ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 391

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
18. November 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 391/01

Euro-Wechselkurs

1

 

Rechnungshof

2017/C 391/02

Sonderbericht Nr. 17/2017 — Die Rolle der Kommission in der griechischen Finanzkrise

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 391/03

Bekanntmachung zu dem endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China — Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

3

2017/C 391/04

Bekanntmachung über Verpflichtungsangebote in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China — Änderung der Anschrift eines Unternehmens, das ein Verpflichtungsangebot unterbreitet hat

4

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 391/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8681 — Endowment Strategies/Benvic Europe) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2017/C 391/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8727 — CGE/EDPR/TrustWind/DGE/Repsol/WindPlus) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2017/C 391/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8711 — Macquarie/Oiltanking/Oiltanking Odfjell Terminal Singapore) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 391/08

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11

2017/C 391/09

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/1


Euro-Wechselkurs (1)

17. November 2017

(2017/C 391/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1795

JPY

Japanischer Yen

132,82

DKK

Dänische Krone

7,4410

GBP

Pfund Sterling

0,89385

SEK

Schwedische Krone

9,9443

CHF

Schweizer Franken

1,1696

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,7163

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,588

HUF

Ungarischer Forint

311,58

PLN

Polnischer Zloty

4,2342

RON

Rumänischer Leu

4,6470

TRY

Türkische Lira

4,5846

AUD

Australischer Dollar

1,5632

CAD

Kanadischer Dollar

1,5053

HKD

Hongkong-Dollar

9,2144

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7372

SGD

Singapur-Dollar

1,5998

KRW

Südkoreanischer Won

1 293,09

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,5285

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8239

HRK

Kroatische Kuna

7,5663

IDR

Indonesische Rupiah

15 955,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9079

PHP

Philippinischer Peso

59,952

RUB

Russischer Rubel

70,0461

THB

Thailändischer Baht

38,723

BRL

Brasilianischer Real

3,8658

MXN

Mexikanischer Peso

22,4603

INR

Indische Rupie

76,6820


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/2


Sonderbericht Nr. 17/2017

„Die Rolle der Kommission in der griechischen Finanzkrise“

(2017/C 391/02)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 17/2017 „Die Rolle der Kommission in der griechischen Finanzkrise“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/3


Bekanntmachung zu dem endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

(2017/C 391/03)

Die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 (1) eingeführt wurde.

Das Unternehmen RZBC (Juxian) Co., Ltd, TARIC-Zusatzcode A877, für das nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz in Höhe von 36,8 % gilt, teilte der Kommission mit, dass die Anschrift des Unternehmens nicht mehr „No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Shandong Province, VR China“ lautet, sondern „No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Shandong Province, VR China“.

Nach Auffassung des Unternehmens berührt die Änderung der Anschrift nicht sein Recht auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung der Anschrift die Feststellungen in der Verordnung (EU) 2015/82 in keiner Weise berührt.

Daher sollte die Bezugnahme in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/82 auf

RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Shandong Province, VR China

A877

zu verstehen sein als Bezugnahme auf

RZBC (Juxian) Co., Ltd — No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Shandong Province, VR China

A877


(1)  ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8.


18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/4


Bekanntmachung über Verpflichtungsangebote in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

Änderung der Anschrift eines Unternehmens, das ein Verpflichtungsangebot unterbreitet hat

(2017/C 391/04)

Die Verpflichtungsangebote im Rahmen eines Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 (1) angenommen.

Das Unternehmen RZBC (Juxian) Co., Ltd, TARIC-Zusatzcode A927, ein in der Volksrepublik China niedergelassenes Handelsunternehmen, dessen Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss (EU) 2015/87 angenommen wurde, teilte der Kommission mit, dass die Anschrift des Unternehmens nicht mehr „No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China“ lautet, sondern „No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China“.

Nach Auffassung des Unternehmens berührt die Änderung der Anschrift nicht sein Recht auf weitere Inanspruchnahme der Zugeständnisse, die dem Unternehmen unter seiner früheren Anschrift eingeräumt wurden.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung der Anschrift die Feststellungen im Beschluss (EU) 2015/87 in keiner Weise berührt.

Daher sollte die Bezugnahme in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/87 auf

Hergestellt von RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China und verkauft von dem verbundenen Handelsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao City, Provinz Shandong

A927

zu verstehen sein als Bezugnahme auf

Hergestellt von RZBC (Juxian) Co., Ltd — No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China und verkauft von dem verbundenen Handelsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao City, Provinz Shandong

A927


(1)  ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 75.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8681 — Endowment Strategies/Benvic Europe)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 391/05)

1.

Am 13. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Endowment Strategies SARL („Endowment Strategies“, Luxemburg), das zur Investindustrial Group („Investindustrial“, Luxemburg) gehört;

Benvic Europe-Unternehmen in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien. („Benvic Europe“).

Endowment erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit eines jeden der oben genannten Benvic Europe-Unternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Endowment Strategies: eine in Luxemburg ansässige Investmentgesellschaft mit beschränkter Haftung und variablem Kapital, die mehrere Abteilungen umfasst und von Investindustrial kontrolliert wird;

—   Investindustrial: Investmentgruppe mit Schwerpunkt auf dem Erwerb der Kontrolle über kleine und mittlere Unternehmen in verschiedenen Wirtschaftszweigen;

—   Benvic Europe: Unternehmen, die hauptsächlich auf dem Markt für PVC-Verbindungen tätig sind und in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien bzw. Spanien Vormischungen/Trockenmischungen, Verbindungen und Legierungen entwickeln, herstellen und verkaufen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8681 — Endowment Strategies/Benvic Europe

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8727 — CGE/EDPR/TrustWind/DGE/Repsol/WindPlus)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 391/06)

1.

Am 13. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Chiyoda Generating Europe Limited („CGE“, Vereinigtes Königreich), Teil von Chiyoda Corporation (Japan),

EDP Renewables, SGPS, SA („EDPR“, Portugal), Teil von Energias de Portugal („EDP“, Portugal),

TrustWind BV (Niederlande), kontrolliert von Engie SA („Engie“, Frankreich) und Marubeni Corporation („Marubeni“, Japan),

Diamond Generating Europe Limited („DGE“, Vereinigtes Königreich), Teil von Mitsubishi Corporation (Japan),

Repsol Nuevas Energias SA (Spanien), Teil von Repsol SA (Spanien),

Windplus SA (Portugal).

CGE, EDPR, TrustWind BV, DGE und Repsol Nuevas Energias SA übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über WindPlus SA.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Geschäftsführungsvertrag oder in sonstiger Weise.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CGE ist die europäische Stromerzeugungssparte des japanischen Ingenieurdienstleisters Chiyoda Corporation.

EDPR erzeugt erneuerbare Energien und wird letztlich von EDP kontrolliert, einem Versorgungsunternehmen, das in Portugal und Spanien in der Stromerzeugung, -verteilung und -versorgung tätig ist.

TrustWind BV verwaltet die Windkraftanlagen von TrustEnergy BV, einem Gemeinschaftsunternehmen des international aufgestellten Energieunternehmens Engie und des integrierten Mischkonzerns Marubeni, der in den Bereichen Handel und Investitionen tätig ist.

DGE ist die unter anderem im EWR tätige Stromerzeugungssparte des international aufgestellten integrierten Handelsunternehmens Mitsubishi Corporation.

Repsol Nuevas Energias SA baut einen Geschäftsbereich erneuerbare Energien auf und gehört der Repsol SA, einem in der Öl- und Gasindustrie tätigen integrierten Energieunternehmen.

WindPlus SA wird ein Offshore-Windenergieprojekt entwickeln und in der Stromerzeugung und im Stromgroßhandel in Portugal tätig sein.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8727 — CGE/EDPR/TrustWind/DGE/Repsol/WindPlus

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8711 — Macquarie/Oiltanking/Oiltanking Odfjell Terminal Singapore)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 391/07)

1.

Am 13. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Macquarie Asia Infrastructure Investments 2 Pte. Ltd. („MAIF2“, Singapur), Teil der Macquarie Group Limited („Macquarie-Gruppe“, Australien);

Oiltanking GmbH („Oiltanking“, Deutschland), kontrolliert von der Marquard & Bahls AG („M&B“, Deutschland);

Oiltanking Odfjell Terminal Singapore Pte. Ltd. („OOTS“, Singapur), derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle von Oiltanking und Odfjell Terminals B.V.

MAIF2 und Oiltanking übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über OOTS.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MAIF2 ist ein Infrastrukturfonds, der von dem zur Macquarie-Gruppe gehörenden Unternehmen Macquarie Infrastructure and Real Assets verwaltet und kontrolliert wird. Die Macquarie-Gruppe ist ein weltweiter tätiger und an der australischen Börse notierter Anbieter von Bank-, Finanz-, Beratungs-, Investitions- und Fondsverwaltungsdienstleistungen;

Oiltanking bietet Tanklagerleistungen für Mineralölprodukte, Pflanzenöle, Chemikalien, andere Flüssigkeiten und Gase sowie für Schüttgut an. Oiltanking wird letztlich von M&B kontrolliert, das vor allem in den Bereichen Mineralölhandel, erneuerbare Energien, Schüttgutumschlag, Emissionshandel, Gasversorgung und Mineralölanalytik tätig ist;

OOTS besitzt und betreibt ein Tanklager für Mineralölprodukte auf der Insel Jurong, Singapur.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8711 — Macquarie/Oiltanking/Oiltanking Odfjell Terminal Singapore

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/11


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 391/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„AMÊNDOA COBERTA DE MONCORVO“

EU-Nr.: PGI-PT-02235 — 28.10.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Amêndoa Coberta de Moncorvo“

2.   Land/Länder des Antragstellers/der Antragsteller

Portugal

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Als „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ wird die Süßware bezeichnet, die aus süßer Mandel [Prunus dulcis, (Mill) D. A. Webb] hergestellt wird, die gemäß der entsprechenden Produktspezifikation geschält, geröstet und mit einer Zuckermasse überzogen wird. Es können drei Varianten der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ vermarktet werden: weiß oder gewöhnlich, braun oder aus Schokolade, geschält.

Die „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ hat die Form eines aufgrund der Zuckerschicht etwas größeren Mandelkerns. Die gewöhnliche Variante ist außen weiß und hat die typischen Zuckerspitzen, die sich bei der Herstellung bilden. Aufgrund der Größe sind in 100 Gramm des Erzeugnisses höchstens 40 Mandeln enthalten. Die braune Variante unterscheidet sich von der gewöhnlichen Variante lediglich durch den Schokoladenüberzug, der in der Endphase ihrer Herstellung angebracht wird und ihr eine kastanien- bzw. schokoladenbraune Außenfarbe verleiht. Die geschälte Variante hat eine weißliche Außenfarbe, die sich aus einer feinen Zuckerschicht ergibt, welche nicht die für die anderen Varianten typischen Zuckerspitzen aufweist. Aufgrund der geringeren Größe sind in 100 Gramm des Erzeugnisses mindestens 40 Mandeln enthalten.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ wird ausschließlich hergestellt aus:

Süßmandel, ohne Schale, ganz, unbeschädigt und mit einer Mindestgröße von 12 mm;

weißem raffinierten Rohrzucker;

Wasser;

Eiweiß (fakultative Zutat);

Schokolade oder Kakaopulver (ausschließlich für die braune Variante).

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Folgende Herstellungsschritte müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden:

Rösten der Mandel;

Zubereitung des Zucker- und des Schokoladengusses;

Überziehen der Mandel.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf der Etikettierung „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ muss nach der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses der Hinweis „Indicação Geográfica Protegida“ (geschützte geografische Angabe) oder der Hinweis „IGP“ (g.g.A.) aufgedruckt sein.

Auf der Etikettierung muss die jeweilige Variante der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ angegeben werden (es sei denn, es handelt sich um die gewöhnliche oder weiße Variante, bei der diese Angabe wegfallen kann).

Die Etikettierung muss das nachstehend abgebildete Zeichen der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ enthalten.

Image

4.   Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet für die Herstellung/Verarbeitung der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ ist auf den Bezirk Torre de Moncorvo beschränkt.

5.   Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet

Die Verbindung zwischen der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ und ihrem geographischen Gebiet gründet sich auf dem Ruf des Erzeugnisses.

Aufgrund ihres Herstellungsverfahrens besitzt die „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ ein charakteristisches Aussehen, durch das sie leicht zu erkennen und von anderen kandierten Mandeln zu unterscheiden ist. Der Ursprung des Herstellungsverfahren liegt im Bezirk Torre de Moncorvo. Das Verfahren wird dort seit hunderten von Jahren konstant und ununterbrochen angewandt und steht stark mit Ostern und anderen Volksfesten in Verbindung. Die Veröffentlichung Ilustração Transmontana aus dem Jahr 1908 dokumentiert die Tätigkeiten der „cobrideiras“ (Überzieherinnen) (Bezeichnung, unter der die Herstellerinnen der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ bekannt sind) seit mindestens diesem Datum. Auch in der Grande Enciclopédia Portuguesa e Brasileira (Große portugiesische und brasilianische Enzyklopädie) aus dem Jahr 1936 heißt es: „[I]n Portugal erlangten die überzogenen Mandeln aus Moncorvo Bekanntheit“.

Ferner wird in dem Buch Livro do Segundo Congresso Transmontano (Zweites Buch des transmontanischen Kongresses) aus dem Jahr 1942 berichtet, dass es in Torre de Moncorvo eine kleine Industrie der „amêndoa coberta“ (überzogene Mandel) gebe, die „wegen ihrer Originalität sehr interessant“ sei und ein „charakteristisches Aussehen [habe], das allgemein bekannt ist“. In dem zitierten Buch findet sich folgende Beschreibung der Herstellung der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“: „Mit der Mandel wird folgendermaßen verfahren: Sie wird zunächst geschält (das heißt, mit Hilfe von heißem Wasser wird die Schale entfernt) und danach leicht geröstet. Anschließend wird sie auf große Kupfertabletts geschüttet, die konstant auf schwacher Hitze gehalten werden. Auf diesen Tabletts wird heiße Zuckerlösung über die Mandeln gegeben, die dann von den ‚Überzieherinnen‘ (Bezeichnung für die Frauen, die diese Arbeit verrichten) in mehrstündiger, geduldiger Arbeit ständig mit den Händen bewegt werden, bis ihre Verarbeitung abgeschlossen ist und sie ihr typisches Aussehen erlangt haben, das allgemein bekannt ist“. Diese Art und Weise der Herstellung ähnelt in allem dem heutigen Verfahren.

Weiterhin heißt es in dem zitierten Dokument: „Es werden verschiedene Arten von Mandeln hergestellt. Für mich jedoch ist die beste die sogenannte ‚Geschälte‘. Das ist die Variante mit dem wenigsten Zucker, die aber unzweifelhaft geschmacklich am angenehmsten ist“. Das Dokument bezeugt also die traditionelle Herstellung verschiedener Mandelarten, die sich bis zum heutigen Tag erhalten hat, wie beispielsweise durch einen Artikel in der Zeitung „Jornal de Notícias“ belegt wird, in dem es heißt: „[D]ie überzogene Mandel ist eine der bekannten lokalen Köstlichkeiten und es gibt sie in drei Varianten: weiß, braun und geschält“ („Torre de Moncorvo: o Concelho“ (Der Bezirk Torre de Moncorvo), 7. Februar 2008).

In dem Torre de Montcorvo gewidmeten Dokumentarfilm O Homem e a Cidade (Mensch und Stadt), der vom portugiesischen öffentlichen Rundfunkveranstalter RTP 1996 ausgestrahlt wurde, heißt es: „[O]hne große industrielle Ressourcen lebt Torre de Montcorvo vor allem von verschiedenen Einzelinitiativen, die fast immer mit einer Tradition in Verbindung stehen. Dazu gehört die Herstellung von überzogenen Mandeln, einer attraktiven regionalen Süßwarenspezialität. Die althergebrachte und Geduld erfordernde Kunst der Herstellung dieser traditionellen Süßwaren beruht auf jahrhundertealtem Wissen.“

Maria de Lurdes Modesto und Afonso Praça berichten in ihrem Werk aus dem Jahr 1999 Festas e Comeres do Povo Português (Feste und Bankette des portugiesischen Volkes), in Portugal gebe es „handwerklich hergestellte Mandeln, die besondere Erwähnung verdienen: die ‚überzogenen Mandeln‘ von Moncorvo. Es handelt sich um eine Spezialität dieses Dorfes, aber die Mandeln sind in der ganzen Region bekannt, denn die ‚Gebäckherstellerinnen von Moncorvo‘ haben sie mit ihrem Stand auf Festen und Wallfahrten beworben“.

Dieselben Autoren verweisen auch auf das Buch Paisagens do Norte (Landschaften des Nordens) aus dem Jahr 1954 von Cabral Adão, in dem eine „encobrideira de amêndoas“ (Mandelüberzieherin) folgendermaßen beschrieben wird: „[I]ch erinnere mich, dass ich sie in einem Rock, der ihr bis zu den Knöcheln reichte, mit gespreizten Beinen vor dem großen Kohlenbecken mit lodernden Flammen sitzen sah, in dem sie die halbfertigen Mandeln auf einem Kupfertablett hin und her bewegte, die Finger mit Fingerhüten geschützt, um sich bei der Berührung mit dem heißen Blech nicht die Finger zu verbrennen, während sie die Arme tief hineintauchte, um die Zuckerkügelchen von unten nach oben zu bringen, wodurch ein furchtbarer Lärm verursacht wurde, der sie dazu zwang, sehr laut zu sprechen, um mir die Herstellung dieser Leckerei zu erläutern“.

In einem Aufsatz, der in den Akten des Seminars von 2007 „Moncorvo. Da tradição à modernidade“ (Moncorvo. Von der Tradition zur Moderne) veröffentlicht wurde, zählt Virgílio Tavares, Doktor der Geschichte und Forscher am Centro de Estudos da População, Economia e Sociedade (CEPESE) (Zentrum für Studien über die Bevölkerung, Wirtschaft und Gesellschaft), die Herstellung der überzogenen Mandeln von Moncorvo zu einer Reihe von typischen handwerklichen Arbeiten, die Touristen und Besucher faszinieren und die eines der besonderen Kennzeichen Moncorvos sind.

Die „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ wird in verschiedenen renommierten Veröffentlichungen zur örtlichen und nationalen Gastronomie erwähnt, wie beispielsweise in Cozinha Transmontana (Transmontanische Küche) von Alfredo Saramago (Werk, in dem die drei Arten der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ fotografisch dokumentiert werden) oder Cozinha Tradicional Portuguesa (Traditionelle portugiesische Küche) von Maria de Lurdes Modesto.

In den letzten Jahren fanden in Torre de Moncorvo verschiedene Schulungsmaßnahmen statt, um das Know-how der neuen „Mandelüberzieherinnen“ weiterzugeben und bei der jungen Bevölkerung Interesse für eine Tätigkeit zu wecken, die traditionell mit älteren Personen in Verbindung gebracht wird.

Qualität, Originalität und Tradition verleihen der „Amêndoa Coberta de Moncorvo“ einen hohen Bekanntheitsgrad und guten Ruf, wie durch zahlreiche Hinweise in den Medien belegt wird, wo sie häufig als eines der Aushängeschilder von Torre de Moncorvo bezeichnet wird.

Zu den zahlreichen Beispielen für Erwähnungen in den Medien gehören folgende: „Os segredos de uma cobrideira de amêndoas“ (Die Geheimnisse einer Mandelüberzieherin) (Jornal do Nordeste, 27. Februar 2007), „Às voltas com a amêndoa“ (Zum Thema Mandel) (Jornal do Nordeste, 16. Oktober 2007), „As amêndoas“ (Mandeln) (Público, 30. März 2013), „Amêndoa coberta de Moncorvo é especialidade da Páscoa transmontana“ (Die überzogene Mandel aus Moncorvo ist eine transmontanische Osterspezialität) (SIC, 20. April 2014), „Produzir amêndoa coberta em Torre de Moncorvo tem que se lhe diga“ (Es gibt viel zu erzählen über die Herstellung überzogener Mandeln in Torre de Moncorvo) (RTP, 5. April 2015), „Páscoa para lá do compasso“ (Ostern hat mehr zu bieten als Hausbesuche des Priesters mit dem Kreuz) (Correio da Manhã, 28. März 2016).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

http://tradicional.dgadr.pt/images/prod_imagens/doces/docs/CE_Amendoa_Coberta.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/14


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 391/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„PATATA DELL’ALTO VITERBESE“

EU-Nr.: PGI-IT-01038-AM01 — 5.5.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

CO.P.VIT Soc. Coop. Agr.

Via Rugarella 8

01021 Acquapendente (VT)

ITALIA

Tel. +39 0763733264

Fax +39 0763731064

E-Mail: info@copavit.it

Die CO.P.VIT Soc. Coop. Agr. ist berechtigt, den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14.10.2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: [Verpackung]

4.   Art der Änderungen(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

(1)

Der nachfolgende Satz in Artikel 2 der Produktspezifikation und unter dem dazugehörigen Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments:

„Die Bezeichnung ‚Patata dell’Alto Viterbese‘ steht für Kartoffelknollen der Art Solanum tuberosum der im abgegrenzten Gebiet (siehe Artikel 3 der Produktspezifikation) angebauten Sorten Monalisa, Ambra, Agata, Vivaldi, Finka, Marabel, Universa, Chopin, Arizona und Agria, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die folgenden Merkmale aufweisen:“

erhält folgende Fassung:

„Die Bezeichnung ‚Patata dell’Alto Viterbese‘ steht für die reifen Kartoffelknollen der Art Solanum tuberosum aus der Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceae), die von Saatkartoffeln der im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragenen und im abgegrenzten Gebiet (siehe Artikel 3) angebauten Kartoffelsorten stammen und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die folgenden Merkmale aufweisen:“

Es wird die Möglichkeit eingeräumt, auch andere Sorten zu verwenden, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen sind. Die Änderung ermöglicht es den Landwirten, die jährlich von der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung gestellten Sorten zu verwenden, ohne die Merkmale des Erzeugnisses zu verändern, die im Lauf der Jahre zum guten Ruf der Kartoffel geführt haben.

(2)

Der nachfolgende Satz in Artikel 5 der Produktspezifikation:

„Bei der Verwendung von ganzen Knollen darf der Durchmesser höchstens 55 mm betragen.“

erhält folgende Fassung:

„Bei der Verwendung von ganzen Knollen darf der Durchmesser höchstens 65 mm betragen.“

Der Höchstdurchmesser der verwendbaren Saatkartoffeln wurde um 10 mm erhöht. Durch diese Änderung wird die Produktspezifikation an die weiterentwickelten Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken der letzten Jahre angepasst.

(3)

Der nachfolgende Satz in Artikel 5 der Produktspezifikation:

„Von September bis Oktober muss der Boden mindestens 30 cm tief gepflügt werden; dadurch können Witterungseinflüsse (Regen, Frost und Schnee) die größeren Schollen im Winter zerkleinern und eine für die Aufnahme der Saatkartoffeln geeignetere Bodentextur schaffen.“

erhält folgende Fassung:

„Im Jahr vor der Aussaat muss der Boden in der Zeit von September bis Dezember mindestens 30 cm tief gepflügt oder gelockert werden; dadurch können Witterungseinflüsse (Regen, Frost und Schnee) die größeren Schollen im Winter zerkleinern und eine für die Aufnahme der Saatkartoffeln geeignetere Bodentextur schaffen.“

Es wird die Möglichkeit hinzugefügt, den Boden tiefenzulockern; diese Maßnahme wird für die ökologische/biologische Landwirtschaft gemäß den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen empfohlen, um die umgepflügte Erde zu beseitigen und eine Verarmung der organischen Substanz im Boden zu vermeiden.

Der Zeitraum zur Vorbereitung des Bodens (Pflügen und Tiefenlockerung) wird verlängert, um den Anforderungen an die Bodenbearbeitung im Zusammenhang mit den klimatischen Veränderungen in den letzten Jahren gerecht zu werden.

(4)

Der nachfolgende Satz in Artikel 5 der Produktspezifikation:

„Die verwendete Menge an Saatkartoffeln pro Hektar beträgt 1 000 bis 1 200 kg für geteilte Knollen und 1 800 bis 3 000 kg für ganze Knollen.“

erhält folgende Fassung:

„Die verwendete Menge an Saatkartoffeln pro Hektar beträgt 800 bis 1 200 kg für geteilte Knollen und 1 500 bis 3 000 kg für ganze Knollen.“

Die Mindestmenge an Saatkartoffeln für geteilte und für ganze Knollen wird reduziert, damit die in das System zur Zertifizierung der „Patata dell’Alto Viterbese“ mit geschützter geografischer Angabe eingetragenen Landwirte neue Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken anwenden können, die eine Reduzierung der Anpflanzungskosten ermöglichen.

(5)

Der nachfolgende Satz in Artikel 5 der Produktspezifikation:

„Der Anbau von Kartoffeln auf derselben Anbaufläche ist nach einer einjährigen Unterbrechung mit Anbau anderer Kulturen zulässig.“

erhält folgende Fassung:

„Der Anbau von Kartoffeln auf derselben Anbaufläche ist nach einer einjährigen Unterbrechung mit Anbau anderer Kulturen zulässig, die nicht zur Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceae) gehören.“

In der geänderten Fassung ist genau angegeben, dass während der einjährigen Unterbrechung andere Kulturen angebaut werden müssen, die nicht zur Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceae) gehören. Dadurch ist eine bessere Parasitenbekämpfung möglich.

(6)

Der folgende Satz wurde gestrichen:

„Bei der Feldaussaat oder dem Setzen der Kartoffeln in Furchen sind Maßnahmen zur Bodensterilisation zulässig.“

Die Bodensterilisation ist in den Produktspezifikationen zur integrierten Schädlingsbekämpfung der Region Latium vorgegeben, weshalb diese Maßnahmen für die Erzeuger der „Patata dell’Alto Viterbese“ bereits vorgeschrieben sind.

(7)

Der nachfolgende Satz in Artikel 5 der Produktspezifikation:

„Kurz nachdem die neuen Triebe zu sehen sind, muss der Boden gejätet und die Erde angehäuft werden.“

erhält folgende Fassung:

„Kurz nachdem die neuen Triebe zu sehen sind, muss der Boden gejätet und die Erde einmalig oder mehrfach angehäuft werden.“

Es wird die Möglichkeit ergänzt, die Erde mehrfach anzuhäufen. Dadurch wird eine bessere Unkrautbekämpfung möglich.

(8)

Der nachfolgende Satz in Artikel 5 der Produktspezifikation und unter dem dazugehörigen Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments:

„Nach einem zweiten Sortiervorgang (von Hand oder mit geeigneten Maschinen) wird das Erzeugnis in ozoniertes Wasser gelegt, um den Oxidationsprozess zu verlangsamen.“

erhält folgende Fassung:

„Nach einem zweiten Sortiervorgang (von Hand oder mit geeigneten Maschinen) wird das Erzeugnis in geeignete Lösungen gelegt, um den Oxidationsprozess zu verlangsamen.“

Unter Berücksichtigung der technologischen Weiterentwicklung wird es den Verpackungsbetrieben durch diese Änderung ermöglicht, anstelle von ozoniertem Wasser auch andere geeignete Lösungen zu verwenden, um den Oxidationsprozess zu verlangsamen.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

(9)

Der nachfolgende Satz in Artikel 6 der Produktspezifikation und unter dem dazugehörigen Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments:

„Es handelt sich um saure Böden mit einem pH-Wert zwischen 5,0 und 6,5, an den sich die Kartoffel als säuretolerante Pflanze gut anpasst, mit hohem Anteil an Kalium (600-1 000 ppm) und Mikroelementen.“

erhält folgende Fassung:

„Es handelt sich um halbsaure bis subalkalische Böden mit einem pH-Wert zwischen 5,5 und 7,5, an den sich die Kartoffel als säuretolerante Pflanze gut anpasst, mit hohem Anteil an Kalium (600-1 300 ppm) und Mikroelementen.“

Nach den durchgeführten Analysen der Böden, auf denen die Landwirte die „Patata dell’Alto Viterbese“ anbauen, wird die Beschreibung der chemischen Eigenschaften der Böden entsprechend geändert. Die Änderung hat weder Einfluss auf die Merkmale der Kartoffel noch auf den Ruf der Bezeichnung, für die der Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem geografischen Gebiet ausschlaggebend ist.

Sonstiges

Verpackung

(10)

Die nachfolgenden Absätze in Artikel 8 der Produktspezifikation und unter dem dazugehörigen Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments:

„Frisches Produkt:

in Vert-bag, Girsac, Kunststoffbeutel oder Kartons von 1 kg, 1,5 kg, 2 kg, 2,5 kg, 5 kg;

Netze von 1 kg, 1,5 kg, 2 kg, 2,5 kg;

Säcke von 2,5 kg, 3 kg, 4 kg, 5 kg, 10 kg;

Kartons von 5 kg, 10 kg, 12,5 kg, 15 kg, 20 kg, 25 kg;

Holzkisten von 12,5 kg, 15 kg, 18 kg, 20 kg, 25 kg;

Körbe von 10 kg, 12,5 kg, 15 kg, 20 kg, 25 kg;“

„Produkt der Erzeugniskategorie IV Gamma:

unter Schutzatmosphäre abgepackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg, 1,0 kg, 2 kg, 5 kg oder 10 kg;

vakuumverpackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg, 1 kg, 1,5 kg, 2 kg, 5 kg oder 10 kg;

mit Wasser verpackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg, 1 kg, 2 kg, 5 kg oder 10 kg“.

erhalten folgende Fassung:

„Frisches Produkt:

in Vert-bag, Girsac, Kunststoffbeutel oder Kartons, Netzen, Säcken, Holzkisten und Körben von 1 kg bis 25 kg.“

„Produkt der Erzeugniskategorie IV Gamma:

unter Schutzatmosphäre abgepackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg bis 10 kg;

vakuumverpackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg bis 10 kg;

mit Wasser verpackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg bis 10 kg bezogen auf das Abtropfgewicht“.

Mit der Änderung sollen die wichtigsten Verpackungsarten zusammengefasst werden, wobei Füllmengen von 1 kg bis 25 kg für das frische Produkt und Füllmengen von 0,5 kg bis 10 kg für das Produkt der Erzeugniskategorie IV Gamma zulässig sind, um den Erfordernissen des Handels besser gerecht zu werden.

(11)

Der nachfolgende Satz in Artikel 8 der Produktspezifikation und unter dem dazugehörigen Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments:

„Der Verkauf des losen Erzeugnisses ist nur gestattet, wenn jede einzelne Knolle mit einem Etikett versehen wird.“

erhält folgende Fassung:

„Der Verkauf des losen Erzeugnisses ist nicht zulässig.“

Die für den Verkauf des losen Erzeugnisses enthaltene Bedingung wird gestrichen, da die Kartoffeln nicht lose verkauft werden.

EINZIGES DOKUMENT

„PATATA DELL’ALTO VITERBESE“

EU-Nr.: PGI-IT-01038-AM01 — 5.5.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(en) [der g.U. Oder g.g.A.]

„Patata dell’Alto Viterbese“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die Bezeichnung „Patata dell’Alto Viterbese“ steht für die reifen Kartoffelknollen der Art Solanum tuberosum aus der Familie der Nachtschattengewächse (Solanaceae), die von Saatkartoffeln der im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragenen und im abgegrenzten Gebiet angebauten Kartoffelsorten stammen und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die folgenden Merkmale aufweisen:

Physische Merkmale:

Form: oval oder länglich-oval;

Knollendurchmesser: 40-75 mm;

Schale: gelb, glatt;

Fleisch der Kartoffel: gelb;

essbarer Anteil: mindestens 97 %.

Bei Vermarktung unter der Erzeugniskategorie IV Gamma (verpacktes Obst und Gemüse) gelten diese Grenzwerte für Form und Durchmesser nicht. Dann können die Kartoffeln je nach den Marktanforderungen auch geschält und geschnitten in den Handel gelangen.

Chemische Merkmale (je 100 g des essbaren Anteils):

Feuchtigkeitsgehalt: 75-85 %;

Stärkegehalt: mindestens 10 g.

Gütetoleranzen:

Schäden, die bis in maximal 3 mm Tiefe reichen, bleiben als oberflächliche Mängel unberücksichtigt; eine Ausnahme bildet Schorfbefall auf mehr als 15 % der Knollenoberfläche.

Darüber hinaus sind in den zur Vermarktung bestimmten Packungen die folgenden Gütetoleranzen zulässig:

äußere Knollenmängel:

unreife, unvollständige, welke und verformte Knollen: 1 % nach Gewicht;

vergrünte Knollen: 3 % nach Gewicht;

oberflächlicher Schorf: 3 % nach Gewicht;

mechanische Schäden: 3 % nach Gewicht;

Schäden durch Pilzkrankheiten: 2 % nach Gewicht;

innere Knollenmängel:

Eisenfleckigkeit: 3 % nach Gewicht;

subepidermale Flecken: 5 % nach Gewicht;

Hohlherzigkeit: 3 % nach Gewicht;

Verunreinigungen:

anhaftende Erde: 1 % nach Gewicht;

nicht anhaftende Erde und andere Fremdbestandteile: 0 % nach Gewicht;

Die Gütemängel dürfen 10 % vom Gesamtgewicht nicht überschreiten. Das Erzeugnis darf keinerlei fremden Geruch oder Geschmack aufweisen.

Bei der Vermarktung als verpacktes Obst und Gemüse (Erzeugniskategorie IV Gamma) darf der Anteil der Kartoffeln mit Flecken 5 % nach Gewicht nicht überschreiten.

Größentoleranzen:

Bei den für den Frischmarkt bestimmten Erzeugnissen dürfen in jeder Packung 5 % der Knollen die Toleranzgrenzen über- oder unterschreiten.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Arbeitsschritte zur Erzeugung der „Patata dell’Alto Viterbese“ müssen innerhalb des unter Punkt 4 spezifizierten geografischen Gebiets erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kartoffeln können in unverändertem Zustand entweder sofort vermarktet oder im Kühlhaus lichtgeschützt bei einer Temperatur von 5-8 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 88-93 % gelagert, dürfen jedoch nicht länger als 9 Monate gekühlt aufbewahrt werden.

Die Kartoffeln können mit einem keimhemmenden Gas behandelt werden.

Vermarktung unter der Erzeugniskategorie IV Gamma

Zur Beseitigung der Erde und sonstiger Fremdbestandteile werden die Knollen in Wasser gewaschen.

Anschließend erfolgen das mechanische Schälen und ein erster Sortiervorgang, bei dem nicht zum Verzehr geeignete Knollen sowie noch vorhandene Fremdbestandteile (Steine, fremdes pflanzliches Material usw.) beseitigt werden.

Dann werden die Kartoffeln entweder geschnitten oder als ganze Knollen weiter verarbeitet.

Nach einem zweiten Sortiervorgang (von Hand oder mit geeigneten Maschinen) wird das Erzeugnis in geeignete Lösungen gelegt, um den Oxidationsprozess zu verlangsamen.

Anschließend wird es gewogen und in für Lebensmittel geeignete Behältnisse verpackt.

„Patata dell’Alto Viterbese“ muss auf eine der folgenden Weisen verpackt sein:

„Frisches Produkt:

in Vert-bag, Girsac, Kunststoffbeutel oder Kartons, Netzen, Säcken, Holzkisten und Körben von 1 kg bis 25 kg.“

„Produkt der Erzeugniskategorie IV Gamma:

unter Schutzatmosphäre abgepackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg bis 10 kg; vakuumverpackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg bis 10 kg; mit Wasser verpackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffbeutel von 0,5 kg bis 10 kg bezogen auf das Abtropfgewicht; mit Wasser verpackt in dicht verschlossene, transparente und lebensmittelgeeignete Kunststoffeimer von 5 kg bis 10 kg verpackt.

Der Verkauf des losen Erzeugnisses ist nicht zulässig.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung des Erzeugnisses

Das auf den Packungen anzubringende Etikett enthält neben dem EU-Logo, den entsprechenden Angaben und den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen die Angabe „Patata dell’Alto Viterbese“, gefolgt von der Abkürzung IGP (g.g.A.) oder dem Schriftzug Indicazione geografica protetta (geschützte geografische Angabe). Hinweise auf weitere, hier nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale sind unzulässig.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet der g.g.A. umfasst die folgenden Gemeinden in der Provinz Viterbo: Acquapendente, Bolsena, Gradoli, Grotte di Castro, Latera, Onano, S. Lorenzo Nuovo, Valentano und Proceno.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Erzeugungsgebiet von „Patata dell’Alto Viterbese“ g.g.A. liegt im äußersten Norden der Region Lazio in der Provinz Viterbo, zwischen dem Bolsena-See und der Grenze zu Umbrien und der Toskana. Als Teil des Gebiets der Monti Volsini ist es durch kaliumreiche Böden vulkanischen Ursprungs und ein vom nahen Bolsena-See beeinflusstes Mikroklima gekennzeichnet. Der vulkanische Ursprung des Areals mit seinen spezifischen Eigenheiten wie Lava-Formationen und pyroklastischen Materialien prägt die Böden des Erzeugungsgebiets, die eine sandig-lehmige Textur mit hoher Wasserdurchlässigkeit und geringer Dichte aufweisen. Es handelt sich um halbsaure bis subalkalische Böden mit einem pH-Wert zwischen 5,5 und 7,5, an den sich die Kartoffel als säuretolerante Pflanze gut anpasst, mit hohem Anteil an Kalium (600-1 300 ppm) und Mikroelementen.

Die klimatischen Bedingungen werden vom ausgedehnten Becken des Bolsena-Sees beeinflusst, der durch seine mildernde Wirkung besonders geeignete mikroklimatische Bedingungen für den Anbau von „Patata dell’Alto Viterbese“ schafft. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge im Erzeugungsgebiet variiert zwischen 850 und 1 200 mm/Jahr. Die Niederschläge fallen vor allem im Herbst und im Frühjahr, während die Sommer durch Trockenheit gezeichnet sind. Die mittleren Jahrestemperaturen schwanken zwischen 13,5 °C und 15,5 °C. Die Homogenität der pedoklimatischen Bedingungen im Erzeugungsgebiet wird durch die phytoklimatische Kartierung der Region Lazio bestätigt, auf der das Erzeugungsgebiet von „Patata dell’Alto Viterbese“ als submontane Zone mit warmgemäßigtem perhumidem Klima eingestuft ist.

„Patata dell’Alto Viterbese“ ist durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:

kräftig gelbe Farbe des Fleischs der Kartoffel;

einheitliche Farbe der Schale, keine Verfärbungen;

intensiver, angenehmer Geschmack;

sehr breite Einsatzmöglichkeiten in der Gastronomie.

Die Merkmale von „Patata dell’Alto Viterbese“ g.g.A. sind durch die spezifischen Anbaubedingungen (Boden, Klima, Anbaumethoden und Lagerung) bestimmt, sodass sich ein eindeutiger Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet ergibt. Die chemische Zusammensetzung und der pH-Wert der Böden, ihr hoher Gehalt an Mikroelementen und Mineralstoffen und der Einfluss des Bolsena-Sees sind die entscheidenden Faktoren für die Beliebtheit dieser Kartoffel. Im Frühjahr (April-Mai), wenn die Kartoffel keimt und zu wachsen beginnt, liegt die Temperatur im Erzeugungsgebiet bei 12-14,5 °C — ideale Bedingungen für diese Phasen der Pflanzenentwicklung. Im Sommer steigt durch den mildernden Einfluss des Bolsena-Sees die Temperatur nur langsam von 17 °C bis auf ca. 24 °C im Juli; in diesem Zeitraum durchläuft die Kartoffel ihren gesamten Entwicklungszyklus bis hin zum Reifezustand. Diese optimalen klimatischen Bedingungen (Temperatur unter 24 °C) begünstigen die Verlagerung der Kohlehydrate und Mineralstoffe in die Knollen. Im Hinblick auf die Niederschläge (Jahresmittel zwischen 800 und 1 200 mm) ist festzustellen, dass im August im Erzeugungsgebiet überhaupt kein Regen fällt, was zusammen mit den hohen Temperaturen von bis zu 30 °C den Reifungsprozess bzw. das Welken befördert. Trockenes Wetter während der Kartoffelernte ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Ausprägung der charakteristischen Merkmale des Erzeugnisses wie die einheitliche Farbe der Schale und das Gesamterscheinungsbild der Knollen (Regen begünstigt Schalenveränderungen wie die Bildung dunkler Flecken).

Diese auf die Wechselwirkungen mit der Umwelt zurückzuführenden Eigenschaften haben „Patata dell’Alto Viterbese“ ein Ansehen verschafft, das durch eine Vielzahl von Dokumenten (Warenbegleitscheine, Rechnungen usw.) belegt wird, aus denen auch der historische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet deutlich wird. Seit Beginn der zwanzigsten Jahrhunderts wird die Bedeutung dieser Kartoffel für das Erzeugungsgebiet durch Beiträge in Fachzeitschriften, durch Fotografien, Erzählungen lokaler Schriftsteller und Kinofilme bestätigt, und die Reputation, die „Patata dell’Alto Viterbese“ heute genießt, spiegelt sich in zahlreichen Veröffentlichungen und Rezepten wider. Zu nennen sind hier vor allem zwei Publikationen der Berggemeinschaft Alta Tuscia Laziale: die Einführung in die Küche der Region „L’alta Tuscia nel Piatto — Guida ai Sapori e ai Saperi dell‘ Alta Tuscia“ (2008) und die Darstellung ihrer landwirtschaftlichen Produkte „I Prodotti Agroalimentari Tipici dell’Alta Tuscia“ (2001), in denen der „Patata dell’Alto Viterbese“ als typischem Erzeugnis der Region jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet ist, mit einer Beschreibung ihres Geschmacks und der vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten und Rezepte. Auch bei der Verkostung regionaler Spezialitäten „Golosando tra le Specialità della Comunità Montana Alta Tuscia Laziale“ am 9. Oktober 2004 in Orvieto wurde die „Patata dell’Alto Viterbese“ erwähnt. Italo Arieti widmete ihr in seiner Darstellung der regionalen Küche „Tuscia a tavola — ricette, curiosità, prodotti, tradizioni gastronomiche della Provincia di Viterbo“ (Viterbo, 6. Auflage, 2005) einen Abschnitt, und auch der Verfasser des Artikels „Ma quante belle patate … viaggio in Italia tra le patate di grande tradizione“ in der Zeitschrift Informatore Agrario (November-Dezember 2008, S. 22-27) bezeichnet sie als typisch für die Region Lazio. Außerdem wird auf zahlreichen Websites darauf hingewiesen, dass sich die „Patata dell’Alto Viterbese“ wegen ihrer mehligen Konsistenz besonders für die Herstellung von Kartoffelnocken eignet. Die Bedeutung des Erzeugnisses für die regionale Folklore kommt in traditionellen Volksfesten wie der Sagra degli Gnocchi zum Ausdruck, die seit 1977 in San Lorenzo Nuovo veranstaltet wird, und der Sagra della Patata in Grotte di Castro, die seit 1985 unter lebhafter Beteiligung der Bevölkerung stattfindet. Zu erwähnen ist auch eine Werbemaßnahme der lokalen landwirtschaftlichen Kooperativen, die auf einer Produktschau (fünfte Ausgabe im Jahr 2001) die Sorten vorstellen, die sie anbauen bzw. mit denen sie experimentieren. Den kulturellen Zusammenhang belegen darüber hinaus zahlreiche typische Gerichte der lokalen gastronomischen Tradition wie die Suppe Minestra con l’orloge, für die die Kartoffeln auf besondere Art geschnitten werden, das aus Nudeln und Kartoffeln bestehende traditionelle Arme-Leute-Gericht Pasta e patate und die Frittata di patate, ein Kartoffelomelett ohne Eier.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der geschützten geografischen Angabe „Patata dell’Alto Viterbese“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 66 vom 20.3.2017 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.