ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 357

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
23. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 357/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 357/02

Rechtssache C-139/17 P: Rechtsmittel der QuaMa Quality Management GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2017 in der Rechtssache T-225/15, QuaMa Quality Management GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 20. März 2017

2

2017/C 357/03

Rechtssache C-421/17: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 13. Juli 2017 — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Polfarmex Spółka Akcyjna mit Sitz in Kutno

3

2017/C 357/04

Rechtssache C-422/17: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 13. Juli 2017 — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Skarpa Travel sp. z. o.o. w Krakowie

3

2017/C 357/05

Rechtssache C-477/17: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 8. August 2017 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/D. Balandin u. a.

4

2017/C 357/06

Rechtssache C-482/17: Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Tschechische Republik/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

4

2017/C 357/07

Rechtssache C-490/17: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 11. August 2017 — Passenger Rights sp. z. o.o./Deutsche Lufthansa AG

5

2017/C 357/08

Rechtssache C-506/17: Klage, eingereicht am 18. August 2017 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

6

 

Gericht

2017/C 357/09

Rechtssache T-411/10 RENV: Urteil des Gerichts vom 12. September 2017 — Laufen Austria/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Geldbußen — Verhängung einer Geldbuße gegen die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Berechnung der Obergrenze anhand des Umsatzes der Tochtergesellschaft im ihrem Erwerb durch die Muttergesellschaft vorausgegangenen Zeitraum der Zuwiderhandlung)

8

2017/C 357/10

Rechtssache T-671/14: Urteil des Gerichts vom 12. September 2017 — Bayerische Motoren Werke/Kommission (Staatliche Beihilfen — Regionale Investitionsbeihilfen — Beihilfe Deutschlands zugunsten eines großen, die Herstellung von zwei Elektrofahrzeugmodellen [i3 und i]) betreffenden Investitionsvorhabens von BMW in Leipzig — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wird — Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV — Anreizeffekt der Beihilfe — Notwendigkeit der Beihilfe)

8

2017/C 357/11

Rechtssache T-374/15: Urteil des Gerichts vom 7. September 2017 — VM/EUIPO — DAT Vermögensmanagement (Vermögensmanufaktur) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke Vermögensmanufaktur — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009)

9

2017/C 357/12

Rechtssache T-451/15: Urteil des Gerichts vom 7. September 2017 — AlzChem/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen — Zugangsverweigerung — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten — Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung — Überwiegendes öffentliches Interesse)

10

2017/C 357/13

Rechtssache T-572/15: Urteil des Gerichts vom 8. September 2017 — Aldi/EUIPO — Rouard (GOURMET) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke GOURMET — Ältere Unionsbildmarke ORIGINE GOURMET — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Aussetzung des Verwaltungsverfahrens — Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

10

2017/C 357/14

Rechtssache T-578/16: Urteil des Gerichts vom 8. September 2017 — Gillet/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Früherer Arbeitnehmer nach belgischem Recht — Ausgleichsbetrag, der gemäß den Art. 6 und 7 des Beschlusses C [2005] 1287 anzuwenden ist — Neuberechnung des Ausgleichsbetrags durch die Verwaltung im Rahmen einer Aktualisierung der Verwaltungsverfahren — Beschwerende Maßnahme — Rein bestätigender Rechtsakt — Begründungspflicht — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge)

11

2017/C 357/15

Rechtssache T-678/16 P: Urteil des Gerichts vom 12. September 2017 — Siragusa/Rat (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Ausscheiden aus dem Dienst — Antrag auf Versetzung in den Ruhestand — Änderung der Bestimmungen des Statuts nach der Antragstellung — Widerruf einer früheren Entscheidung — Rechtliche Qualifizierung der angefochtenen Entscheidung)

12

2017/C 357/16

Rechtssache T-835/16: Beschluss des Gerichts vom 8. September 2017 — Louvers Belgium/Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Öffentliche Aufträge für Waren und Dienstleistungen — Ausschreibungsverfahren — Lieferung von Gardinen, Vorhängen und Jalousien sowie Montage-, Reinigungs- und Wartungsdienstleistungen — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Aufhebung des Verfahrens — Erledigung — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

12

2017/C 357/17

Rechtssache T-451/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2017 — Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Berechnung von Treibhausgasemissionen — Biodiesel — Kommissionsmitteilung BK/abd/ener.c.1[2017]2122195 — Antrag auf Aussetzung der Vollziehung — Fehlende Dringlichkeit)

13

2017/C 357/18

Rechtssache T-181/17: Klage, eingereicht am 18. August 2017 — PC/EASO

13

2017/C 357/19

Rechtssache T-446/17: Klage, eingereicht am 15. Juli 2017 — TK/Parlament

15

2017/C 357/20

Rechtssache T-450/17: Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Eurosupport — Fineurop support/EIGE

16

2017/C 357/21

Rechtssache T-474/17: Klage, eingereicht am 1. August 2017 — Portugal/Kommission

16

2017/C 357/22

Rechtssache T-476/17: Klage, eingereicht am 27. Juli 2017 — Arysta LifeScience Netherlands/Kommission

17

2017/C 357/23

Rechtssache T-480/17: Klage, eingereicht am 3. August 2017 — Griechenland/Kommission

18

2017/C 357/24

Rechtssache T-487/17: Klage, eingereicht am 3. August 2017 — UE/Kommission

19

2017/C 357/25

Rechtssache T-511/17: Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Corra González u. a./SRB

19

2017/C 357/26

Rechtssache T-516/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Imasa, Ingeniería y Proyectos/Kommission und SRB

20

2017/C 357/27

Rechtssache T-517/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Grúas Roxu/Kommission und SRB

21

2017/C 357/28

Rechtssache T-524/17: Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Folch Torrela u. a./SRB

21

2017/C 357/29

Rechtssache T-525/17: Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Taberna Ángel Sierra u. a./SRB

22

2017/C 357/30

Rechtssache T-532/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — Coral Venture/SRB

22

2017/C 357/31

Rechtssache T-550/17: Klage, eingereicht am 12. August 2017 — Troszczynski/Parlament

23

2017/C 357/32

Rechtssache T-557/17: Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Liaño Reig/SRB

24

2017/C 357/33

Rechtssache T-571/17: Klage, eingereicht am 22. August 2017 — UG/Kommission

25

2017/C 357/34

Rechtssache T-576/17: Klage, eingereicht am 24. August 2017 — Mas Que Vinos Global/EUIPO — JESA (EL SEÑORITO)

26

2017/C 357/35

Rechtssache T-595/17: Klage, eingereicht am 4. September 2017 — Demp/EUIPO (Darstellung der Farben Grau und Gelb)

26

2017/C 357/36

Rechtssache T-598/17: Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Italien/Kommission

27

2017/C 357/37

Rechtssache T-602/17: Klage, eingereicht am 4. September 2017 — Spanien/Kommission

27

2017/C 357/38

Rechtssache T-603/17: Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Republik Litauen/Europäische Kommission

29

2017/C 357/39

Rechtssache T-610/17: Klage, eingereicht am 6. September 2017 — ICL-IP Terneuzen und ICL Europe Coöperatief/Kommission

30

2017/C 357/40

Verbundene Rechtssachen T-481/13 und T-421/15: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2017 — Systran/Kommission

31

2017/C 357/41

Rechtssache T-548/16: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2017 — Clarke/EUIPO

32

2017/C 357/42

Rechtssache T-549/16: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2017 — Papathanasiou/EUIPO

32

2017/C 357/43

Rechtssache T-550/16: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2017 — Dickmanns/EUIPO

32


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 357/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 347 vom 16.10.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 338 vom 9.10.2017

ABl. C 330 vom 2.10.2017

ABl. C 318 vom 25.9.2017

ABl. C 309 vom 18.9.2017

ABl. C 300 vom 11.9.2017

ABl. C 293 vom 4.9.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/2


Rechtsmittel der QuaMa Quality Management GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2017 in der Rechtssache T-225/15, QuaMa Quality Management GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 20. März 2017

(Rechtssache C-139/17 P)

(2017/C 357/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: QuaMa Quality Management GmbH (Prozessbevollmächtigter: C. Russ, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Microchip Technology, Inc.

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2017 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen R 1809/2014-4 und R 1680/2014-4) aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr gegen das Urteil des Gerichts eingelegtes Rechtsmittel auf folgende Erwägungen:

Das Rechtsmittel rügt einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 GMV (1). Das Gericht gehe fälschlich davon aus, die Streithelferin habe am 9. April 2013 den richtigen Antrag auf Registrierung des Eigentümerwechsels gestellt und hierfür nur ein falsches Formblatt verwendet. Tatsächlich habe sich der Antrag auf „Änderung des Namens oder der Anschrift eines Inhabers“ auf alle Marken (14) der SMSC Europe GmbH bezogen und sei vom EUIPO ausweislich des Schreibens vom 14. April 2013 auch so aufgefasst worden. Damit stehe fest, dass das Amt den Antrag vom 9. April 2013 vollständig abgelehnt und nur dem nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag vom 14. Juni 2013 stattgegeben habe.

Weiterhin rügt das Rechtsmittel einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 lit. b) GMV. Weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer hätten sich in auch nur annähernd hinreichender Weise mit der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise befasst. Die Beurteilung der Verletzungsgefahr könne nicht erfolgen, ohne dass die relevanten Verkehrskreise und die individuelle Unterscheidungskraft für die jeweils einzelnen Waren und Dienstleistungen bestimmt würden. Dies gelte erst recht unter der Prämisse des Gerichts, wonach die Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Zeichen für ein Fachpublikum — dem das Gericht nicht angehöre — „gering“ sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 2009, L 78, S 1.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/3


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 13. Juli 2017 — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Polfarmex Spółka Akcyjna mit Sitz in Kutno

(Rechtssache C-421/17)

(2017/C 357/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Szef Krajowej Administracji Skarbowej

Kassationsbeschwerdegegnerin: Polfarmex Spółka Akcyjna mit Sitz in Kutno

Vorlagefrage

Unterliegt die Übertragung einer Immobilie durch eine Aktiengesellschaft auf einen Aktionär als Gegenleistung für die Einziehung seiner Aktien der Besteuerung mit der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1)?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/3


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 13. Juli 2017 — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Skarpa Travel sp. z. o.o. w Krakowie

(Rechtssache C-422/17)

(2017/C 357/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Szef Krajowej Administracji Skarbowej

Rechtsmittelgegnerin: Skarpa Travel sp. z. o.o. w Krakowie

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass die Steuerpflicht bei Anzahlungen, die ein Steuerpflichtiger bei der Erbringung von touristischen Dienstleistungen, für die die Steuersonderregelung für Reisebüros gemäß den Art. 306-310 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, vereinnahmt hat, in dem in Art. 65 der Richtlinie 2006/112/EG bestimmten Zeitpunkt entsteht?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 65 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass eine Anzahlung, die ein Steuerpflichtiger bei der Erbringung von touristischen Dienstleistungen, für die die Steuersonderregelung für Reisebüros gemäß den Art. 306-310 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, vereinnahmt hat, für die Zwecke der Besteuerung um die in Art. 308 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kosten, die dem Steuerpflichtigen bis zur Vereinnahmung der Anzahlung tatsächlich angefallen sind, verringert wird?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/4


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 8. August 2017 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/D. Balandin u. a.

(Rechtssache C-477/17)

(2017/C 357/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Rechtsmittelgegner: D. Balandin, I. Lukachenko, Holiday on Ice Services BV

Vorlagefrage

Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 (1) dahin auszulegen, dass sich Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, die außerhalb der Union wohnen, aber für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber vorübergehend in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, auf die Verordnungen Nrn. 883/2004 (2) und 987/2009 (3) (bzw. deren Titel II) berufen können?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. 2010, L 344, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S 1).


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/4


Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Tschechische Republik/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-482/17)

(2017/C 357/06)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, O. Serdula, J. Vláčil)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1) für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise,

Art. 1 Nr. 6 der angefochtenen Richtlinie insoweit für nichtig zu erklären, als er Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 6 Unterabs. 2 in die Richtlinie 91/477/EWG (2) einfügt;

Art. 1 Nr. 7 der angefochtenen Richtlinie insoweit für nichtig zu erklären, als er Art. 7 Abs. 4a in die Richtlinie 92/477/EWG einfügt;

Art. 1 Nr. 19 der angefochtenen Richtlinie insoweit für nichtig zu erklären,

als er die Nrn. 6, 7 und 8 in Kategorie A des Anhangs I Abschnitt II der Richtlinie 91/477/EWG einfügt;

als er Kategorie B des Anhangs I Abschnitt II der Richtlinie 91/477/EWG ändert;

als er Nr. 6 in Kategorie C des Anhangs I Abschnitt II der Richtlinie 91/477/EWG einfügt;

als er Abschnitt III des Anhangs I der Richtlinie 91/477/EWG ändert;

dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geltend gemacht. Die angefochtene Richtlinie sei auf der Grundlage von Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen worden, obwohl sie nicht das Ziel verfolge, Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen, sondern ausschließlich das Ziel, Straftaten und Terrorismus vorzubeugen. Der Unionsgesetzgeber sei nicht befugt, Harmonisierungsmaßnahmen auf diesem Gebiet zu erlassen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Der Unionsgesetzgeber habe sich überhaupt nicht mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen befasst und bewusst nicht genügend Informationen ermittelt (beispielsweise mittels Durchführung einer Folgenabschätzung), um die Einhaltung dieses Grundsatzes fundiert beurteilen zu können. Der Unionsgesetzgeber habe infolge des Fehlens einer solchen Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßige Maßnahmen erlassen, die darin bestünden, bestimmte Arten halbautomatischer Waffen, die in der Union für die Begehung terroristischer Taten allerdings nicht verwendet würden, zu verbieten, die Regelung für bestimmte minimal gefährliche Waffen (historische Replikate oder nachweislich dauerhaft unschädlich gemachte Waffen) zu verschärfen, und schließlich auch darin, den Besitz bestimmter Magazine zu bestrafen.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht. Die neu festgelegten Kategorien verbotener Waffen (A7 und A8) seien ebenso wie die Bestimmung, mit der eine Bestrafung des Besitzes von über die Grenze hinaus bestückter Magazine vorgesehen werde, unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit insgesamt unklar und ermöglichten es daher den Betroffenen nicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen. Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG in der durch die angefochtene Richtlinie geänderten Fassung (sogenannte „grandfathering clause“) zwinge die Mitgliedstaaten darüber hinaus faktisch dazu, nationale Regelungen zu erlassen, die Rückwirkung entfalteten.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht. Die in Art. 6 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG in der durch die angefochtene Richtlinie geänderten Fassung enthaltene Ausnahme vermittle zwar den Eindruck einer scheinbar neutralen Maßnahme, gleichwohl seien die Voraussetzungen für ihre Anwendung so gefasst, dass sie nur durch das Schweizer System, eine Waffe nach Beendigung des Wehrdienstes behalten [zu dürfen] erfüllt würden; insoweit fehle ihnen jegliche Rechtfertigung in Bezug auf die Ziele der angefochtenen Richtlinie.


(1)  ABl. 2017, L 137, S. 22.

(2)  ABl. 1991, L 256, S. 51.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/5


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 11. August 2017 — Passenger Rights sp. z. o.o./Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-490/17)

(2017/C 357/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: Passenger Rights sp. z. o.o. w Warszawie

Beklagte und Berufungsbeklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefragen

1.

Zählt ein von der Gewerkschaft der Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens organisierter innerbetrieblicher Streik zu den „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (1) in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung?

2.

Genügt zur Befreiung des Luftfahrtunternehmens von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Glaubhaftmachung, dass es sich bei dem Streik der Arbeitnehmer um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, oder muss dies bewiesen werden?


(1)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/6


Klage, eingereicht am 18. August 2017 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-506/17)

(2017/C 357/08)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano, M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31/EG verstoßen hat, dass sie im Fall der Deponien Dragonja, Dvori, Rakek — Pretržje, Bukovžlak — Cinkarna, Suhadole, Lokovica, Mislinjska Dobrava, Izola, Mozelj, Dolga Poljana, Dolga vas, Jelšane, Volče, Stara gora, Stara vas, Dogoše, Mala gora, Tuncovec — steklarna, Tuncovec — OKP, und Bočna — Podhom nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit Deponien, die keine Genehmigung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt werden;

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. c der Richtlinie 1999/31/EG verstoßen hat, dass sie im Fall der Deponie Ostri Vrh nicht die erforderlichen Maßnahmen im Sinne einer Genehmigung der notwendigen Arbeiten sowie einer Festlegung der Übergangsfrist für die vollständige Durchführung des Nachrüstprogramms und für die Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nr. 1 binnen acht Jahren nach dem in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt ergriffen hat;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Gemäß Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG (im Folgenden: Richtlinie) hätten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um vorhandene Deponien, d. h. „Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie“ — also zum 16. Juli 2001 (im Fall Sloweniens zum Beitrittszeitpunkt 1. Mai 2004) –„über eine [Genehmigung] verfügen oder in Betrieb sind“ im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie zu beurteilen und sie auf der Grundlage dieser Beurteilung entweder möglichst bald stillzulegen oder festzustellen, dass sie innerhalb der Übergangsfrist von acht Jahren, die am 16. Juli 2009 geendet habe, an die Anforderungen der Richtlinie angepasst worden seien. Diese Frist gelte auch für Slowenien, dem im Beitrittsvertrag keine eigene Übergangsfrist eingeräumt worden sei.

2.

Aufgrund der Ausführungen der Republik Sloweniens im vorgerichtlichen Verfahren und unter Berücksichtigung der Entscheidungen der slowenischen Verwaltungsbehörden, wie sie sich aus den einzelnen Erteilungen von Genehmigungen für den Betrieb während des Stilllegungsverfahrens und nach der Stilllegung ergäben, nehme die Kommission berechtigterweise an, dass auf sieben Deponien (Mislinjska Dobrava, Volče, Izola, Dragonja, Dvori, Mozelj, Tuncovec — OKP) die Stilllegungsarbeiten noch in Gang seien, und gehe deshalb davon aus, dass die Republik Slowenien in Zusammenhang mit diesen Deponien die Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b der Richtlinie noch nicht erfüllt habe.

3.

Aufgrund einer Überprüfung aller verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Republik Slowenien im vorgerichtlichen Verfahren sowie mangels gegenteiliger Beweise stehe fest, dass fünf Deponien (Bočna — Podhom, Dogoše, Mala gora, Tuncovec — steklarna und Stara vas) — entgegen dem Vorbringen der Republik Slowenien, dass die Stilllegungen überwiegend abgeschlossen seien — noch keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung erhalten hätten, wie dies Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Buchst b der Richtlinie verlange. Die Republik Slowenien habe daher im Zusammenhang mit diesen fünf Deponien ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst b der Richtlinie noch nicht erfüllt.

4.

Aufgrund einer Überprüfung aller verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Republik Slowenien im vorgerichtlichen Verfahren sowie mangels gegenteiliger Beweise stehe fest, dass acht Deponien (Dolga vas, Jelšane, Stara gora, Rakek — Pretržje, Lokovica, Dolga Poljana, Bukovžlak-Cinkarna, Suhadole) noch keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung erhalten hätten, wie dies Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Buchst. b der Richtlinie verlange, und dass zudem die Stilllegungsarbeiten noch in Gang seien. Die Republik Slowenien habe daher auch im Zusammenhang mit diesen acht Deponien ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst b der Richtlinie noch nicht erfüllt.

5.

Die Republik Slowenien habe nie einen Nachweis vorgelegt, dass für die Deponie Ostri Vrh bis zum Ablauf der Frist für die Beantwortung der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme (oder bis zum Tag der Erhebung dieser Klage) eine Umweltgenehmigung für den Weiterbetreib erteilt worden sei, wodurch sie ihre Verpflichtung aus Art. 14 Buchst. c erfüllt hätte. Außerdem ergebe sich aus der nachträglich erhaltenen Genehmigung für den Betrieb während des Stilllegungsverfahrens und nach der Stilllegung, dass die Stilllegungsarbeiten noch in Gang seien und bis zum 30. Mai 2019 abgeschlossen sein müssten, woraus folge, dass die Republik Slowenien in keinem Fall die Verpflichtungen aus Art. 14 der Richtlinie erfüllt habe.


Gericht

23.10.2017   

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C 357/8


Urteil des Gerichts vom 12. September 2017 — Laufen Austria/Kommission

(Rechtssache T-411/10 RENV) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Verhängung einer Geldbuße gegen die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Berechnung der Obergrenze anhand des Umsatzes der Tochtergesellschaft im ihrem Erwerb durch die Muttergesellschaft vorausgegangenen Zeitraum der Zuwiderhandlung))

(2017/C 357/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laufen Austria AG (Wilhelmsburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Navarro Varona)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, F. Jimeno Fernández und F. Castilla Contreras)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV zum einen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 — Badezimmerausstattungen) und zum anderen auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Der Teil der gegen die Laufen Austria AG verhängten Geldbuße, für den sie aufgrund der im Zeitraum vom 12. Oktober 1994 bis zum 28. Oktober 1999 begangenen Zuwiderhandlung individuell haftbar gemacht wird, wird auf 4 788 001 Euro festgesetzt.

2.

Laufen Austria und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


23.10.2017   

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C 357/8


Urteil des Gerichts vom 12. September 2017 — Bayerische Motoren Werke/Kommission

(Rechtssache T-671/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe Deutschlands zugunsten eines großen, die Herstellung von zwei Elektrofahrzeugmodellen [i3 und i]) betreffenden Investitionsvorhabens von BMW in Leipzig - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Anreizeffekt der Beihilfe - Notwendigkeit der Beihilfe))

(2017/C 357/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bayerische Motoren Werke AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rosenthal, G. Drauz und M. Schütte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Erlbacher, T. Maxian Rusche und R. Sauer, dann T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Freistaat Sachsen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Lübbig und Rechtsanwältin K. Gaßner)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4531 final der Kommission vom 9. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32009 (2011/C) (ex 2010/N), die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten von BMW für ein großes Investitionsvorhaben in Leipzig gewähren will

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bayerische Motoren Werke AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Freistaat Sachsen trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 439 vom 8.12.2014.


23.10.2017   

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C 357/9


Urteil des Gerichts vom 7. September 2017 — VM/EUIPO — DAT Vermögensmanagement (Vermögensmanufaktur)

(Rechtssache T-374/15) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke Vermögensmanufaktur - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 357/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: VM Vermögens-Management GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde und P. Homann)

Beklagte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: DAT Vermögensmanagement GmbH (Baldham, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-G. Stache)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. April 2015 (Sache R 418/2014-5) zu einem Löschungsverfahren zwischen DAT Vermögensmanagement und VM Vermögens-Management

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die VM Vermögens-Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

Die DAT Vermögensmanagement GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


23.10.2017   

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C 357/10


Urteil des Gerichts vom 7. September 2017 — AlzChem/Kommission

(Rechtssache T-451/15) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen - Zugangsverweigerung - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung - Überwiegendes öffentliches Interesse))

(2017/C 357/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AlzChem AG (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Borsos und J. Guerrero Pérez, dann Rechtsanwälte A. Borsos, J. Guerrero Pérez und I. Georgiopoulos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Buchet, M. Konstantinidis und L. Armati)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 26. Mai 2015, mit der der Klägerin der Zugang zu Dokumenten betreffend ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen verweigert wurde.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die AlzChem AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.


23.10.2017   

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C 357/10


Urteil des Gerichts vom 8. September 2017 — Aldi/EUIPO — Rouard (GOURMET)

(Rechtssache T-572/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GOURMET - Ältere Unionsbildmarke ORIGINE GOURMET - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))

(2017/C 357/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Eberl und M. Fischer)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Pierre-André Rouard (Madrid, Spanien) (Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Merino Baylos)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2015 (Sache R 1985/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Rouard und Aldi

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Juli 2015 (Sache R 1985/2013-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Aldi GmbH & Co. KG.


(1)  ABl. C 389 vom 23.11.2015.


23.10.2017   

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C 357/11


Urteil des Gerichts vom 8. September 2017 — Gillet/Kommission

(Rechtssache T-578/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Früherer Arbeitnehmer nach belgischem Recht - Ausgleichsbetrag, der gemäß den Art. 6 und 7 des Beschlusses C [2005] 1287 anzuwenden ist - Neuberechnung des Ausgleichsbetrags durch die Verwaltung im Rahmen einer Aktualisierung der Verwaltungsverfahren - Beschwerende Maßnahme - Rein bestätigender Rechtsakt - Begründungspflicht - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge))

(2017/C 357/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Évelyne Gillet (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 12. Dezember 2014 und vom 9. April 2015 sowie der darauf folgenden Gehaltsabrechnungen, mit denen der Ausgleichsbetrag, der an die Klägerin, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag nach belgischem Recht eingestellt worden war, gezahlt wurde, herabgesetzt und die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge angeordnet wird

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9. April 2015 wird aufgehoben, soweit sie die Rückforderung des Restbetrags von 3 959,38 Euro gemäß Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und Art. 116 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Frau Évelyne Gillet trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 25.4.2016 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-7/16 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


23.10.2017   

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C 357/12


Urteil des Gerichts vom 12. September 2017 — Siragusa/Rat

(Rechtssache T-678/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ausscheiden aus dem Dienst - Antrag auf Versetzung in den Ruhestand - Änderung der Bestimmungen des Statuts nach der Antragstellung - Widerruf einer früheren Entscheidung - Rechtliche Qualifizierung der angefochtenen Entscheidung))

(2017/C 357/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Sergio Siragusa (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga) und Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean und D. Nessaf)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 13. Juli 2016, Siragusa/Rat (F-124/15, EU:F:2016:147), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 13. Juli 2016, Siragusa/Rat (F-124/15) wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat, zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


23.10.2017   

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C 357/12


Beschluss des Gerichts vom 8. September 2017 — Louvers Belgium/Kommission

(Rechtssache T-835/16) (1)

((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Aufträge für Waren und Dienstleistungen - Ausschreibungsverfahren - Lieferung von Gardinen, Vorhängen und Jalousien sowie Montage-, Reinigungs- und Wartungsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Aufhebung des Verfahrens - Erledigung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 357/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Louvers Belgium Co. (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Lejeune)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Verheecke und A. Katsimerou)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. September 2016, den Auftrag in der Ausschreibung OIB.02/PO/2016/012/703 nicht an die Klägerin zu vergeben und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge von Rechtsverstößen der Kommission im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. September 2016, den Auftrag in der Ausschreibung OIB.02/PO/2016/012/703 nicht an die Louvers Belgium Co. zu vergeben, und in Bezug auf den Antrag auf Schadensersatz, soweit er auf die Einnahmeausfälle gerichtet ist, die infolge der Nichtvergabe des Auftrags entstanden sein sollen, erledigt.

2.

Der Antrag auf Schadensersatz wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit er auf die mit der Teilnahme der Louvers Belgium Co. an dem Ausschreibungsverfahren OIB.02/PO/2016/012/703 verbundenen Kosten und Aufwendungen gerichtet ist.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 30.1.2017.


23.10.2017   

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C 357/13


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2017 — Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie/Kommission

(Rechtssache T-451/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Berechnung von Treibhausgasemissionen - Biodiesel - Kommissionsmitteilung BK/abd/ener.c.1[2017]2122195 - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 357/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragsteller: Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stein, P. Friton und H.-J. Prieß)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Becker, J.-F. Brakeland und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs des Vermerks der Kommission vom 27. April 2017, BK/abd/ener.c.1(2017)2122195

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


23.10.2017   

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C 357/13


Klage, eingereicht am 18. August 2017 — PC/EASO

(Rechtssache T-181/17)

(2017/C 357/18)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: PC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Railas)

Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das EASO zu verpflichten, das anonyme, die Menschenwürde herabsetzende Schriftstück aus der mit Gründen versehenen Entscheidung vom 15. Juni 2016 zurückzunehmen und zu vernichten sowie eine neue Entscheidung zu erlassen, die sich auf die rückdatierte Entscheidung EASO/ED/2015/358 und die auf deren Grundlage erlassene Entlassungsentscheidung EASO/HR/2015/607 bezieht, deren Aufhebung die Klägerin mit der Klage in der Rechtssache T-610/16 beantragt hat;

das EASO zu verpflichten, die gesonderten Personalakten zu entfernen und über die Klägerin nur eine Personalakte gemäß Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union zu führen, deren Schriftstücke im Einklang mit dem Statut stehen, sowie aus der Personalakte der Klägerin die dort nicht hingehörenden handschriftlichen, nicht mit völliger Sicherheit identifizierten Unterlagen zu entfernen;

das EASO zu verpflichten, den Entstehungsprozess des Dokuments EASO/ED/2015/358 zu untersuchen, sowie den Verwaltungsrat des EASO zu verpflichten, gemäß Art. 29 [Abs. 1] Buchst. b und Art. 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 439/2010 zur Einrichtung des EASO Maßnahmen wegen der Missstände in der Verwaltung des EASO zu ergreifen, und zu verurteilen, an die Klägerin 30 000 Euro Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu leisten, der darin bestehe, dass das EASO eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen habe;

das EASO zu verpflichten, das gegen die Klägerin gerichtete Mobbing am Arbeitsplatz zu untersuchen, sowie das EASO und den Verwaltungsrat des EASO zu verpflichten, Maßnahmen gegenüber den für das Mobbing am Arbeitsplatz Verantwortlichen zu ergreifen, und sie zu verurteilen, an die Klägerin 30 000 Euro wegen dieses langwährenden Verwaltungsverstoßes zu leisten;

das EASO zu verpflichten, die Weitergabe von die Klägerin betreffenden vertraulichen Schriftstücken an unbefugte Dritte zu untersuchen, sowie das EASO und den Verwaltungsrat der EASO zu verpflichten, Maßnahmen gegenüber den für die Weitergabe von Schriftstücken Verantwortlichen zu ergreifen, und sie zu verurteilen, an die Klägerin 20 000 Euro wegen des Verwaltungsverstoßes zu leisten;

das EASO zu verpflichten, die Verstöße gegen das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu untersuchen, sowie das EASO und den Verwaltungsrat des EASO zu verpflichten, Maßnahmen gegenüber den für die Verstöße gegen dieses Protokoll Verantwortlichen zu ergreifen, und zu verurteilen, an die Klägerin 20 000 Euro wegen des Verwaltungsverstoßes zu entrichten;

das EASO zu verpflichten, das für fünf Jahre bestehende Beschäftigungsverhältnis der Klägerin in der Weise wiederherzustellen, dass es ohne Unterbrechung und entgeltlich fortbesteht, und das EASO zu verurteilen, an die Klägerin Gehalt, Zulagen und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers für den Zeitraum, in dem sie nicht auf ihrer Stelle beschäftigt wurde, bis zur Wiederherstellung ihres Beschäftigungsverhältnisses als Schadensersatz zu leisten;

das EASO hilfsweise, für den Fall, dass es das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht wiederherstellen kann, zu verurteilen, an die Klägerin Gehalt, Zulagen und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers für den Zeitraum von fünf Jahren ohne Unterbrechung zu leisten;

das EASO zu verurteilen, an die Klägerin 30 000 Euro als Ersatz für den ihr entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen, d. h. für die Kränkung, die sie aufgrund der Art und Weise erlitten hat, in der das EASO das Recht, gehört zu werden, entgegen dem Sinn von Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, angewandt hat, und

das EASO zu verurteilen, die der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erstens sei die Klägerin wiederholt und systematisch Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen, das von ihrem Vorgesetzten betrieben und gesteuert worden sei. Dies habe etwa zu ungewöhnlichen Arbeitsbedingungen in der Probezeit geführt, in der deshalb Ehrlichkeit und Unparteilichkeit gefehlt hätten und die durch eine autoritäre Haltung, Manipulation und öffentlich geäußerte unsachliche Kritik an der Klägerin geprägt gewesen sei.

2.

Zweitens enthalte die mit Gründen versehenen Entscheidung EASO/HR/2016/525 des EASO ein auf anonyme Behauptungen gegründetes Schriftstück, das in keinem Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin stehe und auch nicht Bestandteil der Personalakte der Klägerin sei.

3.

Drittens habe das EASO der Klägerin dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten genommen, dass es rückwirkend das Dokument EASO/ED/2015/358 habe erstellen lassen und gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe.

4.

Viertens habe das EASO die Klägerin auch außerhalb des EASO diffamiert, indem es z. B. die mit Gründen versehene Entscheidung EASO/HR/2016/525, die ein unbegründetes, irrelevantes und unbestätigtes Schriftstück enthalte, das sich auf die Klägerin beziehe, an den Europäischen Bürgerbeauftragten gesandt habe.

5.

Fünftens gebe das EASO entgegen Art. 17 und 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Union die Klägerin betreffende vertrauliche Schriftstücke an Dritte weiter, die nicht berechtigt seien, diese Schriftstücke einzusehen.

6.

Sechstens habe das EASO gegen die Regeln der Kohärenz von Akten verstoßen, da es zwei verschiedene Personalakten über die Klägerin führe und sich entgegen Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union weigere, selbst die Angaben in der offenen Personalakte als maßgeblich anzuerkennen.


23.10.2017   

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C 357/15


Klage, eingereicht am 15. Juli 2017 — TK/Parlament

(Rechtssache T-446/17)

(2017/C 357/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

und daher

die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. August 2016, mit der die Anträge der Klägerin vom 28. April 2016 abgelehnt wurden, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 25. November 2016 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, den von der Klägerin erlittenen, nach billigem Ermessen auf 25 000 Euro geschätzten immateriellen Schaden zu ersetzen;

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 26. April 2017, mit der die Beschwerde vom 16. Januar 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben, da damit der von der Klägerin erlittene immaterielle Schaden nicht ausgeglichen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, den von der Klägerin erlittenen, nach billigem Ermessen auf 25 000 Euro geschätzten immateriellen Schaden zu ersetzen;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage stützt sich im Wesentlichen auf zwei Gründe:

1.

Der erste Klagegrund, der die Entscheidungen vom 26. August 2016 und vom 5. April 2017 betrifft, gliedert sich in drei Teile:

In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der erste Antrag vom 28. April 2016 abgelehnt wurde, stützt sich der erste Klagegrund auf einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 296 AEUV, Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und gegen die Fürsorgepflicht;

In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der zweite Antrag vom 28. April 2016 abgelehnt wurde, stützt sich der erste Klagegrund auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts und Art. 41 der Charta;

Was die Schadensersatzforderung betrifft, so hätten die Entscheidungen der Klägerin einen immateriellen Schaden verursacht, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nicht wiedergutzumachen sei.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft die Entscheidung vom 26. April 2017 und stützt sich auf einen behaupteten Verstoß durch die Beklagte gegen Art. 41 der Charta, die Begründungspflicht und die Fürsorgepflicht: Die Beklagte trage vor, die von der Klägerin mit einer Beschwerde angefochtene Entscheidung sei aufgehoben und es sei beschlossen worden, eine Untersuchung einzuleiten; der klägerischen Schadensersatzforderung sei daher nicht stattzugeben. Die Klägerin ist auch der Ansicht, nachgewiesen zu haben, einen eigenständigen Schaden erlitten zu haben, der durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht wiedergutzumachen sei. Daher hätte die Beklagte nicht nur die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung aufheben, sondern auch diesen Schaden ersetzen müssen.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/16


Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Eurosupport — Fineurop support/EIGE

(Rechtssache T-450/17)

(2017/C 357/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eurosupport — Fineurop support Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 8. Mai 2017, mit der ihr Angebot im Verfahren EIGE/2017/OPER/04 „Female Genital Mutilation: Estimating Girls at Risk“ abgelehnt wurde, und die nachfolgenden Entscheidungen, das Angebot eines anderen Bieters als erfolgreich zu bewerten und den Vertrag an ihn zu vergeben, für nichtig zu erklären;

den Beklagten zu verurteilen, Ersatz für den ihr entstandenen Schaden zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % oder, hilfsweise, eine Entschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und des sorgfältigen Handelns, Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit, offensichtlicher Beurteilungsfehler.

2.

Widersprüchliche Begründung der Bewertungsentscheidungen und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung des Angebots der Klägerin.

3.

Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/16


Klage, eingereicht am 1. August 2017 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-474/17)

(2017/C 357/21)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2017) 4136 der Kommission vom 26. Juni 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union insoweit für nichtig zu erklären, als damit von Portugal gemeldete Ausgaben im Zusammenhang mit der angeblichen Nichteinhaltung der Obergrenzen und der Zahlungsfristen von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90).

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L. 209, S. 1).

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2006, L. 176, S. 32).


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/17


Klage, eingereicht am 27. Juli 2017 — Arysta LifeScience Netherlands/Kommission

(Rechtssache T-476/17)

(2017/C 357/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Arysta LifeScience Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin M. Grunchard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Verordnung (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten alle Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Offensichtliche Beurteilungsfehler

Die Beklagte habe eine Reihe von offensichtlichen Beurteilungsfehlern begangen; sie habe vernunftwidrig gehandelt, indem sie spezifische Faktoren, die nur bei Diflubenzuron gegeben seien, nicht hinreichend und angemessen gewichtet habe; sie habe weder den Zeitplan von zwei Regelungsverfahren noch verfügbare neue Daten berücksichtigt; sie habe keine sorgfältige und unparteiische Prüfung der einzelnen Aspekte und Faktoren dieses Falls durchgeführt.

2.

Verletzung des Rechts auf Verteidigung: die Beklagte habe nicht gewährleistet, dass die Klägerin ihre Standpunkte während des Überprüfungsverfahrens angemessen und wirksam habe darlegen können.

3.

Erlass der angefochtenen Verordnung ultra vires: die Beklagte habe ultra vires gehandelt, da allein die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die für die Einstufung oder Neueinstufung von Stoffen gemäß der Verordnung 1272/2008 (2) rechtlich zuständige Behörde sei, und nicht die Beklagte.

4.

Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verordnung: die angefochtene Verordnung sei unverhältnismäßig, da die Beklagte zwischen mehreren Maßnahmen habe wählen können und die von ihr getroffene Entscheidung, die angefochtene Verordnung zu erlassen und den Gebrauch von Diflubenzuron auf nicht-essbare Kulturpflanzen zu beschränken, im Verhältnis zu den verfolgten Zielen übermäßig große Nachteile mit sich bringe.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron (ABl. 2017, L 128, S. 10).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


23.10.2017   

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C 357/18


Klage, eingereicht am 3. August 2017 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-480/17)

(2017/C 357/23)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos und A. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Juni 2017 für nichtig zu erklären, soweit damit von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben in Höhe von insgesamt 1 182 054,72 Euro im Rahmen des Konformitätsabschlusses durch Vornahme pauschaler Finanzkorrekturen wegen angeblicher Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung im Rahmen des EGFL und des ELER für die Antragsjahre 2012, 2013 und 2014 von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden, und zwar entsprechend den Ausführungen zum Sachverhalt und zu den Nichtigkeitsgründen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die angefochtene Berichtigung sei gesetzeswidrig, in Verkennung des Sachverhalts, mit einer mangelhaften und unzureichenden Begründung und unter Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Billigkeit erfolgt, wie — mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes — insbesondere bezüglich der angeblichen Versäumnisse bei einigen Punkten der Prüfung der GAB1 und speziellen Punkten der Prüfung der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie — mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes — bezüglich der angeblich unzulänglichen Risikoanalyse dargelegt werde.

2.

Der angefochtene Beschluss sei — auch in Anbetracht der Empfehlungen der Schlichtungsstelle bei der Kommission — unzureichend begründet, beruhe auf einem Sachverhaltsirrtum und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit damit die von den griechischen Behörden vorgenommene genaue Berechnung der finanziellen Auswirkungen der festgestellten Versäumnisse — deren tatsächliches Vorliegen unterstellt — zurückgewiesen worden sei.


23.10.2017   

DE

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C 357/19


Klage, eingereicht am 3. August 2017 — UE/Kommission

(Rechtssache T-487/17)

(2017/C 357/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: UE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Oktober 2016, mit der ihre Anträge vom 14. Oktober 2013 abgelehnt wurden, aufzuheben;

gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. April 2017, mit der ihre Beschwerde vom 5. Januar 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;

sie für den materiellen und immateriellen Schaden — geschätzt auf 120 000 Euro (immaterieller Schaden), auf 748 800 Euro (Verlust von Bezügen) und auf 576 000 Euro (Verlust von Ruhegehaltsansprüchen) –, der ihr durch das Verschulden der Beklagten entstanden sei, zu entschädigen;

sie für den infolge des Verlaufs und des Ergebnisses der Untersuchung über das Vorliegen eines Falls von Mobbing erlittenen Schaden — geschätzt auf 50 000 Euro — zu entschädigen;

die ihr entstandenen Kosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Fehler in tatsächlicher Hinsicht und Verstoß gegen Art. 35 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


23.10.2017   

DE

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C 357/19


Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Corra González u. a./SRB

(Rechtssache T-511/17)

(2017/C 357/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: José María Francisco Corra González (Madrid, España) und 7 andere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. de Santiago Álvarez und J. Redondo Martin)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass der SRB durch den Erlass des Beschlusses SRB/EES/2017/08 zur Billigung des Abwicklungsfinanzpakets für das Finanzinstitut Banco Popular Español, S.A., angenommen in der Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, europäisches Recht verletzt;

folglich diese Handlung sowie nachfolgende Durchführungsmaßnahmen, die der SRB getroffen haben mag, mit Wirkung ex tunc für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


23.10.2017   

DE

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C 357/20


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Imasa, Ingeniería y Proyectos/Kommission und SRB

(Rechtssache T-516/17)

(2017/C 357/26)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Imasa, Ingeniería y Proyectos, S.A. (Oviedo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruiz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung folgender Handlungen:

Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde;

Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


23.10.2017   

DE

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C 357/21


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Grúas Roxu/Kommission und SRB

(Rechtssache T-517/17)

(2017/C 357/27)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grúas Roxu, S.A. (Meres, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruiz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung folgender Handlungen:

Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde;

Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/21


Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Folch Torrela u. a./SRB

(Rechtssache T-524/17)

(2017/C 357/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Ángel Folch Torrela (Terrassa, Spanien) und 42 andere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt V. Clavell Hernández, Rechtsanwältin C. de Santiago Álvarez und Rechtsanwalt J. Redondo Martín)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass der in der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 angenommene Beschluss SRB/EES/2017/08 über das Abwicklungskonzept für das Finanzinstitut Banco Popular Español, S.A. europäisches Recht verletzt;

diesen Beschluss und alle nachfolgenden durch den SRB gegebenenfalls angenommenen Durchführungsmaßnahmen daher ex tunc für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, T-484/17, Fidesban u. a./Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Ausschuss für die einheitliche Abwicklung.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/22


Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Taberna Ángel Sierra u. a./SRB

(Rechtssache T-525/17)

(2017/C 357/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Taberna Ángel Sierra, SL (Madrid, Spanien) und 67 andere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Rúa Sobrino)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die Art. 18 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08), durch den die Abwicklung der Banco Popular Español, S.A. beschlossen wurde.

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/22


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — Coral Venture/SRB

(Rechtssache T-532/17)

(2017/C 357/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Coral Venture, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Niño Camazón)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage gegen die Abwicklungsentscheidung des SRB vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08), mit der die Abwicklung des Unternehmens Banco Popular erklärt und das Abwicklungskonzept, in dem die auf die Abwicklung anzuwendenden Maßnahmen enthalten sind, gebilligt wird, zuzulassen und nach geeigneter verfahrensrechtlicher Behandlung ihren Anträgen in vollem Umfang stattzugeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/23


Klage, eingereicht am 12. August 2017 — Troszczynski/Parlament

(Rechtssache T-550/17)

(2017/C 357/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Mylène Troszczynski 2017/2019(IMM) für nichtig zu erklären;

das Europäische Parlament zu verurteilen, an sie 35 000 Euro als Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, an sie 5 000 Euro zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu zahlen;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 266, im Folgenden: Protokoll).

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/24


Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Liaño Reig/SRB

(Rechtssache T-557/17)

(2017/C 357/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Carmen Liaño Reig (Alcobendas, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. López Antón)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

auf der Grundlage des in den Gründen 3.1 bis 3.4 der vorliegenden Klage Dargelegten das Abwicklungsinstrument bestehend aus der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses angeordneten Umwandlung des Instruments des Ergänzungskapitals in Bezug auf von der BPE Financiaciones, S.A. mit der Nummer ISIN XS0550098569 emitierte Nachranganteile, die #4 benannt wurden, in neu ausgegebene Aktien der Banco Popular Español, S.A. aufzuheben, weil es rechtswidrig ist und gegen die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt;

bei Stattgabe des im vorhergehenden Absatz genannten Antrags, da nach dem 91. Erwägungsgrund und Art. 85 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nicht nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten, berührt, gemäß diesem Artikel und nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung den SRB zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin für den infolge der Nichtigerklärung des im vorhergehenden Absatz genannten Beschlusses entstandenen Verlust zu verurteilen.

Zu diesem Zweck wird der enstandene Verlust der Klägerin mit dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt seiner Zahlung eines Betrags von 50 000 Euro angesetzt, was dem Nominalwert des Anteils mit dem Fälligkeitstermin 22. Okotber 2020, der von der BPE Financiaciones, S.A. mit der Nummer ISIN XS0550098569 emitiert wurde, entspricht, deren Berechtigte die Klägerin zum Zeitpunkt des Beschlusses war, zuzüglich des tatsächlichen Werts zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen mit festem Zinssatz von jährlich 6,873 %, die für den genannten Anteil seit dem 7. Juni 2017 (Datum des Beschlusses) bis zum 22. Oktober 2020 (der endgültigen Frist, die für diesen Anteil gilt) anfallen;

hilfsweise zu den Anträgen in den vorangegangenen Absätzen und aufgrund des in diesen Klagegründen unter 3.6 Dargelegten, den SRB zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in einer Höhe zu verurteilen, die dem entspricht, was diese als Berechtigte der von der BPE Financiaciones, S.A. emitieren Anleihe mit der Nummer ISIN XS0550098569 erhalten hätte, wenn diese Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beschlusses als Folge eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin keinerlei Vergütung oder Gegenleistung erhalten hat, weder aufgrund der Umwandlung des genannten Anteils, dessen Berechtigte sie war, in neu ausgegebene Aktien der Banco Popular Español, S.A. noch aufgrund der Übertragung dieser Aktien auf die Banco Santander, S.A.;

falls bei der BPE Financiaciones, S.A. nicht (wovon die Klägerin ausgeht) die in der spanischen Gesetzgebung aufgestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf die genannte Gesellschaft vorliegen sollten, das mit deren Liquidation zum Datum des Beschlusses beendet wird, die Höhe des Schadensersatzes für die Klägerin auf 50 000 Euro festzusetzen, was dem Nominalwert des erwähnten von der genannten Gesellschaft emitierten Anteils, deren Berechtigte sie war, entspricht;

falls bei der BPE Financiaciones, S.A. die in der spanischen Gesetzgebung aufgestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens in Bezug auf die genannte Gesellschaft vorliegen sollten, das mit deren Liquidation zum Datum des Beschlusses beendet wird, die Höhe des geforderten Schadensersatzes auf einen Betrag festzusetzen, der sich aus der nach Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung durchzuführenden Bewertung ergibt;

hilfsweise zu den Anträgen in den vorangegangenen Absätzen und aufgrund des in diesen Klagegründen unter 3.6 Dargelegten, den SRB zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in einer Höhe zu verurteilen, die proportional zu dem ist, was ihr zugestanden hätte, wenn alle von der Banco Popular Español, S.A. emitierten Nachranganteile, die es zum Zeitpunkt des Beschlusses gab und die gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses nicht in Aktien diese Unternehmens konvertiert wurden, in Aktien der Banco Popular Español, S.A., konvertiert worden wären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/25


Klage, eingereicht am 22. August 2017 — UG/Kommission

(Rechtssache T-571/17)

(2017/C 357/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: UG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Richard und Rechtsanwältin P. Junqueira de Oliveira)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. R/40/17 der Europäischen Kommission vom 18. Mai 2017 und alle auf diesem beruhenden Entscheidungen für nichtig zu erklären;

ihre Wiedereingliederung anzuordnen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, die überfälligen Gehälter an die Klägerin zu zahlen und ihr Schadensersatz in Höhe von 40 000 Euro zu leisten;

die rechtswidrig vorgenommenen Gehaltskürzungen für nichtig zu erklären;

die rechtswidrigen Gehaltskürzungen wegen zuviel gezahlter Beträge in Höhe von 6 818,81 Euro zurückzuzahlen;

der Europäischen Kommission die gesamten Auslagen, Kosten und Anwaltsgebühren, die vorläufig auf 10 000 Euro beziffert werden, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt.

1.

Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Kommission vor der Entlassung nur scheinbar ein Vorverfahren durchgeführt habe.

2.

Die angefochtene Entscheidung sei mit sachlichen Fehlern behaftet, weil sie auf ungenaue, weder tatsächliche noch ernsthafte Gründe gestützt sei.

3.

Die Kommission habe dadurch ihre Befugnisse überschritten, dass sie die Klägerin aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Aufgaben und wegen der Inanspruchnahme von Elternurlaub entlassen habe.

4.

Durch die Nichteinhaltung des Disziplinarverfahrens werde gegen Art. 42 des Beamtenstatuts, gegen Paragraf 5 Abs. 4 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub in der Fassung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. 2010, L 68, S. 13), gegen Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. 2002, L 80, S. 29) sowie gegen Anhang IX des Statuts verstoßen.

5.

Schließlich sei die Sanktion unverhältnismäßig.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/26


Klage, eingereicht am 24. August 2017 — Mas Que Vinos Global/EUIPO — JESA (EL SEÑORITO)

(Rechtssache T-576/17)

(2017/C 357/34)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Mas Que Vinos Global, SL (Dobarrios, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sanmartín Sanmartín)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jose Estevez, SA (JESA) (Jerez de la Frontera, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „EL SEÑORITO“ — Anmeldung Nr. 13 502 166

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juni 2017 in der Sache R 1775/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die Art. 42, 60, 63, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/26


Klage, eingereicht am 4. September 2017 — Demp/EUIPO (Darstellung der Farben Grau und Gelb)

(Rechtssache T-595/17)

(2017/C 357/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Demp BV (Vianen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Gehweiler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Farbmarke (Darstellung der Farben Grau und Gelb) — Anmeldung Nr. 15 439 987

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Juli 2017 in der Sache R 1624/2016-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 4, der Verordnung Nr. 207/2009.


23.10.2017   

DE

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C 357/27


Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-598/17)

(2017/C 357/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Pucciariello, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss Nr. 2017/1144 der Europäischen Kommission vom 26. Juni 2017 — bekannt gegeben am selben Tag — über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft [(EGFL)] und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er Gegenstand der vorliegenden Klage ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1) sowie gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2).

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird die Anwendung der mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommenen finanziellen Korrekturen wegen Ungereimtheiten bei den Ermittlungsergebnissen angegriffen.

Darüber hinaus wendet sich die Klägerin insoweit gegen die Bezifferung dieser Korrekturen, als sich ihre konkrete Bestimmung als unverhältnismäßig und offensichtlich unlogisch erweise, weil sie beträchtlich höher seien als der potenzielle Schaden aus dem den italienischen Behörden vorgeworfenen Verhalten.


(1)  ABl. 1999, L 160, S. 103.

(2)  ABl. 2005, L 209, S. 1.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/27


Klage, eingereicht am 4. September 2017 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-602/17)

(2017/C 357/37)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Sampol Pucurull und A. Gavela Llopis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2017) 4136 endg. vom 26. Juni 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, Sektor Obst und Gemüse, operationelle Programme, soweit er das Königreich Spanien betrifft.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1).

Diesbezüglich wird vorgebracht, dass der Kommission insofern ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der fehlenden Kontrolle des Kriteriums der Anerkennung der Haupttätigkeit der Erzeugerorganisation unterlaufen sei, als diese Kontrolle durch die angemessene Kontrolle des Wertes der vermarkteten Erzeugung gewährleistet werde.

Auch habe die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da der Schluss der Kommission nicht mit dem zuvor in der Untersuchung FV/2010/004 getroffenen im Einklang stehe.

2.

Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Kommission habe diesbezüglich einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung von Mängeln bei der Kontrolle hinsichtlich des in der genannten Bestimmung vorgesehenen Kriteriums der Kohärenz und technischen Qualität der Investitionen in Bezug auf die Änderungsanträge für das operationelle Programm begangen. Dazu wird ausgeführt, dass dieser Artikel keine Analyse hinsichtlich der Geschäftsstrategie einer Erzeugerorganisation vorschreibe.

Auch habe die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, da der Schluss der Kommission nicht mit dem zuvor in der Untersuchung FV/2010/004 getroffenen im Einklang stehe.

3.

Verstoß gegen Art. 59 Buchst. [e] Ziffer iv, Art. 60 Abs. 2 und 5 sowie Art. 65 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung von Mängeln bei der Kontrolle der Förderungsfähigkeit des operationellen Programms begangen, da die genannte Verordnung eine Übertragung der Investitionskosten auf ein anderes Jahr innerhalb desselben operationellen Programms nicht verbiete.

Die Kommission habe ferner gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da der Schluss der Kommission nicht mit der Antwort des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission vom 19. November 2013 auf Anfragen der spanischen Behörden zur Anwendung des Art. 65 dieser Verordnung im Einklang stehe.

4.

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2) sowie gegen die in dem Dokument VI/5530/97 enthaltenen Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen.

Die verfügte pauschale Korrektur sei unzulässig, weil keine Mängel bei den Kontrollen bestanden hätten. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass die Korrektur unverhältnismäßig sei, wobei es in diesem Fall angesichts der besonderen Umstände und des Verhaltens der Kommission in der vorliegenden Sache angebracht sei, keine Korrektur oder höchstens eine Korrektur von 2 % anzuordnen.


(1)  ABl. 2011, L 157, S. 1.

(2)  ABl. 2013, L 347, S. 549.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/29


Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Republik Litauen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-603/17)

(2017/C 357/38)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė, R. Dzikovič und M. Palionis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1144 der Kommission vom 26. Juni 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) für nichtig zu erklären, soweit damit gegenüber Litauen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 4 207 894,93 Euro angewandt wird;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Durch die Anwendung einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 5 % in Höhe von 4 207 894,93 Euro aufgrund von Mängeln bei Schlüsselkontrollen habe die Europäische Kommission insofern gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) verstoßen, als sie bei der Entscheidung über den Umfang der Nichtübereinstimmung, die Art des Verstoßes sowie den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden:

1.

unrichtigerweise die Ansicht vertreten habe, dass die Qualität der in Litauen durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen unzulänglich gewesen sei und einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle begründet habe, weil:

1.1.

sie Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (3) unrichtig ausgelegt und angewandt habe und auf der Grundlage dieser Auslegung ungerechtfertigterweise festgestellt habe, dass die litauischen Behörden es während der Vor-Ort-Kontrolle unterlassen hätten, zu überprüfen, ob die vom mit der Unterstützung Begünstigten eingereichten Zahlungsanträge durch Buchführungsunterlagen und andere geeignete Unterlagen hätten belegt werden können;

1.2.

sie Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 unrichtig ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung ungerechtfertigterweise festgestellt habe, dass die litauischen Behörden es während der Vor-Ort-Kontrolle unterlassen hätten, zu überprüfen, dass die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben in Übereinstimmung mit insbesondere den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe durchgeführt worden seien;

1.3.

sie Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 unrichtig ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung festgestellt habe, dass die die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Inspektoren nicht die Voraussetzung der Unabhängigkeit von denjenigen Beschäftigen, die für dasselbe Vorhaben die Verwaltungskontrollen durchgeführt hätten, erfüllt hätten;

2.

unrichtigerweise die Auffassung vertreten habe, dass die Qualität der durchgeführten Kontrollen der Richtigkeit der in Litauen getätigten Ausgaben einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle begründet habe, weil:

2.1.

sie Art. 24 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 unrichtig ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung ungerechtfertigterweise festgestellt habe, dass die Plausibilität der geltend gemachten Kosten nicht ausreichend überprüft worden sei;

2.2.

sie jedenfalls zu Unrecht eine finanzielle Berichtigung von 5 % angewandt habe, da der festgestellte Umfang der etwaigen Nichtübereinstimmung mit dem System der Überprüfung der Berechtigung der Ausgaben beträchtlich geringer sei;

3.

es unterlassen habe, den der Europäischen Union tatsächlich entstandenen Schaden hinsichtlich der mit ehrenamtlicher Tätigkeit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen, und unrichtigerweise die Position eingenommen habe, dass die Überprüfung, ob die Ausgaben für die mit unbeweglichem Vermögen verbundenen Tätigkeiten den Vorgaben entsprächen, unzureichend gewesen sei, weshalb sie in weiterer Folge zu Unrecht einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle festgestellt habe, weil:

3.1.

sie es unzulässigerweise unterlassen habe, die von den litauischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten betreffend die von der Zahlstelle angeordnete und von unabhängigen Experten durchgeführte Überprüfung zu berücksichtigen, bei der festgestellt worden sei, welcher Schaden in welcher Höhe den EU-Fonds tatsächlich entstanden sein könnte und welcher Schaden mit Mängeln im System der Kontrollen von Sachleistungen (unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten) verbunden gewesen sei, und zu Unrecht eine pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % angewandt habe;

3.2.

sie zu Unrecht festgestellt habe, dass Art. 24 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 im Zuge der Durchführung der Verwaltungskontrollen von Unterstützungsanträgen und der Überprüfung von Projektausgaben in Bezug auf Sachleistungen (unbewegliches Vermögen) missachtet worden sei.


(1)  ABl. 2017, L 165, S. 37.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2011, L 25, S. 8).


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/30


Klage, eingereicht am 6. September 2017 — ICL-IP Terneuzen und ICL Europe Coöperatief/Kommission

(Rechtssache T-610/17)

(2017/C 357/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ICL-IP Terneuzen, BV (Terneuzen, Niederlande) und ICL Europe Coöperatief UA (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana und E. Mullier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 2017/999 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2017, L 150, S. 7) für nichtig zu erklären, soweit sie nPB in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufnimmt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu treffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt.

1.

Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie nicht sämtliche maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt habe, und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie die ihr von den Klägerinnen übermittelten maßgeblichen Informationen, aus denen sich ergebe, dass der Stoff die Kriterien für die Priorisierung und die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung nicht erfülle, nicht sorgfältig und unvoreingenommen geprüft habe. Hätte sie diese Informationen berücksichtigt, wäre der Stoff mit einer niedrigeren oder ähnlichen Punktzahl wie andere Stoffe, die in der gleichen Priorisierungsrunde nicht priorisiert worden seien, bewertet worden und nicht mit der angefochtenen Verordnung in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen worden.

2.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 55 der REACH-Verordnung, stehe deren Wettbewerbsfähigkeitsziel entgegen und greife in das Vertriebsrecht ein.

Die angefochtene Verordnung laufe den Wettbewerbsfähigkeitszielen der REACH-Verordnung zuwider, insbesondere ihrem Titel VII über die Zulassung, und beeinträchtige somit die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen. Ferner gefährde sie durch die Priorisierung des Stoffs unter Außerachtlassung der Informationen, die zeigten, dass der Stoff die Kriterien für die Priorisierung und die Aufnahme in Anhang XIV nicht erfülle, das Vertriebsrecht der Klägerinnen.

3.

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und gegen die Begründungspflicht verstoßen.

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, weil sie keine Gründe für die „Gruppierung“ des Stoffs mit Trichlorethylen angegeben habe, obwohl die Europäische Chemikalienagentur (in den Leitlinien zum Priorisierungsansatz) ausdrücklich anerkannt habe, dass bei der Berücksichtigung von Faktoren wie der „Gruppierung“, die nicht zu den formalen Kriterien von Art. 58 Abs. 3 gehörten, die Gründe der Priorisierung eindeutig darzulegen seien und im Einklang mit Aufgabe und Zweck der Empfehlungsstufe im Zulassungsverfahren stehen müssten.

4.

Die angefochtene Verordnung verletze das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen.

Der Erlass der angefochtenen Verordnung verletze insoweit das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen, als er nicht mit den Priorisierungsleitlinien vereinbar sei. Insbesondere sei durch die Priorisierung und die Aufnahme von nPB in Anhang XIV ihr berechtigtes Vertrauen darin verletzt worden, dass das Mengenkriterium und die Gruppierungserwägungen so angewendet würden, wie sie in den Leitlinien zum Priorisierungsansatz und den Allgemeinen Leitlinien erläutert seien.

5.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Kommission hätte es für angebracht halten müssen, die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Aufnahme von nPB in Anhang XIV aufzuschieben. Dies wäre weniger belastend gewesen, da die Klägerinnen die Folgen der Aufnahme in Anhang XIV nicht schon jetzt zu tragen hätten, sondern erst dann, wenn nPB wegen einer tatsächlichen hohen relativen Priorität rechtmäßig in Anhang XIV aufgenommen werde.

6.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, weil sie nPB — durch die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung — im Vergleich mit anderen Stoffen wie z. B. Antimonbleigelb unterschiedlich behandle. Diese beiden Stoffe seien vergleichbar: Beide seien als Teil der gleichen Priorisierungsrunde eingestuft worden, hätten eine Gesamtpriorisierungspunktzahl von 17 erhalten (oder erhalten sollen), und in beiden Fällen habe die Prioritätsbewertung Gruppierungserwägungen umfasst. Dennoch seien sie von der ECHA und der Kommission unterschiedlich behandelt worden, da nPB zur Aufnahme empfohlen und später in Anhang XIV aufgenommen worden sei, während Antimonbleigelb nicht zur Aufnahme empfohlen und daher nicht in Anhang XIV aufgenommen worden sei.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/31


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2017 — Systran/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-481/13 und T-421/15) (1)

(2017/C 357/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssachen angeordnet.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/32


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2017 — Clarke/EUIPO

(Rechtssache T-548/16) (1)

(2017/C 357/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015. (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-63/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


23.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/32


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2017 — Papathanasiou/EUIPO

(Rechtssache T-549/16) (1)

(2017/C 357/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-64/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


23.10.2017   

DE

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C 357/32


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2017 — Dickmanns/EUIPO

(Rechtssache T-550/16) (1)

(2017/C 357/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-65/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).