ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 287

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
31. August 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 287/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8524 — Advent International Corporation/Industrial Parts Holding) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 287/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 287/03

Beschluss der Kommission vom 30. August 2017 zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 287/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8394 — Essilor/Luxottica) ( 1 )

6

2017/C 287/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8591 — VW Credit/Daimler/AutoGravity) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8524 — Advent International Corporation/Industrial Parts Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 287/01)

Am 25. August 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8524 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/2


Euro-Wechselkurs (1)

30. August 2017

(2017/C 287/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1916

JPY

Japanischer Yen

131,25

DKK

Dänische Krone

7,4391

GBP

Pfund Sterling

0,92246

SEK

Schwedische Krone

9,5095

CHF

Schweizer Franken

1,1422

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2845

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,045

HUF

Ungarischer Forint

305,68

PLN

Polnischer Zloty

4,2598

RON

Rumänischer Leu

4,5915

TRY

Türkische Lira

4,1235

AUD

Australischer Dollar

1,5016

CAD

Kanadischer Dollar

1,4961

HKD

Hongkong-Dollar

9,3259

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6477

SGD

Singapur-Dollar

1,6167

KRW

Südkoreanischer Won

1 338,36

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,5563

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8559

HRK

Kroatische Kuna

7,4135

IDR

Indonesische Rupiah

15 903,69

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0887

PHP

Philippinischer Peso

61,040

RUB

Russischer Rubel

69,8224

THB

Thailändischer Baht

39,597

BRL

Brasilianischer Real

3,7768

MXN

Mexikanischer Peso

21,2869

INR

Indische Rupie

76,2925


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. August 2017

zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste

(2017/C 287/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2009/427/EG hat die Kommission eine Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden die „Gruppe“) eingesetzt.

(2)

Die Kommission hat gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2009/427/EG den Beschluss 2010/C 262/03 (2) zur Ernennung der Mitglieder der Gruppe sowie zur Erstellung der Reserveliste für den Geltungszeitraum jenes Beschlusses, der am 31. Dezember 2013 endete, erlassen. Der Geltungszeitraum jenes Beschlusses wurde bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

(3)

Mit dem Beschluss 2017/C 273/03 (3) der Kommission wurde die Amtszeit der Gruppenmitglieder gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses 2009/427/EG auf vier Jahre verlängert.

(4)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2009/427/EG und mit der Transparenzpolitik der Kommission wurde im Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Sachverständige veröffentlicht. Die von den Bewerbern eingereichten Unterlagen wurden bewertet und anhand dieser Bewertung wurde eine Auswahl getroffen, woraufhin eine Liste der ständigen Mitglieder und eine Reserveliste von Sachverständigen erstellt werden konnten.

(5)

Um das Auswahlverfahren abzuschließen, muss die Kommission nunmehr neue Mitglieder der Gruppe für eine Amtszeit von vier Jahren ernennen und eine neue Reserveliste erstellen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Namen der ständigen Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sind in Teil A des Anhangs aufgelistet.

Die Namen der in die Reserveliste aufgenommenen Sachverständigen sind in Teil B des Anhangs aufgelistet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 15. Juli 2021.

Brüssel, den 30. August 2017

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29.

(2)  Beschluss der Kommission vom 28. September 2010 zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste (ABl. C 262 vom 29.9.2010, S. 3).

(3)  Beschluss der Kommission vom 16. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2009/427/EG zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (ABl. C 273 vom 18.8.2017, S. 3).


ANHANG

A.   Alphabetische Liste der als ständige Mitglieder der Gruppe ernannten Sachverständigen

BAŃKOWSKA Katarzyna Daniela

BESTE Andrea

BLANCO PENEDO María Isabel

BOURIN Marie

CENSKOWSKY Udo

LEMBO Giuseppe

MARCHAND Patrice

MICHELONI Cristina

MINGUITO Pablo

OUDSHOORN Frank Willem

QUINTANA FERNÁNDEZ Paula

SOSSIDOU Evangelia

VOGT-KAUTE Werner

B.   Alphabetische Liste der in die Reserveliste aufgenommenen Sachverständigen

BALL Keith Haywood

BECQUET Stéphane

BICKEL Regula

BRUNS Silke Esmeralda

CANNON Nicola

CZUBAK Wawrzyniec Maciej

DAVID Christophe

DE CARA GARCÍA Francisco Miguel

DE MARTINIS Domenico

ECKERT Georg

ESTEVEZ Alicia

FRÜH Barbara

GONZÁLVEZ PÉREZ Victor

HITCHINGS Roger Michael

KABOURAKIS Emmanouil

KELDERER Markus

KOLLER Martin

LEENSTRA Ferry

LISTE RUIZ Maria Guiomar

MALUSÁ Eligio

MARTELLI Giovanna

MASTRORILLI Marcello

MOLTENI Roberto

NAGYOVA Eva

NATSARIDU Pepa

OLIVEIRA ALCOBIA Maria Dulce Crisóstomo

OTT Pierre

PEYREMORTE David

REINERS Eckhard

RIVA Francesco

RODRÍGUEZ FERNÁNDEZ-ALBA Amadeo

ROINSARD Antoine

SPEISER Bernhard

STADTLANDER Timo

TUPASELA Tuomo Markus

UBALDE BAULÓ Josep Miquel

VAN DEN BERGE Paul Hendrik Pieter

VIDAL Rodolphe

VILLAHERMOSA JAÉN Javier


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8394 — Essilor/Luxottica)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 287/04)

1.

Am 22. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Essilor International SA („Essilor“, Frankreich) fusioniert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung mit dem Unternehmen Luxottica Group S.p.A. („Luxottica“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Essilor: Essilor ist in allen Phasen der Entwicklung (korrektiver) Brillengläser tätig, vom Entwurf über die Herstellung bis zum Großhandel, wobei der besondere Schwerpunkt auf Forschung und Entwicklung liegt. Darüber hinaus produziert und vertreibt Essilor Maschinen, Instrumente und Dienste für augenmedizinisches Fachpersonal;

—   Luxottica: Luxottica entwirft, produziert und vertreibt Brillen, d. h. Korrekturbrillengestelle und Sonnenbrillen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8394 — Essilor/Luxottica per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


31.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8591 — VW Credit/Daimler/AutoGravity)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 287/05)

1.

Am 24. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Daimler AG („Daimler“, Deutschland) und das Unternehmen VW Credit, Inc. („VCI“, Vereinigte Staaten), das dem Volkswagenkonzern („Volkswagen“, Deutschland) angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen AutoGravity Corporation („AutoGravity“, Vereinigte Staaten).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Daimler ist in der Herstellung und im Vertrieb von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen tätig und bietet Finanzdienstleistungen u. a. in den Bereichen Finanzierung, Leasing, Versicherung und Flottenmanagement an.

VCI bietet Leistungen für die VW-Einzelhandelskunden und -Vertriebsunternehmen in den Vereinigten Staaten an. Dau gehören Finanzprodukte und -dienstleistungen wie u. a. Leasing und Finanzierung für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge im Einzelhandel.

AutoGravity bietet Verbrauchern in den Vereinigten Staaten eine Vergleichsanwendung für Fahrzeugfinanzierung und -leasing an, die über Smartphone oder die Website von AutoGravity aufgerufen werden kann.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8591 — VW Credit/Daimler/AutoGravity per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.