschöpfung stattfindet

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten auch künftig Leitlinien zur Umsetzung von Patentbox-Regelungen im Einklang mit dem „modifizierten Nexus-Ansatz“ an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass diese keine schädlichen Auswirkungen haben.

Aus diesen Leitlinien sollte deutlich hervorgehen, dass Präferenzregelungen, wie etwa Patentbox-Regelungen, auf dem „modifizierten Nexus-Ansatz“ basieren müssen, wie er in Aktionspunkt 5 des BEPS-Projekts der OECD definiert ist, d. h., es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Steuervergünstigungen und den zugrunde liegenden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bestehen.

Umfangreiche Patentbox-Regelungen ohne Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung und dem „Alter“ des Know-Hows sind als schädliche Praktiken zu betrachten.

Wenn die Mitgliedstaaten diesen neuen Ansatz nicht innerhalb von 12 Monaten konsistent anwenden, sollte die Kommission einen verbindlichen Legislativvorschlag vorlegen.

Die Kommission sollte Vorschläge für gemeinsame europäische Standards und Definitionen dazu vorlegen, was als Förderung von Forschung und Entwicklung anerkannt werden kann und was nicht; außerdem sollte die Verwendung von Patent- und Innovationsboxen harmonisiert werden und das Auslaufen der alten Regelung auf den 30. Juni 2017 vorgezogen werden, indem die Geltungsdauer der Bestandsschutzbestimmungen verkürzt wird.

Empfehlung B4. Beherrschte ausländische Unternehmen (CFC — Controlled Foreign Corporations)

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen,

um einen von der Union koordinierten Rahmen für Hinzurechnungsregeln (CFC-Vorschriften) bereitzustellen, damit sichergestellt wird, dass Gewinne, die in Ländern mit niedriger oder gar keiner Besteuerung geparkt werden, wirksam besteuert werden, und um zu verhindern, dass die vielfältigen einzelstaatlichen Hinzurechnungsregeln innerhalb der Union das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Dieser Rahmen sollte dafür sorgen, dass die Hinzurechnungsregeln umfassend zur Anwendung kommen und nicht nur bei völlig künstlichen Gestaltungen. Dieser Rahmen darf die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Regeln einzuführen.

Empfehlung B5. Verbesserung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei Steuerprüfungen

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU vorzulegen,

um eine effektivere Durchführung gleichzeitiger Steuerprüfungen sicherzustellen, wenn zwei oder mehr nationale Steuerbehörden sich entschließen, Prüfungen bei einer oder mehreren Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen;

um sicherzustellen, dass ein Mutterkonzern und seine Tochterunternehmen in der Union unter Leitung der für den Mutterkonzern zuständigen Steuerbehörden von den jeweiligen Steuerbehörden im gleichen Zeitraum geprüft werden, um einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden sicherzustellen. In diesem Zusammenhang

sollten die Steuerbehörden regelmäßig Informationen über ihre Untersuchungen austauschen, um sicherzustellen, dass Konzerne nicht von Nichtübereinstimmungen oder Schlupflöchern profitieren, die durch die Kombination unterschiedlicher einzelstaatlicher Steuersysteme entstehen;

sollten zeitliche Beschränkungen für den Informationsaustausch über laufende Prüfungen auf ein Minimum reduziert werden;

sollten die für ein Unternehmen zuständigen Steuerbehörden die für die anderen Unternehmen eines Konzerns zuständigen Steuerbehörden hinsichtlich der Ergebnisse der Steuerprüfung systematisch informieren;

sollte kein Beschluss über das Ergebnis einer Steuerprüfung durch eine Steuerbehörde gefasst werden, bevor nicht die anderen betroffenen Steuerbehörden unterrichtet wurden.

Empfehlung B6. Einführung einer einheitlichen europäischen Steueridentifikationsnummer

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine europäische Steueridentifikationsnummer vorzulegen.

Der Vorschlag muss auf dem Konzept für eine europäische Steueridentifikationsnummer im Aktionsplan der Kommission zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (Aktion 22) (4) von 2012 und den Ergebnissen der anschließenden Konsultation aus dem Jahr 2013 basieren (5).

C.     Harmonisierung

Empfehlung C1. Ein neuer Ansatz für internationale Steuerabkommen

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der es der Union ermöglicht, in Bezug auf internationale Steuerabkommen mit einer Stimme zu sprechen.

Der Kommission sollte ein Mandat erteilt werden, im Namen der Union Steuerabkommen mit Drittstaaten auszuhandeln; die derzeitige Praxis bilateraler Verhandlungen sollte nicht fortgeführt werden, da sie insbesondere für Entwicklungsländer keine optimalen Ergebnisse liefert.

Die Kommission sollte sicherstellen, dass solche Abkommen Reziprozitätsbestimmungen enthalten und nachteilige Auswirkungen auf Bürger und Unternehmen, insbesondere KMU, in der Union untersagen, die sich aus der exterritorialen Anwendung von Rechtsvorschriften von Drittstaaten im Rechtssystem der Union und ihrer Mitgliedstaaten ergeben.

Es sollte ein einheitliches multilaterales EU-Steuerabkommen eingeführt werden, das die zahlreichen bilateralen Steuerabkommen ersetzt, die zwischen Mitgliedstaaten und anderen Ländern geschlossen wurden.

Alle neuen von der Union geschlossenen internationalen Handelsabkommen sollten eine Klausel über eine verantwortliche Steuerpolitik enthalten.

In allen internationalen Steuerabkommen ist ein Durchsetzungsmechanismus vorzusehen.

Empfehlung C2. Einheitliche und zwingende Definition des Begriffs der „Steueroase“

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um in Zusammenarbeit u. a. mit der OECD und den Vereinten Nationen zwingende Kriterien zur Definition des Begriffs der „Steueroase“ festzulegen.

Diese Kriterien sollten auf umfassenden, transparenten, robusten, objektiv nachprüfbaren und allgemein akzeptierten Indikatoren basieren und die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns weiterentwickeln, wie sie in der Mitteilung der Kommission von 2009 mit dem Titel „Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich“ (6) definiert wurden: Informationsaustausch und Verwaltungszusammenarbeit, fairer Steuerwettbewerb und Transparenz.

Diese Kriterien sollten Faktoren wie das Bankgeheimnis, die Erfassung der Eigentumsverhältnisse von Gesellschaften, Trusts und Stiftungen, die Veröffentlichung der Rechnungslegung von Unternehmen, die Fähigkeit zum Austausch von Informationen, die Wirksamkeit der Steuerbehörden, die Förderung der Steuerhinterziehung, das Bestehen schädlicher Rechtsinstrumente, die Abwendung von Geldwäsche, den automatischen Ablauf des Austauschs von Informationen, das Bestehen bilateraler Verträge, die internationalen Transparenzverpflichtungen und die justizielle Zusammenarbeit abdecken.

Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Kriterien eine überarbeitete Liste der Steueroasen vorlegen, die die vorläufige Liste von Juni 2015 ersetzen würde.

Die Liste der Steueroasen sollte als Bezugspunkt für andere Strategien und Rechtsvorschriften mit der einschlägigen Steuergesetzgebung verknüpft werden.

Die Kommission sollte die Liste mindestens alle zwei Jahre oder auf begründeten Antrag eines in der Liste aufgeführten Staats oder Hoheitsgebiets überprüfen.

Empfehlung C3. Maßnahmen gegen Unternehmen, die Steueroasen nutzen

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Maßnahmenkatalog vorzulegen, den die Union und die Mitgliedstaaten als Anteilseigner und finanzielle Träger von öffentlichen Einrichtungen, Banken und Förderprogrammen anwenden sollten; diese Maßnahmen sollten bei Unternehmen angewandt werden, die Steueroasen nutzen, um eine aggressive Steuerplanung zu betreiben, und somit nicht den Standards der Union für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich entsprechen.

Diese Maßnahmen sollten Folgendes umfassen:

einen Ausschluss von staatlichen Beihilfen oder der öffentlichen Auftragsvergabe auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene,

einen Ausschluss von bestimmten Fördermitteln der Union;

Die sollte unter anderem durch Folgendes erreicht werden:

Änderung des Statuts der Europäischen Investitionsbank (EIB) (Protokoll Nr. 5 im Anhang der Verträge), um sicherzustellen, dass keine EIB-Mittel letztendlich an Begünstigte oder Finanzintermediäre gehen, die Steueroasen nutzen oder schädliche Steuerpraktiken anwenden (7);

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), um sicherzustellen, dass solche Unternehmen keine EFSI-Mittel erhalten (9);

Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 (10)(EU) Nr. 1306/2013 (11), (EU) Nr. 1307/2013 (12) und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), um sicherzustellen, dass solche Unternehmen keine GAP-Mittel erhalten,

Fortsetzung der Reform des Beihilferechts, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten solchen Unternehmen keine staatlichen Beihilfen gewähren (14);

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), um sicherzustellen, dass solche Unternehmen keine Mittel aus den fünf europäischen Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Meeres- und Fischereifonds) erhalten;

Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), um sicherzustellen, dass solche Unternehmen keine EBWE-Mittel erhalten (16);

Verbot des Abschlusses von Handelsabkommen durch die Union mit Staaten oder Hoheitsgebieten, die von der Kommission als „Steueroasen“ eingestuft werden.

Die Kommission prüft, ob bestehende Handelsabkommen mit Ländern, die zu Steueroasen erklärt werden, ausgesetzt oder gekündigt werden können.

Empfehlung C4. Betriebsstätte

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen,

um die Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ so anzupassen, dass Unternehmen keine Möglichkeit haben, eine steuerpflichtige Präsenz in einem Mitgliedstaat, in dem sie wirtschaftlich aktiv sind, künstlich zu vermeiden. Diese Definition sollte auch Situationen umfassen, in denen bei Unternehmen, die sich vollständig immateriellen digitalen Aktivitäten widmen, davon ausgegangen wird, dass sie eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben, wenn sie in der Wirtschaft dieses Staats in maßgeblichem Umfang digital präsent sind;

um die Mindestanforderungen an die „wirtschaftliche Substanz“ unionsweit zu definieren und dabei auch die digitale Wirtschaft abzudecken, damit Unternehmen tatsächlich wertschöpfend tätig sind und einen Beitrag zu der Wirtschaft des Mitgliedstaats leisten, in dem sie über eine steuerliche Präsenz verfügen.

Die beiden oben genannten Definitionen sollten Teil eines konkreten Verbots sogenannter „Briefkastenfirmen“ sein.

Empfehlung C5. Verbesserung des EU-Rahmens für Verrechnungspreise

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen,

um basierend auf ihren Erfahrungen und auf einer Analyse der neuen OECD-Grundsätze zu Verrechnungspreisen spezifische EU-Leitlinien zu entwickeln, in denen dargelegt wird, wie die OECD-Grundsätze anzuwenden sind und im Unionskontext ausgelegt werden sollten, um

die wirtschaftliche Realität des Binnenmarktes widerzuspiegeln;

den Mitgliedstaaten und den in der Union tätigen Unternehmen Sicherheit, Klarheit und Fairness zu bieten;

das Risiko des Missbrauchs von Vorschriften zum Zwecke der Gewinnverlagerung zu verringern.

Empfehlung C6. Hybride Gestaltungen

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, um entweder

die nationalen Definitionen für die Begriffe Schulden, Eigenkapital, intransparente und transparente Rechtssubjekte sowie die Zuordnung von Aktiva und Passiva zu Betriebsstätten und die Kosten- und Gewinnverteilung zwischen verschiedenen Unternehmen innerhalb eines Konzerns zu harmonisieren, oder

eine doppelte Nichtbesteuerung im Falle einer Nichtübereinstimmung zu verhindern.

Empfehlung C7. Änderung der EU-Beihilferegeln in Bezug auf steuerliche Aspekte

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, bis spätestens Mitte 2017 einen Vorschlag in Bezug auf folgende Punkte vorzulegen:

Leitlinien für staatliche Beihilfen, die klarstellen, wie die Kommission Fälle von steuerbezogenen staatlichen Beihilfen ermittelt und somit mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Mitgliedstaaten entsteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich solche Leitlinien als äußerst wirksam erwiesen haben, wenn es darum ging, Praktiken in den Mitgliedstaaten ein Ende zu bereiten und vorzubeugen, die nicht mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind; dies kann jedoch nur im Wege von äußerst detaillierten Leitlinien mit quantitativen Grenzwerten verwirklicht werden;

Öffentliche Benennung von steuerpolitischen Maßnahmen, die nicht mit den Beihilferegeln vereinbar sind, um Unternehmen und Mitgliedstaaten Leitlinien und mehr Rechtssicherheit zu bieten; die Kommission sorgt für eine Umverteilung von Ressourcen zugunsten der GD Wettbewerb, damit diese in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit unerlaubten staatlichen Beihilfen (wie etwa selektive Steuervergünstigungen) effektive Maßnahmen ergreifen kann.

Das Europäische Parlament fordert die Kommission ferner auf zu prüfen, ob langfristig die geltenden Vorschriften geändert werden könnten, um zu verhindern, dass die nach Verstößen gegen EU-Beihilferecht wieder eingezogenen Beträge nicht — wie es derzeit der Fall ist — an den Mitgliedstaat fließen, der die unerlaubte Beihilfe steuerlicher Art gewährt hat. So könnte etwa der wieder eingezogene Beihilfebetrag dem EU-Haushalt oder den Mitgliedstaaten, die von einer Erosion ihrer Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, zugeführt werden.

Empfehlung C8. Änderung der Richtlinien 90/435/EWG  (17) des Rates, 2003/49/EG, 2005/19/EG und anderer relevanter Rechtsvorschriften der Union und Einführung eines allgemeinen Missbrauchsverbots

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen.

Nach der Aufnahme eines allgemeinen Missbrauchsverbots in die Richtlinie 90/435/EWG sollte so rasch wie möglich ein entsprechendes Verbot in die Richtlinie 2003/49/EG aufgenommen werden und Vorschläge für die Aufnahme eines allgemeinen Missbrauchsverbots in die Richtlinie 2005/19/EG und andere relevante Rechtsvorschriften der Union vorgelegt werden.

Aufnahme eines solchen allgemeinen Missbrauchsverbots in alle zukünftigen Rechtsvorschriften der Union, die sich auf Steuerangelegenheiten beziehen oder die Auswirkungen auf die Steuerpolitik haben.

In Bezug auf die Richtlinie 2003/49/EG sollte neben der Aufnahme eines allgemeinen Missbrauchsverbots auch die Verpflichtung für Mitgliedstaaten, eine begünstigte Behandlung für Zinsen und Lizenzgebühren zu gewähren, wenn es keine effektive Besteuerung anderswo in der Union gibt, gestrichen werden.

In Bezug auf die Richtlinie 2005/19/EG sollten neben der Aufnahme eines allgemeinen Missbrauchsverbots auch zusätzliche Transparenzverpflichtungen und — wenn diese Änderungen nicht ausreichen, um aggressive Steuerplanungen zu verhindern — eine Mindeststeuervorschrift als Voraussetzung zur Nutzung von „Steuervorteilen“ (wie die Nichtbesteuerung von Dividenden) oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung aufgenommen werden.

Empfehlung C9. Verbesserung der Mechanismen zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Steuerangelegenheiten

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, bis zum Sommer 2016 einen Vorschlag vorzulegen,

um die derzeitigen Mechanismen zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten in der Union zu verbessern, wobei nicht nur auf Fälle von Doppelbesteuerung, sondern auch auf Fälle von doppelter Nichtbesteuerung zu achten ist. Ziel ist es, einen koordinierten europäischen Ansatz zur Streitbeilegung mit klareren Regeln und strengeren Fristen zu schaffen, der auf den bereits bestehenden Systemen aufbaut.

Die Arbeiten und Entscheidungen des Streitbeilegungsmechanismus sollten transparent sein, damit sämtliche Unsicherheiten von Unternehmen bei der Anwendung des Steuerrechts vermindert werden.

Empfehlung C10. Einführung einer Quellensteuer oder einer Maßnahme ähnlicher Wirkung, um zu verhindern, dass Gewinne unversteuert aus der Union abgezogen werden

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, bis zum Sommer 2016 einen Vorschlag vorzulegen, mit dem eine unionsweite Quellensteuer eingeführt wird, damit alle innerhalb der Union erzielten Gewinne zumindest einmal innerhalb der Union versteuert werden, bevor sie in einen Drittstaat verlagert werden.

D.     Sonstige Maßnahmen

Empfehlung D1. Weitere Maßnahmen zum Schließen der Besteuerungslücke

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, sich neben der aggressiven Steuerplanung und dem BEPS-Problem auch auf andere Faktoren zu konzentrieren, die zur bestehenden Besteuerungslücke beitragen, wie etwa:

die Untersuchung der Ursachen der geringen Effizienz bei der Steuererhebung, unter anderem bei der Erhebung der Mehrwertsteuer;

die Untersuchung der Ursachen für mangelnde Steuergerechtigkeit oder die geringe Glaubwürdigkeit der Steuerverwaltungen in anderen Bereichen als der Körperschaftsteuer;

Festlegung von Grundsätzen für Steueramnestien, einschließlich der Umstände, unter denen solche Steueramnestien angezeigt sind, und solcher Umstände, unter denen andere politische Optionen vorzuziehen wären, sowie einer Pflicht, wonach die Mitgliedstaaten die Kommission im Voraus über jede Steueramnestie informieren müssen, um die negativen Folgen dieser politischen Maßnahmen für die zukünftige Steuererhebung zu verhindern;

der Vorschlag eines Mindestmaßes an Transparenz in Bezug auf Regelungen zu „Steuererlässen“ und im Ermessen liegende Steuerferien, die von nationalen Regierungen gewährt werden;

Einräumung von mehr Spielraum für die Mitgliedstaaten, es bei der Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen als Kriterium zu berücksichtigen, ob sich ein Unternehmen an die Steuervorschriften gehalten hat und ob es sich in besonderen systematischen Fällen nicht daran gehalten hat;

der Sicherstellung, dass Steuerbehörden umfassenden und angemessenen Zugang zu Zentralregistern für Nutzungsberechtigungen sowohl für Unternehmen als auch Treuhandgesellschaften erhalten und dass diese Register ordnungsgemäß verwaltet und geprüft werden;

Die kann erreicht werden, indem die Mitgliedstaaten die 4. Geldwäscherichtlinie so rasch wie möglich umsetzen und einen breiten und vereinfachten Zugang zu den in den Zentralregistern der wirtschaftlichen Eigentümer enthaltenen Informationen sicherstellen, einschließlich für zivilgesellschaftliche Organisationen, Journalisten und Bürger.


(1)  Angenommene Texte vom 8.7.2015, P8_TA(2015)0257.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(3)  http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/cdcj/Whistleblowers/protecting_whistleblowers_en.asp

(4)  COM(2012)0722.

(5)  https://circabc.europa.eu/faces/jsp/extension/wai/navigation/container.jsp

(6)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0201:FIN:DE:PDF

(7)  http://www.eib.org/attachments/general/governance_of_the_eib_de.pdf

(8)  Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(9)  http://ec.europa.eu/priorities/jobs-growth-investment/plan/docs/proposal_regulation_efsi_de.pdf

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(14)  http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2013-0026+0+DOC+XML+V0//DE

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(16)  http://www.ebrd.com/news/publications/institutional-documents/basic-documents-of-the-ebrd.html

(17)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6).


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/92


P8_TA(2015)0458

Beziehungen EU-China

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (2015/2003(INI))

(2017/C 399/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis darauf, dass die EU und China am 6. Mai 1975 diplomatische Beziehungen aufgenommen haben,

unter Hinweis auf die 2003 begründete strategische Partnerschaft EU-China,

unter Hinweis auf den wichtigsten Rechtsrahmen für die Beziehungen zu China, nämlich das im Mai 1985 unterzeichnete Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China (1), das Wirtschafts- und Handelsbeziehungen sowie das Programm für Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und China umfasst,

unter Hinweis auf die am 21. November 2013 vereinbarte Strategische Agenda 2020 für die Zusammenarbeit zwischen der EU und China,

unter Hinweis auf den 1994 aufgenommenen strukturierten politischen Dialog zwischen der EU und China und den Dialog auf hoher Ebene zu strategischen und außenpolitischen Fragen aus dem Jahr 2010, insbesondere den 5. Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und China in Beijing vom 6. Mai 2015,

unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen seit 2007 laufen,

unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen über ein bilaterales Investitionsabkommen im Januar 2014 aufgenommen wurden,

unter Hinweis auf den 17. EU-China-Gipfel, der am 29. Juni 2015 in Brüssel abgehalten wurde, sowie auf dessen Gemeinsame Schlusserklärung,

unter Hinweis auf die Äußerungen von Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, vom 29. Juni 2015 in der gemeinsamen Pressekonferenz mit dem chinesischen Ministerpräsidenten Li Keqiang im Anschluss an das 17. Gipfeltreffen EU-China, zu den Bedenken der EU hinsichtlich der Rede- und Versammlungsfreiheit in China, auch in Bezug auf die Situation von Menschen, die Minderheiten angehören, wie Tibeter und Uighuren, wobei er an China appellierte, wieder in einen vernünftigen Dialog mit den Vertretern des Dalai Lama einzutreten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. Oktober 2006 mit dem Titel „Die Beziehungen EU-China: Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung“ (COM(2006)0631),

unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates für die Ostasienpolitik,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 11. und 12. Dezember 2006 mit dem Titel „Strategische Partnerschaft zwischen der EU und China“,

unter Hinweis auf das Strategiepapier der Kommission zu China (2007-2013), das mehrjährige Richtprogramm 2011-2013, die Halbzeitüberprüfung des Strategiepapiers aus dem Jahr 2010 und der Überprüfung des mehrjährigen Richtprogramms 2011-2013,

unter Hinweis auf das erste politische Grundsatzpapier Chinas zur Europäischen Union überhaupt, das am 13. Oktober 2003 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Annahme des neuen nationalen Sicherheitsgesetzes durch den ständigen Ausschuss des chinesischen Nationalen Volkskongresses am 1. Juli 2015 und die Veröffentlichung des zweiten Entwurfs eines neuen Gesetzes zur Regulierung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen vom 5. Mai 2015,

unter Hinweis auf das Weißbuch vom 26. Mai 2015 zur Militärstrategie Chinas,

unter Hinweis auf den 1995 eingeleiteten Dialog zwischen der EU und China über Menschenrechte, sowie auf die 32. Gesprächsrunde am 8./9. Dezember 2014 in Beijing,

unter Hinweis darauf, dass zwischen der EU und China derzeit 60 sektorbezogene Dialoge geführt werden, unter anderem zu Themen wie Umwelt, Regionalpolitik, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten oder Zivilgesellschaft,

unter Hinweis auf die Gründung des europäisch-chinesischen Dialogs hochrangiger Vertreter im Februar 2012, der alle gemeinsamen Initiativen der EU und Chinas in diesem Bereich erfasst,

unter Hinweis auf das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und China, das im Jahr 2000 in Kraft trat (2), sowie auf das am 20. Mai 2009 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen für Wissenschaft und Technologie,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zum Klimawandel, die auf dem 17. EU-China-Gipfel im Juni 2015 verabschiedet wurde, sowie auf die national geplanten Klimaschutz-Zusagen (INDC), die China am 30. Juni 2015 zum VN-Klimaübereinkommen unterbreitete,

unter Hinweis auf die am 3. Mai 2012 in Brüssel abgegebene Gemeinsame Erklärung der EU und Chinas zur Energieversorgungssicherheit, sowie auf den Energiedialog zwischen der EU und China,

unter Hinweis auf die Diskussionsforen zwischen der EU und China,

unter Hinweis auf den 18. Nationalkongress der Kommunistischen Partei Chinas, der vom 8. bis 14. November 2012 stattgefunden hat, und auf den Wechsel an der Führungsspitze des Ständigen Ausschusses des Politbüros, der auf diesem Kongress beschlossen wurde,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Vierten Plenarsitzung des 18. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas (Viertes Plenum) vom 20.-23. Oktober 2014,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des 26. ASEAN-Gipfels vom 27. April 2015,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) vom 6. Mai 2015 im Anschluss an ihr Treffen mit dem chinesischen Premierminister Li-Keqiang,

unter Hinweis auf das jüngste Interparlamentarische Treffen zwischen dem EP und China vom 26. November 2013,

unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zu China, insbesondere seine Entschließung vom 23. Mai 2012 zum Thema: EU und China: unausgeglichene Handelsbilanz? (3), vom 2. Februar 2012 zur Außenpolitik der EU gegenüber den BRIC-Staaten und anderen Schwellenländern: Ziele und Strategien (4), vom 14. März 2013 zu der atomaren Bedrohung durch die Demokratische Volksrepublik Korea und der Menschenrechtslage in dem Land (5), vom 17. April 2014 zur Lage in Nordkorea (6), vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (7), und vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (9), vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China (10), vom 14. März 2013 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (11), vom 9. Oktober 2013 zu den Verhandlungen zwischen der EU und China über ein bilaterales Investitionsabkommen (12), und vom 9. Oktober 2013 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Taiwan (13),

unter Hinweis auf seine Menschenrechtsentschließung vom 26. November 2009 zu China: Minderheitenrechte und Anwendung der Todesstrafe (14), vom 10. März 2011 zu der Lage und dem Kulturerbe in Kaschgar (Autonome Uigurische Region Xinjiang, VR China) (15), vom 5. Juli 2012 zu dem Skandal um eine Zwangsabtreibung in China (16), vom 12. Dezember 2013 zu Organentnahmen in China (17), und vom 13. März 2014 zu den Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (18),

unter Hinweis auf das Waffenembargo der Europäischen Union, das nach der gewaltsamen Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Tiananmen-Platz im Juni 1989 erlassen wurde, wie dies vom Parlament in seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zu den Hauptaspekten und grundlegenden Optionen der GASP befürwortet wurde (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2005 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union, China und Taiwan und der Sicherheit im Fernen Osten (20),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Tibet, insbesondere seine Entschließung vom 25. November 2010 zu „Tibet — Pläne, Chinesisch zur wichtigsten Unterrichtssprache zu machen (21), vom 27. Oktober 2011 zu Tibet, insbesondere den Selbstverbrennungen von Nonnen und Mönchen (22), und vom 14. Juni 2012 zur Menschenrechtslage in Tibet (23),

unter Hinweis auf die neun Gesprächsrunden zwischen hochrangigen Vertretern der chinesischen Regierung und des Dalai Lama im Zeitraum von 2002 bis 2010, unter Hinweis auf Chinas Weißbuch zu Tibet mit dem Titel: „Tibet's Path of Development Is Driven by an Irresistible Historical Tide“, das am 15. April 2015 vom Informationsbüro des chinesischen Staatsrates veröffentlicht wurde, sowie unter Hinweis auf das Memorandum von 2008 und die Note über echte Autonomie von 2009, die von den Gesandten des 14. Dalai Lama vorgelegt wurden,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0350/2015),

A.

in der Erwägung, dass im Jahr 2015 der 40. Jahrestag der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der EU und China begangen wird; in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und China von allergrößter Bedeutung für die Beziehungen zwischen der EU und der Volksrepublik China (VRC) ist, sowie dafür, dass beide Parteien Antworten auf eine Reihe von Fragen von globaler Bedeutung finden und gemeinsame Interessen ermitteln, wie z. B. globale und regionale Sicherheitsfragen, Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, Cybersicherheit, Massenvernichtungswaffen und die Nichtverbreitung von Atomwaffen, Energiesicherheit, globale Finanz- und Marktregulierung, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung, sowie Schaffung eines Rahmens für die Erörterung bilateraler Fragen zwischen der EU und China;

B.

in der Erwägung, dass China und die EU 2013 Verhandlungen über ein bilaterales Investitionsabkommen (BIT) aufgenommen haben;

C.

in der Erwägung, dass China ein wichtiger Handelspartner der EU mit einem riesigen und expandierenden Markt ist; in der Erwägung, dass die laufenden Verhandlungen über ein Investitionsabkommen eines der wichtigsten Themen der bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und China sind;

D.

in der Erwägung, dass China unter der gegenwärtigen Führung von Xi Jinping, Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas und Staatspräsident, eine Reihe von Initiativen auf den Weg gebracht hat, darunter das Projekt „Neue Seidenstraße“ zur Förderung der wirtschaftlichen Integration Chinas mit Zentralasien und letztendlich mit Europa und Afrika, die Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) und eine strategisch wichtige Energievereinbarung mit Russland über die jährliche Lieferung von 38 Mrd. Kubikmeter Erdgas, den Bau einer Öl-Pipeline und anderer gemeinsamer Projekte für die Erschließung und Förderung von Erdöl in China; in der Erwägung, dass China in den vergangenen Jahren eine zunehmend aktive Investitionspolitik in der EU sowie in deren östlichen Nachbarländern betreibt;

E.

in der Erwägung, dass Präsident XI Jinping mit der Initiative „chinesischer Traum“ ein Konzept und eine Vision unterbreitet hat, mit dem eine nationale Verjüngung verwirklicht und eine gemäßigt wohlhabende Gesellschaft mit breit gefächerten wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Dimensionen aufgebaut und China bis 2049 zu einer voll entwickelten Nation gemacht werden soll;

F.

in der Erwägung, dass China in den vergangenen 20 Jahren ein äußerst umfangreiches Wirtschaftswachstum verzeichnet hat und dass 600 Millionen Chinesen inzwischen nicht mehr in Armut leben;

G.

in der Erwägung, dass sich der chinesische Börsencrash von 2015 negativ auf die globale Stabilität der Finanzmärkte, auch in der EU, auswirkte;

H.

in der Erwägung, dass die chinesische Familienplanungspolitik seit den 1980er Jahren dazu geführt hat, dass die Bevölkerung immer älter wird, und dass über 200 Millionen Bürgerinnen und Bürger in diesem Land derzeit älter als 60 Jahre sind;

I.

in der Erwägung, dass die Umweltverschmutzung in China mittlerweile dramatische Ausmaße angenommen hat und dass immer dringendere, durchgreifende und gezielte Maßnahmen seitens der Regierung erforderlich sind; in der Erwägung, dass auf dem letzten Gipfeltreffen EU-China auch die Themen nachhaltige Entwicklung und Klimawandel erörtert wurden und eine gemeinsame Erklärung zum Thema Klimawandel abgegeben wurde;

J.

in der Erwägung, dass die chinesische Seite eingeräumt hat, dass auf die vom Klimawandel ausgehende Bedrohung reagiert werden muss, und dass China sich für die Annahme eines Protokolls oder anderen Rechtsinstruments eingesetzt hat, das das Zustandekommen eines umfassenden einschlägigen Übereinkommens auf der Klimakonferenz in Paris ermöglichen soll;

K.

in der Erwägung, dass die Kampagne des Präsidenten Xi zur Bekämpfung der Korruption, die 2012 eingeleitet wurde und viel Anklang fand, dazu dienen soll, Probleme der Regierungsführung anzupacken, indem gegen korruptionsverdächtige Mitarbeiter von Partei, Regierung, Militär und Staatsunternehmen vorgegangen wird, unter hochgestellten Persönlichkeiten ein Opfer nach dem anderen gefordert hat, nicht nur durch die Aufdeckung von Fällen von Bestechung, sondern auch durch die öffentliche Anprangerung der großen Vermögen, die chinesische Spitzenpolitiker angehäuft haben, sowie dadurch, dass aufgedeckt wurde, dass mächtige kriminelle Organisationen das politische System infiltriert haben;

L.

in der Erwägung, dass ausländische NRO seit der Reform eine Blütezeit erleben und bei der Entwicklung lokaler NRO und der Öffnung Chinas eine entscheidende Rolle spielen;

M.

in der Erwägung, dass China im Interesse der nationalen Sicherheit in diesem Jahr drei neue Gesetzentwürfe veröffentlicht hat, die auch Bestimmungen über Internet-Sicherheit und nichtstaatliche Organisationen umfassen;

N.

in der Erwägung, dass Beijing, Kunming und Urumqi 2013 und 2014 Ziele großer und heftiger Terroranschläge waren, bei denen 72 Menschen ums Leben kamen und 356 verletzt wurden; in der Erwägung, dass China derzeit ein Gesetz zur Terrorismusbekämpfung ausarbeitet, demzufolge die Regierung dem Kampf gegen den Terrorismus allerhöchste Priorität einräumt;

O.

in der Erwägung, dass der Legislativrat von Hongkong im Juni 2015 gegen einen umstrittenen Vorschlag stimmte, der den Wählern in Hongkong die Wahl ihres Verwaltungschefs ermöglicht hätte, allerdings nur aus einem Kreis von Kandidaten, die von einem von der chinesischen Regierung eingesetzten Komitee ausgewählt worden wären; in der Erwägung, dass genau dieser Vorschlag die 79-tägigen massiven Proteste von Ende September bis Mitte Dezember 2014 auslöste, bei denen die Regenschirm-Bewegung mehr Demokratie forderte;

P.

in der Erwägung, dass die neue chinesische Führung den Aufstieg der Volksrepublik China als unumkehrbare Tatsache betrachtet, die dazu geführt hat, dass das Land inzwischen keine bloß reagierende Diplomatie mehr betreibt, sondern vorausschauend agiert;

Q.

in der Erwägung, dass in dem neuen Weißbuch zur Militärstrategie Chinas die Forderung erhoben wird, man müsse die traditionelle Denkweise, nach der der Landmassegrößere Bedeutung beigemessen wird als dem Meer, aufgeben, und müsse vielmehr der Beherrschung der Meere und dem Schutz maritimer Rechte und Interessen größere Aufmerksamkeit widmen; in der Erwägung, dass China sich im Zusammenhang mit den Streitigkeiten im Süd- und Ostchinesischen Meer weigert, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen anzuerkennen;

R.

in der Erwägung, dass China und die ASEAN-Staaten 2002 in einer Erklärung zu ihrer Vorgehensweise zugesagt haben, die Voraussetzungen für eine friedliche und dauerhafte Lösung im südchinesischen Meer zu schaffen; in der Erwägung, dass sich die Spannungen mit Nachbarländern wie Taiwan, Vietnam, den Philippinen, Malaysia und Brunei dessen ungeachtet weiter zuspitzen;

S.

in der Erwägung, dass China der größte politische Unterstützer, Investor, Hilfegeber, Lebensmittel- sowie Energielieferant und Handelspartner Nordkoreas ist; in der Erwägung, dass chinesische Sachverständige unlängst enthüllt haben, dass Nordkorea womöglich bereits über 20 Nuklearsprengköpfe verfügt;

T.

in der Erwägung, dass Russland und China nach der Ukrainekrise ihre bilateralen Beziehungen in bisher nie dagewesener Weise intensiviert haben;

U.

in der Erwägung, dass Russland und China am 8. Mai 2015 ein bilaterales Abkommen über „Informationssicherheit“ unterzeichneten, das als Cyberbedrohung die Weitergabe von Informationen einstuft, die die „gesellschaftlich-politischen und sozio-ökonomischen Systeme sowie die spirituellen, moralischen und kulturellen Parameter von Staaten gefährden könnten“;

V.

in der Erwägung, dass China seit 2005 Kredite an lateinamerikanische Länder im Wert von rund 100 Mrd. USD gewährt; in der Erwägung, dass China derzeit für Brasilien der wichtigste Handelspartner ist und für z. B. Argentinien, Venezuela und Kuba der zweitwichtigste;

W.

in der Erwägung, dass die chinesische Regierung die Bedeutung und sogar die Universalität der Menschenrechte zwar anerkennt, bei der Verbesserung ihrer eigenen Menschenrechtsbilanz allerdings keine greifbaren Ergebnisse vorlegen kann;

X.

in der Erwägung, dass China offiziell und namentlich die Universalität der Menschenrechte akzeptiert hat und in den vergangenen drei Jahrzehnten der internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten ist, indem es ein breites Spektrum von Menschenrechtsabkommen unterzeichnete und sich damit in den internationalen und institutionellen Rechtsrahmen für die Menschenrechte eingebunden hat;

Y.

in der Erwägung, dass Präsident Xi Anfang 2015 öffentlich erklärt hat, er wolle landesweit den Rechtsstaat verwirklichen, in der Überzeugung, dass eine moderne Volkswirtschaft und Gesellschaft in China unbedingt eine funktionierende Justiz brauche;

Z.

in der Erwägung, dass die Kommunistische Partei Chinas fünf Religionen anerkennt, die jedoch alle von der Einheitsfrontabteilung der Partei kontrolliert werden; in der Erwägung, dass diese Liste ausschließlichen Charakter hat, andere Religionen und Kulte also diskriminiert werden;

AA.

in der Erwägung, dass die EU und China seit 1995 einen Menschenrechtsdialog führen;

AB.

in der Erwägung, dass die EU-Bürgerbeauftragte in ihrem am 26. März 2015 angenommenen Entwurf einer Empfehlung bemängelt, dass überhaupt keine Folgenabschätzung zu den Menschenrechten im Zusammenhang mit dem Mechanismus zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten in den Verhandlungen über ein Handels- und Investitionsabkommen mit Vietnam vorgenommen wurde; in der Erwägung, dass dies einen wichtigen Präzedenzfall für die Verhandlungen über ein bilaterales Investitionsabkommen EU-China schafft;

AC.

in der Erwägung, dass die Tibeter ihre kulturelle Identität durch die Lhakar-Bewegung („Weißer Mittwoch“) zum Ausdruck bringen, d. h. Lhakar-Aktivisten tragen mittwochs tibetische Kleidung, sprechen nur Tibetisch und essen nur tibetisch; in der Erwägung, dass sich bisher mehr als 140 Tibeter aus Protest gegen die Politik der chinesischen Regierung in der autonomen Provinz Tibet selbst verbrannt haben; in der Erwägung, dass es, nachdem der Lama Tenzin Delek Rinpoche in der Haft verstarb, unlängst wieder zu Spannungen gekommen ist; in der Erwägung, dass in Tibet eine Politik der Ansiedlung von Han-Chinesen verfolgt wird; in der Erwägung, dass 2015 der 50. Jahrestag der Gründung der „Autonomen Region Tibet“ begangen wird; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren keine Fortschritte bei der Beilegung der Krise in Tibet erzielt wurden, da die letzte Runde der Friedensgespräche 2010 stattfand;

AD.

in der Erwägung, dass die EU in den Beziehungen zwischen der Volksrepublik China und Taiwan an ihrer Ein-China-Politik festhält;

Strategische Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und China

1.

begrüßt den 40. Jahrestag der diplomatischen Beziehungen zwischen der EU und China als Quelle der Inspiration, mit der die strategische Partnerschaft, die in einer multipolaren und globalisierten Welt überaus notwendig ist, gestärkt wird, und die laufenden Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen auf der Grundlage von Vertrauen, Transparenz und der Achtung der Menschenrechte beschleunigt werden können; unterstreicht, dass beide Parteien auf dem jüngsten Gipfeltreffen EU-China vom 29. Juni 2015 ihr Engagement für die Vertiefung dieser Partnerschaft erneut bestätigt haben; hebt hervor, dass China auf internationaler Ebene eine maßgebliche Großmacht und einer der wichtigsten Partner der EU ist; betont, dass sich beide Seiten verpflichten, die umfassende strategische Partnerschaft zwischen der EU und China in den nächsten zehn Jahren auszubauen, was sich sowohl positiv auf die EU als auch auf China auswirken dürfte; unterstützt den strategischen Dialog EU-China auf hoher Ebene, der (halb-) jährlich stattfindet, den Wirtschafts- und Handelsdialog auf hoher Ebene, den persönlichen Dialog auf hoher Ebene und die über 60 sektorspezifischen Dialoge zwischen der EU und China zu einer breiten Palette von Themen; fordert nachdrücklich, dass diese sektorbezogenen Dialoge zum Aufbau von Vertrauen und zu spürbaren Ergebnissen führen;

2.

begrüßt die Ergebnisse des 17. Gipfeltreffens EU-China vom 29. Juni 2015, womit die bilateralen Beziehungen eine neue Ebene erreichten, und die eine engere politische Kooperation über reine Handelsbeziehungen hinaus und hin zu einem koordinierten strategischen Ansatz für die Bewältigung gemeinsamer globalen Herausforderungen und Bedrohungen einläuteten; stellt fest, dass beide Seiten die bei der Umsetzung der Strategischen Agenda 2020 für die Zusammenarbeit zwischen der EU und China erzielten Fortschritte uneingeschränkt anerkannt haben und auch dafür plädiert haben, dass ein bilateraler Überprüfungsmechanismus zur Weiterverfolgung auf Beamtenebene verankert wird; begrüßt, dass sich beide Seiten auf dem Gipfel auf ein Paket von Prioritäten geeinigt haben, mit dem ihre bilaterale Zusammenarbeit gestärkt und die globale Dimension ihrer strategischen Partnerschaft untermauert werden soll;

3.

hält es für unbedingt notwendig, dass die EU-Mitgliedstaaten gegenüber der chinesischen Regierung mit einer Stimme sprechen, vor allem angesichts der derzeitigen diplomatischen Dynamik Beijings und der Neugestaltung der Strukturen der Weltordnungspolitik; billigt die Schlussfolgerungen der Verhandlungen über die Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) und geht davon aus, dass die EU künftig eng mit der AIIB zusammenarbeitet; bedauert, dass es derzeit auf EU-Ebene weder eine eingehende Debatte noch eine enge Koordinierung in Bezug darauf gibt, dass Mitgliedstaaten der AIIB beitreten könnten; hält die Handels- und Investitionspolitik für außerordentlich wichtig, da in diesem Bereich am besten Einfluss genommen werden kann, was die strategischen Beziehungen zu China betrifft; nimmt zur Kenntnis, dass sich in jüngster Zeit eine Zusammenarbeit zwischen China und mittel- und osteuropäischen Ländern, auch bekannt als die 16+1-Gruppe, entwickelt hat, die mehrere EU-Mitgliedstaaten einschließt, vertritt jedoch die Auffassung, dass dies die EU nicht spalten oder ihre Position gegenüber China schwächen darf und dass im Rahmen dieser Zusammenarbeit auch Menschenrechtsfragen thematisiert werden sollten; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Beziehungen EU-China vorzulegen; fordert, dass die Handels- und Investitionsbeziehungen mit China ausgeweitet werden und auf durchsetzbaren Regeln beruhen müssen;

4.

räumt ein, dass China in den multilateralen Finanzinstitutionen eine stärkere Rolle spielen sollte, die der Größe seiner Volkswirtschaft besser entspricht; betrachtet die jüngst gegründete AIIB als Chance für China, als verantwortlicher Akteur in einem multilateralen Umfeld tätig zu werden; ermutigt die neue Institution, sich von den Fehlern der Vergangenheit zu lösen, nämlich die Finanzierung grandioser Infrastrukturprojekte zu bevorzugen, und stattdessen technische Hilfe und Zugang zu global verfügbarem Wissen vorrangig zu behandeln und dabei gleichzeitig ökologische, soziale und entwicklungsbezogene Prioritäten gleichrangig zu behandeln;

5.

hält es für wesentlich, dass der Beitrag Europas bei einer Beteiligung an der AIIB darin besteht, dass transparente Verfahren zur Bewertung von Darlehen angewandt werden, klare Normen für gute Staatsführung, soziale Verantwortung und Umweltschutz gelten und der Finanzierbarkeit der von Gläubigerstaaten getragenen Schuldenlast Rechnung getragen wird;

6.

begrüßt die Mitwirkung mehrerer Mitgliedstaaten an der AIIB; bedauert jedoch, dass auf EU-Ebene als Reaktion auf die Initiativen der chinesischen Regierung zum Aufbau neuer multilateraler Institutionen weder eine eingehende Debatte noch eine enge Koordinierung stattfindet; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, dies als Weckruf zu begreifen, damit künftig eine bessere Koordinierung vonstatten geht;

7.

begrüßt die politische Einigung, die strategischen Infrastrukturverbindungen zwischen der EU und China zu verbessern; begrüßt daher den Beschluss, eine neue Vernetzungsplattform zu schaffen, um ein günstiges Umfeld für dauerhafte und interoperable grenzübergreifende Infrastrukturnetze in Ländern und Regionen zwischen der EU und China zu begründen; würdigt besonders die Bereitschaft der EU, dieses Projekt auf europäischer Ebene in Angriff zu nehmen; fordert beide Parteien mit Nachdruck auf, die durch eine intensive Vernetzung beider Partner gebotenen Chancen zu nutzen, auch durch eine Zusammenarbeit bei Infrastrukturinvestitionen in Ländern entlang der neuen Seidenstraße und der neuen maritimen Seidenstraße;

8.

betont, dass die chinesische Wirtschaft in den vergangenen 20 Jahren kräftig gewachsen ist, und hebt hervor, dass die EU-Mitgliedstaaten die durch diese wirtschaftliche Entwicklung gebotenen Chancen stärker nutzen sollten; nimmt zur Kenntnis, dass China ein strategisches Interesse an Infrastrukturinvestitionen in Europa hat, und hält es für unbedingt notwendig, mit China und anderen Ländern in der Region bei Projekten wie zum Beispiel der chinesischen Initiative „Neue Seidenstraße“ („One Belt, One Road“) und dem Investitionsplan von Juncker zusammenzuarbeiten, bei dem es auch um Eisenbahnverbindungen, Seehäfen und Flughäfen geht; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, Überlegungen dazu anzustellen, welche Auswirkungen die globale Investitionspolitik Chinas und seine Investitionstätigkeiten in der EU und ihren östlichen Nachbarländern haben; hebt — in Einklang mit den vorher angenommen Standpunkten des Parlaments sowie unter uneingeschränkter Achtung der Befugnisse des Ausschusses für internationalen Handel — die Bedeutung des bilateralen Investitionsabkommens zwischen der EU und China hervor, über das derzeit verhandelt wird; fordert, dass ein eigenständiges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung in das bilaterale Investitionsabkommen aufgenommen wird, das verbindliche Zusagen in Bezug auf die Einhaltung der Kernarbeitsnormen der IAO und der wichtigsten multilateralen Umweltübereinkommen vorsieht; unterstreicht, dass europäische Unternehmen sich zunehmend darüber beschweren, dass sie unter willkürlichen Vorschriften leiden und diskriminiert werden; hält es für wesentlich, dass die laufenden Verhandlungen über ein Investitionsabkommen erfolgreich abgeschlossen werden, damit Investitionen problemlos getätigt werden können und Investorenschutz und Marktzugang umgesetzt werden, nicht zuletzt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und in Bezug auf eine faire Behandlung von Unternehmen in Europa und China; fordert weitere Maßnahmen sowie aktive Folgemaßnahmen, damit nach der Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen für europäische Unternehmen ausgewogenere Handelsbeziehungen gewährleistet sind; fordert China und die EU auf, ihre Zusammenarbeit weiter auszubauen und den Zugang für KMU zu beiden Märkten zu verbessern; unterstreicht das Engagement der EU und Chinas für eine offene globale Wirtschaft und ein faires, transparentes und regelgestütztes Handels- und Investitionsumfeld, das gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle gewährleistet und Protektionismus ablehnt;

9.

nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass im Zuge der Initiative „One Belt, One Road“ große Energie- und Kommunikationskanäle durch Mittel-, West- und Südasien bis nach Europa errichtet werden sollen; ist der Ansicht, dass diese Initiative angesichts ihrer geostrategischen Bedeutung multilateral verfolgt werden sollte; erachtet es als äußerst wichtig, Synergien und Projekte in vollständiger Transparenz und unter Einbeziehung aller Interessenträger zu entwickeln;

10.

fordert eine verstärkte Koordinierung zwischen der EU und China in Bereichen von strategischer Bedeutung, wie z. B. G20, Sicherheit und Verteidigung, Bekämpfung des Terrorismus, illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität, Cybersicherheit, Massenvernichtungswaffen, Energiesicherheit, globale Finanz- und Marktregulierung, Klimawandel, Urbanisierung, Entwicklungs- und Hilfsprogramme und nachhaltige Entwicklung; hält die Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Entwicklung für ebenso wichtig wie den Dialog und den Austausch über die Strategie Europa 2020 und den anstehenden 13. Fünfjahresplan Chinas;

11.

fordert den EAD auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Menschenrechte auf der Agenda für die Beziehungen und den Dialog mit China ganz weit oben stehen;

12.

fordert, dass die Zusagen, die Präsident Xi bei seinem Besuch in Brüssel im März 2014 gegeben hat, nämlich den Austausch zwischen der EU und China in Menschenrechtsfragen zu vertiefen, zu greifbaren Verbesserungen der Situation vor Ort führen;

13.

fordert den Rat und die Kommission auf, China weiterhin im Wege eines konstruktiven Dialogs einzubeziehen, um den Übergang Chinas zur Rechtsstaatlichkeit und zur Achtung der Menschenrechte zu fördern und seine Integration in die Weltwirtschaft zu unterstützen;

14.

begrüßt die Vertiefung der Partnerschaft EU-China im Bereich städtebauliche Entwicklung; fordert eine weitere Zusammenarbeit bei der Stadtplanung und -gestaltung, bei öffentlichen Dienstleistungen, ökologischen Gebäuden und beim intelligenten Verkehr; begrüßt die Einleitung neuer gemeinsamer Programme unter Einbeziehung europäischer und chinesischer Städte und Unternehmen;

15.

begrüßt die gemeinsame Erklärung anlässlich des dritten Treffens im Rahmen des hochrangigen zwischenmenschlichen Dialogs zwischen der EU und China vom 15. September 2015; misst dem zwischenmenschlichen Austausch und unkomplizierten Kontakten zwischen Bürgern der EU und Chinas große Bedeutung bei; setzt sich dafür ein, dass die Entwicklung des hochrangigen zwischenmenschlichen Dialogs dazu dienen soll, sich auf eine Reihe gemeinsamer Projekte zu konzentrieren, bewährte Verfahren auszutauschen und die zwischenmenschlichen Kontakte zu fördern; hebt hervor, dass der Austausch von Experten und Studierenden zwischen beiden Seiten besonders gefördert werden sollte;

16.

hält die Dumpingpraktiken und die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit der Politik der chinesischen Regierung und der indirekten Subventionierung der Wirtschaft durch Steuervergünstigungen, Bodenzuschüsse, günstige Kredite, subventionierte Rohstoffe und sonstige Maßnahmen für besorgniserregend;

17.

ist besorgt über die Hindernisse, mit denen europäische Unternehmen auf dem chinesischen Markt konfrontiert sind, etwa erzwungene Technologietransfers, geringe Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und diskriminierende Behandlung; hält es für wesentlich, dass in China, eine Marktreform durchgeführt wird, marktwirtschaftliche Grundsätze umgesetzt und Diskriminierung und unbegründete Einschränkungen beseitigt werden;

18.

erkennt an, dass die chinesischen Investitionen in Europa im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) Chancen bieten; betont, dass der Fonds offen für Investitionen einer Reihe von Akteuren ist, aber nichtsdestotrotz unter EU-Verwaltung bleiben sollte;

19.

hält es durchaus für eine Herausforderung, dass die chinesische Wirtschaft im Rahmen der neuen Gegebenheiten auf echte Nachhaltigkeit auszurichten; ist der Ansicht, dass eine stärker sichtbare Beteiligung Chinas an internationalen Wirtschaftsorganisationen wie dem IWF nicht nur einen positiven Beitrag dazu leisten könnte, dass die Volkswirtschaft in China und weltweit nachhaltiger und ausgewogener wird, sondern auch zur Reform dieser Organisationen beitragen würde; fordert die chinesischen Staatsorgane auf, verlässliche Statistiken zu liefern und die Transparenz bezüglich des Zustands ihrer Volkswirtschaft zu verbessern;

20.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die chinesischen Aktienkursindizes in den letzten Monaten einen Drittel an Wert verloren haben, und es aufgrund der exzessiven Kursverluste Hunderte von Handelsaussetzungen bei Aktien gegeben hat; äußert seine Besorgnis über die gegenwärtige Finanzkrise, von der China und insbesondere dessen Börsen betroffen sind, und ist sich bewusst, dass dies angesichts der Tatsache, dass das Land im Welthandel und im weltweiten Finanzsystem eine herausragende Rolle spielt, eine Gefahr für die Weltwirtschaft darstellt; fordert die chinesischen Behörden nachdrücklich auf, die Herausforderung anzugehen, das gegenwärtige Wirtschaftsmodell in eine nachhaltige Wirtschaft umzuwandeln; stellt fest, dass bei den jüngsten dramatischen Einbrüchen auf dem chinesischen Aktienmarkt die Kultur der staatlichen Kontrolle unmittelbar mit der inhärenten Volatilität der Finanzmärkte konfrontiert wurde;

21.

begrüßt die Tatsache, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine beträchtliche Anzahl chinesischer Bürger dank umfangreichen Wirtschaftswachstums und einer allmählichen Öffnung der chinesischen Volkswirtschaft ihre bisherige extreme Armut überwand; bekundet dessen ungeachtet seine Sorge, dass diese wirtschaftlichen Verbesserungen oft ökologische Probleme und große Ungleichheiten auslösen;

22.

begrüßt, dass beide Seiten in der auf dem 17. Gipfeltreffen EU-China vom 29. Juni 2015 angenommenen jüngsten gemeinsamen Erklärung zum Klimawandel ihr Engagement für eine Zusammenarbeit bekunden, um auf der Klimakonferenz 2015 in Paris ein ehrgeiziges und rechtsverbindliches Abkommen zu erreichen; fordert alle an der Konferenz teilnehmenden Parteien auf, auf den Impulsen aufzubauen, die in den Erklärungen EU-China und US-China zum Klimawandel gegeben werden; hält eine Zusammenarbeit im Energiebereich für dringend geboten, damit die vielfältigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energieversorgungssicherheit und der globalen Energiearchitektur gemeinsam bewältigt werden können;

Innenpolitische Lage

23.

stellt fest, dass die chinesische Regierung unter der Führung von Präsident Xi sowohl innen- als auch außenpolitisch zunehmend selbstbewusst auftritt; weist darauf hin, dass die Freiheit der Bürgerrechtler, Anwälte, Journalisten, Blogger, Akademiker und anderer Vertreter der Zivilgesellschaft des Landes in einem Maße eingeschränkt ist, wie dies seit Jahren nicht mehr der Fall war; merkt an, dass das bisherige Verhalten Chinas im Bereich der Menschenrechte nach wie vor Anlass zu großer Sorge bietet;

24.

ist zutiefst besorgt über die bevorstehende Annahme des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen, da mit diesem Gesetz der Handlungsspielraum für die chinesische Zivilgesellschaft noch weiter eingeschränkt würde und die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ebenfalls erheblich eingeschränkt würde, unter anderem, indem ausländischen nichtstaatlichen Organisationen, die nicht beim chinesischen Ministerium für öffentliche Sicherheit oder bei den Abteilungen für öffentliche Sicherheit in den Provinzen registriert sind, strengstens untersagt wird, eine chinesische Einzelperson oder Organisation finanziell zu unterstützen, und chinesischen Gruppen untersagt wird, im Namen nicht registrierter ausländischer nichtstaatlicher Organisationen, wozu auch die Organisationen mit Sitz in Honkong oder Macao gehören, oder mit Genehmigung dieser Organisationen „Tätigkeiten“ durchzuführen; fordert die chinesischen Behörden auf, dieses Gesetz gründlich zu überarbeiten, damit es in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards gebracht wird;

25.

äußert seine Besorgnis über den neuen Gesetzentwurf über Cybersicherheit, mit dem die Zensur und Überwachung des Cyberraums gestärkt und institutionalisiert würden, und die europäische Unternehmen dazu zwingen könnten, obligatorische „Hintertüren“ in ihre IT-Infrastruktur einzubauen; weist darauf hin, dass reformfreundliche chinesische Juristen und Personen, die sich für die Bürgerrechte einsetzen, befürchten, dass dieses Gesetz die freie Meinungsäußerung weiter einschränken und die Fälle von Selbstzensur erhöhen wird; hebt die schwerwiegenden negativen Auswirkungen der Gesetze über die Cybersicherheit und die nichtstaatlichen Organisationen auf die Tätigkeit der europäischen Unternehmen und Einrichtungen in der Volksrepublik China hervor und fordert den Europäischen Rat, den EAD und die Kommission daher auf, nachdrücklich Einspruch gegen diese äußerst kontroversen Maßnahmen zu erheben; ist besorgt über die weit gefasste Definition der Begriffe „nationale Sicherheit“ und „erhebliche Bedrohungen“, die China in seinem neuen Gesetz über nationale Sicherheit verwendet, und wonach „schädliche kulturelle Einflüsse“ als Bedrohung eingestuft werden; stellt fest, dass die nationalen Sicherheitsinteressen Chinas in diesem Gesetz so weit gefasst und vage formuliert sind, dass es den chinesischen staatlichen Stellen nahezu unbegrenzte Möglichkeiten bietet, gegen in ihren Augen unliebsame Aktionen, Personen oder Veröffentlichungen vorzugehen;

26.

zeigt sich besorgt darüber, dass die von der chinesischen Führung eingeleitete Kampagne zur Bekämpfung der Korruption zwar eine löbliche Bemühung ist, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Regierung zu stärken, diese Kampagne jedoch durch einen Mangel an Transparenz gekennzeichnet ist und in den meisten Fällen die Rechtsstaatlichkeit missachtet; stellt fest, dass die Kampagne in einigen Fällen für interne Machtkämpfe und zur Stärkung der Rolle und der Macht der KP Chinas missbraucht wird; bedauert jedoch, dass diese Kampagne in einer Art und Weise geführt wurde, die die Rechtsstaatlichkeit noch weiter untergraben hat, wobei beschuldigte Beamte angeblich illegal festgehalten wurden, ihnen grundlegender Rechtsschutz verwehrt wurde und sie oft zu einem Geständnis gezwungen wurden;

27.

bekundet sein Mitgefühl mit den Angehörigen und Freunden der über 173 Opfer der verheerenden Explosionen in der Hafenstadt Tianjin vom 12. August 2015, bei denen Tausende Einwohner zu Vertriebenen wurden; stellt fest, dass in verschiedenen Teilen des Landes immer mehr friedliche, ökologisch motivierte Massendemonstrationen stattfinden; weist darauf hin, dass Tausende Tonnen giftiger Chemikalien in der illegalen Entfernung von weniger als 600 Meter zu einem Wohnviertel unrechtmäßig gelagert wurden; hält die schleppende und verschleiernde Informationspolitik über die Katastrophe in Tianjin für äußerst kontraproduktiv, insbesondere im Zusammenhang mit den Zensurmaßnahmen, die gegen Meldungen der sozialen Medien über diese große Tragödie ergriffen wurden; hält es für außerordentlich wichtig, dass alle Arbeitsschutznormen gemäß den chinesischen und den internationalen Rechtvorschriften eingehalten werden, und fordert die chinesische Regierung auf, die Sicherheits- und Umweltstandards für gefährliche Produktionsstätten zu erhöhen und diese zuallererst in Einklang mit den im eigenen Land geltenden Vorschriften in China zu bringen;

28.

weist darauf hin, dass die Explosionen am 12. August 2015 in Tianjin und am 31. August 2015 in Dongying es dringend erforderlich machen, dass China die Frage des Arbeitsschutzes angeht, insbesondere in Zusammenhang mit Korruption und Straffreiheit;

29.

hält weitere Umweltschutzmaßnahmen für dringend notwendig und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 2014 zum Beispiel nur acht von 74 größeren Städten die nationale Norm einer maximalen Konzentration der Luftschadstoffe von 2,5 ppm erreicht haben, und dass in China 190 Millionen Menschen jährlich durch verunreinigtes Wasser erkranken; weist warnend darauf hin, dass die doppelte Wasserkrise (massive Verschmutzung in Kombination mit einem steigenden Wasserverbrauch) zu erheblicher politischer und sozialer Instabilität führen könnte; weist darauf hin, dass die Kosten der Umweltzerstörung in China sich auch in den Nachbarländern bemerkbar machen; hebt die Kosten der Umweltzerstörung hervor und hofft, dass der Umwelt im nächsten Fünfjahresplan Priorität eingeräumt wird; weist außerdem nachdrücklich darauf hin, dass der fehlende Umweltschutz nicht nur ökologische Schäden verursacht, sondern auch zu unlauterem Wettbewerb führt; begrüßt die Vereinbarung zwischen der EU und China zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bewältigung wichtiger Umweltprobleme wie zum Beispiel der Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung; begrüßt, dass die örtlichen Parteifunktionäre nach dem neuen Umweltschutzgesetz für Umweltschäden, die den während ihrer Amtszeit entstandenen sind, zur Rechenschaft gezogen werden können, und zwar auch rückwirkend, und dass der Einsatz für den Umweltschutz bei der Beförderung dieser örtlichen Parteifunktionäre künftig eine größere Rolle spielen wird; fordert sowohl die nationalen als auch die lokalen Behörden auf, die Umweltorganisationen und Basisbewegungen bei der Überwachung, Umsetzung und Durchführung der umweltpolitischen Maßnahmen und Initiativen Chinas konstruktiv und aktiv einzubeziehen; weist darauf hin, dass auf dem Gipfeltreffen EU-China im Juni 2015 auch Maßnahmen zur Umweltpolitik und zur Eindämmung des Klimawandels festgelegt wurden, wonach China — mit Blick auf den Pariser Gipfel im Dezember 2015 und in Einklang mit den Zielen der 2013 in Beijing angenommenen Strategischen Agenda 2020 — die Grenzwerte für CO2-Emissionen einhalten muss;

30.

begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und China und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes, sowie die Tatsache, dass China verstärkt mit Maßnahmen in diesem Bereich reagiert hat, indem es dafür gesorgt hat, dass die Einzelhändler im Rahmen einer berufsständischen Disziplinarordnung strengeren Regeln über ihre Verantwortung unterliegen, was die Verpflichtungen zur Rücknahme und zur Reparatur, potenziellen Betrug, Irreführung und betrügerische Werbung, Vorauszahlungen und den Schutz der persönlichen Angaben der Verbraucher betrifft, insbesondere mit Blick auf den rasch expandierenden Internethandel;

31.

stellt fest, dass die chinesische Politik zur Bekämpfung des Terrors in den letzten Jahren sich rasch von einer eher reaktiven „Verteidigung gegen den Terror“ zu einem präventiven „Krieg gegen den Terror“ entwickelt hat, verbunden mit einem ständigen Krisenmanagement und mit Aktionen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß in den betroffenen Regionen und in der Gesellschaft; ist besorgt über den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Terrorismus, der zu weiteren Verstößen gegen die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und gegen die Religionsfreiheit führen könnte, insbesondere in Tibet und Xinjiang, d. h. in Regionen mit ethnischen Minderheiten;

32.

bekundet seine Solidarität mit der Bevölkerung Chinas in ihren Bemühungen, Terrorismus und Extremismus zu bekämpfen; befürchtet jedoch, dass die Definition des Begriffs „Terrorist“ in dem chinesischen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Terrorismus bewirken könnte, dass nahezu jeder Ausdruck von tibetischer Kultur, Religion oder Identität, die sich von der Interpretation des Staates unterscheidet, bestraft wird, wenn das Gesetz nicht gründlich überarbeitet wird;

33.

fordert China auf, mehr Freiheit im Internet zuzulassen und die Cybersicherheit aller Länder zu respektieren;

34.

äußert seine Besorgnis darüber, dass Xinjiang in einem Teufelskreis gefangen ist, da es auf der einen Seite gewaltbereite separatistische und extremistische Gruppen unter den türkischsprechenden muslimischen Uighuren gibt, die jedoch nicht die große Mehrheit repräsentieren, und Beijing auf der anderen Seite zur Wahrung der Stabilität zunehmend mit Unterdrückung auf die sozialen Unruhen reagiert, indem es die Präsenz seines Sicherheitsapparats in der Region verstärkt, wodurch viele Uighuren sich von Beijing abwenden und unter der uighurischen Bevölkerung feindselige Gefühle gegen die Han-Chinesen geweckt werden; bedauert, dass die uighurische Kultur in Xinjiang marginalisiert wird und es uighurischen Beamten unter anderem untersagt wird, Moscheen zu besuchen und sie an einigen Orten sogar den Ramadan nicht einhalten dürfen; fordert die chinesischen Behörden auf, alle erdenklichen Anstrengungen für einen echten Dialog mit der uighurischen Gemeinschaft zu unternehmen und die kulturelle Identität der uighurischen Bevölkerung zu schützen; stellt besorgt fest, dass insbesondere in Tibet und in Xinjiang Reiseeinschränkungen für EU-Bürger erlassen werden können, vor allem für Diplomaten und Journalisten; stellt fest dass solche Einschränkungen nicht für chinesische Bürger in den EU-Mitgliedstaaten gelten (auch nicht für Diplomaten und Journalisten); fordert daher nachdrücklich Maßnahmen zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit;

35.

bekundet seine Sympathie und seine Solidarität mit der Bevölkerung Hongkongs bei den demokratischen Reformen; hebt hervor, dass die Autonomie Hongkongs durch seine Verfassung (Basic Law) gewährleistet ist; vertritt die Auffassung, dass die uneingeschränkte Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen ohne Abstriche mit dem Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme“ vereinbar ist; bedauert, dass die Reform des Wahlrechts zur Benennung des Regierungschefs von Hongkong nicht abgeschlossen werden konnte; spricht die Hoffnung aus, dass in naher Zukunft ein neuer Reformprozess in die Wege geleitet wird, damit die Bevölkerung Hongkongs 2017 das allgemeine direkte Wahlrecht erhält und auch eine echte Wahl zwischen mehreren Kandidaten hat; begrüßt den gemeinsamen Bericht des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Kommission vom 24. April 2015 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „Besonderes Verwaltungsgebiet Hongkong: Jahresbericht 2014“ und unterstützt das Engagement der EU zur Stärkung der Demokratie, wozu die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Justiz, die Grundrechte und -freiheiten, Transparenz sowie Informations- und Meinungsfreiheit in Hongkong gehören;

36.

spricht sich entschieden für den Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme“ als Grundlage für gute Beziehungen zwischen den Besonderen Verwaltungsgebieten Hongkong und Macao und Festlandchina aus;

37.

ist besorgt über die jüngsten politischen und zivilen Unruhen in Hongkong und fordert China auf, seinen Verpflichtungen gegenüber der Bevölkerung Hongkongs nachzukommen und dessen Rechte und Freiheiten gemäß den Bestimmungen der 1984 unterzeichneten gemeinsamen britisch-chinesischen Erklärung zu wahren;

Außenpolitische Lage

38.

verweist darauf, dass Präsident Xis chinesischer Traum einer nationalen Verjüngung von Anfang an eine stärkeres und rührigeres Auftreten Chinas in der Welt vorsieht; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin zu prüfen, welche Möglichkeiten es für eine gemeinsame Vorgehensweise mit den USA gegenüber China gibt, und zwar in den Fällen, in denen eine solche Vorgehensweise im Interesse der EU wäre; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die strategischen Prioritäten Europas in Bezug auf seine Beziehungen zu China angesichts des unaufhaltsamen Aufstiegs Chinas zu einer Weltmachtdringend ständig aufs Neue überprüft werden müssen; ist der Auffassung, dass eine Weltmacht wie China in einem globalisierten Kontext der gegenseitigen Abhängigkeit unbedingt einen aktiveren und konstruktiveren Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und der regionalen Konflikte und zur Verwirklichung einer multilateralen Weltordnung leisten muss, die das Völkerrecht, die allgemeinen Werte und den Frieden achtet; ist der Auffassung, dass China in zunehmendem Maße seinen Platz unter den führenden Ländern der Welt einnehmen sollte und dabei die für alle geltenden Regeln beachten muss;

39.

stellt fest, dass Präsident Xi mit seinem Vorschlag für eine „neue Form der Beziehungen zwischen Großmächten“ den Beziehungen zwischen China, den USA und anderen regionalen Akteuren Priorität eingeräumt hat; befürwortet einen konstruktiveren Ansatz für eine neue Weltordnung, bei deren Gestaltung China mitwirken und sie integrieren sollte, und zwar eine Weltordnung auf der Grundlage der allgemeinen Werte der Menschenrechte, der Demokratie und der Sicherheit für die Menschen; fordert die EU auf, in Asien aktiver zu werden und mit China, den USA und anderen regionalen Akteuren für mehr Stabilität in der Region zusammenzuarbeiten;

40.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass im unlängst veröffentlichen Weißbuch zur Militärstrategie Chinas auf die Absichten Beijings verwiesen wird, die chinesische Marine weiter zu vergrößern und die Bandbreite seiner Einsätze von der Verteidigung seiner Gewässer in Küstennähe auf den Schutz auf offener See auszuweiten; bedauert, dass einseitig eine Flugüberwachungszone eingeführt und anschließend Anspruch auf die Kontrolle des Flugverkehrs innerhalb des japanischen und südkoreanischen Hoheitsgebietes erhoben wurde; fordert einen ausgewogenen Ansatz, um Befürchtungen der Nachbarn Chinas zu zerstreuen und weiteren Spannungen im Pazifik und im Indischen Ozean entgegenzuwirken und das zentrale Interesse Europas an der freien Schifffahrt auf den Meeren zu gewährleisten;

41.

hält es für bedauerlich, dass mehrere Parteien die Spratly-Inseln für sich beanspruchen, was im Widerspruch zur Erklärung zur Vorgehensweise aus dem Jahr 2002 steht, und ist insbesondere besorgt über den massiven Umfang der derzeitigen Anstrengungen Chinas, wozu unter anderem der Aufbau von Militäreinrichtungen, Häfen und mindestens einer Landebahn gehören; warnt ausdrücklich davor, dass eine verstärkte Präsenz rivalisierender Militärschiffe und Luftpatrouillen in diesem Gebiet sowie die mögliche Einrichtung einer Luftraumüberwachungszone (air defense identification zone (ADIZ)) über dem südchinesischen Meer, eine große Bedrohung darstellen, zumal dadurch die Gefahr von Konfrontationen zwischen den rivalisierenden Parteien stark zunimmt;

42.

ist nach wie vor besorgt angesichts der eskalierenden Spannungen zwischen den Akteuren im Südchinesischen Meer und fordert daher alle Beteiligten auf, einseitige Provokationen im Südchinesischen Meer zu unterlassen, misst hingegen einer friedlichen Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völkerrechts sowie mithilfe einer unparteiischen Vermittlung, wie zum Beispiel UNCLOS, große Bedeutung bei; bedauert, dass China weder die Zuständigkeit von UNCLOS noch die des Schiedsgerichts anerkennen will; fordert China auf, seine Haltung zu überdenken und fordert alle Akteure einschließlich China auf, die letztliche Entscheidung von UNCLOS zu respektieren; ist der Ansicht, dass der Weg zu einer potenziell friedlichen Lösung der Konflikte in der Region des Ost- und Südchinesischen Meeres möglicherweise darin besteht, Verhandlungen zu führen und gemeinsam Verhaltensregeln für die friedliche Nutzung der fraglichen Seegebiete durchzusetzen, wozu auch die Ausweisung sicherer Handelsrouten und Fischereiquoten oder die Zuweisung von Gebieten zur Ausbeutung von Ressourcen gehören; schließt sich der dringenden Aufforderung des 26. ASEAN-Gipfels nach der raschen Annahme eines Verhaltenskodexes für das Südchinesische Meer an; begrüßt die jüngste Vereinbarung zwischen China und ASEAN, die Konsultationen über einen Verhaltenskodex für Streitigkeiten im Südchinesischen Meer voranzutreiben; nimmt die taiwanische Friedensinitiative für das Südchinesische Meer zur Kenntnis, die darauf abzielt, einen Konsens über einen Verhaltenskodex und über die Einführung eines Verfahrens zu erzielen, das es allen Parteien erlaubt, bei der gemeinsamen Erschließung der Bodenschätze und Meeresressourcen in der Region zusammenzuarbeiten; befürwortet alle Maßnahmen, die dazu beitragen, dass das Südchinesische Meer zu einem „Meer des Friedens und der Zusammenarbeit“ wird;

43.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, zu ermitteln, welche Risiken für Frieden und Sicherheit in der Region und weltweit im Falle eines bewaffneten Konflikts im Ost- und im Südchinesischen Meer entstehen, in Einklang mit der EU-Strategie für maritime Sicherheit, wie eine solche Entwicklung die Freiheit und Sicherheit der Schifffahrt in der Region gefährden würde, und in welcher Weise spezifische europäische Interessen bedroht wären; ist der Auffassung, dass andere Akteure (insbesondere Australien) im Pazifik bereits in erheblichem Umfang politisch tätig sind, und dass die EU daher auf bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit setzen sollte, wenn sie einen wirksamen Beitrag zur Sicherheit in der Region leisten will;

44.

fordert die chinesische Regierung mit Nachdruck auf, ihren ganzen Einfluss geltend zu machen, damit die Stabilität auf der koreanischen Halbinsel gewährleistet ist und Nordkorea wieder glaubhafte Gespräche über atomare Abrüstung führt und konkrete Maßnahmen zur atomaren Abrüstung ergreift; weist darauf hin, dass China nach wie der wichtigste Verbündete Nordkoreas ist, und fordert die chinesische Regierung daher auf, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft konstruktiv dazu beizutragen, die katastrophale Menschenrechtslage in Nordkorea umgehend anzugehen, unter anderem, indem sie sich um die Tausende von nordkoreanischen Flüchtlingen kümmert, die die Grenze zu China überqueren, weil sie den entsetzlichen Lebensbedingungen zu Hause entfliehen wollen; fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, diesen Flüchtlingen gemäß ihren Verpflichtungen als Vertragsstaat der Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen das Recht, Asyl zu beantragen, nicht zu verwehren und sie nicht zwangsweise nach Nordkorea zurückzuschicken, sondern ihre grundlegenden Menschenrechte zu schützen; fordert die EU auf, entsprechenden diplomatischen Druck auf die chinesische Regierung auszuüben, in Einklang mit ihren globalen Zielen der Nichtverbreitung von Atomwaffen;

45.

fordert die chinesische Regierung mit Nachdruck auf, Einfluss auf Pakistan auszuüben, damit das Land darauf verzichtet, der Instabilität in der Region weiter Vorschub zu leisten;

46.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der EU und China in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, auch was die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie im Golf von Aden betrifft, und fordert weitere gemeinsame Anstrengungen in Fragen der globalen Sicherheit und der Verteidigung, zum Beispiel bei der Bekämpfung des Terrorismus;

47.

weist Beijing darauf hin, dass die USA und die EU für die Modernisierungsziele Chinas unverzichtbare Partner sind; verweist Beijing darüber hinaus auf seine internationalen Verpflichtungen und seine Verantwortung, als ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einen Beitrag zum Frieden und zur weltweiten Sicherheit zu leisten; bedauert in diesem Zusammenhang, dass China in Zusammenarbeit mit Russland die Maßnahmen der Vereinten Nationen zu Syrien, wo Baschar al-Assad seit nunmehr über vier Jahren einen todbringenden Krieg gegen die syrische Bevölkerung führt, ständig blockiert hat;

48.

hält zur Bewältigung globaler Sicherheitsfragen gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Zusammenarbeit zwischen China und der EU und den anderen wichtigen internationalen Akteuren für wichtig; hofft, dass China Initiativen unter Führung der EU und der USA unterstützen wird, die darauf abzielen, die Verstöße gegen das Völkerrecht zu beenden, die zum Konflikt in der Ostukraine geführt haben, und die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine nach der Aggression durch Russland wiederherzustellen;

Menschenrechtslage

49.

stellt fest, dass ein eklatanter Widerspruch zwischen dem offiziellen chinesischen Bestreben, die Universalität der Menschenrechte anzuerkennen, und der Verschlechterung der Menschenrechtslage besteht; stellt fest, dass die Lage der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sich in China seit 2013 verschlechtert hat und dass das bereits vorher harte Vorgehen gegen die Bevölkerung schlimmer geworden ist, wobei der Raum für Meinungsäußerung und für ein friedliches Eintreten für die Zivilgesellschaft noch stärker eingeschränkt wurde; ist zutiefst besorgt darüber, dass Verfechter der Bürgerrechte, Menschenrechtsverteidiger und Regierungskritiker in China verhaftet werden, dass Gerichtsverfahren gegen sie angestrengt und Verurteilungen ausgesprochen werden, sowie darüber, dass über 100 Menschenrechtsanwälte und -aktivisten von der chinesischen Polizei festgehalten oder verhört wurden; fordert die chinesischen Behörden auf, diejenigen, die sich in Haft befinden, freizulassen und zu gewährleisten, dass sie ihren Beruf ungehindert ausüben können;

50.

ist der festen Überzeugung, dass starke und dauerhafte Beziehungen zwischen der EU und China eine effiziente Plattform für nachhaltigen, tiefgründigen, offenen Menschenrechtsdialog auf der Grundlage gegenseitiger Achtung bieten sollten; vertritt ferner die Auffassung, dass der 40. Jahrestag der Beziehungen zwischen der EU und China im Jahr 2015 eine echte Chance für Fortschritte in diesem Bereich darstellt;

51.

fordert die EU mit Nachdruck auf, bei allen Dialogen auf allen Ebenen weiterhin auf eine Verbesserung der Menschenrechtslage in China zu dringen und in alle bilateralen Verträge mit China Menschenrechtsklauseln aufzunehmen;

52.

begrüßt den 33. Menschenrechtsdialog zwischen der EU und China vom 8./9. Dezember 2014; stellt fest, dass dieser Dialog, zusammen mit dem von anderen internationalen Partnern ausgeübten Druck, zu einigen konkreten Maßnahmen geführt hat; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU wiederholt klargestellt hat, dass sie möchte, dass mithilfe des Dialogs eine spürbarere Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort erzielt wird;

53.

weist darauf hin, dass die universelle Gültigkeit der Menschenrechte stets im Mittelpunkt der Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und China stand; stellt besorgt fest, dass deren universelle Gültigkeit im offiziellen Standpunkt Chinas aufgrund kultureller Unterschiede infrage gestellt wird, und das dies ein wichtiger Grund für die begrifflichen Unterschiede ist und dazu geführt hat, dass es an Verständnis hierfür mangelt und Misstrauen in den Beziehungen zwischen der EU und China entstanden ist, was Fortschritte bei den Menschenrechtsdialogen zwischen der EU und China beeinträchtigt hat; fordert die chinesische Führung daher auf, ihren Ansatz zu überdenken und die universelle Gültigkeit der Menschenrechte gemäß der Allgemeinen Menschenrechtserklärung zu achten; fordert außerdem die EU-Institutionen nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Dialoge mit den chinesischen Behörden auf mehr Akzeptanz der universellen Gültigkeit der Menschenrechte hinzuarbeiten;

54.

ist nach wie vor zutiefst besorgt darüber, dass China derzeit weltweit die meisten Hinrichtungen vollstreckt und nach wie vor in Geheimverfahren Tausende Menschen pro Jahr zum Tode verurteilt, ohne die internationalen Mindestnormen über die Verhängung der Todesstrafe zu berücksichtigen; hebt ein weiteres Mal hervor, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Achtung der Menschenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beiträgt;

55.

ist nach wie vor besorgt über die dauerhaften schwerwiegenden Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, sowie über die Einschränkungen der Tätigkeiten der Menschenrechtsorganisationen;

56.

verurteilt die oftmals diskriminierende Behandlung religiöser und ethnischer Minderheiten in China;

57.

kritisiert, dass die Religionsfreiheit in China zwar kein Recht ist, das ausdrücklich von der Verfassung garantiert wird, die Regierung in der Praxis aber die Religionsausübung auf offiziell zugelassene und anerkannte religiöse Organisationen beschränkt; unterstützt den Widerstand der chinesischen Kirchen gegen die erneut praktizierte Strategie der Regierung, das Christentum zu sinisieren; verurteilt insbesondere die laufende Kampagne gegen Christen in der Provinz Zhejiang, in deren Verlauf 2014 Dutzende Kirchen zerstört und über 400 Kreuze entfernt wurden; teilt die Bedenken der Kirchen, wenn es um andere Provinzen geht, in denen viele Christen leben; verurteilt außerdem Kampagnen gegen den Buddhismus im Rahmen der so genannten „patriotischen Erziehung“, darunter Maßnahmen zur Verwaltung der Klöster der buddhistischen tibetischen Mönche durch den Staat; verurteilt Programme zur „Aufklärung über Rechtsfragen“ für buddhistische Mönche und Nonnen; kann das Verbot, dass Bilder des Dalai Lama in China verboten sind, weder verstehen noch billigen; befürchtet, dass das chinesische Strafrecht dazu missbraucht werden könnte, Tibeter und Buddhisten zu verfolgen, deren religiöse Tätigkeit mit Separatismus gleichgestellt wird, und sieht seine Befürchtungen dadurch bestätigt, dass rund 44 % der politischen Gefangenen in Tibet Mönche und Nonnen sind; bedauert, dass die Bedingungen, unter denen der Buddhismus in Tibet praktiziert werden darf, sich nach den tibetischen Protesten vom März 2008 erheblich verschlechtert hat, da die chinesische Regierung bei der „patriotischen Erziehung“ einen breiter gefassten Ansatz verfolgt, darunter die Gängelung der Klosterangelegenheiten der buddhistischen tibetischen Mönche, zum Beispiel durch die Einsetzung nicht gewählter Verwaltungsausschüsse in allen Klöstern, Programme zur „Aufklärung über Rechtsfragen“ für Mönche und Nonnen, damit sie nicht an Aktivitäten teilnehmen, die „das Heimatland spalten und die soziale Ordnung stören“, sowie durch ein Verbot, Bilder des Dalai Lama zu zeigen;

58.

stellt fest, dass Präsident Xi etliche Zusagen gemacht hat, unter anderem, dass es erhebliche Fortschritte bei der Führung des Landes nach geltenden Rechtsvorschriften und der Bekämpfung der Korruption geben soll; ist jedoch zutiefst besorgt über die unlängst erfolgte Verhaftung von über 200 Anwälten, insbesondere von Anwälten, die sich vor allem mit Menschenrechtsfällen befassen, wobei viele beschuldigt wurden, die „öffentliche Ordnung gestört“ und versucht zu haben, der Partei zu schaden, und die Behörden behauptet haben, solche drastischen Maßnahmen dienten nur dazu, dem Rechtssystem Chinas Geltung zu verschaffen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Maßnahmen im Widerspruch zur Behauptung der Behörden stehen, sie wollten die Rechtsstaatlichkeit vorantreiben, und vielmehr alle im Sinne einer politischen Reform unternommenen Anstrengungen untergraben;

59.

weist darauf hin, dass laut dem offiziellen Standpunkt Chinas den sozioökonomischen Rechten nach wie vor Vorrang vor den individuellen bürgerlichen und politischen Rechten eingeräumt wird, während letztere nach europäischem Verständnis grundlegend und genau so wichtig sind, und wirtschaftliche Entwicklung und Menschenrechte zusammengehören, was ein Ausdruck dessen ist. dass die Menschenrechte in Europa und in China offiziell unterschiedlich wahrgenommen werden; weist außerdem mit Nachdruck darauf hin, dass ein umfassender Schutz der Menschenrechte für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum in China von grundlegender Bedeutung ist, und fordert die chinesischen Behörden daher mit Nachdruck auf, die Achtung sowohl der sozioökonomischen als auch der bürgerlichen und politischen Rechte zu gewährleisten;

60.

kritisiert das äußerst restriktive Medienumfeld und den streng kontrollierten digitalen Bereich in China, in dem ausländische Web-Inhalte, auch europäische, gesperrt werden, ebenso wie einheimische Inhalte, die als politisch bedrohlich eingestuft werden, routinemäßig gelöscht und zensiert werden; protestiert aufs Schärfste dagegen, dass derart viele chinesische Bürger, die für Delikte im Zusammenhang mit freier Meinungsäußerung, insbesondere im Internet, inhaftiert werden;

61.

ist sehr besorgt darüber, dass die chinesische Regierung ihre harte Linie gegenüber der tibetischen Bevölkerung weiter verfolgt, insbesondere, indem sie den Ansatz des Mittleren Weges des Dalai Lama ablehnt, mit dem weder Unabhängigkeit noch eine Trennung von China angestrebt wird, sondern eine echte Autonomie für das tibetische Volk im Rahmen der Verfassung der Volksrepublik China; fordert die chinesische Regierung auf, mit den Vertretern Tibets erneut in einen Dialog zu treten; protestiert gegen die Marginalisierung der tibetischen Kultur durch die Kommunistische Partei Chinas und fordert die chinesischen Behörden mit Nachdruck auf, das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigung und auf Religionsfreiheit zu achten; bedauert die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Tibet, die zu einer Erhöhung der Zahl der Selbstverbrennungen geführt hat; nimmt mit Besorgnis die unlängst verabschiedeten Maßnahmen zur Kenntnis, mit denen Selbstverbrennung unter Strafe gestellt wird, und die darauf abzielen, diejenigen zu bestrafen, die angeblich eine Verbindung zu Personen haben, die sich selbst anzünden; bedauert die Zwangsumsiedlung von mehr als 2 Millionen tibetischen Nomaden und Hirten seit 2006 in die so genannten „neuen sozialistischen Dörfer“, da sie in diesen Dörfern von ärztlicher Versorgung, Bildung und Wohlstand abgeschnitten sind; ist ebenso besorgt über die anhaltende Umsiedlung von Han-Chinesen nach Tibet; äußert seine Besorgnis anlässlich der Fälle von Folter, Verschwinden und willkürlicher Inhaftierung, sowie darüber, dass Gefangene keinen Zugang zu medizinischer Betreuung erhalten, wovon unter anderem der Mönch Tenzin Delek Rinpoche und 10 weitere bekannte tibetische Gefangene betroffen sind; fordert, dass zu allen Todesfällen in den Gefängnissen gründliche Ermittlungen durchgeführt werden; ist äußerst besorgt über den immer schlechter werdenden Zustand der Umwelt in Tibet; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das tibetische Hochland sich schnell erwärmt, und dass dies dazu führen könnte, dass die Gletscher Tibets abschmelzen, von denen viele die größten asiatischen Flüsse speisen;

62.

fordert die europäischen Unternehmen, die in China investieren, mit Nachdruck auf, die internationalen Arbeitsnormen zu achten und sich zu verpflichten, über die chinesischen Arbeitnehmerrechte hinauszugehen, wenn diese nicht den international vereinbarten Standards entsprechen;

Beziehungen zwischen der Volksrepublik China und Taiwan

63.

ist der Auffassung, dass sowohl China als auch Taiwan wichtige Wirtschaftspartner der EU in Asien und im Pazifik sind; begrüßt alle erheblichen Verbesserungen in den Beziehungen zwischen der Volksrepublik China und Taiwan; plädiert für die Aushandlung eines bilateralen Investitionsabkommens zwischen der EU und Taiwan, zumal Taiwan in der Region für EU-Unternehmen das am besten geeignete Tor bzw. Sprungbrett nach China ist und bereits zahlreiche Staaten — einschließlich der Volksrepublik China solche (de facto) Abkommen mit Taiwan abgeschlossen haben;

64.

nimmt zur Kenntnis, dass die chinesische Regierung keine Einwände gegen die Beteiligung Taiwans an einigen UN-Organisationen (WHO, ICAO) erhoben hat; äußert seine Besorgnis darüber, dass die chinesische Regierung das Antisezessionsgesetz aus dem Jahr 2005 bekräftigt hat, wonach militärische Mittel im Falle einer Unabhängigkeitserklärung von Taiwan erlaubt sind; bedauert, dass von Südchina aus immer noch 1 500 Langstreckenraketen auf Taiwan gerichtet sind; vertritt die Auffassung, dass eine allmähliche Entmilitarisierung der Region die Annäherung beider Parteien weiter erleichtern würde; fordert nachdrücklich, dass alle Streitigkeiten zwischen China und Taiwan auf friedlichem Wege und auf der Grundlage des Völkerrechts beigelegt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Treffen zwischen hochrangigen Beamten von beiden Seiten der Taiwan-Straße vom 23. Mai 2015 auf der Insel Kinmen ein ermutigender Schritt war; stellt fest, dass dieses Treffen das dritte offizielle Treffen zwischen den zuständigen Spitzenpolitikern aus China und Taiwan war; unterstützt Initiativen, die die Beziehungen zwischen China und Taiwan auf friedlichem Wege fördern;

o

o o

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem EAD, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer, der Regierung der Volksrepublik China und dem Nationalen Volkskongress Chinas sowie der taiwanesischen Regierung und des gesetzgebenden Staatsrats Taiwans (LegislativeYuan) zu übermitteln.


(1)  ABl. L 250 vom 19.9.1985, S. 2.

(2)  ABl. L 6 vom 11.1.2000, S. 40.

(3)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 33.

(4)  ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0096.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0462.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0075.

(9)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 219.

(10)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 132.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0097.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0411.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0412.

(14)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 80.

(15)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 185.

(16)  ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 98.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0603.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0252.

(19)  ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 59.

(20)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 471.

(21)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 118.

(22)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 121.

(23)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 185.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/106


P8_TA(2015)0459

Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe (2015/2051(INI))

(2017/C 399/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Resolution 46/182 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1991 zur verstärkten Koordinierung der humanitären Nothilfe der Vereinten Nationen (1),

unter Hinweis auf die Transformationsagenda (2) des Ständigen Interinstitutionellen Ausschusses der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Grundsätze der Partnerschaft (der „Global Humanitarian Platform“) vom 12. Juli 2007 (3),

unter Hinweis auf die Resolution 64/290 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Juli 2010 zum Recht auf Bildung in Notsituationen (4) und auf einschlägige Leitlinien, zu denen auch die des UNICEF und der UNESCO gehören,

unter Hinweis auf die Leitlinien des Ständigen Interinstitutionellen Ausschusses der Vereinten Nationen für die Einbeziehung von Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt in humanitäres Handeln (5),

unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für die Reduzierung des Katastrophenrisikos 2015–2030, der auf der vom 14. bis 18. März 2015 in Sendai (Japan) abgehaltenen dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen über die Verringerung des Katastrophenrisikos angenommen wurde (6),

unter Hinweis auf die Resolution 69/313 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. Juli 2015, in der der Aktionsplan von Addis Abeba festgelegt wird, auf den sich die Teilnehmer der dritten internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung geeinigt hatten (7),

unter Hinweis auf die Diskussionen im Rahmen der Vorbereitung der 32. Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds, die vom 8. bis 10. Dezember 2015 in Genf stattfindet,

unter Hinweis auf den Bericht 2015 über die weltweit geleistete humanitäre Hilfe (8),

unter Hinweis auf den Bericht vom Juni 2015 mit dem Titel „Global Humanitarian Overview“ (Überblick über den weltweiten Bedarf an humanitärer Hilfe) (9),

unter Hinweis auf die Grundsätze der verantwortlichen Geberpraxis (Good Humanitarian Donorship — GHD) (10),

unter Hinweis auf die hochrangige Gruppe der Vereinten Nationen für die Finanzierung der humanitären Hilfe,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (11),

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe aus dem Jahr 2007 (im Folgenden „Europäischer Konsens) — eine gemeinsame, von der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten unterzeichnete Erklärung (12) — und den zu erneuernden Aktionsplan zum Europäischen Konsens,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (13) und unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 über die Umsetzung der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ (14),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (15),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Gender in Humanitarian Aid: Different Needs, Adapted Assistance“ (Geschlechtsspezifische Dimension in der humanitären Hilfe: Unterschiedliche Bedürfnisse, angepasste Hilfe) (SWD(2013)0290) (16),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Jahresbericht über die Strategien der Europäischen Union für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz und deren Umsetzung im Jahr 2014“ (COM(2015)0406) (17),

unter Hinweis auf den jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) der Kommission für das Jahr 2014 (18),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2015 zu gemeinsamen Grundsätzen für die multifunktionale Unterstützung in Form von Barmitteln zur Deckung des Bedarfs an humanitärer Hilfe (19),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und das dazugehörige Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, und unter Hinweis auf die (im Jahr 2008 aktualisierten) Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zum Thema „Eine neue globale Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015“ (20),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zum EU-Konzept für Resilienz (21),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2014 zum Hyogo-Rahmenaktionsplan für die Zeit nach 2015: Risikomanagement zur Stärkung der Resilienz (22),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2014 zu einer transformativen Agenda für die Zeit nach 2015 (23),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung vom 9. September 2015 mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise in Europa: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2015)0040) (24),

unter Hinweis auf die regionalen, thematischen und weltweiten Konsultationen zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung (26),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und den globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 (27),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 9. Juli 2015 zur Lage im Jemen (28), vom 11. Juni 2015 zur Lage in Nepal nach den Erdbeben (29), vom 30. April 2015 zur Situation des Flüchtlingslagers Jarmuk in Syrien (30), vom 12. März 2015 zum Thema „Südsudan und die jüngsten Kindesentführungen“ (31), vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS (32), und vom 15. Januar 2015 zur Lage in Libyen (33),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“ (34) und vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU (35),

gestützt auf Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem bekräftigt wird, dass die EU auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen achtet und dabei ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt,

gestützt auf Artikel 208 AEUV, wonach die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt,

gestützt auf Artikel 214 AEUV zu den Maßnahmen der Union im Bereich der humanitären Hilfe,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. September 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zum Weltgipfel für humanitäre Hilfe: eine globale Partnerschaft für grundsatzorientiertes und wirksames humanitäres Handeln“ (COM(2015)0419) (36) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0166) (37),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0332/2015),

A.

in der Erwägung, dass wir in einer sehr bedrohten Welt leben, in der Naturkatastrophen und Hungersnöte vielfältiger sind und mit größerer Häufigkeit und Intensität eintreten und die Anzahl und Komplexität der Konflikte in beispiellosem Maße zunimmt;

B.

in der Erwägung, dass zunehmende Herausforderungen wie Verstädterung, rasches Bevölkerungswachstum, der demografische Wandel, die Häufigkeit und größere Intensität von Naturkatastrophen, die Schädigung der Umwelt, Wüstenbildung, der Klimawandel, zahlreiche langwierige und gleichzeitig stattfindende Konflikte mit regionalen Auswirkungen und Ressourcenknappheit zusammen mit den Folgen Armut, Ungleichheit, Migration, Vertreibung und Fragilität zu einer erheblichen Zunahme des weltweiten Bedarfs an humanitären Maßnahmen geführt hat;

C.

in der Erwägung, dass sich die Anzahl der Menschen in Not seit 2004 mehr als verdoppelt hat und die Zahl 2015 bei mehr als 100 Millionen liegt; in der Erwägung, dass 250 Millionen Menschen von humanitären Krisen betroffen sind; in der Erwägung, dass die Anzahl von Zwangsvertriebenen mit fast 60 Millionen Menschen seinen höchsten Stand seit dem Zweiten Weltkrieg erreicht hat und beinahe 40 Millionen von ihnen Binnenvertriebene sind; in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Flüchtlinge weltweit Kinder sind;

D.

in der Erwägung, dass es bis 2050 eine Milliarde Vertriebene infolge des Klimawandels geben könnte, da über 40 % der Weltbevölkerung in Gebieten mit starker Wasserknappheit leben; in der Erwägung, dass sich materielle Verluste infolge von Naturkatastrophen derzeit auf jährlich 300 Milliarden USD belaufen und wahrscheinlich erheblich ansteigen werden;

E.

in der Erwägung, dass in den letzten acht Jahren der wachsende Bedarf und die zunehmenden Herausforderungen sowie die fehlenden nachhaltigen Zusagen und die zunehmenden Kosten der humanitären Hilfe dazu beigetragen haben, dass das derzeitige System der humanitären Hilfe an seine Grenzen gestoßen ist und eine Reihe von Organisationen vorübergehend die Ernährungshilfe, Unterbringung und weitere lebensrettende humanitäre Maßnahmen aussetzen mussten;

F.

in der Erwägung, dass die Krankenhäuser der humanitären Hilfe oft Ziel von Anschlägen mit Massenvernichtungswaffen sind; in der Erwägung, dass humanitäre Helfer zunehmend bedroht und angegriffen werden; in der Erwägung, dass die Sicherheit der humanitären Helfer und der Verwundeten sehr oft bedroht ist; in der Erwägung, dass die Angriffe einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und eine ernsthafte Gefahr für die Zukunft der humanitären Hilfe darstellen;

G.

in der Erwägung, dass die humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit und die grundlegenden Regeln des humanitären Völkerrechts sowie die in den Genfer Konventionen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen aufgeführten Menschenrechte im Zentrum allen humanitären Handelns stehen müssen; in der Erwägung, dass der Schutz der Vertriebenen bedingungslos sichergestellt werden muss und dass sich die unabhängige Hilfe, d. h. die Hilfe, die frei von politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Überlegungen sowie jeder Art von Diskriminierung ist, durchsetzen muss;

H.

in der Erwägung, dass alle Parteien eines Konflikts, zu denen auch staatliche und nichtstaatlichen bewaffnete Parteien gehören, den Akteuren der humanitären Hilfe den Zugang gewähren müssen, der erforderlich ist, damit sie den schutzbedürftigen Gruppen der Zivilbevölkerung, die vom jeweiligen Konflikt betroffen sind, helfen können;

I.

in der Erwägung, dass Frauen und Kinder nicht nur besonders schutzbedürftig und unverhältnismäßig stärker Risiken ausgesetzt sind, sondern in Katastrophengebieten sowohl während Notlagen als auch im Anschluss an sie auch Opfer von als Waffen eingesetzter Ausbeutung, Marginalisierung, Infektionen und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sind; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen bei Vertreibung und dem Wegfall der gewöhnlichen Schutz- und Unterstützungsstrukturen größeren Gefahren ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass das humanitäre Völkerrecht vorschreibt, dass Mädchen und Frauen, die im Krieg vergewaltigt wurden, ohne jede Diskriminierung die gesamte medizinische Versorgung zuteilwerden muss; in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation unsichere Abtreibungen als eine der drei Hauptursachen der Müttersterblichkeit anführt; in der Erwägung, dass die Gesundheit von Müttern, die psychologische Betreuung von vergewaltigten Frauen ebenso wie die Erziehung und Schulbildung von vertriebenen Kindern erhebliche Herausforderungen in den Flüchtlingslagern sind;

J.

in der Erwägung, dass der konsolidierte Hilfsappell 2015 mit fast 19 Milliarden EUR seinen höchsten Stand in der Geschichte der Vereinten Nationen erreicht hat; in der Erwägung, dass trotz Beiträge der Geber in noch nie dagewesener Höhe nur Mittel in Höhe eines Viertels des weltweiten Hilfsappells bereitgestellt wurden und die EU Schwierigkeiten hatte, ausreichend Mittel für weltweite humanitäre Appelle und von der GD Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz unterstützte Einsätze bereitzustellen; in der Erwägung, dass dies bestätigt, dass es einer weltweit koordinierten, rechtzeitigen, vorhersehbaren und flexiblen Finanzierung bedarf, die auf unterschiedliche Situationen abgestimmt ist und durch eine neue Partnerschaft zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft für innovative Vorsorge und Methoden der Bereitstellung von Hilfe unterstützt wird; in der Erwägung, dass die EU Schwierigkeiten hatte, ausreichend Mittel für weltweite humanitäre Appelle und Maßnahmen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz bereitzustellen; in der Erwägung, dass in einer derartigen Situation die erneute Verpflichtung zu dem 0,7 %-Ziel bei der Hilfe und die zügige Bereitstellung von zugesicherter Hilfe noch wichtiger geworden sind;

K.

in der Erwägung, dass der Großteil der humanitären Krisen mit dem Menschen zusammenhängende Ursachen hat; in der Erwägung, dass 80 % der internationalen humanitären Hilfe der EU im Zusammenhang mit vom Menschen verursachten Krisen geleistet werden, die im Grunde politische und nicht nur humanitäre Lösungen erfordern; in der Erwägung, dass Armut und Krisenanfälligkeit untrennbar miteinander verbunden sind, was die Notwendigkeit verdeutlicht, die zugrunde liegenden Ursachen der Krisen zu bekämpfen, die Resilienz zu stärken, die Anpassungsfähigkeit an Naturkatastrophen und den Klimawandel zu verbessern und die langfristigen Bedürfnisse der betroffenen Menschen zu befriedigen; in der Erwägung, dass die Folgen humanitärer Krisen, wie die Herausforderungen durch Migrations- und Flüchtlingsbewegungen, noch größer sein werden, wenn die Grundursachen nicht angegangen werden und humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit nicht besser miteinander verknüpft werden;

L.

in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe und Entwicklung miteinander verknüpft sind, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, als entscheidendes Mittel zur Verringerung des Bedarfs an humanitärer Hilfe und zur Bekämpfung von Unterbrechungen bei der Gesundheitsversorgung, Hygiene, Bildung, Ernährung und sogar des grundlegenden Schutzes die Katastrophenresilienz zu stärken, indem die Risiken gemildert werden und vor Schocks geschützt wird;

M.

in der Erwägung, dass die Koordinierung auf internationaler, lokaler und regionaler Ebene, der Austausch von Informationen, gemeinsame Planung, Datengewinnung und Bewertungen dazu beitragen werden, die Beschlussfassung, Effizienz, Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe zu verbessern;

N.

in der Erwägung, dass es eines größeren Vertrauens und einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Privatwirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen, lokalen Behörden, internationalen Organisationen und Regierungen bedarf; in der Erwägung, dass Ressourcen, Fachwissen, Lieferketten, Fähigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung und logistische Kapazitäten von Unternehmen einer wirksameren Vorsorge und wirksameren humanitären Maßnahmen dienen können;

O.

in der Erwägung, dass die Mittel im Kapitel Humanitäre Hilfe des Haushaltsplans der EU, die sich im Jahr 2015 auf 909 Millionen EUR belaufen, weniger als 1 % des Gesamthaushalts der EU ausmachen; in der Erwägung, dass eine Möglichkeit, um die derzeitige Diskrepanz zwischen dem außerordentlichem Bedarf an humanitärer Hilfe und den zur Verfügung stehenden Mitteln zu verringern, in einer besseren Verknüpfung zwischen Soforthilfe und langfristiger Hilfe besteht;

P.

in der Erwägung, dass nichtstaatliche und internationale Organisationen wie das Rote Kreuz und Organisationen der Vereinten Nationen derzeit die meiste humanitäre Unterstützung erbringen und jedes Jahr für etwa 120 Millionen Menschen lebensrettende Hilfe und lebensrettenden Schutz bereitstellen;

Q.

in der Erwägung, dass der Vorsorge sowie der nationalen Reaktion und den nationalen Kapazitäten eine wichtige Rolle dabei zukommt, den Bedarf so gut wie möglich zu decken und die Notwendigkeit internationaler Hilfe zu verringern; in der Erwägung, dass 2015 nur 2 % der internationalen humanitären Hilfe unmittelbar an lokale und nationale nichtstaatliche Organisationen der betroffenen Staaten floss, obwohl diese Organisationen im Vergleich zu anderen Akteuren in der Regel eine bessere Reaktionsfähigkeit haben, den Bedarf besser kennen und die betroffenen Menschen besser erreichen können; in der Erwägung, dass zunehmend gefordert wird, die Rechenschaftspflicht gegenüber von Krisen betroffenen Menschen und Gemeinschaften sicherzustellen;

R.

in der Erwägung, dass die Grundlage der humanitäre Hilfe der von humanitären Akteuren ermittelte Bedarf bleiben muss, und in der Erwägung, dass die Geber die Hilfe nicht als Instrument der Krisenbewältigung einsetzen sollten;

S.

in der Erwägung, dass die humanitären Maßnahmen und die eingesetzten Instrumente auf gemeinsam bewertete Bedürfnisse abgestimmt und von der jeweiligen Situation abhängen sollten; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass alles unternommen wird, damit die Achtung der Menschenrechte und insbesondere die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen, Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten und der indigenen Bevölkerung und von sonstigen schutzbedürftigen Gruppen Teil der humanitären Maßnahmen sind;

T.

in der Erwägung, dass globale Akteure aufgefordert sind, die humanitären Maßnahmen in die Verfahren für die Überwachung und Berichterstattung im Bereich der Menschenrechte aufzunehmen;

U.

in der Erwägung, dass der erste Weltgipfel für humanitäre Hilfe, der am 23. und 24. Mai 2016 in Istanbul stattfindet, zu einer Neugestaltung der humanitären Strukturen führen sollte, durch die sie inklusiver, wirksamer, transparenter und wirklich weltumspannend werden, damit mit ihnen auf erwartete Zunahmen des Bedarfs an humanitärer Hilfe im Zusammenhang mit den derzeitigen und künftigen Herausforderungen, wie z. B. das Problem der Ernährungssicherheit, das Bevölkerungswachstum, den Klimawandel, Fragilität, die Frage der Sicherheit der humanitären Helfer, Vertreibung und die sozioökonomische Entwicklung, reagiert werden kann;

V.

in der Erwägung, dass der Weltgipfel für humanitäre Hilfe im Anschluss an eine Reihe von zwischenstaatlichen Verhandlungen — über die Reduzierung des Katastrophenrisikos, Entwicklungsfinanzierung, die Agenda für nachhaltige Entwicklung für die Zeit nach 2015 und den Klimawandel — stattfinden wird, die für viele Jahre die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe prägen werden, und er daher eine einzigartige, bedeutende und konkrete Gelegenheit dafür bietet, dass die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und die Weltgemeinschaft auf kohärentere Weise den Bedürfnissen der schutzbedürftigsten Personen gerecht wird und deren Widerstandsfähigkeit stärkt;

W.

in der Erwägung, dass die EU als größter Geber die Verantwortung und den erforderlichen Einfluss hat, um bei der Suche nach besseren und innovativen Möglichkeiten, die Bedürfnisse der Millionen von Menschen, die von Konflikten und Katastrophen betroffen sind, zu befriedigen und für sie durchführbare langfristige Lösungen zu finden, eine Führungsrolle zu übernehmen;

X.

in der Erwägung, dass die starke Zunahme der weltweiten akuten Unterernährung in der letzten Zeit und das regionale und internationale Übergreifen der politischen Instabilität, die in Staaten der Stufe 3 besteht, erneut daran erinnert haben, dass der Weltgipfel für humanitäre Hilfe die Umgestaltung des Systems der humanitären Hilfe beschleunigen muss und es erforderlich ist, Menschen in Not besser zu helfen;

Von weltweiten Konsultationen zu weltweiten Maßnahmen

1.

begrüßt den Beschluss des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, den ersten Weltgipfel für humanitäre Hilfe mit Beteiligung von mehreren Interessenträgern zu initiieren, und die Bereitschaft der Türkei, ihn auszurichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Weltgipfel für humanitäre Hilfe zu unterstützen und zu entschlossenen Schlussfolgerungen des Rates mit konkreten Zusagen und prioritären Maßnahmenbereichen zu gelangen und gleichzeitig operative Effizienz, gemeinsame Qualitätsstandards, eine bessere Koordinierung und Partnerschaften mit neuen Gebern anzustreben, wobei die Grundlage politisch neutrale Hilfe, ein gemeinsames Verständnis und die gemeinsame Anwendung der humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund des humanitären Völkerrechts sein sollten;

2.

begrüßt die Initiative der Vereinten Nationen, weltweit Erkenntnisse zu sammeln, um Naturkatastrophen und Konflikte zu ermitteln und herauszufinden, wie mehr Menschen vor den Auswirkungen derartiger Krisen gerettet und geschützt werden können; begrüßt des Weiteren die Veranstaltung von acht regionalen Konsultationen, in deren Rahmen auch thematische Treffen und eine weltweite Konsultation — mit Vertretern von Regierungen, aus der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen, Freiwilligennetzen, Unternehmen und religiösen Netzen — abgehalten wurden, sowie die Initiative der Online-Konsultationen und die Einrichtung der Hochrangigen Gruppe für die Finanzierung der humanitären Hilfe, deren Ko-Vorsitz die EU innehat;

3.

betont, dass die derzeitigen enormen humanitären Herausforderungen ein inklusiveres, vielfältigeres und wirklich weltweites System der humanitären Hilfe erfordern, das auf dem Gipfel für humanitäre Hilfe gestärkt werden muss und gleichzeitig der Vielfalt im derzeitigen System der humanitären Hilfe und den einander ergänzenden Rollen aller Akteure Rechnung trägt; fordert die EU auf, einen weltweiten Konsens über humanitäres Handeln zu fördern, in dessen Rahmen die Grundsätze der humanitären Hilfe und die Verpflichtungen und Ansprüche nach dem humanitären Völkerrecht bekräftigt und Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, bei denen der Mensch im Mittelpunkt steht und die menschenrechtsbasiert sind, und der vorsieht, dass die Regierungen im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre Verantwortung im Bereich des Schutzes der Menschen rechenschaftspflichtig sind; weist darauf hin, dass die Politisierung der Hilfe negative Auswirkungen hat und dass es von entscheidender Bedeutung ist, die zentralen humanitären Grundsätze zu wahren und immer wieder für sie einzutreten, um in Konfliktgebieten und Gebieten, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden, Raum für humanitäre Hilfe sicherzustellen;

4.

betont, dass das Abschlussdokument des Weltgipfels für humanitäre Hilfe, um bedeutsam zu sein, einen für fünf Jahre ausgearbeiteten Fahrplan für die Entwicklung und Umsetzung der konkreten politischen Zusagen umfassen sollte, der auch einen zwischenstaatlichen Rahmen für die Überwachung und Rechenschaftspflicht, eine Bewertung der Praktiken der Hilfsorganisationen und eine Folgenabschätzung unter Beteiligung der einschlägigen Interessenträger vorsieht;

5.

fordert die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe auf, die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015, den Sendai-Rahmen für die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) miteinander zu verknüpfen, um die Kohärenz zwischen den politischen Maßnahmen und den Institutionen im Bereich der Stärkung der Katastrophenresilienz zu verbessern, und fordert die Gipfelteilnehmer auf, eine aktivere Rolle der Entwicklungsakteure bei der Stärkung der Resilienz zu verlangen; fordert die Regierungen der Geberländer auf, im Hinblick auf ihre nationalen politischen Maßnahmen gemeinsame Ziele, Prioritäten und Indikatoren auszuarbeiten, die diese Rahmen miteinander verknüpfen;

6.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten als größte Geber und wichtige operative Akteure auf, mit gutem Beispiel aktiv voranzugehen; betont, dass alle humanitären Maßnahmen der EU von den Grundsätzen Solidarität, Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht geleitet sein sowie dafür konzipiert sein sollten, für schutzbedürftige Menschen physischen und psychischen Schutz sicherzustellen; fordert eine weltweite, umfassende und langfristige Lösung für die vielen Menschen, die aus Konfliktregionen fliehen; stellt fest, dass bei der Reaktion in der EU auf die derzeitige Krise auch die Rolle und Glaubwürdigkeit Europas im Bereich der humanitären Hilfe auf weltweiter Ebene auf dem Spiel steht;

7.

fordert die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe auf, sich einem systematischen, ergebnisorientierten und partizipativen Ansatz zu verpflichten, indem sie besondere Indikatoren und eine besondere Arbeitsmethode festlegen, die von den Gebern und durchführenden Organisationen gestärkt und geteilt werden, damit die betroffenen Menschen an dem gesamten Zyklus des humanitären Handelns teilhaben; fordert die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe auf, darauf hinzuarbeiten, dass der Rahmen der Vereinten Nationen für die Rechenschaftspflicht gegenüber den betroffenen Bevölkerungsgruppen institutionalisiert, besser überwacht und bewertet wird;

8.

betont, dass der Weltgipfel für humanitäre Hilfe auch eine Gelegenheit für alle Akteure ist, über die unbedingt erforderliche Reform der Vereinten Nationen hin zu einem inklusiven, transparenten und wirksamen Koordinierungssystem nachzudenken, das einen inklusiveren und wirksameren Ständigen Interinstitutionellen Ausschuss, eine bessere Einbeziehung der Partner, um die gegenseitige Ergänzung zu verbessern, und die uneingeschränkte Umsetzung der Transformationsagenda vorsieht, und auch eine Gelegenheit ist, die multilateralen Strukturen der humanitären Hilfe für alle Krisen zu stärken, indem ein verlässliches System der Bedarfsermittlung, das als Grundlage für gemeinsame Appelle dient (und mit dem eine umfassende Nachverfolgung der Finanzierung sichergestellt wird), ein System für den Kostenvergleich zwischen Organisationen und ein Mechanismus für die Überwachung und Bewertung geschaffen werden;

9.

vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass ein solches weltweites Handeln ohne umfassende und beträchtliche Mittel nicht möglich ist; betont, dass es zur Bewältigung neuer und langwieriger Katastrophen und Anfälligkeiten erforderlich ist, parallele Systeme zu vermeiden, die Finanzierungsgrundlage zu erweitern, langfristige und vorhersehbare Investitionen zu tätigen und die neue Agenda für nachhaltige Entwicklung einzuhalten, insbesondere, indem die gemeinsame Risikobewertung und Bedarfsermittlung, Planung und Finanzierung der Akteure in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklung und Klimawandel gefördert werden; betont, dass eine größere gegenseitige Ergänzung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe erforderlich ist, um die Wirksamkeit zu verbessern und die Finanzierungslücken bei der humanitären Hilfe zu schließen, und dass sie mit der Bereitstellung von mehr Mitteln für die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe einhergehen sollte; weist in diesem Zusammenhang auf die seit Langem bestehende internationale Zusage hin, das Ziel der 0,7 % des BNE zu erreichen;

10.

fordert die EU als weltweit wichtigsten Geber humanitärer Hilfe mit Nachdruck auf, auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe eine Führungsrolle zu übernehmen, indem sie flexiblere Methoden für die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie aktive und kohärente Maßnahmen und wirksame Instrumente zur Vorbeugung von Krisen fordert; fordert die EU und weitere Geldgeber nachdrücklich auf, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und Methoden zu entwickeln, mit denen der Zeitaufwand verringert wird, der mit der Umwandlung der finanziellen Verpflichtungen in Maßnahmen vor Ort verbunden ist; verweist darüber hinaus auf die Bedeutung der Berichterstattung über die Menschenrechtslage als Mechanismus für eine frühzeitige Warnung vor Krisen und fordert die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe auf, dies zu berücksichtigen, wenn sie von einer Kultur des Reagierens auf eine Kultur übergehen, die von Präventionsmaßnahmen geprägt ist;

Erfüllung der Bedürfnisse von Menschen in Konfliktregionen

11.

fordert die EU auf, bei ihren humanitären Maßnahmen im Rahmen eines bedarfsorientierten Ansatzes besonders den Schutz zu berücksichtigen, indem sie ein System für die Überwachung der Einhaltung einrichtet und es in die Programmplanung einbezieht; betont, dass die Rolle von Schutzpersonal institutionalisiert werden muss und strategische und integrierte Ansätze entwickelt werden müssen, bei denen auch in der ersten Phase von Notlagen ausreichend Mittel für Schutzmaßnahmen bereitstehen; fordert die EU auf, sich bei humanitären Maßnahmen stärker einem menschenrechtsbasierten Ansatz zu verpflichten, um dafür zu sorgen, dass der Würde und den Bedürfnissen von bestimmten schutzbedürftigen Gruppen, insbesondere Frauen, Jugendlichen, Migranten, Menschen, die mit dem HI-Virus leben, LGBTI und Menschen mit Behinderungen, Rechnung getragen wird und ihre Rechte geachtet werden;

12.

fordert die EU auf, auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe für eine umfassende Übereinkunft über praktische Möglichkeiten einzutreten, die Achtung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts zu verbessern, zum Beispiel indem die Regeln des humanitären Völkerrechts in den regionalen und nationalen Verwaltungen, bei den Sicherheitskräften, in den Gebietskörperschaften und bei den lokalen Entscheidungsträgern verbreitet werden, und fordert die EU auf, den Internationalen Strafgerichtshof bei seiner Aufgabe zu unterstützen, der Straflosigkeit bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen ein Ende zu setzen;

13.

betont, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Übereinkommen der Afrikanischen Union über Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene in Afrika dahingehend ausgeweitet werden müssen, dass durch sie Vertriebene in allen Teilen der Welt sowie Menschen, die vom Klimawandel betroffen sind, Schutz und Hilfe erhalten und sie auch vor unterschiedlichen Formen der Gewalt, wie Menschenhandel, geschlechtsbezogener Gewalt, Gewalt in Städten und wirtschaftlicher Gewalt, geschützt werden, da sie begründete Angst vor Verfolgung haben können oder die Gefahr bestehen kann, dass sie einen schwerwiegenden Schaden erleiden; betont, dass Migranten derselbe Schutz ihrer Rechte gewährt werden muss, der allen anderen Gruppen in Zeiten von Krisen garantiert wird; fordert, dass besonders schutzbedürftige Gruppen wie Migranten, Staatenlose und Flüchtlinge berücksichtigt werden, die in der Debatte über humanitäre Hilfe oft vernachlässigt werden; fordert eine neue Generation von Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte, mit denen zum Schutz dieser Bevölkerungsgruppen beigetragen wird;

14.

betont, dass eine grundlegende Veränderung bei der Unterstützung, die den Flüchtlingen und den Aufnahmestaaten und -gemeinden geboten wird, erforderlich ist; unterstützt den Synthesebericht für die globale Konsultation, in dem die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe aufgefordert werden, die Möglichkeit einer umfassenden Übereinkunft über die Aufnahme von Flüchtlingen zu prüfen, in der die Beiträge der Aufnahmeländer anerkannt werden, längerfristige, vorhersehbare und nachhaltige Finanzierungspakete für ihre Unterstützung vereinbart werden, den Flüchtlingen durch Zugang zu Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, Eigenständigkeit gegeben wird und gerechtere Regelungen für ihre Umsiedlung in Drittländern geschaffen werden;

15.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Vorbereitung auf den Weltgipfel für humanitäre Hilfe im Hinblick auf die humanitären Grundsätze auf ein gemeinsames weltweites Verständnis und die gemeinsame weltweite Umsetzung hinzuarbeiten und gemeinsam einen umfassenden, partizipatorischen Verhaltenskodex für die derzeitigen und neuen Geber zu entwickeln, um bewährte Praktiken auszutauschen und den Zugang zu hilfsbedürftigen Menschen zu erleichtern sowie bestehende Zusagen im Bereich der verantwortlichen Geberpraxis wie die Grundsätze der verantwortlichen Geberpraxis (Good Humanitarian Donorship — GHD) zu stärken;

16.

fordert die EU auf, dafür einzutreten, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht als Leitgrundsätze in die Erklärung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe aufgenommen werden, indem sie besondere Merkmale und (zum Beispiel nach Geschlecht und Alter, mit besonderen Größen für Kinder) aufgeschlüsselte Daten als Grundlage für die Programmgestaltung und –bewertung nutzt und sich für eine Initiative für einen internationalen Standard für Transparenz bei der humanitären Hilfe stark macht, um für einen weltweiten Ergebnisrahmen im Bereich der Rechenschaftspflicht zu sorgen, mit dem Fortschritte gemessen werden können;

17.

betont, dass Nahrungsmittel, Wasser, Zuflucht, Sanitäreinrichtungen und medizinische Behandlung Grundrechte eines jeden Menschen sind und daher bereitgestellt werden müssen; ist äußerst besorgt über die Gefahr von Epidemien, die von katastrophalen Hygienebedingungen und dem beschränkten Zugang zu sicherem Trinkwasser ausgeht, sowie über den mangelnden Zugang zu unentbehrlichen Arzneimitteln in humanitären Krisen; fordert die EU auf, eine Führungsrolle zu übernehmen, indem sie eine angemessene Versorgung mit unentbehrlichen Arzneimitteln und sicherem Trinkwasser in humanitären Krisen sicherstellt;

18.

fordert die Union und alle internationalen Akteure auf, in den Flüchtlingslagern die Techniken für die Bereitstellung der humanitären Hilfe zu verbessern, insbesondere indem sie zur Bekämpfung von ansteckenden Epidemien mobile Laboratorien bereitstellen und die Methoden der Verteilung von Soforthilfe unter Berücksichtigung der schutzbedürftigsten Gruppen, die Hygiene und die medizinischen Notfalleinrichtungen verbessern;

19.

betont, dass der Schutz des Kindes als ein integraler Bestandteil in humanitäre Maßnahmen aufgenommen werden muss, um Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung und Gewalt gegen Kinder vorzubeugen und zu bekämpfen; betont, dass Kinder die wichtigste Antriebskraft für Veränderungen sind und es daher wichtig ist, dass im Rahmen der humanitären Maßnahmen kinderfreundliche Räume geschaffen werden;

20.

betont, dass Frauen in Konflikt- und Postkonfliktsituationen eine zentrale Rolle zukommt, da sie die ersten sind, die in Krisen Maßnahmen ergreifen, indem sie ihre Familie und ihre Gemeinschaft zusammenhalten; fordert die Geber und Regierungen auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Programmplanung im Bereich der humanitären Hilfe durchgehend zu berücksichtigen und die Teilhabe von Frauen und Mädchen zu unterstützen;

21.

fordert mit Nachdruck, dass die Bereitstellung humanitärer Hilfe im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht steht und dass die humanitäre Hilfe der EU nicht Einschränkungen unterliegt, die von anderen Partnergebern auferlegt werden; äußert seine Besorgnis darüber, dass Vergewaltigung und weitere Formen der sexuellen und geschlechtsbezogenen Gewalt gegen Frauen und Mädchen in humanitären Notlagen weiterhin als Kriegswaffen eingesetzt werden, und verurteilt diese Praxis; betont, dass diese Gewalt sowie ihre physischen und psychischen Folgen angegangen werden müssen; fordert eine weltweite Verpflichtung, sicherzustellen, dass Frauen und Mädchen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, den Genfer Abkommen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen in allen Notlagen und Krisen von Beginn an sicher sind, indem das Risiko der sexuellen und geschlechtsbezogenen Gewalt angegangen, Sensibilisierungsarbeit geleistet und dafür gesorgt wird, dass die Täter strafrechtlich verfolgt werden und die Frauen und Mädchen in humanitären Krisen Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit haben, zu denen auch sichere Abtreibungen gehören, anstatt unmenschliche Behandlung aufrechtzuerhalten;

22.

ist der Ansicht, dass sämtliches Personal, das an der Bereitstellung humanitärer Hilfe beteiligt ist, darunter Polizei- und Militärangehörige, eine adäquate Schulung zur Sensibilisierung für die geschlechtsspezifische Problematik erhalten sollte und dass ein strenger Verhaltenskodex eingeführt werden muss, damit dieses Personal seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzt und damit die Gleichstellung der Geschlechter sichergestellt wird;

23.

fordert die Akteure der humanitären Hilfe auf, Strategien zur Verhinderung und Milderung geschlechtsbezogener Gewalt in all ihre sektorspezifischen Interventionen aufzunehmen und so die Ermittlung neuer EU-Finanzierungsinstrumente zu fördern und zu diesem Zweck Bilanz über die von der Schwerpunktgruppe „weltweiter Schutz“ (Global Protection Cluster) ausgearbeiteten überarbeiteten Leitlinien für die Einbeziehung von Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt in humanitäre Maßnahmen zu ziehen; ist überdies der Ansicht, dass die Akteure der humanitären Hilfe (darunter die EU) Mädchen und Jungen (und insbesondere jugendliche Mädchen) in allen Phasen der Katastrophenvorsorge und -bewältigung konsultieren sollten;

24.

fordert die jeweiligen humanitären Organisationen auf, ihre Koordinierung zu stärken, um Opfer und potenzielle Opfer von sexueller Ausbeutung und Missbrauch zu ermitteln und sie zu schützen;

25.

ist sich des Werts bewusst, der dem umfassenden Ansatz der EU bei der Koordinierung und Kohärenz ihrer zahlreichen Instrumente der EU-Außenpolitik im Hinblick auf die Investition in dauerhafte politische Lösungen zukommt; macht darauf aufmerksam, dass die humanitäre Hilfe besondere Merkmale aufweist, und betont, dass humanitäre Maßnahmen unbedingt von auslandsbezogenen, politischen und sicherheitspolitischen Überlegungen sowie Überlegungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung unterschieden werden müssen, indem Sicherheitsmaßnahmen beschlossen werden; bedauert sämtliche Formen des Missbrauchs und der Missachtung der humanitären Grundsätze, da dadurch die Bereitstellung von Hilfe und die Sicherheit der humanitären Helfer erheblich beeinträchtigt wird; fordert nachdrücklich, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung die humanitären Bemühungen nicht schwächen oder behindern, und fordert die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe auf, sich auf angemessene Weise mit der Frage zu befassen;

Wirksamkeit der humanitären Hilfe

26.

verurteilt die ständige Behinderung der Versuche, humanitäre Hilfe bereitzustellen, und jedes Handeln, das gegen die Verpflichtung, jeder Person in Gefahr zu helfen, und den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt, die von allen Akteuren auf Vertriebene aus der EU und anderen Teilen der Welt anzuwenden sind; fordert die Regierungen auf, ihrer primären Verantwortung, Zivilisten zu schützen und ihnen zu helfen, nachzukommen und rechtliche und politische Rahmen einzuführen, um den Zugang für humanitäre Zwecke und die Bereitstellung von Hilfe im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht zu erleichtern; schlägt vor, dass in diesen Rahmen auch Steuerbefreiungen im Bereich der humanitären Hilfe, Erleichterungen bei den Kosten für Heimatüberweisungen und vereinfachte Zollverfahren festgelegt werden; fordert die Geber, die Regierungen der Gastgeberstaaten und die Durchführungspartner auf, die Bereitstellung der humanitären Hilfe über alle möglichen Kanäle zu gewähren und ihrer Verantwortung nachzukommen, dafür zu sorgen, dass der Zugang für professionelle, rechtzeitige, koordinierte, geeignete und hochwertige Hilfe auch in abgelegenen Gebieten alle bedürftigen Bevölkerungsgruppen erreicht;

27.

ist im Zusammenhang mit dem besseren Schutz der humanitären Akteure zutiefst besorgt über die wiederholten Angriffe auf humanitäre Helfer und Infrastrukturen, darunter auch Krankenhäuser; betont, dass noch mehr unternommen werden muss, um ihre Sicherheit, ihren Schutz und ihre Bewegungsfreiheit gemäß dem Völkerrecht zu verbessern; unterstützt, dass besondere Klauseln, mit denen die Rechenschaftspflicht im Hinblick auf den Schutz von humanitären Helfern gestärkt wird, systematisch in die Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Geber für alle Staaten aufgenommen werden und dass Angriffe auf humanitäre Helfer streng und systematisch überwacht und gemeldet werden;

28.

unterstützt die Empfehlung der Kommission, ein umfassendes Übersichtsraster zur Wirksamkeit der humanitären Hilfe zu entwickeln;

29.

betont, dass ein fortwährender Dialog über die sich ergänzenden Rollen und Aufträge der Akteure der humanitären Hilfe erforderlich ist; vertritt die Auffassung, dass eindeutig zwischen zivilen Akteuren der humanitären Hilfe und militärischen Akteuren unterschieden werden muss; vertritt, dass zivile humanitäre Maßnahmen Vorrang haben müssen; fordert die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe auf, neue Rahmen für eine bessere Koordinierung zwischen den Akteuren zu erforschen, da diese Rahmen von zentraler Bedeutung für effizientere, wirksamere und geeignetere humanitäre Maßnahmen sind; betont, dass eine bessere Untersuchung der lokalen operativen Kapazitäten und bessere gemeinsame Ermittlungen des Bedarfs und Bewertungen der Rechenschaftspflicht im Hinblick auf humanitäre Maßnahmen erforderlich sind;

30.

fordert, dass ernsthafte Anstrengungen unternommen werden, um während langwieriger humanitärer Krisen das Recht auf Bildung wirksam sicherzustellen, indem die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen bereitgestellt werden, da fehlende Bildung die Zukunft von Kindern und die weitere Entwicklung einer Gesellschaft beeinträchtigt; betont, dass kontinuierliche Weiterbildung wichtig ist, damit gemeinsame und universelle Werte wie Menschenwürde, Gleichheit, Demokratie und Menschenrechte gewahrt und gefördert werden;

31.

begrüßt angesichts der Tatsache, dass erschreckend viele Kinder keinen Zugang zu Bildung haben, und angesichts des enormen Potenzials, das Bildung für die Steigerung der Widerstandskraft der Menschen birgt, die Zusage der Kommission, die für die Bildung von Kindern in humanitären Notlagen bereitgestellten Mittel aufzustocken; fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission, 4 % der für die humanitäre Hilfe verfügbaren Haushaltsmittel der EU für diesen Zweck vorzusehen, zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass die Aufstockung nicht zu einer geringeren Berücksichtigung von weiterem grundlegenden Bedarf führen sollte;

32.

ist besorgt über die Erziehung und Schulbildung der Kinder in den Flüchtlingslagern und fordert die EU und alle internationalen Akteure auf, die Kapazitäten für die Schulbildung in den Flüchtlingslagern zu erhöhen;

33.

stellt fest, dass Vorhersehbarkeit, operative Flexibilität und über mehrere Jahre geleistete Beiträge zentrale Voraussetzungen für eine effiziente und wirksame Bereitstellung von Hilfe sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze der verantwortlichen Geberpraxis (Good Humanitarian Donorship — GHD) in der Erklärung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe wieder zu beleben;

34.

betont, dass weltweite Maßnahmen erforderlich sind, um die Finanzierungslücke zu schließen; fordert die Einrichtung eines weltweiten Fonds für humanitäre Hilfe, in dessen Rahmen die Beteiligung und Einbeziehung von Gebern, die nicht dem DAC angehören, unterstützt wird und in dem sämtliche bestehenden internationale Finanzinstrumente, heimischen Ressourcen und zusammengelegten Mittel (Fonds der Vereinten Nationen für die Reaktion auf Notsituationen, Nothilfefonds (CERF), Treuhandfonds usw.) zusammengeführt werden und der durch freiwillige Zahlungen von Regierungen, der Privatwirtschaft und regionalen Organisationen ergänzt wird; schlägt vor, dass die Mittel aus Zahlungen unter anderem eingesetzt werden, um Lücken zu schließen, wenn humanitäre Hilfe bei Notlagen der Stufe 3 zugesagt wird, und um die Vorsorge zu unterstützen, Sozialschutz für Zuwanderer mit dauerhafter Bleibeperspektive bereitzustellen oder um unvorhergesehene Notlagen wie Ebola zu bewältigen;

35.

betont, dass die internationalen Finanzinstitute sich uneingeschränkt beteiligen und ihre Konzentration auf die Kreditvergabe zu Vorzugsbedingungen umgestalten müssen, in erster Linie indem sie ihre Kriterien für die Gewährung eines vergünstigten Kredits neu festlegen, um eine flexiblere institutionelle Reaktion auf fragile Situationen zu ermöglichen und genauer über die nationalen Kapazitäten, heimische Mittel bereitzustellen, nachzudenken;

36.

fordert die Regierungen, Geber und ihre fördernden Umfelder auf, die Verwaltungsanforderungen für die Durchführungspartner zu verringern, indem sie die Verfahren vereinfachen und bewährte Verfahren in den Bereichen Verwaltung, Auftragsvergabe und Berichterstattung aufzeichnen und gleichzeitig die Rechenschaftslegung sicherstellen, und fordert sie auf, Initiativen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, kontinuierlich bei der Verbesserung der Fähigkeiten und der Überwachung der lokalen Akteure zu helfen und die nationalen Strukturen der Koordinierung zu verbessern;

37.

betont, dass lokale nichtstaatliche Organisationen Zugang zu direkter Finanzierung haben müssen, um Leben und Würde der betroffenen Bevölkerung besser schützen bzw. sicherstellen zu können; fordert die Mitgliedstaaten und die Geber mit Nachdruck auf, die für die lokalen Akteure der humanitären Hilfe, die über die Kapazitäten, Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um in dem Bereich tätig zu sein, und gleichzeitig Rechenschaft ablegen können, direkt bereitgestellten Mittel beträchtlich aufzustocken;

38.

fordert die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe auf, eine neue Übereinkunft für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten und für lang andauernde Krisen zu treffen, die nachhaltige Programme, Durchführungspläne und eine vorhersehbare Entwicklungsfinanzierung umfasst; unterstreicht, dass in dem Aktionsplan von Addis Abeba die Notwendigkeit betont wird, in Sozialschutzsysteme und Netze der sozialen Sicherheit zu investieren, damit die Maßnahmen in fragilen Umfeldern zügiger und wirksamer gesteigert werden können;

Verringerung der Anfälligkeit und Bewältigung des Risikos

39.

betont die Notwendigkeit, dass das System der humanitären Maßnahmen an die lokalen, nationalen und regionalen Anforderungen angepasst wird und die betroffenen Bevölkerungsgruppen, darunter Frauen jeden Alters, Kinder, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten und die indigene Bevölkerung, gestärkt und regelmäßig einbezogen werden und ihre Rolle als Kräfte des Wandels anerkannt wird, indem bei der Programmplanung und Durchführung humanitärer Maßnahmen wenn immer möglich Rückmeldungen und vorherige Konsultationen dieser Bevölkerungsgruppen erfolgen;

40.

betont, dass internationale Maßnahmen auf bestehenden lokalen und nationalen Initiativen und Partnerschaften aufbauen sollten und sie nicht parallele Bemühungen schaffen sollten; betont, dass es wichtig ist, die lokalen und regionalen Kapazitäten für die Bereitstellung von humanitärer Hilfe zu stärken und, wenn möglich, für inklusive Verfahren zu sorgen, bei denen lokale Behörden, die Zivilgesellschaft, die Privatwirtschaft und die betroffenen Bevölkerungsgruppen in den Planungsprozess einbezogen werden;

41.

betont die Notwendigkeit eines neuen weltweiten Modells der gegenseitigen Ergänzung, auf das die Zusammenarbeit zwischen Akteuren der humanitären Hilfe und Akteuren im Bereich Entwicklung gestützt wird, beginnend mit einer gemeinsamen Analyse und Programmplanung, sodass diese Akteure allmählich resilientere und unabhängigere Gesellschaften aufbauen können; betont, dass ein derartiges Modell erstens Eintrittsstrategien für Entwicklungsakteure, um vor Ort Brücken bauen zu können, zweitens Krisen verändernde Faktoren in Entwicklungsprogrammen und drittens Ausstiegstrategien bei humanitären Maßnahmen, die einen flexibleren Ansatz ermöglichen, sowie einen nachvollziehbaren und flexiblen mehrjährigen Finanzierungsmechanismus für die Reaktion auf lang andauernde Krisen umfassen sollte; betont, dass die Zusammenarbeit mit lokalen nichtstaatlichen Organisationen und führenden Vertretern der Zivilgesellschaft wichtig ist, um in konfliktanfälligen Gebieten permanente Strukturen aufzubauen;

42.

fordert die Kommission auf, eine Initiative vorzuschlagen, mit der die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit und die Resilienz systematischer miteinander verknüpft werden, damit die EU in die Lage versetzt wird, auf den zunehmenden Bedarf flexibler und wirksamer zu reagieren, und fordert die Kommission auf, sich dafür auszusprechen, dass auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe über eine bessere Verknüpfung nachgedacht wird; fordert die EU auf, die Halbzeitüberprüfung des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens zu nutzen, um Verknüpfungen zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklung weiter auszubauen;

43.

betont die Bedeutung der Reduzierung des Katastrophenrisikos zur Stärkung der Resilienz in vier vorrangigen Bereichen: 1) Kenntnis der Katastrophenrisiken, 2) Stärkung des Risikomanagements, um das Katastrophenrisiko zu bewältigen, 3) Investitionen in die Reduzierung des Katastrophenrisikos zur Stärkung der Resilienz, Aufstellung von Notfallplänen und Nutzung von Frühwarnsystemen und 4) Verbesserung der Katastrophenvorsoge zur Ermöglichung wirksamer Reaktionen, und Wiederaufbau im Sinne des Konzepts „Building Back Better“;

44.

fordert die Mitgliedstaaten und weitere Geber auf, auf der Grundlage von internationalen Gesetzen, Regeln und Grundsätzen im Bereich der Katastrophenabwehr nationale Rechtsrahmen für humanitäre Maßnahmen, die Reduzierung des Katastrophenrisikos und das Katastrophenrisikomanagement zu stärken und zu entwickeln; betont, dass Katastrophenvorsorge, Reduzierung des Katastrophenrisikos und Resilienz systematisch in die Reaktionspläne der lokalen, regionalen und nationalen Verwaltungen, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft integriert und durch ausreichend Finanzmittel und mehr Innovationen in den Bereichen Prognose und Schaffung von Risikomodellen unterstützt werden sollten;

45.

fordert die Teilnehmer des Weltgipfels für humanitäre Hilfe auf, den Schwerpunkt auf das Thema Klimawandel und humanitäre Maßnahmen zu legen; vertritt die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang auch die Vorbereitung auf die Folgen des Klimawandels und die Stärkung der Resilienz gegenüber diesen Folgen, zu denen auch klimabedingte Vertreibung und Migration gehören, bei jeder einschlägigen Politikgestaltung auf regionaler und weltweiter Ebene berücksichtigt werden sollten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, weiterhin mutige politische Beschlüsse zu fassen, um den Klimawandel zu bekämpfen;

Veränderung durch Innovation

46.

betont, dass für Innovation zahlreiche Quellen genutzt werden sollten, insbesondere das Wissen der betroffenen Menschen, der Zivilgesellschaft und Bevölkerungsgruppen vor Ort an der vordersten Front der Hilfe; betont, dass Mindeststandards in der humanitären Hilfe wichtig sind, um wesentliche öffentliche Dienste wie Bildung, Nahrungsmittelversorgung, Gesundheitsversorgung, Unterkunft sowie Wasseraufbereitung und Abwasserentsorgung während der gesamten Dauer der humanitären Maßnahmen zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass öffentlich-private und branchenübergreifende Partnerschaften die öffentlichen Maßnahmen zur Befriedigung des zunehmenden humanitären Bedarfs ergänzen können, wenn der öffentliche Sektor und die Privatwirtschaft gemeinsame Werte und Prioritäten haben, sodass die Unternehmensziele mit den Entwicklungszielen der EU in Einklang stehen, und internationale Standards für Wirksamkeit in der Entwicklungszusammenarbeit einhalten; weist darauf hin, dass die Unterstützung in Form von Barmitteln, sofern sie angemessen an die Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit angepasst ist, ein Beispiel für wirksame Innovation im Bereich der humanitären Hilfe ist;

47.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates zu gemeinsamen Grundsätzen für die multifunktionale Unterstützung in Form von Barmitteln zur Deckung des Bedarfs an humanitärer Hilfe; stellt fest, dass derzeit zwar nur ein geringer Anteil der humanitären Hilfe in Form von Barmitteln bereitgestellt wird, der Einsatz von Unterstützung in Form von Barmitteln als eine innovative, würdevolle, sichere, gleichstellungsorientierte, flexible und kostengünstige Möglichkeit, den grundlegenden Sofortbedarf der schutzbedürftigsten Menschen zu decken, jedoch beträchtliches Potenzial bietet; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, während der Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe für die gemeinsamen Grundsätze und den Einsatz von Unterstützung in Form von Barmitteln ohne Bedingungen, der von der Analyse der Situation und der Maßnahmen abhängen sollte, einzutreten und einen Mechanismus für die Überwachung zu unterstützen;

48.

fordert die EU auf, eine globale Allianz für Innovationen in der humanitären Hilfe für die Entwicklung von weltweit geteilten ethischen Ansätzen, die im Einklang mit den humanitären Grundsätzen und den Grundsätzen der Vereinten Nationen für Innovationen und Technologie in der Entwicklungshilfe stehen müssen, zu fördern und zu unterstützen, um sicherzustellen, dass alle Investitionen in humanitäre Innovationen darauf ausgerichtet sind, die Ergebnisse für die betroffene Bevölkerung zu verbessern; fordert, dass auf regionaler und nationaler Ebene Fonds für Innovationen im Bereich der humanitären Hilfe eingerichtet werden;

49.

stellt fest, dass Innovationen eine wesentliche Rolle bei der Reaktion auf neue Herausforderungen und bei der Verbesserung bestehender Programme zukommen kann, indem durch Innovationen neue Entwicklungen aus anderen Bereichen integriert werden, um Modelle zu konzipieren, auszubauen und entwickeln, die Durchbrüche bei der Überwindung humanitärer Herausforderungen ermöglichen;

50.

unterstreicht die Rolle, die neuen Technologien und innovativen digitalen Instrumenten bei der Organisation und Bereitstellung von humanitärer Hilfe zukommt, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung und Nachverfolgung der Hilfe, den Katastrophenschutz, den Informationsaustausch, die Koordinierung zwischen Gebern und die Erleichterung von Beziehungen zwischen Hilfsorganisationen und lokalen Verwaltungen, vor allem in abgelegenen Gebieten und Katastrophengebieten; betont, dass Afrika und insbesondere Subsahara-Afrika derzeit eine Revolution im mobilen digitalen Bereich erlebt, bei der eine starke Zunahme der Mobilfunkverträge (und der Nutzung des mobilen Internets) zu verzeichnen ist, sodass derartige Geräte und Dienste von entscheidender Bedeutung für die Einführung von Frühwarnsystemen und die zügige Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsangelegenheiten, Gefahrengebiete und Ansprechpartner für Hilfe geworden sind;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Einhaltung der humanitären Grundsätze und ethischen Standards die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von KMU, zu unterstützen, indem sie eine Anleitung für Engagement von Unternehmen ausarbeitet und lokale und regionalen Plattformen der Partnerschaft für eine strukturierte, koordinierte und nachhaltige Einbeziehung von Unternehmen in Notlagen fördert; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wirtschaft besser in die jeweiligen nationalen Notfallpläne und Mechanismen für die Rechenschaftspflicht einzubinden;

52.

fordert die EU auf, unter anderem Partnerschaften mit Start-up-Unternehmen, Versicherungs- und Technologieunternehmen zu erforschen und zu fördern, um Instrumente für die Vorsorge und den Entsatz in Notlagen zu entwickeln; betont, dass die umfassende Abbildung der verfügbaren Mittel und Kapazitäten der Privatwirtschaft durch das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) unterstützt und weiterentwickelt werden muss, um die technische Zusammenarbeit bei den Bemühungen im Bereich der Katastrophenabwehr zu verbessern;

53.

fordert die EU und ihre Partner im Bereich der humanitären Hilfe auf, im Zusammenhang mit dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe für eine bessere Einbeziehung von jungen Menschen in die Prozesse der Vorsorge und des Wideraufbaus im Bereich der humanitären Hilfe einzutreten und für die Freiwilligenprogramme zu werben;

54.

betont die Bedeutung, die der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe bei der Umsetzung der Beschlüsse, die auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe und in Zusammenhang mit einem überarbeiteten Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe gefasst werden, zukommen kann; betont, dass den Erfahrungen der Freiwilligen sowie weiterer engagierter Personen im Bereich der humanitären Hilfe eine wesentliche Rolle bei der Festlegung von bewährten Verfahren und der Schaffung von Durchführungsinstrumenten zukommen kann;

55.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe hervorzuheben, dass die Vertretung humanitärer Interessen eine wichtige Funktion hat, da dadurch Schutz und Innovationen wirksam gestärkt werden können;

56.

betont, dass die in Istanbul eingegangenen Verpflichtungen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit weiteren humanitären Akteuren eine Agenda für die Umsetzung der Gipfelergebnisse in der Zeit nach Istanbul auszuarbeiten; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die humanitäre Hilfe vorhersehbar und rechtzeitig aus dem EU-Haushalt finanziert wird, indem sichergestellt wird, dass die Mittel der EU für Verpflichtungen im Bereich der humanitären Hilfe systematisch durch Mittel für Zahlungen in gleicher Höhe vollständig finanziert werden;

57.

fordert einen kohärenten und soliden neuen Aktionsplan für den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe, in dem unvoreingenommene und wirksame humanitäre Maßnahmen Europas garantiert werden, die auf die Situation vor Ort abgestimmt sind und bei denen gleichzeitig Alter und Geschlecht berücksichtigt werden, keine Diskriminierung stattfindet und die verhältnismäßig zum Bedarf sind;

o

o o

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  http://www.un.org/documents/ga/res/46/a46r182.htm

(2)  https://interagencystandingcommittee.org/iasc-transformative-agenda .

(3)  https://docs.unocha.org/sites/dms/ROWCA/Coordination/Principles_of_Partnership_ GHP _July2007.pdf

(4)  http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/64/290

(5)  https://interagencystandingcommittee.org/files/guidelines-integrating-gender-based-violence-interventions-humanitarian-action

(6)  http://www.preventionweb.net/files/43291_sendaiframeworkfordrren.pdf

(7)  http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/69/313

(8)  http://www.globalhumanitarianassistance.org/wp-content/uploads/2015/06/GHA-Report-2015_-Interactive_Online.pdf

(9)  https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/gho-status_report-final-web.pdf

(10)  http://www.ghdinitiative.org/ghd/gns/principles-good-practice-of-ghd/principles-good-practice-ghd.html

(11)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(12)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERV:ah0009

(13)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.

(14)  http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-335-DE-F1-1.PDF

(15)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(16)  http://ec.europa.eu/echo/sites/echo-site/files/Gender_SWD_2013.pdf

(17)  http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-406-DE-F1-1.PDF

(18)  http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/aar/doc/echo_aar_2014.pdf

(19)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9420-2015-INIT/de/pdf

(20)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9241-2015-INIT/de/pdf

(21)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/137319.pdf

(22)  http://www.preventionweb.net/files/37783_eccommunicationsdgs.pdf

(23)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/EN/foraff/ 146311.pdf

(24)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=JOIN:2015:0040:FIN: DE:PDF

(25)  https://www.worldhumanitariansummit.org/

(26)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0196.

(27)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.

(28)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0270.

(29)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0231.

(30)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0187.

(31)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0072.

(32)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0040.

(33)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0010.

(34)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0317.

(35)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0176.

(36)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=comnat:COM_2015_0419_FIN

(37)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1441187290883&uri=SWD:2015:166:FIN


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/118


P8_TA(2015)0460

Entwicklung einer nachhaltigen europäischen Industrie der unedlen Metalle

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zur Entwicklung einer nachhaltigen europäischen Industrie der unedlen Metalle (2014/2211(INI))

(2017/C 399/12)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 147, 173, 174, 192 und 345,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (3), zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (6), insbesondere Artikel 1 und die entsprechenden Erwägungen,

unter Hinweis auf die konsolidierte Fassung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (7) des Rates und die diesbezüglichen Durchführungsverordnungen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion“ (COM(2015)0080),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2014 mit dem Titel „Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung“ (COM(2014)0330),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa“ (COM(2013)0407) und die dazugehörigen Bestandsaufnahmen der hochrangigen Gruppe,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa — eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (COM(2011)0021),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 über die Reindustrialisierung Europas zwecks der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage der Stahlindustrie in der EU: Schutz von Arbeitskräften und Wirtschaftszweigen (10),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030;

unter Hinweis auf den von der Kommission beim Zentrum für Europäische Politische Studien (CEPS — Centre for European Policy Studies) in Auftrag gegebenen Bericht vom 10. Juni 2013 mit dem Titel „Assessment of cumulative cost impact for the steel industry“ (Bewertung der Auswirkungen kumulativer Kosten auf die Stahlindustrie),

unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht beim Zentrums für Europäische Politische Studien vom 31. Oktober 2013 mit dem Titel „Assessment of cumulative cost impact for the aluminium industry“ (Bewertung der Auswirkungen von kumulativen Kosten auf die Aluminiumindustrie),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ (Nutzung des Beschäftigungspotenzials des umweltverträglichen Wachstums) (SWD(2012)0092),

unter Hinweis auf das WTO-Übereinkommen („GATT 1994“) und insbesondere dessen Artikel XX,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0309/2015),

A.

in der Erwägung, dass die unedlen Metalle folgende Metalle umfassen:

übliche Stahlsorten und Edelstähle, rostfreie Stähle, hochfeste Stähle, Superlegierungen;

Nichteisenmetalle, deren Referenzpreis von der Londoner Metallbörse (LMB) vorgegeben wird, d. h. Aluminium, Kupfer, Zinn, Nickel, Blei und Zink;

Legierungsmetalle wie Kobalt, Molybdän, Magnesium, Titan;

Seltenerdmetalle;

in der Erwägung, dass die Gewinnung all dieser Metalle durch einen Primärproduktionsprozess erfolgt, der den Minenabbau und die metallurgische Umwandlung durch Pyrometallurgie oder Hydrometallurgie umfasst; in der Erwägung, dass die Metalle für die Sekundärproduktion aus Rückgewinnungs- und Recyclingprozessen gewonnen werden;

B.

in der Erwägung, dass der europäische Stahlsektor in der Geschichte eine wichtige Rolle für die europäische Integration gespielt hat und die Grundlage der industriellen Wertschöpfung und der Wertschöpfungsketten in Europa ist; in der Erwägung, dass die Industrie der unedlen Metalle für die Entwicklung der Gesamtwirtschaft sowohl unter technischen Gesichtspunkten als auch bei der Überwindung von Versorgungsengpässen eine zentrale Rolle spielt; in der Erwägung, dass die Stahlindustrie, in der seit 2008 Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 40 Mio. Tonnen stillgelegt wurden, wodurch unmittelbar mehr als 60 000 Arbeitsplätze sowie mittelbar mehr als 100 000 Arbeitsplätze verloren gegangen sind, die schwerste Krise ihrer Geschichte in Friedenszeiten erlebt und diese Krise zu einer verstärkten Abhängigkeit der verarbeitenden Industrie von Einfuhren aus Drittländern sowie zum Verlust von industriellem Know-how führt, was direkte Folgen für Millionen Arbeitsplätze hat; in der Erwägung, dass sich die weltweit — hauptsächlich in China — bestehenden Überkapazitäten mutmaßlich auf 300 bis 400 Mio. Tonnen belaufen;

C.

in der Erwägung, dass sich die Industrie der unedlen Metalle einem signifikanten Nachfragerückgang und einer starken weltweiten Konkurrenz gegenübersieht — letztere hauptsächlich aus Drittländern, in denen nicht dieselben hohen Standards und strengen Vorschriften gelten wie in Europa;

D.

in der Erwägung, dass die Energiepreise in Europa höher sind als in vielen anderen Volkswirtschaften, was auf die unzureichende Integration des Energiemarktes, steigende Steuern, Abgaben und Netzkosten zurückzuführen ist und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie der unedlen Metalle auf dem Weltmarkt erheblich einschränkt;

E.

in der Erwägung, dass die europäische Industrie der unedlen Metalle mit einer ernst zu nehmenden Verlagerung von Investitionen in Drittländer konfrontiert ist, die hauptsächlich auf vergleichsweise hohe Energiepreise und hohe CO2-Kosten zurückzuführen ist;

F.

in der Erwägung, dass die Elektrolyseanlagen zur Gewinnung von Metallen wie Aluminium, Kupfer und Magnesium in der EU nacheinander geschlossen werden, woran deutlich wird, dass die EU in diesem Wirtschaftszweig eine starke Deindustrialisierung durchläuft, die nicht auf den Rückgang der Nachfrage in Europa, sondern vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Strompreise in mehreren Mitgliedstaaten gestiegen sind oder stärkeren Schwankungen unterliegen und Drittländer Preisdumping betreiben;

G.

in der Erwägung, dass Legierungen aus Metallen wie Stahl, Aluminium, Zink, Titan und Kupfer (auch verzinktes Blech), die in dieser Entschließung als unedle Metalle bezeichnet werden, für die Herstellung von Elektronik, Maschinen und Anlagen, Geräten, Fahrzeugen sowie im Bauwesen unverzichtbar sind; in der Erwägung, dass die europäische Industrie der unedlen Metalle insbesondere im Hinblick auf andere Industriezweige und den Ausbau bestehender und neuer Infrastrukturen als eine strategische Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit der EU betrachtet werden sollte;

H.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Vordergrund gerückt werden sollten;

I.

in der Erwägung, dass im Emissionshandelssystem (ETS) der EU seit 2009 ein im Vergleich zu den Emissionen wachsender Überschuss an Zertifikaten und internationalen Gutschriften verzeichnet wird, wodurch die Signalwirkung des CO2-Preises deutlich geschwächt ist; in der Erwägung, dass in Zukunft wahrscheinlich eine Störung des Wettbewerbs droht, wenn sich die Zertifikate des europäischen ETS verteuern sollten; in der Erwägung, dass etliche Industriezweige und Anlagen der EU im internationalen Wettbewerb bald nicht mehr bestehen können werden, was zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen — in einem gewissem Umfang — führen könnte, wenn auf der internationalen oder der einzelstaatlichen Ebene keine vergleichbaren Bemühungen unternommen werden, indem beispielsweise ein mit dem der EU vergleichbarer CO2-Markt aufgebaut wird; in der Erwägung, dass in der Industrie der unedlen Metalle immer noch erhebliche Energieeinsparungen möglich sind und dieses Potenzial mithilfe von privaten Investitionen und Förderprogrammen zur Modernisierung der Anlagen auch erschlossen werden könnte;

J.

in der Erwägung, dass sich die europäische Industrie der unedlen Metalle in einem Wettlauf gegen die Zeit befindet, da es gilt, wieder international wettbewerbsfähig zu werden und an Investitionskraft zu gewinnen, damit die Branche die anstehenden sozialen und ökologischen Herausforderungen bewältigen und auch künftig weltweit ein Vorbild bleiben kann, was die soziale und ökologische Verantwortung ihrer Betriebe betrifft; in der Erwägung, dass der europäische Markt für unedle Metalle durch die weltweiten Überkapazitäten, unfaire Subventionierung und Dumpingpreise von Drittländern zusätzlich unter Druck geraten ist; in der Erwägung, dass das Beschäftigungswachstum durch Innovation in der Produktion in allen Phasen des branchenspezifischen Geschäftszyklus positiv beeinflusst wird; in der Erwägung, dass sich dagegen einige Unternehmen strategisch auf die Erzielung kurzfristiger Gewinne konzentriert haben, wodurch Innovation, Investitionen in FuE, Beschäftigung und Weiterbildung ins Hintertreffen geraten sind; in der Erwägung, dass sich wirtschaftlicher Erfolg am ehesten garantieren lässt, wenn die Arbeitnehmer an Entscheidungen über Innovationsmaßnahmen und die Unternehmensstrategie beteiligt werden; in der Erwägung, dass auch der faire Handel mit Stahlerzeugnissen nur funktionieren kann, wenn die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und Umweltnormen eingehalten werden;

K.

in der Erwägung, dass die Nutzung von Sekundärmetallen (aus der Wiederverwendung und Wiederverwertung) in einer industrialisierten Wirtschaft unbedingt notwendig und ressourceneffizient ist und in einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Kreislaufwirtschaft weiter ausgebaut werden muss; in der Erwägung, dass der Bedarf an unedlen Metallen in den Volkswirtschaften der EU jedoch weder qualitativ noch quantitativ vollständig durch Sekundärmetalle gedeckt werden kann; in der Erwägung, dass die EU-Schrotthandelsbilanz positiv ausfällt und stärker auf Anreize für die Altmetallverwertung hingearbeitet werden sollte; in der Erwägung, dass die Industrie der unedlen Metalle sowie die Rohstoffe und Zulieferer dieser Branche umfassend und als Ganzes behandelt werden sollten;

L.

in der Erwägung, dass dies insbesondere mit Blick auf die Energiewende gilt, da die unedlen Metalle wie etwa seltene Erden ein Kernstück der neuen Technologien sind, die zur Verwirklichung der Energiewende benötigt werden; in der Erwägung, dass die EU bei den Metallen, die zur Herstellung der Anlagen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen benötigt werden, nach wie vor sehr stark auf Einfuhren angewiesen ist, wobei sich der Branche hier echte Entwicklungsmöglichkeiten bieten, wenn sie etwa die Gelegenheit nutzt, Versorgungsengpässe zu überwinden; in der Erwägung, dass von Investitionen in erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz wichtige Impulse für Investitionen in Industrieerzeugnisse wie Kupfer, Aluminium und Stahl ausgehen; in der Erwägung, dass eine ehrgeizige Politik der EU im Bereich erneuerbare Energieträger und Energieeinsparung in Europa künftig einen Anstieg der Nachfrage nach unedlen Metallen bewirken könnte und damit insbesondere auch die Gelegenheit zur Herstellung von besonders hochwertigen Erzeugnissen verbunden wäre; in der Erwägung, dass es den Unternehmen an ökologischer Verantwortung mangelt; ferner in der Erwägung, dass im Fall einiger Industrieanlagen schamlos gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßen wird und einige aufgegebene Anlagen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen; in der Erwägung, dass Umweltnormen und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft die Grundlage für Investitionen in den Ausbau und die Innovation der europäischen Industrie der unedlen Metalle bilden sollten; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Energiefahrplan 2050 feststellt, dass eine Senkung der CO2-Emissionen der Energiewirtschaft und ein Szenario mit einem hohen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen kostengünstiger sind als die Fortsetzung der derzeitigen Politik, und dass die Kosten für Kernenergie und Energie aus fossilen Brennstoffen im Lauf der Zeit weiter steigen werden, während die mit erneuerbaren Energiequellen verbundenen Kosten sinken werden;

M.

in der Erwägung, dass in der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie zu den Empfehlungen an die Kommission für die Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (2014/2228(INI)) der Stellenwert eines Kapitels zum Thema Energie hervorgehoben und darauf hingewiesen wurde, dass in der Stellungnahme auch die Nachteile von energieintensiven europäischen Branchen herausgestellt wurden und betont wurde, dass die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen geschützt werden muss;

N.

in der Erwägung, dass sich die EU in dem immer härter werdenden internationalen Wettbewerb nur behaupten können wird, wenn sie eine ehrgeizige Innovationspolitik verfolgt, die der Entwicklung hochwertiger, energieeffizienter, innovativer Erzeugnisse (z. B. besonders harter, flexibler Stahlarten) und neuer Produktionsprozesse den Weg ebnet; in der Erwägung, dass 65 % der Unternehmensausgaben für FuE auf die verarbeitende Industrie entfallen; in der Erwägung, dass die Stärkung der industriellen Basis daher unerlässlich ist, wenn Fachwissen und Know-how in der EU gehalten werden sollen;

O.

in der Erwägung, dass die europäische Industrie der unedlen Metalle teilweise auch aufgrund der hohen Belastung durch Reglementierung und Bürokratie an Wettbewerbsfähigkeit verliert;

P.

in der Erwägung, dass die Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion auf die Schaffung eines sicheren, nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und rentablen Energiemarktes abzielt, damit die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gestärkt und die Energiepreise innerhalb Europas und unter den Mitgliedstaaten gesenkt und harmonisiert werden können;

Q.

in der Erwägung, dass die handelspolitischen Schutzinstrumente untergraben würden und die europäische Industrie der unedlen Metalle im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit und die Zahl der Beschäftigten schwer geschädigt würde, wenn staatlich gelenkten Volkswirtschaften oder anderen Nichtmarktwirtschaftsländern ohne Bezugnahme auf ihr Wirtschaftssystem der Status einer Marktwirtschaft zuerkannt würde, weil der Preiskrieg, den der weltweit größte Stahlproduzent betreibt, auch angesichts seiner berüchtigten Überkapazitäten dann noch verheerendere Folgen hätte;

R.

in der Erwägung, dass Forschung, Entwicklung und Innovation in diesem Industriezweig für die europäische Industrie von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Betriebsschließungen oftmals zu einem unwiederbringlichen Verlust von Technologie und Know-how sowie zu einem Qualifikationsverlust unter den Industriearbeitern führen;

Die Bedeutung der unedlen Metalle für die europäische Industrie

1.

betont die Bedeutung der Industrie der unedlen Metalle für eine ganze Reihe nachgelagerter Sektoren, z. B. für die Automobil-, die Luftfahrt-, die Energieerzeugungs-, die Bau- oder die Verpackungsindustrie;

2.

ist der Auffassung, dass sich Europa, das bei Rohstoffen bereits sehr stark von Einfuhren abhängig ist, weitere Abhängigkeitsverhältnisse bei den unedlen Metallen nicht leisten kann, da die vorstehend genannten nachgelagerten Sektoren davon äußerst empfindlich getroffen würden;

3.

weist darauf hin, dass die Stahlindustrie der EU aufgrund der zahlreichen Schließungen in den letzten Jahren und des erneuten Nachfrageanstiegs nicht genügend Kapazitäten für die Flachstahlproduktion hat;

4.

betont, dass die Nachfrage nach Nichteisenmetallen wie Aluminium und Kupfer trotz der Krise weiter steigt;

Dringender Handlungsbedarf in Bezug auf Klimawandel und hohe Energiepreise

5.

betont, dass eine Neugestaltung des derzeitigen ETS eine der dringendsten Aufgaben ist, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der unedlen Metalle erhalten bleiben soll; weist darauf hin, dass die Kommission Vorschläge zur Reformierung des ETS im vierten Planungszeitraum 2021–2030 vorgelegt hat, und fordert die Mitgesetzgeber in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Reform auch der Verlagerung von CO2-Emissionen Rechnung getragen und Effizienz, industrielle Innovation und Leistungsoptimierung (die sie erklärtermaßen bewirken soll) gefördert werden, wobei auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte, das ETS durch weitere innovative Instrumente und Strategien zur wirksamen Senkung der Emissionen zu ergänzen; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung des ETS darauf zu achten, dass die in der energieintensiven Industrie im Bereich der emissionsarmen Produktion am besten abschneidenden Unternehmen begünstigt werden;

6.

nimmt die Einführung der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2019 zur Kenntnis und prüft die Vorschläge der Kommission zur Strukturreform des ETS für die Zeit nach 2020, die Gegenstand einer spezifischen und gesonderten Überprüfung durch das Parlament sein werden;

7.

fordert die energieintensiven Wirtschaftszweige auf, sich weiter um eine Optimierung der Verwertungsmaßnahmen und die Senkung der CO2-Emissionen zu bemühen, damit sichergestellt ist, dass die Industrie auch in Zukunft wettbewerbsfähig bleibt und die von der EU festgelegten verbindlichen Reduktionsziele erreicht werden; betont, dass sich die Wettbewerbsfähigkeit, die Ressourceneffizienz und die Emissionssenkungen der Industrie in diesem Zusammenhang zu einander ergänzenden Zielsetzungen entwickeln, denn wenn in der EU in Zukunft mit niedrigen CO2-Emissionen produziert wird und die Industrie dabei ihre Anteile am Markt der EU und am Weltmarkt erhalten kann, wird tatsächlich insgesamt zur Senkung der industriellen Treibhausgasemissionen beigetragen; stellt fest, dass das auch für eingeführte Güter gilt, die in Bezug auf Energieeffizienz und Emissionen denselben Standards entsprechen wie Güter, die in der Union hergestellt wurden; hebt hervor, dass Unternehmen in Drittländern, die Teil der Wertschöpfungskette sind, ebenfalls im Einklang mit den klima- und energiepolitischen Zielen der EU handeln und insbesondere den Fortschritten im Bereich Energieeffizienz Rechnung tragen müssen;

Grenzabgaben als WTO-konforme befristete und flexible Maßnahme auf der internationalen Ebene

8.

hebt ausdrücklich hervor, dass die Europäische Union seit der Einsetzung des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses, der 1992 den Weg für das Übereinkommen von Rio bereitet hat, trotz wachsender Dringlichkeit, wie die Wissenschaft praktisch einstimmig bestätigt, bislang ohne Erfolg versucht, mit Drittländern ein internationales Übereinkommen über Klimaschutzziele auszuhandeln; fordert, dass die EU weiter als Vorbild vorangeht, und hebt hervor, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass auf der Konferenz in Paris eine weltweit verbindliche Vereinbarung geschlossen wird, in der sich alle Parteien uneingeschränkt verpflichten, einen gefährlichen Klimawandel wirksam abzuwenden; hebt hervor, dass diese Verhandlungen zu einem rechtsverbindlichen Übereinkommen führen müssen, das für alle Parteien Zielsetzungen für die gesamte Wirtschaft enthält und dem vereinbarten Ziel entspricht, die Erderwärmung auf unter 2 oC zu begrenzen; hebt hervor, dass es durch ein umfassendes internationales Übereinkommen möglich wird, für die Industrie gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und dem Risiko einer Verlagerung der CO2-Emissionen aus der EU zu begegnen;

9.

hebt hervor, dass internationale Klimaschutzmaßnahmen die beste Handhabe zur Vermeidung einer Verlagerung von CO2-Emissionen bieten; betont, dass dem Problem der weltweiten Emissionen am besten mit einem ehrgeizigen internationalen Klimaschutzübereinkommen begegnet werden könnte, mit dem für alle Länder, die zu multilateraler Zusammenarbeit bereit sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche internationale Umweltschutzregelung zur Senkung der CO2-Emissionen geschaffen werden; hebt hervor, dass ein solches Übereinkommen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller unedler Metalle sowie den Verzicht auf Grenzabgaben ermöglichen würde, sofern die Umsetzung des Übereinkommens und möglicherweise nötige Änderungen wirksam überwacht werden; weist darauf hin, dass ein solches internationales Übereinkommen natürlich zuverlässige Verpflichtungen für die Länder mit dem höchsten CO2-Ausstoß enthalten müsste; weist ferner darauf hin, dass diesbezüglich im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen auch Sozial- und Umweltstandards eingehalten werden müssen;

10.

weist darauf hin, dass mit dem CO2-Grenzabgabensystem, das Ein- und Ausfuhren gleichermaßen berücksichtigt, ein Emissionssenkungsmodell Eingang in die europäischen Rechtsvorschriften findet, das auch den Verbrauch vor Ort berücksichtigt, und dass ein solcher „Bottom-up“-Ansatz den Vorteil einer allgemein anwendbaren, universellen Lösung hat, die den einzelnen Staaten ermöglicht, auf der Grundlage sorgfältiger Folgenabschätzungen selbst zu entscheiden, wie ambitioniert die Klimapolitik gestaltet werden soll; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in künftige Handelsabkommen Bestimmungen aufgenommen werden, durch die sich die Ausfuhrmöglichkeiten und der Marktzugang für europäische Erzeugnisse aus unedlen Metallen deutlich verbessern; weist nochmals darauf hin, dass die Kommission wettbewerbsverzerrende Vorgehensweisen bei Rohstoffen (Doppelpreissysteme, Ausfuhrbeschränkungen) im Rahmen regionaler, bilateraler und multilateraler Freihandelsabkommen verbieten sollte;

11.

unterstreicht, dass sämtliche Maßnahmen, die sich auf den Handel auswirken, im Einklang mit internationalen Handelsabkommen stehen müssen; bekräftigt, dass die klimapolitischen Ziele, das Leben und die Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen und die endlichen natürlichen Ressourcen zu erhalten, den Ausnahmen gemäß Artikel XX GATT entsprechen, sofern sie nicht diskriminierend und nicht als verdeckte Beschränkungen zur Anwendung kommen; stellt fest, dass der Klimawandel, da er die ganze Welt betrifft, auch unter rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden sollte; ist der Ansicht, dass eine Atmosphäre mit niedrigem CO2-Gehalt (saubere Luft) bereits als endliche natürliche Ressource gilt und deshalb als öffentliches Gut gelten sollte; weist ferner darauf hin, dass Vergeltungsmaßnahmen, die aufgrund von CO2-Grenzabgaben getroffen werden, gegen die internationalen Handelsregeln verstoßen und zu einer Verurteilung führen können; weist nochmals darauf hin, dass es keinesfalls darum geht, die europäische Wirtschaft zu schützen, sondern dafür zu sorgen, dass sie am Markt dieselben Chancen hat wie Mitbewerber aus Drittländern;

12.

weist darauf hin, dass ein Teil der Versteigerungserlöse in Umweltschutzinitiativen und Klimaschutzmaßnahmen wie den Klimaschutzfonds, der in Cancún vereinbart wurde, und andere internationale Instrumente zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen fließen sollten;

13.

weist darauf hin, dass die Vereinbarung von Standards für die Berechnung des CO2-Gehalts und der Lebenszyklusemissionen von Produkten die Transparenz erhöhen und zu mehr Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch beitragen kann — auch in der Metallindustrie;

Ausgleich für indirekte Emissionen

14.

bedauert, dass durch das auf staatlichen Beihilfen basierende System zum Ausgleich indirekter Kosten eine neue Art von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den stromintensiven Herstellern am EU-Binnenmarkt, von denen einige staatliche Beihilfen erhalten, entstanden ist; fordert nachdrücklich, dass dieser Ausgleich vereinheitlicht und gegebenenfalls auf EU-Ebene gewährt wird, damit im Wettbewerb mit internationalen Mitbewerbern sowie zwischen EU-Herstellern gleiche Ausgangsbedingungen herrschen und die Verlagerung von CO2-Emissionen wirksam verhindert wird; weist darauf hin, dass dies vor allem für die sechs Nichteisenmetalle gilt, die zu Preisen gehandelt werden, die von Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt abhängen und zumeist an der Londoner Börse festgelegt werden; weist darauf hin, dass die Hersteller unedler Metalle die Preise demnach hinnehmen müssen und steigende Kosten nicht an ihre Kunden weitergeben können; gelangt zu dem Schluss, dass der Ausgleich für indirekte Emissionen unbedingt beibehalten werden muss; weist auf den Beschluss über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve hin, wonach „das Ziel in der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen besteht“, weshalb „im Zuge dieser Überprüfung auch harmonisierte Vereinbarungen in Erwägung gezogen werden, mit denen ein Ausgleich für auf EU-Ebene entstehende indirekte Kosten geschaffen wird“ (11); verweist diesbezüglich auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (12) niedergelegten Wettbewerbsregeln sowie auf die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen staatliche Beihilfen geregelt werden; fordert die Kommission auf zu prüfen, wie sich die verschiedenen Energieförderprogramme auf die Endkundenenergiepreise auswirken, die sich in bestimmten Mitgliedstaaten direkt auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Wirtschaftszweige auswirken;

15.

vertritt die Auffassung, dass die unterschiedlichen Auswirkungen, die CO2 auf die Strompreise hat, auf den Energiemix der betreffenden Lieferanten zurückzuführen sind und unter anderem von den diesbezüglichen souveränen Entscheidungen der einzelnen Staaten abhängen; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine europäische Energieunion; vertritt die Auffassung, dass ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt mit einer sicheren und nachhaltigen Energieversorgung und ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten dazu beitragen wird, dass die Energiepreise für die Industrie und die Verbraucher in der Europäischen Union sinken; vertritt die Ansicht, dass das ETS eine harmonisierte Maßnahme der EU zur Senkung der industriellen Emissionen ist und dass die Auswirkungen dieses Systems demnach im Rahmen eines harmonisierten Systems behandelt werden sollten;

Förderung von Investitionen in die Metallproduktion mit niedrigen CO2-Emissionen

16.

fordert eindringlich, dass die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate an besonders effiziente Anlagen in von CO2-Verlagerungen betroffenen Wirtschaftszweigen so bald wie möglich, spätestens jedoch ab 2018 und in der vierten Phase von 2021 bis 2030, von den jeweiligen Programmen für Investitionen in neue Ausrüstung, FuE (einschließlich Abscheidung und Speicherung (CCS) sowie Nutzung (CCU) von CO2) und Personalschulungen abhängig gemacht wird, damit die Einhaltung hoher Klima- und Umweltschutznormen sowie der Arbeitnehmerrechte gefördert wird; hebt hervor, dass unbedingt in Forschung und Entwicklung investiert werden muss, damit Europa seine Spitzenposition bei der Herstellung von unedlen Metallen verteidigen kann; weist darauf hin, dass die Wirtschaftszweige, in denen investiert wird, die Krise am besten meistern; fordert, dass die Versteigerungserlöse aus dem ETS in die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in der EU und in Entwicklungsländern, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energieträger und Energieeffizienzprojekte in industriellen Wirtschaftszweigen, fließen; unterstützt die im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vorgesehenen und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2014 festgeschriebenen Pläne zur Einrichtung einer Fazilität (NER 400) für die Abscheidung und Speicherung von CO2, innovative erneuerbare Energieträger und CO2-arme Innovationen in Industriesektoren; ist der Ansicht, dass auch die Pilot- und Demonstrationsprojekte zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 zu den von der Kommission geförderten Programmen zählen sollten, in deren Rahmen emissionsarme Technologien, wie im Fall des Programms NER 300 oder des künftigen Programms NER 400, finanziert werden, wobei das finanzielle Risiko von Geldgeber und Träger gemeinsam getragen wird; weist darauf hin, wie wichtig öffentliche Investitionen und — auf europäischer Ebene — die Mittel von Horizont 2020 sind, wenn es darum geht, die Umwelt- und Energieeffizienz in der Industrie der unedlen Metalle zu verbessern sowie eine den Europa-2020-Zielen entsprechende Verringerung der CO2-Emissionen zu erreichen; betrachtet Mitarbeiterschulungen zur Anwendung emissionsarmer Technologien und Verfahren in der Industrie als strategische Investition, die vollständig in die von der Kommission geförderten Programme zur Finanzierung des Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft integriert werden sollte;

Rechnungslegung und Transparenz

17.

empfiehlt, dass die CO2-Emissionsberechtigungen bei der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Unternehmen offengelegt werden und dass sich die Europäische Union dafür einsetzt, dass weiter an einer entsprechenden internationalen Rechnungslegungsnorm gearbeitet wird;

18.

unterstreicht, dass Transparenz im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuteilungserlöse durch die Mitgliedstaaten einen hohen Stellenwert haben muss; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Kommission über die Verwendung der Erlöse aus dem ETS zu unterrichten; betont, dass die Bürger bei mehr Transparenz besser nachvollziehen könnten, wie die Erlöse aus dem ETS von den einzelstaatlichen Behörden eingesetzt werden;

19.

hebt hervor, dass Anlagen und Unternehmen alle rechtlichen Anforderungen in Bezug auf soziale Verantwortung und Berichterstattung erfüllen müssen, damit eine gerechte und wirksame Umsetzung der Umweltschutzvorschriften sichergestellt und dafür gesorgt ist, dass die zuständigen Behörden und die Interessenträger, einschließlich Arbeitnehmervertreter sowie Vertreter der Zivilgesellschaft und der Anwohnerschaft, Zugang zu allen einschlägigen Informationen haben; hebt das im Übereinkommen von Aarhus verankerte Recht auf Zugang zu Informationen in Umweltangelegenheiten hervor, das unter anderem mit der Richtlinie 2003/87/EG in EU-Recht und in nationales Recht umgesetzt wurde; empfiehlt, dass alle Anlagen, die dem ETS unterliegen, den Arbeitnehmervertretern und den Vertretern der Zivilgesellschaft aus der Anwohnerschaft in der Nähe der betreffenden Anlage jährlich sämtliche Angaben zur Verfügung stellen, die für den Klimaschutz und die Achtung der EU-Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Arbeitsschutz relevant sind;

Stromlieferverträge

20.

hebt hervor, dass es für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie der unedlen Metalle wichtig ist, dass die Möglichkeit besteht, unter bestimmten Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, langfristige Verträge zu schließen, die eine Amortisierung von Investitionen ermöglichen, was in kapitalintensiven Branchen mindestens 15 Jahre dauert; weist darauf hin, dass Industrieunternehmer für ihre Investitionen auf Sicherheit in Gestalt vorhersehbarer Preise und klarer rechtlicher Rahmenvorgaben angewiesen sind; hebt hervor, dass jährlichen Stromversteigerungen langfristig stabile Stromlieferverträge vorgezogen werden sollten; äußert seine Besorgnis über Marktbestimmungen, durch die in einigen Mitgliedstaaten eine strukturelle Lücke zwischen Strompreis und Erzeugungskosten ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, am Energiemarkt gegen Marktlagengewinne privater Oligopole vorzugehen;

21.

äußert seine Besorgnis über Marktbestimmungen, durch die ein strukturelles Gefälle zwischen Strompreisen und Stromerzeugungskosten ermöglicht wird;

Wissenstransfer

22.

fordert, dass in allen Betrieben mit einer unausgewogenen Altersstruktur in den hochqualifizierten Positionen Strukturen für die Weitergabe von Wissen an die neue Mitarbeitergeneration geschaffen werden; spricht sich dafür aus, dass die Kompetenz junger Arbeitnehmer in Unternehmen durch eine strukturierte Lehrausbildungspolitik gefördert wird, in deren Rahmen die kollektiven Kompetenzen der Arbeitnehmer weiterentwickelt werden; hebt hervor, dass das Wissen und die Qualifikationen der Arbeitnehmer in der Industrie der unedlen Metalle einen hohen Stellenwert haben; fordert eine aktive Beschäftigungs- und Industriepolitik, mit der sichergestellt wird, dass dieses Wissen weiterentwickelt und als wichtiges Gut der europäischen Industrie der unedlen Metalle anerkannt wird; fordert, dass bei der Beurteilung der Rentabilität der Produktion bestimmter Anlagen auch die Erhaltung von industriellem Know-how und qualifizierten Arbeitskräften berücksichtigt wird;

Rohstoffversorgung

23.

fordert diplomatische Maßnahmen der EU im Bereich der Rohstoffe für die metallurgische Industrie, die auf strategischen Partnerschaften beruhen, aus denen sowohl die europäischen Länder als auch die Rohstoffförderländer Nutzen ziehen, indem die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze in der gesamten Wertschöpfungskette gefördert wird; fordert die Kommission auf, ein Instrument zur detaillierten Analyse des Stahlmarkts einzuführen, damit genaue Informationen über das Verhältnis von Stahlangebot und -nachfrage in Europa und weltweit vorliegen, wobei zwischen struktur- und konjunkturbedingten Entwicklungskomponenten dieses Marktes zu unterscheiden ist; ist der Ansicht, dass die Beobachtung des primären und des sekundären Marktes für unedle Metalle wichtige Informationen für Korrekturmaßnahmen und Vorkehrungen liefern könnte, die aufgrund der Konjunkturschwankungen in der Stahlindustrie unvermeidbar sind; begrüßt den Bericht des Europäischen Kompetenznetzes „Seltene Erden“ (ERECON) (13); fordert die Kommission auf, sich im ERECON weiter dafür einzusetzen, dass die Versorgung Europas mit seltenen Erden stärker diversifiziert und tragfähiger wird, vor allem die politischen Empfehlungen umzusetzen und Ersatzlösungen und eine verstärkte Verwertung zu unterstützen;

Handelspolitische Schutzmaßnahmen der EU bei unedlen Metallen: Besser vorsorgen als nachbessern

24.

fordert den Rat auf, die Überprüfung der beiden Verordnungen zu handelspolitischen Schutzinstrumenten abzuschließen, damit die Instrumente gestrafft, verstärkt und zügiger eingesetzt werden können, und dabei sicherzustellen, dass sie nicht geschwächt werden; regt an, in einer ersten, maximal einmonatigen Voruntersuchungsphase die Antidumping- und Antisubventionsanträge einer ersten Prüfung zu unterziehen und auf der Grundlage der Ergebnisse präventive Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, denen eine gründlichere Untersuchung folgt; bedauert, dass die Arbeit in Bezug auf den Legislativvorschlag zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente im Rat zum Stillstand gekommen ist, während das Parlament sich entschieden für strengere Maßnahmen gegen unlautere Einfuhren aus Drittländern eingesetzt hat; fordert den Rat auf, die Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente zügig auf den Weg zu bringen, damit endlich angemessen auf unlautere Praktiken reagiert und der europäische Markt vor Dumping geschützt werden kann, sodass am Markt gleiche Ausgangsbedingungen herrschen und die mit der Energiewende verbundenen Chancen voll ausgenutzt werden können;

25.

strebt schnelle Fortschritte beim Recycling seltener Erden und wichtiger Metalle an, die in der EU verbraucht werden;

26.

betont, dass im Fall aller unedlen Metalle, auch bei rostfreiem Stahl und Aluminium, ein weltweiter Wettbewerb herrscht; vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei ihren Untersuchungen und Vergleichsstudien zur Bestimmung einschlägiger geografischer Märkte unbedingt den Weltmarkt als Referenzmarkt heranziehen und ihre Untersuchungen nicht auf den Binnenmarkt beschränken sollte; fordert, dass vor etwaigen Entscheidungen seitens der GD Wettbewerb der Kommission eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Produktionskapazitäten durchgeführt wird, die auch der jeweiligen Anlage und den dortigen Arbeitsplätzen Rechnung trägt, und deren Ergebnisse in die abschließende Mitteilung an die Interessenträger aufgenommen werden; fordert eine Überarbeitung der Wettbewerbspolitik und der Vorschriften über staatliche Beihilfen, damit der Staat besser eingreifen kann, wenn es um die Erhaltung des sozialen und regionalen Zusammenhalts, die Verbesserung von Umweltstandards oder Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit geht;

27.

spricht sich dafür aus, dass auf lokaler Ebene Informations- und Konsultationsausschüsse für die Prävention industrieller Risiken eingesetzt werden, in denen alle zu Kontrollen und zur Auslösung von Alarmen befugten Parteien vertreten sein sollten; unterstreicht die anerkannte Kompetenz von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf die strategischen Entscheidungen und Entscheidungsprozesse in Unternehmen;

Die Bedeutung unedler Metalle in der Kreislaufwirtschaft

28.

hebt in diesem Zusammenhang die Vorteile von Sekundärmetallen hervor, die eine deutliche Senkung des Energie- und Rohstoffverbrauchs ermöglichen; fordert die Kommission daher auf, den Ausbau und das Funktionieren der Märkte für Sekundärmetalle zu fördern; fordert den Aufbau einer Kreislaufwirtschaft an allen Produktionsstandorten für unedle Metalle, um die Nutzung von Nebenprodukten und recycelten Metallen in die Betriebsabläufe einzubinden und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen zu verbessern; fordert die verbindliche Einführung einer Kreislaufwirtschaft an allen Produktionsstandorten für unedle Metalle, um die Nutzung von Nebenprodukten und recycelten Metallen in die Betriebsabläufe einzubinden und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen zu verbessern; strebt schnelle Fortschritte beim Recycling seltener Erden und wichtiger Metalle an, die in der EU verbraucht werden; fordert, dass enge Verbindungen zwischen Unternehmen, die unedle Metalle recyceln, und anderen Unternehmen aufgebaut werden, damit Umfang und Widerstandkraft der industriellen Basis vor allem in von einer Deindustrialisierung betroffenen Regionen wachsen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Substitution von Produkten und Werkstoffen sowie die zunehmende Nutzung von Schrott, auch in der Stahl- und Aluminiumproduktion, ein enormes Potenzial bergen; betont, dass die meisten unedlen Metalle sehr oft recycelt werden können und dazu ein Bruchteil der zur Primärproduktion eingesetzten Energie notwendig ist; ist besorgt darüber, dass Europa durch die legale und illegale Ausfuhr von Aluminium und Kupfer in Länder wie China und Indien, die die Ausfuhr von Aluminium sogar verboten haben, riesige Energiemengen verloren gehen; ist der Ansicht, dass strenge Umweltstandards und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft die Grundlage für Investitionen in den Ausbau und die Innovation der europäischen Industrie der unedlen Metalle bilden sollten; fordert die Kommission auf, wirtschaftliche Anreize für das Recycling von Metallen, auch von derzeit unwirtschaftlichen wichtigen Rohstoffen wie seltenen Erden, zu schaffen, zu untersuchen, wie Märkte für recycelte Werkstoffe beispielsweise durch Umweltzertifikate für solche Werkstoffe, Vorschriften für die umweltgerechte Gestaltung von Erzeugnissen und steuerliche Anreize unterstützt werden können, und dafür Sorge zu tragen, dass auch Mittel im Rahmen der Kohäsionspolitik sowie Mittel aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) wirksam zur Förderung von Ressourceneffizienz und Recycling eingesetzt werden; ist der Ansicht, dass das Abfallrecht — beispielsweise durch Überarbeitung der Richtlinie über Altfahrzeuge und anderer Abfallvorschriften — verbessert werden sollte, um die Abläufe am Markt der EU für Altmetalle entsprechend zu stützen; empfiehlt die Festlegung von Sammelzielen, damit die Hersteller stärker in die Verantwortung genommen werden, sowie die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Rechtsvorschriften über Altfahrzeuge — beispielsweise auf Lastkraftwagen, Busse und Motorräder; betont, dass für den Übergang zu nachhaltigeren Produktionsprozessen und Erzeugnissen qualifizierte Fachkräfte benötigt werden; fordert eine europäische Aus- und Weiterbildungsstrategie, mit der Unternehmen, Forschungseinrichtungen und die Sozialpartner bei der gemeinsamen Ermittlung des Qualifikationsbedarfs unterstützt werden, der unter dem Gesichtspunkt der ökologischen Nachhaltigkeit erforderlich ist;

o

o o

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(5)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(6)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(7)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0032.

(9)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0104.

(11)  Siehe Spiegelstrich 9 des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(12)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(13)  http://ec.europa.eu/growth/sectors/raw-materials/specific-interest/erecon/index_en.htm.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/127


P8_TA(2015)0461

Lage in Ungarn: Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zur Lage in Ungarn (2015/2935(RSP))

(2017/C 399/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Erwägungen 2 und 4 bis 7,

gestützt insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 EUV sowie auf die Artikel des EUV und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Achtung, die Förderung und den Schutz der Grundrechte in der EU,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn (1), vom 3. Juli 2013 zur Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (2), vom 16. Februar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn (3) und vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014„Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

unter Hinweis auf den ersten jährlichen Dialog des Rates über die Rechtsstaatlichkeit, der am 17. November 2015 stattgefunden hat,

unter Hinweis auf die Erklärung, die der Menschenrechtskommissar des Europarats am 27. November 2015 nach seinem Besuch in Ungarn abgegeben hat,

unter Hinweis auf den vom ungarischen Parlament verabschiedeten Rechtsakt CXL aus dem Jahr 2015 zur Masseneinwanderung,

unter Hinweis auf den vom ungarischen Parlament verabschiedeten Rechtsakt CXLII aus dem Jahr 2015 zum wirksamen Schutz der Grenzen Ungarns und zur Masseneinwanderung,

unter Hinweis auf die Entschließung 36/2015 des ungarischen Parlaments vom 22. September 2015 zu einer Botschaft an die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission im Namen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zur Lage in Ungarn: Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 (O-000140/2015 — B8-1110/2015),

unter Hinweis auf die Antwort der Kommission vom 5. November 2015 auf die Entschließung des Parlaments vom 10. Juni 2015,

unter Hinweis auf die Erklärung, die die Kommission im Zuge der Aussprache am 2. Dezember 2015 im Plenum des Parlaments zur Lage in Ungarn abgegeben hat,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören; in der Erwägung, dass diese Werte universell und allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Artikel 2 EUV); in der Erwägung, dass eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 auslösen würde;

B.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Teil des Primärrechts der EU ist und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet;

C.

in der Erwägung, dass die Art der Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips auf einzelstaatlicher Ebene von zentraler Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass den Rechts- und Verwaltungssystemen der Mitgliedstaaten Vertrauen entgegengebracht wird; in der Erwägung, dass die berechtigte Unnachgiebigkeit der EU, was die Achtung der Demokratie, des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte betrifft, Voraussetzung dafür ist, dass die Union sowohl innerhalb ihrer Grenzen als auch auf der internationalen Ebene glaubwürdig bleibt;

D.

in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des EUV und des AEUV garantiert ist;

E.

in der Erwägung, dass eine solide Ausgabenpolitik und der Schutz der finanziellen Interessen der EU zentrale Elemente der Strategie der EU sein sollten, die darauf abzielt, das Vertrauen der Bürger zu stärken, indem dafür gesorgt wird, dass ihre Gelder ordnungsgemäß, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden;

F.

in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen in Ungarn und die in diesem Land in den vergangenen Jahren ergriffenen Initiativen und Maßnahmen zu einer deutlichen systemischen Verschlechterung in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte geführt haben, u. a. was das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Freiheit von Wissenschaft und Lehre, die Menschenrechte von Migranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen und Behinderungen der Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen, das Recht auf Gleichbehandlung, die Rechte von Angehörigen von Minderheiten einschließlich Roma, Juden und LGBTI-Personen, soziale Rechte, die Funktionsweise des Verfassungssystems, die Unabhängigkeit der Justiz und sonstiger Institutionen und zahlreiche besorgniserregende mutmaßliche Fälle von Korruption und Interessenkonflikten betrifft;

G.

in der Erwägung, dass das ungarische Parlament im Juli und im September 2015 eine Reihe von Gesetzesänderungen verabschiedet hat, von denen vor allem das Asylgesetz, das Strafgesetzbuch, das Gesetz über die Strafprozessordnung, das Gesetz über die Staatsgrenzen, das Polizeigesetz und das Gesetz über die nationale Verteidigung betroffen sind; in der Erwägung, dass die Kommission in einer vorläufigen Bewertung einige ernsthafte Bedenken und Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen Asyl und Grenzen sowie mit der Charta der Grundrechte festgestellt hat; in der Erwägung, dass die Kommission der ungarischen Regierung am 6. Oktober 2015 ein Verwaltungsschreiben übermittelt hat; in der Erwägung, dass die ungarische Regierung auf dieses Schreiben geantwortet hat; in der Erwägung, dass die Kommission am 10. Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet hat;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission es verabsäumt hat, der Forderung des Parlaments nachzukommen, einen umfassenden Prozess zur Überwachung der Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn durchzuführen; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Erklärung in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 2. Dezember 2015 ausführte, sie sei bereit, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich des Vertragsverletzungsverfahrens, zu nutzen, um sicherzustellen, dass Ungarn — wie alle anderen Mitgliedstaaten — seinen Verpflichtungen nach dem EU-Recht nachkommt und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union achtet; in der Erwägung, dass nach Auffassung der Kommission die Bedingungen für eine Aktivierung des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips im Falle Ungarns derzeit nicht erfüllt sind;

1.

bekräftigt den Standpunkt, den es in seiner Entschließung vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn zum Ausdruck gebracht hat;

2.

äußert sich zutiefst besorgt über die in den vergangenen Monaten eilig verabschiedeten Maßnahmen, durch die der Zugang zu internationalem Schutz extrem schwierig geworden ist und Flüchtlinge, Migranten und Asylbewerber ungerechtfertigterweise kriminalisiert werden; hebt seine Besorgnis im Hinblick auf die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie im Hinblick darauf hervor, dass immer häufiger auf das Mittel der Inhaftierung zurückgegriffen wird und auch Minderjährige inhaftiert werden und dass insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen der Regierung und einzelstaatlichen Konsultationen fremdenfeindliche Rhetorik eingesetzt wird, bei der Migranten mit gesellschaftlichen Problemen oder Sicherheitsrisiken in Verbindung gebracht werden, sodass ihre Integration problematisch wird; fordert die ungarische Regierung mit Nachdruck auf, zu den üblichen Verfahren zurückzukehren und die Notfallmaßnahmen aufzuheben;

3.

ist der Überzeugung, dass alle Mitgliedstaaten der EU in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis die Rechtsvorschriften uneingeschränkt einhalten müssen und dass alle rechtlichen Bestimmungen den grundlegenden europäischen Werten, das heißt der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten, entsprechen und mit ihnen im Einklang stehen müssen;

4.

betont, dass das Parlament den Rat wiederholt aufgefordert hat, auf die beunruhigende Entwicklung in Ungarn zu reagieren; fordert den Rat der Europäischen Union und den Europäischen Rat eindringlich auf, so rasch wie möglich die Lage in Ungarn zu erörtern und entsprechende Schlussfolgerungen zu verabschieden; vertritt die Auffassung, dass der Rat und die Kommission durch ihr Versäumnis, auf die von der Mehrheit der Mitglieder wiederholt zum Ausdruck gebrachten Bedenken des Parlaments angemessen einzugehen oder zu reagieren, den in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Organe verletzen;

5.

erachtet den Fall Ungarns als eine Probe, bei der die EU unter Beweis stellen muss, dass sie in der Lage und politisch dazu bereit ist, auf die Gefährdung und Verletzung der Werte, auf die sie sich gründet, durch einen Mitgliedstaat zu reagieren; bedauert, dass es in einigen anderen Mitgliedstaaten ähnliche Entwicklungen gibt, und ist der Ansicht, dass womöglich die Untätigkeit der EU zu diesen Entwicklungen beigetragen hat, die — ähnlich wie in Ungarn — bedenkliche Anzeichen dafür sind, dass gegenwärtig das Rechtsstaatsprinzip ausgehöhlt wird; ist der Ansicht, dass deshalb ernsthafte Bedenken dahingehend bestehen, ob die Union die Achtung der politischen Kriterien von Kopenhagen nach dem Beitritt eines Staates zur Union überhaupt noch durchzusetzen vermag;

6.

weist erneut auf die Aufgabe der Kommission hin, als Hüterin der Verträge dafür Sorge zu tragen, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten im Einklang stehen; hebt hervor, dass alle von der Kommission und dem Parlament durchgeführten Bewertungen und Analysen der Lage in einzelnen Mitgliedstaaten auf Tatsachen beruhen und objektiv sein müssen; fordert die Regierung Ungarns und die Kommission auf, in allen Angelegenheiten, die ihrer Ansicht nach neuerlich bewertet oder analysiert werden sollten, eng zusammenzuarbeiten und an einem Strang zu ziehen; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn in Bezug auf den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Asyl eingeleitet worden ist;

7.

bedauert, dass der Schwerpunkt des derzeit von der Kommission verfolgten Ansatzes auf technischen Randaspekten der Rechtsetzung liegt, während Tendenzen, Muster und die kombinierten Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vernachlässigt werden; ist der Ansicht, dass gerade Vertragsverletzungsverfahren in den meisten Fällen versagt, das heißt weder echte Veränderungen angestoßen noch zu einer Verbesserung der Situation im weiteren Sinne beigetragen haben;

8.

fordert die Kommission erneut auf, die erste Phase des EU-Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips einzuleiten und folglich unverzüglich einen umfassenden Prozess zur Überwachung der Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn — einschließlich der kombinierten Auswirkungen einer Reihe von Maßnahmen — in Gang zu bringen und dabei zu bewerten, ob sich in diesem Mitgliedstaat eine systemische Gefährdung anbahnt, die sich zu einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung im Sinne von Artikel 7 EUV auswachsen könnte;

9.

fordert die Kommission auf, alle Untersuchungen fortzusetzen und das gesamte zur Verfügung stehende Instrumentarium der Gesetzgebung weiterhin voll auszuschöpfen, um dafür zu sorgen, dass Fördermittel der EU in Ungarn auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der EU transparent und korrekt verwendet werden; nimmt die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis, mehrere Verträge im Rahmen von acht Förderprogrammen der EU auszusetzen, weil bei Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn ein übermäßig restriktives Auswahlkriterium angewandt wurde;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Ungarns, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0227.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0315.

(3)  ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 27.

(4)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 154.


Donnerstag, 17. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/130


P8_TA(2015)0463

Droht Ibrahim Halawa die Todesstrafe?

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu Ibrahim Halawa: Droht ihm die Todesstrafe? (2015/3016(RSP))

(2017/C 399/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten, insbesondere die Entschließung vom 15. Januar 2015 zur Lage in Ägypten (1) und die Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom August 2013 und vom Februar 2014,

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten von 2001, das 2004 in Kraft getreten ist und durch den Aktionsplan von 2007 ergänzt wurde,

unter Hinweis auf den ENP-Fortschrittsbericht 2014 über Ägypten vom 25. März 2015,

unter Hinweis auf die Erklärungen, die der Europäische Auswärtige Dienst unlängst zu Ägypten abgegeben hat, einschließlich der Erklärung vom 16. Juni 2015 zu den Gerichtsurteilen in Ägypten und der Erklärung vom 4. Februar 2015 zur Verurteilung von Aktivisten in Ägypten,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung vom 10. Oktober 2015 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, im Namen der EU und des Generalsekretärs des Europarats, Thorbjørn Jagland, zum Europäischen und Internationalen Tag gegen die Todesstrafe,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe und die Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, zu deren Vertragsparteien Ägypten gehört, unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution vom 18. Dezember 2014 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe (69/186),

unter Hinweis auf die Verfassung der Arabischen Republik Ägypten,

unter Hinweis auf das ägyptische Gesetz 107 vom 24. November 2013 über das Recht auf öffentliche Zusammenkünfte, Prozessionen und friedliche Demonstrationen,

unter Hinweis auf den Präsidialerlass vom November 2014 (Gesetz 140), wonach im Falle der Erhebung einer Anklage gegen Ausländer wegen einer strafbaren Handlung die Möglichkeit der Rückführung in ihr Heimatland besteht,

unter Hinweis auf die Grundsätze und Leitlinien der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker zum Recht auf ein faires Verfahren und Rechtsbeistand in Afrika, unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der irische Staatsbürger Ibrahim Halawa seit mehr als zwei Jahren inhaftiert ist, weil er während eines Familienurlaubs in Kairo am 16. und 17. August 2013 an einer illegalen Demonstration teilgenommen hat, deren Teilnehmer für Todesfälle und Vandalismus verantwortlich gemacht werden; in der Erwägung, dass bei diesen Demonstrationen 97 Personen ums Leben kamen, wobei die meisten Todesfälle auf eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass Ibrahim Halawa zum Zeitpunkt seiner Festnahme 17 Jahre alt, also sowohl nach ägyptischem Recht als auch nach dem Völkerrecht noch minderjährig war;

B.

in der Erwägung, dass Ibrahim Halawa zusammen mit seinen drei Schwestern festgenommen wurde, als sie auf der Flucht vor der Gewalt, die plötzlich auf der Demonstration ausgebrochen war, in der Al-Fateh-Moschee Zuflucht suchten; in der Erwägung, dass die drei Schwestern anschließend von den Behörden wieder freigelassen wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft bisher nicht den Nachweis dafür erbringen konnte, dass Ibrahim Halawa auf der Demonstration auch nur an einem einzigen Gewaltakt beteiligt war; in der Erwägung, dass sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich auf Zeugenaussagen der Polizei und die Berichte und Ermittlungen des Geheimdiensts stützt; in der Erwägung, dass die Verhandlung vom ägyptischen Gericht wiederholt — zuletzt am 15. Dezember 2015 — verschoben und vertagt wurde; in der Erwägung, dass erst ein Jahr nach der Inhaftierung Anklage erhoben wurde; in der Erwägung, dass Ibrahim Halawa und 493 weitere, mehrheitlich volljährige Angeklagte am 19. Dezember 2015 ein Massenverfahren ohne Garantie auf Gewährleistung der Mindesterfordernisse eines öffentlichen und fairen Verfahrens erwartet und den Angeklagten im Falle einer Verurteilung die Todesstrafe droht; in der Erwägung, dass in Ägypten im Mai 2015 sechs Personen hingerichtet wurden, wobei eines der Opfer so alt wie Ibrahim Halawa war;

D.

in der Erwägung, dass seit 2013 viele mutmaßliche Mitglieder der Muslimbruderschaft und mutmaßliche Unterstützer des abgesetzten Präsidenten Mursi in Massenverfahren zum Tode verurteilt wurden; in der Erwägung, dass diese Verfahren gegen die Verpflichtungen verstoßen, an die Ägypten nach dem Völkerrecht gebunden ist;

E.

in der Erwägung, dass nach Artikel 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte „[j]eder […] bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht [hat]“,

F.

in der Erwägung, dass Ibrahim Halawa festgenommen wurde, weil er friedlich sein Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit wahrgenommen hat, und dass er aus Sicht von Amnesty International ein politischer Gefangener ist; in der Erwägung, dass Rede- und Versammlungsfreiheit unentbehrliche Säulen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass nach Artikel 73 der ägyptischen Verfassung gilt, dass die Bürger das Recht haben, öffentliche Zusammenkünfte, Märsche, Demonstrationen und alle Formen friedlichen Protests zu organisieren;

G.

in der Erwägung, dass Meldungen zufolge seit der Machtübernahme durch das Militär im Juni 2013 in Ägypten viele Demonstranten verhaftet und politische Gefangene inhaftiert worden sind; in der Erwägung, dass die Lage der Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit seit Juli 2013 nach wie vor äußerst alarmierend ist;

H.

in der Erwägung, dass Ibrahim Halawa äußerst harten Haftbedingungen — bei der Festnahme und in der Haft mutmaßlich auch Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung — ausgesetzt war bzw. ist und ihm medizinische Versorgung und rechtlicher Beistand verweigert werden; in der Erwägung, dass sich Ibrahim Halawa nach Aussage seiner Angehörigen und seiner rechtlichen Vertreter aus Protest gegen seine anhaltende Inhaftierung seit dem 21. Oktober 2015 im Hungerstreik befindet, sein Gesundheitszustand also ernsthaft gefährdet ist;

I.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht von Nordkairo nicht berücksichtigt haben, dass Ibrahim Halawa bei seiner Verhaftung minderjähig war, und damit gegen die Verpflichtungen verstoßen haben, an die Ägypten als Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gebunden ist;

J.

in der Erwägung, dass die Verhängung und Vollstreckung eines Todesurteils bei Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung jünger als 18 Jahre sind, den völkerrechtlichen Verpflichtungen Ägyptens zuwiderläuft;

K.

in der Erwägung, dass der irische Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel, Charles Flanagan, seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren gegen Ibrahim Halawa in Ägypten immer wieder vertagt wird; in der Erwägung, dass Bedienstete des irischen Konsulats bisher immer bei den Anhörungen zugegen waren und Ibrahim Halawa zudem bisher 48 konsularische Besuche abgestattet haben, was verdeutlicht, welche Bedeutung die irische Regierung diesem Fall beimisst;

L.

in der Erwägung, dass aufgrund eines Präsidialerlasses vom November 2014, wonach im Falle der Erhebung einer Anklage gegen Ausländer wegen einer strafbaren Handlung die Möglichkeit der Rückführung in ihr Heimatland besteht, bereits Ausländer von Ägypten freigelassen wurden;

M.

in der Erwägung, dass die Afrikanische Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker Ägypten im März 2015 aufgefordert hat, die Unversehrtheit von Ibrahim Halawa und den anderen, mit ihm angeklagten Minderjährigen zu gewährleisten, indem sie umgehend gegen Kaution freigelassen werden, dass die diesbezüglich verlangten Übergangsmaßnahmen von Ägypten bisher jedoch nicht umgesetzt wurden;

N.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich um engere Beziehungen zu Ägypten und zur ägyptischen Bevölkerung bemühen, da Ägypten in vielen Bereichen als Nachbarland und Partner wichtig ist; in der Erwägung, dass Ägypten mit mehr als 80 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste arabische Land ist und im südlichen Mittelmeerraum eine Schlüsselrolle spielt; in der Erwägung, dass das Land aufgrund der Lage in den Nachbarländern mit erheblichen Sicherheitsproblemen konfrontiert ist; in der Erwägung, dass sich die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Ägypten auf die gesamte Region und darüber hinaus auswirkt;

1.

ist zutiefst besorgt über die nicht hinnehmbare Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, die die willkürliche Verhaftung des irischen Staatsbürgers Ibrahim Halawa darstellt, und fordert die ägyptische Regierung auf, Ibrahim Halawa gemäß dem Präsidialerlass, der im November 2014 mit dem ägyptischen Gesetz 140 in Kraft gesetzt wurde, sofort und bedingungslos an die irischen Behörden zu überstellen;

2.

ist in großer Sorge, weil sich der Gesundheitszustand von Ibrahim Halawa infolge seines Hungerstreiks verschlechtert und er im Gefängnis vermutlich schlechten Haftbedingungen ausgesetzt ist; fordert die ägyptische Regierung auf, den guten Gesundheitszustand und das Wohlergehen Ibrahim Halawas während der Haft als vorrangiges Anliegen sicherzustellen; fordert, dass in allen Fällen eines Verdachts auf Folterung und Misshandlung von Ibrahim Halawa gründlich und unabhängig ermittelt wird;

3.

fordert die ägyptische Regierung auf, sicherzustellen, dass Artikel 10 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte respektiert wird, wonach jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden muss;

4.

weist die ägyptische Regierung darauf hin, dass Ägypten durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, an unanfechtbare völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden ist, die auch im Fall von Ibrahim Halawa gelten; fordert, dass die ägyptische Regierung die Todesstrafe, die Ibrahim Halawa im Falle einer Verurteilung droht, kategorisch ausschließt, da er zum Zeitpunkt der Festnahme minderjährig war;

5.

weist erneut darauf hin, dass die EU die Anwendung der Todesstrafe unter allen Umständen und kategorisch ablehnt, und fordert in Bezug auf die Vollstreckung der Todesstrafe in Ägypten ein vollständiges Moratorium; fordert Ägypten nachdrücklich auf, das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1996 zur Abschaffung der Todesstrafe zu ratifizieren;

6.

ist äußerst besorgt darüber, dass die ägyptische Regierung im Fall Ibrahim Halawas und der 493 mit ihm Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren missachtet, dass insbesondere nicht die Möglichkeit zur Prüfung oder Anfechtung ihrer anhaltenden Inhaftierung und der gegen sie erhobenen Vorwürfe besteht, ihnen immer wieder der Zugang zu einem Anwalt verweigert wird und sich ihre Untersuchungshaft inzwischen auf einen maßlos langen Zeitraum erstreckt, der mit dem ägyptischen Recht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Ägyptens nicht vereinbar ist;

7.

ist und bleibt davon überzeugt, dass es Ibrahim Halawas Anwälten kaum gelingen dürfte, eine persönliche Verteidigung zu erwirken, wenn sein Fall im Rahmen eines Massenverfahrens gegen alle Angeklagten vor Gericht kommt, die im Zusammenhang mit den Protesten vom August 2013 festgenommen wurden;

8.

verurteilt die Anwendung eines Massenverfahrens in dem Fall aufs Schärfste und fordert die ägyptische Regierung auf, das Völkerrecht zu achten und in Bezug auf das Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren für höchste international anerkannte Standards zu sorgen; fordert die ägyptische Regierung auf, alle freizulassen, die wegen der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Haft sind, zumal dieses Recht in der ägyptischen Verfassung und in den völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Vertragsparteien Ägypten gehört, verankert ist; äußert seine tiefe Besorgnis angesichts der gravierenden Verschlechterungen in der Medienlandschaft; verurteilt die in Abwesenheit geführten Verfahren und entsprechend verhängten Urteile gegen ägyptische und ausländische Journalisten;

9.

fordert, dass der Europäische Auswärtige Dienst — über die EU-Delegation in Kairo — und die Mitgliedstaaten, vor allem Irland, alle Anhörungen im Verfahren gegen Ibrahim Halawa und die mit ihm Angeklagten beobachten; erwartet, dass der EAD diesen Fall im Rahmen des Dialogs mit Ägypten zur Priorität erklärt und das Parlament regelmäßig über die Beobachtung des Verfahrens unterrichtet; fordert die irischen Behörden, aber auch die EU-Delegation auf, Ibrahim Halawa und seinen Angehörigen weiter umfassende rechtliche, konsularische und sonstige Unterstützung zukommen zu lassen und ihn regelmäßig im Gefängnis zu besuchen; fordert die ägyptische Regierung auf, der irischen Regierung in Anbetracht der EU-Bürgerschaft Ibrahim Halawas weiter konsularischen Zugang zu dem Angeklagten zu gewähren;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten und seiner Übergangsregierung zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0012.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0348.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/134


P8_TA(2015)0464

Lage auf den Malediven

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zur Lage auf den Malediven (2015/3017(RSP))

(2017/C 399/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Malediven, insbesondere diejenigen vom 16. September 2004 (1) und vom 30. April 2015 (2),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission bei der Parlamentswahl in der Republik Malediven vom 22. März 2014,

unter Hinweis auf die gemeinsame, vor Ort am 30. September 2014 abgegebene Erklärung der EU-Delegation im Einvernehmen mit den für die Malediven in Colombo akkreditierten Botschaften der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und der Schweiz zu Bedrohungen für die Zivilgesellschaft und die Menschenrechte auf den Malediven,

unter Hinweis auf die am 12. März 2015 abgegebene Erklärung der Vorsitzenden seiner Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens zu der auf den Malediven erfolgten Festnahme des ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed und auf das Schreiben des Vorsitzenden seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 10. April 2015 an den Außenminister der Republik Malediven,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. März 2015 zur Verurteilung des ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. November 2015 zur Verhängung des Ausnahmezustands durch den Präsidenten der Malediven,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), zu dessen Vertragsparteien die Malediven gehören,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad al Hussein, vom 18. März 2015 zu dem Gerichtsverfahren gegen den früheren Präsidenten Mohamed Nasheed,

unter Hinweis auf die am 4. September 2015 abgegebene Stellungnahme Nr. 33/2015 (Malediven) der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen „Willkürliche Inhaftierungen“,

unter Hinweis auf die Dokumentation im Zusammenhang mit der jüngsten allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Malediven vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2015,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahl 2013, in deren Zuge Abdulla Yameen Abdul Gayoom an die Macht kam, von Unregelmäßigkeiten überschattet war;

B.

in der Erwägung, dass Mohamed Nasheed, erster demokratisch gewählter Präsident der Malediven, am 13. März 2015 aus politischen Gründen zu 13 Jahren Haft verurteilt wurde, und in der Erwägung, dass dies von der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen „Willkürliche Inhaftierungen“ verurteilt wurde; in der Erwägung, dass sein Prozess von Unregelmäßigkeiten überschattet war; in der Erwägung, dass weitere frühere Beamte, darunter der frühere Vizepräsident Ahmed Adeeb und die früheren Verteidigungsminister Mohamed Nazim und Tholhath Ibrahim, ebenfalls verhaftet und inhaftiert wurden;

C.

in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich der stark politisierten Justiz der Malediven erhoben wurden, deren Vertreter ihre Befugnisse jahrelang überschritten haben und zugunsten der derzeitigen Regierungspartei und gegen Politiker der Opposition vorgegangen sind;

D.

in der Erwägung, dass die Regierung der Malediven am 4. November 2015 für sechs Tage den Ausnahmezustand verhängte, was offenbar geschah, um Massenproteste gegen die Regierung zu unterbinden, und in der Erwägung, dass die Regierung in weiten Kreisen dafür verurteilt wurde, die Grundrechte der Bürger ausgesetzt und dem Militär und der Polizei Befugnisse für willkürliche Durchsuchungen und Festnahmen eingeräumt zu haben;

E.

in der Erwägung, dass die Polizei auf den Malediven am 27. und 28. November 2015 Kundgebungen der Opposition unter Einsatz von Tränengas und Pfefferspray auflöste und über ein Dutzend Demonstranten festnahm, die die Freilassung des ehemaligen Präsidenten und weiterer inhaftierter Spitzenpolitiker forderten;

F.

in der Erwägung, dass Mahfooz Saeed, ein Menschenrechtsanwalt und Mitglied des Anwaltsteams des ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed, am 4. September 2015 angegriffen wurde;

G.

in der Erwägung, dass das 1953 erlassene Moratorium für die Todesstrafe auf den Malediven (das auch für Urteile galt, die gegen Minderjährige verhängt und aufgeschoben worden waren) im April 2014 außer Kraft gesetzt wurde;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament Rechtsvorschriften erlassen hat, nach deren Maßgabe es Hochverrat gleichkommt, die Verhängung restriktiver Maßnahmen oder damit verbundener Strafen gegen die Regierung der Malediven bzw. deren Mitglieder zu fordern;

I.

in der Erwägung, dass die Malediven durch den Ausschuss der Interparlamentarischen Union für die Menschenrechte von Parlamentariern als eines der Länder eingestuft werden, die für Parlamentsmitglieder der Opposition aufgrund von Übergriffen weltweit am gefährlichsten sind und in dem oppositionelle Politiker routinemäßig eingeschüchtert, verhaftet und inhaftiert werden; in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit (darunter die Medienfreiheit), die Vereinigungsfreiheit und der demokratische Pluralismus zunehmend gefährdet sind und dass Hunderte von oppositionellen Demonstranten inhaftiert und angeklagt wurden;

J.

in der Erwägung, dass auch der zunehmende militante radikale Islamismus und die Anzahl der radikalisierten jungen Männer und Frauen, die sich dem ISIS angeschlossen haben sollen, Anlass zur Sorge geben; in der Erwägung, dass auf den Malediven Schätzungen zufolge im Verhältnis zur Einwohnerzahl weltweit am meisten Menschen für den ISIS angeworben worden sind;

K.

in der Erwägung, dass Ahmed Rilwan, ein regierungskritischer Journalist, der im August 2014 „verschwand“, immer noch vermisst wird und dass befürchtet wird, dass er tot ist;

L.

in der Erwägung, dass Banden und radikal-islamistische Gruppen — mutmaßlich im Zusammenspiel mit der Polizei — häufig Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen angreifen, die den Maßnahmen der Regierung kritisch gegenüberstehen oder der Förderung des Atheismus bezichtigt werden, und in der Erwägung, dass dies ein Klima der Einschüchterung erzeugt;

M.

in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverfechter zunehmend schikaniert, bedroht und angegriffen werden, darunter auch die ehemalige Menschenrechtskommission der Malediven (HRCM), die der Oberste Gerichtshof dafür kritisierte, dass sie einen Bericht im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorgelegt hatte;

1.

ist zutiefst besorgt über die allmähliche Aufweichung der demokratischen Normen und die zunehmenden autoritären Tendenzen auf den Malediven, die ein Klima der Angst und der politischen Spannungen erzeugen, wodurch die Fortschritte der letzten Jahre bei der Festigung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in dem Land gefährdet werden könnten;

2.

missbilligt das drastische Vorgehen gegen politische Gegner; fordert die Regierung der Malediven auf, den ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed, den ehemaligen Vizepräsidenten Ahmed Adeeb und die ehemaligen Verteidigungsminister Tholhath Ibrahim und Mohamed Nazim sowie Scheich Imran Abdulla und weitere politische Gefangene sofort und bedingungslos freizulassen und alle Vorwürfe gegen sie fallenzulassen; ist zudem über den sich verschlechternden Gesundheitszustand des ehemaligen Präsidenten besorgt;

3.

bekräftigt, dass es die schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Gerichtsverfahrens gegen den ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed zutiefst missbilligt;

4.

fordert die Regierung der Malediven auf, die uneingeschränkte Unparteilichkeit der Justiz zu gewährleisten und das Recht auf ordnungsgemäße Gerichtsverfahren und auf ein faires, unparteiisches und unabhängiges Gerichtsverfahren zu wahren; betont, dass die Justiz- und Sicherheitsbehörden des Landes entpolitisiert werden müssen;

5.

ist vor diesem Hintergrund äußerst besorgt über die Abberufung des Generalstaatsanwalts und weist die Regierung darauf hin, dass die Generalstaatsanwaltschaft im Sinne der Verfassung der Malediven ein unabhängiges Verfassungsorgan ist und dass es dem Generalstaatsanwalt möglich sein muss, sein rechtmäßiges Verfassungsmandat ohne willkürliche politische Einflussnahme oder Einschüchterung seitens anderer staatlicher Stellen auszuüben;

6.

ist zutiefst beunruhigt über die stetige Aushöhlung der Menschenrechte, die sich beispielsweise im Missbrauch des Ausnahmezustands durch die Exekutive auf den Malediven äußert, sowie darüber, dass eine weitere Verschlechterung droht; erinnert die Republik Malediven an ihre Zusagen auf internationaler Ebene, was die Wahrung der Menschenrechte betrifft, darunter die Rechte des Kindes und die Grundfreiheiten;

7.

fordert die Schaffung eines echten Dialogs zwischen allen politischen Parteien über die Zukunft dieses instabilen Inselstaats;

8.

fordert die Regierung der Malediven auf, das Recht auf Protest und das Recht auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu achten und eingeschränkt zu fördern und nicht danach zu trachten, diese Rechte einzuschränken; fordert die Regierung der Malediven überdies auf, der Straffreiheit für Bürgerwehren, die Gewalt gegen friedliche Demonstranten, kritische Medien, Mitglieder der Zivilgesellschaft sowie Personen, die sich für religiöse Toleranz einsetzen, angewandt haben, ein Ende zu bereiten; fordert die Malediven auf, ihren internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen;

9.

fordert die Regierung der Malediven auf, die Rechte von Aktivisten, die für die Demokratie eintreten, moderaten Muslimen und Anhängern des Säkularismus sowie von denjenigen, die die Förderung der Ideologie der wahhabitischen Salafisten auf den Malediven ablehnen, zu wahren und ihr Recht auf Mitwirkung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens auf den Malediven zu sichern;

10.

weist darauf hin, dass die Medienfreiheit der Eckpfeiler einer funktionierenden Demokratie ist; fordert die Regierung und die Behörden der Malediven dazu auf, für einen angemessenen Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverfechtern zu sorgen, die aufgrund ihrer rechtmäßigen Arbeit Drohungen und Übergriffen ausgesetzt sind, und in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Untersuchung des Verschwindens von Ahmed Rilwan, des Übergriffs auf Mahfooz Saeed und der Übergriffe und Drohungen gegen Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und unabhängige Einrichtungen zu ermöglichen;

11.

fordert dringend, das Moratorium für die Todesstrafe wieder zu verhängen, diese Strafe schließlich ganz abzuschaffen und das Strafgesetzbuch dahingehend zu überarbeiten, dass keine körperliche Züchtigung mehr angewandt wird;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Touristen, die eine Reise auf die Malediven planen, eingehend vor der Menschenrechtsbilanz der Malediven zu warnen; fordert ferner den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Menschenrechtslage und die politische Lage auf den Malediven genau im Auge zu behalten;

13.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten angesichts der anhaltenden Rückschritte im Demokratiebereich und der sich stetig verschlechternden Lage der Menschenrechte auf den Malediven dazu auf, restriktive Maßnahmen in Form gezielter Sanktionen zu ergreifen, mit denen die Vermögenswerte eingefroren werden, die Mitglieder der Regierung der Malediven und ihre führenden Unterstützer in der Geschäftswelt der Malediven im Ausland besitzen, und zudem Reiseverbote für sie zu verhängen;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Malediven zu übermitteln.


(1)  ABl. C 140 E vom 9.6.2005, S. 165.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0180.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/137


P8_TA(2015)0465

Malaysia

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu Malaysia (2015/3018(RSP))

(2017/C 399/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Malaysia,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN (1),

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 15. April 2015 zu der von Malaysia unlängst angenommenen Änderung des Gesetzes über Volksverhetzung,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 17. März 2015 zu der Verhaftung von Nurul Izzah, einem oppositionellen Mitglied des Parlaments von Malaysia,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 10. Februar 2015 zu der Verurteilung des malaysischen Oppositionspolitikers Anwar Ibrahim,

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 9. April 2015 zu den Entwürfen von Gesetzen gegen den Terrorismus bzw. über Volksverhetzung,

unter Hinweis auf die gemeinsame Presseerklärung des EAD zum politischen Dialog über Menschenrechte zwischen der EU und dem ASEAN vom 23. Oktober 2015,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Tagung der Vereinten Nationen vom Oktober 2013 zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung,

unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Menschenhandel vom Juni 2015,

unter Hinweis auf die zweite allgemeine regelmäßige Überprüfung Malaysias vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom Oktober 2013 und die daraus hervorgegangenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahre 1998,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

unter Hinweis auf die Menschenrechtserklärung des Verbands südostasiatischer Nationen,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU Malaysia für einen sehr wichtigen politischen und wirtschaftlichen Partner in Südostasien hält; in der Erwägung, dass die EU und Malaysia derzeit ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und ein Freihandelsabkommen aushandeln;

B.

in der Erwägung, dass Möglichkeiten für Diskussionen in der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit in Malaysia gegenwärtig stark beschnitten werden, da die Regierung auf strafrechtliche Bestimmungen mit unklarem Wortlaut zurückgreift, um ihre Kritiker zum Schweigen zu bringen, Unmutsäußerungen in der Öffentlichkeit zu unterdrücken und friedliche Kundgebungen niederzuschlagen, was auch für Diskussionen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt; in der Erwägung, dass zu diesen Rechtsvorschriften unter anderem das Gesetz über Volksverhetzung, das Gesetz über Druckmaschinen und Veröffentlichungen, das Kommunikations- und Multimedia-Gesetz und das Gesetz über friedliche Versammlungen zählen;

C.

in der Erwägung, dass am 3. Dezember 2015 im malaysischen Parlament per Mehrheitsvotum das Gesetz über den Rat für nationale Sicherheit verabschiedet wurde; in der Erwägung, dass dem Rat für nationale Sicherheit, der unter dem Vorsitz des Premierministers zusammentritt, durch dieses Gesetz umfassende Befugnisse verliehen werden, auf deren Grundlage in allen Gebieten, in denen vermeintlich ein Sicherheitsrisiko besteht, der Notstand ausgerufen werden kann, wodurch den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse eingeräumt werden, auch ohne richterliche Anordnung Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen;

D.

in der Erwägung, dass seit Anfang 2014 allein schon unter Rückgriff auf das Gesetz über Volksverhetzung gegen mindestens 78 Personen Ermittlungen eingeleitet wurden oder Klage erhoben wurde;

E.

in der Erwägung, dass im Februar 2015 im Anschluss an politisch motivierte strafrechtliche Ermittlungen, die in ein Strafverfahren mündeten, bei dem die internationalen Normen für faire Verfahren missachtet wurden, der frühere Oppositionsführer Anwar Ibrahim wegen Unzucht verurteilt wurde; in der Erwägung, dass ihm angemessene medizinische Versorgung verweigert wurde;

F.

in der Erwägung, dass LGBTI-Personen in Malaysia gemäß dem Gesetz gegen Unzucht und regionalen Gesetzen, mit denen Transvestitismus verboten wird, kriminalisiert werden und dass diese Personen politischen Hassreden, willkürlichen Festnahmen, körperlicher und sexueller Gewalt, Verhaftungen und anderen Übergriffen ausgesetzt sind;

G.

in der Erwägung, dass sich der malaysische Karikaturist Zulkiflee Anwar Ulhaque (Zunar) auf der Grundlage des Gesetzes über Volksverhetzung vor Gericht verantworten muss, weil er regierungskritische Tweets in Bezug auf die Verurteilung von Anwar Ibrahim verbreitet hat; in der Erwägung, dass der Blogger Khalid Ismath und der Wissenschaftler Azmi Sharom wegen ähnlicher Sachverhalte unter Anklage gestellt wurden;

H.

in der Erwägung, dass Malaysias Korruptionsbekämpfungskommission den Premierminister befragt hat — im Zusammenhang mit Bestechungsvorwürfen, nachdem auf seinem Bankkonto umgerechnet über 600 Millionen EUR ohne Beleg der Quelle und ohne Zweckbestimmung entdeckt worden waren, und zu weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfen, dass im Zusammenhang mit Geschäften, an denen das von ihm gegründete staatliche Unternehmen 1Malaysia Development Berhad (1MDB) beteiligt war, umgerechnet mehrere hundert Millionen EUR verschwunden seien;

I.

in der Erwägung, dass auf der Grundlage des Gesetzes über Druckmaschinen und Veröffentlichungen Medienunternehmen und Verlage mit Auflagen belegt wurden, nachdem sie über diese Vorwürfe berichtet hatten, und dass der Anwalt Matthias Chang und der Politiker Khairuddin Abu Hassan inhaftiert wurden, nachdem sie diesen Vorwürfen nachgegangen waren;

J.

in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin während ihres Besuchs in Malaysia am 5. und 6. August 2015 Bedenken über den missbräuchlichen Rückgriff auf strafrechtliche Bestimmungen geäußert hat;

K.

in der Erwägung, dass die malaysische Polizei laut den Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Organisationen in zunehmendem Maße auf Folter, nächtliche Festnahmen, nicht zu rechtfertigende Untersuchungshaft und selektive strafrechtliche Verfolgung zurückgreift;

L.

in der Erwägung, dass Malaysia nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt und gegenwärtig bis zu 1 000 Häftlinge auf ihre Hinrichtung warten;

M.

in der Erwägung, dass Malaysia Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist und derzeit den ASEAN-Vorsitz führt, und in der Erwägung, dass vom 18. bis 22. November 2015 in Kuala Lumpur das 27. Gipfeltreffen des ASEAN stattgefunden hat;

1.

bekräftigt das starke Engagement der EU für die Bevölkerung Malaysias, mit der die EU seit langer Zeit intensive politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte pflegt;

2.

missbilligt die sich verschlechternde Lage der Menschenrechte in Malaysia und insbesondere die Unterdrückung der Medien und von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern und politischen Aktivisten; erklärt sich besorgt über die außergewöhnlich hohe Zahl der Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über Volksverhetzung angeklagt oder inhaftiert sind;

3.

äußert insbesondere seine Sorge über die Annahme des Gesetzes über den Rat für nationale Sicherheit und fordert nachdrücklich die Rücknahme dieses Gesetzes; fordert die Regierung auf, zwischen den zwingenden Geboten, einerseits die nationale Sicherheit und andererseits die bürgerlichen und politischen Rechte zu schützen, ein ausgewogenes Verhältnis zu wahren;

4.

fordert die Regierung Malaysias nachdrücklich auf, unverzüglich alle politischen Gefangenen, auch den früheren Oppositionsführer Anwar Ibrahim, freizulassen, ihnen angemessene medizinische Versorgung zu gewähren und politisch motivierte Anschuldigungen fallenzulassen, auch jene gegen den Karikaturisten Zulkiflee Anwar Haque (Zunar), den Blogger Khalid Ismath, den Wissenschaftler Azmi Sharom, die politischen Dissidenten Khairuddin Abu Hassan und Matthias Chang und die Menschenrechtsverfechterinnen Lena Hendry und Maria Chin Abdullah;

5.

fordert die Staatsorgane Malaysias nachdrücklich auf, das Gesetz über Volksverhetzung aufzuheben und sämtliche Rechtsvorschriften — beispielsweise das Gesetz über die Verhütung des Terrorismus, das Gesetz über Druckmaschinen und Veröffentlichungen, das Kommunikations- und Multimedia-Gesetz und das Gesetz über friedliche Versammlungen sowie andere einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuchs — mit den internationalen Normen in den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Schutz der Menschenrechte in Einklang zu bringen; fordert die Staatsorgane Malaysias auf, friedliche Versammlungen zu ermöglichen und landesweit die Sicherheit aller Teilnehmer und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zu garantieren;

6.

fordert nachdrücklich die Einsetzung einer unabhängigen Kommission zur Prüfung von Beschwerden über die Polizei und polizeilichen Fehlverhaltens (Independent Police Complaints and Misconduct Commission, IPCMC), die 2005 von der polizeilichen Untersuchungskommission empfohlen worden war, um Vorwürfe prüfen zu lassen, dass es in Polizeigewahrsam zu Folter und Todesfällen gekommen sei;

7.

betont, dass die Bestechungsvorwürfe unbedingt unabhängig und transparent geprüft werden müssen und dass eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Ermittlern erforderlich ist; legt der Regierung Malaysias eindringlich nahe, von Druck auf die Korruptionsbekämpfungskommission des Landes Abstand zu nehmen;

8.

bedauert zutiefst, dass es immer mehr rassistische Gruppen gibt, die dem Entstehen ethnischer Spannungen zusätzlich Vorschub leisten;

9.

legt der Regierung Malaysias nahe, mit den Oppositionsparteien und Akteuren der Zivilgesellschaft in einen Dialog einzutreten;

10.

fordert die Regierung Malaysias auf, zentrale internationale Übereinkommen im Bereich Menschenrechte zu ratifizieren, darunter den IPBPR, den IPWSKR, das Übereinkommen gegen Folter, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das IAO-Übereinkommen Nr. 169, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie das Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und sein Fakultativprotokoll;

11.

fordert die Regierung Malaysias auf, im Zusammenhang mit allen Sonderverfahren der Vereinten Nationen eine Dauereinladung auszusprechen, damit die Sonderberichterstatter nach Malaysia einreisen können, ohne zuvor um eine Einladung ersuchen zu müssen;

12.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Todesstrafe grausam, unmenschlich und entwürdigend ist, und fordert Malaysia auf, als ersten Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe bei allen entsprechenden Straftatbeständen ein Moratorium einzuführen und alle Todesurteile in Haftstrafen umzuwandeln;

13.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit dem Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie ihre Politik gegenüber Malaysia aufeinander abzustimmen, um mit allen denkbaren Mitteln Reformen in den genannten problematischen Bereichen anzuregen, auch im Kontext der Vereinten Nationen, zumal Malaysia 2015–2016 nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats ist;

14.

fordert die EU-Delegation in Malaysia nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Finanzierung von Vorhaben zur Förderung der Meinungsfreiheit und um die Reform repressiver Rechtsvorschriften zu intensivieren und zum Schutz von Menschenrechtsverfechtern alle geeigneten Instrumente einzusetzen, auch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte; fordert eindringlich die Rücknahme des Gesetzes gegen Unzucht und fordert den EAD auf, im Einklang mit den Leitlinien zum Schutz und zur Förderung der Rechte von LGBTI-Personen stärker für die Rechte von LGBTI-Personen in Malaysia einzutreten, die mit Gewalt und Verfolgung konfrontiert sind, und insbesondere auf die Entkriminalisierung von Homosexualität und Transgenderismus hinzuwirken;

15.

bekräftigt, dass der politische Dialog über Menschenrechte zwischen der EU und dem ASEAN ein wichtiges und zugleich nützliches Instrument ist, wenn es darum geht, bewährte Verfahren auszutauschen und Initiativen zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen;

16.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass während der künftigen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen und ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Malaysia Menschenrechtsangelegenheiten gebührend Rechnung getragen wird;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Parlament und der Regierung Malaysias, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Regierungen der Mitgliedstaaten des ASEAN zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0022.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/141


P8_TA(2015)0468

Rahmenabkommen EU/Vietnam über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (05432/2015 — C8-0062/2015 — 2013/0440(NLE) — 2015/2096(INI))

(2017/C 399/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05432/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (18204/2010),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 207 und 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a unterbreitete Ersuchen um Zustimmung,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Entwurf eines Beschlusses (1),

unter Hinweis auf die am 22. Oktober 1990 aufgenommenen diplomatischen Beziehungen zwischen Vietnam und der EU (damals den Europäischen Gemeinschaften),

unter Hinweis auf das am 1. Juni 1996 in Kraft getretene Rahmenabkommen über Zusammenarbeit zwischen der EU und Vietnam (2),

unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 4. August 2015, dass sich die EU und Vietnam auf ein umfassendes Freihandelsabkommen (FHA) geeinigt haben, das seit dem 26. Juni 2012 verhandelt wurde,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten, Emily O'Reilly, vom 26. März 2015, in dem die Kommission aufgefordert wird, im Zusammenhang mit dem geplanten FHA mit Vietnam unverzüglich eine Folgenabschätzung im Hinblick auf die Menschenrechte durchzuführen,

unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 der Europäischen Union für Vietnam,

unter Hinweis auf den im Jahr 2003 eingeleiteten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam und die vierte Runde des verbesserten Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Vietnam, die am 19. Januar 2015 in Brüssel stattfand,

unter Hinweis auf die im November 2010 aufgenommenen Verhandlungen über ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Vietnam in Zusammenhang mit dem Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1440/80 des Rates vom 30. Mai 1980 betreffend den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen — Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (3) und das am 14. Februar 1997 unterzeichnete Protokoll über die Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedsländern des ASEAN auf die Sozialistische Republik Vietnam (4),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung vom 18. Mai 2015 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „EU und ASEAN: eine strategisch ausgerichtete Partnerschaft“,

unter Hinweis auf den 10. ASEM-Gipfel, der am 16. und 17. Oktober 2014 in Mailand stattfand, und den nächsten Gipfel, der 2016 in Ulan-Bator (Mongolei) stattfindet,

unter Hinweis auf den Besuch der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den Ländern Südostasiens im Oktober 2013 in Vietnam,

unter Hinweis auf das interparlamentarische Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und Vietnam am 30. Oktober 2013 in Hanoi,

unter Hinweis auf den Besuch des damaligen Kommissionspräsidenten, José Manuel Barroso, im August 2014 in Vietnam,

unter Hinweis auf den Besuch des Premierministers Vietnams, Nguyên Tãn Dung, im Oktober 2014 in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die 22. Tagung des Gemischten Kooperationsausschusses ASEAN-EU, die am 5. Februar 2015 in Jakarta stattfand,

unter Hinweis auf seine in letzter Zeit verabschiedeten Entschließungen zu Vietnam, insbesondere die vom 12. Juli 2007 zu Vietnam (5), vom 22. Oktober 2008 zu Demokratie, Menschenrechten und dem neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam (6), vom 26. November 2009 zur Lage in Laos und Vietnam (7), vom 18. April 2013 zu Vietnam und insbesondere zur Meinungsfreiheit (8), vom 15. Januar 2014 zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN (9) und vom 17. April 2014 zum Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Vietnam (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (12),

unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline, die vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 12. Mai 2014 angenommen wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu dem Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (13),

unter Hinweis darauf, dass Vietnam am 28. Juli 1995 Vollmitglied des Verbands südostasiatischer Staaten (ASEAN) wurde,

unter Hinweis darauf, dass Vietnam Gründungsmitglied der Mekong-Kommission ist, die am 5. April 1995 gegründet wurde, um die Zusammenarbeit im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung des Mekong-Beckens zu verbessern,

unter Hinweis auf den 26. Gipfel des Verbands Südostasiatischer Staaten (ASEAN), der vom 26. bis 28. April 2015 in Kuala Lumpur und Langkawi (Malaysia) stattfand,

unter Hinweis auf den 14. Asien-Sicherheitsgipfel (Shangri-La-Dialog des IISS), der vom 29. bis 31. Mai 2015 in Singapur stattfand,

unter Hinweis auf die Erklärung von Hanoi („Hanoi Core Statement“, HCS), Vietnams nationale Strategie zur Umsetzung der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit,

unter Hinweis auf den von der Arbeitsgruppe verfassten Bericht vom 9. Oktober 2009 über die allgemeine regelmäßige Überprüfung Vietnams, auf die Empfehlungen des in der 26. Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 20. Juni 2014 angenommenen zweiten Berichts über die allgemeine regelmäßige Überprüfung Vietnams und unter Hinweis auf die Mitgliedschaft Vietnams im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Zeitraum 2014–2016,

unter Hinweis darauf, dass Vietnam kürzlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert hat, und unter Hinweis auf den lang erwarteten Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Juli 2014,

unter Hinweis auf das diesjährige Gedenken an das Ende des Vietnamkrieges (vor 40 Jahren),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0342/2015),

A.

in der Erwägung, dass die EU und Vietnam im Jahr 2015 auf 25-jährige Beziehungen zurückblicken; in der Erwägung, dass sich diese zunächst auf Handel und Hilfe beschränkten Beziehungen rasch zu umfangreicheren Beziehungen entwickelt haben;

B.

in der Erwägung, dass mit dem Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit eine moderne, breit angelegte und gegenseitig nutzbringende Partnerschaft aufgebaut werden soll, die auf gemeinsamen Interessen und Grundsätzen wie Gleichheit, gegenseitiger Achtung, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten beruht;

C.

in der Erwägung, dass die EU Vietnams größter Ausfuhrmarkt ist; in der Erwägung, dass die EU zusammen mit ihren Mitgliedstaaten der größte Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe für Vietnam ist und dass die EU die für diesen Zweck bereitgestellten Mittel im Zeitraum 2014–2020 um 30 % auf 400 Millionen EUR aufstocken wird;

D.

in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Vietnams die Aufhebung des Verbots ausländischer Direktinvestitionen in 45 Branchen angekündigt und Maßnahmen zur Lockerung der Vorschriften für Unternehmen in dem Land ergriffen haben, um ausländische Investitionen zu unterstützen;

E.

in der Erwägung, dass Vietnam in den letzten Jahrzehnten durchgehend einen deutlich proeuropäischen Kurs verfolgt hat und im Zeitraum 2012–2015 als ASEAN-Länderkoordinator für die Dialogbeziehungen zwischen dem ASEAN und der EU sowie als Gastgeber der 132. Versammlung der Interparlamentarischen Union, die vom 28. März bis 1. April 2015 in Hanoi stattfand, aktiv mit der EU zusammengearbeitet hat; in der Erwägung, dass die gemeinsamen Sitzungen der EU und des ASEAN während der vietnamesischen Koordination sowohl häufiger als auch auf höherer Ebene stattfanden; in der Erwägung, dass Vietnam Mitglied der von der chinesischen Regierung geführten Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) geworden ist;

F.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen EU und dem ASEAN umfassend sind und sich auf viele Bereiche erstrecken, zu denen auch Handel und Investitionen, Entwicklung, Wirtschaft und politische Angelegenheiten gehören; in der Erwägung, dass der Aktionsplan von Bandar Seri Begawan von 2012 angenommen wurde, um die regionale Zusammenarbeit zwischen der EU und dem ASEAN in diesen Bereichen strategischer auszurichten;

G.

in der Erwägung, dass das Abkommen über die Transpazifische Partnerschaft (TTP) zwischen zwölf Staaten im pazifischen Raum, zu denen auch Vietnam gehört, am 5. Oktober 2015 fertiggestellt wurde und einen neuen Handelsblock schafft, der 36 % des weltweiten BIP umfasst und weitreichende Auswirkungen auf den Welthandel haben könnte;

H.

in der Erwägung, dass Vietnam in den letzten zwei Jahrzehnten große Erfolge im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele, die Armutsminderung, die wirtschaftliche Entwicklung, soziale Sicherheit, Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung erzielt hat;

I.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der „Doi moi“-Politik (Erneuerung) und die Maßnahmen zur Schaffung einer Marktwirtschaft auch zu einer Zunahme des Armutsgefälles geführt haben; in der Erwägung, dass die Proteste gegen die Beschlagnahme von Land und Eigentum durch die Regierung zugenommen haben; in der Erwägung, dass die vietnamesischen Ausfuhren jedoch durch die weltweite Rezession in Mitleidenschaft gezogen wurden und 2014 eine der niedrigsten Wachstumsraten des BIP seit dem Ende der asiatischen Wirtschaftskrise zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass Vietnam mit einem Anstieg des Arbeitskräfteangebots um über eine Million pro Jahr zu kämpfen hat;

J.

in der Erwägung, dass in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit die Verpflichtung zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts bekräftigt wird und die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte als wesentlicher Bestandteil des Abkommens festgelegt und damit der Innen- und Außenpolitik beider Parteien zugrunde gelegt wird; in der Erwägung, dass immer noch Menschenrechtsaktivisten unter alles andere als transparenten Umständen festgenommen werden und in der Erwägung, dass der nächste Pateitag der Kommunistischen Partei Vietnams, der im Januar 2016 stattfinden soll, die wirkliche Prüfung ist, inwieweit die demokratischen Grundsätze in Vietnam tatsächlich geachtet werden;

K.

in der Erwägung, dass laut dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung — sowohl online als auch offline –, der Presse- und Medienfreiheit, des Zugangs zu Informationen, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Religionsfreiheit in Vietnam weiterhin besorgniserregend sind;

L.

in der Erwägung, dass Vietnam bei den Klimaverhandlungen ein geschätzter Partner der EU ist und im Vorfeld der Konferenz der Vereinten Nationen über den Klimawandel, die im November 2015 in Paris stattfindet, zugesagt hat, die Emissionen gegenüber 2010 um 8 bis 10 Prozent und den Energieverbrauch je Einheit BIP um 1 bis 1,5 Prozent jährlich zu senken;

M.

in der Erwägung, dass eine Reihe europäischer Bürger aufgrund historischer Verbindungen vietnamesischer Abstammung sind und in der Erwägung, dass die Tschechische Republik ihre Bürger vietnamesischer Abstammung als ethnische Minderheit anerkennt;

N.

in der Erwägung, dass zwischen China und seinen Nachbarstaaten im Südchinesischen Meer, zu denen auch Vietnam gehört, infolge einseitiger völkerrechtswidriger Aktionen in von mehreren Staaten beanspruchten Gebieten im Südchinesischen Meer vor Kurzem die Spannungen eskaliert sind; in der Erwägung, dass sich die Eskalation der Territorialkonflikte in der Region auf das Weltgeschehen auswirkt und den Frieden, die Sicherheit, die Stabilität und den internationalen Handel ernsthaft gefährdet; in der Erwägung, dass der Abbau dieser Spannungen von großem strategischen Interesse für die EU ist, sowohl hinsichtlich der globalen Sicherheit als auch der Stabilität auf den wichtigen Seeverkehrswegen im Südchinesischen Meer, die für den EU-Handel von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Vietnam das Verfahren, das die Philippinen am 16. März 2015 beim Ständigen Schiedshof in Den Haag auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) eingebracht haben, offiziell unterstützt;

O.

in der Erwägung, dass Vietnam die strategische, sicherheitspolitische und energiepolitische Zusammenarbeit mit seinen asiatischen Nachbarn verbessert hat und gleichzeitig seine bilateralen Beziehungen zu wichtigen internationalen Akteuren wie den USA und Russland angesichts der wieder auflebenden Spannungen im Südchinesischen Meer stärkt;

P.

in der Erwägung, dass Vietnam immer noch stark durch explosive Kampfmittelrückstände aus dem Vietnamkrieg belastet ist und dass Menschen und Umwelt immer noch unter den etwa 20 Millionen Gallonen Agent Orange (Dioxin) leiden, die versprüht wurden;

1.

begrüßt den Abschluss des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Vietnam und hebt die strategische Bedeutung Vietnams als wichtiger Partner der EU in Südostasien und im ASEAN hervor; betont, dass in dem Abkommen die künftigen Beziehungen in vielerlei Hinsicht festgelegt werden, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit bei globalen und regionalen Herausforderungen weiter zu verbessern, etwa in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung, Bekämpfung der Korruption, wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, Abrüstung und Massenvernichtungswaffen oder Terrorismusbekämpfung; fordert die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten auf, den Ratifizierungsprozess zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass das Abkommen in Kraft treten kann;

2.

hofft, dass die Ratifizierung des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit sowohl der EU als auch Vietnam wirtschaftlich nutzen wird; betont, dass sich ein künftiges Abkommen auf Handel und Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Armutsminderung auswirken kann; begrüßt, dass die staatlichen Stellen Vietnams Wirtschafts- und Finanzreformen durchgeführt haben, um die weitere Integration Vietnams in die Weltwirtschaft voranzubringen, und fordert Vietnam auf, weiterhin derartige Reformen durchzuführen; fordert die Regierung Vietnams und die EU auf, in den Bereichen Wirtschaft, Handel und neue Technologien weiterhin in multilateralen Foren zusammenzuarbeiten; begrüßt, dass sich das vietnamesische BIP pro Kopf seit 2010 fast verdoppelt hat;

3.

betont die Bedeutung von Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit für die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem ASEAN in verschiedenen Bereichen gestärkt werden könnte, etwa bei der Entwicklung des Finanzsektors, bei der Stärkung der Transparenz und der Koordinierung der makroökonomischen Politik;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die individuellen Ziele ihrer jeweiligen Entwicklungszusammenarbeit so weit wie möglich auf die in dem Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegten Ziele abzustimmen, damit Politikkohärenz erreicht wird;

5.

begrüßt, dass das Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Menschenrechte, Migration, regionale Sicherheit, Energie, Wissenschaft und Technologie bereits während des laufenden Ratifizierungsprozesses umgesetzt wird;

6.

betont, dass eindeutige Referenzwerte und verbindliche Fristen für die Umsetzung des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegt werden müssen;

7.

begrüßt die Artikel im Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit, die sich auf gemeinsames Engagement und die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte beziehen; bekundet seine Hoffnung, dass die gegenseitig vereinbarte Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte den langjährigen Dialog mit der Regierung Vietnams über die Förderung insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Religionsfreiheit, die in Artikel 69 der Verfassung Vietnams sowie in den Artikeln 9, 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, weiter verbessern wird;

8.

betont das aktivierende, schöpferische und mobilisierende Potenzial des offenen Internets und der IKT für die Gemeinschaftsbildung, die Zivilgesellschaft und die weltweite wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche, kulturelle und politische Entwicklung; betont daher, dass ein uneingeschränkter Zugang zum freien und offenen Internet sowohl in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Menschenrechte wichtig ist;

9.

begrüßt den Beschluss der staatlichen Stellen Vietnams, die Visabeschränkungen für die Bürger fünf europäischer Staaten aufzuheben, und vertritt die Auffassung, dass dieser Beschluss einen Anreiz für verstärkte Zusammenarbeit in der Tourismusbranche bieten wird;

10.

begrüßt, dass der Premierminister Vietnams einen „Masterplan“ angekündigt hat, mit dem die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie die Strategie für die Justizreform, die 2020 abgeschlossen sein sollte, umgesetzt werden sollen;

11.

begrüßt, dass die EU die Haushaltsmittel für die offizielle Entwicklungshilfe für Vietnam für den Zeitraum 2014–2020 auf 400 Millionen EUR aufgestockt hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in die bessere Sichtbarkeit der Aktivitäten der EU in Vietnam und die Unterstützung für Vietnam zu investieren, um das strategische Potenzial dieser Ressourcen zu maximieren;

12.

fordert die EU auf, Vietnam beim Ausbau seiner Kapazitäten weiterhin zu unterstützen, indem sie die Wahrung einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit fördert, und begrüßt, dass der Schwerpunkt der Zusammenarbeit der EU unter anderem auf Reformen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Besteuerung, die von zentraler Bedeutung für die Maximierung der Kapazitäten zur inländischen Erwirtschaftung von Einnahmen und für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Korruption ist, auf Wissenschaft und Technik, Verkehr, Stadt- und Regionalplanung und -Entwicklung gelegt wird;

13.

fordert das Parlament und die Kommission auf, in enger Abstimmung jedwede Menschenrechtsverletzungen zu bewerten, um die ordnungsgemäße demokratische Kontrolle der Umsetzung des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit sicherzustellen; fordert die Kommission auf, dem Parlament die entsprechenden Unterlagen gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise zu übermitteln;

14.

begrüßt den Abschluss der Verhandlungen über das FHA; ist der Überzeugung, dass das Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit und das FHA zwischen der EU und Vietnam zur Stärkung der Menschenrechte in Vietnam beitragen müssen;

15.

begrüßt, dass in das künftige FHA ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, Zusagen zur Einhaltung der zentralen Arbeitsnormen und Übereinkommen der IAO und zur Achtung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte durch beide Parteien sowie Verpflichtungen aufgenommen werden, durch die die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen unterstützt werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und von Regeln für den fairen und ethischen Handel;

16.

fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin auf, die durch das neue Abkommen geweckten Erwartungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit und des künftigen Freihandelsabkommens mit Vietnam verfolgte Politik der EU und der Mitgliedstaaten dazu beiträgt, die Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung voranzubringen; fordert, dass Kapazitäten aufgebaut werden, um die Regelung von Beschwerden betroffener Einzelpersonen und Gruppen im Zusammenhang mit Artikel 35 des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zu verbessern; fordert die Regierung Vietnams auf, die Mitwirkung der Zivilgesellschaft mittels der Teilhabe von Verbänden und nichtstaatlichen Organisationen an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes zu stärken;

17.

fordert die Regierung Vietnams auf, konkrete Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu erzielen und dabei mit der Schaffung einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution zu beginnen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vietnam die erforderliche Unterstützung beim Kapazitätsaufbau bereitzustellen; begrüßt die Finanzierung durch die EU über das Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte und fordert nachdrücklich, dass diese Initiativen fortgesetzt werden, um die Anstrengungen der Regierung zu unterstützen;

18.

fordert den 12. Parteitag der vietnamesischen Kommunistischen Partei mit Blick auf die Wahl 2016 auf, eine bessere Teilhabe der Bürger an den demokratischen staatlichen Abläufen zu ermöglichen, insbesondere indem die Gründung von Oppositionsparteien, zivilgesellschaftlichen Bewegungen und nichtstaatlichen Organisationen erlaubt wird;

19.

bedauert, dass Schätzungen zufolge über 500 Häftlinge auf ihre Hinrichtung warten; fordert die Regierung Vietnams auf, unverzüglich ein Moratorium für Hinrichtungen zu verhängen und angemessene Rechtsvorschriften zur Abschaffung der Todesstrafe zu verabschieden, und begrüßt die Öffnung des Systems, beklagt jedoch die Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bereitschaft der Regierung, die Anzahl der mit der Todesstrafe geahndeten Verbrechen zu reduzieren, und fordert die Regierung auf, transparent darüber zu informieren, ob und aufgrund welcher Anklagepunkte immer noch Hinrichtungen ausgeführt werden;

20.

weist darauf hin, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam ein wichtiges und zentrales Instrument ist, das effizient und pragmatisch genutzt werden muss, um Vietnam bei der Umsetzung der erforderlichen Reformen zu begleiten und zu bestärken;

21.

fordert nachdrücklich, dass das Römische Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert wird;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass die Bekleidungs- und Textilindustrie mit über 2 Millionen Beschäftigten Vietnams größte Exportbranche ist, und ist besorgt über den Mangel an Mechanismen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, um ihre Rechte zu verteidigen; unterstreicht, dass die staatlichen Stellen Vietnams mit der Ratifizierung des Übereinkommens 87 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts und des Übereinkommens 98 der IAO über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen ein positives Signal senden würden;

23.

fordert die Behörden Vietnams auf, die Unterdrückung der friedlichen Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu unterlassen; fordert in diesem Zusammenhang mit Nachdruck die Überarbeitung des Strafgesetzbuchs, insbesondere der Artikel 79, 87, 88 und 258; nimmt die vor Kurzem beschlossene Amnestie für mehr als 18 000 Häftlinge zur Kenntnis und bedauert, dass politische Gefangene davon ausgeschlossen waren; ist weiterhin besorgt darüber, dass etwa 60 Gefangene aus Gewissensgründen, zu denen auch Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Blogger sowie Bodenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer und Umweltaktivisten gehören, in Vietnam inhaftiert sind und in Schnellverfahren unterschiedlicher Art wegen Vergehen, die vor allem mit der Meinungsfreiheit und Verbrechen gegen den Staat in Zusammenhang stehen, verurteilt wurden, und fordert ihre Freilassung; befürwortet die Reformen des Strafrechtssystems, insbesondere des Strafprozessordnung, zu der auch Klauseln gehören, mit denen friedliche Aktivitäten aus Gründen der nationalen Sicherheit kriminalisiert werden; fordert die staatlichen Stellen auf, eine unabhängige Strafjustiz aufzubauen;

24.

fordert die Achtung der Religionsfreiheit und die Beendigung der Diskriminierung und Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, darunter gegen Angehörige der christlichen und buddhistischen Glaubensgemeinschaften sowie der Hoa-Hoa und Cao Dai gerichtete Belästigungen, Überwachung, Einschüchterung, Inhaftierungen, Hausarreste, gewalttätige Übergriffe und Reiseverbote, insbesondere die Beendigung der Verfolgung religiöser Gemeinschaften wie der Vereinigten Buddhistischen Kirche von Vietnam, der Christen der Montagnard-Minderheit und der Khmer-Krom-Buddhisten; fordert nachdrücklich die Umsetzung von Reformen zur Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen der ethnischen und religiösen Minderheiten; fordert eine Überprüfung der Rechtsvorschriften, in denen die Registrierung religiöser Gruppen geregelt ist; weist auf das tragische Schicksal von Thích Quáng Đô, eines 87-jährigen buddhistischen Mönchs und Dissidenten hin, der sich seit über 30 Jahren im Hausarrest in seinem Kloster befindet, ohne angeklagt worden zu sein, und bekräftigt die Forderung nach seiner Freilassung;

25.

fordert eine umgehende Reform des Justizsystems, damit die internationalen Standards für gerechte Gerichtsverfahren gemäß Artikel 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sichergestellt werden;

26.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass Vietnam einer der wichtigsten Herkunftsstaaten von Opfern des Menschenhandels ist und dass Berichten zufolge eine große Anzahl von Kindern, insbesondere Jungen, die nicht gesetzlich vor sexuellem Missbrauch geschützt sind, Kindesprostitution, Menschenhandel und Misshandlung zum Opfer fallen; fordert Vietnam nachdrücklich auf, strenge und wirksame Kinderschutzgesetze auszuarbeiten, durch die alle Kinder ungeachtet ihres Geschlechts geschützt werden; fordert die Kommission auf, Vietnam bei der Stärkung seiner Kapazitäten im Bereich der Migrationspolitik und der Bekämpfung des Menschenhandels und der organisierten Kriminalität zu unterstützen, auch im Zusammenhang mit seiner Arbeitsmarkt- und Migrationspolitik; ist gleichermaßen besorgt darüber, dass in den Mitgliedstaaten Berichten zufolge vietnamesische Opfer des Menschenhandels, unter denen sich auch Minderjährige befinden, ausgebeutet werden; fordert die Kommission auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die zentralen Schutzbestimmungen der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels uneingeschränkt umgesetzt werden; fordert die Regierung Vietnams und die Kommission auf, im Rahmen des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit die Einsetzung eines Unterausschusses oder einer besonderen Arbeitsgruppe zum Thema Menschenhandel zu erwägen;

27.

betont, dass Vietnam mit seiner jungen Bevölkerung und der zunehmenden Binnenmigration in die Städte sozioökonomische Herausforderungen zu bewältigen hat;

28.

begrüßt die Verabschiedung des im Jahr 2013 geänderten Bodengesetzes, ist jedoch weiterhin ernsthaft besorgt über die Verletzung von Eigentumsrechten, Zwangsräumungen und Landenteignungen durch den Staat für Entwicklungsprojekte, die zur Enteignung von hunderttausenden Landwirten führen; fordert die Regierung auf, die Landnahme zu beenden und geeignete Beschwerdemechanismen einzurichten;

29.

begrüßt die umfassenden rechtlichen Verpflichtungen der staatlichen Stellen Vietnams zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung von Diskriminierung, äußert jedoch seine Besorgnis darüber, dass häusliche Gewalt, Frauen- und Kinderhandel, die zunehmende Verbreitung von HIV/AIDS unter Frauen sowie die Verletzung sexueller und reproduktiver Rechte weiterhin schwerwiegende Probleme sind; fordert die Regierung Vietnams nachdrücklich auf, die Reformierung seines Zivilregisters fortzusetzen und die diskriminierenden Praktiken zu beenden, die manchmal auf die Besonderheiten des „Hô khâu“ (Familienregister) zurückzuführen sind, durch das vielen Familien und insbesondere Kindern eine Registrierung und damit der Zugang zu Bildung und sozialen Diensten verwehrt wird;

30.

lobt Vietnam für seine Führungsrolle bei der Verbesserung der Rechte von LGBTI in Asien, insbesondere für das kürzlich angenommene Gesetz über Ehe und Familie, das die Schließung gleichgeschlechtlicher Ehen erlaubt;

31.

teilt die Sorge der Regierung Vietnams, dass die Korruption eine der größten Herausforderungen für Vietnam ist; fordert eine eingehendere Untersuchung der Fälle, in denen die Behörden gegen Bürger vorgehen, die Korruption anprangern; fordert die staatlichen Stellen Vietnams mit Nachdruck auf, Übergriffe auf Journalisten, Blogger und Informanten gründlich zu untersuchen; bedauert des Weiteren den Missbrauch von Artikel 258 des vietnamesischen Strafgesetzbuches durch die staatlichen Stellen Vietnams, in dem der „Missbrauch der demokratischen Freiheiten“ unter Strafe gestellt wird — und mit bis zu sieben Jahren Haft geahndet werden kann; stellt fest, dass trotz des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption nur sehr wenige Fälle erfolgreich verfolgt wurden, und fordert die Regierung auf, für eine bessere Durchführung des Gesetzes zu sorgen;

32.

fordert die staatlichen Stellen Vietnams auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption zu intensivieren, um ein positives Signal an ausländische Investoren zu senden; stellt fest, dass die schwache Rechtsinfrastruktur und das Korruptionssystem zu finanzieller Unsicherheit führen und ein erhebliches Hindernis für Investitionen und geschäftliche Aktivitäten sind;

33.

ist sehr besorgt über die Schädigung der Umwelt in Vietnam, insbesondere über die Umweltverschmutzung, Entwaldung und nicht nachhaltigen Bergbautätigkeiten, durch die ganze Regionen und Wasserstraßen zerstört werden und das Leben lokaler Bevölkerungsgruppen gestört wird, und über die Aktivitäten vietnamesischer Unternehmen im Ausland, die zur Schädigung der Umwelt und zur Landnahme beitragen;

34.

fordert die Regierung Vietnams mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt, insbesondere vor den negativen Folgen der Entwaldung und der Gewinnung von Rohstoffen zu treffen, und zwar mit eindeutigen, an Fristen gebundenen und ergebnisorientierten Zielvorgaben in jedem der genannten Bereiche; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck die erforderliche Unterstützung beim Kapazitätsaufbau bereitzustellen;

35.

betont, dass die Mekong-Kommission vor der Umsetzung der Wasserkraftentwicklungspläne für den Hauptstrom des Mekong gründliche Konsultationen und umfangreiche Bewertungen der Folgen auf Umwelt, Fischerei und Lebensraum sowie gründliche Bewertungen der grenzüberschreitenden Auswirkungen durchführen muss;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt eine Strategie für die Anpassung an den Klimawandel beschlossen hat; weist darauf hin, dass das Land an der Entwicklung von Energie aus Biomasse und Solarenergie arbeitet, und begrüßt, dass der Schwerpunkt des EU-Hilfspakets (2014–2020) eindeutig auf nachhaltige Energieentwicklung gelegt wurde;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Folgen des Vietnamkriegs auf Gesundheit und Umwelt auf, die Möglichkeit der Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung der Opfer und ehemaligen Kriegsteilnehmer zu erwägen sowie die Maßnahmen zu intensivieren, indem sie Sachverständige zur Dekontaminierung von Schadstoffen und zur Minenräumung in Gebiete entsenden, die auch 40 Jahre nach dem Ende des Krieges noch Opfer fordern;

38.

fordert die Regierung auf, ihren Beschluss zum Bau und Betrieb des ersten Kernkraftwerks Vietnams in Ninh zu überdenken;

39.

begrüßt, dass Vietnam konkrete Maßnahmen ergriffen hat, um Wissen und Forschung im Bereich Wissenschaft und Technologie voranzubringen, um die Schwächen in der Hochschulbildung abzubauen, im Ausland lebende Vietnamesen anzuziehen und mit europäischen und US-amerikanischen akademischen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um den Prozess zu unterstützen;

40.

fordert China und die betreffenden Nachbarländer, zu denen auch Vietnam gehört, auf, die Bemühungen zur Entschärfung der Lage in der Region im Südchinesischen Meer zu verstärken, auf die mehrere Staaten Ansprüche erheben; vertritt die Auffassung, dass die Situation wichtige Interessen der EU in der Region zu gefährden droht, unter anderem im Hinblick auf die weltweite Sicherheit und die Freiheit der Schifffahrt auf wichtigen Seeverkehrswegen, die für den Handel der EU von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass die Streitigkeiten friedlich gelöst werden müssen, indem Vertrauen aufgebaut wird und bilaterale und regionale Diskussionen geführt werden, und dass die Lösungen auf dem Völkerrecht, zu dem auch das Seerecht gehört, und der Vermittlung durch neutrale internationale Stellen wie der UNCLOS gründen müssen; weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass kooperative Lösungen gefunden werden, bei denen alle Parteien einbezogen werden; fordert die Kommission und die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, die Lage aktiv zu beobachten und eine Lösung des Konflikts zu unterstützen, die im Einklang mit dem Völkerrecht steht; begrüßt die gemeinsame Erklärung Chinas und Vietnams vom April 2015, in der zugesagt wird, nach einer friedlichen Lösung für die Inselstreitigkeiten zu suchen;

41.

begrüßt, dass der ASEAN zur friedlichen Beilegung der Streitigkeiten beiträgt, insbesondere durch die Bemühungen, einen regionalen Verhaltenskodex festzulegen;

42.

fordert, dass die parlamentarische Zusammenarbeit verbessert wird und die Rolle des Parlaments und der interparlamentarischen Sitzungen bei der Überwachung der Umsetzung des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit gestärkt wird;

43.

vertritt die Auffassung, dass das Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Vietnam eine Gelegenheit für die EU ist, ihre Stellung in Asien zu stärken und eine größere Rolle in der Region zu spielen; betont, dass das Abkommen auch eine Chance für die EU bietet, die Verwirklichung ihrer Ziele Frieden, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, Sicherheit des Seeverkehrs und gemeinsame Ressourcennutzung voranzubringen;

44.

betont, dass das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens betreffend das Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend unterrichtet werden muss; fordert nachdrücklich, dass dabei unter anderem umfassende schriftliche Informationen über die Ziele, die im Rahmen von Maßnahmen und Standpunkten der EU, insbesondere im Bereich der Entwicklung der Lage im Hinblick auf die Menschenrechte, die Meinungsfreiheit und die Rechtsstaatlichkeit in dem Land verfolgt werden, an das Parlament übermittelt werden sollten; betont des Weiteren, dass den Kontaktstellen der EU-Delegationen eine entscheidende Rolle bei der Überwachung der Menschenrechte in dem Land zukommt;

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und der Nationalversammlung von Vietnam zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0467.

(2)  ABl. L 136 vom 7.6.1996, S. 28.

(3)  ABl. L 144 vom 10.6.1980, S. 1.

(4)  ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 31.

(5)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 615.

(6)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 58.

(7)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 76.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0189.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0022.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0458.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0288.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/149


P8_TA(2015)0469

Vollendung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Thema „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ (2015/2936(RSP))

(2017/C 399/18)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2015 mit dem Titel „Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“ (COM(2015)0600),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses (C(2015)8000),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 21. Oktober 2015 für eine Empfehlung des Rates zur Einrichtung nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit im Euro-Währungsgebiet (COM(2015)0601),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 21. Oktober 2015 für einen Fahrplan für die Schaffung einer kohärenteren Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets in internationalen Foren (COM(2015)0602),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 21. Oktober 2015 für einen Beschluss des Rates über Maßnahmen zur schrittweisen Einrichtung einer einheitlichen Vertretung des Euro-Währungsgebiets im Internationalen Währungsfonds (COM(2015)0603),

unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ („Bericht der fünf Präsidenten“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 mit dem Titel „Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen“ (1),

unter Hinweis auf die Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 (2), (EU) Nr. 1174/2011 (3), (EU) Nr. 1175/2011 (4), (EU) Nr. 1176/2011 (5) und (EU) Nr. 1177/2011 (6), die Richtlinie 2011/85/EU (7) sowie die Verordnungen (EU) Nr. 472/2013 (8) und (EU) Nr. 473/2013 (9) (das Sechser- und das Zweierpaket),

unter Hinweis auf Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (10),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu dem Thema „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ (O-000152/2015 — B8-1113/2015),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in dem von den fünf Präsidenten vorgelegten Bericht mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion vollenden“ Vorschläge zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas enthalten sind;

B.

in der Erwägung, dass in seiner Entschließung mit dem Titel „Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen“ unterstrichen wird, dass es ehrgeiziger und rascher Fortschritte bei der Stärkung des Euro-Währungsgebiets bedarf;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen der ersten Phase des in dem Bericht der fünf Präsidenten enthaltenen Fahrplans am 21. Oktober 2015 ein Paket mit Schritten zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) veröffentlicht hat, das aus zwei Mitteilungen, einer Empfehlung für eine Empfehlung des Rates, einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und einem Beschluss der Kommission besteht;

Allgemeine Bewertung

1.

nimmt die Vorschläge der Kommission zur Stärkung der WWU zur Kenntnis und erkennt zwar an, dass einige Schritte in die richtige Richtung unternommen worden sind, stellt jedoch fest, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um die derzeitigen Defizite des institutionellen Rahmens des Euro-Währungsgebiets zu beseitigen;

2.

beharrt in Übereinstimmung mit seiner Erklärung in seiner Entschließung mit dem Titel „Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen“ auf der Umsetzung der Bestimmungen des Sechser- und des Zweierpakets, und hebt hervor, dass die geltenden Verträge und vorhandenen Instrumente die Möglichkeit böten, einige der erforderlichen Schritte zur Vollendung der WWU einzuleiten;

3.

bedauert, dass das von der Kommission veröffentlichte Paket nicht genügend Spielraum für parlamentarische Kontrolle und eine Diskussion auf europäischer Ebene bietet, obwohl dies nötig wäre, um die demokratische Rechenschaftspflicht für die im Rahmen der WWU gefassten Beschlüsse und folglich die Einflussnahme der Bürger auf die Steuerung des Euro-Währungsgebiets zu gewährleisten;

4.

fordert die Kommission auf, gemäß dem Bericht der fünf Präsidenten das Parlament im Rahmen der Ausarbeitung des Weißbuchs zum Übergang von Phase 1 zu Phase 2 der Reformen der WWU rechtzeitig zu konsultieren;

Europäisches Semester

5.

ersucht die Kommission eindringlich, mit dem Parlament, dem Rat und der Eurogruppe im Einklang mit dem Bericht der fünf Präsidenten Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) über die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa, einschließlich des Europäischen Semesters und der Kontrolle der Durchführung makroökonomischer Anpassungsprogramme, aufzunehmen; beharrt darauf, dass mit dieser IIV im Rahmen der Verträge sichergestellt werden sollte, dass sich die Struktur des Europäischen Semesters für eine bedeutsame und regelmäßige parlamentarische Kontrolle des Prozesses eignet, insbesondere was Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet betrifft;

Europäischer Fiskalausschuss und nationale Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit

6.

bedauert, dass sich die Kommission in Bezug auf nationale Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit gegen die Nutzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens entschieden hat, und fordert sie auf, diesbezüglich einen Legislativvorschlag vorzulegen;

7.

betont, dass der Europäische Fiskalausschuss als beratender Ausschuss der Kommission rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament sein sollte und dass seine Bewertungen öffentlich und transparent sein sollten;

Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets

8.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Außenvertretung des Euro-Währungsgebiets der demokratischen Kontrolle durch das Parlament unterliegt;

o

o o

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0238.

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(6)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.

(7)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(8)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(9)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(10)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/151


P8_TA(2015)0470

Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und zur Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2015/2229(INI))

(2017/C 399/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen (VN), insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die am 16. Dezember 1966 in New York verabschiedet wurden,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 25. Juni 2012 angenommen hat (2),

unter Hinweis auf die EU-Menschenrechtsleitlinien,

unter Hinweis auf die vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 12. Mai 2014 angenommenen Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline (3),

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (4),

unter Hinweis auf die Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie bei ihren Besuchen außerhalb der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt, der vom Rat am 22. Juni 2015 angenommen wurde (6),

unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019), den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat (7),

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen — Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020) (GAP II), der am 26. Oktober 2015 vom Rat angenommen wurde (8),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“ (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2014 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes (10),

unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/260 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (11),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zu Gleichstellungsfragen in der Entwicklungspolitik (12),

unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2000 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1325 zu Frauen und Frieden und Sicherheit (13),

unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zum Thema „Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu den Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHCR) (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015 (21),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zum Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (26),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“ (27),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Erneuerung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (28),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe (29),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2014 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2014–2015“ (30),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 8. März 2011 an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand (31),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (32),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014 mit dem Titel „A right-based approach, encompassing all human rights for EU development Cooperation“ (An Rechtsnormen orientierter, alle Menschenrechte einschließender Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit)(SWD(2014)0152),

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments, mit dem im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen die Tätigkeiten transnationaler und anderer Unternehmen geregelt werden können, gefordert wird (33),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 über den neuen Ansatz der EU in Bezug auf die Menschenrechte und Demokratie — Bewertung der Maßnahmen des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) seit seiner Einrichtung (34),

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 von UNFPA/UNICEF zum gemeinsamen Programm gegen die Verstümmelung weiblicher Genitalien (35),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0344/2015),

A.

in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV verpflichtet ist, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu entwickeln, die von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität sowie der Einhaltung der Charta der Vereinten Nationen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Völkerrechts geleitet wird;

B.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 6 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitritt;

C.

in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte die Eckpfeiler des auswärtigen Handelns der EU sein müssen;

D.

in der Erwägung, dass eine verstärkte Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU sowie zwischen den auswärtigen politischen Maßnahmen der Union eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche EU-Menschenrechtspolitik darstellt; in der Erwägung, dass eine verbesserte Kohärenz die EU in die Lage versetzen sollte, rascher in frühen Phasen von Menschenrechtsverletzungen zu reagieren;

E.

in der Erwägung, dass das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum die Vereinten Nationen stehen, Bestandteil des auswärtigen Handelns der EU ist und sich auf die Überzeugung gründet, dass ein multilaterales und auf allgemeingültige Regeln und Werte gestütztes System am besten geeignet ist, weltweite Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu meistern;

F.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte weltweit infrage gestellt wird und gefährdet ist; in der Erwägung, dass die universelle Gültigkeit der Menschenrechte durch eine Reihe von autoritären Regimen insbesondere in multilateralen Foren ernsthaft infrage gestellt wird;

G.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung noch immer unter nicht demokratischen und unterdrückerischen Regimen lebt und die Freiheit in den letzten Jahren weltweit kontinuierlich abgenommen hat; in der Erwägung, dass die Nichtachtung von Menschenrechten mit Kosten für die Gesellschaft und für den Einzelnen verbunden ist;

H.

in der Erwägung, dass es weltweit, unter anderem im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, zahlreiche Versuche gibt, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einzuschränken;

I.

in der Erwägung, dass nicht nur die Durchführung freier Wahlen ein Kennzeichen für demokratische Regime ist, sondern auch die transparente Staatsführung, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Meinungsfreiheit, die Achtung der Menschenrechte, ein unabhängiges Justizsystem und die Achtung des Völkerrechts sowie der internationalen Abkommen und Leitlinien über die Achtung der Menschenrechte;

J.

in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) anlässlich der Vorstellung des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie erklärte, dass sie den Menschenrechten im Rahmen ihres Mandates eine übergeordnete Stellung einräumen werde und ihr die Menschenrechte in allen Beziehungen zu den EU-Organen sowie zu Drittländern, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft als Kompass dienen würden; in der Erwägung, dass im Jahr 2017 eine Zwischenbewertung des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie durchgeführt wird, die mit der Zwischenbewertung der externen Finanzinstrumente zusammenfällt, was zu einer stärkeren Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU beitragen sollte;

K.

in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten für die Umsetzung des neuen Aktionsplans verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die Missionen und Vertretungen der EU in Drittländern einen ergänzenden Beitrag zum Erfolg des Aktionsplans leisten können;

L.

in der Erwägung, dass angemessene Mittel bereitgestellt und so effizient wie möglich eingesetzt werden müssen, um die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern zu stärken;

M.

in der Erwägung, dass die EU mehr unternehmen sollte, um zu ermitteln, wie sich ihre eigene Politik auf die Menschenrechte auswirkt, und um die positiven Auswirkungen zu maximieren, die negativen Auswirkungen zu verhindern und abzumildern sowie den Zugang zu Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen zu verbessern;

N.

in der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit mit den Entscheidungsträgern und Behörden in Drittländern in sämtlichen bilateralen und multilateralen Foren eines der wirksamsten Instrumente für den Umgang mit Menschenrechtsfragen in Drittländern darstellt; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft in Drittländern ein zentraler Gesprächspartner bei der Gestaltung und Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU ist;

O.

in der Erwägung, dass die EU die enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern in Drittländern als eine ihrer Hauptprioritäten bei der Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen erachtet;

P.

in der Erwägung, dass der internationalen Zusammenarbeit bei der Stärkung der Achtung der Grundrechte und der wirksamen parlamentarischen Kontrolle von Nachrichtendiensten, die digitale Überwachungstechnologie einsetzen, eine größere Rolle zukommen sollte;

Q.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) dessen enge Verbündete sind, ihm finanzielle, politische, diplomatische und logistische Unterstützung leisten und die universelle Gültigkeit des Römischen Statuts fördern und dessen Integrität verteidigen, um die Unabhängigkeit des IStGH zu stärken;

R.

in der Erwägung, dass die Politik zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie in allen anderen Politikbereichen der EU mit außenpolitischer Dimension, zu denen auch die Bereiche Entwicklung, Migration, Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Erweiterung und Handel gehören, Berücksichtigung finden sollte, um weiterhin die Achtung der Menschenrechte zu fördern;

S.

in der Erwägung, dass nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Handelspolitik der EU im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird;

T.

in der Erwägung, dass die verschiedenen Formen von Migration eine bedeutende Herausforderung für die Außenpolitik der EU darstellen, für die sofortige, wirksame und dauerhafte Lösungen erforderlich sind, damit sichergestellt werden kann, dass die Menschenrechte von Menschen in Not, wie etwa denjenigen, die vor Krieg und Gewalt fliehen, entsprechend den europäischen Werten und internationalen Menschenrechtsnormen geachtet werden;

U.

in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft eine Krisenzeit erlebt hat, die Folgen für die wirtschaftlichen und sozialen Rechte und die Lebensbedingungen der Menschen (steigende Arbeitslosigkeit, Armut, Zunahme der Ungleichheiten und der prekären Beschäftigungsverhältnisse, sinkende Qualität von Dienstleistungen und Beschränkungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen) und somit für ihr Wohlergehen haben könnte;

V.

in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit auf der Grundlage allgemeingültiger und unteilbarer Werte zu einer der Prioritäten der EU werden sollten und bedingungslos unterstützt werden müssen; in der Erwägung, dass diese Rechte weiterhin stark bedroht sind und die Anzahl entsprechender Verstöße beträchtlich angestiegen ist;

W.

in der Erwägung, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe weiterhin eine der Prioritäten der EU im Rahmen ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik ist; in der Erwägung, dass im Juni 2016 in Oslo (Norwegen) der 6. Weltkongress gegen die Todesstrafe stattfinden soll;

X.

in der Erwägung, dass sich Kinder, Frauen und Angehörige von Minderheiten, insbesondere in Kriegsgebieten, immer öfter konkret mit Bedrohungen, Gewalttaten und sexueller Gewalt konfrontiert sehen;

Y.

in der Erwägung, dass der Sacharow-Preis im Jahr 2014 an Dr. Denis Mukwege wegen seines rastlosen Eintretens — als Arzt und Menschenrechtsverteidiger — für die Opfer von sexueller Gewalt und Genitalverstümmelung verliehen wurde; in der Erwägung, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine grundlegende Verletzung der Rechte von Frauen und Kindern darstellt und dass die Bekämpfung der Genitalverstümmelung und der sexuellen Gewalt unbedingt in den Mittelpunkt der Außen- und Menschenrechtspolitik der EU gestellt werden muss;

Z.

in der Erwägung, dass 2014 schätzungsweise 230 Millionen Kinder, die derzeit in von bewaffneten Konflikten betroffenen Staaten und Gebieten leben, extremer Gewalt, Traumata, Zwangsrekrutierung und gezielten Angriffen durch gewalttätige Gruppen ausgesetzt waren;

AA.

in der Erwägung, dass in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht aller Menschen auf einen „Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet“, anerkannt wird und darin festgelegt ist, dass Mütter und Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben und dass zu diesem Lebensstandard auch die medizinische Versorgung gehört; in der Erwägung, dass in der Resolution 26/28 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) (36) gefordert wird, dass im Rahmen des nächsten Sozialforums des UNHRC der Zugang zu Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Recht aller Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass laut der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eines der Grundrechte jedes Menschen ist, sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung;

AB.

in der Erwägung, dass sich der Klimawandel auf den Zugang zu Wasser, natürlichen Ressourcen und Lebensmitteln auswirkt;

AC.

in der Erwägung, dass die absichtliche und systematische Zerstörung wertvoller archäologischer Stätten, die Teil des Weltkulturerbes sind, durch Terrororganisationen und kriegführende Gruppen zum Ziel hat, die Bevölkerung zu destabilisieren und sie ihrer kulturellen Identität zu berauben, und daher nicht nur als Kriegsverbrechen sondern auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden sollte;

Allgemeine Erwägungen

1.

zeigt sich zutiefst darüber besorgt, dass Menschenrechte und demokratische Werte, wie die Meinungs-, Gedanken-, Gewissens-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zunehmend in vielen Teilen der Welt, unter anderem unter autoritären Regimen, bedroht sind; zeigt sich auch zutiefst darüber besorgt, dass der öffentliche Raum für die Zivilgesellschaft immer stärker beschränkt wird und weltweit eine steigende Anzahl von Menschenrechtsverteidigern angegriffen wird;

2.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich entsprechend ihrer Verpflichtung, die sie im Rahmen des EUV eingegangen sind, stärker zu bemühen, die Menschenrechte und demokratischen Werte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zur übrigen Welt zu rücken; stellt fest, dass die EU beim Umgang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Drittländern geeignete Maßnahmen ergreifen sollte, insbesondere im Falle autoritärer Regime, auch durch Beziehungen, die Handel, Energie oder Sicherheit betreffen;

3.

betont erneut, wie enorm wichtig es ist, eine stärkere Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Werte sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass dieser Bericht zwar die außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Menschenrechte beleuchtet, das Parlament aber ebenfalls einen Jahresbericht zur Lage der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union, der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ausgearbeitet wird, annimmt; betont gleichzeitig, wie wichtig es ist, für mehr Konsistenz und Kohärenz zu sorgen sowie doppelte Standards bei den externen Politikbereichen der EU und allen ihren Instrumenten zu vermeiden;

4.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die internen Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte, zum Beispiel die Situation der Roma, die Behandlung von Flüchtlingen und Migranten, die Diskriminierung von LGBTI, Rassismus, Gewalt gegen Frauen, die Haftbedingungen und die Medienfreiheit in den Mitgliedstaaten, wirksam anzugehen, um die Glaubwürdigkeit und Konsistenz ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik zu wahren;

5.

besteht darauf, dass es wichtig ist, für Kohärenz der EU-Politik in Bezug auf Situationen der Besetzung oder Annektierung von Gebieten zu sorgen; weist darauf hin, dass die Politik der EU bei sämtlichen Situationen dieser Art vom humanitären Völkerrecht geleitet sein sollte;

6.

spricht sich nachdrücklich gegen die Annektierung, Besetzung und Kolonisierung von Gebieten aus und besteht auf dem unveräußerlichen Selbstbestimmungsrecht der Völker;

7.

ist der Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie in der Welt mit einer Stimme sprechen und sicherstellen müssen, dass ihre Botschaft Gehör findet;

8.

betont darüber hinaus die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Rat, dem EAD, dem Parlament und den EU-Delegationen im Hinblick auf eine Verbesserung der allgemeinen Kohärenz der EU-Politik in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sowie ihre zentrale Bedeutung in allen EU-Politikfeldern mit außenpolitischer Dimension, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Sicherheit, Beschäftigung, Migration, Handel und Technologie;

9.

fordert die EU auf, die Auswirkungen ihrer eigenen Politik auf die Menschenrechte in vollem Umfang zu verbessern und zu systematisieren und sicherzustellen, dass diese Untersuchungen dazu dienen, ihre Politik in der Folge neu auszurichten; fordert die EU auf, wirksamere Verfahren zu entwickeln, um die positiven Auswirkungen ihrer Politik auf die Menschenrechte zu maximieren, die negativen Auswirkungen zu verhindern und abzumildern sowie den Zugang zu Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen zu verbessern;

10.

verweist auf sein langfristiges Engagement für die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Werte, dem unter anderem durch die jährliche Verleihung des Sacharow-Preises für geistige Freiheit, die Arbeit des Unterausschusses Menschenrechte und die monatlichen Plenardebatten und Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Ausdruck verliehen wird;

11.

ist zutiefst besorgt über die absichtliche und systematische Zerstörung und Plünderung wertvoller archäologischer Stätten, die Teil des Weltkulturerbes sind, durch Terrororganisationen und kriegführende Gruppen, die die Bevölkerung destabilisieren und ihrer kulturellen Identität berauben wollen und ihre Gewalttaten durch den illegalen Handel mit gestohlenen Kunstwerken finanzieren; fordert die Kommission daher auf, den illegalen Handel mit Kunstschätzen aus Kriegsgebieten in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der UNESCO zu unterbinden und Initiativen zu erarbeiten, die dem Schutz des kulturellen Erbes in Kriegsgebieten dienen; fordert die Kommission auf, die absichtliche Zerstörung des gemeinsamen Erbes der Menschheit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen und rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen;

Politikinstrumente der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie weltweit

EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt

12.

begrüßt die Annahme des EU-Jahresberichts 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt; ist der Auffassung, dass der Jahresbericht ein unentbehrliches Instrument zur Prüfung, Vermittlung und Erörterung der EU-Politik in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Welt darstellt; fordert den EAD und die Kommission auf, für eine umfassende Weiterverfolgung der Themen, die in dem Jahresbericht angesprochen wurden, zu sorgen, einschließlich konkreter Vorschläge, die auf die Lösung dieser Probleme maßgeschneidert sind, sowie für eine stärkere Kohärenz der verschiedenen Berichte über die auswärtige Politik der EU für Menschenrechte und Demokratie;

13.

wiederholt seine Einladung an die VP/HV zu zwei Plenarsitzungen pro Jahr — eine zum Zeitpunkt der Vorstellung des EU-Jahresberichts und eine weitere zur Auseinandersetzung mit dem Bericht des Parlaments — für eine Diskussion mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments; betont, dass die schriftlichen Antworten der Kommission und des EAD auf die Entschließung des Parlaments zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie eine wichtige Rolle im Rahmen der interinstitutionellen Beziehungen spielen, da sie eine systematische und gründliche Weiterbehandlung aller durch das Parlament aufgeworfenen Punkte erlauben;

14.

zollt dem EAD und der Kommission Anerkennung für ihre umfangreiche Berichterstattung in Bezug auf die Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie im Jahr 2014; vertritt jedoch die Auffassung, dass das derzeitige Format des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie dahingehend verbessert werden könnte, dass eine bessere Übersicht über die konkreten Auswirkungen der EU-Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern sowie der erzielten Fortschritte vermittelt und ein leserfreundlicheres Layout verwendet wird; fordert außerdem eine Berichterstattung über die Schritte, die als Reaktion auf die Entschließungen des Parlaments zu Fällen von Verstößen gegen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unternommen wurden;

15.

empfiehlt in dieser Hinsicht, dass der EAD bei der Ausarbeitung des Jahresberichts einen analytischeren Ansatz verfolgen und gleichzeitig weiterhin über die Umsetzung des strategischen Rahmens und des Aktionsplans der EU berichten sollte; vertritt die Auffassung, dass in dem Jahresbericht nicht lediglich die Erfolge der EU und die bewährten Verfahren in dem Bereich hervorgehoben werden sollten, sondern auch aufgezeigt werden sollte, mit welchen Herausforderungen und Einschränkungen sich die EU im Rahmen ihrer Bemühungen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern konfrontiert sieht und welche Lehren für konkrete zukünftige Maßnahmen gezogen werden können;

16.

hält daher an seiner bisherigen Ansicht fest, dass die im Jahresbericht enthaltenen Länderberichte weniger beschreibend und weniger statisch gestaltet werden sollten und stattdessen eine bessere Darstellung der Umsetzung der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien sowie einen Überblick über die Auswirkungen der EU-Maßnahmen vor Ort enthalten sollten;

Strategischer Rahmen der EU und der (neue) Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie

17.

wiederholt seine Ansicht, dass die Annahme des strategischen Rahmens sowie des ersten Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie im Jahr 2012 einen wichtigen Meilenstein für die EU darstellt, um die Themen Menschenrechte und Demokratie ausnahmslos in ihre Beziehungen zur übrigen Welt einzubeziehen;

18.

begrüßt die Annahme eines neuen Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019 durch den Rat im Juli 2015; beglückwünscht den EAD für die Konsultierung der Kommission, des Parlaments, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft sowie der regionalen und internationalen Organisationen im Verlauf der Bewertung des ersten Aktionsplans und der Ausarbeitung der neuen Fassung;

19.

begrüßt das erneuerte Engagement der EU für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und die Unterstützung der Demokratie weltweit; stellt fest, dass der EU durch den Aktionsplan die Möglichkeit gegeben wird, einen gezielteren, systematischeren und koordinierteren Ansatz im Bereich Menschenrechte und Demokratie anzunehmen sowie die Wirkung ihrer politischen Maßnahmen und Instrumente vor Ort zu verstärken; unterstützt in dieser Hinsicht die Priorisierung von fünf strategischen Handlungsbereichen;

20.

fordert die VP/HV, den EAD, die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame und kohärente Umsetzung des neuen Aktionsplans sicherzustellen; weist insbesondere auf die Notwendigkeit hin, die Wirksamkeit der von der EU zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie in der Welt verwendeten Instrumente zu erhöhen sowie deren Wirkung auf lokaler Ebene zu maximieren; betont, dass für eine schnelle und angemessene Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen gesorgt werden muss; betont erneut, dass es wichtig ist, die Anstrengungen zur Einbeziehung der Bereiche Menschenrechte und Demokratie in alle außenpolitischen Maßnahmen der EU, einschließlich auf hoher politischer Ebene, zu intensivieren;

21.

betont, dass die EU zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele, die sie sich im Rahmen des neuen Aktionsplans gesetzt hat, ausreichende Mittel sowie entsprechendes Fachwissen — sowohl in Bezug auf speziell eingesetzte Humanressourcen in den Delegationen und in den Zentraldienststellen als auch auf die Mittel, die für Projekte zur Verfügung stehen — bereitstellen muss;

22.

bekräftigt seine Ansicht, dass ein solider Konsens und eine verstärkte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen erforderlich sind, um auf kohärente und konsequente Weise die Agenda für Menschenrechte und Demokratie voranzubringen; erinnert daran, dass der Aktionsplan sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten betrifft: betont deshalb nachdrücklich, dass sich die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Aktionsplans und des strategischen Rahmens der EU stärker zu eigen machen und als ihren eigenen Plan zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie auf bilateraler und multilateraler Ebene nutzen sollten; nimmt die vorgesehene Zwischenbewertung des neuen Aktionsplans positiv zur Kenntnis und betont, wie wichtig umfangreiche Konsultationen sind, um in kohärenter Weise den Ergebnissen Ausdruck zu verleihen, die bei der Einbeziehung der Menschenrechte in alle Politikbereiche erzielt wurden;

23.

fordert in diesem Zusammenhang den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) nachdrücklich dazu auf, die Themenbereiche Demokratie und Menschenrechte regelmäßig zu erörtern; fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) erneut auf, jährlich eine öffentliche Debatte über das Handeln der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratie zu führen;

24.

zollt dem EAD und der Kommission Anerkennung für ihre Berichterstattung über die Umsetzung des ersten Aktionsplans und hofft, dass diese Berichterstattung auch im Rahmen des neuen Aktionsplans fortgesetzt wird; bekräftigt zudem seine Entschlossenheit, sich an der Umsetzung des neuen Aktionsplans zu beteiligen und dazu konsultiert zu werden;

25.

fordert die VP/HV auf, in Koordination mit allen weiteren Mitgliedern der Kommission ein Programm auszuarbeiten, im Rahmen dessen die Menschenrechte bei unterschiedlichen Maßnahmen der EU durchgängig berücksichtigt werden, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Migration, Umwelt, Beschäftigung, Datenschutz im Internet, Handel, Investitionen, Technologie und Unternehmen;

Übersicht über andere Politikinstrumente der EU

Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte

26.

erinnert an die Bedeutung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (EUSR) für die Verbesserung der Sichtbarkeit der EU sowie der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte sowie der demokratischen Grundsätze in der gesamten Welt; würdigt die bemerkenswerten Erfolge des gegenwärtigen Mandatsträgers und seine Bemühungen um einen regelmäßigen Austausch mit dem Parlament und der Zivilgesellschaft;

27.

begrüßt die Verlängerung des Mandats des EUSR bis Februar 2017 und bringt erneut seine Forderung zum Ausdruck, dieses Mandat in ein ständiges Mandat umzuwandeln; fordert daher, dass das Mandat dahingehend überarbeitet wird, dass dem EUSR das Initiativrecht eingeräumt wird und ihm angemessenes Personal und ausreichende finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, er öffentlich über Menschenrechtsfragen sprechen, über die positiven Ergebnisse von Besuchen in Drittländern berichten und den Standpunkt der EU zu Menschenrechtsfragen mitteilen darf, um die Rolle des EUSR dadurch zu stärken, dass seine Sichtbarkeit und Wirksamkeit verbessert wird;

28.

wiederholt seine Forderung an den Rat, in das Mandat der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die geografischen Gebiete die Anforderung zur engen Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte aufzunehmen;

Länderspezifische Menschenrechtsstrategien und Rolle der EU-Delegationen

29.

stellt fest, dass 132 länderspezifische Menschenrechtsstrategien vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gebilligt wurden, denen gemeinsame Bemühungen der EU-Delegationen, EU-Organe und Mitgliedstaaten vorangingen; bekräftigt seine Unterstützung des Ziels der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien, das darin besteht, die Maßnahmen der EU individuell an die Situation und Bedürfnisse jedes einzelnen Landes anzupassen; verweist auf die Notwendigkeit, die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien kontinuierlich zu bewerten und bei Bedarf anzupassen, und fordert eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit, der Kommunikation und des Informationsaustauschs zwischen den EU-Delegationen, den Botschaften der Mitgliedstaaten und den EU-Organen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien;

30.

bekräftigt erneut, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf angemessene Weise Zugang zu den Inhalten der Strategien haben sollten, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß und auf transparente Weise wahrnehmen zu können; empfiehlt, dass der EAD und die Kommission die Ziele jeder Strategie nach außen vermitteln, um die Transparenz der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien zu verbessern; beharrt darauf, dass der EAD in jede einzelne Strategie eindeutige und messbare Indikatoren zur Bewertung der Fortschritte aufnimmt;

31.

unterstreicht mit Nachdruck, wie wichtig es ist, die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien auf allen Ebenen der Politikgestaltung im Zusammenhang mit einzelnen Drittländern zu berücksichtigen, unter anderem während der Vorbereitung von hochrangigen politischen Dialogen, Menschenrechtsdialogen, Länderstrategiepapieren und jährlichen Aktionsprogrammen;

32.

begrüßt die Ernennung von Ansprechpartnern für Menschenrechts- und/oder Gleichstellungsfragen durch alle Delegationen sowie durch die Teilnehmer an den Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); stellt jedoch fest, dass die öffentlich und online zugänglichen Informationen oftmals veraltet sind, und fordert deshalb eine rasche Überarbeitung;

33.

verweist auf seine Empfehlung an die VP/HV und den EAD, klare operative Leitlinien bezüglich der Rolle der Ansprechpartner in Delegationen zu entwickeln, damit diese als wahre Berater im Bereich Menschenrechte fungieren und ihre Arbeit auf wirksame, kohärente und integrative Weise ausführen können, um die Arbeit der Delegationen zu optimieren; vertritt die Auffassung, dass die Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen in ihrer Arbeit zudem durch das diplomatische Personal der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollten; ist der Ansicht, dass die Arbeit der Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen, insbesondere in den Beziehungen zu Menschenrechtsaktivisten und der Zivilgesellschaft, völlig unabhängig und frei von politischer Beeinflussung und Repressalien durch die nationalen Behörden sein sollte;

Dialoge und Konsultationen im Bereich der Menschenrechte

34.

räumt ein, dass Menschenrechtsdialoge mit Drittländern als effizientes Instrument für bilaterales Engagement und bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte dienen können, vorausgesetzt, sie sind kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um bestimmte Zusagen und Erfolge der anderen Seite sicherzustellen; begrüßt und fördert daher die Aufnahme von Menschenrechtsdialogen mit einer wachsenden Anzahl von Ländern wie etwa Myanmar/Birma; nimmt in diesem Zusammenhang beispielsweise die sechste Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und der Republik Moldau erfreut zur Kenntnis;

35.

fordert die VP/HV und den EAD dringend dazu auf, ihren Menschenrechtsdialogen und den entsprechenden zivilgesellschaftlichen Seminaren einen klaren und ergebnisorientierten Schwerpunkt zu verleihen, in dem sich die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien widerspiegeln; fordert den EAD dringend dazu auf, konsequent einen vorbereitenden Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft vorzusehen, dessen Ergebnisse automatisch in den eigentlichen Dialog einfließen sollten; besteht des Weiteren darauf, dass die VP/HV, der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte und der EAD im Rahmen der Menschenrechtsdialoge einzelne Fälle von gefährdeten oder inhaftierten Menschenrechtsverteidigern, politischen Gefangenen und Menschenrechtsverletzungen systematisch und auf verantwortungsvolle und transparente Weise zur Sprache bringen; hält es für unverzichtbar, dass der EAD systematisch sicherstellt, dass sämtliche im Rahmen der Menschenrechtsdialoge eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden;

36.

fordert den EAD erneut auf, gemeinsam mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen einen umfassenden Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung der Funktionsweise der Menschenrechtsdialoge zu entwickeln, um deren Wirkung zu verbessern; ist der Auffassung, dass, wenn solche Dialoge in einem Land dauerhaft scheitern, politische Schlüsse gezogen und alternative Instrumente zur Unterstützung der Förderung der Menschenrechte in dem betreffenden Land genutzt werden sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Menschenrechtsdialog mit Russland im Jahr 2014 ausgesetzt wurde und die Menschenrechtsdialoge mit China und Belarus keine Ergebnisse gezeitigt haben; fordert den EAD deshalb auf, seine Menschenrechtsstrategie gegenüber Russland und China grundsätzlich zu überdenken;

37.

fordert die EU und ihre Delegationen auf, gemeinsam mit der Zivilgesellschaft ihren politischen Dialog mit den Regierungen zu verstärken, die die Menschenrechte, demokratischen Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit verletzen, und fordert nachdrücklich, dass sich der politische Dialog über Menschenrechte zwischen der EU und Drittstaaten auf eine inklusivere und umfassendere Definition des Verbots der Diskriminierung, unter anderem gegenüber LGBTI und aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung, stützt; betont, dass insbesondere in den Ländern, die im Hinblick auf Entwicklung und Achtung der Menschenrechte eine dürftige Bilanz aufweisen, die Entwicklungshilfe aufrechterhalten und sogar ausgeweitet, vorzugsweise jedoch über Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche lokale Partner geleistet werden sollte, und dass sie systematisch kontrolliert werden und mit Verpflichtungen von Regierungsseite, die Menschenrechtslage vor Ort zu verbessern, einhergehen sollte;

38.

stellt fest, dass es wichtig ist, zusätzliche Maßnahmen gegen Angehörige von autoritären Regimen zu ergreifen (gezielte Sanktionen wie das Einfrieren von Vermögenswerten oder Reiseverbote), wenn die Dialoge fortwährend scheitern;

Menschenrechtsleitlinien der EU

39.

begrüßt, dass der Rat im Mai 2014 die „Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline“ angenommen hat; verweist jedoch auf seine Forderung an den EAD, das Verfahren zur Auswahl der unter die Leitlinien der EU fallenden Themen zu erläutern und das Parlament und die Zivilgesellschaft vor der Auswahl der Themen zu konsultieren;

40.

wiederholt seine Forderung an die VP/HV und den EAD, die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht (37), auch in Bezug auf die Konflikte und humanitären Krisen in Ländern wie Syrien, dem Irak, Libyen und der Ukraine, wirksam und konsequent umzusetzen; empfiehlt dem EAD in diesem Zusammenhang, Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die die Achtung des humanitären Völkerrechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure fördern; fordert die EU zudem dringend auf, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure zu verbessern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zu der derzeitigen Initiative der Schweiz und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz für die bessere Einhaltung des humanitären Völkerrechts beizutragen;

41.

unterstreicht nachdrücklich, wie wichtig es ist, systematisch die Umsetzung der Menschenrechtsleitlinien der EU, einschließlich der Umsetzung der Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, unter Rückgriff auf genau festgelegte Richtwerte zu bewerten; ist der Auffassung, dass zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Leitlinien weiterführende Maßnahmen erforderlich sind, die darauf abzielen, ein Bewusstsein für deren Inhalte unter den Mitarbeitern des EAD und der EU-Delegationen sowie den Vertretungen der Mitgliedstaaten im Ausland zu schaffen; fordert die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Menschenrechtsorganisationen erneut auf, sich aktiver an der Auswahl, Entwicklung, Bewertung und Überprüfung der Leitlinien zu beteiligen;

Menschenrechte und Demokratie in den außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der EU

42.

weist darauf hin, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte und die Demokratie in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zu Drittländern zu stellen; betont deshalb, dass die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze im Rahmen aller Politikbereiche und geeigneten Finanzierungsinstrumente der EU mit außenpolitischer Dimension — wie beispielsweise der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik, der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Entwicklungs-, Handels-, Migrations-, Justiz- und Innenpolitik — unterstützt werden muss; betont in diesem Zusammenhang die aktuellen Anstrengungen der EU, Menschenrechtsverletzungen in ihre Frühwarnmatrix im Rahmen der Krisenprävention aufzunehmen;

43.

unterstreicht die auf dem Vertrag gründende Verpflichtung der EU sicherzustellen, dass ihre gesamte Außenpolitik und alle ihre auswärtigen Maßnahmen so gestaltet und umgesetzt werden, dass die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit gefestigt und gefördert werden;

44.

vertritt die Auffassung, dass die außenpolitischen Finanzierungsinstrumente der EU ein wichtiges Instrument sind, um die Werte Demokratie und Menschenrechte im Ausland zu fördern und zu verteidigen; fordert erneut, dass die Kohärenz der unterschiedlichen thematischen und geographischen Instrumente verbessert wird;

45.

nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Menschenrechtsbestimmungen in ihre Folgenabschätzungen für legislative und nichtlegislative Vorschläge sowie bei der Umsetzung von Maßnahmen und Handelsabkommen einzubeziehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Qualität, den Umfang und die Folgemaßnahmen der Folgenabschätzungen zu verbessern, um die systematische Einbeziehung von Menschenrechtsfragen sicherzustellen; unterstreicht die Rolle, die dabei der Zivilgesellschaft zukommen könnte;

Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik

46.

weist darauf hin, dass die Erweiterungspolitik der EU eines der stärksten Instrumente zur Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze darstellt; weist darauf hin, dass der Erweiterungsprozess trotz der Tatsache, dass aufgrund des Stands der Verhandlungen und der Lage in den betroffenen Ländern bis 2019 keine Erweiterung erfolgen kann, weitergeführt wird, und begrüßt, dass im Verlauf der Beitrittsverhandlungen der neue Ansatz für die Kapitel zu den Themen Justiz, Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit umgesetzt und dabei gebührend berücksichtigt wird, wie viel Zeit eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Reformen in Anspruch nimmt;

47.

äußert seine Besorgnis über die Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Meinungs- und Medienfreiheit in bestimmten Beitrittsländern und in einigen Ländern der Europäischen Nachbarschaft; unterstreicht, dass es dringend notwendig ist, die Unabhängigkeit der Medien und die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich in diesen Ländern zu verbessern sowie sich mit dem politischen und wirtschaftlichen Druck auf Journalisten zu befassen, der oftmals zu Zensur und Selbstzensur führt; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Beitrittsverhandlungen die Achtung der Meinungs- und Medienfreiheit weiterhin zu überwachen und ihr Priorität einzuräumen;

48.

bedauert, dass die angemessene Umsetzung der Rechtsrahmen für den Minderheitenschutz noch immer eine Herausforderung darstellt, wie in der Erweiterungsstrategie 2014–2015 der Kommission (38) betont wird; fordert die Beitrittsländer auf, ihre Bemühungen zu verstärken, eine Kultur der Akzeptanz von Minderheiten zu schaffen, indem diese besser in die Entscheidungsprozesse einbezogen und in das Bildungssystem integriert werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Roma-Kindern liegen sollte; fordert die EU nachdrücklich auf, während des gesamten Erweiterungsprozesses die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte — auch der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören — und zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung — auch von Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung — genau zu verfolgen;

49.

nimmt die Verschlechterung der demokratischen Politikkultur in einigen Kandidatenländern und angehenden Kandidatenländern sowie in einer Reihe von Ländern der Europäischen Nachbarschaft mit Besorgnis zur Kenntnis; verweist darauf, dass die verantwortungsvolle Staatsführung, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Achtung der Menschenrechte, der politische Dialog, die Verständigung auf Kompromisse und die Einbeziehung aller Interessenträger in Entscheidungsprozesse im Mittelpunkt demokratischer Systeme stehen; nimmt ebenfalls mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Beitrittsländer bei der Verbesserung der Unabhängigkeit der Justiz und bei der Korruptionsbekämpfung nur geringe Fortschritte erzielt haben; fordert die Beitrittsländer gemeinsam mit der Kommission auf, eine glaubhafte Bilanz im Hinblick auf Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und rechtskräftige Urteile vorzulegen;

50.

verweist vor dem Hintergrund der laufenden Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik darauf, dass die Union dem EUV zufolge besondere Beziehungen zu den Nachbarländern aufbauen soll, die auf den Werten der EU beruhen, zu denen auch die Menschenrechte und die Demokratie gehören (39); weist darauf hin, dass die EU infolge des Arabischen Frühlings von 2011 ihre Nachbarschaftspolitik auf der Grundlage des Grundsatzes „Mehr für mehr“ neu definiert hat, durch den demokratische Einrichtungen und die Förderung der Menschenrechte gestärkt werden sollen; betont, dass die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze durch die zunehmenden Herausforderungen für die Nachbarschaft der EU in den vergangenen Jahren — wie die Ausbreitung von Instabilität und Konflikten im Nahen Osten und in Nordafrika, die Ausnutzung dieser Situationen durch extremistische und dschihadistische Gruppen und das Leiden der Menschen aufgrund der Aktionen Russlands — erheblich beeinträchtigt wurde;

51.

bekundet daher seine Überzeugung, dass im Mittelpunkt der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik weiterhin die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien stehen sollte; bekräftigt, dass die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowohl im Interesse der Partnerländer als auch der EU liegt;

52.

betont, dass die EU demokratische und wirkungsvolle Menschenrechtsorganisationen, die Zivilgesellschaft und die freien Medien der Nachbarländer weiterhin aktiv unterstützen sollte; hebt in diesem Zusammenhang die fortwährende erhebliche Unterstützung im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und der Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft positiv hervor; begrüßt gleichermaßen das konsequente und wirkungsvolle Engagement des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) in den östlichen und südlichen Nachbarländern der EU für die Förderung der Demokratie und die Achtung der Grundrechte und -freiheiten, auf das in dem ersten Bewertungsbericht des Parlaments zum EFD verwiesen wird (40); fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiterhin starke Anreize und im Rahmen ihrer eigenen Übergangsprozesse erworbene Kenntnisse bereitzustellen, um die demokratischen Reformprozesse in den Nachbarländern der EU zu unterstützen;

53.

betrachtet es als äußerst wichtig, in der Ukraine die Aggression Russlands zu beenden und für Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte zu sorgen;

Menschenrechte durch Handel

54.

bekräftigt, dass es die systematische Einführung von Menschenrechtsklauseln in alle internationale Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten befürwortet, wobei unter anderem dem europäischen sozialen Dialog und den Arbeitsnormen der IAO Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Menschenrechtsklauseln wirksam und systematisch zu überwachen und zu bewerten und das Parlament regelmäßig über die Achtung der Menschenrechte in den Partnerländern zu unterrichten; begrüßt, dass der Rat in zunehmendem Maße systematisch restriktive Maßnahmen gegenüber Drittländern verhängt, die bewusst die Menschenrechte missachten; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die EU immer dann, wenn eine schwere Menschenrechtsverletzung von einem Drittstaat, mit dem ein Abkommen abgeschlossen wurde, begangen wird, konkrete Schritte bei der Durchführung der angemessenen Maßnahmen gemäß den Menschenrechtsklauseln ergreift;

55.

begrüßt das Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Präferenzsystems (APS) (Verordnung (EU) Nr. 978/2012) am 1. Januar 2014; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass bis Ende des Jahres 2014 insgesamt 14 Ländern im APS+ vorgesehene Handelspräferenzen gewährt wurden, und weist darauf hin, dass diese Länder die Ratifizierung der 27 zentralen internationalen Übereinkommen weiterverfolgen und ihre wirksame Umsetzung gemäß den in diesen Übereinkommen und den von der EU festgelegten Kriterien überwachen müssen; erwartet von der Kommission, dies auf ehrliche und transparente Weise zu bewerten und dem Parlament sowie dem Rat über den Stand der Ratifizierung und der wirksamen Umsetzung der Übereinkommen durch die APS+-begünstigten Länder bis Ende des Jahres 2015 Bericht zu erstatten; bekräftigt, dass das Römische Statut in eine künftige Fassung des Verzeichnisses der Übereinkommen aufgenommen werden sollte;

Wirtschaft und Menschenrechte

56.

ist der Ansicht, dass Handel und Menschenrechte Hand in Hand gehen können und die Geschäftswelt eine wichtige Rolle spielen muss, was die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie angeht; vertritt die Auffassung, dass die Förderung der Menschenrechte auf Zusammenarbeit zwischen Staat und Privatwirtschaft gründen sollte; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die europäischen Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen sollten um sicherzustellen, dass bei ihren Tätigkeiten in Drittländern die Menschenrechtsnormen eingehalten werden; bekräftigt außerdem, wie wichtig es ist, dass die EU die soziale Verantwortung der Unternehmen fördert und dass europäische Unternehmen bei der Förderung internationaler Standards für Unternehmen und Menschenrechte eine Führungsrolle übernehmen; fordert die EU darüber hinaus auf, bei der 12. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Menschenrechte und transnationale Unternehmen sowie andere Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen in Einklang zu bringen; empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten, sich an der Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Unternehmen und Menschenrechten innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu beteiligen;

57.

ist angesichts des Vorgenannten der Ansicht, dass der EAD den Delegationen der EU vorschreiben sollte, sich bei den in Drittländern tätigen Unternehmen der EU dafür einzusetzen, dass die Achtung der Menschenrechte in ihren Geschäftstätigkeiten sichergestellt wird; wiederholt zudem seine Forderung, dass die Delegationen der EU die Achtung der Menschenrechte bei Geschäftstätigkeiten als ein vorrangiges Kriterium für lokale Ausschreibungen im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) aufnehmen und dass die EU-Delegationen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Menschenrechtsverteidiger im Einklang mit den EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu schützen;

58.

wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (41) durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

59.

fordert die EU auf, in konzertierter Form gemeinsam gegen das Problem der Landnahme vorzugehen, indem angemessene Garantien für deren Verhinderung in den betroffenen Ländern und bei Unternehmen aus der EU und weiteren europäischen Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind, gefördert werden;

60.

fordert die EU auf, ein Pilotprojekt zur Unteilbarkeit der Menschenrechte, zu Landproblemen (Landnahme und Vertreibung) und zur Kohärenz der EU-Politik in diesem Bereich auszuarbeiten; fordert die EU auf, darüber Bericht zu erstatten, wie sie in Erwägung zieht, dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — wie im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019 zugesagt — beizutreten;

Menschenrechte und Entwicklung

61.

ist der Ansicht, dass Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien Hand in Hand gehen sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entwicklungsziele nach Ansicht der Vereinten Nationen ohne einen Menschenrechtsansatz nicht in vollem Umfang erreicht werden können; erinnert auch daran, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, Partnerländer zu unterstützen und dabei ihre Entwicklungssituation sowie ihre Fortschritte im Hinblick auf die Menschenrechte und die Demokratie zu berücksichtigen; fordert, dass in alle Instrumente eindeutig festgelegte Ergebnisrahmen aufgenommen werden, damit sichergestellt wird, dass marginalisierte und schutzbedürftige Gruppen berücksichtigt werden und ein menschenrechtsbasierter Ansatz in der Entwicklungszusammenarbeit verfolgt wird;

62.

begrüßt das im April 2014 veröffentlichte und vom Rat unterstützte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu einem rechtebasierten Ansatz in der Entwicklungszusammenarbeit der EU, wobei zu diesen Rechten alle Menschenrechte gehören, auch die Rechte von Frauen und Mädchen; empfiehlt der Kommission, die Umsetzung des rechtebasierten Ansatzes zu überwachen und sicherzustellen, dass sich die Menschenrechte und die Entwicklungszusammenarbeit vor Ort gegenseitig stärken; fordert die Kommission auf, eine transparente und öffentliche Bewertung der Umsetzung des EU-Instrumentariums für einen rechtebasierten Ansatz vorzulegen; fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Rolle des führenden Verteidigers der Menschenrechte in der Welt zu stärken, indem sie alle verfügbaren Instrumente für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und ihrer Verteidiger sowie die Wirksamkeit der Entwicklungshilfepolitik der EU im Einklang mit dem neuen Ziel Nr. 16 für eine nachhaltige Entwicklung wirksam, kohärent und überlegt einsetzt;

63.

begrüßt, dass die ehrgeizige Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung auf dem Sondergipfel der Vereinten Nationen in New York angenommen wurde und die EU bei diesem Prozess, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme der Grundwerte der EU wie die Menschenrechte und die verantwortungsvolle Staatsführung, eine führende Rolle eingenommen hat; begrüßt, dass die neue Agenda eindeutig auf Zusagen im Bereich der Menschenrechte gründet und mit ihren 17 Zielen und 169 Unterzielen die Menschenrechte für alle Menschen verwirklicht werden sollen; teilt die dem Dokument zugrunde liegende Vorstellung einer Welt, in der die Menschenrechte und die Menschenwürde, die Rechtsstaatlichkeit, die Justiz, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die Rasse, die ethnische Zugehörigkeit und die kulturelle Vielfalt geachtet werden und Chancengleichheit herrscht, so dass das menschliche Potenzial voll ausgeschöpft werden kann und zum gemeinsamen Wohlstand beigetragen wird; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, ihre Überwachungsmaßnahmen und ihre künftige Umsetzung durch alle Interessenträger, zu denen auch die Zivilgesellschaft und die Privatwirtschaft gehören, durch einen menschenrechts- und einen gleichstellungsbasierten Ansatz und die Ziele der Beseitigung der Armut, der Verringerung von Ungleichheiten und sozialer Ausgrenzung und der Demokratisierung der Wirtschaft untermauert werden;

64.

betont, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) für die Verwirklichung der neuen Agenda für nachhaltige Entwicklung wichtig ist; weist darauf hin, dass der menschenrechtsbasierte Ansatz in der Entwicklungszusammenarbeit zu einem tieferen Verständnis der PKE führen sollte, da es ohne die Überwindung der Hindernisse für die Verwirklichung der Rechte keine Fortschritte hin zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut geben kann;

65.

bekräftigt, dass die weltweite Geißel armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten dringend angegangen werden muss; fordert eine ehrgeizige und langfristige politische Strategie und einen ehrgeizigen und langfristigen Aktionsplan für weltweite Gesundheit, Innovation und den Zugang zu Arzneimitteln, in deren Rahmen unter anderem Investitionen in Forschung und Entwicklung getätigt werden, um das Recht auf einen Lebensstandard zu wahren, der für die Gesundheit und das Wohlergehen aller Menschen unabhängig von Rasse, Religion, politischer Überzeugung, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung angemessen ist;

66.

betont, dass in dem Aktionsplan von Addis Abeba die Verpflichtung eingegangen wurde, einen flächendeckenden sozialen Basisschutz, eine allgemeine Gesundheitsversorgung und wesentliche öffentliche Dienstleistungen für alle, einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Bildung, bereitzustellen;

67.

begrüßt den Leitfaden zur Terrorismusbekämpfung, der vom EAD und von der Kommission ausgearbeitet sowie vom Rat bestätigt wurde, um bei der Planung und der Umsetzung von Hilfsprojekten mit Drittländern zur Terrorismusbekämpfung die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen; fordert den EAD und die Kommission auf, für eine wirkungsvolle Umsetzung des Dokuments zu sorgen und es zu diesem Zweck zunächst weit zu verbreiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten die Grundlage für eine erfolgreiche Politik zur Bekämpfung des Terrorismus ist, zu der auch der Einsatz digitaler Überwachungstechnologien gehört; unterstützt die internationalen Bemühungen, den Menschenrechtsverletzungen durch den ISIS/Da'isch ein Ende zu setzen;

Rechte der indigenen Völker

68.

fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Menschenrechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (42)) mit Blick darauf zu unterstützen, die Umsetzung der Erklärung über die Rechte der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darum zu ersuchen, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC berichten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker — wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert — aktiv zu unterstützen, insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Konsultationen der indigenen Völker als Teil dieses Prozesses; bedauert zutiefst, dass Menschen mit geistigen Behinderungen in manchen Teilen Westafrikas im Wald an Bäume gefesselt oder auf der Straße ausgesetzt werden und dass diese Praktiken in der lokalen Bevölkerung breite Zustimmung finden;

Maßnahmen der EU zu Migration und Flüchtlingen

69.

bekundet seine große Besorgnis und seine Solidarität mit den zahlreichen Flüchtlingen und Migranten, die als Opfer von Konflikten, Verfolgung, Versäumnissen der Regierungen, Schleusernetzen, Menschenhandel, extremistischen Gruppen und kriminellen Vereinigungen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind; bekundet zudem tiefe Trauer angesichts der tragischen Todesfälle unter den Menschen, die versucht haben, die Außengrenzen der EU zu erreichen;

70.

betont, dass es dringend notwendig ist, die Ursachen der Migrationsflüsse zu beseitigen und dazu die externen Aspekte der Flüchtlingskrise anzugehen, indem unter anderem durch Ausbau der Zusammenarbeit und Partnerschaften mit den betroffenen Drittländern und durch außenpolitische Maßnahmen der EU eine dauerhafte Lösung für die Konflikte in den Nachbarländern der EU gefunden wird; betont die Notwendigkeit eines umfassenden menschenrechtsbasierten Ansatzes für Migration und fordert die EU auf, enger mit den Vereinten Nationen und ihren Organisationen, den regionalen Organisationen, den Regierungen und den nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um die Ursachen der Migrationsflüsse zu beseitigen und die Lage in den Flüchtlingslagern in der Nähe von Konfliktgebieten zu verbessern; fordert die EU erneut auf, dafür zu sorgen, dass alle Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in Einklang mit dem Völkerrecht stehen; weist darauf hin, dass eine weltweite Strategie für Migration neben anderen externen Politikbereichen eng mit der Entwicklungspolitik und der Politik auf dem Gebiet der humanitären Hilfe verbunden ist und die Einrichtung von humanitären Korridoren sowie die Ausstellung humanitärer Visa umfasst; nimmt die Mittelmeeroperation der EU-geführten Seestreitkräfte (EUNAVFOR MED) zur Zerschlagung der Schleusernetze und Menschenhändlerringe im Mittelmeer zur Kenntnis; betont ferner, dass dringend stärkere politische Maßnahmen auf der Ebene der EU konzipiert werden müssen, um die dringlichen Probleme in Verbindung mit Migranten und Flüchtlingen in Angriff zu nehmen und einen wirksamen, fairen und tragfähigen Mechanismus für die Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten zu finden; betont die von der Kommission am 9. September 2015 vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die Flüchtlingskrise entschärft werden soll, wie die geplante Überarbeitung der Dublin-Verordnung;

71.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Bekämpfung des Menschenhandels durch politische Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen zu intensivieren, bei denen der Opferschutz und vor allem der Schutz von Minderjährigen einen besonderen Schwerpunkt bildet; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass die EU die Zusammenarbeit mit Drittländern und anderen einschlägigen Akteuren stärken sollte, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und dazu beizutragen, dass international agierende Menschenhändlerringe zerschlagen werden; bekräftigt, dass alle Mitgliedstaaten der EU die EU-Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (43) und die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 (44) umsetzen müssen;

72.

weist darauf hin, dass 2014 insgesamt 17,5 Millionen Menschen infolge von Klimakatastrophen vertrieben wurden; weist darauf hin, dass diese Vertreibungen insbesondere den südlichen Raum betreffen, der den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt ist; betont in diesem Zusammenhang, dass 85 % der Vertreibungen in den Entwicklungsländern stattfinden und es sich vor allem um interne und regionale Vertreibung handelt; weist darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele zugesagt hatten, 0,7 % des BIP für die Finanzierung der Entwicklungshilfe bereitzustellen;

73.

fordert die EU auf, sich aktiv in die Debatte um den Begriff „Klimaflüchtling“ einzubringen, auch was eine mögliche juristische Begriffsbestimmung im Völkerrecht oder in rechtsverbindlichen internationalen Übereinkünften betrifft;

74.

bekräftigt seine Forderung nach einem gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen, bei dem die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrechts geachtet werden und Fragen wie der Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, die Rechenschaftspflicht, der Schutz von Zivilpersonen und die Transparenz angesprochen werden sollten; fordert die EU erneut nachdrücklich auf, die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, die Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen ermöglichen, zu untersagen; fordert die EU auf, die Praxis außergerichtlicher Hinrichtungen und gezielter Tötungen zu bekämpfen und zu verbieten und zuzusagen, immer dann für angemessene Maßnahmen in Einklang mit nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen zu sorgen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Einzelperson oder eine Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich Verbindungen zu unrechtmäßigen gezielten Tötungen im Ausland haben könnte;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

75.

ist ernsthaft besorgt darüber, dass manche groß angelegten Sportveranstaltungen von autoritären Staaten ausgerichtet werden, in denen Verstöße gegen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten vorkommen; betont, dass die Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, Menschenrechtsbestimmungen, die Sportveranstaltungen betreffen, einzuführen, und für das Problem der Zwangsprostitution und den Menschenhandels sensibilisiert werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dieses Thema auch mit dem UNHRC und mit anderen multilateralen Foren sowie mit nationalen Sportverbänden, privatwirtschaftlichen Akteuren und Organisationen der Zivilgesellschaft zu erörtern, um für die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte bei solchen Veranstaltungen zu sorgen, unter anderem indem die Achtung der Menschenrechte als eines der entscheidenden Vergabekriterien für große internationale Sportveranstaltungen aufgenommen wird; widmet den anstehenden FIFA-Weltmeisterschaften in Russland (2018) und in Katar (2022) sowie den Olympischen Spielen in Beijing (2022) in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit;

Maßnahmen der EU in multilateralen Organisationen

76.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung des starken Engagements der EU für eine Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien durch die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, dem Europarat, der OSZE und der OECD im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 EUV; begrüßt daher, dass die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung angenommen wurden;

77.

betont außerdem, wie wichtig es ist, dass sich die EU aktiv und konsequent an allen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen und an ihrem Menschenrechtsrat (UNHRC) beteiligt; nimmt die Anstrengungen des EAD, der EU-Delegationen in New York und in Genf und der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen auf der Ebene der Vereinten Nationen zur Kenntnis; ermutigt die EU, sich noch mehr Gehör zu verschaffen, indem sie unter anderem die zunehmende Praktik regionenübergreifender Initiativen intensiviert sowie Resolutionen mitinitiiert und eine führende Rolle bei ihrer Verabschiedung einnimmt;

78.

fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung der Westsahara, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, geachtet werden; fordert die Freilassung von allen saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass Mitgliedern des Parlaments, unabhängigen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und den Medien Zugang zu den Gebieten in der Westsahara gewährt wird; fordert die Vereinten Nationen mit Nachdruck auf, die MINURSO wie alle anderen Missionen der Vereinten Nationen zur Friedenssicherung in der Welt mit einem Mandat im Bereich Menschenrechte auszustatten; unterstützt eine gerechte und dauerhafte Beilegung des Westsahara-Konflikts auf der Grundlage des Rechts auf Selbstbestimmung des saharauischen Volkes im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen;

79.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die institutionalisierte Praxis, eine parlamentarische Delegation zur Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden, beizubehalten; begrüßt die Wiederaufnahme dieser Gewohnheit im Jahr 2015 anlässlich der 28. Tagung des UNHRC;

80.

betont, dass zur Stärkung der Glaubwürdigkeit und der Legitimität des UNHRC alle seine Mitglieder in Fragen der Menschenrechte höchste Standards einhalten und ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachkommen müssen; vertritt die Auffassung, dass die Menschenrechte in allen internationalen Foren gefördert, weiterentwickelt und gefestigt werden müssen; fordert die Kommission auf, öffentlich über ihre Tätigkeiten und Maßnahmen zu berichten, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Menschenrechtsagenda voranzubringen und Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit von internationalen Organisationen wie der WTO und der Weltbank (IBRD, IFC, MIGA) im Bereich der Menschenrechte zu stärken;

81.

bekräftigt, dass es nachdrücklich dafür eintritt, dass der Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, ein Ende gesetzt und dafür gesorgt wird, dass Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden Gerechtigkeit erfahren, und bekräftigt daher seine entschiedene Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH); bedauert, dass im Jahr 2014 kein Staat das Römische Statut ratifiziert hat; weist mit Nachdruck auf die Verantwortung hin, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen — einschließlich der Verbrechen, bei denen es zu sexueller Gewalt kommt — zu verfolgen; ist sehr beunruhigt darüber, dass verschiedene Haftbefehle noch nicht vollstreckt wurden; fordert die EU auf, ihre entschiedene diplomatische und politische Unterstützung für die Stärkung und Erweiterung der Beziehung zwischen dem IStGH und den Vereinten Nationen, insbesondere dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, sowie seiner bilateralen Beziehungen und aller anderen Foren fortzusetzen; fordert die EU, ihre Delegationen und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Allgemeingültigkeit und um die Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung des Römischen Statuts zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, den IStGH mit den notwendigen Ressourcen auszustatten und ihre Unterstützung des internationalen Strafrechtssystems zu verstärken, indem unter anderem über das Europäische Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) finanzielle Unterstützung für Akteure der Zivilgesellschaft bereitgestellt wird; fordert, dass das EU-Instrumentarium von 2013 zur Förderung der Komplementarität von internationaler und nationaler Justiz umgesetzt wird;

82.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den IStGH aktiv zu fördern und seine Entscheidungen in allen Arten des Dialogs mit Drittländern umzusetzen;

Stärkere Achtung der Menschenrechte in der Welt

Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung

83.

verweist darauf, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt und in Artikel 18 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte garantiert wird; verweist ferner darauf, dass dieses Recht in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit, einen theistischen, nicht theistischen oder atheistischen Glauben zu praktizieren, sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu wechseln, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst; ist besorgt darüber, dass einige Länder die Standards der Vereinten Nationen immer noch nicht einhalten und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit verletzen, indem sie staatliche Unterdrückung einsetzen, die körperliche Strafen, Haftstrafen, überzogene Geldstrafen und sogar die Todesstrafe umfassen kann; ist besorgt über die zunehmende Verfolgung von Minderheiten in den Bereichen Religion und Weltanschauung, auch von christlichen Gemeinschaften, und über die unrechtmäßige Beschädigung ihrer Versammlungsorte;

84.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen größeren Beitrag zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung aus Gründen der Religion zu leisten und in den Beziehungen zu Drittländern den interreligiösen Dialog zu fördern; fordert konkrete Maßnahmen zum Schutz von religiösen Minderheiten, Nichtgläubigen, Apostaten und Atheisten, die Opfer von Gesetzen über Gotteslästerung sind, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass derartige Gesetze aufgehoben werden; begrüßt die Zusage der EU, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen Foren zu fördern und dazu unter anderem das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu unterstützen; unterstützt uneingeschränkt die Vorgehensweise der EU, bei thematischen Resolutionen im UNHRC und bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu diesem Thema die Führung zu übernehmen; fordert konkrete Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung und Verbesserung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; ist der Ansicht, dass sowohl in internationalen als auch in regionalen Foren Maßnahmen ergriffen werden sollten, indem weiterhin ein offener, transparenter und regelmäßiger Dialog mit religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften nach Artikel 17 AEUV geführt wird — auch in EU-Delegationen; verweist außerdem auf die Notwendigkeit, für eine systematische und einheitliche Ausbildung des EU-Personals in den Zentralen und den Delegationen zu sorgen;

Maßnahmen der EU gegen die Todesstrafe

85.

begrüßt die Gemeinsame Erklärung der VP/HV und des Generalsekretärs des Europarates (45) vom Oktober 2014, in der die nachdrückliche und uneingeschränkte Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen erneut bekräftigt wird; bleibt bei seiner Auffassung, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eines der zentralen Ziele der EU im Bereich der Menschenrechte sein sollte; weist darauf hin, dass die Unterstützung von Drittländern im Rahmen der Politik zur strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten darauf abzielen sollte, die Todesstrafe für Drogendelikte abzuschaffen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen des 6. Weltkongresses gegen die Todesstrafe, der im Juni 2016 in Oslo (Norwegen) stattfinden wird, unmissverständlich gegen die Todesstrafe auszusprechen, ihre Bemühungen um die Abschaffung der Todesstrafe zu verstärken und Sensibilisierungskampagnen zu diesem Thema zu unterstützen;

86.

bringt seine Besorgnis über die weltweit steigende Zahl der Todesurteile und der Hinrichtungen zum Ausdruck; bedauert zutiefst, dass die Todesstrafe in einigen Drittländern immer noch in den Gesetzen vorgesehen ist; bedauert, dass Belarus nach einer zweijährigen Pause wieder Hinrichtungen eingeführt hat; wiederholt daher seinen Aufruf an Belarus, ein Moratorium für die Todesstrafe umzusetzen, das letztlich zu ihrer Abschaffung führen sollte; weist darauf hin, dass in acht Staaten für Homosexualität die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist;

87.

fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, im Hinblick auf Dutzende europäische Staatsbürger, denen in Drittländern die Hinrichtung droht, Vorgaben für eine umfassende und wirksame EU-Politik zum Umgang mit der Todesstrafe zu machen, wobei diese Politik leistungsfähige und verstärkte Mechanismen für die Ermittlung, die Leistung von Rechtsbeistand und die diplomatische Vertretung umfassen sollte;

88.

fordert die EU auf, sich weiter um Kontakte zu den Staaten zu bemühen, die an der Todesstrafe festhalten, und alle diplomatischen Mittel und Kooperationsinstrumente einzusetzen, um die Abschaffung der Todesstrafe zu erreichen; wiederholt außerdem seine Forderung an die EU, in den Ländern, in denen die Todesstrafe noch immer eingesetzt wird, die Bedingungen zu überwachen, unter denen die Hinrichtungen vollzogen werden;

Bekämpfung von Folter und Misshandlung

89.

ist der Auffassung, dass die EU angesichts des 30. Jahrestages des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und aufgrund der Tatsache, dass weltweit nach wie vor Folter und Misshandlungen angewandt werden, ihre Bemühungen um die Abschaffung dieser schweren Menschenrechtsverletzungen intensivieren sollte; betont, dass Angehörige gefährdeter Gruppen wie Kinder und Frauen und ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten, die in Haft Folter oder Misshandlung ausgesetzt sind, besonderer Aufmerksamkeit bedürfen; fordert daher den EAD und die VP/HV auf, sich durch verstärkte diplomatische Demarchen und eine konsequentere öffentliche Positionierung, die die Werte und Grundsätze der EU widerspiegelt, stärker im Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu engagieren; empfiehlt dem EAD, den EU-Delegationen und den Mitgliedstaaten, das Potenzial aller bestehenden Instrumente, wie der EU-Leitlinien betreffend Folter (46), voll auszuschöpfen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Ausfuhrkontrollmechanismen für Arzneimittel, die für Hinrichtungen oder Folter verwendet werden können, fortlaufend zu verbessern, unter anderem durch eine zielgerichtete Klausel für die Endverwendung, durch die die Verbringung von sicherheitsrelevanten Gegenständen ausgesetzt oder eingestellt würde, die eindeutig für keinen anderen praktischen Zweck eingesetzt werden können als für die Todesstrafe oder für Folter;

90.

betont, dass einige Staaten keine Schritte unternommen haben, um dringend erforderliche, vollständig mit finanziellen Mittel ausgestattete Pläne für die Verbesserung der Bedingungen in den Haftanstalten auszuarbeiten; stellt fest, dass sehr geringe Fortschritte im Hinblick darauf erzielt wurden, dass in Haftanstalten die internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten und die Rechte der Häftlinge auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde geschützt werden; betont, dass die Haftbedingungen verbessert werden müssen, damit die Menschenrechte geachtet werden, und dass Häftlinge nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden sollten;

Diskriminierung

91.

betont, dass Diskriminierung in jedweder Form, Gewalt, Vergeltung, Folter, sexueller Missbrauch von Frauen und Mädchen, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Kinderehe, Zwangsheirat, Frauenhandel, Diskriminierung und soziale Ausgrenzung aufgrund der sozialen Klasse oder Herkunft und häusliche Gewalt unter keinen Umständen jemals mit Gründen der gesellschaftlichen, religiösen oder kulturellen Anschauungen oder Traditionen gerechtfertigt werden darf;

92.

verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der Sprache, der Kultur, der Religion und der Weltanschauung, der sozialen Herkunft, der Kastenzugehörigkeit, der Geburt, des Alters, einer Behinderung oder des sonstigen Status; fordert die EU auf, ihre Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung, des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit durch Menschenrechtsdialoge und politische Dialoge sowie durch die Arbeit der EU-Delegationen und der öffentlichen Diplomatie zu verstärken; fordert die EU außerdem auf, die Ratifizierung und die vollständige Umsetzung aller dieses Thema betreffenden Übereinkommen der Vereinten Nationen zu fördern, einschließlich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;

Rechte von LGBTI

93.

ist der Ansicht, dass die EU ihre Bemühungen, eine Verbesserung der Achtung der Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI) zu erzielen, im Einklang mit den Leitlinien der EU zu diesem Thema (47) fortsetzen sollte; empfiehlt, dass die Leitlinien umgesetzt werden, unter anderem durch die Schulung von EU-Personal in Drittländern; bedauert, dass Homosexualität in 75 Ländern weiterhin strafbar ist und in acht Ländern darauf die Todesstrafe steht, und ist der Ansicht, dass Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung nicht unbestraft bleiben sollten; unterstützt die anhaltenden Anstrengungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, diese diskriminierenden Gesetze zu bekämpfen, sowie die Arbeit der anderen Organisationen der Vereinten Nationen; ist besorgt über die Einschränkung der Grundfreiheiten von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI eintreten, und fordert die EU auf, diese Personen stärker zu unterstützen; weist darauf hin, dass es wahrscheinlicher wäre, dass die Grundrechte von LGBTI geachtet werden, wenn diese Menschen Zugang zu Rechtsinstitutionen, möglicherweise über eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe, haben;

94.

betont, dass Minderheitengruppen in Drittländern besondere Bedürfnisse haben und dass ihre vollständige Gleichstellung in allen Bereichen des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens gefördert werden sollte;

Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit

95.

nimmt mit großer Sorge den Umfang und die Folgen der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und der fortwährenden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind, einschließlich der Verweigerung des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation, Armut und Stigmatisierung, zur Kenntnis; fordert die Annahme eines Instruments der EU, mit dem der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit vorgebeugt und sie beseitigt werden soll; empfiehlt, dass das Thema in den Leitlinien und Aktionsplänen des EAD und der Kommission durchgängig berücksichtigt wird, insbesondere im Bereich der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung und der Bemühungen, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und alle Formen der gegen sie gerichteten Diskriminierung zu bekämpfen;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

96.

begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und EU-Organe; betont insbesondere, dass der Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit und alle Rechte von Menschen mit Behinderungen glaubwürdig in allen relevanten EU-Politikbereichen, einschließlich des Bereichs der Entwicklungszusammenarbeit, berücksichtigt werden müssen, und betont, dass dieses Thema bindenden und horizontalen Charakter hat;

97.

fordert die VP/HV auf, den Prozess der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Länder, die es noch nicht ratifiziert bzw. umgesetzt haben, weiterhin zu unterstützen;

98.

betont, dass die internationale Gemeinschaft der Situation von Frauen mit Behinderungen Priorität eingeräumt hat; weist auf die Schlussfolgerungen des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte hin, in denen erklärt wurde, dass politische Maßnahmen und Programme zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen ausgearbeitet werden sollten, und zwar in enger Partnerschaft mit Personen, die eine Behinderung haben, wobei ihr Recht auf Selbstbestimmung anzuerkennen ist, und mit Behindertenorganisationen; betont, dass Einrichtungen regelmäßig kontrolliert und Pflegekräfte angemessen geschult werden müssen; fordert die EU mit Nachdruck auf, den Kampf gegen die Diskriminierung wegen einer Behinderung in ihre außenpolitischen Tätigkeiten und ihre Politik der Kooperation und Entwicklungshilfe, einschließlich des EIDHR, einzugliedern;

Rechte von Frauen und Mädchen

99.

erinnert daran, dass im Jahr 2014 der Sacharow-Preis an Dr. Denis Mukwege verliehen wurde, um ihn für sein starkes Engagement für Opfer sexueller Gewalt und die kontinuierliche Förderung der Rechte von Frauen auszuzeichnen, wodurch eine Sensibilisierung für den Einsatz von Gewalt und sexueller Verstümmelung von Frauen, Mädchen und Kindern als Mittel der Kriegsführung erfolgte; verurteilt mit Nachdruck alle Formen des Missbrauchs und der Gewalt gegen Frauen, Mädchen und Kinder, insbesondere den Einsatz sexueller Gewalt als Kriegswaffe sowie die Verstümmelung weiblicher Genitalien, Kinder-, Früh- und Zwangsehen, sexuelle Sklaverei, Vergewaltigung in der Ehe und andere Formen schädlicher traditioneller Praktiken; betont, dass Frauen, Mädchen und Kinder, die in Konflikten missbraucht wurden, Zugang zu Gesundheitsfürsorge und psychologischer Betreuung gemäß dem Völkerrecht haben müssen; nimmt in diesem Zusammenhang das Schreiben der VP/HV zur Politik im Bereich der humanitären Hilfe zur Kenntnis, insbesondere zur Verhinderung sexueller Gewalt und zur Bereitstellung der geeigneten Unterstützung und des Zugangs zu Gesundheitsfürsorge und psychologischer Betreuung für Frauen im Falle von Vergewaltigungen in Konfliktsituationen; fordert alle Mitgliedstaaten des Europarats auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

100.

betont, dass seitens des EAD ein Austausch über bewährte Verfahren zur Bekämpfung des mangelnden Zugangs zur Justiz für Opfer sexueller Gewaltverbrechen erforderlich ist; verurteilt den mangelnden Zugang zur Justiz für Frauen in Drittländern entschieden, insbesondere, wenn diese Frauen Opfer geschlechtsbezogener Gewalt sind; fordert die Kommission auf, bei der Verfolgung dieser Verbrechen in Drittländern und gelegentlich auch in den Mitgliedstaaten eine aktive Rolle zu übernehmen; fordert die Kommission eindringlich auf, mit dem EAD zusammenzuarbeiten, um den Opfern bessere Unterstützung bereitstellen zu können, Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt in die humanitäre Hilfe der EU zu integrieren sowie bei humanitären Maßnahmen der EU dem Vorgehen gegen geschlechtsspezifische Gewalt und sexuelle Gewalt in Konflikten Vorrang einzuräumen; begrüßt die Entschlossenheit der EU, Folgemaßnahmen zum „Global Summit to End Sexual Violence in Conflict“ (Globaler Gipfel zur Beendigung von sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten), der im Juni 2014 in London stattfand, zu ergreifen, und fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, konkrete Schritte einzuleiten;

101.

bedauert den Mangel an Maßnahmen zur Vorbeugung geschlechtsspezifischer Gewalt, die mangelnde Opferbetreuung und das hohe Maß an Straflosigkeit für geschlechtsspezifische Gewalt in zahlreichen Ländern; fordert den EAD auf, sich mit Drittländern über bewährte Verfahren für eine bessere Rechtsetzung und die Einrichtung von Ausbildungsprogrammen für Polizeibeamte, Gerichtsbedienstete und sonstige Beamte auszutauschen; fordert die EU nachdrücklich auf, zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen, die sich dem Schutz der Menschenrechte und der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Drittländern verschrieben haben, und eng mit im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen internationalen Organisationen wie der IAO, der OECD, den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union zusammenzuarbeiten, um Synergien herzustellen und die Rolle der Frau zu stärken;

102.

ist zutiefst besorgt über die Zunahme der Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt in vielen Teilen der Welt und die steigende Zahl von Frauenmorden in Lateinamerika, die vor dem Hintergrund grassierender Gewalt und struktureller Diskriminierung verübt werden; verurteilt mit aller Schärfe jegliche Form geschlechtsspezifischer Gewalt und das abnorme Verbrechen der Frauenmorde wie auch die vorherrschende Straffreiheit, die diese Taten genießen, was zu einer Zunahme der Gewalttätigkeiten und Morde beitragen kann;

103.

verleiht seiner tiefen Sorge über mögliche Menschenrechtsverletzungen bei Frauen und Mädchen in Flüchtlingslagern im Nahen Osten und Afrika Ausdruck, einschließlich gemeldeter Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen und von Ungleichbehandlung; hält den EAD dazu an, auf strengere Regelungen und bewährte Verfahren in Drittländern zu drängen, um der Ungleichbehandlung von Flüchtlingen unabhängig vom Geschlecht einen Riegel vorzuschieben;

104.

bedauert, dass die Hälfte der Weltbevölkerung Lohndiskriminierungen ausgesetzt ist und dass Frauen weltweit zwischen 60 und 90 % des Durchschnittseinkommens von Männern erhalten;

105.

legt der Kommission, dem EAD und der VP/HV nahe, die politische und wirtschaftliche Stärkung von Frauen und Mädchen durch die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen bei allen ihren außenpolitischen Maßnahmen und Programmen, einschließlich strukturierter Dialoge mit Drittländern, durch die öffentliche Debatte über Themen im Zusammenhang mit der Gleichstellung und durch die Gewährleistung ausreichender Ressourcen für diesen Zweck weiterhin zu fördern; nimmt den Neuen Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte 2016–2020 (48) erfreut zur Kenntnis; betont, dass eine Konzentration auf die horizontale Säule erforderlich ist, mit der erreicht werden soll, dass die Kommission und der EAD den Zusagen der EU, die Rechte von Frauen und Mädchen durch Außenbeziehungen zu stärken, wirksamer nachkommen;

106.

bedauert, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht hinreichend durch politische Maßnahmen gewährleistet wird; weist erneut darauf hin, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind und die gleichen politischen und bürgerlichen Freiheiten genießen sollten, und bedauert gleichermaßen die geringe Vertretung von Frauen bei der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entscheidungsfindung; betont, dass wirksame Schutzmechanismen für Menschenrechtsaktivistinnen nottun; empfiehlt die Einführung eines Quotensystems als Instrument zur Förderung der Mitwirkung der Frauen — vor allem als Kandidatinnen — in politischen Organen und im demokratischen Prozess;

107.

fordert die EU auf, die Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rechte von Frauen weiter zu unterstützen, damit sie in den vollen Genuss ihrer Rechte und Grundfreiheiten kommen, und dem Zugang zu hochwertiger Bildung für Mädchen, darunter auch Mädchen aus ärmsten Verhältnissen und marginalisiertesten Bevölkerungsgruppen, größte Bedeutung beizumessen; fordert Unterstützung für die Berufsbildung von Frauen, einen leichteren Zugang zur Berufsbildung in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, die Entwicklung von Ausbildungsprogrammen für Lehrpersonal in Drittländern zum Thema Geschlechtergleichstellung und die Verhinderung der Verfestigung von Stereotypen durch Lehrmaterialien; fordert die EU mit Nachdruck auf, diese Priorität in all ihre diplomatischen und handelspolitischen Anstrengungen sowie in ihre Maßnahmen zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen;

108.

betont, dass Mädchen in Flüchtlingslagern, in Konfliktregionen und Gebieten, die von extremer Armut und extremen Umweltbedingungen, wie Dürre und Überschwemmungen, betroffen sind, ununterbrochenen Schulunterrichts bedürfen;

109.

ermutigt die EU, weiterhin die Unterstützung von Frauen und Mädchen durchgängig bei GSVP-Operationen und innerhalb der Architektur der Friedenskonsolidierung der Vereinten Nationen zu berücksichtigen und ihre Bemühungen um die Umsetzung der Resolutionen 1325(2000) (49) und 1820(2008) (50) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen und Frieden und Sicherheit fortzusetzen; fordert die EU in dieser Hinsicht auf, auf internationaler Ebene die Anerkennung des Mehrwerts der Beteiligung von Frauen an der Verhütung und Lösung von Konflikten sowie bei friedenserhaltenden Einsätzen, bei humanitärer Hilfe, beim Wiederaufbau nach Konflikten sowie bei Prozessen des demokratischen Übergangs, die zu dauerhaften und stabilen politischen Lösungen führen, zu unterstützen; betont auch, wie wichtig es ist, die gesamte Bandbreite der Menschenrechte von Frauen zu gewährleisten und zur Stärkung ihrer Rechte beizutragen, auch im Rahmen der Agenda für die Zeit nach 2015 und durch die Unterstützung der Aktionsplattform von Beijing und des Übereinkommens von Istanbul; begrüßt die Unterstützung der EU für die Resolutionen der Vereinten Nationen zu geschlechtsspezifischen Fragen, insbesondere zur Bedeutung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung bei der Stärkung der Rolle der Frau; nimmt die Schlussfolgerungen der 59. Sitzung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (51) erfreut zur Kenntnis;

110.

fordert die Kommission auf, systematisch konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Teilnahme von Frauen an Wahlverfahren bei allen EU-Wahlbeobachtungsmissionen im Einklang mit den EU-Leitlinien in diesem Bereich zu verbessern und dabei die Schlussfolgerungen, die im Rahmen des Wahlsachverständigenseminars in Brüssel im April 2014 gefasst wurden, und die Erfahrungen vergangener Missionen zu berücksichtigen;

111.

begrüßt die Anstrengungen des EAD, in Drittländern stärker auf die Erfüllung von Verpflichtungen und Zusagen im Bereich von Frauenrechten zu pochen, die sich aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), der Aktionsplattform von Beijing und der Erklärung von Kairo über Bevölkerung und Entwicklung in der Post-2015-Entwicklungsagenda ergeben;

112.

betont, dass der „Besitzstand“ der Aktionsplattform von Beijing im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegendes Menschenrecht nicht untergraben werden darf und dass die sexuellen und reproduktiven Rechte verteidigt werden müssen; betont, dass die uneingeschränkte Achtung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sowie der Zugang zu den erforderlichen Dienstleistungen zu einer Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeit beitragen; stellt fest, dass die Familienplanung, die Gesundheit von Müttern und der leichte Zugang zu Verhütungsmitteln und einem Schwangerschaftsabbruch unter sicheren Bedingungen wichtige Elemente darstellen, um das Leben von Frauen zu retten und ihnen zu helfen, ihr Leben nach einer Vergewaltigung wieder aufzubauen; hebt hervor, dass diese politischen Maßnahmen zum Herzstück der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern gemacht werden müssen;

113.

ist der Auffassung, dass die Verheiratung von Minderjährigen gegen die grundlegenden Menschenrechte verstößt, alle Aspekte des Lebens eines Mädchens betrifft, seine Bildung gefährdet, sein Potenzial einschränkt, seiner Gesundheit schadet und das Risiko erhöht, dass es Opfer von Gewalt und Missbrauch wird;

114.

ist zutiefst besorgt darüber, dass seit den 1980er-Jahren die Heiratsvermittlung über „Versandhauskataloge“ in alarmierendem Ausmaß zugenommen hat; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass zahlreiche Fälle dokumentiert sind, in denen Frauen angegriffen bzw. ermordet wurden, nachdem sie einen Mann als „Katalogbraut“ geheiratet hatten; bedauert, dass eine beträchtliche Zahl minderjähriger Mädchen auf „Katalog“-Websites erscheint, und betont, dass die Ausnutzung von Kindern für sexuelle Zwecke als Kindesmissbrauch betrachtet werden muss;

115.

verurteilt die Praxis der Ersatzmutterschaft, die die Menschenwürde der Frau herabsetzt, da ihr Körper und seine Fortpflanzungsfunktionen als Ware genutzt werden; ist der Auffassung, dass die Praxis der gestationellen Ersatzmutterschaft, die die reproduktive Ausbeutung und die Nutzung des menschlichen Körpers — insbesondere im Fall von schutzbedürftigen Frauen in Entwicklungsländern — für finanzielle oder andere Gewinne umfasst, untersagt werden und dringend im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente behandelt werden sollte;

Rechte des Kindes

116.

bekräftigt die dringende Notwendigkeit einer weltweiten Ratifizierung und einer wirkungsvollen Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der dazugehörigen Fakultativprotokolle; fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, zu denen Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, gehören;

117.

begrüßt die im Dezember 2014 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes (52) und fordert die EU auf, weiterhin Partnerländer bei der Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller Ausbeutung, zu unterstützen und ihre Kapazitäten für den Schutz der Kinderrechte auszubauen; begrüßt, dass 2014 die von der EU und der UNICEF unter dem Titel „Child Rights Toolkit“ (53) herausgegebene Reihe von Leitfäden weltweit eingeführt wurde; nimmt die im Mai 2014 abgegebene Stellungnahme des Menschenrechtskommissars des Europarats zu den Rechten von intersexuellen Kindern zur Kenntnis;

118.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, eine umfassende Kinderrechtsstrategie und einen Aktionsplan für die nächsten fünf Jahre vorzuschlagen, um die Rechte der Kinder in den Mittelpunkt der Außenpolitik der EU zu stellen und die Bemühungen der EU zur Förderung ihrer Rechte zu unterstützen, indem insbesondere dazu beigetragen wird, dass der Zugang von Kindern zu Wasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sichergestellt wird, indem die Resozialisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert wurden, gewährleistet werden, indem Kinderarbeit, Folter, dem Thema der „Hexenkinder“, Menschenhandel, der Kinderehe und sexueller Ausbeutung ein Ende gesetzt wird und indem Kindern in bewaffneten Konflikten geholfen wird sowie ihr Zugang zu Bildung in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern sichergestellt wird; fordert die VP/HV auf, dem Parlament jährlich darüber Bericht zu erstatten, welche Ergebnisse im Hinblick auf das auswärtige Handeln der EU, bei dem die Rechte des Kindes im Mittelpunkt standen, erzielt wurden; würdigt die Kampagne „Children, Not Soldiers“ und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung zu intensivieren, damit das Ziel, der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern in Konflikten durch die Streitkräfte ein Ende zu setzen, bis 2016 verwirklicht wird;

119.

begrüßt die Zusammenarbeit der EU mit der UNICEF, die zu einem Instrumentarium für die durchgängige Berücksichtigung der Rechte des Kindes in der Entwicklungszusammenarbeit und zur Unterstützung der zentralen Millenniums-Entwicklungsziele und Kinderschutzprogramme für die Verwirklichung der Rechte des Kindes insbesondere in fragilen Situationen geführt hat, und begrüßt die Zusammenarbeit mit dem UNRWA;

120.

begrüßt die aktive Zusammenarbeit der EU mit mehreren Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen in den Bereichen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, unter anderem der Sonderberichterstatterin für das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung, dem Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung, dem Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung, dem Sonderberichterstatter zu extremer Armut und Menschenrechten und der Sonderberichterstatterin für das Menschenrecht auf angemessenes Wohnen; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im mehrjährigen Richtprogramm 2014–2017 der EIDHR gestärkt wurde, zu dessen Zielen unter anderem die Stärkung der Gewerkschaften, die Sensibilisierung für Lohnfragen, der Schutz des Landschaftserbes, die Förderung der sozialen Integration durch wirtschaftliche Stärkung und die Reduzierung der wirtschaftlichen Diskriminierung und der Gewalt am Arbeitsplatz gehören;

Stärkung der Demokratie weltweit

121.

unterstreicht, wie sehr sich die EU in ihren Beziehungen zur übrigen Welt für die Wahrung und die Förderung der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Werte einsetzt; weist darauf hin, dass demokratische Systeme nicht nur durch einen freien und gerechten Wahlprozess, sondern neben anderen Aspekten auch durch die Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Rechenschaftspflicht, die Unabhängigkeit der Justiz und eine unparteiische Verwaltung gekennzeichnet sind; betont, dass Demokratie und Menschenrechte unauflöslich miteinander verbunden sind und einander verstärken, wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. November 2009 zur Unterstützung der Demokratie in den Außenbeziehungen der EU hervorgehoben hat; begrüßt, dass der neue Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie den Aktivitäten zur Unterstützung der Demokratie besondere Aufmerksamkeit widmet;

Verteidigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Stärkung der Zivilgesellschaft

122.

bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit ein zentraler Baustein jeder demokratischen Gesellschaft ist, da durch sie eine Kultur des Pluralismus genährt wird, die die Zivilgesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger befähigt, ihre Regierungen und Entscheidungsträger zur Verantwortung zu ziehen, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gefördert wird; fordert die EU daher auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Meinungsfreiheit durch ihre außenpolitischen Maßnahmen und Instrumente zu intensivieren;

123.

wiederholt seine Aufforderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, die Überwachung aller Arten von Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit in Drittländern zu verbessern und derartige Einschränkungen rasch und systematisch zu verurteilen, auch wenn sie zur Erreichung rechtmäßiger Ziele, wie Terrorismusbekämpfung, Gewährleistung der inneren Sicherheit oder Rechtsdurchsetzung, auferlegt werden; betont, wie wichtig eine wirkungsvolle Umsetzung der „Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline“ und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Auswirkungen sind; weist auf das Ziel der EU hin, für alle Personen den diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen und die Meinungsfreiheit sicherzustellen und zu schützen, sowohl online als auch offline;

124.

vertritt die Auffassung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) die Gelegenheit bieten, die Menschenrechte und demokratische Praktiken zu stärken sowie die soziale und wirtschaftliche Entwicklung voranzubringen, indem möglichst umfassender Zugang zu Informationen geboten wird; betont außerdem den Beitrag von IKT zu den Bemühungen zivilgesellschaftlicher Bewegungen insbesondere in undemokratischen Regimen; äußert seine Sorge über den Einsatz von IKT durch einige autoritäre Regime, wodurch Menschen, die für Menschenrechte und Demokratie eintreten, immer mehr bedroht werden; betont, dass es einer stärkeren Unterstützung in den Bereichen Förderung der Medienfreiheit, Schutz von unabhängigen Journalisten und Bloggern, Verkleinerung der digitalen Kluft und Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Informationen bedarf; fordert die Kommission auf, den Menschenrechtsaspekten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Überarbeitung des Ausfuhrkontrollsystems der EU besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

Unterstützung der EU für Menschenrechtsverteidiger

125.

bedauert die Tatsache, dass gegen die Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsverteidiger, überall in der Welt immer brutaler vorgegangen wird; ist tief besorgt darüber, dass immer mehr Länder, wie etwa Russland und einige zentralasiatische Länder, strenge Gesetze verabschieden, um die Aktivitäten nichtstaatlicher Organisationen zu unterdrücken, indem sie ihren Zugang zu ausländischen Finanzmitteln beschränken sowie lästige Meldeanforderungen und harte Strafen für die Nichteinhaltung einführen; erinnert daran, dass die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit ein wesentliches Merkmal einer demokratischen, offenen und toleranten Gesellschaft sind; fordert, dass neue Anstrengungen unternommen werden, um gegen die Beschränkungen und die Einschüchterungen vorzugehen, denen Menschen, die für Organisationen der Zivilgesellschaft arbeiten, weltweit ausgesetzt sind, und fordert die EU auf, mit gutem Beispiel beim Schutz und bei der Förderung der betreffenden Rechte voranzugehen;

126.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die VP/HV im neuen Aktionsplan das Engagement der EU für eine Stärkung lokaler Akteure und zivilgesellschaftlicher Organisationen bekräftigt, und betont, dass die Zivilgesellschaft, einschließlich vor allem der Menschenrechtsverteidiger, angesichts der deutlichen Abnahme ihres Handlungsspielraums erhöhte Aufmerksamkeit und Bemühungen vonseiten der EU benötigen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, eine konsequente und umfassende Antwort auf alle großen Herausforderungen zu erarbeiten, mit denen die Zivilgesellschaft, einschließlich der Menschenrechtsverteidiger, weltweit konfrontiert sind;

127.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit kontinuierlich zu überwachen und eventuelle Verletzungen, wie verschiedene Formen von Verboten und Beschränkungen für zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Tätigkeiten, auf allen Ebenen des politischen Dialogs zur Sprache zu bringen;

128.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem auf, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um Einzelfälle von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern und Aktivisten der Zivilgesellschaft systematisch anzusprechen, insbesondere soweit es um derzeit inhaftierte Personen geht; ermutigt die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten, Menschenrechtsverteidiger weiterhin aktiv zu unterstützen, indem sie Gerichtsverfahren systematisch beobachten, inhaftierte Aktivisten besuchen und gegebenenfalls Erklärungen zu Einzelfällen abgeben sowie Menschenrechtsverletzungen mit den entsprechenden Amtskollegen erörtern; verlangt, dass hochrangige Vertreter der EU, insbesondere die VP/HV, Mitglieder der Kommission, EU-Sonderbeauftragte und Angehörige der Regierungen der Mitgliedstaaten auf Reisen in Staaten, in denen die Zivilgesellschaft unter Druck steht, systematisch Treffen mit Menschenrechtsverteidigern abhalten;

129.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die EU Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft weltweit durch EIDHR-Mittel unterstützt; betont, wie wichtig der Einsatz des EIDHR für den Schutz der am meisten gefährdeten Menschenrechtsverteidiger ist; betont auch, dass bei der Unterstützung der gefährdeten Menschenrechtsverteidiger in erster Linie die Effizienzkriterien berücksichtigt und allzu strenge Vorgaben vermieden werden sollten; fordert die Kommission, den EAD und die EU-Delegationen auf, dafür zu sorgen, dass die für die Menschenrechtsverteidiger verfügbaren Mittel angemessen eingesetzt werden;

Förderung von Wahlprozessen und Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und einer unparteiischen Verwaltung in Drittländern

130.

begrüßt die acht Wahlbeobachtungsmissionen (EOM) und die acht Wahlexpertenmissionen (EEM), die die EU im Jahr 2014 weltweit entsendet hat; bekräftigt seine positive Einstellung zur kontinuierlichen Unterstützung der Wahlprozesse durch die EU und Bereitstellung von Wahlhilfe und Unterstützung für einheimische Beobachter;

131.

verweist auf die Bedeutung einer angemessenen Weiterbehandlung der Berichte und Empfehlungen der EOM als Mittel für eine verbesserte Wirkung und eine verstärkte Förderung der demokratischen Standards durch die EU in den betroffenen Ländern;

132.

empfiehlt der EU, die Bemühungen um die Erarbeitung eines umfassenden Ansatzes für die Demokratisierungsprozesse zu verstärken, wobei freie und gerechte Wahlen nur ein Aspekt davon sind, um einen positiven Beitrag zur Stärkung der demokratischen Institutionen und des Vertrauens der Bevölkerung in Wahlprozesse weltweit zu leisten;

133.

nimmt in diesem Zusammenhang erfreut zur Kenntnis, dass im Jahr 2014 in zwölf ausgewählten EU-Delegationen die zweite Generation von Pilotprojekten begonnen wurde, die auf in den Schlussfolgerungen des Rates von November 2009 und im Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie des Jahres 2012 eingegangenen Verpflichtungen beruhen; betont nachdrücklich, wie wichtig diese Pilotprojekte sind, um die Kohärenz bei der Demokratieförderung durch außenpolitische Maßnahmen und Instrumente der EU zu stärken;

134.

begrüßt, dass die Kommission, der EAD und die Mitgliedstaaten im neuen Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie zugesichert haben, verstärkt und konsequenter den Dialog mit Wahlbehörden, parlamentarischen Institutionen, örtlichen nichtstaatlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Organisationen in Drittländern zu suchen, um zu ihrer intensiveren Beteiligung an der Beobachtung und dem Verlauf von Wahlen, zur Stärkung ihrer Rolle und somit zur Förderung des Demokratisierungsprozesses beizutragen;

135.

erinnert daran, dass die bisher von der Europäischen Union, Politikern, der Wissenschaft, den Medien, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft gesammelten Erfahrungen und Lehren aus dem Übergang zur Demokratie im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik einen positiven Beitrag zur Ermittlung bewährter Verfahren leisten könnten, die zur Unterstützung und Konsolidierung anderer Demokratisierungsprozesse weltweit eingesetzt werden könnten;

136.

erinnert daran, dass Korruption eine Bedrohung für eine gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte ist und dass sie demokratische Prozesse wie die Rechtsstaatlichkeit und eine gerechte Rechtspflege untergräbt; erinnert ferner daran, dass die EU die ausschließliche Zuständigkeit für die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) beansprucht;

137.

äußert seine Auffassung, dass die EU in allen Dialog-Plattformen mit Drittländern die Bedeutung von Transparenz und Zugänglichkeit, Integrität, Rechenschaftspflicht sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten, des Staatshaushalts und des öffentlichen Eigentums im Einklang mit dem UNCAC hervorheben sollte; glaubt, dass die Korruption in allen ihren Formen die demokratischen Grundsätze unterwandert und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung negativ beeinflusst; fordert, dass Folgemaßnahmen auf seine Forderung nach einer verbesserten Überwachung des UNCAC hin ergriffen werden und auch dass die Empfehlungen der OECD gewissenhaft geprüft werden; ist der Auffassung, dass die EU Drittländer bei der Bekämpfung der Korruption konsequenter und systematischer unterstützen sollte, indem sie Fachwissen für den Aufbau und die Konsolidierung unabhängiger und wirksamer Korruptionsbekämpfungsstellen, auch über eine proaktive Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, bereitstellt; empfiehlt gleichzeitig die Entwicklung innovativer Finanzmechanismen für eine verstärkte Bekämpfung aller Arten von Korruption; nimmt in diesem Zusammenhang die Forderung nach einer verbesserten Reglementierungen von Finanztransaktionen auf internationaler Ebene zur Kenntnis;

138.

ist der Ansicht, dass die EU ihre Bemühungen um eine Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz auf multilateraler und bilateraler Ebene verstärken sollte; ermutigt die EU, weltweit eine gerechte Rechtspflege zu fördern, indem sie legislative und institutionelle Reformprozesse in Drittländern unterstützt; ermutigt auch die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten, Prozessbeobachtungen systematisch zu verfolgen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern;

Verstärkung der Menschenrechtsaktionen des Europäischen Parlaments

139.

begrüßt, dass die Konferenz der Delegationsvorsitze in Zusammenarbeit mit dem Unterausschuss Menschenrechte die Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie überprüft hat; empfiehlt in diesem Zusammenhang eine systematischere und transparentere Praxis, während Delegationsbesuchen in Drittstaaten Menschenrechtsanliegen anzusprechen, insbesondere die in den Entschließungen des Parlaments behandelten Einzelfälle, und dem Unterausschuss Menschenrechte schriftlich und, sofern dies politisch gerechtfertigt ist, in eigens einberufenen Nachbesprechungen über die Tätigkeiten zu berichten;

140.

betont die Notwendigkeit fortlaufender Überlegungen darüber, wie ein Höchstmaß an Glaubwürdigkeit, Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Entschließungen des Parlaments zu Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit am besten erreicht wird;

141.

fordert Diskussionen über die Bündelung der unterschiedlichen Instrumente, die dem Parlament für die Unterstützung und Förderung der Menschenrechte zur Verfügung stehen, in einem einzigen Strategiedokument, das vom Plenum des Parlaments angenommen wird;

o

o o

142.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 70. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den EU-Delegationsleitern zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.

(2)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11855-2012-INIT/de/pdf

(3)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9647-2014-INIT/de/pdf

(4)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11491-2013-INIT/de/pdf

(5)  http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201203/20120329ATT 42170/20120329ATT42170EN.pdf

(6)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10152-2015-INIT/de/pdf

(7)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10897-2015-INIT/de/pdf

(8)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13201-2015-INIT/de/pdf

(9)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/130243.pdf

(10)  http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2015559%202014%20INIT

(11)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D0260&from=DE

(12)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9242-2015-INIT/de/pdf

(13)  http://www.un.org/depts/german/sr/sr_00/sr1325.pdf

(14)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.

(15)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0394.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0420.

(20)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0252.

(21)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0079.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0259.

(23)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0206.

(24)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0076.

(25)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0272.

(26)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0288.

(27)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0317.

(28)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0350.

(29)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0348.

(30)  http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2014/20141008-strategy-paper_de.pdf

(31)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52011DC0200&from=DE

(32)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0303:FIN:de:PDF

(33)  http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G14/082/52/PDF/G1408252.pdf?OpenElement

(34)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0274.

(35)  http://www.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Joint%20Programme%20on%20FGMC%20Summary%20Report.pdf

(36)  http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G14/086/06/PDF/G1408606.pdf?OpenElement

(37)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52005XG1223(02)&from=DE

(38)  http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2014/20141008-strategy-paper_de.pdf

(39)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:077:0027:0043:DE:PDF

(40)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0274.

(41)  http://www.globalcompact.de/wAssets/docs/Menschenrechte/Publikationen/leitprinzipien_fuer_wirtschaft_und_menschenrechte.pdf

(42)  http://www.un.org/depts/german/gv-69/band1/ar69002.pdf

(43)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(44)  http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/crime/docs/trafficking_in_human_beings_eradication-2012_2016_de.pdf

(45)  http://www.coe.int/de/web/portal/10-october-against-death-penalty

(46)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsupload/web07369.d1.pdf

(47)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/foraff/137584.pdf

(48)  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5690_de.pdf

(49)  http://www.un.org/depts/german/sr/sr_00/sr1325.pdf

(50)  http://www.un.org/depts/german/sr/sr_07-08/sr1820.pdf

(51)  http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=E/2015/27

(52)  http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2015559%202014%20INIT

(53)  http://www.unicef.org/eu/crtoolkit/downloads/Child-Rights-Toolkit-Web-Links.pdf


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/176


P8_TA(2015)0471

20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zum 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton (2015/2979(RSP))

(2017/C 399/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Friedensabkommen von Dayton, seinen allgemeinen Rahmen und die zwölf Anhänge,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. Juli 2005 (1), 15. Januar 2009 (2) und 9. Juli 2015 (3) zu Srebrenica,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 11. März 2005 zur konstitutionellen Reform in Bosnien und Herzegowina,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Friedensabkommen von Dayton am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichnet wurde und dem blutigsten Krieg in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg ein Ende setzte;

B.

in der Erwägung, dass das Abkommen zwar den Krieg beendet hat, aber nicht in der Lage war, einen funktionierenden Staat, der sich selbst trägt, zu schaffen, sowie in der Erwägung, dass der institutionelle Aufbau des Landes zu komplex ist und sich als ineffizient erwiesen hat;

1.

erinnert an die Bedeutung der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton, gedenkt all der tragischen Opfer des Krieges in Bosnien und Herzegowina und spricht den Angehörigen derjenigen, die ihr Leben verloren haben, sein Beileid aus;

2.

nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass es 20 Jahre nach dem Ende des Krieges und dem Abschluss eines Allgemeinen Rahmenübereinkommens, in dem die wichtigsten Aspekte der Friedensregelung und die künftige Form des Landes skizziert wurden, den verschiedenen Regierungen nicht gelungen ist, einen funktionsfähigen Staat, der sich selbst trägt, aufzubauen;

3.

begrüßt die Ergebnisse, die in Form der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, des Wiederaufbaus und der Rückgabe von Eigentum im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang VII des Abkommens von Dayton erzielt wurden; besteht darauf, dass der Anhang und die damit zusammenhängende Strategie vollständig umgesetzt werden müssen, um für eine dauerhafte Rückkehr und auch für faire, umfassende und nachhaltige Lösungen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge und andere vom Krieg betroffene Personen zu sorgen; betont insofern, dass es notwendig ist, dass Kroaten, Bosnier und andere in die Republika Srpska dauerhaft zurückkehren; betont, dass die sozioökonomische Integration der zurückgekehrten Menschen weiter verbessert werden muss; fordert eine bessere Koordinierung der Bemühungen auf allen Ebenen sowie mehr Aufmerksamkeit für die schutzbedürftigsten Vertriebenen, darunter Roma und Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind; stellt mit Bedauern fest, dass nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz noch immer etwa 7 000 Personen vermisst werden, deren Schicksal nach wie vor unbekannt ist;

4.

erkennt den positiven Wandel an, der sich in den letzten zwanzig Jahren in Bosnien und Herzegowina vollzogen hat, einem Land, das vom Krieg zerrissen war, das aus dem Krieg erst als Staat hervorging und nun eine EU-Mitgliedschaft anstrebt;

5.

bekräftigt das Bekenntnis der EU zu der europäischen Perspektive und dem weiteren Beitrittsprozess Bosnien und Herzegowinas sowie aller westlichen Balkanstaaten; ist der Auffassung, dass regionale Zusammenarbeit und der Prozess der europäischen Integration der beste Weg sind, um die Aussöhnung zu fördern sowie Hass und Spaltung zu überwinden;

6.

fordert die staatlichen Stellen auf, den 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton zum Anlass zu nehmen, um bei den notwendigen Reformen — insbesondere in Hinblick auf den laufenden Antrag von Bosnien und Herzegowina auf EU-Mitgliedschaft — voranzukommen; erinnert daran, dass den sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Bürger Priorität zukommen muss und dass ein wirksamer Mechanismus zur Abstimmung in EU-Angelegenheiten einzurichten ist; bekräftigt, dass gleichzeitig die konstitutionellen und politischen Reformen sowie die Demokratisierung des politischen Systems unbedingt fortgesetzt werden müssen, was hinzu eine echte Gleichheit und demokratische Vertretung aller drei konstituierenden Volksgruppen und aller Bürger des Landes führen wird; unterstreicht, dass alle Bürger von Bosnien und Herzegowina die gleiche Möglichkeit haben müssen, auf allen politischen Entscheidungsebenen gewählt zu werden;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Bosnien und Herzegowina und seinen Entitäten sowie den Regierungen und Parlamenten der westlichen Balkanstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 468.

(2)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 111.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0276.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/178


P8_TA(2015)0472

Waffenexport: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zum Waffenexport: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2015/2114(INI))

(2017/C 399/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (nachstehend „Gemeinsamer Standpunkt“) (1),

unter Hinweis auf die Überarbeitung des Gemeinsamen Standpunkts durch die Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ des Rates der EU (COARM),

unter Hinweis auf den 16. Jahresbericht des Rates gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (2),

unter Hinweis auf den Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern,

unter Hinweis auf die Strategie der EU vom 9. Dezember 2003 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf den am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Vertrag über den Waffenhandel (ATT) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zur Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2015 über die Auswirkungen der Entwicklungen auf den europäischen Verteidigungsmärkten auf die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten in Europa und insbesondere auf die Ziffern 4, 10, 18, 19, 20 und 21 (5),

– unter Hinweis auf den Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (7) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 599/2014 geänderten Fassung und die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. April 2014 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten“ (COM(2014)0244),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 12. Juni 2014 über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2014 zur Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu dem Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (9),

unter Hinweis auf die am 15./16. Dezember 2005 vom Europäischen Rat angenommene Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und die Gemeinsame Aktion des Rates 2002/589/GASP vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten (10),

unter Hinweis auf die vom Rat am 9. Februar 2015 angenommene aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,

unter Hinweis auf das Wassenaar-Arrangement vom 12. Mai 1996 über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und auf die im Jahr 2015 aktualisierten Listen dieser Güter, Technologien und Munition (11),

unter Hinweis auf die Beschlüsse der 19. Plenartagung des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die am 3./4. Dezember 2013 in Wien stattfand,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015)0185),

unter Hinweis auf den am 24. Februar 2006 angenommenen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere auf Ziel 16 Unterziel 16.4, mit dem die Staaten aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass der illegale Waffenhandel erheblich reduziert wird,

unter Hinweis auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

unter Hinweis auf Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den am 24. Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel,

unter Hinweis auf die Resolution 24/35 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 8. Oktober 2013 zu den Auswirkungen des Waffenhandels auf die Menschenrechte in bewaffneten Konflikten (12),

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0338/2015),

A.

in der Erwägung, dass sich das gesamte Sicherheitsumfeld, insbesondere in der südlichen und östlichen Nachbarschaft der EU, einschneidend verändert hat;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ein naturgegebenes Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung besteht;

C.

in der Erwägung, dass — unter vollumfänglicher Beachtung des Artikels 51 der Charta der Vereinten Nationen und des Kriteriums 4 des Gemeinsamen Standpunkts über die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region — im Interesse der internationalen Stabilität und auf der Grundlage von Einzelfallbewertungen Instrumente zur Abschreckung bereitgestellt werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass die unkontrollierte Verbreitung von Waffen eine schwerwiegende Gefahr für den Frieden, die Sicherheit, die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung birgt; in der Erwägung, dass weltweit in jeder Minute ein Mensch sein Leben durch Waffengewalt verliert und im gleichen Zeitraum 15 neue Waffen gefertigt werden;

E.

in der Erwägung, dass die Regulierung des internationalen Waffenhandels per definitionem eine weltweite Herausforderung ist; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer Außenbeziehungen für die Kohärenz ihres gesamten außenpolitischen Handelns sorgen muss, damit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gefördert werden, Konflikten vorgebeugt wird, die Armut beseitigt wird, der interkulturelle Dialog angeschoben wird und die internationale Stabilität und Sicherheit aufrechterhalten werden; in der Erwägung, dass auf die Mitgliedstaaten der EU im Zeitraum 2010 — 2014 25,4 % aller Lieferungen konventioneller Großwaffen weltweit entfielen (13);

F.

in der Erwägung, dass die Beseitigung der Armut gemäß dem Vertrag von Lissabon das vorrangige Ziel der Entwicklungspolitik der EU und außerdem eine der Prioritäten ihrer Außenpolitik in ihrem Streben nach einer stabileren und wohlhabenderen Welt ist; in der Erwägung, dass die Lieferung von Waffen an Konfliktstaaten nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer Eskalation der Gewalt vergrößert, sondern sich — wie den Berichten der humanitären Organisationen, die diese Auswirkungen quantifiziert haben, zu entnehmen ist (14) — auch negativ auf das Entwicklungspotenzial dieser Länder auswirkt;

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2013 Rüstungsgüter im Gesamtwert von 36,7 Mrd. EUR (davon im Wert von 26 Mrd. EUR an Drittstaaten) ausgeführt haben; in der Erwägung, dass sich — als Vergleich hierzu — die Finanzmittel des Europäischen Nachbarschaftsinstruments für den Zeitraum 2014 — 2020 auf insgesamt 15,4 Mrd. EUR belaufen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU einen Anteil von 30 % der gesamten Waffenausfuhren hatten; in der Erwägung, dass nur schwerlich behauptet werden kann, dass diese Handelsströme den unmittelbaren Sicherheitsinteressen der EU dienen;

H.

in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP ein rechtsverbindlicher Rahmen ist, in dem acht Kriterien für die Ausfuhr konventioneller Waffen festgelegt sind, denen die Mitgliedstaaten der EU bei der Vergabe von Genehmigungen Rechnung tragen müssen; in der Erwägung, dass dieser Gemeinsame Standpunkt insbesondere beim Aufbau eines europäischen Verteidigungsmarkts und einer technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung angemessen berücksichtigt werden sollte;

I.

in der Erwägung, dass sich die Drittstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Kanada, Montenegro und Norwegen offiziell den im Gemeinsamen Standpunkt verankerten Kriterien und Grundsätzen angeschlossen haben;

Globales Sicherheitsumfeld und Rüstungsexporte

1.

ist zutiefst besorgt über die Ausdehnung der bewaffneten Konflikte insbesondere in der Ukraine, Syrien, Irak, Libyen und Jemen und über sämtliche internationalen Konflikte, die Stabilität und Sicherheit in einer immer stärker globalisierten Welt bedrohen und dazu geführt haben, dass die Nachbarschaft der EU instabiler und unsicherer geworden ist; stellt fest, dass Waffenlieferungen an Konfliktstaaten zu diesen Konflikten beigetragen haben können;

2.

hält es für bedauerlich, dass die Entwicklungen der vergangenen zwei Jahre deutlich gemacht haben, dass Waffen mitunter in den Besitz von Terroristen, repressiven Regimen, Ländern, in denen Kinder rekrutiert oder in Feindseligkeiten eingesetzt werden könnten, oder Regimen, die fragwürdige Beziehungen zum internationalen Terrorismus pflegen oder eine aggressive Innen- und Außenpolitik verfolgen, gelangen, und vertritt die Auffassung, dass aus diesem Grund wirksame Regelungen zur Kontrolle von Rüstungsexporten erlassen werden müssen; verurteilt den Einsatz von Waffen mit dem Ziel, Unsicherheit und bewaffnete Konflikte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Staatsgrenzen zu schüren oder innerstaatlicher Unterdrückung, regionalen Konflikten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten Vorschub zu leisten; hält es außerdem für bedauerlich, dass der illegale Waffenhandel nach wie vor ein bedeutendes und profitables Geschäft ist;

3.

bedauert, dass jährlich etwa eine halbe Million Menschen (15) infolge von Waffengewalt in bewaffneten Konflikten oder im Zusammenhang mit Verbrechen zu Tode kommen;

4.

bekräftigt, dass die Grundsätze und Werte der EU insbesondere in den Bereichen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts nur eingehalten werden können und die ihr zukommende Verantwortung für die regionale und weltweite Sicherheit nur wahrgenommen werden kann, wenn der Gemeinsame Standpunkt befolgt wird;

5.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten der EU weltweit in großem Umfang Waffen exportieren und 2013 dem 16. Jahresbericht zufolge Rüstungsgüter im Wert von 36,711 Mrd. EUR weltweit (davon im Wert von 10,735 Mrd. innerhalb der Mitgliedstaaten und im Wert von 25,976 Mrd. an Drittstaaten) ausgeführt haben; weist erneut darauf hin, dass in Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts festgelegt ist, dass die Berücksichtigung wirtschaftlicher, kommerzieller und industrieller Interessen durch die Mitgliedstaaten die Anwendung der acht Kriterien zur Regulierung der Waffenausfuhr nicht beeinträchtigen darf;

6.

bedauert jedoch, dass häufig über Artikel 10 hinweggesehen wird, zumal europäische Rüstungsunternehmen ihren niedrigeren Umsatz in Europa zunehmend durch Exporte in Staaten außerhalb der EU ausgleichen; ist erheblich besorgt über die Auswirkungen der Weitergabe von sensiblem Wissen und sensibler Technologie an Drittstaaten auf die Sicherheit und die Verteidigung der EU, da eine solche Weitergabe ein erhöhtes Risiko der Abhängigkeit von Drittstaaten mit abweichenden strategischen Zielen wie zum Beispiel Russland birgt;

7.

weist erneut darauf hin, dass die Verteidigungsindustrie als Instrument für die Umsetzung der Verteidigung und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen, für systematische Versorgungssicherheit in der EU sorgen und zur Umsetzung einer gestärkten GASP und einer gestärkten GSVP beitragen sollte, da hiermit ein wichtiger Beitrag zu Stabilität und Sicherheit in der Welt geleistet wird; weist darauf hin, dass Rüstungsexporte der Stärkung und dem weiteren Ausbau der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung dienlich sind, die bei zahlreichen Innovationen und technischen Entwicklungen eine wichtige Rolle spielt;

8.

weist darauf hin, dass Ausfuhren legitim sind, sofern sie die in Artikel 4 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP verankerten Kriterien uneingeschränkt erfüllen und in Reaktion auf eine Anfrage an die EU erfolgen, die im Einklang mit dem Recht auf Selbstverteidigung steht; befürwortet die Lieferung von Defensivwaffen, wenn sie für die legitime Selbstverteidigung eingesetzt werden; nimmt die Entscheidung mehrerer Mitgliedstaaten, Defensivwaffen an die Peschmerga im irakischen Kurdistan und an die Ukraine zu liefern, zur Kenntnis; stellt fest, dass sich die Mitgliedstaaten diesbezüglich nicht untereinander absprechen;

9.

weist darauf hin, dass Verweigerungen oder Aussetzungen von Genehmigungen im Anschluss an Embargos oder Konflikte zwar ein positives Zeichen setzen, aber auch deutlich machen, dass die Exportpolitik der EU lediglich auf Entwicklungen reagiert; vertritt die Ansicht, dass dem Gemeinsamen Standpunkt zufolge die konkreten Risiken im Zusammenhang mit den Empfängerländern und die Sicherheitsinteressen der EU vor der Erteilung einer Genehmigung eingehender bewertet werden müssen;

10.

stellt fest, dass die mit der Abzweigung, dem Schmuggel und der Anhäufung von Waffen und Explosivstoffen verbundenen Risiken zunehmen und nach wie vor eine Herausforderung darstellen, die bewältigt werden muss; betont die Gefahr, dass Waffen aus Drittländern, in denen Korruption weit verbreitet ist, aufgrund des zunehmenden Waffenschmuggels und illegalen Waffenhandels und des Mangels an Inspektionen an den Eingangsorten wie zum Beispiel Häfen nach Europa gelangen könnten, womit — wie auch in einem aktuellen Bericht von Europol (16) betont wird — die Sicherheit der Bürger beeinträchtigt würde;

11.

betont, dass die Kontrollen von Rüstungsexporten ein grundlegender Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik der EU sind und von den in Artikel 21 EUV verankerten Grundsätzen — insbesondere der Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit — geprägt sein müssen; weist darauf hin, dass unbedingt für die Kohärenz der Rüstungsexporte und der Glaubwürdigkeit der EU als einer Organisation, die sich weltweit für Menschenrechte einsetzt, gesorgt werden muss; ist der festen Überzeugung, dass eine wirksamere Umsetzung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der GASP und der GSVP leisten würde; fordert, dass angesichts des veränderten Sicherheitsumfelds und der damit verbundenen Risiken und Bedrohungen mit Blick auf die europäischen Sicherheitsinteressen in der neuen globalen EU-Strategie für Außen- und Sicherheitspolitik den Aspekten des Rüstungsexports angemessen Rechnung getragen wird;

12.

bedauert, dass illegitime, illegale und nicht regulierte Transaktionen im Waffenhandel nach wie vor in manchen Teilen der Welt die politische Stabilität herabsetzen und die demokratische, gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen; weist darauf hin, dass mit der kohärenten Auslegung und wirksamen Umsetzung des Kriteriums 8 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP ein entscheidender Beitrag zu der EU-Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung geleistet werden könnte; fordert, dass das Kriterium 8 durchgängig beachtet wird, sodass die etwaigen negativen Auswirkungen von Ausgaben für Rüstungsgüter auf die Entwicklungsaussichten ärmerer Empfängerländer bewertet werden können;

Vertrag über den Waffenhandel

13.

begrüßt das Inkrafttreten des ATT; begrüßt die weitreichenden Aktivitäten der EU zur Förderung der weltweiten Ratifizierung und Umsetzung des ATT und fordert, dass insbesondere bei Ländern, die verstärkt Waffen ausführen, weitere Bemühungen unternommen werden; fordert die Mitgliedstaaten, die den ATT noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies so schnell wie möglich nachzuholen; weist darauf hin, dass der ATT zwar eine positive Errungenschaft ist, jedoch auch Einschränkungen und Unklarheiten (nicht eindeutige Konzepte, Ausnahmeregelung bei den Berichtspflichten, fehlende Sanktionsregelung) aufweist;

14.

begrüßt den Erfolg der ersten Konferenz der Vertragsstaaten in Cancún (24.–27. August 2015), stellt jedoch fest, dass keine Einigung über die für die Jahresberichte zu verwendende Vorlage erzielt wurde; vertritt die Ansicht, dass der Vertrag nur dann wirklich Erfolg haben wird, wenn seine universelle Gültigkeit durch entsprechende Maßnahmen herbeigeführt wird und wenn verbindliche oder sanktionierende Mechanismen eingerichtet werden, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Anwendung kommen;

15.

begrüßt die Auflage, wonach die Vertragsstaaten des ATT bei der Entscheidung über die Vergabe von Genehmigungen das Risiko bedenken müssen, dass die zu verbringenden Waffen dazu verwendet werden können, schwerwiegende Straftaten im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt oder der Gewalt gegen Frauen und Kinder zu begehen oder zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Formulierungen des Gemeinsamen Standpunkts, die geschlechtsspezifische Gewalt oder schwerwiegende Gewaltakte gegen Frauen und Kinder betreffen, zu stärken;

16.

würdigt die Tatsache, dass die EU über einen weltweit einzigartigen rechtsverbindlichen Rahmen verfügt, mit dem die Waffenausfuhrkontrolle auch bei Ausfuhren in Krisenregionen und Staaten mit einer fragwürdigen Menschenrechtsbilanz durchgesetzt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass sich mehrere EU- und Drittstaaten der auf dem Gemeinsamen Standpunkt basierenden Kontrollregelung für Rüstungsexporte angeschlossen haben;

17.

begrüßt die Tatsache, dass sich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Montenegro und Norwegen den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP verankerten Kriterien und Grundsätzen angeschlossen haben; weist darauf hin, dass seit 2012 ein besonderes System zum Austausch von Informationen zwischen der EU und den angeschlossenen Drittstaaten besteht;

Gemeinsamer Standpunkt

18.

weist darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt zu einer abgestimmten Vorgehensweise beim Handel mit Rüstungsgütern führen sollte, die das in Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts verankerte Recht der Mitgliedstaaten, eine restriktivere innerstaatliche Politik zu verfolgen, nicht beeinträchtigt; weist darauf hin, dass es in jedem Fall nach wie vor ausschließlich im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, den Transfer von Militärtechnologie oder Waffen zu verweigern, und dass die im Gemeinsamen Standpunkt gesetzten gemeinsamen Maßstäbe gemäß Erwägung 3 als Mindeststandards für die beim Transfer von Militärtechnologie zu befolgende Praxis angesehen werden sollten; stellt fest, dass eine Harmonisierung auf europäischer Ebene nicht als Vorwand für eine Aufweichung strengerer einzelstaatlicher Bestimmungen herangezogen werden sollte;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts stets kohärent auszulegen und genau anzuwenden und dafür zu sorgen, dass politische und wirtschaftliche Erwägungen nicht den Entscheidungsprozess bestimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bereits abgeschlossene Verträge zu kündigen, wenn eine Transaktion infolge einer drastisch veränderten Lage gegen den Gemeinsamen Standpunkt verstößt;

20.

ist der Ansicht, dass das eigentliche Problem darin liegt, dass der Gemeinsame Standpunkt von den Mitgliedstaaten nur annäherungsweise umgesetzt und uneinheitlich ausgelegt wird, und hält es daher für dringend geboten, dass die acht Kriterien einheitlich und ambitioniert angewandt werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keine Sanktionsmechanismen für den Fall eines Verstoßes gegen die Kriterien gibt, und hält es für ratsam, Vorkehrungen für die Durchführung unabhängiger Kontrollen zu treffen und Sanktionsmechanismen für Verstöße gegen den Gemeinsamen Standpunkt vorzusehen;

21.

verweist auf die Überarbeitung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP durch die COARM und die Schlussfolgerung, wonach der Standpunkt für die Verwirklichung der vom Rat gesetzten Ziele geeignet und mit dem ATT vereinbar ist; stellt fest, dass trotz der dramatischen Lage in Syrien und Irak, der zunehmenden terroristischen Aktivitäten und der im Nahen Osten und in Nordafrika weit verbreiteten Konflikte und Instabilität, die letztlich die Sicherheit der EU selbst beeinträchtigen könnten, keine Änderungen vorgenommen wurden;

22.

verweist auf die Aktualisierung des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates und der EU-Militärgüterliste; sieht der Annahme eines neuen Online-Mechanismus für den Informationsaustausch durch die COARM erwartungsvoll entgegen; begrüßt die neuen Verweise auf Gesichtspunkte des ATT, die noch nicht im Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt sind, und die Änderungen der Umsetzungsleitlinien zum Kriterium 7; fordert, dass insbesondere Bemühungen um Anleitungen zur wirksamen Umsetzung des Kriteriums 8 unternommen werden;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine strengere Anwendung der acht Kriterien zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auch auf europäischer Ebene im Rahmen der COARM ihre Bewertungen ausweiten und ihr Augenmerk verstärkt auch auf die Lage im Bestimmungsland und die jeweilige konkrete militärische Technologie richten sollten; hält die Mitgliedstaaten dazu an, restriktivere einzelstaatliche Kriterien anzuwenden;

24.

ist besorgt über die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder empfundenen Androhung rechtlicher Schritte durch Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten auf die Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die konsequente und gewissenhafte Anwendung der acht Kriterien die für die Verweigerung einer Genehmigung erforderlichen Argumente an die Hand gibt;

25.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Kriterium 2 nur dann eine Ausfuhrgenehmigung verweigern müssen, wenn „eindeutig das Risiko besteht“, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, für die interne Repression benutzt werden; ist der Auffassung, dass dieses Kriterium Raum für eine inkohärente Anwendung der gemeinsamen Vorschriften lässt; fordert, dass Kontakt zu Vertretern des Europarats, des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte und von Menschenrechtsorganisationen aufgenommen wird, um das Kriterium 2 weiter zu präzisieren;

26.

bemängelt, dass mehrere Mitgliedstaaten häufig gegen die acht Kriterien verstoßen; bedauert, dass es keine Mechanismen für Sanktionen bei Verstößen gegen die acht Kriterien durch einen Mitgliedstaat gibt und dass die Schaffung solcher Mechanismen nicht vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass Mittel und Wege für die Durchführung unabhängiger Prüfungen und Mechanismen für Sanktionen bei Verstößen gegen den Gemeinsamen Standpunkt geschaffen werden sollten;

27.

fordert die einzelnen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Risiko bei Verfahren zur Genehmigung von Waffentransfers nach dem Vorsorgeprinzip handzuhaben, wie es in anderen Bereichen wie Terrorismus, Geldwäsche und Umweltschutz üblich ist;

28.

betont, dass für eine einheitlichere Embargo-Politik gesorgt werden muss und Embargos mit unmittelbarer Wirkung angewandt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unklarheiten in den einzelstaatlichen und internationalen Bestimmungen über die Ausfuhr von „militärischen“ und „nichtmilitärischen“ Waffen zu beseitigen, da diese Unklarheiten dazu führen könnten, dass Kleinwaffen als „nichtmilitärisch“ definiert und folglich beim Handel mit ihnen die Regulierungssysteme umgangen werden;

29.

weist darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen und gegen den unerlaubten Handel damit darauf abzielt, den Handel mit Schusswaffen für den zivilen Gebrauch wirksam zu kontrollieren; erachtet Ausfuhren von Jagd- und Sportwaffen für zivile Zwecke gemäß dieser Verordnung für legitim; begrüßt die Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Schusswaffen (einschließlich der Vorschriften über Unbrauchbarmachung, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Signalwaffen) und die Absicht, bei der Bekämpfung des Waffenschmuggels die polizeiliche Zusammenarbeit mit den Nachbarländern auszuweiten; fordert die Kommission daher auf, die Kapazitäten von Europol auszuweiten;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Mechanismus in den Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen, mit dem bestehende Genehmigungen für Rüstungsexporte in Staaten, gegen die nach Erteilung der Ausfuhrkontrollgenehmigung ein europäisches Waffenembargo verhängt wurde, automatisch ausgesetzt werden;

31.

regt an, der Frage nachzugehen, ob die acht Kriterien auch bei der Erbringung von mit Rüstungsexporten verbundenen Dienstleistungen wie beispielsweise Beratung und bei der Tätigkeit von privaten Militärdienstleistern mit Sitz in der EU in Drittländern angewendet und hierauf ausgeweitet werden können; fordert einen einheitlichen Ansatz der EU mit Blick auf Floating Armouries (schwimmende Waffenlager);

32.

fordert alle Mitgliedstaaten, die den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten noch nicht uneingeschränkt einhalten, auf, die Gründe für diese Nichteinhaltung darzulegen sowie Schritte und einen Zeitplan vorzuschlagen, damit sie ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Standpunkt nachkommen; legt den Mitgliedstaaten nahe, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport und der Finanzierung von Rüstungsgütern in ihren Rechtsvorschriften über die Waffenvermittlung zu berücksichtigen;

33.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass Exportgüter möglicherweise abgezweigt werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ein wirksames Kontrollsystem (Überwachungssysteme, Anti-Missbrauchs-Klausel in den Bescheinigungen für den Endverwender und physische Inspektionen der Endverwender) einzurichten und auch das hiermit betraute Personal aufzustocken; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und mit Drittstaaten erforderlich ist, damit die strafrechtliche Verfolgung von Vermittlern und Schmugglern bei rechtswidrigen Waffentransfers erleichtert wird; fordert den Rat auf, das Kriterium 7 besser mit Artikel 11 des ATT in Einklang zu bringen;

34.

ist zutiefst besorgt darüber, dass die EU-Ausfuhrkontrollen mit der Lizenzfertigung in Drittstaaten oder mit Niederlassungen von EU-Unternehmen in Übersee umgangen werden können; fordert die COARM nachdrücklich auf, diesem Sachverhalt in ihrem nächsten Jahresbericht ausführlich nachzugehen;

35.

fordert eine verstärkte Koordinierung zwischen dem Rat und dem EAD auf Arbeitsebene, damit Aspekte der Verhütung von Konflikten, der Entwicklung und der Menschenrechte angemessen berücksichtigt werden; fordert regelmäßige Konsultationen zwischen der COARM und der COHOM und hält die COARM dazu an, Kontakte zu allen einschlägigen EU-Akteuren wie dem INTCEN, dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und den EU-Delegationen aufzunehmen, um die Kohärenz weiter zu stärken und Informationen auszutauschen, die für die Entscheidungen über die Genehmigung von Waffentransfers insbesondere im Hinblick auf Risiken in den vorgeschlagenen Empfängerländern von Belang sein könnten, damit die Qualität der im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts getroffenen Entscheidungen verbessert wird;

Transparenz

36.

bedauert, dass der 16. Jahresbericht mit Verspätung — die größer war als jemals zuvor — verabschiedet wurde;

37.

weist darauf hin, dass unter einem umfassenden Beitrag zu verstehen ist, dass nach Bestimmungsland und nach Kategorie in der EU-Militärgüterliste aufgeschlüsselte Daten zum finanziellen Wert sowohl der erteilten Waffenausfuhrgenehmigungen als auch der tatsächlichen Ausfuhren vorgelegt werden; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung, jährlich einen Bericht vorzulegen, nachzukommen, die Daten für den 16. Jahresbericht nachzureichen und die Daten für die künftigen Jahresberichte fristgerecht vorzulegen;

38.

stellt fest, dass in dem Bericht standardisierte Angaben über ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen, aber keine umfassenden Informationen über die tatsächlichen Rüstungsexporte enthalten sind; fordert den Rat und die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin mit Nachdruck auf, der Frage nachzugehen, wie die Einhaltung der Berichtspflicht verbessert werden kann und die Transparenz und öffentliche Kontrolle des Ausfuhrkontrollrahmens verstärkt werden können, und insbesondere Überlegungen darüber anzustellen, wie sichergestellt werden kann, dass die Mitgliedstaaten alle Waffenausfuhren melden; fordert, dass dieser Mangel behoben und folglich ein Jahresbericht vorgesehen wird, aus dem die Informationen über die tatsächlichen Ausfuhren nach Kategorie und Bestimmungsland aufgeschlüsselt hervorgehen;

39.

fordert, dass ein standardisiertes Melde- und Übermittlungsverfahren — einschließlich einer Frist — für Informationen über die tatsächlichen Ausfuhren und Genehmigungsdaten eingeführt und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet und befolgt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassend über die Ablehnungen von Genehmigungsanträgen zu berichten, wozu auch konkrete Angaben zu den einzelnen Anträgen wie beispielsweise das Empfängerland und die konkrete Behörde, eine Beschreibung und die Zahl der zu verbringenden Güter in Anlehnung an die Untergruppen der Militärgüterliste und die detaillierte Begründung der Ablehnung gehören; schlägt vor, dass das Format des Jahresberichts geändert und der Bericht in einer öffentlich zugänglichen, interaktiven und durchsuchbaren Online-Datenbank bereitgestellt wird;

40.

fordert, dass sich die Mitgliedstaaten bei Verbringungen in schwache und instabile Regionen oder Länder — insbesondere dann, wenn sich diese aggressiv gegenüber ihren Nachbarn verhalten — verstärkt untereinander absprechen; fordert eine eingehende und systematische Überprüfung der Umsetzung der EU-Sanktionsregelung gegen Russland auf dem Gebiet der Waffenausfuhren und des Verkaufs von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Liste der Personen (einschließlich juristischer und natürlicher Personen) zu erstellen, die aufgrund von Verstößen gegen die Rüstungsausfuhrbestimmungen und aufgrund einer aufgedeckten Abzweigung verurteilt wurden, und auch diejenigen Personen in die Liste aufzunehmen, die nicht gerichtlich verurteilt wurden, von denen jedoch bekannt ist, dass sie in illegale Waffengeschäfte oder in Aktivitäten, die die internationale Sicherheit gefährden, verstrickt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, detaillierte Angaben zu den Widerrufs- und Aussetzungsverfahren für bereits erteilte Genehmigungen für Länder, die einem Embargo unterliegen, vorzulegen;

41.

erachtet es als entscheidend, dass sich auch die EU-Bewerberländer bezüglich der Ausfuhr und des Handels mit Rüstungsgütern an die Standpunkte und Grundsätze der EU halten;

42.

fordert, dass der illegale Waffenhandel im Wege von auf dem Austausch von Informationen und auf Datenbanken beruhenden Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Grenzschutzbehörden kontrolliert und in diesem Bereich zusammengearbeitet wird, sodass das Risiko für die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Bürger möglichst gering gehalten wird;

Öffentliche Kontrolle

43.

weist darauf hin, dass die Regierungen die politische Verantwortung für die Entscheidung tragen, ob Militärgüter oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck exportiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, detaillierte Angaben zu jeder einzelnen erteilten Genehmigung vorzulegen, damit auf EU-Ebene anhand von Prüfungen dafür gesorgt werden kann, dass die Länder nicht aus wirtschaftlichen, politischen oder persönlichen Gründen gegen die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen; regt an, dass der EAD bzw. die COARM mit der Kontrolle der Genehmigungen betraut werden, bei denen die Einhaltung der im Gemeinsamen Standpunkt festgelegten Kriterien bezweifelt wird;

44.

ist fest davon überzeugt, dass die Bürger und die Parlamente im Interesse der Transparenz und einer verstärkten öffentlichen Kontrolle das Recht haben, detailliert über die Rüstungsexportbeschlüsse ihrer Regierungen informiert zu werden, weil diese Beschlüsse die Sicherheit und das Wohlergehen ihres Landes und anderer Staaten beeinflussen; verlangt, dass die Berichte veröffentlicht werden;

45.

fordert den Rat und den EAD auf, außerdem den Zugang zu Informationen über EU-Sanktionen und Waffenembargos zu verbessern, da diese Angaben häufig nicht aktualisiert oder nur schwer zugänglich sind;

46.

fordert, dass die parlamentarische Kontrolle sowohl in den einzelnen Staaten als auch auf EU-Ebene im Wege von jährlichen Berichten an die Parlamente gestärkt wird; fordert, dass die europäischen Rüstungsexporte und die europäische Politik in Bezug auf die Verteidigungsindustrie auf der nächsten interparlamentarischen Konferenz zur GASP/GSVP erörtert werden;

47.

begrüßt die regelmäßigen Konsultationen mit der Zivilgesellschaft, weil sie die Transparenz verstärken; fordert die Kommission und den EAD bzw. die COARM auf, diesen Dialog mit der Zivilgesellschaft, mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Thinktanks fortzusetzen; hält die Zivilgesellschaft und die akademische Welt dazu an, den Waffenhandel unabhängig zu kontrollieren;

Neue Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck

48.

vertritt die Ansicht, dass es die technische Entwicklung zunehmend schwierig macht, zwischen einer rein militärischen und einer rein zivilen Nutzung zu trennen, und dass daher mit Blick auf das Wassenaar-Arrangement der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck besondere Beachtung zukommen sollte; fordert die VP/HV, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass es keine Lücken auf der Ebene des Wassenaar-Arrangements oder zwischen der Militärgüterliste und den Anhängen der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck gibt, und neue, strategisch bedeutende Technologien wie beispielsweise ferngesteuerte Flugsysteme, angewandte Robotertechnik und Überwachungstechnik als besonders wichtig zu betrachten;

49.

weist erneut darauf hin, dass die globale Weiterverbreitung bestimmter Technologien zur Ausspähung und Überwachung nicht nur den Menschenrechten abträglich sein kann, sondern auch eine erhebliche Bedrohung der strategischen Interessen und der digitalen Infrastruktur Europas schaffen könnte;

50.

begrüßt die laufende Initiative der Kommission zur Modernisierung der Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und ihre Absicht, im ersten Halbjahr 2016 einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen, in dem intelligente und wirksame Strategien zur Regulierung kommerzieller Ausfuhren von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anwendung und dem Einsatz von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck enthalten sind und der wirksame Schutzmechanismen umfasst, damit diese Ausfuhrkontrollen die Forschung im Bereich der Wissenschaft und der IT-Sicherheit nicht beeinträchtigen; betont, dass der Vorschlag außerdem darauf abzielen sollte, die Kohärenz und die Transparenz der Ausfuhrkontrollregelung zu verbessern, und dem Wandel der sicherheitsbezogenen Herausforderungen und — insbesondere mit Blick auf die Überwachungs- und Spähsoftware — dem Tempo der technischen Entwicklung umfassend Rechnung tragen sollte; begrüßt die Vereinbarung der Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements vom 4. Dezember 2013, Kontrollen bei Instrumenten zur Überwachung, Strafverfolgung und Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und bei Netzwerküberwachungssystemen durchzuführen; weist darauf hin, dass potenziell schädliche Ausfuhren von IKT-Erzeugnissen und -Dienstleistungen, die in bestimmten Drittländern für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können, gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom April 2014 unbedingt angegangen werden müssen;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, genügend Ressourcen zur Verfügung zu stellen, sodass Kontrollen der Ausfuhr, der Vermittlung und des Transits von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden können; begrüßt die laufenden, von der EU finanzierten Programme zum Aufbau von Kapazitäten, mit denen die Ausfuhrkontrollsysteme von Drittstaaten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch innerhalb der EU Ausbildungskapazitäten zu mobilisieren;

52.

betont, dass die Kommission zeitnah in der Lage sein sollte, Unternehmen, denen unklar ist, ob sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen müssen, korrekte und aktuelle Informationen über die Rechtmäßigkeit oder die potenziell schädlichen Auswirkungen etwaiger Transaktionen zu übermitteln;

53.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Prüfung der Frage vorzulegen, wie die in der EU geltenden IKT-Standards genutzt werden könnten, um potenziell schädlichen Auswirkungen der Ausfuhr solcher Technologien oder anderer Dienstleistungen in Drittstaaten, in denen Konzepte wie die „rechtmäßige Überwachung“ nicht den EU-Standards entsprechen oder die beispielsweise eine schlechte Menschenrechtsbilanz oder einen Mangel an Rechtsstaatlichkeit aufweisen, entgegenzuwirken;

54.

bekräftigt, dass die Standards der EU — insbesondere diejenigen, die in der Europäischen Charta der Grundrechte verankert sind — bei der Bewertung von Vorfällen, bei denen Technologien mit doppeltem Verwendungszweck so eingesetzt werden, dass es möglicherweise zu einer Einschränkung der Menschenrechte kommt, Vorrang vor anderen Überlegungen haben sollten;

55.

bedauert das aktive Entgegenkommen bestimmter europäischer Unternehmen sowie internationaler Unternehmen, die mit Technologien mit doppeltem Verwendungszweck handeln, wenn sie um die nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte wissen, zu denen es bei Geschäften mit Regimen kommt, durch deren Vorgehen die Menschenrechte verletzt werden;

56.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Unternehmen, die an solchen Tätigkeiten beteiligt sind, öffentlich aus den Vergabeverfahren der EU auszuschließen und ihnen keine Mittel für Forschung und Entwicklung und auch keine anderen Finanzhilfen zu gewähren;

o

o o

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(2)  ABl. C 103 vom 27.3.2015, S. 1.

(3)  Vertrag über den Waffenhandel, Vereinte Nationen, 13-27217.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0081.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0215.

(6)  ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56.

(7)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0288.

(9)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.

(11)  http://www.wassenaar.org/controllists/, Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Munitionsliste, Wassenaar-Arrangement über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, 25. März 2015.

(12)  A/HRC/RES/24/35.

(13)  „Trends in international arms transfers“ (Tendenzen im internationalen Waffenhandel), 2014, SIPRI-Informationsbroschüre, März 2015.

(14)  IANSA, Oxfam International und Saferworld, „Africa’s missing billions — International arms flows and the cost of conflict“ (Die verlorenen Milliarden Afrikas — Der internationale Waffenhandel und die Kosten der Konflikte), 2007.

(15)  „Global Burden of Armed Violence 2015: Every Body Counts“ (Globale Belastung durch die bewaffnete Gewalt 2015: Jedes Menschenleben zählt), Bericht der Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung.

(16)  „Exploring Tomorrow’s Organised Crime“ (Das organisierte Verbrechen von morgen), Europol 2015.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/188


P8_TA(2015)0473

Patente und Rechte von Pflanzenzüchtern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern (2015/2981(RSP))

(2017/C 399/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren (1),

gestützt auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (2), insbesondere auf Artikel 4, wonach Erzeugnisse, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren gewonnen werden, nicht patentierbar sind,

unter Hinweis auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) vom 5. Oktober 1973, insbesondere auf Artikel 53 Buchstabe b,

unter Hinweis auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom 25. März 2015 in der Sache G2/12 (zu Tomaten) und der Sache G2/13 (zu Brokkoli),

unter Hinweis auf die Ausführungsordnung zum EPÜ, insbesondere auf Regel 26, wonach für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die Richtlinie 98/44/EG als ergänzendes Auslegungsmittel heranzuziehen ist,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991 (nachfolgend „UPOV-Übereinkommen von 1991“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (3) (nachfolgend „Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates“), insbesondere auf Artikel 15 Buchstaben c und d,

unter Hinweis auf das vom Rat geschlossene Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013 (4) (nachfolgend „EPG-Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 27 Buchstabe c,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren (TRIPS), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3, wonach die Mitglieder im Wesentlichen biologische Verfahren von der Patentierbarkeit ausschließen können,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Zugang zu biologischem Pflanzenmaterial, einschließlich Pflanzenmerkmalen, für die Förderung von Innovation und die Entwicklung neuer Sorten unbedingt notwendig ist, damit weltweit für Ernährungssicherheit gesorgt, der Klimawandel eingedämmt und Monopolstellungen von Züchtungsunternehmen entgegengewirkt wird und gleichzeitig mehr Chancen für KMU geschaffen werden;

B.

in der Erwägung, dass Rechte des geistigen Eigentums wichtig sind, um wirtschaftliche Anreize für die Entwicklung neuer Pflanzenerzeugnisse beizubehalten und wettbewerbsfähig zu bleiben;

C.

in der Erwägung, dass durch Patente auf Erzeugnisse aus herkömmlicher Züchtung oder auf genetisches Material, das für die konventionelle Züchtung notwendig ist, die Ausnahme im Sinne des Artikels 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens und des Artikels 4 der Richtlinie 98/44/EG ausgehöhlt werden kann;

D.

in der Erwägung, dass mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnene Erzeugnisse, beispielsweise Pflanzen, Saatgut, arteigene Merkmale und Gene, von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden sollten;

E.

in der Erwägung, dass die Pflanzenzucht ein innovativer Prozess ist, der seit der Entstehung der Landwirtschaft von Landwirten und bäuerlichen Gemeinschaften in der Landwirtschaft angewandt wird, und dass nicht patentierte Sorten und Zuchtverfahren für die genetische Vielfalt wichtig sind;

F.

in der Erwägung, dass mit der Richtlinie 98/44/EG biotechnologische Erfindungen und insbesondere die Gentechnik geregelt werden, es aber — wie in den Erwägungsgründen 52 und 53 ausgeführt — nicht die Absicht des Gesetzgebers war, im Rahmen des Geltungsbereichs der Richtlinie die Patentierbarkeit von Erzeugnissen zu gestatten, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden;

G.

in der Erwägung, dass bei zahlreichen Anmeldungen von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, eine Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) derzeit noch aussteht und dass es daher dringend geboten ist, den Geltungsbereich und die Auslegung der Richtlinie 98/44/EG, insbesondere des Artikels 4, klarzustellen;

H.

in der Erwägung, dass sich aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 98/44/EG implizit ableiten lässt, dass Material, das in den Geltungsbereich eines Patents fällt, zu Versuchszwecken frei verwendet werden darf;

I.

in der Erwägung, dass die Ausnahme für Züchter gemäß Artikel 27 Buchstabe c des EPG-Übereinkommens nicht automatisch für einzelstaatliche Patente in der EU, sondern nur für im Rahmen des einheitlichen Patentsystems erteilte Patente gilt, woraus sich eine uneinheitliche Handhabung ergibt, was die Möglichkeit der Züchtung mit Material anbelangt, das mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurde, die in den Geltungsbereich eines Patents fallen;

J.

in der Erwägung, dass ein Grundprinzip des auf dem UPOV-Übereinkommen von 1991 beruhenden internationalen Sortenschutzes und der auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates gestützten EU-Regelung lautet, dass der Inhaber eines Sortenschutzrechts andere nicht daran hindern kann, eine patentrechtlich geschützte Pflanze für weitere Züchtungen zu verwenden;

1.

erklärt sich besorgt über die vor kurzem getroffene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) in der Sache G2/12 (Tomaten) und der Sache G2/13 (Brokkoli), die dazu führen könnte, dass das EPA mehr Patente auf natürliche Merkmale erteilt, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren wie Kreuzung und Selektion in neue Sorten eingebracht werden;

2.

fordert die Kommission auf, den Geltungsbereich und die Auslegung der Richtlinie 98/44/EG — insbesondere von Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b — dringend klarzustellen, um in Bezug auf das Verbot der Patentierbarkeit von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, für Rechtssicherheit zu sorgen, und außerdem klarzustellen, dass Züchtungen mit biologischem Material, das in den Geltungsbereich eines Patents fällt, zulässig sind;

3.

fordert die Kommission auf, ihre anstehende Klarstellung bezüglich der Patentierbarkeit von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, dem EPA mitzuteilen, damit diese Klarstellung als ergänzendes Auslegungsmittel herangezogen werden kann;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Union auch künftig den Zugang zu und die Verwendung von Material, das mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurde, für die Pflanzenzucht garantiert, damit — falls anwendbar — die Praxis der Gewährung einer Ausnahme für Züchter nicht beeinträchtigt wird;

5.

fordert die Kommission auf, im Rahmen multilateraler Gespräche zur Harmonisierung des Patentrechts dafür einzutreten, dass im Wesentlichen biologische Verfahren von der Patentierbarkeit ausgenommen werden;

6.

fordert die Kommission auf, über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts in den Bereichen Biotechnologie und Gentechnik Bericht zu erstatten, wie es gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Richtlinie 98/44/EG vorgeschrieben ist und es das Parlament in seiner Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren gefordert hat;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Patentamt zu übermitteln.


(1)  ABl. C 261 E vom 10.9.2013, S. 31.

(2)  ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

(3)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(4)  ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/190


P8_TA(2015)0474

Lage in Burundi

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zur Lage in Burundi (2015/2973(RSP))

(2017/C 399/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi vom 28. August 2000,

unter Hinweis auf die Verfassung von Burundi, insbesondere Artikel 96,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung zuständigen Mitglieds der Kommission, Neven Mimica, vom 13. Dezember 2015 zur sich verschlechternden Lage in Burundi;

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2015 zu den Konsultationen EU-Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens;

unter Hinweis auf die Resolution 2248 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. November 2015 zur Lage in Burundi,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des stellvertretenden Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Jan Eliasson, der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, Nkosazana Dlamini-Zuma, und der VP/HV, Federica Mogherini, vom 12. November 2015 zu Burundi,

unter Hinweis auf die Beschlüsse des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union (AU) vom 13. Juni, 17. Oktober und 13. November 2015 zur Lage in Burundi,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft vom 31. Mai und 6. Juli 2015 zur Lage in Burundi,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zur Lage in Burundi,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März, 18. Mai, 22. Juni und 16. November 2015 zu Burundi,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Lage in Burundi (1),

unter Hinweis auf das am 26. Oktober 2015 vom Rat gebilligte Schreiben, in dem um die Einleitung von Konsultationen mit den staatlichen Stellen Burundis gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens ersucht wird,

unter Hinweis auf die Erklärung der Anklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof, Fatou Bensouda, vom 6. November 2015,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in Burundi infolge der Anschläge auf drei Militärlager in Bujumbura in den vergangenen Tagen erheblich verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die burundischen Sicherheitskräfte am 11. und 12. Dezember 2015 mindestens 87 Menschen getötet haben; in der Erwägung, dass es sich bei vielen dieser Tötungen wohl um willkürliche Hinrichtungen gehandelt hat;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 96 der Verfassung von Burundi und in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls II zum Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi festgelegt ist, dass der Präsident nicht mehr als zwei Amtszeiten wahrnehmen darf; in der Erwägung, dass Präsident Pierre Nkurunziza seit 2005 im Amt ist, da er im Jahr 2010 wiedergewählt wurde;

C.

in der Erwägung, dass in Burundi am 29. Juni 2015 Parlaments- und Kommunalwahlen und am 21. Juli 2015 die Präsidentschaftswahl stattfanden; in der Erwägung, dass in beiden Fällen das Wahlverfahren von der internationalen Gemeinschaft als nicht transparent, nicht inklusiv und nicht glaubwürdig angesehen wurde; in der Erwägung, dass die Afrikanische Union (AU) es daher ablehnte, Beobachter zur Wahl zu senden, die EU ihre Wahlbeobachtungsmission in Burundi aussetzte und ein großer Teil der burundischen Opposition entschied, die Wahlen zu boykottieren;

D.

in der Erwägung, dass die Kandidatur von Präsident Nkurunziza für eine dritte Amtszeit und seine daraufhin erfolgte Wiederwahl am 21. Juli 2015 das Land in die tiefste politische Krise seit Ende des Bürgerkriegs gestürzt haben;

E.

in der Erwägung, dass die burundische Regierung den Beschlüssen und Empfehlungen der AU und der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) vom 13. Juni 2015 bzw. 6. Juli 2015, deren vollständige Umsetzung den Weg für glaubwürdige und inklusive Wahlen geebnet hätte, nicht nachgekommen ist;

F.

in der Erwägung, dass in dem Land nach Angaben des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) sowie anderer Menschenrechtsorganisationen sowohl vor als auch nach der Wahl politisch motivierte Menschenrechtsverstöße, Menschenrechtsverletzungen und Gewalttaten verübt wurden, die sich insbesondere gegen die Opposition, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten richteten, unter anderem gegen Pierre Claver Mbonimpa, dessen Sohn tot aufgefunden wurde, nachdem er von der Polizei verhaftet worden war, Marguerite Barankitse, Antoine Kaburahe und Bob Rugurika; in der Erwägung, dass diese Taten nach allgemeiner Wahrnehmung überwiegend — jedoch nicht ausschließlich — mit staatlichen Einrichtungen in Verbindung stehen; in der Erwägung, dass es zuallererst der burundischen Regierung obliegt, die Sicherheit in Burundi und den Schutz der burundischen Bevölkerung unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu gewährleisten;

G.

in der Erwägung, dass infolge der sich verschlechternden politischen Lage in Burundi mehr als 200 000 Menschen innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in die Nachbarländer geflohen sind; in der Erwägung, dass die EU im Juli 2015 ihre humanitäre Hilfe aufgestockt und zusätzliche 4,5 Mio. EUR zur Unterstützung der vertriebenen Bevölkerung zur Verfügung gestellt hat;

H.

in der Erwägung, dass Burundi eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt ist; in der Erwägung, dass fast die Hälfte (45 %) seiner 10,6 Millionen Einwohner 15 Jahre oder jünger ist (wobei Kinder unter fünf Jahren 19,9 % der Bevölkerung ausmachen); in der Erwägung, dass Burundi auf dem Welthunger-Index ganz oben steht und drei von fünf Kindern unter einer Wachstumsverzögerung leiden; in der Erwägung, dass Burundi zwischen 2013 und 2014 auf dem Index der menschlichen Entwicklung des UNDP zwei Plätze nach unten gerutscht ist, und zwar vom 178. auf den 180. Platz, dass vier von fünf Menschen in Burundi von weniger als 1,25 USD pro Tag leben, und dass 66,9 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben;

I.

in der Erwägung, dass die EU am 26. Oktober 2015 um die Einleitung von Konsultationen gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens ersucht hat, um die Missachtung wesentlicher Elemente des Abkommens, insbesondere in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit, zu untersuchen; in der Erwägung, dass diese Konsultationen am 8. Dezember 2015 begonnen haben;

J.

in der Erwägung, dass die EU am 8. Dezember 2015 festgestellt hat, dass die Standpunkte, die Burundi während der Konsultationen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens vertrat, es unmöglich machen, die Mängel, die Burundi im Hinblick auf die Achtung wesentlicher Elemente seiner Partnerschaft mit der EU anzulasten sind, zu beheben; in der Erwägung, dass die EU ferner festgestellt hat, dass die von Burundi vertretenen Standpunkte auch keine zufriedenstellende Reaktion auf die Beschlüsse des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 17. Oktober und 13. November 2015 ermöglichen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, rasch einen aufrichtigen und inklusiven Dialog auf der Grundlage des Abkommens von Arusha einzurichten;

K.

in der Erwägung, dass die politische Sackgasse in Burundi, die von dem mangelnden Dialog zwischen den burundischen Akteuren geprägt ist, und die sich dadurch verschlechternde sicherheitspolitische und wirtschaftliche Lage in Burundi schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung haben und ein Risiko für die Stabilität der gesamten Region darstellen, in der in den kommenden beiden Jahren mehrere Wahlen stattfinden sollen (Uganda, Demokratische Republik Kongo, Ruanda);

L.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft als Garant des Abkommens von Arusha eine wichtige Rolle spielt; in der Erwägung, dass bislang keine regionalen und subregionalen Anstrengungen, die Krise beizulegen und den Dialog zwischen allen politischen Kräften wiederherzustellen, zu positiven Ergebnissen geführt haben;

M.

in der Erwägung, dass am 1. August 2015 die politische Opposition und Vertreter der Zivilgesellschaft in Addis Abeba zusammengekommen sind, um den Nationalen Rat für die Wiederherstellung des Abkommens von Arusha und der Rechtsstaatlichkeit zu gründen;

N.

in der Erwägung, dass der Präsident am 23. September 2015 einen Erlass unterzeichnet hat, mit dem eine nationale Kommission für einen innerburundischen Dialog eingesetzt wurde, die die Verhandlungen sechs Monate lang leiten soll; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft sich sehr skeptisch zeigt, was die Erfolgsaussichten dieser Kommission angeht, da die meisten der Akteure der Opposition und der Zivilgesellschaft, die sich gegen die dritte Amtszeit von Präsident Nkurunziza aussprechen, wegen Beteiligung an einem Aufstand oder Mittäterschaft an dem Putschversuch vom 13. und14. Mai 2015 verfolgt werden; in der Erwägung, dass nach Angaben des Präsidenten der neuen Nationalversammlung, Pascal Nyabenda, die an der Planung und Durchführung des Putsches Beteiligten nicht in den Dialog einbezogen werden;

O.

in der Erwägung, dass die AU, die EU und die Vereinigten Staaten die Vermögenswerte führender Politiker der Regierung und Opposition, deren Handlungen und Äußerungen zur Fortsetzung der Gewalt beitragen und die Suche nach einer politischen Lösung der Krise in Burundi behindern, eingefroren und diese Politiker mit einem Reiseverbot belegt haben;

P.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten und eine Reihe anderer Staaten ihren Bürgern geraten haben, Burundi angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage unverzüglich zu verlassen;

Q.

in der Erwägung, dass der Friedens- und Sicherheitsrat der AU am 17. Oktober 2015 die Erstellung eines Notfallplans für den Fall gefordert hat, dass — sollte die Situation dies erfordern — eine Mission unter afrikanischer Führung nach Burundi entsendet wird, um Gewalt in dem Land zu verhindern, und vereinbart hat, eine eingehende Untersuchung der Menschenrechtsverstöße und sonstigen Vergehen gegen die Zivilbevölkerung in Burundi einzuleiten;

R.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, dem Sicherheitsrat am 30. November 2015 drei Vorschläge unterbreitet hat, in denen er eine Überprüfung des Mandats für den Einsatz der Vereinten Nationen in Burundi auf der Grundlage der Entwicklung der Lage empfiehlt, um die Einleitung einer Friedenserhaltungsmission zu ermöglichen, falls sich die Krise verschärfen sollte;

S.

in der Erwägung, dass ein Unterstützungsteam der Vereinten Nationen entsandt wird, um den innerburundischen Dialog zu begleiten, die Regierung bei der Stärkung rechtstaatlicher Institutionen und bei Fragen im Zusammenhang mit der Entwaffnung zu beraten, mit regionalen Akteuren zusammenzuarbeiten, die Situation vor Ort zu überwachen und darüber zu berichten sowie die Planung der Vereinten Nationen im Hinblick auf eine weitere Präsenz in Burundi zu erleichtern;

T.

in der Erwägung, dass die AU und weitere internationale Akteure zudem wiederholt einen wirklichen und inklusiven Dialog unter Beteiligung aller Interessenträger gefordert haben, der auf der Einhaltung des Abkommens von Arusha und der Verfassung von Burundi beruht, um zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts in Burundi zu gelangen; in der Erwägung, dass die EU und die Vereinten Nationen diesen Standpunkt unterstützen;

U.

in der Erwägung, dass die Vermittlungsbemühungen mit voller Unterstützung der AU, der EU und der Vereinten Nationen fortgesetzt werden, um den innerburundischen Dialog zu unterstützen, damit für die Krise in dem Land eine einvernehmliche und friedliche Lösung gefunden werden kann;

V.

in der Erwägung, dass die EU in beträchtlichem Umfang zum Jahreshaushalt Burundis beiträgt, der sich in etwa zur Hälfte aus internationaler Hilfe zusammensetzt, und dem Land unlängst 432 Mio. EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds 2014–2020 zugewiesen hat;

W.

in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Burundis mit dem Dekret 530/1597 die Aussetzung der Tätigkeiten von zehn Menschenrechtsorganisationen — ACAT-Burundi, APRODH, AMINA, FOCODE, FORSC, FONTAINE-ISOKO, Maison Shalon, PARCEM, RCP und SPPDF — angeordnet und deren Bankkonten gesperrt haben;

1.

zeigt sich tief besorgt angesichts der ernsten Sicherheitslage und politischen Situation in Burundi und der sich rapide verschlechternden humanitären Lage sowie angesichts der Folgen, die dies für die Sicherheit und Stabilität in der gesamten Subregion haben könnte;

2.

verurteilt aufs schärfste die jüngsten Gewalttaten und Zunahme von Menschenrechtsverstößen und -verletzungen, einschließlich Ermordungen, außergerichtlicher Hinrichtungen, Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung, willkürlichen Festnahmen und rechtswidrigen Inhaftierungen, auch von Kindern, und die Besetzung von Schulen durch das Militär und die Polizei sowie die Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit und die bestehende Straflosigkeit; fordert eine gründliche und unabhängige Untersuchung der Tötungen und Verstöße sowie die strafrechtliche Verfolgung der Täter;

3.

fordert ein sofortiges Ende der Gewalt, der Menschenrechtsverletzungen und der politischen Einschüchterung Oppositioneller sowie die sofortige Entwaffnung aller mit politischen Parteien verbundenen bewaffneten Gruppen in vollem Einklang mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten;

4.

fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die Voraussetzungen zu schaffen, um das Vertrauen wiederaufzubauen und die nationale Einheit zu stärken, und fordert die sofortige Wiederaufnahme eines inklusiven und transparenten nationalen Dialogs, an dem die Regierung, die Oppositionsparteien und Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt sind;

5.

betont, dass ein solcher Dialog, der auf die Schaffung von dauerhaftem Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie die Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit im Interesse der Bürger von Burundi abzielt, auf dem Abkommen von Arusha und der Verfassung Burundis aufbauen sollte, in der eine Einhaltung des Völkerrechts und der völkerrechtlichen Verträge vorgeschrieben ist;

6.

weist besonders darauf hin, dass viele junge Menschen und auch Kinder unter 18 Jahren den bewaffneten Gruppen angehören, die in Burundi tätig sind, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, deren Wiedereingliederung und der Förderung ihrer Beteiligung an einem friedlichen politischen Prozess besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

7.

fordert alle Seiten in Burundi auf, von allen Handlungen abzusehen, die den Frieden und die Sicherheit in dem Land gefährden könnten; verurteilt aufs schärfste alle öffentlichen Erklärungen, mit denen zu Gewalt oder Hass gegenüber den einzelnen Gruppen der burundischen Gesellschaft angestachelt werden soll und die zu einer weiteren Erhöhung der derzeitigen Spannungen führen könnten, und appelliert an alle Akteure, von solchen Erklärungen abzusehen;

8.

erinnert die burundischen Staatsorgane an ihre Verpflichtung, die Sicherheit im Hoheitsgebiet des Landes zu gewährleisten und für die Achtung der Menschenrechte, der bürgerlichen und politischen Rechte sowie der Grundfreiheiten zu sorgen, wie dies in der burundischen Verfassung, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten vorgesehen ist;

9.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Partnerschaft der EU mit Burundi das Cotonou-Abkommen maßgeblich ist und alle Parteien verpflichtet sind, die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen zur Einhaltung der Menschenrechte, zu achten und umzusetzen; weist insbesondere darauf hin, dass in Artikel 96 des Cotonou-Abkommens die Möglichkeit vorgesehen ist, bei einer Missachtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder der Rechtsstaatlichkeit Konsultationen einzuleiten, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der EU, gemäß diesem Artikel um die Einleitung von Konsultationen zu ersuchen;

10.

verurteilt den Verstoß gegen das Abkommen von Arusha, den Präsident Nkurunziza durch seine Vereidigung für eine dritte Amtszeit begangen hat, aufs schärfste;

11.

fordert die burundischen Staatsorgane nachdrücklich auf, dazu beizutragen, durch gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen — wie etwa eine Kommission für Wahrheit und Aussöhnung sowie Sondergerichte, die sich um nationale Aussöhnung bemühen, — die Wahrheit über die zwischen 1962 und 2008 begangenen Massenverbrechen herauszufinden;

12.

begrüßt die Vermittlungsbemühungen, die unter Führung der Ostafrikanischen Gemeinschaft mit Unterstützung der AU und der Vereinten Nationen unternommen werden und darauf abzielen, den Dialog zwischen den burundischen Akteuren zu erleichtern; fordert die VP/HV auf, die Vermittlungsbemühungen ebenfalls zu unterstützen; fordert die Regierung von Burundi und die weiteren Interessenträger auf, mit den Vermittlern uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

13.

zeigt sich ernsthaft besorgt angesichts der Zahl der Opfer und schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße, über die seit Ausbruch der Krise berichtet wurde; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, eine gründliche und umgehende Untersuchung der Umstände und Motive dieser Verbrechen einzuleiten und dafür zu sorgen, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden; bekräftigt, dass es keine Straffreiheit für diejenigen geben darf, die für Menschenrechtsverstöße oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; fordert die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Schulen auch weiterhin ein sicherer Ort zum Lernen sind; fordert die Anklägerin beim IStGH auf, die Situation in Burundi genau zu beobachten, und unterstützt ihre Erklärung vom 6. November 2015;

14.

fordert die Aufhebung des Erlasses 530/1597, mit dem die vorläufige Aussetzung der Tätigkeiten mehrerer Menschenrechtsorganisationen angeordnet wurde, sowie ein sofortiges Ende der Sperrung ihrer Bankkonten, damit diese Organisationen ihren Tätigkeiten ungehindert nachgehen können;

15.

fordert, dass die im Exil lebenden Journalisten und Menschenrechtsverteidiger in Sicherheit zurückkehren können, die Medienanstalten, die im Anschluss an den gescheiterten Putsch vom 13. und 14. Mai 2015 geschlossen wurden, wieder geöffnet werden und die Anklagen gegen Journalisten, denen eine direkte oder indirekte Beteiligung an dem gescheiterten Putsch unterstellt wird, fallengelassen werden;

16.

ist besondere besorgt angesichts der Diskriminierung und Kriminalisierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen und intersexuellen Personen (LGBTI) in Burundi, die alarmierende Ausmaße annehmen; weist erneut darauf hin, dass die sexuelle Orientierung Teil des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des individuellen Rechts auf Privatsphäre ist, das im humanitären Völkerrecht verankert ist, in dessen Rahmen die Grundsätze der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu wahren sind und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu garantieren ist; fordert die Nationalversammlung und die Regierung Burundis daher auf, die Artikel des Strafgesetzbuches aufzuheben, die die Rechte von LGBTI verletzen;

17.

betont die schwerwiegenden Folgen, die die Krise für Kinder hat, und fordert die Kommission auf, sich zusammen mit den internationalen Partnern weiterhin dafür einzusetzen, dass die Gesundheitsdienste, einschließlich der Versorgung mit den wichtigsten Medikamenten, gesichert sind, es einen gefahrlosen Zugang zu Bildung gibt, Kinder vor allen Formen von Gewalt geschützt werden und der Zugang zu anderen Sozialdiensten gewährleistet wird;

18.

begrüßt die Entsendung von Menschenrechtsbeobachtern und Experten durch die AU, um die Menschenrechtslage zu beobachten, und betont, dass die Zusammenarbeit mit ihnen äußerst wichtig ist, um ihnen die Wahrnehmung ihres Mandats zu erleichtern; fordert darüber hinaus den Internationalen Strafgerichtshof auf, im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit Menschenrechtsverstöße, die während der jüngsten Krise mutmaßlich begangen wurden, zu untersuchen;

19.

begrüßt die von der EU gebilligten zielgerichteten Sanktionen, die im Einklang mit dem Beschluss der AU stehen, zielgerichtete Sanktionen zu verhängen, wozu ein Reiseverbot und das Einfrieren der Vermögenswerte von Burundiern zählen, deren Handlungen und Äußerungen zur Fortsetzung der Gewalt beitragen und die Bemühungen um eine politische Lösung der Krise behindern; fordert die EU auf, diese Sanktionen auf alle Personen auszuweiten, deren Handlungen eine Gefahr für Frieden und Stabilität in der Region darstellen, Hass schüren und gegen das Abkommen von Arusha verstoßen;

20.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, angesichts der Entwicklung der öffentlichen Konsultationen, die auf der Grundlage von Artikel 96 des Cotonou-Abkommens geführt werden, die gesamte nichthumanitäre Hilfe zugunsten der Regierung von Burundi so lange einzufrieren, bis der übermäßige Einsatz von Gewalt und die Menschenrechtsverstöße durch Regierungskräfte, die vom OHCHR verzeichnet wurden, eingestellt werden und eine politische Lösung, die das Ergebnis eines echten innerburundischen Dialogs ist, gefunden worden ist und die Hilfe mit Blick auf eine Stärkung der Zivilgesellschaft neu auszurichten; ist der Auffassung, dass die EU die Probleme, die Ungleichheit, Armut und chronischer Unterernährung zugrunde liegen, an der Wurzel packen sollte, um die kürzlich gebilligten Ziele für nachhaltige Entwicklung verwirklichen zu können;

21.

ist zutiefst besorgt darüber, dass der Strom burundischer Flüchtlinge in die Nachbarländer anhält; bringt erneut seine Unterstützung für alle humanitären Organisationen vor Ort und die benachbarten Aufnahmeländer zum Ausdruck; appelliert an die internationale Gemeinschaft und die humanitären Einrichtungen, weiterhin all denjenigen Unterstützung zu gewähren, die infolge des Konflikts nun Flüchtlinge oder Vertriebene sind; begrüßt die Zusage der EU, ihre finanzielle Unterstützung und humanitäre Hilfe aufzustocken, um die dringenden Bedürfnisse dieser Menschen zu decken;

22.

fordert die AU, die Vereinten Nationen und die EU auf, die regionale Dimension auf keinen Fall zu vernachlässigen und jede weitere Destabilisierung der Region zu verhindern, indem sie ihre Präsenz vor Ort erhöhen und insbesondere einen konstanten politischen Dialog zwischen den Ländern der Region aufrechterhalten; fordert die AU in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, in Abstimmung mit dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Entsendung einer Friedenserhaltungsmission unter afrikanischer Führung zu erwägen, falls sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Burundi weiter verschlechtern sollte;

23.

fordert die VP/HV, Federica Mogherini, auf, sich weiterhin für die unverzügliche Freilassung des burundischen Polizisten Richard Spiros Hagabimana einzusetzen, der unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert wurde, weil er sich am 28. Juli 2015 geweigert hatte, als Polizist auf eine Menschenmenge zu schießen;

24.

ist der Auffassung, dass die Probleme Burundis mit Streitigkeiten über die Kontrolle über fruchtbares Ackerland, Einkommensungleichheit und Diskriminierung zusammenhängen; fordert in diesem Zusammenhang die Schaffung eines verantwortungsvollen regulatorischen Rahmens, um die Einhaltung der Menschenrechte und Verpflichtungen in Bezug auf soziale und ökologische Standards durch Konzerne zu regeln;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament von Burundi, dem AKP-EU-Ministerrat, der Kommission, dem Rat, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Organen der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0275.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/196


P8_TA(2015)0475

Schutz des Nationalparks Virunga in der Demokratischen Republik Kongo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zum Schutz des Virunga-Nationalparks in der Demokratischen Republik Kongo (2015/2728(RSP))

(2017/C 399/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das am 16. November 1972 von der UNESCO-Generalkonferenz in Paris verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt,

unter Hinweis auf die Ausweisung des Virunga-Nationalparks als Welterbe im Jahr 1979 und als bedrohtes Welterbe im Jahr 1994 durch die UNESCO,

unter Hinweis auf das am 5. Juni 1992 beim Umweltgipfel von Rio de Janeiro verabschiedete Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

unter Hinweis auf das 1971 in Ramsar verabschiedete Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung,

unter Hinweis auf die im Jahr 1976 angenommenen Leitlinien der OSZE für multinationale Unternehmen (und ihre aktualisierten Fassungen) und die im Jahr 1971 angenommenen Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung im Anschluss an die Vereinbarung, die bei der Beschwerde von WWF International gegen SOCO International plc vom Juli 2014 erzielt wurde,

unter Hinweis auf den rechtlichen und vertraglichen Rahmen für den Sektor der Kohlenwasserstoffe in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), einschließlich der „Ordonnance-Loi no 81-013 portant législation générale sur les mines et les hydrocarbures“, des „Code minier“ und allen künftigen „Code congolais des hydrocarbures“ sowie des „Contrats de Partage et de Production des hydrocarbures“,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Schutz des Virunga-Nationalparks in der Demokratischen Republik Kongo (O-000108/2015 — B8-1111/2015),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark, der in den Provinzen Nord-Kivu und „Province Orientale“ der DRK an der Grenze zu Ruanda und Uganda gelegen ist, der älteste Nationalpark Afrikas ist und zum UNESCO-Weltkulturerbe gehört; in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark für seine einzigartigen natürlichen Lebensräume und seine reiche biologische Vielfalt weltweit bekannt ist und dass es sich bei ihm somit um den Park mit der größten biologischen Vielfalt in Afrika handelt; in der Erwägung, dass der Park insbesondere für seine Berggorillas bekannt ist, eine kritisch gefährdete Art, die in Anhang I des 1973 geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt wird;

B.

in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt gemäß dem von der DRK unterzeichneten und ratifizierten Übereinkommen über die biologische Vielfalt ein gemeinsames Anliegen der Menschheit und ein fester Bestandteil des Entwicklungsprozesses ist; in der Erwägung, dass das Übereinkommen rechtsverbindlich ist und die Unterzeichner somit verpflichtet sind, dessen Bestimmungen umzusetzen;

C.

in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark auch durch das Übereinkommen von Ramsar und das innerstaatliche Recht der DRK geschützt wird; in der Erwägung, dass die Kommission und einige EU-Mitgliedstaaten die Erhaltung des Parks im Verlaufe der letzten 25 Jahre unterstützt haben;

D.

in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark eines der drei Ramsar-Gebiete in der DRK ist (Nr. 787); in der Erwägung, dass für die DRK aus dem Übereinkommen von Ramsar eine Reihe von Verpflichtungen hinsichtlich der in der Ramsar-Liste aufgeführten Gebiete erwachsen, etwa die Planung des Landes zur Förderung der Erhaltung der in der Liste aufgeführten Feuchtgebiete zu formulieren und anschließend umzusetzen und die Feuchtgebiete in seinem Hoheitsgebiet soweit möglich vernünftig zu nutzen (Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens von Ramsar);

E.

in der Erwägung, dass der WWF im Jahr 2013 in einem Bericht mit dem Titel „The Economic Value of Virunga National Park“ (Der ökonomische Wert des Virunga-Nationalparks) festgestellt hat, dass der Wert des Virunga-Nationalparks sich derzeit auf jährlich 48,9 Mio. US-Dollar beläuft; in der Erwägung, dass der Park in einer stabilen Lage zum Wachstum von Wirtschaft und Tourismus beitragen könnte und sein Wert sich auf eine Milliarde US-Dollar jährlich belaufen könnte und durch ihn 45 000 Arbeitsplätze bereitgestellt werden könnten;

F.

in der Erwägung, dass der Park trotz seines Status als geschütztes Wildnisgebiet seit Jahrzehnten von bewaffneten Gruppen bedroht wird, die Wilderei, Abholzung und weitere Arten von nicht nachhaltiger und illegaler Rohstoffausbeutung betreiben; in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark infolgedessen in die Liste gefährdeter Stätten des Weltkulturerbes aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass ein Ölrausch vor dem Hintergrund von Massenarmut, eines schwachen Staates, schwacher Verwaltungsstrukturen und regionaler Unsicherheit schwerwiegende sozial und ökologisch destabilisierende Auswirkungen nach sich ziehen würde;

G.

in der Erwägung, dass die Regierung der DRK im Dezember 2007 Öl-Konzessionen auf 85 % der Fläche des Parks vergeben hat; in der Erwägung, dass SOCO International plc (SOCO) bislang das einzige Unternehmen ist, das den Park erkundet hat;

H.

in der Erwägung, dass in den Rechtsvorschriften der DRK umweltschädigende Aktivitäten in Schutzgebieten zwar untersagt sind, bei der Schürfgenehmigung von SOCO jedoch eine Ausnahmeregelung in diesen Rechtsvorschriften zur Geltung kommt, wonach „wissenschaftliche Aktivitäten“ in Schutzgebieten möglich sind;

I.

in der Erwägung, dass SOCO International nicht länger die Lizenz für Block V im Virunga-Nationalpark innehat;

J.

in der Erwägung, dass durch die Ergebnisse der systematischen Studie aufgezeigt wurde, dass es Erdölvorkommen im Virunga-Nationalpark gibt; weist darauf hin, dass die Nutzung (und Exploration) mit der Erhaltung des Parks, bei dem es sich um ein Welterbe handelt, unvereinbar sind;

K.

in der Erwägung, dass die Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte einen weltweiten Standard in Bezug auf das Verhalten sämtlicher Unternehmen, wo auch immer sie tätig sind, darstellt, wie dies auch in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen bekräftigt wird;

L.

in der Erwägung, dass auf dem und um das Gebiet des Virunga-Nationalparks seit über zwei Jahrzehnten gewaltsame Konflikte im Gange sind; in der Erwägung, dass sich sowohl die Rebellen als auch die offiziellen Streitkräfte insbesondere über illegalen Bergbau, die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Parks (Holz, Holzkohle usw.), Wilderei bei gefährdeten Arten sowie weitere Formen illegalen Handels mit natürlichen Ressourcen finanziert haben, während durch die Exploration und Förderung von potenziellen Erdölquellen weitere Gewalt und schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte entfacht und die Gebiete verschmutzt werden;

M.

in der Erwägung, dass zu den kritischsten Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erschließung von Erdöl in Gebieten mit unzureichender Regierungsführung die weitflächige Beseitigung der Vegetation, die Einführung invasiver Pflanzen, die Zersplitterung von natürlichen Lebensräumen, die zunehmende Wahrscheinlichkeit von Wilderei und Verschmutzung durch auslaufendes Öl, die Abfackelung und die Lagerung von Abfällen gehören; in der Erwägung, dass das Risiko eines „Fluchs des Öls“ dazu führen könnte, dass sich die Indikatoren zu Armut und Ungleichheit verschlechtern, wie es auch im Rahmen von Fallstudien, etwa der für das Niger-Delta, aufgezeigt wurde;

N.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des Bodens, des Wassers und der Tier- und Pflanzenwelt im Virunga-Nationalpark für Gemeinschaften, die im hohen Maß von den natürlichen Ressourcen des Parks abhängig sind, direkte und indirekte wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen wird; in der Erwägung, dass nach Angaben des WWF allein durch den mit Berggorillas zusammenhängenden Tourismus jährlich 30 Mio. USD erwirtschaftet und Tausende von Arbeitsplätzen geschaffen werden könnten;

1.

betont, dass unter allen Umständen verhindert werden muss, dass der Virunga-Nationalpark, der 1979 von der UNESCO als Welterbe und 1994 als bedrohtes Welterbe ausgewiesen wurde, irreversibel geschädigt wird;

2.

bedauert die Tatsache, dass der Virunga-Nationalpark mittlerweile auch zu den gefährlichsten Orten weltweit gehört, wenn es um die Erhaltung der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt geht; stellt zutiefst besorgt fest, dass bewaffnete Gruppen in die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Parks im Rahmen von Abbautätigkeiten und der Erzeugung von Holzkohle verwickelt sind, sei es um ihre militärischen Operationen aufrechtzuerhalten oder um sich persönlich zu bereichern; bedauert zudem, dass bewaffnete Gruppen in großflächige Wilderei zu Ernährungszwecken und in den Handel mit Elfenbein und Buschfleisch zur Aufrechterhaltung von Kriegen verwickelt sind; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass eine gering ausgeprägte Disziplin, eine unregelmäßige Bezahlung und fehlende Nahrungsmittel dazu geführt haben, dass militärisches Personal zunehmend in illegale Aktivitäten verwickelt ist, darunter in den handwerklichen Bergbau, die Erzeugung von Holzkohle und Wilderei; merkt an, dass der Park zwar ein riesiges Wildnisgebiet ist, dass aufgrund der Fläche von zwei Millionen Acres (790 000 Hektar) allerdings enorme Probleme mit Blick auf den Schutz bestehen, insbesondere da die Finanzierung durch die Regierung eingeschränkt ist; merkt an, dass der Direktor des Parks, der belgische Prinz Emmanuel de Merode, am 15. April 2014 von drei Bewaffneten schwer verletzt wurde und dass in den letzten zehn Jahren über 140 Aufseher bei der Arbeit im Park getötet wurden;

3.

betont, dass der Virunga-Nationalpark infolge der Exploration und Förderung von Erdöl oder sonstigen illegalen Aktivitäten irreversibel geschädigt werden könnte; hält es für nicht akzeptabel, dass im Virunga-Nationalpark im Jahr 2007 Öl-Konzessionen an das französische Erdölunternehmen TOTAL und an das britische Erdölunternehmen SOCO International vergeben wurden, was gegen das Pariser Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das Übereinkommen von Ramsar und kongolesische Rechtsvorschriften verstößt; weist darauf hin, dass das Unternehmen TOTAL zwar zugestimmt hat, niemals Explorationen innerhalb der Grenzen des Virunga-Nationalparks vorzunehmen (selbst wenn die kongolesische Regierung beschließen sollte, den Grenzverlauf zu ändern), das Unternehmen SOCO International jedoch Erdölexplorationen im Virunga-Nationalpark durchgeführt und im Juli 2014 seismische Messungen abgeschlossen hat, deren Ergebnisse der kongolesischen Regierung übermittelt wurden und Erdölvorkommen belegen; fordert die Regierung der DRK auf, keine Genehmigungen an andere Betreiber zu vergeben;

4.

weist darauf hin, dass die Regierung Ugandas gerade eine Lizenz für den Ngaji-Block erteilt, der an den Virunga-Nationalpark angrenzt und sich auch auf das Gebiet des Eduardsees erstreckt, und betont, dass für den Virunga-Nationalpark auch infolge der Exploration und Förderung irreversible Schäden entstehen könnten;

5.

nimmt die im Juni 2014 zwischen SOCO International und dem Naturschutzverband WWF erzielte Vereinbarung im Zusammenhang mit der bei der nationalen Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs eingereichten Beschwerde des WWF über die fehlende Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen vonseiten von SOCO zur Kenntnis, der zufolge sich das Unternehmen verpflichtet, keine Erkundungen oder sonstigen Bohrungen im Virunga-Nationalpark vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, solange die UNESCO und die Regierung der DRK nicht übereinkommen, dass solche Aktivitäten mit dem Welterbestatus des Parks vereinbar sind; stellt fest, dass im Rahmen einer solchen vorbehaltlichen Vereinbarung keine Garantien geboten werden, dass sämtliche mit Ölbohrungen im Zusammenhang stehenden Aktivitäten im Parkt eingestellt werden; betont, dass die zwiespältige Haltung von SOCO International der vollständigen oder partiellen Freigabe des Parks für Ölbohrungen Tür und Tor öffnet; stellt fest, dass das von der Konzession betroffene Gebiet, auf deren Grundlage SOCO International Explorationen durchführt, in dem und um den Edward-See gelegen ist und dass dort Dutzende von symbolträchtigen (und einige bedrohte) Arten leben, darunter Schimpansen, Elefanten, Krokodile und Löwen; fordert SOCO International plc und sein in der DRK registriertes Unternehmen daher auf, jegliche Exploration und Förderung innerhalb des Virunga-Nationalparks dauerhaft einzustellen und den derzeitigen Grenzverlauf des Parks zu respektieren; fordert darüber hinaus die Regierung der DRK auf, die innerhalb des Grundstücks des Virunga-Nationalparks erteilten Explorationsgenehmigungen für Erdöl zu widerrufen, wie es auch vom Welterbekomitee gefordert wird;

6.

betont, dass mit dem Fischfang im Eduardsee schätzungsweise etwa 30 Mio. Dollar jährlich zugunsten der örtlichen Gemeinschaft in der Region des Virunga-Nationalparks erwirtschaftet werden und dass einer unabhängigen, vom WWF in Auftrag gegebenen Studie zufolge die Süßwasserversorgung weiterer 50 000 Familien von dem See abhängt;

7.

betont, dass es einem im September 2014 in den Printmedien Der Spiegel, The Telegraph und New York Times veröffentlichten Bericht der Organisation Global Witness zufolge Anschuldigungen gibt, dass SOCO International und seine Vertragspartner illegale Zahlungen vorgenommen, dem Anschein nach bewaffnete Rebellen bezahlt und sich im Osten der DRK die von staatlichen Sicherheitskräften verbreitete Angst und Gewalt zunutze gemacht haben, als das Unternehmen den ältesten Nationalpark Afrikas für die Erdölexploration zugänglich machen wollte;

8.

begrüßt, das im nördlichen Teil des Albert-Grabens, darunter im Virunga-Nationalpark, eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) in Bezug auf die Exploration und Förderung von Erdöl durchgeführt wird; ist der Ansicht, dass die betroffenen Regierungen, einschließlich der Regierung der DRK, anhand dieser Prüfung in der Lage sein sollten, sachkundige Beschlüsse auf der Grundlage eigener Analysen über die Auswirkungen der Exploration und Förderung von Erdöl zu fassen; bedauert allerdings, dass der SUP-Prozess erheblich in Verzug geraten ist und dass die Exploration von Erdöl im Virunga-Nationalpark bereits aufgenommen wurde, obgleich der SUP-Prozess noch nicht abgeschlossen worden war;

9.

betont, dass die Frage der Erdölförderung in der DRK von einem inadäquaten und ineffizienten Rechts- und Verwaltungssystem geprägt ist; fordert die Regierung der DRK auf, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der DRK aufrechtzuerhalten und zu achten, denen zufolge umweltschädigende Aktivitäten, etwa die Exploration und Förderung von Erdöl in Schutzgebieten, darunter im Virunga-Nationalpark, untersagt sind, und bestehende Lücken in den Entwürfen der Gesetze über Kohlenwasserstoffe und Umweltschutz zu schließen, denen zufolge die Exploration und Förderung natürlicher Ressourcen in Nationalparks und Welterbestätten möglich wären;

10.

beglückwünscht die Verwaltungsbehörden innerhalb des Parks zu ihren Anstrengungen um Sicherstellung eines nachhaltigen Einkommens aus der Erzeugung natürlicher Sonnen- und Wasserenergie, durch die das Einkommen vieler Ortsansässiger verbessert wird, ohne dass die Naturgebiete zerstört würden und der Rahmen der für Welterbestätte zugelassenen Entwicklungstätigkeiten gesprengt würde;

11.

hebt hervor, dass seit den frühen 1990er Jahren Konflikte mit bewaffneten Guerilla, die innerhalb des Parks und in seiner Umgebung leben, zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und zu einem Großteil der Gewalt geführt haben; hebt hervor, dass sich die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) — eine Gruppe von Guerillas, die beschuldigt wurden, während des sich auch auf den Osten der DRK ausgeweiteten Völkermords in Ruanda im Frühjahr 1994 Gräueltaten begangen zu haben, — seit 1996 in dem Park aufhalten und sich nach wie vor jenseits der Grenze in Virunga verstecken und Mai-Mai-Milizen Berichten zufolge innerhalb der Grenzen des Parks zahlreiche Menschen getötet, vergewaltigt und verletzt sowie Dörfer zerstört haben; fordert die Regierung der DRK eindringlich auf, die Rebellen zu entwaffnen und die Sicherheit in der Region des Parks wiederherzustellen; bedauert darüber hinaus, dass die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in der DRK zugenommen hat; fordert die Regierung der DRK ein weiteres Mal auf, die Presse- und Medienfreiheit anzuerkennen und einzuhalten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte zu achten;

12.

weist darauf hin, dass die Exploration und Förderung von Erdöl gemäß dem Pariser Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt nicht mit dem Welterbestatus vereinbar sind; betont zudem, dass im Virunga-Nationalpark zahlreiche gefährdete Arten beheimatet sind, etwa die symbolträchtigen Berggorillas (die zu den letzten Überlebenden ihrer Art weltweit gehören) und die Okapis, und dass der Lebensraum gefährdeter Arten streng geschützt werden sollte; begrüßt den Beschluss der Regierung der DRK, eine Sonderbrigade gegen Wilderei einzurichten, fordert die Regierung allerdings auf, in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zusätzliche rechtliche Schritte zu ermitteln und zu ergreifen, um die in den illegalen Handel verwickelten kriminellen Netze zu bekämpfen; fordert die Regierung der DRK ganz allgemein mit Nachdruck auf, die Rolle der Parkaufseher zu stärken und illegale Tätigkeiten im Park unter Strafe zu stellen;

13.

betont, dass die Frage der Änderung des Grenzverlaufs im Virunga-Nationalpark zwischen der kongolesischen Regierung und dem Unternehmen SOCO International mit Blick auf die Freigabe von Teilen des Virunga-Nationalparks oder von Virunga als Ganzes aufgeworfen worden sein soll, damit Bohrungen nach Erdölquellen rechtmäßig durchgeführt werden können, auch wenn es nicht den Anschein hat, dass die Regierung zu diesem Zeitpunkt bei der UNESCO offiziell eine solche Änderung beantragt hat;

14.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, eine diplomatische Reaktion vonseiten der EU-Mitgliedstaaten und anderer potenzieller Geldgeber, die in der DRK tätig sind, zu koordinieren, um die Regierung der DRK dabei zu unterstützen, die Exploration und Förderung von Erdöl innerhalb der Grenzen des Parks sowie innerhalb weiterer UNESCO-Welterbestätten des Kongo zu verwerfen, die innerhalb des Eigentums des Virunga-Nationalparks gewährten Explorationsgenehmigungen für Erdöl zu widerrufen, wie es auch vom Welterbekomitee gefordert wird, und von Änderungen des Grenzverlaufs und einer Verringerung der Fläche Abstand zu nehmen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unversehrtheit des Parks zu bewahren, indem sie sich etwa verstärkt dafür einsetzen, die nachhaltige Erhaltung, die Wirtschaftsentwicklung und die Diversifizierung der umliegenden Region zu finanzieren; fordert insbesondere die EU auf, die Regierung der DRK dabei zu unterstützen, nachhaltige Energiequellen auszubauen und wirtschaftliche Alternativen zu den mineralgewinnenden Industrien zu entwickeln, die Mobilisierung inländischer Ressourcen — insbesondere über gerechte und fortschrittliche Steuersysteme — und das Regierungshandeln zu verbessern sowie Wilderei, illegalen Holzeinschlag, illegalen Bergbau und Korruption zu bekämpfen, die langlebige Aspekte darstellen, durch die der Park irreversibel geschädigt werden könnte;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, damit das SUP-Projekt zu einem wirklichen Instrument der Entscheidungsfindung wird;

17.

betont, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß den internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen sicherstellen müssen, dass Unternehmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets tätig sind, durch ihre unternehmerische Tätigkeit weder mittelbar noch unmittelbar Menschenrechtsverletzungen verursachen oder dazu beitragen und dass sie im Einklang mit angenommenen Verhaltenskodizes mit detaillierten Leistungsvorgaben im sozialen und ökologischen Bereich sowie im Einklang mit Instrumenten wie dem IAO-Übereinkommen Nr. 169, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte handeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen, um Unternehmen, die erwiesenermaßen nationale Rechtsvorschriften und internationale Verträge umgehen, wirksam zur Rechenschaft zu ziehen;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um weiterhin gegen die Ursachen bewaffneter Konflikte und der Korruption vorzugehen, sowie Strategien und Projekte zur nachhaltigen Entwicklung und Friedenskonsolidierung im Virunga-Nationalpark und in der umliegenden Region zu unterstützen;

19.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Demokratische Republik Kongo und die an Förderaktivitäten interessierten Mineralölgesellschaften nachdrücklich auf, die derzeitigen Umrisse und die angrenzenden Gebiete des Virunga-Nationalparks bei der Förderung fossiler Brennstoffe auszunehmen;

20.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, alle notwendigen Initiativen zu ergreifen, um die Regierung der DRK davon zu überzeugen, gewaltsame Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen, die in der DRK und insbesondere im Virunga-Nationalpark tätig sind, wobei zu ihnen auch die Aufseher des Nationalparks zählen, und die Regierung der DRK dazu anzuhalten, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, damit sich solche gewaltsamen Übergriffe nicht wiederholen;

21.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit das „Serious Fraud Office“ des Vereinigten Königreichs als hauptgerichtliche Instanz und jede weitere einschlägige Gerichtsbarkeit sämtliche Bestechungs- und Korruptionsvorwürfe gegen SOCO International plc und ihr in der DRK eingetragenes Unternehmen SOCO Exploration and Production DRC SPRL (SOCO) umfassend untersuchen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Demokratischen Republik Kongo, der Republik Uganda und der Republik Ruanda, dem innerhalb der UNESCO eingerichteten Welterbekomitee, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens von Ramsar zu übermitteln.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 2. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/201


P8_TA(2015)0420

Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2), dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit (2015/3005(RSO))

(2017/C 399/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission, zu prüfen, ob die Praxis der Steuervorbescheide in allen Mitgliedstaaten mit den EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang steht,

unter Hinweis auf die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit den EU-Steuerrechtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines spontanen Austausches Informationen über Steuervorbescheide zu übermitteln, insbesondere, wenn einem anderen Mitgliedstaat dadurch ein Verlust an Steuereinnahmen entstünde oder wenn Steuereinsparungen das Ergebnis künstlicher Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns wären,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 12. Februar 2015 (1) über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung („Sonderausschuss TAXE 1“), dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2),

gestützt auf Artikel 197 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, einen Sonderausschuss zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (TAXE 2), um die von Mitgliedstaaten gehandhabte Praxis bei der Anwendung der Vorschriften des Beihilfe- und Steuerrechts der EU in Bezug auf Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung zu prüfen, sofern eine solche Vorgehensweise in die Verantwortung eines Mitgliedstaats oder der Kommission fällt, und zu schädlichen Körperschaftssteuersystemen und -verfahren auf europäischer und internationaler Ebene einzusetzen, der

a)

an die Arbeit des Sonderausschusses TAXE 1 anknüpft und diese ergänzt, um insbesondere ungelöste Probleme zu beheben, die in seiner genannten Entschließung vom 25. November 2015 hervorgehoben wurden, auf einschlägige Dokumente für seine Arbeit zuzugreifen, darunter auch die Protokolle der Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“, und die notwendigen Kontakte zu internationalen, europäischen und nationalen Einrichtungen und Foren, den nationalen Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, Vertretern der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern herzustellen sowie in enger Zusammenarbeit mit den ständigen Ausschüssen Anhörungen mit ihnen zu organisieren,

b)

die Umsetzung der in seiner genannten Entschließung vom 25. November 2015 enthaltenen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten und die zuständigen europäischen Organe sowie die laufende Arbeit der internationalen Einrichtungen, einschließlich der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20, überwacht und dabei gleichzeitig die Zuständigkeiten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für Steuerfragen uneingeschränkt achtet;

2.

beschließt zu diesem Zweck, dass dem Sonderausschuss TAXE 2 folgende Befugnisse übertragen werden:

a)

Analyse und Prüfung der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung seit dem 1. Januar 1991 in der Praxis handhaben,

b)

Analyse und Bewertung der Praxis der Kommission, gemäß Artikel 108 AEUV fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen, den Mitgliedstaaten die zweckdienlichen Maßnahmen vorzuschlagen, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern, zu prüfen, ob eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder missbräuchlich angewandt wird, zu beschließen, dass der jeweilige Staat diese Beihilfe binnen einer bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat, oder den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, falls der jeweilige Staat diesem Beschluss nicht nachkommt, was mutmaßlich dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Steuervorbescheiden nicht mit den Beihilfevorschriften der EU vereinbar ist,

c)

Analyse der in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (3) festgelegten Verpflichtungen, in denen es um die Pflicht zur Zusammenarbeit und um die Bereitstellung aller notwendigen Dokumente geht, sowie die Prüfung der Frage, ob die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen seit dem 1. Januar 1991 einhalten,

d)

Analyse der Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (4) und der Richtlinie 2011/16/EU vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (5) im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen über Steuervorbescheide an andere Mitgliedstaaten durch spontanen Informationsaustausch seit dem 1. Januar 1991 und Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen,

e)

Analyse und Bewertung der Praxis der Kommission in Bezug auf die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinien 77/799/EWG und 2011/16/EU im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen über Steuervorbescheide an andere Mitgliedstaaten durch spontanen Informationsaustausch,

f)

Analyse und Bewertung der Frage, ob der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten eingehalten wird, etwa die Verpflichtung, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, angesichts der mutmaßlichen, von den Mitgliedstaaten unterstützten aggressiven Steuerplanung in großem Umfang und ihrer wahrscheinlich beträchtlichen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen der EU und in der EU,

g)

Analyse und Bewertung des Ausmaßes aggressiver Steuerplanung — auch im Hinblick auf Drittländer — durch in den Mitgliedstaaten ansässige oder errichtete Unternehmen und des diesbezüglichen Informationsaustauschs mit Drittländern,

h)

Unterbreitung etwaiger Empfehlungen, die der Sonderausschuss in dieser Sache für notwendig erachtet;

3.

legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses TAXE 2 (entsprechend der Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses TAXE 1) auf 45 fest;

4.

hält es für angemessen, dass die Struktur des Sonderausschusses TAXE 1 auf den Sonderausschuss TAXE 2 übertragen wird;

5.

legt die Mandatszeit des Sonderausschusses TAXE 2 auf sechs Monate ab dem 2. Dezember 2015 fest;

6.

hält es für angemessen, dass der Sonderausschuss TAXE 2 eine Entschließung oder einen Bericht vorlegt, die/der von zwei Ko-Berichterstattern ausgearbeitet wird und eine Zusammenfassung seiner Arbeit enthält.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0039.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0408.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

(5)  ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.


Dienstag, 15. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/204


P8_TA(2015)0436

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Georgios Kyrtsos

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2015/2238(IMM))

(2017/C 399/26)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland am 21. Juli 2015 übermittelten und am 9. September 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos im Zusammenhang mit einer Beschwerde des Gewerbeaufsichtsamts von Ost-Attika wegen Nichtzahlung von Löhnen (1),

nachdem Georgios Kyrtsos auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (2),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0358/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland den Antrag gestellt hat, die Immunität von Georgios Kyrtsos, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat, aufzuheben;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.

in der Erwägung, dass Georgios Kyrtsos der teilweisen Nichtzahlung von Löhnen an einen seiner früheren Arbeitnehmer beschuldigt wird;

E.

in der Erwägung, dass die Beschuldigung sich auf einen Teil des Lohns für 2013 eines früheren Arbeitnehmers zweier Zeitungsverlage bezieht, deren Manager Georgios Kyrtsos damals war, und sich gegen Georgios Kyrtsos als früheren Manager dieser Unternehmen richtet;

F.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Stellung von Georgios Kyrtsos als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Manager zweier Zeitungsverlage steht;

G.

in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis), da es mehrere Jahre vor Beginn des Mandats des Mitglieds eingeleitet wurde;

1.

beschließt, die Immunität von Georgios Kyrtsos aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden zu übermitteln.


(1)  ABM:IB2014/8927.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/206


P8_TA(2015)0437

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Stelios Kouloglou

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Stelios Kouloglou (2015/2239(IMM))

(2017/C 399/27)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland am 7. August 2015 übermittelten und am 9. September 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Stelios Kouloglou wegen des Vorwurfs der Verleumdung und Diffamierung (1),

nachdem Stelios Kouloglou auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,

gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (2),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0356/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland den Antrag gestellt hat, die Immunität von Stelios Kouloglou, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat aufzuheben;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.

in der Erwägung, dass Stelios Kouloglou der Verleumdung und Diffamierung von Gefängnispersonal in Patras beschuldigt wird;

E.

in der Erwägung, dass die Beschuldigungen sich auf Erklärungen beziehen, die Stelios Kouloglou 2010 über die Redlichkeit bestimmter Mitglieder des Gefängnispersonals in Patras gegenüber der Presse abgegeben haben soll, d. h. zu einer Zeit, in der er als Journalist tätig war, der vor allem Fernsehreportagen produzierte;

F.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Stellung von Stelios Kouloglou als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Fernsehreporter steht;

G.

in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis), da es mehrere Jahre vor Beginn des Mandats des Mitglieds eingeleitet wurde;

I.

in der Erwägung, dass die griechischen Behörden um eine Antwort des Europäischen Parlaments bis zum 7. Oktober 2015 ersuchten, da die Strafverfolgung ansonsten verjähren würde, aber auch in der Erwägung, dass die Verfahrensvorschriften des Parlaments nicht gestatten, eine Entscheidung in dieser kurzen Zeit zu treffen;

J.

in der Erwägung jedoch, dass es die anerkannte Auffassung des Rechtsausschusses ist, dass angesichts des Urteils des Obersten Gerichtshofs von Griechenland Nr. 1126/1994 die Verjährung in jedem Fall bis zu drei Jahren gehemmt ist, in denen Stelios Kouloglou Mitglied des Europäischen Parlaments ist;

1.

beschließt, die Immunität von Stelios Kouloglou aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden zu übermitteln.


(1)  ABM:IΓ/2011/11882.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Mittwoch, 2. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/208


P8_TA(2015)0421

Abkommen zwischen der EU und Liechtenstein über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (COM(2015)0395 — C8-0320/2015 — 2015/0175(NLE))

(Anhörung)

(2017/C 399/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2015)0395),

unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (11798/2015),

gestützt auf Artikel 115 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0320/2015),

gestützt auf Artikel 59, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0334/2015),

1.

stimmt dem Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.


Dienstag, 15. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/209


P8_TA(2015)0424

Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18079/2013 — C8-0027/2014 — 2013/0422(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (18079/2013),

unter Hinweis auf den Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18078/2013),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 74 und 78 Absätze 1 und 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0027/2014),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0345/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/210


P8_TA(2015)0425

Abkommen EU/Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07189/2015 — C8-0143/2015 — 2015/0050(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07189/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07111/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0143/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0322/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Commonwealths Dominica zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/211


P8_TA(2015)0426

Abkommen EU/Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07192/2015 — C8-0149/2015 — 2015/0052(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07192/2015),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07119/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0149/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0329/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Vanuatu zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/212


P8_TA(2015)0427

Abkommen EU/Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07196/2015 — C8-0151/2015 — 2015/0054(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07196/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07129/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0151/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0323/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Trinidad und Tobago zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/213


P8_TA(2015)0428

Abkommen EU/Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07195/2015 — C8-0146/2015 — 2015/0056(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07195/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07127/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0146/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0320/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Unabhängigen Staats Samoa zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/214


P8_TA(2015)0429

Abkommen EU/Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07190/2015 — C8-0144/2015 — 2015/0057(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07190/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07113/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0144/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0326/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Grenadas zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/215


P8_TA(2015)0430

Abkommen EU/Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07194/2015 — C8-0147/2015 — 2015/0058(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07194/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07125/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0147/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0327/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Republik Timor-Leste zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/216


P8_TA(2015)0431

Abkommen EU/St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07187/2015 — C8-0145/2015 — 2015/0060(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07187/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07107/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0145/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0321/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und St. Lucias zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/217


P8_TA(2015)0432

Abkommen EU/St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07191/2015 — C8-0148/2015 — 2015/0061(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07191/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07115/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0148/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0325/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von St. Vincent und die Grenadinen zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/218


P8_TA(2015)0433

Abkommen EU/Vereinigte Arabische Emirate über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07185/2015 — C8-0124/2015 — 2015/0062(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07185/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07103/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0124/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0324/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Arabischen Emirate zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/219


P8_TA(2015)0434

Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust durch Eurojust (11595/2015 — C8-0303/2015 — 2015/0811(CNS))

(Anhörung)

(2017/C 399/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11595/2015),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0303/2015),

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. April 2015 (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0353/2015),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(2)  Urteile vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C-317/13 und C-679/13, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:2015:223 und in der Rechtssache C-540/13, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:2015:224.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/220


P8_TA(2015)0435

Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (COM(2015)0447 — C8-0277/2015 — 2015/0204(NLE))

(Anhörung)

(2017/C 399/40)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0447),

gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0277/2015),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0357/2015),

A.

in der Erwägung, dass der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates (1) Anfang 2016 in Kraft treten soll;

B.

in der Erwägung, dass gemeinsam mit diesem Beschluss die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (2) erlassen wurde, die am gleichen Tag wie der Beschluss in Kraft tritt,

C.

in der Erwägung, dass die entsprechenden derzeit geltenden Rechtsvorschriften, die mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (3) verknüpft sind, Ende 2014 wegen der außergewöhnlich hohen Beträge der Angleichungen bei den MwSt.- und BNE-Eigenmitteln für einige Mitgliedstaaten überarbeitet werden mussten;

D.

in der Erwägung, dass auch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 aufgrund der Erfahrungen mit den Angleichungen des Jahres 2014 überarbeitet werden muss;

E.

in der Erwägung, dass die Bereitstellung und Angleichung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt nicht Gegenstand politischer Verhandlungen, sondern ein technisches Verfahren zur Deckung des Kassenmittelbedarfs sein sollte;

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bisher grundsätzlich ihre auf der MwSt. und dem BNE basierenden Beiträge zum Unionshaushalt trotz der Krise und des auf den Haushalten lastenden Drucks ohne nennenswerte Verzögerung in voller Höhe gezahlt haben;

G.

in der Erwägung, dass dem Parlament im Interesse der Transparenz jedes Jahr ein Bericht über die Berechnungen der MwSt.- und BNE-Saldenangleichungen und über die diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten vorgelegt sowie Zeitpunkt und Höhe der von den Mitgliedstaaten an den Unionshaushalt abgeführten Beiträge mitgeteilt werden sollten;

H.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission darüber hinaus Änderungen zu den die Berechnung der Zinsen betreffenden Bestimmungen und eine Reihe eher technischer Aspekte und Klarstellungen enthält;

I.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 daher entsprechend geändert werden sollte;

1.

betont, dass es wirksame Vorschriften geben muss, die die rechtzeitige Abführung der Beiträge der Mitgliedstaaten an den Unionshaushalt sicherstellen, damit die Kommission ihre Kassenmittel wirksam verwalten kann;

2.

unterstützt die der Kommission zugestandene Möglichkeit, von den Mitgliedstaaten die Zahlung eines dritten Zwölftels der MwSt.- und BNE-Eigenmittel in der ersten Jahreshälfte zu verlangen, damit die Kommission den Zahlungsrückstand des Vorjahres beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds besser abbauen kann und weniger Verzugszinsen zahlen muss;

3.

hebt insbesondere hervor, dass die Zahlungen an die Begünstigten des Unionshaushalts rechtzeitig erfolgen müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Änderung von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, die nicht nur darauf abzielt, verstärkte Anreize für eine rechtzeitige Zahlung dadurch zu schaffen, dass verspätete Zahlungen verteuert werden, sondern auch die Verhältnismäßigkeit insofern sicherstellen soll, als die maximale Erhöhung des Zinssatzes auf 20 % beschränkt wird;

4.

betont, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen der Methoden für die Angleichung der Beiträge verhindert werden soll, dass sich der Vorfall des Jahres 2014 wiederholen könnte;

5.

hebt hervor, dass diese Angleichungen der Beiträge so automatisch wie möglich erfolgen sollten, um politische Eingriffe in die vereinbarten Methoden der Finanzierung des Unionshaushalts zu vermeiden und den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistung ihrer sich aus den BNE-Angleichungen ergebenden zusätzlichen Beiträge zum Unionshaushalts auf ein Minimum zu beschränken;

6.

stimmt daher dem Vorschlag der Kommission zu, den Zeitpunkt für die Mitteilung und insbesondere die Frist für die Bereitstellung der Angleichungsbeträge vom 1. Dezember auf den Jahresbeginn zu verlegen, wodurch die Finanzierung etwaiger Angleichungen für die nationalen Haushalte leichter werden wird;

7.

unterstützt außerdem den Vorschlag der Kommission, dass zur Verhinderung von Einbußen für den Unionshaushalt jeder Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass die Beträge, die er dem Eigenmittelkonto gutgeschrieben hat, nicht durch negative Zinsen oder andere Gebühren geschmälert werden, solange die Beträge auf diesem Konto verbleiben müssen;

8.

verweist auf die großen Unterschiede bezüglich der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten ihre nationale Rechnungsführung für die Beiträge zum Unionshaushalt handhaben, und fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Empfehlungen sie in diesem Zusammenhang erteilen könnte, um einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

9.

hebt hervor, dass das Eigenmittelsystem noch immer zu kompliziert ist und im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen von Grund auf reformiert werden muss; unterstreicht vor diesem Hintergrund die zentrale Rolle, die die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Überwindung der Schwachstellen des derzeitigen Systems spielt;

10.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

11.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

12.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

13.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Ziffer 4

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014

Artikel 10b — Absatz 5 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 genannte Konto.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 genannte Konto.


(1)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

(3)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/223


P8_TA(2015)0438

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag Finnlands — EGF/2015/005 FI/Computerprogrammierung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/005 — FI/Computer Programming, Finnland) (COM(2015)0553 — C8-0332/2015 — 2015/2298(BUD))

(2017/C 399/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0553 — C8-0332/2015),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 2. Dezember 2013) (3), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0362/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2015/005 FI/Computer Programming auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 1 603 Entlassungen in 69 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 62 („Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“) (4) in verschiedenen NUTS-2-Regionen in ganz Finnland tätig sind gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass schätzungsweise 1 200 der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland gemäß dieser Verordnung daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 623 200 EUR (das sind 60 % der Gesamtkosten in Höhe von 4 372 000 EUR) für die 1 603 entlassenen Arbeitnehmer hat;

2.

stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 12. Juni 2015 gestellt haben, die Kommission ihn bis zum 6. November 2015 geprüft und das Parlament am gleichen Tag davon unterrichtet hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.

stellt fest, dass sich die Verteilung der Beschäftigung im IKT-Sektor zwischen der EU und anderen Volkswirtschaften in den letzten Jahren zum Nachteil der EU entwickelt hat, und betont, dass die Technologiebranche in Finnland im Jahr 2008 insgesamt 326 000 Menschen beschäftigte, während die Unternehmen der Branche im Jahr 2014 276 000 Menschen beschäftigten, was einem jährlichen Rückgang um etwa 3 % (10 000 Arbeitnehmer) entspricht; weist darauf hin, dass der Grund für diese Entlassungen die Entwicklungen bei Nokia in den vergangenen Jahren sind, die erhebliche Auswirkungen auf den IKT-Sektor in Finnland hatten: in der Erwägung, dass der Entwurf und die Entwicklung von Betriebssystemen für Mobiltelefone von Nokia Tausende finnische Arbeitnehmer beschäftigte und diese Aufgaben nunmehr in außereuropäische Länder ausgelagert worden sind; weist darauf hin, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit im IKT-Sektor in Regionen, die mit einer hohen Arbeitslosenquote kämpfen, weiter verschärfen werden;

4.

stellt fest, dass Entlassungen im IKT-Sektor insbesondere die Region um Oulu in Pohjois-Pohjanmaa betreffen, wo der IKT-Sektor für viele Jahre eine tragende Säule der Wirtschaft war; bedauert, dass es im Frühjahr 2015 etwa 1 500 arbeitslose Arbeitsuchende im IKT-Sektor in Pohjois-Pohjanmaa gab, und dass in vielen Fällen die Arbeitslosigkeit verlängert wurde, da ein Drittel der Arbeitslosen mit einem Hochschulabschluss länger als ein Jahr arbeitslos war;

5.

stellt fest, dass bisher ein weiterer EGF-Antrag für die NACE-Revision 2 Abteilung 62 („Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“) gestellt wurde, der sich auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützte (5); stellt fest, dass die Größe dieser Branche zwar weltweit zugenommen hat, sie in Europa jedoch rückläufig ist, weil die entsprechenden Unternehmen und Dienstleistungen nach China, Indien, Taiwan und in andere Länder außerhalb Europas verlagert werden;

6.

begrüßt, dass die finnischen Behörden beschlossen haben, am 1. August 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen, und dass daher Dienstleistungen, die bereits erbracht werden, für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass Finnland sieben Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: a) Coaching und sonstige vorbereitende Maßnahmen, b) Arbeitsvermittlung und Unternehmensdienstleistungen, c) Weiterbildung, d) Gehaltsbeihilfen, e) Betriebsgründungszuschüsse, f) Vorbereitung auf Selbständigkeit und Dienstleistungen für Jungunternehmer und g) Beihilfen für Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten;

8.

begrüßt die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmertum in Form von Betriebsgründungszuschüssen und Maßnahmen zur Vorbereitung auf das Unternehmertum und Dienstleistungen für Jungunternehmer; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen nützlicher sein werden, wenn die Begünstigten eine Kombination von Maßnahmen wahrnehmen;

9.

begrüßt insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Ziel der Schaffung neuer Unternehmen, die das Unternehmertum und die Dienstleistungen für neue Unternehmer fördern werden;

10.

weist darauf hin, dass die entlassenen Arbeitnehmer möglichst nur Lohnbeihilfen erhalten sollten, wenn die den Begünstigten angebotenen Arbeitsplätze den Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Qualifikationsniveaus und der Vertragsdauer gerecht werden; setzt sich dafür ein, dass mehr Wert darauf gelegt wird, die Fachkenntnisse des Arbeitssuchenden und die bezuschusste Stelle besser aufeinander abzustimmen, wenn es darum geht, Gehaltsbeihilfen zu vergeben und festzulegen, welcher Anteil der Lohn- und Gehaltskosten davon abgedeckt wird;

11.

begrüßt, dass die finnischen Behörden den entlassenen Arbeitnehmern eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen anbieten;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Sozialpartnern und regionalen Stellen ausgearbeitet wurde;

13.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

14.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.

weist erneut darauf hin, dass der Zweck der finanzierten Maßnahmen darin besteht, die Chancen der Arbeitssuchenden zu verbessern, damit sie später auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt werden können;

16.

stellt fest, dass Schätzungen der Behörden zufolge 18,31 % der Kosten für Beihilfen und Anreize verwendet werden, was weit unter dem zugelassenen Grenzwert von 35 % aller Kosten liegt;

17.

fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen genauer anzugeben, in welchen Branchen die Arbeitnehmer voraussichtlich Beschäftigung finden werden und ob die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen an die künftigen wirtschaftlichen Aussichten und den Bedarf des Arbeitsmarktes in den von den Entlassungen betroffenen Regionen angepasst sind;

18.

erwartet von der Kommission, dass sie die Verwendung der gewährten Mittel überwacht und bewertet, und diese Informationen in zukünftigen Anträgen nutzt, um den Einsatz des EGF weiter zu steuern, um ihn den Grundsätzen der leistungsorientierten Haushaltsplanung anzupassen;

19.

stellt fest, dass die finnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

20.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

21.

fordert die Kommission auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

22.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE-Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  EGF/2011/016 IT/Agile (COM(2013)0120).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2015/005 FI/Computerprogrammierung)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/2457.)


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/227


P8_TA(2015)0439

Unionsmarke ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (10373/1/2015 — C8-0351/2015 — 2013/0088(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2017/C 399/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10373/1/2015 — C8-0351/2015),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0161),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8-0354/2015),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 25.2.2014, P7_TA(2014)0118.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/228


P8_TA(2015)0440

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (Neufassung) (10374/1/2015 — C8-0352/2015 — 2013/0089(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2017/C 399/43)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10374/1/2015 — C8-0352/2015),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0162),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8-0355/2015),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 372 vom 12.11.2013, S. 42.

(2)  Angenommene Texte vom 25.2.2014, P7_TA(2014)0119.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/229


P8_TA(2015)0441

Auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbare Kontroll- und Durchsetzungsregelung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (COM(2015)0121 — C8-0076/2015 — 2015/0063(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 399/44)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0121),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0076/2015),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Mai 2015 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0294/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 332 vom 8.10.2015, S. 81.


P8_TC1-COD(2015)0063

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/96.)


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/230


P8_TA(2015)0442

Aussetzung besonderer Handelsmaßnahmen mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung dieser Verordnung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina (COM(2014)0386 — C8-0039/2014 — 2014/0197(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 399/45)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0386),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0039/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0060/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 30. April 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0177).


P8_TC1-COD(2014)0197

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung ihrer Anwendung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/2423.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES RATES

Der Rat stimmt ausnahmsweise zu, der Kommission die Befugnis zu übertragen, einen delegierten Rechtsakt über die Aussetzung der Unterstützung aus den in Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung genannten Gründen zu erlassen, um eine rechtzeitige Annahme der Maßnahmen in Bezug auf den westlichen Balkan zu gewährleisten. Diese Vereinbarung lässt künftige Gesetzgebungsvorschläge im Bereich Handel sowie den Bereich Außenbeziehungen insgesamt unberührt.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Im Rahmen dieser Verordnung erinnert die Kommission an die von ihr in Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gemachte Zusage, dem Europäischen Parlament eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung delegierter Rechtsakte zur Verfügung zu stellen.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/232


P8_TA(2015)0443

Strategische Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Europol bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss durch das Europäische Polizeiamt (Europol) eines Abkommens zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Europol über die strategische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus (10510/2015 — C8-0275/2015 — 2015/0809(CNS))

(Anhörung)

(2017/C 399/46)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10510/2015),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0275/2015),

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (3),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0351/2015),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen nach dem Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung (2013/0091(COD)) zu bewerten; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.


Mittwoch, 16. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/233


P8_TA(2015)0448

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zu erheben (C(2015)07555 — 2015/2939(DEA))

(2017/C 399/47)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2015)07555),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 12. November 2015, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses vom 27. November 2015 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1), insbesondere auf Artikel 210,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2),

unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 15. Dezember 2015 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Richtlinien 2014/23/EU (3) und 2014/24/EU (4), die die Mitgliedstaaten bis spätestens 18. April 2016 in nationales Recht umsetzen müssen, es erforderlich machen, sowohl die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 als auch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Vergabeverfahren der Organe der EU und auf die Aufträge, die sie auf eigene Rechnung vergeben, zu ändern;

B.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 somit am 28. Oktober 2015 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 geändert wurde, welche erstere an die genannten Richtlinien anpasste und am 30. Oktober 2015 in Kraft trat;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Oktober 2015 die Delegierte Verordnung (C(2015)07555) annahm, um sicherzustellen, dass die entsprechende Aktualisierung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission mit Beginn des Haushaltsjahres gilt, so dass ein klarer Übergang zu den neuen Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe und die Konzessionsvergabe der EU gewährleistet ist;

D.

in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (C(2015)07555) gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der die Kommission ermächtigt, derartige delegierte Rechtsakte zu erlassen, im Prinzip erst nach Ablauf des Prüfzeitraums des Parlaments und des Rates in Kraft treten kann, der ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zwei Monate beträgt — d. h. bis zum 30. Dezember 2015 — und um weitere zwei Monate verlängert werden kann;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission jedoch am 12. November 2015 das Parlament ersucht hat, sie spätestens am 21. Dezember 2015 zu unterrichten, sollte das Parlament nicht beabsichtigen, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt zu erheben, da dieser spätestens am 21. Dezember 2015 an das Amt für Veröffentlichungen weitergeleitet werden muss, damit seine rechtzeitige Veröffentlichung im Amtsblatt vor dem 31. Dezember 2015 und somit sein Inkrafttreten wie geplant am 1. Januar 2016 gewährleistet ist;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1.

(3)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/235


P8_TA(2015)0449

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erheben (C(2015)07554 — 2015/2940(DEA))

(2017/C 399/48)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2015)07554),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 12. November 2015, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses vom 27. November 2015 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 210,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2),

unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 15. Dezember 2015 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung zur gesonderten Entlastung gemeinsamer Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung (3) insbesondere erklärten, dass sie beabsichtigen, „im Rahmen einer künftigen Prüfung der Haushaltsordnung entsprechende Änderungen des Artikels 209 und des Artikels 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung vorzuschlagen“.;

B.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 am 28. Oktober 2015 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 geändert wurde, durch welche erstere nicht nur an die Richtlinien 2014/23/EU (4) und 2014/24/EU (5) anpasst wurde, sondern auch das System für den Schutz des Haushalts der EU verbessert wurde und die Artikel 209 und 60 geändert wurden, indem die Bestimmungen für die Entlastung, die externe Prüfung und die Jahresberichte für die Einrichtungen nach Artikel 209 der Haushaltsordnung an die einschlägigen Vorschriften für die Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung angeglichen wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Oktober 2015 die Delegierte Verordnung (C(2015)07554) zur Aktualisierung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 annahm (und sie an die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Haushaltsordnung anglich), um dafür zu sorgen, dass sie mit Beginn des Haushaltsjahres angewendet wird, so dass ein klarer Übergang zu den neuen Bestimmungen gewährleistet ist;

D.

in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (C(2015)07554) gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der die Kommission ermächtigt, derartige delegierte Rechtsakte zu erlassen, im Prinzip erst nach Ablauf des Prüfzeitraums des Parlaments und des Rates in Kraft treten kann, der ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zwei Monate beträgt — d. h. bis zum 30. Dezember 2015 — und um weitere zwei Monate verlängert werden kann;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission jedoch am 12. November 2015 das Parlament ersucht hat, sie spätestens am 21. Dezember 2015 zu unterrichten, sollte das Parlament nicht beabsichtigen, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt zu erheben, da dieser spätestens am 21. Dezember 2015 an das Amt für Veröffentlichungen weitergeleitet werden muss, damit seine rechtzeitige Veröffentlichung im Amtsblatt vor dem 31. Dezember 2015 und somit sein Inkrafttreten wie geplant am 1. Januar 2016 gewährleistet ist;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1.

(3)  . ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 21.

(4)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/237


P8_TA(2015)0450

Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 über die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (C8-0313/2015 — 2015/0903(NLE))

(Billigung)

(2017/C 399/49)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 8. September 2015, die Amtszeit des Vorsitzenden der EBA um weitere 5 Jahre zu verlängern (C8-0313/2015),

unter Hinweis auf Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1),

gestützt auf seine Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0347/2015),

A.

in der Erwägung, dass der erste Vorsitzende der EBA im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom Rat der Aufseher der EBA 2011 im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wurde;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegt ist, dass der Rat der Aufseher der EBA unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung genannten Beurteilung die Amtszeit des Vorsitzenden der EBA vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament einmal verlängern darf;

C.

in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der EBA am 8. September 2015 vorgeschlagen hat, die Amtszeit von Andrea Enria, amtierender Vorsitzender der EBA, um weitere fünf Jahre zu verlängern, und das Europäische Parlament darüber unterrichtet hat;

D.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 17. November 2015 eine Anhörung von Andrea Enria, amtierender Vorsitzender der EBA, durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.

billigt den Vorschlag für die Verlängerung der Amtszeit von Andrea Enria als Vorsitzender der EBA um weitere fünf Jahre;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der EBA und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/238


P8_TA(2015)0451

Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 über die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (C8-0314/2015 — 2015/0904(NLE))

(Billigung)

(2017/C 399/50)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vom 30. September 2015, die Amtszeit des Vorsitzenden der EIOPA um weitere 5 Jahre zu verlängern (C8-0314/2015),

unter Hinweis auf Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (1),

gestützt auf seine Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0348/2015),

A.

in der Erwägung, dass der erste Vorsitzende der EIOPA im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Rat der Aufseher der EIOPA 2011 im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wurde;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 festgelegt ist, dass der Rat der Aufseher der EIOPA unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung genannten Beurteilung die Amtszeit des Vorsitzenden der EIOPA vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament einmal verlängern darf;

C.

in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der EIOPA am 30. September 2015 vorgeschlagen hat, die Amtszeit von Gabriel Bernardino, amtierender Vorsitzender der EIOPA, um weitere fünf Jahre zu verlängern, und das Europäische Parlament darüber unterrichtet hat;

D.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 17. November 2015 eine Anhörung von Gabriel Bernardino, amtierender Vorsitzender der EIOPA, durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.

billigt den Vorschlag für die Verlängerung der Amtszeit von Gabriel Bernardino als Vorsitzender der EIOPA um weitere fünf Jahre;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der EIOPA und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/239


P8_TA(2015)0452

Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 über die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (C8-0315/2015 — 2015/0905(NLE))

(Billigung)

(2017/C 399/51)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates der Aufseher der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 24. September 2015, die Amtszeit des Vorsitzenden der ESMA um weitere fünf Jahre zu verlängern (C8-0315/2015),

unter Hinweis auf Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (1),

gestützt auf seine Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0346/2015),

A.

in der Erwägung, dass der erste Vorsitzende der ESMA im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom Rat der Aufseher der ESMA 2011 im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wurde;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegt ist, dass der Rat der Aufseher der ESMA unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung genannten Beurteilung die Amtszeit des Vorsitzenden der ESMA vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament einmal verlängern darf;

C.

in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der ESMA am 24. September 2015 vorgeschlagen hat, die Amtszeit von Steven Maijoor, amtierender Vorsitzender der ESMA, um weitere fünf Jahre zu verlängern, und das Europäische Parlament darüber unterrichtet hat;

D.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 17. November 2015 eine Anhörung von Steven Maijoor, amtierender Vorsitzender der ESMA, durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.

billigt den Vorschlag für die Verlängerung der Amtszeit von Steven Maijoor als Vorsitzender der ESMA um weitere fünf Jahre;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der ESMA und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/240


P8_TA(2015)0453

Operative und strategische Kooperation zwischen Bosnien und Herzegowina und Europol *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss durch das Europäische Polizeiamt (Europol) eines Abkommens zwischen Bosnien und Herzegowina und Europol über operative und strategische Kooperation (10509/2015 — C8-0276/2015 — 2015/0808(CNS))

(Anhörung)

(2017/C 399/52)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10509/2015),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0276/2015),

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen, einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (3),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0352/2015),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen, insbesondere zum Datenschutz, nach dem Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung (2013/0091(COD)) zu bewerten; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/241


P8_TA(2015)0454

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag Irlands — EGF/2015/006 IE/PWA International

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/006 IE/PWA International, Irland) (COM(2015)0555 — C8-0329/2015 — 2015/2295(BUD))

(2017/C 399/53)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0555 — C8-0329/2015),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0363/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Irland den Antrag EGF/2015/006 IE/PWA International auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 108 Entlassungen in der PWA International Ltd (PWAI), tätig im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 33 („Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“) (4), in der NUTS-2-Region Süd- und Ostirland gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass alle entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit im Hinblick auf die Zahl der Entlassungen nicht erfüllt und unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung gestellt wurde, in dem unter außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen zugelassen werden;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die von Irland vorgetragenen Argumente „außergewöhnliche Umstände“ darstellen und Irland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 442 293 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die irischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 19. Juni 2015 gestellt haben und die Kommission ihre Prüfung am 6. November 2015 abgeschlossen hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.

stellt fest, dass PWAI 1989 in Rathcoole, Co Dublin, als Joint Venture zwischen United Technologies Corporation und Lufthansa Technik Airmotive Ireland gegründet wurde;

4.

stellt fest, dass sich Irland in den 1990er Jahren im Bereich Wartung, Reparatur und Überholung spezialisiert hat und damit zunächst erfolgreich war, dann aber zunehmend unter dem aktuellen Trend, Wartungs-, Reparatur- und Überholungsleistungen in die Nähe der neuen Zentren des boomenden weltweiten Luftverkehrs, d. h. nach Asien, zu verlegen, sowie unter den nachteiligen Auswirkungen des globalen Handelsverkehrs zu leiden hatte; betrachtet zwei andere EGF-Anträge aus Irland im Bereich „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“ (5) als Beleg für diese Entwicklung; stellt ferner fest, dass der Bereich der Wartungs-, Reparatur- und Überholungsleistungen in Europa schwer getroffen wurde, insbesondere in Irland, wo durch die Schließung von SR Technics 2009 und von Lufthansa Technik Airmotive Ireland 2014 etwa 1 520 Arbeitsplätzen verloren gingen;

5.

stellt fest, dass die Arbeitslosenquote in South Dublin (11,61 %) zwar nur leicht über dem landesweiten Durchschnitt (10,83 %) liegt, diese Zahlen aber dennoch auf erhebliche Standortnachteile hindeuten und die Schließung von PWAI aufgrund der ohnehin schwierigen Lage in dem Gebiet in Verbindung mit der kumulierenden Wirkung der drei großen Werksschließungen im Bereich Wartung, Reparatur und Überholung innerhalb eines kurzen Zeitraums schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft hat;

6.

teilt die Auffassung, dass aufgrund der ohnehin schwierigen Lage in dem Gebiet in Verbindung mit der kumulierenden Wirkung der drei großen Werksschließungen im Bereich Wartung, Reparatur und Überholung innerhalb eines kurzen Zeitraums und aufgrund der Tatsache, dass es in Irland in diesem Bereich keine Arbeitgeber mehr gibt, eine Ausnahme von dem in Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehenen Schwellenwert von 500 Entlassungen gerechtfertigt werden kann; bekräftigt in dieser Hinsicht seine Empfehlung an die Kommission, entweder die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung klarzustellen oder den Schwellenwert von 500 Entlassungen zu senken;

7.

begrüßt, dass die irischen Behörden beschlossen haben, am 22. Mai 2015, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen;

8.

begrüßt ferner, dass 108 junge Menschen, die sich weder in Arbeit noch in Ausbildung befinden und zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr nicht vollendet hatten, auch Zugang zu den aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen haben werden;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass Irland fünf Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: a) Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung und Entwicklung der beruflichen Laufbahn, b) EGF-Fortbildungsbeihilfen, c) berufliche Aus- und Weiterbildung, d) Bildungsprogramme im tertiären Bereich und e) zeitlich befristete Beihilfen; empfiehlt, dass dieses EGF-Programm dem Muster des erfolgreich verlaufenen EGF-Programms für SR Technics folgt, das dazu führte, dass im September 2012 — weniger als 12 Monate nach dem Ende des Programms — 53,45 % der Begünstigten wieder eine Anstellung hatten; stellt fest, dass die Ausgaben für diese Maßnahmen für eine Beteiligung des EGF zwischen dem 22. Mai 2014 und dem 19. Juni 2017 in Betracht kommen;

10.

begrüßt, dass die Begünstigten an vielfältigen Schulungsmaßnahmen teilnehmen können; stellt fest, dass die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen nur einer eingeschränkten Zahl von Begünstigten zur Verfügung stehen;

11.

stellt fest, dass Schätzungen der Behörden zufolge 24,81 % der Kosten auf zeitlich befristete Beihilfen entfallen, was weit unter dem zulässigen Grenzwert von 35 % der Gesamtkosten liegt;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;

13.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

14.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn der Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.

stellt fest, dass die irischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

16.

begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission auf die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen hin eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effektivität der Fallprüfung;

17.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei handelspolitischen Entscheidungen die möglichen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der EU untersucht werden;

18.

bedauert, dass die Inanspruchnahme des EGF nur für 108 entlassene Arbeitnehmer vorgeschlagen wird, die Unterstützung aus dem Instrument erhalten sollen, und weist darauf hin, dass eine weitere Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung möglicherweise nicht angemessen ist;

19.

stellt fest, dass der EGF diesem Vorschlag zufolge für die bisher geringste Zahl entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden soll;

20.

stellt fest, dass etwa 80 % der entlassenen Arbeitnehmer zwischen 30 und 54 Jahre alt sind und damit eine ausgesprochen beschäftigungsfähige Gruppe mit einem geringen Risiko der Langzeitarbeitslosigkeit bilden;

21.

weist darauf hin, dass alle 108 Entlassungen den Wirtschaftszweig „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“ betreffen, und zwar den Bereich Flugzeugtriebwerke, und dass die Arbeitnehmer somit qualifiziert und für den Arbeitsmarkt geeignet sind;

22.

betont, dass die Entlassungen in Rathcoole stattfanden, d. h. in der Nähe von Dublin, einem wirtschaftlichen und industriellen Knotenpunkt, in dem sinkende Arbeitslosigkeit, verstärkte Geschäftstätigkeit und ein allgemeines wirtschaftliches Wachstum zu verzeichnen sind;

23.

weist darauf hin, dass Verweise auf den Antrag EGF/2009/021 IE/SR Technics zu weit gehen, da dieser Fall auf das Jahr 2009 zurückgeht;

24.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE-Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  EGF/2014/016 IE/Lufthansa Technik (COM(2013)0047) und EGF/2009/021 IE/SR Technics (COM(2010)0489).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(Antrag Irlands — EGF/2015/006 IE/PWA International)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/2458/EU.)


Donnerstag, 17. Dezember 2015

24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/246


P8_TA(2015)0466

Rahmenabkommen EU/Vietnam über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit (Protokoll anlässlich des Beitritts Kroatiens) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13079/2014 — C8-0282/2014 — 2014/0222(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/54)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13079/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13078/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0282/2014),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0340/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Republik Vietnam zu übermitteln.


24.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/247


P8_TA(2015)0467

Rahmenabkommen EU/Vietnam über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit (Zustimmung) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (05432/2015 — C8-0062/2015 — 2013/0440(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 399/55)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05432/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits (18204/2010),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0062/2015),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 17. Dezember 2015 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0339/2015),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Republik Vietnam zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0468.