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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 27. Oktober 2015 |
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2017/C 355/01 |
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2017/C 355/02 |
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Mittwoch, 28. Oktober 2015 |
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2017/C 355/03 |
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2017/C 355/04 |
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2017/C 355/05 |
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2017/C 355/06 |
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Donnerstag, 29. Oktober 2015 |
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2017/C 355/07 |
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2017/C 355/08 |
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2017/C 355/09 |
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2017/C 355/10 |
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2017/C 355/11 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 27. Oktober 2015 |
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2017/C 355/12 |
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2017/C 355/13 |
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2017/C 355/14 |
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2017/C 355/15 |
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2017/C 355/16 |
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2017/C 355/17 |
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2017/C 355/18 |
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2017/C 355/19 |
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2017/C 355/20 |
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2017/C 355/21 |
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Mittwoch, 28. Oktober 2015 |
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2017/C 355/22 |
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2017/C 355/23 |
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2017/C 355/24 |
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2017/C 355/25 |
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2017/C 355/26 |
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2017/C 355/27 |
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Donnerstag, 29. Oktober 2015 |
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2017/C 355/28 |
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2017/C 355/29 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
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DE |
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2015-2016
Sitzungen vom 26. bis 29. Oktober 2015
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 423 vom 17.11.2016 veröffentlicht.
Die am 27. Oktober 2015 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2013 sind im ABl. L 314 vom 1.12.2015 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 27. Oktober 2015
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/2 |
P8_TA(2015)0374
Die Ebola-Krise: langfristige Lektionen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zur Ebola-Krise: langfristige Lektionen und Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitssysteme in Entwicklungsländern zur Vorbeugung zukünftiger Krisen (2014/2204(INI))
(2017/C 355/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Resolution 2177 (2014) des UN-Sicherheitsrats vom 18. September 2014 zu Frieden und Sicherheit in Afrika, |
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unter Hinweis auf die Resolution 69/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. September 2014 zu Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des jüngsten Ebola-Ausbruchs in Westafrika, |
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unter Hinweis auf die Entscheidung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki Moon, nach der Annahme der Resolution 69/1 der Generalversammlung und der Resolution 2177 (2014) des Sicherheitsrates zur Ebola-Epidemie, mit der UN-Mission für die Reaktion auf Ebola, UNMEER (UN-Mission for Ebola Emergency Response) erstmals einen UN-Hilfseinsatz für Gesundheitsnotfälle einzurichten, |
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unter Hinweis auf die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) der WHO von 2005 (WA 32.1), |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen im Anschluss an die Anhörung der WHO vom 5. Mai 2004 zu Zoonosen, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der WHO vom 8. August 2014, in der sie die Ebola-Epidemie in Westafrika als internationalen Gesundheitsnotfall bezeichnet, |
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unter Hinweis auf den am 28. August 2014 veröffentlichten Fahrplan der WHO für die Bekämpfung der Ebola-Epidemie („Ebola Response Roadmap“) und die dazugehörigen Aktualisierungen, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Generaldirektors der WHO anlässlich der Sondertagung des Exekutivrates der Weltgesundheitsorganisation zu Ebola vom 25. Januar 2015 in Genf, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der WHO vom 9. Mai 2015 zum Ende der Ebola-Epidemie in Liberia, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der WHO für Immunisierungsprogramme in der afrikanischen Region im Zusammenhang mit Ebola, |
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unter Hinweis auf die Erklärung, die im Anschluss an die Frühjahrstagung 2015 der Gruppe Weltbank — IWF vom 17. bis 19. April 2015 in Washington DC, veröffentlicht wurde, |
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unter Hinweis auf die internationale Konferenz vom 3. März 2015 in Brüssel zum Ebola-Virus: von der Nothilfe zum Wiederaufbau, |
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unter Hinweis auf die am 21. August 2014 gegründete Mission der Afrikanischen Union „Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Ebola-Virus“ (ASEOWA), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission COM(2010)0128 und die Dokumente SEC(2010)0380, SEC(2010)0381 und SEC(2010)0382 zur Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Oktober 2014, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik, die auf der 3011. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ am 10. Mai 2010 in Brüssel angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der Europäischen Union vom 15. August 2014, 20. Oktober 2014, 17. November 2014, 12. Dezember 2014 und 16. März 2015 zur Ebola-Krise in Westafrika, |
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unter Hinweis auf die von Christos Stylianides, Mitglied der Kommission und Koordinator der Union zur Bekämpfung des Ebola-Virus, im November 2014 und im März 2015 verfassten Berichte an den Europäischen Rat, |
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unter Hinweis auf den umfassenden EU-Reaktionsmechanismus der Kommission/des EAD zum Ausbruch der Ebola-Epidemie in Westafrika, |
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unter Hinweis auf die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI), den EITI-Fortschrittsbericht für Sierra Leone von 2011, den EITI-Fortschrittsbericht für Liberia von 2012 und den EITI-Fortschrittsbericht für Guinea von 2012, |
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unter Hinweis auf das französische Hilfsprogramm „Network of Public Health Institutes in West Africa“ (Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Westafrika — RIPOST), |
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unter Hinweis auf die am 3. Dezember 2014 in Straßburg (Frankreich) angenommene Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Ebola-Epidemie, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. September 2014 zur Reaktion der EU auf den Ausbruch des Ebola-Virus (1), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0281/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme Liberias, Sierra Leones und Guineas große Lücken aufweisen und dass diese drei Staaten bereits vor dem Ausbruch in der Rangliste des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNPD) die untersten Plätze belegten, dass dort etwa 80 % der Bürger in extremer Armut leben, und dass diese Länder zu den Staaten gehörten, in denen die meisten Erwachsenen frühzeitig und die meisten Kinder unter fünf Jahren sterben, wobei diese Todesfälle meist auf behandelbare Erkrankungen zurückzuführen sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Ebola-Krise nicht nur auf lokaler und regionaler Ebene eine systemische Krise ist, sondern auch im nationalen und globalen ordnungspolitischen Maßstab; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Ausmaß der Katastrophe auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden kann, wie beispielsweise das politische Versäumnis der betroffenen Länder, Alarm auszulösen, die ungeeignete Reaktion der internationalen Gemeinschaft, die verheerenden Auswirkungen der Grenzschließungen und der Einschränkungen für die Menschen, die Unwirksamkeit der Überwachungs- und Alarmmechanismen, die langsame und wenig geeignete Reaktion nach dem letztendlichen Anlaufen der Hilfe, die Tatsache, dass die WHO keinerlei Führungsrolle eingenommen hat, und die mangelnde Forschung und Entwicklung bei Arzneimitteln, Diagnoseverfahren und Impfstoffen; |
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D. |
in der Erwägung, dass in der Woche bis zum 18. Oktober 2015 drei neue Fälle der Ebola-Viruskrankheit bestätigt wurden, von denen alle in Guinea auftraten; in der Erwägung, dass Guinea für die zwei vorausgegangenen Wochen keine Fälle gemeldet hatte; in der Erwägung, dass Sierra Leone keine Fälle seit fünf aufeinanderfolgenden Wochen gemeldet hat; in der Erwägung, dass die WHO Liberia seit dem 3. September 2015 frei von Ebola-Virus-Übertagungen zwischen Menschen erklärt hat; in der Erwägung, dass die Zahl der bestätigten Fälle 28 512 beträgt, einschließlich 11 313 bestätigter Todesfälle; |
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E. |
in der Erwägung, dass noch zu wenig darüber bekannt ist, wie das Ebola-Virus vorkommt, wie es übertragen wird und welches Mutationspotenzial ihm innewohnt; in der Erwägung, dass die weitverbreitete Verwirrung und das vorherrschende Missverständnis über die Ursachen und Folgen der Viruskrankheit Ebola dazu geführt haben, dass sich das Virus immer weiter verbreitet hat; in der Erwägung, dass ethnografische Forschungen betrieben werden sollten, damit verstanden wird, wie Gemeinschaften funktionieren und wie Menschen unterschiedlicher kultureller Gepflogenheiten erreicht werden können; |
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F. |
in der Erwägung, dass das Ebola-Virus im Sperma und in der Okularflüssigkeit genesender Menschen gefunden wurde; in der Erwägung, dass einzelne Fälle der Übertragung beim Geschlechtsverkehr nachgewiesen wurden, was darauf hindeutet, dass es schwierig sein wird, das Virus auszurotten und einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem ein Land wirklich als von Ebola befreit gelten kann; |
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G. |
in der Erwägung, dass vom IWF und der Weltbank aufgezwungene Strukturanpassungsprogramme, die Mittelkürzungen im öffentlichen Sektor erforderlich gemacht haben, in zahlreichen Staaten Afrikas dem Gesundheits- und dem Bildungswesen geschadet haben; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Ebola-Ausbruch in Westafrika deutlich gemacht hat, dass das lokale und nationale Gesundheitswesen in Staaten mit geringem Einkommen weder mit ausreichenden Mitteln ausgestattet noch belastbar genug ist, um den Ausbruch einer Infektionskrankheit wie Ebola zu bewältigen; in der Erwägung, dass die Stärkung der globalen Gesundheitssysteme aus diesem Grund zu einem wichtigen Bestandteil der weltweiten Gesundheitspolitik geworden ist; |
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I. |
in Erwägung des Gewichts der Kultur und der traditionellen Sitten und Gebräuche beim Umgang mit der Ebola-Krise (2); |
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J. |
in der Erwägung, dass Kinder, weibliche Jugendliche und junge Frauen in einer solchen Krise zu den am stärksten an den Rand gedrängten und den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen gehören, was eine ernsthafte Bedrohung für die Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten durch Frauen darstellt und das geschlechtsspezifische Bildungsgefälle vergrößert hat; in der Erwägung, dass Waisen Ablehnung und Stigmatisierung ausgesetzt sein können; |
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K. |
in der Erwägung, dass der Ausbruch dieser Ebola-Epidemie in Westafrika der größte und umfassendste ist, der bei dieser Krankheit je verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass die WHO erstmals am 23. März 2014 auf diesen Ebola-Ausbruch hingewiesen wurde, dass jedoch der Notfallausschuss der Weltgesundheitsordnung diesen Ausbruch erst am 8. August 2014 zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite erklärt hat; in der Erwägung, dass Ebola vor diesem Ausbruch nicht als größere Herausforderung für die öffentliche Gesundheit angesehen wurde; |
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L. |
in der Erwägung, dass in Guinea, Liberia und Sierra Leone — Ländern, in denen es bereits vor dem Ausbruch der Ebola-Krise beträchtlich an Personal im Gesundheitswesen mangelte — annähernd 500 Angehörige der Gesundheitsberufe Ebola zum Opfer gefallen sind; in der Erwägung, dass Krankenhäuser und das medizinische Personal gleichzeitig keine Kapazitäten für die Behandlung anderer Erkrankungen hatten, da alle Ressourcen für die Bekämpfung der Ebola-Epidemie mobilisiert wurden; in der Erwägung, dass Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachkräfte geschützt werden müssen, damit eine dauerhafte medizinische Versorgung möglich ist; |
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M. |
in der Erwägung, dass zahlreiche geheilte Patienten der Stigmatisierung durch ihre Verwandten und durch die Gesellschaft ausgesetzt waren; in der Erwägung, dass insbesondere Kinder, die einen oder beide Elternteile verloren haben, hiervon betroffen sind und sich die überlebenden Verwandten dieser Kinder aus Angst vor Ansteckung häufig nicht um sie kümmern; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Erkenntnisse der Epidemiologie, der öffentlichen Gesundheit und der Sozialwissenschaft zusammen betrachtet werden müssen, damit die richtigen Lehren aus dem Ebola-Ausbruch gezogen werden; |
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O. |
in der Erwägung, dass in den ersten Monaten nach dem Ausbruch des Ebola-Virus die auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätigen nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Ärzte ohne Grenzen und das Rote Kreuz, diejenigen waren, die mit größter Effizienz vorgegangen sind, am besten informiert und am erfahrensten waren und somit in diesem Zeitraum bei der Bekämpfung des Virus an vorderster Front tätig waren; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Schließung von Schulen und die Tendenz, dass Waisenkinder als Betreuungskräfte in Haushalten arbeiten, die Gefahr einer „verlorenen Generation“ von Kindern bergen, die über lange Zeit keine formale Bildung genießen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen mit ihren Kenntnissen, — ganz zu schweigen von ihrer Fähigkeit, ihre Netzwerke ins Spiel zu bringen, — gezeigt haben, dass sie, wenn eine Krise ausbricht, zielorientierter und wirksamer vorgehen können als institutionelle Akteure; |
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R. |
in der Erwägung, dass bei der Bewältigung der Ebola-Krise darüber hinaus ein anderes Phänomen zutage getreten ist, nämlich „eine Krise innerhalb der Krise“, wie es in einem Aufruf von Ärzte ohne Grenzen hieß, die dazu geführt hat, dass Menschen, die an einer anderen Krankheit als Ebola leiden, Krankenhäuser meiden aus Angst, sich mit dem Virus anzustecken; |
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S. |
in der Erwägung, dass die EU gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten weltweit der größte Geber von Entwicklungshilfe ist und mehr als 1,39 Mrd. EUR an Finanzhilfe bereitgestellt hat, um bei der Eindämmung der Ebola-Viruserkrankung in Westafrika zu helfen; in der Erwägung, dass die EU aufgrund dieses Betrags in die Lage versetzt wird, mit Partnerländern und anderen Gebern zu verhandeln, um den Aufbau umfassender nationaler Gesundheitssysteme, der auf einer kohärenten, inklusiven und an Bedürfnissen ausgerichteten Strategie beruhen muss, zu unterstützen; |
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T. |
in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen erwiesenermaßen ein leistungsfähiges Logistiksystem aufgebaut hat, das in Zukunft auch in den Bereichen Frühwarnung und Reaktion von Nutzen sein kann; |
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U. |
in der Erwägung, dass die Sicherheit des Pflegepersonals ein zentrales Element für eine internationale Mobilisierung von medizinischen Fachkräften ist; |
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V. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 23. Oktober 2014 einen EU-Ebola-Koordinator benannt hat, nämlich das Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement, Herrn Stylianides; in der Erwägung, dass dieser ab dem 12. November 2014 in Begleitung des Mitglieds der Kommission für Gesundheit, Herrn Andriukaitis, in die am stärksten betroffenen Länder gereist ist; |
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W. |
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen, die WHO und die Kommission Verfahren darüber eingeleitet haben, wie die Maßnahmen zur Bewältigung der Epidemie zu bewerten sind; |
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X. |
in der Erwägung, dass die WHO in ihrer Erklärung von April 2015 eingeräumt hat, die Welt und die WHO seien schlecht darauf vorbereitet, sich der Herausforderung einer lange anhaltenden Epidemie zu stellen; |
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Y. |
in der Erwägung, dass es unbedingt notwendig ist, die internationalen Rahmenbedingungen auf ordnungspolitischer Ebene im Bereich der Bewältigung von Gesundheitskrisen zu verbessern; |
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Z. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Arzneimitteln ein grundlegender Bestandteil des Rechts auf Gesundheit ist; |
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AA. |
in der Erwägung, dass zwei Milliarden Menschen weltweit keinen Zugang zu den Impfstoffen oder Behandlungen haben, die sie benötigen, um zu überleben und gesund zu bleiben; |
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AB. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Arzneimitteln sowie die Forschung und die Entwicklung in diesem Bereich vorrangig auf die Bedürfnisse der Kranken ausgerichtet sein müssen, unabhängig davon, ob sie in Europa leben oder in den Entwicklungsländern; |
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AC. |
in der Erwägung, dass die „Initiative Innovative Arzneimittel“ weltweit die umfassendste öffentlich-private Partnerschaft in den Biowissenschaften ist und über ein Budget von 3,3 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2024 verfügt, wovon 1,638 Mrd. EUR aus dem Programm Horizont 2020 bereitgestellt werden; |
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AD. |
in der Erwägung, dass das Ebola-Trauma dazu geführt hat, dass die Menschen kein Vertrauen mehr in die Gesundheitseinrichtungen haben und die Angehörigen der Gesundheitsberufe die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit fürchten, und dass ganze Gemeinschaften verarmt und misstrauisch sind; in der Erwägung, dass die grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen dringend wieder bereitgestellt werden müssen, sowie in der Erwägung, dass außerdem in allen Entwicklungsländern belastbare und effiziente Gesundheitssysteme aufgebaut werden müssen, die auch eine Risikoteilung umfassen, und wozu auch eine fundierte Ausbildung des medizinischen Personals vor Ort gehört; |
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AE. |
in der Erwägung, dass die Ebola-Krise in den Ländern, die vom Virus betroffen waren, die Rezession verschärft hat und dass sich Angaben der Weltbank zufolge die Auswirkungen auf das BIP der drei am stärksten betroffenen Länder allein im Jahr 2015 auf 2 Mrd. USD belaufen werden; |
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AF. |
in der Erwägung, dass diese drei Länder beim IWF und bei der Weltbank einen „Marshall-Plan“ in Höhe von 7,5 Millionen EUR gefordert haben, damit sie die Wirtschaftskrise besser überwinden können; |
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AG. |
in der Erwägung, dass einige nichtstaatliche Organisationen an die Weltbank appelliert haben, etwa 1,7 Mrd. Dollar freizugeben, damit die betroffenen Länder ihre Gesundheitseinrichtungen dauerhaft verbessern können; |
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AH. |
in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft nach wie vor wachsam sein muss, und dass das Ziel darin besteht, das Stadium nach Ebola zu erreichen, ohne dass innerhalb eines längeren Zeitraums eine Neuansteckung festgestellt wird; |
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AI. |
in der Erwägung, dass eine gute Hygiene unerlässlich ist; in der Erwägung, dass es in den drei Ländern jedoch nicht genügend funktionierende Systeme für die Wasserver- und Abwasserentsorgung gibt; |
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AJ. |
in der Erwägung, dass zu befürchten steht, dass die Zahl der Todesopfer bei einem neuen Ausbruch eine ähnliche Größenordnung annehmen könnte; |
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AK. |
in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin Federica Mogherini, das Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für humanitäre Hilfe und der Ebola-Koordinator der EU, Christos Stylianides, das Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, Neven Mimica, die Mitglieder des Europäischen Parlaments und die Regierungen und Abgeordneten der Mitgliedstaaten immer wieder gefordert haben, dass die Gesundheitssysteme gestärkt werden; |
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AL. |
in der Erwägung, dass die Stärkung der Gesundheitssysteme und der Systeme für die Wasserver- und Abwasserentsorgung im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds nur für Guinea, nicht aber für Liberia und Sierra Leone zu den Förderprioritäten gehören; |
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AM. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik (COM(2010)0128) eine umfassende, ganzheitliche und an den Bedürfnissen ausgerichtete globale Gesundheitsstrategie vorstellt, die von den Mitgliedstaaten gebilligt wurde; |
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AN. |
in der Erwägung, dass nicht alle Staaten die IHR vollständig umgesetzt haben; in der Erwägung, dass die IHR aufgrund der Erfahrungen der aktuellen Ebola-Epidemie überarbeitet werden sollten; |
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AO. |
in der Erwägung, dass man nur wenig über potenziell gefährliche Zoonosen weiß; in der Erwägung, dass Praktiken in Ernährung und Landwirtschaft, die Entwaldung und der Handel mit Tieren und Tierprodukten dazu geführt haben, dass sich neue zoonotische Erkrankungen wie Vogelgrippe, Ebola und HIV ausbilden; |
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AP. |
in der Erwägung, dass die WHO eine Abstimmung zwischen der Human- und der Tiermedizin empfiehlt; |
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AQ. |
in der Erwägung, dass eine Delegation des Entwicklungsausschusses im November 2015 nach Sierra Leone reisen wird; |
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1. |
bemängelt das langsame Vorgehen auf internationaler Ebene, um in den ersten Monaten auf diese Krise zu reagieren; hebt jedoch die Bemühungen und das Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten ab März 2014 hervor, um dabei zu helfen, die Verbreitung des Ebola-Virus zu stoppen; nimmt die Aufstockung des Engagements der EU und der Mitgliedstaaten in den Bereichen humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe sowie Logistik und Forschung, um die Krise abzuwehren, zur Kenntnis; |
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2. |
begrüßt, dass in Rekordzeit ein neuer Impfstoff entwickelt worden ist, der sich in Guinea seit 23. März 2015 als 100 % wirksam erwiesen hat, und fordert einen umgehenden und garantierten Zugang zu diesem Impfstoff, der für alle Menschen in Liberia und Sierra Leone erschwinglich sein sollte; |
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3. |
ist der Auffassung, dass die Wachsamkeit gegenüber einigen neuen Fällen von Ebola, deren Übertragungsweg noch nicht geklärt ist, nicht nachlassen darf; |
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4. |
fordert alle Beteiligten, insbesondere die Regierungen der Entwicklungsländer, die europäischen Institutionen und die internationalen Organisationen auf, Lehren aus dieser Krise zu ziehen, auch aus den negativen Auswirkungen der Konditionalität der Strukturanpassungsfazilitäten von IWF und Weltbank auf das Gesundheitswesen in Entwicklungsländern, und wirksame Methoden zur Bekämpfung von Gesundheitskrisen internationalen Ausmaßes auszuarbeiten; |
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5. |
nimmt in diesem Zusammenhang die am 18. Mai 2015 von der Direktorin der WHO angekündigte Reform, insbesondere in Bezug auf die Erstellung eines Soforthilfeprogramms und einer weltweiten Reserve von Personen, die rasch vor Ort entsandt werden können, sowie die Bereitstellung eines neuen, speziell für Notfälle bestimmten Reservefonds in Höhe von 100 Millionen USD zu Kenntnis; begrüßt die Zusage, dass der Haushalt der WHO binnen zwei Jahren um 10 % auf 4,5 Milliarden USD aufgestockt wird; |
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6. |
fordert die internationale Gemeinschaft auf, Aufklärungs- und Bildungskampagnen in den betroffenen Ländern zu fördern; hebt die enorme Bedeutung hervor, die Vorbeugungs- und Informationskampagnen bei der Bewältigung der Krise zukommt, vor allem in Bezug auf die Eindämmung der Ansteckungsgefahr und zur Schaffung eines Bewusstseins für gesundheitsgefährdende Praktiken, die vermieden werden sollten, geschaffen wird; hält es für wichtig, alternative Mittel zur Verbreitung von Informationen zu nutzen; |
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7. |
hebt es als besonders wichtig hervor, erhöhten Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen infolge des Ebola-Ausbruchs entgegenzuwirken, da die Gefahr aufkommt, dass durch Mythenbildung einzelnen Bevölkerungsgruppen die Schuld für den Ausbruch der Seuche zugewiesen wird; |
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8. |
ist der Auffassung, dass die Europäische Union langfristig über die Nothilfe hinaus zunächst Entwicklungshilfe leisten muss, die auch die Investitionen umfasst, die insbesondere im Bereich der Gesundheit zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und vor allem zur Organisation und Verwaltung der Gesundheitssysteme, zur Gesundheitsüberwachung und -beratung sowie für Systeme für die Bereitstellung von Medikamenten, Staatsführung und Staatsaufbau getätigt werden müssen, und dass es darüber hinaus erforderlich ist, dass die Volkswirtschaften der drei Länder wieder angekurbelt werden; |
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9. |
fordert die staatlichen Stellen auf, Lehren aus den mit dem Phänomen der Stigmatisierung gesammelten Erfahrungen zu ziehen und diese Erkenntnisse bei anderen potenziellen humanitären Krisen anzuwenden; |
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10. |
weist auf die große Bedeutung der Verhütung von Konflikten hin, da sich Konflikte und Instabilität in höchstem Maße negativ auf das Gesundheitswesen auswirken; |
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11. |
fordert die Einrichtung einer dauerhaften europäischen Schnelleinsatzgruppe, die sich aus Sachverständigen, Unterstützungsteams für die Laborarbeit und Epidemiologen zusammensetzt und deren logistische Struktur, die auch mobile Labors umfasst, innerhalb kürzester Zeit aktiviert werden kann; weist insbesondere mit Nachdruck auf den Mehrwert hin, den die Union im Bereich der Überwachung an den Grenzen auf dem Festland und auf See erbringen könnte, während die amerikanischen Behörden sich bei der Überwachung an den Flughäfen auszeichnen — eine Fähigkeit, die die Union ebenfalls entwickeln könnte und von der sie profitieren dürfte; |
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12. |
fordert die EU außerdem auf, die Einrichtung eines Netzes von Kontrollstellen in Entwicklungsländern zu unterstützen, damit neue Fälle von Infektionserkrankungen mit Seuchenpotenzial möglichst rasch entdeckt werden können, um in diesen Ländern ein Alarmnetz zu errichten; |
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13. |
erkennt an, dass die Bildung von Kooperationen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Entwicklungsländern, vor allem jenen in Westafrika, im Bereich der Schulung von medizinischem Personal unterstützt werden muss; |
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14. |
betont, dass die Systeme für den Schutz und eine rasche Evakuierung von internationalen medizinischen Fachkräften verstärkt werden müssen; |
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15. |
bedauert, dass die in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen und eine unausgewogene Entwicklungspolitik zu ineffizienten Gesundheitssystemen beigetragen haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die drei betroffene Länder dabei zu unterstützen, ihr eigenes öffentliches Gesundheitssystem auszubauen, damit sie ihre grundlegende Gesundheitsversorgung sicherstellen und sich mit den erforderlichen Infrastrukturen ausstatten können, die all ihren Bürgern Zugang zu öffentlicher Gesundheitsfürsorge ermöglichen; vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Aufbau eines langfristig belastbaren Gesundheitswesens unter anderem Folgendes erfordert:
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16. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass mit der Reaktion die zugrundeliegende Kluft bei der Repräsentation von Frauen, ihrem Zugang zu Gesundheit und zu Dienstleistungen und der Zerstörung der Lebensgrundlagen angegangen werden sollte; hält es insbesondere für notwendig, dass eine Grundversorgung und hochwertige Dienstleistungen in der Gesundheitsfürsorge angeboten werden, unter besonderer Beachtung von postnataler Betreuung, Geburtshilfe und Gynäkologie; |
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17. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik (COM(2010)0128) und ihre ganzheitliche Sichtweise umfassender Gesundheitssysteme, ihre horizontale Herangehensweise und ihre Bemühungen um eine allgemeine Gesundheitsversorgung; fordert die Kommission auf, diese Mitteilung mit Blick auf die neuen, während der Ebola-Krise gewonnenen Erkenntnisse zu überarbeiten und dabei den umfassenden und horizontalen Ansatz beizubehalten und zeitnah ein Aktionsprogramm vorzustellen und umzusetzen; |
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18. |
hält es generell für notwendig, dass die Entwicklungsländer vorrangig Haushaltslinien vorsehen, aus deren Mitteln tragfähige und belastbare öffentliche Sozial- und Gesundheitssysteme geschaffen werden, eine ausreichende Zahl gut ausgerüsteter dauerhafter Gesundheitseinrichtungen aufgebaut wird (namentlich Labors sowie Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung) sowie eine Grundversorgung und hochwertige Dienstleistungen in der Gesundheitsfürsorge angeboten werden; hält es für geboten, dass genügend medizinisches Personal im Verhältnis zur Bevölkerungszahl bereitgestellt wird, und fordert die Regierungen der betroffenen Länder auf, dafür zu sorgen, dass dieses Personal entlohnt wird und dass die für Gesundheit vorgesehenen Mittel bei den Menschen ankommen; weist jedoch darauf hin, dass Krisen wie die aktuelle nicht allein durch die Gesundheitssysteme bewältigt werden können, und dass eine umfassende Herangehensweise unter Einbeziehung verschiedener Sektoren (darunter Bildung und Ausbildung, Hygiene, Lebensmittelsicherheit und Trinkwasser) erforderlich ist, um die größten Lücken bei allen wesentlichen Diensten zu schließen; betont gleichzeitig, dass auch Bildung und die Beachtung der kulturellen Aspekte und der Überzeugungen von größter Bedeutung für diese Bewältigung sind; |
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19. |
weist darauf hin, dass Investitionen in den Gesundheitssektor ein wichtiges Mittel sind, um die wirtschaftliche Entwicklung voranzutreiben, und dazu beitragen, die Armut in den Entwicklungsländern zurückzudrängen; begrüßt die Einbeziehung von Ziel 3, „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, in den Vorschlag für die künftigen Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG); |
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20. |
betont, dass in den langfristigen Kostenplänen, die für den Aufbau belastbarer und umfassender Gesundheitssysteme erforderlich sind, auch eine angemessene Zahl ausgebildeter Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Zugang zur ausreichenden Versorgung mit medizinischem Material und umfassende Gesundheitsinformationssysteme vorzusehen sind; |
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21. |
fordert eine Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen durch die Einrichtung eines öffentlichen „regionalen Forschungszentrums für Infektionskrankheiten in Westafrika“ sowie durch die Zusammenarbeit von Universitäten unter Beteiligung der EU und ihrer Mitgliedstaaten; |
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22. |
betont, dass soziale Ungleichheiten angegangen werden müssen, damit ein belastbares und dauerhaftes öffentliches Gesundheitswesen aufgebaut werden kann; befürwortet zu diesem Zweck die Einführung einer staatlich finanzierten allgemeinen und kostenlosen Gesundheitsversorgung und fordert die Kommission nachdrücklich auf, gemeinsam mit den Partnerländern und anderen Gebern so rasch wie möglich ein Programm zur Einführung einer universellen Krankenversicherung vorzulegen, durch die eine Risikoteilung der Gesundheitsrisiken gewährleistet ist; |
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23. |
fordert alle Staaten auf, sich zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu bekennen und einen Plan auszuarbeiten, in dem eigene Finanzmittel und potenzielle internationale Mittel für die Verwirklichung dieses Ziels ermittelt werden; unterstützt das Ziel, die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung in allen Ländern auf das anerkannte Minimum von 86 USD pro Person für die medizinische Grundversorgung zu erhöhen; |
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24. |
begrüßt die hochrangige internationale Konferenz zum Thema Ebola am 3. März 2015, die unter der Schirmherrschaft der EU und wichtigen Partnern mit dem Ziel veranstaltet wurde, Ebola auszurotten und zudem die Auswirkungen auf die betroffenen Länder zu bewerten, um sicherzustellen, dass Entwicklungshilfe auf humanitären Anstrengungen aufbaut; |
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25. |
unterstützt die Idee eines „Marshall-Plans“ zur Wiederankurbelung der Wirtschaft dieser Länder; schlägt vor, der Verwaltung technische Unterstützung anzubieten, damit ihre Kapazitäten erweitert werden und dafür gesorgt wird, dass das Geld die Menschen erreicht und nicht für Korruption oder andere Zwecke versickert; |
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26. |
begrüßt die internationalen Anstrengungen zur Senkung der internationalen Schuldenlast der von Ebola betroffenen Länder; |
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27. |
ist der Ansicht, dass die Partnerschaften zwischen der EU und dem Krisengebiet nur dann ihre volle Wirkung entfalten können, wenn Liberia, Sierra Leone und Guinea in der Lage sind, die Verantwortung für ihre eigene Entwicklung schnellstmöglich zu übernehmen; |
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28. |
vertritt die Auffassung, dass die Programmplanung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds einer Überprüfung unterzogen werden sollte, damit Investitionen im Bereich Gesundheit und verantwortungsvolle Staatsführung für alle Länder, deren öffentliche Infrastruktur fragil ist, Priorität erlangen; ist besorgt darüber, dass Gesundheit sowie die Wasserver- und Abwasserentsorgung keine Förderprioritäten der nationalen Richtprogramme Liberias und Sierra Leones sind; fordert die Kommission auf, Mechanismen für eine eingehendere Überwachung der Hilfe einzurichten; |
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29. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) das Risiko einer strukturellen Unterfinanzierung der humanitären Maßnahmen der Europäischen Union nicht länger ignoriert werden darf; |
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30. |
begrüßt, dass die humanitären Akteure und das vor Ort anwesende medizinische Personal — unter großer Gefahr für ihr eigenes Leben — alles daran gesetzt haben, diese große Gesundheitskrise einzudämmen; |
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31. |
beglückwünscht die Mission der Vereinten Nationen für Ebola-Nothilfemaßnahmen (UNMEER), die Partnerorganisationen und die nichtstaatlichen humanitären Organisationen wie Ärzte ohne Grenzen, den Internationalen Verband des Roten Kreuzes, die Rothalbmondgesellschaften, Emergency u. a. für ihre vor Ort geleistete Arbeit und begrüßt ausdrücklich ihren umfassenden Beitrag und ihre umfassende Hilfe bei der Eindämmung der Epidemie; bedauert, dass es Fälle gibt, in denen medizinisches und sonstiges Personal, das am Kampf gegen die Seuche beteiligt war, bei seiner Rückkehr aus Afrika unangemessen behandelt wurde; |
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32. |
ist der Auffassung, dass der Zugang zu Arzneimitteln grundsätzlich nicht länger von der Kaufkraft der Patienten abhängen darf, sondern sich nach den Bedürfnissen des Kranken richten muss, sowie der Markt nicht allein das entscheidende Kriterium dafür sein kann, welche Arzneimittel hergestellt werden; |
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33. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dem in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der EU der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie fairen und ausgewogenen internationalen Handel, medizinische Forschung und Maßnahmen zur Innovation fördern, mit denen der allgemeine Zugang zu Arzneimitteln unterstützt und erleichtert wird; |
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34. |
fordert die Kommission auf, bei der Entwicklung von Arzneimitteln oder Impfstoffen, die aus öffentlich-rechtlichen Partnerschaften wie beispielsweise der „Initiative Innovative Arzneimittel“ hervorgehen, alternative Modelle anstelle von auf Patentmonopole gestützte Modelle anzustreben, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Patienten Zugang zu Behandlungen haben, dass die für die Gesundheitsversorgung vorgesehenen Finanzmittel tragfähig sind und dass wirksam auf Krisen wie die vom Ebola-Virus verursachte oder ähnliche Bedrohungen reagiert werden kann; |
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35. |
weist darauf hin, dass Forschungskapazitäten im Bereich globale Epidemiologie aufgebaut und Schnelltests entwickelt werden müssen und dass Impfstoffe allgemein zugänglich zu machen sind; begrüßt diesbezüglich, dass zur Bekämpfung des Ebola-Virus zahlreiche europäische Forschungsfonds in Anspruch genommen wurden, insbesondere auch über die Initiative für innovative Arzneimittel, das Programm Horizont 2020 und das Programm für eine Partnerschaft der europäischen Länder und der Entwicklungsländer im Bereich der klinischen Versuche (EDCTP); betont, dass Impfstoffe zwar zu begrüßen, aber höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sind, Ebola auszurotten, da das Virus mutiert; weist aus diesem Grund mit Nachdruck darauf hin, dass die Mittel vorrangig für die Stärkung der allgemeinen Gesundheitssysteme, Hygiene, die Eindämmung, zuverlässige Schnelltests in einem tropischen Umfeld und Arzneimittel gegen das Virus und zur Linderung der von ihm hervorgerufenen Symptome verwendet werden müssen; |
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36. |
fordert alle betroffenen Akteure eindringlich auf, die Bürger verstärkt in Gesundheitsfragen zu schulen, indem der Schwerpunkt auf traditionelle Sitten gelegt wird, die mit dem Kampf gegen eine epidemische Ausbreitung nicht vereinbar sind; |
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37. |
betont, dass die EU eine wirksame und faire Finanzierung von Forschung fördern muss, die der Gesundheit aller zugutekommt und dafür sorgt, dass Innovationen und Eingriffe in erschwingliche und zugängliche Lösungen münden; weist insbesondere erneut darauf hin, dass Modelle, die eine Entkopplung der Kosten für Forschung und Entwicklung von den Preisen von Arzneimitteln ermöglichen, und etwaige Technologietransfers in die Entwicklungsländer geprüft werden sollten; |
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38. |
weist erneut darauf hin, dass in vernachlässigte Krankheiten investiert werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Debatte in diesem Bereich fortzuführen und eine umfangreiche Zusammenarbeit zwischen privatem und öffentlichem Sektor einzuleiten, damit die nationalen Gesundheitssysteme gestärkt werden und die Ergebnisse den betroffenen Bevölkerungsgruppen besser zur Verfügung gestellt werden können, sofern Schutzmaßnahmen ergriffen werden, damit die öffentlich-rechtlichen Partnerschaften in einem unregulierten Markt nicht zum Schaden schutzbedürftiger Menschen gereichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die EU mit dem Ziel, die dringend notwendige Erforschung neuer Behandlungsmöglichkeiten anzugehen, im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Initiative Innovative Arzneimittel 138 Mio. EUR für Vorhaben bereitgestellt hat, mit denen klinische Tests für neue Impfstoffe, Schnelldiagnosetests und Behandlungen entwickelt werden; begrüßt, dass auch die europäische Pharmaindustrie erhebliche Ressourcen für diese Forschungsbemühungen zugesagt hat; |
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39. |
betont, dass Ebola und andere Epidemien transnationale Bedrohungen sind, die eine internationale Zusammenarbeit erforderlich machen; fordert die WHO auf, die IHR mit Blick auf die gegenseitige Abhängigkeit und Verantwortung, die finanzielle Unterstützung sowie für die Bekämpfung der Ursachen zu überarbeiten; |
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40. |
begrüßt angesichts der lückenhaften Umsetzung der IHR und des Mangels an einer epidemiologischen Überwachung das französische Hilfsprogramm „Network of Public Health Institutes in West Africa“ (Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Westafrika); |
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41. |
betont, dass zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem der Ausbruch zurückgeht, das Virus jedoch noch Monate nach der Genesung in den Keimdrüsen zu finden ist, sexuelle Beratung und Familienplanung als Teil des Gesundheitssystems und der Bildungsmaßnahmen verfügbar gemacht werden müssen; |
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42. |
betont, dass der Ausbruch einer Lebensmittelkrise im Anschluss an eine Seuche, die verheerende Folgen für Kleinlandwirte hat, am wahrscheinlichsten ist; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die internationale Gemeinschaft auf, in deren langfristige Entwicklung zu investieren, damit bäuerliche Haushalte und die künftige Ernährungssicherheit Westafrikas nicht weiter gefährdet sind; |
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43. |
fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, in enger Zusammenarbeit mit dem Ebola-Koordinator der Union und im Anschluss an den Arbeitsbesuch des Parlaments in Sierra Leone festzustellen, wie die Krise bewältigt wurde, bevor er eine endgültige Bewertung abgibt, der genau festgelegte Kriterien zugrunde liegen; |
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44. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0026.
(2) Sitten, nach denen es beispielsweise verboten ist, Tote zu verbrennen.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/11 |
P8_TA(2015)0375
Emissionsmessungen in der Automobilindustrie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (2015/2865(RSP))
(2017/C 355/02)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission betreffend Emissionsmessungen im Automobilsektor (O-000113/2015 — B8-0764/2015), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (4), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Umweltschutzbehörde der USA (EPA) und die Luftreinhaltungskommission Kaliforniens (CARB) der Volkswagen AG, der Audi AG und der Volkswagen Group of America (gemeinhin als „VW“ bekannt) am 18. September 2015 eine Mitteilung über den Verstoß (notice of violation) gegen geltende Luftreinhaltungsvorschriften zugestellt haben; in der Erwägung, dass Ermittlungen eingeleitet wurden, nachdem eine nichtstaatliche Organisation in Zusammenarbeit mit Hochschulforschern die Stickoxidemissionen (NOx) von Dieselfahrzeugen untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchung im Mai 2014 der EPA und der CARB vorgelegt hatte; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung in der EU jährlich mehr als 430 000 vorzeitige Todesfälle und Schätzungen zufolge aufgrund der gesundheitlichen Folgen Kosten von bis zu 940 Mrd. EUR im Jahr verursacht; in der Erwägung, dass NOx zu den Luftschadstoffen gehört, die als Ursache unter anderem für Lungenkrebs, Asthma und zahlreiche Atemwegserkrankungen sowie für Umweltschäden wie Eutrophierung und Versauerung eine wichtige Rolle spielen; in der Erwägung, dass die Abgase von Dieselfahrzeugen in städtischen Gebieten in Europa eine Hauptquelle für NOx sind; in der Erwägung, dass bis zu einem Drittel der Stadtbevölkerung in der EU weiterhin Konzentrationen ausgesetzt ist, die oberhalb der von der EU festgelegten Grenz- oder Zielwerte liegen; in der Erwägung, dass der Verkehr auch weiterhin eine der Hauptursachen für die schlechte Luftqualität in den Städten und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist; in der Erwägung, dass die Luftqualitätsgrenzwerte der EU — vor allem aufgrund der Luftverschmutzung in städtischen Gebieten — derzeit von mehr als 20 Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Abgase von Dieselmotoren seit 2012 als krebserregend einstuft und eine weltweite Verringerung der Exposition gegenüber diesem Emissionsstoffgemisch empfiehlt, da Dieselruß noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Automobilindustrie ein wesentlicher Faktor für Wachstum und Innovation ist und in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten als Arbeitgeber eine Rolle spielt; in der Erwägung, dass das Ansehen und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Wirtschaftszweigs durch den derzeitigen Skandal beschädigt werden könnte, wenn nicht entschieden gehandelt wird; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Zulieferkette der Automobilindustrie hauptsächlich aus kleinen und mittelständischen Unternehmen besteht, die 50 % der branchenspezifischen Forschung und Entwicklung beisteuern; in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Stärke vieler europäischer Regionen von der Automobilindustrie und deren Zulieferern abhängt; |
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F. |
in der Erwägung, dass es zu einem fairen Wettbewerb — auch unter Automobilherstellern — gehört, dass der Kunde ein Produkt auswählen und seine Entscheidung auf der Grundlage der dargebotenen umfassenden, neutralen technischen Merkmale treffen kann; |
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G. |
in der Erwägung, dass die EU zahlreiche Bemühungen unternommen hat, um den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Automobilindustrie zu begegnen, und dabei auf die im Bereich der staatlichen Beihilfen verfügbaren Instrumente zurückgegriffen hat; |
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H. |
in der Erwägung, dass gemäß der von Parlament und Rat im Dezember 2006 vereinbarten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von Leichtfahrzeugen, in der die Emissionsnormen Euro 5 und 6 festgelegt sind, Hersteller dazu verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge so auszustatten, dass sie „unter normalen Betriebsbedingungen“ (Artikel 5 Absatz 1) den Emissionsanforderungen entsprechen; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausdrücklich verboten ist, wobei eine Abschalteinrichtung laut Definition ein Konstruktionsteil ist, „das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung dieses Verbots verpflichtet sind; in der Erwägung, dass die Kommission in der Verordnung zudem ausdrücklich aufgefordert wird, Tests einzuführen und Maßnahmen zu treffen, um auf die Verwendung von Abschalteinrichtungen zu reagieren; |
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J. |
in der Erwägung, dass Verbraucher gemäß der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter nach dem Kauf eines Produkts Anspruch auf eine Mindestgarantie von zwei Jahren haben und der Verkäufer verpflichtet ist, dem Verbraucher Güter zu liefern, die in vertragsgemäßem Zustand sind; in der Erwägung, dass der Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit Anspruch auf eine kostenlose Reparatur bzw. Ersatzlieferung oder Minderung des Kaufpreises hat; |
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K. |
in der Erwägung, dass gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vor dem Abschluss von innerhalb oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen Informationen über die wesentlichen Eigenschaften eines Produkts zu erteilen sind und die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie Vorschriften über wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festlegen müssen; |
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L. |
in der Erwägung, dass gemäß der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken gilt, dass insbesondere sämtliche Praktiken verboten sind, die „in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet“ wesentlich beeinflussen, dass zu den Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, die Behauptung gehört, „dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird“, und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen; |
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M. |
in der Erwägung, dass der NOx-Emissionsgrenzwert für Dieselfahrzeuge nach der Euro-5-Norm 180 mg/km beträgt und für zwischen dem 1. September 2009 und dem 1. September 2014 typgenehmigte Fahrzeuge sowie für alle zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2015 verkauften Fahrzeuge gilt, dass der entsprechende Euro-6-Grenzwert 80 mg/km beträgt und seit dem 1. September 2014 für neue Typen sowie für alle seit dem 1. September 2015 verkauften Fahrzeuge gilt; in der Erwägung, dass bei Euro-6-Fahrzeugen, deren Zulassung vor Einführung der Norm als gesetzlicher Grenzwert erteilt wurde, in vielen Mitgliedstaaten Steuerermäßigungen gewährt wurden; in der Erwägung, dass die Ergebnisse unabhängiger Tests im Falle beider Normen deutliche Abweichungen der Fahrzeugemissionen im Normalbetrieb von den Grenzwerten bestätigen; |
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N. |
in der Erwägung, dass in einer Untersuchung der Gemeinsamen Forschungsstelle (6) der Kommission aus dem Jahr 2011 die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) ermittelte NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen erheblich über den nach Euro 3 bis 5 geltenden Emissionsgrenzwerten liegen und die durchschnittlichen NOx-Emissionen den Grenzwert im Fall ganzer Testreihen um das Zwei- bis Vierfache und bei Einzeltests bis um das 14fache überschreiten; in der Erwägung, dass in einem weiteren Bericht (7) der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2013 die Schlussfolgerung gezogen wird, dass bei Euro-6-Fahrzeugen möglicherweise sogar die für Euro-5-Fahrzeuge geltenden Emissionsgrenzwerte überschritten werden; in der Erwägung, dass unabhängigen Untersuchungen von 2014 zufolge die NOx-Emissionen getesteter Dieselfahrzeuge im Straßenverkehr im Durchschnitt siebenmal höher sind als die nach Euro 6 geltenden Grenzwerte; |
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O. |
in der Erwägung, dass VW zugegeben hat, in mindestens 11 Millionen seiner weltweit verkauften Dieselfahrzeuge Abschalteinrichtungen eingebaut zu haben; in der Erwägung, dass VW angekündigt hat, aufgrund eines Beschlusses des Kraftfahrt-Bundesamts 8,5 Millionen Dieselfahrzeuge in der EU zurückzurufen; |
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P. |
in der Erwägung, dass die festgestellte Diskrepanz zwischen den Emissionswerten sowohl auf die Unzulänglichkeiten des derzeit in der EU verwendeten Testverfahrens, das nicht unter normalen Betriebsbedingungen stattfindet, als auch auf die Verwendung von Abschalteinrichtungen zurückzuführen sein könnte; in der Erwägung, dass Zuverlässigkeit und Stichhaltigkeit des Testverfahrens für Fahrzeuge für die Einhaltung der Grenzwerte und somit auch für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt in der EU von entscheidender Bedeutung sind; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dazu verpflichtet ist, die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen zu beobachten und diese, sobald sie sich bei der Überprüfung als nicht mehr geeignet erweisen, so anzupassen, dass sie den in der Betriebspraxis tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen; in der Erwägung, dass bislang keine derartige Anpassung erfolgt ist; in der Erwägung, dass die Kommission derzeit jedoch die Annahme eines neuen Prüfzyklus auf der Grundlage der Emissionen im normalen Fahrbetrieb vorbereitet; |
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R. |
in der Erwägung, dass für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion und die Übereinstimmung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge auf EU-Ebene keine allgemeinen Normen gelten, obwohl die Kommission beauftragt wurde, im Ausschussverfahren besondere Anforderungen für solche Verfahren festzulegen; in der Erwägung, dass die für die Übereinstimmung der Produktion und die Überstimmung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge geltenden Vorgaben deshalb in der Regel nicht entsprechend durchgesetzt werden; in der Erwägung, dass die Kommission, die Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder sonstige Interessenträger über die von den zuständigen Typgenehmigungsbehörden durchgeführten Prüfungen oder deren Ergebnisse nicht informiert werden müssen; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Kommission oder die Behörden anderer Mitgliedstaaten nach dem geltenden EU-Typgenehmigungsverfahren nicht die Möglichkeit haben, die Typgenehmigung oder Konformitätsbescheinigung von Fahrzeugen für ungültig zu erklären, Fahrzeuge zurückzurufen oder ihr Inverkehrbringen auszusetzen, wenn die Fahrzeuge von einem anderen Mitgliedstaat typgenehmigt wurden; in der Erwägung, dass im derzeitigen Verfahren keine Kontrolle der von den Typgenehmigungsbehörden durchgeführten Tests vorgesehen ist, mit der sichergestellt werden könnte, dass alle Behörden die gemeinsamen EU-Vorschriften befolgen und keinen unlauteren Wettbewerb betreiben, indem sie die Normen absenken; |
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T. |
in der Erwägung, dass die Kommission den Typgenehmigungsrahmen zurzeit überarbeitet; in der Erwägung, dass diese Überarbeitung eine wichtige Voraussetzung für die Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in Emissions- und Kraftstoffverbrauchstests ist; |
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U. |
in der Erwägung, dass die derzeitigen NOx-Emissionskontrollsysteme von Diesel-Personenkraftwagen auf drei zentralen Technologien beruhen: innermotorischen Änderungen kombiniert mit Abgasrückführung, NOx-Speicherkatalysatoren (NSK bzw. LNT) und SCR-Systemen (selektive katalytische Reduktion); in der Erwägung, dass die meisten Fahrzeuge zur Einhaltung der Euro-6-Grenzwerte mit mindestens zwei dieser drei Technologien ausgestattet sind; in der Erwägung, dass alle drei Technologien mithilfe softwaregesteuerter Abschalteinrichtungen deaktiviert werden können; |
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V. |
in der Erwägung, dass bei Fahrzeugen, in die Abschalteinrichtungen eingebaut sind, zur sicheren Einhaltung der Emissionsnormen diese Einrichtungen ausgebaut und Änderungen an der Software des Emissionskontrollsystems sowie — je nach Motortechnologie — an der Hardware vorgenommen werden müssen; in der Erwägung, dass die Leistung von bereits in Fahrzeuge eingebauten Emissionskontrollsystemen durch Entfernen der Abschalteinrichtungen sowie durch Neuprogrammierung und -kalibrierung verbessert werden kann; |
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W. |
in der Erwägung, dass die Testergebnisse nicht nur bei NOx, sondern auch bei anderen Schadstoffen und CO2 von den Normalbetriebsemissionen der Fahrzeuge abweichen; in der Erwägung, dass die Abweichung zwischen den offiziellen und den tatsächlichen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen in Europa 2014 unabhängigen Studien zufolge 40 % betrug; |
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X. |
in der Erwägung, dass der Übergang der EU zu dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) erfordert, dass die derzeit für Hersteller geltenden durchschnittlichen Ziele für die CO2-Flottenemissionen an das neue Prüfverfahren angepasst werden; |
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1. |
verurteilt jedweden Betrug seitens der Automobilhersteller mit aller Schärfe und fordert die Unternehmen mit Nachdruck auf, die volle Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und bei den Untersuchungen umfassend mit den Behörden zusammenzuarbeiten; bedauert, dass Millionen Verbraucher getäuscht und durch falsche Angaben zu den Emissionen ihrer Fahrzeuge in die Irre geführt wurden; |
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2. |
ist der Überzeugung, dass in Fällen, in denen nachweislich ein Verstoß vorliegt, die Verbraucher umfassend über Rechtsbehelfe informiert und diese zügig umgesetzt werden sollten, sodass für den Verbraucher keine weiteren Nachteile entstehen; |
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3. |
bedauert, dass zu hohe Emissionen Ursache vorzeitiger Todesfälle sind und die menschliche Gesundheit und die Umwelt schädigen; |
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4. |
hält es für unverzichtbar, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen ergreifen, um das Vertrauen der Verbraucher schnellstmöglich wiederherzustellen, und alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen; hebt seine Solidarität mit den betroffenen Angestellten hervor und ist besorgt über die Auswirkungen auf die Zulieferkette und insbesondere KMU, die infolge des Betrugs zurzeit unverschuldet vor großen Herausforderungen stehen; betont, dass die Angestellten letztlich nicht diejenigen sein dürfen, die den Preis für Manipulationen bei der Emissionsmessung bezahlen; |
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5. |
betont, dass die Hersteller, bevor sie eventuelle Entlassungen in Betracht ziehen, ihre eigenen finanziellen Mittel verwenden müssen — auch, indem sie Gewinne zurückhalten, anstatt Dividenden zu verteilen –, um einen möglichst hohen Teil der durch den Verstoß gegen geltendes Recht bedingten Kosten zu decken; |
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6. |
ist zutiefst darüber besorgt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission so spät auf die gravierenden und andauernden Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte reagieren, die im EU-Recht für Fahrzeuge im Normalbetrieb festgelegt sind; |
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7. |
weist darauf hin, dass Dieselfahrzeuge pro Kilometer weniger CO2 ausstoßen als entsprechende benzinbetriebene Fahrzeuge und dass sie entscheidend dazu beitragen, dass die Hersteller die von der EU vorgegebenen Ziele für das Jahr 2021 im Hinblick auf die durchschnittlichen CO2-Flottenemissionen erreichen können; weist ferner darauf hin, dass sie auch in Zukunft in erheblichem Maße dazu beitragen werden, die Ziele für den Zeitraum nach 2021 zu erreichen, betont jedoch, dass die Hersteller die verfügbaren sauberen Technologien einsetzen müssen, um den Ausstoß von Stickoxiden, Feinstaub und anderen Schadstoffen zu senken; |
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8. |
fordert nachdrücklich vollständige Transparenz seitens der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Kenntnisse über diese Verstöße und die zu ihrer Behebung ergriffenen Maßnahmen; fordert eine eingehende Untersuchung der Rolle und Verantwortung der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten, bei der unter anderem die Probleme, die im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aus dem Jahr 2011 ermittelt wurden, zu berücksichtigen sind; |
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9. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der EU-Strategie für nachhaltige, ressourcenschonende Konzepte für den Straßenverkehr und andere Verkehrsträger zu verstärken, indem schrittweise das derzeitige System, das auf fossilen Brennstoffen beruht, aufgegeben wird und neue Technologien und Energieträger wie Wasserstoff, Elektrizität und Druckluft zum Einsatz gelangen; |
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10. |
begrüßt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten und anderen Ländern der Welt Untersuchungen zur Manipulation der Ergebnisse von Fahrzeugemissionstests durchgeführt werden; unterstützt die an die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden gerichtete Forderung der Kommission, bei einer breiten Palette von Fahrzeugmarken und -modellen umfassende Kontrollen durchzuführen; ist der Ansicht, dass die Kommission an derartigen Kontrollen beteiligt sein sollte; fordert nachdrücklich, dass Untersuchungen in jeder Hinsicht transparent erfolgen und der Informationsbedarf der von entdeckten Regelwidrigkeiten direkt betroffenen Verbraucher entsprechend berücksichtigt und erfüllt wird; |
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11. |
fordert, dass die Kommission das Parlament über die Ergebnisse dieser Untersuchungen bis zum 31. März 2016 schriftlich unterrichtet; |
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12. |
fordert, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn Abschalteinrichtungen festgestellt werden, alle notwendigen Abhilfemaßnahmen treffen und gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angemessene Sanktionen verhängen; |
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13. |
weist auf den Bericht Girling (über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe) (A8-0249/2015) hin, der am 15. Juli 2015 von seinem Umweltausschuss angenommen wurde, insbesondere auf die an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, den neuen Vorschlag für eine Verordnung über die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6), der derzeit bearbeitet wird, umgehend zu verabschieden; |
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14. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, den neuen Fahrbetriebsemissionstestzyklus unverzüglich zu erlassen, umzusetzen und zu Regelungszwecken in Kraft zu setzen; begrüßt den Bericht Deß (A8-0270/2015) über die Verringerung der Schadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen, der vom Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Parlaments am 23. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere die an die Kommission gerichtete Forderung, für „sämtliche Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2015 eine Typgenehmigung oder Zulassung erhalten, […] einen Test zur Ermittlung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen [einzuführen], um sicherzustellen, dass die Emissionskontrollsysteme wirksam sind und dass die Fahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen mit einem Übereinstimmungsfaktor erfüllen, der nur die möglichen Toleranzwerte des spätestens 2017 bestehenden Emissionsmessverfahrens widerspiegelt“; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, sich auf dieser Grundlage rasch auf einen Rahmen für den Prüfzyklus zu einigen; |
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15. |
weist darauf hin, dass den aktuellen Plänen der Kommission zufolge bei den Fahrbetriebsemissionstests lediglich die NOx-Emissionen geprüft würden; fordert, dass für alle Schadstoffe Fahrbetriebsemissionstests eingeführt werden; |
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16. |
bedauert die mangelhafte Transparenz bei den Beratungen im Ausschussverfahren über den Vorschlag für einen Fahrbetriebsemissionstest und insbesondere die Tatsache, dass die Kommission die entsprechenden Informationen dem Parlament nicht zur gleichen Zeit wie den Vertretern der Mitgliedstaaten zuleitete; fordert die Kommission auf, dem Parlament in gleicher Weise wie den Mitgliedstaaten alle einschlägigen Dokumente offenzulegen und insbesondere die vorbereitenden Dokumente über die Annahme des neuen Fahrbetriebsemissionstests, die für den Technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ bestimmt sind, zu veröffentlichen; |
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17. |
betont, dass das geltende EU-Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge erheblich verbessert werden muss, wozu auch die Erweiterung der EU-Aufsicht, insbesondere in den Bereichen Marktaufsicht, Koordinierung und Anschlusstests für in der Union verkaufte Fahrzeuge, sowie die Befugnis, Mitgliedstaaten bei entsprechenden Hinweisen zur Einleitung von Kontrollverfahren zu verpflichten, und Möglichkeit gehören, bei Verstößen gegen das EU-Recht angemessene Maßnahmen zu ergreifen; |
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18. |
fordert die Kommission auf, das geltende EU-Typgenehmigungsverfahren dahingehend umzugestalten, dass von den zuständigen nationalen Behörden ausgestellte Typgenehmigungen und Bescheinigungen von unabhängiger Seite überprüft und gegebenenfalls von der Kommission neu bewertet werden können und in der EU für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt und sichergestellt ist, dass die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften wirksam durchgesetzt werden kann und Mängel in Durchführungsmaßnahmen ohne unnötige Erhöhung des Verwaltungsaufwands behoben werden können; |
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19. |
fordert daher, dass die Einführung einer Aufsichtsbehörde auf EU-Ebene geprüft wird; |
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20. |
hält es für äußerst wichtig, dass der Kommission und allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt wird, Typgenehmigungen und Konformitätsbescheinigungen neu zu bewerten, Rückrufaktionen zu verlangen und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auszusetzen, falls ihnen Beweise für die Nichteinhaltung der EU-Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung über Euro 5 und Euro 6 oder für Verstöße gegen andere im Typgenehmigungsverfahren festgelegte Anforderungen vorliegen; |
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21. |
ist der Ansicht, dass bei der anstehenden Überarbeitung der Typgenehmigungs-Rahmenrichtlinie in Erwägung gezogen werden muss, die Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion zu erweitern und zu konkretisieren, damit wirklich jedes Jahr eine ausreichend große und repräsentative Stichprobe neuer Modelle, die nach dem Zufallsprinzip aus den Fertigungsstraßen ausgewählt werden, im Rahmen von Fahrbetriebsemissionstests auf die Einhaltung der in der EU für Schadstoffe und CO2 geltenden Grenzwerte geprüft wird; fordert darüber hinaus bessere Normalbetriebstests für bereits im Straßenverkehr eingesetzte Fahrzeuge, in deren Rahmen — auch auf der Grundlage des Fahrbetriebsemissionstestverfahrens — im Sinne der Verordnung die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bei unterschiedlichen Kilometerständen überprüft wird; fordert eine bessere Überwachung auf der Straße, die in Form regelmäßiger technischer Überprüfungen stattfinden sollte, damit Fahrzeuge, die nicht den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, ermittelt und repariert werden; |
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22. |
fordert die nationalen Behörden auf, im Fall einer sogenannten Optimierung der Fahrzeugtestbedingungen keine Nachsicht zu üben — besonders häufig sind hierbei Maßnahmen wie Erhöhung des Reifeninnendrucks, Entfernen der Seitenspiegel, Abkleben der Spalten zwischen Karosserieteilen zur Verringerung des Luftwiderstands, Verwendung spezieller Schmiermittel für Motor und Getriebe, die dort sonst nicht eingesetzt werden, Entfernung von Zubehör wie Stereoanlagen und Tests bei maximal zulässiger Umgebungstemperatur, durch die die Unterschiede zwischen Labortestbedingungen und den Normalbetriebserfahrungen der Verbraucher in unzulässiger Weise zusätzlich verstärkt werden; |
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23. |
hebt hervor, dass Verbraucher in der Lage sein müssen, die in den Richtlinien 1999/44/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU verankerten Rechte ohne Weiteres wahrzunehmen; |
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24. |
fordert die Kommission in Anbetracht ihrer Zuständigkeit für den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden dafür zu sorgen, dass für alle Mitbewerber am Markt gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen; |
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25. |
weist erneut darauf hin, dass die EU-Vorschriften über die Funktionsweise des Binnenmarkts in allen Mitgliedstaaten vollständig und konsequent umgesetzt werden und zur Anwendung kommen müssen, und fordert darüber hinaus die europäischen und die nationalen Marktaufsichtsbehörden auf, Betrugsvorwürfen immer entschlossen nachzugehen; |
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26. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verbrauchern gemäß der Fahrzeugkennzeichnungsrichtlinie (1999/94/EG) bereitgestellten Informationen korrekt, zutreffend und vergleichbar sind; ist der Auffassung, dass die Kennzeichnung auf Angaben beruhen sollte, die den Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten unter normalen Betriebsbedingungen entsprechen; |
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27. |
ist besorgt über die Abweichungen zwischen den als offizielle Testergebnisse ausgewiesenen CO2-Emissionen und den im normalen Fahrbetrieb gemessenen Emissionen; fordert daher, dass in der Frage der Anpassung der durchschnittlichen Ziele für die CO2-Flottenemissionen an das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) — unter entsprechender Berücksichtigung des Grundsatzes der „vergleichbaren Strenge“ — rasch eine Einigung erzielt wird, wobei die unfairen Toleranzbereiche im derzeitigen Testverfahren nicht geduldet werden sollten, damit die Ziele für 2021 nicht gefährdet werden; |
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28. |
fordert die Kommission auf, den aktuellen Enthüllungen bei der Ausarbeitung neuer Strategien für nachhaltige Verkehrskonzepte Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zur Stärkung der EU-Strategie für nachhaltige, ressourcenschonende Konzepte für den Straßenverkehr und andere Verkehrsträger zu treffen; verweist auf den Ansatz, den die Kommission 2011 in ihrem Weißbuch mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ festgelegt hat, und hebt hervor, dass mit diesem Ansatz erheblich zur wirksamen Verringerung der tatsächlichen verkehrsbedingten Emissionen und zur Verbesserung der städtischen Mobilität beigetragen werden könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die im Weißbuch vorgeschlagenen Maßnahmen stärker voranzutreiben, und hält die Mitgliedstaaten dazu an, dieses Vorhaben zu unterstützen; |
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29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
(2) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(3) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
(4) ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.
(5) ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15.
(6) Analysing on-road emissions of light-duty vehicles with Portable Emission Measurement Systems (PEMS) (Mit portablen Emissionsmesssystemen ermittelte Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen im Straßenverkehr), Gemeinsame Forschungsstelle, 2011.
(7) A complementary emissions test for light-duty vehicles: Assessing the technical feasibility of candidate procedures (Ein zusätzlicher Emissionstest für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge: Bewertung der technischen Durchführbarkeit der infrage kommenden Verfahren), Gemeinsame Forschungsstelle, 2013.
Mittwoch, 28. Oktober 2015
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/17 |
P8_TA(2015)0382
Europäische Bürgerinitiative
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zur europäischen Bürgerinitiative (2014/2257(INI))
(2017/C 355/03)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (A7-0350/2010), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative, |
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unter Hinweis auf die vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen gemeinsam mit dem Petitionsausschuss am 26. Februar 2015 veranstaltete öffentliche Anhörung zur Bürgerinitiative, |
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unter Hinweis auf die 2014 veröffentlichte Studie der Fachabteilung C des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Europäische Bürgerinitiative — erste Lehren aus der Umsetzung“, |
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unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. März 2015, ihre Initiativuntersuchung betreffend die Kommission einzustellen (OI/9/2013/TN), |
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unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Februar 2015 mit dem Titel „Umsetzung der europäischen Bürgerinitiative“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 31. März 2015 über die europäische Bürgerinitiative, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahmen des Petitionsausschusses und des Rechtsausschusses (A8-0284/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die europäische Bürgerinitiative ein neues politisches Recht der Bürger sowie ein einzigartiges und innovatives Instrument einer partizipativen Demokratie in der Europäischen Union ist, mit dem sich Themen auf die EU-Tagesordnung setzen lassen und das es den Bürgern erlaubt, eine aktive Rolle in sie betreffenden Projekten und Verfahren zu spielen; in der Erwägung, dass das Potenzial der europäischen Bürgerinitiative ohne Zweifel uneingeschränkt genutzt und in bedeutendem Maße gesteigert werden muss, um die besten Ergebnisse zu erzielen und so viele EU-Bürger wie möglich dazu anzuspornen, an der Weiterentwicklung des europäischen Integrationsprozesses mitzuwirken; in der Erwägung, dass die Stärkung der demokratischen Legitimierung ihrer Organe eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein muss; |
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B. |
in der Erwägung, dass es drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 am 1. April 2012 notwendig ist, ihre Umsetzung gründlich zu bewerten, damit mögliche Unzulänglichkeiten ermittelt und tragfähige Lösungen für ihre umgehende Überprüfung vorgeschlagen werden können; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass sich die Mehrzahl der Organisatoren von europäischen Bürgerinitiativen bei der Organisation einer Bürgerinitiative mit einer Reihe von Schwierigkeiten sowohl praktischer als auch rechtlicher Natur auseinandersetzen musste, und in der Erwägung, dass die Organisatoren mehrerer abgelehnter Bürgerinitiativen daraufhin beim Gerichtshof und beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerden gegen die Entscheidung der Kommission, ihre Bürgerinitiativen nicht zu registrieren, eingereicht haben; in der Erwägung, dass mit den Vorschriften deshalb eine maximale Zugänglichkeit der europäischen Bürgerinitiativen für Bürger und Organisatoren gewährleistet werden muss; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union ist und als solches per Definition die EU-Bürger repräsentiert; |
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E. |
in der Erwägung, dass eine Reihe von Organen, nichtstaatlichen Organisationen, Denkfabriken und zivilgesellschaftlichen Gruppen die verschiedenen Defizite bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative sowie bei der Organisation europäischer Bürgerinitiativen geprüft, zahlreiche Verbesserungsvorschläge formuliert und bei vielen Gelegenheiten darauf hingewiesen haben, welche Aspekte der Verordnung dringend überarbeitet werden müssen; |
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F. |
in der Erwägung, dass die in Artikel 6 der Verordnung enthaltenen praktischen Aspekte, insbesondere die Einrichtung eines Online-Sammelsystems und seine Zertifizierung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, den Organisatoren in den meisten Fällen weniger als zwölf Monate Zeit lassen, die erforderlichen Unterschriften zu sammeln; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Einreichung einer erfolgreichen Initiative bei der Kommission nach Ablauf der Frist für das Sammeln von Unterschriften an keinen besonderen Zeitrahmen gebunden ist und damit zu Verwirrung und Verunsicherung sowohl bei den Organen als auch bei der Öffentlichkeit sorgt; |
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1. |
begrüßt die europäische Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Artikels 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als erstes Instrument für eine länderübergreifende partizipative Demokratie, das den Bürgern die Möglichkeit gibt, direkt mit den EU-Organen zusammenzuarbeiten und sich aktiv an der Gestaltung der europäischen Politik und Gesetzgebung zu beteiligen, womit die europäische Bürgerinitiative das Recht der Bürger, Petitionen beim Parlament einzureichen und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, ergänzt; |
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2. |
hebt hervor, dass die Bürgerinitiative das erste partizipatorisch-demokratische Instrument ist, das den EU-Bürgern das Recht einräumt, auf der Grundlage von mindestens einer Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten — unter Geltendmachung ihres neuen politischen Rechtes — die Initiative zu ergreifen und die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einen geeigneten Vorschlag zu einer Angelegenheit vorzulegen, bei der die Bürger der Auffassung sind, dass es zur Umsetzung der Verträge eines Gesetzgebungsakts bedarf; |
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3. |
vertritt die Auffassung, dass die Bürgerinitiative eine außerordentliche Möglichkeit für die Bürger ist, ihre Erwartungen zu bestimmen und zu formulieren und ein Handeln der EU zu fordern, und dass diese Möglichkeit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert und unterstützt werden muss; erkennt jedoch, dass es erhebliche Defizite gibt, die angegangen und behoben werden müssen, um die europäische Bürgerinitiative wirksamer zu machen; betont, dass die europäische Bürgerinitiative ein wichtiges Instrument zur Bindung der europäischen Bürger an die EU ist und daher im Mittelpunkt jeder weiteren Bewertung des Instruments die maximale Benutzerfreundlichkeit stehen sollte; betont außerdem, dass es ein staatsbürgerliches Recht ist, sich in seiner Muttersprache auszudrücken, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Alternativen zu untersuchen, um die Möglichkeit anzubieten, alle Aktionen im Zusammenhang mit einer Bürgerinitiative in der Muttersprache durchzuführen, und damit die Bürgerbeteiligung zu fördern; weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass der Öffentlichkeit die europäische Bürgerinitiative bewusst ist, und bedauert, dass das Instrument unter den EU-Bürgern nur sehr wenig bekannt ist; fordert die EU daher auf, Werbe- und Fördermaßnahmen zu organisieren, um die europäische Bürgerinitiative in den Medien und in der Öffentlichkeit bekannter zu machen; |
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4. |
betont außerdem, dass das zivilgesellschaftliche Engagement junger Menschen von grundlegender Bedeutung für die Zukunft aller Demokratien ist, und fordert die Kommission auf, Lehren aus einzelstaatlichen Erfahrungen, die im Zusammenhang mit wahrhaft erfolgreichen Bürgerinitiativen gemacht wurden, zu ziehen; |
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5. |
hält es für entscheidend, dass die Bürger zur Wahrnehmung der legislativen Befugnisse der Union beitragen und sich unmittelbar an der Einleitung von Gesetzgebungsvorschlägen beteiligen können; |
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6. |
betont, dass es wichtig ist, dass der Öffentlichkeit die europäische Bürgerinitiative bewusst ist, damit sie als wirksames Instrument der demokratischen Teilhabe zum Tragen kommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Kommunikationsbemühungen bezüglich des Instruments zu maximieren, um das Instrument in das Bewusstsein so vieler Bürger wie möglich zu rücken und die aktive Beteiligung daran zu fördern; |
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7. |
fordert die Kommission auf, von allen öffentlichen Kommunikationskanälen Gebrauch zu machen, um auf die europäische Bürgerinitiative aufmerksam zu machen, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz der europäischen Bürgerinitiative sicherzustellen und über laufende europäische Bürgerinitiativen zu informieren, zum Beispiel durch die Einrichtung von Anwendungen, die Informationen liefern, Benachrichtigungen versenden und die Online-Unterzeichnung ermöglichen; betont, dass eine aktive Beteiligung der Bürger an europäischen Bürgerinitiativen auch in entscheidendem Maße davon abhängt, dass diese in den Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden, und schlägt deshalb vor, dass die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten über ihre offiziellen Websites auf europäische Bürgerinitiativen hinweisen; |
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8. |
weist darauf hin, dass über sechs Millionen EU-Bürger an einer europäischen Bürgerinitiative teilgenommen haben und 51 Anträge auf Einleitung einer Initiative gestellt wurden, von denen nur drei — „Right2Water“, „One of Us“ und „Stop Vivisection“ — als zulässig eingestuft wurden; weist außerdem darauf hin, dass die Organisatoren von sechs europäischen Bürgerinitiativen vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Ablehnung ihrer Initiative durch die Kommission geklagt haben, was 30 % aller Ablehnungen entspricht und was zeigt, dass noch viel getan werden muss, damit die europäische Bürgerinitiative ihr volles Potenzial entfalten kann; verweist auf die zahlreichen praktischen Schwierigkeiten, mit denen die Organisatoren seit dem Inkrafttreten der Verordnung im April 2012 zu kämpfen hatten, sowie auf den Umstand, dass die Anzahl der Initiativen zurückgeht; |
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9. |
fordert die Kommission auf, die Organisatoren von europäischen Bürgerinitiativen über die Europe-Direct-Kontaktstelle so frühzeitig wie möglich angemessen und umfassend zu beraten — insbesondere was rechtliche Aspekte angeht, damit sich die Organisatoren aller ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bewusst sind und nicht deshalb scheitern, weil sie eine Bürgerinitiative vorschlagen, die offenkundig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission liegt und die rechtlichen Kriterien für die Zulässigkeit nicht erfüllt; fordert auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, eine andere unabhängige Stelle einzurichten, die mit der Beratung beauftragt wäre; stellt allerdings fest, dass gemäß dem Vertrag von Lissabon die in europäischen Bürgerinitiativen aufgeworfenen Sachverhalte nicht unbedingt uneingeschränkt in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, in ihren Vertretungen in jedem Mitgliedstaat eine für europäische Bürgerinitiativen zuständige Stelle einzurichten, die alle notwendigen Informationen sowie die erforderliche Beratung und Unterstützung für europäische Bürgerinitiativen bereitstellt; |
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10. |
betont ferner, dass eine für europäische Bürgerinitiativen zuständige Stelle auch einen Beitrag zur Steigerung der Bekanntheit der europäischen Bürgerinitiative in der Öffentlichkeit und in den Medien leisten könnte; fordert die Kommission deshalb auf, die europäische Bürgerinitiative als ein offizielles Instrument der EU zu fördern, um dieses Ziel zu erreichen; betont, dass damit auch erreicht werden könnte, dass die Bürger weniger misstrauisch sind, wenn es darum geht, die für die Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative erforderlichen personenbezogenen Daten bekannt zu geben; |
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11. |
fordert, dass detailliertere Leitlinien zur Auslegung der Rechtsgrundlage und mehr Informationen über die Datenschutzanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Organisatoren ihre Kampagnen durchführen, bereitgestellt werden, um den Organisatoren Rechtssicherheit zu bieten; fordert darüber hinaus, über die Möglichkeiten für die Organisatoren, erschwingliche Versicherungspolicen abzuschließen, zu informieren; |
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12. |
bedauert das Fehlen klarer Informationen über das Instrument der europäischen Bürgerinitiative in der Anfangsphase, was zu generellen Missverständnissen im Hinblick auf seine Natur geführt und Enttäuschung ausgelöst hat, als die ersten europäischen Bürgerinitiativen von der Kommission abgelehnt wurden; weist erneut darauf hin, dass das Instrument einfach, klar und benutzerfreundlich sein und umfassend bekannt gemacht werden sollte; betont, dass die Kommission nationale und lokale Mandatsträger dazu auffordern und dabei unterstützen sollte, bei der verstärkten Berichterstattung über die europäische Bürgerinitiative eine Vorreiterrolle zu spielen; |
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13. |
unterstützt darüber hinaus die aktive Beteiligung der EU-Bürger, indem sie dieses Instrument zur Einflussnahme auf die Agenda richtig einsetzen; ist besorgt über einen Interessenkonflikt, der sich ergeben könnte, weil die Kommission die alleinige Verantwortung für die Durchführung der Zulässigkeitsprüfung trägt, und fordert, dass dieser Sachverhalt künftig angemessen geregelt wird; weist gleichzeitig darauf hin, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht Zielsetzungen aller Interessenträger sein sollten, damit die Nachvollziehbarkeit der Bürgerinitiativen erhalten bleibt; |
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14. |
fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, auch das Parlament als Entscheidungsträger zu berücksichtigen, insbesondere weil es sich beim Parlament um das einzige Organ handelt, dessen Mitglieder von den EU-Bürgern direkt gewählt werden; |
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15. |
betont, dass nach Maßgabe von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 im Falle einer Ablehnung der Registrierung einer europäischen Bürgerinitiative durch die Kommission „sie die Organisatoren über die Gründe der Ablehnung und alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen [unterrichtet]“; räumt in diesem Zusammenhang die zahlreichen Beschwerden von Organisatoren über das Ausbleiben detaillierter und erschöpfender Gründe für die Ablehnung ihrer europäischen Bürgerinitiative ein; fordert die Kommission auf, die Gründe für die Ablehnung einer Bürgerinitiative detailliert zu erläutern, wenn eine eingereichte Bürgerinitiative nach Ansicht der Kommission „offenkundig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission“ liegen sollte, und die Organisatoren gleichzeitig über die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, und zwar schriftlich und in einer Weise, die die Arbeit der Organisatoren erleichtert; weist darauf hin, dass die rechtlichen Erwägungen im Interesse der Transparenz vollständig öffentlich gemacht werden sollten, damit die Gültigkeit und vollständige Objektivität dieser Elemente rechtlich geprüft werden kann, der Ermessensspielraum der Kommission, die bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Initiative gleichzeitig Richter und Partei ist, auf ein Mindestmaß begrenzt wird und die Organisatoren entscheiden können, ob sie ihre Bürgerinitiative überarbeiten und in geänderter Form erneut einreichen wollen; |
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16. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, nur einen Teil einer Initiative zu registrieren, für den Fall, dass die gesamte Initiative nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt; fordert die Kommission auf, im Bewusstsein, dass der Dialog mit den Organisatoren von europäischen Bürgerinitiativen und ihre Einbeziehung während des gesamten Verfahrens von entscheidender Bedeutung ist, den Organisatoren zum Zeitpunkt der Registrierung einen Hinweis darauf zu geben, welchen Teil sie registrieren lassen können, und das Parlament über ihre Entscheidung bezüglich der Registrierung der europäischen Bürgerinitiative zu informieren; fordert die Kommission auf, auch Möglichkeiten zu erkunden, wie Initiativen oder die Teile von Initiativen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen, an die zuständige Behörde auf nationaler oder regionaler Ebene weitergeleitet werden können; |
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17. |
betont die Bedeutung, die der Technologie als Mittel zur Förderung der Bürgerbeteiligung zukommt; fordert die Kommission auf, ihre Software zur Online-Sammlung von Unterschriften benutzerfreundlicher zu gestalten, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu machen, ihre Server für die Speicherung von Online-Unterschriften dauerhaft und kostenlos bereitzustellen und für die Finanzierung auf bestehende EU-Haushaltsmittel zurückzugreifen sowie die technischen Spezifikationen für die Online-Sammlung von Unterschriften so zu vereinfachen und zu ändern, dass auf der Internetseite, auf der sich auch das Unterstützungsformular befindet, E-Mail-Adressen auch auf freiwilliger Basis gesammelt werden können, jedoch in einer gesonderten Datenbank gespeichert werden; |
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18. |
vertritt die Auffassung, dass das Instrument bei entsprechender Überarbeitung das Potenzial zur Einbeziehung der Öffentlichkeit und zur Förderung des Dialogs unter den Bürgern sowie zwischen den Bürgern und den EU-Organen hat; betont die Notwendigkeit, die Online-Sammlung von Unterschriften mit den einschlägigen neuen Kampagneninstrumenten der sozialen und digitalen Medien zu verbinden und dabei dem Beispiel anderer erfolgreicher Online-Kampagnenplattformen zu folgen; |
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19. |
fordert die Kommission auf, die automatische Verknüpfung zwischen der Registrierung einer europäischen Bürgerinitiative und dem Beginn der zwölfmonatigen Frist für die Einholung von Unterstützungsbekundungen zu überdenken, damit die Organisatoren einer Bürgerinitiative selbst darüber entscheiden können, ab wann sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen wollen; |
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20. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dringend zu ersuchen, das Validierungsinstrument der europäischen Bürgerinitiative für Unterstützungsbekundungen zu nutzen, das im Rahmen des Programms Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen entwickelt worden ist; |
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21. |
betont, dass im Rahmen der zur Verfügung stehenden Instrumente zur Förderung einer partizipativen Demokratie in der gesamten Europäischen Union IT-Tools auch für Regionen bereitgestellt werden sollten, damit die Bürger sich stärker an öffentlichen Angelegenheiten beteiligen können; |
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22. |
begrüßt das Angebot des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sehr, Übersetzungen von Texten zu europäischen Bürgerinitiativen kostenlos bereitzustellen und damit die Kosten der Organisation einer Bürgerinitiative zu senken; |
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23. |
fordert eine verbesserte interinstitutionelle Zusammenarbeit auf EU- und auch auf nationaler und lokaler Ebene, wenn es um die Bereitstellung von Informationen und Unterstützung für die Organisatoren bei der Bearbeitung europäischer Bürgerinitiativen geht; fordert, dass die mehrsprachige Website der Kommission über europäische Bürgerinitiativen verbessert wird, und fordert darüber hinaus einheitliche Leitlinien in allen Amtssprachen der EU zu den Rechten und Pflichten der Organisatoren von europäischen Bürgerinitiativen sowie zu den verwaltungstechnischen Verfahren, die während des gesamten Prozesses einer europäischen Bürgerinitiative zur Anwendung kommen; |
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24. |
fordert die Einrichtung einer physischen und einer Online-Anlaufstelle, die permanent Informationen, Übersetzungsdienste sowie technische, juristische und politische Beratung für europäische Bürgerinitiativen bereitstellen, und vertritt die Auffassung, dass hierfür die vorhandenen Ressourcen der Anlaufstelle in der Europe-Direct-Kontaktstelle, der Vertretungen der Kommission und der Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten genutzt werden könnten; ist der Auffassung, dass eine derartige Vorgehensweise das Projekt der europäischen Bürgerinitiative näher an die Bürger heranbringen würde; |
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25. |
hält es für zu kompliziert für die Organisatoren, auf der Grundlage der verschiedenen nationalen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 verschiedene personenbezogene Daten der Unterzeichner von europäischen Bürgerinitiativen in den 28 Mitgliedstaaten bereitzustellen, und fordert, ein einheitliches Verfahren zur Abgabe von Unterstützungsbekundungen einzuführen, indem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 so geändert wird, dass die Anforderungen für die in den Mitgliedstaaten erhobenen Daten standardisiert werden; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten weiter über eine Reduzierung der Datenanforderungen zu verhandeln, dementsprechend die Anforderung persönlicher Identifikationsnummern zu streichen und die Anforderungen benutzerfreundlicher zu machen; verweist erneut darauf, dass es bei europäischen Bürgerinitiativen um die Bürgerbeteiligung und die Einflussnahme auf die Agenda geht und nicht um verbindliche Vorschläge; schlägt vor, die Einführung einer digitalen EU-Bürgerschaft in Erwägung zu ziehen, und empfiehlt, bis zur Einführung einer solchen digitalen EU-Bürgerschaft eine Übergangslösung zu schaffen, um die bestehenden Probleme im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Registrierungsanforderungen zu lösen; fordert die Kommission deshalb auf, diesen Punkt im Rahmen ihrer Digitalen Agenda dringend zu sondieren; |
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26. |
fordert die Kommission auf, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu ändern und den Mitgliedstaaten zu empfehlen, das Mindestalter für die Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative und für die Beteiligung an einer solchen Initiative von 18 auf 16 Jahre zu senken und es nicht an das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu knüpfen, um insbesondere jungen Menschen die Möglichkeit einzuräumen, sich aktiv an der weiteren Ausgestaltung des europäischen Projekts zu beteiligen; |
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27. |
erkennt das heikle Problem im Zusammenhang mit der persönlichen Haftung der Organisatoren mit Blick auf den Datenschutz bei der Sammlung personenbezogener Daten der Unterzeichner und schlägt vor, dass der Umfang der erforderlichen Daten verringert wird und dass der Wortlaut von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zur Haftung derart geändert wird, dass deutlich hervorgeht, dass die persönliche Haftung nicht unbegrenzt ist; schlägt zu diesem Zweck vor, dass Bürgerausschüsse Rechtspersönlichkeit erlangen können und der Verordnungstext in Anlehnung an Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt so umformuliert wird, dass Organisatoren nur für Aktionen verantwortlich sind, die „rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden“; |
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28. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, benutzerfreundlichere und besser aufeinander abgestimmte Anforderungen für die Datensammlung zu erarbeiten; fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, die Ausschüsse für Europaangelegenheiten der nationalen Parlamente regelmäßig über die aktuellen europäischen Bürgerinitiativen, die bereits eine bedeutende Anzahl von Unterschriften gesammelt haben, zu unterrichten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorzuschlagen, um den Bürgern die Möglichkeit der Unterzeichnung einer europäischen Bürgerinitiative in ihrem Wohnsitzland zu gewährleisten; |
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29. |
bekundet seine Bedenken darüber, dass seit 2012 nur drei von 31 registrierten europäischen Bürgerinitiativen die letzte Phase erreicht haben; weist darauf hin, dass der dramatische Rückgang neuer Initiativen eine Konsequenz der unverhältnismäßigen Anforderungen und des unnötig komplizierten Systems ist; bedauert, dass erfolgreiche Initiativen häufig keine legislativen Auswirkungen haben, und beklagt die enttäuschende Berücksichtigung erfolgreicher Initiativen durch die Kommission; teilt nicht die Auffassung der Kommission in Bezug auf die erfolgreiche Umsetzung der Verordnung zur Erschließung des gesamten Potenzials der europäischen Bürgerinitiative; betont, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte ergreifen müssen, um europäische Bürgerinitiativen an sich und das Vertrauen der Bürger in das Instrument zu fördern; |
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30. |
fordert die Kommission auf, den Wortlaut von Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu prüfen, um eine ordnungsgemäße Weiterbehandlung einer erfolgreichen europäischen Bürgerinitiative zu ermöglichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit der Vorbereitung eines Rechtsakts zu erfolgreichen europäischen Bürgerinitiativen innerhalb von 12 Monaten nach der Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zu beginnen; |
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31. |
vertritt die Ansicht, dass zur Verstärkung der politischen Dimension von europäischen Bürgerinitiativen eine öffentliche Anhörung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 derart strukturiert sein sollte, dass die Organisatoren mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments und zuständigen Beamten der Kommission in einen Dialog treten können; betont, dass Anhörungen zu europäischen Bürgerinitiativen unter der Federführung eines „neutralen“ Ausschusses organisiert werden sollten, der inhaltlich nicht die Hauptverantwortung für das in den Anhörungen behandelte Thema trägt, und dass darüber hinaus stets auch externe Experten einbezogen werden sollten; |
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32. |
fordert das Parlament und seine Ausschüsse nachdrücklich auf, falls notwendig gemäß Artikel 225 AEUV ihr Recht auszuüben, von der Kommission die Einreichung eines geeigneten Vorschlags zu verlangen, falls die Kommission es versäumt, innerhalb der 12-monatigen Frist einen Legislativvorschlag vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments bei der Ausübung dieses Rechts den Inhalt einer erfolgreichen europäischen Bürgerinitiative berücksichtigen und die Organisatoren der Bürgerinitiative in einer gesonderten Anhörung konsultieren sollte; fordert, dass seine Geschäftsordnung entsprechend angepasst wird; |
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33. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu sondieren, Bürgerinitiativen im Rahmen bestehender EU-Haushaltslinien über europäische Programme wie z. B. „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ oder „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ finanziell zu unterstützen und auch die Möglichkeit der Finanzierung von Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen in Betracht zu ziehen, und dabei zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung der Bürger gewährleistet werden muss, es einen wirklichen Bedarf an finanzieller Unterstützung für die Organisation von europäischen Bürgerinitiativen gibt und dass diesbezüglich zahlreiche Änderungsanträge zum EU-Haushalt eingereicht worden sind; |
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34. |
fordert die Kommission auf, mit aller Vorsicht dem Diebstahl vertraulicher Informationen über die Unterzeichner, auch mittels Internet-Tools, entgegenzuwirken, insbesondere wenn diese Informationen als aggregierte Daten verwaltet werden; |
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35. |
begrüßt den Bericht der Kommission vom 31. März 2015 über die europäische Bürgerinitiative und die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten OI/9/2013/TN und fordert die Kommission auf, bei ihrer Überprüfung des Instruments sicherzustellen, dass alle angemessenen rechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden, um eine angemessene Weiterverfolgung zu ermöglichen, sobald eine europäische Bürgerinitiative als erfolgreich abgeschlossen gilt; fordert die Kommission angesichts der aufgetretenen verschiedenen Unzulänglichkeiten deshalb auf, möglichst bald einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission vorzulegen; |
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36. |
fordert die EU-Organe auf, mittels einer Informationskampagne über die europäische Bürgerinitiative unverzichtbare Kommunikationsarbeit zu leisten; |
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37. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über den aktuellen Stand laufender europäischer Bürgerinitiativen Bericht zu erstatten, damit das Parlament im Rahmen seiner Verpflichtung gegenüber den EU-Bürgern prüfen kann, ob das Instrument so effizient wie möglich funktioniert; betont, dass das Verfahren der europäischen Bürgerinitiative basierend auf den in der Praxis gesammelten Erfahrungen kontinuierlich verbessert werden und außerdem den Urteilen des Gerichtshofs entsprechen soll; |
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38. |
empfiehlt, alle zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle zu nutzen und insbesondere auf die Plattformen der sozialen und digitalen Medien aller relevanten EU-Organe zurückzugreifen, um mit der Unterstützung der Büros und der Vertretungen der EU sowie der nationalen Behörden fortdauernde Sensibilisierungskampagnen durchzuführen; fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer Open-Source-Software für europäische Bürgerinitiativen für mobile Geräte zu unterstützen; begrüßt die Tatsache, dass einige europäische Bürgerinitiativen eine Wirkung auf lokaler Ebene erzielen konnten; |
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39. |
hält es für entscheidend, dass durch mehr Transparenz und hochwertigere Kontrollen bezüglich der Finanzierung und Förderung von Bürgerinitiativen sichergestellt wird, dass dieses Instrument der partizipativen Demokratie von den Bürgern richtig genutzt wird und dass ein möglicher Missbrauch für private Interessen verhindert wird; |
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40. |
verweist auf die wichtige Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten bei Ermittlungen in Bezug auf den Umgang der Kommission mit Anträgen auf europäische Bürgerinitiativen, insbesondere in Fällen, in denen die Registrierung einer europäischen Bürgerinitiative verweigert wird; |
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41. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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20.10.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/23 |
P8_TA(2015)0383
EU-Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zur Strategie der Europäischen Union für die Region Adria-Ionisches Meer (2014/2214(INI))
(2017/C 355/04)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Strategie der Europäischen Union für die Region Adria-Ionisches Meer (COM(2014)0357), den dazugehörigen Aktionsplan und das ergänzende Analysedokument, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2014 zur Strategie der Europäischen Union für den adriatisch-ionischen Raum, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Mehrwert makroregionaler Strategien (COM(2013)0468) und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Oktober 2013, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. September 2014 zu der Mitteilung der Kommission zur Strategie der Europäischen Union für die Region Adria-Ionisches Meer (COM(2014)0357) und zum Thema EU-Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer: Forschung, Entwicklung und Innovation in den KMU (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des italienischen Ratsvorsitzes), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014 zu der EU-Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer (EUSAIR) (Sondierungsstellungnahme), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2014 zu der EU-Strategie für die Region Adria und Ionisches Meer, |
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unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Oktober 2011 mit dem Titel „Territoriale Zusammenarbeit im Mittelmeerraum über die Makroregion Adria-Ionisches Meer“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 zur Entwicklung makroregionaler Strategien der EU: derzeitige Praxis und Zukunftsperspektiven, insbesondere im Mittelmeerraum (3), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Meeresstrategie für das Adriatische und das Ionische Meer“ (COM(2012)0713), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zur Governance makroregionaler Strategien (COM(2014)0284), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 über den Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 (COM(2011)0017), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2005/370/EG vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Aarhus-Übereinkommen), |
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unter Hinweis auf die auf der Konferenz über Entwicklung und Sicherheit im Gebiet der Adria und des Ionischen Meeres am 19./20. Mai 2000 verabschiedete Erklärung von Ancona, |
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unter Hinweis auf die Konferenz in Pula am 30. Juni 2006 zur Gründung der Euroregion Adriatisches und Ionisches Meer und auf die auf dem Treffen der Euroregion Adriatisches und Ionisches Meer am 22. Oktober 2009 in Split verabschiedete Erklärung zum Start der Initiative für die Ausarbeitung der Strategie für das Adriatische Meer, |
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unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) vom Januar 2015 mit dem Titel „New Role of Macro-Regions in European Territorial Cooperation“ (Neue Rolle der Makroregionen in der europäischen territorialen Zusammenarbeit), |
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unter Hinweis auf die Studie seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche (Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik) vom Juni 2015 mit dem Titel „Adriatic and Ionian region: Socio-Economic Analysis and Assessment of Transport and Energy Links“ (Region Adria-Ionisches Meer: sozioökonomische Analyse und Bewertung der Verkehrs- und Energieanbindung), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Fischereiausschusses (A8-0279/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die makroregionalen Strategien ein neues Modell der Steuerung auf mehreren Ebenen darstellen, bei dem die erfolgreiche Umsetzung und die Erreichung der Ziele entscheidend von der Einbeziehung der Interessenträger der verschiedenen Ebenen (EU, national, regional und lokal), einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Partner und zivilgesellschaftlicher Organisationen, sowie der Komplementarität unterschiedlicher Strategien und Programme abhängen; in der Erwägung, der wichtigen Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als Hauptakteure bei der Förderung von Demokratie, Dezentralisierung und einer größeren lokalen und regionalen Autonomie; |
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B. |
in der Erwägung, dass die früheren Strategien für die baltischen Staaten und für die Donauregion den betreffenden Regionen erheblichen Nutzen gebracht, die Wirksamkeit der EU-Mechanismen für die Zusammenarbeit erwiesen und nützliche Erfahrungen für die Ausarbeitung zukünftiger makroregionaler Strategien gebracht haben; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Interesse der Regionen an dieser zeitgemäßen Form der regionalen Zusammenarbeit und dem mit ihr einhergehenden Modell der Steuerung systematisch zunimmt und in letzter Zeit auch in Gebirgsregionen wie den Karpaten oder den Alpen an Bedeutung gewinnt, in denen topografische Einschränkungen eine spezifische Regionalpolitik erfordern; |
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D. |
in der Erwägung, dass eine makroregionale Strategie in Form eines integrierten Rahmens (in Bezug auf in derselben geografischen Region liegende Mitgliedstaaten und Drittstaaten), der vom Europäischen Rat gebilligt wird, eine EU-Strategie darstellt; |
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E. |
in der Erwägung, dass erhebliche sozioökonomische Unterschiede zwischen den an dieser Strategie beteiligten Ländern bestehen, insbesondere zwischen EU-Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten; |
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F. |
in der Erwägung, dass das zunehmende Interesse der Staaten der Region Adria-Ionisches Meer an Zusammenarbeit und der Festlegung gemeinsamer Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen durch Ausnutzung des Potenzials der gesamten Region und ihre anhaltenden Bemühungen um das Erreichen von Synergien dazu geführt haben, dass die EU-Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer (EUSAIR) angenommen wurde; |
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G. |
in der Erwägung, dass die makroregionalen Strategien als Instrument für die europäische Integration und den intensivierten territorialen Zusammenhalt betrachtet werden können und die Grundlage dafür die freiwillige Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Nachbarländern zur Inangriffnahme gemeinsamer Probleme ist; in der Erwägung, dass EUSAIR eine neue Form der regionalen Zusammenarbeit darstellt, die Beitrittsländer und potenzielle Bewerberländer auf ihrem Weg in die EU unterstützen könnte, und eine wichtige Komponente der breiteren EU-Mittelmeerraumpolitik ist, die durch die Union für den Mittelmeerraum signalisiert wird; in der Erwägung, dass die EUSAIR im Rahmen der EU-Regionalpolitik ein Instrument zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist, wobei die wichtigsten Ziele in der Verringerung der Ungleichheiten zwischen den Regionen und der Förderung von wirklicher Konvergenz, Wachstum und Beschäftigung liegen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Adria als halb umschlossenes Meer besonders anfällig für Verschmutzungen ist und ungewöhnliche hydrographische Eigenschaften aufweist, etwa die Tatsache, dass sich die Tiefe und die Küstenlinie zwischen dem Norden und dem Süden der Region stark unterscheiden; in der Erwägung, dass die Fischbestände von allen Anrainerstaaten geteilt werden, was die Erholung der Bestände dauerhaft gefährdet; in der Erwägung, dass Maßnahmen in der künftigen Rahmenverordnung über technische Maßnahmen in der reformierten GFP auf regionaler Ebene ausgearbeitet und auf die Besonderheiten dieses Gebiets und der dortigen Meeresressourcen und Fischereien zugeschnitten sein sollten; |
Allgemeine Erwägungen
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1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Strategie der Europäischen Union für die Region Adria-Ionisches Meer und den dazugehörigen Aktionsplan; vertritt die Auffassung, dass es sich hier um einen wichtigen Schritt in der Entwicklung dieses Teils Europas handelt; hebt hervor, dass die EUSAIR ins Leben gerufen wurde, um den Wert von Maßnahmen — unabhängig davon, ob diese von der EU, nationalen oder regionalen Behörden oder dem privaten Sektor durchgeführt werden — zu steigern, sodass die Funktionsfähigkeit der Makroregion spürbar gestärkt wird; betont die Möglichkeiten, die die Strategie den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern in der Region bietet; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Strategie auf den Grundsätzen Integration, Koordination, Zusammenarbeit und Partnerschaft fußt; bekräftigt die Bedeutung des Prinzips der „drei Neins“: nein zu neuen Rechtsvorschriften, zu neuen Institutionen, zu neuen Finanzmitteln, da Makroregionen einen Rahmen für Kooperationsinitiativen darstellen und auf Synergieeffekten aufbauen, die sich aus der Verbindung unterschiedlicher EU-politischer Instrumente, einschließlich den ESI-Fonds, ergeben; |
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2. |
begrüßt die von allen Interessenträgern unternommenen Bemühungen zur Schaffung einer institutionellen Architektur für die Umsetzung der EUSAIR innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens; fordert alle nationalen, regionalen und lokalen Interessenträger auf, sich die Umsetzung der im Rahmen dieser makroregionalen Strategie angestoßenen Projekte ganz zu eigen zu machen; hebt die Bedeutung der Stärkung institutioneller Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und der öffentlichen Dienste sowie der Bereitstellung ausreichender Ressourcen und kompetenten Verwaltungspersonals in jedem Teilnehmerland, das sich ausdrücklich der Umsetzung der EUSAIR widmet, hervor; |
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3. |
betont die Notwendigkeit eines ortsbezogenen Ansatzes hinsichtlich der Kooperationsmaßnahmen und unterstreicht den Zusatznutzen des Modells der Steuerung auf mehreren Ebenen, mit dessen Hilfe das Problem fehlender administrativer Kapazitäten angegangen werden muss und das zur Bündelung von Ressourcen in der Makroregion eingesetzt werden kann; besteht in diesem Zusammenhang darauf, die lokalen und regionalen Behörden in die politischen Verwaltungsorgane und die operationellen, technischen und durchführenden Stellen der Strategie einzubinden und dabei die Rolle der Kommission beim Koordinierungsverfahren beizubehalten; betont, dass die lokale Entwicklung unter Federführung der Bevölkerung (Community-Led Local Development, CLLD) die Akteure vor Ort mobilisieren und in den Entscheidungsfindungsprozess einbeziehen und Teilhabe und Mitverantwortung unter den Bürgern stärken kann; |
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4. |
betont, dass die Transparenz des Prozesses der Ausarbeitung, Überwachung und Evaluation der Strategie sowie die Offenheit und Inklusivität gegenüber der Zivilbevölkerung und allen relevanten Interessenträgern wichtig sind; hebt hervor, dass Kommunikation und Bewusstseinsbildung in allen Säulen für die Beteiligung der Interessenträger am Entscheidungsprozess und für die Schaffung von Unterstützung in der Öffentlichkeit unerlässlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Strategie eine angemessene Sichtbarkeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu verleihen, die Ziele und Ergebnisse der Strategie auf geeignete Weise zu kommunizieren und die Koordinierung und den Austausch bewährter Praktiken mit anderen bereits bestehenden und zukünftigen makroregionalen Strategien zu fördern; |
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5. |
hält es für geboten, dass Drittstaaten ihre Rechtsvorschriften mit dem konkreten sektorspezifischen Besitzstand in Bezug auf die Strategie harmonisieren, um die Erfüllung der EU-Ziele und die ordnungsgemäße, gesetzmäßige und rechtzeitige Umsetzung auf der Grundlage von EU-Normen und -Rechtsvorschriften sicherzustellen; fordert alle teilnehmenden Staaten auf, Expertenkommissionen einzurichten und regelmäßige Treffen zum Austausch bewährter Vorgehensweisen zu organisieren, um dieses Verfahren zu sichern und effizienter zu gestalten; |
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6. |
weist darauf hin, dass sich aufgrund des drastischen Rückgangs privater Investitionen in den Ländern dieser Region, in Verbindung mit Haushaltskonsolidierung und begrenzter Investitionskapazität des öffentlichen Sektors, Probleme bei der Finanzierung von Projekten im Rahmen der Strategie ergeben könnten; fordert die teilnehmenden Staaten auf, ein hohes Maß an Verantwortung, Einsatz und Führung entsprechend der Notwendigkeit für eine erfolgreiche Durchführung der Strategie zu wahren; |
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7. |
begrüßt die Tatsache, dass die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), das Instrument für Heranführungshilfe für den Zeitraum 2014–2020 und insbesondere das Programm für die Zusammenarbeit in der Region Adria-Ionisches Meer 2014–2020 (ADRION) erhebliche potenzielle Ressourcen und zahlreiche Instrumente und technische Möglichkeiten für die Strategie bieten; befürwortet die Tatsache, dass auch andere Mittel und Instrumente für die einzelnen Säulen der Strategie zur Verfügung stehen, insbesondere Horizont 2020 und das Programm Erasmus+ für alle Säulen, die Fazilität „Connecting Europe“ für die zweite Säule, das LIFE-Programm für die dritte Säule, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel und die Programme COSME und „Kreatives Europa“ für KMU für die vierte Säule, sowie das Programm INNOVFIN zur Finanzierung von Innovationen; regt für ein Zusammenspiel der verfügbaren Fonds eine Zusammenarbeit zwischen den Begleitausschüssen der Programme für die territoriale Zusammenarbeit in der Region, dem EUSAIR-Verwaltungsrat und den die ESI-Fonds verwaltenden Behörden an; betont, dass die Strategie ermöglichen sollte, die bestehenden Instrumente und Mittel wirksamer und effektiver einzusetzen; |
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8. |
fordert die Kommission und nationale, regionale und lokale Stellen, die für die Vorbereitung, Leitung und Umsetzung der ESIF-Programme verantwortlich sind, auf, die Wichtigkeit der makroregionalen Vorhaben und Maßnahmen hervorzuheben; |
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9. |
betont, dass es wichtig ist, die Umsetzungsstruktur und die Koordinierungsmechanismen auf der Ebene der Makroregion festzulegen, um die Zusammenarbeit einschließlich gemeinsamer Planung, Angleichung von Fördermöglichkeiten und eines Bottom-up-Konzepts zu fördern; betont die Notwendigkeit, die nationalen und regionalen operationellen Programme an den Zielen der Strategie auszurichten und, wo es möglich ist, EUSAIR in die Programme zu integrieren; ist der Ansicht, dass eine Koordinierung und Harmonisierung der Initiativen, Vorschläge und Projekte erforderlich ist, die die Region Adria-Ionisches Meer betreffen; |
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10. |
fordert die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die teilnehmenden Staaten auf, das Potenzial des neu eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) für die Finanzierung von Vorhaben in der Region vollständig auszuschöpfen, mit denen auf makroregionaler Ebene Mehrwert geschaffen würde, die nachhaltige Entwicklung, der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt und das Wachstum gefördert und die Beschäftigung gesteigert würden und ein Beitrag zum Erreichen der Ziele der Europa-2020-Strategie geleistet würde; fordert in diesem Zusammenhang, in der Projektauswahlphase „Bonuspunkte“ an makroregionale Projekte aufgrund ihrer grenzübergreifenden Natur zu vergeben; |
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11. |
weist darauf hin, dass es keine speziellen, ausschließlich für die Umsetzung makroregionaler Strategien bestimmten Fonds gibt und dass ein starker politischer Wille, partnerschaftliches Verhalten und Zusammenarbeit zwischen den Ländern eine Voraussetzung für Erfolg darstellen; fordert daher die Länder in der Region auf, die Mittel (ESI-Fonds, IPA und EFSI) sowie die Beiträge aus nationalen Quellen im Rahmen der EIB als Finanzierungs- und Investitionsplattform zur Unterstützung der Finanzierung von Vorhaben zu bündeln, die zur Erfüllung der in der Strategie formulierten Ziele beitragen; fordert die Einrichtung eines transparenten und öffentlich zugänglichen Projektverzeichnisses für die Region Adria-Ionisches Meer, das die Außenwirkung des derzeitigen und potentiellen Investitionsbedarfs und von Projekten verbessern und Anreize für Investitionen in diese Projekte schaffen würde; |
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12. |
fordert die Interessenträger nachdrücklich auf, bewährte Praktiken auszutauschen, sich auf Erfahrungen zu stützen, die Engpässe bei der Umsetzung der makroregionalen EU-Strategien zu ermitteln und die Zusammenarbeit mit ihren jeweiligen Partnern, beispielsweise aus dem Ostseeraum, dem Donaubecken und der Alpenregion, zu intensivieren; |
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13. |
fordert die Kommission auf, administrative und nicht-finanzielle Hemmnisse zu beseitigen, die potenzielle Investoren häufig von Investitionen in solche Projekte abhalten; |
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14. |
hält es für wesentlich, dass Möglichkeiten gefunden werden, mit denen Länder, die nicht an der Strategie teilnehmen und geografisch und wirtschaftlich mit der Region verbunden sind, zumindest in einzelne spezifische Projekte einbezogen werden können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und ersucht die Mitgliedstaaten und die betroffenen Regionen, die bestehenden optimalen Vorgehensweisen in diesem Bereich zu nutzen; |
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15. |
verweist auf die erheblichen Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Region und unterstreicht die Notwendigkeit, die Strategien zur wirtschaftlichen Erholung regelmäßig zu bewerten; weist darauf hin, dass die Länder in der Region unterschiedliche Entwicklungsstufen aufweisen und unterschiedliche Bedürfnisse haben; fordert die Kommission auf hervorzuheben, wie wichtig es ist, dass die Voraussetzungen geschaffen werden, um die sozioökonomischen Unterschiede zwischen den Ländern abzubauen; unterstützt die Reformen in weniger entwickelten Ländern und fordert in diesem Zusammenhang den Austausch von Wissen, Erfahrung und Praktiken; |
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16. |
weist darauf hin, dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung, einschließlich des Ausbaus der akademischen Mobilität von Studenten und Universitätsmitarbeitern, anzuregen, zu erneuern und zu vertiefen; betont, dass Wissenschaft und Innovationen eine Vorbedingung für kluges, integratives und nachhaltiges Wachstum sind; betont die Interdependenz zwischen der wissenschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit einerseits und dem Wachstum der wirtschaftlichen Dynamik und dem Maß an Vielfalt und Nachhaltigkeit des Tourismus innerhalb der Region andererseits; |
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17. |
begrüßt, dass das Europäische Parlament in den Leitungsgremien der EUSAIR vertreten ist; fordert die Kommission auf, die gemeinsamen Bemühungen der Staaten der Region (EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten) sowie die wirksame Mitarbeit der lokalen und regionalen Behörden bei der Erreichung der Ziele der Strategie zu analysieren; |
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18. |
nimmt Bezug auf Präzedenzfälle, die im Zusammenhang mit anderen makroregionalen EU-Strategien geschaffen wurden, und fordert Unterstützung im Rahmen von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen für unterschiedliche Arten von Maßnahmen, von Studien bis hin zu Startkapital für die Vorbereitung von Projekten in anderen Schwerpunktbereichen; |
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19. |
hält es für unabdingbar, dass in der Umsetzungsphase der Strategie deren allgemeine Grundsätze und insbesondere Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und der Verbesserung der natürlichen Ressourcen in allen vier Säulen gebührend berücksichtigt werden, auch um einen ganzheitlichen Ansatz im Hinblick auf die komplexen und vielfältigen Probleme in der Makroregion zu verfolgen; |
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20. |
betont, dass besonderes Augenmerk auf die in Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebiete wie Inseln, Bergregionen und ländliche Gebiete gerichtet werden sollte, damit ihr besonderes Potenzial vor allem im Tourismussektor erschlossen und genutzt werden kann, wobei die in diesem Bericht herausgearbeiteten Interventionsbereiche und Prioritäten zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission außerdem auf, ein Europäisches Jahr der Inseln und der Gebirge vorzuschlagen; |
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21. |
hält es für wesentlich, dass für teilnehmende Länder Möglichkeiten gefunden werden, andere wichtige Säulen einzubeziehen, die der Region Entwicklungsvorteile verschaffen könnten, beispielsweise die Landwirtschaft dank außergewöhnlicher geoklimatischer Bedingungen, der biologischen Vielfalt und des Potenzials für koordinierte Synergien und weiteres Wachstum; empfiehlt eine enge Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Gebieten im Landesinneren, den Küstenbereichen und den Inseln, um zwischen Projekten für eine saubere Energiegewinnung und der Erzeugung gesunder Lebensmittel Synergien zu schaffen; |
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22. |
macht auf die Bedeutung einer angemessenen Berichterstattung und Bewertung der Strategieumsetzung aufmerksam; fordert die teilnehmenden Länder und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zuverlässige Ausgangsdaten zu sammeln und konkrete Ziele für jede Säule festzulegen, die jährlich zu bewerten und öffentlich zugänglich zu machen sind; |
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23. |
fordert eine umfassende und integrierte Herangehensweise der EU an die Migration; betont, dass die Region einer schwerwiegenden Migrationssituation gegenübersteht, und bedauert alle Tragödien im Mittelmeer; weist nachdrücklich darauf hin, dass ein radikaler Wandel in der Migrations- und Asylpolitik hin zur Solidarität unter den Mitgliedstaaten unbedingt erforderlich ist, um diese Probleme zu lösen; hält es für unbedingt notwendig, die Gesamtstrategie der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu überprüfen; bedauert die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die durch die Migration entstandenen Probleme; regt einen Austausch der bewährten Praktiken im Bereich der Aufnahme von Migranten an und fordert nachdrücklich, den sozialen und humanitären Fragen, die die Region betreffen, im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Neufestlegung der EUSAIR-Prioritäten besondere Aufmerksamkeit zu widmen; |
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24. |
geht davon aus, dass dies der Stärkung von Frieden und Sicherheit in Südosteuropa neuen Auftrieb gibt; |
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25. |
fordert die Länder auf, durch den gegenseitigen Austausch von bewährten Verfahren bezüglich der Achtung der Rechte von Minderheiten höchste Standards zu erfüllen, angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um einen äußerst heiklen Bereich handelt, bei dem es um sprachliche Probleme geht; |
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26. |
betont, dass die öffentlichen und privaten Wirtschaftsakteure, die Mitglieder der Gesellschaft und die unterschiedlichen Teile der organisierten Zivilgesellschaft in den unterschiedlichen Phasen der Umsetzung im Rahmen eines spezifischen Programms geeignete Anleitung sowie organisatorische und fachliche Unterstützung erhalten müssen; |
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27. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der EUSAIR vorzulegen, um ihre Funktionstauglichkeit und die mit ihr verbundenen zusätzlichen Vorteile in Bezug auf Wachstum und Beschäftigung, Abbau von Ungleichheiten und nachhaltiger Entwicklung zu bewerten; |
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28. |
regt besondere Maßnahmen zur Förderung der sozialen Dimension an und betont, wie wichtig das Setzen von Prioritäten und Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung und zur Verhinderung von jeder Art von Diskriminierung sind; |
Blaues Wachstum
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29. |
betont, dass die einzigartige geografische Lage und die besondere Küstenstruktur der Region sowie ihre reichhaltige meeresbiologische Vielfalt ein riesiges Potenzial für die Schaffung „blauer“ Arbeitsplätze sowie für eine innovative und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und ein ebensolches Wachstum — einschließlich der blauen Technologien, der Fischerei, der Aquakultur, einer besseren Meerespolitik und verbesserter maritimer Dienstleistungen — beinhalten; |
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30. |
unterstützt die blaue Wirtschaft als Lösung der Wirtschaftskrise, da sie die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die wirtschaftliche Entwicklung fördert, wobei das Augenmerk insbesondere auf die Beschäftigung von Frauen und jungen Menschen in den Küsten- und Inselstaaten gerichtet sein sollte; ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung der Strategie der EU für die Region Adria-Ionisches Meer das Konzept der blauen Wirtschaft einbezogen werden muss, das die Wirtschaftssektoren, die im Zusammenhang mit den Meeren und den Ozeanen stehen, die Aquakultur, die See- und die Binnenschifffahrt und den Tourismus mit dem Umweltschutz verknüpft; |
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31. |
fordert die Kommission und die an der Strategie beteiligten Staaten auf, Anreize für junge Menschen in dem Bereich Fischerei und Aquakultur in der Region Adria und Ionisches Meer zu setzen und sie zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu animieren; |
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32. |
fordert die strategische Koordinierung und Harmonisierung der Strategieziele sowie gemeinschaftliche Projekte, die im Einklang mit den Werten, Grundsätzen und Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik stehen; regt des Weiteren an, die Entwicklung eines nachhaltigen Fischereisektors und die nachhaltige Erzeugung herkömmlicher, gesunder Lebensmittel zu unterstützen; fordert die Einrichtung lokaler Fischerei-Aktionsgruppen, die ein natürliches Instrument für die Diversifizierung der Fischerei darstellen könnten; hebt hervor, dass eine nachhaltige und gewinnbringende Fischerei und Aquakultur eine verstärkte Einbeziehung der Interessengruppen in das gesamte Management sowie verbesserte und diversifizierte Fischereiaktivitäten erfordern; |
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33. |
vertritt die Auffassung, dass „blaues Wachstum“ äußerst unterschiedliche Sektoren und Unternehmen umfasst und dass für dessen Förderung aus diesem Grund in all diesen Sektoren hochqualifizierte Arbeitnehmer benötigt werden; fordert die an der EUSAIR beteiligten Mitgliedstaaten auf, die unterschiedlichen Sektoren des „blauen Wachstums“ in ihren Ausbildungsprogrammen zu fördern und Systeme des lebenslangen Lernens sowie Fortbildungen für Angestellte in Betracht zu ziehen; weist auf die Komplexität der Aktivitäten, Sektoren und Disziplinen der sozioökonomischen Systeme hin, die am „blauen Wachstums“ beteiligt sind, und hält es daher für äußerst wichtig, dass die an der EUSAIR-Strategie beteiligten Mitgliedstaaten arbeitsmarktpolitische Maßnahmen beschließen, um die Kapazitäten für eine Anpassung an Wandel, Innovation und multidisziplinäre Tätigkeiten zu steigern, die Berufsbildung anzupassen und die Erwerbsquote von Frauen zu erhöhen; |
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34. |
betont die Bedeutung einer engeren und konkreteren Verbindung zwischen der Strategie Europa 2020 und den drei Säulen, insbesondere der Säule des „blauen Wachstums“, der EUSAIR-Strategie auf der Grundlage des Aktionsplans der Kommission; vertritt die Auffassung, dass im Aktionsplan, der ein Ergebnis des Strategieansatzes darstellt, die konkreten Prioritäten für die Makroregion dargelegt werden; weist darauf hin, dass die einzelnen Maßnahmen oder Projekte im Rahmen eines ausführlichen Bottom-up-Konsultationsverfahrens, an dem verschiedene Interessenträger der Region Adria-Ionisches Meer beteiligt sind, die nationale, regionale und lokale Behörden, Sozialpartner, aber auch den privaten Sektor, die Sozialwirtschaft, die Wissenschaft und die Zivilgesellschaft vertreten, auf dieser Grundlage ausgewählt werden; |
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35. |
ermutigt zur Bildung von Clustern und zur Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen betroffenen Interessenträgern des maritimen Sektors, damit Innovationen in Gang gebracht und Synergien vollständig ausgeschöpft werden können; vertritt die Ansicht, dass die Maßnahmen im Rahmen der Säule für blaues Wachstum auf den nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationsstrategien für eine intelligente Spezialisierung beruhen sollten, damit Investitionen wirksamer und effektiver sind; fordert die Länder und Regionen auf, sich an der S3-Plattform der Kommission zu beteiligen, um von Hilfen bei der Entwicklung, Umsetzung und Überarbeitung intelligenter Spezialisierungsstrategien zu profitieren; hält es in diesem Zusammenhang für notwendig, KMU besseren Zugang zu Krediten zu verschaffen und im Rahmen eines Internationalisierungsverfahrens für die Verbesserung bestehender Wirtschaftsnetzwerke (Cluster) zu sorgen, um neue hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze zu schaffen; |
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36. |
unterstützt die Einführung eines gemeinsamen Gütesiegels für Fischereierzeugnisse von hoher Qualität aus der Region, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; |
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37. |
betont die Bedeutung des sozialen Dialogs und der Beteiligung von Vertretern der Zivilgesellschaft neben öffentlichen Behörden an Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau; vertritt die Auffassung, dass dies durch die Einrichtung einer dauerhaften Plattform auf makroregionaler und regionaler Ebene in allen Mitgliedstaaten erreicht werden könnte, bei der die Sozial- und Wirtschaftspartner vertreten sind, wie dies z. B. bereits für Universitäten, Handelskammern und Städte getan wurde; |
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38. |
betont die große Bedeutung der See- und Meeresforschung und einer engeren Zusammenarbeit von Forschern sowie von Mitgliedstaaten und Regionen, die an der EUSAIR-Strategie beteiligt sind, um die bestehende Kluft zwischen den Mitgliedstaaten zu überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit der Küstengebiete zu steigern und die Schaffung hochwertiger und dauerhafter Arbeitsplätze auf lokaler Ebene zu fördern; |
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39. |
nimmt das Tempo der auf die Überfischung und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) zurückzuführenden Dezimierung der Fischbestände und andere erhebliche Risiken für das gesamte ozeanische Leben in der Adria und im Ionischen Meer mit Besorgnis zur Kenntnis; betont, dass die Fischerei zu den wichtigsten Wirtschaftsbranchen der Küstengebiete und der Inseln zählt; hält es aus diesem Grund für erforderlich, den Schutz und Erhalt der Fischbestände sowie der Meeresökosysteme im Einklang mit dem in der jüngsten Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik enthaltenen Grundsatz des höchstmöglichen Dauerertrags als grundlegende Ziele der Strategie zu betrachten; unterstreicht, dass im Übergangszeitraum eine Unterstützung zur Anpassung an die Fangbeschränkungen in Form von Beihilfen für den Kauf neuer Wasserfahrzeuge und Ausrüstung seitens des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erforderlich ist; fordert konsequente Maßnahmen in Form der Angleichung der Rechtsvorschriften von Drittländern im Fischereibereich sowie in Form des Austauschs von Daten, gemeinsamen Überwachungsplattformen und mehrjährigen Fischereibewirtschaftungsplänen, und fordert außerdem Überlegungen, wie eine nachhaltige Aquakultur aufgebaut werden kann, die über ein großes Potenzial dafür verfügt, mit erneuerbaren Energien betrieben zu werden; |
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40. |
weist darauf hin, dass sich kommerziell befischte Fisch- und Schalentierbestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden sollten, um einen guten Umweltzustand zu erzielen und die langfristige Nachhaltigkeit der Fischerei zu sichern; |
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41. |
fordert die Kommission auf, die Fangmenge der Freizeitfischerei zu erfassen, die Freizeitfischerei zu regulieren und sowohl dieser Tätigkeit als auch der Erwerbsfischerei den höchstmöglichen Dauerertrag zum Ziel zu setzen; |
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42. |
fordert nachdrücklich, dass angesichts der Tatsache, dass keine genauen Daten zur Verfügung stehen, umfassend über die Fischbestände — insbesondere gefährdeter Arten — und ihre gegenseitige biologische Abhängigkeit geforscht wird, da ein solcher Mangel zu ungenauen und unzuverlässigen Bewertungen führen würde; dringt darauf, dass das natürliche Laichen erhalten wird; |
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43. |
fordert, dass Projekte zur Bewertung der Auswirkungen der indirekten Fischerei (Geisternetze, Gewebebehälter für die Miesmuschelzucht) und des Beifangs aus geschützten Arten begutachtet und gefördert werden, da Schätzungen zufolge allein in der Adria mehr als 40 000 Meeresschildkröten versehentlich gefangen werden; ist der Auffassung, dass Studien zu diesen ökologischen Auswirkungen sowie zu entsprechenden Gegenmaßnahmen, beispielsweise mittels „Turtle Excluder Devices“ (Vorrichtungen zur Verhinderung des Schildkrötenfangs), dringend notwendig sind; |
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44. |
fordert mit Nachdruck, dass der Schiffbau einschließlich des Sportbootsektors mit dem Schwerpunkt auf Modernisierung und Spezialisierung intensiv unterstützt wird, um Arbeitsplätze zu schaffen und die Anpassung an die Anforderungen eines nachhaltigen und wettbewerbsorientierten Wachstums im Einklang mit den blauen Technologien zu vollziehen; |
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45. |
fordert mit Nachdruck eine Unterstützung der Produktionscluster, der Partnerschaften und der Zusammenarbeit zwischen den Clustern in unterschiedlichen Teilen der Makroregion; regt den Austausch bewährter Praktiken an, einschließlich der wichtigsten Erfahrungen in dem Sektor und in anderen Regionen, die denselben Ansatz verfolgen möchten, um die Schaffung von Produktionsclustern zu fördern; |
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46. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Freizeit- und Sportfischerei sowie familiäre Fischereibetriebe einschließlich integrierter Strategien für Fischerei und Tourismus (Fischereitourismus und Marikultur) insbesondere auf den Inseln zu unterstützen und zu fördern, damit die lokalen kulturellen Traditionen und maritimen Lebensgewohnheiten der Inselbewohner und in kleinen Küstenorten bewahrt werden; unterstützt die nachhaltige kleine Küstenfischerei, traditionelle Fischerei und Aquakultur und deren Verknüpfung mit einem diversifizierten kulinarischen Angebot und der Förderung lokaler Fischmärkte als die beste Methode, um für Nachhaltigkeit zu sorgen und touristische Aktivitäten an der Küste stärker zu unterstützen; |
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47. |
fordert die Kommission auf, die Beteiligung der Fischerei und der in diesem Sektor Beschäftigten an Projekten zu unterstützen und zu fördern, die mit Kultur- und Geschichtstourismus in Zusammenhang stehen, wozu der Fischereitourismus und die Wiederentdeckung von Seefahrertätigkeiten sowie traditionellen Fischgründen und Fischereiberufen gehören; |
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48. |
unterstreicht die Bedeutung der Sozialwirtschaft und des Unternehmertums von Frauen für die erfolgreiche Umsetzung der Säule des „blauen Wachstums“ und fordert die an der EUSAIR-Strategie beteiligten Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung von Frauen an allen relevanten Sektoren zu fördern und zu unterstützen; weist auf die grundlegende Rolle von Klein- und Kleinstunternehmen in den betroffenen Regionen und Gebieten hin und fordert die an der EUSAIR beteiligten Mitgliedstaaten auf, aktive Maßnahmen zur Förderung solcher Formen der Wirtschaftsaktivitäten zu ergreifen; |
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49. |
unterstützt die Maßnahmen zur Senkung des hydrogeologischen Risikos und der Gefahr der Küstenerosion; |
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50. |
unterstreicht die Bedeutung der Forschung und fordert mit Nachdruck eine Unterstützung der maritimen Cluster; |
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51. |
hebt hervor, dass die Entwicklung der Aqua- und Marikultur nicht nur für die Wiederherstellung der Artenvielfalt, sondern auch für das Wirtschaftswachstum in der Region Adria und Ionisches Meer eine wichtige Rolle spielen kann; |
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52. |
fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zu intensivieren, etwa in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Projekten, die von Aktionsgruppen in den Küstenregionen entwickelt wurden; |
Anbindung der Region
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53. |
weist darauf hin, dass die Verkehrs- und Energieanbindungen — einschließlich des Seeverkehrs, intermodaler Verbindungen in die küstenfernen Gebiete und Energienetzen — zwischen den teilnehmenden Staaten sowie zwischen ihnen und ihren anderen Nachbarn dringende Erfordernisse der Makroregion und eine Voraussetzung für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind; unterstreicht, dass es keine Verbindung zwischen den beiden Küstenstreifen der Adria und eine lückenhafte Netzinfrastruktur im Raum Adria-Ionisches Meer gibt; |
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54. |
regt an, Anreize für den Ausbau nachhaltiger Verkehrsverbindungen zu setzen, mit denen die Reisedauer verkürzt, die Verkehrs- und Logistikkosten gesenkt und die externen Auswirkungen verringert werden; fordert umfangreiche strategische Arbeiten für den Austausch zwischen Festland und Meer, um Möglichkeiten des intermodalen Verkehrs zwischen den Ländern zu schaffen, zum Zusammenhalt beizutragen, das Gesamtnetz auszubauen und die Verkehrsdichte auf den Straßen und damit die CO2-Emissionen zu verringern; verweist auf die Notwendigkeit, die maritime Dimension und die Häfen in Bezug auf die Kabotage, die Meeresautobahnen und die Kreuzfahrten zwischen den beiden Ufern der Adria sowohl auf der Nord-Süd-Achse der Adria wie auch auf den Ost-West-Routen zu verbessern; weist darauf hin, dass eine bessere Koordinierung erforderlich ist, um eine zu hohe Verkehrsdichte auf See zu verhindern und den Seeverkehr besser zu verwalten und zu kontrollieren; |
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55. |
fordert die Anwendung der Verordnung über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (Verordnung (EU) 2015/757) für Innovationen und für die Schaffung eines nachhaltigen Seeverkehrs in der Makroregion, indem alternative Schiffsantriebsmotoren und alternative Kraftstoffe zum Einsatz kommen, um die Treibhausgasemissionen zu senken und die Energieeffizienz des Verkehrssektors zu verbessern. |
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56. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, Seeschifffahrtsrouten und Häfen mit anderen Regionen Europas zu verbinden und Anbindungen an TEN-V-Korridore zu schaffen; fordert die teilnehmenden Staaten auf, ihre Bemühungen auf die Umsetzung von Projekten zu konzentrieren, die vom derzeitigen TEN-V-Netz und anderen Maßnahmen für seine vorgeschlagene Ausdehnung auf Südosteuropa/die östliche Adriaküste abgedeckt sind und mit deren Hilfe die in der Region Adria-Ionisches Meer vorhandene Infrastrukturlücke beseitigt werden kann; fordert die beteiligten Länder deshalb auf, vorrangige Infrastrukturprojekte mit regionalem und europäischem Mehrwert festzulegen, und schlägt vor, unter anderem den folgenden Projekten Beachtung zu schenken:
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57. |
regt an, die Kapazitäten des bestehenden Infrastrukturnetzes, insbesondere im Hinblick auf die derzeitigen Straßen- und Eisenbahnverbindungen in der Makroregion, bis zum letzten Kilometer zu verbessern; weist nachdrücklich darauf hin, dass die adriatisch-ionische Autobahn, die wichtige Impulse für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Makroregion setzen wird, so schnell wie möglich fertiggestellt werden muss; verweist auf die große Bedeutung der neuen Korridore, die Autobahnen, Eisenbahnen und andere Infrastruktureinrichtungen auf beiden Seiten der Region Adria-Ionisches Meer umfassen; weist darauf hin, dass eine bessere Koordinierung erforderlich ist, um eine zu hohe Verkehrsdichte auf See zu verhindern und den Seeverkehr besser zu verwalten und zu kontrollieren; |
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58. |
fordert die Entwicklung einer Eisenbahninfrastruktur mit Hochgeschwindigkeitslinien zur internen Vernetzung der Makroregion und zur besseren Anbindung an die EU und innerhalb von ihr; betont die Bedeutung einer Verbesserung der Eisenbahnverbindungen in der Region Adria-Ionisches Meer und zwischen der tyrrhenischen Küste und der Küste der Adria bzw. des Ionischen Meeres; |
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59. |
fordert die teilnehmenden Staaten auf, ihre Verkehrsinfrastruktur auf See, auf der Schiene und in der Luft zu verbessern, Meeresautobahnen in der Makroregion einzurichten, wobei sie insbesondere für die Anbindung der küstenfernen Gebiete intermodale Verkehrsmittel einsetzen sollten, sowie die Verkehrslogistik mit Hilfe modernster Techniken zu verbessern und dabei stets ein hohes Niveau an Umweltsicherheit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten; fordert auch die beteiligten Länder auf, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Vernetzung mit den Mitteln der E-Mobility zu prüfen, die ein internationales elektronisches Fahrscheinsystem ermöglicht; |
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60. |
betont, dass die Inseln nicht effektiv angebunden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, durch die Erkundung neuer koordinierter Optionen, die einen Mehrwert erbringen, durch die optimierte Nutzung von Fracht- und Passagierrouten und die Beteiligung privater und öffentlicher Interessenträger eine bessere Anbindung zu fördern, damit die Lebensqualität in diesen Gebieten verbessert wird; weist diesbezüglich darauf hin, dass die internen Verbindungen auf den Inseln und die Verkehrsinfrastruktur für eine nachhaltige Binnenmobilität verbessert werden müssen; weist außerdem nachdrücklich darauf hin, dass die Sicherstellung einer adäquaten Gesundheitsversorgung und eines Bildungsprogramms für die Bevölkerung der Inseln während des ganzen Jahres erforderlich ist; |
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61. |
fordert die Umsetzung von Großprojekten zur Entwicklung intermodaler Verbindungen auf den Inseln und insbesondere eine umfassende Unterstützung der Flughäfen von strategischer Bedeutung, sowohl im Hinblick auf die Infrastruktur als auch auf neue Routen zu anderen Regionen der Makroregion; |
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62. |
fordert die teilnehmenden Staaten mit Nachdruck auf, ihre Bemühungen um eine Diversifizierung ihrer Energiequellen fortzusetzen, da hierdurch nicht nur die Energieversorgungssicherheit in der Makroregion verbessert wird, sondern auch der Wettbewerb intensiviert und die Energiearmut bekämpft werden, was der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Region in hohem Maße zugutekommen wird; betont, dass eingehende Bewertungen der Umweltauswirkungen von Maßnahmen im Energiesektor notwendig sind; betont, dass es wichtig ist, gemeinsam Investitionen in die Errichtung von Terminals für flüssiges Erdgas (LNG) und fehlende Gaspipelinenetze in der Makroregion zu planen, wodurch Energieunabhängigkeit und Energiesicherheit verbessert werden; fordert ferner Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz, um dadurch auch die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern; |
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63. |
regt den Aufbau einer Energieinfrastruktur an, die in der Lage ist, die Kohlendioxidemissionen zu verringern, die Energieeffizienz zu verbessern und die Energiesicherheit in der Makroregion und darüber hinaus zu gewährleisten; unterstreicht außerdem die Bedeutung der Ausarbeitung und Förderung eines Konzeptes für „intelligente Städte“, das einen zusätzlichen Nutzen der aktuell bestehenden energietechnischen Gesamtinfrastruktur der Makroregion möglich macht; |
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64. |
weist auf das große Potenzial der erneuerbaren Energiequellen in der Makroregion hin, das nur unzureichend genutzt wird; fordert im Rahmen des Stromerzeugungsmix die Erschließung der verfügbaren erneuerbaren Energiequellen wie Sonnen- und Windenergie sowie (sofern technisch durchführbar) Gezeiten- und Wellenenergie; betont, dass Wasserkraftwerke in allen teilnehmenden Ländern nachhaltig und wettbewerbsfähig sein könnten; fordert die teilnehmenden Staaten auf, zur Errichtung eines gut funktionierenden Gas- und Strommarktverbunds in der Makroregion beizutragen, durch den der gleichen Zugang zu preisgünstiger und erschwinglicher Energie sichergestellt wird; betont, wie wichtig es ist, als eine Grundvoraussetzung für den Anschluss an den Energieverbund der EU grenzüberschreitende Energieverbundnetze zu stärken, um Investitionen im Energiesektor zu unterstützen, und Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen im Energiesektor zu beseitigen; |
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65. |
spricht sich für die gemeinsame Planung und Investitionen — im Einklang mit dem TEN-E-Netz — in die Energieinfrastruktur für die Erzeugung und den Transport von Strom und Gas in der Makroregion aus, wobei die konkreten, in der Liste der Projekte von Interesse für die Energiegemeinschaft aufgeführten Vorhaben umgesetzt werden sollten; |
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66. |
ist besorgt über die neuen Vorstöße im Bereich der Auffindung und Förderung von Erdöl und Erdgas vor den Küsten und an Land, was die Makroregion der Gefahr von Katastrophen mit ausgesprochen schwerwiegenden Folgen für die Umwelt, die Wirtschaft, einschließlich des Fischereisektors, und die öffentliche Gesundheit aussetzen könnte; betont, dass jegliche Aktivität dieser Art in Einklang mit den Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union in den Bereichen Klimaschutz und erneuerbare Energie stehen muss; betont, dass die Adria ein abgeschlossenes Meer mit nur geringer Tiefe ist, das keine Schadstoffe abbauen kann und an beiden Ufern durch eine florierende Tourismuswirtschaft gekennzeichnet ist; betont weiterhin, dass das Wachstum der Makroregion zunächst vom Tourismus und von wirtschaftlichen Aktivitäten abhängen sollte, die mit den spezifischen Umweltgegebenheiten und Ökosystemen der Makroregion in Zusammenhang stehen; unterstreicht die Notwendigkeit, dass die EU-Rechtsvorschriften und die internationalen Übereinkommen über die ökologische Nachhaltigkeit und die Sicherheit von maritimen Tätigkeiten einheitlich umgesetzt werden; fordert die umfassende Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) und der Richtlinie über die Sicherheit von Offhore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (2013/30/EU); |
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67. |
fordert die Festlegung gemeinsamer europäischer Verkehrssicherheitsstandards für die Makroregion Adria-Ionisches Meer; |
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68. |
verweist auf die Notwendigkeit, den grenzüberschreitenden Linienflugverkehr über gemeinsam geplante Projekte zu fördern, durch die die Verbindungen innerhalb der Makroregion sichergestellt und ausgebaut werden sollen; |
Umweltqualität
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69. |
verweist auf den Reichtum der Ökosysteme der teilnehmenden Staaten im Meer, an den Küsten und an Land; weist darauf hin, dass das Adriatische Meer Lebensraum für nahezu die Hälfte (49 %) der registrierten mediterranen Meereslebewesen und aufgrund seiner geringen Tiefe, seiner beschränkten Strömungen und des starken Einflusses von Flüssen die ungewöhnlichste Teilregion des Mittelmeeres ist; fordert gemeinsame Bemühungen, damit alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Nutzung sauberer Kraftstoffe in der Seeschifffahrt und der Logistik, ergriffen werden, mit denen die biologische Vielfalt der Meeresumwelt und der transnationalen terrestrischen Lebensräume erhalten werden und der Meeresverschmutzung und anderen Bedrohungen der biologischen Vielfalt an den Küsten und im Meer Einhalt geboten werden kann; betont die große Bedeutung des Schutzes von Meeres- und Landlebewesen wie den Mittelmeer-Mönchsrobben, Grottenolmen, Luchsen, Gänsegeiern und anderen und fordert die teilnehmenden Länder auf, angemessene Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels zu ergreifen; |
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70. |
fordert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den teilnehmenden Ländern im Bereich der Verwaltung des Natur- und Kulturerbes einschließlich Natura 2000-Gebieten und UNESCO-Welterbestätten mit der Absicht, nachhaltige Fremdenverkehrsattraktionen zu schaffen; |
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71. |
fordert alle teilnehmenden Staaten mit Nachdruck auf, ihre Kräfte zu bündeln, um unter Beteiligung verschiedener Interessenträger (nationaler, regionaler und lokaler Behörden, Forschungsgemeinschaften, NGO usw.) eine maritime Raumplanung gemäß der Richtlinie 2014/89/EU zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung und ein integriertes Küstenmanagement umzusetzen; ist der Ansicht, dass eine ordnungsgemäße gemeinsame Verwaltung des maritimen Raums einen wichtigen Rahmen für eine nachhaltige und transparente Nutzung der maritimen Ressourcen und der Meeresressourcen bietet; |
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72. |
unterstreicht die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung von Flüssen und Seen im Becken der Region Adria-Ionisches Meer; |
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73. |
weist darauf hin, dass die historisch bedingte und grenzüberschreitende Verschmutzung verantwortungsvoll angegangen werden muss und dass die Areale, die von industrieller Verschmutzung des Bodens, des Wassers und der Luft oder auch von Verschmutzung durch Militärkonflikte betroffen sind, saniert werden müssen; unterstützt alle wirksamen Maßnahmen zur Verringerung der von chemischen und konventionellen Waffen herrührenden Meeresverschmutzung; unterstützt die Verminderung und — als Endziel — die Beseitigung der Meeresverunreinigung durch Müll und insbesondere die Verschmutzung auf den adriatischen Inseln durch Abfälle im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie; |
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74. |
erklärt sich besorgt über die Schäden durch Plastikabfall im Meer; fordert die Kommission auf, Initiativen zu unterstützen, die darauf abzielen, diesen Abfall zu sammeln und zu rezyklieren; erachtet es als wichtig, die Fischer in dieses Vorhaben einzubinden; |
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75. |
fordert die Länder auf, umfassende Pläne für die Wiederverwendung veralteter Industrie- und Militäreinrichtungen zu erarbeiten und umzusetzen; betont, dass diese Einrichtungen nicht nur eine Bedrohung der Umwelt darstellen, sondern auch erhebliches wirtschaftliches Potenzial in sich bergen, das ungenutzt bleibt; |
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76. |
fordert die Unterstützung einer Verlagerung von Industrie aus Ballungszentren und Küstengebieten zur Verbesserung der Lebensqualität; |
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77. |
weist darauf hin, dass alle zur Verfügung stehenden Instrumente zum Einsatz kommen müssen, damit in der Region die besten Lösungen zur Abfall- und Abwasserbehandlung im Einklang mit der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von Abwasser in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden; |
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78. |
weist auf die verschiedenen Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen hin, von denen die Region in den vergangenen Jahren betroffen war; macht auf das Problem der Entwaldung und auf andere Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel aufmerksam; betont die Notwendigkeit, bei der Umsetzung des Aktionsplans und der Prioritäten der einzelnen Säulen die horizontalen Grundsätze des Katastrophenrisikomanagements und der Anpassung an den Klimawandel nicht zu vernachlässigen; fordert zur Zusammenarbeit zwischen den hydrometeorologischen Instituten der Länder bei der Bewältigung extremer Klimaphänomene und der Folgen des Klimawandels sowie beim Katastrophenrisikomanagement auf; weist darauf hin, dass die Wasserwirtschaft, die Landwirtschaft und der Tourismussektor die Sektoren sind, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind, und fordert aus diesem Grund die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden mit dem Ziel, einen Rahmen und einen Fördermechanismus für die Umsetzung von Anpassungs- und Abmilderungsmaßnahmen einzuführen; |
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79. |
unterstreicht die Notwendigkeit, den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken, insbesondere im Seeverkehr; |
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80. |
betont, dass die geografischen und saisonalen Unterschiede beim Zugang zu Wasserreserven ein Problem darstellen und die Inseln und Küstenbereiche im Sommer erheblich unter Wasserknappheit leiden, wenn der Wasserbedarf aufgrund der in großer Zahl ankommenden Touristen um ein Vielfaches steigt; |
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81. |
fordert nachdrücklich, dass ein regionales Zentrum für Katastrophenvorsorge eingerichtet wird, welches durch einen gemeinsamen Notfallplan für Öl- und großflächige Umweltverschmutzungen ergänzt wird, so dass ein Frühwarnsystem für die Verhinderung von natürlich oder durch Industrie, Verkehr oder andere Aktivitäten bedingten Katastrophen wie beispielsweise Überschwemmungen, Bränden und Rohstoffgewinnungsaktivitäten in der Adria geschaffen wird; betont, dass das Zentrum direkt mit dem EU-Katastrophenschutzverfahren verbunden sein sollte; hält es für dringend geboten, das Ökosystem und die biologische Vielfalt der Region durch ein besseres Verständnis und den Austausch bewährter Verfahren zu bewahren; |
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82. |
fordert die Drittländer auf, mit Blick auf ihren künftigen Beitritt zur Union die Umsetzung des sektorspezifischen Besitzstandes (wie z. B. der Wasserrahmenrichtlinie) zu beschleunigen; |
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83. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und der örtlichen Gemeinden in der Makroregion zu beraten, insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftsaktivitäten, die gemäß Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterziehen sind; |
Nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Tourismus
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84. |
betont die wesentliche Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaft der EU und die Entwicklung des sozialen Zusammenhalts in der EU und insbesondere für die Mittelmeerländer und die gesamte Region; betont, dass neue Ansätze entwickelt werden müssen, die dazu beitragen, die Saisonabhängigkeit zu überwinden und mit den Auswirkungen und der Nachhaltigkeit des Tourismus in Bezug auf die Umwelt vereinbar sind; fordert nachdrücklich eine stärkere Unterstützung der Finanzierung von Tourismusprojekten aus den ESI-Fonds und anderen Quellen; |
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85. |
fordert nachdrücklich, dass die grenzüberschreitenden Straßenverbindungen verbessert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit im Fremdenverkehrssektor zu steigern, da schlechte Verbindungen Verkehrsengpässe und lange Verzögerungen verursachen; weist auf die Notwendigkeit hin, für touristische Zwecke die bestehende Luftverkehrsinfrastruktur und die Seeverbindungen zwischen den beiden Küstenstreifen der Adria zu verbessern; |
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86. |
weist darauf hin, dass in der Makroregion bereits vorhandene Landeplätze und Flughäfen bevorzugt genutzt werden sollten, um eine übermäßige Konzentration von Passagieren an wenigen Knotenpunkten zu vermeiden und nachhaltigere und besser ausgewogene Touristenströme an den verschiedenen Orten zu fördern; |
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87. |
weist auf das reichhaltige Kultur- und Naturerbe der Region (einschließlich kultureller Angebote wie Kino, Theater und Musik) als einen Vorzug hin, auf den sich der Tourismussektor stützen kann; weist darauf hin, dass es in allen teilnehmenden Staaten zahlreiche geschützte UNESCO-Welterbestätten und Natura-2000-Gebiete gibt; vertritt die Auffassung, dass das Potenzial des Tourismus trotz des erheblichen Beitrags dieser Branche zur Wirtschaft nicht vollständig ausgeschöpft wird, was in erster Linie auf die ausgeprägte Saisonabhängigkeit sowie darauf zurückzuführen ist, dass es an Innovation, Nachhaltigkeit, Verkehrsinfrastruktur, der Qualität des Tourismusangebots, der Qualifikation der beteiligten Interessenträger und einem verantwortungsbewussten Tourismusmanagement mangelt; fordert die beteiligten Staaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ein angemessenes Angebot an Verbindungen und Fremdenverkehrseinrichtungen während und außerhalb der Sommersaison zu schaffen, um die Touristenströme zu verteilen und für eine konstante Anwesenheit von Touristen über alle Jahreszeiten hinweg zu sorgen; betont, wie wichtig es ist, den Tourismus mit dem Natur- und Kulturerbe und dem künstlerischen Erbe zu verknüpfen; |
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88. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, nachhaltige Mobilitätslösungen im Tourismussektor zu fördern und dadurch die Qualität und Bandbreite der Tourismusdienstleistungen zu verbessern; |
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89. |
erkennt die Bedeutung von National- und Naturparks sowie von Schutzgebieten als Grundlage für die künftige Bildung der Bürger in Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Bekämpfung des Klimawandels an; |
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90. |
betont, dass die zwischenstaatliche Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung des Tourismus in der Region darstellt; regt an, Tourismusstrategien für die Adria und das Ionische Meer auszuarbeiten, die sich auf Nachhaltigkeit stützen und die Staaten in die Lage versetzen, Synergien zu nutzen und gemeinsame Herausforderungen auf makroregionaler Ebene zu bewältigen; ist der Ansicht, dass Zusammenarbeit notwendig ist, um das Profil der Ziele in der adriatisch-ionischen Region zu verbessern; |
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91. |
fordert die Kommission, die teilnehmenden Länder und die lokalen und regionalen Behörden nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Anreize für die Interessenträger zur Verbesserung der Tourismusinfrastruktur geschaffen werden; |
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92. |
betont, dass es wichtig ist, die Kultur- und Kreativwirtschaft und insbesondere die Entwicklung und Integration geschäftlicher Aktivitäten in den Bereichen Musik, Theater, Tanz und Film zu unterstützen; regt die Organisation von Festivals, Tagungen und kulturellen Veranstaltungen zur Förderung der Integration an; |
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93. |
macht darauf aufmerksam, dass der Zugang zu Unterstützung und Finanzmitteln für KMU vereinfacht werden muss, da sie für den Tourismussektor von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Interessenträger in der Region auf, sich am Unternehmernetzwerk „Enterprise Europe Network“ zu beteiligen, um Erfahrungen auszutauschen, sich mit anderen zu vernetzen und grenzüberschreitende Partnerschaften zu schließen; |
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94. |
betont die Bedeutung von Projekten in den Bereichen „intelligente Spezialisierung“ und „intelligente Gemeinden“, in deren Rahmen bestehende Innovationsplattformen genutzt werden, wie zum Beispiel die Schaffung eines Kreativitätsclusters in der Region Adria-Ionisches Meer; |
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95. |
unterstützt die Entwicklung eines diversifizierten touristischen Angebots mit thematischen touristischen Stätten und Routen und mit unterschiedlichen Ausprägungen — Kultur, ländliches Umfeld, Gesundheit, Medizin, Nautik, Wein und kulinarischer Genuss, Tagungen und Sport –, wozu auch Radfahren, Golf, Tauchen, Wandern, Skisport, Bergsteigen und Outdoor-Sportarten gehören, damit der Tourismus über das ganze Jahr gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit der touristischen Ziele auf nachhaltiger Grundlage verbessert werden kann; unterstützt die Entwicklung des ländlichen Tourismus, um den Druck auf große Tourismuszentren und schmale Küstenregionen zu mindern und zur Überwindung der Saisonabhängigkeit beizutragen; unterstützt die Ausweitung touristischer Aktivitäten auf küstenferne Gebiete in Verbindung mit der Schaffung integrierter Tourismusprodukte, die sich auch auf die Hauptattraktionen der Makroregion und ihrer Hauptstädte erstrecken; |
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96. |
unterstreicht die Bedeutung der Kohärenz zwischen Tourismusmanagement und touristischer Infrastruktur sowie die Notwendigkeit der Steigerung der Qualität und der Vielfalt der Dienstleistungen und des Angebots unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Region; betont zugleich die Bedeutung der Förderung und Erhaltung der lokalen und regionalen Traditionen; |
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97. |
unterstreicht, wie wichtig es ist, alternative Routen und Geschäftsmodelle zu erkunden und die Verknüpfung von Kreuzfahrtangeboten mit der lokalen Bevölkerung und lokalen Produkten zu verbessern, um so die unerträgliche Überlastung besser in den Griff zu bekommen und das vollständige vorhandene Potenzial besser auszuschöpfen, wodurch dauerhaftere wirtschaftliche Vorteile für die Wirtschaft vor Ort erzielt werden; weist auf die Bedeutung der Entwicklung und Vermarktung touristischer Routen in der Makroregion durch die Erschließung bestehender Routen und durch fortgesetzte entsprechende Werbung hin; |
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98. |
unterstützt die Erschließung von Clustern von in der Region weit verbreiteten Produkten zu touristischen Zwecken und die Festlegung von Programmen zur Absatzförderung und Vermarktung; |
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99. |
unterstreicht die Notwendigkeit einer echten Intermodalität im Verkehrssektor, die sich durch ein ausgefeiltes Netz mit Dienstleistungen und Umschlagbereichen auszeichnet, um einen hochwertigen und umweltverträglichen Tourismus zu entwickeln; |
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100. |
unterstützt die Ausarbeitung einer Charta Adria-Ionisches Meer, die mittels der Festlegung grundlegender Kriterien und Leitlinien einen nachhaltigen Tourismus fördert, durch die Umsetzung des ETIS (Europäisches Tourismusindikatorensystem), mit dessen Hilfe die Leistungsfähigkeit der touristischen Destinationen bewertet werden kann, um ihre Nachhaltigkeit zu verbessern; |
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101. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der an der EUSAIR teilnehmenden Länder (Kroatien, Griechenland, Italien, Slowenien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien) zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(3) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 1.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/37 |
P8_TA(2015)0384
Kohäsionspolitik und Überprüfung der Strategie Europa 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zur Kohäsionspolitik und der Überprüfung der Strategie Europa 2020 (2014/2246(INI))
(2017/C 355/05)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 4, 162 und 174 bis 178, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“) (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (7), |
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unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vom 23. Juli 2014 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung von Entwicklung und guter Governance in den Regionen und Städten der EU“ (im Folgenden „sechster Kohäsionsbericht“), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (8), |
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unter Hinweis auf den achten Zwischenbericht der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vom 26. Juni 2013 mit dem Titel „Die regionale und urbane Dimension der Krise“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 mit dem Titel „Intelligente Spezialisierung: Vernetzung von Exzellenzzentren für eine wirksame Kohäsionspolitik“ (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zur Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten für einen rechtzeitigen und wirksamen Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die Kohäsionspolitik (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 über den 7. und 8. Fortschrittsbericht der Kommission zur EU-Kohäsionspolitik und den Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013 (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu den Verzögerungen in der Anfangsphase der Kohäsionspolitik 2014–2020 (12), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2011 mit dem Titel „Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente — die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen“ (COM(2011)0662), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (13), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012), |
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unter Hinweis auf die vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ (Kohäsion) am 19. November 2014 angenommenen Schlussfolgerungen zum sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Investitionen in Beschäftigung und Wachstum, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Dezember 2014 zum sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (14), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument mit dem Titel „Entwurf zur Überarbeitung der Europa-2020-Strategie: Beitrag des Lenkungsausschusses der Europa-2020-Monitoringplattform des Ausschusses der Regionen“ (15), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2015 zum sechsten Kohäsionsbericht der Kommission (16), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. März 2015 mit dem Titel „Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zur Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2015)0100), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0277/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik mit einer Mittelausstattung in Höhe von 351,8 Mrd. EUR bis Ende 2020 die wichtigste Investitions-, Wachstums- und Entwicklungspolitik der EU ist, die auf die Ziele der Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum abgestimmt ist und darauf abzielt, die Unterschiede zwischen den Regionen abzubauen und die Konvergenz zu fördern, in der Erwägung, dass die EU immer noch mit den Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise — hoher Arbeitslosigkeit und einer ungleichmäßig und stockend verlaufenden wirtschaftlichen Erholung — zu tun hat, sowie in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik sicherstellen soll, dass alle Energien und Kapazitäten dafür mobilisiert und darauf ausgerichtet werden, die Ziele der Europa-2020-Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung zu verfolgen; |
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B. |
in der Erwägung, dass bei den verschiedenen EU-Initiativen für Wachstum und Beschäftigung sowie für Umwelt- und Klimaschutz unbedingt ein einheitlicher Ansatz verfolgt werden muss; in der Erwägung, dass die Leitinitiativen der Europa-2020-Strategie bei der Verbesserung der Abstimmung auf lokaler und regionaler Ebene bezüglich der Umsetzung der Kohäsionspolitik eine Schlüsselrolle spielen; in der Erwägung, dass die Vorschriften über die Programmierung oder die Berichterstattung keinen konkreten Mechanismus vorsehen, der ausdrücklich auf Leitinitiativen und den Beitrag der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zur Durchführung dieser Leitlinien abzielt; in der Erwägung, dass im Rahmen der Überprüfung der Europa-2020-Strategie auf die Umsetzung der Leitinitiativen sowie auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen finanz-, fiskal- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen einerseits und Aspekten in den Bereichen Soziales, Bildung, Umwelt und Gleichheit — insbesondere Geschlechtergleichheit — andererseits zu achten ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass eine stärkere Mitverantwortung für die Strategie durch die verschiedenen Governance-Ebenen und die verschiedenen beteiligten Akteure und eine geteilte Verantwortung mit entsprechenden Rechten und Pflichten auf allen Ebenen der Projektumsetzung immer wichtiger werden; in der Erwägung, dass die Governance auf verschiedenen Ebenen und die Partnerschaften ausgebaut werden müssen, da diese Grundsätze das Potenzial aufweisen, das Problem der fehlenden Verwaltungskapazität zu beheben; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich die Ziele der Kohäsionspolitik im Laufe der Zeit zweifellos weiterentwickelt haben, sodass Investitionen in die wichtigsten EU-Prioritäten unterstützt wurden und so ihre Flexibilität und ihre Wirksamkeit unter Beweis gestellt wurde, wobei zugleich die Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen ein zentrales Ziel der Kohäsionspolitik bleibt und das Potenzial der Regionen gestärkt und nachhaltige Strukturreformen gefördert werden; in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen die Gesamtstrategie der EU zur Schaffung von innovativem, nachhaltigem und inklusivem Wachstum und qualifizierter Beschäftigung um neue Elemente ergänzt; |
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E. |
in der Erwägung, dass bei der Überprüfung der Europa-2020-Strategie die erheblichen ungleich verteilten Auswirkungen berücksichtigt werden sollten, die die Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Mitgliedstaaten und Regionen gehabt hat, und dass die Überprüfung aus Gründen der Kohärenz und der Wirksamkeit intelligent und ausgewogen sein sollte; in der Erwägung, dass dabei andere Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnten, wie Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Binnenmarkt und Verwaltungskapazität; in der Erwägung, dass die unterschiedlichen territorialen Begebenheiten berücksichtigt werden sollten, wobei den in den Artikeln 174 und 349 AEUV erwähnten Regionen der EU besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Halbzeitüberprüfung der Europa-2020-Strategie zwar verspätet im Laufe des Jahres 2015 erfolgt, sie aber vor allem eine Gelegenheit bietet, den Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Strategie zu bewerten (und anzuerkennen) und die bestehenden Wechselwirkungen und Verbindungen zwischen verschiedenen EU-Strategien und mit dem EU-Haushalt zu verbessern, damit sie bei der Umsetzung der Strategie als treibende Kraft dienen können; in der Erwägung, dass diese Stufe für die Gestaltung der künftigen Kohäsionspolitik als EU-weiter Investitionspolitik entscheidend ist, und dass zugleich der Verringerung der Entwicklungsunterschiede und der erneuten Beschleunigung des Konvergenzprozesses Vorrang einzuräumen ist; |
Die Europa-2020-Strategie und ihre Wechselbeziehung mit der Kohäsionspolitik
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1. |
verweist darauf, dass die Europa-2020-Strategie eine übergreifende, langfristig angelegte Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung ist, in deren Mittelpunkt fünf ehrgeizige Ziele stehen: Beschäftigung, Innovation, Klimaschutz, nachhaltige Energieversorgung, Bildung und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung; weist darauf hin, dass die Ziele mit sieben Leitinitiativen einhergehen, dass die im Jahr 2010 identifizierten Herausforderungen ungleich angegangen wurden und dass die auf EU-Ebene erzielten Fortschritte zur Verwirklichung dieser Ziele, wie etwa die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, moderat ausfallen; betont, dass sich die EU auf ein nachhaltiges Wachstum, eine nachhaltige Entwicklung und auf menschenwürdige Arbeitsplätze konzentrieren sollte, um langfristigen Nutzen aus ihren Investitionen zu ziehen; |
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2. |
betont, dass Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter auch zu Wirtschaftswachstum, nachhaltiger Entwicklung und sozialer Kohäsion beitragen könnten; |
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3. |
weist darauf hin, dass der EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und dessen Umsetzungsmechanismus — das „Europäische Semester“ — 2010 eingerichtet wurden, um eine Koordinierung der fiskalpolitischen Maßnahmen und Strukturreformen der Mitgliedstaaten sowie eine bessere Ausrichtung der nationalen Haushaltspolitik auf Wachstum und Beschäftigung auf EU- und nationaler Ebene sicherzustellen und dadurch die Umsetzung der Strategie zu unterstützen; macht darauf aufmerksam, dass noch weitere Herausforderungen im Zusammenhang mit Koordinierung und Synchronisierung zu bewältigen sind; |
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4. |
betont, dass die Kohäsionspolitik für 2007-2013, die auf den Vorläufer, die Lissabon-Strategie, abgestimmt war und mit der ähnliche Kernziele verfolgt wurden, sich bereits in der Umsetzungsphase befand, als die Europa-2020-Strategie eingeleitet wurde, und dass eine Programmanpassung im Einklang mit den Zielen der neuen Strategie dementsprechend sowohl schwierig als auch kontraproduktiv gewesen wäre; weist dennoch darauf hin, dass die Kohäsionspolitik in Zeiten einer weltweiten Wirtschaftskrise für viele Mitgliedstaaten nicht nur die einzige Investitionsquelle dargestellt, sondern über die Lissabon-Zweckbindung auch wesentlich zu den Maßnahmen der Länder zur Umsetzung der Strategie beigetragen und diese unterstützt hat, wie im sechsten Kohäsionsbericht und in verschiedenen Mitteilungen und Studien der Kommission gezeigt wird; weist darauf hin, dass im Laufe der Zeit den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten das Engagement für die Lissabon-Strategie abhandengekommen ist und dass die Europa-2020-Governance mit den Prinzipien und Instrumenten der Kohäsionspolitik besonders in Einklang steht, wodurch eine gemeinsame Verantwortung für die Umsetzung der Strategie sichergestellt werden kann; |
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5. |
fordert die Kommission im Zusammenhang mit den Ex-post-Bewertungen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 auf, Informationen sowohl über die Ergebnisorientierung als auch den konkreten Beitrag der Kohäsionspolitik zu den Zielen der Europa-2020-Strategie bereitzustellen; betont, wie wichtig es ist, die Realitäten und Grenzen der verfügbaren Erkenntnisse über den Beitrag der Kohäsionspolitik zu den übergreifenden Zielen der Strategie zu verstehen und den Turbulenzen Rechnung zu tragen, welche die europäischen Volkswirtschaften, insbesondere in den von der Krise schwer getroffenen Ländern, erlitten haben; ist der Auffassung, dass diese Erkenntnisse für die Umsetzung der aktuellen Strategie nützlich sein könnten; |
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6. |
hebt hervor, dass die Kohäsionspolitik das zentrale alle Regionen abdeckende EU-Instrument für Investitionen in die Realwirtschaft darstellt und die europäische Solidarität zum Ausdruck bringt, indem sie Wachstum und Wohlstand ausweitet und wirtschaftliche, soziale und territoriale Unterschiede verringert; hebt hervor, dass die Kohäsionspolitik umfassend auf die Ziele der Europa-2020-Strategie abgestimmt ist und den erforderlichen Rahmen für Investitionen bereitstellt, ohne bloß ein Instrument für deren Umsetzung zu sein; betont in diesem Zusammenhang, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Rahmen der neuen Konzeption auf 11 thematische Ziele ausgerichtet sind, die unmittelbar von den Zielen der Europa-2020-Strategie abgeleitet wurden, und dass direkt mit diesen thematischen Zielen verbundene Voraussetzungen geschaffen wurden, damit Investitionen so getätigt werden, dass ihre Wirksamkeit maximiert wird; unterstreicht, dass es diesen neuen Ansatz uneingeschränkt unterstützt, da er zu einer Verbesserung der Ausgabenwirksamkeit beitragen wird; |
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7. |
hebt hervor, dass die Kohäsionspolitik Synergien mit anderen EU-Instrumenten — wie etwa digitaler Binnenmarkt, Energieunion, Binnenmarkt für Kapital und Sozialpolitik schafft und dass sie mithilfe aller ihrer Instrumente und Zielsetzungen, darunter makroregionale Strategien, die urbane Agenda, die territoriale Agenda, Investitionen in KMU, intelligentes Wachstum und Strategien für eine intelligente Spezialisierung, einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Binnenmarkts und zur Verwirklichung der Ziele der Europa-2020-Ziele leistet; fordert in diesem Zusammenhang die nationalen und regionalen Behörden in ganz Europa auf, Strategien für eine intelligente Spezialisierung zu entwerfen und die Synergien zwischen verschiedenen öffentlichen oder privaten europäischen, nationalen und regionalen Instrumenten zu nutzen; |
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8. |
verweist auf den Zusammenhang mit einem breiteren Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung durch Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds an eine wirtschaftliche Haushaltsführung geknüpft wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, verantwortungsvoll zu handeln, um die Anwendung dieses Mechanismus möglichst zu verhindern und negativen Auswirkungen auf die Umsetzung der ESIF und die Erreichung der kohäsionspolitischen Ziele vorzubeugen; unterstreicht außerdem, dass Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsproblemen unterstützt werden sollten; begrüßt die im gegenwärtigen Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilitätsmechanismen (COM(2015)0012), die darauf abzielen, die Verknüpfung zwischen Investitionen, Strukturreformen und der Verwendung von Ressourcen zu stärken, um langfristig nachhaltiges Wachstum zu fördern und Fortschritte in Bezug auf die Europa-2020-Ziele zu erleichtern; |
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9. |
weist besorgt darauf hin, dass es bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik im derzeitigen Programmplanungszeitraum zu Verzögerungen gekommen ist; weist darauf hin, dass zwar ein Großteil der operationellen Programme bereits beschlossen wurden, sich die Umsetzung aber noch in einem sehr frühen Stadium befindet; hebt gleichwohl hervor, dass Entscheidungen über die Ausrichtung politischer Ressourcen auf Prioritäten, die zu nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung beitragen, getroffen werden können; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der ersten von der Kommission veröffentlichten Bewertung zufolge die für Forschung und Innovation, die Unterstützung von KMU, IKT, die CO2-arme Wirtschaft, Beschäftigung, soziale Inklusion, Bildung und Kapazitätsaufbau vorgesehenen Mittel im Vergleich zu vorhergehenden Programmplanungszeiträumen erheblich aufgestockt wurden, während die Unterstützung für Verkehrs- und Umweltinfrastruktur gekürzt wurde; weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung der Europa-2020-Strategie immer noch keine Daten zur Umsetzung der ESIF 2014-2020 vorhanden sein könnten und dass daher eine konkrete Evaluierung des Beitrags dieser Fonds zur Verwirklichung der Ziele der Strategie in diesem Stadium noch nicht möglich sein könnte; würdigt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, etwa um sicherzustellen, dass 20 % ihrer Mittel für den Klimaschutz ausgegeben werden; |
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10. |
erkennt an, dass die Festlegung eines Leistungsrahmens und die Einführung von Ex-ante-Konditionalitäten und Verknüpfungen mit den länderspezifischen Empfehlungen im Programmplanungszeitraum für die Kohäsionspolitik 2014-2020 ein besseres Investitionsumfeld für die Maximierung des Beitrags der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Kernziele der Europa-2020-Strategie schaffen könnten; |
Dynamik der Überprüfung und damit zusammenhängende Herausforderungen
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11. |
verweist darauf, dass die Kommission das Verfahren zur Überprüfung der Strategie 2014 mit der Veröffentlichung ihrer Mitteilung mit dem Titel „Bestandsaufnahme der Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ eingeleitet hat, und sieht es als bedauerlich an, dass in diesem Dokument nicht genügend auf die Kohäsionspolitik und die zugehörigen Instrumente eingegangen wird; begrüßt es, dass das Verfahren mit einer zwischen Mai und Oktober 2014 durchgeführten öffentlichen Konsultation fortgesetzt wurde, bei der Daten für das Überprüfungsverfahren gesammelt werden sollten, und begrüßt ferner, dass die Relevanz der Strategie und die Bedeutsamkeit ihrer Ziele und Prioritäten bestätigt wurden; |
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12. |
stellt fest, dass die Leitinitiativen wohl ihren Zweck erfüllen, hebt aber auch hervor, dass ihre Sichtbarkeit als relativ gering angesehen wird; bedauert, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise die Unterschiede innerhalb der Europäischen Union vergrößert hat und dass nicht genügend Fortschritte im Hinblick auf mehrere Kernziele der Strategie erzielt wurden, insbesondere, was die Ziele Beschäftigung, Forschung und Entwicklung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung betrifft; begrüßt die Schlussfolgerungen, dass die Mitverantwortung und die Beteiligung vor Ort gestärkt werden müssen, um die Umsetzung der Strategie zu verbessern, und zwar durch die vertikale und horizontale Konsolidierung der Partnerschaften; hebt hervor, dass die Strategie einen Wechsel von der Prozess- und Ergebnisorientierung hin zu einem Ansatz der Orientierung an tatsächlichen Ergebnissen fördern sollte, um eine höchstmögliche Effizienz und Effektivität der damit zusammenhängenden EU-Politiken zu gewährleisten; |
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13. |
begrüßt es, dass Eurostat regelmäßig Fortschrittsindikatoren bezüglich der Umsetzung der Europa-2020-Strategie veröffentlicht; fordert jedoch eine stärkere und genauere regionale Aufschlüsselung der auf der Ebene NUTS II und III bereitgestellten Daten, denen eine immer größere Bedeutung zukommen wird, weil es in zahlreichen EU-Regionen unabhängig vom jeweiligen Entwicklungsstand zu nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen und sozialen Problemen kommen kann; verweist ferner auf die drei Dimensionen der Kohäsionspolitik — nämlich die wirtschaftliche, soziale und territoriale Dimension — und ist daher der Auffassung, dass sie nicht nur anhand von wirtschaftlichen Indikatoren gemessen werden sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Diskussion über die Ausarbeitung inklusiverer Indikatoren als Ergänzung zum BIP fortzusetzen und sich diesbezüglich für eine effizientere Zusammenarbeit einzusetzen, da solche Indikatoren geeigneter sind, die bei der Verwirklichung der vorrangigen Ziele der Europa-2020-Strategie erzielten Fortschritte zu bewerten; |
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14. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag der Kommission zur Überprüfung der Europa-2020-Strategie vor Ende 2015 veröffentlicht werden soll, und bedauert diese Verzögerung, da er ursprünglich Anfang 2015 vorgelegt werden sollte; betont, dass dies erneut zu einem sehr „ungünstigen“ Zeitpunkt im Zyklus der Kohäsionspolitik sein wird, wenn das effektive Umsetzungsverfahren bereits am Laufen ist; betont außerdem, dass eine frühzeitige Programmanpassung für die langfristige strategische Planung der Kohäsionspolitik absolut kontraproduktiv wäre; |
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15. |
begrüßt die Einsetzung einer Task Force für eine bessere Umsetzung der EU-Fonds; begrüßt ferner die Einrichtung der „Dienstelle zur Unterstützung von Strukturreformen“, die am 1. Juli 2015 offiziell ihre Tätigkeit aufgenommen hat und den Mitgliedstaaten technische Hilfe im Hinblick auf eine wirksamere Umsetzung von Strukturreformen und länderspezifischen Empfehlungen leisten wird; |
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16. |
räumt gleichzeitig ein, dass die Entwicklung des wirtschaftlichen Ausblicks, die Nutzung neuer Instrumente und die im Hinblick auf die Ziele der Strategie erreichten Fortschritte berücksichtigt werden müssen und dementsprechend operationelle Anpassungen vorgenommen werden müssen; |
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17. |
fordert daher, dass der Umfang der Halbzeitüberprüfung der Europa-2020-Strategie intelligent und ausgewogen ist und auf eine bessere Verknüpfung der fünf Ziele der Strategie und ihre Leitinitiativen und auf die Identifizierung von Verfahren ausgerichtet wird, mit denen sie besser vorangebracht und bewertet werden können, ohne zusätzliche Komplexität und übermäßigen Verwaltungsaufwand zu schaffen; hebt hervor, dass sie den Stärken und Schwächen der EU-Volkswirtschaft, den zunehmenden Ungleichheiten (wie etwa bei der Vermögensverteilung), der hohen Arbeitslosigkeit und der hohen öffentlichen Verschuldung Rechnung tragen sollte; betont, dass neben der Fokussierung auf die makroökonomischen Kriterien der fiskal- und wirtschaftspolitischen Steuerung auch Fortschritte in Bezug auf alle Europa-2020-Kernziele angestrebt werden sollten; ist der Auffassung, dass auch einer gesteigerten gesellschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit, einer besseren sozialen Inklusion und der Gleichstellung der Geschlechter Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Behörden der Mitgliedstaten bei der Verbesserung ihrer Verwaltungskapazität kontinuierlich von den Dienststellen der Kommission unterstützt werden; |
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18. |
bekräftigt seine Forderung, die in der Strategie vorgesehenen Dimensionen der Verantwortung, der Mitverantwortung, der Transparenz und der Einbeziehung zu stärken, indem lokale und regionale Gebietskörperschaften und relevante Interessenträger der Zivilgesellschaft und interessierte Parteien einbezogen werden, und zwar von der Festlegung und Entwicklung der Ziele bis zur Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Strategie; betont die entscheidende Bedeutung einer gestärkten Struktur für die Governance auf der Grundlage der Governance auf mehreren Ebenen, von Anreizstrukturen, eines wirksamen kombinierten Top-down-/Bottom-up-Ansatzes, des Partnerschaftsmodells der Kohäsionspolitik und von öffentlich-privaten Partnerschaften im Hinblick auf die Konsultation und Kooperation aller Interessenträger, um dafür zu sorgen, dass effektive Kapazitäten zur Verwirklichung der langfristigen Ziele bestehen; erinnert daran, dass auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe des institutionellen und rechtlichen Rahmens des jeweiligen Mitgliedstaats für öffentliche Investitionen verantwortlich sind und dass sie daher im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie als entscheidende Akteure betrachtet werden sollten; |
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19. |
schlägt ferner vor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die interessierten Akteure ihre Verpflichtung in Bezug auf die Europa-2020-Strategie in Form eines zwischen diesen Partnern, den Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossenen Pakts erneuern sollten, um die gemeinsame Verantwortung und Beteiligung zu gewährleisten, und dass ein Verhaltenskodex verabschiedet werden sollte, der an den im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014-2020 eingeführten Verhaltenskodex für Partnerschaften angelehnt ist; |
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20. |
betont, dass für die Europa-2020-Strategie ein wahrhaft territorialer Ansatz gewählt werden muss, um die staatlichen Maßnahmen und Investitionen auf unterschiedliche territoriale Gegebenheiten und besondere Bedürfnisse zuzuschneiden; weist darauf hin, wie überaus wichtig es ist, dass der allgemeine Ansatz der Europa-2020-Strategie und der territoriale Ansatz der territorialen Agenda 2020 (TA 2020) überbrückt werden; ist der Auffassung, dass auf freiwilliger Basis festgelegte maßgeschneiderte regionale Europa-2020-Ziele möglich sein und auf regionaler Ebene diskutiert werden sollten, ohne dass es vor Ort zu einer zusätzlichen bürokratischen Belastung kommt; betont, dass diese auf freiwilliger Basis festgelegten maßgeschneiderten regionalen Ziele mit der übergreifenden Konzeption der Strategie im Einklang stehen und in den im Voraus festgelegten Zielen enthalten sein sollten; erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig von der Bevölkerung ausgehende lokale Entwicklungsstrategien sind; |
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21. |
weist darauf hin, dass die Städte und urbanen Gebiete eine bedeutende Rolle als Motoren für Wachstum und Beschäftigung spielen, und verlangt, dass im Rahmen der Überprüfung der Europa-2020-Strategie auch ein breiterer gesamtheitlicher Ansatz in Bezug auf die künftige Entwicklung der Städte berücksichtigt wird, da die Städte bei der Verwirklichung der Europa-2020-Ziele eine aktive Rolle spielen; fordert die Kommission daher auf, angesichts der wesentlichen Rolle, die sowohl große als auch kleine und mittlere städtische Gebiete spielen, die Erklärung von Riga zur Städteagenda zu berücksichtigen; unterstreicht insbesondere, dass es einer Strategie bedarf, die den besonderen Bedürfnissen von mittleren und kleineren städtischen Gebieten Rechnung trägt, und zwar auf der Grundlage eines Ansatzes, der Synergieeffekte mit der digitalen Agenda und mit der Fazilität „Connecting Europe“ ermöglicht; |
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22. |
fordert die Kommission auf, Informationen über die Rolle territorialer Aspekte als Faktoren für Wirtschaftswachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltige Entwicklung bereitzustellen, und fordert, dass bei der Überprüfung der Europa-2020-Strategie auf territoriale Auswirkungen eingegangen wird und Leitlinien zu deren Bewältigung bereitgestellt werden; bekräftigt, wie wichtig in diesem Zusammenhang Konsultationen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind, da diese bei der Umsetzung der Strategien zur territorialen Entwicklung eine entscheidende Rolle spielen; weist ferner darauf hin, dass die makroregionalen Strategien und die europäische territoriale Zusammenarbeit im Allgemeinen einen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Ziele der Europa-2020-Strategie leisten könnten, da viele Entwicklungsprojekte grenzübergreifende Gebiete und somit mehrere Regionen und Länder involvieren und imstande sind, vor Ort Antworten auf die langfristigen Herausforderungen zu entwickeln; |
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23. |
verweist auf die Bedeutung des neuen EU-Investitionsinstruments, des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der die Mobilisierung von bis zu 315 Mrd. EUR für Investitionen unterstützen wird, damit die Investitionslücke in der EU geschlossen und die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben maximiert werden kann; betont, dass der EFSI ergänzend und zusätzlich zu den ESI-Fonds sein sollte; bedauert, dass der EFSI nicht eindeutig mit der Europa-2020-Strategie verknüpft ist, vertritt aber die Auffassung, dass er mit seinen Zielen und der Auswahl von tragfähigen und nachhaltigen Projekten zur Umsetzung der Strategie in spezifischen Bereichen beitragen dürfte; |
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24. |
betont außerdem, dass unbedingt für uneingeschränkte Kohärenz und Synergien zwischen allen EU-Instrumenten gesorgt werden muss, indem Strategien für eine intelligente Spezialisierung als eines der wesentlichen Investitionsinstrumente in Betracht gezogen werden, um Überschneidungen oder Widersprüche zwischen ihnen oder zwischen den einzelnen Ebenen der politischen Umsetzung zu vermeiden; verlangt daher, dass im Rahmen der Überprüfung der Europa-2020-Strategie bekräftigt wird, dass es sich bei dieser um den langfristigen strategischen Rahmen der EU für Wachstum und Arbeitsplätze handelt, und auf die Herausforderung der Koordinierung der politischen Instrumente, einschließlich des EFSI, eingegangen wird, um alle verfügbaren Ressourcen wirksam zu nutzen und bezüglich der übergreifenden strategischen Ziele die erwarteten Ergebnisse zu erzielen; |
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25. |
fordert die Kommission zwecks Förderung einer harmonischen Gesamtentwicklung der EU und im Hinblick auf die zentrale Rolle der Kohäsionspolitik für die Verwirklichung der Ziele der Europa-2020-Strategie auf, bei der Überprüfung der Ziele und Vorgaben der Strategie die besonderen Eigenschaften und Einschränkungen von bestimmten Regionen zu berücksichtigen, wie etwa ländlichen Regionen, vom industriellen Wandel betroffenen Regionen, unter schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen leidenden Regionen, Inselregionen, Grenzregionen, Bergregionen und Regionen in äußerster Randlage der EU gemäß den Artikeln 174 und 349 AEUV; verweist in diesem Zusammenhang auf das Potenzial der genannten Regionen in Bereichen wie Biotechnologie, erneuerbare Energien und biologische Vielfalt; |
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26. |
betont die verbesserten Ergebnisse, die sich aus der Steigerung der Quantität, der Qualität und der Wirksamkeit von Investitionen in Forschung und Innovation sowie aus der koordinierten Nutzung der Instrumente der Kohäsionspolitik und Horizont 2020 im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung der Europa-2020-Strategie ergeben; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, im Rahmen der Überprüfung der Ziele und Vorgaben der Europa-2020-Strategie alle möglichen Wechselwirkungen und Synergien zwischen diesen beiden wichtigen politischen Programmen zu verstärken und ein internetgestütztes Rückverfolgungssystem einzurichten, um Fälle einer kombinierten Inanspruchnahme der ESI-Fonds und Horizont 2020, EFSI und anderen von der Gemeinschaft finanzierten Programmen zu identifizieren; begrüßt den Plan, ein „Exzellenzsiegel“ für Antragsteller einzuführen, die als exzellent bewertet werden, aber keine Finanzmittel aus dem Programm „Horizont 2020“ erhalten können, damit diesen der Zugang zu den ESI-Fonds erleichtert wird; |
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27. |
fordert die Kommission auf, einen kohärenten laufenden Evaluierungsprozess festzulegen, um regelmäßig die Fortschritte in Bezug auf die Ziele der Europa-2020-Strategie messen zu können, und eine Reihe von geeigneten Maßnahmen für deren Erzielung sowie Empfehlungen in Bezug auf die Kohäsionspolitik nach 2020 vorzuschlagen; betont zudem, dass es Aufgabe des Parlaments ist, die Europa-2020-Strategie und die Umsetzung der Kohäsionspolitik zu überwachen und sich dabei sowohl innerhalb des Parlaments als auch mit allen relevanten Institutionen abzustimmen; fordert in diesem Zusammenhang eine frühzeitige Einbeziehung des Parlaments in alle relevanten Diskussionen über die Ausgestaltung der unter die Strategie fallenden politischen Maßnahmen sowie in deren Umsetzung und Evaluierung; erinnert daran, wie wichtig es ist, auch den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, die nationalen und regionalen Parlamente, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie sonstige Beteiligte und interessierte Parteien an diesem Meinungsaustausch zu beteiligen; |
Zukünftige Kohäsionspolitik — über die kurzfristige Perspektive hinaus
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28. |
ist der Ansicht, dass die Überprüfung der Europa-2020-Strategie, die der Bekanntgabe des Vorschlags für die Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2014–2020 vorausgehen wird, eine Grundlage für die künftige Konzeption der Kohäsionspolitik nach 2020 sowie für andere MFR-Instrumente bieten wird; betont in diesem Zusammenhang, dass unbedingt wirksam auf alle oben erwähnten Bedenken eingegangen werden muss und gleichzeitig die Kontinuität des strategischen Ansatzes sichergestellt werden muss; verweist auch auf den Mehrwert einer EU-weiten Kohäsionspolitik, die eines der wichtigsten EU-Instrumente für Wachstum, Beschäftigung und Klimaschutz bleiben muss und zugleich als Katalysator für Veränderungen und als Motor für Wohlstand eine ausgewogene, harmonische Entwicklung in der gesamten EU einschließlich in weniger entwickelten Regionen sicherstellen sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass auch für die Zeit nach 2020 eine nachhaltige Mittelausstattung der ESI-Fonds gewährleistet sein muss; |
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29. |
weist darauf hin, dass sowohl die zukünftige Kohäsionspolitik als auch die zukünftige langfristige Strategie der EU in Betracht der Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 vor dem Auslaufen der gegenwärtigen Amtszeit der Kommission ausgearbeitet werden sollten, und dass dadurch den Mitgesetzgebern beträchtliche konkrete zeitliche Zwänge in Bezug auf den Verhandlungskalender auferlegt werden, und der Kommission und den Mitgliedstaaten, was die Vorbereitung und Verabschiedung der neuen Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme vor dem Start des nächsten MFR betrifft; weist gleichzeitig darauf hin, dass auch Verhandlungen über die Zukunft des MFR aufgenommen werden; fordert die Kommission daher auf, alle spezifischen Beschränkungen zu berücksichtigen, die durch die Anforderungen bezüglich der Wechselwirkungen und der zeitlichen Abstimmung entstehen und einen kohärenten Ansatz bezüglich der zukünftigen langfristigen Strategie der EU für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung, des EU-Haushalts, insbesondere der Kohäsionspolitik und sonstiger Instrumente im Rahmen des MFR zu entwickeln; |
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30. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Regionen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(8) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0002.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0015.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0132.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0068.
(13) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98.
(14) ABl. C 19 vom 21.1.2015, S. 9.
(15) https://portal.cor.europa.eu/europe2020/SiteCollectionDocuments/2459-brochure-BlueprintEU2020.pdf
(16) ABl. C 242 vom 23.7.2015, S. 43.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/45 |
P8_TA(2015)0385
Die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die ordnungsgemäße wirtschaftspolitische Steuerung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung: Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (2015/2052(INI))
(2017/C 355/06)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu den Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (COM(2014)0494) (im Folgenden „die Leitlinien“), |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 4, 162, 174 bis 178 und 349, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“), |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zu Artikel 23, aufgeführt in den Erklärungen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu den Auswirkungen von Haushaltsengpässen auf regionale und lokale Behörden hinsichtlich der EU-Strukturfondsausgaben in den Mitgliedstaaten (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (4), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zu dem 7. und 8. Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zur EU-Kohäsionspolitik und dem Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013 (5), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2014 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten 2014 (6), |
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— |
unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission vom 23. Juli 2014 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zum Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung von Entwicklung und guter Governance in den Regionen und Städten der EU“, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. April 2013 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013“ (COM(2013)0210), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015 zu den Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und einer ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung, |
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unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments vom Januar 2014 mit dem Titel „Wirtschaftspolitische Steuerung der EU und Kohäsionspolitik“ (Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik), |
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— |
unter Hinweis auf das Briefing des Parlaments vom Dezember 2014 mit dem Titel „Europäische Struktur- und Investitionsfonds und ordnungsgemäße wirtschaftspolitische Steuerung: Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“ (Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0268/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik in erster Linie eine im AEUV verankerte Politik und Ausdruck europäischer Solidarität ist, die zum Ziel hat, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU zu stärken und insbesondere die Unterschiede zwischen den Regionen zu verringern und eine ausgewogene und harmonische sozioökonomische Entwicklung zu fördern; in der Erwägung, dass sie ferner eine Investitionspolitik ist, die zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt; |
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B. |
in der Erwägung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik zwar Verbindungen mit der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, mit dem Europäischen Semester und den integrierten Leitlinien für Europa 2020 sowie mit den jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen und den Empfehlungen des Rates schafft, aber auch sehr spezifischen Aufgaben, Zielen und bereichsübergreifenden Grundsätzen unterliegt; |
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C. |
in der Erwägung, dass der gegenwärtige Rechtsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) darauf abzielt, die Koordinierung, Komplementarität und Synergien mit anderen Strategien und Instrumenten der EU zu stärken; |
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D. |
in der Erwägung, dass erwiesen ist, dass verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und effiziente öffentliche Institutionen für ein nachhaltiges und langfristiges Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die soziale und territoriale Entwicklung unerlässlich sind, auch wenn zu den volkswirtschaftlichen Faktoren, die sich auf die Funktionsweise der Kohäsionspolitik auswirken, weniger Erkenntnisse vorliegen; |
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E. |
in der Erwägung, dass wirtschaftliche und finanzielle Unvorhersehbarkeit und Rechtsunsicherheit einen Rückgang der öffentlichen und privaten Investitionen zur Folge haben und damit die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik gefährden können; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Leitlinien die erste Ebene von Maßnahmen betreffen, die eine Verknüpfung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen herstellen; in der Erwägung, dass dies die Anpassung und Aussetzung nicht verbindlich vorgeschriebener Zahlungen betrifft, während dagegen bei der zweiten Ebene nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen die Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen vorgesehen ist, wenn es die Mitgliedstaaten versäumen, im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen nur geringe Fortschritte erzielt haben, wie aus den Bewertungen der Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung der 279 länderspezifischen Empfehlungen, die 2012 und 2013 formuliert wurden, hervorgeht, denen zufolge 28 länderspezifische Empfehlungen (10 %) vollständig umgesetzt oder bei ihrer Umsetzung erhebliche Fortschritte erzielt wurden und bei 136 (48,7 %) gewisse Fortschritte erzielt wurden, während bei 115 (41,2 %) nur begrenzte oder keine Fortschritte zu verzeichnen waren; |
Herstellung einer Verknüpfung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung
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1. |
betont die Bedeutung der kohäsionspolitischen Instrumente und Ressourcen für die Aufrechterhaltung des Niveaus des europäischen Mehrwerts aus Investitionen in den Mitgliedstaaten und in den Regionen im Hinblick auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Verbesserung der sozioökonomischen Rahmenbedingungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Investitionstätigkeit aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise deutlich zurückgegangen ist; |
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2. |
ist der Ansicht, dass die Erfüllung der politischen Vorgaben und Ziele der ESI-Fonds nicht durch die Mechanismen der wirtschaftspolitischen Steuerung gehindert werden darf, erkennt aber an, dass sie einen wichtigen Beitrag zu einem stabilen makroökonomischen Umfeld und einer effizienten, wirksamen und ergebnisorientierten Kohäsionspolitik leisten; |
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3. |
ist der Auffassung, dass Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf, um zu einer effizienten Umsetzung der ESI-Fonds beizutragen; |
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4. |
verweist darauf, dass die Programme und Zielsetzungen im Rahmen der ESI-Fonds mehrjährig und langfristig angelegt sind, während das Europäische Semester einem jährlichen Zyklus unterliegt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Bezug auf die Mechanismen zur Umsetzung des Europäischen Semesters klare Verhältnisse gewährleistet sein müssen, und fordert eine enge Abstimmung zwischen den beiden Verfahren und zwischen den für ihre jeweilige Umsetzung zuständigen Einrichtungen; |
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5. |
hält es für dringend geboten, dass die Kommission ein Weißbuch vorlegt, in dem die langfristigen Auswirkungen öffentlicher Investitionen berücksichtigt werden und eine Typologie erstklassiger Investitionen festlegt wird, damit eindeutig festgestellt werden kann, welche Investitionen sich auf lange Sicht optimal auswirken; |
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6. |
verweist darauf, dass die Kohäsionspolitik im Rahmen der gegenwärtigen Krise eine zentrale Rolle gespielt und eine große Anpassungsfähigkeit an makroökonomische und haushaltspolitische Zwänge bewiesen hat, indem mehr als 11 % der zwischen 2007 und 2012 zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung des dringendsten Bedarfs und zur Unterstützung bestimmter Interventionen neu zugewiesen wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass in mehreren Mitgliedstaaten mehr als 80 Prozent der öffentlichen Investitionen im Zeitraum 2007 bis 2013 auf die Kohäsionspolitik zurückzuführen waren; |
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7. |
fordert die Kommission auf, weitere analytische Daten über die Auswirkungen und die Bedeutung makroökonomischer Mechanismen auf die regionale Entwicklung und auf die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik sowie über die Wechselwirkung zwischen dem europäischen Rahmen zur wirtschaftspolitischen Steuerung und der Kohäsionspolitik bereitzustellen und genaue Informationen darüber vorzulegen, wie die Kohäsionspolitik zur Umsetzung der jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen und Empfehlungen des Rates beiträgt; |
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8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die durch die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts gebotene Flexibilität optimal zu nutzen; |
Anpassungen gemäß Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen
Allgemeine Erwägungen
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9. |
erinnert daran, dass ein Beschluss über eine Anpassung oder Aussetzung gemäß Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen nur in Ausnahmefällen ergehen darf und dass ein solcher Beschluss sorgfältig abzuwägen und umfassend zu begründen ist und in vorsichtiger Weise und unter Angabe der betroffenen Programme umgesetzt werden muss, um für Transparenz zu sorgen und Überprüfungen und Überarbeitungen zu ermöglichen; betont ferner, dass ein solcher Beschluss nicht zu einer Zuspitzung der Schwierigkeiten führen darf, mit denen Regionen und Mitgliedstaaten aufgrund ihres sozioökonomischen Umfelds oder ihrer geografischen Lage und Besonderheiten im Sinne der Artikel 174 und 349 AEUV konfrontiert sind; |
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10. |
ist der Ansicht, dass in den Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen, die im aktuellen Programmplanungszeitraum verabschiedet wurden, die einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen und die einschlägigen Empfehlungen des Rates berücksichtigt wurden und dass somit eine gute Grundlage geschaffen wurde, um Anpassungen mittelfristig zu vermeiden, soweit sich die wirtschaftlichen Bedingungen nicht wesentlich verschlechtern; |
|
11. |
hebt hervor, dass häufige Anpassungen kontraproduktiv wären und vermieden werden sollten, um die Verwaltung der Mittel nicht zu unterbrechen, die Stabilität und Vorhersehbarkeit der mehrjährigen Investitionsstrategie nicht zu untergraben und negativen Auswirkungen, etwa auf die Inanspruchnahme der ESI-Fonds, vorzubeugen; |
|
12. |
begrüßt die in dieser Hinsicht vorsichtige Herangehensweise der Kommission in Bezug auf Anpassungen und ihre Absicht, diese auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken; fordert einen Frühwarnmechanismus, um die Mitgliedstaaten zu informieren, die von der Einleitung eines Anpassungsverfahrens nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen betroffenen sind, und betont, dass jeder Aufforderung zur Anpassung eine Konsultation des Begleitausschusses vorausgehen sollte; |
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13. |
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat eine umfassende Analyse aller Optionen durchzuführen, die neben der Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zur Verfügung stehen, um Situationen zu begegnen, die eine Aufforderung zur Anpassung auslösen könnten; |
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14. |
bedauert jeden unverhältnismäßigen Anstieg an Verwaltungslasten und die dadurch verursachten Kosten auf allen betroffenen Verwaltungsebenen, der durch die knapp bemessenen Fristen und die Komplexität des Anpassungsverfahrens nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bedingt wird; warnt vor Überschneidungen zwischen Anpassungsverfahren nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und späteren Zyklen des Europäischen Semesters; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob im Rahmen der in Artikel 23 Absatz 16 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehenen Überprüfung eine Neubewertung der Anwendung der Fristen vorgenommen werden kann; |
Bereichsübergreifende Grundsätze in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen
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15. |
ist besorgt darüber, dass in den Leitlinien nicht ausdrücklich auf die in den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen und horizontalen Grundsätze verwiesen wird, und verweist darauf, dass bei der Auslegung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen diesen Grundsätzen — insbesondere den Grundsätzen der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen — sowie der Verordnung und dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen insgesamt Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, klarzustellen, wie diese Grundsätze bei der Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen im Einzelnen berücksichtigt werden; |
Die subnationale Dimension von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen
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16. |
betont, dass die Zunahme der Staatsverschuldung in erster Linie auf die von den Regierungen der Mitgliedstaaten betriebene Politik zurückzuführen ist, und ist ernsthaft besorgt, dass die Unfähigkeit, makroökonomische Probleme auf nationaler Ebene angemessen zu bewältigen, zulasten subnationaler Behörden und der Empfänger und Antragsteller von Mitteln aus den ESI-Fonds gehen kann; |
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17. |
erinnert daran, dass die in der Kohäsionspolitik 2014-2020 vorgesehenen Bestimmungen über die thematische Konzentration ein gewisses Maß an Flexibilität erlauben, indem sie auf die Bedürfnisse der Mitgliedstaaten und der Regionen eingehen, und weist darauf hin, dass diese Flexibilität möglicherweise durch die Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen eingeschränkt wird; verweist darauf, dass bedeutende territoriale Herausforderungen sowie das in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen erwähnte Subsidiaritätsprinzip berücksichtigt werden müssen; |
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18. |
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen aufgeführten Partnern die Auswirkungen aller nach Artikel 23 der Verordnung beschlossenen Maßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene zu prüfen; |
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19. |
betont, dass die lokalen und regionalen Behörden aktiv in jedes Anpassungsvorhaben einbezogen werden müssen, und ist der Auffassung, dass das Europäische Semester durch Einbeziehung dieser Behörden eine territoriale Dimension erhalten sollte, da die ESI-Fonds mit der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung verknüpft sind; |
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20. |
fordert die Kommission auf, Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszulegen und dabei die tatsächliche Situation derjenigen Mitgliedstaaten und Regionen zu berücksichtigen, die vor sozioökonomischen Schwierigkeiten stehen und in denen die ESI-Fonds einen großen Teil der Investitionen darstellen, was in Krisenzeiten noch viel deutlicher zutage tritt; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen — besonders diejenigen, die zurückliegen — nicht weiter belastet werden sollten; |
Institutionelle Koordinierung, Transparenz und Rechenschaftspflicht
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21. |
erinnert daran, dass eine starke institutionelle Koordinierung wesentlich ist, um für die richtigen Komplementaritäten und Synergien politischer Maßnahmen sowie für eine ordnungsgemäße und gleichbleibende Auslegung des Rahmens der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung und ihrer Wechselwirkung mit der Kohäsionspolitik zu sorgen; |
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22. |
fordert einen angemessenen Informationsaustausch zwischen der Kommission, dem Rat und dem Parlament und fordert ferner, dass eine öffentliche Debatte auf geeigneter politischer Ebene geführt wird, um sich über die Auslegung der Anwendungsbedingungen von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu verständigen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es einer speziellen Ratsformation bedarf, die sich mit Kohäsionspolitik befasst und für die Beschlüsse nach Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zuständig ist; |
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23. |
hält es für wesentlich, Transparenz und Rechenschaftspflicht dadurch sicherzustellen, dass das Parlament die demokratische Kontrolle über das Steuerungssystem im Rahmen von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen erhält, mit dem wesentliche Einschränkungen des „Bottom-up-Ansatzes“ — einem wichtigen Merkmal der Kohäsionspolitik — eingeführt werden; |
Aussetzung von Zahlungen
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24. |
verweist darauf, dass der Rat die Aussetzung von Zahlungen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließt, den die Kommission annehmen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergreift; verweist auf die bedeutenden rechtlichen Garantien, die in Artikel 23 festgelegt sind, um den Ausnahmecharakter des Aussetzungsmechanismus zu gewährleisten; |
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25. |
betont, dass jede Aussetzung von Zahlungen einen strafenden Charakter hat, und fordert die Kommission auf, ihren Handlungsspielraum zu nutzen, um die Aussetzung von Zahlungen mit äußerster Vorsicht und unter strenger Einhaltung von Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen sowie nach gebührender Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen und aller im Rahmen des strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen vorzuschlagen; |
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26. |
begrüßt im Zusammenhang mit den Kriterien zur Festlegung der auszusetzenden Programme und der Höhe der Aussetzung auf der ersten Ebene die in den Leitlinien gewählte vorsichtige Herangehensweise, bei der die wirtschaftlichen und sozialen Umstände der Mitgliedsstaaten einbezogen und mildernde Umstände ähnlich wie bei den Aussetzungen nach Artikel 23 Absatz 9 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen berücksichtigt werden; |
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27. |
fordert die Kommission auf, eine Frist für die Aufhebung der Aussetzung gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen festzulegen; |
Die Rolle des Parlaments im Rahmen von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen
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28. |
bedauert, dass die Leitlinien keine Hinweise zur Rolle des Parlaments erhalten, obwohl die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde und das Parlament beständig gefordert hat, die demokratische Rechenschaftspflicht und Kontrolle im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung zu stärken; |
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29. |
ist der Auffassung, dass die Einbeziehung des Parlaments als wichtigster demokratischer Garant für die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 23 Absatz 15 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen im Wege eines eindeutigen Verfahrens formalisiert werden sollte, damit das Parlament in allen Phasen der Annahme von Aufforderungen zur Anpassung bzw. aller Vorschläge und Beschlüsse zur Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen angehört wird; |
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30. |
betont die Notwendigkeit einer kontinuierlichen, klaren und transparenten Zusammenarbeit auf interinstitutioneller Ebene und ist der Ansicht, dass ein solches Verfahren mindestens die folgenden Schritte umfassen sollte:
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31. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überprüfung der Anwendung von Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen gemäß Absatz 17 desselben Artikels über die Auswirkungen und Ergebnisse zu berichten, die mit der Anwendung dieses Artikels verbunden sind; fordert dabei auch die Vorlage von Informationen darüber, in welchem Maße die Aufforderungen zur Anpassung auf der Umsetzung einschlägiger länderspezifischer Empfehlungen oder einschlägiger Empfehlungen des Rates zurückzuführen waren, sowie darüber, inwiefern die wachstums- und wettbewerbsfördernde Wirkung der ESI-Fonds gestärkt wurde, die Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, die Finanzhilfeprogramme in Anspruch nehmen; fordert ferner die Bereitstellung von Daten über sämtliche ausgesetzten Beträge sowie über die davon betroffenen Programme; |
o
o o
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32. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten und ihren Regionen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. C 375 vom 20.12.2013, S. 2.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0401.
(4) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0132.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0038.
Donnerstag, 29. Oktober 2015
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/51 |
P8_TA(2015)0388
Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger (2015/2635(RSP))
(2017/C 355/07)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Rechtsrahmen, der durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere dessen Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 21, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 20, 21, 42, 47, 48 und 52, die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere deren Artikel 6, 8, 9, 10 und 13, sowie die Rechtsprechung der europäischen Gerichte in den Bereichen Sicherheit, Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung abgesteckt wird; |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (1) („Entschließung“), |
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— |
unter Hinweis auf das Arbeitsdokument vom 19. Januar 2015 zu den Folgemaßnahmen der Untersuchung des LIBE-Ausschusses zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 21. April 2015 zu dem Thema Massenüberwachung, |
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— |
unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu den Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern (O-000114/2015 — B8-0769/2015 und O-000115/2015 — B8-0770/2015), |
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— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
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— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass das Parlament in der Entschließung die US-Behörden und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die pauschale Massenüberwachung und die massenhafte Verarbeitung personenbezogener Daten von Bürgern zu verbieten, und die geschilderten Maßnahmen der Nachrichtendienste verurteilt, die das Vertrauen der EU-Bürger erschüttert und ihre Grundrechte erheblich beeinträchtigt haben; in der Erwägung, dass in der Entschließung angesichts der Leistungsfähigkeit der bekannt gewordenen Programme zur Massenüberwachung thematisiert wird, dass möglicherweise auch andere Motive wie politische Spionage oder Wirtschaftsspionage eine Rolle spielen; |
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B. |
in der Erwägung, dass mit der Entschließung das Programm „Ein europäischer digitaler Habeas-Corpus-Grundsatz — Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ mit acht konkreten Maßnahmen initiiert und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres beauftragt wurde, dem Parlament nach einem Jahr Bericht zu erstatten, damit bewertet werden kann, inwieweit die Empfehlungen befolgt wurden; |
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C. |
in der Erwägung, dass in dem Arbeitsdokument vom 19. Januar 2015 vor dem Hintergrund der anhaltenden Enthüllungen über mutmaßliche Aktivitäten zur elektronischen Massenüberwachung darüber berichtet wird, welche Entwicklungen es seit der Annahme der Entschließung gegeben hat und wie weit die Umsetzung des vorgeschlagenen „europäischen digitalen Habeas Corpus“ gediehen ist, worin im Übrigen auch auf die dürftigen Reaktionen der zum Handeln aufgeforderten Organe, Mitgliedstaaten und Interessenträger hingewiesen wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Parlament in der Entschließung die Kommission und andere Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU gemäß Artikel 265 AEUV („Untätigkeit“) aufgefordert hat, den Empfehlungen nachzukommen; |
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E. |
in der Erwägung, dass Wikileaks kürzlich die gezielte Überwachung der Kommunikation der letzten drei Präsidenten Frankreichs, französischer Regierungsmitglieder und des französischen Botschafters in den USA aufgedeckt hat; in der Erwägung, dass die NSA in den letzten zehn Jahren strategische und wirtschaftliche Spionage in großem Maßstab betrieben hat und alle staatlichen Strukturen in Frankreich und die größten französischen Unternehmen im Visier hatte; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung in seinem Bericht erklärt, dass Verschlüsselung und Anonymität die im digitalen Zeitalter für die Ausübung der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung erforderliche Privatsphäre und Sicherheit bieten; in der Erwägung, dass in dem Bericht außerdem darauf hingewiesen wird, dass sämtlichen Einschränkungen in Bezug auf Verschlüsselung und Anonymität enge Grenzen gesetzt werden müssen, und zwar unter Beachtung der Grundsätze Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Legitimität der Ziele; |
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1. |
begrüßt die Untersuchungen des Deutschen Bundestags, des Europarates, der Vereinten Nationen und des brasilianischen Senats, die Debatten in mehreren anderen nationalen Parlamenten und die Arbeit zahlreicher Akteure der Zivilgesellschaft, die zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber der elektronischen Massenüberwachung beigetragen haben; |
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2. |
ruft die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, etwaige Strafanzeigen gegen Edward Snowden fallenzulassen, ihm in Anerkennung seines Status als Informant und international tätiger Menschenrechtsverfechter Schutz zu gewähren und folglich seine Ausweisung und Auslieferung durch Dritte zu verhindern; |
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3. |
hält es jedoch für sehr befremdlich, dass die meisten Mitgliedstaaten und Organe der EU sich weder der Dringlichkeit der Angelegenheit bewusst noch dazu bereit sind, die in der Entschließung aufgeworfenen Fragen ernsthaft anzugehen und den darin enthaltenen konkreten Empfehlungen Folge zu leisten, und sich außerdem dem Dialog mit und der Transparenz gegenüber dem Europäischen Parlament verweigern; |
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4. |
ist besorgt über einige der in manchen Mitgliedstaaten unlängst erlassenen Gesetze, mit denen die Überwachungsbefugnisse von Nachrichtendiensten erweitert werden, darunter in Frankreich das am 24. Juni 2015 von der Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über die Nachrichtendienste, dessen Bestimmungen der Kommission zufolge zum Teil wichtige rechtliche Fragen aufwerfen, im Vereinigten Königreich die Verabschiedung des Gesetzes von 2014 über die Vorratsdatenspeicherung und die Untersuchungsbefugnisse und die anschließende Gerichtsentscheidung, nach der bestimmte Artikel rechtswidrig sind und außer Kraft gesetzt werden müssen, und in den Niederlanden die Vorschläge für ein neues Gesetz zur Aktualisierung des Gesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste von 2002; fordert alle Mitgliedstaaten noch einmal eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass ihre aktuellen und künftigen Rechtsrahmen und Aufsichtsmechanismen für die Tätigkeiten der Nachrichtendienste den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention und allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen; |
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5. |
begrüßt, dass der Deutsche Bundestag die Massenüberwachung untersucht; hält die Enthüllungen über die vom Bundesnachrichtendienst gemeinsam mit der NSA betriebenen Massenüberwachung von Telekommunikation und Internetverkehr innerhalb der Union für höchst bedenklich; sieht darin einen Verstoß gegen den in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit; |
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6. |
ersucht seinen Präsidenten, den Generalsekretär des Europarates aufzufordern, das Verfahren gemäß Artikel 52 EMRK einzuleiten, wonach „auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats […] jede Hohe Vertragspartei [erläutert], auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird“; |
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7. |
hält die bisherige Reaktion der Kommission auf die Entschließung angesichts des Ausmaßes der Enthüllungen für höchst unangemessen; fordert die Kommission auf, bis spätestens Dezember 2015 bezüglich der in der Entschließung erhobenen Forderungen tätig zu werden; behält sich das Recht vor, Untätigkeitsklage zu erheben oder bestimmte Haushaltsmittel der Kommission in eine Reserve einzustellen, bis alle Empfehlungen zufriedenstellend bearbeitet wurden; |
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8. |
hebt die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. April 2014 hervor, in dem die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt wurde; weist darauf hin, dass diesem Urteil zufolge der dadurch bedingte Eingriff in das Grundrecht auf Privatsphäre auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden muss; hebt hervor, dass dieses Urteil insofern einen neuen Aspekt beleuchtet, als sich der Gerichtshof namentlich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu allgemeinen Überwachungsprogrammen bezieht und nun de facto dieselben Grundsätze, die aus dieser Entscheidung stammen, in das in eben diesem Bereich geltende EU-Recht eingeführt hat, weshalb zu erwarten steht, dass der Gerichtshof künftig auch bei der Prüfung, ob andere Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich der allgemeinen Überwachungsprogramme mit der Charta vereinbar sind, dieser Argumentation folgt; |
Datenschutzpaket
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9. |
begrüßt, dass über den Entwurf der Datenschutzverordnung informelle interinstitutionelle Verhandlungen aufgenommen wurden und der Rat eine allgemeine Ausrichtung zum Entwurf der Datenschutzrichtlinie festgelegt hat; bekräftigt seine Absicht, die Verhandlungen über das Datenschutzpaket 2015 abzuschließen; |
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10. |
erinnert den Rat an seine Zusage, bei seinen Änderungen der Vorschläge der Kommission die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu achten; bekräftigt insbesondere, dass das Schutzniveau nicht unter dem bereits mit der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Niveau liegen darf; |
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11. |
betont, dass sowohl die Datenschutzverordnung als auch die Datenschutzrichtlinie für den Schutz der Grundrechte des Einzelnen notwendig sind und daher als Paket gleichzeitig zu verabschieden sind, damit für alle Datenverarbeitungsaktivitäten in der EU stets ein hohes Schutzniveau gilt; betont, dass mit der Verabschiedung des Pakets das Ziel, die Rechte und den Schutz des Einzelnen bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu stärken, verwirklicht werden muss; |
Rahmenabkommen EU–USA
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12. |
stellt fest, dass seit der Annahme der Entschließung die Verhandlungen mit den USA über das Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Strafverfolgung übermittelt und verarbeitet werden („Rahmenabkommen“), abgeschlossen wurden und der Entwurf des Abkommens inzwischen paraphiert wurde; |
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13. |
befürwortet die Bemühungen der US-Regierung, mit dem Rahmenabkommen und Vertrauen wiederherzustellen, und begrüßt insbesondere den Umstand, dass das Gesetz über den Rechtsbehelf 2015 vom Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten am 20. Oktober 2015 angenommen wurde, was ein Ausdruck der weitreichenden und begrüßenswerten Maßnahmen ist, mit denen die USA den Bedenken der EU Rechnung tragen;; hält es für unabdingbar, dass Bürger der EU bzw. Personen, deren personenbezogene Daten in der EU verarbeitet und in die USA übermittelt werden, unter den gleichen Umständen unterschiedslos denselben Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf wie US-Bürger haben; fordert den Senat der USA auf, entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen; hebt hervor, dass die Verabschiedung des Gesetzes über den Rechtsbehelf im US-Kongress eine Voraussetzung für die Unterzeichnung und den Abschluss des Rahmenabkommens ist; |
Safe Harbor
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14. |
weist darauf hin, dass in der Entschließung die unverzügliche Aussetzung der Safe-Harbor-Entscheidung gefordert wird, da damit kein ausreichender Schutz der personenbezogenen Daten von EU-Bürgern geboten wird; |
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15. |
weist darauf hin, dass sämtliche von der EU geschlossenen internationalen Abkommen Vorrang vor dem Sekundärrecht der EU haben, und betont deshalb, dass die nach EU-Recht geltenden Rechte der betroffenen Personen und Schutzmaßnahmen für die Datenübermittlung nicht durch das Rahmenabkommen eingeschränkt werden dürfen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, genauestens zu prüfen, wie sich das Rahmenabkommen auf den Rechtsrahmen der EU für den Datenschutz, einschließlich des geltenden Rahmenbeschlusses des Rates und der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) bzw. der künftigen Datenschutzrichtlinie und -verordnung, auswirkt und welche Wechselwirkungen sich dadurch ergeben; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Bericht über die rechtliche Bewertung dieser Angelegenheit vorzulegen, bevor sie das Ratifizierungsverfahren einleitet; |
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16. |
erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. November 2013 über die Funktionsweise der Safe-Harbor-Regelung 13 Empfehlungen an die USA richtete, mit denen für ein angemessenes Schutzniveau gesorgt werden sollte; |
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17. |
begrüßt, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2015 die Angemessenheitsentscheidung 2000/520/EG der Kommission zu den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ in den USA für ungültig erklärt hat; betont, dass der vom Parlament seit langem vertretene Standpunkt, dieses Instrument gewährleiste kein angemessenes Schutzniveau, durch diese Entscheidung bestätigt wurde; fordert die Kommission auf, umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit für alle in die USA übermittelten personenbezogenen Daten ein effektiver Schutz gilt, der im Wesentlichen dem in der EU garantierten Niveau entspricht; |
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18. |
kritisiert, dass das Parlament keine formelle Mitteilung der Kommission über den Stand der Umsetzung der 13 Empfehlungen erhalten hat, obwohl die Kommission zugesagt hatte, diese Mitteilung bis Sommer 2014 vorzulegen; hebt hervor, dass die Kommission im Lichte der Entscheidung des EuGH, die Entscheidung 2000/520/EG für ungültig zu erklären, die bisherigen Verhandlungsergebnisse und die Auswirkungen des Urteils auf die angekündigten weiteren Verhandlungen nun dringend gründlich prüfen muss; ersucht die Kommission, umgehend Überlegungen anzustellen, welche Alternativen es zum Safe-Harbor-Grundsatz gibt und wie sich das Urteil auf andere Instrumente für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auswirkt, und bis Ende 2015 darüber zu berichten; |
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19. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Bewertung der rechtlichen Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 im Fall Schrems (C-362/14) auf Abkommen mit Drittstaaten vorzunehmen, in denen die Übermittlung personenbezogener Daten geregelt wird, etwa das Abkommen zwischen der EU und den USA über das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP), Fluggastdatenabkommen, das Rahmenabkommen EU–USA und alle anderen Instrumente des EU-Rechts, die sich auf die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erstrecken; |
Demokratische Kontrolle
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20. |
ist sich bewusst, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten vollumfänglich für die Kontrolle der nationalen Nachrichtendienste zuständig sind, fordert gleichwohl alle einzelstaatlichen Parlamente, die dies bislang versäumt haben, auf, die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten sorgfältig zu prüfen und effektiv zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Aufsichtsgremien über ausreichende Ressourcen, Fachkenntnisse und rechtliche Befugnisse verfügen und uneingeschränkt Einsicht in alle einschlägigen Unterlagen haben, damit sie die Arbeit der Nachrichtendienste und den Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten wirksam und unabhängig kontrollieren können; bekräftigt seine Bereitschaft, eng mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit wirksame Kontrollmechanismen eingeführt werden, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren und gemeinsame Standards; |
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21. |
beabsichtigt, Folgemaßnahmen zu der Konferenz über die demokratische Kontrolle der Nachrichtendienste in der Europäischen Union vom 28. und 29. Mai 2015 zu ergreifen und seine Bemühungen um den Austausch über bewährte Verfahren zur Kontrolle der Nachrichtendienste in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten fortzusetzen; begrüßt die gemeinsamen abschließenden Bemerkungen der Ko-Vorsitzenden dieser Konferenz, in der sie ankündigen, in zwei Jahren eine Folgekonferenz abhalten zu wollen; |
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22. |
vertritt die Ansicht, dass die bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollgremien, darunter das europäische Expertennetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste („European Network of National Intelligence Reviewers“), unterstützenswert sind und vermehrt zur Anwendung kommen sollten, wobei — unter Berücksichtigung ihres Anwendungsbereichs und ihrer technischen Möglichkeiten — auch das Potenzial der IPEX-Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Parlamenten der Mitgliedstaaten genutzt werden könnte; |
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23. |
erneuert seine Forderung nach der Aussetzung des Abkommens über das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP); |
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24. |
betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit in der EU und ihren Mitgliedstaaten eine einheitliche Definition des Begriffs „nationale Sicherheit“ erforderlich ist; stellt fest, dass ohne eine eindeutige Definition die Gefahr besteht, dass die ausführenden und nachrichtendienstlichen Stellen willkürlich vorgehen und die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit missachten; |
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25. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Auslauf- und Verlängerungsklauseln in die Rechtsvorschriften einzuarbeiten, auf deren Grundlage personenbezogene Daten erhoben oder europäische Bürger überwacht werden dürfen; betont, dass solche Klauseln wesentliche Schutzmaßnahmen dafür sind, dass ein Instrument, mit dem in die Privatsphäre eingegriffen wird, in einer demokratischen Gesellschaft regelmäßig auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft wird; |
Wiederherstellung des Vertrauens
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26. |
betont, dass intakte Beziehungen zwischen der EU und den USA für beide Partner von lebenswichtiger Bedeutung sind; stellt fest, dass der Rückhalt in der Öffentlichkeit für diese Beziehungen aufgrund der Enthüllungen über die Überwachung geschwunden ist; betont, dass wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung des Vertrauens ergriffen werden müssen, zumal derzeit bei zahlreichen geopolitischen Themen gemeinsamen Interesses eine Zusammenarbeit dringend erforderlich ist; betont in diesem Zusammenhang, dass im Wege von Verhandlungen zwischen den USA und der EU eine umfassende Lösung gefunden werden muss, bei der die Grundrechte gewahrt werden; |
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27. |
begrüßt die legislativen und gerichtlichen Beschlüsse zur Eingrenzung der Massenüberwachung durch die NSA, die in den USA in jüngster Zeit erlassen wurden, wie etwa die Verabschiedung des USA Freedom Act ohne Änderungen durch den Kongress und das Urteil des zweiten US-Berufungsgerichts zum Telefonüberwachungsprogramm der NSA; bedauert jedoch, dass es bei diesen Beschlüssen in erster Linie um US-Bürger geht und dass die Lage für EU-Bürger unverändert bleibt; |
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28. |
vertritt die Ansicht, dass grundsätzlicher Beschluss, Überwachungstechnik einzusetzen, anhand einer gründlichen Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen sollte; begrüßt die Ergebnisse des Surveille-Forschungsprojekts, das ein Verfahren zur Bewertung von Überwachungstechniken unter Berücksichtigung rechtlicher, ethischer und technischer Gesichtspunkte bietet; |
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29. |
hebt hervor, dass die EU auf VN-Ebene zur Ausarbeitung internationaler Normen und Grundsätze nach Maßgabe des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen beitragen sollte, damit ein weltweiter Rahmen für den Datenschutz geschaffen wird, der auch konkrete Einschränkungen bei der Erhebung von Daten im Interesse der nationalen Sicherheit umfasst; |
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30. |
ist überzeugt, dass nur dann ein Wettrüsten beim Überwachungsinstrumentarium verhindert werden kann, wenn weltweit gültige verlässliche Regelungen geschaffen werden; |
Privatunternehmen
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31. |
begrüßt die Initiativen privater IKT-Unternehmen, auf Verschlüsselung beruhende Sicherheitslösungen und Internetdienste, mit denen der Schutz der Privatsphäre verbessert wird, zu entwickeln; unterstützt die Weiterentwicklung nutzerfreundlicher Anwendungseinstellungen, mit deren Hilfe die Verbraucher besser entscheiden können, welche Informationen sie in welcher Form mit wem teilen; merkt an, dass zudem zahlreiche Unternehmen als Reaktion auf die Enthüllungen über die Massenüberwachung ihre Absicht bekundet haben, die durchgängige Verschlüsselung von Kommunikationsvorgängen zu ermöglichen; |
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32. |
weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übertragenen oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten und Umständen zu fahnden, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen; erinnert insbesondere daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen C-360/10 und C-70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ praktisch aller Nutzer der (in dem einen Fall von Internet-Diensteanbietern, in dem anderen von einem sozialen Netzwerk erbrachten) betroffenen Dienste verworfen und darauf hingewiesen hat, dass dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnungen, aktive Überwachung vorzunehmen, generell verboten sind; |
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33. |
begrüßt, dass Unternehmen aus den Bereichen IT und Telekommunikation Transparenzberichte veröffentlicht haben, in denen sie über Anfragen von Regierungen nach Nutzerdaten informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, Statistiken über die von ihnen bei Privatunternehmen beantragten Auskünfte zu privaten Nutzern zu veröffentlichen; |
TFTP-Abkommen
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34. |
bekundet seine Enttäuschung darüber, dass die Kommission die unmissverständliche Forderung des Parlaments nach Aussetzung des TFTP-Abkommens übergangen hat, obwohl keine eindeutigen Angaben zur Klärung der Frage gemacht wurden, ob SWIFT-Daten außerhalb des Rahmens des TFTP-Abkommens von anderen Stellen der US-Regierung eingesehen wurden; beabsichtigt, diesen Sachverhalt in die Überlegungen über die Zustimmung zu künftigen internationalen Übereinkommen einzubeziehen; |
Austausch anderer personenbezogener Daten mit Drittstaaten
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35. |
hält an seinem Standpunkt fest, wonach alle Abkommen, Mechanismen und Angemessenheitsbeschlüsse mit Blick auf den Austausch mit Drittstaaten, bei dem es auch um personenbezogene Daten geht, nicht nur strikt überwacht werden sollten, sondern dass auch unverzügliche Folgemaßnahmen der Kommission als Hüterin der Verträge erforderlich sind; |
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36. |
begrüßt die Rigaer Erklärung der EU und der USA vom 3. Juni 2015 zur Förderung der transatlantischen Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in der sich die Unterzeichner verpflichten, die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens (MLAT) zwischen der EU und den USA voranzutreiben, die im Abkommen vorgesehene Überprüfung abzuschließen und Workshops zu veranstalten, in denen diese Angelegenheiten mit den zuständigen nationalen Behörden erörtert werden; betont, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mit den Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage der Rechtshilfeabkommen zusammenarbeiten sollten; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Mitgliedstaaten und die US-Regierung auf, die genannten Zusagen einzuhalten, damit die Überprüfung des Rechtshilfeabkommens zwischen den USA und der EU zügig abgeschlossen werden kann; |
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37. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2015 über die Schwachstellen, die bei den einzelnen Instrumenten für den internationalen Datentransfer mit Blick auf den Zugriff durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von Drittstaaten ermittelt wurden, ebenso Bericht zu erstatten wie über die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwachstellen, damit die personenbezogenen Daten aus der EU, die Drittstaaten übermittelt werden, auch künftig — wie gefordert — angemessen geschützt werden; |
Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte von EU-Bürgern/verbesserter Schutz für Informanten und Journalisten
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38. |
vertritt die Auffassung, dass die Grundrechte der Bürger der EU nach wie vor in Gefahr sind und dass noch nicht genug für ihren umfassenden Schutz vor elektronischer Massenüberwachung unternommen wurde; bedauert, dass beim Schutz für Informanten und Journalisten kaum Fortschritte erzielt wurden; |
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39. |
bedauert, dass viele nachrichtendienstliche Programme zur massenhaften und großangelegten Überwachung offensichtlich auch den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, die diese Programme entwickeln und betreiben, gehorchen, beispielsweise im Fall des gezielten Programms „Thinthread“ der NSA, das nach seinem Auslaufen durch das großangelegte Überwachungsprogramm „Trailblazer“ ersetzt wurde, mit dem 2001 das Unternehmen SAIC beauftragt wurde; |
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40. |
bekräftigt seine schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Arbeit des Ausschusses für das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates in Bezug auf die Auslegung des Artikels 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (Budapester Übereinkommen) über den grenzüberschreitenden Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder im Falle ihrer öffentlichen Verfügbarkeit und lehnt den Abschluss eines Zusatzprotokolls oder die Erstellung von Leitlinien ab, mit denen der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über die geltenden Regelungen dieses Übereinkommens hinaus ausgeweitet werden soll, die an sich bereits eine wesentliche Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz darstellen, da sie dazu führen könnten, dass Strafverfolgungsbehörden ungehinderten Fernzugriff auf Server und Computer in anderen Rechtssystemen hätten, ohne dass Rechtshilfeabkommen oder andere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit herangezogen würden, die zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren eingerichtet wurden; betont, dass die EU ihre Zuständigkeit im Bereich der Computerkriminalität wahrgenommen hat, weshalb die Vorrechte der Kommission und des Parlaments geachtet werden sollten; |
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41. |
bedauert, dass die Kommission nicht auf die Forderung des Parlaments eingegangen ist, eine Studie zu einem umfassenden europäischen Schutzprogramm für Informanten zu erarbeiten, und fordert sie auf, bis spätestens Ende 2016 eine Mitteilung hierzu vorzulegen; |
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42. |
begrüßt die am 23. Juni 2015 angenommene Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Verbesserung des Schutzes von Informanten und insbesondere Ziffer 9, in der hervorgehoben wird, welche Bedeutung die Meldung von Missständen für eine wirksame Achtung der rechtlichen Grenzen der Überwachung hat, und Ziffer 10, in der die EU aufgefordert wird, Rechtsvorschriften über den Schutz von Informanten zu erlassen, die auch für Angehörige nationaler Sicherheits- oder Nachrichtendienste und in diesem Bereich tätiger Privatunternehmen gelten, und Informanten, denen in ihren Heimatländern Vergeltungsmaßnahmen drohen, möglichst im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts Asyl zu gewähren, sofern ihre Enthüllungen nach den von der Versammlung befürworteten Grundsätzen schützenswert sind; |
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43. |
betont, dass die Massenüberwachung das für Anwälte, Journalisten, Ärzte und andere reglementierte Berufe geltende Berufsgeheimnis in schwerwiegendem Maße aushöhlt; hebt insbesondere hervor, dass die Unionsbürger das Recht auf Schutz vor jeglicher Überwachung der vertraulichen Kommunikation mit ihrem Rechtsbeistand genießen, weshalb eine derartige Überwachung gegen die Charta der Grundrechte der EU — insbesondere die Artikel 6, 47 und 48 — und die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verstößt; fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2016 eine Mitteilung zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in Berufen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, vorzulegen; |
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44. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten, aus denen hervorgeht, wie die Instrumente für die Erhebung personenbezogener Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, zu denen auch Terrorakte zählen, in Einklang mit den Urteilen des EuGH vom 8. April 2014 zur Vorratsdatenspeicherung (Rechtssachen C-293/12 und C-594/12) und vom 6. Oktober 2015 zu Safe Harbor (Rechtssache C-362/14) zu bringen sind; verweist insbesondere auf die Randnummern 58 und 59 des Urteils zur Vorratsdatenspeicherung und auf die Randnummern 93 und 94 des Safe-Harbor-Urteils, in denen eindeutig gefordert wird, Daten gezielt und nicht ungefiltert zu erheben; |
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45. |
hebt hervor, dass in der jüngsten Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des EuGH vom 8. April 2014 zur Vorratsdatenspeicherung, eindeutig die rechtliche Verpflichtung festgestellt wurde, für sämtliche Maßnahmen, die die Erhebung oder Nutzung personenbezogener Daten einschließen und mit denen möglicherweise das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens oder das Recht auf Datenschutz verletzt wird, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit darzulegen; hält es für bedauerlich, dass die Beachtung dieser Rechtsgrundsätze im Entscheidungsprozess oft aus politischen Erwägungen eingeschränkt wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Agenda für bessere Rechtsetzung dafür zu sorgen, dass alle EU-Rechtsvorschriften von hoher Qualität sind, allen Rechtsnormen und der Rechtsprechung entsprechen und mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sind; empfiehlt, dass die Folgenabschätzungen zu allen Strafverfolgungs- und Sicherheitsmaßnahmen, in deren Rahmen personenbezogene Daten genutzt oder erhoben werden, stets eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit umfassen; |
Europäische Strategie für mehr Unabhängigkeit im IT-Bereich
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46. |
ist enttäuscht darüber, dass die Kommission keine Folgemaßnahmen zu den ausführlichen Empfehlungen in der Entschließung zur Verbesserung der IT-Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre im Internet in der EU ergriffen hat; |
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47. |
begrüßt die Maßnahmen, die bislang gemäß dem Aktionsplan zur IKT-Sicherheit im EP der GD ITEC zur Stärkung der IT-Sicherheit des Parlaments getroffen wurden; fordert, dass diese Bemühungen fortgesetzt werden und dass den Empfehlungen der Entschließung vollständig und zügig Folge geleistet wird; fordert neue Ideen und — falls angezeigt — Änderungen der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, damit die IT-Sicherheit der EU-Organe verbessert wird; fordert, dass herstellereigene Software systematisch durch eine in allen EU-Organen einheitliche prüf- und verifizierbare quelloffene Software ersetzt wird, dass bei allen künftigen Vergabeverfahren im IKT-Bereich ein öffentlich zugänglicher Quellcode als verbindliches Auswahlkriterium eingeführt wird und dass effiziente Verschlüsselungsanwendungen verfügbar sind; |
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48. |
bekräftigt nachdrücklich seine Forderung, dass im Rahmen neuer Initiativen wie der des digitalen Binnenmarkts eine europäische Strategie konzipiert wird, mit der die IT-Unabhängigkeit und der Schutz der Privatsphäre im Internet verbessert werden und die IT-Branche in der EU gestärkt wird; |
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49. |
beabsichtigt, im Anschluss an die auf den Erkenntnissen der neuen STOA-Studie zur Massenüberwachung von IT-Nutzern aufbauende und für Ende 2015 anberaumte Konferenz zu dem Thema „Schutz der Privatsphäre im Internet durch Verbesserung der IT-Sicherheit und der IT-Autonomie in der EU“ zusätzliche Empfehlungen aussprechen; |
Demokratische und neutrale Regulierung des Internets
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50. |
begrüßt das Ziel der Kommission, die EU zum Vorreiter bei der Regulierung des Internets zu machen, und befürwortet ihr Konzept eines auf einer Vielzahl von Akteuren beruhenden Modells für die Regulierung des Internets, das bei der internationalen Konferenz verschiedener Interessenträger zur Zukunft der Regulierung des Internets (NETMundial) im April 2014 in Brasilien bekräftigt wurde; sieht den Ergebnissen der laufenden internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich — unter anderem im Rahmen des Internet Governance Forum — erwartungsvoll entgegen; |
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51. |
warnt davor, dass das Grundrecht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten ganz offenkundig immer stärker beeinträchtigt wird, wenn auch die kleinste Information über das Handeln eines Menschen als potenziell nützlich für die Bekämpfung künftiger Straftaten gilt, was zwangsläufig zu einer Kultur der Massenüberwachung führt, in der jeder Bürger als potenzieller Verdächtiger behandelt wird und in der gesellschaftlicher Zusammenhalt und Vertrauen verloren gehen; |
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52. |
wird den Erkenntnissen der detaillierten Forschungsarbeit der Grundrechteagentur zum Schutz der Grundrechte im Zusammenhang mit Überwachung und insbesondere zur derzeitigen rechtlichen Lage Einzelner mit Blick auf die ihnen angesichts dieser Methoden zur Verfügung stehenden Rechtsmittel Rechnung tragen; |
Folgemaßnahmen
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53. |
beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Entwicklungen in diesem Bereich und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der Entschließung weiterhin im Auge zu behalten; |
o
o o
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54. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.
(2) PE546.737v01-00.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/59 |
P8_TA(2015)0389
Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu einer Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (2015/2820(RSP))
(2017/C 355/08)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. September 2015 für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (COM(2015)0462), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2014 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (COM(2014)0902), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2015 (1), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 9. März 2015 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht (2015) und Gemeinsamer Beschäftigungsbericht: Politische Weichenstellungen für beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen“ (2), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2015 über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (3), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Jugendgarantie: Der Anfang ist gemacht, doch sind Umsetzungsrisiken absehbar“, |
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unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Netzwerkes für Sozialpolitik (ESPN) mit dem Titel „Integrated support for the long-term unemployed: a study of national policies (2015)“ (Integrierte Unterstützung Langzeitarbeitsloser: Untersuchung der einzelstaatlichen Maßnahmen (2015)), |
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unter Hinweis auf die Anfrage an den Rat zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt (O-000121/2015 — B8-1102/2015), |
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unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, |
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gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass sich die Langzeitarbeitslosigkeit aufgrund der Wirtschaftskrise und deren Folgen seit 2007 verdoppelt hat und die Hälfte der Arbeitslosen insgesamt betrifft — d. h. mehr als 12 Millionen Menschen, was 5 % der erwerbsfähigen EU-Bevölkerung ausmacht; in der Erwägung, dass 60 % der Langzeitarbeitslosen im Jahr 2014 mindestens zwei Jahre in Folge arbeitslos gewesen waren; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die Langzeitarbeitslosenquoten der Mitgliedstaaten merklich unterscheiden und sich von 1,5 % in Österreich bis hin zu 19,5 % in Griechenland erstrecken; in der Erwägung, dass Italien, Portugal, die Slowakei, Kroatien, Spanien und Griechenland die höchsten Langzeitarbeitslosenquoten aufweisen; in der Erwägung, dass der Wirtschaftsaufschwung wieder anziehen muss, da von ihm derzeit keine ausreichenden Impulse ausgehen, die dazu führen würden, dass die hohe strukturelle Arbeitslosigkeit wesentlich gesenkt werden könnte; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Tatsache, dass ein großer Anteil der Langzeitarbeitslosen nicht gemeldet ist und im Zusammenhang mit der Datenerhebung methodische Mängel bestehen, dazu führt, dass die Situation im Rahmen der offiziellen Statistiken unterschätzt wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass Langzeitarbeitslosigkeit in vielen Fällen zu Armut, Ungleichheiten und sozialer Ausgrenzung führt und schutzbedürftige Personen unverhältnismäßig stark von ihr betroffen sind, da diese sich auf dem Arbeitsmarkt in einer benachteiligten Position befinden; |
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E. |
in der Erwägung, dass Langzeitarbeitslosigkeit dazu führt, dass sich Personen zunehmend vom Arbeitsmarkt entfernen, da ihre Kompetenzen verfallen, sich ihre beruflichen Netzwerke auflösen und sie keinem Arbeitsrhythmus mehr folgen, und dass Langzeitarbeitslosigkeit zu einem Teufelskreis führen kann, in dem sich die Betroffenen von der Gesellschaft abwenden und es zu häuslichen Spannungen sowie Gefühlen der Entfremdung kommt; in der Erwägung, dass jährlich ein Fünftel der Langzeitarbeitslosen aufgrund erfolgloser Bemühungen um einen Arbeitsplatz jede Hoffnung auf eine Beschäftigung aufgibt und dann als nichterwerbstätig gilt; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Folgen der Langzeitarbeitslosigkeit in Erwerbslosenhaushalten besonders gravierend sind und dort oft zu einem niedrigen Bildungsstand, einer Abwendung von der „Arbeitswelt“, verstärkten psychischen und physischen Gesundheitsproblemen, sozialer Ausgrenzung sowie — schlimmstenfalls — dazu führen können, dass die Armut von einer Generation zur nächsten weitergegeben wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass Perioden der Langzeitarbeitslosigkeit oft zu negativen Langzeitfolgen führen, was die Aussichten auf einen Arbeitsplatz, die Karriereentwicklung, das Gehaltsprofil und die Rente angeht (stigmatisierende Wirkung); |
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H. |
in der Erwägung, dass der Gesellschaft durch Langzeitarbeitslosigkeit hohe Kosten entstehen, da Kompetenzen ungenutzt bleiben und es zu höheren Sozialausgaben kommt, wobei sich dies zu den nicht monetären Kosten addiert, die dadurch entstehen, dass viele Menschen ihr Selbstvertrauen verlieren und ihr persönliches Potenzial nicht ausschöpfen können und der soziale Zusammenhalt abnimmt; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Kernziele der Strategie Europa 2020 aufgrund der anhaltend hohen Langzeitarbeitslosenquoten möglicherweise nicht erreicht werden, namentlich das Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % in der Altersgruppe 20–64 und jenes, die Zahl der Personen, die in Armut leben und sozial ausgegrenzt oder einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt sind, um mindestens 20 Millionen zu verringern; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Pflege der Kompetenzen im Falle eines Arbeitsplatzverlustes in Kombination mit Weiterbildungs-, Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, in deren Rahmen der künftige Kompetenzbedarf antizipiert wird, ein wichtiges Element darstellt, wenn es darum geht, Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern und zu beseitigen; |
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K. |
in der Erwägung, dass diese Empfehlung der Jugendgarantie ähnelt; in der Erwägung, dass auf den anfänglichen Erfahrungen bei der Umsetzung der Jugendgarantie aufgebaut werden sollte; |
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1. |
begrüßt, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt vorgelegt hat; betont, dass die derzeit herrschende Langzeitarbeitslosigkeit teilweise zu verhindern gewesen wäre, wenn der Vorschlag früher vorgelegt und im Rat entsprechend früher eine Einigung erzielt worden wäre; verleiht seiner Besorgnis Ausdruck, dass eine Empfehlung des Rates möglicherweise nicht ausreicht, um der Situation abzuhelfen, in der sich die Langzeitarbeitslosen befinden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Ergebnisse zu liefern; |
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2. |
unterstützt die drei Hauptkomponenten des Vorschlags, namentlich i. eine ehrgeizige Förderung der Meldung Langzeitarbeitsloser bei einer Arbeitsverwaltung mit dem Ziel, alle Langzeitarbeitslosen zu erfassen, ii. eine Bestandsaufnahme des individuellen Potenzials und des Bedarfs von Langzeitarbeitslosen sowie deren bevorzugten Stellenprofils spätestens 18 Monate nach Verlust der Arbeit und iii. ein maßgeschneidertes, ausgewogenes und umfassendes Angebot einer „Wiedereinstiegsvereinbarung“ zwischen den Langzeitarbeitslosen und den zuständigen Diensten spätestens 18 Monate, nachdem die betroffene Person ihren Arbeitsplatz verloren hat; betont allerdings, dass die individuelle Bestandsaufnahme erfolgen sollte, bevor eine Person 12 Monate arbeitslos war, damit eine Wiedereinstiegsvereinbarung getroffen werden kann, bevor die betroffene Person 18 Monate arbeitslos war; besteht darauf, dass bei diesem dreigliedrigen Ansatz gegebenenfalls nicht versäumt werden darf, nichtstaatliche Akteure in den gesamten Prozess einzubeziehen, beispielsweise nichtstaatliche Organisationen aus dem Sozialbereich, die auf dem Gebiet Langzeitarbeitslosigkeit tätig sind; |
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3. |
betont, dass alle Langzeitarbeitslosen erreicht werden müssen, auch jene, die nicht gemeldet sind, und auch nicht nur Personen, die bereits seit mindestens 18 Monaten arbeitslos sind; ist der Ansicht, dass es besonders wichtig ist, dass sich die auf kurzfristige Arbeitslosigkeit (< 12 Monate) sowie auf Jugendarbeitslosigkeit (einschließlich der Jugendgarantie) ausgerichteten Maßnahmen der Mitgliedstaaten nahtlos in die Maßnahmen einfügen, die auf die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit ausgerichtet sind; |
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4. |
befürwortet die Forderung nach einer engen Zusammenarbeit zwischen allen Parteien, die an der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser beteiligt sind (einschließlich gegebenenfalls Organisationen der Zivilgesellschaft), und nach einer entsprechenden wirksamen Koordinierung sowie nach der Einrichtung zentraler Anlaufstellen, bei denen die arbeitslose Person einem ausgebildeten Sachbearbeiter zugeordnet ist, wobei diese Wiedereingliederungsbemühungen nicht unterbrochen werden dürfen, wenn sich die Kategorie der Unterstützungsleistungen, die die arbeitslose Person bezieht, ändert; |
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5. |
betont, dass ein individueller Ansatz verfolgt werden muss, wenn es darum geht, die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Langzeitarbeitslosen im Hinblick auf deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewerten, und dass dieser Ansatz den für diese Personen geltenden Rechten und deren allgemeinen persönlichen Situation sowie allen damit verbundenen Bedürfnissen Rechnung tragen sollte; betont, dass eine ausreichende Anzahl hochqualifizierter Mitarbeiter notwendig ist, die dazu in der Lage sind, individuell auf die Langzeitarbeitslosen einzugehen, da es sich bei diesen um eine heterogene Gruppe handelt; |
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6. |
nimmt die Empfehlung zur Kenntnis, eine umfassende schriftliche „Wiedereinstiegsvereinbarung“ einzuführen, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten sowohl der langzeitarbeitslosen Person als auch der — durch den Sachbearbeiter vertretenen — Arbeitsverwaltung dargelegt werden und somit eindeutig festgehalten wird, welche Erwartungen an alle Parteien gestellt werden, wobei diese Vereinbarung gegenüber der arbeitslosen Person gerecht sein und deren persönlichen Qualifikationen und Rechten als Arbeitnehmer Rechnung tragen sollte; fordert nachdrücklich, dass die entsprechenden Vereinbarungen regelmäßig aktualisiert werden; |
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7. |
ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass alle Programme zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser auf den Bedarf des Arbeitsmarkts abgestimmt sind und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern ausgearbeitet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitgeber — auch im Geiste der sozialen Verantwortung von Unternehmen — zu motivieren, offene Stellen aktiv Langzeitarbeitslosen anzubieten und, falls notwendig, Mentoren zu benennen, damit die Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Personen am Arbeitsplatz reibungslos abläuft; fordert die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten auf, KMU dabei zu unterstützen, entsprechende Mentoren-Programme einzurichten; weist erneut darauf hin, dass langzeitarbeitslose Personen nicht nur einen Arbeitsplatz, sondern auch umfassende Beratung und Vorbereitung benötigen, um den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erfolgreich bewältigen zu können; |
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8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die durch die EU — insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds — für ihre nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit bereitgestellten Mittel durch angemessene einzelstaatliche Mittel aufzustocken; betont, dass die haushaltstechnischen Zwänge, mit denen einige Mitgliedstaaten konfrontiert sind (insbesondere jene, die einem wirtschaftlichen Anpassungsprogramm unterliegen), die rasche Umsetzung dieser Empfehlung nicht behindern dürfen; fordert die Kommission auf, Optionen für einen schnellen Zugang zu EU-Mitteln zu erörtern und, zusätzliche Ressourcen zu mobilisieren, wo dies möglich ist, wie es auch im Falle der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen getan wurde; betont, dass einige Mitgliedstaaten Mittel in angemessener Höhe bereitstellen müssen, um die Verwaltungskapazitäten der Arbeitsverwaltungen zu stärken; |
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9. |
fordert insbesondere, dass die Finanz- und Verwaltungskapazitäten der staatlichen Arbeitsverwaltungen verbessert werden, sodass diese bei der Umsetzung dieses Vorschlags eine Schlüsselrolle einnehmen können; |
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10. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu bewerten, wie spezifische arbeitsbegleitende Ausbildungsprogramme sowie Unternehmensentwicklungs- und Investitionspläne gefördert werden können, in deren Rahmen bereits langfristige, hochwertige Arbeitsplätze für Langzeitarbeitslose geschaffen worden sind; |
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11. |
betont, dass im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Empfehlung eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und auf einzelstaatlicher Ebene zwischen den (branchenspezifischen) Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Arbeitslose vertreten, lokalen und regionalen Behörden, öffentlichen und privaten Arbeitsverwaltungen, Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens und lokalen und regionalen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen von wesentlicher Bedeutung ist, und dass dies auch für die aktive Einbeziehung der Arbeitgeber gilt, was ein besseres Verständnis der Anforderungen und des Bedarfs der Unternehmen angeht; |
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12. |
weist erneut auf seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten hin, in dessen Rahmen es auf spezifischen Maßnahmen zum Schutz Langzeitarbeitsloser vor sozialer Ausgrenzung und zu deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei gleichzeitiger Wahrung der Verträge bestand; |
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13. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Ansätze zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit die regionalen Unterschiede zu berücksichtigten, einschließlich der Unterschiede zwischen Stadt und Land; |
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14. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung einer gegenseitigen Kontrolle der Umsetzung der Empfehlung im Rahmen des Europäischen Semesters und durch den Beschäftigungsausschuss; besteht darauf, dass diese Kontrolle umfassender Natur sein und gegebenenfalls zu Anweisungen in den länderspezifischen Empfehlungen führen muss; fordert die Kommission auf, Prozesse des gegenseitigen Lernens zu fördern, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten mit hohen Langzeitarbeitslosenquoten mit solchen zusammengebracht werden, die (Langzeit-)Arbeitslose rasch und erfolgreich wieder in ihren Arbeitsmarkt eingliedern; |
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15. |
fordert die für die Bereiche Arbeit und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister auf, die Anregungen des Parlaments zu prüfen, bevor in Bezug auf die Empfehlung eine Einigung getroffen wird; |
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16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0068.
(2) Ratsdokument 6147/15.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0261.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/63 |
P8_TA(2015)0390
Sicherer Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS) im Bereich der zivilen Luftfahrt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zum sicheren Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS), gemeinhin bekannt als unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), im Bereich der zivilen Luftfahrt (2014/2243(INI))
(2017/C 355/09)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. April 2014 mit dem Titel „Ein neues Zeitalter der Luftfahrt — Öffnung des Luftverkehrsmarktes für eine sichere und nachhaltige zivile Nutzung pilotenferngesteuerter Luftfahrtsysteme“ (COM(2014)0207), |
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 16 und Titel VI, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein neues Zeitalter der Luftfahrt — Öffnung des Luftverkehrsmarktes für eine sichere und nachhaltige zivile Nutzung pilotenferngesteuerter Luftfahrtsysteme“, |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der europäischen Lenkungsgruppe für RPAS mit dem Titel „Roadmap for the integration of civil Remotely-Piloted Aircraft Systems into the European Aviation System“ (Fahrplan für die Integration ziviler pilotenferngesteuerter Luftfahrzeuge in das europäische Luftverkehrssystem), |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Riga zu ferngesteuerten Luftfahrzeugen (Drohnen) mit dem Titel „Framing the future of aviation“ (Ein Rahmen für die Zukunft der Luftfahrt), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Oberhauses des Vereinigten Königreichs mit dem Titel „Civilian Use of Drones in the EU“ (Ziviler Einsatz von Drohnen in der EU), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) mit dem Titel „Concept of Operations for Drones — A risk based approach to regulation of unmanned aircraft“ (Konzept für den Betrieb von Drohnen — ein risikobasierter Ansatz für die Regulierung unbemannter Luftfahrzeuge), |
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unter Hinweis auf das Abkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0261/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass sich kleine, funkferngesteuerte Modellflugzeuge bereits seit mehreren Jahrzehnten großer Beliebtheit erfreuen; in der Erwägung, dass in den vergangenen 15 Jahren ein rascher Anstieg in der Nutzung von RPAS — gemeinhin bekannt als unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Drohnen — zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass insbesondere kleine und für Hobby und Freizeit ausgelegte RPAS immer beliebter werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass diese ursprünglich für militärische Zwecke entwickelte Technologie nun auch kommerziell genutzt wird, wodurch sich legislative Grenzen verschieben; in der Erwägung, dass RPAS, die zu professionellen Zwecken eingesetzt werden, heutzutage auch für verschiedene zivile Anwendungen von großem Nutzen sind, deren Mehrwert umso größer ist, je weiter das Luftfahrzeug vom Piloten, der die Fernsteuerung vornimmt, entfernt ist („Flüge außer Sichtweite“); in der Erwägung, dass die Anwendungen von RPAS, die höchst vielfältig sind und sich künftig auf noch mehr Bereiche ausdehnen könnten, beispielsweise Sicherheitsüberprüfungen und die Überwachung von Infrastruktur (Eisenbahnschienen, Staudämmen und Kraftwerken), die Abschätzung der Folgen von Naturkatastrophen, die (umweltverträgliche) Präzisionslandwirtschaft, die Herstellung von Medien, die Luftthermographie und die Zustellung von Paketen in abgelegenen Regionen umfassen können; in der Erwägung, dass in naher Zukunft mit der schnellen Entwicklung neuer Anwendungen zu rechnen ist, was den innovativen und dynamischen Charakter der RPAS-Branche deutlich macht; |
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C. |
in der Erwägung, dass diese Form der Technologie in der Lage ist, den Menschen in Gefahrensituationen zu ersetzen; |
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D. |
in der Erwägung, dass RPAS auf zwei unterschiedliche Weisen — für professionelle Anwendungen und zu Freizeitzwecken — eingesetzt werden können; in der Erwägung, dass sich diese beiden Anwendungsmöglichkeiten unterscheiden und daher unterschiedlichen Auflagen innerhalb desselben EU-Rechtsrahmens unterliegen sollten; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) dem derzeit geltenden EU-Recht zufolge prinzipiell für die Zertifizierung von RPAS mit einem maximalen Startgewicht von mehr als 150 kg zuständig ist; in der Erwägung, dass RPAS mit einem Startgewicht von 150 kg oder weniger den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen; |
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F. |
in der Erwägung, dass es in Dänemark, Deutschland, Frankreich (1), Irland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Spanien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich (2) bereits Vorschriften über RPAS gibt bzw. solche Vorschriften derzeit ausgearbeitet werden; in der Erwägung, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich und die Niederlande über zugelassene Flugschulen verfügen und dass in den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bereits mehr als 500 Drohnen-Piloten lizenziert wurden; |
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G. |
in der Erwägung, dass sämtliche in Europa geltenden RPAS-Vorschriften auf die Bewertung des mit dem Betrieb verbundenen Sicherheitsrisikos zugeschnitten sind; in der Erwägung, dass diese RPAS-Vorschriften auf den Betreiber und nicht — wie in der bemannten Luftfahrt — auf das Fluggerät ausgerichtet sind; in der Erwägung, dass das Risiko nicht allein vom Gerätetyp und seinen Merkmalen (Gewicht, Geschwindigkeit usw.) abhängt, sondern außerdem von weiteren Faktoren wie beispielsweise dem überflogenen Gebiet, der Flughöhe, der Sachkenntnis des Betreibers, der konkreten Art des Einsatzes und der Fähigkeit des Betreibers, auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Potenzial für wirtschaftliches Wachstum in dieser Branche sowohl für große Unternehmen als auch in der Lieferkette, in der Tausende KMU und innovative Start-ups vertreten sind, von der Herstellung bis zum Endnutzer außerordentlich groß ist; in der Erwägung, dass die herausragenden Standards in der Herstellung und im Betrieb unbedingt aufrechterhalten werden müssen und die führende Rolle Europas in diesem Bereich gestärkt werden muss; |
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I. |
in der Erwägung, dass RPAS aufgrund der zügigen Entwicklung dieses Marktes zurecht in bestehende Luftverkehrsprogramme wie beispielsweise in das gemeinsame Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) und Horizont 2020 einbezogen werden; in der Erwägung, dass vonseiten der Industrie bereits erhebliche Finanzmittel investiert wurden und dass — sollten KMU (die die Mehrheit der Unternehmen in dieser Branche ausmachen) einen einfacheren Zugang zu Finanzmitteln erhalten — die Industrie ermutigt würde, ihre Investitionsanstrengungen deutlich zu verstärken; in der Erwägung, dass zusätzliche Finanzmittel für weitere Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bereitgestellt werden müssen, um diese neue Branche zu unterstützen und die sichere Integration von RPAS in den Luftraum voranzubringen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die Industrie und die Kommission bereits zu diesem frühen Zeitpunkt allesamt das Potenzial dieses Marktes erkannt haben und nachdrücklich darauf hinweisen, dass jeder politische Rahmen das Wachstum der Branche in Europa ermöglichen muss, damit sie weltweit wettbewerbsfähig ist; |
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K. |
in der Erwägung, dass dieser im Entstehen begriffene Markt entlang der gesamten Lieferkette und zum Nutzen der Gesellschaft große Chancen für Investitionen, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen bietet, und in der Erwägung, dass zugleich das öffentliche Interesse gewahrt werden muss, das insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre, dem Datenschutz, der Rechenschaftspflicht und der zivilrechtlichen Haftung umfasst; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung von RPAS unbeschadet ihres wirtschaftlichen Potenzials künftig eine der größten Herausforderungen mit Blick auf die Sicherheit der Luftfahrtindustrie und die Sicherheit von Menschen und Unternehmen sein wird; |
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M. |
in der Erwägung, dass es der Europäischen Union obliegt, schnellstmöglich einen Rechtsrahmen zu schaffen, der ausschließlich den Einsatz von RPAS zu zivilen Zwecken abdeckt; |
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N. |
in der Erwägung, dass mit dem europäischen Rechtsrahmen einerseits die Möglichkeit geschaffen werden muss, dass die Industrie weiterhin Innovationen und — unter bestmöglichen Voraussetzungen — Entwicklungen vorantreibt, und andererseits die Öffentlichkeit dahingehend Gewissheit haben muss, dass Leben und Eigentum sowie die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre auf wirksame Weise geschützt sind; |
Internationale Dimension
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1. |
stellt fest, dass die USA für viele als führender Markt für die Nutzung von RPAS gelten, wenn auch eher für militärische Operationen; betont jedoch, dass Europa mit 2 500 Betreibern (400 im Vereinigten Königreich, 300 in Deutschland, 1 500 in Frankreich, 250 in Schweden usw.) gegenüber 2 342 Betreibern in der restlichen Welt im zivilen Bereich führend ist und alles daran setzen sollte, seine starke Wettbewerbsposition auszubauen; |
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2. |
stellt fest, dass Japan eine große Anzahl von RPAS-Betreibern und 20 Jahre Erfahrung im Einsatz von RPAS vornehmlich in der Präzisionslandwirtschaft — wie beispielsweise der Schädlingsbekämpfung — aufweist; erinnert daran, dass Japan das erste Land war, in dem Mitte der 1990er-Jahre der Einsatz der RPAS-Technik für landwirtschaftliche Zwecke zugelassen wurde, und dass sich die Zahl der Betreiber innerhalb weniger Jahre vervielfacht hat; |
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3. |
stellt fest, dass es in Israel eine sehr rege Fertigungsindustrie gibt, deren Schwerpunkt allerdings unmittelbar auf militärischen RPAS liegt; betont, dass ein integrierter zivil-militärischer Flugsicherungsdienst mittlerweile eine einfachere Integration von RPAS in den israelischen Luftraum ermöglicht; |
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4. |
stellt fest, dass Australien, China (wo viele der kleinsten RPAS hergestellt werden) und Südafrika zu den 50 anderen Staaten gehören, in denen derzeit RPAS entwickelt werden; |
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5. |
betont, dass die globale Bedeutung von RPAS erkannt werden muss, und fordert die Kommission auf, dieser Tatsache umfassend Rechnung zu tragen; |
Gegenwärtiger Stand in den Mitgliedstaaten der EU
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6. |
unterstreicht, dass RPAS in jedem Mitgliedstaat — entweder im Zusammenhang mit der Herstellung und/oder mit dem Betrieb — eine Rolle spielen; |
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7. |
betont, dass der Betrieb von RPAS — sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt — nur dann zulässig ist, wenn er durch das einzelstaatliche Recht geregelt ist; erinnert daran, dass die Vorschrift der ICAO, wonach jeder Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen einer Sondergenehmigung bedarf (3), die Grundlage hierfür bildet; |
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8. |
weist darauf hin, dass die Tatsache, dass es keine harmonisierten Vorschriften auf EU-Ebene gibt, die Entwicklung eines europäischen Marktes für Drohnen behindern könnte, da die nationalen Genehmigungen in der Regel nicht von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; |
Grundlegende Erwägungen
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9. |
ist der Auffassung, dass die RPAS-Branche dringend eine europa- und weltweit gültige Regulierung benötigt, damit RPAS grenzüberschreitend entwickelt werden; vertritt die Ansicht, dass es eines eindeutigen europäischen Rechtsrahmens bedarf, damit für Investitionen und den Aufbau einer wettbewerbsfähigen europäischen RPAS-Branche gesorgt ist; betont, dass — sofern nicht schnell gehandelt wird — das Risiko besteht, dass das wirtschaftliche Potenzial und der Nutzen von RPAS nicht vollständig ausgeschöpft werden; |
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10. |
weist auf die wirtschaftliche Bedeutung der Branche hin und betont, dass geeignete verhältnismäßige und zielführende politische Maßnahmen erforderlich sind, mit denen die Privatsphäre geschützt und der Datenschutz und die Sicherheit garantiert werden, ohne dabei KMU unverhältnismäßig zu belasten; |
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11. |
ist der Ansicht, dass ein eindeutiger, wirksamer, verlässlicher und zügig umgesetzter Rechtsrahmen auf europäischer Ebene die Debatte über die Einführung weltweit geltender Bestimmungen über den Betrieb von Drohnen vorantreiben könnte; |
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12. |
vertritt die Auffassung, dass in diesem künftigen Rechtsrahmen klar zwischen den verschiedenen Verwendungszwecken — Beruf oder Freizeit — von ferngesteuerten Luftfahrtsystemen unterschieden werden muss; |
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13. |
macht mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass bei dem Betrieb von und den Bestimmungen über RPAS Sicherheit stets an erster Stelle stehen muss und dass die Sicherheitsvorkehrungen in angemessenem Verhältnis zu den Risiken stehen müssen; ist der Ansicht, dass der künftige Rechtsrahmen der EU auf die konkreten Risiken von „Flügen außer Sichtweite“ abgestimmt sein sollte, ohne dabei jedoch vor derartigen Flügen abzuschrecken; |
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14. |
betont, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre von größter Bedeutung für eine breite Zustimmung der Öffentlichkeit zum Betrieb von RPAS zu zivilen Zwecken und somit auch für die Förderung von Wachstum und der sicheren Integration von RPAS in die zivile Luftfahrt sind, wobei die Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, das in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strikt eingehalten bzw. gewahrt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass — im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit — bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen der EU zu RPAS Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz eingefügt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Ausarbeitung von Standards beim eingebauten Datenschutz („Privacy by Design“) und bei den datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zu unterstützen; |
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15. |
stimmt mit den folgenden fünf in der Erklärung von Riga genannten Grundprinzipien für die künftige Entwicklung von RPAS überein und unterstützt sie nachdrücklich:
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16. |
betont, dass mit Blick auf das Flugverkehrsmanagement kurzfristig bereits operationelle Verfahren eingerichtet wurden, sodass RPAS außerhalb gesonderter und eingeschränkter Gebiete betrieben werden können; erinnert daran, dass viele zivile und militärische RPAS unter Nutzung gesonderter Korridore geflogen werden, indem die üblichen, normalerweise für die bemannte Luftfahrt geltenden Kriterien für den Mindestabstand ausgeweitet werden; |
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17. |
unterstreicht die große Bedeutung der „Flüge außer Sichtweite“ für die Entwicklung der Branche; ist der Ansicht, dass diese Art von Flügen mit den europäischen Rechtsvorschriften begünstigt werden sollte; |
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18. |
weist darauf hin, dass der Einfluss von RPAS auf die bemannte Luftfahrt begrenzt ist, da ihr Anteil an der Luftfahrt weitaus geringer ist; weist jedoch darauf hin, dass der Druck auf das Flugverkehrsmanagement (ATM) zunehmen kann, da RPAS erfreulicherweise zunehmend für Sport und Freizeit eingesetzt werden, was unter Umständen zu einer Gefährdung der Flugverkehrssicherheit führen kann, und fordert, dass die zuständigen Behörden und die künftigen EU-Vorschriften diesem Umstand Rechnung tragen, damit in allen Mitgliedstaaten dauerhaft ein effizienter ATM-Standard gegeben ist; |
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19. |
betont, dass mit den technischen und regulatorischen Lösungen auf lange Sicht vorzugsweise darauf hingewirkt werden sollte, dass RPAS den Luftraum gemeinsam mit anderen Nutzern in Anspruch nehmen können, ohne dass letztere dafür neue Ausrüstungen benötigen; stellt fest, dass zahlreiche kleine RPAS — gemeinsam mit bemannten Luftfahrzeugen — unterhalb einer Höhe von 500 Fuß betrieben werden; betont, dass die Flugsicherungsdienste in dieser Höhe zwar keine Flugverkehrskontrolldienste anbieten, jedoch trotzdem dafür zuständig sind, hinreichende Informationen bereitzustellen, damit beide Arten von Luftfahrzeugen im selben Luftraum betrieben werden können; stellt fest, dass Eurocontrol Staaten dabei unterstützt, ein gemeinsames Verständnis für die damit einhergehenden Belange zu schaffen und die Harmonisierung so weit als möglich voranzutreiben; |
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20. |
vertritt die Auffassung, dass die Frage der Identifizierung von Drohnen — unabhängig von ihrer Größe — entscheidend ist; hebt hervor, dass Lösungen herbeigeführt werden sollten, die dem Einsatz von Drohnen zu Freizeitzwecken bzw. zu gewerblichen Zwecken Rechnung tragen; |
Lösungen für die Zukunft
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21. |
ist der Auffassung, dass auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung ein eindeutiger, harmonisierter und angemessener, in der EU und weltweit gültiger Rechtsrahmen ausgearbeitet werden muss, in dem keine unverhältnismäßigen Regelungen für Unternehmen enthalten sein dürfen, mit denen die RPAS-Branche von Investitionen und Innovationen abgeschreckt würde, der aber gleichzeitig den Bürgern Schutz bietet und für die Schaffung von dauerhaften und innovativen Arbeitsplätzen sorgt; vertritt die Auffassung, dass eine gründliche Bewertung der Risiken auf das von der EASA festgelegte Betriebskonzept gestützt werden und den Eigenschaften des RPAS (Gewicht, Einsatzreichweite, Geschwindigkeit) sowie dem Zweck des Einsatzes (Freizeit oder Beruf) Rechnung tragen sollte; ist der Ansicht, dass dieser Rechtsrahmen Teil einer langfristigen Perspektive sein sollte, die die mögliche künftige Entwicklung dieser Technologien und andere mit ihnen verbundene Aspekte berücksichtigt; |
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22. |
unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die 150 kg-Schwelle aufzuheben und sie durch einen kohärenten und umfassenden EU-Regulierungsrahmen zu ersetzen, der es den zuständigen nationalen Behörden, qualifizierten Stellen oder Verbänden ermöglicht, Zulassungs- und Überwachungstätigkeiten auszuüben; vertritt die Ansicht, dass dabei die Verhältnismäßigkeit in den Vorschriften mit der erforderlichen Flexibilität bei den Prozessen und Verfahren einhergehen sollte; |
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23. |
ist der Auffassung, dass die Ausweitung der Zuständigkeiten der EASA im Bereich der RPAS bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Agentur berücksichtigt werden sollte, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann; |
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24. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen der EU zu RPAS Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz aufgenommen werden, indem Folgenabschätzungen, der eingebaute Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) als Mindestauflage vorgesehen werden; |
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25. |
ist besorgt über den etwaigen rechtswidrigen und unsicheren Einsatz von RPAS (z. B. RPAS, die von einem zivilen Instrument in eine Waffe für militärische oder andere Zwecke umgewandelt wurden, oder RPAS, mit denen Navigations- und Kommunikationssysteme gestört werden); fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Technologien zu unterstützen, die erforderlich sind, um für die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre beim Betrieb von RPAS zu sorgen, wozu auch gehört, dass Mittel des Programms „Horizont 2020“ in erster Linie für Forschung und Entwicklung im Bereich von Systemen, Technologien usw. bereitgestellt werden, die für die Verbesserung des eingebauten Datenschutzes („Privacy by Design“) und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen („Privacy by Default“) eingesetzt werden können, und die Entwicklung von Technologien wie der Erkennungs- und Ausweichtechnologie, des „Geofencing“, von Maßnahmen gegen absichtliche Störung und gegen Entführung sowie den eingebauten Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zu fördern, um den sicheren Einsatz von zivilen RPAS zu ermöglichen; |
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26. |
unterstützt innovative RPAS-Technologien, denen ein enormes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen — insbesondere von grünen Arbeitsplätzen — innewohnt, da sie Berufe aus den verschiedensten Bereichen umfassen; fördert die Entwicklung und Erkundung des großen Potenzials der Einbeziehung von KMU mit Blick auf die Dienstleistungen im Bereich der Herstellung von speziellen Teilen und Materialien; unterstreicht, dass Qualifikations- und Schulungszentren aufgebaut und gefördert werden müssen; |
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27. |
vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen auf der Ebene der EU und der Einzelstaaten die für RPAS geltenden Vorschriften mit Blick auf den Binnenmarkt, den internationalen Handel (Herstellung, Verkauf, Erwerb, Handel und Einsatz von RPAS) und die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz klar hervorheben sollten; ist außerdem der Auffassung, dass diese Bestimmungen dazu beitragen sollten, dass der Schutz der Privatsphäre, der Datenschutz und alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den verschiedenen Risiken und Verantwortlichkeiten des Betriebs von RPAS wie zum Beispiel das Strafrecht, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Luftfahrt- und das Umweltrecht ordnungsgemäß durchgesetzt werden; unterstreicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass Personen, die RPAS bedienen, auf die für den Einsatz von RPAS geltenden grundlegenden Bestimmungen hingewiesen werden, und dass diese Regeln in einer Mitteilung aufgeführt werden sollten, die jeder Erwerber eines RPAS erhält; |
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28. |
vertritt die Ansicht, dass die Industrie, die Regulierungsbehörden und die gewerblichen Akteure zusammenarbeiten müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Investitionen dienlich ist, und um das „Henne-Ei-Problem“ zu vermeiden, wonach die Industrie nur zögerlich in die Entwicklung der erforderlichen Technologien investiert, solange Unsicherheit darüber herrscht, wie sich die entsprechende Regulierung gestalten wird, während die Regulierungsbehörden mit der Ausarbeitung von Vorschriften warten, bis die Industrie Technologien entwickelt hat, die einer Zulassung bedürfen; beharrt darauf, dass KMU in vollem Umfang in das Regulierungsverfahren eingebunden werden; |
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29. |
ist der Ansicht, dass ein „risikobasierter Ansatz“ gemäß der Erklärung von Riga und dem von der EASA erarbeiteten Betriebskonzept eine solide Grundlage dafür darstellt, dass ein sicherer Betrieb von RPAS gewährleistet ist, und dass die europäischen regulatorischen Anforderungen — je nach Sachlage — entweder auf einem auf Einzelfällen oder auf einem auf Typen oder Kategorien gestützten Ansatz beruhen müssen und für ein hohes Maß an Sicherheit und Interoperabilität sorgen werden; vertritt die Auffassung, dass der Erfolg der Hersteller und der Betreiber von RPAS nur dann gesichert werden kann, wenn die Standardisierungsanforderungen der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung (EUROCAE) von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt werden; |
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30. |
ist der Ansicht, dass die künftigen europäischen und globalen Vorschriften über RPAS folgende Gesichtspunkte abdecken sollten:
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31. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die professionellen Nutzer und Eigentümer von RPAS im Rahmen der Ausbildung auch im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre besonders geschult werden und dass für die professionellen Nutzer von RPAS eine gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten gilt, damit Marktbeschränkungen beseitigt werden; |
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32. |
betont, dass RPAS, die außer Sichtweite fliegen, mit der „Sehen und Ausweichen“-Technik ausgestattet sein müssen, damit sie feststellen, wenn ein Luftfahrzeug denselben Luftraum nutzt, wobei dafür gesorgt sein muss, dass sie die Sicherheit der bemannten Luftfahrt nicht gefährden und außerdem dicht besiedelte Gebiete, Flugverbotszonen wie Flughäfen, Kraftwerke, Nuklear- und Chemiebetriebe und sonstige kritische Infrastruktureinrichtungen beachten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR die erforderlichen Haushaltsmittel für Forschung und Entwicklung bereitzustellen; |
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33. |
fordert die Kommission, die zuständigen Einrichtungen und die betroffenen Unternehmen auf, ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme zu stärken; ist der Ansicht, dass die Union angesichts der erwarteten wirtschaftlichen Nebeneffekte dieser Branche die Entwicklung europäischer Technologien — beispielsweise durch das Programm Horizont 2020 — fördern sollte; fordert, dass im Rahmen der Forschungsprogramme auch der Entwicklung von Technologien zur Erkennung und zum „Einfangen“ von Drohnen Rechnung getragen wird; |
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34. |
erinnert daran, dass das europäische GNSS-Programm EGNOS zur Stärkung des GPS-Signals 2011 für die zivile Luftfahrt zertifiziert wurde und dass Galileo in den kommenden Jahren schrittweise in Betrieb genommen werden wird; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass ein fortschrittliches Luftverkehrsmanagementsystem und Anwendungen für RPAS, die auf europäischen GNSS-Programmen basieren, einen positiven Beitrag zum sicheren Betrieb von RPAS leisten werden; |
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35. |
weist darauf hin, dass RPAS im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz mit einem ID-Chip ausgestattet und registriert sein sollten, damit die Rückverfolgbarkeit, die Rechenschaftspflicht und die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung sichergestellt sind; |
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36. |
unterstützt das von der EASA ausgearbeitete Betriebskonzept für Drohnen, in dem drei unterschiedliche Kategorien von RPAS und entsprechende Vorschriften festgelegt werden; |
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37. |
weist darauf hin, dass die Durchsetzung der für RPAS geltenden Vorschriften von entscheidender Bedeutung für die sichere und erfolgreiche Integration von RPAS in den europäischen Luftraum ist; |
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38. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass genügend Mittel für die Durchsetzung der für RPAS geltenden Vorschriften zur Verfügung stehen; |
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39. |
betont, dass die Gemeinsamen Regulierungsbehörden für unbemannte Flugsysteme (JARUS) ein internationales Gremium mit freiwilliger Mitgliedschaft sind, zu dessen Mitgliedern die nationalen Zivilluftfahrtbehörden von 22 EU-Mitgliedstaaten und Drittländern sowie Regulierungsstellen und -behörden gehören; erinnert daran, dass der Vorsitzende von JARUS ein Vertreter der EASA — der Agentur, die sich mit der künftigen Regulierung von RPAS befassen wird — ist; weist darauf hin, dass das Ziel von JARUS in der Ausarbeitung technischer, sicherheitsbezogener und operativer Anforderungen für die Zertifizierung und die sichere Integration kleiner und großer RPAS in den Luftraum und an Flughäfen besteht; |
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40. |
ist der Ansicht, dass JARUS im Rahmen eines Prozesses der gegenseitigen Anerkennung dafür Sorge tragen könnte, dass sämtliche künftigen EU-Bestimmungen mit internationalen Regelungen in anderen Ländern abgestimmt sind; |
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41. |
ist der Auffassung, dass die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, damit Daten und bewährte Verfahren ausgetauscht werden können und für die Einhaltung bestehender Datenschutzleitlinien und -vorschriften wie der Richtlinie 95/46/EG gesorgt werden kann; |
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42. |
unterstreicht, dass beim Einsatz von RPAS durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste die Grundrechte auf Privatsphäre, Datenschutz, Freizügigkeit und freie Meinungsäußerung geachtet werden müssen und dass die etwaigen mit einem solchen Einsatz von RPAS verbundenen Risiken mit Blick auf die Überwachung sowohl von Personen und Personengruppen als auch von öffentlichen Räumen wie Landesgrenzen angegangen werden müssen; |
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43. |
vertritt die Ansicht, dass sich die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten gegenseitig von ihren bestehenden konkreten Datenschutzleitlinien für die kommerzielle Nutzung von RPAS in Kenntnis setzen sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Datenschutzbestimmungen mit Bedacht so umzusetzen, dass den Bedenken der Öffentlichkeit mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre umfassend Rechnung getragen wird und dass es nicht zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Betreiber von RPAS kommt; |
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44. |
empfiehlt nachdrücklich, dass die derzeitige Debatte zwischen der EU und den nationalen politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsstellen, der Industrie, KMU und gewerblichen Akteuren erweitert und eine öffentliche Diskussion unter Beteiligung der Bürger und weiterer einschlägiger Interessenträger wie nichtstaatlichen Organisationen (einschließlich Bürgerrechtsorganisationen) und Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wird, um auf die Bedenken im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte, die Verantwortung der unterschiedlichen Akteure bei der Wahrung dieser Rechte und dem Schutz der Sicherheit der Bürger beim Einsatz von RPAS sowie die Herausforderungen, denen sich diese Akteure gegenübersehen, einzugehen und Lösungen zu finden; |
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45. |
ist der Auffassung, dass das Parlament seine Haltung festlegen muss, bevor die Kommission ihr Luftverkehrspaket verabschiedet, damit der Forderung der Industrie nach klaren Vorgaben Folge geleistet wird; |
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46. |
unterstreicht das Erfordernis eines eindeutigen Rechtsrahmens, der auf einschlägigen Kriterien für die Verwendung von Kameras und Sensoren insbesondere bei von Unternehmen und Privatpersonen eingesetzten RPAS gründet und mit dem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Komponenten der RPAS immer kleiner werden — was dazu führt, dass die Geräte immer besser zu transportieren und nicht mehr zu identifizieren sind –, für den wirksamen Schutz des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Datenschutz und die Wahrung der Sicherheit der Bürger gesorgt wird; |
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47. |
fordert die Ausschüsse TRAN und LIBE auf, eine gemeinsame Anhörung zu veranstalten, zu der Vertreter aus der Industrie, der nationalen Stellen mit Zuständigkeit für den Schutz der Privatsphäre, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Kommission und der im Bereich der Grundrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen eingeladen werden; |
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48. |
fordert die Kommission auf, ein regelmäßig durchzuführendes Meldeverfahren in Betracht zu ziehen, in dessen Rahmen der technische Fortschritt sowie die politischen Entwicklungen und bewährten Verfahren auf nationaler Ebene Berücksichtigung fänden und Zwischenfälle mit RPAS behandelt würden, und einen Überblick über die regulatorischen Ansätze auf der Ebene der Mitgliedstaaten und eine entsprechende Bewertung vorzulegen, um einen Vergleich zu ermöglichen und die am besten geeigneten Verfahren zu ermitteln; |
o
o o
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49. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) http://www.developpement-durable.gouv.fr/Quelle-place-pour-les-drones-dans.html.
(2) http://www.caa.co.uk/default.aspx?catid=1995&pageid=16012.
(3) http://www.icao.int/Meetings/UAS/Documents/Circular%20328_en.pdf.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/71 |
P8_TA(2015)0391
Neue Herausforderungen und Konzepte für die Förderung des Fremdenverkehrs in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu neuen Herausforderungen und Konzepten für die Förderung des Fremdenverkehrs in Europa (2014/2241(INI))
(2017/C 355/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus (COM(2010)0352), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus“ (COM(2014)0086), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Sicherheit touristischer Beherbergungsleistungen“ (COM(2014)0464), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen sowie zur EU-Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (2), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Mai 2003 über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen (3), |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 195, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0258/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die auf der Ebene der EU gemäß Artikel 195 AEUV ergriffenen werden, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Fremdenverkehr ergänzen sollten, jedoch unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr ein wichtiges potenzielles Wachstumszentrum der europäischen Wirtschaft ist, in dem — wenn man die mit dem Fremdenverkehr in Verbindung stehenden Branchen mit einbezieht — mehr als 10 % des BIP der EU erwirtschaftet werden; in der Erwägung, dass im Fremdenverkehr auch sehr viele Menschen Arbeit finden, denn die Tourismusbranche beschäftigt 13 Millionen Arbeitnehmer und stellt somit mindestens 12 % der Arbeitsplätze in der EU; |
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C. |
in der Erwägung, dass Europa mit einem Marktanteil von 52 % die wichtigste Tourismusregion der Welt ist; in der Erwägung, dass Statistiken zufolge die meisten Auslandsreisen von in der EU ansässigen Personen weiterhin zu Zielen innerhalb der EU unternommen werden, und in der Erwägung, dass die Zahl der in die EU einreisenden Touristen aus aller Welt Prognosen zufolge bis 2025 jährlich um 140 Millionen steigen wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Tourismus einen wichtigen sozioökonomischen Faktor in der EU darstellt und weitreichende Auswirkungen auf Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und soziale Entwicklungen hat, und in der Erwägung, dass er darum bei der Bekämpfung der derzeitigen Wirtschafts- und Beschäftigungskrise eine entscheidende Rolle spielen könnte; |
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E. |
in der Erwägung, dass die wichtigste maritime Aktivität Europas der Küsten- und Meerestourismus ist, der mehr als ein Drittel der maritimen Wirtschaft ausmacht, mit direkten Auswirkungen auf viele andere Sektoren der europäischen Wirtschaft, und in dem 3,2 Millionen Menschen beschäftigt sind, hauptsächlich junge Menschen zwischen 16 und 35 Jahren; in der Erwägung, dass festgestellt werden sollte, dass dieser Sektor ein Motor für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere im Atlantik- und Mittelmeerraum, gewesen ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass tourismuspolitische Prioritäten zur Umsetzung von mindestens drei Prioritäten der Juncker-Kommission beitragen, nämlich „Nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung“, „Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt“ und „Ein vertiefter und gerechterer Binnenmarkt“; |
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G. |
in der Erwägung, dass mit den in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt“ angekündigten Maßnahmen das ehrgeizige Ziel der Aufrechterhaltung der führenden Stellung Europas als internationales Reiseziel gefördert wird; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr über keine eigene Haushaltslinie im Haushalt der EU verfügt, und in der Erwägung, dass die Maßnahmen in diesem Bereich auf mehrere Fonds, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen verteilt sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass sich die Tourismusindustrie in Europa zahlreichen neuen Herausforderungen gegenübersieht, wie — unter anderem — der Digitalisierung der Vertriebskanäle, der Entwicklung der neuen Wirtschaft des Teilens (Sharing Economy), höherem Wettbewerbsdruck durch aufstrebende, günstigere Drittmarktreiseziele, einem sich wandelnden Verbraucherverhalten, dem Übergang zu einer Erlebniswirtschaft, der Nachfrage nach einem qualitativ hochwertigen Kundendienst, der Notwendigkeit der Anwerbung und Bindung qualifizierter Arbeitskräfte, dem demografischem Wandel und der Saisonabhängigkeit; |
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J. |
in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger im Tourismusbereich Herausforderungen, wie etwa den demographischen Wandel und die Saisonabhängigkeit im Tourismus, dadurch bewältigen können, dass sie Produkte und Dienstleistungen entwickeln, die den besonderen Bedürfnissen der zunehmenden Zahl älterer Menschen entsprechen, die in der Nebensaison verreisen können; |
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K. |
in der Erwägung, dass sich KMU im Tourismussektor wegen einer starken Belastung durch Regulierung erheblichen Schwierigkeiten gegenübersehen; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Förderung Europas mittels einer eigenen Werbekampagne und Markenstrategie ein wichtiges Instrument für die Stärkung seines Images, seiner Außenwirkung und seiner Wettbewerbsfähigkeit als einer Region mit vielen nachhaltigen und hochwertigen Reisezielen darstellt, wodurch es europäischen Reisezielen ermöglicht wird, sich von anderen internationalen Reisezielen abzuheben, und dazu beigetragen wird, internationale Touristen, insbesondere aus aufstrebenden Drittmärkten, anzuziehen; |
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M. |
in der Erwägung, dass Konflikte nahe der Grenze zur EU, wie beispielsweise in der Ukraine und im Nahen Osten, zusammen mit der Gefahr des Terrorismus negative Auswirkungen auf den Tourismussektor haben und daher Gegenmaßnahmen auf nationaler wie europäischer Ebene erforderlich machen; |
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N. |
in der Erwägung, dass ein nachhaltiger, zugänglicher und verantwortungsbewusster Fremdenverkehr, der mit der Natur, der Landschaft und städtischen Reisezielen in Einklang steht und auf Ressourceneffizienz, nachhaltiger Mobilität und Klimaschutz basiert, dazu beiträgt, insbesondere in Berg- und Küstenregionen sowie auf Inseln die Umwelt zu erhalten und dauerhafte Ergebnisse hinsichtlich des regionalen Wachstums zu erzielen und den steigenden Qualitätsanforderungen von Reisenden zu entsprechen, und dass er den Unternehmen dabei hilft, im Wettbewerb zu bestehen; |
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O. |
in der Erwägung, dass der europäische Kulturtourismus eine wichtige Rolle bei der Förderung der großen kulturellen Vielfalt Europas spielt, die europäische Identität stärkt und den kulturübergreifenden Austausch und ein multikulturelles Verständnis fördert; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Regionen bei der Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien im Zusammenhang mit dem Tourismus auf regionaler Ebene eine wesentliche Rolle spielen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Wirtschaft des Teilens (Sharing Economy) eine Verlagerung auf neue Geschäftsmodelle als Ergebnis einer sich schnell wandelnden neuen Technologie darstellt, und in der Erwägung, dass viele der Akteure in der Sharing Economy zu der Branche der Reisedienstleistungen gehören; |
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R. |
in der Erwägung, dass trotz bruchstückhafter Informationen und der Schwierigkeit, fundierte Schlussfolgerungen zu ziehen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sharing Economy sehr wahrscheinlich eine positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen haben werden; |
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S. |
in der Erwägung, dass alle Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Fremdenverkehr, einschließlich der Anbieter aus der Sharing Economy, die von den neuesten Online-Werkzeugen Gebrauch machen, der Bereitstellung von hochwertigen Dienstleistungen sowie dem Schutz der Verbraucherrechte höchste Priorität einräumen sollten; |
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T. |
in der Erwägung, dass der Reise- und Tourismussektor eine der Branchen ist, die am stärksten von der Digitalisierung beeinflusst wurde, in der Erwägung, dass dies für die Reiseunternehmen nicht nur in Europa, sondern auch weltweit, eine Reihe von Chancen eröffnet; |
Handlungsrahmen der Kommission
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1. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Umsetzung ihrer in der vorstehend genannten Mitteilung aus dem Jahr 2010 festgelegten Maßnahmen und die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der Strukturfonds und der entsprechenden EU-Programme, insbesondere des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME), sowie der entsprechenden Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen in Form einer sachbezogenen Überprüfung, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs in Europa sowie zur Konsolidierung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors der EU, Bericht zu erstatten; |
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2. |
erwartet von der Kommission, dafür zu sorgen, dass die künftige Mittelvergabe für die Schaffung eines günstigen Umfelds für Unternehmen im Tourismussektor der EU aus den verschiedenen Fördermitteln weiterhin möglich bleibt; |
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3. |
legt der Kommission dringend nahe, die Möglichkeit zu prüfen, einen Abschnitt innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens einzurichten, der ausschließlich für den Fremdenverkehr bestimmt ist, weil der Fremdenverkehr besser als eine individuelle wirtschaftliche Tätigkeit hinsichtlich Haushalt und Maßnahmen anerkannt und nicht aus den Haushalten anderer Politikbereiche finanziert werden sollte; |
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4. |
erinnert daran, dass die Europäischen Struktur- und -Investitionsfonds (ESI-Fonds) in manchen Mitgliedstaaten immer noch die hauptsächliche Quelle der externen Finanzierung von Tätigkeiten zur Förderung des Fremdenverkehrs darstellen; fordert die Kommission deshalb mit Nachdruck auf, für mehr Transparenz bei der Nutzung der Strukturfonds durch die lokalen Verwaltungen zu sorgen; |
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5. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen und die für den Fremdenverkehr zuständigen Behörden sowie Unternehmen — insbesondere KMU — auf, die neuen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen vor allem durch die nationalen und regionalen Investitionsbanken voll und ganz zu nutzen, damit die Tätigkeit der EU zur Förderung des Fremdenverkehrs qualitativ auf einer höheren Ebene angesiedelt wird; |
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6. |
fordert die Kommission auf, die Entwicklung von touristischen Musterszenarien im Rahmen des Programms Horizont 2020 zu fördern; |
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7. |
fordert die Kommission auf, den Leitfaden zur Unterstützung bei der Finanzierung in die 24 Amtssprachen der EU zu übersetzen, um den Zugang zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für KMU zu erleichtern, denn der Zugang zur Finanzierung ist eines der Hindernisse, die dieser Sektor überwinden muss; |
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8. |
fordert die Kommission auf, unabhängige Sachverständige zu benennen, um die Auswirkungen anderer EU-Politikbereiche auf den Fremdenverkehr zu bewerten und reale und potentielle Bedrohungen des Fremdenverkehrs als Ergebnis von Konflikten in den Nachbarländern und -regionen der EU zu analysieren, und dem Parlament zusammen mit Vorschlägen für Maßnahmen zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf den Fremdenverkehr und zur Verminderung der negativen Auswirkungen Bericht zu erstatten; |
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9. |
erwartet, dass die Kommission eine Übersicht über aktuelle Daten auf der Basis der neuen Verordnung über Tourismusstatistiken vorlegt; |
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10. |
stellt fest, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um ein integriertes Tourismuskonzept zu entwickeln, das sicherstellt, dass die Interessen und Bedürfnisse dieses Sektors bei der Ausarbeitung und Umsetzung anderer EU-Politikbereiche (z. B. Verkehr, ländliche Entwicklung) berücksichtigt werden; |
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11. |
fordert die Kommission auf, eine neue Strategie für den Tourismus in der EU vorzulegen, die die Mitteilung von 2010 ersetzt oder aktualisiert; |
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12. |
erwartet von der Kommission, dass sie vor dem Hintergrund des nächsten Europäischen Tourismusforums detaillierte Durchführungsmaßnahmen für das neue Paket gemeinsamer Maßnahmen vorlegt; |
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13. |
empfiehlt nachdrücklich, dass die Kommission ausreichende Humanressourcen für ihre Tourismuspolitik freistellt, denn der Tourismus ist als ein ausschlaggebender Faktor für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze in Europa von großer Bedeutung; kritisiert die Tatsache, dass das Thema Tourismus nicht sichtbar genug auf der Internetseite der GD GROW präsentiert wird; empfiehlt auch, diese Website mehrsprachig zu gestalten; |
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14. |
unterstreicht die Bedeutung der Abstimmung zwischen den Kommissionsdienststellen; |
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15. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Reduzierung der unverhältnismäßig hohen Belastung durch Regulierung, die sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit von KMU im Tourismussektor auswirkt, in Erwägung zu ziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehende Belastung durch Regulierung zu reduzieren und nicht zu erhöhen; |
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16. |
erinnert die Kommission daran, dass der Fremdenverkehr ein Schlüsselsektor der europäischen Wirtschaft ist, weshalb es unerlässlich ist, die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden und Finanzinstituten spürbar zu verbessern und Synergien zwischen dem öffentlichen und privaten Fremdenverkehrssektor zu schaffen; fordert die Kommission auf, sich darum zu bemühen, Mechanismen für die wirksame Abstimmung und Zusammenarbeit im Sektor zu ermitteln; |
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17. |
vertritt die Ansicht, dass die EU im Rahmen der Kooperations- und Nachbarschaftspolitik Maßnahmen der Zusammenarbeit für den Ausbau des Fremdenverkehrs in Drittländern mit dem Ziel durchführen sollte, eine ausgewogene Wirtschaftsentwicklung in jenen Ländern zu ermöglichen, was gleichzeitig auch dazu beitragen wird, die Spannungen im Nachbarschaftsgebiet abzubauen sowie die Attraktivität der Region und den Zustrom von Touristen in derselben zu erhöhen; |
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18. |
vertritt die Ansicht, dass die Ausrufung eines Europäischen Jahres des Tourismus dazu beitragen würde, die Vielfältigkeit des europäischen Tourismus zu fördern und das Profil der verschiedenen, im Tourismussektor tätigen Akteure zu schärfen; fordert die Kommission auf, eine solche Initiative in Erwägung zu ziehen; |
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19. |
fordert die Kommission auf, eine Analyse über die Vor- und Nachteile der Schaffung einer Europäischen Agentur für Tourismus vorzulegen; |
Markenpolitik/gemeinsame Werbung für Europa als Reiseziel
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20. |
legt der Kommission dringend nahe, in Zusammenarbeit mit der European Travel Commission (Europäische Reisekommission, ETC), in der sich die nationalen Tourismusorganisationen zusammengeschlossen haben, die Werbung für Europa als der beliebtesten Tourismusregion der Welt im Rahmen eines gemeinsamen europäischen Ansatzes fortzuführen und zu intensivieren; fordert insbesondere die Umsetzung der von der Kommission und der ETC im Februar 2014 auf den Weg gebrachten langfristigen Strategie „Destination Europe 2020“, zu der einige Maßnahmen im Bereich Marketing, Markenpflege und Werbung für Europa als Tourismusregion gehören; |
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21. |
fordert insbesondere die Schaffung der Marke „Destination(s) Europe“ (Reiseziel(e) Europa) zur Ergänzung und Stärkung der Werbemaßnahmen der Tourismusorganisationen, die auf nationaler, regionaler, grenzübergreifender und lokaler Ebene tätig sind, und der europäischen Tourismusindustrie zugunsten der Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Reiseziele, insbesondere auf Überseemärkten; betont, dass die Marke „Destination(s) Europe“ einen integrativen Ansatz erfordert, der Vorteile sowohl für etablierte als auch für weniger bekannte europäische Reiseziele bietet und gleichzeitig die inhärente Vielfalt der verschiedenen europäischen Regionen, die von der eigenen territorialen Marke leben, wahrt, und dass sie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 195 AEUV in vollem Umfang achten muss; |
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22. |
räumt ein, dass gemeinsame Ziele eindeutig festgelegt werden müssen und dass das Potenzial und der Mehrwert der Marke „Destination(s) Europe“ entsprechend den Bedürfnissen und spezifischen Anforderungen, die von den Mitgliedstaaten geäußert wurden, analysiert werden müssen; ist der Ansicht, dass zur Erreichung dieser Ergebnisse weitere tief greifende Konsultationen mit der Industrie, mit Tourismusorganisationen sowie mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden müssen; empfiehlt die Erarbeitung eines Markenbuchs, in dem die vereinbarten Modalitäten für die Werbemaßnahmen festgelegt werden; |
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23. |
empfiehlt zu prüfen, wie der Privatsektor in die Marketingstrategie für die Marke „Destination(s) Europe“ eingebunden werden kann und wie er finanziell zur Entwicklung und zu den Zielen der Strategie beitragen kann; unterstreicht die Bedeutung öffentlich-privater Partnerschaften und schlägt deshalb die Ausarbeitung eines Programms „Besondere öffentlich-private Tourismuspartnerschaft“ (Special Public-Private Partnership of Tourism, SPOT) vor; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweiligen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesen Prozess einzubeziehen und konstruktiv mit der Industrie zusammenzuarbeiten, um diese Ziele zu erreichen; |
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24. |
fordert die Stärkung der Marke „Destination(s) Europe“ als familien-, kinder- und generationenfreundlichste Urlaubsregion der Welt; |
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25. |
hält es für wesentlich, dass die Sicherheit der Touristen eines der Schlüsselelemente der Marke „Destination(s) Europe“ darstellt; fordert deshalb die Behörden der Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Strategien (einschließlich Informationskampagnen für Touristen) auszuarbeiten, deren Ziel es ist, den Touristen einen möglichst sicheren Aufenthalt an den europäischen Reisezielen zu ermöglichen; |
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26. |
betont, dass man sich in der Politik stärker der Tatsache bewusst werden muss, dass die Werbung für Europa in Drittländern als Marketinginstrument mit dem Ziel dient, die Zahl der ankommenden Touristen zu steigern, und dadurch dazu beiträgt, wirtschaftliche Vorteile nicht nur den weniger bekannten Reisezielen und Ländern, die mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sondern auch der EU insgesamt zu verschaffen; vertritt die Ansicht, dass eine strikte Visumpolitik den Zustrom von Touristen aus Drittländern behindert; begrüßt die 2014 von der Kommission vorgestellten Maßnahmen zur Ausstellung neuer Touristenvisa und zur Vereinfachung des Touristenverkehrs im Schengen-Raum; empfiehlt dem Rat in diesem Zusammenhang, kurzfristig zu einer Einigung mit dem Parlament zu gelangen, damit die EU von einem größeren Zustrom von Touristen aus bestimmten Drittländern profitieren kann, in denen es potenziell ein starkes Interesse an einem Besuch der EU gibt; |
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27. |
weist erneut darauf hin, dass die EU beginnen sollte, Investitionen zu tätigen, um das Potenzial bevölkerungsstarker Drittländer mit einer aufstrebenden Wirtschaft und insbesondere jenes der BRIC-Länder, aus denen immer mehr Touristen kommen, auszuschöpfen; weist darauf hin, dass Initiativen zur Förderung des Tourismus ergriffen werden müssen und mehr Flexibilität und Einheitlichkeit bei Touristenvisa und Grenzübertritten notwendig ist; betont, dass die Förderung von mehr Plattformen für Touristen, die ein Visum benötigen, bei einer gleichzeitigen umsichtigen Vereinfachung des Visakodex ein wichtiger Beitrag dazu ist, dass mehr Touristen aus Drittländern nach Europa reisen und sich der Bekanntheitsgrad von touristischen Zielen in Europa erhöht; betont, dass Rundreisevisa für Gruppen oder Touristen, die ein bestimmtes Land bereits bereist haben, Potenzial bergen und mehr Abkommen über die Befreiung von der Visumspflicht umgesetzt werden müssen, damit die Touristenströmen aus aller Welt optimal ausgeschöpft werden können; vertritt die Auffassung, dass die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Visumspolitik eine langfristige Strategie für besser abgestimmte, vereinfachte Verfahren zur Erteilung eines Visums ausarbeiten sollten, dass dabei allerdings die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug darauf gewahrt bleiben müssen, die Einreisen über ihre eigenen Grenzen zu überwachen; |
Europaweite und länderübergreifende Fremdenverkehrsprodukte
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28. |
vertritt die Ansicht, dass öffentliche und private Akteure ihre Anstrengungen zur Entwicklung neuer länderübergreifender und europäischer Tourismusprodukte unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Rolle makroregionaler Strategien bei ihrer Entwicklung intensivieren sollten; stellt fest, dass Makroregionen, wie die Makroregion der Adria und des Ionischen Meeres, unverwechselbare natürliche, kulturelle und historische Grundlagen für die Entwicklung dieser Produkte bieten; ruft die öffentlichen und privaten Akteure der makroregionalen EU-Strategien für den Ostseeraum, den Donauraum, den adriatisch-ionischen Raum sowie den Alpenraum auf, — jeder auf seinem Gebiet — eine gemeinsame Strategie zur Förderung des Fremdenverkehrs auszuarbeiten; |
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29. |
unterstützt die internationale Zusammenarbeit bei der Schaffung transnationaler thematischer Routen (auf der Ebene einer Mehrzahl europäischer Länder), mit dem Ziel, die Erlebniselemente, die ein Besuchsmotiv für bestimmte Destinationen (auf Staatsebene definiert) darstellen, zu verstärken, die Mobilität von Touristen während des Urlaubsaufenthalts zu verbessern, einen durchschnittlich höheren Verbrauch zu erzielen sowie die Plattform für die Bewerbung auszuweiten (insbesondere im Zusammenhang mit Besuchern aus Überseeherkunftsmärkten); |
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30. |
weist darauf hin, dass der internationale Wettbewerb zugenommen hat, weil es mehr und mehr Reiseziele außerhalb Europas gibt; hält es deshalb für unbedingt erforderlich, die Kooperation zwischen den europäischen Reisezielen durch Cluster und Netzwerke im Bereich des Tourismus auf lokaler, regionaler, nationaler und länderübergreifender Ebene und auf Ebene der Meeresbecken zu verstärken; |
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31. |
erkennt die Bedeutung länderübergreifender Fremdenverkehrsprodukte für die Förderung des territorialen Zusammenhalts an; ist deshalb davon überzeugt, dass im Rahmen institutionalisierter Zusammenarbeit realisierte Initiativen durch angemessene Anreize unterstützt werden sollten; |
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32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, neue Tourismusrouten durch die Sanierung nicht mehr genutzter Gelände, Straßen, Schienenwege, verlassener Wanderwege und alter Wegstrecken zu fördern; |
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33. |
fordert die Kommission und die ETC-Mitglieder auf, ihr bestehendes Mandat zu unterstützen, das darin besteht, zu der Entwicklung und Förderung von zielgerichteten länderübergreifenden und europaweiten Tourismusprodukten und -diensten, einschließlich für den Küsten- und Meerestourismus, über ein fortschrittliches, verbessertes und vollkommen zugängliches Portal mit dem Namen „Visiteurope.com“ beizutragen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Portal mit dem Namen „Visiteurope.com“ auch auf allen gängigen mobilen und portablen Endgeräten über eine eigens programmierte Applikation (App) aufgerufen werden kann; |
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34. |
fordert die Kommission außerdem auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat, der ETC und der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen sowie anderen internationalen Partnern zu stärken, um die Entwicklung europaweiter und grenzübergreifender Tourismusangebote anzukurbeln; |
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35. |
betont unter Berücksichtigung des Umstands, dass heutige Verbraucher eher auf der Suche nach einem touristischen Erlebnis als nach einem bloßen Reiseziel sind, dass eine erfolgreiche Marketingstrategie zur Förderung europäischer Tourismusprodukte die Anforderungen verschiedener Reisesegmente und -märkte in Drittstaaten erfüllen muss; |
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36. |
betont, dass Reisebüros und -veranstalter die europäische Notrufnummer 112 auf den einschlägigen Websites sowie auf elektronischen Beförderungsscheinen und an den wichtigsten Reisezielen bekanntmachen sollten; |
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37. |
begrüßt die Initiative für Sozialtourismus „Calypso“, die es älteren Menschen, jüngeren Menschen, Menschen mit geringeren Einkommen und Menschen mit Behinderungen ermöglicht, außerhalb der Hochsaison Urlaub zu machen; betont, dass diese Initiative die Möglichkeit bietet, das Problem der Saisonabhängigkeit zu lösen, insbesondere an weniger bekannten Reisezielen; |
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38. |
glaubt allerdings, dass man sich zur Bekämpfung der Saisonabhängigkeit in Europa stärker auf die Entwicklung zielgerichteter Tourismusprodukte konzentrieren muss, um Reisenden eine spezifische Tourismuserfahrung zu bieten und um ihren spezifischen Bedürfnissen zu entsprechen; fordert deshalb die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und die Tourismusindustrie zu ermuntern und zu unterstützen, vielfältigere und stärker zielgerichtete Produkte zu spezifischen Themen zu entwickeln, wie etwa dem ländlichen, kulturellen und industriellen Erbe, Geschichte, Religion, Gesundheit, Spa- und Wellness-Erfahrungen, Sport, Wein und Essen, Musik und Kunst, als Formen von alternativem Tourismus, die dazu beitragen, Mehrwert in dem betreffenden Gebiet dadurch zu schaffen, dass seine Wirtschaft diversifiziert und die Beschäftigung weniger saisonabhängig wird; empfiehlt den Mitgliedstaaten, hierfür EU-Mittel sachgerecht einzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Ziele für Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms entsprechend auszuweiten; meint, dass Sport-, Musik- und Kunstfestivals über ein starkes Potenzial zur Mobilisierung von Touristen aus Europa und anderen Regionen verfügen; |
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39. |
betont, dass die Vielfalt und der Multikulturalismus Europas über ein großartiges Potenzial für die Entwicklung des thematischen Tourismus verfügen und eine koordinierte Förderung des Alternativen und nachhaltigen Tourismus sowie eines kulturellen Austauschs ermöglichen; fordert Initiativen, die darauf abzielen, Sehenswürdigkeiten miteinander zu verbinden, um auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene thematische Tourismusprodukte und Reiserouten zu erstellen und somit die Komplementarität und die Besonderheiten der verschiedenen europäischen Sehenswürdigkeiten zu erschließen, um den Touristen bestmögliche Erlebnisse zu bieten; |
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40. |
unterstreicht die Notwendigkeit der Förderung und Hervorhebung des reichen kulturellen Erbes Europas unter Verwendung der UNESCO-Welterbeliste als einem einzigartigen Verkaufsargument aber auch unter Einbeziehung von Stätten, die vielleicht weniger bekannt und nicht so leicht erreichbar sind, besonders angesichts der Tatsache, dass 40 % des europäischen Fremdenverkehrs auf den Kulturtourismus entfallen und dieser damit zu wirtschaftlichem Wachstum, Beschäftigung, sozialer Erneuerung sowie lokaler, regionaler, städtischer und ländlicher Entwicklung entscheidend beiträgt und zugleich die Auswirkungen der Saisonabhängigkeit abmildert; unterstreicht in diesem Zusammenhang auch die Schlüsselrolle von Sponsoring-Aktivitäten zur Pflege des europäischen Erbes und Entlastung der Mitgliedstaaten bei dieser kostenintensiven Aufgabe; |
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41. |
betont, dass die Förderung kultureller Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen zur Attraktivität von Tourismuszielen beitragen könnte, und schlägt deshalb vor, die Möglichkeit zu prüfen, einen europaweiten Veranstaltungskalender zu schaffen, der auf dem Portal Visiteurope.com abrufbar ist, um die Touristeninformationsdienste zu verbessern; |
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42. |
fordert die nationalen Tourismusorganisationen auf, Initiativen und Gütesiegeln zur Hervorhebung des europäischen Erbes eine angemessene Web-Präsenz zu verleihen und entsprechende Werbeinitiativen und -tätigkeiten zu unterstützen (z. B. das Europäische Kulturerbe-Siegel und die Kulturwege Europas); |
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43. |
weist noch einmal auf die Bedeutung der Bewahrung und des Schutzes des Kulturerbes vor den potenziell schädlichen Auswirkungen der durch Tourismus ausgelösten strukturellen Veränderungen und die Risiken hin, die der Massentourismus insbesondere in der Hauptsaison birgt; hält die Qualität der geleisteten Arbeit für wichtiger als ihre Kosten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Rolle, die das Mäzenatentums als Beitrag zur Erhaltung des europäischen Erbes und als Ausgleich für die Kürzungen der öffentlichen Mittel spielen kann, die zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden; |
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44. |
ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, die Maßnahmen zum Schutz von bedrohten Denkmälern und Stätten in Europa umzusetzen, um das Kulturerbe zu schützen und dafür zu werben und auf diese Weise auch den Kulturtourismus zu fördern; |
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45. |
unterstreicht die große Bedeutung des Kulturtourismus in Europa für die persönliche Weiterentwicklung und den Erwerb von Kenntnissen, insbesondere bei jungen Menschen, für die Förderung der reichen nationalen und lokalen kulturellen Vielfalt und des kulturellen Erbes Europas, der zum interkulturellen Lernen beiträgt, Gelegenheit zur Vernetzung bietet, die europäische Identität stärkt und Ausdruck europäischer Werte ist; |
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46. |
betont das Potenzial des Kulturtourismus für die Armutsbekämpfung; fordert in diesem Zusammenhang die Förderung der Kreativwirtschaft und des ländlichen Tourismus der Mitgliedstaaten, um für den außerordentlichen kulturellen Reichtum Europas zu werben und Armut und Arbeitslosigkeit zu bekämpfen; |
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47. |
betont, dass der gemeinsame Kauf von Fahrscheinen und Eintrittskarten als eine Form der Unterstützung kultureller Veranstaltungen vereinfacht werden sollte; |
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48. |
betont, dass die große Breite an Sprachen in Europa — Amtssprachen, Ko-Amtssprachen, Minderheitensprachen und weniger bekannte Sprachen — die Grundlage für sein Kulturerbe darstellt und für sich genommen von wesentlicher Bedeutung für einen nachhaltigen verantwortungsbewussten Fremdenverkehr ist; |
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49. |
weist auf die Möglichkeiten hin, die bedeutende historische Veranstaltungen und Stätten bieten, wie etwa „Sites of Conscience“, um gegenwärtige Herausforderungen durch einfühlsame Interpretations- und Bildungsprogramme zu bewältigen; unterstützt die Nutzung von Kulturerbe und Tourismus, um den interkulturellen Dialog zu fördern und die Völker Europas einander näherzubringen; |
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50. |
weist insbesondere auf das Potenzial des Sporttourismus hin, der einen der dynamischsten Bereiche der zukünftigen touristischen Entwicklung in Europa darstellen kann, und ruft zur Einleitung spezieller politischer Maßnahmen zu dessen Förderung und Unterstützung auf; weist auf die wichtige Rolle der sportlichen Aktivitäten bei der touristischen Attraktivität der europäischen Gebiete hin; unterstreicht die Möglichkeiten, die sich durch die Reisen von Sportlern und Zuschauern im Vorfeld von und während Sportereignissen ergeben, durch die Touristen in die entlegensten Gebiete gelockt werden können; betont, dass das Potenzial des Sporttourismus nicht ausreichend genutzt wird; |
Qualität
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51. |
ist davon überzeugt, dass im europäischen Fremdenverkehr ein Übergang von einem Modell des quantitativ Wachstums zu einem qualitativen Modell erforderlich ist, das zu stetiger und nachhaltiger Entwicklung führt, und dass es in der Tat notwendig ist, eine Tourismusindustrie aufzubauen, die die Schaffung von mehr qualifizierten Arbeitsplätzen mit ordentlichen Löhnen ermöglicht; ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche Diversifizierung in Richtung Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten und Küstenregionen Chancen für neue und nachhaltige Arbeitsplätze bietet; |
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52. |
räumt ein, dass es Unterschiede in den Qualitätsstandards für Dienstleistungen im Fremdenverkehr gibt, und vertritt die Ansicht, dass Qualitätsstandards als Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Akteure und zur Erhöhung der Transparenz für die Verbraucher erforderlich sind, denn hierdurch wird dazu beigetragen, das Vertrauen aller Beteiligten zu stärken; fordert alle Akteure auf, die Erörterungen darüber fortzusetzen, wie die EU Qualitätsstandards für Dienstleistungen im Fremdenverkehr, auf die man sich geeinigt hat, fördern kann; |
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53. |
fordert die Kommission auf, ein Qualitätslabel für den europäischen Tourismus einzuführen, um verstärkte Anstrengungen von Mitarbeitern der Tourismusbranche zur Förderung der Qualität von Tourismusdienstleistungen auf der Grundlage des größten Respekts für das Kultur- und Naturerbe, zur Verbesserung der Qualität von Arbeitsplätzen in der Tourismusbranche, zur Verbesserung des Zugangs für alle Menschen und zur Förderung von kulturellen Traditionen der lokalen Gemeinschaften zu belohnen; |
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54. |
fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, damit durch den Schutz des „Made in“ die Qualität der Produkte verbessert wird; |
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55. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Fremdenverkehrsverbänden zusammenzuarbeiten und gemeinsam ein europäisches System für die Klassifizierung von Tourismusinfrastruktur (Hotels, Restaurants usw.) festzulegen; vertritt die Ansicht, dass die Initiative der „Hotelstars Union“ zur schrittweisen Harmonisierung der Beherbergungsklassifizierungssysteme in ganz Europa weiter gefördert werden sollte, um einen besseren Vergleich des Beherbergungsangebots in Europa zu ermöglichen und damit zu gemeinsamen Kriterien für die Dienstleistungsqualität beizutragen; |
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56. |
ist der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards bei touristischen Dienstleistungen in der EU ein wesentliches Element guter Qualität ist; begrüßt darum das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Sicherheit touristischer Beherbergungsleistungen“; nimmt die Einreichungen zahlreicher Verbrauchergruppen, Brandschutzorganisationen und Organisationen der Tourismusbranche zur Kenntnis, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene im Hinblick auf Sicherheit im Tourismus unterstützt werden; fordert daher die Kommission auf, Vorschläge für Mindeststandards für die Sicherheit im Tourismus in der EU vorzulegen, und dabei insbesondere im Bereich des Brandschutzes und des Schutzes vor Kohlenmonoxid in Urlaubsunterkünften; betont die Notwendigkeit einer systematischen Erfassung von Daten über die Sicherheit von Urlaubsunterkünften; |
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57. |
unterstreicht die Tatsache, dass qualitativ hochwertige Dienstleistungen im Bereich Fremdenverkehr dann sichergestellt sind, wenn diese mit einer fundierten Ausbildung und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen einhergehen und dass die Missachtung und Schwächung der erforderlichen Fertigkeiten und der sozialen Errungenschaften in dem Sektor kontraproduktiv sind; |
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58. |
ist der Auffassung, dass die Ausbildung und Schulung in einem Sektor, in dem hauptsächlich junge Menschen beschäftigt sind, die in der Regel zwischen 16 und 35 Jahre alt sind, ein wesentliches Element für die Erbringung hochwertiger Dienstleistungen ist; legt der Kommission dringend nahe, gemeinsam mit privaten Einrichtungen und anderen öffentlichen Stellen an der Schaffung von Programmen für Ausbildung und Praktika in der Nebensaison zu arbeiten, um den Sektor attraktiver und weniger saisonabhängig zu machen; ist der Auffassung, dass bei einer solchen Ausbildung der Schwerpunkt auf höheren Qualifikationen und der Ausbildung so genannter „weicher“ Kompetenzen gelegt werden sollte, was zu besseren Aussichten auf einen Arbeitsplatz im gesamten Sektor führt; fordert die Kommission deshalb auf, die Anstrengungen des Tourismussektors bezüglich der Steigerung der Qualifikationen und Kompetenzen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterstützen, um künftige Trends und den Qualifikationsbedarf vorherzusehen; vertritt die Auffassung, dass Statistiken zur Beschäftigung im Tourismussektor verbesserungswürdig sind; |
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59. |
ruft die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Tourismusindustrie zu unterstützen, indem sie Qualifikationslücken schließt und die Marktrelevanz der beruflichen Aus- und Weiterbildung erhöht; schlägt vor, dass die Kommission einen Leitfaden zu bewährten Verfahren und verfügbaren Ausbildungsangeboten in der EU herausgibt und ihn verteilt, wodurch sie für ein höheres Maß an Professionalität und für mehr freiwillige Mobilität unter den Bürgern der EU, die einer Berufstätigkeit nachgehen, sorgen könnte; |
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60. |
betont, dass die Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Tourismusbranche verbessern müssen, damit die Arbeitnehmer die besten beruflichen Chancen ausfindig machen können und damit sich so ihre Mobilität verbessert; |
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61. |
begrüßt Mobilitätswerkzeuge und Kooperationsprojekte wie „Knowledge Alliances“ und „Sector-Skills Alliances“ im Rahmen von Erasmus+ und Erasmus für junge Unternehmer als effiziente Mittel für Tourismusmitarbeiter, die eine allgemeine oder berufliche Ausbildung absolvieren, zum Austausch von bewährten Verfahren, zur Verbesserung ihrer Fremdsprachenkenntnisse und zur Erlangung praktischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Kulturtourismus; ist jedoch besorgt über das mangelnde Interesse junger Menschen an einer Laufbahn in bestimmten Tourismussektoren; verweist auf die Vorzüge eines „dualen“ Ausbildungssystems im Bereich des Tourismus und die Notwendigkeit, die praktische Erfahren mit der Lehre in einem Betrieb zu kombinieren, womit sowohl theoretische als auch praktische Kompetenzen verbessert werden können; fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die vom Europäischen Sozialfonds und anderen EU-, nationalen und regionalen Fonds angebotenen Mittel zur Förderung der beruflichen Bildung in vollem Umfang zu nutzen; |
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62. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Erschließung der Stätten, die für ausländische Touristen von Interesse sind, in eine hochwertige Ausbildung von Fremdenführern zu investieren und einen mehrsprachigen Ansatz zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, europäische Qualitätsstandards für Fremdenführer festzulegen und darin Mindestanforderungen für die Ausbildung vorzusehen; |
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63. |
fordert die Kommission auf, eine Studie zu den Auswirkungen der auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene auf Tourismusprodukte und -dienstleistungen erhobenen Steuern und Abgaben auf die Wettbewerbsfähigkeit des Reiseziels Europa durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wichtigkeit der Senkung der Mehrwertsteuersätze für Reise- und Tourismusdienstleistungen im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung der lokalen Wirtschaft, die Stützung von Wachstum und Beschäftigung und die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem globalen Markt anzuerkennen; |
Erschließung des Potenzials des Küsten- und Meerestourismus
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64. |
erkennt die Bedeutung der Europäischen Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus (im Einklang mit den Strategien „Blaues Wachstum“ und „Europa 2020“) für die Küsten- und Inselregionen an, da sie eine Reihe gemeinsamer Lösungen für die zahlreichen Herausforderungen anbietet, denen sich diese Regionen gegenübersehen; |
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65. |
legt der Kommission dringend nahe, einen Aktionsplan vorzulegen, der die 14 in der vorstehend genannten Strategie für den Küsten- und Meerestourismus beschriebenen Maßnahmen begleitet und konkrete Zielvorgaben und Zeitpläne umfasst, und das Parlament über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten; |
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66. |
fordert die Kommission auf, ein jährliches Seminar unter Teilnahme der Küsten- und Meeresmitgliedstaaten und der entsprechenden Regionen durchzuführen, um einen europaweiten Dialog zu fördern und den Austausch bewährter Verfahren sowie die Umsetzung einer langfristigen Strategie zu erleichtern; |
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67. |
erinnert an die Bedeutung der Vernetzung und der Zugänglichkeit und stellt fest, dass sie in den Gebieten in äußerster Randlage und in Inselgebieten in der Hoch- bzw. Nebensaison unterschiedlich sind, die weitgehend vom See- und Luftverkehr abhängen; unterstreicht außerdem die Bedeutung der Erarbeitung regionaler Pläne zur Förderung der Mobilität zwischen den Reisezielen; ersucht die Kommission darum, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Maßnahme Nr. 12 der vorstehend genannten Strategie für den Küsten- und Meerestourismus auch die Wirksamkeit der staatlichen Beihilfen in Küsten- und Meeresregionen berücksichtigt wird; |
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68. |
legt der Kommission dringend nahe, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Akteuren des Wasser- und Meerestourismus zu prüfen, ob die Konzipierung intelligenter und innovativer Strategien als einer Lösung zur Bekämpfung der Saisonabhängigkeit notwendig ist, die sowohl für die Hoch- als auch die Nebensaison geeignet sind und verschiedene Zielgruppen berücksichtigen; fordert die Akteure auf, Anstrengungen zur Entwicklung von Erlebnissen, Produkten oder Dienstleistungen zu unternehmen, die die lokalen Produkte, insbesondere maritimes Kulturerbe und maritime Kultur, Wassersport, Freizeitschifffahrt, Beobachtung von Meerestieren und Natur, mit Sonne und Strand verbundene Aktivitäten, handwerkliche Fischerei, Gastronomie und Gesundheit, ergänzen und in sie integriert werden können; |
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69. |
betont die Bedeutung des Kreuzfahrttourismus für das Wachstum des Tourismussektors in Europa; fordert die Kommission daher auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Ressourcen und die bestehenden Hafen- und Schifffahrtsinfrastrukturen zu bewerten sowie die Abfalltrennung und das Recycling zu regulieren, damit anhand der Entwicklung des Konzepts „Smart Port City“ innovative Planungsmaßnahmen für diese Bereiche geschaffen werden können; |
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70. |
betont, dass gemeinsame Planung und gemeinsames Handeln für die Akzeptanz des Tourismus in der Bevölkerung ebenso notwendig ist, wie für seine nachhaltige Entwicklung; |
Nachhaltiger, verantwortungsbewusster und sozialer Fremdenverkehr
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71. |
fordert die Kommission auf, weiterhin nachhaltigen, verantwortungsbewussten und umweltschonenden Tourismus in Zusammenarbeit mit strategischen Partnern, wie etwa der ETC und anderen Interessenträgern, dadurch zu fördern, dass neue spezifische Produkte entwickelt und bestehende gefördert werden, und schlägt die Einrichtung einer europaweiten, vollständig zugänglichen Internetplattform vor, in der bestehende Informationen zu zertifizierten Produkten, neuen Formen von Tourismus, Reisezielen und -routen sowie spezifischen Dienstleistungen, wie etwa Verkehrsmittel und Tourismusführer, in einer Datenbank, die über das Portal Visiteurope.com zugänglich ist, zusammengeführt werden; |
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72. |
vertritt die Ansicht, dass innerhalb des COSME-Programms höhere (Ko-)Finanzierungsbeträge für nachhaltige Fremdenverkehrsprojekte reserviert werden müssen; |
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73. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Europäische Charta für einen nachhaltigen und verantwortungsbewussten Tourismus zu vollenden und wichtige Initiativen und Netzwerke, wie beispielsweise EDEN (European Destinations of Excellence — herausragende europäische Reiseziele) und Kulturwege Europas, weiterhin finanziell zu unterstützen; |
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74. |
ermutigt die nationalen Tourismusorganisationen, auf der Grundlage von Standards, die von der Kommission vorgeschlagen wurden, ein spezifisches, einheitliches Portal zu nachhaltigem und verantwortungsbewusstem Tourismus auf nationaler Ebene einzurichten, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, unter zielgerichteten nationalen und grenzübergreifenden Produkten und Reisezielen eine Wahl in voller Sachkenntnis zu treffen; |
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75. |
betont, wie wichtig es ist, die Entwicklung eines nachhaltigen, verantwortungsbewussten unzugänglichen Fremdenverkehrs sicherzustellen, in dem das Konzept der „smart destination“ (intelligentes Reiseziel) eine zentrale Rolle bei der Entwicklung von Reisezielen spielen sollte und in dem die Aspekte Nachhaltigkeit, experimentelles Reisen, die angemessene Nutzung natürlicher Ressourcen zusammen mit den neuen Technologien, einschließlich der Aspekte der Beseitigung physischer und informationstechnischer Barrieren, kombiniert werden sollten; ist davon überzeugt, dass Informationsnetzwerke über Projekte im Bereich des sanften Tourismus gute Möglichkeiten für die Unterstützung von KMU, lokaler nachhaltiger Entwicklung sowie nachhaltigen Arbeitsplätzen und stabilen Volkswirtschaften bieten; |
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76. |
fordert die Kommission auf, eine Studie über Nachhaltigkeitszertifikate für Dienstleistungen im Bereich des sanften Tourismus durchzuführen, einschließlich einer Analyse der freiwilligen Instrumente und Angaben, welche Instrumente erfolgreich waren; |
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77. |
fordert die Förderung und Fortentwicklung kinder- und familienfreundlicher Angebote im Tourismussektor — etwa durch die Schaffung eines europäischen Gütesiegels für familienfreundlichen Tourismus; |
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78. |
betont die Wichtigkeit, dass Programme zur Instandsetzung alter Hotelanlagen nach Kriterien für einen ökologisch nachhaltigen Tourismus gefördert werden; |
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79. |
unterstreicht die entscheidende Rolle des europäischen Tourismus bei der Revitalisierung ländlicher und städtischer Gebieten, um eine nachhaltige lokale und regionale Entwicklung zu erzielen; |
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80. |
fordert die Entwicklung nachhaltiger Fremdenverkehrsdienstleistungen in Stätten, die zwar über ein großes kulturelles und touristisches Potenzial verfügen, die aber aufgrund einer verstärkten Konzentration und Entwicklung anderer Sektoren, zum Beispiel der Industrie, einen Imageschaden erlitten haben; |
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81. |
hebt hervor, wie wichtig es ist, sich darüber im Klaren zu sein, dass sich der Fremdenverkehr nicht negativ auf das Alltagsleben der ortsansässigen Bevölkerung auswirken sollte; ist der Auffassung, dass die ortsansässige Bevölkerung vielmehr positiv in das Fremdenverkehrsphänomen einbezogen werden und an ihm teilhaben können sollte; |
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82. |
betont, dass das Natur- und Kulturerbe und die Artenvielfalt wertvolles Kapital für den Fremdenverkehrssektor darstellen, und unterstützt daher die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden und Fremdenverkehrsunternehmen bei der Förderung des Ökotourismus und der Einhaltung der Umweltvorschriften der EU im Rahmen ihrer Entscheidungen für und der Umsetzung von Infrastrukturprojekten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen im Bereich des Naturerbes in ihre nationalen und regionalen Tourismusstrategien aufzunehmen; |
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83. |
hebt die Bedeutung eines nachhaltigen und verantwortungsbewussten Tourismus für den Schutz und die Förderung des regionalen Natur- und Kulturerbes hervor; ist deshalb davon überzeugt, dass regionale Tourismusprodukte und Kurzaufenthalte durch geeignete Maßnahmen unterstützt und gefördert werden sollten; |
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84. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Netze von grünen Wegen zu entwickeln, die ländliche Gebiete, Waldgebiete und kleinere Naturgebiete umfassen, und dabei die vorhandenen Verkehrsinfrastrukturnetze in neue, ökologisch nachhaltige Lösungen zu integrieren; |
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85. |
unterstreicht, dass nachhaltiger Angeltourismus einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaft der ländlichen Räume Europas beitragen kann; betont, dass diese Form von Tourismus nur fortbestehen kann, wenn gefährdete Fischarten in Europas Binnengewässern nachhaltiger bewirtschaftet werden; |
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86. |
weist darauf hin, dass der Agrotourismus einen der Hauptsektoren des alternativen Tourismus in der EU darstellt, und ermutigt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um auf der Ebene der Infrastruktur und der Zugänglichkeit Anreize zur weiteren Entwicklung des Sektors zu schaffen; |
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87. |
fordert die Kommission auf, lokale Gebiete und lokales Know-how stärker in den Vordergrund zu stellen, unter anderem durch Unterstützung der Förderung charakteristischer Erzeugnisse, wie etwa landwirtschaftlicher und außerlandwirtschaftlicher geschützter geografischer Angaben (g.g.A.), und deren Schutz; |
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88. |
vertritt die Auffassung, dass sensible Regionen, wie beispielsweise Inseln, Küsten- und Bergregionen sowie insbesondere entlegene Regionen und Gebiete in äußerster Randlage, oftmals stark vom Fremdenverkehr abhängen und als erste die Auswirkungen des Klimawandels zu spüren bekommen; ist daher davon überzeugt, dass der Klimaschutz in der europäischen, nationalen und regionalen Fremdenverkehrs- und Verkehrspolitik eine stärkere Berücksichtigung finden und eine Priorität sein sollte, u. a. durch die Konzentration auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien sowie nachhaltigen Verkehr und nachhaltige Abfallwirtschaft; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung darüber vorzunehmen, welche Auswirkungen der Klimawandel auf den Tourismus in diesen sensiblen Regionen — wirtschaftlich, ökologisch und sozial — hat und welchen Einfluss er in Zukunft haben wird; |
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89. |
weist auf die Notwendigkeit hin, das touristische Potenzial entlegener ländlicher Gebiete sowie von Insel-, Küsten und Bergregionen zu fördern, fordert die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus in Küsten- und Meeresgebieten in der EU und ruft die Mitgliedstaaten auf, eine nachhaltige Infrastruktur zu entwickeln und die grenzüberschreitende Vernetzung als Mittel zur Verbesserung ihrer Attraktivität und Erreichbarkeit zu fördern; |
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90. |
unterstreicht das Problem der Insellage, insbesondere in Bezug auf die Anbindung der kleineren Inseln an das Festland, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in diesem Bereich vorzuschlagen; |
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91. |
betrachtet die Einführung von freiwilligen „Umweltchecks“ zur Verbesserung der Umweltqualität in der Tourismusindustrie als nützlichen Beitrag der Wirtschaft und empfiehlt, Unternehmen für ihr besonderes Engagement auszuzeichnen; |
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92. |
fordert die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständigen Behörden und die Akteure auf, sich stärker für die Förderung der Wegenetze für „sanfte“ Fortbewegungsmittel, wie europäische Reitwege, Wanderwege, Pilgerrouten und Radwanderwege, in Kombination mit allen grenzüberschreitenden Eisenbahndiensten, einschließlich Hochgeschwindigkeits- und Nachtzügen, einzusetzen; erinnert daran, dass die Interoperabilität der verschiedenen Verkehrsträger ebenfalls stets untersucht werden sollte; empfiehlt die Abschaffung erhöhter Fahrpreise in grenzüberschreitenden Abschnitten, die eines der Hindernisse für eine stärkere Nutzung der Eisenbahn durch Touristen in Grenzgebieten darstellen; |
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93. |
erkennt an, dass der nachhaltige städtische Fremdenverkehr ein rasch wachsendes Geschäftsfeld ist und die Mobilitäts- und Verkehrspolitik in touristischen Stadtzentren effizient und nachhaltig sein und zu Win-Win-Situationen für Gäste wie Gastgeber führen sollte; |
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94. |
unterstützt die Entwicklung integrierter Formen des multimodalen Verkehrs für Touristen, indem Fahrkarten eingeführt werden, mit denen unterschiedliche Transportmittel bedarfsspezifisch genutzt werden können; betont, dass Fortschritte bei der Integration von Fahrscheinausstellungsdiensten ein starker Anreiz für grenzüberschreitenden Tourismus wären; |
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95. |
betont, dass elektrische Fahrzeuge sowohl für den ländlichen als auch für den Städtetourismus eine zunehmend attraktive Lösung hinsichtlich der neuen flexiblen Mobilität bieten, und dass diese Mobilitätsoption verstärkt in Urlaubsorten angeboten werden sollte; |
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96. |
betont, wie wichtig es ist, Fahrradfahrern die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern; |
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97. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, das Europäische Tourismusindikatorensystem (ETIS) in ein Instrument der EU umzuwandeln, um den Reisezielen dabei zu helfen, ihre Leistungsfähigkeit im Bereich Nachhaltigkeit zu kontrollieren, zu koordinieren, zu bewerten und zu verbessern; |
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98. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Erfahrungen für ein nachhaltiges Tourismusmanagement auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Ausland weiterzugeben; |
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99. |
ist der Auffassung, dass vollständige Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit im Tourismus ein integraler Bestandteil der Nachhaltigkeit des Sektors sind; bekräftigt, dass der Grundsatz „Tourismus für alle“ Menschen, insbesondere diejenigen mit besonderen Bedürfnissen (wie etwa Menschen mit Behinderungen oder Menschen eingeschränkter Mobilität, junge und ältere Menschen sowie Familien mit geringem Einkommen und Familien mit Kindern) ermöglicht und in die Lage versetzt, ihre Rechte als Bürger wahrzunehmen, und dass er folglich der Angelpunkt für alle nationalen, regionalen, lokalen oder europäischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Tourismus sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung von Tourismuskonzepten für Senioren und Menschen mit spezifischen Beeinträchtigungen besonders auf den Einsatz der Neuen Technologien zu setzen; |
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100. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten die Entwicklung eines europaweit einheitlichen und transparenten Kennzeichnungssystems für barrierefreie Angebote und die Einrichtung entsprechender Internet Plattformen; fordert die Kommission auf, entsprechende Vorschläge vorzulegen; |
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101. |
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Einrichtung der Barrierefreiheit als ein Kriterium für die Förderfähigkeit für die Tourismusindustrie im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen einführen;; |
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102. |
weist darauf hin, dass das Vertrauen der Verbraucher in Unternehmen, die Tourismusdienstleistungen anbieten, auch darauf beruht, dass Unternehmen für Verbraucher einfache, wirksame, schnelle alternative Mittel zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bereitstellen, sowie darauf, dass Unternehmen die personen- und finanzbezogenen Daten der Verbraucher schützen; |
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103. |
ist der Ansicht, dass die Fluggesellschaften ihre verfehlte und weit verbreitete Praxis, für die Business-Klasse mehr Platz vorzusehen als für die Economy-Klasse, abschaffen müssen, damit Tourismusangebote in Europa zugänglich werden; |
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104. |
weist auf den Beitrag der Zivilgesellschaft bei der Förderung neuer Tourismusformen über soziale Netzwerke, Freiwilligenorganisationen, Kultur- und Sportvereine, Bürgerorganisationen, Jugendverbände, Frauenverbände und Diaspora-Netzwerke hin; |
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105. |
fordert eine umfassendere Anerkennung der entscheidenden Rolle, die der Freiwilligensektor bei der Entwicklung und Unterstützung des Tourismussektors durch kulturelle Freiwilligenarbeit spielt; |
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106. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial der Sozialwirtschaft für die Entwicklung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Tourismus zu beachten und zu unterstützten; |
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107. |
vertritt die Ansicht, dass der Tourismus einen wichtigen sozialen Wert für junge Menschen, Erwerbstätige und Rentner hat, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Mittel zur Entwicklung eines gesundheits- und erholungsbezogenen Tourismus einzusetzen; |
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108. |
betont, dass sich die in Europa andauernde Einwanderungskrise insbesondere auf Küstengebiete auswirkt, wo der Fremdenverkehr eine wichtige Einkommensquelle für Einwohner darstellt; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Auswirkungen der unkontrollierten Einwanderungsströme in die EU auf die Tourismusindustrie auszuarbeiten; |
Sharing economy (Wirtschaft des Teilens)
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109. |
begrüßt die Chancen, die sich durch die Sharing Economy für Unternehmensneugründungen und innovative Unternehmen im Tourismussektor ergeben; erkennt an, dass diese Dienstleistungen und andere touristische Angebote einander im Hinblick auf ihren Standort und ihre Zielgruppen ergänzen; |
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110. |
erinnert daran, dass die Sharing economy oder der gemeinschaftliche Konsum ein neues sozioökonomisches Modell darstellt, das sich wegen der technologischen Revolution und der Tatsache, dass das Internet Menschen über Online-Plattformen verbindet, auf denen Transaktionen bezüglich Gütern und Dienstleistungen sicher und transparent abgewickelt werden können, zu einem Erfolgsmodell entwickelt hat; |
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111. |
betont, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften für die Sharing economy nicht geeignet sind und dass aus diesem Grund lokale und nationale Regierungen damit begonnen haben, solche Online-Plattformen zu analysieren, und versuchen, ihre Auswirkungen zu regulieren, wobei sie oft unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, die innerhalb der Union etwas voneinander abweichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten die bestmöglichen Initiativen zu prüfen, die auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergriffen werden sollten; empfiehlt, die Einrichtung eines angemessenen Regelungsrahmens innerhalb der übergeordneten EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Erwägung zu ziehen; |
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112. |
betont, dass die Reaktion auf die Zunahme der Sharing economy zunächst analysiert werden muss, bevor regulatorische Maßnahmen ergriffen werden; ist allerdings der Auffassung, dass jede Maßnahme seitens öffentlicher Behörden verhältnismäßig und flexibel sein muss, um einen Regelungsrahmen, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und insbesondere günstige, positive Rahmenbedingungen für KMU und für Innovationen in der Wirtschaft sicherstellt, zu ermöglichen; vertritt außerdem die Ansicht, dass im Sinne des Verbraucherschutzes die für den traditionellen Tourismussektor geltenden Vorschriften über Gefahrenabwehr, Sicherheit und Gesundheitsschutz auch auf touristische Dienstleistungen Anwendung finden sollten, die in der Sharing economy auf gewerblicher Basis erbracht werden; |
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113. |
betont, dass die Aktivitäten der Akteure zutreffend kategorisiert werden müssen, um eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem ad-hoc und permanenten Sharing einerseits und professionellen gewerblichen Dienstleistungen andererseits treffen zu können, auf die geeignete Vorschriften Anwendung finden sollten; |
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114. |
betont auch, dass Plattformen vollständig zugänglich sein müssen, dass die Verbraucher, die solche Websites benutzen, zutreffend informiert werden müssen und nicht irre geführt werden dürfen und dass die Vertraulichkeit ihrer Daten geschützt werden muss; betont, wie wichtig ein tragfähiges und transparentes System von Bewertungen und die Tatsache ist, dass sichergestellt wird, dass Verbraucher nicht von Anbietern für die Abgabe negativer Bewertungen bestraft werden; |
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115. |
betont, dass als Vermittler tätige Technologieunternehmen Anbieter über ihre Pflichten in Kenntnis setzen müssen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Verbraucherrechte, und dass sie ihnen zuverlässige und zugängliche Informationen über alle Gebühren und versteckte Kosten im Zusammenhang mit den unternehmerischen Tätigkeiten bereitstellen müssen, sowie darüber, wie sie handeln sollten, um das lokale Recht nicht zu verletzen, insbesondere in Bezug auf das Steuerrecht sowie die Einhaltung der in Bezug auf Verbrauchersicherheit und Arbeitsbedingungen von Personen, die touristische Dienstleistungen erbringen, geltenden Normen; |
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116. |
fordert die Kommission auf, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Sharing economy und ihrer Konsequenzen für die Tourismusindustrie, die Verbraucher, die Technologieunternehmen und die Behörden einzuschätzen und dem Parlament über das Ergebnis der Initiativen Bericht zu erstatten, die sie bis dato ergriffen hat, einschließlich der Arbeit der von der GD GROWTH eingesetzten Task Force; |
Digitalisierung
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117. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Industrie und Fremdenverkehrsverbänden einen intelligenten Fahrplan für Initiativen zu erarbeiten, dessen Schwerpunkt auf breiterer Innovationsorientierung in den Bereichen Prozess, IKT, Forschung und auf den erforderlichen Qualifikationen liegt, mit denen Reise- und Fremdenverkehrsunternehmen animiert werden, digitale Werkzeuge einzusetzen und auf effizientere Weise zu nutzen; ist der Auffassung, dass die Kommission gezielte Anstrengungen zur Verbreitung bewährter Verfahren in diesem Bereich unternehmen könnte; |
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118. |
begrüßt die digitale Tourismusplattform der Kommission und deren Ziele, d. h. (i) die Förderung der Innovationskapazitäten und der Digitalisierung von KMU, die im Bereich Tourismus tätig sind, um die Tourismusbranche zu beleben, und (ii) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung und Gestaltung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und verbraucherorientierter Maßnahmen, mit denen die Tourismusbranche weiter ausgebaut werden kann; empfiehlt, dass innovative Technologien genutzt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden und darüber hinaus die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene ausgebaut wird, damit die europäische Tourismusbranche attraktiver und wettbewerbsfähiger wird; vertritt die Auffassung, dass die Förderung des elektronischen Lernens und eine vermehrte Nutzung digitaler Technologien diesem Ziel zuträglich wären; |
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119. |
ist sich der Tatsache bewusst, dass KMU (von denen die meisten Kleinstunternehmen sind) und Unternehmensneugründungen aus dem Fremdenverkehrssektor erhebliche Schwierigkeiten haben, im Ausland für ihre Dienstleistungen zu werben und sich an die sich rasch ändernden Marktbedingungen anzupassen; stellt fest, dass neue IT-Werkzeuge, wie beispielsweise das von der Kommission entwickelte „Tourism Business Portal“, zusammen mit Online-Seminaren sie bei der Nutzung der digitalen Möglichkeiten unterstützen können; betont, dass die Bereitstellung des „Tourism Business Portals“ in allen Sprachen der Mitgliedstaaten eine weitere Förderung der territorialen Vorteile dieser Maßnahmen bewirken würde; empfiehlt, ähnliche Initiativen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu ergreifen; |
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120. |
fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren im Fremdenverkehrssektor zu fördern, um die Erforschung und Einführung digitaler Lösungen durch europäische Unternehmen zu erleichtern; betont insbesondere, dass eine bessere Abstimmung zwischen Fremdenverkehrsbehörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Reiseveranstaltern, dem Gastgewerbe und digitalen Unternehmen erforderlich ist; |
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121. |
fordert die Kommission auf, den Sektor bei der Entwicklung von Werkzeugen, mit denen das Reiseziel der Besucher überwacht und ihr Profil erstellt werden kann sowie ihre Bewegungen rückverfolgt werden können, um ihre Interessen festzustellen und geeignete Produkte zu entwickeln, sowie bei der Entwicklung von Werkzeugen zu unterstützen, die ihnen Reiseziele à la carte anbieten und Netzwerke überwachen, um sich ein Bild über die Meinung derer machen zu können, die uns besuchen; |
|
122. |
erwartet von der Kommission, dass sie einen umfassenden Bericht vorgelegt, der eine Bewertung des aktuellen Stands hinsichtlich der Digitalisierung im Tourismusmarkt der EU enthält, um Probleme und Chancen für die verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu ermitteln und zu behandeln; meint, dass ein solcher Bericht geeignete Empfehlungen enthalten sollte, um einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure zu gewährleisten und die Verbraucher dadurch zu schützen, dass für Transparenz, Neutralität und Zugänglichkeit gesorgt wird; |
|
123. |
stellt den Zuwachs der direkt über das Internet durch den Nutzer vorgenommenen Buchungen von Fremdenverkehrsdienstleistungen sowie die Risiken fest, die sich daraus für die Verbraucher ergeben können, die oftmals weder ihre Rechte noch das anwendbare Recht kennen; verlangt von der Kommission, die möglichen Missbrauchsfälle in diesem Bereich genau zu verfolgen, insbesondere dann, wenn es sich um den Kauf von Pauschalangeboten von verschiedenen Dienstleistern handelt (beispielsweise Kauf eines Flugtickets und Anmietung eines Autos), und bei der nächsten Überarbeitung der Richtlinie über Pauschalreisen diese neue Art der Buchung von Dienstleistungen auszuarbeiten und anzupassen; |
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124. |
begrüßt den kürzlich erfolgten Abschluss der Trilogverhandlungen zu der überarbeiteten Richtlinie über Pauschalreisen; fordert, dass diese rasch und wirksam umgesetzt und angewendet wird, damit in der Branche ein Wandel vollzogen werden kann und im digitalen Umfeld für Verbraucherschutz gesorgt ist; |
|
125. |
fordert die Kommission auf, eine Neuausrichtung von Fonds und Programmen vorzunehmen, um eine bessere Unterstützung der Digitalisierung europäischer Fremdenverkehrsunternehmen leisten zu können; |
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126. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungsanbieter einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu relevanten Daten von den Reiseveranstaltern und Verkehrsunternehmen erhalten, um die Entwicklung von digitalen Informations- und Fahrscheinausstellungsdiensten für multimodales Reisen zu erleichtern; nimmt die Bedeutung zur Kenntnis, die intelligente Verkehrssysteme (IVS) im Hinblick auf die Bereitstellung genauer Verkehrs- und Reiseinformationen in Echtzeit für die Entwicklung integrierter Mobilitätsdienstleistungen haben, die der Entwicklung des Tourismus in Europa zugutekommen würden; |
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127. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-weite Initiativen zu ermitteln und zu unterstützen, mit denen die Nutzung der digitalen Infrastruktur und die Interoperabilität zwischen verschiedenen Plattformen gefördert werden; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, kostenloses Wi-Fi in Touristengebieten zur Verfügung zu stellen und Roaminggebühren bis zum 15. Juni 2017 — entsprechend den Beschlüssen — und auch das geografische Sperren (Geoblocking) abzuschaffen; |
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128. |
fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, an Bahnhöfen sowie an Ankunfts-, Abfahrts- und Umsteigestationen sowohl Informationsbüros mit kompetentem Personal einzurichten, das Auskunft über die wichtigsten Ziele, Transportmöglichkeiten und Tourismusstrukturen erteilen kann, als auch mehrsprachige digitale Informationssysteme mit freiem und kostenlosem Zugang zu Wifi-Netzen zur Verfügung zu stellen, die auch für Menschen mit Behinderungen benutzt werden können; |
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129. |
betont, dass Reisende bei der Online-Buchung von Unterkünften oder Verkehrsmitteln nach wie vor mit unterschiedlichen Preisen und Geschäftsbedingungen konfrontiert sind; begrüßt daher die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“; fordert die Kommission auf, einen umfassenden Vorschlag vorzulegen, um dem ungerechtfertigten Geoblocking beim Zugang zu Waren, Dienstleistungen und dem günstigsten Preis aufgrund des geographischen Standorts oder des Wohnsitzlandes ein Ende zu bereiten; |
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130. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Zugang zum Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetz als Priorität für den Tourismus in entlegenen Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, wie etwa Inseln und Küstengebieten, Bergregionen sowie ländlichen Gegenden, zu fördern, um das Wachstum von Unternehmen des Tourismussektors zu fördern und die digitale Kluft in der EU zu verringern; |
|
131. |
fordert die Mitgliedstaaten sowie die beteiligten Akteure auf, wirksame Mittel gegen den Fachkräftemangel in allen Bereichen des Tourismussektors — insbesondere im Bereich der Digitalisierung — auszuarbeiten; |
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132. |
zeigt sich beunruhigt darüber, dass in Europa viele der wirtschaftlichen Vorteile des Online-Vertriebs nicht genutzt werden; vertritt die Auffassung, dass sich europäische Regierungen stärker für die Förderung des Unternehmertums und insbesondere von technologieorientierten Lösungen in Europa engagieren sollten; |
o
o o
|
133. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 41.
(2) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
(3) ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 7.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/86 |
P8_TA(2015)0392
Entwicklung einer satellitengestützten Technologie für Systeme zur weltweiten Ortung von Flugzeugen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu der auf der Weltfunkkonferenz (WRC-15), die vom 2. bis 27. November 2015 in Genf stattfinden wird, erfolgenden Zuweisung des zur Unterstützung der künftigen Entwicklung einer satellitengestützten Technologie zur Einführung weltweit einsetzbarer Flugwegverfolgungssysteme erforderlichen Frequenzbands (2015/2857(RSP))
(2017/C 355/11)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis darauf, dass das Thema „Inflight-Tracking“ (Flugwegverfolgung) auf die Tagesordnung der Weltfunkkonferenz (WRC-15) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) gesetzt wurde, die vom 2. bis 27. November 2015 in Genf stattfinden wird, |
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— |
unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „Aircraft Tracking and Localisation Options“ (Möglichkeiten für die Flugverfolgung und -ortung), das die EU in der multidisziplinären Sitzung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur weltweiten Flugwegverfolgung vom 12./13. Mai 2014 vorstellte, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlungen der multidisziplinären Sitzung der ICAO zur weltweiten Flugwegverfolgung, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 01/2014 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 5. Mai 2014 mit dem Titel „Amendment of requirements for flight recorders and underwater locating devices“ (Änderung der Vorschriften für Flugschreiber und Unterwasserortungseinrichtungen), |
|
— |
unter Hinweis auf die von verschiedenen einzelstaatlichen Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt formulierten Sicherheitsempfehlungen zur Erhöhung der Sicherheit durch die Vereinfachung der Informationsgewinnung im Rahmen von Sicherheitsuntersuchungen in der Zivilluftfahrt und die Verbesserung der Leistung und Handhabung von Flugschreibern sowie der Ortung eines Luftfahrzeugs nach einem Unfall über Wasser (1), |
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu der auf der Weltfunkkonferenz, die vom 2. bis 27. November 2015 in Genf stattfinden wird, erfolgenden Zuweisung des zur Unterstützung der künftigen Entwicklung einer satellitengestützten Technologie zur Einführung weltweit einsetzbarer Flugwegverfolgungssysteme erforderlichen Frequenzbands (O-000118/2015 — B8-1101/2015), |
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— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, |
|
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass durch die Tragödien des Air-France-Fluges AF447 (1. Juni 2009) und des Malaysia-Airlines-Fluges MH370 (8. März 2014) deutlich geworden ist, dass neue Systeme eingeführt werden müssen, mit denen die Position von Verkehrsluftfahrzeugen jederzeit — auch in abgelegenen Gebieten — ermittelt werden kann; |
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B. |
in der Erwägung, dass derartige Systeme zur Überwachung des Flugverkehrsmanagements die Ermittlung der Position von Luftfahrzeugen bei ungewöhnlichem Flugverhalten sowie im Falle eines Not- oder Unfalls erleichtern; |
|
C. |
in der Erwägung, dass angesichts der Tragödien im Zusammenhang mit den Flügen AF447 und MH370 sichergestellt werden sollte, dass derartige Systeme weder durch einen gewöhnlichen Stromausfall an Bord beeinträchtigt noch während des Fluges deaktiviert werden können; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Wirksamkeit von Such- und Rettungsmaßnahmen sowie von Ermittlungen durch derartige Systeme verbessert wird, da die bestehenden Flugwegverfolgungssysteme nicht alle Gebiete abdecken; |
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E. |
in der Erwägung, dass solche Systeme auch erheblich zur Erhöhung der Effizienz und Kapazität des Flugverkehrsmanagements und gleichzeitig zur Verbesserung der Flugsicherheit und Senkung der Infrastrukturkosten beitragen könnten; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die Kommission derzeit gemeinsam mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und anderen Interessenträgern verschiedene technische Optionen hinsichtlich ihrer Leistung prüft, und Vorschriften für Flugwegverfolgungssysteme mit schrittweiser Umsetzung vorgeschlagen hat; |
|
G. |
in der Erwägung, dass unter den Technologien, die derzeit eingesetzt bzw. geprüft werden — z. B. Automatic Dependent Surveillance — Contract (ADS-C) (automatische bordabhängige Überwachung — Versand auf Anforderung), Aircraft Communications Addressing and Reporting System (ACARS), (Luftfahrzeug-Kommunikationssystem) und High Frequency Data Link (Datenaustausch über Kurzwelle) –, Automatic Dependent Surveillance — Broadcast (ADS-B) (automatische bordabhängige Überwachung — Übertragung), die auf einem satellitengestützten Datenaustausch beruht, eine äußerst erfolgversprechende Option zu sein scheint; |
|
H. |
in der Erwägung, dass mit der ADS-B-Technologie die Überwachung des Flugverkehrsmanagements außerhalb der am dichtesten besiedelten Gebiete unterstützt werden kann, in denen die Radarüberwachung an ihre Grenzen stößt oder ausgesprochen kostenintensiv ist (dies gilt auch auf See und in unbewohnten Gebieten); |
|
I. |
in der Erwägung, dass die satellitengestützte ADS-B-Technologie zur Bereitstellung von Überwachungskapazitäten für Flugsicherungsdienste auf einem Datenaustausch zwischen Luftfahrzeugen und einer Satellitenkonstellation beruht, und deshalb auf die Zuweisung eines bestimmten Frequenzbands, das vor jeglicher Störung geschützt ist, angewiesen sein könnte; |
|
J. |
in der Erwägung, dass auf der Weltfunkkonferenz, die im November 2015 von der Internationalen Fernmeldeunion ausgerichtet wird, festgelegt wird, welche Funkdienste spezifischen Frequenzbändern zugewiesen werden; |
|
K. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um zu verhindern, dass die Entwicklung der ADS-B-Technologie durch das Fehlen einer zeitnahen Zuweisung eines angemessenen Frequenzbands beeinträchtigt wird; |
|
1. |
unterstützt die von der Kommission vorangetriebene Entwicklung eines leistungsbasierten weltweiten Flugwegverfolgungssystems, das es Flugsicherungsdiensten ermöglicht, die Position von Verkehrsluftfahrzeugen jederzeit — auch in abgelegenen Gebieten — zu ermitteln; |
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2. |
hebt hervor, dass das reibungslose Funktionieren derartiger Systeme jederzeit — auch bei einem gewöhnlichen Stromausfall an Bord — gesichert sein und sichergestellt werden sollte, dass die Systeme während des Fluges nicht deaktiviert werden können; |
|
3. |
vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung eines solchen Systems eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern (Industrie, Fluggesellschaften, Flugsicherungsdiensten, Sicherheits- und Rettungsdiensten, Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, internationalen Organisationen usw.) erfordert; |
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4. |
weist darauf hin, dass die satellitengestützte ADS-B-Technologie, mit der ein Datenaustausch zwischen Luftfahrzeug und Satellit erfolgt, eine erfolgversprechende Option für die Entwicklung eines weltweiten Systems zur Überwachung des Flugverkehrsmanagements ist; |
|
5. |
betont, dass bei der Umsetzung der ADS-B-Technologie den Bedürfnissen sämtlicher Luftraumnutzer Rechnung getragen und für Interoperabilität zwischen alternativen Technologien gesorgt werden muss, um Sicherheitsverletzungen vorzubeugen; |
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6. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung einer satellitengestützten ADS-B-Technologie möglicherweise von der Zuweisung eines bestimmten Frequenzbands abhängig ist, damit sämtliche Störungen verhindert werden; |
|
7. |
fordert die Kommission auf, mit Blick auf die nächste Weltfunkkonferenz, die im November 2015 in Genf stattfinden wird, alle erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Zuweisung des zur Unterstützung der künftigen Entwicklung eines weltweit einsetzbaren satellitengestützten Flugwegverfolgungssystems erforderlichen Frequenzbands einzuleiten; |
|
8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Stellungnahme Nr. 01/2014 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 5. Mai 2014, S. 1, „Reference“.
(2) Kommissionsdokument RPS COM-AC DRC(2015) D040413/02 und sein Anhang.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 27. Oktober 2015
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/89 |
P8_TA(2015)0360
Gemeinsame Agrarpolitik: Aufhebung überholter Rechtsakte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie (COM(2015)0174 — C8-0101/2015 — 2015/0090(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 355/12)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0174), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0101/2015), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Juli 2015 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. September 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0255/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P8_TC1-COD(2015)0090
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Oktober 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 76/621/EWG des Rates zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten und der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/2284.)
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/91 |
P8_TA(2015)0361
Abkommen EU-Schweiz über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (08266/1/2015 — C8-0169/2015 — 2015/0076(NLE))
(Anhörung)
(2017/C 355/13)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08266/1/2015), |
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (08297/2015), |
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— |
gestützt auf Artikel 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0169/2015), |
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— |
gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0271/2015), |
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1. |
billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zu; |
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2. |
bedauert, dass keine Verbesserungen möglich sind, insbesondere hinsichtlich der übermittelten Informationen und der Anforderung, dass der Informationsaustausch automatisch, verpflichtend und uneingeschränkt zu erfolgen hat; |
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3. |
fordert die Kommission auf, das Parlament auf dem Laufenden zu halten, falls es Änderungen oder neue Entwicklungen bei den letzten Schritten vor Abschluss dieses Änderungsprotokolls zu dem Abkommen geben sollte; |
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4. |
erinnert den Rat daran, dass er das Parlament erneut anhören muss, sollte er seinen Entwurf eines Beschlusses ändern; |
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5. |
erinnert daran, wie wichtig es ist, wirksam gegen Betrug und Steuervermeidung vorzugehen, insbesondere gegen die Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die von natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Union unter Beteiligung von Finanzinstituten mit Sitz in Drittländern begangen werden; |
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6. |
fordert die Kommission auf, 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls zu dem Abkommen die Anwendung des Abkommens und seine Ergebnisse zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen, dem gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung des Abkommens beigefügt sind; |
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7. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln. |
Abänderung 1
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 1
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Entwurf eines Beschlusses |
Geänderter Text |
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1. Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4). |
1. Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 des Änderungsprotokolls (4) vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor , um sicherzustellen, dass die Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten eingehalten werden und die Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens ermöglicht wird . |
Abänderung 2
Entwurf eines Beschlusses
Artikel 2 — Absatz 2
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Entwurf eines Beschlusses |
Geänderter Text |
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2. Die Kommission informiert die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Mitgliedstaaten über alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten vorgenommenen Notifikationen, die sich aus dem Änderungsprotokoll ergeben. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/93 |
P8_TA(2015)0362
Besteuerung von Zinserträgen: Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie*
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (COM(2015)0129 — C8-0086/2015 — 2015/0065(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2017/C 355/14)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0129), |
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— |
gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0086/2015), |
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— |
gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0299/2015), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Entwurf einer Richtlinie
Erwägung 5
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Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 2
Entwurf einer Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
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Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament bis zum 1. Juli 2016 einen Bericht über den Übergang von dem Meldestandard gemäß der Richtlinie 2003/48/EG zu dem neuen mit der Richtlinie 2014/107/EU festgelegten Meldestandard vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über alle Risiken der Schaffung von Schlupflöchern oder anderen Ungenauigkeiten bei der Meldung, die im Hinblick auf grenzüberschreitenden Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung entstanden sein könnten. Der Bericht umfasst auch das zugehörige Verfahren für die Überarbeitung der gesonderten bilateralen Abkommen zwischen der Union und fünf europäischen Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören (die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra) sowie zwischen allen Mitgliedstaaten und 12 abhängigen oder assoziierten Gebieten (die Kanalinseln, die Isle of Man und die abhängigen oder assoziierten Gebiete in der Karibik). Die Kommission legt bis zum 1. Oktober 2017 einen Folgebericht vor, um die Lage genau zu beobachten. Den Berichten werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt. |
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/96 |
P8_TA(2015)0363
Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten mit Schweden *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Schweden (10027/2015 — C8-0197/2015 — 2015/0804(CNS))
(Anhörung)
(2017/C 355/15)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10027/2015), |
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— |
gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0197/2015), |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (3), |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0304/2015), |
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1. |
billigt den Entwurf des Rates; |
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2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0419.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/97 |
P8_TA(2015)0364
Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten mit Belgien*
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Belgien (10029/2015 — C8-0196/2015 — 2015/0805(CNS))
(Anhörung)
(2017/C 355/16)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates (10029/2015), |
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— |
gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0196/2015), |
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— |
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (3), |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0303/2015), |
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1. |
billigt den Entwurf des Rates; |
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2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
|
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0419.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/98 |
P8_TA(2015)0365
Automatisierter Austausch daktyloskopischer Daten mit Polen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Polen (09989/2015 — C8-0195/2015 — 2015/0806(CNS))
(Anhörung)
(2017/C 355/17)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates (09989/2015), |
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— |
gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0195/2015), |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“ (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (3), |
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— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0302/2015), |
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1. |
billigt den Entwurf des Rates; |
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2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0419.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/99 |
P8_TA(2015)0366
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (09173/3/2015 — C8-0281/2015 — 2013/0246(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2017/C 355/18)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09173/3/2015 — C8-0281/2015), |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Mittwoch, 11. Dezember 2013 (1), |
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— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0512), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0297/2015), |
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1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
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2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; |
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3. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
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5. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.
(2) Angenommene Texte vom 12.3.2014, P7_TA(2014)0222.
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission
Im Rahmen der Überarbeitung des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009 mit dem Titel „Leitlinien zur Durchführung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unfaire Handelspraktiken“ wird die Kommission auch auf die Handelspraxis eingehen, bei der Anbieter von Reiseleistungen, die ihre Dienstleistungen online vertreiben, auf nicht erkennbare, intransparente oder mehrdeutige Weise zusätzliche Leistungen anbieten, indem sie zum Beispiel die Option, dass keine Zusatzleistungen gebucht werden sollen, verstecken. Die Kommission wird das Parlament bei der Annahme der überarbeiteten Leitlinien darüber unterrichten, in welcher Weise seine Positionen berücksichtigt wurden.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/100 |
P8_TA(2015)0367
Europäischer Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (10788/2/2015 — C8-0294/2015 — 2013/0309(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2017/C 355/19)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10788/2/2015 — C8-0294/2015), |
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— |
unter Hinweis auf die vom irischen Parlament, vom maltesischen Parlament, vom österreichischen Bundesrat und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2014 (2), |
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— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0627), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A8-0300/2015), |
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1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
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2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
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4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 64.
(2) ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 53.
(3) Angenommene Texte vom 3.4.2014, P7_TA(2014)0281.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/101 |
P8_TA(2015)0368
Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (COM(2014)0001 — C7-0014/2014 — 2014/0005(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 355/20)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 2 — Buchstabe f
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||||||
|
|
|
||||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 2 — Buchstabe k — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung; |
Für die Zwecke dieser Verordnung fällt unter diese Definition die Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung , auch im Internet; |
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 2 — Buchstabe l
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 2 — Buchstabe m
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 2 — Buchstabe n
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2 — Buchstabe c
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 2 — Buchstabe r a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 4 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 6 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Fragen der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung. |
(1) Über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III und Anhang IIIa aufgeführte Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag in Bezug auf eine im Wesentlichen identische Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, und der Fragen der beabsichtigten Endverwendung und der Gefahr einer Umlenkung.“ |
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 6 — Absatz 2
|
Vorliegender Text |
Geänderter Text |
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2. Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass in Anhang III und Anhang IIIa aufgeführte Güter von einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde oder jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten. |
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Die zuständige Behörde berücksichtigt dabei: |
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Weitere relevante Informationen können berücksichtigt werden, etwa vorliegende nationale Gerichtsurteile, Berichte oder sonstige Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes in Bezug auf die in den Anhängen II, III und III aufgeführten Güter. |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 7 a — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen, wenn dem Vermittler bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass eine Lieferung solcher Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zum Zwecke von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. |
(1) Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in den Anhängen III und IIIa aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen, wenn dem Vermittler bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass eine Lieferung solcher Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zum Zwecke von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 7 a — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. |
(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in den Anhängen III und IIIa aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört. Einem Erbringer von technischer Hilfe sind auch die Anleitung, Beratung, Ausbildung sowie Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten untersagt, wenn dies eine Hilfestellung bei der Vollstreckung der Todesstrafe, bei Folter oder bei anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen könnte. |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 7 a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 7 c — Absatz 3 — Nummer 3.3 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Kapitel III b (neu) — Artikel 7 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 8 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Abweichend von Absatz 5 muss ein Hersteller, der Arzneimittel zu einem Großhändler ausführt, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen machen, mit denen die Verwendung der Erzeugnisse zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter. |
(6) Abweichend von Absatz 5 muss ein Hersteller, der Arzneimittel zu einem Großhändler ausführt, Angaben zu den getroffenen Vereinbarungen und Maßnahmen machen, mit denen die Verwendung der Erzeugnisse zur Vollstreckung der Todesstrafe verhindert werden soll, sowie zum Bestimmungsland und, soweit bekannt, zu der Endverwendung und den Endverwendern der Güter. Diese Angaben sind auf Antrag einem in diesem Bereich tätigen unabhängigen Aufsichtsgremium zugänglich, wie etwa einer gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eingerichteten nationalen Präventionsstelle oder einer nationalen Menschenrechtseinrichtung in einem Mitgliedstaat. |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 8 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 10 — Absatz 2
|
Vorliegender Text |
Geänderter Text |
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|
2. Wird für Güter, die in den Anhängen II, III oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen dabei auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts. |
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 12 a — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren wichtigen Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren wichtigen Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen. |
(2) Sobald die Kommission einen Antrag gemäß Absatz 1 erhalten hat, setzt sie die Mitgliedstaaten umgehend in Kenntnis und leitet die vom antragstellenden Mitgliedstaat erhaltenen Informationen weiter. Bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Verbringung der im Antrag aufgeführten Güter umgehend aussetzen. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten den antragstellenden Mitgliedstaat bitten, zusätzliche Informationen zu übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Angaben zu einem oder mehreren wichtigen Punkten fehlen oder dass zu einem oder mehreren wichtigen Punkten zusätzliche Informationen benötigt werden. Sie teilt mit, zu welchen Punkten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen. |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 12 a — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.“ |
(3) Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass sie keine zusätzlichen Informationen anfordern muss, bzw. sobald sie die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat, leitet sie innerhalb von drei Monaten das Verfahren zur Annahme der beantragten Änderung ein oder unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat über die Gründe für die Nichteinleitung eines solchen Verfahrens.“ |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 12 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 13 — Absatz 1
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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|
(1) Unbeschadet des Artikels 11 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen. |
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 12 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 13 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 15 a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 15a |
entfällt |
|
Ausübung der Befugnisübertragung |
|
|
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
|
|
(2) Die Befugnis gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
|
|
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
|
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
|
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 15 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 15 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||||
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Artikel 17 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 15 — Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Anhang III — Spalte 2 — Nummern 1 und 2
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Anmerkungen: |
Anmerkungen: |
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Anmerkung: |
Anmerkung: |
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Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. |
Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. |
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|
Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind. |
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Anmerkungen: |
Anmerkungen: |
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Anmerkung: |
Anmerkung: |
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|
Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile: |
Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile: |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 1 Nummer 6 sowie Nummer 7 in Bezug auf den eingefügten Artikel 7d gelten ab dem 1. Januar 2015 . |
Artikel 1 Nummer 6 sowie Nummer 7 in Bezug auf den eingefügten Artikel 7d gelten ab dem 1. Februar 2016 . |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 2
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Anhang III b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Benin |
entfällt |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 2
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Anhang III b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Gabun |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 2
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Anhang III b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Liberia |
entfällt |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 2
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Anhang III b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Madagaskar |
entfällt |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 2
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Anhang III b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mongolei |
entfällt |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Teil 2
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005
Anhang III b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
São Tomé und Príncipe |
entfällt |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0267/2015).
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/122 |
P8_TA(2015)0369
Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (COM(2015)0135 — C8-0085/2015 — 2015/0068(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)
(2017/C 355/21)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0135), |
|
— |
gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0085/2015), |
|
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0306/2015), |
|
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
|
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
|
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
|
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und die unternehmerische Freiheit, |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 9 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 14 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 14 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 14 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 14 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss; |
Die Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss; |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 15 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 3 — Nummer 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
entfällt |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilt oder abändert oder eine Vorabverständigungsvereinbarung trifft oder abändert, übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission im Wege eines automatischen Austauschs die relevanten Informationen. |
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Vorbescheid erteilt oder abändert oder eine Vorabverständigungsvereinbarung trifft oder abändert, übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission im Wege eines automatischen Austauschs die relevanten Informationen. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt bzw. getroffen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie noch gültig sind. |
(2) Ferner übermittelt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen über Vorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt bzw. getroffen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie noch gültig sind. |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft. |
(3) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft. |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Absatz 1 kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich der Antrag auf einen Vorbescheid auf ein rechtliches Konstrukt ohne Rechtspersönlichkeit bezieht. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der den Vorbescheid erteilt, ihre Informationen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und sorgt für die Übermittlung der Gründungsurkunde an jeden Mitgliedstaat, in dem ein Gründer oder ein Begünstigter des Konstrukts ansässig ist. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 4 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 4 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 5 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 5 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 5 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 5 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 5 — Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 5 — Buchstabe e b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 5 — Buchstabe e c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 5 — Buchstabe e d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Zur Erleichterung des Austauschs kann die Kommission alle zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und praktischen Regelungen treffen; hierzu zählen Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 5 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts. |
(6) Zur Erleichterung des Austauschs kann die Kommission alle zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und praktischen Regelungen treffen; hierzu zählen Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 5 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts. Die Kommission unterstützt diejenigen Mitgliedstaaten, die dezentrale territoriale oder administrative Einrichtungen mit steuerlichen Kompetenzen betraut haben, um dafür zu sorgen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen, diese Einrichtungen zu schulen und zu unterstützen. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die zuständige Behörde, der Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt werden, bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach deren Eingang, und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. |
(7) Die zuständige Behörde, der Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt werden, bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach deren Eingang, und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen und trägt so dazu bei, dass das effiziente System des automatischen Informationsaustauschs funktioniert . |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8 a — Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8) Die Mitgliedstaaten können den Mitgliedstaat, der einen grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilt oder eine Vorabverständigungsvereinbarung getroffen hat, gemäß Artikel 5 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des Bescheids oder der Vereinbarung, ersuchen. |
(8) Die Mitgliedstaaten — bzw. deren territoriale oder administrative Einrichtungen einschließlich gegebenenfalls der lokalen Gebietskörperschaften – können den Mitgliedstaat, der einen Vorbescheid erteilt oder eine Vorabverständigungsvereinbarung getroffen hat, gemäß Artikel 5 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des Bescheids oder der Vereinbarung, ersuchen. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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(9a) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zu einem frühen Zeitpunkt über alle relevanten Änderungen ihrer Verfahren für Steuervorbescheide (Formalitäten der Antragsstellung, Entscheidungsverfahren usw.). |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8a — Absatz 9 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle relevanten Änderungen ihrer nationalen Körperschaftsteuergesetze (Einführung neuer Freibeträge, Erleichterungen, Ausnahmen, Anreize oder ähnliche Maßnahmen usw.), die eine Auswirkung auf ihre effektiven Steuersätze oder auf die Steuereinnahmen eines anderen Mitgliedstaats haben könnten. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8b — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Bis zum 1. Oktober 2017 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Vorteilen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte. |
(1) Bis zum 1. Oktober 2017 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a, zu den Arten von erteilten Vorbescheiden und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Vorteilen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 8b — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bis zum 1. Oktober 2017 und danach einmal jährlich veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem sie die bedeutendsten Fälle in dem Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen technisch gesicherten Zentralverzeichnis zusammenfasst. Die Kommission hat hierbei die Vertraulichkeitsbestimmungen nach Artikel 23a einzuhalten. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 14 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Verwendet ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 8a übermittelten Informationen, gibt er der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen des Ergebnisses, zu dem die Verwendung der angeforderten Informationen geführt hat, eine entsprechende Rückmeldung, sofern noch keine Rückmeldung nach Absatz 1 erfolgt ist. Die Kommission legt die praktischen Modalitäten nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.“ |
(3) Verwendet ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 8a übermittelten Informationen, gibt er der Kommission und der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen des Ergebnisses, zu dem die Verwendung der angeforderten Informationen geführt hat, eine entsprechende Rückmeldung, sofern noch keine Rückmeldung nach Absatz 1 erfolgt ist. Die Kommission legt die praktischen Modalitäten nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 5
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 20 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Der automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen gemäß Artikel 8a erfolgt unter Verwendung eines Standardformblatts, sobald dieses von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen wurde. |
(5) Der automatische Informationsaustausch über Vorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen gemäß Artikel 8a erfolgt unter Verwendung eines Standardformblatts, sobald dieses von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen wurde. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 21 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die Kommission richtet ein technisch gesichertes Zentralverzeichnis ein, in dem die gemäß Artikel 8a zu übermittelnden Informationen im Hinblick auf den automatischen Austausch gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 erfasst werden können . Die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Die praktischen Modalitäten werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. |
(5) Die Kommission richtet spätestens zum 31. Dezember 2016 ein technisch gesichertes Zentralverzeichnis ein, in dem die gemäß Artikel 8a zu übermittelnden Informationen im Hinblick auf den automatischen Austausch gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach Artikel 8a übermittelten Informationen, die während der Übergangszeit übermittelt werden, in der das technisch gesicherte Zentralregister noch nicht funktioniert, bis spätestens 1. April 2017 in das technisch gesicherte Zentralregister hochgeladen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Die praktischen Modalitäten werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für Einrichtungen der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln. |
(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der EU von der Kommission im Einklang mit den für Einrichtungen der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a — Absatz 2 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats , der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt. |
2. Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere EU-Mitgliedstaaten (und im Falle der Gegenseitigkeit auch an EWR-Mitgliedstaaten) weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des EU-Mitgliedstaats (und im Falle der Gegenseitigkeit des EWR-Mitgliedstaats) , der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23a — Absatz 2 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die von der Kommission gemäß Unterabsatz 1 erstellten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden, jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.“ |
Die von der Kommission gemäß Unterabsatz 1 erstellten Berichte und Dokumente dürfen von den EU- oder EWR- Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden, jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 23 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 25 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 9 c (neu)
Richtlinie 2011/16/EU
Artikel 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(13) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
Mittwoch, 28. Oktober 2015
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/146 |
P8_TA(2015)0376
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 — alle Einzelpläne
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (11706/2015 — C8-0274/2015 — 2015/2132(BUD))
(2017/C 355/22)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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— |
gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1), |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3) (MFR-Verordnung), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) (IIV), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans, Einzelplan III — Kommission (5), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (6), |
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— |
unter Hinweis auf den von der Kommission am 24. Juni 2015 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2015)0300), |
|
— |
unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der vom Rat am 4. September 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 17. September 2015 zugeleitet wurde (11706/2015 — C8-0274/2015), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2016 (7), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2015 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise: operative, haushaltspolitische und rechtliche Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0490), |
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— |
unter Hinweis auf die Berichtigungsschreiben Nr. 1/2016 (COM(2015)0317) und 2/2016 (COM(2015)0513) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 88 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0298/2015), |
Einzelplan III
Allgemeiner Überblick
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1. |
betont, dass die politischen Prioritäten, die in den zuvor genannten Entschließungen vom 11. März 2015 zu den allgemeinen Leitlinien und vom 8. Juli 2015 zum Mandat für den Trilog mit überwältigender Mehrheit beschlossen wurden, in der Lesung des Haushaltsplans 2016 im Parlament voll und ganz zum Ausdruck kommen; weist darauf hin, dass diese Prioritäten wie folgt lauten: Solidarität nach innen und außen, vor allem eine effektive Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Schaffung menschenwürdiger und anspruchsvoller Arbeitsplätze sowie Entwicklung von Unternehmen und unternehmerischer Initiative in der gesamten EU; |
|
2. |
hebt hervor, dass die Union derzeit mit mehreren schwerwiegenden Notsituationen konfrontiert ist, insbesondere der beispiellosen Migrations- und Flüchtlingskrise; vertritt die Überzeugung, dass im Haushaltsplan der Union die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden müssen, damit die politischen Herausforderungen gemeistert werden können und die Union handlungsfähig bleibt und wirksam auf diese Krisen reagieren kann, die von äußerster Dringlichkeit sind und Priorität genießen; ist sich bewusst, dass sich die Migrations- und Flüchtlingskrise nicht allein mit finanziellen Ressourcen lösen lässt und dass sowohl der internen als auch der externen Dimension der Krise mit einer umfassenden Strategie begegnet werden muss; vertritt die Ansicht, dass außergewöhnliche Umstände außergewöhnliche Maßnahmen erfordern und es eines starken politischen Willens bedarf, um neue Mittel hierfür bereitzustellen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Solidarität ein wesentlicher Grundsatz des EU-Haushalts ist; hält es für bedenklich, dass sich die Mitgliedstaaten in der Flüchtlingskrise in unterschiedlichem Maße solidarisch zeigen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wie die Mitgliedstaaten mithilfe des EU-Haushaltsplans dazu bewogen werden können, in ausgewogenerer Weise Solidarität walten zu lassen; |
|
3. |
stellt fest, dass das Parlament im Haushaltsplan 2016 von Anfang an einen besonderen Schwerpunkt auf Migration und Flüchtlinge gelegt hat; weist auf seine früheren Stellungnahmen hin, denen zufolge es zur Bewältigung der Migrationsströme unbedingt gleichermaßen der internen Solidarität als auch der Solidarität nach außen bedarf und dass im Rahmen eines integrierten Vorgehens auch Außenfinanzierungsinstrumente in Anspruch genommen werden sollten, um gegen die Ursachen der Probleme, die sich der Union stellen, vorzugehen; weist auf gemeinsame Verträge und Abkommen wie den Schengen-Besitzstand und die Dublin-Verordnung (8) sowie den Vorschlag der Kommission für einen verbindlichen Krisenmechanismus für die Umverteilung (COM(2015)0450) hin; |
|
4. |
beschließt deshalb, in einer ersten Reaktion auf die Migrationskrise umgehend ein umfassendes Paket Abänderungsentwürfe einzureichen, mit dem der Haushaltsplanentwurf in Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und Rubrik 4 (Europa in der Welt) um 1 161 Mio. EUR aufgestockt wird; betont, dass das Parlament in Bezug auf die interne Dimension der Krise in seinen Abänderungsentwürfen die beiden Pakete für die Umverteilung von Asylbewerbern bereits vollständig berücksichtigt hat und zugleich zusätzliche Mittel für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und die Agenturen der Union in diesem Bereich vorschlägt; weist in Bezug auf die externe Dimension auf eine Reihe zusätzlicher Mittelaufstockungen hin, die konkrete Programme in Rubrik 4, etwa das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, die humanitäre Hilfe und das Instrument für Heranführungshilfe, betreffen; |
|
5. |
weist jedoch darauf hin, dass diese Abänderungsentwürfe zusammen mit dem Berichtigungsschreiben Nr. 2/2016 der Kommission geprüft werden sollten, das zusätzlich zu dem zweiten Umverteilungspaket weitere Maßnahmen gemäß der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 23. September 2015 enthält; bedauert, dass das Parlament und der Rat nicht mehr Zeit zur Verfügung haben, um zu prüfen, ob dieses Berichtigungsschreiben geeignet ist, ist sich jedoch bewusst, dass eine unmittelbare Reaktion notwendig ist und dass die Zeit drängt; betont, dass das Parlament diese neuen Maßnahmen uneingeschränkt billigt und beabsichtigt, sich für deren Finanzierung durch zusätzliche Mittel einzusetzen, die sogar über den Mittelansätzen in seinem eigenen Standpunkt zum Haushaltsplan 2016 liegen; |
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6. |
beschließt, außerdem angesichts der anhaltenden Krise, von der die europäischen Landwirte — besonders in der Milchwirtschaft — betroffen sind, einzugreifen und die von der Kommission angekündigten Unterstützungsmaßnahmen im Umfang von 500 Mio. EUR in seinen Standpunkt zum Haushaltsplan 2016 aufzunehmen; geht davon aus, dass anhand des Berichtigungsschreibens Nr. 2/2016 der Kommission festgestellt werden kann, welche Haushaltslinien genau von den Erhöhungen betroffen sind; begrüßt den Beschluss der Kommission, die nicht in Anspruch genommene Reserve für Krisen aus dem Haushaltsplan 2015 auf den Haushaltsplan 2016 zu übertragen, und weist darauf hin, dass diese nicht verwendeten Mittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Erstattungen an Empfänger von Direktbeihilfen eingesetzt werden; |
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7. |
weist darauf hin, dass es einer erheblichen Mehranstrengung bedarf, wenn die Defizite in der Wirtschaft der Union ausgeglichen werden sollen — und zwar durch mehr Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und hochwertige Beschäftigung; betont, dass Kleinstbetriebe, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Unternehmen in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung sind; stockt deshalb das COSME-Programm um 16,5 Mio. EUR auf; beschließt zudem, 2016 neue Mittel für Verpflichtungen für die Fortsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) vorzuschlagen, deren Gesamtmittelausstattung auf 2014 und 2015 vorgezogen worden war; hebt hervor, dass dieses Programm einen wesentlichen Beitrag zum Kampf gegen Arbeitslosigkeit leistet, und wird sich entschlossen dafür einsetzen, dass die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden und es nicht durch eine Finanzierungslücke gefährdet wird; bewilligt deshalb für 2016 eine Aufstockung um 473,2 Mio. EUR, die der für die YEI ursprünglich vorgesehenen jährlichen Ausstattung entspricht; |
|
8. |
ist nach wie vor der Überzeugung, dass aus dem Unionshaushalt keine neuen Initiativen zulasten bestehender Unionsprogramme und -maßnahmen und unter Missachtung bereits eingegangener politischer Verpflichtungen finanziert werden sollten; bestätigt, dass seine weitreichende politische und finanzielle Unterstützung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) weiter uneingeschränkt Gültigkeit hat, steht jedoch zu seiner während der EFSI-Verhandlungen gegebenen Zusage, dafür zu sorgen, dass die Folgen für Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens so gering wie möglich gehalten werden; schlägt deshalb vor, die — der Ausstattung des EFSI-Garantiefonds geschuldeten — Kürzungen bei diesen beiden Programmen 2016 (1 326 Mio. EUR) vollständig auszugleichen, damit die erst vor zwei Jahren mit der Verabschiedung der jeweiligen Rechtsgrundlagen vereinbarten Ziele ohne Abstriche verwirklicht werden können; |
|
9. |
betont, dass die zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarte gemeinsame Erklärung zu einem Zahlungsplan 2015–2016 unbedingt zu beachten ist, zumal ihr die gemeinsame Zusage vorausging, den Rückstand bei den offenen Zahlungsanträgen für die Kohäsionsprogramme 2007–2013 bis Ende 2016 auf etwa 2 Mrd. EUR zu verringern; kritisiert in dieser Hinsicht, dass die vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen in direktem Widerspruch zu diesem Zahlungsplan stehen; betont darüber hinaus, dass auch künftig vermieden werden muss, dass sich ein solcher untragbarer Rückstand aufstaut, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich konkrete Vorschläge vorzulegen; vertritt aus diesem Grund die Auffassung, dass ein unvorhergesehener Zahlungsbedarf mit zusätzlichen Mitteln finanziert werden sollte und die vorab für 2016 bewilligte 1 Mrd. EUR für Griechenland durch verfügbare Mittel unter Beachtung der im MFR festgelegten Obergrenze für Zahlungen finanziert werden sollte; ist bereits seit langem entschieden der Auffassung, dass Zahlungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen im Rahmen des Flexibilitätsinstruments aus den Obergrenzen herausgerechnet werden sollten; |
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10. |
setzt alle von den Kürzungsvorschlägen des Rates betroffenen Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans wieder ein (563,6 Mio. bei den Verpflichtungen und 1 421,8 Mio. bei den Zahlungen); hält die Gründe für die vorgeschlagenen Kürzungen für nicht nachvollziehbar, beispielsweise bei Horizont 2020 und der CEF, zwei bereits von Umverteilungen zugunsten des EFSI betroffenen Programmen, und bei der Entwicklungspolitik und der Nachbarschaftspolitik, besonders im Lichte der jüngsten Ereignisse; hält es für bedenklich, dass der Rat mit seinen umfangreichen Kürzungsvorschlägen am Haushaltsplanentwurf den unbestreitbaren Mehrwert des Unionshaushalts weitgehend missachtet; wendet sich in jedem Fall gegen die erklärte Absicht des Rates, vornehmlich in Haushaltslinien mit niedriger Vollzugsquote oder Absorptionskapazität zu kürzen, da dies von den tatsächlichen Vollzugszahlen nicht bestätigt wird und dabei die unterschiedlichen Vollzugsprofile bestimmter Programme missachtet werden; |
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11. |
bedauert, dass es Expertengruppen der Kommission nach wie vor an Ausgewogenheit fehlt, da sie von Unternehmensinteressen beherrscht sind; |
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12. |
kommt zu dem Schluss, dass für eine angemessene Finanzierung des dringenden Bedarfs und in Anbetracht der sehr engen Spielräume des MFR für 2016 alle in der MFR-Verordnung für eine Flexibilisierung vorgesehenen Möglichkeiten, darunter die vollständige Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments, ausgeschöpft werden müssen; geht davon aus, dass der Rat diese Einschätzung teilt und bei der Konzertierung schnell eine Einigung erzielt wird, auf deren Grundlage sich die Union der Lage gewachsen zeigen und effektiv auf die bevorstehenden Herausforderungen reagieren kann; betont in diesem Zusammenhang, dass der gesamte MFR-Spielraum für Verpflichtungen von 2015 ausgeschöpft werden sollte, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind; geht davon aus, dass in dieser Hinsicht eine Vorvereinbarung mit dem Rat und der Kommission getroffen werden kann; |
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13. |
verweist auf die gemeinsame Erklärung der drei Organe im Zusammenhang mit der politischen Einigung über den MFR, wonach bei den jährlichen Haushaltsverfahren gegebenenfalls Gleichstellungsaspekte berücksichtigt werden; betont, dass die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts als Querschnittsaufgabe in sämtliche Politikbereiche der Union einfließen sollte, und fordert, dass sämtliche Haushaltspläne unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten aufgestellt werden; begrüßt darüber hinaus die ersten Schritte zu einer ökologischen Ausrichtung des EU-Haushaltsplans; weist darauf hin, dass dieser Prozess fortgesetzt werden muss, damit die vereinbarten Ziele zur Klimapolitik und umweltfreundlichen Ausgabenpolitik erreicht werden; |
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14. |
setzt den Gesamtmittelumfang für Verpflichtungen und Zahlungen für 2016 auf 157 427,3 Mio. EUR bzw. 146 459,3 Mio. EUR fest; |
Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
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15. |
bemängelt, dass Teilrubrik 1a dieses Jahr erneut stark von den Kürzungen des Rates betroffen ist — bei den Verpflichtungen um 140,9 Mio. EUR und bei den Zahlungen um 435,4 Mio. EUR gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans; hebt hervor, dass etwa die Hälfte dieser Kürzungen das Programm Horizont 2020 betreffen, womit das Programm 2016 weitere Kürzungen hinnehmen soll, nachdem seine Mittel bereits teilweise zugunsten des EFSI umgeschichtet wurden; |
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16. |
betont, dass mehrere Kürzungen, die der Rat aufgrund einer niedrigen Absorptionskapazität zahlreicher Programme unter Teilrubrik 1a im Juni 2015 vorgenommen hat, nun eigentlich wieder aufgehoben werden müssen, wenn der Ansatz konsequent durchgezogen werden soll, da sich der Vollzug bei diesen Programmen im September 2015 stark beschleunigt hat; stellt fest, dass dies als Tendenz generell dem Lebenszyklus dieser Programme entspricht; beschließt deshalb, die vom Rat gekürzten Haushaltslinien sowohl bezüglich der Verpflichtungen als auch der Zahlungen auf dem Niveau des Haushaltsplanentwurfs wiederherzustellen; |
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17. |
schlägt entsprechend seinen Prioritäten für 2016 — Beschäftigung, Unternehmen, unternehmerische Initiative — und nach sorgfältiger Analyse der bisherigen Absorptionskapazitäten der Programme COSME, Horizont 2020, EaSI und Erasmus+ vor, ihnen zusätzlich zum vollständigen Ausgleich der zugunsten des EFSI erfolgten Kürzungen bei Horizont 2020 und der CEF in bestimmten Bereichen Aufstockungen über den Entwurf des Haushaltsplans hinaus zu gewähren; |
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18. |
betont insbesondere, dass sich die Vorabausstattung von COSME 2014 und 2015 angesichts der ständig steigenden Nachfrage von KMU nach Unterstützung beim Zugang zu Märkten und nach Finanzierung in den letzten Jahren als äußerst sinnvoll erwiesen hat; spricht sich deshalb gegen die im Haushaltsplanentwurf vorgesehene Kürzung der Mittel für COSME gegenüber 2015 aus und beschließt, die Mittel dafür über die Ansätze im Haushaltsplanentwurf hinaus zu erhöhen; hebt hervor, dass die Kommission bereits auf ein Defizit in den COSME-Finanzierungsinstrumenten für 2015, 2016 und 2017 hingewiesen hat, das die Lücke zwischen den verfügbaren Mitteln und der erwarteten Nachfrage offenbart; fordert innerhalb von COSME eine beträchtliche Aufstockung der Mittel für Erasmus für junge Unternehmer, da die verfügbaren Ressourcen nicht ausreichen, um dem großen Interesse an einer Teilnahme gerecht zu werden; |
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19. |
fordert die Kommission auf, die finanzielle Belastung durch Gebühren, die bei obligatorischen Zertifizierungs- und Lizenzierungsverfahren erhoben werden, zu analysieren; fordert sie zudem nachdrücklich auf, eine fundierte Bewertung der Folgen dieser Kosten für die Wettbewerbsfähigkeit von Industrieunternehmen und KMU vorzunehmen; |
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20. |
beschließt, die Mittel der drei Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA) sowie der ACER über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfs hinaus zu erhöhen und diese Stellen angemessen auszustatten, damit sie ihre zunehmenden Aufgaben erfüllen können; |
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21. |
bestätigt seine Unterstützung für das ITER-Programm und ist bereit, für eine angemessene Finanzierung zu sorgen; ist jedoch beunruhigt angesichts möglicher weiterer Verzögerungen und zusätzlicher Kosten bei diesem Programm sowie der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf den Haushalt der Union; bedauert deshalb, dass es die Höhe der 2016 für ITER bereitgestellten Mittel nicht anhand des aktualisierten Zahlungs- und Zeitplans prüfen konnte, der dem ITER-Rat erst im November 2015 vorgelegt werden soll; erwartet gleichwohl, dass dieser überarbeitete Plan hinreichend Belege dafür enthalten wird, dass den Empfehlungen des Parlaments gemäß der einschlägigen Entschließung zur Entlastung 2013 (9) in geeigneter Form Folge geleistet wurde und die finanzielle Solidität und die Ausgabeneffizienz gesichert sind; beabsichtigt, diese Angelegenheit bei der Haushaltskonzertierung 2016 anzusprechen; betont darüber hinaus, das bei der Verwendung der Beiträge von „Fusion for Energy“ zum ITER-Programm vollkommene Transparenz herrschen muss; fordert einen geeigneten Mechanismus für die Rechenschaftslegung, mit dessen Hilfe die für das internationale Projekt bereitgestellten Finanzmittel klar dargestellt werden und auch bewertet wird, ob deren Verwendung effizient war; |
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22. |
reserviert einen Teil der Mittel für die Normung im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung und fordert die Umsetzung der Empfehlungen im Bericht Maystadt, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) betreffen, wodurch die Union auch stärkeren Einfluss auf die Festlegung internationaler Rechnungslegungsnormen ausüben könnte; ist ebenfalls besorgt über die erhebliche EU-Finanzierung für die IFRS-Stiftung, ohne dass im Gegenzug die notwendigen Verbesserungen in den Bereichen Rechenschaftspflicht, Transparenz und Demokratie ersichtlich sind; |
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23. |
stockt infolgedessen die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen für Teilrubrik 1a gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 1 405,5 Mio. EUR bzw. 491,5 Mio. EUR auf (einschließlich Pilotprojekten und vorbereitender Maßnahmen) und geht damit weit über die Obergrenze für Verpflichtungen um 1 316,9 Mio. EUR hinaus, weshalb zur Finanzierung sämtliche Spielräume und Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß der MFR-Verordnung auszuschöpfen sind; |
Teilrubrik 1b — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
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24. |
missbilligt die vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen der Verpflichtungen um 3,1 Mio. EUR und vor allem der Zahlungen um 220,1 Mio. EUR in Teilrubrik 1b, einschließlich der Haushaltslinien für den Abschluss laufender Programme; fordert den Rat auf zu erläutern, wie diese Kürzungen mit dem Ziel vereinbar sind, einerseits den Rückstand bei den offenen Rechnungen zu verringern und andererseits negative Auswirkungen und unnötige Verzögerungen bei der Durchführung der Programme 2014–2020 zu vermeiden; weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik als wichtigste Investitionspolitik der Union bezweckt, die Unterschiede zwischen den europäischen Regionen durch die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu verringern; unterstreicht, dass mit Instrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds oder der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nicht nur die Konvergenz wirkungsvoll gefördert, sondern auch das Entwicklungsgefälle verringert und die Schaffung hochwertiger und dauerhafter Arbeitsplätze unterstützt wird; |
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25. |
nimmt die vorläufige Einschätzung der Kommission aufgrund der jüngsten Prognosen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, nach der sich die Programmdurchführung im Bereich der Kohäsionspolitik 2016 wahrscheinlich verzögern wird; sieht mit Besorgnis, dass eine viel zu niedrige Verwendungsquote im dritten Jahr des neuen ESI-Fonds-Zyklus zu einer Zeit, in der die Programme im vollen Gange sein sollten, nicht nur dazu führen dürfte, dass die erwarteten Ergebnisse vor Ort nicht planmäßig erreicht werden, sondern dass auch die Zahlungen in den Folgejahren erheblich unter Druck geraten und dadurch möglicherweise wieder ein Rückstand bei den unbezahlten Rechnungen auflaufen wird; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, rasch Fortschritte bei der Beseitigung der Ursachen dieser Verzögerungen bei der Umsetzung zu erzielen, etwa durch die schnelle Benennung der für die jeweiligen Programme zuständigen Behörden, die Vermeidung von doppeltem Verwaltungsaufwand und die Vereinfachung der einzelstaatlichen Verwaltungsverfahren; fordert die Kommission gemäß dem Zahlungsplan auf, die Entwicklung bei den Zahlungen in Teilrubrik 1b für den Programmzeitraum 2014–2020 genau zu beobachten und detaillierte, regelmäßig aktualisierte Prognosen vorzulegen, die bei einschlägigen interinstitutionellen Sitzungen erörtert werden, und bei Bedarf geeignete Vorschläge zu unterbreiten; |
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26. |
weist darauf hin, dass die Kommission für 2016 keine Mittel für Verpflichtungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorgeschlagen hat, weil die Mittel hierfür bereits vorab in den Jahren 2014 und 2015 bereitgestellt wurden; beschließt, für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds (10), in der die Möglichkeit einer solchen Fortsetzung vorgesehen ist, Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 473,2 Mio. EUR und damit einen Betrag, der der ursprünglich für dieses Programm vorgesehenen jährlichen Ausstattung entspricht, bereitzustellen; vertritt die Überzeugung, dass die Finanzierung dieses wichtigen Programms, das zur Bewältigung einer der dringendsten Herausforderungen der Union beitragen soll, 2015 nicht beendet werden sollte; hebt hervor, das die zusätzliche Finanzierung dazu verwendet werden sollte, die Reichweite des Programms zu erhöhen, damit mehr junge Menschen bei ihrer Suche nach einer menschenwürdigen und unbefristeten Stelle unterstützt werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihr Möglichstes zu tun, um im Interesse der jungen Europäer für eine rasche Umsetzung der Initiative vor Ort zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihm über die von der Union finanzierten Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und die mit diesen Maßnahmen erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten; |
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27. |
erhöht angesichts der Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen die Mittel für Verpflichtungen für Teilrubrik 1b um 482,7 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen um 1 164 Mio. EUR gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans, wodurch die Obergrenze für Verpflichtungen um 467,3 Mio. EUR überschritten wird, für deren Finanzierung sämtliche in der MFR-Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten auszuschöpfen sind; |
Rubrik 2 — Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
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28. |
stellt fest, dass der Rat außerdem die Mittelansätze in Rubrik 2 um 199,9 Mio. EUR bei den Verpflichtungen und 251,1 Mio. EUR bei den Zahlungen reduziert hat, einschließlich der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und das Programm LIFE; ist der Ansicht, dass die Grundlage für jegliche verlässliche Revision der Mittelansätze des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) das Berichtigungsschreiben Nr. 2/2016 bleiben sollte; setzt daher die Mittel des HE wieder ein; |
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29. |
begrüßt, dass die Kommission ein umfangreiches Paket von Sofortmaßnahmen im Wert von 500 Mio. EUR zur Unterstützung der europäischen Landwirte, insbesondere im Milchsektor, vorgelegt hat, da hier die Rohstoffpreise fallen und gleichzeitig mehr Milch erzeugt wird; betont, dass die Auswirkungen in entlegenen Regionen, wo die sozioökonomische Bedeutung des Milchsektors außer Frage steht, am gravierendsten sind; bezieht diese Mittelansätze in seine Lesung ein als Zeichen dafür, dass es die Ankündigung der Kommission unterstützt, und geht davon aus, dass diese im Verlauf des Konzertierungsverfahrens auf der Grundlage des Berichtigungsschreibens Nr. 2/2016 ohne Abstriche einbezogen wird; unterstreicht, dass dieses Paket das Spektrum von Maßnahmen ergänzen sollte, mit denen die Verluste aufgrund des russischen Agrarembargos und deren langfristige Folgen für die europäischen Landwirte abgemildert werden sollen, da Russland bisher der zweitgrößte Abnehmer der Agrarexporte der Union war; |
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30. |
hält Ausfuhrerstattungen für handelsverzerrend und im Widerspruch zu den Entwicklungszielen der EU; befürwortet daher ihre vollständige Abschaffung; |
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31. |
bekräftigt, dass weder Mittel der GAP noch sonstige Haushaltsmittel für die Finanzierung tödlich endender Stierkämpfe verwendet werden sollten; weist darauf hin, dass eine solche Finanzierung eindeutig einen Verstoß gegen das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen darstellt (Richtlinie 98/58/EG des Rates (11)); |
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32. |
weist darauf hin, dass der Union im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds mehr und mehr Aufgaben übertragen werden; setzt deshalb die Mittelansätze des Haushaltsplans 2015 für wissenschaftliche Beratung und Fachwissen in der Fischerei wieder ein, weil die Erhebung von Daten für die Beschlussfassung wichtig ist, und stockt zudem den Haushaltsplan der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf, um deren Rolle bei der Koordinierung und Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen; |
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33. |
erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen um 510,4 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen um 520,6 Mio. EUR (einschließlich Pilotprojekten und vorbereitender Maßnahmen), d. h. unter der Obergrenze für Verpflichtungen in Rubrik 2 bleibt noch eine Marge von 647,2 Mio. EUR; |
Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft
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34. |
weist darauf hin, dass im HE Mittelaufstockungen im Bereich Sicherheit und Migration vorgesehen waren, darunter 150 Mio. EUR für einen Mechanismus zur Umverteilung von 40 000 Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, was die Kommission dazu veranlasste, die Obergrenze für diese Rubrik um 124 Mio. EUR zu überschreiten und die entsprechende Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vorzuschlagen; begrüßt, dass der Rat grundsätzlich der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zu diesem Zweck zugestimmt hat; stellt gleichwohl fest, dass es angesichts der Flüchtlingskrise eines langfristigen Finanzplans bedarf, auf den auch bei der Revision des MFR eingegangen werden muss; |
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35. |
beschließt in Anbetracht der gegenwärtigen außerordentlichen Migranten- und Flüchtlingsströme, seine Mittelaufstockungen auf die Verstärkung des AMIF zu konzentrieren; unterstützt in diesem Kontext mit Nachdruck das zweite Paket im Umfang von 780 Mio. EUR für die Umverteilung von weiteren 120 000 Menschen; beschließt, die erforderlichen Mittel in seine Lesung einzubeziehen und das erste Umverteilungspaket an das zweite anzugleichen, indem 20 Mio. EUR hinzugefügt werden, um die Transportkosten zu finanzieren (500 EUR pro Migrant an Italien und Griechenland); billigt eine zusätzliche Anhebung um 79 Mio. EUR für eine generelle Mittelaufstockung des AMIF; hebt hervor, dass es auch in den kommenden Jahren ausreichender Finanzierungsmöglichkeiten für den AMIF bedarf; weist darauf hin, dass in dem für die Gesamtlaufzeit eines Programms vorgesehenen Betrag nach Nummer 17 der IIV im Falle neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten eine Erhöhung um mehr als 10 % möglich ist; |
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36. |
stellt fest, dass solche Maßnahmen nur ein erster Schritt zur vollständigen Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes sind, auf den die Union sich stützt; fordert die Kommission und den Rat auf, die in der oben genannten Mitteilung der Kommission am 23. September 2015 vorgeschlagenen Pläne vollständig umzusetzen, und bekennt sich klar und deutlich zur Achtung der Menschenrechte gemäß der Grundrechtecharta der Europäischen Union; betont, dass Rückführungsaktionen gemäß der Charta und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ausreichend finanziert werden müssen, damit eine effektive Rückführungspolitik möglich ist, mit der die illegale Migration unterbunden und eingedämmt wird; hebt hervor, dass die Flüchtlinge in der Nähe ihrer Heimatländer unterstützt werden und die Asylverfahren in den Mitgliedstaaten vereinfacht werden müssen; |
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37. |
beschließt schließlich, die Agenturen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Migration wahrnehmen, mit insgesamt 26 Mio. EUR zusätzlich auszustatten, wobei das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) mit 12 Mio. EUR über die Ansätze des Haushaltsplanentwurfs hinaus die größte Aufstockung erhält; weist darauf hin, dass diese Agentur als Koordinierungsstelle für die vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes eine zentrale Rolle spielt und immer häufiger damit betraut wird, betroffenen Mitgliedstaaten zu helfen; |
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38. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2015 und die entsprechenden, im Berichtigungsschreiben Nr. 2/2016 berücksichtigten Maßnahmen, insbesondere 600 Mio. EUR an zusätzlichen Soforthilfemitteln für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten; stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission in diesem Bereich die Zügel in die Hand nimmt und damit den vom Parlament in seiner Lesung eingeschlagenen Kurs bestätigt; ist bereit, im Verlauf der Konzertierung weitere Mittelaufstockungen zu prüfen; |
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39. |
bedauert, dass der Rat im Vergleich zum HE die Mittel für Verpflichtungen um 25,1 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen um 33,6 Mio. EUR kürzt; vertritt die Auffassung, dass diese Kürzungen die ordnungsgemäße Umsetzung der Programme und Maßnahmen in Rubrik 3 gefährden; weist in diesem Kontext darauf hin, dass einige der vorgeschlagenen Kürzungen zwar als geringfügig erscheinen mögen, dass jedoch der relativ geringe Umfang mehrerer wichtiger und wertvoller Programme berücksichtigt werden muss, die daher besonders stark unter Kürzungen leiden; beschließt daher, die Mittelansätze des HE wieder einzusetzen; |
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40. |
hält es darüber hinaus für notwendig, die Mittel für Verpflichtungen für die Teilprogramme für Kultur und Medien gegenüber dem HE um insgesamt 10,5 Mio. EUR aufzustocken, zumal diese eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft spielen, die wiederum zentrale europäische Werte verkörpert, und zwar sowohl für die Multimedia-Maßnahmen als auch für den Garantiemechanismus für die Kultur- und Kreativbranche (CCSGF), der für 2016 geplant ist und mit dem das schwierige Problem des Zugangs von KMU und Organisationen im Kultur- und Kreativbereich zu Finanzmitteln bewältigt werden soll; |
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41. |
erachtet es ferner als vorrangig, das Programm „Bürger und Bürgerinnen für Europa“ um 1,5 Mio. EUR aufzustocken sowie den Haushaltseingliederungsplan für das betreffende Programm zu ändern, indem für die Umsetzung der Europäischen Bürgerinitiative eine eigene Linie vorgesehen wird; |
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42. |
stellt fest, dass seine Lesung (einschließlich Pilotprojekten und vorbereitender Maßnahmen) eine Überschreitung der Obergrenze der Rubrik 3 um 1 055,1 Mio. EUR an Verpflichtungen bewirkt, wobei im Vergleich zum HE 931,1 Mio. EUR mehr veranschlagt werden, während die Zahlungsermächtigungen um 586,5 Mio. EUR steigen; schlägt daher vor, sämtliche im MFR verfügbaren Mittel zu mobilisieren, um das Paket von Mittelanhebungen im Zusammenhang mit der Migration zu finanzieren; |
Rubrik 4 — Europa in der Welt
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43. |
weist darauf hin, dass Rubrik 4 von allen Rubriken diejenige ist, auf die die umfangreichsten Kürzungen des Rates entfallen, sowohl bei den Verpflichtungen (- 163,4 Mio. EUR) als auch bei den Zahlungen (- 450,4 Mio. EUR); stellt erstaunt fest, dass das Europäische Nachbarschaftsinstrument (insbesondere die Mittel für Armut und Sicherheit in den Mittelmeerländern), das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (einschließlich des Themenkomplexes Migration und Asyl) und das Instrument für Heranführungshilfe (obwohl Bewerberländer eine beträchtliche Zahl von Flüchtlingen aufnehmen oder auf zentralen Migrationsrouten liegen) zu den am stärksten betroffenen Bereichen gehören; unterstreicht, dass dieser Ansatz in flagrantem Gegensatz zu den Erklärungen des Rates und des Europäischen Rates zur Migrationsagenda, zur Flüchtlingskrise und zur Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern steht; |
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44. |
beschließt vor diesem Hintergrund, die im HE vorgesehenen Mittelansätze wieder einzusetzen; hält die Situation bezüglich der Zahlungen in Rubrik 4 wegen der Übertragung eines beträchtlichen Rückstands unbezahlter Rechnungen und der künstlich betriebenen Aufschiebung vertraglicher Verpflichtungen zwecks Bewältigung konstant zu niedriger Mittelansätze bei den Zahlungen weiterhin für besonders besorgniserregend; bekräftigt daher, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Anhebungen der Mittel für Zahlungen lediglich notwendig waren, ungeachtet der Tatsache, dass die beispiellose Migrations- und Flüchtlingskrise inzwischen zusätzliche Herausforderungen für das auswärtige Handeln der Union aufwirft; |
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45. |
ergänzt das Paket von Abänderungen bezüglich der Migrations- und Flüchtlingskrise durch die Annahme gezielter Mittelaufstockungen für Verpflichtungen zunächst und vor allem im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (+ 178,1 Mio. EUR), aber auch im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (+26,6 Mio. EUR), der humanitären Hilfe (+ 26 Mio. EUR), des Instruments für Heranführungshilfe (+11,2 Mio. EUR), des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (+12,6 Mio. EUR) und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (+ 1 Mio. EUR); befürwortet gegebenenfalls eine Verschiebung der Schwerpunkte in diesen Programmen in Abhängigkeit von den dringendsten Problemen, betont jedoch, dass dies nicht dazu führen darf, dass die Maßnahmen zur Verwirklichung der in der jeweiligen Rechtsgrundlage ursprünglich festgelegten Ziele abgebaut werden und dadurch eine Destabilisierung der europäischen Nachbarschaft oder anderer betroffener Regionen riskiert wird; wiederholt, dass es hierzu unbedingt eines umfassenden und auf den Menschenrechten beruhenden Vorgehens bedarf, mit dem ein Zusammenhang zwischen Migration und Entwicklung hergestellt und für die Integration von legalen Migranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen gesorgt wird; hebt hervor, dass die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern intensiviert werden muss und ihnen gegenüber Verpflichtungen eingegangen werden müssen, damit die gegenwärtige Migrationskrise bewältigt und insbesondere der Bedarf der Vertriebenen in Drittstaaten an medizinischer Versorgung und Bildungsangeboten gedeckt werden kann; erachtet deshalb entsprechende Aufstockungen als unerlässlich, um zusätzlich zu den ursprünglichen Zielen der jeweiligen Rechtsgrundlagen weitere Initiativen zu finanzieren; |
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46. |
stellt fest, dass der regionale Treuhandfonds als Reaktion auf die Syrien-Krise und der Nothilfe-Treuhandfonds der Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von illegaler Migration und Vertreibungen in Afrika aufgelegt wurden, da es dem Haushaltsplan der Union sowohl an der erforderlichen Flexibilität als auch an den finanziellen Mitteln fehlt, mit denen schnell und umfassend auf die Krise reagiert werden kann; betont, dass bei der Revision des MFR eine stärker ganzheitlich ausgerichtete Lösung gefunden werden muss, um die Unterstützung für humanitäre Hilfe und Entwicklung aus dem Unionshaushalt effektiver und schneller bereitstellen zu können und sie erfolgreich mit dem Europäischen Entwicklungsfonds und den bilateralen Hilfsmaßnahmen der Mitgliedstaaten abzustimmen; fordert zusätzliche Mittel für die Programme in Rubrik 4, die insbesondere in eine Aufstockung der beiden Treuhandfonds und in die Soforthilfe über das UNHCR und das Welternährungsprogramm fließen sollen; fordert die einzelnen Mitgliedstaaten auf, ihren Worten Taten folgen zu lassen und die erforderlichen zusätzlichen Beiträge zu leisten, damit sie den von der EU gestellten Mitteln für die Treuhandfonds entsprechen und die Finanzierungslücke bei den Organisationen der VN umgehend geschlossen wird; stellt fest, dass angesichts der anstehenden Projekte, die aus den Treuhandfonds finanziert werden könnten, die Argumente des Rates, angeblich fehle es in Rubrik 4 an der Aufnahmekapazität, kaum noch überzeugen; |
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47. |
erhöht die Haushaltslinie für die Unterstützung des Friedensprozesses und die Finanzhilfe an Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) um 40 Mio. EUR; stellt fest, dass das UNRWA tatkräftige Unterstützung der wachsenden Zahl palästinensischer Flüchtlinge leistet, die unmittelbar unter der Syrien-Krise leiden, durch die die Agentur zusätzlich belastet wird; sieht mit Sorge, dass das UNRWA mit Finanzierungslücken konfrontiert ist, und fordert, dass diese zusätzlichen Mittel für die Unterstützung von Grundbildung, Sozial- und Gesundheitsdiensten in seinen Gesamthaushalt fließen; |
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48. |
weist darauf hin, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die betroffenen Kinder weiter zur Schule gehen können, wenn die langfristigen Schäden, die durch humanitäre Krisen bedingt sind, eingedämmt werden sollen; erhöht deshalb die Mittel für die Unterstützung von Bildungsprogrammen im Budget für die humanitäre Hilfe von 1 % auf 3 %, damit bis 2019 eine Schwelle von 4 % erreicht werden kann; |
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49. |
billigt eine symbolische Aufstockung des Etats für die GASP, um alle Initiativen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Migration zu einer spezifischen Komponente der zivilen Missionen im Rahmen der GSVP zu machen, während es gleichzeitig uneingeschränkt die Militäroperation EUNAVFOR MED unterstützt, die sich auf den Kampf gegen Schlepper und Menschenhändler konzentriert; |
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50. |
würdigt die Tatsache, dass derzeit ein Reflexionsprozess im Rahmen des EAD über die Zukunft von EU-Sonderbeauftragten und ihr Verhältnis zum EAD stattfindet; ist der Ansicht, dass Änderungen an der Haushaltslinie für EU-Sonderbeauftragte erst nach Abschluss dieses Reflexionsprozesses vorgenommen werden sollten; |
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51. |
erachtet es für notwendig, die Mittel für die türkisch-zyprische Gemeinschaft zu erhöhen (+ 2 Mio. EUR) und so entscheidend dazu beizutragen, dass der Ausschuss für die Vermissten in Zypern seine Arbeit fortsetzen und ausweiten kann, den bikommunalen Technischen Ausschuss für das kulturelle Erbe (TCCH) zu unterstützen und damit die Vertrauensbildung und Aussöhnung zwischen den beiden Gemeinschaften zu fördern; |
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52. |
betont, dass zur Erfüllung des bei der 9. WTO-Ministerkonferenz geschlossenen Übereinkommens über Handelserleichterungen mehr finanzielle Unterstützung für die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer erforderlich sein wird; hebt hervor, dass Kommission und Mitgliedstaaten ihr Vorgehen in Bezug auf die internationalen Finanzinstitutionen aufeinander abstimmen müssen, damit es nicht zu Kürzungen bei Handelshilfen und multilateralen Initiativen sowie zu Unregelmäßigkeiten bei der Zusammenarbeit mit bestimmten Partnern kommt, wodurch die Effizienz der Handelshilfen beeinträchtigt würde, und damit überdies das Übereinkommen über Handelserleichterungen der Entwicklung zugutekommt; |
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53. |
beschließt, die im HE unter der Obergrenze der Rubrik 4 verbliebene Marge im Umfang von 261,3 Mio. EUR bei den Verpflichtungen zusammen mit Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen vollständig auszuschöpfen und in dieser Phase nicht darüber hinaus zu gehen; hebt ferner die Mittel für Zahlungen um 132,5 Mio. EUR an; erwartet eine sinnvolle Konzertierung auf der Grundlage dieser Abänderungsentwürfe, auch unter Berücksichtigung des Berichtigungsschreibens Nr. 2/2016; betont allerdings, dass diese Obergrenze möglicherweise nicht ausreichen wird, da sie vor den folgenschweren Entwicklungen in der Ukraine, Syrien, Tunesien und auch in deren Nachbarländern, im Nahen Osten und in Afrika festgesetzt wurde; fordert daher, das Potenzial der Soforthilfereserve umfassend auszuschöpfen, und bleibt offen für jede weitere Inanspruchnahme der im MFR vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen zur Bewältigung der externen Dimension der Migrations- und Flüchtlingskrise; |
Rubrik 5 — Verwaltung; andere Rubriken — Unterstützungsausgaben für Verwaltung und Forschung
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54. |
stellt fest, dass die Kürzungen des Rates in dieser Rubrik 31,2 Mio. EUR betragen, wovon 19,3 Mio. EUR auf den Verwaltungsetat der Kommission, insbesondere für ihre Gebäude, Ausrüstung und vor allem ihr Personal als Folge der Erhöhung des Pauschalabschlags auf 4,3 %, entfallen; kann keine Rechtfertigung für die Lesung des Rates erkennen und weist darauf hin, dass sich die vorgeschlagenen Verwaltungsausgaben der Kommission für 2016 nach konstanter Zurückhaltung in den vergangenen Jahren an der erwarteten Inflationsrate orientieren, d. h. real stabil bleiben, und die Kommission weiter kontinuierlich Personal abbaut; |
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55. |
hält diese Kürzungen darüber hinaus in Anbetracht der Planbarkeit der entsprechenden Ausgaben, die weitgehend auf vertraglichen Verpflichtungen basieren, und in Anbetracht der von der Kommission gemeldeten sehr hohen Ausführung für willkürlich; stellt insbesondere fest, dass der Stellenplan der Kommission am 1. April 2015 mit 97,8 % tatsächlich besetzter Stellen einen Rekord verzeichnete; bedauert, dass der Rat außerdem in anderen Rubriken als in Rubik 5 die Unterstützungsausgaben für Verwaltung und Forschung um insgesamt 28 Mio. EUR kürzte, obwohl diese Ausgaben einen entscheidenden Beitrag zum Erfolg der Programme in verschiedenen Politikbereichen der Union leisten; |
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56. |
beschließt folglich, die Mittelansätze des HE in allen Linien mit Unterstützungsausgaben für Verwaltung und Forschung in Politikbereichen und in allen Linien in Rubrik 5, die vom Rat gekürzt wurden, wieder einzusetzen sowie eine begrenzte Zahl geringfügiger Mittelaufstockungen zu billigen; |
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57. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der kombinierte Etat des OLAF-Überwachungsausschusses und seines Sekretariats in einer gesonderten Linie des Haushaltsplans des OLAF für 2016 ausgewiesen wird; |
Agenturen
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58. |
unterstützt in der Regel die Voranschläge der Kommission zum Finanzbedarf der Agenturen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die ursprünglichen Anträge der meisten Agenturen bereits beträchtlich gekürzt hat; |
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59. |
ist daher der Ansicht, dass sämtliche vom Rat vorgeschlagenen weiteren Kürzungen möglicherweise die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agenturen gefährden und ihnen nicht gestatten, die ihnen von der Gesetzgebungsbehörde übertragenen Aufgaben zu erfüllen; |
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60. |
beschließt, im Rahmen des Gesamtpakets für Migration die Mittelansätze für die wichtigsten in diesem Bereich tätigen Agenturen aufzustocken, also die Mittel für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, Frontex, Europol, Eurojust, eu.LISA, CEPOL und die Grundrechteagentur um insgesamt 26 Mio. EUR zu erhöhen, da es auf diese Agenturen ankommt, wenn das gegenwärtige drängende Problem der Migrationsströme effektiv bewältigt werden soll; begrüßt die zusätzlichen Mittel und die zusätzlichen 120 Planstellen für die Agenturen im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2015 und geht davon aus, dass sich dieser Beschluss auch auf den Haushaltsplan 2016 und die Haushaltspläne der folgenden Jahre auswirken wird; weist darauf hin, dass sich die Krisensituation rasch verschlechtert und die Migrationsströme enorm zunehmen; fordert die Kommission auf, vor der Haushaltskonzertierung aktualisierte und konsolidierte Informationen über den Bedarf der Agenturen vorzulegen; fordert die Kommission auf, eine mittel- und eine langfristige Strategie für die Maßnahmen der im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen vorzuschlagen: Ziele, Missionen, Koordinierung, Entwicklung von „Hotspots“ und Finanzierungsmittel; |
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61. |
beschließt darüber hinaus, die Mittelansätze im Haushaltsplan 2016 für die drei Finanzaufsichtsagenturen wegen deren zusätzlicher Aufgaben und gestiegener Arbeitsbelastung zu erhöhen; ersucht die Kommission, 2017 einen Vorschlag für ein Finanzierungskonzept auf der Grundlage von Gebühren vorzulegen, die die derzeitigen Beiträge der Mitgliedstaaten vollständig ersetzen sollen, um so die Unabhängigkeit der europäischen von ihren nationalen Behörden sicherzustellen; |
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62. |
beschließt, ferner die Mittel für die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur und die Europäische Beobachtungstelle für Drogen- und Drogensucht aufzustocken, damit die verfügbaren Mittel besser auf die Aufgaben auf der Agenturen abgestimmt sind; |
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63. |
kann allerdings den Ansatz der Kommission und des Rates für die Personalpolitik der Agenturen nicht akzeptieren und ändert daher eine erhebliche Zahl von Stellenplänen; unterstreicht erneut, dass jede Agentur, wie in der IIV vereinbart, über fünf Jahre hinweg 5 % der Stellen abbauen sollte, dass jedoch neue Stellen, die benötigt werden, um zusätzliche Aufgaben wegen neuer politischer Entwicklungen und neuer Rechtsvorschriften seit 2013 zu erfüllen, mit zusätzlichen Ressourcen einhergehen und aus den Zielvorgaben der IIV für den Personalabbau herausgerechnet werden müssen; |
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64. |
spricht sich deshalb erneut entschieden gegen das Konzept eines Stellenpools für die Agenturen aus, bekräftigt jedoch seine Aufgeschlossenheit für die Freisetzung von Stellen durch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Agenturen und daraus resultierende Effizienzgewinne — gegebenenfalls könnten sogar Fusionsmöglichkeiten geprüft werden — und durch die Übernahme bestimmter Aufgaben entweder gemeinsam mit der Kommission oder mit einer anderen Agentur; |
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65. |
unterstreicht erneut, dass von der Wirtschaft finanzierte Stellen keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt haben und deshalb nicht von Stellenkürzungen betroffen sein sollten; betont, dass es den betroffenen Agenturen überlassen bleiben sollte, Schwankungen bei der Arbeitsbelastung dadurch auszugleichen, dass sie nicht alle ihnen zustehenden Stellen besetzen; |
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66. |
ändert deshalb eine Reihe von Stellenplänen von Agenturen im Einklang mit den oben geschilderten Prioritäten zwecks Angleichung des Personalbestands an zusätzliche Aufgaben, ändert andere, um sie stärker mit einer realen Personalkürzung von 5 % über fünf Jahre in Einklang zu bringen und gebührenfinanzierte Stellen anders zu behandeln; weist darauf hin, dass mit dem fünfprozentigen Stellenabbau über fünf Jahre die Verwaltungskosten gesenkt werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass sich zusätzliche Stellen im Stellenplan nicht automatisch finanziell auf den Unionshaushalt auswirken, da die Agenturen ihre Stellen bedarfsabhängig besetzen und deshalb nicht immer alle ihnen laut Stellenplan zustehenden Stellen besetzt haben; |
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen
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67. |
beschließt nach eingehender Prüfung der eingereichten Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen — mit Blick auf die Erfolgsquoten laufender Projekte und Maßnahmen und mit Ausnahme von bereits durch bestehende Rechtsgrundlagen abgedeckten Initiativen sowie unter umfassender Berücksichtigung der Bewertung der Durchführbarkeit der Projekte durch die Kommission — und angesichts der begrenzten Spielräume, ein Kompromisspaket zu verabschieden, das eine begrenzte Anzahl von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen umfasst; |
Zahlungen
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68. |
hebt erneut die Bedeutung des zwischen Parlament, Rat und Kommission vor dem Haushaltsverfahren vereinbarten gemeinsamen Zahlungsplans 2015–2016 hervor, in dem die erklärte Absicht der drei Organe zum Ausdruck kommt, den Rückstand bei den noch ausstehenden Zahlungen abzubauen; stellt fest, dass die drei Organe vereinbart haben, bei der Genehmigung von Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan 2016 uneingeschränkt zu kooperieren, und zwar auf einem Niveau, mit dem dieses Ziel zu erreichen ist, und stellt ferner fest, und dass die Kommission die für 2016 beantragten Mittel für Zahlungen entsprechend veranschlagt hat; vertritt die Auffassung, dass man sich zusätzlich zu den Maßnahmen, mit denen das Risiko eines untragbaren Rückstands verringert werden soll, um einen produktiveren Meinungsaustausch und eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Rat einerseits und Parlament und Kommission andererseits bemühen sollte; weist darauf hin, dass gemäß Artikel 310 AEUV der Haushaltsplan der Union in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist; |
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69. |
bedauert, dass der Rat trotz der von der Kommission infolgedessen vorgeschlagenen moderaten Erhöhungen und komfortablen Spielräume beschloss, die Mittel für Zahlungen um 1,4 Mrd. EUR zu kürzen, und zwar sowohl bei den Haushaltslinien für den Abschluss laufender Projekte als auch bei Programmen, die in vollem Gange sind, und dadurch den Abbau des übermäßig hohen Rückstands gefährdet; weist darauf hin, dass sich Ausfälle bei den Mitteln für Zahlungen in direkt verwalteten Programmen nicht nur in einem solchen Rückstand niederschlagen, sondern auch in künstlichen Verzögerungen bei der Durchführung der Programme, beispielsweise durch Verzögerungen bei Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder beim Abschluss neuer Verträge; |
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70. |
beschließt, die Mittelansätze des Haushaltsplanentwurfs für Zahlungen in allen vom Rat gekürzten Haushaltslinien in der Annahme wiedereinzusetzen, dass die von der Kommission angesetzten Beträge erforderlich sind, um die Ziele des Zahlungsplans zu erreichen; |
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71. |
stockt die Mittel für Zahlungen all jener Haushaltslinien in einem angemessenen Verhältnis auf, in denen die Mittel für Verpflichtungen geändert wurden, wobei Bereiche mit einem schnellen Auszahlungsprofil oder einem hohen Dringlichkeitsgrad besonders berücksichtigt werden, nämlich Erasmus+, die beiden Umverteilungspläne, das UNRWA und die humanitäre Hilfe; erhöht die Mittel für Zahlungen um eine weitere Milliarde EUR, damit die Vorziehung der Zahlungen für Griechenland vollständig mit neuen Mitteln gedeckt ist; beschließt außerdem angesichts des bisherigen Haushaltsvollzugs, die Zahlungen für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung aufzustocken; |
Weitere Einzelpläne
Einzelplan I — Europäisches Parlament
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72. |
weist darauf hin, dass sich die Voranschläge des Parlaments für 2016 auf 1 823 648 600 EUR belaufen, was einem Anstieg um 1,6 % gegenüber dem Haushaltsplan 2015 entspricht; weist zudem darauf hin, dass 15 Mio. EUR zweckgebunden für dringende Investitionen in Sicherheit und Cybersicherheit vorgesehen sind und dadurch die im Haushaltsplan 2016 für das Parlament vorgesehenen Mittel bei insgesamt 1 838 648 600 EUR liegen; |
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73. |
hebt hervor, dass am 15. Juni 2015, nachdem die Voranschläge des Parlaments für 2016 verabschiedet worden waren, eine neue Fraktion gebildet wurde und aufgrund dieser organisatorischen Veränderungen beim Parlament zur Gleichbehandlung aller Fraktionen weitere Mittel erforderlich sind; |
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74. |
gleicht diese Aufstockungen durch Mittelkürzungen in den Haushaltslinien für Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben, allgemeine Kostenvergütung der Mitglieder, berufliche Fortbildung, Herrichtung der Diensträume, Energieverbrauch, Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte sowie Mobiliar vollumfänglich aus; |
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75. |
nimmt die Schlussfolgerungen des Präsidiums vom 7. September 2015 zur Lesung des Haushaltsplans 2016 im Parlament zur Kenntnis, nach denen die jüngsten Beschlüsse und technischen Anpassungen des Präsidiums im Haushaltsplan berücksichtigt werden sollten; billigt diese kleineren technischen Veränderungen auf Vorschlag des Präsidiums, die haushaltsneutrale Anpassungen der Mittel und des Stellenplans sowie eine Aktualisierung bestimmter Aspekte des Eingliederungsplans nach sich ziehen; |
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76. |
belässt somit seinen am 29. April 2015 im Plenum verabschiedeten Haushaltsplan für 2016 unverändert in Höhe von 1 838 648 600 EUR; |
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77. |
betont, dass die Tätigkeiten der Fraktionen nicht mit der administrativen Arbeit gleichzusetzen sind; bestätigt, dass die Personalausstattung der Fraktionen aus diesem Grund von dem Ziel des Personalabbaus um 5 % gemäß den Beschlüssen bezüglich der Haushaltsjahre 2014 (12), 2015 (13) und der Voranschläge für 2016 (14) ausgenommen sein sollte; |
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78. |
weist darauf hin, dass für die Fraktionen seit 2012 ein Einstellungsstopp gilt und ihr Bedarf in den vorigen Haushaltsjahren nur teilweise gedeckt wurde; |
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79. |
wiederholt seine Zusage, Nummer 27 der IIV umzusetzen und sein Personal um 1 % abzubauen; |
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80. |
betont, dass sich das Parlament und der Rat dem Thema zuwenden müssen, auf welchem Weg ein einziger Sitz zu verwirklichen ist — wie von einer großen Mehrheit dieses Parlaments in mehreren Entschließungen verlangt –, damit langfristig Einsparungen im Unionshaushalt zustande kommen; |
Änderungen des Stellenplans
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81. |
verringert der Stellenplan seines Generalsekretariats für 2016 um 57 Stellen (entsprechend dem Ziel des Personalabbaus um 1 %) wie folgt: Dauerplanstellen 4 AD14, 13 AD13, 2 AD12, 1 AD9, 2 AD8, 1 AD5, 2 AST11, 1 AST10, 3 AST9, 8 AST8, 7 AST7, 4 AST6, 3 AST5, 2 AST4, 1 AST3, 1 AST1 und 2 Bedienstete auf Zeit AST4; weist darauf hin, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Haushalt bereits im Haushaltsvoranschlag berücksichtigt wurden; |
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82. |
wandelt gemäß dem neuen Statut 80 AST-Dauerplanstellen (25 AST11, 10 AST10, 5 AST8, 15 AST7, 5 AST6, 5 AST5, 5 AST4, 5 AST3 und 5 AST2) in 80 AST/SC1-Planstellen um; |
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83. |
nimmt die folgenden technischen Korrekturen vor: streicht drei AST7-Planstellen und drei AST6-Planstellen und schafft sechs AST5-Planstellen und streicht Fußnote 1 des Stellenplans, da dieses Verfahren in letzter Zeit nicht angewandt wurde; |
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84. |
genehmigt die Schaffung von 43 neuen Planstellen auf Zeit (2 AD7, 19 AD5, 5 AST5, 5 AST3 und 12 AST1) und die Höherstufung einer Planstelle auf Zeit von AD10 auf AD14 für den zusätzlichen Bedarf, der durch die Gründung der neuen Fraktion entstanden ist; |
Personalabbau um 5 %
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85. |
weist darauf hin, dass das Parlament das Ziel des fünfprozentigen Personalabbaus im dritten Jahr in Folge unter gebührender Beachtung von Wortlaut und Geist der IIV erreicht; betont, dass dafür seit 2014 171 Dauerplanstellen gestrichen wurden (15); hebt hervor, dass in den nächsten beiden Jahren bis 2018 jeweils 57 weitere Planstellen (16) gestrichen werden müssen, damit das Ziel des Personalabbaus um 5 % erreicht wird; |
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86. |
hebt hervor, dass mit dem angestrebten Personalabbau um 5 % gemäß Nummer 27 der IIV die Erhöhung der Arbeitszeit von 37,5 auf 40 Stunden pro Woche gegenüber dem Stellenplan vom 1. Januar 2013 ausgeglichen wird; vertritt die Auffassung, dass für diesen Abbau die Prämisse einer unveränderten Arbeitsbelastung gilt und folglich neue Zuständigkeiten und Aufgaben von dieser Berechnung auszunehmen sind; |
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87. |
stellt fest, dass im Parlament aufgrund der erweiterten Befugnisse und neuen Aufgaben seit 2013 größere strukturelle Veränderungen vorgenommen wurden, beispielsweise Internalisierungsprozesse, die nach Möglichkeit durch interne Versetzungen personell ausgestattet wurden, und neue Planstellen nur geschaffen wurden, wenn dies unumgänglich war; beschließt, diese zusätzlichen Planstellen von den Maßnahmen zum Personalabbau um 5 % auszunehmen; |
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88. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Überwachung des Personalabbaus durch das Parlament die neuen zusätzlichen Erwägungen zu berücksichtigen, etwa die unveränderte Arbeitsbelastung, die Ausnahme für die Fraktionen, die durch Kürzungen bei den Haushaltslinien für externe Dienstleistungen ausgeglichenen Internalisierungen und die neuen Befugnisse und Aufgaben; |
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89. |
betont, dass der Personalabbau um 5 % den ordnungsgemäßen Betrieb des Parlaments und die Wahrnehmung der Kernbefugnisse des Parlaments nicht gefährden und weder die vorbildliche Rechtsetzungstätigkeit des Parlaments noch die Qualität der Arbeitsbedingungen der Mitglieder und Bediensteten in Mitleidenschaft ziehen sollte; |
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90. |
weist darauf hin, dass keine Vereinbarung das Parlament und den Rat in ihrer souveränen Entscheidungsfreiheit und ihrer Befugnis beschneiden kann, jedes Jahr über den Inhalt des Haushaltsplans zu entscheiden; |
Sonstige Personalangelegenheiten
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91. |
weist erneut darauf hin, dass der Bedarf an neuen Stellen im Sekretariat durch interne Versetzungen gedeckt werden sollte, sofern nicht hinreichend begründet und dargelegt wird, dass neue Stellen geschaffen werden müssen; |
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92. |
weist erneut darauf hin, dass eine Reorganisation der parlamentarischen Arbeit oder der Abläufe nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen oder zu einem Abbau der sozialen Rechte der Bediensteten ungeachtet ihrer Stellung führen sollte; |
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93. |
wiederholt, dass zur angemessenen Unterstützung der Mitglieder bei ihrer parlamentarischen Arbeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und örtlichen Assistenten notwendig ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Generalsekretär dem Präsidium einen Vorschlag unterbreitet hat, wie dieses Ziel erreicht werden kann; nimmt von der Einigung des Präsidiums Kenntnis, die im Wesentlichen der Forderung des Europäischen Parlaments in seiner oben genannten Entschließung vom 29. April 2015 zu dem Haushaltsvoranschlag des Parlaments entspricht; begrüßt den Entschluss der sofortigen Umsetzung dieser Einigung; |
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94. |
wiederholt seine Zusage, die Mehrsprachigkeit in der parlamentarischen Arbeit durch Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen auf hohem Niveau zu unterstützen; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss die Ergebnisse der Analyse und Prüfung vorzulegen, die durchgeführt wurde, nachdem über die neuen Arbeitsbedingungen für die Dolmetscher keine Einigung zustande gekommen war (Frühjahr 2015); geht davon aus, dass der Generalsekretär alle Möglichkeiten der Flexibilisierung ausschöpft, damit den Mitgliedern hochwertige Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zur Verfügung stehen; |
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95. |
fordert den Generalsekretär auf, einen detaillierten Überblick über alle Stellen im Parlament in den Jahren 2014 bis 2016 vorzulegen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Stellenverteilung nach Dienststelle, Kategorie und Art des Vertrags; |
Immobilienpolitik
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96. |
weist erneut darauf hin, dass der Haushaltsausschuss regelmäßig über neue Entwicklungen in der Immobilienpolitik des Parlaments informiert werden sollte und rechtzeitig, d. h. vor Abschluss eines Vertrags, zu jedem Bauvorhaben, das finanzielle Auswirkung hat, konsultiert werden sollte; bestätigt, dass die finanziellen Auswirkungen sämtlicher Bauvorhaben eingehend geprüft werden; |
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97. |
vertritt die Überzeugung, dass Beschlüsse über Bauvorhaben in einem transparenten Entscheidungsprozess gefasst werden sollten; |
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98. |
wiederholt erneut seine Forderung, dass die neue mittelfristige Immobilienstrategie dem Haushaltsausschuss möglichst bald, spätestens jedoch Anfang 2016, vorgelegt werden sollte, damit die Voranschläge des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017 rechtzeitig ausgearbeitet werden können; ersucht den Generalsekretär, dem Haushaltsausschuss gegebenenfalls die langfristige Strategie bis 2025 frühzeitig vor der Lesung des Haushaltsplans im Parlament im Herbst 2016 vorzulegen; |
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99. |
stellt fest, dass seit 2014 keine Mittel für Investitionen in die Errichtung des Gebäudes Konrad Adenauer (KAD) in Luxemburg bereitgestellt wurden; weist erneut darauf hin, dass der Haushaltsvoranschlag 2016 nur Mittel zur Deckung von Zahlungen für Arbeiten und Dienstleistungen enthält, die direkt vom Parlament geleistet werden, hauptsächlich für das Projektmanagement, technische Sachverständige und Beratungsleistungen; ersucht den Generalsekretär, bis Jahresende zu prüfen, welche Mittel im Haushaltsplan 2015 nicht verwendet wurden und diese Mittel per Antrag auf Mittelübertragung zum Jahresende dem KAD-Projekt zuzuweisen, damit künftig möglichst keine Zinszahlungen für Gebäude anfallen; |
Kostenerstattung für die Mitglieder
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100. |
fordert erneut, dass bei der allgemeinen Kostenvergütung für die Mitglieder mehr Transparenz herrschen muss; fordert das Präsidium des Parlaments auf, präzisere Vorschriften für die Rechenschaftspflicht hinsichtlich der im Rahmen dieser Vergütung zulässigen Ausgaben festzulegen, ohne dass dem Parlament zusätzliche Kosten entstehen; |
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101. |
fordert eine Bewertung der Ergebnisse des von der gemeinsamen Arbeitsgruppe eingeführten freiwilligen Systems zur Beschränkung von Business-Class-Flügen von Mitgliedern und Bediensteten sowie der Möglichkeiten, vorteilhaftere Tarife auszuhandeln, um die Reisekosten der Mitglieder und Bediensteten zu senken; |
Einzelplan IV — Gerichtshof
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102. |
bedauert, dass die Kommission — obwohl der Umfang der gerichtlichen Tätigkeit kontinuierlich zunimmt und eine Reform des Gerichts geplant ist — 20 Planstellen gestrichen hat und damit die Gefahr heraufbeschwört, dass Engpässe entstehen und die Rechtsprechung nicht mehr ordnungsgemäß und zeitnah erfolgt; beschließt deshalb, die vom Gerichtshof ursprünglich beantragten 20 Planstellen wieder einzusetzen; |
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103. |
bedauert, dass der Rat den Pauschalabschlag auf die Mittel für die Vergütung der Bediensteten von 2,5 % auf 3,2 % erhöht hat, was einer Kürzung um 1,55 Millionen EUR entspricht und im Widerspruch zu dem sehr hohen Anteil besetzter Stellen (98 % Ende 2014) und der sehr hohen Haushaltsvollzugsquote (99 % im Jahr 2014) steht; setzt deshalb den Pauschalabschlag auf die im Haushaltsplanentwurf vorgesehene Quote zurück und nimmt die diesbezügliche Mittelkürzung zurück, damit der Gerichtshof den beträchtlichen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle in angemessener Weise bewältigen und die ihm bewilligten Stellen in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann; |
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104. |
beschließt außerdem, die vom Gerichtshof ursprünglich beantragten sieben Planstellen wieder einzusetzen, damit er die doppelte Anforderung erfüllen kann, die Sicherheitsvorkehrungen des Gerichts im Hinblick auf einen besseren Schutz des Personals, der Besucher und der Dokumente zu stärken und gleichzeitig den neuen Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts umzusetzen, der die Einrichtung eines Hochsicherheitssystems vorsieht, damit an bestimmten Fällen beteiligte Parteien vertrauliche Auskünfte oder Unterlagen, die die Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren, erteilen bzw. vorlegen können; |
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105. |
hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Mittel für die Sicherung und Bewachung der Gebäude des Gerichtshofs erforderlich sind, und beschließt deshalb, die vom Rat in diesem Bereich gegenüber dem Haushaltsplanentwurf vorgeschlagenen Kürzungen rückgängig zu machen; |
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106. |
streicht die Reserve für Dienstreisen und ersetzt sie durch eine neue Reserve, die freigegeben wird, wenn der Gerichtshof Informationen über die externen Tätigkeiten der Richter veröffentlicht, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans 2013 in Bezug auf den Gerichtshof gefordert hat (17); |
Einzelplan V — Rechnungshof
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107. |
setzt den Pauschalabschlag auf seine ursprüngliche Quote von 2,76 % zurück, damit der Rechnungshof seinen Bedarf hinsichtlich des Stellenplans decken kann; |
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108. |
stellt alle anderen vom Rat beim Rechnungshof gekürzten Haushaltslinien wieder her, damit der Rechnungshof sein Arbeitsprogramm durchführen und die vorgesehenen Prüfberichte vorlegen kann; |
Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
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109. |
setzt den Pauschalabschlag auf seine ursprüngliche Quote von 4,5 % zurück, damit der Ausschuss seinen Bedarf decken und den fortgesetzten Personalabbau im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Parlament und dem Ausschuss bewältigen kann; |
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110. |
beschließt außerdem, die Mittelansätze im Haushaltsplanentwurf bezüglich der Reise- und Aufenthaltskosten wiederherzustellen; |
Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen
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111. |
korrigiert einerseits die Vergütungen und Zulagen in Verbindung mit 66 Höherstufungen und vier zusätzlichen Stellen, die im Haushaltsplanentwurf noch nicht berücksichtigt worden waren, nach unten, um der Übertragung dieser Stellen an das Parlament Rechnung zu tragen; |
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112. |
korrigiert andererseits mehrere Haushaltslinien (Auslagerung von Übersetzungen, Dritte, Repräsentationskosten, Kommunikation der Fraktionen, Dienstreisen, Reinigung und Instandhaltung), die mit den Voranschlägen des Ausschusses besser im Einklang stehen, nach oben, damit er seine politische Tätigkeit wahrnehmen und seinen Verpflichtungen nachkommen kann; |
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113. |
macht die Kürzungen des Rates bei den Mitteln für die Sicherung und Bewachung der Gebäude des Ausschusses rückgängig, damit 2016 im Fall einer erhöhten Gefahrenstufe („gelb“) genügend Mittel für Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen; |
Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter
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114. |
stellt mit Bedauern fest, dass der Rat den Haushaltsplanentwurf für den Bürgerbeauftragten um 135 000 EUR gekürzt hat; hebt hervor, dass dadurch die sehr begrenzten Mittel des Bürgerbeauftragten unverhältnismäßig stark gekürzt würden, was die Fähigkeit des Amtes, den Bürgerinnen und Bürgern der Union konkret zu dienen, erheblich beeinträchtigen würde; stellt daher alle vom Rat gekürzten Haushaltslinien wieder her, damit der Bürgerbeauftragte sein Mandat und seine Verpflichtungen erfüllen kann; |
Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter
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115. |
stellt mit Bedauern fest, dass der Rat den Haushaltsplanentwurf für den Europäischen Datenschutzbeauftragten um 135 000 EUR gekürzt hat; hebt hervor, dass dadurch die sehr begrenzten Mittel des Datenschutzbeauftragten unverhältnismäßig stark gekürzt würden, was die Fähigkeit des Amtes, den Einrichtungen der Union konkret zu dienen, erheblich beeinträchtigen würde; stellt daher alle vom Rat gekürzten Haushaltslinien wieder her, damit der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen kann; |
Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst
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116. |
vertritt die Überzeugung, dass der EAD über eine ausreichende finanzielle Ausstattung verfügen können muss, damit er die Herausforderungen durch die geopolitische Unsicherheit zu bewältigen und die Rolle der Union in der ganzen Welt würdig auszufüllen vermag; stellt deshalb alle Haushaltslinien des Haushaltsplanentwurfs wieder her und streicht alle vom Rat in Verbindung mit den Schwankungen des Euro-Wechselkurses beschlossenen Rückstellungen; |
o
o o
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117. |
ist überzeugt, dass mit dem Haushaltsplan der Union dazu beigetragen werden kann, nicht nur die Folgen, sondern auch die Ursachen der Krise, mit der die Union derzeit konfrontiert ist, erfolgreich anzugehen; vertritt jedoch die Auffassung, dass bei unvorhergesehenen Ereignissen, die die gesamte Union betreffen, eine Bündelung der Kräfte erforderlich ist und zusätzliche Mittel auf der Ebene der Union bereitgestellt werden sollten, anstatt Zusagen aus der Vergangenheit in Frage zu stellen oder wieder der Illusion anheimzufallen, es gebe rein nationale Lösungen; betont deshalb, dass Flexibilitätsbestimmungen dazu da sind, dass gemeinsam und rasch reagiert werden kann, zumal sie, wenn sie so breit wie möglich ausgelegt würden, die durch die Obergrenzen des MFR gegebenen engen Beschränkungen ausgleichen könnten; |
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118. |
hebt hervor, dass die Kommission in den kaum zwei Jahren nach dem Beginn des laufenden MFR zweimal die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben beantragen musste, um den dringenden und unvorhergesehenen Bedarf zu decken, der nicht innerhalb der Obergrenzen des laufenden MFR finanziert werden konnte; weist außerdem darauf hin, dass der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen 2015, d. h. bereits im ersten Jahr in voller Höhe ausgeschöpft wurde, während die Mittel für die beiden großen Unionsprogramme gekürzt werden mussten, damit neue Initiativen finanziert werden konnten; hebt hervor, dass für mehrere Unionsprogramme aufgrund der Vorabausstattung 2014 und 2015 im Jahr 2016 weniger oder gar keine Mittel mehr zur Verfügung stehen; stellt deshalb fest, dass die Obergrenzen des MFR in vielen Rubriken eindeutig zu niedrig sind und die Union in Bereichen, in denen der größte Bedarf besteht, lähmen, während die Flexibilitätsmechanismen des MFR bereits vollständig ausgeschöpft wurden; vertritt die Auffassung, dass angesichts dieser Entwicklungen de facto eine Halbzeitprüfung des MFR erforderlich ist; erwartet diesbezüglich 2016 mit Spannung ambitionierte Vorschläge der Kommission; |
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119. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0061.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0172.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0263.
(8) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(9) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 sind (ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 395).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(11) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).
(12) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (Angenommene Texte, P7_TA(2013)0437).
(13) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2014 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (Angenommene Texte, P8_TA(2014)0036).
(14) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0172).
(15) - 67 Stellen 2014, - 47 Stellen 2015 und - 57 Stellen 2016.
(16) Da die Fraktionen aufgrund einer politischen Entscheidung von dieser Berechnung ausgenommen werden, beschränkt sich dieser Abbau auf den Stellenplan des Sekretariats (abzubauende Planstellen [1 %]: 57).
(17) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil seines Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind (ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 118).
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/163 |
P8_TA(2015)0377
Gerichtshof der Europäischen Union: Anzahl der Richter am Gericht ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (09375/1/2015 — C8-0166/2015 — 2011/0901B(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2017/C 355/23)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09375/1/2015 — C8-0166/2015), |
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— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Antrag des Gerichtshofs an das Europäische Parlament und den Rat (02074/2011), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8-0296/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest; |
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2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte vom 15.4.2014, P7_TA(2014)0358.
P8_TC2-COD(2011)0901B
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. Oktober 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/2422.)
ANLAGE ZUR LEGISLATITIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates
Am Ende des Reformprozesses werden dem Gericht zwei Richter pro Mitgliedstaat angehören. Um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen, die gemäß Artikel 3 EUV zu den Zielen der EU gehört, sollten die Regierungen der Mitgliedstaaten daher bei der Benennung der Kandidaten für die Richterstellen am Gericht gemäß Artikel 254 AEUV so weit wie möglich für eine gleichmäßige Präsenz von Frauen und Männern sorgen.“
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/164 |
P8_TA(2015)0378
Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) (08806/1/2015 — C8-0260/2015 — 2014/0213(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2017/C 355/24)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (08806/1/2015 — C8-260/2015), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 (1), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0457), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A8-0295/2015), |
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1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
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2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung; |
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3. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
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5. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 116.
(2) Angenommene Texte vom 13.1.2015, P8_TA(2015)0005.
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Gewährung von Ausnahmen für den Einsatz von Schleppnetzen und Stellnetzen im Schwarzen Meer
Das Europäische Parlament erklärt, dass die Bestimmungen in Artikel 15a, der in die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 eingefügt werden soll und die Ausnahmen von dem Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte in den Küstengewässern des Schwarzen Meeres betrifft, Ausnahmecharakter haben. Bei den Ausnahmen wird die derzeitige Situation in der Region berücksichtigt, in der Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um den Einsatz der betreffenden Fanggeräte im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen der GFCM zuzulassen. Das Parlament verfügte über diese Informationen bereits vor der Einreichung des vorliegenden Kommissionsvorschlags. Aus diesem Grund akzeptiert das Parlament im vorliegenden Kontext die Regelung, nach der die betreffenden Mitgliedstaaten berechtigt sind, die fraglichen Ausnahmen zu gewähren. Es betont allerdings, dass diese Bestimmungen nicht als Präzedenzfall für etwaige künftige Rechtsakte angesehen oder herangezogen werden können.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/165 |
P8_TA(2015)0379
Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (COM(2015)0177 — C8-0107/2015 — 2015/0093(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 355/25)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0177), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0107/2015), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die von der belgischen Abgeordnetenkammer, dem spanischen Parlament, der niederländischen Zweiten Kammer und dem österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2015 (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Oktober 2015 (2), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0305/2015), |
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1. |
lehnt den Vorschlag der Kommission ab; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/166 |
P8_TA(2015)0380
Neuartige Lebensmittel ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (COM(2013)0894 — C7-0487/2013 — 2013/0435(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 355/26)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0894), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0487/2013), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Standpunkte des Rates und des Europäischen Parlaments vom 29. März 2011 nach dem Scheitern des Vermittlungsverfahrens in Bezug auf neuartige Lebensmittel; |
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unter Hinweis auf die von der französischen Nationalversammlung und vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. April 2014 (1), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0046/2014), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 73.
P8_TC1-COD(2013)0435
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. Oktober 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/2283.)
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/167 |
P8_TA(2015)0381
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG (COM(2013)0920 — C7-0004/2014 — 2013/0443(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 355/27)
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, die atmosphärischen Emissionen von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen, Ozonvorläufern, Primär-Feinstaub, Vorläufern von Sekundär-Feinstaub und anderen Luftschadstoffen zu begrenzen und damit einen Beitrag zu leisten |
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Diese Richtlinie wird insbesondere auf die auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene erarbeiteten Klimaschutzmaßnahmen — einschließlich des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und eines umfassenden, verbindlichen, globalen Klimaschutzübereinkommens, ohne darauf beschränkt zu sein — abgestimmt. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Nummer 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre jährlichen anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3), Feinstaub (PM2,5 ) und Methan (CH4) zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II festgelegten, ab 2020 bzw. 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen. |
1. Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre jährlichen anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3), Feinstaub (PM2,5 ) zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II festgelegten, ab 2020 , 2025 bzw. 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen. |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre jährlichen anthropogenen Methanemissionen (CH4), mit Ausnahme von Emissionen von enterischem Methan, das von Wiederkäuern erzeugt wird, zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II festgelegten, ab 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen. |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Unbeschadet Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen , die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, um 2025 ihre anthropogenen Emissionen von SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und CH4 zu begrenzen. Die betreffenden Emissionsmengen werden auf der Grundlage der Kraftstoffverkäufe anhand einer linearen Reduktionskurve ermittelt, die zwischen ihren Emissionszielen für 2020 und den Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird. |
2. Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 vorlegen müssen , enthalten aktuelle Angaben zu den Fortschritten, die im Hinblick auf die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen erzielt wurden. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 3 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Folgende Emissionen werden für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt: |
3. Folgende Emissionen werden für die Zwecke von Absatz 1 nicht berücksichtigt: |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Zur Erfüllung der für 2025 für NOx, SO2 und PM2,5 vorgegebenen Emissionszwischenziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der ab 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Anhang II können die Mitgliedstaaten im internationalen Seeverkehr erzielte Reduktionen der NOx-, SO2- und PM2,5 -Emissionen mit NOx-, SO2- und PM2,5 -Emissionen verrechnen, die im selben Jahr aus anderen Quellen freigesetzt wurden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
entfällt |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Mitgliedstaaten können ihre in Anhang II festgelegten Emissionsreduktionsverpflichtungen und ihre Emissionszwischenziele für Methan gemeinsam erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: |
2. Die Mitgliedstaaten können ihre in Anhang II festgelegten Emissionsreduktionsverpflichtungen für Methan gemeinsam erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit Anhang IV ihre nationalen Jahresemissionsinventare für SO2, NOX, NH3, NMVOC und PM2,5 berichtigen, wenn die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung ihrer nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen oder ihrer Emissionszwischenziele führen würde. |
3. Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit Anhang IV ihre nationalen Jahresemissionsinventare für SO2, NOX, NH3, NMVOC und PM2,5 berichtigen, wenn die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung ihrer nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen würde. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Mitgliedstaaten, die die Absätze 1, 2 und 3 anwenden wollen , teilen dies der Kommission bis zum 30. September des dem betreffenden Berichtsjahr vorangehenden Jahres mit. Dabei übermitteln sie die betreffenden Schadstoffe und Sektoren und, sofern verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf die nationalen Emissionsinventare. |
4. Mitgliedstaaten, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen möchten , teilen dies der Kommission bis zum 31. Dezember des dem betreffenden Berichtsjahr vorangehenden Jahres mit. Dabei übermitteln sie die betreffenden Schadstoffe und Sektoren und, sofern verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf die nationalen Emissionsinventare. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 5 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur prüft und beurteilt die Kommission, ob die Inanspruchnahme einer der Flexibilitätsregelungen für ein bestimmtes Jahr die einschlägigen Anforderungen und Kriterien erfüllt. |
5. Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur prüft und beurteilt die Kommission, ob die Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung oder Berichtigung für ein bestimmtes Jahr die einschlägigen Anforderungen und Kriterien erfüllt. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 keinen Einwand erhoben, erachtet der betreffende Mitgliedstaat die beantragte Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung als für das betreffende Jahr genehmigt und gültig. Läuft nach Auffassung der Kommission die Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung den geltenden Anforderungen und Kriterien zuwider, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat in einem Beschluss mit, dass sie die Inanspruchnahme nicht genehmigen kann. |
Hat die Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 keinen Einwand erhoben, erachtet der betreffende Mitgliedstaat die beantragte Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung als für das betreffende Jahr genehmigt und gültig. Läuft nach Auffassung der Kommission die Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung den geltenden Anforderungen und Kriterien zuwider, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts in einem Beschluss mit, dass sie die Inanspruchnahme nicht genehmigen kann. Der Beschluss muss eine Begründung umfassen. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Flexibilitätsregelungen gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren präzisiert werden. |
6. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die Inanspruchnahme einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Flexibilitätsregelungen gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren präzisiert werden. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Jeder Mitgliedstaat erstellt und verabschiedet ein nationales Luftreinhalteprogramm in Einklang mit Anhang III Teil 2, um seine anthropogenen Jahresemissionen gemäß Artikel 4 zu begrenzen. |
1. Jeder Mitgliedstaat erstellt und verabschiedet ein nationales Luftreinhalteprogramm in Einklang mit Anhang III Teil 2, um seine Jahresemissionen gemäß Artikel 4 zu begrenzen und die in Artikel 1 dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu verwirklichen . |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission stellt sicher, dass alle bei den Quellen der Verschmutzung ansetzenden Luftschutzmaßnahmen der EU ihren Zweck erfüllen und zur Verwirklichung der Ziele der EU im Bereich der Luftqualität beitragen. Deshalb einigen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über den neuen Vorschlag für eine Verordnung über die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, der derzeit bearbeitet wird. Das neue Testverfahren für die Typgenehmigung wird spätestens ab 2017 eingeführt, und es wird anhand der zur Simulation der Bedingungen im praktischen Fahrbetrieb notwendigen Übereinstimmungsfaktoren sicherstellen, dass Schadstoffe wie NOx und Feinstaub (PM2,5 und PM10) wirksam begrenzt werden. Die neuen Tests müssen unabhängig und transparent sein. Die Übereinstimmungsfaktoren werden strikt angewendet und sind so bemessen, dass sie nur die Unsicherheiten des Testverfahrens für Emissionen im praktischen Fahrbetrieb simulieren. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Mitgliedstaaten legen ein System routinemäßiger und nicht routinemäßiger Umweltinspektionen und Marktüberwachungsmaßnahmen sowie der öffentlichen Meldung beweglicher und ortsfester Quellen fest, damit sichergestellt ist, dass die Strategien und Maßnahmen tatsächlich eine Senkung der Emissionen unter realen Betriebsbedingungen bewirken. |
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Die Kommission legt bis zum … (*1) einen Legislativvorschlag zu einem EU-weiten System von Überwachungstests unter Betriebsbedingungen und für die öffentliche Meldung der Emissionsnormen für leichte Nutzfahrzeuge vor, das von der jeweils zuständigen Behörde verwaltet wird und mit dem überprüft wird, ob die Fahrzeuge und Motoren während ihrer gesamten Nutzungsdauer die für Euro VI geltenden Vorschriften erfüllen. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten können die stufenweise Beseitigung bodennaher Emissionsquellen fördern, indem sie sich im Verkehrs- und Treibstoffversorgungssektor für den Austausch durchlässiger Schlauchleitungen durch emissionsdichte Technologie einsetzen. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 4 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In den nationalen Luftreinhalteprogrammen ist angegeben, ob die Mitgliedstaaten beabsichtigen, eine Flexibilitätsregelung nach Artikel 5 in Anspruch zu nehmen. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Vor Annahme der endgültigen Fassung des Entwurfs ihres nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms konsultieren die Mitgliedstaaten in Einklang mit einschlägigem EU-Recht die zuständigen Behörden sämtlicher Ebenen, für die aufgrund ihrer besonderen Umweltzuständigkeit auf den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement die Durchführung des nationalen Luftreinhalteprogramms von besonderem Belang sein dürfte. Gegebenenfalls werden grenzüberschreitende Konsultationen im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht durchführt . |
5. Vor Annahme der endgültigen Fassung des Entwurfs ihres nationalen Luftreinhalteprogramms sowie sämtlicher Aktualisierungen des Programms konsultieren die Mitgliedstaaten in Einklang mit einschlägigem EU-Recht die zuständigen Behörden sämtlicher Ebenen, für die aufgrund ihrer besonderen Umweltzuständigkeit auf den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement die Durchführung des nationalen Luftreinhalteprogramms von besonderem Belang sein dürfte. An den Konsultationen nehmen auch die lokalen bzw . regionalen Behörden teil, die für die Umsetzung von Maßnahmen zur Emissionsminderung in bestimmten Gebieten und/oder Ballungszentren zuständig sind, wobei auch Gebiete und/oder Ballungszentren, die sich auf mindestens zwei Mitgliedstaaten erstrecken, zu berücksichtigen sind. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften sicher, dass im Zuge der Erarbeitung und Überprüfung der Entwürfe für nationale Luftreinhalteprogramme sowie der Aktualisierung solcher Programme vor Annahme einer endgültigen Fassung frühzeitig Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit konsultiert werden. Gegebenenfalls werden auch grenzüberschreitende Konsultationen im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht einschließlich Artikel 25 der Richtlinie 2008/50/EG durchgeführt. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Mitgliedstaaten ernennen ein eigenes unabhängiges Expertengremium, das den Entwurf der nationalen Luftreinhalteprogramme überprüft, um die Richtigkeit der Angaben und die Eignung der darin festgelegten Strategien und Maßnahmen zu beurteilen. Damit die Öffentlichkeit sich wirklich einbringen kann, werden die Ergebnisse dieser Überprüfung vor der Veröffentlichung des Entwurfs des nationalen Luftreinhalteprogramms öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 6 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission gibt Anleitung bezüglich der Maßnahmen zur Senkung der Emissionen, die — wie im Fall von Haushaltsheizungen und Straßenverkehr — nicht in Anhang III Teil 1 enthalten sind, von den Mitgliedstaaten aber in das nationale Luftreinhalteprogramm aufgenommen werden können. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8. Die Kommission kann Leitlinien für die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme veröffentlichen . |
8. Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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9. Die Kommission kann außerdem in Durchführungsrechtsakten das Format und die notwendigen Angaben für die Luftreinhalteprogramme der Mitgliedstaaten vorgeben . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 14 erlassen. |
9. Die Kommission gibt außerdem in Durchführungsrechtsakten das Format und die notwendigen Angaben für die Luftreinhalteprogramme der Mitgliedstaaten vor . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 14 erlassen. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a Fonds für saubere Luft Damit zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Richtlinie geeignete Maßnahmen getroffen werden können, sorgt die Kommission dafür, dass Zugang zu finanzieller Unterstützung besteht. Diese finanzielle Unterstützung wird unter anderem über die folgenden Kanäle bereitgestellt:
Die Kommission stellt sicher, dass die Finanzierungsverfahren unkompliziert, transparent und verschiedenen behördlichen Ebenen zugänglich sind. Die Kommission prüft, ob die Möglichkeit besteht, eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, bei der sich die Stellen problemlos über Finanzierungsquellen und Verfahren informieren können, die Projekten mit dem Schwerpunkt Luftverschmutzung zur Verfügung stehen. |
ÄnderungsantragAbänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Mitgliedstaaten, die die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 anwenden, nehmen in den informativen Inventarbericht des betreffenden Jahres folgende Angaben auf: |
entfällt |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7. Die Mitgliedstaaten erstellen die Emissionsinventare, einschließlich berichtigter Emissionsinventare, die Emissionsprognosen und den informativen Inventarbericht in Einklang mit Anhang IV. |
7. Die Mitgliedstaaten erstellen die Emissionsinventare, gegebenenfalls einschließlich berichtigter Emissionsinventare, die Emissionsprognosen und den informativen Inventarbericht in Einklang mit Anhang IV. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Soweit praktisch möglich sorgen die Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen in Anhang V für die Überwachung der nachteiligen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme. |
1. Die Mitgliedstaaten müssen die nachteiligen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme gemäß den Anforderungen nach Anhang V überwachen . |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Mitgliedstaaten koordinieren gegebenenfalls die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung mit anderen Überwachungsprogrammen, die auf der Grundlage des EU-Rechts, einschließlich der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30), eingerichtet wurden. |
2. Die Mitgliedstaaten koordinieren die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung mit anderen Überwachungsprogrammen, die auf der Grundlage des EU-Rechts, einschließlich der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30), eingerichtet wurden. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Luftreinhalteprogramme [innerhalb von drei Monaten ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, Datum vom OPOCE einzusetzen] und aktualisieren sie danach alle zwei Jahre. |
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Luftreinhalteprogramme bis zum … (*2) und aktualisieren sie danach alle zwei Jahre. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 4 aktualisiert, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten mit . |
Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 4 aktualisiert, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das aktualisierte Programm innerhalb von zwei Monaten. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Ab 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur ihre nationalen Emissionsinventare, Emissionsprognosen, räumlich aufgeschlüsselten Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und Berichte gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 in Einklang mit den Berichterstattungsfristen in Anhang I mit. |
2. Ab 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur ihre nationalen Emissionsinventare, Emissionsprognosen, räumlich aufgeschlüsselten Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und Berichte gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Artikel 7 Absätze 5 und 6 in Einklang mit den Berichterstattungsfristen in Anhang I mit. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen Emissionen und Prognosen für CH4 in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (31). |
entfällt |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 4 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Mitgliedstaaten überprüft die Kommission regelmäßig die Daten der nationalen Emissionsinventare. Diese Überprüfung umfasst Folgendes: |
4. Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Mitgliedstaaten überprüft die Kommission regelmäßig die Daten der nationalen Emissionsinventare und die nationalen Luftreinhalteprogramme . Diese Überprüfung umfasst Folgendes: |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 4 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Ergebnisse der Überprüfung durch die Kommission werden der Öffentlichkeit im Einklang mit Artikel 11 zugänglich gemacht. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Mindestens alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie , einschließlich einer Bewertung ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie . |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem … (*3) alle 30 Monate einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor . In dem Bericht beurteilt die Kommission |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In ihren Berichten über die für 2020, 2025 und 2030 von den Mitgliedstaaten erzielte Senkung der Emissionen gibt die Kommission gegebenenfalls auch die Gründe für die Nichterfüllung der Zielvorgaben an. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, dem EU-Recht zu entsprechen und die in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegten Grenzwerte für die Luftqualität einzuhalten, ist die Kommission gehalten, |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erstattet in jedem Fall wie oben vorgesehen über das Jahr 2025 Bericht und nimmt Angaben zur Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Emissionszwischenziele bzw. die Gründe für deren Nichterfüllung in den Bericht auf. Sie prüft , ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und berücksichtigt dabei die sektoralen Folgen deren Durchführung. |
Auf der Grundlage dieser Berichte prüft die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten , ob – auch auf der nationalen Ebene – weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und berücksichtigt dabei die sektoralen Folgen deren Durchführung. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Berichte gemäß Absatz 1 können eine Bewertung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie einschließen . |
2. Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten eine Bewertung der gesundheitlichen, ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie , einschließlich der Folgen für die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und der Kosten bei Nichtumsetzung . Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission nimmt auch eine Folgenabschätzung zu Quecksilber (Hg) vor, bevor eine nationale Emissionsreduktionsverpflichtung bestimmt wird, und legt erforderlichenfalls einen neuen Gesetzgebungsvorschlag vor. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a Das Europäische Forum für saubere Luft Die Kommission richtet ein Europäisches Forum für saubere Luft ein, um die koordinierte Durchführung des Programms „Saubere Luft für Europa“ zu ermöglichen und alle relevanten Akteure, einschließlich der auf allen relevanten Ebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Wirtschaft, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft, alle zwei Jahre zusammenzuführen. Das Forum für saubere Luft überwacht die Erstellung von Leitlinien zur Ausarbeitung und Durchführung nationaler Luftreinhalteprogramme und die Entwicklung der Emissionsreduktionspfade, einschließlich der Bewertung der Berichtspflichten. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu administrativen und rechtlichen Verfahren hat, sodass sie bei Handlungen und Unterlassungen zuständiger Behörden oder Privatpersonen im Falle der Nichteinhaltung der Richtlinie Beschwerde erheben können. Im Rahmen der Verfahren stehen entsprechende und wirksame Rechtsmittel, einschließlich einstweiliger Anordnungen, zur Verfügung, und die Verfahren sind angemessen, gerecht, zügig und nicht mit unerschwinglichen Kosten verbunden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über den Zugang zu diesen Verfahren veröffentlicht werden, und befassen sich mit der Einrichtung angemessener Beihilfesysteme, um die finanziellen oder sonstigen Hürden beim Zugang zu Rechtsmitteln abzubauen oder zu beseitigen. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Auf der Grundlage der in Artikel 10 Absatz 1 erwähnten Berichte bewertet die Kommission hinsichtlich NH3 bestehende rechtsverbindliche Emissionsreduktionsverpflichtungen aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung dessen, was die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG und des Protokolls zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und Bodennahem Ozon zum Übereinkommen über Weiträumige Grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 erreicht haben. Bis 2020 bewertet die Kommission den Fortschritt in Richtung auf die Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und berücksichtigt dabei unter anderem Folgendes:
Gegebenenfalls legt die Kommission Gesetzgebungsvorschläge für Ziele für die Zeit nach 2030 zur Verbesserung der Luftqualitätsnormen vor. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 11a Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens 2025 auf der Grundlage der Berichte nach Artikel 10 Absatz 1, um dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die Verwirklichung der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Werte für die Luftqualität und der im 7. Umweltaktionsprogramm formulierten langfristigen Zielsetzung tatsächlich Fortschritte erreicht werden. Insbesondere schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen an den nationalen Verpflichtungen zur Senkung der Emissionen nach Anhang II vor, wobei sie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung trägt. Auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 prüft die Kommission Maßnahmen zur Senkung der Emissionen des internationalen Seeverkehrs, insbesondere in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten und den ausschließlichen Wirtschaftszonen, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vor. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die EU und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten gewährleisten die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen (z. B. dem Umweltprogramm der Vereinten Nationalen (UNEP), der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)) auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, auch durch Informationsaustausch, um die Grundlage für Emissionsreduktionen zu verbessern. |
Die EU und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten gewährleisten die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen (z. B. dem Umweltprogramm der Vereinten Nationalen (UNEP), der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)) auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, auch durch Informationsaustausch, um die Grundlage für Emissionsreduktionen zu verbessern. Die Mitgliedstaaten führen zu emissionsbedingten Gefahren aufgrund angrenzender Industriegebiete, von denen die Länder gemeinsam betroffen sind, grenzübergreifende Konsultationen durch, und die betroffenen Mitgliedstaaten erarbeiten gemeinsame Pläne zur Senkung oder Beseitigung der Emissionen. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam , verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen spätestens bis zum … (*5) mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Maßnahmen. |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Unbeschadet des Absatzes 1 geben die Mitgliedstaaten die mit der Einhaltung von Vorschriften verbundenen Lasten nicht an die Behörden weiter, da diese nicht über die strategischen Befugnisse verfügen, die zur Erfüllung der Richtlinie nötig sind. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG wird folgender Buchstabe g angefügt: |
In Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG wird folgender Buchstaben g und h angefügt: |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 — Nummer 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abämderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Tabelle A — Zeile 4
Vorschlag der Kommission
|
Nationale Gesamtemissionen, nach Quellenkategorien |
|
Jährlich, ab 2005 bis Berichtsjahr minus 2 (X-2) |
15.2.**** |
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Tabelle A– Zeile 5
Vorschlag der Kommission
|
Vorläufige nationale Emissionen, nach aggregierten NFR-Sektoren(2) |
|
Jährlich , Berichtsjahr minus 1 (X-1) |
30.09. |
Geänderter Text
|
Vorläufige nationale Emissionen, nach aggregierten NFR-Sektoren(2) |
|
Alle zwei Jahre , Berichtsjahr minus 1 (X-1) |
31.12. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Tabelle C — Zeile 5
Vorschlag der Kommission
|
Emissionsprognosen, nach aggregierten Quellenkategorien |
|
Alle zwei Jahre für jedes Jahr ab dem Jahr X bis 2030 und, sofern verfügbar, bis 2040 und 2050 |
15.3. |
Geänderter Text
entfällt
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt A — Nummer 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt A — Nummer 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt A — Nummer 1 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt A — Nummer 1 — Buchstabe g a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt A — Nummer 1 — Buchstabe g b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt A — Nummer 1 — Buchstabe g c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt A — Nummer 3 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt A a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden prüfen die Mitgliedstaaten die folgenden Maßnahmen: |
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Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 1 — Abschnitt C a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Die Mitgliedstaaten verringern die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen außer Methan (NMVOC) durch Förderung des Einsatzes moderner, emissionsdichter Schlauchtechnologien, die in verschiedenen Sektoren zum Einsatz kommen. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Nummer 1 — Buchstabe a — Ziffer i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Nummer 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Nummer 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Buchstabe 1 — Buchstabe d a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Nummer 1 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Nummer 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Nummer 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III — Teil 2 — Nummer 2 — Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0249/2015).
(18) Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, COM(2012)0710 final vom 29.11.2012.
(18) Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, COM(2012)0710 final vom 29.11.2012.
(1a) Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1).
(21) Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.
(22) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
(22) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
(23) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.
(23) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.
(26) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
(26) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
(1a) Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24).
(1b) Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).
(1c) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(1d) Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13).
(1e) Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36).
(1f) Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87).
(1 g) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(1h) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(1i) Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32).
(1j) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
(1k) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Anlagen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
(1l) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(1m) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(1n) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(1o) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
(*1) Zwei Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie.
(30) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(30) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(*2) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(31) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG, ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.
(*3) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(*4) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(*5) ABl. bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.
Donnerstag, 29. Oktober 2015
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/209 |
P8_TA(2015)0386
EU-Agentur für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (COM(2014)0465 — C8-0110/2014 — 2014/0217(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 355/28)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0465), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0110/2014), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0048/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
fordert die Kommission auf, die administrative Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Europäischen Union umfassend zu analysieren und Möglichkeiten für die künftige Schaffung von Synergien im Rahmen dieser Zusammenarbeit zu ermitteln; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2014)0217
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Oktober 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur ▌Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/2219.)
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20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/210 |
P8_TA(2015)0387
Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (COM(2014)0040 — C7-0023/2014 — 2014/0017(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 355/29)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0040), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0023/2014), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 2014 (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2014 (2), |
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unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0120/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 56.
(2) ABl. C 271 vom 19.8.2014, S. 87.
P8_TC1-COD(2014)0017
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Oktober 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/2365.)