|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
|
2017/C 338/01 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
|
Gerichtshof |
|
|
2017/C 338/02 |
||
|
2017/C 338/03 |
||
|
2017/C 338/04 |
||
|
2017/C 338/05 |
||
|
2017/C 338/06 |
||
|
2017/C 338/07 |
||
|
2017/C 338/08 |
||
|
2017/C 338/09 |
||
|
2017/C 338/10 |
Rechtssache C-441/17: Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — Europäische Kommission/Republik Polen |
|
|
2017/C 338/11 |
||
|
2017/C 338/12 |
||
|
|
Gericht |
|
|
2017/C 338/13 |
||
|
2017/C 338/14 |
||
|
2017/C 338/15 |
||
|
2017/C 338/16 |
Rechtssache T-439/17: Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Yellow Window/EIGE |
|
|
2017/C 338/17 |
||
|
2017/C 338/18 |
Rechtssache T-512/17: Klage, eingereicht am 7. August 2017 — OCU u. a./SRB |
|
|
2017/C 338/19 |
||
|
2017/C 338/20 |
||
|
2017/C 338/21 |
Rechtssache T-564/17: Klage, eingereicht am 18. August 2017 — Tong Myong/Rat und Kommission |
|
|
2017/C 338/22 |
||
|
2017/C 338/23 |
||
|
2017/C 338/24 |
||
|
2017/C 338/25 |
Rechtssache T-209/17: Beschluss des Gerichts vom 23. August 2017 — ZGS/EUIPO (Schülerhilfe1) |
|
|
Berichtigungen |
|
|
2017/C 338/26 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-396/15 ( ABl. C 283 vom 28.8.2017 ) |
|
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 338/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Fidelidade-Companhia de Seguros SA/Caisse Suisse de Compensation, Fundo de Garantia Automóvel, Sandra Cristina Crystello Pinto Moreira Pereira, Sandra Manuela Teixeira Gomes Seemann, Catarina Ferreira Seemann, José Batista Pereira, Teresa Rosa Teixeira
(Rechtssache C-287/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Versicherungsvertrag, der auf der Grundlage falscher Angaben zum Eigentum an dem Fahrzeug und zur Identität des gewöhnlichen Fahrers des Fahrzeugs geschlossen wurde - Versicherungsnehmer - Fehlendes wirtschaftliches Interesse am Abschluss dieses Vertrags - Absolute Nichtigkeit des Versicherungsvertrags - Wirkung gegenüber geschädigten Dritten))
(2017/C 338/02)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fidelidade-Companhia de Seguros SA
Beklagte: Caisse Suisse de Compensation, Fundo de Garantia Automóvel, Sandra Cristina Crystello Pinto Moreira Pereira, Sandra Manuela Teixeira Gomes Seemann, Catarina Ferreira Seemann, José Batista Pereira, Teresa Rosa Teixeira
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirken würde, dass geschädigten Dritten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Nichtigkeit eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegengehalten werden kann, die aufgrund falscher anfänglicher Angaben des Versicherungsnehmers über die Identität des Eigentümers und des gewöhnlichen Fahrers des betreffenden Fahrzeugs oder aufgrund des Umstands, dass die Person, für die oder in deren Namen der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, kein wirtschaftliches Interesse am Abschluss dieses Vertrags hatte, eintritt.
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 27. Juni 2017 — Stefano Liberato/Luminita Luisa Grigorescu
(Rechtssache C-386/17)
(2017/C 338/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema die cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Stefano Liberato
Kassationsbeschwerdegegnerin: Luminita Luisa Grigorescu
Vorlagefragen
|
1. |
Wirkt sich ein Verstoß gegen die in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) enthaltenen Regeln der Rechtshängigkeit nur auf die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit aus, so dass Art. 24 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, oder kann ein solcher Verstoß im Gegenteil unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public ein Hindernis für die Anerkennung einer Entscheidung, die in dem Mitgliedstaat ergangen ist, dessen Gericht später angerufen wurde, in dem Mitgliedstaat darstellen, dessen Gericht zuerst angerufen wurde, wenn man berücksichtigt, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur auf die in den Art. 3 bis 14 enthaltenen Regeln für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, nicht aber auf Art. 19 verweist? |
|
2. |
Steht die Auslegung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003, wonach dieser nur ein Kriterium für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit darstellt, mit dem unionsrechtlichen Begriff der Rechtshängigkeit und mit der Funktion und der Zielsetzung dieser Bestimmung im Widerspruch, die dazu dient, eine Reihe von unabdingbaren Regeln aufzustellen, die zum verfahrensrechtlichen ordre public gehören, und mit der die Schaffung eines gemeinsamen Raums gewährleistet werden soll, der von Vertrauen und gegenseitiger Loyalität zwischen den Mitgliedstaaten in Verfahrensfragen geprägt ist und in dem die automatische Anerkennung und der freie Verkehr von Entscheidungen stattfinden kann? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 28. Juni 2017 — Presidenza del Consiglio dei Ministri/Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA
(Rechtssache C-387/17)
(2017/C 338/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Presidenza del Consiglio dei Ministri
Kassationsbeschwerdegegnerin: Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA
Vorlagefragen
Es wird um Beantwortung folgender Fragen im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren fraglichen Umstände ersucht, die eine gegen einen Mitgliedstaat als Gesetzgeber gerichtete Klage auf Ersatz von Schäden betreffen, welche durch eine aufgrund eines Gesetzes (Gesetz Nr. 684/1974) von 1976 bis 1980 erfolgte Zahlung von Zuschüssen an Schifffahrtsunternehmen in einem damals nicht liberalisierten Markt (Seekabotage) entstanden sein sollen, wobei diese Zuschüsse gemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (zuvor Art. 92 EG-Vertrag und jetzt Art. 107 AEUV) staatliche Beihilfen darstellen, die weder gemäß Art. 88 EG-Vertrag (zuvor Art. 93 EG-Vertrag und jetzt Art. 108 AEUV) angemeldet noch genehmigt worden waren:
|
a. |
Findet zur Einstufung dieser Beihilfen (als „bestehende“ und daher nicht „neue“) Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 (1) Anwendung (wo es heißt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck, bestehende Beihilfen“ … v] Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen“.), und falls ja, wie? Oder findet der Grundsatz (formal anderer Tragweite als der genannte positivrechtliche Grundsatz) Anwendung — und falls ja, wie –, den das Gericht mit dem Urteil vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-298/97 u. a. (Alzetta u. a./Kommission, Rn. 143) aufgestellt hat, das — soweit es für die hier zu erlassende Entscheidung relevant — vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P (Rn. 66 bis 69) bestätigt worden ist und dem zufolge „eine Beihilferegelung für einen Markt, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war, bei der Liberalisierung dieses Marktes als bereits bestehende Beihilferegelung anzusehen [ist], weil sie zum Zeitpunkt ihrer Einführung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 [später Art. 87 Abs. 1] des Vertrages fiel, der wegen der in ihm genannten Voraussetzungen, nämlich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Auswirkung auf den Wettbewerb, nur für die dem Wettbewerb geöffneten Wirtschaftszweige gilt“? |
|
b. |
Findet zur Einstufung der genannten Beihilfen Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 659/1999 Anwendung — und falls ja, wie –, nach dem diejenigen Beihilfen „bestehende“ sind, „die gemäß Artikel 15 als bereits bestehende Beihilfen gelten“, wobei dieser Art. 15 für die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bestimmt? Oder finden die vom Gerichtshof wiederholt bestätigten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Anwendung — und falls ja, wie (analog dem in der angeführten positivrechtlichen Vorschrift ausgedrückten Grundsatz oder nicht)? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 6. Juli 2017 — Acea Energia SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato u. a.
(Rechtssache C-406/17)
(2017/C 338/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Acea Energia SpA
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien), Autorità per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico (Behörde für Strom, Gas und das Wassersystem, Italien), Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien)
Vorlagefragen
|
1. |
Stehen der Zweck der „allgemeinen“ Richtlinie 2005/29/EG (1) als Sicherheitsnetz zum Schutz der Verbraucher sowie insbesondere der zehnte Erwägungsgrund, Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Beurteilung, ob die in den sektorspezifischen Richtlinien 2009/72/EG (2) und 2009/73/EG (3) zum Schutz des Nutzers vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen erfüllt wurden, in den Geltungsbereich der allgemeinen Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken fällt und dadurch das Eingreifen der sektorspezifischen Behörde — in der vorliegenden Rechtssache der AEEGSI — zur Ahndung eines Verstoßes gegen die sektorspezifische Richtlinie in allen Fällen ausschließt, in denen auch der Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraxis erfüllt sein kann? |
|
2. |
Ist der Grundsatz der Spezialität in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 als ein Grundsatz zu verstehen, der das Verhältnis zwischen Rechtsordnungen (allgemeine Rechtsordnung und sektorspezifische Rechtsordnung), das Verhältnis zwischen Rechtsvorschriften (allgemeinen Rechtsvorschriften und speziellen Rechtsvorschriften) oder das Verhältnis zwischen unabhängigen Behörden regelt, die für die Regulierung und Aufsicht über die jeweiligen Sektoren zuständig sind? |
|
3. |
Ist der Begriff „Kollision“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur in Fällen eines tiefgreifenden Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Regelung über unlautere Geschäftspraktiken und den übrigen Rechtsvorschriften europarechtlichen Ursprungs, die spezifische Aspekte der Geschäftspraktiken regeln, anwendbar, oder genügt es dafür, dass die fraglichen Rechtsvorschriften eine von den Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken abweichende Regelung treffen, so dass in Bezug auf denselben konkreten Fall eine Normenkollision entsteht? |
|
4. |
Bezieht sich der Begriff „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur auf Bestimmungen, die in den europäischen Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, sowie auf Rechtsvorschriften, die diese unmittelbar umsetzen, oder umfasst er auch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Grundsätze des Europarechts umgesetzt werden? |
|
5. |
Stehen der im zehnten Erwägungsgrund und in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 aufgestellte Grundsatz der Spezialität sowie Art. 37 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 der Richtlinie 2009/73 einer Auslegung der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegen, nach der immer dann, wenn in einem regulierten Sektor, in dem eine sektorspezifische Verbraucherschutzregelung gilt, in der die Regulierungs- und Sanktionierungsbefugnisse der sektorspezifischen Behörde zugewiesen werden, ein Verhalten auftritt, das unter den Begriff „aggressive Praxis“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 oder „unter allen Umständen aggressive Praxis“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2005/29 fällt, die allgemeine Regelung über unlautere Praktiken Anwendung finden muss, und zwar auch dann, wenn es eine dem Schutz der(selben) Verbraucher dienende sektorspezifische Regelung gibt, die sich auf Bestimmungen des Unionsrechts stützt, in denen die „aggressiven Praktiken“ und die „unter allen Umständen aggressiven Praktiken“ oder die „unlauteren Praktiken“ umfassend geregelt sind? |
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(2) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).
(3) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 6. Juli 2017 — Green Network SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato u. a.
(Rechtssache C-407/17)
(2017/C 338/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Green Network SpA
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien), Autorità per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico (Behörde für Strom, Gas und das Wassersystem, Italien), Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien)
Vorlagefragen
|
1. |
Stehen der Zweck der „allgemeinen“ Richtlinie 2005/29/EG (1) als Sicherheitsnetz zum Schutz der Verbraucher sowie insbesondere der zehnte Erwägungsgrund, Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Beurteilung, ob die in den sektorspezifischen Richtlinien 2009/72/EG (2) und 2009/73/EG (3) zum Schutz des Nutzers vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen erfüllt wurden, in den Geltungsbereich der allgemeinen Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken fällt und dadurch das Eingreifen der sektorspezifischen Behörde — in der vorliegenden Rechtssache der AEEGSI — zur Ahndung eines Verstoßes gegen die sektorspezifische Richtlinie in allen Fällen ausschließt, in denen auch der Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraxis erfüllt sein kann? |
|
2. |
Ist der Grundsatz der Spezialität in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 als ein Grundsatz zu verstehen, der das Verhältnis zwischen Rechtsordnungen (allgemeine Rechtsordnung und sektorspezifische Rechtsordnung), das Verhältnis zwischen Rechtsvorschriften (allgemeinen Rechtsvorschriften und speziellen Rechtsvorschriften) oder das Verhältnis zwischen unabhängigen Behörden regelt, die für die Regulierung und Aufsicht über die jeweiligen Sektoren zuständig sind? |
|
3. |
Ist der Begriff „Kollision“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur in Fällen eines tiefgreifenden Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Regelung über unlautere Geschäftspraktiken und den übrigen Rechtsvorschriften europarechtlichen Ursprungs, die spezifische Aspekte der Geschäftspraktiken regeln, anwendbar, oder genügt es dafür, dass die fraglichen Rechtsvorschriften eine von den Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken abweichende Regelung treffen, so dass in Bezug auf denselben konkreten Fall eine Normenkollision entsteht? |
|
4. |
Bezieht sich der Begriff „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur auf Bestimmungen, die in den europäischen Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, sowie auf Rechtsvorschriften, die diese unmittelbar umsetzen, oder umfasst er auch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Grundsätze des Europarechts umgesetzt werden? |
|
5. |
Stehen der im zehnten Erwägungsgrund und in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 aufgestellte Grundsatz der Spezialität sowie Art. 37 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 der Richtlinie 2009/73 einer Auslegung der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegen, nach der immer dann, wenn in einem regulierten Sektor, in dem eine sektorspezifische Verbraucherschutzregelung gilt, in der die Regulierungs- und Sanktionierungsbefugnisse der sektorspezifischen Behörde zugewiesen werden, ein Verhalten auftritt, das unter den Begriff „aggressive Praxis“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 oder „unter allen Umständen aggressive Praxis“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2005/29 fällt, die allgemeine Regelung über unlautere Praktiken Anwendung finden muss, und zwar auch dann, wenn es eine dem Schutz der(selben) Verbraucher dienende sektorspezifische Regelung gibt, die sich auf Bestimmungen des Unionsrechts stützt, in denen die „aggressiven Praktiken“ und die „unter allen Umständen aggressiven Praktiken“ oder die „unlauteren Praktiken“ umfassend geregelt sind? |
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(2) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).
(3) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 6. Juli 2017 — Enel Energia SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato u. a.
(Rechtssache C-408/17)
(2017/C 338/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Enel Energia SpA
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien), Autorità per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico (Behörde für Strom, Gas und das Wassersystem, Italien), Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien)
Vorlagefragen
|
1. |
Stehen der Zweck der „allgemeinen“ Richtlinie 2005/29/EG (1) als Sicherheitsnetz zum Schutz der Verbraucher sowie insbesondere der zehnte Erwägungsgrund, Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Beurteilung, ob die in den sektorspezifischen Richtlinien 2009/72/EG (2) und 2009/73/EG (3) zum Schutz des Nutzers vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen erfüllt wurden, in den Geltungsbereich der allgemeinen Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken fällt und dadurch das Eingreifen der sektorspezifischen Behörde — in der vorliegenden Rechtssache der AEEGSI — zur Ahndung eines Verstoßes gegen die sektorspezifische Richtlinie in allen Fällen ausschließt, in denen auch der Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraxis erfüllt sein kann? |
|
2. |
Ist der Grundsatz der Spezialität in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 als ein Grundsatz zu verstehen, der das Verhältnis zwischen Rechtsordnungen (allgemeine Rechtsordnung und sektorspezifische Rechtsordnung), das Verhältnis zwischen Rechtsvorschriften (allgemeinen Rechtsvorschriften und speziellen Rechtsvorschriften) oder das Verhältnis zwischen unabhängigen Behörden regelt, die für die Regulierung und Aufsicht über die jeweiligen Sektoren zuständig sind? |
|
3. |
Ist der Begriff „Kollision“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur in Fällen eines tiefgreifenden Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Regelung über unlautere Geschäftspraktiken und den übrigen Rechtsvorschriften europarechtlichen Ursprungs, die spezifische Aspekte der Geschäftspraktiken regeln, anwendbar, oder genügt es dafür, dass die fraglichen Rechtsvorschriften eine von den Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken abweichende Regelung treffen, so dass in Bezug auf denselben konkreten Fall eine Normenkollision entsteht? |
|
4. |
Bezieht sich der Begriff „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur auf Bestimmungen, die in den europäischen Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, sowie auf Rechtsvorschriften, die diese unmittelbar umsetzen, oder umfasst er auch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Grundsätze des Europarechts umgesetzt werden? |
|
5. |
Stehen der im zehnten Erwägungsgrund und in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 aufgestellte Grundsatz der Spezialität sowie Art. 37 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 der Richtlinie 2009/73 einer Auslegung der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegen, nach der immer dann, wenn in einem regulierten Sektor, in dem eine sektorspezifische Verbraucherschutzregelung gilt, in der die Regulierungs- und Sanktionierungsbefugnisse der sektorspezifischen Behörde zugewiesen werden, ein Verhalten auftritt, das unter den Begriff „aggressive Praxis“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 oder „unter allen Umständen aggressive Praxis“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2005/29 fällt, die allgemeine Regelung über unlautere Praktiken Anwendung finden muss, und zwar auch dann, wenn es eine dem Schutz der(selben) Verbraucher dienende sektorspezifische Regelung gibt, die sich auf Bestimmungen des Unionsrechts stützt, in denen die „aggressiven Praktiken“ und die „unter allen Umständen aggressiven Praktiken“ oder die „unlauteren Praktiken“ umfassend geregelt sind? |
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(2) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).
(3) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 10. Juli 2017 — Hera Comm Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Autorità per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico
(Rechtssache C-417/17)
(2017/C 338/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hera Comm Srl
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien), Autorità per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico (Behörde für Strom, Gas und das Wassersystem, Italien)
Vorlagefragen
|
1. |
Stehen der Zweck der „allgemeinen“ Richtlinie 2005/29/EG (1) als Sicherheitsnetz zum Schutz der Verbraucher sowie insbesondere der zehnte Erwägungsgrund, Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Beurteilung, ob die in den sektorspezifischen Richtlinien 2009/72/EG (2) und 2009/73/EG (3) zum Schutz des Nutzers vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen erfüllt wurden, in den Geltungsbereich der allgemeinen Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken fällt und dadurch das Eingreifen der sektorspezifischen Behörde — in der vorliegenden Rechtssache der AEEGSI — zur Ahndung eines Verstoßes gegen die sektorspezifische Richtlinie in allen Fällen ausschließt, in denen auch der Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraxis erfüllt sein kann? |
|
2. |
Ist der Grundsatz der Spezialität in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 als ein Grundsatz zu verstehen, der das Verhältnis zwischen Rechtsordnungen (allgemeine Rechtsordnung und sektorspezifische Rechtsordnung), das Verhältnis zwischen Rechtsvorschriften (allgemeinen Rechtsvorschriften und speziellen Rechtsvorschriften) oder das Verhältnis zwischen unabhängigen Behörden regelt, die für die Regulierung und Aufsicht über die jeweiligen Sektoren zuständig sind? |
|
3. |
Ist der Begriff „Kollision“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur in Fällen eines tiefgreifenden Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Regelung über unlautere Geschäftspraktiken und den übrigen Rechtsvorschriften europarechtlichen Ursprungs, die spezifische Aspekte der Geschäftspraktiken regeln, anwendbar, oder genügt es dafür, dass die fraglichen Rechtsvorschriften eine von den Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken abweichende Regelung treffen, so dass in Bezug auf denselben konkreten Fall eine Normenkollision entsteht? |
|
4. |
Bezieht sich der Begriff „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nur auf Bestimmungen, die in den europäischen Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, sowie auf Rechtsvorschriften, die diese unmittelbar umsetzen, oder umfasst er auch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Grundsätze des Europarechts umgesetzt werden? |
|
5. |
Stehen der im zehnten Erwägungsgrund und in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 aufgestellte Grundsatz der Spezialität sowie Art. 37 der Richtlinie 2009/72 und Art. 41 der Richtlinie 2009/73 einer Auslegung der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegen, nach der immer dann, wenn in einem regulierten Sektor, in dem eine sektorspezifische Verbraucherschutzregelung gilt, in der die Regulierungs- und Sanktionierungsbefugnisse der sektorspezifischen Behörde zugewiesen werden, ein Verhalten auftritt, das unter den Begriff „aggressive Praxis“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 oder „unter allen Umständen aggressive Praxis“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2005/29 fällt, die allgemeine Regelung über unlautere Praktiken Anwendung finden muss, und zwar auch dann, wenn es eine dem Schutz der(selben) Verbraucher dienende sektorspezifische Regelung gibt, die sich auf Bestimmungen des Unionsrechts stützt, in denen die „aggressiven Praktiken“ und die „unter allen Umständen aggressiven Praktiken“ oder die „unlauteren Praktiken“ umfassend geregelt sind? |
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(2) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).
(3) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Halduskohus (Estland), eingereicht am 18. Juli 2017 — Argo Kalda Mardi talu/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)
(Rechtssache C-435/17)
(2017/C 338/09)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tartu Halduskohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Argo Kalda Mardi talu
Beklagter: Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)
Vorlagefragen
|
1. |
Steht die Anforderung, Steingräber zu erhalten, die ein Mitgliedstaat an denjenigen stellt, der eine einheitliche Flächenzahlung sowie eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden beantragt, und bei deren Verletzung die in Art. 39 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 (1) der Kommission festgelegte Verwaltungssanktion einer Kürzung der Zahlungen um 3 % angewandt wird, im Einklang mit Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Verordnung Nr. 1306/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den in ihrem Anhang II festgelegten Mindeststandards? |
|
2. |
Wenn die erste Frage verneint wird, muss derjenige, der eine einheitliche Flächenzahlung sowie eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden beantragt, gemäß Art. 72 Abs. 1 Buchst. a, Art. 91 Abs. 1 und 2, Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, c und e der Verordnung Nr. 1307/2013 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates die Anforderungen hinsichtlich des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in seinem gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einhalten — um die Anwendung einer Verwaltungssanktion zu vermeiden — oder nur auf der landwirtschaftlichen Fläche, für die konkret eine Zahlung beantragt wird? |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/9 |
Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-441/17)
(2017/C 338/10)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) (im Folgenden: Habitat-Richtlinie) verstoßen hat, dass sie einen Anhang zum Waldbewirtschaftungsplan für den Forstbezirk Białowieża erlassen hat, ohne sich zu vergewissern, dass er sich nicht nachteilig auf die Unversehrtheit des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und besonderen Schutzgebiets (BSG) PLC200004 Puszcza Białowieska auswirkt; |
|
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie und Art. 4. Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie sowie der Vögel nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und der nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten entsprechen, für die das GGB und BSG PLC200004 Puszcza Białowieska eingerichtet wurde; |
|
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Habitat-Richtlinie verstoßen hat, dass sie keinen strengen Schutz für die in Anhang IV der Habitat-Richtlinie aufgeführten xylobionten Käfer (Scharlachroter Plattkäfer [Cucujus cinnaberinus], Goldstreifiger Prachtkäfer [Buprestis splendens], Rothalsiger Düsterkäfer [Phryganophilus ruficollis] und Drachenkäfer [Pytho kolwensis]) sichergestellt hat, d. h. ihre absichtliche Tötung und Störung sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Forstgebiet Białowieża nicht verboten hat, und |
|
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Buchst. b und d der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht den Schutz der in Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie angeführten Vogelarten sichergestellt hat, insbesondere des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos), des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus), des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum) und des Raufußkauzes (Aegolius funereus), bzw. nicht sichergestellt hat, dass sie im Forstgebiet Białowieża nicht getötet, während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht gestört und ihre Nester und Eier nicht absichtlich zerstört, beschädigt oder entfernt werden; |
|
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Minister für Umwelt der Republik Polen habe am 25. März 2016 unter Berufung auf die Ausbreitung des Buchdruckers (Ips typographus) einen Anhang zum Waldbewirtschaftungsplan von 2012 erlassen, der es erlaubt habe, die Holzgewinnung in den Wäldern des Forstgebiets Białowieża zu verdreifachen, nämlich von 63 471 m3 auf 188 000 m3 in den Jahren 2012 bis 2021, und in bisher von Interventionen ausgenommenen Gebieten Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung zu ergreifen, nämlich über hundertjährige, absterbende und tote Bäumen wie z. B. vom Buchdrucker befallene Fichten zu beseitigen — sogenannte Sanitärschnitte, Aufforstung und Verjüngung. Dieser Anhang stelle einen Plan im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie dar. Zur Unversehrtheit des Gebiets PLC200004 Puszcza Białowieska gehöre: der natürliche, von menschlicher Tätigkeit freie Charakter, ein hoher Anteil alter Bäume, darunter solche, die über hundert Jahre alt seien, eine große Zahl an stehenden und liegenden toten Bäumen (Totholz), das Vorkommen von Arten, die für naturbelassene Wälder typisch seien (xylobionte Käfer, Dreizehenspecht, Weißrückenspecht, Sperlingskauz, Raufußkauz). Die im Forstgebiet Białowieża durchgeführten Maßnahmen seien somit nicht mit Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie vereinbar, da die polnischen Behörden sich vor Erlass des Anhangs nicht vergewissert hätten, dass sich seine Annahme nicht nachteilig auf die Unversehrtheit dieses Gebiets auswirke.
Nach Erlass der Entscheidung Nr. 51 des Generaldirektors für Staatsforste vom 17. Februar 2017 sei mit der Beseitigung trockener und vom Buchdrucker befallener Bäume in allen Forstgebieten (Białowieża, Browsk, Hajnówka) begonnen worden, d. h. auf einer Fläche von etwa 34 000 Hektar (die Fläche des PLC200004 Puszcza Białowieska beträgt 63 147 Hektar).
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung in den Lebensräumen 91D0 (Moorwälder), 91E0 (Auenwälder mit Weiden, Pappeln, Erlen und Eschen), in den über hundertjährigen Waldbeständen im Lebensraum 9170 (subkontinentaler Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald), in den Lebensräumen des Weißrückenspechts, des Dreizehenspechts, des Sperlingskauzes, des Raufußkauzes, des Wespenbussards, des Zwergschnäppers, des Halsbandschnäppers und der Hohltaube sowie in den Lebensräumen der xylobionten Käfer Scharlachroter Plattkäfer, Boros schneideri, Rothalsiger Düsterkäfer, Drachenkäfer, Ungleicher Furchenwalzkäfer und Goldstreifiger Prachtkäfer wie auch die Beseitigung von über hundertjährigen toten Fichten und das Fällen von Bäumen im Rahmen der Ausweitung der Holzgewinnung im PLC200004 Puszcza Białowieska im Zusammenhang mit der Umsetzung der Entscheidung des Ministers für Umwelt der Republik Polen vom 25. März 2016 und der Entscheidung Nr. 51 des Generaldirektors für Staatsforste vom 17. Februar 2017 eine potenzielle Gefahr für die natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der Tiere und Vögel, die im Schutzaufgabenplan für das PLC 200004 Puszcza Białowieska aufgeführt seien, darstellten und die Umsetzung der darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur Bewahrung des ordnungsgemäßen Erhaltungszustands des PLC200004 Puszcza Białowieska verhinderten, was einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie darstelle.
Überdies verhinderten die oben beschriebenen auf der Grundlage des Anhangs eingeführten und den Lebensraum der streng geschützten xylobionten Käfer zerstörenden Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung die Durchführung konkreter besonderer Maßnahmen zur angemessenen Gewährleistung des Erhaltungszustands der in Anhang IVa der Habitat-Richtlinie aufgeführten vier Arten xylobionter Käfer (Scharlachroter Plattkäfer [Cucujus cinnaberinus], Goldstreifiger Prachtkäfer [Buprestis splendens], Rothalsiger Düsterkäfer [Phryganophilus ruficollis] und Drachenkäfer [Pytho kolwensis]).
Schließlich trägt die Kommission vor, dass die oben beschriebenen auf der Grundlage des Anhangs eingeführten Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung wegen der Zerstörung der Lebensräume des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos), des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus), des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum) und des Raufußkauzes (Aegolius funereus) gegen die Verpflichtung zur Sicherstellung des wirksamen Schutzes dieser Vogelarten verstoße, da sie die Zerstörung der Nester und das absichtliche Aufscheuchen dieser Vögel nicht verhinderten.
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 28. Juli 2017 — Brian Holohan, Richard Guilfoyle, Noric Guilfoyle und Liam Donegan/An Bord Pleanála
(Rechtssache C-461/17)
(2017/C 338/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Brian Holohan, Richard Guilfoyle, Noric Guilfoyle und Liam Donegan
Beklagter: An Bord Pleanála
Vorlagefrage
|
1. |
Hat die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) (Habitatrichtlinie) in geänderter Fassung zur Folge, dass ein Natura impact statement (Feststellung der Umweltauswirkungen) in vollem Umfang die Lebensräume und Arten nennen muss, für die das Gebiet in eine Liste aufgenommen wurde? |
|
2. |
Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass die möglichen Auswirkungen auf alle Arten (und nicht nur auf geschützte Arten), die zu einem geschützten Lebensraum beitragen und Teil dessen sind, in einem Natura Impact Statement genannt und erörtert werden müssen? |
|
3. |
Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass ein Natura impact statement ausdrücklich auf die Auswirkungen des geplanten Projekts auf geschützte Arten und Lebensräume sowohl in dem „besonderen Schutzgebiet“ als auch auf außerhalb dessen Grenzen befindliche Arten und Lebensräume eingehen muss? |
|
4. |
Hat die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2) in geänderter Fassung zur Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsfeststellung ausdrücklich die Frage behandeln muss, ob das geplante Projekt wesentliche Auswirkungen auf die in der Feststellung genannten Arten haben wird? |
|
5. |
Ist eine vom Projektträger bei der Umwelterträglichkeitsprüfung in Betracht gezogene und erörterte und/oder von einigen der beteiligten Interessengruppen befürwortete und/oder von der zuständigen Behörde in Betracht gezogene Alternative selbst dann als eine „der wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung anzusehen, wenn der Projektträger sie in einem frühen Stadium verworfen hat? |
|
6. |
Hat die Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung zur Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichende Angaben zu den Umweltauswirkungen einer jeden Alternative enthalten muss, um damit einen Vergleich der Wünschbarkeit der verschiedenen Alternativen unter Umweltgesichtspunkten zu ermöglichen, und/oder, dass in der Umweltverträglichkeitsfeststellung ausdrücklich dargestellt werden muss, in welcher Weise die Umweltauswirkungen der Alternativen berücksichtigt wurden? |
|
7. |
Findet das Erfordernis gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung, wonach bei der Auswahl durch den Projektträger Gründe „im Hinblick auf die Umweltauswirkungen“ herangezogen werden müssen, nur auf die ausgewählte Variante oder auch auf die geprüften wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten Anwendung, so dass auch bei der Prüfung dieser Alternativen ihre Umweltauswirkungen zu erörtern sind? |
|
8. |
Steht es in Einklang mit der Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie, dass Einzelheiten der Bauphase (wie z. B. die Lage des Baukomplexes und die Trassenführungen) einer Entscheidung nach Genehmigungserteilung vorbehalten werden können, und, wenn ja, steht es der zuständigen Behörde frei, zu erlauben, dass diese Punkte durch einseitige Entscheidung des Projektträgers im Kontext einer erteilten Projektgenehmigung festgelegt werden und der zuständigen Behörden mitzuteilen und nicht von ihr zu genehmigen sind? |
|
9. |
Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass eine zuständige Behörde verpflichtet ist, hinreichend detailliert und klar darzulegen, inwieweit das ihr vorgelegte wissenschaftliche Gutachten dafür spricht, vor Erteilung der Genehmigung des Projekts weitere Informationen einzuholen, um jeden Zweifel hinsichtlich der Bedeutung und Wirkung eines solchen Gutachtens zu zerstreuen? |
|
10. |
Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, Gründe oder detaillierte Gründe für die Zurückweisung einer Feststellung ihres Prüfers anzugeben, dass weitere Informationen oder eine wissenschaftliche Studie erforderlich seien, bevor das Projekt genehmigt werden könne? |
|
11. |
Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass eine zuständige Behörde bei der Durchführung einer angemessenen Prüfung jeden Bestandteil ihrer Entscheidung detailliert und ausdrücklich begründen muss? |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/12 |
Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-498/17)
(2017/C 338/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und E. Sanfrutos Cano)
Beklagter: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b Satz 2 und Art. 14 Buchst. c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit Deponien, die keine Zulassung für den Weiterbetrieb nach Art. 8 der Richtlinie erhalten haben, gemäß den Art. 7 Buchst. g und 13 der Richtlinie so bald wie möglich stillgelegt werden, bzw. dadurch, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass Deponien, die eine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, den Vorgaben der Richtlinie (mit Ausnahme der Vorgaben ihres Anhangs I Nr. 1) entsprechen. Dies betrifft die Deponien von: 1) Avigliano (Loc. Serre Le Brecce); 2) Ferrandina (Loc. Venita); 3) Genzano di Lucania (Loc. Matinella); 4) Latronico (Loc. Torre); 5) Lauria (Loc. Carpineto); 6) Maratea (Loc. Montescuro); 7) Moliterno (Loc. Tempa La Guarella); 8) Potenza (Loc. Montegrosso-Pallareta), eine Deponie, die spätestens im September 2016 hätte stillgelegt werden müssen; 9) Potenza (Loc. Montegrosso-Pallareta), eine für niemals genutzt erklärte Deponie; 10) Rapolla (Loc. Albero in Piano); 11) Roccanova (Loc. Serre); 12) Sant’Angelo Le Fratte (Loc. Farisi); 13) Campotosto (Loc. Reperduso); 14) Capistrello (Loc. Trasolero); 15) Francavilla (Valle Anzuca); 16) L’Aquila (Loc. Ponte delle Grotte); 17) Andria (D’Oria G.& C. s.n.c); 18) Canosa (CO.BE.MA); 19) Bisceglie (CO.GE.SER); 20) Andria (F.lli Acquaviva); 21) Trani (BAT-Igea s.r.l.); 22) Torviscosa (Società Caffaro); |
|
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit Deponien, die keine Zulassung für den Weiterbetrieb nach Art. 8 der Richtlinie erhalten haben, gemäß den Art. 7 Buchst. g und 13 der Richtlinie so bald wie möglich stillgelegt werden, und dies in Bezug auf die Deponien von: 23) Atella (Loc. Cafaro); 24) Corleto Perticara (Loc. Tempa Masone); 25) Marsico Nuovo (Loc. Galaino); 26) Matera (Loc. La Martella); 27) Pescopagano (Loc. Domacchia); 28) Rionero in Volture (Loc. Ventaruolo); 29) Salandra (Loc. Piano del Governo); 30) San Mauro Forte (Loc. Priati); 31) Senise (Loc. Palomabara); 32) Tito (Loc. Aia dei Monaci); 33) Tito (Loc. Valle del Forno); 34) Capestrano (Loc. Tirassegno); 35) Castellalto (Loc. Colle Coccu); 36) Castelvecchio Calvisio (Loc. Termine); 37) Corfinio (Loc. Cannucce); 38) Corfinio (Loc. Case querceto); 39) Mosciano S. Angelo (Loc. Santa Assunta); 40) S. Omero (Loc. Ficcadenti); 41) Montecorvino Pugliano (Loc. Parapoti); 42) San Bartolomeo in Galdo (Loc. Serra Pastore); 43) Trivigano (ex Cava Zof); 44) Torviscosa (Loc. La Valletta); |
|
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien regle die so genannten „vorhandenen“ Deponien, d. h. Deponien, die vor dem 16. Juli 2001, also vor Ablauf der in Art. 18 Abs. 1 vorgesehenen Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht, bereits über eine Zulassung verfügt hätten oder bereits in Betrieb gewesen seien. In Bezug auf diese Deponien sehe Art. 14 der Richtlinie vor, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bis zum 16. Juli 2009 entweder die Arbeiten, die notwendig seien, um die Deponie so nachzurüsten, dass sie die Vorgaben der Richtlinie erfülle, abschlössen (Art. 14 Buchst. c der Richtlinie) oder die Deponie endgültig stilllegten (Art. 14 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie).
Aus den von der Italienischen Republik im Rahmen des Vorverfahrens übermittelten Angaben gehe hervor, dass in Bezug auf 44 vorhandene Deponien weder der einen noch der anderen Vorgabe entsprochen worden sei, weshalb die Italienische Republik in Bezug auf diese Deponien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b Satz 2 und Buchst. c der Richtlinie verstoßen habe.
Gericht
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 2017 — Sigma Orionis/REA
(Rechtssache T-47/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsklausel - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 - Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen und die Beendigung von Finanzhilfevereinbarungen infolge einer Finanzprüfung - Beträge, die die REA im Rahmen der Ausführung von Finanzhilfevereinbarungen schulden soll - Antrag auf Schadensersatz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung))
(2017/C 338/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Sigma Orionis SA (Valbonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Antragsgegnerin: Exekutivagentur für die Forschung (REA) (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf sofortige Zahlung eines auf der Finanzhilfevereinbarung „FET-Event“ beruhenden Betrags durch die REA
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 2017 — Sigma Orionis/Kommission
(Rechtssache T-48/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft [2007 — 2013] und Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 - Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen und die Beendigung von Finanzhilfevereinbarungen infolge einer Finanzprüfung - Beträge, die die Kommission im Rahmen der Ausführung von Finanzhilfevereinbarungen schulden soll - Antrag auf Schadensersatz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung))
(2017/C 338/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Sigma Orionis SA (Valbonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und M. Siekierzyńska)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf sofortige Zahlung von auf verschiedenen Finanzhilfevereinbarungen beruhenden Beträgen durch die Kommission und auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses über die Beendigung dieser Finanzhilfevereinbarungen
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/15 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. August 2017 — Malta/Kommission
(Rechtssache T-653/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung [EG] Nr. 1224/2009 - Zwischen Malta und der Kommission ausgetauschte Dokumente - Greenpeace gewährter Zugang - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fumus boni iuris - Interessenabwägung))
(2017/C 338/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: A. Buhagiar)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erlassenen Beschlusses der Kommission vom 13. Juli 2016 über einen unter dem Aktenzeichen GestDem2015/5711A-018-2014 registrierten Antrag auf Zugang zu Dokumenten
Tenor
|
1. |
Die Vollziehung des auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erlassenen Beschlusses der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2016 über einen unter dem Aktenzeichen GestDem2015/5711 registrierten Antrag auf Zugang zu Dokumenten wird ausgesetzt, soweit mit diesem Beschluss Zugang zu von der Republik Malta stammenden Dokumenten gewährt wird. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/15 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Yellow Window/EIGE
(Rechtssache T-439/17)
(2017/C 338/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Yellow Window (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung vom 8. Mai 2017, mit der ihr Angebot im Verfahren EIGE/2017/OPER/04 „Female Genital Mutilation: Estimating Girls at Risk“ als nicht erfolgreich bewertet wurde, sowie nachfolgende Entscheidungen, das Angebot eines anderen Bieters als erfolgreich zu bewerten und den Vertrag an ihn zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
|
— |
den Beklagten zu verurteilen, Ersatz für den ihr entstandenen Schaden zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % zu zahlen, oder, hilfsweise, ihr eine Entschädigung [zuzüglich Zinsen in Höhe von] 8 % zuzusprechen; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Klagegründe gestützt:
|
1. |
Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und des sorgfältigen Handelns, Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit, offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
|
2. |
Widersprüchliche Begründung, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Bewertung des Angebots der Klägerin. |
|
3. |
Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung. |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/16 |
Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Mutualidad Complementaria de Previsión Social Renault España/Kommission und SRB
(Rechtssache T-501/17)
(2017/C 338/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Mutualidad Complementaria de Previsión Social Renault España (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Solana López)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
festzustellen, dass der SRB durch den Erlass des Beschlusses SRB/EES/2017/08 in der Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für das Finanzinstitut Banco Popular Español, S.A. europäisches Recht verletzt; |
|
— |
diesen Rechtsakt sowie spätere Durchführungsrechtsakte, die der SRB angenommen haben mag, mit Wirkung ex tunc für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/17 |
Klage, eingereicht am 7. August 2017 — OCU u. a./SRB
(Rechtssache T-512/17)
(2017/C 338/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Organización de Consumidores y Usuarios (OCU) (Madrid, Spanien) und 37 weitere Kläger
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
|
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
|
— |
die Art. 18 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären; |
|
— |
dem beklagten Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss SRB/EES/2017/08 des Ausschusses für die Einheitliche Abwicklung vom 7. Juni 2017 über die Festlegung des Abwicklungsplans für die Banco Popular Español, S.A.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechend denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/17 |
Klage, eingereicht am 11. August 2017 — Haufe-Lexware/EUIPO — Le Shi Holdings (Beijing) (Leshare)
(Rechtssache T-546/17)
(2017/C 338/19)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG (Freiburg im Breisgau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Le Shi Holdings (Beijing) Ltd (Peking, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Leshare“ — Anmeldung Nr. 13 883 301.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Juni 2017 in der Sache R 1691/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/18 |
Klage, eingereicht am 17. August 2017 — dm-drogerie markt/EUIPO — Albea Services (ALBÉA)
(Rechtssache T-562/17)
(2017/C 338/20)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: dm-drogerie markt Verwaltungs-GmbH (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und C. Mellein)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Albea Services (Gennevilliers, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „ALBÉA“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 210 553 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Mai 2017 in der Sache R 1870/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 25. Mai 2017 (Beschwerde Nr. R 1870/2016-1) aufzuheben und im Wege der Korrektur die Marke der Anmelderin zu löschen; hilfsweise |
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 25. Mai 2017 (Beschwerde Nr. R 1870/2016-1) aufzuheben und die Sache an das Harmonisierungsamt zurückzuverweisen; hilfsweise |
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 25. Mai 2017 (Beschwerde Nr. R 1870/2016-1) aufzuheben. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/19 |
Klage, eingereicht am 18. August 2017 — Tong Myong/Rat und Kommission
(Rechtssache T-564/17)
(2017/C 338/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: So Tong Myong (Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und S. Midwinter, QC, T. Brentnall und A. Stevenson, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2017, L 149, S. 67) und den Beschluss (GASP) 2017/994 des Rates vom 12. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2017, L 149, S. 75) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte den Kläger in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Einrichtungen aufnehmen; |
|
— |
den Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
|
1. |
Die Beklagten hätten die Aufnahme des Klägers weder angemessen noch ausreichend begründet. |
|
2. |
Die Beklagten hätten offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass im Fall des Klägers sämtliche Kriterien für eine Einbeziehung in die angefochtenen Maßnahmen erfüllt gewesen seien, für seine Einbeziehung gebe es keine tatsächliche Grundlage. |
|
3. |
Die Beklagten hätten ihre Befugnisse missbraucht, indem sie versucht hätten, das Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf seine Einbeziehung nach Art. 230 AEUV unwirksam zu machen und es dadurch zu umgehen, und/oder das Recht des Klägers auf Gleichbehandlung verletzt. |
|
4. |
Die Beklagten hätten die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt, indem sie ihm vor seiner neuerlichen Aufnahme in die Liste keine Nachweise vorgelegt hätten, auf die sie sich gestützt hätten. |
|
5. |
Die Beklagten hätten gegen Datenschutzgrundsätze verstoßen. |
|
6. |
Die Beklagten hätten die Grundrechte des Klägers, einschließlich seines Rechts auf Schutz seines Eigentums, Geschäftsbetriebs und guten Rufs ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise verletzt. |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/19 |
Klage, eingereicht am 18. August 2017 — Korea National Insurance Corporation/Rat und Kommission
(Rechtssache T-568/17)
(2017/C 338/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Korea National Insurance Corporation (Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und S. Midwinter, QC, T. Brentnall und A. Stevenson, Solicitors)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2017, L 149, S. 67), den Beschluss (GASP) 2017/994 des Rates vom 12. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2017, L 149, S. 75), den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates vom 10. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2017, L 208, S. 38) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1457 der Kommission vom 10. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2017, L 208, S. 33) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte die Klägerin in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Einrichtungen aufnehmen; |
|
— |
den Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
|
1. |
Die Beklagten hätten die Aufnahme der Klägerin weder angemessen noch ausreichend begründet. |
|
2. |
Die Beklagten hätten offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass im Fall der Klägerin sämtliche Kriterien für eine Einbeziehung in die angefochtenen Maßnahmen erfüllt gewesen seien; für deren Einbeziehung gebe es keine tatsächliche Grundlage. |
|
3. |
Die Beklagten hätten es unter Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf wirksamen Rechtsschutz unterlassen, der Klägerin Nachweise vorzulegen, die die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin erneut zu benennen, bevor sie wieder in die Liste aufgenommen worden sei, oder die Durchführung ihrer VN-Listung durch die EU angeblich stützten. |
|
4. |
Die Beklagten seien bei ihrer Entscheidung, die Klägerin infolge ihrer Benennung durch die VN in die Liste aufzunehmen, ihren Pflichten nicht nachgekommen. |
|
5. |
Die Beklagten hätten ihre Befugnisse missbraucht, indem sie versucht hätten, das Recht der Klägerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Bezug auf ihre Listung nach Art. 230 AEUV unwirksam zu machen und es dadurch zu umgehen, und/oder das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung verletzt. |
|
6. |
Die Beklagten hätten gegen Datenschutzgrundsätze verstoßen. |
|
7. |
Die Beklagten hätten die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, Geschäftsbetriebs und guten Rufs ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise verletzt. |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/20 |
Klage, eingereicht am 26. August 2017 — A & O Hotel and Hostel Friedrichshain/Kommission
(Rechtssache T-578/17)
(2017/C 338/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: A & O Hotel and Hostel Friedrichshain GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Heise und M. Lindner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung C(2017) 3220 final der Kommission vom 29. Mai 2017 betreffend die von Deutschland zugunsten der Jugendherberge Berlin Ostkreuz gGmbH (u. a.) durchgeführten nichtsteuerlichen Beihilfemaßnahmen SA.43145 (2016/FC) (ABl. 2017, C 193, S. 1) für nichtig zu erklären; sowie |
|
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.
Verletzung von wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 4 und Art 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) sowie gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV
|
— |
Die Kommission habe Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, indem die klagegegenständliche Entscheidung von ihr nach nur vorläufiger Prüfung getroffen worden sei, obwohl sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin beruft sich dabei darauf, dass die Kommission bei pflichtgemäßer Beurteilung der ihr vorliegenden Informationen und Angaben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der von Deutschland zugunsten der Jugendherberge Berlin Ostkreuz gGmbH (u. a.) rechtswidrig durchgeführten nichtsteuerlichen Beihilfemaßnahmen hätte haben müssen. |
|
— |
Soweit die Kommission auf diese bedenkenbegründenden Informationen und Angaben in der klagegegenständlichen Entscheidung nicht, nur unzureichend oder in wesentlichen Teilen zudem unzutreffend eingegangen sei, rügt die Klägerin ferner, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen hätte. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/21 |
Klage, eingereicht am 25. August 2017 — EOS Deutscher Inkasso-Dienst/EUIPO — IOS Finance EFC (IOS finance)
(Rechtssache T-583/17)
(2017/C 338/24)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Sorg)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IOS Finance EFC, SA (Barcelona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „IOS FINANCE“ — Unionsmarke Nr. 12 544 061
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 06/06/2017 in der Sache R 2262/2016-2
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/22 |
Beschluss des Gerichts vom 23. August 2017 — ZGS/EUIPO (Schülerhilfe1)
(Rechtssache T-209/17) (1)
(2017/C 338/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Berichtigungen
|
9.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/23 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-396/15
( Amtsblatt der Europäischen Union C 283 vom 28. August 2017 )
(2017/C 338/26)
Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-396/15, Herm. Sprenger/EUIPO — web2get (Form eines Gelenksteigbügels), muss wie folgt lauten:
Beschluss des Gerichts vom 30. Mai 2017 — Herm. Sprenger/EUIPO — web2get (Form eines Gelenksteigbügels)
(Rechtssache T-396/15) (1)
((Unionsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache))
(2017/C 283/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Herm. Sprenger GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Söder und A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: web2get GmbH & Co. KG (Dülmen, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2015 (Sache R 520/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der web2get GmbH & Co. KG und der Herm. Sprenger GmbH & Co. KG
Tenor
|
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Die Herm. Sprenger GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |