ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 279

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
23. August 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 279/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7873 — Worldline/Equens/Paysquare) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 279/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 279/03

Beschluss der Kommission vom 22. August 2017 über die dienstfreien Tage für die Organe der Europäischen Union im Jahr 2019

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 279/04

Aktualisierung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 279/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 279/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8561 — KKR/Q Park) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7873 — Worldline/Equens/Paysquare)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 279/01)

Am 20. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7873 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/2


Euro-Wechselkurs (1)

22. August 2017

(2017/C 279/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1771

JPY

Japanischer Yen

128,73

DKK

Dänische Krone

7,4377

GBP

Pfund Sterling

0,91713

SEK

Schwedische Krone

9,5390

CHF

Schweizer Franken

1,1364

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3023

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,083

HUF

Ungarischer Forint

303,70

PLN

Polnischer Zloty

4,2818

RON

Rumänischer Leu

4,5868

TRY

Türkische Lira

4,1170

AUD

Australischer Dollar

1,4887

CAD

Kanadischer Dollar

1,4806

HKD

Hongkong-Dollar

9,2129

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6165

SGD

Singapur-Dollar

1,6032

KRW

Südkoreanischer Won

1 335,14

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,5407

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8430

HRK

Kroatische Kuna

7,4045

IDR

Indonesische Rupiah

15 706,05

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0392

PHP

Philippinischer Peso

60,330

RUB

Russischer Rubel

69,4840

THB

Thailändischer Baht

39,127

BRL

Brasilianischer Real

3,7102

MXN

Mexikanischer Peso

20,7907

INR

Indische Rupie

75,4515


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. August 2017

über die dienstfreien Tage für die Organe der Europäischen Union im Jahr 2019

(2017/C 279/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („BBSB“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 61 des Statuts sowie die Artikel 16 und 91 der BBSB,

gestützt auf die einheitliche Regelung zur Festlegung der Liste der dienstfreien Tage der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 61 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und nach den Artikeln 16 und 91 der BBSB ist die Liste der dienstfreien Tage im Jahr 2019 festzulegen, die den in Brüssel und Luxemburg Dienst leistenden Beamten und Bediensteten gewährt werden.

(2)

Im Jahr 2019 fällt der Ostersonntag auf den 21. April.

(3)

Im Jahr 2019 ist der 24. Dezember ein Dienstag.

(4)

Das Kollegium der Verwaltungschefs wurde am 7. Juni 2017 um Stellungnahme zur Liste der dienstfreien Tage im Jahr 2019 ersucht —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die dienstfreien Tage im Jahr 2019 für die Organe der Europäischen Union mit Sitz in Brüssel und Luxemburg werden wie folgt festgelegt:

1. Januar

Dienstag, Neujahrstag

2. Januar

Mittwoch, Tag nach Neujahr

18. April

Gründonnerstag

19. April

Karfreitag

22. April

Ostermontag

1. Mai

Mittwoch, Tag der Arbeit

9. Mai

Donnerstag, Jahrestag der Erklärung von Robert Schuman

30. Mai

Donnerstag, Christi Himmelfahrt

31. Mai

Freitag, Tag nach Christi Himmelfahrt

10. Juni

Pfingstmontag

15. August

Donnerstag, Mariä Himmelfahrt

1. November

Freitag, Allerheiligen

24. Dezember

bis

31. Dezember

Dienstag

Dienstag

Jahresende: 6 Tage

Artikel 2

Beginn des normalen Dienstbetriebs nach dem Jahreswechsel ist Freitag, der 3. Januar 2020.

Artikel 3

Unbeschadet der endgültigen Aufstellung der dienstfreien Tage für das Jahr 2020 gelten Mittwoch, der 1. Januar, und Donnerstag, der 2. Januar 2020, als dienstfreie Tage.

Brüssel, den 22. August 2017

Für die Kommission

Günther H. OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/5


Aktualisierung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)

(2017/C 279/04)

Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

ESTLAND

Ersetzung der in ABl. C 397 vom 12.11.2014 veröffentlichten Informationen

MUSTER DER VON DEN AUSSENMINISTERIEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUSWEISE

Seit Mai 2017 stellt das Außenministerium der Republik Estland neu gestaltete Personalausweise für diplomatisches Personal (Diplomatenausweise und Dienstausweise) aus. Diplomaten- und Dienstausweise nach dem alten Modell wurden bis Mai 2017 ausgestellt. Die Einführung der neuen Ausweise erfolgt schrittweise; die alten Ausweise können bis zum Ablauf der im Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer weiter verwendet werden.

Diplomatenausweise werden für ausländische Diplomaten, die in Estland akkreditiert und in ausländischen diplomatischen Vertretungen und Konsulareinrichtungen tätig sind, sowie für deren ausländische Familienangehörige beantragt.

Für ausländische Verwaltungskräfte und Dienstpersonal einer Auslandsvertretung und deren ausländische Familienangehörige, für ausländische Hausangestellte und Honorarkonsuln, für ausländische Bedienstete der Vertretung einer internationalen Organisation, einer in Estland niedergelassenen internationalen Organisation oder einer durch einen anderen internationalen Vertrag gegründeten Einrichtung und deren ausländische Familienangehörige sowie für in Auslandsvertretungen oder anderen Einrichtungen tätige Bedienstete mit estnischer Staatsangehörigkeit oder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Estland werden Dienstausweise beantragt.

Es gibt acht (8) Kategorien von diplomatischen Personalausweisen und achtzehn (18) verschiedene Serien:

Diplomatenausweis

1)

Diplomatenausweis der Kategorie A, Serien A1, A2, A3; für Vertretungsleiter und deren Familienangehörige;

A1, A2, A3 — Vorderseite

A1 — Rückseite

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A2 - Rückseite

A3 - Rückseite

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2)

Diplomatenausweis der Kategorie B, Serien B1, B2, B3; für Diplomaten und deren Familienangehörige;

B1, B2, B3 — Vorderseite

B1 — Rückseite

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B2 — Rückseite

B3 — Rückseite

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Dienstausweis

1)

Dienstausweis der Kategorie C, Serien C1, C2, C3; für Verwaltungskräfte und deren Familienangehörige;

C1, C2, C3 — Vorderseite

C1 — Rückseite

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C2 — Rückseite

C3 — Rückseite

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2)

Dienstausweis der Kategorie D, Serien D1, D2; für Dienstpersonal und deren Familienangehörige;

D1, D2 — Vorderseite

D1 — Rückseite

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D2 – Rückseite

 

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3)

Dienstausweis der Kategorie E, Serie E1; für Hausangestellte;

E1 — Vorderseite

E1 — Rückseite

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4)

Dienstausweis der Kategorie F, Serie F1; für Bedienstete von Auslandsvertretungen mit estnischer Staatsangehörigkeit oder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Estland;

F1 — Vorderseite

F1 — Rückseite

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5)

Dienstausweis der Kategorie HC für Honorarkonsuln

HC — Vorderseite

HC — Rückseite

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6)

Dienstausweis der Kategorie G, Serien G1, G2, G3, G4, für ausländische Bedienstete einer anderen Einrichtung und deren Familienangehörige sowie für Bedienstete mit estnischer Staatsangehörigkeit oder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Estland.

G1, G2, G3, G4 — Vorderseite

G1 — Rückseite

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G2 — Rückseite

G3 — Rückseite

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G4 — Rückseite

 

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Der Personalausweis für diplomatisches Personal enthält ein Zertifikat zur digitalen Identifizierung der Person, ein Zertifikat für die digitale Signatur sowie eine Datei mit Daten. Diese Public-Key-Zertifikate werden für den Ausweischip generiert.

Die Vorderseite des Personalausweises für diplomatisches Personal enthält folgende Angaben:

Art und Kategorie des Personalausweises;

Nummer des Personalausweises;

Bezeichnung der Vertretung;

Familienname des Inhabers;

Vorname(n) des Inhabers;

Geburtsdatum des Inhabers;

Identifikationsnummer des Inhabers;

Tätigkeit des Inhabers;

Gesichtsbild des Inhabers;

Abbildung der Unterschrift des Inhabers;

Datum der Ausstellung des Ausweises und Ablaufdatum.

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18

 

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7

 

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6

 

ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11

 

ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3

 

ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12

 

ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 4

 

ABl. C 182 vom 22.6.2012, S. 10

 

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 4

 

ABl. C 238 vom 8.8.2012, S. 5

 

ABl. C 255 vom 24.8.2012, S. 2

 

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 13

 

ABl. C 38 vom 8.2.2014, S. 16

 

ABl. C 133 vom 1.5.2014, S. 2

 

ABl. C 360 vom 11.10.2014, S. 5

 

ABl. C 397 vom 12.11.2014, S. 6

 

ABl. C 77 vom 27.2.2016, S. 5

 

ABl. C 174 vom 14.5.2016, S. 12

 

ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 11


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

23.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/11


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

(2017/C 279/05)

1.   Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Polyethylenterephthalat

Indien

Antisubventionszoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1.)

24.5.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8561 — KKR/Q Park)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 279/06)

1.

Am 16. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR & Co. LP („KKR“, USA) übernimmt indirekt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Q Park NV („Q Park“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die öffentlichen und privaten Investoren eine große Bandbreite an Dienstleistungen im Bereich der alternativen Vermögensverwaltung anbietet und Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und seine Kunden bereitstellt.

Q Park ist eine in der niederländischen Stadt Amsterdam ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Parkeinrichtungen abseits öffentlicher Straßen baut, renoviert und betreibt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8561 — KKR/Q Park per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.