ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 370/01 |
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2017/C 370/02 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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2017/C 370/03 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 370/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8656 — Mitsui/Sime Darby/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 370/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8588 — Continental Automotive/Alstom/EasyMile) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 370/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8637 — APG/Hines/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2017/C 370/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. Oktober 2017
(2017/C 370/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1612 |
JPY |
Japanischer Yen |
131,83 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4410 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87980 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,7090 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1603 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,4840 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,645 |
HUF |
Ungarischer Forint |
311,01 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2432 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5990 |
TRY |
Türkische Lira |
4,3851 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5148 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4918 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,0581 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6944 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5836 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 306,01 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,3361 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7165 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5220 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 762,75 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9206 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,079 |
RUB |
Russischer Rubel |
67,1203 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,598 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7790 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,1764 |
INR |
Indische Rupie |
75,3560 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/2 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(2017/C 370/02)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 372:
9018 90 84 |
andere |
Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:
„Nicht hierher gehören sogenannte Aderpressen. Diese bestehen im Allgemeinen aus einem Band und einem Schnallensystem. Sie werden verwendet, um durch Festziehen des Bandes die Blutzufuhr zu einer Extremität für einen kurzen Zeitraum zu regulieren. Bei anderen Arten von Aderpressen kann das Festziehen beispielsweise mittels eines (eigens vorhandenen) Stabes erfolgen. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe sind sie nicht mit den zu dieser Unterposition gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dienen (im Allgemeinen Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit des Bandes). Siehe insbesondere die HS-Erläuterungen zu Position 9018, vierter Absatz.
“
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/3 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(2017/C 370/03)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 379:
9403 |
Andere Möbel und Teile davon |
Nach dem bestehenden Text werden folgender Wortlaut und folgende Abbildungen angefügt:
„Zu dieser Position gehören auch Aufbewahrungswürfel aus verschiedenen Materialien wie Holz oder Pappe, die beispielsweise mit Kunstleder oder Spinnstoffen bezogen sein können, auch faltbar, mit einem Deckel. Sie sind dazu bestimmt, zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zur Verwendung als Sitz auf den Boden gestellt zu werden.
Beispiele:
“
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8656 — Mitsui/Sime Darby/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 370/04)
1. |
Am 20. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Mitsui und Sime Darby übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Mitsui: in Geschäftsbereichen wie Maschinen, Elektronik, Eisen und Stahl, Kohle und Nichteisenmetalle, Chemikalien sowie im Energiesektor tätige japanische Handelsgesellschaft; — Sime Darby: in Malaysia ansässiges Unternehmen mit dem Schwerpunkt Immobilien-Entwicklung; — Gemeinschaftsunternehmen: Erwerb von Grundstücken und Ausbau zu Logistik-/Industrieparks in Malaysia. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8656 — Mitsui/Sime Darby/JV Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8588 — Continental Automotive/Alstom/EasyMile)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 370/05)
1. |
Am 20. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Continental und Alstom übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über EasyMile. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Continental: in der Herstellung und Zulieferung diverser Komponenten und Ersatzteile, v. a. für die Automobilindustrie, tätiges internationales Technologieunternehmen; — Alstom: Anbieter von Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Schienenverkehr, u. a. in den Bereichen rollendes Material, Verkehrsinfrastruktur, Signaltechnik und Instandhaltung; — EasyMile: Entwicklung und Kommerzialisierung von fahrerlosen Technologien und intelligenten Mobilitätslösungen für Kurzstrecken („Last-Mile-Konzept“). |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8588 — Continental Automotive/Alstom/EasyMile Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8637 — APG/Hines/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 370/06)
1. |
Am 20. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
APG und Hines erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen mittels einer irischen kollektiven Vermögensverwaltung zum Erwerb und zur Entwicklung bestimmter Grundstücke in Dublin (Irland) für Wohn- und gewerbliche Zwecke. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — APG: Immobilieninvestmentfonds, dessen letztendlicher wirtschaftlicher Eigentümer ABP ist, eine Pensionsverwaltungsgesellschaft, die sich auf Kollektiv-Pensionen im öffentlichen Sektor spezialisiert hat; — Hines: Immobilienfonds, Entwicklung und Verwaltung; — Gemeinschaftsunternehmen („Joint Venture/JV“): Kauf und Entwicklung bestimmter Grundstücke in Dublin (Irland) für Wohn- und gewerbliche Zwecke. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8637 — APG/Hines/JV Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/8 |
Mitteilung an den Eigner des Schiffes CAPRICORN, das in die Liste nach Artikel 1 Buchstabe h und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Schiffe, die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden, aufgenommen wurde. Die Benennung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1974 der Kommission bis zum 18. Januar 2018 verlängert und der betreffende Eintrag geändert
(2017/C 370/07)
1. |
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates (1) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Schiffe, die in der Liste in Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aufgeführt sind, anweisen, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Rohöl nicht zu laden, zu befördern oder zu entladen, und diesen Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen verweigern; er untersagt außerdem bestimmte Dienstleistungen und finanzielle Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Rohölausfuhren. |
2. |
Am 20. Oktober 2017 verlängerte der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Benennung des restriktiven Maßnahmen unterliegenden Schiffes CAPRICORN und änderte den betreffenden Eintrag. Die Betroffenen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, die Benennung zu verlängern, an den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen richten, der mit der Resolution 1970 (2011) eingerichtet wurde. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
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3. |
Zur Berücksichtigung der neuen Einträge hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1974 (2) erlassen, um Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (3) entsprechend zu ändern. Der Eigner des Schiffes CAPRICORN kann Stellungnahmen zu dem Beschluss, die Benennung zu verlängern, zusammen mit entsprechenden Belegen unter folgender Anschrift an die Europäische Kommission richten:
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4. |
Der Eigner des Schiffes CAPRICORN wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass er die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1974 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann. |
(1) ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.
(2) ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 27.
(3) ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.