ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 332

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
4. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 332/01

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8222 — Knorr-Bremse/Haldex) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 332/02

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Oktober 2017: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 332/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8650 — LGP/CPA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

2017/C 332/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8626 — CRH/XI (RMAT)) ( 1 )

5

2017/C 332/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8659 — Equistone Partners Europe SAS/Groupe Bruneau) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6


 

Berichtigungen

2017/C 332/06

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 28. August 2017 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union [Pla i Llevant (g.U.)] ( ABl. C 284 vom 29.8.2017 )

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 332/1


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8222 — Knorr-Bremse/Haldex)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 332/01)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 1. Juni 2017 ist die Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses zwischen Knorr-Bremse und Haldex bei der Kommission eingegangen. Am 19. September 2017 unterrichtete(n) der/die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 332/2


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Oktober 2017: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. Oktober 2017

(2017/C 332/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1753

JPY

Japanischer Yen

132,77

DKK

Dänische Krone

7,4424

GBP

Pfund Sterling

0,88793

SEK

Schwedische Krone

9,5675

CHF

Schweizer Franken

1,1449

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3885

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,932

HUF

Ungarischer Forint

312,05

PLN

Polnischer Zloty

4,3102

RON

Rumänischer Leu

4,5910

TRY

Türkische Lira

4,2117

AUD

Australischer Dollar

1,5039

CAD

Kanadischer Dollar

1,4692

HKD

Hongkong-Dollar

9,1809

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6374

SGD

Singapur-Dollar

1,6016

KRW

Südkoreanischer Won

1 344,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1203

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8073

HRK

Kroatische Kuna

7,4975

IDR

Indonesische Rupiah

15 916,50

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9766

PHP

Philippinischer Peso

60,117

RUB

Russischer Rubel

68,1636

THB

Thailändischer Baht

39,279

BRL

Brasilianischer Real

3,7093

MXN

Mexikanischer Peso

21,4688

INR

Indische Rupie

76,9870


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 332/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8650 — LGP/CPA)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 332/03)

1.

Am 27. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Eine Reihe von Unternehmen, die von Leonard Green & Partner, L.P. („LGP“, USA) verwaltet und kontrolliert werden, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen CPA Global Group („CPA“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LGP ist eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die vor allem in Dienstleistungsunternehmen investiert, insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Unternehmens- und Gesundheits- sowie Einzelhandelsdienstleistungen.

CPA erbringt Rechtsberatungsdienstleistungen insbesondere im Zusammenhang mit Patentverlängerungen. Das Kerngeschäft des Unternehmens besteht darin, für seine Kunden Patente zu verwalten und in verschiedenen Rechtsordnungen regelmäßig zu verlängern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8650 — LGP/CPA

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 332/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8626 — CRH/XI (RMAT))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 332/04)

1.

Am 25. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CRH Zehnte Vermögensverwaltungs GmbH („CRH Zehnte“, Deutschland) kontrolliert von CRH plc (Irland),

XI (RMAT) Holdings GmbH („XI (RMAT)“, Deutschland), Holdinggesellschaft der Fels-Werke GmbH.

CRH Zehnte übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von XI (RMAT).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CRH: Herstellung und Vertrieb verschiedener Baumaterialien weltweit; drei Geschäftsbereiche: Heavyside (Zuschlagstoffe, Zement, Kalk und Beton), Lightside (Glas und Glaskonstruktionen, Bauzubehör, Fensterläden und Rollladen) und Vertrieb (von Heizungs- und Sanitärprodukten, Betrieb von Baustoffhandlungen und Baumärkten),

—   CRH Zehnte: hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft von CRH,

—   XI (RMAT): Holdinggesellschaft der Fels-Werke,

—   Fels-Werke GmbH: Abbau, Verarbeitung und Vertrieb von Kalk- und Kalksteinprodukten in Deutschland, der Tschechischen Republik und Russland; Herstellung von Gips und Mörtel. Der Zusammenschluss umfasst nicht den Verkauf des Kalkwerks Schraplau.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8626 — CRH/XI (RMAT)

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 332/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8659 — Equistone Partners Europe SAS/Groupe Bruneau)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 332/05)

1.

Am 26. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Equistone Partners Europe SAS (Frankreich);

Cusco Holding (Frankreich), Holdinggesellschaft der Unternehmensgruppe Bruneau.

Equistone Partners Europe SAS übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmensgruppe Bruneau.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Equistone Partners Europe SAS: Verwaltung von Beteiligungskapitalfonds;

—   Unternehmensgruppe Bruneau: Vertrieb von Büroartikeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8659 — Equistone Partners Europe SAS/Groupe Bruneau

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

4.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 332/7


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 28. August 2017 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union [Pla i Llevant (g.U.)]

( Amtsblatt der Europäischen Union C 284 vom 29. August 2017 )

(2017/C 332/06)

Seite 9, Nummer 5 Buchstabe b „Höchsterträge“:

Anstatt:

„11 000 Hektoliter je Hektar“

muss es heißen:

„11 000 Kilogramm je Hektar“.