ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 269/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2017/C 269/02 |
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2017/C 269/03 |
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2017/C 269/04 |
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2017/C 269/05 |
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2017/C 269/06 |
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2017/C 269/07 |
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2017/C 269/08 |
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2017/C 269/09 |
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2017/C 269/10 |
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2017/C 269/11 |
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2017/C 269/12 |
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2017/C 269/13 |
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2017/C 269/14 |
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2017/C 269/15 |
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2017/C 269/16 |
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2017/C 269/17 |
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2017/C 269/18 |
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2017/C 269/19 |
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Gericht |
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2017/C 269/20 |
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2017/C 269/21 |
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2017/C 269/22 |
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2017/C 269/23 |
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2017/C 269/24 |
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2017/C 269/25 |
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2017/C 269/26 |
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2017/C 269/27 |
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2017/C 269/28 |
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2017/C 269/29 |
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2017/C 269/30 |
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2017/C 269/31 |
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2017/C 269/32 |
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2017/C 269/33 |
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2017/C 269/34 |
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2017/C 269/35 |
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2017/C 269/36 |
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2017/C 269/37 |
Rechtssache T-610/16: Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — PC/EASO |
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2017/C 269/38 |
Rechtssache T-175/17: Klage, eingereicht am 15. März 2017 — Ostvesta/Kommission |
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2017/C 269/39 |
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2017/C 269/40 |
Rechtssache T-357/17: Klage, eingereicht am 6. Juni 2017 — Aide et Action France/Kommission |
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2017/C 269/41 |
Rechtssache T-376/17: Klage, eingereicht am 14. Juni 2017 — Polen/Kommission |
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2017/C 269/42 |
Rechtssache T-381/17: Klage, eingereicht am 16. Juni 2017 — Acsen/Parlament |
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2017/C 269/43 |
Rechtssache T-383/17: Klage, eingereicht am 20. Juni 2017 — Hansol Paper/Kommission |
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2017/C 269/44 |
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2017/C 269/45 |
Rechtssache T-391/17: Klage, eingereicht am 28. Juni 2017 — Rumänien/Kommission |
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2017/C 269/46 |
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2017/C 269/47 |
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2017/C 269/48 |
Rechtssache T-826/16: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2017 — Casasnovas Bernad/Kommission |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 269/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Januar 2017 von der Neonart svetlobni in reklamni napisi Krevh d.o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. November 2016 in der Rechtssache T-221/16, Neonart svetlobni in reklamni napisi Krevh/EUIPO (NEONART)
(Rechtssache C-22/17 P)
(2017/C 269/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Neonart svetlobni in reklamni napisi Krevh d.o.o. (Prozessbevollmächtigter: J. Marn)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 15. Mai 2017 — C, A/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-257/17)
(2017/C 269/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: C, A
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
1. |
Ist der Gerichtshof angesichts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, Berichtigung im ABl. 2012, L 71) und des Urteils Nolan (EU:C:2012:638) zuständig für die Beantwortung von Vorlagefragen des niederländischen Gerichts zur Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit über das Aufenthaltsrecht Familienangehöriger von Zusammenführenden niederländischer Staatsangehörigkeit, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf diese Familienangehörigen unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist? |
2. |
Ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich seit mehr als fünf Jahren im Rahmen einer Familienzusammenführung rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, abgelehnt werden kann, weil der Ausländer den im nationalen Recht vorausgesetzten Integrationsmaßnahmen nicht nachgekommen ist? |
3. |
Ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren der eigene Aufenthaltstitel frühestens vom Zeitpunkt des Antrags an erteilt werden kann? |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. Mai 2017 — Rhenus Veniro GmbH & Co. KG gegen Kreis Heinsberg
(Rechtssache C-267/17)
(2017/C 269/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rhenus Veniro GmbH & Co. KG
Beklagter: Kreis Heinsberg
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) auf direkt zu vergebende öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Art. 2 lit. i) der Verordnung anwendbar, die nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung die Form von Dienstleistungskonzessionen nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG annehmen? Für den Fall der Bejahung der Frage 1: |
2. |
Gehen Art. 2 lit. b) und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vermittelt durch das Wort „oder“ von einer ausschließlichen Zuständigkeit entweder einer einzelnen Behörde oder einer Gruppe von Behörden aus oder kann nach diesen Vorschriften eine einzelne Behörde auch Mitglied in einer Gruppe von Behörden sein und der Gruppe einzelne Aufgaben übertragen, aber zugleich gemäß Art. 2 lit. b) zur Intervention befugt bleiben und zuständige örtliche Behörde im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung sein? |
3. |
Schließt es Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit der Verpflichtung, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen, aus, dass der interne Betreiber diesen überwiegenden Teil der Dienste durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft erbringen lässt? |
4. |
Zu welchem Zeitpunkt, schon dem der Veröffentlichung einer beabsichtigten Direktvergabe nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder erst dem der Direktvergabe selbst, müssen die Direktvergabevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorliegen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates; ABl. L 315, S. 1.
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českých Budějovicích (Tschechische Republik), eingereicht am 19. Mai 2017 — Česká pojišťovna a.s./WCZ, spol. s r.o.
(Rechtssache C-287/17)
(2017/C 269/05)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Okresní soud v Českých Budějovicích
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Česká pojišťovna a.s.
Beklagte: WCZ, spol. s r.o.
Vorlagefrage
Ist Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass er das Gericht verpflichtet, dem obsiegenden Kläger in einem Streit über die Beitreibung einer Forderung aus einem in Art. 3 oder Art. 4 dieser Richtlinie definierten Geschäftsvorgang den Betrag von 40 Euro (oder dessen Gegenwert in nationaler Währung) sowie den Ersatz der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten für die Mahnung des Beklagten vor Klageeinreichung, in der in den prozessualen Vorschriften des Mitgliedstaats vorgesehenen Höhe zuzuerkennen?
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kúria (Ungarn), eingereicht am 24. Mai 2017 — Hochtief AG/Budapest Főváros Önkormányzata
(Rechtssache C-300/17)
(2017/C 269/06)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hochtief AG
Beklagte: Budapest Főváros Önkormányzata
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats unionsrechtswidrig, die als Voraussetzung für die Geltendmachung jeglicher, mit der Verletzung einer Vorschrift des öffentlichen Vergaberechts begründeter zivilrechtlicher Ansprüche vorschreibt, dass die Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben bzw. — bei einer Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben — das Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt? |
2. |
Lässt sich eine Vorschrift eines Mitgliedstaats, die als Vorbedingung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorschreibt, dass die Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben bzw. — bei einer Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben — das Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt, im Hinblick auf das Unionsrecht ersetzen, d. h. besteht die Möglichkeit, dass der Geschädigte die Rechtsverletzung auf andere Weise nachweist? |
3. |
Verstößt es gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, oder kann es in einem Schadensersatzprozess eine solche Wirkung auslösen, wenn eine Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung auch dann nur auf der Grundlage der rechtlichen Begründung ermöglicht, die im Verlauf des Verfahrens vor der Schiedsstelle für öffentliche Auftragsvergaben angeführt wurde, wenn der Geschädigte als Begründung für die von ihm gerügte Rechtsverletzung auf der Grundlage der Auslegungspraxis des Europäischen Gerichtshofs die Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses wegen eines Interessenkonflikts nur auf eine Weise geltend machen könnte, die — infolge der spezifischen Vorschriften für das Verhandlungsverfahren — zu einer Änderung seines Antrags und damit zu seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren aus einem anderen Grund führen würde? |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Bratislave (Slowakische Republik), eingereicht am 24. Mai 2017 — PPC Power a.s./Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky, Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty
(Rechtssache C-302/17)
(2017/C 269/07)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Bratislave
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PPC Power a.s.
Beklagte: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky, Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty
Vorlagefrage
Sind die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 2003/87/EG (1) über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (2) des Rates (im Folgenden: Richtlinie), insbesondere (i) das Ziel der Verringerung der Emissionen durch technologische Verbesserungen (Art. 1 und Erwägungsgründe 2 und 20), (ii) das Ziel der Erhaltung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Integrität des Binnenmarktes sowie der Wettbewerbsbedingungen (Erwägungsgründe 5 und 7), (iii) das Ziel der Sicherung finanziell und wirtschaftlich günstiger Bedingungen der Verringerung der Emissionen (Art. 1), der Grundsatz der Sicherheit für die in Art. 3 Buchst. f definierten Betreiber, der darin besteht, dass sich die Betreiber nach Art. 9 auf die Unveränderlichkeit des nationalen Zuteilungsplans spätestens 18 Monate vor Beginn des maßgeblichen Zeitraums (d. h. für den Zeitraum von 2008 bis 2012 spätestens ab dem 30. Juni 2006) verlassen dürfen, (iv) das Erfordernis, dass die Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden müssen (Art. 10), (v) das Recht der in Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 angeführten Personen, dass an sie Zertifikate vergeben werden, die Zertifikate ersetzen, die diese Personen besaßen und die von den Mitgliedstaaten … gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 1 gelöscht werden, dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die in Art. 3 Buchst. f der Richtlinie definierten Betreiber, die in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, zur Entrichtung einer besonderen Steuer verpflichtet, (i) deren Rechtsgrundlage darin besteht, dass die Bewirtschaftung von Zertifikaten (in Fällen der fehlenden Verwendung und des Verkaufs) besteuert wird, ohne zu berücksichtigen, ob der Betreiber dadurch einen Gewinn erzielt, (ii) wobei diese Emissionszertifikate diesen Betreibern aufgrund des nationalen Zuteilungsplans zugeteilt worden waren, den der Mitgliedstaat der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 der Richtlinie für den Zeitraum von 2008 bis 2012 vorgelegt hat (d. h., der Plan wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie übermittelt und wurde von der Europäischen Kommission nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie abgelehnt) und der gemäß Art. 10 der Richtlinie festlegt, dass für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum 100 % der Zertifikate kostenlos zugeteilt werden, [iii] der Steuersatz dieser Steuer 80 % der Bemessungsgrundlage der Steuer auf Emissionszertifikate beträgt, die ermittelt wird als die Summe der Ergebnisse aus der Multiplikation der übertragenen (verkauften) Zertifikate in den einzelnen Kalendermonaten mit dem durchschnittlichen Marktpreis der Zertifikate im dem Monat ihrer Übertragung vorangegangenen Kalendermonat sowie des Ergebnisses aus der Multiplikation der nicht verwendeten Zertifikate mit dem durchschnittlichen Marktpreis der Zertifikate im betreffenden Kalenderjahr, [iv] und die durchschnittlichen Marktpreise als einfaches arithmetisches Mittel der Preise der letzten Börsentransaktion des Tages berechnet werden (d. h., die Steuer hängt nicht von dem Preis ab, zu dem die Zertifikate tatsächlich verkauft wurden)?
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. Mai 2017 — Headlong Limited/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Irányítása
(Rechtssache C-303/17)
(2017/C 269/08)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Headlong Limited
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Irányítása
Vorlagefragen
1. |
Beinflusst es die Antwort auf die Vorlagefragen, die in dem vom Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság in der Rechtssache C-3/17 eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren gestellt worden sind, wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion nicht in einem Bußgeld, sondern darin besteht, dass der Zugriff auf elektronische Daten vorläufig für die Dauer von 90 Tagen gesperrt wird, was eine Sanktion darstellt, die grundlegend andere Merkmale aufweist (zum Beispiel wird die Dienstleistung vorläufig unterbunden, die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wird, wird nicht mitgeteilt, und eine Möglichkeit, dagegen einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, besteht nicht) und die von der Behörde des Mitgliedstaats wegen ein und derselben Handlung auch kumulativ neben dem Bußgeld verhängt werden kann? |
2. |
Lässt sich in Anbetracht der Natur der vorläufigen Sperrung elektronischer Daten für die Dauer von 90 Tagen als verwaltungsrechtliche Sanktion, der Art ihrer Verhängung sowie insbesondere des Fehlens einer Möglichkeit, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese einzulegen, auf der Grundlage von Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) feststellen, dass diese Sanktion als solche eine unverhältnismäßig schwere Beschränkung von Art. 56 AEUV sowie von Art. 17 Abs. 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, die sich in ihrer derzeitigen Form nicht mit den vom Mitgliedstaat im Bereich der Glücksspiele festgelegten Verbraucherschutzzielen rechtfertigen lässt? |
3. |
Beeinflusst es die Antwort auf die sechste Vorlagefrage des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság in der Rechtssache C-3/17, wenn der Mitgliedstaat nicht dafür sorgt, dass die Rechtsvorschriften erlassen werden, die erforderlich sind, um — sei es durch die Ausschreibung von Konzessionen, sei es im Wege der Bewerbung — eine Lizenz für die Veranstaltung von Online-Kasinospielen zu erwerben, und aus diesem Grund die Dienstleister die zur Erbringungen der Dienstleistung erforderlichen behördlichen Lizenzen nicht erwerben können? |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. Mai 2017 — Helga Löber gegen Barclays Bank PLC
(Rechtssache C-304/17)
(2017/C 269/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Helga Löber
Beklagte: Barclays Bank PLC
Vorlagefrage
Ist nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) für außervertragliche Ansprüche wegen Prospekthaftung dann, wenn
— |
der Anleger seine durch den mangelhaften Prospekt verursachte Anlageentscheidung an seinem Wohnsitz getroffen hat |
— |
und er aufgrund dieser Entscheidung den Kaufpreis für das am Sekundärmarkt erworbene Wertpapier von seinem Konto bei einer österreichischen Bank auf ein Verrechnungskonto bei einer anderen österreichischen Bank überwiesen hat, von wo der Kaufpreis in der Folge im Auftrag des Klägers an den Verkäufer überwiesen wurde, |
(a) |
jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anleger seinen Wohnsitz hat, |
(b) |
jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale jener Bank liegt, bei der der Kläger sein Bankkonto hat, von dem er den investierten Betrag auf das Verrechnungskonto überwiesen hat, |
(c) |
jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale der Bank liegt, bei der sich das Verrechnungskonto befindet, |
(d) |
nach Wahl des Klägers eines dieser Gerichte zuständig, |
(e) |
keines dieser Gerichte zuständig? |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bratislava (Slowakei), eingereicht am 26. Mai 2017 — FENS spol. s r.o./Slovenská republika– Úrad pre reguláciu sieťových odvetví
(Rechtssache C-305/17)
(2017/C 269/10)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Bratislava
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FENS spol. s r.o.
Beklagte: Slovenská republika– Úrad pre reguláciu sieťových odvetví
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 30 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 9 der Nariadenie vlády Slovenskej republiky č. 317/2007 Z. z., ktorým sa ustanovujú pravidlá pre fungovanie trhu s elektrinou (Regierungsverordnung der Slowakischen Republik Nr. 317/2007 zur Festlegung der Regeln für das Funktionieren des Elektrizitätsmarkts) [im Folgenden: Regierungsverordnung Nr. 317/2007] entgegensteht, die eine besondere finanzielle Belastung bei der Ausfuhr von elektrischem Strom aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik einführt, ohne danach zu unterschieden, ob es sich um eine Ausfuhr von elektrischem Strom aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten handelt, und sofern der Ausführer des elektrischen Stroms nicht nachweist, dass der ausgeführte elektrische Strom in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingeführt wurde, d. h., die Belastung trifft ausschließlich in der Slowakischen Republik erzeugten elektrischen Strom, der aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik ausgeführt wird? |
2. |
Ist als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Art. 28 AEUV auch eine finanzielle Belastung wie die mit § 12 Abs. 9 der Regierungsverordnung Nr. 317/2007 zur Festlegung der Regeln für das Funktionieren des Elektrizitätsmarkts eingeführte Abgabe anzusehen, d. h. eine Abgabe, die ausschließlich auf elektrischen Strom anwendbar ist, der in der Slowakischen Republik erzeugt und zugleich aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik ausgeführt wurde, unabhängig davon, ob es sich um eine Ausfuhr in Drittstaaten oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelte? |
3. |
Ist eine nationale Regelung wie § 12 Abs. 9 der Regierungsverordnung Nr. 317/2007 zur Festlegung der Regeln für das Funktionieren des Elektrizitätsmarkts mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Sinne von Art. 28 AEUV vereinbar? |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tatabányai Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 26. Mai 2017 — Éva Nothartová/József Boldizsár Sámson
(Rechtssache C-306/17)
(2017/C 269/11)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Tatabányai Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Éva Nothartová
Beklagter: József Boldizsár Sámson
Vorlagefragen
Kann hinsichtlich der Zuständigkeit für eine Widerklage, die auf einen anderen Sachverhalt oder Vertrag gestützt wird als die Klage,
a) |
nur Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012/EU (1) (im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung) angewendet werden, weil nur dort von einer Widerklage die Rede ist, oder |
b) |
bezieht sich Art. 8 Abs. 3 der Brüssel-Ia-Verordnung nur auf eine Widerklage, die auf denselben Sachverhalt oder Vertrag gestützt wird, und ist somit nicht auf eine Widerklage anwendbar, die nicht auf denselben Vertrag oder Sachverhalt gestützt wird, so dass die Feststellung, dass das für die Klage zuständige Gericht auch für die Widerklage zuständig ist, auf der Grundlage der sonstigen Zuständigkeitsregeln der Brüssel-Ia-Verordnung erfolgen kann? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1).
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Niederlande), eingereicht am 29. Mai 2017 — Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV
(Rechtssache C-310/17)
(2017/C 269/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Levola Hengelo BV
Rechtsmittelgegnerin: Smilde Foods BV
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Sofern Frage 1a verneint wird:
|
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 29. Mai 2017 — Pilar Centeno Meléndez/Universidad de Zaragoza
(Rechtssache C-315/17)
(2017/C 269/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo de Zaragoza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pilar Centeno Meléndez
Beklagte: Universidad de Zaragoza
Vorlagefragen
1. |
Ist Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 auf die von der Klägerin beanspruchten zusätzlichen Dienstbezüge der horizontalen Laufbahn anwendbar, weil es sich hierbei um eine Beschäftigungsbedingung handelt, oder liegt hier vielmehr ein Besoldungskonzept vor, das die im vorliegenden Beschluss dargelegten Eigenheiten aufweist und sich auf subjektive Merkmale des Dienstleistenden bezieht, die mittels einer Tätigkeit erlangt worden sind, welche im Verlauf mehrerer Jahre nach Maßgabe von Kriterien der fortschreitend zunehmenden Komplexität und Verantwortung, der Stabilität, der Spezialisierung und der Professionalität erbracht wurde? |
2. |
Auch bei Bejahung der ersten Frage und im Fall einer Einstufung als Beschäftigungsbedingung im Sinne vom Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung: Handelt es sich um einen Unterschied in der Besoldung, der durch sachliche Gründe gerechtfertigt wird? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
14.8.2017 |
DE |
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C 269/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. Mai 2017 — Marle Participations SARL/Ministre de l’Économie et des Finances
(Rechtssache C-320/17)
(2017/C 269/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Marle Participations SARL
Beklagter: Ministre de l’Économie et des Finances
Vorlagefrage
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gebeten, über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an eine Tochtergesellschaft einen direkten oder indirekten Eingriff in die Verwaltung dieser Tochtergesellschaft darstellt, der bewirkt, dass der Erwerb und das Halten von Anteilen an dieser Tochtergesellschaft den Charakter wirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) erlangen.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
14.8.2017 |
DE |
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C 269/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 6. Juni 2017 — Neli Valcheva/Georgios Babanarakis
(Rechtssache C-335/17)
(2017/C 269/15)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven kasatsionen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Neli Valcheva
Kassationsbeschwerdegegner: Georgios Babanarakis
Vorlagefrage
Ist der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung verwendete Begriff „Umgangsrecht“ dahin auszulegen, dass er nicht nur den Umgang zwischen den Eltern und dem Kind, sondern auch den Umgang mit anderen Verwandten als den Eltern, nämlich den Großeltern, umfasst?
14.8.2017 |
DE |
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C 269/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Juni 2017 — Virginie Marie Gabriel Guigo/Fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“
(Rechtssache C-338/17)
(2017/C 269/16)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Virginie Marie Gabriel Guigo
Kassationsbeschwerdegegner: Fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 151 und 153 AEUV sowie die Art. 3, 4, 11 und 12 der Richtlinie 2008/94 (1) dahin auszulegen, dass sie eine nationale Bestimmung wie Art. 4 Abs. 1 des Zakon za Garantiranite vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite pri nesastoyatelnost na rabotodatelia (Gesetz über die garantierten Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers) zulassen, wonach diejenigen Personen vom Schutz nicht erfüllter arbeitsbezogener Ansprüche ausgeschlossen sind, deren Arbeitsverhältnisse vor dem festgelegten Zeitraum von drei Monaten vor Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beendet wurden? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz, Effektivität und Verhältnismäßigkeit im Rahmen der sozialen Zielsetzung der Art. 151 und 153 AEUV und der Richtlinie 2008/94 so zu verstehen, dass danach eine nationale Maßnahme wie Art. 25 des Zakon za Garantiranite vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite pri nesastoyatelnost na rabotodatelia zulässig ist, wonach mit Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte auf Geltendmachung und auf Befriedigung garantierter Ansprüche erlöschen, wenn das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats eine Bestimmung wie Art. 358 Abs. 1 Nr. 3 des Kodeks na truda (Arbeitsgesetzbuch) enthält, wonach die Frist für die Geltendmachung nicht erfüllter arbeitsbezogener Ansprüche drei Jahre ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anspruch hätte befriedigt werden müssen, und nach Ablauf dieser Frist erfolgte Zahlungen nicht als rechtsgrundlos erfolgt gelten? |
3. |
Ist Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es zulässt, eine derartige Unterscheidung zum einen zwischen Arbeitnehmern mit nicht erfüllten Ansprüchen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem festgelegten Zeitraum von drei Monaten vor Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beendet wurden, und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse während des festgelegten Zeitraums von drei Monaten beendet wurden, zu treffen, sowie zum anderen zwischen diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, die nach Art. 358 Abs. 1 Nr. 3 des Kodeks na truda bei Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse ein Recht auf Schutz ihrer nicht befriedigten Ansprüche während eines Zeitraums von drei Jahren haben, der zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Anspruch hätte befriedigt werden müssen? |
4. |
Ist Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2008/84 und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass danach eine Bestimmung wie Art. 25 des Zakon za Garantiranite vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite pri nesastoyatelnost na rabotodatelia zulässig ist, wonach automatisch und ohne Möglichkeit einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände bei Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte auf Geltendmachung und auf Befriedigung garantierter Ansprüche erlöschen? |
(1) Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 283, S. 36).
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 13. Juni 2017 — Eesti Pagar AS/Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus, Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium
(Rechtssache C-349/17)
(2017/C 269/17)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Eesti Pagar AS
Berufungsbeklagte: Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus, Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium
Vorlagefragen
a) |
Ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (1) der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) dahin auszulegen, dass im Kontext dieser Bestimmung mit der Durchführung „des Vorhabens oder der Tätigkeit“ begonnen wurde, wenn die zu fördernde Tätigkeit beispielsweise im Erwerb einer Anlage besteht und der Kaufvertrag über die entsprechende Anlage abgeschlossen wurde? Sind die mitgliedstaatlichen Stellen befugt, einen Verstoß gegen das in der genannten Bestimmung aufgestellte Kriterium anhand der Kosten eines Rücktritts von dem Vertrag, der gegen das Erfordernis des Anreizeffekts verstößt, zu beurteilen? Wenn die mitgliedstaatlichen Stellen eine solche Befugnis haben, bei wie hohen Kosten (in Prozent), die für den Rücktritt vom Vertrag anfallen, lässt sich dann davon ausgehen, dass sie unter dem Aspekt der Erfüllung des Erfordernisses des Anreizeffekts hinreichend marginal sind? |
b) |
Ist eine mitgliedstaatliche Stelle verpflichtet, eine von ihr gewährte rechtswidrige Beihilfe auch dann zurückzufordern, wenn die Europäische Kommission keinen entsprechenden Beschluss erlassen hat? |
c) |
Kann eine mitgliedstaatliche Stelle, die entscheidet, eine Beihilfe zu gewähren — in der falschen Annahme, dass es sich um eine Beihilfe handelt, die den Gruppenfreistellungsvoraussetzungen entspricht, während sie in Wirklichkeit eine rechtswidrige Beihilfe gewährt — bei den Empfängern der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen begründen? Genügt für die Begründung eines berechtigten Vertrauens bei den Empfängern insbesondere, dass die mitgliedstaatliche Stelle bei der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe die Umstände kennt, die dazu führen, dass die Beihilfe nicht von der Gruppenfreistellung erfasst wird? Wenn die vorstehende Frage bejaht wird, müssen das öffentliche Interesse und das Interesse des Einzelnen gegeneinander abgewogen werden. Ist es im Kontext der entsprechenden Abwägung von Bedeutung, ob die Europäische Kommission in Bezug auf die in Rede stehende Beihilfe einen Beschluss erlassen hat, mit dem sie sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat? |
d) |
Welche Verjährungsfrist gilt für die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe durch eine mitgliedstaatliche Stelle? Beträgt diese Frist 10 Jahre entsprechend dem Zeitraum, nach dem die Beihilfe gemäß den Art. 1 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) des Rates der Europäischen Union über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags zu einer bestehenden Beihilfe wird und nicht mehr zurückgefordert werden kann, oder 4 Jahre gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (3) des Rates der Europäischen Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften? Was ist die Rechtsgrundlage für eine solche Rückforderung, wenn die Beihilfe aus einem Strukturfonds gewährt wurde: Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates der Europäischen Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften? |
e) |
Wenn eine mitgliedstaatliche Stelle eine rechtswidrige Beihilfe zurückfordert, ist sie dann dabei verpflichtet, von dem Empfänger Zinsen auf die rechtswidrige Beihilfe zu verlangen? Wenn ja, welche Regeln finden dann auf die Berechnung der Zinsen Anwendung — u. a. hinsichtlich des Zinssatzes und des Berechnungszeitraums? |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 13. Juni 2017 — „Varna Holideis“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-364/17)
(2017/C 269/18)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Varna Holideis“ EOOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 90 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass sie eine Berichtigung des für eine Lieferung in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs auch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens erfordern, in dem das Rechtsgeschäft, für welches das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wurde, oder ist im Zusammenhang mit der Definition in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in einem solchen Fall davon auszugehen, dass eine Lieferung nicht gegeben ist und der Steueranspruch von Anfang an nicht entstanden ist? |
2. |
Ist Art. 185 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass bei fehlender nationaler Regelung für die Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs im Fall der Nichtigerklärung eines Rechtsgeschäfts durch Urteil die Berichtigung in unmittelbarer Anwendung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie erfolgen kann? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/13 |
Klage, eingereicht am 23. Juni 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-377/17)
(2017/C 269/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, H. Tserepa-Lacombe, L Malferrari, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland insofern gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG und aus Artikel 49 AEUV verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI aufrechterhalten hat; |
2. |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) enthält ein System von Mindest- und Höchstpreisen für Leistungen dieser Berufsgruppe. Dieses System erschwere die Niederlassung von Architekten und Ingenieuren, die mit Angeboten außerhalb des zugelassenen Preisrahmens mit etablierten Anbietern in Wettbewerb treten wollen. Diese Anbieter würden daran gehindert, Leistungen gleicher Qualität zu niedrigeren Preisen und Leistungen höherer Qualität zu höheren Preisen zu erbringen.
Dies stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sowohl für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG, als auch für die Zwecke des Artikels 49 AEUV.
Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch das Interesse an der Wahrung der Qualität der Dienstleistungen, welche nämlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis stehe.
Gericht
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/15 |
Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Ruiz Molina/EUIPO
(Rechtssache T-233/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag, der eine Auflösungsklausel enthält, nach der der Vertrag beendet wird, falls der Name des Bediensteten nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird - Auflösung des Vertrags gemäß der Auflösungsklausel - Umdeutung eines befristeten in einen unbefristeten Vertrag - Rechtskraft - Paragraf 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Begründungspflicht))
(2017/C 269/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: José Luis Ruiz Molina (San Juan de Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Michiels)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 2. März 2016, Ruiz Molina/HABM (F-60/15, EU:F:2016:28), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr José Luis Ruiz Molina trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/15 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2017 — De Masi/Kommission
(Rechtssache T-11/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Keine bestätigende Entscheidung - Antrag auf Zugang aufgrund der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Art. 230 AEUV - Dokumente, die die Arbeiten der vom Rat eingesetzten Gruppe „Verhaltenskodex“ [Unternehmensbesteuerung] betreffen - Nicht anfechtbare Handlung - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2017/C 269/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: De Masi (Brussels) (Prozessbevollmächtigter: Professor A. Fischer-Lescano)
Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, J. Baquero Cruz und A. Buchet
Gegenstand
Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses, den das Schreiben der Kommission vom 9. Dezember 2015 enthalten soll, mit dem der Antrag auf Zugang zu den Dokumenten der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung), den der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2011, L 145, S. 43) gestellt hatte, beschieden wurde, und zum anderen des Beschlusses, den das Schreiben der Kommission vom 9. November 2015 enthalten soll, mit dem der Antrag des Vorsitzenden des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung auf Zugang zu denselben Dokumenten beschieden wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Fabio De Masi trägt seine eigenen Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/16 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2017 — Uniwersytet Wrocławski/REA
(Rechtssache T-137/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Klageschrift - Formerfordernisse - Keine anwaltliche Vertretung - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2017/C 269/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Uniwersytet Wrocławski (Wrocław, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Dubis)
Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA) (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti im Beistand der Rechtsanwälte M. Le Berre und G. Materna)
Gegenstand
Zum einen Nichtigerklärung der Entscheidungen der im Auftrag der Europäischen Kommission handelnden REA, die Finanzhilfevereinbarung Cossar (Nr. 252908) zu kündigen und die Klägerin zur Rückzahlung der Beträge von 36 508,37 Euro, von 58 031,38 Euro und von 6 286,68 Euro sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 803,14 Euro zu verpflichten, und zum anderen Klage auf Rückerstattung der entsprechenden Beträge zuzüglich Zinsen vom Tag der jeweiligen Zahlung bis zum Tag der Rückerstattung durch die REA
Tenor
1. |
Die Klage in der Rechtssache T-137/16 wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Uniwersytet Wrocławski trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Exekutivagentur für die Forschung (REA) zu tragen. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/17 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 — Megasol Energie/Kommission
(Rechtssache T-152/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Dumping - Subventionen - Aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] - Ausweitung des eingeführten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China auf diese Einfuhren - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit))
(2017/C 269/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Megasol Energie (Wangen an der Aare, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wegner)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, A. Demeneix und K. Blanck-Putz)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 37, S. 56), und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 37, S. 76), soweit sie auf die Klägerin anwendbar sind
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Megasol Energie AG trägt die Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/17 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER SMOKY)
(Rechtssache T-179/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER SMOKY - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Art. 126 der Verfahrensordnung))
(2017/C 269/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2905/20145) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/18 |
Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2017 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER SHAPE)
(Rechtssache T-180/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER SHAPE - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Art. 126 der Verfahrensordnung))
(2017/C 269/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2907/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
L‘Oréal trägt die Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/19 |
Beschluss des Gerichts vom vom 26. Juni 2017 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER PRECISE)
(Rechtssache T-181/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER PRECISE - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Art. 126 der Verfahrensordnung))
(2017/C 269/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2911/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/19 |
Beschluss des Gerichts vom vom vom 26. Juni 2017 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER DUO)
(Rechtssache T-182/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER DUO - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Art. 126 der Verfahrensordnung))
(2017/C 269/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2916/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/20 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER DRAMA)
(Rechtssache T-183/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER DRAMA - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Art. 126 der Verfahrensordnung))
(2017/C 269/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2500/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
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C 269/20 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Juni 2017 — Inox Mare/Kommission
(Rechtssache T-289/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 883/2013 - Externe Untersuchung des OLAF - Bericht und Empfehlungen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit))
(2017/C 269/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Inox Mare Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Baquero Cruz, D. Nardi und L. Grønfeldt, dann J. Baquero Cruz und D. Nardi)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Abschlussberichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) über die externe Untersuchung OF/2013/0086/B1 (THOR[2015] 40189 vom 26. November 2015), der darauf bezogenen Empfehlung des Generaldirektors des OLAF (THOR[2015] 42057 vom 9. Dezember 2015) und der vorgelagerten, in engem Zusammenhang stehenden Handlungen des OLAF
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Inox Mare Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
14.8.2017 |
DE |
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C 269/21 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Juni 2017 — CSL Behring/EUIPO — Vivatrex (Vivatrex)
(Rechtssache T-346/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Vivatrex - Verfall der älteren Unionsmarke - Erledigung))
(2017/C 269/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CSL Behring AG (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Best, U. Pfleghar und S. Schäffner)
Beklagter: Europäisches Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Vivatrex GmbH (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Stangl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2016 (verbundene Sachen R 1263/2015-4 und R 1221/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen CSL Behring und Vivatrex
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
14.8.2017 |
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C 269/22 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Juni 2017 — Inox Mare/Kommission
(Rechtssache T-347/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Zollunion - Beschluss der Kommission zur Feststellung, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist - Klage eines anderen Wirtschaftsteilnehmers - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2017/C 269/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Inox Mare Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros, J. Baquero Cruz und D. Nardi)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 9672 endg. der Kommission vom 6. Januar 2016 zur Feststellung, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (REM 02/14)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Inox Mare Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
14.8.2017 |
DE |
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C 269/22 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2017 — Vankerckhoven-Kahmann/Kommission
(Rechtssache T-582/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn - Ablehnung der Beförderung - Übernahme durch ein anderes Organ - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts - Angemessene Frist - Unzulässigkeit))
(2017/C 269/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Monique Vankerckhoven-Kahmann (Enghien, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: N. Lhoëst)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid und C. Berardis-Kayser, dann G. Berscheid und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. April 2015, die Besoldungsgruppe der Klägerin bei der Übernahme nicht zu ändern, sowie der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2015, mit der die von der Klägerin am 17. Juli 2015 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Frau Monique Vankerckhoven-Kahmann trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 145 vom 25.4.2016 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-11/15 im Register der Kanzlei eingetragen, am 1.9.2016 dann auf das Gericht der Europäischen Union übertragen).
14.8.2017 |
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C 269/23 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2017 — Márquez Alentà/EUIPO — Fiesta Hotels & Resorts (Darstellung einer Ameise)
(Rechtssache T-657/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine Ameise darstellt - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))
(2017/C 269/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Marc Márquez Alentà (Cervera, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Europäisches Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Fiesta Hotels & Resorts, SL (Ibiza, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juni 2016 (Sache R 1242/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Fiesta Hotels & Resorts und M. Márquez Alentà
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Marc Márquez Alentà. |
14.8.2017 |
DE |
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C 269/23 |
Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2017 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-863/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit - Teilweise Erledigung der Hauptsache))
(2017/C 269/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Marie Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und G. Corstens)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 29. Januar 2016, mit dem vom Kläger ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag von 320 026,23 Euro für parlamentarische Assistenz zurückgefordert wurde, der entsprechenden Belastungsanzeige vom 4. Februar 2016 und des Beschlusses der Quästoren vom 4. Oktober 2016, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016, mit dem von Herrn Jean-Marie Le Pen ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag von 320 026,23 Euro für parlamentarische Assistenz zurückgefordert wurde, und die entsprechende Belastungsanzeige vom 4. Februar 2016 für nichtig zu erklären sowie das Parlament zu verurteilen, dem Kläger 50 000 Euro als Erstattung der ersatzfähigen Kosten zu zahlen. |
2. |
Die Klage ist in der Hauptsache erledigt, soweit sie darauf gerichtet ist, den Beschluss der Quästoren vom 4. Oktober 2016, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
14.8.2017 |
DE |
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C 269/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2017 — Jalkh/Parlament
(Rechtssache T-26/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Vorrechte und Befreiungen - Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 269/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvillers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-P. Le Moigne, dann Rechtsanwalt M. Ceccaldi)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean und S. Alonso de León)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Parlaments vom 22. November 2016 über die Aufhebung der Immunität von Herrn Jalkh im Hinblick auf das vor dem Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) eingeleitete Ermittlungsverfahren (Nr. 1422400530)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung wird vorbehalten. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2017 — Jalkh/Parlament
(Rechtssache T-27/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Vorrechte und Befreiungen - Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 269/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvillers, Frankreich), (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-P. Le Moigne, dann Rechtsanwalt M. Ceccaldi)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean und S. Alonso de León)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Parlaments vom 22. November 2016 über die Aufhebung der Immunität von Herrn Jalkh im Hinblick auf das vor dem Tribunal de grande instance de Nanterre (Regionalgericht Nanterre, Frankreich) eingeleitete Ermittlungsverfahren (Nr. 14142000183)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung wird vorbehalten. |
14.8.2017 |
DE |
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C 269/25 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — PC/EASO
(Rechtssache T-610/16)
(2017/C 269/37)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: PC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lauri Railas)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die negative Probezeitbeurteilung der Klägerin aufzuheben und das EASO zu verpflichten, für die Klägerin eine neue Beurteilung zu erstellen, mit der die Klägerin auf ihrer Stelle bestätigt wird; |
— |
die Entscheidung EASO/ED/2015/358 aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass an der Kündigung der Klägerin nicht die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde beteiligt war; |
— |
die Entscheidung EASO/HR/2015/607 aufzuheben, mit der das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin am Ende der Probezeit beendet wurde, so dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ohne Unterbrechung vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 2020 (laut Vertrag letzter Tag des Beschäftigungsverhältnisses) fortgesetzt wird; |
— |
sofern das EASO das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht wiederherstellen kann, das EASO zu verpflichten, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der unrechtmäßigen Entscheidung des EASO entstanden ist, und ihr als Schadensersatz Gehalt, Zulagen und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2020 zu zahlen; |
— |
sofern das EASO das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin wiederherstellen kann, das EASO zu verpflichten, der Klägerin Gehalt, Zulagen und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers für den Zeitraum seit dem 1. Dezember 2015 bis zur Wiederherstellung ihres Beschäftigungsverhältnisses, in dem sie nicht auf ihrer Stelle beschäftigt wurde, als Schadensersatz zu leisten; |
— |
dem EASO aufzugeben, der Klägerin gemäß der Rechtssache F-113/13, Rn. 5, ein Monatsgehalt und Ruhegehaltsbeiträge des Arbeitgebers zu leisten sowie |
— |
dem EASO die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Der Beurteilende der Probezeit habe sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt, als er eine negative Probezeitbeurteilung erstellt und in unzulässiger Weise öffentlich Kritik an der Klägerin geäußert habe. Das EASO habe ohne jegliche Verweise auf die Rechtsprechung oder andere Rechtsquellen festgestellt, dass (jeder) „Beurteilende über ein besonders weites Ermessen bei der Beurteilung der Arbeit der Personen, über die er einen Bericht zu erstellen hat, verfügt, da dieser Beurteilungsbericht die frei zum Ausdruck gebrachte Meinung des Beurteilenden vermittelt“. |
2. |
Das EASO habe bei der Erstellung der Probezeitbeurteilung den Grundsatz der angemessenen Bewertung verletzt. Die Probezeitbeurteilung, auf die die Kündigungsentscheidung gestützt sei, sei ohne Berücksichtigung der „Fakten, wie sie sie waren“, unter Verstoß gegen das Statut der Beamten der EU oder den Leitfaden der EASO über die Beurteilung des Personals in der Probezeit und ohne Berücksichtigung der schriftlichen Anmerkungen der Klägerin zu der Probezeitbeurteilung erlassen worden. |
3. |
Das EASO habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen fehlerhaft ausgelegt, indem es diese zum Nachteil der Klägerin angewandt habe. |
4. |
Das EASO habe ermessensmissbräuchlich gehandelt, als es das offizielle EU-Dokument EASO/ED/2015/358 (Übertragung von Befugnissen) unterschrieben habe, das mangels zwingender Durchführungsbestimmungen des Verwaltungsrats der EASO rechtswidrig sei, einen klaren Interessenkonflikt enthalte und falsch datiert sei. |
5. |
Das EASO habe in der Probezeitbeurteilung und im weiteren Verfahren das Dokument EASO/ED/2015/358 verwendet, das rückwirkend datiert worden sei. |
6. |
Das EASO habe während des gesamten Beurteilungsverfahrens für die Probezeit die im Beurteilungsverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften, die Vorschriften über Verwaltungsuntersuchungen sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Entscheidung über die Probezeitbeurteilung entgegengesetzt, d. h. positiv ausfallen können, wenn das EASO nicht gegen das Statut der Beamten der EU und den Leitfaden der EASO über die Beurteilung des Personals in der Probezeit verstoßen hätte. |
7. |
Die Klägerin habe geeignete Argumente vorgetragen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigungsentscheidung in Frage zu stellen. Die Entscheidung des EASO, ihren Arbeitsvertrag zu beenden, beruhe auf falschen Erwägungen und Unzulänglichkeiten des EASO im Beurteilungsverfahren für die Probezeit, einschließlich der rechtswidrigen Benennung des Urhebers der Kündigungsentscheidung, dessen Unprofessionalität in Personalangelegenheiten und mangelnde Kenntnis der Beurteilungsakten für die Probezeit, der Fehler bei der Probezeitbeurteilung und der von der Klägerin vorgetragenen Rügen und Anmerkungen. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/26 |
Klage, eingereicht am 15. März 2017 — Ostvesta/Kommission
(Rechtssache T-175/17)
(2017/C 269/38)
Verfahrenssprache: Lettisch
Parteien
Klägerin: Ostvesta SIA (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Davidovičs)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Kontrollbericht THOR (2013) 11413-07/05/2013 des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit seinen 15 Anhängen, den Abschlussbericht OF/2010/0827/B1, den Bericht OF/2010/0827 und den Bericht THOR(2011) 27463 wegen der schwerwiegenden Rechtsfehler, mit der sie und die auf ihrer Grundlage erlassenen empfohlenen Maßnahmen behaftet sind, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Die angefochtenen Rechtsakte seien für die staatlichen Finanzbehörden und die Justiz bindend und entfalteten unmittelbare Rechtswirkungen, durch die die persönlichen und tatsächlichen Belange und Rechte der Klägerin beeinträchtigt würden und derart in deren Rechtsstellung eingegriffen werde, dass diese Rechtsakte im Hinblick auf folgende Aspekte als anfechtbar anzusehen seien:
|
2. |
Die angefochtenen Rechtsakte seien aus folgenden Gründen rechtswidrig und fehlerhaft:
|
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/27 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-281/17)
(2017/C 269/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sfyri und C.-N. Dede)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Vergabeentscheidung der Beklagten zu Phase 2 des nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens (Referenznummer EuropeAid/138143/DH/SER/AL), die den Klägerinnen mit Schreiben vom 6. März 2017 bekannt gegeben wurde, in dem ihnen mitgeteilt wurde, dass ihr Angebot nicht erfolgreich gewesen sei und der Vertrag an einen anderen Bieter vergeben worden sei, für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Ersatz für die entgangene Chance auf Vergabe des Vertrags in Form einer Entschädigung in Höhe von 240 000 Euro zu leisten; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Strafschadensersatz in Höhe von 40 000 Euro zu leisten; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten in Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu tragen, selbst wenn diese abgewiesen werden sollte. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Die Beklagte habe gegen das Unionsrecht für öffentliche Ausschreibungen, die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung sowie die Bestimmungen der Haushaltsordnung verstoßen, indem sie die Vergabeentscheidung den Klägerinnen nicht zur gleichen Zeit wie den anderen Bietern mitgeteilt habe und indem sie die Stillhaltefrist nicht beachtet habe. Die Beklagte habe dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie das Recht der Klägerinnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung untergraben habe. |
2. |
Die Beklagte habe die Ausschreibungsspezifikationen wenige Tage vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Angeboten abgeändert und neue Bedingungen eingeführt. Damit habe die Beklagte gegen Art. 112 der Haushaltsordnung verstoßen, da aufgrund von Kontakten während des Vergabeverfahrens, genauer, aufgrund von Klarstellungen gegenüber den Bietern Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden seien. |
3. |
Die Beklagte habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die aus den an die Klägerinnen übermittelten Auszügen des Bewertungsberichts hervorgingen. Die Beklagte habe in der Phase der Angebotsbewertung neue und unbekannte Kriterien eingeführt. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/28 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2017 — Aide et Action France/Kommission
(Rechtssache T-357/17)
(2017/C 269/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Aide et Action France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Le Mière)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 6. April 2017 und die am 8. August 2016 erhaltene Zahlungsaufforderung Nr. 3241607987 mit allen Rechtsfolgen für nichtig zu erklären; |
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, ihm gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union 8 000 Euro zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Rechtsschutzinteresse und Klagebefugnis des Klägers, da der Beschluss vom 6. April 2017 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) ihm gegenüber Rechtswirkungen erzeuge. |
2. |
Der angefochtene Beschluss sei aus folgenden Gründen unzureichend begründet:
|
3. |
Verweigerung des Zugangs zum vom OLAF an die Europäische Kommission übermittelten Schlussbericht.
|
4. |
Dem angefochtenen Beschluss mangele es an jeglicher Rechtsgrundlage und er verstoße damit gegen den AEUV.
|
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/30 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2017 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-376/17)
(2017/C 269/41)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss C(2017) 2104 final der Europäischen Kommission vom 4. April 2017 zur Verlängerung der Aussetzung der monatlichen Zahlungen an Polen in Bezug auf die Beihilfen für die vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 Unterabs. 1 Einleitungssatz und Buchst. b der Verordnung Nr. 1306/2013 (1) durch die Verlängerung der Aussetzung der monatlichen Zahlungen auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsauslegung, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung der monatlichen Zahlungen nicht erfüllt gewesen seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 durch die Beibehaltung der Aussetzung der monatlichen Zahlungen zu einem Satz in — gemessen an der Gefahr eines eventuellen finanziellen Verlusts für den Unionshaushalt — äußerst unverhältnismäßiger Höhe. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2013, L 347, S. 549).
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/31 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2017 — Acsen/Parlament
(Rechtssache T-381/17)
(2017/C 269/42)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Ibram Acsen (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Gagu)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften insoweit teilweise für nichtig erklären, als er für die absolute Nichtigkeit der Verschmelzungen gilt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unverjährbarkeit der absoluten Nichtigkeit rügt.
— |
Da Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/35/EU nicht zwischen relativer und absoluter Nichtigkeit unterscheide, gelte die Frist von sechs Monaten für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage auch im Fall absoluter Nichtigkeit, was gegen den Grundsatz der Unverjährbarkeit dieser Art von Nichtigkeit verstoße. |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/31 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2017 — Hansol Paper/Kommission
(Rechtssache T-383/17)
(2017/C 269/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hansol Paper Co. Ltd (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, B. Servais und A. Tel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung (1) verstoßen und die Dumpingspanne der Klägerin rechtswidrig berechnet.
|
2. |
Die Kommission habe gegen Art. 9.3 des WTO-Antidumpingübereinkommens, Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
|
3. |
Die Kommission habe die Art. 2 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung falsch angewandt, indem sie für Verkäufe von kleinen Rollen aus Jumbo-Rollen, die die Schades Ltd. von Unionsherstellern bezogen habe, zu Unrecht nicht gebührende Berichtigungsbeträge abgezogen habe. |
4. |
Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen, indem sie in zwei Fällen den Normalwert nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung zu Unrecht rechnerisch ermittelt habe. |
5. |
Die Kommission habe bei der Berechnung der Schadensspanne gegen Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 der Grundverordnung, die Rechtsprechung der Unionsgerichte und der WTO, die bisherige Praxis der Kommission sowie die Grundsätze des gerechten Vergleichs und der Gleichbehandlung verstoßen.
|
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/33 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2017 — Zypern v EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI)
(Rechtssache T-384/17)
(2017/C 269/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: M. J. Dairies EOOD (Sofia, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke in Farbe mit dem Wortbestandteil „BBQLOUMI“ — Anmeldung Nr. 13 069 034.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. April 2017 in der Sache R 496/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
das EUIPO und die andere Partei zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen und die Kosten der Klägerin zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/2009 |
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/33 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2017 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-391/17)
(2017/C 269/45)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, C.-M. Florescu, E. Gane und L. Liţu)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (EU) der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verträge der Europäischen Union über die Zuständigkeiten der Union
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV
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14.8.2017 |
DE |
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C 269/34 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2017 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/EUIPO — C & C IP (T)
(Rechtssache T-401/17)
(2017/C 269/46)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Prange)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: C & C IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „T“ — Anmeldung Nr. 11 623 022.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. April 2017 in der Sache R 502/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird; |
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dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
14.8.2017 |
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C 269/35 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 — Fair deal for expats u. a./Kommission
(Rechtssache T-713/16) (1)
(2017/C 269/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 428 vom 21.11.2016.
14.8.2017 |
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C 269/35 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2017 — Casasnovas Bernad/Kommission
(Rechtssache T-826/16) (1)
(2017/C 269/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.