ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 293/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2017/C 293/02 |
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2017/C 293/03 |
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2017/C 293/04 |
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2017/C 293/05 |
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2017/C 293/06 |
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2017/C 293/07 |
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2017/C 293/08 |
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2017/C 293/10 |
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2017/C 293/11 |
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2017/C 293/12 |
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2017/C 293/13 |
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2017/C 293/16 |
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2017/C 293/20 |
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2017/C 293/21 |
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2017/C 293/22 |
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2017/C 293/23 |
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2017/C 293/24 |
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2017/C 293/25 |
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2017/C 293/26 |
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2017/C 293/27 |
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2017/C 293/28 |
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2017/C 293/29 |
Rechtssache C-427/17: Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Europäische Kommission/Irland |
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2017/C 293/30 |
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2017/C 293/31 |
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Gericht |
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2017/C 293/32 |
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2017/C 293/33 |
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2017/C 293/34 |
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2017/C 293/35 |
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2017/C 293/36 |
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2017/C 293/37 |
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2017/C 293/38 |
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2017/C 293/39 |
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2017/C 293/40 |
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2017/C 293/41 |
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2017/C 293/42 |
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2017/C 293/43 |
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2017/C 293/44 |
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2017/C 293/45 |
Rechtssache T-392/17: Klage, eingereicht am 14. Juni 2017 — TE/Kommission |
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2017/C 293/46 |
Rechtssache T-400/17: Klage, eingereicht am 27. Juni 2017 — Deza/Kommission |
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2017/C 293/47 |
Rechtssache T-421/17: Klage, eingereicht am 6. Juli 2017 — Leino-Sandberg/Parlament |
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2017/C 293/48 |
Rechtssache T-422/17: Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — UF/EPSO |
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2017/C 293/49 |
Rechtssache T-443/17: Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — António Conde & Companhia/Kommission |
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2017/C 293/50 |
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2017/C 293/51 |
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2017/C 293/52 |
Rechtssache T-38/17: Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2017 — DQ u. a./Parlament |
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2017/C 293/53 |
Rechtssache T-203/17: Beschluss des Gerichts vom 20. Juli 2017 — GY/Kommission |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 293/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2017 — Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-60/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Ausnahmen vom Recht auf Zugang - Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 - Schutz des Entscheidungsprozesses der Organe - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 - Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen - Von den deutschen Behörden an die Europäische Kommission übermittelte Informationen über die im deutschen Hoheitsgebiet gelegenen Anlagen, die von den Rechtsvorschriften der Union zum System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betroffen sind - Teilweise Versagung des Zugangs))
(2017/C 293/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und P.-A. Schütter)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer, F. Clotuche-Duvieusart und P. Mihaylova)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (T-476/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1059), wird aufgehoben. |
2. |
Die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013, den vollständigen Zugang zu dem von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an die Kommission übermittelten Verzeichnis zu verweigern, soweit dieses Dokument Informationen über bestimmte im deutschen Hoheitsgebiet gelegene Anlagen der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH enthält, die die vorläufigen Zuteilungen sowie die Aktivitäten und Kapazitätsniveaus in Bezug auf den Ausstoß von Kohlendioxyd (CO2) für die Jahre 2005 bis 2010, die Effizienz der Anlagen und die vorläufig zugeteilten jährlichen Emissionszertifikate für die Jahre 2013 bis 2020 betreffen, wird für nichtig erklärt. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten, die der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — London Borough of Ealing/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-633/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen für Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Art. 133 - Ausnahme von der Befreiung bei Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen - Dienstleistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne Gewinnstreben))
(2017/C 293/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: London Borough of Ealing
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Tenor
1. |
Art. 133 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie erbringen, von der Erfüllung der in Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der genannten Richtlinie vorgesehenen Bedingung abhängig ist, obwohl zum einen dieser Mitgliedstaat am 1. Januar 1989 nicht auf alle diese Dienstleistungen Mehrwertsteuer erhob und zum anderen die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht bereits von der Mehrwertsteuer befreit waren, bevor die Erfüllung dieser Bedingung vorgeschrieben wurde. |
2. |
Art. 133 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne Gewinnstreben, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der genannten Richtlinie erbringen, von der Erfüllung der in Art. 133 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Bedingung abhängig ist, diese Bedingung aber in Bezug auf Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und solche Dienstleistungen erbringen, nicht angewandt wird. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2017 — Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) u. a./Europäische Kommission, Europäische Chemikalienagentur, Assogalvanica u. a.
(Rechtssache C-651/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH] - Art. 58 Abs. 2 - Bewilligung - Besonders besorgniserregende Stoffe - Ausnahme - Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Aufnahme von Chromtrioxid in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe))
(2017/C 293/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO), Adolf Krämer GmbH & Co. KG, AgO Argentum GmbH und weitere Parteien (vollständiges Verzeichnis in der Rechtsmittelschrift) (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu, avocat, und J. Beck, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und K. Talabér-Ritz), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: W. Broere und M. Heikkilä), Assogalvanica, Ecometal, Comité européen des traitements de surfaces (CETS) und weitere Parteien (vollständiges Verzeichnis in der Rechtsmittelschrift) (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu, avocat, und J. Beck, Solicitor)
Streithelferin zur Unterstützung Europäischen Kommission: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und J. Traband)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) und die weiteren Kläger, deren Namen in Anhang I des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Französische Republik und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Malpensa Logistica Europa SpA/SEA — Società Esercizi Aeroportuali SpA
(Rechtssache C-701/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Verkehr - Wendung „Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luftverkehr“ - Richtlinien 2004/17/EG und 96/67/EG - Nationale Regelung, die für die Zuweisung von Flughafenflächen kein vorheriges Ausschreibungsverfahren vorsieht))
(2017/C 293/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Malpensa Logistica Europa SpA
Beklagte: SEA — Società Esercizi Aeroportuali SpA
Beteiligte: Beta-Trans SpA
Tenor
Art. 7 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die bei — auch nur vorübergehenden — Zuweisungen von für Bodenabfertigungsdienste bestimmten Flächen ohne Entrichtung einer Vergütung durch den Flughafenbetreiber keine vorherige öffentliche Ausschreibung vorsieht, nicht entgegensteht.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — INGSTEEL spol. sro, Metrostav a.s./Úrad pre verejné obstarávanie
(Rechtssache C-76/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 Abs. 1, 4 und 5 - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters - Richtlinien 89/665/EWG und 2007/66/EG - Klage auf Nachprüfung einer Entscheidung über den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einem Vergabeverfahren - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf))
(2017/C 293/06)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: INGSTEEL spol. sro, Metrostav a.s.
Beklagter: Úrad pre verejné obstarávanie
Beteiligter: Slovenský futbalový zväz
Tenor
1. |
Art. 47 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter von einem öffentlichen Auftrag mit der Begründung ausschließt, dass dieser nicht die in der Vergabebekanntmachung festgelegte Bedingung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Vorlage einer von einer Bank ausgestellten Bescheinigung erfüllt, wonach diese sich verpflichtet, ein Darlehen in Höhe des in der Vergabebekanntmachung festgelegten Betrags zu gewähren und dem Bieter die Verfügbarkeit dieses Betrags für die gesamte Dauer der Ausführung des Auftrags zu garantieren. |
2. |
Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass in einer Bekanntmachung die Vorlage einer von einer Bank ausgestellten Bescheinigung verlangt wird, wonach diese sich verpflichtet, ein Darlehen in Höhe des in dieser Bekanntmachung festgelegten Betrags zu gewähren und dem Bieter die Verfügbarkeit dieses Betrags während der gesamten Dauer der Ausführung des Auftrags zu garantieren, der Umstand, dass die vom Bieter angefragten Banken sich nicht imstande sehen, diesem Bieter eine derart formulierte Bescheinigung zu erteilen, einen „berechtigten Grund“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann, weshalb der Bieter den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gegebenenfalls durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen kann, sofern es diesem Bieter objektiv unmöglich war, die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise beizubringen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakische Republik) — Radosław Szoja/Sociálna poisťovňa
(Rechtssache C-89/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Person, die eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ausübt - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 13 Abs. 3 - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 5b - Art. 16 - Wirkungen der Entscheidungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Unzulässigkeit))
(2017/C 293/07)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Radosław Szoja
Beklagte: Sociálna poisťovňa
Beteiligte: WEBUNG, s.r.o.
Tenor
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung der nationalen Rechtsvorschriften, die nach dieser Vorschrift auf eine Person wie den Kläger des Ausgangsverfahrens anzuwenden sind, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, die in Art. 14 Abs. 5b und Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung aufgestellten Anforderungen zu berücksichtigen sind.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Szolnoki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Túrkevei Tejtermelő Kft./Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség
(Rechtssache C-129/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Art. 191 und 193 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Luftverschmutzung aufgrund illegaler Abfallverbrennung - Verursacherprinzip - Nationale Regelung, die eine gemeinsame Verantwortung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die Umweltverschmutzung entstanden ist, und des Verursachers vorsieht))
(2017/C 293/08)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szolnoki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Túrkevei Tejtermelő Kft.
Beklagte: Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség
Tenor
1. |
Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sind im Licht der Art. 191 und 193 AEUV dahin auszulegen, dass sie, sofern der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35 fällt — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die neben den Betreibern von Grundstücken, auf denen eine rechtswidrige Verschmutzung entstanden ist, eine weitere Kategorie von Personen bestimmt, die für einen solchen Umweltschaden gesamtschuldnerisch haftet, nämlich die Eigentümer der Grundstücke, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Eigentümer und dem festgestellten Schaden nachgewiesen werden müsste, sofern diese Regelung den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie jeder einschlägigen Bestimmung des EU-Vertrags, des AEU-Vertrags und der Rechtsakte des abgeleiteten Unionsrechts entspricht. |
2. |
Art. 16 der Richtlinie 2004/35 und Art. 193 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie, sofern der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35 fällt, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtswidrige Verschmutzung entstanden ist, nicht nur zusammen mit den Betreibern dieser Grundstücke gesamtschuldnerisch für einen solchen Umweltschaden haften, sondern die zuständige nationale Verwaltungsbehörde gegen sie auch eine Geldbuße verhängen kann, sofern eine solche Regelung geeignet ist, zur Verwirklichung des Ziels eines verstärkten Schutzes beizutragen, und sofern die Methoden für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Christian Ferenschild/JPC Motor SA
(Rechtssache C-133/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsgüterkauf und Garantie für Verbrauchsgüter - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 5 Abs. 1 - Haftungsdauer des Verkäufers - Verjährungsfrist - Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 - Gebrauchte Güter - Vertragliche Begrenzung der Haftung des Verkäufers))
(2017/C 293/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christian Ferenschild
Beklagte: JPC Motor SA
Tenor
Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Vakarų Baltijos laivų statykla“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
(Rechtssache C-151/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff oder Heizstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Europäischen Union und zur Erzeugung elektrischen Stroms an Bord von Schiffen - Für ein Schiff verwendeter Kraftstoff, um von dem Ort, an dem es gebaut wurde, zum Hafen eines anderen Mitgliedstaats zu fahren, um dort seine erste gewerbliche Fracht zu laden))
(2017/C 293/10)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Vakarų Baltijos laivų statykla“ UAB
Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Tenor
1. |
Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung auf Kraftstoff anzuwenden ist, der dazu verwendet wird, ein unbeladenes Schiff vom Hafen eines Mitgliedstaats — wo das Schiff gebaut wurde — zum Hafen eines anderen Mitgliedstaats fahren zu lassen, um dort Waren für die Beförderung zum Hafen eines dritten Mitgliedstaats zu laden. |
2. |
Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Befreiung ausgeschlossen ist, weil die Lieferung von Energieerzeugnissen für ein Schiff die formellen Anforderungen dieser Regelung nicht erfüllt hat, obwohl sämtliche von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — E/Subdelegación del Gobierno en Álava
(Rechtssache C-193/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 - Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - Tatsächliche und gegenwärtige Gefahr - Begriff - Unionsbürger, der sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, in dem er eine Freiheitsstrafe verbüßt, die zur Ahndung wiederholter Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen verhängt wurde))
(2017/C 293/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: E
Beklagter: Subdelegación del Gobierno en Álava
Tenor
Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich eine Person zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsentscheidung ohne Aussicht auf baldige Entlassung in Haft befindet, es nicht ausschließt, dass ihr Verhalten gegebenenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats berührt.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden — Deutschland) — Ute Kleinsteuber/Mars GmbH
(Rechtssache C-354/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 1, 2 und 6 - Gleichbehandlung - Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Betriebliche Altersversorgung - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 - Modalitäten der Berechnung der erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Regelung eines Mitgliedstaats - Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten))
(2017/C 293/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Verden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ute Kleinsteuber
Beklagte: Mars GmbH
Tenor
1. |
Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in geänderter Fassung und Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitseinkommen unterscheidet, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, und solchem, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, und das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung nicht so behandelt, dass sie zunächst das für eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung zu zahlende Einkommen ermittelt, hieraus dann den Anteil oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dieses Verhältnis schließlich auf das reduzierte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit überträgt. |
2. |
Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung und Art. 4 der Richtlinie 2006/54 sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei der Bemessung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung einer Beschäftigten, die teilweise in Vollzeit, teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, einen einheitlichen Beschäftigungsgrad für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses ermittelt, sofern diese Methode der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz verstößt. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
3. |
Die Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine betriebliche Altersrente in der Höhe vorsieht, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und eine Höchstbegrenzung anrechnungsfähiger Dienstjahre vornimmt. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Assens Havn/Navigators Management (UK) Limited
(Rechtssache C-368/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen ein Recht des Geschädigten auf Klage unmittelbar gegen den Versicherer des für den Unfall Verantwortlichen vorsieht - Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen wurde))
(2017/C 293/13)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger/Rechtsmittelführer: Assens Havn
Beklagte/Rechtsmittelgegnerin: Navigators Management (UK) Limited
Tenor
Art. 13 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Geschädigter, der unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers klagen kann, nicht an eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen wurde, gebunden ist.
4.9.2017 |
DE |
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C 293/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Juli 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-388/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag))
(2017/C 293/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und S. Pardo Quintillán)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. A. Sampol Pucurull und A. Rubio González)
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es bei Ablauf der in dem Mahnschreiben der Europäischen Kommission gesetzten Frist am 20. September 2015 nicht die zur Durchführung des Urteils vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430), erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte. |
2. |
Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäischen Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 3 Mio. Euro zu zahlen. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Bayerische Motoren Werke AG/Acacia Srl
(Rechtssache C-433/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 81 und 82 - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat))
(2017/C 293/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bayerische Motoren Werke AG
Beklagte: Acacia Srl
Tenor
1. |
Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die im ersten Verteidigungsschriftsatz hilfsweise gegenüber anderen in demselben Schriftsatz erhobenen prozessualen Einreden erhoben wird, nicht als Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angesehen werden kann und daher nicht zu einer Vereinbarung über die Zuständigkeit nach diesem Artikel führt. |
2. |
Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b dieser Verordnung dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats zu erheben sind, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 oder Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 vor, und vorbehaltlich der in diesen Verordnungen genannten Fälle der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren. |
3. |
Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel findet auf Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 keine Anwendung. |
4. |
Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel findet auf Anträge auf Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und eines unlauteren Wettbewerbs, die mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Zusammenhang stehen, keine Anwendung, soweit diesen Anträgen nur stattgegeben werden kann, wenn dieser Klage auf Feststellung der Nichtverletzung stattgegeben wird. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Mai 2017 von Frau Vatseva gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. April 2017 in der Rechtssache T-920/16, Vatseva/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
(Rechtssache C-231/17 P)
(2017/C 293/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Tsanka Vaskova Vatseva (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Mladenova)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Juli 2017 für unzulässig erklärt.
4.9.2017 |
DE |
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C 293/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 22. Mai 2017 — Coöperatie Mobilisation for the Environment UA, Vereniging Leefmilieu/College van gedeputeerde staten van Limburg, College van gedeputeerde staten van Gelderland
(Rechtssache C-293/17)
(2017/C 293/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Coöperatie Mobilisation for the Environment UA, Vereniging Leefmilieu
Beklagte: College van gedeputeerde staten van Limburg, College van gedeputeerde staten van Gelderland
Vorlagefragen
1. |
Kann es sich bei einer Tätigkeit, die deshalb nicht unter den Begriff „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) (ABl. 2012, L 26) fällt, weil sie keinen physischen Eingriff in die Natur darstellt, um ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) (ABl. 1992, L 206) handeln, da die Tätigkeit ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte? |
2. |
Wenn davon ausgegangen wird, dass die Ausbringung von Düngemitteln ein Projekt darstellt: Ist, falls diese Ausbringung rechtmäßig erfolgte, bevor Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) auf ein Natura-2000-Gebiet anwendbar wurde, und sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt immer noch stattfindet, festzustellen, dass es sich um ein und dasselbe Projekt handelt, auch wenn nicht immer auf denselben Parzellen, in denselben Mengen und mit denselben Techniken gedüngt worden ist? Ist für die Prüfung der Frage, ob es sich um ein und dasselbe Projekt handelt, der Umstand relevant, dass die Stickstoffablagerungen durch die Ausbringung von Düngemitteln nicht zugenommen haben, nachdem Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) auf das Natura-2000-Gebiet anwendbar wurde? |
3. |
Steht Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) einer gesetzlichen Regelung entgegen, die darauf abzielt, eine Tätigkeit, die untrennbar mit einem Projekt zusammenhängt und daher auch als Projekt zu beurteilen ist, etwa die Weidehaltung von Vieh durch einen Milchwirtschaftsbetrieb, von der Genehmigungspflicht auszunehmen, weshalb für diese Tätigkeit keine individuelle Zustimmung erforderlich ist, wenn davon ausgegangen wird, dass die Auswirkungen der ohne Genehmigung zugelassenen Tätigkeit vor Erlass dieser gesetzlichen Regelung auf ihre Verträglichkeit geprüft worden sind?
|
4. |
Erfüllt eine der Ausnahme von der Genehmigungspflicht für die Weidehaltung von Vieh und die Ausbringung von Düngemitteln zugrunde gelegte Verträglichkeitsprüfung, in der vom tatsächlichen und erwarteten Umfang sowie von der tatsächlichen und erwarteten Intensität dieser Tätigkeiten ausgegangen worden ist und die zu dem Ergebnis geführt hat, dass im Durchschnitt ein Anstieg der Stickstoffablagerungen durch diese Tätigkeiten ausgeschlossen werden kann, die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206)?
|
5. |
Dürfen in die für ein Programm wie das Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 vorgenommene Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) die positiven Auswirkungen von Erhaltungsmaßnahmen und geeigneten Maßnahmen für bestehende Areale von Lebensraumtypen und Habitaten einbezogen werden, die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie getroffen werden?
Ist es — wenn davon ausgegangen wird, dass die Verträglichkeitsprüfung endgültige Feststellungen zu den Auswirkungen der erwähnten Maßnahmen enthält, die auf den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen — in diesem Zusammenhang von Belang, dass die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen überwacht werden und — sofern sich daraus ergibt, dass die Auswirkungen ungünstiger sind als in der Verträglichkeitsprüfung angenommen — erforderlichenfalls eine Anpassung erfolgt? |
6. |
Dürfen die positiven Auswirkungen eines eigenständigen Rückgangs der Stickstoffablagerungen, der sich in dem Zeitraum zeigen dürfte, in dem das Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 gilt, in die Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) einbezogen werden? Ist es — wenn davon ausgegangen wird, dass die Verträglichkeitsprüfung endgültige Feststellungen zu den erwähnten Entwicklungen enthält, die auf den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen — in diesem Zusammenhang von Belang, dass der eigenständige Rückgang der Stickstoffablagerungen überwacht wird und — sofern sich daraus ergibt, dass der Rückgang ungünstiger ist als in der Verträglichkeitsprüfung angenommen — erforderlichenfalls eine Anpassung erfolgt? |
7. |
Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Programms wie des Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, ECLI:EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) einbezogen werden darf?
Ist es — wenn davon ausgegangen wird, dass die Verträglichkeitsprüfung endgültige Feststellungen zu den Auswirkungen der erwähnten Maßnahmen enthält, die auf den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen — in diesem Zusammenhang von Belang, dass die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen überwacht werden und — sofern sich daraus ergibt, dass die Auswirkungen ungünstiger sind als in der Verträglichkeitsprüfung angenommen — erforderlichenfalls eine Anpassung erfolgt? |
8. |
Ist die Befugnis zur Auferlegung von Verpflichtungen im Sinne von Art. 2.4 der Wet natuurbescherming, die die zuständige Stelle anzuwenden hat, wenn dies angesichts der Erhaltungsziele für ein Natura-2000-Gebiet notwendig ist, in Bezug auf die Weidehaltung von Vieh und die Ausbringung von Düngemitteln ein hinreichendes Präventionsinstrument zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206)? |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 22. Mai 2017 — Stichting Werkgroep Behoud de Peel/College van gedeputeerde staten van Noord-Brabant
(Rechtssache C-294/17)
(2017/C 293/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Werkgroep Behoud de Peel
Beklagter: College van gedeputeerde staten van Noord-Brabant
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) (ABl. 1992, L 206, Habitat-Richtlinie) einer gesetzlichen Regelung entgegen, die darauf abzielt, Projekte und andere Handlungen, die einen Schwellen- oder Grenzwert nicht überschreitende Stickstoffablagerungen verursachen, von der Genehmigungspflicht auszunehmen und deshalb ohne individuelle Zustimmung zuzulassen, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gesamtauswirkungen aller Projekte und anderen Handlungen, die von der gesetzlichen Regelung Gebrauch machen können, vor Erlass dieser gesetzlichen Regelung auf ihre Verträglichkeit geprüft worden sind? |
2. |
Steht Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) dem entgegen, dass eine Verträglichkeitsprüfung für ein Programm, in dem eine bestimmte Gesamtmenge an Stickstoffablagerungen geprüft worden ist, der Erteilung einer Genehmigung (individuellen Zustimmung) für ein Projekt oder eine andere Handlung zugrunde gelegt wird, das bzw. die Stickstoffablagerungen verursacht, die sich innerhalb des im Rahmen des Programms geprüften Ablagerungsraums bewegen? |
3. |
Dürfen in die für ein Programm wie das Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 vorgenommene Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) die positiven Auswirkungen von Erhaltungsmaßnahmen und geeigneten Maßnahmen für bestehende Areale von Lebensraumtypen und Habitaten einbezogen werden, die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie getroffen werden?
Ist es — wenn davon ausgegangen wird, dass die Verträglichkeitsprüfung endgültige Feststellungen zu den Auswirkungen der erwähnten Maßnahmen enthält, die auf den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen — in diesem Zusammenhang von Belang, dass die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen überwacht werden und — sofern sich daraus ergibt, dass die Auswirkungen ungünstiger sind als in der Verträglichkeitsprüfung angenommen — erforderlichenfalls eine Anpassung erfolgt? |
4. |
Dürfen die positiven Auswirkungen eines eigenständigen Rückgangs der Stickstoffablagerungen, der sich in dem Zeitraum zeigen dürfte, in dem das Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 gilt, in die Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) einbezogen werden? Ist es — wenn davon ausgegangen wird, dass die Verträglichkeitsprüfung endgültige Feststellungen zu den erwähnten Entwicklungen enthält, die auf den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen — in diesem Zusammenhang von Belang, dass der eigenständige Rückgang der Stickstoffablagerungen überwacht wird und — sofern sich daraus ergibt, dass der Rückgang ungünstiger ist als in der Verträglichkeitsprüfung angenommen — erforderlichenfalls eine Anpassung erfolgt? |
5. |
Dürfen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Programma Aanpak Stikstof 2015-2021 getroffen werden und mit denen verhindert wird, dass ein bestimmter umweltbelastender Faktor, etwa Stickstoffablagerungen, schädliche Auswirkungen auf bestehende Areale von Lebensraumtypen oder Habitaten haben kann, als Schutzmaßnahme im Sinne von Rn. 28 des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, ECLI:EU:C:2014:330), gedeutet werden, die in eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206) einbezogen werden darf?
Ist es — wenn davon ausgegangen wird, dass die Verträglichkeitsprüfung endgültige Feststellungen zu den Auswirkungen der erwähnten Maßnahmen enthält, die auf den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen — in diesem Zusammenhang von Belang, dass die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahmen überwacht werden und — sofern sich daraus ergibt, dass die Auswirkungen ungünstiger sind als in der Verträglichkeitsprüfung angenommen — erforderlichenfalls eine Anpassung erfolgt? |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 31. Mai 2017 — Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW) u. a./Z
(Rechtssache C-326/17)
(2017/C 293/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW), X, Y
Anderer Verfahrensbeteiligter: Z
Vorlagefragen
1. |
Ist Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (1) auf Kraftfahrzeuge anwendbar, die schon vor dem 29. April 2009 existierten, dem Zeitpunkt, seit dem die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2) anwenden müssen? |
2. |
Ist ein Kraftfahrzeug, das einerseits aus wesentlichen Bauteilen zusammengestellt ist, die vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 2007/46 angefertigt wurden, und andererseits aus wesentlichen Bauteilen, die erst nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie hinzugefügt wurden, ein Kraftfahrzeug, das bereits vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie existierte, oder ist ein solches Kraftfahrzeug erst nach dem Beginn der Anwendung der Richtlinie hergestellt worden? |
3. |
Gilt aufgrund von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37 das Zulassungserfordernis im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie uneingeschränkt, wenn in der Zulassungsbescheinigung bei bestimmten (nach den Anhängen der Richtlinie zwingend anzugebenden) Gemeinschaftscodes keine Daten eingetragen worden sind, sofern diese Daten einfach zu ermitteln sind? |
4. |
Ist es nach Art. 4 der Richtlinie 1999/37 zulässig, eine Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, das Fahrzeug aber dennoch einer technischen Kontrolle im Sinne von Art. 24 Abs. 6 der Richtlinie 2007/46 zu unterziehen und, wenn das Fahrzeug nicht den technischen Vorschriften des Mitgliedstaats entspricht, daran die Folge zu knüpfen, dass die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung verweigert wird? |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 2. Juni 2017 — Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen Germanwings GmbH
(Rechtssache C-330/17)
(2017/C 293/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
Beklagte: Germanwings GmbH
Vorlagefragen
1. |
Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG (1) auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen? |
2. |
Falls die Frage zu 1 bejaht wird: In welcher Landeswährung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem Mitgliedstaat (hier Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www.germanwings.de) verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält? Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben? |
(1) Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. L 293, S. 3.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 13. Juni 2017 — S gegen EA u.a.
(Rechtssache C-367/17)
(2017/C 293/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: S
Beschwerdegegnerinnen: EA, EB, EC
Vorlagefragen
1. |
Ist die Entscheidung über einen am 15. Februar 2007 bei der zuständigen nationalen Behörde (hier: Deutsches Patent- und Markenamt) gestellten Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe dahingehend, dass das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses (hier: Schwarzwälder Schinken) nur im Herstellungsgebiet erfolgen darf, auf der Grundlage der zur Zeit der Antragstellung geltenden VO 510/2006 (1) oder auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung aktuell geltenden VO 1151/2012 (2) zu treffen? |
2. |
Falls die Entscheidung auf der Grundlage der aktuell geltenden VO 1151/2012 zu treffen ist:
|
3. |
Falls die Entscheidung auf der Grundlage der VO 510/2006 zu treffen ist (s. Frage 1), bittet das vorlegende Gericht um Beantwortung der zu 2. gestellten Fragen auf der Grundlage der VO 510/2006, insbesondere Art. 4 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 und dem 8. Erwägungsgrund zu der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (5). |
(1) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; ABl. L 93, S. 12.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; ABl. L 343, S. 1.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. Juni 2017 — Shajin Ahmed/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-369/17)
(2017/C 293/22)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Shajin Ahmed
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Vorlagefrage
Folgt aus der Formulierung „eine schwere Straftat begangen hat“ in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (1), dass ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für die betreffende Straftat nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist, bestimmt werden kann, ob der Antragsteller eine Straftat begangen hat, derentwegen er vom Anspruch auf subsidiären Schutz ausgeschlossen werden kann?
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 29. Juni 2017 — Konkurrensverket/SJ AB
(Rechtssache C-388/17)
(2017/C 293/23)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Konkurrensverket
Rechtsmittelgegner: SJ AB
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/17 (1) dahin auszulegen, dass ein Netz im Verkehrsbereich vorhanden ist, wenn in einem vom Staat verwalteten Schienennetz für den nationalen und internationalen Schienenverkehr Verkehrsleistungen gemäß nationalen Rechtsvorschriften erbracht werden, mit denen die Richtlinie 2012/34 (2) umgesetzt wird und die u. a. vorsehen, dass die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Schienenverkehr auf der Grundlage von Anträgen der Eisenbahnunternehmen erfolgt und dass so weit wie möglich allen Anträgen stattzugeben ist? |
2. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/17 dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, die von einem Eisenbahnunternehmen im Sinne der Richtlinie 2012/34 ausgeübt wird und durch die für die Allgemeinheit Verkehrsleistungen im Schienennetz angeboten werden, eine Bereitstellung oder ein Betreiben eines Netzes im Sinne dieser Vorschrift darstellt? |
(1) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1).
(2) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32).
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/20 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 29. Juni 2017 — Sindicatul Energia Oradea/SC Termoelectrica SA
(Rechtssache C-392/17)
(2017/C 293/24)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Oradea
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Sindicatul Energia Oradea
Berufungsbeklagte: SC Termoelectrica SA
Vorlagefrage
Stehen die Bestimmungen des Erlasses Nr. 50/1990 in der Auslegung durch die im Interesse der Rechtseinheitlichkeit ergangene Entscheidung Nr. 9/2016 der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) — die für die ordentlichen Gerichte bindend ist und wonach die in die Gruppen I und II eingestuften Arbeitsplätze die eng und abschließend in den Anhängen 1 und 2 des Erlasses aufgeführten Arbeitsplätze sind und die Gerichte die Bestimmungen dieses Erlasses in vergleichbaren Fällen nicht ausweiten dürfen, wodurch verhindert wird, dass den Arbeitnehmern die Ruhestandsvorteile zuerkannt werden, die sich aus den schwierigen Arbeitsbedingungen ergeben, unter denen die ehemaligen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeübt haben — mit Art. 114 Abs. 3, Art. 151 und Art. 153 AEUV sowie mit den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (1) und der späteren Einzelrichtlinien in Einklang?
(1) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).
4.9.2017 |
DE |
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C 293/20 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-399/17)
(2017/C 293/25)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková und E. Sanfrutos Cano)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1) verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, die Rücknahme des Materials TPS-NOLO (Geobal) zu gewährleisten; |
— |
der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Material TPS-NOLO, das von der Tschechischen Republik auf das Gebiet der Republik Polen verbracht worden sei und von gefährlichen Abfällen einer Deponie (OSTRAMO-Lagunen) stamme, werde in einer anderen Deponie auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gelagert, sei als Abfall aus der Raffination, der Destillation oder der Pyrolysebehandlung organischer Materialien klassifiziert und werde von den polnischen Behörden als unter Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: Abfallverbringungsrichtlinie) fallend angesehen. |
2. |
Da die Tschechische Republik die Klassifizierung des fraglichen Stoffs als Abfall wegen der Registrierung des Materials gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) (im Folgenden: REACH-Verordnung) bestreite, sei eine Konfliktsituation entstanden, die Art. 28 Abs. 1 der Abfallverbringungsrichtlinie dahin regle, dass er vorsehe, dass das betreffende Material als Abfälle behandelt werde. |
3. |
Die Registrierung des Materials gemäß der REACH-Verordnung gewährleiste in keiner Weise, dass die Verwendung des Stoffs keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit habe oder dass der fragliche Stoff automatisch kein Abfall mehr sei. Fehle es an einer nationalen Entscheidung, mit der festgestellt werde, dass der fragliche Stoff einen Zustand erreicht habe, in dem der Abfall kein Abfall mehr sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Registrierung dieser Substanz gemäß der REACH-Verordnung nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung gültig sei. |
4. |
Da der fragliche Stoff ohne Notifizierung über die Grenze verbracht worden sei, sei diese Verbringung als eine „illegale Verbringung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 35 Buchst. a der Abfallverbringungsrichtlinie anzusehen. In diesem Fall informierten sich die zuständigen Behörden des Versandstaats in geeigneter Weise, um zu gewährleisten, dass der betreffende Abfall entsprechend den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung zurückgenommen werde, was die Tschechische Republik ungerechtfertigt verweigere. Diese Verpflichtung stehe nicht im Widerspruch zu Art. 128 der REACH-Verordnung, der den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen im Sinne von Art. 3 der REACH-Verordnung garantiere, da Abfälle ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen seien (vgl. Art. 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung). |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Malmö, migrationsdomstolen (Schweden), eingereicht am 6. Juli 2017 — A/Migrationsverket Förvaltningsprocessenheten Malmö
(Rechtssache C-404/17)
(2017/C 293/26)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Malmö, migrationsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Migrationsverket Förvaltningsprocessenheten Malmö
Vorlagefrage
Ist ein Antrag als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 31 Abs. 8 der neugefassten Asylverfahrensrichtlinie (1) zu betrachten, wenn die darin enthaltenen Angaben des Antragstellers als zuverlässig bewertet und daher der Beurteilung zugrunde gelegt, aber nicht als vollständig angesehen werden, um einen internationalen Schutzbedarf zu begründen, weil die Herkunftslandinformationen nahelegen, dass ein angemessener Schutz durch die Behörden besteht?
(1) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
4.9.2017 |
DE |
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C 293/22 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-416/17)
(2017/C 293/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und W. Roels)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie aus den Art. 49, 63 und 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie die Wirkungen der Bestimmungen aufrechterhalten hat, die bezwecken, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden zu vermeiden, und vorsehen, dass eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, wenn diese von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft stammen, und dass dieses Recht nicht besteht, wenn die Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, soweit diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung der Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen, weil nach der Rechtsprechung des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) den Anträgen auf Erstattung von Steuervorabzügen, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/09 Accor (1) gewährt wurden, nur unter folgenden drei Einschränkungen stattgegeben wird:
obwohl der Conseil d'État (Staatsrat), der das letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht ist, diese Einschränkungen eingeführt hat, ohne den Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Einschränkungen mit dem Unionsrecht zu befragen; |
— |
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Kommission wirft Frankreich vor, durch die ständige Rechtsprechung des Conseil d'État (Staatsrat), seines höchsten Verwaltungsgerichts, nicht die volle Wirksamkeit des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/09, Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique gegen Accor SA, zu gewährleisten, und zwar insbesondere, indem es gegen das Unionsrecht verstoßende Beschränkungen für die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Steuer, nämlich des Steuervorabzugs für Mobilien („précompte mobilier“), vorsehe.
In seinem Urteil Accor, das in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen sei, habe der Gerichtshof festgestellt, dass die französischen Vorschriften zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden eine Diskriminierung bei der Besteuerung von Dividenden, die ihren Ausgang in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten, aufrechterhielten. Die Besteuerungen, die der Gerichtshof für mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen habe, seien daher zu erstatten.
Frankreich komme in drei spezifischen Punkten dem Urteil des Gerichtshofs nicht nach:
— |
es berücksichtige nicht die von den nicht französischen Enkelgesellschaften bereits abgeführten Steuern; |
— |
es behalte, um die Erstattungsansprüche der betreffenden Gesellschaften zu begrenzen, Beweisanforderungen bei, die nicht den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien entsprächen; |
— |
es begrenze die Steuergutschrift absolut auf ein Drittel der von einer nicht französischen Tochtergesellschaft weiterverteilten Dividende. |
Diese Verstöße seien auch darauf zurückzuführen, dass der Conseil d'État (Staatsrat) gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
(1) Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581).
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2017 von der Gesellschaft Deza, a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Mai 2017 in der Rechtssache T-115/15, Deza, a.s./ECHA
(Rechtssache C-419/17 P)
(2017/C 293/28)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Deza, a.s. (Prozessbevollmächtigter: P. Dejl, advokát)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Königreich Schweden, Königreich Norwegen
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2017 in der Rechtssache T-115/15 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung Nr. ED/108/2014 der ECHA vom 12. Dezember 2014 für nichtig zu erklären; |
— |
der ECHA die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und in dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe die REACH-Verordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Das Gericht habe die REACH-Verordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Die Rechtsmittelführerin vertritt nach wie vor die Ansicht, dass die Entscheidung der ECHA ultra vires ergangen sei, da (i) die ECHA nicht über die Befugnis verfüge, die bereits bestehende Einstufung des Stoffes DEHP nach Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung durch eine neue Einstufung dieses Stoffes nach Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung zu ergänzen, (ii) dem Erlass der Entscheidung der ECHA ein rechtswidriges Verfahren vorausgegangen sei und (iii) die Entscheidung der ECHA das vom Rat und dem Europäischen Parlament für den Erlass von allgemeinverbindlichen/harmonisierten Kriterien für die Einstufung von Stoffen mit endokrinen Eigenschaften festgelegte rechtlich verbindliche Verfahren umgehe. |
2. |
Das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Entscheidung der ECHA mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sei, sei fehlerhaft, da (i) die Entscheidung der ECHA zu einer unklaren, ungenauen und unvorhersehbaren Rechtslage geführt habe, die es für die Rechtsmittelführerin unmöglich mache, vom genauen Umfang der ihr auferlegten Verpflichtungen Kenntnis zu nehmen, (ii) es keine allgemeinverbindlichen/harmonisierten Kriterien für die Einstufung von Stoffen mit endokrinen Eigenschaften gebe und (iii) die ECHA nicht über die Befugnis verfüge, die bestehende Einstufung des Stoffes DEHP nach Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung durch seine Einstufung nach Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung zu ergänzen. |
3. |
Die Art und Weise der Überprüfung der Entscheidung der ECHA durch das Gericht erfülle nicht die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen von Organen und Einrichtungen der EU; das Gericht habe Tatsachen und Beweismittel verfälscht. |
4. |
Infolge der oben dargelegten Mängel habe das Gericht die Rechte der Rechtsmittelführerin sowie die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsätze verletzt, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums und den Grundsatz der Rechtssicherheit. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/24 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-427/17)
(2017/C 293/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und E. Manhaeve)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie aus Anhang I Abschnitt A und Fn. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in 14 Gemeinden das Wasser in einer Kanalisation, die sowohl kommunales Abwasser als auch Niederschlagswasser sammelt, gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271 aufgefangen und zur Behandlung weitergeleitet wird; |
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit den Anforderungen nach Art. 10 und Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass es im Hinblick auf 25 Gemeinden entweder keine Zweitbehandlung bzw. keine gleichwertige Behandlung vorgesehen oder eine Konformität mit der Richtlinie 91/271 in dieser Hinsicht nicht hinreichend nachgewiesen hat; |
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anforderungen nach Art. 10 und Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in die Kanalisationen von 21 Gemeinden geleitetes kommunales Abwasser vor der Einleitung in empfindliche Gebiete einer Behandlung unterzogen wird, die im Einklang mit den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 weiter gehend ist als die in Art. 4 beschriebene; |
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in den Gemeinden Arklow (IEAG_547) und Castlebridge (IEAG_515) das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen wird; |
— |
Irland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 müssten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Gemeinden ab einer bestimmten Größe mit einer Kanalisation ausgestattet würden. Wenn ein Mitgliedstaat beschließe, eine Kanalisation zu betreiben, die sowohl kommunales Abwasser als auch Niederschlagswasser sammle und behandle, dann müsse diese Kanalisation so ausgelegt werden, dass sichergestellt sei, dass das aufgefangene Wasser gesammelt und zur Behandlung weitergeleitet werde, wobei sowohl klimatische Verhältnisse als auch saisonale Schwankungen zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Daten, die während des siebten und des achten Berichtzeitraums nach Art. 15 der Richtlinie erhalten wurden, und der Gespräche mit Irland während des Vorverfahrens vertritt die Kommission die Auffassung, dass Irland dieser Pflicht in Bezug auf 14 Gemeinden nicht nachkomme, weil es vor Ort keine Kanalisation gebe oder zu viel Wasser eingeleitet werde.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass kommunales Abwasser in Gemeinden ab einer bestimmten Größe vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. Des Weiteren müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sicherstellen, dass Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie entspreche. Nach Beurteilung der von Irland zur Verfügung gestellten Daten ist die Kommission der Ansicht, dass Irland in Bezug auf 25 Gemeinden die Anforderungen nach Art. 4 nicht erfülle, weil eine Behandlungsanlage fehle, die vorhandene Behandlungsanlage das in ihrem Einzugsgebiet anfallende Abwasser nicht zur Gänze behandeln könne, die Standards nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie nicht eingehalten würden oder Art. 3 der Richtlinie nicht eingehalten werde.
Nach Art. 5 der Richtlinie 91/271 seien die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, empfindliche Gebiete auszuweisen und das in diese Gebiete eingeleitete Abwasser aus Gemeinden ab einer bestimmten Größe einer Behandlung zu unterziehen, die im Einklang mit den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie weiter gehend sei als die in Art. 4 beschriebene. Nach Beurteilung der von Irland zur Verfügung gestellten Daten ist die Kommission der Auffassung, dass Irland in Bezug auf 21 Gemeinden Art. 5 der Richtlinie nicht richtig angewandt habe.
Nach Art. 12 der Richtlinie 91/271 hätten die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen werde. Aufgrund der von Irland gemachten Angaben ist die Kommission der Ansicht, dass Irland die Anforderungen nach Art. 12 in Bezug auf zwei Gemeinden nicht erfülle, in denen Behandlungsanlagen ohne gültige Genehmigung betrieben würden.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2017 von Meta Group Srl gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache T-744/14, Meta Group/Kommission
(Rechtssache C-428/17 P)
(2017/C 293/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Meta Group Srl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Formica)
Andere Partei: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil vom 4. Mai 2017, Meta Group/Kommission, T-744/14, aufzuheben und/oder abzuändern, da es falsch und rechtlich unbegründet ist; |
— |
infolgedessen festzustellen, dass die Kommission ihren finanziellen Verpflichtungen aus den Finanzhilfevereinbarungen RP5-6 und CIP in Höhe von insgesamt 566 377,63 Euro für geschuldete und nicht bezahlte Zuschüsse nicht nachgekommen ist, sowie festzustellen, dass die Verrechnung mit den Forderungen der Rechtsmittelführerin rechtswidrig ist; |
— |
die Kommission folglich zur Zahlung von 566 377,63 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Währungsausgleich an sie zu verurteilen; |
— |
die Kommission neben dem weiteren Schaden aus der rechtswidrigen Verrechnung zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 815 000,00 Euro oder eines höheren Betrags, den [der Gerichtshof] am Ende des vorliegenden Verfahrens festzustellen hat, zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
I. |
Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuches zur Bindungswirkung von Verträgen und zu ihrer Durchführung nach Treu und Glauben. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 1156, 1157 und 1161 des belgischen Zivilgesetzbuches zur Auslegung von Verträgen. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts zur Bindungswirkung von Verträgen, zu ihrer Ausübung und Auslegung nach Treu und Glauben sowie zur Rechtssicherheit. Das angefochtene Urteil habe durch die Zurückweisung des dritten Klagegrundes die Vorschriften des belgischen Code civil und des Unionsrechts zur Bindungswirkung von Verträgen verletzt, da es der Klausel auf Seite 47 des Addendums zum Vertrag Ecolink+ keine bindende Wirkung zwischen den Parteien zuerkannt habe und da verkannt worden sei, dass der dort enthaltene Hinweis auf die dem Vertrag angeschlossene Methodik nicht die von META vorbereitete und der Kommission am 21. Dezember 2009 übermittelte Methodik betreffen könne. |
II. |
Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung von Art. II.20 des Leitfadens für Finanzfragen für das 6. RP. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung von Art. 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU in Bezug auf die Programme der Gemeinschaft. Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 1134, 1135, 1156, 1157 und 1161 des belgischen Zivilgesetzbuches. Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtwidersprüchlichkeit. Das angefochtene Urteil habe durch die Zurückweisung des vierten und des fünften Klagegrundes den Grundsatz der Nichtwidersprüchlichkeit, die Kriterien des Leitfadens 6. RP und die Vorschriften des belgischen Code civil zur Durchführung von Verträgen nach Treu und Glauben verletzt, da zwar die Vorschriften des Leitfadens 6. RP als nicht bindend eingestuft worden seien, ihre strenge und unbedingte Anwendung auf den vorliegenden Fall aber insbesondere im Hinblick auf die Kosten für interne Berater vorgeschrieben worden sei. |
III. |
Verletzung der Grundsätze des europäischen Prozessrechts im Bereich der Verteidigungsrechte und der Beachtung des kontradiktorischen Verfahrens. Verletzung von Art. 64 der Verfahrensordnung. Völliges Fehlen einer Begründung hinsichtlich einer wesentlichen Frage des Rechtsstreits. Das angefochtene Urteil habe durch die Zurückweisung des ersten und des zweiten Klagegrundes die europäischen Grundsätze in Bezug auf die Beachtung des kontradiktorischen Verfahrens und die Verteidigungsrechte sowie Art. 64 der Verfahrensordnung verletzt, da die rechtliche Argumentation der Klägerin in ihren Ausführungen zum Dokument „Anhang E.4“, das die Kommission erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe, nicht gewürdigt, das von der Gegenpartei Ausgeführte unkritisch übernommen und die eigene Entscheidung unzureichend begründet worden sei. |
IV. |
Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung des Guide to Financial Issues relating to Indirect Actions of the Sixth Framework Programmes und der Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms. Offensichtlich fehlerhaftes Verständnis eines maßgeblichen Sachverhaltselements des vorliegenden Rechtsstreits. Das angefochtene Urteil habe durch die Zurückweisung des ersten und des zweiten Klagegrundes zudem den Leitfaden des Sechsten Programmes verletzt und den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt verzerrt, indem die im Rahmen des Bridge-Vertrags abgerechneten Stunden falsch und irreführend berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Annahme, dass der leistende Teilhaber jeden Tag jedes Monats durchgehend acht Stunden ausschließlich mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag beschäftigt gewesen sei. |
V. |
Falsche und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 1134, 1135, 1156, 1157 und 1161 des belgischen Zivilgesetzbuches. Verletzung des europäischen Rechtsgrundsatzes des berechtigten Vertrauens, soweit er auch für eine Privatpartei gilt, die sich in Vertragsbeziehungen zu einer öffentlichen Stelle befindet. Durch die Zurückweisung des sechsten Klagegrundes habe das angefochtene Urteil die zivilrechtlichen Vorschriften über die Verbindlichkeit von Verträgen und den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Durchführung von Verträgen verletzt, da nicht anerkannt worden sei, dass das Verhalten der Kommission, das zu der Vereinbarung des Addendums geführt habe, bei der Rechtsmittelführerin das berechtigte Vertrauen geweckt habe, dass die von ihr vorbereitete Methodik akzeptiert worden sei. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/27 |
Rechtsmittel der Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-122/15, Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank gegen Europäische Zentralbank, eingelegt am 26. Juli 2017
(Rechtssache C-450/17 P)
(2017/C 293/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank (Prozessbevollmächtigte: A. Glos, T. Lübbig und M. Benzing, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
— |
das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-122/15 aufzuheben; |
— |
den Beschluss der EZB vom 5. Januar 2015 (Az.: ECB/SSM/15/1 — 0SK1ILSPWNVBNQWU0W18/3) unter Anordnung der Fortgeltung der Ersetzung des Beschlusses der EZB vom 1. September 2014 (Az.: ECB/SSM/14/1 — 0SK1ILSPWNVBNQWU0W18/1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, das bezeichnete Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kosten des Verfahrens der EZB aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Unionsrechts bei der Auslegung und Anwendung von Art. 6 Abs. 4 SSM-VO (1) und Art. 70 SSM-Rahmenverordnung (2) Das Gericht habe die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 SSM-VO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 SSM-Rahmenverordnung (SSM-RVO) falsch ausgelegt. Es komme fehlerhaft zu dem Ergebnis, dass „besondere Umstände“, welche zur Einstufung eines Instituts als weniger bedeutend führen müssen, nur dann vorliegen, wenn die direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser zur Erreichung der Ziele der SSM-VO geeignet sind als die direkte Beaufsichtigung durch die EZB. Das Gericht stelle in seiner Auslegung allein auf die englische Sprachfassung der SSM-RVO ab und verstoße gegen den Grundsatz, dass alle Sprachfassungen gleichermaßen rechtsverbindlich sind. Das Gericht unterlasse es fehlerhaft, die Normen anhand des höherrangigen Rechts in Form des kompetenzbezogenen Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen. Es habe fehlerhaft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts durch die EZB abgelehnt und es prüfe ebenso wenig wie zuvor die EZB, ob die Rechtsmittelführerin aufgrund der von ihr vorgetragenen spezifischen und tatsächlichen Umstände wegen „besonderer Umstände“ gem. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 SSM-VO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 SSM-RVO als weniger bedeutendes Institut einzustufen ist. Das Gericht verletze damit seine Pflicht zur umfassenden Prüfung des angefochtenen Beschlusses auf Beurteilungsfehler. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des angefochtenen Beschlusses und fehlerhafte Beurteilung der Begründungsanforderungen Das Gericht verfälsche die Begründung des angefochtenen Beschlusses und ersetze die Begründung der EZB durch seine eigene. Weil es den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verfälsche, verkenne es, dass er den unionsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gerecht wird: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei nicht folgerichtig und in sich widersprüchlich. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler des Gerichts durch Einführung nicht verfahrensgegenständlicher Aspekte Das Urteil des Gerichts verletze den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Die Urteilsbegründung führe entscheidungserhebliche Gesichtspunkte ein, die selbst nicht Gegenstand einer Erörterung im gerichtlichen Verfahren gewesen wären. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. L 287, S. 63.
(2) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. L 141, S. 1.
Gericht
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/29 |
Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 — ADR Center/Kommission
(Rechtssache T-644/14) (1)
((Finanzielle Unterstützung - Generelles Programm „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 - Spezifisches Programm „Ziviljustiz“ - Nichtigkeitsklage - Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Art. 299 AEUV - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Klage, die darauf gerichtet ist, der Kommission die Zahlung des nach den Finanzhilfevereinbarungen fälligen Restbetrags aufzugeben - Teilweise Umdeutung der Klage - Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Erstattungsfähige Kosten))
(2017/C 293/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ADR Center SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt L. Tantalo, dann Rechtsanwältin A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Estrada de Solà und L. Cappelletti, dann J. Estrada de Solà und S. Delaude)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 4485 final der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Beitreibung eines Teils des in Ausführung der drei im Rahmen des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen der Klägerin gezahlten finanziellen Beitrags und Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin den nach den drei Finanzhilfevereinbarungen geschuldeten Restbetrag in Höhe von 49 172,52 Euro sowie Schadensersatz zu zahlen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die ADR Center SpA trägt die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten, die diesem Organ durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind, sowie die Hälfte ihrer eigenen Kosten, auch soweit sie ihr durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind. |
3. |
Die Kommission trägt die Hälfte der Kosten von ADR Center einschließlich der Hälfte der Kosten, die dieser durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/29 |
Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-143/15) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Spanien getätigte Ausgaben - Entkoppelte Direktbeihilfen für die Antragsjahre 2008 und 2009 - Mängel im Kontrollsystem - Bestimmung der Kontrollstichproben - Beweislast - Förderung der Entwicklung im ländlichen Bereich in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León für die Antragsjahre 2009 und 2010 - Κontrollen vor Ort - Schlüsselkontrollen - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 293/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Sampol Pucurull und M. J. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und I. Galindo Martín)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33)
Tenor
1. |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er die gegenüber dem Königreich Spanien angeordnete finanzielle Berichtigung im Anschluss an die Untersuchung AA/2009/007/ES für das Antragsjahr 2009 betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/30 |
Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 — Belgien/Kommission
(Rechtssache T-287/16) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Belgien getätigte Ausgaben - Ausfuhrerstattungen - Nichtwiedereinziehung, die auf Versäumnisse, für die eine Dienststelle eines Mitgliedstaats verantwortlich ist, zurückzuführen ist - Keine Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 293/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-C. Halleux und M. Jacobs, dann M. Jacobs, L. Van den Broeck und J. Van Holm im Beistand der Rechtsanwälte É. Grégoire und J. Mariani)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und P. Ondrůšek)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 75, S. 16), soweit darin gegenüber dem Königreich Belgien ein Betrag in Höhe von 9 601 619,00 Euro von der Finanzierung ausgeschlossen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/31 |
Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 — Cafés Pont/EUIPO — Giordano Vini (Art’s Cafè)
(Rechtssache T-309/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Art’s Cafè - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 293/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cafés Pont, SL (Sabadell, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, Streithelferin vor dem Gericht: Giordano Vini SpA (Diano d’Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Jacobacci und L. Ghedina)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. April 2016 (Sache R 1110/2015-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Giordano Vini und Cafés Pont
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Cafés Pont, SL trägt die Kosten. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/31 |
Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 — Mediaexpert/EUIPO — Mediaexpert (mediaexpert)
(Rechtssache T-780/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke mediaexpert - Ältere nationale Wortmarke mediaexpert - Relatives Eintragungshindernis - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke - Urkunde über die Eintragung der älteren Marke - Übersetzung - Regeln 37 bis 39 und Regel 98 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Berechtigtes Vertrauen))
(2017/C 293/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mediaexpert sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Aftyka)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mediaexpert S.A. (Warschau)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2016 (Sache R 2583/2015-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mediaexpert sp. z o.o. und der Mediaexpert S.A.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Mediaexpert sp. z o.o. trägt die Kosten. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/32 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — BPC Lux 2 u. a./Kommission
(Rechtssache T-812/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo - Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit))
(2017/C 293/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: BPC Lux 2 Sàrl (Senningerberg, Luxemburg) und der 19 weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Fajardo, J. Webber und M. Steenson, Solicitors, und K. Bacon, QC)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P.-J. Loewenthal)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und S. Jaulino im Beistand von Rechtsanwalt M. Mendes Pereira)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5682 final der Kommission vom 3. August 2014 über die staatliche Beihilfe SA.39250 (2014/N) — Portugal — Abwicklung der Banco Espírito Santo SA
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die BPC Lux 2 Sàrl und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind. |
3. |
Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/32 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — De Masi/Kommission
(Rechtssache T-423/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die die Arbeiten der vom Rat eingesetzten Gruppe „Verhaltenskodex“ [Unternehmensbesteuerung] betreffen - Bescheidung der Erstanträge, nachdem eine angemessene Lösung gefunden wurde - Fehlen einer Zweitentscheidung - Unzulässigkeit))
(2017/C 293/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Fabio De Masi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Professor A. Fischer-Lescano)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Baquero Cruz und F. Erlbacher, dann J. Baquero Cruz)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Beschlüssen der Kommission, die zum einen im Schreiben vom 20. Mai 2016 und zum anderen im Schreiben vom 13. Juli 2016 enthalten sein sollen, mit denen Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) beschieden wurden, die der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gestellt hatte
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Fabio De Masi trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016.
4.9.2017 |
DE |
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C 293/33 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission
(Rechtssache T-716/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche und statistische Nomenklatur - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Tarifunterpositionen - Zollsätze für in diese Tarifunterpositionen eingereihte Waren - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2017/C 293/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Pfizer Ltd (Sandwich, Vereinigtes Königreich) und Pfizer Santé familiale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Catrain González, und E. Wright, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und K. Skelly)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2016, L 189, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Pfizer Ltd und Pfizer Santé familiale tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 2017 — PGNiG Supply & Trading/Kommission
(Rechtssache T-849/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der für den Betrieb der Ostseepipeline-Anbindungsleitung [OPAL] gewährten Ausnahme von den Anforderungen der Unionsvorschriften - Beschluss der Kommission zur Überprüfung der Ausnahme von den Anforderungen der Unionsvorschriften - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 293/40)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Antragstellerin: PGNiG Supply & Trading GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und K. Herrmann)
Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T-849/16 R), wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 2017 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-883/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der für den Betrieb der Ostseepipeline-Anbindungsleitung [OPAL] gewährten Ausnahme von den Anforderungen der Unionsvorschriften - Beschluss der Kommission zur Überprüfung der Ausnahme von den Anforderungen der Unionsvorschriften - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 293/41)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Antragstellerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Kawnik und K. Rudzińska)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und K. Herrmann)
Streithelferin zur Unterstützung der Antragstellerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė)
Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T-883/16 R), wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/35 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 2017 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission
(Rechtssache T-130/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der für den Betrieb der Ostseepipeline-Anbindungsleitung [OPAL] gewährten Ausnahme von den Anforderungen der Unionsvorschriften - Beschluss der Kommission zur Überprüfung der Ausnahme von den Anforderungen der Unionsvorschriften - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 293/42)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Antragstellerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und K. Herrmann)
Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/35 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 2017 — Argus Security Projects/EAD
(Rechtssache T-131/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - EAD - Einziehung durch Aufrechnung - Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen - Finanzieller Schaden - Sorgfaltspflicht - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 293/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Argus Security Projects Ltd (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Antragsgegner: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt im Beistand der Rechtsanwälte B. Allemeersch, W. De Meester und G. Scraeyen)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen, gerichtet zum einen auf die Aussetzung der Vollziehung von Aufrechnungsbeschlüssen der im Namen des Rechnungsführers des EAD handelnden Kommission über Beträge in Höhe von 100 600 Euro, 41 522 Euro und 52 600 Euro (am 15. März 2017 mitgeteilter Beschluss), von 58 924 Euro (am 7. April 2017 mitgeteilter Beschluss) und von 41 422 Euro (am 19. April 2017 mitgeteilter Beschluss) und zum anderen darauf, dem EAD aufzugeben, bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils in dem beim Tribunal de première instance de Bruxelles [Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien] anhängigen Rechtsstreit über die Durchführung des Rahmenvertrags 2008/14/SEC/RELEX/K8 keinen weiteren Aufrechnungsbeschluss gegenüber der Antragstellerin zu erlassen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/36 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2017 — António Conde & Companhia/Kommission
(Rechtssache T-244/17 R)
((Einstweilige Anordnungen - Fischereifahrzeug - Nordwestatlantische Fischereiorganisation [NAFO] - Zulässigkeit - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Fehlendes Rechtsschutzinteresse))
(2017/C 293/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: António Conde & Companhía, SA (Gafanha de Nazaré, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R. García-Gallardo Gil-Fournier)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Lewis und F. Moro)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen der Europäischen Kommission aufgegeben wird, keinen Druck auf die Portugiesische Republik auszuüben, damit sie das Fischereifahrzeug Calvão von der Liste der zum Fischfang im NAFO-Regelungsbereich berechtigten Schiffe unter portugiesischer Flagge streicht
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/36 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2017 — TE/Kommission
(Rechtssache T-392/17)
(2017/C 293/45)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: TE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bartončík)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss, eine Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung einzuleiten, für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verletzung eines unionsrechtlichen Grundsatzes — des Grundsatzes der Subsidiarität. |
2. |
Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem. |
4.9.2017 |
DE |
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C 293/37 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2017 — Deza/Kommission
(Rechtssache T-400/17)
(2017/C 293/46)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (im Folgenden: CLP-Verordnung) teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff Anthrachinon eingestuft und gekennzeichnet wird, indem in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates der folgende Eintrag eingefügt wird: Index-Nr.: 606-151-00-4; Internationale chemische Bezeichnung: Anthrachinon; EG-Nr.: 201-549-0; CAS-Nr.: 84-65-1; Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung: Carc. 1B; Kodierung der Gefahrenhinweise: H350; Piktogramm, Kodierung der Signalworte: GHS08 Dgr.; Gefahrenhinweise: H350; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Rechtswidrige und offensichtlich fehlerhafte Einstufung und Kennzeichnung des Stoffs Anthrachinon als karzinogener Stoff der Kategorie 1B gemäß Anhang I Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung
|
2. |
Verstoß gegen ein Recht der Klägerin und gegen die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze
|
4.9.2017 |
DE |
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C 293/38 |
Klage, eingereicht am 6. Juli 2017 — Leino-Sandberg/Parlament
(Rechtssache T-421/17)
(2017/C 293/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Päivi Leino-Sandberg (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und S. Schubert)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Parlaments vom 3. April 2017 für nichtig zu erklären, mit dem ihr der Zugang zum Beschluss des Parlaments vom 8. Juli 2015 verweigert wurde, der als Antwort auf den von einem Dritten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Zweitantrag erlassen worden war; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und mangelhafte Begründung bei der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und mangelhafte Begründung bei der nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erforderlichen Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses. |
3. |
Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und mangelhafte Begründung bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001. |
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/38 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — UF/EPSO
(Rechtssache T-422/17)
(2017/C 293/48)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Kläger: UF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Gudaitė)
Beklagter: Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Beklagten vom 4. April 2017, den Kläger von dem Auswahlverfahren EPSO/AD/335/16 für Rechts- und Sprachsachverständige litauischer Sprache auszuschließen, aufzuheben; |
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dem Beklagten aufzugeben, dem Kläger die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers zu ermöglichen, indem das Kenntnisniveau der polnischen Sprache von B1 auf C1 geändert wird; |
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den Kläger wieder in das Auswahlverfahren für Rechts- und Sprachsachverständige litauischer Sprache aufzunehmen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt sich auf zwei Klagegründe.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, der Beklagte habe die berechtigten Erwartungen des Klägers verletzt und ihn irregeführt, indem er bestätigt habe, dass sein Antrag auf Teilnahme an dem Auswahlverfahren alle Voraussetzungen erfülle.
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, der Beklagte habe die Rechte und berechtigen Erwartungen des Klägers verletzt, indem er ihn von dem Auswahlverfahren für Planstellen für Rechts- und Sprachsachverständige litauischer Sprache ausgeschlossen habe.
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4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/39 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — António Conde & Companhia/Kommission
(Rechtssache T-443/17)
(2017/C 293/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: António Conde & Companhia, SA (Gafanha de Nazaré, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der diese es abgelehnt hat, dem Sekretariat der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik umgehend die Namen der in Portugal registrierten Schiffe SANTA ISABEL und CALVÃO mitzuteilen, wodurch diese Schiffe seit dem 1. Juli 2017 daran gehindert werden, in den Fischereizonen des Nordostatlantiks Rotbarsche und Garnelen zu fangen, und womit die Kommission gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1236/2010 (1) verstoßen hat; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund geltend, dass die Beklagte dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1236/2010 verstoßen habe, dass sie in den Vorgang der Erstellung bzw. Übermittlung der Liste von Schiffen eingegriffen habe, die Portugal zwecks Weiterleitung an das Sekretariat der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik verfasst habe. Die Beklagte sei nicht befugt, solche Listen zu kommentieren, abzuändern, zu beurteilen, abzulehnen, zu erstellen oder Empfehlungen hierzu abzugeben, und dürfe in diesem Zusammenhang auch keinen Druck auf die Mitgliedstaaten ausüben.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. 2010, L 348, S. 17).
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/40 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2017 — Aston Martin Lagonda/EUIPO (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)
(Rechtssache T-86/15) (1)
(2017/C 293/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/40 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2017 — Aston Martin Lagonda/EUIPO (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)
(Rechtssache T-88/15) (1)
(2017/C 293/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/40 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2017 — DQ u. a./Parlament
(Rechtssache T-38/17) (1)
(2017/C 293/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
4.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 293/41 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Juli 2017 — GY/Kommission
(Rechtssache T-203/17) (1)
(2017/C 293/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.