ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 386/01 |
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2017/C 386/02 |
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2017/C 386/03 |
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2017/C 386/04 |
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Rechnungshof |
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2017/C 386/05 |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2017/C 386/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2017/C 386/07 |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2017/C 386/08 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. September 2017 (Rechtssache E-7/17) |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 386/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8709 — AXA/Pradera/Targets) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. November 2017
(2017/C 386/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1840 |
JPY |
Japanischer Yen |
133,45 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4426 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,89910 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,9728 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1675 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,7510 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,669 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,11 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2473 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6351 |
TRY |
Türkische Lira |
4,5979 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5582 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5103 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2435 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7145 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6053 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 306,21 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
17,0212 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8404 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5553 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 025,44 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9374 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,177 |
RUB |
Russischer Rubel |
71,2570 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,096 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,8490 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,6887 |
INR |
Indische Rupie |
77,2150 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/2 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2017/C 386/02)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Monaco
Anlass : Carabiniers du Prince („Carabiniers“ des Prinzen)
Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzinnere zeigt einen CARABINIER und im Hintergrund das Schloss von Monaco. Oben befindet sich der Schriftzug „MONACO“, flankiert vom Münzzeichen und dem Zeichen des Münzmeisters. Unten sind die Jahreszahlen „1817-2017“ und darunter der Schriftzug „CARABINIERS DU PRINCE“ angebracht.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum :
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/3 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2017/C 386/03)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Malta
Anlass : Solidarität und Frieden
Beschreibung des Münzmotivs : Die nationale Seite der Münze Thema konzentriert sich auf das Konzept von Solidarität und Frieden. Das Münzmotiv wurde von einem Schüler entworfen und stellt zwei Kinder dar, die die maltesische Flagge halten. Eine Friedenstaube fliegt über ihnen. Im unteren Teil ist der Name des Ausgabestaats „Malta“ und auf der rechten Seite ist das Ausgabejahr „2017“ zu lesen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : November 2017
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/4 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2017/C 386/04)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Portugal
Anlass : 150. Jahrestag der Geburt des Schriftstellers Raul Brandão
Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzmotiv zeigt das Gesicht Raul Brandãos. Auf der linken Seite befindet sich die Inschrift „RAUL BRANDÃO“ und darunter die Jahreszahlen „1867“ und „2017“. Unten rechts befindet sich der Schriftzug des Ausgabestaats „PORTUGAL“, oben rechts befindet sich der Name des Autors „LUIS FILIPE DE ABREU“ und das Münzzeichen „INCM“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : November 2017
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
Rechnungshof
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/5 |
Sonderbericht Nr. 16/2017
„Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Komplexität muss verringert und Konzentration auf Ergebnisse verstärkt werden“
(2017/C 386/05)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 16/2017 „Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Komplexität muss verringert und Konzentration auf Ergebnisse verstärkt werden“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/6 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung über die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA)
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)
(2017/C 386/06)
Seit ihrer Gründung im Jahr 2011 wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht („eu-LISA“) nach und nach mit dem Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems, des Visa-Informationssystems und des Systems Eurodac betreut. Vier Jahre nach der Aufnahme des Betriebs von eu-LISA führte die Kommission eine Gesamtbewertung durch. Das Ergebnis war die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am 29. Juni 2017.
Gemäß diesem Vorschlag soll eu-LISA hauptsächlich mit folgenden Aufgaben betraut werden: i) Betriebsmanagement der vorhandenen und zukünftigen IT-Großsysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht, ii) Entwicklung verschiedener Funktionen zur Sicherstellung der Interoperabilität dieser Systeme, iii) Durchführen von Forschungsaktivitäten und Pilotprojekten und iv) Entwickeln, Verwalten und Hosten eines gemeinsamen IT-Systems für eine Gruppe von Mitgliedstaaten, die sich bei der Umsetzung technischer Aspekte der EU-Rechtsvorschriften in dezentralen Systemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf freiwilliger Basis für eine zentralisierte Lösung entscheiden.
Der Vorschlag für eine Verordnung über eu-LISA ist Teil eines größeren Prozesses zur Stärkung der Verwaltung der Außengrenzen und der inneren Sicherheit in der Europäischen Union und soll das Reagieren auf konkrete Sicherheitsrisiken ermöglichen. In der Tat werden gegenwärtig verschiedene legislative Vorschläge zu IT-Großsystemen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat verhandelt (Einreise-/Ausreisesystem, Eurodac, Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem, Schengener Informationssystem und das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige). Diese legislativen Vorschläge betrauen eu-LISA mit dem Betriebsmanagement der oben genannten IT-Großsysteme.
In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde von eu-LISA empfiehlt der EDSB, dass der Vorschlag für eine Verordnung über eu-LISA von einer detaillierten Folgenabschätzung im Hinblick auf das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz flankiert wird, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
Der EDSB erinnert ebenso daran, dass es derzeit keinen rechtlichen Rahmen für die Interoperabilität von IT-Großsystemen in der EU gibt. Daher könnte eu-LISA die Umsetzungsmaßnahmen nur dann ausarbeiten, wenn ein solcher rechtlicher Rahmen verabschiedet würde.
Schließlich hat der EDSB Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, dass eu-LISA eine gemeinsame zentralisierte Lösung für IT-Großsysteme entwickeln und bereitstellen könnte, die grundsätzlich dezentral sind. Die Architektur jedes einzelnen EU-weiten IT-Großsystems wird in einer konkreten Rechtsgrundlage klar festgelegt und kann nicht durch eine Übertragungsvereinbarung zwischen eu-LISA und einer Gruppe von Mitgliedstaaten geändert werden. Sämtliche Änderungen der Architektur eines Systems können nur durch eine Änderung der jeweiligen Rechtsgrundlage erfolgen, der eine Folgenabschätzung und Durchführbarkeitsstudien vorauszugehen haben.
1. EINLEITUNG UND HINTERGRUND
1. |
Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (nachstehend „eu-LISA“) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) errichtet. Die Verordnung betreut eu-LISA mit dem Betriebsmanagement auf zentraler Ebene des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“) (2) und des Visa-Informations-Systems (nachstehend „VIS“) (3). Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergänzt, die eu-LISA zusätzlich mit dem Management von Eurodac beauftragt hat. |
2. |
Im Jahr 2016, vier Jahre nach dem Start von eu-LISA, führte die Kommission eine Bewertung (5) dieser Agentur durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Wirksamkeit und Effizienz von eu-LISA verbessert werden müssen. In diesem Zusammenhang legte die Kommission am 29. Juni 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (6) (nachstehend „Vorschlag für eine Verordnung über eu-LISA“) vor. |
3. |
Daneben hat die Kommission seit 2016 umfassendere Überlegungen dazu angestellt, wie die Verwaltung und Nutzung der Daten sowohl für die Grenzkontrolle als auch zu Sicherheitszwecken wirksamer und effizienter gestaltet werden kann. Infolgedessen hat die Kommission eine Mitteilung über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit angenommen (7) sowie den Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität (8) und den Siebten Fortschrittsbericht zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion (9) mit Vorschlägen zu neuen Aufgaben und somit zu einem neuen Mandat für eu-LISA. |
4. |
Der EDSB wurde vor der Veröffentlichung des Vorschlags für eine Verordnung über eu-LISA informell konsultiert und machte gegenüber der Kommission informelle Anmerkungen, die nur teilweise berücksichtigt wurden. |
5. |
Ziel des Vorschlags für eine Verordnung über eu-LISA ist es, das Mandat der Agentur folgendermaßen zu erweitern:
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6. |
Der EDSB wird sich zunächst auf die Hauptempfehlungen zu dem Vorschlag über eine Verordnung zu eu-LISA konzentrieren. Diese Empfehlungen beziehen sich auf die wichtigsten Probleme, die der EDSB festgestellt hat, und die in jedem Fall im Gesetzgebungsverfahren gelöst werden müssen. Die ergänzenden Empfehlungen beziehen sich auf Punkte, die einer Klärung, zusätzlicher Informationen oder geringfügiger Änderungen bedürfen. Durch diese Unterscheidung soll es dem Gesetzgeber erleichtert werden, den in dieser Stellungnahme aufgegriffenen Hauptproblemen Priorität einzuräumen. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG
23. |
Nach sorgfältiger Analyse des Vorschlags für eine Verordnung über eu-LISA spricht der EDSB die folgenden Empfehlungen aus:
|
24. |
Neben den wichtigsten Bedenken, die vorstehend genannt wurden, betreffen die Empfehlungen des EDSB in der vorliegenden Stellungnahme folgende Aspekte des Vorschlags für eine Verordnung über eu-LISA:
|
25. |
Der EDSB steht gern für weitere Beratung zu dem Vorschlag für eine Verordnung über eu-LISA zur Verfügung, auch im Hinblick auf gemäß der vorgeschlagenen Verordnung angenommene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten haben könnten. |
Brüssel, den 9. Oktober 2017
Giovanni BUTTARELLI
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4), und Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
(3) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(4) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(5) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Funktionsweise der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), KOM(2017) 346, 29.6.2017.
(6) Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 KOM(2017) 352 final 29.6.2017.
(7) KOM(2016) 205 final, 6.4.2016.
(8) http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=32600&no=1
(9) KOM(2017) 261 final, 16.5.2017.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/9 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
(2017/C 386/07)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
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EPSO/AD/339/17 — BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 7) in folgenden Fachgebieten:
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Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 386 A vom 16. November 2017 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: https://epso.europa.eu/
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/10 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 21. September 2017
(Rechtssache E-7/17)
(2017/C 386/08)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Catherine Howdle und Ingibjörg Ólöf Vilhjálmsdóttir als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. September 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Island hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6f des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens in nationales Recht zu übernehmen, und der EFTA-Überwachungsbehörde jedenfalls keine solchen zur Umsetzung des Rechtsaktes ergriffenen Maßnahmen mitgeteilt hat. |
2. |
Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Die Klage wurde eingereicht, weil Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. Dezember 2016 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung der in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung („Rechtsakt“) in nationales Recht bis zum 8. Februar 2017 nicht nachgekommen war. |
— |
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
16.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 386/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8709 — AXA/Pradera/Targets)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 386/09)
1. |
Am 3. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
AXA und Pradera übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Targets. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8709 — AXA/Pradera/Targets Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.