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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Mittwoch, 11. November 2015 |
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2017/C 366/01 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 zum Luftverkehr (2015/2933(RSP)) |
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2017/C 366/02 |
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Dienstag, 24. November 2015 |
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2017/C 366/03 |
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2017/C 366/04 |
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2017/C 366/05 |
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Mittwoch, 25. November 2015 |
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2017/C 366/06 |
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2017/C 366/07 |
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2017/C 366/08 |
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2017/C 366/09 |
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Donnerstag, 26. November 2015 |
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2017/C 366/10 |
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2017/C 366/11 |
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2017/C 366/12 |
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2017/C 366/13 |
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2017/C 366/14 |
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2017/C 366/15 |
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2017/C 366/16 |
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2017/C 366/17 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Mittwoch, 11. November 2015 |
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2017/C 366/18 |
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Dienstag, 24. November 2015 |
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2017/C 366/19 |
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2017/C 366/20 |
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2017/C 366/21 |
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2017/C 366/22 |
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2017/C 366/23 |
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Mittwoch, 25. November 2015 |
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2017/C 366/24 |
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2017/C 366/25 |
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2017/C 366/26 |
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2017/C 366/27 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
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DE |
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2015-2016
Sitzung vom 11. November 2015
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 435 vom 24.11.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzungen vom 23. bis 26. November 2015
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 448 vom 1.12.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Mittwoch, 11. November 2015
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/2 |
P8_TA(2015)0394
Künftiges Luftfahrtpaket
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 zum Luftverkehr (2015/2933(RSP))
(2017/C 366/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2007 (1) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/12/EG vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2011 zu dem internationalen Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zur Luftfahrtaußenpolitik der EU — Bewältigung der künftigen Herausforderungen (3), |
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unter Hinweis auf seinen am 12. März 2014 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) (4), |
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unter Hinweis auf seinen am 12. März 2014 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Oktober 2015 zu der auf der Weltfunkkonferenz, die vom 2. bis 27. November 2015 (WRC-15) in Genf stattfinden wird, erfolgenden Zuweisung des zur Unterstützung der künftigen Entwicklung einer satellitengestützten Technologie zur Einführung weltweit einsetzbarer Flugwegverfolgungssysteme erforderlichen Frequenzbands (6), |
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 90, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218, |
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unter Hinweis auf das anstehende Legislativpaket der Kommission zum Thema „Luftverkehr“, |
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Luftverkehrsbranche in Europa 2012 unmittelbar 2,6 Millionen Arbeitsplätze sicherte und über 2,4 % des BIP der EU erwirtschaftete; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die Zahl der Fluggäste in der EU 2014 auf 849,4 Millionen belief, was im Vergleich zu 2013 einem Anstieg um 4,4 % und im Vergleich zu 2009 einem Anstieg um 16,9 % entspricht; |
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C. |
in der Erwägung, dass die seit 2012 von den europäischen Fluggesellschaften umgesetzten und geplanten Arbeitsplatzstreichungen mehr als 20 000 Arbeitsplätze betreffen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Fluggesellschaften der EU sowohl auf internen als auch auf externen Märkten in einem sich rasch ändernden und immer stärker von Wettbewerb geprägten Umfeld tätig sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die EU und ihre Mitgliedstaaten verschiedene rechtliche und finanzielle Regelungen verbessern müssen, etwa in Bezug auf das Emissionshandelssystem der EU, erweiterte Fahrgastrechte, Abgaben und einzelstaatliche Steuern, Lärmreduzierung auf Flughäfen und Beschränkungen der Betriebszeiten; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Luftverkehr Einfluss auf den Klimawandel nimmt und beispielsweise für 13 % der verkehrsbedingten CO2-Emissionen in der EU sowie für andere Emissionen wie Stickstoffoxidemissionen (NOx) verantwortlich ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, bis Ende 2015 ein Luftverkehrspaket vorzulegen, in dem die Herausforderungen für den EU-Luftverkehr aufgezeigt und in Angriff genommen werden sollen; |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie
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1. |
vertritt die Auffassung, dass das Luftverkehrspaket dringend notwendige Impulse für eine zukunfts- und wettbewerbsfähigere europäische Luftverkehrsbranche geben, die europäischen Fluggesellschaften und Flughäfen sowie die Luftfahrtindustrie Europas in eine stärkere Position bringen, für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Weltmarkt sorgen und eine langfristige Strategie für die Luftverkehrsbranche Europas vorgeben sollte; |
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2. |
fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Luftverkehrspakets die wesentlichen Aspekte der Standpunkte des Parlaments aus erster Lesung zu den Themen Single European Sky 2+ (SES2+) und Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und seiner Entschließung vom 2. Juli 2013 zur Luftfahrtaußenpolitik der EU zu berücksichtigen und in ihren Texten aufzuführen; |
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3. |
betont, dass die Luftfahrtindustrie wesentlich zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU beiträgt und enge Bezüge zur Wettbewerbsfähigkeit des EU-Luftverkehrs aufweist (z. B. positive Ausfuhrbilanz, umweltverträglichere Technologien für europäische Flugzeuge, Einsatz des Systems SESAR, Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (SES), Instandhaltungskette) und dass sie einen Jahresumsatz von rund 100 Mrd. EUR erwirtschaftet und an die 500 000 direkte Arbeitsplätze bietet; fordert daher proaktivere politische Maßnahmen zur Unterstützung und Fortentwicklung der Luftfahrtindustrie; |
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4. |
betont, dass Innovationen eine Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige europäische Luftfahrtindustrie sind; empfiehlt aus diesem Grund der Kommission, Innovationen in folgenden Bereichen zu berücksichtigen und zu unterstützen: Flugverkehrsmanagement (automatisierte Flugsicherung (ATC), freie Streckenführung), ferngesteuerte Flugsysteme (RPAS), Problemlösungen mit alternativen Kraftstoffen, Konstruktion von Flugzeugen und Motoren (mehr Effizienz, weniger Lärm), Flughafensicherheit (berührungsfreie Technik, einmalige Sicherheitskontrolle), Digitalisierung und multimodale Lösungen (computergestützte Bodenabfertigungsdienste); empfiehlt der Kommission zusätzlich, weltweite Umweltproblemlösungen zu begünstigen, wie eine weltweite marktgestützte Maßnahme zur Reduzierung der CO2-Emissionen des internationalen Luftverkehrs, und regionale Systeme (etwa das Emissionshandelssystem im Luftverkehr) mit dem Ziel anzupassen, sie zu einem weltweiten System zu verbinden, die umweltverträgliche Gestaltung von Flughäfen und neue Geschäftsmodelle (New Distribution Capability (NDC) des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA), eigenständige Anschlussfindung (self-connection), integrierte Flugscheinausstellung); |
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5. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die europäischen Fluggesellschaften von den durch die EU und die Mitgliedstaaten auferlegten Belastungen zu befreien, um die Wettbewerbsfähigkeit in der europäischen Luftverkehrsbranche zu stärken; |
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6. |
hebt den Rückgang der Wettbewerbsfähigkeit von Fluggesellschaften und Flughäfen der Union gegenüber subventionierten Luftverkehrsunternehmen und Flughäfen von Drittländern hervor; verlangt in diesem Zusammenhang eine zukunftsgerichtete Politik im Hinblick auf gleiche Bedingungen bei den Besitzverhältnissen und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre eigene Infrastruktur zu verbessern, damit ihre Fluggesellschaften unter besseren Voraussetzungen konkurrieren können; |
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7. |
bedauert, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 868/2004, die den Schutz vor unlauteren Preisbildungspraktiken im Luftverkehr betrifft, unter dem Aspekt des Geltungsbereichs als unzulänglich und ineffektiv erwiesen hat; fordert die Kommission auf, spätestens im November 2015 eine Untersuchung der Ursachen der Nichtdurchführung dieser Verordnung vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 mit dem Ziel zu überarbeiten, fairen Wettbewerb in den Luftverkehrsaußenbeziehungen der EU sicherzustellen und die Wettbewerbsposition der EU-Luftfahrtindustrie zu stärken, unlauteren Wettbewerb wirksamer zu bekämpfen, für Gegenseitigkeit zu sorgen und unlautere Praktiken, einschließlich marktverzerrender Subventionen und staatlicher Beihilfen bestimmter Drittländer für Luftverkehrsunternehmen, zu unterbinden; betont, dass angestrebt werden sollte, die politische Strategie auf europäischer Ebene zu verbessern, damit dieser Konflikt zügig beigelegt wird, und zwar in erster Linie mithilfe einer transparenten Klausel über fairen Wettbewerb; fordert die Kommission ferner auf, das Konzept der „wirksamen Kontrolle“ von Fluggesellschaften in Angriff zu nehmen; |
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8. |
weist darauf hin, dass die europäischen Flughäfen erheblichem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, der von Fluggesellschaften ebenso wie von anderen Flughäfen ausgeht; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, bei der Anwendung der Richtlinie über Flughafenentgelte die genannten Entwicklungen zu berücksichtigen und Vorteile für alle Interessenträger und Fluggäste herbeizuführen; |
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9. |
verlangt, dass im Rat größere Anstrengungen unternommen werden, um die Zeitnischenverordnung zu verabschieden, damit vor dem Hintergrund der erwarteten Verdopplung des Verkehrsaufkommens bis 2030 die Leistungsfähigkeit von Flughäfen größer wird und der Luftverkehr in Europa reibungslos funktionieren kann; |
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10. |
hebt hervor, dass kleine und regionale Flughäfen in der Union für den Ausbau regionaler Verbindungen von großer Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen langfristigen strategischen Plan der Union vorzulegen, mit dem die Herausforderungen und Chancen für Regionalflughäfen in der Union, einschließlich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen für die Verkehrsinfrastruktur, in Angriff genommen werden, weil ihr Beitrag zum Zusammenhalt zwischen EU-Regionen gefördert werden und einen Eckpfeiler der EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung darstellen sollte; |
Internationale Dimension
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11. |
betont, dass die Aushandlung umfassender Luftverkehrsübereinkünfte mit den wichtigen Handelspartnern der Union als strategisches Ziel festgelegt werden sollte und dass entsprechende Verhandlungen eingeleitet bzw. beschleunigt werden sollten; fordert die Kommission eindringlich auf, sich möglichst bald um umfassende Mandate von den Mitgliedstaaten zu bemühen, wobei den Staaten des Golf-Kooperationsrates Vorrang eingeräumt werden sollte, damit sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Fluggesellschaften und Flughäfen herbeiführen, für Gegenseitigkeit sorgen und in den Texten eine wirksame Klausel über fairen Wettbewerb vorsehen kann; weist nachdrücklich darauf hin, dass diese umfassenden Luftverkehrsabkommen nur dann praktische Wirkung zeigen können, wenn sie über eine Schutzklausel verfügen, die Zuwiderhandlungen und die rechtlichen Folgen von Verstößen gegen die Abkommen festlegt; |
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12. |
weist darauf hin, dass der Luftverkehr nicht weltweit reguliert ist, weil er nicht Gegenstand der Tätigkeit der WTO ist; stellt fest, dass im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) weltweit vereinbarte Regeln wichtig sind, damit die Emissionen des Luftverkehrs und die Klimaauswirkungen eingedämmt werden; erkennt an, dass die ICAO für die Entwicklung eines marktgestützten Systems auf globaler Ebene eintritt; |
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13. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums durch die Annahme des Pakets „SES2+“ zu beschleunigen, da die bisherige Fragmentierung des europäischen Luftraums die europäischen Luftverkehrsunternehmen erheblich belastet; |
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14. |
erwartet, dass mit dem Luftverkehrspaket die vollständige Integration von Flughäfen in das europäische Verkehrsnetz in Angriff genommen und sichergestellt wird; weist erneut darauf hin, dass das Luftverkehrspaket mit derzeitigen und künftigen Rechtsvorschriften über Fluggastrechte vereinbar sein muss, und fordert den Rat eindringlich auf, seinen Standpunkt zu verabschieden, weil sich sowohl Fluggäste als auch Luftverkehrsunternehmen dringend rechtliche Klarheit wünschen; |
Soziale Dimension des Luftverkehrs
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15. |
betont, dass sich bestimmte Arbeitsbedingungen in der Luftfahrt möglicherweise auf die Flugsicherheit auswirken; empfiehlt, dass die Generaldirektionen MOVE und EMPL zusammenarbeiten und dass das Luftverkehrspaket Sozialvorschriften umfasst und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorsieht, wie sie auf der von der Kommission am 4. Juni 2015 veranstalteten hochrangigen Konferenz zum Thema „Eine Sozialagenda für den Verkehr“ erörtert wurden; |
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16. |
fordert die Verbesserung und Harmonisierung der Sicherheitskette, die darauf beruhen muss, dass qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte angezogen und gehalten werden; |
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17. |
betont, dass die Luftfahrtindustrie als Wachstumsbranche angesehen wird, die hochqualifizierte und -motivierte Fachkräfte anzieht und bereitstellt, und dass zur Fortsetzung dieser Entwicklung an den bestehenden EU-Bestimmungen in den Bereichen Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, Normen und Praktiken, einschließlich Tarifverhandlungspraktiken, festgehalten werden sollte; |
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18. |
empfiehlt, den Begriff des Hauptgeschäftssitzes so zu bestimmen, dass die Betriebsgenehmigung von einem Staat ausgestellt wird, wenn die Luftverkehrsbewegungen in diesem Staat einen wesentlichen Umfang haben, und zusätzlich im Kontext der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts eine Angleichung der Definition des Begriffs der Heimatbasis in der Verordnung (EU) Nr. 83/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 vorzunehmen; hält es für notwendig, die Übergangsfrist zu verkürzen und die Lage von Flugzeugbesatzungen zu klären, die mehrere Heimatbasen haben; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit nicht ohne Schwierigkeiten umgesetzt werden kann, und empfiehlt der Kommission, die derzeitige Anwendung der Richtlinie im Luftverkehrssektor zu analysieren und folglich ergebnisorientierte Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu ergreifen; |
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20. |
ist besorgt über die Zunahme der sozial problematischen Geschäftspraktiken wie Billigflaggen und der atypischen Beschäftigungsverhältnisse wie Scheinselbstständigkeit, „Pay-to-fly“-Systeme und Null-Stunden-Verträge, die die Sicherheit potenziell beeinträchtigen können, und vertritt die Auffassung, dass bei allen Luftverkehrstätigkeiten soziale Standards aufrechterhalten werden müssen; |
Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus im EU-Luftraum
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21. |
fordert die vollständige Durchführung des Programms SESAR, für die eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Flugsicherungsdiensten, den Luftverkehrsunternehmen und den Flughäfen sowie finanzielle Zusagen dieser Beteiligten erforderlich sind; fordert deswegen ein Gesamtsystemkonzept für alle Bereiche des Luftverkehrs, das sich auf sämtliche Phasen eines Flugs — am Boden angefangen — erstreckt, wobei der EASA eine größere Rolle im Umfeld SES-SESAR eines Systems aus EU und EASA zukommt, das Einfluss auf Sicherheit, Umweltschutz und Leistung zu nehmen hat; fordert die Kommission auf, den Abschluss des ursprünglich für die Fazilität „Connecting Europe“ vorgesehenen Haushalts sicherzustellen, der durch die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) beeinträchtigt wurde; |
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22. |
begrüßt die Absicht, die Zuständigkeiten der EASA zu erweitern, und erwartet deshalb, dass die geänderte Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 die Schaffung eines umfassenden Sicherheitsmanagementsystems vorsieht und der EASA die Zuständigkeit für die Sicherheitsaspekte der Sicherheitsmaßnahmen der Union, des kommerziellen Raumtransports und der ferngesteuerten Flugzeuge zuweist; fordert die Kommission auf, der EASA aufgrund des breiten Spektrums der von den Rechtsetzungsorganen übertragenen Zuständigkeiten den Status einer gemeinsamen Luftfahrtbehörde in Europa zuzuweisen; |
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23. |
fordert die Kommission auf, bei allen acht Sitzen, mit denen die EU-Mitgliedstaaten im ICAO-Rat vertreten sind, weiterhin für eine starke Vertretung zu sorgen, die Rolle der EASA im internationalen Rahmen schnellstmöglich zu stärken und für deren offizielle Anerkennung innerhalb der ICAO zu sorgen, damit für die EU eine einzige Stimme geschaffen wird, die ein höheres Sicherheitsniveau für Bürger der Union in aller Welt herbeiführen wird, und damit zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Luftfahrtindustrie gewahrt ist und deren Ausfuhren abgesichert werden; |
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24. |
fordert die Kommission auf, die regulatorischen Hindernisse für satellitengestützte Luftverkehrsüberwachung zu beseitigen, um lebensrettende Dienstleistungen für Unionsbürger möglich zu machen, und ersucht die Internationale Fernmeldeunion, die notwendigen Frequenzen zuzuweisen, weil die ICAO das satellitengestützte System ADS-B als diejenige Technologie bezeichnet hat, die außerhalb der am dichtesten besiedelten Gebiete, wo sonstige Arten landgestützter Luftverkehrsüberwachungstechnologien ihre Grenzen haben, die Flugverfolgung unterstützen und auch dem Flugverkehrsmanagement dienen kann; betont, dass bei der Umsetzung des Systems ADS-B den Bedürfnissen sämtlicher Luftraumnutzer Rechnung getragen und für Interoperabilität zwischen alternativen Technologien gesorgt werden muss, um Sicherheitsverletzungen vorzubeugen; betont, dass es Staaten, Flugsicherungsdiensten und Fluggesellschaften in Europa und auf der ganzen Welt dabei helfen könnte, die Effizienz und Kapazität des Flugverkehrsmanagements zu erhöhen, die Emissionen des Luftverkehrs zu verringern und gleichzeitig die Flugsicherheit erheblich zu verbessern, wobei es dem europäischen Luftraum eine zusätzliche Überwachungsebene, die die bisherige erweitern kann, verschafft; |
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25. |
fordert die Kommission auf, im Anschluss an die Risikobewertung im EASA-Task-Force-Bericht Maßnahmen zur Verbesserung der medizinischen Begutachtung von Piloten und der Verfahren für Sicherheit, Eingang und Ausgang bei Cockpit-Türen zu treffen; |
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26. |
fordert risikobasierte Sicherheitsmaßnahmen für die Passagier- und die Frachtbeförderung anstelle der derzeitigen auf Reaktion ausgerichteten Maßnahmen, ein faires und ausgewogenes Konzept für den sensiblen Bereich der Luftverkehrssicherheit, das einerseits den Bedürfnissen und Erwartungen der Mitgliedstaaten entspricht und andererseits die Unzufriedenheit der Reisenden auf Flughäfen eindämmt und darüber hinaus das System des Aviation Security Service (AVSEC) und der Stakeholder Advisory Group on Aviation Security (SAGAS) stärkt; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, vor dem Hintergrund der in anderen Regionen erzielten Erfolge eine Durchführbarkeitsstudie anzufertigen, die die Einführung von Systemen zum schnelleren Einchecken („Pre-Check“) und zur schnelleren Abfertigung bei der Einreise („Global Entry“) in Europa zum Gegenstand hat; |
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27. |
fordert die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf, einen wettbewerbskonformen Haushalt für die EASA aufrechtzuerhalten und dabei den genannten neuen Zuständigkeiten Rechnung zu tragen, damit flexible und wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen die Hersteller und Fluggesellschaften der EU weltweit im Wettbewerb bestehen können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Haushalt der EASA zu 70 % von der Industrie finanziert wird; |
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28. |
nimmt zur Kenntnis, dass eine Reihe von Legislativdossiers zum Thema „Luftverkehr“ vor dem Rat anhängig ist, und fordert die Kommission daher auf, eine Lösung herbeizuführen, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen; |
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29. |
fordert die Kommission auf, die hier aufgeführten Angelegenheiten in ihrem Legislativpaket zum Luftverkehr, das bis Ende 2015 vorzulegen ist, zu behandeln; |
o
o o
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30. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 658.
(2) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 5.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0290.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0220.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0221.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0392.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/7 |
P8_TA(2015)0395
Reform des Wahlrechts der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union (2015/2035(INL))
(2017/C 366/02)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 in der geänderten Fassung (1) beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (der „Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen“), insbesondere auf Artikel 14, |
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gestützt auf die Verträge, insbesondere auf Artikel 9, Artikel 10, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), auf Artikel 22, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Wahlverfahren des Europäischen Parlaments, insbesondere auf seine Entschließung vom 15. Juli 1998 zu einem Entwurf eines Wahlverfahrens mit gemeinsamen Grundsätzen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (2), seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (3) und seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014 (5), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung 2013/142/EU der Kommission vom 12. März 2013 für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament (6), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2015 mit dem Titel „Bericht über die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014“ (COM(2015)0206), |
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unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts zur Reform des Wahlrechts der Europäischen Union (7), |
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unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (8), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (9), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (10), insbesondere auf Artikel 13, 21 und 31, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), insbesondere auf Artikel 11, 23 und 39, |
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gestützt auf die Artikel 45 und 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0286/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament in Artikel 223 AEUV die Befugnis übertragen wird, die Reform seines eigenen Wahlverfahrens in die Wege zu leiten, um ein einheitliches Verfahren für alle Mitgliedstaaten oder ein Verfahren auf der Grundlage der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze auszuarbeiten, und seine Zustimmung dazu zu erteilen; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Reform des Wahlverfahrens des Europäischen Parlaments dazu dienen sollte, den demokratischen und länderübergreifenden Aspekt der Wahl zum Europäischen Parlament, die demokratische Legitimation des Entscheidungsprozesses der Union und das Konzept der Unionsbürgerschaft zu stärken, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die Steuerung der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimation zu verleihen, die Grundsätze der Wahlrechts- und Chancengleichheit zu stärken, die Wirksamkeit des Systems für die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlaments zu verbessern und die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihren Wählern näherzubringen, vor allem den jüngsten Wählern; |
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C. |
in der Erwägung, dass bei der Reform des Wahlverfahrens die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden müssen und dass nicht versucht werden sollte, Einheitlichkeit um der Einheitlichkeit willen aufzuerlegen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Wahlverfahrens auf der Grundlage allgemeiner unmittelbarer Wahlen seit 1957 in den Verträgen verankert ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Zukunft Europas durch die stetig sinkende Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament, insbesondere vonseiten der jüngsten Wähler, und das wachsende Desinteresse der Wähler an europäischen Fragen bedroht wird, und in der Erwägung, dass daher dringend Ideen benötigt werden, die zu einer Wiederbelebung der europäischen Demokratie beitragen; |
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F. |
in der Erwägung, dass das Recht aller Unionsbürger auf gleichberechtigte Beteiligung am demokratischen Leben in der Union durch die tatsächliche Harmonisierung des Verfahrens für die Wahl zum Europäischen Parlament in allen Mitgliedstaaten besser gefördert werden könnte, während gleichzeitig der politische Aspekt der europäischen Integration gestärkt würde; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments seit der ersten unmittelbaren Wahl im Jahr 1979 nach und nach erweitert wurden und dass das Europäische Parlament inzwischen dem Rat als Mitgesetzgeber in den meisten Politikbereichen der Union gleichgestellt ist, was vor allem auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückzuführen ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon das Mandat der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert wurde und dass sie nun unmittelbare Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (11) und nicht mehr Vertreter „der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“ (12) sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass die einzige Reform des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen selbst im Jahr 2002 durch die Annahme des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates (13) erfolgte, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Wahlen nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen abzuhalten, und mit dem das Doppelmandat für die Mitglieder des Europäischen Parlaments abgeschafft wurde; in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten in diesem Beschluss darüber hinaus ausdrücklich die Befugnis erteilt wurde, auf nationaler Ebene Wahlkreise festzulegen und eine landesweite Schwelle von höchstens 5 % der abgegebenen Stimmen einzuführen; |
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J. |
in der Erwägung, dass bisher noch keine umfassende Einigung über ein tatsächlich einheitliches Wahlverfahren erzielt wurde, obwohl die Wahlsysteme in begrenztem Umfang schrittweise aneinander angeglichen wurden, unter anderem durch die Annahme von Sekundärrecht wie der Richtlinie 93/109/EG des Rates; |
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K. |
in der Erwägung, dass das Konzept der Unionsbürgerschaft, das 1993 durch den Vertrag von Maastricht offiziell in die verfassungsmäßige Ordnung eingeführt wurde, das Recht der Unionsbürger umfasst, in ihrem Mitgliedstaat und in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, an den Wahlen zum Europäischen Parlament und an den Kommunalwahlen teilzunehmen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats (14); in der Erwägung, dass dieses Recht durch die Charta, die mit dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich wurde, bekräftigt wurde; |
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L. |
in der Erwägung, dass für die Wahl zum Europäischen Parlament trotz dieser Reformen weiterhin größtenteils nationales Recht gilt, dass der Wahlkampf immer noch auf nationaler Ebene geführt wird und dass die europäischen politischen Parteien ihr verfassungsrechtliches Mandat nicht hinreichend ausüben und — wie in Artikel 10 Absatz 4 EUV gefordert — „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ beitragen können; |
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M. |
in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien am besten in der Lage sind, „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins“ beizutragen, und daher eine größere Rolle im Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament übernehmen sollten, um ihren Bekanntheitsgrad zu verbessern und die Verbindung zwischen der Wahlentscheidung für eine bestimmte nationale Partei und den Folgen für die Größe einer europäischen Fraktion im Europäischen Parlament aufzuzeigen; |
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N. |
in der Erwägung, dass sich das Verfahren für die Nominierung von Bewerbern für die Wahlen zum Europäischen Parlament zwischen den Mitgliedstaaten und den Parteien stark unterscheidet, vor allem in Bezug auf Transparenz- und Demokratiestandards, obwohl offene, transparente und demokratische Verfahren für die Auswahl der Bewerber entscheidend sind, um Vertrauen in das politische System zu bilden; |
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O. |
in der Erwägung, dass sich die Fristen für die Erstellung der Wahllisten vor der Wahl zum Europäischen Parlament je nach Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden und derzeit 17 bis 83 Tage betragen, weshalb die Wahlbewerber und die Wähler in der Union nicht über dieselbe Zeit verfügen, um ihren Wahlkampf zu führen oder eine durchdachte Wahlentscheidung zu treffen; |
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P. |
in der Erwägung, dass sich die Fristen für die endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses vor der Wahl zum Europäischen Parlament je nach Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden, wodurch der Austausch von Informationen über Wähler (zur Verhinderung einer zweifachen Stimmabgabe) zwischen den Mitgliedstaaten schwierig bis unmöglich wird; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Schaffung eines gemeinsamen Wahlkreises, in dem an der Spitze der Listen die Kandidatin bzw. der Kandidat jeder politischen Familie für das Amt des Präsidenten der Kommission stünde, erheblich dazu beitragen würde, die europäische Demokratie zu stärken und der Wahl des Präsidenten der Kommission mehr Legitimität zu verleihen; |
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R. |
in der Erwägung, dass in den geltenden Regeln für die Wahl zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der Festlegung einer freiwilligen Schwelle von höchstens 5 % der abgegebenen Stimmen vorgesehen ist und dass 15 Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Schwelle zwischen 3 % und 5 % eingeführt haben; in der Erwägung, dass die tatsächliche Schwelle in kleineren Mitgliedstaaten und in Mitgliedstaaten, die ihr Wahlgebiet in Wahlkreise unterteilt haben, dennoch mehr als 3 % beträgt, auch wenn es keine rechtliche Schwelle gibt; in der Erwägung, dass die Einführung einer verbindlichen Schwelle in den Verfassungen traditionell als rechtmäßige Methode anerkannt wird, die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Parlamenten sicherzustellen; |
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S. |
in der Erwägung, dass eine vorzeitige Veröffentlichung der Wahlergebnisse in Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen zwar ausdrücklich verboten wird, die Ergebnisse in der Vergangenheit aber dennoch veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass ein einheitlicher Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten erheblich zum gesamteuropäischen Charakter der Wahl zum Europäischen Parlament beitragen und die Möglichkeit verringern würde, dass das Wahlergebnis durch die Veröffentlichung der Ergebnisse in einigen Mitgliedstaaten vor Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten beeinflusst wird; |
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T. |
in der Erwägung, dass die ersten amtlichen Hochrechnungen der Wahlergebnisse in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig am letzten Tag des Wahlzeitraums um 21.00 Uhr MEZ bekanntgegeben werden sollten; |
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U. |
in der Erwägung, dass die Festlegung eines einheitlichen europäischen Wahltags die gemeinsame Teilhabe der Bürger in der ganzen Union besser widerspiegeln, die partizipative Demokratie stärken und zu mehr Kohärenz bei der europaweiten Wahl beitragen würde; |
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V. |
in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon eine neue verfassungsmäßige Ordnung eingeführt und dem Europäischen Parlament die Befugnis übertragen wurde, den Präsidenten der Kommission zu wählen (15) statt seine Ernennung wie bislang nur zu bestätigen; in der Erwägung, dass mit der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 ein wichtiger Präzedenzfall in dieser Hinsicht geschaffen und gezeigt wurde, dass das Interesse der Bürger an der Wahl zum Europäischen Parlament durch die Nominierung von Spitzenkandidaten erhöht wird; |
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W. |
in der Erwägung, dass durch die Nominierung der Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission eine Verbindung zwischen den auf nationaler Ebene abgegebenen Stimmen und dem europäischen Kontext hergestellt wird und die Unionsbürger in die Lage versetzt werden, sich auf sachkundige Weise zwischen unterschiedlichen politischen Programmen zu entscheiden; in der Erwägung, dass durch die Nominierung der Spitzenkandidaten mittels offener und transparenter Verfahren demokratische Legitimation und Verantwortlichkeit gestärkt werden; |
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X. |
in der Erwägung, dass in dem Verfahren für die Nominierung und Auswahl der Spitzenkandidaten für dieses Amt die europäische Demokratie deutlich zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass es darüber hinaus ein fester Bestandteil des Wahlkampfes sein sollte; |
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Y. |
in der Erwägung, dass die Frist für die Nominierung der Wahlbewerber durch die europäischen politischen Parteien im Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen festgelegt werden sollte, und in der Erwägung, dass die Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament sein sollten; |
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Z. |
in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten ihren Bürgern die Möglichkeit einräumen, im Ausland zu wählen, und dass sich die Bedingungen für die Aberkennung des aktiven Wahlrechts in den Mitgliedstaaten, in denen diese Möglichkeit besteht, erheblich unterscheiden; in der Erwägung, dass die Wahlrechtsgleichheit verbessert würde, wenn allen Unionsbürgern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Union haben, das Recht gewährt würde, an den Wahlen teilzunehmen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür jedoch ihre Verwaltungen besser aufeinander abstimmen müssen, um zu verhindern, dass Wähler in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils eine Stimme abgeben; |
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AA. |
in der Erwägung, dass es in mindestens 13 Mitgliedstaaten entgegen Artikel 9 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen keine angemessenen innerstaatlichen Vorschriften gibt, mit denen verhindert wird, dass Unionsbürger, die Staatsbürger zweier Mitgliedstaaten sind, zweimal abstimmen; |
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AB. |
in der Erwägung, dass auf Unionsebene eine Wahlbehörde eingerichtet werden sollte, die als Netzwerk der zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten agiert, da hierdurch der Zugang zu Informationen über die Vorschriften für die Wahl zum Europäischen Parlament erleichtert, das Verfahren gestrafft und der europäische Charakter dieser Wahl gestärkt würde; in der Erwägung, dass die Kommission aus diesem Grund aufgefordert wird, die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Einrichtung einer derartigen Behörde auf Unionsebene zu prüfen; |
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AC. |
in der Erwägung, dass aufgrund der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen und wahlrechtlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten beim Mindestalter für das passive Wahlrecht in den 28 Mitgliedstaaten eine Bandbreite zwischen 18 und 25 Jahren besteht und dass die Spanne beim aktiven Wahlrecht von 16 bis 18 Jahren reicht; in der Erwägung, dass eine Vereinheitlichung des Mindestalters für das passive und das aktive Wahlrecht sehr wünschenswert wäre, damit die Unionsbürger tatsächlich gleiches Wahlrecht genießen und eine Diskriminierung beim grundlegendsten Aspekt der Bürgerschaft, dem Recht auf Teilnahme am demokratischen Verfahren, verhindert wird; |
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AD. |
in der Erwägung, dass die offizielle Gründung und Konsolidierung von Parteien auf EU-Ebene dazu beiträgt, ein europäisches politisches Bewusstsein herauszubilden und dem Willen der Unionsbürger Ausdruck zu verleihen, und in der Erwägung, dass dadurch auch die allmähliche Angleichung der Wahlsysteme erleichtert worden ist; |
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AE. |
in der Erwägung, dass die Wahl zum Europäischen Parlament durch die Briefwahl, die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet effizienter durchgeführt werden könnte und für die Wähler attraktiver würde, sofern die strengstmöglichen Datenschutznormen sichergestellt werden; |
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AF. |
in der Erwägung, dass sich die Mitglieder der Exekutive in den meisten Mitgliedstaaten in das nationale Parlament wählen lassen können, ohne ihre institutionellen Aktivitäten einstellen zu müssen; |
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AG. |
in der Erwägung, dass es bei der Verteilung der Sitze trotz kontinuierlicher Fortschritte seit 1979 erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen gibt und dass in zehn Mitgliedstaaten das weniger stark vertretene Geschlecht weniger als 33 % der Mitglieder stellt; in der Erwägung, dass die derzeitige Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, das nur zu 36,62 % aus Frauen besteht, weit hinter den Werten und Zielen der in der Charta geförderten Gleichstellung von Männern und Frauen zurückbleibt; |
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AH. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen als einer der Grundwerte der Union erreicht werden muss, obwohl nur sehr wenige Mitgliedstaaten diesen Grundsatz in ihre Wahlgesetze aufgenommen haben; in der Erwägung, dass sich Geschlechterquoten in politischen Entscheidungsprozessen und Listen nach dem Reißverschlussverfahren als sehr wirksame Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und geschlechterspezifischem Machtgefälle und zur Verbesserung der demokratischen Repräsentation in politischen Entscheidungsgremien erwiesen haben; |
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AI. |
in der Erwägung, dass der im Vertrag über die Europäische Union verankerte Grundsatz der degressiven Proportionalität erheblich zur gemeinsamen Verantwortung aller Mitgliedstaaten für das europäische Projekt beigetragen hat, |
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1. |
beschließt, das Wahlverfahren rechtzeitig vor der Wahl im Jahr 2019 zu reformieren, um den demokratischen und länderübergreifenden Aspekt der Wahl zum Europäischen Parlament, die demokratische Legitimation des Entscheidungsprozesses der EU, das Konzept der Unionsbürgerschaft und die Wahlrechtsgleichheit zu stärken, den Grundsatz der repräsentativen Demokratie sowie die unmittelbare Vertretung der Unionsbürger im Europäischen Parlament gemäß Artikel 10 AEUV zu fördern, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die Steuerung der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimation zu verleihen und sie effizienter zu gestalten, die Wirksamkeit des Systems für die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlaments zu verbessern, die gemeinsame Verantwortung der Bürger aller Mitgliedstaaten zu fördern, die ausgewogene Zusammensetzung des Europäischen Parlaments zu verbessern und für eine größtmögliche Wahlrechtsgleichheit sowie Wahlbeteiligung der Unionsbürger zu sorgen; |
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2. |
schlägt vor, den Bekanntheitsgrad der europäischen politischen Parteien zu verbessern, indem ihr Name und ihr Logo auf die Abstimmungszettel aufgedruckt werden, und empfiehlt, die Namen und Logos auch in Wahlsendungen im Fernsehen und im Rundfunk, auf Postern und auf sonstigem Wahlkampfmaterial für die Wahl zum Europäischen Parlament zu verwenden, insbesondere in den Wahlprogrammen der nationalen Parteien, da die Wahl zum Europäischen Parlament durch diese Maßnahmen transparenter und ihre demokratische Durchführung verbessert würde, weil die Bürger eine eindeutige Verbindung zwischen ihrer Wahlentscheidung und den Folgen für den politischen Einfluss der europäischen politischen Parteien sowie für ihre Fähigkeit, Fraktionen im Europäischen Parlament zu gründen, herstellen könnten; |
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3. |
ist gleichzeitig mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip, dem die Union verpflichtet ist, der Auffassung, dass sich die regionalen politischen Parteien, die an Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen, an dasselbe Verfahren halten und die regionalen Behörden aufgefordert werden sollten, in diesem Zusammenhang offiziell anerkannte regionale Sprachen zu verwenden; |
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4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Teilnahme von europäischen politischen Parteien und deren Spitzenkandidaten am Wahlkampf vor allem im Fernsehen und in anderen Medien zu ermöglichen; |
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5. |
beschließt, eine einheitliche Mindestfrist von zwölf Wochen vor dem Wahltag für die Erstellung der Wahllisten festzulegen, um die Wahlrechtsgleichheit zu verbessern, indem die Wahlbewerber und Wähler in der gesamten Union denselben Zeitraum zur Verfügung haben, in dem sie sich auf die Wahl vorbereiten können; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu überlegen, wie die Vorschriften für den Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament besser aneinander angeglichen werden können; |
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6. |
erachtet es als besonders wichtig, dass die politischen Parteien auf allen Ebenen demokratische und transparente Verfahren für die Auswahl der Bewerber annehmen; empfiehlt den nationalen Parteien über ihre Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament demokratisch abzustimmen; |
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7. |
schlägt vor, eine verbindliche Schwelle zwischen 3 % und 5 % für die Verteilung der Sitze in Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis und in Wahlkreisen einzuführen, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt; ist der Ansicht, dass diese Maßnahme für die Sicherung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Europäischen Parlaments wichtig ist, da so eine weitere Fragmentierung verhindert wird; |
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8. |
schlägt vor, die Wahllokale in allen Mitgliedstaaten am Sonntag der Wahl zum Europäischen Parlament um 21.00 Uhr MEZ zu schließen, obwohl es den Mitgliedstaaten eigentlich freisteht, den Wahltag bzw. die Wahltage innerhalb des Wahlzeitraums festzulegen, da dadurch Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen ordnungsgemäß angewendet werden könnte und die Möglichkeit verringert würde, dass das Wahlergebnis durch die Veröffentlichung der Ergebnisse in einigen Mitgliedstaaten vor der Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten beeinflusst wird; spricht sich dafür aus, in allen Mitgliedstaaten an dem Verbot der frühzeitigen Veröffentlichung der Wahlergebnisse festzuhalten; |
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9. |
beschließt, für die Nominierung der Spitzenkandidaten der europäischen politischen Parteien eine einheitliche First von zwölf Wochen vor der Wahl zum Europäischen Parlament festzulegen, damit ihre Wahlprogramme vorgestellt und politische Debatten der Kandidaten organisiert werden können sowie ein unionsweiter Wahlkampf geführt werden kann; ist der Ansicht, dass das Verfahren zur Nominierung der Spitzenkandidaten ein wichtiger Aspekt des Wahlkampfs ist, da eine implizite Verbindung zwischen den Ergebnissen der Wahl zum Europäischen Parlament und der im Vertrag von Lissabon verankerten Wahl des Präsidenten der Kommission besteht; |
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10. |
beschließt, eine einheitliche Frist von acht Wochen für die endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses und von sechs Wochen für den Austausch von Informationen über Unionsbürger, die die doppelte Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, mit der für das Wählerverzeichnis zuständigen nationalen Anlaufstelle festzulegen; |
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11. |
schlägt vor, die Integrität der Wahlen zu verbessern, indem die Wahlkampfkosten auf einen vertretbaren Betrag beschränkt werden, mit dem eine angemessene Vorstellung der politischen Parteien, Bewerber und ihrer Wahlprogramme möglich ist; |
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12. |
schlägt vor, allen Unionsbürgern, auch denjenigen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben oder in einem Drittstaat arbeiten, das aktive Wahlrecht für die Wahl zum Europäischen Parlament zu gewähren; ist der Ansicht, dass dadurch endlich alle Unionsbürger dasselbe Recht hätten, unter denselben Bedingungen an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen, ungeachtet ihres Wohnortes oder ihrer Staatsangehörigkeit; |
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13. |
fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, zu diesem Zweck ihre Verwaltungen besser aufeinander abzustimmen, um zu verhindern, dass Wähler in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils eine Stimme abgeben; |
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14. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet zuzulassen, um die Wahlbeteiligung aller Bürger und insbesondere von Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, oder in einem Drittstaat haben oder dort arbeiten, zu verbessern und ihre Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, sofern die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um jeglichem Betrug bei dieser Art der Stimmabgabe vorzubeugen; |
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15. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten ferner, Möglichkeiten zur Vereinheitlichung des Mindestalters der Wähler zu prüfen und dieses wenn möglich einheitlich auf 16 Jahre festzulegen, um die Wahlrechtsgleichheit der Unionsbürger weiter zu verbessern; |
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16. |
fordert eine Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, um die Bestimmungen hinsichtlich der Kommissionsmitglieder, die in das Europäische Parlament gewählt werden wollen, anzupassen, damit die institutionelle Effizienz der Kommission während der Wahl nicht behindert und gleichzeitig einem Missbrauch institutioneller Ressourcen vorgebeugt wird; |
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17. |
beschließt, dem Parlament die Befugnis zu erteilen, den Wahlzeitraum für die Wahl zum Europäischen Parlament nach Rücksprache mit dem Rat festzulegen; |
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18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Rechtsrahmen zu erlassen, mit dem strengste Nornen für informative, faire und objektive Berichterstattung in den Medien während des Wahlkampfs sichergestellt werden, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten; hält dies für sehr wichtig, damit die Unionsbürger eine sachkundige Entscheidung über politische Programme konkurrierender Parteien treffen können; erkennt die Bedeutung von Selbstregulierungsinstrumenten wie Verhaltenskodizes für die Verwirklichung dieses Ziels an; |
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19. |
fordert, die Standards zur Ermöglichung uneingeschränkten politischen Wettbewerbs zu stärken, indem insbesondere für Medienpluralität sowie dafür gesorgt wird, dass die öffentlichen Verwaltungen auf sämtlichen Ebenen beim Wahlvorgang Neutralität wahren; |
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20. |
betont die Bedeutung einer stärkeren Präsenz von Frauen im politischen Entscheidungsprozess und einer stärkeren Vertretung von Frauen bei der Wahl zum Europäischen Parlament; fordert die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane daher auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen im gesamten Wahlverfahren zu fördern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Wahllisten mit ausgewogenem Geschlechterverhältnis; |
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21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die angemessene Vertretung ethnischer, sprachlicher und sonstiger Minderheiten bei der Wahl zum Europäischen Parlament zu fördern; |
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22. |
hält es für wünschenswert, eine europäische Wahlbehörde einzurichten, die damit beauftragt werden könnte, Informationen über die Wahl zum Europäischen Parlament zentral zusammenzufassen, die Durchführung der Wahl zu überwachen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern; |
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23. |
beschließt, dass das Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments auch mit dem Mandat als Mitglied eines regionalen Parlaments oder einer regionalen Versammlung mit Gesetzgebungsbefugnissen unvereinbar sein sollte; |
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24. |
weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten trotz Empfehlungen der Kommission wiederholt nicht auf einen einheitlichen Wahltag geeinigt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich um eine Einigung in dieser Frage zu bemühen; |
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25. |
legt dem Rat den beigefügten Vorschlag zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vor (16); |
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26. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1), geändert durch den Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(2) ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0323.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0082.
(6) ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 29.
(7) PE 558.775 (http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2015/558775/EPRS_IDA(2015)558775_EN.pdf).
(8) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(9) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.
(10) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(11) Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 EUV.
(12) Artikel 189 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
(13) Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(14) Artikel 20 Absatz 2 AEUV.
(15) Artikel 17 Absatz 7 EUV.
(16) Die Abänderungen in der Anlage dieses Vorschlags stützen sich auf eine konsolidierte Fassung, die vom Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5), geändert durch den Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1), erstellt wurde. Diese konsolidierte Fassung weicht von der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erstellten konsolidierten Fassung (CONSLEG 1976X1008 vom 23.9.2002) in zwei Punkten ab: In Artikel 6 Absatz 1 wird ein Spiegelstrich „– Mitglied des Ausschusses der Regionen“ eingefügt, der sich aus Artikel 5 des Vertrags von Amsterdam (ABl. C 340 vom 10.11.1997) ergibt, und gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates erfolgt eine Neunummerierung.
ANLAGE
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 1,
in Kenntnis des Vorschlag des Europäischen Parlaments,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in der Erwägung, dass die vertraglichen Bestimmungen über das Wahlverfahren umgesetzt werden sollten –
HAT die folgenden Bestimmungen ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt.
Artikel 1
Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, im Anhang zum Beschluss des Rates 76/787/EGKS, EWG, Euratom (1), wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments als Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt“. |
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Der Rat beschließt einstimmig über einen gemeinsamen Wahlkreis, in dem an der Spitze der Listen die Kandidatin bzw. der Kandidat jeder politischen Familie für das Amt des Präsidenten der Kommission steht.“ |
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 „Für Wahlkreise und für Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt, legen die Mitgliedstaaten für die Sitzvergabe eine Schwelle fest, die nicht weniger als 3 % und nicht mehr als 5 % der in dem Wahlkreis oder in dem Mitgliedstaat mit nur einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen beträgt.“ |
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4. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 3a Jeder Mitgliedstaat legt eine Frist für die Erstellung der Listen der Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament fest. Diese Frist beträgt mindestens zwölf Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1.“ Artikel 3b Die Frist für die Erstellung und endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses beträgt acht Wochen vor dem ersten Wahltag. Artikel 3c Die politischen Parteien, die an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, nominieren ihre Wahlbewerber in einem demokratischen und transparenten Verfahren. Artikel 3d Auf der Liste der Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament ist für die Gleichstellung von Männern und Frauen zu sorgen. Artikel 3e Auf den Stimmzetteln für die Wahl zum Europäischen Parlament sind die Namen und Logos der nationalen Parteien und der europäischen politischen Parteien, denen die nationalen Parteien angehören, an gleichermaßen hervorgehobener Stelle aufzudrucken. Die Mitgliedstaaten unterstützen und erleichtern die Bereitstellung von Informationen über eine derartige Zugehörigkeit in Wahlsendungen im Fernsehen und im Rundfunk sowie auf Wahlkampfmaterial. Im Wahlkampfmaterial wird gegebenenfalls auf das Wahlprogramm der europäischen politischen Partei verwiesen, der die einzelstaatliche Partei angehört. Für die Wahl zum Europäischen Parlament gelten dieselben Vorschriften über die Zustellung der Wahlunterlagen an die Wähler wie für nationale, regionale und lokale Wahlen in dem entsprechenden Mitgliedstaat. Artikel 3f Die europäischen politischen Parteien nominieren ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission spätestens zwölf Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1.“ |
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5. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a Für die Wahl zum Europäischen Parlament können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe über das Internet einführen, müssen in diesem Fall aber angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Zuverlässigkeit der Ergebnisse, das Wahlgeheimnis und den Datenschutz sicherzustellen. Artikel 4b Die Mitgliedstaaten können ihren Bürgern die Möglichkeit einräumen, bei der Wahl zum Europäischen Parlament per Briefwahl abzustimmen.“ |
|
6. |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
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7. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. Sie vertreten alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. (2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union für sie gelten.“ |
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8. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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9. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 9a Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, einschließlich derjenigen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben oder dort arbeiten, haben das Recht, an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen. Artikel 9b Jeder Mitgliedstaat benennt die Anlaufstelle, die für den Austausch von Daten über die Wähler mit den Anlaufstellen in den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Diese Anlaufstelle übermittelt den anderen Anlaufstellen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Wahl mithilfe einheitlicher und sicherer elektronischer Kommunikationsmittel Daten über Unionsbürger, die Staatsangehörige von mehr als einem Mitgliedstaat sind, sowie über Unionsbürger, die keine Staatsangehörigen des Mitgliedstaates sind, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Es werden unter anderem mindestens der Name und Vorname des entsprechenden Bürgers, sein Alter, sein Wohnort und das Datum seiner Ankunft in dem Mitgliedstaat übermittelt.“ |
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10. |
Artikel 10 und Artikel 11 erhalten folgende Fassung: „Artikel 10 1. Die Wahl zum Europäischen Parlament findet zu dem bzw. den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin bzw. Terminen und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt. Der Termin fällt bzw. die Termine fallen in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag. Die Wahl endet in allen Mitgliedstaaten spätestens an jenem Sonntag um 21.00 Uhr MEZ. 2. Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben, wenn die Wahl abgeschlossen ist. Die ersten amtlichen Hochrechnungen der Ergebnisse werden in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig mit Ende des Wahlzeitraums nach Absatz 1 bekannt gegeben. Vor diesem Zeitpunkt dürfen keine Prognosen auf der Grundlage der Befragung von Wählern veröffentlicht werden. 3. Die Auszählung der Briefwahlstimmen beginnt in allen Mitgliedstaaten, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Wahlzeitraums zuletzt wählen, abgeschlossen ist. Artikel 11 1. Das Europäische Parlament legt den Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden, spätestens ein Jahr vor dem Ende des in Artikel 5 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Rates fest. 2. Unbeschadet des Artikels 229 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tritt das Europäische Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben, zusammen.“ |
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11. |
Artikel 14 und Artikel 15 erhalten folgende Fassung: „Artikel 14 Das Europäische Parlament schlägt Maßnahmen zur Durchführung dieses Akts vor, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wurden und nach Anhörung der Kommission und Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit vom Rat angenommen werden. Artikel 15 Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Gemäß den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Akts auch in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer und slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“ |
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12. |
Anhang I und Anhang II werden aufgehoben. |
Artikel 2
(1) Die Änderungen gemäß Artikel 1 treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Beschlusses nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen haben.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss ihrer nationalen Verfahren mit.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am…
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Beschluss des Rates 76/787/EGKS, EWG, Euratom vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1).
Dienstag, 24. November 2015
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/19 |
P8_TA(2015)0401
Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut (2014/2237(INI))
(2017/C 366/03)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York gebilligt wurde, |
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— |
unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die am 13. Dezember 2006 in New York verabschiedet wurde, |
|
— |
gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, |
|
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gestützt auf Artikel 24 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG) und die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (2013/112/EU), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Beschäftigung und soziale Entwicklungen in Europa 2012, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2011 mit dem Titel „Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes“ (COM(2011)0060), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ (COM(2006)0367), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Dritte Europäische Erhebung zur Lebensqualität — Lebensqualität in Europa: Auswirkungen der Krise“, |
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unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Dritte Europäische Erhebung zur Lebensqualität — Lebensqualität in Europa: Soziale Ungleichheit“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 zum Thema „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ (9), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Save the Children (2014) mit dem Titel „Child poverty and social exclusion in Europe“ (Kinderarmut und soziale Ausgrenzung in Europa), |
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unter Hinweis auf den Bericht des UNICEF-Forschungsinstituts aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Children of the Recession: The impact of the economic crisis on child well-being in rich countries“ (Kinder der Rezession: Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf das kindliche Wohlbefinden in Industrieländern), |
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unter Hinweis auf den Bericht von EAPN und Eurochild (2013) mit dem Titel „Towards children's wellbeing in Europe — explainer on child poverty in the EU“ (Auf dem Weg zum Wohlbefinden von Kindern in Europa — Explainer zu Kinderarmut in der EU), |
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unter Hinweis auf den Bewertungsbericht von Eurochild (2014) „The 2014 National Reform Programmes (NRP) and National Social Reports (NSR) from a child poverty and well-being perspective“ (Bewertung der Nationalen Reformprogramme und Nationalen Sozialberichte im Hinblick auf die Kinderarmut und das Wohlergehen von Kindern), |
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unter Hinweis auf den Bericht der 11. Konferenz von Eurochild, die vom 26. bis 28. November 2014 in Bukarest stattfand, |
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unter Hinweis auf den Bericht des UNICEF-Forschungsinstituts Innocenti aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „Measuring child poverty: New league tables of child poverty in the world's rich countries“ (Kinderarmut messen: Neue Tabellen zu Kinderarmut in den Industriestaaten), |
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unter Hinweis auf den abschließenden wissenschaftlichen Bericht von DRIVERS: Soziale Ungleichheit und frühkindliche Gesundheit und Entwicklung: Eine europaweite systematische Überprüfung, London, September 2014, |
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unter Hinweis auf die EU-Erhebung über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2013, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. September 2009 mit dem Titel „Arbeit und Armut: die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010 zum Thema „Kinderarmut und Wohl des Kindes“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013 zum Thema „Europäisches Mindesteinkommen und Armutsindikatoren“, |
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— |
unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht mit dem Titel„Investing in children: breaking the cycle of disadvantage- a study of national policies“(Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen — eine Studie zur einzelstaatlichen Politik), Analyse des Europäischen Netzwerks unabhängiger Sachverständiger für soziale Inklusion (10), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0310/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Bekämpfung der Kinderarmut auf höchster politischer Ebene der EU bessere politische Sichtbarkeit verliehen werden sollte, wenn die EU das Ziel der Strategie Europa 2020 — Senkung der in Armut lebenden Menschen um mindestens 20 Millionen bis 2020 — umsetzen will; |
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B. |
in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) allen Kindern das Recht auf Bildung, Gesundheitsleistungen, Wohnraum, Schutz, Beteiligung an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, Freizeit und Freizeitbeschäftigung, ausgewogene Ernährung und Fürsorge im familiären Umfeld garantiert werden muss; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Nutzung von EU-Strukturfonds zur Bekämpfung der alarmierend hohen und weiterhin wachsenden Armutsrate bei Kindern in Europa sowie zur Förderung ihrer sozialen Integration und ihres allgemeinen Wohlergehens bisher wenig Beachtung geschenkt hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass soziale Ungleichheiten erheblich zur Zunahme der Kinderarmut beitragen, sowie in der Erwägung, dass Kinder in 19 Mitgliedstaaten der EU dem höchsten Armutsrisiko ausgesetzt sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass laut Eurostat zu den wichtigsten Faktoren für Kinderarmut politische Maßnahmen zur Umverteilung des Wohlstands, wirksame staatliche Interventionen durch Einkommensunterstützung, die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, die Arbeitsmarktpolitik (11) und die Arbeitsmarktsituation der Eltern gehört, die mit ihrem Bildungsniveau und der Zusammensetzung des Haushalts zusammenhängt, in dem die Kinder leben; in der Erwägung, dass Beschäftigungswachstum ein wirksames Instrument zur Armutsbekämpfung ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der EU jünger als 18 Jahre ist; in der Erwägung, dass trotz des Engagements heute EU-weit mehr als ein Viertel der Kinder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Parlament seine Forderung nach einer Umsetzung des Sozialinvestitionspakets wiederholt bekräftigt hat und der Empfehlung der Kommission unter dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ zustimmt, in der ein umfassender politischer Rahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut und der Förderung des Wohlergehens von Kindern empfohlen wurde, der auf drei Grundpfeilern basiert (Zugang zu angemessenen Ressourcen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, Zugang zu qualitativ hochwertigen und integrativen Leistungen und Teilhabe von Kindern an der Gesellschaft und der Entscheidungsfindung) und Kinder als Träger von Rechten anerkennt; jedoch in dem Bedauern darüber, dass die EU noch keine kohärenten Schritte unternommen hat, um diese Empfehlung im Rahmen des Europäischen Semesters umzusetzen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht zu sein, bei Kindern von Eltern mit sehr geringer Erwerbsintensität zwar um 56,7 % höher ist, aber heute das Armutsrisiko auch bei Kindern aus Familien mit hoher Erwerbsintensität besteht (Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Portugal, Polen, Rumänien, Slowakei und Spanien); |
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I. |
in der Erwägung, dass Kinderarmut eine Folge von Armut in den Familien ist und dass Familien mit geringem Einkommen und große Familien daher einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, wobei die Umverteilung der Einkommen eine erhebliche Auswirkung auf die Verringerung der Zyklen der sozialen Ungleichheit hat, sowie in der Erwägung, dass sich verschlechternde nationale Lohnpolitiken und soziale Sicherungssysteme das Risiko der Armut und der sozialen Ausgrenzung erhöhen, was zu einer Zunahme der Kinderarmut führt, wie es sich in den Mitgliedstaaten gezeigt hat, die die geringsten Kinderarmutsquoten aufweisen, die auch diejenigen mit dem geringsten allgemeinen Armuts- und Ungleichheitsniveau sind; |
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J. |
in der Erwägung, dass sich zwischen 2008 und 2012 die Zahl der Kinder, die in Europa von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind (EU-27 + Norwegen, Island und Schweiz) um knapp eine Million erhöht hat und der Anstieg allein zwischen 2011 und 2012 eine halbe Million betrug (12); in der Erwägung, dass im Jahr 2013 in der EU-28 nach Eurostat-Daten von 2013 26,5 Millionen Kinder von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass in der EU-27 die Gefahr von Armut oder sozialer Ausgrenzung zwischen 2008 und 2012 von 26,5 % auf 28 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten der EU-28 im Jahr 2013 28 % der Gesamtbevölkerung unter 18 Jahren von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht gewesen sind und dass in der großen Mehrheit der Länder die Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung für Kinder größer ist als für Erwachsene; |
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K. |
in der Erwägung, dass Frauen einem größeren Armutsrisiko ausgesetzt sind als Männer, und dass die Bekämpfung der Armut von Frauen nicht nur an sich wichtig ist, sondern auch im Rahmen der Bemühungen zur Senkung der Kinderarmut von entscheidender Bedeutung ist; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Ungleichheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU zunimmt; in der Erwägung, dass der Anteil der Kinder, die von Mangelernährung betroffen sind, besorgniserregend zunimmt, was dazu führt, dass Krankheiten wieder auftreten, die aus der EU verschwunden waren (z. B. Rachitis); in der Erwägung, dass es hierfür bezeichnend ist, dass sich laut UNICEF (13) in Ländern wie Estland, Griechenland oder Italien seit 2008 der Anteil der Kinder, die nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Fleisch, Geflügel oder Fisch essen können, auf dramatische Weise verdoppelt hat; |
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M. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen in seinen jüngsten periodischen Berichten zu einzelnen Ländern den Anstieg der Armutsquote und/oder Armutsrisikoquote bei Kindern aufgrund der Wirtschaftskrise beklagt hat, was die Wahrnehmung vieler der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte einschränkt, insbesondere die Rechte auf Gesundheit, Bildung und soziale Sicherheit, und die Behörden dazu aufgefordert hat, sicherzustellen, dass Haushaltsmittel für Kinder unangetastet bleiben sowie in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise zu einer Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und zum Entstehen einer neuen Gruppe von Menschen geführt hat, die auch als „neue Bedürftige“ bezeichnet werden; |
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N. |
in der Erwägung, dass günstige Rahmenbedingungen für Unternehmer das Beschäftigungswachstum in den Mitgliedstaaten ankurbeln und die Arbeitsmöglichkeiten für Eltern erweitern, die anschließend insbesondere in durch generationenübergreifende Armut und Ausgrenzung negativ beeinflussten Gemeinschaften als willkommene Beispiele wirken; |
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O. |
in der Erwägung, dass Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil, insbesondere alleinerziehende Mütter, einem größeren Risiko ausgesetzt sind, von Armut oder sozialer Ausgrenzung (49,8 % gegenüber 25,2 %) betroffen zu werden, obwohl es laut EU-SILC (14) große Unterschiede zwischen den Ländern gibt, was auf die Feminisierung der Armut, den überdurchschnittlich hohen Frauenanteil bei prekären Arbeitsplätzen und unfreiwilliger Teilzeitarbeit, die unverhältnismäßig lange Zeit, die Frauen unbezahlt arbeiten, die Unterbrechung ihrer Karriere, die Frauen auf sich nehmen, um für ihre Kinder oder andere Familienmitglieder zu sorgen, und das bei den Löhnen zwischen Männern und Frauen bestehende Gefälle zurückzuführen ist; |
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P. |
in der Erwägung, dass Kinderarmut durch eine Verbesserung der Arbeitsmarktchancen insbesondere von Frauen mithilfe eines besseren Ausbaus der Kinderbetreuung verringert werden kann; |
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Q. |
in der Erwägung, dass Kinder und ihre Eltern, Pflegeeltern und Betreuungspersonen vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Meinung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Eigentum, Geburt, Behinderung, Alter oder sonstiger Stellung geschützt werden müssen, sowie in der Erwägung, dass aus den jüngsten Berichten des Europäischen Verbands der nationalen Vereinigungen im Bereich der Obdachlosenhilfe hervorgeht, dass Kinder aus schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen einem höheren Risiko der Marginalisierung, Armut und sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind und dass der Anteil von Frauen, Jugendlichen und Familien mit Kindern (insbesondere Migrantenfamilien), die in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden, gestiegen ist; in der Erwägung, dass große Familien mit einem einzigen Einkommen von einem größeren Risiko der Armut und sozialen Ausgrenzung bedroht sind, was auf sich verschlechternde nationale Lohnbedingungen und Sozialleistungssysteme als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen ist; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Armut und sozialer Ausgrenzung auf Kinder ein Leben lang anhalten und zu Erwerbslosigkeit und Armut über mehrere Generationen hinweg führen können; in der Erwägung, dass die Bildungslücke zwischen Kindern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Schichten zugenommen hat (in 11 Ländern erreichen die Einrichtungen für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung für Kinder zwischen 0 und 3 Jahren noch nicht einmal 15 % Abdeckung); |
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S. |
in der Erwägung, dass frühkindliche Erziehung und Betreuung entscheidenden Einfluss auf die kognitive Entwicklung von Kindern haben, da Kinder in den ersten fünf Lebensjahren wesentliche Fähigkeiten entwickeln, sowie in der Erwägung, dass eine hochwertige Erziehung die Voraussetzungen für späteren Erfolg im Leben in Bezug auf Bildung, Wohlergehen, Beschäftigungsfähigkeit und soziale Integration schaffen und sich erheblich auf das Selbstwertgefühl, insbesondere von Kindern aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen, auswirken; in der Erwägung, dass die Bildungsunterschiede zwischen Kindern aus verschiedenen sozioökonomischen Schichten zugenommen haben; in der Erwägung, dass sich erwerbstätige Eltern, die keinen Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen haben, oftmals gezwungen sehen, ihre Kinder unter der Obhut eines anderen Kindes zu lassen oder auf informelle, zahlungspflichtige und nicht zertifizierte Betreuungsnetze zurückzugreifen, wodurch die Sicherheit und das Wohlbefinden der Kinder gefährdet werden; in der Erwägung, dass die Vorschulbildung eine bedeutende Rolle bei dem Ausgleich des niedrigen sozioökonomischen Status von durch Armut bedrohten Kindern spielen kann und den Eltern die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt erleichtert (15); in der Erwägung, dass eine inklusive Bildung durch eine verstärkte Beteiligung am Lernprozess, an den Kulturen und an Gemeinschaftswerten auf die unterschiedlichen Bedürfnisse aller Lernenden eingeht und auf diese Weise ein wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung darstellt; |
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T. |
in der Erwägung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung von Kinderarmut und Ausbeutung in vorderster Reihe stehen und daher eine zentrale Verantwortung bei der Vermeidung von Marginalisierung und sozialer Ausgrenzung haben und gegebenenfalls von den nationalen Behörden mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollten, um diese Ziele umsetzen zu können; |
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U. |
in der Erwägung, dass die Ausgaben für die Bildung, insbesondere im Bereich der Schulmaterialien und der Beförderung der Schüler, in den meisten Ländern insbesondere von den Familien getragen werden; in der Erwägung, dass diese Ausgaben einer von vielen Faktoren für einen Schulabbruch sind; in der Erwägung, dass für Kinder aus marginalisierten Bevölkerungsgruppen weiterhin finanzielle, administrative und andere praktische Hindernisse für den Zugang zur Bildung bestehen; |
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V. |
in der Erwägung, dass das sozioökonomische Umfeld, in dem Kinder leben, Einfluss auf die Qualität der Freizeitgestaltung nach der Schule und in den Schulferien hat, und in der Erwägung, dass eine wenig stimulierende Freizeitgestaltung die Unterschiede zwischen Kindern, vor allem bei Erziehung und Bildung, in unerwünschter Weise vertieft; |
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W. |
in der Erwägung, dass die durchschnittliche Schulabbrecherquote in der EU im Jahr 2012 bei 13 % lag und dass es Länder gibt, in denen diese Quote bei über 20 % lag (Malta, Portugal und Spanien) (16); |
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X. |
in der Erwägung, dass es selbst in Ländern, in denen das Recht auf Gesundheit und eine Gesundheitsversorgung gesetzlich verankert ist, viele Kinder gibt, die keinen Zugang zu einer ausreichenden Gesundheitsversorgung haben, sowie einige Kinder, die aufgrund fehlender öffentlicher Einrichtungen nur einen äußerst begrenzten Zugang zu Diensten haben, die über die Notfallversorgung hinausgehen, wie etwa zu Allgemeinärzten oder Zahnärzten; in der Erwägung, dass Kinder, die in Armut hineingeboren werden, einem größeren Risiko ausgesetzt sind, an chronischen Krankheiten und gesundheitlichen Problemen zu leiden, was eine Reproduktion von Ungleichheiten zur Folge hat; |
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Y. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Probleme der Familien zu einem Anstieg von psychischen Gesundheitsproblemen bei den Eltern und zum Auseinanderbrechen von Familien geführt haben, was sich unbestreitbar auf das psychosoziale Wohlbefinden der Kinder auswirkt; |
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Z. |
in der Erwägung, dass das Umfeld, in dem ein Kind lebt, einschließlich in der Zeit vor der Geburt, einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des kognitiven Systems, die Kommunikation, die Sprache sowie die sozialen und emotionalen Fähigkeiten hat, die sich wiederum auf die Gesundheit, das Wohlbefinden, die Teilhabe an Gemeinschaften und die Lernfähigkeiten auswirken (17); |
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AA. |
in der Erwägung, dass alle Kinder das Recht haben, vor Missbrauch, Gewalt und Misshandlung durch Vernachlässigung geschützt zu werden, und dass Untersuchungen ergaben, dass finanzielle Belastungen in den Familien, Kürzungen bei öffentlichen Dienstleistungen und eine Zunahme der Armut zu mehr Gewalt gegen Kinder führen können; |
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AB. |
in der Erwägung, dass Kinderarmut ein mehrdimensionales Phänomen ist, das eine mehrdimensionale Reaktion erfordert; in der Erwägung, dass Beschäftigung ein wichtiger Faktor ist, jedoch den Familien der betroffenen Kinder nicht immer einen Ausweg aus der Armut garantiert; |
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AC. |
in der Erwägung, dass Kinderarmut zu hohen Kosten für die Gesellschaften führt, vor allem im Zusammenhang mit der Erhöhung der Ausgaben für die soziale Unterstützung; |
|
AD. |
in der Erwägung, dass von Armut bedrohte Familien eher in Gegenden mit schlechten hygienischen und unsicheren Bedingungen leben, und dass 17 % der Kinder der EU-28 noch immer in diesen Bedingungen leben, wobei 15 der Länder über diesem Durchschnittswert liegen; in der Erwägung, dass die zunehmende Zahl von Zwangsräumungen wegen der Unfähigkeit, die Miete für ein Zuhause zu bezahlen, dazu geführt hat, dass zahlreiche Kinder in zunehmend instabilen Wohnverhältnissen leben, was wiederum negative Auswirkungen auf die Entwicklung und die Lebenschancen der Kinder hat; |
|
AE. |
in der Erwägung, dass der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU SILC, Eurostat, 2012) zufolge die Energiearmut eine Realität darstellt, von der alle Mitgliedstaaten betroffen sind; in der Erwägung, dass höhere Energiepreise unter anderem dazu führen, dass viele Kinder in Wohnräumen ohne Heizung leben, wodurch die Anzahl der Atemwegserkrankungen und kardiovaskulären Erkrankungen steigt; |
|
AF. |
in der Erwägung, dass Kinder mit gesundheitlichen Benachteiligungen und Kinder von gesundheitlich benachteiligten Eltern öfter dem Risiko von Armut, Zerfall der Familie und Schwierigkeiten bei der Durchsetzung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind; |
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AG. |
in der Erwägung, dass die neuen Ziele für die nachhaltige Entwicklung und die Agenda für die Jahre nach 2015 und ihre Universalität eine Gelegenheit zur Erhöhung der Investitionen in Kinder und ihre Rechte bieten; |
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AH. |
in der Erwägung, dass Migrantenkinder in der Gruppe der von Armut gefährdeten Kinder überrepräsentiert sind und aufgrund von Sprachbarrieren einer stärkeren Diskriminierung ausgesetzt sind, wobei diese Situation bei Migrantenkindern ohne Aufenthaltsrecht besonders gravierend ist; in der Erwägung, dass mit der Intensivierung der Migrationsströme gegenwärtig die Anzahl an Kindern von Migranten steigt, die in ihren Herkunftsländern unter der Obhut von Familienangehörigen oder Dritten zurückbleiben, was sich negativ auf die Entwicklung der Kinder — vor allem auf emotionaler Ebene — auswirkt; |
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AI. |
in der Erwägung, dass der klare politische Schwerpunkt auf Kinderarmut in der EU in den letzten Jahren und die unterstützenden politischen Äußerungen der Staats- und Regierungschefs der EU nicht zu einer deutlichen Verminderung der Kinderarmut geführt haben; |
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AJ. |
in der Erwägung, dass die Mittel für die an bedürftige Familien gerichteten Nahrungsmittelhilfeprogramme aufgestockt werden sollten, da die Anzahl der Kinder steigt, die lediglich in der Schule Zugang zu Nahrung haben; in der Erwägung, dass diese Programme wichtig sind, jedoch nicht als langfristige Lösung betrachtet werden können; |
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AK. |
in der Erwägung, dass Kinder in Armut häufig unverhältnismäßig stark von Umweltproblemen wie Umweltverschmutzung, Verkehr, verschmutzten Flächen und gesundheitlich bedenklichem Trinkwasser betroffen sind; |
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1. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, ein wirkliches politisches Engagement einzugehen und politische Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarbeit auszuarbeiten, die sich auf die Beseitigung der Ursachen von Kinderarmut konzentrieren und die Wirksamkeit, die Quantität, die Beträge und den Umfang der sozialen Unterstützung erhöhen, die sich speziell an Kinder, aber auch an Eltern, die arbeitslos sind, schlecht bezahlte Arbeit haben oder vom Phänomen der Erwerbsarmut betroffen sind, richten (zum Beispiel Arbeitslosengeld und ein angemessenes Mindesteinkommen), und dass Arbeitsgesetze gefördert werden, die die sozialen Rechte, einschließlich eines ausreichenden gesetzlichen Mindestlohns unter Berücksichtigung einzelstaatlicher Praktiken und von Tarifverträgen, gewährleisten, den Familien mehr Sicherheit bieten, prekäre Arbeitsverhältnisse bekämpfen und zugleich mit angemessenen sozialen Rechten versehene Arbeitsverhältnisse fördern; |
|
2. |
fordert die Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit dieser Unterstützung im Sinne einer Anpassung der politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, Ausgrenzung und Schulabbruch an das bestehende Gebot der sozialen Gerechtigkeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, diversifizierte Prozesse zur Erhebung von Nachweisen zu entwickeln und anzuwenden, die sich für jedes Interventionsstadium eignen; |
|
3. |
empfiehlt, dass die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten einen Fahrplan für die Umsetzung des auf drei Säulen basierenden Ansatzes der Empfehlung „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ erstellt, was den Zugang zu Ressourcen und Diensten und die Teilhabe von Kindern betrifft; vertritt die Auffassung, dass es zur Erzielung besserer Ergebnisse mit dem Drei-Säulen-Ansatz zweckmäßig sein könnte, präzise und spezifische Indikatoren für das Ausmaß der Kinderarmut und die von diesem Phänomen stärker betroffenen Gebiete zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, relevante Aspekte des Sozialinvestitionspakets und der oben erwähnten Empfehlung der Kommission wirksam und umfassend in ihre jährlichen nationalen Reformprogramme und nationalen Sozialberichte zu integrieren; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Strategie Europa 2020 ein Unterziel auf dem Gebiet der Reduzierung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung festzulegen und die Sichtbarkeit und Deutlichkeit der Reduzierung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung auf allen Ebenen des Europäischen Semesters zu verbessern; betont, dass die Reduzierung der Kinderarmut durch Investitionen in Kinder als vorrangiges Ziel des Jahreswachstumsberichts für 2016 als wichtiges Mittel zur Erzielung von Fortschritten auf dem Gebiet der Armut vorgeschlagen werden sollte; fordert die Kommission auf, eine jährliche Kontrolle und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlung der Kommission durch den Fahrplan sicherzustellen und vom Europäischen Sozialfonds Gebrauch zu machen, um die Empfehlung der Kommission umzusetzen und eine Bewertung der Auswirkungen der im Rahmen der nationalen Reformpläne vorgeschlagenen Reformen auf die Armut vorzunehmen; |
|
4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung der Kinderarmut auch der Position von Frauen Rechnung zu tragen, die sich um Kinder und Familienmitglieder mit besonderen Bedürfnissen und Behinderungen kümmern; |
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5. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei der Inanspruchnahme von Finanzmitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und der Gestaltung der Sozialpolitik verstärkt darauf zu achten, dass Familien (insbesondere Familien mit nur einem Elternteil) mit Kindern mit gesundheitlichen Problemen vor Armut geschützt werden; |
|
6. |
betont, dass — anstatt sich auf die Folgen der sozialen Ausgrenzung und Armut von Kindern zu konzentrieren — präventive öffentliche Maßnahmen für Investitionen in sinnvolle Kinderbetreuungsleistungen wichtig sind, mit denen die Entwicklung von selbstständigen Menschen gefördert wird, die sich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integrieren können; |
|
7. |
ist der Auffassung, dass die politischen Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen stark von Prävention geprägt sein und langfristige Strategien zum Kampf gegen soziale Ungleichheiten enthalten sollten, ohne dabei die notwendige Unterstützung von Kindern, die von Armut, Schulabbruch und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, außer Acht zu lassen; |
|
8. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, universelle Sozialleistungen für Kinder einzuführen oder auszubauen, wie die Bereitstellung ermäßigter oder kostenloser Mahlzeiten für Kinder, besonders für benachteiligte, arme Kinder, im Interesse der Sicherstellung einer gesunden Entwicklung; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen umfassender Strategien aktive Beschäftigungsmaßnahmen zu verabschieden, um den Zugang von Eltern zu einer qualitativ hochwertigen Beschäftigung, einem angemessenen Einkommen und zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere Kinderbetreuung, Bildung, Gesundheit, Wohnung und Freizeitaktivitäten) zu fördern, die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie zu erleichtern und die Beteiligung von Kindern und ihren Familien an der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung dieser Strategien zu stärken; hebt hervor, dass universelle Lösungen an gezielte Maßnahmen gekoppelt werden sollten, um die schutzbedürftigsten und am stärksten marginalisierten Gruppen von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen; bedauert die zunehmende Tendenz von Regierungen der Mitgliedstaaten zur Abkehr von einer universellen Unterstützungspolitik hin zu einer stärker einkommensabhängigen Unterstützung, da es Belege dafür gibt, dass eine universelle Unterstützungspolitik einen besseren Schutz gegen Kinderarmut bietet (18); |
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9. |
hält die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu an, sich auf EU-Standards zu einigen oder eine gemeinsame Methodik zur Bestimmung der Kosten für die Erziehung eines Kindes sowie zur Bestimmung ausreichender Ressourcen zur Verhinderung und Bekämpfung von Kinderarmut festzulegen; |
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10. |
fordert die Kommission auf, von der Empfehlung für Neuformulierungen und Kürzungen in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten sowie von der Förderung der Flexibilisierung der Arbeitsbeziehungen und der Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen abzusehen, die zu einer eindeutigen Schwächung der sozialen Rechte der Kinder geführt haben; |
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11. |
fordert die Kommission auf, den Schwerpunkt auf den Bedarf an Investitionen im Bereich der öffentlichen und unentgeltlichen Bildung zu legen und spezifische Unterrichtsmethoden für die schwächsten Gesellschaftsgruppen wie Immigranten und Menschen mit Behinderungen verschiedener Art zu entwickeln; ist der Ansicht, dass die Bildung ein Schlüsselelement ist, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder die Kompetenzen erwerben, die ihnen den Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen mit angemessener Entlohnung ermöglichen, und die Möglichkeit haben, selbst einen Ausweg aus Armutssituationen zu finden; |
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12. |
erinnert daran, dass die Bekämpfung der Kinderarmut auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes erfolgen muss, einschließlich der Durchbrechung des generationenübergreifenden Zyklus von Armutsrisiken, der die verschiedenen Bedürfnisse der frühen Kindheit, der Grundschulzeit und des Jugendalters widerspiegelt, durch die Anwendung eines ganz auf das Kind ausgerichteten Ansatzes mittels der Messung der Zahl der Entbehrungen, die jedes Kind gleichzeitig erlebt, wodurch die am stärksten bedürftigen Gruppen ermittelt werden, sowie mittels der Messung nicht nur der monetären Armut, sondern auch mehrdimensionaler Entbehrungen; |
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13. |
empfiehlt, dass alle Kinder in dieser entscheidenden Phase ihrer Entwicklung Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen haben sollten; ist der Auffassung, dass Gesundheit, Bildung, Eltern- und Familienförderung, Unterkunft und Schutz wichtige Leistungen sind, die oft von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erbracht werden; |
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14. |
fordert die Mitgliedstaaten zur Annahme, Umsetzung und Überwachung der Pläne zur Verringerung der mehrdimensionalen Kinderarmut auf, indem sie den Fokus auf die unveräußerlichen Rechte der Kinder lenken und Ziele für die Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern festlegen, mit einer besonderen Schwerpunktsetzung auf diejenigen Kinder, die am stärksten von Armut bedroht sind; erinnert daran, wie wichtig es für die EU-Mitgliedstaaten ist, die realen Ausgaben für Sozialschutz, Gesundheit, Bildung und Sozialwohnungen für die am meisten benachteiligten Kinder zumindest wieder auf das Niveau vor der Krise zu bringen; |
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15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Aktionspläne zur Minderung der sozialen Ausgrenzung von Kindern mit geistigen Behinderungen anzunehmen und wirksamere Bildungsprogramme festzulegen, die ihre Lernprozesse verbessern; |
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16. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern zu den größten Hindernissen gehören, die zu überwinden sind, wenn sie ihre Europa-2020-Ziele in Bezug auf Beschäftigungsquoten, Investitionen in Forschung, Entwicklung, Energie und nachhaltige Entwicklung erreichen wollen; |
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17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Schaffung und Verfügbarkeit eines geeigneten außerschulischen Umfelds, in dem Kinder die unterrichtsfreie Zeit und die Schulferien sinnvoll und stimulierend verbringen können, erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und der Verfügbarkeit einer medizinischen Grundversorgung für Kinder in benachteiligten Gebieten und in abgelegenen, schwer zugänglichen Regionen erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen; |
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18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Gettoisierung von Kindern, die unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden, vorzubeugen, indem Mindeststandards für die Unterbringung von Kindern eingeführt werden, die dem Kindeswohl Rechnung tragen, und indem den Haushalten eine angemessene Unterkunft garantiert wird, die ihren Bedürfnissen entspricht und für Wohlbefinden, Privatsphäre und Lebensqualität sorgt und auf diese Weise zur Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Zusammenhalt sowie zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut beiträgt; |
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19. |
fordert die Kommission und das Parlament auf, die Gelegenheit der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens dazu zu nutzen, die Mittel des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation besser zu nutzen und zu prüfen, ob Kinder bei der Planung und bei der Umsetzung der Regional- und Kohäsionspolitik Vorrang haben, besonders im Hinblick auf die (seit 2014 geltende) Verpflichtung, große Unterbringungsheime schrittweise aufzulösen, um die Stellung von Adoptiv- und Pflegeeltern zu verbessern, damit Waisenkinder und benachteiligte Kinder tatsächlich in einem familiärem oder familienähnlichen Umfeld aufwachsen können; fordert die Kommission ferner auf, Indikatoren zur Messung von Kinderarmut zu entwickeln; |
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20. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, zu prüfen, ob nahrungsmittelbasierte Strategien wie eine abwechslungsreiche Ernährung, Nahrungsmittelanreicherung, Ernährungserziehung, Maßnahmen für öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie Nahrungsergänzung für bestimmte Bevölkerungsgruppen umgesetzt werden müssen, um negative Folgen von Mangel- oder Unterernährung auf die Gesundheit von Kindern zu verhindern; |
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21. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, sichtbare, transparente, partizipatorische und zur Rechenschaft verpflichtende Vorschriften für die Mittel und Ausgaben zur Bekämpfung der Kinderarmut und die Verpflichtung zum Schutz der Kinder in ihre nationalen Haushalte aufzunehmen und zur Verwirklichung dieser Ziele unter anderem auch die öffentlichen Ausgaben zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, größtmöglichen Gebrauch von den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds, zu machen, um alle drei Pfeiler der Empfehlung „Investitionen in Kinder“ umzusetzen; |
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22. |
empfiehlt der Kommission, Leitlinien zur Förderung der Teilhabe von Kindern am politischen Entscheidungsprozess zu entwickeln, um Mechanismen zu schaffen, die die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sich auf ihr Leben auswirken, fördern und sicherstellen und es Kindern ermöglichen und sie dazu ermutigen, fundierte Ansichten zum Ausdruck zu bringen, und sicherstellen, dass diesen Ansichten angemessen Rechnung getragen wird und sie sich in den wichtigsten Entscheidungen, die sie betreffen, widerspiegeln; |
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23. |
empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, Ziele für die Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung von Kindern festzulegen; |
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24. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit Stellen und Einrichtungen auszuarbeiten, die die Erziehung und die kulturelle oder sportliche Betätigung und die Integration von Kindern fördern und Kinderarmut bekämpfen; empfiehlt jedoch, dass die Mitgliedstaaten die Überwachung, Qualität, Nachhaltigkeit und Angemessenheit dieser Unterstützung sowie der tatsächlichen Ergebnisse sicherstellen; |
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25. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Gesetze zum Schutz oder zur Verbesserung der mit Mutterschaft und Vaterschaft verbundenen Rechte zu erlassen, indem beispielsweise wirksame Instrumente geschaffen werden, die eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, die Rückkehr von Frauen an ihren Arbeitsplatz nach einem Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub und eine Unterstützung alleinerziehender Eltern sicherstellen; hebt ferner hervor, dass die Verbesserung der Rechtsvorschriften über Vaterschaftsurlaub einen wichtigen Impuls für die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und in Bezug auf das Entgelt am Arbeitsplatz setzen würde; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass eine Ungleichbehandlung und Schikanierung von Mitarbeitern im Zusammenhang mit Schwangerschaft, dem Großziehen von Kindern oder familienbezogenen Angelegenheiten nicht geduldet wird; |
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26. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, proaktive, universelle und integrierte sozialpolitische Maßnahmen zu entwickeln, die die Armut und die Herausnahme von Kindern aus ihrem familiären Umfeld verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Institutionalisierung von Kindern und Jugendlichen nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel eingesetzt wird, und die EU-Strukturfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen zu nutzen, um den Übergang von institutionellen hin zu familien- und gemeinschaftsbasierten Diensten zu fördern; |
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27. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, die institutionelle Unterbringung durch Systeme einer stabilen alternativen Betreuung zu ersetzen, da Kinder und Jugendliche so besser auf ein unabhängiges Leben, weiterführende Bildung sowie den Eintritt ins Arbeitsleben vorbereitet werden; |
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28. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, integrierte Systeme zum Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung zu entwickeln und umzusetzen, bei dem alle Träger von Pflichten und Systemkomponenten in allen Sektoren und Agenturen zusammenarbeiten und gemeinsam Verantwortung tragen, um ein schützendes und befähigendes Umfeld für alle Kinder aufzubauen; |
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29. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Politik so zu gestalten, dass die Schaffung und Erhaltung menschenwürdiger Arbeitsplätzen unterstützt wird, und Systeme zu entwickeln für Bildung, Fortbildung und Möglichkeiten wie Telearbeit oder flexible Arbeitszeiten, wodurch Eltern nach einer Berufspause die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt erleichtert wird; |
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30. |
fordert alle EU-Institutionen, EU-Agenturen, Behörden der Mitgliedstaaten und andere Akteure auf, klare Rollen, Verantwortungsbereiche, einen regelmäßigen Dialog und Verfahren für den Fall zu entwickeln, dass Kinder in grenzübergreifenden Situationen schutzbedürftig sind; |
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31. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass alle Kinder in allen Altersgruppen kostenlosen Zugang zu einer inklusiven, öffentlichen und qualitativ hochwertigen Bildung haben, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der formalen und informellen Bildung, um ihre emotionale, soziale, kognitive und körperliche Entwicklung zu fördern, ein geeignetes Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern zu schaffen, die soziale Durchmischung im Erziehungsbereich zu fördern, die Sicherheit und das Wohlergehen aller Kinder zu garantieren und sicherzustellen, dass allen Kindern eine inklusive, qualitativ hochwertige Bildung zugute kommt, und auf diese Weise den Einfluss des Bildungssystems auf die Chancengleichheit und die Durchbrechung des Kreislaufs der Armut zu maximieren; |
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32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der angebotenen Bildungsdienstleistungen zu erhöhen, indem ein individualisierter Ansatz verfolgt und die Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Sozialarbeitern und Eltern gefördert wird, um zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche ihre Ausbildung abbrechen; |
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33. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Entwicklung von erschwinglicher und frei zugänglicher frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) besonderes Augenmerk zu schenken und sie als soziale Investition zur Bewältigung von Ungleichheit und von Herausforderungen anzusehen, mit denen insbesondere Kinder aus benachteiligten Familien konfrontiert sind, und die Aufmerksamkeit von Eltern auf die Vorteile einer aktiven Teilnahme an FBBE-Programmen zu lenken; |
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34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, inklusive Schulen zu fördern und in diesem Zusammenhang nicht lediglich die Zahl der Lehrkräfte für Sonderpädagogik anzupassen, sondern auch Maßnahmen zur Integration von Kindern mit besonderen Lernbedürfnissen in reguläre Klassen zu ergreifen; |
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35. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den allgemeinen, gleichberechtigten Zugang zu Kinderkrippen und Kindergärten für Kinder aus allen Bevölkerungsgruppen sicherzustellen; |
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36. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die uneingeschränkte Teilnahme aller Kinder am Unterricht durch die Bereitstellung von kostenlosen und grundlegenden Schulmaterialien, nahrhaften Mahlzeiten in der Schule und des erforderlichen Schultransports von in Armut lebenden oder von Armut bedrohten Kindern zu fördern, die Wirksamkeit der derzeitigen öffentlichen Investitionen in den Sektor zu verbessern und die generationenübergreifende Weitergabe von Armut besser zu bekämpfen; |
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37. |
fordert die Mitgliedstaaten dazu, die universelle, öffentliche, kostenlose und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung im Hinblick auf Prävention, Immunisierungsprogramme und Grundversorgung, den Zugang zu Diagnosen, Behandlungen und Rehabilitation zu garantieren, Sprachtherapien und psychologische Therapien für Kinder anzubieten, das Recht der Frauen auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, die Gesundheitsversorgung für Kleinkinder, die prä- und postnatale mütterliche Unterstützung im Rahmen von Hausbesuchen, insbesondere bei Frühgeburten, den Zugang zu Hausärzten, Krankenpflegern, Zahnärzten, Familienberatungsdiensten und Spezialisten im Bereich der Psychiatrie für alle Kinder und deren Familien sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Aspekte in die auf EU-Ebene und nationaler Ebene bestehenden Strategien für die öffentliche Gesundheit zu integrieren; |
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38. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, die notwendige Unterstützung bereitzustellen, um für alle Kinder das Recht auf Kultur, Sport und Freizeit und einen Zugang zu Freiflächen und einer gesunden Umgebung zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt darauf liegen sollte, Kindern in Armut, Kindern in abgelegenen Gebieten, Kindern mit Behinderungen, Kindern, die nationalen, ethnischen, religiösen, sprachlichen oder migratorischen Minderheiten angehören, Kindern, die innerhalb der EU umgezogen sind, unabhängig von ihrer Nationalität, und zurückgelassenen Kindern einen gleichberechtigten Zugang und Qualität zu gewährleisten; erinnert an das in der UNKRK niedergelegte Recht zu spielen; |
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39. |
betont die Notwendigkeit eines verstärkten Schutzes vor häuslicher Gewalt von Kindern, die unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden; |
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40. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere jene, in denen die sozialen Ungleichheiten am größten sind, die sozialen Rechte und den Zugang zu Leistungen und zum Sozialschutz, die der Staat garantieren muss, zu stärken, indem sie die Zahl der Mitarbeiter und Fachkräfte in den Diensten des Systems der sozialen Sicherung, die für und mit Kindern und deren Familien arbeiten, erhöhen und den medizinischen, psychologischen und sozialen Schutz verbessern und ihn gemäß dem Ansatz der frühzeitigen Intervention auf die Bedürftigsten — insbesondere Kinder — ausrichten; |
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41. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Mechanismen zur Förderung und Sicherstellung der Beteiligung von Kindern an der Fällung von Entscheidungen, die Auswirkungen auf ihr Leben haben, zu schaffen, und es Kindern zu ermöglichen und sie dazu zu ermutigen, fundierte Ansichten zum Ausdruck zu bringen, und sicherzustellen, dass diesen Ansichten angemessen Rechnung getragen wird und sie sich in den wichtigsten Entscheidungen, die sie betreffen, widerspiegeln; |
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42. |
erkennt die Rolle der Zivilgesellschaft, einschließlich der Organisationen, die sich für die Rechte der Kinder und die Bekämpfung der Armut einsetzen, bei der Sicherstellung der Kohärenz der EU-Politik an, und fordert einen verstärkten Dialog mit der Zivilgesellschaft über die Verhinderung und Bekämpfung von Kinderarmut in den Mitgliedstaaten; |
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43. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Senkung der Schulabbrecherquote und die Bekämpfung der Kinderarmut zu einer ausdrücklichen Priorität zu machen; |
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44. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich aktiv an der Bekämpfung des Kinderhandels für jede Form der Ausbeutung, darunter Arbeit, Zwangsehe, illegale Adoption, kriminelle Handlungen und sexuelle Ausbeutung, zu beteiligen; |
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45. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das ordnungsgemäße Funktionieren von europäischen und grenzüberschreitenden Netzen zur Bekämpfung der Armut und Ausgrenzung von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen; macht darauf aufmerksam, dass die Integration von Institutionen aus Regionen in äußerster Randlage und aus am stärksten benachteiligten Regionen in diese Netze besonders gefördert werden muss; |
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46. |
weist darauf hin, dass das Recht auf eine kostenlose und allgemeine Bildung und auf Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme eine grundlegende Voraussetzung für die Bekämpfung der Armut insbesondere von Kindern darstellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Verschlechterung der öffentlichen Dienste auf, eine Garantie für Kinder einzuführen, sodass jedes Kind, das von Armut betroffen ist, Zugang zu kostenloser Gesundheitsfürsorge, Bildung und Betreuung, zu einer menschenwürdigen Unterkunft und einer angemessenen Ernährung erhält, und zwar im Rahmen eines integrierten europäischen Plans zur Bekämpfung der Kinderarmut, der sowohl die Garantie für Kinder als auch Programme umfasst, die Unterstützung und Möglichkeiten für die Eltern bieten, sich aus Situationen der sozialen Ausgrenzung zu befreien und sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren; |
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47. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, über ihre Gemeinden — vor allem in den Gemeinden und/oder Gebieten, die am stärksten von Kinderarmut betroffen sind — lokale Zentren zur Unterstützung von Kindern und ihren Familien zu fördern, in denen die Betroffenen nicht lediglich Rechtsbeistand und/oder -beratung, Elternberatung und schulische Unterstützung erhalten, sondern auch Beratung und Schulungen zu den Themen gesunde Lebensweise, sichere Nutzung des Internet usw.; |
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48. |
empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, statistische Methoden zu entwickeln, die multidimensionale und nach Alter, Geschlecht und Zugehörigkeit zu bestimmten benachteiligten Gruppen aufgeschlüsselte Indikatoren zur Messung von Armut, sozialer Ausgrenzung, Ungleichheit, Diskriminierung und Wohlergehen von Kindern (Einkommen der Eltern, Zugang zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen, Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten, Zugang zu angemessenen Angeboten der formellen und nicht-formalen Bildung, Bestehen physischer Risiken, Sicherheit, stabiles familiäres Umfeld, Zufriedenheit mit dem Leben) integrieren, um Informationen für eine evidenzbasierte politische Entwicklung zu liefern, und die die Grenzen der Messung der relativen Armut sowie die Arbeiten von UNDP, UNICEF, OECD und der Indikatorenuntergruppe des Ausschusses für Sozialschutz, die über den AROPE-Indikator für das Armutsrisiko und die soziale Ausgrenzung hinausgehen, berücksichtigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes Reaktionen zu entwickeln und die im Rahmen solcher Initiativen wie der von der UNICEF entwickelten Multiple-Overlapping Deprivation Analysis (MODA) gesammelten Daten in vollem Umfang zu nutzen; betont, dass weitere Indikatoren entwickelt werden sollten, um die Qualität der Leistungen, der Ergebnisse und des Zugangs zu Leistungen besser bewerten zu können, z. B. in Bezug auf den sozioökonomischen Status und den Hintergrund der Eltern (Migrationshintergrund oder Angehörigkeit zu einer Minderheit), das Geschlecht, eine Behinderung sowie geografische Aspekte; |
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49. |
fordert den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen auf, Stellungnahmen zur Empfehlung „Investitionen in Kinder“ zu erstellen; |
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50. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0328.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0266.
(4) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.
(5) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 77.
(6) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.
(7) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 8.
(8) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.
(9) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 24.
(10) Europäisches Netzwerk unabhängiger Sachverständiger für soziale Inklusion, Zusammenfassender Bericht „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen — eine Studie zur einzelstaatlichen Politik“, Brüssel 2014.
(11) Save the Children, „Kinderarmut und soziale Ausgrenzung in Europa“, Brüssel, 2014, Seite 5.
(12) Save the Children, „Kinderarmut und soziale Ausgrenzung in Europa“, Brüssel, 2014, Seite 5.
(13) UNICEF Office of Research (2014), „Children of the Recession: The impact of the economic crisis on child well-being in rich countries“, Innocenti Report Card 12, UNICEF Office of Research, Florenz.
(14) Save the Children, „Kinderarmut und soziale Ausgrenzung in Europa“, Brüssel, 2014, Seite 18.
(15) Studie der Kommission „Thematische Studie über politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderarmut“, 2008, S. 9.
(16) EU-SILC (2013) EU-Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen.
(17) Drivers, 2014, „Universelle, qualitativ hochwertige Frühkindheitsprogramme, die auf das Bedürfnis reagieren, bessere und chancengleichere Ergebnisse in der Kindheit und in späteren Lebensjahren zu fördern“.
(18) Basierend auf Forschungsergebnissen von Eurofound.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/31 |
P8_TA(2015)0402
Kohäsionspolitik und gesellschaftliche Randgruppen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zum Thema „Kohäsionspolitik und gesellschaftliche Randgruppen“ (2014/2247(INI))
(2017/C 366/04)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, |
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unter Hinweis auf die Artikel 151, 153, 162 und 174 bis 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die damit verbundene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Europäische Sozialcharta und die damit verbundenen Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, |
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unter Hinweis auf die Richtlinien der EU über die Nichtdiskriminierung, Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Protokoll Nr. 12 zu dieser Konvention, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 5. Januar 2011 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (5), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (6), |
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unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zum 7. und 8. Fortschrittsbericht der Kommission über die EU-Kohäsionspolitik und den Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013 (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zu der sozialen Lage der Roma und Verbesserung ihres Zugangs zum EU-Arbeitsmarkt (13), |
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unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vom 23. Juli 2014 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“, |
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unter Hinweis auf den thematischen Leitfaden der Kommission vom 27. Februar 2014 über Roma und gesellschaftliche Randgruppen (thematisches Ziel 9: soziale Eingliederung und Armut), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2014 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2014)0209), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2012 mit dem Titel „Nationale Strategien zur Integration der Roma: erster Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens“ (COM(2012)0226), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Strategie der Europäischen Union für den Donauraum“ (COM(2010)0715), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (14), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Nutzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für Maßnahmen gegen die Segregation im Bildungsbereich und gegen Gettobildung (Entwurf) vom 1. Juli 2015, |
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unter Hinweis auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission vom 24. Februar 2015 zur Finanzierung für marginalisierte Bevölkerungsgruppen (E-002782/2015), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu den Strategien zur Integration der Roma (15), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0314/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik darauf abzielt, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verbessern und soziale Ungleichheiten zu verringern, einschließlich der Verringerung und Beseitigung der Armut und der Ausgrenzung, was die Vermeidung von Segregation und die Förderung gleichberechtigten Zugangs und gleichberechtigter Möglichkeiten für alle Bürger, auch die am stärksten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen sowie Gruppen und Personen jeden Alters, die von Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht sind und keinen Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und den Gesundheitssystemen haben, erforderlich macht; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik, wie sie in der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 definiert ist, Unterschiede zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete verringern soll; in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kohäsion einen weiteren Gesichtspunkt hinzufügt, nämlich den „wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Ziel des sozialen Zusammenhalts eine europäische Politik der Inklusion der gesellschaftlichen Randgruppen erforderlich macht und von den Mitgliedstaaten verlangt, ihre diesbezüglichen Befugnisse zu nutzen, um unterstützende Maßnahmen und Aktionen auch im Rahmen von Programmen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit und nationalen Programmen umzusetzen; |
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D. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2010 Förderprogramme zur Unterstützung von gesellschaftlichen Randgruppen in den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aufgenommen wurden; in der Erwägung, dass der legislative Rahmen für die Kohäsionspolitik 2014–2020 einen strategischen Ansatz bietet; |
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E. |
in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 festgelegt ist, dass der ESF den Menschen zugutekommt, auch benachteiligten Menschen, wie Langzeitarbeitslosen, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen und Menschen jeden Lebensalters, die von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass im Programmplanungszeitraum 2014–2020 mindestens 23,1 % der für die Kohäsionspolitik vorgesehenen Mittel für Investitionen im Rahmen des ESF verwendet werden; in der Erwägung, dass der EFRE und der ESF eine spezifische und bedeutende Rolle spielen, da mindestens 20 % der ESF-Mittel in jedem Mitgliedstaat für das thematische Ziel der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung zweckgebunden werden; |
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G. |
in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mehrere Ex-ante-Konditionalitäten im Zusammenhang mit Nichtdiskriminierung, Geschlecht und Behinderung festgeschrieben sind, die eingehalten werden müssen (16); |
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H. |
in der Erwägung, dass dem Sechsten Bericht der Kommission über wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu entnehmen ist, dass die Wirtschaftskrise Armut und soziale Ausgrenzung verstärkt hat; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die damit zusammenhängenden Haushaltskürzungen und Sparmaßnahmen zu zahlreichen Problemen geführt haben, die häufig ernsthafte Haushaltsprobleme in den Gemeinden nach sich zogen, was zu einem Fehlen an Optionen im Umgang mit gesellschaftlichen Randgruppen und bei dem Bemühen um deren bessere Inklusion und um die Vermeidung von Segregation geführt hat, da die entsprechenden Maßnahmen hauptsächlich — bisweilen auch vollständig — von der Finanzierung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) abhängen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und Kürzungen bei öffentlichen Dienstleistungen zu einer Verschärfung der Situation von Frauen innerhalb von gesellschaftlichen Randgruppen geführt haben; |
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K. |
in der Erwägung, dass Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen einer stärkeren Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind und eine wesentlich niedrigere Erwerbsquote aufweisen als Männer aus solchen Gruppen und als andere Frauen; |
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L. |
in der Erwägung, dass zahlreiche öffentliche und private Akteure auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlichen Bereichen, darunter Vertreter der Zivilgesellschaft, an der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen der Inklusion beteiligt sind und dabei häufig eine wichtige Rolle spielen, weshalb ein kohärenter und gut koordinierter Ansatz erforderlich ist; |
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M. |
in der Erwägung, dass es derzeit auf Ebene der Europäischen Union keine Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ gibt; in der Erwägung, dass das Verstehen des Berichts mit dem Verstehen des Phänomens der Ausgrenzung auf der Grundlage einer Analyse bestimmter Merkmale und Eigenschaften gesellschaftlicher Randgruppen beginnt, bei der die spezifische Situation und die spezifischen Bedürfnisse solcher Gruppen berücksichtigt werden — wie etwa Lebens- und Arbeitsbedingungen, eingeschränkter Zugang zu Bildungs- und Gesundheitssystemen und Beschäftigung oder Schulabbruch, wozu noch strukturelle und systemische Ausgrenzung kommen — und die darauf abzielt, deren tatsächliche sozioökonomische Inklusion sicherzustellen; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Kommission keine Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ erstellt hat, sodass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, auf der Grundlage ihrer einzelstaatlichen Indikatoren über eine Definition zu entscheiden; ferner in der Erwägung, dass Marginalisierung mittels Heranziehung einer Reihe von einschlägigen Indikatoren festgestellt werden kann, wie soziale Ausgrenzung, hohe Langzeitarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, (extrem) schlechte Wohnbedingungen, starke Diskriminierung, übermäßiges Ausgesetztsein gegenüber Gesundheitsrisiken und/oder fehlender Zugang zur Gesundheitsversorgung, also diejenigen Bevölkerungsgruppen betrifft, die als die schwächsten und am stärksten auf Hilfe angewiesenen Bevölkerungsgruppen betrachtet werden; |
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O. |
in der Erwägung, dass es sich bei Marginalisierung um ein gesellschaftliches Phänomen handelt, bei dem Individuen oder Gruppen von der Gesellschaft ausgeschlossen und systematisch daran gehindert werden, an gesellschaftlichen und politischen Prozessen teilzunehmen, die von grundlegender Bedeutung für ihre gesellschaftliche Integration sind, oder der Zugang zu solchen Prozessen verwehrt wird; in der Erwägung, dass sich der Begriff „gesellschaftliche Randgruppen“ auf unterschiedliche Gruppen und Individuen wie etwa Minderheiten, Roma, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die unter der Armutsgrenze leben oder von Armut bedroht sind, Migranten, Flüchtlinge und sozial ausgegrenzte Gruppen der Gesellschaft bezieht; in der Erwägung, dass Rassismus, patriarchalische Strukturen, Homophobie, wirtschaftliche Benachteiligung und andere diskriminierende Faktoren dazu beitragen, Ungleichheit zu schaffen und Frauen innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen systematisch zu schwächen; |
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P. |
in der Erwägung, dass zu den gemeinsamen Merkmalen gesellschaftlicher Randgruppen gehört, dass es sich um ortsbedingte Gemeinschaften — wie gesellschaftliche Randgruppen in ländlichen und benachteiligten Gebieten –, Interessengemeinschaften — wie Flüchtlinge und Asylbewerber und ethnische und sprachliche Minderheiten — sowie Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Obdachlose oder indigene Völker handelt; in der Erwägung, dass die einzelnen Arten gesellschaftlicher Randgruppen gemeinsame Probleme haben und alle unter vielfältigen Formen von Stigmatisierung und Diskriminierung leiden; |
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Q. |
in der Erwägung, dass es in Europa zahlreiche gesellschaftliche Randgruppen gibt; in der Erwägung, dass die Roma — ein Begriff, der innerhalb Europas unterschiedlich verstanden wird — die größte ethnische Minderheit Europas und eine der am stärksten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen sind; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik sich an gesellschaftliche Randgruppen in ihrer Vielfalt richten und dabei spezifische Bedürfnisse berücksichtigen sollte; in der Erwägung, dass die Aufnahme gesellschaftlicher Randgruppen in die Förderung Anstrengungen auf allen Ebenen erfordert, wozu ein langfristiger, integrierter und kohärenter Ansatz, dauerhafte Lösungen, die Befähigung zur Selbstbestimmung, das Stützen auf Erfahrungen und der Aufbau von Strukturen — und zwar auch für Frauen und Mädchen aus gesellschaftlichen Randgruppen — sowie der Übergang von der institutionellen zur gruppenbezogenen Betreuung gehören, um Segregation zu beenden und Normalisierung zu erreichen; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Strategien der EU-Kohäsionspolitik für die Stärkung von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen die Situation von älteren Frauen, Frauen mit Behinderungen, weiblichen Pflegekräften und Frauen mit psychischen Gesundheitsproblemen berücksichtigen müssen; |
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T. |
in der Erwägung, dass Projekte auf der Grundlage von Kunst und Kultur, die den interkulturellen Austausch fördern, zu mehr Selbstbestimmung der Teilnehmer beitragen, kreative und soziale Fähigkeiten verbessern und eine aktive Teilnahme am Leben der örtlichen Gemeinschaft fördern, zu den wirksamsten Instrumenten im Hinblick auf gesellschaftliche Inklusion und Integration zählen; |
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U. |
in der Erwägung, dass sowohl formale als auch informelle Bildung dazu dient, Marginalisierung und Mehrfachdiskriminierung zu überwinden, da ein Dialog sowie Offenheit und Verständnis zwischen Gruppen geschaffen und gesellschaftliche Randgruppen gestärkt werden; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Perspektive in der Bildung und deren Bedeutung bei der Stärkung von Frauen und Mädchen aus gesellschaftlichen Randgruppen nicht vergessen werden dürfen; |
Allgemeine Grundsätze
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1. |
weist erneut auf die dringende Notwendigkeit hin, sich mit der Frage der gesellschaftlichen Randgruppen zu befassen; unterstreicht die wichtige Rolle der Kohäsionspolitik bei der Förderung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts; |
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2. |
weist erneut darauf hin, dass gesellschaftliche Randgruppen im Rahmen der zunehmenden Besorgnis über soziale Ausgrenzung und des Einsatzes für deren Bekämpfung — wozu auch die Besorgnis über die Lage der Roma und die seit langem bestehende Forderung nach einer Verbesserung von deren Lebensbedingungen gehört — zu einem Schwerpunkt der Maßnahmen im Bereich der Kohäsionspolitik gemacht wurden; |
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3. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ herauszugeben, in denen eine Reihe von Merkmalen und Eigenschaften gesellschaftlicher Randgruppen festgelegt werden, wobei die spezifische Situation, Herausforderungen und Bedürfnisse jeder potenziellen Zielgruppe berücksichtigen werden sollten, um deren sozioökonomische Inklusion zu fördern, und zwar unter Einbeziehung von Vertretern dieser Gruppen; betont, dass solche Leitlinien die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Europäischen Union weiter steigern würden; |
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4. |
begrüßt, dass der legislative Rahmen für die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020 neue Elemente beinhaltet, die den ursprünglichen Ansatz durch die Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten konsolidieren und Mechanismen einführen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung gesellschaftlicher Randgruppen mit den europäischen Werten und Zielen im Einklang steht und die Notwendigkeit berücksichtigt, diese Gruppen in den gesamten Prozess einzubeziehen; |
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5. |
fordert die Kommission auf, genaue Informationen über die Inanspruchnahme der Mittel zur Unterstützung gesellschaftlicher Randgruppen bereitzustellen; fordert eine Analyse, die angemessene Schlussfolgerungen sowie die Ermittlung von Hindernissen für die weitere Inanspruchnahme von Mitteln oder für die Erzielung optimaler Ergebnisse ermöglicht; |
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6. |
fordert die Kommission auf, die tatsächliche Anwendung des EU-Verhaltenskodex im Hinblick auf das Partnerschaftsprinzip und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft zu überwachen; weist erneut darauf hin, dass bei der Vorbereitung und Umsetzung der Programme im Rahmen der ESI-Fonds die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen enthaltenen horizontalen Grundsätze Anwendung finden müssen, zu denen Grundrechte wie die Förderung der Chancengleichheit, die Verhinderung von Diskriminierung und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung gehören; erinnert ferner daran, dass alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik finanziert werden, die Grundrechtsprinzipien beachten sollten und in keinem Fall zu irgendeiner Form von Segregation beitragen dürfen; |
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7. |
betont, dass die Konzepte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in den Vorschriften über die Finanzierung aus Mitteln der ESI-Fonds enthalten sind, damit die systemischen Gründe der Ungleichheit — ob wirtschaftlicher, sozialer oder geschlechtsspezifischer Art oder den Zugang zu Kultur und Bildung betreffend — beseitigt werden können; betont, dass das Verstehen von und die Sensibilisierung für systemische Fremdenfeindlichkeit und Rassismus ein Dreh- und Angelpunkt bei der Analyse der Ursachen für Ausgrenzung sein sollten; |
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8. |
weist darauf hin, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundsatz ist, der in der Kohäsionspolitik horizontal Anwendung findet; bedauert die Mehrfachdiskriminierung, der insbesondere Frauen, Migranten und Menschen mit Behinderungen innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen ausgesetzt sind; |
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9. |
hebt hervor, dass bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik die entscheidende Herausforderung der Armut und Ausgrenzung von jungen Menschen und Kindern, Erwachsenen und Menschen mit Behinderungen angegangen werden muss, wozu auch der Übergang von institutioneller zu gruppenbezogener Betreuung bzw. von institutionellen zu gruppenbezogenen Dienstleistungen gehört; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, unter Anwendung des integrierten Ansatzes geeignete Aktionen und Maßnahmen einzuleiten, um diesbezügliche Strategien zu entwickeln und umzusetzen; |
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10. |
weist darauf hin, dass bei der Ausarbeitung von politischen Strategien, die sich gezielt, aber nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden, andere Gruppen in ähnlichen sozioökonomischen Umständen nicht ausgeschlossen werden dürfen, damit keine Abwehrreaktionen ausgelöst werden; betont, dass dieser Grundsatz nur ein erster Schritt ist, wenn es darum geht anzuerkennen, dass einigen der am stärksten gefährdeten und ausgegrenzten Gruppen und Personen Aufmerksamkeit geschenkt werden muss; |
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11. |
betont, dass es nachvollziehbare, transparente und demokratische Strukturen für die Bekämpfung von Korruption und betrügerischer Verwendung von Mitteln geben sollte, um die Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen sicherzustellen; |
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12. |
erachtet den Zugang zu öffentlichen Diensten als eines der wesentlichen Ziele bei der Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von zielgruppenorientiertem Informationsmaterial zum Thema Gesundheit sowie die Entwicklung von Strategien zur Krankheitsprävention und von gruppenbezogenen Gesundheitsinitiativen für gesellschaftliche Randgruppen zu verbessern; fordert die Einrichtung von spezialisierten Strukturen, wie Clearingstellen, die bei Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum Arbeitsmarkt und zum Bildungswesen Beratung anbieten; fordert Maßnahmen im Hinblick auf einen Kulturwandel in den öffentlichen Verwaltungen, nämlich weg vom nachfrageorientierten Ansatz und hin zu einer Willkommenskultur in Bezug auf Dienstleistungen; |
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13. |
fordert eine bessere Koordinierung und stärkere Verknüpfungen der nationalen Strategien für gesellschaftliche Randgruppen — einschließlich der nationalen Strategien zur Integration der Roma, der nationalen Strategien zur Armutsbekämpfung und der Strategien zur Inklusion anderer benachteiligter Bevölkerungsgruppen — sowie der Strategien zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter mit der Kohäsionspolitik; |
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14. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma den Kindern Priorität einzuräumen, und bekräftigt, wie wichtig es ist, den gleichberechtigten Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung und menschenwürdigen Lebensbedingungen für Kinder zu fördern; |
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15. |
fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, die Verwendung von ESF-Mitteln zu fördern, um Projekte im Rahmen der informellen Bildung und des lebenslangen Lernens sowie kulturgestützte Projekte zu fördern, damit die Ziele der Investitionen in neue Fähigkeiten für Innovation und der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung erreicht werden; |
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16. |
erinnert — in Anbetracht der zunehmenden regionalen Unterschiede, der demografischen Herausforderungen und der Lage der wachsenden Zahl der jungen Menschen, die ihre Herkunftsländer verlassen haben oder derzeit planen, ihre Herkunftsländer zu verlassen — daran, dass im Haushaltszyklus 2014–2020 weniger Mittel für die Kohäsionspolitik zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik nach wie vor das Potential hat, einen Mehrwert zu der in den Mitgliedstaaten bereits laufenden Arbeit zu schaffen, und dass — durch die Konzentration auf die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten, die Teilhabe in der Gesellschaft und die Investition in Kompetenzen, insbesondere in Regionen, die dies am stärksten benötigen — die Kohäsionspolitik neben anderen Vorteilen zu größerem sozialen Zusammenhalt und Armutsreduzierung führen wird, indem angemessene Flexibilität ermöglicht wird, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, im Einklang mit den lokalen Bedürfnissen individualisierte Unterstützung zu leisten und dafür zu sorgen, dass die Mittel in den Gebieten eingesetzt werden, in denen die Arbeitslosigkeit am höchsten ist und Finanzmittel am meisten benötigt werden; |
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17. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der operationellen Programme diese Grundsätze beachten; fordert die Kommission auf, ihre Analyse — auch betreffend die nationalen Strategien zur Integration der Roma — in ihre Berichterstattung aufzunehmen; |
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18. |
betont, dass Haushaltskürzungen für öffentliche Dienste in einigen Mitgliedstaaten während der Krise zur Erhöhung der Arbeitslosigkeit, fehlender sozialer Sicherheit, einer schwierigen Wohnraumsituation und Gesundheitsproblemen geführt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung aus dem ESF wirksamer zu nutzen, um die Qualität und den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen für gesellschaftliche Randgruppen zu verbessern und alle Formen der Diskriminierung zu bekämpfen; |
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19. |
fordert, dass bei der Konzeption von durch Kohäsionsfondsmittel unterstützten Maßnahmen eine Menschenrechtsperspektive berücksichtigt wird, und betont, dass kulturelle, wirtschaftliche und soziale Rechte in die Strategien zur Anerkennung von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen als aktive Bürgerinnen mit eigenen Rechten integriert werden sollten und dass sowohl offener als auch verdeckter Rassismus bei der Konzeption aller Maßnahmen und politischen Strategien explizit angegangen werden sollte; |
Vorbereitung von Programmen
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20. |
betont, dass das Partnerschaftsprinzip zur Einbeziehung aller Ebenen führen muss und von allen Mitgliedstaaten obligatorisch — und zwar nicht nur pro forma — anzuwenden ist; betont, wie wichtig die Umsetzung des Verhaltenskodex für Partnerschaften ist, wenn es darum geht, eine gleichberechtigte Teilhabe und Vertretung der Partner sicherzustellen, wobei der Einbeziehung gesellschaftlicher Randgruppen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte, damit deren besondere Situation und alle potenziellen Herausforderungen, denen sie gegenüberstehen, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu der Partnerschaft leisten, berücksichtigt werden können; ist besorgt darüber, dass die obligatorische Beteiligung der Partner im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften niedergelegt sind, nur unzureichend erfolgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Einbeziehung der Partner — und zwar auch der am stärksten betroffenen — Sorge zu tragen, und ein System von Anreizen und des Austauschs bewährten Verfahren umzusetzen, einschließlich spezifischer Unterstützung für diejenigen Verwaltungsbehörden und Empfänger, die besonders gute Ergebnisse auf diesem Gebiet erzielt hatten; |
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21. |
bedauert, dass die Kommission Partnerschaftsabkommen akzeptiert hat, in denen gesellschaftliche Randgruppen nicht hinreichend berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen bei der Vorbereitung, Umsetzung und Bewertung von Projekten zu fördern, um so die betroffenen Gruppen zu stärken; schlägt vor, dass im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen unterbreitet werden, und zwar als geeignetes Mittel zur Förderung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten; |
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22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die länderspezifischen Empfehlungen zur sozialen Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen zu reagieren, und fordert die Kommission auf, deren Umsetzung genau zu verfolgen; |
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23. |
begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten, auch solche, die Empfehlungen erhalten, die sozioökonomische Integration von gesellschaftlichen Randgruppen als Investitionspriorität in ihren operationellen Programmen festlegen; gibt jedoch warnend zu bedenken, dass dies auch systematisch in Politikbereiche wie Bildung und Beschäftigung integriert werden muss; |
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24. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel auszuschöpfen; betont, dass ein besonderer Schwerpunkt auf Finanzierungsmaßnahmen liegen muss, die über die Zielvorgaben unter dem thematischen Ziel der sozialen Eingliederung, Armutsbekämpfung und Bekämpfung von Diskriminierungen hinausgehen und dabei vor allem einen integrierten und systematischen Ansatz verfolgen; |
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25. |
ist der Ansicht, dass dem Mehrebenensystem und der Koordinierung eine wichtige Rolle zukommt; betont, dass die Einbeziehung lokaler Gebietskörperschaften und lokaler Interessenträger von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Zielgruppe erreicht werden soll, und dass sie die höchstmögliche territoriale Nähe erfordert; |
Umsetzung der Programme
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26. |
weist darauf hin, wie wichtig ein integrierter Ansatz ist; vertritt die Auffassung, dass die Mittel in einer stärker integrierten Weise genutzt werden sollten, auch durch fondsübergreifende Programme, von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung, integrierte territoriale Investitionen und Querfinanzierung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, und dass Synergien mit anderen Finanzierungsinstrumenten der EU oder der Mitgliedstaaten erreicht werden sollten; fordert die betroffenen Stellen und Behörden auf, sich für eine aktive Zusammenarbeit –auch grenzüberschreitender Art — auf allen Ebenen einzusetzen; |
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27. |
stellt fest, dass die Querfinanzierung derzeit nur begrenzt genutzt wird, wofür zum Teil die komplexen Vorschriften gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen verantwortlich sind; vertritt die Auffassung, dass mehr Flexibilität bei den Vorschriften für die Querfinanzierung, insbesondere in Bezug auf gesellschaftliche Randgruppen, die Wirksamkeit der Projekte erhöhen und im Hinblick auf deren Wirkung einen wesentlichen Mehrwert schaffen könnte; fordert die Kommission daher auf, eine Analyse der Anwendung und des Umfangs der Inanspruchnahme der Querfinanzierung durchzuführen; |
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28. |
stellt fest, dass gesellschaftliche Randgruppen häufig in schlechteren Stadtteilen wohnen; betont die Bedeutung der tatsächlichen Umsetzung von Programmen zur Stadtsanierung in benachteiligten Wohngegenden, in deren Rahmen integrierte und standortspezifische Ansätze und Partnerschaften kombiniert, wirtschaftliche, soziale und territoriale Herausforderungen angegangen sowie das städtische Umfeld verbessert werden und deren Schwerpunkt darüber hinaus auf verbesserten Anbindungen liegt, um diesen Gruppen einen besseren Zugang zu gewähren; ist der Ansicht, dass die künftige EU-Städteagenda auf geeignete Weise die entscheidenden Herausforderungen und Bedürfnisse im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Randgruppen in städtischen Gebieten in Angriff nehmen sollte, um das Entstehen von Gettogebieten zu verhindern und Segregation, Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung erfolgreich zu bekämpfen; |
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29. |
weist auf die spezifischen Bedürfnisse gesellschaftlicher Randgruppen hin, die in ländlichen, gebirgigen und abgelegenen Gebieten leben, darunter Herausforderungen im Zusammenhang mit Anbindung, Mobilität und Zugang zu Dienstleistungen, aber auch in Bezug auf kulturelle und soziale Möglichkeiten; hebt hervor, dass diese Gebiete unbedingt besser angebunden werden müssen; stellt ferner fest, dass Menschen in grenznahen Gebieten häufig wegen ihrer geografischen Heimat marginalisiert werden und dass dieser Umstand bei der Konzeption der Kohäsionspolitik besser berücksichtigt werden sollte, insbesondere im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“; |
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30. |
betont, dass ein Kapazitätenaufbau bei den Interessenträgern, darunter öffentliche Stellen, Verwaltungen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft, erforderlich ist, damit die Randgruppen zu mehr Selbstbestimmung befähigt werden können, insbesondere indem ihnen ermöglicht wird, sich stärker in die Politikgestaltung einzubringen; fordert, dass gezielte fachliche Unterstützung und Finanzierung auch zu diesem Zweck genutzt wird; |
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31. |
fordert die Kommission auf, die notwendige technische Unterstützung zu leisten, um die Verwaltungskapazitäten der mit der Verwaltung der Strukturfonds befassten Einrichtungen zu verbessern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Beratung und administrative Unterstützung zu gewähren, z. B. durch die Organisation von Schulungen und durch Unterstützung bei Zuschussanträgen und Erklärungen, um gesellschaftlichen Randgruppen, wie etwa Roma, den Zugang zu Informationen über europäische und nationale Förderprogramme zur Unterstützung von Unternehmertum und Beschäftigung sowie das Stellen der entsprechenden Anträge zu erleichtern; |
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32. |
betont, dass die Sozialpartner Zugang zu technischer Unterstützung haben müssen, nicht nur um ihre Kapazitäten zu stärken, sondern auch um ihre Koordinierung und Vertretung in den Ad-hoc-Ausschüssen, die die operationellen Programme festlegen und umsetzen, zu gewährleisten; |
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33. |
weist darauf hin, dass die Kommission in Partnerschaft mit Vertretern der gesellschaftlichen Randgruppen und nach der Erstellung von Leitlinien zur Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ eine Ad-hoc-Sachverständigengruppe für Beratung einsetzen und eine angemessene Schulung des Verwaltungspersonals fördern sollte, um spezifisches Wissen um die Schwierigkeiten, denen gesellschaftliche Randgruppen gegenüberstehen, zu vermitteln und diskriminierende Praktiken zu bekämpfen, damit die Inklusion durch einen konstruktiven und wirksamen Dialog gefördert und mit EU-Mitteln finanzierte Projekte im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Randgruppen auf integrierte und wirksame Art umgesetzt und überwacht werden können, wodurch deren Wirkung optimiert wird; |
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34. |
hält es für wesentlich, Gremien für Gleichstellungsfragen, Frauenorganisationen und Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen in den Entscheidungsprozess über Zuweisung, Inanspruchnahme, Einsatz und Kontrolle von Mitteln auf allen Ebenen — von der lokalen über die regionale und nationale bis hin zur EU-Ebene — einzubeziehen, und ist der Ansicht, dass die Überwachung und Bewertung der umgesetzten Programme als ein entscheidender Prozess im Hinblick auf die verstärkte Teilhabe von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen erachtet werden sollte; |
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35. |
nimmt den Ansatz zur Kenntnis, dass alle strategischen und operationellen politischen Vorkehrungen, einschließlich ausreichender administrativer oder institutioneller Strukturen, vorhanden sein müssen, bevor Investitionen vorgenommen werden; fordert die Kommission auf, die Erfüllung dieser Voraussetzungen genau zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ergänzende Maßnahmen ergreifen, insbesondere bei der Förderung von sozialer Inklusion und der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung; |
Überwachung und Empfehlungen
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36. |
weist darauf hin, dass mit EU-Mitteln finanzierte Projekte eine langfristige Perspektive haben müssen, um wirksam zu sein, und dass mit diesen Mitteln Investitionen im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Empfänger unterstützt werden müssen, was Mechanismen erfordert, die sicherstellen, dass die Zielgruppen erreicht werden, und mit denen Ausgrenzung und Marginalisierung bekämpft werden; fordert Mechanismen für die qualitative Bewertung und Überwachung; fordert die Kommission auf, proaktive und partizipatorische Mechanismen für die Überwachung und Beobachtung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Planungs- und des Bewertungsverfahrens betreffend die Finanzmittel für gesellschaftliche Randgruppen einzuführen; |
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37. |
hebt hervor, dass Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt, Obdachlosigkeit, Ausgrenzung von Bildung und Arbeitslosigkeit oft entscheidende Elemente einer Marginalisierung sind; betont daher die Bedeutung integrierter Maßnahmen in Bezug auf das Wohnungs-, Bildungs- und Beschäftigungswesen zugunsten gesellschaftlicher Randgruppen; |
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38. |
erinnert — in Anbetracht der Tatsache, dass die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise insbesondere diejenigen gesellschaftlichen Randgruppen spürbar getroffen hat, die bei Turbulenzen auf dem Arbeitsmarkt am stärksten davon bedroht sind, ihren Arbeitsplatz zu verlieren — daran, dass Bildung und Beschäftigung die besten Wege aus der Armut sind, weshalb die Integration gesellschaftlicher Randgruppen in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt eine Priorität darstellen sollte; stellt mit Besorgnis fest, dass Mitglieder gesellschaftlicher Randgruppen häufig aus der Gesellschaft ausgegrenzt sind, diskriminiert werden und folglich Hindernissen gegenüberstehen, wenn es um den Zugang zu hochwertiger Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Transport, Information und Dienstleitungen im Allgemeinen geht, was ein komplexes Problem darstellt, das durch den komplementären Einsatz und die wirksame Kombination von ESI-Fonds und einzelstaatlichen Ressourcen in angemessener Weise angegangen werden muss; betont dementsprechend die Notwendigkeit besonderer Anstrengungen in Bezug auf bereits bestehende EU-Programme, wie die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, Erasmus+ und Kreatives Europa, um Mitglieder gesellschaftlicher Randgruppen zu erreichen — ergänzt durch regelmäßige Kontrollen dahingehend, ob dies gelingt –, um den Kreislauf von Armut und Marginalisierung zu durchbrechen und die beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen der Menschen zu verbessern; |
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39. |
fordert, dass die Mittel eingesetzt werden, um die Lebensbedingungen von Frauen zu verbessern und Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen den Zugang zu hochwertiger und nachhaltiger Bildung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Kinderbetreuung, sozialen Einrichtungen, Anlaufstellen für Opfer sowie zur Rechtspflege zu erleichtern; |
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40. |
betont, dass Vertreter gesellschaftlicher Randgruppen aktiv beteiligt und in die Lage versetzt werden müssen, als Vollmitglieder an den Überwachungsmaßnahmen teilzunehmen; weist darauf hin, dass auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene umfangreiche Erfahrungen hätten gesammelt werden können; unterstreicht die Notwendigkeit, bewährte Verfahren zu verbreiten und zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden bewährten Verfahren zu analysieren, einschließlich innovativer Verfahren im Zusammenhang mit der Inklusion marginalisierter Gruppen und Personen in die Gesellschaft, und die Bildung von Netzwerken — auch unter Sozialarbeitern, Jugendbetreuern und in der Arbeit mit Gemeinschaften ausgebildeten Personen sowie unter Akademikern und Forschern — in die Wege zu leiten; betont, dass eine Netzwerkplattform auf EU-Ebene erforderlich ist, die den Austausch bewährter Verfahren und eine gemeinsame Problemlösung erleichtert und auch als E-Learning-Instrument für den Aufbau von Kapazitäten dienen könnte; |
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41. |
fordert die Kommission auf, sich in ihrem jährlichen strukturierten Dialog mit der Zivilgesellschaft und mit Organisationen, welche die Partner vertreten, der Kohäsionspolitik und gesellschaftlichen Randgruppen zu widmen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Vertreter gesellschaftlicher Randgruppen daran teilnehmen, und eine Debatte auf der Grundlage einer quantitativen und qualitativen Analyse zu fördern; |
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42. |
weist darauf hin, dass ein Bewusstsein für strukturelle und systemische Inklusion nicht nur seitens der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist, sondern für die Arbeit von Entscheidungs- und Interessenträgern auf allen Verwaltungsebenen und in den weiteren beteiligten öffentlichen Einrichtungen von entscheidender Bedeutung ist; fordert alle Interessenträger des öffentlichen Sektors und Ausbildungseinrichtungen auf, eine gründliche Analyse der Ursachen von Diskriminierung und Marginalisierung sowie Sensibilisierungsmaßnahmen dahingehend durchzuführen, dass Fremdenfeindlichkeit und Rassismus — darunter Antiziganismus –, die zu systemischer Ausgrenzung führen, beseitigt werden müssen; fordert die Kommission auf, die EU-Vorschriften zur Beseitigung von Diskriminierung konsequent durchzusetzen und entsprechende Kontrollen durchzuführen; fordert die öffentlichen Arbeitsverwaltungen auf, hochwertige, bedürfnisorientierte Dienstleistungen zu erbringen; |
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43. |
betont die Notwendigkeit eines dualen Ansatzes bei der Hilfe für und der Integration von gesellschaftlichen Randgruppen, was unter unmittelbarer Beteiligung der Betroffenen durch die Bereitstellung von Bildungsmöglichkeiten, einschließlich Bildungseinrichtungen, Schulungen, Berufsberatung und Beschäftigungsmöglichkeiten, sowie unter Einbeziehung der Menschen vor Ort und der lokalen Behörden erfolgen sollte, um die öffentliche Wahrnehmung zu verbessern und/oder zu ändern, indem für die Auswirkungen von Vorurteilen sensibilisiert wird, öffentliche Dienstleistungen verbessert werden und die Sozialsysteme angepasst werden; |
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44. |
betont, dass Bildung ein im Vertrag über die Europäische Union verankertes Grundrecht ist; betont, dass die Gewährleistung gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger Bildung für alle Mitglieder der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, um den Kreislauf der sozialen Ausgrenzung zu durchbrechen; vertritt die Auffassung, dass formale, nicht-formale und informelle Bildung im Rahmen einer Bildung in Vielfalt den ersten Schritt hin zu einer tatsächlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Inklusion von gesellschaftlichen Randgruppen darstellt; betont, dass Programme, Projekte und Maßnahmen zur Unterstützung von Randgruppen durchgeführt werden müssen, um Vorschulbildung sicherzustellen, die Notwendigkeit formaler Bildung zu verdeutlichen — wobei auch Möglichkeiten für andere Formen von Bildung sowie für lebenslanges Lernen, insbesondere in Bezug auf berufliche Kompetenzen und IKT, angeboten werden sollten — und den Zugang zu Medien zu verbessern, auch im Hinblick auf die Stärkung von Frauen und Mädchen aus gesellschaftlichen Randgruppen; |
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45. |
fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Nutzung des EFRE zu fördern, um KMU und soziale Unternehmen zu unterstützen, die gesellschaftliche Randgruppen einbeziehen und diesen Nutzen bringen; weist darauf hin, dass Maßnahmen für gesellschaftliche Randgruppen unterstützt werden müssen, um die Voraussetzungen für Kleinstunternehmertum zu schaffen und dieses zu fördern, wobei die Vielfalt der Geschäftsmodelle erhalten werden sollte; |
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46. |
weist darauf hin, dass viele Sektoren sich in naher Zukunft wesentlich verändern werden, auch wegen der breiteren Nutzung von Online-Instrumenten und Online-Lösungen; weist darauf hin, dass dies sowohl niedrig- als auch mittelqualifizierte Arbeitskräfte unter Druck setzen wird, wovon besonders Mitglieder gesellschaftlicher Randgruppen betroffen sein werden, die zurzeit überwiegend in den entsprechenden Sektoren eine Arbeit finden; unterstreicht die Bedeutung von für alle zugänglichen und erschwinglichen Fortbildungsmaßnahmen und Dienstleistungen im Bereich der neuen Technologien und Sektoren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten im digitalen Sektor oder in der umweltverträglichen Wirtschaft, vor allem für die am meisten benachteiligten Gruppen; betont, wie wichtig Kleinst- und Kleinunternehmen für die Erhaltung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten sind, und fordert daher, dass der Sicherung des Zugangs zu Finanzmitteln für diese Unternehmen mehr Bedeutung beigemessen wird; |
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47. |
weist darauf hin, dass die Stärkung von Frauen innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen durch die Förderung von Unternehmerinnen und der Mitwirkung von Frauen in solchen Gruppen von großer Bedeutung ist; |
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48. |
weist auf die wichtige Rolle hin, die soziales Unternehmertum, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und alternative Unternehmen bei der Stärkung von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen spielen können; empfiehlt, dass Kohäsionsfonds, insbesondere der ESF, Investitionen in diesem Bereich unterstützen, die eine deutliche geschlechtsspezifische Perspektive aufweisen; |
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49. |
fordert die Kommission auf, die Beschränkungen des gegenwärtigen Verteilungsschlüssels für die Festlegung der Unterstützung aus den Fonds der Kohäsionspolitik anhand des BIP zu prüfen und dabei die verfügbaren Indikatoren — wie die Statistiken von Eurostat über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) — zu nutzen, mit denen sich Armutszonen und soziale Schwäche im Gebiet der EU feststellen lassen, um die Unterstützung der EU für gesellschaftliche Randgruppen gezielter einsetzen zu können; |
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50. |
hebt hervor, dass in der politischen Diskussion der EU die gesellschaftlichen Randgruppen häufig in tendenziöser Weise politisch instrumentalisiert werden und dass eine genaue Analyse der strukturellen Ausgrenzung sowohl in den Partnerschaftsabkommen als auch in den betreffenden operationellen Programmen erforderlich ist; fordert die Kommission auf, kohärente, einheitliche und klare Leitlinien zur Entwicklung, Umsetzung und Verwaltung der von der EU finanzierten Projekte im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Randgruppen vorzulegen, einschließlich eingehender Analysen, Beispielen bewährter Verfahren und Empfehlungen von Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass gesellschaftlichen Randgruppen auch im kommenden Programmplanungszeitraum eine Finanzierung aus EU-Mitteln zugutekommt; |
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51. |
fordert, dass eine geschlechtsspezifische Perspektive und eine sektorübergreifende Analyse in sämtliche von der EU im Bereich Integration und soziale Inklusion finanzierten Initiativen, Programme und Maßnahmen sowie in Finanzierungsvereinbarungen aufgenommen werden, damit die spezifischen Bedürfnisse von Frauen aus gesellschaftlichen Randgruppen besser berücksichtigt und die Vielzahl an Stimmen und Perspektiven von Frauen in unterschiedlichen strukturellen Positionen und Rollen besser erfasst werden können; ist der Auffassung, dass geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und eine Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung nützlich sind, um Förderprioritäten, die Zuweisung finanzieller Ressourcen und die Bestimmungen für Förderprogramme im Hinblick auf die Auswirkungen auf Frauen bewerten zu können; betont, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten systematisch erhoben und regelmäßig analysiert werden müssen; |
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52. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Preis für beispielhaftes Engagement in Bezug auf Integration und Inklusion gesellschaftlicher Randgruppen im Rahmen der Ausführung von EU-Mitteln zu verleihen; schlägt vor, dass ein solcher Preis für hervorragende Arbeit an Gemeinden oder Regionen in den Mitgliedstaaten verliehen werden könnte; |
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53. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bildung von Netzwerken zwischen Gemeinden und Städten, die sich mit der Integration gesellschaftlicher Randgruppen befassen, zu ermöglichen und zu fördern; schlägt vor, dass der Konvent der Bürgermeister zur Bekämpfung des Klimawandels als Beispiel für ein entsprechendes Netzwerk dienen könnte; |
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o o
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54. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(5) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62.
(6) ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.
(7) ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0132.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0594.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.
(11) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.
(12) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.
(13) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 60.
(14) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(15) ABl. C 114 vom 15.4.2014, S. 73.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/42 |
P8_TA(2015)0403
Die Rolle der EU innerhalb der VN
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zum Thema „Die Rolle der EU innerhalb der Vereinten Nationen: Wie können die außenpolitischen Ziele der EU besser verwirklicht werden?“ (2015/2104(INI))
(2017/C 366/05)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur EU und den Vereinten Nationen, vor allem auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. April 2014 zur 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1) und seine Entschließung vom 11. Mai 2011 mit dem Titel „Die EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen“ (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2015 zu den Prioritäten der EU für die 70. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, |
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— |
unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, |
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— |
unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Teilnahme der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen (3), die der EU das Recht gewährt, in der Generalversammlung zu intervenieren, mündliche Vorschläge und Änderungsanträge zu unterbreiten, über die auf Antrag eines Mitgliedstaates abgestimmt wird, und das Recht auf Gegendarstellung auszuüben, |
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— |
unter Hinweis auf die erstmalige Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 14. Februar 2014 betreffend die Rolle, die die EU für den Erhalt des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit spielt (4), |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz, die 2001 in Durban stattfand, |
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— |
unter Hinweis auf die im März 2015 von der Generaldirektion Externe Politikbereiche des Europäischen Parlaments veröffentlichte Studie „Reforming the United Nations: State of Play, Ways Forward“ (Die Reform der Vereinten Nationen: Bestandsaufnahme und Lösungen), |
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— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0308/2015), |
Die Ziele und globalen Stärken der EU
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A. |
in der Erwägung, dass die Zukunft der Europäischen Union mit Frieden, Sicherheit, Entwicklung und den Menschenrechten auf globaler Ebene verknüpft ist; in der Erwägung, dass die Herausforderungen, vor denen die EU steht, globale Lösungen erfordern und dass globale Probleme europäische Maßnahmen erfordern; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Grundsätze und Ziele der Außenpolitik der EU in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind und eng mit denen der Vereinten Nationen verknüpft sind; in der Erwägung, dass in Artikel 21 EUV ausdrücklich die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts gefordert wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass die EU über ein einzigartiges Potenzial verfügt, aus der gesamten Bandbreite der diplomatischen, sicherheits- und verteidigungspolitischen, wirtschaftlichen, entwicklungspolitischen und humanitären Instrumente Ressourcen — unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Vereinten Nationen — mobilisieren zu können; in der Erwägung, dass ihr der Einsatz dieser Instrumente auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes eine einzigartige Flexibilität für ein wirksames Vorgehen zur Lösung selbst der schwierigsten Sicherheitsziele verleiht; |
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D. |
in der Erwägung, dass die EU unter der Federführung der Vereinten Nationen aktiv daran mitwirkt, mittels ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GVSP) den Frieden, die Sicherheit und den Fortschritt zu fördern; |
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E. |
in der Erwägung, dass die EU ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Integrität schützt, um im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte von Helsinki von 1975 sowie mit den Zielen der 1990 angenommenen Charta von Paris für ein neues Europa den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhindern und die internationale Sicherheit zu stärken; in der Erwägung, dass die EU auch gemäß einer der in Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen regionalen Abmachungen Teil des kollektiven Sicherheitssystems der Vereinten Nationen ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass die EU den nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt der Entwicklungsländer fördert, um als primäre Ziele die Armut zu beseitigen, langfristigen Frieden und Stabilität zu fördern und soziale Ungleichheiten zu bekämpfen, sowie humanitäre Hilfe für Bevölkerungen, Länder und Regionen leistet, die mit Krisen jeglicher Art, sowohl Naturkatastrophen als auch von Menschen verursachten Katastrophen, konfrontiert sind; |
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G. |
in der Erwägung, dass die EU eine der führenden Mächte in verschiedenen miteinander verknüpften Politikbereichen ist: Handel, Entwicklung, humanitäre Hilfe, Umwelt und Menschenrechte; |
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H. |
in der Erwägung, dass die EU auf ökologische Nachhaltigkeit hinarbeitet, indem sie internationale Maßnahmen und Tätigkeiten zum Erhalt und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Verwaltung natürlicher Ressourcen fördert; |
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I. |
in der Erwägung, dass die EU auch in der Umweltpolitik eine führende Rolle einnimmt, insbesondere im Kampf gegen den Klimawandel, indem sie nicht nur die Vorreiterrolle übernimmt und selbst ehrgeizige Ziele festlegt, sondern sich auch bei Verhandlungen auf globaler Ebene unermüdlich für verbindliche Vereinbarungen sowie konkrete und messbare Maßnahmen einsetzt; |
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J. |
in der Erwägung, dass die EU die Grundlagen sozialer Nachhaltigkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung stärkt, indem sie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts konsolidiert, unterstützt und fördert; |
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K. |
in der Erwägung, dass die EU im Einklang mit ihren Verträgen ein internationales System befürwortet, das sich auf eine engere multilaterale Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Weltordnungspolitik stützt, und sich für einen wirksamen Multilateralismus einsetzt, in dem die Vereinten Nationen eine zentrale Rolle spielen; in der Erwägung, dass hinter diesem Engagement die Überzeugung steht, dass die internationale Gemeinschaft für eine erfolgreiche Bewältigung der globalen Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen ein wirksames multilaterales System benötigt, das auf universellen Rechten und Werten beruht; |
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L. |
in der Erwägung, dass der Hauptschwerpunkt der Außenpolitik der EU auf bilateralen Beziehungen und auf Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Ländern, Gruppen von Ländern und anderen regionalen und internationalen Organisationen weltweit liegt; in der Erwägung, dass in den letzten Jahrzehnten den geopolitischen Zielen und Problemen in den Nachbarländern der EU im Osten und Süden besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde; in der Erwägung, dass die EU ebenfalls besondere Beziehungen zu den Ländern auf dem afrikanischen Kontinent pflegt und in ihrem Handeln den Herausforderungen in diesen Ländern besondere Aufmerksamkeit schenkt; |
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M. |
in der Erwägung, dass die EU vor dem Hintergrund der wachsenden weltweiten gegenseitigen Abhängigkeit ihre Rolle sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch in den multilateralen Foren stärken muss; |
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N. |
in der Erwägung, dass die EU sich an internationalen Verhandlungen und Vermittlungsversuchen beteiligt und dabei eine wichtige Rolle spielt, vor allem bei den Verhandlungen zwischen E3/EU-3+3 und dem Iran und im Nahost-Friedensprozess; |
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O. |
in der Erwägung, dass die EU als größter Handelsblock der Welt bei bilateralen und multilateralen Handelsabkommen eine wichtige Rolle spielt und aktive handelspolitische Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums, zur Verringerung der Armut und zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen entwickelt hat; |
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P. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den größten finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Vereinten Nationen und zu deren humanitärer Hilfe, öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) und Friedenssicherungseinsätzen leisten; in der Erwägung, dass die entwicklungspolitischen Strategien der EU von großer Bedeutung sind, weil dadurch die Verringerung der Armut sowie wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit aktiv gefördert und somit Frieden und Sicherheit gestärkt werden; in der Erwägung, dass die EU als einziges nichtstaatliches Mitglied Vertragspartei von über 50 multilateralen VN-Übereinkommen und Konventionen ist; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die EU der engagierteste Verfechter und Förderer von Menschenrechten, Grundfreiheiten, kulturellen Werten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist; in der Erwägung, dass die Bestimmungen, die sich auf diese Grundsätze beziehen, in alle ihre bilateralen Partnerschaften aufgenommen wurden und in ihrer multilateralen Politik eine wesentliche Rolle spielen; in der Erwägung, dass die EU die internationale Gerichtsbarkeit stets nachdrücklich unterstützt hat; |
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R. |
in der Erwägung, dass die EU bei der Unterstützung der Einsätze der Vereinten Nationen in den Bereichen von beiderseitigem Interesse, insbesondere beim Schutz der Zivilbevölkerung und vor allem der Frauen und Kinder in einem bewaffneten Konflikt, eine wichtige Rolle spielt; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundwert der EU ist, der in ihren Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankert ist; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Geschlechtergleichstellung in alle ihre Aktivitäten und Politikbereiche einschließlich der Außenpolitik und der Politik für Entwicklungszusammenarbeit zu integrieren; |
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T. |
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft der Menschen gemeinsame Werte und Interessen hat; in der Erwägung, dass es eine gerechte Verteilung von Lasten und Nutzen bei der Lösung gemeinsamer Probleme und der Förderung gemeinsamer Ziele und Werte geben sollte; |
Das System der Vereinten Nationen
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U. |
in der Erwägung, dass das System der Vereinten Nationen das wichtigste globale Forum für die Verbesserung der Weltordnungspolitik und als solches auch das beste Forum für die Förderung der Werte und Interessen der EU ist; |
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V. |
in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel nach dem Zweiten Weltkrieg darin bestand, Frieden und Sicherheit zu bewahren; in der Erwägung, dass die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Menschenrechte in der Charta einen wesentlichen Platz einnahm; in der Erwägung, dass Umweltprobleme seit Anfang der 70er Jahre auf der Agenda der Vereinten Nationen stehen; in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung im Brundtland-Bericht „Our Common Future“ (Unsere gemeinsame Zukunft) von 1987 als eine Entwicklung definiert wurde, die den Bedürfnissen der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die Fähigkeit zukünftiger Generationen zu beeinträchtigen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen; in der Erwägung, dass entwicklungs- und umweltpolitische Strategien auf der Konferenz von Rio (UNCED) 1992 zu einer Kombination aus effektiver Reduzierung der Armut und der Förderung nachhaltiger Entwicklung weltweit zusammengeführt wurden; |
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W. |
in der Erwägung, dass das System der Vereinten Nationen alle Bereiche der Zusammenarbeit abdeckt, wobei der für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zuständige Sicherheitsrat im Mittelpunkt steht und von weiteren Neben- und Beratungsorganen unterstützt wird; |
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X. |
in der Erwägung, dass das System der Vereinten Nationen aus 19 Sonderorganisationen besteht, darunter FAO, IFAD, IAO, IWF, UNESCO, UNIDO, WHO und die Weltbankgruppe, zusammen mit elf Fonds und Programmen, darunter UNCTAD, UNDP, UNEP, UNFPA, UNHCR, UNICEF, UN-Women und WFP (5), sowie neun Fachkommissionen, fünf Regionalkommissionen und eine Reihe anderer Organe der gleichen Art umfasst; in der Erwägung, dass Organisationen wie die Welthandelsorganisation (WTO) und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) ebenfalls mit dem VN-System verbunden sind; |
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Y. |
in der Erwägung, dass die meisten der oben genannten Agenturen, Fonds, Programme, Kommissionen und Ausschüsse unter der Schirmherrschaft des Wirtschafts- und Sozialrates und der Generalversammlung arbeiten, denen einige von ihnen unterstehen; |
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Z. |
in der Erwägung, dass der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Förderung der Grundsätze und Ziele der Vereinten Nationen und der Lösung der gemeinsamen Probleme der Gemeinschaft der Menschen eine entscheidende Rolle zukommt; in der Erwägung, dass Europa seinerseits weltweite Partner braucht, um seine eigenen Probleme in Bereichen wie Sicherheit, Umweltschutz, Menschenrechte, Migration und Schutz des Rechts auf Asyl und finanzielle Instabilität zu lösen; |
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AA. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union gegenüber den Staaten in ihrer Nachbarschaft eine besondere Verantwortung für die Sicherung des Friedens, die Entwicklung und die Menschenrechte trägt; |
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AB. |
in der Erwägung, dass bei den im Rahmen der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen unbedingt das Völkerrecht geachtet werden muss; in der Erwägung, dass unter einem VN-Mandat verübte Verbrechen für die Glaubwürdigkeit der Organisation äußerst schädlich sind und nicht straffrei bleiben sollten; |
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AC. |
in der Erwägung, dass die Länder in geografische Gebiete unterteilt sind, was oft dazu führt, dass Länder blockweise abstimmen; in der Erwägung, dass Länder, die Mitglieder des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UNHRC) sind, oft selbst die Menschenrechte systematisch verletzen und so die Wirksamkeit und die Glaubwürdigkeit des gesamten UNHRC untergraben; |
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AD. |
in der Erwägung, dass die Erlöse aus Plünderungen und dem Schmuggel im Zusammenhang mit kulturellen und religiösen Stätten und Gegenständen durch ISIS/Daesh dazu verwendet werden, die terroristischen Aktivitäten von ISIS/Daesh zu finanzieren; in der Erwägung, dass der UNESCO und dem UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung des Notfallschutzes des syrischen und des irakischen Kulturerbes zukommt; |
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AE. |
in der Erwägung, dass die EU und die Vereinten Nationen in den heikelsten Krisenszenarien, vor allem im Nahen Osten und in Nordafrika, eng zusammenarbeiten; in der Erwägung, dass ihre Bemühungen noch verstärkt werden müssen, um friedliche politische Lösungen für solche Krisen zu finden; |
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AF. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2015 während der Tagung der VN-Generalversammlung über eine Verlängerung des Mandats des Internet-Regelungs-Forums (IGF) diskutiert und entschieden werden soll; in der Erwägung, dass das Parlament die Generalversammlung aufgefordert hat, das Mandat des IGF zu verlängern und seine Ressourcen sowie das aus zahlreichen Interessengruppen bestehende Modell für die Internet-Regelung zu stärken; |
Die EU im System der Vereinten Nationen
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1. |
erinnert daran, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 EUV die Werte und die Grundsätze der VN-Charta teilen und dass sie bei der Förderung dieser Grundsätze sowie der Ziele der Vereinten Nationen durch ihre Außenpolitik eine entscheidende Rolle spielen; ist der Ansicht, dass die EU zur Durchsetzung ihrer außenpolitischen Ziele vor allem in den Bereichen Frieden und Sicherheit, Terrorismus, organisiertes Verbrechen, regionale Konflikte, Staatsversagen und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen globale Partner benötigt; |
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2. |
findet, dass das Sicherheitsumfeld der Europäischen Union aufgrund der vielen seit langem bestehenden und neuen sicherheitspolitischen Herausforderungen immer instabiler und unbeständiger wird; erachtet den Konflikt in der Ostukraine, die Konflikte in Syrien und im Irak mit dem Aufstieg der terroristischen Organisation ISIS, die Krise in Libyen und die terroristische Bedrohung in Afrika (insbesondere in der Sahelzone, in Libyen und am Horn von Afrika) als ernsthafte Gefahren, die globale Antworten erfordern; ist der Ansicht, dass die EU diesen Bedrohungen nicht allein begegnen kann, sondern auf die Unterstützung internationaler Partner angewiesen ist; |
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3. |
begrüßt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich auf verschiedenen Wegen und in unterschiedlichen Formaten, die deutlicher sichtbar sein sollten, aktiv an der Arbeit des VN-Systems beteiligen und Beiträge dazu leisten; |
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4. |
begrüßt außerdem den wichtigen Beitrag, den die EU in den Bereichen Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe weltweit leistet; erinnert daran, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam den größten Anteil der Beiträge für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe leisten; |
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5. |
weist darauf hin, dass die EU ein wirklicher internationaler Akteur geworden ist und demzufolge bei den Vereinten Nationen einen erweiterten Beobachterstatus hat, der sie dazu berechtigt, bei den Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Debatten der Vertreter wichtiger Gruppen und vor einzelnen Staaten das Wort zu ergreifen, Vorschläge und Änderungsanträge einzureichen, zu antworten, sich zur Geschäftsordnung zu melden und Unterlagen zu verteilen; |
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6. |
erinnert ferner daran, dass die EU innerhalb der Vereinten Nationen durch eine Vielzahl von Akteuren vertreten ist: durch den Präsidenten des Europäischen Rates, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Europäische Kommission und die EU-Delegationen sowie durch ihre 28 Mitgliedstaaten, von denen zwei (Frankreich und das Vereinigte Königreich) ständige Mitglieder mit Vetorecht im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC) sind; verweist nachdrücklich darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten den Verträgen zufolge verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in allen internationalen Foren zu koordinieren; |
Wie können die außenpolitischen Ziele der EU innerhalb der Vereinten Nationen besser verwirklicht werden?
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7. |
ist der Überzeugung, dass sich die EU, um ihre im Vertrag verankerten außenpolitischen Ziele besser verwirklichen zu können, für eine Stärkung der Weltordnungspolitik im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen einsetzen und ihren Einfluss sowie den ihrer Mitgliedstaaten innerhalb dieses Systems erhöhen sollte; erinnert an die Zusage der EU, eine umfassende Reform des Systems der Vereinten Nationen aktiv zu unterstützen, um dessen Legitimität, regionale Vertretung sowie Transparenz, Rechenschaftspflicht und Wirksamkeit bei der Bewältigung der komplexen und vielschichtigen Herausforderungen unserer Zeit zu stärken; betont, wie wichtig insbesondere die Revitalisierung der Arbeit der Generalversammlung ist; |
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8. |
betont, dass die EU innerhalb der Generalversammlung eine wichtigere Rolle spielen sollte, was gleichbedeutend ist mit ausreichend Sichtbarkeit und politischem Einfluss, damit sie ihren internationalen Verpflichtungen im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung vom 3. Mai 2011 besser nachkommen kann; |
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9. |
bekräftigt seine Unterstützung der Rolle der Parlamente und regionalen Versammlungen im VN-System; |
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10. |
fordert die Mitglieder des Sicherheitsrats auf, in enger Zusammenarbeit mit der Generalversammlung den undurchsichtigen Prozess der Wahl des VN-Generalsekretärs zu überprüfen und zu überarbeiten sowie für Chancengleichheit der Geschlechter bei der Besetzung dieses Amtes zu sorgen; fordert alle VN-Organe und vor allem den Sicherheitsrat auf, der Verankerung der umfassenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts innerhalb der Vereinten Nationen ausreichend Aufmerksamkeit zu widmen, und fordert von den EU-Mitgliedstaaten, sich an die Spitze dieser Anstrengungen zu setzen und Kandidatinnen zu fördern; äußert seinen Wunsch, dass eine Frau zur nächsten VN-Generalsekretärin gewählt wird; fordert die EU auf, UN Women zu unterstützen und dabei Diskriminierungen aufgrund von Geschlechtsidentität oder geschlechtlicher Äußerung Rechnung zu tragen; |
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11. |
verweist auf die derzeitigen Prioritäten der EU für die 70. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in denen ihre bereits vor langer Zeit erhobene Forderung bekräftigt wird, dass die VN ihre Strukturen, ihren Haushaltsplan sowie ihre Arbeitsmethoden straffen sollten, ohne dabei vor schwierigen Themen wie der Reform des Sicherheitsrates zurückzuschrecken; |
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12. |
betont, dass die Generalversammlung, die die Regierungen aller Mitgliedstaaten repräsentiert, über Mittel und Wege verfügen muss, um dem System der Vereinten Nationen eine Richtung zu geben und all seine Tätigkeiten zu koordinieren; |
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13. |
ist davon überzeugt, dass der Sicherheitsrat reformiert werden muss, um die neue Weltlage besser widerzuspiegeln und besser für aktuelle und zukünftige Sicherheitsherausforderungen gerüstet zu sein; ermutigt die Länder mit Vetorecht im VN-Sicherheitsrat, in Fällen von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von der Ausübung ihres Vetorechts abzusehen; |
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14. |
erinnert — angesichts des Beitrags der EU zu Frieden und Sicherheit in der Welt und des im Vertrag von Lissabon verankerten Zieles der Verbesserung der europäischen Außenpolitik — an das langfristige Ziel der EU, einen Sitz in einem erweiterten Sicherheitsrat zu erhalten, und bekräftigt seine Forderung nach einer europaweiten Debatte über dessen Reform; bekräftigt seine Forderung an die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin (HR/VP), nach gemeinsamen Standpunkten der EU in Fragen aus dem Aufgabenbereich des Sicherheitsrats zu streben und die bestehenden Mechanismen der Zusammenarbeit zu verbessern, deren Ziel es ist, dass EU-Mitgliedstaaten mit Sitz im Sicherheitsrat für gemeinsame Standpunkte der EU eintreten; weist darauf hin, dass die im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vertretenen EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 EUV die anderen Mitgliedstaaten und die Hohe Vertreterin zu unterrichten und die Standpunkte und Interessen der Union zu verteidigen haben; erinnert auch daran, dass diese Staaten, wenn die EU zu einem Tagesordnungspunkt des VN-Sicherheitsrates Stellung genommen hat, beantragen sollten, dass die Hohe Vertreterin eingeladen wird, damit diese den Standpunkt der Union erläutern kann; |
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15. |
erinnert daran, dass gemäß Kapitel VIII der VN-Charta die Rolle der regionalen und subregionalen Organisationen in den Vereinten Nationen gestärkt werden soll, und fordert die EU und die OSZE auf, die Stärkung ihrer Rolle und der anderer regionaler Organisationen in der Weltordnungspolitik anzustreben; |
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16. |
ist der Ansicht, dass die EU mittels einer intensiveren Zusammenarbeit die Partnerschaften mit den Sonderorganisationen, Fonds, Programmen, Kommissionen und Ausschüssen der Vereinten Nationen stärker nutzen sollte; fordert eine bessere Abstimmung der EU in den Gremien dieser Einrichtungen, damit sichergestellt ist, dass die EU mit einer Stimme spricht; |
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17. |
betont, dass neben diesen notwendigen Reformen, die innerhalb der Vereinten Nationen umgesetzt werden müssen, eine bessere Umsetzung der außenpolitischen Ziele der EU, einschließlich der Förderung der Grundwerte, eine wirksamere Abstimmung der verschiedenen Dimensionen ihrer gesamten außenpolitischen Strategien, sowohl bilateral als auch multilateral, erfordert; bekräftigt seine Forderung nach einer stärkeren Sichtbarkeit der Maßnahmen und Hilfe der EU in allen multilateralen Foren und auch vor Ort; |
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18. |
fordert die EU auf, ihre Arbeit im Bereich der beispielsweise durch ECHO geleisteten humanitären Hilfe wirksamer mit den entsprechenden VN-Einrichtungen zu koordinieren, um trotz der beschränkten Mittel eine optimale Wirksamkeit zu erzielen und unnötige Überschneidungen zu vermeiden; |
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19. |
fordert alle maßgeblichen Institutionen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen auf, das Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen (FAFA) umzusetzen; fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Umsetzung des FAFA und der damit zusammenhängenden Leitlinien Bericht zu erstatten sowie Bereiche mit Verbesserungsbedarf zu bestimmen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten; |
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20. |
unterstreicht die Bedeutung der Kooperation zwischen der EU und dem UNDP im Hinblick auf die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit; verweist auf das Engagement der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit und appelliert an alle Staaten und privatwirtschaftlichen Akteure, sich dafür zu engagieren; |
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21. |
ist der Auffassung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte viel zur erfolgreichen Entwicklung beigetragen hat, die Europa im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte erzielen konnte, und dass er anderen Regionen als Beispiel dienen könnte; |
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22. |
fordert eine Verbesserung der Präventiv- und Frühwarnsysteme und eine höhere Vermittlungsfähigkeit für die VN sowie kohärente und erreichbare Mandate, die auch eine Menschenrechtskomponente umfassen, und klare Ausstiegsstrategien für Friedenskonsolidierungs- und -sicherungseinsätze; ermutigt die EU-Mitgliedstaaten, die Friedenskonsolidierungs- und -sicherungseinsätze aktiver zu unterstützen, und fordert die EU auf, ihre Vermittlungsbemühungen zur Konfliktlösung zu verstärken; fordert den Sicherheitsrat angesichts der in letzter Zeit von einigen extremistischen und terroristischen Gruppen begangenen Gräueltaten und Menschenrechtsverletzungen sowie angesichts der anhaltenden sexuellen Gewalt in Konflikten, wozu auch Vergewaltigung als Mittel des Krieges gehört, auf, im Einklang mit dem Prinzip der Schutzverantwortung ehrgeizige Instrumente und Mittel festzulegen, um solche Gräueltaten wirksam zu verhindern und für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts zu sorgen; fordert den Sicherheitsrat ferner auf, den VN-Mitgliedstaaten nahezulegen, Menschenhandel zu bekämpfen und durch die Verhinderung und Unterdrückung der Rekrutierung, der Organisation, des Transports und der Ausstattung von Terrorismuskämpfern energisch gegen die Anwerbung und die Finanzierung von terroristischen Gruppierungen und gegen die Finanzierung ihrer Reisen und Aktivitäten vorzugehen; |
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23. |
fordert die EU auf, eine Stärkung der Kohärenz, der Synergien und der Komplementaritäten zwischen den Überprüfungen der Friedensmissionen, der VN-Architektur der Friedenskonsolidierung und der Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit zu unterstützen; betont, dass es wichtig ist, dass Frauen gleichberechtigt und in vollem Umfang aktiv an der Verhütung und Beilegung von Konflikten, an Friedensverhandlungen, Friedenskonsolidierung, Friedenserhaltung, humanitären Maßnahmen sowie am Wiederaufbau nach Konflikten teilhaben; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission ihre Politik im Bereich der humanitären Hilfe dahingehend geändert hat, dass es jetzt nach dem humanitären Völkerrecht und/oder den Menschenrechtsnormen gerechtfertigt sein kann, den Opfern von als Kriegswaffe eingesetzten Vergewaltigungen Zugang zu sicheren Abtreibungen zu ermöglichen; |
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24. |
legt der EU nahe, eine breite Definition des Konzepts der menschlichen Sicherheit zu fördern und dieses stärker mit den Menschenrechten, der Gleichstellung der Geschlechter und der menschlichen Entwicklung zu verknüpfen; |
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25. |
ist der Überzeugung, dass die EU dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) eine große und tatkräftige Unterstützung insbesondere dadurch zukommen lassen muss, dass die Beziehungen zwischen dem IStGH und den VN, vor allem dem VN-Sicherheitsrat, gestärkt und ausgebaut werden und für eine rasche Ratifizierung der in Kampala beschlossenen Änderungen des Römischen Statuts des IStGH gesorgt wird, in denen das Verbrechen der Aggression definiert wurde; weist darauf hin, dass die primäre Zuständigkeit dafür, Straftäter vor Gericht zu bringen, bei den Staaten liegt, und unterstützt die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den IStGH, wenn die verantwortlichen nationalen Stellen nicht in der Lage oder nicht bereit sind, die schwerwiegendsten Verbrechen, die für die internationale Staatengemeinschaft von Belang sind, wirklich zu verfolgen; |
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26. |
unterstützt die Verstärkung der operativen Zusammenarbeit zwischen der EU und den VN bei der Krisenbewältigung, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit den VN beim Austausch von Analysen (zur Erarbeitung einer gemeinsamen Analyse) und bei der Planung der Friedens- und Sicherheitsmissionen (zur Erleichterung der operativen Aspekte); |
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27. |
ist der Ansicht, dass die Erfüllung der durch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zugesagten humanitären Hilfe durch die regelmäßige Veröffentlichung eines Überblicks über die Erfüllung der Verpflichtungen besser sichergestellt werden sollte; |
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28. |
begrüßt das Engagement der EU für eine größere Verantwortung und Transparenz beim Waffenhandel und unterstützt die Förderung einer weltweiten Anwendung und uneingeschränkten Umsetzung des Waffenhandelsvertrags sowie die Umsetzung der Ergebnisse der Ersten Konferenz der Vertragsstaaten; fordert die EU auf, weiterhin den Atomwaffensperrvertrag (NVV) als Eckpfeiler der globalen Ordnung zur Nichtverbreitung von Nuklearwaffen zu fördern, da er eine wesentliche Grundlage für die nukleare Abrüstung gemäß Artikel VI des NVV ist; fordert die EU zudem auf, aktiv Maßnahmen für eine globale Abrüstung zu ergreifen; |
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29. |
betont, wie wichtig es ist, dass die EU weiterhin die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung fördert; begrüßt die erste Sitzung des VN-Sicherheitsrates über LGBTI-Rechte vom 24. August 2015, bei der Angriffe und Hinrichtungen von LGBTI-Personen im Nahen Osten durch ISIS verurteilt wurden; ermutigt den VN-Sicherheitsrat, den Verletzungen der LGBTI-Rechte weiterhin Rechnung zu tragen; |
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30. |
erinnert an die „Nulltoleranz“ der EU gegenüber der Todesstrafe; betont, wie wichtig es ist, dass die EU das Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe weiter voranbringt; |
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31. |
ist davon überzeugt, dass die wirtschaftliche, soziale, ökologische und entwicklungspolitische Dimension des VN-Systems deutlich gestärkt werden muss, indem dafür gesorgt wird, dass die VN-Organe einen stärker politischen Ansatz wählen und die Zusammenarbeit untereinander verbessern, und indem man einen wirksameren und transparenteren Einsatz der vorhandenen Ressourcen erreicht; ist der Auffassung, dass dies in erster Linie durch eine strukturelle und funktionale Reform des gemäß der Satzung der VN hierfür zuständigen Hauptorgans, des Wirtschafts- und Sozialrates, geschehen muss; fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, die Möglichkeit einer Stärkung ihrer Rolle im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen in Erwägung zu ziehen, sodass aus ihm ein Rat für nachhaltige Entwicklung entsteht; |
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32. |
begrüßt die Einsetzung eines hochrangigen politischen Forums (HLPF) für nachhaltige Entwicklung, dessen Aufgabe es ist, politische Führung, Leitung und Empfehlungen zu den drei Säulen (Sozial-, Wirtschafts- und Umweltpolitik) einer nachhaltigen Entwicklung vorzugeben; ist der Überzeugung, dass das HLPF das wichtigste Entscheidungsgremium für alle Fragen der Entwicklungspolitik werden muss, damit für eine koordinierte und wirksame Beurteilung des Bedarfs gesorgt wird und die notwendigen Fahrpläne, Entscheidungen und verbindlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Agenda für eine nachhaltige Entwicklung für die Zeit nach 2015 erlassen werden; betont nachdrücklich die Notwendigkeit, die auf dem VN-Gipfel im September 2015 für die nachhaltige Entwicklung angenommenen Ziele wirksam umzusetzen; |
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33. |
ist angesichts der immer wieder auftretenden humanitären Katastrophen im Zusammenhang mit Flüchtlingen und Migranten, die sehr viel menschliches Leid verursachen, und in der Erwägung, dass eine nachhaltige Entwicklung in den Ursprungsländern letztendlich eine Lösung für die humanitären Krisen bieten würde, davon überzeugt, dass die Arbeit aller für diese Angelegenheit relevanten Einrichtungen koordiniert werden sollte; |
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34. |
ist der Ansicht, dass die Herausforderungen der humanitären Krise in Verbindung mit den Flüchtlingen in umfassender Weise und im Geiste der Solidarität innerhalb der EU sowie in enger Zusammenarbeit mit den VN und ihren Einrichtungen zu bewältigen sind; |
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35. |
fordert die EU und die VN auf, ihre gemeinsamen Anstrengungen zu intensivieren, damit bei der VN-Klimakonferenz in Paris 2015 ein ehrgeiziges und rechtsverbindliches Abkommen erzielt und anschließend für eine rasche Umsetzung von COP21 gesorgt wird; |
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36. |
vertritt die Auffassung, dass die Arbeit der Weltbankgruppe, des Internationalen Währungsfonds und der Welthandelsorganisation ebenfalls als Teil des VN-Systems unter Beibehaltung ihrer gegenwärtigen Entscheidungsfindungsstrukturen koordiniert werden könnte, damit ihre Entscheidungsfindung und die Durchführung ihrer Maßnahmen verantwortungsvoll, wirksam, schlüssig und ohne Verschwendung von Ressourcen erfolgt; |
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37. |
unterstützt das Ziel, auf multilateraler Ebene ein neues Investitionsschutzsystem einzurichten, in dessen Rahmen die gerichtliche Zuständigkeit einzelstaatlicher Gerichte geachtet wird, und fordert die Kommission auf, dieses Ziel in ihren Verhandlungen über den Abschluss von Investitionsabkommen zu berücksichtigen; vertritt die Auffassung, dass ein ständiges internationales Gericht für die Regelung von Investitionsstreitigkeiten gegebenenfalls im System der VN angesiedelt sein sollte und sich auf die Rechte und Pflichten derjenigen, die vom Gericht vertreten werden, stützen sollte, wobei die Grundsätze der OECD für multinationale Unternehmen sowie die Leitprinzipen der VN für Wirtschaft und Menschenrechte besonders zu beachten sind; ist der Ansicht, dass das System der VN nützliche Modelle für ein solches System bereitstellt, insbesondere in Fragen der Finanzierung; |
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38. |
erachtet es für erforderlich, die Doha-Entwicklungsrunde der WTO zum Abschluss zu bringen, und ist der Überzeugung, dass die VN mit ihrer Sonderstellung dafür sorgen können, dass diese Gespräche für die Entwicklungsländer erfolgreich verlaufen; vertritt die Auffassung, dass die VN diesbezüglich mit der WTO zusammenarbeiten und den Entwicklungsländern Ratschläge und Orientierungshilfen geben sollten, indem eine Strategie für Handel und Investitionen — mit der EU als einem entscheidenden Akteur — gefördert wird; |
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39. |
ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte zu stärken und umzusetzen; fordert die EU nachdrücklich auf, zum Erfolg der Arbeit der Intergovernmental Working Group on transnational corporations and human rights (Zwischenstaatliche Arbeitsgruppe für transnationale Unternehmen und Menschenrechte) beizutragen; |
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40. |
vertritt die Auffassung, dass die VN alle Angelegenheiten in Verbindung mit dem menschlichen Wohlbefinden aufwerten sollte; ist der Ansicht, dass dazu auch kulturelle Nachhaltigkeit und der Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen gehören, sodass Bildung, Fremdenverkehr, Kulturdiplomatie, der Schutz des Erbes, der kreative Sektor und wissenschaftliche Forschung bei der Herangehensweise an die Politikgestaltung darin integriert werden; |
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41. |
empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen für Bildungsmaßnahmen in Nothilfeprogrammen bei humanitären Krisen, bewaffneten Konflikten und Naturkatastrophen dadurch zu gewährleisten, dass Programme wie das Bildungsprogramm von UNICEF in Katastrophenfällen und bei der Krisenbewältigung, das Programm des UNHCR für eine vernünftige Bildung in Flüchtlingslagern und die Bildungsarbeit von UNRWA weiterhin unterstützt werden; |
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42. |
begrüßt die Aufteilung der 2014 gewählten Europäischen Kommission in Cluster, wobei der HR/VP nun in größerem Maße die Aufgabe zukommt, die Außenpolitik der EU in enger Zusammenarbeit mit anderen EU-Organen zu koordinieren; betont, dass politische Strategien mit einer globalen Dimension im Mittelpunkt der Arbeit dieses spezifischen Clusters stehen müssen; |
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43. |
fordert die HR/VP auf, in ihren Jahresbericht über die GASP einen umfassenden Abschnitt über die Förderung der globalen außenpolitischen Ziele der EU aufzunehmen; |
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44. |
ist der Ansicht, dass das Parlament in der Lage sein muss, die globalen Herausforderungen ebenso tiefgreifend und umfassend anzugehen wie die Kommission, und seine Arbeit dementsprechend organisieren muss; legt allen Ausschüssen des Parlaments nahe, zu deren Aufgaben Politikbereiche mit einer externen und globalen Dimension gehören, ihre Stellungnahmen zu dem entsprechenden Abschnitt des Berichts der HR/VP dem für diesen Bericht zuständigen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln; |
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45. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0259.
(2) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 66.
(3) A/RES/65/276 vom 3. Mai 2011 zur Teilnahme der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen.
(4) S/PRST/2014/4 vom 14. Februar 2014 — Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates zur Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und regionalen und subregionalen Organisationen zum Erhalt des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.
(5) FAO: Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation; IFAD: Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung; IAO: Internationale Arbeitsorganisation; IWF: Internationaler Währungsfonds; UNESCO: Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur; UNIDO: Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung; WHO: Weltgesundheitsorganisation; UNCTAD: Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung; UNDP: Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen; UNEP: Umweltprogramm der Vereinten Nationen; UNFPA: Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen; UNHCR: Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen; UNICEF: Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen; WFP: Welternährungsprogramm.
Mittwoch, 25. November 2015
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/51 |
P8_TA(2015)0408
Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2015/2066(INI))
(2017/C 366/06)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 4 und 13 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), |
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gestützt auf die Artikel 107, 108, 113, 115, 116, 175 und 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 12. Februar 2015 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit (1), |
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unter Hinweis auf die Enthüllungen des internationalen Konsortiums investigativer Journalisten (International Consortium of Investigative Journalists — ICIJ) über Steuervorbescheide und andere schädliche Praktiken in Luxemburg, die als „LuxLeaks“ bekannt geworden sind, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der Gipfeltreffen der G7, G8 und G20 zu internationalen Steuerangelegenheiten, insbesondere das Gipfeltreffen in Elmau vom 7./8. Juni 2015, das Gipfeltreffen in Brisbane vom 15./16. November 2014, das Gipfeltreffen in St. Petersburg vom 5./6. September 2013, das Gipfeltreffen in Lough Erne vom 17./18. Juni 2013 und das Gipfeltreffen in Pittsburgh vom 24./25. September 2009, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über schädlichen Steuerwettbewerb als weltweites Problem („Harmful Tax Competition: An Emerging Global Issue“) aus dem Jahr 1998, |
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unter Hinweis auf den Bericht der OECD über die Bekämpfung der Gewinnverkürzung und der Gewinnverlagerung („Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS)) aus dem Jahr 2013, den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und der Gewinnverlagerung und ihre späteren Veröffentlichungen, |
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unter Hinweis auf die aktuellen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (14. März 2013), zur Besteuerung (22. Mai 2013), zum automatischen Austausch von Informationen (18. Dezember 2014), zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), zum automatischen Austausch von Informationen auf globaler Ebene und zu schädlichen Steuerpraktiken (18. Dezember 2014) und zu Steuerhinterziehung (27. Juni 2014), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen — ECOFIN) und dessen Bericht vom 22. Juni 2015 an den Europäischen Rat zu Steuerangelegenheiten, |
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unter Hinweis auf die halbjährlichen Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Rat über den Verhaltenskodex, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (2), die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (3) und die neuesten Legislativvorschläge der Kommission zu deren Änderung, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (4) (Mutter-Tochter-Richtlinie) in der zuletzt 2015 geänderten Fassung, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (5), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (6), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (7), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG (8) der Kommission, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2007 an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren und über Leitlinien für Verrechnungspreiszusagen in der EU (COM(2007)0071), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (9), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2015 mit dem Titel „Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union — Fünf Aktionsschwerpunkte“ (COM(2015)0302), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. März 2015 über Steuertransparenz als Mittel gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2015)0136), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (C(2012)8806), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012)8805), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2012 über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission von 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2011)0121) und auf den diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 (10), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (11) und auf die regelmäßigen Berichte der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Rat, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerrats des Europarats vom 30. April 2014 zum Schutz von internen Hinweisgebern, |
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unter Hinweis auf den Bericht von 1999 von Simmons & Simmons zu den in Absatz 26 des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“ von 1999, im Primarolo-Bericht (SN 4901/99) und in der Aktualisierung dieses Berichts von 2009 erwähnten Verwaltungspraktiken, |
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unter Hinweis auf die vom Parlament am 8. Juli 2015 angenommenen Abänderungen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zum Thema „Steuerumgehung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den Sozialschutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern“ (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2015 zu dem jährlichen Steuerbericht (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zum Jahresbericht 2013 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (16), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen (17), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2012 zur Forderung nach konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu Steuerwesen und Entwicklung — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (19), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (20), |
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unter Hinweis auf die parlamentarischen Anhörungen und die anschließenden Berichte zu diesem Thema in den nationalen Parlamenten, insbesondere im Unterhaus des Vereinigten Königreichs, im Senat der USA und in der französischen Nationalversammlung, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (A8-0317/2015), |
LuxLeaks: Zahlen und Fakten
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A. |
in der Erwägung, dass durch den LuxLeaks-Skandal, der durch die Veröffentlichung von etwa 28 000 Seiten vertraulicher Dokumente, in denen mehr als 500 private Steuervereinbarungen zwischen den luxemburgischen Steuerbehörden und mehr als 300 multinationalen Unternehmen zwischen 2002 und 2010 aufgedeckt wurden, am 5. November 2014 durch das internationale Konsortium investigativer Journalisten ausgelöst wurde, das Ausmaß von geheimen Absprachen deutlich wurde, bei denen komplexe Finanzstrukturen geschaffen wurden, um drastische Steuersenkungen zu erzielen; in der Erwägung, dass in vielen Fällen luxemburgische Tochtergesellschaften, die Geschäfte im Wert von Hunderten von Millionen von Euro abwickeln, nur eine geringe Präsenz und nur wenig Wirtschaftstätigkeit im Land aufweisen können; |
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B. |
in der Erwägung, dass strittige Themen in Verbindung mit der Aushöhlung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und aggressiven Steuerplanungsstrategien auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten bekannt sind und analysiert werden; in der Erwägung, dass durch LuxLeaks die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Medien auf diese Themen gelenkt wurde, indem von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in einem bestimmten Mitgliedstaat geförderte fragwürdige Steuerstrategien aufgedeckt wurden; in der Erwägung, dass die Ermittlungen der Kommission und die vom Parlament mittels seines Sonderausschusses geleistete Arbeit gezeigt haben, dass es sich hierbei nicht um den einzigen Fall handelte, sondern dass die Praxis, steuerliche Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtsteuerschuld einiger Unternehmen zu ergreifen, um die nationale Besteuerungsgrundlage auf Kosten anderer Länder — darunter einige, die Sparmaßnahmen unterliegen — künstlich zu erweitern, in ganz Europa und auch darüber hinaus weit verbreitet ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass solche Verhaltensweisen, die oft dazu führen, dass der Ort der Wertschöpfung und der Ort der Besteuerung der Gewinne auseinanderfallen, nicht auf Steuervorbescheide beschränkt sind, sondern eine große Bandbreite an schädlichen Steuerpraktiken umfassen, die von nationalen Steuerbehörden innerhalb und außerhalb der EU umgesetzt werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass es Teil der demokratischen Kontrolle ist, diese Praktiken der öffentlichen Kontrolle zu unterwerfen; in der Erwägung, dass sie angesichts ihrer negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft insgesamt nur fortbestehen können, solange sie nicht aufgedeckt werden oder solange sie toleriert werden; in der Erwägung, dass investigative Journalisten, nichtstaatliche Akteure und die Wissenschaft eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Steuervermeidung und bei der Information der Öffentlichkeit über entsprechende Fälle gespielt haben; in der Erwägung, dass, solange sie nicht verhindert werden können, ihre Offenlegung nicht von dem Mut und dem Ethikbewusstsein einzelner interner Hinweisgeber abhängen sollte, sondern Teil eines systematischeren Mechanismus für Meldungen und den Informationsaustausch sein sollte; |
Strategien der Mitgliedstaaten zur Körperschaftsteuer
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E. |
in der Erwägung, dass sich die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer für die 28 Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf durchschnittlich 2,6 % des BIP beliefen (21); |
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F. |
in der Erwägung, dass die direkte Besteuerung vertragsgemäß in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; in der Erwägung, dass in dem Maß, in dem die Besteuerung in die Zuständigkeit der EU fällt, für die Ausübung dieser Zuständigkeit im Rat gewöhnlich Einstimmigkeit erforderlich ist; in der Erwägung, dass dies dazu geführt hat, dass auf EU-Ebene trotz aktueller Entwicklungen bei der EU-Integration in Bezug auf den Binnenmarkt und andere Bereiche, die unter die EU-Verträge fallen, wie internationale Handelsabkommen, die gemeinsame Währung und die wirtschafts- und finanzpolitische Steuerung sowie die Grundsätze und die Rechtsvorschrift zur Bekämpfung von Geldwäsche, noch keine wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Körperschaftsteuer getroffen wurden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten das europäische Wettbewerbsrecht einhalten und sicherstellen müssen, dass ihre Steuergesetzgebung mit den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar ist und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Einstimmigkeit im Rat dadurch, dass jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht hat, den Anreiz verringert, vom Status quo zu einer stärker auf Zusammenarbeit basierenden Lösung zu wechseln; in der Erwägung, dass eine Vertragsänderung erforderlich wäre, um das Erfordernis der Einstimmigkeit in Angelegenheiten der direkten Besteuerung zu ändern, wenn nicht auf das in Artikel 116 AEUV niedergelegte Verfahren zurückgegriffen wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass es die derzeitige Lage, in der jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht hat, erforderlich macht, dass alle Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des gesamteuropäischen Problems der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung entschieden handeln und zusammenarbeiten; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Vertreter der nationalen Politik bei der Bewältigung des Problems der Steuervermeidung einschließlich der Steuervorbescheide bisher nicht ausreichend hervorgetreten sind, auch wenn es einige lobenswerten Ausnahmen gab; |
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I. |
in der Erwägung, dass auf dem europäischen Binnenmarkt freier Kapitalverkehr herrscht und große Unternehmen ihre Aktivitäten auf konsolidierter Basis melden, aber Steuern national von Steuerbehörden erhoben werden, die untereinander nur sehr wenige Informationen austauschen; |
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J. |
in der Erwägung, dass es in einem vollendeten Binnenmarkt keine künstlichen Verzerrungen geben sollte, die Investitionsentscheidungen und den Standort von Unternehmen beeinflussen; in der Erwägung, dass Globalisierung, Digitalisierung und freier Kapitalverkehr jedoch die Bedingungen für einen intensiveren Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern schaffen, um Investitionen und Unternehmen anzuziehen; in der Erwägung, dass erreicht werden muss, dass Unternehmen in Europa bleiben und Anreize dafür bestehen, dass Unternehmen nach Europa kommen, dies allerdings nicht im Rahmen möglicherweise schädlicher Steuerregeln erfolgen sollte, die in erster Linie darauf abzielen, Investitionen zu fördern und zusätzliche Wirtschaftstätigkeit anzuregen, auf in den Nachbarstaaten eingeführte ähnliche Maßnahmen zu reagieren oder mit denen korrigiert werden soll, was als von vornherein bestehende Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf relativen Wohlstand, Größe oder Standort angesehen wird; in der Erwägung, dass es in einigen Hoheitsgebieten im Übrigen eine Korrelation zwischen attraktiven Körperschaftsteuersystemen und einem hohen Maß nationalen Wohlstands zu geben scheint; in der Erwägung, dass die optimale Struktur eines Steuersystems von zahlreichen Faktoren abhängt und daher je nach Land unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass der schädliche Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig das Potenzial des Binnenmarkts beeinträchtigt; |
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K. |
in der Erwägung, dass Länder nicht nur ein attraktives Geschäftsklima — beispielsweise mit einer guten Infrastruktur und hochqualifizierten Arbeitskräften, und zwar auch durch Ausgaben zur Steigerung der Produktivität — fördern und für ein stabiles, vorhersehbares Steuersystem sorgen, sondern in ihrer Rolle als Teilnehmer am Spiel des Steuerwettbewerbs auch ihre nationalen Rechtsvorschriften in Verbindung mit ihrem Netz an Steuerübereinkommen nützen, um sich selbst als Investitionsländer zu fördern, d. h. als Knotenpunkt, durch den Finanzströme kanalisiert oder wo Gewinne verbucht werden können, sodass Unternehmen oder Briefkastenfirmen in das jeweilige Land kommen, was allerdings den Partnerländern schadet und zu unfairem Wettbewerb zwischen den Ländern führt; in der Erwägung, dass jedes Land für sich betrachtet ein eindeutiges Interesse daran hat, ein „Trittbrettfahrerverhalten“ zu praktizieren, d. h. als erster spezielle Steuerregelungen und -bestimmungen zu konzipieren und umzusetzen, um Steuerobjekte anzuziehen, und sich als letzter an kooperativen und abgestimmten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung zu beteiligen; |
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L. |
in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein Steuerwettbewerb herrscht; in der Erwägung des in Artikel 4 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Steuerwettbewerbs in vollem Umfang anwenden sollten; |
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M. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Steuervermeidung zwiespältig gegenüberstehen, da sie sich zwar über die Aushöhlung ihrer nationalen Besteuerungsgrundlage beschweren, gleichzeitig jedoch für die Konzeption der derzeitigen nationalen und internationalen Steuersysteme verantwortlich sind, die dies ermöglicht haben, und immer noch jede Entwicklung ihrer Steuersysteme hin zu einer stärker abgestimmten Lösung behindern; in der Erwägung, dass in einem Rahmen vollständiger Kapitalmobilität innerhalb der EU und mit dem von der Kommission aufgestellten Ziel der Einführung einer Kapitalmarktunion die Interdependenz und die gegenseitige Beeinflussung von nationalen Steuersystemen und -einnahmen uneingeschränkt berücksichtigt werden sollten, wobei den umfassenden positiven und negativen grenzüberschreitenden Übertragungseffekten der Steuerentscheidungen einzelner Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden muss, da durch die Steueranreize eines Landes die Besteuerungsgrundlage eines anderen ausgehöhlt wird; |
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N. |
in der Erwägung, dass ein Paradoxon zu beobachten ist, bei dem der freie Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten in Steuerangelegenheiten zu wettbewerbswidrigem Verhalten und Wettbewerbsverzerrungen geführt hat; |
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O. |
in der Erwägung, dass sich die Schaffung des europäischen Binnenmarktes als höchst vorteilhaft für die nationalen Volkswirtschaften erwiesen hat, da der Binnenmarkt ihnen ermöglicht, ihre Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität in einer globalisierten Wirtschaft auszubauen; in der Erwägung, dass eine Konvergenz der Steuersysteme der Mitgliedstaaten langfristig denselben Effekt haben wird; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Gesetzgeber und die — oftmals nicht mit ausreichenden Ressourcen ausgestatteten — Steuerbehörden die innovativen Steuervermeidungsmodelle, die von bestimmten Steuerberatern, insbesondere sehr großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsanwälten und Vermittlungsunternehmen konzipiert und angepriesen werden, nicht voraussehen können, sondern — zuweilen stark verzögert — lediglich darauf reagieren können; in der Erwägung, dass die Erfahrung insbesondere zeigt, dass EU-Gremien, die die Einführung schädlicher Steuerpraktiken verhindern sollen (wie die von den Mitgliedstaaten 1998 eingesetzte Gruppe „Verhaltenskodex“ oder die Kommission als Hüterin der Verträge), nicht fähig sind, diesen unerwünschten Entwicklungen entgegenzutreten, was zuweilen auf eine ineffiziente Reaktion oder darauf zurückzuführen ist, dass ihr Mandat zu stark begrenzt ist, und dass in der EU eine Unmenge von neuen und oft aggressiven Maßnahmen und Vereinbarungen zur Steuervermeidung getroffen worden sind, beispielsweise Patentboxen; in der Erwägung, dass sich multinationale Unternehmen in der EU und weltweit hinsichtlich der Konzipierung ihrer Steuervermeidungsmodelle auf das Fachwissen der gut organisierten und fachkundigen Branche der Steuerberater sowie der Banken und anderer Finanzdienstleister verlassen; in der Erwägung, dass diese Branche gleichzeitig in Gremien vertreten ist, die Regierungen und öffentliche Institutionen in Steuerfragen beraten, beispielsweise in der EU-Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen; in der Erwägung, dass es Bedenken in Bezug auf die Interessenkonflikte gibt, die dadurch entstehen können, dass dieselben Firmen sowohl öffentliche Stellen als auch private multinationale Unternehmen beraten; |
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Q. |
in der Erwägung, dass jegliche Steuerplanung innerhalb der Grenzen des Rechts und der geltenden Verträge erfolgen sollte; in der Erwägung, dass die angemessenste Antwort auf eine aggressive Steuerplanung demnach eine gute Gesetzgebung und internationale Abstimmung in Bezug auf die gewünschten Ergebnisse ist; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Umsetzung der Gesetzgebung für das Erreichen der beabsichtigten Ziele entscheidend ist; in der Erwägung, dass diese Umsetzung in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt, die allerdings oft kaum Anreize haben, auf europäischer Ebene zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass diese Lage zu den Unterschieden beiträgt, die sich aus divergierenden Rechtsvorschriften in der gesamten Union ergeben, und dass sie diese Unterschiede auch weiter verschlimmert; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Troika der Institutionen (Europäische Kommission, Europäische Zentralbank und Internationaler Währungsfonds), die die finanziellen und haushaltspolitischen Anpassungsprogramme in Mitgliedstaaten wie Portugal und Griechenland beaufsichtigt, nicht versucht hat, Steueramnestien, Steuervorbescheide, Steuervorteile und Steuerausnahmemodelle zu verhindern, die unangemessene Nachteile zur Folge hatten und haben, weil in ihrem Rahmen steuervermeidende Unternehmen und Einzelpersonen begünstigt werden und ein großer Verlust an Staatseinnahmen verursacht wird sowie die Belastung steuerlich bereits übermäßig belasteter kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und Bürger zunimmt; |
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T. |
in der Erwägung, dass die Untersuchung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Geldwäsche, die oft Finanzgeschäfte und juristische Personen in mehreren Ländern umfassen bzw. umfasst, außergewöhnlich anspruchsvoll ist; in der Erwägung, dass das Personal der Mitgliedstaaten, das für die Untersuchung und Verfolgung von Tätern im Bereich von Steuerstraftaten und anderen Finanzstraftaten zuständig ist, oft nicht ausreichend geschult und ausgerüstet ist; |
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U. |
in der Erwägung, dass die Politik der Sparmaßnahmen und Haushaltsdeckelung in den vergangenen Jahren die Fähigkeit der Steuerbehörden erheblich eingeschränkt hat, Steuerstraftaten und schädliche Steuerpraktiken zu untersuchen; in der Erwägung, dass diese Kürzungen in den Ländern besonders schädlich waren, die von der Troika geleiteten Finanzhilfeprogrammen unterlagen, bei denen die Steigerung der Staatseinnahmen auf Kosten steuerlich unverhältnismäßig belasteter KMU und Bürger erzielt wurde, während große Unternehmen und wohlhabende Steuerhinterzieher oft in den Genuss von Steueramnestien, Steuervorbescheiden und anderen Steuerausnahmen sowie Steuererleichterungsprogrammen kamen, wie es in Portugal und Griechenland der Fall war; |
Steuervorbescheide und schädliche Steuerpraktiken
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V. |
in der Erwägung, dass Steuervorbescheide in Bezug auf möglichen Umfang und Anwendungsgebiete, Verbindlichkeit, Häufigkeit der Nutzung, Bekanntheit, Dauer und Zahlung von Gebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten eine große Bandbreite an Praktiken abdecken, die von Ad-hoc-Maßnahmen bis zu einer klar formulierten Rechtsanwendung reichen; in der Erwägung, dass es abgesehen von der Begriffsbestimmung der Kommission als „eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung von einem Mitgliedstaat bzw. im Namen eines Mitgliedstaats bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Steuergesetze“ auf internationaler Ebene keine allgemeingültige Begriffsbestimmung für Steuervorbescheide gibt; |
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W. |
in der Erwägung, dass Steuervorbescheide nicht von Natur aus problematisch sind, da sie entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck den Steuerzahlern in Fällen, in denen die Steuergesetze oder deren spezielle Anwendung unter bestimmten Umständen unklar sind oder unterschiedliche Auslegungen möglich sind, Rechtssicherheit bieten können und das finanzielle Risiko für ehrliche Firmen verringern, insbesondere bei komplexen Transaktionen, und mit ihnen somit zukünftigen Streitfällen zwischen den Steuerzahlern und den Steuerbehörden vorgebeugt werden kann; |
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X. |
in der Erwägung, dass sich die Praxis der Vorbescheide als Instrument im Rahmen einer engeren und kooperativeren Beziehung zwischen Steuerbehörden und Steuerzahlern entwickelt hat, um mit der zunehmenden Komplexität der steuerlichen Behandlung bestimmter Transaktionen in einer zunehmend komplexen, globalen und digitalisierten Wirtschaft umzugehen; in der Erwägung, dass sich im Rahmen der Arbeit des Sonderausschusses bestätigt hat, dass Steuervorbescheide ohne jedweden Rechtsrahmen über informelle oder geheime Vereinbarungen ergehen können, auch wenn die Mitgliedstaaten behaupten, dass die Vorbescheide nicht willkürlich sind, sondern lediglich ein Instrument zur Klärung der bestehenden Steuergesetzgebung darstellen, sie aber gleichzeitig geheim halten, wobei durch diese geheimen Vereinbarungen wiederum steuermotivierte Strukturen gefördert werden, die auf Steuerplanungsinstrumenten gegründet sind, die gewöhnlich von multinationalen Unternehmen zur Reduzierung ihres Steuerbeitrags genutzt werden; in der Erwägung, dass dies insbesondere — wenn auch nicht ausschließlich — bei Vorbescheiden im Zusammenhang mit der Preisfestsetzung bei unternehmensinternen Übertragungen (sogenannten Verrechnungspreiszusagen) ein Problem zu sein scheint; in der Erwägung, dass Vorbescheide zu Ungleichheit zwischen den Unternehmen führen können, denen sie erteilt werden, und den Unternehmen desselben Sektors, denen sie nicht erteilt werden, wenn nur für einige ausgewählte Akteure Rechtssicherheit hergestellt wird; |
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Y. |
in der Erwägung, dass weder die OECD noch die Europäische Kommission eine Beendigung der Praxis der Steuervorbescheide als solche verlangt haben; |
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Z. |
in der Erwägung, dass mit Steuervorbescheiden weder die steuerliche Behandlung einer Transaktion beeinflusst noch ein Steuerzahler gegenüber einem anderen bevorzugt werden sollte, sondern sie unter sonst gleichen Bedingungen die gleichen Auswirkungen haben sollten wie die Ex-post-Anwendung der zugrunde liegenden steuerlichen Bestimmungen; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt dieses Berichts dementsprechend nicht streng auf Steuervorbescheide beschränkt ist, sondern — im Einklang mit dem dem Sonderausschuss (TAXE) erteilten Mandat — alle steuerlichen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung unter dem allgemeinen Begriff „schädliche Steuerpraktiken“ umfasst, d. h. Maßnahmen, die darauf abzielen, nicht gebietsansässige Firmen oder Transaktionen auf Kosten anderer Steuergebiete anzuziehen, in denen diese Transaktionen normalerweise besteuert werden sollten, und/oder Maßnahmen, die darauf abzielen, nur einige Unternehmen zu bevorzugen, durch die es dann zu Wettbewerbsverzerrung kommt; |
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AA. |
in der Erwägung, dass schädliche Steuerpraktiken in gewissem Maße mit einer oder mehreren der folgenden unerwünschten Auswirkungen in Verbindung gebracht werden können: mangelnde Transparenz, willkürliche Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und außerhalb des Binnenmarkts, Auswirkungen auf die Integrität des Binnenmarkts und auf die Fairness, Stabilität und Legitimität des Steuersystems, höhere Besteuerung von weniger mobilen Wirtschaftsfaktoren, vermehrte wirtschaftliche Ungleichheiten, unfairer Wettbewerb zwischen Staaten, Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage, soziale Unzufriedenheit, Misstrauen und ein Demokratiedefizit; |
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AB. |
in der Erwägung, dass anerkannt werden sollte, dass KMU zwar nach wie vor die treibende Kraft für Wirtschaft und Beschäftigung in Europa sind, multinationale Unternehmen aber auch eine Schlüsselrolle spielen, wenn es darum geht, dass Investitionen getätigt werden und für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze gesorgt wird; in der Erwägung, dass ein wichtiger Beitrag dieser Unternehmen zum Wohlstand und zur Tragfähigkeit der Gesellschaften in Europa nach wie vor darin besteht, in den Ländern, in denen die Wirtschaftstätigkeit tatsächlich stattfindet und der Mehrwert entsteht, ihren ordnungsgemäßen Steueranteil zu entrichten; |
Die Arbeit des Sonderausschusses
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AC. |
in der Erwägung, dass der am 26. Februar 2015 eingesetzte zuständige Sonderausschuss 14 Sitzungen abgehalten hat, bei denen er den Präsidenten der Kommission Jean-Claude Juncker, Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager , Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll Pierre Moscovici, der amtierende Vorsitzende des Rates, Pierre Gramegna, die Finanzminister Frankreichs , Michel Sapin , Deutschlands, Wolfgang Schäuble, Italiens Pier Carlo Padoan und Spaniens, Luis de Guindos, Vertreter der OECD sowie Informanten, investigative Journalisten, Sachverständige, Wissenschaftler, Vertreter von multinationalen Unternehmen, Berufsverbänden, Gewerkschaften, nichtstaatlichen Organisationen sowie Mitglieder der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten angehört hat (siehe Anhang 1); in der Erwägung, dass Delegationen des TAXE-Ausschusses in die Schweiz gereist sind, um spezielle Aspekte der Drittstaatendimension des Mandats des Ausschusses zu untersuchen, und Informationsreisen in folgende Mitgliedstaaten unternommen haben: nach Belgien, Luxemburg und Irland sowie in die Niederlande und in das Vereinigte Königreich; in der Erwägung, dass darüber hinaus Sitzungen mit Regierungsvertretern Gibraltars und der Bermudas organisiert wurden; in der Erwägung, dass all diese Tätigkeiten zwar vielseitige und unschätzbare Einblicke in die Steuersysteme und Steuerpraktiken in der gesamten EU gewährt haben, dadurch jedoch nicht alle wichtigen Fragen geklärt werden konnten, darunter verbleibende Unstimmigkeiten in den Erklärungen von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in Bezug auf die lange Zeit geheime Seite des Krecké-Berichts; |
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AD. |
in der Erwägung, dass ein Teil der Arbeit des Ausschusses dadurch behindert wurde, dass mehrere Mitgliedstaaten und der Rat nicht rechtzeitig geantwortet (vgl. Anhang 2) und letztlich auch nicht alle angeforderten Dokumente übermittelt oder reine Höflichkeitsantworten übermittelt haben, in denen inhaltlich kaum auf die gestellten Forderungen eingegangen wurde; in der Erwägung, dass nur 4 der 17 aufgeforderten multinationalen Unternehmen bei der ersten Aufforderung im Juni und Juli 2015 zugestimmt haben, vor dem Ausschuss zu erscheinen; in der Erwägung, dass weitere 11 multinationale Unternehmen erst nach der Abstimmung über den Bericht im TAXE-Ausschuss und nach wiederholten Aufforderungen zugestimmt haben, vor dem Ausschuss zu erscheinen, sodass eine neue außerordentliche Sitzung kurz vor der Abstimmung im Plenum anberaumt werden musste (vgl. Anhang 3); in der Erwägung, dass auch die Kommission nicht vollumfänglich mitgearbeitet und nicht alle Tagungsunterlagen und Dokumente der informellen Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ übermittelt hat und aufgrund der Unnachgiebigkeit einiger Mitgliedstaaten nur ein eingeschränktes Konsultationsverfahren angeboten hat; in der Erwägung, dass die Dauer des Mandats des Ausschusses daher verlängert werden musste; |
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AE. |
in der Erwägung, dass eine Reihe von Untersuchungen der Kommission zu staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit Vereinbarungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die durch Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung sanktioniert wurden — was sich auf den steuerbaren Gewinn auswirkt, der den Tochtergesellschaften bestimmter multinationaler Unternehmen zugerechnet wird –, zum Zeitpunkt der Annahme dieses Berichts noch nicht abgeschlossen waren; |
Überblick über Verfahren in Bezug auf die Körperschaftsteuer in den Mitgliedstaaten
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1. |
verweist darauf, dass die bestehenden Modelle für die Erhebung der Körperschaftsteuer in Industrieländern in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts konzipiert wurden, d. h. zu einer Zeit, in der die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit begrenzt war; stellt fest, dass sich die globale Wertschöpfungskette und die Funktionsweise der Märkte durch die Globalisierung und die Digitalisierung der Wirtschaft radikal verändert haben und die größten Unternehmen heute eine länderübergreifende Struktur haben, für die über die nationalen Steuervorschriften hinausgehende Regelungen notwendig sind; betont, dass nationale und internationale Vorschriften im Steuerbereich nicht mit der Entwicklung des Geschäftsumfelds Schritt gehalten haben; |
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2. |
weist darauf hin, dass eine ausgewogene, faire Steuerpolitik ausgearbeitet werden muss und dies ein integraler Bestandteil der Strukturreformen in den Mitgliedstaaten sein muss; |
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3. |
stellt fest, dass die Einhaltung der Vorschriften der verschiedenen Steuersysteme für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zwar immer komplexer wird, die Globalisierung und die Digitalisierung es ihnen jedoch leichter gemacht haben, ihre Tätigkeiten über Offshore-Finanzzentren zu organisieren und ausgeklügelte Strukturen zu schaffen, um ihre Gesamtsteuerbeiträge zu verringern; ist besorgt darüber, dass die meisten Mitgliedstaaten aufgrund der Wirtschafts- und Schuldenkrise und der Haushaltskonsolidierung ihr Personal in den Steuerbehörden deutlich reduziert haben; betont, dass die nationalen Steuerbehörden über ausreichende Ressourcen, d. h. auch ausreichendes Personal, verfügen sollten, um bei der Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von aggressiver Steuerplanung, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wirksam vorgehen zu können, da es durch diese Phänomene zu einer wesentlichen Aushöhlung ihrer Besteuerungsgrundlage kommt, und dass sie für eine bessere, gerechtere Steuererhebung sowie dafür sorgen sollten, dass ihre Steuersysteme glaubwürdig sind; weist darauf hin, dass Studien gezeigt haben, dass die Einnahmen, die der Staat durch qualifizierte Mitarbeiter bei den Steuerbehörden erzielt, deutlich höher sind als die damit verbundenen Kosten, und sich die Wirksamkeit der Steuerbehörden positiv auf das Steueraufkommen auswirkt; |
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4. |
betont den Unterschied zwischen schädlichen Praktiken bestimmter Steuerbehörden und nationaler Behörden einerseits, die den multinationalen Unternehmen die Gewinnverlagerung und die Vermeidung der Steuern in den Hoheitsgebieten ermöglichen, in denen die Gewinne erwirtschaftet werden, und dem Wettbewerb zwischen den Regierungen andererseits, in vollem Einklang mit dem EU-Recht ausländische Direktinvestitionen anzuziehen oder wirtschaftliche Tätigkeiten im Land zu halten; |
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5. |
betont, dass es den Mitgliedstaaten nach dem Vertrag und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erlaubt ist, ihre eigenen Körperschaftsteuersätze und die entsprechende Steuerbemessungsgrundlage festzulegen, bis strengere Konvergenzmaßnahmen im Einklang mit dem Vertrag vereinbart werden; betont jedoch auch, dass die übermäßig komplexen Vorschriften der nationalen Steuersysteme in Kombination mit den Unterschieden zwischen diesen Systemen zu Schlupflöchern führen, die von multinationalen Unternehmen zum Zweck der aggressiven Steuerplanung ausgenutzt werden, was zu Gewinnkürzungen, Gewinnverlagerungen, einem „Wettlauf nach unten“ und letztlich zu einem suboptimalen wirtschaftlichen Ergebnis führt; betont, dass diese Art von Steuervermeidung für alle nationalen Haushalte zusammen ein Negativsummenspiel darstellt, da die Erhöhungen der Steuereinnahmen aufgrund schädlicher Steuerpraktiken in einem Mitgliedstaat (aufgrund von Ausnahmeregelungen, Sonderabzügen oder Schlupflöchern) den Rückgang der Steuereinnahmen in anderen Mitgliedstaaten nicht ausgleichen; weist darauf hin, dass nur ein besser abgestimmter, gemeinsamer Ansatz der Mitgliedstaaten, der in einem gemeinsamen Rahmen münden sollte, nach dem die Mitgliedstaaten ihre Steuersätze festlegen, eine weitere Gewinnverkürzung und einen „Steuerwettlauf nach unten“ verhindern kann; |
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6. |
weist darauf hin, dass die Unternehmenssteuersätze in einigen Mitgliedstaaten offiziell zwar höher sind als in anderen, die Steuersätze dort in Wirklichkeit aber aufgrund der Abzüge und Schlupflöcher, die vor allem inländischen Unternehmen zugutekommen, wesentlich niedriger sind, sodass der tatsächlich angewendete Steuersatz niedriger ist als in den Mitgliedstaaten, in denen die Steuersätze offiziell niedriger sind; |
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7. |
weist darauf hin, dass die niedrigeren Unternehmenssteuern in einigen Mitgliedstaaten relativ gesehen zu höheren Steuereinnahmen führen können als höhere Steuersätze; |
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8. |
stellt fest, dass nach Angaben der Kommission (22) die Regelsätze für die Körperschaftsteuer in der EU zwischen 1995 und 2014 um 12 Prozentpunkte, nämlich von 35 % auf 23 %, gefallen sind; betont, dass dieser Rückgang der Steuersätze mit einer Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage einhergeht, um die Einnahmenverluste abzuschwächen, und dass die relativ stabilen Einnahmen aus der Unternehmensbesteuerung im gleichen Zeitraum auch durch eine starke Tendenz zur „Gründung von Gesellschaften“ („incorporation“) erklärt werden können, d. h. durch eine Verlagerung bestimmter Unternehmensrechtsformen, beispielsweise weg von der (Allein-)Eigentümerschaft hin zur Gesellschaft, was einen entsprechenden Übergang von einer personenbezogenen Steuerbemessungsgrundlage zu einer Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage mit sich bringt; |
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9. |
stellt fest, dass die meisten Mitgliedstaaten hohe Beträge für steuerliche Anreize ausgeben, mit denen für KMU ein Wettbewerbsvorteil geschaffen werden soll, dass die Versuche aber nach Angaben der Kommission (23) bei drei von vier in einer aktuellen Studie beobachteten Mitgliedstaaten durch die Folgen der internationalen Steuerplanung untergraben werden; stellt fest, dass solche Folgen trotz der hohen Kosten in Verbindung mit den Steueraufwendungen zur Unterstützung der KMU für diese einen Wettbewerbsnachteil bewirken und dass solche Ergebnisse die Absichten der nationalen Entscheidungsträger untergraben; |
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10. |
betont, dass der Abstand zwischen Regelsteuersätzen und tatsächlichen Steuersätzen insbesondere im Fall weltweit tätiger Unternehmen immer größer wird, worin sich zumindest teilweise die verschiedenen Abweichungen und Ausnahmen vom allgemeinen Steuersystem widerspiegeln, ob diese nun vom Gesetzgeber beabsichtigt sind, um bestimmte Ziele zu erreichen, oder ob sie auf aggressiver Steuerplanung basieren, d. h. darauf, nur für Steuerzwecke rein künstliche Konstrukte zu erschaffen; |
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11. |
betont, dass Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Steuersystemen weltweit zu einer wesentlichen Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und zu Steuerhinterziehung beitragen, diese Probleme aber nicht allein durch Maßnahmen auf der Ebene der EU bewältigt werden können; |
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12. |
stellt fest, dass die 28 Steuersysteme in der EU sich sowohl hinsichtlich der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage als auch der Höhe des Steuersatzes stark unterscheiden und dass diese Unterschiede noch größer sind, wenn man auch jene besonderen Hoheitsgebiete mit autonomen Steuersystemen, die mit den EU-Mitgliedstaaten verbunden sind (überseeische Gebiete und unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete), in die Betrachtung einbezieht; bedauert, dass grundlegende Konzepte und Elemente wie das Gleichgewicht zwischen Quellenbesteuerung und Besteuerung nach dem Ansässigkeitsprinzip, Betriebsstätte und Steuersubjekt, wirtschaftliche Substanz und Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs, Definition von Zinsen und Lizenzgebühren, Behandlung immaterieller Werte, Behandlung von Fremd- und Eigenkapital, ganz zu schweigen davon, was von der Steuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden kann und was nicht, in der EU keinerlei gemeinsamen Begriffsbestimmungen oder Leitlinien unterliegen, sodass die Steuersysteme der Mitgliedstaaten nicht aufeinander abgestimmt sind; betont, dass diese Begriffsbestimmungen harmonisiert werden müssen; |
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13. |
betont, dass nationale Steuervergünstigungen und Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Steuersystemen im Binnenmarkt Gelegenheiten zur Steuervermeidung schaffen; stellt fest, dass sich diese unerwünschten Auswirkungen durch die Wechselwirkungen mit einer Vielzahl bilateraler Steuerabkommen und den entsprechenden unzureichenden Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten weiter verschärfen; |
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14. |
stellt fest, dass dieser unkoordinierte Steuerrahmen innerhalb der EU auch unter einem eklatanten Mangel an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten leidet; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Konzeption ihrer steuerlichen Maßnahmen, sondern auch dann, wenn sie Informationen über die Umsetzung solcher Maßnahmen teilen, die Auswirkungen ihrer steuerlichen Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten nicht unbedingt berücksichtigen, was de facto zu einer Politik auf Kosten anderer (Beggar-thy-neighbour-Politik) in Steuerfragen führt, was wiederum den Grundsätzen des europäischen Projekts widerspricht; weist darauf hin, dass es ein automatischer, systematischer und effizienter Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, der steuerlichen Behandlung bestimmter Einkommensströme oder Transaktionen in anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; betont, dass dies auch dazu beiträgt, dass eine inakzeptable Situation entsteht, in der die von einem multinationalen Unternehmen in einem Mitgliedstaat erzielten Gewinne in der EU oft mit sehr niedrigen Sätzen oder überhaupt nicht besteuert werden; |
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15. |
ist der Auffassung, dass die Steuer- und Wettbewerbspolitik im Binnenmarkt als zwei Seiten derselben Medaille angesehen werden müssen, und fordert die Kommission auf, die bestehenden Mechanismen und die vorhandenen Ressourcen der Wettbewerbspolitik sowie die staatlichen Beihilfen neu zu bewerten und zu stärken; |
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16. |
betont, dass trotz der beispiellosen Vertiefung des EU-Integrationsprozesses in den letzten 30 Jahren, insbesondere in den Bereichen Binnenmarkt und Wirtschafts- und Währungsunion, die Konvergenz der nationalen Steuersysteme in der EU sehr begrenzt war; bedauert, dass die Koordinierung der nationalen Steuersysteme im Vergleich mit den Koordinierungsbemühungen in anderen Bereichen auf EU-Ebene, insbesondere im Rahmen des Europäischen Semesters, weit zurückbleiben, auch wenn — abgesehen von der Relevanz der Maßnahmen auf der Ausgabenseite — ein beträchtlicher Teil der politischen Strategien zur Haushaltskonsolidierung die Einnahmenseite betrifft; ist der Ansicht, dass dieser Aspekt im Bericht der fünf Präsidenten vom Juni 2015 über die Vollendung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion hätte erwähnt werden sollen; |
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17. |
betont, dass der Mangel an politischem Willen zur Angleichung der nationalen Steuersysteme dazu führt, dass die Mitgliedstaaten sich für eine bilaterale Herangehensweise entscheiden, obwohl eine gemeinschaftliche Herangehensweise wirksamer wäre; erinnert an die Möglichkeit, im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit auf eine Angleichung der Steuersysteme hinzuarbeiten; begrüßt in diesem Sinne den Wunsch einiger Mitgliedstaaten, eine Finanztransaktionssteuer einzuführen; |
Instrumente der aggressiven Steuerplanung und ihre Auswirkungen
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18. |
betont, dass die Steuervermeidung einiger multinationaler Unternehmen dazu führen kann, dass die effektiven Steuersätze für die in europäischen Hoheitsgebieten erzielten Gewinne bei nahezu null liegen, und hebt hervor, dass solche multinationalen Unternehmen zwar aus verschiedenen öffentlichen Gütern und Dienstleistungen am Betriebsort Nutzen ziehen, aber nicht ihren fairen Anteil dazu beitragen und so wiederum zur Aushöhlung der nationalen Besteuerungsgrundlage und zur Verschärfung der Ungleichheiten beitragen; betont auch, dass die Möglichkeit zur Gewinnverlagerung nur für Unternehmen besteht, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, wodurch Wettbewerber, die nur in einem Land tätig sind, benachteiligt werden; |
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19. |
stellt mit großer Sorge fest, dass sich die Vermeidung von Körperschaftsteuern direkt auf die nationalen Haushalte sowie auf die Aufteilung der Steuerlast zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerzahlern und zwischen den Wirtschaftsfaktoren auswirkt (zugunsten der meisten mobilen Faktoren wie Kapital in Form ausländischer Direktinvestitionen); bedauert, dass dies abgesehen von Wettbewerbsverzerrungen und ungleichen Ausgangsbedingungen auch zu einer höchst besorgniserregenden Situation führt, in der vor dem Hintergrund intensiver Bemühungen im Hinblick auf Haushaltskonsolidierung und Strukturreformen einige der Steuerzahler mit der höchsten Zahlungsfähigkeit wesentlich weniger beitragen als jene, die am stärksten von der Wirtschafts-, Finanz- und Schuldenkrise betroffen sind, etwa einfache Bürger und Unternehmen, die keine aggressive Steuerplanung betreiben, wobei diese oft der Kategorie KMU zuzuordnen sind, die aufgrund dieses verhältnismäßigen Steuernachteils oft nicht mit multinationalen Unternehmen konkurrieren können; betont, dass in dieser Situation das Risiko besteht, dass das Misstrauen gegenüber der Demokratie genährt und die allgemeine Steuerehrlichkeit beeinträchtigt wird, und zwar insbesondere in den Ländern, die ein Anpassungsprogramm absolvieren; bedauert, dass interne Hinweisgeber, die den nationalen Behörden im öffentlichen Interesse entscheidende Informationen über ordnungswidriges Verhalten, Rechtsverletzungen, Betrug oder illegale Tätigkeiten oder Praktiken liefern, strafrechtlich verfolgt werden können und möglicherweise auch persönliche und wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen; stellt mit großer Sorge fest, dass sogar Journalisten, die illegale oder illegitime Praktiken aufdecken, mitunter ähnliche Konsequenzen zu erdulden haben; |
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20. |
weist darauf hin, dass eine Untersuchung des IWF (24), die sich auf 51 Länder erstreckte, ergab, dass Gewinnverlagerungen zwischen Steuergebieten einen Einnahmenverlust von durchschnittlich etwa 5 % der aktuellen Körperschaftsteuereinnahmen bewirken, und in Ländern, die nicht der OECD angehören, von beinahe 13 %; stellt fest, dass es nach Angaben der Kommission ökonometrische Belege dafür gibt, dass die Sensibilität ausländischer Direktinvestitionen gegenüber Körperschaftsteuern im Laufe der Zeit zugenommen hat; betont, dass einer Untersuchung zufolge in der EU (25) pro Jahr schätzungsweise eine Billion Euro an potenziellen Steuereinnahmen durch den Gesamteffekt von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der Schattenwirtschaft verlorengehen und den nationalen Haushalten Schätzungen zufolge jährlich insgesamt etwa 50–70 Mrd. EUR durch Steuervermeidung entgehen, sich diese Einnahmenverluste in der ganzen EU in Wahrheit möglicherweise allerdings auf etwa 160–190 Mrd. EUR belaufen würden, wenn man besondere Steuervereinbarungen, die Ineffizienz bei der Erhebung und sonstige Aktivitäten dieser Art berücksichtigen würde (26); in der Erwägung, dass Berechnungen der Kommission der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zufolge den Entwicklungsländern jährlich aufgrund von Steuervermeidung durch multinationale Unternehmen Einnahmen in Höhe von ungefähr 100 Mrd. EUR entgehen; betont, dass diese Zahlen mit Vorsicht zu genießen sind und die tatsächlichen Verluste für die nationalen Haushalte möglicherweise unterschätzt werden, wenn man die beschränkte Transparenz und die weltweit unterschiedlichen Rechnungslegungs- und Begriffsrahmen bedenkt, die die Verfügbarkeit vergleichbarer und aussagekräftiger Daten und die Zuverlässigkeit von Schätzungen beeinträchtigen; |
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21. |
stellt fest, dass Steuerplanungsstrategien auf der Struktur von Unternehmen, auf Finanzierungsvereinbarungen für ihre Niederlassungen oder auf Verrechnungspreisen ohne Bezug zur tatsächlichen Wirtschaftstätigkeit beruhen können, was die künstliche Verschiebung von Gewinnen in andere Steuergebiete ermöglicht, um das Gesamtsteueraufkommen von Unternehmen zu verringern; stellt mit großer Sorge fest, dass es in der EU eine zunehmende Zahl von Briefkastenfirmen gibt, die dem Namen nach zwar „Unternehmen“ sind, aber nur für den Zweck der Steuerhinterziehung genutzt werden; verweist als konkretes Beispiel auf das Unternehmen McDonald’s, dessen Steuerpraktiken laut einem Bericht eines Gewerkschaftsverbandes die europäischen Länder zwischen 2009 und 2013 mehr als eine Milliarde Euro an Steuerverlusten gekostet haben (27); |
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22. |
ist der Ansicht, dass nationale Steuervergünstigungen und der geringe Grad der Abstimmung oder Konvergenz zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten trotz der effektiven wirtschaftlichen Verbindungen und der wechselseitigen Abhängigkeiten auf dem Binnenmarkt eine Reihe von Unstimmigkeiten bewirken, die aggressive Steuerplanung, doppelte Absetzungen und doppelte Nichtbesteuerung ermöglichen, beispielsweise durch eine oder mehrere der folgenden Praktiken: missbräuchliche Verrechnungspreisgestaltung, gezielte Geltendmachung von Absetzungen in Ländern mit hohen Steuern, Weitergabe von durch Kredite beschafften Mitteln über Zwischengesellschaften, Risikotransfers, hybride Finanzprodukte, Ausnutzung von Unstimmigkeiten, Steuerarbitrage, Lizenzgebührenabmachungen, missbräuchliche Ausnutzung von Doppelbesteuerungsabkommen und Verkauf von Vermögenswerten in Ländern mit niedrigen Steuern; |
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23. |
betont, dass der Sonderausschuss im Zuge seiner Informationsreisen in fünf Mitgliedstaaten und die Schweiz festgestellt hat, dass es sich bei einer Reihe nationaler steuerlicher Maßnahmen, die von den multinationalen Unternehmen oft kombiniert verwendet werden, um potenziell schädliche Steuerpraktiken handelt, was insbesondere die in der folgenden — nicht erschöpfenden — Liste genannten Praktiken angeht:
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24. |
stellt fest, dass nach Angaben der Kommission (28) 72 % der Gewinnverlagerungen in der EU mittels Verrechnungspreisen und der gezielten Zuweisung von geistigem Eigentum erfolgen; |
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25. |
betont, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten in den letzten Jahren spezielle Modelle zur Reduzierung der Körperschaftsteuer entwickelt haben, um die mobilen immateriellen Vermögenswerte von Unternehmen anzuziehen, beispielsweise Einnahmen aus geistigem Eigentum; verweist auf die Vielfalt der Reduzierungen der Steuersätze und der Zugeständnisse sowie die Bandbreite an vorgeschlagenen Modellen (Innovationsboxen, Lizenzboxen, Wissensboxen, Patentboxen usw.); betont, dass die Steuerzahler in einigen Mitgliedstaaten geistiges Eigentum nicht selbst und/oder innerhalb des Landes schaffen müssen, um Anspruch auf steuerliche Vorteile zu erhalten, sondern es nur über ein Unternehmen erwerben müssen, dessen Sitz innerhalb dieses Steuergebiets liegt; betont daher, dass jeder Steuervorteil für Forschung und Entwicklung an die tatsächlichen Ausgaben im jeweiligen Hoheitsgebiet geknüpft werden muss; |
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26. |
betont, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung in den nationalen Steuersystemen auch ohne Patentboxen bereits steuerlich geltend gemacht werden können und mit Patentboxen daher ein systemwidriger Beitrag zur Steuervermeidung geleistet wird; |
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27. |
sieht solche Regelungen als Beispiele für schädlichen Steuerwettbewerb zwischen Staaten an, weil sie in den meisten Fällen zwar nicht mit der Realwirtschaft verbunden sind und sich auch nicht auf sie auswirken, sie aber trotzdem zu einem Rückgang der Steuereinnahmen anderer Länder, darunter auch Mitgliedstaaten, führen; weist darauf hin, dass die Kommission in einem Bericht über Steuervergünstigungen für Forschung und Entwicklung (29) feststellt, dass Patentboxen wohl eher zur Verlagerung des Unternehmenseinkommens als zur Förderung der Innovation dienen; |
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28. |
betont, dass in einem Wirtschaftsumfeld, das zunehmend durch immaterielle Güter gekennzeichnet ist, oft ein Mangel an vergleichbaren Transaktionen und Benchmarks für Verrechnungspreise besteht, wodurch die ordnungsgemäße Anwendung und Relevanz des Fremdvergleichsgrundsatzes zu einer Herausforderung wird, wobei diesem Grundsatz zufolge die Preisgestaltung von Transaktionen zwischen Unternehmen, die dem gleichen Konzern angehören, genauso bewertet werden sollte wie zwischen unabhängigen Unternehmen; |
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29. |
stellt fest, dass die bestehenden Leitlinien für die Verrechnungspreisgestaltung multinationalen Unternehmen bei der Wahl und der Umsetzung der Bewertungsverfahren einen beträchtlichen Ermessensspielraum lassen; betont, dass das Fehlen eines wirksamen gemeinsamen Standards für die Verrechnungspreisgestaltung und die zahlreichen vorgesehenen Abweichungen, Ausnahmen und Alternativen von multinationalen Unternehmen im Widerspruch zum Geist dieser Leitlinien ausgenutzt werden, um ihre steuerpflichtigen Gewinne nach Steuergebiet anzupassen und ihre Gesamtsteuerschuld zu senken, beispielsweise durch missbräuchliche Kostenaufschläge, die willkürliche Festsetzung von Gewinnspannen oder die fragwürdige Ausnahme bestimmter Ausgaben aus ihrer Berechnung; betont, dass das Problem der Verrechnungspreise auf EU-Ebene am besten durch die Konsolidierung der Bemessungsgrundlage bekämpft werden kann, durch die diese Preise hinfällig werden würden; |
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30. |
betont, dass die von multinationalen Unternehmen oder ihren Vertretern eingereichten Unterlagen zur Verrechnungspreisgestaltung von den Steuerbehörden nicht ordnungsgemäß überwacht werden können, da diese oft nicht über die notwendigen materiellen und personellen Ressourcen verfügen, um diese Analysen und deren Ergebnisse oder Auswirkungen kritisch und eingehend zu prüfen; |
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31. |
bedauert, dass in einer wirtschaftlichen Umgebung, in der 60 % des Welthandels innerhalb von Konzernen stattfinden (30), die Leitlinien für die Anwendung dieses rein wirtschaftlichen Konzepts auf nationaler Ebene fragmentiert sind und daher Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und Rechtsstreitigkeiten unterliegen; |
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32. |
betont, dass es trotz der beträchtlichen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten in der EU, die auf unterschiedliche Auslegungen der gleichen Grundsätze zur Verrechnungspreisgestaltung zurückgehen, keinen wirksamen Mechanismus zur Streitbeilegung auf europäischer Ebene gibt; stellt fest, dass die Beilegung von Streitfällen zur Verrechnungspreisgestaltung, die dem EU-Schiedsübereinkommen unterliegen, bis zu acht Jahre dauern kann, was zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Steuerbehörden beiträgt; |
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33. |
betont die entscheidende Rolle der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, einschließlich der „Big Four“, bei der Konzeption und Verbreitung von Vorbescheiden und Steuervermeidungsmodellen unter Ausnutzung von Unstimmigkeiten zwischen Steuergebieten; betont, dass diese Gesellschaften, die offenbar einen beträchtlichen Anteil ihres Einkommens mit Steuerdienstleistungen erzielen, die Wirtschaftsprüfungsmärkte der meisten Mitgliedstaaten dominieren und in den globalen Steuerberatungsdiensten tonangebend sind, ein enges Oligopol darstellen; ist der Ansicht, dass diese Situation nicht fortbestehen kann, ohne die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in den Tätigkeitsbereichen der „Big Four“ zu beeinträchtigen; verweist auf den Interessenkonflikt, der dadurch entsteht, dass innerhalb der gleichen Firmen Steuerberatungs- und Consultingtätigkeiten erbracht werden, die sich einerseits an Steuerbehörden richten und andererseits an die Steuerplanungsdienste der multinationalen Unternehmen, die die Schwachstellen der nationalen Steuergesetze ausnutzen; ist der Ansicht, dass in dieser Hinsicht bewährte Verfahren gefördert werden müssen, und dass bestehende Verhaltenskodizes wo nötig verbessert werden sollten; stellt allerdings die Wirksamkeit eines Verhaltenskodex für Unternehmen und Maßnahmen in Bezug auf die soziale Verantwortung von Unternehmen infrage, was die Lösung dieses Problems angeht; hebt hervor, dass Steuervorbescheide in der EU und weltweit zu einer üblichen Geschäftspraxis geworden sind, nicht nur, um Rechtssicherheit oder vorteilhafte Steuervereinbarungen zu erhalten, sondern auch in Fällen, in denen die legislativen Bestimmungen keinen Ermessensspielraum lassen; ist besorgt aufgrund von Schätzungen der Steuerberatungsbranche, dass eine Rechtmäßigkeit einer Steuerplanungsmethode von nur 50 % ausreicht, um Kunden empfohlen zu werden (31); |
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34. |
fordert die Steuerbehörden auf, ihre Wissensquellen zu verbessern und zu diversifizieren und den Prozess für die Folgenabschätzung wesentlich zu verbessern, um die Risiken unerwarteter Folgen neuer steuerlicher Maßnahmen zu verringern; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass nicht nur die Unterschiede zwischen den Steuersystemen, sondern auch eine zu hohe Komplexität der nationalen Steuersysteme und eine geringe Stabilität mit zu häufigen Veränderungen wesentlich zur Entstehung von Steuerlücken, zu Ungerechtigkeiten im Rahmen der Steuersysteme und zu einer geringen Glaubwürdigkeit der Steuerpolitik führen; betont diesbezüglich, dass die Fragmentierung der Steuerbestimmungen ein Hindernis für die Schaffung einer europäischen Kapitalmarktunion darstellt; |
Sachstand und Beurteilung von Maßnahmen der Union, internationalen und nationalen Maßnahmen
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35. |
stellt fest, dass in der Folge der Wirtschaftskrise und des anschließenden LuxLeaks-Skandals die Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung multinationaler Unternehmen weit oben auf der politischen Tagesordnung der Mitgliedstaaten, der EU, der OECD und der G20 steht, bedauert jedoch, dass mit Ausnahme des von den G20 finanzierten BEPS-Projekts der OECD, das soeben abgeschlossen, von den Ländern jedoch noch nicht umgesetzt wurde, bisher in der Praxis keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden; |
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36. |
stellt vor diesem Hintergrund fest, dass viele Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen wollen, um gegen Steuervermeidung vorzugehen, insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen, Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung, eine bessere Definition des Begriffs der Betriebsstätte (einschließlich der Entwicklung von Prüfungen der wirtschaftlichen Substanz, mit deren Hilfe sich die steuerpflichtige Präsenz von Firmen wirksamer bestimmen lässt), den möglichen Ausschluss sich falsch verhaltender Firmen von öffentlichen Ausschreibungen oder die Veröffentlichung von Steuerplanungsmodellen, die entscheidend dazu beitragen kann, die Glaubwürdigkeit der Steuersysteme wiederherzustellen und die Zeitspanne zwischen der Einführung bestimmter Modelle und der Annahme von Korrekturmaßnahmen, auch auf legislativer Ebene, zu verringern; |
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37. |
ist trotzdem besorgt darüber, dass es keine kooperative Haltung gibt und dass einseitig von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen gegen die Gewinnverkürzung die Komplexität noch verstärken könnten, sodass neue Diskrepanzen und folglich mehr Gelegenheiten zur Steuervermeidung im Binnenmarkt geschaffen werden; betont, dass jede abweichende Umsetzung von internationalen oder EU-Leitlinien durch die Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung haben kann; |
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38. |
begrüßt die verschiedenen Initiativen und Legislativvorschläge der Kommission in den letzten 20 Jahren, darunter auch die neuesten Vorschläge für eine bessere Abstimmung der Körperschaftsteuersysteme der Mitgliedstaaten, mit denen der Binnenmarkt gestärkt, auf Probleme der Doppelbesteuerung oder der doppelten Nichtbesteuerung eingegangen und das Recht der Mitgliedstaaten, wirksame Steuern zu erheben, gewahrt werden soll; bedauert jedoch, dass bislang nur wenige dieser Vorschläge vom Rat angenommen wurden, da dort einstimmig entschieden werden muss und bestimmte Mitgliedstaaten weiterhin davon ausgehen, dass sie als Einzelne größeren Nutzen aus den Schlupflöchern des nicht abgestimmten Steuersystems ziehen, als sie es gemeinsam in einem koordinierten Steuersystem täten; |
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39. |
begrüßt die Veröffentlichung eines neuen steuerpolitischen Pakets und fordert die Kommission auf, ein gerechtes Steuersystem anzustreben, das auf dem Grundsatz fußt, dass Steuern in dem Land gezahlt werden müssen, in dem der Gewinn entsteht, damit Verzerrungen auf dem Binnenmarkt und unlauterer Wettbewerb verhindert werden; |
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40. |
betont, dass die 1998 von den Mitgliedstaaten eingesetzte Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) (die „Gruppe“) Ende der 90er Jahre und Anfang des vergangenen Jahrzehnts die Beseitigung der schädlichsten Einzelbesteuerungspraktiken jener Zeit ermöglichte, indem ein zweigleisiger Ansatz mit unverbindlichen Regelungen („soft law“) verfolgt wurde, bei dem bestehende steuerliche Maßnahmen, die schädlichen Steuerwettbewerb darstellten, zurückgenommen wurden und Abstand davon genommen wurde, derlei Maßnahmen in Zukunft einzuführen („Stillstand“); |
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41. |
bedauert, dass die Arbeit der Gruppe offenbar an Schwung verloren hat; stellt fest, dass einige der mehr als 100 Maßnahmen, die aufgrund der Tätigkeit der Gruppe abgeschafft wurden, in den Mitgliedstaaten durch steuerliche Maßnahmen mit ähnlich schädlichen Auswirkungen ersetzt wurden; stellt fest, dass die Steuerbehörden auf die Empfehlungen der Gruppe damit reagierten, dass sie neue Strukturen mit den gleichen schädlichen Auswirkungen wie die von der Gruppe zuvor ausgeräumten schufen; bedauert, dass früheren Bemühungen, ihre Leitungsstruktur und ihr Mandat zu stärken sowie die im Kodex festgelegten Arbeitsverfahren und Kriterien anzupassen und auszuweiten, um neue schädliche Steuerpraktiken im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld zu bekämpfen, kein Erfolg beschieden war; unterstützt die neuesten Vorschläge der Kommission in dieser Angelegenheit, die in ihrem Aktionsplan vom 17. Juni 2015 für faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU dargelegt wurden; |
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42. |
bedauert, dass trotz der seit 1997 verkündeten ambitionierten Ziele weiterhin Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten herrscht, und zwar nicht so sehr aufgrund unterschiedlicher Steuersätze, sondern vielmehr aufgrund der uneinheitlichen nationalen Regelungen zur Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Gewinne, was sich seit mehreren Jahrzehnten unverändert an den ungleichen nominalen und effektiven Körperschaftsteuersätzen in den Mitgliedstaaten ablesen lässt; |
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43. |
bedauert, dass der ursprüngliche Status und die ursprüngliche Regelung der Leitungsstruktur der Gruppe insofern zu viel Spielraum für politische Verhandlungen und Kompromisse ließen, als „breiter Konsens“ (d. h Quasi-Einstimmigkeit mit der Möglichkeit, in Fußnoten auf Meinungsverschiedenheiten aufmerksam zu machen) bei der Beurteilung der schädlichen Praktiken angestrebt wurde, was die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit ihrer Arbeit beeinträchtigte und in einigen Fällen zur bewussten Nichtveröffentlichung oder der Nichtweiterverfolgung von Berichten führte, wie im Falle des Berichts von Simmons & Simmons zu Verwaltungspraktiken aus dem Jahr 1999; hält es für bedauerlich, dass die Rücknahme bestehender Maßnahmen politisch hinausgezögert und in einigen Fällen die Aufnahme neuer Begünstigter nach Ablauf der Frist erlaubt wurde, was auch mit den überaus schwachen Mechanismen der Gruppe hinsichtlich Rechenschaftspflicht und Überwachung zusammenhängt; |
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44. |
betont das grundlegendere Problem, dass mit dem Einzelfallansatz des Kodex zwar bewirkt wurde, dass die Mitgliedstaaten nun stärker mit allgemeinen Maßnahmen konkurrieren, doch die Systemschwäche des fragmentierten EU-Rahmens für die Körperschaftsteuer, der einer umfassenden Reform bedarf, beseitigt wird; |
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45. |
verweist auch auf die unternommenen Anstrengungen, etwa die Schaffung der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, bei der verschiedene Interessenträger an einen Tisch gebracht werden, um insbesondere im internationalen Zusammenhang eine Einigung in der Frage der Steuervermeidung zu erzielen, und die Bemühungen im Rahmen des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums, das zahlreiche Leitlinien zu technischen Problemen rund um die Verrechnungspreisgestaltung veröffentlicht; betont, dass diese Gremien bisher dazu beitragen, in begrenztem Umfang Korrekturen am Rahmen für die Körperschaftsteuer vorzunehmen; bedauert, dass bislang mit den Leitlinien des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums kein Durchbruch in der Frage der Steuervermeidung erzielt wurde; bedauert zutiefst, dass das Gemeinsame Verrechnungspreisforum trotz einer kürzlich erfolgten Neuformierung weiterhin unausgewogen ist; prangert zudem an, dass die Steuerexperten, die an den Leitlinien zur Verrechnungspreisgestaltung mitarbeiten, gleichzeitig ihren Kunden auf der Verrechnungspreisgestaltung beruhende Strategien für aggressive Steuerplanung anraten können, weshalb sie möglicherweise in Interessenkonflikte geraten; |
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46. |
betont, dass die EU-Rechtsvorschriften (die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Richtlinien über Zinsen und Lizenzgebühren, über Zusammenschlüsse sowie über Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich) zwar nur bestimmte Aspekte der Unternehmensbesteuerung abdecken, dass jedoch durch sie spezielle Probleme von Mitgliedstaaten und in mehreren Ländern tätigen Unternehmen ausgeräumt werden konnten; betont, dass diese Maßnahmen, die ursprünglich zur Beseitigung der Doppelbesteuerung gedacht waren, einige unbeabsichtigte kontraproduktive Auswirkungen auf die Steuervermeidung haben und mitunter zu doppelter Nichtbesteuerung führen; begrüßt es, dass der Rat vor kurzem Änderungen an der Mutter-Tochter-Richtlinie annahm, mit denen eine allgemeine Klausel zur Verhinderung von Missbrauch und zur Unterbindung missbräuchlicher Finanzgestaltung mit Hybridanleihen eingeführt werden soll und die Ende 2015 in Kraft treten werden, und erwartet, dass dadurch einige Gelegenheiten zur Steuervermeidung in der EU vereitelt werden; |
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47. |
verweist auf die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich, durch die der Austausch aller einschlägigen Finanzdaten eingeführt werden soll; vertritt die Auffassung, dass ein automatischer, umgehender und umfassender Austausch und eine wirksame Verarbeitung von Steuerdaten einen starken Abschreckungseffekt gegen Steuerhinterziehung und die Einführung schädlicher Steuerpraktiken hätten und dass den Mitgliedstaaten und der Kommission dadurch alle relevanten Informationen zur Verfügung stünden, um dagegen vorzugehen; |
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48. |
bedauert, dass der derzeitige Legislativ- und Überwachungsrahmen für den Austausch von Informationen über steuerliche Maßnahmen nicht wirksam ist, da sich gezeigt hat, dass die geltenden Anforderungen für den spontanen Austausch von Informationen oder den Austausch auf Anfrage nicht eingehalten werden; bedauert, dass praktisch kein Mitgliedstaat Informationen austauscht, die Auswirkungen auf Partnerländer der EU haben könnten; bedauert die fehlende Koordinierung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten; |
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49. |
bedauert, dass kaum spontaner Austausch von Steuerdaten zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet; begrüßt den automatischen Austausch von Daten, der nicht mehr auf Gegenseitigkeit beruht; weist auf die strukturellen Konzeptionsprobleme eines Systems hin, das auf Ermessensentscheidungen in der Frage, was mitgeteilt werden sollte und was nicht, und schwachen Überwachungssystemen beruht, wodurch Verstöße gegen die Anforderungen des Informationsaustauschs nur sehr schwer zu ermitteln sind; |
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50. |
begrüßt die Zusage der Kommission, den automatischen Austausch von Steuerinformationen als zukünftigen europäischen und internationalen Standard für Transparenz zu fördern; fordert sie mit Nachdruck auf, als ersten Schritt ihrer Rolle als Hüterin der Verträge gerecht zu werden und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit das geltende EU-Recht und der in den Verträgen festgelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingehalten werden; begrüßt es, dass die Expertengruppe zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorgeschlagen hat, Möglichkeiten für die Unterstützung von Entwicklungsländern mit automatischem Informationsaustausch mittels nicht gegenseitiger Austauschvereinbarungen auszuloten; |
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51. |
merkt an, dass Vorschriften über staatliche Beihilfen und entsprechende Sanktionen sinnvoll sind, um gegen die missbräuchlichsten und verzerrendsten schädlichen Steuerpraktiken vorzugehen, und eine beträchtliche abschreckende Wirkung haben können; |
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52. |
begrüßt das Steuertransparenzpaket der Kommission zum automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide zwischen Mitgliedstaaten vom März 2015 und den Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU vom Juni 2015; betont jedoch, dass diese Texte nur als erste Schritte in die richtige Richtung gelten können und dass dringend ein schlüssiger Rahmen aus Rechtsvorschriften und administrativer Koordinierung benötigt wird, auch zum Nutzen der KMU und derjenigen multinationalen Unternehmen, die dazu beitragen, echtes Wirtschaftswachstum zu schaffen, und ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen innerhalb des Binnenmarkts entrichten; |
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53. |
begrüßt die jüngst erzielte Einigung über den Aktionsplan der OECD zur Gewinnverkürzung und zur Gewinnverlagerung (BEPS), dem mehrmalige Forderungen nach Maßnahmen auf den Gipfeltreffen der G7 und der G20 vorangegangen waren und mit dem der Versuch unternommen wird, die einzelnen Probleme, die die Funktionsweise des internationalen Unternehmenssteuersystems beeinträchtigen, durch Vorschläge für weltweit wirkende, systematische Maßnahmen zu lösen; bedauert die verspätete und immer noch nicht gleichberechtigte Einbeziehung der Entwicklungsländer in den BEPS-Prozess der OECD, an dem sie gleichberechtigt hätten teilnehmen sollten; bedauert zudem, dass einige Ergebnisse des BEPS-Aktionsplans in Bereichen wie schädlichen Steuersystemen, digitale Wirtschaft und Transparenz nicht weit genug gehen; |
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54. |
weist darauf hin, dass der BEPS-Aktionsplan nach einer systematischen Analyse der „Problempunkte“ des internationalen Steuersystems in 15 Aktionspunkte unterteilt wurde, von denen sieben im November 2014 von den G20 gebilligt und die übrigen im Oktober 2015 umgesetzt wurden; betont, dass diese Maßnahmen vor dem Hintergrund eines sich entwickelnden Geschäftsumfelds auf Transparenzprobleme abzielen, indem z. B. Leitlinien zur länderspezifischen Berichterstattung, zur Haltlosigkeit bestimmter Steuervermeidungspraktiken und zu größerer Konsistenz der internationalen Vorschriften vorgegeben werden; |
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55. |
warnt gleichwohl vor Kompromissen, die hinter den ursprünglichen Ambitionen zurückbleiben oder zu abweichenden Auslegungen auf nationaler Ebene führen könnten; betont ferner, dass die Umsetzung der OECD-Leitlinien in den Ländern, die sie gebilligt haben, bislang kaum wirksam überwacht wird und dass auch die am besten durchdachten Lösungen keine Wirkung entfalten können, wenn sie nicht angemessen überwacht und umgesetzt werden; |
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56. |
betont, dass sich die Tätigkeiten von EU und OECD in diesem Bereich ergänzen; ist der Ansicht, dass die EU angesichts ihres Integrationsgrades in den Fragen der Koordination und Konvergenz, mit der alle Formen schädlichen Steuerwettbewerbs im Binnenmarkt unterbunden werden sollten, über die BEPS-Vorschläge hinausgehen muss; ist davon überzeugt, dass die EU zwar dafür sorgt, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, jedoch wirksamere Instrumente schaffen könnte, um fairen Steuerwettbewerb sicherzustellen und das Recht der Mitgliedstaaten zu wahren, wirksame Steuern auf in ihrem Hoheitsgebiet erwirtschaftete Gewinne zu erheben; |
Ermittlungen der Kommission zu staatlichen Beihilfen: Überblick und Ergebnisse
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57. |
betont, dass auf dem Binnenmarkt neue Marktteilnehmer und Unternehmen, z. B. KMU, die nicht zu aggressiver Steuerplanung greifen, gegenüber multinationalen Unternehmen benachteiligt werden, da diese in der Lage sind, ihre Gewinne zu verlagern oder mittels einer Vielzahl von Beschlüssen und Instrumenten, die ihnen allein aufgrund ihrer Größe und ihrer Fähigkeit, Geschäfte international abzuwickeln, zur Verfügung stehen, andere Arten aggressiver Steuerplanung zu praktizieren; stellt besorgt fest, dass die sich daraus ergebende niedrigere Steuerlast — bei sonst gleichen Bedingungen — multinationalen Unternehmen einen höheren Gewinn nach Steuern und somit Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern auf dem Binnenmarkt ermöglicht, die nicht auf aggressive Steuerplanung zurückgreifen können und bei denen der Ort der Gewinnerzielung und der Ort der Besteuerung gleich bleibt; weist darauf hin, dass diese Verzerrung des Wettbewerbs zugunsten multinationaler Unternehmen dem Grundprinzip des Binnenmarkts zuwiderläuft; |
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58. |
betont, dass die OECD (32) darauf hinweist, dass einige multinationale Unternehmen Strategien einsetzen, dank denen sie nur 5 % Körperschaftsteuer entrichten, während kleinere Unternehmen bis zu 30 % zahlen; ist zutiefst besorgt darüber, dass einigen Studien zufolge (33) grenzüberschreitend tätige Unternehmen im Durchschnitt bis zu 30 % weniger Körperschaftsteuer entrichten als einheimische Unternehmen, die nur in einem Land tätig sind; hält es für inakzeptabel, dass der effektive Körperschaftsteuersatz, den einige multinationale Unternehmen aufgrund dieser Strategien zu entrichten haben, sehr niedrig ist, während einige KMU ihren vollständigen Steueranteil entrichten müssen; |
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59. |
betont, dass diese Verzerrung der Entscheidungen der Wirtschaftsakteure, die auf der Grundlage der erwarteten Gewinne nach Steuern getroffen werden, zu einer suboptimalen Ressourcenallokation in der EU führt und den Wettbewerb tendenziell verringert, wodurch Wachstum und Beschäftigung beeinträchtigt werden; |
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60. |
betont, dass bestimmte schädliche Steuerpraktiken in den Geltungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Steuerbereich fallen können, insbesondere soweit sie gleichermaßen „selektive“ Vorteile gewähren und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt mit sich bringen können; stellt fest, dass sich die Verfahren der Gruppe für staatliche Beihilfen und der Gruppe „Verhaltenskodex“ in der Vergangenheit gegenseitig unterstützten, insbesondere 1999 und in der ersten Hälfte der 2000er Jahre; betont, dass aufgrund der Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften rechtlicher Druck zum Entscheidungsfindungsprozess hinsichtlich unverbindlicher Regelungen in der Gruppe hinzukam, wodurch der Mangel an sonstigen wirksamen Instrumenten zur Bekämpfung der Steuervermeidung auf EU-Ebene teilweise ausgeglichen wird; |
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61. |
würdigt die bedeutende Weiterentwicklung des analytischen Rahmens der Kommission für staatliche Beihilfen im Steuerbereich in den letzten 20 Jahren, dank deren die Begriffsbestimmung und Analyse staatlicher Beihilfen durch steuerliche Maßnahmen an Klarheit gewonnen haben und es möglich wurde, systematischer gegen derlei Maßnahmen vorzugehen; verweist insbesondere auf die Leitlinien der Kommission von 1998 zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, den einschlägigen Bericht von 2004 und verschiedene wichtige Urteile in den 2000er Jahren; begrüßt im Rahmen des von der Kommission geförderten Verfahrens zur Modernisierung der staatlichen Beihilfen die Einleitung einer öffentlichen Anhörung zu den Leitlinienentwürfen 2014, mit denen der Begriff der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 AEUV klargestellt werden soll, was Aussagen zu staatlichen Beihilfen im Steuerbereich und insbesondere zu Steuervorbescheiden umfasst; |
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62. |
stellt fest, dass sich in den letzten Jahrzehnten eine immer gefestigtere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung des Beihilferechts auf steuerrechtliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten gebildet hat, zuletzt mit der Rechtssache „Gibraltar“ im Jahr 2011 (34); |
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63. |
weist darauf hin, dass der EuGH den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise betont hat, dem zufolge die wirtschaftliche Auswirkung einer Maßnahme der Anhaltspunkt für ihre Beurteilung ist; |
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64. |
stellt folglich fest, dass der EuGH aus dem Beihilfeverbot weitreichende Vorgaben für die Steuergesetzgebungszuständigkeit der Mitgliedstaaten abgeleitet hat; |
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65. |
stellt fest, dass der Begriff „Wesen und allgemeiner Aufbau des nationalen Systems“ ein wesentlicher Anhaltspunkt ist, um zu beurteilen, ob Maßnahmen der direkten oder indirekten Besteuerung selektiv und folglich mit dem Binnenmarkt kompatibel sind, und dass jede staatliche Beihilfe im Verhältnis zum zuvor bestehenden Gleichgewicht beurteilt werden sollte; betont, dass nicht alle Wettbewerbsverzerrungen und schädlichen Steuerpraktiken auf dem Binnenmarkt mit den derzeitigen Wettbewerbsvorschriften erfasst werden können, da der EU-Maßstab für die Beurteilung möglicher Verzerrungen die nationalen Bezugssysteme sind (35); stellt daher fest, dass sich durch die vollständige Durchsetzung dieser Vorschriften allein das Problem der Umgehung der Körperschaftsteuer in der EU nicht lösen ließe; |
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66. |
weist darauf hin, dass gemäß den seinem zuständigen Sonderausschuss (36) von der Kommission bereitgestellten Daten seit 1991 nur 65 Fälle staatlicher Beihilfen im Steuerbereich offiziell von der Kommission untersucht wurden, von denen sieben Steuervorbescheide waren und nur 10 auf offiziellen Mitteilungen der Mitgliedstaaten beruhten; |
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67. |
betont, dass die Kommission in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre nur wenige Fälle staatlicher Beihilfen im Steuerbereich behandelte und dass zu den Beihilfeverfahren in jüngster Zeit folgende zählen:
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68. |
betont, dass die laufenden und abgeschlossenen Ermittlungen der Kommission und die im Rahmen von LuxLeaks aufgedeckten Fälle darauf hindeuten, dass einige Mitgliedstaaten ihrer rechtlichen Verpflichtung, der Kommission alle Fälle möglicher staatlicher Beihilfen zu melden (37), nicht nachgekommen sind; |
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69. |
hebt hervor, dass diese Ermittlungen nur Aufschluss über eine sehr kleine Stichprobe einiger typischer Praktiken geben, die die steuerbaren Gewinne beeinflussen, welche den Tochtergesellschaften einiger multinationaler Unternehmen mittels Verrechnungspreisen zugewiesen werden; ist besorgt, dass die zuständigen Dienststellen der Kommission aufgrund ihrer derzeitigen Ressourcenausstattung nur eingeschränkt in der Lage sein könnten, eine wesentliche größere Zahl von Fällen zu bearbeiten und systematisch zu prüfen, um weitere, nicht nur auf der Verrechnungspreisgestaltung beruhende Körperschaftsteuerpraktiken aufzudecken, die den Beihilfevorschriften zuwiderlaufen; |
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70. |
unterstützt die Kommission entschlossen in ihrer Haltung, sich die notwendige Zeit zu nehmen, um laufende Fälle gründlich und mit aller gebührenden Sorgfalt zu prüfen; hält dafür, dass das Ergebnis der Ermittlungen dazu beitragen wird, genauere und wirksamere Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Steuerbereich und zur Verrechnungspreisgestaltung festzulegen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, ihr Vorgehen entsprechend anzupassen; fordert die Kommission dennoch auf, die laufenden Ermittlungen zu staatlichen Beihilfen im Steuerbereich so bald wie möglich abzuschließen, ohne jedoch Einbußen bei Qualität und Glaubwürdigkeit in Kauf zu nehmen, und sieht den Ergebnissen mit großem Interesse entgegen; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über diese Ermittlungen regelmäßig Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, die Wiedereinziehung jedes einzelnen fehlenden Euros zu fordern, sollte sich der Verdacht auf illegale staatliche Beihilfen bei den laufenden Ermittlungen bestätigen; |
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71. |
betont, dass sich im Falle eines Verstoßes gegen die EU-Rechtsvorschriften aus den laufenden Ermittlungen ergeben könnte, dass die Mitgliedstaaten, die die geprüfte steuerliche Maßnahme genehmigt haben, den Betrag wiedereinziehen, der den den begünstigten Unternehmen gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen entspricht; betont, dass dies — obwohl es das Ansehen des jeweiligen Mitgliedstaats möglicherweise stark beschädigt — faktisch eine Belohnung für Verstöße gegen die Vorschriften ist, was die Mitgliedstaaten im Zweifelsfall kaum davon abhalten dürfte, zu rechtswidrigen Beihilfepraktiken zu greifen und missbräuchliche Steuervorteile zu gewähren, sondern sie eher von ihrer Pflicht zur Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften entbindet und auch die Haushaltseinnahmeverluste nicht auffängt, die den betroffenen Mitgliedstaaten entstehen; ist im Allgemeinen der Ansicht, dass in den Beihilfevorschriften Sanktionen vorgesehen werden sollten, die wirksam vor rechtswidrigen staatlichen Beihilfen abschrecken; |
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72. |
weist auch auf die Möglichkeit hin, dass bei missbräuchlicher Verrechnungspreisgestaltung zwischen in verschiedenen Staaten ansässigen Tochterunternehmen nicht nur der Mitgliedstaat, von dem die steuerlich günstige Behandlung ausging, seine Steuereinnahmen anpasst (Wiedereinziehung von Beihilfen), sondern dass dies auch in den übrigen Ländern geschieht, in denen die Transaktion erfolgt ist (nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreisgestaltung und damit des steuerpflichtigen Einkommens); betont, dass dies in einigen Fällen zu Doppelbesteuerung führen könnte; |
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73. |
weist erneut darauf hin, dass Steuervorbescheide dazu dienen sollten, dass die davon Begünstigten Rechtssicherheit genießen und berechtigte Erwartungen hegen; betont, dass angesichts der möglichen Anfechtung nationaler Vorbescheide mithilfe der EU-Beihilfevorschriften das Risiko besteht, dass die Mitgliedstaaten in großem Umfang Anträge auf Vorabbestätigung einzelner Vorbescheide durch die Kommission stellen, um Rechtsunsicherheit für Steuerbehörden und Unternehmen vorzubeugen; betont, dass die Erhöhung der Kapazitäten der Kommission und verbesserte Verfahren der Informationsübertragung geeignete Mittel sind, um den anschwellenden Strom der Benachrichtigungen zu bewältigen und die von den Mitgliedstaaten geforderte größere Transparenz an den Tag zu legen; |
Drittländer
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74. |
ist besorgt darüber, dass die negativen Ausstrahlungseffekte der schädlichen Steuerpraktiken einiger multinationaler Unternehmen offenbar in Entwicklungsländern wesentlich stärker ausfallen als in Industrieländern (38), da jene einen größeren Anteil ihrer Einnahmen aus der Körperschaftsteuer beziehen und schwächere öffentliche Finanzsysteme, schlechtere regulatorische Rahmenbedingungen und weniger Verwaltungskapazität haben, um Steuerehrlichkeit sicherzustellen und gegen diese schädlichen Praktiken vorzugehen; weist darauf hin, dass dem IWF (39) zufolge die relativen Einnahmenverluste infolge aggressiver Steuerplanung in den Entwicklungsländern dreimal so hoch sind wie in den Industrieländern; betont, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 208 des Vertrags von Lissabon verpflichtet sind, ihre Politik so auszurichten, dass die Entwicklung in den Entwicklungsländern unterstützt wird; weist darauf hin, dass umfassende nachträgliche Bewertungen der Ausstrahlungseffekte der nationalen Steuermaßnahmen, deren Ergebnisse veröffentlicht werden sollten, den politischen Entscheidungsträgern helfen würden, dafür zu sorgen, dass derlei Praktiken nicht die Besteuerungsgrundlage anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern aushöhlen; |
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75. |
betont, dass gleichzeitig die wenigen „Gewinner“ des weltweiten Steuerwettbewerbs, d. h. Länder mit sehr attraktiven Körperschaftsteuerstrategien inner- und außerhalb der EU, einige im Vergleich zu ihrer Größe und tatsächlichen Wirtschaftstätigkeit unverhältnismäßige wirtschaftliche Eckdaten aufweisen, was insbesondere die Anzahl gebietsansässiger Unternehmen pro Einwohner, den Umfang der verbuchten ausländischen Gewinne, ausländischen Direktinvestitionen (ADI) oder abfließenden Finanzströme im Verhältnis zum BIP betrifft; stellt fest, dass dies ein Beleg dafür ist, dass ihre Besteuerungsgrundlage und die eingehenden Finanzströme künstlich sind und dass das derzeitige Steuersystem eine Entkopplung zwischen dem Ort der Wertschöpfung und dem Ort der Besteuerung ermöglicht; |
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76. |
betont, dass Steuerwettbewerb bei weitem nicht auf die Mitgliedstaaten einschließlich ihrer abhängigen oder assoziierten Gebiete beschränkt ist und dass die meisten untersuchten Praktiken ein internationales Problem sind, da Gewinne in Hoheitsgebiete mit geringer oder ohne Besteuerung oder mit Steuer- und Finanzgeheimnis verschoben werden, in denen oft keine wesentliche Wirtschaftstätigkeit stattfindet; bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Hoheitsgebiete nicht abstimmen, und zwar nicht nur, was gemeinsame Maßnahmen oder Reaktionen auf ihre schädlichen Praktiken betrifft, sondern auch — trotz der Bemühungen der Kommission — bezüglich der Ermittlung dieser Praktiken und der einschlägigen Kriterien; befürwortet daher nachdrücklich den Vorschlag der Kommission von 2012, in dem konkrete Kriterien genannt werden, mit denen für fairen Wettbewerb sowie Transparenz und Informationsaustausch gesorgt wird, sowie die vor kurzem im Steuerpaket der Kommission vom 17. Juni 2015 veröffentlichte Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete, die nach dem Prinzip des gemeinsamen Nenners auf der Grundlage bestehender nationaler Listen erstellt wurde; betont, dass die Erstellung einer solchen Liste Voraussetzung für angemessene Maßnahmen gegen derartige Hoheitsgebiete ist; ist der Meinung, dass diese Liste den ersten Durchlauf eines Verfahrens darstellen sollte, das eine rigorose, objektive Definition von „Steueroasen“ ergibt, welche dann für künftige Listen herangezogen werden kann, und zwar auf der Grundlage klarer, im Voraus bekannter Kriterien; fordert die Kommission auf, dass sie bewertet, ob europäische Länder diesen Kriterien entsprechen; |
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77. |
betont, dass aufgrund der einschlägigen Arbeit der OECD wesentliche Ergebnisse bei der Transparenz und dem Austausch von Informationen erzielt wurden; begrüßt insbesondere, dass im Juni 2015 knapp 100 Länder das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (das „Gemeinsame Übereinkommen“) der OECD unterzeichnet haben, das eine Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich zwischen Staaten bei der Festsetzung und Beitreibung von Abgaben insbesondere im Hinblick auf die Eindämmung von Steuervermeidung und -hinterziehung vorsieht; |
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78. |
betont jedoch, dass die Arbeit der OECD an ihrer früheren Liste unkooperativer Steueroasen auf einem politischen Prozess beruhte, bei dem bereits bei der Festlegung der Kriterien für die Liste willkürliche Kompromisse geschlossen wurden, beispielsweise die Anforderung, dass Steuerabkommen mit zwölf anderen Staaten bestehen müssen, weshalb letztlich kein Staat als unkooperative Steueroase aufgeführt wurde; hebt hervor, dass ihr derzeitiger Ansatz immer noch auf Kriterien basiert, die sich auf Steuertransparenz und den Austausch von Informationen beziehen und nicht umfassend genug sind, um den schädlichen Wirkungen bestimmter Steuerpraktiken abzuhelfen; stellt fest, dass dies — ungeachtet seiner Vorzüge — der Relevanz des Ansatzes der OECD für die Ermittlung der Steuergebiete, die die tragenden Säulen von Steuervermeidungspraktiken und schädlichem Steuerwettbewerb weltweit sind, abträglich ist; betont insbesondere, dass bei diesem Ansatz weder qualitative Indikatoren zur objektiven Beurteilung der Frage, inwiefern dabei guten Verwaltungsverfahren entsprochen wird, angewandt werden noch quantitativen Daten wie Buchgewinnen, zu- und abfließenden Finanzströmen und deren Verbindung mit der wirtschaftlichen Realität in einem bestimmten Hoheitsgebiet Rechnung getragen wird; |
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79. |
betont, dass diese Listen auf nationaler Ebene verwendet werden können, um nationale Schutzvorschriften und auf Drittländer abzielende Bestimmungen gegen Steuervermeidung zu erlassen (wie die Einschränkung von Vergünstigungen, die Durchführung einer Prüfung des Hauptzwecks, Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen), und dass die diesen Listen geschuldeten Beschränkungen folglich auch den Umfang und die Wirksamkeit nationaler Maßnahmen zur Eindämmung schädlicher Steuerpraktiken einschränken können; |
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80. |
ist davon überzeugt, dass im Interesse der Sicherstellung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt und des Schutzes der Besteuerungsgrundlagen der Mitgliedstaaten unbedingt das schwächste Glied im Hinblick auf Interaktionen mit Hoheitsgebieten mit geringer oder ohne Besteuerung oder mit Steuer- und Finanzgeheimnis in Angriff genommen werden muss — wobei zu berücksichtigen ist, dass die Steuersätze in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen –, da Steuerschlupflöcher (z. B. das Fehler einer Quellensteuer), mit denen Tür und Tor zu Drittländern geöffnet wird, ungeachtet der Steuermaßnahmen dieser Länder die Möglichkeiten zur Steuervermeidung in der EU deutlich steigern; |
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81. |
betont, dass sich ein koordinierter Ansatz der Mitgliedstaaten gegenüber Entwicklungs- und Industrieländern gleichermaßen für die Beseitigung schädlicher Steuerpraktiken und die Förderung der Gegenseitigkeit der Steuerpolitik als wesentlich wirksamer erweisen könnte; |
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82. |
betont, dass einige Drittländer aufgrund des Drucks der EU und der G20 in der Frage der Steuertransparenz und vor dem Hintergrund der Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrise endlich Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) mit der EU geschlossen haben, wodurch sich die Zusammenarbeit mit diesen Ländern verbessern dürfte; weist darauf hin, dass im Fall der Schweiz im Mai 2015 nach einem langen „Übergangszeitraum“, in dem dieser wichtige Handelspartner der EU bevorzugten Zugang zum Binnenmarkt hatte, zugleich jedoch in anderen Bereichen, insbesondere bei der Besteuerung, nicht kooperierte, ein Abkommen unterzeichnet wurde; |
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83. |
stellt fest, dass trotz der laufenden Verhandlungen die Unterzeichnung ähnlicher Kooperationsabkommen mit San Marino, Monaco, Liechtenstein und Andorra weiterhin nur langsam voranschreitet; bedauert, dass die Kommission nicht über ein ähnliches europäisches Mandat zur Aushandlung von Abkommen über den automatischen Informationsaustausch mit überseeischen Gebieten verfügt, die gegenwärtig in den Anwendungsbereich der Zinsbesteuerungsrichtlinie der EU fallen; |
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84. |
stellt mit Besorgnis fest, dass viele Entwicklungsländer besonders anfällig für Steuervermeidungsmaßnahmen multinationaler Unternehmen sind und dass den nationalen Haushalten der Entwicklungsländer in erster Linie aufgrund der Verrechnungspreisgestaltung multinationaler Unternehmen Einnahmen entgangen sind (40); betont, dass sich diese Länder in einer sehr schwachen Verhandlungsposition gegenüber bestimmten multinationalen Unternehmen oder ausländischen Direktinvestoren befinden, die weltweit auf der Ausschau nach Steuervergünstigungen und -befreiungen sind; prangert an, dass den nationalen Haushalten Schätzungen zufolge jährlich zwischen 91 Mrd. EUR (41) und 125 Mrd. EUR (42) an Steuereinnahmen entgehen; |
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85. |
erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie im Rahmen des Vertrags von Lissabon an den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gebunden sind und dafür sorgen müssen, dass ihre Steuerpolitik die EU-Entwicklungsziele nicht beeinträchtigt; legt den Mitgliedstaaten nahe, wie vom IWF vorgeschlagen eine Analyse der Ausstrahlungseffekte ihrer Steuerpolitik und ihrer Auswirkungen auf Entwicklungsländer durchzuführen; |
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
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86. |
kommt beim Rückblick auf das Mandat, das es seinem Sonderausschuss übertragen hat, und trotz der zahlreichen Einschränkungen und Hindernisse, auf die dieser bei seinen Informationsreisen sowie bei der Zusammenarbeit mit den Organen der EU, einigen Mitgliedstaaten und multinationalen Unternehmen stieß, zu folgenden Schlüssen:
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87. |
verurteilt die Tatsache, dass mehrere Steuerdokumente der Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“, die angefordert wurden, den Ausschüssen entweder gar nicht oder nur teilweise übermittelt wurden, obwohl einige dieser Dokumente bereits einzelnen Bürgern zur Verfügung gestellt wurden, die diese im Wege des Verfahrens für den Zugang zu Dokumenten beantragt hatten, was dazu führt, dass das Europäische Parlament schlechter über den Standpunkt der Mitgliedstaaten in Steuerfragen informiert ist als einzelne Bürger; bedauert zudem die Tatsache, dass die Kommission weniger als 5 % der Gesamtzahl an angeforderten Dokumenten freigegeben hat, die sich wohl auf etwa 5 500 belief; bedauert die mangelhafte Zusammenarbeit mit dem Ausschuss seitens der Kommission und des Rates, was die Erfüllung seines Mandats behindert; |
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88. |
fordert die Kommission und den Rat in Anbetracht der derzeit mangelnden Untersuchungsbefugnisse des Parlaments auf, dem anhängigen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (43) unverzüglich zuzustimmen, um dem Europäischen Parlament wirkliche Untersuchungsbefugnisse zu verleihen, die für die Ausübung seines parlamentarischen Untersuchungsrechts unabdingbar sind; |
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89. |
fordert die Kommission auf, dass sie untersucht, ob die genannten Verstöße noch vor den Gerichtshof gebracht werden könnten; |
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90. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Besteuerung von Gewinnen am Ort ihrer Erwirtschaftung einzuhalten; |
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91. |
fordert von den Mitgliedstaaten und den EU-Organen, die gemeinsam die politische Verantwortung für die derzeitige Lage tragen, dass sie schädlichem Steuerwettbewerb ein Ende bereiten und uneingeschränkt zusammenarbeiten, um Diskrepanzen zwischen Steuersystemen zu beseitigen — und keine weiteren Diskrepanzen zu schaffen — und schädliche steuerliche Maßnahmen zu unterbinden, die die Voraussetzung dafür sind, dass multinationale Unternehmen in großem Maßstab Steuern umgehen und die Besteuerungsgrundlage im Binnenmarkt ausgehöhlt wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über alle relevanten Änderungen ihrer Körperschaftsteuergesetze zu unterrichten, die sich auf ihre effektiven Steuersätze oder das Steueraufkommen der übrigen Mitgliedstaaten auswirken könnten; betont, dass die Mitgliedstaaten, die eine zentrale Rolle bei der Begünstigung von Steuervermeidung spielen, Verantwortung übernehmen und eine Vorreiterrolle bei den Bemühungen um eine Verbesserung der steuerpolitischen Zusammenarbeit in der EU übernehmen sollten; |
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92. |
fordert die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten auf, dass sie neue klare politische Verpflichtungen eingehen, zügig Maßnahmen zur Beilegung dieser Situation zu ergreifen, die insbesondere deswegen nicht mehr tragbar ist, da sie sich auf die ohnehin den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung unterworfenen nationalen Haushalte und auf die Steuerlast anderer Steuerzahler, zu denen die KMU und die Bürger zählen, auswirken; betont vor diesem Hintergrund, dass es beabsichtigt, seine Rolle uneingeschränkt wahrzunehmen, und bereit ist, in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten für eine wirksamere politische Kontrolle zu sorgen; |
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93. |
fordert die Kommission auf, insofern ihrer Pflicht als Hüterin der Verträge nachzukommen, als sie dafür sorgt, dass das Unionsrecht und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten uneingeschränkt eingehalten werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Übereinstimmung mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen weitere rechtliche Schritte zu ergreifen; fordert die Kommission daher auf, ihre internen Kapazitäten zu stärken, indem sie möglicherweise eine spezifische Steuerabteilung in ihren Dienststellen einrichtet, um zum einen dem anschwellenden Strom der Mitteilungen über staatliche Beihilfen im Bereich der Wettbewerbspolitik und zum anderen ihren ausgebauten Befugnissen bei der Koordinierung neuer Maßnahmen für mehr Steuertransparenz gerecht zu werden; |
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94. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um ihre Funktion als Hüterin der Verträge ungehindert ausüben zu können; |
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95. |
fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren der Verrechnungspreisgestaltung sowie der Preisgestaltung von Krediten und Zahlungsgebühren bei gruppeninternen Transaktionen zu fördern, um diese an das Niveau der geltenden Marktpreise anzugleichen; |
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96. |
betont, dass die Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt befugt sind, ihre jeweiligen Körperschaftsteuersätze festzulegen; fordert trotzdem nachdrücklich, dass Steuerwettbewerb in der EU und gegenüber Drittländern innerhalb eines klaren Regelungsrahmens erfolgen sollte, um für fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen auf dem Binnenmarkt zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zuallererst ein unternehmensfreundliches Umfeld zu schaffen, das sich unter anderem durch wirtschaftliche, finanzielle und politische Stabilität sowie durch Rechtssicherheit und unkomplizierte Steuervorschriften auszeichnet; fordert die Kommission angesichts ihrer entscheidenden Rolle bei der Sicherung der finanziellen Tragfähigkeit auf, dass sie im Rahmen des Europäischen Semesters gründlicher auf Probleme bei der Unternehmensbesteuerung eingeht, wozu schädliche Steuerpraktiken und ihre Auswirkungen zählen; fordert zudem, dass einschlägige Indikatoren, z. B. Schätzungen der Steuerlücke infolge von Steuerhinterziehung und -umgehung, in das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht aufgenommen werden; |
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97. |
fordert die Mitgliedstaaten, und insbesondere diejenigen, die Finanzhilfe erhalten, auf, Strukturreformen umzusetzen, Steuerbetrug zu bekämpfen und Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung zu ergreifen; |
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98. |
fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen steuerpolitischer und wirtschaftlicher Angleichung zu finden und sicherzustellen, dass die Maßnahmen Wachstum, Investitionen und Beschäftigung fördern; |
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99. |
vertritt die Auffassung, dass unter anderem ein umfassender, transparenter und wirksamer automatischer Austausch von Steuerinformationen und eine verbindliche gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wesentliche Voraussetzungen dafür sind, ein Steuersystem auf EU-Ebene umzusetzen, das den Grundsätzen des Binnenmarkts entspricht und sie aufrechterhält; |
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100. |
fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe angesichts der Komplexität der Angelegenheit auf, verschiedene einander ergänzende Maßnahmen umzusetzen, um die derzeitige Lage zu verbessern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Komplexität für alle Interessenträger verringert werden muss und die Kosten der Einhaltung der Vorschriften für Unternehmen und Steuerverwaltungen minimiert werden müssen; betont daher, dass eine Vereinfachung der Steuermodelle der erste Schritt dahin sein sollte, nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch den Bürgern, die derzeit vom Informationsaustausch ausgeschlossen sind, Klarheit zu verschaffen; |
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101. |
fordert die Kommission auf, weiter empirisch zu analysieren, inwieweit die Möglichkeit eingeschränkt werden kann, Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen auf die Steuerbemessungsgrundlage anzurechnen, um dem Verschieben von Gewinnen innerhalb von Unternehmensgruppen entgegenzuwirken; |
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102. |
hebt hervor , dass trotz wiederholter Einladungen ursprünglich nur 4 von insgesamt 17 multinationalen Unternehmen (44) die Gelegenheit ergriffen haben, Themen der internationalen Steuerplanung mit dem Ausschuss zu erörtern; hält es für nicht hinnehmbar und die Würde des Europäischen Parlaments und der von ihm vertretenen Bürger verletzend, dass anfänglich 13 dieser Unternehmen, von denen einige stark im Fokus der Öffentlichkeit stehen, die Zusammenarbeit mit einem Ausschuss des Parlaments abgelehnt haben; stellt jedoch fest, dass sich letztlich 11 multinationale Unternehmen (45) nach der Abstimmung über den Bericht im TAXE-Ausschuss und kurz vor der Abstimmung im Plenum bereiterklärt haben, vor dem Ausschuss zu erscheinen, während zwei multinationale Unternehmen (46) an ihrer Weigerung festhielten; empfiehlt daher, dass die zuständigen Stellen erwägen, den betreffenden Unternehmen den Zugang zu den Parlamentsgebäuden zu verwehren, und dass ernsthaft in Erwägung gezogen wird, einen eindeutigen Rahmen für die Pflichten festzulegen, die gemäß dem Verhaltenskodex für Organisationen im Transparenzregister (47) hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Ausschüssen des Europäischen Parlaments und anderen politischen Einrichtungen bestehen, und diese Pflichten auszuweiten; |
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103. |
fordert eine Untersuchung der Rolle der Finanzinstitute bei der Beihilfe zu schädlichen Steuerpraktiken; |
Zusammenarbeit und Abstimmung in Bezug auf Steuervorbescheide
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104. |
verurteilt den Inhalt der am 6. Oktober 2015 im Rat erzielten politischen Einigung, die hinter dem Legislativvorschlag der Kommission vom März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung zurückbleibt; hebt hervor, dass dieser Vorschlag zusätzlich zu dem gemeinsamen Rahmen für die Registrierung und den automatischen Austausch von Informationen über Vorbescheide hinaus Bestimmungen enthält, auf deren Grundlage die Kommission seine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wirksam überwachen und sicherstellen kann, dass Vorbescheide den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen; betont, dass nicht alle Vorteile des automatischen Austausches von Informationen über Vorbescheide genutzt werden könnten, wenn der Standpunkt des Rates angenommen würde, und zwar insbesondere, was die wirksame Umsetzung anbelangt; fordert den Rat daher auf, sich an den Vorschlag der Kommission zu halten und der Stellungnahme des Parlaments hierzu gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich des Geltungsbereichs der Richtlinie (in den sämtliche, nicht nur die grenzüberschreitenden Steuervorbescheide fallen), der Rückwirkungszeit (die für alle weiterhin gültigen Steuervorbescheide gilt, über die Informationen ausgetauscht werden sollten) und der Informationen, die der Kommission, die Zugang zu den Steuervorbescheiden haben sollte, übermittelt werden; |
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105. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in allen internationalen Foren für den automatischen Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden als neue weltweite Norm einzusetzen; fordert insbesondere die Kommission, die OECD und die G20 auf, dies durch die am besten geeigneten und wirksamsten Instrumente im Rahmen eines alle Seiten einbindenden Verfahrens auf internationaler Ebene zu fördern; bekräftigt, dass konkrete Schritte unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass der automatische Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden unter Wahrung der Vertraulichkeitspflicht wirklich weltweit angewandt und somit wirksam wird, indem die Bemühungen der Entwicklungsländer unterstützt werden, Kapazitäten für einen vollständigen automatischen Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden aufzubauen; betont, dass der automatische Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden in der EU mittels eines EU-weiten zentralen Registers erfolgen könnte, zu dem die Kommission und die zuständigen Behörden Zugang haben; |
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106. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in Erwägung zu ziehen, dass jeder Steuervorbescheid, zumal in Verbindung mit der Verrechnungspreisgestaltung, in Absprache mit allen betroffenen Ländern festgelegt wird, dass diese die einschlägigen Informationen untereinander automatisch, umfassend und unverzüglich austauschen und dass sämtliche nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der Steuervermeidung und der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage innerhalb der EU, einschließlich Wirtschaftsprüfungen, gemeinsam durchgeführt werden, wobei den Erkenntnissen aus dem Programm Fiscalis 2020 gebührend Rechnung getragen werden sollte; bekräftigt seine Auffassung, dass die grundlegenden Elemente aller Vorbescheide, die Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben, nicht nur zwischen den Steuerbehörden und der Kommission ausgetauscht, sondern auch in der länderspezifischen Berichterstattung der multinationalen Unternehmen genannt werden sollten; |
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107. |
betont in diesem Zusammenhang, dass nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch nationale Vorbescheide Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben können, und fordert daher eine Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf alle Vorbescheide, die von oder im Namen der Regierung oder Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer regionalen oder administrativen Untereinheit ausgestellt werden und die am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie noch gültig waren; legt Nachdruck auf die Schlüsselrolle, die die Kommission bei der Erhebung und Analyse von Daten zu Vorbescheiden spielt; |
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108. |
fordert außerdem, dass ein Rahmen festgelegt wird, innerhalb dessen die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs wirksam kontrolliert werden kann, dass statistische Daten über die ausgetauschten Informationen erhoben und veröffentlicht werden und vor allem, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2016 ein sicheres Zentralverzeichnis einrichtet, durch das den teilnehmenden Steuerbehörden der Informationsaustausch ermöglicht wird; weist erneut darauf hin, dass infolge der Einrichtung eines Systems für den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide sehr große Datenmengen erhoben werden, weshalb es schwierig werden könnte, die wirklich problematischen Fälle zu ermitteln; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts dessen und des Umstands, dass es 28 Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sprachen und Verwaltungsverfahren gibt, über intelligente Möglichkeiten nachdenken müssen, etwa mittels Informationstechnologie mit der Menge und der Vielfalt der erhobenen Daten umzugehen, damit es in der EU zu einem tatsächlich wirksamen und sinnvollen automatischen Austausch von Informationen kommt; |
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109. |
fordert die Kommission auf, dass sie prüft, inwiefern auf längere Sicht ein EU-weites Abwicklungsverfahren eingerichtet werden kann, in dessen Rahmen Steuervorbescheide von der Kommission überprüft werden, um die Sicherheit, Konsistenz, Einheitlichkeit und Transparenz des Verfahrens zu erhöhen und zu ermitteln, ob derlei Vorbescheide anderen Mitgliedstaaten zum Nachteil gereichen; |
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110. |
betont, dass die Kommission zur Verbesserung der Transparenz für die Bürger jährlich einen Bericht veröffentlichen sollte, in dem sie die wichtigsten Fälle im gesicherten Zentralverzeichnis zusammenfasst, und dass sie dabei die Vorschriften der Amtshilferichtlinie, die die Vertraulichkeit betreffen, berücksichtigen sollte; |
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111. |
fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines gemeinsamen Rahmens für Steuervorbescheide auf EU-Ebene in Betracht zu ziehen, der insbesondere folgende einheitliche Kriterien umfassen sollte:
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112. |
fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien der EU für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes der OECD zur Vereinheitlichung des Vorgehens der EU-Mitgliedstaaten bei der Verrechnungspreisfestlegung so zu definieren, dass nationale Verwaltungen die Möglichkeit haben, bei der Festlegung von Vereinbarungen zur Verrechnungspreisgestaltung ähnliche Vereinbarungen und nicht nur ähnliche Transaktionen zu vergleichen; |
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113. |
ist der Ansicht, dass ein faires und effizientes Steuersystem angemessen transparent und vertraulich sein muss; ist daher überzeugt, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und, soweit erforderlich, die Kommission Zugang zu Informationen über die tatsächlichen Begünstigten von Rechtsinstrumenten bzw. Steuervorbescheiden haben sollten; |
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114. |
ruft die Kommission auf unter anderem die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzuwenden, bei der „Steuerstraftaten“ in die allgemeine Bestimmung des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ eingeschlossen werden, um die tatsächlichen Begünstigten bestimmter Rechtsinstrumente zu ermitteln; |
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115. |
fordert die Kommission auf, intern ein öffentliches Zentralregister einzurichten, in dem alle die Unternehmensbesteuerung betreffenden gesetzlichen Steuerbefreiungen, -erleichterungen, -vergünstigungen und -gutschriften verzeichnet sind, und das eine entsprechende quantitative Bewertung der Auswirkungen auf den Haushalt der einzelnen Mitgliedstaaten enthält; |
Gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (GKKB)
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116. |
begrüßt den von der Kommission am 17. Juni 2015 vorgeschlagenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuervermeidung und zur Förderung einer fairen und effizienten Unternehmensbesteuerung in der EU; fordert die Kommission auf, die Vorlage legislativer Änderungen im Hinblick auf die baldige Einführung einer verbindlichen EU-weiten gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer (GKKB) zu beschleunigen, weil damit nicht nur auf das Problem von Steuervergünstigungen und Unstimmigkeiten zwischen den nationalen Steuersystemen, sondern auf die meisten Ursachen für die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage auf europäischer Ebene (insbesondere Verrechnungspreisgestaltung) reagiert würde; fordert die Kommission auf, die 2011 abgeschlossene Arbeit an dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einrichtung der GKKB wieder aufzunehmen, dabei dem diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments und den seitdem entstandenen neuen Faktoren Rechnung zu tragen sowie die aktuellen Schlussfolgerungen aus Arbeiten der OECD zu berücksichtigen, insbesondere die aus dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung („BEPS-Aktionsplan“) resultierenden Standards, sodass 2016 eine konsolidierte Fassung vorgelegt werden kann; |
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117. |
fordert die Kommission auf, in ihre Vorschläge Bestimmungen zur Klarstellung der Begriffsbestimmungen für „Investitionen in FuE“ und „Betriebsstätten“ aufzunehmen, die der wirtschaftlichen Substanz Rechnung tragen und sich auch auf die digitale Wirtschaft erstrecken; verweist auf die Bedeutung von Investitionen in FuE und die Tatsache, dass es Investitionen und Wachstum in der digitalen Wirtschaft zu fördern und nicht zu behindern gilt, wenn der aufstrebenden europäischen digitalen Wirtschaft ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Akteuren in den USA und anderswo verschafft werden soll; betont, dass empirisch belegt ist, dass Patentboxen nicht zur Förderung von Innovation beitragen, und aufgrund von Gewinnverlagerungen zu einer starken Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage führen können; betont gleichzeitig, dass der Missbrauch bzw. die Ausnutzung solcher Systeme durch abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten und gemeinsame Standards und Definitionen dafür, was als FuE gefördert werden darf und was nicht, minimiert werden müssen; betont, dass der sogenannte modifizierte Nexus-Ansatz für Patentboxen, wie er von der BEPS-Initiative empfohlen wurde, nicht ausreichen wird, um die Probleme einzudämmen, die Patentboxen mit sich bringen; |
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118. |
betont, dass im Interesse der Wiederherstellung der Verbindung zwischen Besteuerung und wirtschaftlicher Substanz, um sicherzustellen, dass Steuern in den Ländern gezahlt werden, in denen die Wirtschaftsaktivität und die Wertschöpfung tatsächlich stattfinden, sowie zur Beseitigung bestehender Unstimmigkeiten bei der Formelzerlegung zwischen Branchen unterschieden werden sollte, damit — vor allem bei digitalen Unternehmen, in deren Fall die Steuerbehörden schwer feststellen können, wo die Wertschöpfung erfolgt — den besonderen Merkmalen der einzelnen Branchen Rechnung getragen werden kann; fordert die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments zur GKKB sorgfältig zu prüfen und eine Formelzerlegung zu erlassen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmen entspricht; fordert die Kommission auf, ihre Arbeiten an konkreten Optionen zur Gestaltung dieses Zerlegungsschlüssels fortzusetzen, damit es insbesondere möglich wird, für die einzelnen Sektoren die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der jeweiligen Mitgliedstaaten — in Abhängigkeit von der Struktur der Volkswirtschaft — abzusehen; betont darüber hinaus, dass die GKKB sowohl bei der Bekämpfung von BEPS als auch bei der Schaffung eines europäischen Mehrwerts — unabhängig davon, ob die Steuereinnahmen teilweise als neue Eigenmittel des EU-Haushalts zum Einsatz kommen — gute Dienste leisten kann; |
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119. |
spricht sich dafür aus, dass die GKKB möglichst bald vollumfänglich und verbindlich eingeführt wird; würdigt den Ansatz der Kommission, die in ihrem Aktionsplan vom Juni 2015 als ersten Schritt eine einfache GKB (ohne Konsolidierung) vorgeschlagen hat; weist jedoch darauf hin, dass damit noch viele Fragen ungeklärt bleiben, denn insbesondere im Fall auf dem Binnenmarkt tätiger Unternehmen würde mit einer GKB — ohne Konsolidierung — kein Ausgleich für Verluste bestehen, es würde weder dem Verwaltungsaufwand noch den Unsicherheiten begegnet, die bezüglich der Verrechnungspreisgestaltung — eines der wichtigsten Instrumente multinationaler Unternehmen zur Steuervermeidung — bestehen, und auch der Verschiebung der Bemessungsgrundlage innerhalb der Union würde damit nicht wirksam begegnet; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, für die Aufnahme der „Konsolidierung“ in die GKKB-Initiative eine konkrete und kurze Frist zu setzen; fordert die Kommission auf, auf zusätzliche Folgenabschätzungen zu dieser Maßnahme zu verzichten, zumal sie in der EU seit Jahrzehnten auf der Tagesordnung steht, bereits umfangreiche Vorbereitungsarbeiten dazu durchgeführt wurden und sie jetzt seit der offiziellen Vorlage 2011 im Rat blockiert wird; |
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120. |
fordert die Kommission auf, bis zur Annahme einer uneingeschränkten GKKB und ihrer vollständigen Umsetzung auf EU-Ebene Sofortmaßnahmen zu treffen, um für eine wirksame Besteuerung zu sorgen, die Gewinnverlagerungen (vor allem durch Verrechnungspreisgestaltung) zu reduzieren, bis zur Konsolidierung eine Übergangsregelung für die Verrechnung grenzüberschreitender Gewinne und Verluste auszuarbeiten, die befristet gilt und durch entsprechende Bestimmungen die Entstehung weiterer Möglichkeiten zur aggressiven Steuerplanung verhindert, sowie in alle einschlägigen Richtlinien angemessene und wirksame Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die bestehenden Richtlinien und Richtlinienentwürfe im Bereich Steuern und Unternehmensrecht auf ihre Eignung zur Durchsetzung einer wirksamen Besteuerung zu prüfen; fordert den Rat auf, sich auf den zügigen Erlass dieser Bestimmungen einzustellen; betont, dass die Anwendung einer gemeinsamen konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage mit der Einführung gemeinsamer Buchführungsvorschriften und einer entsprechenden Vereinheitlichung der Verwaltungsverfahren in Steuerangelegenheiten einhergehen muss, wenn die angestrebten Ziele, z. B. Verringerung des Verwaltungsaufwands, erreicht werden sollen; |
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121. |
fordert die Kommission auf, eindeutige Rechtsvorschriften zur Definition der Begriffe „wirtschaftliche Substanz“, „Wertschöpfung“ und „Betriebsstätte festzulegen, damit insbesondere gegen das Problem der Briefkastenfirmen vorgegangen werden kann, und auf EU-Ebene Kriterien und Rechtsvorschriften für die Behandlung von FuE zu erarbeiten, die mit der Arbeit der OECD in diesem Bereich kompatibel sind, ohne darauf beschränkt zu sein, da die Mitgliedstaaten ihre diesbezügliche Strategie gerade — oft kumulativ mit Beihilfen — reformieren; weist darauf hin, dass aus diesen Rechtsvorschriften eindeutig hervorgehen sollte, dass zwischen den von der Steuerbehörde gewährten Steuervergünstigungen und den zugrunde liegenden FuE-Aktivitäten eine dirkete Verbindung bestehen muss; fordert die Kommission auf, die EU-Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften und ihre Anwendung im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Cadbury Schweppes (C-196/04) so zu überarbeiten, dass sie auch in Situationen Anwendung finden können, die über rein künstliche Gestaltungen hinausgehen, sodass eine doppelte Nichtbesteuerung verhindert wird; fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Harmonisierung der Vorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften in der EU zu unterbreiten; |
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122. |
fordert die Kommission auf, weitere Untersuchungen und Studien durchzuführen, um die Begriffe „aggressive Steuerplanung“ und „schädliche Steuerpraktiken“ sowie insbesondere den Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen und hybride Gestaltungen zu definieren, da bisher eine allgemein anerkannte Begriffbestimmung fehlt, und dabei die unterschiedlichen negativen Auswirkungen, die damit für die Gesellschaft verbunden sein können, zu berücksichtigen, für eine entsprechende Überwachung zu sorgen und die Folgen von Steuervermeidung in der EU und in Entwicklungsländern genauer zu ermitteln; fordert die Kommission außerdem auf, wie in dem Vorschlag der Kommission vom März 2015 angekündigt ein Verfahren festzulegen, mit dem das Ausmaß der durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung bedingten Steuerlücke bestimmt werden kann, und sicherzustellen, dass dieses Verfahren regelmäßig durchgeführt wird, damit die Entwicklung verfolgt werden kann und entsprechende Abhilfemaßnahmen aufgestellt werden können; fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den genauen Status aller „abhängigen Gebiete“ der Mitgliedstaaten klarzustellen und zu ermitteln, wie sie dazu gebracht werden können, ihre Praktiken zu ändern, um eine Gewinnverkürzung innerhalb der EU zu verhindern; |
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123. |
weist darauf hin, dass nicht nur in Bezug auf die Körperschaftssteuer, sondern auch bei der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung in beträchtlichem Umfang betrogen wird und die Umsatzsteuer eine für die Staatskassen aller Länder wichtige Steuer ist; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu erarbeiten, damit diesem Problem — auch durch eine bessere Abstimmung zwischen den nationalen Steuerbehörden in diesem Bereich — begegnet werden kann; |
Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung
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124. |
fordert, dass der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und die für seine Durchsetzung zuständige Gruppe umgehend reformiert werden, zumal sie bisher nachweislich von zweifelhaftem Nutzen waren, was die Beseitigung wirklicher zurzeit bestehender Hindernisse für die wirksame Bekämpfung schädlicher Steuerpratiken und die Förderung einer EU-weiten Abstimmung und Zusammenarbeit im Steuerbereich betrifft; |
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125. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Aktionsplan der Kommission für faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU vom 17. Juni 2015 enthaltenen Vorschläge im Geiste einer guten Zusammenarbeit zu unterstützen; ist der Ansicht, dass die Glaubwürdigkeit der Gruppe aus mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht einen Nutzen ziehen würde; spricht sich deshalb dafür aus, die Leitungsstruktur und das Mandat der Gruppe zu reformieren, unter anderem durch Ernennung eines ständigen, politisch rechenschaftspflichtigen Vorsitzes, Verbesserung der Arbeitsverfahren der Gruppe — etwa durch Einführung eines Durchsetzungsmechanismus, Stärkung des Profils der Gruppe durch regelmäßige Mitarbeit von Finanzministern oder hohen Beamten in der Gruppe und Verbesserung des Austauschs von Informationen in der Gruppe zur wirksameren Lösung der Probleme im Zusammenhang mit BEPS; fordert, dass die im Verhaltenskodex festgelegten Kriterien aktualisiert und erweitert werden, damit sie neue Formen schädlicher Steuerpraktiken, auch in Drittländern, abdecken; fordert den Vorsitz der Gruppe und den Rat auf, dem federführenden Ausschuss des Parlaments regelmäßig Bericht zu erstatten und sich mit ihm auszutauschen, vor allem, was die Vorlage der halbjährlichen Berichte der Gruppe an den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ betrifft; |
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126. |
fordert den Rat ganz allgemein auf, analog zu anderen Bereichen, in denen die alleinige Kompetenz bei Mitgliedstaaten oder anderen unabhängigen Insitutionen wie der Europäischen Zentralbank oder dem Aufsichtsgremium der EZB liegt, auch bei grenzüberschreitenden Steuerangelegenheiten auf EU-Ebene die Förderung einer wirklichen demokratischen Kontrolle zu unterstützen; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung einer hochrangigen Gruppe „Steuerpolitik“ in Erwägung zu ziehen, wie das bereits vom Präsidenten der Kommission vorgeschlagen wurde; unterstreicht, dass in einem solchen, dem Parlament rechenschaftspflichtigen „Steuerausschuss“, wie im Fall des Wirtschafts- und Finanzausschusses, der Rat und die Kommission sowie unabhängige Sachverständige vertreten wären und der Ausschuss für eine allgemeinere Kontrolle der legislativen und nichtlegislativen steuerpolitischen Maßnahmen zuständig wäre und dem Rat „Wirtschaft und Finanzen“ Bericht zu erstatten hätte; fordert, dass das Parlament ein Initiativrecht erhält, das es ihm ermöglicht, der Gruppe „Verhaltenskodex“ jene nationalen Maßnahmen zu melden, die seines Erachtens die im Verhaltenskodex festgelegten Kriterien für schädlichen Steuerwettbewerb erfüllen; |
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127. |
fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Berichts von Simmons & Simmons 1999 über die in Ziffer 26 des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Primarolo-Bericht) von 1999 (SN 4901/99) genannten Verwaltungspraktiken eine nochmalige Aktualisierung vorzunehmen; |
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128. |
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, unter entsprechender Berücksichtigung der Verträge und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern in Bezug auf die Gruppe für mehr Transparenz, mehr Rechenschaftspflicht und eine bessere Überwachungsarbeit zu sorgen, und fordert die Kommission auf, unter Anwendung der Gemeinschaftsmethode Rahmenvorschriften auf den Weg zu bringen; erachtet es für wichtig, dass die breite Öffentlichkeit mehr Informationen über die Arbeit der Gruppe erhält; |
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129. |
fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Zusammensetzung von Sachverständigengruppen vollständig umzusetzen und die ausgewogene Zusammensetzung von Sachverständigengruppen durch die Aufstellung eines entsprechenden Fahrplans sicherzustellen; fordert, dass — während auf dieses Ziel hingearbeitet wird — auch sofort mit der Reform der derzeitigen Struktur und Zusammensetzung begonnen wird; betont, dass diese Reformen nicht zu fehlender Fachkompetenz im Bereich der Rechtsetzung führen würden, da diese im Rahmen öffentlicher Konsultationen oder öffentlicher Anhörungen von Sachverständigen eingeholt werden könnten, die Vertretern aller Interessengruppen offen stehen; fordert die Kommission auf, eine eindeutige Definition des Begriffs „Interessenkonflikt“ und solide politische Maßnahmen zu erlassen, damit Akteure, bei denen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, sowie Organisationen, denen Steuerhinterziehung oder andere Vergehen zur Last gelegt werden, von der aktiven Mitarbeit in Sachverständigen- oder Beratungsgremien ausgeschlossen bleiben; |
Staatliche Beihilfen
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130. |
begrüßt und befürwortet entschieden, dass die Kommission als zuständige Wettbewerbsbehörde bei den laufenden Ermittlungen zu staatlichen Beihilfen in Verbindung mit Steuervorbescheiden die Schlüsselrolle übernimmt; ist der Ansicht, dass die in mehreren Mitgliedstaaten immer wieder praktizierte Geheimhaltung bei Projekten, die mit staatlichen Beihilfen unterstützt wurden, nicht angemessen ist; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse im Rahmen der EU-Wettbewerbsvorschriften voll auszuschöpfen und Sanktionen gegen Mitgliedstaaten und Unternehmen zu verhängen, bei denen solche Praktiken festgestellt werden; weist darauf hin, dass die Kommission unbedingt sowohl mehr personelle als auch mehr finanzielle Ressourcen einsetzen muss, damit sie besser in der Lage ist, alle notwendigen Untersuchungen zu staatlichen Beihilfen steuerlicher Art sofort durchzuführen; betont, dass die Mitgliedstaaten den Untersuchungen und Auskunftsersuchen der Kommission in jeder Hinsicht Folge leisten müssen; |
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131. |
fordert die Kommission auf, spätestens bis Mitte 2017 im Rahmen ihrer Initiative zur Modernisierung des Beihilfenrechts neue Leitlinien zu erlassen, mit denen klargestellt wird, was als staatliche Beihilfen steuerlicher Art und „angemessene“ Verrechnungspreisgestaltung gilt, damit für Steuerzahler, die die Vorschriften befolgen, aber auch für Steuerbehörden Rechtssicherheit besteht, ein Rahmen für die Steuerpraktiken der Mitgliedstaaten vorgegeben wird und sie darin bestärkt werden, auf legitime Steuervorbescheide zurückzugreifen; bezweifelt den Nutzen des Schlichtungsübereinkommens, da es keine effiziente Grundlage zur Klärung von Streitigkeiten — insbesondere im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisgestaltung — bietet; ist der Ansicht, dass dieses Instrument neu konzipiert und effizienter gestaltet oder aber durch einen EU-Streitbeilegungsmechanismus mit wirksameren Einigungsverfahren ersetzt werden sollte; |
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132. |
fordert die Kommission auf, ihre Untersuchungen auf andere im Zusammenhang mit dem LuxLeaks-Skandal genannte multinationale Unternehmen und Maßnahmen auszudehnen, die ihrem Wesen oder ihrer Wirkung nach mit der Verrechnungspreisgestaltung vergleichbar sind; |
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133. |
fordert die Kommission auf, im Einklang mit der weiter reichenden Verantwortung der Mitgliedstaaten aufgrund der Modernisierung des Beihilfenrechts die Einrichtung eines Netzes nationaler Steuerbehörden zu prüfen, in dessen Rahmen bewährte Verfahren ausgetauscht werden können und einheitlicher auf die Verhinderung steuerlicher Maßnahmen hingearbeitet werden kann, die auf illegale staatliche Beihilfen hinauslaufen könnten; fordert die Kommission auf, strategische Synergien zwischen den Tätigkeiten der (reformierten) Gruppe „Verhaltenskodex“ und der Durchsetzung von Wettbewerbsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen steuerlicher Art durch die Kommission zu stärken; |
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134. |
weist darauf hin, dass sich die geltenden Bestimmungen zur Kontrolle staatlicher Beihilfen gegen wettbewerbsfeindliche Praktiken richten und die Rücknahme von Unternehmen gewährten unrechtmäßigen Vorteilen bewirken sollen; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die geltenden Vorschriften dahingehend geändert werden könnten, dass die Beträge, die bei Verstößen gegen die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen erhoben werden, nicht wie bisher auch in Mitgliedstaaten, die illegale Beihilfen steuerlicher Art gewährt haben, sondern nur in von einer Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage betroffene Mitgliedstaaten zurückfließen oder in den EU-Haushalt fließen; fordert die Kommission auf, die geltenden Bestimmungen so zu ändern, dass bei Verstößen gegen die Regeln für staatliche Beihilfen Sanktionen gegen die betreffenden Länder und Unternehmen verhängt werden können; |
Transparenz
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135. |
ist der Ansicht, dass die EU das Potenzial hat, im Bereich der steuerlichen Transparenz weltweit eine Vorbildfunktion und eine Spitzenposition einzunehmen; |
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136. |
hebt hervor, dass Transparenz für eine erhöhte Rechenschaftspflicht der multinationalen Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit und für die Unterstützung der Steuerbehörden bei ihren Ermittlungen ganz entscheidend ist; betont, dass Transparenz einen starken Abschreckungseffekt und eine Änderung der Verhaltensmuster bewirken kann, da sie Risiken für das Ansehen vorschriftswidriger Firmen birgt und mit der Offenlegung von Informationen gegenüber den zuständigen Behörden einhergeht, die dann geeignete Korrekturmaßnahmen und Sanktionen veranlassen können; betont, dass zwischen der gebotenen Transparenz und dem notwendigen Schutz sensibler Geschäftsinteressen bzw. der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen ein ausgewogenes Verhältnis erreicht werden sollte; |
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137. |
ist der Ansicht, dass mehr Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen eine Voraussetzung dafür ist, dass die Steuerbehörden bei BEPS wirklich effizient eingreifen können; bekräftigt deshalb seinen Standpunkt, dass multinationale Unternehmen aller Branchen in ihren Jahresabschlüssen eine Reihe aggregierter Informationen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Drittland, in denen eine Niederlassung besteht, offenlegen sollten, einschließlich Gewinne oder Verluste vor Steuern, Steuern auf Gewinne oder Verluste, Anzahl der Mitarbeiter, Vermögenswerte, grundlegende Informationen zu Steuerbescheiden usw. (länderspezifische Berichterstattung); betont, dass die Öffentlichkeit Zugang zu diesen Informationen haben muss, etwa in Form eines zentralen EU-Registers; hebt darüber hinaus hervor, dass KMU und Midcap-Unternehmen, die keine multinationalen Unternehmen sind, von dieser Verpflichtung befreit sein sollten; fordert den Rat auf, bis Ende 2015 den vom Parlament im Juli 2015 angenommenen Standpunkt zur Richtlinie über Aktionärsrechte zu billigen; hebt hervor, dass die Transparenzvorschriften so gestaltet und umgesetzt werden sollten, dass EU-Unternehmen im Wettbewerb nicht benachteiligt sind; |
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138. |
fordert auch die Mitgliedstaaten auf, bei den Steuerbehörden ein stärker länderspezifisch aufgebautes Berichterstattungssystem einzuführen, das auf dem OECD-Standard beruht und detaillierte Informationen wie Steuererklärungen und Transaktionen innerhalb des Konzerns umfasst; hebt hervor, dass die Offenlegung von Steuerinformationen durch die Unternehmen gegenüber anderen Steuerbehörden mit einer Verbesserung des Rahmens für Streitbeilegungsverfahren einhergehen muss, damit über die jeweiligen Rechte der Parteien Klarheit besteht und missliche Folgeerscheinungen vermieden werden; betont, dass die Informationen im Falle drittstaatlicher Steuerbehörden nur an die Behörden jener Länder weitergegeben werden sollten, in denen dem EU-Schiedsübereinkommen gleichwertige Bestimmungen gelten; fordert darüber hinaus, dass harmonisierte Rechnungslegungsstandards erarbeitet werden, die vor allem eine detailliertere Offenlegung von Lizenzgebühren ermöglichen; |
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139. |
fordert die Kommission auf, diesen Standpunkt im Einklang mit ihren früheren Bewertungen und Standpunkten zu unterstützen und alles daran zu setzen, dass seine Anwendung auf alle auf dem Binnenmarkt tätigen multinationalen Unternehmen ausgedehnt wird; und fordert die OECD auf, die Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf die internationale Ebene zu unterstützen, damit für alle an grenzüberschreitenden Geschäften beteiligten Unternehmen vergleichbare Verpflichtungen gelten; hebt hervor, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz zwar notwendig, aber nicht ausreichend sind, wenn das Problem umfassend behandelt werden soll, und dass auch die nationalen, auf EU-Ebene und international geltenden Steuersysteme wesentlich überarbeitet werden müssen; |
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140. |
betont, dass die derzeitige Undurchsichtigkeit des internationalen Steuersystems es multinationalen Unternehmen ermöglicht, Steuern und nationale Steuergesetze zu umgehen und ihre Gewinne in Steueroasen zu verlagern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie umfassenden Zugang zu den zentralen Registern für das wirtschaftliche Eigentum sowohl von Unternehmen als auch von Konzernen erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die vierte Geldwäscherichtlinie zügig umzusetzen und dafür zu sorgen, dass auf die in den Zentralregistern für das wirtschaftliche Eigentum erfassten Informationen allgemein und problemlos zugegriffen werden kann; bekräftigt seinen Standpunkt, dass diese Register öffentlich zugänglich sein sollten; |
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141. |
würdigt die Arbeit, die die Kommission im Hinblick auf die Einführung einer EU-weiten Steueridentifikationsnummer (EU-TIN) geleistet hat; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine EU-weite Steueridentifikationsnummer vorzulegen, der auf dem Konzept beruht, das im Aktionsplan der Kommission zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung von 2012 (Nummer 22) vorgestellt wurde; erinnert daran, dass Steueridentifikationsnummern als beste Möglichkeit zur Identifizierung von Steuerpflichtigen gelten, und drängt deshalb darauf, dass dieses Projekts sehr schnell umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, nach demselben Konzept auf die Einführung einer internationalen Identifikationsnummer, wie der globalen Rechtsträgerkennung (LEI) des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht, hinzuarbeiten; |
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142. |
betont darüber hinaus, dass Transparenz auch für die laufenden Untersuchungen zu staatlichen Beihilfen in Verbindung mit Steuervorbescheiden wichtig ist; |
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143. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um in der EU den Regeln des Governmental Accounting Standards Board (GASB) der Vereinigten Staaten (48) vergleichbare Bestimmungen einzuführen, wonach Staaten und Kommunen verpflichtet sind, die Höhe des durch Körperschaftssteuerermäßigungen für wirtschaftliche Entwicklung bedingten Verlusts an Steuereinnahmen zu melden; |
Schutz von internen Hinweisgebern
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144. |
fordert die Kommission auf, bis Juni 2016 einen Entwurf für einen EU-Rechtsrahmen zum wirksamen Schutz interner Hinweisgeber u. ä. auszuarbeiten; betont, dass es nicht hinnehmbar ist, dass Bürger oder Journalisten nicht rechtlich geschützt, sondern strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie bei Verdacht auf Fehlverhalten, Rechtsverletzungen, Betrug oder illegale Tätigkeiten — insbesondere bei Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Geldwäsche oder anderen Verstößen gegen Grundsätze der EU wie das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit — im Interesse der Öffentlichkeit über diese Fälle berichten oder entsprechende Informationen offenlegen; |
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145. |
fordert die Kommission auf, eine Reihe von Instrumenten zu prüfen, die dem Schutz vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, wirtschaftlichen Sanktionen und Diskriminierung dienen können und gleichzeitig die Wahrung der Geheimhaltung von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen ermöglichen; verweist in diesem Zusammenhang auf den Dodd Frank Act der Vereinigten Staaten, wonach interne Hinweisgeber dafür honoriert werden, dass sie den Behörden Informationen aus erster Hand liefern, und vor strafrechtlicher Verfolgung und dem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt sind, wobei die betreffende Vergütung nicht als Anreiz für die Veröffentlichung sensibler Geschäftsinformationen wirken darf; ist der Ansicht, dass eine unabhängige europäische Stelle, die diese Informationen erfasst und entsprechende Ermittlungen durchführt, sowie ein allgemeiner Fonds zur angemessenen finanziellen Unterstützung europäischer Hinweisgeber eingerichtet werden sollten, und dass sowohl die Stelle als auch der Fonds mit einem Teil der Einnahmen aus Nachforderungen oder Strafzahlungen finanziert werden sollten; ist der Auffassung, dass interne Hinweisgeber auch dann Schutz genießen sollten, wenn sie mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit treten, nachdem die auf nationaler oder auf EU-Ebene zuständigen Behörden zwar entsprechend benachrichtigt wurden, aber binnen eines Monats nicht reagiert haben; |
Soziale Verantwortung der Unternehmen
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146. |
ist der Ansicht, dass eine verantwortungsvolle Steuerstrategie zu den Säulen der sozialen Verantwortung von Unternehmen (CSR) gehören muss, zumal CSR nach der neuen Begriffsbestimmung als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“ (49) definiert ist; bedauert, dass die meisten Unternehmen darauf in ihrem CSR-Bericht nicht eingehen; unterstreicht, dass aggressive Steuerplanung nicht mit der sozialen Verantwortung von Unternehmen vereinbar ist; fordert die Kommission auf, diesen Aspekt in eine überarbeitete EU-Strategie für die soziale Verantwortung von Unternehmen aufzunehmen und inhaltlich genau zu definieren; |
Drittländer
OECD
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147. |
unterstützt den BEPS-Aktionsplan der OECD; weist jedoch darauf hin, dass es sich dabei um einen Kompromiss handelt, der mit Blick auf eine tatsächliche Eingrenzung der Steuervermeidung nicht weit genug geht, und stellt fest, dass diese Vorschläge als Ausgangsbasis für künftige Maßnahmen der EU und auf internationaler Ebene dienen sollten; fordert die OECD, ihre Mitgliedstaaten und alle anderen beteiligten Länder auf, ein wirksames Überwachungsinstrument einzurichten, damit die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Leitlinien bewertet werden können und Aussagen zu deren Wirksamkeit sowie gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen werden können; |
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148. |
ist der Ansicht, dass die institutionellen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der OECD und der Kommission verstärkt werden sollten, damit auch weiterhin für Kompatibilität zwischen den beiden Prozessen gesorgt ist und doppelte Standards vermieden werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle auf den OECD-Leitlinien beruhenden Rechtsvorschriften der EU umgehend in nationales Recht umzusetzen, damit die EU zu den Ersten gehört, die die Empfehlungen der OECD umsetzen; betont jedoch, dass der Ansatz der OECD nach wie vor auf nicht zwingenden Vorschriften beruht und die Maßnahmen der OECD aufgrund der Anforderungen des Binnenmarkts auf EU-Ebene durch einen entsprechenden Rechtsrahmen ergänzt werden müssen, indem beispielsweise eine Anti-BEPS-Richtlinie erlassen wird, die in den Bereichen, die nur unzureichend abgedeckt sind, über die BEPS-Initiative der OECD hinausgeht; |
Steueroasen
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149. |
fordert, dass die EU geschlossen gegen Steueroasen vorgeht; fordert insbesondere die Kommission auf, auf der Grundlage ihrer Empfehlung vom Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, weiter auf die Erarbeitung und die Annahme einer europäischen Definition des Begriffs „Steueroase“, gemeinsamer Kriterien zur Bestimmung von Steueroasen unabhängig von ihrer geographischen Lage und angemessener Sanktionen für mit Steueroasen zusammenarbeitende Länder sowie für Unternehmen, die Steueroasen zur aggressiven Steuerplanung nutzen, und auf die Festlegung angemessener gemeinsamer Maßnahmen für diese Gebiete hinzuarbeiten (die z. B. über den Austausch von Informationen und Transparenz hinauszugehen und einen fairen Steuerwettbewerb und eine wirksame Besteuerung bewirken); verweist, was eine keineswegs erschöpfende Liste solcher Maßnahmen betrifft, auf seine Entschließung zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen (50) vom 21. Mai 2013; bekräftigt, dass echte europäische Listen, die regelmäßig aktualisiert werden und auf umfassenden, transparenten, soliden, objektiv überprüfbaren und allgemein akzeptierten Kennzahlen basieren, eine wirksame Handhabe bieten würden, um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern und das steuerliche Verhalten mit Blick auf diese Gebiete aber auch in diesen Gebieten zu ändern; |
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150. |
fordert die Kommission auf, in die schwarze Liste der EU jene Gebiete aufzunehmen, die Organisationen auch ohne maßgebliche Wirtschaftstätigkeit in dem Gebiet Steuervorteile bieten, in denen die Effektivbesteuerung sehr niedrig ist und die den automatischen Austausch von Steuerinformationen mit anderen Staaten oder Gebieten nicht garantieren; |
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151. |
betont, dass insbesondere dafür gesorgt werden muss, dass ausgehende Finanzströme mindestens einmal besteuert werden, beispielsweise durch die Erhebung einer Quellensteuer oder vergleichbaren Abgabe, damit Gewinne die EU nicht unversteuert verlassen und fordert die Kommission auf, dazu einen entsprechenden Legislativvorschlag zu unterbreiten, indem sie beispielsweise die Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften und die Richtlinie über Zinserträge und Lizenzgebühren überarbeitet; fordert nachdrücklich, dass mit einem entsprechenden System sichergestellt wird, dass den nationalen Steuerbehörden zur Bestätigung dieses Vorgangs ein Belegdokument vorgelegt werden muss, das auch der Kommission übermittelt wird, damit der Binnenmarkt geschützt ist und die Verbindung zwischen dem Ort der Gewinnerzielung bzw. Wertschöpfung und dem Ort der Besteuerung gewahrt bleibt; betont, dass eines solches System gut geplant sein sollte, damit es nicht zu Doppelbesteuerung und Konflikten kommt; unterstützt den multilateralen Ansatz der OECD in Steuerfragen, der auf die Rationalisierung internationaler Steuerregelungen und die Besteuerung von Gewinnen am Ort der Wertschöpfung ausgerichtet ist und fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, die Position der EU auf der internationalen Bühne zu stärken, indem sie mit einer Stimme spricht, und auf die Erarbeitung eines gemeinsamen EU-Rahmens für bilaterale Abkommen in Steuerangelegenheiten und eine schrittweise Ablösung der vielen einzelnen bilateralen Steuerabkommen durch Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten hinzuarbeiten; betont, dass der Praxis des „Treaty Shopping“ damit ganz direkt begegnet werden könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Zwischenzeit gemäß den BEPS-Empfehlungen umgehend Missbrauchsklauseln in ihre Steuerabkommen aufzunehmen; |
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152. |
vertritt die Auffassung, dass der Abschluss von Freihandelsabkommen mit einer verstärkten Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten einhergehen muss, damit die Steuervermeidung durch an denselben Märkten konkurrierende Unternehmen unterbunden und für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden kann; fordert die Kommission daher auf, in alle EU-Freihandelsabkommen Steuerbestimmungen aufzunehmen, durch die die Partnerländer zu verantwortungsvollem Handeln in Steuerangelegenheiten verpflichtet werden, damit in dieser Frage für Gegenseitigkeit gesorgt ist; betont, dass die Arbeiten der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen eine gute Grundlage für die Umsetzung dieses Konzepts bieten; betont, dass das gleiche für EU-Kooperationsabkommen gelten könnte; |
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153. |
fordert die EU-Stellen auf, mit Gebieten, die in Steuerangelegenheiten als unkooperativ gelten, sowie mit Unternehmen, die wegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung verurteilt wurden, nicht zusammenzuarbeiten; fordert Institutionen wie die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) auf, nicht länger durch Finanzintermediäre mit unkooperativen Steuergebieten zusammenzuarbeiten; fordert die EU-Stellen ferner auf, die Verpflichtung zu übernehmen, Unternehmen, die wegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung oder aggressiver Steuerplanung verurteilt wurden, keine EU-Fördermittel zu gewähren; |
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154. |
fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente dafür einzusetzen, einen besser abgestimmten Ansatz gegenüber den Industrieländern zu verfolgen, um mehr Gegenseitigkeit im Steuerbereich zu fördern — dies gilt nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten („Foreign Account Tax Compliance Act“) insbesondere in Bezug auf den Austausch von Informationen mit den Vereinigten Staaten; fordert die Kommission im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 27. Mai 2015 zwischen der EU und der Schweiz über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten auf, die vereinbarte Abschaffung einiger schädlicher Steuerpraktiken in der Schweiz im Interesse des Binnenmarkts gemäß den BEPS-Leitlinien genau zu überwachen und Sorge dafür zu tragen, dass in Zukunft keine neuen schädlichen Steuerpraktiken eingeführt werden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der Schweiz den Vorschlag zu unterbreiten, dass im schweizerischen Recht Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen verankert werden; fordert nachdrücklich, dass die Kommission sicherstellt, dass die Schweiz dem EU-Ansatz im Steuerbereich folgt, und dass die Kommission das Europäische Parlament entsprechend unterrichtet; |
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155. |
weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und der Überarbeitung der einschlägigen EU-Richtlinien (51) im Jahre 2014 für einen multilateralen Ansatz beim automatischen Informationsaustausch entschieden haben; betont, dass es sich bei diesen beiden Initiativen um zentrale Grundlagen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und des Bankgeheimnisses handelt, weil Finanzinstitute dadurch dazu verpflichtet sind, eine Vielzahl von Informationen über Gebietsansässige mit Einnahmen aus ausländischen Vermögenswerten zu übermitteln; |
Entwicklungsländer
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156. |
betont, dass die Lage in den Entwicklungsländern und insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, die für gewöhnlich am stärksten von der Umgehung der Körperschaftssteuer betroffen sind und sehr geringe Besteuerungsgrundlagen und niedrige Steuerquoten aufweisen, auf nationaler, EU- und internationaler Ebene bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und Strategien zur Bekämpfung von Steuervermeidung besonders berücksichtigt werden sollte; betont, dass diese Maßnahmen und Strategien dazu beitragen sollten, öffentliche Einnahmen zu erzeugen, die in angemessenem Verhältnis zu dem auf dem Gebiet der betreffenden Länder geschaffenen Mehrwert stehen, um ihre Entwicklungsstrategien, die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele und die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 angemessen finanzieren zu können; begrüßt vor diesem Hintergrund die Arbeit des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen; fordert die Kommission auf, die Interessen der Entwicklungsländer bei bestehenden internationalen Initiativen zu unterstützen und Vertreter der Entwicklungsländer in ihre Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen aufzunehmen; |
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157. |
fordert die EU und die Mitglieder der BEPS-Gruppe bei der OECD auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des neuen, von der OECD entwickelten Standards für den automatischen Informationsaustausch („Global Standard on Automatic Information Exchange“) ein Übergangszeitraum für Entwicklungsländer vorgesehen wird, die den Anforderungen des gegenseitigen Informationsaustauschs derzeit aufgrund fehlender Verwaltungskapazitäten nicht entsprechen können; |
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158. |
fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen vorzuschlagen, um zu einer Verbesserung der Verwaltungskapazitäten — insbesondere im Steuerbereich — in den Entwicklungsländern beizutragen, damit ein wirksamer Austausch von Steuerinformationen mit ihren Verwaltungen ermöglicht wird; fordert die Einrichtung einer Plattform für die Entwicklungsländer, indem Pilotprojekte zum automatischen Informationsaustausch durchgeführt werden; fordert die Entwicklungsländer auf, regionale Vereinbarungen oder andere Formen der steuerpolitischen Zusammenarbeit zu fördern, um ihre Verhandlungsposition gegenüber ausländischen Direktinvestoren und multinationalen Unternehmen zu stärken und Anliegen von gemeinsamem Interesse zu behandeln; |
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159. |
fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass ihre Entwicklungshilfeagenturen über ausreichende Fachkompetenz insbesondere aus dem Finanzministerium und den Steuerbehörden verfügen, um im Rahmen der Entwicklungspolitik Steuerangelegenheiten zu behandeln; |
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160. |
verweist auf den in seiner Entschließung vom 8. Juli 2015 zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung als Herausforderungen für die Staatsführung, den sozialen Schutz und die Entwicklung in Entwicklungsländern vorgelegten Aktionsplan; fordert alle Länder und internationalen Organisationen wie z. B. die Vereinten Nationen auf, sich an einem integrativen Prozess zu beteiligen und zur Steueragenda der G20/OECD beizutragen, die auf BEPS eingeht und internationale Transparenz in Bezug auf Steuern und die weltweite gemeinsame Nutzung von Steuerinformationen fördert, beispielsweise durch die Entwicklung eines einzigen gemeinsamen Meldestandards beim automatischen Informationsaustausch oder die Offenlegung wirtschaftlicher Eigentümer; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei künftigen internationalen Steuerdiskussionen dafür einzutreten, dass den Vereinten Nationen eine größere Rolle zukommt, z. B. indem die Einrichtung eines internationalen Steuergremiums unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen unterstützt wird; |
Steuerberater
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161. |
verweist auf die problematische und fragwürdige Parallelität von Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Consultingtätigkeiten innerhalb ein und derselben Firmen, durch die einerseits den Steuerbehörden zugearbeitet wird, beispielsweise bei der Gestaltung von Steuersystemen oder der Verbesserung der Steuererhebung, und andererseits Steuerplanungsdienstleistungen für multinationale Unternehmen erbracht werden, bei denen die Schwachstellen im nationalen Steuerrecht ausgenutzt werden können; |
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162. |
erinnert an das Bestehen eines europäischen Rechtsrahmens, der das aktuelle Paket zur Reform des Prüfungsmarktes einschließt, das vom Parlament in seiner Entschließung vom 3. April 2014 (52) verabschiedet wurde; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten innerhalb der angemessenen Fristen und im Einklang mit den angestrebten Zielen tatsächlich Anwendung finden; |
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163. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge für Leitlinien für die Steuerberatungsbranche und für die Schaffung einer EU-weiten Regelung über Unvereinbarkeit für Steuerberater und ggf. Banken vorzulegen, damit ein Rahmen für die wirksame Verhinderung von Interessenkonflikten bei Dienstleistungen für den öffentlichen und den privaten Sektor geschaffen wird; |
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164. |
fordert die Kommission außerdem auf, eine Untersuchung einzuleiten, um den Konzentrationsgrad in dieser Branche und daraus resultierende mögliche Wettbewerbsverzerrungen festzustellen; empfiehlt, bei dieser Untersuchung außerdem besonders darauf einzugehen, ob die Zusammenführung von Steuerberatung und Prüfungsdiensten innerhalb ein und derselben Unternehmen zu Interessenkonflikten führen kann, und dementsprechend Maßnahmen vorzuschlagen, unter anderem die Einführung von Mechanismen zur Trennung der Abteilungen innerhalb der Beratungsunternehmen; |
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165. |
ersucht die Kommission, rasch zu untersuchen, ob ein Rechtsrahmen geschaffen werden kann, in dem hinreichende Sanktionen für Unternehmen, Banken, Wirtschaftsprüfungsunternehmen und Finanzberater festgelegt werden, die nachweislich an der Umsetzung oder Förderung rechtswidriger Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung beteiligt waren; betont, dass die Sanktionen abschreckend wirken und sich unter anderem auf Geldstrafen, die Verwehrung des Zugangs zur Finanzmitteln aus dem Haushalt der EU, das Verbot der Wahrnehmung jeglicher Beratungsfunktionen in den EU-Organen und, in extremen Fällen und Widerholungsfällen, auf den Entzug der Gewerbeerlaubnis erstrecken sollten; |
Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene
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166. |
befürwortet weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Bekämpfung von Steuervermeidung im Rahmen der EU und der OECD, da nicht aufeinander abgestimmte Reaktionen zu weiteren Unstimmigkeiten und Gelegenheiten zur Steuervermeidung führen können; betont, dass das beste Instrument zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung darin besteht, zusammenzuarbeiten, statt einseitig Steuervergünstigungen einzuführen, um Investitionen anzuziehen; |
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167. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien für Steueramnestien aufzustellen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, mit dem Ziel, die Umstände zu definieren, unter denen diese Amnestien mit den Bestimmungen der EU-Verträge in Bezug auf den freien Kapitalverkehr, die Dienstleistungsfreiheit und die Vorschriften zu staatlichen Beihilfen und Geldwäsche sowie mit dem gemeinsamen Ansatz der EU gegen Steueroasen in Einklang stehen; weist erneut darauf hin, dass beim Ergreifen solcher Maßnahmen extreme Vorsicht geboten ist, damit Steuerbetrügern keine Anreize geboten werden, auf die jeweils nächste Amnestie zu; |
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168. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Regime für Quellensteuern auf Lizenzgebühren einzuführen, um sicherzustellen, dass auch Lizenzgebühren an Drittstaaten, die nicht von bilateralen Steuerabkommen erfasst sind, besteuert werden; |
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169. |
fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Folgenabschätzungen durchzuführen — bei Bedarf mit technischer Unterstützung seitens der Kommission –, die die Ausstrahlungseffekte auf andere Länder umfassen, bevor sie irgendwelche steuerlichen Maßnahmen erlassen, die Auswirkungen im Ausland haben könnten; fordert eine umfassende Beteiligung der nationalen Parlamente in Angelegenheiten der Steuervermeidung, da ausnahmslos jede Steuerregelung und steuerliche Behandlung einer ordnungsgemäßen Beurteilung und demokratischen Kontrolle durch den Gesetzgeber unterliegen sollte; |
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170. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Kürzungen bei den Ressourcen ihrer Steuerbehörden zu beenden und zu überdenken, verstärkt in ihre Steuerbehörden zu investieren und die Effizienz dieser Behörden zu steigern und für die wirksame Umgruppierung von Personal und Technologie und die Aktualisierung des Expertenwissens zu sorgen, um die Entwicklung und die Auswirkungen schädlicher Steuerpraktiken zu bekämpfen, die immer ausgeklügelter werden; fordert die Kommission auf, technische Unterstützung für solche Bemühungen bereitzustellen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Programm Fiscalis 2020; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Interesse der Mitgliedstaaten, der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen einfachere, wirksame und transparente Steuersysteme zu entwickeln; |
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171. |
weist darauf hin, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge 16 % des BIP auf dem Gebiet der EU ausmacht; fordert, dass die Möglichkeit bewertet wird, im Rahmen des nächsten Verfahrens zur Änderung der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge Steuer-, Transparenz- oder Kooperationskritierien in die öffentlichen Ausschreibungen aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, in Erwägung zu ziehen, Unternehmen, die nachweislich aggressive Steuerplanung und Steuervermeidung betrieben haben, von der Teilnahme an der öffentlichen Auftragsvergabe auszuschließen; |
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172. |
betont abschließend, dass durch den Grundsatz der Einstimmigkeit im Rat, durch den jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht hat, der Anreiz verringert wird, vom Status quo zu einer stärker auf Zusammenarbeit basierenden Lösung zu wechseln; fordert die Kommission auf, nicht darauf zu verzichten, bei Bedarf auf Artikel 116 AEUV zurückzugreifen, in dem Folgendes festgelegt ist: „Stellt die Kommission fest, dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verfälschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein. Führen diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Richtlinien. […]“; |
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173. |
verpflichtet sich, die von seinem Sonderausschuss begonnene Arbeit fortzusetzen, die Hindernisse zu beseitigen, durch die sein Sonderausschuss daran gehindert wurde, sein Mandat in vollem Umfang wahrzunehmen, und sicherzustellen, dass die Empfehlungen des Sonderausschusses ordnungsgemäß weiterverfolgt werden; erteilt seinen zuständigen Stellen den Auftrag, die institutionelle Struktur zu ermitteln, die am besten geeignet ist, dies umzusetzen; |
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174. |
bekräftigt seine Forderung nach Zugang zu allen relevanten EU-Dokumenten; fordert seinen Präsidenten auf, diese Forderung an die Kommission und den Rat weiterzuleiten, und weist darauf hin, dass das Parlament entschlossen ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um dieses Ziel zu erreichen; |
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175. |
beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese Empfehlungen in seinem anstehenden legislativen Initiativbericht über das gleiche Thema aufzugreifen; |
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176. |
fordert seinen zuständigen Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, diese Empfehlungen weiterzuverfolgen, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme bindender Kooperationsklauseln in den Verhaltenskodex für Organisationen bzw. Unternehmen im Transparenzregister und Änderungen der Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten zwischen den EU-Organen, mit dem Ziel, diese besser mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß dem EUV in Einklang zu bringen; |
o
o o
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177. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten, den G20 und der OECD zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0039.
(2) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern.
(3) Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).
(4) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6.
(5) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196.
(6) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(7) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.
(8) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(9) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3
(10) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 134.
(11) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0257.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0265.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0089.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0062.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(17) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0205.
(18) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 53.
(19) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 37.
(20) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 29.
(21) „Taxation trends in the European Union“, Ausgabe 2014, Eurostat.
(22) „Taxation trends in the European Union“, Eurostat-Statistikbücher, Ausgabe 2014.
(23) Europäische Kommission (2015), „SME taxation in Europe — an empirical study of applied corporate income taxation for SMEs compared to large enterprises“ (Besteuerung KMU in Europa — Eine empirische Studie zur Unternehmensbesteuerung von KMU im Vergleich zu Großunternehmen).
(24) Grundsatzpapiere des IWF „Spillovers in international corporate taxation“ (Spillover-Effekte bei der internationalen Unternehmensbesteuerung), 9. Mai 2014, und „Base Erosion, Profit Shifting and Developing Countries“ (Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage, Gewinnverlagerung und Entwicklungsländer), 29. Mai 2015.
(25) Bericht von Richard Murphy (Mitglied des Instituts der Wirtschaftsprüfer in England und Wales) vom 10. Februar 2012 mit dem Titel „Closing the European Tax Gap“ (Die Steuerlücke in Europa schließen).
(26) „European added value of legislative report on bringing Transparency, coordination and convergence to corporate tax policies in the European Union“ (Europäischer Mehrwert betreffend einen Legislativbericht über die Erreichung von Transparenz, Koordinierung und Konvergenz in Bezug auf die Körperschaftsteuerregelungen in der Europäischen Union), Dr. Benjamin Ferrett, Daniel Gravino und Silvia Merler, Europäisches Parlament.
(27) „Unhappy meal — €1 Billion in Tax Avoidance on the Menu at McDonald’s“, EPSU u. a., Februar 2015.
(28) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 17. Juni 2015 zur Körperschaftsteuer in der Europäischen Union (SWD(2015)0121).
(29) „A study on R&D Tax incentives“ (Untersuchung von Steuervergünstigungen für FuE), Taxation Paper Nr. 52-2014, Europäische Kommission.
(30) „Transfer pricing: Keeping it at arm’s length“, OECD Observer 230, Januar 2002 (korrigiert 2008).
(31) Unterhaus, mündliche Aussage vor dem Ausschuss für öffentliche Finanzen, 31. Januar 2013.
(32) Pressemeldung der OECD „OECD urges stronger international co-operation on corporate tax“ (OECD fordert dringend stärkere internationale Zusammenarbeit im Bereich der Körperschaftsteuer), 12. Februar 2013.
(33) SME taxation in Europe — An empirical study of applied corporate income taxation for SMEs compared to large enterprises (Besteuerung von KMU in Europa — eine angewandte Studie zur Besteuerung von KMU im Vergleich zu Großunternehmen) — Europäische Kommission, Mai 2015, und P.Egger, W. Eggert und H. Winner (2010), ‘Saving taxes through foreign plant ownership’ (Steuerersparnisse aufgrund des Besitzes von Produktionsanlagen im Ausland), Journal of International Economics 81, S. 99–108.
(34) C-106/09 P und C-107/09 P Kommission gegen Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. November 2011.
(35) merkt an, dass die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen Anpassungen der allgemeinen Finanzpolitik und keine staatlichen Beihilfen darstellen, sofern sie das gesamte Steuersystem betreffen;
(36) Vermerk von Kommissionsmitglied Margrethe Vestager an den TAXE-Ausschuss vom 29. April 2015.
(37) Siehe Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV hinsichtlich der Pflicht zur Zusammenarbeit und zur Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen.
(38) Grundsatzpapier des IWF „Spillovers in international corporate taxation“ (Ausstrahlungseffekte bei der internationalen Unternehmensbesteuerung), 9. Mai 2014.
(39) Arbeitspapier des IWF „Base Erosion, Profit Shifting and Developing Countries“ (Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage, Gewinnverlagerung und Entwicklungsländer), Mai 2015.
(40) Studie „Tax revenue mobilisation in developing countries: issues and challenges“ („Mobilisierung von Steuereinnahmen in Entwicklungsländern: Probleme und Aufgaben“), Europäisches Parlament, April 2014.
(41) Weltinvestitionsbericht 2015 der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD).
(42) Bericht von Christian Aid, 2008.
(43) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 41.
(44) Airbus, BNP Paribas, SSE plc, Total S.A.
(45) Amazon, Anheuser-Busch InBev, Barclays Bank. Group, Coca-Cola Company, Facebook, Google, HSBC Bank plc, IKEA, McDonald’s Corporation, Philip Morris, Walt Disney Company.
(46) Fiat Chrysler Automobiles, Walmart.
(47) Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenzregister aus dem Jahr 2014.
(48) „Tracking corporate tax breaks: a welcome new form of transparency emerges in the US“, Tax Justice Network.
(49) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR), (COM(2011)0681), S. 6.
(50) weist darauf hin, dass dazu unter anderem die folgenden Maßnahmen zählen: Aussetzung oder Kündigung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen mit auf der schwarzen Liste geführten Staaten oder Gebieten, Verbot des Zugangs von Unternehmen mit Sitz in auf der schwarzen Liste geführten Ländern und Gebieten zu öffentlichen Aufträgen für die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen und zu staatlichen Beihilfen in der EU, Verbot für EU-Finanzinstitute und -Finanzberater, in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu gründen oder zu unterhalten, und Erwägung des Lizenzentzugs im Falle europäischer Finanzinstitute und Finanzberater, die in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen oder unterhalten, Erhebung einer Sonderabgabe auf alle Transaktionen in oder aus Ländern oder Gebieten, die auf der schwarzen Liste geführt werden, Erwägung einer Reihe von Möglichkeiten, den rechtlichen Status von Unternehmen, die in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten gegründet wurden, in der EU nicht anzuerkennen, Zollschranken für den Handel mit auf der schwarzen Liste geführten Drittländern und Gebieten;
(51) Zinsbesteuerungsrichtlinie der EU und Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.
(52) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0283 and P7_TA(2014)0284.
ANHANG 1:
LISTE DER PERSONEN, MIT DENEN TREFFEN STATTGEFUNDEN HABEN
(AUSSCHUSSSITZUNGEN UND DELEGATIONSREISEN)
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Datum |
Gesprächspartner |
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30.3.2015 |
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16.4.2015 |
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5.5.2015 |
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11.5.2015 |
Öffentliche Anhörung zum Thema Steuervorbescheide und schädliche Steuerpraktiken
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12.5.2015 |
Reise einer Delegation nach Belgien
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18.5.2015 |
Reise einer Delegation nach Luxemburg
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22.5.2015 |
Reise einer Delegation nach Bern (Schweiz)
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27.5.2015 |
Treffen mit der Regierung von Gibraltar (mit den Koordinatoren des TAXE-Ausschusses)
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28.5.2015 |
Delegationsreise nach Dublin (Irland)
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29.5.2015 |
Delegationsreise nach Den Haag (Niederlande)
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1.6.2015 |
Öffentliche Anhörung über die internationale Dimension von Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen
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17.6.2015 |
Interparlamentarisches Treffen zum Thema „Aggressive Steuerplanung und demokratische Kontrolle — die Aufgaben der Parlamente“ Siebenunddreißig Mitglieder von achtzehn nationalen Parlamenten: AT, BE, CY, CZ, FR, DE, GR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, PL, PT, RO, ES, SV
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18.6.2015 |
Delegationsreise nach London (Vereinigtes Königreich)
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23.6.2015 |
Aussprache mit Vertretern multinationaler Unternehmen
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25.6.2015 |
Treffen mit einem Vertreter der Regierung von Bermuda (mit den Koordinatoren des TAXE-Ausschusses)
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2.7.2015 |
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17.9.2015 |
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22.9.2015 |
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16.11.2015 |
Aussprache mit Vertretern multinationaler Unternehmen
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ANHANG 2:
LISTE DER ANTWORTEN NACH LAND/ORGAN
(Stand 16. November 2015)
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Land |
Antwort |
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Erste Anfrage am 23.4.2015 — Frist: 31.5.2015 |
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Schweden |
29.5.2015 |
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Jersey |
29.5.2015 |
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Guernsey |
31.5.2015 |
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Luxemburg |
1.6.2015 |
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Finnland |
2.6.2015 |
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Slowakei |
3.6.2015 |
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Irland |
5.6.2015 |
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Niederlande |
8.6.2015 |
|
Vereinigtes Königreich |
8.6.2015 |
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Frankreich |
10.6.2015 |
|
Tschechische Republik |
11.6.2015 |
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Lettland |
16.6.2015 |
|
Belgien |
16.6.2015 |
|
Malta |
18.6.2015 |
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Erste Erinnerung am 29.6.2015 — Frist: 9.7.2015 |
|
|
Portugal |
30.6.2015 |
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Polen |
2.7.2015 |
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Litauen |
3.7.2015 |
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Ungarn |
7.7.2015 |
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Kroatien |
8.7.2015 |
|
Estland |
10.7.2015 |
|
Griechenland |
10.7.2015 |
|
Spanien |
10.7.2015 |
|
Gibraltar |
13.8.2015 |
|
Dänemark |
26.8.2015 |
|
Deutschland |
2.9.2015 |
|
Rumänien |
3.9.2015 |
|
Italien |
17.9.2015 |
|
Letzte Erinnerung am 21.9.2015 |
|
|
Österreich |
21.9.2015 |
|
Zypern |
22.9.2015 |
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Bulgarien |
28.9.2015 |
|
Slowenien |
28.9.2015 |
|
ORGANE |
Antwort |
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Kommission |
29.4.2015 3.6.2015 31.8.2015 23.10.2015 9.11.2015 |
|
Rat |
29.5.2015 15.6.2015 27.7.2015 |
ANHANG 3:
MULTINATIONALE UNTERNEHMEN, DIE ZUR TEILNAHME AN
AUSSCHUSSSITZUNGEN EINGELADEN WURDEN
|
Bezeichnung |
Eingeladen/Vertreter |
Stand vom 16 November 2015 |
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Airbus |
Guillaume de La Villeguérin, Vizepräsident Steuern & Zölle |
Teilgenommen — 2.7.2015 |
|
BNP Paribas |
Christian Comolet-Tirman, Direktor, Steuerfragen |
Teilgenommen — 23.6.2015 |
|
SSE plc |
Martin McEwen, Leiter des Bereichs Steuern |
Teilgenommen — 23.6.2015 |
|
Total S.A. |
Nathalie Mognetti, leitende Mitarbeiterin im Bereich Steuern |
Teilgenommen — 23.6.2015 |
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Amazon |
Monique Meche, Vizepräsidentin, weltweite Öffentlichkeitsarbeit |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
Anheuser-Busch InBev |
Malte Lohan, Direktor für weltweite Unternehmensangelegenheiten |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
Barclays Bank Group |
Mark Hubbard, weltweiter Chef des Bereichs Steuerangelegenheitenr |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
Coca-Cola Company |
Robert Jordan, Vizepräsident, allgemeine Steuerberatung |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
|
Delphine Reyre, Direktorin für Politik und Regulierung Südeuropa |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
|
Nicklas Lundblad, Leitender Direktor, Politik, Regulierung und Regierungsbeziehungen |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
HSBC Bank plc |
Iain McKinnon, Chef des Bereichs Steuerangelegenheiten |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
IKEA Gruppe |
Krister Mattsson, Leiter der Bereiche Unternehmensfinanzierung, Versicherung, Steuern und Fiskus |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
McDonald’s Europe |
Irene Yates, Vizepräsidentin, Unternehmensbesteuerung |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
Philip Morris International |
Werner Schuster, Vizepräsident für Steuern |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
The Walt Disney Company |
John Stowell, Leitender Vizepräsident, Unternehmensbesteuerung |
Teilgenommen — 16.11.2015 |
|
Fiat Chrysler Automobiles |
Sergio Marchionne, Geschäftsführer |
Abgelehnt aufgrund der laufenden Ermittlung |
|
Walmart |
Shelley Broader, Präsident und Geschäftsführer, Region Europa, Naher Osten und Afrika südlich der Sahara |
Abgelehnt |
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/96 |
P8_TA(2015)0409
Genehmigung von Verwendungen von Diethylhexylphthalat (DEHP)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (D041427 — 2015/2962(RSP))
(2017/C 366/07)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf einen Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (D041427), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 8, |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment — RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analysen (Committee for Socio-Economic Analysis — SEAC) (2) gemäß Artikel 64 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/98/EG (4), insbesondere auf Artikel 4, |
|
— |
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Nummer 43 Ziffer viii des Anhangs, |
|
— |
unter Hinweis auf die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission (6), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015„Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (7), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, |
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— |
gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
|
A. |
in der Erwägung, dass DEHP aufgrund seiner Einstufung in Kategorie 1B als fortpflanzungsgefährdender Stoff in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „REACH-Verordnung“) aufgeführt ist; in der Erwägung, dass DEHP aufgrund seiner fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung aufgenommen wurde; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, DEHP durch einen Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zur Einstufung von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates als besonders besorgniserregenden Stoff einzustufen; |
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C. |
in der Erwägung, dass DEHP bereits im Jahr 2000 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie für endokrine Disruptoren (COM(1999)0706) in Anhang 1 aufgenommen wurde, in dem die Kandidatenliste mit 553 chemischen Stoffen der Kategorie 1 mit nachweislich endokriner disruptiver Wirkung bei mindestens einer Spezies bei Verwendung intakter Tiere dargelegt wurde (8); |
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D. |
in der Erwägung, dass DEHP zu einer der ersten sechs Verbindungen gehörte, die gemäß der REACH-Verordnung schrittweise abgeschafft werden sollten, wie von der Kommission am 17. Februar 2011 verkündet (9); |
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E. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) am 12. Dezember 2014 einstimmig beschloss, DEHP aufgrund seiner endokrin disruptiven Wirkung in der Umwelt als ebenso besorgniserregenden Stoff einzustufen (10); in der Erwägung, dass der Ausschuss der Mitgliedstaaten einstimmig einräumte, dass in Bezug auf DEHP wissenschaftliche Nachweise vorliegen, was dessen endokrin disruptive Wirkung angeht sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Wirkung und schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission auf die einstimmig getroffene Vereinbarung des Ausschusses der Mitgliedstaaten hinweist, was ihre Äußerung angeht, dass vier Phtalate, einschließlich DEHP, endokrin disruptiv wirken und die schädlichen Auswirkungen dieser Wirkungsweise dieselben sind wie jene, die zu deren Einstufung als reproduktionsgefährdend und deren Einstufung als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 Buchstabe c der REACH-Verordnung geführt haben; in der Erwägung, dass die Kommission zudem darauf hinweist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses der Mitgliedstaaten der Ansicht waren, dass diese Auswirkungen in gleichem Maße besorgniserregend sind; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 21. Oktober 2015 einen Entwurf eines Durchführungsentschlusses vorlegte, mit dem DEHP als Stoff mit endokrin disruptiven Eigenschaften eingestuft werden sollte, dessen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen gemäß Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung ebenso besorgniserregend sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Ausschusses für Risikobeurteilung einräumt, dass DEHP eine endokrine Wirkung aufweist, allerdings auch feststellt, dass der Stoff aufgrund seiner Einstufung als Stoff mit Reproduktionstoxizität (Artikel 57 Buchstabe c) in Anhang XIV erscheint und nicht aufgrund endokrin disruptiver Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f); in der Erwägung, dass die aktuelle Beurteilung von DEHP daher auf dessen Reproduktionstoxizität beschränkt ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass DEHP als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft werden sollte, da er die in Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung niedergelegten Kriterien insofern erfüllt, als es sich um einen Stoff mit endokrin disruptiven Eigenschaften handelt, wobei wissenschaftliche Nachweise vorliegen, dass er die Gesundheit des Menschen möglicherweise ernsthaft beeinträchtigt, womit seine Wirkung ebenso besorgniserregend ist wie diejenige anderer, in Artikel 57 Buchstaben a bis e der REACH-Verordnung aufgeführter Stoffe; |
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J. |
in der Erwägung dass der Antragsteller die Genehmigung auf der Grundlage des Kriteriums der „angemessenen Beherrschung“ gemäß Artikel 60 Absatz 2 der REACH-Verordnung beantragt hat; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a das Kriterium der angemessenen Beherrschung nicht auf Stoffe anwendbar ist, die die Kriterien der Einstufung von CMR-Stoffen erfüllen, oder gemäß Artikel 57 Buchstabe f dieser Verordnung auf Stoffe, bei denen im Einklang mit Abschnitt 6.4 von Anhang 1 der Verordnung kein Schwellenwert festgelegt werden darf; |
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K. |
in der Erwägung, dass sich in erster Linie durch In-vivo-Versuche im Hinblick auf reduzierte Testosteronwerte bei Föten gezeigt hat, dass DEHP das endokrine System von Säugetieren beeinträchtigt; in der Erwägung, dass diese Ergebnisse weiter durch mechanistisch — ebenso in vivo — erlangte Ergebnisse untermauert werden, und zwar im Rahmen einer Herabregelung der Genexpression in der steroidogenen Biosynthese; in der Erwägung, dass bei Ratten Beeinträchtigungen wie etwa erhöhte Zitzenretention, verminderter anogenitaler Abstand, genitale Missbildungen, eine niedrigere Anzahl an Spermatozyten und testikuläre Veränderungen, einschließlich multinuklearer Gonozyten, tubulärer Atrophie und einer Hyperplasie der Leydig-Zellen, beobachtet wurden; |
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L. |
in der Erwägung, dass die wissenschaftlichen Nachweise in Bezug auf DEHP zeigen, dass eine Exposition während sensibler Zeitfenster der Entwicklung zu irreversiblen Programmierungsstörungen in Bezug auf die Entwicklung und Fortpflanzung führen kann, was in Bezug auf die Gesundheit des Menschen und wildlebender Arten als besonders besorgniserregend gilt, und zwar auch, weil sich diese Beeinträchtigungen bei einer Exposition in einer frühen Lebensphase möglicherweise erst in einer späteren Lebensphase erstmals manifestieren; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Antragsteller gemäß der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung, die auf den in den Anträgen dargelegten Angaben beruht, nicht nachgewiesen haben, dass die aus der Verwendung entstehenden Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer im Einklang mit Artikel 60 Absatz 2 der REACH-Verordnung ausreichend beherrscht werden; in der Erwägung, dass es dem Ausschuss für Risikobeurteilung zufolge daher gemäß dieser Bestimmung nicht angemessen wäre, eine Genehmigung zu erteilen; |
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N. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen trotz der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung zu dem Schluss kam, dass eine Genehmigung für die Verwendungen verhältnismäßig wäre und die gemäß dem Antrag entstehenden sozioökonomischen Vorteile die aus diesen Verwendungen entstehenden Risiken für die Gesundheit des Menschen dementsprechend überwiegen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen in seiner Stellungnahme bestätigte, dass die vom Antragsteller vorgelegte sozioökonomische Analyse wesentliche Mängel aufweist, was auch die Tatsache einschließt, dass keine Gesundheitsverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des verbleibenden Risikos für die Gesundheit der Arbeitnehmer vorgelegt wurde; |
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O. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen ein wissenschaftlicher Ausschuss ist, der gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe b der REACH-Verordnung die Aufgabe hat, die sozioökonomischen Faktoren und die Verfügbarkeit, Eignung und technische Durchführbarkeit von Alternativen zu beurteilen, die mit der/den im Antrag beschriebenen Verwendung/Verwendungen des Stoffes in Verbindung stehen; in der Erwägung, dass er nicht die Aufgabe hat, Schlussfolgerungen zur Verhältnismäßigkeit einer Zulassung vorzulegen, sofern die Gefahr für die Gesellschaft nicht angemessen beherrscht wird; |
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P. |
in der Erwägung, dass der Antragsteller dafür zuständig ist, die Gefahren, die von Chemikalien ausgehen, zu beurteilen und zu bewältigen und den Anwendern geeignete Sicherheitsinformationen zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen keine quantitativen Schlussfolgerungen zur Verhältnismäßigkeit fortgesetzter Verwendung beitragen konnte, da sich die Informationen über die Restrisiken für die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht quantifizieren ließen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass es der Zweck der REACH-Verordnung ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Anträge ein breites Spektrum von Verwendungen betreffen, wozu die Verwendung von recyceltem und DEHP-haltigem Weich-PVC in Verbindungen und pulverförmigen Gemischen ebenso zählen würde wie die industrielle Verwendung von recyceltem DEHP-haltigem Weich-PVC bei der Verarbeitung von Polymeren zur Herstellung von PVC-Artikeln; in der Erwägung, dass durch einen derart breiten Zulassungsumfang die Ersetzung von DEHP, die mit dessen Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung beabsichtigt wurde, aller Voraussicht nach rückgängig gemacht würde; |
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S. |
in der Erwägung, dass DEHP-haltiges PVC weithin in Konsumgütern des täglichen Gebrauchs wie Textilien, Möbeln und Baumaterialien verwendet wird; in der Erwägung, dass es nicht chemisch an den Kunststoff gebunden ist und daher leicht in die Umwelt gelangt; |
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T. |
in der Erwägung, dass der Schwerpunkt eines Antrags auf Zulassung auf der Verwendung des Stoffes liegen sollte; in der Erwägung, dass es kein triftiger Grund für die Zulassung eines Stoffes ist, dass er in recycelten Werkstoffen enthalten ist; |
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U. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen darauf hingewiesen hat, dass postindustrielle Abfälle mit niedrigem DEHP-Gehalt als alternative Rohstoffe verwendet werden könnten, was auch zu einer verbesserten Qualität der erzeugten Recycling-Produkte führen würde, dass Recycling-Unternehmen für Recycling-Produkte höherer Qualität aber wohl kaum eine Preiserhöhung an die nachgelagerten Nutzer weitergeben könnten, da diese wiederum eher Waren am unteren Ende der Wertskala herstellen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Risiken darlegte, dass die Alternative, in der Kunststoffumwandlungsbranche anstelle von Recycling-Material fabrikneues PVC gemeinsam mit anderen, nicht besonders besorgniserregenden Plastifiziermitteln als Rohstoff zu verwenden, nicht berücksichtigt wurde, zumal die Antragsteller darlegten, die Kunststoffumwandlungsbranche werde aufgrund der durch das fabrikneue PVC entstehenden zusätzlichen Kosten ihre Wettbewerbsfähigkeit einbüßen; |
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V. |
in der Erwägung, dass nicht hingenommen werden kann, dass möglicherweise toleriert wird, dass zahlreiche Männer zeugungsunfähig werden, nur damit Unternehmen, die Weich-PVC recyceln, und nachgelagerte Nutzer bei der Herstellung geringwertiger Erzeugnisse Kosten sparen, um im Hinblick auf Einfuhren von schlechter Qualität wettbewerbsfähig zu bleiben; |
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W. |
in der Erwägung, dass die Antragsteller keine umfassende Analyse der auf dem Markt erhältlichen Alternativen vorgelegt haben, die DEHP im Rahmen der beantragten Verwendungen ersetzen könnten, obwohl es zahlreiche DEHP-Ersatzstoffe gibt; |
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X. |
in der Erwägung, dass ein vom Ausschuss für sozioökonomische Analysen dargelegtes Argument für die Erteilung der Genehmigung darin besteht, dass politische und gesellschaftliche Anreize dafür bestehen, das Recycling als nachhaltigen Weg des Umgangs mit natürlichen Ressourcen zu fördern; in der Erwägung, dass bei diesem grob vereinfachenden Argument die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG dargelegte Abfallhierarchie außer Acht gelassen wird, der zufolge Vermeidung Vorrang vor Recycling hat; in der Erwägung, dass bei diesem grob vereinfachende Argument auch ausdrückliche Bestimmungen des 7. Umweltaktionsprogramms vernachlässigt werden, in deren Rahmen die Entwicklung von Zyklen aus ungiftigen Materialien vorgeschrieben ist, sodass recycelter Abfall als wesentliche, zuverlässige Rohstoffquelle der Union genutzt werden kann; |
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Y. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 9. Juli 2015 zum Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ betonte, „dass Recycling nicht als Rechtfertigung dafür angeführt werden sollte, die Verwendung gefährlicher veralteter Stoffe unbegrenzt fortzuschreiben“; in der Erwägung, dass es sich bei DEHP um einen gefährlichen veralteten Stoff handelt und dies auch von der betreffenden Branche anerkannt worden ist (11); |
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Z. |
in der Erwägung, dass die Verwendung von DEHP gemäß der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wurde; in der Erwägung, dass dies unter anderem durch eine Bewertung der Verfügbarkeit sicherer Alternativen für DEHP sowie eine positive sozioökonomische Analyse gestützt wurde (12); |
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AA. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen nicht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass angesichts der von den Antragstellern vorgelegten Informationen gesellschaftliche Nettokosten entstehen, sofern die Zulassung verweigert würde; in der Erwägung, dass die Antragsteller somit den sozioökonomischen Nutzen der Verwendung des Stoffes und die sozioökonomischen Auswirkungen einer Zulassungsversagung gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c der REACH-Verordnung nicht dargelegt haben; |
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AB. |
in der Erwägung, dass mit der Erteilung einer Genehmigung im Hinblick auf einen Antrag, der so viele Mängel aufweist, ein sehr schlechter Präzedenzfall geschaffen würde, was künftige Beschlüsse zur Genehmigung gemäß der REACH-Verordnung angeht; |
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AC. |
in der Erwägung, dass den Bestimmungen der REACH-Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 3 das Vorsorgeprinzip zugrunde liegt; in der Erwägung, dass in Zweifelsfällen Erwägungen, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betreffen, Vorrang vor allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen genießen sollten; |
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AD. |
in der Erwägung, dass die Kommission der europäischen Öffentlichkeit Rechenschaft über den Schutz der Bürger und der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien ablegen muss, während sie im Interesse einer widerstandsfähigen Wirtschaft Innovationen fördert, etwa im Bereich sichererer chemischer Stoffe und Produkte; |
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1. |
vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und einen neuen Entwurf vorzulegen, in dem die Anträge auf Genehmigung für die Formulierung von recyceltem Weich-PVC, das DEHP enthält, abgelehnt werden; |
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3. |
fordert die Kommission auf, allen Arten der Verwendung von DEHP rasch ein Ende zu machen, zumal für Weich-PVC und DEHP zahlreiche sicherere Alternativen zur Verfügung stehen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) http://echa.europa.eu/documents/10162/b50d9fc3-f6db-4e91-8a95-c8397bb424d2.
http://echa.europa.eu/documents/10162/8d9ee7ac-19cf-4b1a-ab1c-d8026b614d7a.
(3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(5) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(6) Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10).
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0266.
(8) http://ec.europa.eu/environment/archives/docum/pdf/bkh_annex_01.pdf.
(9) http://europa.eu/rapid/press-release_IP-11-196_en.htm?locale=en.
(10) http://echa.europa.eu/view-article/-/journal_content/title/the-member-state-committee-unanimously-agreed-to-identify-the-phthalate-dehp-as-an-svhc-because-of-its-endocrine-disrupting-properties-in-the-environm.
(11) http://www.vinylplus.eu/uploads/docs/VinylPlus_Progress_Report_2015_English.pdf
(12) http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/abfall/ROHS/finalresults/Annex6_RoHS_AnnexII_Dossier_DEHP.pdf
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/101 |
P8_TA(2015)0410
Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürger durch terroristische Organisationen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürgerinnen und Bürger durch terroristische Organisationen (2015/2063(INI))
(2017/C 366/08)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 21 des Vertrags über die Europäische Union sowie auf die Artikel 4, 8, 10, 16, 67, 68, 70, 71, 72, 75, 82, 83, 84, 85, 86, 87 und 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den „European Union Minorities and Discrimination Survey Data“ — Focus Report 2 zum Thema „Muslime“ und die Erhebung der Agentur der EU für Grundrechte über die Erfahrungen und die Wahrnehmung jüdischer Mitbürger bzgl. Hassverbrechen und Diskriminierung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die beide von der Agentur der EU für Grundrechte veröffentlicht wurden, |
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unter Hinweis auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2004 angenommene Resolution zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch den Terrorismus, |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6, 7 und 8, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11, 12, 21, 48, 49, 50 und 52, |
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unter Hinweis auf die vom Rat am 25. Februar 2010 angenommene EU-Strategie der inneren Sicherheit, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2010 mit dem Titel: „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (COM(2010)0673) und die Einrichtung eines europäischen Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Januar 2014 mit dem Titel „Prävention der zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führenden Radikalisierung: Verstärkung der EU-Maßnahmen“ (COM(2013)0941), |
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— |
unter Hinweis auf die überarbeitete Fassung der Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus, die vom Rat (Justiz und Inneres) auf seiner Tagung vom 19. Mai 2014 angenommen und vom Rat auf seiner Tagung vom 5. und 6. Juni 2014 gebilligt wurde (9956/14), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2014 über den Abschlussbericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit im Zeitraum 2010-2014 (COM(2014)0365), |
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unter Hinweis auf den von Europol für 2014 vorgelegten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT), |
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unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (Resolution 2178 (2014)), |
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unter Hinweis auf den an den Europäischen Rat gerichteten Bericht des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung vom 24. November 2014 (15799/14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Erneuerung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ (JI) vom 9. Oktober bzw. vom 5. Dezember 2014, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der informellen Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 11. Januar 2015, |
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unter Hinweis auf seine Plenardebatte vom 28. Januar 2015 über Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung (3), |
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unter Hinweis auf die informelle Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 29./30. Januar 2015 in Riga, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 12./13. März 2015, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 über die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015)0185), |
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unter Hinweis auf das Urteil des EuGH zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, |
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unter Hinweis auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus und auf den Aktionsplan des Europarats zum Kampf gegen gewaltbereiten Extremismus und die zum Terrorismus führende Radikalisierung, die am 19. Mai 2015 angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs“ (COM(2011)0327), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0316/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass über 5 000 EU-Bürger sich terroristischen Organisationen und anderen militärischen Verbänden angeschlossen haben, insbesondere dem Islamischen Staat (IS/Da'isch), der Al-Nusra-Front und anderen Organisationen außerhalb der Europäischen Union, vor allem in der Region Naher Osten und Nordafrika (MENA-Region); in der Erwägung, dass sich dieses Phänomen immer rascher verbreitet und sich zu einem erheblichen Problem auswächst; |
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B. |
in der Erwägung, dass „Radikalisierung“ zu einem Begriff geworden ist, der benutzt wird, um das Phänomen zu beschreiben, bei dem Menschen intolerante Meinungen, Ansichten und Ideen übernehmen, was in gewaltsamen Extremismus münden kann; |
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C. |
in der Erwägung, dass die jüngsten Terroranschläge in Frankreich, Belgien, Tunesien und Kopenhagen die Sicherheitsbedrohung deutlich machen, die dadurch bedingt ist, dass ausländische Kämpfer, die oftmals EU-Bürger sind, sich im europäischen Hoheitsgebiet und in seinen Nachbarländern aufhalten und innerhalb dieses Gebiets reisen; in der Erwägung, dass die EU diese Anschläge aufs Schärfste verurteilt und zugesagt hat, den Terrorismus Seite an Seite mit den Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des EU-Gebiets zu bekämpfen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die furchtbaren Terroranschläge, bei denen am 13. November 2015 in Paris Hunderte von Menschen getötet oder verletzt wurden, einmal mehr gezeigt haben, dass koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union dringend notwendig sind, damit Radikalisierung vermieden und der Terrorismus bekämpft werden kann; |
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E. |
in der Erwägung, dass die terroristische Bedrohung in der EU bedeutsam ist, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die sich militärisch an Auslandseinsätzen im Nahen Osten und in Afrika beteiligt haben oder nach wie vor an solchen Einsätzen beteiligt sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Radikalisierung dieser „europäischen Kämpfer“ ein komplexes und dynamisches Phänomen ist, das auf vielen globalen, soziologischen und politischen Faktoren beruht; in der Erwägung dass sie nicht einem einheitlichen Profil entspricht und Männer, Frauen und vor allem junge europäische Bürger jedweder sozialer Herkunft betrifft, die eines gemeinsam haben, nämlich das Gefühl, nicht länger in der Gesellschaft beheimatet zu sein; in der Erwägung, dass die Ursachen der Radikalisierung sowohl sozioökonomischer, ideologischer, personeller oder psychologischer Natur sein können und dass man sich mit ihr deshalb nur anhand des Lebenswegs jeder einzelnen betroffenen Person auseinandersetzen kann; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Terrorismus und die Radikalisierung zu zahlreichen undifferenzierten Assoziationen hinsichtlich Religionen führen, die ihrerseits zur verstärkten Begehung von Verbrechen und zu Hassreden führen, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder Intoleranz gegenüber einer Meinung, einer Überzeugung oder einer Religion motiviert sind; in der Überzeugung, dass unbedingt daran erinnert werden muss, dass die Verbiegung der Religion und nicht die Religion selbst eine der Ursachen der Radikalisierung ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass Radikalisierung nicht auf eine Ideologie oder eine Glaubensrichtung beschränkt ist, sondern in allen Ideologien und Glaubensrichtungen auftreten kann; |
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I. |
in der Erwägung, dass einige der Argumente, die von gewaltbereiten Extremisten bei der Anwerbung junger Menschen benutzt werden, darin bestehen, dass die Islamfeindlichkeit nach Jahren des Kriegs gegen den Terror zunehme, und dass Europa nicht länger ein Ort sei, an dem Muslime willkommen seien oder in Gleichheit leben und ihren Glauben ausüben könnten, ohne diskriminiert oder stigmatisiert zu werden; in der Erwägung, dass dies zu einem Gefühl der Schwäche, der aggressiven Wut, der Frustration, der Einsamkeit und der Isolierung von der Gesellschaft führen kann; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Radikalisierung nicht auf die islamistische Radikalisierung beschränkt werden darf; in der Erwägung, dass die religiöse Radikalisierung und der gewaltbereite Extremismus auch den gesamten afrikanischen Kontinent betreffen; in der Erwägung, dass die politische Radikalisierung im Jahr 2011 auch Europa heimgesucht hat, und zwar in Norwegen mit den Anschlägen, die von Anders Behring Breivik verübt wurden; |
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K. |
in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Terroranschläge in EU-Ländern seit Jahren von separatistischen Organisationen verübt wird; |
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L. |
in der Erwägung, dass es laut Europol im Jahr 2013 insgesamt 152 Terroranschläge in der EU gab, von denen zwei „religiös motiviert“ und 84 auf ethnisch-nationalistische oder separatistische Überzeugungen zurückzuführen waren, und in der Erwägung, dass im Jahr 2012 insgesamt 219 Terroranschläge gezählt wurden, von denen sechs „religiös motiviert“ waren; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Terrorismus und die Prävention der Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Vereinigungen im Wesentlichen nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass jedoch die europäische Zusammenarbeit für einen effizienten und effektiven Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden gegen die grenzübergreifende Bedrohung durch Terroristen von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass eine konzertierte Vorgehensweise auf europäischer Ebene daher notwendig ist und einen Mehrwert schaffen wird, damit die geltenden Rechtsvorschriften in diesen Bereichen in einem Raum, in dem die EU-Bürger sich frei bewegen, koordiniert und harmonisiert werden und damit Vorbeugungs- und Antiterrormaßnahmen ihre Wirkung entfalten können; in der Erwägung, dass Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Schusswaffen bei der Bekämpfung schwerer und organisierter internationaler Kriminalität Vorrang für die EU haben sollten; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Menschenrechte im Mittelpunkt der Maßnahmen der Union zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Prävention der Radikalisierung stehen müssen, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Sicherheit der Bürger und der Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Sicherheit, auf Privatsphäre und des Rechts auf die Meinungs-, Religions- und Vereinigungsfreiheit gesorgt wird; |
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O. |
in der Erwägung, dass jüdische Gemeinden das Ziel terroristischer und antisemitischer Anschläge sind, was zu einem wachsenden Gefühl der Unsicherheit und Angst unter diesen Gemeinden in Europa führt; |
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P. |
in der Erwägung, dass die steigende Zahl terroristischer Straftaten und ausländischer Kämpfer zu einer vermehrten Intoleranz gegenüber Volksgruppen und Glaubensgemeinschaften in mehreren Ländern Europas geführt hat; in der Erwägung, dass sich die Maßnahmen eines ganzheitlichen Ansatzes, die sich gegen Diskriminierung im Allgemeinen und gegen Islamophobie und Antisemitismus im Besonderen richten, einander ergänzen, wenn es speziell um die Prävention von terroristischem Extremismus geht; |
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Q. |
in der Erwägung, dass es in Europa bereits einige Instrumente gibt, mit denen gegen die Radikalisierung von EU-Bürgern vorgegangen werden kann, und dass es der EU und ihren Mitgliedstaaten obliegt, diese Instrumente in vollem Umfang zu nutzen und sich um deren Verbesserung zu bemühen, damit den gegenwärtigen Herausforderungen für die EU und die Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass sich einige Mitgliedstaaten weigern, in sensiblen Bereichen, wie dem Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung der terroristischen Radikalisierung, die im diametralen Gegensatz zu den europäischen Werten steht, neue Mittel eingesetzt werden müssen, und zwar unter Achtung der Charta der Grundrechte; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten bei jeder Maßnahme, die sie ergreifen, die Grundrechte und die bürgerlichen Freiheiten achten müssen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Sicherheit, das Recht auf Datenschutz, die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires und ordentliches Gerichtsverfahren das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit; in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU-Bürger nicht zu Lasten ihrer Rechte und Freiheiten gehen darf; in der Erwägung, dass diese beiden Grundsätze sehr wohl zwei Seiten derselben Medaille sind; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten Verantwortung übernehmen und dem Risiko der Radikalisierung sowie der Prävention der Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Vereinigungen entgegentreten, sich manchmal erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheidet; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits wirksame Maßnahmen ergriffen haben, andere jedoch hier im Rückstand sind; |
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T. |
in der Erwägung, dass Europa dringend konzertiert handeln und eine Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Vereinigungen verhindern muss, damit dieses Phänomen, das auf dem Vormarsch ist, zurückgedrängt werden sowie der Strom der EU-Bürger, die in die Konfliktzonen reisen, eingedämmt werden kann und die in der EU verbliebenen entradikalisiert und weitere Terroranschläge verhindert werden können; |
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U. |
in der Erwägung, dass es sich dabei um ein internationales Phänomen handelt und dass man von Erfahrungen in vielen Teilen der Welt profitieren kann; |
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V. |
in der Erwägung. dass es jetzt angesichts der Radikalisierung von EU-Bürgern und ihrer Anwerbung durch terroristische Vereinigungen darum geht, den Schwerpunkt stärker auf Präventivmaßnahmen als auf reaktive Maßnahmen zu legen und in diesen Bereich zu investieren; in der Erwägung, dass eine Strategie gegen Extremismus, Radikalisierung und die Anwerbung von Terroristen in der EU nur dann erfolgreich sein kann, wenn damit gleichzeitig eine Strategie der Integration, der sozialen Inklusion, der Wiedereingliederung und der Entradikalisierung der rückkehrenden sogenannten „ausländischen Kämpfer“ einhergeht; |
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W. |
in der Erwägung, dass bestimmte Formen der Benutzung des Internets der Radikalisierung Vorschub leisten, indem sie Fanatikern weltweit ermöglichen, sich untereinander zu vernetzen und sich — ohne jeden physischen Kontakt und auf eine schwer rückverfolgbare Weise — isolierter und schwacher Personen zu bemächtigen; |
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X. |
in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, zwischen einem Verhalten mit dem Zweck der Vorbereitung bzw. Unterstützung terroristischer Anschläge und Handlungen oder Meinungsäußerungen von Extremisten zu unterscheiden, bei denen bestimmte subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale fehlen; |
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Y. |
in der Erwägung, dass die terroristische Radikalisierung offensichtlich das Ergebnis von Faktoren ist, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union liegen; |
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Z. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung der terroristischen Radikalisierung Teil eines weltweiten Ansatzes sein muss, durch den ein offenes Europa, das sich auf ein Fundament gemeinsamer Werte gründet, gewährleistet werden soll; |
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AA. |
in der Erwägung, dass die Radikalisierung der Jugend nicht losgelöst von ihrem sozialen und politischen Kontext betrachtet werden darf, sondern dass bei ihrer Untersuchung auch die Soziologie von Konflikten und Studien über Gewalt berücksichtigt werden sollten; |
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AB. |
in der Erwägung, dass die Ursachen der terroristischen Radikalisierung noch nicht ausreichend untersucht worden sind; in der Erwägung, dass mangelnde Integration nicht als die Hauptursache der terroristischen Radikalisierung angesehen werden kann; |
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AC. |
in der Erwägung, dass gemäß dem Europäischen Gerichtshof die Tatsache dass jemand Mitglied einer Organisation ist, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Straftaten im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgelistet ist, und dass diese Person den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt, nicht automatisch einen ausreichenden Grund für die Annahme darstellt, dass die betreffende Person „ein schweres nicht politisches Verbrechen“ bzw. „Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ begangen hat; in der Erwägung, dass es, wenn andererseits ausreichend Gründe zu der Annahme vorliegen, dass jemand solch ein Verbrechen begangen hat oder solcher Handlungen schuldig ist, von einer Einzelfallprüfung des jeweiligen Sachverhalts abhängt, ob die betreffende Person eine individuelle Verantwortung für die Durchführung solcher Handlungen trägt; |
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AD. |
ferner in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden gleichwohl verpflichtet sind, unter der Aufsicht der nationalen Gerichte eine individuelle Prüfung des jeweiligen Sachverhalts in Bezug auf die Handlungen der Organisation und des betreffenden Flüchtlings durchzuführen, um eine Aufenthaltsgenehmigung, die einem Flüchtling erteilt wurde, aus dem Grund wieder entziehen zu können, dass dieser Flüchtling solch eine terroristische Organisation unterstützt; |
I. Europäischer Mehrwert bei der Prävention der Radikalisierung
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1. |
verurteilt vor dem Hintergrund der dramatischen Ereignisse in Paris die tödlichen Anschläge und spricht den Opfern sowie ihren Familien sein Beileid aus und bekundet seine Solidarität mit ihnen; bekräftigt gleichzeitig die Notwendigkeit, gegen Gewalt vorzugehen; verurteilt ebenfalls die Verwendung von Stereotypen sowie fremdenfeindlich und rassistisch gefärbte Worte und Taten seitens Einzelpersonen und staatlicher Stellen, die die Terroranschläge direkt oder indirekt mit den Flüchtlingen in Zusammenhang bringen, die derzeit auf der Suche nach einem sichereren Ort aus ihren Heimatländern fliehen und dem tagtäglich in ihrer Heimat stattfindenden Krieg und der Gewalt entkommen wollen; |
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2. |
betont, dass Terrorismus mit keiner spezifischen Religion, Staatsangehörigkeit oder Zivilisation in Verbindung gebracht werden kann oder darf; |
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3. |
ist besorgt darüber, dass das Phänomen, dass sich Unionsbürger dschihadistischen bzw. extremistischen Gruppen anschließen, sowie das spezifische Sicherheitsrisiko, das von ihnen bei ihrer Rückkehr in die EU und angrenzende Länder ausgeht, bei einem Versäumnis, die Umstände anzugehen, die die Verbreitung des Terrorismus begünstigen, mit hoher Wahrscheinlichkeit in den kommenden Jahren noch weiter zunehmen werden, insbesondere in Anbetracht der andauernden militärischen Eskalation im Nahen Osten und in Nordafrika (MENA-Region); fordert, dass eine umfassende Studie zur Wirksamkeit nationaler und EU-Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt wird; |
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4. |
fordert die Kommission auf, vorrangig einen Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie der Union zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus aufzustellen, und zwar indem sie sich auf den Austausch bewährter Verfahren und die Bündelung der Zuständigkeiten innerhalb der Europäischen Union stützt sowie auf die Bewertung der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, wobei die internationalen Menschenrechtsabkommen uneingeschränkt zu achten sind und ein breitgefächerter, alle Beteiligten und Bereiche umfassender und beratender Ansatz zugrundezulegen ist; ist der Auffassung, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten und die Mitgliedstaaten darin unterstützen sollte, eine Strategie für eine wirksame und intensive Kommunikation zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern und in der EU wohnhaften Drittstaatangehörigen durch terroristische Organisationen auszuarbeiten; |
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5. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien abzustimmen und die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Erfahrungen weiterzugeben, bewährte Verfahren sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene anzuwenden und zusammenzuarbeiten um neue Initiativen im Bereich der Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus zu ergreifen, durch die Aktualisierung der nationalen Strategien zur Prävention und durch die Einrichtung von Praktikernetzen auf der Grundlage der zehn Bereiche vorrangiger Maßnahmen zu stärken, die in der Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus ermittelt wurden; betont, wie wichtig die Förderung und Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang ist; hält es für außerordentlich wichtig, die Polizei, die an Ort und Stelle im Einsatz ist, mit angemessenen Ressourcen zu versorgen und sie entsprechend auszubilden; |
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6. |
fordert, dass die Aktionspläne und Leitlinien des Rates in Bezug auf die bestehende EU-Strategie gegen Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus vollständig offengelegt werden; |
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7. |
ist der Auffassung, dass das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus sowie die Resolution 2178 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Referenzdokumente sind, die von den Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen benutzt werden sollten, um zu einer gemeinsamen Bestimmung der Straftat zu gelangen, deren sich Personen schuldig machen, die als „ausländische Kämpfer“ zu betrachten sind; fordert die Kommission auf, eine umfassende Studie über die Hauptursachen, den Prozess der Radikalisierung und die verschiedenen Einflüsse und Faktoren, die dazu beitragen, mit Unterstützung des neuen Exzellenzzentrums des Aufklärungsnetzes gegen Radikalisierung (Radicalisation Awareness Network, RAN) durchzuführen; |
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8. |
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit Europol und dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung einen Jahresbericht über den Stand der Sicherheit in Europa auszuarbeiten, in dem auch auf die Risiken der Radikalisierung und die Folgen für die Sicherheit des Lebens der Bürger in der EU und ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen wird, und dem Parlament jährlich Bericht zu erstatten; |
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9. |
hält es für äußerst wichtig, die bereits vorhandenen Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Organisationen uneingeschränkt zu nutzen; betont, wie wichtig es ist, alle einschlägigen internen und externen Instrumente in einer ganzheitlichen und umfassenden Art und Weise anzuwenden; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, die verfügbaren Mittel zu nutzen, insbesondere im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) über das Instrument ISF-Polizei, um Projekte und Maßnahmen zu unterstützen, durch die der Radikalisierung vorgebeugt werden soll; hebt die wichtige Rolle hervor, die das Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung (RAN) und sein Exzellenzzentrum dabei spielen können, zur Verwirklichung dieses Ziels der umfassenden Bekämpfung der Radikalisierung von EU-Bürgern beizutragen; wünscht eine bessere Publizität und Sichtbarkeit dieses Netzwerks bei den Akteuren im Kampf gegen die Radikalisierung; |
II. Prävention des gewaltbereiten Extremismus und der terroristischen Radikalisierung in Gefängnissen
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10. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gefängnisse nach wie vor eines der Milieus sind, die einen Nährboden für die Verbreitung radikaler und gewaltbereiter Ideologien und terroristischer Radikalisierung darstellen; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um der zunehmenden terroristischen Radikalisierung in den europäischen Gefängnissen zu begegnen; legt den Mitgliedstaaten nahe, umgehend Maßnahmen gegen die Überfüllung der Gefängnisse zu ergreifen, die ein akutes Problem in vielen Mitgliedstaaten ist, wodurch sich die Gefahr der Radikalisierung beträchtlich erhöht und die Chancen der Resozialisierung sinken; erinnert daran, dass öffentliche Einrichtungen der Jugendbetreuung, Vollzugsanstalten oder Wiedereingliederungszentren ebenfalls zu Brutstätten der Radikalisierung für Jugendliche werden können, die eine besonders anfällige Zielgruppe darstellen; |
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11. |
fordert die Kommission auf, auf der Grundlage bewährter Verfahren Leitlinien über die Maßnahmen vorzuschlagen, die in den europäischen Gefängnissen zur Verhinderung der Radikalisierung von Häftlingen zur Anwendung gelangen sollen, wobei die Menschenrechtsabkommen uneingeschränkt zu achten sind; weist darauf hin, dass Häftlinge, die sich offenbar gewaltbereiten Extremisten angeschlossen haben oder bereits durch terroristische Vereinigungen angeworben wurden, von anderen Häftlingen isoliert werden sollten, da mit dieser Maßnahme möglicherweise verhindert werden kann, dass andere durch Einschüchterung terroristischen radikalen Einflüssen ausgesetzt werden und so außerdem die extremistische Radikalisierung in den Gefängnissen eingedämmt werden kann; warnt jedoch, dass derartige Maßnahmen nur von Fall zu Fall festgelegt werden sollten und vertritt die Auffassung, dass diese sich auf eine gerichtliche Entscheidung stützen und von den zuständigen Justizbehörden überprüft werden sollten; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, die Erkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Praxis der Isolierung in Gefängnissen zur Eindämmung einer sich ausbreitenden Radikalisierung zu prüfen; ist der Auffassung, dass diese Bewertung in die Ausarbeitung bewährter Verfahrensweisen in den nationalen Gefängnissystemen einfließen soll weist jedoch darauf hin, dass diese Maßnahmen verhältnismäßig und in vollständigem Einklang mit den Grundrechten des Insassen sein sollten; |
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12. |
unterstützt die Einführung spezialisierter Schulungen für das gesamte Personal in den Justizvollzugsanstalten und die Partner, die im Umfeld der Haftanstalten tätig sind, sowie für Geistliche und Mitarbeiter nichtstaatlicher Organisationen, die mit Häftlingen in Kontakt treten, damit sie dazu ausgebildet werden, Verhaltensweisen, die in Richtung radikalen und extremistischen Verhaltens tendieren, frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und damit umzugehen; hält es für sehr wichtig, dass die religiösen, philosophischen und laizistischen Vertreter, die in Gefängnissen arbeiten, eine angemessene Schulung erhalten und auf eine geeignete Weise angeworben werden, damit sie nicht nur angemessen auf die kulturellen und spirituellen Bedürfnisse in den Haftanstalten eingehen können, sondern auch dazu beitragen können, ein Gegengewicht zu den radikalen Diskursen zu bilden; |
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13. |
unterstützt die Einführung mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet pädagogischer Programme in den europäischen Gefängnissen, damit die Entwicklung des kritischen Denkens, die religiöse Toleranz und die Wiedereingliederung der Häftlinge in die Gesellschaft gefördert wird, aber auch damit junge, schutzbedürftige Insassen, die für eine Radikalisierung und Anwerbung durch terroristische Vereinigungen empfänglicher sind, besondere Hilfe erhalten, und zwar auf der Grundlage höchster Achtung der Menschenrechte der Häftlinge; ist der Meinung, dass außerdem ergänzende Maßnahmen nach der Haftentlassung angeboten werden sollten; |
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14. |
erkennt an, dass bei diesen Anstrengungen Haftbedingungen von zentraler Bedeutung sind, bei denen die Menschenrechte von Häftlingen in vollem Umfang geachtet werden und die den internationalen und regionalen Standards, einschließlich der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen, entsprechen; |
III. Prävention der terroristischen Radikalisierung im Internet
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15. |
weist darauf hin, dass vom weltweiten und grenzübergreifenden Internet besondere Herausforderungen ausgehen, die somit zu rechtlichen Schlupflöchern und Zuständigkeitskonflikten führen können, die es jenen, die andere für den Terrorismus anwerben oder die radikalisiert sind, ermöglichen, aus jedem entfernten Winkel der Erde problem- und grenzenlos zu kommunizieren, ohne dass sie einen Stützpunkt errichten oder in einem bestimmten Land Zuflucht suchen müssen; weist darauf hin, dass das Internet und die sozialen Netzwerke wichtige Plattformen sind, um die Radikalisierung und die Ausbreitung des Fundamentalismus erheblich zu beschleunigen, da über dieses Medium Hassbotschaften und Texte, in denen der Terrorismus verherrlicht wird, massenhaft und rasch verbreitet werden können; ist besorgt darüber, welche Auswirkungen diese Werbung für den Terrorismus insbesondere auf Jugendliche haben kann, zumal diese Bevölkerungsgruppe besonders anfällig ist; weist auf die Rolle von Bildungs- und Aufklärungskampagnen bei der Prävention der Radikalisierung im Internet hin; bekräftigt, dass es sich dem Recht auf freie Meinungsäußerung sowohl offline als auch online verpflichtet fühlt, und ist der Auffassung, dass diesem Recht bei allen Regulierungsmaßnahmen zur Verhinderung der Radikalisierung über das Internet und die sozialen Medien Rechnung getragen werden sollte; stellt fest, dass auf europäischer Ebene ein Dialog mit den Internet-Unternehmen geführt wird, damit illegale Inhalte im Internet verhindert und im Einklang mit EU-Recht und nationalen Rechtsvorschriften sowie unter strikter Einhaltung des Rechts auf freie Meinungsäußerung rasch gelöscht werden können; fordert eine wirksame Strategie zur Erkennung und Entfernung illegaler Inhalte, die zu gewaltbereitem Extremismus aufrufen, was unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Freiheit der Meinungsäußerung erfolgen muss, und insbesondere damit ein Beitrag zur Verbreitung eines wirksamen Gegendiskurses angesichts der terroristischen Propaganda geleistet wird; |
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16. |
weist darauf hin, dass Internet-Unternehmen und Unternehmen, die im Bereich der sozialen Medien tätig sind, sowie die entsprechenden Diensteanbieter gesetzlich verpflichtet sind, mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und illegale Inhalte, die gewaltbereiten Extremismus verbreiten, unverzüglich und unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zu löschen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten rechtliche Schritte gegen Internet-Unternehmen, Unternehmen, die im Bereich der sozialen Medien tätig sind, und Diensteanbieter in Erwägung ziehen sollten, die sich weigern, einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Antrag auf Löschung illegaler Inhalte oder von Inhalten, die Terrorismus verherrlichen, aus ihren Internet-Plattformen stattzugeben; ist der Auffassung, dass eine Weigerung zur Zusammenarbeit bzw. das Fehlen jeglicher Zusammenarbeit der Internet-Plattformen, sodass solche illegalen Botschaften verbreitet werden können, als Vorsatz oder Fahrlässigkeit eingestuft werden kann, und dass die Verantwortlichen in solchen Fällen vor Gericht gebracht werden sollten; |
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17. |
fordert die zuständigen Behörden auf, diejenigen Websites, die zum Hass aufrufen, strenger zu kontrollieren; |
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18. |
ist der Überzeugung, dass das Internet eine wirksame Plattform für die Verbreitung eines Diskurses ist, der für die Achtung der Menschenrechte eintritt und sich gegen Gewalt wendet; ist der Auffassung, dass die Internet-Branche und die Diensteanbieter mit den Behörden der Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten sollten, um wirksame und attraktive Diskurse gegen Hassreden und die Radikalisierung im Internet zu fördern, die auf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gründen sollten; fordert die digitalen Plattformen auf, mit den Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und mit Organisationen, die auf dem Gebiet des Ausstiegs aus dem Terrorismus und der Entradikalisierung sowie der Analyse von Hassreden bewandert sind, zusammenzuarbeiten und sich an der Verbreitung präventiver Botschaften zu beteiligen, in denen zu einer kritischen Haltung und zu einem Prozess der Entradikalisierung aufgerufen wird, und auch bei der Suche nach innovativen legalen Maßnahmen gegen die Verherrlichung des Terrorismus und gegen Hassreden zusammenzuarbeiten, damit eine Radikalisierung über das Internet schwieriger wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Konzipierung solcher Gegendiskurse im Internet zu fördern und eng mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Kanäle zur Verbreitung und Förderung demokratischer und gewaltfreier Diskurse zu stärken; |
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19. |
unterstützt die Einrichtung von Programmen zur Sensibilisierung von Jugendlichen für Hassreden im Internet und für die Gefahren, die sie darstellen, sowie zur Förderung von Schulungen im Bereich der Medien und des Internets; unterstützt die Einrichtung von Schulungsprogrammen zur Mobilisierung, Bildung und Schaffung von Netzwerken junger Aktivisten, um die Menschenrechte im Internet zu verteidigen; |
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20. |
ist der Auffassung, dass der Aufbau eines Gegendiskurses, unter anderem in Drittstaaten, zu den Schlüsselelementen gehört, um die Anziehungskraft von Terrororganisationen in der MENA-Region zu mindern; fordert die EU auf, ihre Unterstützung von Initiativen wie dem Beratungsteam für strategische Kommunikation in Bezug auf Syrien (Syria Strategic Communication Advisory Team — SSCAT) zu verstärken und die Nutzung und Finanzierung solcher Projekte in Drittstaaten zu fördern; |
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21. |
ist der Auffassung, dass die Internet-Branche und die Anbieter von Internetdiensten es möglich machen müssen, dass Botschaften zur Prävention einer Radikalisierung höher bewertet werden können als die Botschaften, in denen der Terrorismus verherrlicht wird; ist der Auffassung, dass eine spezielle europäische Zelle innerhalb von Europol eingerichtet werden sollte, um die bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten weiterzuleiten, wobei diese Zelle ständig mit den Internetbetreibern zusammenarbeiten müsste, um den Botschaften, die ein Gegengewicht zu Botschaften des Hasses und der Verherrlichung des Terrorismus bilden können, einen höheren Stellenwert einzuräumen und so die Radikalisierung über das Internet zu erschweren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Nutzung von Gegendiskursen und risikomindernden Maßnahmen im Internet zu unterstützen; |
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22. |
unterstützt die Einführung von Maßnahmen, mit denen zum Beispiel jeder Internet-Nutzer illegale Inhalte im Web und in den sozialen Netzen schnell und einfach den zuständigen Behörden unter anderem über Hotlines melden kann, wobei jedoch die Menschenrechte zu achten sind, insbesondere die freie Meinungsäußerung, sowie das EU-Recht und die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; |
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23. |
äußert ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die terroristischen Organisationen zunehmend Verschlüsselungstechniken verwenden, sodass die Strafverfolgungsbehörden ihre Mitteilungen und ihre Propaganda, die zu Radikalisierung aufruft, nicht entschlüsseln und lesen können, auch nicht im Wege eines gerichtlichen Beschlusses; fordert die Kommission auf, diese Anliegen umgehend in ihrem Dialog mit den Internet- und IT-Unternehmen zur Sprache zu bringen; |
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24. |
ist der Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat eine spezielle Stelle einrichten sollte, die illegale Inhalte im Internet melden und solche Inhalte erkennen und löschen soll; begrüßt die Einrichtung der EU-Meldestelle für Internetinhalte (IRU) durch Europol, die dafür zuständig ist, illegale Inhalte aufzudecken und in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten unterstützen soll, wobei die Grundrechte aller Beteiligten uneingeschränkt zu achten sind; plädiert dafür, dass diese Stellen dann mit dem Koordinator der EU für die Bekämpfung des Terrorismus und dem Europäischen Zentrum für Terrorismusbekämpfung innerhalb von Europol sowie mit den in diesem Bereich tätigen Organisationen der Zivilgesellschafzusammenarbeiten sollten; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, miteinander sowie mit den einschlägigen EU-Agenturen in diesen Fragen zusammenzuarbeiten; |
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25. |
begrüßt die Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung bei Europol ab dem 1. Januar 2016, zu dem die EU-Meldestelle für Internetinhalte gehören wird; besteht darauf, dass die Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden müssen, die notwendig sind, damit Europol die ihm zusätzlich im Rahmen der Einrichtung des Zentrums zur Terrorismusbekämpfung übertragenen Aufgaben erfüllen kann; fordert, dass das Parlament ordnungsgemäß an der Schaffung dieses Zentrums, seinen Aufgaben, seiner Arbeit und seiner Finanzierung beteiligt wird; |
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26. |
ist der Auffassung, dass die Radikalisierung im Internet nur eingedämmt werden kann, wenn das Instrumentarium für den Kampf gegen die Cyberkriminalität gestärkt wird; empfiehlt, das Mandat und die Ressourcen des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) genau wie bei Europol und Eurojust zu stärken, damit es die Gefahren des Internets besser erkennen und dagegen vorgehen sowie die Methoden besser ermitteln kann, die die terroristischen Organisation benutzen; weist darauf hin, dass es angemessen geschulter Fachleute bei Europol sowie bei den Mitgliedstaaten bedarf, um dieser besonderen Gefahr begegnen zu können; fordert die VP/HR auf, das EU-Lagezentrum (SitCen) und das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse (IntCen) neu zu organisieren und für ihre Abstimmung mit dem Koordinator für die Bekämpfung des Terrorismus zu sorgen, um kriminelle Aktivitäten, die Verbreitung von Hassreden im Zusammenhang mit der Radikalisierung und dem Terrorismus besser im Internet zurückverfolgen zu können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Informationsaustausch untereinander und mit den einschlägigen EU-Strukturen und -Agenturen zu steigern; |
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27. |
ist der Auffassung, dass alle politischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten, durch die die Ausbreitung von gewaltbereitem Extremismus europäischer Bürger und ihre Anwerbung durch terroristische Organisationen verhindert werden sollen, die Grundrechte der EU und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs achten müssen, wozu Folgendes gehört: Grundsatz der Unschuldsvermutung, Grundsatz der Rechtssicherheit, Recht auf ein faires und unparteiisches Verfahren, Recht auf Rechtsmittel und Grundsatz der Nichtdiskriminierung; |
IV. Prävention der Radikalisierung durch Bildung und soziale Inklusion
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28. |
unterstreicht die Bedeutung der Schulen und der Bildung bei der Prävention der Radikalisierung; weist darauf hin, wie wichtig dieses Umfeld zur Förderung der Integration in die Gesellschaft, zur Entwicklung einer kritischen Haltung und zur Förderung der Nichtdiskriminierung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildungseinrichtungen nahezulegen, Schulungen und akademische Programme anzubieten, mit denen Verständnis und Toleranz gestärkt werden sollen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Religionen, die Geschichte von Religionen, Philosophien und Ideologien; betont, dass die Grundwerte und die Prinzipien der Demokratie der Union, wie etwa die Menschenrechte, vermittelt werden müssen; betont, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihre Bildungssysteme die Werte und Grundsätze der EU achten, und dass ihre Funktionsweise nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Integration steht; |
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29. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass es Schulungsprogramme zur Benutzung des Internets in jeder Schule (Primarstufe bis hin zur Sekundarausbildung) gibt, die darauf ausgerichtet sind, verantwortungsbewusste, kritische und gesetzestreue Internetnutzer auszubilden und zu schulen; |
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30. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass Lehrer in die Lage versetzt werden müssen, aktiv gegen alle Formen der Diskriminierung und des Rassismus einzutreten; weist mit Nachdruck auf die wichtige Rolle von Bildung und kompetenten und unterstützenden Lehrkräften hin, da sie nicht nur soziale Bindungen stärken, ein Zugehörigkeitsgefühl schaffen, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen sowie grundlegende Werte vermitteln, zur Stärkung sozialer, bürgerlicher und interkultureller Kompetenzen beitragen, zum kritischen Denken erziehen und die Medienkompetenz fördern, sondern jungen Menschen — in enger Zusammenarbeit mit Eltern und Familien — auch dabei helfen, aktive, verantwortungsvolle und aufgeschlossene Mitglieder der Gesellschaft zu werden; betont, dass Schulen die Widerstandsfähigkeit der Lernenden gegenüber Radikalisierungstendenzen stärken können, indem sie ein sicheres Umfeld und Zeit dafür bieten, kontroverse und heikle Themen zu diskutieren; weist darauf hin, dass heranwachsende junge Menschen eine besonders gefährdete Bevölkerungsgruppe sind, da sie sich in einer sensiblen Lebensphase befinden, in der sie ihre Wertvorstellungen entwickeln und auf der Suche nach dem Sinn des Lebens sind, gleichzeitig aber auch sehr leicht zu beeindrucken und manipulierbar sind; weist darauf hin, dass Einzelne, aber auch Gruppen radikalisiert werden können und ist sich der Tatsache bewusst, dass gegebenenfalls unterschiedliche Gegenmaßnahmen getroffen werden müssen, was die Radikalisierung Einzelner und die Radikalisierung von Gruppen betrifft; hebt hervor, dass es Aufgabe der Gesellschaft ist, jungen Menschen, vor allem durch eine hochwertige Bildung und Ausbildung, bessere Zukunftschancen und Lebensperspektiven zu bieten; unterstreicht die Rolle der Bildungseinrichtungen, da sie Jugendliche dafür sensibilisieren, Gefahren zu erkennen und zu bewältigen und die bessere Wahl zu treffen, und da sie ein starkes Zugehörigkeitsgefühl, einen Gemeinschaftssinn und einen Sinn für die Fürsorge und für die Verantwortung für andere fördern; hält es für geboten, die zahlreichen Möglichkeiten der beruflichen Bildung und des akademischen Lehrangebots dafür zu nutzen, jungen Menschen die verschiedenen nationalen, regionalen, religiösen und ethnischen Identitäten in Europa nahezubringen; |
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31. |
betont, dass die Vielfalt und die multikulturellen Gemeinschaften Europas grundlegender Bestandteil seines sozialen Gefüges und ein wichtiges kulturelles Gut darstellen; vertritt die Ansicht, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Radikalisierung besonnen und angemessen sein müssen, damit die jeweiligen sozialen Gefüge der Gemeinschaften geachtet und gestärkt werden; |
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32. |
betont, wie wichtig eine Kombination von Entradikalisierungsprogrammen ist mit Maßnahmen wie etwa die Einrichtung von Partnerschaften zwischen Gemeindevertretern, Investitionen in soziale und Nachbarschaftsprojekte zur Beseitigung wirtschaftlicher und geografischer Ausgrenzung sowie Schulungsprogramme, die sich an entfremdete und ausgegrenzte Jugendliche wenden, bei denen von einem Risiko der Radikalisierung ausgegangen wird; weist darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die EU-Instrumente zur Bekämpfung der Diskriminierung sorgfältig umzusetzen und im Rahmen der Strategie zur Bekämpfung der Radikalisierung wirksame Maßnahmen gegen Diskriminierung, Hassreden und Hassverbrechen zu ergreifen |
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33. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, eine Kommunikationskampagne durchzuführen, mit der nicht nur die Jugendlichen, sondern auch das Lehrpersonal auf die Problematik der Radikalisierung aufmerksam gemacht werden soll; betont, dass der Schwerpunkt der Schulungen und der Sensibilisierungskampagnen vorrangig auf einer frühzeitigen Intervention liegen muss, um den Einzelnen zu schützen und vor jedem Risiko der Radikalisierung zu bewahren; empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine spezialisierte Ausbildung für das Lehr- und Erziehungspersonal einzuführen und ihm geeignete Instrumente an die Hand zu geben, damit es in der Lage ist, gegebenenfalls verdächtige Änderungen im Verhalten zu erkennen, Sympathisantengruppen zu ermitteln, in denen das Phänomen der Radikalisierung durch Nachahmung verstärkt wird, und zu wissen, wie es mit Jugendlichen umgehen soll, die anfällig für die Anwerbung durch terroristische Organisationen sind; legt den Mitgliedstaaten außerdem nahe, Investitionen in spezialisierte Einrichtungen in der Nähe von Schulen zu tätigen, die als Kontaktpunkte für junge Menschen aber auch für ihre Familien, Lehrer und andere einschlägige Experten dienen, in denen diese an Aktivitäten außerhalb der Schule teilnehmen können, die den Familien offenstehen, einschließlich psychologischer Beratung, und diese Einrichtungen finanziell zu unterstützen; betont die Bedeutung klarer Leitlinien in diesem Bereich, damit die führende Rolle von Lehrern, Jugendarbeitern und anderen, für die das Wohlergehen des Einzelnen das vorrangige Anliegen ist, nicht infrage gestellt wird, da eine übertriebene Einmischung der Behörden sich als kontraproduktiv erweisen könnte; |
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34. |
verweist auf die Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten und den Sachverständigen im Bereich Medienerziehung im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ offenstehen; erinnert daran, dass die Programme der EU in den Bereichen Bildung, Kultur, soziale Tätigkeiten und Sport wesentliche Vektoren für die Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Bekämpfung der Ungleichheiten und die Verhinderung der Marginalisierung darstellen; betont, wie wichtig es ist, im Kontext des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung neue Tätigkeiten zu entwickeln, durch die die europäischen Werte im Bereich der Bildung gefördert werden sollen; fordert daher unter anderem die gezielte Weitergabe und Anwendung gesellschaftlicher Werte im Rahmen der Programme Europa für Bürgerinnen und Bürger, Erasmus + und Kreatives Europa; |
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35. |
hält es für notwendig, mit den einzelnen Gemeinschaften, führenden Köpfen und Experten in einen interkulturellen Dialog zu treten, um Radikalisierung besser verstehen und verhindern zu können; weist mit Nachdruck auf die Verantwortung sowie auf die wichtige Rolle aller religiösen Gemeinschaften bei der Bekämpfung von Fundamentalismus, Hassreden und terroristischer Propaganda hin; macht die Mitgliedstaaten auf die Frage der Ausbildung der religiösen Amtsträger — die, wenn möglich, in Europa stattfinden sollte –aufmerksam, um Aufstachelung zum Hass und zu gewaltbereitem Extremismus an den Stätten der Religionsausübung in Europa zu verhindern und um sich davon zu überzeugen, dass diese Amtsträger für die europäischen Werte eintreten, was auch für die Ausbildung der religiösen, philosophischen und laizistischen Vertreter, die in Haftanstalten arbeiten, gilt; stellt jedoch fest, dass Stätten der Religionsausübung zwar Kontaktpunkte bieten können, ein Großteil des Prozesses der Indoktrinierung und Anwerbung allerdings in einem informellen Rahmen im Internet abläuft; |
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36. |
hält es für sehr wichtig, dass alle Akteure bei der Prävention der Radikalisierung Verantwortung übernehmen, sei es auf lokaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene; empfiehlt die Einführung einer engen Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Zivilgesellschaft auf nationaler und lokaler Ebene und eine größere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren vor Ort, wie zum Beispiel den Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, zur Unterstützung der Opfer von Terrorismus und ihrer Familien sowie radikalisierter Personen und ihrer Familien; fordert in diesem Zusammenhang, dass spezielle Schulungen für die Akteure vor Ort eingeführt und dass sie finanziell stärker unterstützt werden; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Finanzierung für nichtstaatliche Organisationen und andere Akteure der Zivilgesellschaft separat von der finanziellen Unterstützung für Programme zur Bekämpfung des Terrorismus erfolgen sollte; |
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37. |
ist der Auffassung, dass die Zivilgesellschaft und die Akteure vor Ort bei der Entwicklung an ihre Gemeinde oder ihre Struktur angepasster Projekte sowie als Integrationsfaktor für die EU-Bürger, die der Gesellschaft den Rücken gekehrt haben und anfällig für terroristische Radikalisierung sind, eine entscheidende Rolle spielen müssen; hält es für unverzichtbar, die in vorderster Linie tätigen Akteure (Lehrer, Erzieher, Polizisten, Jugendarbeiter und Beschäftigte im Bereich der Gesundheitsfürsorge) zu sensibilisieren, zu informieren und zu schulen, um die lokalen Kapazitäten zur Bekämpfung der Radikalisierung zu stärken; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Schaffung von Strukturen unterstützen sollten, mit denen insbesondere eine Orientierung der Jugendlichen, aber auch ein Austausch mit den Familien, den Schulen, den Krankenhäusern, den Universitäten usw. möglich ist; erinnert daran, dass solche Maßnahmen nur durch langfristige Programme sozialer Investitionen umgesetzt werden können; stellt fest, dass Vereinigungen und Organisationen in diesem Bereich, die frei von staatlicher Einmischung sind, sehr gute Ergebnisse erzielen können, wenn es darum geht, die Bürger, die sich bereits auf dem Pfad der Radikalisierung befinden, wieder in die Gesellschaft zu integrieren; |
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38. |
hält es für unerlässlich, dass in jedem Mitgliedstaat ein Warnsystem zur Unterstützung und Orientierung eingeführt wird, mit dem den Angehörigen und den Gemeindemitgliedern ermöglicht wird, Unterstützung zu erhalten oder einfach und rasch zu melden, wenn ein EU-Bürger oder ein EU-Einwohner plötzlich sein Verhalten ändert, was ein Anzeichen für einen terroristischen Radikalisierungsprozess sein könnte, oder wenn eine Person ausreist, um sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Hotlines sich als erfolgreich erwiesen haben, zumal dadurch nicht nur die Meldung von Personen im Freundes- und Familienkreis ermöglicht wird, bei denen der Verdacht der Radikalisierung besteht, sondern auch Freunde und Familienangehörige dabei unterstützt werden, wie sie mit dieser destabilisierenden Situation umgehen sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob die Einführung eines solchen Systems möglich ist; |
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39. |
weist darauf hin, dass der Anstieg der Islamfeindlichkeit in der Europäischen Union zur Ausgrenzung muslimischer Gemeinschaften beiträgt, was bei anfälligen Personen auf fruchtbaren Boden fallen und sie dazu bewegen könnte, sich gewaltbereiten extremistischen Organisationen anzuschließen; ist der Auffassung, dass die Islamfeindlichkeit in Europa ihrerseits durch Organisationen wie etwa den Islamischen Staat für Zwecke der Propaganda und der Anwerbung instrumentalisiert wird; empfiehlt deshalb die Annahme eines europäischen Rahmens für die Annahme nationaler Strategien zur Bekämpfung der Islamfeindlichkeit, um auch die Diskriminierung zu bekämpfen, die den Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Wohnraum behindert; |
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40. |
betont, dass in Studien aus jüngster Zeit über die wachsende Zahl radikalisierter und durch terroristische Organisationen angeworbener junger Frauen berichtet und auf ihre Rolle im gewaltbereiten Extremismus hingewiesen wird; ist der Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten Strategien der Prävention der Radikalisierung und der Entradikalisierung entwickeln und dabei in gewissen Maß auch das Geschlecht berücksichtigen müssen; fordert die Kommission auf, weit gefasste Programme zu unterstützen, durch die junge Frauen in ihrem Bemühen um mehr Gleichberechtigung gefestigt und Unterstützungsnetzwerke zur Verfügung gestellt werden sollen, durch die es ihnen ermöglicht wird, ohne Gefahr ihre Stimme zu erheben; |
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41. |
hebt hervor, dass Frauen bei der Prävention der Radikalisierung eine wichtige Rolle spielen; |
V. Verstärkter Austausch von Informationen terroristische Radikalisierung in Europa
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42. |
bekräftigt seine Bereitschaft, bis Ende 2015 auf eine Fertigstellung einer EU-Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR) hinzuarbeiten und zu gewährleisten, dass eine solche Richtlinie den Grundrechten Rechnung trägt und frei von jeglichen diskriminierenden Praktiken auf der Grundlage ideologischer, religiöser oder ethnischer Stigmatisierung ist, und dass die Datenschutzrechte der EU-Bürgerinnen und Bürger in dieser Richtlinie uneingeschränkt eingehalten werden; weist jedoch darauf hin, dass eine europäische Richtlinie über Fluggastdatensätze nur eine Maßnahme bei der Terrorismusbekämpfung ist, und dass eine ganzheitliche, anspruchsvolle und umfassende Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität sowohl auf der Ebene der Außenpolitik, der Sozialpolitik, der Bildungspolitik der Strafverfolgung und der Justiz erforderlich ist, um die Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Organisationen zu verhindern; |
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43. |
fordert die Kommission auf, das Fachwissen der EU im Bereich der Prävention der Radikalisierung dadurch zu verbessern, dass ein europäisches Netz eingerichtet wird, zu dem die Informationen gehören, die von dem Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung (RAN) und dem „Policy Planner's Network on Polarisation and Radicalisation“ (Netz zu Polarisierung und Radikalisierung für die Politikplanung — PPN) geliefert werden, sowie die Informationen von Experten, die in einer großen Bandbreite von Fachrichtungen aus der gesamten Sozialwissenschaft spezialisiert sind; |
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44. |
hält es für unbedingt notwendig, den raschen und wirksamen Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen zu intensivieren, insbesondere indem das Schengener Informationssystem (SIS) und seine Beiträge sowie das Visa-Informationssystem (VIS), die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol und die Europol-Kontaktstelle TRAVELLERS zu radikalisierten europäischen Bürgern optimal genutzt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass für eine Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden mehr Vertrauen unter den Mitgliedstaaten sowie eine Stärkung der Rolle der Einrichtungen der Europäischen Union wie Europol, Eurojust und Europäische Polizeiakademie (CEPOL) sowie eine effektivere Ausstattung dieser Einrichtungen mit Ressourcen notwendig sind; |
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45. |
fordert die Union auf, die Problematik der terroristischen Radikalisierung in den Lehrplan der CEPOL aufzunehmen; |
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46. |
betont, wie wichtig es ist, eine spezielle europäische Fortbildung der Angehörigen der Rechtsberufe anzubieten, durch die sie für den Prozess und die verschiedenen Formen der Radikalisierung sensibilisiert werden; |
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47. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten angesichts der Radikalisierung und der Anwerbung von EU-Bürgern ebenfalls durch einen intensiven Austausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und mit Eurojust gekennzeichnet ist; weist darauf hin, dass Terrorismusverdächtige schneller aufgespürt und bei ihrer Ausreise oder ihrer Rückkehr in die EU besser beobachtet werden könnten, wenn es auf europäischer Ebene einen besseren Informationsaustausch in Bezug auf die Strafregistereinträge gäbe; fordert daher, dass das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) reformiert und besser eingesetzt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Durchführbarkeit und den Mehrwert der Einrichtung eines Europäischen Kriminalaktennachweissystems (EPRIS) zu bewerten; hebt hervor, dass die internationalen Verträge und das EU-Recht sowie die Grundrechte, und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten bei einem solchen Informationsaustausch beachtet werden müssen, und dass eine effiziente demokratische Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen unbedingt notwendig ist; |
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48. |
ist der Auffassung, dass Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel bei der Bekämpfung schwerer und organisierter internationaler Kriminalität Vorrang für die EU haben sollten; ist insbesondere der Ansicht, dass die Zusammenarbeit im Hinblick auf Mechanismen zum Informationsaustausch und der Rückverfolgbarkeit und Zerstörung verbotener Waffen weiter gestärkt werden muss; |
VI. Stärkung der Maßnahmen zur Abschreckung vor terroristischer Radikalisierung
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49. |
ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Prävention der Radikalisierung und der Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Organisationen nur dann voll greifen, wenn sie in allen Mitgliedsstaaten mit wirksamen, abschreckenden und klaren strafrechtlichen Instrumenten einhergehen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie terroristische Handlungen im Ausland an der Seite terroristischer Organisationen effektiv unter Strafe stellen, über wesentliche Instrumente verfügen, um der terroristischen Radikalisierung von EU-Bürgern ein Ende zu setzen, wobei sie das bestehende EU-Instrumentarium zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend nutzen; ist der Auffassung, dass Strafverfolgungs- und Justizbehörden (Richter und Staatsanwälte) über ausreichende Kapazitäten verfügen sollten, um solche Handlungen verhüten, aufdecken und verfolgen zu können und in geeigneter und kontinuierlicher Weise in Straftaten mit terroristischem Bezug geschult werden sollten; |
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50. |
fordert eine Stärkung der Kapazitäten des Koordinationszentrums von Eurojust, das eine entscheidende Rolle bei der Förderung gemeinsamer Maßnahmen der Justizbehörden der Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme spielen und die Wirksamkeit der Verfolgung von Straftaten mit Bezug zu Terrorismus verbessern sollte; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass das Instrument der gemeinsamen Ermittlungsgruppen stärker sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, mit denen Eurojust Kooperationsabkommen geschlossen hat, eingesetzt werden sollte; |
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51. |
stellt fest, dass es für eine Verfolgung terroristischer Handlungen von europäischen Bürgern in Drittländern oder von in der EU wohnhaften Drittstaatsangehörigen notwendig ist, Beweise in den Drittländern zu sammeln, wobei die Menschenrechte uneingeschränkt einzuhalten sind; fordert die EU daher auf, auf die Einführung von Abkommen über die justizielle Zusammenarbeit mit den Drittländern hinzuarbeiten, um die Beweisaufnahme in diesen Ländern zu erleichtern, sofern in diesen Ländern strenge rechtliche Standards und Verfahren, Rechtsstaatlichkeit und Völkerrecht sowie die Grundrechte von allen Seiten gewährleistet werden und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen; erinnert daher daran, dass die Beweisaufnahme, Verhöre und andere solche Ermittlungstechniken strengen rechtlichen Standards unterliegen und unter Beachtung der Rechtsvorschriften, Grundsätze und Werte der EU sowie unter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen durchgeführt werden müssen; gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Einsatz von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Folter, außergerichtlichen Überstellungen sowie Entführung nach dem Völkerrecht untersagt ist und nicht für die Zwecke der Beweisaufnahme von Straftaten erfolgen darf, die innerhalb des Gebiets der EU oder außerhalb ihres Gebiets durch EU-Staatsangehörige begangen wurden; |
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52. |
begrüßt die Entsendung von Experten für Sicherheitsfragen und Terrorismusbekämpfung in eine Reihe wichtiger EU-Delegationen zum Ausbau ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zu den europäischen Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung zu leisten, und zur wirksameren Gestaltung der Zusammenarbeit mit den einschlägigen örtlichen Behörden sowie den weiteren Ausbau der Kapazitäten des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Terrorismusbekämpfung; |
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53. |
tritt deshalb für die Einrichtung von Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Drittländern ein, vergleichbar mit diejenigen, die bereits mit den Vereinigten Staaten, Norwegen und der Schweiz eingerichtet wurden; betont allerdings, dass ein vollständiger Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und den EU-Vorschriften zu Datenschutz und Privatsphäre gewährleistet werden muss; betont, dass diese Abkommen vorrangig mit Ländern eingerichtet werden sollten, die ebenso besonders schwer von Terrorismus betroffen sind, wie etwa die Länder der MENA-Region; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Entsendung von Verbindungsstaatsanwälten von Eurojust in die entsprechenden Länder, insbesondere in die Länder der südlichen Nachbarschaft, mehr Informationsaustausch fördern und bei gleichzeitiger Achtung der Menschenrechte eine bessere Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus ermöglichen würde; |
VII. Verhinderung der Ausreise und Antizipierung der Wiedereinreise von radikalisierten EU-Bürgern, die von terroristischen Organisationen angeworben wurden
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54. |
bekräftigt, dass die EU die Wirksamkeit ihrer Kontrollen an den Außengrenzen dringend intensivieren muss, wobei die Grundrechte in vollem Umfang eingehalten werden müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Einreise in die und Ausreise aus der EU nur dann wirksam festgestellt werden können, wenn die Mitgliedstaaten die vorgesehenen systematischen und obligatorischen Kontrollen an den Außengrenzen der EU durchführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende Instrumente, wie etwa SIS und VIS, sachgemäß zu nutzen, auch hinsichtlich gestohlener, verlorener oder gefälschter Reisepässe; ist darüber hinaus der Auffassung, dass zu diesem Zweck eine bessere Durchsetzung des Schengen-Kodexes zu den Prioritäten der EU gehören muss; |
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55. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, dem Grenzschutz systematischen Zugang zum Informationssystem von Europol zu gewähren, das Informationen über des Terrorismus verdächtigte Personen, ausländische Kämpfer und Hassprediger enthalten kann; |
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56. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren bezüglich der Kontrolle der Ausreise und der Rückkehr und des Einfrierens der Guthaben von Bürgern, die sich an terroristischen Handlungen in Konfliktgebieten in Drittländern beteiligen, sowie über ihre Methoden für den Umgang mit zurückkehrenden Bürgern auszutauschen; weist insbesondere mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitgliedstaaten befugt sein sollten, die Reisepässe ihrer Bürger zu beschlagnahmen, die beabsichtigen, sich terroristischen Organisationen anzuschließen, auf Antrag der zuständigen Justizbehörde, in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und in vollem Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; ist der Auffassung, dass nur dann beschlossen werden kann, die Freizügigkeit einer Person, die ein Grundrecht ist, einzuschränken, wenn eine Justizbehörde ordnungsgemäß bewertet hat, ob diese Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist; plädiert außerdem dafür, Terrorismusverdächtige, die an terroristischen Handlungen teilgenommen haben, bei ihrer Rückkehr nach Europa strafrechtlich zu verfolgen; |
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57. |
fordert internationale Beiträge zu dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) getragenen Finanzierungsmechanismus, um die unmittelbare Stabilisierung von Gebieten, aus denen der IS verdrängt worden ist, zu ermöglichen; |
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58. |
fordert die VP/HV und den Rat auf, in deutlichen Worten die jahrzehntelange finanzielle und ideologische Unterstützung extremistischer islamistischer Bewegungen durch einige Regierungen und einflussreiche Einzelpersonen in den Golfstaaten zu verurteilen; fordert die Kommission auf, die Beziehungen der EU zu Drittländern einer Überprüfung zu unterziehen, um die materielle und ideelle Unterstützung des Terrorismus wirksamer zu bekämpfen; erinnert daran, dass im Zuge der derzeit laufenden Überprüfung der europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) der Sicherheitsaspekt gestärkt werden muss, ebenso wie die Fähigkeit der ENP-Instrumente, zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Partnerländer und ihrer Fähigkeit, unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit selbst für ihre Sicherheit zu sorgen, beizutragen; |
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59. |
weist darauf hin, dass eine gute Anwendung der bestehenden Instrumente — SIS, SIS II und VIS, das SLTD-System von Interpol und die Europol-Kontaktstelle TRAVELLERS — der erste Schritt hin zu einer Stärkung der Außengrenzen ist, damit EU-Bürger und in der EU lebende Ausländer, ermittelt werden können, die unter Umständen in ein Konfliktgebiet einreisen oder aus einem solchen ausreisen, um terroristische Handlungen zu begehen, eine terroristische Schulung zu erhalten oder an einem nicht konventionellen bewaffneten Konflikt an der Seite einer terroristischen Organisation teilzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit und die Informationsweitergabe bezüglich mutmaßlichen ausländischen Kämpfern mit Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der EU zu verbessern; |
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60. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle ausländischen Kämpfer unter gerichtliche Kontrolle gestellt werden und gegebenenfalls nach ihrer Rückkehr nach Europa in Verwaltungshaft genommen werden, bis entsprechende Strafverfahren eingeleitet werden; |
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61. |
ist fest davon überzeugt, dass jede Politikgestaltung im Bereich des Terrorismus und der Radikalisierung eine Bündelung des Fachwissens und des Know-hows der internen und der externen Dimension der EU-Politik erfordert; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass auf der Grundlage eines solchen ganzheitlichen Ansatzes unter Umständen eine angemessene Reaktion konzipiert werden kann, um den Terrorismus und die terroristische Anwerbung in der EU und in ihrer Nachbarschaft zu bekämpfen; fordert deshalb die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, unter der Führung und der Anleitung sowohl der VP/HR als auch des Ersten Vizepräsidenten der Kommission sowie mit Unterstützung des Koordinators für die Bekämpfung des Terrorismus bei der Gestaltung eines politischen Ansatzes zusammenzuarbeiten, bei dem das Instrumentarium der Sozialpolitik (einschließlich Beschäftigung, Integration und Bekämpfung der Diskriminierung) der humanitären Hilfe, der Entwicklung, der Konfliktlösung, des Krisenmanagements, des Handels, der Energie und anderer Politikbereiche, die unter Umständen eine interne-externe Dimension haben, wirksam kombiniert wird; |
VIII. Stärkung des Zusammenhangs zwischen innen- und außenpolitischer Sicherheit der EU
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62. |
weist darauf hin, dass die EU unbedingt eine enge Zusammenarbeit mit Drittländern einführen muss, insbesondere mit den Transitländern und den Zielländern, wenn dies möglich ist, damit die EU-Bürger und in der EU wohnhafte Drittstaatsangehörige, die ausreisen, um an der Seite einer terroristischen Organisation zu kämpfen, oder anschließend wiedereinreisen, ermittelt werden können, wobei jedoch die Rechtsvorschriften, die Grundsätze und die Werte der EU sowie die internationalen Menschenrechtsnormen geachtet werden müssen; betont auch, dass der politische Dialog und die gemeinsamen Aktionspläne im Bereich der Bekämpfung der Radikalisierung und des Terrorismus im Rahmen der bilateralen Beziehungen sowie mit den regionalen Organisationen, wie der Afrikanischen Union und der Liga der Arabischen Staaten, verstärkt werden müssen; |
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63. |
nimmt die Bereitschaft der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, zur Kenntnis, Projekte zur Prävention von Radikalisierung in Drittstaaten — unter anderem in Jordanien, Libanon, Irak sowie im Maghreb und in der Sahelzone — zu unterstützen, wie im Bericht über die Durchführung der Folgemaßnahmen zur Tagung des Europäischen Rates vom 12. Februar 2015 dargelegt wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass nun sichergestellt werden muss, dass diese Projekte schnellstmöglich finanziell unterstützt werden; |
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64. |
fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit mit Partnern in der Region zu verstärken, um den illegalen Waffenhandel, insbesondere in Ursprungsländer des Terrorismus, zu unterbinden und um Waffenexporte, von denen Terroristen profitieren könnten, genau im Auge zu behalten; fordert ferner eine Stärkung der Instrumente der Außenpolitik und der Zusammenarbeit mit Drittländern, um die Finanzierung terroristischer Organisationen zu unterbinden; verweist darauf, dass die Teilnehmer des Gipfeltreffens der G20 vom 16. November 2015 die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) in ihrer Schlusserklärung aufgefordert haben, rascher und effizienter zu handeln, wenn es darum geht, den terroristischen Organisationen die Finanzquellen zu entziehen; |
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65. |
fordert die EU zur Führung eines zielgerichteten und verbesserten Dialogs über Sicherheitsfragen und Terrorismusbekämpfung mit Algerien, Ägypten, Irak, Israel, Jordanien, Marokko, Libanon, Saudi Arabien, Tunesien und dem Golf-Kooperationsrat auf, wobei es unter anderem auch um staatliche Unterstützung terroristischer Aktivitäten in der Vergangenheit oder in der Gegenwart gehen sollte; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit der Türkei im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom Dezember 2014 ausgebaut werden sollte; |
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66. |
fordert den Rat auf, die EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak und die Strategie für die Terrorismusbekämpfung und das Vorgehen gegen ausländische Kämpfer in Bezug auf Syrien und Irak, die am 16. März 2015 angenommen wurden, sowie andere Initiativen, wie etwa das Aufklärungsnetzwerk der Kommission gegen Radikalisierung (RAN), fortlaufend an die Entwicklung der Sicherheitslage in der südlichen Nachbarschaft der EU anzupassen und auszubauen; ruft die Mitgliedstaaten ferner zur Förderung von gegenseitiger Achtung und Verständnis als wesentliche Bestandteile der Terrorismusbekämpfung auf — sowohl innerhalb der EU und ihrer Mitgliedstaaten als auch in Drittländern; |
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67. |
ist der festen Überzeugung, dass die Einführung einer solchen verstärkten Zusammenarbeit von der Kommission, und insbesondere vom EAD zusätzliche Anstrengungen erfordert, die sich auf eine Steigerung und Verbesserung des Fachwissens in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, nicht konventionelle bewaffnete Konflikte und Radikalisierung sowie auf die Ausweitung und Diversifizierung der derzeit verfügbaren Sprachkenntnisse auf Sprachen wie Arabisch, Urdu, Russisch und Mandarin, die bei europäischen Informations- und Nachrichtendiensten viel zu selten beherrscht werden, beziehen müssen; hält es für unerlässlich, dass die Botschaft der EU in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus, der Radikalisierung und der Gewalt im Wege eines entschlossenen und wirksamen Handelns im Rahmen einer strategischen Kommunikation auch über ihre Grenzen hinaus vernommen wird; |
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68. |
unterstützt eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und eine Weitergabe von geheimdienstlichen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von EU-Bürgern, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich radikalisieren, angeheuert werden und aus der EU ausreisen, um sich dschihadistischen oder anderen extremistischen Gruppen anzuschließen; betont, dass die Länder in der MENA-Region und im Westbalkan bei ihren Anstrengungen unterstützt werden müssen, den Strom von ausländischen Kämpfern zu stoppen und dschihadistische Organisationen daran zu hindern, sich die politische Instabilität innerhalb ihrer Grenzen zunutze zu machen; |
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69. |
erkennt an, dass Radikalisierung und Anwerbung durch terroristische Netze ein globales Phänomen ist; ist der Auffassung, dass entsprechende Maßnahmen nicht nur auf lokaler oder europäischer Ebene getroffen werden sollten, sondern auch auf internationaler Ebene; hält es aus diesem Grund für notwendig, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu verstärken, damit die Anwerbungsstrukturen ermittelt werden und die Sicherheit an den Grenzen der betroffenen Länder gestärkt wird; bekräftigt daher seine Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit wichtigen Partnerländern, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen, durch einen diplomatischen und politischen Dialog sowie durch nachrichtendienstliche Zusammenarbeit intensiviert werden muss; |
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70. |
betont, dass das weltweite Ausmaß der terroristischen Bedrohung eine effektive und gemeinsame internationale Reaktion erforderlich macht, mit der die Ausfuhr von Waffen in Länder, die den Frieden und die internationale Sicherheit bedrohen, kategorisch unterbunden wird; |
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71. |
begrüßt, dass die Kommission im April 2015 Finanzmittel in Höhe von 10 Millionen EUR zur Finanzierung eines Programms zugewiesen hat, durch das die Partnerländer bei der Bekämpfung der Radikalisierung in der Region Sahelzone-Maghreb unterstützt werden sollen und der Strom ausländischer Kämpfer aus Nordafrika, dem Mittleren Osten und den westlichen Balkanländern eingedämmt werden soll (Durch den ersten Teilbetrag von 5 Millionen Euro soll die technische Hilfe finanziert werden, durch die die Kapazitäten der in der Strafjustiz tätigen Personen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung in Verfahren gegen ausländische Kämpfer und potentielle ausländische Kämpfer gestärkt werden sollen. Durch den Zweiten Teilbetrag von 5 Millionen Euro sollen Programme zur Bekämpfung der Radikalisierung in der Region Sahelzone-Maghreb finanziert werden.); hält es für unbedingt notwendig, die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel streng zu überwachen, damit gewährleistet ist, dass mit diesen Mitteln keine Projekte finanziert werden, die mit Proselytismus, Indoktrinierung oder anderen extremistischen Zwecken in Verbindung stehen; |
IX. Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zur Entradikalisierung
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72. |
ist der Auffassung, dass eine umfassende Politik zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Organisationen nur dann erfolgreich sein kann, wenn diese mit einer vorausschauenden Politik der Entradikalisierung und der Inklusion einhergeht; fordert die EU daher auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittstaaten, die in diesem Bereich bereits Erfahrung erworben und positive Ergebnisse erzielt haben, zu fördern, damit Strukturen zur Entradikalisierung geschaffen werden können, mit denen EU-Bürger und rechtmäßig in der EU wohnhafte Drittstaatsangehörige begleitet werden können, damit ihre Ausreise verhindert oder ihre Wiedereinreise in die EU kontrolliert werden kann; erinnert daran, dass auch den Familien solcher Personen Unterstützung angeboten werden muss; |
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73. |
schlägt den Mitgliedstaaten vor, darüber nachzudenken, ob gegebenenfalls Betreuer oder beratende Begleiter bei der Entradikalisierung von EU-Bürgern, die aus Konfliktgebieten zurückgekehrt und durch das, was sie erlebt haben, desillusioniert sind, eingesetzt werden können, damit sie besser begleitet und wieder in die Gesellschaft integriert werden können; betont, dass es eines besseren Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich zwischen den Mitgliedstaaten bedarf; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Betreuer bereit sein sollten, durch geeignete Schulungen zu spezifischen Programmen beizutragen; |
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74. |
fordert die Einleitung einer Kommunikationskampagne auf EU-Ebene unter Benutzung der Fälle ehemaliger europäischer „ausländischer Kämpfer“, die mit Erfolg entradikalisiert wurden und deren traumatische Erfahrungen dazu beitragen, die im höchsten Maß perverse und irreführende religiöse Dimension des Anschlusses an terroristische Organisationen wie ISIS offen zu legen; empfiehlt daher, dass in den Mitgliedstaaten Plattformen aufgebaut werden, mit denen eine Konfrontation und ein Dialog mit diesen ehemaligen Kämpfern möglich ist; weist im Übrigen darauf hin, dass der Kontakt zu den Opfern des Terrorismus offenbar eine wirksame Methode darstellt, um den radikalen Reden ihren religiösen oder ideologischen Nimbus zu nehmen; schlägt vor, diese Kampagne als unterstützendes Instrument im Entradikalisierungsprozess in Haftanstalten, Schulen und überall dort einzusetzen, wo Prävention und Rehabilitation betrieben werden; fordert von der Kommission, die nationalen Kommunikationskampagnen — insbesondere finanziell — zu unterstützen und zu koordinieren; |
X. Zerschlagung der Terrornetzwerke
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75. |
betont, dass Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere Fiskalstraftaten in einigen Fällen eine wichtige Quelle der Terrorfinanzierung sind, was eine Bedrohung für unsere innere Sicherheit darstellt, und dass die Rückverfolgung und Bekämpfung von Straftaten, die Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der EU haben, eine Priorität sein müssen; |
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76. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass terroristische Organisationen wie der IS/Da’isch und die Al-Nusra-Front in Irak und in Syrien erhebliche finanzielle Mittel angehäuft haben, die aus Erdölschmuggel, dem Verkauf gestohlener Waren, Entführungen und Erpressung, der Beschlagnahme von Bankkonten und dem Schmuggel von Antiquitäten stammen; fordert daher, dass die Länder und die Zwischenpersonen, die zu diesem Schwarzmarkt beitragen, ermittelt und ihren Aktivitäten unverzüglich ein Ende gesetzt wird; |
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77. |
unterstützt die Maßnahmen, die darauf abzielen, die terroristischen Organisationen von innen heraus zu schwächen, damit ihr derzeitiger Einfluss auf EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger, die rechtmäßig in der EU ansässig sind, verringert wird; fordert die Kommission und die zuständigen Agenturen auf, zu prüfen, welche Maßnahmen zur Zerschlagung der Terrornetzwerke und zur Aufspürung ihrer Finanzierungskanäle ergriffen werden können; fordert in diesem Sinne eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der Mitgliedstaaten und die rasche Umsetzung und Anwendung des Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche; fordert die Kommission auf, eine Regelung zur Ermittlung und Austrocknung der Finanzierungskanäle der Terroristen und zur Bekämpfung der Wege vorzuschlagen, auf denen sie sich finanzieren; fordert die Kommission daher auf, die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Systems zur Rückverfolgung der Terrorfinanzierung neu zu bewerten; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die höchsten Standards der Transparenz anzuwenden, wenn es um den Zugang zu Informationen über die begünstigten Eigentümer aller Unternehmensstrukturen in der EU und in zwielichtigen Ländern geht, die Vehikel der Finanzierung terroristischer Organisationen sein können; |
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78. |
begrüßt die Europäische Sicherheitsagenda, die vor kurzem angenommen wurde und in der wichtige Schritte auf dem Weg zu einer besseren Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung vorgeschlagen werden, wie etwa die Schaffung des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung innerhalb von Europol; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Maßnahmen im vollen Umfang zu nutzen, und fordert die Kommission auf, ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen vorzumerken, damit sie ihre vorgeschlagenen Maßnahmen auch wirklich durchführen kann; |
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79. |
bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die EU-Rechtsvorschriften über Feuerwaffen im Wege einer Nuefassung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates umgehend zu überarbeiten, damit die Rolle der Polizei und der Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung und Bekämpfung des illegalen Waffenhandels auf dem Schwarzmarkt und im Darknet erleichtert wird, und fordert die Kommission auf, gemeinsame Deaktivierungsstandards für Feuerwaffen vorzulegen, damit deaktivierte Feuerwaffen unwiderruflich unbenutzbar gemacht werden; |
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80. |
fordert einen harmonisierten Ansatz bei der Begriffsbestimmung betreffend die Straftat von Hassreden online und offline, bei denen Radikale andere dazu aufstacheln, Grundrechte zu missachten und zu verletzen; schlägt vor, diese spezielle Straftat in die einschlägigen Rahmenbeschlüsse des Rates aufzunehmen; |
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81. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls Anstrengungen zur Rückverfolgbarkeit der externen Finanzströme zu unternehmen und in ihren Beziehungen zu bestimmten Golfstaaten zur Stärkung der Zusammenarbeit Transparenz zu gewährleisten und an den Tag zu legen, damit die Finanzierung des Terrorismus und des Fundamentalismus in Afrika und im Nahen Osten, aber auch die Finanzierung durch einige Organisationen in Europa, aufgedeckt wird; legt den Mitgliedstaaten nahe, bei der Zerschlagung des Ölschwarzmarktes zusammenzuarbeiten, da dieser eine wesentliche Einnahmequelle für terroristische Organisationen ist; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten nicht zögern sollten, restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen einzusetzen, wenn es glaubwürdige Hinweise auf die Finanzierung oder eine andere Form der Mittäterschaft bei Terrorismus gibt; |
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82. |
lehnt nachdrücklich jeglichen Versuch ab, Passagen aus dem Bericht zu streichen, in denen es um die Bekämpfung von Terrorakten und Extremismus an sich geht; ist der Auffassung, dass es wenig hilfreich, sondern kontraproduktiv ist, die Verbindung zwischen der Bekämpfung der Radikalisierung und der Bekämpfung ihrer Erscheinungsformen zu lösen; fordert den Rat auf, eine schwarze Liste europäischer Dschihadisten und dschihadistischer Terrorverdächtiger zu erstellen. |
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83. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Afrikanischen Union und den Mitgliedstaaten der Union für den Mittelmeerraum, der Liga der Arabischen Staaten und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0384.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0102.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0032.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/117 |
P8_TA(2015)0411
Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (2015/2107(INI))
(2017/C 366/09)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6, |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 3, 6, 9, 20, 151, 152, 153, 154, 156, 159 und 168, |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 27, 31, 32 und 33, |
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gestützt auf die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996, insbesondere Teil I und Teil II Artikel 3, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Philadelphia vom 10. Mai 1944 über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), |
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unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der IAO auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Februar 2015 zum strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014– 2020 (6535/15) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Oktober 2015 über eine neue Agenda für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zur Förderung besserer Arbeitsbedingungen, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (2) (Rahmenrichtlinie) und auf ihre Einzelrichtlinien, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (5), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (COM(2014)0332), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (COM(2007)0062), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (COM(2008)0412), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Rahmenvereinbarung zu arbeitsbedingtem Stress, die von den Sozialpartnern geschlossen wurde (SEC(2011)0241), |
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unter Hinweis auf die Strategie „EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020) und auf ihr Hauptziel, das darin besteht, die Beschäftigungsquote in der Europäischen Union bis zum Ende des Jahrzehnts auf 75 % zu erhöhen, unter anderem durch die stärkere Einbindung von Frauen und älteren Arbeitnehmern sowie die bessere Integration von Migranten in die Erwerbsbevölkerung, |
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bestandsaufnahme der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2014)0130), |
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unter Hinweis auf den Jahreswachstumsbericht 2015 (COM(2014)0902 final) und den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht (COM(2014)0906 final), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz (6), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Übermittlung der Europäischen Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz (COM(2007)0686), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung von menschenwürdiger Arbeit für alle (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenen Asbest (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa (14), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2014 und der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015 zu der Mitteilung der Kommission über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2014–2020), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, |
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— |
unter Hinweis auf die 2013 eingeleitete gemeinsame Maßnahme der EU zum Thema geistige Gesundheit und Wohlbefinden, |
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— |
unter Hinweis auf den Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ und den „Small Business Act“, |
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— |
unter Hinweis auf die laufende Kampagne der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) mit dem Titel „Gesunde Arbeitsplätze — den Stress managen“, |
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— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0312/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass gute Arbeitsbedingungen, die die physische und psychische Gesundheit schützen, ein Grundrecht (15) eines jeden Arbeitnehmers sind, das an sich einen positiven Wert darstellt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise zu mehr Beschäftigungsunsicherheit und atypischen Beschäftigungsverhältnissen sowie geringeren Unternehmensgewinnen, insbesondere von KMU, geführt hat; in der Erwägung, dass dies nicht dazu führen sollte, dass die Bedeutung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die hohen gesellschaftlichen und individuellen Kosten von Arbeitsunfällen, die aus der Nichteinhaltung von Vorschriften resultieren, aus dem Auge verloren werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft sind und eine Investition darstellen, die sich positiv auf die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit einer Gesellschaft auswirken und außerdem die Tragfähigkeit von Sozialversicherungssystemen verbessern und es Menschen ermöglichen, in guter gesundheitlicher Verfassung bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zu arbeiten; in der Erwägung, dass Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten eine erhebliche Belastung für die Gesellschaft darstellen und eine europaweite Verbesserung in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zur wirtschaftlichen Erholung und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen kann, bei denen bisher nur wenige Fortschritte erzielt wurden, was das Ziel angeht, 75 % der 20 bis 64 Jahre alten Personen in Beschäftigung zu bringen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz, die Förderung von Gesundheit und Sicherheit und der Schutz von Arbeitsnehmern am Arbeitsplatz entscheidend für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und somit den Schutz der Gesundheit der Arbeitsnehmer sind, was wiederum beträchtliche soziale und wirtschaftliche Vorteile für den betreffenden Arbeitnehmer und die Gesellschaft als Ganzes mit sich bringt; in der Erwägung, dass neun von zehn Einrichtungen in der EU-28, die regelmäßige Risikobewertungen durchführen, diese als sinnvolle Methode betrachten, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu überwachen (16); |
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E. |
in der Erwägung, dass aus Artikel 153 AEUV hervorgeht, dass die Union die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten insbesondere zur Verbesserung des Arbeitsumfelds zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer unterstützt; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung eine der größten Herausforderungen für die EU-Mitgliedstaaten darstellt; in Erwägung der ungleichen Lebenserwartung je nach Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. einer Berufsgruppe und der Schwere der Arbeit; in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer von über 55 Jahren außer für Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems (MSE) besonders anfällig für Krebs, Herzkrankheiten, Atemprobleme und Schlafstörungen sind (17); in der Erwägung, dass der Indikator „gesunde Lebensjahre“ zwischen 2010 und 2013 für Frauen um 1,1 Jahre und für Männer um 0,4 Jahre zurückgegangen ist, was deutlich macht, dass die Zahl der zu erwartenden Lebensjahre bei guter Gesundheit erhöht werden muss, was es außerdem mehr Menschen ermöglichen würde, tatsächlich bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben; |
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G. |
in der Erwägung, dass Krebserkrankungen die häufigste arbeitsbedingte Todesursache sind (18), gefolgt von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Atemwegserkrankungen, während nur eine kleine Minderheit der Todesfälle auf Arbeitsunfälle zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass chronische Gesundheitsprobleme, wie Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems, in Europa weitverbreitet sind und die Möglichkeiten der Menschen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder dieser weiter nachzugehen, einschränken können (19), und in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, frühzeitig zu erkennen, ob ein Arbeitnehmer gefährdet ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Verwaltungsaufwand und die direkten Kosten, die Unternehmen infolge von Strategien zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen, die das Wohlergehen, ein qualitativ hochwertiges Arbeitsumfeld und die Produktivität fördern, deutlich geringer sind als der Aufwand und die Kosten in Verbindung mit Berufskrankheiten und Unfällen, die durch den EU-Regelungsrahmen verhindert werden sollen (20); in der Erwägung, dass einigen Studien zufolge der Nutzen, der sich aus Präventionsmaßnahmen („Return on Prevention“) ergibt, für die Unternehmen beträchtlich sein kann (21); |
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I. |
in der Erwägung, dass die Quote der tödlichen Arbeitsunfälle und der Anteil der Arbeitnehmer, die melden, dass ihre Gesundheit und Sicherheit durch ihre Arbeit gefährdet sind, zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten (22) und Wirtschaftsbereichen stark schwanken, was die Notwendigkeit deutlich macht, einen stärkeren Fokus auf die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften betreffend Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz als wichtigem Faktor für die Erhaltung der Gesundheit und Produktivität von Arbeitnehmern zu richten; |
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J. |
in der Erwägung, dass arbeitsbedingter Stress im Besonderen und psychosoziale Risiken im Allgemeinen in der EU für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein zunehmendes Problem darstellen und dass fast die Hälfte der Arbeitnehmer angibt, dass diese Phänomene an ihrem Arbeitsplatz vorkommen; in der Erwägung, dass arbeitsbedingter Stress zu Fehlzeiten führt, sich negativ auf die Produktivität auswirkt und in jedem Jahr fast die Hälfte der verlorenen Arbeitstage ausmacht; in der Erwägung, dass sich die Maßnahmen, die zur Bewältigung der psychosozialen Risiken ergriffen werden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden (23); |
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K. |
in der Erwägung, dass eine gute Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eine wichtige Vorbedingung für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind, die die Gesundheit und Produktivität der Arbeitnehmer während des gesamten Arbeitslebens sichern; in der Erwägung, dass Arbeitsplatzkontrollen bei der Umsetzung von politischen Maßnahmen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf regionaler und lokaler Ebene eine wichtige Rolle spielen, und in der Erwägung, dass die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen für viele Unternehmen der Hauptgrund ist, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu regeln und Präventivmaßnahmen vorzusehen (24); |
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L. |
in der Erwägung, dass eine umfassende Einbindung, Beteiligung und Vertretung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene und ein deutliches Engagement der Geschäftsleitung für eine erfolgreiche Risikoprävention am Arbeitsplatz von großer Bedeutung sind (25), und in der Erwägung, dass die Unfall- und Krankheitsquoten an gewerkschaftlich organisierten Arbeitsplätzen deutlich geringer sind; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Arbeitsunfällen generell nur dann erfolgreich sein kann, wenn ein Ansatz gefördert wird, bei dem der Mensch in jeder Hinsicht im Mittelpunkt des Produktionsprozesses steht; |
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N. |
in der Erwägung, dass ausreichende Mittel benötigt werden, um sowohl mit neuen und neu aufkommenden als auch mit herkömmlichen Risiken im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Asbest, Nanomaterialien und psychosoziale Risiken, angemessen umzugehen; in der Erwägung, dass viele Arbeitnehmer, einschließlich Bauarbeiter, potenziell Asbest ausgesetzt sind; |
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O. |
in der Erwägung, dass sich prekäre Arbeitsverhältnisse schädlich auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auswirken und bestehende Strukturen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz untergraben; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer aufgrund von prekären Arbeitsverhältnissen möglicherweise von Schulungen und vom Zugang zu Leistungen im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden, und dass solche Arbeitsverhältnisse aufgrund der Arbeitsplatzunsicherheit mit mentalem Stress verbunden sind (26); in der Erwägung, dass in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG der Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einführung systematischer Maßnahmen zur Verhütung aller Gefahren niedergelegt wurde; in der Erwägung, dass die Auslagerung von Arbeit über die Vergabe von Unteraufträgen und Zeitarbeit die Zuordnung der Verantwortlichkeit für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erschweren kann; in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit eine ernsthafte Herausforderung für die Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie eine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern darstellen; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Sozialpartner bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategien zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf nationaler, internationaler wie auch europäischer Ebene eine entscheidende Rolle einnehmen; in der Erwägung, dass in den Artikeln 153 bis 155 AEUV die Anerkennung des Zuständigkeitsbereichs und der Befugnisse der Sozialpartner festgelegt ist, Vereinbarungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auszuhandeln und durchzusetzen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass der EU-Regulierungsrahmen darauf abzielt, Arbeitsunfällen und Gesundheitsproblemen bei allen Arbeitsnehmern vorzubeugen; in der Erwägung, dass die Arbeitnehmer umso schlechter über die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz informiert sind, je kleiner ein Unternehmen ist; in der Erwägung, dass bisher kein Zusammenhang zwischen der Zahl der Unfälle und der Unternehmensgröße nachgewiesen wurde; in der Erwägung, dass die Unfallquoten von der Produktionsart und der Branche abhängen (27); |
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R. |
in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit und die Vergleichbarkeit von Daten zu Berufskrankheiten auf EU-Ebene mangelhaft sind (28); |
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S. |
in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und das damit verbundene Gefühl der Unsicherheit bekämpft werden sollten; |
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T. |
in der Erwägung, dass die Teilung des Arbeitsmarkts, das Lohngefälle, die Arbeitszeiten, die Arbeitsplätze, prekäre Arbeitsbedingungen, Sexismus und geschlechtsspezifische Diskriminierung sowie die mit den besonderen physischen Gesichtspunkten der Mutterschaft verbundenen Unterschiede Faktoren sind, die die Arbeitsbedingungen von Frauen beeinträchtigen können; |
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U. |
in der Erwägung, dass das Klischee besteht, Frauen hätten Arbeitsplätze mit geringeren Risiken, dass in Europa generell die Auffassung herrscht, dass die Arbeitsteilung zwischen Frauen und Männern niemals neutral ist, und dass diese Teilung im Allgemeinen die Gesundheitsprobleme von Frauen verdeckt, was wiederum zur Folge hat, dass im Hinblick auf die Arbeitsplätzen von Frauen weniger vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden; |
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V. |
in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen in der EU im Dienstleistungssektor deutlich höher ist als in der Industrie, da Frauen meist im Gesundheits- und Sozialbereich, im Einzelhandel, im verarbeitenden Gewerbe, im Bildungsbereich und im Handel beschäftigt sind, und Frauen hier immer öfter Teilzeitbeschäftigungen und Gelegenheitsjobs innehaben, was erhebliche Probleme im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mit sich bringt; |
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W. |
in der Erwägung, dass Frauen aufgrund der Eigenschaften bestimmter Berufe, in denen sie überrepräsentiert sind, konkreten Risiken ausgesetzt sein können, wozu auch Muskel-Skelett-Erkrankungen und bestimmte Krebsarten wie Brustkrebs oder Gebärmutterschleimhautkrebs gehören (29); |
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X. |
in der Erwägung, dass Frauen unabhängig von der Art der Arbeit häufiger über berufsbedingte Gesundheitsprobleme berichten als Männer (30) und dass sie besonders anfällig sind für altersbedingte Erkrankungen; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz daher einen geschlechtsspezifischen und am Lebenszyklus ausgerichteten Ansatz aufweisen müssen; |
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Y. |
in der Erwägung, dass die Reproduktionsfähigkeit durch Gesundheitsprobleme beeinträchtigt werden kann, die dadurch entstehen können, dass die künftigen Eltern oder das ungeborene Kind Umweltverschmutzung und im Arbeitsumfeld vorhandenen Risikofaktoren ausgesetzt sind; |
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Z. |
in der Erwägung, dass Frauen empirischen Untersuchungen zufolge bei der Beschlussfassung im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit unterrepräsentiert sind; |
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AA. |
in der Erwägung, dass es Frauen in ländlichen Regionen oft schwerer haben, ihre arbeits- und gesundheitsbezogenen Rechte wahrzunehmen, und seltener Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen, medizinischen Fachbehandlungen und zur Krebsvorsorge haben; |
Der strategische Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
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1. |
betont, dass alle Arbeitnehmer, einschließlich im öffentlichen Sektor, unabhängig von der Größe des Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit, dem zugrunde liegenden Vertrag oder dem Mitgliedstaat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht, ein Recht auf den bestmöglichen Schutz in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben; fordert die Kommission auf, eine arbeitsspezifische Strategie auszuarbeiten, die alle Beschäftigungsformen abdeckt, die unter den EU-Regulierungsrahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fallen; betont, dass im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz klare und effiziente Vorschriften notwendig sind; |
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2. |
begrüßt, dass im strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz viele wichtige Aktionsbereiche identifiziert werden; bedauert jedoch, dass die Kommission in dem Rahmen keine konkreten Ziele festgelegt hat; betont in diesem Zusammenhang, dass nach der Überprüfung 2016 mehr konkrete legislative und/oder nicht legislative Maßnahmen sowie Umsetzungs- und Durchsetzungsinstrumente in den Rahmen aufgenommen werden müssen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse und die Ergebnisse der Ex-Post-Bewertung der EU-Rechtsetzung im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eine Grundlage hierfür liefern; |
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3. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach der Überprüfung des strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2016 indikative Ziele für die Reduzierung von Berufskrankheiten und Unfällen am Arbeitsplatz festzulegen, und sich bei der Überprüfung des Rahmens auf die aktuellsten, durch Peer-Reviews überprüften Forschungsergebnisse zu stützen; fordert die Kommission auf, den Wirtschaftszweigen besondere Priorität zukommen zu lassen, in denen Arbeitsnehmer den größten Risiken ausgesetzt sind, und Leitlinien zu entwickeln sowie den Austausch von bewährten Verfahren zu fördern, die sich bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bewährt haben; |
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4. |
bedauert die Verzögerung bei der Ausarbeitung des derzeitigen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; ist der Ansicht, dass die vielfältigen Herausforderungen, denen sich die europäischen Arbeitnehmer, Unternehmen und Arbeitsmärkte einschließlich derjenigen, die von der Kommission ermittelt wurden, gegenübersehen, die rechtzeitige und wirksame Ergreifung von Maßnahmen erforderlich machen; |
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5. |
betont, dass Menschen während ihres gesamten Arbeitslebens ein körperlich und geistig sicheres und gesundes Arbeitsumfeld geboten werden muss, um das Ziel zu erreichen, allen Arbeitnehmern ein aktives und gesundes Altern zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die Prävention von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen und die vermehrte Aufmerksamkeit für die kumulativen Effekte von arbeitsbedingten Risiken einen Mehrwert für die Arbeitnehmer und die Gesellschaft als Ganzes bieten; |
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6. |
betont die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Krise, indem Unternehmen gefördert werden, die sich bemühen, die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu verbessern; |
Nationale Strategien
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7. |
betont, dass nationale Strategien zugunsten von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung sind und zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten beitragen; betont, dass eine regelmäßige Berichterstattung über die erzielten Fortschritte unterstützt werden sollte; erachtet es als wesentlich, weiterhin politische Maßnahmen auf EU-Ebene einzuleiten und abzustimmen, wobei gleichzeitig die Umsetzung und Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz stärker im Fokus stehen sollte, um für ein hohes Maß an Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Arbeitnehmer zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowohl auf europäischer als auch auf einzelstaatlicher Ebene mit anderen öffentlichen Maßnahmen abgestimmt werden sollten und dass die Anforderungen zur Erfüllung von Vorschriften klar sein sollten, um Unternehmen und insbesondere KMU die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu erleichtern; ist der Überzeugung, dass die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in allen Bereichen berücksichtigt werden sollte, damit den spezifischen Risiken männlicher und weiblicher Arbeitnehmer Rechnung getragen wird; |
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8. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Strategien für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz den strategischen EU-Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz widerspiegeln und im Einklang mit den Regeln und Verfahren in den Mitgliedstaaten uneingeschränkt transparent und offen für Beiträge der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, einschließlich von Interessenträgern im Bereich Gesundheit, sind; erachtet den Austausch bewährter Verfahren sowie den sozialen Dialog als wichtige Mittel, um Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern; |
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9. |
bestärkt die Mitgliedstaaten darin, an den Kontext angepasste Ziele in ihre nationalen Strategien aufzunehmen, die messbar und vergleichbar sind; ist der Überzeugung, dass Mechanismen zur regelmäßigen und transparenten Berichterstattung über die erzielten Fortschritte unterstützt werden sollten; hebt die Bedeutung verlässlicher Daten hervor; |
Umsetzung und Einhaltung
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10. |
erkennt an, dass die Situation, die besonderen Bedürfnisse und Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Anforderungen durch Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sowie bestimmte öffentliche Dienste bei der Umsetzung von Maßnahmen zugunsten von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf Unternehmensebene berücksichtigt werden müssen; hebt hervor, dass die Sensibilisierung, der Austausch bewährter Praktiken, Beratungen, benutzerfreundliche Anleitungen und Online-Plattformen von größter Bedeutung sind, um kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen bei der effektiven Einhaltung der regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu unterstützen; fordert die Kommission, EU-OSHA und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin praktische Instrumente und Leitlinien zu entwickeln, mit denen KMU und Kleinstunternehmen die Einhaltung der Anforderungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erleichtert wird; |
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11. |
fordert die Kommission auf, den Eigenheiten und der besonderen Situation von KMU und Kleinstunternehmen bei der Überprüfung des strategischen Rahmens weiterhin Rechnung zu tragen, um diesen Unternehmen dabei zu helfen, die im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Ziele zu erreichen; betont, dass das Konzept in seiner derzeitigen Form rund 99 % aller Unternehmen abdeckt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen zur Erhebung zuverlässiger Daten zur tatsächlichen Umsetzung von Maßnahmen zugunsten von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen zu verstärken; |
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12. |
begrüßt sowohl die Einführung des interaktiven Online-Tools zur Gefährdungsbeurteilung (Online Interactive Risk Assessment, OiRA) durch EU-OSHA als auch anderer E-Tools in den Mitgliedstaaten, die eine Risikobeurteilung erleichtern und darauf ausgerichtet sind, die Einhaltung der Vorschriften und eine Präventionskultur insbesondere in Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die EU-Mittel für Aktionen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Allgemeinen und die Entwicklung von E-Tools im Besonderen mit dem Ziel zu nutzen, KMU zu unterstützen; betont die Bedeutung von Sensibilisierungskampagnen, wie der Kampagnen für gesunde Arbeitsplätze, im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und hebt hervor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der grundlegenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz stärker sensibilisiert werde müssen; |
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13. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Initiativen zu ergreifen, um die Fertigkeiten von für Gesundheit und Sicherheit zuständigen Vertretern und Managern in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Verfahren zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die aktive Beteiligung von Arbeitnehmern an der Umsetzung von Präventivmaßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu unterstützen und sicherzustellen, dass die für Gesundheit und Sicherheit zuständigen Vertreter Schulungen erhalten können, die über die Basismodule hinausgehen; |
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14. |
betont, dass unbedingt eine Kultur des gegenseitigen Vertrauens, der Zuversicht und des Lernens gefördert werden muss, in der die Arbeitnehmer dazu ermutigt werden, zur Entwicklung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds beizutragen, und die gleichzeitig die soziale Inklusion der Arbeitnehmer und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen fördert; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass kein Arbeitnehmer benachteiligt werden darf, weil er Bedenken im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit äußert; |
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15. |
weist darauf hin, dass eine Voraussetzung für eine gute Steuerung und Durchführung von Maßnahmen zugunsten von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gut umgesetzte und durchsetzbare Rechtsvorschriften sowie eine umfassend dokumentierte Risikobeurteilung unter Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern sind, die die Ergreifung geeigneter Präventivmaßnahmen am Arbeitsplatz ermöglichen; |
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16. |
fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten zu überwachen; ist der Ansicht, dass die Ex-post-Beurteilung der praktischen Umsetzung der EU-Richtlinien zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten eine gute Gelegenheit hierfür bietet, und erwartet, dass die Ergebnisse bezüglich der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften als Teil der Überprüfung des strategischen Rahmens berücksichtigt werden; |
Durchsetzung
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17. |
hält es für entscheidend, europaweit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und unfairen Wettbewerb und Sozialdumping zu beseitigen; betont, dass Arbeitsaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Rechte der Arbeitnehmer auf ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und bei der Bereitstellung von Beratung und Leitlinien für Arbeitgeber, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, eine Schlüsselrolle spielen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, den IAO-Standards und Leitlinien zur Arbeitsaufsicht zu folgen, um sicherzustellen, dass Arbeitsaufsichtsbehörden ausreichend Personal und Ressourcen zur Verfügung stehen und Schulungen für Arbeitsaufsichtsbeamte gemäß der Empfehlung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu verbessern (31); begrüßt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden im Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC); |
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18. |
verweist auf das Problem der Umsetzung der Bestimmungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht angemeldeten Tätigkeiten nachgehen; verweist darauf, dass Arbeitsaufsichtsbehörden eine Schlüsselrolle bei der Ermittlung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeitspielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, strenge Kontrollen durchzuführen und Arbeitgeber, die nicht angemeldete Arbeitnehmer beschäftigen, angemessen zu bestrafen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um nicht angemeldete Arbeit zu bekämpfen; betont, dass sich die Mehrzahl tödlicher Arbeitsunfälle in arbeitsintensiven Wirtschaftszweigen ereignet, in denen nicht angemeldete Arbeit stärker verbreiteter ist; |
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19. |
ist der Auffassung, dass die wirksame Anwendung von Rechtsvorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz weitgehend auch von Arbeitskontrollen abhängt; ist der Ansicht, dass Mittel gezielt in den Wirtschaftszweigen eingesetzt werden sollten, für die das höchste Risiko für Arbeitnehmer ermittelt wurde; drängt die betreffenden Behörden, neben der Durchführung von Stichproben einen risikobasierten Überwachungsansatz anzuwenden und Kontrollen gezielt auf Unternehmen auszurichten, die wiederholt gegen die Vorschriften verstoßen haben, um Arbeitgeber, die die Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht erfüllen, zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für einen Informationsaustausch zu sorgen und die Abstimmung zwischen Arbeitsaufsichtsbeamten zu intensivieren, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern; |
Regulatorischer Rahmen
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20. |
begrüßt die Bemühungen, die Qualität des regulatorischen Rahmens zu verbessern, und erwartet weitere Fortschritte in diesem Bereich; weist die Kommission jedoch darauf hin, dass die Vorlage von Richtlinien über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Ergänzung zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sowie Änderungen der Rechtsvorschriften in demokratischer und transparenter Weise und unter Beteiligung der Sozialpartner erfolgen sollten und unter keinen Umständen zu einer Verschlechterung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz führen dürfen; betont in diesem Zusammenhang, dass Änderungen am Arbeitsplatz infolge von technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, höhere Standards als die Mindestanforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz anzunehmen; ist dennoch der Überzeugung, dass die bestehenden Vorschriften verbessert werden sollten, indem unter anderem eine Überschneidung der Vorschriften zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit anderen Politikbereichen vermieden und eine bessere Integration in diese gefördert wird, wobei gleichzeitig das Niveau des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes für Arbeitnehmer gewahrt und auf eine Erhöhung dieses Niveaus abgezielt werden sollte; |
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21. |
unterstreicht, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer und der Sozialpartner auf allen Ebenen im Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verfahren eine Voraussetzung für die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist, und dass die Einbindung der Sozialpartner auf EU-Ebene dafür sorgen kann, dass der strategische Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die europäischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung ist; fordert die Sozialpartner und die Kommission auf, einen konstruktiven Dialog darüber einzuleiten, wie der bestehende regulatorische Rahmen verbessert werden kann, und ist der Überzeugung, dass die Rolle der Sozialpartner gestärkt werden muss; |
Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und neuer und sich abzeichnender Risiken
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22. |
betont, dass Arbeitnehmer davor geschützt werden müssen, karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt zu werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Frauen häufig einer Mischung von Substanzen ausgesetzt sind, die Gesundheitsrisiken, einschließlich für ihre Reproduktionsfähigkeit, erhöhen können; fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse vorzulegen, mit der dort, wo es notwendig ist, weitere verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte eingeführt werden, und gemeinsam mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ein Beurteilungssystem zu entwickeln, das auf klaren und eindeutigen Kriterien beruht; ist der Überzeugung, dass mögliche regulatorische Überschneidungen, die zu einer unbeabsichtigten Nichteinhaltung von Vorschriften führen, in diesem Zusammenhang behandelt werden sollten; |
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23. |
betont, dass ein strengerer Arbeitnehmerschutz eingeführt werden muss und hierbei nicht nur die Dauer zu berücksichtigen ist, während der die Arbeitnehmer bestimmten Stoffen ausgesetzt sind, sondern auch die Mischung der chemischen und/oder der giftigen Stoffe berücksichtigt wird; weist darauf hin, dass viele Beschäftigte im Gesundheitswesen an ihrem Arbeitsplatz immer noch Asbest ausgesetzt sind; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu den Faktoren chemischer Risiken im Gesundheitssektor zu ergreifen und hierbei spezifische Bestimmungen zur Gefährdung von Beschäftigten im Gesundheitswesen durch gefährliche Substanzen in den strategischen Rahmen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufzunehmen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsnehmer, die direkt oder indirekt in die Verwendung oder Entsorgung von scharfen/spitzen medizinischen Instrumenten eingebunden sind, angemessen geschützt werden; weist darauf hin, dass dies gegebenenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor mit sich bringen könnte; |
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24. |
weist darauf hin, dass viele Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz noch immer Asbest ausgesetzt sind; fordert die EU auf, eng mit den Sozialpartnern und den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten, nationale Aktionspläne zu entwickeln, angemessene Mittel bereitzustellen und die erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit und die sichere Entfernung von Asbest zu ergreifen, zu fördern und zu koordinieren; |
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25. |
fordert die Kommission erneut auf (32), ein Modell für die Ermittlung und Registrierung von Asbest im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2009/148/EG zu entwickeln und umzusetzen; fordert eine europäische Asbestkampagne und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck zur Entschädigung von Arbeitnehmern auf, die Asbest ausgesetzt waren; |
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26. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen in Bezug auf eines der häufigsten arbeitsbedingten Gesundheitsprobleme in Europa zu ergreifen und unverzüglich einen Vorschlag für ein umfassendes Rechtsinstrument zu Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) vorzulegen, um die wirksame Prävention zu verbessern und die Ursachen von MSE anzugehen, wobei dem Problem der Multikausalität und den spezifischen Risiken von Frauen Rechnung zu tragen ist; weist darauf hin, dass die Konsolidierung von EU-Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Arbeitnehmern vor ergonomischen Risikofaktoren sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern nutzen kann, indem die Anwendung und Einhaltung des regulatorischen Rahmens erleichtert wird; unterstreicht, dass bewährte Verfahren ausgetauscht werden müssen und sicherzustellen ist, dass Arbeitnehmer in Bezug auf ergonomische Risikofaktoren stärker sensibilisiert und besser informiert werden; |
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27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2002/44/EG vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) so schnell wie möglich umzusetzen; |
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28. |
weist die Kommission darauf hin, dass der Gefährdung am Arbeitsplatz durch endokrine Disruptoren, die zahlreiche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern und ihrer Nachkommen haben, unbedingt besser vorgebeugt werden muss (33); fordert die Kommission auf, unverzüglich eine Gesamtstrategie mit Blick auf endokrine Disruptoren festzulegen, die gegebenenfalls die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen von Pestiziden und Bioziden umfassen und die Vorschriften zur Prävention berufsbedingter Risiken stärken könnte; betont, dass die EU-Förderung der Erforschung sicherer Alternativen im Hinblick auf die Anwendung des Vorsorge- und das Substitutionsprinzips unerlässlich ist; |
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29. |
begrüßt den Einsatz der Kommission für den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020, um die Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen, insbesondere in den Bereichen Nano- und Biotechnologie, zu verbessern; verweist auf die Unsicherheit hinsichtlich der Verbreitung und Nutzung von Nanotechnologie und ist der Überzeugung, dass die potenziellen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Verbindung mit neuen Technologien weiter untersucht werden müssen; ist der Überzeugung, dass das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte, um potenzielle Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern zu reduzieren, die mit Nanotechnologie umgehen müssen; |
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30. |
macht die Kommission auf die gestiegene Zahl von Arbeitnehmern innerhalb der erwerbstätigen Bevölkerung aufmerksam, die unter chronischen Erkrankungen leiden; ist der Auffassung, dass Menschen, die an tödlichen Krankheiten, chronischen oder langwierigen Erkrankungen oder einer Behinderung leiden, zugängliche und sichere Arbeitsplätze zur Verfügung stehen sollten; ruft die Mitgliedstaaten auf, sich auf die Einbindung und Integration von Menschen zu konzentrieren, die an chronischen Erkrankungen leiden, sowie eine sinnvolle Anpassung der Arbeitsplätze zu unterstützen, was zu einer zügigen Rückkehr an den Arbeitsplatz führen wird; fordert die Kommission auf, Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen zu fördern und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, für eine stärkere Sensibilisierung und Identifizierung zu sorgen sowie bewährte Verfahren zur Unterbringung und Anpassung von Arbeitsplätzen auszutauschen; fordert Eurofound mit Nachdruck auf, die Beschäftigungsmöglichkeiten und -fähigkeit von Menschen mit chronischen Erkrankungen weiter zu untersuchen und zu analysieren; |
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31. |
stellt fest, dass technologische Innovationen der Gesellschaft insgesamt nutzen; ist jedoch besorgt über die neuen Risiken, die sich infolge dieser Veränderungen ergeben; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, ein Netzwerk aus Fachleuten für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Wissenschaftlern dieses Bereichs zu bilden, um künftigen Herausforderungen besser begegnen zu können; hebt die zunehmende Nutzung von intelligenten kollaborativen Robotern hervor, die beispielsweise in der industriellen Produktion, Krankenhäusern und Seniorenheimen eingesetzt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, potenzielle Risiken zu ermitteln, die sich durch technologische Innovationen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ergeben, und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesen zu begegnen; |
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32. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Programm zu entwickeln und umzusetzen, mit dem Arbeitnehmer, die von psychosozialen Risiken, einschließlich Stress, Depressionen und Burnout, betroffen sind, begleitet, betreut und unterstützt werden, um unter anderem wirksame Empfehlungen und Leitlinien zur Bekämpfung dieser Risiken aufzustellen; hebt hervor, dass Stress am Arbeitsplatz als großes Hemmnis für die Produktivität und Lebensqualität anerkannt ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die geistige Gesundheit und psychosoziale Risiken von zahlreichen Faktoren beeinflusst werden können, von denen nicht alle arbeitsbezogen sind; weist jedoch auf die Tatsache hin, dass psychosoziale Risiken und arbeitsbedingter Stress ein strukturelles Problem sind, das mit der Arbeitsorganisation verknüpft ist, und dass die Vorbeugung und Bewältigung psychosozialer Risiken und arbeitsbedingten Stresses möglich ist; betont die Notwendigkeit, im Rahmen der Überarbeitung des strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2016 Studien durchzuführen, die Prävention zu verbessern und neue Maßnahmen, die auf dem Austausch von bewährten Praktiken beruhen, sowie Instrumente für die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt zu erwägen; |
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33. |
begrüßt die Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze — den Stress managen“; betont, dass Initiativen zur Bewältigung von arbeitsbedingtem Stress aufgrund der besonderen Arbeitsbedingungen von Frauen eine geschlechtsspezifische Dimension umfassen müssen; |
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34. |
macht auf das Thema Mobbing und die möglichen Folgen für die psychosoziale Gesundheit aufmerksam; stellt fest, dass Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz unbedingt bekämpft werden müssen, und fordert daher die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, wirksame einzelstaatliche Strategien zur Bekämpfung von Gewalt am Arbeitsplatz zu konzipieren; |
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35. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen gezielten Ansatz anzunehmen, um prekäre Arbeit zu beseitigen und den negativen Auswirkungen Rechnung zu tragen, die prekäre Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben; betont, dass Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Schulungen und Diensten in Verbindung mit Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben; betont, dass es entscheidend ist, die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen aller Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Beschäftigungsform zu verbessern, einschließlich derjenigen, die besonders schutzbedürftig sind, wie beispielsweise junge Menschen und Menschen, die zuvor langzeitarbeitslos waren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den in der Richtlinie 96/71/EG dargelegten Anforderungen nachzukommen, um Sozialdumping zu bekämpfen, und in diesem Zusammenhang alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte entsandter Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durchzusetzen und zu schützen; |
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36. |
betont, dass bei Überlegungen zur Verbesserung der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz auch Arbeit im häuslichen Bereich berücksichtigt werden sollte; fordert Arbeitgeber und politische Entscheidungsträger mit Nachdruck auf, eine akzeptable Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben sicherzustellen und zu erleichtern, und dabei die wachsende Anzahl von Arbeitnehmern zu berücksichtigen, die Arbeit und Betreuung miteinander verbinden müssen; betont, dass etwas gegen übermäßig lange Arbeitszeiten unternommen werden muss, um ein Gleichgewicht zwischen Arbeits- und Familienleben zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2003/88/EG vollumfänglich umzusetzen, und betont in diesem Zusammenhang, dass die Einhaltung der Vorschriften über die Höchstzahl von Arbeitsstunden unbedingt überwacht werden muss; |
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37. |
ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu entwerfen, um der Alterung der erwerbstätigen Bevölkerung zu begegnen; ist der Überzeugung, dass der regulatorische Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz langfristig tragbare Arbeitsbedingungen und ein gesundes Altern fördern sollte; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer zu fördern, indem die Ergebnisse des EU-Pilotprojekts zu Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer umgesetzt werden; |
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38. |
hebt die Bedeutung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz hervor, um die besonderen Herausforderungen und Risiken für Frauen am Arbeitsplatz, einschließlich sexueller Belästigung, zu bewältigen; fordert die Kommission und die Sozialpartner auf, in allen Verfahren des sozialen Dialogs für eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern zu sorgen; drängt die Kommission, den Aspekt der Geschlechtergleichstellung bei der für 2016 vorgesehenen Überarbeitung des strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz zu entwickeln und als Teil dieses Vorgangs zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/54/EG überarbeitet werden sollte, um den Anwendungsbereich der Richtlinie auf neue Formen der Gewalt und Belästigung auszuweiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung 92/131/EWG der Kommission umzusetzen, um für eine stärkere Sensibilisierung für sexuelle Belästigung oder andere Formen von Fehlverhalten sexueller Art zu sorgen; |
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39. |
lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Rolle, die die Ausschüsse für den sektoralen sozialen Dialog bei der Bekämpfung sektorspezifischer Risiken für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Schaffung eines möglichen Mehrwerts durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartner spielen können, indem diese ihre umfassende Kenntnis der jeweiligen sektorspezifischen Situation einbringen; |
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40. |
betont, dass die Kommission Daten erheben, Forschung durchführen und geschlechts- und altersspezifische statistische Methoden entwickeln sollte, um Präventionsmöglichkeiten hinsichtlich der Bewältigung der besonderen Herausforderungen zu prüfen, denen sich schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Frauen, am Arbeitsplatz gegenübersehen; |
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41. |
betont, dass mehr in Risikopräventionsmaßnahmen sowie die Förderung, Entwicklung und Unterstützung einer Präventionskultur, was Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angeht, investiert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungsarbeit zu fördern und den Themen Prävention und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einen höheren Stellenwert innerhalb der Lehrpläne für alle Bildungsstufen, einschließlich für Ausbildungsgänge, einzuräumen; hält es für wichtig, so früh wie möglich im Produktionsprozess den Fokus auf Prävention zu richten und die Umsetzung systematischer Präventionsprogramme auf der Grundlage von Risikoabschätzungen zu fördern, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer darin bestärken, zu einem sicheren und gesunden Arbeitsumfeld beizutragen; weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten die Qualität der Präventionsdienste entscheidend für die Unterstützung von Unternehmen, insbesondere von KMU, ist, was die Durchführung von Risikobeurteilungen und die Ergreifung angemessener Präventionsmaßnahmen angeht; fordert die Kommission auf, die Aufgaben und Schulungsanforderungen von Präventionsdiensten zu prüfen, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind; |
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42. |
unterstreicht, dass Frauen bei der Ausarbeitung besserer Verfahren im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit in ihrem Arbeitsumfeld in den Beschlussfassungsprozess einbezogen werden müssen. |
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43. |
fordert die Kommission auf, das Problem arbeitsbedingter Krebserkrankungen, wie etwa Nasenhöhlentumore, nicht zu übergehen, die häufiger auftreten, wenn die Atemwege von Arbeitnehmern nicht ausreichend gegen relativ häufig vorkommende Staubarten geschützt werden, welche bei der Verarbeitung von Holz, Leder, Mehl, Textilien, Nickel und anderen Materialien freigesetzt werden; |
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44. |
hält die Mitgliedstaaten dazu an, für alle Bürger Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Arbeitsrechte und einen gleichwertigen Zugang zum Gesundheitswesen sicherzustellen, was besonders für Frauen in ländlichen Gebieten und andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen gilt; |
Statistische Daten
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45. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erhebung zuverlässiger und vergleichbarer Daten zu Berufskrankheiten und berufsbedingten Gefährdungen und Gefahren in allen Sektoren, einschließlich des öffentlichen Sektors, zu verbessern, um bewährte Verfahren zu ermitteln, wechselseitiges Lernen zu fördern und eine gemeinsame Datenbank zu berufsbedingter Gefährdung einzurichten, ohne dass dies unverhältnismäßige Kosten mit sich bringt; betont, dass die Einbindung nationaler Experten und die Aktualisierung von Datenbanken wichtig sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, mehr Daten zu den Risiken zu erheben, die mit der Digitalisierung, der arbeitsbezogenen Straßensicherheit und den Auswirkungen in Verbindung stehen, die die Krise möglicherweise auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hatte; |
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46. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, qualitativ hochwertige geschlechts- und altersspezifische Daten zu arbeitsbezogenen Erkrankungen zu erheben, um den Rechtsrahmen im Einklang mit neuen und aufkommenden Risiken kontinuierlich zu verbessern und gegebenenfalls anzupassen; |
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47. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Studien durchzuführen, um das Auftreten von arbeitsbedingten Muskel- und Skeletterkrankungen in der Erwerbsbevölkerung aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter und wirtschaftlichem Tätigkeitsbereich auf nationaler Ebene zu untersuchen, um das Auftreten dieser Erkrankungen zu verhindern und zu bekämpfen; |
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48. |
betont, dass gemeinsame Gesundheitsindikatoren und Begriffsbestimmungen für berufsbedingte Krankheiten, einschließlich Stress am Arbeitsplatz, aktualisiert und zur Verfügung gestellt und EU-weite statistische Daten erhoben werden müssen, um Ziele für die Verringerung des Auftretens von Berufskrankheiten festzulegen; |
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49. |
betont, dass sich die Datenerhebung in vielen Mitgliedstaaten schwierig gestaltet; fordert, dass die Arbeit von EU-OSHA und von Eurofund verbessert wird; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber Arbeitsunfälle melden; |
Internationale Bemühungen
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50. |
fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Handelsabkommen mit Drittländern zur Verbesserung des Arbeitsumfelds beitragen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen; |
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51. |
betont, dass die EU ein Interesse daran und die Verpflichtung hat, die Arbeitsstandards, auch in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, weltweit anzuheben; |
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52. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mit den internationalen Organisationen, einschließlich IAO, OECD, G20 und WHO zu stärken; |
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53. |
bedauert die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen 187 der IAO über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz ratifiziert haben; fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen zu ratifizieren; |
o
o o
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54. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.
(2) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(3) ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.
(4) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(5) ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21.
(6) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.
(7) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 400.
(8) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 754.
(9) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
(10) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 14.
(11) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(12) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0093.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0012.
(15) Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 31 Absatz 1: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(16) weite Europäische Unternehmensbefragung über neue und aufkommende Risiken (ESENER-2), EU-OSHA (2015).
(17) Eurofund: „Arbeitsbedingungen einer alternden Erwerbsbevölkerung“ (Eurofund 2008).
(18) Erklärung der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 18.11.2014.
(19) Report on Employment opportunities for people with chronic diseases (Bericht über die Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit chronischen Erkrankungen), Eurofound (2014).
(20) Evaluation of the European strategy on Safety and Health at Work 2007–2012 (Bewertung der europäischen Strategie zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012), Kommission (2013) und Socio-economic costs of accidents at work and work-related ill health (Sozioökonomische Kosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten), Kommission (2012).
(21) Berechnung des internationalen „Return on Prevention“ für Unternehmen: Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, DGUV (2013).
(22) 5th Working Conditions Survey, Overview Report (Fünfte Europäische Erhebung zu Arbeitsbedingungen — Zusammenfassung), Eurofound (2012).
(23) Zweite europäische Unternehmensbefragung über neue und aufkommende Risiken (ESENER-2), EU-OSHA (2015).
(24) Zweite europäische Unternehmensbefragung über neue und aufkommende Risiken (ESENER-2), EU-OSHA (2015).
(25) Worker representation and consultation on health and safety (Vertretung und Konsultation von Arbeitnehmern zu Gesundheit und Sicherheit), EU-OSHA (2012).
(26) Flexible forms of work: „very atypical“ contractual arrangements (Flexible Arbeitsformen: „ausgesprochen atypische“ vertragliche Vereinbarungen), Eurofound (2010) und Health and well-being at work: A report based on the fifth European Working Conditions Survey (Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz: Bericht auf Grundlage der Fünften Europäischen Erhebung zu Arbeitsbedingungen), Eurofound (2012).
(27) 5th Working Conditions Survey, Overview Report (Fünfte europäische Erhebung zu Arbeitsbedingungen — Zusammenfassung), Eurofound (2012) und Third European Company Survey (Dritte europäische Erhebung zu Arbeitsbedingungen), Eurofound (2015).
(28) Report on the current situation in relation to occupational diseases systems in EU Member States and EFTA/EEA countries (Bericht über die derzeitige Situation im Hinblick auf Berufskrankheitssysteme in den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA/EWR-Ländern), Europäische Kommission (2013).
(29) New risks and trends in the safety and health of women at work (Neue Risiken und Tendenzen bei der Sicherheit und der Gesundheit von Frauen am Arbeitsplatz), EU-OSHA (2013).
(30) Occupational health and safety risks for the most vulnerable workers (Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz für besonders gefährdete Arbeitnehmer), Europäisches Parlament, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik, 2011, S. 40.
(31) ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 82.
(32) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0093.
(33) The Cost of Inaction, Nordon (2014) und Rapport sur les perturbateurs endocriniens, le temps de la précaution, Gilbert Barbier (2011).
Donnerstag, 26. November 2015
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/129 |
P8_TA(2015)0412
Afghanistan — insbesondere die Morde in der Provinz Zabul
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zu Afghanistan und insbesondere zu den Tötungen in der Provinz Zabul (2015/2968(RSP))
(2017/C 366/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zur Lage der Frauen in Afghanistan und Pakistan (1) und seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zu den Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan über Partnerschaft und Entwicklung (2), |
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unter Hinweis auf die lokale Strategie der EU für Menschenrechtsverteidiger in Afghanistan von 2014, |
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unter Hinweis auf die Resolution 2210 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Afghanistan vom 20. Juli 2015, |
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unter Hinweis auf die Konferenz zur Umsetzung und Unterstützung des Nationalen Aktionsplans (UNSCR 1325) zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 20. September 2015, |
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unter Hinweis auf den Halbjahresbericht der UNAMA und des UNHCHR vom August 2015 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt in Afghanistan für 2015, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Afghanistan vom 26. Oktober 2015, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Mission der Vereinten Nationen vom 11. November 2015, in der der „sinnlose Mord“ an sieben zivilen Geiseln in Zabul verurteilt wird, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass es zunehmend Anlass zur Sorge über ethnische und religiöse Verfolgung in Afghanistan gibt, da es seit Monaten immer wieder zu Entführungen und Angriffen kommt, von denen die Hazara, die drittgrößte und einzige vornehmlich schiitische Volksgruppe des Landes, betroffen sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass im Oktober 2015 sieben Zivilisten entführt und anschließend zwischen dem 6. und 8. November 2015 im Bezirk Arghandab hingerichtet wurden und dass es von dort Meldungen über bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppierungen gibt; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Hazara, die überwiegend Schiiten sind, eine der in der neuen Verfassung von Afghanistan anerkannten ethnischen Minderheiten sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass am 21. November 2015 eine Gruppe von bis zu 30 Hazara angegriffen und mit Schusswaffen bedroht wurde, als sie auf einer Schnellstraße im Süden des Landes unterwegs war; in der Erwägung, dass mindestens fünf weitere Hazara, die per Bus nach Kabul reisten, von Mitreisenden gerettet wurden, die ihnen halfen, ihre Identität zu verbergen, als das Fahrzeug von Militanten angehalten wurde; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Tötungen in Zabul ein Beleg dafür sind, welchen besonderen Gefahren Hazara ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass im Laufe der vergangenen zwei Jahre Hazara bei einer Reihe von Zwischenfällen in Bussen von den übrigen Passagieren getrennt, entführt und in einigen Fällen getötet worden sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Tötungen ein Beleg für die anhaltende terroristische Bedrohung sind, denen Zivilisten ausgesetzt sind und die von Taliban und ihren Splittergruppen ausgeht, von denen einige Berichten zufolge Gefolgsleute des IS sind; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union seit 2002 den Wiederaufbau und die Entwicklung Afghanistan kontinuierlich unterstützt und sich für ein friedliches, stabiles und sicheres Afghanistan einsetzt; |
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H. |
in der Erwägung, dass die 2007 in die Wege geleitete EUPOL-Mission zur Unterstützung der Ausbildung der afghanischen Polizeikräfte dabei mithilft, ein Straf- und Justizsystem unter afghanischer Verwaltung zu errichten; in der Erwägung, dass der Rat im Dezember 2014 beschlossen hat, diese Mission bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern; |
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I. |
in der Erwägung, dass Ende 2014 die Mission der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe der NATO (ISAF) beendet wurde; in der Erwägung, dass im Januar 2015 die neue „Resolute Support Mission“ (Mission der entschiedenen Unterstützung) begonnen hat, mit der die afghanischen Sicherheitskräfte und Institutionen zusätzlich geschult, beraten und unterstützt werden sollen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Morde und Geiselnahmen, die sich gegen Zivilisten richten, schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, zu dessen Einhaltung alle an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien und auch die regierungsfeindlichen Kräfte verpflichtet sind; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan wegen der terroristischen Handlungen der Taliban nach wie vor Anlass zu großer Sorge bietet; |
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L. |
in der Erwägung, dass es weiterhin zu Kollateralschäden kommt, denen erschreckend viele unschuldige Zivilisten, humanitäre Helfer und selbst Angehörige der Friedensmissionen zum Opfer fallen; |
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M. |
in der Erwägung, dass der jüngste Aufruf des führenden Al-Qaida-Mitglieds Aiman az-Zawahiri an die Kämpfer des IS, Krieg gegen die internationale Koalition zu führen, eine zusätzliche Bedrohung für die NATO-Streitkräfte in Afghanistan und für die Sicherheit des Landes darstellt; |
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1. |
verurteilt zutiefst die barbarische Ermordung von sieben Hazara (zwei Frauen, vier Männer und ein junges Mädchen) durch Enthaupten in der südöstlichen afghanischen Provinz Zabul an der Grenze zu Pakistan; |
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2. |
verurteilt die Angriffe der Taliban, von Al-Qaida, des IS und anderer Terrorgruppen auf die afghanische Zivilbevölkerung, die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, demokratische Institutionen und die Zivilgesellschaft, denen außerordentlich viele Menschen zum Opfer fallen; betont, dass der Schutz der Gemeinschaft der Hazara, die von der terroristischen Gewalt vonseiten der Taliban und des IS in besonderem Maße bedroht ist, eine vordringliche Aufgabe der afghanischen Regierung sein sollte; |
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3. |
bekundet den trauernden Familien, insbesondere der jüngsten Opfer der furchtbaren Tötungen unter den Hazara, seine Anteilnahme; |
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4. |
fordert, dass die afghanischen Staatsorgane dabei unterstützt werden, dass sie rasche und geeignete Maßnahmen treffen, um die Mörder der unschuldigen Opfer vor Gericht zu stellen und weiter für Rechtstaatlichkeit im Lande zu sorgen; |
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5. |
fordert die Staatsorgane Afghanistans auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht werden, auch diejenigen unter ihnen, die die Befehlsgewalt über an Verstößen beteiligte Soldaten haben, zum Gegenstand einer glaubwürdigen und unparteiischen Untersuchung gemacht und disziplinarisch bzw. strafrechtlich verfolgt werden; |
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6. |
ist der Überzeugung, dass die Ermordung ziviler Geiseln, darunter auch Frauen und Kinder, als Kriegsverbrechen zu ahnden ist; weist darauf hin, dass die Tötung unschuldiger Zivilisten gemäß dem humanitären Völkerrecht verboten ist; weist erneut darauf hin, dass das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien einschließlich der Splittergruppen befolgt werden muss; |
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7. |
zeigt sich zutiefst besorgt angesichts der gravierenden Sicherheitslage, der stetigen Zunahme der Gewalt, der Terroranschläge, die zu einem neuen Höchststand an Opfern geführt haben, und der ständigen Bedrohungslage für die Bevölkerung, die in einem wachsenden Klima der Angst und Einschüchterung leben muss; |
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8. |
ist der Auffassung, dass die nationale Sicherheit eine wesentliche Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung, die politische Stabilität und die Zukunft Afghanistans ist; |
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9. |
fordert die afghanische Regierung auf, die Zusammenarbeit mit der pakistanischen Regierung zu intensivieren; weist darauf hin, dass eine engere Kooperation in sicherheits- und ordnungspolitischen Fragen für beide Seiten von Vorteil wäre und zur Förderung von Frieden und Stabilität in der Region beitragen würde; |
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10. |
fordert die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, in ihrem Engagement nicht nachzulassen und die afghanische Regierung beim Kampf gegen die Aufständischen weiterhin zu unterstützen; |
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11. |
bekräftigt seine Unterstützung aller Anstrengungen zur Beseitigung des Terrorismus und Extremismus in Afghanistan und ist der Ansicht, dass derartige Bemühungen von grundlegender Bedeutung für die Sicherheit in der Region und auf der ganzen Welt sind, damit ein inklusives, stabiles, demokratisches und wohlhabenderes Land aufgebaut werden kann; |
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12. |
bekräftigt seine Unterstützung für die afghanische Regierung bei ihren Bemühungen, grundlegende Reformen durchzuführen, die Regierungsführung und die Rechtsstaatlichkeit weiter zu verbessern, die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Frauenrechte zu fördern, gegen Korruption und Drogenhandel vorzugehen, die Tragfähigkeit des Staatshaushalts zu erhöhen sowie inklusives Wirtschaftswachstum zu befördern; stellt fest, dass es die erklärte Absicht von Präsident Aschraf Ghani ist, die Bekämpfung der Korruption zu einer seiner Prioritäten zu machen; |
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13. |
bekräftigt seine Unterstützung der Regierung und des Volkes von Afghanistan in dieser schwierigen Zeit; weist auf die Opfer unter den afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräften seit Ablauf der ISAF-Mission Ende 2014 hin; legt der Regierung nahe, mit ihren Anstrengungen fortzufahren, die Effizienz und Einsatzfähigkeit ihrer Verteidigungs- und Sicherheitskräfte erhöhen, damit der gesamten Bevölkerung sichere und stabile Verhältnisse geboten werden; |
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14. |
ist nach wie vor über die sich verschlechternde Menschenrechts- und Sicherheitslage in Afghanistan zutiefst besorgt, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen, die diese Situation auf die Frauenrechte, religiöse und ethnische Minderheiten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten haben kann; |
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15. |
erinnert an das bahnbrechende Gesetz von 2009 zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und appelliert an die Staatsorgane, dem Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die bedroht oder attackiert werden, mehr Aufmerksamkeit zu widmen und ihn stärker finanziell zu unterstützen; |
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16. |
fordert die afghanische Regierung auf, einen Umsetzungsplan für den Nationalen Aktionsplan 1325 anzunehmen, der die Anforderung enthält, dass Frauen an allen Phasen der Friedensverhandlungen beteiligt werden; |
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17. |
erinnert an die Zusagen der afghanischen Regierung an die internationale Gemeinschaft, was die Rechte und den Schutz von ethnischen, sprachlichen, religiösen und anderen Minderheiten anbelangt; |
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18. |
verurteilt zutiefst die jüngsten Angriffe der Taliban in Kundus und bedauert die Opfer unter der Zivilbevölkerung und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften; spricht sich für eine unabhängige Untersuchung des Angriffs auf das Krankenhaus der Ärzte ohne Grenzen in Kundus aus und fordert, dass die Neutralität von Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen geachtet wird; |
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19. |
bekräftigt, dass es umso dringender ist, dass die Regierung Afghanistans und alle Partner in der Region sich glaubhaft dafür einsetzen, den Konflikt zu beenden und ein stabiles Umfeld zu schaffen; bekräftigt, dass ein Friedensprozess unter der Führung und Verantwortung von Afghanistan nach wie vor die Voraussetzung für eine wie auch immer geartete tragfähige und dauerhafte Lösung ist; |
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20. |
bekräftigt die Entscheidung, die umfassende Ministerkonferenz zu Afghanistan im Jahr 2016 in Brüssel abzuhalten, da dies ein Beleg für das ungebrochene Engagement der internationalen Gemeinschaft für die Stabilisierung und Entwicklung des Landes ist; erwartet, dass auf der Konferenz der Rahmen für die afghanische Regierung und die Geber bis 2020 festgelegt wird, der sich gleichermaßen auf konkrete Zusagen der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft stützen wird; |
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21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Afghanistans zu übermitteln. |
(1) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 119.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0282.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/132 |
P8_TA(2015)0413
Kambodscha
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zu der politischen Lage in Kambodscha (2015/2969(RSP))
(2017/C 366/11)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Kambodscha, |
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unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 27. Oktober 2015 zu der Lage in Kambodscha, |
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unter Hinweis auf die dem Sprecher des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zugeschriebene Erklärung vom 17. November 2015 zu Kambodscha, |
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unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Sprecherin des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Ravina Shamdasani, vom 30. Oktober 2015, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha, Professor Rhona Smith, vom 23. November 2015 und vom 24. September 2015, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha vom 20. August 2015, |
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unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 2. Oktober 2015 zu Kambodscha, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 15. Juli 2015 zu dem Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen in Kambodscha, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu dem Recht auf Freiheit zu friedfertiger Versammlung und Vereinigung vom 22. Juni 2015, |
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unter Hinweis auf die abschließenden Feststellungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 27. April 2015 zum zweiten periodischen Bericht Kambodschas, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, |
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unter Hinweis auf die EU-Leitlinien von 2008 zu Menschenrechtsverteidigern, |
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unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha, |
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unter Hinweis auf Artikel 35 der Verfassung Kambodschas, in dem das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf aktive Teilhabe am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Nation garantiert wird, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kambodschas am 13. November 2015 Haftbefehl gegen Sam Rainsy erlassen haben, der sich derzeit außer Landes befindet und Vorsitzender der „Partei der nationalen Rettung Kambodschas“ (Cambodia National Rescue Party, CNRP, die wichtigste Oppositionspartei des Landes) ist, und dass die Nationalversammlung ihm am 16. November 2015 sein Abgeordnetenmandat entzogen hat, wodurch er die parlamentarische Immunität verloren hat und in Verbindung mit einem sieben Jahre zurückliegenden Fall von Verleumdung bei seiner Rückkehr nach Kambodscha verhaftet werden kann; |
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B. |
in der Erwägung, dass Sam Rainsy am 20. November 2015 von einem Gericht vorgeladen wurde und am 4. Dezember 2015 dazu vernommen werden soll, dass auf seiner öffentlichen Facebook-Seite ein Beitrag des oppositionellen Senators Hong Sok Hour veröffentlicht wurde, der seit August 2015 dieses Jahres wegen Fälschung und Anstiftung zu einer Straftat in Haft ist, nachdem er auf Sam Rainsys Facebook-Seite ein Video veröffentlicht hatte, in dem ein mutmaßlich gefälschtes Dokument im Zusammenhang mit dem Grenzvertrag von 1979 mit Vietnam gezeigt wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass am 26. Oktober 2015 in Phnom Penh eine Gruppe regierungsfreundlicher Demonstranten zwei Oppositionsabgeordnete der CNRP, Nhay Chamrouen und Kong Sakphea, brutal überfallen und außerdem die Sicherheit der Privatresidenz des Ersten Vizepräsidenten der Nationalversammlung gefährdet hat; in der Erwägung, dass laut Berichten die Polizei und andere Sicherheitskräfte des Staates den Vorfällen untätig zusahen; |
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D. |
in der Erwägung, dass am 30. Oktober 2015 Kem Sokha, stellvertretender Vorsitzender der Oppositionspartei CNRP, von der regierenden Kambodschanischen Volkspartei (Cambodian People’s Party, CPP) während einer von der CNRP boykottierten Sitzung seines Amtes als Vizepräsident der Nationalversammlung enthoben wurde; in der Erwägung, dass die regierende CPP im Juli 2014 als eines ihrer zentralen Zugeständnisse der CNRP das Amt des Vizepräsidenten der Nationalversammlung überließ und die CNRP anschließend ihren nach der Wahl 2013 begonnenen einjährigen Boykott des Parlaments beendete; |
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E. |
in der Erwägung, dass Premierminister Hun Sen seit über 30 Jahren im Amt ist und seine Sicherheitskräfte trotz schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen Straflosigkeit genießen; |
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F. |
in der Erwägung, dass elf Oppositionsaktivisten Haftstrafen zwischen sieben und 20 Jahren verbüßen, weil sie an einem „Aufstand“ teilgenommen oder ihn angeführt haben sollen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Parteien CPP und CNRP 2014 einen politischen Burgfrieden geschlossen hatten und daraus die Hoffnung erwachsen war, es habe eine neue Phase der konstruktiven Beilegung politischer Differenzen begonnen; in der Erwägung, dass das politische Klima in Kambodscha trotz dieser Einigung nach wie vor gespannt ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass in der Verfassung Kambodschas in Artikel 41 das Recht auf freie Meinungsäußerung und in Artikel 35 und das Recht auf politische Teilhabe verankert ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass unlängst trotz breit gefächerter Kritik der Zivilgesellschaft und der internationalen Gemeinschaft das Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen in Kraft getreten ist, auf dessen Grundlage die Staatsorgane befugt sind, nach eigenem Ermessen Menschenrechtsorganisationen zu schließen und deren Gründung zu verhindern, und dass dieses Gesetz bereits insofern abschreckende Wirkung gezeitigt hat, als Menschenrechtsverfechter in Kambodscha nicht tätig werden und die Tätigkeit der Zivilgesellschaft behindert wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu dem Recht auf Freiheit zu friedfertiger Versammlung und Vereinigung erklärt hat, dass die Zivilgesellschaft in Kambodscha in die Ausarbeitung dieses Gesetzes nicht einbezogen wurde; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Regierung Kambodschas am 13. November 2015 den Entwurf eines Gesetzes über Gewerkschaften gebilligt hat; |
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L. |
in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Partner Kambodschas im Bereich Entwicklungshilfe ist und dass für den Zeitraum 2014–2020 weitere 410 Mio. EUR bewilligt wurden; in der Erwägung, dass die EU viele Menschenrechtsinitiativen unterstützt, die von nichtstaatlichen kambodschanischen Organisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden; in der Erwägung, dass Kambodscha in hohem Maße von Entwicklungshilfe abhängig ist; |
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1. |
erklärt sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung des politischen Klimas in Kambodscha, die Oppositionspolitiker und -aktivisten, Menschenrechtsverfechter, gesellschaftliche Aktivisten und Umweltschützer betrifft, und verurteilt sämtliche Akte von Gewalt und alle politisch motivierten Anklageerhebungen, Gerichtsentscheidungen und Urteile gegen Oppositionspolitiker, Aktivisten und Menschenrechtsverfechter in Kambodscha; |
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2. |
fordert die Staatsorgane Kambodschas auf, den Haftbefehl gegen Sam Rainsy und Mitglieder der Nationalversammlung und des Senats, die der CNRP angehören, aufzuheben und sämtliche Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen, auch gegen Senator Hong Sok Hour und andere Aktivisten und Organisatoren der CNRP, sie ungehindert und ohne Angst vor Verhaftung und strafrechtlicher Verfolgung arbeiten zu lassen und nicht mehr mit politischer Motivation die Gerichte zu befassen, um andere Personen mit politisch begründeten, frei erfundenen Anschuldigungen strafrechtlich zu verfolgen; |
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3. |
fordert die Nationalversammlung auf, Sam Rainsy unverzüglich sein Abgeordnetenmandat zurückzugeben und seine parlamentarische Immunität wiederherzustellen; |
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4. |
fordert die Regierung Kambodschas nochmals auf, den rechtmäßigen und sinnvollen Beitrag der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften und der politischen Opposition zur allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung Kambodschas zu würdigen; |
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5. |
legt der Regierung nahe, auf eine Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hinzuwirken und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, also auch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über Pluralismus, Vereinigungsfreiheit und Meinungsfreiheit uneingeschränkt zu befolgen; |
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6. |
weist erneut darauf hin, dass es für die politische Stabilität, die Demokratie und eine friedliche Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, dass der demokratische Dialog in einem gefahrlosen Umfeld geführt werden kann, und fordert die Regierung auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um für die Sicherheit aller demokratisch gewählten Vertreter Kambodschas unabhängig von ihrer politischen Zugehörigkeit zu sorgen; |
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7. |
stellt fest, dass durch die „Kultur des Dialogs“ zwischen den Anführern der CPP und der CNRP Hoffnungen geschürt wurden, dass die Demokratie in Kambodscha auf einem guten Weg sei; fordert die Regierung Kambodschas und die Opposition auf, in einen ernst gemeinten und sinnhaften Dialog einzutreten; |
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8. |
fordert die Regierung auf, für umfassende und unparteiische Ermittlungen zu sorgen, die unter Beteiligung der Vereinten Nationen geführt werden und in die strafrechtliche Verfolgung all derjenigen münden, die für den unlängst von Angehörigen der Streitkräfte verübten brutalen Überfall auf zwei CNRP-Mitglieder der Nationalversammlung sowie für den übermäßigen Einsatz von Gewalt durch Militär und Polizei zur Niederschlagung von Demonstrationen, Streiks und gesellschaftlichen Unruhen verantwortlich sind; |
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9. |
fordert die Regierung auf, das Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen aufzuheben, das unlängst in Kraft getreten ist und auf dessen Grundlage die Staatsorgane befugt sind, nach eigenem Ermessen Menschenrechtsorganisationen zu schließen und deren Gründung zu verhindern, und dass es bereits insofern abschreckende Wirkung gezeitigt hat, als Menschenrechtsverfechter in Kambodscha nicht tätig werden; |
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10. |
fordert Regierung und Parlament auf, echte und ernst gemeinte Konsultationen mit allen aufzunehmen, die von Gesetzesentwürfen betroffen sind, beispielsweise von den Gesetzen über Gewerkschaften, Cyberkriminalität und Telekommunikation, und dafür zu sorgen, dass die Gesetzestexte mit den Menschenrechtsverpflichtungen Kambodschas und seinen verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Einklang stehen; |
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11. |
fordert die Regierung Kambodschas auf, willkürlichen Verhaftungen und dem auffälligen Verschwindenlassen von Personen ein Ende zu setzen und Freiwilligen- und Menschenrechtsorganisationen ungehindert tätig werden zu lassen; fordert die Regierung Kambodschas auf, wirklich glaubwürdige Ermittlungen im Fall des Verschwindens von Khem Sapath einzuleiten; |
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12. |
fordert die zuständigen Behörden auf, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverfechtern einzustellen, bei der auf andere geltende Rechtsvorschriften zurückgegriffen wird, um diese Personen wegen ihres Engagements für die Menschenrechte zu belangen, und fordert die zuständigen Behörden außerdem auf, alle Personen unverzüglich und bedingungslos freizulassen, die im Zuge politisch begründeter, frei erfundener Anschuldigungen inhaftiert wurden; |
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13. |
fordert die Mitgliedstaaten, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, im Einklang mit dem Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie die genannten Anliegen und Empfehlungen unverzüglich gegenüber den Staatsorganen Kambodschas zur Sprache zu bringen; |
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14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie dem Sekretariat des Verbands südostasiatischer Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Regierung und der Nationalversammlung des Königreichs Kambodscha zu übermitteln. |
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/135 |
P8_TA(2015)0414
Recht auf freie Meinungsäußerung in Bangladesch
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zur Meinungsfreiheit in Bangladesch (2015/2970(RSP))
(2017/C 366/12)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere die Entschließungen vom 21. November 2013 zu Bangladesch: Menschenrechte und bevorstehende Wahlen (1), vom 18. September 2014 zu den Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch (2) und vom 16. Januar 2014 zu den jüngsten Wahlen in Bangladesch (3), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU (4) und vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (5), |
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unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 1. April 2015 und vom 9. August 2015 zu den Morden an Bloggern in Bangladesch, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Experten der Vereinten Nationen vom 7. August 2015, in der sie den Mord an dem Blogger Niloy Neel verurteilen, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra'ad al-Hussein, vom 5. November 2015, in der der Staat aufgefordert wird, Schriftstellern, Verlegern und anderen Personen, diei n Bangladesch von Extremisten bedroht werden, besseren Schutz zu bieten, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Delegation in Bangladesch vom 11. Februar 2015, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 9. April 2015 zu der bevorstehenden Hinrichtung von Muhammad Kamaruzzaman in Bangladesch, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Delegation in Bangladesch vom 29. Oktober 2014 zu der Todesstrafe in diesem Land, |
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unter Hinweis auf die vorläufigen Ergebnisse der Reise des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Bangladesch vom 9. September 2015, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 20. Juli 2015, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, den Bangladesch unterzeichnet hat, insbesondere dessen Artikel 19, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der Union zur freien Meinungsäußerung online und offline vom 12. Mai 2014, |
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— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vom 24. Juni 2013, |
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— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der Union zu Menschenrechtsverteidigern, |
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— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit — einschließlich der Presse- und Medienfreiheit — laut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unentbehrliche Säule einer demokratischen, pluralistischen und offenen Gesellschaft ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Förderung und der Schutz der Religionsfreiheit zu den wesentlichen Prioritäten der Menschenrechtspolitik der Union zählt und dass dazu auch das uneingeschränkte Eintreten für den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der gleiche Schutz für Personen mit einer nicht theistischen oder atheistischen Weltanschauungen gehören; |
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C. |
in der Erwägung, dass Bangladesch in den letzten Jahren wesentliche Fortschritte gemacht hat, besonders bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele; in der Erwägung, dass die Union und Bangladesch seit langem gute Beziehungen pflegen, auch im Rahmen des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung; |
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D. |
in der Erwägung, dass in der 2014 angenommenen Verfassung von Bangladesch Grundfreiheiten verankert sind, auch die Meinungsfreiheit; |
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E. |
in der Erwägung, dass Verletzungen der Grundfreiheiten und der Menschenrechte — auch Gewalthandlungen, Aufhetzung, Hassreden, Belästigung, Einschüchterung und Zensur in Bezug auf Journalisten und Blogger — in Bangladesch weiterhin durchaus üblich sind; in der Erwägung, dass Bangladesch auf der Weltrangliste der Pressefreiheit (World Press Freedom Index) den 146. von 180 Plätzen einnimmt; |
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F. |
in der Erwägung, dass Spannungen zwischen säkularen und religiösen Teilen der Gesellschaft zugenommen haben und mehr Gewalttaten gegen Personen mit kritischer Stimme vorgekommen sind; in der Erwägung, dass fundamentalistische Gruppen des extremen Islamismus in dem Land — speziell das Ansarullah Bangla Team — seit Jahren eine schwarze Liste der als islamkritisch geltenden Personen, auf der auch die Sacharow-Preisträgerin Taslima Nasreen steht, veröffentlichen und die Hinrichtung weltlich eingestellter Blogger und Schriftsteller gefordert haben und zudem in relativer Straffreiheit brutale Morde begehen; |
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G. |
in der Erwägung, dass Faisal Arefin Dipan, Redakteur im Verlagshaus Jagriti Prokashoni, am 31. Oktober 2015 in seinem Büro in Dhaka mit Macheten brutal ermordet wurde; in der Erwägung, dass ein weiterer Redakteur und zwei Schriftsteller am selben Tag angegriffen und verletzt wurden und dass andere Personen noch immer Drohungen ausgesetzt sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass in Bangladesch in diesem Jahr mindestens fünf weltlich eingestellte Blogger und Journalisten (Niladri Chatterjee alias Niloy Neel, Faisal Arefin Dipan, Ananta Bijoy Das, Washiqur Rahman Babu und Abhijit Roy) ermordet wurden, weil sie von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu politischen, gesellschaftlichen und religiösen Themen Gebrauch gemacht hatten; in der Erwägung, dass extremistische islamische Gruppen die Verantwortung für mehrere Morde übernommen haben; |
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I. |
in der Erwägung, dass der prominente Blogger Ahmed Rajib Haider 2013 und der Hochschuldozent A. K. M. Shafiul Islam 2014 umgebracht wurden; in der Erwägung, dass viele weitere Blogger über soziale Medien Morddrohungen erhalten haben — auf Facebook schwarze Liste veröffentlicht wurden, in denen weltlich eingestellte Autoren zur Zielscheibe gemacht werden — oder dass sie Mordversuche überlebt und in mehreren Fällen das Schreiben eingestellt haben oder ins Ausland geflohen sind; |
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J. |
in der Erwägung, dass Premierministerin Sheikh Hasina die Morde missbilligt und die Entschlossenheit ihrer Regierung bekundet hat, Terrorismus und von militanten Extremismus zu bekämpfen; in der Erwägung, dass sie eine Politik der Nulltoleranz bei den Sicherheitsbehörden gegenüber Menschenrechtsverletzungen angekündigt hat und ein Polizeireformgesetz hat verabschieden lassen, das einen Verhaltenskodex vorsieht; in der Erwägung, dass sie trotzdem auch die Festnahme weltlich eingestellter Blogger durch ihre Regierung und die Einrichtung einer nachrichtendienstlichen Stelle befürwortet hat, die die Medien nach möglicherweise religionsfeindlichen Inhalten sichtet; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch im August 2014 eine neue Medienpolitik eingeführt hat, die nach wie vor Bedenken wegen der Meinungsfreiheit aufkommen lässt; in der Erwägung, dass Teile dieser Politik eine Einschränkung der Medienfreiheit schaffen, indem beispielsweise „gegen den Staat gerichtete“, „die nationale Ideologie verspottende“ oder „nicht mit der Kultur Bangladeschs verträgliche“ Aussagen verboten werden und die Berichterstattung über „Anarchie, Aufstände oder Gewalt“ eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch das harte Vorgehen gegen soziale Medien durch die zeitweilige oder vollständige Sperrung des ganzen Internets und der Medien Facebook, WhatsApp, Viber und Messenger verstärkt hat; |
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L. |
in der Erwägung, dass in den letzten Monaten mehrere Journalisten festgenommen und der Verletzung des Gesetzes über Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT Act) beschuldigt wurden, das diffamierende und „staatsfeindliche“ Veröffentlichungen unter Strafe stellt; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Verfolgung seit der ungerechtfertigten Einführung von Gesetzen 2014 in alarmierendem Maß zugenommen hat; in der Erwägung, dass gegen 13 Medienvertreter Verfahren wegen Missachtung von Behörden eingeleitet worden sind, was zu einer allgegenwärtigen Atmosphäre der Angst und Einschüchterung mit der Folge von Selbstzensur beigetragen hat; |
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N. |
in der Erwägung, dass Probir Sikdar, Journalist und Eigentümer der Online-Zeitung Uttaradhikar Ekattor News, am 16. August 2015 festgenommen wurde, weil er angeblich einen Minister auf Facebook diffamiert hatte; in der Erwägung, dass Shaukat Mahmud, Präsident des Bundesverbandes der Journalisten von Bangladesch, am 18. August 2015 festgenommen wurde, weil er angeblich am 23. Januar 2015 einen Brandanschlag auf einen Bus verübt hatte, und dass in drei Fällen, die mit dem angeblichen Anschlag in Zusammenhang stehen, Anklage gegen ihn erhoben wurde; |
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O. |
in der Erwägung, dass in den letzten Jahren Mitglieder von Oppositionsparteien unter ungeklärten Umständen verschwunden sind; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Union die Anwendung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen ablehnt und immer wieder ihre weltweite Abschaffung gefordert hat; |
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Q. |
in der Erwägung, dass zwei hochrangige Oppositionsführer Bangladeschs am 21. November 2015 wegen Kriegsverbrechen hingerichtet wurden, die im Unabhängigkeitskrieg von 1971 mit Pakistan begangen wurden, nachdem ihre letztinstanzlichen Gnadengesuche abgelehnt worden waren; |
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R. |
in der Erwägung, dass Piero Arolari, italienischer Priester und Arzt, am 18. November 2015 erschossen wurde, dass Cesare Tavella, humanitärer Helfer aus Italien, am 28. September 2015 und Hoshi Kunio, Sozialarbeiter aus Japan, am 3. Oktober 2015 ermordet wurden, wobei militante Angehörige des „Islamischen Staates“ die Verantwortung übernommen haben, ebenso wie für die Bombenanschläge vom 24. Oktober 2015 während der Prozession am Ashura-Tag am wichtigsten schiitischen Schrein in Dhaka, bei denen ein Jugendlicher umkam und Dutzende weitere Personen verletzt wurden; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Regierung den Entwurf des Gesetzes „Foreign Donations (Voluntary Activities) Regulation Act“ vorgelegt hat, das die Tätigkeiten und die Finanzierung aller Gruppierungen, die ausländische Spenden erhalten, regeln soll; |
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1. |
verurteilt die zunehmenden Angriffe islamistischer Extremisten auf weltlich eingestellte Schriftsteller, Blogger, Angehörige religiöser Minderheiten und ausländische humanitäre Helfer; beklagt die Todesfälle und bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sein aufrichtiges Beileid; |
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2. |
fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, die gegenwärtigen furchtbaren Gewalttaten gegen die Meinungsfreiheit zusätzlich zu verurteilen und auf eine sofortige Beendigung aller Gewaltakte, Belästigungen, Einschüchterungen und Zensurhandlungen gegen Journalisten, Blogger und Angehörige der Zivilgesellschaft hinzuarbeiten; |
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3. |
erklärt sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung des Klimas bezüglich der Meinungsfreiheit, das mit der Zunahme von religiösem Fundamentalismus, Intoleranz und extremistischen Gewalthandlungen in Bangladesch einhergegangen ist; fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, sich verstärkt um mehr staatlichen Schutz für Aktivisten und Journalisten zu bemühen; fordert alle politischen Parteien und ihre Führer auf, eindeutig und ohne Einschränkung die extremistischen Gewalthandlungen zu verurteilen und für das Recht auf freie Meinungsäußerung einzutreten; |
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4. |
verweist die zuständigen Behörden von Bangladesch auf ihre Verpflichtungen aufgrund des nationalen und des internationalen Rechts und damit auch auf ihre Verantwortung für die Sicherheit aller Bürger ungeachtet ihrer politischen oder religiösen Ansichten und dafür, dass in Bangladesch die Meinungs- und Pressefreiheit ohne willkürliche Einschränkungen und Zensur ausgeübt werden kann; |
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5. |
fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, sicherzustellen, dass bezüglich der Verschleppung von Mitgliedern von Oppositionsparteien in den letzten Jahren, besonders in den Monaten vor und nach der Wahl vom Januar 2014, unabhängige Ermittlungen vorgenommen und Erklärungen gefunden werden; |
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6. |
fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, gegen die Straffreiheit vorzugehen und alles ihnen Mögliche zu unternehmen, um alle Urheber von Anschlägen ausfindig zu machen und vor Gericht zu bringen, indem sie unabhängige, glaubwürdige und transparente Ermittlungen einleiten und für faire Verfahren sorgen, ohne die Todesstrafe anzuwenden; |
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7. |
verweist auf die Bemühungen, im Zusammenhang mit den Morden an Abhijit Roy, Washiqur Rahman Babu und Niladri Chatterjee Personen festzunehmen; begrüßt die Fortschritte bei den strafrechtlichen Ermittlungen zum Tod des Italieners Cesare Tavella und den des Japaners Konio Hoshi; |
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8. |
fordert die Regierung von Bangladesch auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um weitere Morde zu verhüten, indem sie wirkungsvoll vorgeht, um Schriftsteller, Verleger und andere, die bedroht worden sind, zu schützen, nicht nur durch besonderen physischen Schutz der potenziell bedrohten Personen, sondern auch durch Einleitung öffentlicher Debatten, in denen extremistische Auffassungen aller Art in Frage gestellt werden; |
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9. |
fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, die Unabhängigkeit der Medien ohne Einschränkung wiederherzustellen, alle Anklagen gegen Verleger und Journalisten, die regierungskritische Inhalte veröffentlicht haben, fallenzulassen, die sofortige Wiedereröffnung aller geschlossenen Medienhäuser zuzulassen und unverzüglich den vollen, ungehinderten Zugang zu Veröffentlichungen in jeder, auch in elektronischer Form, wiederherzustellen; |
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10. |
fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, zügig ihren Verpflichtungen nachzukommen und den 2013 gebilligten Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten und die Bekämpfung des Problems der Straffreiheit durchzuführen; |
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11. |
fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtswesens zu sorgen und das Gesetz über Informations- und Kommunikationstechnologie und das Gesetz über Cyber-Sicherheit von 2015 zu ändern, um sie an die internationalen Maßstäbe für Meinungsfreiheit anzupassen und dabei die Kriminalisierung „staatsfeindlicher“ Veröffentlichungen aufzuheben; |
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12. |
erklärt sich sehr besorgt über die wiederholten ethnisch und religiös motivierten Gewalttaten, vor allem geschlechtsspezifische Gewalttaten gegen Frauen und LGBTI Personen; fordert die Regierung von Bangladesch und die religiösen Organisationen und ihre Führer auf, einen Prozess der Aussöhnung zu beginnen; fordert die Regierung von Bangladesch auf, auf gerichtliche Verfahren gegen die Urheber solcher Gewalttaten hinzuarbeiten; fordert die Regierung von Bangladesch auf, in ausreichendem Umfang Schutz und Garantien für Minderheiten zu bieten wie Schiiten, die Gemeinschaft der Ahmadija, Hindus, Buddhisten und Christen, aber auch Biharis; |
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13. |
stellt fest, dass das Gesetz Foreign Donations (Voluntary Activities) Regulation Act von 2014 in manchen Fällen zur Folge hatte, dass rechtmäßige Organisationen der Zivilgesellschaft willkürlichen staatlichen Kontrollen ausgesetzt waren; fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, diese Rechtsvorschriften zu überprüfen, damit dies nicht mehr vorkommt; |
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14. |
fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, zügig ihren Verpflichtungen nachzukommen und den 2013 gebilligten Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten und die Bekämpfung des Problems der Straffreiheit durchzuführen; |
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15. |
fordert die Regierung Bangladeschs auf, den im Land tätigen internationalen nichtstaatlichen Organisationen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und sicherzustellen, dass alle für die Menschenrechte eintretenden und zivilgesellschaftlich tätigen Gruppen in einem von Angst und Unterdrückung freien Klima arbeiten können; |
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16. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die EU-Delegation in Bangladesch und die Delegationen der Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtslage und die politische Lage in Bangladesch genau im Auge zu behalten und alle verfügbaren Instrumente, einschließlich des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, einzusetzen; |
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17. |
fordert die Union auf, im Einklang mit ihrem Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie die vorstehend aufgeführten Besorgnisse und Empfehlungen unverzüglich gegenüber den Staatsorganen von Bangladesch zur Sprache zu bringen; |
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18. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament von Bangladesch zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0516.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0024.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0045.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/140 |
P8_TA(2015)0415
Sachstand der Doha-Entwicklungsagenda im Vorfeld der 10. WTO-Ministerkonferenz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zum Stand der Doha-Entwicklungsagenda im Vorfeld der 10. Ministerkonferenz der WTO (2015/2632(RSP))
(2017/C 366/13)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Doha-Ministererklärung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 14. November 2001 (1), |
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unter Hinweis auf die Erklärung der WTO-Ministerkonferenz von Hongkong vom 18. Dezember 2005 (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“ (4), |
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— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Doha-Entwicklungsagenda, insbesondere die Entschließungen vom 9. Oktober 2008 (5), vom 16. Dezember 2009 (6), vom 14. September 2011 (7) und vom 21. November 2013 (8), |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der im Dezember 2013 in Bali abgehaltenen 9. Ministerkonferenz und insbesondere auf das Übereinkommen über Handelserleichterungen (9), |
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unter Hinweis auf das am 17. Februar 2015 auf der Jahrestagung der Parlamentarischen Konferenz zur WTO in Genf einvernehmlich angenommene Abschlussdokument (10), |
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unter Hinweis auf die in der Sitzung der WTO-Delegationsleiter vom 17. Juni 2015 abgegebenen Erklärungen, |
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unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen (11), |
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unter Hinweis auf die fünfte allgemeine Überprüfung der Handelshilfe, die vom 30. Juni bis 2. Juli 2015 in Genf stattgefunden hat (12), |
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Doha-Runde im Jahr 2001 mit den Zielen ins Leben gerufen wurde, neue Möglichkeiten für den Handel zu schaffen, die multilateralen Handelsvorschriften zu stärken und bestehende Ungleichgewichte im Handelsgefüge zu beheben, indem der Fokus der Verhandlungen auf die Bedürfnisse und Interessen der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder („least developed countries“ — LDC) gerichtet wurde; in der Erwägung, dass diese Ziele aus der Überzeugung herrühren, dass ein multilaterales System, das auf angemesseneren und gerechteren Vorschriften beruht, zu einem fairen und freien Handel beitragen und somit der wirtschaftlichen Entwicklung aller Kontinente und der Linderung von Armut dienen kann; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die EU stets für einen starken multilateralen und auf Vorschriften gegründeten Ansatz für den Handel ausgesprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Öffnung des Handels und die wirtschaftliche Entwicklung auch durch sich ergänzende Konzepte wie bilaterale, regionale und plurilaterale Abkommen gefördert werden — und zwar hauptsächlich durch die Verständigung auf Liberalisierungen und die Erweiterung von Bestimmungen und Verfahren in Politikbereichen, mit denen sich die WTO weniger eingehend befasst — und das multilaterale Gefüge durch derartige Konzepte unterstützt werden kann, sofern diese Abkommen im Einklang mit den Bestimmungen der WTO stehen, auf gemeinsamen Regeln beruhen und durch sie die Voraussetzungen für eine mögliche künftige Multilateralisierung geschaffen werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass die WTO und die Bestimmungen der in die Zuständigkeit der WTO fallenden Abkommen zwar entscheidend dazu beigetragen haben, einen breit angelegten und umfassenden Protektionismus als Reaktion auf die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit den 1930er Jahren zu verhindern; in der Erwägung, dass einem WTO-Bericht von November 2014 zufolge jedoch von den 1 244 restriktiven Maßnahmen, die seit dem Ausbruch der Krise 2008 verzeichnet wurden, lediglich 282 wieder abgeschafft wurden, wodurch ein verstärktes Vorgehen gegen solche Maßnahmen dringender erforderlich wird; in der Erwägung, dass das Versäumnis, die WTO-Vorschriften zu aktualisieren, dazu führen kann, dass neue und innovative Möglichkeiten zum Schutz der Inlandsmärkte und inländischen Hersteller aufkommen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Verwirklichung eines offenen und fairen multilateralen Handelsgefüges eher durch die verschiedenen nichttarifären Handelshemmnisse als durch Handelszölle erschwert wird, die im Zuge der fortschreitenden Globalisierung stark abgebaut werden; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Empfindlichkeit bestimmter Sektoren in Bezug auf die Marktöffnung dennoch Rechnung getragen werden muss, insbesondere der Empfindlichkeit des Agrarsektors; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik den Beitrag der Europäischen Union zu den Erwartungen der Doha-Runde darstellt; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Ergebnisse der neunten Ministerkonferenz 2013 für die Organisation von systemischer Bedeutung sind, insbesondere das dort vereinbarte Übereinkommen über Handelserleichterungen (Trade Facilitation Agreement — TFA), bei dem es sich um das erste multilaterale Übereinkommen handelt, das seit der Gründung der WTO 1995 erzielt wurde; in der Erwägung, dass die Europäische Union das TFA am 5. Oktober 2015 ratifiziert hat; |
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H. |
in der Erwägung, dass die aktuellen Debatten darüber, wie die Doha-Entwicklungsagenda vorangebracht werden kann, deutlich aufgezeigt haben, dass eine Überarbeitung der Zielvorgabe notwendig ist, um tatsächlich Ergebnisse bei allen Verhandlungssäulen zu erreichen, und dass den Gegebenheiten des heutigen Handelsumfelds bei dieser Überarbeitung in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass die zehnte Ministerkonferenz der WTO (MC10), die vom 15. bis 18. Dezember 2015 in Kenia stattfindet, die erste Ministerkonferenz der WTO ist, die in einem afrikanischen Land ausgerichtet wird; in der Erwägung, dass die EU der Doha-Entwicklungsagenda verpflichtet bleibt und anerkennt, dass das Erzielen einer politischen Vereinbarung über das Voranbringen der Doha-Entwicklungsagenda wichtig ist, um dafür zu sorgen, dass die Verhandlungsfunktion der WTO bei der weiteren Handelsliberalisierung auf weltweiter Ebene weiterhin eine zentrale Rolle spielt; |
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1. |
bekräftigt sein uneingeschränktes Engagement für den dauerhaften Wert des Multilateralismus und fordert eine Handelsagenda, die auf freiem und fairem Handel zum Nutzen aller beruht und in deren Mittelpunkt die Entwicklung steht; |
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2. |
betont, dass die besonderen Bedürfnisse und Interessen der Entwicklungsländer mit niedrigem Einkommen und der am wenigsten entwickelten Länder bei den Verhandlungen in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen; hält eine genaue Begriffsbestimmung der Entwicklungsländer mit niedrigem Einkommen und der aufstrebenden Volkswirtschaften für notwendig; weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der differenzierten Sonderbehandlung wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen sein muss, sodass der unterschiedliche Stand der wirtschaftlichen Entwicklung der WTO-Mitglieder gemäß Ziffer 44 der Doha-Ministererklärung berücksichtigt wird; ist der Auffassung, dass aussagekräftige Bestimmungen zur differenzierten Sonderbehandlung präziser abgefasst werden, regelmäßig überprüft werden und zielgerichtet sein müssen, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder, die am meisten auf Unterstützung angewiesen sind, Rechnung zu tragen; lobt das Übereinkommen über Handelserleichterungen als Vorbild für die Operationalisierung des Grundsatzes der differenzierten Sonderbehandlung bei den Phasen der Umsetzung, und ist der Ansicht, dass es ein nützliches Vorbild für die Überarbeitung und Ausrichtung der Bestimmungen zur differenzierten Sonderbehandlung sein könnte; |
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3. |
unterstützt eine Strukturreform der WTO, um besser für ein offenes, faires und nichtdiskriminierendes Handelsgefüge, das auf gemeinsamen und angewandten Vorschriften beruht, sorgen zu können, in dem die Rolle und die Interessen einer Vielzahl von Wirtschaftsakteuren, etwa von KMU, Kleinstunternehmen und innovativen Start-ups, stärker berücksichtigt werden; |
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4. |
betont, dass es wichtig ist, auf den auf der neunten Ministerkonferenz vereinbarten Beschlüssen aufzubauen, um auf der zehnten Ministerkonferenz im Dezember 2015 in Nairobi substanzielle Fortschritte zu erzielen, damit die Doha-Runde zügig abgeschlossen werden kann; |
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5. |
ist der Auffassung, dass die Liberalisierung des Handels ein wichtiges Instrument ist, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen, jedoch durch geeignete politische Maßnahmen unterstützt werden muss, die makro- und mikroökonomische Maßnahmen – auch in den Bereichen Haushaltstransparenz, finanzpolitische Maßnahmen und Steuergerechtigkeit, Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, Aus- und Weiterbildung, institutionelle Reformen und soziale Strategien – umfassen müssen, damit der Nutzen von Handelsreformen maximiert und besser verteilt wird und negative Auswirkungen ausgeglichen werden; |
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6. |
weist auf die im Juli 2015 in Genf ausgerichtete fünfte Konferenz zur Überprüfung der Handelshilfe mit dem Titel „Senkung der Handelskosten für inklusives, nachhaltiges Wachstum“ hin, deren Schwerpunkt insbesondere auf der Umsetzung des Übereinkommens über Handelserleichterungen lag; |
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7. |
fordert alle WTO-Mitglieder auf, das Übereinkommen über Handelserleichterungen zügig zu ratifizieren und umzusetzen, sodass es rechtzeitig für die zehnte Ministerkonferenz in Kraft treten kann; ist der Auffassung, dass dieses Übereinkommen für alle WTO-Mitglieder — vor allem für die Entwicklungsländer –, aber auch für einschlägige Wirtschaftsakteure von beträchtlichem Vorteil sein wird, da in der Folge die Transparenz und die Rechtssicherheit gestärkt sowie die Verwaltungskosten und die Dauer von Zollverfahren gesenkt würden, wodurch die WTO-Mitglieder wiederum die Chancen der zunehmenden Bedeutung regionaler und globaler Lieferketten in vollem Umfang nutzen könnten und KMU in die Lage versetzt würden, von offeneren Märkten zu profitieren; weist darauf hin, dass Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern weiterhin Unterstützung beim Kapazitätsaufbau sowie technische Unterstützung gewährt werden sollte, in deren Mittelpunkt zentrale Beratungsstellen und die Vereinfachung der elektronischen Aktenführung stehen sollten, sodass es ihnen möglich ist, ihre Produktionskapazitäten auszuweiten und dadurch in höherem Maße Nutzen aus dem Mehrwert globaler Wertschöpfungsketten zu ziehen; |
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8. |
fordert die WTO-Mitglieder auf, die Bemühungen der WTO um die Schaffung wirksamer und effizienter Arbeitsbeziehungen und eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, die Einfluss auf die weltweiten Handelsgespräche haben, proaktiv zu unterstützen, wobei hier vor allem die Internationale Arbeitsorganisation, die Weltgesundheitsorganisation, die Vereinten Nationen und ihre Agenturen und Einrichtungen wie die Handels- und Entwicklungskonferenz, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, das Umweltprogramm, das Entwicklungsprogramm und das Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen sowie der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die OECD zu nennen sind, um so gegenseitige Unterstützung und Synergien zwischen handelsbezogenen und anders gelagerten Anliegen sicherzustellen; unterstützt Bemühungen, die auf die Verabschiedung internationaler Normen und eine regulatorische Zusammenarbeit abzielen; |
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9. |
fordert eine eingehende Prüfung der Frage, wie nicht handelsbezogene Belange besser in den Geltungsbereich der WTO-Vorschriften einbezogen werden können, damit die Mitglieder legitime politische Zielsetzungen verfolgen können, ohne den Marktzugang zu behindern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Bemühungen um die Annahme internationaler Normen nachdrücklich unterstützt werden sollten und den Entwicklungsländern die zur Erfüllung dieser Normen notwendige Hilfe geleistet werden sollte; |
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10. |
ist überzeugt, dass sich das Versäumnis, dem sehr unterschiedlichen Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und den spezifischen Bedürfnissen der Entwicklungsländer ausreichend Rechnung zu tragen, als erhebliches Hindernis für die Annahme wirksamer Maßnahmen zugunsten dieser Länder im Einklang mit dem erklärten Ziel der Doha-Runde erweisen dürfte und denjenigen Entwicklungsländern, die am bedürftigsten sind, schadet; fordert die weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer auf, bereits in der aktuellen Doha-Runde ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen und Beiträge zu leisten, die ihrem Entwicklungsstau und ihrer Wettbewerbsfähigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen entsprechen; weist ferner darauf hin, dass es wichtig ist, für die Differenzierung wirksame Kriterien anzuwenden, bei denen nicht nur das BSP-Wachstum, sondern auch Indikatoren wie der Index der wirtschaftlichen Anfälligkeit und der Handels- und Entwicklungsindex berücksichtigt werden; |
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11. |
hält es für äußerst wichtig, dass die langjährige Doha-Runde mit der Erfüllung ihres Entwicklungsmandats abgeschlossen wird; fordert aus diesem Grund alle WTO-Mitglieder mit Nachdruck auf, mit Blick auf die Verwirklichung dieses Ziels alle in Frage kommenden Optionen auszuloten, um so zu einem ehrgeizigen, globalen, ausgewogenen und realistischen Ergebnis zu kommen; |
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12. |
begrüßt die Fortschritte, die bislang bei plurilateralen Initiativen, etwa dem Übereinkommen über umweltverträgliche Waren und dem Informationstechnologieabkommen, sowie bei Initiativen wie dem Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen erzielt wurden; ist davon überzeugt, dass plurilaterale Übereinkommen den multilateralen Ansatz ergänzen und fördern können, wobei das Ziel letztlich darin besteht, eine kritische Masse an Mitgliedern zusammenzubringen und den besagten Übereinkommen einen multilateralen Charakter zu verleihen; |
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13. |
fordert nachdrücklich, dass die EU auch künftig eine führende Rolle bei der Förderung greifbarer Fortschritte in den laufenden WTO-Verhandlungen einnimmt, damit die Doha-Entwicklungsrunde in naher Zukunft vollständig abgeschlossen werden kann, und dass sie als Vermittler zwischen den einzelnen Standpunkten der WTO-Mitglieder auftritt, um so die umfassende Beteiligung der am wenigsten entwickelten Länder am Welthandel zu erleichtern; |
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14. |
betont die grundlegende Bedeutung der WTO für einen auf Regeln gestützten Welthandel und bei der Um- und Durchsetzung von bindenden Vereinbarungen und der Beilegung von Handelsstreitigkeiten sowie ihren einzigartigen Beitrag bei der Förderung einer verstärkten Transparenz und einer gegenseitigen Beurteilung, insbesondere durch den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (TPRM); |
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15. |
fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Parlament weiterhin eng in die Vorbereitungen der zehnten Ministerkonferenz eingebunden, zügig auf den neusten Stand gebracht und erforderlichenfalls während der Ministerkonferenz konsultiert wird; fordert die Kommission auf, die anderen WTO-Mitglieder weiterhin dazu anzuhalten, der parlamentarischen Dimension der WTO zu größerer Bedeutung zu verhelfen; |
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16. |
fordert die WTO-Mitglieder auf, die demokratische Legitimität und Transparenz dadurch sicherzustellen, dass die parlamentarische Dimension der WTO gestärkt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass für einen besseren Zugang der Abgeordneten zu den Handelsverhandlungen und ihre bessere Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung der Beschlüsse der WTO gesorgt und die Handelspolitik im Interesse ihrer Bürger angemessen hinterfragt werden muss; |
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17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln. |
(1) Doha-Ministererklärung der WTO von 2001: Ministererklärung WT/MIN(01)/DEC/1 vom 20. November 2001.
https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min01_e/mindecl_e.htm.
(2) Ministererklärung von Hongkong WT/MIN(05)/DEC, angenommen am 18. Dezember 2005.
https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min05_e/final_text_e.htm.
(3) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
(4) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 77.
(5) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 31.
(6) ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 1.
(7) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 84.
(8) Angenommene Texte: P7_TA(2013)0511.
(9) Ministererklärung von Bali (WT/MIN(13)/DEC), angenommen am 7. Dezember 2013.
https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/mc9_e/balideclaration_e.htm.
(10) http://www.ipu.org/splz-e/trade15/outcome.pdf.
(11) http://www.un.org/millenniumgoals/.
(12) https://www.wto.org/english/tratop_e/devel_e/ a4t_e/global_review15prog_e/global_review15prog_e.htm.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/144 |
P8_TA(2015)0416
Beitritt Ecuadors zu dem Handelsabkommen zwischen der EU sowie Peru und Kolumbien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zum Beitritt Ecuadors zu dem zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits geschlossenen Handelsübereinkommen (2015/2656(RSP))
(2017/C 366/14)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zwischen der EU und Ecuador am 17. Juli 2014 über den Beitritt Ecuadors zu dem zwischen der EU und Kolumbien sowie Peru abgeschlossenen Handelsübereinkommen, |
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unter Hinweis auf die Paraphierung des Protokolls am 12. Dezember 2014, das es Ecuador ermöglichen wird, einem Präferenzhandelsübereinkommen seiner Nachbarn Kolumbien und Peru mit der EU beizutreten, |
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unter Hinweis auf seinen am 17. Dezember 2014 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador (1), |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (2), |
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unter Hinweis auf seinen am 11. Dezember 2012 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zum Handelsübereinkommen zwischen der EU, Kolumbien und Peru (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika (5) und vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika (6), |
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass der Beitritt Ecuadors zu dem Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru einen weiteren entscheidenden Fortschritt für die Beziehungen mit bedeutenden, gleichgesinnten und rasch wachsenden Ländern in einer Region darstellt, die sich immer mehr dem asiatischen und pazifischen Raum zuwendet; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Wortlaut des Protokolls über den Beitritt Ecuadors zum Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru den Zielen sowohl der EU als auch Ecuadors entspricht, da das asymmetrische Verhältnis im Bereich der Marktzugangsangebote zugunsten Ecuadors berücksichtigt wird und der Wortlaut des Protokolls mit dem Inhalt des Übereinkommens in Einklang gebracht wurde, gleichzeitig die besonderen Anpassungen gemäß den Forderungen Ecuadors jedoch vollumfänglich in das Protokoll aufgenommen wurden; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Regierung Ecuadors in den vergangenen acht Jahren Investitionen in Höhe von 40,8 Milliarden USD in den sozialen Bereich — in den Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung und zur Sozialversicherung — getätigt und dabei besondere Programme zugunsten der schutzbedürftigsten Gruppen wie Kindern, älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen aufgelegt hat; |
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1. |
begrüßt den Abschluss der Verhandlungen mit Ecuador über das Protokoll für den Beitritt des Landes zu dem Handelsübereinkommen zwischen der EU, Kolumbien und Peru, und stellt fest, dass hierdurch ein erheblicher Nutzen für die Ausfuhren Ecuadors in die EU entsteht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Land nicht mehr in den Genuss des unilateralen Allgemeinen Präferenzsystems der EU kommt; fordert, dass dieses Übereinkommen zügig und uneingeschränkt in Kraft gesetzt und durchgeführt wird, da hierdurch der größtmögliche Schutz der Bürger und der Umwelt sichergestellt wird; vertritt die Auffassung, dass dieses Übereinkommen Handel und Investitionen auf beiden Seiten fördern und diversifizieren, als wichtiger Motor für wirtschaftliche und soziale Entwicklung fungieren und zur Linderung der Armut und der Verringerung der Ungleichheiten beitragen wird; |
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2. |
weist darauf hin, dass das Parlament, bevor es dem Handelsübereinkommen am 11. Dezember 2012 zugestimmt hat, in seiner genannten Entschließung vom 13. Juni 2012 die Andenstaaten aufgefordert hat, für die Ausarbeitung eines transparenten und verbindlichen Fahrplans für Menschen-, Umwelt- und Arbeitnehmerrechte zu sorgen, und dass die Regierungen Kolumbiens und Perus vor der Erteilung der Zustimmung durch das Parlament Aktionspläne für nachhaltige Entwicklung vorgelegt haben; fordert sämtliche Partner mit Nachdruck auf, auf die wirksame Umsetzung der vorgelegten Aktionspläne für Menschen-, Umwelt- und Arbeitnehmerrechte hinzuarbeiten; |
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3. |
betont, dass es wichtig ist, dass Ecuador sicherstellt, dass seine politischen Maßnahmen im Einklang mit seinen im Rahmen der WTO und des Handelsübereinkommens eingegangenen Verpflichtungen stehen, und dafür sorgt, dass vor Verabschiedung dieser Maßnahmen uneingeschränkte Transparenz besteht und umfassende Konsultationen mit den interessierten Kreisen stattfinden; fordert Ecuador daher auf, die ermittelten noch bestehenden Hindernisse für den Marktzugang unverzüglich zu beseitigen; |
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4. |
weist die Kommission und den EAD auf die Rolle hin, die sie übernehmen müssen, damit die wirksame Durchführung der Aktionspläne sichergestellt wird; weist die Kommission darauf hin, dass sie das Parlament auf geeignete Weise über die Durchführung der Aktionspläne und der Maßnahmen, die sie zur Sicherstellung ihrer Umsetzung ergriffen haben, in Kenntnis setzen sollte; |
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5. |
fordert die Kommission und den EAD auf, dem Parlament einen umfassenden Bericht vorzulegen, in dem schwerpunktmäßig auf die von der Kommission in Form von Kooperationsprogrammen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und Schaffung sozioökonomischer Chancen für die in der Gesellschaft am stärksten Benachteiligten, Förderung des demokratischen Fortschritts und Wahrung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie Umweltschutz, eingegangen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in diesem Zusammenhang von dem Finanzierungsinstrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und dem Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR) umfassend Gebrauch zu machen; |
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6. |
fordert die Regierung Ecuadors auf, die von Kolumbien und Peru vorgelegten Aktionspläne zur Kenntnis zu nehmen und vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen, da dies eine Chance ist, die allgemeinen Lebensbedingungen der Bürger Ecuadors zu verbessern, zu denen auch die Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie die Umwelt gehören; |
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7. |
betont, dass Menschenrechte und Demokratie wesentliche Bestandteile der Gesamtbeziehungen zwischen der EU und den Andenstaaten sind; fordert daher alle Partner auf, sämtliche im Völkerrecht verankerten Rechte und Freiheiten zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie uneingeschränkt und weltweit garantiert werden; |
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8. |
betont, dass die Wirtschaft Ecuadors in den letzten Jahren ein solides Wirtschaftswachstum erzielt hat, und stellt fest, dass das Wirtschaftswachstum integrativ war; weist darauf hin, dass es unmittelbar zu einer Verringerung der Armut, insbesondere der extremen Armut, und der Ungleichheiten sowie zu einem Anwachsen der Mittelschicht geführt hat; begrüßt, dass den aktuellsten Zahlen der Weltbank zufolge die Armut in Ecuador zwischen 2006 und 2014 von 37,6 % auf 22,5 % gesunken ist und zugleich die extreme Armut von 16,9 % auf 7,7 % zurückgegangen ist; |
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9. |
würdigt, dass die Regierung Ecuadors in den vergangenen acht Jahren über 40 Milliarden USD in den sozialen Bereich investiert hat; fordert Ecuador auf, seine erfolgreiche und fortschrittliche Sozial- und Nachhaltigkeitspolitik fortzusetzen; |
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10. |
nimmt die umfangreichen Investitionen zur Kenntnis, die Ecuador in den letzten Jahren getätigt hat; bekräftigt seine Unterstützung für alle legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen, die die Regierung und die lokalen Behörden Ecuadors zur Bekämpfung der Armut, der Ungleichheiten, aller Formen von Gewalt, der Straflosigkeit, der Korruption und der organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, ergriffen haben, sowie für die Maßnahmen, die sie zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Arbeiter und der schutzbedürftigen Personen und Gruppen, wie z. B. der Kinder, Frauen, Minderheiten und der indigenen Bevölkerung, ergriffen haben, um eine nachhaltige und alle einbeziehende soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu erzielen; fordert Ecuador im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes auf, seine Bemühungen, Zugang zu Bildung bereitzustellen und Kinderarbeit zu bekämpfen, fortzusetzen und zu intensivieren; |
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11. |
fordert die Kommission auf, die Kompatibilitätsprobleme zu untersuchen, die durch voneinander abweichende Bestimmungen zu Ursprungsregeln und zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Handel zwischen der Andenregion und der EU sowie zwischen der Andenregion und dem MERCOSUR entstehen; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls technische Hilfe anzubieten, um die voneinander abweichenden Anforderungen zu bewältigen und dadurch unerwünschten Störungen der regionalen Integrationsprozesse in Südamerika vorzubeugen; |
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12. |
verweist auf das Ziel der EU, ein verbindliches Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in alle ihre Handelsabkommen mit industrialisierten und nicht industrialisierten Partnerländern aufzunehmen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Aufnahme eines Kapitels zu nachhaltiger Entwicklung in das Handelsübereinkommen zwischen der EU und Ecuador, in dem das gemeinsame Engagement der Partner für die Förderung der Achtung, Einhaltung und uneingeschränkten und ordnungsgemäßen Durchsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkommen, der Übereinkommen der IAO und zentraler multilateraler Umweltübereinkommen wie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zum Ausdruck kommt; |
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13. |
begrüßt, dass das Außenhandelsministerium Ecuadors vor Kurzem in einem Schreiben die Lage hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter in Ecuador bewertet hat; fordert, dass gesondert bewertet wird, wie sich die Freihandelspolitik auf Frauen auswirkt, insbesondere in ärmeren Gebieten; fordert eine umfassendere Achtung der Rechte der Frau, insbesondere dann, wenn diese Rechte von handelspolitischen Maßnahmen und ihren Auswirkungen beeinflusst werden oder mit ihnen zusammenhängen; |
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14. |
stellt fest, dass der Anwendungsbereich des Kapitels zur Streitbeilegung im Handelsübereinkommen nicht die Bestimmungen des Kapitels zur nachhaltigen Entwicklung umfasst; |
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15. |
begrüßt, dass Ecuador alle acht Kernarbeitsnormen der IAO ratifiziert hat; weist nachdrücklich darauf hin, dass Ecuador und alle EU-Mitgliedstaaten sämtliche IAO-Übereinkommen zügig ratifizieren und wirksam umsetzen müssen; bedauert, dass Ecuador das IAO-Übereinkommen Nr. 129 noch nicht ratifiziert hat, und fordert die Kommission auf, die Bemühungen Ecuadors um Fortschritte bei seiner wirksamen Durchsetzung zu unterstützen; fordert die Regierung Ecuadors auf, mit Blick auf die wirksame Durchsetzung der IAO-Übereinkommen 87 und 98 den Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der IAO nachzukommen; betont, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben müssen, aus Gründen der Unabhängigkeit, der Wirksamkeit und auch der ideologischen Anschauung einer anderen Gewerkschaft beizutreten oder eine neue Gewerkschaft zu gründen, und weist insbesondere darauf hin, dass die IAO die Regierung Ecuadors aufgefordert hat, die legislativen Maßnahmen zu treffen, die für die Einhaltung des Artikels 2 des Übereinkommens erforderlich sind; |
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16. |
begrüßt, dass die Parteien ihre Zusage bekräftigen, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem rechtsverbindlichen Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und anderen einschlägigen internationalen Abkommen, denen sie als Vertragsparteien angehören, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen; |
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17. |
stellt fest, dass Ecuador einer der 17 Megadiversity-Staaten weltweit ist und der größten Ansammlung von Arten (zwischen 5 und 10 % der globalen biologischen Vielfalt) eine Heimat bietet; |
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18. |
erinnert daran, dass der Ausbau des fairen Handels in der Verfassung Ecuadors ausdrücklich als ein wichtiges handelspolitisches Ziel des Landes genannt wird; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Regierung Ecuadors gemeinsame Projekte im Bereich des fairen Handels zu fördern; |
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19. |
begrüßt die auch von den Vereinten Nationen anerkannten umfangreichen Bemühungen Ecuadors im Umweltbereich; bekundet seine Besorgnis darüber, dass Ecuador und seine Nachbarländer trotz der Bemühungen des Landes in Umweltbelangen mit einer massiven Entwaldung, einem erheblichen Verlust an biologischer Vielfalt, der Verschmutzung von Böden und Gewässern und der Erosion zu kämpfen haben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einschlägige Strategien und Programme auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und zu unterstützen und dabei auf die erforderlichen Synergien und die verantwortungsvolle Mitwirkung aller öffentlichen und privaten Akteure hinzuwirken; |
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20. |
fordert ein Kooperationsabkommen zwischen Ecuador und der EU, mit dem konkrete Umweltprogramme unterstützt werden, und begrüßt das bereits von der Regierung Ecuadors bekundete Interesse an einem Kooperationsabkommen mit der EU für Programme zur Entwaldung; befürwortet den Standpunkt, wonach das Problem der Entwaldung im Verantwortungsbereich der gesamten internationalen Gemeinschaft liegt; |
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21. |
erinnert daran, dass bereits bei der Nachhaltigkeitsprüfung EU-Andenregion (2009) darauf hingewiesen wurde, dass die prognostizierte Expansion der Agrar- und Holzwirtschaft zu Entwaldung und einem Verlust an biologischer Vielfalt und die Ausweitung des Bergbaus, der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und der Abholzung in ländlichen Gebieten zu sozialen Spannungen führen würden; |
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22. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, bei der Ausgestaltung und Umsetzung sämtlicher von der Kommission finanzierter Kooperationsvorhaben in besonderem Maße die ökologische Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, und fordert alle Parteien auf, mit Blick auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) bewährte Geschäftspraktiken zu fördern, die im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitlinien für die soziale Verantwortung der Unternehmen und der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 über eine „neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2011)0681) stehen; |
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23. |
hält die Kommunen Ecuadors dazu an, die sich durch den neuen Handelsrahmen bietenden Chancen für eine direkte Zusammenarbeit mit den Kommunen in der EU zu nutzen, sodass der faire Handel gefördert wird und neue Netzwerke für den fairen Handel geschaffen werden; |
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24. |
begrüßt und unterstützt den Beschluss des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), wie von Ecuador und Südafrika vorgeschlagen und von zahlreichen weiteren Ländern befürwortet, eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zu internationalen Unternehmen und Menschenrechten einzurichten; beauftragt die Kommission, sich zielorientiert und konstruktiv in die laufenden Verhandlungen in Genf einzubringen; |
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25. |
fordert den EAD und die Kommission auf, die Regierung Ecuadors in ihren Bemühungen um den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines wirksamen Umweltmanagements sowohl im Allgemeinen als auch in gefährdeten Gebieten wie etwa der Amazonasregion und den Galápagos-Inseln zu unterstützen, da der Schutz der Zukunft unseres Planeten in unserer gemeinsamen Verantwortung liegt; |
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26. |
erinnert daran, dass der zum Amazonasgebiet gehörende Nationalpark Yasuní Heimat mehrerer indigener Stämme, Hunderter einheimischer Baumarten und Dutzender gefährdeter Tierarten ist; weist auf die große Bedeutung dieses Nationalparks für die Menschheit, das Weltnaturerbe und auch für künftige Generationen hin; |
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27. |
bedauert, dass das Konzept zur Förderung des Umweltschutzes durch Entschädigungszahlungen für den Verlust potenzieller Handelseinnahmen und zur Kofinanzierung der Einrichtung des Yasuní Ishpingo Tambococha Tiputini (ITT)-Treuhandfonds unter der Schirmherrschaft des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) — wie von der ecuadorianischen Regierung vorgeschlagen –, mit dem die Bevölkerung Ecuadors für den Verzicht auf die Erdölförderung aus den Ölfeldern im Yasuní-Nationalpark entschädigt werden sollte, aufgrund unzureichender wirtschaftlicher Ergebnisse gescheitert ist; |
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28. |
weist auf die Bemühungen Ecuadors um Fortschritte beim Schutz der indigenen Gemeinschaften hin und fordert die Regierung des Landes nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sich ihre Politik und insbesondere ihre Bergbaustrategie nicht nachteilig auf die Rechte der indigenen Gemeinschaften auswirken; |
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29. |
betont, dass es wichtig ist, die indigenen und lokalen Gemeinschafen, die die traditionellen Lebensformen verkörpern, zu bewahren und zu erhalten, und unterstreicht, dass diese Gemeinschaften von großer Bedeutung für den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt in den Andenstaaten sind; |
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30. |
begrüßt, dass Ecuador das Übereinkommen Nr. 169 der IAO über eingeborene und in Stämmen lebende Völker ratifiziert hat, stellt jedoch fest, dass in dem Handelsabkommen kein Bezug auf das Übereinkommen genommen wird; |
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31. |
fordert die Regierung Ecuadors auf, die bestehenden nationalen Mechanismen und den Dialog mit der Zivilgesellschaft im Rahmen des Kontrollinstruments des zivilgesellschaftlichen Mechanismus weiter zu verbessern, wozu auch eine umfangreiche Informations- und Werbekampagne gehört, damit sich möglichst viele betroffene Gruppen an dem zivilgesellschaftlichen Mechanismus beteiligen; erinnert daran, dass Ecuador in dem Handelsabkommen aufgefordert wird, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens solche Mechanismen einzurichten; |
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32. |
fordert die beteiligten Parteien auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeit der internen Beratungsgruppen zu verbessern; ist der Auffassung, dass sämtliche internen Beratungsgruppen vollkommen unabhängig sein müssen; |
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33. |
ersucht die interne Beratungsgruppe der EU, regelmäßig einen Bericht zu erstellen, der dem Parlament vorgelegt und von ihm bewertet wird; |
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34. |
hält es für geboten, dass sich — wie im Abkommen vorgesehen — die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit in ausreichendem Maße an den im Abkommen genannten jährlichen Treffen mit den Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligen; |
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35. |
begrüßt die Initiativen der ecuadorianischen Regierung wie etwa die Einrichtung des Rates für Bürgerbeteiligung und gesellschaftliche Kontrolle (CPCCS) als Integrationsinstrument, das darauf abzielt, die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu stärken, Anreize für diese Beteiligung zu schaffen, die Transparenz zu fördern und Korruptionstaktiken zu beseitigen; erinnert daran, dass — sofern sie nicht vorhanden sind — wirksame Mechanismen für einen Dialog eingerichtet werden müssen, damit das Recht der Bürger und der gesellschaftlichen Akteure auf individuelle oder kollektive Organisation, Beteiligung an der Beschlussfassung und Überwachung der Umsetzung gewahrt wird; |
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36. |
betont die große Bedeutung des gemeinsamen Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, da es sich hier um den einzigen im Handelsabkommen vorgesehenen Mechanismus handelt, mit dem überwacht werden kann, ob die Vertragsstaaten und die Unternehmen ihre Verpflichtungen der nachhaltigen Entwicklung einhalten; |
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37. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament sämtliche Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Unterausschusses zu übermitteln; |
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38. |
stellt fest, dass Ecuador Maßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz eingeführt hat; fordert Ecuador auf, die während der Konsultationen im Zahlungsbilanzausschuss in Genf von anderen WTO-Mitgliedern vorgebrachten Bedenken umgehend anzugehen; |
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39. |
stellt fest, dass Ecuador neben Kolumbien und Peru einer der weltweit größten Erzeuger von Bananen ist; fordert daher die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgelegten Auslöseeinfuhrmengen entsprechend eingehalten werden; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig und immer dann unverzüglich zu informieren, wenn die Tendenz bei den Einfuhren von Bananen dahin geht, dass die Auslöseeinfuhrmengen erreicht werden könnten, und ihm genaue Angaben zu den unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Einfuhren von Bananen aus diesen Ländern zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission außerdem auf, von der Möglichkeit, die Abgabenbefreiung für aus diesen Ländern eingeführte Bananen auszusetzen, Gebrauch zu machen, wenn die Einfuhren in unverhältnismäßiger Weise zunehmen und den Volkswirtschaften der Erzeugerregionen in der EU etwa durch den Verlust von Arbeitsplätzen beträchtlicher Schaden entsteht oder sich ein solcher Schaden abzeichnet; |
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40. |
fordert die Parteien auf, dafür zu sorgen, dass mit dem Inkrafttreten des Abkommens alle seine Bestimmungen wirksam umgesetzt werden; |
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41. |
ist überzeugt, dass beide Seiten parallel Schutzklauseln einführen sollten, damit die heimische Produktion vor Einfuhrschwemmen, die massiven Schaden anrichten können, geschützt werden kann; |
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42. |
fordert sowohl die GD Handel als auch die Regierung Ecuadors auf, die vorgebrachten Fragen und Bedenken glaubhaft auszuräumen, bevor das Parlament über den Beitritt Ecuadors zu dem Handelsabkommen abstimmt; |
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43. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen von Ecuador, Kolumbien und Peru zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0087.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0481.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0480.
(4) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 52.
(5) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 54.
(6) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 79.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/149 |
P8_TA(2015)0417
Eine neue Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016-2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zu einer neuen Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016–2020 (2015/2957(RSP))
(2017/C 366/15)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf Artikel 43 AEUV über die Funktionsweise der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 (COM(2012)0006), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 (1), |
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gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz zu gleichen Wettbewerbsbedingungen in der Union und damit zu einem gut funktionierenden Binnenmarkt beitragen; |
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B. |
in der Erwägung, dass in der europäischen Bevölkerung ein großes Interesse für den Tierschutz besteht und die Bürger in der Lage sein wollen, als Verbraucher besser fundierte Entscheidungen zu treffen; |
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C. |
in der Erwägung, dass nationale Tierschutzvorschriften nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des EU-Binnenmarkts stehen dürfen; |
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D. |
in der Erwägung, dass Tierschutz, Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit miteinander zusammenhängen; |
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E. |
in der Erwägung, dass unionsrechtliche und nationale Vorschriften über Tierschutz aufgrund ihrer Komplexität und unterschiedlicher Auslegungen Rechtsunsicherheit verursachen und für Erzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten erhebliche Wettbewerbsnachteile schaffen können; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Tierschutzstandards in der Union zu den höchsten weltweit gehören; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Tierschutz auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter gebührender Berücksichtigung von Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung weiter verbessert werden sollte; in der Erwägung, dass eine Definition des Begriffs „gute Tierhaltung“ einheitlichen Tierschutzstandards in der gesamten EU zugutekommen würde; |
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H. |
in der Erwägung, dass ein hohes Maß an Tierschutz wesentlich zur Nachhaltigkeit beiträgt, auch wenn es Investitionen und zusätzliche Betriebskosten mit sich bringt, die nicht gleichmäßig in der Lebensmittelkette verteilt sind; |
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1. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, unverzüglich die noch ausstehenden Elemente der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 umzusetzen; |
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2. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die derzeitige Strategie zu bewerten und eine neue und ehrgeizige Strategie für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren für den Zeitraum 2016–2020 auszuarbeiten, damit auf der vorhergehenden Strategie aufgebaut und für die Weiterführung eines Rahmens gesorgt wird, durch den allen Mitgliedstaaten strenge Tierschutzvorschriften vorgegeben werden; |
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3. |
fordert die Kommission auf, für einen aktualisierten, umfassenden und eindeutigen Rechtsrahmen zu sorgen, mit dem die Anforderungen von Artikel 13 AEUV uneingeschränkt erfüllt werden; weist jedoch erneut darauf hin, dass die Tierschutzstandards im Zuge einer administrativen Vereinfachung auf keinen Fall gesenkt werden dürfen; betont, dass sich diese Ziele nicht gegenseitig ausschließen; |
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4. |
unterstreicht, dass Artikel 13 AEUV allgemein verbindlich ist, horizontale Wirkung hat und deshalb genauso bedeutsam ist wie die Bestimmungen über die Landwirtschaft, den Umwelt- und den Verbraucherschutz; |
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5. |
weist darauf hin, dass das Parlament derzeit Verhandlungen führt und einzelne Rechtsvorschriften gebilligt hat, in denen auf Tierschutzbelange — wie etwa Tiergesundheit, Bestimmungen über die Tierzucht, ökologische Erzeugung und amtliche Kontrollen — eingegangen wird; |
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6. |
würdigt die bisherigen Tierschutzanstrengungen der Landwirte in den einzelnen Mitgliedstaaten; |
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7. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die politischen Instrumente in den Fällen, in denen es eindeutige wissenschaftliche Belege für Probleme beim Tierschutz gibt, anzupassen oder neue Instrumente zur Lösung dieser Probleme einzuführen; ersucht die Kommission, genau zu überwachen, wie die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz umsetzen; |
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8. |
bekundet seine Besorgnis darüber, ob die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften über den Tierschutz wirksam um- und durchgesetzt werden können, da die einschlägigen Rechtsakte komplex und sehr zahlreich sind; betont, dass eine verbesserte Durchsetzung und Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften das wichtigste Ziel aller Bestimmungen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sein sollte; |
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9. |
fordert die Kommission gleichzeitig mit Nachdruck auf, die Gegenseitigkeit der Tierschutzstandards mit größerem Nachdruck als nicht handelsbezogenes Anliegen in ihre Handelspolitik und die Aushandlung internationaler Handelsabkommen einzubeziehen und den Tierschutz in Drittländern voranzubringen, indem für eingeführte Tiere und Tiererzeugnisse die Einhaltung vergleichbarer Tierschutzvorschriften verlangt und streng kontrolliert wird; |
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10. |
erachtet die angemessene und unseren Ambitionen entsprechende Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik als sehr wichtig, damit die Auslagerung von Erzeugung und Handel in Länder und Kontinente mit niedrigeren Tierschutzstandards abgewendet wird; |
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11. |
fordert die Kommission auf, im Bereich der Entwicklung neuer Tierschutzmethoden und -technologien wissenschaftlich fundierte bewährte Verfahren auszuarbeiten, ihren Austausch zu veranlassen und sie zu verbreiten und diesbezügliche Innovation und Forschung zu unterstützen; |
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12. |
weist erneut auf die Ungleichgewichte in der Lebensmittelversorgungskette hin, durch die die Haupterzeuger einen Nachteil erleiden, und stellt fest, dass dadurch die Möglichkeiten eingeschränkt werden, in landwirtschaftlichen Betrieben in den Tierschutz zu investieren; |
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13. |
weist darauf hin, dass die Erzeuger durch den bestehenden Verwaltungsaufwand bereits überlastet sind und im Zuge der fortlaufenden Bemühungen um den Abbau von Verwaltungslasten durch die neue EU-Strategie nicht noch weiter belastet werden sollten; hebt hervor, dass die Investitionen in der Landwirtschaft stabil und berechenbar sein müssen und gleichzeitig international für fairen Wettbewerb gesorgt werden muss; |
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14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 62.
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/151 |
P8_TA(2015)0418
Bildung für Kinder in Notsituationen und langandauernden Krisensituationen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zur Bildung für Kinder in Notsituationen und andauernden Krisen (2015/2977(RSP))
(2017/C 366/16)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und die dazugehörigen Fakultativprotokolle vom Mai 2000 betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, vom Januar 2002 über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und vom Dezember 2011 betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren, |
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unter Hinweis auf die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen vom Februar 2007 zu Kindern, die Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind (Pariser Grundsätze), |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes über das Recht von Kindern darauf, dass das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss, |
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unter Hinweis auf den Aktionsplan der Vereinten Nationen mit dem Titel „Eine kindergerechte Welt“, |
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unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags von Lissabon, mit dem der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eingeführt wurde, gemäß dem bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung getragen werden muss, |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 30. Januar 2008 mit dem Titel „Europäischer Konsens über die Humanitäre Hilfe“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2008 mit dem Titel „Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder“ (COM(2008)0055), |
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unter Hinweis auf die (im Jahr 2008 aktualisierten) Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), |
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unter Hinweis darauf, dass der Europäischen Union am 10. Dezember 2012 der Friedensnobelpreis verliehen wurde und sie das anschließend empfangene Preisgeld in die EU-Initiative „Kinder des Friedens“ eingebracht hat, |
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unter Hinweis auf die Resolution 64/290 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Juli 2010 zum Recht auf Bildung in Notsituationen und auf die einschlägigen Leitlinien, zu denen auch die des UNICEF und der UNESCO gehören, |
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unter Hinweis auf den im Rahmen des Weltbildungsforums vom 26. bis 28. April 2000 angenommenen „Aktionsrahmen von Dakar“ und die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, |
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unter Hinweis auf die im Rahmen des Weltbildungsforums vom 19. bis 22. Mai 2015 angenommene Erklärung von Incheon mit dem Titel „Bildung 2030“, |
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unter Hinweis auf die im Rahmen des Osloer Gipfeltreffens zum Thema „Bildung für die Entwicklung“ vom 6./7. Juli 2015 angenommene „Erklärung von Oslo“, |
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unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung zur Bildung für Kinder in Notsituationen und andauernden Krisen (O-000147/2015 — B8-1108/2015), |
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gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge eine Milliarde Kinder — von denen 250 Millionen weniger als fünf Jahre alt sind und denen ihr Grundrecht auf Bildung verwehrt wird — in von Konflikten betroffenen Gebieten leben; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 65 Millionen Kinder im Alter zwischen 3 und 15 Jahren am stärksten von Notsituationen und langwierigen Krisen betroffen sind und das Risiko besteht, dass sie aus dem Bildungssystem herausfallen; und in der Erwägung, dass etwa 37 Millionen Kinder im Grundschul- und niedrigen Sekundarstufenalter in von Krisen betroffenen Ländern keine Schule besuchen; in der Erwägung, dass weltweit etwa die Hälfte der Kinder, die keine Schule besuchen, in von Konflikten betroffenen Gebieten leben; in der Erwägung, dass 87 % der Kinder in arabischen Staaten, die keine Schule besuchen, von Konflikten betroffen sind und Schätzungen zufolge jedes Jahr 175 Millionen Kinder der Gefahr von Naturkatastrophen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass sich die bereits schlechten Aussichten bestimmter Gruppen, darunter arme Kinder, Mädchen und Kinder mit Behinderungen, in den von Konflikten betroffenen Gebieten oder einer instabilen Gemengelage noch weiter verschlechtern; |
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B. |
in der Erwägung, dass fast 10 Millionen Kinder Flüchtlinge sind und Schätzungen zufolge 19 Millionen Kinder auf der ganzen Welt aufgrund von Konflikten aus ihren Ländern vertrieben worden sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass alle Kinder in erster Linie Kinder sind, deren Rechte unterschiedslos gewahrt bleiben müssen, unabhängig von der ethnischen Herkunft, der Nationalität, dem sozialen Status, dem etwaigen Migrationshintergrund und dem Aufenthaltsstatus der Kinder selbst oder ihrer Eltern; |
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D. |
in der Erwägung, dass es sich bei Bildung um ein grundlegendes Menschenrecht handelt und jedes Kind Anspruch darauf hat; in der Erwägung, dass Bildung für die uneingeschränkte Wahrnehmung aller sonstigen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte von überragender Bedeutung ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass Bildung die Grundlage für ein verantwortungsbewusstes Bürgertum bildet, zum Wandel der Gesellschaft und zu sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gleichheit und der Gleichstellung der Geschlechter beitragen kann sowie von wesentlicher Bedeutung für die Emanzipation von Mädchen und Frauen in Gesellschaft, Kultur und Beruf und für die Vorbeugung vor Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass Bildung von entscheidender Bedeutung für die Integration und Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern mit Behinderungen bzw. besonderen pädagogischen Bedürfnissen ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass der kostenlose Grundschulbesuch für alle Kinder ein Grundrecht ist, zu dessen Wahrung sich die Staaten im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 verpflichtet haben; in der Erwägung, dass das Ziel für 2015 lautete, dass alle Jungen und Mädchen die Grundschule abschließen; in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte in den Entwicklungsländern dieses Ziel noch lange nicht erreicht ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft durch den Rahmen von Dakar und die Millenniums-Entwicklungsziele mit Blick auf den universellen Zugang zur Grundbildung, die Gleichstellung der Geschlechter und hochwertige Bildung mobilisiert wurde, jedoch keines dieser Ziele bis 2015 als Zieljahr erreicht werden wird; |
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I. |
in der Erwägung, dass es in mindestens 30 Ländern weltweit Angriffe auf das Bildungssystem durch staatliche Sicherheitskräfte und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen gibt; in der Erwägung, dass der Schutz von Schulen vor Übergriffen und der militärischen Nutzung durch staatliche und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen im Einklang mit der Erklärung zum Schutz von Schulen (Safe Schools Declaration) und den Richtlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten steht; |
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J. |
in der Erwägung, dass Kinder, Jugendliche und junge Menschen insbesondere in instabilen Staaten zunehmenden Bedrohungen ausgesetzt sind und in unverhältnismäßiger Weise davon betroffen sind; in der Erwägung, dass bei Kindern und Jugendlichen, die keine Schule besuchen, das Risiko einer frühen Ehe und Schwangerschaft, einer Anwerbung durch bewaffnete Streitkräfte oder Gruppen oder einer Ausbeutung der Arbeitskraft höher ist und diese Kinder und Jugendlichen außerdem leichter Opfer von Menschenhandel werden; in der Erwägung, dass in Kriegsgebieten Kinder häufig nur aufgrund humanitärer Hilfe in der Lage sind, weiter zur Schule zu gehen und so ihre Zukunftsaussichten zu verbessern, was wiederum zu ihrem Schutz vor Missbrauch und Ausbeutung beiträgt; |
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K. |
in der Erwägung, dass hochwertige Bildungsangebote in Notsituationen nicht Bestandteil aller humanitären Maßnahmen sind, in erster Linie auf Grundschulbildung ausgelegt sind und noch immer als weniger wichtig als Lebensmittel, Wasser, medizinische Betreuung und Unterkunft erachtet werden, und in der Erwägung, dass folglich bei Kindern, die von Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, Bildungslücken entstehen; |
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L. |
in der Erwägung, dass im Bereich Bildung wenig humanitäre Hilfe geleistet wird und großzügigere Entwicklungshilfe erst spät oder überhaupt nicht eintrifft; in der Erwägung, dass die Systeme zur Hilfeleistung schlecht koordiniert sind und hohe Transaktionskosten mit sich bringen und dass es nicht genügend Partner gibt, die über angemessene Reaktionskapazitäten verfügen; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Programmplanung im Bereich Bildung für Flüchtlinge von geringer Qualität ist, wobei das Schüler/Lehrer-Verhältnis durchschnittlich bei 70:1 liegt und ein Großteil der Lehrkräfte nicht qualifiziert ist; |
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N. |
in der Erwägung, dass mit den neuen Zielen für eine nachhaltige Entwicklung und den damit verbundenen Zielen eine neue ganzheitliche und ehrgeizige Agenda für die Bildung aufgestellt wird, die bis zum Jahr 2030 erreicht werden soll; |
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O. |
in der Erwägung, dass ein universaler Zugang zu einer hochwertigen öffentlichen Bildung — und zwar nicht nur zu Grundbildung, sondern im gleichen Maße auch zu Sekundar- und Hochschulbildung — von entscheidender Bedeutung ist, um Ungleichheiten zu bekämpfen und die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen; |
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P. |
in der Erwägung, dass die EU im Zeitraum 2014–2020 4,7 Mrd. EUR in die Bildung in Entwicklungsländern investieren wird, was im Vergleich zu den 4,4 Mrd. EUR im Zeitraum 2007–2013 eine Steigerung darstellt; |
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Q. |
in der Erwägung, dass in der Erklärung von Incheon mit Besorgnis festgestellt wird, dass Bildung und Entwicklung noch immer stark von Konflikten, Naturkatastrophen und sonstigen Krisen beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Erklärung zugesagt wird, „inklusivere, verantwortlichere und widerstandsfähigere Bildungssysteme“ zu entwickeln, und darauf hingewiesen wird, dass Bildung in „sicheren, förderlichen und geschützten Lernumgebungen frei von Gewalt erbracht werden muss“; |
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R. |
in der Erwägung, dass im Rahmen der EU-Initiative „Kinder des Friedens“ etwa 1,5 Millionen Kindern in Konflikten und Notsituationen in 26 Ländern der Zugang zu Schulen ermöglicht wurde, in denen sie in einer sicheren Umgebung lernen können und psychologisch betreut werden; |
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S. |
in der Erwägung, dass innovative, inklusive und ganzheitliche Ansätze für die Bildung in Notsituationen von mehreren Partnern der EU, wie etwa dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), entwickelt worden sind, um minderjährigen Flüchtlingen, die von andauernden Konflikten betroffen sind, Zugang zu hochwertiger Bildung zu verschaffen; in der Erwägung, dass dieser Ansatz die kurzfristigen humanitären und die langfristigen Entwicklungsbedürfnisse von Kindern verbindet und die Entwicklung von interaktivem Selbstlernmaterial, psychosoziale Unterstützung, sichere Lern- und Erholungsumgebungen, die Schärfung des Bewusstseins für Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau umfasst; |
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T. |
in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge jährlich 8 Mrd. USD benötigt werden, um von Notsituationen betroffenen Kinder Unterstützung in Bildungsbelangen bereitzustellen, und durch die Eigenbeteiligungen der betroffenen Regierungen hinsichtlich der Bildung in Notsituationen eine weltweite Finanzierungslücke von 4,8 Mrd. USD entsteht; |
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U. |
in der Erwägung, dass zur Schließung dieser Lücke die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe aufgestockt werden und instabile Staaten ihre öffentlichen Ausgaben für die Bildung erhöhen müssen; in der Erwägung, dass die anteiligen Staatsausgaben für die Bildung in instabilen Staaten in den vergangenen Jahren gesunken und von dem international empfohlenen Richtwert von 20 % nach wie vor weit entfernt sind; |
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V. |
in der Erwägung, dass in der Erklärung von Oslo festgestellt wird, dass eine Überprüfung der Strukturen der globalen Hilfe wichtig ist, um im Bereich Bildung die Kluft zwischen humanitären Reaktionen und längerfristigen entwicklungspolitischen Einsätzen zu überwinden, und vorgeschlagen wird, zu diesem Zweck eine neue Plattform zu schaffen und bis zum Weltgipfel für humanitäre Hilfe im Jahr 2016 einen speziellen Fonds bzw. eine neues Konzept für die Bildung in Notsituationen zu schaffen; |
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1. |
betont, dass eine hochwertige allgemeine und öffentliche Bildung ein wichtiger Entwicklungskatalysator ist, mit dem die Aussichten bei anderen Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Hygiene, Katastrophenvorsorge, Schaffung von Arbeitsplätzen, Armutsminderung und wirtschaftliche Entwicklung verbessert werden; hebt die Rolle der Bildung als wirkungsvolles Instrument hervor, das notwendig ist, um ein Gefühl für Normalität zu vermitteln, auf Rechte aufmerksam zu machen und Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen dabei zu helfen, Traumata zu überwinden, nach Konflikten wieder Anschluss an die Gesellschaft zu finden und die Fähigkeiten zu erlangen, derer es bedarf, damit ihre Gesellschaften wieder aufgebaut und Friedenskonsolidierung sowie Aussöhnung vorangetrieben werden; |
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2. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich hochwertige Bildung auf lange Sicht als entscheidender Faktor beim Wiederaufbau von Gesellschaften nach Konflikten erweisen kann, da sie das Einkommenspotenzial von Kindern verbessern kann, sie in die Lage versetzen kann, besser für die Gesundheit ihrer Familien zu sorgen, und ihre Fähigkeit verbessern kann, den Armutskreislauf zu durchbrechen; |
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3. |
betont, dass Mädchen und andere benachteiligte Kinder, darunter Kinder mit Behinderungen, beim Zugang zu hochwertiger Bildung in Notsituationen niemals diskriminiert werden sollten; |
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4. |
hebt die positive Rolle hervor, die Bildung bei der Entwicklung und dem Wohlbefinden von Kindern spielt, und betont, dass es wichtig ist, Jugendlichen Möglichkeiten für ununterbrochenes, lebenslanges Lernen zu bieten; ist der Auffassung, dass dadurch auch das Risiko verringert wird, dass sie sich bewaffneten Gruppen anschließen oder dem Extremismus zuwenden; |
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5. |
erkennt die seit der Annahme der Millenniumsentwicklungsziele erzielten Fortschritte an, bedauert jedoch, dass die gesetzten Ziele 2015 nicht erreicht werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Zielen höchste Priorität bei ihren innenpolitischen Maßnahmen und ihren Beziehungen zu Drittstaaten einzuräumen; hebt hervor, dass diese Ziele — insbesondere Armutsbekämpfung, Zugang zu Bildung für alle und Gleichstellung der Geschlechter — nur durch die Schaffung öffentlicher, für alle zugänglicher Dienste erreicht werden können; begrüßt die in den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung enthaltene neue Bildungsagenda und betont erneut, wie wichtig es ist, dass die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen über gleichen Zugang zu hochwertiger Bildung verfügen; |
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6. |
stellt mit Besorgnis fest, dass in von Konflikten betroffenen Ländern und instabilen Staaten die geringsten bzw. keine Fortschritte im Bildungsbereich erzielt werden, und betont, wie wichtig es ist, die Widerstandsfähigkeit der Bildungssysteme in diesen Ländern zu stärken und Möglichkeiten für ununterbrochenes Lernen in Krisensituationen sicherzustellen; hebt daher hervor, dass sich die EU, ihre Mitgliedstaaten und alle anderen auf unterschiedlichen Ebenen beteiligten Akteure stärker für die Bereitstellung von Instrumenten einsetzen müssen, mit denen für Entwicklung und einen flächendeckenderen Zugang zu Bildung in Krisenländern gesorgt werden kann; |
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7. |
betont, dass Millionen von Kindern zur Flucht gezwungen werden, und hebt hervor, dass minderjährige Flüchtlinge unbedingt Zugang zu Bildung haben müssen; fordert alle Aufnahmeländer auf, sicherzustellen, dass minderjährige Flüchtlinge uneingeschränkten Zugang zu Bildung erhalten, und so weit wie möglich ihre Integration sowie ihre Inklusion in die nationalen Bildungssysteme zu fördern; fordert zudem die Erbringer von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe auf, stärker auf die Bildung und Ausbildung von Lehrkräften aus den Vertriebenengemeinschaften und den Aufnahmeländern zu achten, und fordert ferner die internationalen Geber auf, bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise der Bildung Vorrang einzuräumen, indem sie Programme zur Eingliederung und psychologischen Betreuung von minderjährigen Einwanderern ins Leben rufen und das Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes fördern, um dafür zu sorgen, dass minderjährige Flüchtlinge stärker und auf angemessenere Weise integriert werden; |
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8. |
betont, dass der Schwerpunkt auch auf Sekundar- und Berufsbildung sowie auf Grundschulbildung gelegt werden muss; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Möglichkeiten junger Menschen im Alter von 12 bis 20 Jahren in Flüchtlingsgemeinschaften sehr begrenzt sind und sie hauptsächlich für den Militärdienst und andere Formen der Beteiligung an bewaffneten Konflikten ins Visier genommen werden; nennt in diesem Zusammenhang das Beispiel Afghanistans, wo der Weltbank zufolge trotz einer sehr großen Anzahl von Erwerbstätigen nur etwa 30 % der Menschen über 15 lesen und schreiben können und jahrzehntelanger Krieg zu einer kritischen Verknappung an qualifizierten Arbeitskräften geführt hat; |
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Pläne für die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger und alleinstehender Mütter mit Kindern zu erarbeiten; |
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10. |
weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass der Schutz Minderjähriger vor Missbrauch und Menschenhandel von ihrer Aufnahme in Schulen und Bildungsprogramme abhängt, wobei gemäß der Richtlinie 2013/33/EU klar definierte Standards für die Aufnahme, Integration und sprachliche Unterstützung vorzusehen sind; |
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11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, studierende Flüchtlinge auf der Durchreise — unter anderem durch eine Zusammenarbeit mit verschiedenen internationalen Organisationen — zu unterstützen; |
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12. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, „Bildungskorridore“ zu schaffen, damit die aus Konfliktländern, insbesondere aus Syrien, dem Irak und Eritrea, stammenden Studierenden an Hochschulen aufgenommen werden; |
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13. |
fordert die EU und ihre humanitären Organisationen auf, Bildung und Schutz von Kindern systematisch in den gesamten Zyklus der Hilfsmaßnahmen in Notsituationen aufzunehmen und bei langandauernden Krisen flexible mehrjährige Finanzhilfen zu gewährleisten; |
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14. |
begrüßt die Einrichtung des Bekou-Treuhandfonds, des Madad-Treuhandfonds und des Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika als wirksame Instrumente zur Überbrückung der Kluft zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungsfinanzierung in komplexen und langandauernden Notsituationen, in denen politische, wirtschaftliche und humanitäre Angelegenheiten miteinander verknüpft sind; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei der Zuteilung von Ressourcen aus EU-Treuhandfonds Bildungsmaßnahmen für Kinder Vorrang einzuräumen; |
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15. |
erkennt die besorgniserregenden Lücken bei Bildungsmaßnahmen in Notsituationen an, zumal ein frühzeitiges Engagement nicht nur den betroffenen Kindern zugutekommt, sondern dadurch auch die Wirksamkeit der allgemeineren humanitären Maßnahmen verbessert werden kann; bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen, Schulen als sichere Orte für Kinder aufrechtzuerhalten, und betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, Bildungsstätten vor Angriffen zu schützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich zur Unterstützung der Grundsätze des Rahmens für einen umfassenden Schutz von Schulen (Comprehensive School Safety) zu verpflichten und Bildung im Einklang mit der Erklärung zum Schutz von Schulen (Safe Schools Declaration) und den Richtlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten vor Angriffen und militärischer Nutzung zu schützen; |
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16. |
fordert die EU auf, mit Partnerländern, anderen Gebern, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Bildungsmöglichkeiten für junge Menschen in Konflikten und anderen Notsituationen zu verbessern, da sie eine entscheidende Rolle bei der Wiederherstellung von Stabilität nach Konflikten spielen können, indem sie ihre potenziell erworbenen Fähigkeiten zum Wiederaufbau der Infrastruktur, der grundlegenden Dienstleistungen sowie der Gesundheits- und Bildungssysteme einsetzen, womit zugleich das Risiko gemindert wird, dass eine junge erwerbslose Bevölkerung sozialen Unruhen hervorruft oder wieder in den Teufelskreis der Gewalt gerät; |
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17. |
lobt die EU-Initiative „Kinder des Friedens“, in deren Rahmen humanitäre Projekte im Bereich der Bildung in Notsituationen finanziert werden sollen, und fordert die Kommission auf, diese Initiative auszuweiten; begrüßt die gegen das Entstehen einer „verlorenen Generation“ gerichtete Initiative, die von einer Reihe von Gebern, humanitären Organisationen und Entwicklungsorganisationen, einschließlich der EU, ins Leben gerufen wurde, um Millionen von Kindern in Syrien und benachbarten Ländern Zugang zu Bildung zu verschaffen; |
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18. |
bedauert, dass trotz der wichtigen Rolle, die der Bildung in Notsituationen zukommt, in diesen Bereich weniger als 2 % der gesamten humanitären Hilfe im Jahr 2014 flossen; hofft daher, dass im Rahmen des neuen Programms zur Umstrukturierung der EU-Mittel die für Bildungsprogramme für Minderjährige vorgesehenen Mittel — auch in von Kriegs- und allgemeinen Notsituationen betroffenen Drittstaaten — ergänzt und aufgestockt werden; |
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19. |
fordert alle Akteure der humanitären Hilfe angesichts der Dauer der aktuellen Krisen auf, Bildung als festen Bestandteil in ihre humanitären Maßnahmen einzubetten und ihr Engagement für die Bildung zu verstärken, indem der Cluster „Bildung“ in einem frühen Stadium einer Notsituation mobilisiert und sichergestellt wird, dass ihm ausreichende Mittel zugewiesen werden; fordert die Akteure auf, benachteiligten Gruppen wie Mädchen, Menschen mit Behinderungen und armen Menschen besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, vertriebene Kinder und junge Menschen zu berücksichtigen, die in Aufnahmegemeinschaften Zuflucht gefunden haben, und Sekundarbildung in angemessenem Maße einzubeziehen, damit Jugendliche nicht von der Bildung ausgeschlossen werden; |
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20. |
begrüßt die zunehmende internationale Aufmerksamkeit, die dem Thema „Bildung in Notsituationen“ geschenkt wird, und insbesondere die Ankündigung des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Kommissionsmitglieds, bis zum Jahr 2019 4 % der EU-Haushaltsmittel für humanitäre Hilfe für die Bildung von Kindern in Notsituationen aufwenden zu wollen; |
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21. |
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das Ziel der Kommission zu unterstützen, den für Bildung in Notsituationen bestimmten Anteil der Fonds für humanitäre Hilfe auf 4 % der EU-Haushaltsmittel für humanitäre Hilfe als Mindestinvestition aufzustocken, damit Kinder in Notsituationen und langandauernden Krisensituationen Zugang zu hochwertiger Bildung erhalten; fordert sie zudem auf, die Aufmerksamkeit und die Mittel für Bildung im Rahmen ihrer eigenen humanitären Maßnahmen zu erhöhen, betont jedoch, dass dies nicht auf Kosten anderer Grundbedürfnisse geschehen sollte; fordert die EU auf, in einschlägigen Ländern bewährte Verfahren in Bezug auf die Bereitschaft und Maßnahmenstrategien zur Unterstützung der Bildung in Krisenfällen zu fördern und bei dem damit zusammenhängenden Aufbau von Kapazitäten zu helfen, z. B. durch Budgethilfeprogramme; |
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22. |
hebt hervor, dass neue Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bildungsbereich in Notsituationen eine immer wichtigere Rolle spielen und dadurch die Arbeit der Akteure in solchen Situationen, unter anderem mittels E-Learning- und E-Teaching-Plattformen, verbessert werden kann; |
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23. |
betont, dass eine Aufstockung der humanitären Hilfe zwar notwendig ist, jedoch nicht ausreichen wird, um die Finanzierungslücke zu schließen; fordert die EU und weitere Geber auf, das Profil der Bildung bei der Entwicklungszusammenarbeit in instabilen Staaten zu stärken, um die Widerstandsfähigkeit der nationalen Bildungssysteme zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie andere Akteure der humanitären Hilfe auf, im Rahmen der Koordinierung von Hilfsprogrammen in Notsituationen mit einem langfristigen Plan für eine nachhaltige Entwicklung einen Beitrag zur Stärkung der allgemeinen öffentlichen Bildung, einschließlich der Sekundar- und Hochschulbildung, zu leisten; |
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24. |
fordert die EU auf, die Zusagen der Regierungen von Drittstaaten zu unterstützen, nationale Rechtsrahmen für Widerstandsfähigkeit, Vorbeugung, Katastrophen- und Risikomanagement auf der Grundlage des Programms für die Rechtsvorschriften, Regeln und Grundsätze für die internationale Katastrophenhilfe zu erarbeiten und sicherzustellen, dass alle Ministerien, Wirtschaftszweige und die Zivilgesellschaft über Risikomanagementkapazitäten verfügen, um für eine Rückkehr der Kinder zur Schule zu sorgen; |
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25. |
betont, dass die Privatwirtschaft als potenzielle Quelle innovativer Bildungsfinanzierung eine wichtige Rolle dabei spielt, die womöglich vorhandene Lücke zwischen dem Angebot an Bildungsdiensten und Berufsbildung und dem voraussichtlichen Bedarf am Arbeitsmarkt zu schließen; fordert die Schaffung von neuen Bündnissen und neuen Möglichkeiten für Partnerschaften mit der Privatwirtschaft in Bildungsprozessen, die tragfähige Quellen der Innovation und technologischen Flexibilität darstellen und verschiedene Formen annehmen können, von der Bereitstellung von Gebäudeeinrichtungen und elektronischen Geräten bis hin zu E-Learning-Programmen und der Beförderung und den Unterkünften von Lehrern; |
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26. |
betont, dass es sich bei der Bildung in Notsituationen und instabilen Situationen um ein konkretes Gebiet handelt, auf dem Akteure im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklung zusammenarbeiten müssen, um Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung miteinander zu verknüpfen; fordert die Kommission auf, Mechanismen auszuarbeiten, um im Zuge ihrer eigenen Aktivitäten und der ihrer Partner diesbezüglich wirksam reagieren zu können, und sich an der internationalen Plattform zu beteiligen, in deren Rahmen mit Blick auf den Weltgipfel für humanitäre Hilfe 2016 einschlägige Instrumente für Bildung in Notsituationen geschaffen werden; unterstützt die Koordinierung der bestehenden Fonds und die Einrichtung eines globalen Finanzierungsmechanismus für Bildung in Notsituationen; |
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27. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Thema der Bildung für Kinder in Notsituationen und langandauernden Krisensituationen beim Weltgipfel für humanitäre Hilfe in den Vordergrund zu stellen, um sicherzustellen, dass ihm im Abschlussdokument in angemessener Weise Rechnung getragen wird; fordert sie ferner auf, sich für gemeinsame Normen für einen Bildungsrahmen und die Verbreitung bewährter Verfahren für alternative Lernkonzepte, wie etwa Selbstlern- und Fernunterrichtmaterial, einzusetzen; betont, dass Mechanismen, Instrumente und Kapazitäten geschaffen werden sollten, um im Rahmen aller humanitären Maßnahmen, Wiederaufbau-/Übergangs- und Entwicklungsmaßnahmen die Bildungspläne und -haushalte abzustimmen; |
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28. |
betont, dass die internationale Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Anzahl an humanitären Krisen und der höchsten Zahl von Vertriebenen seit dem Zweiten Weltkrieg in Erwägung ziehen sollte, die Bildung in den Mittelpunkt ihrer humanitären Maßnahmen zu stellen, da es sich bei Bildung um einen Katalysator handelt, durch den Maßnahmen insgesamt eine stärkere Wirkung verliehen und zudem ein Beitrag zur mittel- und langfristigen Entwicklung der betroffenen Bevölkerungsgruppen geleistet werden kann; |
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29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/157 |
P8_TA(2015)0419
Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014-2020 auf Vereinfachung und Leistung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung (2015/2772(RSP))
(2017/C 366/17)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 174 und 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Dachverordnung), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, |
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— |
unter Hinweis auf den sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (COM(2014)0473), |
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— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs für 2014, |
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— |
unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung (O-000127/2015 — B8-1103/2015), |
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— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für regionale Entwicklung, |
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— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass das Parlament die umfangreichen Maßnahmen umfassend würdigt, die EU-Organe im Hinblick auf eine Vereinfachung getroffen haben, darunter die Agenda für die Vereinfachung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020, die Ernennung eines für bessere Rechtsetzung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, die Einrichtung einer hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) innerhalb der Kommission, die Überarbeitung der Haushaltsordnung und die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung); |
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B. |
in der Erwägung, dass sich Anwendung, Verwaltung, Berichterstattung und Kontrolle im Zusammenhang mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden — insbesondere für diejenigen, die über geringere Verwaltungs- und Finanzierungskapazitäten verfügen — noch immer schwierig gestalten, obwohl die Kohäsionspolitik für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, in dem Vereinfachungsmethoden in Angriff genommen werden, reformiert wurde; |
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C. |
in der Erwägung, dass die bestehende Überregulierung, auch bei der Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht, zu Verzögerungen und einer längeren Marktabwesenheit sowie indirekten Kosten bei potenziellen Begünstigten führt, die EU-Mittel beantragen, wodurch sich die Investitionswirkung von EU-Mitteln verringert und für Begünstigte, Bürger und Unternehmen in der EU — insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen — Hürden errichtet werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass komplizierte Verfahren mit einer erheblichen Belastung für Begünstigte einhergehen können, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, nichtstaatliche Organisationen und Gemeinden, die auf EU-Mittel angewiesen sind, und in der Erwägung, dass diese Einrichtungen im Allgemeinen nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen, um EU-Finanzhilfen erfolgreich zu beantragen und zu verwalten; in der Erwägung, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, ihre Anstrengungen fortzusetzen, das Risikoanalyse-Instrument ARACHNE einsatzfähig zu machen und den Verwaltungs- und Kontrollbehörden operationeller Programme dessen Nutzung zu erleichtern, da für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung einerseits und der Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, beispielsweise Betrug, andererseits gesorgt werden muss; |
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E. |
in der Erwägung, dass Doppelprüfungen und unterschiedliche Prüfungskonzepte und -methoden die Umsetzung des Grundsatzes der „Einzigen Prüfung“ und eine stärkere Gewichtung der Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich machen, wodurch sich eine bessere Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Maßnahmen erreichen ließe und zur Unterbreitung von Vereinfachungsvorschlägen angeregt würde; |
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1. |
hält es für geboten, dass die Kommission ausführliche Leitlinien zur Vereinfachung festlegt, um bei den Mitgliedstaaten und ihren Regionen ein Bewusstsein für ihre Aufgabe zu schaffen, den Verwaltungsaufwand und die Überregulierung, die sich auf nationaler und lokaler Ebene im Zuge von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, der Auswahl von Projektvorschlägen sowie Überwachungs- und Kontrollverfahren ergeben, zu beseitigen oder zumindest wesentlich zu verringern, wozu auch gehört, die Vorschriften weniger häufig zu ändern, eine sprachliche Vereinfachung vorzunehmen, die Verfahren zu vereinheitlichen und die Mittelansätze im EU-Haushalt auf konkrete Ergebnisse auszurichten; erklärt ferner, dass ein integriertes EU-Paket der Regionalfonds, das über eine einzige Schnittstelle oder eine zentrale Anlaufstelle bereitgestellt wird, eine Option darstellen könnte, um soweit wie möglich einheitliche Prozesse und Verfahren zu erreichen; |
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2. |
fordert die Kommission auf, für die Mitgliedstaaten und ihre Regionen einen Fahrplan zur Optimierung und Vereinfachung von Überwachungs-, Kontroll- und Berichterstattungstätigkeiten — auch für Begünstigte — aufzustellen, um die derzeitigen Engpässe zu beseitigen; |
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3. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) der 31. Dezember 2015 als Stichtag für den Wechsel zur E-Kohäsion festgelegt ist und diese Umstellung eine Voraussetzung für eine wesentliche Verkürzung des Zeitraums, der von der Beantragung bis zur Bewilligung verstreicht, ist; |
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4. |
fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen flexiblen Ansatz für die Daten- und Informationsanforderungen an die Begünstigten während des Antragsverfahrens und der Berichterstattung im Zusammenhang mit EU-Finanzmitteln, die der geteilten Verwaltung unterliegen, zu verfolgen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; |
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5. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Vereinfachung der Vorschriften über Finanzierungsinstrumente im Rahmen der ESI-Fonds zu fördern, um sie stärker auf die Bedürfnisse der Begünstigten auszurichten und letztlich ihren Nutzen zu steigern; |
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6. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Begünstigten vermehrt auf den Multifondsansatz zurückzugreifen, |
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7. |
fordert die Kommission auf, mit dem Parlament, dem Ausschuss der Regionen und anderen Interessenträgern einen strukturierten und dauerhaften Dialog über alle Aspekte dieses Vereinfachungsprozesses aufzunehmen; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und ihren Regionen zu übermitteln. |
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Mittwoch, 11. November 2015
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/159 |
P8_TA(2015)0393
Interoperabilitätslösungen als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) — Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (COM(2014)0367 — C8-0037/2014 — 2014/0185(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 366/18)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0367), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0037/2014), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015 (2), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. September 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0225/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 99.
(2) ABl. C 140 vom 28.4.2015, S. 47.
P8_TC1-COD(2014)0185
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2015 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/2240.)
Dienstag, 24. November 2015
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/161 |
P8_TA(2015)0396
Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (COM(2014)0713 — C8-0277/2014 — 2014/0337(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 366/19)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0713), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0277/2014), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0250/2015), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2014)0337
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/93.)
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/162 |
P8_TA(2015)0397
Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (COM(2014)0714 — C8-0279/2014 — 2014/0338(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 366/20)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0714), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und 87 Absatz 2 Buchstaben a und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0279/2014), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0251/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2014)0338
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengenbesitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/94.)
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/163 |
P8_TA(2015)0398
Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (COM(2014)0715 — C8-0280/2014 — 2014/0339(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 366/21)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0715), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 82 Absatz 1, 83 Absatz 1, 87 Absatz 2 und 88 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0280/2014), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0252/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2014)0339
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/95.)
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/164 |
P8_TA(2015)0399
Beitritt zur erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (07134/2015 — C8-0323/2015 — 2015/0036(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 366/22)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07134/2015), |
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— |
unter Hinweis auf den Briefwechsel zur Erlangung der Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun, |
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— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0323/2015), |
|
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A8-0318/2015), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun zu übermitteln. |
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/165 |
P8_TA(2015)0400
Versicherungsvermittlung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) (COM(2012)0360 — C7-0180/2012 — 2012/0175(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Neufassung)
(2017/C 366/23)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0360), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0180/2012), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 2012 (1), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 9. November 2012 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Juli 2015 abgegebene Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf die Artikel 104 und 59 sowie Artikel 61 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0085/2014), |
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— |
unter Hinweis auf die Änderungen, die es in seiner Sitzung vom 26. Februar 2014 angenommen hat (3), |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 zu unerledigten Angelegenheiten aus der 7. Wahlperiode, |
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— |
unter Hinweis auf den ergänzenden Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0315/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
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1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 95.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0155.
P8_TC1-COD(2012)0175
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/97.)
Mittwoch, 25. November 2015
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27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/167 |
P8_TA(2015)0404
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015: Eigenmittel und Europäischer Datenschutzbeauftragter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Eigenmittel und Europäischer Datenschutzbeauftragter (13439/2015 — C8-0341/2015 — 2015/2269(BUD))
(2017/C 366/24)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41, |
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde (2), |
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unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde (3), |
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unter Hinweis auf die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015 und Nr. 5/2015, die am 7. Juli 2015 endgültig erlassen wurden (4), |
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— |
unter Hinweis auf die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 6/2015 und Nr. 7/2015, die am 14. Oktober 2015 endgültig erlassen wurden, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (5), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (6), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7), |
|
— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (8), |
|
— |
unter Hinweis auf den von der Kommission am 19. Oktober 2015 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 (COM(2015)0545), |
|
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015, der vom Rat am 10. November 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (13439/2015 — C8-0341/2015), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0337/2015), |
|
A. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 eine Überarbeitung der Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel (Zölle), die Einsetzung des restlichen Teils der MwSt.- und BNE-Salden für 2014 in den Haushaltsplan und die Einsetzung der MwSt.- und BNE-Salden für 2015 in den Haushaltsplan betrifft; |
|
B. |
in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 auch die Vorausschätzung der sonstigen Einnahmen aktualisiert wird; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 darüber hinaus eine Kürzung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan des Europäischen Datenschutzbeauftragten in Höhe von jeweils 123 474 EUR vorsieht; |
|
D. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 eine Reduzierung der auf dem BNE beruhenden Beiträge der Mitgliedstaaten um 9,4 Mrd. EUR mit sich bringt; |
|
1. |
nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates; |
|
2. |
stellt fest, dass alle Teile des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 zu einer Reduzierung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union um 9 403,4 Mio. EUR führen; |
|
3. |
betont, dass zur Bewältigung der aktuellen Flüchtlingskrise bedeutende zusätzliche Finanzmittel notwendig sind; |
|
4. |
weist darauf hin, dass die finanziellen Zusagen der Mitgliedstaaten für den Treuhandfonds für Afrika, den Treuhandfonds für Syrien und die VN-Hilfsorganisationen zur Unterstützung der Flüchtlinge, die bei dem informellen Treffen der Staats- und Regierungschefs zur Migration am 23. September 2015, der Tagung des Europäischen Rates vom 15. Oktober 2015 und dem Migrationsgipfel in Valletta am 11./12. November 2015 erneut bekräftigt wurden, noch nicht eingehalten wurden; bedauert zutiefst, dass die Mitgliedstaaten laut Angaben der Kommission Anfang November 2015 mit Zahlungen in Höhe von 2,3 Mrd. EUR im Rückstand sind; |
|
5. |
weist darauf hin, dass es zusätzlicher finanzieller Anstrengungen bedarf, um entlang der Transitrouten humanitäre Hilfe bereitzustellen und die Herausforderungen anzugehen, die sich aus der Aufnahme einer beispiellosen Zahl von Flüchtlingen in europäischen Städten und Regionen ergeben; |
|
6. |
bedauert zutiefst, dass in der Vermittlung keine verbindliche Einigung zur Inanspruchnahme des Rückflusses aus dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015 zur Bewältigung der Flüchtlingskrise erzielt werden konnte; erwartet dennoch, dass die Mitgliedstaaten ihre früheren Zusagen uneingeschränkt einhalten werden; |
|
7. |
billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015; |
|
8. |
beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2015, S. 1.
(3) ABl. L 190 vom 17.7.2015, S. 1.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(6) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.
(7) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(8) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/169 |
P8_TA(2015)0405
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise gemäß Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2015)0514 — C8-0308/2015 — 2015/2264(BUD))
(2017/C 366/25)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0514 — C8-0308/2015), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1), insbesondere auf Artikel 11, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 12, |
|
— |
unter Hinweis auf den von der Kommission am 24. Juni 2015 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2015)0300) in der durch die Berichtigungsschreiben Nr. 1/2016 (COM(2015)0317) und Nr. 2/2016 (COM(2015)0513) geänderten Fassung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der vom Rat am 4. September 2015 verabschiedet und dem Parlament am 17. September 2015 zugeleitet wurde (11706/2015 — C8-0274/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf seinen am 28. Oktober 2015 angenommenen Standpunkt zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2016 (4), |
|
— |
unter Hinweis auf den am 14. November 2015 vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Entwurf (14195/2015 — C8-0353/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0336/2015), |
|
A. |
in der Erwägung, dass es nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen innerhalb der Rubriken 3 und 4 angezeigt erscheint, das Flexibilitätsinstrument für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehene Mittelausstattung über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus um 1 504 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen aufzustocken, damit Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda finanziert werden können; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der für den Haushaltsplan 2016 einberufene Vermittlungsausschuss zusätzlich zu dem endgültigen Betrag in Höhe von 1 506 Mio. EUR über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus dem Vorschlag der Abordnung des Parlaments zugestimmt hat, das Flexibilitätsinstrument mit weiteren 24 Mio. EUR über die Obergrenze von Rubrik 4 hinaus in Anspruch zu nehmen, um die externe Dimension der mit der Flüchtlingskrise verbundenen Herausforderungen anzugehen; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die insgesamt für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehenen Mittel des Flexibilitätsinstruments, die die nicht verwendeten Beträge aus den Haushaltsjahren 2014 und 2015 umfassen, damit vollständig ausgeschöpft sind; |
|
1. |
stellt fest, dass die Obergrenzen der Rubriken 3 und 4 für 2016 keine angemessene Finanzierung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich Migration und Flüchtlinge zulassen; |
|
2. |
erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 1 530 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen; |
|
3. |
stimmt außerdem dem Vorschlag zu, die entsprechenden Mittel für Zahlungen auf 734,2 Mio. EUR im Jahr 2016, 654,2 Mio. EUR im Jahr 2017, 83 Mio. EUR im Jahr 2018 und 58,6 Mio. EUR im Jahr 2019 aufzuteilen; |
|
4. |
bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR-Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union dringend eine größere Flexibilität erforderlich ist; stellt fest, dass diese zusätzlichen Mittel nur dank des Übertrags nicht verwendeter Mittel des Flexibilitätsinstruments aus den Haushaltsjahren 2014 und 2015 bereitgestellt werden können; betont, dass keine Mittel in das Haushaltsjahr 2017 übertragen werden, sodass das Flexibilitätsinstrument lediglich bis zur jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann; |
|
5. |
bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass — unbeschadet der Möglichkeit, über das Flexibilitätsinstrument Mittel für Zahlungen für bestimmte Haushaltslinien in Anspruch zu nehmen, ohne dass vorher Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt wurden — Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen hinaus verbucht werden dürfen; |
|
6. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
|
7. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0376.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/253.)
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/171 |
P8_TA(2015)0406
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorauszahlungen im Haushaltsplan 2016
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung zur Bereitstellung von Vorauszahlungen im Haushaltsplan 2016 (COM(2015)0281 — C8-0133/2015 — 2015/2123(BUD))
(2017/C 366/26)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0281 — C8-0133/2015), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 10, |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11, |
|
— |
unter Hinweis auf den vom Vermittlungsausschuss am 14. November 2015 gebilligten gemeinsamen Entwurf (14195/2015 — C8-0353/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0335/2015), |
|
A. |
in der Erwägung, dass in Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 vorgesehen ist, dass ein Betrag von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen durch Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union zur Verfügung gestellt wird; |
|
1. |
billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorauszahlungen
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/252.)
|
27.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/172 |
P8_TA(2015)0407
Haushaltsverfahren 2016 — Gesamthaushaltsplan
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebilligten gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltjahr 2016 (14195/2015 — C8-0353/2015 — 2015/2132(BUD))
(2017/C 366/27)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf und die Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission (14195/2015 — C8-0353/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf den von der Kommission am 24. Juni 2015 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2015)0300), |
|
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der vom Rat am 4. September 2015 angenommen und dem Europäischen Parlament am 17. September 2015 zugeleitet wurde (11706/2015 — C8-0274/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf die Berichtigungsschreiben Nr. 1/2016 (COM(2015)0317) und 2/2016 (COM(2015)0513) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1) und die darin enthaltenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans, |
|
— |
gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (4), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5), |
|
— |
gestützt auf Artikel 90 und Artikel 91 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A8-0333/2015), |
|
1. |
billigt den gemeinsamen Entwurf des Vermittlungsausschusses, der die folgenden Dokumente enthält:
|
|
2. |
bestätigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission; |
|
3. |
bestätigt seine Erklärung zur Anwendung von Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten festzustellen, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 endgültig erlassen wurde, und dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0376.
(2) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
ANHANG
ENDGÜLTIGE FASSUNG VOM 14.11.2015
Haushaltsplan 2016 — Gemeinsame Schlussfolgerungen
Diese gemeinsamen Schlussfolgerungen beziehen sich auf folgende Bereiche:
|
1. |
Haushaltsplan 2016 |
|
2. |
Haushaltsplan 2015 — Berichtigungshaushaltsplan 8/2015 |
|
3. |
Gemeinsame Erklärungen |
Übersicht
A. Haushaltsplan 2016
Entsprechend den Elementen, auf die sich die gemeinsamen Schlussfolgerungen beziehen:
|
— |
Die Mittel für Verpflichtungen werden im Haushaltsplan 2016 mit insgesamt 155 004,2 Mio. EUR veranschlagt. Insgesamt ergibt dies bei den Mitteln für Verpflichtungen einen Spielraum unterhalb der Obergrenzen des MFR für 2016 von 2 331,4 Mio. EUR. |
|
— |
Die Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsplan 2016 mit insgesamt 143 885,3 Mio. EUR veranschlagt. |
|
— |
Das Flexibilitätsinstrument für 2016 wird in Anspruch genommen, um in Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 1 506,0 Mio. EUR und in Rubrik 4 (Globales Europa) Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 24,0 Mio. EUR einzustellen. |
|
— |
Die Kommission veranschlagt die Mittel für Zahlungen, die 2016 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bereitgestellt werden, mit 832,8 Mio. EUR. |
B. Haushaltsplan 2015
Entsprechend den Elementen, auf die sich die gemeinsamen Schlussfolgerungen beziehen:
|
— |
Der Berichtigungshaushaltsplan 8/2015 wird in der von der Kommission vorgelegten Fassung angenommen. |
1. Haushaltsplan 2016
1.1. „Geschlossene“ Haushaltslinien
Sofern in diesen Schlussfolgerungen nichts anderes vermerkt ist, gelten sämtliche Haushaltslinien, die weder vom Rat noch vom Parlament geändert wurden, sowie jene, bei denen das Parlament die Änderungen des Rates in der jeweiligen Lesung gebilligt hat, als bestätigt.
Für die anderen Haushaltsposten kam der Vermittlungsausschuss zu einer Einigung über die nachfolgend in den Abschnitten 1.2 bis 1.6 dargestellten Schlussfolgerungen.
1.2. Querschnittsthemen
Dezentrale Agenturen
Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für alle dezentralen Agenturen entsprechen den von der Kommission im Haushaltsentwurf einschließlich der Änderungen durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 und der folgenden vom Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassungen vorgeschlagenen Ansätzen:
|
— |
Erhöhung der (gebührenfinanzierten) Planstellen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA Biozide, + 3 Stellen) und Kürzung der Mittel um 1 350 000 EUR; |
|
— |
Erhöhung der (gebührenfinanzierten) Planstellen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA, + 6 Stellen); |
|
— |
Erhöhung der (gebührenfinanzierten) Planstellen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA, + 3 Stellen); |
|
— |
Erhöhung der Planstellen und der damit verbundenen Mittel der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER, + 5 Stellen und + 325 000 EUR); |
|
— |
Erhöhung der Planstellen und der damit verbundenen Mittel der Grundrechteagentur (FRA, + 2 Stellen und + 130 000 EUR); |
|
— |
Erhöhung der Planstellen und der damit verbundenen Mittel von Eurojust (+ 2 Stellen und + 130 000 EUR); |
|
— |
Erhöhung der Mittel der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA, + 928 000 EUR); |
|
— |
Kürzung der Mittel für die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu.LISA, - 260 000 EUR). |
Exekutivagenturen
Der EU-Beitrag (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) und die Anzahl der Planstellen für die Exekutivagenturen entsprechen dem Vorschlag der Kommission im Haushaltsentwurf und den Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016.
Pilotprojekte/vorbereitende Maßnahmen
Wie vom Parlament vorgeschlagen, wird ein Gesamtpaket von 89 Pilotprojekten/vorbereitenden Maßnahmen im Umfang von 64,9 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen vereinbart.
Wird ein Pilotprojekt oder eine vorbereitende Maßnahme von einer bestehenden Rechtsgrundlage gedeckt, kann die Kommission eine Mittelübertragung auf diese Rechtsgrundlage vorschlagen, um die Umsetzung dieser Maßnahme zu vereinfachen.
Dieses Paket trägt den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen uneingeschränkt Rechnung.
1.3. Ausgabenrubriken des Finanzrahmens — Mittel für Verpflichtungen
Eingedenk der vorstehenden Schlussfolgerungen zu den „geschlossenen“ Haushaltslinien, Agenturen, Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen ist der Vermittlungsausschuss zu folgender Einigung gekommen:
Teilrubrik 1a:
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagen wurde, unter Einrechnung folgender im Vermittlungsausschuss vereinbarter Anpassungen:
|
— |
Die Verpflichtungen für „H2020“ werden im Einzelnen wie folgt aufgestockt: |
|
in EUR |
||||
|
Haushaltslinie |
Bezeichnung |
HE 2016 (incl. BS 1 u. 2) |
Haushaltsplan 2016 |
Differenz |
|
02 04 02 01 |
Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien |
158 446 652 |
159 792 893 |
1 346 241 |
|
02 04 02 03 |
Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) |
35 643 862 |
35 738 414 |
94 552 |
|
02 04 03 01 |
Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung |
74 701 325 |
75 016 498 |
315 173 |
|
05 09 03 01 |
Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten |
212 854 525 |
214 205 269 |
1 350 744 |
|
06 03 03 01 |
Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems |
109 250 820 |
110 916 737 |
1 665 917 |
|
08 02 01 03 |
Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) |
183 108 382 |
183 905 321 |
796 939 |
|
08 02 02 01 |
Führungsrolle bei Nanotechnologie, fortgeschrittenen Werkstoffen, Lasertechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung |
502 450 912 |
504 175 361 |
1 724 449 |
|
08 02 02 03 |
Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) |
35 967 483 |
36 120 567 |
153 084 |
|
08 02 03 01 |
Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens |
522 476 023 |
524 745 272 |
2 269 249 |
|
08 02 03 02 |
Sicherung der Versorgung mit sicheren, gesunden und hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten |
141 851 093 |
142 233 804 |
382 711 |
|
08 02 03 03 |
Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft |
333 977 808 |
335 369 074 |
1 391 266 |
|
08 02 03 04 |
Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems |
330 992 583 |
331 555 393 |
562 810 |
|
08 02 03 05 |
Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung |
283 265 173 |
284 530 369 |
1 265 196 |
|
08 02 03 06 |
Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften |
111 929 624 |
112 411 389 |
481 765 |
|
08 02 06 |
Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft |
53 267 640 |
53 497 266 |
229 626 |
|
09 04 01 01 |
Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien |
213 825 023 |
215 400 890 |
1 575 867 |
|
09 04 01 02 |
Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen) |
97 173 367 |
97 889 261 |
715 894 |
|
09 04 02 01 |
Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) |
718 265 330 |
723 681 812 |
5 416 482 |
|
09 04 03 01 |
Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens |
117 323 526 |
118 188 002 |
864 476 |
|
09 04 03 02 |
Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften |
36 289 820 |
36 564 471 |
274 651 |
|
09 04 03 03 |
Förderung sicherer europäischer Gesellschaften |
45 457 909 |
45 791 092 |
333 183 |
|
10 02 01 |
Horizont 2020 — auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik |
24 646 400 |
25 186 697 |
540 297 |
|
15 03 05 |
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation |
219 788 046 |
224 938 881 |
5 150 835 |
|
18 05 03 01 |
Förderung sicherer europäischer Gesellschaften |
134 966 551 |
136 092 171 |
1 125 620 |
|
32 04 03 01 |
Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft |
322 875 370 |
324 676 361 |
1 800 991 |
|
|
Insgesamt |
|
|
31 828 018 |
|
— |
Die Verpflichtungen für „COSME“ werden im Einzelnen wie folgt aufgestockt: |
|
in EUR |
||||
|
Haushaltslinie |
Bezeichnung |
HE 2016 (incl. BS 1 u. 2) |
Haushaltsplan 2016 |
Differenz |
|
02 02 01 |
Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union |
108 375 000 |
110 264 720 |
1 889 720 |
|
02 02 02 |
Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital |
160 447 967 |
172 842 972 |
12 395 005 |
|
|
Insgesamt |
|
|
14 284 725 |
|
— |
Die Verpflichtungen für „Erasmus+“ werden im Einzelnen wie folgt aufgestockt: |
|
in EUR |
||||
|
Haushaltslinie |
Bezeichnung |
HE 2016 (incl. BS 1 u. 2) |
Haushaltsplan 2016 |
Differenz |
|
15 02 01 01 |
Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt |
1 451 010 600 |
1 457 638 273 |
6 627 673 |
|
|
Insgesamt |
|
|
6 627 673 |
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dezentralen Agenturen, Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 19 010,0 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 1a verbleibt kein Spielraum mehr, und der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen wird in Höhe von 543 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Teilrubrik 1b
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagenen Umfang.
Die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen belaufen sich unter Berücksichtigung der Pilotprojekte und der vorbereitenden Maßnahmen auf 50 831,2 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Teilrubrik 1b ein Spielraum von 5,8 Mio. EUR verbleibt.
Rubrik 2
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagenen Umfang, wobei eine weitere Kürzung um 140,0 Mio. EUR auf eine Steigerung der zweckgebundenen Einnahmen des EGFL und eine Aufstockung der Haushaltslinie 11 06 62 01 zurückzuführen ist. Somit kam der Vermittlungsausschuss zu folgender Einigung:
|
in EUR |
||||
|
Haushaltslinie |
Bezeichnung |
HE 2016 (incl. BS 1 u. 2) |
Haushaltsplan 2016 |
Differenz |
|
05 03 01 10 |
Basisprämienregelung |
16 067 000 000 |
15 927 000 000 |
- 140 000 000 |
|
11 06 62 01 |
Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse |
8 485 701 |
8 680 015 |
194 314 |
|
|
Insgesamt |
|
|
- 139 805 686 |
Die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen belaufen sich unter Berücksichtigung der dezentralen Agenturen, Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 62 484,2 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 2 ein Spielraum von 1 777,8 Mio. EUR verbleibt.
Rubrik 3
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagen wurde, unter Einrechnung der folgenden im Vermittlungsausschuss vereinbarten Anpassung:
|
in EUR |
||||
|
Haushaltslinie |
Bezeichnung |
HE 2016 (incl. BS 1 u. 2) |
Haushaltsplan 2016 |
Differenz |
|
09 05 05 |
Multimedia-Aktionen |
24 186 500 |
26 186 500 |
2 000 000 |
|
17 04 01 |
Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union |
177 000 000 |
171 925 000 |
-5 075 000 |
|
17 04 02 |
Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung |
14 000 000 |
12 000 000 |
-2 000 000 |
|
17 04 03 |
Gewährleistung wirksamer, effizienter und verlässlicher Kontrollen |
50 401 000 |
47 401 000 |
-3 000 000 |
|
17 04 04 |
Fonds für Sofortmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit |
20 000 000 |
19 000 000 |
-1 000 000 |
|
|
Insgesamt |
|
|
-9 075 000 |
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dezentralen Agenturen, Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen sowie der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für die Migration auf 4 052,0 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 verbleibt kein Spielraum mehr, und über das Flexibilitätsinstrument werden 1 506,0 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Rubrik 4
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagen wurde, unter Einrechnung folgender im Vermittlungsausschuss vereinbarter Anpassungen:
|
in EUR |
||||
|
Haushaltslinie |
Bezeichnung |
HE 2016 (incl. BS 1 u. 2) |
Haushaltsplan 2016 |
Differenz |
|
13 07 01 |
Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns |
31 212 000 |
33 212 000 |
2 000 000 |
|
21 02 07 03 |
Menschliche Entwicklung |
161 633 821 |
163 633 821 |
2 000 000 |
|
21 02 07 04 |
Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft |
187 495 232 |
189 495 232 |
2 000 000 |
|
21 02 07 05 |
Migration und Asyl |
45 257 470 |
57 257 470 |
12 000 000 |
|
22 02 01 01 |
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand |
188 000 000 |
190 000 000 |
2 000 000 |
|
22 02 01 02 |
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand |
326 960 000 |
327 960 000 |
1 000 000 |
|
22 02 03 01 |
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand |
240 300 000 |
255 300 000 |
15 000 000 |
|
22 02 03 02 |
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand |
321 484 000 |
340 484 000 |
19 000 000 |
|
22 04 01 01 |
Mittelmeerländer — Gute Regierungsführung, Menschenrechte und Mobilität |
135 000 000 |
144 000 000 |
9 000 000 |
|
22 04 01 02 |
Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung |
636 900 000 |
640 900 000 |
4 000 000 |
|
22 04 01 03 |
Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung |
116 000 000 |
131 000 000 |
15 000 000 |
|
22 04 01 04 |
Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) |
272 100 000 |
290 100 000 |
18 000 000 |
|
22 04 02 03 |
Östliche Partnerschaft — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung |
8 000 000 |
9 300 000 |
1 300 000 |
|
22 04 03 03 |
Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Rahmenprogramm |
189 500 000 |
193 500 000 |
4 000 000 |
|
23 02 01 |
Bereitstellung rascher, wirksamer und bedarfsgerechter humanitärer und Nahrungsmittelhilfe |
1 035 818 000 |
1 061 821 941 |
26 003 941 |
|
|
Insgesamt |
|
|
132 303 941 |
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 9 167,0 Mio. EUR; bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 4 verbleibt kein Spielraum mehr, und über das Flexibilitätsinstrument werden 24,0 Mio. EUR in Anspruch genommen.
Rubrik 5
Die Zahl der Planstellen der Organe und die von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagenen Mittel werden mit folgenden Ausnahmen gebilligt:
|
— |
Haushaltsplan des Europäischen Parlament gemäß eigener Lesung mit einer Kürzung um 9 Stellen, |
|
— |
Haushaltsplan des Rates gemäß eigener Lesung, |
|
— |
Haushaltsplan des Gerichtshofs mit Billigung 7 zusätzlicher Stellen (+ 300 000 EUR), |
|
— |
Haushaltsplan des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen gemäß der Lesung des Europäischen Parlaments. |
Am 26. November 2015 wird die Kommission voraussichtlich den Bericht über die Auswirkungen der Aktualisierung der Dienstbezüge 2015 auf den Haushaltsplan annehmen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bediensteten aller EU-Organe angewendet wird.
Folglich belaufen sich die vereinbarten Mittel für Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen auf 8 935,2 Mio. EUR, so dass bis zur Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 ein Spielraum von 547,8 Mio. EUR verbleibt.
Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagen wurde, unter Einrechnung der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe von 50 Mio. EUR für Vorauszahlungen.
1.4. Mittel für Zahlungen
Die Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsplan 2016 mit insgesamt 143 885,3 Mio. EUR veranschlagt, wovon 832,8 Mio. EUR auf die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entfallen.
Die Mittel für Verpflichtungen entsprechen im Einzelnen dem Umfang, der von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagen wurde, unter Einrechnung folgender im Vermittlungsausschuss vereinbarter Anpassungen:
|
1. |
Zunächst werden die vereinbarten Mittelansätze für Verpflichtungen für nichtgetrennte Ausgaben berücksichtigt, bei denen die Höhe der Mittel für Zahlungen der Höhe der Verpflichtungen entspricht. Das gilt auch für die dezentralen Agenturen, bei denen der EU-Beitrag in Form von Mitteln für Zahlungen auf den in Abschnitt 1.2 genannten Betrag festgesetzt wird. Daraus ergibt sich insgesamt eine Senkung um 140,0 Mio. EUR. |
|
2. |
Die Mittel für Zahlungen für alle neuen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen werden auf 50 % der entsprechenden Mittel für Verpflichtungen oder, sofern niedriger, auf die vom Parlament vorgeschlagene Höhe festgesetzt. Bei Verlängerungen laufender Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen entspricht die Höhe der Zahlungen der im Haushaltsentwurf vorgesehenen Höhe plus 50 % der entsprechenden neuen Verpflichtungen oder, sofern niedriger, der vom Parlament vorgeschlagenen Höhe. Daraus ergibt sich insgesamt eine Erhöhung um 29,5 Mio. EUR. |
|
3. |
Die Mittel für Zahlungen werden wie folgt um 460,1 Mio. EUR gekürzt:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. |
Insgesamt unterschreiten die vorstehend in Absatz 1 bis 3 aufgeführten Mittel für Zahlungen die von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — für die jeweiligen Ausgabenposten vorgeschlagenen Beträge um 570,6 Mio. EUR. |
1.5. Erläuterungen zum Haushaltsplan
Die vom Europäischen Parlament oder vom Rat beantragten textlichen Änderungen der Erläuterungen zum Haushaltsplan werden vereinbart, sofern sie den Anwendungsbereich einer bestehenden Rechtsgrundlage nicht verändern oder erweitern, die Verwaltungsautonomie der Organe nicht beeinträchtigen, keine betrieblichen Schwierigkeiten verursachen und nicht durch verfügbare Ressourcen gedeckt sind (wie in der Anlage zum Durchführbarkeitsschreiben angegeben).
1.6. Neue Haushaltslinien
Sofern die im Vermittlungsausschuss oder von beiden Teilen der Haushaltsbehörde in ihren jeweiligen Lesungen vereinbarten gemeinsamen Schlussfolgerungen nichts Anderslautendes enthalten, bleibt der Eingliederungsplan in der von der Kommission im Haushaltsentwurf — geändert durch die Berichtigungsschreiben 1 und 2/2016 — vorgeschlagenen Fassung unverändert, mit Ausnahme der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen sowie der Teilung von Artikel 18 04 01 „Europäische Bürgerinitiative“ in die beiden Posten 18 04 01 01 „Europa für Bürgerinnen und Bürger — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene“ und 18 04 01 02 „Europäische Bürgerinitiative“.
2. Haushaltsplan 2015
Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 8/2015 wird in der von der Kommission vorgelegten Fassung angenommen.
3. Gemeinsame Erklärungen
3.1. Gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erinnern daran, dass die Senkung der Jugendarbeitslosigkeit auch weiterhin eine gemeinsame politische Aufgabe von hoher Priorität ist, und bekräftigen mit Blick darauf ihre Entschlossenheit, die verfügbaren Haushaltsmittel hierfür bestmöglich einzusetzen, insbesondere im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Sie erinnern daran, dass Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 wie folgt lautet: „Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung — insbesondere Jugendbeschäftigung — festgelegt sind.“
Die Kommission wird im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/-revision des MFR Lehren aus der Bewertung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ziehen und gegebenenfalls Vorschläge für die Weiterführung der Initiative bis 2020 vorlegen.
Der Rat und das Parlament versichern, dass sie diesbezügliche Vorschläge der Kommission rasch prüfen werden.
3.2. Gemeinsame Erklärung zu einer Zahlungsvorausschätzung für den Zeitraum 2016-2020
Im Rahmen der bestehenden Einigung über einen Zahlungsplan 2015-2016 nehmen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Maßnahmen zum Abbau des Rückstands bei den noch offenen Auszahlungsanträgen aus den Kohäsionsprogrammen 2007-2013 und zur Verbesserung der Kontrolle des Rückstands bei unbeglichenen Rechnungen in allen Rubriken zur Kenntnis. Sie bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entstehung eines ähnlichen Rückstands — unter anderem durch Einrichtung eines Frühwarnsystems — künftig zu vermeiden.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden den Stand der Umsetzung des Haushaltsplans 2016 im Einklang mit dem vereinbarten Zahlungsplan im Laufe des Jahres aktiv überwachen; insbesondere werden es die im Haushaltsplan 2016 vorgesehenen Mittel der Kommission ermöglichen, den Rückstand bei den offenen Auszahlungsanträgen zu Jahresende für die Kohäsionsprogramme 2007-2013 bis Ende 2016 auf eine Höhe von rund 2 Mrd. EUR zu verringern.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden sich bei eigens anberaumten interinstitutionellen Zusammenkünften gemäß Nummer 36 des Anhangs zur Interinstitutionellen Vereinbarung, die im Jahr 2016 mindestens dreimal auf politischer Ebene stattfinden sollen, auch weiterhin einen Überblick über die Ausführung der Zahlungen und die aktualisierten Vorausschätzungen verschaffen.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass bei diesen Zusammenkünften auch auf die längerfristigen Vorausschätzungen zur erwarteten Entwicklung der Zahlungen bis zum Ende des MFR 2014-2020 eingegangen werden sollte.
3.3. Erklärung des Europäischen Parlaments zur Anwendung von Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung
Das Europäische Parlament verpflichtet sich, den Abbau der Gesamtstellenzahl in seinem Stellenplan fortzusetzen und bis 2019 abzuschließen, wobei der nachstehende Zeitplan Anwendung findet und 2016 ein Nettoabbau im Umfang von 18 Planstellen erfolgt:
Jährliche Nettokürzungen der Gesamtzahl der im Stellenplan des Europäischen Parlaments bewilligten Planstellen im Vergleich zum Vorjahr
|
Zwecks Erreichen der Vorgabe von 5 % noch vorzunehmende Kürzung (1) |
2017 |
2018 |
2019 |
2017-2019 |
|
179 |
-60 |
-60 |
-59 |
-179 |
(1) Das Europäische Parlament vertritt die Auffassung, dass die in seinem Stellenplan als Stellen auf Zeit der Fraktionen ausgewiesenen Stellen vom Anwendungsbereich der Kürzung im Umfang von 5 % ausgenommen sind.