ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
15. September 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 305/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8570 — CTDI EU/Regenersis EMEA) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 305/02

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/1561 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

2

2017/C 305/03

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2017/C 305/04

Euro-Wechselkurs

4

2017/C 305/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

5

2017/C 305/06

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 30. Januar 2015 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39861 — Yen-Zinsderivate — Berichterstatter: Niederlande

7

2017/C 305/07

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Yen-Zinsderivate (YIRD) (AT.39861)

8

2017/C 305/08

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 — Yen-Zinsderivate) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 432)

10

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 305/09

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 305/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8630 — Blackstone/MassMutual/Cambourne/Rothesay) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16

2017/C 305/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8102 — Valeo/FTE Group) ( 1 )

18

2017/C 305/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8638 — Shell Midstream Partners/Crestwood Permian Basin Holdings/Crestwood Permian Basin) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

19

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 305/13

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

20

2017/C 305/14

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

30


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8570 — CTDI EU/Regenersis EMEA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 305/01)

Am 1. September 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8570 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/2


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/1561 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2017/C 305/02)

Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/1561 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können vor dem 27. Oktober 2017 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 72.

(3)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(4)  ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 44.


15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/3


Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2017/C 305/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates (3).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(3)  ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 44.

(4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/4


Euro-Wechselkurs (1)

14. September 2017

(2017/C 305/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1885

JPY

Japanischer Yen

131,55

DKK

Dänische Krone

7,4399

GBP

Pfund Sterling

0,89123

SEK

Schwedische Krone

9,5345

CHF

Schweizer Franken

1,1496

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3950

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,103

HUF

Ungarischer Forint

308,28

PLN

Polnischer Zloty

4,2843

RON

Rumänischer Leu

4,6017

TRY

Türkische Lira

4,1134

AUD

Australischer Dollar

1,4877

CAD

Kanadischer Dollar

1,4501

HKD

Hongkong-Dollar

9,2843

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6474

SGD

Singapur-Dollar

1,6053

KRW

Südkoreanischer Won

1 345,47

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,6609

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7918

HRK

Kroatische Kuna

7,4835

IDR

Indonesische Rupiah

15 767,83

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9905

PHP

Philippinischer Peso

60,990

RUB

Russischer Rubel

68,6480

THB

Thailändischer Baht

39,363

BRL

Brasilianischer Real

3,7295

MXN

Mexikanischer Peso

21,1227

INR

Indische Rupie

76,2095


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2017/C 305/05)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 388

wird folgender Text eingefügt:

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz.

Im Sinne dieser Position umfasst die Bezeichnung ‚Haarspangen und dergleichen‘ Waren aus festen Stoffen, da Waren dieser Position gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff bestehen. Daher gehören Kopfbänder und Haarbänder nicht zu dieser Position. Diese werden wie folgt eingereiht:

a)

Haarbänder und Kopfbänder, bestehend z. B. aus einer schlauchförmig gewirkten, gummielastischen Schlinge (siehe Abbildung 1) oder einer mit Spinnstoffen überzogenen Schlinge aus Kautschuk (siehe Abbildung 2) oder einem vollständig mit Gewebe aus Spinnstoff umgebenen gummielastischen Band (siehe Abbildung 3) oder einer Schlinge aus einem elastischen Band aus Spinnstoff (siehe Abbildung 4) werden als Bekleidungszubehör in die Position 6117 oder 6217 eingereiht.

Beispiele:

Image

Image

Image

Image

1.

Haarband

2.

Haarband

3.

Haarband

4.

Kopfband

b)

Haarbänder und Kopfbänder, bestehend aus einer Schlinge oder einem Band aus Spinnstoffen des Abschnitts XI, zum Beispiel mit Holzperlen, Kunststoffperlen, Leder oder Stoff verziert, werden als Waren mit dem wesentlichen Charakter von anderem konfektioniertem Bekleidungszubehör betrachtet und daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 6117 oder die Position 6217 eingereiht.

Beispiele:

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c)

Haarbänder und Kopfbänder, hauptsächlich bestehend aus z. B. Kunststoffpailletten, die auf ein nicht elastisches Band aus Spinnstoff aufgeklebt oder aufgenäht sind und nahezu die gesamte sichtbare Oberfläche der Ware bedecken und somit der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen, werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) und den Anmerkungen 9 a) und 11 zu Kapitel 71 in die Position 7117 eingereiht.

Beispiel:

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d)

Haarbänder und Kopfbänder, ganz oder teilweise bestehend aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, Edelmetallen oder aus Edelmetallplattierungen, werden gemäß den Anmerkungen 1 und 9 a) zu Kapitel 71 in die Positionen 7113 und 7116 eingereiht. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz.

e)

Haarbänder und Kopfbänder, ganz oder teilweise bestehend aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk werden gemäß den Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 43 in die Position 4303 oder die Position 4304 eingereiht.

Beispiel:

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f)

Haarbänder und Kopfbänder aus anderen Stoffen, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen, auch verziert (mit Ausnahme der unter den Buchstaben d und e genannten Waren), werden nach der stofflichen Beschaffenheit der Schlinge eingereiht, da der wesentliche Charakter der Ware durch die Schlinge und ihre Funktion verliehen wird (so werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) beispielsweise Schlingen aus Kunststoff (siehe Abbildungen 1 und 2) in die Position 3926 und Schlingen aus Kautschuk (siehe Abbildung 3) in die Position 4015 eingereiht.

Beispiele:

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Image

Image

1.

Haarband

2.

Haarband

3.

Kopfband

g)

Waren, die als Fantasieschmuck in die Position 7117 eingereiht und z. B. als Armbänder oder Fußketten verwendet werden können, verbleiben in dieser Position, selbst wenn sie auch als Kopfband oder Haarband verwendet werden können.

Beispiel:

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(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/7


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 30. Januar 2015 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39861 — Yen-Zinsderivate

Berichterstatter: Niederlande

(2017/C 305/06)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen den in Rede stehenden Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer oder mehreren der sieben voneinander getrennten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielten.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten bzw. zwischen Vertragsparteien des EWR erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlungen.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs Geldbußen verhängt werden sollten.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer zu.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall keine erschwerenden Umstände vorliegen.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültigen Geldbußenbeträge.

15.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/8


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Yen-Zinsderivate (YIRD)

(AT.39861)

(2017/C 305/07)

1.   Einleitung

Dieser Fall wurde in einem sogenannten hybriden Vergleichsverfahren behandelt, da die Kommission diesen Fall mit den sechs Vergleichsparteien (2) im Vergleichsverfahren abschloss, während sie bei ICAP das Standardverfahren anwandte.

2.   Untersuchung

2.1.

Am 12. Februar 2013 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (3) gegen folgende Unternehmen ein: UBS AG, UBS Securities Japan Co., Ltd, The Royal Bank of Scotland Group plc, The Royal Bank of Scotland plc, Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Citigroup Inc., Citigroup Global Markets Japan Inc., JPMorgan Chase & Co, JPMorgan Chase Bank, National Association, J.P. Morgan Europe Limited, R.P. Martin Holdings Ltd und Martin Brokers (UK) Ltd (zusammen die „Vergleichsparteien“).

2.2.

Am 29. Oktober 2013 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen ICAP plc, ICAP Management Services Limited Ltd und ICAP New Zealand Ltd (zusammen „ICAP“) ein.

3.   Vergleichsverfahren

3.1.

Im Anschluss an Vergleichsgespräche und die Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung Nr. 773/2004 (4) richtete die Kommission am 29. Oktober 2013 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Vergleichsparteien.

Danach sollen die Vergleichsparteien von 2007 bis 2010 an einer oder mehreren von sieben bilateralen voneinander getrennten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt gewesen zu sein. Diese Zuwiderhandlungen bezogen sich auf Zinsderivate in japanischen Yen („YIRD“), die den Yen-LIBOR und bei einer der Zuwiderhandlungen auch den Euroyen TIBOR als Basiswert hatten. Die Parteien versuchten Einfluss auf die Höhe des JPY LIBOR und/oder des Euroyen TIBOR zu nehmen, um die Handelspositionen der Banken für Derivate, bei denen diese Zinssätze verwendet werden, positiv zu beeinflussen.

3.2.

Nachdem die Vergleichsparteien bestätigt hatten, dass die Vorwürfe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen korrekt wiedergaben, erließ die Kommission am 4. Dezember 2013 einen an alle Vergleichsparteien gerichteten Vergleichsbeschluss, mit dem gegen Citigroup, DB, JP Morgan, RBS und RP Martin Geldbußen verhängt wurden.

3.3.

Am 12. November 2013 zog sich ICAP nach einem Treffen mit den zuständigen Sachbearbeitern der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden GD Wettbewerb) vom Vergleichsverfahren zurück. Die Untersuchung zu ICAP wurde somit im Standardverfahren weitergeführt (siehe unten).

4.   Standardverfahren in Bezug auf ICAP

4.1.

Am 6. Juni 2014 nahm die Kommission eine an ICAP gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Darin warf sie ICAP vor, als Kartellgehilfe an sechs getrennten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV mit Bezug zum YIRD-Sektor beteiligt gewesen zu sein.

4.2.

Die GD Wettbewerb hatte ICAP zunächst für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Frist von vier Wochen gesetzt, die auf Antrag von ICAP um zwei Wochen verlängert wurde. Auf einen weiteren Antrag von ICAP hin verlängerte ich die Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte anschließend um zwei weitere Wochen bis zum 14. August 2014.

4.3.

In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte machte ICAP geltend, dass die Kommission gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, das Verteidigungsrecht von ICAP nicht gewahrt und den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis nicht eingehalten habe. Auf all diese Behauptungen wurde im Beschlussentwurf umfassend eingegangen.

4.4.

Die mündliche Anhörung fand am 12. September 2014 statt.

4.5.

Nach der mündlichen Anhörung stellte ICAP einen Antrag auf Einsicht in den Vergleichsbeschluss, dem stattgegeben wurde. Die GD Wettbewerb gab ICAP die Gelegenheit, innerhalb einer kurzen Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Als ICAP einen Antrag auf Fristverlängerung stellte, teilte ich dem Unternehmen mit, dass die von der GD Wettbewerb festgesetzte Frist ausreichend sei, um den Vergleichsbeschluss insbesondere im Hinblick auf die von der Kommission zur Berechnung der Geldbuße von RP Martin als Kartellgehilfe angewandten Methoden zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.

4.6.

Am 9. Oktober 2014 stellte ICAP bei der DG Wettbewerb verspätet einen Antrag auf Einsicht in eine unbestimmte Anzahl von Dokumenten, die Umsatzinformationen enthielten und von den an dem Vergleich beteiligten Banken an die Kommission übermittelt worden waren. Die GD Wettbewerb lehnte diesen Antrag ab, weshalb ICAP am 17. Oktober 2014 mich mit der Sache befasste.

4.7.

Am 5. November 2014 lehnte ich den Antrag von ICAP ab, insbesondere weil Verfahrensparteien im Verwaltungsverfahren kein generelles Recht auf Einsicht in die Umsatzzahlen der anderen Parteien haben, auch dann nicht, wenn diese Zahlen nach der Verhängung einer Geldbuße durch einen Beschlusses indirekt für die Berechnung der gegen den Antragsteller zu verhängenden Geldbuße als relevant betrachtet werden können. Darüber hinaus war ich in diesem Fall der Auffassung, dass der Zugang zu den Umsatzzahlen der anderen Parteien angesichts der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Informationen für ICAP nicht erforderlich war, um seine Verteidigungsrechte auszuüben.

4.8.

Letztlich übermittelte ICAP am 8., 9., und 16. Oktober 2014 Stellungnahmen, die sich speziell auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission enthaltenen Behauptungen bezogen. Die GD Wettbewerb hat all diese weiteren Stellungnahmen in ihrem Beschlussentwurf berücksichtigt.

5.   Schlussfolgerung

5.1.

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob sich der an ICAP gerichtete Beschlussentwurf ausschließlich auf Beschwerdepunkte bezieht, zu denen ICAP Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.

5.2.

Daher bin ich der Auffassung, dass die Verfahrensrechte von ICAP in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden.

Brüssel, den 30. Januar 2015

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2013. Der Anhörungsbeauftragte hat bereits für den Kommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2013 einen Abschlussbericht nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU vorgelegt.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/10


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 4. Februar 2015

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39861 — Yen-Zinsderivate)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 432)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 305/08)

Am 4. Februar 2015 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss bezieht sich auf sechs voneinander getrennte Fälle wettbewerbswidrigen Verhaltens in Bezug auf Zinsderivate in japanischen Yen (im Folgenden „Yen-Zinsderivate“ oder „YIRD“), die den Yen-LIBOR (im Folgenden „JPY LIBOR“) als Basiswert haben. Die Adressaten dieses Beschlusses waren daran als Kartellgehilfen beteiligt.

(2)

Das wettbewerbswidrige Verhalten der Banken umfasste Gespräche über die Höhe anstehender JPY-LIBOR-Quotierungen, die Mitteilung ihrer Präferenzen für die Richtung künftiger Entwicklungen des JPY LIBOR sowie den Austausch sensibler Geschäftsinformationen. (2) Der Broker ICAP begünstigte das Verhalten, indem er (in einem Fall) als Kommunikationskanal für kollusive Gespräche fungierte und (in den anderen fünf Fällen) andere Panel-Banken des JPY LIBOR kontaktierte oder Informationen über manipulierte tägliche „Run Thrus“ (3) verbreitete, um deren JPY-LIBOR-Quotierungen in eine Richtung zu beeinflussen, die für die an der entsprechenden Verhaltensweise beteiligten Unternehmen von Interesse war.

(3)

Der JPY LIBOR und der Euroyen TIBOR sind wichtige Referenzzinssätze (auch Benchmarks genannt) für viele in japanischen Yen denominierte Finanzinstrumente. Der JPY LIBOR wurde von der British Bankers‘ Association (BBA) festgesetzt und der Euroyen TIBOR von der Japanese Bankers‘ Association (JBA). Auf der Grundlage der Quotierungen der Banken, die dem JPY-LIBOR- bzw. dem Euroyen-TIBOR-Panel angehörten, wurden die Sätze für unterschiedliche Kreditlaufzeiten täglich neu festgelegt. Die Panel-Banken wurden aufgefordert, an jedem Geschäftstag vor einem bestimmten Zeitpunkt für unterschiedliche Laufzeiten die Zinssätze zu schätzen, zu denen sie glaubten, am Londoner Interbanken-Geldmarkt unbesicherte Mittel in marktüblichem Umfang ausleihen zu können (JPY LIBOR), oder eine Einschätzung der vorherrschenden Marktzinsen für Transaktionen zwischen erstklassigen Banken am Japan Offshore Market vorzunehmen (Euroyen TIBOR). Die BBA und die JBA errechneten dann aus dem Durchschnitt dieser Quotierungen den täglichen JPY LIBOR bzw. Euroyen TIBOR für die verschiedenen Laufzeiten, wobei die BBA die vier und die JBA die zwei höchsten und niedrigsten Quotierungen unberücksichtigt ließ. Die errechneten Sätze wurden an jedem Geschäftstag sofort veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht.

(4)

Die JPY-LIBOR- und Euroyen-TIBOR-Sätze spiegeln sich unter anderem in den Preisen der YIRD wider. YIRD sind weltweit handelbare Finanzprodukte, die von Kapitalgesellschaften, Finanzinstituten, Hedge-Fonds und anderen Unternehmen zur Absicherung ihres Zinsrisikos („Hedging“, sowohl für Kreditnehmer als auch für Investoren) oder zu Spekulationszwecken eingesetzt werden.

(5)

Am gängigsten sind folgende YIRD: i) Forward Rate Agreements, ii) Zins-Swaps, iii) Zins-Optionen und iv) Zins-Futures. YIRD können entweder außerbörslich („Over the Counter“ — OTC) oder im Falle der Zins-Futures an der Börse gehandelt werden. All diese Produkte beinhalten in der Regel einen variablen Zinssatz (den Referenzzinssatz des Kontrakts) und einen festen Zinssatz. Die festen Zinssätze spiegeln die Markterwartungen in Bezug auf künftige Referenzzinssätze wider und werden in der Regel von den im YIRD-Handel tätigen Finanzinstituten anhand sogenannter Zinsstrukturkurven berechnet.

(6)

Dieser Beschluss richtet sich an die folgenden juristischen Personen, die zum Unternehmen ICAP gehören (im Folgenden „Adressaten“):

a)

ICAP plc,

b)

ICAP Management Services Ltd,

c)

ICAP New Zealand Limited.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(7)

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem UBS am 17. Dezember 2010 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte. Am 20. April 2011 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an mehrere Unternehmen, die im YIRD-Sektor tätig sind. Am […] stellte die Citigroup einen Antrag auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße. Am […] stellte die Deutsche Bank einen Antrag auf Geldbußenermäßigung. Am […] stellte RP Martin einen Antrag auf Geldbußenermäßigung. Am […] stellte RBS einen Antrag auf Geldbußenermäßigung.

(8)

Am 12. Februar 2013 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen folgende Unternehmen ein: UBS AG und UBS Securities Japan Co., Ltd., The Royal Bank of Scotland Group plc und The Royal Bank of Scotland plc, Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Citigroup Inc. und Citigroup Global Markets Japan Inc., JPMorgan Chase & Co. und JPMorgan Chase Bank, National Association und J.P. Morgan Europe Limited sowie R.P. Martin Holdings Ltd und Martin Brokers (UK) Ltd. Am 29. Oktober 2013 nahm die Kommission eine an diese Unternehmen gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an (C(2013)7395).

(9)

Am 29. Oktober 2013 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen ICAP plc, ICAP Management Services Limited Ltd und ICAP New Zealand Limited ein.

(10)

Am 31. Oktober 2013 fanden Vergleichsgespräche mit ICAP statt. Am 12. November 2013 informierte ICAP die Kommission von seiner Absicht, die Vergleichsgespräche abbrechen zu wollen.

(11)

Am 4. Dezember 2013 erließ die Kommission einen Verbotsbeschluss (C(2013) 8602/7, im Folgenden „Vergleichsbeschluss“), mit dem gegen die in Erwägungsgrund (8) genannten Unternehmen Geldbußen verhängt wurden.

(12)

Am 6. Juni 2014 nahm die Kommission eine an ICAP plc, ICAP Management Services Ltd und ICAP New Zealand Limited gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an (C(2014) 3768 final). ICAP nahm am 14. August 2014 schriftlich und am 12. September 2014 im Rahmen einer Anhörung mündlich zu den ihn betreffenden Beschwerdepunkten Stellung.

(13)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 30. Januar 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss am 4. Februar 2015 an.

2.2.   Adressaten und Dauer

(14)

Im vorliegenden Fall hat die Kommission die folgenden sechs bilateralen Zuwiderhandlungen (4) ermittelt, an denen das Unternehmen über folgende Zeiträume beteiligt war:

a)

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] im Jahr 2007:

[Nicht-Adressat]: 8. Februar 2007-1. November 2007

[Nicht-Adressat]: 8. Februar 2007-1. November 2007

ICAP: 14. August 2007-1. November 2007

b)

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] im Jahr 2008:

[Nicht-Adressat]: 7. Mai 2008-3. November 2008

[Nicht-Adressat]: 7. Mai 2008-3. November 2008

ICAP: 28. August 2008-3. November 2008

c)

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2008-2009:

[Nicht-Adressat]: 18. September 2008-10. August 2009

[Nicht-Adressat]: 18. September 2008-10. August 2009

[Nicht-Adressat]: 29. Juni 2009-10. August 2009

ICAP: 22. Mai 2009-10. August 2009

d)

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] im Jahr 2010:

[Nicht-Adressat]: 3. März 2010-22. Juni 2010

[Nicht-Adressat]: 3. März 2010-22. Juni 2010

ICAP: 3. März 2010-22. Juni 2010

e)

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] im Jahr 2010:

[Nicht-Adressat]: 26. März 2010-18. Juni 2010

[Nicht-Adressat]: 26. März 2010-18. Juni 2010

ICAP: 7. April 2010-7. Juni 2010

f)

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] im Jahr 2010:

[Nicht-Adressat]: 28. April 2010-3. Juni 2010

[Nicht-Adressat]: 28. April 2010-3. Juni 2010

ICAP: 28. April 2010-2. Juni 2010

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

2.3.1.    Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der beteiligten Banken

(15)

Die an den Zuwiderhandlungen beteiligten Parteien (Banken) verhielten sich in folgender Weise wettbewerbswidrig:

a)

Händler der an den Zuwiderhandlungen beteiligten Banken führten bei bestimmten Gelegenheiten direkt (und im Fall von [Nicht-Adressat] und [Nicht-Adressat] im Rahmen der Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010 indirekt über den Broker ICAP) Gespräche über die JPY-LIBOR-Quotierungen für bestimmte Laufzeiten von mindestens einer der beteiligten Banken, in dem Wissen, dass dies für die YIRD-Handelspositionen von mindestens einem der an den Gesprächen beteiligten Händler vorteilhaft sein könnte. Dazu kontaktierte mindestens einer der Händler den für die JPY-LIBOR-Quotierung der jeweiligen Bank zuständigen Mitarbeiter (oder bekundete seine Absicht, dies zu tun), um eine Quotierung für die BBA zu ersuchen, die in eine bestimmte Richtung gehen oder in einigen Fällen eine bestimmte Höhe haben sollte.

b)

Händler der an den Zuwiderhandlungen beteiligten Banken übermittelten sich gegenseitig und/oder erhielten voneinander (und im Fall von [Nicht-Adressat] und [Nicht-Adressat] im Rahmen der Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010 indirekt über den Broker ICAP) bei bestimmten Gelegenheiten sensible Geschäftsinformationen, die sich entweder auf Handelspositionen oder die künftigen JPY-LIBOR-Quotierungen von mindestens einer der in Rede stehenden Banken bezogen. Im Rahmen der Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010 bezogen sich diese übermittelten und/oder erhaltenen Informationen auch auf bestimmte künftige Euroyen-TIBOR-Quotierungen von mindestens einer der in Rede stehenden Banken.

2.3.2.    Unterstützung der einzelnen Zuwiderhandlungen durch Finanzbroker

2.3.2.1.   Unterstützung durch [Nicht-Adressat]

(16)

[Nicht-Adressat] unterstützte die Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2008-2009 im Zeitraum vom 29. Juni 2009 bis zum 10. August 2009, indem [Nicht-Adressat] auf Anfrage von [Nicht-Adressat] versprach, mit einer Reihe von JPY-LIBOR-Panel-Banken, die nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, Kontakt aufzunehmen — und dies in einigen Fällen auch tat —, um deren JPY-LIBOR-Quotierungen zu beeinflussen. [Nicht-Adressat] hatte keine Kenntnis von diesem Umstand.

2.3.2.2.   Unterstützung durch ICAP

(17)

ICAP unterstützte die Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2007 im Zeitraum vom 14. August 2007 bis zum 1 November 2007, indem es auf Anfrage von [Nicht-Adressat] versuchte, bestimmte nicht an der Zuwiderhandlung beteiligte JPY-LIBOR-Panel-Banken, dahingehend zu beeinflussen, dass sie im Einklang mit den Anfragen von [Nicht-Adressat] stehende JPY-LIBOR-Sätze übermitteln. Diese Beeinflussung erfolgte über i) die Verbreitung irreführender Informationen über die so genannten „Run Thrus“ und/oder ii) direkte Kontakte. [Nicht-Adressat] hatte keine Kenntnis von diesem Umstand.

(18)

ICAP unterstützte die Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2008 im Zeitraum vom 28. August 2008 bis zum 3. November 2008, indem es auf Anfrage von [Nicht-Adressat] versuchte, bestimmte nicht an der Zuwiderhandlung beteiligte JPY-LIBOR-Panel-Banken dahingehend zu beeinflussen, dass sie im Einklang mit den Anfragen von [Nicht-Adressat] stehende JPY-LIBOR-Sätze übermitteln. Diese Beeinflussung erfolgte über i) die Verbreitung irreführender Informationen über die so genannten „Run Thrus“ und/oder ii) direkte Kontakte. [Nicht-Adressat] hatte keine Kenntnis von diesem Umstand.

(19)

ICAP unterstützte die Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2008-2009 im Zeitraum vom 22. Mai 2009 bis zum 10. August 2009, indem es auf Anfrage von [Nicht-Adressat] versuchte, bestimmte nicht an der Zuwiderhandlung beteiligte JPY-LIBOR-Panel-Banken dahingehend zu beeinflussen, dass sie im Einklang mit den Anfragen von [Nicht-Adressat] stehende JPY-LIBOR-Sätze übermitteln. Diese Beeinflussung erfolgte über i) die Verbreitung irreführender Informationen über die so genannten „Run Thrus“ und/oder ii) direkte Kontakte. [Nicht-Adressat] hatte keine Kenntnis von diesem Umstand.

(20)

ICAP unterstützte die Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010 im Zeitraum vom 3. März 2010 bis zum 22. Juni 2010, indem es als Kommunikationskanal zwischen einem Händler von [Nicht-Adressat] und einem Händler von [Nicht-Adressat] fungierte und somit die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zwischen ihnen ermöglichte.

(21)

ICAP unterstützte die Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010 im Zeitraum vom 7. April 2010 bis zum 7. Juni 2010, indem es auf Anfrage von [Nicht-Adressat] versuchte, bestimmte nicht an der Zuwiderhandlung beteiligte JPY-LIBOR-Panel-Banken dahingehend zu beeinflussen, dass sie im Einklang mit den Anfragen von [Nicht-Adressat] stehende JPY-LIBOR-Sätze übermitteln. Diese Beeinflussung erfolgte über i) die Verbreitung irreführender Informationen über die so genannten „Run Thrus“ und/oder ii) direkte Kontakte. [Nicht-Adressat] hatte keine Kenntnis von diesem Umstand.

(22)

ICAP unterstützte die Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010 in Bezug auf YIRD, die den YJPY LIBOR als Basiswert haben (5), im Zeitraum vom 28. April 2010 bis zum 2. Juni 2010, indem es auf Anfrage von [Nicht-Adressat] versuchte, bestimmte nicht an der Zuwiderhandlung beteiligte JPY-LIBOR-Panel-Banken dahingehend zu beeinflussen, dass sie im Einklang mit den Anfragen von [Nicht-Adressat] stehende JPY-LIBOR-Sätze übermitteln. Diese Beeinflussung erfolgte über i) die Verbreitung irreführender Informationen über die so genannten „Run Thrus“ und/oder ii) direkte Kontakte. [Nicht-Adressat] hatte keine Kenntnis von diesem Umstand.

2.3.3.    Räumliche Ausdehnung

(23)

Räumlich erstreckte sich jede der sechs Zuwiderhandlungen bei allen Beteiligten auf den gesamten EWR.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(24)

In diesem Beschluss werden die Geldbußenleitlinien aus dem Jahr 2006 (6) angewandt. Die Kommission verhängt Geldbußen gegen die Adressaten dieses Beschlusses.

2.4.1.    Grundbetrag der Geldbuße

(25)

Die Geldbußenleitlinien liefern nur wenig Anhaltspunkte dafür, wie die Geldbußen für Kartellgehilfen wie das Unternehmen ICAP zu berechnen sind, das nicht direkt in dem von dem Kartell betroffenen Wirtschaftszweig, d. h. im Bereich Zinsderivate, tätig war. Infolgedessen erfolgt die Festlegung des Grundbetrags der für jede der Zuwiderhandlungen gegen ICAP verhängten Geldbußen im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, der einschlägigen Rechtsprechung und Randnummer 37 der Geldbußenleitlinien von 2006 unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung und der Art der Beteiligung sowie der Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung zu erzielen.

(26)

Bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt die Kommission, dass jede der Zuwiderhandlungen ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen zählt, dass jede der Zuwiderhandlungen den gesamten EWR abdeckte, und dass sich die kollusiven Tätigkeiten auf Referenzzinssätze bezogen.

(27)

Bei der Berechnung der gegen die Adressaten dieses Beschlusses verhängten Geldbußen trägt die Kommission auch der Dauer der Beteiligung von ICAP an jeder der sechs Zuwiderhandlungen Rechnung.

(28)

Die Kommission berücksichtigt auch die Tatsache, dass ICAP als Kartellgehilfe an den einzelnen Zuwiderhandlungen beteiligt war. Diese Rolle unterscheidet sich von der der beteiligten Banken. Somit hat die Kommission die Grundbeträge der wegen der einzelnen Zuwiderhandlungen verhängten Geldbußen im Falle von ICAP um einen geeigneten Faktor reduziert.

2.4.2.    Anpassung des Grundbetrags: erschwerende und mildernde Umstände

(29)

Was die Adressaten dieses Beschlusses betrifft, so liegen bei keiner der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen erschwerende oder mildernde Umstände vor.

2.4.3.    Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(30)

Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jede Zuwiderhandlung höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den ICAP in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging.

(31)

Im vorliegenden Fall übersteigt keine der Geldbußen 10 % des Gesamtumsatzes, den ICAP in dem Geschäftsjahr, das diesem Beschluss vorausging, erzielt hat.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG: endgültige Höhe der mit diesem Beschluss gegen die einzelnen Kartellmitglieder verhängten Geldbußen

(32)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen verhängt:

Zuwiderhandlung

Geldbußen (in EUR)

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2007

1 040 000

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2008

1 950 000

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2008-2009

8 170 000

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010

1 930 000

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010

1 150 000

Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010

720 000


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Eine der Zuwiderhandlungen betraf auch YIRD, die den Euroyen TIBOR als Basiswert haben.

(3)  Ein Spreadsheet, das an jedem Geschäftstag von ICAP an eine Reihe von Finanzinstituten gesandt wurde und Informationen über die aktuellen Sollzinssätze für japanische und Offshore-Banken für alle JPY-LIBOR-Laufzeiten enthielt sowie eine Tabelle mit dem Titel „Suggested Libors“ (Vorgeschlagene Libor-Sätze), in der Vorschläge für die JPY-LIBOR-Quotierungen für sämtliche Laufzeiten an dem entsprechenden Geschäftstag enthalten waren.

(4)  Darüber hinaus wurde in den Beschluss vom 4. Dezember 2013 noch die Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] im Jahr 2007 aufgenommen, an der ICAP nicht beteiligt war.

(5)  Während das wettbewerbswidrige Verhalten von [Nicht-Adressat] und [Nicht-Adressat] im Rahmen der Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010 YIRD mit dem JPY-LIBOR oder dem Euroyen-TIBOR als Basiswert betraf, bezog sich die Unterstützung der Zuwiderhandlung [Nicht-Adressat]/[Nicht-Adressat] 2010 durch ICAP nur auf YIRD, die den JPY LIBOR als Basiswert hatten.

(6)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/15


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 305/09)

Mitgliedstaat

Schweden

Flugstrecken

Arvidsjaur — Stockholm/Arlanda

Gällivare — Stockholm/Arlanda

Laufzeit des Vertrags

Dezember 2017 — Oktober 2019

Frist für die Angebotsabgabe

60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

Schwedische Verkehrsverwaltung

781 87 Borlänge

SVERIGE

http://www.trafikverket.se/Foretag/Upphandling/Aktuella-upphandlingar/

Nummer der Ausschreibung: CTM:146241

Tel. +46 771921921

Kontakt:

Håkan Jacobsson: hakan.jacobsson@trafikverket.se

Anna Fällbom: anna.fallbom@trafikverket.se


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8630 — Blackstone/MassMutual/Cambourne/Rothesay)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 305/10)

1.

Am 8. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Cambourne Life Investment Pte. Ltd (Singapur), kontrolliert von GIC Pte. Ltd,

Massachusetts Mutual Life Insurance Company (Vereinigte Staaten),

Rothesay HoldCo UK Ltd (Vereinigtes Königreich).

Cambourne Life Investment Pte. Ltd („Cambourne“) und Massachusetts Mutual Life Insurance Company („MassMutual“) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über Rothesay HoldCo UK Ltd (Vereinigtes Königreich, „Rothesay“). Blackstone Group LP („Blackstone“) gehört bereits zu den kontrollierenden Anteilseignern von Rothesay. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Blackstone ist in der Vermögensverwaltung tätig.

Cambourne wird letztlich von GIC Pte. Ltd, einer globalen Investmentmanagementgesellschaft, kontrolliert.

MassMutual ist in den Bereichen Lebensversicherung und Altersversorgungs- und Investitionsprodukte vor allem in den Vereinigten Staaten tätig.

Rothesay ist im Versicherungsbereich mit Schwerpunkt auf der Übertragung von Risiken aus Altersversorgungssystemen mit festgelegtem Leistungsplan im Vereinigten Königreich tätig. Das Unternehmen bietet unter anderem i) Buyout-Lösungen, ii) Buyin-Lösungen und iii) Langlebigkeits-Swaps an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8630 — Blackstone/MassMutual/Cambourne/Rothesay

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8102 — Valeo/FTE Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 305/11)

1.

Am 7. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Valeo Holding GmbH (Deutschland), die von der Valeo S.A. („Valeo“, Frankreich) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens FTE Group Holding GmbH („FTE“, Deutschland).

Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 10. Oktober 2016 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 29. November 2016 zurückgezogen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Valeo: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Automobilteilen, insbesondere thermischen Systemen, Antriebssystemen, Komfort- und Fahrassistenzsystemen und Sichtsystemen;

—   FTE: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von a) Kupplungshydraulik, b) Bremshydraulik, c) elektrischen Getriebeöl-Pumpen und anderen elektrohydraulischen Komponenten für Getriebe und Antriebsstrang. Darüber hinaus ist FTE in der Wiederaufbereitung von Bremssätteln tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8102 — Valeo/FTE Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (die „Fusionskontrollverordnung“).


15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8638 — Shell Midstream Partners/Crestwood Permian Basin Holdings/Crestwood Permian Basin)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 305/12)

1.

Am 8. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Shell Midstream Partners (Shell Midstream, Vereinigte Staaten), kontrolliert von Royal Dutch Shell plc (Shell, Vereinigtes Königreich),

Crestwood Permian Basin Holdings (Vereinigte Staaten), kontrolliert von First Reserve Management LP (First Reserve, Kaimaninseln), und Crestwood Equity Partners LP (Crestwood, Vereinigte Staaten),

Crestwood Permian Basin LLC (Vereinigte Staaten), kontrolliert von Crestwood Permian Basin Holdings.

Shell Midstream übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Crestwood Permian Basin. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Shell ist eine weltweit tätige Gruppe von Energie- und Erdölunternehmen und an den Börsen in London, Amsterdam und New York notiert.

Crestwood Permian Basin Holdings ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das von First Reserve und Crestwood, dem bisherigen Alleineigentümer von Crestwood Permian Basin, kontrolliert wird;

Crestwood Permian Basin wurde als Eigentümer und für den Bau und Betrieb eines Erdgas-Sammelsystems im Permian Basin im westlichen Teil der Vereinigten Staaten gegründet und bietet Leistungen in den Bereichen Sammlung, Dehydratisierung, Verdichtung und Handhabung von Flüssigkeiten an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8638 — Shell Midstream Partners/Crestwood Permian Basin Holdings/Crestwood Permian Basin

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/20


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 305/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Änderungsantrag einzulegen. (1)

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„PANE DI MATERA“

EU-Nr.: PGI-IT-02100 — 10.12.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Schutzgenossenschaft „Consorzio di Tutela del Pane di Matera IGP“

Via De Amicis 54

75100 Matera

ITALIEN

Die Schutzgenossenschaft „Consorzio di Tutela del Pane di Matera IGP“ ist berechtigt, den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14.10.2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstiges [Verpackung; Kontrollorgan; geografisches Gebiet]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Der folgende Absatz in Artikel 2 der geltenden Produktspezifikation:

„Bei diesem Verfahren wird ausschließlich Grieß aus Hartweizen (Triticum durum) verwendet, dessen Qualitätsmerkmale folgenden Kriterien entsprechen müssen:

Gluten (%)

Wert ≥ 11

Gelbindex

Wert ≥ 21

Feuchtigkeit (%)

Wert ≤ 15,50

Asche (% der Trockenmasse)

Wert ≤ 2 % der Trockenmasse“

erhält die Fassung des nachfolgenden Absatzes:

„Bei diesem Verfahren wird ausschließlich fein gemahlener Grieß und/oder Grießmehl aus Hartweizen (Triticum durum) verwendet, dessen Qualitätsmerkmale folgenden Kriterien entsprechen müssen:

Proteine (%) Stickstoff × 5,70  (*2)

Wert ≥ 11

Gelbindex (*1)

Wert ≥ 20

Feuchtigkeit (%) (*2)

Wert ≤ 14,50

Asche (% der Trockenmasse) (*2)

Wert ≤ 1,35 % der Trockenmasse

Es wird genau angegeben, dass für die Herstellung des Matera-Brotes nur fein gemahlener Grieß und/oder Grießmehl aus Hartweizen verwendet werden darf. Mit dieser Angabe wird der zur Erzeugung des „Pane di Matera“ verwendete Rohstoff genauer beschrieben. Vor allem in den süditalienischen Regionen und eben auch in der Provinz Matera ist die Verwendung von Grießmehl zum Backen von Brot weit verbreitet. In Bezug auf die Forderungen der Hersteller ist man daher der Ansicht, dass keine Hinderungsgründe für die Verwendung von Mehl aus Hartweizengrieß zur Herstellung des Brotes „Pane di Matera“ mit geschützter geografischer Angabe bestehen.

Zudem wurden die chemischen Parameter des Grießes und des Grießmehls genauer angegeben und aktualisiert. Im Einzelnen:

Der Glutenwert wird durch den Proteinwert ersetzt, der unverändert bei 11 % bleibt. Außerdem ist die Methode zur Bestimmung angegeben.

Der Gelbindex wird von ≥ 21 auf ≥ 20 reduziert. Außerdem ist die Methode zur Bestimmung angegeben.

Die Feuchtigkeit wird von ≤ 15,50 % auf ≤ 14,50 % reduziert, um Korn mit einer besseren Qualität zu erhalten, das länger aufbewahrt werden kann.

Der Wert für Asche wird von ≤ 2 % auf ≤ 1,35 % reduziert. Außerdem ist die Methode zur Bestimmung angegeben.

Mit den geänderten chemischen Parametern des Grießes und des Grießmehls, so wie in der geänderten Fassung vorgeschlagen, wird die Produktspezifikation an die Merkmale der zur Erzeugung des „Pane di Matera“ IGP verwendeten Rohstoffe angeglichen.

Die folgenden Tabellen:

Zusammensetzung von 100 g des Erzeugnisses ‚Pane di Matera‘

 

Schwankungsbreite

Proteine (2)

8,2 - 8,3

Kohlenhydrate

51,3 - 53,4

davon Ballaststoffe (insgesamt)

2,9 - 3,7

Fette

1,0 - 1,2

Asche (% der Trockenmasse)

2,24 - 2,51


Sensorische Merkmale der Proben des ‚Pane di Matera‘

Deskriptoren

Schwankungsbreite

Knusprigkeit der Rinde

4,8 und 5,7

Säureduft

1,3 und 1,6

Röstduft

3,2 und 4,3

Säuregeschmack

1,3 und 2,0 “

erhalten folgende Fassung:

Zusammensetzung von 100 g des Erzeugnisses ‚Pane di Matera‘

Proteine (%) Stickstoff × 5,70

Wert ≥ 8,1

Kohlenhydrate (%)

Wert ≥ 51,3

davon Ballaststoffe (%)

Wert ≥ 2,9

Fette (%)

Wert ≥ 1,0

Asche (% der Trockenmasse)

Wert ≥ 2,24 “

Die Änderung der Tabelle über die Zusammensetzung des Matera-Brotes ist erforderlich, da die Brothersteller festgestellt haben, dass sich die Merkmale der auf dem Markt erhältlichen Rohstoffe zunehmend verändern. Unbeschadet dessen, dass mindestens 20 % des zur Brotherstellung verwendeten fein gemahlenen Grießes und Grießmehls von lokalen Ökotypen und alten Weizensorten stammen muss, wird den Erzeugern die Möglichkeit höherer Werte für Proteine, Kohlenhydrate, Fette und Asche eingeräumt, damit sie auch die auf dem Markt erhältlichen neuen Hartweizensorten verwenden können. Zudem wird es den Erzeugern ermöglicht, für den verbleibenden Anteil von 80 % die Auswahl des zur Herstellung des Matera-Brotes verwendeten Grießes und Grießmehls zu erweitern.

Sensorische Merkmale des ‚Pane di Matera‘ IGP

Deskriptoren

Mindestwert

Höchstwert

Säureduft

1,0

2,0

Röstduft

3,0

4,5

Säuregeschmack

1,0

2,5

Knusprigkeit der Rinde

4,5

6,0

Zur Bestimmung der sensorischen Merkmale des „Pane di Matera“ IGP wird auf folgende Normen Bezug genommen: ISO 13299:2016; ISO 8589:2007; ISO 5492:2008; ISO/IEC 17025:2005.“

Die Mindest- und Höchstwerte für die Deskriptoren des Matera-Brotes wurden aufgrund der Erfahrungen der Brotbäcker bei der Brotherstellung erhöht. Zudem hielt man es für angebracht, in der Produktspezifikation der Genauigkeit halber die offiziellen Verfahren zur Bestimmung der sensorischen Merkmale des Matera-Brotes anzugeben.

Die folgende Tabelle wurde gestrichen:

„Spezifisches Volumen der Laibe und Festigkeit der Krume im Verlauf einer Aufbewahrungszeit von sieben Tagen.

Muster

Spezifisches Volumen (dm3/kg)

Konsistenz Härte/Tag (3)

A

4,44 b

1,70

B

3,80 ab

1,57

C

3,70 a

3,08

D

3,64 a

3,77

Durch die Streichung der Tabelle wird es den Erzeugern nicht nur ermöglicht, die aufwendigen Analysen und die dadurch anfallenden Kosten zu reduzieren. Die Änderung ist auch angesichts der vorgeschlagenen Änderungen und insbesondere in Anbetracht des höheren Gewichts erforderlich. Die in der Tabelle angegebenen Werte sind ohne die vorgenommenen Änderungen ungenau. Es wird daher als sinnvoll erachtet, die Tabelle zu streichen und es dem Erzeuger zu überlassen, die Haltbarkeit des Matera-Brotes in Bezug auf sein Gewicht unter Beachtung der in Artikel 6 der Produktspezifikation angegebenen Haltbarkeitstage zu bestimmen.

Die Beschreibung des Erzeugnisses „Pane di Matera“ beim Inverkehrbringen wurde geändert. Der nachfolgende Absatz in Artikel 7 der Produktspezifikation und der dazugehörige Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments:

„Beim Inverkehrbringen muss das „Pane di Matera“ folgende Merkmale aufweisen:

Aussehen: in Hornform oder hoher Form;

Gewicht: 1 bis 2 kg;

Krustendurchmesser: mindestens 3 mm;

Krume: strohgelb mit charakteristischer Porenstruktur;

Feuchtigkeit: höchstens 33 %“

erhält folgende Fassung:

„Beim Inverkehrbringen muss das „Pane di Matera“ folgende Merkmale aufweisen:

Aussehen: in Hornform oder hoher Form;

Gewicht: 500 g bis 10 kg;

Krustendurchmesser: mindestens 3 mm;

Krume: strohgelb mit charakteristischer Porenstruktur;

Kennzeichnung des Brotlaibes vor dem Backen mit einem Prägestempel, mithilfe dessen die Großbuchstaben „MT“ in die obere Hälfte des Laibes geprägt werden.“

Die Feuchtigkeitsparameter entsprechen den Vorgaben in der verbindlichen Richtlinie.

Insbesondere wurde die für das Gewicht vorgesehene Spanne von 1 bis 2 kg auf 500 g bis 10 kg erweitert, um den neuen Erfordernissen der Verbraucher und des Gastgewerbes gerecht zu werden. Diese Änderung soll einerseits dem Bedarf kleinerer Familien Genüge tun, die kleinere Brote verlangen, um die Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Andererseits will man damit dem Bedarf des Gastgewerbes gerecht werden, denn die Gastwirte verlangen größere Brote, die sich länger halten und sich besser eignen, um in Scheiben geschnitten zu werden.

Der Feuchtigkeitswert von höchstens 33 % wurde unter Hinweis auf die verbindliche Richtlinie (Artikel 16 Gesetz Nr. 580 vom 4. Juli 1967) gestrichen.

Den Merkmalen des Erzeugnisses wurde ferner die Angabe hinzugefügt, dass auf dem Laib mit dem Kürzel „MT“ die Marke eingeprägt ist, um das Brot leichter wiederzuerkennen. Das Kürzel „MT“ wird vor dem Backen mit einem Prägestempel in die obere Brothälfte eingeprägt.

Erzeugungsverfahren

Herstellung des Sauerteigs

Um auch andere Behältnisse zum Aufgehen des Teiges verwenden zu können, die den Hygienebestimmungen entsprechen, wird der Wortlaut „hoher schmaler Jutezylinder“ in „Lebensmittelbehältnis mit Messskala“ geändert.

Die Menge Wasser, die in den wiederholt verarbeiteten Teig gegeben wird, wurde von 40 % auf 50 % des Teiggewichts erhöht, da der fein gemahlene Grieß und/oder das Grießmehl Feuchtigkeit verliert.

Der folgende Absatz wurde zwecks einer eindeutigeren und leichteren Formulierung seitens der Erzeuger gestrichen:

„Der Sauerteig kann höchstens dreimal hintereinander benutzt werden. Die Weiterverarbeitung besteht darin, dass einem Teil des ursprünglichen und zuvor aufgegangenen Teigs ein weiterer Teig aus Grieß und Wasser hinzugefügt wird, der für die anschließende Brotherstellung aufgehen soll. Die anteilmäßige Menge an Hefe und Grieß für den Teig beträgt jeweils 7 % bis 8 % und 45 % bis 47 %. Die dreimalige Verarbeitung ermöglicht es, die aufgegangene Teigmasse durch die Zugabe von Wasser und fein gemahlenem Hartweizengrieß mit einem Anteil von 15 bis 25 % in Bezug auf die Menge an einzuarbeitendem fein gemahlenem Hartweizengrieß zu erhöhen. Nachdem der Teig aufgegangen ist, wird ein Teil der Teigmasse (1,2 bis 1,8 % je nach Umgebungstemperatur) bei 3 bis 5 °C für die nächste Brotherstellung aufbewahrt.“

Dieser Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Menge des zur Brotherstellung zubereiteten Sauerteigs erhält man, indem einem Teil des ursprünglichen Sauerteigs Wasser und Grieß hinzugegeben wird: Dieser Vorgang darf höchstens drei Mal wiederholt werden, bevor der Sauerteig in den Brotteig eingearbeitet wird. Für die Brotherstellung am folgenden Tag wird ein Teil des erzeugten Sauerteigs bei Plusgraden im Kühlschrank aufbewahrt.“

Zutaten für die Brotherstellung

Die Mindestmenge des bei der Herstellung verwendeten Salzes wird entsprechend den neuen Ernährungsangaben von 2,5 auf 2 kg reduziert.

Es wurde als sinnvoll erachtet, den Hinweis auf die Verwendung eines Baumwoll- oder Wolltuchs zum Abdecken des Teigs zu streichen. Diese Änderung ist notwendig, um es den Erzeugern zu ermöglichen, auch Tücher aus anderen Materialien zu verwenden, die unter hygienischen und gesundheitlichen Gesichtspunkten vielseitiger und geeigneter sind. Der Satz:

„Danach lässt man den Teig in der Teigmulde 25 bis 35 Minuten lang aufgehen; hierbei wird er mit einem Baumwoll- oder Wolltuch zugedeckt.“

erhält folgende Fassung:

„Danach lässt man den Teig in der Teigmulde 25 bis 35 Minuten lang aufgehen.“

Der Spielraum beim Gewicht der Brotlaibe wird vergrößert, um dem Bedarf der Familien, die kleinere Brote verlangen, und der Nachfrage des Gastgewerbes nach größeren Broten gerecht zu werden. Der Satz:

„Danach werden Rohlaibe von 1,2 und 2,4 kg abgewogen, die zu einem Enderzeugnis von 1 bzw. 2 kg führen, mit Abweichungen von bis zu 10 %.“

erhält folgende Fassung:

„Danach werden Rohlaibe von 0,6 kg bis höchstens 12 kg abgewogen, die zu einem Enderzeugnis von 0,5 kg bis höchstens 10 kg führen, mit Abweichungen von bis zu 10 %.“

Es erscheint angebracht, den nachfolgenden Satz neu zu formulieren, um bei der Brotherstellung andere Werkzeuge und Materialien (Behältnisse und Tücher) verwenden zu können, deren Verwendung die Erzeuger aus hygienischen und technischen Gründen anstelle der Holztafeln vorziehen. Es dürfen Behältnisse aus Holz und Edelstahl sowie Tücher aus beliebigem, für Lebensmittel geeignetem Material verwendet werden. Daher erhält der Satz:

„Die von Hand geformten Rohlaibe ruhen 25 bis 35 Minuten lang auf Holztafeln, mit Baumwolltuch bedeckt.“

folgende Fassung:

„Die von Hand geformten Rohlaibe ruhen 25 bis 35 Minuten lang in geeigneten Behältnissen aus Holz oder Edelstahl. Das Behältnis und die darin ruhenden Rohlaibe werden mit Tüchern abgedeckt.“

Um die Wiedererkennbarkeit des Erzeugnisses zu erhöhen, wird in die Produktspezifikation der nachfolgende Satz über die Kennzeichnung der Brotlaibe mit dem Kürzel „MT“ aufgenommen.

„Nachdem die Laibe geformt wurden, werden sie von Hand in die für das ‚Pane di Matera‘ charakteristische Form gebracht. An der oberen Hälfte werden mithilfe eines Prägestempels die Großbuchstaben „MT“ in den Teig eingeprägt. Anschließend werden die Laibe im Holzofen oder in einem indirekt beheizten Ofen gebacken.“

Folgender Satz wird gestrichen: „Nachdem der Teig noch einmal 30 Minuten lang gegangen ist, werden die Laibe gebacken, entweder in Holzöfen oder in Gasöfen“, da er nicht eindeutig ist. Dieser Satz bezieht sich nämlich auf die Phase, die der Kennzeichnung vorangeht. Nach dem Formen der Laibe ist nicht vorgesehen, dass der Teig noch weiter aufgehen muss. Die Phase, die der Kennzeichnung folgt, betrifft das Backen im Ofen.

Um die Art der zum Brotbacken verwendeten Öfen zu erweitern, wurden die Angabe „Gasöfen“ durch die Angabe „indirekt beheizte Öfen“ ersetzt. So können die Erzeuger sowohl Gasöfen als auch andere Öfen verwenden. Darüber hinaus wurden die Backzeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen Brotgrößen überdacht.

Der Text:

„Nach eineinhalb Stunden Backzeit wird die Öffnung des Holzofens für 10 bis 30 Minuten geöffnet, sodass der Dampf entweichen kann. Anschließend wird die Öffnung geschlossen und das Brot eine weitere halbe Stunde gebacken. Beim Gasofen werden hingegen nach einer Stunde die Ablassventile geöffnet, damit der Dampf entweichen kann. Der Ofen wird für eine weitere halbe Stunde mit geöffneten Ventilen geschlossen.“

erhält folgende Fassung:

„Die Backzeit beträgt je nach Größe des Brotes und der Art des Ofens mindestens eine Stunde für Brotlaibe mit einem Gewicht von 500 g bis höchstens viereinhalb Stunden für Brotlaibe mit einem Gewicht von 10 kg. Der Ofenabzug oder die Ofenklappe muss unabhängig vom verwendeten Ofen in den letzten 15 bis 30 Minuten geöffnet werden, damit der beim Backen entstandene Dampf entweichen kann.“

Die Angabe des Porendurchmessers der Krume „von 2 bis 3 mm bis 60 mm“ wurde gestrichen. Da die Größe der Luftblasen, die sich beim Aufgehen des Brotes bilden, stark variiert, ist diese Angabe vollkommen unerheblich. Daher erhält der Satz:

„Durch die verwendeten Zutaten und das besondere Herstellungsverfahren zeichnet sich das so erhaltene Brot durch seine gelbe Farbe, eine typische und sehr uneinheitliche Porung (mit einem Durchmesser der Poren im Brotinneren von 2 bis 3 mm bis 60 mm) und einen äußerst charakteristischen Geschmack und Geruch aus.“

folgende Fassung:

„Durch die verwendeten Zutaten und das besondere Herstellungsverfahren zeichnet sich das so erhaltene Brot durch seine gelbe Farbe, eine typische und sehr uneinheitliche Porosität (mit unterschiedlichem Porendurchmesser im Brotinneren) und einen äußerst charakteristischen Geschmack und Geruch aus.“

Die Haltbarkeitszeit des Brotes wurde angeglichen und bezieht sich auf die neuen Größen.

Insbesondere folgender Satz:

„Die Haltbarkeitsdauer der so hergestellten Brote kann bei Laiben mit einem Gewicht von 1 kg bis sieben Tage und bei Laiben mit einem Gewicht von 2 kg bis neun Tage betragen.“

erhält folgende Fassung:

„Die Haltbarkeitsdauer der so hergestellten Brote kann bei Laiben mit einem Gewicht von 1 kg bis sieben Tage und bei Laiben mit einem Gewicht von 10 kg bis vierzehn Tage betragen.“ Bei Laiben mit einem mittleren Gewicht legt der Erzeuger die Haltbarkeitsdauer unter Beachtung der o. g. Tage fest.

Verpackung

Um beim Verpacken andere Materialien verwenden zu können, wird der Hinweis auf die „Verpackung in mikroperforierter Plastikfolie, welche zum Teil farbig ist, zum Teil jedoch transparent, sodass das Erzeugnis sichtbar ist, oder in einem Mehrlagenpapier mit Sichtfenster“

wie folgt geändert:

„Das Erzeugnis wird in mikroperforierter Kunststofffolie für Lebensmittel oder in für Lebensmittel geeigneten Papierbeuteln abgepackt.“

Die genauen Angaben über die Merkmale der mikroperforierten Kunststofffolie wurden gestrichen, um es den Erzeugern zu ermöglichen, die Präsentation des abgepackten Erzeugnisses flexibler zu gestalten.

Kontrollorgan

Aktualisierung der Angaben zum Kontrollorgan.

Kennzeichnung

Es wird die Darstellung der bereits in der Produktspezifikation enthaltenen Angabe „im Holzofen gebacken“ geregelt und der folgende Satz hinzugefügt:

„Die Angabe ‚im Holzofen gebacken‘ kann in der Nähe des Produktlogos angebracht werden, die eindeutig von der geschützten geografischen Angabe „Pane di Matera“ zu unterscheiden sein muss.“

Es wird angegeben, dass bei den Erzeugnissen, die für die internationalen Märkte bestimmt sind, die Angabe „indicazione geografica protetta“ in der Sprache des Bestimmungslandes verwendet werden kann. Diesbezüglich wurde folgender Satz hinzugefügt:

„Bei den Erzeugnissen, die für die internationalen Märkte bestimmt sind, darf die Angabe ‚indicazione geografica protetta‘ in der Sprache des Bestimmungslandes verwendet werden.“

Geografisches Gebiet

Der Inhalt in Artikel 3 der Produktspezifikation wurde an die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angeglichen, indem der zweite Absatz mit den Angaben über die Verpackung und Etikettierung in den darauffolgenden Artikel 6 der Produktspezifikation eingefügt wurde.

In Bezug auf das geografische Erzeugungsgebiet des „Pane di Matera“ wurden keine Änderungen an der Fassung der derzeit geltenden Produktspezifikation vorgenommen.

EINZIGES DOKUMENT

„PANE DI MATERA“

EU-Nr.: PGI-IT-02100 — 10.12.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Pane di Matera“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Zur Herstellung des „Pane di Matera“ wird ausschließlich fein gemahlener Grieß und/oder Grießmehl aus Hartweizen verwendet, dessen Qualitätsmerkmale folgenden Kriterien entsprechen müssen:

Proteine (%) Stickstoff × 5,70  (*4)

Wert ≥ 11

Gelbindex (*3)

Wert ≥ 20

Feuchtigkeit (%) (*4)

Wert ≤ 14,50

Asche (% der Trockenmasse) (*4)

Wert ≤ 1,35 % der Trockenmasse

Das „Pane di Matera“ zeichnet sich durch seine gelbe Farbe, eine typische und sehr uneinheitliche Porung (mit unterschiedlichem Porendurchmesser im Brotinneren) und einen äußerst charakteristischen Geschmack und Geruch aus.

Beim Inverkehrbringen muss das Brot „Pane di Matera“ folgende Merkmale aufweisen:

Aussehen: in Hornform oder hoher Form;

Gewicht: 500 g bis 10 kg;

Krustendurchmesser: mindestens 3 mm;

Krume: strohgelb mit charakteristischer Porenstruktur;

Kennzeichnung des Brotlaibes vor dem Backen mit einem Prägestempel, mithilfe dessen die Großbuchstaben „MT“ in die obere Hälfte des Laibes geprägt werden.

Die Feuchtigkeitsparameter entsprechen den Vorgaben in der geltenden Rechtsvorschrift.

Zusammensetzung von 100 g des Erzeugnisses „Pane di Matera“

Proteine (%) Stickstoff × 5,70

Wert ≥ 8,1

Kohlenhydrate (%)

Wert ≥ 51,3

davon Ballaststoffe (%)

Wert ≥ 2,9

Fette (%)

Wert ≥ 1,0

Asche (% der Trockenmasse)

Wert ≥ 2,24


Sensorische Merkmale des „Pane di Matera“

Deskriptoren

Mindestwert

Höchstwert

Säureduft

1,0

2,0

Röstduft

3,0

4,5

Säuregeschmack

1,0

2,5

Knusprigkeit der Rinde

4,5

6,0

Zur Bestimmung der sensorischen Merkmale des „Pane di Matera“ g.g.A. wird auf folgende Normen Bezug genommen: ISO 13299:2016; ISO 8589:2007; ISO 5492:2008; ISO/IEC 17025:2005.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Mindestens 20 % des zur Herstellung des Brotes „Pane di Matera“ verwendeten fein gemahlenen Grießes und/oder Grießmehls muss von lokalen Ökotypen und alten Weizensorten, wie Cappelli, Duro Lucano, Capeiti und Appulo, stammen, die im Gebiet der Provinz Matera angebaut werden.

Die Verwendung von Grieß aus genetisch veränderten Organismen ist nicht zugelassen.

Folgende Zutaten werden verwendet:

Fein gemahlener Grieß und/oder Grießmehl aus Hartweizen

100 kg

Hergestellter Sauerteig

20-30 kg

Salz

2-3 kg

Wasser

75-85 l

Backhefe (Saccharomyces cerevisiae)

0,5 -1 kg

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte zur Erzeugung des „Pane di Matera“ erfolgen in der Provinz Matera.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Erzeugnis wird in mikroperforierter Kunststofffolie für Lebensmittel oder in für Lebensmittel geeigneten Papierbeuteln abgepackt.

Um die typischen Merkmale des „Pane di Matera“ unverändert zu erhalten, ist das Abpacken von wesentlicher Bedeutung. Die Abpackung erfolgt innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets.

Dies beruht auf der Notwendigkeit, dass zwischen Herstellung und Abpackung wie seit jeher möglichst kurze Zeit verstreicht, sodass alle besonderen Eigenschaften des Brotes erhalten bleiben, und eine unmittelbare und direkte Kontrolle der Verpackungsweise sichergestellt wird, die in keinster Weise die Herstellung sowie die besonderen Merkmale und die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigen darf. Sollte das Erzeugnis nämlich nicht sofort abgepackt werden, so würde das die Haltbarkeit von mindestens einer Woche beeinträchtigen, die eine besondere Eigenschaft des Brotes ist.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die auf den Verpackungen anzubringenden Etiketten müssen die Angabe „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) und den Namen „Pane di Matera“ enthalten. Ferner müssen das EU-Gemeinschaftslogo und das Produktlogo angebracht sein; Letzteres ist stets im Zusammenhang mit der g.g.A. zu verwenden. Das Produktlogo ist nachfolgend abgebildet.

Wurde das Brot im Holzofen gebacken, ist neben der geschützten geografischen Angabe „Pane di Matera“ der Zusatz „pane cotto in forno a legna“ (im Holzofen gebacken) zulässig.

Image

Die Angabe „im Holzofen gebacken“ kann in der Nähe des Produktlogos angebracht werden, die eindeutig von der geschützten geografischen Angabe „Pane di Matera“ zu unterscheiden sein muss.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Herstellungsgebiet des „Pane di Matera“ umfasst die gesamte Provinz Matera.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Ruf des Erzeugnisses mit der geschützten geografischen Angabe „Pane di Matera“ hängt mit der Kombination der Umwelt- und Produktionsfaktoren im Erzeugungsgebiet zusammen.

Dank der Arbeit und Kreativität der Menschen, die es verstanden haben, diese Umweltfaktoren nach bewährter Tradition mit den Erfordernissen des Lebens und der Kultur zu verbinden, ist das „Pane di Matera“ zu einem typischen Erzeugnis eines genau abgegrenzten geografischen Gebiets geworden und der authentische Ausdruck für die bäuerliche Kultur im Gebiet um Matera und stellt nicht zuletzt eine wichtige wirtschaftliche Ressource dar.

Das Umfeld der Herstellung des „Pane di Matera“ hat großen Einfluss auf die Merkmale und Besonderheiten des Erzeugnisses, da es sich auf verschiedene Faktoren auswirkt: die qualitative Zusammensetzung der Sauerteige, die zur Brotherstellung verwendet werden, die Eignung zur Brotherstellung des Grießes aus Weizen, der auf den Hügeln von Matera dank der Bodenmerkmale (lehmhaltige Böden) und den Klimabedingungen (jährliche durchschnittliche Niederschlagsmenge 350 mm, Tagesdurchschnittstemperaturen zwischen 5,7 und 24,1 °C) angebaut wird, sowie die Produktion bestimmter Holzarten, die in den herkömmlichen Holzöfen verwendet werden und den für das Produkt typischen Duft und Geruch verstärken, und die traditionelle Verwendung der Früchte zur Herstellung des Sauerteigs.

Das „Pane die Matera“ ist nicht nur ein Symbol für die bäuerliche Tradition von Matera. Es ist allseits bekannt und wird von den Verbrauchern wegen der langen Haltbarkeit geschätzt.

Ursprung und Besonderheit des „Pane di Matera“ sind durch historische Angaben belegt, in denen eine lange Tradition der Brotherstellung dokumentiert wird, die bis ins Königreich Neapel und noch weiter zurück reicht. Schon 1857 gab es in Matera vier Mühlenbetriebe, die sogenannten „Maestri di centimoli“. In jeder Bauernfamilie und in jedem Haus war immer ein Mörser vorhanden, der aus Stein geschlagen wurde und zum Mahlen des Weizens für die Familie diente. Die erste industrielle Mühle wurde 1884 errichtet, die rund 50 Arbeiter beschäftigte; eine Sirene zeigte Beginn und Ende des Arbeitstages an. In der damaligen Zeit musste es in jedem Haushalt einen eigenen Backofen für die Familie oder eine Gruppe von Familien geben. Danach kamen die öffentlichen Brotöfen auf, in die die Familien ihr „selbstgemachtes“ Brot brachten, um es dort backen zu lassen. Jeder Brotofen war aus dem Fels geschlagen und hermetisch abgeschlossen. Im Ofen brannte hauptsächlich Holz aus der mediterranen Macchia mit seinem typischen Duft. Nachdem die Frauen ihr Brot zum Bäcker gebracht hatten, der den Backofen hermetisch abschloss, kehrten sie nach Hause zurück. Nach etwa drei Stunden öffnete man die Tür und zog die hohen runden Laibe mit goldener Kruste und unvergleichlichem Duft heraus; die Frauen erkannten ihr eigenes Brot, da es vor dem Backen mit den Initialen des Familienoberhauptes gestempelt wurde. 1857 zählte Pietro Antonio Ridola elf Backöfen. In den Jahren zwischen 1959 bis 1965 gab es 15. Auch als sich ab Ende der sechziger Jahre die Lebensbedingungen deutlich verbesserten und andere Nahrungsmittel verzehrt wurden, hielt sich in der Bevölkerung von Matera weiterhin der Kult um das eigene Brot, sodass die Tradition weiter gepflegt wurde und die Kultur und Qualität erhalten blieben.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Die Verwaltung hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der Produktionsspezifikation für das Brot mit der geschützten geografischen Angabe „Pane di Matera“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 235 vom 9.10.2015 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(*1)  Der Gelbindex ist am Teil des Mehls zu bestimmen, der im Sieb mit einer Maschenweite von 0,180 mm verbleibt.

(*2)  Ermittelte Werte für 100 Teile der Trockenmasse.“

(2)  Der Proteingehalt wird als „Gesamtgehalt an Stickstoffverbindungen“ bestimmt, wobei der Stickstoffgehalt mit einem Umrechnungskoeffizienten von 5,7 multipliziert wird.

(3)  Die Konsistenz der Krume wird als ihre Festigkeit erfasst, gemessen als die Kraft (N), die erforderlich ist, um 25 % des Brotinneren auf eine 25 mm dicke Scheibe zusammenzudrücken.“

(*3)  Der Gelbindex ist am Teil des Mehls zu bestimmen, der im Sieb mit einer Maschenweite von 0,180 mm verbleibt.

(*4)  Ermittelter Wert für 100 Teile der Trockenmasse


15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/30


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 305/14)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„MARRONI DEL MONFENERA“

EU-Nr.: PGI-IT-02282 — 19.1.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Associazione Produttori Marroni Della Marca Trevigiana

Piazza Case Rosse 14

31040 Onigo di Pederobba (TV)

E-Mail

:

marronimonfenera.igp@pec.it

info@asso-marronimonfenera-igp.it

Die Erzeugervereinigung „Produttori Marroni della Marca Trevigiana“ (Associazione Produttori Marroni Della Marca Trevigiana) ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang

Kennzeichnung

Sonstige [Verpackung]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Die beiden folgenden Absätze von Artikel 2 der Produktspezifikation:

1.

„Frucht: vorwiegend oval mit wenig ausgeprägter Spitze; eine Seite meist flach, die andere deutlich gewölbt; Anzahl der Früchte pro kg bis zu 90 Stück.“ […]

„Mit der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) können folgende Früchte bezeichnet werden: Früchte, die zur Kategorie Extra (Kaliber der Frucht größer als 3 cm; maximal 4 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 3 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen) oder zur Kategorie I gehören (Kaliber der Frucht zwischen 2,8 und 3 cm; maximal 6 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 5 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen).“

und von Nummer 3.2 des Einzigen Dokuments:

2.

„Frucht: oval mit wenig ausgeprägter Spitze; eine Seite meist flach, die andere deutlich gewölbt; Anzahl der Früchte pro kg bis zu 90 Stück.“ […]

„Mit der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) können folgende Früchte bezeichnet werden: Früchte, die zur Kategorie Extra (Kaliber der Frucht größer als 3 cm; maximal 4 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 3 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen) oder zur Kategorie I gehören (Kaliber der Frucht zwischen 2,8 und 3 cm; maximal 6 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 5 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen).“

erhalten folgende Fassung:

„Frucht: vorwiegend oval mit wenig ausgeprägter Spitze; eine Seite meist flach, die andere deutlich gewölbt; Anzahl der Früchte pro kg bis zu 120 Stück.“ […]

„Mit der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) können folgende Früchte bezeichnet werden: Früchte, die zur Kategorie Extra (Kaliber der Frucht größer als 3 cm; maximal 4 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 3 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen), zur Kategorie I (Kaliber der Frucht zwischen 2,8 und 3 cm; maximal 6 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 5 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen) oder zur Kategorie II gehören (Kaliber der Frucht zwischen 2,6 und 2,8 cm; maximal 6 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 5 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen).“

Begründung:

Die Änderungen 1 und 2 gehen auf eine Verringerung des Kalibers der Früchte und somit eine höhere Anzahl Früchte pro kg des Erzeugnisses zurück. Aufgrund der besonders trockenen Sommer der letzten Jahre wurden nämlich kleinere Früchte erzeugt, sodass auch Kastanien kleineren Kalibers mit g.g.A. in den Verkehr gebracht werden müssen.

Außerdem wurde eine Unstimmigkeit zwischen dem Einzigen Dokument und der Produktspezifikation bei der Beschreibung der Form der Frucht berichtigt. Da es sich um ein Erzeugnis der Natur handelt, lässt sich eine absolute Regelmäßigkeit der Form nicht garantieren. Daher wurde die in der Produktspezifikation bereits verwendete Formulierung „Frucht: vorwiegend oval“ in das Einzige Dokument übernommen.

Die anderen in Artikel 2 der Produktspezifikation und unter Nummer 3.2 des Einzigen Dokuments genannten Merkmale werden weder durch die Form noch durch die Größe der Früchte beeinflusst, deren besondere qualitative Eigenschaften unverändert bleiben. Infolgedessen wird die Änderung als geringfügig im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angesehen.

Kennzeichnung und Verpackung

Artikel 8 der Produktspezifikation und Nummern 3.6 und 3.7 des Einzigen Dokuments

3.

„Das Erzeugnis muss in eigens dafür vorgesehenen lebensmitteltauglichen Netzsäckchen, die an den oberen Enden mit einem Heißleimungssystem oder durch Nahtverschluss verschlossen werden, verpackt werden.“

erhält folgende Fassung:

„Das Erzeugnis muss in eigens dafür vorgesehenen lebensmitteltauglichen Netzsäckchen oder in lebensmitteltauglichen Behältnissen von unterschiedlicher Größe und aus unterschiedlichen Materialien verpackt werden. Die Verpackungen jeglicher Art müssen so versiegelt sein, dass die Früchte nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden können.“

4.

„Das Inverkehrbringen erfolgt in lebensmitteltauglichen Netzsäckchen; die Verpackungen enthalten je 1, 2, 3 (Heißleimung), 5 oder 10 kg (mit Naht).“

erhält folgende Fassung:

„Die Verpackungen können je 0,5, 1, 2, 3, 5, 10 oder 25 kg enthalten.“

Begründung:

Die Änderungen 3 und 4 ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Art der Verpackung nicht einzuschränken, da diese Veränderungen unterworfen sein kann. Zum einen hängt dies mit der Verfügbarkeit der Verpackungsmaterialien zusammen (so ist das Heißleimungssystem mittlerweile auf dem italienischen Markt nicht mehr verfügbar), zum anderen könnten künftig andere Materialien gefragt sein, beispielsweise neue Verpackungen aus ökologischeren Materialien. Die Änderung betrifft ausschließlich die Art und Weise der Verpackung und das Gewicht des Verpackungsinhalts, weshalb sie als geringfügig im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angesehen wird.

5.

Der Punkt:

„—

Handelsklasse (Extra oder I)“

erhält folgende Fassung:

„—

Handelsklasse (Extra, I oder II)“.

Die Handelsklasse II wird hinzugefügt. Diese Änderung ergibt sich logisch aus den Änderungen 1 und 2 und betrifft ausschließlich die Kennzeichnung des Erzeugnisses, weshalb sie als geringfügig im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angesehen wird.

EINZIGES DOKUMENT

„MARRONI DEL MONFENERA“

EU-Nr.: PGI-IT-02282 — 19.1.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Marroni del Monfenera“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Marroni del Monfenera“ sind frische Früchte, die vom lokalen Ökotyp der Art Castanea sativa Mill. var. sativa stammen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens müssen sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: Samen: einer pro Frucht, meist glatt oder leicht runzelig; Fruchtfleisch: helles Haselnussbraun mit Tendenz zu Strohgelb, Konsistenz: teigig-mehlig mit süßem und angenehmem Geschmack; Episperma: haselnussbraun, häutige, faserige und feste Struktur, nur wenig in den Samen eingewachsen; Perikarp: glänzend braun mit dunkleren Längsstreifen, lederartige und feste Struktur, behaarte Spitze mit verholzten Narbenästen; Hilum: meist oval, heller als das Perikarp, mit mehr oder weniger offensichtlichen Strahlen, die von der Mitte zum Rand verlaufen, aber nicht auf die Seitenflächen übergreifen; Frucht: vorwiegend oval mit wenig ausgeprägter Spitze; eine Seite meist flach, die andere deutlich gewölbt; Anzahl der Früchte pro kg: bis zu 120 Stück. Der Fruchtbecher (Cupula) enthält maximal drei Früchte.

Mit der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) können folgende Früchte bezeichnet werden: Früchte, die zur Kategorie Extra (Kaliber der Frucht größer als 3 cm; maximal 4 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 3 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen), zur Kategorie I (Kaliber der Frucht zwischen 2,8 und 3 cm; maximal 6 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 5 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen) oder zur Kategorie II gehören (Kaliber der Frucht zwischen 2,6 und 2,8 cm; maximal 6 % des Gewichts: Früchte, bei denen das Endokarp von Insekten befallen ist; maximal 5 % des Gewichts: Früchte, die Schädlingsbefall des Perikarps aufweisen).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Ernte, Aussonderung, Reinigung, Sortierung und die sogenannte Curatura müssen im geografischen Anbaugebiet erfolgen. Erzeugnisse, die nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Ernte in Verkehr gebracht werden, werden einer Curatura-Behandlung unterzogen. Dabei liegen die „Marroni del Monfenera“ bei Raumtemperatur bis zu neun Tage in einem Wasserbad. Danach werden die „Marroni del Monfenera“ aus dem Wasser genommen und in der dafür vorgesehenen Maschine getrocknet. Diese Phase ermöglicht die Konservierung des frischen Produkts für eine Höchstdauer von drei Monaten. Die sogenannte Curatura muss innerhalb weniger Stunden nach der Ernte durchgeführt werden, damit Gärungsprozesse in den Transportmitteln, insbesondere bei Ernten in regenreichen Zeiten oder bei noch hohen Temperaturen, verhindert werden können.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Erzeugnis muss in eigens dafür vorgesehenen lebensmitteltauglichen Netzsäckchen oder in lebensmitteltauglichen Behältnissen von unterschiedlicher Größe und aus unterschiedlichen Materialien verpackt werden. Die Verpackungen jeglicher Art müssen so versiegelt sein, dass die Früchte nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden können. Die Verpackungen können je 0,5, 1, 2, 3, 5, 10 oder 25 kg enthalten.

Das Inverkehrbringen erfolgt frühestens am 15. September eines jeden Jahres.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Verpackungen enthalten auf dem Etikett neben dem grafischen Gemeinschaftssymbol und den Angaben und Informationen, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, die folgenden weiteren Informationen: „Marroni del Monfenera“, gefolgt von der Abkürzung IGP (g.g.A.), und zwar in größerer Schrift als die übrigen Angaben auf dem Etikett, wie Name, Firmenname, Anschrift des Verpackers, Logo, Handelsklasse (Extra, I oder II) und ursprüngliches Bruttogewicht.

Image

Das Logo besteht aus zwei konzentrisch voneinander abgehobenen Ovalen, innerhalb deren die Gebirgszüge der Pedemontana del Grappa dargestellt sind. Die sich davor erstreckende Ebene wird von dem Fluss Piave geteilt, der in der Mitte fließt und das Logo in zwei asymmetrische Abschnitte teilt. Jeweils rechts und links vom Flussbett stehen zwei fruchttragende Kastanienbäume. Es sind zwei von zwei Blättern eingerahmte Fruchtbecher und zehn Maronen dargestellt. Dieses Arrangement tritt links leicht über den ovalen Rand hinaus.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der „Marroni del Monfenera“ umfasst die Gebiete der folgenden Gemeinden der Provinz Treviso: Borso del Grappa, Crespano del Grappa, Paderno del Grappa, Possagno, Cavaso del Tomba, Pederobba, San Zenone degli Ezzelini, Fonte, Asolo, Maser, Castelcucco, Monfumo, Cornuda, Montebelluna, Caerano di San Marco, Crocetta del Montello, Volpago del Montello, Giavera del Montello, Nervesa della Battaglia.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Böden, auf denen die „Marroni del Monfenera“ erzeugt werden, gehören großenteils zur Kategorie Nr. 21 der Bodenkarte Italiens mit der Bezeichnung „saure Braunerde, podsolige Braunerde, Braunerde und Regosol“. Es handelt sich um eine Bodenkategorie, die in diesem Gebiet ausschließlich auf der orografisch rechten Talflanke des Flusses Piave entlang der Höhenschicht am Fuße der Berge vorkommt und die sich auf einen Großteil dieses geografischen Anbaugebiets erstreckt. Diese Böden sind durch eine saure bis sehr saure Reaktion, einen geringen Basengehalt und einen erhöhten Grad an Mineralisierung der organischen Substanz gekennzeichnet. Das Klima ist subalpin perhumid, geprägt durch die Hänge der Voralpen und die sehr hohen, nach Süden gerichteten Steigungen; diese besondere Geländebeschaffenheit und Lage führen dazu, dass Luftmassen von der Ebene aufsteigen, wodurch reichliche Niederschläge entstehen, das Auftreten von Frühjahrsfrösten begrenzt und der Abfluss von Niederschlagswasser erleichtert wird. Durch dieses ökologische Gleichgewicht sind Böden und Umwelt für den Anbau der „Marrone del Monfenera“ besonders geeignet.

Die Eigenschaften, welche die „Marroni del Monfenera“ für eine geschützte geografische Bezeichnung einzigartig machen und sie von anderen Produkten der gleichen Warenklasse unterscheiden, sind der sehr süße Geschmack des Fruchtfleisches, die gleichmäßige und kompakte Struktur der Frucht sowie ihre teigig-mehlige Konsistenz. Diese Eigenschaften, insbesondere der Geschmack, ergeben sich aus der besonderen mittleren chemischen Zusammensetzung der „Marroni del Monfenera“. Der Vergleich mit den Werten der chemischen Zusammensetzung anderer Kastanien, die vom INRAN (Istituto Nazionale di Ricerca per gli alimenti e la nutrizione) berechnet wurden, ergibt für die „Marroni del Monfenera“ einen höheren Gehalt an Kohlenhydraten, Fett und Kalium sowie einen geringeren Gehalt an Natrium.

Die chemische Zusammensetzung der Früchte und damit ihre Qualität ist auch darauf zurückzuführen, dass die Kastanie, eine ausgesprochen säureliebende Art, im Anbaugebiet der „Marroni del Monfenera“ besonders günstige Bedingungen vorfindet aufgrund des Vorkommens von tendenziell sauren Voralpenböden, die anders reagieren als die Böden der angrenzenden Gebiete und die in den anderen Voralpengebieten der Provinz Treviso nicht zu finden sind. Dies bedingt einen höheren Gehalt an Kalium und einen geringeren Gehalt an Natrium in den „Marroni del Monfenera“ im Vergleich zu anderen Kastanien. Dies wird bei einem Vergleich der Werte der chemischen Zusammensetzung von zwei Erzeugnissen deutlich, wie ihn die Tabellen des INRAN für die Kastanien zeigen. Die Qualität der Früchte hängt auch damit zusammen, dass die Kastanie von den reichlichen mittleren Jahresniederschlägen profitiert, welche zu einer Auswaschung von Basen aus dem Boden führen und ihn so sauer erhalten; außerdem wird durch die besondere Geländebeschaffenheit und die Höhenlage am Fuße des Gebirges das Auftreten von Frühjahrsfrösten, auf die die Pflanze besonders empfindlich reagiert, deutlich begrenzt.

Neben diesen wichtigen Umweltfaktoren ist auch der menschliche Faktor von wesentlicher Bedeutung. Der Anbau der „Marroni del Monfenera“ geht auf das Mittelalter zurück, wie eine Urkunde aus dem Jahre 1351 bezeugt, in der die Ernte zwischen den Familienoberhäuptern dieses Gebiets geregelt wird. Der Schutz der Kastanien im Gebiet der „Marroni del Monfenera“ wird auch von den notariellen Quellen der folgenden Jahrhunderte bestätigt, in denen das unbefugte Abholzen von Kastanienwäldern oder das Vorkommen von Weidetieren außerhalb der Saison, die die Kastanienernte gefährdeten, den zuständigen Behörden angezeigt wurde. Die Tradition dieses Anbaus ist bis heute erhalten geblieben, auch dank der Einführung zahlreicher Veranstaltungen wie dem Fest der „Marroni del Monfenera“, das 1970 erstmals gefeiert wurde. Die große Bedeutung der „Marroni del Monfenera“ für die lokale Wirtschaft und ihr Ruf werden durch die zahlreichen Initiativen jedes Jahres bestätigt. Außerdem hat anlässlich des dreißigjährigen Jubiläums des Maronenfestes die Gemeinde Pederobba, welche dieses Fest veranstaltet, die Herausgabe einer Serie von Postkarten und einer Sonderbriefmarke veranlasst.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Marroni del Monfenera“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 256 vom 2. November 2016 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Prodotti DOP, IGP“ (g.U.-/g.g.A.-Erzeugnisse) klicken, dann links auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-/g.g.A.-/g.t.S-Erzeugnisse) und zuletzt auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.