ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 277/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2017/C 277/02 |
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2017/C 277/03 |
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2017/C 277/04 |
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2017/C 277/27 |
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2017/C 277/31 |
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2017/C 277/33 |
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2017/C 277/37 |
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2017/C 277/38 |
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2017/C 277/39 |
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2017/C 277/40 |
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2017/C 277/41 |
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2017/C 277/42 |
Rechtssache C-415/17: Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — Europäische Kommission/Republik Kroatien |
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Gericht |
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2017/C 277/43 |
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2017/C 277/44 |
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2017/C 277/45 |
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2017/C 277/46 |
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2017/C 277/47 |
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2017/C 277/48 |
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2017/C 277/49 |
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2017/C 277/50 |
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2017/C 277/51 |
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2017/C 277/52 |
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2017/C 277/53 |
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2017/C 277/54 |
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2017/C 277/55 |
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2017/C 277/56 |
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2017/C 277/57 |
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2017/C 277/58 |
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2017/C 277/59 |
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2017/C 277/60 |
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2017/C 277/61 |
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2017/C 277/62 |
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2017/C 277/63 |
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2017/C 277/64 |
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2017/C 277/65 |
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2017/C 277/66 |
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2017/C 277/67 |
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2017/C 277/68 |
Rechtssache T-282/17: Klage, eingereicht am 11. Mai 2017 — UI ( *1 )/Rat |
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2017/C 277/69 |
Rechtssache T-338/17: Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France/Kommission |
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2017/C 277/70 |
Rechtssache T-377/17: Klage, eingereicht am 15. Juni 2017 — SQ/EIB |
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2017/C 277/71 |
Rechtssache T-399/17: Klage, eingereicht am 28. Juni 2017 — Dalli/Kommission |
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2017/C 277/72 |
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2017/C 277/73 |
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2017/C 277/74 |
Rechtssache T-411/17: Klage, eingereicht am 30. Juni 2017 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB |
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2017/C 277/75 |
Rechtssache T-413/17: Klage, eingereicht am 29. Juni 2017 — Karl Storz/EUIPO (3D) |
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2017/C 277/76 |
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2017/C 277/77 |
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2017/C 277/78 |
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2017/C 277/79 |
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2017/C 277/80 |
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2017/C 277/81 |
Rechtssache T-420/17: Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — Portigon/SRB |
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2017/C 277/82 |
Rechtssache T-425/17: Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Capo d’Anzio/Kommission |
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2017/C 277/83 |
Rechtssache T-426/17: Klage, eingereicht am 5. Juli 2017 — Item Industrietechnik/EUIPO (EFUSE) |
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2017/C 277/84 |
Rechtssache T-427/17: Klage, eingereicht am 5. Juli 2017 — Item Industrietechnik/EUIPO (EFUSE) |
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2017/C 277/85 |
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2017/C 277/86 |
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2017/C 277/87 |
Rechtssache T-53/17: Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2017 — Austrian Power Grid/ACER |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 277/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Eugenia Florescu u. a./Casa Judeţeană de Pensii Sibiu u. a.
(Rechtssache C-258/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV - Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats - Finanzieller Beistand durch die Europäische Union - Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Empfängermitgliedstaat - Sozialpolitik - Grundsatz der Gleichbehandlung - Nationale Rechtsvorschriften, die den gleichzeitigen Bezug eines staatlichen Ruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung verbieten - Unterschiedliche Behandlung von Personen, deren Amtszeit durch die Verfassung festgelegt ist, und Berufsrichtern))
(2017/C 277/02)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Eugenia Florescu, Ioan Poiană, Cosmina Diaconu als Erbin von Herrn Bădilă Mircea, Anca Vidrighin als Erbin von Herrn Bădilă Mircea, Eugenia Elena Bădilă als Erbin von Herrn Bădilă Mircea
Beklagte: Casa Judeţeană de Pensii Sibiu Casa Naţională de Pensii şi alte Drepturi de Asigurări Sociale, Ministerul Muncii, Familiei şi Protecţiei Sociale, Statul român, Ministerul Finanţelor Publice
Tenor
1. |
Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien am 23. Juni 2009 in Bukarest und Brüssel geschlossene Grundsatzvereinbarung ist als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann. |
2. |
Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien am 23. Juni 2009 in Bukarest und Brüssel geschlossene Grundsatzvereinbarung ist dahin auszulegen, dass sie nicht den Erlass nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gebietet, die ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat. |
3. |
Art. 6 EUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt einen gewissen Schwellenwert überschreitet, nicht entgegenstehen. |
4. |
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine Auslegung nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden findet, nach der das Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen, das diese Rechtsvorschriften für den Fall vorsehen, dass das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat, für Berufsrichter gilt, nicht aber für Personen, die über ein nach der innerstaatlichen Verfassung vorgesehenes Mandat verfügen. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Beschwerde, eingereicht von Ilves Jakelu Oy
(Rechtssache C-368/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 - Freier Dienstleistungsverkehr - Postdienste - Begriffe Universaldienst und Grundanforderungen - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Genehmigung zur Erbringung von Postdiensten zur Durchführung von individuell ausgehandelten Verträgen - Auferlegte Bedingungen))
(2017/C 277/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Ilves Jakelu Oy
Beteiligter: Liikenne- ja viestintäministeriö
Tenor
1. |
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Postsendungsdienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht zum Universaldienst gehört, wenn sie nicht ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Die Erbringung von Postsendungsdienstleistungen, die nicht zum Universaldienst gehören, kann nur an die Erteilung einer Allgemeingenehmigung geknüpft werden. |
2. |
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 in der durch die Richtlinie 2008/6 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Erbringung von Postdiensten, die nicht zum Universaldienst gehören, an Anforderungen wie die in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie in der geänderten Fassung geknüpft werden kann. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra/„Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras“ UAB
(Rechtssache C-436/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 3 Abs. 1 - Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds - Vorhaben der Entwicklung eines regionalen Abfallentsorgungssystems - Unregelmäßigkeiten - Begriff „mehrjähriges Programm“ - Endgültiger Abschluss des mehrjährigen Programms - Verjährungsfrist))
(2017/C 277/04)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lietuvos Respublikos aplinkos ministerijos Aplinkos projektų valdymo agentūra
Beklagter:„Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras“ UAB
Beteiligte: Lietuvos Respublikos finansų ministerija, „Skirnuva“ UAB, „Parama“ UAB, „Alkesta“ UAB, „Dzūkijos statyba“ UAB
Tenor
1. |
Ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das die Schaffung eines Abfallentsorgungssystems für eine bestimmte Region zum Gegenstand hat und dessen Durchführung über mehrere Jahre vorgesehen war und mit Mitteln der Europäischen Union finanziert werden sollte, fällt unter den Begriff „mehrjähriges Programm“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für eine im Rahmen eines „mehrjährigen Programms“ wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorhaben begangene Unregelmäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ab Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit läuft; bei einer „andauernden oder wiederholten“ Unregelmäßigkeit beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Außerdem ist ein „mehrjähriges Programm“ an dem für dieses Programm nach den für dieses Programm geltenden Regeln vorgesehenen Enddatum als „endgültig abgeschlossen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 anzusehen. Insbesondere ist ein von der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 sowie die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung geregeltes mehrjähriges Programm an dem Tag als „endgültig abgeschlossen“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, der in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung dieses Vorhabens als Frist für den Abschluss der Arbeiten und die Durchführung der Zahlungen der damit zusammenhängenden zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt worden ist, vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung durch eine entsprechende neue Entscheidung der Kommission. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Verfahren auf Antrag der „Agrodetalė“ UAB
(Rechtssache C-513/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - EG-Typgenehmigung - Richtlinie 2003/37/EG - Geltungsbereich - Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen - Inverkehrbringen und Zulassung von aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführten Gebrauchtfahrzeugen - Begriffe „Neufahrzeug“ und „Inbetriebnahme“))
(2017/C 277/05)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Partei des Ausgangsverfahrens
„Agrodetalė“ UAB
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG in der durch die Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass beim erstmaligen Inverkehrbringen und bei der Zulassung von aus einem Drittland eingeführten gebrauchten Zugmaschinen in einem Mitgliedstaat die technischen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sein müssen. |
2. |
Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/37 in der durch die Richtlinie 2014/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie auf aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführte Gebrauchtfahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 anzuwenden sind, wenn diese erstmals ab dem 1. Juli 2009 in der Union in Betrieb genommen wurden. |
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Linköping — Schweden) — E.ON Biofor Sverige AB/Statens energimyndighet.
(Rechtssache C-549/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Biokraftstoffe im Verkehrssektor - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 18 Abs. 1 - Massenbilanzsystem, das sicherstellen soll, dass Biogas die vorgeschriebenen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt - Gültigkeit - Art. 34 und 114 AEUV - Nationale Regelung, nach der die Massenbilanz innerhalb eines eindeutig abgegrenzten Bereichs ausgeglichen sein muss - Praxis, mit der die zuständige nationale Behörde anerkennt, dass diese Bedingung erfüllt sein kann, wenn nachhaltiges Biogas über das nationale Gasnetz transportiert wird - Anweisung dieser Behörde, mit der ausgeschlossen wird, dass diese Bedingung durch Einfuhr von nachhaltigem Biogas aus anderen Mitgliedstaaten über nationale Gasverbundnetze erfüllt werden kann - Freier Warenverkehr))
(2017/C 277/06)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Linköping
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E.ON Biofor Sverige AB
Beklagte: Statens energimyndighet
Tenor
1. |
Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass er keine Pflicht zu Lasten der Mitgliedstaaten begründen soll, Einfuhren von Biogas, das die in Art. 17 der Richtlinie genannten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt und als Biokraftstoff verwendet werden soll, über ihre nationalen Gasverbundnetze zu gestatten. |
2. |
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28 beeinträchtigen könnte. |
3. |
Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Anweisung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der eine nationale Behörde ausschließen will, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf das in nationalen Gasverbundnetzen transportierte nachhaltige Biogas ein Massenbilanzsystem im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28 einrichten kann, und zwar aufgrund einer von dieser Behörde erlassenen Bestimmung, nach der diese Massenbilanz „innerhalb eines eindeutig abgegrenzten Bereichs“ ausgeglichen sein muss, obgleich die Behörde auf der Grundlage dieser Bestimmung gestattet, dass für das im nationalen Gasnetz des Mitgliedstaats dieser Behörde transportierte nachhaltige Biogas ein Massenbilanzsystem eingerichtet werden kann. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras/Gintaras Dockevičius, Jurgita Dockevičienė
(Rechtssache C-587/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Unfall, der sich 2006 zwischen Fahrzeugen ereignete, die ihren gewöhnlichen Standort in verschiedenen Mitgliedstaaten haben - Geschäftsordnung des Rates der nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten - Unzuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2009/103/EG - Zeitliche Unanwendbarkeit - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 2000/26/EG - Sachliche Unanwendbarkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unanwendbarkeit - Keine Durchführung des Rechts der Union))
(2017/C 277/07)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras
Beklagte: Gintaras Dockevičius, Jurgita Dockevičienė
Tenor
Der Gerichtshof ist nicht befugt, im Wege der Vorabentscheidung über den Teil der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu entscheiden, der die Auslegung der durch das Übereinkommen vom 30. Mai 2002 zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten angenommenen Geschäftsordnung des Rates der Büros im Anhang der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betrifft.
— |
Da die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich nicht anwendbar ist und |
— |
die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung, die Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung und die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates auf den Ausgangsrechtsstreit sachlich nicht anwendbar sind, so dass |
— |
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mangels einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta auf diesen Rechtsstreit ebenfalls nicht anwendbar ist, |
sind diese Richtlinien und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie im vorliegenden Fall den Folgen, die sich aus der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts ergeben, wonach für die Zwecke der Klage aus übergangenem Recht die Beweislast für sämtliche Gesichtspunkte, die die zivilrechtliche Haftung der Beklagten des Ausgangsverfahrens für den Unfall begründen, der sich am 20. Juli 2006 ereignete, dem Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras (Büro der Kraftfahrzeugversicherer der Republik Litauen) obliegt, nicht entgegenstehen.
1. |
@@ |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court of Justice [England & Wales] Queen's Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von the Gibraltar Betting and Gaming Association Limited/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs, Her Majesty's Treasury
(Rechtssache C-591/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Status von Gibraltar - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Rein interner Sachverhalt - Unzulässigkeit))
(2017/C 277/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales) Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: The Queen, auf Antrag von the Gibraltar Betting and Gaming Association Limited
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs, Her Majesty's Treasury
Tenor
Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch in Gibraltar niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an im Vereinigten Königreich ansässige Personen unionsrechtlich gesehen einen Sachverhalt darstellt, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Brein/Ziggo BV, XS4ALL Internet BV
(Rechtssache C-610/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Online-Filesharing-Plattform - Teilen geschützter Dateien ohne Zustimmung des Inhabers))
(2017/C 277/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Brein
Beklagte: Ziggo BV, XS4ALL Internet BV
Tenor
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — N. W, L. W, C. W/Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine, Carpimko
(Rechtssache C-621/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 4 - Arzneimittelhersteller - Impfstoff gegen Hepatitis B - Multiple Sklerose - Beweise für einen Fehler des Impfstoffs und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem erlittenen Schaden - Beweislast - Art und Weise der Beweisführung - Fehlen eines wissenschaftlichen Konsenses - Der Würdigung des Tatsachengerichts überlassene ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien - Zulässigkeit - Voraussetzungen))
(2017/C 277/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: N. W, L. W, C. W
Beklagte: Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d’assurance maladie des Hauts-de-Seine, Carpimko
Tenor
1. |
Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Beweisregelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, wonach das Tatsachengericht, wenn es wegen des behaupteten Fehlers eines Impfstoffs mit einer Haftungsklage gegen dessen Hersteller befasst ist, in Ausübung seiner Befugnis zur Beweiswürdigung annehmen kann, dass trotz der Feststellung, dass ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des betreffenden Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, an der der Geschädigte leidet, in der medizinischen Forschung weder nachgewiesen noch widerlegt ist, bestimmte vom Kläger geltend gemachte Tatsachen ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien darstellen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Fehlers des Impfstoffs sowie auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und der Krankheit zulassen. Die nationalen Gerichte haben gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen vorgenommene konkrete Anwendung dieser Beweisregelung weder zur Missachtung der mit Art. 4 eingeführten Beweislast noch zu einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der mit der Richtlinie eingeführten Haftungsregelung führt. |
2. |
Art. 4 der Richtlinie 85/374 ist dahin auszulegen, dass er einer auf Vermutungen beruhenden Beweisregelung entgegensteht, wonach dann, wenn in der medizinischen Forschung ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, an der der Geschädigte leidet, weder nachgewiesen noch widerlegt ist, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler, der einem Impfstoff zugeschrieben wird, und dem Schaden, den der Geschädigte erlitten hat, stets als bewiesen anzusehen wäre, wenn bestimmte im Voraus festgelegte tatsächliche Indizien für eine Ursächlichkeit vorliegen. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Mohammad Zadeh Khorassani/Kathrin Pflanz
(Rechtssache C-678/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 - Begriff „Wertpapierdienstleistungen“ - Anhang I Abschnitt A Nr. 1 - Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben - Mögliche Einbeziehung der Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags))
(2017/C 277/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mohammad Zadeh Khorassani
Beklagte: Kathrin Pflanz
Tenor
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nr. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Wertpapierdienstleistung, die in der Annahme und Übermittlung von Aufträgen besteht, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, nicht die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags umfasst.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich — Österreich) — Online Games Handels GmbH u. a./Landespolizeidirektion Oberösterreich
(Rechtssache C-685/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Restriktive Regelung eines Mitgliedstaats - Verwaltungsstrafen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Nationale Regelung, nach der der Richter verpflichtet ist, im Verwaltungsstrafverfahren die Umstände, mit denen er befasst ist, von Amts wegen zu ermitteln - Vereinbarkeit))
(2017/C 277/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Online Games Handels GmbH u. a.
Beklagte: Landespolizeidirektion Oberösterreich
Tenor
Die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, sind im Licht des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsstrafverfahren das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob eine die Ausübung einer Grundfreiheit der Europäischen Union wie der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union beschränkende Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht prüfen kann, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl — Deutschland) — Strafverfahren gegen A
(Rechtssache C-9/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] - Art. 20 und 21 - Überschreiten der Binnengrenzen - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets - Nationale Regelung, nach der Kontrollen zur Feststellung der Identität von Personen zulässig sind, die innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der gemeinsamen Grenze mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufgegriffen werden - Kontrollmöglichkeit ohne Ansehung des Verhaltens der betroffenen Person oder des Vorliegens besonderer Umstände - Nationale Regelung, die bestimmte Personenkontrollmaßnahmen auf dem Gelände von Bahnhöfen gestattet))
(2017/C 277/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Kehl
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
A
Andere Verfahrensbeteiligte: Staatsanwaltschaft Offenburg
Tenor
1. |
Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder unerlaubten Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, entgegenstehen, es sei denn diese Regelung gibt den erforderlichen Rahmen für die besagte Befugnis vor, der gewährleistet, dass deren praktische Ausübung nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 in der durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats gestattet, in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen dieses Mitgliedstaats jede Person einer Kontrolle ihrer Identität oder ihrer Grenzübertrittspapiere zu unterziehen und sie zu diesem Zweck kurzzeitig anzuhalten und zu befragen, wenn diese Kontrollen auf Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung beruhen, nicht entgegenstehen, sofern die Durchführung der Kontrollen im nationalen Recht Konkretisierungen und Einschränkungen unterliegt, die die Intensität, die Häufigkeit und die Selektivität der Kontrollen bestimmen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Juni 2017 — Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf, Sanabel Relief Agency Ltd/Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-19/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Bekämpfung des Terrorismus - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen natürlicher und juristischer Personen, die in eine vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen wurden - Erneute Aufnahme der Namen dieser Personen in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 nach Nichtigerklärung der ersten Aufnahme - Beendigung der Existenz der juristischen Person während des Verfahrens - Prozessfähigkeit))
(2017/C 277/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah, Taher Nasuf, Sanabel Relief Agency Ltd (Prozessbevollmächtigte: N. Garcia-Lora, Solicitor, und E. Grieves, Barrister)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Ronkes Agerbeek, D. Gauci und J. Norris-Usher), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne, J.-P. Hix und H. Marcos Fraile)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Herren Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Ghunia Abdrabbah und Taher Nasuf tragen die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Wolfram Bechtel, Marie-Laure Bechtel/Finanzamt Offenburg
(Rechtssache C-20/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzmitgliedstaat - Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die von den in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielten Einkünften einbehalten werden - Abzug dieser Beiträge - Voraussetzung des Nichtvorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen))
(2017/C 277/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wolfram Bechtel, Marie-Laure Bechtel
Beklagter: Finanzamt Offenburg
Tenor
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat wohnender und für die öffentliche Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats tätiger Steuerpflichtiger Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die im Beschäftigungsmitgliedstaat von seinem Arbeitslohn einbehalten werden, — anders als vergleichbare Beiträge zur Sozialversicherung des Wohnsitzmitgliedstaats — nicht von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer im Wohnsitzmitgliedstaat abziehen kann, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den beiden Mitgliedstaaten im Wohnsitzmitgliedstaat des Arbeitnehmers nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-26/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 2 Buchst. a - Voraussetzungen für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs - Wohnsitz des Käufers im Bestimmungsmitgliedstaat - Vorübergehende Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat - Gefahr der Steuerumgehung - Guter Glaube des Verkäufers - Sorgfaltspflicht des Verkäufers))
(2017/C 277/16)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis Lda
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
1. |
Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht dem entgegen, dass nationale Vorschriften den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Erwerber dieses Fahrzeugs im Bestimmungsmitgliedstaat des Fahrzeugs niedergelassen oder wohnhaft ist. |
2. |
Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Befreiung einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Steuer im Liefermitgliedstaat nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil dieses Fahrzeug Gegenstand einer nur vorübergehenden Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat war. |
3. |
Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 steht dem entgegen, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat zugelassen wird, später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, wenn nicht bewiesen ist, dass die vorübergehende Zulassung ausgelaufen ist und dass die Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet wurde oder wird. |
4. |
Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stehen dem entgegen, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat vorübergehend zugelassen wird, im Fall eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, sofern nicht anhand objektiver Elemente bewiesen ist, dass dieser Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft war, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens der Fall ist. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Compass Contract Services Limited/Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-38/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität - Grundsatz der Effektivität - Nationale Regelung, mit der eine Verjährungsfrist eingeführt wird))
(2017/C 277/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compass Contract Services Limited
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Tenor
Eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die bei der Verkürzung der Verjährungsfrist für Anträge auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer und Anträge auf Vorsteuerabzug verschiedene Übergangszeiträume vorsieht, so dass für Anträge, die sich auf zwei Besteuerungszeiträume von drei Monaten beziehen, je nachdem, ob sie die Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer oder den Vorsteuerabzug zum Gegenstand haben, verschiedene Verjährungsfristen gelten, ist mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Gleichbehandlung und der Effektivität vereinbar.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Unibet International Ltd./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Hivatala
(Rechtssache C-49/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen - Praktische Unmöglichkeit der Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene private Wirtschaftsteilnehmer))
(2017/C 277/18)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Unibet International Ltd.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Hivatala
Tenor
1. |
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der ein System von Konzessionen und Erlaubnissen für die Veranstaltung von Online-Glücksspielen errichtet wird, entgegensteht, wenn sie Vorschriften enthält, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer diskriminieren, oder wenn sie Vorschriften vorsieht, die nicht diskriminierend sind, aber nicht transparent angewandt werden oder in einer Weise gehandhabt werden, die die Bewerbung bestimmter Bieter verhindert oder erschwert, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. |
2. |
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Sanktionen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die wegen Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften, mit denen ein System von Konzessionen und Erlaubnissen für die Veranstaltung von Glücksspielen errichtet wird, verhängt werden, falls sich herausstellt, dass solche nationalen Rechtsvorschriften gegen diesen Artikel verstoßen. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Verona — Italien) — Livio Menini, Maria Antonia Rampanelli/Banco Popolare — Società Cooperativa
(Rechtssache C-75/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verfahren zur alternativen Streitbeilegung [AS] - Richtlinie 2008/52/EG - Richtlinie 2013/11/EU - Art. 3 Abs. 2 - Widerspruch von Verbrauchern im Rahmen eines von einem Kreditinstitut eingeleiteten Mahnverfahrens - Recht auf Zugang zum Gerichtssystem - Nationale Rechtsvorschriften, die eine verpflichtende Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens vorsehen - Anwaltszwang - Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage))
(2017/C 277/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Ordinario di Verona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Livio Menini, Maria Antonia Rampanelli
Beklagte: Banco Popolare — Società Cooperativa
Tenor
Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen. dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die in den in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Rechtsstreitigkeiten die Einleitung eines Mediationsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer gerichtlichen Klage in Bezug auf diese Streitigkeiten vorsehen, soweit ein solches Erfordernis die Parteien nicht daran hindert, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem auszuüben.
Diese Richtlinie ist andererseits dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsehen, dass ein Verbraucher im Rahmen einer solchen Mediation einen Anwalt beiziehen muss und dass er ein Mediationsverfahren nur abbrechen darf, wenn er das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für diese Entscheidung darlegt.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank-Midden-Nederland — Niederlande) — Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a./Smallsteps BV
(Rechtssache C-126/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - „Pre-pack“ - Fortbestand eines Unternehmens))
(2017/C 277/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank-Midden-Nederland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Federatie Nederlandse Vakvereniging, Karin van den Burg-Vergeer, Lyoba Tanja Alida Kukupessy, Danielle Paase-Teeuwen, Astrid Johanna Geertruda Petronelle Schenk
Beklagte: Smallsteps BV
Tenor
Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen — und insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1 — ist dahin auszulegen, dass der in den Art. 3 und 4 dieser Richtlinie gewährleistete Schutz der Arbeitnehmer in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens aufrechterhalten wird, in der der Übergang eines Unternehmens im Anschluss an eine Konkurseröffnung im Zusammenhang mit einem Pre-pack stattfindet, das vor der Konkurseröffnung vorbereitet und unmittelbar danach vollzogen wird und in dessen Rahmen u. a. ein von einem Gericht bestellter Verwalter in spe die Möglichkeiten für eine etwaige Fortführung der Tätigkeiten dieses Unternehmens durch einen Dritten prüft und sich darauf vorbereitet, kurz nach der Konkurseröffnung Handlungen vorzunehmen, um diese Fortführung zu verwirklichen, und dass es insoweit im Übrigen nicht darauf ankommt, dass dieses Pre-pack auch die Maximierung des Erlöses aus der Übertragung für die Gesamtheit der Gläubiger des in Rede stehenden Unternehmens zum Ziel hat.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Saale Kareda/Stefan Benkö
(Rechtssache C-249/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 - Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ - Regressklage eines Gesamtschuldners eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner - Bestimmung des Ortes, an dem die Verpflichtung aus dem Kreditvertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre))
(2017/C 277/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Saale Kareda
Beklagter: Stefan Benkö
Tenor
1. |
Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift sind. |
2. |
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist. |
3. |
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der „Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“ im Sinne dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist — auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat –, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Juni 2017 — Königreich Spanien/Europäische Kommission, Republik Lettland
(Rechtssache C-279/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Ausgaben des Königreichs Spanien))
(2017/C 277/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. J. García-Valdecasas Dorrego und V. Ester Casas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und I. Galindo Martín), Republik Lettland
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel — Belgien) — T.KUP SAS/Belgische Staat
(Rechtssache C-349/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Verordnung [EG] Nr. 1472/2006 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Gültigkeit der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1294/2009 - Verfahren der Auslaufüberprüfung von Antidumpingmaßnahmen - Unabhängige Einführer - Stichprobenverfahren - Unionsinteresse))
(2017/C 277/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: T.KUP SAS
Beklagter: Belgische Staat
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates beeinträchtigen könnte.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Trier — Deutschland) — Verband Sozialer Wettbewerb e. V./TofuTown.com GmbH
(Rechtssache C-422/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Art. 78 und Anhang VII Teil III - Beschluss 2010/791/EU - Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen - „Milch“ und „Milcherzeugnisse“ - Bezeichnungen zur Förderung des Absatzes und der Vermarktung rein pflanzlicher Lebensmittel))
(2017/C 277/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Trier
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Beklagte: TofuTown.com GmbH
Tenor
Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates aufgeführt.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Immo Chiaradia SPRL (C-444/16), Docteur De Bruyne SPRL (C-445/16)/État belge
(Verbundene Rechtssachen C-444/16 und C-445/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Grundsatz der Vorsicht - Gesellschaft, die eine Aktienoption ausgibt und den Veräußerungspreis dieser Option in dem Geschäftsjahr, in dem diese Option ausgeübt wird, oder am Ende der Laufzeit dieser Option verbucht))
(2017/C 277/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Immo Chiaradia SPRL (C-444/16), Docteur De Bruyne SPRL (C-445/16)
Beklagter: État belge
Tenor
Die Grundsätze der Bilanzwahrheit und der Vorsicht im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel [50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Buchungsmethode nicht entgegenstehen, wonach eine Gesellschaft, die ein Aktienoptionsrecht ausgibt, den Veräußerungspreis dieser Option in dem Geschäftsjahr, in dem diese Option ausgeübt wird, oder am Ende der Laufzeit dieser Option als Ertrag verbucht.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebten Kammer) vom 21. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Genova — Italien) — Kerly Del Rosario Martinez Silva/Instituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Comune di Genova
(Rechtssache C-449/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 3 - Familienleistungen - Richtlinie 2011/98/EU - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind))
(2017/C 277/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d’appello di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kerly Del Rosario Martinez Silva
Beklagte: Instituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Comune di Genova
Tenor
Art. 12 der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Drittstaatsangehörige, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ist, eine Leistung wie die durch die Legge n. 448 — Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo (Gesetz Nr. 448 über steuerliche Maßnahmen zu Stabilität und Entwicklung) vom 23. Dezember 1998 eingeführte Beihilfe zugunsten von Haushalten mit mindestens drei minderjährigen Kindern nicht beziehen kann.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2016 von Laboratoire de la mer gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2016 in der Rechtssache T-109/16, Laboratoire de la mer/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-662/16 P)
(2017/C 277/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Laboratoire de la mer (Prozessbevollmächtigter: J. Blanchard, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/20 |
Rechtsmittel des Rudolf Keil gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-330/15, Rudolf Keil gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 24/01/2017
(Rechtssache C-37/17 P)
(2017/C 277/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rudolf Keil (Prozessbevollmächtigter: J. Sachs, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 31. Mai 2017 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/20 |
Rechtsmittel der CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. Dezember 2016 in der Rechtssache T-655/16, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH gegen Gerichtshof der Europäischen Union, eingelegt am 17. Februar 2017
(Rechtssache C-87/17 P)
(2017/C 277/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH (Prozessbevollmächtigter: A. Schuster, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union (zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 5. Juli 2017 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 5. April 2017 — Demarchi Gino S.a.s./Ministero della Giustizia
(Rechtssache C-177/17)
(2017/C 277/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Demarchi Gino S.a.s.
Beklagter: Ministero della Giustizia
Vorlagefrage
Steht der in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, der durch Art. 6 Abs. 3 EUV zu einem unionsrechtlichen Grundsatz geworden ist, in Verbindung mit dem Grundsatz aus Art. 67 AEUV, wonach die Union einen Raum des Rechts bildet, sowie in Verbindung mit dem Grundsatz aus den Art. 81 und 82 AEUV, wonach die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und in Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug entwickelt, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, einer nationalen Regelung wie der in Art. 5 sexies des italienischen Gesetzes Nr. 89/2001 entgegen, wonach Personen, denen bereits ein Anspruch gegen den italienischen Staat auf „angemessene Entschädigung“ wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zuerkannt wurde, für die Zahlung der Entschädigung eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen und den Ablauf der in Art. 5 sexies Abs. 5 des Gesetzes Nr. 89/2001 genannten Frist abwarten müssen, ohne in der Zwischenzeit gerichtliche Schritte zur Vollstreckung unternehmen zu können und ohne danach den durch die verspätete Zahlung verursachten Schaden geltend machen zu können, und zwar auch in Fällen, in denen die „angemessene Entschädigung“ wegen der unangemessenen Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens mit grenzüberschreitendem Bezug oder jedenfalls in einer in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Angelegenheit und/oder einer Angelegenheit zuerkannt wurde, für die die Europäische Union die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vorsieht?
21.8.2017 |
DE |
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C 277/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 5. April 2017 — Graziano Geravaldi/Ministero della Giustizia
(Rechtssache C-178/17)
(2017/C 277/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Graziano Geravaldi
Beklagter: Ministero della Giustizia
Vorlagefrage
Steht der in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, der durch Art. 6 Abs. 3 EUV zu einem unionsrechtlichen Grundsatz geworden ist, in Verbindung mit dem Grundsatz aus Art. 67 AEUV, wonach die Union einen Raum des Rechts bildet, sowie in Verbindung mit dem Grundsatz aus den Art. 81 und 82 AEUV, wonach die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und in Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug entwickelt, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, einer nationalen Regelung wie der in Art. 5 sexies des italienischen Gesetzes Nr. 89/2001 entgegen, wonach Personen, denen bereits ein Anspruch gegen den italienischen Staat auf „angemessene Entschädigung“ wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zuerkannt wurde, für die Zahlung der Entschädigung eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen und den Ablauf der in Art. 5 sexies Abs. 5 des Gesetzes Nr. 89/2001 genannten Frist abwarten müssen, ohne in der Zwischenzeit gerichtliche Schritte zur Vollstreckung unternehmen zu können und ohne danach den durch die verspätete Zahlung verursachten Schaden geltend machen zu können, und zwar auch in Fällen, in denen die „angemessene Entschädigung“ wegen der unangemessenen Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens mit grenzüberschreitendem Bezug oder jedenfalls in einer in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Angelegenheit und/oder einer Angelegenheit zuerkannt wurde, für die die Europäische Union die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vorsieht?
21.8.2017 |
DE |
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C 277/22 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di primo grado di Bolzano (Italien), eingereicht am 21. April 2017 — Rotho Blaas Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-207/17)
(2017/C 277/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria di primo grado di Bolzano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rotho Blaas Srl
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Vorlagefragen
1. |
Sind die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (1), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (3) ungültig/rechtswidrig/unvereinbar mit Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und mit der Entscheidung des DSB der WTO vom 28.7.2011? |
2. |
Wenn die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung des Antidumpingzolls und die mit ihr zusammenhängenden Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 924/2012 und (EU) 2015/519 für ungültig/rechtswidrig/unvereinbar erklärt werden, entfaltet die Aufhebung der auf der Grundlage der angefochtenen Maßnahmen eingeführten Antidumpingzölle ihre Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 (4) oder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Maßnahme, der („Grund-“)Verordnung (EG) Nr. 91/2009? |
(1) Verordnung des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. L 29, S. 1).
(2) Verordnung des Rates vom 4. Oktober 2012 (ABl. L 275, S. 1).
(3) Verordnung der Kommission vom 26. März 2015 (ABl. L 82, S. 78).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 52, S. 24).
21.8.2017 |
DE |
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C 277/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. April 2017 — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl/Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST) u. a.
(Rechtssache C-216/17)
(2017/C 277/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerinnen: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl
Berufungsbeklagte: Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale del Garda (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica (ASST)
Vorlagefragen
1. |
Können Art. [1] Abs. 5 und Art. 32 der Richtlinie 2004/18/EU (1) und Art. 33 der Richtlinie 2014/24/EU (2) dahin ausgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gestatten, bei der ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere speziell genannte öffentliche Auftraggeber handelt, diese aber nicht unmittelbar an der Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung mitwirken, und die Menge der Leistungen, die die nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber verlangen können, wenn sie die in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Folgeaufträge abschließen, nicht bestimmt ist? |
2. |
Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Können Art. [1] Abs. 5 und Art. 32 der Richtlinie 2004/18/EU und Art. 33 der Richtlinie 2014/24/EU dahin ausgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gestatten, bei der ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere speziell genannte öffentliche Auftraggeber handelt, diese aber nicht unmittelbar an der Unterzeichnung dieser Rahmenvereinbarung mitwirken, und die Menge der Leistungen, die die nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber verlangen können, wenn sie die in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Folgeaufträge abschließen, durch die Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmt ist? |
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
(2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 94, S. 65).
21.8.2017 |
DE |
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C 277/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 18. Mai 2017 — Openbaar Ministerie/Tadas Tupikas
(Rechtssache C-270/17)
(2017/C 277/34)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: Tadas Tupikas
Vorlagefrage
Ist ein Rechtsmittelverfahren,
— |
in dem eine Prüfung des Sachverhalts stattgefunden hat und |
— |
das zu einer (erneuten) Verurteilung des Betroffenen und/oder einer Bestätigung der im ersten Rechtszug ausgesprochenen Verurteilung geführt hat, |
— |
auf deren Vollstreckung sich der EHB bezieht, |
die „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1)?
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
21.8.2017 |
DE |
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C 277/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 18. Mai 2017 — Openbaar Ministerie/Sławomir Andrzej Zdziaszek
(Rechtssache C-271/17)
(2017/C 277/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: Sławomir Andrzej Zdziaszek
Vorlagefragen
1. |
Ist ein Verfahren — wie dasjenige, das zu der „cumulative sentence“ vom 25. März 2014 geführt hat –,
eine „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1)? |
2. |
Kann die vollstreckende Justizbehörde
allein deshalb feststellen, dass keine der Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI erfüllt ist, und allein deshalb die Vollstreckung des EHB ablehnen? |
3. |
Ist ein Rechtsmittelverfahren,
die „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlanden) eingereicht am 18. Mai 2017 — K. M. Zyla/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-272/17)
(2017/C 277/36)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: K. M. Zyla
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, der gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 (1) oder der Verordnung Nr. 883/2004 (2) nur während eines Teils des Kalenderjahrs an die Einheitssozialversicherung dieses Mitgliedstaats angeschlossen ist, bei Erhebung der entsprechenden Versicherungsbeiträge nur einen zeitlich proportional zum Versicherungszeitraum bemessenen Teil des Beitragsanteils der allgemeinen Steuergutschrift in Anspruch nehmen kann, wenn dieser Arbeitnehmer während des verbleibenden Teils des Kalenderjahrs in diesem Mitgliedstaat nicht an die Einheitssozialversicherung angeschlossen ist, in diesem Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und (nahezu) seine gesamten Jahreseinkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat erzielt hat?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 30. Mai 2017 — Eugen Bogatu/Minister for Social Protection
(Rechtssache C-322/17)
(2017/C 277/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Eugen Bogatu
Beklagter: Minister for Social Protection
Vorlagefragen
1. |
Verlangt die Verordnung Nr. 883/2004 (1) und insbesondere deren Art. 67 in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 2, dass eine Person, um Anspruch auf „Familienleistungen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. z der Verordnung zu haben, entweder im zuständigen Mitgliedstaat (im Sinne von Art. 1 Buchst. s der Verordnung) als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig sein oder Geldleistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung beziehen muss? |
2. |
Ist die Bezugnahme auf „Geldleistungen“ in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung so auszulegen, dass sie lediglich einen Zeitraum betrifft, in dem ein Anspruchsteller tatsächlich Geldleistungen bezieht, oder gilt sie für jeden Zeitraum, für den ein Anspruchsteller Anspruch auf eine künftige Geldleistung hat, unabhängig davon, ob diese Leistung zum Zeitpunkt der Beantragung der Familienleistungen beansprucht wurde? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
21.8.2017 |
DE |
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C 277/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 30. Mai 2017 — People Over Wind, Peter Sweetman/Coillte Teoranta
(Rechtssache C-323/17)
(2017/C 277/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: People Over Wind, Peter Sweetman
Beklagte: Coillte Teoranta
Vorlagefrage
Können bei der Vorprüfung der Erforderlichkeit einer angemessenen Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (1) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung berücksichtigt werden, oder unter welchen Umständen kann dies geschehen?
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/27 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 12. Juin 2017 — Sergejs Buivids
(Rechtssache C-345/17)
(2017/C 277/39)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Sergejs Buivids
Andere Partei: Datu valsts inspekcija
Vorlagefragen
Fallen Tätigkeiten wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende Aufnahme von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen und die Veröffentlichung des aufgenommenen Videos auf der Website www.youtube.com in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 (1)?
Ist die Richtlinie 95/46 dahin auszulegen, dass die genannten Tätigkeiten als eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 9 dieser Richtlinie angesehen werden können?
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).
21.8.2017 |
DE |
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C 277/27 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2017 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-382/17)
(2017/C 277/40)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und L. Nicolae)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten verstoßen hat, dass sie nicht bis zum 17. Juni 2012 ein in Übereinstimmung mit den international geltenden Qualitätsnormen zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der Tätigkeiten ihrer Verwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten entwickelt, dieses umgesetzt und dieses fortgeschrieben hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie schreibe klar vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juni 2012 das genannte zertifizierte Qualitätsmanagementsystem entwickeln, umsetzen und fortschreiben müssten.
Es sei mittlerweile Juni 2017, und die Portugiesische Republik führe diesen Artikel weiterhin nicht durch.
Mit diesem Verhalten beeinträchtigten die portugiesischen Behörden die von der Richtlinie verfolgten Ziele, indem sie die Sicherheit auf See und den Umweltschutz gefährdeten. Außerdem berge das Verhalten der portugiesischen Behörden die Gefahr, der portugiesischen Flotte einen unlauteren Wettbewerbsvorteil vor den Flotten der anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/28 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2017 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-383/17)
(2017/C 277/41)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und L. Nicolae)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/15/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden verstoßen hat, dass sie der Kommission keinerlei Bericht mit den Ergebnissen der Kontrollen aller anerkannten Organisationen, die für sie tätig werden, übermittelt hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie sehe eindeutig vor, dass jeder Mitgliedstaat mindestens alle zwei Jahre jede anerkannte Organisation, die für ihn tätig werde, kontrolliere und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf das Jahr, in dem die Kontrollen ausgeführt worden seien, folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrollen übermittele.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht sei gemäß Art. 13 Abs. 1 am 17. Juni 2011 abgelaufen, so dass die Portugiesische Republik den ersten Bericht spätestens am 31. März 2013 hätte übermitteln müssen, da sie die Wahl gehabt hätte, die erste Kontrolle in 2011 oder in 2012 auszuführen.
Es sei bereits Juni 2017, und die Portugiesische Republik habe noch immer keinen Bericht übermittelt.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/28 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — Europäische Kommission/Republik Kroatien
(Rechtssache C-415/17)
(2017/C 277/42)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, M. Mataija und G. von Rintelen)
Beklagte: Republik Kroatien
Anträge
— |
festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüsse (ABl. 2014, L 158, S. 196) verstoßen hat, dass sie zum 17. Juni 2016 nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
die Republik Kroatien zu verurteilen, ab dem Tag der Verkündung des Urteils, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU festgestellt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 9 275,20 Euro pro Tag zu zahlen; |
— |
der Republik Kroatien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Kroatien sei ihrer Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU nicht innerhalb der dafür in Art. 2 dieser Richtlinie gesetzten Frist nachgekommen.
Gericht
21.8.2017 |
DE |
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C 277/30 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017 — Viraj Profiles/Rat
(Rechtssache T-67/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien - Ermittlung der Produktionskosten - Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten - Begründungspflicht - Schädigung - Kausalzusammenhang - Beschwerde - Einleitung der Untersuchung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2017/C 277/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Viraj Profiles Ltd (Maharashtra, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Driessen, dann H. Marcos Fraile im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen, C. Hipp und D. Reich)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. 2013, L 298, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Viraj Profiles Ltd betrifft. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Viraj Profiles entstandenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/30 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2017 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-74/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilfe Frankreichs zugunsten der SNCM - Umstrukturierungsbeihilfen und Maßnahmen im Rahmen eines Privatisierungsplans - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers - Beschluss, mit dem die Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens - Begründungspflicht))
(2017/C 277/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, D. Colas, E. Belliard und J. Bousin, dann D. Colas, E. Belliard und J. Bousin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 7066 final der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C 58/02) (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/31 |
Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2017 — Cipriani/EUIPO — Hotel Cipriani (CIPRIANI)
(Rechtssache T-343/14) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke CIPRIANI - Fehlende Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine Verletzung des Namensrechts einer bekannten Person - Art. 53 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 277/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Arrigo Cipriani (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, G. Sironi und S. Bergia)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Hotel Cipriani Srl (Venedig) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hoole, Solicitor, dann T. Alkin, B. Brandreth, Barristers, W. Sander, P. Cantrill, M. Pearce, A. Hall und A. Ward, Solicitors, und schließlich B. Brandreth, Barrister, A. Poulter und P. Brownlow, Solicitors)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2014 (Sache R 224/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Cipriani und dem Hotel Cipriani
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Arrigo Cipriani trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Hotel Cipriani Srl. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/32 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2017 — SNCM/Kommission
(Rechtssache T-1/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilfe Frankreichs zugunsten der SNCM - Umstrukturierungsbeihilfen und Maßnahmen im Rahmen eines Privatisierungsplans - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers - Beschluss, mit dem die Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Sozialpolitik der Mitgliedstaaten - Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Art. 41 der Charta der Grundrechte))
(2017/C 277/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, C. Froitzheim und A. Dupuis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und B. Stromsky)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Comité d’entreprise de la Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) (Marseille) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Corsica Ferries France (Bastia, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Flandin und S. Rodrigues)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 7066 final der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C 58/02) (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) trägt die Kosten der Europäischen Kommission und von Corsica Ferries France sowie ihre eigenen Kosten. |
3. |
Das Comité d’entreprise de la Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) trägt seine eigenen Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/32 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-215/15) (1)
((Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch - Grundsatz der guten Verwaltung - Offensichtlicher Ermessensfehler))
(2017/C 277/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Namen des Klägers auf der Liste der Personen belassen, gegen die sich die betreffenden restriktiven Maßnahmen richten
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mykola Yanovych Azarov trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/33 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-221/15) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht))
(2017/C 277/48)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Machytková und Rechtsanwalt V. Fišar)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und A. Westerhof Löfflerová)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Sergej Arbuzov trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/34 |
Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2017 — Systema Teknolotzis/Kommission
(Rechtssache T-234/15) (1)
((Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007–2013] - Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte PlayMancer, Mobiserv und PowerUp - Art. 299 AEUV - Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Verhältnismäßigkeit - Sorgfaltspflicht - Begründungspflicht))
(2017/C 277/49)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Systema Teknolotzis AE — Efarmogon Ilektronikis kai Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Georgilas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und L. Di Paolo im Beistand von Rechtsanwalt E. Politis)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 1677 final der Kommission vom 10. März 2015, der einen vollstreckbaren Titel für die Zwangsbeitreibung des Betrags von 716 334,05 Euro zuzüglich Zinsen von der Klägerin darstellt
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Systema Teknolotzis AE — Efarmogon Ilektronikis kai Pliroforikis trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/34 |
Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2017 — Tayto Group/EUIPO — MIP Metro (real)
(Rechtssache T-287/15) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke real - Ernsthafte Benutzung - Form, die in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Benutzung der Marke durch einen Dritten - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Nachweis der ernsthaften Benutzung - Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht))
(2017/C 277/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tayto Group Ltd (Corby, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2015 (Sache R 2285/2013-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Tayto Group und MIP Metro Group Intellectual Property
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Tayto Group Ltd trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/35 |
Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2017 — Josel/EUIPO — Nationale-Nederlanden Nederland (NN)
(Rechtssache T-333/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Eintragung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke NN - Ältere nationale Wortmarke NN - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Form, die in Bestandteilen abweicht, so dass die Unterscheidungskraft beeinflusst wird))
(2017/C 277/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Josel, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo, dann Rechtsanwalt J. Güell Serra)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Nationale-Nederlanden Nederland BV (‘s-Gravenhage, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Morée und A. Janssen, dann Rechtsanwälte A. Janssen, R. Sjoerdsma und C. Jehoram)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. April 2015 (Sache R 1531/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Josel und Nationale-Nederlanden Nederland
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Josel, SL trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/36 |
Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2017 — European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union
(Rechtssache T-392/15) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Externe Dienstleistungen für die Entwicklung eines Informationssystems für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union - Einstufung des Angebots eines Bieters - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Ungewöhnlich niedriges Angebot))
(2017/C 277/52)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) und European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte I. Ampazis, M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou, dann Rechtsanwälte M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou)
Beklagte: Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Doppelbauer, dann G. Stärkle und Z. Pyloridou im Beistand von Rechtsanwalt V. Christianos)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Eisenbahnagentur der Europäischen Union über die Einstufung der von den Klägerinnen für die Lose 1 und 2 der Ausschreibung ERA/2015/01/OP „ESP EISD 5 — externe Dienstleistungen für die Entwicklung eines Informationssystems für die ERA“ eingereichten Angebote
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die European Dynamics Luxembourg SA, die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics Belgium SA tragen die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/36 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017 — Lidl Stiftung/EUIPO (JEDE FLASCHE ZÄHLT!)
(Rechtssache T-623/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke JEDE FLASCHE ZÄHLT! - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 277/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter, A. Marx und A. Berger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), (Prozessbevollmächtigte: M. Eberl und A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2015 (Sache R 479/2015-4) über die Anmeldung des Bildzeichens JEDE FLASCHE ZÄHLT! als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/37 |
Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2017 — Allstate Insurance/EUIPO (DRIVEWISE)
(Rechtssache T-3/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke DRIVEWISE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 277/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Allstate Insurance Company (Northfield, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Würtenberger und Rechtsanwältin N. Martzivanou)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und K. Doherty)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2015 (Sache R 956/2015-2) über die Anmeldung des Wortzeichens DRIVEWISE als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Allstate Insurance Company trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/37 |
Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2017 — Vereinigtes Königreich/Kommission
(Rechtssache T-27/16) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Rechtsfehler - Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1433/2003 - Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 1580/2007 - Gebot rechtmäßigen Handelns - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot - Begründungspflicht))
(2017/C 277/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling und G. Brown im Beistand von S. Lee und M. Gray, Barristers)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sauka und K. Skelly)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35), mit dem die Kommission u. a. auf die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 1 849 194,86 Euro angewandt hat, nachdem sie bestimmte Ausgaben für operationelle Programme der britischen Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern für 2008 und 2009 aufgrund von Schwächen im Schlüsselkontrollsystem dieser Programme ausgeschlossen hatte
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/38 |
Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2017 — E-Control/ACER
(Rechtssache T-63/16) (1)
((Energie - Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel - Entscheidungen nationaler Regierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Stromübertragungskapazitäten genehmigt werden - Vereinbarkeit mit der Verordnung [EG] Nr. 714/2009 - Stellungnahme der ACER - Begriff der Entscheidung, gegen die bei der ACER Beschwerde erhoben werden kann - Art. 19 der Verordnung [EG] Nr. 713/2009 - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER, mit der die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird - Rechtsfehler - Begründungspflicht))
(2017/C 277/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigter: E. Tremmel)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna) und Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. (Konstancin-Jeziorna, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Motylewski und A. Kulińska, dann Rechtsanwältinnen H. Napieła und K. Figurska)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung A-001-2015 des Beschwerdeausschusses der ACER vom 16. Dezember 2015, mit der die Beschwerde gegen die Stellungnahme Nr. 09/2015 der ACER vom 23. September 2015 zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten in Mittel- und Osteuropa genehmigt werden, mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15) einschließlich der in deren Anhang I enthaltenen Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen zurückgewiesen wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). |
3. |
Die Tschechische Republik, die Republik Polen, die Republik Österreich und die Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. tragen ihre eigenen Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/39 |
Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2017 — Pirelli Tyre/EUIPO (Position zweier gebogener Streifen auf den Seitenwänden eines Reifens)
(Rechtssache T-81/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsmarke, die zwei gebogene Streifen entlang des Umfangs auf den Seitenwänden eines Reifens darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 277/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. M. Müller und Rechtsanwältin F. Togo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2015 (Sache R 1019/2015-1) über die Anmeldung der aus zwei sich schneidenden Streifen entlang des Umfangs auf der Seitenwand eines Reifens bestehenden Positionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Pirelli Tyre SpA trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/39 |
Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2017 — Murphy/EUIPO — Nike Innovate (elektronisches Uhrenarmband)
(Rechtssache T-90/16) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein elektronisches Uhrenarmband darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Begründungspflicht - Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002))
(2017/C 277/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Thomas Murphy (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: N. Travers, SC, J. Gormley, Barrister, und M. O’Connor, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Nike Innovate CV (Beaverton, Oregon, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und M. Prasse)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2015 (Sache R 736/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Murphy und Nike Innovate
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Thomas Murphy trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
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C 277/40 |
Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2017 — Gamet/EUIPO — „Metal-Bud II“ Robert Gubała (Türgriff)
(Rechtssache T-306/16) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Türgriff darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Beweise zur Stützung des Widerspruchs, die nach Ablauf der festgesetzten Frist vorgelegt werden - Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 63 der Verordnung Nr. 6/2002))
(2017/C 277/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Gamet S.A. (Toruń, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Rolbiecka)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Firma produkcyjno-handlowa „Metal-Bud II“ Robert Gubała (Świątniki Górne, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mikosza)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. März 2016 (Sache R 2040/2014-3) über ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Firma produkcyjno-handlowa „Metal-Bud II“ Robert Gubała und Gamet
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Gamet S.A. trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/41 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Axel Springer/EUIPO — Stiftung Warentest (TestBild)
(Rechtssache T-359/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke TestBild - Ältere nationale Bildmarken test - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Originäre Kennzeichnungskraft - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 277/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Axel Springer SE (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Hamacher und Rechtsanwältin G. Müllejans)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Stiftung Warentest (Berlin) (Prozessbevollmächtigte: Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Mann, J. Smid, T. Brach und H. Nieland sowie Rechtsanwältin A.-K. Kornrumpf, dann Rechtsanwalt J. Smid)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2016 (Sache R 555/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Stiftung Warentest und Axel Springer
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Mai 2016 (Sache R 555/2015-4) wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass in Bezug auf die Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen[,] Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ der Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eine Verwechslungsgefahr vorliegt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/41 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017 — Dogg Label/EUIPO — Chemoul (JAPRAG)
(Rechtssache T-406/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke JAPRAG - Ältere nationale Bildmarke JAPAN-RAG - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 277/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Dogg Label (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Angelier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Patrick Chemoul (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Hoffman)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Mai 2016 (Sache R-2336/2015-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Dogg Label und Herrn Chemoul
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Mai 2016 (Sache R-2336/2015-2) wird aufgehoben. |
2. |
Dogg Label, das EUIPO und Herr Patrick Chemoul tragen ihre eigenen Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/42 |
Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2017 — Martín Osete/EUIPO — Rey (AN IDEAL WIFE U.A.)
(Verbundene Rechtssachen T-427/16 bis T-429/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarken AN IDEAL WIFE, AN IDEAL LOVER und AN IDEAL HUSBAND - Keine ernsthafte Benutzung der Marken - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Fehlen eines berechtigten Grundes für die fehlende Benutzung))
(2017/C 277/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Isabel Martín Osete (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Wellens)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Danielle Rey (Toulouse, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wallaert und J. Cockain-Barere)
Gegenstand
Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. April 2016 (Sachen R 1528/2015-2, R 1527/2015-2 und R 1526/2015-2) zu Verfallsverfahren zwischen Frau Rey und Frau Martín Osete
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Frau Isabel Martín Osete trägt die Kosten. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/43 |
Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2017 — Mr. Kebab/EUIPO — Mister Kebap (Mr. KEBAB)
(Rechtssache T-448/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Mr. KEBAB - Ältere spanische Bildmarke MISTER KEBAP - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 277/63)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Mr. Kebab s. r. o. (Košice-Západ, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vojčík)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und R. Cottrellovú)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mister Kebap, SL (Finestrat, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Mai 2006 (Sache R 987/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Mister Kebap und Mr. Kebab
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Mr. Kebab s. r. o. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/43 |
Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2017 — X-cen-tek/EUIPO (Darstellung eines Dreiecks)
(Rechtssache T-470/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Dreieck darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 277/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: X-cen-tek GmbH & Co. KG (Wardenburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hillers)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2016 (Sache R 2565/2015-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Dreieck darstellt, als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die X-cen-tek GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
21.8.2017 |
DE |
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C 277/44 |
Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2017 — Colgate-Palmolive/EUIPO (AROMASENSATIONS)
(Rechtssache T-479/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke AROMASENSATIONS - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 277/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Colgate-Palmolive Co. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler und A. Stolz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und M. Simandlova)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2016 (Sache R 2482/2015-2) über die Anmeldung des Bildzeichens AROMASENSATIONS als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Colgate-Palmolive Co. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/44 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2017 — Bodson u. a./EIB
(Rechtssache T-506/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses - Vergütung - Reform des Vergütungs- und Gehaltszuwachssystems - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Fürsorgepflicht - Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung der EIB))
(2017/C 277/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg) und die 483 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Gómez de la Cruz, G. Nuvoli und T. Gilliams, dann T. Gilliams und G. Faedo im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen von April 2013 und danach enthaltenen Entscheidungen, den Allgemeinen Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 sowie den am 5. Februar 2013 online gestellten Artikel, mit dem das Personal über den Erlass dieser beiden Beschlüsse informiert wurde, auf die Kläger anzuwenden, und zum anderen auf Verurteilung der EIB, den Klägern einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der in Anwendung der genannten Beschlüsse gezahlten Gehälter und dem Betrag der in Anwendung der früheren Regelung geschuldeten Gehälter zu zahlen, sowie den Schaden zu ersetzen, der den Klägern aufgrund des Kaufkraftverlusts entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Jean-Pierre Bodson und die übrigen Mitglieder des Personals der Europäischen Investmentbank (EIB), deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 207 vom 20.7.2013 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-45/13 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/45 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2017 — Bodson u. a./EIB
(Rechtssache T-508/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses - Vergütung - Reform der Prämienregelung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Fürsorgepflicht - Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung der EIB - Gleichbehandlung))
(2017/C 277/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg) und die 450 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Gómez de la Cruz, G. Nuvoli und T. Gilliams, dann T. Gilliams und G. Faedo im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Prämienabrechnungen für April 2013 enthaltenen Entscheidungen, den Beschluss des Verwaltungsrates der EIB vom 14. Dezember 2010 und die Beschlüsse des Direktoriums der EIB vom 9. November 2010, vom 29. Juni und vom 16. November 2011 sowie vom 20. Februar 2013 auf die Kläger anzuwenden, und zum anderen auf Verurteilung der EIB, den Klägern einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den gemäß den oben genannten Beschlüsse gezahlten Vergütungen und den nach der früheren Regelung oder sonst nach der neuen korrekt umgesetzten Regelung geschuldeten Vergütungen zu zahlen sowie den materiellen Schaden aufgrund ihres Kaufkraftverlusts und den immateriellen Schaden, die den Klägern entstanden sein sollen, zu ersetzen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Jean-Pierre Bodson und die übrigen im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Mitglieder des Personals der Europäischen Investitionsbank (EIB) tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 274 vom 21.9.2013 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-61/13 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/46 |
Klage, eingereicht am 11. Mai 2017 — UI (*1)/Rat
(Rechtssache T-282/17)
(2017/C 277/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: UI (*1) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Diaz Cordova)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
dem Beklagten aufzugeben, ihn auf der Stelle AST/SC 2 im Generalsekretariat des Rates (DG A3) zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stellt im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Verfahren in Frage, die dazu geführt hätten, dass es pflichtwidrig unterlassen worden sei, ihn auf der betreffenden Stelle zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Er nimmt insbesondere auf die Erstellung eines zusätzlichen Dokuments durch den Beklagten Bezug, das bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürfe, da es lange Zeit nach dem Ende seiner Probezeit vorgelegt worden sei. Der Beklagte habe bei der Beurteilung des Falls des Klägers bestimmte Grundrechte verletzt, darunter das Recht auf Achtung des Privatlebens, die Vertraulichkeit der Kommunikation und das Recht auf Einreichung einer Beschwerde.
(*1) Information im Rahmen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entfernt.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/46 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France/Kommission
(Rechtssache T-338/17)
(2017/C 277/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Air France (Tremblay-en-France, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
nach Maßgabe ihres ersten, ihres zweiten und ihres dritten Klagegrundes gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss C(2017) 1742 final der Europäischen Kommission vom 17. März 2017, Sache AT.39258 — Luftfracht insgesamt, soweit er sie betrifft, sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht insgesamt nach Maßgabe des ersten, des zweiten oder des dritten Klagegrundes für nichtig erklärt,
|
— |
jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kronzeugenregelung der Kommission von 2002 und die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zwischen der Klägerin und Lufthansa seien verletzt, wodurch die Zulässigkeit der im Rahmen des Antrags von Lufthansa auf Erlass der Geldbuße vorgelegten Unterlagen beeinträchtigt sei. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Begründungspflicht und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der Kommission seien verletzt, da Fluggesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses ausgenommen würden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
3. |
Dritter Klagegrund: Die Regeln zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Kommission seien durch die Einbeziehung des Inbound-EWR-Verkehrs in die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verletzt. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die Feststellung, dass die Nichtzahlung von Provisionen an Spediteure einen von der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abgetrennten Tatbestand darstelle, sei mit einer widersprüchlichen Begründung und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Die zur Berechnung der der Klägerin auferlegten Geldbuße berücksichtigten Umsätze seien fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
6. |
Sechster Klagegrund: Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung sei fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
|
7. |
Siebter Klagegrund: Die Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung sei fehlerhaft. |
8. |
Achter Klagegrund: Begründungsmangel und Unzulänglichkeit der von der Kommission im Hinblick auf die Regulierungssysteme gewährten Ermäßigung von 15 %. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/48 |
Klage, eingereicht am 15. Juni 2017 — SQ/EIB
(Rechtssache T-377/17)
(2017/C 277/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: SQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Cambonie und P. Walter)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit der Präsident darin zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass erstens die Praktiken des Direktors für Kommunikation gegenüber der Klägerin, die in den Rn. 20 bis 24, 25, 31, 34, 46, 50 und 51 des Berichts genannt werden, kein Mobbing darstellten, zweitens kein Anlass bestehe, gegen den Direktor für Kommunikation ein Disziplinarverfahrens einzuleiten, und drittens die angefochtene Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin Opfer von Mobbing wurde, streng vertraulich bleiben müsse; |
— |
erstens die EIB zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Mobbingpraktiken des Direktors für Kommunikation entstanden sind, und ihr hierfür 121 922 (einhunderteinundzwanzigtausend-neunhundert-zweiundzwanzig) Euro zuzusprechen, zweitens die EIB zu verurteilen, den ihr entstanden immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich aus der Rechtswidrigkeit ableitet, der die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begründet, und ihr hierfür 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Euro zuzusprechen und drittens die EIB zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich zum einen aus dem Verstoß der Direktorin mit Generalvollmacht für das Personal gegen die Unabhängigkeit des vom Direktor für Compliance geführten Whistleblowing-Verfahrens und zum anderen aus der Handlung der Direktorin mit Generalvollmacht für das Personal, mit der die Klägerin eingeschüchtert oder mit Repressalien bedroht wurde, ergibt, und ihr hierfür 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Euro zuzusprechen; |
— |
der EIB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 20.März 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) weise Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler auf, was die Einstufung bestimmter von der Klägerin gerügter Praktiken betreffe. Dieser Klagegrund gliedert in sich zwei Teile:
|
2. |
Dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, sei fehlerhaft und zwar in zweifacher Hinsicht:
|
3. |
Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, die angefochtene Entscheidung, wonach sie Opfer von Mobbing durch den Direktor für Kommunikation geworden sei, vertraulich zu behandeln, beruhe auf Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/49 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2017 — Dalli/Kommission
(Rechtssache T-399/17)
(2017/C 277/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: John Dalli (St. Julians, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
ihm Ersatz für den erlittenen Schaden, insbesondere den immateriellen Schaden, zuzusprechen, der vorläufig auf 1 000 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit geltend.
1. |
Erster Klagegrund, mit dem rechtswidriges Handeln des OLAF gerügt wird
|
2. |
Zweiter Klagegrund, mit dem rechtswidriges Handeln der Kommission gerügt wird
|
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/50 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2017 — Vienna International Hotelmanagement/EUIPO (Vienna House)
(Rechtssache T-402/17)
(2017/C 277/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vienna International Hotelmanagement AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Zrzavy)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „Vienna House“ — Anmeldung Nr. 14 501 357
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 in der Sache R 333/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/51 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2017 — Vienna International Hotelmanagement/EUIPO (VIENNA HOUSE)
(Rechtssache T-403/17)
(2017/C 277/73)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vienna International Hotelmanagement AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Zrzavy)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen in der Farbe Rot „VIENNA HOUSE“ — Anmeldung Nr. 14 501 308
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 in der Sache R 332/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/51 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2017 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB
(Rechtssache T-411/17)
(2017/C 277/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und K. Rübsamen)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) einschließlich des Anhangs für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich Anhang den Beitrag der Klägerin betrifft, sowie |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wegen unzureichender Begründung des Beschlusses |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta wegen fehlender Anhörung der Klägerin |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta mangels Überprüfbarkeit des Beschlusses |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59/EU (1), Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2), Art. 6 Abs. 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3), Art. 16 und 20 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Anwendung des Multiplikators für den IPS (Institutional Protection Scheme)-Indikator |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators |
6. |
Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 und Anhang I zur genannten Delegierten Verordnung |
(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2013, L 176, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
21.8.2017 |
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C 277/52 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2017 — Karl Storz/EUIPO (3D)
(Rechtssache T-413/17)
(2017/C 277/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Karl Storz GmbH & Co. KG (Tuttlingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Gruber)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „3D“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 272 627 mit Benennung der Europäischen Union.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. April 2017 in der Sache R 1502/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 11. April 2017 in der Sache 1502/2016-2 aufzuheben und die Marke „3D“, IR 1 272 627 mit Benennung der Europäischen Union für sämtliche angemeldete Waren, einschließlich der von der angefochtenen Entscheidung noch betroffenen Waren, einzutragen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.8.2017 |
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C 277/53 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB
(Rechtssache T-414/17)
(2017/C 277/76)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Eisenberger)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) erlassenen Beschluss der Präsidiumssitzung des Ausschusses vom 11.04.2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) („Decision of the Executive Session of the Board of 11 April 2017 on the calculation of the 2017 ex-ante contributions to the Single Resolution Fund (SRB/ES/SRF/2017/05)“) für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss die Klägerin betrifft; sowie |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Eklatante Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund unvollständiger Bekanntgabe des Beschlusses |
2. |
Zweiter Klagegrund: Eklatante Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund mangelhafter Begründung des Beschlusses |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/53 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Papouis Dairies (fino)
(Rechtssache T-416/17)
(2017/C 277/77)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Papouis Dairies LTD (Nikosia, Zypern)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke in Farbe mit dem Wortbestandteil „fino“ — Anmeldung Nr. 11 180 791.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2017 in der Sache R 2759/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/54 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Zypern/EUIPO — Papouis Dairies (fino Cyprus Halloumi Cheese)
(Rechtssache T-417/17)
(2017/C 277/78)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Papouis Dairies LTD (Nicosia, Zypern)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Antragstellerin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Farbige Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „fino Cyprus Halloumi Cheese“ — Anmeldung Nr. 11 180 791.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2017 in der Sache R 2650/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten deren eigene Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/55 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Eduard Meier/EUIPO — Calzaturificio Elisabet (Safari Club)
(Rechtssache T-418/17)
(2017/C 277/79)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Eduard Meier GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Schicker und Rechtsanwältin M. Knitter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Calzaturificio Elisabet Srl (Monte Urano, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Safari Club“ — Anmeldung Nr. 13 186 036.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Mai 2017 in der Sache R 1158/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.8.2017 |
DE |
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C 277/55 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Mendes/EUIPO — Actial Farmaceutica (VSL#3)
(Rechtssache T-419/17)
(2017/C 277/80)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Mendes SA (Lugano, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Carpineti)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Actial Farmaceutica Srl (Rom, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „VSL#3“ — Unionsmarke Nr. 1 437 789.
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2017 in der Sache R 1306/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. b UMV aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. c UMV aufzuheben; |
— |
jedenfalls vollständigen Ersatz der in diesem Verfahren entstandenen Kosten zu ihren Gunsten, mindestens jedoch eine volle Kostenteilung anzuordnen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.8.2017 |
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C 277/56 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 — Portigon/SRB
(Rechtssache T-420/17)
(2017/C 277/81)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener und V. Jungkind)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Beklagten vom 11.04.2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (Az.: SRB/ES/SRF/2017/05), soweit der Beschluss die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; sowie |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (2) i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (3)
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da, aufgrund der Sondersituation der Klägerin im Vergleich zu anderen beitragspflichtigen Kreditinstituten, der Beschluss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen würde. Zudem würde der Beschluss unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit der Klägerin eingreifen |
3. |
Dritter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU, da der Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe zu Unrecht unterlassen hätte das risikolose bilanzwirksame Treuhandgeschäft der Klägerin von den für die Beitragserhebung relevanten Verbindlichkeiten auszunehmen |
4. |
Vierter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, da der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu Unrecht auf Grundlage einer Bruttobetrachtung der Derivatekontrakte berechnet hätte |
5. |
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, da der Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe die Klägerin zu Unrecht als ein Institut in Reorganisation angesehen hätte und der Risikoindikator nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 mit dem minimalen Wert angesetzt hätte werden müssen |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen fehlender Anhörung der Klägerin |
7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta wegen unzureichender Begründung des Beschlusses. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).
(3) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/57 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Capo d’Anzio/Kommission
(Rechtssache T-425/17)
(2017/C 277/82)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Capo d’Anzio SpA (Anzio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Carloni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2017) 2953 final der Kommission vom 28. April 2017, mit dem der Betrag von 193 120 Euro, der ihr im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung LIFE10 ENV/IT/000369 — LCA4PORTS ursprünglich als Vorauszahlung gewährt wurde, zuzüglich Verzugszinsen zurückgefordert wird, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend:
1. |
Sie habe am 14. Oktober 2011 die Finanzhilfevereinbarung LIFE10 ENV/IT/000369 — LCA4PORTS unterzeichnet, mit der ihr die Europäische Kommission eine Finanzhilfe (in Höhe von 45,94 % des Gesamtbetrags, höchstens jedoch 485 300 Euro) für das Projekt zur Untersuchung der Umweltverträglichkeit der Entwicklung des Hafens von Anzio gewährt habe, das im Rahmen des von den zuständigen Behörden genehmigten Errichtungs-, Umstrukturierungs- und Erweiterungsvorhabens vorgesehen gewesen sei. |
2. |
Während die im Rahmen des Projekts vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt worden seien, habe die Kommission, obwohl zunächst alle vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien, die Nichterfüllung einiger formaler Anforderungen festgestellt, die Unterbrechung des Projekts beschlossen und sodann mit dem angefochtenen Beschluss die Rückzahlung des gewährten Betrags angeordnet. |
3. |
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 11 ff. der Gemeinsamen Bestimmungen vor, die das Verfahren regelten, das zu befolgen sei, falls das Projekt unterbrochen und in weiterer Folge der Finanzhilfevertrag aufgelöst und die Vorauszahlung zurückgefordert werde. |
4. |
Im vorliegenden Fall räume die Kommission ein, die Mitteilungen der Klägerin erhalten zu haben, die belegten, dass ihre wirtschaftlich-finanziellen Schwierigkeiten vorübergehend seien, und in denen ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass diese Schwierigkeiten die Folge rechtswidriger Handlungen und Zustände seien, die außerhalb ihrer Einflusssphäre lägen. |
5. |
Die Klägerin habe ständig und redlicherweise von diesen ihr nicht zurechenbaren Schwierigkeiten berichtet. Sie habe zuletzt mit Schreiben vom 2. November 2015 und Folgeschreiben vom 7. Dezember 2015 darum ersucht, diese Schwierigkeiten zu berücksichtigen, wenn mit dem Vertrag zusammenhängende Entscheidungen getroffen würden, und um ein Treffen gebeten, um ihre Gründe erläutern zu können. Dabei habe sie sich ausdrücklich dazu verpflichtet, jedenfalls die Vorauszahlung zurückzuzahlen, sollte sie der verlangten Berichterstattung für das Projekt endgültig nicht nachkommen können. |
6. |
Statt diese Rechtfertigung zu berücksichtigen und nähere Erläuterungen zu verlangen, um der Klägerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Verteidigung zu gewähren, habe die Kommission die Gemeinsamen Bestimmungen angewandt und das Verhalten der Klägerin somit einer schuldhaften Nichterfüllung gleichgesetzt. |
7. |
Die Klägerin habe einen Anspruch auf das beantragte Treffen mit der Kommission gehabt, um beweisen zu können, dass kein eigenes schuldhaftes Verhalten vorliege, und auf diese Weise ihr Recht geltend zu machen, nicht durch einen ihr nicht zurechenbaren Umstand beeinträchtigt zu werden. |
8. |
Die Kommission habe daher mit ihrem Verhalten die Rechte der Klägerin eingeschränkt und gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoßen, die die Vertragsauflösung von einer schuldhaften Nichterfüllung abhängig machten. |
9. |
Der Verstoß gegen verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Bestimmungen habe zur Unbilligkeit des angefochtenen Beschlusses geführt, mit dem die teilweise gewährte Finanzierung widerrufen worden sei, obwohl die Klägerin die von der Kommission erhaltenen Beträge im Wesentlichen ordnungsgemäß verwendet habe, um die mit der Durchführung des Projekts betrauten Fachleute zu bezahlen. Die Kommission habe sich aber vorrangig auf den rein formalen Umstand gestützt, dass die Klägerin nicht rechtzeitig über die durchgeführte Tätigkeit habe Bericht erstatten können. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/59 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2017 — Item Industrietechnik/EUIPO (EFUSE)
(Rechtssache T-426/17)
(2017/C 277/83)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Item Industrietechnik GmbH (Solingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte G. Hasselblatt, V. Töbelmann und M. Vitt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „EFUSE“ — Anmeldung Nr. 15 463 003
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2017 in der Sache R 1881/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/59 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2017 — Item Industrietechnik/EUIPO (EFUSE)
(Rechtssache T-427/17)
(2017/C 277/84)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Item Industrietechnik GmbH (Solingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte G. Hasselblatt, V. Töbelmann und M. Vitt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „EFUSE“ — Anmeldung Nr. 15 463 011
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2017 in der Sache R 1882/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/60 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2017 — Alpine Welten Die Bergführer/EUIPO (ALPINEWELTEN Die Bergführer)
(Rechtssache T-428/17)
(2017/C 277/85)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Alpine Welten Die Bergführer GmbH & Co. KG (Berghülen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T.-C. Leisenberg)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „ALPINEWELTEN Die Bergführer“ — Anmeldung Nr. 15 187 826
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 in der Sache R 1339/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/60 |
Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2017 — It Works/EUIPO – KESA Holdings Luxembourg (IT it WORKS)
(Rechtssache T-778/15) (1)
(2017/C 277/86)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/61 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2017 — Austrian Power Grid/ACER
(Rechtssache T-53/17) (1)
(2017/C 277/87)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.