ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 276

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
19. August 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 276/01

Euro-Wechselkurs

1


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 276/02

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8593 — CVC/PAI/Cortefiel) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

2

2017/C 276/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8596 — Colindale/Goldman Sachs/JRE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 276/04

Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers — Fristverlängerung

4


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/1


Euro-Wechselkurs (1)

18. August 2017

(2017/C 276/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1740

JPY

Japanischer Yen

128,02

DKK

Dänische Krone

7,4363

GBP

Pfund Sterling

0,91188

SEK

Schwedische Krone

9,5370

CHF

Schweizer Franken

1,1287

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3183

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,108

HUF

Ungarischer Forint

303,56

PLN

Polnischer Zloty

4,2807

RON

Rumänischer Leu

4,5900

TRY

Türkische Lira

4,1376

AUD

Australischer Dollar

1,4830

CAD

Kanadischer Dollar

1,4859

HKD

Hongkong-Dollar

9,1831

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6035

SGD

Singapur-Dollar

1,6014

KRW

Südkoreanischer Won

1 339,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,5257

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8332

HRK

Kroatische Kuna

7,4020

IDR

Indonesische Rupiah

15 689,33

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0412

PHP

Philippinischer Peso

60,531

RUB

Russischer Rubel

69,7304

THB

Thailändischer Baht

38,989

BRL

Brasilianischer Real

3,7185

MXN

Mexikanischer Peso

20,9958

INR

Indische Rupie

75,3065


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

19.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8593 — CVC/PAI/Cortefiel)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 276/02)

1.

Am 11. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg) und PAI Partners S.A.S („PAI“, Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen indirekt die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Cortefiel S.A. („Cortefiel“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CVC: Die CVC-Gruppe berät und verwaltet Investmentfonds und Plattformen.

—   PAI: PAI berät und verwaltet als Private-Equity-Gesellschaft mehrere Fonds, in deren Eigentum Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Unternehmensdienstleistungen, Lebensmittel- und Bedarfsindustrie, allgemeine Industrie, Gesundheitsversorgung sowie Einzelhandel stehen.

—   Cortefiel: Cortefiel ist in der Herstellung und im Einzelhandel von Kleidung sowie in geringerem Maße von Schuhen und Accessoires tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8593 — CVC/PAI/Cortefiel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


19.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8596 — Colindale/Goldman Sachs/JRE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 276/03)

1.

Am 11. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Colindale Investment Private Limited („Colindale“, Singapur), das indirekt von GIC Private Limited („GIC“, Singapur) kontrolliert wird, und das Unternehmen JLQ2 GK („JLQ2“), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der The Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen GS Renewable Holdings GK („GSRH“), die 100 %ige Muttergesellschaft der Japan Renewable Energy Corporation („JRE“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Colindale ist eine Zweckgesellschaft, die von GIC Special Investments Private Limited („GICSI“) verwaltet wird. GICSI ist eine Tochtergesellschaft von GIC Private Limited (GIC wird gemeinsam mit allen Unternehmen der GIC-Gruppe als „GIC Group“ bezeichnet). GICSI verwaltet ein diversifiziertes weltweites Portfolio von Investitionen in Private-Equity-, Risikokapital- und Infrastrukturfonds sowie direkte Investitionen in private Unternehmen.

Goldman Sachs erbringt weltweit Dienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapierhandel und Anlageverwaltung.

JRE ist Entwickler, Eigentümer und Betreiber von Projekten im Bereich erneuerbare Energien mit Geschäftstätigkeiten ausschließlich in Japan.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8596 — Colindale/Goldman Sachs/JRE per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

19.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/4


Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers — Fristverlängerung

(2017/C 276/04)

Am 2. November 2016 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Dieser Antrag der Tschechischen Republik betrifft bestimmte Tätigkeiten im Strom- und Gaseinzelhandelsmarkt in der Tschechischen Republik. Die entsprechende Bekanntmachung wurde auf Seite 10 des Amtsblatts C 23 vom 24. Januar 2017 veröffentlicht. Eine Bekanntmachung der Fristverlängerung wurde auf Seite 10 des Amtsblatts C 167 vom 25. Mai 2017 veröffentlicht. Die vereinbarte verlängerte Frist sollte am 6. September 2017 ablaufen.

Nach Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Frist von der Kommission mit Zustimmung derjenigen, die den Antrag auf Ausnahme gestellt haben, verlängert werden. Da zusätzliche Informationen eingeholt und geprüft werden müssen, wird die Frist, innerhalb deren die Kommission über den Antrag entscheidet, mit Zustimmung des Antragstellers um weitere 12 Wochen verlängert.

Die Frist läuft daher am 29. November 2017 endgültig ab.


(1)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).