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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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Berichtigungen |
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2017/C 315 A/01 |
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2017/C 315 A/02 |
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DE |
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Berichtigungen
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 315/1 |
BERICHTIGUNG DER BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
Beamte (m/w) der Funktionsgruppen Administration (AD) und Assistenz (AST) im Bereich „Gebäude“
EPSO/AD/342/17 (AD 6) — Ingenieure (m/w) für Baumanagement (einschließlich Ingenieure für Gebäude- und Umwelttechnik);
EPSO/AST/141/17 (AST 3)
Profil 1: Baukoordinatoren/-techniker (m/w),
Profil 2: Baukoordinatoren/-techniker (m/w) für Klimatechnik, Elektromechanik und Elektronik,
Profil 3: Assistenten (m/w) für Arbeits-/Gebäudesicherheit
( Amtsblatt der Europäischen Union C 242 A vom 27. Juli 2017 )
(2017/C 315 A/01)
Seite 1
Anstelle von:
„ Bewerbungsschluss: 12. September 2017, 12.00 Uhr mittags (MEZ) “
muss es heißen:
„ Bewerbungsschluss: 26. September 2017, 12.00 Uhr mittags (MEZ). “
Seite 6
Anstelle von:
„WANN UND WO KANN ICH MEINE BEWERBUNG EINREICHEN?
Die Bewerbung erfolgt online über die EPSO-Website http://jobs.eu-careers.eu bis zum:
12. September 2017, 12.00 Uhr mittags (MEZ). “
muss es heißen:
„WANN UND WO KANN ICH MEINE BEWERBUNG EINREICHEN?
Die Bewerbung erfolgt online über die EPSO-Website http://jobs.eu-careers.eu bis zum:
26. September 2017, 12.00 Uhr mittags (MEZ). “
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22.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 315/2 |
BERICHTIGUNG ZUR BEKANNTMACHUNG DER ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN
EUIPO/AD/01/17 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 6) und EUIPO/AST/02/17 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) — im Bereich geistiges Eigentum
( Amtsblatt der Europäischen Union C 9 A vom 12. Januar 2017 )
(2017/C 315 A/02)
Seite 1
Anstatt:
„Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Erstellung von Reservelisten durch, von denen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) neue Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes als Beamte der Funktionsgruppen ‚Administration‘ (AD) und ‚Assistenz‘ (AST) in Alicante (Spanien) einstellen kann.“
muss es heißen:
„Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Erstellung von Reservelisten durch, von denen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) neue Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes als Beamte der Funktionsgruppen ‚Administration‘ (AD) und ‚Assistenz‘ (AST) in Alicante (Spanien) einstellen kann. Diese allgemeinen Auswahlverfahren werden im Namen und im Auftrag des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum durchgeführt, das als Anstellungsbehörde fungiert (nachstehend ‚EUIPO‘ oder ‚Anstellungsbehörde‘).“
Seite 20, Anhang III, Ziffer 6.5:
Anstatt:
„6.5. Verwaltungsbeschwerden
Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, eine Verwaltungsbeschwerde an den Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde zu richten.
Sie können Beschwerde einreichen gegen eine Entscheidung (bzw. gegen die Tatsache, dass eine Entscheidung nicht getroffen wurde), wenn sich diese direkt und unmittelbar auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber auswirkt. Voraussetzung jedoch ist, dass ein klarer Verstoß gegen die Vorschriften des Auswahlverfahrens vorliegt. Der Direktor von EPSO ist nicht befugt, ein Werturteil des Prüfungsausschusses zu ändern (siehe Ziffer 6.4.).
Verwaltungsbeschwerden sind wie folgt einzureichen:
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Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO (siehe Ziffer 6.1.). |
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Frist: binnen drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten, oder ab dem Tag, an dem die Entscheidung hätte getroffen werden müssen; |
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Betreff:‚Beschwerden‘“ |
muss es heißen:
„6.5. Verwaltungsbeschwerden
Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, eine Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde (d. h. an den Exekutivdirektor des EUIPO) zu richten.
Sie können Beschwerde einreichen gegen eine Entscheidung (bzw. gegen die Tatsache, dass eine Entscheidung nicht getroffen wurde), wenn sich diese direkt und unmittelbar auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber auswirkt. Voraussetzung jedoch ist, dass ein klarer Verstoß gegen die Vorschriften des Auswahlverfahrens vorliegt. Der Exekutivdirektor des EUIPO ist nicht befugt, ein Werturteil des Prüfungsausschusses zu ändern (siehe Ziffer 6.4.).
Verwaltungsbeschwerden sind wie folgt einzureichen:
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Verfahren: Im Falle einer Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts der Europäischen Union ist das EUIPO die zuständige Behörde (die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde). Richten Sie etwaige Beschwerden deshalb entweder per Post an:
oder per E-Mail an:
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Frist: binnen drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten, oder ab dem Tag, an dem die Entscheidung hätte getroffen werden müssen; |
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Betreff:‚Beschwerden‘“ |
Seite 20, Anhang III, Ziffer 6.6:
Anstatt:
„6.6. Rechtsmittel
Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, ein Rechtsmittel beim Gericht einzulegen.
Wenn Sie eine Entscheidung von EPSO anfechten wollen, müssen Sie zunächst eine Verwaltungsbeschwerde einreichen (siehe Ziffer 6.5).
Rechtsmittel sind wie folgt einzulegen:
Verfahren: Siehe Website des Gerichts (http://curia.europa.eu/jcms/).“
muss es heißen:
„6.6. Rechtsmittel
Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, ein Rechtsmittel bei Gericht einzulegen.
Wenn Sie eine Entscheidung anfechten wollen, müssen Sie zunächst eine Verwaltungsbeschwerde einreichen (siehe Ziffer 6.5).
Rechtsmittel sind wie folgt einzulegen:
Verfahren: Siehe Website des Gerichts (http://curia.europa.eu/jcms/).“