ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 279/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7873 — Worldline/Equens/Paysquare) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 279/02 |
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2017/C 279/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2017/C 279/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 279/05 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 279/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8561 — KKR/Q Park) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
23.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7873 — Worldline/Equens/Paysquare)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 279/01)
Am 20. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7873 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
23.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
22. August 2017
(2017/C 279/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1771 |
JPY |
Japanischer Yen |
128,73 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4377 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,91713 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,5390 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1364 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,3023 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,083 |
HUF |
Ungarischer Forint |
303,70 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2818 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5868 |
TRY |
Türkische Lira |
4,1170 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4887 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4806 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2129 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6165 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6032 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 335,14 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,5407 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8430 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4045 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 706,05 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0392 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,330 |
RUB |
Russischer Rubel |
69,4840 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,127 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7102 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,7907 |
INR |
Indische Rupie |
75,4515 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
23.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/3 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. August 2017
über die dienstfreien Tage für die Organe der Europäischen Union im Jahr 2019
(2017/C 279/03)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („BBSB“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 61 des Statuts sowie die Artikel 16 und 91 der BBSB,
gestützt auf die einheitliche Regelung zur Festlegung der Liste der dienstfreien Tage der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 61 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und nach den Artikeln 16 und 91 der BBSB ist die Liste der dienstfreien Tage im Jahr 2019 festzulegen, die den in Brüssel und Luxemburg Dienst leistenden Beamten und Bediensteten gewährt werden. |
(2) |
Im Jahr 2019 fällt der Ostersonntag auf den 21. April. |
(3) |
Im Jahr 2019 ist der 24. Dezember ein Dienstag. |
(4) |
Das Kollegium der Verwaltungschefs wurde am 7. Juni 2017 um Stellungnahme zur Liste der dienstfreien Tage im Jahr 2019 ersucht — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die dienstfreien Tage im Jahr 2019 für die Organe der Europäischen Union mit Sitz in Brüssel und Luxemburg werden wie folgt festgelegt:
1. Januar |
Dienstag, Neujahrstag |
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2. Januar |
Mittwoch, Tag nach Neujahr |
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18. April |
Gründonnerstag |
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19. April |
Karfreitag |
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22. April |
Ostermontag |
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1. Mai |
Mittwoch, Tag der Arbeit |
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9. Mai |
Donnerstag, Jahrestag der Erklärung von Robert Schuman |
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30. Mai |
Donnerstag, Christi Himmelfahrt |
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31. Mai |
Freitag, Tag nach Christi Himmelfahrt |
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10. Juni |
Pfingstmontag |
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15. August |
Donnerstag, Mariä Himmelfahrt |
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1. November |
Freitag, Allerheiligen |
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24. Dezember bis 31. Dezember |
Dienstag Dienstag |
Jahresende: 6 Tage |
Artikel 2
Beginn des normalen Dienstbetriebs nach dem Jahreswechsel ist Freitag, der 3. Januar 2020.
Artikel 3
Unbeschadet der endgültigen Aufstellung der dienstfreien Tage für das Jahr 2020 gelten Mittwoch, der 1. Januar, und Donnerstag, der 2. Januar 2020, als dienstfreie Tage.
Brüssel, den 22. August 2017
Für die Kommission
Günther H. OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
23.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/5 |
Aktualisierung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)
(2017/C 279/04)
Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.
Ersetzung der in ABl. C 397 vom 12.11.2014 veröffentlichten Informationen
MUSTER DER VON DEN AUSSENMINISTERIEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUSWEISE
Seit Mai 2017 stellt das Außenministerium der Republik Estland neu gestaltete Personalausweise für diplomatisches Personal (Diplomatenausweise und Dienstausweise) aus. Diplomaten- und Dienstausweise nach dem alten Modell wurden bis Mai 2017 ausgestellt. Die Einführung der neuen Ausweise erfolgt schrittweise; die alten Ausweise können bis zum Ablauf der im Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer weiter verwendet werden.
Diplomatenausweise werden für ausländische Diplomaten, die in Estland akkreditiert und in ausländischen diplomatischen Vertretungen und Konsulareinrichtungen tätig sind, sowie für deren ausländische Familienangehörige beantragt.
Für ausländische Verwaltungskräfte und Dienstpersonal einer Auslandsvertretung und deren ausländische Familienangehörige, für ausländische Hausangestellte und Honorarkonsuln, für ausländische Bedienstete der Vertretung einer internationalen Organisation, einer in Estland niedergelassenen internationalen Organisation oder einer durch einen anderen internationalen Vertrag gegründeten Einrichtung und deren ausländische Familienangehörige sowie für in Auslandsvertretungen oder anderen Einrichtungen tätige Bedienstete mit estnischer Staatsangehörigkeit oder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Estland werden Dienstausweise beantragt.
Es gibt acht (8) Kategorien von diplomatischen Personalausweisen und achtzehn (18) verschiedene Serien:
Diplomatenausweis
1) |
Diplomatenausweis der Kategorie A, Serien A1, A2, A3; für Vertretungsleiter und deren Familienangehörige;
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2) |
Diplomatenausweis der Kategorie B, Serien B1, B2, B3; für Diplomaten und deren Familienangehörige;
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Dienstausweis
1) |
Dienstausweis der Kategorie C, Serien C1, C2, C3; für Verwaltungskräfte und deren Familienangehörige;
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2) |
Dienstausweis der Kategorie D, Serien D1, D2; für Dienstpersonal und deren Familienangehörige;
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3) |
Dienstausweis der Kategorie E, Serie E1; für Hausangestellte;
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4) |
Dienstausweis der Kategorie F, Serie F1; für Bedienstete von Auslandsvertretungen mit estnischer Staatsangehörigkeit oder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Estland;
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5) |
Dienstausweis der Kategorie HC für Honorarkonsuln
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6) |
Dienstausweis der Kategorie G, Serien G1, G2, G3, G4, für ausländische Bedienstete einer anderen Einrichtung und deren Familienangehörige sowie für Bedienstete mit estnischer Staatsangehörigkeit oder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Estland.
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Der Personalausweis für diplomatisches Personal enthält ein Zertifikat zur digitalen Identifizierung der Person, ein Zertifikat für die digitale Signatur sowie eine Datei mit Daten. Diese Public-Key-Zertifikate werden für den Ausweischip generiert.
Die Vorderseite des Personalausweises für diplomatisches Personal enthält folgende Angaben:
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Art und Kategorie des Personalausweises; |
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Nummer des Personalausweises; |
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Bezeichnung der Vertretung; |
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Familienname des Inhabers; |
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Vorname(n) des Inhabers; |
— |
Geburtsdatum des Inhabers; |
— |
Identifikationsnummer des Inhabers; |
— |
Tätigkeit des Inhabers; |
— |
Gesichtsbild des Inhabers; |
— |
Abbildung der Unterschrift des Inhabers; |
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Datum der Ausstellung des Ausweises und Ablaufdatum. |
Liste der früheren Veröffentlichungen
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(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
(2) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
23.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/11 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen
(2017/C 279/05)
1. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Polyethylenterephthalat |
Indien |
Antisubventionszoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1.) |
24.5.2018 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
23.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8561 — KKR/Q Park)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 279/06)
1. |
Am 16. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR & Co. LP („KKR“, USA) übernimmt indirekt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Q Park NV („Q Park“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8561 — KKR/Q Park per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.