ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 318/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 318/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. März 2017 — Nefiye Yön gegen Landeshauptstadt Stuttgart
(Rechtssache C-123/17)
(2017/C 318/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nefiye Yön
Beklagte: Landeshauptstadt Stuttgart
Vorlagefragen
1. |
Ist die Stillhalteklausel des Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 2/76 durch die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 vollständig ersetzt worden oder ist die Rechtmäßigkeit neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die zwischen dem Inkrafttreten des Beschlusses 2/76 und der Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 eingeführt worden sind, weiterhin nach Art. 7 ARB 2/76 zu beurteilen? |
2. |
Falls Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass Art. 7 ARB 2/76 nicht vollständig abgelöst worden ist: Ist die zu Art. 13 ARB 1/80 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in vollem Umfange auch auf die Anwendung des Art. 7 ARB 2/76 mit der Folge zu übertragen, dass Art. 7 ARB 2/76 dem Grunde nach auch eine mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 eingeführte nationale Regelung erfasst, mit der der Ehegattennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer von der Erteilung eines nationalen Visums abhängig gemacht wird? |
3. |
Ist die Einführung einer solchen nationalen Regelung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, insbesondere durch das Ziel einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme gerechtfertigt, wenn besonderen Umständen des Einzelfalls durch eine Härtefallklausel Rechnung getragen wird? |
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 3. April 2017 — Abubacarr Jawo gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-163/17)
(2017/C 318/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Abubacarr Jawo
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1. |
Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013 (1), wenn er sich gezielt und bewusst dem Zugriff der für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um die Überstellung zu vereiteln bzw. zu erschweren, oder genügt es, wenn er sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert ist und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann? Kann sich der Betroffene auf die richtige Anwendung der Vorschrift berufen und in einem Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung einwenden, die Überstellungsfrist von sechs Monaten sei abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei? |
2. |
Kommt eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO (EU) 604/2013 allein dadurch zustande, dass der überstellende Mitgliedstaat noch vor Ablauf der Frist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass der Betreffende flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ist eine Verlängerung nur in der Weise möglich, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen? |
3. |
Ist eine Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risikos ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren? Fällt diese Fragestellung noch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts? Nach welchen unionsrechtlichen Maßstäben sind die Lebensverhältnisse des anerkannten international Schutzberechtigten zu beurteilen? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180, S. 31.
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Andreas Niemeyer gegen Brussels Airlines SA/NV
(Rechtssache C-269/17)
(2017/C 318/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andreas Niemeyer
Beklagter: Brussels Airlines SA/NV
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) (Nachfolgend: VO) dahingehend auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ lediglich die nach der Großkreismethode zu ermittelnde direkte Entfernung zwischen Abflug- und letztem Zielort umfasst und zwar unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatisches Oberlandesgerichts in Bremen (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2017 — Stadtwerke Delmenhorst GmbH gegen Manfred Bleckwehl
(Rechtssache C-309/17)
(2017/C 318/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stadtwerke Delmenhorst GmbH
Beklagter: Manfred Bleckwehl
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchstabe b und c der Richtlinie 2003/55/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass die unterbliebene rechtzeitige und direkte Information der Gaskunden über Voraussetzungen, Anlass und Umfang einer bevorstehenden Tarifänderung für Gaslieferungen der Wirksamkeit einer solchen Tarifänderung entgegensteht? |
2. |
Falls diese Frage bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchstabe b und c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG gegenüber einem privatrechtlich (als deutsche GmbH) organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1.7.2004 unmittelbar anwendbar, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist? |
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 1. Juni 2017 — Gerhard Prenninger u.a.
(Rechtssache C-329/17)
(2017/C 318/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gerhard Prenninger, Karl Helmberger, Franziska Zimmer, Franz Scharinger, Norbert Pühringer, Agrargemeinschaft Pettenbach, Marktgemeinde Vorchdorf, Marktgemeinde Pettenbach, Gemeinde Steinbach am Ziehberg
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2011/92/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten dahin auszulegen, dass „Trassenaufhiebe“ zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellen?
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 14. Juni 2017 — Jörg Scharnweber und Henning Kuhlmann gegen Société Air France SA
(Rechtssache C-366/17)
(2017/C 318/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jörg Scharnweber und Henning Kuhlmann
Beklagte: Société Air France SA
Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 hat der Gerichtshof die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen.
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 19. Juni 2017 — Uber BV gegen Richard Leipold
(Rechtssache C-371/17)
(2017/C 318/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Uber BV
Beklagter: Richard Leipold
Vorlagefragen
1. |
Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 (1), wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind, insbesondere wenn es
und
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte: |
2. |
Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen? |
(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376, S. 36.
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 26. Juni 2017 — Società Immobiliare Al Bosco Srl
(Rechtssache C-379/17)
(2017/C 318/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beteiligte: Società Immobiliare Al Bosco Srl
Vorlagefrage
Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) vereinbar, eine im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Frist, aufgrund derer aus einem Titel nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Vollstreckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist?
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 27. Juni 2017 — Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistik N&N/Budapest Rendőrfőkapitánya
(Rechtssache C-384/17)
(2017/C 318/10)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistik N&N
Beklagter: Budapest Rendőrfőkapitánya
Vorlagefrage
1. |
Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-497/15 und C-498/15 ausgelegte Erfordernis der Angemessenheit eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung? |
2. |
Falls das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-497/15 und C-498/15 ausgelegte Verhältnismäßigkeitserfordernis eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung ist: Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche ungarische Regelung um die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-497/15 und C-498/15 festgelegten inhaltlichen Kriterien der Angemessenheit ergänzen, ohne dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist? |
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden (Deutschland) eingereicht am 26. Juni 2017 — Torsten Hein gegen Albert Holzkamm GmbH & Co.
(Rechtssache C-385/17)
(2017/C 318/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Verden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Torsten Hein
Beklagte: Albert Holzkamm GmbH & Co.
Vorlagefragen
1. |
Sind Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, nach der in Tarifverträgen bestimmt werden kann, dass Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit eintreten, auf die Berechnung des Urlaubsentgeltes Einfluss haben, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen eine geringere Urlaubsvergütung — bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine geringere Urlaubsabgeltung — erhält, als er erhielte, wenn der Berechnung der Urlaubsvergütung der durchschnittliche Arbeitsverdienst zugrunde gelegt wird, den der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum ohne solche Verdienstkürzungen erhalten hätte? Falls ja: Welchen prozentualen Umfang, gemessen am ungekürzten durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers, dürfte eine in nationalen gesetzlichen Regelungen ermöglichte tarifliche Verringerung der Urlaubsvergütung infolge von Kurzarbeit im Berechnungszeitraum höchstens haben, damit von einer unionsrechtskonformen Auslegung dieser nationalen Regelung ausgegangen werden kann? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Gebieten es der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot, die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof den Bestimmungen in Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung durch die im vorliegenden Verfahren zu erlassende Vorabentscheidung gibt, mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich zu beschränken, weil die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung zuvor entschieden hat, die einschlägigen nationalen gesetzlichen und tariflichen Normen seien einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich? Falls der Gerichtshof dies verneint: Ist es mit Unionsrecht vereinbar, wenn die innerstaatlichen Gerichte auf der Grundlage nationalen Rechts den Arbeitgebern, die auf den Fortbestand der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut haben, Vertrauensschutz gewähren, oder ist die Gewährung von Vertrauensschutz dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299, S. 9.
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/7 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2017 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-391/17)
(2017/C 318/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, A. Caeiros)
Beklagter: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 (später Art. 10) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union) verstoßen hat, dass es den Verlust von Eigenmitteln nicht ausgeglichen hat, die nach den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/1989 (1) (Art. 2, 6, 10, 12 und 13 der Verordnung Nr. 609/2014 (2)) hätten festgestellt und dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt werden müssen, wären nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG (3) für Einfuhren von Aluminium aus Anguilla in den Jahren 1999–2000 Ausfuhrbescheinigungen ausgegeben worden, |
— |
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Zwischen März 1999 und Juni 2000 sei aus Drittländern stammendes und zunächst nach Anguilla importiertes Aluminium nach seiner Wiederausfuhr aus Anguilla nach Italien importiert worden. Die anguillanischen Behörden hätten eine Ausfuhrtransportbeihilfe (die „Transportbeihilfe“) von 25 USD pro metrischer Tonne für Waren gewährt, die Anguilla im Transitverkehr durchlaufen hätten. Diese von Anguilla für Transitwaren gewährte und einer Zollerstattung entsprechende „Transportbeihilfe“ habe zur Unzulässigkeit einer Zollbefreiung im Fall der Wiederausfuhr aus Anguilla und Einfuhr in die EU geführt. Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG sei von den anguillanischen Behörden falsch angewandt worden, da sie Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt hätten, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Infolge des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG durch die von Anguilla fehlerhaft ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen sei Italien nach Art. 24 EG (jetzt Art. 29 AEUV) daran gehindert gewesen, Zölle zu erheben. |
2. |
Das Vereinigte Königreich sei finanziell haftbar für den Verlust von traditionellen Eigenmitteln, der durch die Ausgabe von Ausfuhrbescheinigungen unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG verursacht worden sei. Die Behörden des Vereinigten Königreichs hätte nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und die korrekte Anwendung des Beschlusses 91/482/EWG durch die Verwaltung von Anguilla sicherzustellen. Jeder Mitgliedstaat habe sicherzustellen, dass seine Überseegebiete alle auf sie anwendbaren Rechtsakte, wie den Beschluss 91/482/EWG, korrekt anwendeten, um die finanziellen Interessen der EU wirksam zu schützen. |
3. |
Wenn Handlungen oder Unterlassungen der Behörden eines Mitgliedstaats zu einem Verlust von Eigenmitteln führten, müsse der Union ein den verlorenen Eigenmitteln entsprechender Betrag gutgeschrieben werden. Daher habe das Vereinigte Königreich dem Unionshaushalt den Gesamtbetrag der verlorenen Eigenmittel zu ersetzen und nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 (4) Verzugszinsen zu zahlen. |
(1) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 1989, L 155, S. 1).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. 2014, L 168, S. 39).
(3) Beschluss des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1991, L 263, S. 1).
(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1).
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande), eingereicht am 13. Juli 2017 — Staat der Nederlanden/Warner-Lampert Company LLC
(Rechtssache C-423/17)
(2017/C 318/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Staat der Nederlanden
Berufungsbeklagte: Warner-Lampert Company LLC
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 11 der Richtlinie 2001/83 (1) oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts dahin auszulegen, dass eine Mitteilung, mit der eine Person, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2001/83 beantragt oder innehat, die Behörde wissen lässt, dass sie die Teile der Zusammenfassung der Merkmale des Referenzarzneimittels, die sich auf die Indikationen oder Dosierungen beziehen und unter das Patentrecht eines Dritten fallen, in der Zusammenfassung der Merkmale und der Packungsbeilage des Generikums nicht angibt, als Antrag auf Beschränkung der Genehmigung für das Inverkehrbringen anzusehen ist, der dazu führen muss, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht oder nicht mehr für die patentgeschützten Indikationen oder Dosierungen gilt? |
2. |
Sofern die erste Frage verneint wird, hindern dann die Art. 11 und 21 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83 oder andere Bestimmungen des Unionsrechts die zuständige Behörde daran, bei einer gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 2001/83 erteilten Genehmigung die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und die Packungsbeilage einschließlich der Teile, die sich auf die Indikationen oder Dosierungen beziehen und unter das Patentrecht eines Dritten fallen, zu veröffentlichen, wenn die Person, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt oder innehat, die Behörde hat wissen lassen, dass sie die Teile der Zusammenfassung der Merkmale des Referenzarzneimittels, die sich auf die Indikationen oder Dosierungen beziehen und unter das Patentrecht eines Dritten fallen, in der Zusammenfassung der Merkmale und der Packungsbeilage nicht angibt? |
3. |
Spielt es bei der Beantwortung der zweiten Frage eine Rolle, dass die zuständige Behörde vom Genehmigungsinhaber verlangt, in die Packungsbeilage, die er der Arzneimittelverpackung beifügen muss, einen Hinweis auf die Website dieser Behörde aufzunehmen, auf der die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels einschließlich der Teile, die sich auf die Indikationen oder Dosierungen beziehen und unter das Patentrecht eines Dritten fallen, veröffentlicht ist, während diese Teile in Anwendung von Art. 11 der Richtlinie 2001/83 nicht in der Packungsbeilage enthalten sind? |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. Juli 2017 — Dermod Patrick O’Brien/Ministry of Justice (vormals Department for Constitutional Affairs)
(Rechtssache C-432/17)
(2017/C 318/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Dermod Patrick O’Brien
Rechtsmittelgegner: Ministry of Justice (vormals Department for Constitutional Affairs)
Vorlagefrage
Erfordert es die Richtlinie 97/81 (1) und insbesondere der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung betreffende Paragraf 4 der in ihrem Anhang enthaltenen Rahmenvereinbarung, vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie liegende Dienstzeiten bei der Berechnung der Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen, wenn sie bei der Berechnung der Rente eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt würden?
(1) Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 18. Juli 2017 — Human Operator Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság
(Rechtssache C-434/17)
(2017/C 318/15)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Human Operator Zrt.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság
Vorlagefrage
Ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates vom 10. Dezember 2014 (1) dahin auszulegen, dass er der ungarischen Praxis entgegensteht, die diesen Durchführungsbeschluss so versteht, dass er das Inkrafttreten der von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden nationalen gesetzlichen Bestimmung am 1. Januar 2015 und deren Anwendbarkeit ab diesem Zeitpunkt ermöglicht, obschon der genannte Durchführungsbeschluss keine Bestimmung über eine rückwirkende Geltung oder Anwendbarkeit enthält, Ungarn allerdings in seinem Antrag auf Ermächtigung zu einer abweichenden Regelung diesen Zeitpunkt als Anfangszeitpunkt der Anwendung genannt hatte?
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330, S. 53).
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 24. Juli 2017 — Woonhaven Antwerpen/Khalid Berkani, Asmae Hajji
(Rechtssache C-446/17)
(2017/C 318/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Vredegerecht te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Woonhaven Antwerpen
Beklagte: Khalid Berkani, Asmae Hajji
Vorlagefragen
1. |
Ist eine von der flämischen Regierung anerkannte soziale Wohnungsbaugesellschaft, die eine Sozialwohnung an einen Verbraucher zu einem Mietzins vermietet, der einerseits von dem Marktwert, den diese Gesellschaft selbst festgelegt hat, und andererseits vom Einkommen und der Familienstruktur des Mieters abhängt, als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts zu betrachten? |
2. |
Ist das Verhältnis zwischen einer anerkannten sozialen Wohnungsbaugesellschaft und einem Verbraucher bei Anmietung einer Sozialwohnung durch Letzteren, insbesondere Art. 11 des Mustermietvertrags, der Teil dieses Verhältnisses ist, ein Vertrag im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1)? |
3. |
Fällt ein Vertrag oder Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen eine anerkannte soziale Wohnungsbaugesellschaft eine Sozialwohnung an einen Verbraucher vermietet, unter die Geltung der Richtlinie 93/13/EWG, und ist eine solche Wohnungsbaugesellschaft, die eine Sozialwohnung an einen Verbraucher zu einem Mietzins vermietet, der einerseits von dem Marktwert, den diese Gesellschaft selbst festgelegt hat, und andererseits vom Einkommen und der Familienstruktur des Mieters abhängt, für die Zwecke der besagten Vermietung als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie zu betrachten? |
Gericht
25.9.2017 |
DE |
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C 318/12 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — The GB Foods/EUIPO — Yatecomeré (YATEKOMO)
(Rechtssache T-336/17)
(2017/C 318/17)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: The GB Foods, SA (L’Hospitalet de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Buganza González und E. Torner Lasalle)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yatecomeré, SL (Ribadumia, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „YATEKOMO“ — Unionsmarke Nr. 11 703 568
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13/03/2017 in der Sache R 1506/2016-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2017 (Sache R 1506/2016-5) zur Kenntnis zu nehmen und ihr stattzugeben, indem die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO aufgehoben und die Wirksamkeit der Marke Nr. 11 703 568 „YATEKOMO“ für alle Waren der Klassen 29 und 30, für die sie ursprünglich angemeldet wurde, wiederhergestellt und festgestellt wird; |
— |
festzustellen, dass die Marke „YATEKOMO“ bekannt ist; |
— |
dem EUIPO aufzuerlegen, dem Gericht alle von den Bevollmächtigten der Klägerin eingereichten Dokumente zur Verfügung zu stellen, aus denen die Akte des Verfahrens zur Nichtigerklärung der Marke „YATEKOMO“ vor dem EUIPO besteht, um die Überprüfung aller in jenem Verfahren beigebrachten Dokumente zu ermöglichen; |
— |
dem EUIPO gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Marke „YATEKOMO“ verstoße nicht gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009. Die Unionswortmarke beeinträchtige nicht die ältere spanische Wort-/Bildmarke „ya te comeré el vacío que te llena“. |
— |
Die Marke Nr. 11 703 568 „YATEKOMO“ habe Bekanntheit erworben. |
25.9.2017 |
DE |
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C 318/13 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2017 — Eco-Bat Technologies u. a./Kommission
(Rechtssache T-361/17)
(2017/C 318/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Eco-Bat Technologies Ltd (Matlock, Vereinigtes Königreich), Berzelius Metall GmbH (Braubach, Deutschland) und Société Traitements Chimiques des Métaux (STCM) (Bazoches-les-Gallerandes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Brealey, QC, Rechtsanwältin I. Vandenborre und Rechtsanwalt S. Dionnet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 900 final der Kommission in der durch den Beschluss C(2017) 2223 final vom 6. April 2017 geänderten Fassung, Sache AT.40018 — Recycling von Autobatterien, für nichtig zu erklären und die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen, um einen repräsentativen Wert von Einkäufen während des Verletzungszeitraums und die tatsächliche Dauer der Beteiligung der Klägerinnen an den Verletzungshandlungen in Frankreich berücksichtigen zu können, sowie auf die Anhebung von 10 % gemäß Nr. 37 der Leitlinien für Geldbußen (1) zu verzichten und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie die Geldbuße zum ersten Mal in dem angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des Wertes der Einkäufe der Klägerinnen berechnet habe. |
2. |
Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie die Geldbuße anhand des Wertes der Einkäufe der Klägerinnen im Jahr 2011 berechnet habe. |
3. |
Die Kommission habe die Grundsätze der persönlichen Verantwortung, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie die Begründungspflicht verletzt, indem sie die eher geringfügige Beteiligung der Klägerinnen an den Handlungen des Kartells in Frankreich nicht berücksichtigt habe. |
4. |
Die Kommission habe die Begründungspflicht und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie die Anwendung von Nr. 37 der Leitlinien und die Anhebung der Geldbuße nicht hinreichend begründet habe. |
5. |
Die Kommission habe die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt, indem sie Einkaufskartelle anders als Verkaufskartelle behandelt habe. |
6. |
Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie die Geldbuße nach Nr. 37 der Leitlinien angehoben habe, ohne darauf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte Bezug zu nehmen und ohne die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ergänzen und eine neue Anhörung durchzuführen. |
7. |
Die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, indem sie ihre Absicht zur Anwendung von Nr. 37 der Leitlinien nicht in einem früheren Abschnitt des Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck gebracht habe. |
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
25.9.2017 |
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C 318/14 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — Fruit of the Loom/EUIPO — Takko (FRUIT)
(Rechtssache T-424/17)
(2017/C 318/19)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Fruit of the Loom, Inc. (Bowling Green, Kentucky, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Takko Holding GmbH (Telgte, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „FRUIT“ — Unionsmarke Nr. 5 077 508.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 in der Sache R 2119/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
das EUIPO und die andere Partei zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen und die Kosten der Klägerin zu zahlen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009. |
25.9.2017 |
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C 318/14 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2017 — younique/EUIPO — Jafer Enterprises R&D (younique products)
(Rechtssache T-434/17)
(2017/C 318/20)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: younique LLC (Utah, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jafer Enterprises R&D, SLU (Granollers, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „younique products“ — Anmeldung Nr. 1 191 504.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 in der Sache R 1564/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die mit der vorliegenden Klage zusammenhängenden und durch sie entstandenen Kosten sowie die ihr durch das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen; oder, falls die andere an der angefochtenen Entscheidung Beteiligte dem Verfahren als Streithelferin beitritt, dem Beklagten und der anderen an der angefochtenen Entscheidung Beteiligten die mit der vorliegenden Klage zusammenhängenden und durch sie entstandenen Kosten sowie die ihr durch das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da sich die Beschwerdekammer bezüglich des Aufmerksamkeitsgrades der maßgeblichen Verkehrskreise und der Ähnlichkeit der einschlägigen Waren geirrt habe. |
25.9.2017 |
DE |
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C 318/15 |
Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie/Kommission
(Rechtssache T-451/17)
(2017/C 318/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stein, P. Friton und H.-J. Prieß)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Mitteilung der Kommission mit der Registernummer BK/abd/ener.c.1(2017)2122195 für nichtig zu erklären, soweit sie auf S. 5 für die Berechnung der Treibhausgas-Emissionen von Biodiesel die Verwendung eines Emissionswertes von 99,57 g CO2eq per MJ Methanol vorschreibt; sowie |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Richtlinie 2009/28/EG (1) durch Abweichen der vorgegebenen Berechnungsmethodik
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durch Setzung einer unangemessen kurzen Übergangsfrist für die Zertifizierungssysteme zur Implementierung der richtlinienwidrigen Berechnungsmethodik bis zum 1. September 2017
|
(1) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).
(2) 1999/468/EG: Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23).
25.9.2017 |
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C 318/16 |
Klage, eingereicht am 27. Juli 2017 — Printeos u. a./Kommission
(Rechtssache T-466/17)
(2017/C 318/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Printeos, SA (Alcalá de Henares, Spanien), Printeos Cartera Industrial, SL (Alcalá de Henares), Tompla Scandinavia AB (Stockholm, Schweden), Tompla France (Fleury Mérogis, Frankreich) und Tompla Druckerzeugnisse Vertriebs GmbH (Leonberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2017) 4112 final der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39780 — Umschläge) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße zu ermäßigen und somit (i) nach Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen den Grundbetrag der Geldbuße um 95,3671 % zu ermäßigen und (ii) darüber hinaus den Betrag der Geldbuße, nach Ermäßigungen im Rahmen der Kronzeugenregelung und des Vergleichsverfahrens, um mindestens 33 % zu ermäßigen; |
— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Rechtssache T-95/15, Printeos/Kommission) habe das Gericht Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in der Sache AT.39780, mit dem gegen die Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von 4 729 000 Euro verhängt worden sei, für nichtig erklärt.
Der angefochtene Beschluss enthalte weitere Angaben dazu, welchen Sachverhalt die Kommission berücksichtigt und welche Methode sie angewandt habe, als sie die Grundbeträge der mit dem Beschluss aus dem Jahr 2014 verhängten Geldbußen angepasst und eine Geldbuße in derselben Höhe wie im Beschluss aus dem Jahr 2014 verhängt habe.
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen den Grundsatz ne bis in idem
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße
|
25.9.2017 |
DE |
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C 318/17 |
Klage, eingereicht am 2. August 2017 — Rogesa/Kommission
(Rechtssache T-475/17)
(2017/C 318/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und A. Sitzer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den ablehnenden Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2017, hilfsweise vom 11. Juli 2017, über den Zweitantrag der Klägerin vom 29. Mai 2017 (Az. GestDem Nr. 2017/1788) für nichtig zu erklären, sowie |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zugang zu den Dokumenten wären erfüllt
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Es lägen keine Ausschlussgründe nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vor
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verfahrensfehler der Kommission
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
25.9.2017 |
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C 318/18 |
Klage, eingereicht am 2. August 2017 — Mutualidad General de la Abogacía, Mutualidad de Previsión Social a prima fija und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos, Mutualidad de Previsión Social a prima fija/SRB
(Rechtssache T-478/17)
(2017/C 318/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: La Mutualidad General de la Abogacía, Mutualidad de Previsión Social a prima fija (Madrid, Spanien) und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos, Mutualidad de Previsión Social a prima fija (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pelayo Jiménez und A. Muñoz Aranguren)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08) für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Durch den in diesem Verfahren angefochtenen Beschluss wurde ein auf die Banco Popular Español anzuwendendes Abwicklungsverfahren festgelegt.
Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend:
1. |
Fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses und demzufolge Verletzung des Rechts auf gute Verwaltung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 41 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union); |
2. |
Verletzung des Rechts der Verteidigung (Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der EU-Grundrechtecharta);
|
3. |
Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 17 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta) und des Grundsatzes der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 der EU-Grundrechtecharta):
|
4. |
Verletzung des in Art. 47 der EU-Grundrechtecharta und in Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und somit des Rechts auf ein gerechtes Verfahren; |
5. |
Verstoß gegen Art. 18 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 32 der Richtlinie 2014/59/EU, da der Einheitliche Abwicklungsausschuss den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, weil die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme eines Abwicklungskonzepts nicht gegeben seien; |
6. |
Verletzung des Grundsatzes der Bankenaufsicht (Vorsorgeprinzip), da es zu den im angefochtenen Beschluss berücksichtigten Maßnahmen Alternativen, einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen, gebe, die der Annahme des Abwicklungskonzepts entgegenstünden. |
7. |
Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens; |
8. |
Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Bezug auf das Eigentumsrecht; |
9. |
Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da die Bewertung durch den unabhängigen Sachverständigen nicht als „fair, vorsichtig und realistisch“ angesehen werden könne; |
10. |
Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 39 Abs. 2 Buchst. a, b, d und f der Richtlinie 2014/59/EU, da die in der erweiterten Präsidiumssitzung vom 3. Juni 2017 festgelegten Vorschriften für ein wettbewerbsbasiertes Verfahren zur Veräußerung des Instituts nicht transparent seien, ein potenzieller Erwerber (El Banco de Santander) begünstigt worden sei und der Kaufpreis nicht möglichst hoch gewesen sei. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. 2014, L 173, S. 190).
25.9.2017 |
DE |
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C 318/19 |
Klage, eingereicht am 2. August 2017 — Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/SRB
(Rechtssache T-481/17)
(2017/C 318/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno (Madrid, Spanien) und SFL — Stiftung für Forschung und Lehre (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: R. Pelayo Jiménez und A. Muñoz Aranguren)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 (SRB/EES/2017/08) für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/SRB.
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/20 |
Klage, eingereicht am 2. August 2017 — Foodterapia/EUIPO — Cloetta Italia (DIETOX)
(Rechtssache T-486/17)
(2017/C 318/26)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Foodterapia, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Erdozain López und J. Galán López)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cloetta Italia Srl (Cremona, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Antragsteller der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „DIETOX“ — Anmeldung Nr. 13 072 798.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2017 in der Sache R 1611/2016-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/20 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2017 — Fleig/EAD
(Rechtssache T-492/17)
(2017/C 318/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Stephan Fleig (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die am 19.09.2016 vom Direktor der Direktion „Personal“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde getroffene Entscheidung, den unbefristeten Dienstvertrag des Klägers zum 19.06.2017 zu kündigen (in der Fassung, welche diese Kündigungsentscheidung zuletzt durch die am 19.04.2017 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde des Klägers erhalten hat), aufzuheben; |
— |
den EAD zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens einen angemessenen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen; sowie |
— |
den EAD zu verurteilen seine eigenen Kosten und die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß des EAD gegen die Fürsorgepflicht, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie gegen den Schutz vor ungerechtfertiger Entlassung (Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/21 |
Klage, eingereicht am 3. August 2017 — Stancu/ERCEA
(Rechtssache T-493/17)
(2017/C 318/28)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Magdalena Catalina Stancu (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Elia)
Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) (Brüssel, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
A) in der Sache: die beschwerende Maßnahme, die in der Entlassung besteht, die der Beschäftigten in der mündlichen Erklärung vom 10. Januar 2017 angedroht wurde, für nichtig zu erklären, das Arbeitsverhältnis sofort wiederherzustellen und die Beklagte zur Zahlung aller zwischenzeitlich fällig gewordenen Dienstbezüge zu verurteilen; |
— |
B) in der Sache: die beschwerende Maßnahme, die in der auf den 28. Oktober 2016 datierten Verlängerung der Probezeit besteht, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass ab dem 1. November 2016 keine Vereinbarung über eine Probezeit besteht; |
— |
C) in der Sache: die Maßnahmen, die die Verwaltungsuntersuchung CMS 16/035 — Administrative inquiry report vom 7. November 2016, bekanntgegeben am 16. November 2016, bilden, aus den ausgeführten Gründen für nichtig zu erklären und die Beklagte zur Beseitigung der Verwaltungsuntersuchung aus dem Sysper-System und jeder anderen Datenbank, die es in den Unionsorganen gibt, zu verurteilen; |
— |
D) in der Sache: aus den angeführten Gründen die beschwerende Maßnahme, die in der auf den 22. Dezember 2016 datierten und als „note to the attention of ms catalina stancu“ bezeichneten und am 24. Januar zugegangenen Entlassung besteht, für nichtig zu erklären, das Arbeitsverhältnis sofort wiederherzustellen und die Beklagte zum Ersatz des Schadens, der in allen vom Zeitpunkt der Entlassung bis zur Veröffentlichung des Urteils fällig gewordenen Dienstbezüge besteht, zu verurteilen. Hilfsweise, im Fall der Nichtwiedereingliederung in den Arbeitsplatz, die ERCEA zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch den Verlust der Gehälter bis zum Vertragsende (Januar 2018) entstanden ist und sich auf 39 000,00 Euro beläuft; |
— |
E) in der Sache: die ERCEA in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 300 000,00 oder eines höheren oder geringeren Betrags, den das Gericht für angemessen hält, an die Beschäftigte wegen der schweren Verletzung ihres Ansehens und ihres persönlichen und beruflichen Rufs zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Die mündliche und nicht begründete Entlassung verstoße gegen Art. 25 des Statuts, der vorsehe: „Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein…“. Dadurch, dass er Bekanntmachungen an die Bedienstete in Schriftform vorsehe, werde sichergestellt, dass diese von Entscheidungen über ihr Arbeitsverhältnis Kenntnis erlange. |
2. |
Die Verlängerung der Probezeit verstoße gegen Art. 84 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB), die in Art. 84 Abs. 3 vorsähen, dass die Probezeit „gemäß Absatz 1“ in Ausnahmefällen verlängert werden könne. Dieser präzise Verweis rechtfertige keine zeitlich unbegrenzte oder unbestimmte Verlängerung. Die Verlängerung verstoße gegen Art. 84 Abs. 2, der vorsehe, dass die Probezeit auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit unterbrochen werden könne, wobei acht Tage einzuräumen seien, um zu der vorgeschlagenen Entlassung Stellung zu nehmen, und in jedem Fall „eine einmonatige Kündigungsfrist“ zu beachten sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Verwaltungsuntersuchung sei rechtswidrig, da sie auf eine von der Beschäftigten versandten E-Mail beruhe, deren Inhalt — wie von der Gegenpartei anerkannt — verändert worden sei, und weil er einen rein subjektiven Zweifel an der Richtigkeit der von der Beschäftigten vorgelegten Unterlagen zum Ausdruck bringe, ohne dass irgendeine technische Überprüfung angeordnet worden sei. |
4. |
Die Maßnahme des Arbeitgebers vom 22. Dezember 2016 sei nichtig, weil sie darauf gerichtet sei, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, das nicht mehr bestanden habe, da es mit der mündlichen Entlassung geendet habe. Zudem sei A) die Entlassung der Beschäftigten wegen fehlenden Bestehens der Probezeit rechtswidrig, weil schon seit dem 1. November 2016 keine Probezeit mehr bestanden habe, und mache B) die Rechtswidrigkeit der in der Verwaltungsuntersuchung enthaltenen Behauptungen, aufgrund deren die Probezeit als nicht bestanden gewertet worden sei, die angefochtene Entlassung vollem Umfang und ohne Ausnahme willkürlich und rechtswidrig. |
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/22 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — Iccrea Banca/Kommission und SRB
(Rechtssache T-494/17)
(2017/C 318/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta)
Beklagte: Europäische Kommission, Ausschuss für die einheitliche Abwicklung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2016/06 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 15. April 2016 und all dessen weiteren Beschlüsse für nichtig zu erklären, die Grundlage für den Erlass folgender Maßnahmen der Banca d’Italia waren: Nr. 1547337/16 vom 29. Dezember 2016, Nr. 0333162/17 vom 14. März 2017, Nr. 0334520/17 vom 14. März 2017, Nr. 1249264/15 vom 24. November 2015, Nr. 1262091/15 vom 26. November 2015; |
— |
ihr den Schaden zu ersetzen, den ihr der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, die von ihr zu zahlenden Beiträge zu bestimmen, zugefügt hat und der in ihren erhöhten Zahlungen besteht; |
— |
hilfsweise, falls den vorstehenden Anträgen nicht stattgegeben wird, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Verordnung 2015/63 (1) (oder gegebenenfalls die gesamte Verordnung) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit für nichtig zu erklären; |
— |
in jedem Fall, dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2016/06 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 15. April 2016 und all dessen weiteren Beschlüsse, die Grundlage für den Erlass der Maßnahmen der Banca d’Italia zur Anforderung von Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds waren.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Unterlassung der Mitteilung der Maßnahmen, Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 15 AEUV sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
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2. |
Zweiter Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Beurteilung des Sachverhalts, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung
|
3. |
Dritter Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Beurteilung des Sachverhalts, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung
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4. |
Vierter Klagegrund: rechtswidriges Verhalten einer Einrichtung der Union, weshalb die Klägerin außervertragliche Haftung nach Art. 268 AEUV geltend macht
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5. |
Fünfter Klagegrund: Hilfsweise und inzident wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Gleichbehandlung gerügt und somit die Unanwendbarkeit der Verordnung 2015/63 geltend gemacht.
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6. |
Sechster Klagegrund: Hiermit rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 15 AEUV und die fehlende Möglichkeit, von den Beschlüssen des Ausschusses Kenntnis zu nehmen, und stellt einen Antrag auf Zugänglichmachung der Beschlüsse.
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(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/24 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — Sedes Holding/EUIPIO (gratis)
(Rechtssache T-495/17)
(2017/C 318/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Sedes Holding AŞ (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Ongena und C. Du Jardin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „gratis“ — Anmeldung Nr. 15 950 637.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Mai 2017 in der Sache R 507/2017-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Rechtssache und die Klage gegen die Entscheidung des EUIPO in der Sache R 506/2017-2 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden; |
— |
die in der Klageschrift dargelegte Klage für zulässig und begründet zu erklären und demnach
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts. |
25.9.2017 |
DE |
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C 318/24 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2017 — Sedes Holding/EUIPO (gratis)
(Rechtssache T-496/17)
(2017/C 318/31)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Sedes Holding AŞ (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Ongena und C. Du Jardin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „gratis“ — Anmeldung Nr. 15 950 603.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Mai 2017 in der Sache R 506/2017-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Rechtssache und die Klage gegen die Entscheidung des EUIPO in der Sache R 507/2017-2 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen Zusammenhangs zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden; |
— |
die in der Klageschrift dargelegte Klage für zulässig und begründet zu erklären und demnach
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts. |
25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/25 |
Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission
(Rechtssache T-500/17)
(2017/C 318/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd (Huangshi, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und J. Cornelis)
Beklagter: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 121, S. 3) zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft; und |
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der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe bei der Ermittlung der Preisunterbietung gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung (1) sowie gegen Art. 3.1 und 3.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstoßen. Die Kommission habe lediglich einen mathematischen Vergleich der Preise für das Jahr 2015 vorgenommen, ohne eine dynamische Bewertung der Preisentwicklungen und der Tendenzen im Verhältnis zwischen Einfuhrpreisen und Inlandspreisen vorzunehmen. Darüber hinaus habe die Kommission auch keine Preisunterbietung für das Erzeugnis als Ganzes ermittelt. |
2. |
Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung (und gegen Art. 3.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens) verstoßen, als sie die Schadensursachenanalyse auf eine rechtswidrige Ermittlung der Unterbietung gestützt habe. |
3. |
Bei der Ermittlung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union habe die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen, als sie erstens festgestellt habe, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein Zusammenhang bestehe, und zweitens, dass andere Faktoren (Rückgang bei der Ausfuhrleistung und -nachfrage und Anstieg der Einfuhren aus anderen Ländern) allein oder gemeinsam diesen Kausalzusammenhang nicht unterbrochen hätten. |
4. |
Die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, als sie es abgelehnt habe, eine Schadens- und Schadensursachenanalyse nach Branchen durchzuführen, womit sie nicht sichergestellt habe, dass ihre Ergebnisse der Schadens- und Schadensursachenanalyse nicht verzerrt würden. |
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016 L 176, S. 21).