ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
20. September 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 312/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8589 — SCOR/MutRé) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 312/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 312/03

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 312/04

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

4

2017/C 312/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 312/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8585 — Axis/Novae) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

2017/C 312/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8617 — Allianz/LV general insurance businesses) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8


 

Berichtigungen

2017/C 312/08

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 12. Juli 2017 über die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für eine Bezeichnung im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union (Skalický rubín (g.U.)) ( ABl. C 224 vom 13.7.2017 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8589 — SCOR/MutRé)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 312/01)

Am 13. September 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8589 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/2


Euro-Wechselkurs (1)

19. September 2017

(2017/C 312/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1972

JPY

Japanischer Yen

133,44

DKK

Dänische Krone

7,4414

GBP

Pfund Sterling

0,88622

SEK

Schwedische Krone

9,5261

CHF

Schweizer Franken

1,1535

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3420

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,103

HUF

Ungarischer Forint

308,85

PLN

Polnischer Zloty

4,2785

RON

Rumänischer Leu

4,6004

TRY

Türkische Lira

4,1764

AUD

Australischer Dollar

1,4969

CAD

Kanadischer Dollar

1,4714

HKD

Hongkong-Dollar

9,3432

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6398

SGD

Singapur-Dollar

1,6151

KRW

Südkoreanischer Won

1 351,57

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9446

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8832

HRK

Kroatische Kuna

7,4745

IDR

Indonesische Rupiah

15 886,84

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0200

PHP

Philippinischer Peso

61,038

RUB

Russischer Rubel

69,5066

THB

Thailändischer Baht

39,603

BRL

Brasilianischer Real

3,7429

MXN

Mexikanischer Peso

21,2495

INR

Indische Rupie

77,0174


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/3


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2017/C 312/03)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter gewissen Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Frankreich

Anlass : 25. Jahrestag der Rosa Schleife, des Symbols für die Bekämpfung von Brustkrebs.

Beschreibung des Münzmotivs : Seit den 90er Jahren ist die Bekämpfung von Brustkrebs weltweit ein wichtiges Anliegen. Die französische Münzprägeanstalt Monnaie de Paris hat beschlossen, dieses Anliegen zu unterstützen und anlässlich des 25. Jahrestags der Rosa Schleife, des Symbols dieses Kampfes, eine Gedenkmünze auszugeben. Seit fast 15 Jahren wird in Frankreich jährlich ein Rosa-Schleife-Preis vergeben, um die Brustkrebsforschung zu unterstützen und innovative Behandlungsmethoden zu fördern.

Im Münzinneren ist eine durch die Schleife und eine Hand symbolhaft geschützte weibliche Brust abgebildet, die auf der rechten Seite von der Aufschrift „25e ANNIVERSAIRE DU RUBAN ROSE“ (25. Jahrestag der Rosa Schleife) umgeben ist. Auf der rechten Seite befinden sich außerdem die Jahresangabe „1992 – 2017“, das Kürzel des Ausgabestaats „RF“ und die Münzzeichen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage : 10 Millionen

Ausgabedatum :


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/4


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 312/04)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Flugstrecke

Cardiff–RAF Valley/Anglesey Airport

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

5. Oktober 2006

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

1. April 2018

Anschrift, unter der der Text und sonstige einschlägige Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Welsh Government — Transport Procurement

Cathays Park

Cardiff

CF10 3NQ

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Tel. +44 3000603300

Fax: +44 2920801444

E-Mail: transportprocurement@gov.wales/transportprocurement@wales.gsi.gov.uk

Internet: www.etenderwales.bravosolution.co.uk


20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/5


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 312/05)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Flugstrecke

Cardiff–RAF Valley, Anglesey

Laufzeit des Vertrags

1. April 2018 bis 31. März 2022

Frist für die Angebotsabgabe

7. Dezember 2017

Anschrift, unter der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können

Transport Procurement

Welsh Government

Cathays Park

Cardiff

CF10 3NQ

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Auftragsnummer: itt_64281

E-Mail: transportprocurement@gov.wales/transportprocurement@wales.gsi.gov.uk

Internet: www.etenderwales.bravosolution.co.uk


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8585 — Axis/Novae)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 312/06)

1.

Am 13. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Axis Capital Holdings Limited (Bermuda) („Axis“),

Novae Group PLC (Vereinigtes Königreich) („Novae“).

Axis übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Novae.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Axis: an der New Yorker Börse notierte globale (Rück-)Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Bermuda, die eine breite Palette an Spezialversicherungen und vertraglichen Rückversicherungen anbietet.

—   Novae: an der Londoner Börse notierte Aktiengesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich; Anbieter von Versicherungen und Rückversicherungen über das Syndikat „Lloyd’s Syndicate 2007“.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8585 — Axis/Novae

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 229-64301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8617 — Allianz/LV general insurance businesses)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 312/07)

1.

Am 13. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Allianz Holding plc (Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Allianz SE („Allianz“, Deutschland), Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Allianz (Deutschland),

allgemeines Nichtlebensversicherungsgeschäft im Vereinigten Königreich von Liverpool Victoria General Insurance Group Limited („LVGI“) (Vereinigtes Königreich),

LVGI (Vereinigtes Königreich), indirekt kontrolliert von Liverpool Victoria Friendly Society Limited („LV“) (Vereinigtes Königreich).

Allianz (über die Tochtergesellschaft Allianz Holdings plc) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Nichtlebensversicherungsgeschäfts im Vereinigten Königreich von LVGI („Zielunternehmen“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Allianz ist ein globales, an der Frankfurter Börse notiertes Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in München, das schwerpunktmäßig im Bereich Lebens- und Nichtlebensversicherungen tätig ist.

Zielunternehmen: Nichtlebensversicherungsgeschäft im Vereinigten Königreich von LV. LV ist eine Finanzdienstleistungsgruppe und Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Vereinigten Königreich, die verschiedene Produkte aus dem Bereich Lebens- und Nichtlebensversicherungen anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8617 — Allianz/LV general insurance businesses

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/9


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 12. Juli 2017 über die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für eine Bezeichnung im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union (Skalický rubín (g.U.))

( Amtsblatt der Europäischen Union C 224 vom 13. Juli 2017 )

(2017/C 312/08)

Auf Seite 10 Ziffer 4 unter „Allgemeine Analysemerkmale“:

Anstatt:

„Mindestgesamtsäuregehalt — 3,5 meq/l“

muss es heißen:

„Mindestgesamtsäuregehalt — 3,5 g pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure“.