ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
2. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 330/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 330/02

Rechtssache C-261/17 P: Rechtsmittel der Ccc Event Management GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. März 2017 in der Rechtssache T-889/16, Ccc Event Management GmbH gegen Gerichtshof der Europäischen Union, eingelegt am 15. Mai 2017

2

2017/C 330/03

Rechtssache C-327/17 P: Rechtsmittel der Cryo-Save AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 23. März 2017 in der Rechtssache T-239/15, Cryo-Save AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 31. Mai 2017

2

2017/C 330/04

Rechtssache C-344/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Torino (Italien), eingereicht am 9. Juni 2017 — IJDF Italy Srl/Violeta Fernando Dionisio, Alex Del Rosario Fernando

3

2017/C 330/05

Rechtssache C-350/17: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Juni 2017 — Mobit Soc.cons.arl/Regione Toscana

4

2017/C 330/06

Rechtssache C-351/17: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Juni 2017 — Autolinee Toscane SpA/Mobit S.c.a.r.l.

5

2017/C 330/07

Rechtssache C-375/17: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 21. Juni 2017 — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

5

2017/C 330/08

Rechtssache C-412/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2017 — Bundesrepublik Deutschland gegen Touring Tours und Travel GmbH

6

2017/C 330/09

Rechtssache C-444/17: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 21. Juli 2017 — Préfet des Pyrénées-Orientales/Abdelaziz Arib, Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier, Procureur général près la cour d'appel de Montpellier

7

2017/C 330/10

Rechtssache C-449/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 26. Juli 2017 — A & G Fahrschul-Akademie GmbH gegen Finanzamt Wolfenbüttel

8

2017/C 330/11

Rechtssache C-451/17: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 27. Juli 2017 — Walltopia AD/Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite — Veliko Tarnovo

9

2017/C 330/12

Rechtssache C-465/17: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 2. August 2017 — Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen Stadt Solingen

9

 

Gericht

2017/C 330/13

Rechtssache T-454/17: Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Pro NGO!/Kommission

11

2017/C 330/14

Rechtssache T-463/17: Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — Raise Conseil/EUIPO — Raizers (RAISE)

11

2017/C 330/15

Rechtssache T-472/17: Klage, eingereicht am 31. Juli 2017 — Wilhelm Sihn jr./EUIPO — in-edit (Camele’on)

12

2017/C 330/16

Rechtssache T-482/17: Klage, eingereicht am 28 Juli 2017 — Comercial Vascongada Recalde/Kommission und SRB

13

2017/C 330/17

Rechtssache T-483/17: Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — García Suárez u. a/Kommission und SRB

13

2017/C 330/18

Rechtssache T-484/17: Klage, eingereicht am 3. August 2017 — Fidesban u. a./SRB

14

2017/C 330/19

Rechtssache T-491/17: Klage, eingereicht am 1. August 2017 — Opere Pie d’Onigo/Kommission

14

2017/C 330/20

Rechtssache T-497/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und SRB

15

2017/C 330/21

Rechtssache T-498/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Álvarez de Linera Granda/Kommission und SRB

16

2017/C 330/22

Rechtssache T-499/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Esfera Capital Agencia de Valores/Kommission und SRB

17

2017/C 330/23

Rechtssache T-533/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — Next design+produktion/EUIPO — Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna)

18


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 330/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 318 vom 25.9.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 309 vom 18.9.2017

ABl. C 300 vom 11.9.2017

ABl. C 293 vom 4.9.2017

ABl. C 283 vom 28.8.2017

ABl. C 277 vom 21.8.2017

ABl. C 269 vom 14.8.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/2


Rechtsmittel der Ccc Event Management GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. März 2017 in der Rechtssache T-889/16, Ccc Event Management GmbH gegen Gerichtshof der Europäischen Union, eingelegt am 15. Mai 2017

(Rechtssache C-261/17 P)

(2017/C 330/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ccc Event Management GmbH (Prozessbevollmächtigter: A. Schuster, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 13. Juli 2017 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/2


Rechtsmittel der Cryo-Save AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 23. März 2017 in der Rechtssache T-239/15, Cryo-Save AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 31. Mai 2017

(Rechtssache C-327/17 P)

(2017/C 330/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Cryo-Save AG (Prozessbevollmächtigte: C. Onken, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 23.03.2017 in der Rechtssache T-239/15 aufzuheben;

der Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen Klagegrund geltend, nämlich einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (UMV) (1), Regel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (UMDV) (2) i.V.m. Art. 56 Abs. 2 UMV und Regeln 37, 39 UMDV, Art. 76 Abs. 1 UMV. Der Verstoß liege darin begründet, dass das Gericht den ersten Klagegrund der Klägerin und jetzigen Rechtsmitteführerin für unzulässig erachtet hat.

Mit ihrem ersten Klagegrund hatte die Klägerin und Rechtsmittelführerin die Unzu-lässigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls ihrer Unionsmarke gerügt. Zur Begrün-dung führte sie aus, dass der Antrag entgegen Art. 56 Abs. 2 UMV und Regel 37 Buchst. b Ziff. iv UMDV nicht hinreichend begründet wurde.

Das Gericht entschied, dass der erste Klagegrund der Klägerin und Rechtsmittelführerin unzulässig sei, da die Klägerin und Rechtsmittelführerin im Verfahren vor der Be-schwerdekammer keinen Verstoß gegen die Formerfordernisse des Art. 56 Abs. 2 UMV i.V.m. Regel 37 Buchst. b Ziff. iv UMDV geltend gemacht habe, die Prüfung der Be-schwerde auf die Prüfung der ernsthaften Benutzung begrenzt war und die Beschwerde-kammer die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls daher nicht zwingend habe prüfen müssen. Die Prüfung des ersten Klagegrundes durch das Gericht käme nach dessen Ansicht einer Erweiterung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens, mit dem die Beschwerdekammer befasst gewesen sei, gleich.

Dem tritt die Klägerin und Rechtsmittelführerin mit dem Argument entgegen, dass die Zulässigkeit eines Verfallsantrags eine Sachentscheidungsvoraussetzung darstellt, die von der Beklagten in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen ist, Artikel 76 Abs. 2 S. 1 UMV, Regel 39 Abs. 1, Regel 40 Abs. 1 S. 2 UMDV, Art. 64 Abs. 1 UMV, Regel 50 Abs. 1 UMDV. Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin und Rechtsmittelführerin die Frage der Zulässigkeit des Verfallsantrags vor der Beschwerdekammer spezifisch aufgeworfen hat.

Überdies habe die Löschungsabteilung der Beklagten die Zulässigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls von Amts wegen geprüft und die Voraussetzungen des Artikel 56 Abs. 2 UMV und der Regel 37 UMDV ausdrücklich als erfüllt angesehen. Der in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannte Grundsatz der funktionalen Kontinuität gebiete eine vollständige Überprüfung der Entscheidung der Löschungsabteilung, einschließlich der Beurteilung der Zulässigkeit des Verfallsantrags, durch die Beschwerdekammer. Zur Untermauerung ihrer Auffassung beruft sich die Klägerin u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichts in Sachen KLEENCARE, Urteil vom 23.09.2003, T-308/01, Rdnr. 24-26, 28, 29 und 32 (3), und HOOLIGAN, Urteil vom 01.02.2005, T-57/03, Rdnr. 22 und 25 (4)).

Schließlich hat die Klägerin und Rechtsmittelführerin die Zulässigkeit des Verfallsan-trags, wenn auch mit anderen Worten, sowohl im Verfahren vor der Löschungsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer durchaus beanstandet.

Aus allen drei vorgenannten Gründen sei die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf Erklärung des Verfalls Teil des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gewesen. Die Prüfung der Zulässigkeit des Verfallsantrags durch das Gericht sei darüber nicht hinausgegangen. Insoweit unterscheide sich die Rüge der Unzulässigkeit eines Verfallsantrags von der Geltendmachung neuer Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe bzw. dem verspäteten Verlangen des Nachweises der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke.


(1)  ABl. L 78, S. 1.

(2)  ABl. L 303, S. 1.

(3)  ECLI:EU:T:2003:241.

(4)  ECLI:EU:T:2005:29.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/3


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Torino (Italien), eingereicht am 9. Juni 2017 — IJDF Italy Srl/Violeta Fernando Dionisio, Alex Del Rosario Fernando

(Rechtssache C-344/17)

(2017/C 330/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: IJDF Italy Srl

Antragsgegner: Violeta Fernando Dionisio, Alex Del Rosario Fernando

Vorlagefrage

Sind die Richtlinie 93/13/EWG (1), Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei im Zusammenhang stehenden Verfahren, insbesondere bei einer Bürgschaftsforderung, die mit der Hauptsache im Zusammenhang steht, die gemeinsame Verhandlung vor demselben Gericht anordnet, auch wenn diese Regelung dazu führt, dass die gerichtliche Zuständigkeit für die Bürgschaftsforderung einem anderen Gericht als dem Gericht des Aufenthaltsorts oder des — auch gewählten — Wohnsitzes des Verbrauchers zugewiesen wird?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/4


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Juni 2017 — Mobit Soc.cons.arl/Regione Toscana

(Rechtssache C-350/17)

(2017/C 330/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Mobit Soc.cons.arl

Rechtsmittelgegnerin: Regione Toscana

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) (insbesondere bezüglich des Verbots — nach Buchst. b und d — für einen internen Betreiber, an einem Extra-moenia-Vergabeverfahren teilzunehmen) auch auf eine Vergabe anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte?

2.

Kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts, an die eine staatliche Stelle Nahverkehrsdienste direkt vergeben hat, abstrakt als „interner Betreiber“ — im Sinne der Verordnung und gegebenenfalls in Analogie zur Ratio der Rechtsprechung zum Institut der „In-House“-Vergabe — eingestuft werden, wenn sie organisatorisch sowie unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle unmittelbar mit der staatlichen Stelle verbunden ist und ihr Kapital (ausschließlich oder anteilig zusammen mit anderen öffentlichen Einrichtungen) vom Staat gehalten wird?

3.

Ist bei einer Direktvergabe von Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen, die Tatsache, dass die betreffende staatliche Stelle nach der Vergabe eine öffentliche Verwaltungseinrichtung mit Organisationsbefugnissen in Bezug auf die fraglichen Dienste (wobei sie im Übrigen die ausschließliche Befugnis zur Konzessionserteilung behält) — eine Einrichtung, die keine der Kontrolle über eigene Dienststellen entsprechende Kontrolle über den Zuschlagsempfänger ausübt — gründet, ein Umstand, der geeignet ist, die in Rede stehende Vergabe der Regelung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zu entziehen?

4.

Wenn die ursprüngliche Laufzeit eines direkt vergebenen Auftrags nach der am 3. Dezember 2039 ablaufenden 30-jährigen Frist (die mit dem Inkrafttreten der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 beginnt) endet, führt dies dann zur Unvereinbarkeit der Vergabe mit den in Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung niedergelegten Grundsätzen oder ist dieser Rechtsverstoß durch eine stillschweigende Verkürzung „ex lege“ (Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2) auf die genannte 30-jährige Frist automatisch als in jeder rechtlichen Hinsicht geheilt anzusehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/5


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Juni 2017 — Autolinee Toscane SpA/Mobit S.c.a.r.l.

(Rechtssache C-351/17)

(2017/C 330/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Autolinee Toscane SpA

Rechtsmittelgegnerin: Mobit S.c.a.r.l.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) (insbesondere bezüglich des Verbots — nach Buchst. b und d — für einen internen Betreiber, an einem Extra-moenia-Vergabeverfahren teilzunehmen) auch auf eine Vergabe anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte?

2.

Kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts, an die eine staatliche Stelle Nahverkehrsdienste direkt vergeben hat, abstrakt als „interner Betreiber“ — im Sinne der Verordnung und gegebenenfalls in Analogie zur Ratio der Rechtsprechung zum Institut der „In-House“-Vergabe — eingestuft werden, wenn sie organisatorisch sowie unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle unmittelbar mit der staatlichen Stelle verbunden ist und ihr Kapital (ausschließlich oder anteilig zusammen mit anderen öffentlichen Einrichtungen) vom Staat gehalten wird?

3.

Ist bei einer Direktvergabe von Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen, die Tatsache, dass die betreffende staatliche Stelle nach der Vergabe eine öffentliche Verwaltungseinrichtung mit Organisationsbefugnissen in Bezug auf die fraglichen Dienste (wobei sie im Übrigen die ausschließliche Befugnis zur Konzessionserteilung behält) — eine Einrichtung, die keine der Kontrolle über eigene Dienststellen entsprechende Kontrolle über den Zuschlagsempfänger ausübt — gründet, ein Umstand, der geeignet ist, die in Rede stehende Vergabe der Regelung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zu entziehen?

4.

Wenn die ursprüngliche Laufzeit eines direkt vergebenen Auftrags nach der am 3. Dezember 2039 ablaufenden 30-jährigen Frist (die mit dem Inkrafttreten der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 beginnt) endet, führt dies dann zur Unvereinbarkeit der Vergabe mit den in Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung niedergelegten Grundsätzen oder ist dieser Rechtsverstoß durch eine stillschweigende Verkürzung „ex lege“ (Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2) auf die genannte 30-jährige Frist automatisch als in jeder rechtlichen Hinsicht geheilt anzusehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/5


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 21. Juni 2017 — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-375/17)

(2017/C 330/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd

Rechtsmittelgegner: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz — dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der des Art. 1 Abs. 653 der Legge di stabilità (Stabilitätsgesetz 2015) und der betreffenden Durchführungsregelungen entgegenstehen, die für den Betrieb des Lottospiels, nicht aber für andere Glücksspiele, Prognosewettbewerbe oder Wetten das Modell einer ausschließlich auf einen Konzessionär zugeschnittenen Konzessionsvergabe vorsieht?

2.

Sind die Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere das Niederlassungsrecht, die Dienstleistungsfreiheit und die Richtlinie 2014/23/EU (1) sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz — dahin auszulegen, dass sie einer Vergabebekanntmachung entgegenstehen, die einen Richtwert vorsieht, der im Hinblick auf die wirtschaftlich-finanziellen und technisch-organisatorischen Kapazitätserfordernisse, wie sie die Abschnitte 5.3, 5.4, 11, 12.4 und 15.3 des Lastenhefts bezüglich der Konzessionsvergabe für das Lottospiel vorsehen, weit überhöht und ungerechtfertigt ist?

3.

Sind die Bestimmungen des Unionsrechts — insbesondere das Niederlassungsrecht, die Dienstleistungsfreiheit und die Richtlinie 2014/23/EU sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz — dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die zur Entscheidung zwingt, entweder eine neue Konzession zu erwerben oder die Freiheit der Erbringung grenzüberschreitender Wettleistungen in Anspruch zu nehmen — eine Alternative, wie sie sich aus Art. 30 des Vertragsentwurfs ergibt –, so dass die Entscheidung für eine Teilnahme an der Ausschreibung zur Vergabe der neuen Konzession den Verzicht auf die grenzüberschreitende Tätigkeit erfordern würde, obwohl die Rechtmäßigkeit der letztgenannten Tätigkeit bereits mehrfach vom Gerichtshof bestätigt wurde?


(1)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/6


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2017 — Bundesrepublik Deutschland gegen Touring Tours und Travel GmbH

(Rechtssache C-412/17)

(2017/C 330/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland

Klägerin und Revisionsbeklagte: Touring Tours und Travel GmbH

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 22, 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) der nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die Busunternehmen im Linienverkehr über eine Schengen-Binnengrenze im Ergebnis verpflichtet, die Grenzübertrittsdokumente ihrer Passagiere vor dem Überschreiten einer Binnengrenze zu kontrollieren, um einer Beförderung von Ausländern ohne Pass und Aufenthaltstitel in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen zu wirken?

Insbesondere:

a)

Stellt die generelle gesetzliche Pflicht oder die an einzelne Beförderungsunternehmen gerichtete behördliche Verpflichtung, Ausländer nicht ohne den erforderlichen Pass oder einen erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet zu befördern, die nur durch eine Kontrolle der Grenzübertrittspapiere aller Passagiere vor Überschreiten der Binnengrenze durch die Beförderungsunternehmen erfüllt werden kann, eine Personenkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne von Art. 22 Schengener Grenzkodex dar bzw. ist sie einer solchen gleichzustellen?

b)

Ist die Auferlegung der unter 1) genannten Pflichten an Art. 23 Buchst. a Schengener Grenzkodex zu messen, obwohl die Beförderungsunternehmer keine „polizeilichen Befugnisse“ im Sinne dieser Vorschrift ausüben und mit der staatlichen Inpflichtnahme zu Kontrollen auch nicht förmlich zur Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse ermächtigt werden?

c)

Falls Frage 1 b) bejaht wird: Liegt in den von den Beförderungsunternehmern geforderten Kontrollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 23 Buchst. a Satz 2 Schengener Grenzkodex eine unzulässige Maßnahme gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen?

d)

Ist die Auferlegung der unter 1) genannten Pflichten, soweit sie Busunternehmen im Linienverkehr betrifft, an Art. 23 Buchst. b Schengener Grenzkodex zu messen, wonach die Befugnis von Beförderungsunternehmern zu Sicherheitskontrollen bei Personen in See- und Flughäfen das Ausbleiben von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht berührt? Folgt daraus die Unzulässigkeit von Kontrollen im Sinne von Frage 1 auch außerhalb von See- und Flughäfen, wenn sie keine Sicherheitskontrollen darstellen und nicht auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen?

2.

Gestatten Art. 22, 23 Schengener Grenzkodex nationale Regelungen, nach denen zur Einhaltung der Pflicht eine Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung gegen ein Busunternehmen erlassen werden kann, wenn infolge der unterlassenen Kontrollen auch Ausländer ohne Pass und Aufenthaltstitel in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befördert worden sind?


(1)  ABl. L 77, S. 1.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/7


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 21. Juli 2017 — Préfet des Pyrénées-Orientales/Abdelaziz Arib, Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier, Procureur général près la cour d'appel de Montpellier

(Rechtssache C-444/17)

(2017/C 330/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Préfet des Pyrénées-Orientales

Kassationsbeschwerdegegner: Abdelaziz Arib, Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier, Procureur général près la cour d'appel de Montpellier

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/399 vom 9. März 2016 (1), wonach bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die einschlägigen Bestimmungen des Titels II (über die Außengrenzen) entsprechend Anwendung finden, dahin auszulegen, dass die wiedereingeführten Kontrollen an einer Binnengrenze eines Mitgliedstaats den an einer Außengrenze durchgeführten Kontrollen bei ihrer Überschreitung durch einen nicht zur Einreise berechtigten Drittstaatsangehörigen gleichzustellen sind?

2.

Erlauben es unter den gleichen Umständen der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen diese Verordnung und die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (2), die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Befugnis für die Mitgliedstaaten, an ihren Außengrenzen weiterhin vereinfachte nationale Rückführungsverfahren durchzuführen, auf den Fall eines Drittstaatsangehörigen anzuwenden, der eine Grenze überschreitet, an der die Kontrollen wiedereingeführt wurden?

3.

Falls die letztgenannte Frage bejaht wird, stehen dann die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie einer nationalen Regelung wie Art. L. 621 2 des Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile (Gesetzbuch über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht) entgegen, wonach die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen, für den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist, in das Inland mit Freiheitsstrafe bedroht ist?


(1)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77, S. 1).

(2)  ABl. L 348, S. 98.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 26. Juli 2017 — A & G Fahrschul-Akademie GmbH gegen Finanzamt Wolfenbüttel

(Rechtssache C-449/17)

(2017/C 330/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A & G Fahrschul-Akademie GmbH

Beklagter: Finanzamt Wolfenbüttel

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1?

2.

Sollte Frage 1 zu bejahen sein:

Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (Bundesgesetzblatt I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (Bundesgesetzblatt I 2016, 2722, Fahrlehrergesetz), und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?

3.

Sollte Frage 2 zu verneinen sein:

Setzt der Begriff des „Privatlehrers“ in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt?

4.

Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein:

Wird ein Unterrichtender immer dann bereits als „Privatlehrer“ im Sinne des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem tätig, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, oder sind an das Merkmal „Privatlehrer“ weitere Anforderungen zu stellen?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/9


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 27. Juli 2017 — „Walltopia“ AD/Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite — Veliko Tarnovo

(Rechtssache C-451/17)

(2017/C 330/11)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Walltopia“ AD

Beklagter: Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite — Veliko Tarnovo

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass die dort angesprochene Person, die eine Beschäftigung ausübt, nicht den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat, wenn diese Person nach den in Art. 1 Buchst. l der Grundverordnung genannten nationalen Rechtsvorschriften unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung nicht die Eigenschaft eines Versicherten in diesem Mitgliedstaat besaß?

2.

Ist es — falls die erste Vorlagefrage verneint wird — zulässig, dass das nationale Gericht bei der Auslegung von Inhalt und Sinn des Begriffs „unterliegt“ in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 und in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 die Mitgliedsstaatsangehörigkeit der Person berücksichtigt, wenn die Person, die eine Beschäftigung ausübt, ohnehin nur aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft den nationalen Rechtsvorschriften unterlag?

3.

Darf — falls auch die zweite Vorlagefrage verneint wird — das nationale Gericht bei der Anwendung des in der zweiten Vorlagefrage genannten Begriffs den gewöhnlichen und dauerhaften Aufenthalt der Person, die eine Beschäftigung ausübt, im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 berücksichtigen?

4.

Welche Auslegungselemente hat — falls auch die dritte Vorlagefrage verneint wird — das nationale Gericht bei der Ermittlung des Inhalts des Begriffs „unterliegt … den Rechtsvorschriften“ in den Bestimmungen von Art. 12 Abs. 1 der Grundverordnung und von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 987/2009] zu berücksichtigen, um diese Bestimmungen ihrem genauen Sinn entsprechend anzuwenden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) (ABl. 2009, L 284, S. 1).


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/9


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 2. August 2017 — Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen Stadt Solingen

(Rechtssache C-465/17)

(2017/C 330/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S

Beklagte: Stadt Solingen

Weitere Verfahrensbeteiligte: Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Bergisch Land e.V., Malteser Hilfsdienst e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Solingen e.V.

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr“ im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU (1), die unter die CVP-Codes 7525000-7 (Rettungsdienste) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallen?

2.

Kann Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU so verstanden werden, dass „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ insbesondere solche Hilfsorganisationen sind, die nach nationalem Recht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind?

3.

Sind „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU solche, deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen?

4.

Ist der Transport eines Patienten in einem Krankenwagen bei Betreuung durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer (sog. qualifizierter Krankentransport) ein „Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU, der von der Bereichsausnahme nicht erfasst ist und für den die Richtlinie 2014/24/EU gilt?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG; ABl. L 94, S. 65.


Gericht

2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/11


Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — „Pro NGO!“/Kommission

(Rechtssache T-454/17)

(2017/C 330/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger:„Pro NGO!“ (Non-Governmental-Organisations/Nicht-Regierungs-Organisationen) e.V. (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Scheid)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission ARES (2017) 2484833 vom 16. Mai 2017 für nichtig zu erklären; sowie

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Unvollständige Erhebung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes

Der Kläger rügt, dass die Beklagte weder beachtete hätte, dass der externe Wirtschaftsprüfer, Ernst & Young, nachträglich seine ursprüngliche Feststellung berichtigt habe, noch, dass die Projektkoordinatorin erklärt habe, die Unterlagen selbst vorgelegt zu haben.

2.

Zweiter Klagegrund: Bewertung des Sachverhalts im Widerspruch zu anderen Berichten

Ferner hätte die Beklagte eine ermessensfehlerhafte Bewertung des vertragsgemäßen Verhaltens des Klägers im Widerspruch zu den Feststellungen im Final Audit Report und im OLAF Report angewandt.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Schließlich sei dem Kläger erst mehrere Jahre nach der Verfahrenseinleitung die Möglichkeit eingeräumt worden, entscheidende Dokumente einzusehen, wobei diese teilweise unkenntlich gemacht worden wären.

Zudem bestünde keine rechtliche Verpflichtung des Klägers, Ausschreibungen durchzuführen oder Ausschreibungsregelungen konkret im Projekt zu beachten.

Der Kläger würde auch keine Verantwortung für Handlungen des Projektpartners der Europäischen Union tragen.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/11


Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — Raise Conseil/EUIPO — Raizers (RAISE)

(Rechtssache T-463/17)

(2017/C 330/14)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Kläger: Raise Conseil (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Fajgenbaum)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Raizers (Paris)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Unionswortmarke RAISE — Unionsmarke Nr. 11 508 967.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2017 in der Sache R 1606/2016-5.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Unionsmarke RAISE Nr. 11 508 967 wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hinsichtlich der Dienstleistungen „Finanzwesen; Erteilung von Finanzauskünften; Vermögensverwaltung; Finanzierungen; Finanzanalysen; Kapitalbildung oder -anlagen; Finanzielle Beratung; Finanzielle Förderung; Darlehen (Finanzierung); Finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); Bildung und Platzierung von Fonds; Factoring; Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken; Börsenkursnotierung; Effektengeschäfte; Geldgeschäfte; Geldwechselgeschäfte; Erstellung von Steuerschätzungen und -gutachten; Dienstleistungen zur finanziellen Vorsorge; Dienstleistungen einer Direktbank; Ausgabe von Reiseschecks oder Kreditkarten; Immobilienwesen; Schätzung von Immobilien“ in Klasse 36 für nichtig erklärt worden ist;

Raizers, dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren, seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers, einschließlich der Vertretungskosten, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/12


Klage, eingereicht am 31. Juli 2017 — Wilhelm Sihn jr./EUIPO — in-edit (Camele’on)

(Rechtssache T-472/17)

(2017/C 330/15)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Wilhelm Sihn jr. GmbH & Co. KG (Niefern-Öschelbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Twelmeier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: in-edit S.à.r.l. (Bad-Mondorf, Luxemburg)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Camele’on“ — Anmeldung Nr. 13 317 714.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Mai 2017 in der Sache R 570/2016-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die der Wilhelm Sihn jr. GmbH & Co. KG entstandenen Kosten aufzuerlegen;

die in-edit S.à.r.l. im Fall ihres Beitritts zum Verfahren zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/13


Klage, eingereicht am 28 Juli 2017 — Comercial Vascongada Recalde/Kommission und SRB

(Rechtssache T-482/17)

(2017/C 330/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Comercial Vascongada Recalde, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rivas Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08) mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für das Unternehmen Banco Popular Español SA und den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären;

die Beklagten zum Ersatz des Schadens aufgrund des Wertverlusts der Aktien der Banco Popular Español, S.A., die die Comercial Vascongada Recalde, SA., besitzt, zu verurteilen, wobei für die Bemessung des Schadensersatzes der Unterschied zum Wert der Aktien am 6. Juni 2017, d. h. 133 385,04 Euro, zuzüglich der entsprechenden Zinsen heranzuziehen ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 18 Abs. 4 Buchst c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), da sich die Banco Popular nicht in einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Situation des „Ausfalls“ befunden habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 10, Art. 10 Abs. 11 und Art. 21 Abs. [3] Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014, da es Alternativen zur Abwicklung der Banco Popular gegeben habe.


(1)  ABl. 2014, L 225, S. 1.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/13


Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — García Suárez u. a/Kommission und SRB

(Rechtssache T-483/17)

(2017/C 330/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: María de la Soledad García Suárez (Madrid, Spanien), María del Carmen Chueca García (Madrid), Sol María Chueca García (Madrid), Alejandro María Chueca García (Madrid), José María Chueca García (Madrid) und Ignacio María Chueca García (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rivas Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08) mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für das Unternehmen Banco Popular Español SA und den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären;

die Beklagten zum Ersatz des Schadens aufgrund des Wertverlusts der Aktien der Banco Popular Español, S.A., die die Kläger besitzen, zu verurteilen, wobei für die Bemessung des Schadensersatzes der Unterschied zum Wert der Aktien am 6. Juni 2017, d. h. 9 212,34 Euro, zuzüglich der entsprechenden Zinsen heranzuziehen ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/14


Klage, eingereicht am 3. August 2017 — Fidesban u. a./SRB

(Rechtssache T-484/17)

(2017/C 330/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Fidesban, SA (Madrid, Spanien) und weitere 69 Kläger (Prozessbevollmächtigter: R. Pelayo Jiménez, abogado)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08) für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie die in der Rechtssache T-478/17, Mutualidad General de la Abogacía u. a./Einheitlicher Entwicklungsausschuss, geltend gemachten.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/14


Klage, eingereicht am 1. August 2017 — Opere Pie d’Onigo/Kommission

(Rechtssache T-491/17)

(2017/C 330/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Istituzione Pubblica di Assistenza e Beneficienza „Opere Pie d’Onigo“ (Pederobba, Italien) (Prozessbevollmächtigter: G. Maso, avvocato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. März 2017 (SA.38825) Staatliche Beihilfe — Italien, mutmaßliche staatliche Beihilfe an die privaten Anbieter von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV und von der Kommission begangener Fehler, indem sie den selektiven Ausschluss der öffentlichen Einrichtungen, die Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen anböten, von der Mutterschaftsversicherung beim INPS (Istituto nazionale di previdenza sociale — Staatliche Anstalt für soziale Fürsorge) und von der Erstattung der Kosten für Abwesenheiten von Bediensteten, die Familienangehörige mit einer schweren Beeinträchtigung betreuten, als gerechtfertigt angesehen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Es handele sich um eine staatliche Beihilfe, da die Gelder zur Deckung der Kosten, die den privaten Unternehmen durch die Mutterschaftsversicherung und die Kosten für die Abwesenheiten der Bediensteten, die Familienangehörige mit einer schweren Beeinträchtigung betreuten, entstünden, vom INPS und somit vom italienischen Staat aus staatlichen Mitteln ausgezahlt würden.

3.

Dritter Klagegrund: Solche Maßnahmen begünstigten die privaten Unternehmen, indem ihnen ein Vorteil gegenüber den öffentlichen Einrichtungen gewährt werde, die dieselben Dienstleistungen anböten, aber die Kosten in Zusammenhang mit Abwesenheitszeiträumen wegen Mutterschaft und Betreuung von Familienangehörigen mit einer schweren Beeinträchtigung zur Gänze zu tragen hätten, was schwerwiegende finanzielle Auswirkungen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die streitigen Maßnahmen beeinträchtigten den Handel zwischen Mitgliedstaaten, weil sie multinationale Konzerne und italienische Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung begünstigten, die in Italien mit Gewinnerzielungsabsicht investierten, jedoch die kleineren öffentlichen Einrichtungen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig seien, benachteiligten, indem sie bei ihnen die Struktur der Arbeitskosten veränderten.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/15


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und SRB

(Rechtssache T-497/17)

(2017/C 330/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Manuel Alfonso Sánchez del Valle (Madrid, Spanien) und Calatrava Real State 2015, SL (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruiz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären;

den Beklagten und den Streithelfern, die ihre Anträge ganz oder teilweise unterstützen, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger elf Klagegründe geltend:

1.

Fehlende oder unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses und demzufolge Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

2.

Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014, da vor dem Abwicklungsbeschluss keine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Banco Popular durch eine unabhängige Person vorgenommen worden sei;

3.

Verstoß gegen Art. 18 Abs.1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014, da mit den angefochtenen Beschlüssen die Abwicklung der Banco Popular beschlossen worden sei, obwohl dieses Bankinstitut am 6. Juni 2017 keine Solvenzprobleme gehabt habe und seine Liquiditätsprobleme vorübergehend gewesen seien;

4.

Verstoß gegen Art. 18 Abs.1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da mit den angefochtenen Beschlüssen die Abwicklung der Banco Popular beschlossen worden sei, obwohl nach vernünftigem Ermessen Aussicht bestanden habe, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors abgewendet werden könne;

5.

Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da man sich nicht bemüht habe, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich seien;

6.

Verstoß gegen Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da die angefochtenen Beschlüsse nicht geprüft und nicht anhand der Faktoren gemäß Art. 22 Abs. 3 in Art. 22 Abs. 2 vorgesehene alternative Abwicklungsinstrumente zur Unternehmensveräußerung beschlossen worden seien;

7.

Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da die Anteilseigner mehr erhalten müssten als sie im Fall der Insolvenz erhalten würden;

8.

Verstoß gegen Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

9.

Verletzung des Eigentumsrechts und demzufolge Verstoß gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

10.

Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufgrund der Verteidigungslosigkeit der Anteilseigner;

11.

Verletzung des Rechts der Anteilseigner und der übrigen Inhaber von Wertpapieren, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme der Herabschreibung und Umwandlung eingeschlossen seien, gehört zu werden, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme der Herabschreibung ihres Vermögens getroffen werde.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/16


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Álvarez de Linera Granda/Kommission und SRB

(Rechtssache T-498/17)

(2017/C 330/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Pablo Álvarez de Linera Granda (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Pastor Palomar, F. Arroyo Romero und N. Subuh Falero)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Der Kläger beantragt,

den an den FROB (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria, Spanischer Bankenrettungsfonds) ergangenen Beschluss Nr. SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017, mit dem ein Sanierungsplan für die Banco Popular Español gebilligt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2017/1246 der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2017, mit dem der Abwicklungsplan für die Banco Popular Español unterstützt wurde, für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 340 AEUV die außervertragliche Haftung des SRB und der Europäischen Kommission festzustellen und den Ersatz des ihm entstandenen Schadens anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden ähnliche Klagegründe und wesentliche Argumente geltend gemacht wie in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, und T-497/17, Sánchez del Valle y Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.

Der Kläger macht insbesondere einen Ermessensmissbrauch im vorliegenden Fall geltend.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/17


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Esfera Capital Agencia de Valores/Kommission und SRB

(Rechtssache T-499/17)

(2017/C 330/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Esfera Capital Agencia de Valores, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Pastor Palomar, F. Arroyo Romero und N. Subuh Falero)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den an den FROB (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria, Spanischer Bankenrettungsfonds) ergangenen Beschluss Nr. SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017, mit dem ein Sanierungsplan für die Banco Popular Español gebilligt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2017/1246 der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2017, mit dem der Abwicklungsplan für die Banco Popular Español unterstützt wurde, für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 340 AEUV die außervertragliche Haftung des SRB und der Europäischen Kommission festzustellen und den Ersatz des ihr entstandenen Schadens anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden ähnliche Klagegründe und wesentliche Argumente geltend gemacht wie in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, und T-497/17, Sánchez del Valle y Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.

Die Klägerin macht insbesondere einen Ermessensmissbrauch im vorliegenden Fall geltend.


2.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 330/18


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — Next design+produktion/EUIPO — Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna)

(Rechtssache T-533/17)

(2017/C 330/23)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Next design+produktion GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung „nuuna“) — Anmeldung Nr. 10 772 606

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2017 in der Sache R 1448/2016-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2017 wird aufgehoben;

die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und dem Grundsatz der Autonomie;

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Gebots des rechtmäßigen Handels und der ordnungsgemäßen Verwaltung.