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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 312/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8589 — SCOR/MutRé) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 312/02 |
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2017/C 312/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2017/C 312/04 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 ) |
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2017/C 312/05 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 312/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8585 — Axis/Novae) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 312/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8617 — Allianz/LV general insurance businesses) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2017/C 312/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8589 — SCOR/MutRé)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 312/01)
Am 13. September 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden. |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8589 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
19. September 2017
(2017/C 312/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1972 |
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JPY |
Japanischer Yen |
133,44 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4414 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,88622 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,5261 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1535 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,3420 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
26,103 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
308,85 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2785 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,6004 |
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TRY |
Türkische Lira |
4,1764 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4969 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4714 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,3432 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6398 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6151 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 351,57 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,9446 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8832 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4745 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 886,84 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0200 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
61,038 |
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RUB |
Russischer Rubel |
69,5066 |
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THB |
Thailändischer Baht |
39,603 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,7429 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,2495 |
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INR |
Indische Rupie |
77,0174 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/3 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2017/C 312/03)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter gewissen Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Frankreich
Anlass : 25. Jahrestag der Rosa Schleife, des Symbols für die Bekämpfung von Brustkrebs.
Beschreibung des Münzmotivs : Seit den 90er Jahren ist die Bekämpfung von Brustkrebs weltweit ein wichtiges Anliegen. Die französische Münzprägeanstalt Monnaie de Paris hat beschlossen, dieses Anliegen zu unterstützen und anlässlich des 25. Jahrestags der Rosa Schleife, des Symbols dieses Kampfes, eine Gedenkmünze auszugeben. Seit fast 15 Jahren wird in Frankreich jährlich ein Rosa-Schleife-Preis vergeben, um die Brustkrebsforschung zu unterstützen und innovative Behandlungsmethoden zu fördern.
Im Münzinneren ist eine durch die Schleife und eine Hand symbolhaft geschützte weibliche Brust abgebildet, die auf der rechten Seite von der Aufschrift „25e ANNIVERSAIRE DU RUBAN ROSE“ (25. Jahrestag der Rosa Schleife) umgeben ist. Auf der rechten Seite befinden sich außerdem die Jahresangabe „1992 – 2017“, das Kürzel des Ausgabestaats „RF“ und die Münzzeichen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage : 10 Millionen
Ausgabedatum :
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/4 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 312/04)
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Flugstrecke |
Cardiff–RAF Valley/Anglesey Airport |
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Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
5. Oktober 2006 |
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Datum des Inkrafttretens der Änderungen |
1. April 2018 |
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Anschrift, unter der der Text und sonstige einschlägige Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können |
Weitere Auskünfte erteilt:
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20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/5 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 312/05)
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Flugstrecke |
Cardiff–RAF Valley, Anglesey |
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Laufzeit des Vertrags |
1. April 2018 bis 31. März 2022 |
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Frist für die Angebotsabgabe |
7. Dezember 2017 |
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Anschrift, unter der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8585 — Axis/Novae)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 312/06)
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1. |
Am 13. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Axis übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Novae. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Axis: an der New Yorker Börse notierte globale (Rück-)Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Bermuda, die eine breite Palette an Spezialversicherungen und vertraglichen Rückversicherungen anbietet. — Novae: an der Londoner Börse notierte Aktiengesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich; Anbieter von Versicherungen und Rückversicherungen über das Syndikat „Lloyd’s Syndicate 2007“. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8585 — Axis/Novae Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8617 — Allianz/LV general insurance businesses)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 312/07)
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1. |
Am 13. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Allianz (über die Tochtergesellschaft Allianz Holdings plc) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Nichtlebensversicherungsgeschäfts im Vereinigten Königreich von LVGI („Zielunternehmen“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8617 — Allianz/LV general insurance businesses Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
Berichtigungen
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20.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/9 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 12. Juli 2017 über die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für eine Bezeichnung im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union (Skalický rubín (g.U.))
( Amtsblatt der Europäischen Union C 224 vom 13. Juli 2017 )
(2017/C 312/08)
Auf Seite 10 Ziffer 4 unter „Allgemeine Analysemerkmale“:
Anstatt:
„Mindestgesamtsäuregehalt — 3,5 meq/l“
muss es heißen:
„Mindestgesamtsäuregehalt — 3,5 g pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure“.