ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
7. August 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 256/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 256/02

Rechtssache C-229/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2017 — Evonik Degussa GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

2

2017/C 256/03

Rechtssache C-232/17: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. Mai 2017 — VE/WD

3

2017/C 256/04

Rechtssache C-243/17: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 10. Mai 2017 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP/António da Silva Rodrigues

6

2017/C 256/05

Rechtssache C-252/17: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Cádiz (Spanien), eingereicht am 12. Mai 2017 — Moisés Vadillo González/Alestis Aerospace S.L.

6

2017/C 256/06

Rechtssache C-256/17: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam (Niederlande), eingereicht am 15. Mai 2017 — Sandd BV/Autoriteit Consument en Markt

7

2017/C 256/07

Rechtssache C-259/17: Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 16. Mai 2017 — Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.

8

2017/C 256/08

Rechtssache C-268/17: Vorabentscheidungsersuchen des Županijski sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 18. Mai 2017 — Ured za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta/AY

11

2017/C 256/09

Rechtssache C-288/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. Mai 2017 — Fédération des fabricants de cigares u. a./Premier ministre, Ministre des Affaires sociales et de la Santé

12

2017/C 256/10

Rechtssache C-295/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 22. Mai 2017 — MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia S.A./Autoridade Tributária e Aduaneira

13

2017/C 256/11

Rechtssache C-296/17: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 22. Mai 2017 — Wiemer & Trachte GmbH (in Insolvenz)/Zhan Oved Tadzher

14

2017/C 256/12

Rechtssache C-298/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich) eingereicht am 23. Mai 2017 — France Télévisions SA/Playmédia, Conseil supérieur de l'audiovisuel (CSA)

14

2017/C 256/13

Rechtssache C-314/17: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. Mai 2017 — Geocycle Bulgaria EOOD/Direktor na direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Veliko Tarnovo, pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

15

2017/C 256/14

Rechtssache C-324/17: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2017 — Strafverfahren gegen Ivan Gavanozov

16

2017/C 256/15

Rechtssache C-332/17: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 2. Juni 2017 — Starman Aktsiaselts/Tarbijakaitseamet

16

2017/C 256/16

Rechtssache C-333/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Braga (Portugal), eingereicht am 1. Juni 2017 — Caixa Económica Montepio Geral/Carlos Samuel Pimenta Marinho u. a.

17

2017/C 256/17

Rechtssache C-334/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juni 2017 von der Republik Estland gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 24. März 2017 in der Rechtssache T-117/15, Republik Estland/Europäische Kommission

18

 

Gericht

2017/C 256/18

Rechtssache T-13/15: Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Deutsche Post/EUIPO — Media Logistik (PostModern) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke PostModern — Ältere nationale Wortmarke POST und ältere Unionswortmarke Deutsche Post — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise)

19

2017/C 256/19

Rechtssache T-541/15: Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2017 — Industrie Aeronautiche Reggiane/EUIPO — Audi (NSU) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke NSU — Ältere nationale Wortmarke NSU — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

19

2017/C 256/20

Rechtssache T-580/15: Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Flamagas/EUIPO — MatMind (CLIPPER) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Dreidimensionale Unionsmarke — Form eines Feuerzeugs mit einem flossenförmigen Seitenstück und dem Wortbestandteil CLIPPER — Zur Erreichung der technischen Wirkung erforderliche Form — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und e Ziff. ii der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Fehlende Beschreibung der Marke in der Anmeldung)

20

2017/C 256/21

Rechtssache T-632/15: Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — Tillotts Pharma/EUIPO — Ferring (OCTASA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke OCTASA — Ältere deutsche Wortmarke und ältere Benelux-Wortmarke PENTASA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

21

2017/C 256/22

Rechtssache T-699/15: Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — City Train/EUIPO (CityTrain) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke CityTrain — Klagefrist — Zufall — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

21

2017/C 256/23

Rechtssache T-20/16: Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — M/S. Indeutsch International/EUIPO — Crafts Americana Group (Darstellung eines Winkelmusters zwischen zwei parallelen Linien) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke mit Darstellung eines Winkelmusters zwischen zwei parallelen Linien — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Prüfung der Marke in der angemeldeten Form)

22

2017/C 256/24

Rechtssache T-89/16 P: Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Clarke u. a./EUIPO (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird — Anwendung der Auflösungsklausel — Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag — Fürsorgepflicht — Vertrauensschutz)

22

2017/C 256/25

Rechtssache T-151/16: Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — NC/Kommission (Subventionen — Untersuchung des OLAF — Feststellung von Unregelmäßigkeiten — Entscheidung der Kommission, mit der eine Verwaltungssanktion verhängt wird — Ausschluss von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, für die Dauer von 18 Monaten — Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems — Zeitliche Anwendung verschiedener Fassungen der Haushaltsordnung — Formvorschriften — Rückwirkende Anwendung der weniger strengen Strafvorschrift)

23

2017/C 256/26

Rechtssache T-235/16: Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — GP Joule PV/EUIPO — Green Power Technologies (GPTech) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke GPTech — Ältere Unionswortmarken GP JOULE — Nichtvorlage bei der Widerspruchsabteilung von Beweisen für die Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs — Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer — Nichtberücksichtigung — Ermessen der Beschwerdekammer — Umstände, die der Berücksichtigung zusätzlicher oder ergänzender Beweismittel entgegenstehen — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Regeln 17 Abs. 4, 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

24

2017/C 256/27

Rechtssache T-236/16: Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2017 — Biogena Naturprodukte/EUIPO (ZUM wohl) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke ZUM wohl — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verweis auf den bei der Beschwerdekammer eingereichten und in der Klageschrift wiedergegebenen Schriftsatz — Dem Antrag auf mündliche Verhandlung beigefügte Beweise)

24

2017/C 256/28

Rechtssache T-286/16: Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — Kneidinger/EUIPO — Topseat International (Toilettendeckel) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Toilettendeckel darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

25

2017/C 256/29

Rechtssache T-327/16: Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Aldi Einkauf/EUIPO — Fratelli Polli (ANTICO CASALE) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke ANTICO CASALE — Absolutes Eintragungshindernis — Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009)

26

2017/C 256/30

Rechtssache T-685/16: Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Jiménez Gasalla/EUIPO (B2B SOLUTIONS) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke B2B SOLUTIONS — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Unterscheidungskraft durch Benutzung — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2017/C 256/31

Rechtssache T-856/16: Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — Rare Hospitality International/EUIPO (LONGHORN STEAKHOUSE) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke LONGHORN STEAKHOUSE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Gleichbehandlung und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

27

2017/C 256/32

Rechtssache T-17/16: Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2017 — MS/Kommission (Schadensersatzklage — Entscheidung der Kommission, eine Vereinbarung über das Einverständnis und den Beitritt zum Team Europe zu beenden — Vertragliche Haftung — Keine Schiedsklausel — Offensichtliche Unzulässigkeit)

27

2017/C 256/33

Rechtssache T-647/16: Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2017 — Camerin/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Abordnung im dienstlichen Interesse — Renteneintrittsalter — Antrag auf Verlängerung der Abordnung — Ablehnung des Antrags — Nicht anfechtbare Handlung — Vorbereitende Maßnahme — Unzulässigkeit)

28

2017/C 256/34

Rechtssache T-691/16: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2017 — Elevolution — Engenharia/Kommission (EEF — Programm zur Unterstützung der Entwicklung in Mauretanien — Im Rahmen der Umsetzung dieses Programms mit Mauretanien geschlossener Bauvertrag — Rücknahme der angefochtenen Belastungsanzeigen — Erledigung)

28

2017/C 256/35

Rechtssache T-295/17: Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Danpower Baltic/Kommission

29

2017/C 256/36

Rechtssache T-298/17: Klage, eingereicht am 11. Mai 2017 — Iordachescu u. a./Parlament u. a.

30

2017/C 256/37

Rechtssache T-320/17: Klage, eingereicht am 25. Mai 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/EIF

31

2017/C 256/38

Rechtssache T-337/17: Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France-KLM/Kommission

32

2017/C 256/39

Rechtssache T-371/17: Klage, eingereicht am 13. Juni 2017 — Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission

34

2017/C 256/40

Rechtssache T-372/17: Klage, eingereicht am 12. Juni 2017 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Bee Fee Group (LV POWER ENERGY DRINK)

36

2017/C 256/41

Rechtssache T-373/17: Klage, eingereicht am 9. Juni 2017 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Fulia Trading (LV BET ZAKŁADY BUKMACHERSKIE)

37

2017/C 256/42

Rechtssache T-374/17: Klage, eingereicht am 13. Juni 2017 — Cuervo y Sobrinos1882/EUIPO — A. Salgado Nespereira (Cuervo y Sobrinos LA HABANA 1882)

37

2017/C 256/43

Rechtssache T-375/17: Klage, eingereicht am 5. Juni 2017 — Fenyves/EUIPO (Blue)

38

2017/C 256/44

Rechtssache T-378/17: Klage, eingereicht am 8. Juni 2017 — La Zaragozana/EUIPO — Heineken Italia (CERVISIA)

39

2017/C 256/45

Rechtssache T-379/17: Klage, eingereicht am 20. Juni 2017 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/EUIPO — C & C IP (T)

39

2017/C 256/46

Rechtssache T-386/17: Klage, eingereicht am 23. Juni 2017 — Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO (Лидер)

40

2017/C 256/47

Rechtssache T-387/17: Klage, eingereicht am 20. Juni 2017 — Triggerball/EUIPO (Form eines Ballähnlichen Körpers mit Kanten)

40

2017/C 256/48

Rechtssache T-115/16: Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2017 — Sandvik Intellectual Property/EUIPO — Adveo Group International (ADVEON)

41

2017/C 256/49

Rechtssache T-83/17: Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2017 — Heineken Romania/Lénárd (Csíki Sör)

41

2017/C 256/50

Rechtssache T-158/17: Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2017 — Post Telecom/EIB

41

2017/C 256/51

Rechtssache T-232/17: Beschluss des Gerichts vom 12. Juni 2017 — Eco-Bat Technologies u. a./Kommission

42


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 256/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 249 vom 31.7.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 239 vom 24.7.2017

ABl. C 231 vom 17.7.2017

ABl. C 221 vom 10.7.2017

ABl. C 213 vom 3.7.2017

ABl. C 202 vom 26.6.2017

ABl. C 195 vom 19.6.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/2


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2017 — Evonik Degussa GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-229/17)

(2017/C 256/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Evonik Degussa GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Liegt eine „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278/EU (1) nur dann vor, wenn aus zwei Wasserstoffatomen H im Wege chemischer Synthese ein Wasserstoffmolekül H2 erzeugt wird, oder umfasst der Begriff der Herstellung auch, dass bei einem wasserstoffhaltigen Gasgemisch — ohne Synthese — der relative Anteil von Wasserstoff H2 am Gemisch dadurch erhöht wird, dass die sonstigen Gasbestandteile — sei es auf physikalischem oder auf chemischem Wege — entfernt werden, um — wie es Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278/EU formuliert — ein „Produkt, ausgedrückt als marktfähige (Netto-)Produktion, und auf 100 % reinen Stoff“ zu erhalten?

2.

Für den Fall, dass die Frage 1) dahingehend beantwortet wird, dass der Begriff der Herstellung die Erhöhung des relativen Anteils von Wasserstoff H2 an einem Gasgemisch nicht umfasst, ist weiter zu fragen:

Ist die Formulierung „Prozesselemente, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Wasserstoff und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen“ dahin auszulegen, dass nur beide Elemente zusammen („und“) von den in Anhang I Nr. 2 des Beschlusses der Kommission vom 27.04.2011 (2011/278/EU) beschriebenen Systemgrenzen des Produkt-Benchmarks für Wasserstoff umfasst sind, oder kann das Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch isoliert für sich als alleiniges Prozesselement innerhalb der Systemgrenzen liegen?

3.

Für den Fall, dass die Frage 2) dahingehend beantwortet wird, dass das Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch isoliert für sich als alleiniges Prozesselement innerhalb der Systemgrenzen liegen kann, ist weiter zu fragen:

Liegt ein Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ nur dann vor, wenn Wasserstoff H2 ausschließlich von Kohlenmonoxid CO getrennt wird, oder ist ein Prozesselement „Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid“ auch dann gegeben, wenn dort der Wasserstoff nicht allein von Kohlenmonoxid, sondern zusätzlich auch von anderen Stoffen — z. B. Kohlendioxid CO2 oder CnHn — getrennt wird?

4.

Für den Fall, dass der Klägerin gerichtlich ein Anspruch auf Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen zuzusprechen ist, stellt sich die Frage, ob der Tenor Nr. 3 des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 28.04.2014 (C-191/14) dahingehend auszulegen ist,

a)

dass der sektorübergreifende Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU in der ursprünglichen Fassung für vor dem 1. März 2017 von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgesetzte Zuteilungen für die Jahre 2013 bis 2020 Anwendung findet, und

b)

dass der sektorübergreifende Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU in der ursprünglichen Fassung für nach dem 1. März 2017 gerichtlich zugesprochene Mehrzuteilungen für die Jahre 2013 bis 2017 anzuwenden ist, und

c)

dass der sektorübergreifende Korrekturfaktor in Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU in der ab 1. März 2017 geltenden Fassung des Beschlusses 2017/126/EU für nach dem 1. März 2017 gerichtlich zugesprochene Mehrzuteilungen für die Jahre 2018 bis 2020 Anwendung findet?


(1)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772); ABl. L 130, S. 1.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/3


Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. Mai 2017 — VE/WD

(Rechtssache C-232/17)

(2017/C 256/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budai Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VE

Beklagte: WD

Vorlagefragen

1.

Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG (1) genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsschluss aufgrund einer (als Teil des Vertrags eingestuften) für den Verbraucher rechtlich verbindlichen einseitigen Willenserklärung der anderen, professionellen Vertragspartei (nicht aufgrund objektiver Notwendigkeit, sondern aufgrund einer entsprechenden Bestimmung einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht im Einzelnen ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) vom Umfang wesentlicher Bestandteile eines Darlehensvertrags (Vertragsgegenstand, d. h. Darlehenssumme, Tilgungsraten, Zinssatz) Kenntnis erlangen kann?

2.

Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn im Darlehensvertrag wesentliche Bestandteile (Vertragsgegenstand, d. h. Darlehenssumme, Tilgungsraten, Zinssatz) lediglich unter Verwendung der Formulierung „zur Information“ angegeben werden, ohne klarzustellen, ob der zur Information angegebene Textteil rechtlich verbindlich ist oder nicht und darauf Rechte und Pflichten gestützt werden können oder nicht?

3.

Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn im Darlehensvertrag unter Verwendung falscher Terminologie wesentliche Bestandteile festgelegt werden, insbesondere wenn in einem devisenbasierten Darlehensvertrag (bei dem die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Forderungen in einer Fremdwährung festgelegt und verbucht werden [im Folgenden: Forderungswährung] und diese Forderungen in der inländischen Währung zu erfüllen sind [im Folgenden: Erfüllungswährung])

(1)

als Darlehensbetrag

der in der Forderungswährung angegebene Betrag des Kreditrahmens oder

die in der Forderungswährung festgelegte maximale Obergrenze des Darlehensbetrags oder

der in der Erfüllungswährung angegebene Finanzierungsanspruch des Verbrauchers oder

das in der Erfüllungswährung angegebene Auszahlungslimit

bezeichnet wird?

(2)

als Tilgungsraten die in der Forderungswährung und/oder in der Erfüllungswährung angegebene, voraussichtliche Obergrenze der Tilgungsraten bezeichnet wird?

4.

Sind bei der Auslegung des im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme aller Vertragsklauseln gegeben sein muss, und bei der Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG genannten Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit die betreffenden Vertragsklauseln als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn in einem devisenbasierten Darlehensvertrag der Vertragsgegenstand, d. h. der Darlehensbetrag und die Tilgungsraten (nicht aufgrund objektiver Notwendigkeit, sondern aufgrund einer entsprechenden Bestimmung einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht im Einzelnen ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel),

(1)

in der Forderungswährung als detaillierter Betrag (d. h. als eine ausschließlich aus Ziffern zwischen 0 und 9 bestehende Zeichenfolge), in der Erfüllungswährung allenfalls auf eindeutig berechenbare Weise festgelegt wird?

(2)

in der Erfüllungswährung als detaillierter Betrag, in der Forderungswährung allenfalls auf eindeutig berechenbare Weise festgelegt wird?

(3)

in der Forderungswährung und auch in der Erfüllungswährung allenfalls auf eindeutig berechenbare Weise festgelegt wird?

(4)

in der Forderungswährung überhaupt nicht und in der Erfüllungswährung allenfalls auf eindeutig berechenbare Weise festgelegt wird?

(5)

in der Erfüllungswährung überhaupt nicht und in der Forderungswährung allenfalls auf eindeutig berechenbare Weise festgelegt wird?

4.1.

Ist im Kontext der vorstehenden Frage 4.(5), sofern es nicht notwendig ist, im Darlehensvertrag bei dessen Abschluss irgendeinen detaillierten Betrag festzulegen, die eindeutige Berechenbarkeit hinsichtlich des Darlehensbetrags bei Abschluss des Darlehensvertrags sichergestellt, wenn (nicht aufgrund objektiver Notwendigkeit, sondern aufgrund einer entsprechenden Bestimmung einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht im Einzelnen ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel)

(1)

der Darlehensvertrag in keiner Währung den Darlehensbetrag detailliert enthält;

(2)

der Darlehensvertrag den Finanzierungsanspruch des Verbrauchers oder das Auszahlungslimit in der Erfüllungswährung detailliert enthält;

(3)

der Darlehensvertrag den Darlehensbetrag nicht in der Forderungswährung auf eindeutig berechenbare Weise enthält; sowie ferner

(4)

das im Darlehensvertrag im Zusammenhang mit der eindeutigen Berechenbarkeit der Darlehenssumme in der Forderungswährung genannte Berechnungselement nicht exakt ist, sondern nur eine Obergrenze: ein in der Erfüllungswährung detailliert angegebener Finanzierungsanspruch des Verbrauchers oder ein detailliert angegebenes Auszahlungslimit?

4.2.

 

4.2.1.

Sofern es nicht notwendig ist, in den Darlehensvertrag bei dessen Abschluss die detaillierten Beträge aufzunehmen, ist es im Zusammenhang mit der eindeutigen Berechenbarkeit

(1)

rechtlich erforderlich, dass im Darlehensvertrag der Umfang des Vertragsgegenstands, d. h. die Höhe des Darlehensbetrags und der — bei Produkten mit variablen Zinssatz in der ersten Zinsperiode anwendbaren — Tilgungsraten, eindeutig und auf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags berechenbare Weise festgelegt wird, oder

(2)

auch ausreichend, wenn der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses objektiv bestimmbare Parameter enthält, anhand deren sich diese Daten (der Vertragsgegenstand und die Tilgungsraten) zu einem zukünftigen Zeitpunkt berechnen lassen (d. h. wenn im Darlehensvertrag — zum Zeitpunkt seines Abschlusses — ausschließlich Parameter festgelegt werden, die die zukünftige eindeutige Berechenbarkeit sicherstellen)?

4.2.2.

Sofern es auch ausreichend ist, dass sich der Umfang des Vertragsgegenstands, d. h. die Höhe des Darlehensbetrags und der — bei Produkten mit variablen Zinssatz in der ersten Zinsperiode anwendbaren — Tilgungsraten in der Forderungswährung zu einem zukünftigen Zeitpunkt berechnen lässt, muss dann dieser zukünftige Zeitpunkt (der logischerweise zugleich der Zeitpunkt ist, zu dem der Betrag der vertraglichen Forderungen in der Forderungswährung festgesetzt wird) bei Abschluss des Darlehensvertrags auch auf diese objektive Weise festgelegt werden oder darf die Festlegung dieses zukünftigen Zeitpunkts in das ausschließliche Ermessen der anderen, professionellen Vertragspartei fallen?

4.3.

Ist es bei Produkten mit periodisch variablem Zinssatz als ausreichend und somit als nicht missbräuchlich anzusehen, wenn (in den Bestimmungen des Darlehensvertrags zum Zeitpunkt seines Abschlusses) die detaillierten Beträge und/oder die eindeutige Berechenbarkeit hinsichtlich der Tilgungsraten für die erste Zinsperiode der Laufzeit in der Forderungswährung und/oder Erfüllungswährung sichergestellt sind, oder ist es rechtlich erforderlich, dass (in den Bestimmungen des Darlehensvertrags zum Zeitpunkt seines Abschlusses) die eindeutige Berechenbarkeit für sämtliche Zinsperioden der Laufzeit in der Forderungswährung und/oder Erfüllungswährung sichergestellt ist?

4.4.

Kann die eindeutige Berechenbarkeit ausschließlich durch Anwendung einer entsprechenden Formel auf nicht missbräuchliche Weise sichergestellt werden oder auch auf andere Weise?

4.4.1.

Falls nicht ausschließlich durch Anwendung einer entsprechenden Formel, kann die eindeutige Berechenbarkeit auch mit einer hinreichend genauen textlichen Beschreibung auf nicht missbräuchliche Weise sichergestellt werden?

4.4.2.

Falls nicht ausschließlich durch Anwendung einer entsprechenden Formel, kann die eindeutige Berechenbarkeit auch mit einem Verweis auf Fachausdrücke (z. B. Annuität, lineare Tilgung) ohne weitere Erläuterungen auf nicht missbräuchliche Weise sichergestellt werden?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95,S. 29).


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/6


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 10. Mai 2017 — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP/António da Silva Rodrigues

(Rechtssache C-243/17)

(2017/C 256/04)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP

Rechtsmittelgegner: António da Silva Rodrigues

Vorlagefragen

1.

Ab welchem Zeitpunkt wird die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 (1) vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren bei punktuellen (nicht andauernden oder wiederholten) Unregelmäßigkeiten berechnet?

2.

Ist auf eine Unregelmäßigkeit, die weder andauernd noch wiederholt ist, die Regelung anwendbar, nach der „bei den mehrjährigen Programmen … die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms [läuft]“?

3.

Ist die in Art. 3 vorgesehene Regel, dass „die Verjährung … spätestens zu dem Zeitpunkt ein[tritt], zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat“, auch bei einem mehrjährigen Programm anwendbar, d. h., ist es so, dass die hier genannte Frist ebenfalls „bis zum endgültigen Abschluss des mehrjährigen Programms [läuft]“?

4.

Ist der Satz „Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms“ dahin zu verstehen, dass

a)

die Verjährungsfrist nie vor dem endgültigen Abschluss eines mehrjährigen Programms endet?

b)

die Verjährungsfrist während der Dauer des Programms, d. h., bis zu dessen endgültigem Abschluss, unterbrochen ist und ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen beginnt?

c)

die Verjährungsfrist weiter läuft und die Verjährung deshalb, obwohl es sich um ein mehrjähriges Programm handelt, vor dem endgültigen Abschluss des Programms eintreten kann, wenn inzwischen die entsprechende Frist abgelaufen ist?


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/6


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Cádiz (Spanien), eingereicht am 12. Mai 2017 — Moisés Vadillo González/Alestis Aerospace S.L.

(Rechtssache C-252/17)

(2017/C 256/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Cádiz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Moisés Vadillo González

Beklagte: Alestis Aerospace S.L.

Vorlagefragen

1.

Steht die Richtlinie 2010/18/EU des Rates (1) einer Auslegung von Art. 37 Abs. 4 des Arbeitnehmerstatuts (Erlaubnis zur einstündigen Abwesenheit pro Tag bis das Kind neun Monate alt ist) entgegen, wonach die Erlaubnis unabhängig vom Geschlecht des jeweiligen Elternteils nicht erteilt wird, wenn der Antragsteller berufstätig und der andere Elternteil arbeitslos ist?

2.

Steht Art. 3 der Richtlinie 2006/54/EG (2), der die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Berufsleben gewährleisten soll, einer Auslegung von Art. 37 Abs. 4 des Arbeitnehmerstatuts entgegen, wonach der männliche Elternteil, wenn er berufstätig ist, keinen Anspruch auf diese Erlaubnis hat, wenn seine Ehefrau, der andere Elternteil, arbeitslos ist?


(1)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. 2010, L 68, S. 13).

(2)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. 2006, L 204, S. 23).


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/7


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam (Niederlande), eingereicht am 15. Mai 2017 — Sandd BV/Autoriteit Consument en Markt

(Rechtssache C-256/17)

(2017/C 256/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Rotterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sandd BV

Beklagte: Autoriteit Consument en Markt

Andere Verfahrensbeteiligte: PostNL BV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft geänderten Fassung (Postrichtlinie) dahin auszulegen, dass die nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorsehen müssen, dass Universaldiensteanbieter in ihren internen Kostenrechnungssystemen für die einzelnen unter den Universaldienst fallenden Dienste und Produkte getrennte Konten führen, um zwischen den einzelnen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, und den Diensten und Produkten, bei denen dies nicht der Fall ist, eindeutig unterscheiden zu können oder folgt aus dieser Bestimmung nur, dass zwischen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, und den Diensten und Produkten, bei denen dies nicht der Fall ist, buchhalterisch unterschieden werden muss?

2.

Ist Art. 12 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG … in der durch die Richtlinie 2008/6/EG … geänderten Fassung dahin auszulegen, dass jeder einzelne Dienst, der zu dem Universaldienst gehört, kostenorientiert sein muss?

3.

Verbietet es das in Art. 12 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG … in der durch die Richtlinie 2008/6/EG … geänderten Fassung niedergelegte Gebot, dass die Preise kostenorientiert sein und Anreize zur Erbringung einer effizienten Universaldienstleistung geben müssen, dass für unbestimmte Zeit ein fester Renditesatz angewandt wird, mit dem die Kosten der Universalpostdienste im Hinblick auf den Tarifraum erhöht werden?


(1)  ABl. 1998, L 15, S. 14.

(2)  ABl. 2008, L 52, S. 3.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/8


Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 16. Mai 2017 — Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.

(Rechtssache C-259/17)

(2017/C 256/07)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budai Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Zoltán Rózsavölgyi und Zoltánné Rózsavölgyi

Beklagte: Unicredit Leasing Hungary Zrt. und Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.

Vorlagefragen

1.

Kann in Anbetracht des Umstands, dass, wenn die Festlegung des Hauptgegenstandes des Vertrags missbräuchlich ist, dies die vollständige (und nicht nur teilweise) Ungültigkeit des Vertrags begründet, die Anwendung der Nichtigkeit, die sich aus der Missbräuchlichkeit der den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags festlegenden Klausel ergibt (so dass die Klausel im Weiteren keine Verpflichtungen für den Verbraucher schafft) mit der Folge einhergehen (z. B. in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung, einer von einer nationalen Rechtsvorschrift festgelegten speziellen Rechtsfolge oder einer Bestimmung einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Regelung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit), dass sich infolgedessen die rechtliche Einstufung des Vertrags tatsächlich oder hinsichtlich seiner Wirkungen ändert, so dass insbesondere ein devisenbasierter Darlehensvertrag (bei dem die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Forderungen in einer ausländischen Währung festgelegt werden [im Folgenden: Forderungswährung] und diese Forderungen in der inländischen Währung zu erfüllen sind [im Folgenden: Erfüllungswährung]) als Vertrag über ein Forint-Darlehen angesehen werden kann?

1.1

Falls die Anwendung der Nichtigkeit, die sich aus der Missbräuchlichkeit der den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags festlegenden Klausel ergibt, mit der Folge einhergehen kann, dass sich infolgedessen die rechtliche Einstufung des Vertrags tatsächlich oder hinsichtlich seiner Wirkungen ändert, kann dann diese Änderung der rechtlichen Einstufung mit der Folge einhergehen (z. B. in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung, einer von einer nationalen Rechtsvorschrift festgelegten speziellen Rechtsfolge oder einer Bestimmung einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Regelung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit), dass sich die finanziell relevanten Parameter des Rechtsverhältnisses sogar zum Nachteil des Verbrauchers ändern (z. B. die rückwirkende Anwendung des Basiszinssatzes der Notenbank oder der marktbasierten Zinssätze für Forint-Darlehen)?

2.

Sind die Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit eine absolute, reine Rechtsfrage oder kann bei der Ableitung der Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit folgenden Umständen Bedeutung beigemessen werden:

(1)

der Vertragspraxis bei anderen Vertragstypen, die sich von den missbräuchlichen Vertragstypen unterscheiden,

(2)

der angenommenen Verletzlichkeit bestimmter wirtschaftlich unmittelbar betroffener Marktteilnehmer (bei devisenbasierten Darlehen z. B. die gesellschaftliche Gruppe der sogenannten Devisenschuldner und das Bankensystem) oder

(3)

den Interessen bestimmter wirtschaftlich nicht unmittelbar betroffener dritter Personen oder Gruppen, z. B. dem Umstand, dass infolge der Nichtigkeit der überwiegende Teil der Angehörigen der gesellschaftlichen Gruppe der sogenannten Devisenschuldner im Endergebnis, unter Berücksichtigung der bezifferten Abrechnung sogar besser gestellt sein könnte als die Angehörigen der gesellschaftlichen Gruppe sogenannten Forintschuldner?

3.

Kann in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG (1) (d. h. der Beurteilung der Missbräuchlichkeit und deren Rechtsfolge) eine Klausel, die das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abwälzt (d. h. die gesamte/n Vertragsbestimmung/en, die das Wechselkursrisiko regelt bzw. regeln) als Mehrheit von Klauseln eingestuft werden?

4.

Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind) dahin ausgelegt werden, dass die betreffende Klausel somit in vollem Umfang missbräuchlich ist oder aber gleichzeitig teilweise nicht missbräuchlich und teilweise missbräuchlich, so dass sie teilweise anwendbar ist, d. h. aus ihr (z. B. nach individuellem richterlichen Ermessen) in gewissem Umfang Pflichten für den Verbraucher entstehen können (sie also hinsichtlich ihrer Wirkungen nur teilweise missbräuchlich ist), z. B. in Anwendung einer gerichtlichen Entscheidung, einer von einer nationalen Rechtsvorschrift festgelegten speziellen Rechtsfolge oder einer Bestimmung einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Regelung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit?

4.1

Falls Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind) dahin ausgelegt werden kann, dass die betreffende Klausel somit in vollem Umfang missbräuchlich ist oder aber gleichzeitig teilweise nicht missbräuchlich und teilweise missbräuchlich, so dass sie teilweise anwendbar ist, d. h. aus ihr in gewissem Umfang Pflichten für den Verbraucher entstehen können (sie also hinsichtlich ihrer Wirkungen nur teilweise missbräuchlich ist), kann dann der Umstand, dass der Darlehensvertrag wegen der Missbräuchlichkeit der geprüften Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegt, insgesamt als missbräuchlich eingestuft wird, mit der Folge einhergehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich der bezifferten Abrechnung der Verbraucher in eine ungünstigere Lage versetzt wird und die andere professionelle Vertragspartei in eine günstigere Lage, als wenn der Darlehensvertrag wegen der Missbräuchlichkeit der geprüften Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags festlegt, nur teilweise als missbräuchlich eingestuft würde (und dementsprechend die übrigen Vertragsklauseln mit unverändertem Inhalt weiterhin bindend wären)?

5.

 

5.1.

Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Höhe der aufgrund des Darlehensvertrags zu leistenden Tilgungsrate das Einkommen des Verbrauchers übersteigen kann, das im Rahmen der von der anderen professionellen Vertragspartei durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelt wurde, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner darauf, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

5.2.

Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Höhe der aufgrund des Darlehensvertrags jeweils bestehenden Kapitalschuld das Einkommen des Verbrauchers übersteigen kann, das im Rahmen der von der anderen professionellen Vertragspartei durchgeführten Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelt wurde, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner darauf, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

5.3.

Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass (1) die Wechselkursänderung keine Obergrenze hat, (2) die Möglichkeit der Wechselkursänderung real ist und sich während der Laufzeit des Darlehensvertrags realisieren kann, (3) infolgedessen die Höhe der Tilgungsraten unbegrenzt steigen kann, (4) im Zusammenhang mit der Wechselkursänderung nicht nur die Höhe der Tilgungsraten, sondern auch die Höhe der Kapitalschuld wachsen kann, (5) der mögliche Verlust unendlich groß ist, (6) die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen begrenzt sind und ständige Aufmerksamkeit erfordern, (7) deren Sicherstellung der andere professionelle Vertragsteil nicht übernimmt, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner darauf, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko erkennbar macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

5.4.

Kann insbesondere im Hinblick darauf, dass vorstellbar ist oder sogar schon vorgekommen ist, dass aus der Rechtsprechung oder einer Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats die Schlussfolgerung abgeleitet wird, dass sich der Verbraucher bei einem devisenbasierten Darlehensvertrag wegen des während des maßgeblichen Zeitraums im Vergleich zu einem Forint-Darlehen günstigeren Zinssatzes in Devisen verschuldet hat und im Gegenzug er allein die Auswirkungen von Wechselkursänderungen trägt, sowie darauf, dass vorstellbar ist oder sogar schon vorgekommen ist, dass aus der Rechtsprechung oder einer Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats die Schlussfolgerung abgeleitet wird, dass die nach dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgende — im Voraus nicht erkennbare — Verlagerung der Vertragslasten im Rahmen der Missbräuchlichkeitsprüfung deshalb nicht beurteilt werden kann, weil der Nichtigkeitsgrund bei Vertragsschluss vorliegen muss und weil die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung bzw. nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher ermöglicht, das Risiko nicht nur zu erkennen, sondern auch es einzuschätzen, eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, in welche Richtung sich der Wechselkurs während der Laufzeit (zumindest in der Anfangszeit) voraussichtlich entwickeln wird und ob es eine Ober- oder Untergrenze für die Wechselkursänderung gibt (z. B. auf der Grundlage einer Forward-Zinsberechnung und/oder des Grundsatzes der Zinsparität, wonach bei devisenbasierten Darlehen der Zinsvorteil, d. h. das im Vergleich zum BUBOR niedrigere Zinsniveau des LIBOR oder des EURIBOR, auf Seiten des Verbrauchers zu einem mit großer Sicherheit vorhersagbaren Wechselkursverlust führt, d. h. der Kurs der Erfüllungswährung im Vergleich zu dem der Forderungswährung verfällt)?

5.5

Kann eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich, vorgeschriebenen zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, der auf exakte Weise (z. B. durch Bezifferung in Form einer Datenfolge oder Grafik, die die Entwicklung der Kurse der Erfüllungs- und Forderungswährung im Vergleich zueinander für die Vergangenheit über einen Zeitraum enthält, dessen Länge zumindest mit der vom Schuldner eingegangenen Laufzeit identisch ist) das tatsächliche Risiko für den Schuldner aufzeigt, das sich voraussichtlich aus der Abwälzung des Wechselkursrisikos auf den Verbraucher ergibt, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung, sowie ferner darauf, dass nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei nicht nur erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher das Risiko verständlich macht, sondern auch, dass der Verbraucher aufgrund der Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die ihn treffenden — gegebenenfalls erheblichen — wirtschaftlichen Folgen des auf ihn abgewälzten Wechselkursrisikos und damit die von ihm übernommenen gesamten Darlehenskosten einzuschätzen?

5.6.

Kann insbesondere im Hinblick darauf, dass vorstellbar ist oder sogar schon vorgekommen ist, dass aus der Rechtsprechung oder einer Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats die Schlussfolgerung abgeleitet wird, dass sich der Verbraucher bei einem devisenbasierten Darlehenskredit wegen des während des maßgeblichen Zeitraums im Vergleich zu einem Forint-Darlehen günstigeren Zinssatzes in Devisen verschuldet hat und im Gegenzug er allein die Auswirkungen von Wechselkursänderung trägt, sowie darauf, dass die einschlägige nationale Rechtsvorschrift eine schriftliche Risikobeschreibung verlangt und nicht bloß eine Erklärung über das Bestehen eines Risikos und dessen Verteilung bzw. nach Rn. 74 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/13 von der anderen professionellen Vertragspartei erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher ermöglicht, das Risiko nicht nur zu erkennen, sondern auch es einzuschätzen, eine Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlichen vorgeschriebenen zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen als nicht missbräuchlich, d. h. klar und verständlich, eingestuft werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, der auf exakte Weise (z. B. auf der Grundlage von Daten für die Vergangenheit über einen Zeitraum, dessen Länge zumindest mit der vom Schuldner eingegangenen Laufzeit identisch ist, ausdrücklich und beziffert) den voraussichtlichen Zinsvorteil zwischen dem bei Forint-Darlehen angewandten BUBOR und dem bei devisenbasierten Darlehen angewandten LIBOR oder EURIBOR aufzeigt?

6.

Inwieweit liegt bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemeinen gehaltenen Informationspflicht (in Gestalt einer durch die andere, professionelle Vertragspartei angewendeten, nicht individuell ausgehandelten allgemeinen Vertragsklausel) abgefasst ist und das Wechselkursrisiko dem Verbraucher auferlegt, die Beweislast dafür, dass der Verbraucher tatsächlich vor Vertragsabschluss von der ihn unwiderlegbar bindenden Vertragsklausel Kenntnis nehmen konnte (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i ihres Anhangs), beim Verbraucher oder bei der anderen, professionellen Vertragspartei?

7.

Sind Kreditinstitute, die unter Anwendung ihres eigenen Devisenkurses mit Verbrauchern als professionelle Vertragspartei Verträge geschlossen haben, bei devisenbasierten Darlehensverträgen — also bei Geschäften mit Dienstleistungen, bei denen der Preis von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt — als Gewerbetreibende anzusehen, die auf diese keinen Einfluss haben (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. c ihres Anhangs)?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/11


Vorabentscheidungsersuchen des Županijski sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 18. Mai 2017 — Ured za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta/AY

(Rechtssache C-268/17)

(2017/C 256/08)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Županijski sud u Zagrebu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Ankläger: Ured za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta

Beschuldigter: AY

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass sich der Beschluss, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, ausschließlich auf die Straftat bezieht, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, oder ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass sich der Verzicht auf das Verfahren oder die Einstellung des Verfahrens auch auf die gesuchte Person in ihrer Eigenschaft als Verdächtiger/Beschuldigter im Rahmen dieses Verfahrens beziehen muss?

2.

Kann ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI verweigern, wenn die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats beschlossen hat, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten oder das Verfahren einzustellen, und die gesuchte Person in diesem Verfahren die Stellung eines Zeugen und nicht eines Verdächtigen/Beschuldigten hatte?

3.

Stellt der Beschluss, ein Verfahren einzustellen, in dem die gesuchte Person nicht die Stellung eines Verdächtigen hatte, sondern als Zeuge gehört wurde, für die anderen Mitgliedstaaten einen Grund zur Ablehnung der Vollstreckung des ausgestellten Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dar?

4.

In welchem Verhältnis zueinander stehen der in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehene obligatorische Grund, eine Übergabe abzulehnen, wenn „sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist“, und der in Art. 4 Nr. 3 vorgesehene fakultative Grund, eine Übergabe zu verweigern, wenn „gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht“?

5.

Ist Art. 5 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat verpflichtet ist, eine Entscheidung über jeden Europäischen Haftbefehl, der ihm übermittelt wird, zu treffen, auch wenn er bereits über einen früheren, von der anderen Justizbehörde gegen dieselbe gesuchte Person im Rahmen desselben Strafverfahrens ausgestellten Europäischen Haftbefehl entschieden hat und der neue Europäische Haftbefehl aufgrund einer Änderung der Umstände im Staat der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls ausgestellt worden ist (Verweisungsbeschluss — Einleitung des Strafverfahrens, strengere Beweisanforderung hinsichtlich der Begehung der Straftat, Zuständigkeit einer neuen Justizbehörde/eines neuen Gerichts)?


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/12


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. Mai 2017 — Fédération des fabricants de cigares u. a./Premier ministre, Ministre des Affaires sociales et de la Santé

(Rechtssache C-288/17)

(2017/C 256/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fédération des fabricants de cigares, Coprova, E-Labo France, Smakq développement, Société nationale d’exploitation industrielle des tabacs et allumettes (SEITA), British American Tobacco France

Beklagte: Premier ministre, Ministre des Affaires sociales et de la Santé

Andere Beteiligte: Société J. Cortès France, Scandinavian Tobacco Group France, Villiger France

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2014/40/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 dahin auszulegen, dass sie auf der Packung, auf der Außenverpackung und auf den Tabakerzeugnissen die Verwendung jeglicher Markennamen, die auf bestimmte Eigenschaften anspielen, verbieten, gleichviel welche Bekanntheit diese Markennamen genießen?

2.

Stehen — im Licht ihrer richtigen Auslegung — die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und 3 der Richtlinie, soweit sie auf Namen und Handelsmarken anwendbar sind, im Einklang mit dem Recht auf Eigentum, der Meinungsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit?

3.

Wenn die vorstehende Frage bejaht wird: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mitgliedstaat, ohne das Recht auf Eigentum, die Meinungsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen, von der ihm in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, um Herstellern und Einführern die Neutralität und Vereinheitlichung von Packungen und Außenverpackungen vorzuschreiben?


(1)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127, S. 1).


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 22. Mai 2017 — MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia S.A./Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-295/17)

(2017/C 256/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia S.A.

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 64 Abs. 1, 66 Buchst. a und 73 der Richtlinie 2006/112/EG (1) dahin auszulegen, dass von einem Telekommunikationsanbieter (Fernsehen, Internet, Mobiltelefonie und Festnetz) für die Einziehung eines im Vorhinein festgelegten Betrags zulasten seiner Kunden im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags mit verpflichtender Bindung für einen bestimmten Zeitraum (Bindungsfrist) aus einem dem Kunden zuzurechnenden Grund Mehrwertsteuer geschuldet wird, wobei dieser Betrag dem vom Kunden vertragsgemäß zu zahlenden monatlichen Grundentgelt, multipliziert mit der Zahl der bis zum Ende der Bindungsfrist anfallenden ausstehenden Monatsentgelte, entspricht und der Anbieter zum Zeitpunkt der Verrechnung dieses Betrags unabhängig von dessen tatsächlicher Entrichtung die Leistung seiner Dienste bereits eingestellt hat, wenn:

a.

der in Rechnung gestellte Betrag den vertraglichen Zweck hat, den Kunden von der Missachtung der vereinbarten Bindungsfrist abzuhalten und den Schaden auszugleichen, den der Anbieter durch die Nichteinhaltung der Bindungsfrist erleidet, insbesondere in Form des entgangenen Gewinns, den er bei Erfüllung des Vertrags bis zum Ablauf dieses Zeitraums erzielt hätte, sowie in Form der Vereinbarung niedrigerer Tarife, der Bereitstellung von Material oder anderer Angebote gegen reduziertes Entgelt oder unentgeltlich und von frustrierten Aufwendungen für Werbung und Kundenakquise;

b.

die vermittelten Verträge mit Bindungsfrist eine höhere Vergütung für die Vermittler beinhalten als die von ihnen vermittelten Verträge ohne Bindung, wobei der Vergütungsbetrag für die Vermittler in beiden Fällen (d. h. bei Verträgen mit und ohne Bindung) auf der Grundlage der in den vermittelten Verträgen festgelegten Monatsentgelte berechnet wird;

c.

der in Rechnung gestellte Betrag nach nationalem Recht als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist?

2.

Kann das etwaige Nichtzutreffen eines oder mehrerer der Absätze der ersten Vorlagefrage die Beantwortung der Frage insgesamt ändern?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/14


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 22. Mai 2017 — Wiemer & Trachte GmbH (in Insolvenz)/Zhan Oved Tadzher

(Rechtssache C-296/17)

(2017/C 256/11)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Wiemer & Trachte GmbH (in Insolvenz)

Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Zhan Oved Tadzher

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (1) über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine ausschließliche Zuständigkeit ist, oder ist der Insolvenzverwalter im Fall von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung befugt, eine Anfechtungsklage bei einem Gericht in dem Mitgliedstaat zu erheben, in dessen Gebiet der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters auf eine in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verfügung über bewegliche Gegenstände gestützt wird?

2.

Greift die in Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Befreiung bei einer Leistung an den Schuldner in einem Mitgliedstaat, die über den Geschäftsführer einer in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Niederlassung der schuldnerischen Gesellschaft erfolgt ist, wenn zum Zeitpunkt der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war, aber noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen war?

3.

Ist Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über die Leistung auf die Zahlung eines Geldbetrags an die Schuldnerin anwendbar, wenn die ursprüngliche Überweisung dieses Betrags von der Schuldnerin an den Leistenden nach dem nationalen Recht des Insolvenzgerichts als unwirksam gilt und die Unwirksamkeit aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt?

4.

Ist die Vermutung der fehlenden Kenntnis gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 anwendbar, wenn die in Art. 21 Abs. 2 S. 2 der Verordnung genannten Stellen nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungen des Insolvenzgerichts, mit denen ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, im Register des Mitgliedstaats sicherzustellen, in dessen Gebiet die Schuldnerin eine Niederlassung besitzt, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Niederlassung befindet, die obligatorische Bekanntmachung dieser Entscheidungen vorsieht, obwohl er sie nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung anerkennt?


(1)  ABl. 2000, L 160, S. 1.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/14


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich) eingereicht am 23. Mai 2017 — France Télévisions SA/Playmédia, Conseil supérieur de l'audiovisuel (CSA)

(Rechtssache C-298/17)

(2017/C 256/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: France Télévisions SA

Rechtsmittelgegner: Playmédia, Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)

Vorlagefragen

1.

Ist ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen, das im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vom 7. März 2002  (1) ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt?

2.

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Kann ein Mitgliedstaat sowohl Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben, als auch Unternehmen, die die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, ohne solche Netze zu betreiben, eine Pflicht zur Übertragung von Hör- und Fernsehdiensten auferlegen, ohne gegen die Richtlinie oder andere unionsrechtliche Vorschriften zu verstoßen?

3.

Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Können die Mitgliedstaaten davon absehen, die Übertragungspflicht in Bezug auf die Diensteanbieter, die keine elektronischen Kommunikationsnetze betreiben, den in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vom 7. März 2002 vorgesehenen Bedingungen zu unterwerfen, auch wenn diese Bedingungen gemäß der Richtlinie in Bezug auf Netzbetreiber vorgeschrieben sind?

4.

Kann ein Mitgliedstaat, der eine Pflicht zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehdienste in bestimmten Netzen eingeführt hat, ohne Verstoß gegen die Richtlinie für diese Dienste die Verpflichtung vorsehen, die Übertragung in diesen Netzen einschließlich der Übertragung auf einer Website zu dulden, wenn der fragliche Dienst seine Programme selbst im Internet überträgt?

5.

Ist die in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehene Bedingung, dass eine erhebliche Zahl von Endnutzern der der Übertragungspflicht unterliegenden Netze diese als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen müssen, bei einer Übertragung per Internet im Hinblick auf alle Nutzer zu beurteilen, die Fernsehprogramme als Live-Stream im Internet betrachten, oder nur im Hinblick auf die Nutzer der Website, die der Übertragungspflicht unterliegt?


(1)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/15


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. Mai 2017 — Geocycle Bulgaria EOOD/Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo, pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-314/17)

(2017/C 256/13)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Geocycle Bulgaria EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo, pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Vorlagefrage

Liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vor, wenn in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dieselbe Lieferung doppelt mit Mehrwertsteuer besteuert wird, einmal nach den allgemeinen Regeln, indem der Lieferer die Steuer in der Verkaufsrechnung ausweist, und ein zweites Mal, indem sie dem Erwerber mit einem Steuerprüfungsbescheid nach dem Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) berechnet wird, wobei in der Praxis das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird und das nationale Recht keine Möglichkeit vorsieht, die in der Rechnung des Lieferers ausgewiesene Mehrwertsteuer nach Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens zu berichtigen?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/16


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2017 — Strafverfahren gegen Ivan Gavanozov

(Rechtssache C-324/17)

(2017/C 256/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Ivan Gavanozov

Vorlagefragen

1.

Sind das nationale Recht und die nationale Rechtsprechung mit Art. 14 der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (1) vereinbar, wenn danach die sachlichen Gründe für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die die Durchführung einer Durchsuchung in einer Wohnung und in Geschäftsräumen sowie die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände bzw. die Zulassung der Vernehmung eines Zeugen zum Gegenstand hat, weder unmittelbar mit einem Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung noch im Wege einer gesonderten Klage auf Schadensersatz angefochten werden können?

2.

Verleiht Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie der betroffenen Partei unmittelbar das Recht, die gerichtliche Entscheidung über die Europäische Ermittlungsanordnung anzufechten, obwohl das nationale Recht keine solche prozessuale Möglichkeit vorsieht?

3.

Ist die Person, gegen die die Anklage erhoben wurde, unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie eine betroffene Partei im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie, wenn sich die Beweiserhebungsmaßnahme gegen einen Dritten richtet?

4.

Ist die Person, die die Räumlichkeiten bewohnt oder nutzt, in denen die Durchsuchung und die Beschlagnahme durchzuführen sind, bzw. die Person, die als Zeuge zu vernehmen ist, eine betroffene Partei im Sinne von Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie?


(1)  ABl. 2014, L 130, S. 1.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/16


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 2. Juni 2017 — Starman Aktsiaselts/Tarbijakaitseamet

(Rechtssache C-332/17)

(2017/C 256/15)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Starman Aktsiaselts

Beklagter: Tarbijakaitseamet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dahin auszulegen, dass ein Anbieter eine Rufnummer zur Verfügung stellen kann, für die ein höherer Tarif als der Normaltarif gilt, wenn der Anbieter den Verbrauchern für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag neben der Rufnummer zum höheren Tarif in verständlicher und leicht zugänglicher Weise auch eine Festnetzrufnummer zum Normaltarif anbietet?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Schließt Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU aus, dass ein Verbraucher, der nach seinem freien Willen eine Rufnummer zu einem erhöhten Tarif verwendet, um im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag Kontakt aufzunehmen, obwohl der Anbieter in verständlicher und leicht zugänglicher Weise eine Rufnummer zum Normaltarif bereitgestellt hat, verpflichtet ist, für die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter den erhöhten Tarif zu bezahlen?

3.

Falls die erste Frage bejaht wird: Verpflichtet die Beschränkung in Art. 21 der Richtlinie 2011/83 den Anbieter, zusammen mit einer Kurzwahlnummer überall auch auf eine Festnetzrufnummer zum Normaltarif und auf Informationen zu den Preisunterschieden hinzuweisen?


(1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Braga (Portugal), eingereicht am 1. Juni 2017 — Caixa Económica Montepio Geral/Carlos Samuel Pimenta Marinho u. a.

(Rechtssache C-333/17)

(2017/C 256/16)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca de Braga

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Caixa Económica Montepio Geral

Beklagte: Carlos Samuel Pimenta Marinho, Maria de Lurdes Coelho Pimenta Marinho, Daniel Pimenta Marinho, Vera da Conceição Pimenta Marinho

Vorlagefrage

Steht das Unionsrecht — soweit es den Unionsbürgern das in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Grundrecht auf Verbraucherschutz sowie das in Art. 21 dieser Charta vorgesehene Grundrecht auf Gleichbehandlung zwischen Bürgern und Unternehmen zuerkennt — einer nationalen Regelung (einziger Artikel des Decreto-Lei Nr. 32765 vom 29. April 1943, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des Art. 1143 des Código Civil vorsieht) entgegen, soweit diese dem Banksektor in Bezug auf die Form, die ein Darlehensvertrag aufweisen muss, eine andere Behandlung zukommen lässt als den übrigen Bürgern und Unternehmen, und zwar insoweit, als sie für diese Verträge eine weniger förmliche Form vorsieht, wenn sie von Bankinstituten geschlossen werden?


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/18


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juni 2017 von der Republik Estland gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 24. März 2017 in der Rechtssache T-117/15, Republik Estland/Europäische Kommission

(Rechtssache C-334/17 P)

(2017/C 256/17)

Verfahrenssprache: Estnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Lettland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 24. März 2017 in der Rechtssache T-117/15 aufzuheben, soweit die Klage der Republik Estland vom 4. März 2015 als unzulässig abgewiesen wurde;

die Sache zur Entscheidung über die in der Klage Estlands vom 4. März 2015 gestellten Anträge an das Gericht zu verweisen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, als es festgestellt habe, dass die Urteile Pimix (1), Tschechische Republik/Kommission (2) und Republik Lettland/Kommission (3) nicht als neue und wesentliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden könnten, und daher die Klage der Republik Estland vom 4. März 2015 auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2014 enthaltenen Entscheidung (Ares[2014]4324235) als unzulässig abgewiesen habe.

2.

Zweitens habe das Gericht in den Rn. 13 und 84 des Urteils vom 24. März 2017 als Datum der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 60/2004 (4) in estnischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union unzutreffend 4. Juli 2004 statt richtigerweise 4. Juli 2005 angegeben. Dadurch beruhe die Feststellung des Gerichts in Bezug auf die Möglichkeit, von Wirtschaftsteilnehmern die Abgabe für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu erheben, auf unzutreffenden Tatsachen.

3.

Drittens habe das Gericht gegen die Begründungspflicht verstoßen. Insbesondere sei es nicht auf die Pflicht zur Anmeldung von Überschussmengen Zucker zum Stand vom 1. Mai 2004 eingegangen. Daher sei die Feststellung des Gerichts, das Unterbleiben einer rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnung Nr. 60/2004 in estnischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union habe die Republik Estland nicht gehindert, sich auf innerstaatliches Recht zu stützen, um von Wirtschaftsteilnehmern die Abgabe für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker zu erheben, nicht nachvollziehbar.


(1)  Urteil Pimix, C-146/11, EU:C:2012:450.

(2)  Urteil Tschechische Republik/Kommission, T-248/07, EU:T:2012:170.

(3)  Urteil Republik Lettland/Kommission, T-262/07; EU:T:2012:171.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. 2004, L 9, S. 8).


Gericht

7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/19


Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Deutsche Post/EUIPO — Media Logistik (PostModern)

(Rechtssache T-13/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PostModern - Ältere nationale Wortmarke POST und ältere Unionswortmarke Deutsche Post - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise))

(2017/C 256/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Post (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Hamacher und C. Giersdorf, dann Rechtsanwalt K. Hamacher und schließlich Rechtsanwalt K. Hamacher sowie Rechtsanwältin G. Müllejans)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Media Logistik GmbH (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Risthaus)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. November 2014 (Sache R 2063/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutschen Post und Media Logistik

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Post AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 30.3.2015.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/19


Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2017 — Industrie Aeronautiche Reggiane/EUIPO — Audi (NSU)

(Rechtssache T-541/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke NSU - Ältere nationale Wortmarke NSU - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 256/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Industrie Aeronautiche Reggiane Srl (Reggio Emilia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin M. Gurrado)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Audi AG (Ingolstadt, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2015 (Sache R 2132/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Audi und Industrie Aeronautiche Reggiane

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Industrie Aeronautiche Reggiane Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 16.11.2015.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/20


Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Flamagas/EUIPO — MatMind (CLIPPER)

(Rechtssache T-580/15) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Feuerzeugs mit einem flossenförmigen Seitenstück und dem Wortbestandteil CLIPPER - Zur Erreichung der technischen Wirkung erforderliche Form - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und e Ziff. ii der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Fehlende Beschreibung der Marke in der Anmeldung))

(2017/C 256/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Flamagas, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Valdelomar Serrano, G. Hinarejos Mulliez und D. Gabarre Armengol)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: MatMind Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cipriani und M. Cavattoni)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2015 (Sache R 924/2013-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen MatMind und Flamagas

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Flamagas, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/21


Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — Tillotts Pharma/EUIPO — Ferring (OCTASA)

(Rechtssache T-632/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke OCTASA - Ältere deutsche Wortmarke und ältere Benelux-Wortmarke PENTASA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 256/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tillotts Pharma AG (Rheinfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ferring BV (Hoofddorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Slopek und I. Fowler, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2015 (Sache R 2386/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ferring und Tillotts Pharma

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tillotts Pharma AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/21


Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — City Train/EUIPO (CityTrain)

(Rechtssache T-699/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke CityTrain - Klagefrist - Zufall - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 256/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: City Train GmbH (Regensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Adori)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. September 2015 (Sache R 843/2015-4) über die Anmeldung des Bildzeichens CityTrain als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die City Train GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/22


Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — M/S. Indeutsch International/EUIPO — Crafts Americana Group (Darstellung eines Winkelmusters zwischen zwei parallelen Linien)

(Rechtssache T-20/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke mit Darstellung eines Winkelmusters zwischen zwei parallelen Linien - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Prüfung der Marke in der angemeldeten Form))

(2017/C 256/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: M/S. Indeutsch International (Noida, Indien) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich D. Stone, D. Meale und A. Dykes, Solicitors, sowie S. Malynicz, QC, sodann D. Stone und S. Malynicz und schließlich D. Stone, S. Malynicz und M. Siddiqui, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Crafts Americana Group, Inc. (Vancouver, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Fish und V. Leitch, Solicitors, sowie A. Bryson, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. November 2015 (Sache R 1814/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Crafts Americana Group und M/S. Indeutsch International

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. November 2015 (Sache R 1814/2014-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten der M/S. Indeutsch International.

3.

Die Crafts Americana Group, Inc. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/22


Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Clarke u. a./EUIPO

(Rechtssache T-89/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird - Anwendung der Auflösungsklausel - Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag - Fürsorgepflicht - Vertrauensschutz))

(2017/C 256/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Clarke u. a. (Alicante, Spanien), Sigrid Dickmanns, (Gran Alacant, Spanien) und Elisavet Papathanasiou (Alicante) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Nicole Clarke, Frau Sigrid Dickmanns und Frau Elisavet Papathanasiou tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 25.4.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/23


Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — NC/Kommission

(Rechtssache T-151/16) (1)

((Subventionen - Untersuchung des OLAF - Feststellung von Unregelmäßigkeiten - Entscheidung der Kommission, mit der eine Verwaltungssanktion verhängt wird - Ausschluss von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, für die Dauer von 18 Monaten - Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems - Zeitliche Anwendung verschiedener Fassungen der Haushaltsordnung - Formvorschriften - Rückwirkende Anwendung der weniger strengen Strafvorschrift))

(2017/C 256/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: NC (Prozessbevollmächtigte: zunächst J Killick und G. Forwood, Barristers, sowie Rechtsanwälte C. Van Haute und A. Bernard, dann J. Killick, G. Forwood, C. Van Haute und J. Jeram, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Dintilhac und M. Clausen, dann F. Dintilhac und R. Lyal)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2016, mit der die Verwaltungssanktion verhängt wird, die Klägerin von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, für die Dauer von 18 Monaten auszuschließen und sie infolgedessen in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) aufzunehmen

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2016, mit der die Verwaltungssanktion verhängt wird, NC von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, für die Dauer von 18 Monaten auszuschließen und sie infolgedessen in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates aufzunehmen, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 1.8.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/24


Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — GP Joule PV/EUIPO — Green Power Technologies (GPTech)

(Rechtssache T-235/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GPTech - Ältere Unionswortmarken GP JOULE - Nichtvorlage bei der Widerspruchsabteilung von Beweisen für die Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs - Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer - Nichtberücksichtigung - Ermessen der Beschwerdekammer - Umstände, die der Berücksichtigung zusätzlicher oder ergänzender Beweismittel entgegenstehen - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regeln 17 Abs. 4, 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))

(2017/C 256/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GP Joule PV GmbH & Co. KG (Reußenköge, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Döring)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Green Power Technologies, SL (Bollullos de la Mitación, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Februar 2016 (Sache R 848/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen GP Joule PV und Green Power Technologies

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die GP Joule PV GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 1.8.2016.


7.8.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/24


Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2017 — Biogena Naturprodukte/EUIPO (ZUM wohl)

(Rechtssache T-236/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ZUM wohl - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verweis auf den bei der Beschwerdekammer eingereichten und in der Klageschrift wiedergegebenen Schriftsatz - Dem Antrag auf mündliche Verhandlung beigefügte Beweise))

(2017/C 256/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Biogena Naturprodukte GmbH & Co. KG (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Schiffer und G. Hermann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 1982/2015-1) über die Anmeldung des Bildzeichens „ZUM wohl“ als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Biogena Naturprodukte GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 4.7.2016.


7.8.2017   

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C 256/25


Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — Kneidinger/EUIPO — Topseat International (Toilettendeckel)

(Rechtssache T-286/16) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Toilettendeckel darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))

(2017/C 256/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ernst Kneidinger (Wilhering, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Grötschl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Topseat International (Plano, Texas, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt, A. von Mühlendahl und P. Böhner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2016 (Sache R 1030/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Topseat International und Herrn Kneidinger

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ernst Kneidinger trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


7.8.2017   

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C 256/26


Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Aldi Einkauf/EUIPO — Fratelli Polli (ANTICO CASALE)

(Rechtssache T-327/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ANTICO CASALE - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 256/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Fratelli Polli, SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bacchini, M. Mazzitelli und E. Rondinelli)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. April 2016 (Sache R 1337/2015-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Aldi Einkauf und Fratelli Polli

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 8.8.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/26


Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Jiménez Gasalla/EUIPO (B2B SOLUTIONS)

(Rechtssache T-685/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke B2B SOLUTIONS - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unterscheidungskraft durch Benutzung - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 256/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Carlos Javier Jiménez Gasalla (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Estella Garbayo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juli 2016 (Sache R 244/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens B2B SOLUTIONS als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Carlos Javier Jiménez Gasalla trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 410 vom 7.11.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/27


Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2017 — Rare Hospitality International/EUIPO (LONGHORN STEAKHOUSE)

(Rechtssache T-856/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LONGHORN STEAKHOUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))

(2017/C 256/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rare Hospitality International, Inc. (Orlando, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Lázaro Betancor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2016 (Sache R 2149/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens LONGHORN STEAKHOUSE als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rare Hospitality International, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


7.8.2017   

DE

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C 256/27


Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2017 — MS/Kommission

(Rechtssache T-17/16) (1)

((Schadensersatzklage - Entscheidung der Kommission, eine „Vereinbarung über das Einverständnis und den Beitritt zum Team Europe“ zu beenden - Vertragliche Haftung - Keine Schiedsklausel - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2017/C 256/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: MS (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche, dann Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral, C. Ehrbar und A.-C. Simon)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz wegen ihrer Entscheidung vom 10. April 2013, mit der sie beschlossen hat, die Zusammenarbeit mit dem Kläger im Referentennetz Team Europe zu beenden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

MS trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 5.9.2016.


7.8.2017   

DE

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C 256/28


Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2017 — Camerin/Parlament

(Rechtssache T-647/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Abordnung im dienstlichen Interesse - Renteneintrittsalter - Antrag auf Verlängerung der Abordnung - Ablehnung des Antrags - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit))

(2017/C 256/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Laure Camerin (Etterbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alves und M. Ecker)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs der Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten und Demokraten im Parlament vom 1. Dezember 2015, mit der der Antrag auf Verlängerung der Abordnung der Klägerin über den 31. Dezember 2015 hinaus abgelehnt wurde, und der Entscheidung des Präsidenten der Fraktion vom 15. Juni 2016, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Laure Camerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 410 vom 7.11.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/28


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2017 — Elevolution — Engenharia/Kommission

(Rechtssache T-691/16) (1)

((EEF - Programm zur Unterstützung der Entwicklung in Mauretanien - Im Rahmen der Umsetzung dieses Programms mit Mauretanien geschlossener Bauvertrag - Rücknahme der angefochtenen Belastungsanzeigen - Erledigung))

(2017/C 256/34)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Elevolution — Engenharia SA (Amadora, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pinto Cardoso und L. Fuzeta da Ponte)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und M. França)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der „Beschlüsse“, die das Schreiben und drei Belastungsanzeigen der Kommission vom 26. Juli 2016 bezüglich der Rückerstattung verschiedener Beträge im Hinblick auf einen Bauvertrag zwischen der Klägerin und der Islamischen Republik Mauretanien enthielten

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Elevolution — Engenharia, SA.


(1)  ABl. C 441 vom 28.11.2016.


7.8.2017   

DE

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C 256/29


Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Danpower Baltic/Kommission

(Rechtssache T-295/17)

(2017/C 256/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Danpower Baltic UAB (Kaunas, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Fouquet und J. Nysten sowie Rechtsanwalt J. Voß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 19. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.41539 (2016/N) — Litauen, Investitionsbeihilfe für eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Vilnius, UAB Vilniaus kogeneracinė jėgainė — C(2016) 5943 final für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Der Beschluss der Kommission leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, da er auf unzureichende, unvollständige, wenig bedeutsame und widersprüchliche Gesichtspunkte gestützt sei.

Der Beschluss der Kommission sei auf unzureichende, unvollständige, wenig bedeutsame und widersprüchliche Gesichtspunkte gestützt. Dies betreffe insbesondere die Verfügbarkeit von privaten Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und andere Heizkraftwerke, die Auswirkungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Umwelt, die bestehenden Abfallverbrennungsanlagen in Litauen, den Status quo des Heizmarktes in Vilnius und das Unterlassen von Lietuvos Energija, ein praktikables Vergabeverfahren für die Auswahl eines privaten Partners durchzuführen. Diese Informationen seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden.

2.

Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er nicht das für umfassende Beihilfemaßnahmen geltende Erfordernis der individuellen Anzeige und Beurteilung beachte und einen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse unterstelle.

Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er nicht das für umfassende Beihilfemaßnahmen geltende Erfordernis der individuellen Anzeige und Beurteilung beachte und einen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse unterstelle. Der Beschluss der Kommission enthalte nicht die gemäß Rn. 33 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 erforderliche ordnungsgemäße Bewertung der Frage, ob die staatliche Beihilfe dem Schutz der Umwelt diene. Die Beklagte habe den falschen Bewertungsstandard verwendet und nicht berücksichtigt, dass die möglichen CO2-Reduzierungen deutlich niedriger seien als im Beschluss angegeben.

3.

Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er zur Umgehung der Abfallhierarchie in Litauen führen werde.

Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er zur Umgehung der Abfallhierarchie in Litauen führen werde. Die staatliche Beihilfe werde die Überkapazität der Abfallverbrennungsanlagen in Litauen weiter erhöhen und Anreize zur Verbesserung von Wiederverwertung und Wiederverwendung verringern. Dies werde verhindern, dass Litauen das 50 %-Ziel für die Wiederverwertung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfülle. Die Europäische Kommission selbst habe die litauische Regierung aufgefordert, keine Anreize für den Bau von Abfallverbrennungsanlagen zu schaffen.

4.

Der Beschluss der Kommission verletze mit seiner Schlussfolgerung, dass ein staatliches Eingreifen in Form einer staatlichen Beihilfe erforderlich sei, Art. 107 AEUV.

Die Beklagte habe Nachweise dafür, dass der Fernwärmemarkt von Vilnius ohne staatliches Eingreifen durch den Ersatz von Gas durch Biomasse in Bezug auf den Umweltschutz ähnlich verbessert werden könnte, nicht analysiert und sei auch nicht darauf eingegangen. Es gebe kein Marktversagen auf dem Heizmarkt in Vilnius. Der Heizmarkt sei ein wettbewerbsorientierter Markt mit wettbewerbsfähigen Preisen, der in angemessener Weise Anreize für Investitionen in CO2-neutrale Biomassen- und Abfallverbrennungsanlagen schaffe.

5.

Der Beschluss der Kommission verletze mit seiner Schlussfolgerung, dass die Beihilfe angemessen sei, Art. 107 AEUV.

Im Beschluss der Kommission werde die Verhältnismäßigkeit nicht angemessen geprüft, da die Informationen der litauischen Regierung ohne Prüfung hingenommen würden und mit dem Vergleich zweier völlig unterschiedlicher Investitionsvorhaben (Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und Heizwerk statt Vergleich zweier Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) ein falsches Gegenszenario verwendet werde.

6.

Der Beschluss der Kommission verletze mit seiner Schlussfolgerung, dass die Beihilfe Anreizwirkung haben werde, Art. 107 AEUV.

Die Beklagte habe sich auf das Vorbringen der litauischen Regierung, wonach die Begünstigte sonst nicht die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Vilnius gebaut hätte, verlassen. Dies sei aber falsch, da diese Tätigkeit genau in den Bereich der normalen Geschäftstätigkeit der Begünstigten falle, so dass sie nicht weiter hätte gefördert werden müssen.

7.

Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er die Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Heizmarkt in Vilnius fehlerhaft bewerte.

Der Beklagten hätten Informationen über den Wettbewerb auf dem Heizmarkt in Vilnius vorgelegen, die sie jedoch offensichtlich falsch bewertet habe, als sie geschlussfolgert habe, dass es keine Auswirkungen geben werde. Insbesondere sei die Gefahr der Verdrängung vorhandener Marktteilnehmer wie der Klägerin nicht hinreichend geprüft worden, und die Schlussfolgerungen der Beklagten seien daher falsch. Die staatliche Beihilfe werde unabhängige Wärmeerzeuger, die CO2-neutrale Biomasse-Anlagen betrieben, verdrängen. Darüber hinaus erlaube es die staatliche Beihilfe der Vilnius KJ, mit einem Marktanteil von etwa 51 % sofort dominante Marktteilnehmerin zu werden.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/30


Klage, eingereicht am 11. Mai 2017 — Iordachescu u. a./Parlament u. a.

(Rechtssache T-298/17)

(2017/C 256/36)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Adrian Iordachescu (Bukarest, Rumänien), Florina Iordachescu (Bukarest), Mihaela Iordachescu (Bukarest), Cristinel Iordachescu (Bukarest) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Cuculis)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Richtlinie 2014/40/EU — Art. 10 sowie Anhang II („Bilderbibliothek“), namentlich die Abbildung im Abschnitt WARNHINWEIS 5 „Gruppe 1 Abbildung“ — teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Richtlinie 2014/40 — Art. 10 und Anhang II, von der Europäischen Kommission genehmigt — in Anbetracht des Fehlens jeglichen Verweises auf den Zigarettenpackungen auf einen Info-Link oder einen Haftungsausschluss bezüglich der auf den Zigarettenpackungen erscheinenden Fotos teilweise abzuändern und einen Warnhinweis auf allen Zigarettenpackungen hinsichtlich der auf den Zigarettenpackungen erscheinenden Abbildungen mit einem speziellen Verweis auf einen Link anzubringen, über den Informationen zu den auf diesen Packungen erscheinenden Abbildungen nachgelesen werden können, um jeglichen Verdacht auszuräumen;

die Art und Weise der Einholung der Zustimmung der Personen, die auf diesen Zigarettenpackungen abgebildet sind, dahin zu ändern, dass die auf den Zigarettenpackungen abgebildeten Personen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihres tatsächlichen Namens und der persönlichen medizinischen Daten geben, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist und keine sonstige Verwirrung hinsichtlich der Personen hervorgerufen wird, die auf den Zigarettenpackungen abgebildet sind, und dass die persönlichen Daten und die medizinischen Daten eine Einheit mit dem Link bilden, zu dem die Personen gelangen, die die Identität/Krankengeschichte der auf den Zigarettenpackungen abgebildeten Personen erfahren möchten;

beide Organe zusammen mit der Europäischen Kommission zu verpflichten, eine dem Original entsprechende Kopie der Zustimmung der in der Gruppe der Abbildungen — Nr. 5 in Gruppe 1 — abgebildeten Person, ohne die persönlichen Informationen zu verbergen, und die zu der erteilten Zustimmung gehörenden Fotos vorzulegen, damit ein kriminaltechnisches Gutachten zu den Fotografien erstellt werden kann;

die Beklagten zu verpflichten, einen Betrag von 1 000 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der beziffert wird auf der Grundlage des Leids, das durch das Erscheinen dieser Bilder — relativ kurze Zeit nach dem Ableben des Vaters der Kläger — verursacht wurde und des Leids, das durch das Verbergen der Informationen erzeugt wurde, die die Situation des auf den Zigarettenpackungen abgebildeten Mannes hätten klären können, wodurch das Leid der Familie erheblich verkürzt worden wäre.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger einen Klagegrund gelten, mit dem sie die Auswirkungen vorbringen, die die Richtlinie 2014/40/EU in Anbetracht des durch die Ähnlichkeit zwischen der Person auf den Zigarettenpackungen und ihrem verstorbenen Vater verursachten Zustands der Unruhe auf ihr tägliches Leben habe.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/31


Klage, eingereicht am 25. Mai 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/EIF

(Rechtssache T-320/17)

(2017/C 256/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sfyri und C.-N. Dede)

Beklagter: Europäischer Investitionsfonds (EIF)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die den Klägerinnen am 16. März 2017 mitgeteilte Zuschlagsentscheidung des Beklagten hinsichtlich des Angebots der Klägerinnen im offenen Ausschreibungsverfahren (Nr. 2016-MIBO_IPA_PPI-002), in der sie darüber informiert wurden, dass ihr Angebot nicht als wirtschaftlich vorteilhaftestes Angebot bewertet wurde, für nichtig zu erklären;

den Beklagten zur Leistung von verschärftem Schadenersatz in Höhe von 100 000 Euro (einhunderttausend Euro) an die Klägerinnen zu verpflichten;

dem Beklagten die im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage angefallenen Kosten aufzuerlegen, und zwar auch im Fall einer Abweisung der Klage.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend und bringen vor, dass der Beklagte gegen die unionsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Vergabewesen, die Grundsätze der Transparenz sowie die Bestimmungen der Vergaberichtlinien in Verbindung mit dem Praktischen Leitfaden des EIF verstoßen hätte, indem er den Klägerinnen nicht die für das Angebot des Zuschlagsempfängers vergebenen Punkte für die einzelnen Zuschlagskriterien sowie eine detaillierte Analyse der Stärken und Schwächen ihres Angebots im Vergleich zu jenen des Angebots des Zuschlagsempfängers mitgeteilt habe. Der Beklagte habe auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem er den Anspruch der Klägerinnen auf eine wirksame Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigt habe.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/32


Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France-KLM/Kommission

(Rechtssache T-337/17)

(2017/C 256/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Air France-KLM (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

nach Maßgabe ihres ersten Klagegrundes gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss C(2017) 1742 final der Europäischen Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, Sache COMP/39258 — Luftfracht insgesamt, soweit er sie betrifft, sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären;

hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht insgesamt nach Maßgabe des ersten Klagegrundes für nichtig erklärt,

nach Maßgabe ihres zweiten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit sich die Feststellung der der Klägerin zugerechneten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf von Lufthansa im Rahmen ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission von 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen vorgelegte Beweise stützt, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen herabzusetzen;

nach Maßgabe ihres dritten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit aus dem Umfang der der Klägerin zugerechneten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung Fluggesellschaften ausgenommen werden, deren Beteiligung an den dieser Zuwiderhandlung zugrunde liegenden Verhaltensweisen in den Gründen des Beschlusses erwähnt wird, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen herabzusetzen;

nach Maßgabe ihres vierten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit festgestellt wird, dass die der Klägerin zugerechnete einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im EWR eingehende Frachtdienstleistungen (Inbound-EWR-Verkehr) umfasst, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen herabzusetzen;

weiter hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht nach Maßgabe des zweiten, des dritten oder des vierten Klagegrundes für nichtig erklärt,

nach Maßgabe ihres fünften Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit festgestellt wird, dass die Nichtzahlung von Provisionen an Spediteure ein von der der Klägerin zugerechneten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abgetrennter Tatbestand ist, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen herabzusetzen;

äußerst hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht nach Maßgabe des fünften Klagegrundes für nichtig erklärt,

Art. 3 Buchst. b und d des Beschlusses C(2017) 1742 final und die ihn tragenden Gründe für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin damit zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 307 360 000 Euro auferlegt werden, da in die Berechnung dieser Geldbußen die Tarife und 50 % der EWR-Eingangsumsätze (Inbound-EWR-Umsätze) der Gesellschaft Air France und der KLM einfließen (sechster Klagegrund) und dabei die Schwere der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung überbewertet wird (siebter Klagegrund), hinsichtlich der Gesellschaft Air France eine fehlerhafte Dauer der Zuwiderhandlung angenommen wird (achter Klagegrund) und eine im Hinblick auf die Regulierungssysteme unzureichende Herabsetzung der Geldbuße angewandt wird (neunter Klagegrund), und nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbußen auf eine angemessene Höhe herabzusetzen;

jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Klägerin sei die Verantwortung für die Verhaltensweisen von Air France und KLM fehlerhaft zugerechnet worden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Der Klägerin sei die Verantwortung für die Verhaltensweisen von Air France ab dem 15. September 2004 sowie von KLM ab dem 5. Mai 2004 fehlerhaft zugerechnet worden.

Zweiter Teil: Der Klägerin sei die Verantwortung für die Verhaltensweisen von Air France vom 7. Dezember 1999 bis zum 15. September 2004 fehlerhaft zugerechnet worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kronzeugenregelung der Kommission von 2002 und die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zwischen der Klägerin und Lufthansa seien verletzt, wodurch die Zulässigkeit der im Rahmen des Antrags von Lufthansa auf Erlass der Geldbuße vorgelegten Unterlagen beeinträchtigt sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Begründungspflicht und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der Kommission seien verletzt, da Fluggesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses ausgenommen würden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Die Ausnahme von Gesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses leide an einem Begründungsmangel.

Zweiter Teil: Die Ausnahme von Gesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der Kommission.

4.

Vierter Klagegrund: Die Einbeziehung des Inbound-EWR-Verkehrs in die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verstoße gegen die Regeln zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Kommission. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Die Verhaltensweisen hinsichtlich des Inbound-EWR-Verkehrs hätten nicht innerhalb des EWR stattgefunden.

Zweiter Teil: Die Kommission habe das Bestehen von qualifizierten Auswirkungen der Verhaltensweisen hinsichtlich des Inbound-EWR-Verkehrs innerhalb des EWR nicht nachgewiesen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Feststellung, dass die Nichtzahlung von Provisionen an Spediteure einen von der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abgetrennten Tatbestand darstelle, sei mit einer widersprüchlichen Begründung und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Diese Feststellung sei mit einer widersprüchlichen Begründung behaftet.

Zweiter Teil: Diese Feststellung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

6.

Sechster Klagegrund: Die zur Berechnung der der Klägerin auferlegten Geldbuße berücksichtigten Umsätze seien fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Die Einbeziehung der Tarife in die Umsätze beruhe auf einer widersprüchlichen Begründung, auf mehreren Rechtsfehlern und auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Zweiter Teil: Die Einbeziehung von 50 % der Inbound-EWR-Umsätze in die Umsätze verstoße gegen die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen von 2006 und gegen den Grundsatz ne bis in idem.

7.

Siebter Klagegrund: Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung sei fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

Erster Teil: Die Überbewertung der Schwere der Verhaltensweisen beruhe auf mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern und auf einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Strafen und der Gleichbehandlung.

Zweiter Teil: Die Überbewertung der Schwere der Verhaltensweisen folge aus der Einbeziehung von Kontakten in Bezug auf Verhaltensweisen, die außerhalb des EWR stattgefunden hätten, in den Umfang der Zuwiderhandlung und verstoße gegen die Regeln über die räumliche Zuständigkeit der Kommission.

8.

Achter Klagegrund: Die Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung, die Air France vorgeworfen worden sei, und die zur Berechnung der der Klägerin auferlegten Geldbuße angesetzt worden sei, sei fehlerhaft.

9.

Neunter Klagegrund: Begründungsmangel und Unzulänglichkeit der von der Kommission im Hinblick auf die Regulierungssysteme gewährten Ermäßigung von 15 %.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/34


Klage, eingereicht am 13. Juni 2017 — Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission

(Rechtssache T-371/17)

(2017/C 256/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, USA), Qualcomm Europe, Inc. (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Pinto de Lemos Fermiano Rato und Rechtsanwältin M. Davilla)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2017) 2258 final der Europäischen Kommission vom 31. März 2017 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39711 — Qualcomm (Verdrängungspreise) für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze den Grundsatz der Erforderlichkeit.

Der angefochtene Beschluss überschreite die eng gefasste Reichweite der Untersuchung der Kommission, wie sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der mündlichen Anhörung, der Sachstandsbesprechung und früheren Auskunftsverlangen bestimmt worden sei, und zwar hinsichtlich sowohl der Dauer des angeblichen Missbrauchs als auch der von der Kommission unterstellten Wettbewerbsbeeinträchtigungen.

Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen weitreichenden Fragen könnten nicht als Folgefragen angesehen werden, mit denen lediglich Klarstellungen zu dem Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung begehrt würden, sondern es handle sich um vollkommen neue, ungerechtfertigte Fragen.

Der angefochtene Beschluss knüpfe an Gesichtspunkte an, die mit Antworten der Klägerinnen auf zum Teil mehr als fünf Jahre zurückliegende Auskunftsverlangen zusammenhingen und Tatsachen beträfen, die sich vor zehn oder mehr Jahren ereignet hätten. Sollte die Kommission die nunmehr angeforderten Zusatzinformationen tatsächlich benötigen, um ihre Untersuchung zu führen, hätten die Klägerinnen berechtigterweise erwartet, dass die Kommission solche Informationen und Klarstellungen zumindest vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Dezember 2015 einhole, und nicht erst im Frühjahr 2017.

Mit dem angefochtenen Beschluss werde von den Klägerinnen verlangt, einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Kommission zu betreiben, darunter die Verarbeitung von Daten, die in einem bestimmten Format geliefert werden müssten.

Die Kommission könne nicht unter Androhung von Geldbußen eine Belastung auferlegen, mit der es den Klägerinnen angeblich erlaubt werden solle, ihr Vorbringen in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu substantiieren.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die von den Klägerinnen mit dem angefochtenen Beschluss verlangten Informationen könnten so nicht berechtigterweise eingefordert werden, seien weitreichend und nur mit größtem Aufwand zu beschaffen bzw. zusammenzustellen. Der angefochtene Beschluss verpflichte die Klägerinnen, große Mengen an Daten zu sammeln, die sie in ihrer gewöhnlichen Geschäftspraxis nicht systematisch sammelten und speicherten, und einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand für die Kommission zu betreiben.

Die in dem angefochtenen Beschluss für den Fall, dass die Klägerinnen die Informationen nicht innerhalb bestimmter Fristen liefern sollten, vorgesehenen Zwangsgelder seien ungerechtfertigt, und die ihnen gesetzten Fristen seien unangemessen.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthaltene keine ausreichende Begründung.

An etlichen Stellen enthalte der angefochtene Beschluss nicht überzeugende, unklare, vage und unzureichende Gründe, die die überzogenen, unangebrachten Auskunftsverlangen der Kommission nicht stützten. An anderen Stellen enthalte der angefochtene Beschluss überhaupt keine Begründung. Die Klägerinnen könnten daher nicht nachvollziehen, wieso die Kommission die verlangten Informationen benötige, um ihre Untersuchung zu führen.

4.

Vierter Klagegrund: Mit dem angefochtenen Beschluss werde eine unangemessene Umkehr der Beweislast angestrebt.

Mit dem angefochtenen Beschluss werde versucht, die Beweislast umzukehren und de facto den Klägerinnen die Aufgabe zu übertragen, belastendes Material gegen sich selbst zu sammeln. Insbesondere verlange der angefochtene Beschluss von den Klägerinnen, im Interesse der Kommission ihre eigenen Buchführungsdaten zu überprüfen, obwohl diese Daten bereits von externen Kontrolleuren sorgfältig geprüft worden seien. Desgleichen verlange der angefochtene Beschluss von den Klägerinnen, zu beweisen, dass sie ihre Geschäfte rechtskonform geführt hätten.

5.

Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Der angefochtene Beschluss verlange von den Klägerinnen, „Informationen“ zu beschaffen, von denen man nicht vernünftigerweise annehmen könne, dass sie aus Tatsachen oder Dokumenten bestünden. Sie bestünden vielmehr aus Berechnungen, Details und Codes, hypothetischen Preisen sowie Analysen und Interpretationen vergangener Annahmen, die vor mehreren Jahren angestellt worden seien.

Der angefochtene Beschluss verlange von den Klägerinnen, zu beweisen, dass sie von sich aus Maßnahmen ergriffen hätten, um das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union einzuhalten.

6.

Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Der Zeitpunkt des Erlasses, der Inhalt und der Kontext des angefochtenen Beschlusses gäben Anlass zu ernsten Befürchtungen von schlechter Verwaltung, voreingenommener Ermittlung und Schikane und deuteten darauf hin, dass die Kommission ihre weitreichenden Ermittlungsbefugnisse missbrauche, um möglichst zu verdecken, dass es ihr nach einer mehr als sieben Jahre andauernden Untersuchung nicht gelungen sei, die angebliche Zuwiderhandlung nachzuweisen.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/36


Klage, eingereicht am 12. Juni 2017 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Bee Fee Group (LV POWER ENERGY DRINK)

(Rechtssache T-372/17)

(2017/C 256/40)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bee Fee Group LTD (Nikosia, Zypern)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke in schwarz, rot und weiß mit den Wortbestandteilen „LV POWER ENERGY DRINK“ — Unionsmarke Nr. 12 898 219.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2017 in der Sache R 906/2016-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dementsprechend die angefochtene Marke für nichtig zu erklären;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Verfahren entstanden sind;

der Inhaberin die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Verfahren entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und des Grundsatzes der Rechtssicherheit.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/37


Klage, eingereicht am 9. Juni 2017 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Fulia Trading (LV BET ZAKŁADY BUKMACHERSKIE)

(Rechtssache T-373/17)

(2017/C 256/41)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi und N. Parrotta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fulia Trading Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „LV BET ZAKŁADY BUKMACHERSKIE“ — Anmeldung Nr. 13 514 534.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2017 in der Sache R 1567/2016-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und infolgedessen die Eintragung der streitigen Marke abzulehnen;

dem EUIPO die dem Kläger in diesen Verfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen;

Fulia die dem Kläger in diesen Verfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/37


Klage, eingereicht am 13. Juni 2017 — Cuervo y Sobrinos1882/EUIPO — A. Salgado Nespereira (Cuervo y Sobrinos LA HABANA 1882)

(Rechtssache T-374/17)

(2017/C 256/42)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cuervo y Sobrinos1882, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ferrandis González und V. Balaguer Fuentes)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A. Salgado Nespereira, SA (Ourense, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Cuervo y Sobrinos LA HABANA 1882“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 10 931 087.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29.3.2017 in der Sache R 1141/2016-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2017 in der Sache R 1141/2016-4 teilweise aufzuheben, und zwar soweit damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 29. April 2016 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 10 786 C in dem Teil bestätigt wird, mit dem die Unionsmarke Nr. 010931087 „Cuervo y Sobrinos LA HABANA 1882“ in Bezug auf die für sie eingetragenen Waren der Klassen 14 und 16 für nichtig erklärt wird;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich sämtlicher Kosten aufzuerlegen, die bisher in den Vorinstanzen, d. h. vor der Nichtigkeitsabteilung und der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO, entstanden sind.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/38


Klage, eingereicht am 5. Juni 2017 — Fenyves/EUIPO (Blue)

(Rechtssache T-375/17)

(2017/C 256/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Klaudia Patricia Fenyves (Hevesvezekény, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Monteiro Alves)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BLUE“ — Anmeldung Nr. 15 287 907.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2017 in der Sache R 1974/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Markenanmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das Amt zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/39


Klage, eingereicht am 8. Juni 2017 — La Zaragozana/EUIPO — Heineken Italia (CERVISIA)

(Rechtssache T-378/17)

(2017/C 256/44)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: La Zaragozana, SA (Saragossa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Broschat García)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Heineken Italia SpA (Pollein, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „CERVISIA“ — Anmeldung Nr. 13 395 397.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2017 in der Sache R 1241/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/39


Klage, eingereicht am 20. Juni 2017 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/EUIPO — C & C IP (T)

(Rechtssache T-379/17)

(2017/C 256/45)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Prange und S. Köber)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: C & C IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „T“ — Anmeldung Nr. 011 623 097

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2017 in der Sache R 415/2015-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 12. April 2017 zugegangene Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2017 über die Beschwerde in der Sache R 415/2015-5 in dem Widerspruchsverfahren B 002 256 702 betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 011 623 097 aufzuheben und dahin abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird;

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/40


Klage, eingereicht am 23. Juni 2017 — Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO (Лидер)

(Rechtssache T-386/17)

(2017/C 256/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH (Bühl, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Lingenfelser)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Лидер“ — Anmeldung Nr. 15 466 791

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2017 in der Sache R 2066/2016-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/40


Klage, eingereicht am 20. Juni 2017 — Triggerball/EUIPO (Form eines Ballähnlichen Körpers mit Kanten)

(Rechtssache T-387/17)

(2017/C 256/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Triggerball GmbH (Baiern-Piusheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. Emrich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Ballähnlichen Körpers mit Kanten) — Anmeldung Nr. 15 528 615

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2017 in der Sache R 376/2017-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/41


Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2017 — Sandvik Intellectual Property/EUIPO — Adveo Group International (ADVEON)

(Rechtssache T-115/16) (1)

(2017/C 256/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/41


Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2017 — Heineken Romania/Lénárd (Csíki Sör)

(Rechtssache T-83/17) (1)

(2017/C 256/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/41


Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2017 — Post Telecom/EIB

(Rechtssache T-158/17) (1)

(2017/C 256/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


7.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/42


Beschluss des Gerichts vom 12. Juni 2017 — Eco-Bat Technologies u. a./Kommission

(Rechtssache T-232/17) (1)

(2017/C 256/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C ## vom ##.