ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 392

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
20. November 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 392/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 392/02

Rechtssache C-85/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Feralpi Holding SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes — Verstoß gegen Art. 65 KS — Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union — Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung — Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte — Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung — Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht)

2

2017/C 392/03

Verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Ferriera Valsabbia SpA (C-86/15 P), Valsabbia Ivestimenti SpA (C-86/15 P), Alfa Acciai SpA (C-87/15 P)/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes — Verstoß gegen Art. 65 KS — Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union — Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung — Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte — Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung — Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht)

3

2017/C 392/04

Rechtssache C-88/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Ferriere Nord SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes — Verstoß gegen Art. 65 KS — Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union — Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung — Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte — Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung)

3

2017/C 392/05

Rechtssache C-89/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Riva Fire SpA in Liquidation/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl — Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes — Verstoß gegen Art. 65 KS — Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union — Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung — Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte — Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung — Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht)

4

2017/C 392/06

Rechtssache C-326/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — DNB Banka AS/Valsts ieņēmumu dienests (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 132 Abs. 1 Buchst. f — Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten — Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder — Anwendbarkeit im Finanzdienstleistungsbereich)

5

2017/C 392/07

Verbundene Rechtssachen C-361/15 P und C-405/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 — Easy Sanitary Solutions BV, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/Group Nivelles NV (Rechtsmittel — Geistiges Eigentum — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Art. 5 — Neuheit — Art. 6 — Eigenart — Art. 7 — Offenbarung — Art. 63 — Befugnisse des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPO] im Rahmen der Beweisführung — Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliegende Beweislast — Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters — Geschmacksmuster, das eine Duschablaufrinne darstellt — Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer)

5

2017/C 392/08

Rechtssache C-605/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/Aviva Towarzystwo Ubezpieczeń na Życie S.A. w Warszawie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 132 Abs. 1 Buchst. f — Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten — Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen — Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen)

6

2017/C 392/09

Rechtssache C-616/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 132 Abs. 1 Buchst. f — Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen — Beschränkung auf selbständige Zusammenschlüsse, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben)

7

2017/C 392/10

Rechtssache C-125/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Malta) — Malta Dental Technologists Association, John Salomone Reynaud/Superintendent tas-Saħħa Pubblika, Kunsill tal-Professjonijiet Kumplimentari għall-Mediċina (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Zahntechniker — Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat — Erfordernis der verbindlichen Zwischenschaltung eines Zahnarztes — Anwendung dieses Erfordernisses auf klinische Zahntechniker, die ihren Beruf im Herkunftsmitgliedstaat ausüben — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Beschränkung — Rechtfertigung — Im Allgemeininteresse liegendes Ziel, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten — Verhältnismäßigkeit)

7

2017/C 392/11

Rechtssache C-149/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia — Polen) — Halina Socha, Dorota Olejnik, Anna Skomra/Szpital Specjalistyczny im. A. Falkiewicza we Wrocławiu (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Massenentlassungen — Richtlinie 98/59/EG — Art. 1 Abs. 1 — Begriff Entlassungen — Gleichstellung von Beendigungen des Arbeitsvertrags …, die auf Veranlassung des Arbeitgebers … erfolgen mit Entlassungen — Einseitige Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber)

8

2017/C 392/12

Rechtssache C-171/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski Rayonen sad — Bulgarien) — Trayan Beshkov/Sofiyska rayonna prokuratura (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Rahmenbeschluss 2008/675/JI — Geltungsbereich — Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren für die Zwecke der Verhängung einer Gesamtstrafe — Nationales Verfahren zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung — Abänderung der Einzelheiten der Vollstreckung der in diesem anderen Mitgliedstaat verhängten Strafe)

9

2017/C 392/13

Rechtssache C-429/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Łodzi — Polen) — Małgorzata Ciupa u. a./II Szpital Miejski im. L. Rydygiera w Łodzi, obecnie Szpital Ginekologiczno-Położniczy im dr L. Rydygiera sp. z o.o. w Łodzi (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Massenentlassungen — Richtlinie 98/59/EG — Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 — Begriff Entlassungen — Gleichstellung von Beendigungen des Arbeitsvertrags …, die auf Veranlassung des Arbeitgebers … erfolgen mit Entlassungen — Einseitige Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber — Feststellung der Absicht des Arbeitgebers, Entlassungen vorzunehmen)

10

2017/C 392/14

Rechtssache C-441/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație şi Justiție — Rumänien) — SMS group GmbH/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Achte Richtlinie 79/1072/EWG — Richtlinie 2006/112/EG — In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger — Erstattung der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände — Voraussetzungen — Objektive Anhaltspunkte, die die Absicht des Steuerpflichtigen belegen, die eingeführten Gegenstände im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden — Ernsthafte Gefahr, dass der die Einfuhr rechtfertigende Umsatz nicht bewirkt wird)

10

2017/C 392/15

Rechtssache C-35/17: Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Polen), eingereicht am 24. Januar 2017 — Saferoad Grawil sp. z o.o., Saferoad Kabex sp. z o.o./Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad Oddział w Poznaniu

11

2017/C 392/16

Rechtssache C-463/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2017 von der Ori Martin SA gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T-797/16, Ori Martin/Gerichtshof der Europäischen Union

12

2017/C 392/17

Rechtssache C-485/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 10. August 2017 — Verbraucherzentrale Berlin eV gegen Unimatic Vertriebs GmbH

13

2017/C 392/18

Rechtssache C-501/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 18. August 2017 — Germanwings GmbH gegen Wolfgang Pauels

13

2017/C 392/19

Rechtssache C-516/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. August 2017 — Spiegel Online GmbH gegen Volker Beck

14

2017/C 392/20

Rechtssache C-517/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 28. August 2017 — Milkiyas Addis gegen Bundesrepublik Deutschland

15

2017/C 392/21

Rechtssache C-518/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 28. August 2017 — Stefan Rudigier

16

2017/C 392/22

Rechtssache C-569/17: Klage, eingereicht am 27. September 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

17

 

Gericht

2017/C 392/23

Rechtssache T-149/15: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Ben Ali/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Rechtsgrundlage — Auf einen neuen Grund gestützte Wiederaufnahme des Namens der Klägerin — Begründungspflicht — Tatsachengrundlage — Eigentumsrecht — Verhältnismäßigkeit)

19

2017/C 392/24

Rechtssache T-175/15: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Mabrouk/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Unzureichende Tatsachengrundlage — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Rechtsfehler — Eigentumsrecht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Angemessene Entscheidungsfrist — Unschuldsvermutung — Antrag auf Anpassung — Bestätigende Maßnahme — Unzulässigkeit)

20

2017/C 392/25

Rechtssache T-126/16: Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2017 — 1. FC Köln/EUIPO (SPÜRBAR ANDERS.) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke SPÜRBAR ANDERS. — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001])

21

2017/C 392/26

Rechtssache T-139/16: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2017 — SDSR/EUIPO — Berghaus (BERG OUTDOOR) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke BERG OUTDOOR — Ältere Unionswortmarken BERGHAUS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [CE] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

21

2017/C 392/27

Rechtssache T-143/16: Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2017 — Intesa Sanpaolo/EUIPO — Intesia Group Holding (INTESA) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke INTESA — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Keine ernsthafte Benutzung der Marke)

22

2017/C 392/28

Rechtssache T-176/16: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2017 — Kofola ČeskoSlovensko/EUIPO — Mionetto (UGO) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke UGO — Ältere Unionsbildmarke il UGO! — Teilweiser Verzicht auf die ältere Marke — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

23

2017/C 392/29

Rechtssache T-336/16: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO — Gianni Versace (VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO — Ältere Unionswortmarke VERSACE — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [CE] Nr. 207/2009 — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

23

2017/C 392/30

Rechtssache T-337/16: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO — Gianni Versace (VERSACCINO) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke VERSACCINO — Ältere Unionswortmarke VERSACE — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [CE] Nr. 207/2009 — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

24

2017/C 392/31

Rechtssache T-36/17: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Forest Pharma/EUIPO — Ipsen Pharma (COLINEB) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke COLINEB — Ältere nationale Bildmarke Colina — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung — Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001])

25

2017/C 392/32

Rechtssache T-97/09: Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission (Nichtigkeitsklage — EFRE — Kürzung einer finanziellen Beteiligung — Nichteinhaltung der Frist für den Erlass einer Entscheidung — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Offensichtlich begründete Klage)

26

2017/C 392/33

Rechtssache T-21/10: Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission (Nichtigkeitsklage — EFRE — Kürzung einer finanziellen Beteiligung — Nichteinhaltung der Frist für den Erlass einer Entscheidung — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Offensichtlich begründete Klage)

27

2017/C 392/34

Rechtssache T-104/10: Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission (Nichtigkeitsklage — EFRE — Kürzung einer finanziellen Beteiligung — Programm Resider II — Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Offensichtlich begründete Klage)

27

2017/C 392/35

Rechtssache T-114/10: Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission (Nichtigkeitsklage — EFRE — Kürzung einer finanziellen Beteiligung — Programm Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas — Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Offensichtlich begründete Klage)

28

2017/C 392/36

Rechtssache T-542/15: Beschluss des Gerichts vom 25. September 2017 — Ungarn/Kommission (EFRE — Operationelles Transportprogramm und operationelle Regionalprogramme für Mittelungarn, Westpannonien, Südliche Große Tiefebene, Mitteltransdanubien, Nordungarn, Nördliche Große Tiefebene und Südtransdanubien — Beschluss über die Aussetzung der Zwischenzahlungen — Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts — Erledigung in der Hauptsache)

29

2017/C 392/37

Rechtssache T-297/16 P: Beschluss des Gerichts vom 26. September 2017 — Gyarmathy/EBDD (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Bedienstete der EBDD — Nichtverlängerung des Dienstvertrags — Kündigung des Vertrags — Mobbing — Antrag auf Beistand — Verwaltungsuntersuchung — Unparteilichkeit der Untersuchung)

29

2017/C 392/38

Rechtssache T-402/16: Beschluss des Gerichts vom 20. September 2017 — Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke berlinGas — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

30

2017/C 392/39

Rechtssache T-719/16: Urteil des Gerichts vom 20. September 2017 — Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinWärme) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke berlinWärme — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

31

2017/C 392/40

Rechtssache T-40/17: Beschluss des Gerichts vom 20. September 2017 — Habermaaß/EUIPO — Here Global (h) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

31

2017/C 392/41

Rechtssache T-443/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. September 2017 — António Conde & Companhia/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Fischereifahrzeuge — Regionale Fischereiorganisation für den Nordostatlantik — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

32

2017/C 392/42

Rechtssache T-570/17: Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Algebris (UK) u. a./Kommission

32

2017/C 392/43

Rechtssache T-607/17: Klage, eingereicht am 6. September 2017 — Volotea/Kommission

34

2017/C 392/44

Rechtssache T-626/17: Klage, eingereicht am 15. September 2017 — Slowenien/Kommission

35

2017/C 392/45

Rechtssache T-645/17: Klage, eingereicht am 21. September 2017 — Rodonita/Kommission und SRB

36

2017/C 392/46

Rechtssache T-646/17: Klage, eingereicht am 22. September 2017 — Addition u. a./SRB

37

2017/C 392/47

Rechtssache T-647/17: Klage, eingereicht am 22. September 2017 — Serendipity u. a./EUIPO — CKL Holdings (CHIARA FERRAGNI)

38

2017/C 392/48

Rechtssache T-677/17: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2017 – ClientEarth/Kommission

38

2017/C 392/49

Rechtssache T-700/15: Beschluss des Gerichts vom 18. September 2017 — Volfas Engelmann/EUIPO — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)

40

2017/C 392/50

Rechtssache T-56/16: Beschluss des Gerichts vom 19. September 2017 — Oil Pension Fund Investment Company/Rat

40

2017/C 392/51

Rechtssache T-158/16 P: Beschluss des Gerichts vom 19. September 2017 — Barnett u. a./EWSA

40

2017/C 392/52

Rechtssache T-299/16: Beschluss des Gerichts vom 26. September 2017 — Scheffler/EUIPO — Doc Generici (docfauna)

40

2017/C 392/53

Rechtssache T-18/17: Beschluss des Gerichts vom 22. September 2017– Tschechische Republik/Kommission

41


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 392/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 382 vom 13.11.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 374 vom 6.11.2017

ABl. C 369 vom 30.10.2017

ABl. C 357 vom 23.10.2017

ABl. C 347 vom 16.10.2017

ABl. C 338 vom 9.10.2017

ABl. C 330 vom 2.10.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/2


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Feralpi Holding SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-85/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union - Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung - Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte - Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung - Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht))

(2017/C 392/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Feralpi Holding SpA (Prozessbevollmächtigte: G. M. Roberti und I. Perego, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und P. Rossi im Beistand von M. Moretto, avvocato)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung C (2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Feralpi Holding SpA betrifft.

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Feralpi Holding SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


20.11.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/3


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Ferriera Valsabbia SpA (C-86/15 P), Valsabbia Ivestimenti SpA (C-86/15 P), Alfa Acciai SpA (C-87/15 P)/Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union - Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung - Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte - Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung - Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht))

(2017/C 392/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Ferriera Valsabbia SpA (C-86/15 P), Valsabbia Ivestimenti SpA (C-86/15 P), Alfa Acciai SpA (C-87/15 P) (Prozessbevollmächtigte: D. M. Fosselard, avocat, D. Slater, Solicitor, und A. Duron, avocate)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und P. Rossi im Beistand von P. Manzini, avvocato)

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), werden aufgehoben.

2.

Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl — Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Ferriera Valsabbia SpA, die Valsabbia Investimenti SpA und die Alfa Acciai SpA betrifft.

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstanden sind.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


20.11.2017   

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C 392/3


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Ferriere Nord SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-88/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union - Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung - Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte - Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung))

(2017/C 392/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ferriere Nord SpA (Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und P. Rossi im Beistand von M. Moretto, avvocato)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl — Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Ferriere Nord SpA betrifft.

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Ferriere Nord SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


20.11.2017   

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C 392/4


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Riva Fire SpA in Liquidation/Europäische Kommission

(Rechtssache C-89/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union - Aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung - Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte - Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung - Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht))

(2017/C 392/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Riva Fire SpA in Liquidation (Prozessbevollmächtigte: M. Merola, M. Pappalardo, T. Ubaldi und M. Toniolo, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission(Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und P. Rossi im Beistand von P. Manzini, avvocato)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 KS (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl — Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Riva Fire SpA betrifft.

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Riva Fire SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


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C 392/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — „DNB Banka“ AS/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-326/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder - Anwendbarkeit im Finanzdienstleistungsbereich))

(2017/C 392/06)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„DNB Banka“ AS

Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests

Tenor

Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung nur die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen erfasst, deren Mitglieder eine in Art. 132 dieser Richtlinie genannte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, und dass daher die Dienstleistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ausüben, die keine solche dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit darstellt, nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.


(1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.


20.11.2017   

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C 392/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 — Easy Sanitary Solutions BV, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/Group Nivelles NV

(Verbundene Rechtssachen C-361/15 P und C-405/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 5 - Neuheit - Art. 6 - Eigenart - Art. 7 - Offenbarung - Art. 63 - Befugnisse des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPO] im Rahmen der Beweisführung - Dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren obliegende Beweislast - Anforderungen an die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters - Geschmacksmuster, das eine Duschablaufrinne darstellt - Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer))

(2017/C 392/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Easy Sanitary Solutions BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Eijsvogels (C-361/15 P), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und A. Folliard-Monguiral) (C-405/15 P)

Andere Partei des Verfahrens: Group Nivelles NV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Jonkhout)

Streithelfer zur Unterstützung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (C-405/15 P): Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling und C. R. Brodie im Beistand von N. Saunders, Barrister)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-361/15 P und C-405/15 P werden zurückgewiesen.

2.

Die Easy Sanitary Solutions BV trägt in der Rechtssache C-361/15 P neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Group Nivelles NV und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

Das EUIPO trägt in der Rechtssache C-405/15 P neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Group Nivelles NV.

4.

Das EUIPO trägt in der Rechtssache C-405/15 P ein Drittel der der Easy Sanitary Solutions BV entstandenen Kosten, wobei die beiden verbleibenden Drittel der Easy Sanitary Solutions BV aufzuerlegen sind.

5.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt in der Rechtssache C-405/15 P seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


20.11.2017   

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C 392/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/Aviva Towarzystwo Ubezpieczeń na Życie S.A. w Warszawie

(Rechtssache C-605/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen - Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen))

(2017/C 392/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Minister Finansów

Beklagter: Aviva Towarzystwo Ubezpieczeń na Życie S.A. w Warszawie

Tenor

Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung nur die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen betrifft, deren Mitglieder eine in Art. 132 dieser Richtlinie genannte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, und dass daher die Dienstleistungen von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Versicherungswesen ausüben, die keine solche dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit darstellt, nicht unter diese Befreiung fallen.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


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C 392/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-616/15) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen - Beschränkung auf selbständige Zusammenschlüsse, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben))

(2017/C 392/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung, B.-R. Killmann und R. Lyal)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller und K. Petersen)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 98 vom 14.3.2016.


20.11.2017   

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C 392/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Prim’Awla tal-Qorti Ċivili — Malta) — Malta Dental Technologists Association, John Salomone Reynaud/Superintendent tas-Saħħa Pubblika, Kunsill tal-Professjonijiet Kumplimentari għall-Mediċina

(Rechtssache C-125/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Zahntechniker - Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat - Erfordernis der verbindlichen Zwischenschaltung eines Zahnarztes - Anwendung dieses Erfordernisses auf klinische Zahntechniker, die ihren Beruf im Herkunftsmitgliedstaat ausüben - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung - Rechtfertigung - Im Allgemeininteresse liegendes Ziel, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 392/10)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Vorlegendes Gericht

Prim’Awla tal-Qorti Ċivili

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Malta Dental Technologists Association, John Salomone Reynaud

Beklagter: Superintendent tas-Saħħa Pubblika, Kunsill tal-Professjonijiet Kumplimentari għall-Mediċina

Tenor

Art. 49 AEUV sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die Tätigkeiten eines Zahntechnikers unter Mitwirkung eines Zahnarztes auszuüben sind, soweit dieses Erfordernis gemäß dieser Regelung auf klinische Zahntechniker Anwendung findet, die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben und ihren Beruf im erstgenannten Mitgliedstaat ausüben möchten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


20.11.2017   

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C 392/8


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia — Polen) — Halina Socha, Dorota Olejnik, Anna Skomra/Szpital Specjalistyczny im. A. Falkiewicza we Wrocławiu

(Rechtssache C-149/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 - Begriff „Entlassungen“ - Gleichstellung von „Beendigungen des Arbeitsvertrags …, die auf Veranlassung des Arbeitgebers … erfolgen“ mit Entlassungen - Einseitige Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber))

(2017/C 392/11)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Śródmieścia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Halina Socha, Dorota Olejnik, Anna Skomra

Beklagter: Szpital Specjalistyczny im. A. Falkiewicza we Wrocławiu

Tenor

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen sind dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber die in Art. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Konsultationen durchzuführen hat, wenn er beabsichtigt, einseitig und zulasten der Arbeitnehmer eine Änderung der Entgeltbedingungen vorzunehmen, die, wenn ihre Annahme von den Arbeitnehmern abgelehnt wird, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, soweit die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.


20.11.2017   

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C 392/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski Rayonen sad — Bulgarien) — Trayan Beshkov/Sofiyska rayonna prokuratura

(Rechtssache C-171/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Geltungsbereich - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren für die Zwecke der Verhängung einer Gesamtstrafe - Nationales Verfahren zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung - Abänderung der Einzelheiten der Vollstreckung der in diesem anderen Mitgliedstaat verhängten Strafe))

(2017/C 392/12)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski Rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Trayan Beshkov

Andere Verfahrensbeteiligte: Sofiyska rayonna prokuratura

Tenor

1.

Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er auf ein nationales Verfahren anwendbar ist, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe — für die Zwecke der Vollstreckung — betrifft, die die durch das innerstaatliche Gericht gegen eine Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt.

2.

Der Rahmenbeschluss 2008/675 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn die Berücksichtigung einer durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung durch die zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats, wie es in den Art. 463 bis 466 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) vorgesehen ist, abhängig gemacht wird.

3.

Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das innerstaatliche Gericht, das mit einem Antrag auf Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe — für die Zwecke der Vollstreckung — befasst ist, die u. a. die bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Strafe berücksichtigt, zu diesem Zweck die Einzelheiten der Vollstreckung dieser Strafe abändert.


(1)  ABl. C 200 vom 6.6.2016.


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C 392/10


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Łodzi — Polen) — Małgorzata Ciupa u. a./II Szpital Miejski im. L. Rydygiera w Łodzi, obecnie Szpital Ginekologiczno-Położniczy im dr L. Rydygiera sp. z o.o. w Łodzi

(Rechtssache C-429/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 - Begriff „Entlassungen“ - Gleichstellung von „Beendigungen des Arbeitsvertrags …, die auf Veranlassung des Arbeitgebers … erfolgen“ mit Entlassungen - Einseitige Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber - Feststellung der „Absicht“ des Arbeitgebers, Entlassungen vorzunehmen))

(2017/C 392/13)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Łodzi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Małgorzata Ciupa, Jolanta Deszczka, Ewa Kowalska, Anna Stańczyk, Marta Krzesińska, Marzena Musielak, Halina Kaźmierska, Joanna Siedlecka, Szymon Wiaderek, Izabela Grzegora

Beklagte: II Szpital Miejski im. L. Rydygiera w Łodzi, obecnie Szpital Ginekologiczno-Położniczy im dr L. Rydygiera sp. z o.o. w Łodzi

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass eine einseitige Änderung der Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber zulasten der Arbeitnehmer, die im Fall ihrer Ablehnung durch den Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsvertrags führt, als „Entlassung“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann. Art. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber zur Durchführung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Konsultationen verpflichtet ist, wenn er beabsichtigt, eine solche einseitige Änderung der Entgeltbedingungen vorzunehmen, soweit die in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 392 vom 24.10.2016.


20.11.2017   

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C 392/10


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație şi Justiție — Rumänien) — SMS group GmbH/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

(Rechtssache C-441/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie 79/1072/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger - Erstattung der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände - Voraussetzungen - Objektive Anhaltspunkte, die die Absicht des Steuerpflichtigen belegen, die eingeführten Gegenstände im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden - Ernsthafte Gefahr, dass der die Einfuhr rechtfertigende Umsatz nicht bewirkt wird))

(2017/C 392/14)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casație şi Justiție

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: SMS group GmbH

Kassationsbeschwerdegegner: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

Tenor

Die Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ist in Verbindung mit Art. 170 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der für die Einfuhr von Gegenständen entrichteten Mehrwertsteuer in einer Fallkonstellation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verwehrt, in der die Durchführung des Vertrags, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige diese Gegenstände gekauft und eingeführt hat, zum Zeitpunkt der Einfuhr ausgesetzt war, der Umsatz, für den sie verwendet werden sollten, letztlich nicht bewirkt wurde und der Steuerpflichtige nicht den Nachweis über ihren weiteren Verkehr erbracht hat.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


20.11.2017   

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C 392/11


Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza (Polen), eingereicht am 24. Januar 2017 — Saferoad Grawil sp. z o.o., Saferoad Kabex sp. z o.o./Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad Oddział w Poznaniu

(Rechtssache C-35/17)

(2017/C 392/15)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Krajowa Izba Odwoławcza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerinnen: Saferoad Grawil sp. z o.o., Saferoad Kabex sp. z o.o.

Beschwerdegegnerin: Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad Oddział w Poznaniu

Beteiligte: Przedsiębiorstwo Budownictwa Drogowego S.A., Zakład Bezpieczeństwa Ruchu Drogowego (Zaberd) S.A.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) entschieden, dass Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1), der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot dahin auszulegen sind, dass sie dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung entgegenstehen, die sich nicht ausdrücklich aus den Unterlagen dieses Verfahrens ergibt.


(1)  ABl. 2004, L 134, S. 114.


20.11.2017   

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C 392/12


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2017 von der Ori Martin SA gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T-797/16, Ori Martin/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache C-463/17 P)

(2017/C 392/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ori Martin SA (Prozessbevollmächtigter: G. Belotti, avvocato)

Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

in Abänderung des klageabweisenden Beschlusses des Gerichts in der Rechtssache T-797/16 (Ori Martin spa/Gerichtshof der Europäischen Union, im Folgenden: Gerichtshof) festzustellen, dass der Gerichtshof (Sechste Kammer) im Urteil in den Rechtssachen C-490/15 P und C-505/15 P (EU:C:2016:678) gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen hat, und ihn demgemäß zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klage, die vom Gericht mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen worden sei, sei auf einen einzigen Klagegrund gestützt gewesen: den Verstoß des Gerichtshofs (Sechste Kammer) gegen Art. 47 der Charta, insbesondere den Verstoß gegen das Recht von ORI, in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. ORI habe nämlich geltend gemacht, dass dieser Grundsatz der Rechtskultur vorschreibe, dass das mit Sanktionen belegte Unternehmen, um einen Wiederholungsfall zu vermeiden, definitiv nachvollziehen können müsse, welche konkrete Tatsache ihm zur Last gelegt worden sei. Dies sei hier nicht gegeben gewesen, da ORI weiterhin nicht wisse, welches der tatsächliche Grund für ihre Verurteilung sei.

Das Gericht habe die Klage von ORI unter der Annahme, dass der Antrag auf Schadensersatz nicht auf eine übermäßig lange Dauer des Verfahrens gestützt sei, was eine mögliche Verletzung von Art. 47 der Charta dargestellt hätte, sondern auf eine angebliche Rechtswidrigkeit, mit dem das Urteil behaftet sei, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Das Gericht habe sich nicht zu der Frage geäußert, ob der von der Klägerin ausdrücklich gerügte Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren von Art. 47 der Charta erfasst sei oder nicht. Auch hieraus ergebe sich die Zweckdienlichkeit des vorliegenden Rechtsmittels, das hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Fragen über den konkreten Fall hinausweise.

ORI beanstandet den Beschluss des Gerichts, da das Recht auf ein faires Verfahren, verstanden als Recht, die Gründe der eigenen Verurteilung zu kennen, ein unveräußerliches Recht der Subjekte sei, die Adressaten wettbewerbsrechtlicher Sanktionen seien, deren im Wesentlichen strafrechtliche Natur inzwischen von der ständigen Rechtsprechung anerkannt sei. Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der dem Einzelnen verliehenen Rechte stelle einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ableite; dieser sei in den Art. 6 und 13 EMRK verankert und in Art. 47 der Charta bestätigt worden.

Außerdem betont ORI die Relevanz der aufgeworfenen Frage aufgrund der persönlichen Natur der wettbewerbsrechtlichen Haftung nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und aufgrund des Umstands, dass es im Wettbewerbsrecht der Union weder die objektive Verantwortlichkeit noch die culpa in vigilando gebe.

In der Union könne niemand ohne Schuld oder wegen unterlassener Überwachung bestraft werden; kein rechtsprozessualer Grundsatz der Beweislastumkehr könne diese Schlussfolgerung in Frage stellen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/13


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 10. August 2017 — Verbraucherzentrale Berlin eV gegen Unimatic Vertriebs GmbH

(Rechtssache C-485/17)

(2017/C 392/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verbraucherzentrale Berlin eV

Beklagte: Unimatic Vertriebs GmbH

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU (1) oder um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU?

2.

Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt:

Ist die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit „für gewöhnlich“ auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten,

a)

wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder

b)

ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkreten Messe rechnen muss?

3.

Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b):

Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehenden Messe rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt?


(1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABI. L 304, S. 64.


20.11.2017   

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C 392/13


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 18. August 2017 — Germanwings GmbH gegen Wolfgang Pauels

(Rechtssache C-501/17)

(2017/C 392/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Germanwings GmbH

Berufungsbeklagter: Wolfgang Pauels

Vorlagefrage

Ist die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube (Fremdkörper/FOD) ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


20.11.2017   

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C 392/14


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. August 2017 — Spiegel Online GmbH gegen Volker Beck

(Rechtssache C-516/17)

(2017/C 392/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Spiegel Online GmbH

Beklagter: Volker Beck

Vorlagefragen:

1.

Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG (1) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2.

In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3.

Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

4.

Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen?

5.

Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht — beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten — untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF- Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?

6.

Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. 2001, L 167, S. 10.


20.11.2017   

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C 392/15


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 28. August 2017 — Milkiyas Addis gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-517/17)

(2017/C 392/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Milkiyas Addis

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (1) bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG (2) als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?

2.

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien)

a)

keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?

b)

zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder zu solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?

3.

Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; ABl. L 180, S. 6.

(2)  Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; ABl. L 326, S. 13.


20.11.2017   

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C 392/16


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 28. August 2017 — Stefan Rudigier

(Rechtssache C-518/17)

(2017/C 392/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Stefan Rudigier

Mitbeteiligte Partei: Salzburger Verkehrsverbund GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße auch bei der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung für Personenverkehrsdienste mit Bussen gemäß einem in den Vergaberichtlinien (Richtlinie 2004/17/EG oder 2004/18/EG) vorgesehenen Verfahren anwendbar?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage:

Führt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, spätestens ein Jahr vor Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens die in Art. 7 Abs. 2 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen Informationen zu veröffentlichen, dazu, dass eine — ohne eine derartige Veröffentlichung ein Jahr vor Verfahrenseinleitung, aber nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung in einem Verfahren gemäß den Vergaberichtlinien erfolgte — Ausschreibung als rechtswidrig anzusehen ist?

3.

Bei Bejahung der zweiten Frage:

Stehen die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Unionsrechts einer nationalen Regelung entgegen, der zufolge von der in Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/665/EWG (2) vorgesehenen Aufhebung einer — auf Grund einer fehlenden Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 als rechtswidrig anzusehenden — Ausschreibung abgesehen werden kann, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss war, weil der betroffene Betreiber rechtzeitig reagieren konnte und keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorlag?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315, S. 1.

(2)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395, S. 33.


20.11.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/17


Klage, eingereicht am 27. September 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-569/17)

(2017/C 392/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, G. von Rintelen und I. Galindo Martín)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1) verstoßen hat, dass es nicht bis zum 21. März 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder solche Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen das Königreich Spanien nach Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Zwangsgeld in Höhe von 105 991,60 Euro pro Tag mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu verhängen, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung festgestellt wird, die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU erforderlichen Vorschriften zu erlassen oder sie jedenfalls der Kommission mitzuteilen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17/EU waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 21. März 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um ihr innerstaatliches Recht den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie anzupassen. Da das Königreich Spanien nicht mitgeteilt hat, dass die Richtlinie umgesetzt wurde, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

2.

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen das Königreich Spanien ein Zwangsgeld in Höhe von 105 991,60 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds wurde unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet.


(1)  ABl. 2014, L 60, S. 34.


Gericht

20.11.2017   

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C 392/19


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Ben Ali/Rat

(Rechtssache T-149/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsgrundlage - Auf einen neuen Grund gestützte Wiederaufnahme des Namens der Klägerin - Begründungspflicht - Tatsachengrundlage - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 392/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sirine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Ali (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Maktouf)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst Á. de Elera-San Miguel Hurtado und G. Étienne, dann Á. de Elera-San Miguel Hurtado)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/157 des Rates vom 30. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2015, L 26, S. 29) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/147 des Rates vom 30. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2015, L 26, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Sirine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Ali trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2015.


20.11.2017   

DE

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C 392/20


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Mabrouk/Rat

(Rechtssache T-175/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Unzureichende Tatsachengrundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Rechtsfehler - Eigentumsrecht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Angemessene Entscheidungsfrist - Unschuldsvermutung - Antrag auf Anpassung - Bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit))

(2017/C 392/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed Mabrouk (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. Farthouat, J.-P. Mignard und N. Boulay sowie S. Crosby, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. de Elera-San Miguel Hurtado und G. Étienne, dann A. de Elera-San Miguel Hurtado)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/157 des Rates vom 30. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2015, L 26, S. 29), soweit er den Kläger betrifft, des Beschlusses des Rates vom 16. November 2015, den Antrag des Klägers vom 29. Mai 2015 auf Streichung seines Namens von der im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2011, L 28, S. 62) enthaltenen Liste abzulehnen, und des Beschlusses (GASP) 2016/119 des Rates vom 28. Januar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/72 (ABl. 2016, L 23, S. 65), soweit er den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed Mabrouk trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 236 vom 20.7.2015.


20.11.2017   

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C 392/21


Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2017 — 1. FC Köln/EUIPO (SPÜRBAR ANDERS.)

(Rechtssache T-126/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke SPÜRBAR ANDERS. - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2017/C 392/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Hasselblatt und Rechtsanwältinnen V. Töbelmann und S. Stier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: W. Schramek und D. Hanf)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Januar 2016 (Sache R 718/2015-1) über die Anmeldung des Wortzeichens SPÜRBAR ANDERS. als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 10.5.2016.


20.11.2017   

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C 392/21


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2017 — SDSR/EUIPO — Berghaus (BERG OUTDOOR)

(Rechtssache T-139/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke BERG OUTDOOR - Ältere Unionswortmarken BERGHAUS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [CE] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2017/C 392/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sports Division SR, SA (SDSR) (Matosinhos, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Sebastião und J. Pimenta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Berghaus Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Ashby, A. Carboni und J. Colbourn, Solicitors)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2016 (Sache R 153/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Berghaus und SDSR

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sports Division SR, SA (SDSR) trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des EUIPO und der Streithelferin.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


20.11.2017   

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C 392/22


Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2017 — Intesa Sanpaolo/EUIPO — Intesia Group Holding (INTESA)

(Rechtssache T-143/16) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke INTESA - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine ernsthafte Benutzung der Marke))

(2017/C 392/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und G. Ghisletti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Rajh)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Intesia Group Holding GmbH (Böblingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Jochim und R. Egerer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2016 (Sache R 632/2015-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Intesa Sanpaolo und Intesia Group Holding

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Intesa Sanpaolo SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Intesia Group Holding GmbH im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016


20.11.2017   

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C 392/23


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2017 — Kofola ČeskoSlovensko/EUIPO — Mionetto (UGO)

(Rechtssache T-176/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke UGO - Ältere Unionsbildmarke il UGO! - Teilweiser Verzicht auf die ältere Marke - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2017/C 392/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kofola ČeskoSlovensko a.s. (Ostrava, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Rajh)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mionetto SpA (Valdobbiadene, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Februar 2016 (Sache R 2707/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Mionetto und Kofola ČeskoSlovensko

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kofola ČeskoSlovensko a.s. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.


20.11.2017   

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C 392/23


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO — Gianni Versace (VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO)

(Rechtssache T-336/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO - Ältere Unionswortmarke VERSACE - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [CE] Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 392/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo Srl (Busto Arsizio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin F. Caricato, dann Rechtsanwälte M. Cartella und B. Cartella)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Gianni Versace SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Francetti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2016 (Sache R 1005/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gianni Versace und Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2016 (Sache R 1005/2015-1) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer darin eine ernsthafte Benutzung der älteren Unionswortmarke VERSACE für „Textilwaren“ (soweit nicht in anderen Klassen enthalten) außer „Haushaltswäsche“ der Klasse 24 bejaht hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO.

4.

Das EUIPO trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

5.

Die Gianni Versace SpA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/24


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO — Gianni Versace (VERSACCINO)

(Rechtssache T-337/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke VERSACCINO - Ältere Unionswortmarke VERSACE - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [CE] Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 392/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo Srl (Busto Arsizio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin F. Caricato, dann Rechtsanwälte M. Cartella und B. Cartella)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Gianni Versace SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Francetti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2016 (Sache R 1172/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gianni Versace und Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/25


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Forest Pharma/EUIPO — Ipsen Pharma (COLINEB)

(Rechtssache T-36/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke COLINEB - Ältere nationale Bildmarke Colina - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2017/C 392/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Forest Pharma BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: T. Holman, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ipsen Pharma SAS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Baud)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Oktober 2016 (Sache R 500/2016-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ipsen Pharma und Forest Pharma

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Forest Pharma BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

Die Ipsen Pharma SAS trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 70 vom 6.3.2017.


20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/26


Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-97/09) (1)

((Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass einer Entscheidung - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage))

(2017/C 392/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch M. Lumma, C. Blaschke und T. Henze, dann durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Conte, A. Steiblytė und B.-R. Killmann)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo, dann durch A. Rubio González, Abogado del estado, und schließlich durch V. Ester Casas) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries, dann durch J. Langer und B. Koopman)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 8465 endgültig der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) gemäß der Entscheidung K(94) 1939/4 der Kommission vom 5. August 1994, der Entscheidung K(94) 2273/4 der Kommission vom 22. August 1994 und der Entscheidung K(94) 1425 der Kommission vom 6. September 1994

Tenor

1.

Die Entscheidung K(2008) 8465 endgültig der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für ein operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Sachsen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) gemäß der Entscheidung K(94) 1939/4 der Kommission vom 5. August 1994, der Entscheidung K(94) 2273/4 der Kommission vom 22. August 1994 und der Entscheidung K(94) 1425 der Kommission vom 6. September 1994 wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


20.11.2017   

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C 392/27


Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-21/10) (1)

((Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass einer Entscheidung - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage))

(2017/C 392/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Möller, T. Henze und C. Blaschke, dann J. Möller und T. Henze als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, B. Conte und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9049 der Kommission vom 13. November 2009 zur Kürzung der Finanzhilfe aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Einheitliche Programmplanungsdokument Ziel 2 Saarland (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Entscheidung K(97) 1123 der Kommission vom 7. Mai 1997

Tenor

1.

Die Entscheidung K(2009) 9049 der Kommission vom 13. November 2009 zur Kürzung der Finanzhilfe aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Einheitliche Programmplanungsdokument Ziel 2 Saarland (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Entscheidung K(97) 1123 der Kommission vom 7. Mai 1997 wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


20.11.2017   

DE

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C 392/27


Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-104/10) (1)

((Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm Resider II - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage))

(2017/C 392/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und T. Henze als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, B. Conte und A. Steiblytė

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10561 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Kürzung der durch die Entscheidung K(1995) 2529 der Kommission vom 27. November 1995 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Gemeinschaftsinitiative Resider II Saarland (1994-1999) in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Der Beschluss K(2009) 10561 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Kürzung der durch die Entscheidung K(1995) 2529 der Kommission vom 27. November 1995 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Gemeinschaftsinitiative Resider II Saarland (1994-1999) in der Bundesrepublik Deutschland wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


20.11.2017   

DE

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C 392/28


Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-114/10) (1)

((Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage))

(2017/C 392/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch J. Möller und C. Blaschke, dann durch J. Möller und T. Henze als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, B. Conte und A. Steiblytė)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch G. de Bergues und B. Messmer, dann durch D. Colas und J. Bousin), Königreich der Niederlande (Prosessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch C. Wissels und M. Noort, dann durch M. Bulterman und B. Koopman

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde

Tenor

1.

Der Beschluss K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er die Bundesrepublik Deutschland betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten.

3.

Die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


20.11.2017   

DE

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C 392/29


Beschluss des Gerichts vom 25. September 2017 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-542/15) (1)

((EFRE - Operationelles Transportprogramm und operationelle Regionalprogramme für Mittelungarn, Westpannonien, Südliche Große Tiefebene, Mitteltransdanubien, Nordungarn, Nördliche Große Tiefebene und Südtransdanubien - Beschluss über die Aussetzung der Zwischenzahlungen - Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts - Erledigung in der Hauptsache))

(2017/C 392/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bonhage und F. Quast)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann und A. Tokàr)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage, gerichtet auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4979 final der Kommission vom 14. Juli 2015 über die Aussetzung eines Teils der Zwischenzahlungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds für Ausgaben in den operationellen Programmen „Transport“ für die Regionen Mittelungarn, Westpannonien, Südliche Große Tiefebene, Mitteltransdanubien, Nordungarn, Nördliche Große Tiefebene und Südtransdanubien

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 406 vom 7.12.2015.


20.11.2017   

DE

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C 392/29


Beschluss des Gerichts vom 26. September 2017 — Gyarmathy/EBDD

(Rechtssache T-297/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Bedienstete der EBDD - Nichtverlängerung des Dienstvertrags - Kündigung des Vertrags - Mobbing - Antrag auf Beistand - Verwaltungsuntersuchung - Unparteilichkeit der Untersuchung))

(2017/C 392/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Valéria Anna Gyarmathy (Györ, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Véghely)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) (Bevollmächtigte D. Storti und F. Pereyra im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2015, Gyarmathy/EBDD (F-79/13, EU:F:2015:49), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Valéria Anna Gyarmathy trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


20.11.2017   

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C 392/30


Beschluss des Gerichts vom 20. September 2017 — Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas)

(Rechtssache T-402/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke berlinGas - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 392/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Berliner Stadtwerke GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch und Rechtsanwalt M. Alber)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea und D. Hanf)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2016 (Sache R 291/2016-1) über die Anmeldung des Wortzeichens berlinGas als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berliner Stadtwerke GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


20.11.2017   

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C 392/31


Urteil des Gerichts vom 20. September 2017 — Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinWärme)

(Rechtssache T-719/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke berlinWärme - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 392/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Berliner Stadtwerke GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch und Rechtsanwalt M. Alber)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: R. Manea und D. Hanf)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juli 2016 (Sache R 618/2016-1) über die Anmeldung des Wortzeichens berlinWärme als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berliner Stadtwerke GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 411 vom 28.11.2016.


20.11.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/31


Beschluss des Gerichts vom 20. September 2017 — Habermaaß/EUIPO — Here Global (h)

(Rechtssache T-40/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))

(2017/C 392/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Habermaaß GmbH AG (Bad Rodach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder, H. Gauß und E. Bertram)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. F. Crespo Carrillo und M. Tóhatí)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Here Global BV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Erkkilä)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Oktober 2016 (Sache R 53/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Here Global BV und der Habermaaß GmbH

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Habermaaß GmbH und die Here Global BV Fragen tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 86 vom 20.3.2017.


20.11.2017   

DE

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C 392/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. September 2017 — António Conde & Companhia/Kommission

(Rechtssache T-443/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Fischereifahrzeuge - Regionale Fischereiorganisation für den Nordostatlantik - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 392/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: António Conde & Companhia, SA (Gafanha de Nazaré, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Lewis und F. Moro)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, der Kommission aufzugeben, die ihr von der Portugiesischen Republik übermittelte geänderte Liste für das Jahr 2017, in der die unter portugiesischer Flagge fahrenden Schiffe Santa Isabel und Calvão verzeichnet sind, an das Sekretariat der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) weiterzuleiten

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/32


Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Algebris (UK) u. a./Kommission

(Rechtssache T-570/17)

(2017/C 392/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Algebris (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Anchorage Capital Group LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika), Ronit Capital LLP (London) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Soames, R. East, Solicitor, N. Chesaites, Barrister, und Rechtsanwältin J. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts, das der Einheitliche Abwicklungsausschuss mit Beschluss SRB/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 für die Banco Popular Español S.A. festgelegt hat (1), insgesamt oder, hilfsweise, dessen Art. 1 für nichtig zu erklären;

der Kommission die den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

1.

Die Europäische Kommission sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Aspekte des Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessensspielraum bestehe, zu bewerten, nicht ordnungsgemäß oder gar nicht nachgekommen.

2.

Die Europäische Kommission habe den angefochtenen Beschluss unzureichend begründet.

3.

Die Europäische Kommission habe schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Berufsgeheimnisses entgegen Art. 339 AEUV und Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus und einen einheitlichen Abwicklungsfonds (2) und entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs begangen und dabei auch das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht der Klägerinnen auf gute Verwaltung nicht beachtet.

4.

Offensichtliche Beurteilungsfehler der Europäischen Kommission bei der Anwendung der Art. 14, 18, 20, 21, 22 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014:

Die Bewertung von Banco Popular, die die Grundlage für die nach dem Abwicklungskonzept ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen gewesen sei, sei nicht fair, vorsichtig oder zuverlässig gewesen und habe dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ widersprochen. Sie habe somit keine genaue, verlässliche und schlüssige Information dargestellt, auf die das Abwicklungskonzept habe gestützt werden können, und könne keine Grundlage für den angefochtenen Beschluss sein. Zudem sei das Abwicklungskonzept (und auch der Beschluss) aus denselben Gründen offensichtlich unverhältnismäßig, da es über die Maßnahmen hinausgegangen sei, die zur Sicherstellung der Abwicklungsziele erforderlich seien.

5.

Das mit dem angefochtenen Beschluss gebilligte Abwicklungskonzept verstoße gegen die Eigentumsrechte der Klägerinnen, wie sie sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und Art. 17 der Charta der Grundrechte ergäben.

6.

Die Europäische Kommission habe das Abwicklungskonzept unter Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nach Art. 41 der Charta der Grundrechte und der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt und gebilligt.


(1)  Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4038), ABl. 2017, L 178, S. 15.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.


20.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/34


Klage, eingereicht am 6. September 2017 — Volotea/Kommission

(Rechtssache T-607/17)

(2017/C 392/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Volotea, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Carpagnano und M. Nordmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/NN) Italiens in Form von Ausgleichsleistungen an sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen teilweise aufzuheben;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfe in Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt.

Die Klägerin macht u. a. geltend, die Kommission habe den Begriff des Begünstigten missverstanden. Zudem habe sie zu Unrecht Flughafenbetreiber als reine „Mittler“ zwischen der Region und den Fluggesellschaften eingestuft, d. h., sie habe nicht gebührend geprüft, ob die Flughafenbetreiber einen wirtschaftlichen Vorteil erhielten. Die Finanzierung sei auch nicht selektiv gewesen. Des Weiteren habe die Kommission den Begriffen der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkungen auf den Handel eine falsche Bedeutung beigemessen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Bedeutung des Begriffs der Rechtfertigung einer staatlichen Beihilfe verkannt.

Die Klägerin widerspricht der Behauptung der Kommission, dass der Rechtsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Tätigkeiten nicht anwendbar sei. Außerdem könnten die Luftverkehrsleitlinien von 2005 die in Rede stehende Finanzierung rechtfertigen.

3.

Dritter Klagegrund: Durch die Anordnung der Rückforderung der angeblich rechtswidrigen Beihilfe habe die Kommission die berechtigten Interessen der Klägerin nicht berücksichtigt. Die Kommission hätte auf der Rückforderung nicht bestehen dürfen, da sie bezüglich mittelbarer Beihilfen keine eindeutige Praxis habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da sie die beanstandeten Maßnahmen nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft habe.

Sie habe keine ordnungsgemäße Prüfung im Hinblick auf den Test des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt, obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet gewesen und in verschiedenen Eingaben von Dritten dazu aufgefordert worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe keine Begründung gegeben.

Sie habe einige wichtige rechtliche und tatsächliche Punkte nicht behandelt, Begründungen gegeben, die nicht eindeutig seien, einige wichtige Argumente Dritter nicht berücksichtigt und widersprüchliche Erklärungen abgegeben.


20.11.2017   

DE

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C 392/35


Klage, eingereicht am 15. September 2017 — Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-626/17)

(2017/C 392/44)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Kläger: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc und T. Mihelič Žitko, Staatsprokuratorinnen, und Rechtsanwalt R. Knaak)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die delegierte Verordnung (EU) 2017/1353 der Kommission vom 19. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen (ABl. 2017, L 190, S. 5) zur Gänze für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf acht Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Art. 232 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013] über eine gemeinsame Marktorganisation [für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007] insoweit verstoßen, als diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelte, während die angefochtene Verordnung ab dem 1. Juli 2013 gelte. Die Kommission habe damit die Grenzen der ihr nach Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation übertragenen Befugnis überschritten.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung rückwirkend in bereits erworbene Rechte slowenischer Erzeuger von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Teran“ (PDO-SI-A1581) eingegriffen, wodurch sie fundamentale Grundsätze des Unionsrechts und zwar [die Grundsätze der] Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte und berechtigter Erwartungen sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte slowenischer Erzeuger von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Teran“ (PDO-SI-A1581) eingegriffen, wodurch sie gegen Art. 17 der [Grundrechte-]Charta [der Europäischen Union] und gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch, dass sie in Art. 2 der angefochtenen Verordnung einen Übergangszeitraum für den Verkauf der Bestände an Wein, der vor dem Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung erzeugt worden sei, selbst wenn er den durch Artikel 1 dieser Verordnung angefügten Kennzeichnungsvorschriften nicht genüge, festgelegt habe, gegen Art. 41 der Akte über die Bedingungen des Beitritts [der Republik Kroatien] zur Europäischen Union verstoßen, soweit sich die angeführte Bestimmung auf vor dem 1. Juli 2013 erzeugten Wein beziehe.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation verstoßen, wenn man die Bedeutung berücksichtige, die die fundamentalen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie Art. 17 der [Grundrechte-] Charta [der Europäischen Union] und Art. 1 des 1. Zusatzprotolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dieser Bestimmung verliehen. Die Kommission habe damit die Grenzen der ihr nach dem angeführten Artikel übertragenen Befugnis überschritten.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Art. 290 AEUV und gegen Art. 13 Abs. 2 EU verstoßen, da sie die Grenzen der ihr nach Art. 290 AEUV eingeräumten Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts und damit auch die Grenzen der ihr nach den Verträgen zugewiesenen Befugnisse überschritten habe.

7.

Siebter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung unter Berufung auf einen Antrag Kroatiens auf Aufnahme der Keltertraubensorte „Teran“ in Teil A des Anhangs XV der Verordnung [(EG)] Nr. 607/2009, den Kroatien vor seinem Unionsbeitritt gestellt haben solle, obwohl ein solcher Antrag weder eingereicht worden sei, noch Slowenien über einen solchen Antrag zum Zwecke der Verhandlungen in Kenntnis gesetzt worden sei, gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation und gegen Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 der Kommission in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EU verstoßen. Genauso habe die Kommission damit die Grenzen der nach dem angeführten Artikel der Verordnung Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation übertragenen Befugnis überschritten.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission sei dadurch, dass sie den Inhalt der angefochtenen Verordnung im Vergleich zu dem am 24. Januar 2017 in der Sitzung der Fachgruppe für Wein GREX WINE vorgestellten Entwurf des delegierten Rechtsakts verändert habe, ohne den Experten aus den Mitgliedstaaten eine Möglichkeit zu geben, auf den geänderten Entwurf des Rechtsakts zu reagieren, ihrer eigenen Verpflichtung aus Kapitel V. Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und Kapitel II. Nummer 7 der Verständigung über delegierte Rechtsakte zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission, die der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung beigefügt sei, nicht nachgekommen. Damit habe die Kommission wesentliche Formvorschriften und den Grundsatz des interinstitutionellen Gleichgewichts verletzt.


20.11.2017   

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C 392/36


Klage, eingereicht am 21. September 2017 — Rodonita/Kommission und SRB

(Rechtssache T-645/17)

(2017/C 392/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Rodonita, SL (Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar und R. Ruíz de la Torre Esporrín sowie Rechtsanwältin B. Fernández García)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung folgender Handlungen:

Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde;

Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A.;

ferner beantragt die Klägerin, der Beklagten und den Streithelfern, die deren Anträge in vollem Umfang oder teilweise stützen, nach den Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


20.11.2017   

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C 392/37


Klage, eingereicht am 22. September 2017 — Addition u. a./SRB

(Rechtssache T-646/17)

(2017/C 392/46)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Addition Sicav, SA (Madrid, Spanien), Allocation Sicav, SA (Madrid), Fundación Rafael de Pinto (Madrid), Chart Inversiones Sicav, SA (Madrid) und Match Ten Inversiones Sicav, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Romero Rey und I. Salama Salama)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss JUR/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), mit dem das Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA festgelegt wurde, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

den Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verurteilen, den Klägerinnen die entstandenen Schäden zu einem Betrag in der Höhe des zum Zeitpunkt der Abwicklung aktualisierten Nennwerts der Anleihen, zuzüglich Verzugszinsen ab diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung, zu ersetzen;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß den Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


20.11.2017   

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C 392/38


Klage, eingereicht am 22. September 2017 — Serendipity u. a./EUIPO — CKL Holdings (CHIARA FERRAGNI)

(Rechtssache T-647/17)

(2017/C 392/47)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: Serendipity Srl (Mailand, Italien), Giuseppe Morgese (Barletta, Italien), Pasquale Morgese (Barletta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Volpi, L. Aliotta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CKL Holdings NV (CV Bussum, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke in den Farben Schwarz und Himmelblau mit den Wortbestandteilen „CHIARA FERRAGNI“ — Anmeldung Nr. 14 346 795

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juli 2017 in der Sache R 2444/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Zeitrang der am 25. Juni 2013 angemeldeten und am 10. Oktober 2013 eingetragenen älteren Unionsmarke Nr. 011841582 „Chiara Ferragni“;

Fehlerhafter Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken;

Fehlerhafte umfassende Beurteilung der Möglichkeit einer Verwechslung.


20.11.2017   

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C 392/38


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2017 – ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-677/17)

(2017/C 392/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

Art. 1 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 175, S. 708) für nichtig zu erklären,

die Kosten der Klägerin der Kommission aufzuerlegen und

jede weitere als geeignet angesehene Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Die durch die angefochtene Vorschrift auferlegte Verpflichtung zur Vertraulichkeit sei rechtswidrig, da sie die Behörden der Mitgliedstaaten zwangsläufig davon abhalten werde, auf Antrag eines Bürgers Informationen über Umweltemissionen offenzulegen, was gegen die Art. 3 und 4 der Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen (1) verstoße.

2.

Die durch die angefochtene Vorschrift auferlegte umfassende Verpflichtung zur Vertraulichkeit sei rechtswidrig, da sie die Organe und Einrichtungen der Union zwangsläufig davon abhalten werde, auf Antrag eines Bürgers Informationen über Umweltemissionen offenzulegen, was gegen Art. 6 der Århus-Verordnung (2) und gegen Art. 2 der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit (3) verstoße.

3.

Durch die Einführung einer umfassenden Verpflichtung zur Vertraulichkeit habe die Kommission eine wesentliche Bestimmung getroffen, die den Rahmen der Hinzufügung und Ergänzung von Maßnahmen im Sinne der Art. 5 Abs. 3 und 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 überschreite, so dass die Wirkung der Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen, der Århus-Verordnung und der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit verändert werde und diese Maßnahmen ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würden.

4.

Die durch die angefochtene Vorschrift auferlegte umfassende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


20.11.2017   

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C 392/40


Beschluss des Gerichts vom 18. September 2017 — Volfas Engelmann/EUIPO — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)

(Rechtssache T-700/15) (1)

(2017/C 392/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


20.11.2017   

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C 392/40


Beschluss des Gerichts vom 19. September 2017 — Oil Pension Fund Investment Company/Rat

(Rechtssache T-56/16) (1)

(2017/C 392/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.


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C 392/40


Beschluss des Gerichts vom 19. September 2017 — Barnett u. a./EWSA

(Rechtssache T-158/16 P) (1)

(2017/C 392/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Rechtsmittelkammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


20.11.2017   

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C 392/40


Beschluss des Gerichts vom 26. September 2017 — Scheffler/EUIPO — Doc Generici (docfauna)

(Rechtssache T-299/16) (1)

(2017/C 392/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


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C 392/41


Beschluss des Gerichts vom 22. September 2017– Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-18/17) (1)

(2017/C 392/53)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 70 vom 6.3.2017.