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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 300/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2017/C 300/02 |
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2017/C 300/03 |
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2017/C 300/04 |
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2017/C 300/05 |
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2017/C 300/06 |
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2017/C 300/07 |
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2017/C 300/08 |
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2017/C 300/09 |
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2017/C 300/10 |
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2017/C 300/11 |
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2017/C 300/12 |
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2017/C 300/13 |
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2017/C 300/14 |
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2017/C 300/16 |
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2017/C 300/19 |
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2017/C 300/20 |
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2017/C 300/22 |
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2017/C 300/24 |
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2017/C 300/26 |
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2017/C 300/27 |
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2017/C 300/28 |
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2017/C 300/29 |
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2017/C 300/30 |
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2017/C 300/31 |
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2017/C 300/32 |
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2017/C 300/33 |
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2017/C 300/34 |
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Gericht |
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2017/C 300/35 |
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2017/C 300/36 |
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2017/C 300/37 |
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2017/C 300/38 |
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2017/C 300/39 |
Rechtssache T-423/17: Klage, eingereicht am 11. Juli 2017 — Nexans France und Nexans/Kommission |
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2017/C 300/40 |
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2017/C 300/41 |
Rechtssache T-436/17: Klage, eingereicht am 12. Juli 2017 — ClientEarth u. a./Kommission |
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2017/C 300/42 |
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2017/C 300/43 |
Rechtssache T-448/17: Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Sevenfriday/EUIPO — Seven (SEVENFRIDAY) |
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2017/C 300/44 |
Rechtssache T-449/17: Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Sevenfriday/EUIPO — Seven (SEVENFRIDAY) |
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2017/C 300/45 |
Rechtssache T-455/17: Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Bateni/Rat |
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2017/C 300/46 |
Rechtssache T-457/17: Klage, eingereicht am 19. Juli 2017 — Medisana/EUIPO (happy life) |
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2017/C 300/47 |
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2017/C 300/48 |
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2017/C 300/49 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 300/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2017 — Europäische Kommission/Patrick Breyer, Republik Finnland, Königreich Schweden
(Rechtssache C-213/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Art. 15 Abs. 3 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Anwendungsbereich - Antrag auf Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich [C-189/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:455], ergangen ist, eingereichten Schriftsätzen - Dokumente im Besitz der Europäischen Kommission - Schutz von Gerichtsverfahren))
(2017/C 300/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und H. Krämer)
Andere Beteiligtes des Verfahrens: Patrick Breyer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Starostik), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, E. Karlsson und L. Swedenborg)
Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. J. García-Valdecasas Dorrego und S. Centeno Huerta), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, R. Coesme und F. Fize)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Herrn Patrick Breyer entstandenen Kosten. |
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3. |
Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin — Deutschland) — Konrad Erzberger/TUI AG
(Rechtssache C-566/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Gesellschaft - Nationale Regelung, nach der allein die Arbeitnehmer der im Inland gelegenen Betriebe das aktive und passive Wahlrecht haben))
(2017/C 300/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Konrad Erzberger
Beklagte: TUI AG
Beteiligte: Vereinigung Cockpit e. V., Betriebsrat der TUI AG/TUI Group Services GmbH, Frank Jakobi, Andreas Barczewski, Peter Bremme, Dierk Hirschel, Michael Pönipp, Wilfried H. Rau, Carola Schwirn, Anette Stempel, Ortwin Strubelt, Marcell Witt, Wolfgang Flintermann, Stefan Weinhofer, ver.di — Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Tenor
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach die bei den inländischen Betrieben eines Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft des Konzerns sowie gegebenenfalls das Recht auf Ausübung oder weitere Ausübung eines Aufsichtsratsmandats verlieren, wenn sie ihre Stelle in einem solchen Betrieb aufgeben und eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieses Konzerns antreten.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante — Spanien) — Ornua Co-operative Ltd, vormals The Irish Dairy Board Co-operative Ltd/Tindale & Stanton Ltd España SL
(Rechtssache C-93/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Einheitlichkeit - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c - Einheitlicher Schutz des durch die Unionsmarke verliehenen Rechts vor Verwechslungsgefahr und vor Beeinträchtigung der Wertschätzung - Friedliche Koexistenz dieser Marke und einer von einem Dritten in einem Teil der Union benutzten nationalen Marke - Fehlen friedlicher Koexistenz im übrigen Teil der Union - Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers - Unterschiede in der Wahrnehmung, die es in verschiedenen Teilen der Union geben kann))
(2017/C 300/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Alicante
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ornua Co-operative Ltd, vormals The Irish Dairy Board Co-operative Ltd
Beklagte: Tindale & Stanton Ltd España SL
Tenor
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1. |
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass aus der Tatsache, dass in einem Teil der Europäischen Union eine Unionsmarke und eine nationale Marke friedlich nebeneinander existieren, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem die Unionsmarke und das als nationale Marke eingetragene Zeichen nicht friedlich nebeneinander existieren, zwischen der Unionsmarke und diesem Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht. |
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2. |
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass das mit einer Verletzungsklage befasste Unionsmarkengericht die Umstände, die seiner Auffassung nach für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob der Inhaber einer Unionsmarke die Benutzung eines Zeichens in einem von der Klage nicht erfassten Teil der Europäischen Union untersagen kann, für die Beurteilung der Frage berücksichtigen darf, ob dieser Inhaber die Benutzung des Zeichens in dem Teil der Union untersagen kann, der von der Klage erfasst ist, sofern die Marktbedingungen und die soziokulturellen Umstände in den beiden Teilen der Union nicht deutlich voneinander abweichen. |
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3. |
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass aus der Tatsache, dass in einem Teil der Europäischen Union eine bekannte Unionsmarke und ein Zeichen friedlich nebeneinander existieren, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass in einem anderen Teil der Union, in dem es diese friedliche Koexistenz nicht gibt, ein rechtfertigender Grund für die Benutzung dieses Zeichens besteht. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Abercrombie & Fitch Italia Srl/Antonino Bordonaro
(Rechtssache C-143/16) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Gelegenheitsarbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden können, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben - Automatische Beendigung des Arbeitsvertrags, sobald der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet))
(2017/C 300/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Abercrombie & Fitch Italia Srl
Beklagter: Antonino Bordonaro
Tenor
Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der Art der zu erbringenden Leistungen einen Gelegenheitsarbeitsvertrag schließen und diesen Arbeitnehmer entlassen kann, sobald er das 25. Lebensjahr vollendet, nicht entgegenstehen, sofern mit dieser Bestimmung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die zur Erreichung diese Ziels vorgesehenen Mittel angemessen und erforderlich sind.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Cosiglio di Stato — Italien) — Marco Tronchetti Provera SpA u. a./Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-206/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebote - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 - Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern - Nationale Regelung, nach der die Aufsichtsstelle den Preis eines Übernahmeangebots im Fall der Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern erhöhen kann))
(2017/C 300/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Marco Tronchetti Provera SpA, Antares European Fund Limited, Antares European Fund II Limited, Antares European Fund LP, Luca Orsini Baroni, UniCredit SpA, Camfin SpA
Beklagte: Commissione Nazionale per le Socità e la Borsa (Consob)
Beteiligte: Camfin SpA, Generali Assicurazioni Generali SpA, Antares European Fund Limited, Antares European Fund II Limited, Antares European Fund LP, Luca Orsini Baroni, Marco Tronchetti Provera & C. SpA, UniCredit SpA
Tenor
Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es der nationalen Aufsichtsstelle erlaubt, im Fall der Kollusion den Preis eines Übernahmeangebots zu erhöhen, ohne die einzelnen Verhaltensweisen aufzuführen, die diesen Begriff kennzeichnen, sofern sich die Auslegung des Begriffs anhand der vom innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend klar, bestimmt und voraussehbar aus der Regelung ableiten lässt.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft — KABEG/Mutuelles du Mans assurances — MMA IARD SA
(Rechtssache C-340/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 - Art. 11 Abs. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Klage des Dienstgebers des Geschädigten, einer Anstalt öffentlichen Rechts, als Legalzessionar der Rechte seines Dienstnehmers gegen den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs - Eintritt))
(2017/C 300/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft — KABEG
Beklagte: Mutuelles du Mans assurances — MMA IARD SA
Tenor
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein in einem ersten Mitgliedstaat ansässiger Dienstgeber, der das Entgelt seines infolge eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähigen Dienstnehmers fortgezahlt hat und in die Rechte eingetreten ist, die dem Dienstnehmer gegenüber der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, zustehen, in seiner Eigenschaft als „Geschädigter“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung die Versicherungsgesellschaft vor den Gerichten des ersten Mitgliedstaats verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Gelvora“ UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
(Rechtssache C-357/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - Richtlinie 2005/29/EG - Anwendungsbereich - Inkassogesellschaft - Verbraucherkredit - Forderungsabtretung - Art des Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Schuldner - Art. 2 Buchst. c - Begriff „Produkt“ - Parallel zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers durchgeführte Beitreibungsmaßnahmen))
(2017/C 300/08)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Gelvora“ UAB
Beklagte: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner erfasst, gegen den aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags eine Forderung besteht, die an diese Gesellschaft abgetreten wurde. Unter den Begriff „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fallen von einer solchen Gesellschaft angewandte Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Hierbei ist der Umstand, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und diese zur Vollstreckung an einen Gerichtsvollzieher übergeben wurde, unerheblich.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Faro — Portugal) — Luís Manuel Piscarreta Ricardo/Portimão Urbis EM SA, in Liquidation, Município de Portimão, Emarp — Empresa Municipal de Águas e Resíduos de Portimão EM SA
(Rechtssache C-416/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Anwendungsbereich - Begriffe des Arbeitnehmers und des Betriebsübergangs))
(2017/C 300/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca de Faro
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luís Manuel Piscarreta Ricardo
Beklagte: Portimão Urbis EM SA, in Liquidation, Município de Portimão, Emarp — Empresa Municipal de Águas e Resíduos de Portimão EM SA
Tenor
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1. |
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt, bei dem ein kommunales Unternehmen, dessen einziger Anteilseigner eine Gemeinde ist, durch Beschluss des Exekutivorgans dieser Gemeinde aufgelöst wird und seine Tätigkeiten zum Teil auf die Gemeinde zur unmittelbaren Ausübung durch diese und zum Teil auf ein anderes, ebenfalls im Alleinbesitz dieser Gemeinde stehendes kommunales Unternehmen, dessen Satzung zu diesem Zweck geändert wurde, übertragen werden, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, sofern die Identität des betreffenden Unternehmens nach der Übertragung bewahrt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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2. |
Eine Person wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, die aufgrund der Aussetzung ihres Arbeitsvertrags nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis steht, aber aufgrund der betreffenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften offenbar arbeitsrechtlich geschützt ist, fällt unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2001/23; dies ist jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Vorbehaltlich dieser Prüfung sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dieser Person als gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie auf den Erwerber übergegangen anzusehen. |
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3. |
Die dritte vom Tribunal Judicial da Comarca de Faro (Bezirksgericht Faro, Portugal) vorgelegte Frage ist unzulässig. |
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Juli 2017 — Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Viktor Viktorovych Yanukovych/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-505/16) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Anpassung der Klageanträge - Im Namen des verstorbenen Klägers eingereichter Schriftsatz))
(2017/C 300/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Viktor Viktorovych Yanukovych (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič Bruni und J.-P. Hix), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Bartelt und J. Norris-Usher, dann E. Paasivirta und J. Norris-Usher)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Frau Olga Stanislavivna Yanukovych trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 441 vom 28.11.2016.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Juli 2017 — Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, Ecolab Deutschland GmbH/Europäische Chemikalienagentur
(Rechtssache C-663/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung von Biozidprodukten - Art. 95 - Europäische Chemikalienagentur [ECHA] - Veröffentlichung einer Liste von Wirkstoffen - Eintragung einer Gesellschaft als Lieferant eines Wirkstoffs))
(2017/C 300/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, Ecolab Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Grunchard und K. Van Maldegem, avocats, sowie P. Sellar, Advocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und C. Buchanan sowie P. Oliver, Barrister)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und die Ecolab Deutschland GmbH tragen die Kosten. |
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3. |
Die Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, die Ecolab Deutschland GmbH, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die BASF SE und die Oxea GmbH tragen ihre eigenen durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Juli 2017 — Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, Ecolab Deutschland GmbH/Europäische Chemikalienagentur
(Rechtssache C-666/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung von Biozidprodukten - Art. 95 - Europäische Chemikalienagentur [ECHA] - Veröffentlichung einer Liste von Wirkstoffen - Eintragung einer Gesellschaft als Lieferant eines Wirkstoffs))
(2017/C 300/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, Ecolab Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Grunchard und K. Van Maldegem, avocats, sowie P. Sellar, Advocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und C. Buchanan im Beistand von P. Oliver, Barrister)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und die Ecolab Deutschland GmbH tragen die Kosten. |
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3. |
Die Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, die Ecolab Deutschland GmbH, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die BASF SE und die Oxea GmbH tragen ihre eigenen durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Polen), eingereicht am 6. April 2017 — Profi Credit Polska S.A. mit Sitz in Bielsko-Biała/Mariusz Wawrzosek
(Rechtssache C-176/17)
(2017/C 300/13)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Profi Credit Polska S.A. mit Sitz in Bielsko-Biała
Antragsgegner: Mariusz Wawrzosek
Vorlagefrage
Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere ihr Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (2), insbesondere ihr Art. 17 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1, der Geltendmachung eines Anspruchs, der durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Wechsel festgestellt wird, durch einen Unternehmer (Darlehensgeber) gegen einen Verbraucher (Darlehensnehmer) im Rahmen eines Zahlungsbefehlsverfahrens gemäß den Art. 485 § 2 ff. der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego, abgekürzt: KPC) in Verbindung mit Art. 41 des Verbraucherkreditgesetzes (Ustawa o kredycie konsumenckim) vom 12. Mai 2011 entgegen, nach denen das innerstaatliche Gericht die Wirksamkeit des Anspruchs aus dem Wechsel ausschließlich im Hinblick auf die Einhaltung der Formerfordernisse des Wechsels prüfen darf, ohne auf das Grundverhältnis einzugehen?
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/10 |
Rechtsmittel des Georgios Pandalis gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2017 in der Rechtssache T-15/16, Georgios Pandalis gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 14. April 2017
(Rechtssache C-194/17 P)
(2017/C 300/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Georgios Pandalis (Prozessbevollmächtigte: A. Franke, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, LR Health & Beauty Systems GmbH
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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I. |
die Entscheidung des Gerichts vom 14. Februar 2017 in der Rechtssache T-15/16 betreffend das Verfallsverfahren gegen die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ aufzuheben; |
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II. |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO Nr. R 2839/2014-1 betreffend das Verfallsverfahren gegen die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ vom 30. Oktober 2015 aufzuheben; |
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III. |
die Entscheidung der Löschungsabteilung in dem Löschungsverfahren 8374 C vom 12. September 2014 aufzuheben, soweit sie die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 für verfallen erklärt hat; |
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IV. |
den Nichtigkeitsantrag der LR Health & Beauty Systems GmbH im Verfahren vor der Löschungsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO gegen die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ zurückzuweisen, soweit er sich auf die Waren „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 bezieht; |
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V. |
die Kosten des Verfahrens dem Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer rügt folgende Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV) (1):
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Erstens Unterlassen der Artikulation in der Urteilsbegründung, welche der Anforderungen der Vorschrift gerade im Einzelnen geprüft werden (Markenmäßigkeit der Benutzung, Ernsthaftigkeit der Benutzung und ob die Marke für die geschützten Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde). |
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— |
Zweitens Unterlassen der Prüfung, ob die „Cystus“-Produkte unter die Definition für Nahrungsmittel nach Art. 2 Buchst. a. der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie fallen. |
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— |
Drittens Unterlassen der Kategorisierung der „Cystus“-Produkte, für welche die gegenständliche Marke benutzt worden ist. |
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Viertens Verzerrung von Tatsachen bei der Beurteilung, ob die „Cystus“-Produkte nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel sind und die daraus folgende falsche Schlussfolgerung, dass die Marke nicht für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden ist. |
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Fünftens gebe es keine differenzierte Prüfung, ob die unter der Marke vertriebenen „Lutschpastillen“ (nicht medizinische) Nahrungsergänzungsmittel sind. |
Ferner rügt der Rechtsmittelführer die unzulängliche Begründung bei der Feststellung, dass die Marke „Cystus“ gem. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Abs. 2 UMV nicht ernsthaft für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt wurde:
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Erstens mache es die Urteilsbegründung unmöglich nachzuvollziehen, weshalb die durch den Rechtsmittelführer vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht zu der Überzeugung des Gerichts geführt haben, dass die Marke für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden ist. |
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Zweitens sei es unzulänglich, die Entscheidung, dass die Marke nicht für die geschützten nicht medizinischen Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden ist, dadurch zu begründen, dass bestimmte Indizien gegen diese Einstufung sprechen, ohne festzustellen, für welche Produkte die Marke anderenfalls benutzt worden ist. |
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Drittens gebe es keine differenzierte Prüfung, ob die unter der Marke vertriebenen „Lutschpastillen“ (nicht medizinische) Nahrungsergänzungsmittel sind, ohne Erklärung, weshalb die angebrachte Differenzierung nicht vorgenommen wurde. |
Des Weiteren rügt der Rechtsmittelführer Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Abs. 2 UMV:
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Erstens falsche Prüfung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 UMV; es sei nicht geprüft worden, ob die Marke in der eingetragenen Form, bzw. einer von der eingetragenen abweichenden Form, die keinen Einfluss auf ihre Unterscheidungskraft hat (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a UMV), für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden ist. |
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Zweitens Einstufung der Marke als beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV, da dem Rechtsmittelführer faktisch keine Möglichkeit bleibe, die Marke auf eine nicht beschreibende Art markenmäßig für seine „Cystus“-Produkte, die auf der Pflanze Cistus Incanus basieren, zu benutzen, obwohl das Gericht im Rahmen der Prüfung nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 UMV hätte unterstellen müssen, dass die Marke zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat. |
Ferner rügt der Rechtsmittelführer die widersprüchliche und unzulängliche Begründung bei der Feststellung, dass die Unionsmarke Nr. 001273119 „Cystus“ gem. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Abs. 2 UMV nicht ernsthaft für nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel benutzt wurde:
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Zum einen gebe es einen Widerspruch durch die Feststellung, dass die Schreibweise der Marke mit „y“ statt mit „i“ nicht zum Nachweis ihrer Benutzung als Unionsmarke genügt und die gleichzeitige Behauptung, dass hierdurch nicht über das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV befunden wurde. |
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Zum anderen gebe es eine Unzulänglichkeit bei der Begründung, soweit nicht begründet wird, weshalb die konkrete Art der Markenbenutzung nicht den Anforderungen nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 UMV genügt. |
Zuletzt rügt der Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 75 S. 2 UMV: Das Gericht habe durch die falsche Annahme, dass die Beschwerdekammer keine Ausführungen zu einem angeblich vorliegenden Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV gemacht habe, einen Rechtsfehler begangen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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11.9.2017 |
DE |
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C 300/12 |
Rechtsmittel der Mast-Jägermeister SE gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache T-16/16, Mast-Jägermeister SE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 25. April 2017
(Rechtssache C-217/17 P)
(2017/C 300/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mast-Jägermeister SE (Prozessbevollmächtigter: C. Drzymalla, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil T-16/16 des Gerichts vom 09. Februar 2017, mit welchem die Klage abgewiesen wurde und der Klägerin die Kosten auferlegt wurden, vollständig aufzuheben; |
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für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, dem ersten und dritten Klageantrag aus I. Instanz stattzugeben. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 09. Februar 2017 in der Rechtssache T-16/16, welches sich mit den Erfordernissen der Wiedergabe eines Geschmacksmusters für die Zuerkennung eines Anmeldetags befasst, nämlich in Bezug auf die Anmeldung der Geschmacksmuster Nr. 002683615-0001 und 002683615-002 (Becher).
Das angefochtene Urteil des Gerichts verstoße gegen die Regelung in den Artikeln 46 (2) und (3) der Verordnung Nr. 6/2002 i.V.m. den Artikeln 36, 38 derselben Verordnung, soweit das Gericht meint, aus Sinn und Zweck dieser Regelungen folge, dass Anmeldungen nicht als Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu behandeln seien, wenn aus Sicht des Amtes Ungewissheit oder Unklarheit hinsichtlich des Schutzgegenstands des angemeldeten Geschmacksmusters bestehe. Aus der Bedeutung des Anmeldetags für den Geschmacksmusteranmelder müsse jedoch gefolgert werden, dass an die Wiedergabe des Geschmacksmusters keine hohen Anforderungen zu stellen seien und Art. 36 (1) (c) nur eine physische Eignung der Wiedergabe des Geschmacksmusters zur Reproduktion für die Anerkennung des Anmeldetags nach Art. 38 der Verordnung Nr. 6/2002 erfordere.
Etwas anderes folge — anders als das Gericht meint — auch nicht aus Art. 4 (1) (e) der Verordnung Nr. 2245/2002 i.V.m. Art. 10(1) (c), (2) der Verordnung Nr. 2245/2002. Soweit dort davon die Rede ist, die Darstellung des Geschmacksmusters müsse von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt, meint auch diese Vorschrift nur die physische Eignung der Wiedergabe zur Reproduktion. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass allein der Anmelder den Anmeldungsgegenstand bestimmt, also das, wofür er Schutz beansprucht. Letztlich erfolge die endgültige Bestimmung des Schutzbereichs eines Geschmacksmusters ohnehin einzig und allein durch das Verletzungsgericht in einem Verletzungsverfahren.
Soweit die Eintragung des Geschmacksmusters mit Blick auf dessen Wiedergabe zu Rechtsunsicherheiten führen konnte, kann dessen Eintragung versagt werden, nicht aber die Zuerkennung eines Anmeldetags, die für den Anmelder aufgrund der Regelungen zur Wirkung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung gemäß Art. 4 A der Pariser Verbandsübereinkunft von großer Bedeutung ist.
In diesem Zusammenhang habe das Gericht den unmissverständlichen Wortlaut der differenzierten Regelung in Art. 46 (2) und Art. 46 (3) übersehen. Eine Anmeldung gelte nach Art. 46 (2) der Verordnung Nr. 6/2002 nur dann nicht als Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, wenn die Mängel der Anmeldung die Erfordernisse gemäß Art. 36 (1) derselben Verordnung betreffen. Art. 36 (1) fordere aber im Hinblick auf die Wiedergabe des Geschmacksmusters nur, dass diese zur Reproduktion geeignet sein müsse. Alle weiteren Mangel, insbesondere solche, die sich aus der Anwendung der Verordnung 2245/2002 ergeben, könnten nach Art. 46 (3) der Verordnung Nr. 6/2002 nur zu einer Zurückweisung der Anmeldung — nach vorheriger Zuerkennung eines Anmeldetags, führen. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme in Art. 46(3) auf Art. 45(2) (a) i.V.m. Art. 36(5) der Verordnung Nr. 6/2002.
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11.9.2017 |
DE |
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C 300/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgericht Hamburg (Deutschland) eingereicht am 15. Mai 2017 — Ramazan Dündar u. a. gegen Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
(Rechtssache C-253/17)
(2017/C 300/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ramazan Dündar, Carolin Wenzel, Antonia Genovese, Jan-Maximilian Mügge
Beklagte: Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
Der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union hat durch Beschluss vom 20. Juni 2017 die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie (Polen), eingereicht am 7. Juni 2017 — Feniks Sp. z o.o./Azteca Products & Services SL
(Rechtssache C-337/17)
(2017/C 300/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Szczecinie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Feniks Sp. z o.o. mit Sitz in Szczecin
Beklagte: Azteca Products & Services SL mit Sitz in Alcora
Vorlagefragen
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1. |
Bilden „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), wenn eine Klage gegen einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Käufer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Kaufvertrags über eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie wegen Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers erhoben wird und der Vertrag in diesem anderen Mitgliedstaat geschlossen und vollständig durchgeführt worden ist? |
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2. |
Ist die vorstehende Frage in Anwendung der Lehre vom acte éclairé unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1992 [Handte], C-26/91, zu beantworten, obwohl jenes Urteil die Haftung eines Herstellers für Mängel der Ware in einem Fall betraf, in dem der Hersteller nicht voraussehen konnte, an wen die Ware weiterverkauft wird und wer deswegen Ansprüche gegen ihn wird geltend machen können, während die vorliegende Klage gegen den Käufer auf „Feststellung der Unwirksamkeit eines Immobilienkaufvertrags“ wegen einer Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers zu ihrer Begründetheit die Kenntnis des Käufers von dem Umstand erfordert, dass die Rechtshandlung (der Kaufvertrag) unter Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde, so dass der Käufer damit rechnen muss, mit einer solchen Klage von einem persönlichen Gläubiger des Schuldners überzogen zu werden? |
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11.9.2017 |
DE |
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C 300/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 8. Juni 2017 — Fremoluc NV/Agentschap voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant (Vlabinvest ABP) u. a., Streithelferin: Vlaams Gewest
(Rechtssache C-343/17)
(2017/C 300/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fremoluc NV
Beklagte: Agentschap voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant (Vlabinvest ABP), Vlaams Financieringsfonds voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant, Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen NV (VMSW), Christof De Knop, Valérie De Knop, Melissa De Knop, Joanna De Keersmaecker, Marie-Jeanne Thielemans
Streithelferin: Vlaams Gewest
Vorlagefragen
Sind die Art. 21, 45, 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der eine öffentliche Stelle Grundstücke entwickelt mit dem Ziel, diese auf dem Markt für den Kauf und die Vermietung von Parzellen und Wohnungen vorrangig Personen, die eine starke gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bindung zum räumlichen Tätigkeitsbereich dieser Stelle haben, zu günstigen Bedingungen anzubieten, wobei wie bei der Regelung
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— |
des Erlasses des Provinzialrats von Flämisch-Brabant vom 25. Februar 2014 zur Provinzialverordnung über die Arbeitsweise und die Verwaltung der Agentur für Grundstücks- und Wohnungswesen in Flämisch-Brabant –Vlabinvest APB in Verbindung mit |
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Art. 2/2 des Erlasses der flämischen Regierung vom 29. September 2006 über die Bedingungen für die Übertragung von Grundstücken durch die Flämische Gesellschaft für Sozialwohnungen und die Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau zur Durchführung des flämischen Wohnungsgesetzbuchs (sowie Art. 17 Abs. 2 bis 6 des Erlasses der flämischen Regierung vom 12. Oktober 2007 über die Regulierung des Systems der Sozialmiete zur Durchführung von Titel VII des flämischen Wohnungsgesetzbuchs) einkommensbezogene Bedingungen gelten, die von diesen Personen überwiegend erfüllt werden können? |
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11.9.2017 |
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C 300/15 |
Rechtsmittel des Christoph Klein gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. September 2016 in der Rechtssache T-309/10 RENV, Christoph Klein gegen Europäische Kommission, eingelegt am 9. Juni 2017
(Rechtssache C-346/17 P)
(2017/C 300/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Christoph Klein (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Ahlt, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt:
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1. |
das Urteil des Gerichts vom 28.09.2016 in der Rechtssache T-309/10 RENV aufzuheben; |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1 562 662,30 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Urteilsverkündung zu bezahlen; |
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3. |
festzustellen, dass die Kommission dem Kläger dem Grunde nach den noch geltend gemachten, noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen hat, der diesem nach dem 15.09.2006 entstanden ist; |
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4. |
die Kommission zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen; |
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5. |
hilfsweise: das Urteil des Gerichts vom 28.09.2016 in der Rechtssache T-309/10 RENV aufzuheben und den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens verstoße das Gericht gegen Art. 61 Abs. 2 EuGH-Satzung, weil es den Umfang der Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofs verkenne und rechtlich falsch davon ausgehe, dass der Kläger aufgrund der Unzulässigkeit des vierten Rechtsmittelgrundes im Verfahren C-120/14 P keinen Schadensersatz in Bezug auf sein Produkt „effecto“ verlangen könne.
Zweitens verstoße das Gericht erneut gegen Art. 61 Abs. 2 EuGH-Satzung, weil es sich nicht an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs gebunden halte. In Rn. 95 seines Urteils erkenne der Gerichtshof, dass das angefochtene Ersturteil insoweit aufzuheben sei, als das Gericht darin die Klage hinsichtlich des Begehrens abgewiesen habe, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der dem Rechtsmittelführer […] entstanden sein soll. Entgegen dieser rechtlichen Beurteilung komme das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch mangels Voraussetzungen bereits dem Grunde nach nicht bestehe.
Drittens lehne das Gericht unter Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 EuG-VerfO die Feststellung ab, dass die Kommission durch ihre Untätigkeit im Schutzklauselverfahren nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 auch gegen Art. 41 GR-Charta verstoßen habe, mit der Begründung, es handele sich um unzulässiges neues Vorbringen. Dies sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger sich tatsächlich bereits in der Klageschrift auf die Grundsätze des guten Regierens berufen hatte, welche sich inhaltlich mit dem Grundsätzen der guten Verwaltung und Art. 41 GR-Charta decken. Deshalb liege auch kein neues unzulässiges Vorbringen vor.
Viertens gehe das Gericht davon aus, dass die Richtlinie dem Kläger persönlich und der atmed AG keine Rechte verleihe. Das Rechtsmittel beruft sich darauf, dass dies gegen Unionsrecht verstößt, weil beide Adressaten in einem Schutzklauselverfahren sind und sich als wirtschaftlich zentral Betroffene auf die Grundsätze des Freien Warenverkehrs berufen können.
Fünftens negiere das Gericht rechtlich falsch den Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden. Dabei verfälsche es den Sachverhalt und qualifiziere Tatsachen rechtlich falsch. Weiter verstoße es dabei erneut gegen Art. 8 Abs. 2 RL 93/42, nehme keine rechtliche Prüfung vor und begründe seine Entscheidung nicht ausreichend.
Sechstens habe das Gericht durch die Nichtbeachtung der Anlagen KOM RENV 1 u. 2 gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs, Art. 6 EMRK, Art. 47 GR-Charta verstoßen, den Sachverhalt und das Beweismittel verfälscht.
Siebtens habe das Gericht dadurch, dass es dem Antrag des Klägers, der Kommission die Vorlage der Schutzklauselakte aufzugeben, nicht stattgegeben habe, gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, Art. 6 EMRK, Art. 47 GR-Charta sowie Art. 64 § 3 d) EuG-VerfO, Art. 24 EuGH-Satzung verstoßen.
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11.9.2017 |
DE |
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C 300/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtsbank Rotterdam (Niederlande), eingereicht am 12. Juni 2017 — A, B, C, D, E, F, G/Staatssecretaris van Economische Zaken
(Rechtssache C-347/17)
(2017/C 300/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtsbank Rotterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: A, B, C, D, E, F, G
Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken
Vorlagefragen
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1. |
Ist Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) dahin zu verstehen, dass ein Geflügelschlachtkörper nach dem Ausnehmen und Säubern keinerlei sichtbare Kontamination mehr enthalten darf? |
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2. |
Erfasst Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 … Kontaminationen mit Kot, Galle und Kropfinhalt? |
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3. |
Sofern die erste Frage bejaht wird: Ist Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 … in diesem Fall dahin auszulegen, dass das Säubern unmittelbar nach dem Ausnehmen zu erfolgen hat, oder darf die Entfernung sichtbarer Kontamination nach dieser Vorschrift auch noch während des Kühlens oder Zerlegens oder beim Verpacken erfolgen? |
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4. |
Ist es der zuständigen Behörde gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2) erlaubt, bei der Kontrolle Schlachtkörper aus der Schlachtlinie zu entfernen und an der Außen- und Innenseite sowie unter dem Fettgewebe auf sichtbare Kontamination zu kontrollieren? |
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5. |
Sofern die erste Frage verneint wird und somit sichtbare Kontamination auf einem Geflügelschlachtkörper zurückbleiben darf: Wie ist in diesem Fall Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 … auszulegen? Auf welche Weise wird dann das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz für die Volksgesundheit, erreicht? |
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11.9.2017 |
DE |
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C 300/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 19. Juni 2017 — Vision Research Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Rotterdam Rijnmond
(Rechtssache C-372/17)
(2017/C 300/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Holland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vision Research Europe BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Rotterdam Rijnmond
Vorlagefrage
Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Europäischen Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (1) gültig, wenn die vorläufige Einschätzung der Rechtbank zutrifft, dass die Unterposition 8525 80 30 dahin auszulegen ist, dass die Kamera [Phantom V7.3], die über einen flüchtigen Speicher verfügt, so dass in die Kamera aufgenommene Bilder bei einer anschließenden Aufnahme oder beim Ausschalten der Kamera gelöscht werden, in diese Unterposition eingereiht werden kann?
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 26. Juni 2017 — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, K, B, andere Parteien: H.Y., Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-380/17)
(2017/C 300/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, K, B
Andere Parteien: H. Y., Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 152, S. 12) und des Urteils Nolan (ECLI:EU:C:2012:638) zuständig, um Vorlagefragen des niederländischen Gerichts zur Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit zu beantworten, der das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf subsidiär Schutzberechtigte unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist? |
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2. |
Steht das System der Richtlinie 2003/86/EG einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach ein Antrag auf Berücksichtigung für eine Familienzusammenführung gemäß den günstigeren Bestimmungen des Kapitels V allein deshalb abgelehnt werden kann, weil er nicht innerhalb der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 genannten Frist gestellt wurde? Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, dass im Fall einer Überschreitung der vorgenannten Frist ein Antrag auf Familienzusammenführung — unabhängig davon, ob nach einer Ablehnung oder nicht — gestellt werden kann, bei dem geprüft wird, ob die in Art. 7 der Richtlinie 2003/86/EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, und die in Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 genannten Interessen und Umstände berücksichtigt werden? |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Juni 2017 — Openbaar Ministerie/Freddy Lucien Magdalena Kirschstein, Thierry Frans Adeline Kirschstein
(Rechtssache C-393/17)
(2017/C 300/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Openbaar Ministerie
Beklagte: Freddy Lucien Magdalena Kirschstein, Thierry Frans Adeline Kirschstein Freddy
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass sie der Regelung in Art. II.75 § 6 des Kodex Hochschulwesen vom 11. Oktober 2013, wonach nicht anerkannten Bildungseinrichtungen allgemein verboten ist, die Bezeichnung „Master“ auf von ihnen ausgestellten Diplomen zu verwenden, entgegensteht, wenn durch diese Regelung ein Grund des Allgemeininteresses, nämlich das Erfordernis, ein hohes Bildungsniveau zu gewährleisten, überwacht werden soll, wobei kontrolliert werden können muss, ob die aufgestellten Qualitätsanforderungen tatsächlich erfüllt sind? |
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2. |
Ist die Richtlinie 2006/123/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass sie der Regelung in Art. II.75 § 6 des Kodex Hochschulwesen vom 11. Oktober 2013, wonach nicht anerkannten Bildungseinrichtungen allgemein verboten ist, die Bezeichnung „Master“ auf von ihnen ausgestellten Diplomen zu verwenden, entgegensteht, wenn durch diese Regelung ein Grund des Allgemeininteresses, nämlich der Schutz von Dienstleistungsempfängern, überwacht werden soll? |
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3. |
Hält die Strafvorschrift, die auf von den flämischen Behörden nicht anerkannte Bildungseinrichtungen, die „Master“-Diplome ausstellen, anwendbar ist, der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123/EG stand? |
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11.9.2017 |
DE |
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C 300/19 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 3. Juli 2017 — Profit Europe NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-397/17)
(2017/C 300/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Profit Europe NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
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1. |
Ist die KN-Unterposition 7307 19 10 (1) in der Weise auszulegen, dass sie Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rohrformstücke aufweisen, wenn aus ihren objektiven Merkmalen hervorgeht, dass ein wesentlicher Unterschied zu verformbarem Gusseisen besteht, da die Verformbarkeit von Gusseisen mit Kugelgrafit sich nicht aus einer entsprechenden Wärmebehandlung ergibt und da Gusseisen mit Kugelgrafit eine andere Grafitform hat als verformbares Gusseisen, nämlich die Form von Kugelgrafit statt von Temperkohle? |
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2. |
Ist die KN-Unterposition 7307 11 00 in der Weise auszulegen, dass sie Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgranit umfasst, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rohrformstücke aufweisen, wenn aus den objektiven Merkmalen von Gusseisen mit Kugelgrafit hervorgeht, dass dieses im Wesentlichem mit den objektiven Merkmalen von nicht verformbarem Gusseisen übereinstimmt? |
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3. |
Sind die KN-Erläuterungen zu Unterposition 7307 19 10, in denen festgestellt wird, dass verformbares Gusseisen Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, insoweit außer Acht zu lassen, als diese vorsehen, dass verformbares Gusseisen Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, wenn feststeht, dass es sich bei Gusseisen mit Kugelgrafit nicht um verformbares Gusseisen handelt? |
(1) Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).
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11.9.2017 |
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C 300/20 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 3. Juli 2017 — Profit Europe NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-398/17)
(2017/C 300/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Profit Europe NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
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1. |
Ist die KN-Unterposition 7307 19 10 (1) in der Weise auszulegen, dass sie Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rohrformstücke aufweisen, wenn aus ihren objektiven Merkmalen hervorgeht, dass ein wesentlicher Unterschied zu verformbarem Gusseisen besteht, da die Verformbarkeit von Gusseisen mit Kugelgrafit sich nicht aus einer entsprechenden Wärmebehandlung ergibt und da Gusseisen mit Kugelgrafit eine andere Grafitform hat als verformbares Gusseisen, nämlich die Form von Kugelgrafit statt von Temperkohle? |
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2. |
Ist die KN-Unterposition 7307 11 00 in der Weise auszulegen, dass sie Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgranit umfasst, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rohrformstücke aufweisen, wenn aus den objektiven Merkmalen von Gusseisen mit Kugelgrafit hervorgeht, dass dieses im Wesentlichem mit den objektiven Merkmalen von nicht verformbarem Gusseisen übereinstimmt? |
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3. |
Sind die KN-Erläuterungen zu Unterposition 7307 19 10, in denen festgestellt wird, dass verformbares Gusseisen Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, insoweit außer Acht zu lassen, als diese vorsehen, dass verformbares Gusseisen Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst, wenn feststeht, dass es sich bei Gusseisen mit Kugelgrafit nicht um verformbares Gusseisen handelt? |
(1) Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).
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11.9.2017 |
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C 300/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 7. Juli 2017 — A
(Rechtssache C-410/17)
(2017/C 300/26)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: A
Andere Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass Abbrucharbeiten, die von einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit die Ausführung von Abbrucharbeiten gehört, ausgeführt werden, nur einen Umsatz umfassen, wenn das Abbruchunternehmen nach den Bedingungen des Vertrags zwischen ihm und dem Besteller verpflichtet ist, den Abbruchabfall abzutransportieren, und — soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthält — den Metallschrott an Unternehmen, die Rücklaufschrott aufkaufen, weiterverkaufen kann? Oder ist ein derartiger Vertrag über Abbrucharbeiten unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er zwei Umsätze umfasst, nämlich zum einen die Erbringung der Dienstleistung des Abbruchunternehmens an den Besteller der Abbrucharbeiten und zum anderen den Kauf des weiterzuverkaufenden Metallschrotts durch das Abbruchunternehmen von dem Besteller der Abbrucharbeiten? Ist hier von Bedeutung, dass das Abbruchunternehmen bei der Festlegung des Preises für die Abbrucharbeiten als preismindernden Faktor berücksichtigt, dass es die Möglichkeit hat, auch durch die Verwertung von Abbruchabfällen Einnahmen zu erzielen? Ist hier von Bedeutung, dass die Menge und der Wert des verwertbaren Abbruchabfalls nicht in dem Vertrag über die Abbrucharbeiten vereinbart sind und auch nicht vereinbart ist, dass sie später dem Besteller der Abbrucharbeiten mitgeteilt werden, und dass sich die Menge und der Wert des Abbruchabfalls erst herausstellen, wenn das Abbruchunternehmen ihn weiterverkauft? |
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2. |
Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG in einem Fall, in dem ein Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit die Ausführung von Abbrucharbeiten gehört, mit dem Eigentümer eines Abbruchobjekts in einem Vertrag vereinbart, dass das Abbruchunternehmen das Abbruchobjekt kauft, und sich unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe verpflichtet, das Objekt innerhalb eines im Vertrag festgelegten Zeitraums abzureißen und den Abbruchabfall abzutransportieren, dahin auszulegen, dass es sich um nur einen Umsatz handelt, der den Verkauf von Gegenständen durch den Eigentümer des Abbruchobjekts an das Abbruchunternehmen umfasst? Oder ist ein derartiger Vertrag unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er zwei Umsätze umfasst, nämlich zum einen den Verkauf von Gegenständen durch den Eigentümer des Abbruchobjekts an das Abbruchunternehmen und zum anderen die von dem Abbruchunternehmen an den Verkäufer der Gegenstände erbrachte Abbruchdienstleistung? Ist hier von Bedeutung, dass das Abbruchunternehmen bei der Festlegung des Preises in seinem Kaufangebot für die Gegenstände als preismindernden Faktor die Kosten berücksichtigt, die ihm durch die Demontage und den Abtransport der Gegenstände entstehen? Ist es von Bedeutung, dass dem Verkäufer der Gegenstände bewusst ist, dass die Kosten, die dem Abbruchunternehmen durch die Demontage und den Abtransport der Gegenstände entstehen, als den Preis dieser Gegenstände mindernder Faktor berücksichtigt werden, in Anbetracht des Umstands, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über diese Kosten getroffen wird und die geschätzte oder tatsächlich angefallene Höhe dieser Kosten zu keiner Zeit in die Kenntnis des Verkäufers der Gegenstände gelangen soll? |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien), eingereicht am 7. Juli 2017 — Inter-Environnement Wallonie ASBL, Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ASBL/Ministerrat
(Rechtssache C-411/17)
(2017/C 300/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Verfassungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Inter-Environnement Wallonie ASBL, Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ASBL
Beklagter: Ministerrat
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, Art. 3 Abs. 8, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, und Anhang I Nr. 2 von des Übereinkommens von Espoo „über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen“ gemäß den Präzisierungen in der „Background note on the application of the Convention to nuclear energy-related activities“ (Informationsdokument über die Anwendung des Übereinkommens auf Aktivitäten im Zusammenhang mit Kernenergie) und den „Good Practice recommendations on the application of the Convention to nuclear energy-related activities“ (Empfehlungen für gute Praktiken in Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens und des Protokolls auf Aktivitäten im Zusammenhang mit Kernenergie) auszulegen? |
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2. |
Ist Art. 1 Ziff. ix des Übereinkommens von Espoo, in dem die „zuständige Behörde“ definiert wird, dahin auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte wie das Gesetz vom 28. Juni 2015„zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit“ vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausschließt, insbesondere in Anbetracht der verschiedenen Studien und Anhörungen, die im Rahmen der Annahme dieses Gesetzes durchgeführt wurden? |
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3. |
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4. |
Ist Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus „über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ dahin auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte wie das Gesetz vom 28. Juni 2015„zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit“ vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausschließt, gegebenenfalls in Anbetracht der verschiedenen Studien und Anhörungen, die im Rahmen der Annahme dieses Gesetzes durchgeführt wurden? |
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5. |
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6. |
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7. |
Ist der Begriff „besonderer Gesetzgebungsakt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen, dass er einen Gesetzgebungsakt wie das Gesetz vom 28. Juni 2015„zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit“ vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, insbesondere in Anbetracht der verschiedenen Studien und Anhörungen, die im Rahmen der Annahme dieses Gesetzes durchgeführt wurden und die Zielsetzungen der vorerwähnten Richtlinie verwirklichen könnten? |
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8. |
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9. |
Könnte der einzelstaatliche Richter in dem Fall, dass er aufgrund der auf die vorstehenden Vorabentscheidungsfragen erteilten Antworten zu der Schlussfolgerung gelangen würde, dass das angefochtene Gesetz gegen eine der aus den vorerwähnten Übereinkommen oder Richtlinien sich ergebenden Verpflichtungen verstößt, ohne dass die Stromversorgungssicherheit des Landes einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstellen könnte, wodurch von diesen Verpflichtungen abgewichen werden könnte, die Folgen des Gesetzes vom 28. Juni 2015 aufrechterhalten, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und es zu ermöglichen, dass die aus den vorerwähnten Übereinkommen oder Richtlinien sich ergebenden Verpflichtungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung eingehalten werden? |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 10. Juli 2017 — AREX CZ a.s./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-414/17)
(2017/C 300/28)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: AREX CZ a.s.
Beklagter und andere Partei des Kassationsverfahrens: Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion)
Vorlagefragen
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1. |
Ist jeder Steuerpflichtige als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) anzusehen? Wenn nicht, für welche Steuerpflichtigen gilt die angeführte Bestimmung? |
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2. |
Falls der Gerichtshof antwortet, dass Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie auf Fälle wie den der vorliegenden Rechtssache (d. h., dass ein im Steuerregister eingetragener Steuerpflichtiger der Erwerber der Erzeugnisse ist) anwendbar ist, ist diese Bestimmung dann dahin auszulegen, dass, wenn die Versendung oder Beförderung der Erzeugnisse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG (2) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (3) (im Folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie) erfolgt, eine mit einem Verfahren nach der Verbrauchsteuerrichtlinie verbundene Lieferung als steuerfreie Lieferung im Sinne der angeführten Bestimmung anzusehen ist, obwohl ansonsten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht erfüllt wären, weil die Warenbeförderung einer anderen Transaktion zuzuordnen ist? |
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3. |
Falls der Gerichtshof antwortet, dass Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie auf Fälle wie den der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist, ist dann die Tatsache, dass die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung erfolgt, bei mehreren aufeinanderfolgenden Lieferungen ausschlaggebend für die Zuordnung der Beförderung zwecks Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie? |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/25 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2017 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-420/17)
(2017/C 300/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und C. Hermes)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG des Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der Vogelarten verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz des Ortolans im Departement Landes erlassen hat, |
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— |
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission hat Frankreich die erforderlichen kohärenten und koordinierten Schutzmaßnahmen zur Schaffung einer Regelung zum Schutz des Ortolans nie erlassen und somit gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/147/EG (1) verstoßen.
(1) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
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11.9.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa (Spanien), eingereicht am 14. Juli 2017 — Elena Barba Giménez/Francisca Carrión
(Rechtssache C-426/17)
(2017/C 300/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elena Barba Giménez
Beklagte: Francisca Carrión
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Richtlinie 93/13/EWG (1) in Verbindung mit der Richtlinie 2005/29/EG (2) und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 35 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil entgegensteht, nach der die für Entscheidungen über Honorarforderungen (im Honorarverfahren) zuständigen Stellen vor dem Erlass eines Vollstreckungstitels nicht von Amts wegen prüfen können, ob der zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossene Vertrag rechtsmissbräuchliche Klauseln enthält oder ob unlautere Geschäftspraktiken vorgelegen haben? |
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2. |
Sind beigeordnete Rechtsanwälte als „Gewerbetreibende“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 und Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen? Sind Art. 6 Abs. 1 Buchst. d und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 auf Fälle anwendbar, in denen die Gebühren eines Berufsangehörigen durch eine Rechtsnorm geregelt sind? |
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3. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist die Richtlinie 2005/29 dann dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in Art. 36 des Gesetzes 1/1996 über die Prozesskostenhilfe enthaltenen entgegensteht, wonach die Anwendung der gesetzlich ausgestalteten Tarifregelung zwingend vorgeschrieben ist, selbst wenn der Unternehmer bei der Berechnung des Preises für seine Dienstleistungen irreführende Unterlassungen oder Handlungen begeht? |
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4. |
Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Art. 36 des Gesetzes 1/1996 enthaltenen entgegensteht, wonach sich die Vergütung der Rechtsanwälte, die im Rahmen des Prozesskostenhilfesystems Dienstleistungen erbringen, im Fall des Obsiegens nach einer zuvor von ihnen angenommenen Gebührenordnung richtet, von der die Behörden des Mitgliedstaats nicht abweichen können? |
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5. |
Genügt diese Regelung den Anforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, auf die in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (3) Bezug genommen wird? |
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6. |
Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Art. 36 des Gesetzes 1/1996 entgegensteht, die bei einem Obsiegen ohne Kostenentscheidung den Prozesskostenhilfeberechtigten verpflichtet, dem Rechtsanwalt nach Maßgabe einer von einer Berufskammer erlassenen Gebührenordnung Gebühren zu zahlen, die mehr als 50 % des Jahresbetrags einer Leistung der sozialen Sicherheit betragen? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(3) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/27 |
Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 19. Juni 2017 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-606/15) (1)
(2017/C 300/31)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-683/15) (1)
(2017/C 300/32)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Richard Rodriguez Serin/HOP!-Regional
(Rechtssache C-539/16) (1)
(2017/C 300/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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11.9.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Mons — Belgien) — Belgischer Staat/Biologie Dr Antoine SPRL
(Rechtssache C-548/16) (1)
(2017/C 300/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
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11.9.2017 |
DE |
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C 300/29 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2017 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA
(Rechtssache T-348/16 OP) (1)
((Schiedsklausel - Einspruch - Aussetzung der Vollstreckung des Versäumnisurteils - Zwischenurteil))
(2017/C 300/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin des Rechtsstreits in der Hauptsache: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte des Rechtsstreits in der Hauptsache: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) (Prozessbevollmächtigte: M. Pesquera Alonso und F. Sgritta im Beistand von Rechtsanwalt E. Kourakis)
Gegenstand
Einspruch gegen das Urteil vom 6. April 2017, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA (T-348/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:268)
Tenor
Die Vollstreckung des Urteils vom 6. April 2017, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA (T-348/16), wird ausgesetzt, bis über den Einspruch der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) entschieden ist.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/29 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2017 — myToys.de/EUIPO — Laboratorios Indas (myBaby)
(Rechtssache T-519/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke myBaby - Ältere Unionswortmarke MAYBABY, ältere Unionsbildmarke May BaBy sowie ältere nationale Wortmarke MAY BABY - Anschlussbeschwerde - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 216/96 - Rein bestätigende Entscheidung - Unzulässigkeit))
(2017/C 300/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: myToys.de GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Hauss-Löhde und M. Mette)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Laboratorios Indas, SA (Pozuelo de Alarcon, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt de Justo Bailey)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2015 (Sache R 1002/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratorios Indas und myToys.de
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die myToys.de GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Laboratorios Indas, SA. |
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3. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/30 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2017 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA
(Rechtssache T-348/16 OP-R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsklausel - Versäumnisurteil - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils - Unzuständigkeit))
(2017/C 300/37)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin des Rechtsstreits in der Hauptsache: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte des Rechtsstreits in der Hauptsache: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) (Prozessbevollmächtigte: M. Pesquera Alonso und F. Sgritta im Beistand von Rechtsanwalt E. Kourakis)
Gegenstand
Antrag nach Art. 123 Abs. 4 und Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils vom 6. April 2017, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA (T-348/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:268)
Tenor
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1. |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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11.9.2017 |
DE |
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C 300/31 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — HI/Kommission
(Rechtssache T-464/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Von der Union finanziertes Projekt - Interessenkonflikt - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe der Rückstufung - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
(2017/C 300/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: HI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und F. Simonetti)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 10. Juni 2016, HI/Kommission (F-133/15, EU:F:2016:127), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
HI trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/31 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2017 — Nexans France und Nexans/Kommission
(Rechtssache T-423/17)
(2017/C 300/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Nexans France (Courbevoie, Frankreich) und Nexans (Courbevoie) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell und A. Rogers, Solicitors, sowie Rechtsanwältin G. Forwood)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
den Beschluss C(2017) 3051 final der Kommission vom 2. Mai 2017 über den Antrag von Nexans France und Nexans auf vertrauliche Behandlung gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache AT.39610 — Energiekabel) für nichtig zu erklären, soweit ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung hinsichtlich des Materials, dessen rechtswidrige Erlangung sie in der Rechtssache T-449/14 geltend machen (sogenannte „Category I Claims“), abgelehnt wurden, und |
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— |
der Kommission die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte und Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695/EU keine hinreichende Begründung angeführt. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Prüfung des Antrags der Kläger nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 Fehler begangen, indem sie erstens festgestellt habe, dass Teile des streitigen Materials einer begrenzten Zahl von Personen bereits bekannt gewesen seien, zweitens den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nicht angemessen berücksichtigt habe und drittens die Interessen der Kläger für nicht schutzwürdig gehalten habe. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe angesichts der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Methode, durch die das streitige Material erlangt worden sei, Streitgegenstand der anhängigen Rechtssache T-449/14 sei, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen. Eine Offenlegung des streitigen Materials nähme einer etwaigen Nichtigerklärung in jener Rechtssache die volle Wirkung. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/32 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2017 — Dehousse/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-433/17)
(2017/C 300/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Franklin Dehousse (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt S. Rodrigues)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
folglich
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— |
die Entscheidung vom 18. Mai 2017, mit der der Beklagte seinen Zweitantrag auf Dokumentenzugang vom 12. April 2017 zurückgewiesen hat, und die Entscheidung vom 22. Mai 2017, mit der der Beklagte seinen Zweitantrag auf Dokumentenzugang vom 16. März 2017 teilweise zurückgewiesen hat, für nichtig zu erklären; |
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— |
die Haftung des Beklagten nach Art. 340 AEUV anzuerkennen; |
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— |
den Beklagten zu verurteilen, ihm den erlittenen immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen mit zehntausend (10 000) Euro, hilfsweise mit einem symbolischen Euro, beziffert wird; |
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— |
dem Beklagten alle Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe für seinen Nichtigkeitsantrag und einen Klagegrund für seinen Schadensersatzantrag geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Oktober 2016 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden (2016/C 445/03), gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe und auf das Transparenzgebot. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären seien, da mit ihnen bestimmte Dokumente nicht und andere unvollständig oder mit zahlreichen Schwärzungen zur Verfügung gestellt worden seien. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta, da die angefochtenen Entscheidungen nicht oder nicht hinreichend begründet seien. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
Zur außervertraglichen Haftung der Union trägt der Kläger vor, das beklagte Organ habe rechtswidrig gehandelt, was eine Haftung auslöse. Diese Handlungen hätten zu einem schweren immateriellen Schaden des Klägers geführt, dessen Ersatz er geltend mache.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/33 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2017 — ClientEarth u. a./Kommission
(Rechtssache T-436/17)
(2017/C 300/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich), European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien), The International Chemical Secretariat (Göteborg, Schweden), International POPs Elimination Network (IPEN) (Göteborg) (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
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— |
den Beschluss C(2017) 2914 final der Kommission vom 2. Mai 2017 für nichtig zu erklären, mit dem sie die Überprüfung des Beschlusses C(2016) 5644 der Kommission über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2006, L 396, S. 1) abgelehnt hat, |
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— |
den Beschluss C(2016)5644 der Kommission für nichtig zu erklären, |
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— |
der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen und |
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— |
jede andere angemessene Maßnahme anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
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1. |
Der Beschluss C(2017) 2914 final weise offenkundige Rechts- und Beurteilungsfehler betreffend den behaupteten Umstand auf, dass der Zulassungsantrag von DCC Maastricht BV den Anforderungen gemäß Art. 62 und Art. 60 Abs. 7 der REACH-Verordnung genüge. |
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2. |
Der Beschluss C(2017) 2914 final weise offenkundige Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der sozioökonomischen Bewertung gemäß Art. 60 Abs. 4 der REACH-Verordnung auf. |
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3. |
Der Beschluss C(2017) 2914 final weise offenkundige Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Analyse von Alternativen gemäß Art. 60 Abs. 4 und 5 der REACH-Verordnung auf. |
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4. |
Der Beschluss C(2017) 2914 final weise offenkundige Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Begründungsplicht und des Vorsorgeprinzips im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren gemäß der REACH-Verordnung auf. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/34 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Oy Karl Fazer/EUIPO — Kraft Foods Belgium Intellectual Property (MIGNON)
(Rechtssache T-437/17)
(2017/C 300/42)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Oy Karl Fazer Ab (Vantaa, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laaksonen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kraft Foods Belgium Intellectual Property (Halle, Belgien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „MIGNON“ — Anmeldung Nr. 10 995 892.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. April 2017 in der Sache R 1859/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Anmeldung der Marke für alle beanspruchten Waren zu gestatten. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/35 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Sevenfriday/EUIPO — Seven (SEVENFRIDAY)
(Rechtssache T-448/17)
(2017/C 300/43)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sevenfriday AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mostardini, F. Mellucci, S. Pallavicini und G. Bellomo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seven SpA (Leinì, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „SEVENFRIDAY“– Anmeldung Nr. 12 915 021.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Mai 2017 in der Sache R 2291/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre gegen die Entscheidung B2400482 vom 7. Oktober 2016 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, und folglich die Unionsmarkenanmeldung Nr. 1105144 zuzulassen.
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/35 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Sevenfriday/EUIPO — Seven (SEVENFRIDAY)
(Rechtssache T-449/17)
(2017/C 300/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sevenfriday AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mostardini, F. Mellucci, S. Pallavicini und G. Bellomo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seven SpA (Leinì, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „SEVENFRIDAY“– Anmeldung Nr. 13 500 533.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Mai 2017 in der Sache R 2292/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre gegen die Entscheidung B252649 vom 10. Oktober 2016 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, und folglich die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 500 533 zuzulassen; |
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— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit Waren der Klasse 9 betroffen sind. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/36 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Bateni/Rat
(Rechtssache T-455/17)
(2017/C 300/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Naser Bateni (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schlingmann und M. Bever)
Beklagte: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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1. |
die Europäischen Union, vertreten durch den Rat, zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 250 000,00 zu bezahlen für die immaterielle Schäden, die der Kläger wegen der:
erlitten hat; |
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2. |
die Europäischen Union, vertreten durch den Rat, zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz ab dem 24. März 2017 bis zur vollständigen Bezahlung der unter 1. genannten Summe zu zahlen; |
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3. |
die Europäischen Union, vertreten durch den Rat, zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen des Klägers, zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Der Rat hätte mit dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger in qualifizierter Weise gegen den Kläger schützende Rechtsvorschriften verstoßen. Dem Kläger wäre dadurch ein erheblicher, immaterieller Schaden entstanden, der ihm zu ersetzen sei.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/37 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2017 — Medisana/EUIPO (happy life)
(Rechtssache T-457/17)
(2017/C 300/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Medisana AG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „happy life“ — Anmeldung Nr. 15 164 023
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2017 in der Sache R 1965/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/38 |
Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — Bopp/EUIPO (Darstellung eines gleichwinkligen Achtecks)
(Rechtssache T-460/17)
(2017/C 300/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Carsten Bopp (Glashütten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: F. Pröckl, Rechtsanwalt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Zeichen (Darstellung eines gleichwinkligen Achtecks) — Anmeldung Nr. 11 005 196
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2017 in der Sache R 1954/2016-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegrunde
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/38 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 2017 — Gauff/EUIPO — H.P. Gauff Ingenieure (Gauff)
(Rechtssache T-748/15) (1)
(2017/C 300/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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11.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/39 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Bank of New York Mellon/EUIPO — Nixen Partners (NEXEN)
(Rechtssache T-278/17) (1)
(2017/C 300/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.