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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 8. September 2015 |
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2017/C 316/01 |
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2017/C 316/02 |
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2017/C 316/03 |
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2017/C 316/04 |
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2017/C 316/05 |
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2017/C 316/06 |
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2017/C 316/07 |
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2017/C 316/08 |
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2017/C 316/09 |
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Mittwoch, 9. September 2015 |
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2017/C 316/10 |
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2017/C 316/11 |
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2017/C 316/12 |
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2017/C 316/13 |
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2017/C 316/14 |
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2017/C 316/15 |
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2017/C 316/16 |
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2017/C 316/17 |
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2017/C 316/18 |
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2017/C 316/19 |
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Donnerstag, 10. September 2015 |
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2017/C 316/20 |
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2017/C 316/21 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu Angola (2015/2839(RSP)) |
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2017/C 316/22 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu Aserbaidschan (2015/2840(RSP)) |
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2017/C 316/23 |
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2017/C 316/24 |
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2017/C 316/25 |
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2017/C 316/26 |
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2017/C 316/27 |
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2017/C 316/28 |
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Mittwoch, 16. September 2015 |
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2017/C 316/29 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 8. September 2015 |
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2017/C 316/30 |
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Mittwoch, 9. September 2015 |
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2017/C 316/31 |
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2017/C 316/32 |
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2017/C 316/33 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 8. September 2015 |
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2017/C 316/34 |
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2017/C 316/35 |
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2017/C 316/36 |
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2017/C 316/37 |
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Mittwoch, 9. September 2015 |
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2017/C 316/38 |
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2017/C 316/39 |
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2017/C 316/40 |
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2017/C 316/41 |
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2017/C 316/42 |
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2017/C 316/43 |
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Donnerstag, 17. September 2015 |
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2017/C 316/44 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
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DE |
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2015-2016
Sitzungen vom 7. bis 10. September 2015
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 387 vom 20.10.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
Sitzungen vom 16. bis 17. September 2015
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 397 vom 27.10.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 8. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/2 |
P8_TA(2015)0286
Lage der Grundrechte in der EU (2013-2014)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2013–2014) (2014/2254(INI))
(2017/C 316/01)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf den 2. und 4. bis 7. Spiegelstrich, |
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unter Hinweis unter anderem auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 6, 7 und 9 EUV, |
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gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Absatz 7, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden: Charta), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die Verträge der Vereinten Nationen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen, |
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unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 in New York angenommene und am 23. Dezember 2010 von der Europäischen Union ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York gebilligt wurde, |
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unter Hinweis auf folgende Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes: Nr. 7 (2005) über die Verwirklichung der Rechte von Kindern in der frühen Kindheit, Nr. 9 (2006) zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen, Nr. 10 (2007) zu den Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit, Nr. 12 (2009) zum Recht des Kindes auf Anhörung, Nr. 13 (2011) zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt und Nr. 14 (2013) zum Recht von Kindern darauf, dass das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), auf die Aktionsplattform von Beijing, auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (1), auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (2) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung, |
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unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats, |
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unter Hinweis auf den Bericht von Cephas Lumina, Unabhängiger Experte des Menschenrechtsrats, über die Auswirkungen der Auslandsverschuldung und damit zusammenhängender internationaler finanzieller Verpflichtungen von Staaten auf die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Addendum, Reise nach Griechenland, UN A/HRC/25/50/Add.1), |
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unter Hinweis auf den im April 2013 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten im Hinblick auf den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten, |
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unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur Ausarbeitung eines rechtlich bindenden internationalen Instruments, mit dem im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen die Tätigkeiten von transnationalen und anderen Unternehmen geregelt werden können, gefordert wird, |
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unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 27. Juni 2014 angenommenen strategischen Leitlinien für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), |
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unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta in der überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 1996 und auf die Rechtsprechung des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte, |
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unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (3), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (4), |
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unter Hinweis auf das Richtlinienpaket zum Recht auf prozessuale Einrede in der EU (5), |
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unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (6), |
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unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 im Europarat angenommenen Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie und den dazugehörigen Aktionsplan, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (7), |
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unter Hinweis auf die am 16. Dezember 2014 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinten Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (8), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (9), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (10), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (11), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen sowie der Kinderpornografie, die den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates ersetzt (12), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (13), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2008)0229), |
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unter Hinweis auf die Entscheidungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten, die die Charta bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften als Bezugspunkt heranziehen, |
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unter Hinweis auf die von Kommissionspräsident Juncker am 15. Juli 2014 dem Parlament vorgelegten politischen Leitlinien für die neue Europäische Kommission, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012)0010), |
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unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 (COM(2012)0286), insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung der Ausarbeitung von Leitlinien für Systeme zum Schutz von Kindern und den Austausch von bewährten Verfahren, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung 2013/112/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder“: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (14), |
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unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2013)0454), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (16), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Gleichstellung der Geschlechter, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (17), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Senats der Vereinigten Staaten über die Inhaftierungs- und Verhörprogramme der CIA, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Grundrechten und den Menschenrechten, insbesondere zuletzt diejenige vom 27. Februar 2014 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012) (19), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Thema Migration, insbesondere auf die jüngste Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (20), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zum Schutz von Minderheiten und Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa (21), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (22), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger (23), in der es den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres beauftragt, diesen Sachverhalt eingehend zu untersuchen, sowie auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger (24), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA (25), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (26), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) mit den Verträgen (27), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA (28) und vom 10. Oktober 2013 zu dem mutmaßlichen Verbringen und rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA (29), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Gefangenenlager Guantánamo, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zu der EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU (30), |
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unter Hinweis auf das Gutachten 2/13 des EuGH über den Entwurf eines Übereinkommens über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), |
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unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/594 (Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a.), mit dem die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG für ungültig erklärt wird, |
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unter Hinweis auf die Anhörung von Frans Timmermans vor dem Parlament am 7. Oktober 2014 und auf seine Anwesenheit in der Sitzung vom 11. Februar 2015, |
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unter Hinweis auf die Anhörung von Dimitris Avramopoulos vor dem Parlament am 30. September 2014, |
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unter Hinweis auf die jährliche Konferenz der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 10. November 2014 zum Thema „Grundrechte und Migration in der EU“ und insbesondere auf die Abhandlung der FRA mit Schwerpunkt auf dem Thema „Legal entry channels to the EU for persons in need of international protection: a toolbox“ (Legale Einwanderungsmöglichkeiten in die EU für Personen, die internationalen Schutz benötigen: ein Instrumentarium), |
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unter Hinweis auf die Tätigkeiten, Jahresberichte und Studien der FRA und des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) und die umfassenden Umfragen der FRA zu den Themen Diskriminierung von und Hasskriminalität gegen die jüdische Bevölkerung in den EU-Mitgliedstaaten, Gewalt gegen Frauen in der EU und Erfahrungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen mit Diskriminierung, Gewalt und Belästigung, |
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unter Hinweis auf die Beiträge von NGOs, die sich an der Grundrechteplattform der FRA beteiligen, |
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unter Hinweis auf die Berichte und Studien der nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) im Bereich der Menschenrechte und die in diesem Bereich vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres angeforderten Studien, insbesondere die Studie der Fachabteilung C über die Auswirkungen der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten der EU, |
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unter Hinweis auf seine Studien über die Auswirkungen der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten, |
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unter Hinweis auf die Grundsätze betreffend die Stellung nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte (die „Pariser Grundsätze“), die der Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen beigefügt sind, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zur Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012) (31), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union (COM(2010)0573) und die Operativen Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte bei Folgenabschätzungen der Kommission (SEC(2011)0567), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2014 über die Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit, |
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unter Hinweis auf den Bericht 2013 der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (COM(2014)0224) und die zugehörigen Arbeitsdokumente, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel: „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 — Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“ (COM(2013)0269, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma (COM(2014)0209) und die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschuss für Kultur und Bildung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A8-0230/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass das europäische Aufbauwerk zum Teil auf den Weg gebracht wurde, um eine Wiederholung der dramatischen Folgen des Zweiten Weltkriegs sowie der vom nationalsozialistischen Regime betriebenen Verfolgung und Unterdrückung zu verhindern und um Rückschritten und Kehrtwendungen im Bereich Demokratie durch die Förderung, die Achtung und den Schutz der Menschenrechte vorzubeugen; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Demokratie sowie der Werte und Grundsätze, wie sie in den Verträgen der EU und den internationalen Menschenrechtsinstrumenten (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, EMRK, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte usw.) verankert sind, für die Union und ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Charakter haben und im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerks stehen müssen; |
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C. |
in der Erwägung, dass diese Rechte allen Personen, die auf dem Gebiet der EU ansässig sind, garantiert werden müssen, und zwar auch im Hinblick auf Missbrauch und Gewalt seitens öffentlicher Behörden auf allen Ebenen; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich die EU gemäß Artikel 2 EUV auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet — Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die von der EU und von allen Mitgliedstaaten in allen ihren politischen Maßnahmen sowohl intern als auch extern geachtet werden müssen; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 EUV die Kommission für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 6 EUV die Aufgabe der EU ist, die Grundrechte in allen ihren Handlungen ungeachtet ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu fördern und durchzusetzen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, es der EU gleichzutun; |
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F. |
in der Erwägung, dass die EU-Verträge überarbeitet werden müssen, um den Schutz der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu stärken; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Präambel des Vertrags über die Europäische Union ihre Verbundenheit mit den in der Europäischen Sozialcharta definierten sozialen Rechten bestätigt haben; in der Erwägung, dass Artikel 151 AEUV auch einen ausdrücklichen Verweis auf die sozialen Grundrechte enthält, wie sie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte der Europäischen Union fester Bestandteil der Verträge geworden ist und dass sie daher für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften nun rechtsverbindlich ist; in der Erwägung, dass in den Organen der EU, aber auch in den Mitgliedstaaten — insbesondere wenn diese das Unionsrecht intern oder in den Beziehungen zu Drittländern anwenden — eine wirkliche Kultur der Grundrechte entwickelt, gefördert und gestärkt werden muss; |
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I. |
in der Erwägung, dass in den Artikeln 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person anerkannt werden; |
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J. |
in der Erwägung, dass Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbietet; |
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K. |
in der Erwägung, dass in den Artikeln 8, 9, 10, 19 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH die Bedeutung der sozialen Grundrechte anerkannt wird, woraus deutlich wird, dass diese Rechte — und insbesondere die Gewerkschaftsrechte, das Streikrecht, das Vereinigungsrecht und das Versammlungsrecht — ebenso geschützt werden müssen wie die anderen in der Charta anerkannten Grundrechte; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet ist, „die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“ zu achten, und dass in Artikel 21 die Diskriminierung aufgrund der Sprache und/oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verboten wird; |
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M. |
in der Erwägung, dass Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie gewährleistet; |
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N. |
in der Erwägung, dass in Artikel 37 und 38 der Charta das Recht auf ein hohes Umweltschutzniveau, das in die Politik der Union einbezogen werden muss, verankert ist; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten das Niveau ihrer in ihren eigenen Verfassungen verankerten Garantien in Bezug auf bestimmte Rechte nicht unter dem Vorwand absenken dürfen, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder in anderen Rechtsvorschriften der EU ein niedrigeres Schutzniveau vorgesehen sei; |
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P. |
in der Erwägung dass anerkannt wird, dass nationale Behörden (Justizbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungen) bei der konkreten Durchsetzung der in der Charta verankerten Rechten und Freiheiten eine Schlüsselrolle spielen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie in Titel V AEUV beschrieben, erfordert, dass die Grundrechte von der EU und von allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang geachtet werden; |
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R. |
in der Erwägung, dass der Mensch — ob Bürger oder Gebietsansässiger — im Mittelpunkt der EU steht und dass die in der Charta anerkannten persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte nicht nur das Ziel verfolgen, die europäischen Bürger und Gebietsansässigen vor etwaigen Übergriffen, Missbräuchen und Gewaltanwendungen zu schützen, sondern auch die Vorbedingung für deren volle und ungestörte Selbstverwirklichung sind; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat der europäischen liberalen Demokratie und einer der tragenden Grundsätze der EU ist, der seinen Ursprung in den gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten hat; |
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T. |
in der Erwägung, dass die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit auf einzelstaatlicher Ebene für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Rechtssysteme eine entscheidende Rolle spielt und daher für die Bildung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie in Titel V AEUV beschrieben, von wesentlicher Bedeutung ist; |
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U. |
in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte und in der EU von besonderer Bedeutung ist, da sie ebenfalls eine Voraussetzung für die Achtung aller aus den Verträgen und dem Völkerrecht abgeleiteten Rechte und Pflichten ist; |
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V. |
in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten in einem globalen Prozess hin zu neuen Zielen für die nachhaltige Entwicklung befinden, wonach die Menschenrechte universell, unteilbar und unveräußerlich sind; |
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W. |
in der Erwägung, dass die Anwendung dieser Werte und Grundsätze auch auf einer wirksamen Kontrolle der Achtung der in der Charta garantierten Grundrechte, z. B. bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, beruhen muss; |
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X. |
in der Erwägung, dass sich die EU in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise befindet, deren Auswirkungen in Kombination mit bestimmten Maßnahmen, darunter drastischen Haushaltskürzungen, die zu deren Bekämpfung ergriffen wurden, die Lebensbedingungen der Unionsbürger — steigende Arbeitslosigkeit, zunehmende Armut, Ungleichheiten und unsichere Arbeitsbedingungen sowie eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen von geringerer Qualität — und damit das Wohlergehen der Bürger negativ beeinflusst; |
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Y. |
in der Erwägung, dass nahezu ein Drittel der beim Parlament eingegangenen Petitionen mutmaßliche Verstöße gegen die in der Charta genannten Grundrechte betrifft, wobei es um Fragen wie Bürgerschaft, die vier Freiheiten, Beschäftigung, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, Umwelt- und Verbraucherschutz, die Justizsysteme, das Wahlrecht, die demokratische Teilhabe, Transparenz bei der Entscheidungsfindung, Behinderungen, die Rechte des Kindes, Zugang zu Bildung oder sprachliche Rechte geht; in der Erwägung, dass einige dieser Petitionen gesundheitliche Fragen und den Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu Gesundheitsdienstleistungen betreffen, ebenso aber auch Fragen zum Recht auf Arbeit als direkte Folge der Wirtschaftskrise; in der Erwägung, dass Petitionen in der Regel die frühesten Indikatoren für die Lage der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten sind; |
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Z. |
in der Erwägung, dass die EU von der Annahme und dem gegenseitigen Vertrauen ausgeht, dass die Mitgliedstaaten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte achten, wie sie in der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung; |
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AA. |
in der Erwägung, dass sich Arbeitslosigkeit oder ein Leben in Armut oder sozialer Ausgrenzung in erheblichem Maße auf den Zugang zu den Grundrechten und die Ausübung der Grundrechte auswirken und dass der Zugang zu grundlegenden — insbesondere sozialen und finanziellen — Dienstleistungen für solch schutzbedürftige Personen aufrechterhalten werden muss; |
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AB. |
in der Erwägung, dass nach den jüngsten Terroranschlägen auf dem Gebiet der EU gewisse Anti-Terror-Maßnahmen die Grundrechte und -freiheiten in der EU wahrscheinlich gefährden; in der Erwägung, dass unbedingt darauf zu achten ist, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Grundfreiheiten und -rechte und einer Verbesserung der Sicherheit aufrechterhalten wird; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die europäischen Bürger zu schützen, gleichzeitig jedoch auch dafür zu sorgen, dass ihre Grundrechte und -freiheiten bei der Gestaltung und Umsetzung der Sicherheitspolitik geachtet werden; in der Erwägung, dass die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit in diesem Bereich maßgeblich sein müssen, damit die eingeleiteten Maßnahmen die bürgerlichen Freiheiten nicht beeinträchtigen; |
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AC. |
in der Erwägung, dass tausende Menschen auf beispiellose Weise im Mittelmeer den Tod gefunden haben und der EU ein großes Maß an Verantwortung zukommt, Leben zu retten, Menschenschmugglern Einhalt zu gebieten, legale Einwanderungsmöglichkeiten für Migranten zu schaffen und Asylsuchende sowie Flüchtlinge zu unterstützen und zu schützen; |
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AD. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2014 fast 3 500 Migranten bei dem Versuch, das Gebiet der EU zu erreichen, umgekommen sind oder vermisst werden, so dass die Anzahl der innerhalb der letzten zwanzig Jahre Umgekommenen und Vermissten auf insgesamt knapp 30 000 gestiegen ist; in der Erwägung, dass nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration die Migrationsroute nach Europa die weltweit gefährlichste Route für Migranten ist; |
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AE. |
in der Erwägung, dass etwa 1 000 Asylanträge pro Jahr in direktem Zusammenhang mit Genitalverstümmelung stehen; |
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AF. |
in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) von 1951 sowie durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 garantiert wird; |
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AG. |
in der Erwägung, dass in unseren Gemeinschaften Erscheinungsformen von extremem Nationalismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz immer noch nicht verschwunden sind; in der Erwägung, dass diese insbesondere nach den jüngsten Terroranschlägen in vielen Mitgliedstaaten sogar wieder zunehmen, wodurch sowohl traditionelle als auch neue nationale Minderheiten betroffen sind; |
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AH. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 49 EUV jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen kann, Mitglied der Union zu werden; in der Erwägung, dass die Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen eine wesentliche Voraussetzung für den Beitritt zur EU ist; in der Erwägung, dass die Verpflichtungen der Beitrittskandidaten laut den Kriterien von Kopenhagen nicht nur Voraussetzungen für den Beitritt sind, sondern gemäß Artikel 2 EUV auch nach dem Beitritt eines Landes zur EU für die Mitgliedstaaten gelten müssen; in der Erwägung, dass angesichts dessen alle Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden sollten, ob sie die Grundwerte der EU wie etwa Achtung der Grundrechte, der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit weiterhin einhalten; ferner in der Erwägung, dass ein abgestufter Korrekturmechanismus erforderlich ist, um das Vakuum zwischen politischem Dialog und der „radikalen Option“ nach Artikel 7 EUV auszufüllen und das „Kopenhagen-Dilemma“ im Rahmen der geltenden Verträge zu lösen; |
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AI. |
in der Erwägung, dass in Ermangelung klarer gemeinsamer Indikatoren Beanstandungen im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte in einem Mitgliedstaat aufgrund politischer und institutioneller Erwägungen fortlaufend in Frage gestellt werden; in der Erwägung, dass das Fehlen verbindlicher Verfahren allzu häufig — und unter Mitwirkung der EU-Organe — zu dauerhafter Untätigkeit und zur Missachtung der Verträge und der europäischen Werte führt; |
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AJ. |
in der Erwägung, dass das Petitionsrecht eine enge Bindung zwischen den EU-Bürgern und dem Europäischen Parlament geschaffen hat; in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative eine neue direkte Verbindung zwischen den EU-Bürgern und den EU-Organen geknüpft hat und die Entwicklung der Grundrechte und Bürgerrechte stärken kann; in der Erwägung, dass im Bereich der Bürgerrechte das Petitionsrecht in Artikel 44 der Charta und in Artikel 227 AEUV als Instrument der Bürger zur Verteidigung ihrer Grundrechte verankert ist; |
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AK. |
in der Erwägung, dass Frauen in der EU nach wie vor zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind und allzu oft Opfer von Aggressionen und Gewalt — insbesondere sexueller Natur — sind; |
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AL. |
in der Erwägung, dass es sich bei der Gewalt gegen Frauen um die am weitesten verbreitete Verletzung der Grundrechte in der EU und weltweit handelt, und in der Erwägung, dass sie alle Ebenen der Gesellschaft, unabhängig von Alter, Bildungsstand, Einkommen, gesellschaftlicher Stellung und Herkunfts- oder Wohnsitzland, betrifft und ein wesentliches Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist; |
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AM. |
in der Erwägung, dass laut einer Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte aus dem Jahr 2014 ein Großteil der Frauen, die Opfer von Gewalt werden, keine Anzeige bei der Polizei erstattet; |
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AN. |
in der Erwägung, dass sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte auf den grundlegenden Menschenrechten basieren und wesentliche Elemente der Menschenwürde sind (32); in der Erwägung, dass die Weigerung, eine lebensrettende Abtreibung durchzuführen, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung ist; |
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AO. |
in der Erwägung, dass der Handel mit Frauen und Kindern und ihre sexuelle Ausbeutung eine eindeutige Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde sowie der Grundsätze des Rechts und der Demokratie sind; in der Erwägung, dass Frauen heute aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Unsicherheit und des höheren Risikos von Arbeitslosigkeit und Armut von solchen Risiken noch stärker bedroht sind; |
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AP. |
in der Erwägung, dass in der europäischen Gesetzgebung Gewalt gegen Frauen als eine Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht ausdrücklich einbezogen wird und nur in drei nationalen Rechtsordnungen (Spanien, Schweden, Deutschland) als Konzept präsent ist, weshalb dies nicht als wesentliches Gleichstellungsproblem gesehen wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Begriffsbestimmung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt einen Ad-hoc-Ansatz verfolgen und die Begriffsbestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften stark voneinander abweichen, sodass ein Vergleich aussagekräftiger Daten unmöglich ist; |
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AQ. |
in der Erwägung, dass auch in den Mitgliedstaaten die üble Praxis der Genitalverstümmelung nicht unbekannt ist, von der 500 000 Menschen in der EU betroffen und weitere 180 000 bedroht sein sollen; |
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AR. |
in der Erwägung, dass es in der EU und in den Mitgliedstaaten nach wie vor zu vielen Grundrechtsverletzungen kommt, wie es beispielsweise die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Berichte der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), von NGOs, des Europarats und der Vereinten Nationen belegen, darunter beispielsweise die Verletzung des Rechts der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die institutionelle Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI) durch das Verbot der Eheschließung und Gesetze „gegen Propaganda“ sowie die weiterhin hohe Anzahl an Fällen von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, religiöser Intoleranz oder Vorurteilen gegenüber der Behinderung, sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität einer Person; in der Erwägung, dass die Reaktionen der Kommission, des Rates und der Mitgliedstaaten nicht der Schwere und der Häufigkeit der festgestellten Verstöße entsprechen; |
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AS. |
in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung einer dynamischen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft in Gesellschaften, in denen die Grundrechte uneingeschränkt durchgesetzt und geschützt werden, größer ist; |
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AT. |
in der Erwägung, dass die Roma, die größte ethnische Minderheit in Europa, weiterhin unter umfassender Diskriminierung, rassistischen Angriffen, Hassreden, Armut und Ausgrenzung zu leiden haben; |
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AU. |
in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union auf denselben Grundsätzen beruht, die auch für die Gründung und Entwicklung der EU gelten, d. h. Demokratie, Solidarität, Menschenwürde und alle Grundrechte; in der Erwägung, dass zwar in der Außenpolitik der EU, nicht jedoch in der Innenpolitik spezifische Menschenrechtsleitlinien erarbeitet wurden, wodurch der EU vorgeworfen werden könnte, sie würde unterschiedliche Maßstäbe anwenden; in der Erwägung, dass die Förderung der Grundrechte durch die Union im Rahmen ihres auswärtigen Handelns unbedingt mit entschlossenen und systematischen internen Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte auf dem Gebiet der EU einhergehen muss; |
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AV. |
in der Erwägung, dass die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den Grundsätzen der Zweckbindung, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit stehen müssen, und zwar auch bei Verhandlungen über internationale Abkommen und bei deren Abschluss, was durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. April 2014, mit dem die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärt wird, und durch die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten bekräftigt wird; |
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AW. |
in der Erwägung, dass die Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten in der Charta verankert und somit fester Bestandteil des Primärrechts der EU sind; |
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AX. |
in der Erwägung, dass die neuen Technologien Auswirkungen auf die Grundrechte und insbesondere auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta haben können; |
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AY. |
in der Erwägung, dass der weit verbreitete Internetzugang es noch einfacher gemacht hat, körperlichen und seelischen Missbrauch an Frauen zu begehen, zum Beispiel durch die Kontaktaufnahme über das Internet; |
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AZ. |
in der Erwägung, dass die rasante Entwicklung der digitalen Welt (einschließlich der zunehmenden Nutzung des Internets, von Apps und sozialen Netzwerken) einen verstärkten Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre erfordert, um deren Vertraulichkeit und Schutz zu gewährleisten; |
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BA. |
in der Erwägung, dass für alle Bürger der EU, auch für Personen, die einer nationalen oder sprachlichen Minderheit angehören, Grundfreiheiten, Menschenrechte und Chancengleichheit gewährleistet werden müssen; |
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BB. |
in der Erwägung, dass nach Angaben der WHO in Europa jedes Jahr mindestens 850 Kinder unter 15 Jahren an den Folgen von Misshandlungen sterben; |
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BC. |
in der Erwägung, dass nach einer Untersuchung der FRA betreffend Diskriminierungen und Hassverbrechen gegen LGBTI diese Personengruppe nicht nur Diskriminierungen und Gewalt zum Opfer fällt, sondern fast die Hälfte der befragten LGBTI-Personen der Auffassung ist, dass in der Politik des Landes, in dem sie ansässig ist, ein beleidigender Sprachgebrauch gegen LGBTI verbreitet ist; |
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BD. |
in der Erwägung, dass LGBTI Opfer institutioneller Diskriminierungen sind, und zwar entweder aufgrund des Verbots eingetragener Partnerschaften oder aufgrund von Gesetzen, welche die Geltendmachung der sexuellen Präferenz untersagen; |
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BE. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen Opfer unterschiedlichster Diskriminierungen sind, die ein Hindernis für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte darstellen; |
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BF. |
in der Erwägung, dass die Armutsquote bei Menschen mit Behinderungen 70 % über dem Durchschnitt liegt, was teilweise durch ihren eingeschränkten Zugang zur Beschäftigung bedingt ist; |
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BG. |
in der Erwägung, dass die weltanschauliche Neutralität des Staates der beste Garant für die Nichtdiskriminierung der unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften ist; |
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BH. |
in der Erwägung, dass die Pressefreiheit und die Freiheit gesellschaftlicher Akteure, wie beispielsweise nichtstaatlicher Organisationen, ein wesentlicher Bestandteil von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten ist; in der Erwägung, dass diese Freiheit durch die Verabschiedung von Gesetzen oder durch direkte behördliche Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten gefährdet ist; |
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BI. |
in der Erwägung, dass in der Charta der Grundrechte das Recht älterer Menschen „auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben“ anerkannt wird; |
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BJ. |
in der Erwägung, dass die Verhängung von Strafen, die den begangenen Straftaten angemessen sind, zwar mit Sicherheit vor Verletzungen der Grundrechte abschreckt, das zentrale Ziel aber die Prävention (mittels Maßnahmen im Bildungs- und Kulturbereich) und nicht die nachträgliche Intervention bleibt; |
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BK. |
in der Erwägung, dass die Effizienz spezialisierter Einrichtungen wie nationaler Menschenrechtsinstitutionen oder Gleichstellungsstellen wichtig ist, wenn es darum geht, den Bürgern zu helfen, ihre Grundrechte insoweit besser durchzusetzen, als die Mitgliedstaaten EU-Recht anwenden; |
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BL. |
in der Erwägung, dass das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzstaat in Artikel 39 und 40 der Charta anerkannt ist; in der Erwägung, dass die Ausübung des Rechts auf Mobilität dieses Recht nicht behindern darf; |
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BM. |
in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die von Edward Snowden enthüllte massenhafte Ausspähung der Kommunikation über Internet und Telekommunikation im Rahmen des NSA-Programms „Prism“, das auch Daten aus europäischen Staaten einbezieht, kaum reagieren und nur geringe Bemühungen unternommen haben, um die Einhaltung der für europäische Bürger und für sich in der EU aufhaltende Bürger von Drittstaaten geltenden Schutzstandards durchzusetzen; |
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1. |
hält es für wesentlich, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte sowohl in den Rechtsvorschriften der EU als auch der Einzelstaaten sowie in den dem Gemeinwohl dienenden Maßnahmen und bei deren Umsetzung unter lückenloser Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips in vollem Maße geachtet werden; |
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2. |
fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass das gesamte Unionsrecht, einschließlich der wirtschafts- und finanzpolitischen Anpassungsprogramme, im Einklang mit der Charta der Grundrechte und der Europäischen Sozialcharta (Artikel 151 AEUV) umgesetzt wird; |
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3. |
weist darauf hin, dass die EU gemäß Artikel 6 EUV verpflichtet ist, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutreten; nimmt die Stellungnahme 2/2013 des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Kenntnis; fordert die Kommission und den Rat auf, die notwendigen Instrumente einzuführen, um zu gewährleisten, dass die zuvor genannte, in den Verträgen verankerte Verpflichtung unverzüglich erfüllt wird; ist der Auffassung, dass dies bei vollständiger Transparenz erfolgen muss, da dies einen zusätzlichen Mechanismus bietet, um die tatsächliche Achtung der Grundrechte des Individuums, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf nationaler und europäischer Ebene, und ihren Schutz vor Verletzungen zu verbessern und die EU-Organe für ihr Verhalten und ihre Unterlassungen in Bezug auf die Grundrechte verstärkt in die Pflicht zu nehmen; |
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4. |
begrüßt die Ernennung eines ersten Vizepräsidenten der Kommission, der für die Rechtsstaatlichkeit und die Charta zuständig ist, und nimmt seine Zusage zur Kenntnis, den geltenden Rahmen ordnungsgemäß durchsetzen zu wollen; erwartet, dass in naher Zukunft eine interne Strategie für die Grundrechte in enger Zusammenarbeit mit den anderen Organen und unter Konsultierung einer breiten Vertretung der Zivilgesellschaft und anderer Interessenträger verabschiedet wird; ist der Ansicht, dass die Strategie auf Artikel 2, 6 und 7 EUV beruhen und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen nach Artikel 8 und 10 AEUV stehen sollte; bedauert den fehlenden politischen Willen, sich gegenüber Mitgliedstaaten, die für Grundrechtsverletzungen verantwortlich sind, auf Artikel 7 EUV als Sanktions- und Abschreckungsmaßnahme zu berufen; |
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5. |
betont die Notwendigkeit, die bestehenden Mechanismen in vollem Umfang zu nutzen, um die Achtung, den Schutz und die Förderung der in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte genannten Grundrechte und Werte der Union sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass alle derzeit in den Verträgen vorgesehenen diesbezüglichen Instrumente dringend angewandt und umgesetzt werden müssen; |
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6. |
betont, dass die bestehenden Mechanismen in vollem Umfang genutzt werden müssen, wobei objektive Bewertungen und Untersuchungen in die Wege geleitet sowie in begründeten Fällen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden müssen; |
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7. |
betont die Notwendigkeit möglicher Vertragsänderungen mit Blick auf die weitere Stärkung des Schutzes der Grundrechte in den EU-Verträgen; |
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8. |
nimmt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ zur Kenntnis, die einen ersten Versuch zur Überwindung der derzeitigen Unzulänglichkeiten bei der Verhinderung und Lösung von Fällen der Verletzung der Grundrechte und der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten darstellt; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, das Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte in jeder Phase zu unterrichten; ist jedoch der Ansicht, dass der vorgeschlagene Rahmen nicht ausreichend oder wirksam abschreckend wirken könnte, wenn es darum geht, Grundrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen, da die Kommission diesen Rahmen in Form einer unverbindlichen Mitteilung vorgelegt hat, die nicht genau bestimmt, wann dieser Rahmen aktiviert werden muss: |
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9. |
fordert die Kommission auf, diesen Rahmen praktisch umzusetzen und dahingehend weiter zu verbessern, dass
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10. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die oben genannte interne Strategie von einem klaren und detaillierten neuen Mechanismus begleitet wird, der eine solide völkerrechtliche und europarechtliche Grundlage besitzt und alle durch Artikel 2 EUV geschützten Werte umfasst, um den Zusammenhang mit dem strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie, der bereits in den auswärtigen Beziehungen der EU Anwendung findet, sicherzustellen und um die EU-Organe für ihre Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der Grundrechte rechenschaftspflichtig zu machen; ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus die Überwachung der Einhaltung in Bezug auf die Grundrechte durch alle EU-Mitgliedstaaten ermöglichen und einen systematischen und institutionalisierten Dialog ermöglichen sollte, falls einer oder mehrere Mitgliedstaaten gegen die Grundrechte verstoßen; ist der Ansicht, dass die Kommission Folgendes tun sollte, um die Bestimmungen der Verträge uneingeschränkt auszuschöpfen:
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11. |
begrüßt die Tatsache, dass der Rat Aussprachen über die Rechtsstaatlichkeit führen will; ist jedoch der Ansicht, dass derartige Aussprachen nicht die wirksamste Option sind, um eine Missachtung der Grundwerte der Europäischen Union zu beheben; bedauert, dass das Parlament weder über die Organisation dieser Aussprachen unterrichtet noch daran beteiligt wird; fordert den Rat auf, seine Aussprachen auf die Ergebnisse der Jahres- und Sonderberichte der Kommission, des Europäischen Parlaments, der Zivilgesellschaft, des Europarates, seiner Venedig-Kommission und anderer beteiligter institutioneller oder sonstiger Parteien zu stützen; |
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12. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei mutmaßlichen Verstößen gegen die in der Charta garantierten Grundrechte Ermittlungen einzuleiten und diesen Verstößen, sofern sie belegt sind, nachzugehen; fordert insbesondere die Kommission nachdrücklich auf, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Mitgliedstaaten in den Verdacht geraten, gegen diese Rechte verstoßen zu haben; |
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13. |
fordert die Kommission auf, der Vorbereitung des Beitritts der Union zur am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg überarbeiteten Europäischen Sozialcharta höhere Priorität einzuräumen; |
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14. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit den „Pariser Grundsätzen“ einzelstaatliche Menschenrechtsinstitutionen einzurichten und diese zu stärken, um die unabhängige Förderung und den Schutz der Menschenrechte auf nationaler Ebene sicherzustellen; |
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15. |
verlangt eine Garantie für eine bessere Koordinierung und mehr Kohärenz zwischen den Tätigkeiten des Europäischen Parlaments, des Europarats, der FRA und des EIGE; |
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16. |
ist beunruhigt angesichts der alarmierenden Entwicklungen betreffend Grundrechtsverletzungen in der EU, insbesondere in den Bereichen Einwanderung und Asyl, Diskriminierung und Intoleranz — besonders im Hinblick auf bestimmte Bevölkerungsgruppen — sowie Angriffe und Druck auf NGOs, welche die Rechte dieser Gemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen verteidigen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten diese Freiheiten und Grundrechte nur zögerlich durchzusetzen bereit sind, insbesondere was Roma, Frauen, LGBTI, Asylbewerber, Einwanderer und andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen betrifft; |
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17. |
fordert den Rat auf, sich auf den genauen Inhalt der aus der Rechtsstaatlichkeit herrührenden Grundsätze und Standards zu einigen, die sich auf einzelstaatlicher Ebene unterscheiden, und die bereits geltende Definition der Rechtsstaatlichkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union als Ausgangspunkt für eine Aussprache zu nehmen, wozu Folgendes gehört: Rechtmäßigkeit, die einen transparenten, rechenschaftspflichtigen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess bedingt, Rechtssicherheit, das Willkürverbot vonseiten der Exekutivgewalt, unabhängige und unparteiische Gerichte, eine wirksame richterliche Kontrolle, einschließlich der Achtung der Grundrechte und die Gleichheit vor dem Gesetz; |
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18. |
erinnert daran, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte darstellt und Sicherheitsmaßnahmen diese gemäß Artikel 52 der Charta nicht beeinträchtigen dürfen; erinnert ferner daran, dass nach Artikel 6 der Charta jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat; |
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19. |
fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte und Grundsätze, wie sie insbesondere in den Verträgen, der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, von Anfang an in die Strategien und Maßnahmen im Bereich der inneren Sicherheit einbezogen werden, wie es in dem Themenpapier der Grundrechteagentur mit dem Titel „Einbeziehung von Grundrechten in die Sicherheitsagenda“ vorgeschlagen wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die soziale Inklusion und Maßnahmen der Nichtdiskriminierung umfassend in künftige Strategien zur inneren Sicherheit einzubeziehen; |
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20. |
fordert die Kommission auf, mit Unterstützung der Grundrechteagentur auf die Grundrechte bezogene Sensibilisierungsmaßnahmen und -programme sowie Maßnahmen im Bereich Bildung und Ausbildung auszubauen; vertritt die Auffassung, dass diese Programme darauf abzielen sollten, Zusammenhalt und Vertrauen zwischen den Sozialpartnern zu schaffen, und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die für den Schutz der Menschenrechte zuständigen einzelstaatlichen Institutionen und die für Gleichheit und die Bekämpfung von Diskriminierung zuständigen nationalen Behörden einbeziehen müssten; |
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21. |
hebt hervor, dass sich die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge nicht darauf beschränkt, dass sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten gewährleistet, sondern sich auch auf die umfassende und korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte der Bürger, erstreckt; bedauert die effektive Einschränkung des Anwendungsbereichs der Charta aufgrund einer zu restriktiven Auslegung ihres Artikels 51 insofern, als die Vollstreckung des EU-Rechts außerhalb dieses Anwendungsgebiets fällt; ist der Meinung, dass dieser Ansatz überarbeitet werden sollte, um die Erwartungen der Unionsbürger in Bezug auf ihre Grundrechte zu erfüllen; erinnert daran, dass die Erwartungen der Bürger über die reine Auslegung der Charta hinausgehen und dass das Ziel darin bestehen sollte, diese Rechte so wirksam wie möglich durchzusetzen; bedauert daher, dass sich die Kommission in zahlreichen Antworten auf Petitionen, in denen eine mögliche Verletzung der Grundrechte angeprangert wird, für nicht zuständig erklärt; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung, systematischen Bewertung und Erstellung von Empfehlungen, um die Einhaltung der Grundwerte in den Mitgliedstaaten insgesamt zu fördern; |
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22. |
erinnert daran, dass die rechtzeitige und ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere wenn damit die Grundrechte beeinflusst oder weiterentwickelt werden; |
Freiheit und Sicherheit
Freiheit der Meinungsäußerung und die Medien
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23. |
weist darauf hin, dass Freiheit der Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und Medienfreiheit die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind; verurteilt aufs Schärfste die Ausübung von Gewalt, Druck und Drohungen gegen Journalisten und Medien, auch im Zusammenhang mit der Bekanntgabe ihrer Quellen und von Informationen über die Verletzung der Grundrechte durch Regierungen und Staaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, es zu unterlassen, Maßnahmen anzuwenden, die diese Freiheiten einschränken; bekräftigt seine Forderung an die Kommission nach einer Überarbeitung und Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gemäß den vom Parlament in seiner Entschließung vom 22. Mai 2013 dargelegten Orientierungen; |
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24. |
betont, dass freie, unabhängige und vielfältige pluralistische Medien zusammen mit den Journalisten sowohl offline als auch online ein grundlegender Bestandteil der Demokratie sind; ist der Überzeugung, dass Medieneigentum und -management nicht konzentriert sein sollten; betont diesbezüglich, dass die Transparenz des Medieneigentums für die Überwachung von Medieninvestitionen, die Einfluss auf die in den Mitgliedstaaten angebotenen Informationen ausüben könnten, von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Ausarbeitung angemessener und fairer Regeln, damit auch der Pluralismus von Online-Medien gewährleistet ist; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass sich alle Medien an die Mindeststandards in Bezug auf Unabhängigkeit und Qualität halten; |
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25. |
zeigt sich besorgt über die zunehmenden repressiven Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten gegen soziale Bewegungen und Demonstrationen, Versammlungs- und Redefreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit dem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt gegen friedliche Demonstranten sowie über die geringe Anzahl der einschlägigen polizeilichen und strafrechtlichen Ermittlungen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Versammlungsfreiheit zu schützen und keine Maßnahmen zu treffen, mit denen die Ausübung der Grundfreiheiten und -rechte, zu denen das Demonstrations-, das Streik-, das Versammlungs- und Vereinsrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung gehören, in Frage gestellt oder gar kriminalisiert wird; ist äußerst besorgt über die in mehreren Mitgliedstaaten verabschiedeten Gesetze, die sich auf die Ausübung von Grundrechten im öffentlichen Raum auswirken und die Versammlungsfreiheit beschränken; fordert die Kommission auf, die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe zu überwachen und anzugehen, die durch nationale Gesetze verursacht werden, die sicherheitsbedingte Beschränkungen des öffentlichen Raums vorsehen; |
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26. |
weist darauf hin, dass terroristische Vorfälle die EU und ihre Mitgliedstaaten veranlasst haben, ihre Anti-Terror-Maßnahmen und Maßnahmen gegen Radikalisierung zu verstärken; fordert die EU und die nationalen Behörden nachdrücklich auf, solche Maßnahmen zu erlassen, unter umfassender Einhaltung der Grundsätze von Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör, der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein gerechtes Verfahren und des Rechts auf die Wahrung der Privatsphäre und auf den Schutz persönlicher Daten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle Entwürfe und Vorschläge für einzelstaatliche Rechtsakte, die sich auf den Kampf gegen den Terrorismus beziehen, bei umfassender Transparenz einer Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit Artikel 2 EUV und der Charta zu unterziehen; |
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27. |
weist darauf hin, dass die weit verbreitete grenzübergreifende Internetkriminalität und der Cyber-Terrorismus ernste Herausforderungen darstellen und Bedenken im Hinblick auf den Schutz von Grundrechten im Online-Bereich hervorrufen; ist der Auffassung, dass die Union unbedingt aktuelles Fachwissen im Bereich Computer- und Netzsicherheit aufbauen muss, um die Einhaltung von Artikel 7 und 8 der Charta im Cyberspace zu verbessern; |
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28. |
begrüßt den Bericht des Senats der Vereinigten Staaten über die Haft- und Verhörprogramme der CIA; fordert die Mitgliedstaaten auf, keine Folter oder andere unmenschliche und entwürdigende Arten der Behandlung auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren; bekräftigt seine Forderungen an die Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen die Grundrechte im Zusammenhang mit der Verbringung und rechtswidrigen Inhaftierung von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA Rechenschaftspflicht zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, offene und transparente Untersuchungen durchzuführen, um die Wahrheit über die Nutzung ihres Territoriums und Luftraums zu ermitteln und die diesbezüglichen Untersuchungen des Europäischen Parlaments, die vor Kurzem neu aufgenommen wurden, und ihre Weiterbehandlung umfassend zu unterstützen; fordert, dass Journalisten, Informanten und andere, die solche Verstöße aufdecken, Schutz genießen; |
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29. |
ist besorgt über wiederholte Berichte, wonach vor allem Geheimdienstaktivitäten von Mitgliedstaaten und Drittstaaten wiederholt gegen EU-Grundrechte und insbesondere gegen EU-Datenschutzvorschriften verstoßen hätten, indem sie die Speicherung von und den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten europäischer Bürger erlauben; verurteilt entschieden die Maßnahmen zur Massenüberwachung, wie sie seit 2013 enthüllt wurden, und bedauert, dass diese immer noch stattfinden; fordert, dass diese Maßnahmen und vor allem die Verstrickungen und die gegenwärtigen Aktivitäten der Dienste bestimmter Mitgliedstaaten aufgeklärt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Forderungen und Empfehlungen des Parlaments umfassend nachzukommen, wie sie in seiner Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres dargelegt sind, fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Aktivitäten ihrer Nachrichtendienste mit den Verpflichtungen hinsichtlich der Grundrechte übereinstimmen und einer Kontrolle durch Parlament und Justiz unterworfen sind; |
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30. |
bringt seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass einige Mitgliedstaaten nationale Gesetze verabschiedet haben, die eine flächendeckende Überwachung ermöglichen, und bekräftigt die Notwendigkeit, dass die Sicherheitsinstrumente in einer demokratischen Gesellschaft zielgerichtet, notwendig und verhältnismäßig sein müssen; wiederholt seine Aufforderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, ein System zum Schutz von Informanten („Whistleblowern“) einzurichten; |
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31. |
bedauert, dass die Bürger nur ungenügend über ihr Rechte hinsichtlich Datenschutz und Schutz des Privatlebens sowie über die möglichen Rechtsmittel informiert sind; betont diesbezüglich die Rolle der nationalen Datenschutzbehörden bei der Wahrung und bei der Bekanntmachung dieser Rechte; hält es für besonders wichtig, dass die Bürger und insbesondere die Kinder über den Schutz ihrer Daten im Cyberspace und über die Gefahren, denen sie ausgesetzt sind, informiert werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Schulen Sensibilisierungskampagnen aufzulegen; hebt hervor, dass angesichts schneller technologischer Entwicklungen und zunehmender Cyberattacken dem Schutz der personenbezogenen Daten im Internet besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, wobei die Sicherheit der Verarbeitung und Speicherung den Schwerpunkt bilden sollte; betont, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht absolut ist und einer Abwägung mit anderen Grundrechten bedarf, einzelnen aber das Recht eingeräumt werden muss, ihre personenbezogenen Online-Daten korrigieren zu lassen; äußert seine ernste Besorgnis darüber, wie schwierig es für die meisten Internet-Nutzer ist, ihre Recht in der digitalen Welt durchzusetzen; fordert den Rat auf, das Paket zur Datensicherheit zügig voranzutreiben, um in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten; |
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32. |
erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass ihre Geheimdienste rechtmäßig und unter voller Einhaltung der Verträge und der Charta handeln; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Sammeln und Auswerten personenbezogener Daten (einschließlich der sogenannten Metadaten) nur dann gestatten, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder zuvor auf der Grundlage eines begründeten Straftatverdachts gegen die Zielperson eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergangen ist; |
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33. |
betont, dass die unbefugte Erhebung und Verarbeitung von Daten in gleicher Weise unter Strafe gestellt werden sollte wie die Verletzung des traditionellen Post- und Fernmeldegeheimnisses; besteht darauf, dass die Einrichtung von „Hintertüren“ oder sonstigen technischen Vorkehrungen zur Abschwächung oder Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen oder zur Ausnutzung bestehender Schwachstellen streng untersagt werden sollte; |
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34. |
missbilligt den Druck, den sowohl öffentliche als auch private Akteure auf Privatunternehmen ausüben, um an Daten von Internet-Nutzern zu gelangen, den Inhalt des Internets zu kontrollieren oder den Grundsatz der Netzneutralität in Frage zu stellen; |
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35. |
betont, dass die Sicherung der Grundrechte in der heutigen Informationsgesellschaft ein zentrales Thema für die EU ist, da von der zunehmenden Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) neue Bedrohungen für Grundrechte im Cyberspace ausgehen, deren Schutz gestärkt werden sollte, indem sichergestellt wird, dass sie online in der selben Weise und im selben Umfang gefördert und geschützt werden wie in der Offline-Welt; |
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36. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich sorgfältig zu überwachen, und vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Wege effektiver Ermittlungen und einer wirksamen Strafverfolgung von den geltenden Bestimmungen des Strafrechts Gebrauch machen sollten, um sicherzustellen, dass die Grundrechte der Opfer gewahrt werden; |
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37. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, hinsichtlich der möglichen Auswirkungen bestimmter neuer Technologien wie etwa Drohnen auf die Grundrechte der Bürger und insbesondere auf das Recht auf Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten höchste Wachsamkeit an den Tag zu legen; |
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38. |
unterstreicht die entscheidende Rolle der Bildung, um der Radikalisierung und dem Anstieg von Intoleranz und Extremismus unter Jugendlichen vorzubeugen; |
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39. |
bedauert, dass Minderheiten wie Migranten, Roma, LGBTI-Personen oder Menschen mit Behinderungen Diskriminierung bzw. Gewalt durch die Polizeikräfte bestimmter Mitgliedstaaten ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Vorkommnisse zu untersuchen und zu bestrafen; vertritt die Auffassung, dass die Polizeikräfte stärker für diskriminierendes Verhalten und Gewalt gegen derartige Minderheiten sensibilisiert und diesbezüglich besser ausgebildet werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Vertrauen der Minderheiten in die Polizeikräfte wieder herzustellen und Vorkommnisse zu melden; fordert zudem die Behörden der Mitgliedstaaten auf, gegen die diskriminierende Erstellung von ethnischen Profilen vorzugehen, die von bestimmten Polizeieinheiten angewendet werden; |
Religions- und Gewissensfreiheit
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40. |
nimmt Bezug auf Artikel 10 der Charta, der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, einschließlich der Freiheit, eine frei gewählte Religion auszuüben oder die Religion zu wechseln, schützt; ist der Auffassung, dass dieser Artikel auch die Freiheit von Nichtgläubigen abdeckt; verurteilt jede Form von Diskriminierung oder Intoleranz und fordert ein Verbot jeder Form von Diskriminierung aus diesen Gründen; beklagt in diesem Zusammenhang die jüngsten Vorfälle antisemitischer und antiislamischer Diskriminierung und Gewalt; fordert die Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Behörden, auf, mit allen verfügbaren Mitteln die Religions- und Glaubensfreiheit zu schützen, durch eine effektive Politikgestaltung für Toleranz und interkulturellen Dialog einzutreten und Antidiskriminierungsmaßnahmen zu verstärken, wo dies erforderlich ist; erinnert daran, wie wichtig ein laizistischer und neutraler Staat, der die Gleichbehandlung aller Religionen und Glaubensrichtungen garantiert, als Bollwerk gegen jegliche Diskriminierung religiöser, atheistischer oder agnostischer Bevölkerungsgruppen ist; bringt seine Besorgnis über die Anwendung von Vorschriften über Blasphemie und Verunglimpfung von Religionen in der Europäischen Union zum Ausdruck, die eine erheblich negative Wirkung auf die Ausübung der Meinungsfreiheit haben können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese abzuschaffen; verurteilt entschieden die Angriffe auf Gebetsstätten und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Untaten nicht ungestraft zu lassen; |
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41. |
verlangt nachdrücklich, dass im besetzten Teil Zyperns, in dem mehr als 500 religiöse und kulturelle Denkmäler vom Verfall bedroht sind, die Religions- und Glaubensfreiheit gewahrt wird; |
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42. |
ist besorgt über das Wiederaufflammen des Antisemitismus in Europa und über die Banalisierung von Aussagen, die den Holocaust leugnen oder relativieren; ist äußerst besorgt darüber, dass viele Mitglieder der jüdischen Gemeinschaft darüber nachdenken, aufgrund einer zunehmend antisemitischen Atmosphäre und wegen Diskriminierungen und Gewalttaten gegen Juden Europa zu verlassen; |
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43. |
äußert sich sehr besorgt über die Zunahme islamfeindlicher Demonstrationen, die Angriffe gegen muslimische Gebetsstätten und die häufige Gleichsetzung des Islams mit dem religiösen Fanatismus einer verschwindend kleinen Minderheit; bedauert die Diskriminierungen und die Gewalttaten, denen die muslimische Gemeinschaft ausgesetzt ist; ruft die Mitgliedstaaten auf, diese systematisch zu verurteilen und ihnen gegenüber eine Politik der Nulltoleranz zu verfolgen; |
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
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44. |
bedauert zutiefst, dass der Rat den im Jahr 2008 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung immer noch nicht verabschiedet hat; begrüßt, dass die Kommission diese Richtlinie als vorrangig eingestuft hat; bekräftigt seine Forderung an den Rat, die vorgeschlagene Richtlinie so rasch wie möglich zu verabschieden; |
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45. |
weist darauf hin, dass Pluralismus, Nichtdiskriminierung und Toleranz gemäß Artikel 2 EUV zu den Grundwerten der Union gehören; ist der Auffassung, dass nur politische Strategien für eine Förderung von sowohl inhaltlicher als auch formaler Gleichstellung und eine Bekämpfung von Diskriminierung eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft fördern können, indem jegliches Vorurteil, das die soziale Integration behindert, bekämpft wird; bedauert die Tatsache, dass es heute noch in der EU Fälle von Diskriminierung, Marginalisierung und sogar Gewalt und Missbrauch insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gibt; |
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46. |
ist der Ansicht, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung von Diskriminierung und zum Schutz der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt, der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Rechte des Kindes, der Rechte älterer Menschen, der Rechte behinderter Menschen sowie der Rechte von LGBTI-Personen und von Angehörigen nationaler Minderheiten verstärken müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die mehrfache Diskriminierung in ihre Gleichstellungspolitik einzubeziehen; |
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47. |
verurteilt jede Form von Diskriminierung und Gewalt im Hoheitsgebiet der Europäischen Union und ist besorgt darüber, dass Diskriminierung und Gewalt weiter zunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete politische Verpflichtungen einzugehen, um alle Formen von Rassismus zu bekämpfen, zu denen Antisemitismus, Islamophobie, Afrophobie und Antiziganismus zählen; |
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48. |
fordert die Kommission und den Rat auf anzuerkennen, dass es zuverlässiger und vergleichbarer, nach Gründen für die Diskriminierung aufgeschlüsselter Gleichstellungsdaten zur Messung von Diskriminierung bedarf, um fundiertes Wissen für die Politikgestaltung bereitzustellen, die Anwendung des Antidiskriminierungsrechts der EU auszuwerten und dieses besser durchzusetzen; fordert die Kommission auf, kohärente Standards für die Erhebung von Gleichstellungsdaten festzulegen, die auf Selbstidentifikation, EU-Datenschutzstandards und Anhörung der einschlägigen Gemeinschaften beruhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten zu allen Diskriminierungsgründen zu erheben; |
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49. |
fordert die EU nachdrücklich auf, eine Richtlinie zu verabschieden, die die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verurteilt und gegen geschlechtsbezogene Vorurteile und Stereotypen im Bildungsbereich und in den Medien vorgeht; |
Minderheitenförderung
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50. |
fordert ein kohärenteres Vorgehen vonseiten der Europäischen Union im Bereich des Schutzes von Minderheiten; ist der festen Überzeugung, dass alle Mitgliedstaaten sowie die Kandidatenländer denselben Grundsätzen und Kriterien unterliegen sollten, damit keine unterschiedlichen Maßstäbe zur Anwendung kommen; verlangt daher die Schaffung eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung und Sicherstellung der Grundrechte aller Arten von Minderheiten sowohl in Kandidatenländern als auch in EU-Mitgliedstaaten; |
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51. |
betont, dass die Europäische Union ein Raum sein muss, in dem die Wahrung der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Vielfalt Vorrang hat; fordert die EU-Organe auf, unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards und bestehender guter Praktiken ein umfassendes EU-Schutzsystem für nationale, ethnische und sprachliche Minderheiten auszuarbeiten, um deren Gleichbehandlung zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine effektive Gleichbehandlung dieser Minderheiten, insbesondere in sprachlichen, bildungspolitischen und kulturellen Angelegenheiten sicherzustellen; ermuntert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten zu ratifizieren und effektiv umzusetzen; erinnert auch an die Notwendigkeit, die im Rahmen der OSZE entwickelten Grundsätze umzusetzen; |
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52. |
verurteilt alle Formen der Diskriminierung aus sprachlichen Gründen und fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zu ratifizieren und effektiv umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unverhältnismäßige administrative oder legislative Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die der sprachlichen Vielfalt auf europäischer oder nationaler Ebene entgegenstehen könnten; |
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53. |
betont, dass die Grundsätze der Menschenwürde und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Verbot der Diskriminierung aus jedwedem Grund die Grundlagen der Rechtsstaatlichkeit sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen nationalen Rechtsrahmen anzunehmen, um gegen jegliche Form der Diskriminierung vorzugehen und die wirksame Umsetzung des geltenden EU-Rechtsrahmens zu gewährleisten; |
Situation der Roma
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54. |
bedauert die zunehmende Romafeindlichkeit in der Europäischen Union und ist beunruhigt über die Situation der Roma in der EU und die zahlreichen Fälle von Verfolgung, Gewalt, Stigmatisierung, Diskriminierung und ungesetzlichen Ausweisungen, die gegen die Grundrechte und gegen das EU-Recht verstoßen; fordert die Kommission auf, weiterhin gegen diejenigen Mitgliedstaaten vorzugehen, die eine institutionalisierte Diskriminierung und Segregation fördern oder zulassen; fordert einmal mehr die Mitgliedstaaten auf, Strategien zur Förderung wirklicher Inklusion effektiv umzusetzen, verstärkte und zielführende Maßnahmen zur Förderung der Integration zu verfolgen. insbesondere im Bereich Schutz der Grundrechte, Bildung, Beschäftigung, Wohnraum, Gesundheitsdienste, und Gewalt, Hassreden und Diskriminierung der Roma zu bekämpfen, im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten; |
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55. |
unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma, indem integrierte Maßnahmen entwickelt werden, die im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Rahmens lokale Behörden, nichtstaatliche Einrichtungen und Roma-Gemeinschaften in einen ständigen Dialog einbeziehen; fordert die Kommission auf, für Überwachung und eine bessere Koordinierung bei der Umsetzung zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den Vertretern der Roma unter Verwendung der verfügbaren Mittel, einschließlich EU-Mitteln, bei der Verwaltung, Überwachung und Bewertung von ihre Gemeinschaften betreffenden Projekten zusammenzuarbeiten und dabei die Achtung der Grundrechte der Roma, einschließlich der Freizügigkeit, gemäß der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, streng zu überwachen; |
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56. |
bedauert die bestehende Diskriminierung von Roma in den einzelstaatlichen Bildungssystemen und auf dem Arbeitsmarkt; betont, dass Minderheiten, insbesondere Roma-Frauen und -Kinder, zunehmend Opfer vielfältiger und gleichzeitiger Verstöße gegen ihre Grundrechte werden; weist erneut darauf hin, wie wichtig der Schutz von Roma-Kindern und die Förderung ihres gleichberechtigten Zugangs zu allen Rechten ist; |
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57. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Sterilisation vorzunehmen und die Opfer von an Roma-Frauen und Frauen mit geistigen Behinderungen vorgenommenen Zwangssterilisierungen unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entschädigen; |
Gewalt gegen Frauen und Gleichstellung von Frauen und Männern
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58. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gegen alle Formen von gegen Frauen gerichteter Gewalt und Diskriminierung vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, die Folgen von häuslicher Gewalt und von sexueller Ausbeutung in allen ihren Formen, einschließlich gegenüber Flüchtlingen und Migrantenkindern, und Früh- oder Zwangsehen wirksam anzugehen; |
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59. |
ist besorgt über das Ausmaß und die Formen von gegen Frauen gerichteter Gewalt in der EU, wie sie in der EU-weit durchgeführten Befragung der Grundrechteagentur dokumentiert sind, aus der hervorging, dass jede dritte Frau nach ihrem 15. Lebensjahr Opfer von körperlicher und/oder sexueller Gewalt wurde und dass schätzungsweise 3,7 Mio. Frauen in der EU im Laufe eines Jahres Opfer von sexueller Gewalt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und das Thema Gewalt gegen Frauen weiterhin zur Priorität zu machen, da geschlechtsbezogene Gewalt nicht toleriert werden darf; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung anzuhalten und das Verfahren für den Beitritt der Union zum Übereinkommen von Istanbul schnellstmöglich einzuleiten; unterstreicht, dass ein schneller Beitritt aller Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Istanbul wesentlich zur Entwicklung einer integrierten Politik und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen, einschließlich sexueller Belästigung sowohl on- als auch offline, beitragen würde; |
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60. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Prostitution geworden sind, Netze von Beratungsstellen und Unterkünften aufzubauen, wo ihnen psychologische, medizinische, soziale und rechtliche Hilfe gewährt wird, sowie Maßnahmen zu fördern, mit denen die Opfer in stabile, mit Rechten verbundene Beschäftigungsverhältnisse gebracht werden; |
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61. |
bekundet ernsthafte Besorgnis über das Fortbestehen der Genitalverstümmelung, die eine schlimme Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und eine unzulässige Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit darstellt; fordert die Union und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bezüglich derartiger Praktiken innerhalb ihrer Grenzen größte Wachsamkeit walten zu lassen, um ihnen schnellstmöglich ein Ende zu setzen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, einen konsequenten und abschreckenden Ansatz zu verfolgen, indem sie Fachpersonal für die Arbeit mit Migranten ausbilden und Genitalverstümmelung effektiv und systematisch verfolgen und bestrafen, da hier Toleranz fehl am Platz ist; beharrt darauf, dass derartige Maßnahmen durch auf die Betroffenen ausgerichtete Informations- und Sensibilisierungskampagnen ergänzt werden sollten; begrüßt es, dass im EU-Asylrecht die Opfer von Genitalverstümmelung als schutzbedürftige Personen angesehen werden und dass die Genitalverstümmelung ein Kriterium ist, das bei der Gewährung von Asyl zu berücksichtigen ist; |
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62. |
fordert die Kommission auf, für eine kontinuierliche Erhebung von Daten zur Häufigkeit und zu den Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen zu sorgen, und zwar als Grundlage für energische politische Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und zur Berücksichtigung von Opferinteressen, auch im Hinblick auf eine Bewertung der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie der EU (RL 2012/29/EU), und durch die Organisation von Sensibilisierungskampagnen gegen sexuelle Belästigung; ist der Ansicht, dass die Datenerhebung an die Ergebnisse der ersten EU-weiten Befragung anknüpfen sollte, die von der Grundrechteagentur durchgeführt wurde, und dass sie sich auf die Zusammenarbeit von Kommission (einschließlich Eurostat), Grundrechteagentur und Europäischem Institut für Gleichstellungsfragen stützen sollte; bekräftigt die in seiner Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen enthaltene Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, in dem Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Genitalverstümmelung bei Frauen, festgelegt werden; fordert die Kommission ferner auf, 2016 zum Jahr der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu erklären; |
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63. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und zu ahnden; fordert die Kommission auf, eine legislative Initiative in die Wege zu leiten, um Gewalt gegen Frauen in der EU zu verbieten; |
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64. |
fordert die Kommission auf, das Bewusstsein dafür zu stärken, dass eine Kultur des Respekts und der Toleranz erforderlich ist, um jeglicher Form von Diskriminierung von Frauen ein Ende zu setzen; fordert überdies die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Strategien hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Rechte von Frauen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umgesetzt werden; hebt die Rolle der Union bei der Sensibilisierung für die entsprechenden bewährten Verfahren und deren Förderung hervor, da Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das zur Wahrnehmung anderer Menschenrechte unabdingbar ist; |
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65. |
hält es für besorgniserregend, dass Frauen in Entscheidungsprozessen, in Unternehmen und deren Verwaltungsräten sowie in der Wissenschaft und der Politik — sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (Großunternehmen, nationale Wahlen und Europawahlen), vor allem aber auf lokaler Ebene — unterrepräsentiert sind; fordert, dass Frauen bei der beruflichen Laufbahn und beim Streben nach Führungspositionen unterstützt werden, und fordert die Organe der EU auf, den Daten stärker Rechnung zu tragen, wonach nur 17,8 % der Sitze in den Entscheidungsgremien der größten börsennotierten Unternehmen in der EU von Frauen besetzt sind; |
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66. |
fordert den Rat auf, die Richtlinie zum Mutterschaftsurlaub nicht weiter zu blockieren, die eine wirkliche und konkrete Gleichstellung von Männern und Frauen sowie eine Harmonisierung auf EU-Ebene ermöglicht; |
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67. |
weist darauf hin, dass über die Hälfte der Personen mit einem Postgraduiertenabschluss Frauen sind und dass sich diese Zahl auf dem Arbeitsmarkt, vor allem auf höheren Entscheidungsebenen, nicht widerspiegelt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um für die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und um das Aufsteigen von Frauen in Führungspositionen zu fördern und so rasch wie möglich eine Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen zu erzielen; bedauert, dass innerhalb der EU die Entlohnung von Frauen für gleichwertige Arbeit weiterhin um durchschnittlich 16 % niedriger ist als die von Männern; fordert die EU daher auf, im Einklang mit Artikel 157 AEUV ihre Bemühungen um eine Gleichstellung von Frauen und Männern bei Löhnen, Renten und Beteiligung am Arbeitsmarkt, auch was Führungspositionen betrifft, fortzusetzen; ist der Ansicht, dass dies dazu beitragen dürfte, die Armut zu bekämpfen und sicherzustellen, dass Europa das vorhandene Talent voll ausschöpft; bedauert, dass die Arbeitslosenquote von Frauen immer noch erheblich höher als die der Männer ist, und betont, dass die finanzielle Unabhängigkeit von Frauen ein Bestandteil der Bekämpfung von Armut sein muss; |
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68. |
fordert die Kommission auf, die Einhaltung des Prinzips der Gleichstellung von Männern und Frauen in den europäischen Rechtsvorschriften besser zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine dementsprechende Analyse ihrer nationalen Rechtsvorschriften durchzuführen; |
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69. |
stellt fest, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu den Grundrechten gehören und ein wesentliches Element der menschlichen Würde, der Gleichstellung der Geschlechter und der Selbstbestimmung darstellen; fordert die Kommission auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte als grundlegende Menschenrechte in ihre nächste EU-Gesundheitsstrategie aufzunehmen, um die Kohärenz zwischen der internen und externen Menschenrechtspolitik sicherzustellen, wie sie vom Parlament am 10. März 2015 gefordert wurde; |
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70. |
stellt fest, dass die Verweigerung einer lebensrettenden Abtreibung eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt; |
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71. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der Kommission das Recht auf den Zugang zu modernen Verhütungsmitteln und sexueller Aufklärung an den Schulen anzuerkennen; fordert die Kommission auf, die nationalen Strategien zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit zu ergänzen und das Parlament darüber laufend umfassend zu informieren; |
Rechte des Kindes
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72. |
verurteilt mit Nachdruck jede Form von Gewalt und Misshandlung gegenüber Kindern; fordert die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor jeder Form körperlicher oder seelischer Gewalt zu schützen, einschließlich körperlichem und sexuellem Missbrauch, Zwangsehen, Kinderarbeit und sexueller Ausbeutung; |
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73. |
verurteilt entschieden die sexuelle Ausbeutung von Kindern und insbesondere das zunehmende Erscheinen von Kinderpornographie im Internet; fordert die Union und die Mitgliedstaaten entschieden auf, ihre Anstrengungen im Kampf gegen diese schweren Verletzungen der Rechte des Kindes zu bündeln und den in seiner Entschließung vom 11. März 2015 zum Kampf gegen Kinderpornographie im Internet (33) enthaltenen Forderungen des Parlaments nachzukommen; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, erneut dazu auf, die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie in nationales Recht umzusetzen; fordert zudem die Union und die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, dazu auf, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu unterzeichnen; |
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74. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie umzusetzen und mit besseren rechtlichen Möglichkeiten, technischen Fähigkeiten und finanzieller Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden die Zusammenarbeit unter anderem mit Europol zu intensivieren, damit effizienter gegen Netzwerke von Personen, die sexuelle Straftaten an Kindern begehen, ermittelt werden kann und diese Netzwerke schneller zerschlagen werden können, wobei indes die Rechte und die Sicherheit der betroffenen Kinder Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben müssen; |
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75. |
hebt die Rolle von Personen, die sich beruflich um Kinder kümmern, wie etwa Lehrer, sozialpädadogische Betreuer und Kinderärzte, bei der Feststellung von Zeichen körperlicher und seelischer Gewalt gegen Kinder, einschließlich Internet-Mobbing, hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Personen in dieser Hinsicht sensibilisiert und ausgebildet werden; fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, Telefon-Hotlines einzurichten, über die Kinder jegliche Form von Misshandlungen, sexueller Gewalt, Einschüchterung oder Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, melden können; |
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76. |
ist der Auffassung, dass die persönlichen Daten von Kindern im Internet angemessen geschützt werden müssen und dass Kinder in kindgerechter Weise über die Risiken und Folgen in Kenntnis gesetzt werden müssen, die die Verwendung ihrer persönlichen Daten im Internet nach sich ziehen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Schulen Sensibilisierungskampagnen aufzulegen; hebt hervor, dass die Erstellung von Online-Profilen von Kindern verboten werden sollte; |
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77. |
verurteilt jegliche Form der Diskriminierung von Kindern und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Aktion durchzuführen, um der Diskriminierung von Kindern ein Ende zu setzen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Rechten von Kindern bei der Erstellung von Programmen der Regional- und Kohäsionspolitik und ihrer Umsetzung explizit Vorrang einzuräumen; |
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78. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle Kinder einen effektiven Zugang zur Justiz sicherzustellen, unabhängig davon, ob es sich um Tatverdächtige, Täter, Opfer oder Verfahrensbeteiligte handelt; bekräftigt, dass es wichtig ist, die Verfahrensgarantien für Kinder in Strafverfahren zu verstärken, besonders im Zusammenhang mit den laufenden Diskussionen um eine Richtlinie über besondere Garantien für Kinder, die im Rahmen von Strafverfahren verdächtigt und angeklagt werden; |
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79. |
verleiht seiner Besorgnis über den Anstieg der Zahl der grenzüberschreitender Entführung von Kindern durch ein Elternteil Ausdruck; hebt die diesbezüglich wichtige Rolle der Mediatorin des Europäischen Parlaments für Kinder, die Opfer einer grenzüberschreitenden Entführung durch einen Elternteil geworden sind, hervor; hebt hervor, dass die EU einen gemeinsamen Ansatz für die Suche nach vermissten Kindern in der EU erarbeiten muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Suche nach vermissten Kindern zu intensivieren und für die Suche nach vermissten Kindern Hotlines einzurichten; |
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80. |
weist darauf hin, dass das Kindeswohl gemäß Artikel 24 der Charta bei allen Strategien und Maßnahmen, die sich auf Kinder beziehen, stets an erster Stelle stehen muss; weist darauf hin, dass das Recht auf Bildung in der Charta festgeschrieben ist und dass Bildung sowohl für das Wohl und die persönliche Entfaltung des Kindes als auch für die Zukunft der Gesellschaft entscheidend ist; vertritt die Auffassung, dass für Kinder aus einkommensschwachen Familien Bildung wesentlich ist, um die Armut überwinden zu können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, für ein hochwertiges Bildungssystem für alle zu sorgen; |
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81. |
hebt hervor, dass die Interessen und Rechte der Kinder von EU-Bürgern nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch über deren Grenzen hinaus angemessen sichergestellt werden müssen, und fordert deshalb eine stärkere Zusammenarbeit mit den für das Wohl der Kinder zuständigen Behörden der nordischen Länder, die nicht der EU angehören; ist der Meinung, dass alle Partner der EU (einschließlich der EWR-Staaten) das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ratifizieren sollten; |
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82. |
weist darauf hin, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Ausübung der Rechte und das Wohlbefinden von Kindern hatte; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Überwindung der Armut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern einzusetzen, indem sie die Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ wirksam umsetzen, und zwar durch integrierte Strategien, mit denen der Zugang zu entsprechenden Mitteln verbessert, der Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Leistungen ermöglicht und die Einbeziehung von Kindern bei Entscheidungen, die sie betreffen, gefördert wird; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zur Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlung zu treffen; |
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83. |
fordert die Kommission auf, im Jahr 2015 eine ambitionierte und umfassende Nachfolgemaßnahme für die EU-Agenda für die Rechte des Kindes vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte des Kindes wirksam in alle Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und finanziellen Beschlüsse der EU einfließen; fordert die Kommission auf, jährlich über die Fortschritte zu berichten, die im Bereich der Rechte des Kindes sowie in Bezug auf die vollständige Umsetzung des Besitzstands der EU im Bereich der Rechte des Kindes zu verzeichnen sind; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Mandat und die Mittelausstattung des Koordinators für die Rechte des Kindes tatsächlich der Verpflichtung der EU entsprechen, die Rechte des Kindes systematisch, wirksam und durchgängig zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die EU-Leitlinien über integrierte Systeme zum Schutz des Kindes, die angekündigt wurden, anzunehmen; |
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84. |
begrüßt es, dass in den Mitgliedstaaten immer häufiger Gesetze gegen Zwangsheiraten verabschiedet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesem Problem weiterhin Aufmerksamkeit zu schenken und Personen, die beruflich mit Kindern in Kontakt stehen, wie etwa Lehrer oder sozialpädagogische Betreuer, dahingehend auszubilden und zu sensibilisieren, dass sie erkennen können, welche Kinder möglicherweise in ihr Herkunftsland entführt werden könnten, um dort zwangsverheiratet zu werden; |
Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI)
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85. |
verurteilt aufs Schärfste alle Formen der Diskriminierung und Gewalt, die gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) gerichtet sind und die auf Gesetze und politische Maßnahmen zurückzuführen sind, mit denen die Grundrechte von LGBTI-Personen beschnitten werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Gesetze zu erlassen und politische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Homophobie und Transphobie bekämpft werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Aktionsplan oder eine Aktionsstrategie für Gleichstellung auf der Grundlage der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität vorzulegen, wie dies vom Parlament wiederholt gefordert und von Kommissionsmitglied Jourová in den Ausschussanhörungen zugesagt wurde; erinnert diesbezüglich an seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität; weist dennoch mit Nachdruck darauf hin, dass bei dieser umfassenden Politik den Zuständigkeiten der Europäischen Union, ihrer Einrichtungen und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist; |
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86. |
ist der Ansicht, dass die Grundrechte von LGBTI-Personen eher gewahrt werden, wenn diese Personen Zugang zu Rechtsinstitutionen wie Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft oder Ehe haben; begrüßt die Tatsache, dass 19 Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten derzeit anbieten, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, dies ebenfalls in Erwägung zu ziehen; wiederholt erneut seine Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für eine ehrgeizige Verordnung vorzulegen, der die gegenseitige Anerkennung aller Personenstandsurkunden und ihrer rechtlichen Auswirkungen vorsieht, einschließlich der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit, von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für die Bürger abzubauen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen; |
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87. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Aufmerksamkeit und Entschlossenheit an den Tag zu legen und Beleidigungen und Ausgrenzungen von LGBTI-Personen durch öffentliche Amtsträger in der Öffentlichkeit zu bestrafen; |
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88. |
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen in ihren Bemühungen zu unterstützen, eine Politik der Vielfalt und der Nichtdiskriminierung unter besonderer Berücksichtigung von LGBTI-Personen festzulegen; |
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89. |
vertritt die Auffassung, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Verfahren vereinfachen müssen, mit denen Personen, die eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen haben, ihr neues Geschlecht in ihre amtlichen Dokumente eintragen lassen können; verurteilt erneut jedes Verfahren der rechtlichen Anerkennung, das Transgender-Personen dazu zwingt, sich sterilisieren zu lassen; |
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90. |
bedauert die Tatsache, dass Transgender-Personen in den meisten Mitgliedstaaten immer noch als geisteskrank betrachtet werden, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Kataloge der Geisteskrankheiten zu überarbeiten und dabei sicherzustellen, dass medizinisch notwendige Behandlungen für alle Transgender-Personen verfügbar bleiben; |
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91. |
begrüßt die von der Kommission ergriffene Initiative, im Rahmen der Revision der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) die Depathologisierung von Transgender-Identitäten voranzutreiben; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um zu verhindern, dass Gendervarianz in der Kindheit zu einer neuen ICD-Diagnose wird; |
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92. |
verurteilt nachdrücklich, dass chirurgische Eingriffe an intersexuellen Kleinkindern zur genitalen „Normalisierung“ weit verbreitet sind, obwohl diese medizinisch nicht notwendig sind; begrüßt in dieser Hinsicht das maltesische Gesetz zu Geschlechtsidentität, Geschlechtsexpression und Geschlechtsmerkmalen vom April 2015, in dem chirurgische Eingriffe an intersexuellen Kleinkindern untersagt werden und der Grundsatz der Selbstbestimmung für intersexuelle Personen gestärkt wird; fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, dem Beispiel Maltas zu folgen; |
Rechte von Menschen mit Behinderungen
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93. |
beklagt, dass Menschen mit Behinderungen auch heute noch diskriminiert und ausgegrenzt werden; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen umzusetzen sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu überwachen und anzuwenden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die legislative Initiative für einen Rechtsakt über die Barrierefreiheit in Form eines Querschnittsinstruments wiederaufzunehmen, um den Schutz von Menschen mit Behinderung zu fördern und sicherzustellen, dass alle in der Zuständigkeit der EU liegenden Maßnahmen mit diesem Ziel im Einklang stehen; fordert die Kommission ferner auf, Synergien zwischen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und der CEDAW und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zu maximieren, um die tatsächliche Verwirklichung und Durchsetzung der anerkannten Rechte auch durch eine Angleichung und Umsetzung des Rechtsrahmens und der kulturellen und politischen Maßnahmen zu gewährleisten; |
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94. |
fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe zu bieten, wie sie im Einklang mit den Verpflichtungen der EU aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen optimalen Nutzen aus den Europäischen Fonds ziehen können, und NGOs und Organisationen zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um für die ordnungsgemäße Umsetzung des Übereinkommens zu sorgen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Menschen mit Behinderungen, einschließlich derer mit psychosozialen Behinderungen, zu Beschäftigung und Ausbildung zu verbessern und gemäß Artikel 26 der Charta selbständige Lebensformen und Programme zur Deinstitutionalisierung zu unterstützen; |
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95. |
betont die Notwendigkeit, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf politische Teilhabe an Wahlen zu achten, fordert die Kommission diesbezüglich auf, in ihre Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinien 93/109/EG und 94/80/EG des Rates, in denen das aktive und passive Wahlrecht in Bezug auf die Wahlen zum Europäischen Parlament und Kommunalwahlen geregelt ist, eine Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) einzubeziehen; bedauert, dass vielen behinderten Menschen in der EU, die ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit verloren haben, auch das Stimmrecht entzogen wurde; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, damit behinderten Menschen, die ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit verloren haben, nicht systematisch das Stimmrecht entzogen wird, sondern jeden Einzelfall zu prüfen und für behinderte Personen Hilfestellungen bei der Stimmabgabe vorzusehen; |
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96. |
fordert die Kommission auf, die Übereinstimmung des europäischen Rechts mit den Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu überprüfen und in seinen Folgeabschätzungen alle zukünftigen Vorschläge ebenfalls daraufhin zu überprüfen; |
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97. |
verurteilt den Rückgriff auf physischen und pharmakologischen Zwang gegenüber Menschen mit geistigen Behinderungen und fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, politische Strategien für die soziale Integration zu beschließen; |
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98. |
bedauert, dass behinderte Personen bei ihrem Zugang zum Markt für Güter und Dienstleistungen in der Union immer noch auf Hindernisse stoßen; vertritt die Auffassung, dass diese Hindernisse dazu beitragen, ihre gesellschaftliche Teilhabe einzuschränken, und eine Verletzung ihrer Rechte darstellen, die sich insbesondere aus ihren Rechten als europäische Bürger ergeben; fordert die Kommission auf, die Arbeiten hinsichtlich der Zugänglichkeit in der Europäischen Union unverzüglich fortzusetzen, damit sobald wie möglich ein Rechtsakt verabschiedet werden kann; |
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99. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 CPRD eng in die Entscheidungsprozesse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einzubeziehen, etwa durch Beteiligung von Vertretungsorganisationen; |
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100. |
fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, dafür zu sorgen, dass die Möglichkeiten zur Teilnahme an Konsultationsverfahren mit Hilfe von zugänglichen Kommunikationsmitteln klar und umfassend veröffentlicht werden, dass Beiträge in anderen Formaten wie Braille oder leicht lesbarer Schrift bereitgestellt werden können, und dass öffentliche Anhörungen und Treffen zu vorgeschlagenen Gesetzen und Strategien zugänglich gemacht werden sollten; |
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101. |
fordert die Kommission auf, die Erhebung von Daten zu Behinderungen im Wege von Sozialbefragungen im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 31 CRPD zu harmonisieren; betont, dass bei einer solchen Datenerhebung Methoden verwendet werden sollten, die alle Menschen mit Behinderungen einbeziehen, auch solche mit schwereren Beeinträchtigungen und solche, die in Einrichtungen leben; |
Diskriminierung aus Altersgründen
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102. |
bedauert, dass viele ältere Menschen täglich Diskriminierungen und Verletzungen ihrer Grundrechte ausgesetzt sind, insbesondere was einen angemessenen Zugang zu Einkommen, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie zu notwendigen Gütern und Dienstleistungen betrifft; weist darauf hin, dass in Artikel 25 der Charta der Grundrechte „das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben“ proklamiert wird; fordert die Kommission auf, eine Strategie zum demografischen Wandel zu entwickeln, um Artikel 25 der Charta der Grundrechte Wirkung zu verschaffen; |
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103. |
ist besorgt darüber, dass Misshandlung, Vernachlässigung und Missbrauch älterer Menschen in den Mitgliedstaaten weit verbreitet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die Missbrauch und alle Formen der Gewalt gegen ältere Menschen bekämpfen und ihre Unabhängigkeit durch Förderung der Renovierung von und des Zugangs zu Wohnraum unterstützen; erinnert daran, dass ältere Frauen wegen des geschlechtsspezifischen Lohn- und später Rentengefälles häufiger unter der Armutsgrenze leben; |
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104. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integration junger Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt sicherzustellen, insbesondere derjenigen, die von der Wirtschaftskrise betroffen sind, auch mittels der Organisation und der Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, die auf die soziale Förderung der jungen Menschen abzielt; |
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105. |
fordert, dass die Würde des Menschen auch am Ende des Lebens geachtet wird, insbesondere durch die Garantie, dass in Testamenten ausgedrückte Entscheidungen anerkannt und respektiert werden; |
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106. |
ist besorgt darüber, dass die Kürzungen von öffentlichen Ausgaben und Renten durch die Mitgliedstaaten in hohem Maße zur Altersarmut beitragen, da dadurch das verfügbare Einkommen älterer Menschen sinkt, sich ihre Lebensbedingungen verschlechtern, Gefälle bei der Erschwinglichkeit von Dienstleistungen entstehen und eine zunehmende Zahl älterer Menschen mit Einkommen nur knapp über der Armutsgrenze auskommen muss; |
Hasskriminalität und Hassreden
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107. |
bedauert die Fälle von Hassreden und Hasskriminalität, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiöse Intoleranz oder durch Vorurteile aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität eines Menschen motiviert sind und zu denen es in der EU täglich kommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundrechte zu schützen und Verständnis, Akzeptanz und Toleranz zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen auf ihrem Hoheitsgebiet zu fördern; fordert die EU auf, die Maßnahmen gegen Verbrechen aus Hass bei der Ausarbeitung von EU-Strategien gegen Diskriminierung und im Bereich der Justiz vorrangig zu behandeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Kampf gegen Hassverbrechen und diskriminierende Haltungen und Verhaltensweisen zu verstärken, indem sie eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Hassverbrechen, von durch Vorurteile motivierter Gewalt und Diskriminierung entwickeln; |
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108. |
ist beunruhigt angesichts des zunehmenden Erscheinens von Hassreden im Internet und fordert die Mitgliedstaaten auf, ein einfaches Verfahren einzuführen, mit dem die Bürgerinnen und Bürger hasserfüllte Inhalte im Internet melden können; |
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109. |
erklärt sich angesichts der Untersuchungen und Schuldsprüche im Zusammenhang mit Hassverbrechen in den Mitgliedstaaten besorgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zur Meldung solcher Straftaten im Internet zu ermutigen, einschließlich durch Zusicherung eines angemessenen Schutzes, da Erkenntnisse der FRA aus ihren umfangreichen Erhebungen durchweg belegen, dass Opfer von Verbrechen sich nur ungern bei der Polizei melden und Anzeige erstatten; |
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110. |
zeigt sich besorgt, dass mehrere Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Normen vollständig umzusetzen und anzuwenden und dabei die Durchsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten, mit denen alle Arten von Hassverbrechen, Anstiftung zu Hass und Belästigung bestraft werden und die Strafverfolgung solcher Straftaten systematisch ausgelöst wird; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu überwachen und gegen die Mitgliedstaaten, die dies unterlassen, Vertragsverletzungverfahren einzuleiten; fordert ferner eine Überarbeitung des Rahmenbeschlusses in dem Sinne, dass er alle Formen von Hassverbrechen und Verbrechen, die aus Voreingenommenheit oder einem entsprechenden diskriminierenden Motiv heraus begangen werden, vollständig erfasst und darin schlüssige Standards für die Ermittlung und Strafverfolgung eindeutig festgelegt werden; |
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111. |
fordert die Kommission auf, Schulungsprogramme für Strafverfolgungs- und Justizbehörden und die einschlägigen EU-Einrichtungen zu unterstützen, um diskriminierenden Verfahren und Hassverbrechen vorzubeugen und dagegen vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für die Ermittlung und Strafverfolgung zuständigen Behörden mit praktischen Instrumenten und Fertigkeiten auszustatten, um sie zu befähigen, die vom Rahmenbeschluss erfassten Straftaten zu erkennen und damit umzugehen und mit den Opfern zu interagieren und zu kommunizieren; |
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112. |
beobachtet mit Sorge das Aufkommen politischer Parteien, die ihre politischen Programme auf Ausgrenzung aus ethnischen, sexuellen und religiösen Gründen stützen; |
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113. |
ist sehr besorgt über die wachsende Banalisierung rassistischer und ausländerfeindlicher Handlungen und Äußerungen, zumal rassistische und ausländerfeindliche Gruppen im öffentlichen Raum immer offener auftreten und manche dieser Gruppen bereits den Status einer politischen Partei erlangt haben oder diesen Status anstreben; |
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114. |
bringt seine große Besorgnis über den Aufstieg politischer Parteien zum Ausdruck, die die derzeitige wirtschaftliche und soziale Krise nutzen, um ihre rassistischen, fremdenfeindlichen und islamfeindlichen Botschaften zu rechtfertigen; |
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115. |
verurteilt nachdrücklich die Praktiken der Einschüchterung und Verfolgung von Minderheiten — insbesondere Roma und Migranten — durch paramilitärische Gruppen, von denen einige direkt mit einer politischen Partei verbunden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Praktiken zu verbieten und zu bestrafen; |
Obdachlose
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116. |
ist beunruhigt darüber, dass wegen der Wirtschaftskrise viele Menschen ihre Wohnung verloren haben; vertritt die Auffassung, dass Obdachlose Teil der Gesellschaft bleiben müssen und Maßnahmen dagegen zu treffen sind, dass Obdachlose isoliert und an den Rand gedrängt werden; appelliert in diesem Zusammenhang an die Mitgliedstaaten, ehrgeizige Maßnahmen zur Unterstützung dieser Personen zu beschließen; erinnert daran, dass Obdachlose schutzbedürftig sind; bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, davon Abstand zu nehmen, dass sie Obdachlose als Deliktstäter stigmatisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Gesetze und politischen Maßnahmen, mit denen Obdachlose als Deliktstäter dargestellt werden, aufzuheben; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien zur Eindämmung der Obdachlosigkeit in ihrem Hoheitsgebiet auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten durch die Erleichterung des Austauschs bewährter Praktiken und genauer Datenerhebung bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Obdachlosigkeit zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, die Menschenrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten zu überwachen, die sich aus der Obdachlosigkeit ergeben; erinnert daran, dass das Recht auf eine Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung für die Ärmsten in der Gesellschaft in der Charta der Grundrechte verankert ist; |
Rechte von Migranten und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen
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117. |
verurteilt die Tatsache, dass immer noch sehr viele Asylsuchende und Migranten, die in die Europäische Union gelangen wollen, im Mittelmeer sterben, sowie die Rolle von Schleppern und Menschenhändlern, die den Migranten ihre Grundrechte verweigern; weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten entschiedene und verbindliche Maßnahmen ergreifen sollten, um weitere Tragödien auf dem Meer zu verhindern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Solidarität und die Achtung der Grundrechte von Migranten und Asylbewerbern in den Mittelpunkt der EU-Migrationspolitik zu stellen:
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118. |
fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um den Grundsatz der Solidarität im Sinne von Artikel 80 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) umzusetzen; |
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119. |
verurteilt aufs Schärfste die Grenzschutzmaßnahmen der Europäischen Union, die bis zur Errichtung von Mauern und Stacheldrahtzäunen gehen, und das Fehlen legaler Möglichkeiten zur Einreise in die Europäische Union, was zur Folge hat, dass zahlreiche Asylsuchende und Migranten sich gezwungen sehen, immer gefährlichere Wege zu nutzen und sich in die Hände von Schleppern und Menschenhändlern zu begeben; |
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120. |
fordert Grenzkontrollen, bei denen auf die Grundrechte geachtet wird, und betont die Notwendigkeit der demokratischen Kontrolle durch das Parlament über die Aktivitäten von Frontex; |
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121. |
fordert die Einstellung aller Maßnahmen, bei denen nach Maßgabe des EU-Rechts oder des Frontex-Mandats ein Verstoß gegen Grundrechte festgestellt wurde; |
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122. |
betont, dass sich die Dublin-Verordnung negativ auf den tatsächlichen Zugang zu internationalem Schutz auswirkt, weil es — vor allem infolge der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR — keine wirkliche gemeinsame europäische Asylregelung gibt; verurteilt, dass die Überarbeitung der Verordnung nicht zu ihrer Aufhebung oder zumindest zur Abschaffung der Rückführung in den Mitgliedstaat, in den die erste Einreise erfolgt ist, geführt hat und dass weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten auf eine mögliche Alternative auf der Grundlage der Solidarität unter den Mitgliedstaaten hinwirken; |
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123. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren; |
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124. |
verurteilt den unterschiedslosen Rückgriff auf die ungesetzliche Inhaftierung von rechtswidrigen Migranten, darunter auch Asylsuchende, unbegleitete Minderjährige und Staatenlose; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie und an das Völker- und EU-Recht zu halten, wozu auch die Wahrung des Rechts auf Menschenwürde und des Grundsatzes des Vorrangs des Kindeswohls gehören; erinnert daran, dass die Inhaftierung von Migranten nur als letztes Mittel („last resort“) anzuwenden ist, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alternative Maßnahmen umzusetzen; verurteilt die entsetzlichen Haftbedingungen in einigen Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, diese unverzüglich anzugehen; weist erneut darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass illegale Migranten bei Verstößen gegen ihre Rechte das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen können; |
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125. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um Informationen über die Inhaftierung von Migranten und Asylsuchenden in mehreren Mitgliedstaaten zu erhalten und diesbezüglich für Transparenz zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 vorzuschlagen, damit statistische Daten über den Betrieb von Internierungssystemen und -einrichtungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden; |
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126. |
betont die Bedeutung der demokratischen Kontrolle aller Formen von Freiheitsentzug kraft Migrations- und Asylgesetzen; fordert die Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente auf, regelmäßig Aufnahme- und Internierungseinrichtungen von Migranten und Asylsuchenden aufzusuchen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, nichtstaatlichen Organisationen und Journalisten den Zugang zu derartigen Einrichtungen zu erleichtern; |
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127. |
fordert eine verstärkte Überwachung des Betriebs der Aufnahmezentren und Auffanglager für Migranten, der Behandlung, die diesen dort zuteil wird, und der Asylverfahren in den Mitgliedstaaten; ist alarmiert angesichts der sofortigen Abschiebungen und der gewaltsamen Vorfälle an mehreren neuralgischen Orten im Süden Europas, die es rechtfertigen, dass die Kommission umgehend den im Rahmen zum Schutz des Rechtsstaats vorgesehenen politischen Dialog mit den Staaten, in denen diese Methoden angewandt werden, einleitet; |
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128. |
fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen und bewährte Verfahren festzulegen, die eine Förderung der Gleichbehandlung und sozialen Inklusion zum Ziel haben, um die Integration von Migranten in die Gesellschaft zu verbessern; weist diesbezüglich darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, negative Stereotype und Fehlinformationen über Migranten zu bekämpfen, indem Gegendiskurse entwickelt werden, primär in Schulen und gerichtet an junge Menschen, um die positive Wirkung der Migration zur Geltung zu bringen; |
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129. |
vertritt die Auffassung, dass Kinder von Migranten besonders gefährdet sind, insbesondere dann, wenn sie ohne Begleitung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Paket des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vollständig umzusetzen, um die Lebensumstände von unbegleiteten Minderjährigen in der EU zu verbessern; begrüßt das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-648/11, in dem er feststellt, dass der Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines von einem unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, der Staat ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat; erinnert daran, dass unbegleitete Minderjährige vor allem Kinder sind und dass daher der Schutz von Kindern und nicht etwa die Einwanderungspolitik bei allen diese Kinder betreffenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union an erster Stelle stehen sollte; |
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130. |
fordert eine Bewertung darüber, wie für innere Angelegenheiten vorgesehene Mittel ausgegeben werden, insbesondere Mittel für die Aufnahme von Asylsuchenden; fordert die EU auf, einzugreifen, sofern sich herausstellt, dass mit diesen Mitteln Tätigkeiten finanziert werden, die nicht im Einklang mit den Grundrechten stehen; |
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131. |
fordert, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Union Unterstützung erhalten, um ihnen dabei zu helfen, die systembedingten Mängel zu beseitigen, die in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und Asylverfahren bestehen und durch den Anstieg der Anzahl der Asylsuchenden noch verschärft werden; |
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132. |
fordert die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, dass ihre Bediensteten für von ihnen begangene Verstöße gegen die Grundrechte zur Rechenschaft gezogen werden; fordert insbesondere, dass sichergestellt wird, dass bei mutmaßlichen Verstößen im Zusammenhang mit von der Agentur Frontex koordinierten Operationen Ermittlungen angestrengt werden und dass gegen die Personen, die diese Verstöße begangen haben, angemessene Maßnahmen disziplinarischer oder anderer Art ergriffen werden; fordert zu diesem Zweck die Einführung eines internen Beschwerdeverfahrens in der Agentur Frontex — wie auch vom Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit seiner Untersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ gefordert — und die Veröffentlichung der Schlussfolgerungen der Untersuchungen, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen die Menschenrechte geführt werden; fordert außerdem — wie in Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 vorgesehen — die Beendigung der Operationen der Agentur, wenn im Verlauf dieser Operationen Verstöße gegen die Grundrechte begangen werden; |
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133. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Konvention des Europarats über Maßnahmen gegen den Menschenhandel ohne weitere Verzögerungen zu ratifizieren; |
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134. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen, die Opfer einer Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts sind, einen wirklichen Zugang zu internationalem Schutz zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG zum Recht auf Familienzusammenführung zu befolgen, insbesondere hinsichtlich der sofortigen Gewährung von unabhängigen Aufenthaltsgenehmigungen für die Familienmitglieder, die aufgrund des Rechts auf Familienzusammenführung eingereist sind, in besonders problematischen Fällen, etwa beim Auftreten häuslicher Gewalt; |
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135. |
begrüßt es, dass das EU-Asylrecht die Opfer von Genitalverstümmelung als schutzbedürftige Personen und die Genitalverstümmelung als zu berücksichtigendes Kriterium bei einem Asylantrag betrachtet; fordert die Mitgliedstaaten auf, Fachpersonal in direktem Kontakt mit Migranten auszubilden, um von Genitalverstümmelung bedrohten Frauen und Mädchen in ihrem Herkunftsland zu helfen; |
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136. |
betont, dass das in den Verträgen festgelegte und durch die Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit garantierte Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen eines der konkretesten Grundrechte der europäischen Bürger ist; verurteilt jeden Versuch, diese Errungenschaft infrage zu stellen, insbesondere die Wiedereinführung der Schengen-Grenzkontrollen außerhalb des Schengener Grenzkodexes, und fordert, dass jeder Regelverstoß vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht wird; bringt seine Besorgnis über den zunehmenden Trend schneller Ausweisungen von EU-Bürgern aus ihren Wohnsitzländern infolge des Verlusts ihres Arbeitsplatzes und ihres Einkommens zum Ausdruck, was gegen den bestehenden Rechtsrahmen verstößt; vertritt die Auffassung, dass dies dem Geist der Freizügigkeit entgegensteht; |
Solidarität in der Wirtschaftskrise
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137. |
bedauert die Art und Weise, wie die Finanz-, Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise zusammen mit den aufgezwungenen Haushaltskürzungen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beschnitten hat, was häufig dazu geführt hat, dass Arbeitslosigkeit, Armut, prekäre Arbeits- und Lebensumstände sowie Ausgrenzung und Isolation insbesondere in den Mitgliedstaaten angestiegen sind, in denen wirtschaftliche Anpassungsprogramme verabschiedet wurden, und betont, dass derzeit für einen von vier EU-Bürgern ein Risiko der Armut und Ausgrenzung besteht, wie einer unlängst veröffentlichten Mitteilung von Eurostat zu entnehmen ist; |
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138. |
stellt fest, dass die Wirtschaftskrise und die Gegenmaßnahmen das Recht auf den Zugang zu Grundbedürfnissen wie Bildung, Wohnung, Gesundheit und soziale Sicherheit beeinträchtigt haben und in einigen Mitgliedstaaten auch negative Auswirkungen auf den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung haben; betont, dass das Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung, wie es in Artikel 30 der Europäischen Sozialcharta festgelegt ist, respektiert werden muss; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Einkommensbeihilfen einzuführen, mit denen angemessene Lebensbedingungen für alle Bürger sichergestellt werden, und die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; |
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139. |
betont, dass die EU-Organe ebenso wie die Mitgliedstaaten, die an ihren Sozial- und Wirtschaftssystemen Strukturreformen vornehmen, in jedem Fall verpflichtet sind, die Charta und ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und daher für die getroffenen Entscheidungen rechenschaftspflichtig sind; erneuert seine Forderung, die wirtschaftlichen Anpassungsprogramme an den in Artikel 151 AEUV verankerten Zielen der Union auszurichten, wozu auch die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen gehören; hält es für wesentlich, im Zusammenhang mit den als Reaktion auf die Krise ergriffenen Maßnahmen durch die wirksame Einbeziehung der Parlamente für eine umfassende demokratische Aufsicht der Arbeit der europäischen Organe zu sorgen; |
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140. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der vorgeschlagenen oder bereits umgesetzten Sparpolitik auf die Grundrechte auf geschlechtsspezifische Weise zu betrachten und die unverhältnismäßigen Auswirkungen von Sparmaßnahmen auf Frauen zu berücksichtigen; fordert die Organe der EU auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Frauen durch Sparmaßnahmen beeinträchtigt werden; |
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141. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der zur Bekämpfung der Krise vorgeschlagenen oder getroffenen Maßnahmen auf die Grundrechte und -freiheiten, darunter auch soziale Rechte und Arbeitnehmerrechte, zu untersuchen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen, sofern sich herausstellt, dass der Schutz der Rechte abnimmt oder dass gegen das Völkerrecht — einschließlich der Übereinkommen und Empfehlungen der IAO — verstoßen wird; |
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142. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, beim Beschluss und bei der Durchführung von Korrekturmaßnahmen und Haushaltskürzungen eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Grundrechte vorzunehmen und sicherzustellen, dass genügend Ressourcen verfügbar sind, um die Achtung der Grundrechte zu schützen und um die Mindestvoraussetzungen für den Genuss der bürgerlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte zu schaffen, und dabei besonders auf die schutzbedürftigsten und am stärksten sozial benachteiligten Gruppen zu achten; |
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143. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass langfristige Investitionen in soziale Inklusion nützlich sind, da sie den hohen Kosten von Diskriminierung und Ungleichheit entgegenwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, für angemessene öffentliche Investitionen zur Unterstützung des Bildungs- und Gesundheitswesens zu sorgen und sicherzustellen, dass der Zugang zur Justiz und Rechtsmittel im Falle von Diskriminierung nicht durch drastische finanzielle Einschnitte bei den Haushaltsmitteln von Gleichstellungsstellen aufs Spiel gesetzt werden; fordert die Organe der Union und der Mitgliedstaaten auf, die soziale Inklusion nicht durch Haushaltsmaßnahmen zu untergraben, die die Arbeit von lokalen Basisorganisationen, die sich für eine Gleichstellung einsetzen, bedrohen; |
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144. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Beitritt zur Europäischen Sozialcharta in Erwägung zu ziehen, um die sozialen Rechte der europäischen Bevölkerung wirksam zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausweitung der in der EU-Charta enthaltenen sozialen Rechte auf weitere soziale Rechte zu fördern, die in der revidierten Sozialcharta des Europarats genannt sind, wie etwa das Recht auf Arbeit, der Anspruch auf ein angemessenes Arbeitsentgelt, das Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung; |
Kriminalität und Korruptionsbekämpfung
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145. |
wiederholt, dass die Korruptionskriminalität — insbesondere das organisierte Verbrechen — einen gravierenden Verstoß gegen die Grundrechte und eine Bedrohung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit darstellt; betont, dass die Korruption dadurch, dass mit ihr öffentliche Mittel von den gemeinnützigen Zielen, für die diese Mittel bestimmt sind, abgezogen werden, das Ausmaß und die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen schmälert und somit die faire Behandlung aller Bürger ernsthaft beeinträchtigt; fordert die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe nachdrücklich auf, wirkungsvolle Instrumente zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung von Korruption und Kriminalität zu schaffen und weiterhin die Verwendung europäischer und nationaler öffentlicher Mittel regelmäßig zu überwachen; fordert die Staaten und Institutionen zu diesem Zweck auf, auf die zügige Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft hinzuwirken und dadurch angemessene Garantien für Unabhängigkeit und Effizienz zu bieten; |
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146. |
betont, dass Korruption die Grundrechte erheblich beeinträchtigt; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe auf, wirkungsvolle Instrumente zur Bekämpfung der Korruption zu schaffen und die Verwendung europäischer und nationaler öffentlicher Mittel regelmäßig zu überwachen; hebt hervor, dass Korruption durch mehr Transparenz und durch eine Verbesserung des Zugangs zu öffentlichen Dokumenten für Bürger und Journalisten wirksam offen gelegt und bekämpft werden kann; |
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147. |
fordert die Kommission auf, eine mit wirksamen Instrumenten ausgestattete Strategie zur Bekämpfung der Korruption aufzulegen; fordert alle Mitgliedstaaten und die EU auf, sich der Partnerschaft für eine offene Regierung anzuschließen und konkrete Strategien zur Förderung der Transparenz, Stärkung der Teilhabe der Bürger und Bekämpfung von Korruption zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen im Bericht der Kommission über die Korruptionsbekämpfung und die der Entschließung des Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen nachzukommen (34) und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung auszubauen; |
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148. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, stärker gegen alle Arten des organisierten Verbrechens, einschließlich Menschenhandel, sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, Folter und Zwangsarbeit, vor allem in Bezug auf Frauen und Kinder, vorzugehen; |
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149. |
fordert die Kommission auf, Straftatbestände vorzusehen, um Umweltverbrechen entgegenzuwirken, die von Einzelnen oder von organisierten kriminellen Vereinigungen begangen werden und die das Recht der Menschen auf Gesundheit, Leben und eine saubere Umwelt sowie die Wirtschaft und die Verwendung öffentlicher Mittel beeinträchtigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die wirksame Umsetzung des Rechts auf Zugang zur Justiz in der EU in Bezug auf das Recht jedes einzelnen Angehörigen der heutigen sowie künftiger Generationen auf ein Leben in einer Gesundheit und Wohlbefinden zuträglichen Umgebung zu untersuchen; |
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150. |
schlägt vor, dass ein europäischer Kodex zur Korruptionsvorbeugung und ein transparentes System mit Indikatoren zum Einfluss der Korruption in den Mitgliedstaaten und mit den bei ihrer Bekämpfung erzielten Fortschritten sowie ein jährlicher Bericht über den Stand dieses Übels mit einem Vergleich auf EU-Ebene eingeführt werden; |
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151. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Steuerwettbewerb ein Ende zu setzen und in der EU wirksam gegen schädliche Steuerpraktiken, Steuerhinterziehung und –umgehung vorzugehen, da den Mitgliedstaaten dadurch Möglichkeiten zur Maximierung ihrer verfügbaren Ressourcen verloren gehen, die Voraussetzung für die vollständige Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sind; |
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152. |
verurteilt den immer stärker zunehmenden Menschenhandel insbesondere zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der EU-Richtlinie Maßnahmen gegen die Nachfrage nach Ausbeutung zu ergreifen, die den Menschenhandel in all seinen Formen begünstigt; |
Haftbedingungen in den Gefängnissen und anderen Haftanstalten
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153. |
erinnert daran, dass die Grundrechte von Gefangenen von den nationalen Behörden garantiert werden müssen; beklagt die Haftbedingungen in den Gefängnissen und anderen Haftanstalten zahlreicher Mitgliedstaaten, darunter die Probleme Überbelegung und Misshandlung von Gefangenen; hält es für unbedingt notwendig, dass die EU ein Instrument verabschiedet, das die Durchführung der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und die Befolgung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sicherstellt; |
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154. |
weist darauf hin, dass der Missbrauch des Freiheitsentzugs zur Überbelegung von Haftanstalten in ganz Europa führt und somit gegen die Grundrechte des Einzelnen verstößt und das gegenseitige Vertrauen untergräbt, das Voraussetzung für die justizielle Zusammenarbeit in Europa ist; weist noch einmal darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Zusagen einhalten müssen, die sie im Rahmen internationaler oder europäischer Foren mit Blick auf den häufigeren Rückgriff auf Bewährungsmaßnahmen und Alternativen zu Haftstrafen übernommen haben, und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zum letztendlichen Ziel eines Haftzeitraums zu machen; appelliert daher an die Mitgliedstaaten, Strategien einzuführen, mit denen Ausbildung und Beschäftigung von Gefangenen während der Haft gefördert werden; |
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155. |
bekräftigt die Empfehlungen, die es der Kommission in seiner Entschließung vom 27. Februar 2014 zur Überprüfung des Europäischen Haftbefehls (35) unterbreitet hat, insbesondere die Empfehlung, im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl oder anderen, weiter gefassten gegenseitig anerkannten Maßnahmen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Ausnahme bezüglich der Grundrechte aufzunehmen; |
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156. |
bedauert, dass die drei Rahmenbeschlüsse über die Überstellung von Häftlingen, die Bewährung und alternative Strafen sowie die Europäische Überwachungsanordnung nur von einigen Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind, da diese Beschlüsse in Bezug auf die Überbelegung von Haftanstalten durchaus Abhilfe schaffen können; |
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157. |
fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Haftmaßnahmen und Strafverfahren auf Kinder zu prüfen; weist darauf hin, dass im Fall von Kindern, die mit ihren Eltern in Haftanstalten leben, in der gesamten EU die Rechte des Kindes verletzt werden; hebt hervor, dass Schätzungen zufolge 800 000 Kinder in der EU jedes Jahr von ihren inhaftierten Eltern getrennt werden, was sich in vielfältiger Weise auf die Wahrung der Rechte dieser Kinder auswirkt; |
Justiz
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158. |
weist darauf hin, dass eine der obersten Prioritäten der europäischen Organe im Zusammenhang mit der EU-Justizagenda für 2020 weiterhin darin bestehen sollte, dass ein europäischer Raum des Rechts entsteht, der auf gegenseitiger Anerkennung und rechtlichen Garantien basiert und zur Harmonisierung der verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten, vor allem im Strafrecht, führt; hält die wirksame Anwendung der Charta und des sekundären EU-Rechts im Bereich Grundrechte für entscheidend für das Vertrauen der Bürger in die ordnungsgemäße Funktionsweise des europäischen Raums des Rechts; |
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159. |
weist darauf hin, dass das Recht auf Zugang zur Justiz und zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Grundrechte ist, die nur Wirkung haben, wenn sie gerichtsfähig sind, sowie für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; hält es für wesentlich, für die Wirksamkeit des Justizwesens sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Bereich zu sorgen und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu garantieren; |
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160. |
begrüßt das europäische e-Justiz-Portal, das von der Kommission betrieben wird und Experten und der Öffentlichkeit Informationen über die Rechtssysteme bereitstellt sowie ein praktisches Instrument für die Verbesserung des Zugangs zu den Gerichten ist, das im Rahmen eines eigenen Kapitels über die Grundrechte zum Ziel hat, die Bürger darüber zu informieren, an welche Stelle sie sich im Falle einer Verletzung ihrer Grundrechte wenden können; |
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161. |
begrüßt die bereits abgeschlossenen Arbeiten auf EU-Ebene, die darauf abzielen, die Verfahrensgarantien in Strafverfahren in den Mitgliedstaaten und ihre Vorteile für die Bürger zu harmonisieren; weist nochmals darauf hin, wie wichtig es ist, dass EU-Rechtsvorschriften für Verfahrensrechte angenommen werden, die für ein Höchstmaß an Schutz sorgen, wie es in der Charta, in den internationalen Menschenrechtsübereinkommen und im Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten verankert ist; |
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162. |
bedauert, dass in vielen Mitgliedstaaten kein Zugang zu Rechtsberatung besteht und das Recht auf Rechtsbeistand dadurch für jene Menschen beeinträchtigt wird, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; ist der Ansicht, dass die EU eine starke und umfassende Richtlinie über den Zugang zu Rechtsberatung erlassen muss; |
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163. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Informanten, die illegale Vorgehensweisen anprangern, vorzusehen; |
Unionsbürgerschaft
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164. |
ist der Ansicht, dass die aktive und partizipative Unionsbürgerschaft auch durch den Zugang zu Dokumenten und Informationen, Transparenz, verantwortungsvolle Regierungsführung und gute Verwaltung sowie demokratische Teilhabe und Vertretung einschließlich einer möglichst unionsbürgernahen Entscheidungsfindung gefördert werden sollte; hebt hervor, dass nach Maßgabe des Artikels 11 EUV die vollständige Teilhabe der Zivilgesellschaft an Entscheidungen auf EU-Ebene sichergestellt werden muss, und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Grundsätze der Transparenz und des Dialogs; stellt fest, dass die Teilhabe der Bürger, die Kontrolle und die Beurteilung der Behörden durch die Bürger sowie die Rechenschaftspflicht der Behörden gegenüber den Bürgern durch das Recht der Bürger auf Zugang zu Unterlagen öffentlicher Einrichtungen gestärkt werden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in der Sackgasse steckt, und bekräftigt seine Forderung an die Kommission und den Rat, die einschlägigen Arbeiten unter Berücksichtigung der Vorschläge des Parlaments wieder aufzunehmen; |
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165. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Informationskampagnen zum Thema Unionsbürgerschaft und den damit verbundenen Rechten veranstaltet werden, nämlich die Rechte auf diplomatischen und konsularischen Schutz, das Petitionsrecht, das Recht, Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten, das aktive und passive Wahlrecht bei Europawahlen und das Recht, Bürgerinitiativen einzureichen; |
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166. |
begrüßt die Entschlossenheit der Europäischen Bürgerbeauftragten, für gute Verwaltung und Transparenz in den Organen und Einrichtungen der Union zu sorgen; |
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167. |
verurteilt, dass über 15 Millionen Drittstaatsangehörige und 500 000 Staatenlose in der Europäischen Union Opfer von Diskriminierung sind, weil ihre Staatsbürgerschaft nicht anerkannt wird; fordert die Achtung des Grundrechts auf Staatsbürgerschaft durch die EU und ihre Mitgliedstaaten und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und das Europäische Übereinkommen von 1997 über die Staatsangehörigkeit zu ratifizieren und vollständig umzusetzen; |
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168. |
erinnert daran, dass die Aufklärung der Bürger über ihre Grundrechte ein fester Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung ist, das in der Charta der Grundrechte verankert ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, besonders darauf zu achten, dass den am stärksten benachteiligten Personen ihre Rechte erläutert und sie im Hinblick auf die Wahrung dieser Rechte unterstützt werden; |
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169. |
fordert die Kommission auf, Fortschritte bei der Konsolidierung des Rechts auf gute Verwaltung zu erzielen, indem sie den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis in eine rechtsverbindliche Verordnung umwandelt; |
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170. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit ihren Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Rechte in der EU gebührend geachtet, garantiert, geschützt und ausgebaut werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um die Anerkennung des Petitionsrechts und des Rechts auf Einschaltung des zuständigen Bürgerbeauftragen als Instrument zur Verteidigung der Bürgerrechte anzuerkennen; |
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171. |
drückt angesichts hunderter Petitionen, die jährlich eingehen, seine Besorgnis über die Mängel bei der eigentlichen Durchführung der EU-Umweltrechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sowohl im Buchstaben als auch im Geiste aus, wie etwa bei den Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über die strategische Umweltprüfung; fordert die Kommission auf, sich einen besseren Überblick über den Inhalt dieser Verfahren zu verschaffen, insbesondere wenn spezifische Fälle Gegenstand von Petitionen sind; |
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172. |
bekräftigt die Bedeutung der Europäischen Bürgerinitiative (EBI), die als neues Bürgerrecht im Vertrag von Lissabon eingeführt wurde und zum Ziel hat, die partizipatorische Demokratie in der EU zu stärken; weist auf die Bedeutung der EBI als wirksames Werkzeug hin, das den europäischen Bürgern ein Recht der direkten Demokratie an die Hand gibt, einen Beitrag zum Entscheidungsfindungsprozess der EU zu leisten, und zwar zusätzlich zu dem Recht der europäischen Bürger, beim Europäischen Parlament Petitionen einzureichen, und ihrem Recht, sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden; |
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173. |
fordert die Kommission auf, die Rolle der Europäischen Bürgerinitiativen (EBI) durch die Verfolgung eines bürgerfreundlichen Ansatzes zu stärken, um alle Mängel dieses Instruments bei der bevorstehenden Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu beseitigen und gleichzeitig die Informationskampagnen für die Bürger über die Nutzung der EBI und ihrer Befugnis zur Beeinflussung des EU-Entscheidungsfindungsprozesses zu verbessern; |
Opfer von Straftaten
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174. |
hält den Schutz der Opfer von Straftaten für eine vorrangige Angelegenheit; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) unverzüglich umzusetzen, um die Umsetzungsfrist des 16. November 2015 einzuhalten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 28 der Richtlinie für die Erhebung vergleichbarer Daten über die Umsetzung zu sorgen, insbesondere darüber, wie Opfer, auch Opfer von Straftaten, die aus einem diskriminierenden Motiv heraus begangen wurden, ihre Rechte wahrgenommen haben; ist der Ansicht, dass noch viel getan werden muss, um die Opfer von Straftaten zu unterstützen, sie über ihre Rechte zu informieren, wirksame Systeme für die Überweisung an zuständige Stellen und Schulungen für Polizeibeamte und Angehörige der Rechtsberufe sicherzustellen, um ein von Vertrauen geprägtes Verhältnis zu den Opfern herzustellen, wie Untersuchungen der FRA über die Unterstützung von Opfern belegt haben; begrüßt die Annahme der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen im Jahr 2013; |
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175. |
fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 28 der Richtlinie für höchstmögliche Qualität der Erhebung vergleichbarer Daten über die Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) und darüber zu sorgen, wie Opfer, auch Opfer von Straftaten, die aus Voreingenommenheit und einem diskriminierenden Motiv heraus begangen wurden, ihre Rechte wahrgenommen haben; |
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176. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausgestaltung ihrer politischen Strategien demografische Entwicklungen und die Veränderungen in Größe und Zusammensetzung der Haushalte zu berücksichtigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Sozial- und Beschäftigungspolitik nicht zu Diskriminierungen aufgrund der Größe und Zusammensetzung von Haushalten führt; |
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177. |
weist auf das rechtliche Vakuum hin, was den Zugang der Bürger zu Rechtsmitteln betrifft, wenn Mitgliedstaaten sie direkt betreffendes EU-Recht nicht oder nur verspätet umsetzen; hält eine Koordinierung der Maßnahmen auf allen Ebenen zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte für notwendig, die die EU-Organe, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die nichtstaatlichen Organisationen und die Zivilgesellschaft betrifft; |
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178. |
betont die Notwendigkeit der Förderung institutioneller Transparenz, demokratischer Rechenschaftspflicht und Offenheit in der Union und fordert die zuständigen EU-Organe und alle Mitgliedstaaten zu Folgendem auf:
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o
o o
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179. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.
(3) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(4) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(5) Richtlinie 2010/64/EU vom 20. Oktober 2010, Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012, Richtlinie 2013/48/EU vom 22. Oktober 2013.
(6) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(7) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(8) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(9) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(10) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(12) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
(13) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(14) ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0594.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0062.
(17) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 101.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0387.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0173.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0105.
(21) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 405.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(23) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0322.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.
(25) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0031.
(26) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0350.
(27) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0058.
(28) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 1.
(29) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0418.
(30) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0203.
(31) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0315.
(32) Absatz 7.2 und Absatz 7.3 des Aktionsprogramms der ICPD.
(33) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0070.
(34) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(35) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0174.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/37 |
P8_TA(2015)0287
Anhörungen der Kommissionsmitglieder — aus dem Verfahren 2014 zu ziehende Lehren
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, Lehren aus dem Verfahren 2014 (2015/2040(INI))
(2017/C 316/02)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf Artikel 246 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Leitlinien für die Zustimmung zur Europäischen Kommission (1), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (2), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. September 2011 über die Änderung der Artikel 106 und 192 sowie von Anlage XVII der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (3), |
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unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission, insbesondere Artikel 1.3 bis 1.6; |
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gestützt auf Artikel 52 und 118 sowie Anlage XVI der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie des Rechtsausschusses (A8-0197/2015), |
in Erwägung nachstehender Gründe:
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A. |
die Anhörungen der designierten Mitglieder der Kommission, die erstmals 1994 stattfanden, sind mittlerweile eine etablierte Vorgehensweise, die die demokratische Legitimität der Organe der Europäischen Union stärken und diese Organe den Unionsbürgern näher bringen; |
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B. |
die Anhörungen sind unverzichtbar, damit sich die Mitglieder des Parlaments ein fundiertes Urteil über die Kommission bilden können, wenn sie die Vertrauensabstimmung durchführen, die es der Kommission erlaubt, ihre Amtsgeschäfte aufzunehmen; |
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C. |
die Anhörungen geben dem Parlament und den Bürgerinnen und Bürgern der EU die Gelegenheit, die Persönlichkeiten, die Qualifikationen, die Bereitschaft und die Prioritäten der Kandidaten sowie deren Fachkenntnisse in Bezug auf den designierten Geschäftsbereich kennenzulernen und zu bewerten; |
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D. |
die Anhörungen stärken die Transparenz und die demokratische Legitimität der Kommission als Ganze; |
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E. |
die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, ist sicherzustellen; diese Anforderung muss sich in der Zusammensetzung der Europäischen Kommission widerspiegeln; trotz mehrfacher Aufforderungen von Jean-Claude Juncker im Jahr 2014 benannten die Regierungen eine weitaus höhere Anzahl männlicher als weiblicher Kandidaten; die vorgeschlagenen Frauen kommen vor allem aus Mitgliedstaaten mit kleineren Bevölkerungszahlen und größere Mitgliedstaaten ignorierten diese Anforderung weitgehend; die einzig faire Lösung ist, die Mitgliedstaaten aufzufordern, zwei Kandidaten, einen männlichen Kandidaten und eine weibliche Kandidatin, vorzuschlagen, so dass der/die designierte Präsident/in ein Kollegium von hoher Qualität mit einer gleichen Zahl Männer und Frauen vorschlagen kann; |
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F. |
obwohl die Wirksamkeit der Anhörungen bereits deutlich wurde, können diese immer verbessert werden, insbesondere durch einen flexibleren und dynamischeren Austausch zwischen den designierten Mitgliedern der Kommission und den Mitgliedern des für die Anhörung zuständigen Ausschusses; |
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G. |
die Anhörung des designierten Mitglieds und Vizepräsidenten der Kommission Frans Timmermans verdeutlichte, dass das Parlament das Verfahren für den Fall anpassen muss, in dem zukünftige Kommissionen einen speziellen Status für einen oder mehrere Vizepräsidenten vorsehen; |
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H. |
Artikel 3 Absatz 3 EUV sieht vor, dass die Union die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht vor, dass die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist; |
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1. |
ist der Ansicht, dass die öffentlichen Anhörungen designierter Mitglieder der Kommission für das Europäische Parlament und die Bürgerinnen und Bürger der EU eine wichtige Gelegenheit sind, die Prioritäten der einzelnen Kandidaten und ihre fachliche Eignung für die Position zu bewerten; |
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2. |
ist der Ansicht, dass es nützlich wäre, eine Frist zu setzen, bis zu der alle Mitgliedstaaten ihre Kandidaten benennen müssen, so dass der/die gewählte Präsident/in der Kommission genügend Zeit hat, unter Berücksichtigung der Arbeitserfahrung und des Hintergrunds der Kandidaten die Geschäftsbereiche zuzuteilen und das Parlament seine Anhörungen und Bewertungen durchführen kann; fordert seinen Präsidenten auf, mit den anderen Organen Gespräche aufzunehmen, um dieses Ziel zu erreichen; |
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3. |
ist ferner der Ansicht, dass künftig jeder Mitgliedstaat mindestens zwei Kandidaten — männliche und weibliche Kandidaten auf paritätischer Basis — benennen sollte, die von dem gewählten Präsidenten/der gewählten Präsidentin in Betracht gezogen werden können; hält es für wichtig, dass die Union auch in ihren eigenen Organen die von ihr auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter gesetzten Ziele erfüllt; |
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4. |
ist der Ansicht, dass die Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen der designierten Mitglieder der Kommission durch den Rechtsausschuss verbessert werden sollte; ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck die Erklärungen über die finanziellen Interessen die familiären Interessen beinhalten müssen, wie dies in Artikel 1.6 des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass die auf gründlicher Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen beruhende Bestätigung des Rechtsausschusses, dass kein Interessenkonflikt besteht, eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung durch den zuständigen Ausschuss darstellt; |
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5. |
erinnert daran, dass es die Ausschüsse sind, die für die Durchführung der Anhörungen zuständig sind; ist jedoch der Auffassung, dass dann, wenn der/die Vizepräsident/in der Kommission vor allem horizontale Zuständigkeiten hat, diese Anhörung ausnahmsweise in einem anderen Format stattfinden könnte, wie etwa eine Sitzung der Konferenz der Präsidenten oder eine Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze, wenn diese Sitzung Gespräche ermöglicht und die zuständigen Ausschüsse umfasst, um diesen zu ermöglichen, ihre designierten Mitglieder der Kommission anzuhören; |
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6. |
ist der Ansicht, dass der Fragebogen zur schriftlichen Beantwortung, der vor jeder Anhörung verschickt wird, sieben statt fünf Fragen erlauben, aber nicht zahlreiche Unterfragen zu jeder Frage enthalten sollte; |
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7. |
ist der Ansicht, dass es besser wäre, etwa 25 Fragen zu haben, aber jedem Fragesteller sofortige Nachfragen erlaubt sind, um die Effektivität zu erhöhen und den inquisitorischen Charakter der Anhörungen zu stärken; |
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8. |
ist der Ansicht, dass ein Verfahren zur Verifizierung der während der Anhörung von den designierten Mitgliedern der Kommission gegebenen Antworten zu einer besseren Kontrolle und zu einer Stärkung der Verantwortung der Kommission als Ganze beitragen kann; fordert daher, dass die von den designierten Mitgliedern der Kommission genannten Prioritäten nach dem Mandatsantritt regelmäßig geprüft werden; |
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9. |
ist der Ansicht, dass die folgenden Leitlinien für die Bewertungssitzungen der Koordinatoren, die nach den Anhörungen stattfinden, gelten sollten:
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10. |
stellt fest, dass die Anhörungen im Jahr 2014 für ein größeres mediales und öffentliches Interesse als frühere Anhörungen gesorgt haben, was teilweise an der Entwicklung der sozialen Medien liegt; geht davon aus, dass die Auswirkungen und der Einfluss von sozialen Medien in der Zukunft wahrscheinlich zunehmen werden; ist der Ansicht, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um soziale Medien und Netzwerke dafür einzusetzen, die Unionsbürger effektiver in den Prozess der Anhörungen einzubinden; |
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11. |
ist der Ansicht, dass
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12. |
ist der Ansicht, dass horizontale Fragen, die die Zusammensetzung, Struktur und Arbeitsweise der Kommission als Ganze betreffen, die von designierten Mitgliedern der Kommission nicht angemessen beantwortet werden können, eine Angelegenheit für den gewählten Präsidenten/die gewählte Präsidentin der Kommission darstellt; ist der Ansicht, dass diese Fragen in Treffen des/der gewählten Präsident/in der Kommission und der Konferenz der Präsidenten (ein Treffen vor den Anhörungen, ein Treffen nach den Anhörungen) besprochen werden sollten; |
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13. |
ist der Ansicht, dass die Kontrolle der Interessenerklärungen der Kommissionsmitglieder im Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses verbleiben sollte; ist jedoch der Ansicht, dass der derzeitige Bereich der Interessenerklärungen der Kommissionsmitglieder zu begrenzt ist, und fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Regeln so schnell wie möglich zu überarbeiten; hält es darüber hinaus für wichtig, dass der Rechtsausschuss in den kommenden Monaten einige Leitlinien in Form von Empfehlungen oder eines Initiativberichtes vorlegt, damit das Verfahren zu den Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission besser reformiert werden kann; ist der Ansicht, dass die Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder der Kommission auch Familienangehörige erfassen sollten, die mit ihnen in einem Haushalt leben; |
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14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 137.
(2) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 98.
(3) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 152.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/40 |
P8_TA(2015)0288
Menschenrechte und Technologie in Drittstaaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (2014/2232(INI))
(2017/C 316/03)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere dessen Artikel 19, |
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unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der Europäischen Union für Menschenrechte und Demokratie, den der Rat am 25. Juni 2012 angenommen hat (1), |
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unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung — online und offline, die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 12. Mai 2014 angenommen wurden (2), |
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unter Hinweis auf den von der Kommission im Juni 2013 veröffentlichten Leitfaden für den IKT-Sektor zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte („ICT Sector Guide on Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights“), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 15. Dezember 2011 über Meinungsfreiheit im Internet („Freedom of Expression on the Internet“) (3) und auf den regelmäßigen Bericht der Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit vom 27. November 2014 an den Ständigen Rat der OSZE (4), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus vom 23. September 2014 (A/69/397) (5), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 30. Juni 2014 zum Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter („The right to privacy in the digital age“) (6), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung vom 17. April 2013 (A/HRC/23/40), in dem die Auswirkungen der staatlichen Überwachung der Kommunikation auf die Ausübung der Menschenrechte auf Privatsphäre, auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung analysiert werden, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 26. Januar 2015 über das Thema Massenüberwachung (7), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, die Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und die entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (8), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen vom 21. März 2011 mit dem Titel „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen ‚Schutz, Achtung und Abhilfe‘“ („Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations ‚Protect, Respect and Remedy‘ Framework“) (9), |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der OSZE für multinationale Unternehmen (10) und den Jahresbericht 2014 über die Leinlinien der OSZE für multinationale Unternehmen (11), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2013 der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (12), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. Februar 2014 mit dem Titel „Internet-Politik und Internet-Governance: Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet-Governance“ (13), |
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unter Hinweis auf die am 24. April 2014 von der Konferenz NETmundial angenommene Erklärung (NETmundial Multistakeholder Statement) (14), |
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unter Hinweis auf die Zusammenfassung des Vorsitzenden betreffend die neunte Tagung des Internet Governance Forum, die von 2.–5. September 2014 in Istanbul stattfand, |
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unter Hinweis auf die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union, wobei diese Maßnahmen in einigen Fällen Embargos auf Telekommunikationsgeräte, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Überwachungsinstrumente umfassen, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (15), |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. April 2014 über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (16), |
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unter Hinweis auf die Beschlüsse der 19. Plenartagung des Wassenaar-Abkommens über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die von 3. bis 4. Dezember 2013 in Wien stattfand, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. April 2014 mit dem Titel „Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten“ (17), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2014 zur Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (19), |
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unter Hinweis auf alle von ihm angenommenen Entschließungen zu dringlichen Fällen der Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, in denen Bedenken in Bezug auf digitale Freiheiten geäußert werden, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015 (20), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu der Verlängerung des Mandats des Internet Governance Forum (21), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (22), |
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unter Hinweis auf die an den LIBE-Ausschuss gerichtete schriftliche Aussage Edward Snowdens vom März 2014 (23), |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die laufenden Verhandlungen zum Beitritt der EU zu dieser Konvention, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0178/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass technologische Entwicklungen und der Zugang zum offenen Internet im Hinblick auf die Förderung der Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Gewährleistung der umfassenden Achtung dieser Rechte und Freiheiten zunehmend von Bedeutung sind, was positive Folgen zeitigt, da somit das Recht auf freie Meinungsäußerung, der Zugang zu Informationen, das Recht auf Privatsphäre und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weltweit in Anspruch genommen werden können; |
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B. |
in der Erwägung, dass Technologien allerdings als Instrumente missbraucht werden können, mit denen im Zuge von Zensur und Überwachung, des unbefugten Zugangs zu Geräten, von Störmaßnahmen und Abhörmaßnahmen sowie der Verfolgung und Ortung von Informationen und Personen gegen die Menschenrechte verstoßen wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass diese Vorgehensweisen von öffentlichen und privaten Akteuren, einschließlich Regierungen und Strafverfolgungsbehörden, sowie auch von kriminellen Vereinigungen und Terrornetzwerken verfolgt und in diesem Rahmen Menschenrechtsverstöße begangen werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Zusammenhang, in dem IKT konzipiert und genutzt werden, in hohem Maße dafür ausschlaggebend ist, inwiefern sie als Mittel zur Förderung der Menschenrechte oder dazu genutzt werden können, ebendiese Rechte zu verletzen; in der Erwägung, dass es sich bei Informationstechnologien und insbesondere bei Software nur selten um Güter mit nur einem Verwendungszweck und für gewöhnlich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck handelt, was deren Potenzial im Hinblick auf die Verletzung von Menschenrechten angeht, während Software allerdings auch eine Form der Sprache darstellt; |
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E. |
in der Erwägung, dass IKT bei der Organisation sozialer Bewegungen und von Protesten in verschiedenen Ländern, insbesondere in Ländern unter autoritärem Regime, eine Schlüsselrolle gespielt haben; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Bewertung der Auswirkungen, die sich aus dem Zusammenhang, in dem Technologien genutzt werden, auf die Menschenrechte ergeben, darauf beruht, inwiefern die Nutzung von Technologien in den nationalen und regionalen Rechtsrahmen reguliert ist, sowie darauf, inwiefern es den politischen Institutionen und dem Justizwesen möglich ist, diese Nutzung zu überwachen; |
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G. |
in der Erwägung, dass Privatakteure in der digitalen Sphäre in allen Bereichen gesellschaftlicher Aktivitäten zwar eine immer wichtigere Rolle spielen, es allerdings nach wie vor keine Schutzvorkehrungen gibt, damit sie die Grundrechte und Grundfreiheiten nicht übermäßig einschränken; in der Erwägung, dass Privatakteure in der Folge eine aktivere Rolle einnehmen, was die Bewertung der Rechtmäßigkeit von Inhalten und die Entwicklung von Cyber-Sicherheitssystemen und Überwachungssystemen angeht, was sich auf die Menschenrechte in aller Welt schädlich auswirken kann; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Internet revolutionär ist, was die Möglichkeiten des Austauschs von Daten, Informationen und Wissen aller Art angeht; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Verschlüsselung eine wichtige Methode ist, mit der sowohl Kommunikationsprozesse als auch die daran beteiligten Personen geschützt werden können; |
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J. |
in der Erwägung, dass sich die Tatsache, dass die Entscheidungsfindung im Rahmen eines Modells der Beteiligung verschiedener Interessenträger erfolgt, positiv auf die Verwaltung des Internets ausgewirkt hat, wobei es sich um ein Verfahren handelt, bei dem für eine sinnvolle, inklusive Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich Regierungen, Zivilgesellschaften, technischer und akademischer Kreise, des Privatsektors und der Nutzer, sowie für eine entsprechende Rechenschaftspflicht gesorgt ist; |
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K. |
in der Erwägung, dass Nachrichtendienste Verschlüsselungsprotokolle und -produkte systematisch unterlaufen, um den Daten- und Kommunikationsverkehr ausspähen zu können; in der Erwägung, dass die Nationale Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten (National Security Agency — NSA) zu einer Vielzahl sogenannter „Zero-Day-Exploits“ — Sicherheitslücken in der IT-Sicherheit, die der Öffentlichkeit oder dem Produktanbieter noch unbekannt sind — Informationen gesammelt hat; in der Erwägung, dass derartige Aktivitäten die globalen Bemühungen zur Verbesserung der IT-Sicherheit untergraben; |
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L. |
in der Erwägung, dass in der EU ansässige Nachrichtendienste Tätigkeiten nachgehen, die gegen die Menschenrechte verstoßen; |
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M. |
in der Erwägung, dass die justizielle und demokratische Kontrolle und entsprechende Schutzvorkehrungen angesichts der raschen technologischen Entwicklungen stark unterentwickelt sind; |
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N. |
in der Erwägung, dass (Cyber-)Sicherheit und Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, in deren Rahmen IKT eingesetzt werden, und die Überwachung des Internets sich schädlich auf die Menschenrechte und die Individualrechte von Personen in aller Welt auswirken können — wovon auch Unionsbürger betroffen sein können, etwa wenn sie im Ausland ansässig sind oder reisen–, insbesondere wenn es diesbezüglich keine rechtliche Grundlage gibt, die auf den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie auf demokratischer und justizieller Überwachung beruht; |
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O. |
in der Erwägung, dass Internetfilter und die Kommunikationsüberwachung Menschenrechtsverteidiger daran hindern, sich des Internets zu bedienen und vertrauliche Informationen zu übermitteln, und dass damit gegen mehrere Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstoßen wird, in deren Rahmen allen Menschen das Recht auf Privatsphäre sowie jenes auf freie Meinungsäußerung gewährt wird; |
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P. |
in der Erwägung, dass sowohl digitale Sicherheit als auch digitale Freiheit wesentlich sind und einander nicht ersetzen können, sondern einander vielmehr stärken sollten; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union im Bereich der digitalen Freiheiten nur beispielgebend sein kann, wenn diese Freiheiten auch in der EU selbst geschützt werden, weswegen es entscheidend ist, dass das EU-Datenschutzpaket angenommen wird; |
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R. |
in der Erwägung, dass weitreichende gesellschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, beispielsweise der Schutz grundlegender Rechte, und dass diese Interessen nicht allein dem Markt überlassen werden dürfen, sondern reguliert werden müssen; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Wahrung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste, die digitale Überwachungstechnologien nutzen, wichtige Elemente der internationalen Zusammenarbeit darstellen; |
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T. |
in der Erwägung, dass auf in der EU ansässige Unternehmen ein großer Anteil des Weltmarkts für IKT entfällt, insbesondere was die Ausfuhr von Technologien zur Überwachung, Ortung, Ausspähung und Kontrolle angeht; |
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U. |
in der Erwägung, dass die Einführung von Ausfuhrkontrollen weder zu einer Beeinträchtigung der rechtmäßigen Erforschung von IT-Sicherheitsfragen noch der Entwicklung von IT-Sicherheitsinstrumenten, die nicht mit kriminellen Absichten einhergehen, führen darf; |
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1. |
erkennt an, dass die Menschenrechte und die Grundfreiheiten universell sind und in allen ihren Ausdrucksformen weltweit verteidigt werden müssen; betont, dass die Überwachung von Kommunikationsprozessen per se dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf Meinungsfreiheit zuwiderläuft, wenn dabei keinem angemessenen Rechtsrahmen Rechnung getragen wird; |
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2. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das auswärtige Handeln der EU und ihre internen politischen Maßnahmen in Bezug auf IKT übereinstimmen; |
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3. |
vertritt die Auffassung, dass die aktive Komplizenschaft bestimmter Mitgliedstaaten der EU an der Massenüberwachung der Bürger und der Ausspionierung politischer Führungspersönlichkeiten durch die NSA, wie sie von Edward Snowden enthüllt wurden, der Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU schwer geschadet und das weltweit herrschende Vertrauen in die Vorteile der IKT unterlaufen haben; |
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4. |
erinnert die Mitgliedstaaten und die betroffenen Agenturen der EU, einschließlich Europol und Eurojust, an ihre sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und den Zielen des auswärtigen Handelns der EU ergebenden Verpflichtungen, keine nachrichtendienstlichen Daten weiterzugeben, die zu Menschenrechtsverletzungen in einem Drittland führen könnten, und auch keine Informationen zu nutzen, die infolge von Menschenrechtsverletzungen außerhalb der EU gewonnen wurden, beispielsweise also durch rechtswidrige Überwachung; |
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5. |
betont, dass die Auswirkungen von Technologien in Bezug auf eine verbesserte Menschenrechtslage bei allen einschlägigen Maßnahmen und Programmen der EU berücksichtigt werden sollten, um den Schutz der Menschenrechte zu fördern und auch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Regierungsführung sowie friedlicher Konfliktlösung voranzubringen; |
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6. |
fordert, dass aktiv Technologien entwickelt und verbreitet werden, mit deren Hilfe zum Schutz der Menschenrechte und zur Durchsetzung der digitalen Rechte, Freiheiten und Sicherheiten der Menschen beigetragen werden kann und mit denen bewährte Verfahren und angemessene Rechtsrahmen gefördert werden und die Sicherheit und Integrität personenbezogener Daten gewährleistet wird; fordert insbesondere die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die globale Nutzung und Entwicklung offener Standards sowie freier, quelloffener Software und entsprechender Verschlüsselungstechnologien zu fördern; |
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7. |
fordert die EU auf, Akteure vermehrt zu fördern, die an der Stärkung der Datenschutz- und Datensicherheitsstandards von IKT auf allen Ebenen, unter anderem in Bezug auf Hardware, Software und Kommunikationsstandards sowie die Entwicklung von Hardware und Software im Rahmen eines eingebauten Datenschutzes, arbeiten; |
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8. |
fordert, dass im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte ein Fonds für Menschenrechte und Technologie eingerichtet wird; |
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9. |
fordert die EU und insbesondere den EAD nachdrücklich auf, ihre Kommunikation mit Menschenrechtsverteidigern zu verschlüsseln, um diese nicht in Gefahr zu bringen und ihre eigene Kommunikation mit Externen vor Überwachung zu schützen; |
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10. |
fordert die EU auf, freie, quelloffene Software zu implementieren und anderen Akteuren nahezulegen, es ihr gleichzutun, da mit derartiger Software für mehr Sicherheit und eine stärkere Achtung der Menschenrechte gesorgt wäre; |
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11. |
weist darauf hin, dass IKT in Konfliktgebieten entwickelt werden müssen, um friedensschaffende Maßnahmen zu fördern und zu erreichen, dass die an der friedlichen Konfliktlösung beteiligten Parteien sicher kommunizieren können; |
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12. |
fordert, dass Bedingungen, Bezugswerte und Meldeverfahren umgesetzt werden, damit es durch die finanzielle und technische Unterstützung, die die EU hinsichtlich der Entwicklung neuer Technologien in Drittländern leistet, nicht zu Menschenrechtsverletzungen kommt; |
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13. |
fordert die Kommission und den Rat auf, aktiv mit Regierungen von Drittländern zusammenzuarbeiten und Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten mithilfe vorhandener europäischer Unterstützungsmechanismen und politscher Instrumente auch weiterhin zu unterstützen, zu schulen und zu stärken, was die sichere Nutzung von IKT im Rahmen ihrer Aktivitäten angeht, und die diesbezüglichen Grundrechte in Bezug auf die Privatsphäre, wie etwa den ungehinderten Zugang zu den Informationsflüssen im Internet, das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz sowie freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Pressefreiheit und Veröffentlichungsfreiheit im Internet zu fördern; |
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14. |
weist auf die Not von Whistleblowern und ihren Unterstützern, einschließlich Journalisten, infolge ihrer Enthüllungen von rechtswidrigen Überwachungspraktiken in Drittländern hin; vertritt die Auffassung, dass solche Einzelpersonen als Menschenrechtsverteidiger gelten und daher den Schutz der EU genießen sollten, wie es gemäß den Leitlinien der EU betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern vorgesehen ist; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie die Möglichkeit eingehend prüfen sollten, Whistleblowern internationalen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung zu gewähren; |
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15. |
bedauert, dass Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, zunehmend als Vorwand für die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und für ein hartes Durchgreifen angesichts rechtmäßiger Tätigkeiten von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und politischen Aktivisten dienen; weist erneut darauf hin, dass es der tiefen Überzeugung ist, dass die nationale Sicherheit niemals als Rechtfertigung für eine ungezielte, im Geheimen erfolgende oder massenhafte Überwachung gelten darf; besteht darauf, dass bei derartigen Maßnahmen der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechtsnormen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und auf Datenschutz, voll und ganz Rechnung getragen wird; |
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16. |
fordert den EAD und die Kommission auf, in ihren politischen Dialogen mit Drittländern und ihren Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit darauf hinzuwirken, die demokratische Kontrolle der Sicherheits- und Nachrichtendienste zu stärken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Organisationen der Zivilgesellschaft und Legislativorgane in Drittländern zu unterstützen, die darauf hinarbeiten, die Kontrolle, Transparenz und Rechenschaftspflicht der nationalen Sicherheitsdienste auszuweiten; fordert, dass in dem künftigen Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratisierung entsprechende spezifische Zusagen niedergelegt werden; |
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17. |
fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die digitalen Freiheiten und den unbeschränkten Zugang zum Internet bei jeglichem Kontakt mit Drittländern, einschließlich Beitrittsverhandlungen, Handelsverhandlungen, Menschenrechtsdialogen und diplomatischen Kontakten, zu fördern; |
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18. |
erkennt an, dass das Internet sowohl ein öffentlicher Raum als auch ein Marktplatz geworden ist, für den der freie Informationsfluss und der Zugang zu IKT unverzichtbar geworden sind; betont daher, dass die digitale Freiheit und der digitale Handel sowohl gefördert als auch geschützt werden müssen; |
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19. |
fordert, dass in alle Vereinbarungen mit Drittländern Klauseln aufgenommen werden, in denen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass die digitalen Freiheiten, die Netzneutralität, ein unzensierter, unbeschränkter Zugang zum Internet, das Recht auf Privatsphäre und der Datenschutz zu fördern, zu gewährleisten und zu achten sind; |
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20. |
fordert die EU nachdrücklich auf, der Kriminalisierung dessen, dass Menschenrechtsverteidiger Instrumente zur Verschlüsselung und zur Umgehung der Zensur sowie zum Schutz der Privatsphäre nutzen, entgegenzutreten, indem sie sich nicht darauf einlässt, die Nutzung von Verschlüsselungsinstrumenten in der EU einzuschränken, und fordert sie auf, das Vorgehen von Drittländern, die gegen Menschenrechtsverteidiger entsprechende Anklagen erheben, in Frage zu stellen; |
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21. |
fordert die EU nachdrücklich auf, der Kriminalisierung der Nutzung von Instrumenten zur Verschlüsselung und zur Umgehung der Zensur sowie zum Schutz der Privatsphäre entgegenzutreten, indem sie sich nicht darauf einlässt, die Nutzung von Verschlüsselungsinstrumenten in der EU einzuschränken, und fordert sie auf, das Vorgehen von Drittländern, die die Nutzung entsprechender Instrumente unter Strafe stellen, in Frage zu stellen; |
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22. |
betont, dass der Bereich IKT durchgängig berücksichtigt und die digitale Kluft geschlossen werden muss, wenn die Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der EU wirksam sein soll, was durch die Bereitstellung einer grundlegenden technologischen Infrastruktur, die Vereinfachung des Zugangs zu Wissen und Informationen mit dem Ziel, digitale Kompetenzen zu fördern, und durch die Förderung der Nutzung offener Standards in Dokumenten sowie von freier, quelloffener Software erreicht wird, wo dies angezeigt ist, um somit für Offenheit und Transparenz (insbesondere von öffentlichen Institutionen) zu sorgen — einschließlich der Wahrung des Datenschutzes in der digitalen Sphäre weltweit — sowie für ein besseres Verständnis für die möglichen Risiken und den möglichen Nutzen von IKT; |
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23. |
fordert die Kommission auf, die Entfernung digitaler Barrieren für Menschen mit Behinderungen zu unterstützen; erachtet es für äußerst wichtig, dass die Politik der EU in Bezug auf die Entwicklung und die Förderung der Menschenrechte darauf abzielt, die digitale Kluft für Menschen mit Behinderungen zu verringern und einen breiteren Rechtsrahmen zu schaffen, insbesondere was den Zugang zu Wissen, die digitale Teilhabe und die Einbeziehung in die neuen wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten, die das Internet bietet, anbelangt; |
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24. |
betont, dass zur weltweiten Bekämpfung der Straflosigkeit und des Terrorismus beigetragen werden kann, indem rechtmäßig Beweise für Menschenrechtsverletzungen digital gesammelt und verbreitet werden; ist der Auffassung, dass das entsprechende Material in Gerichtsverfahren nach internationalem (Straf-)Recht gemäß internationalen, regionalen und verfassungsmäßigen Schutzklauseln in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Beweismittel zulässig sein sollte; regt an, im Bereich des internationalen Strafrechts Mechanismen zu schaffen, mit denen Verfahren zur Überprüfung der Echtheit dieser Informationen und zu deren Zusammenstellung eingeführt werden, damit sie als Beweismittel in Gerichtsverfahren eingebracht werden können; |
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25. |
bedauert, dass einige in der EU konzipierte IK-Technologien bzw. von dort erbrachte -Dienstleistungen in Drittländern von Privatpersonen, Unternehmen und Behörden gekauft und genutzt werden können und mit der konkreten Absicht zum Einsatz kommen, die Menschenrechte durch Zensur, Massenüberwachung, Stör-, Abhör- und Kontrollmaßnahmen sowie durch die Verfolgung und Ortung von Bürgern und von deren Aktivitäten in (Mobil-)Telefonnetzen sowie im Internet zu verletzen; ist besorgt darüber, dass einige in der EU ansässige Unternehmen vermutlich Technologien und Dienstleistungen bereitstellen, bei deren Nutzung derartige Menschenrechtsverletzungen begangen werden; |
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26. |
stellt fest, dass Bedrohungen der Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie von Drittländern oft auf Einzelpersonen oder kleine Gruppen zurückgehen, die digitale Kommunikationsnetzwerke nutzen, um Angriffe zu planen und durchzuführen, und dass die Instrumente und Taktiken, die notwendig sind, um derartige Bedrohungen abzuwenden, ständig überprüft und aktualisiert werden müssen; |
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27. |
vertritt die Auffassung, dass Massenüberwachung, die nicht durch ein erhöhtes Risiko eines Terroranschlags oder einer terroristischen Bedrohung gerechtfertigt ist, gegen die Grundsätze Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und somit auch gegen die Menschenrechte verstößt; |
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28. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass die Tätigkeiten von Nachrichtendiensten in Drittländern einer umfassenden demokratischen Kontrolle unterliegen, und sicherzustellen, dass diese Dienste bei ihren Tätigkeiten der Rechtstaatlichkeit vollumfassend Rechnung tragen, und fordert, dass die Dienste und Personen, die bei diesen Tätigkeiten rechtswidrig vorgehen, zur Rechenschaft gezogen werden; |
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29. |
fordert die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der verstärkten Zusammenarbeit und des verstärkten Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern — auch durch digitale Überwachung — auf, dafür zu sorgen, dass diese Dienste und deren Tätigkeiten einer umfassenden demokratischen Kontrolle im Rahmen einer angemessenen internen, exekutiven, justiziellen und unabhängigen parlamentarischen Kontrolle unterliegen; |
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30. |
betont, dass die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen und den Menschenrechten entsprechende Gestaltungsnormen („Human Rights by Design“), also technologische Lösungen und Innovationen, die dem Schutz der Menschenrechte Rechnung tragen, im EU-Recht niedergelegt werden sollten, damit dafür gesorgt ist, dass Internetdiensteanbieter (Internet Service Providers — ISP), Software-Entwickler, Hersteller von Hardware, soziale Netzwerkdienste/Medien, Mobilfunkbetreiber und andere die Menschenrechte der Nutzer weltweit berücksichtigen; |
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31. |
fordert die EU auf, für mehr Transparenz zu sorgen, was die Beziehung zwischen Mobilfunkbetreibern oder ISP und Regierungen angeht, und dies in ihren Beziehungen mit Drittländern einzufordern, indem die Anforderung aufgestellt wird, dass Mobilfunkbetreiber und ISP jährlich detaillierte Transparenzberichte veröffentlichen, einschließlich Berichten über Maßnahmen, die von staatlichen Stellen auferlegt werden, sowie über die finanziellen Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen und Mobilfunkbetreibern/ISP; |
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32. |
erinnert die Wirtschaftsakteure an ihre Verantwortung, was die Achtung der Menschenrechte im Rahmen ihrer globalen Tätigkeiten angeht, und zwar ganz abgesehen davon, wo sich die entsprechenden Nutzer befinden sowie davon, ob der jeweilige Staat seinen eigenen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte nachkommt; fordert die IKT-Unternehmen, insbesondere jene, die in der EU ansässig sind, auf, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte umzusetzen, unter anderem durch die Festlegung von Vorschriften über die Sorgfaltspflicht und von Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Risikomanagements sowie durch die Schaffung wirksamer Abhilfemaßnahmen für Fälle, in denen ihre Tätigkeiten zu Menschenrechtsverletzungen geführt oder beigetragen haben; |
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33. |
betont, dass die EU die Vorschriften und Sanktionen in Bezug auf IKT wirksamer umsetzen und ihre Einhaltung bzw. Auferlegung wirksamer überwachen muss und dabei auch Generalklauseln zur Anwendung kommen sollten, damit alle Parteien, einschließlich der Mitgliedstaaten, den Rechtsvorschriften Rechnung tragen und einheitliche Bedingungen gewahrt bleiben; |
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34. |
betont, dass die Achtung der Grundrechte ein wesentliches Element einer erfolgreichen Politik zur Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich der Nutzung von Technologien zur digitalen Überwachung, darstellt; |
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35. |
begrüßt den Beschluss, der auf der Plenartagung des Wassenaar-Abkommens im Dezember 2013 über Ausfuhrkontrollen in Bezug auf Instrumente zur Überwachung, Strafverfolgung und Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse sowie Netzwerküberwachungssysteme getroffen wurde; erinnert daran, dass die Rechtsvorschriften der EU über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, namentlich die EU-Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, sehr unvollständig sind, was wirksame, systematische Kontrollen der Ausfuhren schädlicher IKT-Technologien in undemokratische Länder angeht; |
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36. |
fordert die Kommission im Zusammenhang mit der anstehenden Überprüfung und Neugestaltung der Politik in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck nachdrücklich auf, rasch einen Vorschlag zu intelligenten, wirksamen Maßnahmen zur Beschränkung und Regelung der Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken von Dienstleistungen für die Implementierung und Nutzung sogenannter Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorzulegen, in dem auf die potenziell schädliche Ausfuhr von IKT-Produkten und -Dienstleistungen in Drittländer eingegangen wird, wie es in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom April 2014 vereinbart wurde; fordert die Kommission auf, wirksame Schutzvorkehrungen zu treffen, damit die Forschung, einschließlich der wissenschaftlichen Forschung und der Forschung in Bezug auf IT-Sicherheit, durch diese Ausfuhrkontrollen keinen Schaden nimmt; |
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37. |
betont, dass die Kommission in der Lage sein sollte, Unternehmen, denen unklar ist, ob sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen sollten, zeitnah aktuelle, korrekte Informationen über die Rechtmäßigkeit bzw. die potenziell schädlichen Auswirkungen möglicher Geschäfte zu übermitteln; |
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38. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Prüfung der Frage vorzulegen, wie die in der EU geltenden Normen für IKT genutzt werden könnten, um potenziell schädlichen Auswirkungen der Ausfuhr solcher Technologien oder anderer Dienstleistungen in Drittländer, in denen Konzepte wie die „rechtmäßige Überwachung“ nicht jenen der Europäischen Union entsprechen oder die beispielsweise eine schlechte Bilanz aufweisen, was die Menschenrechte angeht, oder in denen keine Rechtsstaatlichkeit existiert, entgegenzuwirken; |
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39. |
bekräftigt, dass die Normen der EU, insbesondere die Charta der Grundrechte der EU, bei der Bewertung von Vorfällen, bei denen Güter mit doppeltem Verwendungszweck so eingesetzt werden, dass es möglicherweise zu einer Beschneidung der Menschenrechte kommt, maßgeblich sein sollten; |
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40. |
fordert, dass Maßnahmen zur Regulierung des Verkaufs sogenannter Zero-Day-Exploits und von Sicherheitslücken ausgearbeitet werden, damit diese nicht für Cyber-Angriffe oder für den unbefugten Zugang zu Geräten und somit für Menschenrechtsverletzungen genutzt werden können, wobei sich eine derartige Regulierung allerdings nicht bedeutsam auf die akademische oder anderweitig angemessene Forschung im Bereich Sicherheit auswirken darf; |
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41. |
bedauert, dass bestimmte europäische und internationale Unternehmen, die in der EU tätig sind und mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handeln, die potenziell die Wahrung der Menschenrechte beeinträchtigen, mit Regimen Geschäfte machen, deren Vorgehen die Menschenrechte verletzt; |
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42. |
fordert die Kommission auf, Unternehmen, die an solchen Tätigkeiten beteiligt sind, öffentlich aus den Verfahren des Beschaffungswesens der EU auszuschließen und an sie keine Mittel für Forschung und Entwicklung und auch keine anderen Finanzhilfen zu vergeben; |
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43. |
fordert die Kommission auf, Menschenrechtsaspekten bei den Verfahren des Beschaffungswesens für technologische Ausrüstung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und zwar insbesondere in Ländern, deren Vorgehensweise in diesem Bereich unzuverlässig ist; |
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44. |
fordert die Kommission und den Rat auf, das offene Internet, Entscheidungsverfahren unter Einbeziehung verschiedener Interessenträger, Netzneutralität, die digitalen Freiheiten sowie Datenschutzgarantien in Drittländern über Foren für die Verwaltung des Internets aktiv zu verteidigen; |
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45. |
verurteilt es, dass Verschlüsselungsprotokolle und -produkte geschwächt und konterkariert werden, insbesondere durch Nachrichtendienste, die verschlüsselte Kommunikationsprozesse ausspähen möchten; |
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46. |
warnt vor einer Privatisierung der Strafverfolgung durch Internetunternehmen und ISP; |
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47. |
fordert, dass geklärt wird, welche Normen und Standards Privatakteure bei der Entwicklung ihrer Systeme nutzen; |
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48. |
erinnert daran, dass unbedingt der Kontext bewertet werden muss, in dem Technologien genutzt werden, damit deren Auswirkungen auf die Menschenrechte umfassend eingeschätzt werden können; |
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49. |
fordert ausdrücklich, dass Instrumente gefördert werden, die es ermöglichen, das Internet anonym und/oder mittels Pseudonym zu nutzen, und dass die einseitige Ansicht in Frage gestellt wird, dass derartige Instrumente zwar für kriminelle Zwecke, allerdings nicht auch im Hinblick darauf genutzt werden könnten, Menschenrechtsverteidiger außerhalb und innerhalb der EU zu stärken; |
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50. |
fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, intelligente, wirksame Maßnahmen zur Regulierung der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu treffen und dabei potenziell schädlichen Ausfuhren von IKT-Produkten und -Dienstleistungen auf internationaler Ebene und im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollvorschriften und anderer internationaler Gremien Rechnung zu tragen; |
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51. |
betont, dass jegliche Änderungen der Vorschriften, die auf eine Verbesserung der Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollen für immaterielle Technologietransfers abzielen, nicht zu einer Beeinträchtigung der rechtmäßigen Forschung und des Zugangs zu Informationen sowie des Informationsaustauschs führen dürfen, und dass jegliche potenziellen Maßnahmen, beispielsweise die Anwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für Einzelpersonen und KMU nicht abschreckend sein sollten; |
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52. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die bestehenden und künftigen Ausfuhrkontrollmaßnahmen nicht zu einer Einschränkung der Tätigkeiten rechtmäßig vorgehender Forscher im Bereich Sicherheit führen, und dass Ausfuhrkontrollen in gutem Glauben und nur in Bezug auf klar definierte Technologien ausgeführt werden, die für die Zwecke der Massenüberwachung und von Zensur, Stör-, Abhör- und Kontrollmaßnahmen sowie der Verfolgung und Ortung von Bürgern und deren Aktivitäten in (Mobil-)Telefonnetzwerken genutzt werden sollen; |
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53. |
erinnert daran, dass kabellose Ad-hoc-Netze ein großes Potenzial für die Bereitstellung von Hilfsnetzen in Gebieten bergen, wo es kein Internet gibt oder dieses blockiert wird, und dass dies der Förderung der Menschenrechte dienen kann; |
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54. |
fordert die Kommission auf, eine unabhängige Sachverständigengruppe einzurichten, die Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchführen kann, was die bestehenden Normen der EU für IKT angeht, wobei das Ziel darin bestehen sollte, Empfehlungen für Anpassungen vorzulegen, mit denen die Menschenrechte insbesondere infolge der Ausfuhr von Systemen besser geschützt würden; |
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55. |
erkennt an, dass die technologische Entwicklung eine Herausforderung für die Rechtssysteme darstellt, da diese entsprechend an neue Umstände angepasst werden müssen; betont, dass die gesetzgebenden Organe sich stärker mit Fragen im Zusammenhang mit der Digitalwirtschaft beschäftigen müssen; |
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56. |
fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft und unabhängige Sachverständige, darunter auch Personen, die im Bereich Sicherheit forschen, in den Bereich IKT in Drittländern einzubeziehen, damit aktuelles Expertenwissen zur Verfügung steht und somit zukunftssichere politische Maßnahmen verabschiedet werden; |
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57. |
betont, dass unbeabsichtigte Auswirkungen verhindert werden müssen, beispielsweise eine Einschränkung in Bezug auf die oder eine abschreckende Wirkung auf die rechtmäßige wissenschaftliche oder anderweitige Forschung und die entsprechende Entwicklung, auf den Austausch von und den Zugang zu Informationen, auf die Erlangung von Kenntnissen im Bereich Sicherheit oder auf die Ausfuhr von Technologien, die der Erlangung der erforderlichen digitalen Kompetenzen und der Förderung der Wahrung der Menschenrechte dienen; |
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58. |
vertritt die Auffassung, dass bei der weltweiten Zusammenarbeit zwischen Regierungen und Privatakteuren im digitalen Umfeld — auch im Rahmen des Internet Governance Forums — für eine angemessene gegenseitige Kontrolle gesorgt sein muss und die demokratische und justizielle Kontrolle dabei nicht konterkariert werden darf; |
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59. |
stellt fest, dass Freiwilligkeit nicht ausreicht, sondern es verbindlicher Vorschriften bedarf, um Unternehmen zu veranlassen, die Menschenrechtsbilanz von Ländern zu berücksichtigen, bevor sie ihre Produkte in diese Länder verkaufen, und eine Folgenabschätzung dazu durchführen, welche Folgen ihre Technologien auf Menschenrechtsverteidiger und Regierungskritiker haben werden; |
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60. |
ist der Auffassung, dass die Ausfuhr von hochsensiblen Gütern geprüft werden muss, bevor sie die EU verlassen, und dass Sanktionen durchgesetzt werden müssen, wenn es zu Verstößen kommt; |
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61. |
fordert, das jeder Einzelperson das Recht auf Verschlüsselung gewährt wird und auch die nötigen Voraussetzungen geschaffen werden, damit eine Verschlüsselung vorgenommen werden kann; vertritt die Auffassung, dass die Kontrolle bei den Endnutzern liegen sollte, die allerdings auch über die Kompetenzen verfügen müssen, die für die Durchführung entsprechender Kontrollen vonnöten sind; |
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62. |
fordert die Einführung von Standards für die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als Selbstverständlichkeit bei allen Kommunikationsdiensten, damit es Regierungen, Nachrichtendiensten und Überwachungsorganen erschwert wird, Inhalte mitzulesen; |
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63. |
betont, dass die staatlichen Nachrichtendienste eine besondere Verantwortung dahingehend tragen, Vertrauen zu schaffen, und fordert, die Massenüberwachung zu beenden; ist der Auffassung, dass die Überwachung der europäischen Bürger durch in- und ausländische Nachrichtendienste angegangen und beendet werden muss; |
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64. |
lehnt den Verkauf und die Verbreitung von europäischer Überwachungstechnologie und europäischen Zensurwerkzeugen an autoritäre Regime, in denen keine Rechtsstaatlichkeit herrscht, ab; |
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65. |
fordert, dass die Möglichkeiten, Whistleblowern internationalen Schutz zu bieten, ausgebaut werden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, Gesetze zu deren Schutz auf den Weg zu bringen; |
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66. |
fordert einen UN-Beauftragten für digitale Freiheiten und Datenschutz sowie den Ausbau des Arbeitsbereichs des EU-Beauftragten für Menschenrechte dahingehend, dass auch Technologie unter dem Menschenrechtsaspekt betrachtet wird; |
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67. |
fordert Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Privatsphäre von Aktivisten, Journalisten und Bürgern überall auf der Welt geschützt wird und sie sich über das Internet vernetzen können; |
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68. |
besteht darauf, dass das Recht auf einen Internetzugang als Menschenrecht anerkannt wird, und fordert Maßnahmen zur Beseitigung der digitalen Kluft; |
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69. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem EAD zu übermitteln. |
(1) http://eeas.europa.eu/delegations/un_geneva/press_corner/focus/events/2012/20120625_en.htm.
(2) http://eeas.europa.eu/delegations/documents/eu_human_rights_guidelines_on_freedom_of_expression_online_and_offline_en.pdf.
(3) http://www.osce.org/fom/80723?download=true.
(4) http://www.osce.org/fom/127656?download=true .
(5) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N14/545/19/PDF/N1454519.pdf?OpenElement.
(6) http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session27/Documents/A-HRC-27-37_en.doc.
(7) http://website-pace.net/documents/19838/1085720/20150126-MassSurveillance-EN.pdf/df5aae25-6cfe-450a-92a6-e903af10b7a2.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.
(9) http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf?v=1392752313000/_/jcr:system/jcr:versionstorage/12/52/13/125213a0-e4bc-4a15-bb96-9930bb8fb6a1/1.3/jcr:frozennode.
(10) http://www.oecd.org/daf/inv/mne/48004323.pdf.
(11) http://www.oecd-ilibrary.org/docserver/download/2014091e.pdf?expires=1423160236&id=id&accname=ocid194994&checksum=D1FC664FBCEA28FC856AE63932715B3C.
(12) https://www.icann.org/en/system/files/files/annual-report-2013-en.pdf.
(13) COM(2014)0072.
(14) http://netmundial.br/wp-content/uploads/2014/04/NETmundial-Multistakeholder-Document.pdf.
(15) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 79.
(16) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 82.
(17) COM(2014)0244.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0079.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0033.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0076.
(23) http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201403/20140307ATT80674/20140307ATT80674EN.pdf.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/51 |
P8_TA(2015)0289
Schutz der finanziellen Interessen der EU: Hin zu leistungsbasierten Kontrollen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union: Hin zu leistungsorientierten Kontrollen der Gemeinsamen Agrarpolitik (2014/2234(INI))
(2017/C 316/04)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 1/2012 des Europäischen Rechnungshofs zu einigen Vorschlägen für Verordnungen in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik für den Zeitraum 2014–2020, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2004 des Europäischen Rechnungshofs zum Modell der Einzigen Prüfung, |
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— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 16/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Modell der ‚Einzigen Prüfung‘ (Single Audit) — Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme“, |
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— |
unter Hinweis auf den jährlichen Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für 2013, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0240/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass im Zuge der beiden Reformrunden der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Vorschriften vielfältiger und komplizierter geworden sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass komplexere Regeln zu mehr Fehlern in der Praxis führen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Ziele der GAP erreicht und gleichzeitig das gegenseitige Verständnis und Vertrauen zwischen allen EU-Institutionen sowie den nationalen und regionalen Stellen für die wirksame Umsetzung der GAP sichergestellt werden müssen; |
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D. |
in der Erwägung, dass eine wirksamere und effizientere GAP-Reform eine Vereinfachung und weniger Bürokratie erfordert, damit die GAP-Ziele erreicht werden; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Kosten für Kontrollen und die Beratung von Interessenträgern und Landwirten aktuell auf 4 Mrd. EUR auf Ebene der Mitgliedstaaten beziffert werden, mit wahrscheinlich steigender Tendenz und steigenden Fehlerquoten im Hinblick auf die Umsetzung der jüngsten GAP-Reform und insbesondere die Einführung des „Greening“; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Reformen von 2013 zu beträchtlichen Veränderungen bei den Daten geführt haben, die von den Landwirten für Anträge und die Begründung von Ansprüchen benötigt werden, sowie zu neuen Auflagen, die die Gefahr einer höheren Fehlerrate in der ersten Lern- und Anpassungsphase erhöhen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Marktteilnehmer nicht mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Inspektionen belastet werden dürfen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Ziele der GAP erreicht werden müssen, während gleichzeitig für die wirksame Umsetzung der GAP das gegenseitige Verständnis und Vertrauen zwischen allen EU-Organen und nationalen und regionalen Stellen sichergestellt werden muss; |
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I. |
in der Erwägung, dass für die Landwirte Anreize geschaffen wurden, Leistungen im Bereich der Landschaftspflege, der Artenvielfalt auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Klimastabilität zu erbringen, auch wenn diese keinen Marktwert besitzen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Kosten der Kontrollen und der Beratung der Interessenträger und Landwirte auf der Ebene der Mitgliedstaaten derzeit auf 4 Mrd. EUR geschätzt werden können; betont, dass die Kosten der Kontrollen und der damit verbundene Verwaltungsaufwand minimiert werden müssen; |
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K. |
in der Erwägung, dass sich leistungsorientierte Kontrollen als eine nützliche Methode erweisen können, während aufseiten der Verwaltungsstellen Stabilität und ein befähigender Ansatz erforderlich sind, um ein Vertrauensverhältnis zu den Endbegünstigten aufzubauen; gibt jedoch zu bedenken, dass für die verschiedenen, sich in Art und Größe unterscheidenden landwirtschaftlichen Betriebe in der EU keine Universalmethode gefunden werden kann; |
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L. |
in der Erwägung, dass die mit der letzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Greening-Maßnahmen darauf abzielen, die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft durch das Zusammenwirken verschiedener Instrumente zu erhöhen:
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M. |
in der Erwägung, dass die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (1) es für notwendig hielt, gegenüber einer Reihe von Zahlstellen 51 Vorbehalte geltend zu machen; |
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1. |
teilt die vom Europäischen Rechnungshof geäußerte Auffassung, dass „die Regelungen für die Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik (für den Zeitraum 2014–2020 komplex) bleiben“ (2); weist indessen darauf hin, dass die Komplexität der GAP auf die Vielfalt der europäischen Landwirtschaft zurückzuführen ist und dass die Vereinfachung nicht zum Abbau der bestehenden Instrumente führen darf; |
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2. |
fordert eine weniger bürokratische GAP, damit die Fehlerquote gesenkt werden kann, sowie die Einführung von Instrumenten, die es ermöglichen, zwischen Fehler und Betrug zu unterscheiden; |
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3. |
fordert, dass bei der Auswertung von Kontrollen und bei der möglichen Verhängung von Sanktionen zwischen nicht beabsichtigten Versäumnissen und Betrugsfällen unterschieden wird, da Versäumnisse in der Regel keinen finanziellen Schaden für den Steuerzahler nach sich ziehen; |
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4. |
fordert eine weniger bürokratische GAP, die einfach umzusetzen und klar verständlich ist, im Hinblick auf eine Reduzierung der Fehlerrate und die Einführung von Instrumenten, die es ermöglichen, zwischen Fehler und Betrug zu unterscheiden, wobei sicherzustellen ist, dass Landwirte weiterhin in der Lage sind, lebenswichtige Lebensmittel zu erzeugen, was das Kernstück der Politik ist; ist ferner der Ansicht, dass fortgesetzte Maßnahmen zur Reduzierung der Komplexität und zur Straffung der Durchführung der GAP einer der grundlegenden Faktoren dafür sind, dass die Landwirtschaft für neue Marktteilnehmer attraktiv ist und bleibt, damit ihre Fertigkeiten erhalten bleiben und in der Zukunft ein florierender EU-Agrarsektor gewährleistet ist; erwartet diesbezüglich energische Maßnahmen im Rahmen des Programms für eine bessere Rechtsetzung; begrüßt den Beschluss der Kommission, die Antragsfrist für Direktzahlungen um einen Monat zu verlängern, und betrachtet dies als einen Schritt, mit dem die Fehlerquote bei der GAP gesenkt werden kann; |
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5. |
fordert nachdrücklich, dass den nationalen Behörden und den Landwirten klarere Anleitungen gegeben werden, damit die Fehlerquote reduziert werden kann; |
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6. |
unterstützt die Initiative der Kommission, die GAP mittels einer sofortigen Prüfung der rasch umsetzbaren Maßnahmen zu vereinfachen, da dies den Landwirten, Zahlstellen, EU-Organen und den Steuerzahlern zugutekommen würde; fordert darüber hinaus mit Nachdruck, dass bei der Halbzeitüberprüfung Änderungsvorschläge zum Basisrechtsakt eingereicht werden, die bei der Reform für den nächsten Finanzierungszeitraum berücksichtigt werden sollen; |
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7. |
befürchtet, dass sich die vom Rechnungshof ermittelte wahrscheinlichste Fehlerquote im Zeitraum 2014–2020 im Bereich der Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhöhen wird, und zwar in erster Linie deshalb, weil der nächste Rechtsrahmen für die Cross-Compliance noch nicht zu einer Verringerung der unnötigen Komplexität dieser Politik für die Verwaltungsbehörden oder die Begünstigten geführt hat; |
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8. |
erinnert daran, dass Parlament und Rechnungshof oft betont haben, dass das richtige Gleichgewicht zwischen einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer wirksamen Finanzkontrolle gefunden werden muss; |
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9. |
weist darauf hin, dass sich die Kosten der Kontrollen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik bereits auf 4 Mrd. EUR jährlich belaufen und dass sie 50 Millionen Vorgänge betreffen und der Agrarhaushalt rund 58 Mrd. EUR beträgt; |
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10. |
begrüßt, dass die Kommission einer erneuten Vereinfachung der GAP Priorität einräumt und in erster Linie eine Vereinfachung bestimmter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorschlägt; |
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11. |
räumt einer Verbesserung der Qualität und der Einheitlichkeit der Prüfungen Vorrang vor einer Erhöhung der Zahl der Kontrollen ein, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Rechnungshof in der Landwirtschaft durchgeführt werden; |
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12. |
betont zugleich, dass Kontrollen die Gewähr dafür bieten, dass die für Finanzinstrumente im Rahmen der GAP vorgesehenen Haushaltsmittel der Union ordnungsgemäß ausgegeben werden; |
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13. |
erinnert daran, dass das System der einzigen Prüfung die Einführung einer einzigen Prüfungskette von den Endbegünstigten bis hin zu den Organen der Europäischen Union zum Ziel hat; |
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14. |
bedauert, dass das System der einzigen Prüfung noch nicht effektiv ist und dass die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Kontrollsysteme ihr volles Potenzial nicht erreichen; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verantwortung, die wirksame erste Kontrollebene zu verwirklichen und gleichzeitig die Belastung für die Landwirte möglichst gering zu halten, und an die bestehenden Optionen einer flexiblen Vorgehensweise bei der Durchführung der Kontrollen; |
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15. |
hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, im Wege der Orientierungshilfe Mittel und Wege für eine Optimierung und Verbindung der GAP-bezogenen Prüfungen in der Weise zu finden, dass die ausgewählten Begünstigten, wann immer dies möglich ist, jährlich nur einer Kontrollrunde unterworfen werden; |
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16. |
hebt hervor, dass dem Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2013 zufolge
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17. |
bedauert, dass die Kommission die von den Zahlstellen mitgeteilten Fehlerquoten in 42 von 68 Fällen nach oben korrigieren musste, wobei die Restfehlerquote bei über 2 % lag, obwohl fast alle Zahlstellen für die Direktzahlungen von den Bescheinigungsbehörden zugelassen und zertifiziert worden waren und obwohl 79 der von den Zahlstellen abgegebenen 82 Zuverlässigkeitserklärungen von den bescheinigenden Stellen 2013 ein uneingeschränktes Prüfungsurteil erhielten; |
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18. |
erwartet, dass die den bescheinigenden Stellen durch die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und (EU) Nr. 1306/2013 übertragene neue Aufgabe die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten bezüglich ihrer Verwaltung der EU-Agrarmittel übermittelten Daten verbessern wird; |
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19. |
fordert die Kommission auf, die Leitlinien für die Zertifizierungsstellen zu ändern, um die Erstellung der statistischen Berichte genauer zu überprüfen; |
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20. |
fordert die Kommission erneut auf, Vorschläge für die Sanktionierung einer falschen oder inkorrekten Berichterstattung durch die Zahlstellen auszuarbeiten, wobei die folgenden drei Dimensionen zu berücksichtigen sind: Kontrollstatistiken, Erklärungen der Zahlstellen und von den bescheinigenden Stellen durchgeführte Arbeiten; fordert, dass die Kommission ermächtigt wird, Zahlstellen bei gravierender Verfälschung der Darstellung die Zulassung zu entziehen; |
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21. |
erwartet, dass die Kommission den Prozess der Vereinfachung der GAP, insbesondere was die schwerfälligen und komplizierten Vorschriften zur Cross-Compliance und zum Greening anbelangt, umgehend in vollem Umfang nutzt, was sich letzten Endes auf die Landwirte in ganz Europa auswirken wird; |
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22. |
unterstützt die Initiative der Kommission, die GAP mittels einer sofortigen Prüfung von rasch umsetzbaren Maßnahmen zu vereinfachen, da dies den Landwirten, Zahlstellen, EU-Organen und den Steuerzahlern zugutekommen würde; fordert außerdem mit Nachdruck, dass Vorschläge für Änderungen am Basisrechtsakt unterbreitet werden; fordert die Kommission dazu auf, konkrete Vorschläge für eine Vereinfachung der GAP zu unterbreiten und dabei den Rückmeldungen von Interessenträgern im Agrarsektor Rechnung zu tragen; |
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23. |
befürwortet die Verstärkung und stärkere Umsetzung der einzigen Prüfung durch die Koordinierung der Kontrollaktivitäten, die von den verschiedenen Institutionen durchgeführt werden, und fordert, dass der mit diesen Prüfungen verbundene bürokratische Aufwand verringert wird, damit die Landwirte nicht zu unterschiedlichen Terminen verschiedenen Besuchen der zuständigen Stellen ausgesetzt werden oder zu exzessiven oder mehrfachen Kontrollen der Kommission und des Rechnungshofes im selben Jahr unter einer und allen Verordnungen, wodurch sich die Belastung der Landwirte durch eine Verringerung der Inspektionen verringern würde; fordert eine Bündelung der Auditaufgaben und Kontrollen, die von bescheinigenden Stellen und sonstigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden; weist darauf hin, dass die in den Leitlinien der nationalen Behörden und der Kommission für Landwirte enthaltenen Hinweise für die Umsetzung der GAP oftmals im Widerspruch zu den Bewertungskriterien des Rechnungshofs stehen, was zu unverhältnismäßigen und unerwarteten Geldbußen führt; |
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24. |
spricht sich für einen integrierten Ansatz bei den Kontrollen aus, indem alle Kontrollverpflichtungen in einem Betrieb zum selben Zeitpunkt erfolgen, damit die Anzahl der Besuche vor Ort niedrig gehalten und der damit verbundene Aufwand und die Last für Verwaltungen und Landwirte verringert wird; |
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25. |
weist die Kommission darauf hin, dass das von komplizierten Vorschriften ausgehende Risiko unbeabsichtigter Fehler letztlich vom Begünstigten getragen wird; fordert eine vernünftige, verhältnismäßige und wirksame Sanktionspolitik zur Unterstützung dieses Ansatzes wie etwa die Vermeidung einer Doppelsanktionierung für ein und denselben Fehler sowohl im Rahmen des Zahlungssystems als auch im Rahmen der Cross-Compliance; |
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26. |
ist der Ansicht, dass Zahlungen nicht ausgesetzt werden dürfen, wenn geringfügige bzw. sachliche Irrtümer festgestellt werden, damit die reibungslose Projektumsetzung sichergestellt ist; |
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27. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Rechnungshof auf, weiterhin risikobasierte Prüfungsstrategien auszuarbeiten, die alle relevanten Daten einschließlich der vorherigen Ermittlung der „best/worst performers“ in den einzelnen Politikbereichen berücksichtigen; |
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28. |
betont, dass Kriterien entwickelt werden sollten, um zu bestimmen, welche Mitgliedstaaten als „best/worst performers“ ermittelt werden; |
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29. |
weist darauf hin, dass in Bezug auf die Verwaltung der EU-Mittel, je nachdem, um welchen Politikbereich es sich handelt, ein breites Spektrum von Mitgliedstaaten als „worst performers“ angesehen werden kann; |
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30. |
fordert nachdrücklich, dass sich die Begriffsbestimmung von Leistung im Hinblick auf die Kontrollen auf eine Checkliste stützt und in erster Linie auf die Qualität der Prüfungen und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten, d. h. die Wirksamkeit, Kohärenz und Zuverlässigkeit der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, erstreckt; |
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31. |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen in den einzelnen Politikbereichen durch eine Verringerung der Zahl der Unionskontrollen belohnt werden sollten; |
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32. |
ist der Auffassung, dass die Entwicklung und Durchführung von leistungsorientierten Kontrollen keinesfalls zu einer zunehmenden Unsicherheit in Bezug auf die sichere Nahrungsmittelversorgung der EU führen dürfte; |
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33. |
fordert die Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen auf, ihre Erfahrung mit den Mitgliedstaaten mit den schlechtesten Ergebnissen zu teilen; |
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34. |
verlangt, dass die Kommission den Austausch bewährter Verfahren unterstützt, damit für möglichst reibungslose Kontrollen und eine möglichst geringe Störung der Landwirte gesorgt wird; |
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35. |
weist darauf hin, dass Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Folgendes vorschreibt: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, und erhöhen erforderlichenfalls diesen Mindestsatz. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestsatz auch reduzieren, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben“; |
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36. |
fordert die Kommission auf, das akzeptable Niveau im Sinne von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiter zu definieren und diesbezüglich einen Dialog mit dem Parlament und dem Europäischen Rechnungshof einzuleiten; |
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37. |
hält die Mitgliedstaaten dazu an, E-Government-Initiativen weiterzuentwickeln, die darauf ausgerichtet sind, die Fehlerquote durch Vermeidung von Fehlern in der Anwendungsphase mittel- bis langfristig zu senken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehene Frist für den Übergang zur E-Kohäsion bei der Beantragung, Verwaltung und Kontrolle von Projekten einzuhalten; hält eine vollständige Datentransparenz und einen uneingeschränkten Zugang zu den Daten für wesentlich, um Missbrauch zu vermeiden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Veröffentlichung der von sämtlichen Begünstigten vorgelegten Daten verbindlich vorzuschreiben; |
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38. |
ist der Überzeugung, dass eine vollständige Abdeckung ländlicher Gebiete mit einem schnellen Breitbandnetz zusammen mit einer intensiven Aufklärung und Schulung hinsichtlich dessen Nutzung ein wesentliches Instrument sein wird, damit alle Landwirte in die Lage versetzt werden, die neuesten GAP-Anwendungen und GAP-Antragssysteme zu nutzen; |
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39. |
fordert weitere Anstrengungen zur Reduzierung der Komplexität der Antragssysteme und -formulare für Landwirte und befürwortet den verstärkten Einsatz von E-Government-Technologie durch die Mitgliedstaaten, um bei der Antragstellung Fehler im Voraus zu vermeiden, wofür die Empfänger einen Breitbandinternetzugang benötigen werden; fordert die Kommission auf, ein Bildungsförderungsprogramm für ältere Landwirte aufzulegen; unterstreicht die beträchtlichen Investitionen in Breitbandnetze in ländlichen Gebieten und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Digitalisierung des Beantragungsverfahrens voranzutreiben; weist darauf hin, dass eine verlässliche Einführung von E-Government-Technologie erfordert, dass die Mitgliedstaaten diese Technologie entwickeln, finanzieren bzw. kofinanzieren; |
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40. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Digitalisierungsprogramme zum Verhältnis zwischen Verwaltungen und landwirtschaftlichen Betrieben zu verwirklichen, um über ein einheitliches Betriebsdossier mit integrierter und synchroner Verwaltung der die Kulturen betreffenden Daten verfügen zu können; ist der Ansicht, dass durch eine solche Vereinfachung eine Zusammenführung der heute getrennt verwalteten Daten (betreffend Anbaupläne, individuelle Versicherungen und Logbücher) möglich würde, wobei die Agrarbetriebe eine einzige Erklärung abgäben, die dann an die einzelnen Verwaltungen ginge, womit die Effizienz der Kontrollen der Verwaltungen gesteigert und so die Risiken fehlerhafter Zahlungen verringert und die Kontrollen gestrafft würden; |
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41. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zentral- und Regionalbehörden, die mit der Umsetzung der neuen GAP betraut sind, zum Wohle der Landwirte, die die Politik vor Ort umsetzen, wirksam miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten; |
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42. |
ist der Ansicht, dass die Entwicklung und Einführung industrieller internetgestützter Lösungen sowohl in der Landwirtschaft als auch im Bereich der Kontrollen, vor allem was integrierte Lösungen für Begünstigte und Zahlstellen betrifft, langfristig zahlreiche potenzielle Vorteile bietet; erwartet, dass sich dies positiv auf die Kohärenz, Zuverlässigkeit und Kosteneffizienz der Kontrollen auswirken wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Pilotprojekte in diesem Bereich zu verabschieden und durchzuführen; weist darauf hin, dass dieser Ansatz davon abhängig ist, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, die ländlichen Gebiete in der EU mit schnellen Breitbandverbindungen zu versorgen, |
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43. |
fordert die Kommission auf, mit allen einschlägigen Akteuren, darunter unter anderem dem Rechnungshof, den Mitgliedstaaten und den Organisationen der Begünstigten, zusammenzuarbeiten und eine langfristige Strategie zu entwickeln, die politikunabhängige Lösungen bietet, um zu verhindern, dass die Belastung für die Begünstigten und die Prüfer nach künftigen GAP-Reformen und Änderungen der Basisrechtsakte weiter zunimmt; |
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44. |
fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt zur Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 den für die Entwicklung des ländlichen Raums bereits geltenden Grundsatz der Kontrollierbarkeit einzuhalten; |
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45. |
fordert die Kommission auf, sich mit der Frage der Verringerung des Mindestmaßes von Kontrollen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem in Artikel 110 derselben Verordnung, in dem es um die Bewertung und Kontrolle der GAP geht, vorgesehenen Bewertungsbericht auseinanderzusetzen; |
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46. |
fordert die Kommission auf, eine Mitteilung zur Möglichkeit der Einführung leistungsorientierter Verwaltungssysteme in allen Bereichen der GAP, insbesondere in dem die Investitionen betreffenden Teil der Entwicklung des ländlichen Raums, auszuarbeiten, um eine Debatte mit allen Akteuren im Hinblick auf die Einführung dieses Grundsatzes in die EU-Rechtsvorschriften anzustoßen; |
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47. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Jährlicher Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für 2013.
(2) Stellungnahme Nr. 1/2012 des Europäischen Rechnungshofs zu einigen Vorschlägen für Verordnungen in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik für den Zeitraum 2014–2020.
(3) Siehe Jahresbericht des ERH 2013, Ziffer 3.8.
(4) Siehe Jahresbericht des ERH 2013, Ziffer 4.8.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/57 |
P8_TA(2015)0290
Familienunternehmen in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu Familienunternehmen in Europa (2014/2210(INI))
(2017/C 316/05)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die von der Kommission im Jahr 2003 festgelegten Kriterien für eine Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), |
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unter Hinweis auf den „Aktionsplan Unternehmertum 2020“ der Kommission (COM(2012)0795), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Expertengruppe der Kommission von 2009 mit dem Titel „Overview of family-business-relevant issues: research, policy measures and existing studies“ , |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2013 zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zur Reindustrialisierung Europas zwecks Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (COM(2008)0394), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0223/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass Eigentum nach Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass Familienunternehmen allgemein in der Vergangenheit einen großen Beitrag zu einem europäischen Wirtschaftsaufschwung geleistet haben und eine wichtige Rolle bei Wirtschaftswachstum und sozialer Entwicklung spielen, indem sie die Arbeitslosigkeit, insbesondere bei jungen Menschen, verringern und Investitionen in das Humankapital tätigen; in der Erwägung, dass dadurch, dass Familienunternehmen über mehrere Generationen geführt werden, die Stabilität der Wirtschaft gestärkt wird; in der Erwägung, dass Familienunternehmen unter den Aspekten Beschäftigung, Weitergabe von Know-how und regionale Strukturen in der Regel wesentliche Beiträge zur regionalen Entwicklung leisten; in der Erwägung, dass eine Politik, die auf Familienunternehmen ausgerichtet ist, das Unternehmertum fördern und europäische Familien ermuntern könnte, ihre eigenen Familienunternehmen zu gründen; |
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C. |
in der Erwägung, dass es sich laut dem Jahrbuch Familienunternehmen 2014 von Ernst und Young bei mehr als 85 % aller europäischen Unternehmen um Familienunternehmen handelt, die 60 % der Arbeitsplätze im Privatsektor stellen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Größe von Familienunternehmen variiert, sodass sie unterschiedlichen Schwierigkeiten und Problemen ausgesetzt sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass die meisten Familienunternehmen zwar KMU sind, dass Familienunternehmen aber klein, mittelgroß oder auch groß und börsennotiert oder nicht börsennotiert sein können; in der Erwägung, dass sie in vielen Fällen mit KMU gleichgesetzt werden und dabei außer Acht gelassen wird, dass es auch sehr große multinationale Konzerne gibt, die Familienunternehmen sind; in der Erwägung, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten einige wenige Familienunternehmen einen großen Teil des Gesamtumsatzes aller Unternehmen erwirtschaften und damit einen entscheidenden Beitrag zum Erhalt — auch in Krisenzeiten — und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum und zum wirtschaftlichen Erfolg des betreffenden Landes leisten; in der Erwägung, dass viele Familienunternehmen, die nicht mehr unter die KMU-Definition fallen, aber mitnichten ein Großunternehmen sind, für bestimmte Finanzierungsmöglichkeiten und einige administrative Freistellungen nicht infrage kommen; in der Erwägung, dass dies unweigerlich zu unnötiger Bürokratie führt, die auch und insbesondere für Familienunternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung eine große Belastung darstellt; |
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F. |
in der Erwägung, dass viele Familienunternehmen in mehreren Ländern tätig sind, dass also das Modell Familienunternehmen transnationale Aspekte hat; |
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G. |
in der Erwägung, dass direkte Besteuerung und Erbrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um Familienunternehmen zu unterstützen und ihren Anliegen Rechnung zu tragen; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Eindruck vorherrscht, dass Familienunternehmen eine hohe Integrität und Werte aufweisen, die ihre Geschäftstätigkeit bestimmen, und hohe Maßstäbe für die soziale Verantwortung von Unternehmen gegenüber den Beschäftigten und der Umwelt aufstellen, was ein günstiges Umfeld für die Vereinbarkeit von Familie und Berufsleben schafft; in der Erwägung, dass Familienunternehmen eine Gewähr für die Weitergabe von Fertigkeiten und Fachwissen bieten und in einigen Fällen eine wichtige Rolle bei sozialen Bindungen spielen; |
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I. |
in der Erwägung, dass Familienunternehmen in der Landwirtschaft die gebräuchlichste Unternehmensform darstellen und einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Abwanderung der Bevölkerung aus ländlichen Gebieten zu verhindern, und oft die einzigen Arbeitgeber in den Regionen Europas, die einen Entwicklungsrückstand aufweisen, sind, insbesondere in Gebieten mit weniger Industrie; in der Erwägung, dass die landwirtschaftlichen Familienbetriebe ein Erfolgsmodell darstellen können, weil sie im Allgemeinen aktiv das Prinzip der ökosozialen Kreislaufwirtschaft leben und weil Frauen dabei als Betriebsleiterinnen in landwirtschaftlichen Betrieben nicht nur unternehmerisches Denken einbringen, sondern zusätzlich über spezifische kommunikative und soziale Kompetenzen verfügen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Arbeit der Expertengruppe der Kommission zu Familienunternehmen bereits seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen ist und seitdem auf EU-Ebene keine neue europäische Initiative gestartet wurde; in der Erwägung, dass es noch immer an Forschungstätigkeiten und Daten auf nationaler und europäischer Ebene für ein Verständnis der besonderen Bedürfnisse und Strukturen von Familienunternehmen mangelt; |
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K. |
in der Erwägung, dass keine europaweit rechtlich verbindliche, konkrete, einfache und harmonisierte Definition des Begriffs „Familienunternehmen“ existiert; |
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L. |
in der Erwägung, dass es aufgrund der fehlenden Definition nicht möglich ist, vergleichbare Daten in den EU-Mitgliedstaaten zu sammeln, um auf die besondere Situation, die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Leistungen von Familienunternehmen aufmerksam zu machen; in der Erwägung, dass dieser Mangel an zuverlässigen und vergleichbaren Daten politische Entscheidungen hemmen und bewirken kann, dass die Bedürfnisse von Familienunternehmen nicht befriedigt werden; |
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M. |
in der Erwägung, dass Familienunternehmen über ihre wirtschaftliche Bedeutung hinaus auch sozialpolitisch wichtig sind; |
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N. |
in der Erwägung, dass nicht in allen 28 EU-Mitgliedstaaten Verbände oder andere Strukturen von Interessenvertretungen existieren, die sich speziell um die Belange von Familienunternehmen kümmern; |
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O. |
in der Erwägung, dass Bemühungen auf EU-Ebene, Unternehmergeist und Unternehmensgründungen zu fördern, intensiviert werden sollten, wobei der Schwerpunkt stärker darauf gelegt werden sollte, dass Familienunternehmen langfristig bestehen können, und entsprechende Anreize geschaffen werden sollten; |
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P. |
in der Erwägung, dass das Geschäftsmodell des Familienunternehmens in den Mitgliedstaaten unterschiedlich stark verbreitet ist; in der Erwägung, dass ein großer Teil der Familienunternehmen in Europa grenzüberschreitend, also in mehreren Mitgliedstaaten, tätig ist; |
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Q. |
in der Erwägung, dass der Stundenlohn von Frauen in der EU durchschnittlich um 16 % niedriger ist als der von Männern, dass Frauen kaum in Führungspositionen und hochrangigen Ämtern anzutreffen sind und dass für Frauen und Männer unterschiedliche Arbeitsbedingungen und Entlohnungsregelungen gelten, was die Verwirklichung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen, ihre vollständige Teilhabe am Arbeitsmarkt und die Vereinbarkeit ihres Berufs- und Privatlebens erschwert; |
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R. |
in der Erwägung, dass Frauen häufig nur Hintergrundfunktionen erfüllen oder als Strohmann herhalten müssen und in Bezug auf ihre Arbeits- und Gehaltsposition keine angemessene Anerkennung erfahren, was mit schwerwiegenden Folgen für die Höhe ihrer Sozialversicherungsbeiträge, Renten und Sozialversicherungsansprüche sowie für die Anerkennung ihrer Fähigkeiten einhergeht, wie die Daten zum geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle belegen (3); |
Bedeutung für die Wirtschaft
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1. |
hebt hervor, dass Familienunternehmen zuweilen gegenüber ihrer Belegschaft eine hohe soziale Verantwortung zeigen sowie Ressourcen aktiv und verantwortungsbewusst verwalten und dass sie im Allgemeinen einen nachhaltigen und langfristigen Ansatz zur wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens verfolgen (indem sie als „ehrbare Kaufleute“ und verantwortungsbewusste Eigentümer oder Verwalter handeln) und damit einen wichtigen Beitrag sowohl zu ihren örtlichen Gemeinschaften als auch zur Wettbewerbsfähigkeit Europas leisten sowie hochwertige Arbeitsplätze schaffen und erhalten; |
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2. |
betont, dass Familienunternehmen wegen ihrer Geschichte starke Wurzeln in einer bestimmten Gegend haben und deshalb auch Arbeitsplätze in ländlichen und weniger begünstigten Gegenden schaffen und bewahren, wodurch sie einen Beitrag zur Bekämpfung des Prozesses des Alterns und der Entvölkerung leisten, von dem viele Gebiete in der EU betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, für die notwendige kosteneffiziente Infrastruktur zu sorgen, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung, das Wachstum und die Nachhaltigkeit solcher Unternehmen, insbesondere Kleinstbetriebe und Unternehmensgründungen, sicherzustellen und die Zusammenarbeit über Branchen- und Staatsgrenzen hinweg zu erleichtern, sodass ihnen dabei geholfen wird, zu wachsen und international aufzutreten; |
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3. |
stellt fest, dass Familienunternehmen die größten Anbieter von Arbeitsplätzen in der Privatwirtschaft sind und dass deswegen alles, was die Kontinuität, die Erneuerung und das Wachstum im Bereich der Familienunternehmen begünstigt, Kontinuität, Erneuerung und Wachstum in der europäischen Wirtschaft bewirkt; |
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4. |
stellt fest, dass insbesondere hochspezialisierte Familienunternehmen als Zulieferer und Innovatoren für größere Unternehmen eine wichtige Rolle spielen und aufgrund ihres langfristig und generationenübergreifend angelegten wirtschaftlichen Handelns den zu beliefernden Unternehmen materielle Sicherheit geben und damit einen nicht unbedeutenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten; |
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5. |
erinnert die Kommission daran, dass es sich bei den meisten Familienunternehmen um KMU handelt (4) und dass es daher entscheidend ist, den Grundsatz „Think small first“ anzuwenden, um die EU-Rechtsvorschriften besser an die Realität und die Bedingungen dieser Unternehmen anzupassen und um es ihnen zu ermöglichen, in den Genuss von Finanzierungsprogrammen und von Maßnahmen zum Abbau der Bürokratie zu kommen; |
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6. |
stellt fest, dass Familienunternehmen wesentlich dazu beitragen können, Minderheiten und unterrepräsentierte Gruppen zur Teilnahme an ihrer lokalen Wirtschaftstätigkeit anzuregen; |
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7. |
weist darauf hin, dass Familienunternehmen dank des höheren Maßes an Vertrauen zwischen Familienangehörigen überaus flexibel und zur raschen Anpassung an Veränderungen im wirtschaftlichen und sozialen Umfeld fähig sind und dass sie gleichzeitig durch eine lange Betätigung in Marktnischen in der Lage sind, bei der Entdeckung von neuen Chancen und Innovationen hervorragend dazustehen; |
Finanzierung
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8. |
stellt fest, dass Familienunternehmen oftmals eine deutlich höhere Eigenkapitalquote aufweisen als Nicht-Familienunternehmen und dass diese hohe Eigenkapitalquote die wirtschaftliche Stabilität der Unternehmen und der gesamten Wirtschaft bewirkt und gleichzeitig den Spielraum für weitere Investitionen in das Unternehmen schafft, der daher nicht weiter beschränkt werden sollte; |
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund auf, dafür zu sorgen, dass nationale Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, zu Schulden und Kapital sowie zur Unternehmensbesteuerung eine fördernde und keine diskriminierende Auswirkung auf die für Familienunternehmen so wichtige Eigenkapitalfinanzierung haben; erinnert daran, dass direkte Besteuerung und Erbrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Tendenz zur Bevorzugung von Fremdfinanzierung in ihrem Steuerrecht zu überprüfen und deren Auswirkung auf die Finanzierungsstruktur von Unternehmen und die Investitionsniveaus zu bewerten sowie sicherzustellen, dass Beteiligungsfinanzierung und Kreditfinanzierung gleich behandelt werden, um die Eigentumsübertragung und die langfristigen Aussichten von Familienunternehmen nicht zu beeinträchtigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine etwaige steuerliche Diskriminierung von Kreditfinanzierung im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb zu untersuchen; |
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10. |
unterstreicht, dass eine langfristige Sicherung der Unternehmensfinanzierung zu einem zentralen Wettbewerbsfaktor geworden ist; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung international stabiler Finanzmarktstrukturen hervor; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass sie im Rahmen der Finanzmarktregulierung keine unnötigen Belastungen für Unternehmen schafft; |
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11. |
fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, Familienunternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung in den Kreis der Begünstigten sämtlicher bestehender Instrumente für KMU und/oder Unternehmer, vor allem COSME, aufzunehmen; |
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12. |
betont, dass viele Funktionen von Familienunternehmen infolge der Finanzkrise und der nachteiligen Konjunktur unterfinanziert sind und dass es für Familienunternehmen auf einen offenen und leichten Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen ankommt; |
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13. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wichtig ist, alternative Formen der Kreditvergabe an Familienunternehmen zu stimulieren, beispielsweise Kreditgenossenschaften; |
Herausforderungen
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14. |
stellt fest, dass 35 % der Unternehmen, die nicht auf Auslandsmärkten investieren, dies aufgrund mangelnder Kenntnisse dieser Märkte und mangelnder Erfahrung mit Internationalisierung tun; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, insbesondere für die kleineren Familienunternehmen auf dem Portal Internationalisierung von KMU und der European Cluster Collaboration Platform (ECCP) Informationen über Internationalisierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und für einen besseren Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu sorgen, wozu auch die Möglichkeiten der Internationalisierung über das Internet gehören; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, Unterstützungsleistungen für Unternehmen, die international zu investieren beabsichtigen, beispielsweise dadurch zur Verfügung zu stellen, dass ihnen Informationen oder Exportkreditgarantien gegeben werden, Handelshemmnisse beseitigt werden und gezielte Schulungsmaßnahmen für eine Familienkultur des Unternehmertums und des Geschäftslebens angeboten werden; |
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15. |
weist darauf hin, dass sich durch eine stärkere Internationalisierung von Familienunternehmen größere Möglichkeiten des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen bieten; fordert deswegen die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, kleineren Familienunternehmen Hilfestellung zu leisten, damit sie die digitale Infrastruktur besser nutzen können; |
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16. |
stellt fest, dass die steuerlichen, rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen, in denen Familienunternehmen (und inhabergeführte Unternehmen) tätig sind, durch die kombinierten Auswirkungen des Gesellschaftsrechts und des Privatrechts bestimmt werden; |
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17. |
stellt fest, dass 87 % der Familienunternehmer der Überzeugung sind, dass der Erhalt der Kontrolle über das Unternehmen einer der Schlüsselfaktoren zum Erfolg ist (5); stellt fest, dass laut dem „Aktionsplan Unternehmertum 2020“ (6) der Kommission die Übertragung des Eigentums zusammen mit der Leitung eines Unternehmens von einer Generation auf die nächste die größtmögliche Herausforderung für Familienunternehmen darstellt; |
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18. |
weist darauf hin, dass sich kleine und mittelere Familienunternehmen fortlaufend mit dem Problem befassen müssen, wie der Bedarf an Innovation gedeckt werden kann und wie Mitarbeiter mit den richtigen Fertigkeiten und Qualitäten gefunden werden können; fordert deswegen die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, kleineren Familienunternehmen Anreize zu bieten, damit sie Wachstumsrisiken eingehen, Fortbildung des Personals durchführen und sich externes Wissen beschaffen; |
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19. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwaltungsverfahren und Steuersysteme zu vereinfachen, um vor allem den spezifischen Problemen von KMU und Familienunternehmen Rechnung zu tragen; |
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20. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Fortentwicklung digitaler Unternehmensführung und digitaler Fertigkeiten zu ergreifen, damit Familienunternehmen alle Vorteile digitaler Technologien nutzen können; |
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21. |
fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Familienunternehmen zu verbessern sowie besondere Finanzierungsinstrumente für die Übertragung zu schaffen und so Liquiditätsengpässen vorzubeugen, damit der Fortbestand von Familienunternehmen sichergestellt und Notverkäufe verhindert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, speziell auf Familienunternehmen zugeschnittene Schulungen zu den Themen Unternehmensübertragung, Leitungsstrukturen sowie Eigentümerstrategien und Innovationsstrategien insbesondere in denjenigen Ländern zu fördern, in denen das Konzept des Familienunternehmens aus historischen Gründen nicht so stark verbreitet ist, was zu ihrem langfristigen Erfolg, insbesondere im Bereich der Unternehmensübertragung, beitragen würde; |
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22. |
betont, dass Familienunternehmen direkte Verbindungen zu Bildungsaktivitäten brauchen, durch die sie laufend über den neuesten Stand bei den Verfahren guter Unternehmensführung unterrichtet werden; betont insofern, dass Familienunternehmen zum Gelingen von Reformen in der beruflichen Bildung und zur Erhöhung der Anzahl von Lehrstellen entscheidend beitragen; stellt fest, dass gut funktionierende Berufsbildungssysteme langfristig gesehen einen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels und der Jugendarbeitslosigkeit leisten könnten; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren dabei fördern sollten, wie Berufsbildungssysteme das bestmögliche Umfeld dafür schaffen können, dass Familienunternehmen in Lehrstellen investieren; |
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23. |
weist darauf hin, dass weitere Probleme von Familienunternehmen bewältigt werden müssen, wie z. B. Schwierigkeiten, Fachkräfte anzuwerben und an sich zu binden, und dass die Vermittlung unternehmerischer Kompetenz sowie auf Familienunternehmen zugeschnittene Schulungen von Führungskräften verstärkt werden müssen; |
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24. |
hebt die Bedeutung der von der EU finanzierten Berufsbildungsprogramme für Kleinunternehmer hervor, die es den Inhabern von Familienunternehmen ermöglichen, ihre Unternehmen an ein sich rasch änderndes Umfeld anzupassen, dessen Triebfedern die immer engere Verzahnung der Weltwirtschaft, das Entstehen neuer Technologien und der Schwerpunkt auf einer umweltfreundlicheren Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen sind; |
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25. |
stellt fest, dass die Förderung des Unternehmertums in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen entscheidende Bedeutung für das Entstehen einer für die Führung von Unternehmen günstigeren Einstellung hat; stellt außerdem fest, dass die Bildungsmaßnahmen Themen umfassen sollten, die auf Familienunternehmen zugeschnitten sind, wie Eigentum, Unternehmensnachfolge und Familienbetriebsführung, sowie allgemeinere Inhalte, wie die Rolle der Innovation als Mittel, Unternehmen neu zu erfinden; |
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26. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die formelle und informelle gelegentliche und unsichtbare Arbeit von Familienangehörigen, auch in Familienunternehmen, zu berücksichtigen, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, einen klaren Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen; |
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27. |
betont, dass die Beiträge von Familienunternehmen zu Innovationen gestärkt werden könnten, indem die Beteiligung dieser Unternehmen an öffentlich-privaten Partnerschaften und Clustern und ihre Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen unterstützt werden; |
Ausblick
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28. |
fordert die Kommission auf, im Interesse besserer Rechtsetzung eine Prüfung der geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, die Auswirkungen auf Familienunternehmen haben, um Probleme und Hemmnisse für das Wachstum zu ermitteln; |
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29. |
fordert die Kommission auf, regelmäßig ausreichend finanzierte Studien in Auftrag zu geben, welche die Bedeutung der Inhaberschaft für den Erfolg und den Fortbestand eines Unternehmens analysieren sowie die spezifischen Herausforderungen für Familienunternehmen aufzeigen, und dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten eine für Statistiken geeignete europaweite Definition des Begriffs „Familienunternehmen“ — die zusammen mit Eurostat entwickelt wird — unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten vorzuschlagen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die bestehende „Task Force Daten zu kleinen und mittleren Unternehmen“ zu benutzen, um genügend Daten — auch zu Familienunternehmen in allen Mitgliedstaaten — zusammenzutragen, damit ein Vergleich der Lage und der Bedürfnisse von Familienunternehmen verschiedener Größenordnungen sowie ein Vergleich von Familienunternehmen und Nicht-Familienunternehmen ermöglicht wird, um die Information und den Austausch hinsichtlich Beispielen von Know-how und bewährten Verfahren in der gesamten EU beispielsweise dadurch zu fördern, dass in der Kommission eine Kontaktstelle „Familienunternehmen“ eingerichtet wird und Programme, wie etwa „Erasmus für junge Unternehmer“, optimal genutzt werden, und eine stärker zielgerichtete Unterstützung zuzulassen; |
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30. |
fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung darüber vorzunehmen, inwieweit eine Ausweitung der europäischen KMU-Definition aus dem Jahr 2003 in dem Sinne möglich wäre, dass zusätzlich zu rein quantitativen Kriterien auch qualitative Kriterien aufgenommen werden, die auch die Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens in Kenntnis der Verflechtung von Eigentum, Kontrolle und Leitung sowie die Tatsache, dass das Risiko und die Haftung ausschließlich von der Familie selbst übernommen werden, die soziale Verantwortung eines Unternehmens und allgemein den persönlichen Aspekt der Leitung eines Unternehmens auch in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Verwaltung der geschäftlichen Tätigkeiten und die Auswirkungen berücksichtigen, die dies auf Familienunternehmen beispielsweise hinsichtlich staatlicher Beihilfen und der Förderfähigkeit solcher Unternehmen haben könnte; |
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31. |
fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit im Rahmen ihrer Gesetzesfolgenabschätzung eine Machbarkeitsstudie zu einem„Familienunternehmen-Test“ (mit Blick auf Maßnahmen beispielsweise in den Bereichen Eigentum, Verwaltungsstrukturen und Privatsphäre) in Anlehnung an den KMU-Test durchzuführen und ihn sobald wie möglich einzuführen, falls die Studie ergibt, dass er machbar ist, damit man die Auswirkung bestimmter Rechtsakte auf Familienunternehmen bereits im Vorfeld feststellen und so unnötige Bürokratie und lästige Hürden für Familienunternehmen vermeiden kann, wobei besonderes Augenmerk den kombinierten Auswirkungen des Gesellschaftsrechts und des Privatrechts gebührt; |
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32. |
stellt fest, dass zwischen aneinander grenzenden Staaten bestehende Unterschiede, beispielsweise beim Steuerrecht, bei Subventionsregelungen oder bei der Umsetzung und Durchführung von Europarecht, Probleme in dem Grenzgebiet für Unternehmer, wie beispielsweise solche mit Familienunternehmen, verursachen können; fordert deswegen die Mitgliedstaaten auf, geplante nationale Rechtsvorschriften und die geplante Art der Umsetzung und Durchführung von Europarecht auf die Auswirkungen hin zu testen, die sie auf Unternehmer, wie etwa solche mit Familienunternehmen, in Grenzregionen haben werden; |
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33. |
fordert die Kommission auf, intern eine ständige Arbeitsgruppe einzurichten — und ihren Aufgabenbereich festzulegen –, die sich speziell um die Bedürfnisse und Besonderheiten von Familienunternehmen kümmert, dem Parlament und den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht erstattet, den Austausch bewährter Verfahren zwischen Organisationen von Familienunternehmen in den Mitgliedstaaten begünstigt sowie Leitlinien, Mustertexte und Lösungen für die speziellen Probleme von Familienunternehmen verbreitet; fordert die Kommission auch auf, eine einzige Anlaufstelle für Unternehmen einzurichten, die als Ansprechpartner auf europäischer Ebene für Familienunternehmen und Interessengruppen im Bereich der Familienunternehmen fungieren und Hilfestellung in spezifischen Fragen im Zusammenhang insbesondere mit Europarecht und Zugang zu EU-Finanzierung leisten kann; |
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34. |
hebt die die Rolle von Frauen als Unternehmerinnen in Familienunternehmen hervor; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Beteiligung von Frauen in Familienunternehmen in Europa in Auftrag zu geben und die Möglichkeiten zu bewerten, die Familienunternehmen für die Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft, die Chancengleichheit und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben bieten; betont, dass das Recht von Frauen auf Nachfolge in Familienunternehmen, gleichberechtigt mit Männern, dadurch geschützt werden muss, dass eine Kultur gleicher Rechte für Männer und Frauen gefördert wird, durch die die Tätigkeit von Unternehmerinnen in Familienunternehmen — auch in leitenden Positionen –gefördert wird; betont ebenfalls, dass Familienunternehmen die gesetzlichen Vorschriften über Sozialversicherung, Rentenbeiträge und Normen für sichere Arbeitsbedingungen einhalten sollten; |
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35. |
weist die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden erneut darauf hin, dass es wichtig ist, in ausreichendem Maße hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen abhängigen Personen sowie steuerliche Anreize für Unternehmen und andere Ausgleichsleistungen bereitzustellen, um so die Frauen und Männer, die als abhängig Beschäftigte, Selbständige oder Mitglieder der Geschäftsführung in Familienunternehmen arbeiten, dabei zu unterstützen, Familien- und Erwerbsleben miteinander zu vereinbaren; |
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36. |
unterstreicht die große Bedeutung von voneinander unabhängigem und angemessen vergütetem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub, der an den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmern ausgerichtet ist; |
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37. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Netzwerk für Botschafterinnen des Unternehmertums und das Europäische Mentoren-Netzwerk für Unternehmerinnen zu fördern, um sie bekannter zu machen; |
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38. |
stellt fest, dass landwirtschaftliche Familienbetriebe durch ihren Grundbesitz standortgebunden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Fortbestand landwirtschaftlicher Familienbetriebe insbesondere nicht durch übermäßige Bürokratie gefährdet wird; weist auf die wichtige Rolle der Frauen in landwirtschaftlichen Familienbetrieben hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung speziell für Bäuerinnen zu fördern, damit die direkte Beteiligung von Frauen an landwirtschaftlichen Familienbetrieben weiter gestärkt wird; |
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39. |
fordert die Kommission auf, in Anbetracht der Bedeutung der Familienunternehmen für die EU-Wirtschaft eine Stärkung des Unternehmertums EU-weit voranzutreiben und ein Umfeld für Spitzenleistung in der Wirtschaft zu schaffen; |
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40. |
fordert die Kommission auf, als dringende Angelegenheit eine Mitteilung auszuarbeiten, in der die Rolle der Familienunternehmen mit Blick auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums der EU-Wirtschaft bis 2020 analysiert wird, sowie einen Fahrplan zu erstellen, in dem die Maßnahmen aufgeführt werden, die Familienunternehmen in der EU in ihrem wirtschaftlichen Umfeld und in ihrer Entwicklung stärken und das Bewusstsein über die zu lösenden Probleme speziell im Bereich der Familienunternehmen schärfen sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre internationalen Aussichten und ihr Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen verbessern können; |
o
o o
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41. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0036.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0032.
(3) http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/gender_pay_gap/140319_gpg_de.pdf.
(4) Schlussbericht der Expertengruppe der Kommission „OVERVIEW OF FAMILY–BUSINESS–RELEVANT ISSUES,“ November 2009.
(5) European Family Business Barometer, Juni 2014.
(6) COM(2012)0795.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/64 |
P8_TA(2015)0291
Erschließung des Potenzials von Forschung und Innovation in der blauen Wirtschaft zur Schaffung von Beschäftigung und Wachstum
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zur Erschließung des Potenzials von Forschung und Innovation in der blauen Wirtschaft zur Schaffung von Beschäftigung und Wachstum (2014/2240(INI))
(2017/C 316/06)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2014 mit dem Titel „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2014)0254), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 — Innovationsunion“ (COM(2010)0546), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575), |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Limassol vom 8. Oktober 2012 zu einer meerespolitischen Agenda für Wachstum und Beschäftigung, |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum — Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2013 mit dem Titel „Aktionsplan für eine Meeresstrategie für den Atlantik — Schaffung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0279), |
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— |
unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 29. August 2012 mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020 — Von der Kartierung des Meeresbodens bis zu ozeanologischen Prognosen“ (COM(2012)0473), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu dem „blauen Wachstum“ — Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zum Thema Wissen über die Weltmeere 2020: Kartierung des Meeresbodens zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei (4), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu spezifischen Maßnahmen in der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Entwicklung der Rolle der Frauen (5), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (6), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (7), |
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa (8), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 zum Thema „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (9), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Dezember 2014 zum Thema „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (10), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2014 mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus“ (COM(2014)0086), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 4. Dezember 2014 zur Stärkung des Tourismus durch die Nutzung des europäischen kulturellen, natürlichen und maritimen Erbes, |
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— |
unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro (Brasilien) stattfand, |
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— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Fischereiausschusses (A8-0214/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Konzept der blauen Wirtschaft ein breites Spektrum an Wirtschaftszweigen umfasst, die mit den Meeren und Ozeanen verbunden sind, einschließlich traditioneller, etablierter und aufstrebender Sektoren wie Fischerei, Aquakultur, Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt, Häfen und Logistik, Fremdenverkehr sowie Vergnügungs- und Kreuzschifffahrt, Schiffbau und Schiffsreparatur, Seebau und Küstenschutz, Erkundung und Erschließung mineralischer Ressourcen (Offshore), Erschließung von Windenergie und Meeresenergie (Offshore) sowie Biotechnologie; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Schwerpunkt bei der Entwicklung der blauen Wirtschaft auf nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten liegen sollte, die den Bedürfnissen der heutigen und der künftigen Generationen Rechnung tragen und der Gesellschaft Wohlstand bringen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung der blauen Wirtschaft einer starken Einbindung wissenschaftlicher Kenntnisse bedarf, der Grundlage für Forschung und Innovation, und dass die mit der blauen Wirtschaft verbundenen Bereiche von Wissenschaft und Technologie sehr vielfältig sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Schutz und die Erhaltung der natürlichen Meeresumwelt grundlegende Voraussetzungen sind, um die blaue Wirtschaft beizubehalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln, und dass darüber hinaus lebensfähige Meeresökosysteme eine Bedingung für die Nutzung der Ressourcen der Meere und Ozeane sind; in der Erwägung, dass Innovation und Nachhaltigkeit die zentralen Säulen der blauen Wirtschaft sein sollten, um Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen; |
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E. |
in der Erwägung, dass ein erheblicher Mangel an Daten, Informationen und Kenntnissen über die Meere und Ozeane, ihre Ressourcen, ihre biologische Vielfalt und die entsprechenden Wechselwirkungen mit laufenden oder zu entwickelnden menschlichen Tätigkeiten sowie über die ökologischen und kumulativen Auswirkungen dieser Tätigkeiten besteht und dass dies angesichts einer wachsenden Weltbevölkerung, aufgrund derer unsere Meere und Ozeane in den Bereichen Nahrung, Raum, Energie und Mineralien immer mehr genutzt werden und daher ein systematischerer Ansatz für ihre nachhaltige Nutzung erforderlich ist, eine starke Einschränkung für die nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen sowie ein Innovationshindernis darstellt und das vollständige Potenzial der Meere und Ozeane einschränkt; |
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F. |
in der Erwägung, dass Meeresökosysteme fragile „Hotspots“ für biologische Vielfalt sind, die auf menschliche Aktivitäten empfindlich reagieren, und dass es immer wichtiger wird, genaue Informationen über Lage und Umfang von Lebensraumtypen zu erhalten und weiterzugeben, um eine vernünftige Bewirtschaftung und Entwicklung und einen vernünftigen Schutz empfindlicher Gebiete zu erleichtern; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Erfolg bei der Innovation in der blauen Wirtschaft nicht nur durch die fehlenden wissenschaftlichen Kenntnisse behindert wird, die Universitäten, Unternehmen und Forschungseinrichtungen nun durch Spitzenforschung wettzumachen suchen, sondern zu einem beträchtlichen Teil auch durch Probleme bei der Finanzierung sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Mitteln; |
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H. |
in der Erwägung, dass mit dem Potenzial der Nutzung von Meeresressourcen im Hinblick auf die Entwicklung nachhaltiger, erneuerbarer Energieressourcen durch die Verringerung der Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von außerhalb der EU stammenden Energiequellen ein wesentlicher Beitrag zur Strategie der EU für Energiesicherheit geleistet werden könnte; |
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I. |
in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft starke Impulse für Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Schaffung von Arbeitsplätzen geben kann, vor allem für Küstenregionen, Regionen in äußerster Randlage und Inselländer, während gleichzeitig den spezifischen, vielfältigen Bedürfnissen und Unterschieden jeder einzelnen geografischen Region Rechnung getragen wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass verstärkte Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Meere und Ozeane ein sinnvolles Mittel sein können, das Erreichen von Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu begünstigen, dabei zunehmende Asymmetrien und Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten zu bekämpfen und die weltweite Stellung der EU in den Bereichen Meerespolitik und blaue Wirtschaft zu stärken (beispielsweise durch den Export von Umwelttechnologie), wobei der Bedeutung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Familienunternehmen für Innovationen und Beschäftigung Rechnung zu tragen ist; |
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K. |
in der Erwägung, dass bei Tätigkeiten im Rahmen der blauen Wirtschaft verschiedene entsprechende Zuständigkeitsebenen berücksichtigt werden müssen, nämlich die internationale Ebene, die europäische Ebene und die Ebene der Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass die sektoriellen Prioritäten für den Ausbau der blauen Wirtschaft vom einen Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein können, wobei sie einerseits von der Entwicklungsgeschichte der traditionellen oder etablierten Sektoren abhängen, andererseits von den vorhandenen Ressourcen und dem Entwicklungspotential der aufstrebenden Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten; |
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L. |
in der Erwägung, dass es zur optimalen Nutzung der Innovationsmöglichkeiten im Rahmen der blauen Wirtschaft qualifizierter, gebildeter und entsprechend ausgebildeter Arbeitskräfte bedarf; in der Erwägung, dass derzeit eine Qualifikationslücke besteht, die geschlossen werden muss; |
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M. |
in der Erwägung, dass Formen der Ressourcenerschließung und Wachstumsmodelle, die sich als nicht nachhaltig erwiesen haben, nicht unter dem Vorwand der Erschließung des Potenzials der blauen Wirtschaft auf Meere und Ozeane übertragen werden dürfen und dass bei der Erschließung der Meeres- und Ozeanressourcen genauestens der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, eine gute Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Ressourcen sicherzustellen, das Gleichgewicht der Meeresökosysteme zu wahren und geschädigte Ökosysteme zu sanieren sowie durch innovative Methoden ressourcenschonend gegen die Verschmutzung der Meere, insbesondere durch zunehmenden Plastikmüll, Plastiglomerate und sich zersetzende Mikroplastikteilchen, anzugehen und die innovative Verwertung des Abfalls als Chance zu sehen; |
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N. |
in der Erwägung, dass zahlreiche ökologische Bewirtschaftungsinstrumente für Küsten- und Meeresregionen durch eine Kartierung des Meeresbodens unterstützt werden, u. a. durch Vermessungen zur Überwachung der Planung, indem Gebiete ausgemacht werden, in denen die Wahrscheinlichkeit bestimmter Lebensräume von Interesse hoch ist, oder indem Informationen bereitgestellt werden, die dabei helfen, Offshore-Projekte, etwa den Ausbau von Piers und Marinas, Küstenschutzeinrichtungen, Offshore-Windparks und Landrückgewinnung, ökologisch nachhaltig anzusiedeln und zu planen; |
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O. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 190 des Vertrags von Lissabon und der Erklärung von Rio+20 das Vorsorgeprinzip und der ökosystembasierte Ansatz den Kern der Verwaltung jeglicher Tätigkeiten bilden sollten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Reihe von Programmen und Leitlinien entwickelt und vorgeschlagen hat, die den mit der blauen Wirtschaft verbundenen Tätigkeiten und der Innovation in der blauen Wirtschaft einen Rahmen geben, und dass es wichtig ist, eben diesen Rahmen in Bezug auf seine konkreten Ergebnisse bei der Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Stellen zur Entwicklung der blauen Wirtschaft zu beurteilen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Förderung und Entwicklung einer neuen, nachhaltigen blauen Wirtschaft auch Teil der EU-Entwicklungspolitik, der EU-Außenpolitik und der Politik der Union für den Mittelmeerraum sein muss und dass gerade die afrikanischen Mittelmeeranrainer, die ostafrikanischen Inselstaaten des Indischen Ozeans sowie die Inselstaaten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der AKP beim Aufbau einer nachhaltigen blauen Wirtschaft partnerschaftliche Berücksichtigung finden müssen; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Küsten- und Inselgemeinschaften und die kommunalen und regionalen Behörden unentbehrliche Beteiligte an der Diskussion über das Potenzial der blauen Wirtschaft und dessen Nutzung sind; |
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S. |
in der Erwägung, dass Küstengebiete besondere Merkmale aufweisen, die sie von anderen Gebieten unterscheiden und ihre mittel- und langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten bestimmen; |
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T. |
in der Erwägung, dass die europäischen Ozeane und Meere sehr vielfältig sind und von den Tiefen des Atlantiks vor Irland bis zu den Tiefen des Schwarzen Meeres vor Rumänien sowie von den kalten Meeren in der Arktis bis zum warmen Wasser des Mittelmeeres reichen; |
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U. |
in der Erwägung, dass der Tourismus 5 % des BIP der EU, 12 Millionen Arbeitsplätzen und 2,2 Millionen Unternehmen stellt; in der Erwägung, dass der Kulturtourismus nahezu 40 % des paneuropäischen Tourismus ausmacht; in der Erwägung, dass ein Drittel aller touristischen Aktivitäten in Europa mit Meeres- und Küstentourismus in Zusammenhang stehen, in dem 3,2 Millionen Arbeitnehmer beschäftigt sind; |
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V. |
in der Erwägung, dass die mit dem Meer verbundenen Wirtschaftszweige derzeit 3 bis 5 % des BIP der EU erwirtschaften, dass sie ca. 5,6 Millionen Menschen beschäftigen und für ein Wertschöpfungsvolumen von 495 Mrd. EUR für die europäische Wirtschaft stehen; |
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W. |
in der Erwägung, dass heutzutage davon ausgegangen wird, dass im Meer bedeutend mehr Moleküle vorkommen als zu Lande, und dass diese Moleküle ein unglaubliches Potenzial für die Forschung in den Bereichen Gesundheit, Kosmetik und Biotechnologie bieten; |
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X. |
in der Erwägung, dass die integrierte Meerespolitik eine wichtige Hebelwirkung für die Tätigkeiten der blauen Wirtschaft hat, insbesondere wenn es darum geht, auf alle Herausforderungen, mit denen die Meere Europas derzeit konfrontiert sind, eine integrierte Antwort zu finden; |
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Y. |
in der Erwägung, dass sich Zusammenschlüsse für den Ausbau der Fischerei im Rahmen der vormaligen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) als sehr nützlich für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wohlstand sowie von sozialem und territorialem Zusammenhalt erwiesen haben, ebenso wie bei der Entscheidungsfindung und in Bezug auf eine aktive Beteiligung an ihrer eigenen Entwicklung; |
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1. |
nimmt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ zur Kenntnis; hebt hervor, dass diese Mitteilung nur einen begrenzten Geltungsbereich hat und nicht alle Sektoren abdeckt, aus denen die blaue Wirtschaft besteht; fordert die Kommission zu einem integrierten und umfassenderen Ansatz für die Herausforderungen der Innovation und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der vielfältigen Reihe von miteinander in Wechselwirkung stehenden Sektoren auf; |
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2. |
befürwortet eine spezifische und umfassende Definition der blauen Wirtschaft, die sich auf alle mit den Ozeanen, Meeren, Küstenökosystemen, dem angeschlossenen Hinterland und den Küstengebieten verbundenen sektoralen und sektorübergreifenden Tätigkeiten erstreckt, einschließlich direkter und indirekter Unterstützungstätigkeiten; weist auf die transversale Bedeutung von Innovation bei allen diesen traditionellen oder auch aufstrebenden Tätigkeiten hin; |
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3. |
vertritt die Auffassung, dass eine strategische Planung der Tätigkeiten der blauen Wirtschaft aufgestellt, Möglichkeiten zur Direktfinanzierung geschaffen, gezielt Prioritäten festgelegt und ein Aktionsplan erstellt werden müssen, damit dieser Wirtschaftsbereich bis 2020 mehr Schwung erhält, darunter auch spezifische Ideen für Kooperationsmechanismen und Investitionen in die Infrastruktur; |
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4. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Analyse und Quantifizierung des Ausmaßes ihrer eigeleiteten Aktivitäten im Bereich der blauen Wirtschaft durchzuführen, und fordert die Ausarbeitung einer Strategie, die die Initiativen in allen mit dem Meeressektor verwandten Sektoren in sich vereinen sollte; fordert die Kommission auf, eine Zählung der zahlreichen Projekte durchzuführen, die sie in der Vergangenheit finanziert hat und die für die blaue Wirtschaft relevant waren, und eine umfassende Studie über die Bedeutung und das Gewicht der blauen Wirtschaft in Auftrag zu geben; |
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5. |
unterstreicht, dass Meere und Ozeane bereits unter erheblichem anthropischen Druck stehen und mit daraus resultierenden Folgen zu kämpfen haben (Verschmutzung, Umwelt- und Klimawandel, Raubbau an Ressourcen, Überfischung usw.), dass jedoch Meere und Ozeane nach wie vor wichtige Ökosystemreserven enthalten, die unzugänglich und somit intakt sind; ist daher der Auffassung, dass im Rahmen der blauen Wirtschaft in Erwägung gezogen werden sollte, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die Widerstandsfähigkeit und die Produktivität der Meere und Ozeane sowie die Dienstleistungen in Verbindung mit der biologischen Vielfalt in den Meeren und dem Funktionieren der Ökosysteme zu schützen, wiederherzustellen und zu erhalten; ist der Ansicht, dass das Vorsorgeprinzip und der ökosystembasierte Ansatz den Kern der blauen Wirtschaft bilden sollten; |
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6. |
hebt die wichtige Rolle der neuen Technologien hervor, um der Schädigung der Meeresökosysteme entgegenzuwirken, und betont die Verschränkung der blauen Wirtschaft und der grünen Wirtschaft, gerade, wenn es um die innovative Säuberung der Meere und die kosteneffiziente Verwertung von umweltschädlichem Kunststoff geht; |
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7. |
weist darauf hin, dass ein besseres Wissen über die Meere und Ozeane, wie etwa über den Meeresgrund oder die Flora und Fauna des Meeres, sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen eine nachhaltige Nutzung der Meeresschätze ermöglichen und dass so die wissenschaftlichen Grundlagen verbessert werden, auf denen die verschiedenen meeresbezogenen Maßnahmen der EU beruhen; |
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8. |
fordert die Kommission auf, (nach Abschluss der genannten wissenschaftlichen Analyse und Zählung) in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten den (sektoralen, regionalen, nationalen und europäischen) Finanzierungsbedarf der blauen Wirtschaft zu bewerten, mit Blick auf die Nutzung ihres Potenzials zum nachhaltigen Wachstum, zur Entwicklung und zur Schaffung von Beschäftigung, wobei den stark von der Fischerei abhängigen Regionen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte und insbesondere Jungunternehmen, KMU und Familienunternehmen Rechnung zu tragen ist; |
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9. |
betont, dass die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft mehr Investitionen in Wissen und Forschung erfordert; bedauert die kurz- und langfristigen Auswirkungen der Kürzungen öffentlicher Investitionen in Forschung und Entwicklung auf die nationalen Forschungsprogramme; ist der Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnisse über die Meeresumwelt und ihr wirtschaftliches Potenzial eine solide Finanzierung gewährleisten müssen, deren Fortsetzung und langfristige Vorhersehbarkeit sichergestellt werden müssen, wobei die Finanzierung bereits bestehender und laufender Programme nicht gefährdet werden darf; |
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10. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gremien die regelmäßige Erhebung aktueller wissenschaftlicher Daten über den Zustand der Meerespopulationen inner- und außerhalb der Gewässer der EU zu fördern; weist erneut darauf hin, dass Meeresforschung und maritime Forschung multidisziplinär sind, und betont, dass unbedingt ein transversaler wissenschaftlicher Ansatz unterstützt werden muss, der die unterschiedlichen Bereiche und Disziplinen der Meeresforschung und maritimen Forschung umfasst; |
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11. |
fordert die Festlegung und Harmonisierung von konkreten Zielen und Fristen zur Verbesserung der Transparenz, der Zugänglichkeit und der Interoperabilität der Daten — sowohl über den Meeresboden als auch über die Wassersäule und die lebenden Ressourcen; fordert die Veröffentlichung von Informationen über die Meere und Ozeane, um Innovationen zu fördern, wobei gleichzeitig dafür Sorge zu tragen ist, dass die finanziellen Mittel nicht verschwendet werden und die Projekte sich nicht überschneiden; ist der Auffassung, dass durch Investitionen in Projekte zur Datenerfassung auch ein Beitrag zu mehr Produktivität und Innovation geleistet wird; |
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12. |
fordert, dass die Ergebnisse der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschung für eine nicht kommerzielle Nutzung öffentlich zur Verfügung gestellt (gleichzeitig jedoch strategisch wichtige Daten der Mitgliedstaaten geschützt) werden, wobei dieser Grundsatz obligatorisch auf die Konsortien der Forschungsprogramme der EU anzuwenden ist; fordert offenen Zugang zu den Daten, durch welche die Ergebnisse dieser Forschung belegt werden; fordert eine Initiative der EU, um private Unternehmen des maritimen Sektors anzuhalten, wirtschaftlich nicht sensible Daten zu Forschungszwecken untereinander auszutauschen, und fordert die Kommission auf, schnellstmöglich die Informationsplattform zur im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ durchgeführten Forschung zur Verfügung zu stellen; |
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13. |
fordert, dass das Projekt „Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk“ (EMODnet) im Abschnitt über den Einfluss des Menschen explizit auch die Erhebung von Daten umfasst, die sich auf kumulative Auswirkungen, Abfälle im Meer, Lärm im Meer und lösliche Stoffe mit endokriner Wirkung beziehen; |
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14. |
lehnt die von der Kommission beim Haushalt des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vorgeschlagenen Kürzungen ab; |
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15. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Ausführung des Programms „Horizont 2020“ in den mit der blauen Wirtschaft verbundenen Bereichen regelmäßig zu beurteilen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen; unterstützt die Einrichtung einer spezifischen Partnerschaft für den maritimen Sektor im Rahmen von Horizont 2020 und fordert, diese Partnerschaft in das Arbeitsprogramme von Horizont 2020 für 2016–2017 aufzunehmen; ist der Auffassung, dass mehr Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Verknüpfung zwischen Forschung und Industrie bei der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren, Wachstum und Beschäftigung zu verbessern; |
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16. |
weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten und den regionalen Behörden eine zentrale Verantwortung bei der Entwicklung der blauen Wirtschaft zukommt, und fordert die Kommission auf, alle Formen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und regionalen Behörden (zur Behebung aktueller Mängel in diesem Bereich), wie z. B. Initiativen für die gemeinsame Planung, zu unterstützen und zu fördern und dabei auch maritime Cluster, die Fischerei und die lokale Bevölkerung einzubeziehen; betont die Rolle von makroregionalen Strategien für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen und die Nutzung gemeinsamer Möglichkeiten (z. B. die Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer) und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, weiterhin auf erfolgreiche regionale Forschungsprojekte (z. B. BONUS) zu bauen; |
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17. |
fordert Zusammenarbeit und Partnerschaften der Mitgliedstaaten untereinander, um dazu beizutragen, dass die durch Instrumente der EU und nationale Instrumente verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten gezielter eingesetzt werden; betont, dass bei der Festlegung von Prioritäten den unmittelbaren Auswirkungen und dem unmittelbaren Einfluss der Finanzierung auf die blaue Wirtschaft Rechnung zu tragen ist; |
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18. |
hebt das Interesse der Mitgliedstaaten hervor, die Zusammenarbeit mit den südlichen Mittelmeerländern zu erweitern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die blaue Wirtschaft als zusätzlichen Bereich der Zusammenarbeit in Erwägung zu ziehen; fördert alle Formen der Zusammenarbeit mit Drittländern (z. B. Union für den Mittelmeerraum, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum) und fordert die Kommission auf, die Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft zu einem Ziel der EU-Entwicklungspolitik zu machen; |
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19. |
fordert die Kommission auf, Regulierungsbedingungen und rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, die Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen in der blauen Wirtschaft fördern, und einen klaren, stabilen Rahmen zur Unterstützung von Forschung, Unternehmen und der Regierung zu erstellen, der verstärkte Investitionen in innovative Projekte zum Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht; |
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20. |
betont, dass die europäischen Ozeane und Meere sehr vielfältig sind und es daher von zentraler Bedeutung ist, dass die Kommission kein Universalkonzept anwendet; weist darauf hin, dass die einzelnen Sektoren der blauen Wirtschaft auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze wie der Nachhaltigkeit integriert in Angriff genommen werden müssen, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse der einzelnen Regionen und die Prioritäten der einzelnen Mitgliedstaaten erkannt und beachtet und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Prioritäten unterstützt werden müssen; |
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21. |
fordert die Kommission und ihre Einrichtungen auf, die Mitgliedstaaten bei der Formulierung und Durchführung der nationalen und regionalen Strategien zur Entwicklung der Meereswirtschaft zu unterstützen; |
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22. |
verweist auf die Abwärtsentwicklung und die bedeutend schlechtere Lage bestimmter eher traditioneller Sektoren der blauen Wirtschaft (unter anderen Fischerei, Schiffbau und Schiffsreparatur), besonders in Regionen, für die die einschlägigen Aktivitäten eine regelrechte Ankerfunktion hatten, indem sie vor- und nachgelagerte Wirtschaftstätigkeit bewirkten, Arbeitsplätze entstehen ließen und die Aufwärtsentwicklung begünstigten; ist der Auffassung, dass in einer Strategie der Union auf dem Gebiet der blauen Wirtschaft diese Tätigkeitsbereiche und Regionen nicht außer Acht gelassen werden dürfen und dass bei der Umkehr der festgestellten Abwärtstendenzen das Potenzial von Innovationen herausgestellt und das europäische Wissen (z. B. Nachrüstung von Schiffen) genutzt werden muss; |
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23. |
betont die große Bedeutung der See- und Meeresforschung und einer engeren Zusammenarbeit von Forschern, Mitgliedstaaten und Regionen in diesen Sektoren, um die bestehende Kluft zwischen den Mitgliedstaaten und die geografische Konzentration in einigen Gebieten zu überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit der Küstengebiete zu steigern und die Schaffung hochwertiger und dauerhafter Arbeitsplätze auf lokaler Ebene zu fördern; |
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24. |
vertritt die Auffassung, dass der Mangel an qualifizierten Fachkräften in verschiedenen Fachrichtungen und Tätigkeitsbereichen — darunter Forscher, Ingenieure, Techniker und Arbeiter — ein unüberwindbares Hindernis für die vollständige Nutzung des Potenzials der blauen Wirtschaft darstellt; betont, dass dieser Mangel untrennbar mit der zunehmenden Verantwortungs- und Investitionsrücknahme seitens der Staaten in den Bereichen Wissenschaft und Bildung sowie mit der fehlenden Förderung von Fachkräften verbunden ist, vor allem in den Mitgliedstaaten, die am stärksten unter der Wirtschaftskrise leiden, weshalb es eine sofortige Umkehrung dieser beiden Tendenzen empfiehlt; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden nachdrücklich auf, in eine ehrgeizige soziale Dimension des blauen Wachstums und der maritimen Kompetenz zu investieren, um die Aus- und Fortbildung und den Zugang von Jugendlichen zu maritimen Berufen zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl die Hochschulbildung als auch Programme zu Berufsbildung und Fortbildung zu fördern und dabei dafür Sorge zu tragen, dass der Blickwinkel der blauen Wirtschaft in diese Programme einfließt; |
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25. |
fordert die Mitgliedstaaten, die regionalen Behörden, Bildungseinrichtungen und die Branche eindringlich auf, sich untereinander abzustimmen, Synergien zu schaffen und ineinander übergreifende Forschungsthemen im Bereich der blauen Wirtschaft auszumachen, um die Aus- und Fortbildung und den Zugang von Jugendlichen zu Berufen im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum zu fördern; |
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26. |
vertritt die Auffassung, dass eine angemessene Entwicklung der blauen Wirtschaft die Aufwertung der mit ihr zusammenhängenden Berufe und die Schaffung dauerhafter und mit Rechten (darunter auch Rechte der maritimen Fachkräfte in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit) verbundener Arbeitsplätze sowie die Sensibilisierung für diese Rechte voraussetzt, damit der Sektor weiterhin attraktiv ist; vertritt außerdem die Auffassung, dass es in Anbetracht dessen, dass die blaue Wirtschaft traditionell von Männern dominiert war und weitgehend nach wie vor ist, für die EU nun an der Zeit ist, anzuerkennen, dass dies der ideale Zeitpunkt ist, um Frauen diese Wirtschaftsnische schmackhaft zu machen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Geschlechteraspekt in alle Entwicklungsphasen der blauen Wirtschaft einzubeziehen und die wirkliche Teilhabe von Frauen an der blauen Wirtschaft zu fördern und zu stärken; |
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27. |
fordert die Kommission auf, die Arbeitnehmerrechte zu fördern und in allen bestehenden und künftig neu entstehenden Sektoren der blauen Wirtschaft sichere Arbeitsbedingungen zu garantieren; |
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28. |
fordert die Kommission auf, Daten im Zusammenhang mit maritimen Berufen auf allen Ebenen zu sammeln und zu analysieren (von Recht über Ingenieurwesen bis zu Umweltmanagement und von Tauchlehrern über Seeleute bis zu Meerestechnologen) und diese Daten heranzuziehen, um Beschäftigungsmöglichkeiten auf verschiedenen Ebenen — traditionelle, im Entstehen begriffene und völlig neue, die entstehen könnten — zu untersuchen; |
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29. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle europäischen Mittel festzulegen, mit denen die Tätigkeiten der blauen Wirtschaft finanziert werden können, und diese in einer einzigen Plattform, die den Bürgern zur Verfügung steht, zu konzentrieren; fordert die Kommission außerdem auf, eine Zweckbindung von Mitteln für die Innovation und das Wachstum der blauen Wirtschaft vorzunehmen, um die Grundlagenforschung, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Unternehmensgründungen, KMU, soziale Unternehmen, Genossenschaften, Bildung und Ausbildung, Verringerung der Armut an den Küsten, Entwicklung der Biotechnologie, Verkehrsverbindungen, Verknüpfbarkeit von Energieträgern, Schiffbau und Schiffsreparaturen, Breitbandzugang der Küsten, Umweltschutz und die Markteinführung von innovativen Produkten, Diensten und Verfahren finanziell zu fördern; |
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30. |
vertritt die Auffassung, dass unter anderem die „Ökoinnovation“, die sich nicht auf endliche Ressourcen stützt, die effiziente Ressourcennutzung, die Kreislaufwirtschaft, der Naturschutz, der Schutz der Meere und Küsten, die Bekämpfung des und die Anpassung an den Klimawandel sowie die nachhaltige Nutzung der Ressourcen (mit Nutzungsraten, die langfristig nicht über deren natürlicher Regenerationsrate liegen) bei den Investitionen in die blaue Wirtschaft Priorität haben müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Grundsätze in die bestehenden oder zu entwerfenden Förderprogramme aufzunehmen; |
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31. |
befürwortet die Schaffung eines angemessenen Finanzrahmens zur Förderung von Innovation, der nachhaltigen Entwicklung der blauen Wirtschaft und der Schaffung von Beschäftigung, der die verschiedenen zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente — die Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds (ESF) und Kohäsionsfonds), das Forschungsrahmenprogramm, die mögliche Schaffung einer künftigen Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) mit Schwerpunkt auf der blauen Wirtschaft, der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und andere — integriert und miteinander verknüpft sowie den Zugang zu ihnen erleichtert; weist auf die Notwendigkeit hin, eine bessere Anpassung der verschiedenen Instrumente an die Bedürfnisse der verschiedenen Akteure — öffentliche Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Unternehmen und insbesondere KMU, nichtstaatliche Organisationen etc. — und eine umfassende Bekanntgabe der bestehenden Möglichkeiten zu fördern; |
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32. |
bedauert zutiefst die Verzögerung bei der Programmplanung des EMFF in manchen Mitgliedstaaten; |
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33. |
ist der Auffassung, dass öffentliche Investitionen, speziell in bestimmten Mitgliedstaaten, wesentliche Beiträge zur Erweiterung und vollständigen Nutzung des Potenzials der blauen Wirtschaft leisten, wobei jedoch nicht die Rolle privater Investitionen vergessen werden darf; betont, dass Investitionen in die blaue Wirtschaft eine Mischung aus Projektschwerpunkten erfordern, von Infrastrukturprojekten bis hin zu verschiedenen geringen Investitionen in KMU, die zusätzliche Unterstützung dabei benötigen, Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten; |
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34. |
betont, dass die Onshore-Industriezweige, die die blaue Wirtschaft offshore unterstützen, die absolut notwendige Verbindung sind, um marine Innovationen sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, diesen Onshore-Industriezweigen mehr Unterstützung zu gewähren; |
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35. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bemühungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Förderung von intelligenten Spezialisierungsstrategien hinsichtlich der Entstehung und Aufwertung von Wertschöpfungsketten zu unterstützen, die mit den zahlreichen Tätigkeiten der blauen Wirtschaft verbunden sind; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung von „Clustern“ oder „Hyperclustern“ eine aktive Rolle der Staaten erfordert, welche die Schaffung sektoraler und sektorübergreifender Synergien fördern müssen; vertritt die Auffassung, dass Strategien im Bereich der maritimen Forschung und technologischen Entwicklung zunächst getestet werden und somit als Beispiel für ein bewährtes Verfahren für die blaue Wirtschaft im weiteren Sinne dienen könnten; |
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36. |
vertritt die Auffassung, dass die Ausführung von Strategien, Plänen, Programmen und gezielten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einen politischen und institutionellen Rahmen setzen kann, der für die Entwicklung der blauen Wirtschaft in den einzelnen Mitgliedstaaten mehr einbringt; betont, dass diese Strategien, Pläne und Programme und die gezielten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Beiträge zu einer harmonischen, nachhaltigen Wechselwirkung zwischen menschlichen Aktivitäten und der Meeres- und Küstenumwelt zu leisten haben; betont die Bedeutung der maritimen Raumplanung für die nachhaltige und koordinierte Entwicklung der Meerestätigkeiten, bei der die Interessen aller betroffenen Sektoren in gleichberechtigter Weise berücksichtigt werden, sowie der Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten und des integrierten Küstenzonenmanagements; verweist auf die Richtlinie über die maritime Raumplanung, die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und die integrierte Meerespolitik auf der Ebene der EU und der Seebecken; |
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37. |
betont die Bedeutung der öffentlichen bzw. mehrheitlich öffentlich finanzierten Unternehmen auf Gebieten wie u. a. Handelsschifffahrt, Hafenverwaltung, Schiffbau, meerestechnische Anlagen und Küstenschutz; lehnt eine Betrachtungsweise ab, durch die ausschließlich der private Sektor begünstigt wird, und ist der Auffassung, dass die Stärkung und Modernisierung des öffentlichen Sektors ein wichtiger Faktor sein kann, der der blauen Wirtschaft Impulse gibt; |
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38. |
ist der Ansicht, dass für die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft die Bemühungen und Zuständigkeiten auf der Ebene der EU mit zusammenhängenden und aufeinander abgestimmten Maßnahmen besser integriert und koordiniert werden müssen; betont, dass als Mittel zur Stärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und zu ihrer Unterstützung beim Ausbau und bei der vollständigen Nutzung des Potenzials der blauen Wirtschaft die entsprechenden Agenturen und verteilten maritimen Kompetenzen einer bereits bestehenden Agentur zusammengebracht werden müssen; |
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39. |
vertritt die Auffassung, dass die Küsten- und Inselgemeinschaften in allen Entwicklungsphasen der blauen Wirtschaft vollständig einbezogen werden müssen und dass dies eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung von deren Potenzial für Innovation, Beschäftigung, Wohlstand und nachhaltige Entwicklung ist; erkennt das Potenzial und die Notwendigkeit innovativer Lösungen in Bezug auf schwimmende Stadterweiterungen an; |
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40. |
erkennt die Vielfalt und die Besonderheiten der Küsten- und Inselgemeinschaften an und fordert die Ergreifung von Ausnahmemaßnahmen, um die Entwicklung der blauen Wirtschaft in diesen Regionen durch Abbau von Investitionshemmnissen und Schaffung günstiger Bedingungen für Wachstum effizient zu fördern; |
Sektorbezogene Ansätze
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41. |
befürwortet eine stärkere Unterstützung der Modernisierung und der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und des Fischereiprodukte verarbeitenden Sektors, mit der ein höherer Mehrwert geschaffen werden soll und bei der die kleine Küstenfischerei begünstigt und das Ziel verfolgt wird, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen der Fischerei zu verringern sowie darüber hinaus die Bekämpfung der illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischerei zu verbessern; erinnert daran, dass die Erfassung und Klassifizierung der Ressourcen und Lebensräume für die Errichtung eines wirtschaftlich tragfähigen, nachhaltigen und gut gemanagten Fischereisektors von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass die fischereibezogenen wissenschaftlichen Daten, die den politischen Entscheidungen zugrunde liegen, der Öffentlichkeit in Gänze zur Verfügung stehen müssen; |
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42. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen GFP die erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Zusammenschlüsse für den Ausbau der Fischerei zu ergreifen, indem sie ihnen zusätzliche Ressourcen für die weitere Wahrnehmung ihrer Aufgaben zukommen lässt, damit sie ihre Rolle ausbauen und eine solche gebietsübergreifende Zusammenarbeit fördern können; |
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43. |
hält es für geboten, Kultur- und Naturattraktionen zu ermitteln und zu fördern; betont die Bedeutung von Sperrzonen, um zur Erhaltung ursprünglicher Bereiche und zur Regenerierung übermäßig beanspruchter Meeresböden beizutragen und somit einen Beitrag zur künftigen Nachhaltigkeit unserer Meere zu leisten; |
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44. |
vertritt die Auffassung, dass es für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur erforderlich ist, die wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet der Aufzucht neuer Arten, insbesondere heimischer Arten, stärker zu unterstützen, nachhaltige Futtermittelquellen sicherzustellen, Ausbrüche zu verhindern, die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu minimieren, die Auswirkungen von chemischen Stoffen und verwendeten Arzneimitteln zu verringern und die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse zu unterstützen, um eine Diversifizierung der Erzeugung und des Angebots an Nahrungsmitteln und eine Verbesserung von deren Qualität zu ermöglichen sowie eine höhere Lebensmittelsicherheit sicherzustellen; hebt hervor, dass eine genaue Kenntnis der Bathymetrie und der Zusammensetzung des Meeresbodens für die Auswahl der Standorte, die für eine Erweiterung der lokalen Aquakulturbranche am besten geeignet sind, von entscheidender Bedeutung ist, was die Abschätzung ihrer Belastbarkeit und die Modellierung der Verschmutzung, die sich aus dem Aquakulturbetrieb ergibt, betrifft; |
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45. |
empfiehlt die Einbeziehung von ökologischen und breiter gefassten Nachhaltigkeitskriterien in die Produktionsnormen, um verantwortungsvolle Erzeuger zu belohnen und die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, da die Aquakulturbranche wächst; fordert eine angemessene Regulierung der Aquakultur und Maßnahmen, mit denen der Verschlechterung der Wasserqualität entgegengewirkt werden soll; fordert eine Unterstützung der Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur; |
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46. |
vertritt die Auffassung, dass der Handels- und Binnenschifffahrt aus Gründen des Energieverbrauchs und der technisch einfachen Umwandlung in Flüssiggas (LPG) im Vergleich zu den anderen Transportwegen für Güter eine immer größere strategische Bedeutung zukommt; befürwortet die Kanalisierung von Mitteln zur Unterstützung von Innovationen in diesem Sektor, mit dem Ziel einer Verbesserung der Energieeffizienz, der Diversifizierung von Primärenergien und einer Verringerung der Schadstoffemissionen; |
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47. |
bekräftigt, dass in Bezug auf den Seeverkehr sofortige Maßnahmen ergriffen werden müssen, was Verbesserungen der Energieeffizienz und eine beschleunigte Verringerung der CO2-Emissionen des Sektors betrifft; weist darauf hin, dass die Entwicklung und Nutzung von Flüssiggas (LPG) als umweltfreundlicherer Übergangstreibstoff für diesen Sektor gefördert werden muss; |
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48. |
betont die strategische Bedeutung der Schiffbau- und Schiffsreparaturtätigkeiten und deren Verknüpfung mit verschiedenen anderen Sektoren — wie z. B. der Eisen- und Stahlindustrie, der Handelsmarine, der Fischerei und dem Kreuzfahrttourismus; vertritt die Auffassung, dass das Engagement für technologische Innovation und hochspezialisierte Verfahren, die zu Wertschöpfungssteigerungen führen können, einen Rahmen schaffen kann, in dem der Wettbewerb auf internationaler Ebene geringer ist, wobei auf eine Umkehrung des Abwärtstrends des Sektors zu hoffen ist; befürwortet die Bereitstellung spezifischer Mittel zur Wiederbelebung und Modernisierung der Schiffbauindustrie und der Edelstahlindustrie in Europa in ihren unterschiedlichen Bereichen; |
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49. |
fordert die Kommission auf, ihre Politik gegenüber der Schiffbauindustrie in der EU vollständig zu überprüfen, und tritt nachdrücklich für besondere Hilfen für einen Wiederaufschwung und eine Modernisierung des Schiffbaus in der EU ein; |
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50. |
ist der Auffassung, dass mehr Gewicht auf die Rolle des Meeres im Tourismus und auf ihre Nachhaltigkeit gelegt werden sollte; weist darauf hin, dass der europäische Küsten- und Meerestourismus im Wettbewerb mit Drittländern steht; hebt hervor, dass die EU ihren kulturellen Reichtum dazu nutzen sollte, nachhaltige und hochwertige Dienstleistungen im Bereich des Küsten- und Meerestourismus anzubieten; ist der Auffassung, dass das kulturelle Erbe und der Küsten- und Meerestourismus eine entscheidende Rolle dabei spielen können, durch eine Diversifizierung des Tourismusangebots mehr Verbraucher und Unternehmen anzulocken; hebt hervor, dass das kulturelle Erbe und der Küsten- und Meerestourismus einen positiven Beitrag zu den EU-Zielen eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen leisten; fordert mehr Unterstützung für KMU, die die große Mehrheit des Aquatourismussektors bilden, indem sichergestellt wird, dass bestehende wie auch neue Arbeitsplätze nachhaltig, hochwertig und ganzjährig sind; |
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51. |
betont, wie wichtig es ist, sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs zu fördern, die einen bedeutenden Mehrwert für Meeresgebiete bieten können; |
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52. |
hält es für dringend geboten, dass im Rahmen der blauen Wirtschaft dem Unterwasserkulturerbe gebührend Beachtung geschenkt wird, da es den heutigen Gesellschaften Auskunft über die Nutzung der Meere in der Vergangenheit sowie über die Reaktionen der Menschen auf klimatische Veränderungen und das Ansteigen des Meeresspiegels geben kann und ferner eine Ressource für den Fremdenverkehr darstellt; |
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53. |
betont, dass die EU im Bereich der blauen Wirtschaft zwar immer noch weltweit führend ist, dass jedoch in diesem Sektor ein starker internationaler Wettbewerb herrscht und dass nur bei weltweit gleichen Ausgangsbedingungen in diesem komplexen Sektor auch künftig nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa sichergestellt werden können; |
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54. |
vertritt die Auffassung, dass die Untersuchungen zur Schädigung der Küstensysteme (Verschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt), die Widerstandsfähigkeit und Wiederherstellung der Ökosysteme, die Küstenerosion, die Eindämmung der Ursachen sowie der Seebau zum Küstenschutz (einschließlich natürlicher Lösungen wie der grünen Infrastruktur) wichtige Bereiche der blauen Wirtschaft sind, die vor dem Hintergrund des Klimawandels zunehmend an Bedeutung gewinnen; fordert mehr Unterstützung der EU für diese Bereiche und Flexibilität für Bereiche mit besonderem Küstenprofil und wiederholtem Auftreten von Katastrophen infolge von Küstenerosion; |
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55. |
weist auf das Potenzial der Energieressourcen der Meere und Ozeane hin, was die Aufwertung heimischer Ressourcen, die Diversifizierung der Energiequellen und die Unterstützung von Zielen in den Bereichen Klima und Energie anbelangt; hebt hervor, dass die Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen eine Zukunftsbranche darstellt, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig die Erschließung innovativer Quellen sauberer Energie und blauer Energie wie Gezeitenenergie, Wellenenergie oder Salzgradientenenergie ist, die auch von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Januar 2014 zum Thema „Blaue Energie“ genannt werden; betont, dass Offshore-Netzen zwischen den Mitgliedstaaten eine besondere Bedeutung zukommt; hebt hervor, dass das Potenzial für die Abscheidung und Speicherung von Kohlenstoff berücksichtigt und weiter untersucht werden muss; |
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56. |
betont, dass bei der Erkundung und Erschließung der Energieressourcen von Meeren und Ozeanen die Bedürfnisse im Bereich Technologietransfer und insbesondere in Bezug auf die Ausbildung qualifizierter und hochqualifizierter Fachkräfte zu berücksichtigen sind sowie strenge Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit erfüllt werden müssen; hebt das Multiplikatorpotenzial dieser Tätigkeiten in Bezug auf Beschäftigung und mit ihnen verbundene Tätigkeiten sowohl im vorgelagerten als auch im nachgelagerten Bereich hervor; |
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57. |
hebt die wichtige Rolle der neuen Technologie hervor, um beispielsweise der Schädigung der Meeresökosysteme entgegenzuwirken oder Kohlenstoff abzuscheiden und zu speichern; fordert die Kommission auf, weiter zu untersuchen, wie die Technologie und die damit verbundene Infrastruktur für den sicheren und kosteneffizienten Transport von CO2 auf wirtschaftlich sinnvolle Weise eingesetzt werden kann; |
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58. |
hebt hervor, dass der optimale Standort von Stromgeneratoren, die blaue Energie nutzbar machen, wie Wind-, Wellen- oder Solarenergie, Meeresströmungen, osmotische Kraft und thermale Energiekonversion, von einer Reihe von Faktoren abhängen kann, wie etwa Wassertiefe, Zustand des Meeresbodens, ozeanografische Bedingungen und Entfernung zur Küste; ist daher der Auffassung, dass eine Harmonisierung der im Rahmen der verschiedenen nationalen Programme erhobenen Daten zur Bathymetrie, zum Zustand des Meeresbodens oder zu vertikalen Ozeanprofilen einen Beitrag zur Standortauswahl und zur Genehmigungspolitik für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen leisten kann; hebt ferner hervor, dass die weitere Erforschung von auf Meeresenergie basierenden Lösungen zwingend notwendig ist, um in der Lage zu sein, erschwingliche, kosteneffektive und ressourceneffiziente Lösungen auf dem Gebiet der Energietechnologie zu entwickeln; |
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59. |
vertritt die Auffassung, dass die Erkundung und Erschließung mineralischer Ressourcen auf dem Festlandsockel eine ständige Präsenz der Staaten erfordern, insbesondere in Bezug auf die Information, die Ausweisung von Gebieten, die einem Abbauverbot unterliegen, die Bewertung von Umweltauswirkungen, die Analyse und Minimierung von Risiken sowie die Ausübung ihrer Hoheitsrechte; fordert die Kommission auf, eine nicht abschließende Liste derjenigen maritimen Tätigkeiten vorzuschlagen und regelmäßig zu aktualisieren, denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Prüfung der sozioökonomischen Auswirkungen vorausgehen muss (zum Beispiel Offshore-Energieerzeugung, Tiefseebergbau, Sand- und Kiesabbau im Meer usw.); fordert die Beachtung der Wiederverwendung und des Recyclings von Mineralien als Alternative zum Tiefseebergbau und des Potenzials, das diese Aktivitäten im Hinblick auf die Einbettung wissenschaftlicher Kenntnisse, die Entwicklung und den Technologietransfer bieten; |
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60. |
spricht sich für eine koordinierte und bedeutende Beteiligung der EU an der „Internationalen Meeresbodenbehörde“ aus, um einen effektiven und vorbeugenden Umweltregelungsrahmen sicherzustellen, der negative Auswirkungen der Tiefseeerkundung und des Tiefseebergbaus verhindert, die Ausweisung von ökologisch besonders wertvollen Gebieten vorsieht, auf die sozialen Auswirkungen des Tiefseebergbaus und der Bioprospektion auf lokale Gemeinschaften eingeht und eine umfassende Transparenz der Daten garantiert; |
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61. |
vertritt die Auffassung, dass die mit den Meeren und Ozeanen verbundene Biotechnologie ein sehr diversifizierter Bereich ist, der insgesamt ein enormes Potenzial birgt, was die Gewinnung und Anwendung neuer Kenntnisse und die Entwicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren mit hoher Wertschöpfung (neue Materialien, Lebensmittel, pharmazeutische Bestandteile etc.) anbelangt; weist auf den mit diesem Bereich verbundenen Bildungs- und Ausbildungsbedarf hin, wobei es eine starke Einbeziehung der Staaten — gemeinsam mit der Privatwirtschaft — in die Verantwortung fordert, sowie auf die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich; |
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62. |
unterstreicht die große Bedeutung des sozialen Dialogs und vertritt die Ansicht, dass alle an der blauen Wirtschaft beteiligten Sozialpartner in ihn eingebunden werden sollten; hält es für wesentlich, dass Interessenträger — unter anderem die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Behörden — zur Entwicklung der blauen Wirtschaft im Allgemeinen angehört werden; |
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63. |
unterstützt nachdrücklich die in der Mitteilung der Kommission über eine Kompetenzallianz und ein Wissensinnovationszentrum zur blauen Wirtschaft dargelegte Initiative; |
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64. |
ist der Auffassung, dass ein Erika-IV-Paket zur maritimen Sicherheit ausgearbeitet werden sollte, um weitere schwere Seeunfälle zu verhindern; ist der Auffassung, dass mit diesem Paket die ökologischen Schäden in Meeresgewässern in den europäischen Rechtsvorschriften anerkannt werden sollten; |
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65. |
betont, dass in der Zivilgesellschaft ein stärkeres Bewusstsein dafür geschaffen werden muss, wie wichtig das Meer als wirtschaftliche, kulturelle und soziale Ressource ist und welche Rolle die Forschung und der Dialog im Hinblick darauf spielen, dass Interessenträger und Bürger gemeinsam eine integrierte Nachhaltigkeit verwirklichen; |
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66. |
hält Meere und Küsten für wertvolle Ressourcen, die eine der tragenden Säulen der Strategie der EU für ein Wiedererstarken der Industrie sein sollten; weist darauf hin, dass Maßnahmen dafür ergriffen werden sollten, die blaue Wirtschaft wiederzubeleben, wobei die Kohärenz der Wirtschaft in der EU und eine nachhaltige Entwicklung insbesondere in den Regionen, in denen dieses Potenzial aufgrund von Globalisierungsprozessen vernachlässigt wurde, gefördert werden sollten; |
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67. |
vertritt die Ansicht, dass der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren einer raschen und nachhaltigen Entwicklung des Sektors dienlich sein könnte; |
o
o o
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68. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.
(2) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0300.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0438.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0178.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174.
(8) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 892.
(9) ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 93.
(10) ABl. C 19 vom 21.1.2015, S. 24.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/76 |
P8_TA(2015)0292
Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung (2015/2006(INI))
(2017/C 316/07)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 14, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2014 zur unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen im Hinblick auf ihre soziale Inklusion (2), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (3), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (4), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens (5), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 mit dem Titel „Jugend in Bewegung — die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern“ (6), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 zu einem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (7), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (8), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Juni 2013 mit dem Titel „Gemeinsam für die Jugend Europas — Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit“ (COM(2013)0447), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Januar 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012)0795), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 mit dem Titel „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 mit dem Titel „Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa“ (COM(2011)0902), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Januar 2015 mit dem Titel „Unternehmerische Bildung: Ein Weg zum Erfolg“, |
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unter Hinweis auf den Leitfaden „Soziales Europa“ der Kommission vom März 2013 zum Thema „Sozialwirtschaft und soziales Unternehmertum“ (ISBN: 978-92-79-26866-3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2015 zur Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Europa 2020 (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zur Bekämpfung des Schulabbruchs (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der frühkindlichen Bildung in der Europäischen Union (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu den Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel: Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen — Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (14), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0239/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Unternehmergeist junger Menschen ein wichtiger Bestandteil der politischen Strategie sein muss, um die heutige junge Generation im Rahmen der EU-Ziele für Wachstum, Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion zu fördern und die Jugendarbeitslosigkeit in der EU zu senken; |
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B. |
in der Erwägung, dass Unternehmergeist im weiteren Sinne als die Fähigkeit verstanden werden sollte, Ideen in die Tat umzusetzen; |
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C. |
in der Erwägung, dass im Februar 2015 4,85 Mio. junge Menschen in der EU-28 arbeitslos waren, was untragbar hoch ist, und obwohl die Jugendarbeitslosigkeit zurückgeht — sie hat verglichen mit Februar 2014 um 494 000 Menschen abgenommen –, dies noch zu langsam geschieht; |
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D. |
in der Erwägung der hohen Jugendarbeitslosenquoten und des Umstands, dass die finanzpolitische Konsolidierung in den am stärksten von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten nicht zu Lasten von Arbeitsplätzen junger Menschen erfolgen darf; in der Erwägung, dass junge Menschen infolge einer derart hohen Jugendarbeitslosigkeit in zunehmendem Maße von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, insbesondere, was benachteiligte und gefährdete Gruppen betrifft; in der Erwägung, dass andererseits die erfolgten Zusagen zur beschleunigten Bereitstellung von Mitteln der Jugendbeschäftigungsinitiative an die Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu begrüßen ist, dass aber noch ehrgeizigere Verpflichtungen seitens der Kommission zur Lösung dieses ernsten Problems erforderlich sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass die zwischen Bildung und Ausbildung einerseits und dem Arbeitsmarkt andererseits bestehende Diskrepanz zu den Gründen für die Jugendarbeitslosigkeit und die große Anzahl unbesetzter Stellen in der EU gehört und auch durch die Selbstermächtigung junger Menschen durch Schlüsselkompetenzen, darunter Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz, abgebaut werden sollte, die zur selbstbewussten Teilnahme an der heutigen wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union im Rahmen der Strategie Europa 2020 und der damit verbundenen Leitinitiativen „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“, „Digitale Agenda für Europa“, „Innovationsunion“ und „Jugend in Bewegung“ und gezielter Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmerinnen und benachteiligte und behinderte Menschen den Initiativgeist und das Unternehmertum voranbringt, indem sie Unternehmergeist und entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen fördert, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit sowie ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verstärkt werden können; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Unternehmertum ein wichtiger Antriebsfaktor für das wirtschaftliche Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, da es neue Unternehmen und Arbeitsplätze schafft, neue Märkte erschließt, die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität und die Innovationskraft verbessert, die Wettbewerbsfähigkeit Europas stärkt und Wohlstand schafft, und dass es daher allen im gleichen Maße zugänglich sein sollte; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Unternehmertum und insbesondere das soziale Unternehmertum wichtige Triebfedern für den sozialen Zusammenhalt und die Nachhaltigkeit darstellen, die der Wirtschaft Antrieb verleihen und gleichzeitig Deprivation, soziale Ausgrenzung und andere gesellschaftliche Probleme lindern können; |
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I. |
in der Erwägung, dass Unternehmertum und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der Wirtschaft der EU bilden und die wichtigste und hauptsächliche Quelle neuer Arbeitsplätze darstellen; in der Erwägung, dass das unternehmerische Potenzial von Frauen eine ungenügend genutzte Quelle für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist; |
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J. |
in der Erwägung, dass Gesellschaften, die unternehmerische Kompetenzen und unternehmerische Verhaltensweisen wie Kreativität, Innovation, Initiativgeist, Bereitschaft zu kalkulierbarem Risiko, unabhängiges Denken und Identifizierung von Chancen sowie Führungsqualitäten wertschätzen und belohnen, auch die Neigung zur Entwicklung neuer Lösungen für wirtschaftliche, soziale und ökologische Herausforderungen fördern, indem sie Wissenskomponenten in die Bildung integrieren, mit denen Theorie und Praxis verknüpft und dadurch die Barrieren zwischen unternehmerischer Erfahrung und Bildungsinhalten abgebaut werden; in der Erwägung, dass es daher von höchster Wichtigkeit ist, diese persönlichen Kompetenzen in das Bildungssystem und in alle Bereiche des täglichen Lebens einzubeziehen; |
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K. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Unternehmensgründungen (jeder Art, einschließlich soziales Unternehmertum, Unternehmen für den persönlichen Verdienst) als Karriereweg nicht anerkennen oder einbeziehen und das Bildungssystem wenig Unterstützung für Jungunternehmer bietet; |
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L. |
in der Erwägung, dass sich junge Unternehmer zahlreichen Herausforderungen und Schwierigkeiten — beispielsweise einem Mangel an Erfahrung und den erforderlichen Kompetenzen sowie dem fehlenden Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und zu Infrastruktur — gegenübergestellt sehen; |
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M. |
in der Erwägung, dass neue Studien nahelegen, dass Unternehmertum erlernt werden kann und dass Unterweisung in unternehmerischen Fragen, wenn sie korrekt angelegt und umgesetzt wird und für alle zugänglich ist, eine sehr positive Auswirkung auf das Leben und die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie auf die Unternehmensgründungsquoten und die „Überlebensraten“ von Unternehmen haben kann; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Unterweisung in unternehmerischen Fragen kritisch gemessen werden müssen und auf fundierten Belegen und anerkannten statistischen Werkzeugen beruhen müssen, damit sie zu aussagekräftigen Schlussfolgerungen führen; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Unterweisung in unternehmerischen Fragen eine soziale Dimension umfassen sollte, einschließlich Lehrangeboten zu fairem Handel, sozialen Unternehmen und alternativen Geschäftsmodellen wie Genossenschaften, um das Ziel einer sozialen, integrativen und nachhaltigen Wirtschaft erreichen zu können; |
|
P. |
in der Erwägung, dass Unternehmergeist die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen verbessert und bei ihnen Eigenschaften herausbildet, die notwendig sind, um die Herausforderungen des beruflichen und persönlichen Lebens zu meistern, und dazu beiträgt, eine Zunahme von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verhindern; in der Erwägung, dass ein leichterer Zugang zu Mikrofinanzierungen dazu beitragen kann, diese Ziele zu erreichen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung insgesamt von herausragender Bedeutung für die persönliche Entwicklung jedes Menschen ist und daher sowohl ausreichend breit gefächert sein muss, um die Grundlagen für eine lebenslange Entwicklung und Vertiefung des Wissens und der Entwicklung bereichsübergreifender Fähigkeiten zu bilden, und ausreichend praktisch orientiert sein muss, um den Menschen wirkliche Karrieren und ein wertvolles berufliches und privates Leben zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die erfolgreiche Verknüpfung der beiden vorgenannten Bildungsaspekte in direktem Zusammenhang mit der Verringerung des Risikos von Jugendarbeitslosigkeit steht; |
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R. |
in der Erwägung, dass Unternehmergeist und -fähigkeiten von jedem erworben, erlernt und entwickelt werden können; in der Erwägung, dass jede Form der Bildung und jedes Bildungsniveau konkreten Chancen entsprechen, um bestimmte unternehmerische Fähigkeiten und Eigenschaften im Rahmen des allgemeinen Erwerbs von Schlüsselkompetenzen auszubauen; |
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S. |
in der Erwägung, dass unternehmerische Fähigkeiten mit anderen Kompetenzfeldern verknüpft sind, wie IKT-Kenntnissen, Problemlösungskompetenz und finanzieller Allgemeinbildung, und dass diese daher gefördert werden sollten; |
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T. |
in der Erwägung, dass Bildung und Ausbildung von herausragender Bedeutung für die Motivation und die Möglichkeiten junger Menschen sind, ihre eigenen unternehmerischen Projekte zu beginnen; |
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U. |
in der Erwägung, dass Bildung als öffentliches Gut uneingeschränkt inklusiv und integrativ sein muss, indem besonderes Augenmerk auf gleiche Zugangsmöglichkeiten für Lernende mit verschiedenen sozioökonomischen Hintergründen gerichtet wird; |
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V. |
in der Erwägung, dass die Beherrschung von Fremdsprachen junge Menschen besser für die unternehmerische Betätigung auf staatenübergreifender Ebene rüstet; |
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W. |
in der Erwägung, dass unterrepräsentierte und benachteiligte Gruppen besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung auf ihrem Bildungsweg, auch durch die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaften in den Bildungsprozess, sowie Hilfe dabei benötigen, ein Geschäft oder Unternehmen zu gründen, zu führen oder auszubauen; |
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X. |
in der Erwägung, dass junge Menschen Nutzen aus unternehmerischer Ausbildung und Schulung und aus unternehmerischen Erfahrungen ziehen, was zur Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen und Begabungen, zur Entwicklung ihres Selbstbewusstseins, zur Gründung neuer Unternehmen, zur Vermittelbarkeit und zu Innovationen beiträgt; in der Erwägung, dass die Selbständigkeit eine Option darstellt, die von vielen jungen Menschen mit Behinderungen zu wenig genutzt wird; |
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Y. |
in der Erwägung, dass soziale und inklusive Unternehmen aktiv an innovativem und nachhaltigem Wachstum beteiligt sind, einen stärkeren Zusammenhalt in der Gesellschaft und den Gemeinschaften vor Ort fördern und Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen schaffen können, und zwar auch für diejenigen, die sozial benachteiligt sind und auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer vermittelbar sind; |
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Z. |
in der Erwägung, dass nicht genügend Menschen ihre Idee zur Gründung eines Unternehmens umsetzen, es unverhältnismäßig noch weniger Unternehmerinnen als Unternehmer gibt, und dass Unternehmerinnen, obwohl sie im Durchschnitt über eine bessere Bildung verfügen als männliche Unternehmer, häufiger in weniger innovativen, weniger schnell wachsenden Wirtschaftszweigen tätig sind und kleinere Unternehmen leiten als männliche Unternehmer; in der Erwägung, dass aktive Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Faktoren zu überwinden, die insbesondere Frauen davon abhalten, die Option einer unternehmerischen Tätigkeit wahrzunehmen oder besser davon zu profitieren (15); |
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AA. |
in der Erwägung, dass Handwerks-, Industrie- und Handelskammern in einigen Mitgliedsstaaten gezielte Angebote bereitstellen, um bei der Existenzgründung unterstützend tätig zu werden; |
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AB. |
in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung in der Mehrheit nationale Zuständigkeiten sind und dass einige Mitgliedstaaten bisher noch keine Querschnittspolitik oder einen strategischen Ansatz zur Unterweisung in unternehmerischen Fragen oder zu unternehmerischen Lehrplänen und Unterrichtsmethoden ausgearbeitet haben; in der Erwägung, dass nicht alle Lehrer und Weiterbildungsleiter in Europa ausreichend in der Unterweisung in unternehmerischen Fragen geschult sind, weder durch berufliche Fortbildung noch durch ihre ursprüngliche Ausbildung, was eine Auswirkung darauf haben könnte, dass das Potential des Unternehmertums nicht ausreichend in die Bildungssysteme integriert wird (16); |
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AC. |
in der Erwägung, dass Lehrer in der Lage sein sollten, Verbindungen zu Unternehmern aufzubauen und Lernziele mit ihnen gemeinsam festzulegen, und dass ihnen geeignete Unterstützung und Ressourcen dafür bereitgestellt werden sollten, Strategien mit den Lernenden im Mittelpunkt umzusetzen und ihre Lehrmethoden an die Bedürfnisse ihrer gefährdeten Schüler anzupassen; |
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AD. |
in der Erwägung, dass nicht-formale und informelle Lernaktivitäten das formelle Lernen durch verschiedenartige und die Selbstbestimmung fördernde Lernerfahrungen ergänzen und bereichern und daher als bevorzugte Mittel zur Aneignung und Weiterentwicklung unternehmerischer Kompetenzen angesehen werden sollten; |
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AE. |
in der Erwägung, dass formelles und informelles Lernen eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung und Aufrechterhaltung unternehmerischer Fähigkeiten, besonders in marginalisierten Gruppen, spielen kann; |
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AF. |
in der Erwägung, dass nicht-formale und informelle Lernaktivitäten für junge Menschen mit geringeren Chancen besonders wichtig sind, indem sie ihnen eine zusätzliche Gelegenheit zum Lernen und einen möglichen Einstieg in die formale Bildung und Ausbildung bieten; |
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AG. |
in der Erwägung, dass erfahrene Unternehmer, die in Bildungseinrichtungen lehren, ein positives Bild des Unternehmertums vermitteln und den Schritt hin zum Unternehmertum erleichtern; |
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AH. |
in der Erwägung, dass Unternehmertum, einschließlich des sozialen Unternehmertums, ein Bestandteil der Ausbildung von Lehrkräften und Berufsberatern sein sollte; |
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AI. |
in der Erwägung, dass sich die nationalen Bildungssysteme aufgrund von Änderungen des Arbeitsmarktes unterschiedlich schnell entwickeln; |
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AJ. |
in der Erwägung, dass das Programm Erasmus+, das von 2014 bis 2020 läuft, die allgemeine und berufliche Bildung und die Jugendarbeit in Europa modernisieren soll und Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports in allen Sektoren des lebenslangen Lernens offen steht und mehr als vier Millionen Europäern Gelegenheiten bieten wird, im Ausland zu studieren, sich weiterzubilden, Arbeitserfahrung zu sammeln und an Freiwilligendiensten teilzunehmen; |
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AK. |
in der Erwägung, dass das Unternehmertum im Programm Erasmus+ bereits eine Rolle spielt, da es eines der erwarteten Ergebnisse der Mobilitätsaktionen ist; |
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AL. |
in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Mobilität junger Unternehmer mit Programmen wie dem Programm Erasmus für junge Unternehmer (2009-2015) zu fördern und anzuregen, die junge Unternehmer in die Lage versetzen, an grenzübergreifenden Austauschprogrammen teilzunehmen und von erfahrenen Unternehmen, die Kleinunternehmen führen, zu lernen und Möglichkeiten zu schaffen, geschlechterspezifische Ungleichheiten im Unternehmertum anzugehen; in der Erwägung, dass für solche Programme mehr Mittel bereitgestellt werden müssen, um die Teilnahme junger Menschen zu erhöhen; |
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AM. |
in der Erwägung, dass sich junge Menschen für die Selbständigkeit interessieren und dass bis zu 45 % der jungen Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren angeben, sie wären lieber selbständig (17); |
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AN. |
in der Erwägung, dass die Geschäftswelt auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene einen noch größeren Beitrag in Form von Freiwilligendiensten auf der Grundlage von Fähigkeiten, Partnerschaften mit Bildungseinrichtungen und Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern leisten könnte; |
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AO. |
in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsgruppen wie Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und andere soziale Gruppen), darunter auch die Initiative „Junior Achievement — Young Enterprise Europe“, die eine informelle und lebenslange unternehmerische Ausbildung und Schulung ermöglicht, einen erheblichen Beitrag leisten; in der Erwägung, dass diese Beiträge mehr Anerkennung verdienen, auch wenn sie nicht zu offiziell anerkannten Abschlüssen führen; in der Erwägung, dass solche Beiträge auch von Unternehmen geleistet werden, die interne Schulungen anbieten; |
Schwerpunkt unternehmerische Fertigkeiten und Kompetenzen
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1. |
erkennt die Rolle des lebenslangen Lernens und der internationalen Mobilität als wesentliche Maßnahme an, mit der Europa auf die Globalisierung reagieren und sich auf eine wissensbasierte Wirtschaft einstellen kann; verweist insbesondere auf die Bedeutung von „Eigeninitiative und unternehmerischer Kompetenz“, die zu den acht „Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen — Ein europäischer Referenzrahmen“ zählen, die alle Menschen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den aktiven europäischen Bürgersinn und die aktive europäische Bürgerbeteiligung, die soziale Eingliederung und die Beschäftigung benötigen; |
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2. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die unternehmerischen Fähigkeiten junger Menschen durch gesetzgeberische Maßnahmen für hochwertige Praktikumsstellen zu fördern und dabei besonderes Augenmerk auf hochwertige Lerninhalte und angemessene Arbeitsbedingungen als Mittel zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu richten, wie dies in der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargelegt wird; |
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3. |
hebt die Notwendigkeit einer umfassenden und eindeutigen Definition der Schlüsselkompetenz „Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz“ hervor, die die Förderung eines durch proaktives Handeln gekennzeichneten Unternehmergeists, Kreativität, Innovation und Risikobereitschaft umfasst sowie die Fähigkeit, Projekte zu planen und zu verwalten, um Ziele zu erreichen, und sogar die Vorstellung, dass die Person sich des Kontextes ihrer Arbeit bewusst ist und sich ergebende Gelegenheiten ergreifen kann, was für unternehmerische und nichtselbstständige Erwerbstätigkeiten gleichermaßen gilt (im letzteren Fall als Binnenunternehmertum bezeichnet); glaubt an die Bereiche der kreativen Industrie und der Unternehmen, die mit der Kultur in Zusammenhang stehen und insbesondere für junge Menschen Geschäftsmöglichkeiten hervorbringen können; |
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4. |
erinnert daran, dass die Kreativwirtschaft zu den unternehmerisch stärksten Branchen gehört, da sie die Entwicklung übertragbarer Fähigkeiten wie kreatives Denken, Problemlösungskompetenz, Teamarbeit und Einfallsreichtum begünstigt; |
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5. |
betont die Notwendigkeit einer weit gefassten Definition des Unternehmertums, die auf zentrale Querschnittskompetenzen für persönliche und berufliche Ziele abhebt; |
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6. |
betont die Bedeutung von Kompetenzen im Bereich Betriebsüberwachung und -prüfung; regt insbesondere die Entwicklung von Sozial- und Umweltprüfungen als innovative Überwachungsinstrumente an; |
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7. |
ist der Überzeugung, dass unternehmerische Fertigkeiten und Kompetenzen sowie transversale, sektorenübergreifende, berufs- und arbeitsplatzspezifische Fertigkeiten und Kompetenzen gefördert werden sollten, um die Selbstständigkeitsquote unter jungen Menschen zu erhöhen und der jungen Generation eine wirkliche Chance zu bieten, eigene Unternehmen zu gründen und sich selbst und der Gesellschaft im Allgemeinen zu helfen; |
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8. |
ist davon überzeugt, dass es als nächstes erforderlich ist, detailliert zu beschreiben, wie der Rahmen der Schlüsselkompetenzen noch weitergehend auf jeder Bildungsebene angemessen für die unternehmerische Kompetenz umgesetzt werden kann, indem unternehmerische Fähigkeiten und unternehmerisches Wissen und Denken als Lernergebnisse jedes konkreten Bildungs- und Ausbildungsprogramms einbezogen werden; |
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9. |
betont, dass auf allen Bildungsstufen und bei allen Bildungsformen praktische unternehmerische Fähigkeiten vermittelt und Motivation, Initiativgeist und Bereitschaft sowie soziales Verantwortungsbewusstsein gefördert werden sollten; ist der Ansicht, dass Module zu Grundkenntnissen in den Bereichen Finanzwesen, Wirtschaft und geschäftliches Umfeld in die Lehrpläne aufgenommen werden sollten und dass diese Angebote durch Mentoren- und Tutorenbetreuung sowie durch Berufsberatung für Studenten, auch für benachteiligte Lernende, ergänzt werden sollten, um den Lernenden ein Verständnis von unternehmerischen Prozessen zu vermitteln und ihren Unternehmergeist zu entwickeln; betont die Rolle des nicht formalen und informellen Lernens, darunter auch Freiwilligentätigkeit, bei der Herausbildung von Unternehmergeist und entsprechenden Kenntnissen bei den Jugendlichen; |
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10. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Rolle und die Bedeutung verschiedener Formen des sozialen Unternehmertums, die für viele junge Menschen in Europa häufig die erste Form unternehmerischer Erfahrungen darstellen, hervorzuheben und zu stärken; |
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11. |
betont die Notwendigkeit der Entwicklung innovativer Lehrmethoden, die die Lernenden stärker beteiligen und in den Mittelpunkt stellen und so den Erwerb einer Reihe bereichsübergreifender Kompetenzen fördern, die für die Entwicklung unternehmerischer Denkweisen erforderlich sind; |
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12. |
spricht sich dafür aus, die Einbeziehung des Unternehmertums, einschließlich Modellen des sozialen Unternehmertums, in Hochschulbildung und Alumni-Projekte zu fördern; |
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13. |
weist darauf hin, dass die Förderung des Unternehmergeistes durch Bildung nur dann sinnvoll ist, wenn in den Bildungskonzepten ökonomische und soziale Gesichtspunkte in ausgewogener Weise berücksichtigt werden; |
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14. |
betont, dass soziale Inklusion und die Bekämpfung der Armut vor allem mithilfe des sozialen Unternehmertums gelingen können, das die Beschäftigung voranbringt, sowie durch die Schaffung eines Unternehmergeists, der für Menschen mit Behinderung substanziell vorteilhaft ist; |
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15. |
betont, dass sich die Systeme der dualen Ausbildung und des betriebsbegleitenden Studiums in den Mitgliedsstaaten, in denen diese angewandt werden, als Schlüsselsysteme in der Vermittlung von Kernkompetenzen des Unternehmertums bewährt haben; |
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16. |
unterstützt die uneingeschränkte Mitwirkung und Zusammenarbeit aller Interessengruppen und insbesondere der örtlichen Unternehmerverbände, Unternehmen und Bildungseinrichtungen beim Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen und zur Verbesserung der unternehmerischen Fähigkeiten und der Bildung junger Menschen in allen Mitgliedstaaten; |
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17. |
betont nachdrücklich, dass eine enge Verknüpfung von betrieblicher und schulischer Bildung ein Erfolgsmodell ist, welches europaweit und grenzüberschreitend gestärkt und gefördert werden sollte; |
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18. |
fordert eine engere Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern, damit beispielsweise durch ein strukturelles Engagement im Wege von Einrichtungen für Innovation und den Austausch von Ideen ein wagemutiges, unternehmerisches und innovatives Denken herangebildet wird; |
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19. |
ist deshalb davon überzeugt, dass der erfolgreiche Einsatz unternehmerischer Kompetenzen immer stärker vom gleichzeitigen Vorhandensein medialer und digitaler Kompetenzen abhängt und diese wechselseitige Beziehung in Bildung und Ausbildung stärker berücksichtigt werden sollte; betont, wie wichtig es ist, alle jungen Menschen mit IKT-Kompetenzen, bereichsübergreifenden und unternehmerischen Fähigkeiten auszustatten, die es ihnen ermöglichen, das Potenzial der digitalen Welt voll auszuschöpfen, und ihnen dabei helfen, neue Formen der Entwicklung, der Vermittlung und der Förderung des Unternehmertums zu schaffen, wodurch sie besser in die Lage versetzt werden, erfolgreicher um Arbeitsplätze zu konkurrieren, sich selbstständig zu machen, das Verhalten und die Bedürfnisse ihrer künftigen Arbeitgeber besser zu verstehen und zur Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Arbeitgeberorganisationen beizutragen; |
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20. |
betont, dass die unternehmerische Kompetenz mithilfe eines lebenslangen Ansatzes weiterentwickelt und verbessert werden sollte, auch durch Arbeitserfahrungen und durch nicht-formales und informelles Lernen, und dass ihre Bewertung angesichts ihres Beitrags zum beruflichen Fortkommen verbessert und unterstützt werden sollte; |
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21. |
erkennt an, dass eine angemessene Ausbildung des Lehrpersonals und insbesondere die dringend notwendige Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung entscheidende Bestandteile der unternehmerischen Bildung darstellen, wenn es darum geht, einen authentischen Bildungsprozess zu gewährleisten; |
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22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die Hindernisse für junge Unternehmer mit Behinderungen vorzugehen, indem sie Schulungsmaßnahmen für Dienstleister anbieten, zu deren Aufgaben der Beistand für Menschen mit Behinderungen gehört, und indem sie die Räumlichkeiten, in denen die Unterstützung geleistet wird, für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich machen; |
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23. |
stellt fest, dass mit einer Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Sekundarstufe und den Hochschulen ein verstärkter Dialog zwischen den Jugendlichen ermöglicht und Innovation gefördert würde; |
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24. |
unterstreicht, dass unternehmerisches Denken im Rahmen der Hochschulbildung verbessert werden muss, indem die Gründung neuer Unternehmen durch junge Menschen auf der Grundlage akademischer Forschung (Spin-offs) gefördert und erleichtert wird, der Verwaltungsaufwand, der mit der Gründung solcher Unternehmen einhergeht, verringert wird und ein klarer und vorteilhafter Regulierungsrahmen für studentische Unternehmer geschaffen wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Schulen und die Hochschulen die Zeit, den Raum und die Anerkennung für Initiativen junger Menschen aufbringen sollten, um ihnen das Vertrauen zu vermitteln, das für die Inangriffnahme neuer Projekte erforderlich ist, die sich im Lauf der Zeit als nützliche Basis für die Gründung eines unabhängigen Unternehmens erweisen können; begrüßt die Initiativen, mit denen junge Menschen für erfolgreiche Unternehmungen ausgezeichnet werden (zum Beispiel die Initiative „The Best Student Company of the Year“ (Bestes studentisches Unternehmen des Jahres); betont außerdem, dass Unternehmen jungen Menschen die Möglichkeit einräumen müssen, ihre erste unmittelbare praktische Erfahrung vor Ort zu machen, und weist erneut darauf hin, dass zu diesem Zweck Praktikumsregelungen gefördert werden müssen, damit junge Menschen einen Überblick über die Unternehmenswelt erhalten; |
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25. |
unterstreicht, dass der Geschäftswelt eine Schlüsselrolle bei der Unterweisung in unternehmerischen Fragen und entsprechenden Schulungen zukommt, indem sie ergänzend zur theoretischen Ausbildung junger Menschen erfahrungsbasierte Lernangebote bereitstellt; |
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26. |
weist im Interesse des Aufbaus des Unternehmergeists bei jungen Menschen auf die wichtige Rolle verschiedener Vereinigungen von Jungunternehmern hin, die den jungen Menschen die Möglichkeit bieten, innovative Projekte aufzubauen und unternehmerische Erfahrung zu sammeln, und ihnen die Instrumente und das Vertrauen vermitteln, die erforderlich sind, damit diese jungen Menschen selbst unternehmerisch tätig werden; |
Rolle der EU-Institutionen — Koordinierung, Methodik und Finanzinstrumente
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27. |
fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter voller Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität methodische Unterstützung und Hilfsmittel zu entwickeln, die für die nationalen Bildungssysteme im Bereich unternehmerische Bildung und Ausbildung, einschließlich soziales Unternehmertum, zur Verfügung gestellt werden müssen, und einen koordinierteren Ansatz zu verfolgen, der die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten dazu auffordert, enger mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, um die entscheidenden Faktoren zur Stärkung von Unternehmertum zu ermitteln; ruft die Kommission auf, im Rahmen europäischer Struktur- und Investitionsfonds die Unterstützungsbeträge für junge Unternehmern zu erhöhen; |
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28. |
fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf Methodik, Kommunikation und Finanzinstrumente eine Geschlechterperspektive anzuwenden, mit der eine größere Beteiligung von Mädchen und jungen Frauen am Unternehmertum angeregt wird; |
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29. |
fordert die Kommission zur Einrichtung und Förderung von Praktikums- und Austauschprogrammen zu Unternehmertätigkeiten auf, um jungen Menschen praktische Erfahrungen zu ermöglichen und den Austausch von Wissen und Erfahrung zu fördern; |
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30. |
fordert die Kommission auf, auf allen Ebenen und für alle Arten von Bildung und Ausbildung eine umfassende Strategie für die Entwicklung bereichsübergreifender Fähigkeiten, darunter kritisches Denken, Problemlösungskompetenz, Initiativgeist, partnerschaftliches Verhalten, selbstständige Zusammenarbeit, Planung, Führungsqualitäten und Teamentwicklung, auszuarbeiten, da diese Fähigkeiten für eine große Bandbreite von Berufen und Wirtschaftszweigen von Nutzen sind; |
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31. |
fordert die Kommission auf, beim Programm Erasmus+ den Schwerpunkt stärker auf eine bessere Entwicklung und Bewertung von Querschnittskompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, zu legen, wobei hervorzuheben ist, dass dieses Programm nicht einseitig auf beschäftigungspolitische Erwägungen ausgerichtet sein sollte und dass ein niedrigschwelliger Zugang zu unternehmerischen Aktivitäten vor allem auch im Bereich der nicht formalen und informellen Bildung erhalten bleiben sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang ferner auf, bildungspolitische Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, mit denen kohärente politische Rahmenbedingungen für die Mitgliedstaaten und die EU geschaffen werden; |
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32. |
fordert die Kommission auf, die Überwachung von IKT-Kompetenzen, Problemlösungskompetenzen und Finanzkompetenz zu unterstützen; fordert die Kommission auf, Längsschnittuntersuchungen in diesem Bereich durchzuführen; |
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33. |
fordert die Kommission auf, Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen dadurch zu unterstützen, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen und insbesondere der Europäische Sozialfonds zur Unterstützung des Lernens am Arbeitsplatz in Unternehmen und zur Förderung von unternehmerischen Kompetenzen auf nationaler und lokaler Ebene eingesetzt werden; |
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34. |
fordert die Kommission auf, ein europäisches Bildungsnetzwerk für Unternehmertum zu unterstützen — wie das im Mai 2015 eingerichtete Europäische Bildungsnetzwerk für Unternehmertum (EE-HUB), das von europäischen Verbänden und sonstigen Akteuren auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene sowie von nationalen Bildungsbehörden unterstützt wird –, das gute Verfahrensweisen sammeln und austauschen wird, die von Bildungseinrichtungen, Bildungsorganisationen, Einrichtungen der beruflichen Bildung, Unternehmen, Behörden und Sozialpartnern genutzt werden können; |
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35. |
fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der umfassenderen EU-Strategie für lebenslanges Lernen, den globalen EU-Strategien und dem Plan der Juncker-Kommission für eine kohärente und effektive Koordinierung im Bereich der unternehmerischen Erziehung zu sorgen; |
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36. |
schlägt vor, dass die Kommission die unternehmerische Erziehung und Ausbildung als eines der Ziele eines zukünftigen Programms Erasmus+ im nächsten Finanzierungszeitraum (nach 2020) bei allen diesbezüglichen Aktionen, auch jenen im Bereich Mobilität, beibehalten sollte, wobei die folgenden Elemente enthalten sein sollten:
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37. |
fordert die Kommission zur Untersuchung und Beseitigung der Faktoren auf, die Frauen davon abhalten, von der Option des Unternehmertums Gebrauch zu machen, und zugleich gezielt den Zugang zu Finanzierung und Unterstützungsdiensten für junge Unternehmerinnen zu fördern; |
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38. |
ruft die Kommission auf, den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu fördern; |
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39. |
fordert die Kommission auf, zwischen den Mitgliedstaaten, die unternehmerische Bildung bereits in ihre Lehrpläne integriert und bei der Förderung des Jugendunternehmertums größere Fortschritte erzielt haben, und den Mitgliedstaaten, die in diesem Prozess noch am Anfang stehen, eine bessere Zusammenarbeit und den verstärkten Austausch bewährter Verfahren zu fördern; |
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40. |
fordert die Kommission auf, bis Ende 2017 bewährte Verfahren zur Vermittlung unternehmerischer Fähigkeiten und der Förderung des Jungunternehmertums in den Mitgliedstaaten zu ermitteln, dem Europäischen Parlament einen entsprechenden Bericht hierüber vorzulegen und die Ergebnisse dieser Arbeit bei der Evaluierung eigener Förderpraktiken zu berücksichtigen; |
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41. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterweisung in unternehmerischen Fragen als Möglichkeit zur Förderung bereichsübergreifender Kompetenzen, die einer besseren Koordinierung des Privat- und Berufslebens der Lernenden dienen, zu unterstützen; |
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42. |
fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten umgesetzten konkreten Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums bei jungen Menschen genau zu überwachen, besonderes Augenmerk auf die Verbreitung und die Veröffentlichung von Informationen über Ergebnisse zu richten und die Institutionen und Organisationen beim Austausch von bewährten Verfahren, Ideen, Kenntnissen und Erfahrungen zu fördern und sektorenübergreifende strategische Partnerschaften zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Benchmarks, Modelle, gemeinsame Instrumente und Projekte zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen auszuarbeiten; |
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43. |
fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit keiner von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen beeinträchtigt wird und dass die jungen Menschen, die sich für eine unternehmerische Tätigkeit entschieden haben, dieser Tätigkeit an dem von ihnen gewünschten Ort innerhalb der Europäischen Union nachgehen können; |
Aufgaben der Mitgliedstaaten
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44. |
fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Ausarbeitung von Schulungen für Unternehmensneugründungen zu fördern, darunter Experten-Mentoring, Gründerzentren und Beschleuniger, soziale Unternehmensprojekte, die mit lokalen Gemeinschaften zusammenarbeiten, und sämtliche unternehmensfreundlichen Rahmenbedingungen, die jungen Menschen die Unternehmensgründung erleichtern und eine schnelle Erholung nach Schulabbruch oder anfänglichen Fehlschlägen ermöglichen, wodurch eine positive Unternehmenskultur gefördert, eine negative Wahrnehmung des unternehmerischen Scheiterns vermieden und zu einem Neuversuch ermuntert wird, wobei besonders darauf geachtet werden sollte, dass benachteiligte junge Menschen erreicht werden; |
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45. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass junge Unternehmer Zugang zu den benötigten Finanzmitteln erhalten und in jeder Phase unterstützt werden; |
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46. |
fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Mittel der EU-Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, optimal zu nutzen, um die Unterweisung in unternehmerischen Fragen und entsprechende Schulungen und die Entwicklung digitaler Kompetenzen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern; |
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47. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den regionalen und lokalen Behörden alle auf EU-Ebene bestehenden Finanzierungsquellen zu nutzen, wie etwa den Europäischen Sozialfonds, die Europäische Jugendbeschäftigungsinitiative, das EU-Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), das Erasmus-Programm für junge Unternehmer und das EU-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (COSME), und Initiativen zu fördern und zu unterstützen, die auf effektivere und zielgenauere Verknüpfungen zwischen den Unternehmen und dem Bildungssektor abzielen; |
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48. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren, inländische und grenzübergreifende Partnerschaften, junge Unternehmen und die Arbeit einschlägiger Netzwerke für kleine und mittlere Unternehmen und Entwicklungsagenturen zu fördern; |
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49. |
ruft die Mitgliedstaaten auf, spezielle innovative Methoden für Schulungen für Lehrkräfte und Mentoren im Bereich Unternehmertum anzubieten, die sie zur Förderung und Stimulierung unternehmerischer Fähigkeiten befähigen, und die Möglichkeit der Aufnahme unternehmerischer Aspekte in den Lehrplan zu prüfen; |
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50. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme zur Anerkennung und Validierung der durch nicht-formales und informelles Lernen erworbenen Kompetenzen weiterzuentwickeln und damit ihre Zusage für 2018 zu erfüllen, was dazu dient, Einzelpersonen die Möglichkeit zur Neuorientierung und eine zweite Chance zu gewähren und Selbsterkenntnis und weiteres Lernen zu fördern; |
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51. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, private Partner dafür zu gewinnen, sich durch finanzielle Beiträge oder Schulungsangebote an der Unterweisung in unternehmerischen Fragen zu beteiligen und so ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen gerecht zu werden; |
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52. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bürokratische Hindernisse im Hinblick auf die Verwirklichung von Unternehmensplänen junger Menschen zu beseitigen und Steuererleichterungen und Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um für junge Menschen einen Anreiz zu schaffen, ihre eigenen Geschäftsideen zu entwickeln; betont die Notwendigkeit, ein Sicherheitsnetz für scheiternde Startup-Unternehmen einzuführen; |
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53. |
hebt die Notwendigkeit hervor, die finanziellen Schwierigkeiten, denen junge Unternehmer ausgesetzt sind, anzugehen, ihren Zugang zu gesonderten Darlehen und besonderen Zuschüssen zu erleichtern und den bestehenden administrativen Aufwand zu verringern, und ein regulatorisches Umfeld und steuerliche Anreize zu schaffen, mit denen die Weiterentwicklung von Initiativen für junge Unternehmer und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden, damit die Gründungsphase und die Stabilisierung der Geschäftsprojekte von jungen Unternehmen erleichtert werden; |
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54. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verbesserung der regulatorischen Rahmenbedingungen und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Unternehmen — insbesondere KMU und soziale Unternehmen — proaktiv zu sein und die Qualität der Beschäftigungspraktiken solcher Unternehmen zu fördern und zu überwachen; weist darauf hin, dass mit der Sozial- und Solidarwirtschaft dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen werden können, ein Beitrag zur Gemeinschaftsentwicklung geleistet, ein tragfähiges Umfeld gefördert und in Krisenzeiten für soziale Stabilität gesorgt werden kann; |
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55. |
fordert eine proaktive Rolle der Sozialbehörden bei der Unterstützung und Beratung von Unternehmen und insbesondere von Jungunternehmern; |
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56. |
fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, innovativen Studenten einen verbesserten Zugang zu Stipendien bzw. Kleinstdarlehen zu bieten, und zwar gemeinsam mit Unterstützung, Information, Mentoring, multidisziplinärer Assistenz und „Peer-to-Peer“-Evaluierungsplattformen, um es ihnen zu ermöglichen, ihre eigenen Unternehmungen oder Vorhaben in Angriff zu nehmen, wie beispielsweise derjenigen, die im Rahmen des Unterprogramms „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“ des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation gefördert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Darlehen und deren Rückzahlung zu erleichtern, die Nutzung der Schwarmfinanzierung zu fördern, den Aufbau von Partnerschaften zwischen der lokalen Wirtschaft, Unternehmen und Universitäten zu entwickeln, die Rolle der Unternehmen bei der Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu stärken und den „Entrepreneurial Skills Pass“ (ENP) in den einzelnen Phasen der schulischen und universitären Bildung und insbesondere in Zusammenarbeit mit den KMU zu konsolidieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung von Gründerzentren an Universitäten zu unterstützen, die der nachhaltigen Entwicklung und zukunftsträchtigen Branchen gewidmet sind; |
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57. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren für einen nichtbetrügerischen Ausstieg zu vereinfachen und im Falle eines Ausstiegs Unterstützung zu leisten und so jungen Menschen deutlich zu signalisieren, dass ein Misserfolg kein Rückschlag mit lebenslangen Folgen sein muss; |
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58. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, junge Menschen für das Unternehmertum zu begeistern, indem sie projektbasierte Studien in verschiedenen Fächern im Bildungswesen und in Zusammenarbeit mit Unternehmen ermöglichen; |
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59. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Berufsberatung in der Sekundarstufe bzw. an Hochschulen für das Unternehmertum als gewinnbringende Karriereoption zu werben und dem negativen Bild, das dem Unternehmertum als Karriereoption in manchen EU-Mitgliedstaaten anhaftet, entgegenzuwirken; |
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60. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kenntnisse junger Menschen mit Behinderungen über Selbständigkeit und Unternehmensgründung zu verbessern, indem sie beispielsweise die berufliche Laufbahn von bereits in den Arbeitsmarkt integrierten Menschen mit Behinderungen fördern und Unternehmer mit Behinderungen öffentlich würdigen; |
Folgemaßnahmen
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61. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit an dem Programm „Entrepreneurship360“ (Schulen, Berufsschulen und Weiterbildungseinrichtungen) und dem Instrument HEInnovate (Hochschulen) weiterzuverfolgen und weiterzuentwickeln; |
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62. |
fordert die Kommission auf, in die Indikatoren zur Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters ab 2016 Maßnahmen im Bereich Unterweisung in unternehmerischen Fragen einzubeziehen; |
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63. |
fordert die Kommission auf, bis Ende der Wahlperiode dem Parlament einen Evaluierungsbericht über den erzielten Fortschritt bei der Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch allgemeine und berufliche Bildung vorzulegen, der auch darauf eingeht, inwieweit es gelungen ist, die Mitglieder gefährdeter Gesellschaftsgruppen zu erreichen; |
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64. |
fordert die Kommission auf, bei der systematischen Bewertung von Programmen und Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen für Koordinierung und Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu sorgen und so die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu ermöglichen, beispielsweise Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Erscheinungsformen des Jungunternehmertums und den Merkmalen junger Unternehmer hinsichtlich soziodemografischer Faktoren wie Alter, Geschlecht und Bildungsniveau; |
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65. |
fordert die Kommission auf, die EU-weite Zusammenarbeit zu politischen Strategien zu fördern und die Mitgliedstaaten zum Austausch bewährter Verfahren anzuhalten; |
o
o o
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66. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten und der EWR-Staaten sowie dem Europarat zu übermitteln. |
(1) ABl. C 17 vom 20.1.2015, S. 2.
(2) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 18.
(3) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(4) ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
(5) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(6) ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1.
(7) ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
(8) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0107.
(10) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 56.
(11) ABl. C 165 E vom 11.6.2013, S. 7.
(12) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 89.
(13) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 8.
(14) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 33.
(15) Bericht der Kommission über die Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern im Jahr 2013 (SWD(2014)0142), Veröffentlichung der Kommission zu statistischen Daten über Unternehmerinnen in Europa, September 2014.
(16) Schlussfolgerungen aus den Symposien der Europäischen Stiftung für Berufsbildung in Budapest und Istanbul.
(17) Kommission: Eurobarometer FL354 „Unternehmertum in der EU und darüber hinaus“, 9. Januar 2013.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/88 |
P8_TA(2015)0293
Auf dem Weg zu einem integrierten Konzept für das kulturelle Erbe Europas
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zum Thema „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ (2014/2149(INI))
(2017/C 316/08)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), wonach die unterzeichnenden Parteien „aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas“ schöpfen, und insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 EUV, |
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— |
gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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— |
gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 22, |
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— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das die UNESCO am 20. Oktober 2005 annahm, |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (1), |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (5), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (6), |
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— |
unter Hinweis auf die Rahmenkonvention des Europarates vom 13. Oktober 2005 über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Faro-Konvention) (7), |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa (8); |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2014 zur partizipativen Steuerung des kulturellen Erbes (9) und zum Arbeitsplan für Kultur für den Zeitraum 2015–2018 (10) sowie zum Europäischen Jahr des Kulturerbes, das in den Schlussfolgerungen erwähnt wird, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung 2011/711/EU der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (11), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2014 mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ (COM(2014)0477), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom November 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“, |
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— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0207/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass Kultur und Kulturerbe gemeinsame Ressourcen und Güter der Allgemeinheit sind und dass die uneingeschränkte Anerkennung und angemessene Ausschöpfung ihres vollständigen Potenzials für die nachhaltige menschliche, soziale und wirtschaftliche Entwicklung noch aussteht, und zwar sowohl auf der Ebene der EU-Strategien als auch auf der Ebene der UN-Entwicklungsziele für den Zeitraum nach 2015; |
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B. |
in der Erwägung, dass den mannigfaltigen Auswirkungen der Kultur auf die Gesellschaften im Entscheidungsfindungsprozess Rechnung getragen werden muss; |
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C. |
in der Erwägung, dass das kulturelle Erbe von Natur aus heterogen ist, kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie Pluralismus widerspiegelt und regionale Entwicklung, sozialen Zusammenhalt, Landwirtschaft, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Tourismus, Bildung, die digitale Agenda, Außenbeziehungen, Zusammenarbeit im Zollwesen und Forschung und Entwicklung betrifft; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Förderung von Kultur, kultureller Vielfalt und interkulturellem Dialog als Katalysator für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten wirkt; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa, die Förderung des kulturellen Erbes Europas und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche Europas auf die Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum abzielen; |
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F. |
in der Erwägung, dass Kulturerberessourcen langfristige Vermögenswerte sind, die zur Wertschöpfung bestimmt sind, sowie zum Aufbau von Kompetenzen und zum Wirtschaftswachstum beitragen, indem der Tourismus gefördert wird, und zugleich einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten; |
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G. |
in der Erwägung, dass Projekte zur Förderung des kulturellen Erbes oft Beispiele für innovative und nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, die der Entwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten und der Forschungstätigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dienen; |
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H. |
in der Erwägung, dass dem kulturellen Erbe sowohl materiell als auch immateriell eine wesentliche Rolle bei der Schaffung, dem Erhalt und der Förderung der europäischen Kultur und europäischer Werte sowie der nationalen, regionalen, lokalen und individuellen Identität, aber auch der zeitgenössischen Identität der Bevölkerung Europas zukommt; |
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I. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen in den Bereichen Unterhaltung, Restaurierung und Konservierung, Zugänglichkeit und Nutzung des kulturellen Erbes zwar vornehmlich in die nationale, regionale oder lokale Zuständigkeit fallen, dass das Thema „kulturelles Erbe“ aber auch eindeutig auf europäischer Ebene von Belang ist und in mehreren Politikbereichen der EU unmittelbar behandelt wird, etwa in der Landwirtschaft und in Forschung und Innovation; |
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J. |
in der Erwägung, dass in Artikel 167 AEUV festgelegt ist, dass die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Tätigkeit der EU gemäß Artikel 167 AEUV auf die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker abzielt, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und erforderlichenfalls deren Tätigkeit in Bereichen wie der Erhaltung und dem Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung unterstützt und ergänzt; |
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L. |
in der Erwägung, dass das Kulturerbe in dem vom Rat am 25. November 2014 angenommenen Arbeitsplan für Kultur als eine der vier Prioritäten der Arbeit der EU im Kulturbereich für den Zeitraum 2015–2018 aufgeführt wird; |
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M. |
in der Erwägung, dass das Fehlen von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten kulturellen Daten — auch im Kulturerbebereich — einen Faktor darstellt, hinter dem sich geschlechtsspezifische Unterschiede und Herausforderungen für die politischen Gestalter und Entscheider verbergen; |
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N. |
in der Erwägung, dass in Bereichen, die mit dem kulturellen Erbe verknüpft sind — z. B. lokale und regionale Entwicklung, Zusammenarbeit im Kulturbereich, Forschung, Bildung, Förderung von KMU und Zivilgesellschaft, Tourismus –, zwar Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten über EU-Programme zur Verfügung stehen, dass sie jedoch nur bruchstückhaft sind; |
|
O. |
in der Erwägung, dass den Kulturwegen des Europarates bei der Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturerbes und bei der Entwicklung eines nachhaltigen Kulturtourismus ein höherer kultureller und touristischer Stellenwert zugewiesen werden sollte; |
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P. |
in der Erwägung, dass der Preis der Europäischen Union für das Kulturerbe bzw. Europa-Nostra-Preis Spitzenleistungen fördert, durch die Auszeichnung vorbildlicher Projekte inspirierend wirkt und den europaweiten Austausch bewährter Verfahren im Kulturerbebereich anregt; |
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Q. |
in der Erwägung, dass in der Charta von Venedig über die Erhaltung und Restaurierung der Denkmäler und Kulturstätten, im Übereinkommen von Granada zum Schutz des architektonischen Erbes Europas und im Übereinkommen von Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes klare, international anerkannte Normen für die Restaurierung von Kulturgütern und archäologischen Werken festgelegt werden (12); |
Integriertes Konzept
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1. |
hält es für unverzichtbar, die verfügbaren Mittel für die Unterstützung, Aufwertung und Förderung des Kulturerbes auf der Grundlage eines integrierten Konzepts zu nutzen und zugleich kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, historischen, pädagogischen, ökologischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen; |
|
2. |
ist der Ansicht, dass ein integriertes Konzept für das Kulturerbe erforderlich ist, um kulturellen Dialog und gegenseitige Verständigung zu bewirken; ist überzeugt, dass ein solches Konzept zur Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen kann; |
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3. |
empfiehlt der Kommission im Zusammenhang mit der Gestaltung des neuen integrierten Kulturerbekonzepts insbesondere,
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|
4. |
fordert, dass ein politischer Rahmen in Einklang mit Artikel 4 AEUV für das — als immaterielles Erbe bekannte — historische Umfeld festgelegt wird, der einen Regelungsrahmen für Denkmäler, archäologische Stätten und historische Landschaften umfasst; |
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5. |
fördert die zeitgenössische kreative Innovation in den Bereichen Architektur und Design, die auf Respekt für Vergangenheit und Gegenwart gründet und zugleich hohe Qualität und Kohärenz sicherstellt; |
EU-Mittel für kulturelles Erbe
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6. |
weist darauf hin, dass sich die EU mit verschiedenen Programmen (Kreatives Europa, Horizont 2020, Erasmus+, Europa für Bürgerinnen und Bürger), Fördermaßnahmen (Europäische Struktur- und Investitionsfonds) und Aktionen wie den Kulturhauptstädten Europas, den Europäischen Tagen des Kulturerbes und dem europäischen Kulturerbe-Siegel für die Erhaltung und Aufwertung des europäischen Kulturerbes engagiert; regt eine noch stärkere Aktivität der EU sowie der Mitgliedstaaten im Bereich der Forschungsförderung an; |
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7. |
fordert die Kommission auf,
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8. |
stellt fest, dass der Idee, die der Überarbeitung der EFRE-Verordnung und insbesondere dem Grundsatz der integrierten Finanzierung zugrunde liegt, in besonderen Fällen auch durch die Finanzierung von Großprojekten entsprochen werden kann; erkennt jedoch an, dass auch Kulturinitiativen kleineren Maßstabs gefördert und unterstützt werden müssen, da sie von besonderer Bedeutung für die endogene Entwicklung sind und dazu beitragen können, das kulturelle Erbe zu bewahren sowie die lokale und regionale Entwicklung und das sozioökonomische Wachstum im Allgemeinen zu fördern; |
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9. |
fordert die Kommission auf, in den Leitlinien für die nächste Generation der Strukturfonds für das kulturelle Erbe ein verbindliches Qualitätssicherungssystem vorzuschreiben, das während des gesamten Projektzyklus zum Einsatz kommt; |
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10. |
hebt die Rolle hervor, die den Mitgliedstaaten dabei zukommt, im Einklang mit den internationalen Chartas sowohl für ein hohes Niveau an Fähigkeiten und Fachwissen beim Personal als auch für Unternehmensstrukturen zu sorgen, mit denen der Einsatz bewährter Verfahren zum Erhalt des Kulturerbes gewährleistet werden kann, und zwar auch mittels geeigneter Qualitätssicherungssysteme; |
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11. |
fordert die Kommission auf, innovative Maßnahmen zur Bewahrung des Kulturerbes und schonende Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz von Baudenkmälern als mögliche Elemente von delegierten Rechtsakten, Aufrufen zur Interessensbekundung und Initiativen für eine Weiterentwicklung der Verordnungen über die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020 in Betracht zu ziehen; |
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12. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mögliche steuerliche Anreize für Restaurierungs-, Erhaltungs- und Konservierungsarbeiten in Betracht zu ziehen, z. B. einen reduzierten Mehrwertsteuersatz oder sonstige Steuersenkungen, da das europäische Kulturerbe auch von privaten Trägern verwaltet wird; |
|
13. |
fordert die Kommission auf, sich einen Überblick über bewährte steuerpolitische Verfahren in Europa zu verschaffen und den Mitgliedstaaten geeignete Verfahren zu empfehlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Empfehlungen zu folgen und untereinander bewährte Verfahren auszutauschen, damit die private Förderung von Projekten, die das materielle und immaterielle Kulturerbe betreffen, auf jede nur erdenkliche Art unterstützt wird und die wirtschaftliche Entwicklung und der soziale Zusammenhalt in den betroffenen Gebieten möglichst großen Nutzen daraus ziehen; |
Neue Steuerungsmodelle
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14. |
begrüßt die Initiative des Rates, Leitlinien für die neuen Modelle für die partizipative Steuerung (Governance) im Kulturerbebereich auszuarbeiten und dabei den Aspekt der gemeinsamen Ressource zu fördern und die Verbindungen zwischen lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Projekten zu stärken; |
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15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass mit Blick auf die Umsetzung von Maßnahmen für die Konservierung, Restaurierung, Erhaltung, Weiterentwicklung und Aufwertung des kulturellen Erbes rechtliche Instrumente geschaffen werden, durch die alternative Finanzierungs- und Verwaltungsmodelle, z. B. Bürgerbeteiligung, Teilhabe der Zivilgesellschaft und öffentlich-private Partnerschaften, ermöglicht werden; |
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16. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen europaweiten Dialog zwischen politischen Entscheidungsträgern auf allen Regierungsebenen einzuleiten, und zwar in Zusammenarbeit mit der Kultur- und Kreativwirtschaft, dem Netz der Tourismusanbieter, den Partnerschaften zwischen privaten und öffentlichen Akteuren und nichtstaatlichen Organisationen; |
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17. |
fordert alle an der Steuerung des Kulturerbes beteiligten Interessenträger auf, einen Mittelweg zwischen nachhaltiger Konservierung und Ausbau des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials des Kulturerbes zu finden; |
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18. |
betont, dass Projekte zur Förderung des Kulturerbes einen wesentlichen Ausgabenbereich im Rahmen des EFRE darstellen und ein konkretes Beispiel für Politikgestaltung auf mehreren Ebenen (Multi-Level-Governance) und für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sind; stellt die Bedeutung grenzüberschreitender Kulturprojekte heraus, die zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen und Inklusion begünstigen; fordert in diesem Zusammenhang Maßnahmen, durch die die Finanzierung mittels öffentlich-privater Partnerschaftsübereinkommen in der Breite und in der Tiefe gefördert wird; |
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19. |
betont, dass neue Steuerungsmodelle ein System zur Sicherung der Qualität aller alternativen Formen der Finanzierung und Verwaltung des Kulturerbes enthalten sollten; |
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20. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausgaben für Komponenten, die mit dem kulturellen Erbe zusammenhängen, stärker zu überwachen und die Zusammenarbeit mit OLAF bei der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Tätigkeiten in diesem Bereich zu fördern; |
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21. |
schlägt vor, dass EU-Rechtsetzungsvorschläge mit einer Abschätzung der Folgen für das Kulturerbe einhergehen sollten und dass das Kulturerbe in Ausnahmefällen vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts ausgenommen werden sollte, wenn die Abschätzung negative Folgen erkennen lässt; |
Das wirtschaftliche und strategische Potenzial des kulturellen Erbes
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22. |
weist darauf hin, dass das Kulturerbe zu innovativen Arbeitsplätzen, Erzeugnissen, Dienstleistungen und Verfahren beiträgt, eine Quelle kreativer Ideen für neue Formen des Wirtschaftens sein kann und dabei durch angemessene Bewirtschaftung die Umwelt nur in verhältnismäßig geringem Maße belastet; |
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23. |
würdigt die entscheidende Bedeutung des Kulturerbes für einige Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, etwa für die Initiativen „Digitale Agenda“, „Innovationsunion“, „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Industriepolitik in Zeiten der Globalisierung“; fordert daher, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 die Rolle des europäischen Kulturerbes als strategische Ressource für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum stärker anerkannt wird; |
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24. |
stellt fest, dass sich im Bereich des Kulturerbes hochwertige Arbeitsplätze schaffen lassen; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, Initiativen für Schulungen zu den Themen Management und Konservierung miteinander zu verknüpfen, die an diejenigen gerichtet sind, die im Kulturerbebereich arbeiten und forschen; begrüßt insbesondere die langfristige Finanzierung von Forschungsnetzen, z. B. Marie-Skłodowska-Curie-Stipendien; |
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25. |
hebt die Bedeutung des UNESCO-Welterbes — d. h. des materiellen und immateriellen Kultur- sowie des Naturerbes — für den Tourismus in Europa hervor; |
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26. |
betont, dass der Kulturtourismus bei der Entwicklung makroregionaler Strategien, die darauf ausgerichtet sind, diesen fester im strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit zu verankern, stärker in den Mittelpunkt gerückt werden könnte; |
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27. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen für sanften Tourismus (Rundwege für Fußgänger und Wanderer, Reiter und Radfahrer) zu fördern und zu flankieren und so dem Kultur- und Naturtourismus neue Wege zu eröffnen; |
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28. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darauf hinzuwirken, dass das Kulturerbe unserer Gesellschaften möglichst großen Nutzen bringt und einen möglichst großen Beitrag zu Beschäftigung und Wachstum in der EU leistet; |
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29. |
weist darauf hin, dass der Kulturtourismus, der 40 % des europäischen Fremdenverkehrs ausmacht, vom Wachstums- und Beschäftigungspotenzial her ein eminent wichtiger Wirtschaftszweig ist, dessen Ausbau durch den Einsatz neuer Technologien weiter gestärkt werden sollte; betont jedoch, dass das kulturelle und landschaftliche Erbe Europas erhalten werden muss, indem Formen des Tourismus gefördert werden, die nachhaltiger und schonender sind und einen höheren Mehrwert erbringen, wobei der Tourismus in lokale Entwicklungsstrategien eingebettet wird; |
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30. |
ist besorgt über den Stand der Strategien für Konservierung, Restaurierung, Erhaltung und Aufwertung des Kulturerbes, das für die europäische Identität von allergrößter Bedeutung ist; hebt hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise die Finanzmittel für den Schutz des Kulturerbes drastisch gekürzt worden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass genügend Mittel und Initiativen für die Verwertung des kulturellen Erbes Europas bereitgestellt werden; |
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31. |
fordert die Kommission auf, Spitzenleistungen, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, indem sie die Arbeit von Künstlern, Kreativen und Kulturschaffenden unterstützt; |
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32. |
bekräftigt, dass dem Kulturerbe in der Investitionsoffensive für Europa der Kommission dringend ein eindeutiger Platz zugewiesen werden muss; |
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33. |
macht darauf aufmerksam, dass der methodische Rahmen verbessert werden muss, damit der Kulturerbebereich statistisch besser erfasst wird; fordert die Kommission auf, ein Indikatorensystem vorzuschlagen, mit dem der Zustand des Kulturerbes überwacht und bewertet werden könnte und das für alle Mitgliedstaaten einheitlich wäre; betont, dass verstärkt Forschungsergebnisse zu sämtlichen Aspekten des Kulturerbes gewonnen und miteinander verknüpft werden müssen, um der Fragmentierung in diesem Bereich entgegenzuwirken; weist dabei auf das Potenzial von Massendaten („Big Data“) für größeren Erkenntnisgewinn aus Forschungsprojekten hin; betont, dass für die Beurteilung des tatsächlichen und potenziellen wirtschaftlichen Wertes des Kulturerbes unbedingt systematischere statistische Erhebungen erforderlich sind; |
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34. |
ist der Ansicht, dass die Kommission Unternehmen und Einrichtungen, die an der Bewahrung des Kulturerbes in seiner Vielfalt mitwirken, als einen besonderen Wirtschaftszweig einstufen sollte, in dem traditionelle Techniken verwandt werden, die einen Mehrwert aufweisen und umweltfreundliche und dauerhafte Erhaltung ermöglichen; |
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35. |
weist darauf hin, dass dringend gegen die Jugendarbeitslosigkeit vorgegangen werden muss; betont, dass der Kulturerbebereich Potenzial für neue und höherwertige Arbeitsplätze birgt, sofern Bildung und Arbeitsleben — z. B. durch hochwertige Ausbildungen, Praktika und Unternehmensgründungen im Bereich der KMU und der Sozialwirtschaft — miteinander verbunden werden können; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, neue und innovative Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffen, mit denen Schulungen in den Bereichen Management und Konservierung für diejenigen, die in dieser Branche arbeiten und forschen, ebenso unterstützt werden wie deren Bildung und Mobilität; |
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36. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Anreize für gemeinsame Kulturerbe- und Tourismusprogramme zu setzen, die ganzheitlich konzipiert und wissenschaftlich fundiert sind und als Referenz und Muster für bewährte Verfahren dienen; |
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37. |
fordert die Mitgliedstaaten zur strategischen Planung von Kulturerbeprojekten auf, durch die eine allgemeine regionale und lokale Entwicklung bewirkt, Programme der internationalen und interregionalen Zusammenarbeit aufgestellt, neue Arbeitsplätze geschaffen, ländliche und städtische Gebiete nachhaltig wiederbelebt und traditionelle Fertigkeiten im Bereich der Restaurierung des Kulturerbes erhalten und gefördert werden können; |
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38. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine wirtschaftliche und statistische Studie zu erstellen, in der Unternehmen, Verwertungsgesellschaften und verschiedene spezielle Berufsbilder im Bereich der Bewahrung und Aufwertung des Kulturerbes ebenso untersucht werden wie ihr besonderer Beitrag zu Gesamtwirtschaft und Beschäftigung; |
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39. |
macht darauf aufmerksam, dass es notwendig ist, den im Kulturerbebereich Tätigen Mobilitäts- und Erfahrungsaustauschmöglichkeiten zu eröffnen, und diese auszubauen und zu fördern, indem im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine tatsächliche Entsprechung der Qualifikationen sichergestellt wird, und zwar dadurch, dass die Mitgliedstaaten Mindestniveaus für Kompetenzen (Fähigkeiten und Wissen) insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit des Restaurators/Konservators ermitteln und gemeinsam nutzen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die entsprechenden Programme so ausgeweitet werden, dass sie im Interesse des Austausches von Erfahrungen und bewährten Verfahren auch die Mobilität von Führungskräften und Beschäftigten im Kulturerbebereich (z. B. von Schlossverwaltern) umfassen; |
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40. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre kulturellen Vermögenswerte zu betonen, indem sie Studien fördern, mit denen der wirtschaftliche und kulturelle Wert der Kulturgüter beziffert wird, damit die „Kosten“ für den Erhalt dieser Güter in „Investitionen“ in deren Wert umgewandelt werden können; |
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41. |
fordert die Kommission auf, als Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, dass das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) im Rahmen der nächsten Strategischen Innovationsagenda eine Wissens- und Innovationsgemeinschaft (WIG) im Bereich des Kulturerbes und der Kreativwirtschaft einrichtet und so die ganzheitliche Sichtweise von Forschung und Innovation unmittelbar unterstützt; |
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42. |
weist erneut darauf hin, dass unbedingt darauf hingewirkt werden muss, dass Kunst, Musik, Theater und Film in den Schullehrplänen vertreten sind, da durch sie das Wissen um das kulturelle Erbe, künstlerisches Schaffen und künstlerischer Ausdruck sowie die mit Kreativität und Innovation zusammenhängenden Sozialkompetenzen in wesentlicher Weise gefördert werden; |
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43. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, auf verschiedenen Bildungsebenen fächerübergreifende kulturerbebezogene Ausbildungswege einzuführen; |
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44. |
hebt das beträchtliche Potenzial hervor, dass die Tourismusbranche für die Entfaltung unternehmerischer Tätigkeiten und eines partizipativen Ansatzes birgt, insbesondere was KMU im Bereich Tourismus betrifft, aber auch für Unternehmensgründungen, den gemeinnützigen Sektor und andere Organisationen, die einen Beitrag zum Erhalt, zum Schutz und zur Förderung des kulturellen Erbes Europas leisten; betont, dass neben den kulturellen Ressourcen die Qualität der Leistungen, hochwertiges Fachwissen und gut ausgebildete Fachkräfte — vor Ort und im Internet — Schlüsselfaktoren für den Erfolg und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Tourismusbranche sind; betont, dass Forschung, Innovationen und neue Technologien, insbesondere in der Telekommunikation, unerlässlich sind, um den Menschen das Kulturerbe näherzubringen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass unnötige Belastungen für KMU im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit beseitigt und Rechtsvorschriften mit negativen Auswirkungen auf KMU in der Tourismusbranche überarbeitet werden sollten; |
Chancen und Herausforderungen
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45. |
hebt das Potenzial hervor, das die Digitalisierung des kulturellen Erbes birgt, und zwar sowohl als Mittel zur Bewahrung unserer Geschichte als auch als Ausgangspunkt für Bildungs- und Forschungsmöglichkeiten, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, bessere soziale Eingliederung, breiteren Zugang für Menschen mit Behinderung oder in abgelegenen Gegenden Wohnende sowie für nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung; hebt hervor, dass die Digitalisierung des Kulturerbes konsequente finanzielle Anstrengungen für kleine, mittlere oder isolierte Kulturinstitute erfordert und dass eine ausreichende Finanzierung entscheidend dafür ist, ein größeres Publikum zu erreichen und das Wissen über dieses Kulturerbe stärker zu verbreiten; betont, dass Digitalisierung und neue Technologien, die niemals den Zugang zu dem ursprünglichen Kulturerbe oder die damit verbundenen sozialen Vorteile der traditionellen Formen der kulturellen Teilhabe ersetzen können, bei allen Möglichkeiten, die sie bieten, nicht dazu führen sollten, dass die Konservierung der Originale vernachlässigt oder traditionelle Formen der Kulturförderung außer Acht gelassen werden, und zwar weder während noch nach der Digitalisierung; |
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46. |
unterstützt digitale Innovationen im Kunst- und Kulturerbebereich; weist darauf hin, dass sich durch die Nutzung elektronischer Infrastrukturen neue Zielgruppen erschließen lassen, womit zudem dafür gesorgt werden kann, dass der Zugang zum digitalen Kulturerbe ebenso verbessert wird wie seine Nutzung; hebt die Bedeutung der bestehenden Instrumente, wie etwa der Europeana-Website, hervor und regt an, die Suchfunktion dieser Website zu verbessern, um sie nutzerfreundlicher zu machen; |
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47. |
betont, dass der Grad der Digitalisierung, Konservierung und Online-Verfügbarkeit des Kulturerbes verbessert werden muss, insbesondere was das europäische Filmerbe betrifft; |
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48. |
hebt hervor, dass vom europäischen Kulturerbe eine wahrhaftig demokratische und partizipatorische Botschaft ausgehen muss, die auch das Erbe religiöser und ethnischer Minderheiten umfasst; macht auf die Existenz von Kulturerbestätten aufmerksam, die an unterschiedlich wahrgenommene oder umstrittene historische Ereignisse erinnern, und hebt hervor, dass der Prozess der Versöhnung nicht zur Verdrängung des historischen Bewusstseins von Gemeinschaften führen darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, über die ethischen Fragen und die Arten der Präsentation von Kulturerbe nachzudenken und die Vielfalt der Interpretationen zu berücksichtigen; |
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49. |
bekräftigt, dass das religiöse Erbe ein immaterieller Teil des europäischen Kulturerbes ist; betont, dass die Bedeutung von Orten, Praktiken und Gegenständen, die mit der Religionsausübung verbunden sind, im Diskurs über das europäische Kulturerbe nicht außer Acht gelassen oder in irgendeiner Weise diskriminiert werden darf; |
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50. |
vertritt den Standpunkt, dass das religiöse Geschichtserbe, das Architektur und Musik einschließt, ungeachtet der Glaubensrichtung, die es hervorgebracht hat, aufgrund seines kulturellen Werts zu bewahren ist; |
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51. |
betont die Bedeutung des interkulturellen Dialogs innerhalb und außerhalb Europas; ist der Ansicht, dass die Union diesen Dialog als geeignetes Instrument zur Bekämpfung von Radikalismus jeglicher Couleur fördern sollte; |
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52. |
macht hinsichtlich des Kulturerbes auf die spezifischen Eigenschaften der nationalen Minderheiten in den Mitgliedstaaten aufmerksam; fordert deshalb den Erhalt ihres kulturellen Erbes und die Förderung und den Schutz der kulturellen Vielfalt; |
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53. |
hebt hervor, dass die kulturelle Diskriminierung religiöser und ethnischer Minderheiten vereitelt werden sollte; |
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54. |
betont dass die kulturellen Aktivitäten von Migrantengruppen unterstützt werden müssen; |
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55. |
bekräftigt, dass das Kulturerbe einen wesentlichen Beitrag zur Kultur- und Kreativwirtschaft sowie zur sozialen Eingliederung mittels der Kultur leistet; |
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56. |
betont, dass Kulturerbestätten Menschen mit Behinderung besser zugänglich gemacht werden müssen; |
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57. |
weist darauf hin, dass Kulturlandschaften und vor allem das immaterielle Kulturerbe, das für lebendige Kultur steht und Nährboden für traditionelles Handwerk ist, bewahrt werden müssen; fordert die Kommission auf, dies stärker in die jeweiligen Programme einzubeziehen; |
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58. |
betont die Bedeutung des gastronomischen Erbes, das geschützt und gefördert werden muss; ist der Auffassung, dass die hierfür zugewiesenen Mittel durch Wechselwirkungen mit anderen EU-Politikbereichen wie der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verbraucherschutzpolitik bessere Wirkung entfalten können; |
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59. |
weist darauf hin, dass zwischen dem kulturellen Erbe und dem Tourismus eine bereichernde Wechselbeziehung besteht, da das kulturelle Erbe einerseits dem Tourismus erhebliche Gewinne einbringt und der Tourismus sich andererseits positiv auf die Kultur auswirkt, indem er unter anderem die Zurschaustellung und Erhaltung kultureller Güter begünstigt und für die notwendigen Einnahmen für deren Instandhaltung sorgt; |
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60. |
hebt hervor, dass dem Kulturtourismus große Bedeutung bei der Bewahrung und Verwertung unseres kulturellen Erbes zukommt, wozu nicht nur das materielle Erbe und Landschaften zählen, sondern auch das immaterielle Erbe wie Sprachen, Religionen und kulinarische Traditionen; |
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61. |
fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin zusammenzuarbeiten, um auf allen entsprechenden Ebenen die Maßnahmen zur Förderung des kulturellen Erbes und des Kulturtourismus umzusetzen, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352) aufgeführt werden; |
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62. |
hebt angesichts des tiefgreifenden demographischen und gesellschaftlichen Wandels die Bedeutung unseres gemeinsamen europäischen Kulturerbes sowie des geplanten Themenjahres für die Identifikation der Bürger mit der Europäischen Union und die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls innerhalb der Union hervor; |
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63. |
ist der Ansicht, dass das Verständnis für das gemeinsame kulturelle Erbe in Europa gerade auch den künftigen Generationen Orientierung und die Möglichkeit zur Ausbildung einer europäischen Identität und von Werten wie einem respektvollen Miteinander über die Grenzen des eigenen Mitgliedstaates hinaus bietet; empfiehlt aus diesem Grund auch die besondere Berücksichtigung der jungen Generation unter anderem bei der Ausgestaltung des Europäischen Jahres des Kulturerbes; |
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64. |
begrüßt den großen Erfolg der Initiative Kulturhauptstädte Europas; fordert, dass diese Städte zu einem Netz verknüpft werden, damit der Schwerpunkt noch länger auf den betreffenden Gebieten liegt und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren ermöglicht wird, auch um dadurch künftige Kandidaten zu unterstützen, und die Ausrichtung von Veranstaltungen und besonderen Rundreisen erleichtert wird; |
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65. |
regt an, das Kulturerbe als pädagogisches Mittel für den Umgang mit gesellschaftlichen Fragen einzusetzen, um die Menschen in Europa einander näherzubringen; |
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66. |
weist auf die Umweltgefahren hin, die zahlreichen Kulturerbestätten in der EU drohen, und fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Folgen des Klimawandels und der anthropogenen Belastungen bei ihren langfristigen Strategien zur Finanzierung von Verfahren zur Bewahrung des Kulturerbes und Restaurierungsmethoden Rechnung zu tragen; empfiehlt den Mitgliedstaaten und der EU zudem eine stärkere Förderung der Forschung unter anderem in diesem Bereich, um die vielfältigen Auswirkungen des Klimawandels auf das Kulturerbe näher zu erforschen sowie Gegenmittel zu entwickeln; |
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67. |
fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die von dem Netz Europa Nostra und der Europäischen Investitionsbank entwickelte Initiative „Die sieben am stärksten Gefährdeten“ durch die Bestimmung weiterer gefährdeter europäischer Kulturerbegüter, die Erstellung von Aktionsplänen und die Suche nach möglichen Finanzierungsquellen zu vertiefen; weist darauf hin, dass der Ausbau dieser Initiative eine Möglichkeit darstellt, private Investitionen für die Sanierung des Kulturerbes anzuregen; |
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68. |
fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Diebstahls, Schmuggels und illegalen Handels mit wertvollen Kulturgütern in- und außerhalb der EU besser zu koordinieren und zu unterstützen; verlangt die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern; |
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69. |
weist darauf hin, dass das Kulturerbe zu schützen und zu erhalten ist, und zwar nicht nur vor den unvermeidlichen Einwirkungen der Zeit, sondern auch vor Vandalismus und Plünderung; weist darauf hin, dass zahlreiche archäologische Stätten nach wie vor Gefahr laufen, von organisierten Schatzsuchern geplündert zu werden, was insbesondere für Kulturerbestätten gilt, die unter der Wasseroberfläche liegen und für Behörden schwer zugänglich und kontrollierbar ist; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, wirksamer bei der Identifizierung und Rückgewinnung von Kulturgütern und bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit solchen Gütern zusammenarbeiten; |
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70. |
hebt die Rolle hervor, die dem Kulturerbe bei den Außenbeziehungen der Europäischen Union zukommt, und zwar im Rahmen des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat auf, der Kulturdiplomatie neuen Schwung zu verleihen; weist überdies auf das Potenzial von interdisziplinären Forschungsprojekten zum Erhalt des Kulturerbes zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten hin; |
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71. |
fordert, dass sich die Mitgliedstaaten, die EU und die internationale Gemeinschaft dort entschieden für Prävention, Schutz, Dokumentation und Restaurierung einsetzen — und zwar auch durch Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen wie der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und dem Internationalen Komitee vom Blauen Schild (ICBS) –, wo das Kulturerbe der EU oder von Drittstaaten in Form einer kriegerischen Handlung und eines Angriffs auf die kulturelle und religiöse Identität vorsätzlich bedroht und beschädigt wird; |
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72. |
fordert die Verabschiedung internationaler Abkommen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern; hebt hervor, dass die EU gemeinsam mit den Vereinten Nationen und der UNESCO bedrohte Kulturgüter schützen und gegen die Plünderung und Zerstörung von Kulturgütern in Konfliktgebieten vorgehen muss; |
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73. |
betont das Potenzial, das das in der EU vorhandene Know-how im Bereich des Erhalts von Kulturerbe für Kulturgüter bietet, die durch Terror und Krieg beschädigt oder zerstört werden; |
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74. |
unterstützt die Schaffung grenzüberschreitender kultureller Tourismusprodukte, in denen gemeinsame europäische Werte und das gemeinsame europäische Erbe zum Ausdruck kommen; fordert die Kommission auf, enger mit den Mitgliedstaaten und weiteren Organisationen zusammenzuarbeiten, die Strategien im Kultur- und Tourismusbereich erarbeiten, etwa die Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen (UNWTO) und die UNESCO; fordert die Kommission überdies auf, auch weiterhin Netze, grenzüberschreitende Regionalprojekte und — in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat — die europäischen Kulturwege mitzufinanzieren und zu fördern, die ein Musterbeispiel für ein grenzüberschreitendes und gesamteuropäisches thematisches Tourismusprojekt sind; |
o
o o
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75. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(5) ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1.
(6) ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1.
(7) Vom Ministerkomitee des Europarates am 13. Oktober 2005 angenommen, den Mitgliedstaaten am 27. Oktober 2005 in Faro (Portugal) zur Unterzeichnung aufgelegt, am 1. Juni 2011 in Kraft getreten.
(8) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 36.
(9) ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 1.
(10) ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 4.
(11) ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 39.
(12) Die Charta von Venedig wurde 1965 vom Internationalen Rat für Denkmalpflege (ICOMOS) verabschiedet. Der Europarat verabschiedete das Übereinkommen von Granada im Jahr 1985 und das Übereinkommen von Valletta im Jahr 1992.
(13) Siehe: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/99 |
P8_TA(2015)0294
Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (2014/2239(INI))
(2017/C 316/09)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (1) (nachstehend „Trinkwasserrichtlinie“), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) (nachstehend „WRR“), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (4), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“ (COM(2012)0673), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2014 über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware!“, (COM(2014)0177) (nachstehend „die Mitteilung“), |
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— |
unter Hinweis auf den Synthesebericht der Kommission über die Qualität des Trinkwassers in der EU auf der Grundlage der Prüfung der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2010 gemäß der Richtlinie 98/83/EG (COM(2014)0363), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. März 2014 zu der oben genannten Mitteilung der Kommission (5), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „Die Umwelt Europas — Zustand und Perspektiven 2015“, |
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— |
unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“ (6) und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung“ (7), |
|
— |
unter Hinweis auf alle Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Menschenrecht auf Trinkwasser und Sanitärversorgung, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (8), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 zur Umsetzung der Wassergesetzgebung der EU im Vorfeld einer notwendigen Gesamtstrategie zur Bewältigung der europäischen Wasserproblematik (9), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und zu dem globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 (10), |
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— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Petitionsausschusses (A8-0228/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Initiative „Recht auf Wasser“ die erste Europäische Bürgerinitiative ist, die die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative erfüllt und vom Parlament gehört wurde, nachdem sie von fast 1,9 Millionen Bürgern unterstützt wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung die Dimensionen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Annehmbarkeit, Erschwinglichkeit und Qualität umfasst; |
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C. |
in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung lebensnotwendig ist, was von den Vereinten Nationen anerkannt und von den EU-Mitgliedstaaten bekräftigt wird, sowie in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wasserressourcen ausschlaggebend ist, wenn es darum geht, einen nachhaltigen Umgang mit Wasser zu gewährleisten und das Naturkapital der Erde zu schützen; in der Erwägung, dass menschliche Aktivitäten und der Klimawandel zusammengenommen dazu geführt haben, dass das gesamte Mittelmeergebiet der EU und einige mitteleuropäische Regionen als Gebiete mit Wasserknappheit und Halbwüstengebiete zählen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die durch Lecks in den Leitungsrohren in Europa bedingten Verlustraten laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2015 über den Zustand der Umwelt derzeit zwischen 10 % und 40 % betragen; |
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E. |
in der Erwägung, dass im Zugang zu Wasser einer der Schlüssel für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung liegt; in der Erwägung, dass sich grundlegende Ziele im Bereich der Beseitigung der Armut wirksam verfolgen lassen und soziale Gerechtigkeit, öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit sowie Wirtschaftswachstum wirksam gefördert werden können, wenn der Schwerpunkt bei der Entwicklungshilfe auf die Trinkwasserversorgung und die sanitäre Grundversorgung gelegt wird; |
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F. |
in der Erwägung, dass mindestens 748 Millionen Menschen keinen dauerhaften Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser haben und dass es einem Drittel der Erdbevölkerung an sanitärer Grundversorgung mangelt; in der Erwägung, dass dies eine Gefährdung des Rechts auf Gesundheit bewirkt, da sich Krankheiten ausbreiten, die Leid und Tod sowie erhebliche Hindernisse für die Entwicklung mit sich bringen; in der Erwägung, dass täglich 4 000 Kinder unter fünf Jahren an wasserbürtigen Krankheiten oder daran sterben, dass die Qualität des Wassers und der Sanitäranlagen sowie die hygienischen Bedingungen unzureichend sind; in der Erwägung, dass mehr Kinder infolge des fehlenden Zugangs zu Trinkwasser sterben als an AIDS, Malaria und Pocken zusammengenommen; in der Erwägung, dass sich an diesen Zahlen gleichwohl eine deutlich abnehmende Tendenz ablesen lässt und dass der Rückgang dieser Zahlen beschleunigt werden kann und muss; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Wasser auch Sicherheitsaspekte berührt, weshalb eine bessere regionale Zusammenarbeit erforderlich ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass sich fehlender Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung auf die Verwirklichung weiterer Menschenrechte auswirkt; in der Erwägung, dass die Wasserproblematik Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, da sie in vielen Entwicklungsländern traditionsgemäß für die Versorgung des Haushalts mit Wasser zuständig sind; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen am meisten unter dem fehlenden Zugang zu Wasser und menschenwürdigen Sanitäranlagen leiden, der in vielen Fällen ihren Zugang zur Bildung einschränkt und sie anfälliger für Krankheiten macht; |
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I. |
in der Erwägung, dass jährlich 3,5 Millionen Menschen an wasserbürtigen Krankheiten sterben; |
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J. |
in der Erwägung, dass mit dem 2013 in Kraft getretenen Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ein Beschwerdeverfahren geschaffen wurde, durch das es Einzelpersonen oder Gruppen ermöglicht wird, unter anderem gegen Verletzungen des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung förmlich Beschwerde einzulegen; |
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K. |
in der Erwägung, dass in den Entwicklungs- und Schwellenländern der Wasserbedarf aller Wirtschaftszweige und insbesondere der Energie- und Landwirtschaft zunimmt; in der Erwägung, dass Klimawandel, Verstädterung und demografische Entwicklung die Verfügbarkeit von Wasser in vielen Entwicklungsländern ernsthaft gefährden könnten und dass bis 2025 schätzungsweise zwei Drittel der Weltbevölkerung in Ländern leben werden, in denen Wasser knapp ist; |
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L. |
in der Erwägung, dass die EU der größte Geber im Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene ist und dass allein 25 % ihrer jährlichen humanitären Mittel weltweit in die Unterstützung von Partnern auf diesem Gebiet fließen; in der Erwägung, dass 2012 in einem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes über die Entwicklungshilfe der Europäischen Union im Bereich Trinkwasser- und grundlegende Sanitärversorgung in den Subsahara-Ländern darauf hingewiesen wurde, dass die Hilfsmaßnahmen wirksamer und die von der EU geförderten Projekte nachhaltiger werden müssen; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates betonte, „dass der Zugang zu Wasser als ein grundlegendes Menschenrecht anerkannt werden muss, da es von entscheidender Bedeutung für das Leben auf der Erde und ein Rohstoff ist, den sich die Menschheit teilen muss“; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Privatisierung grundlegender Versorgungsgüter in Afrika südlich der Sahara in den 90er Jahren u. a. die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele im Bereich der Wasserversorgung und der sanitären Anlagen behinderte, weil die Kostendeckungsorientierung der Investoren unter anderem Ungleichheiten bei der Bereitstellung dieser Dienste verstärkte, was zulasten von Haushalten mit niedrigem Einkommen ging; in der Erwägung, dass in Anbetracht der fehlgeschlagenen Privatisierung der Wasserwirtschaft weltweit die Tendenz zunimmt, Wasserdienstleistungen von Privatunternehmen auf Gebietskörperschaften zu übertragen; |
|
O. |
in der Erwägung, dass die Wasserversorgung ein natürliches Monopol ist, und dass die Einnahmen aus dem Zyklus der Wasserbewirtschaftung stets die Kosten und den Schutz der Wasserdienstleistungen sowie die Kosten für die Verbesserung des Zyklus der Wasserbewirtschaftung decken sollten und grundsätzlich nur für Belange aufgewendet und zugeteilt werden dürfen, die im öffentlichen Interesse sind; |
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P. |
in der Erwägung, dass es schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und die soziale Entwicklung, vor allem für Kinder hat, wenn es keine angemessene Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung gibt; in der Erwägung, dass die Verschmutzung der Wasserressourcen eine der Hauptursachen für Durchfall ist, und dass diese Erkrankung die zweithäufigste Todesursache bei Kindern in den Entwicklungsländern ist und auch zu anderen schweren Krankheiten wie Cholera, Bilharziose und Trachom führt; |
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Q. |
in der Erwägung, dass mit einer ordnungsgemäßen und solidarischen Wasserwirtschaft dafür gesorgt wird, dass diese Ressource mit ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Funktion im derzeitigen Umfeld des Klimawandels dauerhaft verfügbar sein wird; |
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R. |
in der Erwägung, dass Europa in besonderem Maße dem Klimawandel ausgesetzt ist und dass das Wasser zu den Bereichen gehört die als erste betroffen sind; |
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S. |
in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative als Mechanismus der partizipatorischen Demokratie eingerichtet wurde mit dem Ziel, eine Debatte auf EU-Ebene zu fördern und die Bürger dazu anzuregen, sich direkt an der Beschlussfassung in der EU zu beteiligen; in der Erwägung, dass dies für die EU-Institutionen eine herausragende Gelegenheit ist, erneut in einen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern einzutreten; |
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T. |
in der Erwägung, dass aus den Eurobarometer-Umfragen stets hervorging, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU in den letzten Jahren nur ein sehr geringes Vertrauen in die EU hatten; |
Die Europäische Bürgerinitiative als Instrument der partizipatorischen Demokratie
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1. |
ist der Ansicht, dass die Europäische Bürgerinitiative als einzigartiger demokratischer Mechanismus mit großem Potenzial dazu beitragen kann, die Kluft zwischen den sozialen Bewegungen und den Bewegungen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene und der Ebene der Mitgliedstaaten zu überwinden und die partizipatorische Demokratie auf EU-Ebene zu fördern; ist jedoch der Auffassung, dass eine Evaluierung der bisherigen Erfahrungen sowie eine Reform der Bürgerinitiative unumgänglich sind, wenn der demokratische Mechanismus noch besser entfaltet werden soll; ist ferner der Auffassung, dass die Maßnahmen der Kommission — die gegebenenfalls die Möglichkeit beinhalten können, geeignete Elemente in Änderungen der Rechtsvorschriften oder neue Rechtsetzungsvorschläge aufzunehmen — den Forderungen der Europäischen Bürgerinitiative besser Rechnung tragen sollten, wenn es um Bereiche geht, die in ihre Zuständigkeit fallen, und insbesondere, wenn es um Menschenrechtsanliegen geht; |
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2. |
betont, dass die Kommission während der zweimonatigen Prüfphase größtmögliche Transparenz sicherstellen und dafür Sorge tragen sollte, dass erfolgreiche Bürgerinitiativen von der Kommission rechtlich angemessen unterstützt und hinreichend bekannt gemacht werden und dass Förderer und Unterstützer während des gesamten Prozesses umfassend über den Fortgang der Europäischen Bürgerinitiative informiert und auf dem Laufenden gehalten werden; |
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3. |
bekräftigt, dass die Kommission die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative wirksam umsetzen und den gesamten Verwaltungsaufwand, mit dem Bürger bei der Vorlage und Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative konfrontiert sind, weiter verringern muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung eines gemeinsamen Registrierungssystems für Europäische Bürgerinitiativen in allen Mitgliedstaaten in Erwägung zu ziehen; |
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4. |
begrüßt, dass die Unterstützung von fast 1,9 Millionen EU-Bürgerinnen und Bürgern für diese Initiative sinnvollerweise mit dem Beschluss der Kommission zusammenfällt, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Konzessionsvergabe auszunehmen; |
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5. |
fordert die Kommission auf, zu bestätigen, dass sie die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Konzessionsvergabe ausnimmt und diese Ausnahme auch bei jeder etwaigen Überarbeitung dieser Richtlinie beibehalten wird; |
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6. |
hält es für bedauerlich, dass die Mitteilung ehrgeizig ist, den in der Bürgerinitiative vorgebrachten konkreten Forderungen nicht Rechnung trägt und die Kommission sich darauf beschränkt, bestehende Zusagen zu bekräftigen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Antwort der Kommission auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser unzureichend ist, da sie weder einen neuen Beitrag leistet noch die bereits zur Verwirklichung der Ziele eingeleiteten Maßnahmen neu aufgreift,; fordert die Kommission im Hinblick auf diese spezifischen Europäische Bürgerinitiative auf, eine umfassende Informationskampagne über die bereits ergriffenen Maßnahmen im Bereich Wasser und zu der Frage durchzuführen, inwieweit diese Maßnahmen dazu beitragen können, dass die Ziele der Europäischen Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ erreicht werden; |
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7. |
stellt fest, dass viele der Petitionen zu Wasserqualität und -bewirtschaftung aus Mitgliedstaaten stammen, die bei der im Juli 2014 eingeleiteten EU-weiten öffentlichen Konsultation nicht angemessen vertreten waren; hebt hervor, dass daher die Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis der öffentlichen Konsultation und die in den Petitionen beschriebene Lage nicht miteinander in Einklang stehen; |
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8. |
wünscht sich eine ausdrückliche politische Verpflichtung seitens der Kommission und des für Nachhaltigkeit zuständigen Vizepräsidenten, die im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative vorgebrachten Anliegen angemessen zu berücksichtigen; |
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9. |
bekräftigt die Zusage seines Petitionsausschusses, den Petenten in Grundrechtsfragen Gehör zu verschaffen; weist erneut darauf hin, dass sich die Petenten, die die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser vorlegten, dafür aussprachen, Wasser zu einem auf EU-Ebene garantierten Grundrecht zu erklären; |
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10. |
fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem vorrangigen Ziel der Europäischen Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, gegebenenfalls über eine mögliche Überarbeitung der WRR, mit denen der allgemeine Zugang zu und das Menschenrecht auf Wasser anerkannt werden; spricht sich außerdem dafür aus, dass der universelle Zugang zu Trinkwasser und zu Sanitärversorgung in die Charta der Grundrechte der EU aufgenommen wird; |
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11. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU generell in den Augen der Bürgerinnen und Bürger an Glaubwürdigkeit verlieren dürfte, wenn die Kommission erfolgreichen und von vielen unterstützten Europäischen Bürgerinitiativen, die mithilfe des demokratischen, mit dem Vertrag von Lissabon geschaffenen Mechanismus eingeleitet werden können, keine Beachtung schenkt; |
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12. |
fordert die Kommission auf, auf europäischer Ebene Informations- und Aufklärungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, um die Wahrnehmung, dass Wasser ein öffentliches Gut ist, kulturell stärker zu verankern, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, ein bewussteres Verhalten des Einzelnen (Einsparung von Wasser) zu fördern, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen bewusst festgelegt wird, und Unterstützung für eine öffentliche, partizipatorische und transparente Bewirtschaftung zu leisten; |
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13. |
hält es für notwendig, eine Wasserpolitik auszuarbeiten, mit der eine rationelle Verwendung, Aufbereitung und Wiederverwendung des Wassers gefördert wird, zumal es sich hierbei um wesentliche Elemente einer integrierten Bewirtschaftung handelt; ist der Auffassung, dass dadurch die Kosten gesenkt werden können, ein Beitrag zu einem sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen geleistet und ein korrektes Umweltmanagement gewährleistet werden kann; |
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14. |
fordert die Kommission auf, keine Anreize mehr für den Aufkauf von Gewässern und für hydraulisches Fracking zu geben und diese Verfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; |
Recht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung
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15. |
weist darauf hin, dass nach Auffassung der Vereinten Nationen das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung jedermann zu ausreichendem, ungefährlichem, sicherem, annehmbarem, physisch zugänglichem und erschwinglichem Wasser für den persönlichen und häuslichen Gebrauch berechtigt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass laut einer Empfehlung der UNO höchstens 3 % des Haushaltseinkommens für Wasserzahlungen aufgewendet werden sollten, wenn solche zu entrichten sind; |
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16. |
unterstützt den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung und betont die große Bedeutung seiner Arbeit und der Arbeit seines Vorgängers für die Anerkennung dieses Rechts; |
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17. |
bedauert, dass in der EU-28 immer noch mehr als eine Million Menschen keinen Zugang zu unbedenklichem und sauberem Trinkwasser haben und fast 2 % der Bevölkerung keinen Zugang zu einer Abwasserentsorgung nach Maßgabe des World Water Assessment Programme (WWAP) haben, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich zu handeln; |
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18. |
fordert die Kommission auf, die Bedeutung des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung ebenso anzuerkennen wie die Tatsache, dass Wasser als öffentliches Gut für alle EU-Bürgerinnen und Bürger von grundlegender Bedeutung ist und keine Handelsware darstellt; zeigt sich besorgt darüber, dass immer mehr Menschen infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Sparmaßnahmen, die die Armut in Europa noch verschärft haben, sowie angesichts der hohen Zahl der Haushalte mit geringem Einkommen seit 2008 Schwierigkeiten haben, ihre Wasserrechnung zu bezahlen, und dass die Frage der Erschwinglichkeit zunehmend Anlass zu Besorgnis gibt; lehnt Wassersperrungen und Zwangsabschaltungen der Wasserversorgung ab und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass solche Maßnahmen umgehend eingestellt werden, wenn diese Situationen auf sozioökonomische Faktoren in Haushalten mit niedrigem Einkommen zurückzuführen sind; begrüßt, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten mit sogenannten „Wasserbanken“ oder Mindestmengen an Wasser versucht wird, die schwächsten Gesellschaftsschichten bei ihren Belastungen durch öffentliche Versorgung zu unterstützen, und auf diese Weise gewährleistet wird, dass Wasser eine unabdingbare Komponente der Grundrechte ist; |
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19. |
fordert die Kommission auf, angesichts der Auswirkungen der jüngsten Wirtschaftskrise gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine Studie zu Fragen der Wasserarmut — wie beispielsweise zu Zugang und Erschwinglichkeit — zu erstellen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Zusammenarbeit zwischen Wasserversorgungsunternehmen weiterhin zu unterstützen und zu fördern, um Unternehmen in den weniger entwickelten und ländlichen Gebieten zu helfen, den Zugang zu Wasser von guter Qualität für alle Bürgerinnen und Bürger in diesen Gebieten zu unterstützen; |
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20. |
fordert die Kommission auf, Gebiete zu ermitteln, in denen Wasserknappheit bereits jetzt oder potenziell ein Problem darstellt, und die betreffenden Mitgliedstaaten, Regionen und Gebiete, insbesondere ländliche Gebiete und benachteiligte Stadtviertel, bei der angemessenen Bewältigung dieses Problems zu unterstützen; |
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21. |
betont, dass die angebliche Neutralität der Kommission in Bezug auf das Eigentum an Wasser und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Widerspruch zu den Privatisierungsprogrammen steht, die die Troika einigen Mitgliedstaaten auferlegt hat; |
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22. |
erkennt an, dass Wasser, wie in der WWR dargelegt, keine Ware, sondern ein öffentliches Gut ist, das für das Leben und die Würde der Menschen unabdingbar ist, und weist die Kommission darauf hin, dass die EU den Vertragsbestimmungen zufolge zu Neutralität gegenüber den einzelstaatlichen Beschlüssen über die Eigentumsordnung für Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet ist, und dass sie daher keinesfalls im Rahmen eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms oder eines anderen EU-Verfahrens zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik die Privatisierung von Wasserversorgungsunternehmen fördern darf; fordert die Kommission auf, Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung sowie Abwasserentsorgung auf Dauer von den Binnenmarktvorschriften und allen Handelsabkommen auszunehmen, da diese als Teil der Daseinsvorsorge vorwiegend in öffentlichem Interesse sind und zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollen, und fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Dienstleistungen technisch, finanziell und administrativ auf eine effiziente, effektive und transparente Art und Weise verwaltet werden; |
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23. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Wasserpolitik zu überprüfen und sie auf der Grundlage einer aktiven Teilhabe neu auszurichten, damit die Beschlussfassung transparent erfolgt und den Bürgerinnen und Bürgern offensteht; |
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24. |
ist der Auffassung, dass Wasser im Hinblick auf die Regulierung und Kontrolle als öffentliches Gut geschützt werden muss, indem öffentliche, transparente und partizipatorische Verwaltungsmodelle gefördert werden, bei denen die öffentliche Behörde nur in bestimmten Fällen einige Verwaltungsaufgaben unter strikten Auflagen an Privatinitiativen vergeben darf, wobei das Recht auf die Ressource und auf angemessene Hygiene stets gewährleistet sein muss; |
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25. |
fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, eine flächendeckende Wasserversorgung zu erschwinglichen Preisen von hoher Qualität und mit fairen Arbeitsbedingungen sowie eine demokratische Kontrolle zu gewährleisten. |
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26. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Förderung von Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen für die Bürger zu unterstützen, um Wasserressourcen zu erhalten und Wasser zu sparen und eine erhöhte Teilhabe der Bevölkerung sicherzustellen; |
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27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass beim Zugang zu den Wasserdienstleistungen keine Diskriminierung erfolgt, wobei sie sicherstellen sollten, dass alle Menschen, auch Verbrauchergruppen am Rand der Gesellschaft, Zugang zur Wasserversorgung haben; |
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28. |
fordert die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Mitgliedstaaten auf, die Gemeinden in der EU zu unterstützen, die nicht über das erforderliche Kapital verfügen, um Zugang zu technischer Hilfe, den verfügbaren EU-Mitteln und langfristigen Darlehen mit einem Vorzugszinssatz zu bekommen, insbesondere, damit diese die Wasserinfrastrukturen instand halten und erneuern können, damit sie Wasser von hoher Qualität zur Verfügung stellen und die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung auch den schwächsten Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stellen können, auch den Bedürftigen und den Bewohnern der Gebiete in äußerster Randlage und in abgelegenen Regionen; hält eine offene, demokratische und partizipatorische Regierungsführung für äußerst wichtig, damit in Bezug auf die Bewirtschaftung der Wasserressourcen die kosteneffizientesten Lösungen zum Wohle der gesamten Gesellschaft umgesetzt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Transparenz bezüglich der finanziellen Ressourcen, die durch den Zyklus der Wasserbewirtschaftung generiert werden, herrscht; |
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29. |
erkennt an, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung Leistungen der Daseinsvorsorge sind, und dass Wasser keine Ware, sondern ein öffentliches Gut ist und daher zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollte, die dem Recht der Menschen auf eine Mindestqualität des Wassers Rechnung tragen und gestaffelte Gebühren im Verhältnis zur Menge des verbrauchten Wassers vorsehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Anwendung einer gerechten, fairen, transparenten und angemessenen Tarifstruktur für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu sorgen, damit alle Bürger unabhängig von ihrem Einkommen Zugang zu erstklassigen Dienstleistungen haben; |
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30. |
merkt an, dass Wasser als ökologischer und sozialer Vermögenswert zu verstehen ist und nicht als reines Produktionselement; |
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31. |
weist erneut darauf hin, dass die Landwirtschaft unbedingt Zugang zu Wasser benötigt, um das Recht auf angemessene Nahrung zu verwirklichen; |
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32. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um den Ausbau und die Aufwertung derjenigen Infrastrukturen, die Bewässerung, Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung zugänglich machen, massiv zu unterstützen; |
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33. |
ist der Auffassung, dass die Trinkwasserrichtlinie erheblich dazu beigetragen hat, dass überall in der EU qualitativ hochwertiges Trinkwasser zur Verfügung steht, und fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten entschlossen vorgehen, damit die Vorteile für Umwelt und Gesundheit, die dadurch entstehen, dass bevorzugt Leitungswasser konsumiert wird, genutzt werden; |
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34. |
weist die Mitgliedstaaten auf ihre Verantwortung bei der Umsetzung des EU-Rechts hin; fordert sie auf, die Trinkwasserrichtlinie und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften vollständig umzusetzen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, ihre Ausgabenprioritäten festzulegen, die im neuen Finanzplanungszeitraum (2014–2020) vorgesehenen Möglichkeiten für EU-Finanzhilfen in der Wasserwirtschaft vollständig auszuschöpfen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf Investitionen in die Wasserbewirtschaftung zu legen; |
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35. |
verweist auf die Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“, in dem es heißt: „Mit den derzeit im Rahmen der GAP genutzten Instrumenten zur Behandlung wasserbezogener Belange ist es bisher nicht gelungen, im Hinblick auf die ehrgeizigen politischen Ziele, die für den Bereich Wasser gesetzt wurden, ausreichende Fortschritte zu machen.“; ist der Auffassung, dass eine bessere Integration der Wasserpolitik in andere Politikfelder, beispielsweise im Bereich der Landwirtschaft, entscheidend ist, damit die Wasserqualität in Europa verbessert werden kann; |
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36. |
hält es für äußerst wichtig, dass die WRR, die Grundwasserrichtlinie, die Trinkwasserrichtlinie und die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser vollständig und effektiv umgesetzt werden; hält es für unerlässlich, die Umsetzung dieser Richtlinien besser mit den Richtlinien über die Meeresumwelt, die biologische Vielfalt und den Hochwasserschutz abzustimmen; ist besorgt darüber, dass die sektorbezogenen politischen Instrumente der Union nicht hinreichend dazu beitragen, die Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und das Ziel der schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 6 der WRR zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass die Wasserwirtschaft als übergreifendes Element in die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über andere, für diese Ressource wichtige Themenbereiche wie Energie, Landwirtschaft, Fischerei, Tourismus usw. einfließt, damit eine Verschmutzung zum Beispiel durch illegale oder unregulierte Deponien für gefährliche Abfälle oder durch die Gewinnung und die Exploration von Erdöl verhindert werden kann; weist darauf hin, dass die Auflagenbindung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Grundanforderungen an die Betriebsführung vorsieht — auf der Grundlage geltender EU-Rechtsvorschriften für Landwirte, sowie der Regeln betreffend den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, auch in Bezug auf Wasser; weist darauf hin, dass sich die Landwirte an diese Vorschriften halten müssen, wenn sie die GAP-Zahlungen in vollem Umfang erhalten wollen; |
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37. |
fordert die Mitgliedstaaten auf:
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38. |
hält es für notwendig, eine Reihenfolge der Priorität oder eine Hierarchie für eine nachhaltige Wassernutzung festzulegen; fordert die Kommission auf, entsprechende Analysen und Vorschläge vorzulegen; |
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39. |
weist darauf hin, dass das Menschenrecht auf Wasser von Mitgliedstaaten im Wege ihrer Unterstützung der Erklärung der Vereinten Nationen anerkannt wurde und dass es von zahlreichen Bürgern und Betreibern in der EU unterstützt wird; |
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40. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Unterstützung für die Europäische Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ und die Ziele dieser Initiative u. a. dadurch nachgewiesen wurde, dass zahlreiche Bürgerinnen und Bürger in Ländern wie Deutschland, Österreich, Belgien, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Finnland, Spanien, Luxemburg, Italien und Irland demonstriert und ihre Meinung zu dem Thema Wasser, Besitz an Wasser und dessen Bereitstellung kundgetan haben; |
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41. |
weist darauf hin, dass sein Petitionsausschuss seit 1988 eine beträchtliche Anzahl an Petitionen von Unionsbürgern aus zahlreichen Mitgliedstaaten erhalten hat, in denen diese ihre Bedenken hinsichtlich der Wasserversorgung und der Wasserqualität sowie der Abwasserwirtschaft zum Ausdruck bringen; macht auf die zahlreichen von den Petenten angeprangerten Missstände aufmerksam — beispielsweise Mülldeponien, fehlende Kontrolle der Wasserqualität durch Behörden, regelwidrige oder gesetzeswidrige landwirtschaftliche und industrielle Verfahren –, die die Wasserqualität beeinträchtigen und sich so auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken; ist der Ansicht, dass diese Petitionen ein Beleg für das wirkliche Interesse sind, das die Bürger an der lückenlosen Durchsetzung und der Weiterentwicklung der nachhaltigen Wassergesetzgebung der EU haben; |
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42. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bedenken und Warnungen, die die Bürger in solchen Petitionen äußern, ernst zu nehmen und darauf zu reagieren, insbesondere angesichts der dringenden Notwendigkeit, das durch Übernutzung und Klimawandel verursachte Problem der schwindenden Wasserressourcen anzugehen, solange noch Verschmutzung und Misswirtschaft verhindert werden können; ist besorgt angesichts der zahlreichen Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung; |
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43. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete als wesentliches Element der Durchsetzung der Wasserrahmenrichtlinie schnellstens fertigzustellen und sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung der übergeordneten Umweltkriterien ordnungsgemäß umzusetzen; weist darauf hin, dass bestimmte Mitgliedstaaten zunehmend mit Schäden durch Hochwasserereignisse konfrontiert sind, die gravierende Folgen für die Bevölkerung vor Ort haben; stellt fest, dass die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement gemäß der Hochwasserrichtlinie eine ausgezeichnete Gelegenheit für die Nutzung von Synergien zwischen den Instrumenten bieten und so zur Versorgung mit sauberem Wasser in ausreichender Menge und zugleich zur Senkung des Hochwasserrisikos beitragen; weist ferner darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat über eine zentrale Website mit Informationen über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verfügen muss, um einen Überblick über die Wasserqualität und die Wasserbewirtschaftung zu bieten; |
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Binnenmarkt
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44. |
weist darauf hin, dass Länder in ganz Europa, darunter Spanien, Portugal, Griechenland, Irland, Deutschland und Italien, die Erfahrung gemacht haben, dass der potenzielle oder tatsächliche Verlust der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung als öffentliches Gut sich für die Bürgerinnen und Bürger zu einem wichtigen Anliegen entwickelt hat; weist darauf hin, dass die Entscheidung darüber, wie die Bewirtschaftung des Wassers erfolgen soll, sich im Sinne des Artikels 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, in dem die besondere Bedeutung von öffentlichen Dienstleistungen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union hervorgehoben wird, auf das Subsidiaritätsprinzip stützt; weist darauf hin, dass in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung tätige Unternehmen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge erbringen und den allgemeinen Auftrag haben, dafür zu sorgen, dass die gesamte Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Wasser zu sozial verträglichen Preisen versorgt wird und negative Umweltauswirkungen durch Abwasser auf ein Mindestmaß reduziert werden; |
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45. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Bezug auf die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über das Eigentum an Wasserdienstleistungen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip neutral bleiben und die Privatisierung von Wasserdienstleistungen weder durch Rechtsvorschriften noch auf andere Art und Weise fördern sollte; |
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46. |
weist darauf hin, dass die Möglichkeit der Rekommunalisierung von Wasserversorgungsunternehmen auch in Zukunft ohne Einschränkung gewährleistet werden sollte und dieser Bereich somit weiterhin dem Aufgabenbereich der örtlichen Verwaltung zugeordnet bleiben könnte, wenn die zuständigen Behörden sich dafür entscheiden; weist darauf hin, dass Wasser ein grundlegendes Menschenrecht ist, das für alle zugänglich und erschwinglich sein sollte; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle Bürger unabhängig vom Wasserversorgungsunternehmen Zugang zu Wasser haben, und zu diesem Zweck dafür sorgen müssen, dass die Unternehmen sicheres Trinkwasser und eine verbesserte Abwasserentsorgung bereitstellen; |
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47. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Besonderheit der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, wie Produktion, Verteilung und Aufbereitung, es zwingend erforderlich macht, dass sie von allen Handelsabkommen ausgenommen werden sollten, die die EU zur Zeit aushandelt oder deren Aushandlung sie plant; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in den laufenden Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen eine rechtsverbindliche Ausnahme für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung, der sanitären Grundversorgung sowie der Abwasserentsorgung festzuschreiben; weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle künftigen Handels- und Investitionsabkommen eingedenk der Tatsache, dass sich die Union seit langem der nachhaltigen Entwicklung und den Menschenrechten verpflichtet hat, Klauseln darüber enthalten sollten, dass die Bevölkerung des vom Drittland betroffenen Abkommens auch wirklich Zugang zu Trinkwasser hat, und dass der tatsächliche Zugang der Bevölkerung des vom Drittland betroffenen Abkommens zu Wasser stets eine Voraussetzung für die Aushandlung von Freihandelsabkommen sein muss; |
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48. |
weist auf die beträchtliche Zahl der Petitionen hin, in denen Einwände gegen die Einbeziehung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in die Verhandlungen über die TTIP geltend gemacht werden; fordert die Kommission auf, die Rechenschaftspflicht der Wasserversorger auszuweiten; |
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49. |
fordert die Kommission auf, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungsunternehmen durch den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Regulierung sowie in anderen Bereichen, gegenseitiges Lernen und gemeinsame Erfahrungen beizutragen und die freiwillige Aufstellung von Richtwerten zu unterstützen; begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung eine erhöhte Transparenz in der Wasserwirtschaft gefordert hat, und erkennt die bisher unternommenen Anstrengungen an, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass eine Aufstellung von Richtwerten angesichts der aufgrund der klaren regionalen und lokalen Besonderheiten in Europa sehr unterschiedlichen Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung auf freiwilliger Basis erfolgen sollte; stellt außerdem fest, dass jede Aufstellung von Richtwerten, die nur finanzielle Indikatoren enthält, keinesfalls mit Transparenz gleichgestellt werden kann, und dass andere Kriterien, die für die Bürgerinnen und Bürger von entscheidender Bedeutung sind, miteinbezogen müssen; dazu gehören die Wasserqualität, Maßnahmen zur Abmilderung von Problemen betreffend die Erschwinglichkeit, Informationen über die Zugänglichkeit, d. h. darüber, welcher Anteil der Bevölkerung Zugang zu einer ausreichenden Wasserversorgung hat, sowie über den Grad der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Wasserbewirtschaftung, und zwar in einer Art und Weise, die sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Gesetzgeber verständlich ist; |
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50. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten einen fairen und offenen Wettbewerb zwischen Dienstleistungserbringern sicherstellen, eine raschere Umsetzung innovativer Lösungen und technischer Fortschritte erleichtern, Effizienz und Qualität der Wasserdienstleistungen fördern und den Schutz der Interessen der Verbraucher gewährleisten müssen; fordert die Kommission auf, Initiativen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in der EU zu unterstützen, damit das Aufstellen von Richtwerten, gegenseitiges Lernen und der Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Regulierung rascher vorangetrieben werden; |
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51. |
vertritt die Auffassung, dass die europäischen Wasser- und Abwasserprojekte und -programme unter Menschenrechtsaspekten bewertet werden sollten, um angemessene politische Strategien, Leitlinien und Verfahren zu entwickeln; fordert die Kommission auf, ein System von Richtwerten (für Wasserqualität, Erschwinglichkeit, Nachhaltigkeit, Versorgungsgrad usw.) einzurichten, um die Qualität der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in der gesamten EU zu verbessern und den Bürgern politische Einflussnahme zu ermöglichen; |
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52. |
weist darauf hin, dass die Konzessionen für die Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abfallentsorgung den Grundsätzen des Vertrags unterliegen und daher nach den Grundsätzen Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung vergeben werden müssen; |
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53. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Dienstleistungen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Bereichen Produktion, Verteilung und Aufbereitung auch bei jeder künftigen Überarbeitung der Richtlinie über die Konzessionsvergabe vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollen; |
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54. |
weist darauf hin, dass die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in vielerlei Hinsicht, etwa in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, bei der Zivilgesellschaft auf starke Ablehnung stieß; |
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55. |
hebt die Bedeutung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften beim Austausch bewährter Verfahren auf der Grundlage der nicht gewinnorientierten Zusammenarbeit unter Wasserversorgungsunternehmen hervor; begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zum ersten Mal die Bedeutung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften anerkennt; |
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56. |
begrüßt die erfolgreichen Bemühungen einiger Gemeinden, die öffentliche Beteiligung bei der Verbesserung der Wasserversorgung und beim Schutz der Wasserressourcen zu stärken, und weist darauf hin, dass die Institutionen vor Ort bei der Beschlussfassung in Bezug auf die Wasserbewirtschaftung eine wichtige Rolle spielen; |
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57. |
fordert den Ausschuss der Regionen auf, sich stärker an dieser Europäischen Bürgerinitiative zu beteiligen, um die regionalen Gebietskörperschaften zu mehr Engagement in dieser Angelegenheit zu bewegen; |
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58. |
weist erneut auf die Verpflichtung hin, den Zugang zu Gerichten und Informationen in Umweltangelegenheiten sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschlussfassung im Sinne des Übereinkommens von Aarhus zu garantieren; fordert daher die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die im Übereinkommen von Aarhus niedergelegten Grundsätze und Rechte einzuhalten; weist darauf hin, dass die Bürger unbedingt für ihre Rechte sensibilisiert werden müssen, damit sie sich möglichst umfassend am Beschussfassungsprozess beteiligen; fordert die Kommission daher eindringlich auf, die Initiative für eine Kampagne zu ergreifen, mit der sie die Unionsbürger darüber informiert, was das Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich der Transparenz bewirkt hat und welche wirksamen Instrumente ihnen bereits zur Verfügung stehen, und zugleich die Bestimmungen einzuhalten, die die Organe der EU betreffen; ruft die Kommission auf, Kriterien für Transparenz, Rechenschaftspflicht und Beteiligung auszuarbeiten, um Wasserdienstleistungen leistungsfähiger, nachhaltiger und kostenwirksamer zu machen; |
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59. |
fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mit Nachdruck auf, sich für einen wirkliche Sozialvereinbarung über das Wasser einzusetzen, mit der die Verfügbarkeit, Stabilität und sichere Verwaltung der Ressource insbesondere mittels Maßnahmen wie der Einrichtung von Solidaritätsfonds für die Ressource Wasser und anderen Mechanismen für Sozialmaßnahmen gewährleistet wird, um Menschen zu unterstützen, die sich den Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung nicht leisten können, um dem Aspekt der Versorgungssicherheit gerecht zu werden und das Menschenrecht auf Wasser nicht zu gefährden; legt allen Mitgliedstaaten nahe, Mechanismen für Sozialmaßnahmen einzuführen, wie sie bereits in einigen Ländern der EU existieren, die zur Gewährleistung der Bereitstellung von Trinkwasser für tatsächlich notleidende Bevölkerungsgruppen dienen; |
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60. |
fordert die Kommission auf, einen Erfahrungsaustausch der Mitgliedstaaten über die soziale Dimension der Wasserpolitik zu organisieren; |
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61. |
beklagt, dass benachteiligten und schutzbedürftigen Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Wasser und sanitärer Grundversorgung verweigert wird, um sie zu disziplinieren; weist darauf hin, dass es die Behörden in einigen Mitgliedstaaten den am stärksten gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen erschwert haben, sich mit Wasser zu versorgen, indem sie die öffentlichen Brunnen schließen ließen; |
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62. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen und auch sicherstellen sollten, dass Bedürftige einen erschwinglichen Zugang zu Wasser von hoher Qualität haben; |
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63. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Amt eines Ombudsmanns für Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung ins Leben zu rufen, damit gewährleistet ist, dass Fragen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung wie etwa Beschwerden und Vorschläge zur Qualität der Wasserdienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und zum Zugang zu diesen Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle abgewickelt werden können; |
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64. |
empfiehlt den Wasserversorgungsunternehmen, die wirtschaftlichen Einnahmen aus dem Zyklus der Wasserbewirtschaftung in die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und den Schutz der Wasserressourcen zu reinvestieren; weist darauf hin, dass der Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen die Umweltkosten und die Kosten im Zusammenhang mit den Ressourcen umfasst, wobei gleichzeitig die Grundsätze der Fairness, der Transparenz und des Menschenrechts auf Wasser zu berücksichtigen sind, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Kostendeckung so gut wie möglich umzusetzen, solange dies nicht die Zwecke und die Verwirklichung der Ziele der WRR gefährdet; empfiehlt die Einstellung von Praktiken, mit denen Mittel aus dem Bereich der Wasserbewirtschaftung zur Finanzierung anderer politischer Maßnahmen abgezogen werden und Wasserrechnungen Konzessionsabgaben enthalten, die nicht für Wasserinfrastrukturmaßnahmen vorgesehen sind; weist auf den besorgniserregenden Zustand der Infrastruktur in einigen Mitgliedstaaten hin, insbesondere in den Fällen, in denen Wasser wegen Lecks aus ungeeigneten und veralteten Versorgungsnetzen vergeudet wird; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mehr in die Infrastruktur und in andere Wasserdienstleistungen zu investieren, damit das Menschenrecht auf Wasser in Zukunft sichergestellt ist; |
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65. |
fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen den Bürgern sämtliche Informationen über Wasserqualität und -wirtschaft in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitstellen und dass die Bürger umfassend und rechtzeitig über wasserwirtschaftliche Vorhaben unterrichtet und konsultiert werden; stellt überdies fest, dass 80 % der Teilnehmer an der von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Konsultation eine transparentere Überwachung der Wasserqualität für wesentlich erachteten; |
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66. |
fordert die Kommission auf, den Einsatz unmittelbarer und mittelbarer EU-Mittel für wasserwirtschaftliche Vorhaben sorgfältig zu überwachen und sicherzustellen, dass solche Mittel nur für die Vorhaben verwandt werden, für die sie vorgesehen waren, auch vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu Wasser beim Ausgleich des Gefälles zwischen den Unionsbürgern und der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU eine entscheidende Rolle spielt; fordert in diesem Zusammenhang den Rechnungshof auf, darüber zu wachen, dass die Kriterien in puncto Effizienz und Nachhaltigkeit zufriedenstellend erfüllt werden; |
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67. |
fordert die Kommission auf, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es derzeit an Investitionen in eine ausgewogene Wasserwirtschaft mangelt, und dabei zu berücksichtigen, dass Wasser ein öffentliches Gut der Unionsbürger ist; |
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68. |
fordert daher mehr Transparenz unter den Wasserversorgungsunternehmen, insbesondere durch die Entwicklung eines Kodexes für das Verwaltungsgebaren privater und öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen in der EU; ist der Auffassung, dass dieser Kodex auf dem Grundsatz der Effizienz beruhen sollte und sich stets nach den Vorschriften der WRR in Bezug auf die Umwelt, Wirtschaft, Infrastruktur und öffentliche Teilhabe richten sollte; fordert ferner die Einrichtung einer nationalen Regulierungsbehörde; |
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69. |
fordert die Kommission auf, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Zuständigkeiten in Bezug auf das Wasser zu achten, sowohl was die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Regierungsebenen als auch der lokalen Wasservereinigungen, die Wasserdienstleistungen verwalten (Quellen und deren Instandhaltung) anbelangt; |
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70. |
bedauert, dass die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in den Mitgliedstaaten noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde; fordert, dass EU-Mittel vorrangig in Bereichen eingesetzt werden, in denen das EU-Umweltrecht nicht beachtet wird, unter anderem in der Abwasserbehandlung; stellt fest, dass die Vorschriften besser eingehalten wurden, wenn die Kosten gedeckt waren und das Verursacherprinzip umgesetzt wurde, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die derzeitigen Instrumente geeignet sind, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und die Qualität der Umwelt zu verbessern; |
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71. |
weist darauf hin, dass der Dienstleistungssektor im Falle des Wassers ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Integration des Umweltschutzes und für die Förderung von Innovationen mittels des Technologietransfers zwischen den Wirtschaftszweigen sowie durch die Anwendung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation auf den gesamten Wasserkreislauf aufweist; fordert daher, dass der Förderung der nachhaltigen Nutzung von Wasser als erneuerbarem Energieträger besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; |
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72. |
fordert die Kommission auf, einen europäischen Gesetzgebungsrahmen über die Wiederverwendung des aufbereiteten Abwassers auszuarbeiten, damit insbesondere sensible Tätigkeiten und Gebiete geschützt werden können; fordert die Kommission ebenfalls auf, den Austausch von Erfahrungen zwischen den Gesundheitsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern; |
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73. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei jeder Überarbeitung der WRR zu gewährleisten, dass quantitative Bewertungen betreffend Probleme im Zusammenhang mit der Erschwinglichkeit von Wasser im Rahmen der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der WRR verbindlich vorgeschrieben werden; |
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74. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) Probleme im Zusammenhang mit der Erschwinglichkeit von Wasser in den 28 Mitgliedstaaten überwachen und melden kann; |
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75. |
weist darauf hin, dass sich die verantwortungsvolle Nutzung der Wasserressourcen derzeit sowohl in ökologischer als auch in umweltbezogener Hinsicht als Priorität erweist, weil sie den energiebezogenen, landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen entspricht; |
Internalisierung der durch die Verschmutzung bedingten Kosten
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76. |
weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU über die Wasserrechnungen für die Wasseraufbereitungs- und Abwasserbehandlungskosten aufkommen müssen, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Durchführung von Maßnahmen, mit denen Ziele zum Schutz der Wasserressourcen mit Kosteneinsparungen wie zum Beispiel einem Ansatz, der eine „Kontrolle an der Quelle“ umfasst, effektiv kombiniert und in Einklang gebracht werden, effizienter und finanziell vorzuziehen wäre; weist darauf hin, dass laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2015 über den Zustand der Umwelt über 40 % der Flüsse und Küstengewässer durch Einträge aus der Landwirtschaft großflächig verschmutzt sind, während 20 bis 25 % durch Emissionsquellen wie z. B. industrielle Strukturen, Abwasserentsorgungssysteme und Abwasserbewirtschaftungsnetze verschmutzt werden; hält es für äußerst wichtig, dass die WRR und die Trinkwasserrichtlinie effektiv umgesetzt werden und dass die Umsetzung dieser Richtlinien besser abgestimmt wird; vertritt die Auffassung, dass auch bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften eine stärkere Kohärenz erforderlich ist, und fordert stärker vorausschauende Maßnahmen, damit Wasserressourcen eingespart werden und Wasser in allen Bereichen (Industrien, Haushalte, Landwirtschaft, Verteilernetze) effizienter genutzt wird; weist darauf hin, dass die Gewährleistung eines nachhaltigen Schutzes für Naturgebiete, etwa für Süßwasserökosysteme, auch sehr wichtig für die Entwicklung und entscheidend für die Trinkwasserversorgung ist und die Kosten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen senkt; |
Außen- und Entwicklungspolitik der EU auf dem Gebiet der Wasserversorgung
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77. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU den Zugang zu Wasser und zur sanitären Grundversorgung für alle durch die Förderung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Wasserversorgungsunternehmen in den einzelnen Ländern uneingeschränkt in ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen integrieren und dazu eine Reihe von Instrumenten nutzen sollte, damit bewährte Verfahren durch Wissenstransfer und Entwicklungs- und Kooperationsprogramme in diesem Bereich gefördert werden; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Entwicklungspolitik die Menschenrechtsdimension in Bezug auf den Zugang zu sauberem Trinkwasser und unbedenklichen Sanitäranlagen anerkennen sollten, und dass bei einem auf Rechten fußenden Ansatz der Rechtsrahmen, die Finanzierung und die Stärkung der Zivilgesellschaft unterstützt werden müssen, damit diese Rechte konkret umgesetzt werden können; |
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78. |
bekräftigt, dass der Zugang zu Trinkwasser in hinreichender Menge und von ausreichender Qualität ein grundlegendes Menschenrecht ist; vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der nationalen Regierungen ist, dieser Verpflichtung nachzukommen; |
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79. |
hebt gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften und den einschlägigen Auflagen hervor, dass Qualität, Reinheit und Sicherheit des Wassers und der Wasserversorgung sowohl in der EU als auch außerhalb ihrer Grenzen regelmäßig bewertet werden müssen; |
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80. |
hebt hervor, dass die Unterstützung bei der Bereitstellung von unbedenklichem Trinkwasser und sicherer Abwasserentsorgung bei der Vergabe von EU-Mitteln und der Planung von Hilfsmaßnahmen hohe Priorität genießen sollte; fordert die Kommission auf, für den Auf- und Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Wasserbewirtschaftung eine angemessene finanzielle Unterstützung bereitzustellen, wobei sie sich auf die vorhandenen internationalen Plattformen und Initiativen stützen und mit ihnen zusammenarbeiten sollte; |
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81. |
betont, dass der Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene in Entwicklungsländern sowohl bei der öffentlichen Entwicklungshilfe als auch in den Staatshaushalten hohe Priorität genießen sollte; weist erneut darauf hin, dass die Wasserbewirtschaftung in die gemeinsame Verantwortung aller fällt; befürwortet Offenheit für verschiedene Unterstützungsformen, mahnt jedoch an, die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit strikt einzuhalten, streng auf eine stimmige Entwicklungspolitik zu achten und den Schwerpunkt unerschütterlich auf die Beseitigung der Armut und die vollständige Ausschöpfung des Entwicklungspotenzials zu legen; befürwortet in diesem Zusammenhang die Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung in die Durchführung von Projekten in Entwicklungsländern und den Grundsatz des Gemeinschaftseigentums; |
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82. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele für unbedenkliches Trinkwasser zwar gut vorankommt, 748 Millionen Menschen weltweit jedoch keinen Zugang zu einer besseren Wasserversorgung haben und dass davon ausgegangen wird, dass mindestens 1,8 Milliarden Menschen Wasser zu sich nehmen, dass durch Fäkalien verschmutzt ist, und dass das Ziel der sanitären Grundversorgung bei weitem nicht erreicht ist; |
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83. |
weist darauf hin, dass im Interesse der Zurückdrängung der Armut und des gemeinsamen Wohlstands das Grundwasser unbedingt nachhaltig bewirtschaftet werden muss, da Grundwasser für Millionen armer Menschen in Städten und ländlichen Gebieten eine hochwertigere Trinkwasserquelle sein könnte; |
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84. |
fordert die Kommission auf, Wasser und nachhaltige Landwirtschaft gleichermaßen als Bestandteile der Agenda für den Wandel zu berücksichtigen; |
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85. |
ist der Auffassung, dass Wasser als Thema bei den Arbeiten zur Vorbereitung der beiden wichtigsten internationalen Veranstaltungen des Jahres 2015, nämlich des Gipfeltreffens zur Agenda nach 2015 und der COP 21 zum Klimawandel, im Vordergrund stehen sollte; spricht sich in diesem Zusammenhang nachdrücklich dafür aus, sich die ehrgeizigen und weit reichenden Ziele für Wasser und und sanitäre Einrichtungen, wie etwa das sechste Ziel für eine nachhaltige Entwicklung, nämlich die Verfügbarkeit und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und sanitären Einrichtungen für alle bis 2030, die im September 2015 angenommen werden sollen, zu eigen zu machen; bekräftigt, dass die Armut im Rahmen des Prozesses für die Zeit nach 2015 nur beseitigt werden kann, wenn gewährleistet wird, dass alle Menschen überall auf der Welt Zugang zu sauberem Wasser, einer sanitären Grundversorgung und Hygiene haben; betont, dass für die Verwirklichung aller Ziele für die nachhaltige Entwicklung wesentlich mehr Entwicklungshilfe als bisher erforderlich ist, und zwar sowohl von Industrieländern als auch von Entwicklungsländern; fordert die Schaffung eines weltweiten Überwachungsverfahrens zur Erfassung der Fortschritte bei der Verwirklichung des universellen Zugangs zu unbedenklichem Trinkwasser, der nachhaltigen Nutzung und Erschließung von Wasserressourcen sowie der Stärkung einer gerechten, partizipativen und verantwortungsvollen Wasserwirtschaft in allen Ländern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungshilfegelder sinnvoll eingesetzt und vor dem Hintergrund der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 besser auf den Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene ausgerichtet werden; |
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86. |
hebt hervor, dass das Risiko einer Wasserknappheit infolge des Klimawandels zugenommen hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass auf der Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP 21) unter anderem über einen strategischen Plan zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie über langfristige Anpassungspläne gesprochen wird, damit ein klimaresistentes Konzept im Bereich der Wasserbewirtschaftung in das künftige Weltklimaübereinkommen aufgenommen werden kann; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine klimaresistente Infrastruktur im Bereich der Wasserbewirtschaftung für die Entwicklung und für die Verringerung der Armut äußerst wichtig ist; bekräftigt, dass Fortschritte bei den Zielen zur Verringerung der Armut, den Millenniums-Entwicklungszielen und einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer ganzen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension gefährdet werden könnten, wenn keine anhaltenden Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels unternommen werden und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen nicht verbessert wird; |
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87. |
stellt besorgt fest, dass sich der fehlende Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung in den Entwicklungsländern sich in unverhältnismäßig hohem Maße auf Mädchen und Frauen auswirken kann, insbesondere auf Mädchen im schulpflichtigen Alter, da in dieser Gruppe das Fernbleiben vom Unterricht und die Schulabbrecherquoten nachweislich in einem Zusammenhang mit einer fehlenden sauberen, sicheren und zugänglichen sanitären Grundversorgung stehen; |
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88. |
fordert, dass die Union und die Mitgliedstaaten Mittel bereitstellen, um den Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung zu entsprechen, insbesondere, indem sie kleine Infrastrukturprojekte fördern und mehr Mittel für Betrieb und Wartung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierungsmaßnahmen bereitstellen; |
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89. |
ist besorgt angesichts der Feststellung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung, dass Slumbewohner allgemein mehr als die Bewohner offizieller Siedlungen bezahlen müssen und dass die Dienstleistungen, die ihnen dafür geboten werden, unreguliert und minderwertig sind; fordert die Entwicklungsländer eindringlich auf, vorrangig Haushaltsmittel für Dienstleistungen bereitzustellen, die benachteiligten und in entlegenen Gebieten wohnenden Menschen zugutekommen; |
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90. |
weist darauf hin, dass die Weltgesundheitsorganisation zu dem Zeitpunkt, als sie erklärt hat, dass zwischen 100 und 200 Liter Wasser pro Tag pro Person optimal sind, die neuesten innovativen Wasseraufbereitungs- und — einsparungstechologien nicht berücksichtigt hat, wohingegen de facto 50 bis 100 Liter erforderlich sind, damit die grundlegenden Bedürfnisse befriedigt werden können, ohne dass größere gesundheitliche Probleme entstehen; weist drauf hin, dass die Festlegung einer Mindestquote pro Person nach Maßgabe der anerkannten grundlegenden Menschenrechte unabdingbar ist, damit der grundlegende Wasserbedarf der Bevölkerungen befriedigt wird; |
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91. |
betont, dass der Zugang zur grundsätzlichen Menge benötigten Wassers als grundlegendes Menschenrecht außerfrage stehen und im Völkerrecht, internationalen Erklärungen und staatlicher Praxis implizite und explizite Unterstützung finden sollte; |
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92. |
fordert Staaten, internationale Hilfsorganisationen, nichtstaatliche Organisationen und lokale Gemeinschaften auf, darauf hinzuwirken, dass der grundsätzliche Wasserbedarf aller Menschen gedeckt wird, und Wasser als Menschenrecht zu garantieren; |
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93. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation eine Preispolitik einzuführen, die das Recht der Menschen auf eine Mindestmenge an lebensnotwendigem Wasser respektiert und Verschwendung bestraft, indem gestaffelte Gebühren im Verhältnis zur Menge des verbrauchten Wassers festgelegt werden; |
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94. |
empfiehlt, Maßnahmen durchzuführen, mit denen ein rationaler Wasserverbrauch gewährleistet werden soll, um Verschwendung zu vermeiden; |
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95. |
lobt bestimmte Wasserversorgungsunternehmen, die einen Prozentsatz ihres Jahresumsatzes für Wasserpartnerschaften in Entwicklungsländern aufwenden, und fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, den erforderlichen Rechtsrahmen für solche Partnerschaften zu schaffen; |
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96. |
fordert eine wirksame Überwachung der mit Außenhilfeinstrumenten durchgeführten Projekte; betont, dass Finanzierungsstrategien und Haushalte überwacht werden müssen, damit sichergestellt wird, dass mit den zugeteilten Mitteln Ungleichheiten beim Zugang zu Wasser beseitigt werden, und dass dabei die Menschenrechtsgrundsätze der unterschiedslosen Behandlung, des Zugangs zu Informationen und der Teilhabe geachtet werden; |
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97. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa die Erneuerung der veralteten Trinkwassernetze zur Priorität zu machen, indem sie diese Projekte in das Verzeichnis der Projekte der Union aufnimmt; unterstreicht die Hebelwirkung, die diese Projekte auf die Arbeitsplätze, die nicht an andere Standorte verlagert werden können, haben können, was zur Förderung einer umweltgerechten Wirtschaft in Europa beitragen würde; |
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98. |
fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten Erfahrungen austauschen, damit sie Diagnosen über den Stand der Netze durchführen können, auf deren Grundlage sie Renovierungsarbeiten einleiten können, um der Verschwendung ein Ende zu setzen; |
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99. |
wünscht mehr Transparenz, damit die Verbraucher besser über Wasser informiert werden und sparsamer mit der Ressource Wasser umgehen; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, ihre Arbeit mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, damit diese ihre nationalen Erfahrungen über die Einführung von Wasserinformationssystemen untereinander weitergeben; |
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100. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Instrumente zur finanziellen Unterstützung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung EU-weit zum Einsatz kommen können; |
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101. |
betont, dass eine effiziente und gerechte Bewirtschaftung der Wasserressourcen davon abhängt, inwieweit die Kommunen fähig sind, Dienstleistungen anzubieten; fordert daher die EU auf, die Wasserbewirtschaftung und -infrastruktur in Entwicklungsländern weiterhin zu fördern und zugleich insbesondere den Bedürfnissen der schutzbedürftigen ländlichen Bevölkerung zu entsprechen; |
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102. |
begrüßt die weltweite Plattform für Wassersolidarität (Global Water Solidarity Platform), die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) angeregt wurde, um Kommunen an der Ermittlung von Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit Wasser zu beteiligen; begrüßt zudem die Initiative „1 % für Wasser und Abwasserentsorgung“ und weitere Initiativen, die Bürger und staatliche Stellen in einigen Mitgliedstaaten ergriffen haben, um Projekte in Entwicklungsländern mit Mitteln aus Verbrauchsgebühren zu unterstützen; weist darauf hin, dass derartige Initiativen von mehreren Wasserversorgungsunternehmen in die Tat umgesetzt wurden; fordert die Kommission erneut auf, Solidaritätsvereinbarungen in diesem und in anderen Bereichen zu fördern, indem sie z. B. Informationen bereitstellt sowie Partnerschaften und Erfahrungsaustausch ermöglicht, wozu auch mögliche Partnerschaften zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zählen, wobei zusätzliche EU-Mittel für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieser Initiative bereitgestellt werden sollten; regt insbesondere an, öffentlich-öffentliche Partnerschaften in Wasserversorgungsbetrieben in Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit dem vom Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) koordinierten weltweiten Bündnis der Partnerschaften von Wasserversorgungsunternehmen (Global Water Operators' Partnership Alliance) zu fördern; |
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103. |
fordert die Kommission auf, das Instrument der Wasserfazilität wiedereinzuführen, das sich dabei bewährt hat, den Zugang zu Wasserdienstleistungen in Entwicklungsländern durch Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten der Bevölkerung vor Ort zu verbessern; |
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104. |
begrüßt, dass die Resolution der Vereinten Nationen, in der der Zugang zu sauberem Wasser und zur sanitären Grundversorgung als Menschenrecht anerkannt wird, europaweit Unterstützung findet; |
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105. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(3) ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.
(4) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(5) ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 33.
(6) A/RES/64/292.
(7) A/RES/68/157.
(8) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33.
(9) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 9.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.
Mittwoch, 9. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/114 |
P8_TA(2015)0299
Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Guinea-Bissau: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung (Entschließung)
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (11667/2012 — C8-0278/2014 — 2012/0134(NLE) — 2015/2119(INI))
(2017/C 316/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11667/2012), |
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau (11671/2012), |
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gestützt auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 7 Buchstabe a und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C8-0278/2014), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu dem Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (1), |
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unter Hinweis auf den Ex-post-Evaluierungsbericht des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau (Rahmenvertrag FISH/2006/20, Besondere Vereinbarung Nr. 27, September 2010), |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 9. September 2015 (2), zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates, |
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gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0236/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des Protokolls eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau im Bereich der Fischerei im Interesse beider Vertragsparteien ist, indem ein partnerschaftlicher Rahmen geschaffen wird, der es ermöglicht, eine nachhaltige Fischereipolitik und gleichzeitig eine genauso verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Guinea-Bissau zu entwickeln sowie einen angemessenen Anteil an den verfügbaren Überschussbeständen gemäß den Interessen der EU-Flotten zu erhalten; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende dafür tun sollte, dass mit Drittstaaten abgeschlossene Abkommen der nachhaltigen Fischerei im gemeinsamen Interesse der EU und der betreffenden Drittstaaten einschließlich deren örtlicher Bevölkerung und Fischereiindustrie sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass das erste Fischereiabkommen zwischen der EWG und der Republik Guinea-Bissau auf das Jahr 1980 zurückgeht und dass seit diesem Zeitpunkt und bis zum 15. Juni 2012 die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten der EWG/EU über die jeweils gültigen aufeinanderfolgenden Protokolle zur Umsetzung des Abkommens Zugang zu den Fischereimöglichkeiten in den Gewässern dieses Landes hatten; |
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D. |
in der Erwägung, dass den Fischereiflotten der Europäischen Union folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt werden: 3 700 BRT (Bruttoregistertonnen) für Frosttrawler (Garnelen) und 3 500 BRT für Frosttrawler (Grundfischarten und Kopffüßer), 28 Thunfischfroster und Langleinenfänger und 12 Angel-Thunfischfänger; in der Erwägung, dass Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau von großer Bedeutung ist, gehört es doch zu den wenigen Fischereiabkommen der EU, das den Zugang zu gemischten Fischereien erlaubt; |
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E. |
in der Erwägung, dass die im Rahmen dieses Abkommens an die Republik Guinea-Bissau überwiesenen Mittel, insbesondere als Ausgleichszahlungen für den Zugang zu den Beständen, einen wichtigen Bestandteil des Staatshaushalts dieses Landes ausmachen; andererseits in der Erwägung, dass die im Rahmen der sektoralen Zusammenarbeit getätigten Überweisungen wegen bestimmter Schwierigkeiten bei der Ausschöpfung der Hilfe durch die Republik Guinea-Bissau ausgesetzt wurden; |
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F. |
in der Erwägung, dass Guinea-Bissau mit Mängeln in Bezug auf die sozioökonomische Entwicklung im Allgemeinen und den Fischereisektor im Besonderen in wichtigen Bereichen zu kämpfen hat, wozu auch die Berufsausbildung, die Struktur des Sektors und die Anerkennung der Rolle der Frau in diesem Sektor gehören; |
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G. |
in der Erwägung, dass die auf dem Gebiet der sektoralen Zusammenarbeit bisher erreichten Ergebnisse insgesamt nicht zufriedenstellend waren; in der Erwägung, dass dennoch Fortschritte bei der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischerei sowie bei den Hygieneinspektionen und der Mitarbeit von Guinea-Bissau in regionalen Fischereiorganisationen verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass noch Raum für Verbesserungen ist, indem dafür gesorgt wird, dass das Abkommen in größerem Maße die Transparenz und Rechenschaftspflicht in der sektoralen Zusammenarbeit befördert und zu einer nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors Guinea-Bissaus sowie der damit verbundenen Industrien und Tätigkeiten beiträgt, indem sichergestellt wird, dass ein größerer Anteil des Mehrwerts, der durch Nutzung der natürlichen Ressourcen des Landes erwirtschaftet wird, in Guinea-Bissau verbleibt; |
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H. |
in der Erwägung, dass die industriellen Reeder ihre Fänge außerhalb des Landes umladen oder anlanden (beispielsweise in Dakar oder auf den Kanarischen Inseln), was dazu beiträgt, dass die wirtschaftlichen Profite der industriellen Fischerei gering und auf die Schaffung einiger Arbeitsplätze beschränkt sind (148 örtliche Seeleute im Rahmen des früheren Protokolls); in der Erwägung, dass im Jahr 2010 in dem Land nur ein Fischverarbeitungsbetrieb funktionierte; |
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I. |
in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte in letzter Zeit in diesem Bereich der Handel mit Fischereierzeugnissen mit der EU aufgrund der Unfähigkeit, die von der Union vorgeschriebenen Hygienestandards einzuhalten, behindert wurde; |
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J. |
in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei (illegal, nicht gemeldet und unreguliert) in den Gewässern der Republik Guinea-Bissau ein altes Problem darstellt; in der Erwägung, dass die nationalen Behörden 2008 und 2009 58 Schiffe, die gegen die Bestimmungen verstießen, ermittelten, davon fischten 11 ohne Lizenz und 7 in verbotenen Zonen; in der Erwägung, dass trotz der festgestellten Fortschritte und der von Guinea-Bissau bei der Kontrolle der Fischereitätigkeit — wozu eine Gruppe von Beobachtern und Patrouillenschnellboote gehören — bewiesenen Fähigkeit Lücken im System der Überwachung und Kontrolle der Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus fortbestehen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die festgestellten Wissenslücken hinsichtlich der Auswirkungen dieses Abkommens auf das Meeresökosystem sowie hinsichtlich der Tatsache, dass der Zugang auf die Überschussbestände beschränkt werden muss, die von den örtlichen Flotten nicht gefangen werden können, festgestellt wurden, und ebenso die Lücken aufgrund fehlender aktualisierter biologischer Daten (insbesondere nachdem die Fischereiflotten der EU das Land 2012 verlassen haben) Anlass zu Besorgnis geben und sobald wie möglich geschlossen werden müssen; |
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L. |
in der Erwägung, dass das Parlament unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens in Bezug auf das Protokoll oder auf seine Verlängerung unterrichtet werden muss; |
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1. |
in der Erwägung, dass dieses Abkommen sowohl für Guinea-Bissau als auch für die europäischen Fischereiflotten, die in den Gewässern dieses Landes tätig sind, große Bedeutung hat; ist jedoch der Ansicht, dass die bisher auf dem Gebiet der sektoralen Zusammenarbeit erzielten Ergebnisse unbefriedigend sind, und fordert die Europäische Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Mechanismen für eine größere Transparenz, Rechenschaftspflicht und Beteiligung der Begünstigten (insbesondere der kleinen Gemeinden handwerklicher Fischer) einzuführen — einschließlich einer möglichen Überarbeitung und der Verstärkung des Teils des Abkommens, der sich auf die sektorspezifische Unterstützung bezieht, sowie der Aufstellung anderer und besserer Bedingungen, um die Ausschöpfungsrate dieser Hilfe zu erhöhen — ,um eine wirkliche Umkehr auf dem in den letzten Jahrzehnten verfolgten Weg zu gewährleisten; |
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2. |
wiederholt, dass das Abkommen eine wirklich nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors von Guinea-Bissau sowie der damit verbundenen Industrien und Tätigkeiten, insbesondere der handwerklichen Fischerei mit ihrem großen Beitrag zur Ernährungssicherheit und Existenzsicherung vor Ort fördern sollte, die indem der Mehrwert erhöht wird, der in dem Land aufgrund der Nutzung seiner natürlichen Ressourcen verbleibt; anerkennt die in den letzten Jahren verzeichneten positiven Entwicklungen, hält jedoch andauernde und nachhaltige Bemühungen für erforderlich, damit greifbare Ergebnisse erzielt werden können; weist als Beispiele für u. a. durch technische Unterstützung zu fördernde Bereiche auf folgende hin: Stärkung der institutionellen Kapazität, Ausbildung von Fischereifachleuten, Partnerschaften mit der handwerklichen Fischerei und Schwerpunkt auf geschlechtsspezifischer Politik mit der Anerkennung und Aufwertung der Rolle der Frauen (Vertrieb und Vermarktung von Fisch, Konservierung, Erstverarbeitung usw.); |
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3. |
ist der Auffassung, dass die im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten für die Beschäftigung einheimischer Fischer an Bord von EU-Fischereifahrzeugen voll ausgeschöpft werden sollten;. |
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4. |
ist der Ansicht, dass die Maßnahmen gegen illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischereitätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Guinea-Bissaus verstärkt werden und auch eine bessere Überwachung und Kontrolle einschließen sollten, wobei stark auf satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme, Logbücher und Inspektionen sowie auf die Umsetzung der Beschlüsse regionaler Fischereiorganisationen gesetzt werden sollte. |
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5. |
vertritt die Notwendigkeit einer besseren Verknüpfung der im Rahmen des Fischereiabkommens geleisteten sektoralen Unterstützung mit den im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verfügbaren Instrumenten, besonders dem Europäischen Entwicklungsfonds (ESF); |
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6. |
fordert die Kommission auf, trotz der unternommenen Anstrengungen die Behörden der Republik Guinea-Bissau bei der Verbesserung des Systems der Überwachung und Kontrolle der Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus weiter zu unterstützen, um die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken; |
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7. |
betont, dass dieses Abkommen eine Nichtdiskriminierungsklausel enthält; begrüßt, dass Guinea-Bissau im Verlauf der Verhandlungen die von dem Land mit Drittstaaten abgeschlossenen Fischereiabkommen veröffentlich hat und dass diese eingesehen werden können; fordert die Kommission auf, die Entwicklung bei diesen Abkommen und bei der Fischereitätigkeit in den Gewässern von Guinea-Bissau aufmerksam zu verfolgen; |
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8. |
hält eine Verbesserung der Menge und Genauigkeit der Angaben zu allen Fängen (gezielter Fang und Beifang) und allgemein zum Erhaltungszustand der Fischbestände für wünschenswert, um die Auswirkungen des Abkommens auf das Meeresökosystem und Fischereigemeinden besser beurteilen zu können; und ist der Meinung, dass Guineau-Bissau beim Aufbau von eigenen Kapazitäten, sich solche Daten zu beschaffen, unterstützt werden sollte; fordert die Kommission auf, eine regelmäßigere und transparente Arbeit der die Umsetzung des Abkommens flankierenden Gremien zu fördern, insbesondere des Gemischten Wissenschaftlichen Ausschusses; |
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9. |
fordert die Kommission auf, ihm die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, das in Artikel 3 des neuen Protokolls genannte mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertung sowie die Protokolle und Ergebnisse der in Artikel 4 des Protokolls genannten Sitzungen zu übermitteln; fordert die Kommission auf, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und die Beteiligung der Fischereigemeinden von Guinea-Bissau zu fördern; und ersucht darum, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf seine Verlängerung einen vollständigen Bewertungsbericht über seine Durchführung vorzulegen, ohne dabei den Zugang zu diesem Dokument unnötig einzuschränken; |
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10. |
ist der Auffassung, dass die Kommission sich dafür einsetzen sollte, dass in das nach Artikel 3 des Protokolls vorgesehene mehrjährige sektorale Programm Zielsetzungen aufgenommen werden, die wirklich zur Entwicklung der Fischerei vor Ort, insbesondere der handwerklichen Fischerei und der Fischverarbeitungsindustrie, beitragen, indem unter anderem die Voraussetzungen für mehr Anlandungen in Guinea-Bissau geschaffen werden, aber auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten und Partnerschaften in der Fischerei gefördert werden; |
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11. |
ist der Ansicht, dass der in dem Partnerschaftsabkommen vorgesehene Gemischte Ausschuss sicherstellen sollte, dass die Integrität der in dem Protokoll vorgesehenen Mechanismen im Hinblick auf Korruptionsprobleme über jeden Zweifel erhaben ist; |
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12. |
fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen des Verfahrens betreffend das neue Protokoll und seine Verlängerung unverzüglich und umfassend zu unterrichten; |
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13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln. |
(1) ABl. C 72 E vom 11.3.2014, S. 21.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0298.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/118 |
P8_TA(2015)0301
Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Kap Verde: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung (Entschließung)
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde (15848/2014 — C8-0003/2015 — 2014/0329(NLE) — 2015/2100(INI))
(2017/C 316/11)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15848/2014), |
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (15849/2014), |
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unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0003/2015), |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2014/948/EU vom 15. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (1), |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 9. September 2015 (2) zu dem Entwurf eines Beschlusses, |
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unter Hinweis auf die Bewertung und Analyse des vorhergehenden Protokolls, |
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gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0200/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des Protokolls eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Kap Verde im Interesse beider Vertragsparteien sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die Parteien in dem Protokoll auf ein strenges Überwachungssystem einigten, um eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen sicherzustellen; in der Erwägung, dass dieses System insbesondere auf einem vierteljährlichen Austausch der Daten zu den Haifängen beruht; |
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C. |
in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien zugesagt haben, die Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) umfassend einzuhalten, |
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D. |
in der Erwägung, dass Haiarten sowohl von der ICCAT als auch vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) als gesunder Bestand eingestuft wurden und dass diese Feststellung auf dem wissenschaftlichen Treffen der Vertragsparteien dieses Protokolls bestätigt wurde, |
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E. |
in der Erwägung, dass insbesondere das neue Überwachungssystem in Verbindung mit den Grenzwerten von 30 % und 40 % für den Haifang, durch die die Durchführung weiterer Maßnahmen ausgelöst wird, ein Schritt in die richtige Richtung ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass sich die Umsetzung der sektoralen Unterstützung verzögert; in der Erwägung, dass der Zielerreichungsgrad zufriedenstellend ist, obwohl die Folgen der europäischen Unterstützung des Fischereisektors im Vergleich zu anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit Förderprogrammen anderer Entwicklungspartner schwer zu bestimmen sind; |
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G. |
in der Erwägung, dass ein folgerichtiger Interventionsrahmen eingerichtet werden muss, um die Prüfungen der Protokolle besser durchführen und standardisieren zu können; in der Erwägung, dass dies insbesondere im Hinblick auf sektorale Unterstützung durchgeführt werden sollte; |
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1. |
begrüßt das neue Fischereiprotokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde, das sowohl aus ökologischer als auch aus sozioökonomischer Sicht im Einklang mit den Nachhaltigkeitsmaßnahmen der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) steht; |
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2. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie das in Artikel 3 des neuen Protokolls vorgesehene mehrjährige sektorale Programm zu übermitteln; |
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3. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im Laufe des letzten Jahres der Anwendung des Protokolls und vor der Eröffnung der Verhandlungen über seine Verlängerung einen umfassenden Bericht über seine Umsetzung vorzulegen; |
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4. |
gibt seiner Besorgnis Ausdruck, dass die Fänge von Haiarten in den letzten Jahren vor dem Auslaufen des vorhergehenden Protokolls erheblich zugenommen haben; fordert die Kommission auf, dem Parlament als Garantie dafür, dass diese Bestände nachhaltig und verantwortungsvoll bewirtschaftet werden, über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die vom Gemischten Ausschuss als Reaktion auf die wissenschaftliche Studie getroffen werden, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Anhangs des Protokolls durchzuführen ist; betont, dass das Parlament auch über die in Bezug auf Haifischbestände erhobenen Daten informiert werden sollte; |
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5. |
fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem Protokoll und seiner Verlängerung in Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten; |
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6. |
fordert die Kommission auf, zu beurteilen, ob die geltenden Meldepflichten von den nach den Bestimmungen des Protokolls eingesetzten Fischereifahrzeugen eingehalten werden; |
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7. |
fordert die Kommission auf, das Parlament jährlich über zusätzliche internationale Abkommen von Kap Verde zu informieren, damit das Parlament alle Fischereiaktivitäten in der Region, einschließlich derer, die der europäischen Fischereipolitik entgegenstehen, wie z. B. das Abtrennen von Haifischflossen, überwachen kann; |
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln. |
(1) ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0300.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/120 |
P8_TA(2015)0304
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Übereinkommen über Handelserleichterungen) (Entschließung)
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (06040/2015 — C8-0077/2015 — 2015/0029(NLE) — 2015/2067(INI))
(2017/C 316/12)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06040/2015), |
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— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0077/2015), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2013 zum Stand der Doha-Entwicklungsagenda und der Vorbereitungen der neunten WTO-Ministerkonferenz (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur regionalen Integration und Modernisierung des Zollwesens zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung in den AKP-Staaten in Zusammenarbeit mit der EU (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine globale Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung nach 2015“ (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der im Dezember 2013 in Indonesien abgehaltenen 9. Ministerkonferenz der WTO und das dort erzielte Übereinkommen über Handelserleichterungen (4), |
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unter Hinweis auf die am 27. November 2014 abgegebene Erklärung des Allgemeinen Rates der Welthandelsorganisation (WTO) (5), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom Februar 2014 mit dem Titel „The WTO Trade Facilitation Agreement — Potential Impact on Trade Costs“ (Das Übereinkommen der WTO über Handelserleichterungen — Die möglichen Auswirkungen auf Handelskosten), |
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— |
unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 9. September 2015 (6) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates, |
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gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0238/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Erleichterung des Handels in erster Linie den nationalen Behörden obliegt, dass die multilaterale Zusammenarbeit jedoch zweifellos in vielen Bereichen die Gewinne steigern und die Kosten senken kann; |
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B. |
in der Erwägung, dass zwei Drittel der Mitglieder der WTO das Übereinkommen über Handelserleichterungen (das „Übereinkommen“) ratifizieren müssen, damit es in Kraft treten kann; in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang alle Mitglieder der WTO auffordert, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen so bald wie möglich und insbesondere vor der 10. Ministerkonferenz der WTO (MC10), die im Dezember 2015 in Nairobi stattfindet, in Kraft treten kann; |
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C. |
in der Erwägung, dass einige der großen Schwellenländer wie China, Brasilien und Indien nicht um technische Hilfe ersuchen werden; in der Erwägung, dass dies zu begrüßen ist, da es zeigt, dass die verfügbare Hilfe für diejenigen bereitgestellt wird, die sie am dringendsten benötigen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die EU aktiv an der Sicherstellung der Kohärenz zwischen ihren verschiedenen Politikbereichen (Handel, Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe usw.) arbeitet; in der Erwägung, dass diese Politikbereiche bereichsübergreifend sein und auf der Grundlage von Folgenabschätzungen bewertet werden sollten; |
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E. |
in der Erwägung, dass sich die EU für die Förderung eines freien, gerechten und offenen Handels einsetzt, der ausgewogen und von gegenseitigem Nutzen für alle ist; in der Erwägung, dass die WTO der natürliche Rahmen für die Fortsetzung und Bekräftigung dieser Grundsätze ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die weltweit größten Hilfegeber sind; in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung für die Umsetzung des Übereinkommens über Handelserleichterungen eine Maßnahme im Rahmen der Initiative für Handelshilfe ist und sich nicht auf den Anteil für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) auswirken sollte; |
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1. |
begrüßt die Ergebnisse der im Dezember 2013 abgehaltenen 9. Ministerkonferenz der WTO, auf der die 160 Mitglieder der WTO die Verhandlungen über das Übereinkommen über Handelserleichterungen abgeschlossen haben; vertritt die Auffassung, dass das Übereinkommen über Handelserleichterungen ein wichtiger Meilenstein ist, da es die erste multilaterale Übereinkunft seit der Gründung der WTO im Jahr 1995 ist und für die 161 Mitglieder der WTO ein Konzept für die Modernisierung des Zollwesens schaffen wird; |
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2. |
betont, dass sich die EU weiterhin dafür ausspricht, dass die Beschlüsse im Rahmen des Bali-Pakets von allen Mitgliedern der WTO uneingeschränkt und gewissenhaft umgesetzt werden, da dadurch die Aufmerksamkeit auf den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda (DDA) gerichtet werden könnte; |
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3. |
verweist auf den Nutzen, der für die Entwicklungsländer mit der Umsetzung dieses Übereinkommens verbunden sein wird, da es zur Schaffung eines günstigeren Umfelds für Unternehmen, insbesondere für KMU, beigetragen wird; betont insbesondere, dass das Übereinkommen die Unsicherheit im Hinblick auf die Bedingungen für den Markteintritt verringern und die Handelskosten (Schätzungen wie denen der OECD zufolge) um 12,5 % bis 17,5 % senken sollte, sofern es uneingeschränkt umgesetzt wird, sodass es durch Steigerung der Effizienz, den Abbau unnötiger Bürokratie und die Verringerung der damit zusammenhängenden Kosten den Verbrauchern den Zugang zu mehr und kostengünstigeren Produkten und den Unternehmen die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ermöglicht; |
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4. |
betont, dass die Umsetzung des Übereinkommens, insbesondere durch die Entwicklungsländer, zu einer Harmonisierung und Vereinfachung der mit dem Handel zusammenhängenden Verfahren führen wird; weist darauf hin, dass mit dem Übereinkommen neue Möglichkeiten für die Ausdehnung des Einsatzes innovativer Technologien und elektronischer Systeme geschaffen werden können, zu denen auch elektronische Zahlungssysteme, einzelstaatliche Handelsportale und One-Stop-Shops gehören; |
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5. |
fordert alle Mitglieder der WTO mit Nachdruck auf, sich darum zu bemühen, für die Umsetzung des Bali-Pakets mit allen seinen Aspekten, zu denen auch der Abbau handelsverzerrender Subventionen gehört, unverzüglich eine Lösung zu finden, damit die DDA vor der 10. Ministerkonferenz der WTO abgeschlossen werden kann; |
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6. |
betont die Bedeutung dieses Übereinkommens aus entwicklungspolitischer Sicht, da eine differenzierte Sonderbehandlung gilt, bei der die Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder entscheiden können, wann die unterschiedlichen Bestimmungen umgesetzt werden und für welche Bestimmungen technische Hilfe benötigt wird; |
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7. |
betont, dass der aus dem Übereinkommen resultierende Nutzen von dem Grad und dem Zeitpunkt der Umsetzung des Übereinkommens abhängen wird; vertritt die Auffassung, dass eine uneingeschränkte und sorgfältige Umsetzung, bei der die Prioritäten und Bedenken der Entwicklungsländer im Rahmen der DDA berücksichtigt werden, für alle Unterzeichner von größtem Vorteil sein wird; |
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8. |
weist darauf hin, dass im Übereinkommen sowohl verbindliche Bestimmungen als auch nicht verbindliche Leitlinien enthalten sind; fordert sämtliche Mitglieder der WTO nachdrücklich auf, ihr Möglichstes zu tun, damit sowohl die verbindlichen Bestimmungen als auch die Leitlinien umgesetzt werden, um die Handelskosten so weit wie möglich zu senken; |
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9. |
betont, dass eine Reihe von Anforderungen im Rahmen des Übereinkommens, insbesondere in Bezug auf Transparenz sowie die Automatisierung der Einfuhren und der Entrichtung von Abgaben, als wirkmächtige Instrumente zur Bekämpfung der Korruption an den Grenzen fungieren können; fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und betont, dass mehr Transparenz zusätzlich zu wirksameren Zollkontrollen auch zu mehr Sicherheit führen und ein starker Anreiz für die Intensivierung des Handels sein wird; |
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10. |
unterstützt uneingeschränkt die Initiative der EU, über einen Zeitraum von fünf Jahren 400 Millionen EUR für die Unterstützung von Reformen und Vorhaben zur Herbeiführung von Handelserleichterungen wie die Verbesserung der Zollsysteme der Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen; weist darauf hin, dass diese Mittel, die größtenteils durch die Mittelzuweisungen für die regionale Wirtschaftsintegration im Rahmen der regionalen Richtprogramme bereitgestellt werden, Teil der viel weiter gefassten EU-Initiative für Handelshilfe (Zuschüsse der EU in Höhe von 3,5 Milliarden EUR im Jahr 2013) sind, und fordert, dass das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht regelmäßig unterrichtet werden; |
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11. |
betont jedoch, dass diese Mittel sehr gut mit den von anderen internationalen Gebern wie der UNCTAD, der WTO und der Weltbank bereitgestellten Mitteln koordiniert werden sollten; betont, dass eine Verdopplung genauso wie hoher Verwaltungsaufwand für die ersuchenden Länder, der eine abschreckende Wirkung auf sie haben könnte, verhindert werden sollte; |
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12. |
fordert außerdem zur engen Zusammenarbeit mit Fachorganisationen wie der Weltzollorganisation (WZO) auf, die wertvolles praktisches und technisches Wissen für den jeweiligen Fall bereitstellen und damit in diesem Rahmen die Entwicklung und die Stärkung der Kapazitäten fördern können; betont, dass sich insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder die durch das Übereinkommen über Handelserleichterungen geschaffenen Chancen in vollem Umfang zunutze machen können; |
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13. |
unterstreicht die zentrale Rolle, die die EU-Delegationen auf der ganzen Welt einnehmen können, da sie mit den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern vor Ort zusammenarbeiten können, und fordert die größtmögliche Beteiligung dieser Delegationen an der Auszahlung der technischen Hilfe; |
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14. |
fordert die Kommission auf, ihr Möglichstes zu tun, um die Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder bei der Umsetzung ihrer Zusagen zu unterstützen, und dabei der Flexibilität Rechnung zu tragen, die erforderlich ist, um den in dem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; betont, dass die Finanzierung des Kapazitätsaufbaus empfängerorientiert erfolgen und sich auf angemessene Bedarfsanalysen stützen sollte; |
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15. |
empfiehlt, dass internationale Organisationen und die Partner der Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder bei der Umsetzung der Bestimmungen der Kategorie C eng zusammenarbeiten, damit sie in kürzestmöglicher Zeit umgesetzt werden können; |
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16. |
erkennt an, dass zwischen den Grenzverfahren der Industrieländer und der Entwicklungsländer weiterhin große Diskrepanzen bestehen und dass aufgrund einer unzureichenden Infrastruktur, einer ineffizienten Zollverwaltung, von Fällen von Korruption und einer übermäßigen Bürokratie der Handel verlangsamt wird; erkennt an, dass mit dem Übereinkommen über Handelserleichterungen und dem Prozess der Handelsliberalisierung dasselbe Ziel verfolgt wird, nämlich die Handelskosten im Interesse der Förderung der Wirtschaftstätigkeit zu senken; |
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17. |
weist darauf hin, dass Handelserleichterungen im Rahmen der DDA für zahlreiche Entwicklungsländer das größte Gewinnpotenzial bergen; begrüßt, dass für die Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder umfangreiche Bestimmungen über eine differenzierte Sonderbehandlung vorgesehen sind; schlägt vor, dass der neue Ansatz, wonach die Verpflichtungen und die entsprechenden Zeitpläne auf die Fähigkeiten der Länder abgestimmt werden, als Maßstab für künftige Übereinkommen dienen sollte; |
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18. |
erkennt an, dass dem Fachwissen im privaten Sektor eine zentrale Funktion zukommen kann, wenn es darum geht, Maßnahmen zur Herbeiführung von Handelserleichterungen zu fördern und Hilfe und Unterstützung für die Umsetzung des Übereinkommens in Entwicklungsländern bereitzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass zu diesem Zweck eine USAID-Initiative zugunsten einer öffentlich-privaten Allianz geplant ist; fordert die Kommission auf, die Beteiligung des privaten Sektors zu fördern und die Möglichkeiten für Partnerschaften mit der europäischen Industrie auszuloten, um die Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen; |
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19. |
erkennt an, dass durch die Umsetzung von Reformen zur Herbeiführung von Handelserleichterungen generelle Vorteile im Entwicklungsbereich entstehen; erkennt in diesem Zusammenhang die wichtige Funktion an, die Zöllen zukommen kann, wenn es darum geht, die zügige Lieferung von Hilfsmaterialien im Katastrophenfall zu ermöglichen; betont, dass für die humanitäre Soforthilfe vereinfachte Zollabfertigungsverfahren gelten sollten, damit Hilfslieferungen beschleunigt werden, und dass sie darüber hinaus von Steuern und Abgaben befreit werden sollte; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Welthandelsorganisation zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0511.
(2) ABl. C 345 vom 2.10.2014, S. 28
(3) Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2015)0044).
(4) Die Ministererklärung von Bali (WT/MIN(13)/DEC); Ministerbeschluss von Bali über das Übereinkommen über Handelserleichterungen (WT/MIN(13)/36 oder WT/L/911 vom 11. Dezember 2013). https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/mc9_e/balipackage_e.htm
(5) Protokoll vom 28. November 2014 zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WT/L/940).
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0303.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/124 |
P8_TA(2015)0307
Städtische Dimension der EU-Politikfelder
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zur städtischen Dimension der EU-Politikfelder (2014/2213(INI))
(2017/C 316/13)
Das Europäische Parlament,
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— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII, |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (3), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zur Europäischen Stadtpolitik und ihrer Zukunft im Rahmen der Kohäsionspolitik (4), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zum Follow-up der Territorialen Agenda und der Charta von Leipzig: ein europäisches Aktionsprogramm für Raumentwicklung und territorialen Zusammenhalt (5), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2014 mit dem Titel „Die städtische Dimension der EU-Politikfelder — Kernpunkte einer EU-Städteagenda“ (COM(2014)0490), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2014 zum Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick (COM(2014)0368), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 2012 mit dem Titel „Intelligente Städte und Gemeinschaften — Eine europäische Innovationspartnerschaft“ (C(2012)4701), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit dem Titel „Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein Aktionsrahmen“ (COM(1998)0605), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 1997 mit dem Titel „Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union“ (COM(1997)0197), |
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unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission vom Juli 2014 — über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum — Förderung von Entwicklung und guter Governance in den Regionen und Städten der EU“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zum Forum „Städte von morgen: Investieren in Europa“, Brüssel, 17. bis 18. Februar 2014, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Digitale Zukunftsentwürfe — ein Ausblick auf die Visionen und politischen Herausforderungen bis 2050“ und das darin behandelte Thema „Städte, Dörfer und Gemeinden“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Städte von Morgen: Herausforderungen, Visionen und Wege nach vorn“, Brüssel, Oktober 2011, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Minister zur EU-Städteagenda, die auf der informellen Tagung der für territoriale Kohäsion und städtische Angelegenheiten zuständigen EU-Minister am 10. Juni 2015 in Riga verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf die vom Rat am 19. November 2014 in Brüssel angenommenen Schlussfolgerungen zum sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes, die auf der informellen Tagung der für Kohäsionspolitik zuständigen Minister am 24./25. April 2014 in Athen angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des polnischen Ratsvorsitzes zur territorialen Dimension der EU-Politikfelder und zur zukünftigen Kohäsionspolitik, die auf der informellen Tagung der für EU-Kohäsionspolitik, territoriale und städtische Entwicklung zuständigen Minister am 24. und 25. November 2011 in Posen angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf die Territoriale Agenda der EU bis 2020, die auf der informellen Tagung der für Raumplanung und territoriale Entwicklung zuständigen Minister am 19. Mai 2011 in Gödöllő beschlossen wurde, |
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unter Hinweis auf die „Erklärung von Toledo“, die auf der informellen Ratstagung der für Stadtentwicklung zuständigen Minister am 22. Juni 2010 in Toledo angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die Charta von Leipzig zur nachhaltigen europäischen Stadt, die auf der informellen Tagung des Rates der für Stadtentwicklung zuständigen Minister am 24. und 25. Mai 2007 in Leipzig angenommen wurde, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 25. Juni 2014 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer integrierten europäischen Städteagenda“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 23. April 2015 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die städtische Dimension der EU-Politikfelder — Kernpunkte einer EU-Städteagenda“ (COM(2014)0490), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0218/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2014 die Hälfte der Weltbevölkerung (6) und 72 % der europäischen Bevölkerung in städtischen Gebieten (7) lebten, und 2050 voraussichtlich rund 80 % der Weltbevölkerung in städtischen Gebieten (8) leben werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass „funktionale städtische Gebiete“ in der EU eine einzigartige polyzentrische Struktur, die um große, mittlere und kleine Städte herum entstanden ist, und Stadtrandgebiete einschließen und somit die traditionellen administrativen Grenzen überschreiten und verschiedene Regionen umfassen, die durch ihre wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und demografischen Herausforderungen miteinander verbunden sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass Großstädte, Städte und funktionale städtische Gebiete, wie beispielsweise Metropolregionen, nicht nur für die partizipatorische Demokratie eine wichtige Rolle spielen, sondern auch zentrale wirtschaftliche Pfeiler und Beschäftigungsmotoren für die EU darstellen, da Innovationen und neue wirtschaftliche Aktivitäten häufig von Städten ausgehen; in der Erwägung, dass die Städte daher ein wertvolles Element für die Beziehungen der EU zu anderen Weltregionen darstellen, dass sie aber auch die wichtigsten Bereiche sind, in denen Wachstums- und Beschäftigungshindernisse überwunden und Probleme wie soziale Ausgrenzung (beispielsweise schlecht ausgebildete junge Menschen am Arbeitsmarkt), fehlende Zugänglichkeit und Verschlechterung der Umwelt gelöst werden müssen; |
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D. |
in der Erwägung, dass Großstädte, Städte und funktionale städtische Gebiete und Regionen den größten Anteil am Energieverbrauch und an den Treibhausgasemissionen in der EU zu verantworten haben; in der Erwägung, dass sie andererseits eine Schlüsselrolle bei der Erreichung einer höheren Energieeffizienz und Energieautarkie sowie für die Entwicklung neuer Initiativen (wie beispielsweise neuer Formen der wirtschaftlichen Aktivität) spielen, damit die städtische Mobilität und wettbewerbsfähige und umweltfreundliche Verkehrssysteme und somit Wachstum, Beschäftigung sozialer und territorialer Zusammenhalt, Gesundheit und Sicherheit gefördert werden; |
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E. |
in der Erwägung, dass einige Städte eine Alterung bei ihrer Bevölkerung verzeichnen und sich aufgrund des Ausmaßes an Einrichtungen und öffentlichen Diensten, die sie bereitstellen, Problemen gegenüber sehen, wohingegen andere ein Bevölkerungswachstum aufweisen, mit dem der Druck auf bestehende Einrichtungen und öffentliche Dienste (zum Beispiel Bildungseinrichtungen) wächst und andere Probleme, wie etwa (Jugend-)Arbeitslosigkeit, soziale Ausgrenzung, Verkehrsstaus, Verstädterung und Verschmutzung, verschärft werden, wodurch sich die Anfahrtszeiten zum Arbeitsplatz erheblich verlängern und die Lebensqualität vieler Europäer abnimmt; |
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F. |
in der Erwägung, dass einige der großen Herausforderungen der Städte mit Bezug zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zum Klimawandel, zum Verkehrssystem und dem demografischen Wandel nur in einer Partnerschaft zwischen den Städten und den sie umgebenden Gebieten bewältigt werden können; in der Erwägung, dass die Ausweitung von miteinander verbundenen Gebieten in den letzten Jahren insbesondere aufgrund der Entwicklungen in den Bereichen Verkehr und Kommunikation die Notwendigkeit mit sich bringt, Instrumente zur Förderung der Konnektivität zu entwickeln; |
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G. |
in der Erwägung, dass politische Initiativen auf EU-Ebene eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die nachhaltige Entwicklung der Städte und die Städtepolitik haben; |
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H. |
in der Erwägung, dass rund 70 % der politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden; |
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I. |
in der Erwägung, dass auf EU-Ebene für mehr Konsistenz zwischen den verschiedenen politischen Maßnahmen und Subventionsprogrammen der EU gesorgt werden sollte, indem der Gemeinsame Strategische Rahmen (Titel II, Kapitel I, Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen) umfassend genutzt wird, und indem für eine bessere politische Abstimmung zwischen den beteiligten Akteuren und den Regierungsebenen gesorgt wird, da der sektorale Ansatz der EU-Politik zu politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften führen kann, die sich ungünstig auf funktionale städtische Gebiete auswirken könnten; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 1997 eine Mitteilung über eine Städteagenda für die EU (9) veröffentlicht hat, aber die Rolle der europäischen Städte bei der Politikgestaltung auf EU-Ebene noch zur Diskussion steht; |
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K. |
in der Erwägung, dass das Parlament den Vorschlag der Kommission, eine „Städteagenda“ als Rahmenkonzept für eine zukünftige Städtepolitik auf EU-Ebene vorzulegen, in der Vergangenheit unterstützt hat; |
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L. |
in der Erwägung, dass Subsidiarität gemäß der Definition des AEUV sowie das Regierungshandeln auf mehreren Ebenen auf der Grundlage einer koordinierten Aktion der EU, der Mitgliedstaaten und der regionalen und kommunalen Behörden und das Partnerschaftsprinzip Kernelemente einer ordnungsgemäßen Umsetzung aller EU-Strategien sind, sowie in der Erwägung, dass der Einsatz der Ressourcen und Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechend gestärkt werden sollte; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (Verordnung (EU) Nr. 1301/2013) die städtische Dimension des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) stärkt, indem mindestens 5 % seiner finanziellen Unterstützung für integrierte Aktionen für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen werden, indem Managementaufgaben auf städtische Einrichtungen übertragen werden, insbesondere indem diesen mehr Zuständigkeiten für Aufgaben in Bezug auf zumindest die Auswahl von Operationen eingeräumt werden, indem Instrumente wie integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) geschaffen werden, indem spezifische Haushaltsmittel für „innovative Aktionen“ bereitgestellt werden, um neue Lösungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen städtischen Entwicklung zu testen, und indem ein Netzwerk für städtische Entwicklung geschaffen wird; |
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N. |
in der Erwägung, dass das Partnerschaftsprinzip, das in der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) niedergelegt ist, und der europäische Verhaltenskodex die Mitgliedstaaten zu einer frühzeitigen Einbeziehung von städtischen Behörden in den Politikgestaltungsprozess auf EU-Ebene verpflichten; |
Die städtische Dimension der EU-Politikfelder
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1. |
ist der Auffassung, dass politische Maßnahmen auf EU-Ebene Gemeinden, Städte und größere funktionale städtische Gebiete unterstützen und befähigen sollten, ihr volles Potenzial als Motoren für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, soziale Eingliederung und nachhaltige Entwicklung zum Ausdruck zu bringen und zu entfalten; ist der Ansicht, dass die Gemeinden, Städte und funktionalen städtischen Gebiete daher enger in den gesamten Politikgestaltungsprozess auf EU-Ebene einbezogen werden müssen; |
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2. |
fordert die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten für die Einführung eines Frühwarnmechanismus durch Anpassung verfügbarer Instrumente im Einklang mit Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorzuschlagen, durch den die subnationale Regierung die Möglichkeit erhält, zu prüfen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wurden, sodass subnationale Regierungen in einem frühen Stadium in die politischen Prozesse einbezogen werden können und auf ausreichenden Informationen basierende territoriale Entwicklungsstrategien und eine effizientere Umsetzung zukünftiger Rechtsvorschriften ermöglicht werden; |
Auf dem Weg zu einer integrierten EU-Städteagenda
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3. |
begrüßt die Initiative der Kommission, auf eine EU-Städteagenda hinzuwirken; unterstützt die Ausarbeitung einer solchen Agenda als kohärenten Rahmen für politische Maßnahmen auf EU-Ebene mit städtischer Dimension, die drauf abzielen, städtische Lösungen besser mit EU-Herausforderungen zu verknüpfen, sektorspezifische Politiken und Governance-Ebenen besser aufeinander abzustimmen, die EU-Mittel besser auf die relevanten städtischen Herausforderungen auszurichten und die territorialen Auswirkungen der sektorspezifischen Politiken besser abzuschätzen; ist der Auffassung, dass die EU-Städteagenda insbesondere die Ausarbeitung von Governance-Lösungen fördern sollte, die am besten darauf ausgerichtet sind, die Herausforderungen und Ziele einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozial inklusiven Entwicklung von Städten, Großstädten und funktionalen städtischen Gebieten in Europa erfolgreich zu bewältigen; |
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4. |
erkennt an, dass sich zahlreiche EU-Initiativen direkt oder indirekt auf Städte, Großstädte und funktionale städtische Gebiete auswirken, obwohl die EU über keine ausdrückliche Zuständigkeit für die Stadtentwicklung verfügt; ist daher der Ansicht, dass gut entwickelte und etablierte nationale und regionale Stadtpolitiken eine Voraussetzung für eine EU-Städteagenda sind; ist der Ansicht, dass die EU-Städteagenda eine Strategie darstellen sollte, die sich mit Städten, Großstädten und funktionalen städtischen Gebieten in der Europäischen Union befasst und langfristig in eine Städtepolitik auf EU-Ebene mündet; betont in diesem Zusammenhang, dass die städtische territoriale Entwicklung in Europa in Übereinstimmung mit der Territorialen Agenda der EU 2020 auf einer ausgewogenen territorialen Organisation mit einer polyzentrischen Stadtstruktur aufbauen sollte; |
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5. |
ist der Überzeugung, dass die EU-Städteagenda eine gemeinsame Initiative der Kommission, der Mitgliedstaaten, der lokalen Gebietskörperschaften und sonstiger interessierter Akteure sein sollte, um politische Maßnahmen auf EU-Ebene mit einer städtischen Dimension durch einen praktischen, integrierten und koordinierten, jedoch flexiblen, Ansatz „in und mit“ den Städten, Großstädten und funktionalen städtischen Gebieten zu rationalisieren, zu koordinieren und umzusetzen und dabei die lokalen territorialen Besonderheiten zu berücksichtigen und die institutionelle Architektur eines jeden Mitgliedstaats zu respektieren; |
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6. |
ist der Auffassung, dass eine EU-Städteagenda in vollem Einklang mit den allgemeinen Zielen und Strategien der EU, insbesondere der Strategie „Europa 2020“ und den Zielen der territorialen Kohäsion, stehen sollte; betont, dass Verwaltungsgrenzen immer weniger stark ins Gewicht fallen, wenn versucht wird, Entwicklungsherausforderungen auf dezentraler Ebene zu bewältigen; ist der Ansicht, dass die EU-Städteagenda daher integrativ sein und die Vielfältigkeit der Gebietskörperschaften in der EU, die grenzüberschreitenden Aspekte und die Verflechtung städtischer und ländlicher Räume, einschließlich der Dienste, die funktionale städtische Gebiete für ihr Umland erbringen, deutlich berücksichtigen sollte; |
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7. |
fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des „Urban Aquis“ und der umfassenden Anhörung verschiedener Interessengruppen einschließlich der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie Organisationen der Zivilgesellschaft eine Mitteilung mit Einzelheiten zu den Merkmalen der zukünftigen EU-Städteagenda vorzulegen; fordert die Kommission auf, die EU-Städteagenda in ihr jährliches Arbeitsprogramm aufzunehmen; |
Durchgängige Berücksichtigung eines integrierten Ansatzes für die territoriale Entwicklung bei der Politikgestaltung und den Rechtsvorschriften der EU
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8. |
fordert die Kommission auf, bei der Konzeptionalisierung neuer politischer Initiativen für städtische Gebiete einen stärker ortsbezogenen integrierten territorialen Ansatz zu verfolgen, um Kohärenz sicherzustellen und Städte, Großstädte und funktionale städtische Gebiete in die Lage zu versetzen, die Europa-2020-Ziele einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu verwirklichen, unter anderem durch die Umsetzung eines integrierten Ansatzes auf EU-Ebene zur Unterstützung intelligenter und nachhaltiger Projekte in europäischen Städten, die zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beitragen; |
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9. |
fordert die Kommission auf, grundsätzlich eine territoriale Folgenabschätzung zur städtischen Dimension einzuführen, um die praktische Durchführbarkeit aller relevanten sektoralen politischen Initiativen der EU auf regionaler und lokaler Ebene sicherzustellen und bei der Erarbeitung von Folgenabschätzungen und neuen politischen Maßnahmen gegenüber Beiträgen von dezentralen Regierungsebenen aufgeschlossen zu sein („Bottom-up-Ansatz“) und sicherzustellen, dass alle relevanten sektorbezogenen EU-Politiken den Herausforderungen, denen sich Städte, Großstädte und funktionale städtische Gebiete gegenübersehen, in angemessener Weise Rechnung tragen; fordert die Kommission auf, sich bei diesen territorialen Folgenabschätzungen auf die folgenden Elemente zu konzentrieren: eine ausgewogene territoriale Entwicklung, territoriale Integration, Governance-Aspekte, Umsetzung auf lokaler Ebene und Kohärenz mit anderen politischen Zielen; |
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10. |
fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Daten und gemeinsamen Rahmenkonzepte („Urban Acquis“) zu systematisieren und zu analysieren, um Wiederholungen und Inkohärenzen zu vermeiden und eine eindeutige Definition der integrierten nachhaltigen städtischen Entwicklung bereitzustellen und so die gemeinsamen, kohärenten und transparenten EU-Ziele in diesem Bereich zu ermitteln; |
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11. |
ist überzeugt, dass ausreichende Daten verfügbar gemacht werden müssen, um städtische Gebiete genauer als nur anhand des BIP-Indikators beurteilen zu können; ist deshalb der Ansicht, dass Eurostat ausführlichere Daten von der lokalen Ebene erhalten und zusammenstellen muss und dass Umfragen wie das Urban Audit weiterentwickelt werden müssen; fordert die Kommission zudem auf, Instrumente zur Messung des Fortschritts und der Auswirkungen einer integrierten Städteagenda auf EU-Ebene zu erarbeiten; |
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12. |
bestärkt die Kommission darin, die Bürokratie in Verbindung mit der Umsetzung der gegenwärtigen EU-Rechtsvorschriften auf lokaler Ebene zu verringern und sicherzustellen, dass bei allen zukünftigen Vorschriften die Auswirkungen ihrer Umsetzung auf lokaler Ebene umfassend analysiert werden; |
Die städtische Dimension der EU-Politik — Instrumente und Finanzierung
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13. |
verweist darauf, dass die EU-Kohäsionspolitik und ihre Finanzierungsinstrumente in der Regel besser ausgestattet sind, um komplexe integrierte territoriale Strategien für funktionale städtische Gebiete durch eine gemeinsame strategische Planung und Vorschriften zu unterstützen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, von den verfügbaren neuen Instrumente (wie z. B. ITI und CLLD) und von den neuen flexiblen operationellen Programmen (OP) in vollem Umfang Gebrauch zu machen, um die Umsetzung der integrierten Stadtentwicklungspläne erfolgreich zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine kohärente Menge von geeigneten Indikatoren für eine bessere Beurteilung der städtischen Dimension der aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanzierten umgesetzten Verfahren und Initiativen zu erstellen; |
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14. |
betont die Notwendigkeit der maximalen Ausschöpfung des Potenzials der makroregionalen Strategien für eine erfolgreiche Umsetzung des integrierten städtischen Ansatzes; fordert die Kommission auf, die Aspekte der EU-Städteagenda in geeigneter Weise mit einzubeziehen und zu integrieren sowie die städtische Dimension innerhalb der makroregionalen Strategien der EU, die ein Planungs- und Verwaltungsmodell auf mehreren Ebenen darstellen, hervorzuheben; |
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15. |
bedauert, dass die neue Kohäsionspolitik, insbesondere in Bezug auf die Beteiligung von Städten in der Programmplanungsphase, zwar rechtlich verbindliche stadtbezogene Aspekte aufweist, die eigentliche Beteiligung von Vertretern der Städte und Kommunen bei der Politikgestaltung jedoch gering ist; ist der Ansicht, dass sie durch eine frühe Einbindung in die politischen Prozesse verbessert werden kann, beispielsweise durch Konsultation, Evaluierung und Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung von Programmen und Projekten, die mit EU-Mitteln gefördert werden, das Partnerschaftsprinzip zu befolgen und dabei auch den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)) zu beachten, wobei besonderes Augenmerk auf die Beteiligung von Großstädten, Städten und funktionalen städtischen Gebieten an der Vorbereitung, Verwaltung und Governance der Programme — auch auf grenzübergreifender Ebene — zu richten ist; |
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16. |
fordert, dass die Städte und Großstädte stärker in die Programme im Rahmen der Struktur- und Investitionsfonds eingebunden werden; ist der Ansicht, dass die hieraus gewonnenen Erkenntnisse in eine wichtige politische Empfehlung für die Entwicklung einer Kohäsionspolitik nach 2020 Eingang finden können; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Umsetzung der EU-Städteagenda in drei ausgewählten thematischen Feldern zu prüfen, die die Herausforderungen städtischer Gebiete („städtische Pilotprojekte“) widerspiegeln, wobei insbesondere die sektorübergreifende Koordinierung verschiedener EU-Politiken und die Abschaffung bestehender Überschneidungen, die Anwendung des „Multi-Level-Governance“-Modells und die Durchführung territorialer Folgenabschätzungen sichergestellt werden; fordert die Kommission auf, dem Parlament auf regelmäßiger Grundlage über die diesbezüglichen Fortschritte und Ergebnisse Bericht zu erstatten; |
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17. |
fordert eine bessere Koordinierung und Integration aller investitionspolitischen Maßnahmen der EU, die das Potenzial zur Sicherstellung einer nachhaltigen, integrierten und sozial integrativen Stadtentwicklung haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in vollem Umfang vom Regulierungsrahmen Gebrauch zu machen, um Synergien zwischen dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), den EU-Förderprogrammen (wie z. B. LIFE, Horizont 2020, Intelligente Energie — Europa usw.) und den Kohäsionsfondsmitteln sowie den öffentlichen (d. h. staatlichen) Investitionen und privaten Kapital- und Finanzinstrumenten zu schaffen, damit eine größtmögliche Hebelwirkung der investierten Mittel erreicht werden kann; betont die Notwendigkeit der Sicherstellung der Komplementarität aller investitionspolitischen Maßnahmen, einer besseren Synergie und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen und Überschneidungen; |
Ein neues Modell für die Governance auf mehreren Ebenen
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18. |
verweist darauf, dass die heutigen entscheidenden wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Herausforderungen über die traditionellen Verwaltungsgrenzen hinausgehen und die zunehmende Diskrepanz zwischen administrativen und territorialen Strukturen (städtische und vorstädtische Kooperation, städtische und ländliche Kooperation usw.) neue Formen der flexiblen Governance erforderlich macht, um die integrierte territoriale Entwicklung funktionaler Gebiete fortzusetzen; |
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19. |
ist der Auffassung, dass die EU-Städteagenda auf einer neuen Methode der Governance auf mehreren Ebenen basieren sollte, welche die lokale Ebene enger in alle Phasen des Politikzyklus einschließt und damit die politischen Maßnahmen den tatsächlichen Gegebenheiten stärker annähert und sie besser an die ständigen Veränderungen in den funktionalen städtischen Gebieten anpasst bzw. diesen stärker Rechnung trägt; dabei sollte auch dem Ausschuss der Regionen als Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine Rolle zukommen; |
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20. |
fordert die Kommission auf, Elemente für ein neues Modell für eine Governance auf mehreren Ebenen vorzuschlagen, das auf Partnerschaften und wirklicher Zusammenarbeit beruht und über bloße Konsultationen der Interessenträger hinausgeht — ein Modell, das formale Regierungsstrukturen mit informellen flexiblen Governance-Strukturen, die den neuen tatsächlichen Gegebenheiten der digitalisierten „Netzwerk“-Gesellschaft entsprechen und der Größenordnung der bestehenden Herausforderungen angepasst ist, das die Zusammenarbeit auf den verschiedenen Ebenen, sowohl vertikal als auch horizontal, mit staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene verbessert und somit die Regierung den Bürgern näherbringt und die demokratische Legitimität des europäischen Projekts verbessert; empfiehlt, dass dieses maßgeschneiderte „sui generis“-Modell zur Arbeitsmethode der zukünftigen EU-Städteagenda gemacht wird, nachdem es von den Partnern akzeptiert wurde und alle relevanten Interessenträger konsultiert wurden; |
Wissensmanagement und Datenaustausch
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21. |
ist der Ansicht, dass städtische Plattformen und Netzwerke (wie z. B. URBACT, das Stadtentwicklungsnetzwerk) und andere Programme zum Wissensaustausch zwischen Städten (wie Civitas, der Konvent der Bürgermeister, Mayors Adapt, die Initiative Smart Cities and Communities, der Referenzrahmen für nachhaltige Stadtentwicklung, ManagEnery) bereits eine hervorragende Möglichkeit für die Einbeziehung lokaler, regionaler und grenzübergreifender Akteure in die städtische Entwicklung und für den Wissensaustausch zwischen Akteuren bieten; fordert die Kommission zur Konsolidierung und Gewährleistung einer besseren Koordinierung zwischen diesen Plattformen auf, um es lokalen Akteuren zu ermöglichen, diese besser zu verstehen und auf effizientere Weise zu handhaben; |
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22. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich den Wissensaustausch und die kapazitätsbildenden Maßnahmen, die im Rahmen von EU-finanzierten Projekten und anderen Netzwerkaktivitäten zwischen Städten bereitgestellt werden, so gut wie möglich zunutze zu machen; bestärkt die Kommission darin, Mechanismen für einen besseren Austausch von Projektergebnissen in sämtlichen Dienststellen zu entwickeln und sicherzustellen, dass die Ergebnisse sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene in die Politikentwicklung einfließen; |
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23. |
ist der Ansicht, dass die Datenbank Urban Audit aktualisiert und verbessert werden muss, um bessere maßgeschneiderte politische Maßnahmen ausarbeiten zu können; bestärkt Eurostat und die Kommission darin, detailliertere Daten bereitzustellen und zu sammeln, die dort erhoben werden, wo die politischen Maßnahmen umgesetzt werden, was meist auf lokaler Ebene der Fall ist; betont, dass die Erhebung von Daten zur Messung der Beziehungen zwischen Städten und den umgebenden Gebieten sowie innerhalb der funktionalen städtischen Gebiete auch zunehmend wichtiger wird, um diese komplexen funktionalen Gebiete besser zu verstehen, und fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, diese Daten als Nachweisgrundlage für die Entwicklung politischer Maßnahmen zu sammeln und zu analysieren; |
Umsetzung der zukünftigen EU-Städteagenda
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24. |
ist der Auffassung, dass die EU-Städteagenda nur dann ein wirksames Instrument sein kann, wenn es ein gemeinsames und regelmäßig aktualisiertes Rahmenkonzept mit einem thematischen Fokus auf einer begrenzten Anzahl von Herausforderungen im größeren Kontext der Strategieziele von „Europa 2020 (d. h. intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum) darstellt; |
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25. |
ist der festen Überzeugung, dass diese Herausforderungen den folgenden Kriterien Rechnung tragen sollten: 1) sie stehen mit dem gemeinsamen konzeptuellen Rahmen in Einklang; 2) sie stellen große städtische Herausforderungen mit signifikanten Auswirkungen auf Großstädte, Städte und funktionale städtische Gebiete in und unter den Mitgliedstaaten dar; 3) sie können von den Mitgliedstaaten nicht einseitig bewältigt werden; 4) ein EU-Ansatz bietet einen klaren Mehrwert; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessensgruppen, insbesondere jener auf lokaler Ebene, mit der Erfassung dieser Herausforderungen zu beginnen, aber auch noch bestehende Unzulänglichkeiten, Inkohärenzen zwischen politischen Maßnahmen oder Kapazitäts- und Wissenslücken zu identifizieren; |
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26. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass ein höherer Grad der sektorübergreifenden Koordinierung von politischen Maßnahmen mit einer städtischen Dimension auf allen Regierungsebenen gewährleistet ist, um eine bessere durchgängige Berücksichtigung der integrierten städtischen Entwicklung zu ermöglichen; fordert die für die EU-Städtepolitik zuständige Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) auf, diesen Prozess in enger Zusammenarbeit mit der dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe der Kommission für Stadtentwicklung voranzutreiben und sicherzustellen, dass die städtische Dimension bei allen relevanten neuen Initiativen berücksichtigt wird; fordert den Präsidenten der Europäischen Kommission auf, innerhalb der Kommission eine politische Führung zu ernennen, die die strategische Richtung vorgibt und der Städteagenda europäischer Politik Antrieb verleiht, und dem Parlament jährlich über die Städteagenda Bericht zu erstatten; |
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27. |
fordert die Kommission auf, unter Rückgriff auf bereits bestehende Dienststellen oder Gremien innerhalb der Kommission einen EU-Koordinator für Städtepolitik zu ernennen, um die praktische Umsetzung einer derartigen Koordinierung auf horizontale (Einbeziehung aller relevanten Politikbereiche) und vertikale (Einbeziehung aller Regierungsebenen) Weise zu überwachen und zu prüfen; ist der Ansicht, dass der EU-Koordinator für Städtepolitik mit Unterstützung der dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe der Kommission für Stadtentwicklung eine gemeinsame Anlaufstelle für Städtepolitik bei der Kommission schaffen und die ordnungsgemäße Erfassung, Verwaltung und Verbreitung von Daten zur Stadtpolitik unter den Dienststellen der Kommission und verschiedenen Interessengruppen sicherstellen sollte, um einen Mechanismus zu schaffen, mit dem das Bewusstsein für Frühwarnungen und die frühzeitige Beteiligung lokaler und regionaler Behörden in politische Prozesse mit Auswirkungen auf Städte, Großstädte und funktionale städtische Gebiete gestärkt wird; |
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28. |
bestärkt die Kommission, in den Mitgliedstaaten einheitliche Informationsstellen zur städtischen Dimension der EU-Politiken (Städtische Anlaufstellen) zu entwickeln, und dabei vorhandene Strukturen und Ähnliches als Teil des „städtischen Pilotprojektes“ zu nutzen, um umfassende Informationen insbesondere über verschiedene Initiativen, Leitlinien und finanzielle Möglichkeiten der EU im Zusammenhang mit der Stadtentwicklung bereitzustellen; |
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29. |
fordert die Kommission auf, ein regelmäßig stattfindendes Informationsforum zur Städtepolitik abzuhalten, das sich an das Forum „Städte von morgen“ anlehnt und Interessengruppen von allen Governance-Ebenen und verschiedenen Sektoren zusammenbringt; ist der Ansicht, dass derartige Informationsforen eine wirkliche Chance für Städte darstellen sollten, um mit politischen Entscheidungsträgern aller relevanten Politikbereiche in einen konstruktiven Dialog zu treten, und dass sie dabei helfen sollten, die Auswirkungen von politischen Maßnahmen der EU auf Städte, Großstädte und funktionale städtische Gebiete sowie die Frage, wie diese am besten an künftigen Initiativen beteiligt werden können, zu beurteilen; |
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30. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Großstädte und funktionale städtische Gebiete in vollem Umfang in die strategische Politikentwicklung und Programmplanung (wie z. B. nationale Reformprogramme, Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme) verbindlich einzubeziehen und daran zu beteiligen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Austausch von Erfahrungen mit nationalen Programmen für die Stadtentwicklung, der Städte in die Lage versetzt, die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verwirklichen, zu verstärken, indem regelmäßige informelle Ratssitzungen der für die Stadtentwicklung zuständigen Minister anberaumt werden; |
Die externe Dimension der EU-Städteagenda
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31. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den laufenden Vorbereitungsarbeiten für die Agenda „Habitat III“ in vollem Umfang Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die zukünftige EU-Städteagenda gesamtumfänglich mit den Zielen und Zielvorgaben dieser globalen städtischen Agenda vereinbar und auf diese abgestimmt ist; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die externe Dimension der EU-Städteagenda zu unterrichten, und ist der Auffassung, dass die Städteagenda der EU-Beitrag zur internationalen Debatte über die „Neue Städteagenda“ der Vereinten Nationen und der „Habitat III“-Konferenz zu Wohnungsbau und nachhaltiger Stadtentwicklung im Jahr 2016 werden könnte; |
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32. |
ist der Auffassung, dass es ein klares, kohärentes und offenes Engagement der EU und der Mitgliedstaaten mit Konsultation und möglicher Beteiligung der lokalen und regionalen Behörden in der Internationalen Organisation für Normung (ISO) bei der Entwicklung neuer Normen für die nachhaltige Stadtentwicklung geben sollte, wobei die Arbeit an UN-einheitlichen Leitlinien für die Stadt- und Raumplanung zu achten ist; hebt hervor, dass die neuen ISO-Normen als unterstützendes und nicht als normatives Instrument betrachtet werden sollten; |
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33. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(4) ABl. C 390 E vom 18.12.2012, S. 10.
(5) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 95.
(6) Parag Khanna, Beyond City Limits, Foreign Policy, 6. August 2010.
(7) Eurostat — City Statistics, 2014.
(8) The Vertical Farm, www.verticalfarm.com.
(9) Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 1997 mit dem Titel „Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union“ (COM(1997)0197).
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/132 |
P8_TA(2015)0308
Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Thema „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union“ (2014/2245(INI))
(2017/C 316/14)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den sechsten Bericht der Kommission vom 23. Juli 2014 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum: Förderung von Entwicklung und guter Governance in den Regionen und Städten der EU“ (im Folgenden „sechster Kohäsionsbericht“), |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 4, 162, 174 bis 178 und 349, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“) (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (5), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1084/2006 (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (7), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (8), |
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unter Hinweis auf die Territoriale Agenda der Europäischen Union 2020 — Für ein integratives, intelligentes und nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen („Territorial Agenda of the European Union 2020: Towards an Inclusive, Smart and Sustainable Europe of Diverse Regions“), die am 19. Mai 2011 auf dem informellen Treffen der für Raumordnung und territoriale Entwicklung zuständigen Minister in Gödöllő (Ungarn) vereinbart wurde, |
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unter Hinweis auf den achten Zwischenbericht der Kommission vom 26. Juni 2013 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit dem Titel „Die regionale und urbane Dimension der Krise“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zu dem Thema „Intelligente Spezialisierung: Vernetzung von Exzellenz für eine gute Kohäsionspolitik“ (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2014 zur Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten für einen rechtzeitigen und wirksamen Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die Kohäsionspolitik (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zum 7. und 8. Fortschrittsbericht der Kommission zur EU-Kohäsionspolitik und zum Strategiebericht 2013 über die Umsetzung der Programme 2007–2013 (11), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur Optimierung der Entwicklung der Potenziale der Regionen in äußerster Randlage durch die Schaffung von Synergien zwischen den Strukturfonds und anderen Programmen der Europäischen Union (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu den Verzögerungen in der Anfangsphase der Kohäsionspolitik 2014–2020 (13), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2011 mit dem Titel „Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente — die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen“ (COM(2011)0662), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Finanzinstrumente für KMU mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (Sonderbericht Nr. 2/2012), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ (Kohäsion) vom 19. November 2014 zum sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Dezember 2014 zum sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (14), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2015 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Sechster Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (15), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. März 2015 mit dem Titel „EU-Justizbarometer 2015“ (COM(2015)0116), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Januar 2015 mit dem Titel „Entwurf des Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan 2015“ (COM(2015)0016), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht 2013 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung“, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0173/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die entscheidende Rolle der Kohäsionspolitik der EU bei der Verringerung der regionalen Ungleichheiten, der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zwischen den Regionen der Mitgliedstaaten und bei der Schaffung von Arbeitsplätzen unbestreitbar ist; in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik EU-weit die wichtigste Strategie für Investitionen in die Realwirtschaft darstellt und ein bewährtes Instrument für die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung in der EU ist, für das bis 2020 Mittel in Höhe von über 350 Milliarden EUR bereitstehen; in der Erwägung, dass sich die Kohäsionspolitik während der Wirtschaftskrise als wesentliches Instrument für den Erhalt des Investitionsniveaus in den Mitgliedstaaten erweist; in der Erwägung, dass sie in manchen Mitgliedstaaten die wichtigste Quelle für Investitionen der öffentlichen Hand ist; in der Erwägung, dass die konkreten und sichtbaren Ergebnisse der Kohäsionspolitik durch viele verschiedene Methoden der Bewertung bestätigt worden sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit den letzten Zahlen aus dem Jahr 2013 zufolge auf einem historisch hohen Stand von 5,1 % aller Erwerbstätigen liegt; in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit erhebliche Folgen für das Leben der Betroffenen hat und insbesondere in Gebieten in Randlage zu einem strukturellen Problem werden kann; |
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C. |
in der Erwägung, dass die öffentlichen Investitionen in der EU in der letzten Zeit um 15 % (in realen Werten) gesunken sind und dass viele Regionen — in erster Linie Regionen mit demografischen Herausforderungen — nicht in der Lage waren, einen angemessenen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zu leisten, was insbesondere für das Kernziel, die Beschäftigungsquote bis 2020 auf 75 % zu erhöhen, und die Ziele, die Zahl der von Armut betroffenen Menschen um 20 Millionen zu senken und die Schulabbrecherquote einzudämmen, gilt; |
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D. |
in der Erwägung, dass es gerechtfertigt ist, dass sich die Ziele der Kohäsionspolitik im Laufe der Zeit gewandelt haben, um den neuen Herausforderungen und Problemen, denen sich die EU gegenübersieht, zu begegnen, und dass es gerechtfertigt ist, dass eine Annäherung der Kohäsionspolitik an die übergeordnete politische Agenda der EU erfolgt ist; in der Erwägung, dass die ursprüngliche Rolle der Kohäsionspolitik der EU — die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in allen Regionen der EU und insbesondere in den weniger entwickelten und den am stärksten benachteiligten Regionen — jedoch gestärkt werden sollte; in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik nicht nur als ein Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und anderer Entwicklungsstrategien der EU erachtet werden sollte, sondern auch als eine politische Maßnahme für Investitionen in den Gebieten; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise laut dem sechsten Kohäsionsbericht negative Auswirkungen auf die langfristige Tendenz einer Abnahme der regionalen Ungleichheiten hatte und dass die Unterschiede unterschiedlicher Art zwischen den Regionen trotz positiver Tendenzen zu Beginn des neuen Programmplanungszeitraums weiterhin groß sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Mittel der Kohäsionspolitik durch eine thematische Konzentration auf eine begrenzte Zahl von strategischen Zielen ausgerichtet sind, mit denen Wachstum gefördert werden kann und die Potenzial in den Bereichen Schaffung von Arbeitsplätzen, soziale Inklusion, Umwelt und Klimawandel aufweisen; |
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G. |
in der Erwägung, dass ein hohes Wachstum oder eine hohe regionale wirtschaftliche Konvergenz nur mit einer guten Regierungsführung erreicht werden können, und in der Erwägung, dass es notwendig ist, sämtliche Partner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in Einklang mit dem Grundsatz einer Governance auf mehreren Ebenen und unter Einbeziehung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft besser zu beteiligen; |
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H. |
in der Erwägung, dass Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme strategische Instrumente zur Lenkung der Investitionen in den Mitgliedstaaten und den Regionen sind, und dass sie in den Artikeln 14, 16 und 29 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen unter Vorgabe eines Zeitplans für ihre Übermittlung bzw. ihre Einreichung und ihre Annahme geregelt sind, nach dem die Partnerschaftsvereinbarungen bis spätestens Ende August 2014 und die operationellen Programme bis spätestens Ende Januar 2015 hätten angenommen werden müssen; |
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I. |
in der Erwägung, dass der informelle Rat, der 2011 in Gödöllő (Ungarn) tagte, die aufeinanderfolgenden Ratsvorsitze der Jahre 2015 und 2016 aufgefordert hat, zu bewerten und zu prüfen, ob die Territoriale Agenda der Europäischen Union 2020, unter Berücksichtigung ihres Funktionierens in der Praxis, überprüft werden sollte, und anschließend eine solche Überprüfung zu leiten; |
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J. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 175 AEUV die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik in der Weise führen und koordinieren, dass die Ziele einer harmonischen Entwicklung und einer Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden, und in der Erwägung, dass die neue Investitionsoffensive für Europa daher auch zu diesen Zielen beitragen wird; |
Erfolge und Herausforderungen der Kohäsionspolitik im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Finanzkrise (Programmplanungszeitraum 2007–2013)
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1. |
betont, dass die Kohäsionspolitik das wichtigste Instrument der EU zur Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten zwischen den europäischen Regionen, zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Bewältigung des Klimawandels und der Energieabhängigkeit ist und gleichzeitig zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beiträgt; betont, dass die Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik, trotz der Schwierigkeiten einiger Mitgliedstaaten und Regionen, die Kofinanzierung zu übernehmen, die negativen Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise erheblich abgefedert haben und dass sie in den Regionen für Stabilität gesorgt haben, indem sie zu einer Zeit den Geldfluss sichergestellt haben, in der die öffentlichen und privaten Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen stark zurückgegangen sind; betont, dass die Finanzierungen im Rahmen der Kohäsionspolitik 21 % der öffentlichen Investitionen in der EU insgesamt und 57 % in den Kohäsionsländern zusammen entsprachen; |
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2. |
betont, dass die Kohäsionspolitik bewiesen hat, dass sie rasch mit flexiblen Maßnahmen zur Bewältigung der Investitionslücke in den Mitgliedstaaten und Regionen reagieren kann, zu denen zum Beispiel die Verringerung der nationalen Beiträge zur Kofinanzierung, die Bereitstellung zusätzlicher Vorauszahlungen sowie die Umverteilung von 13 % der Finanzmittel (45 Milliarden EUR) zur Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit und der Beschäftigung mit unmittelbaren Auswirkungen gehört haben; vertritt daher die Auffassung, dass unbedingt eine umfassende und eingehende mittelfristige Überprüfung der Ziele und Finanzierungsniveaus unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die sich auf die sozioökonomische Lage der Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen auswirken, durchgeführt werden muss; |
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3. |
unterstreicht, dass der Vertrag über die Europäische Union das Ziel umfasst, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (Artikel 3 EUV); |
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4. |
begrüßt die kürzlich durchgeführte Reform der Kohäsionspolitik, mit der diese Herausforderungen bewältigt werden sollen und die auf einem kohärenten strategischen Rahmen für den Zeitraum 2014–2020 mit eindeutigen Zielen und Anreizen im Hinblick auf alle operationellen Programme gründet; fordert alle Akteure, insbesondere die wesentlichen beteiligten Stellen, auf, dafür zu sorgen, dass der neue legislative Rahmen für die Kohäsionspolitik wirksam und effizient umgesetzt wird, indem der Schwerpunkt auf die Erzielung einer besseren Leistung und besserer Ergebnisse gelegt wird; fordert alle beteiligten Akteure auf, ordnungsgemäß funktionierende Verfahren des Mehrebenensystems und der Koordinierung einzurichten, um Konsistenz zwischen den Programmen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Strategie Europa 2020 und die länderspezifischen Empfehlungen unterstützt werden; |
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5. |
betont, dass solide steuerliche und wirtschaftliche sowie wirksame regulatorische, administrative und institutionelle Rahmenbedingungen von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik sind, der Verwirklichung der Zielsetzungen jedoch nicht entgegen stehen dürfen; verweist in diesem Zusammenhang daran, dass die Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen die Fähigkeit der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014–2020 wirksam zu planen und umzusetzen, untergraben könnte; betont, dass die Strategie eng auf die branchenspezifischen Maßnahmen abgestimmt sein muss und Synergieeffekte mit anderen Investitionsmaßnahmen der EU erreicht werden müssen, damit sowohl die Ziele im Rahmen der Kohäsionspolitik als auch der Strategie Europa 2020 verwirklicht werden können; erinnert jedoch daran, dass im Einklang mit Artikel 175 AEUV alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen die Verwirklichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zum Ziel haben müssen; |
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6. |
betont, dass die Erhöhung der Verwaltungskapazitäten für die Planung, Umsetzung und Bewertung in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung für rasche und erfolgreiche Ergebnisse der Kohäsionspolitik ist; |
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7. |
weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik die Auswirkungen der Krise zwar abgeschwächt hat, die regionalen Ungleichheiten jedoch weiterhin groß sind, und dass das Ziel der Kohäsionspolitik, die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten durch besondere Unterstützung der weniger entwickelten Regionen zu verringern, noch nicht überall verwirklicht worden ist; |
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8. |
weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften trotz der Krise und der Tatsache, dass die lokalen Finanzen unter großen Druck gesetzt wurden, den Forderungen der Bürger nach zugänglicheren und qualitativ hochwertigeren öffentlichen Dienstleitungen weiterhin nachkommen mussten; |
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9. |
unterstreicht, dass die Reindustrialisierung der EU von großer Bedeutung dafür ist, dass der Anteil der Industrieproduktion am BIP der Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 % erhöht wird; weist daher darauf hin, dass es wichtig ist, die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und der regulatorischen Berechenbarkeit aktiv zu stützen und zu stärken, damit Arbeitsplätze und Wachstum in Europa gefördert werden; |
Probleme bei der Umsetzung und den Zahlungen
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10. |
bekundet seine tiefe Besorgnis über die erheblichen strukturellen Verzögerungen in der Anfangsphase der Programmplanungszeiträume der Kohäsionspolitik infolge der Verzögerung bei der Annahme der operationellen Programme, u. a. durch das Übertragungsverfahren; stellt fest, dass diese Verzögerung den Druck im Bereich der Zahlungen erhöhen könnte, insbesondere in den Jahren 2017 und 2018, und so zu den Bedenken über den bedauerlichen Rückstand bei den Zahlungen beitragen könnte, der sich für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 auf etwa 25 Milliarden EUR beläuft; stellt fest, dass die Lage — im größeren Zusammenhang betrachtet — im Bereich der Kohäsionspolitik zwar besser als in der ländlichen Entwicklung und der Fischerei ist, die Sorge aber weiterhin besteht, da im Falle mehrerer Mitgliedstaaten noch eine erhebliche Anzahl ihrer Programme verabschiedet werden muss; betont, dass durch diese Verzögerungen die Glaubwürdigkeit des EU-Haushalts und der Kohäsionspolitik und die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Kohäsionspolitik geschwächt werden können und dadurch die Fähigkeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die Durchführung des Zeitraums 2007–2013 abzuschließen und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014–2020 wirksam zu planen und umzusetzen, gefährdet wird; begrüßt die in letzter Zeit in diesem Zusammenhang unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Kommission, fordert die Kommission jedoch auf, ihr Möglichstes zu tun, damit alle übrigen operationellen Programme ohne weitere Verzögerung verabschiedet werden, da die Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), die für die Nutzung der nicht zugewiesenen Ressourcen 2014 erforderlich ist, und der Entwurf des beigefügten Berichtigungshaushaltsplans bereits vom Parlament genehmigt wurden; |
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11. |
weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik, deren unbezahlte Rechnungen sich Ende 2014 auf insgesamt 24,8 Milliarden EUR für die Programme des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds aus dem Zeitraum 2007–2013 beliefen, was einer Zunahme um 5,6 % gegenüber 2013 entspricht, in höherem Maße als alle anderen Politikbereiche der EU von dem anhaltenden Zahlungsrückstand betroffen ist; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die ausstehenden Rechnungen zu begleichen; betont, dass in erster Linie die kleinsten und schutzbedürftigsten Nutznießer der Kohäsionspolitik wie KMU, NGO und Verbände hiervon in Mitleidenschaft gezogen werden, da sie nur in begrenztem Maß Ausgaben vorfinanzieren können; |
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12. |
begrüßt, dass sich der Rat, die Kommission und das Parlament am Jahresende darauf geeinigt haben, die Zahlungsrückstände, insbesondere in der Kohäsionspolitik, gemäß der gemeinsamen Erklärung, die der Vereinbarung über den Haushaltsplan 2015 beigefügt ist, im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) auf ihr strukturelles Niveau zu senken, und nimmt die am 23. März 2015 von der Kommission übermittelten Bestandteile eines Zahlungsplans, mit dem der EU-Haushalt wieder auf eine tragfähige Grundlage gestellt werden soll, zur Kenntnis; erinnert die Kommission an ihre Zusage, möglichst bald — jedoch in jedem Fall vor der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans 2016 — einen Zahlungsplan vorzulegen; erinnert außerdem alle Organe an ihre Zusage, einen solchen Plan zu vereinbaren und ab 2015 und bis spätestens zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen MFR umzusetzen; |
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13. |
betont, dass mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Obergrenzen (16) des MFR, mit der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der MFR-Verordnung 11,2 Milliarden EUR an Mitteln für Verpflichtungen auf die Zwischensumme der Rubrik 1b übertragen werden, und mit der Übertragung (17) von 8,5 Milliarden EUR an Mitteln für Verpflichtungen von 2014 auf 2015 gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung zwar verhindert werden kann, dass diese Mittel in Rubrik 1b verfallen, dass damit jedoch weder das zugrunde liegende Problem der Verspätungen bei der Programmplanung wirklich angegangen wird noch der Umstand, dass die chronisch verspätete Umsetzung und die systematisch verspäteten Zahlungen die Empfänger vor erhebliche Herausforderungen stellen können, gemildert wird; |
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14. |
betont, dass der genannte Rückstand in Rubrik 1b des Haushaltsplans der EU im Hinblick auf die Gefährdung der Umsetzung der Kohäsionspolitik in der Tat — im vorausgegangenen sowie voraussichtlich auch im laufenden Programmplanungszeitraum 2014–2020 — der wichtigste unmittelbare Faktor ist; bekräftigt, dass die Auswirkungen dieses Rückstands für die Akteure der Kohäsionspolitik vor Ort deutlich zu spüren sind, manchmal in erheblichem Ausmaß; fordert die Kommission daher auf, einen Fahrplan auszuarbeiten, der einen spezifischen Zeitplan mit konkreten, schrittweisen politischen Maßnahmen, die durch ausgewählte Haushaltsmittel unterstützt werden, vorsieht, um den Rückstand zu verringern und schließlich aufzuheben; hofft, dass der Rat endlich die Ernsthaftigkeit und Unhaltbarkeit der Situation feststellt und Bereitschaft signalisiert, aktiv zu einer soliden Lösung des Problems beizutragen; ist davon überzeugt, dass das oberste Ziel bei diesen Maßnahmen darin bestehen sollte, 2015 zu dem Jahr zu machen, in dem die Verringerung des Rückstands deutlich zu spüren ist; |
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15. |
betont, dass es zwingend erforderlich ist, mit der Durchführung der operationellen Programme zu beginnen, sobald sie angenommen sind, um die Ergebnisse der Investitionen zu optimieren, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, das Produktivitätswachstum zu steigern und zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beizutragen, und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun sollten, um die Annahme der operationellen Programme unter Wahrung ihrer Qualität zu beschleunigen; fordert die Kommission auf — während sie gleichzeitig ein Augenmerk auf die Notwendigkeit richtet, die Betrugsbekämpfung fortzusetzen –, alle Möglichkeiten für eine Straffung ihrer internen Verfahren zu prüfen, damit die Verfahren auf der Grundlage der zwei Szenarien für die Annahme operationeller Programme beschleunigt werden, um weitere Verzögerungen des Beginns der Umsetzung zu vermeiden; |
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16. |
fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, dem Parlament die von ihr beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen, damit mit der Umsetzung der operationellen Programme so schnell wie möglich begonnen werden kann, vor allem mit dem Ziel, die Aufhebung von Mittelbindungen im Jahr 2017 zu vermeiden, und dem Parlament gleichzeitig den beabsichtigten Zeitplan zu übermitteln; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Zahlungsverzögerungen auf den Beginn der Umsetzung der neuen operationellen Programme zu erläutern; fordert die Kommission auf, Lösungen vorzuschlagen, mit denen der Schaden so weit wie möglich begrenzt werden kann; fordert die Kommission ferner auf, im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehenen Berichts über das Ergebnis der Verhandlungen die möglichen Auswirkungen der Verzögerungen in der Anfangsphase der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Wachstum und Beschäftigung zu untersuchen und auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse Empfehlungen auszusprechen; |
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17. |
ist der Ansicht, dass der MFR 2014–2020, der aus dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der MFR-Verordnung resultiert und in dem ausschließlich die 2014 nicht zugewiesenen Mittel auf das Jahr 2015 übertragen werden, das Risiko der aufgehobenen Mittelbindung im Jahr 2018 für 2014 nicht genehmigte Programme stark erhöht und daher nicht die umfassende Nutzung der Mittel und eine wirksame Unterstützung der Investitionen der EU zugunsten von Wachstum und Beschäftigung begünstigt; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Ausarbeitung des strategischen Berichts 2017 gemäß Artikel 53 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen frühzeitig geeignete Maßnahmen, auch legislativer Art, vorzuschlagen, um dieses Risiko der aufgehobenen Mittelbindung zu vermeiden; |
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18. |
ist besorgt über die geringe Aufnahme von Mitteln in bestimmten Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2007–2013 und warnt, dass die zugrunde liegenden Ursachen bewältigt werden sollten, um das erneute Auftreten der gleichen Probleme im nächsten Zeitraum zu vermeiden; betont, dass für eine wirksame und effiziente Umsetzung der Kohäsionspolitik unbedingt Verwaltungskapazitäten erforderlich sind; hebt hervor, dass Instabilität im öffentlichen Dienst — kombiniert mit einer schwachen Koordinierung der politischen Maßnahmen — die erfolgreiche Umsetzung der ESI-Fonds schwächen und eine Bedrohung für eine wirksame Handhabung der politischen Maßnahmen insgesamt darstellen kann; |
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19. |
schlägt vor, dass für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums die Programmplanung betreffende Verwaltungsvorschriften getrennt von Haushaltsvorschlägen und diesen zeitlich vorgelagert eingeführt werden, um so die Debatten über Inhalte und Finanzmittel zu entkoppeln und genügend Zeit für die gründliche Vorbereitung der Programme zur Verfügung zu haben; weist darauf hin, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Verwaltungsvorschriften sehr umfangreich sind, dies nicht zu einer vollständigen Sicherheit für die Mitgliedstaaten und Regionen führt und eine Quelle unterschiedlicher Auslegungen sein kann; stellt fest, dass immer noch Spielraum für eine Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften besteht; |
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20. |
fordert die Kommission auf, finanzielle Berichtigungen oder die Aussetzung von Zahlungen sorgfältig abzuwägen und mögliche Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum zu berücksichtigen; |
Kohäsionspolitik im Zentrum der intelligenten, nachhaltigen und integrativen Investitionen 2014–2020
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21. |
bekräftigt die ursprüngliche Rolle der Kohäsionspolitik, die darin bestand, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern und regionale Ungleichheiten zu verringern, indem weniger entwickelte Regionen besonders unterstützt werden; betont, dass die Kohäsionspolitik durch ihre Beschaffenheit und ihren ursprünglichen Aufbau gemäß dem Vertrag zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt, insbesondere zur Verwirklichung der Ziele des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums im Rahmen der Strategie Europa 2020 sowie zum grundlegenden Vertragsziel der Stärkung des territorialen Zusammenhalts; |
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22. |
begrüßt den neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und seine mögliche Hebelwirkung; betont, dass das wichtigste Ziel des EFSI der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt sein sollte und er daher für alle Regionen der EU von Nutzen sein sollte; betont die Notwendigkeit, die Zusätzlichkeit der EFSI-Mittel und somit die Komplementarität und die Synergien zwischen ihm und den ESI-Fonds sicherzustellen und sie gleichzeitig finanziell voneinander zu trennen, und rät den betreffenden Parteien in diesem Sinne, auf den Erfahrungen bei der Umsetzung des Europäischen Konjunkturprogramms im Jahr 2008 aufzubauen, insbesondere was intelligente Investitionen betrifft; |
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23. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Koordinierung und eine höhere Konsistenz zwischen allen Maßnahmen im Rahmen der Investitions- und der Entwicklungspolitik der EU und insbesondere der Kohäsionspolitik sowie zwischen den ESI-Fonds, weiteren EU-Fonds und den nationalen und regionalen Finanzierungsinstrumenten zu sorgen, um für Komplementarität und erhöhte Synergien zu sorgen, Überschneidungen und doppelte Unterstützung zu vermeiden und bei den Finanzmitteln der EU einen hohen europäischen Mehrwert sicherzustellen; fordert die Kommission auf, in den bevorstehenden Kohäsionsberichten über Synergien zu berichten; schlägt vor, dass die Umsetzung des neuen Investitionsplans der EU auf den Erfahrungen der drei gemeinsamen Initiativen JEREMIE, JESSICA und JASMINE aufbaut, die eine Erhöhung der bereitgestellten Mittel im Rahmen der Strukturfonds von 1,2 Milliarden EUR im Zeitraum 2000–2006 auf 8,4 Milliarden EUR im Zeitraum 2007–2012 ermöglicht haben; fordert eine breit angelegte und ausführliche Untersuchung in Konsultation mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF); |
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24. |
betont, dass die Rechtsvorschriften über die Kohäsionspolitik eine erweiterte Verwendung der Finanzierungsinstrumente vorsehen, um ihren Beitrag im Zeitraum 2014–2020 auf etwa 25 bis 30 Milliarden EUR zu verdoppeln, indem ihr thematischer Umfang erweitert und den Mitgliedstaaten und Regionen eine größere Flexibilität geboten wird; betont die Rolle der Finanzierungsinstrumente bei der Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher oder privater Koinvestitionen, um in Einklang mit der Strategie Europa 2020 und den Prioritäten der Kohäsionspolitik Marktversagen zu bewältigen; unterstützt insbesondere die „KMU-Initiative“ für Risikoteilung und fordert die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um dafür zu sorgen, dass die Finanzierungsinstrumente für die Mitgliedstaaten und Regionen leicht nutzbar und erstrebenswert sind, und so sicherzustellen, dass die Verdopplung von Beiträgen zu Finanzierungsinstrumenten aufgrund ihrer eigenen Vorzüge erzielt wird und die Verantwortung der Interessenträger für dieses Ziel fest verankert ist; betont die Notwendigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kontrolle im Hinblick auf die Finanzinstrumente sicherzustellen, für die EU-Mittel aufgewandt werden; |
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25. |
gibt jedoch warnend zu bedenken, dass der EFSI die strategische Kohärenz und langfristige Perspektive bei der Programmplanung der Kohäsionspolitik nicht schwächen sollte; betont, dass eine Umverteilung der Strukturfondsmittel kontraproduktiv wäre und deshalb nicht akzeptiert werden kann, da dies die Wirksamkeit der Strukturfonds — und die Entwicklung der Regionen — gefährden würde; weist darauf hin, dass die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten in der Teilrubrik 1b des MFR 2014–2020 für die Zwecke des EFSI nicht geändert werden können; betont, dass die Ersetzung von Finanzhilfen durch Darlehen, Eigenkapital oder Garantien zwar gewisse Vorteile hat, jedoch mit Vorsicht und unter Berücksichtigung der regionalen Ungleichheiten und der vielfältigen Unterschiede in den Praktiken und Erfahrungen zwischen den Regionen im Hinblick auf die Verwendung von Finanzinstrumenten erfolgen muss; weist darauf hin, dass die Regionen, die am dringendsten Investitionsanreize benötigen, oft geringe Verwaltungs- und Aufnahmekapazitäten haben; |
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26. |
warnt davor, dass die gewährte Flexibilität bei der Projektauswahl für die Finanzierung im Rahmen des EFSI die Gefahr mit sich bringt, dass die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion untergraben wird, indem Investitionen in stärker entwickelte Mitgliedstaaten geleitet werden; fordert die Kommission auf, die Beziehung zwischen EFSI und ESI-Fonds genau zu beobachten; |
Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Wirksamkeit, Effizienz und Leistung
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27. |
betont die Bedeutung aller Maßnahmen, mit denen die Ausrichtung der Kohäsionspolitik auf Wirksamkeit, Vereinfachung, Effizienz, Ergebnisse und Leistung gesteigert werden soll und die einen Wechsel von Kriterien für die Mittelaufnahme hin zur Qualität der Ausgaben und einem hohen Mehrwert der kofinanzierten Maßnahmen sicherstellen sollen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, technische Anpassungen der betreffenden Verordnungen über die ESI-Fonds vorzulegen; |
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28. |
begrüßt die thematische Konzentration zur Unterstützung von Investitionen in intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, mit denen Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen, der Klimawandel und die Energieabhängigkeit bewältigt und Armut und soziale Ausgrenzung eingedämmt werden sollen, und die verstärkte Schwerpunktsetzung auf Ergebnisse und auf Messbarkeit in den Programmen für den Zeitraum 2014–2020, die dazu beitragen sollte, die Wirksamkeit und die Effizienz der Kohäsionspolitik weiter zu steigern; vertritt gleichzeitig die Auffassung, dass die Regionen unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Besonderheiten über eine größere Flexibilität verfügen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Krise, um das Entwicklungsgefälle zwischen den einzelnen Regionen der Union abzubauen; fordert einen wirklich integrierten und territorial ausgerichteten Ansatz, um Programme und Projekte zu unterstützen, die auf die Bedürfnisse vor Ort ausgerichtet sind; |
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29. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Kohärenz zwischen den nationalen Reformprogrammen und den operationellen Programmen sicherzustellen, damit die länderspezifischen Empfehlungen angemessen behandelt werden und eine Übereinstimmung mit den Verfahren der wirtschaftspolitischen Steuerung gewährleistet wird, um so die Gefahr einer frühzeitigen Neuplanung zu begrenzen; |
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30. |
verweist in diesem Zusammenhang auf den ursprünglichen Widerstand des Parlaments und betont seine Verantwortung im Hinblick auf seine uneingeschränkte Beteiligung sowie für die Kontrolle und Prüfung; fordert, dass die Kommission und der Rat rechtzeitig vollständige und transparente Informationen über die Kriterien für eine Umwidmung und Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen im Rahmen der ESI-Fonds und über das gesamte Verfahren, das eine solche Umwidmung oder Aussetzung auslösen könnte, gemäß Artikel 23 Absatz 15 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bereitstellen; weist darauf hin, dass der Beschluss über die Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen als letztes Mittel ergriffen werden sollte, nachdem alle anderen Optionen erschöpft sind und mögliche Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung bewertet wurden, da die Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen schwerwiegende Folgen für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie für die Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Kohäsionspolitik insgesamt haben könnte; vertritt die Auffassung, dass mit der makroökonomischen Konditionalität das Ziel verfolgt werden sollte, die Kohäsionspolitik nachhaltiger und effizienter zu gestalten, und lehnt ab, dass Regionen, Orte oder Bürger aufgrund makroökonomischer Beschlüsse der nationalen Regierungen benachteiligt werden; weist darauf hin, dass mit der Umwidmung von Mitteln ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand einhergehen kann; verweist darauf, dass bei Einreichung eines Vorschlags zur Neuplanung nach Artikel 23 Absatz 4 dieser Verordnung der zuständige Begleitausschuss vorher konsultiert werden muss, wie es in Artikel 49 Absatz 3 derselben Verordnung festgelegt ist; |
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31. |
weist darauf hin, dass Unregelmäßigkeiten in erheblichen Ausmaß auf komplexe Anforderungen und Bestimmungen zurückzuführen sind; betont, dass die Zahl der Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Kohäsionsprogrammen durch eine Vereinfachung der Verwaltung und der Verfahren, eine zügige Umsetzung der unlängst angenommenen einschlägigen Leitlinien und die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, insbesondere in den am wenigsten Entwickelten Regionen, reduziert werden könnte; betont daher, dass der Verwaltungsaufwand für die Empfänger bei den notwendigen Überprüfungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Einsatzes der Mittel aus dem ESI-Fonds verringert werden muss und Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Flexibilität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu optimieren und zu verbessern, ein stärkeres Schwergewicht auf die Risikobewertung zu legen und die Zuweisung der Zuständigkeiten an die Behörden zu korrigieren, ohne dabei festgelegte und verstärkte Kontrollverfahren zu untergraben, damit Unregelmäßigkeiten wirksamer verhindert und als Folge davon Finanzkorrekturen sowie Unterbrechungen und Aussetzungen von Zahlungen vermieden werden; ist besorgt über die geringen Auszahlungsquoten bei den Finanzinstrumenten, insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels, diese Instrumente stärker zu nutzen; fordert in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten, die Verwaltungsbehörden und weitere einschlägige Interessenträger, die mit diesen Finanzinstrumenten arbeiten, auf, von der fachlichen Unterstützung, die über die Plattform für fachliche Beratung über Finanzinstrumente (Financial Instruments-Technical Advisory Platform, FI-TAP) und den „fi-compass“ bereitgestellt wird, in vollem Umfang Gebrauch zu machen; |
Beschäftigung, KMU, Jugend und Bildung
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32. |
betont, dass die ESI-Fonds erheblich dazu beitragen könnten, die negativen sozialen Folgen der Krise umzukehren, und dass dazu ein integrierter Ansatz durch Multifondsprogramme mit einer wirksameren Koordinierung und größeren Flexibilität zwischen den Fonds gefördert und unterstützt werden sollte, sodass insbesondere die Synergien zwischen dem ESF und dem EFRE besser genutzt werden können; betont, dass mit aus dem ESF finanzierten Investitionen keine optimalen Ergebnisse erzielt werden können, wenn die entsprechende Infrastruktur und die geeigneten Einrichtungen nicht vorhanden sind; weist darauf hin, dass die ESI-Fonds die soziale Integration wirksam unterstützen können, und dass sie daher mobilisiert werden sollten, um die Integration von benachteiligten und schutzbedürftigen Gruppen wie den Roma und Menschen mit Behinderungen zu fördern sowie den Übergang von institutionellen zu gemeindenahen Diensten für Kinder und Erwachsene zu unterstützen; |
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33. |
fordert die Kommission auf, besonderes Augenmerk auf die Situation von Minderheiten in der Union zu richten, da diese unter sämtlichen Formen der sozialen Ausgrenzung leiden und aus diesem Grund eher von struktureller Arbeitslosigkeit betroffen sind; vertritt die Auffassung, dass die Integration von Minderheiten bei der Ausgestaltung aller Maßnahmen zum sozialen Zusammenhalt in der Union berücksichtigt werden muss; |
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34. |
unterstreicht die zentrale Rolle, die KMU bei der Schaffung von Arbeitsplätzen einnehmen, und hebt ihr Potenzial für die Förderung des intelligenten Wachstums und der digitalen und CO2-armen Wirtschaft hervor; fordert ein günstiges regulatorisches Umfeld, das die Gründung und den Betrieb solcher Unternehmen fördert, vor allem von Unternehmen, die von jungen Menschen gegründet werden oder sich im ländlichen Raum befinden; betont, das es wichtig ist, den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern und ihren Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, und dass Programme und Schulungen, mit denen die Entwicklung von unternehmerischen Fähigkeiten gefördert wird, unterstützt werden müssen; |
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35. |
betont, dass auf KMU 99 % des Unternehmensgefüges und 80 % der Arbeitsplätze in der Union entfallen; |
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36. |
bekundet seine Besorgnis über eine von der Kommission zu niedrig angesetzte Grenze (5 Millionen EUR) für die Unterstützung durch den EFRE für kleine kulturelle und nachhaltige Tourismusinfrastrukturen, die darüber hinaus in Form von Gesamtkosten anstatt in Form von beihilfefähigen Kosten festgelegt ist, und betont die starke positive Wirkung, die solche Projekte auf die regionale Entwicklung im Hinblick auf die sozioökonomische Wirkung, die soziale Inklusion und die Attraktivität haben können; |
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37. |
stimmt insofern mit der Analyse der Kommission überein, dass die wirtschaftlichen und die sozialen Prioritäten, insbesondere im Hinblick auf das Wirtschaftswachstum einerseits und auf die soziale Inklusion, Bildung und nachhaltige Entwicklung andererseits, in einigen Mitgliedstaaten besser ausgewogen sein und durch einen bedeutsamen Dialog mit den Partnern und den Interessenträgern untermauert werden könnten; unterstreicht, dass eine eindeutige Strategie für die Verbesserung des institutionellen Rahmens der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Verwaltungskapazität und die Qualität der Rechtsprechung eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass diese Prioritäten erfolgreich verwirklicht werden können; |
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38. |
betont die Bedeutung des ESF für die Umsetzung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, und weist darauf hin, dass durch ihn so viele tragfähige Projekte zur Schaffung neuer Arbeitsplätze wie möglich unterstützt werden müssen, zum Beispiel durch Unternehmensinitiativen; |
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39. |
weist warnend darauf hin, dass durch die besorgniserregend hohe Jugendarbeitslosigkeit der Verlust einer ganzen Generation droht, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Regionen und in den Regionen, die am stärksten von der Krise und der Arbeitslosigkeit betroffen sind; betont, dass die Erzielung von Fortschritten bei der Integration von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt weiterhin eine zentrale Priorität sein muss, zu deren Verwirklichung ein aktiver Beitrag der EU unverzichtbar ist, und dass der integrierte Einsatz des ESF, des EFRE, des Kohäsionsfonds und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einen erheblichen Beitrag zu ihrer Verwirklichung leisten kann; vertritt die Auffassung, dass in dieser Hinsicht ein stärker ergebnisorientierter Ansatz verfolgt werden sollte, um sicherzustellen, dass die Mittel so wirksam wie möglich eingesetzt werden, um Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sodass mehr Einnahmen erzielt werden und die Wirtschaft in der gesamten EU einen Nutzen hat; betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Rolle der Jugendgarantie dabei, jungen Menschen unter 25 zu helfen, entweder einen guten Arbeitsplatz zu finden oder die Ausbildung, die Fähigkeiten und die Erfahrung zu erwerben, die erforderlich sind, um eine Anstellung zu finden; betont, dass alle für die Umsetzung der Jugendgarantie und der weiteren Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erforderlichen Mittel so bald wie möglich bereitgestellt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass eindeutige und verständliche Wirkungsindikatoren eingesetzt werden sollten, mit denen der Beitrag der EU-Fonds zu Wachstum und Beschäftigung ordnungsgemäß gemessen werden kann; |
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40. |
vertritt die Auffassung, dass weiter nach zusätzlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der erzielten Ergebnisse im Zusammenhang mit der Jugendbeschäftigung gesucht werden muss, da diese trotz der Annahme der ESF-Verordnung und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nicht zufriedenstellend waren; unterstreicht das politische Bekenntnis der EU zur direkten Unterstützung der Integration von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt; |
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41. |
betont, dass die Bedeutung des ESF und der Investitionen in die Anpassung der Kompetenzen von Arbeitnehmern aufgrund der geänderten Produktionsstrukturen und einer alternden Bevölkerung deutlich zugenommen hat; ist diesbezüglich der festen Überzeugung, dass der ESF die nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die verfügbaren Ressourcen so wirksam und effizient wie möglich eingesetzt werden, damit die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern, die soziale Eingliederung und die Gleichstellung der Geschlechter sichergestellt sind; betont gleichzeitig, dass die im Rahmen des ESF finanzierten Ausbildungsprogramme auch an den Bedürfnissen der Unternehmer und des Managementpersonals ausgerichtet sein sollten, um so für die nachhaltige Entwicklung von Unternehmen und insbesondere von KMU, die die meisten Arbeitsplätze in der EU zur Verfügung stellen, zu sorgen; |
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42. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission insbesondere auf, die EURES-Plattform, die ein wirksames Werkzeug für die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer in Europa und insbesondere der grenzüberschreitenden Mobilität darstellt, weiter zu verbessern und auszubauen, da mit ihr das Wissen der Arbeitnehmer über den europäischen Arbeitsmarkt und über Beschäftigungsmöglichkeiten erweitert wird und die Arbeitnehmer bei den Formalitäten unterstützt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EURES-Netzwerke auszubauen und zu unterstützen, nicht zuletzt in Anerkennung der Tatsache, dass Grenzgänger als erste von Anpassungsproblemen und Schwierigkeiten bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen betroffen sind; weist darauf hin, dass an diesen Netzwerken öffentliche Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner, lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie sonstige private Interessenträger beteiligt sind und dadurch die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und gefördert wird; |
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43. |
betont, dass die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze mithilfe neuer Technologien gelenkt werden muss; vertritt die Ansicht, dass die Kommission den Abbau der Arbeitslosigkeit mit den Instrumenten der Digitalen Agenda und des Programms „Horizont 2020“ verknüpfen sollte; |
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44. |
weist darauf hin, dass die Zahl der Schulabbrecher in Europa weiterhin sehr hoch ist, was sich auch auf die Jugendarbeitslosigkeit auswirkt; betont, dass dieses Problem durch eine Modernisierung der Bildungssysteme und Lehrpläne gelöst werden muss, wobei auf ESF-Mittel zurückgegriffen werden kann; |
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45. |
weist darauf hin, dass es ohne eine wirksame Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen mit den Akteuren des Arbeitsmarktes nicht möglich sein wird, die hohen Arbeitslosenraten unter den jungen Hochschulabsolventen in der EU zu beheben; betont insbesondere, dass mit der Vermittlung derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind, ein höherer Beschäftigungsgrad unter Jugendlichen und eine Verringerung der sozialen Gefälle erreicht werden; |
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46. |
betont die große Bedeutung der geschlechtsspezifischen Dimension bei der Schaffung von Arbeitsplätzen; fordert die Kommission auf, genügend Mittel für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von Frauen bereitzustellen; ist der Ansicht, dass der technische Fortschritt Frauen in Form von flexibleren Arbeitszeiten zugutekommen könnte, und fordert die Kommission auf, in diesem Bereich Investitionen zu tätigen; |
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47. |
bekräftigt seine Auffassung, dass Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder geschaffen werden müssen, um die Beteiligung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu stärken, und fordert die Kommission daher auf, entsprechende innovative Projekte zu unterstützen; weist darauf hin, dass Investitionen in öffentliche Infrastrukturen, wie etwa Kinderbetreuungseinrichtungen, die Chancen für Frauen verbessern, aktiv an der Wirtschaft und am Arbeitsmarkt teilzunehmen; |
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48. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Beschäftigung und der sozialen Inklusion den Bedürfnissen der Frauen Rechnung zu tragen, die aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehren, den Arbeitgebern Anreize zu bieten, Frauen nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs einzustellen, eine flexible Arbeitsorganisation zu erleichtern und zusätzliche Weiterbildungsmaßnahmen (lebenslanges Lernen) zu fördern, damit Frauen ihre berufliche Laufbahn problemlos wiederaufnehmen können; |
Governance im Bereich der Kohäsionspolitik
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49. |
betont, dass die Kohäsionspolitik im Geist einer ordnungsgemäß funktionierenden Governance auf mehreren Ebenen in Kombination mit einem wirksamen Konzept, mit dem auf die Forderungen der Öffentlichkeit sowie der Unternehmen reagiert werden kann, und einem transparenten und innovativen öffentlichen Auftragswesen — alles Elemente von entscheidender Bedeutung für eine verbesserte Wirkung der Kohäsionspolitik — durchgeführt werden muss; betont in diesem Zusammenhang, dass ungeachtet der Bedeutung der Beschlüsse, die auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten gefasst werden, lokale und regionale Gebietskörperschaften in vielen Fällen die für die öffentlichen Investitionen hauptverantwortliche Verwaltungsebene sind und dass die Kohäsionspolitik ein wesentliches Instrument zur Befähigung dieser Gebietskörperschaften ist, eine zentrale Rolle in der EU einzunehmen; bekräftigt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der umfassenden Umsetzung des Partnerschaftsprinzips, wie es in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und dem Verhaltenskodex für Partnerschaften im Einzelnen dargelegt ist; |
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50. |
empfiehlt, die für die Kohäsionspolitik vorgesehenen Mittel und die Kenntnisse über die Kohäsionspolitik zu nutzen, um die Verwaltungskapazitäten der Behörden deutlich zu stärken, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, damit ihre Fähigkeit, den Bürgern qualitativ hochwertige Dienstleistungen anbieten zu können, verbessert wird, u. a. durch einen stärkeren Einsatz neuer Technologien und durch Bürokratieabbau; fordert die Kommission auf, bei zentralen Fragen Formen der administrativen Unterstützung einzuführen, zum Beispiel die Festlegung der Ziele im Rahmen von Initiativen, die Bewertung ihrer Ergebnisse durch geeignete Indikatoren und die Festlegung von Folgemaßnahmen, um in der gesamten EU eine Verwaltungskultur einzuführen, die auf Beobachtung und Bewertung gründet; hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den innovativen Finanzierungsinstrumenten, die von entscheidender Bedeutung für die Aufstockung der Mittel und die Steigerung der Investitionen sind, und im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, das die öffentlichen Verwaltungen zunehmend als Instrument zur Stimulierung von Innovationen und Kreativität nutzen sollten, unterstützt werden; |
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51. |
bedauert, dass der sechste Kohäsionsbericht keine eingehende Bewertung der Erfolge der fachlichen Unterstützungsinitiative JASPERS enthält, mit der den Mitgliedstaaten während des Zeitraums 2007–2013 die fachliche Expertise zur Verfügung gestellt wurde, die erforderlich war, um hochqualitative größere Projekte so vorzubereiten, sodass diese mit EU-Mitteln kofinanziert werden konnten; begrüßt die 2013 erfolgte Gründung der JASPERS-Vernetzungsplattform für Aktivitäten zum Aufbau von Kapazitäten und die Einrichtung der Abteilung für die Bereitstellung von Expertenwissen bei der Projektvorbereitung des Netzwerk- und Kompetenzzentrums im Jahr 2014 für den Programmplanungszeitraum 2014–2020; begrüßt die Errichtung des Kompetenzzentrums für den Aufbau von Verwaltungskapazitäten in Bezug auf den ESI-Fonds, das zur Verbesserung der Kapazitäten aller Behörden in den Mitgliedstaaten beitragen sollte, die an der Verwaltung und Umsetzung des ESI-Fonds beteiligt sind; |
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52. |
begrüßt, dass die Kommission der Bedeutung der Governance erhöhte Aufmerksamkeit widmet, und teilt die Auffassung, dass verantwortliches Regierungshandeln und hochqualitative öffentliche Dienstleistungen einschließlich der Abwesenheit von Korruption für eine stabiles Investitionsumfeld unbedingt erforderlich sind; fordert ehrgeizige Ziele, um die Ausgaben der Kohäsionspolitik weniger anfällig für betrügerische Verwendung zu machen, und fordert die rigorose Anwendung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung; |
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53. |
ist der Überzeugung, dass der Verhaltenskodex für Partnerschaften — formal und inhaltlich — die Beteiligung in den Regionen in allen Phasen stärken wird und vollständig umgesetzt werden muss, da er wesentlich dazu beitragen wird, die Wirkung der Kohäsionspolitik zu verbessern und ihre Wirkung vor Ort zu konsolidieren; würdigt die Mitgliedstaaten und Regionen, denen es gelungen ist, ihre Partner in die Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme in Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaft einzubeziehen; ist jedoch sehr besorgt über die unzähligen Fälle einer schwachen Anwendung des Partnerschaftsprinzips und fordert die Kommission auf, Programme nicht zu genehmigen, bei denen Partner nicht ausreichend einbezogen werden; betont die Bedeutung der Verbreitung von Beispielen für bewährte Verfahren bei der Organisation von Partnerschaften, wie sie im Verhaltenskodex im Einzelnen dargelegt ist; fordert die Kommission außerdem auf, dem Parlament regelmäßig einen Bericht vorzulegen, in dem der aktuelle Stand der Umsetzung des Partnerschaftsprinzips bewertet wird; |
Territoriale Dimension
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54. |
nimmt mit Besorgnis die relativ gesehen zu geringen Bezugnahmen auf den territorialen Ansatz und insbesondere auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im sechsten Kohäsionsbericht, obwohl es sich hierbei um ein wesentliches Mittel zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts handelt, zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Aufnahme aller grenzüberschreitenden und makroregionalen Aspekte eine Bereicherung gewesen wäre, was z. B. die Bereiche Infrastruktur, Arbeitsmarkt und Mobilität, Umwelt (einschließlich eines gemeinsamen Notstandsplans), Wassernutzung und Abwasserentsorgung, Abfallbewirtschaftung, Gesundheitsversorgung, Forschung und Entwicklung, Tourismus, öffentliche Dienstleistungen und Governance betrifft, da alle diese Bereiche bemerkenswerte grenzüberschreitende Elemente umfassen und bemerkenswertes grenzüberschreitendes Potenzial bergen; vertritt die Auffassung, dass die europäischen Grenz- und grenzübergreifenden Regionen, indem sie intelligenter, integrativer und nachhaltiger werden, im Programmplanungszeitraum 2014–2020 im Hinblick auf die Bewältigung der Krise deutlich besser abschneiden werden; |
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55. |
betont, dass der integrierte und territorial ausgerichtete Ansatz in den Bereichen Umwelt und Energie besonders wichtig ist; |
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56. |
begrüßt die Einführung neuer Instrumente zur Koordinierung der Interessenträger und zur Integration der Strategien der EU sowie zur Konzentration der Investitionen auf die wirklichen Bedürfnisse vor Ort, wobei es sich zum Beispiel um die Instrumente „integrierte territoriale Investitionen“ und „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ handelt, mit denen eine ausgewogene territoriale Entwicklung angestrebt wird; weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass Instrumente zur Abschätzung der territorialen Folgen der Strategien eingeführt werden, die vor allem dazu dienen sollten, die territorialen Auswirkungen der Strategien der EU auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu untersuchen, und diese Auswirkungen im Rechtsetzungsprozess stärker berücksichtigt werden, und weist gleichzeitig auf die bestehenden Herausforderungen bei der Umsetzung integrierter territorialer Ansätze angesichts der verbleibenden regulatorischen Unterschiede bei den EU-Fonds und des sehr unterschiedlichem Grades der Mitverantwortung der regionalen und lokalen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten und der Verwaltungsbehörden hin; fordert eine allgemeine integrierte Investitionsstrategie der EU und die Stärkung der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2020, die 2011 unter dem ungarischen Ratsvorsitz angenommen wurde und von den Ratsvorsitzen im Jahr 2015 bewertet werden soll, was die Städteagenda der EU einschließt; vertritt die Auffassung, dass besonders darauf geachtet werden sollte, kleine und mittelgroße städtische Gebiete zu stärken; |
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57. |
nimmt mit Besorgnis den fehlenden Bezug darauf zur Kenntnis, wie die Grundsätze und Prioritäten der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2020 bei der Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik 2007–2013 berücksichtigt wurden; fordert die Einrichtung von angemessenen Evaluierungsverfahren für den Zeitraum 2014–2020, um die territoriale Dimension der Kohäsionspolitik zu bewerten; |
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58. |
heißt angesichts der Bedeutung der Städte in der globalisierten Wirtschaft und ihrer potenziellen Auswirkungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit dennoch gut, dass den mit den städtischen Gebieten zusammenhängenden Themen ein zentraler Stellenwert in dem Bericht zukommt; nimmt das Eintreten der europäischen Regionen und Städte für den Übergang zu einem grüneren Wachstum, wie es im Konvent der Bürgermeister zum Ausdruck gebracht wird, zur Kenntnis; schlägt vor, dass den schwerwiegenden Entwicklungsunterschieden zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ebenfalls gebührend Rechnung getragen wird, genauso wie den Problemen in den Metropolregionen, in denen eine Widerstandsfähigkeit bei bleibender Krisenanfälligkeit zu verzeichnen ist; |
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59. |
bedauert, dass der sechste Kohäsionsbericht nicht auf die polyzentrische territoriale Entwicklung als zentrales Element der Verwirklichung territorialer Kohäsion und territorialer Wettbewerbsfähigkeit in Einklang mit der Territorialen Agenda der Europäischen Union 2020 und dem 2013 veröffentlichten ESPON-Bericht „Making Europe Open and Polycentric“ (Europa offen und polyzentrisch gestalten) Bezug nimmt; betont die Rolle kleiner und mittelgroßer Städte und die Bedeutung der Verbesserung der funktionalen Verbindungen urbaner Zentren mit ihrer Umgebung, um eine ausgewogene territoriale Entwicklung zu verwirklichen; |
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60. |
fordert, dass der Artikel 174 AEUV über den territorialen Zusammenhalt insbesondere in den ländlichen Gebieten stärker geachtet wird, und dass dabei der wichtige Zusammenhang zwischen der Kohäsionspolitik und der ländlichen Entwicklung gebührende Beachtung findet, insbesondere im Hinblick auf Gebiete, die vom industriellen Wandel betroffen sind, und Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen wie die Regionen in äußerster Randlage, die nördlichsten Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte sowie die Insel-, Grenz- und Bergregionen; empfiehlt, dass weitere demografische Herausforderungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Regionen, wie zum Beispiel Entvölkerung, Überalterung der Bevölkerung und eine sehr zerstreut lebende Bevölkerung, ebenfalls berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, den geografisch und demografisch am stärksten benachteiligten Gebieten bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik besondere Aufmerksamkeit zu widmen; |
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61. |
ist der Auffassung, dass der europäischen territorialen Zusammenarbeit vor dem Hintergrund, dass sie seit dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 ein vollwertiges Ziel der Kohäsionspolitik ist, im sechsten Kohäsionsbericht nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird; weist auf das Potenzial des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit hin, nicht nur als ein Instrument für die grenzüberschreitende Governance, sondern auch als eine Möglichkeit, zu einer umfassend integrierten territoriale Entwicklung beizutragen; |
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62. |
fordert eine engere Koordinierung zwischen der Kohäsionspolitik, dem Instrument der Heranführung und der Nachbarschaftspolitik der EU sowie eine bessere Evaluierung und Verbreitung der Ergebnisse der entsprechenden Projekte; |
Langfristige Perspektive der Kohäsionspolitik
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63. |
weist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen darauf hin, dass der Debatte über die Kohäsionspolitik der EU eine neue Dynamik verliehen werden muss; erklärt, dass das Wahljahr 2019, in dem die Wahlen zum Europäischen Parlament stattfinden, von entscheidender Bedeutung sein wird, da das dann neu gewählte Parlament und die neue Kommission die Strategie Europa 2020 abschließen, den bevorstehenden neuen MFR festlegen, die Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 mit einem angemessenen Haushalt sicherstellen und neue Rechtsvorschriften über die Kohäsionspolitik vorbereiten müssen; weist darauf hin, dass in der Debatte über die Kohäsionspolitik die erheblichen zeitlichen Zwänge und Verzögerungen zu Beginn des laufenden Programmplanungszeitraums berücksichtigt werden müssen; |
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64. |
betont die entscheidende Bedeutung von Verwaltungskapazitäten; fordert die politischen Entscheidungsträger auf allen Regierungsebenen auf, gezielte fachliche Unterstützung für die Durchführung der Kohäsionspolitik im Allgemeinen und speziell für den erweiterten Einsatz von Finanzierungsinstrumenten in Kombination mit den ESI-Fonds im Besonderen zu befürworten; |
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65. |
ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der Kohäsionspolitik bei der Verringerung interner Ungleichheiten mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit und beim Abbau struktureller Ungleichgewichte in den bedürftigsten Regionen eine wesentliche Rolle spielen; fordert die Kommission auf, eine Vorfinanzierung in Betracht zu ziehen, damit die betreffenden Mitgliedstaaten die Mittel im Zeitraum 2014–2020 in vollem Umfang nutzen können, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Rechenschaftspflicht bei der Ausführung des Haushaltsplans gewahrt wird; |
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66. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in den nationalen Parlamenten regelmäßig hochrangige politische Debatten über die Wirksamkeit, Effizienz und rechtzeitige Umsetzung der ESI-Fonds und über den Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der makroökonomischen Ziele abzuhalten. |
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67. |
fordert, dass regelmäßig Tagungen des Rates mit den für die Kohäsionspolitik zuständigen Ministern abgehalten werden, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die ständigen Herausforderungen, die in Bezug auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU bestehen, zu beobachten und auf sie zu reagieren; |
o
o o
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68. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(8) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0002.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0015.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0132.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0133.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0068.
(14) ABl. C 19 vom 21.1.2015, S. 9.
(15) ABl. C 242 vom 23.7.2015, S. 43.
(16) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (COM(2015)0015 vom 20.1.2015).
(17) Beschluss der Kommission über die nichtautomatische Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahres 2014 auf das Haushaltsjahr 2015 und über die Wiedereinsetzung von Mitteln für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2015 (C(2015)0827 vom 11.2.2015).
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/145 |
P8_TA(2015)0309
Bewertung des Europäischen Jahres 2012 für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zum Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung des Europäischen Jahres 2012 für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2014/2255(INI))
(2017/C 316/15)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2), |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 25 zu den Rechten älterer Menschen, |
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unter Hinweis auf den endgültigen Bericht der Kommission über das Europäische Gipfeltreffen vom 9./10. März 2015 zur Innovation im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter, |
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unter Hinweis auf das Hintergrunddokument der Kommission vom 23. Februar 2015 mit dem Titel „Growing the Silver Economy in Europe“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. September 2014 über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung des Europäischen Jahres 2012 für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (COM(2014)0562), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „The 2015 Ageing Report. Economic and budgetary projections for the 28 EU Member States (2013-2060)“ (Bericht über die demografische Alterung 2015: Wirtschafts- und Haushaltsprognosen für die 28 EU-Mitgliedstaaten (2013–2060)) (European Economy 3|2015), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. Januar 2014 mit dem Titel „Gemeinsamer Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (‚Richtlinie zur Rassengleichheit‘) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (‚Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung‘)“ (COM(2014)0002), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020“ (COM(2013)0083), |
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unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission zur Umsetzung des Pakets zu Sozialinvestitionen 2014, |
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Februar 2012 mit dem Titel „Den strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft ‚Aktivität und Gesundheit im Alter‘ voranbringen“ (COM(2012)0083), |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 7. Dezember 2012 zum Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012): Das weitere Vorgehen, |
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unter Hinweis auf den gemeinsam von dem Ausschuss für Sozialschutz und der Kommission ausgearbeiteten Bericht vom 10. Oktober 2014 mit dem Titel „Angemessener Sozialschutz für Langzeitpflege in einer alternden Gesellschaft“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) vom 31. Oktober 2014 über den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Zeiten der Krise, |
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unter Hinweis auf die derzeit laufende Arbeit der Arbeitsgruppe „Alterung“ der Vereinten Nationen mit Blick auf ein Übereinkommen über den Schutz der Rechte älterer Menschen, |
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unter Hinweis auf den Übersichtsbericht der Stiftung Eurofound mit dem Titel „Präferenzen bei der Arbeit für Personen über 50 Jahre“ (2014), |
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unter Hinweis auf das Schwerpunktdokument der Stiftung Eurofound mit dem Titel „Nachhaltige Arbeit. Auf dem Weg zu einem besseren und längeren Arbeitsleben“ (Dezember 2014), |
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unter Hinweis auf die eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom März 2015 mit dem Titel „Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012)“, |
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unter Hinweis auf den endgültigen Bericht von Ecorys vom 15. April 2014 zur Evaluierung des Europäischen Jahres für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012), |
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unter Hinweis auf die am 10. Dezember 2012 von der Stakeholder-Koalition für das Europäische Jahr 2012 vorgelegte „Roadmap towards and beyond the European Year for Active Ageing and Solidarity between Generations 2012 (EY2012)“ (Fahrplan auf dem Weg zum Europäischen Jahr 2012 für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (EJ 2012) und darüber hinaus), |
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unter Hinweis auf den Eurobarometer Spezial Nr. 378 vom Januar 2012 mit dem Titel „Aktives Altern“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zu einer Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (5), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0241/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Ziel des Europäischen Jahres für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (EJ 2012) darin bestand, für den Wert des aktiven Alters zu sensibilisieren, den Informationsaustausch voranzubringen, eine Politik für aktives Altern zu fördern und einen Rahmen für konkrete Maßnahmen der Union, ihrer Mitgliedstaaten sowie aller Beteiligten im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft zu schaffen; |
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B. |
in der Erwägung, dass Prognosen für das Jahr 2050 zufolge das Durchschnittsalter der EU-Bevölkerung bei über 50 Jahren liegen wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass die EU mit beispiellosen demografischen, sozialen und strukturellen Veränderungen konfrontiert ist, die eine unverzügliche Reaktion erfordern; in der Erwägung, dass die allgemeine Alterung der Bevölkerung mit steigenden Bedürfnissen älterer Menschen und ihrer Familien in den Bereichen Sozialfürsorge, Pflege und Gesundheitsfürsorge einhergeht, und in der Erwägung, dass die langfristige Qualität und Tragfähigkeit der öffentlichen Dienste in der EU zum großen Teil von den Maßnahmen abhängen werden, die in den kommenden Jahren ergriffen werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung als zivilisatorische Errungenschaft und Faktor des sozialen Fortschritts zu werten ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2006 ein Netz der Regionen zur Bewältigung des demografischen Wandels eingerichtet wurde, dem etwa 40 europäische Regionen angehören; in der Erwägung, dass das Ziel des Netzes darin besteht, dafür zu sensibilisieren, wie wichtig Herausforderungen wie das Altern und der Rückgang der Bevölkerung für die EU und deren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass die durchschnittliche Kinderzahl je Frau in der Europäischen Union unter der Schwelle der Generationenerneuerung liegt, dass die Wirtschaftskrise zum Rückgang der Geburtenrate beigetragen hat und dass die Lebenserwartung bis 2050 um weitere fünf Jahre ansteigen könnte; |
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G. |
in der Erwägung, dass aktives Altern eine der großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass es — parallel zum Phänomen der Alterung — immer mehr europäische Regionen gibt, in denen eine rückläufige demografische Entwicklung infolge des Geburtenrückgangs verzeichnet wird, was mit einem Bevölkerungsrückgang und mit einer ausgeprägten Alterung sowie einer hohen Quote der Pflegebedürftigkeit und einem starken Rückgang der erwerbstätigen Bevölkerung einhergeht; in der Erwägung, dass all diese Phänomene in den ländlichen Gebieten der betroffenen Regionen in verschärfter Form zutage treten, da die ländliche Bevölkerung häufig in große und mittelgroße Städte abwandert; |
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I. |
in der Erwägung, dass aktives Altern und die Solidarität zwischen den Generationen der Schlüssel sind, wenn die Vorgaben und Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht werden sollen und ein wettbewerbsfähiges, wohlhabendes und inklusives Europa verwirklicht werden soll; |
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J. |
in der Erwägung, dass der Erfolg der Politik für aktives Altern eng mit der Wirksamkeit einer Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Nichtdiskriminierung, sozialer Schutz, soziale Inklusion und öffentliche Gesundheit zusammenhängt, die entlang des gesamten Lebenszyklus der Bürger und Arbeitnehmer der EU entwickelt wurden; |
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K. |
in der Erwägung, dass sich der Begriff „aktiv“ Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge auf die fortgesetzte Teilnahme am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, geistigen und bürgerschaftlichen Leben und nicht nur auf die Fähigkeit, körperlich aktiv zu sein oder am Erwerbsleben teilzunehmen, bezieht, und in der Erwägung, dass ältere Menschen, die in Rente gehen, und Menschen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit oder Erkrankung aus dem Erwerbsleben ausscheiden, dementsprechend weiterhin eine aktive Rolle in ihren Familien, Partnerschaften, Gemeinden und Ländern übernehmen können; |
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L. |
in der Erwägung, dass ein ganzheitlicher Ansatz notwendig ist, in dessen Rahmen unterschiedlichen Faktoren Rechnung getragen wird, die dazu beitragen, die Arbeit im Laufe des Lebens nachhaltiger zu gestalten, sowohl was den Einzelnen als auch was die Gesellschaft insgesamt betrifft; |
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M. |
in der Erwägung, dass unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, was zu arbeitsbedingter gesundheitlicher Ungleichheit führt; |
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N. |
in der Erwägung, dass zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Behörden gravierende offenkundige Unterschiede bestehen, was die Politik für aktives Altern und Maßnahmen des sozialen Schutzes im Alter sowie die Mittel zur Förderung der Infrastruktur und die Haushaltsmittel betrifft; |
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O. |
in der Erwägung, dass aktives und gesundes Altern neue soziale Bedürfnisse entstehen lässt und Investitionen in unterschiedliche — bereits bestehende oder noch einzuführende — öffentliche Dienste und selbstverständlich in den Bereichen Gesundheit und Pflege im Alter erfordert, und in der Erwägung, dass durch aktives und gesundes Altern neue Möglichkeiten im Zusammenhang mit Muße und der Ausweitung der Freizeit und der Ruhezeiten eröffnet werden; |
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P. |
in der Erwägung, dass sich die Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Zunahme der Armut unter den älteren Menschen auswirkt, und in der Erwägung, dass Armut oder das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung nicht nur gesundheitliche Risiken in sich bergen, sondern auch jegliche Möglichkeit des aktiven Alterns verhindert; |
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Q. |
in der Erwägung, dass es etwa 125 000 betriebliche Pensionsfonds gibt, die EU-weit betrieben werden und Vermögenswerte im Umfang von etwa 2 500 Milliarden EUR im Namen von ungefähr 75 Millionen Europäern verwalten, was 20 % der Bevölkerung der EU im erwerbsfähigen Alter ausmacht; |
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R. |
in der Erwägung, dass die Solidarität zwischen den Generationen eines der Grundprinzipien einer humanen Gesellschaft ist; in der Erwägung, dass mit demm Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung die Beziehungen zwischen den Generationen immer wichtiger werden; in der Erwägung, dass Wirtschaft und Gesellschaft die Lebenserfahrung, das Engagement und die Ideen aller Generationen benötigen, um ihre Ziele zu erreichen; |
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S. |
in der Erwägung, dass durch die aktive Beteiligung an den Programmen für lebenslanges Lernen und Sport in großem Umfang zur Schaffung einer wirklichen „Kultur für aktives Altern“ beigetragen wird, in deren Rahmen es der Bevölkerung nicht nur ermöglicht wird, ihre Fähigkeiten im Laufe des Lebens an die sich wandelnden Erfordernisse auf dem Arbeitsmarkt anzupassen, sondern auch in einem weitläufigeren Sinn gesund zu bleiben und in der Gesellschaft weiterhin aktiv zu sein und daran teilzuhaben; |
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T. |
in der Erwägung, dass ältere Frauen 20 % der EU-Bevölkerung ausmachen und dieser Prozentsatz aktuellen demografischen Tendenzen zufolge weiterhin ansteigen wird; in der Erwägung, dass ältere Frauen in den meisten EU-Ländern einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind als ältere Männer, wobei dieses Risiko im Durchschnitt für Frauen bei 21 % und für Männer bei 16 % liegt; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU bei 39 % liegt; |
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U. |
in der Erwägung, dass durch barrierefreie Technologien der Zugang zum Arbeitsmarkt, ein unabhängiges Leben und die Teilhabe an allen Aspekten der Gesellschaft ermöglicht bzw. erleichtert werden können; in der Erwägung, dass heutzutage allerdings über 69 % der Bevölkerung, die über keine digitalen Grundkenntnisse verfügen, über 55 Jahre alt sind; in der Erwägung, dass zahlreiche ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen aufgrund einer mangelnden Zugänglichkeit, der schnellen Entwicklung der IKT und eingeschränkter digitaler Kompetenzen einem hohen Risiko ausgesetzt sind, aus dem künftigen digitalen Binnenmarkt nicht umfassend Nutzen ziehen zu können; |
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1. |
erkennt an, dass das EJ 2012 einen wichtigen politischen Impuls mit sich brachte, der dazu beigetragen hat, eine Diskussion über die Herausforderungen des aktiven Alterns und die Solidarität zwischen den Generationen in Europa anzustoßen; |
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2. |
definiert Generationengerechtigkeit als gleichmäßige Verteilung von Nutzen und Lasten zwischen den Generationen; vertritt die Auffassung, dass ein funktionierendes Miteinander der Generationen auf der Solidarität beruht und von gegenseitiger Achtung, Verantwortung und Zuwendungsbereitschaft geprägt sein muss; |
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3. |
stellt fest, dass die spezifischen Ziele des EJ 2012 teilweise erreicht und die besten Ergebnisse bei den Initiativen und Veranstaltungen zur Sensibilisierung erzielt wurden; |
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4. |
stellt fest und begrüßt, dass durch die Veranstaltungen und Initiativen des EJ 2012 deutlich wurde, dass ältere Menschen keine Last, sondern vielmehr wegen ihrer Erfahrung, Lebensleistung und ihres Wissens ein Gewinn für Wirtschaft und Gesellschaft sind; |
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5. |
weist darauf hin, dass das EJ 2012 sein Ziel erreicht hat, wichtige Akteure für die Themen aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen zu mobilisieren; hält es allerdings für bedauerlich, dass das Ziel, neue Netze für die Teilung von Ressourcen, Projekten und Ideen zwischen der öffentlichen Hand, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft zu errichten, kaum erreicht wurde; bedauert, dass die Beteiligung der Sozialpartner unterschiedlich ausfiel und dass private Unternehmen nicht in nennenswerter Weise erreicht wurden; betont, dass der Aufbau von Kapazitäten verbessert werden muss, um die aktive Teilhabe von älteren Menschen an der Gesellschaft zu fördern; |
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6. |
begrüßt, dass das EJ 2012 dazu beigetragen hat, die nationalen politischen Agenden im Bereich des aktiven Alterns zu verbessern, und dass im Rahmen des EJ 2012 der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wurde, die Zahl der Initiativen zur Förderung des aktiven Alterns erhöht wurde und die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beteiligten gestärkt wurden; |
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7. |
betont, dass zuverlässige Statistiken zur Situation älterer Menschen und zum demografischen Wandel notwendig sind, damit gezieltere und wirksame Strategien für aktives Altern entwickelt werden können; fordert die Kommission auf, für eine umfassende und hochwertige Datensammlung zum gesellschaftlichen Status älterer Menschen sowie zu ihrer Gesundheit, ihren Rechten und ihrem Lebensstandard zu sorgen; |
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8. |
erachtet es für sehr wichtig, dass die im Rahmen des EJ 2012 eingeleiteten Initiativen fortgeführt werden und zu einem entschlossenen politischen Engagement einschließlich konkreter Maßnahmen führen, damit die soziale Inklusion, die aktive Teilhabe und das Wohl aller Generationen unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sichergestellt werden; weist darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften über Alterspolitik wirksam umgesetzt werden müssen, um Benachteiligungen in allen Lebensbereichen von sowohl jüngeren als auch älteren Menschen zu bekämpfen und zu verhindern; |
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9. |
betont, dass das Koordinierungsdreieck, das sich aus der Ebene der Beschlussfassung (einschließlich der EU-Ebene sowie der nationalen, regionalen und lokalen Ebene), der Zivilgesellschaft und dem privaten Sektor, einschließlich der Wirtschaftszweige, die innovative Waren und Dienstleistungen zur Förderung einer selbstständigen Lebensführung anbieten, zusammensetzt, gestärkt werden muss; |
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10. |
fordert die Kommission auf, eine Untersuchung über die rückläufige demografische Entwicklung durchzuführen, von der immer mehr Regionen in unterschiedlichen Ländern der EU betroffen sind, und eine Mitteilung über dieses Problem und über die Maßnahmen auszuarbeiten, die auf europäischer Ebene sowie auf Ebene der Mitgliedstaaten und der betroffenen Regionen ergriffen werden könnten, um die Herausforderung der rückläufigen demografischen Entwicklung zu bewältigen; |
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11. |
betont, dass die Regionen, die durch schwerwiegende natürliche oder demografische Nachteile gekennzeichnet sind, etwa Regionen mit einer geringen Bevölkerungsdichte sowie Insel- und Bergregionen, von den Problemen im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung in besonderem Maße betroffen sind und über weniger Mittel und Infrastrukturen verfügen, um aktives Altern zu fördern; fordert, dass die Zweckmäßigkeit von Stimulierungsplänen untersucht wird, um gegen das Problem der Alterung vorzugehen, das im Allgemeinen durch parallele Prozesse der Entvölkerung verschärft wird, von denen viele dieser Regionen betroffen sind und durch welche das Überleben dieser Gebiete schlussendlich bedroht werden kann; |
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12. |
hält es für bedauerlich, dass die verhältnismäßig späte Billigung des EJ 2012 zu Verzögerungen bei der Auftragsvergabe und der Umsetzung geführt hat, was zur Folge hatte, dass bei bestimmten Veranstaltungen wie der Initiative „Seniorforce Day“ nicht das gesamte Potenzial abgerufen werden konnte; nimmt zur Kenntnis, dass dem EJ 2012 im Vergleich zu früheren Europäischen Jahren geringere Haushaltsmittel zugewiesen wurden und dass dementsprechend weniger Mittel zur Verfügung standen, um die Ziele des EJ 2012 zu verwirklichen; |
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13. |
weist darauf hin, dass aktives Altern auch ein Prozess ist, bei dem Möglichkeiten mit Blick auf Gesundheit und Teilhabe an der Gesellschaft optimiert werden, damit die alternden Personen sich einen guten Lebensstandard und eine gute Lebensqualität erhalten können; ist der Ansicht, dass durch eine Politik für aktives Altern das Potenzial der Menschen für physisches, soziales und geistiges Wohlergehen im Laufe ihres ganzen Lebens verbessert werden sollte, damit eine bessere soziale Inklusion und eine verstärkte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht werden; hebt die Tatsache hervor, dass aktives Alterns auch einen besseren Zugang zu Gesundheitsdiensten, Langzeitpflege und Sozialleistungen — die im Zuge der Krise in manchen Fällen unter Druck geraten sind — sowie zu lebenslangem Lernen, die Teilhabe an der Gesellschaft und die Teilnahme an kulturellen Aktivitäten, die Förderung der bestehenden sozialen Infrastruktur, etwa Altenwohnheime und Tagesaufnahmezentren, die Beseitigung von Diskriminierung aufgrund des Alters und von Stereotypen sowie die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Wert des aktiven und gesunden Alterns impliziert; |
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14. |
empfiehlt allen Mitgliedstaaten, über ihre Systeme der sozialen Sicherheit öffentliche und hochwertige Infrastrukturen für ältere Menschen (Altenwohnheime, Tagesaufnahmezentren und Heimpflege) zu fördern und auszubauen, in deren Rahmen ältere Menschen bei den Initiativen, an denen sie teilnehmen, als aktiv Beteiligte und nicht als passive Empfänger angesehen werden; |
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15. |
ist der Ansicht, dass eine europäische Strategie in Bezug auf Demenz entwickelt werden muss, die Maßnahmen zur Unterstützung für die Familien von Patienten, Informationskampagnen, Sensibilisierung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten umfassen sollte; |
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16. |
fordert die Kommission auf, das besorgniserregende Problem der Arbeitslosigkeit bei Menschen im Alter von über 50 Jahren und die immer stärkere wachsende Langzeitarbeitslosigkeit zu untersuchen, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Behörden sowie den Sozialpartnern die Lebensumstände und die Lebenssituation älterer Arbeitsloser ins Auge zu fassen und wirksame Instrumente zu entwickeln, um Arbeitnehmer, die dieser schutzbedürftigen Kategorie angehören, auf dem Arbeitsmarkt zu halten, indem Möglichkeiten für lebenslanges Lernen und den Ausbau von Qualifikationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz sowie zugängliche und bezahlbare Lernprogramme angeboten und generationenübergreifende Schulungen und Wissenstransfers im Rahmen der Arbeit für alle gefördert werden; |
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17. |
betont, dass hierbei vor allem Programme wie beispielsweise ein „Generationen-Mentoring“ ins Auge gefasst werden sollten, bei dem der Austausch zwischen älteren Sachverständigen und der jüngeren Generation in Beruf und Ausbildung gefördert wird; weist darauf hin, dass altersgemischte Teams im Arbeitsprozess unterstützt und herausragende Projekte ausgezeichnet werden sollten; ist der Ansicht, dass für Unternehmen vonseiten der Mitgliedstaaten Anreize zur Einstellung älterer Arbeitnehmer geschaffen werden könnten und dass ältere Arbeitnehmer im Bereich der beruflichen und betrieblichen Weiterbildung grundsätzlich nicht gegenüber jüngeren benachteiligt werden dürfen; hebt insbesondere hervor, wie wichtig es ist, Arbeitsplätze an die Bedürfnisse älterer Arbeitnehmer anzupassen, mehr Möglichkeiten der Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer gemäß ihren Neigungen bereitzustellen und für diejenigen Personen, die länger arbeiten möchten und dazu in der Lage sind, ein längeres Arbeitsleben zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass besondere Rentenpläne für ältere Langzeitarbeitslose aufgelegt werden sollten, sodass deren notwendige soziale Absicherung mit den Systemen der sozialen Sicherheit in Einklang gebracht wird; |
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18. |
hält es für bedauerlich, dass ältere Menschen weiterhin häufig mit Diskriminierung aufgrund des Alters, Stereotypen und Hindernissen konfrontiert sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unverzüglich ordnungsgemäß umzusetzen; stellt fest, dass der Vorschlag für eine horizontale Richtlinie über Gleichbehandlung (6) seit 2008 im Rat blockiert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, so schnell wie möglich eine Lösung zu finden; |
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19. |
weist allerdings die Überlegung, dass eine Politik für aktives Altern lediglich als Instrument fungiert, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhalten, entschieden zurück und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sämtliche erforderlichen Bewertungen und Anstrengungen vorzunehmen, um sich auf einen auf dem Lebenszyklus beruhenden Ansatz umzustellen und erforderlichenfalls das Rentensystem zu reformieren, wobei zugleich alle möglichen Anstrengungen zur Sicherung der Rentenvorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Arbeitslosenquoten bei der Bevölkerung im Alter von über 50 Jahren unternommen werden müssen, bevor das verbindliche Rentenalter geändert wird; ist davon überzeugt, dass durch die ausschließliche Verknüpfung des Rentenalters mit der Lebenserwartung die Bedeutung der Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt ausgeblendet wird und dass diese Verknüpfung daher nicht das einzige Instrument sein sollte, das zur Bewältigung der Herausforderungen einer alternden Gesellschaft herangezogen wird; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten stattdessen über ihre Beschäftigungsschutzbestimmungen und Lohnbildungssysteme die Einstellung älterer Arbeitnehmer, insbesondere vor deren gesetzlichem Rentenalter, unterstützen sollten, da sich Arbeitslosigkeit noch weiter negativ auf deren Ruhestandseinkommen auswirken würde, und dass die Mitgliedstaaten für tragfähige Sozialschutzsysteme sorgen sollten; |
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20. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Tragfähigkeit der staatlichen Rentensysteme sicherzustellen und individuelle und angemessene Renteneinkünfte und -ansprüche für alle zu gewährleisten, um somit allen ein würdiges Leben im Alter zu ermöglichen — auch den Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit aus berechtigten Gründen unterbrochen haben, also überwiegend Frauen; betont, wie wichtig eine angemessene Überwachung und unabhängige Überprüfungen von betrieblichen Pensionsfonds mit Blick auf sichere und tragfähige Renten sind; |
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21. |
unterstreicht, dass ältere Menschen die Möglichkeit haben müssen, eine freiwillige, außerordentlich wichtige Aufgabe zu erfüllen, indem sie ihren Familien helfen, und weist auf die wichtige Rolle hin, die ältere Menschen in Ehrenämtern wahrnehmen; |
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22. |
betont, wie wichtig zugängliche Technologien für alternde europäische Gesellschaften sind, und fordert die Kommission auf, eine inklusive Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zu entwickeln, indem sie sicherstellt, dass die Zugänglichkeit in der gesamten Strategie durchgängig berücksichtigt und mit der Förderung der „Seniorenwirtschaft“ in Europa verknüpft wird; |
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23. |
begrüßt, dass aktives und gesundes Altern zu den Investitionsprioritäten des Europäischen Sozialfonds für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 gehört, wie es auch in der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 festgelegt wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die zugewiesenen Mittel wirksam einzusetzen; weist darauf hin, dass Projekte zur Förderung des aktiven Alterns auch im Rahmen von Programmen wie dem EU-Struktur- und -Investitionsfonds (ESI-Fonds), Horizont 2020, dem Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dem Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit finanziert werden können; wünscht eine bessere Abstimmung zwischen den Programmen und den verschiedenen Instrumenten, die die EU zur Förderung des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen zur Verfügung stellt, und fordert, dass in Anlehnung an die Schwerpunkte von Horizont 2020 ein europäischer Forschungsschwerpunkt auf dem Gebiet „Applied Health and Active-Aging Sciences“ (Angewandte Wissenschaften für Gesundheit und aktives Altern) etabliert wird; |
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24. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), den ESI-Fonds und dem Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation heranzuziehen, um Selbsthilfeprogramme von Organisationen für ältere Menschen finanziell zu unterstützen, die ihre Tatkraft, ihr Wissen, ihre Erfahrungen und ihre Lebensweisheit miteinander teilen, bedürftigen Menschen helfen und auf diese Weise einen Beitrag zu einem aktiven und gesunden Altern sowie zu einem längeren eigenständigen Leben leisten; |
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25. |
weist auf die Haushaltsüberprüfung der Kommission von 2010 hin, in deren Rahmen ein „europäischer Mehrwert“ als ein wesentlicher Grundsatz ermittelt wurde; besteht darauf, dass dieser Grundsatz als Eckpfeiler bei allen Ausgaben fungiert und dass EU-Finanzmittel, insbesondere diejenigen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, nicht dafür verwendet werden, nationale Konzepte zu subventionieren, sondern die Programme der Mitgliedstaaten für aktives Altern zusätzlich zu unterstützen; |
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26. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausrichtung der für aktives Altern bestimmten Mittel, einschließlich der Wirksamkeit bei der Inanspruchnahme von Mitteln, zu verbessern; fordert die Kommission ferner mit Nachdruck auf, die Machbarkeit und den Mehrwert eines neuen europäischen Finanzinstruments zu untersuchen, um das Problem der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern mittleren Alters zu beheben; |
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27. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vollständige und zuverlässige Daten zu sammeln, mit denen es möglich wird, die Wirksamkeit der für ältere Arbeitnehmer bestimmten Ausgaben aus dem Europäischen Sozialfonds zu bewerten; |
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28. |
fordert die Kommission auf, die Machbarkeit und den Mehrwert eines neuen Finanzinstruments der EU zu untersuchen, um allen europäischen Bürgern, die unterhalb der Armutsschwelle leben, ein Mindesteinkommen zu garantieren; |
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29. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, öffentliche Maßnahmen und Programme zu entwerfen und umzusetzen, durch die nicht nur die körperliche Gesundheit verbessert wird, sondern auch die psychische Gesundheit und die sozialen Bindungen gefördert werden; |
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30. |
hält es für wesentlich, ältere Menschen dabei zu unterstützen, so lange wie möglich unabhängig und aktiv zu leben, wie es auch in Artikel 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist, indem staatliche Unterstützungs-, Hilfs- und Betreuungsleistungen entwickelt und aufrechterhalten werden, bei denen der Mensch im Mittelpunkt steht und der Bedarf berücksichtigt wird, und die Verknüpfung zwischen diesen Diensten verbessert wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, eine bezahlbare, zugängliche und diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung sicherzustellen und bei ihren gesundheitspolitischen Maßnahmen der Vorbeugung Vorrang einzuräumen; fordert die Kommission daher auf, das Sozialinvestitionspaket umzusetzen sowie dem gesunden Altern und der Angemessenheit und Qualität der Langzeitpflege weiterhin hohen Stellenwert auf der politischen Agenda einzuräumen sowie die Bezahlbarkeit der Gesundheitsversorgung für ältere Menschen zu untersuchen, EU-weite Daten über Wartezeiten in Gesundheitsversorgungssystemen zu sammeln und Leitlinien für maximale Wartezeiten vorzuschlagen; hält es für wesentlich, die persönliche und individuelle Verantwortung für die eigene Gesundheit samt markanter Anhebung des Informationsstandes zur Gesundheitsvorsorge und nationale Motivationskampagnen zu fördern und die Zusammenarbeit in Sachen Gesundheitskompetenz voranzutreiben, um ältere Menschen in die Lage zu versetzen, auf ihre Gesundheit zu achten; weist darauf hin, dass Lösungen und Instrumenten mit innovativen Technologien mehr Aufmerksamkeit zu widmen ist; erkennt schließlich an, wie wichtig die wirksame Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit lokalen Diensten und Ansprüchen ist, wenn es darum geht, dieses Ziel zu erreichen; |
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31. |
fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerungen zum gemeinsamen Bericht mit dem Titel „Angemessener Sozialschutz für Langzeitpflege in einer alternden Gesellschaft“ weiterzuverfolgen und unverzüglich konkrete Vorschläge zu unterbreiten; |
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32. |
ist der Überzeugung, dass der Eingliederung der älteren Menschen in ihre Familien Vorrang eingeräumt werden sollte; schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeiten im Rahmen der Hauswirtschaft und entsprechende Betreuungstätigkeiten für ältere Menschen auslotet; |
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33. |
weist darauf hin, dass effizientere öffentliche Verkehrsmittel für ältere Menschen zu den obersten Prioritäten bei der Schaffung eines altersgerechten Umfelds (7) gehören, da diese für ein eigenständiges Leben und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen förderlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zugänglichkeit und Interoperabilität der Verkehrssysteme zu verbessern; |
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34. |
begrüßt das Hintergrunddokument der Kommission mit dem Titel „Growing the Silver Economy in Europe“ und bekräftigt, dass die „Seniorenwirtschaft“ weiterentwickelt werden muss, in deren Rahmen den Wünschen und Bedürfnissen der alternden Bevölkerung Rechnung getragen wird, und zwar auf der Grundlage der wirtschaftlichen Möglichkeiten, die sich aus den öffentlichen Ausgaben und den Ausgaben der Verbraucher im Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung und aus spezifischen Produkten, Dienstleistungen, innovativen Lösungen und Bedürfnissen ergeben, was zu neuen Arbeitsplätzen und zu Wachstum führt; weist zugleich darauf hin, dass dabei den Bedürfnissen der sozial und wirtschaftlich schwächsten Gruppen Rechnung getragen werden muss; |
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35. |
stellt fest, dass eine einseitige Verjüngung von Belegschaften nicht zu mehr Innovationen führt, sondern eine Verschwendung von Erfahrung, Kenntnissen und Kompetenzen darstellt; |
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36. |
ist der Ansicht, dass ältere Menschen ein vollwertiger Teil der Gesellschaft sein sollten und dass ihre Teilhabe am täglichen Leben, darunter am öffentlichen Leben, unterstützt werden sollte; ist des Weiteren der Auffassung, dass ein aktiver Dialog und Erfahrungsaustausch zwischen jungen und älteren Menschen gefördert werden sollte; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle von generationenübergreifenden Projekten hervor; unterstützt zudem das in Artikel 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben; ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die aktive politische Mitbestimmung der Interessenvertreter der jüngeren und der älteren Generationen auf allen EU-Ebenen, überall dort, wo Generationeninteressen berührt werden können, sichergestellt werden sollte; |
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37. |
unterstreicht, dass es auch eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe ist, dass ältere Menschen Werte und Erfahrungen vermitteln und Anhaltspunkte dafür aufzeigen, wie man im gesellschaftlichen Leben zurechtkommt; |
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38. |
fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der offenen Arbeitsgruppe „Alterung“ der Vereinten Nationen einen konstruktiven Standpunkt zu verfolgen, damit ältere Bürger ihre Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können; legt der Kommission nahe, mit dem unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen zu den Rechten älterer Menschen und mit Organisationen, die ältere Menschen in der EU vertreten, eng zusammenzuarbeiten; |
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39. |
bedauert, dass Erwerbsbiographien durch Zeitarbeit, die Zunahme befristeter Arbeitsverhältnisse, geringfügige Beschäftigung oder Arbeitslosigkeit immer unsteter und unsicherer werden; |
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40. |
begrüßt den anstehenden EU-Konvent zum demografischen Wandel als ein wichtiges Ergebnis des EJ 2012 und der Europäischen Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktivität und Gesundheit im Alter“; fordert die Kommission auf, Bereiche innerhalb des EU-Haushalts zu ermitteln, in denen Einsparungen und Effizienzsteigerungen vorgenommen werden können, um Mittel für den Konvent bereitzustellen, bei dem es sich um ein offenes, weit gespanntes und unabhängiges Netz handelt, in dessen Rahmen lokale und regionale Akteure zusammengeführt werden, die sich dafür einsetzen, den demografischen Wandel in Europa zu bewältigen, indem in enger Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ein altersgerechtes Umfeld gefördert wird; |
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41. |
fordert die Kommission auf, eine EU-Strategie zum demografischen Wandel zu verabschieden, um das Vorgehen der EU in verschiedenen Bereichen zu koordinieren, damit Synergien entstehen und deren positive Auswirkungen auf die Bürger Europas, die Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen maximiert werden können, sowie die Menschenrechte älterer Menschen bei sämtlichen Maßnahmen der EU zu schützen; |
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42. |
ist der Ansicht, dass den demografischen Herausforderungen auf europäischer Ebene nicht angemessen Rechnung getragen wird; fordert daher die nächsten Ratsvorsitze der EU auf, dieses Thema erneut auf die EU-Agenda zu setzen und solide politische Antworten zu erarbeiten; |
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43. |
betont, dass der demografische Wandel nicht als Begründung für den Abbau von sozialen Rechten und Leistungen herangezogen werden darf; |
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44. |
begrüßt die Leitlinien für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen, die gemeinsam vom Ausschuss für Sozialschutz und vom Beschäftigungsausschuss entwickelt wurden; begrüßt insbesondere die Rolle des Ausschusses für Sozialschutz bei der Ermöglichung eines direkten Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, darunter bei der Langzeitpflege und den Renten; |
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45. |
begrüßt den Index für aktives Altern, der darauf ausgerichtet ist, das nicht erschlossene Potenzial älterer Menschen mit Blick auf eine aktivere Teilnahme am Erwerbsleben und eine aktivere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie mit Blick auf ein unabhängiges Leben zu nutzen, und das laufende Folgeprojekt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa durchgeführt wird; legt den Mitgliedstaaten nahe, anhand des Indexes für aktives Altern Ziele festzulegen, die durch umfassende Strategien für aktives Altern erreicht werden sollen, und die Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele zu überwachen; |
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46. |
weist darauf hin, dass die Förderung eines altersgerechten Umfelds ein unverzichtbares Instrument für die Unterstützung älterer Arbeitnehmer und Arbeitsuchender und für die Förderung inklusiver Gesellschaften ist, die allen Menschen gleiche Chancen bieten; begrüßt in diesem Zusammenhang das gemeinsam mit der WHO durchgeführte Verwaltungsprojekt der Kommission, das darauf ausgerichtet ist, den WHO-Leitfaden für altersgerechte Städte im globalen Zeitalter an den europäischen Kontext anzupassen; |
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47. |
ist davon überzeugt, dass durch ein Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte der älteren Menschen das Leben älterer Menschen verbessert wird, indem ihnen der gleichberechtigte Zugang zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten sowie zum Recht auf Gesundheitsversorgung gewährleistet wird, und dass dieses Übereinkommen eine wichtige Plattform zur Einläutung eines Meinungswandels mit Blick auf das Altern auf weltweiter Ebene darstellen würde; |
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48. |
fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan gegen die Misshandlung alter Menschen anzunehmen, indem dem im Rahmen der WeDO-Partnerschaft entwickelten „Europäischen Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege“ Rechnung getragen und das Thema der Rechte älterer betreuungs- und hilfsbedürftiger Menschen in Angriff genommen wird; |
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49. |
bedauert, dass die Kommission die altersbedingten Ungleichheiten bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen bislang nicht in Angriff genommen hat; fordert die Kommission daher auf, für die Rechte von älteren Menschen mit Behinderungen und die Diskriminierung aufgrund des Alters, der diese ausgesetzt sind, zu sensibilisieren und sich damit zu befassen sowie sicherzustellen, dass ältere Menschen bei der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht außen vor bleiben; |
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50. |
fordert die Kommission auf, den seit langem erwarteten europäischen Rechtsakt über die Zugänglichkeit vorzulegen, um sicherzustellen, dass Verkehrsmittel, Wohnungen und IKT-gestützte Produkte und Dienstleistungen, darunter diejenigen, die im Rahmen der „Seniorenwirtschaft“ angeboten werden, für ältere Menschen zugänglich sind; |
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51. |
fordert die Kommission auf, länderspezifische Empfehlungen vorzulegen, die sich mit der Angemessenheit, Tragfähigkeit und Gerechtigkeit wirtschaftlicher Reformen in den Bereichen Beschäftigung, Renten, soziale Inklusion und Langzeitpflege im Rahmen des Europäischen Semesters befassen; fordert die Kommission auf, die sozialen Auswirkungen von Wirtschaftsreformen genauer zu bewerten, insbesondere im Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung; |
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52. |
betont, dass ehrenamtliche Tätigkeiten wichtig sind, die nicht als selbstverständlich erachtet werden dürfen und deren sozialer Mehrwert daher stärker Berücksichtigung finden sollte, und dass durch sie interkulturelles Lernen und die Solidarität zwischen den Generationen vorangebracht sowie aktives Altern und die Bürgerbeteiligung in allen Lebensphasen gefördert werden und es älteren Menschen ermöglicht wird, sich für die Gesellschaft zu engagieren, wodurch deren Lebensqualität, Wohlbefinden und allgemeiner Gesundheitszustand verbessert werden; empfiehlt die Ausarbeitung flexiblerer und inklusiverer Konzepte zur Teilnahme an Freiwilligenprogrammen; bedauert in diesem Zusammenhang, dass das Programm Grundtvig, mit dem ältere Freiwillige unterstützt wurden, nicht fortgeführt wird; weist auf die Bedeutung der europäischen und grenzüberschreitenden Netze von Verbänden und öffentlichen sowie privaten Einrichtungen zur Erleichterung der Eingliederung älterer Menschen hin, denen eine besondere Unterstützung zukommen sollte, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Wert erfolgreich durchgeführter EU-Programme anzuerkennen, in deren Rahmen bürgerschaftliches Engagement mit dem EU-weiten Austausch von Gruppen unter Beteiligung älterer Menschen verknüpft wurde; |
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53. |
unterstreicht, dass es Ziel einer generationengerechten Politik sein muss, die erforderlichen Instrumente zu schaffen, um einen offenen und ehrlichen Dialog der Generationen zu führen, der Win-Win-Situationen erzielt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, intensiv an solchen Instrumenten zu arbeiten, um Solidarität zu schaffen; |
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54. |
unterstreicht die Bedeutung sozialer Unternehmen, die dazu beitragen, älteren Menschen Dienstleistungen zu erbringen sowie ihre Gesundheit und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu pflegen; |
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55. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0328.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0204.
(5) ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 19.
(6) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, (COM(2008)0426).
(7) Europäische Kommission (2012): Eurobarometer-Sonderbericht Nr. 378 über aktives Altern.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/155 |
P8_TA(2015)0310
Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011: Bestandsaufnahme und künftiges Vorgehen im Hinblick auf nachhaltige Mobilität (2015/2005(INI))
(2017/C 316/16)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144), |
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unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr am 17. März 2015 abgehaltene öffentliche Anhörung mit dem Titel „Verkehrs-Weißbuch: Bestandsaufnahme und künftiges Vorgehen im Hinblick auf nachhaltige Mobilität“, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. April 2015 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Fortschritte und Herausforderungen“, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu „Für ein mobiles Europa — Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2003 zu dem Weißbuch der Kommission „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (4), |
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unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (COM(2001)0370), |
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unter Hinweis auf die bevorstehende Klimakonferenz (COP 21) im Dezember 2015 in Paris, |
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— |
unter Hinweis auf das Paket zur Energieunion und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030; |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192); |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Gemeinsam für eine wettbewerbsfähige und ressourceneffiziente Mobilität in der Stadt“ (COM(2013)0913), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 (5), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0246/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit dem Weißbuch Verkehr eine ehrgeizige Agenda für die Umstellung des europäischen Verkehrssystems und die Schaffung eines tatsächlich einheitlichen europäischen Verkehrsraums festgelegt wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Verkehrssektor mit ungefähr 10 Millionen Beschäftigten und einem Beitrag zum BIP in Höhe von etwa 5 % eine treibende Kraft der EU-Wirtschaft darstellt und weiterhin Spitzenreiter bei der Schaffung von Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätzen und bei der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltiger Entwicklung und territorialem Zusammenhalt sein sollte; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Verkehrsbranche ein Sektor ist, auf dem Europa weltweit führend ist, sowohl auf dem Gebiet der Herstellung als auch auf dem Gebiet der Erbringung von Verkehrsleistungen, und dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass sich der europäische Verkehrssektor sich weiterentwickelt, Investitionen tätigt und sich auf nachhaltige Weise erneuert, um seine weltweite technologische Führungsposition aufrechtzuerhalten, weiterhin seine Standards weltweit zu exportieren und innerhalb einer Weltwirtschaft, die immer stärker vom Aufkommen machtvoller neuer Akteure und Geschäftsmodelle geprägt ist, seine Wettbewerbsposition bei allen Verkehrsträgern aufrechtzuerhalten; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich die Prämissen unserer Gesellschaft infolge von Digitalisierung, Verstädterung, Globalisierung und demografischem Wandel verändern und dass die bestehenden Paradigmen in der Verkehrspolitik umgestellt werden müssen, um den Herausforderungen der Zukunft begegnen zu können; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Verkehr Grundlage der ungehinderten Bewegung von Personen, Waren und Dienstleistungen ist, auf der der Binnenmarkt beruht, und dass der freie Verkehr ein starker Integrationsfaktor der Union und gleichzeitig ein Schlüssel für die europäische Industrie- und Handelsleistung ist; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Verkehr weiterhin fast vollständig von fossilen Brennstoffen abhängig und der einzige Sektor ist, in dem die Treibhausgasemissionen in den vergangenen 25 Jahren gestiegen sind, und dass der Anstieg der Emissionen ohne den jüngsten Konjunkturabschwung möglicherweise sogar noch höher gewesen wäre; |
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G. |
in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, im Rahmen der im Weißbuch für diesen Bereich genannten Ziele die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit des Verkehrssystems zu verbessern und seine Abhängigkeit vom Öl und von fossilen Energiequellen auf kosteneffiziente Weise zu verringern, ohne seine Wettbewerbsfähigkeit zu opfern und die Mobilität zu beschränken; |
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H. |
in der Erwägung, dass fortschrittliche nachhaltige Biokraftstoffe, insbesondere diejenigen, die aus der Verarbeitung von Abfällen und Rückständen gemäß der Abfallhierarchie (6) gewonnen werden, ein ungenutztes Potenzial zur Verringerung der Abhängigkeit des europäischen Verkehrssystems vom Öl und zur Eindämmung der vom Verkehrssektor verursachten Treibhausgasemissionen darstellen; |
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I. |
in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die erfolgreiche Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu gewährleisten, die Verkehrsnetze aller EU-Regionen durch Anbindung der geografisch abgelegenen Regionen mit der Mitte der EU effektiv zu verknüpfen und Unterschiede zwischen den Infrastrukturentwicklungs- und -erhaltungsständen, insbesondere zwischen den östlichen und westlichen Teilen der Union, zu beseitigen; |
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J. |
in der Erwägung, dass Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur positive Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Handel haben und dass daher Schranken, die private Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur behindern, beseitigt werden müssen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Verkehrsinfrastrukturen im Allgemeinen langfristige Finanzierungen brauchen, und dass die Höhe der Investitionen in letzter Zeit aufgrund des mangelnden Vertrauens zwischen Gesetzgebern, Projektträgern und dem Finanzsektor gesunken ist; |
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L. |
in der Erwägung, dass EU-weit seit vielen Jahren deutlich zu wenig in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur investiert wird und dass verbesserte Einrichtungen für Fußgänger, ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen zu den Zielen der Union gehören und zusätzliche Mittel erfordern; |
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M. |
in der Erwägung, dass eines der wichtigsten Ziele des Weißbuchs darin bestehen sollte, die Menschen und ihre Rechte als Fahr- bzw. Fluggäste in den Mittelpunkt der Verkehrspolitik zu stellen; |
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N. |
in der Erwägung, dass Innovation und intelligente Verkehrssysteme bei der Entwicklung eines modernen, effizienten, nachhaltigen und interoperablen barrierefreien europäischen Verkehrssystems eine wichtige Rolle spielen sollten; |
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O. |
in der Erwägung, dass sich multimodale Netze und die Integration verschiedener Verkehrsträger und -dienste potenziell vorteilhaft auf die Verbesserung der Verbindungen und der Effizienz des Personen- und Güterverkehrs auswirken und somit zur Senkung der CO2-Emissionen und anderer schädlicher Emissionen beitragen würden; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Schaffung eines tatsächlich einheitlichen europäischen Verkehrsraums ohne eine wirksame Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und nötigenfalls eine Vereinfachung des bestehenden Regulierungsrahmens zur Schaffung von Rechtsklarheit und verbesserter Durchsetzung nicht möglich sein wird; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, alle verbliebenen Hindernisse, technischen Inkompatibilitäten und aufwendigen Verwaltungsverfahren zu beseitigen, die das Erreichen eines vollständig integrierten Verkehrssystems verhindern, sowie neue Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu bekämpfen, die Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr darstellen; |
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R. |
in der Erwägung, dass eine weitere Marktöffnung mit hochwertigen Arbeitsplätzen und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen sowie einem hohen Dienstleistungsstandard und lauterem Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten einhergehen muss; |
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S. |
in der Erwägung, dass aus dem letzten Bericht der Kommission zur Straßenverkehrssicherheit in der Europäischen Union (7) hervorgeht, dass die Zahl der Verkehrstoten 2014 in Europa um 1 % zurückging, wobei dieser Wert erheblich hinter der 2012 und erneut 2013 verzeichneten Abnahme um 8 % zurückbleibt; |
Umsetzung und Halbzeitüberprüfung des Weißbuchs
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1. |
begrüßt die Absicht der Kommission zur Durchführung einer Halbzeitüberprüfung des Weißbuchs, um die erzielten Fortschritte zu bewerten und weitere Maßnahmen zur Erreichung der im Weißbuch genannten Ziele vorzuschlagen; vertritt die Auffassung, dass es zwar zu früh ist, um die Auswirkung einer Reihe von politischen Maßnahmen zu bewerten, die seit der Verabschiedung des Weißbuchs eingeleitet worden sind, eine Bestandsaufnahme aber dennoch notwendig ist, um einen Überblick über den aktuellen Stand der Umsetzung der 40 Initiativen und 131 Aktionsschwerpunkte zu erhalten, die im Anhang genannt sind; |
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2. |
bekräftigt seine Unterstützung für die im Weißbuch genannten Ziele und die „zehn Ziele für ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem“: „Orientierungswerte zur Erreichung des Ziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 60 %“; betont, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zumindest die im Jahr 2011 festgelegten ehrgeizigen Ziele weiterhin aufrechterhalten und konkrete, realistische und faktengestützte Maßnahmen und Initiativen vorgeschlagen werden sollten, um die Anstrengungen zur Erreichung dieser Ziele zu verstärken, zu beschleunigen und zu bündeln; fordert die Kommission auf zu bewerten, inwieweit die im Weißbuch dargelegten Maßnahmen ausreichend sind, um die übergeordneten Ziele zu erreichen, und zusätzliche Rechtsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen; |
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3. |
fordert die Kommission auf, die im Weißbuch genannten Ziele für die Verringerung der Emissionen gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (8) und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zu aktualisieren und auf eine weitere Senkung der verkehrsbedingten Emissionen abzielende Maßnahmen vorzuschlagen, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, das allgemeine „verbindliche Ziel der EU […], die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren“, zu erreichen („wobei die vom EHS erfassten Sektoren und die nicht unter das EHS fallenden Sektoren eine Reduzierung um 43 % bzw. 30 % gegenüber 2005 erzielen müssen“); |
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4. |
betont, dass das Ziel der Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis 2030 auf einen Stand festgesetzt werden sollte, der es ermöglicht, das langfristige Ziel des Weißbuchs, nämlich eine Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um mindestens 60 % bis 2050, zu erreichen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, eine umfassende Strategie für die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen vorzuschlagen; |
Allgemeine Grundsätze: Verlagerung auf andere Verkehrsträger und Komodalität
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5. |
betont, dass eine europäische Politik für nachhaltige Mobilität auf einer großen Bandbreite politischer Instrumente basieren muss, um eine kostengünstige Verlagerung auf die umweltfreundlichsten und energieeffizientesten Beförderungsarten sicherzustellen; weist darauf hin, dass das Erreichen eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Verkehrsträgern kein Selbstzweck, sondern notwendig ist, damit die Mobilität nicht länger mit den negativen Nebenwirkungen des derzeitigen Verkehrssystems wie Überlastung, Luftverschmutzung, Unfällen und Klimawandel einhergeht; erkennt an, dass die Politik der Verkehrsträgerverlagerung bisher keine befriedigenden Ergebnisse erbracht hat; betont daher, dass alle Verkehrsträger optimiert und umweltfreundlicher, sicherer und energieeffizienter werden müssen, damit ein hohes Maß an Mobilität und zugleich an Umweltschutz erreicht wird; |
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6. |
ist der Auffassung, dass die Entwicklung des Personen- und Güterverkehrs im Wesentlichen von einer effektiven Nutzung der verschiedenen Verkehrsträger abhängig ist und dass die europäische Verkehrspolitik daher auf einer effizienten Komodalität basieren sollte, in der, wo möglich, den energieeffizientesten und nachhaltigsten Verkehrsträgern Vorrang eingeräumt werden sollte; ist der Überzeugung, dass dies zu einer optimalen Wiederherstellung eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern führen und für eine Interoperabilität innerhalb und zwischen den Verkehrsträgern sorgen wird, wodurch nachhaltigere Verkehrs- und Logistikketten gefördert und reibungslose Verkehrsflüsse über verschiedene Verkehrsträger und -knotenpunkte hinweg verbessert werden; |
Moderne Infrastruktur und intelligente Finanzierung
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7. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, um eine Internalisierung der externen Kosten aller Verkehrsträger des Güter- und Personenverkehrs sicherzustellen, indem eine gemeinsame, kohärente und transparente EU-Methodik angewandt wird und die Besonderheiten der einzelnen Verkehrsträger berücksichtigt werden, wozu auch eine schlüssige Analyse externer Effekte gehört, die bereits internalisiert wurden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden; fordert, dass konkrete Maßnahmen getroffen werden, um eine umfassendere Anwendung des Prinzips der Kostentragung durch die Nutzer und Verursacher sicherzustellen, unter anderem Leitlinien und bewährte Verfahren, sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsträgern zu schaffen, indem gegebenenfalls umweltschädliche Steuersubventionen abgeschafft werden, und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit aller Regionen der EU zu erhalten; |
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8. |
fordert die Kommission auf, einen allgemeinen Rahmen für nationale Mautsysteme für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge vorzuschlagen, der Einwohner von Drittstaaten nicht diskriminieren und einer entfernungsabhängigen Maut Vorrang einräumen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Zweckbindung der Einnahmen aus Infrastrukturgebühren für den Bau und die Instandhaltung einer sicheren Verkehrsinfrastruktur und die Verringerung verkehrsbedingter Umweltprobleme vorzusehen; |
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9. |
hebt hervor, dass die Vollendung des transeuropäischen Verkehrsnetzes weiterhin eine der Voraussetzungen für ein nachhaltigeres, effizienteres, nahtloses multimodales Verkehrssystem sowie eine ausgewogenere Verteilung von Gütern und Personen zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist; betont, dass bei der Auswahl von Vorhaben, die für eine EU-Finanzierung infrage kommen, die neun wichtigsten Korridore des Netzes, die Schließung noch vorhandener Lücken, insbesondere grenzübergreifender Abschnitte, die Beseitigung von Engpässen, der Ausbau der vorhandenen Infrastruktur, innovative Verkehrslösungen, die Interoperabilität und die Entwicklung multimodaler Umschlagseinrichtungen und städtischer Knotenpunkte im Mittelpunkt stehen sollten; ist der Auffassung, dass dabei ein größeres Gewicht auf den europäischen Mehrwert, auf die Entwicklung der Infrastruktur für die Anbindung von Rand-, Insel- und Berggebieten sowie Gebieten in äußerster Randlage und auf die Unterstützung für Vorhaben, die das transeuropäische Verkehrsnetz mit Infrastrukturnetzen von Nachbar- und Beitrittsländern verbinden, gelegt werden sollte; |
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10. |
ist der Auffassung, dass die EU-Finanzierung den wahren Investitionsbedarf für die Vollendung des TEN-V-Kernnetzes bis 2030 widerspiegeln muss und dass das Instrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und andere Finanzierungsmöglichkeiten gemäß den in den TEN-V-Leitlinien und der CEF dargelegten Kriterien Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur fördern und dabei nachhaltigen Verkehrsmitteln wie dem Schienenverkehr, den Binnenwasserstraßen und dem Kurzstreckenseeverkehr Vorrang einräumen sollten; hebt hervor, dass kofinanzierte Projekte dem Bedarf an Infrastruktur Rechnung tragen sollten, die die Wettbewerbsfähigkeit sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördert, die Umweltauswirkungen minimiert, gegen mögliche Auswirkungen des Klimawandels resistent ist und die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer gewährleistet; |
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11. |
fordert eine drastische Erhöhung der finanziellen Ausstattung der Fazilität „Connecting Europe“ und mehr europäische Kompetenzen für die Vorbereitung, Umsetzung und Finanzierung transnationaler Verkehrsplanungen und Infrastrukturfinanzierungen; |
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12. |
betont, dass die Qualität der Straßeninfrastruktur, die unmittelbare Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit hat, in den einzelnen EU-Ländern sehr unterschiedlich ist und dass sich in den Mitgliedstaaten mehr als 90 % der tödlichen Unfälle im Straßenverkehr auf Straßen in Stadtgebieten und Landstraßen ereignen; weist darauf hin, dass eine effiziente Finanzierung dieser Art von Infrastruktur durch verschiedene EU-Maßnahmen und -Instrumente besonders in den Kohäsionsländern weiter gefördert werden muss; betont außerdem die Notwendigkeit einer angemessenen Instandhaltung der vorhandenen Infrastruktur, auch des Sekundärstraßennetzes; |
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13. |
betont, dass der von der Kommission im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa von Jean-Claude Juncker vorgeschlagene Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) nachhaltigem Verkehr und Infrastrukturprojekten von zentraler Bedeutung, die von hohem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Wert sind, Priorität einräumen und Projekte auswählen sollte, die im Einklang mit den verkehrspolitischen Zielen und Rechtsvorschriften der Union (TEN-V-Leitlinien und CEF) die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, ein langfristiges Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Innovation und den territorialen Zusammenhalt einschließlich nachhaltiger städtischer Vorhaben und Schienenverkehrsvorhaben fördern; weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang neue Finanzierungsarten wie öffentlich-private Partnerschaften und Konzessionen mehr Aufmerksamkeit verdienen und in stärkerem Maße angewandt werden sollten; betont, dass das Verfahren zur Auswahl der Vorhaben für eine Finanzierung durch den EFSI transparent sein und unter Beteiligung maßgeblicher Interessenträger aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor stattfinden sollte; |
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14. |
ist der Auffassung, dass der EFSI vorrangig über nicht zugewiesene Mittel innerhalb des EU-Haushalts und nur als letztes Mittel aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus Programmen unter der Teilrubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014–2020 finanziert werden sollte; betont, dass die Finanzierung des Garantiefonds im Rahmen der Halbzeitüberprüfung 2016 des MFR überprüft werden sollte und dass auf der Grundlage der Analyse der Leistungs- und Ausführungsrate der einzelnen Programme alternative Finanzierungsmöglichkeiten ermittelt werden sollten, um so weit wie möglich eine Umschichtung von Geldern aus der Teilrubrik 1A für den Zeitraum 2016–2020 auf ein Mindestmaß zu begrenzen; betont, dass das Europäische Parlament und der Rat ferner Möglichkeiten sondieren sollten, um Umschichtungen aus EU-Programmen, die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens als Finanzierungsquelle für den EFSI in den Jahren vor der Halbzeitüberprüfung des MFR vereinbart worden sind, möglichst weitgehend auszugleichen; |
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15. |
bekräftigt seine Unterstützung für innovative Finanzinstrumente, die durch eine bessere Erschließung privater Mittel eine Optimierung der öffentlichen Ausgaben ermöglichen, weist aber darauf hin, dass zahlreiche Verkehrsprojekte keine ausreichenden Gewinne für den ausschließlichen Rückgriff auf diese Arten von Instrumenten abwerfen und aus diesem Grund eine Unterstützung in Form von Zuschüssen benötigen; |
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16. |
betont, dass die zügige Entwicklung und Anwendung von intelligenten Verkehrssystemen notwendig ist, um eine effizientere, nachhaltige und sichere Nutzung von Fahrzeugen und der vorhandenen Infrastruktur zu ermöglichen und eine Erweiterung der Kapazität sicherzustellen, ohne dass ein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand entsteht und zusätzliche Flächen in Anspruch genommen werden, wie dies beim Bau neuer Infrastruktur erforderlich ist; betont, dass es wichtig ist, eine wirksame Nutzung der Frequenzen und die Interoperabilität zwischen intelligenten Verkehrssystemen sicherzustellen, um nahtlose Verkehrsströme über die verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsknotenpunkte hinweg zu ermöglichen; fordert die rechtzeitige Umsetzung der Errichtungs- und Betriebsphase der EU-Satellitennavigationsprogramme und die konkrete Entwicklung von Verkehrsanwendungen im Rahmen der Systeme Galileo und EGNOS; |
Nachhaltiger Verkehr und städtische Mobilität
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17. |
betont, dass die Verbesserung der Energieeffizienz eines der vorrangigen Ziele der europäischen Verkehrspolitik sein sollte; stellt fest, dass akuter Bedarf besteht, die Ressourceneffizienz des Verkehrssystems insgesamt zu verbessern, um die bestehende Kapazität effizienter zu nutzen, indem die Nutzungsrate der Fahrzeuge verbessert und sichergestellt wird, dass öffentliche Mittel auf nationaler und EU-Ebene für die Maßnahmen mit dem höchsten Wirkungsgrad zugewiesen werden; |
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18. |
hebt die Bedeutung der Förderung von Elektromobilität und elektrisch betriebener öffentlicher Verkehrssysteme hervor, gekoppelt mit der Einführung erneuerbarer Energiequellen im Elektrizitätssektor, wobei der weiteren Elektrifizierung des Schienennetzes und der Förderung von Straßenbahnen, Elektrobussen (Oberleitungsbussen), Elektroautos, elektrischen Zwei-/Drei-/Vierrädern, Elektrofahrrädern und kleinen Elektrobooten Priorität eingeräumt wird; betont das Potenzial von modernen Pendelbahnen als ein kostengünstiges und einfach zu errichtendes Beförderungsmittel, um die Kapazität der städtischen öffentlichen Verkehrssysteme zu erhöhen; |
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19. |
hebt die Bedeutung der Förderung alternativer Kraftstoffe und Antriebssysteme hervor, insbesondere solcher, bei denen Europa einen großen technologischen Vorsprung hat, um die Abhängigkeit des Verkehrs von fossilen Brennstoffen zu verringern, die Luftqualität zu verbessern und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren; bedauert, dass diese Technologien insbesondere im öffentlichen Verkehr noch nicht ausreichend eingesetzt werden; |
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20. |
stellt fest, dass die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs in städtischen Gebieten in den zehn Zielen des Weißbuchs nicht eindeutig genannt ist; ist der Überzeugung, dass ein neues Ziel der Verdopplung der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs in städtischen Gebieten bis 2030 aufgestellt werden sollte; betont, dass diesbezüglich Maßnahmen getroffen werden sollten, um Einrichtungen und Infrastruktur bereitzustellen, um die Mobilität von Tür zu Tür für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich älterer oder behinderter Menschen und Radfahrer, die für einen Teil ihrer Fahrt öffentliche Verkehrsmittel benutzen, zu erleichtern; unterstreicht, dass für die Erreichung dieses Ziels angemessene Investitionen erforderlich sind, insbesondere um die konsequente Instandhaltung und den Ausbau der Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr sicherzustellen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, angemessene langfristige und zuverlässige Finanzierungen für Infrastrukturprojekte für Vorhaben im Bereich der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr bereitzustellen; |
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21. |
fordert die Kommission auf, lokale, regionale und gesamtstaatliche Stellen dabei zu unterstützen, vorhandene und neue EU-Finanzierungsmöglichkeiten für den öffentlichen Verkehr zu erschließen und innovative Systeme öffentlich-privater Partnerschaft zu entwickeln; weist auf die Lehren hin, die aus dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 1/2014 über die Wirksamkeit von durch die EU geförderten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs zu ziehen sind, in dem die Umsetzung und die Wirksamkeit von mit EU-Strukturfondsmitteln kofinanzierten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs und das Maß, in dem sie dem Bedarf der Benutzer entsprechen und ihre Ziele in Bezug auf die Nutzung erreichen, bewertet wurden; |
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22. |
unterstreicht die Bedeutung von „Plänen für nachhaltige städtische Mobilität“ als Instrument, um Städten dabei zu helfen, die Verkehrsinfrastruktur und -dienste effizienter zu nutzen und die Integration der verschiedenen Mobilitätsträger in das Stadtgebiet auf nachhaltige Weise zu verbessern und dadurch zur Reduzierung von Luftverschmutzung, Lärmbelastung, CO2-Emissionen, Überlastung und Unfällen beizutragen; fordert die Kommission auf, die Entwicklung und Förderung von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität weiterhin zu unterstützen; betont, dass die europäischen Struktur- und Investitionsfonds systematischer für Städte verwendet werden sollten, die einen integrierten Nahverkehrsplan, beispielsweise einen Plan für nachhaltige städtische Mobilität, entwickelt und gemäß den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführten Kriterien die entsprechenden Maßnahmen festgelegt haben; |
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23. |
fordert die Kommission auf, mit Betreibern öffentlicher Verkehrsdienste und Behörden zusammenzuarbeiten, um Nutzern über verschiedene Medien Reiseinformationen einschließlich Informationen über die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen und sich bei der Ermittlung EU-weiter bewährter Verfahren und Bedingungen für die Verbesserung öffentlicher Nahverkehrssysteme stärker einzubringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die Verpflichtung für städtische Nahverkehrssysteme, die Stadtzentren mit ihren Randgebieten zu verbinden, zu wahren; |
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24. |
betont, dass städtische Gebiete einer gewissen Flexibilität bedürfen, um ihren Verpflichtungen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unter vollständiger Achtung des Subsidiaritätsprinzips nachkommen und die Anpassung der Mobilitätslösungen an ihre konkreten Gegebenheiten sicherstellen zu können; |
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25. |
betont, dass das Verhalten der Nutzer von Verkehrsmitteln für die Entwicklung eines nachhaltigeren Verkehrssystems von entscheidender Bedeutung ist; fordert Initiativen, durch die die Nutzer, insbesondere junge Menschen, motiviert und befähigt werden, sicherere und nachhaltigere Verkehrsmittel (Zufußgehen, Radfahren einschließlich Fahrradverleih- und -mietsysteme, öffentlichen Personenverkehr, Fahrgemeinschaften) zu nutzen, die innerhalb einer sicheren Infrastruktur eingesetzt werden sollten, und die Bereitstellung von Reiseplanungs- und Echtzeitinformationen, um die intermodale Nutzung verschiedener Verkehrsträger über intelligente Verkehrssysteme zu erleichtern; fordert die Kommission auf, Beispiele nachahmenswerter Vorgehensweisen für das Kombinieren verschiedener Verkehrsträger aufzuzeigen, die in anderen städtischen Ballungsgebieten umgesetzt werden können; |
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26. |
betont den Bedarf an besseren innerstaatlichen und EU-Verkehrsdaten über das Verhalten von Verkehrsnutzern, insbesondere was Zufußgehen, Radfahren und nach Geschlecht differenzierte Reisemuster anbelangt, die lokale Gebietskörperschaften bei der Festlegung ihrer Politik für die städtische Mobilität verwenden können; |
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27. |
betont die Wichtigkeit der Ergreifung von Maßnahmen zugunsten regionaler Entwicklungs- und Erweiterungsprojekte von Fahrradwegnetzen in den großen europäischen Regionen, um ein umweltfreundlicheres Handeln der Bürger zu fördern, jedem die Benutzung des Fahrrads zu ermöglichen und Lärm, Verkehrsstaus und Umweltverschmutzung in den Städten zu verringern; |
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28. |
unterstreicht die Bedeutung einer Untersuchung der positiven Auswirkungen, die sich für die Gesellschaft aus neuen, auf dem Modell der Ökonomie des Teilens beruhenden Mobilitätsformen ergeben, insbesondere aus der gemeinsamen Nutzung von Autos (Mitfahrsysteme); erachtet den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten für wichtig, damit der Rechtsrahmen unter Berücksichtigung der Innovationsplattformen für die Mobilität „von Tür zu Tür“ angepasst wird; |
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29. |
fordert die Kommission auf, die Situation in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verkehrsnetzunternehmen zu überwachen, die eine Vermittlung von Fahrern und Fahrgästen anbieten (das bekannteste Beispiel hierfür ist Uber), sowie eine Bewertung der rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen durchzuführen, die aufgrund der Tätigkeit derartiger Unternehmen entstehen, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Taxidienste entsprechende Maßnahmen oder Empfehlungen für die Entwicklung innovativer neuer Dienste in Europa auszuarbeiten; |
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30. |
fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie faire Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Mitfahrunternehmen und herkömmlichen Taxi- und Fernverkehrsunternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von Steuer- und Sicherheitsvorschriften, gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Beschäftigungsbedingungen schaffen; |
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31. |
betont, dass motorisierte Zweiräder (Motorräder, Motorroller und Mopeds) und in zunehmendem Maße Zwei- und Dreiräder mit Elektroantrieb bei einer nachhaltigen Mobilität eine entscheidende Rolle spielen, insbesondere in städtischen Gebieten, wo sie zur Bewältigung der Überlastung und von Parkplatzproblemen beitragen sowie eine Lösung für die Kleinlogistik bieten; beharrt daher darauf, dass der spezifischen Machart und den offenkundigen Vorteilen dieser Fahrzeuge in den Rechtsvorschriften und Leitlinien der EU auf dem Gebiet des Verkehrswesens angemessen Rechnung getragen werden sollte; |
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32. |
fordert eine Optimierung der Lieferkette in städtischen Gebieten; weist darauf hin, dass in der Stadt verkehrende Güterfahrzeuge in unverhältnismäßigem Umfang zur Luft- und Lärmverschmutzung beitragen und negative Auswirkungen auf die Verkehrsüberlastung haben; ist der Auffassung, dass die Stadtlogistik die Optimierung des Verkehrs und die kostengünstige Einführung neuartiger Betriebsabläufe, Technologien und Geschäftsmodelle fördern sollte; vertritt die Auffassung, dass eine bessere Auswahl der Verkehrsträger und Fahrzeuge sicherstellen kann, dass eine Verkehrslösung optimal an die spezifischen Anforderungen der betreffenden Beförderung und der betreffenden Stadt angepasst wird; |
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33. |
unterstreicht die Bedeutung von Logistikdepots an der Peripherie städtischer Ballungsgebiete, die es ermöglichen, Waren auf koordinierte Weise unter Nutzung der energieeffizientesten Beförderungsarten zu ihrem Bestimmungsort zu befördern; |
Menschen in den Mittelpunkt der Verkehrspolitik stellen
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34. |
fordert in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit:
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35. |
betont, dass zwar im Verlauf der vergangenen Jahre erhebliche Verbesserungen erzielt worden sind, aber Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen und weitere Maßnahmen benötigt werden, um das langfristige Ziel „null Verkehrsopfer“ zu erreichen; stellt fest, dass die Straßenverkehrssicherheit mit einem respektvollen Verhalten aller Verkehrsteilnehmer Hand in Hand geht und dass die Erziehung in den Familien und in den Schulen bei der Erreichung dieses Ziels eine stärkere Rolle spielen sollten; |
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36. |
unterstreicht die Notwendigkeit der Vervollständigung des bestehenden Rechtsrahmens für Passagierrechte durch auf die Beseitigung aller möglichen Gesetzeslücken abzielende Maßnahmen, die Fahrgäste auf multimodalen Reisen erfassen und für lauteren Wettbewerb unter den Verkehrsträgern unter Berücksichtigung der spezifischen Unterschiede zwischen Verkehrsträgern, der rechtlichen Verantwortung für die einzelnen Abschnitte der Reise und der Interaktion zwischen den verschiedenen Transportformen sorgen; bekräftigt seine Forderung nach einer Charta der Fahrgastrechte mit für alle Verkehrsarten geltenden Grundrechten für Fahrgäste unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Verkehrsträgers und mit einem gesonderten Abschnitt zu multimodalen Reisen, um die Sichtbarkeit von EU-Vorschriften zu verbessern und eine bessere Durchsetzung zu gewährleisten; fordert Initiativen zur Förderung von multimodalen Reiseinformations-, Reiseplanungs- und Fahrscheinausstellungsdiensten und ihrer Bereitstellung an die Reisenden; fordert ferner Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Beförderung und zur Erleichterung der Barrierefreiheit für ältere, mobilitätseingeschränkte und behinderte Menschen sowie eine stärkere Berücksichtigung von besonderen Bedürfnissen von Reisenden wie etwa denen von Radfahrern, die ihre Fahrräder in Zügen mitnehmen; |
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37. |
fordert in Bezug auf das Grundrecht aller Menschen auf individuelle Mobilität — insbesondere der Menschen mit Behinderung und älterer Menschen — mehr Investitionen in die Forschung und Entwicklung von entsprechenden Fahrerassistenzsystemen; |
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38. |
stellt fest, dass eine bessere Verfügbarkeit kostenloser oder preisgünstiger Breitband-Mobilfunknetze, WLAN-Netze und sonstiger digitaler Dienstleistungen in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bahnhöfen die persönliche Mobilität erhöhen würde; |
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39. |
fordert einen EU-Fahrplan mit dem Ziel, den Rahmen für ein nahtloses europäisches multimodales Personenbeförderungssystem zu schaffen; dieser Fahrplan sollte die wichtigsten europäischen multimodalen Fahrgastkorridore im Rahmen des bestehenden TEN-V-Netzes vorgeben, die öffentlichen und privaten Ressourcen zusammenführen, die bestehenden Initiativen verknüpfen und die EU-Fördermittel bündeln; |
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40. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich bei allen Verkehrsträgern mit dem Thema Arbeitsqualität zu befassen, insbesondere bezüglich Ausbildung, Bescheinigungen, Arbeitsbedingungen und Aufstiegsmöglichkeiten, im Hinblick auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die Entwicklung der notwendigen Fähigkeiten und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Mobilität der Verkehrsunternehmen in der EU; betont, dass es wichtig ist, die Frage der Fluktuation der Arbeitskräfte und einer alternden Arbeitnehmerschaft in der Verkehrsbranche zu lösen, und dass das Arbeiten in der Branche dringend für neue Generationen attraktiv gemacht werden muss; |
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41. |
betont, wie enorm wichtig es ist, den Arbeitnehmern der Verkehrsbranche eine gleiche und gerechte Behandlung, gute Arbeitsbedingungen und ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten; fordert daher die Kommission auf, konkrete Sofortmaßnahmen bzw. Initiativen zu den sozialen Aspekte bei den einzelnen Verkehrsträgern zu unterbreiten, um hochwertige Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer der Verkehrsbranche zu fördern und einen lauteren und unverzerrten Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Anwendung und Durchsetzung der EU-Sozialvorschriften durch die Mitgliedstaaten bei allen Verkehrsträgern genau zu überwachen; |
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42. |
betont, dass auch Maßnahmen erforderlich sind, um die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt in der Verkehrsbranche zu fördern, möglicherweise vorhandene Schranken abzubauen und eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten, indem bestehende Gefälle hinsichtlich der Vergütung und der Aufstiegschancen angegangen werden; |
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43. |
fordert die Kommission dringend auf sicherzustellen, dass Vorschläge zur Öffnung von Dienstleistungen in allen Verkehrsmärkten mit der ordnungsgemäßen Durchsetzung der EU-Sozialvorschriften und nötigenfalls mit Unterstützungsmaßnahmen einhergehen, um Ungleichheiten zwischen den sozialen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden; betont, dass die Öffnung von Verkehrsmärkten nicht zu Sozialdumping, einer Verschlechterung der Dienstleistungsqualität, weniger öffentlichen Versorgungsleistungen, unnötigem Verwaltungsaufwand, unlauteren Geschäftspraktiken oder einer Verzerrung des lauteren Wettbewerbs führen sollte; wünscht, dass sie auch der Zersplitterung des Binnenmarktes ein Ende setzt und die Bildung von Monopolen oder einen Wettlauf nach unten im Hinblick auf den sozialen Schutz der Arbeitnehmer in der Verkehrsbranche verhindert; |
Ein wettbewerbsorientiertes, effizientes, sicheres, integriertes und interoperables Verkehrssystem
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44. |
weist darauf hin, dass die Digitalisierung ein entscheidender Faktor ist, um die Effizienz und Produktivität im Verkehrssektor zu verbessern; betont die Notwendigkeit, im Interesse von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätzen die Chancen, die die digitalen Technologien bieten, besser zu nutzen und neue Verkehrsdienste sowie neue Geschäfts- und Vertriebsmodelle zu fördern; betont ferner die Notwendigkeit, einen entsprechenden Rechtsrahmen für Pilotprojekte zur Entwicklung intelligenter automatisierter Beförderung in Europa zu erstellen; stellt diesbezüglich fest, dass KMU und neu gegründete Unternehmen bei der Förderung der Innovation im Verkehrssektor eine Schlüsselrolle spielen; |
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45. |
ruft die Kommission auf, bei der Überprüfung des Weißbuchs den integrierten Ansatz (Interoperabilität, Interkonnektivität und Intermodalität) einschließlich IKT-Systeme in den Mittelpunkt zu stellen; erinnert die Kommission darüber hinaus daran, technische Fortschritte und Verhaltensänderungen zu verbinden, um mithilfe ökologischer Logistik, geeigneter Werkzeuge zur Mobilitätssteuerung und der Anwendung der Digitalisierung eine anspruchsvolle Verkehrsverlagerung sowie Verkehrsvermeidung zu erreichen; |
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46. |
betont, dass eine nachhaltige europäische Mobilitätspolitik auf Synergien zwischen sämtlichen Verkehrsträgern, Korridoren und Netzen ausgerichtet sein und auch die Bedürfnisse von zentralen Knotenpunkten, Ballungszentren, Verknüpfungspunkten, Verladeplätzen und Häfen berücksichtigen muss; ist der Auffassung, dass Mobilität als System und nicht als eine Reihe nebeneinander bestehender Verkehrsträger betrachtet werden sollte; |
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47. |
fordert die Standardisierung der intermodalen Ladeeinheiten unter Berücksichtigung der im weltweiten Verkehr verwendeten Ladeeinheiten und der Abmessungen von Frachtfahrzeugen sowie einheitliche Vorschriften zur Ladungssicherung, um den multimodalen Verkehr zu optimieren und die Sicherheit zu erhöhen; |
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48. |
betont, dass bei allen Verkehrsarten bürokratische Hürden abgebaut werden sollten; fordert deshalb, die Dokumente, Verwaltungs- und Zollverfahren, die für alle an der Logistikkette Beteiligten realisierbar, effizient und praktikabel sein sollten, verstärkt zu vereinfachen und zu harmonisieren; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung eines elektronischen Rahmens für den multimodalen Güterverkehr (e-Freight) vorzulegen, wodurch papierlose, nahtlose Informationsflüsse entlang der gesamten Transportlogistikkette erzielt werden könnten, und dabei bestehende gut funktionierende Instrumente und Synergien, weltweite Entwicklungen sowie bewährte Verfahren zu berücksichtigen; |
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49. |
fordert die Einführung eines neuen Ziels, bis 2030 50 % der derzeitigen Beförderung gefährlicher Güter in der EU unter vollständiger Einhaltung der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf nachhaltigere Verkehrsträger wie den Schienenverkehr und die Binnengewässer zu verlagern, einschließlich der dafür erforderlichen Maßnahmen; |
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50. |
fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die intermodale Beförderung gefährlicher Güter zu vereinheitlichen, um die Interoperabilität der verschiedenen Verkehrsträger zu gewährleisten; |
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51. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial des Rohr-Güterverkehrs und des Gütertransports per Fahrrad zu prüfen und deren Einführung als vielversprechende Konzepte für ein nachhaltiges Verkehrssystem zu fördern; |
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52. |
hebt die grundlegende Bedeutung des Verkehrssektors für die Entwicklung des Tourismus, vor allem für die abgelegeneren und derzeit nur unter großen Schwierigkeiten erreichbaren Gebiete, hervor; |
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53. |
unterstreicht, dass die europäischen Drehkreuze Europa mit der übrigen Welt verbinden und dass Europa seine direkten Verbindungen zu allen Teilen der Welt aufrechterhalten muss, sodass Direktflüge europäischer Luftfahrtunternehmen von deren Drehkreuzen zu Zielflughäfen in Übersee bereitgestellt und Arbeitsplätze und Wachstum in der europäischen Luftfahrt erhalten werden; betont, dass Flüge innerhalb der EU nicht nur für Mobilität im Binnenmarkt sorgen, sondern auch eine maßgebliche Rolle als Zubringerflüge spielen und die Anbindung an die EU-Drehkreuze aufrechterhalten; stellt fest, dass die EU-Politik für ein effizientes und wettbewerbsfähiges Zubringernetz sorgen muss, um die europäischen Drehkreuze durch Senkung der Kosten auf ein weltweit wettbewerbsfähiges Niveau und Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs mit den Luftverkehrsunternehmen aus Drittländern zu stärken; weist darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten einer kohärenten gemeinsamen Strategie bedürfen, um nicht weitere Direktverbindungen zwischen Europa, Asien und Afrika an Drehkreuze am Golf und in der Türkei einzubüßen; fordert daher die Kommission auf, diese Ziele in alle EU-Rechtsvorschriften für den Luftverkehr einzubeziehen und bei Verhandlungen mit Drittländern zum Tragen zu bringen; |
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54. |
fordert eine verstärkte Forschungs- und Technologiepolitik, um die Innovation im Verkehrssektor zu fördern; vertritt die Ansicht, dass diese Politik, die mit der entsprechenden Finanzierung einhergehen muss, in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Interessenträgern einschließlich Bürgern und Vertretern von Nutzern formuliert werden sollte, um die sektorspezifischen Erfordernisse zu ermitteln und die verfügbaren EU-Mittel insbesondere im Rahmen des Programms Horizont 2020 entsprechend gezielter zuweisen zu können; vertritt die Ansicht, dass dabei Projekte mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert prioritär behandelt werden sollten, die auf die Dekarbonisierung des Verkehrs und die Förderung energieeffizienter Verkehrsträger (einschließlich Zufußgehen und Radfahren), die Erhöhung der Effizienz und Transparenz der Lieferkette, die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Verbesserung des Verkehrsmanagements und den Abbau bürokratischer Hürden abzielen; vertritt die Ansicht, dass besonderes Augenmerk auf die bahnbrechenden Technologien im Verkehrsbereich gerichtet werden sollte, zum Beispiel in der Form automatisierter oder ferngesteuerter Apparate wie etwa Drohnen oder führerloser Fahrzeuge; |
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55. |
fordert die gleichen Anstrengungen im Bildungsbereich, um insbesondere in der Berufs- und Hochschulbildung das Entstehen neuer Studiengänge und Ausbildungen zu fördern, die auf neue Kompetenzen und Berufe abzielen, welche im Rahmen der intelligenten Mobilität entstehen werden; |
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56. |
unterstreicht, dass die EU-Rahmenprogramme für Forschung, Entwicklung und Innovation gefördert werden müssen, um umweltfreundlichere Kraftstoffe und ein hohes Maß an technischem Fortschritt z. B. bei den raffinierten Biokraftstoffen zu erreichen; |
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57. |
fordert im Rahmen des REFIT-Programms und von Folgenabschätzungen europäischer Rechtsvorschriften eine Generalüberprüfung europäisch verantworteter Führerschein- und Sicherheitsauflagen und von verkehrsrelevanten Berichtspflichten mit dem Ziel einer deutlichen Bürokratieentlastung; |
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58. |
erkennt an, wie wichtig störungsfreie Funkfrequenzen sind, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten von Fahrpersonal und der Einführung intelligenter Verkehrssysteme; ruft die Kommission auf, gegebenenfalls den entsprechenden Regelungsrahmen dafür zu schaffen; |
Die weltweite Dimension des Verkehrs
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59. |
betont, dass die Schaffung eines europäischen Verkehrsraums eine wichtige Priorität darstellt und bei allen Verkehrsträgern, insbesondere im Flug- und Seeverkehr, weitgehend von einer internationalen Akzeptanz im Rahmen der mit unseren Handelspartnern verhandelten Abkommen abhängt, wobei die EU in den entsprechenden internationalen Gremien zunehmend eine gestaltende Rolle übernehmen sollte; |
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60. |
vertritt die Auffassung, dass die EU bei den weltweiten Anstrengungen zur Senkung der Verkehrsemissionen im Rahmen der diesjährigen Klimakonferenz COP21 in Paris weiterhin eine Führungsrolle übernehmen sollte, indem sie auf weltweiter Ebene die Reduzierung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen und die Entwicklung nachhaltiger Verkehrsträger fördert und so zur Erreichung des international vereinbarten Ziels, die Erderwärmung unter 2 oC zu halten, beiträgt; |
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61. |
fordert ein stärker integriertes Vorgehen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Möglichkeit, in unseren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu verfahren, und eine Überprüfung der EU-Finanzierungspolitik für Verkehr daraufhin, ob zusätzliche Mittel aus Drittstaaten angebracht sind; |
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62. |
hebt hervor, dass bei der Nutzung internationaler Rohstoffe für die Entwicklung unseres Verkehrssystems (Öl, Lithium, Edelmetalle, Biokraftstoffe) die berechtigten Interessen der Menschen in den Ursprungs- und Handelsgebieten dieser Rohstoffe respektiert werden sollten; |
Integration aller Verkehrsträger im Sinne einer effizienteren, nachhaltigeren, stärker wettbewerbsorientierten, barrierefreien und nutzer- und bürgerfreundlicheren Verkehrssystems
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63. |
fordert in Bezug auf den Luftverkehr:
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64. |
fordert in Bezug auf den Straßenverkehr:
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65. |
fordert in Bezug auf den Schienenverkehr Folgendes:
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66. |
fordert in Bezug auf den Seeverkehr Folgendes:
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67. |
fordert in Bezug auf den Binnenschiffsverkehr Folgendes:
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o
o o
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68. |
fordert die Kommission auf, die in dieser Entschließung enthaltenen Vorschläge bei der Halbzeitüberprüfung des Weißbuchs und künftigen Initiativen im Verkehrsbereich zu berücksichtigen; |
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69. |
fordert die Kommission eindringlich auf, die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Weißbuches zu überwachen und alle fünf Jahre über deren Umsetzung zu berichten; |
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70. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
(2) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 13.
(3) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 556.
(4) ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 250.
(5) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 54.
(6) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.
(7) Road safety in the European Union, Europäische Kommission, März 2015.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/173 |
P8_TA(2015)0311
Wissenschafts- und Universitätslaufbahn von Frauen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zur Wissenschafts- und Universitätslaufbahn von Frauen und zu bestehenden unsichtbaren Barrieren (2014/2251(INI))
(2017/C 316/17)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 10, 19 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (COM(2010)0491), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2010 mit dem Titel „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern — eine Frauen-Charta“ (COM(2010)0078), |
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unter Hinweis auf den vom Rat am 7. März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2014 zum Fortschrittsbericht 2014 in Bezug auf den Europäischen Forschungsraum (COM(2014)0575), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Februar 1999 mit dem Titel „Frauen und Wissenschaft — Mobilisierung der Frauen im Interesse der europäischen Forschung“ (COM(1999)0076), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2012 mit dem Titel „Eine verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz und Wachstum“ (COM(2012)0392), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. September 2014 über die Gleichstellungspolitik in der öffentlichen Forschung („Gender Equality Policies in Public Research“) auf der Grundlage einer Umfrage unter den Mitgliedern der Helsinki-Gruppe (der beratenden Gruppe der Kommission zu Gleichstellungsfragen, Forschung und Innovation), |
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unter Hinweis auf das von der Kommission 2013 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „She Figures 2012. Gender in Research and Innovation. Statistics and Indicators.“ (Frauenzahlen 2012. Die Geschlechterfrage in Forschung und Innovation. Statistiken und Indikatoren.), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2014 zum Fortschrittsbericht 2014 über den Europäischen Forschungsraum, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Mai 2015 zum Fahrplan für den Europäischen Forschungsraum 2015-2020, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2015 zum Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2013 (2), |
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unter Hinweis auf Artikel 40 der Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 21. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2008 zum Thema „Frauen und Wissenschaft“ (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2000 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Frauen und Wissenschaft — Mobilisierung der Frauen im Interesse der europäischen Forschung“ (5), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0235/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein wesentlicher, im Vertrag über die Europäische Union verankerter Grundsatz ist und zu den Zielen und Aufgaben der Union zählt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Grundvoraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte durch Frauen und Mädchen ist und für ihre Selbstbestimmung sowie für das Erreichen einer tragfähigen, inklusiven Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist; in der Erwägung, dass durch die unzulängliche Nutzung von Humankapital potentielle Vorteile für die Forschung und für im Innovationsbereich tätige Unternehmen sowie für die wirtschaftliche Entwicklung insgesamt geschmälert werden, von den verheerenden gesellschaftlichen Auswirkungen ganz abgesehen; |
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C. |
in der Erwägung, dass es von eminenter Wichtigkeit ist, sicherzustellen, dass Frauen und Männer gleichberechtigte Partner mit gleichen Rechten, Verantwortlichkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten sind und dass ihr Beitrag zur Gesellschaft gleichermaßen wertgeschätzt und geachtet wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass aus den vorliegenden Statistiken und Untersuchungen hervorgeht, dass Frauen selbst in Sektoren, in denen sie die Mehrheit stellen, etwa auf dem Bildungssektor, in den meisten wissenschaftlichen und technischen Bereichen wie auch in den meisten Managementpositionen sowie auf höheren hierarchischen Ebenen unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Frauen in MINT-bezogenen Bildungsbereichen und Berufslaufbahnen immens unterrepräsentiert sind und lediglich 24 % der Fachkräfte in Wissenschaft und Technik stellen; in der Erwägung, dass der Frauenanteil je nach MINT-Fachgebiet stark variiert; so stellt sich im Bereich der Chemie etwa das Problem, Frauen zu halten, während in den Bereichen Technik und Physik die Schwierigkeit darin liegt, Frauen anzuwerben; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Wissenschaft in wirtschaftlicher Hinsicht in Europa eine Schlüsselrolle spielt und in der Wissenschaft stetig wachsende Teams benötigt werden, die unter anderem die Pionierforschung vorantreiben können, welche für eine Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit von grundlegender Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Personen mit MINT-Qualifikationen eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung der Europäischen Agenda für Wachstum und Beschäftigung sowie der Ziele der Strategie Europa 2020 darstellt; in der Erwägung, dass die Nachfrage nach MINT-Fachkräften voraussichtlich bis 2025 ansteigen wird, während den jüngsten verfügbaren Statistiken zufolge eine Überalterung des Forschungssektors zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass die gegenseitige Bereicherung von MINT-Fächern und Kunst und Geisteswissenschaften (STEAM — Science, Technology, Engineering, Arts, Mathematics) enormes wirtschaftliches, gesellschaftliches und kulturelles Potenzial bietet und dass Frauen in den Bereichen Forschung und Innovation gut positioniert sind, um Verbindungen zwischen MINT (Engl. „STEM“) und STEAM zu knüpfen; in der Erwägung, dass Forscherinnen von großem Wert für die Europäische Union sind, die alle verfügbaren Ressourcen benötigt, um die Wirtschafts- und Finanzkrise endgültig zu überwinden und sich den gesellschaftlichen Änderungen insgesamt stellen zu können; in der Erwägung, dass die Entwicklung der beruflichen Laufbahn von Frauen und eine höhere Präsenz von jungen Menschen, vor allem Studentinnen und Akademikerinnen, in MINT-Bereichen gefördert und erleichtert werden müssen; |
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F. |
in der Erwägung, dass es in Bezug auf Frauen in der Forschung einige positive Entwicklungen gegeben hat und der Anteil an Forscherinnen in den letzten Jahren rascher gestiegen ist als der an Männern, dass es jedoch nach wie vor bei weitem weniger Forscherinnen als Forscher gibt, wobei die Differenz auf dem Unternehmenssektor am größten ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Universitätslaufbahn von Frauen nach wie vor von einer ausgeprägten vertikalen Geschlechtersegregation gekennzeichnet ist, d. h. dass nur ein sehr geringer Anteil der Spitzenpositionen im akademischen Bereich von Frauen bekleidet wird; in der Erwägung, dass aus den Angaben in „She Figures 2012“ hervorgeht, dass nur 10 % der Universitätsrektoren weiblichen Geschlechts sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass offensichtlich nur wenige Mitgliedstaaten innerhalb ihres Rechtsrahmens für die Forschung über Bestimmungen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter verfügen und die Integration des Gleichstellungsaspekts in nationale Forschungsprogramme kaum Beachtung findet; |
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I. |
in der Erwägung, dass Frauen bei der Gründung ihres eigenen Unternehmens nach wie vor Steine in den Weg gelegt werden, die auf hartnäckige Vorurteile und Klischees zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass eine intensivere Unternehmertätigkeit von Frauen gefördert und unterstützt werden muss und dass ein Umfeld geschaffen werden muss, in dem Unternehmerinnen und Familienunternehmen erfolgreich sein können und Unternehmergeist belohnt wird, indem auf der Grundlage eines Austauschs von bewährten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden und besonderes Augenmerk auf Mütter gelegt wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass es für diese Situation zahlreiche, komplexe Gründe gibt, darunter auch negative Stereotype und Vorurteile und eine bewusste wie auch eine unbewusste Befangenheit; |
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K. |
in der Erwägung, dass aus Statistiken durchweg hervorgeht, dass Mädchen das Interesse an MINT-Fächern in der Schule verlieren und seltener einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss anstreben; in der Erwägung, dass der geringe Anteil von Frauen in MINT-Bereichen nicht nur auf einen einzigen Grund, sondern auf eine Vielzahl von Gründen zurückgeht, unter anderem: mangelnde Kenntnis von MINT-Laufbahnen seitens der Lehrkräfte in der Schule, fehlende weibliche Vorbilder, eine hohe Anzahl prekärer befristeter Arbeitsverträge, unbewusste Befangenheit bei Einstellungsgesprächen, die Tatsache, dass Frauen sich seltener als Männer auf Führungspositionen bewerben, sowie die Tendenz von Frauen, eher Positionen im pädagogischen und seelsorgerischen Bereich als in Forschung und Wissenschaft anzustreben; |
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L. |
in der Erwägung, dass Frauen in der Forschung — ebenso wie in allen anderen Bereichen — gezwungen sind, mehr Verantwortung im Zusammenhang mit Kinderbetreuung oder ihrer Familie zu übernehmen als in der Forschung tätige Männer, und bei allen vorgeschlagenen Maßnahmen Frauen daher die Möglichkeit haben müssen, Beruf und Familienleben erfolgreich miteinander zu vereinbaren, so dass auch Männer in diese Bereiche eingebunden werden; |
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M. |
in der Erwägung, dass Frauen trotz aller derzeit unternommenen Anstrengungen, die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit zu fördern, es nach wie vor erleben, dass sie keinen gleichwertigen Zugang zu Positionen in der Forschung, zu finanzieller Unterstützung, zu Veröffentlichungsmöglichkeiten und zu akademischen Auszeichnungen haben, und sie außerdem mit starren Kriterien für eine Beförderung und Anerkennung konfrontiert sind, es keine ausreichende finanzielle Unterstützung gibt oder es an einer geeigneten Politik fehlt, um sie zu unterstützen, wobei die Perspektiven für junge Wissenschaftlerinnen besonders schlecht sind; in der Erwägung, dass es sich hier durchwegs um Faktoren handelt, die potenziell zur Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte (Brain Drain) beitragen, und diese Situation keine einfachen, sondern radikale Maßnahmen erfordert; in der Erwägung, dass zudem eine kollektive Zusammenarbeit unerlässlich ist, die sowohl auf individueller Ebene als auch innerhalb der Gesellschaft umgesetzt und gefördert werden sollte; |
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N. |
in der Erwägung, dass das de facto geringe Ansehen, das in der Wissenschaft tätige Frauen in der Gesellschaft genießen, ohne dass sich dies unbedingt durch objektive Kriterien begründen ließe, sowie die Beziehungen zwischen den Geschlechtern und Geschlechterstereotypen neu betrachtet und bewertet werden müssen; in der Erwägung, dass die Verbesserung der beruflichen Perspektiven von Frauen und die Änderung der Bildungsmodelle sich positiv auf die Nivellierung des Lohngefälles zwischen den Geschlechtern auswirken könnten, zum Beispiel durch eine Erhöhung der Zahl der Frauen, die in Wissenschaft und Technik tätig sind; |
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O. |
in der Erwägung, dass sich die Kommission bereits verpflichtet hat, sicherzustellen, dass in allen ihrer Sachverständigengruppen, Foren und Ausschüsse das unterrepräsentierte Geschlecht zu 40 % vertreten ist, und dass sie dies insbesondere auf das spezifische Programm Horizont 2020 anwenden wird; |
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P. |
in der Erwägung, dass in den jüngsten Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie im Europäischen Forschungsraum bereits seit 2005 anerkannt wird, wie wichtig es ist, die Gleichstellung der Geschlechter in der Forschung und die Aufnahme von Frauen in leitende Positionen zu fördern, dass sich der Rat jedoch seitdem nicht mehr zu dieser Thematik geäußert hat; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Fahrplan für den Europäischen Forschungsraum 2015-2020 aufgefordert werden, die nationalen Gleichstellungsgesetze in wirksame Maßnahmen zu übertragen, um geschlechtsspezifische Ungleichgewichte in Forschungseinrichtungen und bei politischen Entscheidungsträgern zu beseitigen und den Gleichstellungsaspekt stärker in Strategien, Programme und Projekte im Bereich FuE zu integrieren; |
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R. |
in der Erwägung, dass in der Istanbul-Konvention die Verpflichtung festgelegt ist, die eigentlichen Ursachen für Gewalt zu bekämpfen und durch einen Einstellungswandel und die Beseitigung von Stereotypen eine stärkere Gleichheit der Geschlechter zu fördern, und zwar nicht nur auf Ebene des Einzelnen, sondern auch auf Ebene der Hochschuleinrichtungen wie auch am Universitätscampus, die ebenfalls nicht vor geschlechtsspezifischer Gewalt gefeit sind, damit Frauen vor Gewalt und der damit einhergehenden Angst, die sie häufig an der uneingeschränkten Teilnahme am akademischen und gesellschaftlichen Leben hindert, geschützt sind; |
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S. |
in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen eine entscheidende Rolle bei der Überwachung der Entwicklung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles im Wissenschafts- und Forschungsbereich, bei der Analyse der Gründe und bei der Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften spielen kann; |
Gleichstellung der Geschlechter bei Positionen im akademischen Bereich
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1. |
stellt fest, dass in der jüngeren Vergangenheit zwar positive Änderungen eingetreten sind, dass jedoch in der Wissenschaft und im akademischen Bereich nach wie vor keine Gleichstellung der Geschlechter erreicht ist, wobei sich die Situation je nach Mitgliedstaat, Forschungsbereich und akademischem Grad unterschiedlich darstellt; weist auf die auffallend geringe Präsenz von Frauen in akademischen Spitzenpositionen und Leitungsfunktionen mit Entscheidungsbefugnis in wissenschaftlichen Einrichtungen und Universitäten hin, was darauf hindeutet, dass es eine Gläserne Decke gibt, das heißt unsichtbare, auf Vorurteilen beruhende Barrieren, die es Frauen erschweren, in höhere Positionen aufzusteigen; |
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2. |
bedauert, dass bei den Hierarchien an den Schulen und Hochschulen Europas und anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften nachweislich eine sowohl horizontale als auch vertikale Geschlechtersegregation herrscht und dass in der EU-28 Frauen nur 18 % der ordentlichen Universitätsprofessoren stellen, obwohl 59 % der Hochschulabsolventen Frauen sind; |
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3. |
weist darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter einer der Grundsätze ist, auf denen die EU beruht, und auch im Bereich der Wissenschaft und der Forschung geachtet werden muss; betont, dass alle Formen einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung von Frauen beseitigt werden müssen; |
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4. |
stellt fest, dass der Frauenmangel in Wissenschaft und Forschung dazu geführt hat, dass Männer in Forschung und Entwicklung als Standard angenommen werden und insbesondere a) dass es keine weiblichen Crashtest-Dummys gibt, b) dass medizinische Forschung in der Regel an männlichen Probanden durchgeführt wird, c) dass Berechnungen für Strahlendosen auf der Absorptionsrate von Männern mittleren Alters basieren, und d) dass in den meisten Anatomielehrbüchern männliche Körper abgebildet sind; |
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5. |
bedauert, dass Frauen in der Forschung nach wie vor keinen gleichwertigen Zugang zu Positionen, zu finanzieller Unterstützung und zu Veröffentlichungsmöglichkeiten haben und dass in der Wissenschaft und im akademischen Bereich ein unbereinigtes geschlechtsspezifisches Lohngefälle besteht, obwohl in der EU wie auch in den Mitgliedstaaten rechtliche Bestimmungen zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt in Kraft sind, die auch Vorschriften über gleichen Lohn beinhalten; |
Positive Maßnahmen
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6. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die bestehenden rechtlichen Bestimmungen dahingehend zu analysieren, ob sie korrekt umgesetzt werden, und sie gegebenenfalls zu überarbeiten, damit die Gleichstellung von Frauen und Männern durchgesetzt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, der als eines der Ziele der Union im Vertrag von Lissabon verankert ist, in jeder Art von Beschäftigungsvertrag und von finanzieller Unterstützung sowie des gesetzlich verankerten Rechts auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit in Bezug auf alle Bestandteile der Vergütung von Männern und Frauen, auch in Bezug auf Zuschüsse und Stipendien, sicherzustellen, etwa durch die Gewährleistung von Lohntransparenz; |
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7. |
stellt fest, dass neben der Durchsetzung von rechtlichen Bestimmungen kulturelle und institutionelle Hindernisse, die eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung von Frauen in wissenschaftlichen Laufbahnen und Entscheidungspositionen bewirken, beseitigt werden müssen, damit eine Gleichstellung der Geschlechter erreicht wird; ist der Auffassung, dass diese Formen von Diskriminierung, negativen Vorurteilen und bewussten oder unbewussten Stereotypen auf Haltungen und Normen aufbauen, die ständig reproduziert werden, und dass institutionelle Veränderungen dazu beitragen können, sie zu beseitigen; fordert die Kommission auf, Sensibilisierungskampagnen sowie Programme und Initiativen durchzuführen und zu unterstützen, die den Abbau dieser Hindernisse sowohl im akademischen Bereich als auch in der Gesellschaft im Allgemeinen zum Ziel haben; |
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8. |
kritisiert erneut, dass Frauen infolge ihres ungleichen Anteils auch in Wissenschaft und Forschung nach wie vor für dieselbe Tätigkeit schlechter bezahlt werden als Männer; |
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9. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung und Förderung von Unterstützungsnetzwerken und den Austausch bewährter Verfahren in der Union und darüber hinaus vorzusehen; |
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10. |
betont, dass sich Sensibilisierungskampagnen sowohl an Männer als auch an Frauen richten sollten, weil geschlechtsbezogene Stereotype (bewusst oder unbewusst) wiederholt werden, was zur Folge haben kann, dass Frauen kulturelle und institutionelle Hindernisse für ihre berufliche Laufbahn als gegeben hinnehmen; |
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11. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf bestehenden Programmen und Initiativen aufzubauen und verstärkt positive Kampagnen einzusetzen, die auf Mädchen und Frauen abzielen und sie ermutigen, in allen Bereichen der Wissenschaft Laufbahnen in der Lehre und Forschung einzuschlagen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf dem Sektor Ingenieurwesen und Technik liegen sollte, wo die Teilnahme von Frauen trotz positiver Veränderungen in der jüngeren Vergangenheit nach wie vor unter dem Durchschnitt liegt; |
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12. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bildungsprogramme zu unterstützen, die zu Synergien und einer gegenseitigen Bereicherung zwischen MINT-Fächern und Kunst und Geisteswissenschaften anregen, sowie eine Geschlechterperspektive voranzutreiben, um die Rolle zu fördern, die Frauen dabei spielen können, diese Verknüpfungen herzustellen; |
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13. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, positive weibliche Leitbilder auf allen Ebenen der Bildung, vom Pflichtschulalter bis hin zur Hochschulbildung, bei Aufbaustudiengängen und bei der postgradualen Ausbildung, und auch bei der informellen Bildung und Jugendarbeit zu fördern; erkennt an, dass es zur Förderung positiver weiblicher Leitbilder auch gehört, Maßnahmen zu ergreifen, um die historischen und zeitgenössischen Erfolge von Frauen in Wissenschaft und Technik, Unternehmertum und politischen Entscheidungsprozessen hervorzuheben; stellt fest, dass im Rahmen derartiger Maßnahmen auch ein besonderer Schwerpunkt auf den Weltfrauentag, Wissenschaftswochen und den Einsatz bestehender bewährter Verfahren der Mitgliedstaaten und weltweit gelegt werden kann; |
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14. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die entsprechenden Akteure auf, Initiativen und Programme zu stärken, durch die Frauen ermutigt werden, ihre wissenschaftliche und akademische Laufbahn fortzusetzen, etwa Coaching- und Networking-Programme und die Unterstützung insbesondere junger Wissenschaftlerinnen, die an Forschungsprogrammen und Beihilfeanträgen teilnehmen, und durch die auch die persönliche Laufbahn von Wissenschaftlerinnen und ihre Beförderung in die höchsten Laufbahnstufen gefördert werden; ist der Auffassung, dass Frauen außerdem ermutigt werden sollten, sich auf Positionen mit Entscheidungsbefugnis zu bewerben, während gleichzeitig allen Formen von Hindernissen entgegengewirkt werden muss, die Bewerbungen erschweren oder unmöglich machen; |
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15. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Gestaltung von Gleichstellungsstrategien im Hochschulbereich Frauen, die mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, wie LGBTI-Frauen, Frauen mit Behinderungen, Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören oder Migrationshintergrund haben, weibliche Flüchtlinge und Frauen in Pflegepositionen, besonders zu berücksichtigen; |
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16. |
fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, wirksame und attraktive MINT-Lehrpläne und -Lehrmethoden auszuarbeiten, um das Interesse von Mädchen an Naturwissenschaften zu bewahren, und Lehrkräfte als Triebkräfte für einen kulturellen Wandel anzuerkennen und in sie zu investieren, da sie über das Potenzial verfügen, die fortdauernde Teilnahme von Mädchen am naturwissenschaftlichen Unterricht zu verbessern; |
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17. |
fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, das Potenzial hochwertiger Berufsberatung und von Ausbildungsgängen anzuerkennen, um Mädchen darin zu bestärken, das Studium von MINT-Fächern an der Hochschule fortzusetzen; |
Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
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18. |
unterstreicht, dass die Notwendigkeit, berufliche und familiäre Verpflichtungen erfolgreich miteinander zu vereinbaren, speziell für Frauen oft ein großes Hindernis für die Weiterentwicklung ihrer wissenschaftlichen und akademischen Laufbahn darstellt und einer der Hauptgründe dafür ist, dass sie aus dieser beruflichen Laufbahn ausscheiden; |
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19. |
fordert flexiblere Arbeitsbedingungen sowohl für Forscherinnen als auch für Forscher, damit sie ihre Arbeit mit ihrem Familienleben vereinbaren können, und dass — im Sinne der Gleichstellung der Geschlechter — das geschlechtsspezifische Gefälle bei den Bezügen abgeschafft wird; |
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20. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, Forschungsfördereinrichtungen und sonstige Akteure auf, Programme zu entwickeln, um Frauen aktiv dazu anzuhalten, nach dem Mutterschafts- oder Elternurlaub ihre Berufstätigkeit fortzusetzen, und finanzielle Mittel für Wiedereinstiegsprogramme bereit zu stellen, die an die Erfordernisse der jeweiligen Einrichtung angepasst sind und die notwendigen Schulungsmaßnahmen umfassen, um mit der wissenschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten, sowie nach der Geburt oder Adoption eines Kindes mehr Flexibilität in Bezug auf die wissenschaftliche Tätigkeit von Frauen zu ermöglichen und angemessene Kinderbetreuungseinrichtungen bereit zu stellen und dabei auch die Einbeziehung der Männer in das Familienleben zu fördern; diese Maßnahmen sollten auch auf Forscher, die mittels Einzelstipendien arbeiten, sowie auf Mitarbeiter bei extern finanzierten Forschungsprojekten angewendet werden; |
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21. |
legt den Mitgliedstaaten und Regionen nahe, die Entwicklung familienfreundlicher Universitäten und Forschungseinrichtungen zu fördern; |
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22. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Notwendigkeit eines angemessenen Vaterschaftsurlaubs und Vaterschaftsgeldes anzuerkennen, damit es sich für Männer lohnt, Erziehungsurlaub zu nehmen, und gegen die Konvention angegangen wird, dass die Frau der Elternteil ist, der seine Karriere unterbricht, und damit ein wesentliches Hindernis für Frauen überwunden wird, das sie davon abhält, ihre Karriere im Bereich der Wissenschaft und Lehre voranzutreiben; |
Institutionelle Veränderungen und Projekte
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23. |
nimmt zur Kenntnis, dass es neben der Förderung der beruflichen Laufbahn einzelner Frauen auch institutioneller Veränderungen bedarf, um die Hindernisse bei der Gleichstellung der Geschlechter zu überwinden, insbesondere in Bezug auf die vertikale Geschlechtersegregation und die Mitwirkung von Frauen in Entscheidungsgremien; |
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24. |
betont, dass es bei der Förderung und Unterstützung dieser Veränderungen eines institutionalisierten Engagements bedarf, indem neue Normen festgelegt werden, auf auftauchende Probleme eingegangen wird und die erreichten Fortschritte überwacht werden, so dass Wissenschaftlerinnen die vorliegenden Informationen nutzen und zugleich aktiv zum Europäischen Forschungsraum beitragen können; |
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25. |
fordert die Kommission eindringlich auf, eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung mit gemeinsamen Leitlinien für institutionelle Veränderungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Hochschulen und Forschungseinrichtungen vorzulegen; |
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26. |
vertritt die Auffassung, dass eine Systematisierung der verfügbaren Daten zur Geschlechterverteilung sowie zur Stellung von Wissenschaftlerinnen in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, um in sämtlichen öffentlichen wie auch privaten Forschungseinrichtungen die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern; vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf weitere Maßnahmen zur Förderung von Projekten zugunsten von Wissenschaftlerinnen ein Konsens erforderlich ist; |
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27. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Koordinierungsrolle in Bezug auf Initiativen im Bereich des Gender Mainstreaming im Europäischen Forschungsraum mit mehr Inhalt zu füllen und Akteure für die Bedeutung von Gender Mainstreaming in Wissenschaft und Lehre zu sensibilisieren und ihnen entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten anzubieten; unterstreicht, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen in Bezug auf die Entwicklung der beruflichen Laufbahn im akademischen und wissenschaftlichen Bereich eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird; |
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28. |
begrüßt, dass die Kommission durch Projekte im Rahmen des 7. Rahmenprogramms und von Horizont 2020 derzeit die Erstellung von Plänen für die Gleichstellung der Geschlechter finanziert, und begrüßt ferner das gemeinsame Projekt der Kommission und des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, ein Online-Instrument für Pläne für die Gleichstellung der Geschlechter zu schaffen, das ein Mittel sein soll, um bewährte Verfahren auszumachen und mit relevanten Akteuren zu teilen; hebt hervor, dass bei den vorgeschlagenen bewährten Verfahren der Unabhängigkeit der Universitäten und Forschungseinrichtungen und der Vielfalt ihrer Organisationsstrukturen in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden sollte; |
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29. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, Partnerschaften mit Forschungseinrichtungen und Universitäten einzugehen, um kulturelle und institutionelle Veränderungen in Geschlechterfragen voranzutreiben; |
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30. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten, um die berufliche Entwicklung an entscheidenden Übergangspunkten wie zwischen Promotion, Postdoktorandenstelle und Lehrauftrag zu unterstützen und mehr Möglichkeiten für eine derartige Entwicklung vorzusehen; |
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31. |
betont, dass der Gleichstellungsaspekt in der Forschung und Geschlechterparität bei der Teilhabe vollständig in das Programm Horizont 2020 integriert werden müssen; ist der Auffassung, dass dies weitere Anstrengungen zur Integration des Gleichstellungsaspekts in die Gestaltung und Umsetzung des nächsten Arbeitsprogramms erfordern wird; begrüßt die Einrichtung der beratenden Gruppe zu Gleichstellungsfragen im Rahmen von Horizont 2020; ist der festen Überzeugung, dass die Ziele von Horizont 2020 nur mit der uneingeschränkten Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen erreicht werden können; |
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32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten, um Frauen aktiv darin zu bestärken, sich auf Stellen zu bewerben, und nach Möglichkeit sicherzustellen, dass unter den Personen, die das Vorstellungsgespräch führen, auch Frauen sind; |
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33. |
ist fest davon überzeugt, dass der Gleichstellungsaspekt einen Mehrwert für die Forschung bedeutet und sich finanziell rentiert; unterstreicht, dass Innovation und interdisziplinäre Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik durch eine geschlechtsspezifische Analyse verbessert werden können; |
Fortschritte
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34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Forschungseinrichtungen und Universitäten zu schaffen, damit diese Pläne für die Gleichstellung der Geschlechter anwenden, in ihre nationalen Forschungsprogramme den Gleichstellungsaspekt aufnehmen, rechtliche und andere Hemmnisse für die Einstellung, langfristige Beschäftigung und berufliche Entwicklung von Forscherinnen beseitigen und umfassende Strategien für strukturelle Änderungen umsetzen, um das bestehende Gefälle in Forschungseinrichtungen und -programmen zu überwinden; |
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35. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das geschlechtsspezifische Ungleichgewicht im Entscheidungsfindungsprozess und innerhalb der Gremien, die für die Einstellung und Beförderung von Forschern zuständig sind, zu beseitigen und in Erwägung zu ziehen, dass als Vorbedingung für den Zugang zu öffentlichen Mitteln in Forschung, Wissenschaft und Lehre Pläne für die Gleichstellung der Geschlechter erstellt werden müssen, insbesondere indem die Einrichtungen für Forschung und Wissenschaft aufgefordert werden, Berichte über ihre Bemühungen zur Integration von Wissenschaftlerinnen zu erstellen, und indem offene, transparente Auswahl- und Beförderungsverfahren gewährleistet werden; |
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36. |
erkennt an, dass Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter in der Hochschulbildung auch das Phänomen der geschlechtsspezifischen Gewalt angehen müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien gegen geschlechtsspezifische Gewalt am Universitätscampus auszuarbeiten, die unter anderem eine Sensibilisierung, die Erleichterung des Zugangs von Frauen zur Justiz und die Einbeziehung männlicher Studenten, Wissenschaftler und Dozenten in den Kampf gegen Gewalt umfassen; |
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37. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Arbeitgeber darin zu bestärken, Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Mobbing von Frauen am Arbeitsplatz zu ergreifen, welches dazu führen kann, dass die Opfer eingeschüchtert werden und schlussendlich kündigen; |
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38. |
bestärkt die Mitgliedstaaten darin, einen regelmäßigen Austausch oder gleichwertigen Mechanismus zwischen den Ministern für Hochschulbildung und Wissenschaft und den Ministern für Gleichstellung der einzelnen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit nationale politische Strategien entwickelt werden, die Frauen in Wissenschaft und Lehre fördern und unterstützen; |
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39. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Medien und die Privatwirtschaft bei der Ausmerzung geschlechtsbezogener Stereotypen und bei der Förderung gegenseitigen Respekts zu involvieren; unterstreicht die Rolle der Medien bei der Verbreitung, aber auch der Bekämpfung geschlechtsbezogener Stereotypen und das Potenzial der Medien zur proaktiven Förderung positiver Leitbilder für Frauen und Mädchen, das es zu verstärken gilt; |
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40. |
fordert die Kommission und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, zusätzlich zu Statistiken über Humanressourcen die bestehende Methodik für das Führen von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Statistiken für jede akademische und wissenschaftliche Tätigkeit weiterzuentwickeln und aussagekräftige Indikatoren zu entwickeln, um Prozesse im Zusammenhang mit institutionellen Veränderungen national wie auch innerhalb des gesamten Europäischen Forschungsraums zu messen; |
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41. |
fordert die Mitgliedstaaten, den akademischen Bereich und alle einschlägigen Akteure auf, in der Bildung, insbesondere im Bereich der tertiären Bildung, spezifische Programme einzuführen, um die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter hervorzuheben; |
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42. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei allen Programmen und Maßnahmen, durch die im Bereich Wissenschaft, Lehre und Forschung Finanzmittel bereitgestellt werden, konsequent auf Geschlechterparität bei der Budgetierung zu achten sowie Leitlinien und Methoden für die Überwachung und Beurteilung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in diesen Bereichen auszuarbeiten; |
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43. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, statistische Möglichkeiten zu entwickeln, um festzustellen, welche berufliche Laufbahn Hochschulabsolventinnen einschlagen, um die Politikgestaltung akademischer Einrichtungen und Regierungen in damit verbundenen Bereichen zu verbessern; |
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44. |
bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die positive Anerkennung akademischer Einrichtungen, die Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Diskrepanzen ergriffen haben, in Erwägung zu ziehen; |
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45. |
fordert die Kommission auf, den Gleichstellungsaspekt in wissenschaftliche und technologische Inhalte zu integrieren, um unterschwelligen Formen von Diskriminierung einen Riegel vorzuschieben, indem Anreize geschaffen werden, um in Forschung und Entwicklung den Geschlechteraspekt zu berücksichtigen; |
Aktive Mitwirkung
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46. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vernetzung von Wissenschaftlerinnen auf nationaler und regionaler Ebene sowie auf Ebene der EU weiter zu stärken; |
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47. |
regt an, dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Mentorenprogrammen prüfen, deren besonderer Schwerpunkt darauf liegt, Frauen dazu anzuhalten, sich für Stipendien, Promotionen und sonstige Möglichkeiten zu bewerben, und dass die Mitgliedstaaten sie während des gesamten Verfahrens unterstützen; |
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48. |
weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass ein höherer Prozentsatz von Frauen an der Entscheidungsfindung mitwirkt und dass das Geschlechterverhältnis in Bewertungsgremien, Auswahlausschüssen und sämtlichen sonstigen einschlägigen Ausschüssen sowie in Gremien, deren Mitglieder benannt werden, und in Ausschüssen, die Entscheidungen im Zusammenhang mit Einstellungen, Finanzierung, Forschungsprogrammen und Veröffentlichung treffen, ausgewogen ist; ist der Auffassung, dass Forschungseinrichtungen und Universitäten aufgefordert werden sollten, Ziele für die Beteiligung von Frauen an derartigen Gremien festzulegen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, auf dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (6) aufzubauen, um analoge gesetzgeberische Maßnahmen in Bezug auf leitende Positionen für Frauen in Wissenschaft und Lehre vorzuschlagen; |
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49. |
fordert den Rat auf, unter der Luxemburger Präsidentschaft Schlussfolgerungen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter in der Forschung anzunehmen, um eine verstärkte Präsenz und Beteiligung von Frauen bei der Entscheidungsfindung in der Forschung sicherzustellen; |
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50. |
schlägt vor, dass das Parlament den Preis „Frauen und Wissenschaft in Europa“ auslobt, der Arbeitgebern (Unternehmen, Instituten und Behörden) verliehen werden soll, die auf beispielhafte Weise Frauen im akademischen und wissenschaftlichen Bereich fördern, Frauen unterstützen, die Führungspositionen bekleiden, und den Grundsatz der gleichen Bezahlung anwenden; |
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51. |
fordert die Kommission auf, über Aufklärungskampagnen Projekte und Programme zu fördern, mit denen die Teilhabe von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung gefördert werden soll; |
o
o o
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52. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0050.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0499.
(4) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 40.
(5) ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 57.
(6) COM(2012)0614.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/182 |
P8_TA(2015)0312
Stärkung der Stellung von Mädchen in der EU durch Bildung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union (2014/2250(INI))
(2017/C 316/18)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, |
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gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), |
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unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking + 5 (2005), Peking + 15 (2010) und Peking + 20 (2015) angenommen wurden, |
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unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) vom Mai 2011, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (COM(2010)0491), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2015 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2013 (2), |
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unter Hinweis auf den unabhängigen Bericht aus dem Jahr 2009, der von der Generaldirektion der Kommission für Bildung und Kultur in Auftrag gegeben wurde, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2007)13 des Ministerkomitees des Europarates vom 10. Oktober 2007 an die Mitgliedstaaten zum Gender Mainstreaming im Bildungsbereich, |
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unter Hinweis auf das Dokument mit dem Titel „Zusammenstellung bewährter Verfahren zur Förderung einer Bildung frei von Geschlechterstereotypen und Möglichkeiten zur Umsetzung der in der Empfehlung des Ministerkomitees enthalten Maßnahmen zum Gender Mainstreaming im Bildungsbereich“ (in der am 12. März 2015 überarbeiteten Fassung), das vom Europarat gefördert wurde, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung Rec(2003)3 des Ministerrats des Europarates an die Mitgliedstaaten über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern an politischen und öffentlichen Entscheidungsprozessen, die am 12. März 2003 angenommen wurde, |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu Frauen und der Arbeitswelt, die anlässlich des Internationalen Frauentags 2015 veröffentlicht wurde; |
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unter Hinweis auf die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführte Erhebung unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in der Europäischen Union aus dem Jahr 2013, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0206/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass Bildung die Grundlage für verantwortungsvolles bürgerschaftliches Engagement ist, dass sie von wesentlicher Bedeutung ist, um die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung von Mädchen sicherzustellen, dass sie ein Grundrecht ist und dass jedes Kind ein Recht auf Bildung hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Bildung und Ausbildung von Mädchen und Frauen ein wichtiger europäischer Wert, ein grundlegendes Menschenrecht und eine Grundbedingung für die Stärkung von Mädchen und Frauen auf sozialer, kultureller und beruflicher Ebene sowie für die volle Ausübung aller anderen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte und damit für die Prävention von gegen Frauen und Mädchen gerichtete Gewalt ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass Bildung eine Gesellschaft verändern und zu sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gleichberechtigung sowie zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen kann; |
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D. |
in der Erwägung, dass einer Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments zufolge weltweit 30 Millionen Mädchen im Grundschulalter vom Bildungssystem ausgeschlossen sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass Armut und sozialer Ausschluss zusammen mit unzureichenden und schlecht verfügbaren vorschulischen, schulischen und außerschulischen Netzwerken zu den schwerwiegendsten Hindernissen gehören, die Mädchen den Zugang zu Bildung versperren; |
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F. |
in der Erwägung, dass nur der Staat die allgemeine, verpflichtende und kostenfreie Bildung sicherstellen kann, die eine Voraussetzung für die Chancengleichheit beider Geschlechter ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass Haushaltskürzungen im Bildungsbereich, von denen viele im Rahmen der von der EU empfohlenen Sparmaßnahmen erfolgt sind, die öffentliche, qualitativ hochwertige und kostenfreie Bildung gefährden und so zur Verstärkung der Ungleichheiten beitragen; |
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H. |
in der Erwägung, dass das öffentliche Bildungswesen kostenlos und von hoher Qualität sein sollte und dass alle Kinder unterschiedslos und unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus Zugang dazu haben sollten; |
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I. |
in der Erwägung, dass Armut aufgrund der direkten und indirekten Kosten, die damit verbunden sind, ein Kind zur Schule zu schicken, einen starken Einfluss auf den gleichberechtigten Zugang zu Bildung hat und dass der Zugang zu Bildung, insbesondere zur höheren Bildung, für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien besonders schwierig ist, was dazu führt, dass gemäß dem traditionellen Muster nach wie vor Jungen bei der Bildung bevorzugt werden; |
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J. |
in der Erwägung, dass Frauen und Männern durch Geschlechterstereotypen unterschiedliche, starre und einschränkende Rollen zugewiesen werden und dass diese Rollen durch eine Vielzahl sozialer Variablen geprägt werden und von den Eltern, im Bildungswesen und in den Medien verbreitet oder wiedergegeben werden; in der Erwägung, dass Geschlechterrollen während der Sozialisierungsphasen in Kindheit und Jugend aufgenommen werden und somit das Leben beeinflussen und möglicherweise die persönliche Entwicklung von Frauen und Männern einschränken; |
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K. |
in der Erwägung, dass der Einfluss von Geschlechterstereotypen auf Bildung und Ausbildung und auf die Entscheidungen, die Schüler in der Schule treffen, ihre Entscheidungen ihr Leben lang beeinflussen können und folglich erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben, auf dem sich Frauen immer noch sowohl mit einer horizontalen als auch vertikalen Segregation konfrontiert sehen; in der Erwägung, dass dies dazu beiträgt, dass bestimmte Branchen immer noch als männlich wahrgenommen werden und das Lohnniveau dort folglich höher ist als in den als weiblich wahrgenommenen Branchen; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Haltung des sozialen Umfelds, der Familie, von Altersgenossen, von Vorbildern und von Lehrern sowie von Studienbetreuungs- und Studienberatungszentren einen erheblichen Einfluss auf die Studienwahl der Schüler und auf den Wandel von Geschlechterstereotypen hat, sowie in der Erwägung, dass Lehrer als Akteure des sozialen Wandels über ihre Einstellungen und pädagogischen Methoden bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der Vielfalt sowie des gegenseitigen Verständnisses und der gegenseitigen Achtung eine wichtige Rolle spielen; in der Erwägung, dass Lehrer die Eltern einbeziehen und deren Sensibilität für die Gleichstellung der Geschlechter und das Potenzial ihrer Kinder stärken können; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in alle Ebenen und Bereiche des Bildungssystems integriert werden muss, um unter Mädchen und Jungen, Frauen und Männern die Werte Gerechtigkeit und staatsbürgerliche Teilhabe zu fördern und um auf diese Weise eine wahre Partnerschaft zwischen den Geschlechtern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich aufzubauen; |
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N. |
in der Erwägung, dass es in von Männern dominierten Bereichen wie Wissenschaft, Ingenieurwesen, Technologie, Mathematik und Unternehmertum mehr weibliche Vorbilder geben muss und dass Mentoring-Netzwerke und Peer-to-Peer-Learning wirksam zur Stärkung von Mädchen in diesen Bereichen beitragen; |
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O. |
in der Erwägung, dass Frauen gemäß vorliegenden Daten für ihre Qualifikationen und ihre Erfahrung geringer entlohnt werden als Männer und dass die Versorgung ihrer Familien und anderer betreuungsbedürftiger Personen in erster Linie in ihrer Zuständigkeit liegt, was ihren Zugang zu einer bezahlten Vollzeitbeschäftigung einschränkt; in der Erwägung, dass im Rahmen der Gleichstellung der Geschlechter eine Wertschätzung aller Arbeiten, die von Frauen geleistet werden, erfolgen muss und Jungen und Männer in Bereichen ausgebildet werden müssen, die traditionell weiblich sind; in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Unterstützung im Bereich der Kinderbetreuung und Regelungen zum Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub überall in Europa zur Verbesserung der Beschäftigungsaussichten von Frauen, der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung und zur Bekämpfung der Geschlechterstereotypen beitragen und damit Mädchen auf allen Bildungsebenen gestärkt werden; |
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P. |
in der Erwägung, dass zwar mehr Frauen einen Sekundar- und Hochschulabschluss besitzen, jedoch sowohl ihre Ausbildungsbereiche als auch ihre beruflichen Tätigkeiten vor allem mit Aufgaben in Verbindung stehen, mit denen bestehende soziale und wirtschaftliche Strukturen aufrechterhalten und weiter ausgebaut werden, und dass die Anzahl der Frauen, die eine Berufsausbildung absolvieren oder in Bereichen mit STEM-Bezug (Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik) tätig sind, erhöht werden muss; |
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Q. |
in der Erwägung, dass eine ausgeglichenere Verteilung von Bildungsressourcen zu einem besseren Zugang von Mädchen zum Arbeitsmarkt führen würde und dass eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt die wirtschaftlichen Aussichten der Europäischen Union verbessern könnte; |
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R. |
in der Erwägung, dass die europäischen und nationalen Behörden die Gleichstellung der Geschlechter in Bildungseinrichtungen mit allen Mitteln fördern sollten und dass die Erziehung im Sinne der Gleichstellung ein wesentlicher Bestandteil der Lehrpläne und der Schulprogramme sein sollte; in der Erwägung, dass die europäischen und nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass Unterrichtsmaterialien keine diskriminierenden Inhalte enthalten; |
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S. |
in der Erwägung, dass der formale Lehrplan die kulturellen und sozialen Perspektiven der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegelt und die Entwicklung der Identitäten von Mädchen und Jungen beeinflusst; in der Erwägung, dass der informelle Lehrplan den formalen Lehrplan ergänzt, während der „heimliche“ Lehrplan stets Bestandteil aller jeweiligen situationsabhängigen Lehrplandefinitionen ist; in der Erwägung, dass all diese Arten von Lehrplänen wichtig für die Entwicklung der Identitäten von Mädchen und Jungen sind und dass den lokalen Behörden aufgrund ihrer Nähe zu den Bildungseinrichtungen eine Schlüsselrolle für die informelle Bildung zukommt; |
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T. |
in der Erwägung, dass zur Bekämpfung der Chancenungleichheit von Männern und Frauen sowohl die ständige Überwachung der Lehrpläne, der Entwicklungs- und Lernziele, Inhalte, Strategien, Materialien, Bewertungen, Fachlehrpläne und Unterrichtspläne von pädagogischer Seite als auch die Überwachung und Bewertung durch Forschungszentren im Bereich Bildung und durch Experten für Gleichstellungsfragen von grundlegender Bedeutung sind; |
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U. |
in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen das größte Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist und durch Bildung bekämpft werden kann; in der Erwägung, dass nicht alle EU-Länder das Übereinkommen von Istanbul ratifiziert verantwortlich haben und dass die EU für die Schaffung und Finanzierung von Projekten ist, die die Gleichstellung der Geschlechter fördern; |
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V. |
in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im schulischen Kontext gegen Kinder gerichtete Handlungen sexueller, körperlicher und/oder psychischer Gewalt umfasst, die durch Geschlechterstereotypen und gesellschaftliche Normen bedingt sind; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im schulischen Kontext ein großes Hindernis für Zugang und Teilhabe sowie für den Erwerb eines Bildungsabschlusses ist; |
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W. |
in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Stellung von Mädchen nur unter der Voraussetzung gestärkt werden kann, dass ein gleichberechtigter Zugang zu hochwertiger Bildung und Ausbildung gewährleistet ist, der nicht durch diese Diskriminierung behindert wird und der die Kriterien der Inklusion umfassend erfüllt; |
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X. |
in der Erwägung, dass es erhebliche Missverhältnisse im Bereich der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gibt; in der Erwägung, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf generell eher Jungen attestiert wird, insbesondere was von der Norm abweichende Schwierigkeiten wie die Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) oder Legasthenie betrifft, bei deren Feststellung das fachmännische Urteil eine größere Rolle spielt; |
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Y. |
in der Erwägung, dass weltweit 17 % der Erwachsenen weder lesen noch schreiben können und dass zwei Drittel davon (493 Millionen) Frauen sind (3); |
Allgemeine Empfehlungen
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1. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen umzusetzen und zu verbessern, um die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen des Bildungssystems zu fördern und die Sensibilisierung für Gleichstellungsfragen umfassend in die Lehrerausbildung zu integrieren und auch unter allen anderen im Schulbereich tätigen Berufsgruppen wie Schulärzten, Krankenschwestern, Psychologen, Sozialarbeitern und Pädagogen zu fördern sowie die Schaffung von Mechanismen im gesamten Bildungssystem zu unterstützen, die die Förderung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bildungseinrichtungen erleichtern; |
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2. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Demokratisierung der Bildung und die übrigen Bedingungen zu fördern, die erforderlich sind, damit die im schulischen und sonstigen Rahmen vermittelte Bildung zur Geschlechtergleichheit, Chancengleichheit, zur Überwindung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ungleichheiten, zur Entwicklung der Persönlichkeit sowie zur Förderung von Toleranz, Solidarität und Verantwortungsbewusstsein, zum sozialen Fortschritt und zur demokratischen Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben beiträgt; |
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3. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Erziehung zur Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie zur rechtlichen Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern zu den Zielen ihrer Bildungssysteme gehören; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, die Beseitigung von Hindernissen, die eine wirkliche Gleichstellung von Männern und Frauen erschweren, sowie die Förderung der umfassenden Gleichstellung der beiden Geschlechter in ihre Qualitätsgrundsätze aufzunehmen; |
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4. |
fordert die Förderung eines ganzheitlichen Ansatzes für formelle und informelle Bildung an Schulen und ein sensibles Vorgehen hinsichtlich der Einbeziehung der Menschenrechte, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter, der Entwicklung des Selbstwertgefühls und des Durchsetzungsvermögens, damit Mädchen und Frauen sowohl im privaten als auch im persönlichen Bereich angeregt werden, eigenständige und sachkundige Entscheidungen zu treffen; erkennt an, dass die staatsbürgerliche Bildung hinsichtlich demokratischer Werte durch eine gleichstellungsorientierte Bildung ergänzt werden muss und dass letztere in eine auf Rechten beruhende gleichstellungsorientierte Lernumgebung eingebettet sein muss, in der Mädchen und Jungen über ihre Rechte informiert werden und an Schulen und im informellen Lernumfeld demokratische Prozesse erleben, beispielsweise durch Beteiligung an der demokratisch organisierten Selbstverwaltung ihrer Schulen; |
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5. |
fordert die für Bildungspolitik zuständigen Akteure in der Kommission und in den Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter über politische Absichtserklärungen hinausgeht und sich in einer deutlichen Steigerung der diesbezüglichen Bemühungen und der zu diesem Zweck bereitgestellten Mittel ausdrückt, und weist auf die grundlegende Bedeutung von Bildung für die Verwirklichung eines kulturellen Wandels hin; |
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6. |
weist darauf hin, dass Frauen zwar die Mehrheit (60 %) der Hochschulabsolventen in der EU stellen, dass sich ihr Potenzial jedoch nicht umfassend in ihrer Beschäftigungsquote und ihren Aufstiegsmöglichkeiten widerspiegelt; unterstreicht, dass die Verwirklichung eines integrativen und langfristigen Wirtschaftswachstums davon abhängt, ob die Lücke zwischen den Bildungsabschlüssen von Frauen und ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt geschlossen werden kann, wofür in erster Linie die Überwindung der horizontalen und vertikalen Segregation erforderlich ist; |
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7. |
betont, dass Bildung wichtig ist, damit Frauen umfassend an der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben können; betont, dass Maßnahmen des lebenslangen Lernens ausschlaggebend dafür sind, dass Frauen Qualifikationen erwerben können, die sie in die Lage versetzen, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine anspruchsvollere Tätigkeit zu übernehmen und so ihren Verdienst sowie ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern; |
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8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die wesentlichen Investitionen in die Bildung zu erhöhen, damit eine öffentliche, kostenfreie und qualitativ hochwertige Bildung für alle sichergestellt wird; |
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9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Bildungsbehörden Frauen und Männern ein gleiches Recht auf Bildung einräumen, indem sie den Grundsatz der Gleichbehandlung aktiv in die Bildungsziele und Bildungsmaßnahmen integrieren, um so die Entstehung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern aufgrund sexistischer Verhaltensweisen oder der damit zusammenhängenden sozialen Stereotype zu verhindern; |
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10. |
fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass diese Empfehlung an die nationalen Institutionen, die für die Umsetzung der zentralen, regionalen und lokalen Bildungspolitik verantwortlich sind, an Schulverwaltungsorgane und an regionale und lokale Behörden weitergeleitet wird; |
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11. |
betont, dass die gleichmäßige Aufteilung der Führungspositionen im Bereich der Leitung und Verwaltung von Einrichtungen, die für die Aufsicht über und die Leitung von Bildungseinrichtungen zuständig sind, insbesondere von leitenden Positionen und Direktorenstellen in schulischen Einrichtungen sowie in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind wie in den MINT-Fächern, zwischen Männern und Frauen gefördert werden muss, da dadurch Vorbilder für Mädchen geschaffen werden; |
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12. |
betont, dass Mädchen, denen der Schulbesuch nicht gestattet wird, häufiger häuslicher Gewalt zum Opfer fallen; |
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13. |
fordert die Kommission auf, so bald wie möglich das Verfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen zu ratifizieren, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten außerdem auf, zusammen auf die Gleichstellung der Geschlechter in den Außenbeziehungen der EU hinzuarbeiten; unterstreicht den engen Zusammenhang zwischen Geschlechterstereotypen, Mobbing, Cyber-Mobbing und Gewalt gegen Frauen sowie die Notwendigkeit, diese Phänomene ab einem frühen Alter zu bekämpfen; betont, dass die Unterzeichner des Übereinkommens von Istanbul darin aufgefordert werden, in die formalen Lehrpläne auf allen Bildungsebenen Lehrmaterialien zu Themen wie nicht-stereotype Geschlechterrollen, gegenseitiger Respekt, gewaltfreie Konfliktlösung in zwischenmenschlichen Beziehungen, geschlechtsbezogene Gewalt und das Recht auf Unversehrtheit aufzunehmen, die an den jeweiligen Entwicklungsstand der Lernenden angepasst sind; |
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14. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, konsequent in Informations-, Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen zu investieren und die berufsberatenden Angebote für Mädchen und Jungen zu verbessern, und dabei stereotype Wahrnehmungen der Geschlechterrollen sowie Geschlechterstereotype im Zusammenhang mit der Ausbildungs- und Berufswahl, insbesondere in den Naturwissenschaften und den neuen Technologien, zur Sprache zu bringen; weist darauf hin, dass dies die Geschlechtersegregation auf dem Arbeitsmarkt verringern und die Stellung von Frauen stärken würde, was es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, das Humankapital, das Mädchen und Frauen darstellen, in der EU umfassend zu nutzen und die Diskussion über Bildungs- und Berufswahl an Schulen und in den Klassenzimmern anzuregen; |
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15. |
weist darauf hin, dass pädagogische Teams eine wichtige Aufgabe haben, nämlich Familien während der Schullaufbahn ihrer Kinder zu begleiten und zu beraten, damit diese einen Bildungsweg einschlagen, der ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Vorlieben entspricht; unterstreicht, dass die schulische Orientierung eine entscheidende Phase ist, in der geschlechtsspezifische Stereotypen möglicherweise eine Rolle spielen und einen dauerhaften Einfluss auf die Fähigkeit der Mädchen entwickeln können, eine berufliche Laufbahn einzuschlagen, in der sie sich entfalten und ihre Emanzipation vorantreiben können; |
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16. |
fordert die Kommission auf, über die Mitgliedstaaten spezielle auf Mädchen ausgerichtete Informationskampagnen zum Hochschulstudium und zur Wahl von Studiengängen zu organisieren, die ihnen berufliche Möglichkeiten eröffnen, welche ihren Fähigkeiten entsprechen, um sie dazu zu ermutigen, Laufbahnen zu wählen, die traditionell von Männern dominiert werden, und um das Selbstbewusstsein der neuen Frauengeneration zu stärken; betont, dass die informelle Bildung eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung des Selbstbewusstseins von Mädchen und jungen Frauen spielt; |
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17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf — unter Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESI-Fonds — Programme zu fördern, im Rahmen derer aktiv mit den Eltern von Kindern aus benachteiligten Bevölkerungsschichten gearbeitet wird, um eine sinnvolle und stimulierende Freizeitgestaltung außerhalb der Schule und während der Schulferien zu fördern; |
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18. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Förderung des öffentlichen Angebots an Kindergärten und Kinderkrippen, des vorschulischen Bildungssystems sowie öffentlicher Freizeitangebote für Kinder zu verstärken; |
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19. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der Bildung und der beruflichen Bildung für Menschen mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf zu verbessern und die hohe Schulabbruchsquote in dieser Personengruppe zu verringern sowie die Grundsätze einer inklusiven Bildung zu achten, wobei ein Schwerpunkt auf der aktiven Beteiligung dieser Schüler liegen sollte, und ihre Integration in die Gesellschaft und in das allgemeine Bildungssystem nach Möglichkeit zu verbessern; fordert, dass die Lehrerausbildung in dieser Hinsicht unverzüglich verbessert wird und Gleichstellungsfragen in die Lehrerausbildung sowie in die Feststellung von Lernschwierigkeiten integriert werden und dass außerdem gleichstellungsorientierte Screening-Instrumente und spezielle gleichstellungsorientierte Bildungsprogramme entwickelt werden, um den betroffenen Frauen und Mädchen bessere Möglichkeiten bei der Arbeitssuche zu eröffnen und sie in die Lage zu versetzen, Mehrfachdiskriminierungen zu überwinden; |
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20. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gleichberechtigten Zugang von Mädchen und Jungen zur Bildung, ungeachtet ihres Alters, ihres Geschlechts, ihres sozioökonomischen Status, ihres kulturellen Hintergrunds oder ihrer Religion, zu gewährleisten, und betont, dass europäische, nationale und lokale Einrichtungen gezielte Programme fördern müssen, um gesellschaftliche Randgruppen im Allgemeinen und Mädchen aus diesen Randgruppen im Besonderen in die Schulen zu integrieren, da sie oft einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, und um alle Minderheiten in die europäische Gesellschaft zu integrieren; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Mädchen ihre Sekundarbildung abschließen, und betont, dass Finanzhilfeprogramme für wirtschaftlich benachteiligte Familien geschaffen werden müssen, um den Schulabbruch von Schülern und insbesondere von Mädchen zu verhindern; |
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21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vermittlung der Landessprache des Aufnahmelandes an Migrantinnen und ihre Familien über öffentliche und kostenfreie Bildungsangebote vor Ort aktiv zu unterstützen; |
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22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Programme zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Roma-Mädchen und junge Roma-Frauen die Primar- und Sekundarstufe abschließen und einen höheren Bildungsabschluss erwerben, und gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um unter minderjährigen Müttern und vorzeitigen Schulabgängerinnen die Fortsetzung eines kontinuierlichen Bildungswegs zu fördern und ihnen eine berufsbezogene Ausbildung zu ermöglichen; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Maßnahmen bei der Koordinierung und Bewertung der nationalen Strategien zur Integration der Roma zu berücksichtigen; |
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23. |
hält es für wichtig, dass in den Projekten der Entwicklungszusammenarbeit Bildungsmaßnahmen für Mädchen und Frauen vorgesehen werden; |
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24. |
betont, dass dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Lehrplänen und in allen Etappen des Bildungswegs besondere Aufmerksamkeit zukommen muss; |
Lehrpläne und Ausbildung
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25. |
betont, dass der Gleichstellung der Geschlechter in all ihren Formen, in den Lehrplänen, den Entwicklungs- und Lernzielen, Inhalten, Schulprogrammen und Unterrichtsplänen angemessene Aufmerksamkeit zukommen muss und dass die Stellung, die Frauen in den Lehrplänen der verschiedenen Fächer eingeräumt wird, überprüft und ihre Bedeutung, die sie für die vermittelten Inhalte hatten oder haben, hervorgehoben werden muss; vertritt die Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Bildung explizit auf den Grundsatz der Gleichberechtigung bezogen werden muss und eine Reihe von Themen, wie etwa die Lese- und Schreibfähigkeit, Mobbing, Hassreden, Menschenrechte und staatsbürgerliche Bildung, beinhalten muss; |
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26. |
betont, dass Bildung dazu beitragen muss, dass Jungen und Mädchen eine eigene Persönlichkeit entwickeln und offen und ausgeglichen sind, anderen Menschen Respekt erweisen und zu Empathie und gegenseitigem Respekt fähig sind, damit es nicht zu Diskriminierung, aggressivem Verhalten und Mobbing kommt; |
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27. |
unterstreicht, dass Schulen dazu beitragen sollten, einen interkulturellen Ansatz in der Bildung zu entwickeln, um so Offenheit, gegenseitigen Respekt und den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu fördern; |
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28. |
fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dazu auf, die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen ihrer umfassenden Sexualerziehungsprogramme zu fördern und Mädchen und Jungen in diesem Zusammenhang darüber aufzuklären, dass Beziehungen auf Einverständnis, Respekt und Gegenseitigkeit beruhen müssen; fordert, Gleichstellungsfragen aber auch beim Sport und im Rahmen von Freizeitaktivitäten zum Thema zu machen, wo sich geschlechtsspezifische Klischees und Erwartungen auf das Selbstverständnis, die Gesundheit, den Erwerb von Qualifikationen, die geistige Entwicklung, die soziale Integration und die Identitätsbildung von Mädchen und Jungen auswirken können; |
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29. |
erkennt an, dass eine auf Empfindlichkeiten Rücksicht nehmende, altersgerechte und wissenschaftlich fundierte Sexualerziehung ein wesentliches Instrument zur Stärkung von Mädchen und Jungen ist und ihnen dabei hilft, gut informierte Entscheidungen zu treffen, und außerdem dazu beiträgt, weiter gefasste Prioritäten in der öffentlichen Gesundheitspolitik umzusetzen, wie die Reduzierung der Zahl ungeplanter Schwangerschaften, der Mütter- und Säuglingssterblichkeit, bestehender Ungleichheiten bei der Gesundheitsversorgung sowie die Verhütung und frühzeitige Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Erwägung zu ziehen, die Teilnahme an einer altersgerechten Sexualerziehung im Rahmen ihrer Lehrpläne für alle Schüler der Primar- und Sekundarstufe obligatorisch zu machen, und betont, dass die Achtung von Mädchen und Frauen sowie die Gleichstellung der Geschlechter einen Schwerpunkt im Rahmen der Lehrerausbildung darstellen sollte; |
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30. |
fordert die Umsetzung einer Sexualerziehung in den Lehrplänen, die darauf abzielt, die Stellung von Mädchen über die Förderung des Bewusstseins für ihren eigenen Körper und der Kontrolle über ihn zu stärken, und fordert gleichzeitig, dass diese Grundsätze auch in allen anderen Lehrfächern Berücksichtigung finden; |
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31. |
fordert die Kommission auf, Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität in Bildungseinrichtungen zu bekämpfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Aufnahme objektiver Informationen zu LGBTI-Themen in die Lehrpläne zu fördern; fordert die Kommission auf, das Peer-Learning zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mobbings und der Belästigung Homosexueller und Transsexueller zu erleichtern; |
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32. |
ermutigt Mädchen und Jungen, sich im Rahmen ihrer Ausbildung ungeachtet geschlechtsspezifischer Stereotype für alle Fächer gleichermaßen zu interessieren, insbesondere auch für naturwissenschaftliche und technische Fächer, wobei Jungen auch in Tätigkeiten unterrichtet werden sollten, die als typisch weiblich angesehen werden, wie Hausarbeit und Pflegedienste, und fordert außerdem, die gleichberechtigte Teilhabe und Vertretung von Jungen und Mädchen im Rahmen kollektiver Entscheidungsprozesse und der Schulverwaltung als auch im Rahmen aller außerschulischen Aktivitäten zu fördern; fordert die beteiligten Personen auf sicherzustellen, dass die Bereitstellung der Mittel für diese wirksamen Aktivitäten auch künftig gewährleistet ist; |
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33. |
erinnert daran, dass Maßnahmen zur spezifischen Förderung von Frauen im kulturellen Bereich sowie im Bereich des künstlerischen und intellektuellen Schaffens und dessen Verbreitung ergriffen werden müssen, um die strukturelle und weitverbreitete Diskriminierung von Frauen in diesem Bereich zu bekämpfen, eine ausgewogene Präsenz von Frauen und Männern im künstlerischen und kulturellen Bereich zu fördern und finanzielle Unterstützung zum Abbau von Ungleichheiten in diesen Bereichen bereitzustellen sowie entsprechende Fördermaßnahmen zu ergreifen; |
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34. |
fordert, dass Mädchen und Jungen den gleichen Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien, die gleichen Möglichkeiten ihrer Nutzung sowie die gleiche Ausbildung in diesem Bereich von der Vorschulerziehung an erhalten, um die digitalen Kompetenzen zu verbessern, wobei besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche aus ländlichen Gebieten, aus Randgruppen oder mit besonderen Bedürfnissen zu richten ist; fordert außerdem, dass wirksame bildungspolitische Instrumente verbreitet und die Lehrerausbildung verbessert wird, mit dem Ziel, die Zahl der Studentinnen und Hochschulabsolventinnen in den Bereichen Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik zu erhöhen; begrüßt in diesem Zusammenhang alle Initiativen und Programme, mit denen diese Studienfächer und die entsprechenden wissenschaftlichen Laufbahnen für Mädchen attraktiver gemacht werden sollen; |
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35. |
betont, dass Bildungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, um die Anerkennung der Rolle von Frauen in der Geschichte, Wissenschaft, Politik, Literatur, Kunst und im Bildungsbereich zu erreichen und die Gesellschaft über die Bedeutung von Frauen in diesen Bereichen aufzuklären; |
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36. |
fordert, dass alle nur möglichen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass eine Beschäftigung im Bereich der frühkindlichen Bildung und der Grundschulbildung sowie in der Pflege als ein wertgeschätzter Beruf sowohl für Frauen als auch für Männer gefördert wird; |
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37. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, einzelstaatliche Vorschriften zu entwickeln oder zu stärken, um dem negativen Einfluss stereotyper Geschlechterrollen entgegenzuwirken, die auf den in den Medien und der Werbung vermittelten Werten beruhen und die sehr häufig die Bemühungen der Schulen in diesem Bereich in untergraben; |
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38. |
fordert ergänzende Maßnahmen, die die formalen Lehrpläne im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Ausbildung im Bereich des Unternehmergeistes unterstützen, sowie die Umsetzung von Programmen für informelle Bildung zur Erziehung im Sinne der Gleichstellung der Geschlechter in den Gemeinden durch die lokalen Behörden; |
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39. |
fordert im Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung erneute Impulse für die Anerkennung von informeller Bildung als Qualifikationsnachweis und für die Einführung eines hochwertigen Zertifikats für das Lernen am Arbeitsplatz, da dies Mädchen und Frauen dabei unterstützen würde, bessere Arbeitsplätze zu finden und den Arbeitsmarkt zu betreten bzw. auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, und gleichzeitig die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Bezug auf Würde und Kompetenz gewährleisten würde; |
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40. |
fordert die Autoren und Verleger von Unterrichtsmaterialien nachdrücklich auf, sich bewusst zu machen, dass die Gleichstellung der Geschlechter notwendigerweise zu einem Kriterium für die Produktion dieser Materialien gemacht wird, und empfiehlt den Einsatz von Teams aus Lehrern und Studenten bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Gleichstellung der Geschlechter sowie eine Beratung durch Experten für Gleichstellungsfragen und gleichstellungsorientierte Betreuung; |
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41. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für Schulen, bildungspolitische Entscheidungsträger, Lehrer und die für die Festlegung der Lehrpläne verantwortlichen Personen auszuarbeiten und zu verbreiten, damit die Themen Geschlechterperspektive und Gleichstellung der Geschlechter Berücksichtigung finden, und sicherzustellen, dass Stereotype und sexistische Zerrbilder beseitigt werden, die im Inhalt, im Sprachgebrauch und in den Abbildungen der Lehrbücher und Unterrichtsmaterialien enthalten sein können; ermutigt sie ferner, Sexismus zu bekämpfen, der in der Literatur, in Filmen, in der Musik, in Spielen, in den Medien, in der Werbung und in anderen Bereichen vorhanden ist, die entscheidend dazu beitragen können, dass sich die Einstellung, das Verhalten und die Identität von Jungen und Mädchen verändern; |
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42. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Lehrpersonal bei der Entwicklung der durch Bildung erworbenen Identität eine wichtige Rolle spielt und in erheblichem Maße Einfluss auf Aspekte geschlechtsspezifischen Verhaltens in Schulen nimmt; weist darauf hin, dass noch viel getan werden muss, um die Lehrkräfte in die Lage zu versetzen, die Gleichstellung der Geschlechter in optimaler Weise zu fördern; hält es daher für unbedingt notwendig, dass die Lehrkräfte auf allen Ebenen der formellen und informellen Bildung an umfassenden ein- und weiterführenden Schulungen zu Gleichstellungsfragen teilnehmen, die auch Peer-Learning und die Zusammenarbeit mit externen Organisationen und Agenturen beinhalten, um das Bewusstsein für die Auswirkungen der Geschlechterrollen und von Stereotypen auf das Selbstbewusstsein und die Fächerwahl ihrer Schüler im Laufe ihrer Ausbildung zu stärken; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Mädchen an Schulen und Universitäten positive weibliche und männliche Vorbilder haben müssen, damit sie ihr Potenzial erkennen und bestmöglich nutzen können, ohne Diskriminierung oder Zweideutigkeiten aufgrund ihres Geschlechts befürchten müssen; |
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43. |
erinnert an die Notwendigkeit, in die Ausbildung und Weiterbildung von Lehrern die Vermittlung und die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern zu integrieren, um auf diese Weise eventuelle Hindernisse zu beseitigen, die der Entfaltung des vollen Potenzials der Schüler ungeachtet ihres Geschlechts im Wege stehen können; |
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44. |
ist fest davon überzeugt, dass Bildung ein erhebliches Transformationspotenzial innewohnt, welches für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter genutzt werden kann; erkennt an, dass im Rahmen formeller und informeller Bildungsprogramme geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Belästigung, Homophobie und Transphobie in all ihren Formen, einschließlich Cyber-Mobbing und Belästigung im Internet, angegangen und bekämpft werden müssen; erkennt an, dass eine gleichstellungsorientierte und gegen geschlechtsspezifische Gewalt gerichtete Erziehung auf ein schulisches Umfeld angewiesen ist, das sicher und gewaltfrei ist; |
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45. |
betont, dass Sensibilisierungsinitiativen, Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Integration der Geschlechterperspektive organisiert werden müssen, die sich an alle Akteure im Bereich der Bildungspolitik sowie an Eltern und Arbeitgeber richten; |
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46. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, einen generationsübergreifenden Bildungsansatz zu verfolgen und einen gleichberechtigten Zugang zu formaler und informeller Bildung sicherzustellen, indem sie erschwingliche und hochwertige Betreuungsangebote für Kinder sowie ältere und pflegebedürftige Menschen in ihre Bildungssysteme integrieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an Initiativen zu beteiligen, um die direkten und indirekten Kosten von Bildung zu verringern, und die Kapazitäten aller Kindertagesstätten, Kinderkrippen und aller vorschulischen, schulischen und außerschulischen Netzwerke zu erhöhen, wobei die Grundsätze der Inklusion von Kindern, die in Armut leben oder von Armut bedroht sind, gebührend zu berücksichtigen sind; betont, dass dies wichtig ist, um alle Frauen und Männer, einschließlich Alleinerziehender, bei der Vereinbarung von Familie und Beruf zu unterstützen, die Beteiligung von Frauen am lebenslangen Lernen und an beruflicher Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten und auf diese Weise Vorbilder für die Stärkung des Selbstbewusstseins von Mädchen zu schaffen; |
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47. |
betont, dass Jungen und Männer in alle Strategien zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Stellung von Mädchen und Frauen aktiv einbezogen und daran beteiligt werden müssen; |
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48. |
betont, wie wichtig es ist, dass die öffentliche Verwaltung die Lehre und Forschung über die Bedeutung und die Tragweite der Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich der Hochschulbildung fördert, insbesondere durch die Eingliederung von Themen aus dem Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern in die Lehrpläne, die Schaffung von eigenen Postgraduiertenstudiengängen und die Förderung von Forschungsarbeiten, die explizit diesem Thema gewidmet sind; |
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49. |
fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich um Fortschritte bei der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zum Nachweis von beruflichen Qualifikationen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, sowie bei der Koordinierung und Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen der Zugang zu den verschiedenen Berufen geregelt wird, zu bemühen, damit Emigrantinnen sowohl aus der EU als auch aus Drittländern Zugang zu Arbeitsplätzen haben, die ihrer Ausbildung und ihren Qualifikationen entsprechen; |
Investitionen, Überwachung und Bewertung
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50. |
betont, dass die Fortschritte, die infolge der Umsetzung gleichstellungspolitischer Maßnahmen in den Bildungseinrichtungen erzielt werden, durch unabhängige Stellen überwacht und bewertet werden müssen, dass die lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Entscheidungsträger kontinuierlich über alle in diesem Bereich getroffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte informiert werden müssen und dass die Gleichstellung der Geschlechter dringend zu einem Kriterium für die interne und externe Bewertung von Bildungseinrichtungen gemacht werden muss; |
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51. |
betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bildungsbehörden und der Austausch bewährter Verfahren hinsichtlich der Entwicklung von Projekten und Programmen zur Förderung der Sensibilisierung für die Grundsätze der Koedukation und der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen wichtig ist und dass diese Verfahren unter den Akteuren des Bildungswesens bekannt gemacht werden müssen; |
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52. |
fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) auf, die Erhebung vergleichbarer nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten und die Erstellung von Fortschrittsanzeigern für alle Politikbereiche und somit auch für den Bildungsbereich fortzusetzen, und betont erneut, dass es wichtig ist, zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Ungleichheiten Studien über die Auswirkungen bildungspolitischer Maßnahmen durchzuführen, aus denen sich qualitative und quantitative Instrumente zur Bewertung dieser Auswirkungen ergeben, und eine Haushaltsstrategie zu verfolgen, im Rahmen derer gleichstellungspolitische Aspekte Berücksichtigung finden, um so das Recht auf Zugang zu Bildungsressourcen zu fördern; |
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53. |
hält es für außerordentlich wichtig, dass die Auswirkungen der künftigen Gesetzgebung im Bildungsbereich auf die Gleichstellung der Geschlechter bewertet und bestehende Gesetze, soweit erforderlich, entsprechend diesem Prinzip überarbeitet werden; |
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54. |
betont, dass die Verfahren zur Überwachung der Umsetzung der Gleichstellungsprogramme und die entsprechende Bewertung durch Forschungszentren aus dem Bildungsbereich in enger Zusammenarbeit mit Experten für Gleichstellungsfragen, den Stellen, die von der EU eingerichtet wurden, und lokalen Behörden durchgeführt werden müssen; fordert die Erhebung quantitativer und qualitativer, nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission; |
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55. |
schlägt die Schaffung eines alljährlich zu verleihenden europäischen Gleichstellungs-Preises vor, um Bildungseinrichtungen, die sich in diesem Bereich hervorgetan haben, auszuzeichnen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Gleiche auf nationaler Ebene zu tun; |
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56. |
betont, dass Aktionspläne ausgearbeitet und Ressourcen für die Umsetzung geschlechtsspezifischer Bildungsprogramme und gleichstellungsorientierter Bildungsstrukturen zugewiesen werden müssen, und empfiehlt die Nutzung der für diesen Zweck verfügbaren europäischen Instrumente, und zwar des Investitionsplans, des Programms „Horizont 2020“ und der Strukturfonds der EU, einschließlich des Europäischen Sozialfonds; |
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o o
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57. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0074.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0050.
(3) https://europa.eu/eyd2015/de/eu-european-parliament/posts/every-girl-and-woman-has-right-education.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/192 |
P8_TA(2015)0313
EWR-Schweiz: Hindernisse für die vollständige Verwirklichung des Binnenmarkts
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Thema EWR-Schweiz: Hindernisse bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes (2015/2061(INI))
(2017/C 316/19)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, |
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unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Anhang I zur Freizügigkeit und Anhang III zur Anerkennung der Berufsqualifikationen, |
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unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zollsicherheit, |
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unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Konformitätsbewertung, |
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unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über bestimmte Aspekte des staatlichen Beschaffungswesens, |
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unter Hinweis auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“) (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zu den Beziehungen zwischen dem EWR und der Schweiz: Hindernisse bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Fortschrittsbericht über Island und die Perspektiven nach der Wahl (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zu der Binnenmarkt-Governance im Rahmen des Europäischen Semesters 2015 (5), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. März 2014, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2014 zu einem homogenen erweiterten Binnenmarkt und den Beziehungen der EU zu nicht der EU angehörenden westeuropäischen Ländern, |
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unter Hinweis auf die vom EWR-Rat in seiner 42. Sitzung am 19. November 2014 angenommenen Schlussfolgerungen, |
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unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2012 über eine Überprüfung der Funktionsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (SWD(2012)0425), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 über die Beziehungen der EU zum Fürstentum Andorra, zum Fürstentum Monaco und zur Republik San Marino — Optionen für eine engere Integration mit der EU (COM(2012)0680), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. November 2013 über die Beziehungen der EU zum Fürstentum Andorra, zum Fürstentum Monaco und zur Republik San Marino: Optionen für ihre Teilnahme am Binnenmarkt, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum über den Jahresbericht über die Funktionsweise des EWR-Abkommens im Jahre 2013, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum vom 30. Mai 2013 zur Zukunft des EWR und zu den Beziehungen zwischen der EU und den Kleinstaaten und der Schweiz, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum vom 26. März 2014 über die Binnenmarkt-Governance, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum vom 17. März 2015 über Industriepolitik in Europa, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum vom 17. März 2015 über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft und deren mögliche Auswirkungen auf die EWR/EFTA-Staaten, |
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unter Hinweis auf den von der Regierung der Schweiz am 14. Januar 2015 veröffentlichten Bericht über die Außenpolitik, |
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unter Hinweis auf den 35. Binnenmarktanzeiger EWR/EFTA-Länder, |
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere dessen Artikel 217, in dem der Union die Befugnis zum Abschluss internationaler Abkommen eingeräumt wird, |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0244/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) — Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz — wichtige Handelspartner der Europäischen Union (EU) sind und die Schweiz und Norwegen, was das Handelsvolumen betrifft, den vierten und fünften Platz unter den wichtigsten Handelspartnern der EU einnehmen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und den drei EFTA-Mitgliedstaaten — Island, Liechtenstein und Norwegen — auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stützen, der eine uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt vorsieht, wobei das EWR-Abkommen auf der Grundlage eines in hohem Maße institutionalisierten Rahmens verwaltet und überwacht wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Beitritt der Schweiz zum EWR-Abkommen 1992 an einer Volksabstimmung gescheitert war und dass aus diesem Grund die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU gegenwärtig in mehr als 100 sektorspezifischen Abkommen geregelt sind, die eine weitreichende Integration vorsehen; |
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D. |
in der Erwägung, dass es eines gut funktionierenden und effektiven Binnenmarkts auf der Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft bedarf, um Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und der europäischen Wirtschaft neuen Schwung zu verleihen, dass aber die Binnenmarktgesetzgebung ordnungsgemäß umgesetzt, angewendet und durchgesetzt werden muss, damit die EU-Mitgliedstaaten und die EWR/EFTA-Staaten umfassend in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen können; |
Einleitung
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1. |
ist der Auffassung, dass das EWR-Abkommen eine wesentlicher Faktor für Wirtschaftswachstum und das weitreichendste und umfassendste Instrument zur Ausdehnung des Binnenmarkts auf Drittländer darstellt; vertritt die Ansicht, dass es sich unter Berücksichtigung der internen Entwicklungen der EU als solides, effizientes und gut funktionierendes Abkommen bewährt hat, das auch langfristig die Integrität des Binnenmarkts gewährleistet; |
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2. |
stellt fest, dass die intensiven Beziehungen zwischen der EU, den EWR/EFTA-Staaten und der Schweiz über die wirtschaftliche Integration und die Ausdehnung des Binnenmarkts hinausgehen und zu Stabilität und Wohlstand zugunsten aller Bürger und Unternehmen, einschließlich KMU, beitragen; unterstreicht, wie wichtig die Sicherstellung einer reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts ist, wenn es darum geht, gleiche Wettbewerbsbedingungen und neue Arbeitsplätze zu schaffen; |
Umsetzung der Binnenmarktvorschriften: EWR- und EFTA-Länder
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3. |
nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass sich laut EWR/EFTA-Binnenmarktanzeiger das durchschnittliche Umsetzungsdefizit der drei EFTA-Staaten von 1,9 % im Juli 2014 auf gegenwärtig 2,0 % erhöht hat; |
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4. |
begrüßt die beträchtlichen Bemühungen, die im Hinblick auf eine Verbesserung der reibungslosen Einbeziehung relevanter EU-Rechtsvorschriften in das EWR-Abkommen unternommen wurden, sowie die kürzlich erzielte Einigung auf die Grundsätze für die Übernahme der EU-Verordnungen zur Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich der Finanzdienstleistungen; |
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5. |
erinnert daran, dass die EWR/EFTA-Staaten an einer Vielzahl von EU-Programmen und EU-Agenturen sowie an Maßnahmen der praktischen Zusammenarbeit wie dem Binnenmarkt-Informationssystem oder SOLVIT teilnehmen und durch den EWR und den Norwegischen Finanzierungsmechanismus zur Kohäsion innerhalb der EU beitragen; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit zur effektiven Funktionsweise des erweiterten Binnenmarkts beiträgt; fordert die EU und die EWR/EFTA-Staaten auf, weitere präventive Instrumente und Antworten auf mögliche Bedrohungen zu entwickeln, um die Funktionsweise des Energiebinnenmarkts sicherzustellen; |
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6. |
ist der Auffassung, dass eine frühzeitige und möglichst zeitgleiche Umsetzung der relevanten Binnenmarktvorschriften durch die EWR/EFTA-Staaten von entscheidender Bedeutung ist und dass das entsprechende Verfahren weiter verbessert und beschleunigt werden könnte; |
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7. |
hebt hervor, dass der Rückstand bei den Rechtsakten, die noch in das EWR-Abkommen integriert werden müssen, weiterhin Anlass zur Sorge gibt, und fordert daher die EWR/EFTA-Staaten dazu auf, ihre Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit der EU zu intensivieren, damit die Integrität des Binnenmarkts weiterhin gewahrt bleibt; |
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8. |
erkennt an, dass zur Feststellung einer EWR-Relevanz die vorherige Zustimmung sämtlicher EWR/EFTA-Staaten erforderlich ist, und dass vor der Übernahme technische Anpassungen erforderlich sein können; ist jedoch besorgt, dass zahlreiche Anpassungswünsche und Ausnahmen zu Verzögerungen führen und möglicherweise den Binnenmarkt fragmentieren; fordert die betreffenden Länder nachdrücklich auf, dieser Situation abzuhelfen und eng mit der EU zusammenzuarbeiten, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen im erweiterten Binnenmarkt zu sorgen; |
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9. |
weist darauf hin, dass die EU seit der Unterzeichnung des EWR-Abkommens in verstärktem Maße auf Agenturen zurückgreift; begrüßt, dass sich die EWR/EFTA-Staaten an den Tätigkeiten dieser Agenturen beteiligen; fordert die EWR/EFTA-Staaten und die Kommission auf, diese Zusammenarbeit und Beteiligung fortzusetzen; |
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10. |
erinnert daran, dass derzeit ein umfassendes Freihandels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und den USA verhandelt wird; unterstreicht, dass die EWR/EFTA-Staaten gemäß dem EWR-Abkommen die Binnenmarktregeln anwenden und dass sich eine erfolgreiche Handels- und Investitionspartnerschaft wahrscheinlich auch auf die EWR/EFTA-Staaten auswirken wird; unterstreicht ferner, dass das TTIP zu keinen neuen Handelsbarrieren zwischen der EU und den EWR/EFTA Staaten führen darf; |
Fürstentum Liechtenstein
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11. |
ist besorgt, dass Liechtenstein sein Umsetzungsdefizit von 0,7 % auf 1,2 % vergrößert hat; ist ferner darüber besorgt, dass die Liechtensteiner Gesetzgebung in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsrechte von bestimmten Familienangehörigen von EWR-Staatsangehörigen und die gegen EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein verhängten Beschränkungen bezüglich der Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen EWR-Staat, welche Liechtenstein als eine auf einer besonderen Quotenregelung aus dem EWR-Abkommen basierende Regelung ansieht, nicht voll mit dem EWR-Recht in Einklang zu stehen scheinen; |
Republik Island
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12. |
nimmt das Schreiben der isländischen Regierung vom 12. März 2015 zur Kenntnis, in dem diese zum Status Islands als EU-Bewerberland Stellung nimmt; fordert Island nachdrücklich auf, seinen Verpflichtungen aus dem EWR-Übereinkommen nachzukommen, da sein Umsetzungsdefizit 2,8 % beträgt, was das höchste Umsetzungsdefizit aller betroffenen Staaten darstellt; fordert die EU und Island auf, ihre Zusammenarbeit unter anderem mit Blick auf die Katastrophenvorsorge im Nordatlantikraum weiter auszubauen und Ressourcen bereitzustellen, um den damit zusammenhängenden Herausforderungen zu begegnen; |
Königreich Norwegen
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13. |
begrüßt es, dass sich Norwegen, zu dem die Beziehungen in den letzten Jahren intensiviert wurden, an der Vorreiter-Initiative beteiligt, die auf eine Verbesserung des Binnenmarkts abzielt; weist jedoch darauf hin, dass das Umsetzungsdefizit auf 2 % gestiegen ist, und fordert Norwegen auf, seine diesbezüglichen Anstrengungen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts; fordert eine Intensivierung der Zusammenarbeit, etwa im Bereich der Energiepolitik; hebt hervor, dass es noch Probleme im Zusammenhang mit erhöhten Einfuhrzöllen auf bestimmte Erzeugnisse gibt, die angegangen werden müssen; |
Fürstentum Andorra, Fürstentum Monaco und Republik San Marino
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14. |
weist darauf hin, dass engere Beziehungen für beide Seiten von Vorteil sein könnten, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene in benachbarten EU-Regionen; begrüßt daher die Aufnahme von Verhandlungen über Assoziierungsabkommen als einen bedeutenden Schritt hin zur Beteiligung dieser Länder am Binnenmarkt und möglicherweise an weiterreichenden Bereichen, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Länder; |
Umsetzung der Binnenmarktvorschriften: Schweizerische Eidgenossenschaft
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15. |
würdigt die engen, dauerhaft florierenden und seit langem bestehenden Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz, die in den zurückliegenden Jahrzehnten zu Frieden, Wohlstand und Wachstum in Europa beigetragen haben; ist davon überzeugt, dass diese Beziehungen zum Vorteil beider Seiten vertieft werden können, indem die sektorspezifischen Abkommen umfassend und unter voller Wahrung der grundlegenden Prinzipien der EU überarbeitet werden, und dass die zahlreichen Gemeinsamkeiten und gegenseitigen Interessen ausgedehnt werden können; |
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16. |
begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im Mai 2014 Verhandlungen über einen institutionellen Rahmen als Voraussetzung für die weitere Entwicklung eines bilateralen Ansatzes aufgenommen wurden; betont, dass ohne ein solches Rahmenabkommen keine weiteren Abkommen über eine Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt geschlossen werden; fordert die Schweizer Regierung auf, sich stärker dafür einzusetzen, dass in den Verhandlungen über die noch offenen Fragen Fortschritte erzielt werden; |
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17. |
nimmt das Ergebnis der am 9. Februar 2014 abgehaltenen Abstimmung über die Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ sowie die am 11. Februar 2015 vom Schweizer Bundesrat gefassten Beschlüsse in Bezug auf einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Volksabstimmung und neue flankierende Maßnahmen zur Kenntnis; unterstreicht, dass dies gegen die Verpflichtungen verstößt, die sich aus dem Abkommen über die Freizügigkeit ergeben, und erwartet, dass die Schweiz ihren Verpflichtungen nachkommt; hebt hervor, dass die Frage der Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen nicht mit der in den Verträgen verankerten Personenfreizügigkeit verwechselt werden sollte; hebt hervor, dass die unilateralen Maßnahmen, die von der Schweiz ergriffen wurden, um eine Diskriminierung von kroatischen Staatsangehörigen zu verhindern, hinter dem Protokoll über die Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit auf Kroatien zurückbleiben und dass die Ratifizierung dieses Protokolls die Fortsetzung und Ausweitung der Schweizer Beteiligung am Programm Horizont 2020 ermöglichen würde, um den Zugang von Forschern zu Horizont-2020-Mitteln zu fördern; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Schweiz und den Mitgliedstaaten nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen, die den Bestimmungen der betreffenden Abkommen Rechnung trägt und die Rechtsstaatlichkeit wahrt; |
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18. |
weist erneut darauf hin, dass der freie Personenverkehr zu den Grundfreiheiten gehört und einen Pfeiler des Binnenmarkts darstellt und dass er immer ein untrennbarer Bestandteil des und eine Voraussetzung für den bilateralen Ansatz zwischen der EU und der Schweiz war; befürwortet daher voll und ganz, dass die EU im Juli 2014 das Ersuchen der Schweizer Regierung abgelehnt hat, das Abkommen über die Freizügigkeit mit dem Ziel neu zu verhandeln, ein System der Quoten oder des Inländervorrangs einzuführen; nimmt mit Sorge Berichte über die Praxis einiger Unternehmen und Kantone über die Anwendung eines Inländervorrangs zur Kenntnis und erinnert daran, dass eine solche Praxis nicht im Einklang mit dem Abkommen über die Freizügigkeit steht; |
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19. |
weist darauf hin, dass Beschränkungen der Personenfreizügigkeit, wie sie im Schweizer Referendum verlangt wurden, ein Ungleichgewicht schaffen und die Vorteile der Abkommen für die EU-Mitgliedstaaten zunichtemachen könnten; |
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20. |
weist darauf hin, dass die Schweiz nach der Unterbrechung der Verhandlungen über ihre Teilnahme am Programm Erasmus+ eine Übergangslösung eingeführt hat; ist darüber besorgt, dass diese Maßnahmen sich voraussichtlich auf die Mobilität von Hochschulstudenten zwischen der EU und der Schweiz auswirken werden; fordert die Schweiz und die Schweiz auf, alles daranzusetzen, die für ihre Teilnahme am Programm Erasmus+ geltenden Anforderungen zu erfüllen, damit die Gegenseitigkeit des Austauschs sichergestellt ist und den jungen Menschen keine Nachteile entstehen; |
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21. |
fordert die Fortsetzung der gängigen Praxis, wonach Taxiunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt Dienstleistungen erbringen können, da dies seit langem zur wirtschaftlichen Entwicklung in den Schweizer Grenzregionen beigetragen hat und von gegenseitigem Nutzen ist; |
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22. |
fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Landerwerb und Landpacht durch Schweizer Landwirte in den Grenzregionen eingehender zu prüfen; |
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23. |
bedauert die Einführung und nachfolgende Konsolidierung unilateraler flankierender Maßnahmen durch die Schweiz im Zusammenhang mit dem Abkommen über die Freizügigkeit, wie etwa die Erhebung von Gebühren zur Abdeckung von Verwaltungskosten, die Pflicht zur Beibringung von Bankbürgschaften oder eine Kombination solcher Maßnahmen, da es hierdurch insbesondere KMU erheblich erschwert wird, gemäß dem Abkommen Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen; fordert die Schweiz daher auf, diese Maßnahmen zu überarbeiten, um ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen über die Freizügigkeit sicherzustellen; |
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24. |
vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Jahr 2013 längst überfällig war und fordert eine zügige Einbeziehung der Richtlinie 2013/55/EU in den Anhang des Abkommens über die Freizügigkeit in der Erwartung, dass die Schweiz Wege finden wird, den Fortbestand des Abkommens zu sichern; weist darauf hin, dass Anhang II des Abkommens über die Freizügigkeit vor Kurzem aktualisiert wurde, um zu einer wirksameren Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der EU und der Schweiz zu kommen; fordert die Schweiz auf, weiterhin entsprechend ihren Verpflichtungen die Rechtsvorschriften der Union anzuwenden; |
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25. |
vertritt die Auffassung, dass bei der Nutzung des Binnenmarkts Gegenseitigkeit und Fairness zwischen dem EWR und der Schweiz gegeben sein müssen; |
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26. |
fordert die Kommission auf, künftig vor der Einführung neuer Regelungen — wie der kürzlich erfolgten Änderung von Artikel 561 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die darauf abzielt, den eigenen Gebrauch eines in einem Drittland zugelassenen Firmenfahrzeugs durch Beschäftigte mit Wohnsitz im Zollgebiet der EU nur noch unter engen Voraussetzungen zuzulassen — sämtliche Auswirkungen auf die EU-Grenzregionen zur Schweiz zu prüfen; |
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27. |
stellt fest, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) insgesamt zufriedenstellend ist, dessen Funktionieren jedoch durch eine Zusage der Schweiz zu einer dynamischen Anpassung des Abkommens an den sich weiterentwickelnden EU-Acquis erheblich verbessert werden könnte; |
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28. |
fordert, dass im Interesse der Vertiefung des Binnenmarktes die Hindernisse für die grenzüberschreitende berufliche Mobilität beseitigt werden; betont zu diesem Zweck, dass die Förderung des Fremdsprachenerwerbs sowie bessere Information und konkrete Unterstützung bei der Arbeitssuche wichtig sind, insbesondere im Rahmen des EURES-Netzes, und zwar in der Schweiz und in allen Ländern des EWR; begrüßt daher die aktive Mitwirkung der Schweiz an EURES-Maßnahmen, insbesondere in den Grenzregionen; fordert die Schweiz auf, den Aufbau ihrer transnationalen und grenzüberschreitenden EURES-Dienste im Einklang mit der aktuellen EURES-Verordnung fortzusetzen, um die Mobilität der Arbeitnehmer zu verbessern und einen wirklich integrierten Arbeitsmarkt zwischen der EU und der Schweiz zu schaffen; befürwortet mit Blick auf die Erhöhung der Arbeitskräftemobilität die Bemühungen um die Ermittlung eines breiten Spektrums an aufstrebenden Wirtschaftszweigen und wichtigen Wachstumsbranchen, bei denen die EWR-Länder, die Schweiz und die Mitgliedstaaten gezielt die Verbreiterung der Grundlage an Kompetenzen vorantreiben sollten, damit Angebot und Nachfrage im Bereich Kompetenzen und Qualifikationen besser aufeinander abgestimmt sind; |
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o o
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29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.
(3) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 18.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0041.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0069.
Donnerstag, 10. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/198 |
P8_TA(2015)0314
Russland, insbesondere den Fällen von Eston Kohver, Oleh Senzow und Olexander Koltschenko
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu Russland, insbesondere den Fällen Eston Kohver, Oleh Senzow und Olexander Koltschenko (2015/2838(RSP))
(2017/C 316/20)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf Artikel 118, wonach Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf Artikel 120, wonach die Richter unabhängig und nur der russischen Verfassung und dem Föderationsrecht unterworfen sind, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu der Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und dem Zustand der Demokratie in Russland (1) und auf seine vorangegangenen Berichte und Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließungen vom 15. Januar 2015 zu Russland und insbesondere dem Fall Alexei Nawalny (2), vom 30. April 2015 zu dem Fall Nadija Sawtschenko (3) und vom 10. Juni 2015 über den Stand der Beziehungen EU-Russland (4), |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, vom 19. August 2015 zu dem Urteil gegen den estnischen Polizeibeamten Eston Kohver, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 25. August 2015 zu der Verurteilung der ukrainischen Staatsangehörigen Oleh Senzow und Olexander Koltschenko durch ein Gericht in Russland; |
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unter Hinweis auf seine vorangegangenen Berichte und Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Empfehlung vom 23. Oktober 2012 an den Rat zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind (5), seine Entschließungen vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (6), vom 13. März 2014 zu Russland und zur Verurteilung von Demonstranten, die an den Vorfällen auf dem Bolotnaja-Platz beteiligt waren (7), und vom 23. Oktober 2014 zur Schließung der nichtstaatlichen Organisation „Memorial“ (Träger des Sacharow-Preises 2009) in Russland (8) und seine Empfehlung an den Rat vom 2. April 2014 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die im Fall Sergei Magnitski mitverantwortlich sind (9); |
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unter Hinweis auf den vierten periodischen Bericht der Russischen Föderation (10), der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 3136. und 3137. Tagung (11) am 16. und 17. März 2015 behandelt wurde; |
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unter Hinweis auf die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Menschenrechtsthemen vom 28. November 2013, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen an die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte gebunden ist; in der Erwägung, dass infolge mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Annahme restriktiver Gesetze in den vergangenen Monaten erhebliche Zweifel daran bestehen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt; in der Erwägung, dass die Europäische Union der Russischen Föderation bereits mehrmals zusätzliche Unterstützung sowie ihre Sachkompetenz angeboten hat, damit diese ihre Verfassungs- und Rechtsordnung modernisieren und deren Einhaltung im Einklang mit den Normen des Europarats verbessern kann; |
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B. |
in der Erwägung, dass der estnische Polizeibeamte Eston Kohver im September 2014 vom FSB (dem Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation) von estnischem Staatsgebiet verschleppt und anschließend rechtswidrig in Russland inhaftiert wurde — eine Vorgehensweise, die einen klaren und erheblichen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt; |
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C. |
in der Erwägung, dass der ukrainische Filmemacher Oleh Senzow und der zivilgesellschaftlich engagierte Aktivist Olexander Koltschenko, die der illegalen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland entgegengetreten sind, im Mai 2014 im Zusammenhang mit vermeintlich von ihnen auf der Krim verübten Handlungen verhaftet wurden; in der Erwägung, dass sie als russische Staatsangehörige behandelt wurden, obwohl sie die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen; |
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D. |
in der Erwägung, dass sowohl Oleh Senzow als auch Olexander Koltschenko mutmaßlich gefoltert und schwer misshandelt wurden, um rechtswidrig Aussagen zu erzwingen, die anschließend für gerichtlich verwertbar erklärt wurden; |
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E. |
in der Erwägung, dass Oleh Senzow und Olexander Koltschenko wegen Verbrechen vor ein Militärgericht gestellt wurden, für die ausschließlich Zivilgerichte zuständig sind; in der Erwägung, dass der Prozess von zahlreichen und schwerwiegenden Verfahrensfehlern geprägt war; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten, Gabriela Knaul, in ihrem Bericht, der im April 2014 im Anschluss an einen offiziellen Besuch in der Russischen Föderation veröffentlicht wurde, erklärt hat, es bestehe tiefe Besorgnis über mutmaßliche direkte und indirekte Drohungen gegenüber den Justizorganen sowie über den rechtswidrigen Eingriff in ihre Unabhängigkeit und die rechtswidrige Einflussnahme und den rechtswidrigen Druck auf die Justizorgane; |
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G. |
in der Erwägung, dass mehr denn je eine entschiedene, einheitliche und umfassende Politik der EU gegenüber Russland erforderlich ist, die von allen Mitgliedstaaten eingehalten wird; |
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H. |
in der Erwägung, dass das Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk die Freilassung und den Austausch aller Geiseln und unrechtmäßig inhaftierten Personen auf der Grundlage des Prinzips „Alle für alle“ vorsah; |
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I. |
in der Erwägung, dass mehrere Strafprozesse und Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren, beispielsweise in den Fällen Nawalny, Magnitski und Chodorkowski, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizorgane der Russischen Föderation haben aufkommen lassen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die EU der Russischen Föderation im Wege der Partnerschaft für Modernisierung bereits mehrmals zusätzliche Unterstützung sowie ihre Sachkompetenz angeboten hat, damit diese ihre Verfassungs- und Rechtsordnung demokratisieren und deren Einhaltung im Einklang mit den Normen des Europarats verbessern kann; |
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1. |
missbilligt aufs Schärfste das Urteil des Gerichts der Oblast Pskow und das gesamte Gerichtsverfahren gegen den estnischen Polizeibeamten Eston Kohver, der 2014 von estnischem Staatsgebiet, d. h. aus einem Mitgliedstaat der EU, verschleppt und zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; vertritt die Auffassung, dass dieser Fall eine Verletzung des Völkerrechts und grundlegender Rechtsnormen darstellt; |
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2. |
fordert die Russische Föderation auf, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zu handeln, Eston Kohver unverzüglich freizulassen und ihn unversehrt nach Estland zurückkehren zu lassen; |
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3. |
ist zutiefst davon überzeugt, dass Eston Kohver von Anfang an das Recht auf ein faires Verfahren verweigert wurde, da der Fall in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt wurde, der estnische Konsul nicht an den Sitzungen teilnehmen durfte, Eston Kohver ein angemessener Rechtsbeistand verweigert wurde, überdies seine Ehefrau und seine Angehörigen ihn nicht besuchen durften und gegen ihn eine grundlose Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ergangen ist, wobei nach wie vor keine Einzelheiten dieses Sachverhalts bekannt sind; |
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4. |
missbilligt aufs Schärfste die rechtswidrige Verurteilung und Inhaftierung von Oleh Senzow und Olexander Koltschenko; fordert die Russische Föderation auf, sie unverzüglich freizulassen und sie unversehrt in die Ukraine zurückkehren zu lassen; fordert, dass die Staatsorgane Russlands unverzüglich, unparteiisch und konkret die Foltervorwürfe prüfen, die in diesem Fall von den Angeklagten und von Zeugen erhoben und von der Staatsanwaltschaft während des Prozesses zurückgewiesen wurden; fordert, auch internationale Beobachter zu den einschlägigen Ermittlungen zuzulassen; |
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5. |
fordert die Freilassung aller rechtswidrig inhaftierten ukrainischen Staatsangehörigen, auch von Nadija Sawtschenko, gemäß dem Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk und der Zusage, alle Geiseln und im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Ukraine inhaftierten Personen freizulassen; |
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6. |
bedauert, dass Recht und Gesetz in der Russischen Föderation völkerrechtswidrig und entgegen internationaler Rechtsnormen zu politischen Zwecken missbraucht werden, wodurch der ukrainische Filmemacher Oleh Senzow zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und Olexander Koltschenko zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden konnten, weil sie einen deutlich proukrainischen Standpunkt gegen die rechtswidrige Annexion der Krim durch die Russische Föderation vertreten; stellt fest, dass sie in keinem Fall vor ein Militärgericht hätten gestellt werden dürfen und dass alle unter Folter und mit anderen rechtswidrigen Mitteln gewonnenen Aussagen in dem Prozess nicht hätten verwendet werden dürfen; |
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7. |
verurteilt aufs Schärfste die unverhohlene Verletzung der territorialen Integrität der Ukraine und Estlands im Zuge der rechtswidrigen Entführung von Staatsangehörigen dieser beiden Länder, die mit dem Ziel erfolgt ist, diese Personen in Russland vor Gericht zu stellen; |
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8. |
betont, dass es nicht in die Zuständigkeit der Gerichte Russlands fällt, über Handlungen zu urteilen, die außerhalb des international anerkannten Hoheitsgebiets Russlands ausgeführt wurden, und stellt fest, dass die Gerichtsverfahren in allen drei Fällen als illegitim anzusehen sind; fordert den Rat und die Kommission auf, diese Fälle gegenüber den Staatsorganen Russlands zur Sprache zu bringen und dem Parlament hierüber Bericht zu erstatten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies auch in bilateralen Sitzungen zu tun; |
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9. |
hebt hervor, dass die Staatsorgane und das Justizpersonal Russlands die vollständige Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlergehen der Inhaftierten tragen und dass das Recht auf Besuche durch Familienangehörige, die Aufnahme von Kontakt zu ihrer jeweiligen diplomatischen Vertretung, angemessene medizinische Hilfe, juristischen und konsularischen Beistand und umfassenden Zugang zu allen Dokumenten und Beweismitteln im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Anschuldigungen uneingeschränkt geachtet werden muss; |
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10. |
verurteilt auf das Schärfste das wiederholte harte Vorgehen der Regierung gegen Andersdenkende in Form von Maßnahmen gegen unabhängige nichtstaatliche Organisationen unter Rückgriff auf das sogenannte Gesetz über ausländische Agenten und die anhaltende und vielgestaltige Unterdrückung von Aktivisten, politischen Widersachern und Regimekritikern; |
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11. |
weist Russland darauf hin, dass es seinen internationalen rechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen hat und dass Gerichtsentscheidungen ohne jegliche politische Einflussnahme einzelfallbezogen, unparteilich und unabhängig zu treffen sind, vollständig mit dem Gesetz in Einklang zu stehen haben und auf zulässigen Beweismitteln beruhen müssen; vertritt die Auffassung, dass die Russische Föderation ihren Verpflichtungen als Mitglied des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa nachkommen sollte; |
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12. |
fordert den Rat auf, eine gemeinsame EU-Liste der Amtsträger zu erstellen, die für die Verschleppung, rechtswidrige Inhaftierung und Verurteilung von Eston Kohver, Nadija Sawtschenko, Oleh Senzow und Olexander Koltschenko verantwortlich sind, eine EU-weite Visumsperre gegen diese Amtsträger zu verhängen und durchzusetzen und alle finanziellen Vermögenswerte, die sie oder ihre engsten Familienmitglieder in der EU besitzen, generell einzufrieren; |
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13. |
fordert eine Intensivierung der ständigen Beobachtung der Menschenrechtsverletzungen in Russland und den derzeit von Russland annektierten Gebieten; erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass sich die Lage der Menschenrechte in Russland verschlechtert, und fordert die Staatsorgane Russlands auf, diese Rechte zu achten, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, und zwar in Russland und auf der Krim, die es rechtswidrig annektiert hat; stellt fest, dass Russland nach wie vor die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt; |
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14. |
fordert den Präsidenten des Europäischen Rates und die HR/VP nachdrücklich auf, eine umfassende politische Strategie vorzulegen, mit der die EU in die Lage versetzt wird, wieder die Initiative zu übernehmen und eine klarere Politik gegenüber Russland zu verfolgen; |
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15. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0074.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0006.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0186.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0225.
(5) ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 13.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0284)
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0253.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0039.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0258.
(10) CCPR/C/RUS/7.
(11) CCPR/C/SR.3136 und 3137.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/202 |
P8_TA(2015)0315
Angola
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu Angola (2015/2839(RSP))
(2017/C 316/21)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Angola, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 12. Mai 2015 zu Angola, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 17. Oktober 2014 im Anschluss an das erste Ministertreffen zwischen Angola und der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das Dokument „EU-Angola Joint Way Forward“ für ein gemeinsames Vorgehen vom 23. Juli 2012, |
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unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und zur freien Meinungsäußerung, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2014 zum 10. Jahrestag dieser Leitlinien, |
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unter Hinweis auf Artikel 21 EUV und den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte, worin sich die EU verpflichtet, sie werde „weiterhin ihr volles Gewicht in die Schale werfen, um die Verfechter von Freiheit, Demokratie und Menschenrechten in der ganzen Welt zu unterstützen“, |
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unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die angolanische Regierung in den vergangenen Monaten immer schärfer gegen alle vorgegangen ist, die vermeintlich gegen ihre Macht aufbegehrten, und damit gegen die in der angolanischen Verfassung verankerten Menschenrechte verstoßen hat; in der Erwägung, dass Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Angola weiterhin beschnitten werden und dass es wachsenden Anlass zur Besorgnis gibt, dass Militär und Geheimdienste zu den treibenden Kräften hinter der Festnahme und Verfolgung von Menschenrechtsverfechtern geworden sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverfechter José Marcos Mavungo am 14. März 2015 ohne Haftbefehl festgenommen wurde und dass Staatsanwalt António Nito am 28. August 2015 vor dem Gericht in der angolanischen Provinz Cabinda eine Haftstrafe von zwölf Jahren für Mavungo wegen der Anstiftung zu einem Aufstand forderte, obwohl keine Beweis dafür vorgelegt wurden, dass er ein Verbrechen begangen hatte; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Anwalt Arão Bula Tempo an demselben Tag festgenommen wurde, weil er an der Organisation dieses Protests mitgewirkt haben soll; in der Erwägung, dass Arão Bula Tempo anschließend am 13. Mai 2015 freigelassen wurde und seinen Prozess wegen Verhetzung erwartet; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Journalist Rafael Marques am 28. Mai 2015 für die Veröffentlichung des Buchs „Blood Diamonds: Corruption and Torture in Angola“ im Jahr 2011, in dem er mehr als 100 Tötungen und Hunderte Fälle von Folter einzeln aufführte, die mutmaßlich von Wachpersonal und Soldaten auf den Diamantenfeldern der Regionen Lunda Norte und Lunda Sul verübt wurden, zu einer für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde; in der Erwägung, dass aufgrund der Beschwerden, die Marques wegen Menschenrechtsverletzungen in den Regionen Lunda Norte und Lunda Sul bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte, keine Ermittlungen eingeleitet wurden; |
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E. |
in der Erwägung, dass 15 junge Aktivisten zwischen dem 20. und dem 24. Juni 2015 im Zusammenhang mit einer privaten Diskussion über Politik verhaftet wurden; in der Erwägung, dass in der Folge Hauptmann Zenóbio Lázaro Muhondo Zumba am 30. Juni 2015 wegen mutmaßlicher Verbindungen zu den 15 festgenommenen Aktivisten verhaftet wurde; |
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F. |
in der Erwägung, dass alle Inhaftierten widerrechtlich und willkürlich festgenommen und angeklagt wurden, einen Aufstand und einen versuchten Staatsstreich gegen den Präsidenten und weitere Regierungsmitglieder vorbereitet zu haben; |
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G. |
in der Erwägung, dass die 15 inhaftierten Aktivisten in Untersuchungshaft festgehalten werden, nicht formal angeklagt wurden, keinen uneingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand haben, ihnen Besuche von Familienmitgliedern, die versuchen, sie mit Lebensmitteln zu versorgen, nicht uneingeschränkt zugestanden werden, und sie in Einzelhaft untergebracht sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Aktivisten festgenommen und ihre Wohnungen durchsucht wurden, ohne dass die Staatsorgane Haft- oder Durchsuchungsbefehle vorlegten; in Erwägung von Berichten, sie seien körperlich und seelisch gefoltert und mit dem Tode bedroht wurden; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Staatsorgane die Mütter der jungen Gefangenen bedrohen, die gegen die Inhaftierungen mobil machen, und dass die regierende Volksbewegung zur Befreiung Angolas (MPLA) Demonstrationen von Unterstützern, die die Freilassung der Gefangenen fordern, unterbunden hat; in der Erwägung, dass friedlich demonstrierende Angehörige der Gefangenen am 8. August 2015 von den Sicherheitskräften vor Ort angegriffen wurden, wobei Gewalt angewandt wurde; |
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J. |
in der Erwägung, dass vier junge Menschenrechtsverfechter und ein Korrespondent der Deutschen Welle im Juli 2015 während eines Besuchs bei anderen Aktivisten in einem Gefängnis in der Provinz Luanda zeitweilig inhaftiert wurden, weil ihnen vorgeworfen wurde, im Gefängnis politisch zu agitieren; |
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K. |
in der Erwägung, dass das Recht auf friedlichen Protest und die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit in der angolanischen Verfassung anerkannt werden; |
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L. |
in Erwägung von Berichten, die Polizei habe im April 2015 in Huambo ein Massaker an Mitgliedern der religiösen Sekte Luz do Mundo („Licht der Welt“) verübt; in der Erwägung, dass die Zahlen verschiedenen Quellen zufolge von Dutzenden bis hin zu Tausenden Toten und zahlreichen Vertriebenen reichen; in der Erwägung, dass die Regierung die dringend erforderliche unabhängige Untersuchung seit Monaten versäumt hat und die hohen Opferzahlen rundweg abstreitet; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte derzeit einen Bericht über die Geschehnisse abfasst; |
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M. |
in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte eine internationale Untersuchung des Vorfalls forderte, worauf die Regierung gerichtliche Ermittlungen einleitete; |
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N. |
in der Erwägung, dass die angolanische Regierung überdies in Luanda und anderen Städten zunehmend Zwangsräumungen im großen und kleinen Maßstab durchführt, um die Bewohner informeller Siedlungen und Straßenhändler zu beseitigen, darunter Schwangere und Frauen mit Kindern; |
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O. |
in der Erwägung, dass im März 2015 neue Rechtsvorschriften zur intensiveren Überwachung nichtstaatlicher Organisationen erlassen wurden; |
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P. |
in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft wiederholt auf den Zusammenhang zwischen Korruption, Verringerung und missbräuchlicher Verwendung natürlicher Ressourcen durch die Führungselite sowie die Verletzung der Menschenrechte derjenigen hingewiesen hat, die eine Gefahr für den Status quo darstellen und ihn anprangern; |
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Q. |
in der Erwägung, dass sich die angolanische Regierung zwar verpflichtet hat, stärker auf die Verbesserung ihres System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) hinzuwirken, und auch einige Erfolge erzielt hat, dass jedoch die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ — eine 1989 auf Initiative der G7 gegründete Organisation für die Ausarbeitung von Strategien zur Geldwäschebekämpfung weiterhin auf strategische Mängel im diesbezüglichen System Angolas aufmerksam macht; |
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R. |
in der Erwägung, dass in unabhängigen Berichten festgestellt wurde, dass die Erdöleinnahmen, die Haupteinnahmequelle der Regierung, nicht der nachhaltigen Entwicklung oder der Bevölkerung vor Ort zugutegekommen sind, sondern dass die Führungselite reicher geworden ist; |
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S. |
in der Erwägung, dass Angola über enorme Reserven an Mineralien und Erdöl verfügt und insbesondere seit dem Ende des Bürgerkriegs eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt ist; in der Erwägung, dass das Wirtschaftswachstum sehr ungleichmäßig ist und dass der größte Anteil des nationalen Reichtums auf einen unverhältnismäßig kleinen Anteil der Bevölkerung entfällt; |
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T. |
in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise in dem Land nach dem Einbruch der Öleinnahmen voraussichtlich weitere soziale Unruhen und Proteste gegen die Regierung auslösen wird; |
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U. |
in der Erwägung, dass Angola im Oktober 2014 sein Engagement für politischen Dialog und Zusammenarbeit bekräftigte, auf das man sich in dem Dokument „EU-Angola Joint Way Forward“ verständigt hatte, dessen tragende Säulen verantwortungsvolle Regierungsführung, Demokratie und Menschenrechte sind; |
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V. |
in der Erwägung, dass gemäß dem Dokument „EU-Angola Joint Way Forward“ mindestens einmal pro Jahr im Rahmen eines förmlichen politischen Dialogs Informationen über verantwortungsvolle Regierungsführung und Menschenrechte im Einklang mit Artikel 8 des Abkommens von Cotonou zwischen der EU und Angola ausgetauscht werden; |
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1. |
ist äußerst besorgt über die sich rasch verschlechternde Lage, was die Menschenrechte, Grundfreiheiten und den demokratischen Freiraum in Angola betrifft, sowie über die schwerwiegenden Übergriffe der Sicherheitskräfte und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; |
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2. |
fordert die angolanischen Staatsorgane auf, unverzüglich und bedingungslos alle Menschenrechtsverfechter, darunter Marcos Mavungo und die im Juni 2015 verhafteten 15+1-Aktivisten, freizulassen und alle Anklagepunkte gegen sie fallen zu lassen; fordert außerdem die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller anderen Aktivisten, Gefangenen aus Gewissensgründen und politischen Oppositionellen, die willkürlich verhaftet wurden und nur wegen ihrer politischen Ansichten, ihrer journalistischen Arbeit oder ihrer Beteiligung an friedlichen Tätigkeiten in Haft sind; |
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3. |
fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Häftlinge nicht gefoltert oder misshandelt werden, und ihren uneingeschränkten Schutz und Zugang zu ihren Familien und Rechtsanwälten sicherzustellen; |
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4. |
fordert die angolanischen Staatsorgane auf, Fällen von willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inhaftierung und Folter durch Polizei- und Sicherheitskräfte unverzüglich ein Ende zu setzen; bekräftigt seine Überzeugung, dass rasche, unparteiische und gründliche Untersuchungen aller Anschuldigungen von Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, durch Polizei- und Sicherheitskräfte durchgeführt und die Täter vor Gericht gestellt werden müssen; |
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5. |
ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Versuche, die Meinungs- und Medienfreiheit sowie das Recht auf friedliche Versammlungen und Vereinigungen einzuschränken, und über die zunehmenden Verstöße gegen diese Freiheiten durch die staatlichen Stellen und fordert die angolanischen Staatsorgane auf, für die unverzügliche und bedingungslose Gewährleistung dieser Freiheiten zu sorgen; fordert sie darüber hinaus auf, die Bestimmungen der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker sowie der regionalen Menschenrechtsinstrumente, die Angola ratifiziert hat, in vollem Umfang umzusetzen; |
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6. |
ersucht die EU-Delegation in Luanda darum, dafür zu sorgen, dass die Zusagen des EAD eingehalten werden, Menschenrechtsverfechter weltweit durch konkrete, sichtbare Schritte zu unterstützen und zu schützen, wozu die Beobachtung von Gerichtsverfahren, die politische und materielle Unterstützung von Menschenrechtsverfechtern, ihren Rechtsanwälten und Familien sowie die Tatsache gehören, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei den angolanischen Staatsorganen zu Menschenrechten auf allen Ebenen der Beziehungen, auch auf höchster Ebene, vorstellig werden; ersucht die Delegation außerdem darum, den politischen Dialog mit der angolanischen Regierung bei allen die Politik, den Handel und die Entwicklung betreffenden Beziehungen zu intensivieren, um sicherzustellen, dass sie ihren nationalen und internationalen Zusagen im Bereich der Menschenrechte nachkommt, wie dies auf dem ersten Ministertreffen EU-Angola vom Oktober 2014 versprochen wurde; fordert sie nachdrücklich auf, alle geeigneten Hilfsmittel und Instrumente, einschließlich des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, hierfür einzusetzen; |
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7. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, einzuräumen, dass es bei den angolanischen Behörden ein hohes Maß an Korruption gibt, was die Achtung der Menschenrechte und die Entwicklung ernstlich gefährdet; fordert sie außerdem auf, vor allen Verhandlungen mit Angola die Grundsätze des Instrumentariums des Menschenrechtsansatzes umzusetzen und die Schwerpunktbereiche ihres nationalen Richtprogramms im Rahmen des elften Europäischen Entwicklungsfonds zu überprüfen; |
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8. |
bedauert es, dass trotz einer abgeschlossenen nationalen Studie 2007 und eines umfangreichen Antiminenprogramms das Ausmaß der Bedrohung durch APL/ERW noch nicht zuverlässig bekannt ist; fordert die EU dringend auf, zu überwachen, zu kontrollieren und zu bewerten, ob die Finanzmittel wirksam eingesetzt werden, sowie sicherzustellen, dass die zugewiesenen Mittel so effizient und gezielt eingesetzt werden, dass das Land ordnungsgemäß gesäubert wird; |
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9. |
fordert die angolanischen Justizbehörden auf, dafür zu sorgen, dass sie sich nicht politisch instrumentalisieren lassen und dass die in den rechtlichen Instrumenten verankerten Rechte — wie der Zugang zu Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren — geschützt werden; |
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10. |
fordert die angolanische Regierung nachdrücklich auf, dringend eine transparente und glaubwürdige Untersuchung des Massakers von Huambo durchzuführen und den Überlebenden, die vertrieben wurden, Hilfestellung zu leisten; schließt sich der Forderung der Vereinten Nationen nach einer internationalen und unabhängigen zusätzlichen Untersuchung an; |
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11. |
fürchtet weiterhin, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Kinder nicht umgesetzt werden; fordert die Behörden auf, die Bekämpfung schädlicher traditioneller Praktiken, wie etwa die Stigmatisierung von Kindern, die der Hexerei beschuldigt werden, zu verstärken; |
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12. |
verweist auf die von Angola im Rahmen des Abkommens von Cotonou eingegangenen Verpflichtungen zur Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechtsgrundsätze, zu denen die Meinungs- und Medienfreiheit, verantwortliches Regierungshandeln und Transparenz in politischen Ämtern zählen; fordert die Regierung Angolas nachdrücklich auf, diese Bestimmungen im Einklang mit den Artikeln 11 Buchstabe b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens einzuhalten, und ersucht die Kommission darum, das entsprechende Verfahren nach den Artikeln 8, 9 und 96 des Cotonou-Abkommens einzuleiten, falls Angola seinen Verpflichtungen nicht nachkommt; |
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13. |
fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit der Transparenz beim Handel mit allen natürlichen Ressourcen, einschließlich Öl, zu befassen und insbesondere die bestehenden Rechtsvorschriften zur länderspezifischen Berichterstattung umzusetzen und zu überwachen; fordert die angolanischen Staatsorgane und die ausländischen Unternehmen auf, die Steuerung in der Rohstoffwirtschaft zu stärken, indem sie sich an die Vorgaben der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft halten, und die Umsetzung des Kimberley-Prozesses zu überprüfen; fordert die angolanische Regierung darüber hinaus auf, einen Plan zum Beitritt zur „Open Government Partnership“ (Partnerschaft für eine offene Regierung) vorzulegen und danach einen konkreten Plan zur Bekämpfung der Korruption, zur Steigerung der Transparenz und zur Stärkung der Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit auszuarbeiten; |
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14. |
empfiehlt eine Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der EU und den USA bei der Umsetzung des Abschnittes 1504 des „Dodd-Frank Act“; |
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15. |
fordert die nationalen Verwaltungen und Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der europäischen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche genauer zu überwachen, einschließlich der normativen Grundsätze der Sorgfaltspflicht und einer angemessenen Risikoanalyse, insbesondere unter Einbeziehung politisch exponierter Personen, die aus Angola stammen; |
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16. |
begrüßt, dass die angolanische Regierung Probleme im Zusammenhang mit Entschädigungen bei der Beschlagnahme von Land eingeräumt hat, und begrüßt Medienberichte, denen zufolge die Verteilungs- und Entschädigungsverfahren besser werden; empfiehlt der Regierung, ihre Bemühungen in diese Richtung aufrechtzuerhalten; |
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17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, der Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker, den Regierungen der Länder der SADC-Region, dem Präsidenten und dem Parlament von Angola, der Regierung der USA, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/207 |
P8_TA(2015)0316
Aserbaidschan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu Aserbaidschan (2015/2840(RSP))
(2017/C 316/22)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere jene zur Menschenrechtslage und zur Rechtsstaatlichkeit, |
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unter Hinweis auf die seit langem bestehenden Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan, die 1999 aufgenommen wurden und durch die Umsetzung des Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die Schaffung der Östlichen Partnerschaft, die Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen EU-Aserbaidschan und die Teilnahme Aserbaidschans an der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST zum Ausdruck kommen, |
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unter Hinweis auf den am 25. März 2015 veröffentlichten ENP-Fortschrittsbericht 2014 über Aserbaidschan (SWD(2015)0064), |
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unter Hinweis auf den zwischen der EU und Aserbaidschan vereinbarten ENP-Aktionsplan, |
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unter Hinweis auf die Äußerungen des Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, vom 22. Juli 2015 im Anschluss an sein Treffen mit dem Präsidenten Aserbaidschans, İlham Aliyev, |
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unter Hinweis auf die Reise des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, vom 23. bis 26. Februar 2015 nach Baku, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra'ad al-Hussein, vom 8. September 2015, in der er das aktuelle gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und unabhängige Stimmen in Aserbaidschan verurteilt, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des Kommissionsmitglieds Johannes Hahn zu der vor kurzem erfolgten Festnahme, Inhaftierung, Verurteilung und Ermordung führender Journalisten und Menschenrechtsverfechter in Aserbaidschan, |
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unter Hinweis auf die Erklärung vom 19. August 2015 zu den Menschenrechten in Aserbaidschan, die die EU auf der Sondertagung Nr. 1064 des Ständigen Rates der OSZE in Wien abgegeben hat, |
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unter Hinweis auf die jüngsten Erklärungen des Generalsekretärs des Europarates, Thorbjørn Jagland, zu dem Fall von Xadica İsmayılova, den Fällen von Leyla Yunus, Leiterin des Instituts für Frieden und Demokratie in Aserbaidschan, und ihrem Ehemann Arif Yunus sowie der Ermordung des aserbaidschanischen Journalisten Rasim Aliyev, |
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unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung der OSZE auf ihrer Jahrestagung vom 5. bis 9. Juli 2015 angenommene Erklärung von Helsinki, in der die anhaltende und politisch motivierte Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten und Menschenrechtsverfechtern in zahlreichen Mitgliedstaaten der OSZE verurteilt und mit Sorge zur Kenntnis genommen wird, dass ständig steuer- und verwaltungsrechtliche Vorschriften missbraucht werden, um diese Maßnahmen zu rechtfertigen, |
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unter Hinweis auf die am 23. Juni 2015 angenommene Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Aserbaidschan, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission des Europarates vom 15. Dezember 2014, in der darauf hingewiesen wird, dass die Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen in Aserbaidschan durch die jüngsten Änderungen des Gesetzes über nichtstaatliche Organisationen noch weiter erschwert wird, |
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unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juni 2014 zum zehnten Jahrestag dieser Leitlinien, |
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unter Hinweis auf die Bestimmungen der am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger, |
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gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan in den vergangenen Jahren immer weiter verschlechtert hat und führende Persönlichkeiten nichtstaatlicher Organisationen, Menschenrechtsverfechter, Journalisten und sonstige Vertreter der Zivilgesellschaft immer stärker eingeschüchtert und unterdrückt und strafrechtlich immer häufiger verfolgt wurden; |
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B. |
in der Erwägung, dass die preisgekrönte Enthüllungsjournalistin des Radiosenders RFE/RL, Xadica İsmayılova, der Unterschlagung, Veruntreuung und Steuerhinterziehung beschuldigt und zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, nachdem sie mehrere Berichte über Korruption in der Familie des Präsidenten veröffentlicht hatte; in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverfechter Leyla und Arif Yunus unter anderem des Betrugs und der Steuerhinterziehung beschuldigt und in einem Gerichtsverfahren, das bei weitem nicht den internationalen Normen entsprach, zu achteinhalb bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden; in der Erwägung, dass der bekannte Menschenrechtsaktivist Rasul Cafarov und der hoch angesehene Menschenrechtsanwalt İntiqam Aliyev in Gerichtsverfahren, die von Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren überschattet wurden, ähnlicher Straftaten beschuldigt wurden und derzeit Haftstrafen von sechs Jahren und drei Monaten bzw. siebeneinhalb Jahren verbüßen; in der Erwägung, dass sich auch zahlreiche andere bekannte Mitglieder der aserbaidschanischen Zivilgesellschaft immer noch in Haft befinden, darunter Anar Mammadli, Rauf Mirqadirov, Ömar Mammadov, Tofiq Yaqublu, İlqar Mammadov, Nicat Aliyev, Araz Quliyev, Parviz Haşimli, Seymur Hazi, Hilal Mammadov, und Taleh Xasmammadov, und in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand einiger dieser Gefangenen immer weiter verschlechtert; |
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C. |
in der Erwägung, dass Leyla Yunus und Rasul Cafarov vor ihrer Verhaftung eine Gruppe sehr bekannter aserbaidschanischer Menschenrechtsverfechter und Sachverständiger angeführt haben, die eine Liste von beinahe einhundert Aserbaidschanern erstellt hat, die gemäß der vom Europarat im Jahr 2012 angenommenen Definition als politische Gefangene gelten; |
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D. |
in der Erwägung, dass Journalisten und führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft immer wieder eingeschüchtert und schikaniert werden, darunter auch Emin Milli, Direktor des Fernsehsenders Meydan TV, der Morddrohungen erhalten hat und dessen Familienmitglieder teilweise aus fadenscheinigen Gründen verhaftet wurden, sowie Journalisten, die in Aserbaidschan mit Meydan TV zusammenarbeiten; in der Erwägung, dass der Gründer des Instituts für die Freiheit und Sicherheit von Reportern (IRFS) und Menschenrechtsverfechter Emin Hüseynov in der Schweiz Zuflucht gesucht hat, nachdem er aus fadenscheinigen Gründen angeklagt und ihm die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft entzogen wurde; |
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E. |
in der Erwägung, dass aufgrund ihres Engagements für die Menschenrechte gegen viele weitere Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Anklage erhoben und Reiseverbote verhängt wurden und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde; in der Erwägung, dass die Regierung Aserbaidschans auch hart gegen unabhängige Gruppen vorgeht, indem sie restriktive neue Gesetze über nichtstaatliche Organisationen verabschiedet; in der Erwägung, dass zahlreiche Gruppen aufgrund dieser Gesetze im Ergebnis gezwungen wurden, ihre Arbeit einzustellen, nachdem ihre Bankkonten eingefroren oder ihre Finanzierungsquellen durch die Weigerung der Regierung, neue Zuwendungen ausländischer Geberorganisationen zu genehmigen, blockiert wurden; |
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F. |
in der Erwägung, dass friedliche Demonstrationen im Zentrum von Baku seit 2006 verboten sind und vor kurzem neue hohe Geldstrafen und längere Verwaltungshaftzeiten für diejenigen eingeführt wurden, die nicht genehmigte öffentliche Versammlungen organisieren oder daran teilnehmen; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Vorsitzende des IRFS, der Journalist Rasim Aliyev, schwer misshandelt wurde und infolgedessen in einem Krankenhaus in Baku verstorben ist, nachdem er aufgrund seiner Kritik an Präsident Aliyev in den sozialen Medien wiederholt bedroht und eingeschüchtert wurde; |
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H. |
in der Erwägung, dass Aserbaidschan eines der Gründungsmitglieder der Östlichen Partnerschaft ist; in der Erwägung, dass die führenden Vertreter der EU und der Staaten Osteuropas wiederholt bekräftigt haben, dass die Östliche Partnerschaft auf einer Wertegemeinschaft beruht und sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit stützt; in der Erwägung, dass Aserbaidschan die Beziehungen zur EU intensivieren und vertiefen und eine strategische Partnerschaft eingehen will; |
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I. |
in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2014 durch restriktive Rechtsvorschriften in 11 von 13 Fällen daran gehindert wurde, Unterstützungszahlungen an nichtstaatliche Organisationen zu leisten, und dass sie unabhängige Gruppen und Aktivisten der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan weiterhin nur sehr eingeschränkt unterstützen kann; in der Erwägung, dass zahlreiche der Begünstigten finanzieller Unterstützung durch die EU entweder im Gefängnis sitzen –wie der Menschenrechtsanwalt İntiqam Aliyev– oder aus dem Land geflohen sind und ihre Arbeit eingestellt haben; |
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J. |
in der Erwägung, dass das Büro der OSZE in Baku am 4. Juli 2015 geschlossen wurde, nachdem die Regierung Aserbaidschans beschlossen hatte, die Vereinbarung zwischen der Regierung Aserbaidschans und der OSZE zu kündigen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Organisation Freedom House Aserbaidschan sowie die aserbaidschanische Presse als „nicht frei“ und das Internet in Aserbaidschan als „teilweise frei“ einstuft; in der Erwägung, dass Aserbaidschan in den vergangen zehn Jahren den stärksten Verfall der demokratischen Regierungsführung in ganz Eurasien verzeichnet hat; |
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L. |
in der Erwägung, dass im November 2015 in Aserbaidschan eine Parlamentswahl stattfinden wird; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament beschlossen hat, keine Wahlbeobachtungsmission nach Aserbaidschan zu entsenden, da die Bedingungen für die Abhaltung einer freien und fairen Wahl den Einschätzungen zufolge nicht gegeben sind und es aufgrund der Beschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Land unmöglich ist, gleiche Ausgangsbedingungen für die Kandidaten zu schaffen und eine Wahl mit einem echten Konkurrenzkampf zu organisieren; |
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M. |
in der Erwägung, dass die sachbezogene Zusammenarbeit für beide Seiten von Vorteil ist, vor allem im Energiebereich; in der Erwägung, dass Aserbaidschan potenziell einer der wichtigsten Handelspartner der EU werden könnte; |
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1. |
zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass sich die Menschenrechtslage im Land weiter verschlechtert, und weist darauf hin, dass die EU den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit besondere Bedeutung beimisst, da dies entscheidende Aspekte der Östlichen Partnerschaft und Grundpfeiler internationaler Organisationen wie des Europarats und der OSZE sind, denen Aserbaidschan angehört; |
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2. |
fordert, dass alle inhaftierten politischen Gefangenen, Menschenrechtsverfechter, Journalisten und sonstigen Aktivisten der Zivilgesellschaft, darunter Xadica İsmayılova, Leyla und Arif Yunus, Anar Mammadli, Rasul Cafarov, İntiqam Aliyev, Rauf Mirqadirov, Ömar Mammadov, Tofiq Yaqublu, Nicat Aliyev, Araz Quliyev, Parviz Haşimli, Seymur Hazi, Hilal Mammadov, Taleh Xasmammadov und İlqar Mammadov, in Übereinstimmung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unverzüglich und bedingungslos freigelassen, alle Anklagen gegen sie fallengelassen und ihre politischen Rechte, ihre Bürgerrechte und ihr öffentlichen Ansehen vollständig wiederhergestellt werden; |
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3. |
verurteilt aufs Schärfste die beispiellose Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan; zeigt sich angesichts der Berichte von Menschenrechtsverfechtern sowie aserbaidschanischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen, wonach Politiker, Aktivisten und Journalisten offenbar wissentlich unter falsche Anklage gestellt werden, erneut zutiefst besorgt darüber, dass Kollegen der Gefangenen zwar immer noch frei sind, aber Ermittlungsverfahren gegen sie laufen; fordert die Regierung Aserbaidschans nachdrücklich auf, die Praxis der selektiven strafrechtlichen Verfolgung und Verhaftung von Journalisten, Menschenrechtsverfechtern und anderen Regierungskritikern zu beenden und dafür zu sorgen, dass alle Häftlinge, also auch Journalisten, politische Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, in den Genuss ihres Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere auf Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl und auf Kontakt zu ihrer Familie kommen und auch andere Normen für faire Verfahren eingehalten werden; |
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4. |
begrüßt, dass die Regierung Aserbaidschans einem europäischen medizinischen Team die Möglichkeit eingeräumt hat, Leyla und Arif Yunus zu besuchen, und fordert ihre Freilassung, auch aus humanitären Gründen; weist auf die Haftbedingungen von Leyla und Arif Yunus und İntiqam Aliyev hin, die zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit möglicherweise lebensbedrohlichen Folgen geführt haben; fordert die Regierung Aserbaidschans auf, einem europäischen medizinischen Team zu gestatten, İntiqam Aliyev zu untersuchen, und dafür zu sorgen, dass alle Gefangenen bei Bedarf eine angemessene Gesundheitsversorgung erhalten; |
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5. |
fordert die unverzügliche Untersuchung des Todes des Journalisten und Vorsitzenden des IRFS Rasim Aliyev; nimmt mit Sorge die Vorwürfe einer Gruppe von Journalisten zur Kenntnis, dass Rasim Aliyev gestorben ist, weil er von den ihm im Krankenhaus zugewiesenen Ärzten nicht angemessen behandelt wurde; |
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6. |
weist die Regierung Aserbaidschans darauf hin, dass das Wohlbefinden der Bevölkerung und somit die Achtung der Rechte und Freiheiten ein wesentlicher Aspekt ist, um nachhaltiges Wirtschaftswachstums zu erzielen; |
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7. |
fordert Aserbaidschan auf, seine als Mitglied des Europarates eingegangenen Verpflichtungen zu achten und umzusetzen; fordert die Regierung Aserbaidschans erneut auf, alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Aserbaidschan zu befolgen; fordert die Einhaltung des Urteils vom 16. Juni 2015 und aller anderen Urteile des EGMR; |
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8. |
fordert die Regierung Aserbaidschans auf, uneingeschränkt mit der Venedig-Kommission des Europarates sowie mit dem Kommissar für Menschenrechte zusammenzuarbeiten und deren Empfehlungen sowie die Sonderverfahren der Vereinten Nationen in Bezug auf Menschenrechtsverfechter, das Recht auf Vereinigungsfreiheit, das Recht, sich friedlich zu versammeln, das Recht auf Meinungsfreiheit und das Recht, nicht willkürlich festgenommen zu werden, umzusetzen, um die Rechtsvorschriften und Verfahren des Landes in vollständiger Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen dieser Sachverständigen anzupassen; |
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9. |
fordert die Regierung Aserbaidschans auf, das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverfechter unverzüglich einzustellen und dafür zu sorgen, dass unabhängige Gruppen und Aktivisten der Zivilgesellschaft ohne unzulässige Behinderung oder Angst vor Verfolgung arbeiten können, indem unter anderem die Gesetze, mit denen die Zivilgesellschaft erheblich beschränkt wird, aufgehoben und die Bankkonten nichtstaatlicher Gruppen und ihrer führenden Vertreter wieder freigegeben werden sowie der Zugang zu Finanzierung aus dem Ausland gestattet wird; |
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10. |
bedauert, dass die Regierung Aserbaidschans nach wie vor Maßnahmen zur Einschränkung der Kontakte zwischen Gruppen der Zivilgesellschaft, Jugendaktivisten und Intellektuellen aus Armenien und Aserbaidschan ergreift, die von großer Bedeutung für die Beilegung der langjährigen Feindschaft zwischen den beiden Ländern sind; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die wichtige Arbeit von Leyla und Arif Yunus in diesem Bereich hin; |
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11. |
fordert die Regierung Aserbaidschans auf, die Presse- und Medienfreiheit in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis sowohl im Internet als auch in traditionellen Medien zu achten, die Meinungsfreiheit in Übereinstimmung mit den internationalen Normen zu gewährleisten und die Zensur der in den Medien geäußerten Kritik an der Regierung einzustellen; |
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12. |
zeigt sich zutiefst besorgt über die Lage von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) in Aserbaidschan; verurteilt aufs Schärfste politische Hassreden aus den höchsten Kreisen gegen LGBTI-Personen; fordert die Regierung Aserbaidschans auf, Menschenrechtsverfechter, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen, nicht länger zu behindern und einzuschüchtern; |
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13. |
betont die Bedeutung eines ernsthaften und auf gegenseitigem Respekt beruhenden Dialogs zwischen der EU und der Regierung Aserbaidschans, der Opposition und der Zivilgesellschaft; |
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14. |
bekräftigt, dass die Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft mit Aserbaidschan unverzüglich ausgesetzt werden sollten, bis die Regierung konkrete Maßnahmen ergreift, um die Achtung der allgemeinen Menschenrechte zu fördern; |
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15. |
fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den Grundsatz „mehr für mehr“ streng anzuwenden, dabei in Übereinstimmung mit den EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern der Lage von Menschenrechtsverfechtern, der Unabhängigkeit der Justiz, demokratischen Reformen sowie den Grundrechten und -freiheiten besondere Aufmerksamkeit zu schenken und die Folgen einer zu langsamen Umsetzung von Reformen klar zu benennen; fordert die Kommission auf, angesichts der genannten Fälle von Menschenrechtsverfechtern, die ins Visier genommen werden, weil sie Menschenrechtsverletzungen in Aserbaidschan aufzeigen, alle Aserbaidschan im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments gewährten Finanzmittel, die nicht für die Menschenrechte, die Zivilgesellschaft und die persönliche Zusammenarbeit auf der Ebene der Bürger gedacht sind, zu prüfen und ihre Zahlung erforderlichenfalls vorübergehend einzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, persönliche Kontakte und die persönliche Zusammenarbeit beispielsweise in den Bereichen Zivilgesellschaft, Bildung und Hochschullehre sowie Jugend- und Studentenaustausch weiterhin finanziell zu unterstützen; |
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16. |
fordert den Rat, die Kommission und die HR/VP auf, in Bezug auf das aktuelle gewaltsame Vorgehen in Aserbaidschan entschieden und geschlossen Position zu beziehen, um zu verdeutlichen, dass die derzeitige Situation völlig inakzeptabel ist und dass erst wieder zur Tagesordnung übergegangen werden kann, wenn die Regierung alle aus politischen Gründen inhaftierten Personen freilässt und das aktuelle gewaltsame Vorgehen gegen unabhängige Gruppen der Zivilgesellschaft einstellt; |
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17. |
fordert die in Aserbaidschan tätigen Unternehmen aus der EU auf, unter Berücksichtigung der Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf die Menschenrechtslage in dem Land nachdrücklich auf hohen Menschenrechtsstandards zu bestehen und hohe Standards der sozialen Verantwortung von Unternehmen einzuführen; |
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18. |
bedauert, dass im Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Aserbaidschan im Hinblick auf die Menschenrechtslage im Land keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden; fordert den EAD auf, diesen Dialog zu intensivieren, um ihn wirksam und ergebnisorientiert zu gestalten, und dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten; |
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19. |
fordert die Organe der EU auf, die von der Enthüllungsjournalistin Xadica İsmayılova erhobenen Korruptionsvorwürfe gegen Präsident Aliyev und Mitglieder seiner Familie eingehend zu untersuchen; |
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20. |
fordert den Rat auf, in Bezug auf die Länder der Östlichen Partnerschaft nicht mit zweierlei Maß zu messen und in diesem Zusammenhang gezielte Sanktionen und Visumsperren für alle Politiker, Beamte und Richter in Betracht zu ziehen, die an politischer Verfolgung beteiligt sind; |
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21. |
fordert die Regierung Aserbaidschans auf, mit regionalen Organisationen wie dem Europarat und der OSZE zusammenzuarbeiten und die Besuche ihrer Vertreter zu erleichtern; bedauert zutiefst die Forderung der Regierung Aserbaidschans, die Büros der OSZE in Baku zu schließen; |
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22. |
weist darauf hin, dass unabhängige Wahlbeobachter, einschließlich der langfristigen Wahlbeobachtungsmission der OSZE und nationaler Wahlbeobachtungsmissionen, erhebliche Verstöße gegen Wahlnormen bei alle Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Aserbaidschan seit der Präsidentschaftswahl im Oktober 2003 aufgezeigt haben; bringt erhebliche Zweifel zum Ausdruck, ob die Bedingungen für die Abhaltung einer freien und fairen Wahl am 1. November 2015 vorliegen, da führende Vertreter der Opposition verhaftet wurden, die Medien und Journalisten nicht frei und ohne Einschüchterungen arbeiten können und eine Atmosphäre der Angst herrscht; |
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23. |
fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, von Wahlbeobachtungstätigkeiten vorerst Abstand zu nehmen; nimmt zur Kenntnis, dass derzeitig eine BDIMR-Mission vor Ort stattfindet und es von größter Bedeutung ist, deren Analyse von der Lage der Situation zu erfahren; |
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24. |
verweist auf seinen Beschluss, eine Delegation des Europäischen Parlaments nach Aserbaidschan zu entsenden, und hält es für sehr wichtig, diese Delegation so bald wie möglich zu entsenden, um sich mit der Regierung Aserbaidschans über dringende Themen wie die Menschenrechte und den Konflikt um Berg-Karabach auszutauschen; |
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25. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Europarat, der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/212 |
P8_TA(2015)0317
Migration und Flüchtlinge in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“ (2015/2833(RSP))
(2017/C 316/23)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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unter Hinweis auf das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2013 zu Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Zustroms von Flüchtlingen infolge des Konflikts in Syrien (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu den Flüchtlingswellen im Mittelmeerraum, insbesondere den tragischen Ereignissen vor Lampedusa (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU (4), |
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unter Hinweis auf die europäische Migrationsagenda der Kommission vom 13. Mai 2015 (COM(2015)0240), |
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unter Hinweis auf den Zehn-Punkte-Aktionsplan zu Fragen der Migration der gemeinsamen Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ und des Rates „Justiz und Inneres“ vom 20. April 2015, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondersitzung des Rates der Europäischen Union zur Flüchtlingskrise im Mittelmeer vom 23. April 2015, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) vom April 2012 mit dem Titel „Tod im Mittelmeer“, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015, |
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unter Hinweis auf die am 28. November 2014 von der Afrikanischen Union und den Mitgliedstaaten und Organen der EU angenommene Migrationsrouten-Initiative EU-Horn von Afrika („Khartum-Prozess“), |
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unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten, insbesondere den im Mai 2015 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Banking on mobility over a generation: follow-up to the regional study on the management of the external borders of the European Union and its impact on the human rights of migrants“ („Mobilität einer Generation: Nachfolgebericht zu der Regionalstudie über den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten“), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) über die Asylsituation in der Europäischen Union 2014, |
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unter Hinweis auf die Aussprache über Migration und Flüchtlinge in Europa am 9. September 2015 im Parlament, |
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gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass als Folge anhaltender Konflikte, regionaler Instabilität und Menschenrechtsverletzungen beispiellos viele Menschen Schutz in der EU suchen; in der Erwägung, dass die Zahl der Asylanträge von Kindern seit dem letzten Jahr um 75 % angestiegen ist; in der Erwägung, dass der Sommer gezeigt wieder hat, dass Migration kein vorübergehendes Thema ist, und dass sich der akute Anstieg der Flüchtlingszahlen voraussichtlich fortsetzen wird, wodurch einmal mehr deutlich wird, dass dringend alles getan werden muss, um Menschen vor dem Tod zu retten, die aus ihren Ländern fliehen und in Gefahr sind, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihre internationalen Verpflichtungen — darunter auch die Pflicht zur Rettung von Menschen auf See — einhalten müssen; |
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B. |
in der Erwägung, dass 2015 laut Angaben des UNHCR 2 800 Frauen, Männer und Kinder bei dem Versuch, an einen sicheren Ort in Europa zu gelangen, zu Tode gekommen sind oder seitdem als vermisst gelten; in der Erwägung, dass Flüchtlinge und Migranten auch auf ihrem Weg über Land in Europa ihr Leben verlieren; |
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C. |
in der Erwägung, dass irreguläre Migration von Schleusern und Menschenhändlern ausgenutzt wird, die für ihren eigenen Geschäftsgewinn das Leben von Immigranten gefährden, für tausende von Todesfällen verantwortlich sind und eine massive Herausforderung für die EU und die Mitgliedstaaten darstellen; in der Erwägung, dass die Menschenhändler mit ihren kriminellen Machenschaften Gewinne von 20 Mrd. EUR pro Jahr erwirtschaften; in der Erwägung, dass laut Europol die organisierten kriminellen Banden, die die Beförderung von Migranten ohne geregelten Status über das Mittelmeer aktiv ermöglichen, in Verbindung zu Menschenhandel, Drogen, Waffen und Terrorismus stehen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die wichtigsten Herkunftsstaaten der Asylsuchenden 2015 laut Angaben von Frontex Syrien, Afghanistan, Eritrea und Irak sind; in der Erwägung, dass nach Angaben von Eurostat der großen Mehrheit der Menschen, die aus diesen Staaten nach Europa fliehen, Schutz gewährt wird; |
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E. |
in der Erwägung, dass regionale Instabilität und Konflikte sowie der Aufstieg des IS/Da'esh in benachbarten Konfliktgebieten Auswirkungen auf den Massenzustrom von Migranten und Ströme von Vertriebenen haben und somit auf die Zahl der Menschen, die versuchen, die EU zu erreichen; |
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F. |
in der Erwägung, dass sich auf der jüngsten Tagung des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 2015 und auf der anschließenden Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 20. Juli 2015 nicht auf einen Umverteilungsmechanismus für die Umsiedlung und Neuansiedelung von Menschen geeinigt werden konnte und stattdessen ein freiwilliger Mechanismus vereinbart wurde; in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die Bereitstellung von 40 000 Plätzen für die Umsiedlung von Flüchtlingen von Griechenland und Italien einigen konnten und stattdessen für nur 32 256 Plätze Zusagen gemacht wurden; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, am 3. September 2015 dazu aufgerufen hat, mindestens 100 000 Flüchtlinge umzuverteilen; |
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H. |
in der Erwägung, dass statt der gegenwärtigen Ad-hoc-Beschlüsse ein längerfristiges Konzept für Asyl und Migration entwickelt werden muss; |
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I. |
in der Erwägung, dass viele Bürgerinnen und Bürger beispiellose Solidarität mit Flüchtlingen zeigen, sie herzlich willkommen heißen und ein beeindruckendes Maß an Unterstützung gewähren; in der Erwägung, dass Bürgerinnen und Bürger Europas damit zeigen, dass der Schutz Bedürftiger und Mitgefühl wahre europäische Werte bleiben; |
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J. |
in der Erwägung, dass die derzeitige Lage einen bedauerlichen Mangel an Solidarität einiger Regierungen mit den Asylsuchenden und eine unzulänglich koordinierte und kohärente Vorgehensweise aufzeigt; in der Erwägung, dass diese Situation zu Chaos und Menschenrechtsverletzungen führt; in der Erwägung, dass die verschiedenen Standpunkte der einzelnen EU-Mitgliedstaaten weiterhin verdeutlichen, dass es in der EU 28 unterschiedliche Migrationsstrategien gibt; in der Erwägung, dass der Mangel an einheitlichen Asylverfahren und -standards in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Schutzniveaus und in manchen Fällen sogar zu unangemessenen Garantien für Asylsuchende führt; |
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K. |
in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten und ihre führenden Vertreter einen proaktiven Ansatz ergriffen und Bereitschaft und Willen gezeigt haben, Flüchtlinge zu empfangen, und einen dauerhaften und obligatorischen Mechanismus zur Verteilung von Flüchtlingen unter allen Mitgliedstaaten zu schaffen; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten diesem guten Beispiel folgen sollten; |
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L. |
in der Erwägung, dass sich der strategische Bericht seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über einen ganzheitlichen Ansatz für Migration mit der Asyl- und Migrationspolitik der EU in all ihren Aspekten befassen wird; |
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M. |
in der Erwägung, dass gemäß des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 Personen ungeachtet ihres Herkunftsstaats aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in einem anderen Land Asyl beantragen können; |
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1. |
bekundet tiefe Trauer und Bedauern angesichts der tragischen Todesfälle unter den Menschen, die in der EU Asyl suchen; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um weitere Todesfälle auf See oder an Land zu verhindern; |
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2. |
bekundet der hohen Anzahl an Flüchtlingen und Migranten, die Opfer von Konflikten, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, eines handfesten Staatsversagens und extremer Unterdrückung sind, seine Solidarität; |
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3. |
begrüßt die Bemühungen von Gruppen der Zivilgesellschaft und von Einzelpersonen in ganz Europa, die in großen Zahlen aktiv werden, um die Flüchtlinge und Migranten zu begrüßen und ihnen zu helfen; fordert die europäischen Bürger auf, ihre Unterstützung und ihr Engagement für eine humanitäre Reaktion auf die Flüchtlingskrise beizubehalten; ist der Ansicht, dass diese Aktionen die wirkliche Wahrung der europäischen Werte zeigen und ein Zeichen der Hoffnung für die Zukunft Europas sind; |
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4. |
befürwortet erneut seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU; bekräftigt, dass die unmittelbare Reaktion der EU auf die aktuelle Flüchtlingssituation — wie in Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen — auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und auf einem umfassenden Ansatz, bei dem sichere und legale Migration sowie die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Grundwerte Berücksichtigung finden; |
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5. |
bekräftigt seine Zusage, die Grenzen innerhalb des Schengen-Raums zu öffnen, und dabei die wirksame Überwachung der Außengrenzen zu gewährleisten; betont, dass die Personenfreizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums eine der größten Errungenschaften der europäischen Integration ist; |
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6. |
begrüßt die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge für eine Umsiedlung und Neuansiedlung, sowie den neuen Vorschlag für Umsiedlungen im Notfall für eine wachsende Zahl von Asylsuchenden, die internationalen Schutz benötigen, der Griechenland, Italien und Ungarn betrifft; unterstützt den von der Kommission angekündigten Mechanismus für die dauerhafte Umsiedlung auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 AEUV, der in Notfallsituationen aktiviert werden soll und die Zahl der sich in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Flüchtlinge berücksichtigt; ist bereit, den neuen Plan für Notfall-Umsiedlungen in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln und erklärt seine Absicht, alle anderen von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen gleichzeitig vorzuziehen, sodass sichergestellt wird, dass Mitgliedstaaten den Plan für eine dauerhafte Umsiedlung nicht verzögern; erinnert den Rat daran, dass das Parlament einen verbindlichen Umsiedlungsmechanismus nachdrücklich befürwortet, in dessen Rahmen die Präferenzen der Flüchtlinge so weit wie möglich berücksichtigt werden; |
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7. |
begrüßt die operative Unterstützung, die die Kommission Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, wie Griechenland, Italien und Ungarn, mittels sogenannter „Hotspots“ durch das Nutzen von Fachwissen aus Agenturen der EU wie Frontex, EASO und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) bereitstellen wird, um Mitgliedstaaten bei der Registrierung der ankommenden Menschen zu helfen; weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass der Erfolg solcher Registrierungszentren von ihrem Willen abhängt, Flüchtlinge von den „Hotspots“ in ihre Hoheitsgebiete umzusiedeln; ist der Ansicht, dass ein solcher Ansatz eindeutig wirksame Mechanismen für die Identifizierung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und für ihre Überweisung an die entsprechenden Dienste vorsehen muss; |
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8. |
nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Vorschrift über „sichere Herkunftsländer“ der Asylverfahrensrichtlinie zu stärken und zu diesem Zweck eine gemeinsame EU-Liste der sicheren Herkunftsländer zu erstellen; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Ansatz die Verfahrensrechte von Bürgern dieser Staaten beschränken könnte; erinnert daran, dass die Asylgewährungsquoten der einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander abweichen, auch was bestimmte Herkunftsländer anbelangt; fordert Schritte, die gewährleisten, dass dieser Ansatz nicht das Refoulement-Verbot und das Individualrecht auf Asyl, insbesondere das von Personen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, untergräbt; |
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9. |
fordert die Kommission erneut auf, die bestehende Dublin-Verordnung zu ändern, um ein dauerhaftes, verbindliches System zur Verteilung der Asylsuchenden auf die 28 Mitgliedstaaten zu ergänzen, bei dem ein obligatorischer Verteilungsschlüssel zum Einsatz kommt und die Aussichten auf Integration und die Bedürfnisse und die spezifischen Umstände der Asylsuchenden berücksichtigt werden; |
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10. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Haushaltsplan 2016 und in den Bestimmungen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) eine große Marge und umfassende Mittel vorzusehen, damit EASO und die Mitgliedstaaten rascher und umfassender unterstützt werden können, was ihre Tätigkeiten bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, auch im Rahmen der Umsiedlungs- und Neuansiedlungspläne, anbelangt; |
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11. |
fordert die rasche und vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch alle teilnehmenden Mitgliedstaaten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der EU ordnungsgemäß umsetzen, um dafür zu sorgen, dass gemeinsame wirksame, kohärente und humane Standards in der gesamten EU angewendet werden und dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird; |
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12. |
ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie Hand in Hand mit der Achtung der Verfahren und Normen gehen sollte, mit denen Europa im Einklang mit dem Refoulement-Verbot eine humane und menschenwürdige Behandlung der Rückkehrer gewährleisten kann; weist erneut darauf hin, dass freiwillige Rückkehr Vorrang vor erzwungener Rückkehr haben sollte; |
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13. |
verweist darauf, dass die Möglichkeiten für schutzbedürftige Menschen, legal in die EU einzureisen, sehr beschränkt sind und bedauert, dass sie — unter anderem als Ergebnis des Errichtens von Zäunen und des Abriegelns von Außengrenzen — keine andere Wahl haben, als auf kriminelle Schleuser und gefährliche Routen zurückzugreifen, um in Europa Schutz zu suchen; hält es daher für absolut vorrangig, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sichere und legale Wege für Flüchtlinge schaffen, wie etwa humanitäre Korridore und Visa aus humanitären Gründen; betont, dass sich die Mitgliedstaaten über ein obligatorisches Neuansiedlungsprogramm hinaus auch auf die Bereitstellung anderer Instrumente, wie stärkere Familienzusammenführung, private Patenschaften und flexible Visaregelungen, auch zum Zwecke eines Studiums oder der Arbeitsaufnahme, verständigen sollten; ist der Ansicht, dass der Visakodex geändert werden sollte, indem speziellere gemeinsame Bestimmungen über Visa aus humanitären Gründen eingefügt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu schaffen, in ihren Botschaften und Konsulaten Asyl zu beantragen; |
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14. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten strenge strafrechtliche Sanktionen gegen Menschenhandel und das Schleusen von Menschen in die und innerhalb der EU erlassen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, kriminelle Schleusernetze zu bekämpfen, aber nicht in der Zwischenzeit diejenigen zu bestrafen, die freiwillig Migranten aus humanitären Gründen helfen, einschließlich Beförderer, wobei die Kommission aufgefordert wird, die Überarbeitung der Richtlinie 2001/51/EG des Rates in Erwägung zu ziehen; nimmt die Operation EUNAVOR Med, die gegen Schlepper und Menschenhändler im Mittelmeerraum gerichtet ist, zur Kenntnis; |
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15. |
bedauert, dass die führenden Vertreter einiger Mitgliedstaaten und die rechtsextremen Parteien die aktuelle Situation nutzen, um die einwanderungsfeindliche Stimmung anzuheizen und der EU die Schuld an der Krise zu geben, was zu einer Zunahme der Gewalttaten gegen Migranten führt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen gegen Gewalttaten und Hassreden, die gegen Migranten gerichtet sind, zu ergreifen; fordert ferner alle führenden Vertreter der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, klar für die europäische Solidarität und die Achtung der Würde des Menschen Stellung zu beziehen; |
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16. |
weist darauf hin, dass Migration ein globales und komplexes Phänomen ist, das auch eine langfristige Strategie erfordert, in deren Rahmen ihre eigentlichen Ursachen wie etwa Armut, Ungleichheit, Ungerechtigkeit Klimawandel, Korruption, verantwortungslose Regierungsführung und bewaffnete Konflikte angegangen werden; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, sich auf dem Gipfel von Valletta im November auf diese eigentlichen Ursachen zu konzentrieren; betont, dass ein umfassender Ansatz der EU notwendig ist, durch den die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und Außenpolitik gestärkt wird, insbesondere was ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, ihre Entwicklungspolitik und ihre Migrationspolitik betrifft; stellt Pläne in Frage, nach denen Entwicklungshilfe an stärkere Grenzkontrollen durch Drittstaaten oder Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten geknüpft wird; |
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17. |
fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und andere internationale Geber auf, ihre Versprechen, die sie im Juli auf der Konferenz von über die Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba gegeben haben, rasch einzulösen, und hält es für dringend notwendig, die Entwicklungspolitik wieder vorrangig auf den Aufbau friedlicher Gesellschaften, die Bekämpfung der Korruption und die Förderung guter Regierungsführung auszurichten, wie dies im 16. Ziel für eine nachhaltige Entwicklung des Rahmens für die globale Entwicklung nach 2015 näher erläutert wurde; |
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18. |
fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, sich stärker in die Beilegung von Konflikten einzubringen und vor allem dazu beizutragen, nachhaltige politische Lösungen in Konfliktstaaten und -regionen wie dem Irak, Syrien, Libyen und dem Nahen Osten zu finden sowie den politischen Dialog — auch mit regionalen Organisationen — zu stärken, indem alle Aspekte der Menschenrechte berücksichtigt werden, um integrative und demokratische Einrichtungen und die Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, die Widerstandsfähigkeit lokaler Gemeinschaften aufzubauen und die soziale und demokratische Entwicklung in den Herkunftsländern und unter ihren Bevölkerungen zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Staaten der Region, die der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union angehören, um sich um schutzbedürftige Personen zu kümmern, sie umzusiedeln und ihnen Asyl zu gewähren; |
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19. |
fordert die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, eine internationale Konferenz zur Flüchtlingskrise einzuberufen, an der unter anderem die EU, ihre Mitgliedstaaten, Einrichtungen der Vereinten Nationen, die USA, einschlägige internationale nichtstaatliche Organisationen und arabische Staaten teilnehmen, um eine gemeinsame globale Strategie für die humanitäre Hilfe auszuarbeiten; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0414.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0448.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0105.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0176.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/217 |
P8_TA(2015)0318
Die Rolle der EU im Nahostfriedensprozess
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zur Rolle der EU im Nahost-Friedensprozess (2015/2685(RSP))
(2017/C 316/24)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Friedensprozess im Nahen Osten, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zum Friedensprozess im Nahen Osten, |
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unter Hinweis auf die jüngsten Erklärungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und ihres Sprechers zu Israel, zu den besetzten palästinensischen Gebieten, zum Friedensprozess im Nahen Osten und zur Unterstützung der EU für das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, |
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— |
unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, |
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unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits, |
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— |
unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, |
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unter Hinweis auf das Vierte Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, |
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gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass das Erreichen des Friedens im Nahen Osten nach wie vor eine der wichtigsten Prioritäten der internationalen Gemeinschaft und ein unverzichtbares Element für die regionale Stabilität und Sicherheit ist; in der Erwägung, dass sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen um die Wiederaufnahme des Friedensprozesses bemüht; |
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B. |
in der Erwägung, dass der israelisch-palästinensische Konflikt im größeren Zusammenhang des israelisch-arabischen Konflikts gesehen werden sollte; in der Erwägung, dass die EU die Auffassung vertritt, dass der Frieden im Nahen Osten eine umfassende regionale Lösung erfordert; in der Erwägung, dass die von Gewalt geprägte Krise in Syrien, der Aufstieg der Terrormiliz Da'ish, der zunehmende Radikalismus und die Verbreitung des Terrorismus im Nahen Osten für Israel und die gesamte Region erhebliche Sicherheitsrisiken darstellen und das Leid der Palästinenser weiter vergrößern, aber auch gemeinsame Interessen zwischen den arabischen Staaten und Israel schaffen, während das Nuklearabkommen mit dem Iran, bei dem die EU eine wichtige Rolle spielte, ein einzigartiger Impuls für den Friedensprozess ist, den man nicht ungenutzt lassen sollte; |
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C. |
in der Erwägung, dass die EU wiederholt bekräftigt hat, eine Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 und mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten zu unterstützen, bei der ein in Sicherheit lebender Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger Staat Palästina friedlich und sicher Seite an Seite leben, und die Wiederaufnahme direkter Friedensgespräche zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde gefordert hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Handelspartner Israels und der größte Geldgeber der Palästinenser ist; in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich für die Erneuerung und Intensivierung der Rolle der EU im Friedensprozess im Nahen Osten einsetzt; in der Erwägung, dass Fernando Gentilini im April 2015 zum neuen EU-Sonderbeauftragten für den Friedensprozess im Nahen Osten ernannt wurde; in der Erwägung, dass die EU trotz ihres Ehrgeizes und ihres Engagements, in diesem Bereich eine wirksame Rolle zu spielen, noch eine umfassende und kohärente Vorstellung ihres Einsatzes im Nahost-Friedensprozess entwickeln muss, die den sich rasch ändernden regionalen Kontext widerspiegeln sollte; |
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1. |
ist tief besorgt über die andauernde Pattsituation im Nahost-Friedensprozess und fordert die unverzügliche Wiederaufnahme glaubhafter Bemühungen um Frieden; fordert sowohl die Israelis als auch die Palästinenser auf, von Schritten abzusehen, die die Eskalation weiter anfachen könnten, unter anderem Hassreden und Aufrufe zum Hass im öffentlichen Raum, sowie einseitige Maßnahmen, die sich negativ auf den Ausgang der Verhandlungen auswirken und die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden könnten; unterstreicht, dass eine wie auch immer geartete Lösung des Konflikts nur in einem regionalen Kontext unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Interessenträger und mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann; |
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2. |
bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung einer Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit einem untereinander vereinbarten Gebietsaustausch und mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, bei der ein in Sicherheit lebender Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts in Frieden und Sicherheit nebeneinander existieren und sich gegenseitig anerkennen; betont, dass gewaltfreie Mittel sowie die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts den einzigen Weg darstellen, einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern zu erreichen; |
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3. |
betont, dass die Bewahrung der Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung durch konkrete Maßnahmen und die Sicherstellung der vollständigen Achtung der Rechte der Zivilisten auf beiden Seiten eine unmittelbare Priorität für die EU und die internationale Gemeinschaft sein muss; sieht dem Beginn des strukturierten Dialogs der EU mit Israel über die Lage im Westjordanland und das Festhalten an der Zwei-Staaten-Lösung, in dessen Rahmen auch das Problem der Siedlungen angesprochen werden sollte, erwartungsvoll entgegen; |
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4. |
begrüßt die positive Rolle der EU und die notwendige Unterstützung, die sie bei der Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts und darüber hinaus des gesamten arabisch-israelischen Konflikts mit friedlichen und konstruktiven Mitteln leisten möchte, und zwar im Sinne des Interesses der EU an Sicherheit, Stabilität und Wohlstand im Nahen Osten; fordert jedoch einen neuen Ansatz der EU, der wirklich den Interessen des Friedens und der Sicherheit sowohl der Israelis als auch der Palästinenser dient; begrüßt das persönliche Engagement der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin sowie die Ernennung des neuen Sonderbeauftragten der EU für den Nahost-Friedensprozess, und unterstützt ihre diesbezüglichen Bemühungen; |
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5. |
begrüßt die Zusage der EU, in Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern aktiv an einem erneuerten multilateralen Ansatz für den Friedensprozess zu arbeiten, und begrüßt ebenfalls, dass die EU die Konfliktparteien aktiv darin unterstützen wird, Misstrauen zu überwinden und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das für die schnellstmögliche Aufnahme ernsthafter Verhandlungen nötig ist; weist darauf hin, dass die EU die Auffassung vertritt, dass die Einrichtung einer internationalen Unterstützungsgruppe eine Möglichkeit darstellt, hierzu beizutragen; betont, dass die EU bereit ist, mit regionalen Partnern auf der Grundlage der Arabischen Friedensinitiative zusammenzuarbeiten; |
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6. |
fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und den EU-Sonderbeauftragten auf, die politischen Beziehungen und die institutionelle Kompetenz der EU und ihrer Mitgliedstaaten besser zu nutzen, die auf der geografischen Nähe Europas zum Nahen Osten sowie der historischen Beziehungen und dem intensiven Wirtschaftsaustausch mit der Region beruhen, um eine echte politische Rolle im Friedensprozess zwischen Israelis und Palästinensern — sowie im größeren Zusammenhang zwischen den arabischen Staaten und Israel — zu spielen; weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass es ihre Pflicht ist, aktiv zur Ausarbeitung eines gemeinsamen EU-Standpunkts dazu, wie sich der Nahost-Friedensprozess voranbringen lässt, beizutragen und von einseitigen Initiativen, durch die EU-Maßnahmen beeinträchtigt werden, abzusehen; |
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7. |
befürwortet die Anstrengungen im UN-Sicherheitsrat zur Wiederaufnahme der Friedensgespräche zwischen Israelis und Palästinensern; fordert die EU jedoch auf, ihrer Verantwortung als einflussreicher Akteur gerecht zu werden und eine beherzte und umfassende Friedensinitiative für die Region zu ergreifen; vertritt die Auffassung, dass die EU eine zentrale Rolle bei der Neufestlegung der Ziele — die mit Blick auf eine politische Lösung des Konflikts neu ausgerichtet werden sollten –und des Formats des Quartetts spielen sollte; |
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8. |
verurteilt den fortgesetzten Ausbau der israelischen Siedlungen, der gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt, die Verbitterung auf palästinensischer Seite schürt und die Aussichten auf eine tragfähige Zwei-Staaten-Lösung untergräbt, und fordert die israelischen Behörden auf, ihre Siedlungspolitik unverzüglich zu stoppen und rückgängig zu machen; |
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9. |
begrüßt, dass die EU sich — im Geiste der Differenzierung zwischen Israel und dessen Tätigkeiten in den besetzten palästinensischen Gebieten — dazu verpflichtet hat sicherzustellen, dass in allen Abkommen zwischen der EU und Israel unmissverständlich und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Abkommen auf die von Israel 1967 besetzten Gebiete nicht anwendbar sind, wie der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 bekräftigt hat; nimmt die Leitlinien der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente ab 2014 sowie das Schreiben von 16 EU-Außenministern vom 13. April 2015 an die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin zur Kenntnis, in dem sie sie auffordern, innerhalb der Kommission eine führende Rolle zu übernehmen, damit die Arbeit an den EU-weiten Leitlinien über die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus den israelischen Siedlungen fertiggestellt wird; |
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10. |
betont, dass die einschlägigen EU-Stellen Verantwortung dafür tragen, weiterhin sicherzustellen, dass keine Finanzmittel der EU unmittelbar oder mittelbar an terroristische Organisationen oder für terroristische Aktivitäten umgeleitet werden können; |
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11. |
betont, dass der Raketenbeschuss israelischer Gebiete durch militante Gruppen inakzeptabel ist, und hebt die Gefahr einer Eskalation hervor; betont, dass die EU unbedingt in Partnerschaft mit Israel, der Palästinensischen Behörde, Ägypten und Jordanien darauf hinarbeiten muss, dass verhindert wird, dass sich die Terrorgruppen im Gaza-Streifen und im Westjordanland wieder bewaffnen, Waffenschmuggel betreiben, Raketen herstellen und Tunnel bauen; betont ein weiteres Mal, dass im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom Juli 2014 alle terroristischen Gruppen im Gaza-Streifen unbedingt entwaffnet werden müssen; |
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12. |
ist ausgesprochen besorgt über die zunehmende Gewalt von Siedlern im Westjordanland; begrüßt, dass viele Angehörige der israelischen Führung den jüngsten Brandanschlag gegen die Familie Dawabsheh im Dorf Duma verurteilt haben; erinnert Israel jedoch an seine uneingeschränkte Verantwortung, die palästinensische Bevölkerung zu schützen und alle Siedler, die Gewaltakte verübt haben, vor Gericht zu stellen; |
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13. |
begrüßt die von den Polizeimissionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Rechtsstaatlichkeitsmission (EUPOL COPPS) in den besetzten palästinensischen Gebieten geleistete Arbeit, die darin besteht, die Palästinensische Behörde beim Aufbau der Institutionen eines künftigen Staates Palästina auf den Gebieten Polizeiarbeit und Strafjustiz zu unterstützen; fordert eine Reaktivierung der GSVP-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) mit einem ehrgeizigeren Mandat und einer angemessenen Finanz- und Personalausstattung, damit sie bei der Kontrolle der Grenzen des Gaza-Streifens zu Ägypten und Israel konkrete Aufgaben übernehmen kann; |
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14. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, dem Europäischen Parlament Bericht über die Zerstörung und Beschädigung EU-finanzierter Anlagen und Projekte in den besetzten palästinensischen Gebieten zu erstatten; |
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15. |
fordert die Kommission und den EAD auf, Finanzmittel und Schutz für nichtstaatliche Organisationen in der Region, deren politische Ziele im Einklang mit den allgemeinen Zielen im Rahmen des Nahost-Friedensprozesses stehen, bereitzustellen, und fordert die EU mit Nachdruck auf, mit maßgeblichen Gesprächspartnern hierüber zu beraten; |
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16. |
bekräftigt seine Forderung nach einem Ende der Blockade des Gaza-Streifens und einem umgehenden Wiederaufbau und einer sofortigen Rehabilitation dieses Gebiets nach dem Krieg vom Sommer 2014 und weist nachdrücklich darauf hin, dass dies für die EU und die internationale Gemeinschaft bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe Priorität haben muss; lobt in dieser Hinsicht die übermenschlichen Anstrengungen des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA); ersucht die Geber darum, die finanziellen Zusagen, die sie im Rahmen der am 12. Oktober 2014 in Kairo abgehaltenen internationalen Konferenz zu Palästina mit dem Titel „Reconstructing Gaza“ (Wiederaufbau Gazas) gemacht haben, so zeitnah wie möglich zu erfüllen; |
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17. |
begrüßt die unlängst von Israel unternommenen Schritte zur Lockerung der Beschränkungen in Gaza, bedauert jedoch, dass Israel die Einfuhr von Baumaterialien in den Gazastreifen dauerhaft einschränkt; unterstreicht, dass es wichtig ist, weitere positive Maßnahmen zu ergreifen, damit in vollem Umfang humanitäre Hilfe geleistet und Wiederaufbau und wirtschaftliche Erholung vorangebracht werden können, wobei gleichzeitig den legitimen Sicherheitsanliegen Israels Rechnung zu tragen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Zusagen nachzukommen, das trilaterale Instrument für die Überwachung und Prüfung der betreffenden Materialien für den Wiederaufbau zu unterstützen; |
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18. |
fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin mit Nachdruck auf, für die uneingeschränkte Umsetzung der Empfehlungen zu sorgen, die in dem Bericht des unabhängigen Untersuchungskommission aufgeführt sind, einschließlich der Empfehlung, die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs aktiv zu unterstützen; begrüßt, dass die EU-Mitgliedsstaaten, die dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angehören, einstimmig für dessen Resolution vom 3. Juli 2015 zur Durchsetzung von Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit für alle Verstöße gegen das Völkerrecht in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, gestimmt haben; |
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19. |
betont, dass die Aussöhnung unter den Palästinensern ein wichtiger Faktor für das Erreichen der Zwei-Staaten-Lösung ist, und bedauert die andauernde palästinensische Uneinigkeit; unterstützt den Appell der EU an alle palästinensischen Gruppierungen, die Aussöhnung und die Rückkehr der Palästinensischen Behörde in den Gaza-Streifen zur obersten Priorität zu machen; fordert die palästinensischen Kräfte nachdrücklich auf, die Bemühungen um die Aussöhnung wieder aufzunehmen, insbesondere indem die längst überfälligen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgehalten werden; hebt hervor, dass die Palästinensische Behörde diesbezüglich größere Verantwortung übernehmen und ihre Regierungsaufgaben in Gaza, unter anderem im Bereich der Sicherheit, der zivilen Verwaltung und durch ihre Präsenz an den Grenzübergängen, wahrnehmen muss; |
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20. |
fordert alle am Konflikt Beteiligten auf. die Rechte der palästinensischen Inhaftierten und Gefangenen uneingeschränkt zu achten, auch die Rechte derjenigen, die sich im Hungerstreik befinden; |
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21. |
ist zutiefst besorgt über die schwerwiegende Finanzierungskrise des UNRWA; fordert mehr EU-Finanzmittel für das UNWRA und fordert alle Geber mit Nachdruck auf, ihren Zusagen an die Agentur nachzukommen; fordert das Hilfswerk UNWRA auf, seine Verwaltung zu verbessern, fordert jedoch ebenfalls, dass das grundlegende Problem der palästinensischen Flüchtlinge angegangen wird; lobt und beglückwünscht das Hilfswerk UNRWA zu seinen außerordentlichen Anstrengungen, die es möglich gemacht haben, das Schuljahr 2015/2016 für palästinensische Schüler mit Flüchtlingsstatus für eröffnet zu erklären; |
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22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Knesset, dem Präsidenten und der Regierung Israels, dem Palästinensischen Legislativrat und der Palästinensischen Behörde, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, den Parlamenten und Regierungen Ägyptens, Jordaniens und des Libanon und dem Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten zu übermitteln. |
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/221 |
P8_TA(2015)0319
Lage in Belarus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zur Lage in Belarus (2015/2834(RSP))
(2017/C 316/25)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen und Empfehlungen zu Belarus, |
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unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Mai 2015 in Riga und die dort abgegebene Erklärung, |
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unter Hinweis auf den Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus vom 28. Juli 2015, |
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unter Hinweis auf die Freilassung von sechs politischen Gefangenen durch die belarussischen Stellen am 22. August 2015 und die folgende Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglieds der Kommission, Johannes Hahn, vom 22. August 2015 zur Freilassung von politischen Gefangenen in Belarus, |
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unter Hinweis auf die anstehende Präsidentschaftswahl, die am 11. Oktober 2015 stattfinden soll, |
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gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass es trotz einer merkbaren Intensivierung der Kontakte zwischen Belarus und der EU und den Vereinigten Staaten weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen in Belarus kommt, einschließlich der Einschüchterung von Menschenrechtsverfechtern, Polizeirazzien bei Menschenrechtsorganisationen und der Beschlagnahme ihrer Geräte und Materialien sowie Zwangsausweisungen aus Belarus, wie im Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Belarus bestätigt wird; |
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B. |
in der Erwägung, dass am 18. und 19. Juni 2015 in Minsk der erste offizielle Besuch der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Belarus seit 2002 stattgefunden hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament derzeit keine offiziellen Beziehungen zum belarussischen Parlament unterhält; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Belarus nur dann verbessert werden können, wenn die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit erheblich verbessert, die politischen Rechte der Zivilgesellschaft und der Aktivisten der Opposition in gleichem Maße geschützt und die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte geachtet werden; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin entschieden für die Verteidigung der Menschenrechte einschließlich der Meinungs- und Medienfreiheit in Belarus einsetzt; |
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D. |
in der Erwägung, dass in einigen Bereichen der sachbezogenen Zusammenarbeit Fortschritte erzielt worden sind, beispielsweise in den Bereichen Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, digitaler Markt, Energiewirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Kultur, was sich positiv auf die Aufnahme einer konstruktiven Debatte innerhalb der belarussischen Gesellschaft über notwendige Reformen im Land und auf die Sensibilisierung bezüglich der EU ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass die EU jedoch dafür sorgen muss, dass ihre Ressourcen nicht für die Unterdrückung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechtern, freien Journalisten und Oppositionsführern eingesetzt werden; |
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E. |
in der Erwägung, dass in Belarus seit 1994 keine freien und fairen Wahlen gemäß Wahlgesetzen in Übereinstimmung mit den internationalen Normen mehr durchgeführt wurden, und in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Rechtsvorschriften dem amtierenden Präsidenten erhebliche Vorteile verschaffen; in der Erwägung, dass OSZE und BDIMR ihre langfristige Wahlbeobachtungsmission nach ganz Belarus entsandt haben und die Arbeit der Kurzzeitwahlbeobachter koordinieren werden; |
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F. |
in der Erwägung, dass Präsident Lukaschenka am 2. April 2015 das Dekret Nr. 3 über die Verhinderung der Ausnutzung der Sozialsysteme unterzeichnet hat, das Pflichtarbeit für Erwerbslose unter Androhung der Zahlung einer Sonderabgabe an den Staat oder eine Verwaltungsstrafe in Form einer Geldbuße oder von Verwaltungshaft vorsieht; |
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G. |
in der Erwägung, dass am 1. Januar 2015 ein neues Gesetz zur Regulierung aller Arten von Medien in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass dieses Gesetz der Regierung ermöglicht, alle Massenmedien, einschließlich Online-Medien, zu schließen, wenn sie Inhalte veröffentlichen, die der Regierung „unpassend“ erscheinen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus endlich alle sechs politischen Gefangenen, darunter ehemalige Präsidentschaftskandidaten, freigelassen haben, nachdem deren Existenz jahrelang geleugnet worden war; |
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I. |
in der Erwägung, dass der Rat am 13. und 31. Juli 2015 die restriktiven Maßnahmen gegenüber Belarus überarbeitet und Änderungen an der Visumsperrliste und der Liste der blockierten Vermögenswerte vorgenommen hat, von denen einige Amtsträger und Unternehmen gestrichen wurden; in der Erwägung, dass derzeit für 175 Einzelpersonen, darunter Aljaksandr Lukaschenka, Einreiseverbote gelten und dass ihre Gelder sowie die Vermögenswerte weiterer 18 Wirtschaftssubjekte in der EU eingefroren sind; in der Erwägung, dass in den kommenden Monaten die restriktiven Maßnahmen der EU bewertet werden sollen, wobei den jüngsten Entwicklungen und allen übrigen Faktoren Rechnung getragen werden soll, auf deren Grundlage diese Maßnahmen ergriffen wurden; |
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J. |
in der Erwägung, dass die EU und die Republik Belarus am 28. Juli 2015 in Brüssel einen Dialog über Menschenrechte geführt haben, in dessen Mittelpunkt zahlreiche Themen standen, etwa die Schaffung einer nationalen Menschenrechtseinrichtung, die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Todesstrafe, der Kampf gegen Folter und Misshandlungen und die Kinderrechte; |
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K. |
in der Erwägung, dass Belarus eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, eine Vereinbarung über eine Waffenruhe in der Ukraine herbeizuführen; |
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L. |
in der Erwägung, dass durch den Konflikt in der Ukraine Befürchtungen in der belarussischen Gesellschaft verschärft wurden, die innere Lage könnte infolge eines Machtwechsels instabil werden; |
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M. |
in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, das die Todesstrafe anwendet; |
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1. |
ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Belarus, über die Mängel, die von unabhängigen internationalen Beobachtern bei der vorangegangenen Wahl festgestellt wurden, und über die konkrete Verfolgung von Oppositionsführern nach dieser Wahl; |
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2. |
begrüßt, dass die verbliebenen politischen Gefangenen unlängst freigelassen wurden; fordert die Regierung von Belarus auf, die freigelassenen politischen Gefangenen zu rehabilitieren und ihnen ihre bürgerlichen und politischen Rechte vollständig zurückzugeben; betont, dass dies ein möglicher erster Schritt zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Belarus sein könnte; weist jedoch darauf hin, dass ähnliche Schritte in der Vergangenheit eher eine symbolische Geste waren und weder zu einer Verbesserung der Lage der belarussischen Gesellschaft noch zu besseren Beziehungen zur EU beigetragen haben; |
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3. |
fordert Belarus auf, die anstehende Präsidentschaftswahl im Einklang mit den international anerkannten Standards durchzuführen, der Opposition uneingeschränkten Zugang zu allen staatlich kontrollierten Kommunikationsmitteln zu gewähren und ihr die gleichberechtigte Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, insbesondere durch die Schaffung unabhängiger Wahlausschüsse und die Zulassung einer angemessenen Vertretung auf allen Ebenen dieser Ausschüsse sowie einer transparenten Stimmenauszählung; |
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4. |
hegt die Erwartung, dass die Staatsorgane der Praxis, unabhängige Medien aus politischen Gründen zu schikanieren, ein Ende setzen; fordert mit Nachdruck, die Praxis zu beenden, dass freie Journalisten wegen der Zusammenarbeit mit nicht akkreditierten ausländischen Medien verwaltungsrechtlich belangt werden, wobei willkürlich auf Artikel 22.9 Absatz 2 des Verwaltungsgesetzbuchs zurückgegriffen wird, durch den das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Verbreitung von Informationen eingeschränkt werden; |
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5. |
ist besorgt über die kürzlich erfolgten Inhaftierungen der jungen Aktivisten Maksim Pjakarski, Wadsim Scharomski und Wjatschaslau Kassinerau wegen des Verdachts auf „bösartigen Vandalismus“ und die gegen sie gerichteten unverhältnismäßigen Strafverfolgungsmaßnahmen und verurteilt entschieden die Gewalt, die sie erlitten haben; |
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6. |
erinnert daran, dass seit 2010 in Belarus zehn Menschen hingerichtet wurden, wobei allein 2014 drei Hinrichtungen vollzogen wurden und am 18. März 2015 erneut ein Todesurteil ergangen ist; fordert Belarus — das einzige Land in Europa, das nach wie vor die Todesstrafe anwendet — in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich in einem ersten Schritt zur dauerhaften Abschaffung der Todesstrafe dem weltweiten Moratorium für deren Vollstreckung anzuschließen; |
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7. |
fordert die Regierung von Belarus auf, die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zur Abschaffung von Elementen der Zwangsarbeit in Belarus zu befolgen; |
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8. |
weist auf die Lage der nationalen Minderheiten und ihrer Kulturverbände in Belarus hin, deren Vorsitzende oder Führungskräfte zuweilen von den Staatsorganen durch diesen genehmere Personen ersetzt werden, was einen Verstoß gegen eine der grundlegendsten Freiheiten, die Vereinigungsfreiheit, darstellt; |
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9. |
fordert die belarussischen Staatsorgane erneut auf, dafür zu sorgen, dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Belarus ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkünften unter allen Umständen gewahrt werden; |
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10. |
weist auf die sechste Runde der Konsultationen über Fragen der Modernisierung zwischen der EU und Belarus hin, die am 3. September 2015 in Brüssel stattfand und in deren Rahmen die Delegationen die Aussichten auf Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen auf der Grundlage der 2014 und 2015 erzielten Vereinbarungen erörtert haben; fordert den EAD und den Rat eindringlich auf, sicherzustellen, dass sich die Staatsorgane neben und auf gleicher Stufe mit der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft unter uneingeschränkter Achtung der demokratischen Grundsätze am Dialog über Modernisierung beteiligen, um die Wirtschaft nachhaltig und wettbewerbsfähig zu machen und demokratische Reformen sowie eine pluralistische Gesellschaft und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; |
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11. |
unterstützt die Politik des kritischen Engagements der Kommission gegenüber den Staatsorganen von Belarus und bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, zu dieser Zusammenarbeit unter anderem über seine Delegation für die Beziehungen zu Belarus beizutragen; weist jedoch erneut darauf hin, dass die EU wachsam im Hinblick auf die Verwendung ihrer Ressourcen bleiben und sicherstellen muss, dass diese nicht dazu beitragen, die Lage der Opposition und der Zivilgesellschaft zu verschlechtern; |
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12. |
fordert die Kommission erneut auf, die Bemühungen der belarussischen Zivilgesellschaft sowie unabhängiger Medien und nichtstaatlicher Organisationen in Belarus um die Förderung der Demokratiebestrebungen der Bevölkerung von Belarus mit finanziellen und politischen Mitteln zu unterstützen; |
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13. |
begrüßt die bei der sektoralen Zusammenarbeit mit Belarus in den Bereichen Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, digitaler Markt, Energiewirtschaft, Ernährungssicherheit und Kultur sowie in anderen Bereichen erzielten Fortschritte; |
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14. |
nimmt die Einleitung der Verhandlungen über Visaerleichterungen im Januar 2014 zur Kenntnis, die darauf abzielen, die Kontakte zwischen den Menschen zu verbessern und die Zivilgesellschaft zu ermutigen; unterstreicht, dass die Fortschritte in diesem Bereich beschleunigt werden müssen; |
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15. |
stellt fest, dass im öffentlichen Leben vermehrt die belarussische Sprache genutzt wird; nimmt zur Kenntnis, dass das Bildungsministerium der Republik Belarus die Verwendung der belarussischen Sprache im Bildungswesen fördern will und dass das Verfassungsgericht Rechtsakte sowohl in russischer als auch in belarussischer Sprache veröffentlicht; |
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16. |
fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, neue Möglichkeiten für die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen in Belarus zu prüfen; betont in diesem Zusammenhang, dass alle unabhängigen Informationsquellen der belarussischen Gesellschaft unterstützt werden müssen, auch im Ausland produzierte Sendungen in belarussischer Sprache; |
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17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/224 |
P8_TA(2015)0320
Soziales Unternehmertum und soziale Innovationen bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zum sozialen Unternehmertum und zu soziale Innovationen bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (2014/2236(INI))
(2017/C 316/26)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 mit dem Titel „Soziale Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“ (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu dem Beitrag der Genossenschaften zur Überwindung der Krise (3), |
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gestützt auf Artikel 184 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu der Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines „Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation (4), |
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unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 (5), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen im Hinblick auf ihre soziale Inklusion (6), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) mit dem Unterprogramm „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“, |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum“ vom 25. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2011)0682), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020“ (COM(2013)0083), |
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gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0247/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft über 14 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz bietet, was rund 6,5 % der Beschäftigten in der EU entspricht; in der Erwägung, dass es in der EU 2 Millionen Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft gibt, was rund 10 % der Unternehmen in der Europäischen Union entspricht; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Ausmaß der Armut und sozialen Ausgrenzung wie auch die Langzeitarbeitslosigkeit, die Jugendarbeitslosigkeit und die soziale Ungleichheit als Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise angestiegen sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass diejenigen am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen gewesen sind, die auf dem Arbeitsmarkt am stärksten ausgegrenzt und benachteiligt sind, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, junge Menschen, ältere Menschen, Frauen, Langzeitarbeitslose und benachteiligte Arbeitnehmer; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise als Möglichkeit betrachtet werden sollte, auf ein nachhaltigeres Wirtschaftsmodell in der EU hinzuarbeiten, das den sozialen und territorialen Zusammenhalt und die ökologische Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt; in der Erwägung, dass jede Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzlage durch die umfassende Förderung einer inklusiven, nachhaltigen und hochwertigen Beschäftigung ergänzt werden sollte; in der Erwägung, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten kann und außerdem als treibende Kraft in diesem Übergangprozess betrachtet werden sollte, die soziale, ökologische und ökonomische Probleme ausgleichen kann; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Sozial- und Gesundheitsdienstleistungsektor, in dem viele Sozialunternehmen vertreten sind, einen der wichtigsten Bereiche für Beschäftigungswachstum in der EU darstellt und hier zwischen 2009 und 2013 1,3 Millionen Arbeitsplätze entstanden sind; in der Erwägung, dass damit die Fähigkeit des Sektors unter Beweis gestellt wird, sowohl neue Arbeitsplätze zu schaffen — und das sogar in Krisenzeiten, als auch den sozialen und territorialen Zusammenhalt in Europa zu stärken, und zwar insbesondere indem Dienstleistungsnutzer dabei unterstützt werden, in ein Beschäftigungsverhältnis zu treten; |
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F. |
in der Erwägung, dass auf der Konferenz „Freisetzung des Potenzials der Sozialwirtschaft zur Förderung des EU-Wachstums“ am 17./18. November 2014 in Rom anerkannt wurde, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft in den EU-Ländern eine Schlüsselrolle spielt und einen Beitrag zur Umsetzung verschiedener Schlüsselziele der EU leistet, wie z. B. Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, sozialer Zusammenhalt, soziale Innovation, ländliche und regionale Entwicklung sowie Umweltschutz; |
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G. |
in der Erwägung, dass es sich bei der Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20- bis 64-Jährigen von 69 % auf mindestens 75 % und bei der Verringerung der Anzahl der unter der jeweiligen einzelstaatlichen Armutsgrenze lebenden Unionsbürger um 25 %, d. h. eine Reduzierung der Anzahl der Armen um über 20 Millionen Menschen, um Ziele der Strategie Europa 2020 handelt, die immer noch nicht erreicht worden sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass es in der „Straßburger Erklärung“ vom Januar 2014 heißt, dass die Sozialunternehmen im Europa der Zukunft eine bedeutendere Rolle einnehmen müssen; |
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I. |
in der Erwägung, dass die EU weltweit gesehen die Region mit der ältesten Bevölkerung und dem geringsten Bevölkerungswachstum ist; in der Erwägung, dass der Altersdurchschnitt der EU-Bürger Prognosen zufolge 2050 bei mehr als 50 Jahren liegen wird; in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung und die demografischen Veränderungen Herausforderungen für die Sozialschutzsysteme darstellen; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft nicht nur darauf abzielen, die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu verbessern, sondern auch flexible und innovative Arbeitsbedingungen anbieten können und möglicherweise besser in der Lage sind, sich an wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten anzupassen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft sich durch ihre demokratische Unternehmensführung, eine starke Beteiligung der Gesellschafter oder Partner an der Unternehmensführung und durch eine große Transparenz ihrer unternehmerischen Tätigkeiten auszeichnen und der steigenden Nachfrage der Bürger nach einem ethischen, sozialen und umweltverträglichen Unternehmertum gerecht werden; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft viele verschiedene Unternehmensformen umfassen und dass es für die Mehrzahl dieser Unternehmen keinen Rechtsrahmen auf EU-Ebene, sondern nur in einigen Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen auf nationaler Ebene mit unterschiedlichen Rechtsformen gibt; |
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M. |
in der Erwägung, dass Genossenschaften hochwertige, nicht verlagerbare Arbeitsplätze schaffen, die allen offen stehen und krisenbeständig sind; in der Erwägung, dass sie dank ihres genossenschaftlichen Unternehmensmodells während der Krise eine Steigerung ihrer Umsatz- und Wachstumszahlen verzeichnen konnten und in geringerem Maße von Insolvenzen und Entlassungen betroffen waren; |
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N. |
in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) in ihrem Artikel 2 Absatz 1 bzw. Artikel 2 Absatz 5 die Begriffe „Sozialunternehmen“ und „soziale Innovationen“ bestimmt; |
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O. |
in der Erwägung, dass sich die soziale Innovation auf die Entwicklung und die Umsetzung neuer Ideen bezieht, seien es Produkte, Dienstleistungen oder Modelle der sozialen Organisation, mit denen neuen gesellschaftlichen, territorialen und umweltbezogenen Anforderungen und Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, der Entvölkerung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, dem Diversitätsmanagement, der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, der Integration derjenigen, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, und der Bekämpfung des Klimawandel begegnet wird; |
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P. |
in der Erwägung, dass mit Sozialinvestitionen in Menschen investiert wird, um ihre Fähigkeiten und Kapazitäten zu fördern und sie dabei zu unterstützen, umfangreich am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen; in der Erwägung, dass Sozialinvestitionen sich im Allgemeinen auf Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kinderbetreuung, Gesundheit, Ausbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Wiedereingliederung beziehen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass ihr Zugang zu öffentlicher und privater Finanzierung dadurch erschwert wird, dass sich Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, die manchmal nicht einmal als Wirtschaftsakteure anerkannt werden, allgemein mit mangelnder Anerkennung konfrontiert sehen; in der Erwägung, dass die Strukturfonds und EU-Programme zur Modernisierung der Wirtschaftsstrukturen beitragen sollten, einschließlich der Strukturen der Sozial- und Solidarwirtschaft, in der verschiedene Unternehmenstypen von unterschiedlicher Größe vertreten sind (Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Stiftungen, Verbände oder neue Formen von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft), wobei es sich hauptsächlich um KMU und Mikrounternehmen handelt; |
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R. |
in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Förderung der unternehmerischen Kultur unter jungen Menschen der Bildung und Ausbildung vorrangige Bedeutung beigemessen werden sollte; |
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S. |
in der Erwägung, dass das Geschlechtergefälle im Sozialunternehmertum kleiner ist als im herkömmlichen Unternehmertum; in der Erwägung, dass Sozialunternehmerinnen einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der sozialen Ausgrenzung und zur Schaffung neuer Entwicklungsmöglichkeiten leisten; |
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T. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, Langzeitarbeitslosen Schulungs- und Umschulungsprogramme im sozialen Bereich anzubieten, um ihnen neue Möglichkeiten in einem innovativen Umfeld wie dem der Sozial- und Solidarwirtschaft zu eröffnen; |
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U. |
in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und insbesondere Schulungs- und Eingliederungsunternehmen vor allem denjenigen Personen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind und deren Arbeitslosigkeit häufig in eine Langzeitarbeitslosigkeit übergeht; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Unterstützung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, die Arbeitslose und Leistungsempfänger einstellen, in Betracht ziehen könnten, beispielsweise — wo angemessen — durch Steuerermäßigungen und soziale Prämien; |
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V. |
in der Erwägung, dass neben anderen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung auch die ergänzenden und zusätzlichen Effekte der Sozial- und Solidarwirtschaft wichtig sind; in der Erwägung, dass stärker auf Lösungen gesetzt werden muss, mit denen die Wiedereingliederung von Menschen in den Arbeitsmarkt gefördert wird, denen es an den grundlegendsten Fähigkeiten und wettbewerbsfähigen Qualifikationen fehlt, damit diese Menschen später die Vorteile nutzen können, die durch die innovativeren Lösungen der Sozial- und Solidarwirtschaft geschaffen werden; |
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W. |
in der Erwägung, dass der soziale Dialog sowohl für das Funktionieren der sozialen Marktwirtschaft in der EU als auch für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Fairness von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der soziale Dialog und die Konsultation der Sozialpartner im Politikgestaltungsprozess der EU eine wichtige soziale Innovation darstellen; |
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X. |
in der Erwägung, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge für Leistungen und Lieferungen häufig in Form von großen einmaligen Ausschreibungen erfolgt, von denen kleinere Akteure möglicherweise ausgeschlossen sind; |
Einleitung
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1. |
stellt fest, dass das Ziel von Sozial- und Solidarunternehmen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um gemeinnützige Organisationen handeln muss, die Verwirklichung ihres sozialen Zwecks ist, und zwar beispielsweise Arbeitsplätze für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu schaffen, Dienstleistungen im Interesse ihrer Mitglieder zu erbringen oder ganz allgemein positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt zu erzielen, und dass diese Unternehmen die Gewinne primär reinvestieren, um die genannten Ziele zu erreichen; hebt hervor, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft durch ihre Entschlossenheit gekennzeichnet sind, an folgenden Grundsätzen festzuhalten:
|
|
2. |
ist der Ansicht, dass die Kommission die Vielfalt von Sozialunternehmen anerkennen und sicherstellen sollte, dass Fördermaßnahmen auf EU-Ebene für alle Sozial- und Solidarunternehmen getroffen werden; |
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3. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich alle in der Initiative für soziales Unternehmertum 2012 festgehaltenen Maßnahmen konsequent umzusetzen; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich und in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Schlüsselakteuren der Sozial- und Solidarwirtschaft eine zweite Etappe der Initiative zu entwickeln, mit der ihr Anwendungsbereich erweitert und vertieft würde; |
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4. |
stellt fest, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft den Wohlfahrtsstaat und öffentliche Dienste nicht ersetzen kann; |
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5. |
stellt fest, dass das Modell des Sozialunternehmertums häufig junge Menschen anspricht und dass es ihnen die Möglichkeit gibt, innovative Antworten auf die aktuellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen zu finden; |
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6. |
betont, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene stark verankert sind, was ihnen den Vorteil verschafft, spezielle Bedürfnisse besser erkennen und entsprechende Produkte und Dienstleistungen insbesondere auf kommunaler Ebene anbieten zu können, um damit den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft über nationale und sektorale Grenzen hinweg gefördert werden muss, um den Austausch von Wissen und Praktiken zu ermöglichen und damit insbesondere das Wachstum solcher Unternehmen zu fördern; |
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7. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Pläne und Maßnahmen zur Verbesserung der territorialen Struktur vorzuschlagen, insbesondere in Gebieten mit dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen; weist darauf hin, dass dies nicht nur förderlich für die Gründung und Entwicklung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und die Ankurbelung der sozialen Innovation und des sozialen Unternehmertums sein wird, sondern auch dazu beitragen wird, dass der soziale und territoriale Zusammenhalt in der EU gestärkt wird und die demografischen Herausforderungen, denen die EU sich gegenübersieht, leichter bewältigt werden; |
|
8. |
stellt mit großer Genugtuung fest, dass die Zahl der traditionellen Unternehmen, die Strategien zur sozialen Verantwortung in ihre Geschäftspläne aufnehmen, zunimmt; weist allerdings mit Nachdruck darauf hin, dass ein Unternehmen allein durch die Umsetzung solcher Strategien nicht zu einem Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft wird, sondern hierfür weitere Bedingungen erfüllt sein müssen; |
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9. |
ist der Ansicht, dass die Ursachen für das kleinere Geschlechtergefälle im Sozialunternehmertum bestimmt werden müssen, damit diese Faktoren bei der Förderung des sozialen und traditionellen Unternehmertums von den politischen Entscheidungsträgern berücksichtigt werden können; |
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10. |
vertritt die Auffassung, dass die soziale Innovation wesentlich dazu beiträgt, die Grundlagen für ein Wachstum im Dienste einer nachhaltigeren und inklusiveren Gesellschaft zu schaffen, in der ein wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt erzielt wird; weist darauf hin, dass die soziale Innovation das Ziel verfolgen muss, die Qualität der Dienstleistungen in effizienter Weise zu verbessern, statt lediglich die Kosten zu senken; |
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11. |
begrüßt die Tatsache, dass vier Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien) nationale Vorschriften über die Sozial- und Solidarwirtschaft umgesetzt haben, während Polen eine Strategie zur Entwicklung der Sozial- und Solidarwirtschaft eingeführt hat und in Rumänien über die Verabschiedung eines Gesetzes zur Regelung der Sozial- und Solidarwirtschaft diskutiert wird; |
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12. |
ist der Ansicht, dass die Kommission die Rolle von Anbietern nicht gewinnorientierter sozialer Dienstleistungen sowohl aus politischer als auch aus finanzieller Sicht anerkennen und unterstützen sollte; |
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13. |
betont, dass unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anforderungen ein Austausch von Praktiken zwischen Vertretern von innovativen Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, von Schulen, der akademischen Welt und Interessenvertretern auf dem Gebiet der Sozialinvestitionen gefördert werden muss, um die unternehmerischen Fähigkeiten zu stärken, die Bedingungen für die Entwicklung und das Wachstum von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zu fördern und Cluster für soziale Innovation aufzubauen; hält es für wichtig, dass die Meinungen der Interessenvertreter, einschließlich der Sozialpartner und der Verbraucherorganisationen, berücksichtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Modell des genossenschaftlichen Unternehmertums zu fördern; |
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14. |
betont, dass es einer Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten zur Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen für ein System der sozialen Innovation in allen Mitgliedstaaten bedarf, da die Sozial- und Solidarwirtschaft allein nicht die Symptome und Ursachen der dringendsten sozialen Probleme bekämpfen kann; |
Die Strategie Europa 2020
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15. |
weist darauf hin, dass die EU noch weit entfernt ist von der Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere der Ziele in Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Innovation und der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung; weist darauf hin, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft nicht nur zu einem nachhaltigeren, intelligenteren und inklusiveren Wirtschaftsmodell, sondern auch zu dem europäischen Sozialmodell beiträgt und dass sie Teil des Binnenmarkts ist und es verdient, von der EU und den Mitgliedstaaten uneingeschränkt anerkannt und unterstützt zu werden, wie in den Verfassungen einiger Mitgliedstaaten und in mehreren grundlegenden Dokumenten der EU vorgesehen; fordert deshalb dazu auf, die Sozial- und Solidarwirtschaft bei der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 zu berücksichtigen und damit dem beträchtlichen Beitrag Rechnung zu tragen, den die Sozial- und Solidarwirtschaft zur Erreichung der Ziele der Strategie leisten kann; |
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16. |
weist darauf hin, dass die demografische Entwicklung mit neuen Konsummodellen einhergeht und dass die Alterung der Bevölkerung in den Industrieländern neue Herausforderungen in Bezug auf die Sozialleistungen mit sich bringt, aber auch Möglichkeiten für die Gründung sozial verantwortlicher Unternehmen schafft; |
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17. |
betont, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft aufgrund ihrer sozialen und integrativen Natur denjenigen Personengruppen Beschäftigung bietet, die am häufigsten vom offenen Arbeitsmarkt ausgeschlossenen sind, und dass sie damit zur Förderung der Solidarität, des sozialen Zusammenhalts sowie des Wirtschaftswachstums beiträgt; |
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18. |
ist der Auffassung, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft Prozesse entwickeln können, die eine effizientere, verantwortungsvollere und transparentere Verwaltung der knapper werdenden Ressourcen ermöglichen, und dass sie die Umsetzung sozial verantwortlicher Maßnahmen voranbringen können; |
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19. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft besser in Aktionspläne für Beschäftigung und soziale Integration sowie in die nationalen Reformprogramme zu integrieren, mit dem Ziel, ihr Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen freizusetzen und zu nutzen und ihren möglichen Beitrag zur Umsetzung der Kernziele der Strategie Europa 2020 zu fördern; |
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20. |
begrüßt, dass die Vorfinanzierungsrate für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf 30 % angehoben wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung des sozialen Unternehmertums mit ihren einzelstaatlichen Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie abzustimmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziales Unternehmertum und soziale Innovation in den nationalen operationellen Programmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) zu fördern; fordert, dass die Jugendgarantieprogramme effektiv und effizient umgesetzt werden; |
Öffentliche Aufträge
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21. |
weist darauf hin, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben, beispielsweise aufgrund von Hindernissen, die auf die Größe und die Finanzkraft zurückzuführen sind; fordert eine schnelle und wirksame Umsetzung der neuen Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Konzessionsvergabe (Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU), um eine stärkere Beteiligung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft an Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge zu erreichen, die Anzahl der Aufträge, die solchen Unternehmen vorbehalten sind, zu erhöhen, ihre Rolle zu stärken und die soziale Inklusion und die soziale Innovation zu fördern; fordert, die Teilnahme der Unternehmen an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, indem eine angemessene Beratung angeboten wird und die Verfahren vereinfacht und die Ausschreibungen so konzipiert werden, dass sie für kleinere Akteure zugänglich sind; fordert, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht der günstigste Preis, sondern der größte wirtschaftliche und soziale Mehrwert ausschlaggebend ist und dass soziale und umweltpolitische Kriterien in öffentlichen Aufträgen Berücksichtigung finden; |
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22. |
begrüßt die Reform der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und der Richtlinie über die Konzessionsvergabe, die sozialwirtschaftliche Klauseln und Kriterien umfasst, mit denen die soziale Inklusion und die soziale Innovation sowie Aufträge gefördert werden sollen, die der Förderung der Beschäftigung der am stärksten benachteiligten Personen auf dem Arbeitsmarkt vorbehalten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Grundsätze der Vergabeverfahren im Einklang mit umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in allen Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ordnungsgemäß umzusetzen, wobei das Konzept des wirtschaftlich günstigsten Angebots umfassend Anwendung findet; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge sozialwirtschaftliche Klauseln und Kriterien aufzunehmen, um die Position von Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, zu stärken, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfahren zu vereinfachen und wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu ergreifen; |
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23. |
bedauert, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und ihr Potenzial im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EU in der „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ der Kommission nicht genannt werden; bedauert zutiefst, dass bei dieser Strategie die Notwendigkeit außer Acht gelassen wird, für alle Bürger gleichermaßen einen umfangreichen und uneingeschränkten Zugang zu neuen digitalen Technologien und Märkten und zu neuer Telekommunikation zu gewährleisten, und zwar insbesondere mit Blick auf Menschen mit Behinderungen; betont, dass technologiebasierte Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft eine entscheidende Rolle bei der einfachen und kostengünstigen Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen spielen können; |
Finanzierung
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24. |
bedauert die Tatsache, dass sich die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft im Hinblick auf ihre private und öffentliche Finanzierung noch größeren Schwierigkeiten gegenübersehen als traditionelle Unternehmen, und fordert daher, dass die öffentliche Hand und Finanzdienstleister eine breite Palette passender Finanzinstrumente entwickeln, die Sozialunternehmen in allen Phasen ihrer Unternehmensentwicklung, insbesondere bei der Gründung, wirksam unterstützen, und dass sie die Rahmenbedingungen schaffen, um potenzielle Investoren und spezialisierte Fonds zusammenzubringen; |
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25. |
weist darauf hin, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft deshalb kaum Zugang zu Finanzierungsmitteln haben, weil sich die Finanzintermediäre nicht genügend mit solchen Unternehmen auskennen; betont, dass die Finanzintermediäre besser über solche Unternehmen informiert werden müssen, um ihnen den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern; fordert daher die Einführung eines europäischen Gütesiegels für „soziales Unternehmertum“, das es Investoren erleichtert, Fonds zu identifizieren, deren Portfolio soziale Unternehmen umfasst, unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum; |
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26. |
betont, dass die Schaffung und Unterstützung von Netzwerken sozialer Unternehmen stärker angeregt werden muss, um unter Herstellern in unterschiedlichen Regionen Synergien für die Organisation, den Austausch und die Verbreitung von Technologien sowie die Entwicklung von Dienstleistungen zu fördern; |
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27. |
betont, dass über spezielle Online-Plattformen ein strukturierterer Dialog zwischen KMU, Sozial- und Solidarunternehmen und Finanzinstituten gefördert werden muss; |
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28. |
begrüßt die Annahme der Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum; |
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29. |
begrüßt, dass ein Teil der Finanzmittel für das EaSI-Programm dafür vorgesehen ist, Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft einen besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln zu gewähren; betont die Rolle, die dem Unterprogramm für soziales Unternehmertum des EaSI-Programms, dem ESF und allen anderen relevanten EU-Programmen bei der Verbesserung der Arbeitsweise solcher Unternehmen zukommt; betont, dass besser über Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Kontaktpunkte oder zentrale Anlaufstellen einzurichten, die Unternehmer der Sozial- und Solidarwirtschaft beim Zugang zu Finanzmitteln aus den EU-Finanzierungsprogrammen unterstützen; |
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30. |
fordert die Kommission auf, die im Rahmen des EaSI-Programms festgelegte Deckelung für Kredite an Sozialunternehmen zu überprüfen und festzustellen, ob sie den Marktgegebenheiten entspricht; |
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31. |
weist darauf hin, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-weiter Ebene mit ausreichend Finanzmitteln unterstützt werden müssen, um Synergien zwischen den unterschiedlichen Unternehmenstypen entwickeln zu können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, anzuerkennen, dass die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden müssen; hält es daher für erforderlich, den Zugang zu Finanzierungsmitteln für die Sozial- und Solidarwirtschaft durch unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten, u. a. Europäische Fonds, Risikokapitalfonds, Mikrokredite und Schwarmfinanzierung, zu verbessern; |
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32. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die öffentlichen Dienste (z. B. Gesundheitsversorgung und Bildung) über Gebietskörperschaften zu stärken, die als treibende Kraft für die Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen genutzt werden, sodass Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen und das Dienstleistungsangebot verbessert wird, um Armut und soziale Ausgrenzung zu verringern; |
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33. |
weist darauf hin, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen keine Hürde für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und Sozialdienstleister beim Bezug öffentlicher Mittel darstellen sollten; fordert die Kommission deshalb auf, die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für solche Unternehmen und Dienstleister flexibel zu handhaben und dazu beizutragen, dass die lokalen und regionalen Behörden über staatliche Beihilfen für solche Unternehmen Bescheid wissen und sie korrekt anwenden; |
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34. |
bedauert, dass der Sozial- und Solidarwirtschaftssektor nur in den Erwägungen der Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen genannt wird; fordert die Kommission auf, den Ansatz für Sozialinvestitionen gemäß dem Sozialinvestitionspaket weiterhin zu fördern und bei der Bewertung von Projekten des Europäischen Fonds für strategische Investitionen die Projekte der Sozial- und Solidarwirtschaft zu berücksichtigen; |
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35. |
kritisiert, dass Schulungs- und Eingliederungsunternehmen, die auf Partnerschaften zwischen Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft aufbauen, in der Regel von den Fördermitteln für KMU ausgeschlossen sind; fordert die Kommission auf, eine neue Ausnahme von der rechtlichen Begriffsbestimmung für KMU vorzuschlagen, wie sie bereits für staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck besteht, damit ein Schulungs- und Eingliederungsunternehmen als unabhängiges Unternehmen eingestuft werden kann, auch wenn ein anderes Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte im Verwaltungsrat hält; |
Bildung und Ausbildung
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36. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine unternehmerische Kultur und das genossenschaftliche Unternehmensmodell zu fördern und soziales Unternehmertum sowie die Grundsätze der Sozial- und Solidarwirtschaft in die Lehr- und Ausbildungspläne aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Einrichtung von Gründerzentren für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft in Universitäten zu fördern; |
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37. |
weist darauf hin, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft zu einer beträchtlichen Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit in der EU beitragen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine stärkere Beteiligung der Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft an Bildungs- und Ausbildungsprogrammen der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die dualen Bildungssysteme, zu fördern; |
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38. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsvermittlungsdienste so auszustatten, dass sie Arbeitssuchende, die eine Tätigkeit im Sozial- und Solidarwirtschaftssektor anstreben, angemessen beraten können; |
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39. |
weist darauf hin, dass einige Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft wettbewerbsfähig sind und eine Führungsposition in ihrem Bereich einnehmen, während andere Fachwissen benötigen, um ihre unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, weiterzuentwickeln und zu betreiben; fordert die Mitgliedstaaten auf, Schulungsprogramme auszuarbeiten, die sich speziell auf Unternehmer im sozialwirtschaftlichen Bereich beziehen und auf sie abgestimmt sind — unter besonderer Berücksichtigung von Personengruppen mit geringeren Beschäftigungsquoten wie z. B. Frauen und junge oder benachteiligte Arbeitnehmer; weist darauf hin, dass damit die Fähigkeiten und Grundkenntnisse im Bereich Unternehmensführung verbessert werden sollen; |
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40. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, über Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft lebenslanges Lernen unter den älteren Arbeitnehmern, Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen zu fördern, sie beruflich zu beraten und ihnen so ihre Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu erleichtern; |
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41. |
weist darauf hin, dass ein korrektes Verständnis der Menschenrechte für die Umsetzung der sozialen Ziele der Sozial- und Solidarunternehmen wichtig ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Bildungs- und Ausbildungsprogramme zu entwickeln, mit denen die Sachkundigen im Sozialbereich in der ordnungsgemäßen Anwendung der Menschenrechtsgrundsätze in Europa geschult werden; |
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42. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial von Programmen wie Erasmus+ umfassend zu nutzen und damit den Austausch zwischen Studenten und Professoren wie auch zwischen anderen innovativen Unternehmern zu fördern; |
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43. |
weist darauf hin, dass Sektoren mit großem Wachstums- und Beschäftigungspotenzial wie der „weiße Sektor“ und der „grüne Sektor“ die Sektoren sind, in denen die Sozial- und Solidarwirtschaft stark vertreten ist; fordert die Mitgliedstaaten deshalb eindringlich auf, die Bildung und Ausbildung in diesen Sektoren zu fördern; |
Unterstützung und Förderung
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44. |
bedauert zutiefst, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft europaweit so wenig Anerkennung erfährt; ist der Ansicht, dass eine Verbesserung der Erfassung von Daten, die nach Geschlechtern aufgeschlüsselt sind, und des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren auf EU-Ebene gemeinsam mit einer umfangreicheren Berichterstattung über die Sozial- und Solidarwirtschaft und ihre Erfolge in den Medien dazu beitragen würde, dass die Gesellschaft besser in die Sozial- und Solidarwirtschaft eingebunden und diesem Wirtschaftszweig dadurch mehr Verständnis und Anerkennung entgegengebracht und mehr Öffentlichkeitswirkung verliehen wird; |
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45. |
befürwortet die Schaffung einer mehrsprachigen, dem Informationsaustausch dienenden digitalen Plattform für Sozialunternehmen, Gründerzentren, Unternehmenscluster und soziale Investoren sowie die Erleichterung des Informationsaustauschs und des Zugangs zu Unterstützung im Rahmen von EU-Programmen; ist der Ansicht, dass dem Aufbau einer solchen Plattform Anhörungen von Interessengruppen vorangehen sollten; |
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46. |
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozial- und Solidarunternehmen eine Vergleichsstudie über die nationalen Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme von Sozial- und Solidarunternehmen auszuarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern; |
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47. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung von Gründerzentren für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zu fördern und die bereits konkret vereinbarte Internet-Plattform für den Datenaustausch von sozialen Investoren und Sozialunternehmern (die „Social Innovation Europe Platform“) zu realisieren und wirksam zu fördern; |
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48. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Möglichkeiten der Unterstützung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und Sozialinvestitionen zu verbessern, und zwar beispielsweise und gegebenenfalls mit Steuererleichterungen oder Fördermaßnahmen für derartige Unternehmen, die sich mit benachteiligten Personengruppen wie z. B. Menschen mit Behinderungen beschäftigen; |
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49. |
fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen konkreten Maßnahmen genau zu beobachten, damit gewährleistet wird, dass jeder, der sich für das Sozial- und Solidarunternehmertum entschieden hat, in Bezug auf Sozial- und Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzsicherheit die gleichen Rechte hat wie andere Arbeitnehmer; |
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50. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass keine von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahme ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, sodass jeder, der sich für ein Unternehmertum im Sozial- und Solidarsektor entschieden hat, seine Tätigkeit an einem beliebigen Ort in der Europäischen Union ausüben kann; |
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51. |
unterstützt die Idee, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft eine eigene Unternehmensform mit eigenem Rechtsstatus bilden könnten, die sich an anderen Zielen als der bloßen Gewinnerzielung für die Anteilseigner orientiert; fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Strategie von Rom, die von Vertretern der Sozial- und Solidarwirtschaft Europas angenommen wurde, einen Rechtsrahmen für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft in Form eines Europäischen Statuts für Genossenschaften, Verbände, Stiftungen und Gegenseitigkeitsgesellschaften vorzulegen; |
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52. |
fordert die Kommission auf, den sozialen Dialog in der Sozial- und Solidarwirtschaft zu fördern, um die soziale Innovation voranzutreiben, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und sicherzustellen, dass dem Beschäftigungspotenzial des Sektors umfassend Rechnung getragen wird; |
o
o o
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53. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0049.
(2) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0301.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0429.
(5) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 187.
(6) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 18.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/233 |
P8_TA(2015)0321
Schaffung eines wettbewerbsfähigen EU-Arbeitsmarkts für das 21. Jahrhundert
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu dem Thema „Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten Arbeitsmarkts der EU für das 21. Jahrhundert: Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Nachfrage und auf Beschäftigungsmöglichkeiten als Weg aus der Krise“ (2014/2235(INI))
(2017/C 316/27)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2014 zu dem Thema „Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten für 2014“ (1), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 zu der Art und Weise, in der die Europäische Union dazu beitragen kann, ein unternehmensfreundliches bzw. für Betriebe und Jungunternehmen vorteilhaftes Umfeld für mehr Arbeitsplätze zu schaffen (2), |
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— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme (3), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zur Jugendbeschäftigung (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zur Achtung des Grundrechts auf Freizügigkeit in der EU (5), |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. bis 27. Juni 2014, in denen als eine der Prioritäten hervorgehoben wird, die Entwicklung von Kompetenzen zu unterstützen und Talente und Lebensveränderungen für alle zu fördern, indem die richtigen Kompetenzen für die moderne Wirtschaft und lebenslanges Lernen gefördert werden, |
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Januar 2014 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte (COM(2014)0006), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse nicht-formalen und informellen Lernens (6), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (7), |
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— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0222/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Berufe, bei denen freie Arbeitsstellen mangels qualifizierter Arbeitskräfte nicht besetzt werden können, von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass nach Aussagen der Kommission (8) bis zu 12,4 Millionen Menschen seit mehr als einem Jahr arbeitslos sind und dass davon 6 Millionen bereits länger als zwei Jahre arbeitslos sind; in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit negative Auswirkungen auf das Wachstum und auf die Zukunftsfähigkeit der Sozialsysteme hat und zu einem strukturellen Problem werden kann; |
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C. |
in der Erwägung, dass die mangelnde Flexibilität auf den Arbeitsmärkten, die schwache Binnennachfrage und der Mangel an Investitionen nachteilige Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen haben, wogegen ein EU-Arbeitsmarkt, auf dem Wettbewerb gegeben ist und diese drei Faktoren gebührend zur Geltung kommen, zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für die Beschäftigung und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung beitragen kann; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Nachfrage nach geringer qualifizierten Arbeitskräften zurückgeht, während die Nachfrage nach hoch qualifizierten Arbeitskräften deutlich steigt; in der Erwägung, dass es durch diese Verlagerung auf dem Arbeitsmarkt der Union notwendig wird, Maßnahmen im Bereich der Kompetenzen der Arbeitskräfte und in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu treffen; |
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E. |
in der Erwägung, dass 2012 einer von drei Beschäftigten in Europa entweder über- oder unterqualifiziert für den jeweiligen Arbeitsplatz war (9); in der Erwägung, dass junge Arbeitnehmer im Allgemeinen mit größerer Wahrscheinlichkeit formal überqualifiziert sind, wobei sie auch eher als ältere Arbeitnehmer Beschäftigungen ausüben, die weniger mit ihren Fähigkeiten übereinstimmen; |
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F. |
in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass ein erheblicher Teil der heutigen Arbeitsplätze entweder wegfallen oder es aufgrund der Automatisierung zu einem starken Rückgang kommen wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Streben nach einer Wirtschaft mit höher qualifizierten Akteuren bedeutet, dass noch viel mehr Unternehmen in den nächsten fünf Jahren ihren Erwartungen nach die Anzahl der Arbeitsplätze erhöhen werden, die Führungs- und Managementkompetenzen und höhere Fähigkeiten voraussetzen; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Mobilität der europäischen Arbeitskräfte deren Beschäftigungsfähigkeit erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Arbeitsmarktes verbessert; |
Wirtschaftskrise und ihre Nachwirkungen
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1. |
stellt fest, dass als Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise in Europa und des daraus resultierenden Abschwungs mehrere Mitgliedstaaten hohe Arbeitslosigkeit (EU der 28: 9,8 %) und öffentliche Verschuldung, geringes Wachstum und unzureichende Investitionen aufweisen; verweist auf die Kürzungen bei den öffentlichen Ausgaben; erklärt sich darüber besorgt, dass die Arbeitslosenquote bei jungen Menschen (EU der 28: 20,9 %) allgemein deutlich höher liegt und nur vereinzelt eine Verbesserung und eine geringere Quote festzustellen ist; |
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2. |
vertritt die Auffassung, dass es ambitionierter Wirtschafts- und Sozialpolitik und ebensolcher Arbeitsmarktreformen bedarf, damit intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum angekurbelt wird und mehr Arbeitsplätze entstehen, aus denen sich hochwertige und nachhaltige Beschäftigung ergibt; betont, dass zukunftsfähige Sozialsysteme gebraucht werden, die mit der Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitslosen einhergehen bzw. die Beschäftigung der Personen fördern, die keine oder nur sehr geringe Qualifikationen haben, und dass Anreize und Chancen zur Erwerbstätigkeit gegeben sein müssen; |
Lage auf dem Arbeitsmarkt der Union
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3. |
stellt fest, dass es, auch wenn das Arbeitskräfteangebot ausreicht, die Nachfrage nach Arbeitskräften zu decken, zu qualitativen Engpässen kommen kann, weil die Arbeitsuchenden aufgrund von Inkompatibilität in Bezug auf Wirtschaftszweige, Tätigkeiten oder Qualifikationsanforderungen nicht unbedingt für die jeweilige freie Stelle geeignet sind; |
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4. |
erklärt sich darüber besorgt, dass die Arbeitslosenquoten in der Union weiterhin relativ hoch liegen (März 2015, EU der 28: 9,8 %) und nur in wenigen Ländern wesentlich gesunken sind, und macht auf die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufmerksam — niedrigste Arbeitslosenquote in Deutschland und Österreich (rund 5 %), höchste in Griechenland und Spanien (26 bzw. 23 %) (10); stellt fest, dass diese gewaltigen Unterschiede das Risiko der Arbeitsmarktfragmentierung innerhalb der Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Mitgliedstaaten erhöhen, was die wirtschaftliche Stabilität und den sozialen Zusammenhalt in der EU gefährden könnte; |
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5. |
weist darauf hin, dass die durchschnittliche Beschäftigungsrate bei Frauen in der EU um über zehn Prozentpunkte niedriger ist als bei Männern, und betont, dass das Erreichen des Ziels der Strategie Europa 2020, eine Beschäftigungsrate von 75 %, von der Steigerung der Frauenbeschäftigungsrate durch Maßnahmen abhängt, die besonders auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben ausgerichtet sind; |
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6. |
stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der Union durchaus ungleich verteilt ist, wobei die Arbeitslosenquoten bei Personen zwischen 16 und 25 Jahren in einigen Mitgliedstaaten über 50 % liegen; betont, dass die hohe Jugendarbeitslosigkeit, abgesehen von ihren Folgen für eine ganze Generation, das Generationengleichgewicht gefährdet; |
|
7. |
betont, dass es zwischen der Beschäftigungsrate bei Personen mit Behinderungen und der durchschnittlichen EU-Beschäftigungsrate immer noch einen Unterschied von 26 % gibt, und dass die Beschäftigungsrate bei Personen mit Behinderungen unter 50 % liegt; |
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8. |
erklärt sich sehr besorgt über die Jugendarbeitslosigkeitsniveaus in Europa; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der dualen Ausbildung, wie Berufsbildung und Lehrlingsausbildung, für die Ausrichtung der Kompetenzen junger Menschen an den Anforderungen des Arbeitsmarkts; fordert daher EU-weit geltende Vergleichswerte für duale Ausbildung, in denen der Zusammenhang zwischen dualen Ausbildungswegen und der Jugendarbeitslosigkeit deutlich wird; |
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9. |
betont, dass Faktoren wie qualifizierte Arbeitskräfte, die Fähigkeit zur Innovation, eine Erhöhung der Kaufkraft und ein stabiles sozioökonomisches und politisches Umfeld unbedingt erforderlich sind, um ein gutes Investitionsklima zu schaffen; |
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10. |
weist auf die hohe Langzeitarbeitslosigkeit und darauf hin, dass sie angesichts des mit ihr verbundenen Resilienz-Effekts umgehend bekämpft werden muss; |
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11. |
weist darauf hin, dass der Arbeitsmarkt in Europa vor mehreren bedeutenden Herausforderungen steht, nämlich der Globalisierung, der Alterung der Gesellschaft, den rapiden technologischen Neuerungen wie der Digitalisierung und Robotisierung, dem Ungleichgewicht zwischen Kompetenzen und Arbeitsplatzangebot bei einer wachsenden Nachfrage nach hoch qualifizierten und einem Überangebot an gering qualifizierten Arbeitskräften und der daraus resultierenden Polarisierung im Bereich des Arbeitsentgelts; |
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12. |
weist jedoch auch auf die vom Cedefop hervorgehobenen Risiken hin, die den Fortbestand des Missverhältnisses zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage und die Veralterung von Kompetenzen aufgrund der niedrigen Nachfrage, die hohe Arbeitslosigkeit verursacht, betreffen; |
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13. |
betont, dass bei der Zahl der freien Stellen in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen und dass freie Stellen ein wesentliches Element eines dynamischen Arbeitsmarkts sind, auf dem Kompetenzen und Arbeitsplätze zusammengeführt werden und auf dem sich Möglichkeiten für Unternehmen und Beschäftigte eröffnen, und erklärt sich sehr besorgt über die Unbeweglichkeit auf den Arbeitsmärkten einzelner Mitgliedstaaten; fordert aus diesem Grund EU-weit geltende Vergleichswerte für freie Stellen in den Mitgliedstaaten; stellt fest, dass Daten für diese Vergleichswerte jährlich durch Erhebungen unter den Erwerbstätigen erhoben werden könnten und dass dabei mindestens Folgendes ermittelt werden sollte: die Zahl der freien Stellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat; die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit; |
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14. |
weist darauf hin, dass Europa 24 Millionen Arbeitslose hat, darunter 7,5 Millionen NEET (Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden), aber auch 2 Millionen freie Stellen, und dass europäische Unternehmen unter einem großen Mangel an qualifizierten Arbeitskräften und an Erwerbstätigen mit übertragbaren Kompetenzen leiden; |
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15. |
weist darauf hin, dass die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU trotz der hohen Arbeitslosigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten und der unbesetzten Arbeitsplätze in anderen Mitgliedstaaten unter anderem wegen derzeit bestehender Schranken im internationalen Vergleich niedrig bleibt (EU der 27: 0,29 %) und dass die Arbeitskräftemobilität nur rund ein Zehntel des Wertes in den Vereinigten Staaten und ein Fünftel des Wertes in Australien erreicht; weist auf die 7 Millionen Unionsbürger hin, die seit 2013 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit leben oder arbeiten; weist darauf hin, dass es in der Union zurzeit 2 Millionen unbesetzte Stellen gibt; betont deswegen, dass diese Lücke durch faire Arbeitskräftemobilität in der Union überwunden werden muss; |
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16. |
weist darauf hin, dass der EU-Arbeitsmarkt dazu beitragen kann, die in bestimmten Teilen Europas gegebene hohe Arbeitslosenzahl zu absorbieren; |
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17. |
ist der Überzeugung, dass sich der EU-Arbeitsmarkt an die Kultur, die Produktionsmodelle und die Unternehmensstrukturen der einzelnen Teile Europas anpassen muss, und dass die dort gegebenen Unterschiede bei Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind; |
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18. |
weist darauf hin, dass Menschen in Zeiten des Abschwungs bei der Suche nach einem Arbeitsplatz vor größeren Herausforderungen stehen und zuweilen Arbeitsplätze mit im Vergleich zum bisherigen Arbeitsplatz geringeren Ausbildungsvoraussetzungen annehmen müssen; stellt fest, dass es aus diesen Gründen auf Wachstum durch die Schaffung von hochqualifizierten Arbeitsplätzen und auf Maßnahmen zur Ankurbelung der Arbeitsplatzschaffung durch Erleichterung von Investitionen in neuen Wirtschaftszweigen ankommt, damit die gegebene Überqualifikation in den EU-Volkswirtschaften eingedämmt wird; |
Förderung eines EU-Arbeitsmarkts, auf dem Wettbewerb gegeben ist
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19. |
ist der Überzeugung, dass die Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten EU-Arbeitsmarkts ambitionierte Reformen voraussetzt, die vor dem Hintergrund ständig sich wandelnder Arbeitsmärkte und Produktionsstrukturen mehr Inklusivität, intelligente Flexibilität, Innovationen und Mobilität schaffen, die Rolle des sozialen Dialogs stärken, die Schaffung von mehr Arbeitsplätzen stimulieren, woraus sich hochwertige, nachhaltige Beschäftigung ergibt, die Produktivität verbessern und zur Fortentwicklung des Humankapitals beitragen; |
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20. |
betont, dass anhaltende Anstrengungen gefordert sind, um allgemeine und berufliche Bildung und Arbeitsmärkte in ein besseres Verhältnis zu bringen, und weist erneut darauf hin, dass intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa durch einen ganzheitlichen Ansatz erreicht werden sollten, bei dem den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts Rechnung getragen wird und der schutzbedürftige Gruppen durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen und durch Anreize unterstützt; |
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21. |
betont, dass öffentliche Arbeitsvermittlungen wichtige Beiträge dazu leisten, dass der Wiederanstieg der Zahl von Arbeitsplätzen nicht in Richtung einer Übereinstimmung von nachgefragten und angebotenen Kompetenzen auf niedrigerem Niveau geht; |
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22. |
betrachtet es als wichtig, das Arbeitsrecht für Arbeitskräfte und Arbeitgeber verständlicher zu gestalten, die Beschäftigungshemmnisse zu beseitigen und die Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer zu verbessern; |
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23. |
betont, dass junge Menschen bei ihrem Übergang von der Ausbildung ins Erwerbsleben häufig in zunehmendem Maß mit Schwierigkeiten konfrontiert und daher in der Regel stärker durch Arbeitslosigkeit gefährdet sind und mit höherer Wahrscheinlichkeit in minderwertigen und prekären Beschäftigungsverhältnissen stehen; |
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24. |
hebt die große Bedeutung der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) hervor, in der für den Arbeitsmarkt und die allgemeine und berufliche Bildung in der EU relevante Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe in 25 europäischen Sprachen aufgeführt und kategorisiert werden; |
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25. |
betont die Bedeutung von menschlicher Entwicklung, beruflicher Flexibilität und Eigenverantwortung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die berufliche Mobilität ein wesentlicher Faktor ist und dass umfangreiche Investitionen gefordert sind, damit bei den Arbeitslosen die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit aktiv unterstützt und die Ausdünnung von Kompetenzen verhindert wird; |
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26. |
betont die Bedeutung sozialer Investitionen, deren Ziel ein aktivierender Staat ist, der Arbeitskräften Instrumente bietet, mit denen eine leichte Anpassung an sich ändernde soziale und wirtschaftliche Bedingungen und an die Anforderungen der Arbeitsmärkte möglich ist; |
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27. |
ist der Auffassung, dass international wettbewerbsfähige Grundkompetenzen die Mitgliedstaaten befähigen, hochwertige Segmente des Weltmarkts zu gewinnen; |
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28. |
betont, dass die Kreislaufwirtschaft das Potenzial hat, Millionen von Arbeitsplätzen in der ganzen Union zu schaffen und nachhaltiges und integratives Wachstum herbeizuführen; |
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29. |
weist auf die Bedeutung der räumlichen wie auch branchenübergreifenden Arbeitskräftemobilität für einen von Wettbewerb gekennzeichneten Arbeitsmarkt hin und betont, dass die administrativen und sprachlichen Barrieren, die diesen Wettbewerbsmarkt beschränken können, abgebaut werden müssen und dass Instrumente zur Begünstigung der Arbeitskräftemobilität, wie eine rasche Anerkennung von formalen, informalen und nicht formellen Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäische Qualifikationsrahmen, der Europäische Lebenslauf, der Europäische Qualifikationspass, entwickelt und branchenspezifische Sprachkurse und Schulungen zum Thema interkulturelle Kommunikation angeboten werden müssen; befürwortet die Sensibilisierung für das EU-weite Arbeitsplatzportal EURES und die weitere Verbesserung dieses Portals, indem insbesondere genügend EURES-Berater ausgebildet, bereitgestellt und gleichmäßig im gesamten Gebiet der Union eingesetzt werden, um EURES zu einem wichtigen Instrument des EU-Arbeitsmarkts zu machen; betrachtet die verbesserte Zusammenarbeit der nationalen öffentlichen Arbeitsvermittlungen und die künftige Einbeziehung privater Arbeitsvermittlungen und anderer Interessenträger in das Netz EURES als wichtig; betrachtet Initiativen der EU zur Förderung der Mobilität und zur Eröffnung von Chancen als wichtig, wie Erasmus+, den Europäischen Qualifikationsrahmen, den Europass-Lebenslauf, den Europäischen Qualifikationspass, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES), die Wissensallianzen und die Europäische Ausbildungsallianz; fordert eine bessere Förderung dieser Initiativen, um den Arbeitsmarkt in Europa zu verbessern; |
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30. |
bekräftigt, dass in Europa das große ökonomische Potenzial von Frauen erschlossen werden muss und dass es angemessene Bedingungen dafür zu schaffen gilt, dass Frauen beruflich vorankommen und höhere Positionen in Unternehmen anstreben oder eigene Unternehmen gründen; betont, dass es die Lücke zwischen den Bildungsabschlüssen von Frauen und ihrer Teilnahme und Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu schließen gilt; verweist auf die Bedeutung der Gleichstellung, einschließlich der Abschaffung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern, und der Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote sowie einer gestärkten Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Komponenten für die Verwirklichung der Europa-2020-Beschäftigungsziele; |
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31. |
begrüßt die positiven Ergebnisse des der beruflichen Mobilität dienenden Pilotprogramms „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“, das geeignet ist, junge Menschen tatsächlich zu erreichen und maßgeschneiderte Dienstleistungen sowohl für Arbeitsuchende als auch Arbeitgeber zu schaffen; hebt die positiven wechselseitigen Einflüsse zwischen dem Programm „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ und EURES hervor; |
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32. |
verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, des lebenslangen Lernens und der Verbesserung der Fähigkeit der Menschen zur Anpassung an neue Technologien; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Umfang und die Effizienz aktiver Arbeitsmarktpolitik zu steigern; |
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33. |
ist der Auffassung, dass eine kohärente und umfassende Strategie zur Förderung effektiver und für beide Seiten vorteilhafter Formen der Arbeitsorganisation, in der das Wissenspotenzial der Arbeitnehmer vollständig ausgeschöpft und die Qualität ihrer Arbeitsplätze verbessert wird, den Arbeitsmarkt stabiler machen wird; weist darauf hin, dass partizipativere und die Menschen stärkende Arbeitsorganisationsformen entwickelt werden könnten, um die Beteiligung der Arbeitnehmer an Innovationen zu stärken, ihr Engagement und die optimale Nutzung ihrer Fähigkeiten und damit wiederum den Erfolg der Unternehmen zu stärken; |
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34. |
betont, dass Investitionen in Bildung und Ausbildung der heutigen Jugendlichen angesichts des vorausgesagten raschen Wandels des Arbeitsmarkts dringender denn je benötigt werden; betont, dass die auf Kompetenzen bezogene Politik nicht allein darauf abzielen sollte, die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts zu erfüllen, sondern auch darauf, Einzelpersonen mit den erforderlichen bereichsübergreifenden Kompetenzen auszustatten, damit sie sich zu aktiven und verantwortungsbewussten Bürgern entwickeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu berücksichtigen, dass allgemeine und berufliche Bildung weder bloße Instrumente des Arbeitsmarkts sind, noch dazu dienen, zukünftige Arbeitskräfte auszubilden, sondern zuallererst ein Grundrecht sind und einen Wert an sich haben; |
Antizipierung des künftigen Kompetenzbedarfs
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35. |
ist der Überzeugung, dass die Interessenträger am Arbeitsmarkt, auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und die Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, auf allen Ebenen intensiv beteiligt werden müssen, besonders bei der Konzipierung, Durchführung und Bewertung von Programmen für Berufsqualifikation, die einen wirksamen Übergang von der formellen Bildung zum berufsbezogenen Lernen bieten, damit dem künftigen Kompetenzbedarf Rechnung getragen wird; |
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36. |
fordert ein besseres Verständnis des gegenwärtigen und zukünftigen Kompetenzbedarfs und Verbesserungen beim bestehenden EU-Kompetenzpanorama, um Kompetenzlücken und -defizite in bestimmten Wirtschaftszweigen, Berufen und Regionen besser zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass Informationen über entstehenden Kompetenzbedarf erhoben und verarbeitet und Entscheidungsträgern und Behörden, Anbietern von allgemeiner und beruflicher Bildung und Arbeitgebern zugänglich gemacht werden, damit zukünftige Tendenzen besser vorausgesehen werden können; |
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37. |
erklärt sich davon überzeugt, dass Bildung die entscheidende Voraussetzung dafür ist, Ergebnisse im Bereich von Forschung und Innovation voranzutreiben und mithin die Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Wirtschaftszweigen mit hohem Kompetenzanspruch zu begünstigen und hierdurch wiederum die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu steigern; |
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38. |
betont, dass stärker integrierte Partnerschaften und Vertrauen zwischen Schulen, Hochschulen, Wirtschaft und anderen einschlägigen Kreisen wichtig sind, wenn es gilt, den Arbeitskräftebedarf der Zukunft zu schätzen, neue Programme für Berufsbildung zu überarbeiten und durchzuführen und die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu stimulieren, auch durch Beobachtung der Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt auf regionaler und lokaler Ebene; weist darauf hin, dass es zugleich auf die soziale Verantwortung bei allen Interessenträgern und auf ihre Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Instrumenten zur Überwachung und Prognose ankommt; |
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39. |
ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten wichtige Beiträge dazu zu leisten haben, dass genügend Lehrer für Naturwissenschaften und Mathematik zur Verfügung stehen, damit sich junge Menschen für die MINT-Fächer begeistern und darin Wissen erwerben; |
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40. |
betrachtet es als wichtig, in der Schule schon von einem sehr frühen Alter an auf die Bedürfnisse von Kindern einzugehen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, innovative Maßnahmen zu treffen, sie in Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule zu integrieren und das Schulumfeld, die Lehrmethoden und die Lehrerkompetenzen neu zu gestalten oder zu aktualisieren; empfiehlt, die Lehrpläne in den Mitgliedstaaten so zu gestalten, dass im Verlauf des Schuljahres Klassenreisen in andere Länder vorgesehen sind, sodass die Bildung bereits in einer sehr frühen Phase die Grenzen des Klassenzimmers überwindet; |
Bedeutung von kontinuierlicher Aus- und Weiterbildung für alle Akteure des Arbeitsmarkts
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41. |
weist darauf hin, dass das Recht auf Bildung ein Grundrecht ist, und betont, dass man sich um einen flexibleren, individuellen Ansatz zur Laufbahngestaltung und zur lebenslangen Aus- und Weiterbildung im Zuge individueller Berufswege bemühen muss, verweist auf die Beiträge, die sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen dazu leisten können, und ist der Auffassung, dass eine Berufsberatung, die auf individuelle Bedürfnisse eingeht und sich auf die Beurteilung und Erweiterung individueller Kompetenzen ausrichtet, schon frühzeitig ein Schlüsselelement der Bildungspolitik und der auf Kompetenzen bezogenen Politik sein muss; |
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42. |
würdigt die Bedeutung der Förderung einer Lehrlingsausbildung mit arbeitsplatzbasiertem Lernen als alternativen Weg zur Beschäftigung; |
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43. |
stellt fest, dass die EU-Politik der lebensbegleitenden Beratung erhebliche Auswirkungen auf die Beratungspolitik der Mitgliedstaaten hat und dass eine wirkungsvolle lebensbegleitende Beratung auf allen Ebenen Programme mit Fachgebiete übergreifender Perspektive erfordert; |
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44. |
stellt fest, dass für junge Menschen eine Vielfalt von Wegen offenstehen muss und dass die Definitionen für solche Wege (Betriebspraktika, Praktika) sich innerhalb Europas unterscheiden; |
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45. |
vertritt die Auffassung, dass Programme für die berufliche Bildung und die Neuqualifizierung von Arbeitslosen, speziell Langzeitarbeitslosen, und Programme zur Einschätzung von Kompetenzen angeboten werden sollten, damit die Menschen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können, und dass die Programme in enger Zusammenarbeit mit Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Arbeitslosenverbänden und privaten und öffentlichen Arbeitsvermittlungen konzipiert und durchgeführt werden sollten, damit die neuen Kompetenzen der Arbeitskräfte besser an den künftigen Bedarf am Arbeitsmarkt angepasst werden; betont, dass gezielte Programme ausgearbeitet und durchgeführt werden müssen, die die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt unterstützen; |
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46. |
betont, dass die Kommission die Überwachung der nationalen Pläne zur Verwirklichung der Jugendgarantie und deren erfolgreichen Einsatz vor Ort intensivieren muss; fordert hierzu die Kommission auf, klare und eindeutige länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwirklichung der Jugendgarantie und auf Beschäftigungsqualität auszuarbeiten; |
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47. |
hebt die Anliegen hervor, die der Europäische Rechnungshof in seinem Bericht „Jung und arbeitslos in Europa: Hindernisse für die Jugendgarantie zeichnen sich ab“ zum Ausdruck bringt, besonders in Bezug auf die Angemessenheit der Gesamtmittelausstattung für das Programm, die Definition von „hochwertigen Angeboten“ und die Art der Überwachung und der Berichterstattung über die Ergebnisse durch die Kommission; |
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48. |
betrachtet es als äußerst wichtig, Arbeitsuchenden maßgeschneiderte Anleitung und Beratung dafür zu geben, wie sie einen Arbeitsplatz finden oder welche Weiterbildung oder Schulung sie durchführen sollten, damit ihre Kompetenzen übertragbar sind und anerkannt und validiert werden, und zwar durch „Kompetenzpässe“ wie den Europass, aus denen die durch formales, nicht formales und informelles Lernen erworbenen Kompetenzen hervorgehen, und stellt fest, dass die Betreuung der Arbeitsuchenden speziell dem Ziel dienen sollte, ihre Beschäftigungschancen zu optimieren; |
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49. |
betrachtet es als wichtig, die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte zu steigern, um künftigen Engpässen entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck von den Strukturfonds, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds, Gebrauch zu machen; |
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50. |
betont, dass das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung für Langzeitarbeitslose von besonderer Bedeutung ist; weist darauf hin, dass Langzeitarbeitslosen ein Ansatz, der auf ihre spezifischen Bedürfnisse abzielt, am ehesten weiterhilft, anstelle von Standardmaßnahmen; betont, dass Langzeitarbeitslose über ihr Recht auf Ausbildung Bescheid wissen müssen, dass die Maßnahmen, die auf sie abzielen, die Möglichkeit einschließen müssen, Arbeit anzunehmen oder nicht, und dass die Ausbildung bezahlbar, akzeptabel und auf ihre tatsächlichen Bedürfnisse zugeschnitten sein muss; weist darauf hin, dass die Langzeitarbeitslosen unter diesen Bedingungen die Weiterqualifizierung als Möglichkeit werden nutzen können, ihre Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern; |
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51. |
betont die Bedeutung der Jugendgarantie als Instrument, das jungen Menschen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben und dabei hilft, mittels Lehrstelle, Praktikum oder Fortbildung die Bildung, Kompetenzen und Erfahrungen zu erlangen, die notwendig sind, um einen hochwertigen Arbeitsplatz zu finden; |
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52. |
hält es für wichtig, gerade für benachteiligte Gruppen Chancengleichheit und einen gleichberechtigten Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung sicherzustellen und wirksame Unterstützung bereitzustellen, um soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Zugang zu Arbeit zu erleichtern; |
Stärkung der Verbindungen zwischen Bildung und Beschäftigung
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53. |
hebt hervor, dass die Maßnahmen, die aufgrund der Strategie Europa 2020 ergriffen werden, um die Schulabbruchsquote bis 2020 auf unter 10 % zu senken, intensiviert und gezielter eingesetzt werden sollten, weil Schulabbruch ein ständiges Problem in der Union ist und sich nachteilig auf die Beschäftigungsfähigkeit und die gesellschaftliche Integration der betroffenen jungen Menschen auswirkt; |
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54. |
ist der Auffassung, dass duale Berufsbildung in Form von Lehrstellen und ähnliche Systeme arbeitsbasierten Lernens stärker beachtet werden und ihren Schwerpunkt bei der Qualität haben sollten, ohne dass die theoretische Komponente bevorzugt wird, weil sie geeignet sind, die Integration in den Arbeitsmarkt und einen glatteren Übergang von der Ausbildung zum Erwerbsleben zu begünstigen, und sich als wirkungsvolles Mittel zur Förderung der Beschäftigung von jungen Menschen erwiesen haben; |
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55. |
ist der Auffassung, dass die heutigen Berufsbildungssysteme durch bestimmte historische und kulturelle Kräfte bedingt sind und von den gegebenen Rechtsnormen, Traditionen, pädagogischen Grundsätzen und institutionellen Strukturen geprägt worden sind; |
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56. |
hebt die durchaus besorgniserregenden Daten zu der Quote von Jugendlichen hervor, die sich weder in Beschäftigung noch in Ausbildung befinden, eine Quote, die in den meisten Mitgliedstaaten über 10 % liegt; betont die direkte Verbindung zwischen einer hohen Jugendarbeitslosigkeit und Schulabbruch; hebt hervor, dass ohne dringende und entschlossene Maßnahmen auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene für eine ganze Generation junger Europäer die Gefahr besteht, dass ihnen ein ausreichendes Bildungs- und Ausbildungsniveau vorenthalten wird und sie damit vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden, mit dramatischen Auswirkungen auf das soziale Gefüge, den sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Nachhaltigkeit des europäischen Wirtschaftsmodells als Ganzes; |
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57. |
betont, dass jedes nationale Berufsbildungssystem ein Instrument zum Erreichen bestimmter Ziele ist, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, und dass jedes einzelne System daher nur anhand seines Erfolgs in Bezug auf diese Ziele beurteilt werden kann; betont, dass die Übertragung eines Berufsbildungssystems von einem Land in ein anderes nur möglich ist, wenn die Bedingungen in den jeweiligen Ländern vergleichbar sind oder angepasst werden können; |
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58. |
verweist erneut auf die Bedeutung der beruflichen Aus- und Fortbildung für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Zugänglichkeit von Berufsqualifikationen für junge Menschen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Relevanz der beruflichen Aus- und Fortbildung für die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts zu erhöhen, indem sie sie zu einem integralen Bestandteil des Bildungssystems machen, und in der beruflichen Aus- und Fortbildung hohe Qualifikationsstandards und Qualitätssicherung zu gewährleisten; |
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59. |
weist darauf hin, dass es ungeachtet der 2 Millionen unbesetzten Stellen in der EU viele überqualifizierte arbeitslose Jugendliche gibt, deren Kompetenzen nicht der Nachfrage am Arbeitsmarkt entsprechen; betont deswegen die Bedeutung besserer Synergien zwischen den Bildungssystemen und dem Arbeitsmarkt, wozu das Erleben der Arbeitswelt, Praktika und die Zusammenarbeit mit Unternehmen gehören, um die Beschäftigung deutlich zu steigern und Innovationscluster zu schaffen; hebt die wichtige Rolle hervor, die Unternehmen spielen können, indem sie mit den Bildungssystemen in ihren Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; hebt hervor, dass eine umfassende Langzeitstrategie in Verbindung mit Sofortmaßnahmen erforderlich ist, um die Bildungssysteme auf allen Ebenen, auch im Berufsbildungsbereich, an den gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf des Arbeitsmarkts anzupassen; |
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60. |
begrüßt die Initiative der Kommission für eine Europäische Ausbildungsallianz, die Behörden, Unternehmen, Sozialpartner, Berufsbildungsanbieter, Jugendvertreter und andere wichtige Akteure zusammenzubringen soll, um Ausbildungsprogramme und -initiativen in ganz Europa zu stimulieren; |
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61. |
hebt die wichtige Rolle der Programme der dualen Ausbildung, bei der Theorie mit praktischer Ausbildung kombiniert wird, als zentrales Element für die Entwicklung von Kompetenzen hervor, die der Nachfrage am Arbeitsmarkt Rechnung tragen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Programme in ihre Lehrpläne aufzunehmen, damit die praktische Erfahrung entsteht, die erforderlich ist, um einen reibungslosen Übergang von Bildung und Ausbildung zum Arbeitsmarkt zu erleichtern; |
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62. |
betont die Bedeutung der beruflichen Orientierung und der Arbeitserfahrung mithilfe von auf individuelle Kompetenzen und Bedürfnisse ausgerichteten Einstufungen und entsprechender Laufbahnberatung, die von hoch qualifizierten Berufsberatern und auf Augenhöhe tätigen Beratern (Peer Counselors) vorzunehmen sind, damit junge Menschen mit den richtigen Informationen, Ratschlägen und Orientierungshilfen ausgestattet werden, um solide Berufsentscheidungen zu treffen; |
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63. |
betont die Rolle der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen beim Ausbau der Kompetenzen der Lernenden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine während des gesamten Bildungszyklus zugängliche hochwertige Berufsberatung zu schaffen, um jungen Menschen dabei zu helfen, in Bezug auf ihren Bildungs- und Berufsweg die richtigen Entscheidungen zu treffen; |
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64. |
stellt fest, dass es für einen erfolgreichen Eintritt in die Arbeitswelt sehr wichtig ist, auf Informationen basierende Entscheidungen zu treffen, Initiativgeist zu entwickeln und die Motivation und das Selbstbewusstsein zu steigern, während außerdem angemessene Unterstützung in dieser Hinsicht angeboten werden sollte; betont die Bedeutung von hochwertigen Übergängen, wozu auch die Übergänge von der Ausbildung ins Erwerbsleben, zwischen Beschäftigungsverhältnissen sowie zwischen Beschäftigung und Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit gehören; |
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65. |
weist darauf hin, dass Investitionen in Bildung und den Aufbau von Kompetenzen, die den Anforderungen von Arbeitsmarkt und Gesellschaft entsprechen, einen wesentlichen Beitrag zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und zur Entstehung eines europäischen Bewusstseins, zur persönlichen Entwicklung und zur Stärkung des Selbstvertrauens leisten; stellt fest, dass für Unternehmergeist fachgebieteübergreifende Fähigkeiten wie Kreativität, kritisches Denken, Teamfähigkeit und Neigung zur Initiative erforderlich sind, die bei jungen Menschen zur persönlichen wie auch zur beruflichen Entwicklung beitragen und einen schnelleren Eintritt von Jugendlichen in den Arbeitsmarkt begünstigen; betont, dass die genannten Investitionen flankiert werden sollten durch stärkere Synergien zwischen europäischen und nationalen Initiativen in den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und in anderen relevanten Bereichen wie Beschäftigungs- und Sozialpolitik, Jugend- und Kulturpolitik sowie durch eine engere Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern wie Sozialpartnern und Unternehmen, um für eine Abstimmung der Lehrpläne auf die Nachfrage am Arbeitsmarkt zu sorgen; |
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66. |
weist erneut auf die Zusage der Mitgliedstaaten für Investitionen in die Hochschulbildung hin und fordert angesichts dessen eine stufenweise Verbesserung der Standards in der allgemeinen und beruflichen Bildung in allen europäischen Bildungssystemen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildung als wesentliche Investition einzustufen, sich zu Investitionen in Höhe von mindestens 2 % des BIP in den Bildungsbereich zu verpflichten und ihn vor Ausgabenkürzungen zu bewahren; fordert von der Kommission, die Rolle der Bildung in der Strategie Europa 2020 weiter zu stärken, indem die allgemeinen Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) mit der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 verbunden werden; |
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67. |
betont, dass lebensbegleitende Investitionen in Humankapital und Kompetenzen sowie insbesondere in die Verbesserung der Kompetenzen der vorhandenen Arbeitskräfte und der unqualifizierten Arbeitskräfte wesentlich dazu beitragen, Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen und einen breiteren Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen zu eröffnen; fordert die EU auf, bei den Methoden zum lebensbegleitenden Lernen klare Ziele in Bezug auf fehlende Kompetenzen festzulegen und mehr allgemeine und berufliche Bildung im Bereich der Kommunikations- und Sprachkompetenzen sowie der digitalen Kompetenzen für ältere Arbeitskräfte und insbesondere für gering qualifizierte Arbeitskräfte über 30 Jahren und für Schulfrühabgänger vorzusehen; |
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68. |
betont, dass hochwertige Praktikums- und Lehrlingsausbildungsprogramme sowie schulisches Lernen von den Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und einzelnen Arbeitgebern in angemessenem Umfang finanziert bzw. in Anspruch genommen werden müssen; weist darauf hin, dass diese Programme den Mindestnormen für Sozialschutz genügen sollten; |
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69. |
vertritt die Auffassung, dass auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene enge und systematische Partnerschaften zwischen Behörden und Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, unter Einbeziehung der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen und der Bildungseinrichtungen, erforderlich sind, damit langfristige Strategien für die jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte konzipiert werden und das Problem der Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage in allen Erscheinungsformen möglichst gut bewältigt werden kann, und fordert die Mitgliedstaaten zur Unterstützung solcher Zusammenarbeit auf; |
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70. |
vertritt die Auffassung, dass die Jugendgarantie ein erster Schritt zu einem auf Rechten basierenden Ansatz für die auf Beschäftigung bezogenen Bedürfnisse junger Menschen ist; weist darauf hin, dass Arbeitgeber daran mitwirken müssen, jungen Menschen zugängliche Berufsbildungsprogramme und hochwertige Betriebspraktika anzubieten; betont, dass der qualitative Aspekt menschenwürdiger Arbeit für junge Menschen nicht in Frage gestellt werden darf und dass die wesentlichen Arbeitsnormen und sonstigen arbeitsqualitätsbezogenen Normen, wie diejenigen für Arbeitszeit, Mindestlohn, soziale Sicherheit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, zentrale Aspekte bei den einschlägigen Bemühungen sein müssen; |
Förderung der Arbeitskräftemobilität
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71. |
weist darauf hin, dass es in der EU zurzeit 2 Millionen unbesetzte Stellen gibt; betont, dass diese Lücke durch Arbeitskräftemobilität in der Union überwunden werden muss, und weist erneut auf die diesbezügliche Bedeutung der Programme Erasmus+ und EURES hin; |
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72. |
betont die Bedeutung der Förderung der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität durch Informationen vor allem über die vorhandenen grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften, die Personen, die in anderen Ländern arbeiten wollen, Anreize geben und die Mobilitätshindernisse beseitigen sollen, indem Informationen und Beratung über Beschäftigungsmöglichkeiten und die Lebens- und Arbeitsbedingungen auf beiden Seiten der Grenze bereitgestellt werden; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang EURES-T ein wichtiges Instrument ist, mit dem grenzüberschreitende Arbeitsmöglichkeiten besser gesteuert und Schritte zu einem besser integrierten europäischen Arbeitsmarkt getan werden sollen; |
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73. |
verweist auf die Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern als eine Reaktion auf demografische Herausforderungen, die Mängel und Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt und den Zwang, die Auswirkungen der Abwanderung von Fachkräften zu minimieren; |
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74. |
weist darauf hin, dass die Union auf dem Grundsatz des freien Personenverkehrs aufbaut; fordert, im Hinblick auf mehr Mobilität den Erwerb und Gebrauch von Fremdsprachen zu stimulieren; betont, dass es wichtig ist, das Erlernen von — speziell europäischen — Fremdsprachen als ein Element des lebensbegleitenden Lernens zu fördern, um die Arbeitskräftemobilität zu begünstigen und die Palette der Beschäftigungsmöglichkeiten zu vergrößern; |
Austausch und Validierung bewährter Verfahren in der Union
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75. |
betont, dass zwischen den Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bewährte Verfahren ausgetauscht und validiert werden müssen und dass deren Wirksamkeit verglichen und gemessen werden muss, gerade in Bezug auf duales Lernen und duale Berufsbildung sowie Regelungen und Lehrpläne für Praktika, Lernerfolge beim nicht formalen und informellen Lernen und Strategien für lebensbegleitendes Lernen, wobei die Besonderheiten der einzelnen Arbeitsmärkte und Bildungssysteme zu beachten sind; verweist auf die Plattform für europäische Ausbildungsplätze als eines der wichtigen Instrumente, mit denen europäische Partnerschaften aufgebaut und bewährte Verfahren auf dem Gebiet der Lehrlingsausbildung ausgetauscht werden; |
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76. |
hebt die große Bedeutung des nicht formalen und informellen Lernens, der Freiwilligentätigkeit und des lebensbegleitenden Lernens für den Aufbau von Kompetenzen und Qualifikationen hervor, insbesondere Querschnittskompetenzen wie unternehmerische Fertigkeiten, IKT-Kompetenzen und persönliche und sprachliche Fähigkeiten, die breit anwendbar sind; fordert die EU auf, die Zugänglichkeit der Erwachsenenbildung und des zweiten Bildungswegs zu verbessern; fordert die Validierung und Anerkennung von nicht formalem und informellem Lernen durch Arbeitgeber und Bildungsanbieter; |
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77. |
betrachtet es als wichtig, dem Bologna-Prozess neuen Antrieb zu geben und dabei die Gelegenheit für neue und fortschrittlichere, ohne Verzug praktikable Formen der Zusammenarbeit zu ergreifen, die die Ministerkonferenz in Eriwan im Mai 2015 bietet; |
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78. |
ist der Ansicht, dass die Kommission auf die korrekte Umsetzung des Programms Erasmus+ mit all seinen Maßnahmen hinwirken sollte, einschließlich der Programmteile, die dem Sport gewidmet sind; betrachtet es als wichtig, die Zugangsregelungen zu vereinfachen, damit das Programm möglichst viele Einzelpersonen und Organisationen erreichen kann; |
Anregung des Unternehmergeistes bei den Bürgern: KMU und Kleinstunternehmen
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79. |
vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit zur Verbesserung von Führungseigenschaften und Finanzmanagement und zur Förderung unternehmerischer Bildung ab einem frühen Alter besteht und dass unterstützende, umfassende Regelungen für Vorschulerziehung hoher Qualität für benachteiligte Familien gebraucht werden, um das Potenzial junger Menschen zu erschließen, damit sie dafür gerüstet sind, nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber zu werden, und in der Lage sind, Unternehmen zu gründen und sich auf neue Märkte zu begeben; |
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80. |
begrüßt Programme wie „Erasmus für junge Unternehmer“, die darauf abzielen, jungen Unternehmern beim Erwerb der zur Führung eines Unternehmens erforderlichen Kompetenzen zu helfen, und ist der Auffassung, dass solche Programme weiter gefördert werden sollten, um mehr jungen Unternehmern zu helfen, sich zu etablieren und Erfolge zu erzielen; vertritt die Auffassung, dass besondere Maßnahmen zur Unterstützung junger Unternehmer eingeführt werden sollten, um ihnen den Zugang zu Informationen und Finanzquellen zu erleichtern, einschließlich zentraler Anlaufstellen in bestehenden Unternehmensförderungseinrichtungen, die jungen Menschen gezielt Informationen und Unterstützung bieten; |
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81. |
vertritt die Auffassung, dass nicht formale Bildung, besonders solche, die in Jugendorganisationen aufgebaut wird, Kreativität, Initiativgeist und Eigenverantwortung fördert und die Chancen junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt verbessern kann; |
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82. |
betont, dass Elemente der unternehmerischen Bildung in alle Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung einbezogen werden müssen, weil die an Jugendliche gerichtete frühzeitige Vermittlung von unternehmerischem Denken ein wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und speziell der Jugendarbeitslosigkeit bietet; fordert hierzu aktiven Dialog und Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zur Konzipierung didaktischer Programme, die Jugendlichen die notwendigen Kompetenzen vermitteln; |
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83. |
fordert eine vorausschauende und ergebnisorientierte europäische Kompetenzstrategie als Leitvorgabe für die nationalen Kompetenzstrategien und deren Einbindung in die nationalen Beschäftigungspläne, während gleichzeitig ein umfassender Rahmen für die im Beschäftigungspaket vorgeschlagenen branchenspezifischen Aktionspläne bereitzustellen ist; |
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84. |
betont, dass Unterstützung und Anreize für Start-up-Unternehmen, KMU, Kleinstunternehmen und Akteure der Sozialwirtschaft geboten werden müssen, um ihre Gründung und Betätigung zu begünstigen, und dass es notwendig ist, den Grundsatz der besseren Rechtsetzung zu integrieren und danach zu handeln und die Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte und die Fortbildung der Beschäftigten zu erleichtern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Steuerlast vom Faktor Arbeit auf andere für Beschäftigung und Wachstum weniger nachteilige Steuerquellen verlagert und gleichzeitig ein angemessener Sozialschutz erhalten bleiben sollte; |
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85. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die steuerliche Belastung des Faktors Arbeit zu verringern; |
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86. |
weist darauf hin, dass fast 99 % der europäischen Unternehmen KMU sind, die die treibende Kraft für die Schaffung eines Arbeitsmarkts mit funktionierendem Wettbewerb in der Union bilden; betrachtet es deswegen als wichtig, das Unionsrecht auf dem Prinzip „Think Small First“ (Vorfahrt für KMU) aufzubauen, um die bürokratischen Hemmnisse, denen sich KMU gegenübersehen, zu beseitigen und es ihnen zu ermöglichen, ihr Arbeitsplatzschaffungspotenzial voll zu entfalten; |
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87. |
vertritt die Auffassung, dass Unternehmer in Berufsbildung und Lehrstellen für Arbeitnehmer investieren sollten und dass es, soweit zweckmäßig, hierfür Anreize einzuführen und auszubauen gilt, weil die Unternehmer dadurch expandieren und neue Arbeitsplätze einrichten können; vertritt die Auffassung, dass die Vernetzung von Arbeitgebern KMU und Kleinstunternehmen helfen kann, Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen und der Unterstützung zu erhalten, die sie benötigen; |
Innovation und Digitalisierung: neue Kompetenzen und Arbeitsplätze
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88. |
betont die Bedeutung von Innovation und Digitalisierung für Wachstum, Produktivität und eine gerechtere, nachhaltigere und inklusivere Gesellschaft und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Kenntnisse, Kreativität und Kompetenzen eingesetzt werden und Motivation und Entschlossenheit auf Seiten der Beschäftigten und potenziell Beschäftigten und der Arbeitgeber vorhanden sein müssen, damit auf kreativem Weg innovative digitale Produkte und Dienstleistungen entstehen; betont, dass es die „digitale Kluft“ zu überwinden gilt und dass digitale Kompetenzen als Teil des lebensbegleitenden Lernens aufgebaut und neue Medien und neue Technologien in die Lehrpläne einbezogen werden müssen; betont, dass es erforderlich ist, innovative Lernmethoden zu entwickeln und die Verfügbarkeit von Online- und Fernunterricht durch offene Bildungsressourcen zu erweitern, die gleichen Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung für alle ermöglichen; |
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89. |
betont, dass ein breites Spektrum an aufstrebenden Wirtschaftszweigen und wichtigen Wachstumsbranchen aufgezeigt werden muss, auf die sich die Mitgliedstaaten beim Aufbau ihrer Basis an Kompetenzen konzentrieren sollten; |
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90. |
hebt das Arbeitsplatzschaffungspotenzial hervor, das geboten wird durch die Vollendung des digitalen Binnenmarkts, den Aufbau der Energieunion, die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation, die Begünstigung des sozialen Unternehmertums und der Sozialwirtschaft sowie die Verbesserung der Kompetenzen von Arbeitnehmern im Bereich Gesundheitswesen und Sozialfürsorge und die Förderung besserer Verkehrsnetze; |
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91. |
weist darauf hin, dass seit einiger Zeit immer mehr Unternehmen ihre Produktion und ihre Dienstleistungen in die EU zurückverlagern und dass das Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere für junge Menschen mit sich bringt; vertritt die Auffassung, dass die Volkswirtschaften der EU die einzigartige Gelegenheit haben, diese Tendenz zur Rückverlagerung von Arbeitsplätzen zu beschleunigen, indem sie dafür sorgen, dass die Kompetenzen unserer Arbeitskräfte dem Bedarf der Unternehmen entsprechen; |
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92. |
betont die Bedeutung des Unterrichts in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) und hebt deren Beiträge dazu hervor, dass Europa in die Lage kommt, weltweit eine wichtige Rolle dabei zu spielen, technologische Entwicklungen voranzubringen; |
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93. |
befürwortet die Initiative der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Dreiervorsitz eine unternehmerische Denkweise in Europa zu fördern und die für das Leben nützlichen übertragbaren Fähigkeiten auszubauen; |
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94. |
hebt hervor, dass die EU einen Mangel an Kompetenzen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) und ein Überangebot an Absolventen der Sozialwissenschaften aufweist; vertritt die Auffassung, dass ergänzende Initiativen auf europäischer und nationaler Ebene erforderlich sind, um auf Engpässe bei MINT-bezogenen Arbeitsplätzen und Studiengängen zu reagieren; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die MINT-Fächer attraktiver zu machen und aufzuwerten und um junge Menschen, auch Frauen, zur Aufnahme des Studiums von MINT-Fächern zu ermutigen; |
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95. |
weist darauf hin, dass es auch im 21. Jahrhundert durchaus einen Platz für traditionelles Know-how gibt, das stabile und gegen Standortverlagerungen gefeite Arbeitsplätze schafft und die Grundlage für eine Reihe von Feldern bildet, auf denen Europa Spitzenleistungen bietet; fordert Unterstützung für die Bewahrung dieser traditionellen Fertigkeiten und für ihre Weitergabe an die nachfolgenden Generationen mittels Ausbildung, wobei, soweit möglich, eine Zusammenführung mit modernem Know-how, einschließlich digitaler Kompetenzen, erfolgen sollte, um ihr Potenzial möglichst umfassend zu erschließen; |
Maßnahmen in Bezug auf jüngere und ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen
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96. |
betont die Notwendigkeit und die große Bedeutung spezieller und unterstützender Maßnahmen für Arbeitgeber, besonders KMU, damit sie die Qualität erhöhen und dauerhafte Beschäftigung ausweiten, für betriebliche Ausbildung sorgen und Berufschancen bieten können für Gruppen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, wie junge Menschen, ältere Arbeitnehmer, Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen und Langzeitarbeitslose; würdigt und befürwortet die Rolle öffentlicher wie auch privater Arbeitsvermittlungen bei der Förderung inklusiver und von Wettbewerb gekennzeichneter Arbeitsmärkte; betont, dass Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen soziale und ökonomische Verantwortung gegenüber allen Beschäftigten und der Gesamtgesellschaft haben; ist der Auffassung, dass derartige soziale Verantwortung auch den Einrichtungen für allgemeine und berufliche Bildung zuzuweisen ist; |
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97. |
weist auf die Schwierigkeiten hin, mit denen junge Menschen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt konfrontiert sind, und darauf, dass erste Arbeitserfahrungen während der Ausbildung wichtig sind, um Kompetenzen im Hinblick auf die Beschäftigungsfähigkeit zu erwerben und den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben effizienter und erfolgreicher zu gestalten; weist auf das Potenzial hin, das Jugendunternehmertum bietet, und appelliert deshalb an die diesbezügliche Verantwortung der Arbeitgeber und der Mitgliedstaaten, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, solche Erfahrungen zu sammeln, und sie beim Erwerb der geeigneten Kompetenzen zu unterstützen; betont, dass in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Arbeitgebern wichtig ist, und fordert die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten auf, unternehmensfreundlicher zu werden und junge Menschen dabei zu unterstützen, ihre Ideen in erfolgreiche Geschäftspläne umzusetzen; |
Politikvorschläge und Empfehlungen
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98. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, in innovative und vielversprechende neue Wirtschaftsbereiche zu investieren, um Investitionen in der Union zu stimulieren und damit mehr Wachstum und neue, hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze herbeizuführen, wodurch eine gerechtere, nachhaltigere und inklusivere Gesellschaft entsteht; betrachtet es als wichtig dass die Mitgliedstaaten wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen umsetzen und Arbeitsmarktreformen durchführen, die auf klare, datenbasierte und messbare Indikatoren gestützt sind, deren Wirksamkeit sich nachweisen lässt; |
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99. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmarktreformen — neben der Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze — darauf ausgerichtet sind, die Segmentierung zu verringern, schutzbedürftige Gruppen in den Arbeitsmarkt einzugliedern, die Gleichstellung zu fördern, die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern und für einen angemessenen Sozialschutz aller Arbeitnehmer einschließlich der Selbstständigen zu sorgen; |
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100. |
fordert die Mitgliedstaaten zu Investitionen in die frühkindliche Erziehung und die Vermittlung von Fremdsprachen und Kenntnissen in Informations- und Kommunikationstechnologien im Grundschulalter auf; |
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101. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bedeutung der Automatisierung als einer Tendenz, die die quantitative Relevanz vieler Arbeitsplätze stark herabsetzen kann, voll und ganz Rechnung zu tragen und ihre Fortbildungsprogramme für Arbeitslose auf den Erwerb von Kompetenzen auszurichten, die an Nicht-Routine-Arbeitsplätzen nützlich sind; |
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102. |
fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, bewährte Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und den Schritt von diesen Verfahren zu politischen Maßnahmen zu tun, die die Beschäftigungsquoten erhöhen und Armut und Ungleichheit verringern, und auf diesen Verfahren beruhende weiter reichende Reformen durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Vergleiche und Messungen der Wirksamkeit solcher Verfahren vorzunehmen, das richtige Gleichgewicht zwischen Anpassungsfähigkeit und Sicherheit für Arbeitnehmer und Unternehmen herbeizuführen und die Besonderheiten der Arbeitsmärkte und der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; |
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103. |
fordert die Städte und Regionen auf, den Schwerpunkt auf hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, Maßnahmen gegen Schulabbruch und die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu legen, da junge Menschen dringend neue Perspektiven brauchen und alles unternommen werden sollte, um ihnen zu helfen; |
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104. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, kollektive Ansätze wie zum Beispiel Arbeitgeberverbünde zu konzipieren, um zu helfen, die Hindernisse zu überwinden, die Arbeitgeber davon abhalten, ambitioniertere Pläne zur weiteren Gestaltung ihrer Arbeitnehmerschaft zu verfolgen; |
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105. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale Unternehmen, die ihrer Verantwortung gegenüber Umwelt, Verbrauchern und Beschäftigten gerecht werden, zu unterstützen; |
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106. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Verringerung des Lohngefälles einen Mindestlohn auf der Grundlage eines Sockelniveaus in jedem Mitgliedstaat einzuführen, um auf rechtlichem Weg oder durch eine Vereinbarung und in Übereinstimmung mit nationaler Praxis für angemessene Einkommen zu sorgen; |
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107. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Führungskompetenz, Management, Ausbildung in Unternehmensführung und Finanzen, Beratung bei der Unternehmensgründung und Kommunikationstechnologien, einschließlich Strategien des lebensbegleitenden Lernens, in ihre Lehrpläne aufzunehmen und die Fortentwicklung von beruflicher Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung der Aufwertung des europäischen Handwerks vorrangig zu behandeln, wobei die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildungssysteme zu berücksichtigen sind und kein „allgemeingültiger“ Ansatz gewählt werden sollte; |
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108. |
ersucht die Kommission, eine europäische Plattform für die Anerkennung und Validierung von Kompetenzen, die bestimmten Tätigkeiten und Berufen gemeinsam zuzuordnen sind, einzurichten und dabei die Anerkennung der durch Freiwilligenarbeit erworbenen Kompetenzen vorzusehen; |
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109. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates von 2012 zur Validierung nicht formalen und informellen Lernens als ein Mittel umzusetzen, die durch nicht formale Bildung vor allem im Freiwilligen- und Jugendbereich erworbenen Kompetenzen anzuerkennen und die Durchführung politischer Maßnahmen im Bereich lebensbegleitendes Lernen zu unterstützen; |
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110. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die intensive und systematische Mitwirkung von Interessenträgern des Arbeitsmarkts, auch von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Bildungseinrichtungen und öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, zu begünstigen und dabei die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen ihnen zu erleichtern, und zwar zu dem Zweck, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besser aufeinander abzustimmen und Vorausberechnungen und Pläne bezüglich des künftigen Kompetenz- und Qualifikationsbedarfs des Arbeitsmarkts aufzustellen; |
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111. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, finanzielle und ökonomische Anreize zu schaffen, die die Beteiligung an ständiger Aus- und Weiterbildung fördern, damit eine hoch qualifizierte Arbeitnehmerschaft der Zukunft gewährleistet ist; empfiehlt, solche Anreize auf messbare und datenbasierte Indikatoren zu stützen, deren Wirksamkeit sich nachweisen lässt; |
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112. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Fortbildung vorzusehen und eine fortlaufende berufliche Weiterentwicklung von Lehrern und Führungskräften im Bildungswesen sicherzustellen, damit diese die am besten geeigneten Lehrmethoden anwenden und die Voraussetzungen dafür schaffen können, dass Europas Jugend Kompetenzen für das 21. Jahrhundert aufbaut; betrachtet es als wichtig, Lehrkräften erfahrungsbasiertes Know-how zu verschaffen, das Praxis mit Theorie kombiniert, speziell im Bereich neue Technologien und Digitalisierung, damit sie Schülern diese Kenntnisse vermitteln können; |
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113. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Union auf, zügig konkrete Schritte zur Durchführung von Strategien und aktuellen Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und akademischen Titeln in der gesamten Union zu unternehmen, und zwar als Mittel, ausgewogene Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union zu fördern und das Problem unbesetzter Stellen anzugehen; |
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114. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Prognosen über sich wandelnde Arbeitsmärkte vorzulegen, mit besonderem Bezug auf Herausforderungen infolge der Globalisierung, sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte und im Wesentlichen alle Wirtschaftszweige erfassende Prognosen über Arbeitsplätze und Kompetenzbedarf; |
o
o o
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115. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0038.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0394.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0110.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0010.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0037.
(6) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(7) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(8) Vgl. „Employment and social situation: Quarterly review“ der Kommission von März 2015.
(9) Europäische Kommission (2013), Employment and Social Developments in Europe.
(10) Vgl. „Employment and social situation: Quarterly review“ der Kommission vom 13.4.2015.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/246 |
P8_TA(2015)0322
30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012–2013) (2014/2253(INI))
(2017/C 316/28)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den 30. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012) (COM(2013)0726), |
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— |
unter Hinweis auf den 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2013) (COM(2014)0612), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2010)0070)“, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2011)0930)“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM(2012)0154), |
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unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2011) (2), |
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unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The impact of the crisis on fundamental rights across Member States of the EU — Comparative analysis“ (Der Einfluss der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten der EU — eine vergleichende Analyse) (3), |
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unter Hinweis auf das von der Kommission am 19. Mai 2015 angenommene Paket „Bessere Rechtsetzung“, |
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gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie des Petitionsausschusses (A8-0242/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass in Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) die fundamentale Rolle der Kommission als „Hüterin der Verträge“ festgelegt ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den gleichen rechtlichen Wert hat wie die Verträge und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht richtet (Artikel 51 Absatz 1 der Charta); |
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C. |
in der Erwägung dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absätze 1 und 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in dieser Angelegenheit den Gerichtshof anrufen kann, wenn der Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Austausch von Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben vorsieht, aber nicht die Anwendung des informellen EU-Pilot-Verfahrens, dem die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht, abdeckt; |
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E. |
in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht jeder Person festgelegt wird, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 AEUV bei der Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen; |
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F. |
in der Erwägung, dass in Artikel 51 der Charta festgelegt wird, dass die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Anwendung von EU-Recht gilt, aber eine solche Einschränkung der Verpflichtungen aus der Charta nicht für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgesehen wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Verlauf der jüngsten Finanzkrise Maßnahmen ergreifen mussten, die eine Gefahr für das Primärrecht der EU darstellen, ganz besonders Bestimmungen über den Schutz sozialer und wirtschaftlicher Rechte; |
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1. |
stellt fest, dass die Kommission gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten den beiden Rechtsetzungsinstanzen über ihre Umsetzung Bericht erstattet hat; |
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2. |
begrüßt den 30. und 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts und stellt fest, dass diesen Berichten zufolge die vier Bereiche, in denen 2012 die meisten Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen mangelhafter Umsetzung eingeleitet wurden, die Bereiche Verkehr, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Umweltschutz sowie Themen im Zusammenhang mit Binnenmarkt und Dienstleistungen waren, während im Jahr 2013 die größten Probleme bei Umweltschutz, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Dienstleistungen sowie Verkehr bestanden; erinnert allerdings daran, dass diese Ex-post-Bewertungen nicht die Verpflichtung der Kommission ersetzen, wirksam und zügig die Anwendung und Umsetzung von EU-Recht zu überwachen, und weist darauf hin, dass das Parlament Unterstützung bei der Überprüfung der Umsetzung von Rechtsvorschriften über seine Kontrolle der Kommission leisten könnte; |
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3. |
weist darauf hin, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Rechtstaatlichkeit und der Sicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsvorschriften gegründet worden ist und dass in erster Linie die Bürger der Union von Rechts wegen klar, zugänglich, transparent und frühzeitig (über das Internet und andere Hilfsmittel) darüber informiert werden müssen, ob und welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts erlassen worden sind, und welche einzelstaatlichen Behörden für die Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung zuständig sind; |
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4. |
stellt fest, dass Bürger und Unternehmen einen einfachen, vorhersehbaren und verlässlichen Regelungsrahmen erwarten; |
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5. |
fordert die Kommission eindringlich auf, bei der Ausarbeitung und Bewertung von Rechtsvorschriften stärker auf die Belastung zu achten, die sich daraus möglicherweise für KMU ergibt; |
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6. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu einem früheren Zeitpunkt des Legislativverfahrens miteinander abzustimmen, damit sich das Endergebnis effektiver umsetzen lässt; |
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7. |
stellt fest, dass verspätete Umsetzung, nicht ordnungsgemäße Umsetzung und unsachgemäße Anwendung von EU-Recht zu Unterschieden zwischen Mitgliedstaaten und zu einer Verfälschung einheitlicher Rahmenbedingungen in der gesamten EU führen können; |
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8. |
fordert die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe und des Zeitpunkts ihres Beitritts gleich zu behandeln; |
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9. |
stellt fest, dass die Anwendung und Umsetzung von EU-Recht nach wie vor von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ungleich erfolgt; stellt fest, dass Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, arbeiten oder Geschäfte tätigen möchten, sich Tag für Tag mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, die auf die ungleiche Umsetzung des EU-Rechts in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind; |
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10. |
erinnert daran, dass die Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Sicherstellung der Anwendung des Unionsrechts verantwortlich ist, was die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 6 Absatz 1 EUV) einschließt, deren Vorgaben sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht richten (Artikel 51 Absatz 1 der Charta); erinnert daran, dass die Kommission befugt ist, Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258 bis 260 AEUV einzuleiten, um die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen; fordert die Kommission allerdings auf, dem Parlament die Wahrnehmung seiner Rolle als Mitgesetzgeber zu erleichtern, indem sie ihm sachgerechte Informationen zukommen lässt und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig bleibt; |
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11. |
stellt fest, dass insgesamt 731 Vertragsverletzungsverfahren eingestellt wurden, weil der betreffende Mitgliedstaat die Einhaltung des EU-Rechts hatte nachweisen können; weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2013 52 Urteile gemäß Artikel 258 AEUV erließ, wobei in 31 Fällen (59,6 %) zum Nachteil der Mitgliedstaaten entschieden wurde; erinnert — zur richtigen Einordnung dieser Statistiken — daran, dass bisher bei Vertragsverletzungsverfahren 3 274 Urteile des Gerichtshofs (87,3 %) zugunsten der Kommission ergangen sind; ersucht die Kommission darum, besonders auf die tatsächliche Durchsetzung aller dieser Urteile zu achten; |
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12. |
begrüßt, dass die Kommission immer häufiger auf Umsetzungspläne für neue, an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsakte der EU zurückgreift, da hierdurch die Wahrscheinlichkeit einer zügigen und richtigen Umsetzung erhöht wird sowie Umsetzungs- und Anwendungsprobleme im Vorfeld vermieden werden, was sich wiederum auf die Zahl der diesbezüglich eingereichten Petitionen auswirkt; |
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13. |
wiederholt, dass der Fokus der Kommission auf effektiver Problemlösung sowie effektiven Verwaltungs- und Vorsorgemaßnahmen liegen muss; regt jedoch an, dass sie auch über neue Wege — d. h. über andere Verfahren als die förmlichen Vertragsverletzungsverfahren — nachdenken sollte, um die Umsetzung und Durchsetzung von EU- Recht zu verbessern; |
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14. |
ist der Auffassung, dass das EU-Recht korrekt und unverzüglich in das einzelstaatliche Recht jedes Mitgliedstaats umgesetzt werden muss; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Praxis der Überregulierung („gold-plating“) zu vermeiden, da diese häufig zu erheblichen Unterschieden bei der Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten führt, was wiederum bei den Unionsbürgern, denen die erheblichen Abweichungen innerhalb der EU auffallen, die Achtung vor dem Unionsrecht schwächt; weist auf die Notwendigkeit hin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Ausschüssen für europäische Angelegenheiten der nationalen und regionalen Parlamente weiter zu stärken; begrüßt nachdrücklich die mit der Reform des Vertrags von Lissabon eingeführte Neuerung, nach der es dem Gerichtshof auf einen Antrag der Kommission hin möglich ist, im Falle einer verspäteten Umsetzung Zwangsgelder gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, ohne ein zweites Urteil abwarten zu müssen; fordert die EU-Organe (Rat, Kommission, EZB) nachdrücklich auf, bei der Erarbeitung sekundärrechtlicher Vorschriften oder bei der Ergreifung von Maßnahmen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, die sich auf die Menschenrechte und das Gemeinwohl auswirken, das Primärrecht der EU (die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu achten; |
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15. |
nimmt die Verwendung des Begriffs der Überregulierung („gold-plating“) durch die Kommission zur Kenntnis, der auf Verpflichtungen Bezug nimmt, die über die Anforderungen der EU hinausgehen: ein Übermaß an Vorschriften, Leitlinien und Verfahren auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, die die verfolgten politischen Ziele behindern; fordert die Kommission auf, den Begriff klar zu definieren; betont, dass in einer solchen Definition das Recht der Mitgliedstaaten klargestellt werden muss, gegebenenfalls strengere Standards festzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine bessere Harmonisierung bei der Umsetzung von EU-Umweltrecht wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes ist; |
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16. |
stellt fest, dass die Tatsache, dass im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr weniger Vertragsverletzungen durch mangelhafte Umsetzung begangen wurden, vor allem darauf zurückzuführen ist, dass im Jahr 2012 im Vergleich zu den Vorjahren weniger Richtlinien umzusetzen waren; erkennt aber an, dass die Statistik für das Jahr 2013 einen echten Rückgang bei Vertragsverletzungen durch mangelhafte Umsetzung zeigt und die Anzahl solcher Vertragsverletzungen am Ende des Jahres ein Fünfjahrestief erreicht hatte, was als positives Ergebnis der Einführung des beschleunigten Verfahrens für Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung in Artikel 260 Absatz 3 AEUV gewertet werden kann; |
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17. |
stellt fest, dass die Abnahme der Vertragsverletzungen durch verspätete Umsetzung in den Jahren 2013, 2012 und in den letzten fünf Jahren dadurch erklärt werden kann, dass das Projekt „EU-Pilot“ und andere Mechanismen (einschließlich SOLVIT 2) zum Einsatz kamen und dass in Artikel 260 Absatz 3 AEUV das beschleunigte Verfahren für Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung eingeführt wurde; betont, dass die fristgerechte Umsetzung von Richtlinien weiterhin ein vorrangiges Anliegen innerhalb der Kommission bleiben sollte und die Umsetzungsfristen durchgesetzt werden müssen; |
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18. |
weist darauf hin, dass die Erhöhung der Zahl neuer EU-Pilot-Dossiers, insbesondere in Bezug auf Umwelt, Besteuerung sowie Justiz und Zoll, in dem zu prüfenden Zeitraum sowie die Abnahme der Zahl offener Vertragsverletzungsverfahren auf eine positive Tendenz in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Recht hindeuten, was zeigt, dass sich das Projekt „EU-Pilot“ als effektives Mittel zur Erreichung einer Vermeidung potentieller Vertragsverletzungen in einem frühen Stadium erwiesen hat; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass im Bereich der Durchsetzung von EU-Recht noch mehr unternommen werden sollte, um ihre Transparenz und ihre Überwachung durch Beschwerdeführer und interessierte Parteien zu verbessern, und bedauert, dass das Parlament trotz wiederholter Forderungen immer noch nur unzureichenden Zugang zu Informationen über das EU-Pilot-Verfahren und anhängige Fälle hat; stellt fest, dass der Rechtsstatus und die Legitimität des Projekts „EU-Pilot“ gestärkt werden müssen, und ist der Auffassung, dass dies durch mehr Transparenz und eine verstärkte Beteiligung von Beschwerdeführern und des Europäischen Parlaments erreicht werden kann; |
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19. |
fordert die Kommission daher erneut auf, verbindliche Vorschriften in Form einer Verordnung gemäß der neuen Rechtsgrundlage des Artikels 298 AEUV vorzuschlagen, um die vollständige Achtung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltung zu gewährleisten, wie es in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist; |
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20. |
erkennt an, dass vorrangig die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von EU-Recht verantwortlich sind, und betont die Pflicht der EU-Organe zur Einhaltung des EU-Primärrechts, wenn sie EU-Sekundärrecht schaffen oder soziale, wirtschaftliche oder andere politische Maßnahmen beschließen, durchführen oder den Mitgliedstaaten aufgeben, und betont auch ihre Pflicht, die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mittel bei ihren Bemühungen zu unterstützen, demokratische und soziale Werte zu achten und EU-Rechtsvorschriften in Zeiten knapper Haushaltsmittel und wirtschaftlicher Schwierigkeiten umzusetzen; erinnert daran, dass für die EU Organe der Subsidiaritätsgrundsatz und die Vorrechte der Mitgliedstaaten maßgeblich sind; |
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21. |
drückt seine Besorgnis darüber aus, dass die Sparmaßnahmen, die während des von den beiden zu prüfenden Jahresberichten betroffenen Zeitraums überschuldeten EU-Mitgliedstaaten auferlegt und danach in Rechtsakte des EU-Sekundärrechts aufgenommen wurden, bevor sie in nationales Recht umgesetzt wurden, und insbesondere die drastischen Kürzungen öffentlicher Ausgaben zur Folge hatten, dass die Fähigkeit der Verwaltungen und der Justizbehörden der Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Recht in beträchtlichem Maß verringert wurde; |
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22. |
ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen unterliegen, doch noch in der Lage sein sollten, ihre Pflicht zur Achtung sozialer und wirtschaftlicher Rechte zu erfüllen; |
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23. |
erinnert daran, dass die EU-Organe, selbst wenn sie als Mitglieder von Gruppen internationaler Kreditgeber („Troikas“) handeln, an die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden sind; |
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24. |
betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU-Organe die Verträge einhalten; weist darauf hin, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Recht behilflich sein muss, um die Unterstützung für die EU und das Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit zu steigern; empfiehlt der Kommission, die von den Mitgliedstaaten während des Prozesses der Umsetzung geäußerten Bedenken zu veröffentlichen; betont, dass die Unterstützung durch die nationalen Parlamente bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften wesentlich ist, wenn es darum geht, die Anwendung des EU-Rechts zu verbessern; fordert daher, dass der Dialog mit den nationalen Parlamenten auch in den Fällen intensiviert wird, in denen Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität vorgebracht wurden; nimmt die zentrale Rolle regelmäßiger Ex-post-Bewertungen zur Kenntnis sowie die Tatsache, wie wichtig es ist, die Ansichten der nationalen Parlamente einzuholen, um Bedenken oder der Komplexität der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, die im Vorfeld eventuell nicht erkennbar waren; |
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25. |
stellt fest, dass das Recht, eine Petition an das Parlament zu richten, laut Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 227 AEUV einer der Pfeiler der Unionsbürgerschaft ist; weist darauf hin, dass mit diesem Recht Instrumente bereitgestellt werden, die zwar notwendig, aber nicht ausreichend sind, um die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess der EU zu steigern, und dass dieses Recht eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Bewertung potentieller Schlupflöcher und Verstöße bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und bei der entsprechenden Unterrichtung der EU-Organe spielt; hebt in Anbetracht dessen die wesentliche Rolle des Petitionsausschusses als effizientem Bindeglied zwischen Unionsbürgern, Parlament, Kommission und den nationalen Parlamenten hervor; |
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26. |
begrüßt, dass sich die Kommission der wichtigen Rolle bewusst ist, die Beschwerdeführer bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht spielen; |
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27. |
verweist darauf, dass die EU-Organe und insbesondere die Kommission und der Rat das EU-Recht und die Rechtsprechung im Bereich der Transparenz und des Zugangs zu Dokumenten in vollem Umfang anwenden und einhalten müssen; fordert diesbezüglich die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) sowie der entsprechenden Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union; |
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28. |
betont, dass die EU als eine Union gegründet wurde, die sich auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte begründet (Artikel 2 EUV); weist erneut darauf hin, dass die genaue Überwachung der Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten und der EU-Organe von ausschlaggebender Bedeutung ist, und unterstreicht die Tatsache, dass die Zahl der beim Parlament eingereichten Petitionen und bei der Kommission eingegangenen Beschwerden zu Problemen, die angeblich durch die Kommission gelöst worden waren, zeigt, dass die Bürger der Notwendigkeit einer besseren Anwendung von EU-Recht mehr Aufmerksamkeit schenken; fordert die Kommission auf, rascher und entschiedener zu reagieren, wenn sie durch Bürger von Verstößen gegen das Unionsrecht in Kenntnis gesetzt wird; |
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29. |
nimmt die hohe Zahl der Vertragsverletzungsverfahren zur Kenntnis, die im Jahr 2013 abgeschlossen wurden, bevor sie vor den Gerichtshof gelangten, wobei nur 6,6 % aller Fälle durch eine Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden; hält es deshalb für unverzichtbar, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der Tatsache weiterhin aufmerksam zu verfolgen, dass sich einige der Petitionen noch auf Probleme beziehen, die auch nach Abschluss der Angelegenheit weiter bestehen; |
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30. |
begrüßt, dass die Kommission Petitionen als Informationsquelle für Beschwerden von Bürgern gegen Behörden, einschließlich der EU selbst, und mögliche Verletzungen des EU-Rechts bei seiner konkreten Umsetzung immer größere Bedeutung beimisst, was daraus zu ersehen ist, dass den Petitionen in den beiden Jahresberichten besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; stellt fest, dass dies mit einer entsprechenden Erhöhung der Zahl der Petitionen einherging, die vom Petitionsausschuss mit dem Ersuchen um Auskünfte an die Kommission weitergeleitet wurden; bedauert jedoch, dass die Kommission bei zahlreichen Petitionen, bei denen sie um eine Stellungnahme ersucht wurde, nur verspätet reagiert hat; |
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31. |
nimmt auch die Notwendigkeit eines konstruktiven Dialogs mit den Mitgliedstaaten m Rahmen des Petitionsausschusses zur Kenntnis und fordert die von Petitionen betroffenen Mitgliedstaaten auf, zu den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden, um den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen; |
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32. |
verweist darauf, dass sich von Unionsbürgern oder Einwohnern eines Mitgliedstaates eingereichte Petitionen auf Verletzungen des EU-Rechts, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Inneres, Justiz, Binnenmarkt, Gesundheit, Verbraucher, Verkehr, Besteuerung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Umwelt, beziehen; ist der Ansicht, dass die Petitionen belegen, dass es noch immer häufige und weitverbreitete Fälle einer unvollständigen Umsetzung und einer unzureichenden Durchsetzung samt einer sich daraus in der Praxis ergebenden fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts gibt; betont, dass eine solche Situation verstärkte Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten und eine laufende Überwachung seitens der Kommission erforderlich macht; betont insbesondere die große Zahl der Petitionen, die eingereicht werden, um auf Diskriminierungen von und Hindernisse für Menschen mit Behinderungen aufmerksam zu machen; |
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33. |
weist darauf hin, dass es beim Dialog mit einigen Mitgliedstaaten und Regionen, die nicht ohne weiteres bereit sind, die geforderten Dokumente oder Erklärungen zu übermitteln, weiterhin Schwierigkeiten gibt; |
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34. |
begrüßt das Engagement der Dienststellen der Kommission für die Verbesserung des Informationsaustausches mit dem Petitionsausschuss und möchte folgende Forderungen bekräftigen:
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35. |
bedauert die Tatsache, dass das Parlament, das die Bürger der Union unmittelbar vertritt und inzwischen ein vollwertiger Mitgesetzgeber mit einem wachsenden Einfluss bei den Verfahren zur Behandlung von Beschwerden ist — insbesondere über parlamentarische Anfragen oder über die Tätigkeit des Petitionsausschusses –, noch nicht automatisch über transparente und zeitnahe Informationen über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften verfügt, obwohl solche Informationen von wesentlicher Bedeutung sind, und zwar nicht nur, um die Zugänglichkeit und die Rechtssicherheit für die Bürger der Union zu stärken, sondern auch zum Zweck der Vornahme von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, mit dem Ziel, diese zu verbessern; ist der Auffassung, dass eine verbesserte Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten hierbei hilfreich sein könnte; drängt auf eine effektivere und effizientere Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und erwartet von der Kommission, dass sie die Klausel in der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zum Parlament wohlwollend anwendet, mit der sie sich verpflichtet, dem Parlament zusammenfassende Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben, einschließlich Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht, wenn das Parlament dies verlangt, zur Verfügung zu stellen; |
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36. |
fordert, dass bei den zuständigen Generaldirektionen des Parlaments (GD IPOL, GD EXPO und GD Forschung), auch in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten, ein autonomes System für Ex-post-Folgenabschätzungen für die wichtigsten europäischen Rechtsvorschriften eingerichtet wird, die im Wege des Mitentscheidungsverfahrens und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Parlament angenommen wurden; |
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37. |
stellt fest, dass — wie der Gerichtshof erkannt hat — „von den nationalen Organen verursachte Schäden […] nur die Haftung dieser Organe auslösen [können], und die nationalen Gerichte allein […] dafür zuständig [bleiben], für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen“ (5); betont daher, wie wichtig es ist, die auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsbehelfe zu stärken, da dies den Beschwerdeführern eine direktere und persönlichere Durchsetzung ihrer Rechte ermöglichen würde; |
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38. |
weist darauf hin, dass sich die meisten Beschwerden der Bürger im Bereich Justiz auf die Freizügigkeit und den Schutz personenbezogener Daten beziehen; betont erneut, dass das Recht auf Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der EU ist, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, und für alle EU-Bürger garantiert wird; verweist darauf, dass das Recht der EU-Bürger, sich frei in anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, sich dort niederzulassen und dort zu arbeiten, als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union gewährleistet und geschützt werden muss; |
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39. |
betont, dass die vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) absolute Priorität hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, das neue Asylpaket korrekt, rechtzeitig und vollständig umzusetzen; |
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40. |
weist darauf hin, dass es im Bereich Inneres 2012 22 und 2013 44 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; beklagt die Tatsache, dass 2013 die überwiegende Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren wegen Verspätung deshalb eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels verspätet umgesetzt wurde; stellt fest, dass im Zusammenhang mit Asylanträgen weiterhin eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird; |
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41. |
stellt fest, dass es im Bereich Justiz 2012 61 und 2013 67 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; weist darauf hin, dass sich die meisten dieser Fälle auf die Bürgerschaft und die Freizügigkeit bezogen; beklagt die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl von Verfahren wegen Verspätung eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verspätet umgesetzt wurde; zeigt sich besorgt über den großen Anstieg der Anzahl an Beschwerden im Justizbereich, der 2013 zu verzeichnen war; |
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42. |
begrüßt die bedeutenden Fortschritte, die in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Stärkung der Verteidigungsrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in der EU erzielt wurden; betont, wie wichtig die rechtzeitige, vollständige und korrekte Umsetzung aller im Fahrplan des Rates festgelegten Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren ist; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU sind; |
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43. |
betont, dass der Menschenhandel ein schwerwiegendes Verbrechen ist und eine Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde darstellt, die von der EU nicht hingenommen werden kann; bedauert, dass der Menschenhandel in die bzw. aus der EU zunimmt; weist darauf hin, dass die konkrete Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten immer noch unzulänglich ist, obwohl der Rechtsrahmen angemessen ist; betont, dass das Risiko des Menschenhandels durch die gegenwärtige Lage im Mittelmeerraum nur noch vergrößert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die für diese Verbrechen Verantwortlichen mit aller Härte vorzugehen und die Opfer so wirksam wie möglich zu schützen; |
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44. |
weist darauf hin, dass der in Protokoll Nr. 36 zum Vertrag von Lissabon vorgesehene Übergangszeitraum am 1. Dezember 2014 abgelaufen ist; betont, dass sich an diesen Übergangszeitraum ein gründliches Verfahren zur Bewertung der früheren Rechtsakte der dritten Säule und deren Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten anschließen muss; weist darauf hin, dass das Parlament bis April 2015 nicht mehr über die aktuelle Situation in Bezug auf die einzelnen Rechtsinstrumente — aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon — im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in allen Mitgliedstaaten informiert worden ist; fordert die Kommission auf, den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu achten und dem Parlament diese Informationen so schnell wie möglich bereitzustellen; |
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45. |
weist darauf hin, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2014 die einheitliche Umsetzung, wirksame Anwendung und Konsolidierung der vorhandenen Rechtsinstrumente und politischen Maßnahmen als wichtigste Prioritäten für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) für die nächsten fünf Jahre herausgestellt werden; fordert die Kommission auf, die konkrete Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU durch die Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen und sicherzustellen; ist der Auffassung, dass dies angesichts der häufig festgestellten großen Diskrepanz zwischen den auf europäischer Ebene verabschiedeten Strategien und ihrer Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene eine politische Priorität sein muss; fordert die nationalen Parlamente auf, sich intensiver an der europäischen Debatte und an der Überwachung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften insbesondere im Bereich Inneres zu beteiligen; |
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46. |
betont, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (6) daran erinnert hat, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen mit ihrer Politik den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht gefährdet sind; betont weiterhin, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, sich mit den administrativen und legislativen Hindernissen zu befassen, denen sich Vorhaben im Zusammenhang mit gefährdeten Sprachen aufgrund der geringen Größe der betroffenen Sprachgemeinschaften gegenübersehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bei der Bewertung der Anwendung des EU-Rechts die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, stark zu berücksichtigen; |
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47. |
betont, dass es nicht nur für den RFSR, sondern auch für die anderen Politikbereiche notwendig ist, den Zugang der Bürger zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu verbessern; fordert die Kommission auf, die besten Wege hierfür zu ermitteln, unter Nutzung der vorhandenen Kommunikationsinstrumente die Transparenz zu verbessern und einen effizienten Zugang zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission auf, ein rechtsverbindliches Instrument für die Bearbeitung von Beschwerden der Bürger vorzuschlagen; |
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48. |
weist darauf hin, dass das reibungslose Funktionieren eines wirklichen europäischen Rechtsraums, der sich auf die Achtung der unterschiedlichen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten gründet, von entscheidender Bedeutung für die EU ist, und dass die umfassende, ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften eine Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist; |
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49. |
betont, dass die Verbesserung der Umsetzung zu den Prioritäten des Siebten Aktionsprogramms für den Umweltschutz gehört; |
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50. |
bedauert, dass die umwelt- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften der EU weiterhin von einer Vielzahl von Fällen verspäteter Umsetzung, nicht ordnungsgemäßer Umsetzung und unsachgemäßer Anwendung durch die Mitgliedstaaten betroffen sind; weist darauf hin, dass aus dem 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts hervorgeht, dass der größte Teil der Vertragsverletzungsverfahren im Jahre 2013 Umweltfragen betraf; erinnert daran, dass die Kosten fehlender Umsetzung der Umweltpolitik — einschließlich der Kosten der Vertragsverletzungsverfahren — hoch sind und auf ca. 50 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden (COWI u. a., 2011); betont ferner, dass die Umsetzung der Umweltpolitik zu einer Vielzahl sozioökonomischer Vorteile führen würde, die durch Kosten-Nutzen-Analysen nicht durchgängig erfasst werden; |
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51. |
fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Anwendung der umweltrechtlichen Vorschriften der EU strenger zu sein und schneller wirksame Untersuchungen von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzungen durchzuführen; |
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52. |
fordert die Kommission auf, verstärkt gegen die verspätete Umsetzung von Richtlinien im Umweltbereich vorzugehen und öfter Zwangsgelder verhängen zu lassen; |
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53. |
fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und einen Vorschlag zu Umweltinspektionen vorzulegen, möglichst ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Verwaltungsausgaben; |
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54. |
betont die Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau aufrechtzuhalten, und warnt davor, eine hohe Zahl von Rechtsverletzungen mit der Notwendigkeit in Verbindung zu setzen, das Anspruchsniveau der umweltrechtlichen Vorschriften abzusenken; |
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55. |
ist besorgt, dass die Kommunikationspolitik der Kommission zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) die Schwierigkeit der Umsetzung umwelt- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften übertreibt; betont, dass Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit dem REFIT-Programm nicht untergraben werden sollten; erkennt die Notwendigkeit einer besseren Rechtsetzung an und ist der Ansicht, dass die Vereinfachung von Rechtsvorschriften unter anderem die bei der Durchsetzung auftretenden Probleme angehen sollte; ist der Ansicht, dass REFIT Bürgern und Unternehmen möglichst unbürokratische Ergebnisse liefern sollte; |
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56. |
begrüßt die neue Praxis, wonach die Kommission in berechtigten Fällen von den Mitgliedstaaten erläuternde Dokumente anfordern kann, wenn diese die Kommission über von ihnen ergriffene Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis setzen; bekräftigt jedoch seine Forderung nach obligatorischen Entsprechungstabellen für die Umsetzung von Richtlinien, die in allen EU-Sprachen öffentlich zur Verfügung stehen sollten, und bedauert die Tatsache, dass REFIT mittels eines einseitigen Beschlusses der Kommission geschaffen wurde, ohne dass ein wirklicher gesellschaftlicher und parlamentarischer Dialog stattgefunden hätte; |
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57. |
betont, dass die Kommission im Zusammenhang mit REFIT den Dialog mit den Bürgern, den Mitgliedstaaten, den Unternehmen und der gesamten Zivilgesellschaft über die regulatorische Eignung fördern muss, um sicherzustellen, dass die Qualität und die sozialen Aspekte der EU-Rechtsvorschriften erhalten bleiben und dass Fortschritte in einem Bereich nicht durch Rückschritte in einem anderen erkauft werden; |
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58. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0051.
(3) Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (2015).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(5) Siehe Urteil in der Rechtssache 175/84.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0350.
Mittwoch, 16. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/254 |
P8_TA(2015)0323
Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission 2016
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2016 (2015/2729(RSP))
(2017/C 316/29)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 — Ein neuer Start“ (COM(2014)0910) und ihre Anhänge I bis IV, |
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gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Europa mit einer klaren Vision, Ausrichtung, Führungsstärke sowie mit Ehrgeiz und Mut auf die Herausforderungen reagieren muss, denen wir sowohl innen- als auch außenpolitisch gegenüberstehen, um zu zeigen, dass es in der Lage ist, den Erwartungen unser Bürger gerecht zu werden, ihnen Perspektiven zu bieten und Vertrauen dadurch zu schaffen, dass die EU zu einer echten demokratischen Union entwickelt wird — einer parlamentarischen Demokratie und einer Arena, in der die Bürger ihren Kontinent lenken und gestalten können, damit sie ihren Lebensstandard bewahren und konsolidieren; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 nach wie vor eine tragfähige Grundlage dafür ist, in Europa intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, und dass ihre Ziele zwar noch vor Ende 2015 bestätigt werden dürften, die Instrumente, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, allerdings aktualisiert und gestärkt werden müssen; |
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C. |
in der Erwägung, dass im Rahmen der künftigen Arbeitsprogramme der Kommission die wesentlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts angegangen werden sollten, beispielsweise Klimawandel, Energieunabhängigkeit, Ressourceneffizienz, der Übergang zu einer digitalen Gesellschaft, der weltweite Wettbewerb, die Gleichbehandlung der Geschlechter und die zunehmenden sozialen Differenzen, und dass dabei die Kosten des Verzichts auf ein gemeinsames politisches Handeln im Rahmen der EU berücksichtigt werden sollten; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Verlust der europäischen Wettbewerbsfähigkeit in der Weltwirtschaft, die hohen Arbeitslosenquoten, der demografische Wandel und die zunehmende Alterung der Bevölkerung die EU vor beispiellose Herausforderungen stellen; in der Erwägung, dass nur wettbewerbsfähige Volkswirtschaften mit der richtigen makroökonomischen Politik Arbeitsplätze schaffen, den Lebensstandard ihrer Bürger heben und Wohlstand bringen können, in dessen Rahmen Investitionen in die Zukunft finanziert und die Bereitstellung von Gemeinwohldienstleistungen ermöglicht werden; in der Erwägung, dass eine stärkere Fokussierung auf die Förderung des freien und fairen Wettbewerbs für das Erreichen der hoch gesteckten Ziele hinsichtlich hochwertiger Beschäftigung, Wachstum und Investition sowie für die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft notwendig ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass andere Weltregionen schneller wachsen und eine steigende Produktivität und zunehmende Innovationsfähigkeit aufweisen; |
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E. |
in der Erwägung, dass die EU eine lange Wirtschaftskrise durchgemacht hat, mit niedrigem Wachstum, zunehmenden internen Ungleichgewichten und einem Mangel an neuen Arbeitsplätzen und Investitionen, und dass diese Wirtschaftskrise nicht ohne eine beträchtliche weitere europäische Integration überall dort, wo dies angebracht ist, überwunden werden kann, insbesondere im Binnenmarkt und im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, mit einer verstärkten demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Finanzressourcen zielgerichtet für die politischen Prioritäten der EU eingesetzt werden sollten, und zwar nicht nur, was die Mittelausstattung betrifft, sondern auch in puncto Flexibilität und Ausgewogenheit, was gerade auch für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 gilt, in dem eine Reihe von Flexibilitätsmechanismen vorgesehen sind, darunter auch eine Revisionsklausel, damit der EU-Haushalt an unvorhergesehene Umstände angepasst werden kann; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Strategien und Maßnahmen der EU im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen müssen, um den Bürgern dabei behilflich zu sein, sich rechtzeitig auf eine sich rasch wandelnde Gesellschaft und Wirtschaft einzustellen und auf den Wandel zu reagieren; |
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H. |
in der Erwägung, dass Europa sich einem Wirtschaftsmodell verschreiben muss, das nachhaltiges Wachstum sicherstellt und so der gegenwärtigen und der nachfolgenden Generation hochwertige Beschäftigung anstatt Schulden bietet; |
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I. |
in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit und Wirtschaftswachstum miteinander vereinbar sind und sich gegenseitig verstärken können, und dass die Kommission das Thema Nachhaltigkeit zu einem Eckpfeiler ihrer Agenda für Beschäftigung und Wachstum machen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission die Hüterin der Verträge ist, in denen nachhaltige Entwicklung, soziale Gerechtigkeit, Solidarität und die Grundrechte der europäischen Bürger verankert sind; |
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J. |
in der Erwägung, dass es für Europa notwendig ist, dass die Kommission über ein gezieltes und ausreichend ehrgeiziges Arbeitsprogramm verfügt, mit dem sie den tatsächlichen Bedürfnissen, mit denen die EU und ihre Bürger konfrontiert sind, gerecht werden kann; |
TEIL 1
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1. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihr Initiativrecht voll auszuschöpfen und so in der Union eine klare Führungsrolle zu übernehmen sowie insbesondere für die Vollendung des Binnenmarktes zu sorgen und den strategischen Fahrplan für eine Wirtschaftsunion, eine politische Union und externe Maßnahmen vorzulegen; |
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2. |
begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt auf zehn strategische Prioritäten legt; hebt hervor, dass es wichtig ist, unter Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die gemeinschaftlichen Interessen zu fördern und die Einheit und den Zusammenhalt hat der EU zu wahren; ist daher überzeugt, dass sich die Anstrengungen hauptsächlich auf die strategischen Prioritäten richten müssen; |
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3. |
begrüßt die Aufnahme von Verhandlungen über eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung; ist der Auffassung, dass dies dazu führen sollte, dass die Qualität der Ausführung von Rechtsakten der Kommission verbessert wird, ihre Folgenabschätzungen von Gesetzesentwürfen — darunter wirtschaftliche, soziale, ökologische und auf KMU bezogene Folgenabschätzungen — gestärkt und gegebenenfalls im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Verordnungen statt Richtlinien verwendet werden; erwartet, dass die Kommission die beiden Rechtssetzungsorgane gleich behandelt, was die Informationen und Unterlagen angeht, die sie im Zuge des gesamten Legislativverfahrens zur Verfügung stellt; erwartet ein stärkeres Engagement, um eine ordnungsgemäße interinstitutionelle Konsultation sowie eine uneingeschränkte Weiterbehandlung der Vorschläge und Empfehlungen des Parlaments sicherzustellen und um eine detaillierte Begründung für jede geplante Rücknahme zur Verfügung zu stellen; erinnert daran, dass die mehrjährige Programmplanung, die zwischen den drei Organen vereinbart wurde, einen Rahmen für das jährliche Arbeitsprogramm bieten und die Grundlage für Erörterungen über das spezifische jährliche Arbeitsprogramm darstellen sollte; weist erneut darauf hin, dass es der Auffassung ist, dass eine bessere Rechtsetzung nicht als Instrument zur Herabstufung von Bereichen angesehen werden sollte, die in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen, und dass politische Entscheidungen im demokratischen Entscheidungsprozess Vorrang vor technischen Bewertungen haben sollten; |
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4. |
fordert die Kommission auf, die Kohärenz ihres Legislativprogramms weiter zu verbessern und unabhängige Folgenabschätzungen von Legislativvorschlägen, einschließlich eines KMU-Tests und eines Tests zur Wettbewerbsfähigkeit, weiter zu stärken, da diese Maßnahmen dazu beitragen, Bürokratie auf allen Ebenen — auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene — zu beseitigen, was allen Wirtschaftsteilnehmern und Bürgern im Alltag zugute kommt und wodurch unter Einhaltung der Sozial- und Umweltstandards ein Beitrag zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen geleistet wird; vertritt die Auffassung, dass KMU und Kleinstunternehmen bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften und der Einhaltung von Standards keinen unnötigen Belastungen ausgesetzt sein sollten; fordert die Kommission auf, eine größtmögliche Vereinfachung anzustreben und nach Möglichkeit die uneingeschränkte Nutzung digitaler Lösungen anzustreben, um die Umsetzung der EU-Vorschriften zu erleichtern; ist der Auffassung, dass Richtlinien und Verordnungen dann, wenn sie sich als für kleine Unternehmen ungeeignet erweisen, unter Umständen überarbeitet werden müssen, damit sichergestellt wird, dass KMU nicht belastet werden; fordert, dass Kleinstunternehmen weitestgehend von jeglichen aufwändigen Rechtsvorschriften ausgenommen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass neue Unternehmensneugründungen und neue Unternehmer gefördert werden; |
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5. |
erwartet, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) eine Liste von Rechtsvorschriften und Vorschlägen vorlegt, die zu überarbeiten oder aufzuheben sind, wenn die Eignung oder der EU-Mehrwert offenbar nicht mehr gegeben und sie überholt oder nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck geeignet sind; betont jedoch, dass das Programm REFIT nicht als Vorwand dafür dienen darf, den Anspruch bei Themen, die von wesentlicher Bedeutung sind, zu verringern oder die Sozial- und Umweltstandards zu deregulieren oder zu senken; ist der Auffassung, dass es bei Vereinfachung um Ziele der Qualität und nicht um Ziele der Quantität geht; nimmt zur Kenntnis, dass angestrebt wird, den administrativen und bürokratischen Aufwand sowie die mit neuen Vorschlägen zusammenhängenden Kosten im gesamten politischen Entscheidungsprozess, einschließlich der Umsetzung, der Durchführung und der Durchsetzung, um 25 % zu verringern; fordert, dass eine beträchtliche Verringerung mit dem Ziel erreicht wird, bessere Bedingungen einzuleiten, neue Arbeitsplätze zu schaffen, Arbeitsplätze in Europa zu erhalten und Arbeitsplätze zurückzuverlagern, wodurch der Wettbewerb und nachhaltiges Wachstum gefördert werden; |
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6. |
erwartet von der Kommission, dass sie einen Vorschlag für die nächste Phase der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung vorlegt, der den großen bevorstehenden Herausforderungen und Möglichkeiten — insbesondere der Energiewende, der digitalen Revolution und der Vorbereitung Europas auf den damit verbundenen Wandel — gerecht wird; vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Strategie die einschlägigen Reformen mit großen Investitionsinitiativen verbunden werden sollten, um auf die bereits bestehende Energieunion und den bereits bestehenden digitalen Binnenmarkt und eine neue Initiative für Sozialinvestitionen und Umschulungen aufzubauen; ist der Ansicht, dass die Strategie durch die uneingeschränkte Nutzung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und eines überarbeiteten MFR für den Zeitraum 2014–2020 unterstützt werden sollte; hält es für erforderlich, dass alle Mitgliedstaaten die Bedingungen zur Umsetzung der Strategie erfüllen und dass die Wirtschafts- und Währungsunion vollendet wird, um eine dahingehende Konvergenz zu fördern; vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der strategischen Außenbeziehungen der EU neue Möglichkeiten mit Blick auf einen Erfolg der Strategie erschlossen werden sollten; |
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7. |
ersucht die Kommission darum, ein wirksames Mittel zur Bewältigung der sozialen Probleme der EU — insbesondere der Arbeitslosigkeit, der Qualifikationslücken, der sozialen Ungleichheiten und der Ausgrenzung sowie der Gefahr des Sozialdumpings und der Abwanderung von Fachkräften — zu finden; ist der Ansicht, dass hierfür eine wirtschaftliche Erholung und Investitionen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Sozialinvestitionen mit Schwerpunkt auf Fähigkeiten, Kinderbetreuung und Sozialdienstleistungen sowie die Sozialwirtschaft erforderlich sind; vertritt ferner die Auffassung, dass es hierzu zudem einer stärkeren Konvergenz bedarf, um dafür zu sorgen, dass eine Reihe grundlegender Sozialstandards in der gesamten Union gewährleistet sind; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang eine faire Arbeitskräftemobilität als Grundfreiheit im Binnenmarkt gefördert werden sollte; vertritt die Auffassung, dass unverzüglich konkrete Schritte zum Erreichen des versprochenen „AAA-Rating im sozialen Bereich“ eingeleitet werden müssen; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck eine engere Einbeziehung der Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene zu fördern; |
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8. |
betont, dass die Arbeitslosenquote nach wie vor übermäßig hoch ist, insbesondere bei jungen Menschen und Frauen, und dass der Wirtschaftsaufschwung in der EU immer noch fragil ist; begrüßt die Schaffung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), fordert nachdrücklich seine vollständige Umsetzung und erwartet, dass eine Bandbreite von Investitionsprojekten so bald wie möglich genehmigt und entwickelt wird, um zu einem robusten Aufschwung sowie einem ausgeglichenen und nachhaltigen Wachstum beizutragen, wodurch die Beschäftigung und der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt in der gesamten EU gefördert werden; betont erneut seine Forderungen in Bezug auf Transparenz, demokratische Rechenschaftspflicht und Einhaltung der Investitionsleitlinien; |
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9. |
fordert die Kommission auf, Wachstum und Arbeitsplätze als einem Eckpfeiler für die europäische soziale Marktwirtschaft und die Strategie der EU für eine nachhaltige Entwicklung hervorzuheben; fordert die Kommission auf, das Thema Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt einer soliden, zukunftsgewandten Wirtschaftspolitik, mit der Krisen bewältigt werden können, zu stellen und dem Thema in diesem und künftigen Arbeitsprogrammen Substanz zu geben, indem eine spezielle Rubrik eingeführt wird, die eine umfassende und zügige Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms zum Schwerpunkt hat; |
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10. |
begrüßt die Verabschiedung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und fordert ihre rasche Umsetzung mit klaren legislativen Empfehlungen sowie Finanzinstrumenten und -mitteln, um darauf hinzuarbeiten, eine digitale Wirtschaft zu schaffen, in der Europa weltweit führend ist, Unternehmen grenzüberschreitend tätig sein können und die Rechte von Verbrauchern, Rechtsinhabern und Bürgern geschützt sind; ist der Überzeugung, dass Europa durch die Förderung des Unternehmertums und der wissensbasierten Wirtschaft sowie durch die Beseitigung überflüssiger Hindernisse für einen eindeutigen Mehrwert sorgt; ist der Ansicht, dass die Strategie ferner darauf abzielen muss, Innovationen zu fördern und neue Chancen für die Bürger, die Unternehmen und die Verbraucher in der EU zu bieten und so Arbeitsplätze zu schaffen, wobei grundlegende Sozialstandards zu gewährleisten sind; unterstreicht, dass sich Fortschritte in diesem Bereich unmittelbar auf die Bürger auswirken werden; hält sowohl den Verbraucherschutz als auch den Schutz der Grundrechte für wesentlich, damit die Europäer Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt als Teil der Digitalisierung ihres Alltags haben können; |
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11. |
vertritt die Auffassung, dass die Gestaltung einer ausgewogenen und fairen Steuerpolitik gegebenenfalls als wesentlicher Bestandteil der Strukturreformen der Mitgliedstaaten aufzufassen ist und dass Steuer- und Wettbewerbspolitik im Binnenmarkt als zwei Seiten derselben Medaille angesehen werden sollten, und zwar zum Nutzen aller Verbraucher und Bürger in der EU und als weiterer Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen; unterstützt die Verlagerung der Steuerlast vom Faktor Arbeit auf andere Formen der nachhaltigen Besteuerung; |
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12. |
fordert die Kommission auf, die Mechanismen und Ressourcen der Wettbewerbspolitik und der Politik im Bereich staatliche Beihilfen neu zu bewerten und zu stärken; erachtet die Politik und Kontrolle im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die EU als wichtiges Werkzeug zur Bekämpfung von Steuerpraktiken, durch die der Binnenmarkt verzerrt wird; |
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13. |
bekräftigt, dass es die „Gemeinschaftsmethode“, die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens, die demokratische Legitimität und die Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Parlamente als wichtig erachtet; |
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14. |
verlangt, dass geltende Rechtsvorschriften in Bereichen wie dem Binnenmarkt, dem Umweltrecht, der überarbeiteten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der Kohäsionspolitik sowie der Finanz- und Bankenbranche vollständig, zügig und wirksam umgesetzt und angewandt werden; fordert die Kommission auf, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung besser zu überwachen; |
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15. |
fordert die Annahme von Konvergenzleitlinien im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, die zusammen mit dem Jahreswachstumsbericht die Grundlage länderspezifischer Empfehlungen bilden sollten; ist der Auffassung, dass die Kontrollfunktion des Parlaments im Europäischen Semester formalisiert werden sollte und dass alle nationalen Parlamente des Euro-Währungsgebiets jeden Schritt im Rahmen des Europäischen Semesters verfolgen sollten; |
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16. |
legt der Kommission nahe, zusammen mit allen Interessenträgern alle infrage kommenden Optionen zu prüfen, um die WWU zu stärken und sie widerstandsfähiger und dem Wirtschaftswachstum, der Beschäftigung und der Stabilität förderlicher zu machen, mit einer sozialen Dimension, die dafür sorgt, dass die soziale Marktwirtschaft in Europa bewahrt und das Recht auf Tarifverhandlungen geachtet wird, in deren Rahmen die Abstimmung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten gewährleistet würde, einschließlich eines von jedem Mitgliedstaat beschlossenen und für ihn angemessenen Mechanismus zur Festlegung eines Mindestlohns oder -einkommens, und mit der der Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung, die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt sowie freiwillige Mobilität und Flexibilität zwischen Berufen und Mitgliedstaaten gefördert wird; |
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17. |
betont, dass der EU-Haushalt wirksam dafür eingesetzt werden muss, die Prioritäten und die Politik der EU zu fördern, und fordert deshalb die Kommission auf, sich mit Sorgen über Misswirtschaft und Betrug zu befassen; fordert die Kommission auf, Schritte zur Bewertung und Verbesserung bestehender Kontrollen zu unternehmen und nach Möglichkeit die bürokratische Belastung abzubauen; betont, dass die Kommission dafür sorgen muss, dass das Geld der EU-Steuerzahler bestmöglich verwendet wird, und weist darauf hin, dass Leistungsergebnisse wichtiger sind, als einfach die verfügbaren Mittel auszugeben; fordert deshalb, dass systematische, regelmäßige und unabhängige Bewertungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass durch alle Ausgaben die gewünschten Ergebnisse auf kostengünstige Weise erreicht werden; ersucht die Kommission, sich noch mehr darum zu bemühen, dass die Mitgliedstaaten in diese Aufgabe einbezogen werden, insbesondere hinsichtlich der Mittel, die von den Mitgliedstaaten selbst ausgezahlt werden; |
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18. |
betont die Notwendigkeit einer effizienteren Verwendung von Steuergeldern und weiterer Schritte zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, um die Legitimität von EU-Ausgaben in kosteneffizienter Weise sicherzustellen; fordert deshalb eine effektive Nutzung des EU-Haushalts, indem man sich auf eine bessere Leistung bestehender Kontrollen, auf die Bewertung von Kontrollen und darauf konzentriert, wie dafür gesorgt werden kann, dass Leistung und Mehrwert Vorrang vor der größtmöglichen Ausschöpfung der im Haushalt vorgesehenen Mittel eingeräumt wird; vertritt die Auffassung, dass an dem Vorschlag, für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF einen Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien einzusetzen (COM(2014)0340 — 2014/0173(COD)), festgehalten werden sollte; |
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19. |
begrüßt die Europäische Migrationsagenda der Kommission sowie die entsprechenden Legislativvorschläge und die damit verbundenen Vorschläge für Haushaltsanpassungen in den Jahren 2015 und 2016, die der ordnungsgemäßen Verwirklichung der Ziele der Migrationsagenda dienen; erinnert die Kommission jedoch an ihre Zusage, den zunehmenden Druck an den Außengrenzen der EU abzubauen, auch durch entschlossene Maßnahmen gegen irreguläre Migration und Menschenschmuggel sowie durch eine Verbesserung für geregelte Migration, was eine bessere Verknüpfung der Migrations- und der Außenpolitik der EU bedeutet; fordert die Kommission auf, das Instrumentarium für einen auf den Menschenrechten basierenden Ansatz für Menschen weiterzuentwickeln, die in der EU Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen; |
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20. |
ist zutiefst besorgt über die jüngsten Entwicklungen im Mittelmeer und auf der Westbalkanroute, von wo aus eine bisher nicht erreichte Zahl irregulärer Migranten die Grenzen zur EU passiert hat, was eine beispiellose Herausforderung für die EU und ihre Mitgliedstaaten darstellt und eine gemeinsame und entschiedene europäische Reaktion erfordert; befürwortet die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen und fordert deren zügige Annahme und Umsetzung durch die Mitgliedstaaten; begrüßt die Initiativen der Kommission zu Umsiedlung und Neuansiedlung, darunter auch die neue Initiative für Notfall-Umsiedlungen einer höheren Zahl von Asylbewerbern, die unter internationalen Schutz gestellt werden müssen, zugunsten von Griechenland, Italien und Ungarn, sowie den Vorschlag der Kommission für einen Mechanismus für eine dauerhafte Umsiedlung auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 AEUV, der in Notfallsituationen aktiviert werden soll und die Zahl der sich in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Flüchtlinge berücksichtigt; fordert die Kommission auf, den erforderlichen Mechanismus in Gang zu setzen, der speziell für den Fall eines Massenzustroms entwickelt wurde; unterstreicht zugleich, dass die Bearbeitung von Asylanträgen und die Rückführung von Personen, deren Antrag abgelehnt wurde, beschleunigt werden muss; befürwortet den in der Migrationsagenda angekündigten „Hotspot“-Ansatz, mit dem die operative Unterstützung bei der Erstankunft von Antragstellern verbessert werden soll, unter anderem, was die Registrierung und Erstbearbeitung der Anträge — auch von nicht schutzbedürftigen Personen — betrifft; lehnt Maßnahmen ab, in deren Rahmen Grenzkontrollen de facto wiedereingeführt und somit der Schengen-Raum gefährdet wird; |
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21. |
erinnert daran, dass die Kommission zugesagt hat, alle verfügbaren Mittel — auch aus dem EU-Haushalt — einzusetzen, um Arbeitsplätze und Wachstum durch intelligente Investitionen zu fördern, und zwar in enger Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten, den Gebietskörperschaften und den Städten, damit die vorhandenen Strategien besser umgesetzt werden und die Maßnahmen vor Ort bessere Ergebnisse bringen, insbesondere beim Einsatz von Mitteln aus den Struktur- und Investitionsfonds; betont, dass die Kohäsionspolitik im Einklang mit dem Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung weiterhin die Hauptquelle öffentlicher Investitionen ist, und vertritt deshalb die Auffassung, dass Synergien zwischen dem EFSI und anderen Fonds, insbesondere den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), genutzt werden sollten; fordert, dass Synergien zwischen den ESIF und Horizont 2020 ermittelt werden; fordert die unerlässliche Einbindung privater Partner und privater Investoren, damit der EFSI zu einem Erfolg wird, und betont sein Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen; fordert gleichzeitig eine demokratische Kontrolle des EFSI auf der Ebene der EU; ist der Auffassung, dass alle von dem Programm „Horizont 2020“ und der Fazilität „Connecting Europe“ abgezogenen Mittel zu Investitionen in gleicher Höhe oder sogar zu höheren Investitionen in die Bereiche Forschung und Innovation, digitale Infrastruktur, Verkehr und Energie führen sollten, und fordert die Kommission auf, die Chance zu nutzen, die sich im Rahmen der verbindlichen Überprüfung im Jahr 2016 bietet, und für eine Kompensation für diese beiden Programme zu sorgen; |
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22. |
fordert die zügige Umsetzung der Strategie für die Fazilität „Connecting Europe“ mit besseren Infrastrukturen und Projekten mit einem europäischen Mehrwert in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation, die für das Funktionieren des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung sind; |
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23. |
stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2016 eine umfassende und vollwertige, inhaltliche Überarbeitung des MFR 2014–2020 „nach der Wahl“ einleiten muss, der ein Legislativvorschlag zur Änderung der MFR-Verordnung beizufügen ist, da dies eine Möglichkeit ist, den EU-Haushalt einzusetzen und damit zur Erholung der europäischen Wirtschaft beizutragen; weist darauf hin, dass eine verbindliche Überarbeitung der Rechtsvorschriften über den MFR eine der Hauptforderungen des Parlaments in den Verhandlungen über den MFR war; misst diesem Verfahren daher größte Bedeutung bei; erklärt sich bereit, konstruktiv an der Schaffung von Lösungen für eine Reihe noch ungelöster Probleme mitzuwirken, auch im Zusammenhang mit der Finanzierung des EFSI-Garantiefonds; |
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24. |
legt der Kommission nahe, Lehren aus den Ergebnissen der Arbeit der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“, mit denen Ende 2016 gerechnet wird, zu ziehen und im Laufe ihrer Amtszeit konkrete Vorschläge vorzulegen; bekräftigt sein Engagement dafür, das EU-Eigenmittelsystem vor Beginn des nächsten MFR zu reformieren; |
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25. |
ist immer noch zutiefst besorgt über die aufgelaufenen Rückstände bei den Zahlungen, die die Glaubwürdigkeit der EU untergraben; begrüßt die Annahme einer gemeinsamen Erklärung der Kommission, des Rates und des Parlaments über einen Zahlungsplan für den Zeitraum 2015–2016, mit dessen Hilfe diese Rückstände bis Ende 2016 auf ein tragbares Maß zurückgefahren werden sollen; erinnert die Kommission an ihre Zusage, die Umsetzung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 genau zu überwachen, ein Frühwarnsystem einzurichten und einen Berichtigungshaushaltsplan unverzüglich vorzuschlagen, wenn die Höhe der genehmigten Zahlungen im Jahr 2016 nicht ausreichen sollte; |
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26. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen der Informationsaustausch verbessert und die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit den EU-Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich der Kriterien für Warnmeldungen, verstärkt werden kann, und Warnmeldungen zu Menschen, die aufgrund von Terrorangriffen verurteilt wurden oder dieser verdächtigt werden, verbindlich vorzuschreiben; fordert die Kommission auf, technische und finanzielle Mittel einzusetzen, damit auf der Ebene der EU bei der Bekämpfung terroristischer Propaganda, radikaler Netze und der Rekrutierung über das Internet für ein koordiniertes Vorgehen und den Austausch bewährter Verfahren gesorgt wird; ersucht in diesem Zusammenhang insbesondere darum, dass Europol alle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens gemäß seinem Mandat notwendig sind; |
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27. |
betont, dass der Abschluss neuer Handelsabkommen eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung eines weltoffenen und von Wettbewerb geprägten wirtschaftlichen Rahmens in Europa spielt, der greifbare Vorteile und niedrigere Preise für die Verbraucher mit sich bringt und neue Arbeitsplätze dadurch schafft, dass Märkte in Drittländern erschlossen und Ausfuhren diversifiziert werden; bekräftigt seine Auffassung, dass mit ausgewogenen Handelsabkommen Regeln für die Globalisierung aufgestellt werden können; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die europäischen Standards nicht aufs Spiel gesetzt werden und dass der Handelssektor seinen Teil zur Bekämpfung der Armut und zur Förderung der Entwicklung außerhalb der Union beiträgt; vertritt die Auffassung, dass der Abbau von Handels- und Investitionshindernissen weltweit deshalb weiterhin eine der wichtigsten Prioritäten der handelspolitischen Strategie der EU sein muss; unterstützt daher die Bemühungen der Kommission, die in allen laufenden bilateralen und multilateralen Handelsverhandlungen darauf ausgerichtet sind, diese Verhandlungen im Jahr 2016 zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und umfassende und für beide Seiten vorteilhafte Handelsabkommen zu schließen; betont, dass die EU sich weiter darum bemühen muss, einen Nutzen aus dem Prozess zu ziehen, der 2013 mit dem Bali-Paket eingeleitet wurde, auf das man sich in den multilateralen Verhandlungen in der Doha-Runde geeinigt hatte und mit dem der Weg für weltweite wirtschaftliche Stabilität geebnet werden sollte; betont, dass ein Kapitel über weitergehende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steueroasen, Korruption und Geldwäsche in die bilateralen, plurilateralen und multilateralen Handelsabkommen der EU aufgenommen werden muss; |
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28. |
fordert die Kommission auf, eine konsequente und kohärente Strategie in der Außen- und Sicherheitspolitik anzustreben, die darauf abzielt, das sich rasch ändernde Sicherheitsumfeld, die neuen und noch entstehenden Herausforderungen, vor denen die EU steht und mit denen sie sich befassen muss, die Interessen, die gewahrt werden müssen, und die Werte, die zu fördern sind, zu ermitteln sowie den EU-Bürgern Sicherheit zu bieten und ein Umfeld nachhaltigen Friedens und dauerhafter Stabilität zu schaffen; erinnert in diesem Zusammenhang an die Bedeutung von Menschenrechten und Grundfreiheiten und das Erfordernis, dass die EU eine starke Rolle in der Welt in den Bereichen Entwicklung, Friedensschaffung und -konsolidierung, humanitäre Hilfe sowie weltweites Eintreten für die Menschenrechte spielt; |
TEIL 2:
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen
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29. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die nächste Phase der Strategie Europa 2020 vorzulegen, der den Aufgaben gerecht wird, die sich aus dem weltweiten Wettbewerb, der Energiewende, der digitalen Revolution und den demographischen Entwicklungen ergeben; ist der Ansicht, dass in diesem Vorschlag strukturelle Änderungen und umfangreiche Investitionsinitiativen, die auf bestehenden Instrumenten basieren (EU-Haushalt, EFSI), kombiniert werden sollten; |
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30. |
betont, dass die Durchsetzung der Wettbewerbspolitik eine entscheidende Rolle für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen spielt, wodurch Innovation, Produktivität, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen durch alle Akteure in dem gesamten Binnenmarkt und für alle Geschäftsmodelle, einschließlich KMU, gefördert werden; ersucht die Kommission, die Bestimmungen zu Kartell-, Staatsbeihilfen- und Fusionskontrollen streng durchzusetzen, um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu erreichen; |
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31. |
befürwortet, dass eine Kapitalmarktunion geschaffen wird, weist aber auch darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass es nicht zu erhöhten systemrelevanten Finanzrisiken kommt und dass diese Union mit der notwendigen Infrastruktur und mit einer verstärkten Überwachung unterlegt wird, mit der die Vergabe von nachhaltigen Nichtbankenkrediten angekurbelt und langfristige Investitionen zur Stützung der Realwirtschaft gefördert werden können; |
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32. |
fordert die Kommission auf, Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen, damit die Finanzierung von Unternehmen — vor allem KMU und Kleinstunternehmen — verbessert wird, um Investitionen im Privatsektor zu fördern; fordert die Stärkung und vollständige Umsetzung der EU-Vorschriften für den Binnenmarkt und fordert die Kommission auf, die externe Dimension des Binnenmarkts innerhalb der handelspolitischen Maßnahmen der EU beständig weiterzuentwickeln, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und den Schutz der Verbraucher in der EU auszuweiten und gleichzeitig unfairen Wettbewerb bei Waren und Erzeugnissen zu verhindern, die nicht den Sicherheits-, Umwelt- und Sozialnormen der EU entsprechen; |
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33. |
fordert eine ambitionierte Industriepolitik der EU, mit der die Entwicklung neuer Waren und die Umstrukturierung industrieller Verfahren durch Innovationen ermöglicht wird, um die Industrie der EU zu modernisieren, indem der digitale Übergang dieses Sektors gesteuert wird und die digitalen Kompetenzen zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, um von ihm zu profitieren; |
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34. |
ist der Ansicht, dass die Strategie Europa 2020, die Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Arbeitsplätze zum Inhalt hat, in ihrer sozialen Dimension auf Aufrechterhaltung und Verbesserung abzielen sollte, indem die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten koordiniert wird, unter anderem mit Hilfe von Benchmarks oder, falls notwendig, Rechtsvorschriften sowie mittels eines Pakets grundlegender Sozialstandards wie z. B. Qualität der öffentlichen Arbeitsvermittlungen, Zahlung von Arbeitslosengeld in Verknüpfung mit Aktivierungsmaßnahmen, Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, erschwingliche und hochwertige Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Berufsausbildung und lebenslanges Lernen; ist der Ansicht, dass die sozialen Ziele der Strategie Europa 2020 und der Anzeiger für wesentliche Beschäftigungs- und Sozialindikatoren genutzt werden könnten, um die Umsetzung dieser grundlegenden Standards zu überwachen; |
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35. |
fordert die Kommission auf, das Paket zur Arbeitskräftemobilität bis Ende des Jahres fertigzustellen und dabei auch auf die negativen Auswirkungen der Arbeitskräftemobilität einzugehen; fordert intensive grenzüberschreitende Kontrollen am Arbeitsplatz, um gegen Missbrauch vorzugehen; ist der Ansicht, dass die Freizügigkeit in ganz Europa ein Grundrecht ist; fordert die Kommission außerdem auf, Maßnahmen zur Förderung der Integration und der Beschäftigungsfähigkeit der europäischen Arbeitnehmer zu ergreifen; erinnert die Kommission an ihr Engagement in Bezug auf die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern; |
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36. |
fordert konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der anhaltenden Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in Bezug auf ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose, Frauen, Arbeitnehmer mit Behinderungen und junge Menschen; weist darauf hin, dass den Problemen der Langzeitarbeitslosen nicht nur durch Bildung und Ausbildung, sondern auch durch den integrativen Charakter der Arbeitsmärkte, bessere Beratung und Unterstützung für Arbeitssuchende, gezielte Einstellungszuschüsse und Lohnergänzungsleistungen begegnet werden muss; |
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37. |
hofft, dass die Umsetzung der Jugendgarantie, einschließlich der Unterstützung durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, beginnen wird, Früchte zu tragen, und bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, alle Initiativen, einschließlich Initiativen finanzieller Art, zu unterstützen, die der Stärkung dieses EU-Programms dienen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die allgemeine und berufliche Bildung weiterhin an erster Stelle ihrer Prioritäten steht, einschließlich eines Umdenkens bei den Kompetenzen, die im derzeitigen und künftigen Arbeitsmarkt erforderlich sind, wobei der Schwerpunkt auf hoher Qualität, Effektivität, Zugänglichkeit und Gleichbehandlung liegen muss; ist der Ansicht, dass lebenslanges Lernen, duale Systeme, die Anerkennung von Abschlüssen und die Unterstützung von Maßnahmen zur Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss besonders beachtet werden sollten, damit die grundlegenden Kompetenzen, die in der internationalen Schulleistungsstudie (PISA) der OECD festgelegt sind, tatsächlich erworben werden können, wobei die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten zu achten sind; fordert, der Finanzierung und Förderung der Jugendmobilität — vor allem im Rahmen von Praktika — größere Priorität einzuräumen, um die verfügbaren Kompetenzen und die freien Stellen, die im Binnenmarkt angeboten werden, optimal aufeinander abstimmen zu können; |
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38. |
ist der Ansicht, dass Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Qualität der Ausbildung und der Gesundheitsversorgung von Kindern entscheidend dafür sind, dass kein Kind den Anschluss verliert, und fordert die Kommission deshalb auf, weitere Maßnahmen zur Förderung der Sozialinvestitionen und insbesondere zur Verringerung der Kinderarmut zu erwägen; |
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39. |
weist darauf hin, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sowie Beschäftigungs- und soziale Erwägungen, einschließlich der Auswirkungen des Alterns und des Kompetenzbedarfs, bei jedem neuen Legislativvorschlag berücksichtigt werden sollten; weist darauf hin, dass der Begriff Arbeitnehmer“ aufgrund neuer Formen der Beschäftigung und der Selbständigkeit zahlreiche Facetten abdeckt und eine Behandlung erfordert, die darauf abzielt, Ungleichheiten zu bekämpfen, durch die die Fairness und Effektivität unserer sozialen Marktwirtschaft gefährdet werden können; bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei derArbeit zu überprüfen, was bis Ende 2012 hätte geschehen müssen; |
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40. |
betont die Bedeutung der Unterstützung, die KMU als wichtigste Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung in der EU im Rahmen der Kohäsionspolitik erhalten, und fordert Synergien zwischen den Kohäsionsfonds, dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) und dem Programm Horizont 2020; |
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41. |
betont die fortdauernde Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere der Bestrebungen, einen stärkeren Schwerpunkt auf die Nutzung einer im Weltmaßstab erstklassigen Forschung für die Schaffung von Erzeugnissen und Dienstleistungen zu legen, die dazu beitragen können, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften wieder zu beleben; |
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42. |
fordert Initiativen zur Steigerung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft als einer Quelle für Arbeitsplätze und Wachstum; betont in diesem Zusammenhang, dass die Rechte des geistigen Eigentums unbedingt durchgesetzt werden müssen, und fordert die Kommission auf, Folgemaßnahmen zu ihrem Aktionsplan für die Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums zu ergreifen und unter anderem die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu überprüfen, die nicht mehr für das digitale Zeitalter und die Bekämpfung von Verstößen im Internet geeignet ist; fordert die Kommission auf, Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch zu Rückbelastungs- und ähnlichen Systemen als potenzielles europaweites Recht, unwissentlich für den Erwerb gefälschter Waren verwendete Gelder wieder einzutreiben, zu ergreifen; fordert die Kommission auf, den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums auszubauen, und begrüßt die Einrichtung einer Sachverständigengruppe für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Kommission; |
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43. |
begrüßt das Ziel der Kommission, den Vorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht zurückzuziehen, und betont, dass der neue Vorschlag der Kommission, der in der Mitteilung über den digitalen Binnenmarkt angekündigt wurde, auf dem Standpunkt des Parlaments in erster Lesung beruhen muss; |
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44. |
betont die Bedeutung eines wettbewerbsfähigen Finanzdienstleistungssektors, der den Verbrauchern nützliche Produkte und transparente Informationen bietet; hebt hervor, dass damit das Vertrauen der Verbraucher in Produkte im Bereich der Finanzdienstleistungen gestärkt werden wird; |
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45. |
ist besorgt über die möglichen Auswirkungen einer Wirtschafts- und Finanzkrise in China, die durch das Platzen einer Blase am Aktienmarkt ausgelöst werden kann; warnt vor den möglichen Folgen systemrelevanter Verwerfungen in der Architektur der chinesischen Finanzdienstleistungen; |
Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung
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46. |
begrüßt die Veröffentlichung eines neuen steuerpolitischen Pakets und ersucht die Kommission darum, anspruchsvoll beim Streben nach einem gerechten Steuersystem zu sein, das auf dem Grundsatz fußt, dass Steuern in dem Land gezahlt werden müssen, in dem der Gewinn entsteht, damit eine Verzerrung des Binnenmarkts sowie ein unfairer Wettbewerb verhindert werden; |
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47. |
begrüßt die von der Kommission und den Mitgliedstaaten geleistete Arbeit zur aktiven Förderung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht, aggressiver Steuerplanung und dem Rückgriff auf Steueroasen, wobei sie sich auf die Fachkenntnis der OECD bei der Förderung des verantwortungsvollen steuerpolitischen Handelns in allen einschlägigen internationalen Foren stützen konnten; |
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48. |
fordert die Kommission auf, eine Mitteilung vorzulegen, in der eine EU-Definition des Begriffs „Steueroase“ (nicht kooperierende Länder) auf der Grundlage der OECD-Kriterien enthalten ist; ist der Auffassung, dass diese Politik mit einer klaren Vorstellung davon einhergehen sollte, wie diese Liste benutzt würde; fordert die Kommission auf, eine verbesserte EU-Initiative zur verbindlich vorgeschriebenen gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vorzulegen, selbst wenn der Konsolidierungsteil in der ersten Phase aufgeschoben wird, der beträchtliche administrative Auswirkungen und haben dürfte und eine Regelung über einen sanften Übergang enthalten sollte; |
Vernetzter und inklusiver digitaler Binnenmarkt
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49. |
weist die Kommission erneut nachdrücklich darauf hin, dass ein anspruchsvoller digitaler Binnenmarkt ohne einen geeigneten Mechanismus zur Auslösung von Investitionen vor Ort nicht möglich sein wird, und tritt dafür ein, dass dem digitalen Binnenmarkt Priorität eingeräumt wird, angesichts der Möglichkeiten, die digitale Tätigkeiten hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und neuen Unternehmensgründungen bieten können, wobei die Innovation gefördert, die Produktivität gesteigert und die Wettbewerbsfähigkeit erhöht wird, was zu Wachstum führt; betont, dass die Entwicklung des digitalen Sektors gefördert werden muss, der allen europäischen Bürgern eine Verbindung mit der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu den geringstmöglichen Kosten garantieren sollte; |
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50. |
würdigt das Engagement der Kommission für die Erschließung des Potenzials der digitalen Wirtschaft mit ihrem auf drei Säulen beruhenden Ansatz, wonach ein verbesserter Zugang für Verbraucher und Unternehmen und ein günstigeres Umfeld für die Entwicklung digitaler Leistungen angestrebt wird; betont die Notwendigkeit, mit Regulierungsbehörden in der ganzen Welt in Bezug auf Wettbewerb, Sicherheit und Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten; bekräftigt, dass die Verbesserung des Netzzugangs für alle durch Hochgeschwindigkeitsbreitbandverbindungen wesentlich dazu beiträgt, die digitale Kluft zu überwinden; begrüßt die Ankündigung einer europäischen Initiative zum „freien Datenfluss“, mit der bestehende Hindernisse für den Binnenmarkt für Daten beseitigt werden müssen; |
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51. |
unterstützt die Bestrebungen der Kommission, das EU-Datenschutzpaket zu einem Abschluss zu bringen; |
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52. |
ist der Auffassung, dass der Abbau des Verwaltungsaufwands und unbegründeter oder unverhältnismäßiger ordnungspolitischer und anderer Hemmnisse im Sinn der Strategie für den digitalen Binnenmarkt und auch dazu erforderlich ist, das Potenzial der digitalen Transformation der Industrie und des grenzüberschreitenden Online-Handels vollständig auszuschöpfen; ist der Auffassung, dass stärker zielgerichtete Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnten, um ein größeres Vertrauen der Verbraucher aufzubauen und den Datenschutz beim Erwerb digitaler Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU zu stärken, weil beides dafür entscheidend ist, dass Europäer dem digitalen Binnenmarkt als Teil der Digitalisierung ihres täglichen Lebens Vertrauen entgegenbringen; |
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53. |
ersucht die Kommission darum, bei der Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste dem Prozess der Konvergenz der Technologien Rechnung zu tragen, indem sie geeignete Empfehlungen dafür ausspricht, wie der Regelungsrahmen angepasst und zukunftssicher gestaltet werden kann; fordert die Kommission auf, die Kultur- und Kreativwirtschaft auch weiterhin zu fördern und die Einrichtung des Europäischen Jahres des Kulturerbes voranzubringen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft bis zu 4,5 % des BIP der EU erwirtschaftet und bis zu 8,5 Millionen Arbeitsplätze stellt, wodurch sie nicht nur für die kulturelle Vielfalt von Bedeutung ist, sondern auch einen großen Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft in der EU leistet; |
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54. |
erwartet eine ambitionierte Überarbeitung der Universaldienstrichtlinie, mit der die Rechte der Endnutzer auf den aktuellen Stand gebracht werden; |
Urheberrecht
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55. |
fordert weitere Anstrengungen zur Fortentwicklung und Modernisierung des EU-Rechts im Bereich des geistigen Eigentums, insbesondere auf dem Gebiet des Urheberrechts, um es an das digitale Zeitalter anzupassen, und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu kreativen Inhalten zu fairen und vernünftigen Bedingungen in der gesamten EU, wodurch Rechtssicherheit geschaffen wird und gleichzeitig die Rechte der Verfasser und Künstler geschützt und eine angemessene Vergütung bewirkt werden und die Digitalpiraterie, die Wertschöpfung und Beschäftigung in der Kreativ- und Kulturwirtschaft belastet, bekämpft wird; fordert die Kommission auf, Rechtsetzungsinitiativen zur Modernisierung des Urheberrechts auf unabhängige Nachweise zu stützen; ist der Ansicht, dass das Urheberrecht weiterhin seine primäre Funktion erfüllen sollte, die darin besteht, es den Urhebern zu ermöglichen, eine Vergütung für die Werknutzung durch Dritte zu erzielen; hebt die Tatsache hervor, dass der wichtige Beitrag herkömmlicher Verfahren der Förderung regionaler und europäischer Kultur nicht durch Modernisierungs- oder Reforminitiativen behindert werden darf; |
Robuste Energieunion und zukunftsorientierte Klimaschutzpolitik
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56. |
betont, dass die Energieunion durch verstärktes Handeln der Union in folgenden Bereichen verwirklicht werden kann: Energiebinnenmarkt mit funktionierendem Wettbewerb, starkes europäisches Governance-System, Forschung und Innovation, neue Investitionen zur Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen und Verbindungsleitungen, wodurch für Nachhaltigkeit und Sicherheit auf dem Weg zu einer Energiewende gesorgt wird, die dem Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen neue Impulse geben und langfristig erschwingliche Energiepreise für Haushalte und Unternehmen bieten wird, wodurch Energiearmut verhindert und bekämpft wird; |
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57. |
fordert die Förderung umweltfreundlicher Investitionen, auch im Rahmen des Plans für strategische Investitionen, und einen langfristig angelegten und stabilen politischen Rahmen zur Förderung einer ressourceneffizienten und emissionsarmen Wirtschaft, damit die Ziele der EU, die CO2-Emissionen abzubauen und den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Energieeffizienz zu erhöhen, gestärkt werden, was Investitionen in ein gesamteuropäisches Stromnetz und einen stärkeren Rückgriff auf Energie aus erneuerbaren Quellen erfordert; |
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58. |
fordert die Kommission auf, es vollständig in die gemeinsamen Anstrengungen zur Eindämmung der Erderwärmung einzubinden, damit den Klimaschutzmaßnahmen in allen Strategien der EU Rechnung getragen wird, indem diese Strategien an die Realitäten des Klimawandels angepasst werden; fordert Legislativvorschläge, mit denen das Maßnahmenpaket in der Klima- und Energiepolitik für 2030 im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt wird; |
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59. |
fordert die Kommission auf, für die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG über Energie aus erneuerbaren Quellen zu sorgen und zugleich Vorschläge für eine wirksame Regulierung unter Einbeziehung des Parlaments vorzulegen, damit die hoch gesteckten und verbindlichen Ziele für erneuerbare Energiequellen erreicht werden können; |
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60. |
fordert die Kommission auf, eine Reihe von Initiativen vorzulegen, mit denen für 2030 ein ehrgeiziger Rahmen für Klimaschutz und Energiepolitik geschaffen wird, der im Vorfeld des Gipfeltreffens der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris als Beitrag der EU zum Abschluss eines weltweiten Klimaschutzabkommens gelten kann; betont, dass es wichtig ist, für Dynamik in Richtung eines soliden, universellen, fairen und rechtsverbindlichen Übereinkommens zu sorgen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Konferenz in Paris in angemessener Weise weiterverfolgt wird, und einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem für eine rasche Ratifizierung des Abkommens gesorgt wird; |
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61. |
ersucht um einen Legislativvorschlag zur Aufteilung der Treibhausgasemissionsziele für 2030 in den Bereichen, die nicht unter das ETS fallen, und eine Überarbeitung des Rechtsrahmens für Energieeffizienz, auch im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der Energieeffizienzrichtlinie und anderen ordnungspolitischen Aspekten des Rahmens für 2030 sowie eine Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energieträger; |
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62. |
fordert die Kommission auf, auch der geopolitischen Unabhängigkeit der EU durch vereinheitlichte EU-Verhandlungspositionen gegenüber Drittländern Vorrang einzuräumen, einschließlich der rechtzeitigen Überarbeitung der Verordnung über eine sichere Erdgasversorgung und des Beschlusses zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich; betont, dass die Erschwinglichkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit der Energieversorgung wichtig ist; betont, dass zwar das Recht jedes Mitgliedstaats, über seinen Energiequellenmix zu entscheiden, durch den Vertrag garantiert ist, die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (z. B. im Ostseeraum, in Südosteuropa, in Mittel- und Westeuropa und im Nordseeraum) jedoch Kostenersparnisse und Nutzeffekte für das Energiesystem der EU ermöglichen würde; |
Umwelt- und Gesundheitsprobleme
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63. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission zum Luftqualitätspaket und die laufende Einführung der REACH-Verordnung; fordert eine ausgewogenere Herangehensweise an Maßnahmen zum Ökodesign, die auf dem Energieeinsparpotenzial und der Marktrelevanz beruhen sollte; unterstützt nachdrücklich eine klare Energieverbrauchskennzeichnung, um den Verbrauchern Wahlmöglichkeiten zu geben, und fordert einen neuen Vorschlag über das Kreislaufwirtschaftspaket; ist der Ansicht, dass die Agenda der Kommission für Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit durch Investitionen in und Anreize für die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft unterstützt werden kann, und dass die Möglichkeit besteht, durch die Verringerung der Abhängigkeit der EU von Rohstoffimporten eine für alle Beteiligten gleichermaßen vorteilhafte Situation mit dem Ziel zu schaffen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft voranzubringen, und zwar durch geschlossene Fertigungskreisläufe und nachhaltige Produktentwicklung; |
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64. |
fordert umfassende Folgemaßnahmen zur Zwischenbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zu dem Bericht der Kommission mit dem Titel „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union“, damit Mängel behoben werden, für die vollständige Umsetzung der Strategie gesorgt wird und die Ziele der EU im Bereich der biologischen Vielfalt erreicht werden; betont allgemein, dass dieser Prozess nicht als Vorwand für die Senkung des Anspruchsniveaus bei Themen von entscheidender Bedeutung für den Umweltschutz dienen darf; |
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65. |
erwartet, dass die Kommission Überlegungen zu den aktuellen Herausforderungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt in Bezug auf Fälle anstellt, in denen Umweltbedingungen die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen, und Fortschritte bei den geplanten Strategien erzielt, insbesondere bei auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden horizontalen Kriterien für endokrine Disruptoren, auf die im 7. Umweltaktionsprogramm eingegangen wird; betont, dass man bei einer gemeinsamen europäischen Bewertung von Gesundheitstechnologien auf EU-Ebene, durch die keine zusätzlichen Verwaltungslasten geschaffen werden, voranschreiten muss und dass man sich mit der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe befassen muss; sieht den sekundärrechtlichen Vorschriften, die in der Richtlinie über Tabakerzeugnisse vorgesehen sind, erwartungsvoll entgegen; betont, dass die Richtlinie über Gewebe und Zellen dringend überarbeitet werden muss, um sie mit dem Grundsatz der unentgeltlichen Spende in Einklang zu bringen, was auch für die Verordnung über fortschrittliche Therapien gilt, die besser an die Belange von KMU angepasst werden muss; |
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66. |
betont, dass alle von der Kommission vorgeschlagenen Initiativen oder Überarbeitungen im Bereich Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf soliden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen; |
Ein integrierter und effizienter Verkehrssektor
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67. |
fordert die Kommission auf, für eine bessere Kontrolle und ordnungsgemäße Durchführung der Politik im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) zu sorgen, und zwar von der Planung bis hin zur Realisierung; betont, dass die TEN-V-Netzkorridore vorangetrieben werden müssen, um die Verkehrsnetze aller EU-Regionen zu verknüpfen, die Infrastruktur zu verbessern und Hindernisse — insbesondere in Ost-West-Richtung — zu beseitigen; betont die Bedeutung der vollständigen Umsetzung des Aktionsprogramms Naiades II; |
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68. |
fordert konkrete Maßnahmen, um für die Zugänglichkeit effizienter öffentlicher Verkehrsmittel zu sorgen, indem intelligente und innovative Lösungen entwickelt und finanzielle Ressourcen für nachhaltige Mobilität in der Stadt und für miteinander verknüpfte Infrastrukturen des Verkehrssystems mobilisiert werden, einschließlich eines nachhaltigen Verkehrs unter Nutzung technologischer Innovationen und alternativer Kraftstoffe; |
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69. |
verlangt eine faire und effiziente Preisbildung für nachhaltigen Verkehr durch eine Überarbeitung der Eurovignetten-Richtlinie und des Rahmens zur Förderung elektronischer Mauterhebung, die Erstellung eines Masterplans für die Einführung kooperativer intelligenter Verkehrsleitsysteme, eine Überprüfung der Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge und eine Überprüfung der Marktzugangsvorschriften für den Straßenverkehr, durch die die Energieeffizienz des Straßenverkehrs verbessert werden soll; |
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70. |
fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie ein fairer Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmen gewährleistet werden kann, sowie sich mit den Arbeitsbedingungen der im Straßentransport beschäftigten Arbeitnehmer zu befassen und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern; |
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71. |
betont, dass im Hinblick auf das Luftverkehrspaket eine Strategie für Wettbewerbsfähigkeit, die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 über unlautere Preisbildung im Luftverkehr und die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 über die Europäische Agentur für Flugsicherheit zu den wichtigsten Prioritäten zählen; |
Agrar- und Fischereipolitik
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72. |
weist darauf hin, dass sich die Kommission auf die Vereinfachung und die geplante Eignungsprüfung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt hat, um Bürokratie und Regelungsaufwand abzubauen; fordert einen Vorschlag, mit dem die Durchführung der Reform erleichtert wird, damit der Verwaltungsaufwand für die Landwirte und die Behörden der Mitgliedstaaten mit Sicherheit auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt wird; betont, dass die wesentliche Rolle der GAP bezüglich der Ernährungssicherheit erhalten bleiben muss, dass die Zunahme der Ausfuhren der Agrar- und Nahrungsmittelwirtschaft der EU angekurbelt werden muss und dass neue Märkte erschlossen werden müssen, wobei ein gerechter Zugang für die Exporteure geschaffen und die sehr hohen Lebensmittelsicherheits- und Gesundheitsstandards der Union nicht beeinträchtigt werden sollten; verlangt, durch Innovationen die Verbindungen zwischen Forschung, Landwirten und Industrie zu stärken; |
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73. |
fordert die Kommission auf, mit neuen, stabilen Marktinstrumenten, die darauf abzielen, Einkommensverluste zu vermeiden, und indem sie Änderungen der Marktbedingungen möglichst mithilfe von präzisen Echtzeitdaten bekannt gibt, Landwirten dabei zu helfen, Marktkrisen vorherzusehen; |
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74. |
betont, dass es entschlossener Maßnahmen bedarf, um gegen Ungleichgewichte in der Lebensmittelversorgungskette vorzugehen, um insbesondere für Fairness und Transparenz in der Beziehung zwischen Primärerzeugern, Verarbeitern, Lieferanten und Händlern zu sorgen, und fordert die Kommission auf, die Ungleichgewichte in der Versorgungskette und die nachhaltige Rolle der Primärerzeuger innerhalb der Kette zu analysieren; |
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75. |
fordert die Kommission auf, mehrjährige Bewirtschaftungspläne vorzulegen, die eines der wichtigsten Instrumente für die Umsetzung der reformierten GFP im Interesse der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sind, und einen Rechtsrahmen für technische Maßnahmen, der schon im Jahr 2015 erwartet wird, sowie eine Überarbeitung der Kontrollverordnung im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorzuschlagen; |
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76. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ihre Bemühungen um die Schaffung von Arbeitsplätzen fortzusetzen, indem sie das Konzept der Kreislaufwirtschaft zur Geltung bringt und Synergieeffekte in der marinen und maritimen Wirtschaft als Ganzes erzielt („blaues Wachstum“); |
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77. |
betont, dass die Verordnung über die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) ein Erfolg war und auch 2016 weiter durchgeführt werden sollte, vor allem soweit sie sich gegen kooperationsunwillige Länder und alle Organisationen, die IUU-Fischerei betreiben, richtet; fordert die Kommission auf, für Kohärenz in allen EU-Politikbereichen zu sorgen, einschließlich der GFP und der Handelspolitik; |
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78. |
betont, dass das Ziel eines einheitlichen EU-Umweltzeichens für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse im Wege eines Berichts verfolgt werden muss; |
Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion
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79. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf der Grundlage des „Berichts der fünf Präsidenten“ tätig zu werden und einen ambitionierten Plan mit allen Maßnahmen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) widerstandsfähiger zu machen und sie mit Hilfe der Gemeinschaftsmethode zu einem Rahmen für bessere Koordinierung und strukturelle Konvergenz umzugestalten; |
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80. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Mitgliedstaaten die länderspezifischen Empfehlungen besser umsetzen, und die Strukturreformen und Investitionen zur Modernisierung der Wirtschaft der EU zu beschleunigen und durchzusetzen, indem sie die dazu im Sechser- und im Zweierpaket vorgesehenen Instrumente und die Rechtsvorschriften im Bereich wirtschaftspolitische Steuerung nutzt; fordert die Kommission auf, in Bezug auf Länder, die unter verstärkter Überwachung stehen oder einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, ihren Pflichten und Befugnissen gemäß den im Zweierpaket vorgesehenen Rechtsvorschriften entsprechend Rechnung zu tragen; |
Politik im Bereich internationaler Handel
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81. |
weist erneut darauf hin, dass es der Auffassung ist, dass mit ausgewogenen Handelsabkommen Regeln für die Globalisierung vorgegeben werden können; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die europäischen Normen nicht beeinträchtigt werden, und betont, dass der Handel seinen Teil zur Bekämpfung der Armut und zur Förderung der Entwicklung außerhalb der Union beitragen muss; vertritt die Auffassung, dass der weltweite Abbau von Handels- und Investitionshindernissen weiterhin eine der wichtigsten Prioritäten der handelspolitischen Strategie der Union ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass im Bericht der Kommission über Handels- und Investitionshindernisse für das Jahr 2014 erhebliche und ungerechtfertigte Hemmnisse für die Handelsbeziehungen der EU mit wichtigen Drittländern aufgeführt sind; bekräftigt daher seine Forderung an die Kommission, nicht von diesem Fahrplan abzuweichen und gegen ungerechtfertigte protektionistische Maßnahmen vorzugehen; |
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82. |
nimmt die Bedeutung des Abkommens über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zur Kenntnis; erinnert die Kommission daran, dass Zusammenarbeit, Transparenz und der Informationsaustausch mit dem Parlament in diesem gesamten Prozess wichtig sind; |
Sonstige handelspolitische Themen
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83. |
fordert die Kommission auf, die für 2020 vorgesehene Überarbeitung der Verordnung zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen vorzuverlegen, um die Instrumente zu schaffen, die notwendig sind, damit bei der Ausarbeitung der Investitionspolitik der Union zusätzliche Schritte unternommen werden; |
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84. |
ersucht die Kommission, ihre Arbeit an neuen und überarbeiteten Freihandelsabkommen fortzusetzen, und begrüßt die Absicht der Kommission, den Mitgliedstaaten Richtlinienvorschläge für eine Modernisierung der geltenden Abkommen mit Mexiko, Chile und der Türkei zu unterbreiten; |
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85. |
verweist mit Besorgnis darauf, dass bei den Bemühungen um ein Freihandelsabkommen zwischen der Union und Indien keine Fortschritte zu verzeichnen sind, und fordert die Kommission auf, sich weiter für die Überwindung der Hindernisse bei den Verhandlungen einzusetzen; |
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86. |
betont, dass Multilateralismus ein wesentliches Ziel der Handelspolitik der EU bleiben muss, und fordert die Kommission auf, auf eine Einigung während der 10. WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2015 in Nairobi hinzuwirken; |
Ein auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Raum der Justiz und der Grundrechte
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87. |
fordert die Kommission auf, es in Erwägung zu ziehen, die Lücken und Schlupflöcher bei der Anwendung von Artikel 2 EUV und bei den Werten, auf die die EU sich gründet, nämlich Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, zu schließen, u. a. mit Hilfe eines verbindlichen Mechanismus, der auf einer Reihe objektiver Indikatoren beruht und sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten eine abgestufte Reaktion auf Verstöße gegen diese Werte, einschließlich gegen die Grundrechte, ermöglicht; weist darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte durch die Einhaltung aller die Demokratie betreffenden Bestimmungen des Vertrags wirksam umgesetzt werden muss; |
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88. |
verlangt, dass der Abschluss eines umfassenden Rahmenabkommens zwischen den USA und der EU über Datenschutz und die Überarbeitung der Grundsätze des „sicheren Hafens“ („Safe Harbour“) miteinander kompatibel sind und keine Regelungslücken ermöglichen, was aufgrund eines ambitionierten EU-Datenschutzpakets erreicht werden soll, mit dem auf EU-Ebene ein neuer Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten festgelegt wird; |
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89. |
fordert die Kommission auf, die Brüssel-IIa-Verordnung über kollisionsrechtliche Aspekte zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts zu überarbeiten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, durch ein Mediationssystem „Kindesentführungen“ über Grenzen hinweg entgegenzuwirken und spezifische Schulungen für Mediatoren und Richter zu fördern, die mit länderübergreifenden Verfahren befasst sind, in denen es um Kinder geht, und legt den Mitgliedstaaten nahe, Fälle von Kindesentführung an spezialisierten Gerichten zu bündeln; |
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90. |
begrüßt die Annahme der Europäischen Sicherheitsagenda für den Zeitraum 2015–2020 sowie die für die Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der Cyber-Kriminalität festgelegten Prioritäten und unterstützt ohne Einschränkung das Eintreten der Kommission für die Strategie der inneren Sicherheit als einen Beitrag dazu, gegen Bedrohungen der inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ausländischen Kämpfern und Terrorismus vorzugehen; betont, dass die EU vor einer zunehmenden Bedrohung durch „selbstgezogenen“ Terrorismus steht, die von sogenannten ausländischen Kämpfern ausgeht, d. h. von Personen, die in einen anderen Staat als den, in dem sie wohnen oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, reisen, um — auch in Verbindung mit bewaffneten Konflikten — Terroranschläge auszuführen, zu planen oder vorzubereiten oder um eine Ausbildung für terroristische Zwecke zu erteilen oder zu erhalten; teilt die Auffassung, dass es zu den Prioritäten der EU gehören sollte, gewaltbereiten Extremismus von vornherein zu verhindern; |
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91. |
fordert die Kommission auf, Personen mit terroristischem Hintergrund am Reisen zu hindern, indem die Kontrollen an den Außengrenzen verschärft und Reisedokumente systematischer und eingehender geprüft werden, gegen den illegalen Waffenhandel und den betrügerischen Gebrauch von Ausweispapieren vorgegangen wird und Risikogebiete ermittelt werden; erwartet den neuen Vorschlag der Kommission zu dem Paket „Intelligente Grenzen“; |
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92. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen für einen besseren Informationsaustausch zwischen den Rechtsdurchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zu treffen; fordert die Kommission auf, zur Verbesserung, Intensivierung und Beschleunigung des Informationsaustausches im Bereich der Rechtsdurchsetzung beizutragen und durch eine schnellere und effizientere gemeinsame Nutzung relevanter Daten und Informationen für eine erfolgreichere operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen und dabei uneingeschränkt die Grundrechte und die Grundsätze des Datenschutzes zu achten; |
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93. |
nimmt die Vorschläge der Kommission zur Bekämpfung der Cyber-Kriminalität in der Europäischen Sicherheitsagenda zur Kenntnis und stellt fest, dass terroristische Organisationen zunehmend das Internet und Kommunikationstechnologien nutzen, um Angriffe zu planen, Propaganda zu verbreiten und Gelder zu sammeln; fordert die Kommission auf, den Internetunternehmen und Unternehmen der sozialen Medien die Zusammenarbeit mit Regierungen und Strafverfolgungsbehörden nahe zu legen, um dieses Problem zu bekämpfen, wobei die Grundrechte und der Rechtsstaat ohne Einschränkung geachtet werden müssen; |
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94. |
fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Reform des Europäischen Haftbefehls vorzulegen; |
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95. |
bekräftigt, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass EU-Rechtsvorschriften innerhalb der Umsetzungsfristen vollständig durchgeführt bzw. angewandt werden, und fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen gegen jene Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen und zu intensivieren, um die Verfahren zur Identifizierung von Cyber-Kriminellen zu verbessern und Kinder vor ihnen zu schützen; |
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96. |
fordert die Kommission auf, das Gutachten des Gerichtshofs zu berücksichtigen, wenn sie auf den Beitritt der Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention hinarbeitet und dabei die verbleibenden rechtlichen Herausforderungen in Angriff nimmt; |
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97. |
fordert die Kommission eindringlich auf, auch künftig für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionsrechts im Bereich Justiz Sorge zu tragen und bei der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen systematischer vorzugehen; |
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98. |
fordert die Kommission auf, die EU dabei zu unterstützen, sich aktiv für eine weltweite Partnerschaft zur Bekämpfung des Terrorismus einzusetzen und eng mit regionalen Akteuren zusammenzuarbeiten, wie der Afrikanischen Union, dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten und der Arabischen Liga, insbesondere den Nachbarstaaten Syriens und des Iraks und den Staaten, auf die der Konflikt dramatische Auswirkungen hat, wie Jordanien, der Libanon und die Türkei, sowie mit den Vereinten Nationen, der NATO und insbesondere dem UN-Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus; |
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99. |
unterstützt nachdrücklich alle Maßnahmen zur Beseitigung sämtlicher Formen von Diskriminierung und erwartet von der Kommission, dass sie Initiativen zur Stärkung des Kampfes gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters vorlegt; |
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100. |
hebt hervor, dass die Zunahme von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Europa eine der größten Herausforderungen für die EU darstellt, da dies eine Bedrohung für die Demokratie und für die Achtung der Menschenrechte ist; fordert die Kommission daher auf, Initiativen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der EU vorzulegen; |
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101. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beschlossen hat, ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 92/85/EWG über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zurückzuziehen, sowie dass die Kommission bereit ist, den Weg für eine neue Initiative freizumachen, über die Einigung erzielt werden kann und die konkrete Verbesserungen im Leben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen bewirkt, damit eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben erzielt, die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt gefördert, ein Mindestschutz von Müttern gewährleistet und die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen abgebaut wird; |
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102. |
erwartet, dass die Kommission 2017 zum Jahr der Beseitigung von Gewalt gegen Frauen erklärt und dass sie ihre Bemühungen um die Vorbeugung und Bekämpfung des Menschenhandels intensiviert und die Opfer derartiger Machenschaften besser schützt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Verfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) einzuleiten; fordert die Kommission ferner auf, eine neue, eigenständige Strategie für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in Europa 2015–2020 zu verabschieden, die darauf abzielt, für Chancengleichheit zu sorgen, das geschlechtsspezifische Lohn-, Armuts- und Rentengefälle zu mindern und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen; betont, dass auch künftig auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten ist, was Verpflichtungen in Bezug auf die Beschlussfassung in der Wirtschaft anbelangt, und fordert die Kommission auf, gegen die Faktoren vorzugehen, durch die Frauen davon abgehalten werden, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen; |
Ein ganzheitlicher Ansatz gegenüber Migration und Asyl
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103. |
bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenden, globalen Ansatz in Bezug auf die Asyl- und Migrationspolitik; hebt hervor, dass Asylbewerbern Schutz geboten werden muss, während ihr Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in der Schwebe ist, und dass der Notwendigkeit entgegengewirkt werden muss, dass Flüchtlinge gefährliche Routen in die EU wählen, dass ferner die Ursachen, die der irregulären Migration zugrunde liegen, angegangen und Schleuser wirksam bekämpft werden müssen sowie dass darauf hinzuwirken ist, dass unter den Mitgliedstaaten mehr Solidarität herrscht und die Verantwortung unter allen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird; betont, dass das Thema Migration durch die Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Durchgangsländern an die Außenpolitik der EU gekoppelt werden muss; unterstützt den Vorschlag der Kommission, humanitäre Hilfe zu leisten; hebt hervor, dass angesichts der Tragödien, die sich in der jüngeren Vergangenheit im Mittelmeer ereignet haben, weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Menschen auf hoher See nicht ums Leben kommen; fordert, dass den mittel- und langfristigen Herausforderungen begegnet wird und dass eine umfassende Reaktion erarbeitet wird, wie sie in der Europäischen Migrationsagenda definiert ist; betont, dass die Richtlinie über die Einreise und den Aufenthalt von hochqualifizierten Arbeitskräften (Blaue Karte EU) überarbeitet werden sollte, damit die Aussicht auf legale Einwanderung in die EU geboten wird; |
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104. |
unterstreicht seine Bereitschaft, den neuen Plan für Notfall-Umsiedlungen in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln, und erklärt seine Absicht, alle anderen von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen gleichzeitig vorzuziehen, sodass sichergestellt wird, dass der Plan für eine dauerhafte Umsiedlung nicht von einigen Mitgliedstaaten verzögert wird; weist den Rat darauf hin, dass das Parlament nachdrücklich einen verbindlichen Umsiedlungsmechanismus befürwortet, dem klare, genau festgelegte Kriterien zugrunde liegen und in dessen Rahmen die Präferenzen der Flüchtlinge berücksichtigt werden; |
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105. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen gegen die mangelhafte Unterbringung festgehaltener Personen und gegen Mängel bei den Asylverfahren in der EU zu ergreifen, da diese beiden Faktoren erhebliche Auswirkungen auf einen wirksamen und effizienten Umgang mit dem Migrationsdruck haben; unterstützt die Vorschläge der Kommission, dass denjenigen Mitgliedstaaten, die vorrangig Flüchtlinge aufnehmen, durch die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) verstärkt geholfen wird, um dies zu erreichen; |
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106. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Effizienz des Abschiebesystems für abgelehnte Asylbewerber zu steigern; legt der Kommission jedoch nahe, nach der Beurteilung und Überarbeitung bestehender Maßnahmen einen Vorschlag für ein Verfahren der schnellen Rückführung vorzulegen und in diesen Rahmen beispielsweise die verstärkte Unterstützung durch FRONTEX aufzunehmen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Rückführungen unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Grundrechte durchzuführen sind; |
Mehr Gewicht auf der internationalen Bühne
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107. |
hebt hervor, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gestärkt werden muss durch einen echten Binnenmarkt für Verteidigungs- und Sicherheitsgüter, eine vertiefte Zusammenarbeit der Rüstungsunternehmen in der EU, eine wettbewerbsfähige technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung und einen stärker auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz bei Forschung und Entwicklung und der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Sicherheit und Verteidigung; betont, dass die Kommission einen Vorschlag für eine EU-weite Regelung zur Versorgungssicherheit vorlegen muss, die für den Ausbau, die Wahrung und die Weitergabe entscheidender Verteidigungsfähigkeiten von herausragender Bedeutung ist und überdies ein Ausdruck der Solidarität und des Vertrauens unter den Mitgliedstaaten wäre; unterstützt uneingeschränkt die Einleitung der vorbereitenden Maßnahme für GSVP-relevante Forschungsarbeiten und das vom Parlament vorgeschlagene Pilotprojekt; |
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108. |
vertritt die Ansicht, dass die Verteidigung und die Förderung der Freiheit, die Unterstützung unserer Verbündeten sowie die Verhinderung von Gräueltaten Kernziele der Außenpolitik bleiben müssen, einschließlich der Verteidigung der Rechte von verfolgten religiösen Gruppen und sonstigen Minderheiten; |
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109. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission die Nachbarschaftspolitik überarbeiten sollte, wenn diese Ergebnisse zeitigen soll, und dabei einen umfassenden, kohärenten Ansatz in Bezug auf externe und interne Maßnahmen einschlagen sollte; fordert eine Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, in deren Zuge die folgenden Punkte behandelt werden sollten: (a) Differenzierung und „Mehr für mehr“, (b) Engagement über die Nachbarschaft hinaus, (c) Unterstützung der Demokratie, Reformen im Bereich Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Aufbau institutioneller Kapazitäten, (d) ein diversifiziertes Angebot mit vorrangigen Bereichen, (e) Sicherheit, (f) Stärkung der regionalen Integration; |
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110. |
ist der Ansicht, dass klar zwischen Nachbarschafts- und Erweiterungspolitik unterschieden werden sollte; ist überzeugt, dass die Erweiterung eine der Erfolgsgeschichten der EU ist und somit auf der Tagesordnung bleiben sollte, indem Reformen in den Bewerberländern bis Ende der Wahlperiode Priorität erhalten und objektiv begleitet werden, damit diese Länder motiviert bleiben und die EU auch künftig ihre Werte weitergeben kann; weist darauf hin, dass die betroffenen Länder nur durch eine solche Aussicht motiviert werden können; |
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111. |
fordert, dem interreligiösen Dialog eine höhere Bedeutung beizumessen, um Entwicklungen im Bereich der Religionen mit dem Ziel zu analysieren und zu verstehen, dass in der Außenpolitik der EU Toleranz und ein aktives Engagement gegen eine gewaltsame und extremistische Radikalisierung gefördert werden; |
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112. |
unterstützt weiterhin die Arbeit der internationalen Partner für die Sicherung von langfristiger Stabilität, Frieden und politischen Reformen in den südlichen und östlichen Nachbarschaftsländern und unterstützt die Bestrebungen dieser Länder, die ein engeres Bündnis mit der EU anstreben, einschließlich solcher Bewerberländer, die an der Erfüllung der Kriterien für die EU-Mitgliedschaft arbeiten, wozu wirtschaftliche, politische und soziale Reformen sowie die Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zählen; |
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113. |
vertritt die Auffassung, dass die jüngsten Unruhen auf dem chinesischen Finanzmarkt einen wichtigen Wendepunkt für das Entwicklungsmodell Chinas darstellen und dass es einer intensiven Zusammenarbeit zwischen der EU und China bedarf, um mögliche negative Auswirkungen auf den Handel in beiden Richtungen abzuwenden; fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, die Möglichkeit einer Aktualisierung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und China in Erwägung zu ziehen, die finanziellen Risiken zu bewerten und die beiderseitige Zusammenarbeit zu verstärken, um einen besseren, auf Gegenseitigkeit beruhenden Marktzugang sicherzustellen, von dem sowohl die EU als auch China profitieren werden; |
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114. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei einer Reihe messbarer Schritte zusammenzuarbeiten, um Praktiken auszurotten, die schädlich für Frauen und Mädchen sind, wie etwa die Verheiratung von Kindern, Zwangsehen, die Verstümmelung der Genitalien von Frauen und Mädchen, Ehrenmorde, Zwangssterilisierungen, Vergewaltigungen im Zuge von Konflikten, Steinigungen und alle anderen Formen brutaler Behandlung; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zusammenzuarbeiten, um die Hilfen für die Opfer von derartigen Gewaltakten auszubauen; |
Entwicklungspolitik
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115. |
betont, dass die Kommission im aktuellen Europäischen Jahr für Entwicklung greifbare Ergebnisse erzielen muss, und fordert sie auf, einen Folgemaßnahmenplan für den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe auszuarbeiten und durchzuführen, der auf Kohärenz sowie die weitere gemeinsame Umsetzung der Verpflichtung auf die humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit abzielen sollte; |
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116. |
betont, dass Entwicklungshilfe hauptsächlich für Maßnahmen eingesetzt werden muss, mit denen die verantwortungsvolle Staatsführung gefördert, Rechtsstaatlichkeit aufgebaut, Korruption, illegale Kapitalströme, Geldwäsche, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung bekämpft und für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht aller Interessenträger — auch in den nationalen Regierungen der Entwicklungsländer und im Privatsektor — gesorgt wird; fordert die Kommission deshalb auf, eine umfassende Strategie und einen umfassenden Aktionsplan auszuarbeiten, um dieses Problem in den Entwicklungsländern zu bekämpfen und sicherzustellen, dass die Agenda der EU für Entwicklung und Zusammenarbeit darüber hinaus im Hinblick auf eine wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung angepasst wird und die entsprechenden Auflagen verschärft werden; |
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117. |
macht darauf aufmerksam, dass KMU die treibende Kraft für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand in Entwicklungsländern sind und nahezu 90 % aller Arbeitsplätze generieren; fordert die Kommission auf, zur Unterstützung von MKMU beizutragen und sich auf die Arbeit mit den Partnerregierungen zu konzentrieren, um Reformen umzusetzen, mit denen der Verwaltungsaufwand abgebaut, Korruption und Steuerhinterziehung bekämpft, die öffentliche Finanzverwaltung und effektive öffentliche Einrichtungen aufgebaut, der Unternehmergeist und Innovationen in diesem Zusammenhang gefördert und der Zugang zu Mikrokrediten und Mikrofinanzierung weiter verbessert werden sollen; |
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118. |
fordert die Kommission auf, sich auf fragile Staaten zu konzentrieren und Strategien für den Friedensaufbau und die Staatsbildung auszuarbeiten; betont, dass es unerlässlich ist, sich an strukturellen und langfristigen Partnerschaften zu beteiligen, die dem Aufbau von Rechtsstaatlichkeit und der Einrichtung demokratischer Institutionen in diesen Ländern Priorität einräumen; |
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119. |
fordert, dass im Falle eines humanitären Notstands stärker in den Zugang zu Bildung investiert wird, um Kinder in Krisensituationen zu schützen, und dass dementsprechend auch die Lücken zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe geschlossen werden müssen, indem Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung miteinander verknüpft werden; |
Eine Union des demokratischen Wandels
Institutionelle Fragen
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120. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Rechtsvorschriften aus allen Dossiers aus der Zeit vor Lissabon (nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle) im Hinblick auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte an die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon anzupassen; |
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121. |
fordert die Kommission erneut auf, auf der Grundlage von Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Verordnung über ein EU-Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen; |
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122. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Beendigung des Stillstands bei der Überarbeitung der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten Priorität einzuräumen und auf die Empfehlungen einzugehen, die das Parlament in mehreren Entschließungen zu Transparenz und zum Zugang zu Dokumenten ausgesprochen hat; |
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123. |
unterstützt nachdrücklich die Initiative zur Einführung eines verbindlichen Transparenzregisters, das auf eine interinstitutionelle Vereinbarung gestützt werden soll; bekräftigt seine Forderung nach einem Legislativvorschlag; |
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124. |
fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu intensivieren, dabei aber auch den kürzlich vom Gerichtshof geltend gemachten Rechtsgründen Rechnung zu tragen; |
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125. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, weshalb nur ein so niedriger Prozentsatz der europäischen Bürgerinitiativen erfolgreich ist, was sich negativ auf die Akzeptanz dieses Instruments der transnationalen direkten partizipativen Demokratie auswirkt, und dafür zu sorgen, dass Beschlüsse über die Zulässigkeit europäischer Bürgerinitiativen mit der rechtlichen Zuständigkeit der EU im Einklang stehen; fordert die Kommission auf, entsprechend ihrer etwaigen Zusage jede erfolgreiche europäische Bürgerinitiative ordnungsgemäß weiterzubehandeln und sich in einem größeren Rahmen im Zuge einer sofortigen Überarbeitung der einschlägigen Verordnung besonders durch die Vereinfachung des Prozesses und die Verbesserung seiner relativ bürokratischen und langwierigen Verfahren so mit ihren Schwachstellen und Anwendungsgrenzen zu befassen, dass sie zu einem überzeugenden Instrument umgestaltet wird, mit dem sich Themen auf die Tagesordnung setzen lassen; |
o
o o
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126. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln. |
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Dienstag, 8. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/270 |
P8_TA(2015)0282
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke (2015/2102(IMM))
(2017/C 316/30)
Das Europäische Parlament,
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— |
befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen am 13. März 2015 übermittelten und am 15. April 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke, der mit dem durch den Kommandanten der Stadtpolizei Piotrków Trybunalski eingeleiteten Verfahren vom 9. März 2015 (Aktenzeichen SM.O.4151-F.2454/16769/2014) in Verbindung steht, |
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— |
nach Anhörung von Janusz Korwin-Mikke gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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— |
unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1), |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 der Verfassung der Republik Polen und Artikel 7b Absatz 1 und 7c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10b des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren, |
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— |
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0229/2015), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen einen Antrag des Kommandanten der Stadtpolizei Piotrków Trybunalski um Genehmigung des Tätigwerdens gegen ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Janusz Korwin-Mikke, wegen eines Verstoßes gegen Artikel 92a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 20. Mai 1971 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vom 20. Juni 1997 übermittelt hat; insbesondere in der Erwägung, dass der behauptete Verstoß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften betrifft; |
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B. |
in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen; |
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C. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
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D. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verfassung der Republik Polen ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Sejm nicht strafrechtlich belangt werden darf; |
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E. |
in der Erwägung, dass ausschließlich das Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität in einem bestimmten Fall aufzuheben ist oder nicht; in der Erwägung, dass das Parlament den Standpunkt des Mitglieds bei seiner Entscheidung, die Immunität (2) aufzuheben oder nicht aufzuheben, angemessen berücksichtigen kann; |
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F. |
in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Janusz Korwin-Mikke als Mitglied des Europäischen Parlaments hat, und dass es sich auch nicht um eine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union handelt; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des betroffenen Mitglieds zu schaden; |
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1. |
beschließt, die Immunität von Janusz Korwin-Mikke aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Polen und Janusz Korwin-Mikke zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
(2) Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, (wie oben zitiert), Randnummer 28.
Mittwoch, 9. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/272 |
P8_TA(2015)0295
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Auslegung von Artikel 130 Absatz 3 der Geschäftsordnung)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 über Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Auslegung von Artikel 130 Absatz 3 der Geschäftsordnung) (2015/2152(REG))
(2017/C 316/31)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 4. September 2015, |
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— |
gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung, |
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1. |
beschließt, dem Artikel 130 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen: „Der Ausdruck ‚in Ausnahmefällen‘ ist so auszulegen, dass die weitere Anfrage einen Dringlichkeitsfall betrifft und dass die Einreichung dieser Anfrage nicht auf den folgenden Monat verschoben werden kann. Darüber hinaus muss die Zahl der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 eingereichten Anfragen niedriger sein als die festgelegte Höchstzahl von fünf Anfragen pro Monat.“ |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/273 |
P8_TA(2015)0296
Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Auslegung von Artikel 191 der Geschätsordnung)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 über die Unterbrechung oder den Schluss der Sitzung (Auslegung von Artikel 191 der Geschäftsordnung) (2015/2153(REG))
(2017/C 316/32)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 4. September 2015, |
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— |
gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung, |
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1. |
beschließt, dem Artikel 191 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen: „Wenn eine Unterbrechung oder der Schluss einer Sitzung beantragt wird, ist unverzüglich das Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag einzuleiten. Die Abstimmung im Plenum sollte in der üblichen Weise angekündigt werden und es sollte den Abgeordneten gemäß der bestehenden Praxis ausreichend Zeit gewährt werden, um sich in den Plenarsaal zu begeben. Wenn ein derartiger Antrag abgelehnt wurde, kann in analoger Anwendung von Artikel 152 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein ähnlicher Antrag an demselben Tag nicht noch einmal gestellt werden. Gemäß der Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 der Geschäftsordnung ist der Präsident befugt, eine unverhältnismäßig große Anzahl von Anträgen nach Artikel 191 zu unterbinden.“ |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/274 |
P8_TA(2015)0297
Benennung einer interparlamentarischen Delegation
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 über die Benennung einer interparlamentarischen Delegation (2015/2842(RSO))
(2017/C 316/33)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 12. März 2014 über die über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen (1), |
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— |
gestützt auf Artikel 212 seiner Geschäftsordnung, |
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1. |
beschließt, seine Delegation für die Beziehungen zum Palästinensischen Legislativrat umzubenennen in „Delegation für die Beziehungen zu Palästina“; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0217.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 8. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/275 |
P8_TA(2015)0281
Übereinkommen der IAO über Zwangs- oder Pflichtarbeit: Sozialpolitik ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (06732/2015 — C8-0079/2015 — 2014/0259(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 316/34)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06732/2015), |
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— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0079/2015), |
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— |
unter Hinweis auf das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation, |
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— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0243/2015), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/276 |
P8_TA(2015)0283
Ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (08257/3/2015 — C8-0159/2015 — 2013/0410(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(2017/C 316/35)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (08257/3/2015 — C8-0159/2015), |
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— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Februar 2014 (1), |
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— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0796), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0234/2015), |
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1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
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2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
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4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 94 vom 31.3.2014, S. 1.
(2) Angenommene Texte vom 15.4.2014, P7_TA(2014)0344.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/277 |
P8_TA(2015)0284
Handel mit Robbenerzeugnissen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (COM(2015)0045 — C8-0037/2015 — 2015/0028(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 316/36)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0045), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0037/2015), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Mai 2015 (1), |
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unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0186/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P8_TC1-COD(2015)0028
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. September 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU)2015/1775.)
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/278 |
P8_TA(2015)0285
Klonen von Tieren, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden (COM(2013)0892 — C7-0002/2014 — 2013/0433(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 316/37)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0892), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0002/2014), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. April 2014 (2), |
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gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0216/2015), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0266.
(2) ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 73.
P8_TC1-COD(2013)0433
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. September 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, Tieren die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden [Abänd. 1: Der erste Teil dieses Abänderung, also die Änderung von Richtlinie zu Verordnung, gilt für den gesamten Text.]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(-1) |
Bei der Umsetzung der Politik der Union und aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig auch ein hohes Maß des Tierwohls und des Umweltschutzes gewährleistet sein. Das Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte stets angewendet werden. [Abänd. 2] |
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(1) |
Das Klonen von Tieren steht nicht mit der Richtlinie 98/58/EG des Rates (4) , in In der Richtlinie 98/58/EG des Ratessind allgemeine Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft gezüchtete oder gehaltene Tiere festgelegt. Darin sind, im Einklang . In der Richtlinie 98/58/EG werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Wenn Klonen zu unnötigen Schmerzen, Außerdem heißt es in Nummer 20 ihres Anhangs , „natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden führt, müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene tätig zufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden, um dies zu vermeiden“. Unterschiedliche nationale Ansätze in Bezug auf das Klonen von Tieren oder die Verwendung von Erzeugnissen, die infolge des Klonens von Tieren gewonnen werden, könnten zu Marktverzerrungen führen. Daher muss sichergestellt werden, dass für alle Beteiligten an der Erzeugung und dem Vertrieb lebender Tiere von Tieren und von Produkten, die von Tieren stammen, in der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten. [Abänd. 3] |
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(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2008 (5) zum Klonen von Tieren festgestellt, dass „die Gesundheit und das Wohlergehen eines bedeutenden Anteils der Klone beeinträchtigt [waren], und zwar oftmals schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang“. Konkret hat die EFSA bestätigt, dass die beim Klonen eingesetzten Ersatzmuttertiere insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta leiden, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt. beiträgt (6) und zu unerwünschten Wirkungen auf die Gesundheit führen kann. Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik, die 6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen beträgt, und dafür, dass mehreren Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen. Hohe Sterblichkeitsraten in allen Entwicklungsphasen sind typisch für die Klontechnik (7) . [Abänd. 4] |
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(2a) |
In Bezug auf die Lebensmittelsicherheit betont die EFSA, dass eingeräumt werden müsse, dass die Datengrundlage begrenzt sei, und sie legt in ihrer Stellungnahme zum Klonen von Tieren aus dem Jahr 2008 dar, dass im Rahmen der Risikobewertung Unsicherheiten bestünden, da nur eine begrenzte Anzahl von Studien zur Verfügung stehe, der Stichprobenumfang gering sei und allgemein kein einheitlicher Ansatz bestehe, in dessen Rahmen es möglich gewesen wäre, alle für dieses Gutachten einschlägigen Fragestellungen zufriedenstellender zu beleuchten. Zum Beispiel führt die EFSA an, dass nur begrenzt Informationen über die Immunkompetenz von Klontieren vorlägen, und empfiehlt in dem Gutachten, dass ermittelt werden müsse, ob und in welchem Maß der Verzehr von Fleisch und Milch von Klontieren und deren Nachkommen zu einer erhöhten Gefährdung durch übertragbare Erreger führen würde, wenn Nachweise dafür vorgelegt würden, dass Klontiere eine verminderte Immunkompetenz aufweisen. [Abänd. 5] |
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(2b) |
Die EFSA legt dar, dass nur begrenzt Daten über potenzielle Umweltfolgen vorlägen, und weist darauf hin, dass sich die übermäßige Nutzung einer begrenzten Anzahl von Tieren in Zuchtprogrammen indirekt auf die genetische Vielfalt auswirken könne und eine erhöhte Homogenität eines Genotyps innerhalb eines Tierbestands zu einer erhöhten Anfälligkeit dieses Bestands für Infektionen und zu einer Erhöhung anderer Risiken führen könne. [Abänd. 6] |
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(2c) |
In ihrem Bericht aus dem Jahr 2008 (8) über das Klonen bezweifelte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, dass das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung angesichts des derzeitigen Ausmaßes an Leid und der Gesundheitsprobleme der Ersatzmuttertiere und Klontiere zu rechtfertigen ist. [Abänd. 7] |
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(2d) |
Eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es, „die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts [und] Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu steigern“. Mit diesem Ziel soll unter anderem die Erzeugung verbessert werden, und in Bezug auf die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung umfasst es den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, namentlich einer Erzeugung, die für den Zweck der Vermarktung geeignet ist und den Verbraucherinteressen Rechnung trägt. [Abänd. 8] |
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(2e) |
Gemäß der Rechtsprechung (9) des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt Artikel 43 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für jegliche Rechtsvorschrift betreffend die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang 1 des AEUV dar, die zu der Verwirklichung eines Ziels oder mehrerer Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 39 AEUV beiträgt. Selbst wenn solche Regelungen andere als die Ziele der Agrarpolitik anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV verfolgt werden, kann damit eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften in diesem Bereich einhergehen, ohne dass auf Artikel 114 zurückgegriffen werden müsste. Darüber hinaus können sich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik auch auf die Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse auswirken. [Abänd. 9] |
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(2f) |
Aus der Verbraucherforschung ergibt sich eindeutig und fortwährend, dass die Mehrheit der Bürger der Union das Klonen für landwirtschaftliche Zwecke unter anderem wegen des Tierwohls sowie allgemeiner ethischer Bedenken missbilligt (10) . Klonen für landwirtschaftliche Zwecke könnte bewirken, dass Klontiere oder Nachkommen von Klontieren in die Lebensmittelkette gelangen. Die Verbraucher sind strikt gegen den Verzehr von Lebensmitteln, die von Klontieren und deren Nachkommen stammen. [Abänd. 10] |
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(2 g) |
Das Klonen von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln gefährdet die Wesensmerkmale des europäischen Agrarmodells, das auf hochwertigen Produkten, Lebensmittelsicherheit, der Gesundheit der Verbraucher, strikten Vorschriften in Bezug auf das Tierwohl sowie der Anwendung umweltgerechter Methoden beruht. [Abänd. 11] |
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(3) |
Angesichts der Ziele der Agrarpolitik der Union, der Ergebnisse der jüngsten gemeinsamen wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA auf der Grundlage der verfügbaren Studien und der Anforderungen in Bezug auf das Tierwohl, die sich aus Artikel 13 AEUV ergeben, sowie der Anliegen der Bürger ist es ratsam sachgerecht , die Verwendung des Klonens bei der Erzeugung von Tieren bestimmter Arten zu landwirtschaftlichen Zwecken und das Inverkehrbringen von Tieren und Erzeugnissen, die aus der Anwendung der Technik des Klonens hervorgehen, vorläufig zu verbieten. [Abänd. 12] |
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(3a) |
Tiere werden nicht für die Fleisch- oder Milcherzeugung geklont, sondern für die Zucht, wohingegen die im Wege der Fortpflanzung gezeugten Nachkommen der Klontiere der Lebensmittelerzeugung dienen. Zwar sind Belange des Tierwohls im Fall von Nachkommen geklonter Tiere möglicherweise zunächst nicht offensichtlich, da diese im Wege der herkömmlichen Fortpflanzung reproduziert werden, allerdings ist zu bedenken, dass es zunächst eines geklonten Nachkommenerzeugers bedarf, um einen Nachkommen zu produzieren, was mit wesentlichen Bedenken in Bezug auf das Tierwohl und moralischen Bedenken einhergeht. Daher sollten sich die Maßnahmen angesichts der Bedenken in Bezug auf das Tierwohl und der Wahrnehmung der Klontechnik durch die Verbraucher auch auf Zuchtmaterial von Klontieren, Nachkommen von Klontieren und Erzeugnisse, die von Nachkommen von Klontieren stammen, erstrecken. [Abänd. 13] |
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(4) |
Die Tierarten, bei denen es derzeit wahrscheinlich ist, dass sie zu landwirtschaftlichen Zwecken geklont werden, sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie Verordnung sollte sich daher auf das Klonen von Tieren dieser fünf Arten für landwirtschaftliche Zwecke beschränken. [Abänd. 14] |
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(4a) |
Was die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse angeht, muss aufgrund des Verbots der Anwendung des Klonens und angesichts der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf das Klonen, die unter anderem mit dem Tierwohl, dem Fehlen hinreichender wissenschaftlicher Untersuchungen und allgemeinen ethischen Bedenken zusammenhängen, dafür gesorgt werden, dass Lebensmittel von Klontieren und deren Nachkommen nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Weniger restriktive Maßnahmen, wie eine Kennzeichnung dieser Lebensmittel, würden den Anliegen der Verbraucher nicht gerecht, da Lebensmittel, die mittels einer Technik erzeugt wurden, die Tieren Leid verursacht, nach wie vor vermarktet werden dürften. [Abänd. 15] |
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(4b) |
In bestimmten Drittländern wird das Klonen bei der Erzeugung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken bereits eingesetzt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen in die Union eingeführte Lebensmittel, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Union als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen. Daher sollten Maßnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass Klontiere und deren Nachkommen sowie Erzeugnisse, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, aus Drittländern in die Union eingeführt werden. Die Kommission sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften über Tierzucht und Tiergesundheit ergänzen oder ihre Änderung vorschlagen, um sicherzustellen, dass in Einfuhrbescheinigungen, die Tiere und Zuchtmaterial sowie Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprung begleiten, angegeben wird, ob sie Klontiere sind oder von Klontieren oder von Nachkommen von Klontieren stammen. [Abänd. 16] |
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(4c) |
Klontiere, Klonembryone, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie Lebens- und Futtermittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, können nicht als Produkte wie Tiere, Embryos, Zuchtmaterial, Lebens- und Futtermittel betrachtet werden, die nicht aus dem Einsatz der Technik des Klonens im Sinne des Artikels III.4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hervorgegangen sind. Außerdem stellt das Verbot des Klonens von Tieren, des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Klontieren, Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkommen sowie Lebens- und Futtermitteln, die aus Klontieren und ihren Nachkommen hergestellt wurden, eine Maßnahme dar, die für den Schutz der öffentlichen Ordnung und den Schutz der Tiergesundheit im Sinne des Artikels XX des GATT erforderlich ist. [Abänd. 17] |
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(4d) |
Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Handelsabkommen, über die derzeit verhandelt wird, nicht dazu führen, dass die Genehmigung von Verfahren begünstigt wird, die sich negativ auf die Gesundheit der Verbraucher und die Landwirte sowie auf die Umwelt oder auf das Tierwohl auswirken könnten. [Abänd. 18] |
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(4e) |
Die Anwendung dieser Verordnung kann gefährdet sein, wenn bei Lebensmitteln, die aus Klontieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, keine Rückverfolgung möglich ist. Daher müssen auf der Ebene der Union gemäß dem Vorsorgeprinzip und zur Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern Verfahren zur Rückverfolgung eingerichtet werden. Mittels solcher Verfahren wäre es den zuständigen Stellen und Wirtschaftsakteuren möglich, Daten über Klontiere, Nachkommen von Klontieren und Zuchtmaterial von Klontieren sowie deren Nachkommen und über Lebensmittel von Klontieren und deren Nachkommen zu erheben. Die Kommission sollte sich darum bemühen, im Rahmen von laufenden und künftigen bilateralen und multilateralen Handelsverhandlungen entsprechende Zusagen von den Handelspartnern der Union einzuholen, bei denen Tiere für landwirtschaftliche Zwecke geklont werden. [Abänd. 19] |
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(4f) |
Die Kommission stellte in ihrem Bericht aus dem Jahr 2010 für das Europäische Parlament und den Rat fest, dass Maßnahmen zur Rückverfolgung von Einfuhren von Sperma und Embryonen angezeigt seien, damit in der Union gegebenenfalls Datenbanken zu den Nachkommen angelegt werden könnten. Die Kommission sollte daher entsprechend tätig werden. [Abänd. 20] |
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(4 g) |
Im Einklang mit der Umsetzung des in dieser Verordnung festgeschriebenen Klonverbots sollten auch gezielte Absatzförderungsmaßnahmen der Kommission zur Unterstützung einer hochwertigen Fleischproduktion und Tierzucht in der Union umgesetzt werden. [Abänd. 21] |
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(5) |
Es ist zu erwarten, dass das Wissen über die Auswirkungen des Klonens auf das Wohlergehen der dabei eingesetzten Tiere zunehmen wird. Die Technik des Klonens dürfte im Laufe der Zeit besser werden. Verbote sollten daher nur vorläufig gelten. Diese Richtlinie Verordnung sollte daher innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung Anwendung , des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts , von Entwicklungen bei der Wahrnehmung der Verbraucher und der internationalen Entwicklungen – insbesondere von Handelsströmen und der Handelsbeziehungen der Union – überprüft werden. [Abänd. 22] |
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(5a) |
Der neuesten Eurobarometer-Umfrage zufolge ist eine Mehrheit der Europäer nicht der Auffassung, dass das Konen von Tieren bei der Erzeugung von Lebensmitteln für ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Familie unbedenklich ist. Darüber hinaus sind in Bezug auf das Klonen von Tieren in Europa jene Länder in der Überzahl, die eine eindeutige Präferenz dafür zum Ausdruck bringen, entsprechende Entscheidungen aus moralischen und ethischen Gesichtspunkten zu treffen und nicht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse. Daher sollte die Kommission vor der Überprüfung dieser Rechtsvorschriften eine offizielle EU-Erhebung durchführen, um die Wahrnehmung der Verbraucher erneut zu bewerten. [Abänd. 23] |
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(5b) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Festlegung von Bestimmungen von Verfahren zur Rückverfolgung von Klontieren, von Nachkommen von Klontieren und von Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 24] |
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(6) |
Diese Richtlinie Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Wissenschaften. Diese Richtlinie Verordnung muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt angewendet werden.[Abänd. 25] |
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(6a) |
Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 26] |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Richtlinie Verordnung enthält Vorschriften für
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a) |
das Klonen von Tieren in der Union; |
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b) |
das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Klontieren und Klonembryonen , Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Lebens- und Futtermitteln von Klontieren und deren Nachkommen . [Abänd. 27] |
Sie gilt für Rinder alle Tierarten , Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden („die Tiere“), die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden. [Abänd. 28]
Artikel 1a
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, den Bedenken in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl sowie der Wahrnehmung der Verbraucher und ethischen Bedenken in Bezug auf die Klontechnik Rechnung zu tragen. [Abänd. 29]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„für landwirtschaftliche Zwecke gehaltene und reproduzierte Tiere“ („Tiere“) Tiere, die zur Erzeugung von Lebensmitteln Lebens- oder Futtermitteln , Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten und reproduziert werden. Nicht erfasst werden Tiere, die ausschließlich für andere Zwecke, z. B. Forschung, Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sowie Erhaltung gefährdeter Arten und seltener Rassen oder gefährdeter Arten oder Sport- und Kulturereignisse , die als solche von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt sind, gehalten und reproduziert werden , wenn keine alternativen Methoden zur Verfügung stehen ; [Abänd. 30] |
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b) |
„Klonen“ die ungeschlechtliche Reproduktion von Tieren mit einer , bei der u. a. eine Technik eingesetzt wird , bei der der Kern einer Zelle eines einzelnen Tieres in eine Eizelle transferiert wird, aus der der Zellkern entfernt wurde, um genetisch identische einzelne Embryonen zu schaffen („Klonembryonen“), die dann Ersatzmuttertieren eingepflanzt werden, um so Populationen genetisch identischer Tiere („Klontiere“) zu erzeugen; [Abänd. 31] |
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ba) |
„Nachkommen von Klontieren“ Tiere, die zwar keine Klontiere sind, bei denen aber mindestens ein Eltern- oder Vorelternteil ein Klontier war; [Abänd. 32] |
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bb) |
„Zuchtmaterial“ Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren, die für die Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden; [Abänd. 33] |
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bc) |
„Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; [Abänd. 34] |
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c) |
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Tieres oder eines Erzeugnisses auf dem Binnenmarkt; |
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ca) |
„Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. [Abänd. 35] |
Artikel 3
Vorläufiges Verbot [Abänd. 36]
Vorläufig untersagen die Mitgliedstaaten Untersagt ist [Abänd. 37]
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a) |
das Klonen von Tieren; |
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b) |
das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Klontieren und Klonembryonen , Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Lebens- und Futtermitteln von Klontieren und deren Nachkommen . [Abänd. 38] |
Artikel 3a
Einfuhrbedingungen
Tiere dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sich aus den begleitenden Einfuhrbescheinigungen ergibt, dass es sich nicht um Klontiere oder Nachkommen von Klontieren handelt.
Zuchtmaterial und Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sich aus den begleitenden Einfuhrbescheinigungen ergibt, dass sie nicht aus Klontieren oder Nachkommen von Klontieren hergestellt wurden.
Um sicherzustellen, dass sich aus den Einfuhrbescheinigungen, die Tiere und Zuchtmaterial sowie Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs begleiten, ergibt, ob es sich um Klontiere oder Nachkommen von Klontieren handelt oder ob sie aus Klontieren oder Nachkommen von Klontieren hergestellt wurden, erlässt die Kommission bis zum … (11) spezielle Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 48 oder Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) . Erforderlichenfalls legt sie einen Vorschlag zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit oder der Tierzucht- oder Abstammungsbestimmungen für die Einfuhr vor. [Abänd. 39]
Artikel 3b
Rückverfolgbarkeit
Damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure über die Informationen verfügen, die sie für die Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b benötigen, werden Verfahren für die Rückverfolgbarkeit eingerichtet für
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a) |
Klontiere; |
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b) |
Nachkommen von Klontieren; |
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c) |
das Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkommen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4a zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Aufnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen in die Bescheinigungen gemäß dem Tiergesundheits- und Tierzuchtrecht oder in die von der Kommission für diese Zwecke ausgestellten Bescheinigungen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum … (*2) erlassen. [Abänd. 40]
Artikel 4
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß die bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens [date for transposition of the Directive] zum … (*3) mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich. [Abänd. 41]
Artikel 4a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die in Artikel 3a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein nach Artikel 3a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 42]
Artikel 5
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum [date = 5 years after the date of transposition of this Directive]… (*5) einen Bericht über die von ihnen bei der Anwendung dieser Richtlinie Verordnung gesammelten Erfahrungen vor. [Abänd. 43]
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie Verordnung vor, in dessen Rahmen sie Folgendes berücksichtigt:
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a) |
die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichte; |
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b) |
den alle verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Nachweise für Fortschritt, insbesondere, was die Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit dem Klonen und mit der Lebensmittelsicherheit angeht; , und die Fortschritte bei der Entwicklung von Verfahren zur zuverlässigen Rückverfolgung von Klonen und deren Nachkommen; [Abänd. 44] |
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ba) |
die Entwicklung der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf das Klonen; [Abänd. 45] |
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c) |
die internationalen Entwicklungen. |
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ca) |
die Bedenken der Verbraucher in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl; [Abänd. 46] |
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cb) |
ethische Fragen bezüglich des Klonens von Tieren. [Abänd. 47] |
(2a) Die Kommission macht den in Absatz 2 genannten Bericht öffentlich zugänglich. [Abänd. 48]
(2b) Die Kommission leitet im Wege einer offiziellen EU-Erhebung eine öffentliche Konsultation ein, mit der ermittelt werden soll, inwiefern bei der Wahrnehmung der Verbraucher von Lebensmitteln aus Klontieren neue Tendenzen bestehen. [Abänd. 49]
Artikel 6
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie Verordnung bis spätestens [date = 12 month after the date of transposition of this Directive] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie Verordnung fallenden Gebiet erlassen. [Abänd. 50]
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … (*6) . [Abänd. 52]
Artikel 8
Adressaten
Diese Richtlinie Verordnung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. [Abänd. 53]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. [Abänd. 54]
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 73.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015.
(3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(4) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).
(5) http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/sc_op_ej767_animal_cloning_de.pdf
(6) Wissenschaftliches Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses zu Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl sowie den ökologischen Auswirkungen von durch Kerntransfer somatischer Zellen gewonnenen Klonen, ihrer ersten Filialgeneration und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse http://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/cloning.htm
(7) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/2794.pdf
(8) Ethische Aspekte des Klonens von Tieren zum Zwecke der Versorgung mit Lebensmitteln, 16. Januar 2008: http://ec.europa.eu/bepa/european-group-ethics/docs/publications/opinion23_en.pdf
(9) Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-68/86, EU:C:1988:85; Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1989, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-131/87, EU:C:1989:581; Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1989, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-11/88, EU:C:1989:310.
(10) Vgl. Eurobarometer-Berichte der Jahre 2008 und 2010: http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_238_en.pdf und http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_341_en.pdf
(11) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(*1) Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*2) Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*3) Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*4) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(*5) Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*6) Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Mittwoch, 9. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/287 |
P8_TA(2015)0298
Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Guinea-Bissau: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung (Zustimmung) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (11667/2012 — C8-0278/2014 — 2012/0134(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 316/38)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11667/2012), |
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (11671/2012), |
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unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0278/2014), |
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unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 9. September 2015 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates, |
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— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0233/2015), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0299.
|
22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/288 |
P8_TA(2015)0300
Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Kap Verde: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung (Zustimmung) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde (15848/2014 — C8-0003/2015 — 2014/0329(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 316/39)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15848/2014), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (15849/2014), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0003/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 9. September 2015 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates, |
|
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0201/2015), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0301.
|
22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/289 |
P8_TA(2015)0302
Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Madagaskar: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (15225/2014 — C8-0002/2015 — 2014/0319(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 316/40)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15225/2014), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Beitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (15226/2014), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8–0002/2015), |
|
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A8-0196/2015), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Madagaskar zu übermitteln. |
|
22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/290 |
P8_TA(2015)0303
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Zustimmung) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (06040/2015 — C8-0077/2015 — 2015/0029(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 316/41)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06040/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (06041/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0077/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 9. September 2015 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses, |
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— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0237/2015), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Welthandelsorganisation zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0304.
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/291 |
P8_TA(2015)0305
Ermächtigung Österreichs, Belgiens und Polens, das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) zu ratifizieren oder ihm beizutreten ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Belgiens und der Republik Polen, das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) zu ratifizieren, und zur Ermächtigung der Republik Österreich, diesem Übereinkommen beizutreten (08223/2015 — C8-0173/2015 — 2014/0345(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 316/42)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08223/2015), |
|
— |
unter Hinweis auf das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (08223/15/ADD1), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0173/2015), |
|
— |
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0231/2015), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung des Königreichs Belgiens und der Republik Polen, das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt zu ratifizieren, und zur Ermächtigung der Republik Österreich, diesem Übereinkommen beizutreten; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
|
22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/292 |
P8_TA(2015)0306
Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (COM(2015)0286 — C8-0156/2015 — 2015/0125(NLE))
(Anhörung)
(2017/C 316/43)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0286), |
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— |
gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0156/2015), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 30. Juli 2015, in welchem er das Parlament über seine allgemeine Ausrichtung informierte, |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses, |
|
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0245/2015), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
|
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung; |
|
3. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
|
4. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
|
5. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
|
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Bezugsvermerk 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Kapitel I und die Artikel 18 und 19, |
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
|
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
|
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 20 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 21 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 26 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 26 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 30 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
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Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mit diesem Beschluss werden vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, um diese zur Bewältigung einer durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in die betreffenden Mitgliedstaaten bedingten Notlage zu befähigen. |
Mit diesem Beschluss werden verbindliche vorläufige Sofortmaßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, um diese zur Bewältigung einer durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in die betreffenden Mitgliedstaaten bedingten Notlage zu befähigen. |
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
(Dies ist eine übergreifende Änderung. Sie betrifft den gesamten Text des Vorschlags der Kommission.) |
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe f a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
2a. Angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationsflüsse ständig ändern, sollte vierteljährlich bestimmt werden, welches die Zielgruppe der Begünstigten für eine Umsiedlung ist. |
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
-1. Um die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands zu entlasten aber auch um als wichtiger Testfall in Bezug auf den bevorstehenden Gesetzgebungsvorschlag für ein ständiges Notfall-Umsiedlungssystem auf der Grundlage des Artikels 78 Absatz 2 des Vertrages zu dienen, werden zunächst insgesamt 110 000 Antragsteller aus Italien und Griechenland umgesiedelt. Erforderlichenfalls wird eine weitere Aufstockung in Betracht gezogen, um eine Anpassung an sich schnell ändernde Flüchtlingsströme und Trends im Verlaufe der Anwendung dieses Beschlusses zu ermöglichen. |
|
1. 24 000 Antragsteller werden entsprechend den Vorgaben in Anhang I aus Italien in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. |
1. Zunächst werden 40 000 Antragsteller aus Italien in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. |
|
2. 16 000 Antragsteller werden entsprechend den Vorgaben in Anhang II aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. |
2. Zunächst werden 70 000 Antragsteller aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. |
|
|
2a. Bis [sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] bewertet die Kommission, welcher Anteil von Personen aus Italien bzw. Griechenland umgesiedelt werden soll, um eine Anpassung dieses Anteils an sich ändernde Flüchtlingsströme zu ermöglichen. Dabei stützt sie sich auf die aktuellsten verfügbaren Daten von Frontex. |
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 4a |
|
|
Einwilligung |
|
|
Die Einwilligung des Antragsteller zu seiner Umsiedlung sollte grundsätzlich erforderlich sein. |
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und gegebenenfalls der in Absatz 8 genannten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen, welche Antragsteller in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln sind, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten und dem EASO die Zahl der Antragsteller, die umgesiedelt werden können. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt. |
2. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und anderen zuständigen Agenturen in regelmäßigen Abständen, welche Antragsteller in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln sind, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten und dem EASO die Zahl der Antragsteller, die umgesiedelt werden können. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt , und unbegleiteten Minderjährigen sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden . |
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung geben die Mitgliedstaaten — ausgehend von den in Anhang I beziehungsweise Anhang II genannten Zahlen — so bald wie möglich die Zahl der Antragsteller an , die unverzüglich in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, und teilen sonstige einschlägige Informationen mit. |
3. Nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten — ausgehend von den in Anhang I beziehungsweise Anhang II genannten Zahlen — so bald wie möglich die Kapazität, die für die Aufnahme von Migranten zur Verfügung steht, und die Zahl der Antragsteller mit , die unverzüglich in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, und teilen sonstige einschlägige Informationen mit. |
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
3a. Italien und Griechenland stellen den Antragstellern — mit Unterstützung der EASO — in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, Informationen über die an der Notfall-Umsiedlung beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Antragsteller erhalten zudem Zugang zu Informationen von anderen Akteuren, wie nichtstaatlichen Organisationen, UNHCR und IOM. Im Rahmen der Erstbearbeitung werden die Antragsteller aufgefordert, eine Rangliste von Mitgliedstaaten nach Präferenz zu erstellen und ihre Präferenzen zu begründen. |
Abänderungen 34 und 48
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5. Antragsteller, deren Fingerabdrücke entsprechend den Vorgaben in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 abgenommen werden müssen, dürfen nur unter der Voraussetzung umgesiedelt werden, dass ihre Fingerabdrücke abgenommen wurden. |
5. Antragsteller, deren Fingerabdrücke entsprechend den Vorgaben in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 abgenommen und übermittelt werden müssen, dürfen nur unter der Voraussetzung umgesiedelt werden, dass ihre Fingerabdrücke abgenommen wurden , wobei ihre Grundrechte in vollem Umfang zu achten sind und auf keine Zwangs- oder Gewahrsamsmaßnahmen zurückgegriffen werden darf . |
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Durchführung sämtlicher Aspekte des Umsiedlungsverfahrens nach Maßgabe dieses Artikels Verbindungsbeamte nach Italien und Griechenland zu entsenden. |
entfällt |
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien oder Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben. |
4. Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien oder Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung – mit der Unterstützung des EASO und gegebenenfalls anderer Akteure, wie Verbindungsbeamter– in einer umfassenden Weise und in einer Sprache, die sie versteht oder von der angenommen werden kann, dass sie sie versteht, von dem Umsiedlungsmitgliedstaat bzw. — falls die Präferenzen des Antragstellers nicht berücksichtigt wurden — von den Gründen für diese Entscheidung in Kenntnis. Italien oder Griechenland setzen auch die betreffende Person von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben. |
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 — Absatz 1 — Buchstabe d
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 8 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Wenn Italien oder Griechenland der in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Kommission beschließen, diesen Beschluss in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten auszusetzen. Die Kommission kann einmal beschließen, diese Aussetzung für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verlängern. |
2. Wenn Italien oder Griechenland der in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Kommission , nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, beschließen, diesen Beschluss in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten auszusetzen. Die Kommission kann einmal beschließen, diese Aussetzung für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verlängern. |
Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Befindet sich ein Umsiedlungsmitgliedstaat aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen. |
Befindet sich ein Umsiedlungsmitgliedstaat aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls zusätzlich eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen. |
Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Italien und Griechenland erstatten dem Rat und der Kommission über die Durchführung dieses Beschlusses unter Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Fahrpläne alle drei Monate Bericht. |
Italien und Griechenland erstatten dem Rat und der Kommission über die Durchführung dieses Beschlusses und die ordnungsgemäße Verwendung der im Rahmen dieses Beschlusses erhaltenen Mittel unter Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Fahrpläne alle drei Monate Bericht. |
Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 11a Bewertung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Juli 2016 eine Halbzeitbewertung über die Anwendung dieses Beschlusses vor, gegebenenfalls samt Vorschlägen mit den erforderlichen Empfehlungen für eine ständige Umsiedlungsregelung, auch im Hinblick auf die angekündigte Eignungsprüfung des Dublin-Verfahrens. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (*1) einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen mit. |
Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang II a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Anhang IIa
Das Umsiedlungsverfahren
Verfahren wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen; zusätzliche, vom Europäischen Parlament eingefügte Verfahrensschritte, sind unterstrichen.
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→ Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung |
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↓ |
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Überstellung der Antragsteller in den Umsiedlungsmitgliedstaat innerhalb eines Monats |
(1bis) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(1) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
(1) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
(10) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(10) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(1 bis) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(1 ter) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2013 — MA und andere, C-648/11, ECLI:EU:C:2013:367.
(1 bis) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
(*1) ABl.: Bitte Datum einfügen: 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
ANLAGE
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament hat sich angesichts der Notwendigkeit, unverzügliche Maßnahmen zum Schutz von Mitgliedstaaten zu ergreifen, die sich mit einer Notlage — nämlich dem plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen — konfrontiert sehen, bereit erklärt — wie von der Kommission vorgeschlagen — , Artikel 78 Absatz 3 AEUV als Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zu akzeptieren. Das Europäische Parlament betont jedoch, dass es Artikel 78 Absatz 3 AEUV nur als Rechtsgrundlage für eine Sofortmaßnahme akzeptieren kann und dass anschließend ein ordnungsgemäßer Gesetzgebungsvorschlag erfolgen muss, um strukturell mit etwaigen zukünftigen Notlagen umzugehen. Es besteht darauf, dass die ordnungsgemäße Rechtsgrundlage Artikel 72 Absatz 2 AEUV, in dem für Maßnahmen zur Feststellung, welcher Mitgliedstaat für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgeschrieben ist, in Verbindung mit Artikel 80 Satz 2 AEUV ist, in dem auf den in Artikel 80 niedergelegten Grundsatz der Solidarität verwiesen wird. Das Europäische Parlament unterstreicht zudem die Tatsache, dass die Verabschiedung dieses Beschlusses in keiner Weise als Präzedenzfall für die Rangfolge der Rechtsgrundlagen ausgelegt werden darf, die dem EP als Mitgesetzgeber künftig zur Verfügung stehen, insbesondere im Hinblick auf Artikel 78 AEUV in Verbindung mit Artikel 80 AEUV. Das Europäische Parlament fordert die Kommission dringend auf, bis Ende 2015 auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 einen Gesetzgebungsvorschlag für ein dauerhaftes Umsiedlungsprogramm vorzulegen, wie seitens der Kommission in ihrer Europäischen Migrationsagenda angekündigt. Das Europäische Parlament behält sich das Recht vor, einen legislativen Initiativbericht zu erstellen, falls es die Kommission verabsäumt, den genannten Gesetzgebungsvorschlag innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
Donnerstag, 17. September 2015
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 316/314 |
P8_TA(2015)0324
Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn*
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2015 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn (COM(2015)0451 — C8-0271/2015 — 2015/0209(NLE))
(Anhörung)
(2017/C 316/44)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0451), |
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gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0271/2015), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. September 2015 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (1), |
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unter Hinweis auf die außergewöhnliche Notsituation und die Notwendigkeit, die Situation ohne weitere Verzögerung zu bewältigen, |
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gestützt auf Artikel 59 und Artikel 154 seiner Geschäftsordnung, |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission; |
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2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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4. |
teilt dem Rat mit, dass diese Billigung unbeschadet seines Standpunkts erfolgt, den es im Anschluss bezüglich des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, einnimmt (COM(2015)0450); |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0306.