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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 239/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 239/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Mai 2017 — Königreich Schweden/Darius Nicolai Spirlea, Mihaela Spirlea, Europäische Kommission, Tschechische Republik, Königreich Dänemark, Königreich Spanien, Republik Finnland
(Rechtssache C-562/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten - Fehlerhafte Auslegung - Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten - Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit - Dokumente zu einem EU-Pilotverfahren))
(2017/C 239/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg)
Andere Verfahrensbeteiligte: Darius Nicolai Spirlea, Mihaela Spirlea, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und P. Costa de Oliveira), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, D. Hadroušek und J. Vláčil), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: C. Thorning), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. García-Valdecasas Dorrego), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen)
Streithelferin zur Unterstützung der Europäischen Kommission: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Lippstreu)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Das Königreich Schweden trägt die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
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3. |
Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/3 |
Gutachten des Gerichtshofs (Plenum) vom 16. Mai 2017 — Europäische Kommission
(Gutachtenverfahren 2/15) (1)
((Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur - Handelsabkommen der „neuen Generation“, das nach Inkrafttreten des EU- und des AEU-Vertrags verhandelt wurde - Zuständigkeit für den Abschluss des Abkommens - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV - Gemeinsame Handelspolitik - Art. 207 Abs. 1 AEUV - Handel mit Waren und Dienstleistungen - Ausländische Direktinvestitionen - Öffentliches Beschaffungswesen - Handelsaspekte des geistigen Eigentums - Wettbewerb - Handel mit Drittstaaten und nachhaltige Entwicklung - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer - Umweltschutz - Art. 207 Abs. 5 AEUV - Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs - Art. 3 Abs. 2 AEUV - Internationale Übereinkunft, die gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte - Regeln des abgeleiteten Rechts der Union über den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs - Andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen - Art. 216 AEUV - Zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderliche Übereinkunft - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten - Aufeinanderfolgen von Investitionsabkommen - Ersetzung von Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Singapur - Institutionelle Bestimmungen des Abkommens - Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten - Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien))
(2017/C 239/03)
Verfahrenssprache: alle Amtssprachen
Antragstellerin
Europäische Kommission (Bevollmächtigte: U. Wölker, B. De Meester, R. Vidal-Puig und M. Kocjan)
Tenor
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Bestimmungen, die in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen:
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die Bestimmungen von Kapitel 9 (Investitionen) Abschnitt A (Investitionsschutz) dieses Abkommens, soweit sie sich auf andere Investitionen zwischen der Union und der Republik Singapur als Direktinvestitionen beziehen, |
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die Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt B (Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten) dieses Abkommens und |
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die Bestimmungen der Kapitel 1 (Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen), 14 (Transparenz), 15 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), 16 (Vermittlungsmechanismus [Mediation]) und 17 (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) dieses Abkommens, soweit sie sich auf die Bestimmungen von Kapitel 9 des Abkommens beziehen und diese in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — X/Ministerraad
(Rechtssache C-68/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Mutter-Tochter-Richtlinie - Steuerrecht - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften - Ausschüttung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Doppelbesteuerung - Fairness Tax))
(2017/C 239/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Ministerraad
Tenor
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1. |
Die Niederlassungsfreiheit ist dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — nach der sowohl eine gebietsfremde Gesellschaft, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit über eine Betriebsstätte ausübt, als auch eine gebietsansässige Gesellschaft, einschließlich der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft, einer Steuer wie der Fairness Tax unterliegen, wenn sie Dividenden ausschütten, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht in ihrem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis enthalten sind — nicht entgegensteht, vorausgesetzt, die Art und Weise der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer hat nicht tatsächlich zur Folge, dass die gebietsfremde Gesellschaft weniger günstig behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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2. |
Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — die eine Steuer wie die Fairness Tax vorsieht, der sowohl die gebietsfremden Gesellschaften, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit über eine Betriebsstätte ausüben, als auch die gebietsansässigen Gesellschaften, einschließlich der gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft, unterliegen, wenn sie Dividenden ausschütten, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht in ihrem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis enthalten sind — nicht entgegensteht |
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3. |
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, soweit diese Regelung in einer Situation, in der die Gewinne, die einer Muttergesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft zufließen, von dieser Muttergesellschaft nach Ablauf des Jahres, in dem ihr diese Gewinne zugeflossen sind, ausgeschüttet werden, zur Folge hat, dass diese Gewinne einer Besteuerung unterworfen werden, die den in dieser Vorschrift vorgesehenen Höchstbetrag von 5 % übersteigt. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — H. C. Chavez-Vilchez u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank u. a.
(Rechtssache C-133/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat, der den Bezug von Sozialhilfe und Kindergeld bestimmten Voraussetzungen unterstellt - Drittstaatsangehöriger, der die tägliche und tatsächliche Sorge für sein minderjähriges Kind wahrnimmt, das Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist - Pflicht des Drittstaatsangehörigen, nachzuweisen, dass der andere Elternteil, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, nicht für das Kind sorgen kann - Versagung des Aufenthaltsrechts, die das Kind dazu zwingen kann, das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder sogar das Unionsgebiet zu verlassen))
(2017/C 239/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: H. C. Chavez-Vilchez, P. Pinas, U. Nikolic, X. V. Garcia Perez, J. Uwituze, I. O. Enowassam, A. E. Guerrero Chavez, Y. R. L. Wip
Beklagte: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Arnhem, College van burgemeester en wethouders van de gemeente ’s-Gravenhage, College van burgemeester en wethouders van de gemeente ’s-Hertogenbosch, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Amsterdam, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Rijswijk, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Rotterdam
Tenor
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1. |
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung bildet, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts hierzu gezwungen sähe. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. |
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2. |
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, die Informationen beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Jedoch haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um im Licht aller Umstände des Einzelfalls beurteilen zu können, ob eine Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht versagt wird, solche Folgen hätte. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Mai 2017 — Yoshida Metal Industry Co. Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Pi-Design AG, Bodum France SAS, Bodum Logistics A/S
(Rechtssache C-421/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarke - Eintragung von Zeichen, die aus einer Oberfläche mit schwarzen Punkten bestehen - Nichtigerklärung - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii - Art. 51 Abs. 3))
(2017/C 239/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Yoshida Metal Industry Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: J. Cohen, Solicitor, T. St Quintin, Barrister, und G. Hobbs, QC)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, D. Gaja und J. Crespo Carrillo), Pi-Design AG, Bodum France SAS, Bodum Logistics A/S (Prozessbevollmächtigte: H. Pernez, avocate, und Rechtsanwalt R. Löhr)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Yoshida Metal Industry Co. Ltd trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 389 vom 23.11.2015.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Mai 2017 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum/Deluxe Entertainment Services Group Inc.
(Rechtssache C-437/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarke - Bildmarke mit dem Wortbestandteil „deluxe“ - Ablehnung der Eintragung durch den Prüfer))
(2017/C 239/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Verfahrensbeteiligte: Deluxe Entertainment Services Group Inc. (Prozessbevollmächtigte: L. Gellman, advocate, und M. Esteve Sanz, abogada)
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Juni 2015, Deluxe Laboratories/HABM (deluxe) (T-222/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:364), wird aufgehoben. |
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2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Hummel Holding A/S/Nike Inc., Nike Retail BV
(Rechtssache C-617/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 97 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Verletzungsklage gegen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat - Enkelgesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts - Begriff „Niederlassung“))
(2017/C 239/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hummel Holding A/S
Beklagte: Nike Inc., Nike Retail BV
Tenor
Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige rechtlich selbständige Gesellschaft, die eine Enkelgesellschaft eines Stammhauses ist, das seinen Sitz nicht in der Union hat, eine „Niederlassung“ dieses Stammhauses im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Enkelgesellschaft einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit bildet und in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, über eine bestimmte reale und konstante Präsenz verfügt, von der aus eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird, und sie auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas — Litauen) — „Litdana“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
(Rechtssache C-624/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Differenzbesteuerung - Anwendungsvoraussetzungen - Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren - Auf den Rechnungen enthaltene Angaben sowohl zur Anwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer - Nichtanwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer auf die Lieferung - Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung bei der Lieferung))
(2017/C 239/09)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Litdana“ UAB
Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Beteiligte: Klaipėdos apskrities valstybinė mokesčių inspekcija
Tenor
Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Steuerpflichtigen, der eine Rechnung mit Angaben sowohl zur Differenzbesteuerung als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer erhalten hat, das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu versagen, selbst wenn eine spätere Prüfung dieser Behörden ergibt, dass der steuerpflichtige Wiederverkäufer, der die Gebrauchtgegenstände geliefert hatte, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung dieser Gegenstände in Wirklichkeit nicht angewandt hatte, es sei denn, die zuständigen Behörden weisen nach, dass der Steuerpflichtige nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Berlioz Investment Fund SA/Directeur de l'administration des contributions directes
(Rechtssache C-682/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung - Art. 1 Abs. 1 - Art. 5 - An einen Dritten gerichtetes Informationsersuchen - Verweigerung einer Antwort - Sanktion - Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen - Prüfung durch die ersuchte Behörde - Kontrolle durch den Richter - Umfang - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 51 - Durchführung des Unionsrechts - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf - Zugang des Richters und des Dritten zum Informationsersuchen der ersuchenden Behörde))
(2017/C 239/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Berlioz Investment Fund SA
Beklagter: Directeur de l'administration des contributions directes
Tenor
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1. |
Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift das Unionsrecht durchführt und daher die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anwendbar ist, wenn er in seinen Rechtsvorschriften eine Geldbuße gegen einen Verwaltungsunterworfenen vorsieht, der sich im Rahmen eines u. a. auf die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG gestützten Austauschs zwischen Steuerbehörden weigert, Informationen mitzuteilen. |
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2. |
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Verwaltungsunterworfener, gegen den eine Geldbuße verhängt wurde, weil er eine Verwaltungsentscheidung nicht befolgt hat, mit der im Rahmen eines Austauschs zwischen nationalen Steuerbehörden aufgrund der Richtlinie 2011/16 von ihm die Mitteilung von Informationen verlangt wurde, das Recht hat, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anzufechten. |
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3. |
Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 sind dahin auszulegen, dass die „voraussichtliche Erheblichkeit“ der von einem Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat erbetenen Informationen eine Voraussetzung ist, die das Informationsersuchen erfüllen muss, damit der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet ist, ihm zu entsprechen, und dadurch eine Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat an einen Verwaltungsunterworfenen gerichteten Anordnung und der gegen ihn wegen Nichtbefolgung dieser Anordnung verhängten Sanktion ist. |
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4. |
Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 sind dahin auszulegen, dass sich die Prüfung durch die ersuchte Behörde, die von der ersuchenden Behörde aufgrund dieser Richtlinie mit einem Informationsersuchen befasst wird, nicht auf die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens beschränkt, sondern es der ersuchten Behörde ermöglichen muss, sich zu vergewissern, dass den erbetenen Informationen im Hinblick auf die Identität des betreffenden Steuerpflichtigen und die des Dritten, dem gegebenenfalls Auskunft erteilt wird, sowie auf die Bedürfnisse der fraglichen Steuerprüfung nicht völlig die voraussichtliche Erheblichkeit fehlt. Diese Bestimmungen der Richtlinie 2011/16 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht im Rahmen einer Klage eines Verwaltungsunterworfenen gegen eine Sanktion, die die ersuchte Behörde gegen ihn wegen Nichtbefolgung einer Anordnung verhängt hat, die sie infolge eines von der ersuchenden Behörde nach der Richtlinie 2011/16 an sie gerichteten Informationsersuchens erlassen hat, außer einer Befugnis zur Abänderung der verhängten Sanktion auch eine Befugnis zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung hat. Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Anordnung im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen ist auf die Prüfung beschränkt, ob diese Erheblichkeit offenkundig fehlt. |
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5. |
Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Rahmen der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle Zugang zu dem vom ersuchenden Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat gerichteten Informationsersuchen haben muss. Der betreffende Verwaltungsunterworfene hat hingegen kein Recht auf Zugang zu dem gesamten Informationsersuchen, das gemäß Art. 16 der Richtlinie 2011/16 ein geheimes Dokument bleibt. Für eine im Hinblick auf das Fehlen der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen umfassende Verhandlung seiner Sache reicht es grundsätzlich aus, dass er Zugang zu den in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie genannten Informationen hat. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Douai — Frankreich) — Wenceslas de Lobkowicz/Ministère des Finances et des Comptes publics
(Rechtssache C-690/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union - Statut - Zwingender Anschluss an das System der sozialen Sicherheit der Organe der Europäischen Union - In einem Mitgliedstaat erzielte Einkünfte aus Immobilien - Pflicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats, den allgemeinen Sozialbeitrag, die Sozialabgabe und die Zusatzbeiträge zu entrichten - Beitrag zur Finanzierung der Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats))
(2017/C 239/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative d’appel de Douai
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wenceslas de Lobkowicz
Beklagter: Ministère des Finances et des Comptes publics
Tenor
Art. 14 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt ist, und die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union über das gemeinsame System der sozialen Sicherheit der Organe der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der die Einkünfte aus Immobilien, die ein Unionsbeamter in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, Sozialbeiträgen und Sozialabgaben unterworfen werden, die zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats verwendet werden.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/Posnania Investment SA
(Rechtssache C-36/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 14 Abs. 1 - Steuerbare Umsätze - Begriff „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ - Abtretung eines Grundstücks an den Staat oder an eine Gebietskörperschaft zur Begleichung einer Steuerschuld - Nichteinbeziehung))
(2017/C 239/12)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister Finansów
Beklagte: Posnania Investment SA
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Übertragung des Eigentums an einem unbeweglichen Gegenstand, die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, zur Begleichung von Steuerrückständen von einem Mehrwertsteuerpflichtigen zugunsten des Fiskus oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, keine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung eines Gegenstands gegen Entgelt darstellt.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Mai 2017 — Dyson Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-44/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs an Energie mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 665/2013 - Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern - Energieeffizienz - Messverfahren - Grenzen der übertragenen Zuständigkeit - Verfälschung von Beweismitteln - Begründungspflicht des Gerichts))
(2017/C 239/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Dyson Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, F. Carlin, Barrister, und A. Patsa, Advocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und E. White)
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. November 2015, Dyson/Kommission (T-544/13, EU:T:2015:836), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm der erste Teil des ersten Klagegrundes und der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden sind. |
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2. |
Die Sache wird zur Entscheidung über den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
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3. |
Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda — Slowakei) — ERGO Poist’ovňa, a.s./Alžbeta Barlíková
(Rechtssache C-48/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Provision des Handelsvertreters - Art. 11 - Teilweise Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Unternehmer - Auswirkungen auf den Provisionsanspruch - Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“))
(2017/C 239/14)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Dunajská Streda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ERGO Poist’ovňa, a.s.
Beklagte: Alžbeta Barlíková
Tenor
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1. |
Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf Fälle der vollständigen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten bezieht, sondern auch auf Fälle der teilweisen Nichtausführung dieses Vertrags, wie etwa das Nichterreichen des vertraglich vorgesehenen Geschäftsumfangs oder der vorgesehenen Laufzeit. |
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2. |
Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel des Handelsvertretervertrags, wonach der Vertreter im Fall der teilweisen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zur anteiligen Rückzahlung seiner Provision verpflichtet ist, keine „Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters“ im Sinne von Art. 11 Abs. 3 dieser Richtlinie darstellt, wenn der der Rückzahlungspflicht unterliegende Anteil der Provision im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrags steht und diese Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. |
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3. |
Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ nicht nur auf Rechtsgründe bezieht, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben, sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Vertrags beruht. |
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24.7.2017 |
DE |
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C 239/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — The Shirtmakers BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-59/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i - Zollwert - Transaktionswert - Festsetzung - Begriff „Beförderungskosten“))
(2017/C 239/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: The Shirtmakers BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beförderungskosten“ im Sinne dieser Bestimmung den vom Spediteur dem Einführer in Rechnung gestellten Zuschlag umfasst, der dem Gewinn und den Kosten dieses Spediteurs im Zusammenhang mit seiner Leistung der Organisation der Beförderung der eingeführten Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entspricht.
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24.7.2017 |
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C 239/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Lyon — Frankreich) — Jean-Philippe Lahorgue/Ordre des avocats du barreau de Lyon, Conseil national des barreaux (CNB), Conseil des barreaux européens (CCBE), Ordre des avocats du barreau de Luxembourg
(Rechtssache C-99/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 77/249/EWG - Art. 4 - Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk [RPVA] - RPVA-Router - Weigerung, einem Rechtsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, den Router zur Verfügung zu stellen - Diskriminierende Maßnahme))
(2017/C 239/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Lyon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jean-Philippe Lahorgue
Beklagte: Ordre des avocats du barreau de Lyon, Conseil national des barreaux (CNB), Conseil des barreaux européens (CCBE), Ordre des avocats du barreau de Luxembourg
Beteiligter: Ministère public
Tenor
Die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, einem in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Rechtsanwalt einen Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk zur Verfügung zu stellen, nur weil er in dem ersten Mitgliedstaat, in dem er seinen Beruf als freier Dienstleister ausüben möchte, nicht zugelassen ist, stellt in Fällen, in denen das Hinzuziehen eines Einvernehmensanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in Verbindung mit Art. 56 und Art. 57 Abs. 3 AEUV dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Weigerung angesichts des Kontexts, in dem sie ausgesprochen wird, tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege entspricht, die sie rechtfertigen könnten, und ob die damit verbundenen Beschränkungen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
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24.7.2017 |
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C 239/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Krajowa Izba Odwoławcza — Polen) — Archus sp. z o.o., Gama Jacek Lipik/Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A.
(Rechtssache C-131/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen - Art. 10 - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter - Verpflichtung der Auftraggeber, die Bieter zu ersuchen, ihr Angebot zu ändern oder zu ergänzen - Recht des Auftraggebers, die Kaution im Fall der Weigerung einzubehalten - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Nachprüfungsverfahren - Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Ausschluss eines Bieters - Antrag auf Nichtigerklärung - Rechtsschutzinteresse))
(2017/C 239/17)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Krajowa Izba Odwoławcza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Archus sp. z o.o., Gama Jacek Lipik
Beklagte: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A.
Beteiligte: Digital-Center sp. z o.o.
Tenor
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1. |
Der in Art. 10 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen einer Ausschreibung der Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers an einen Bieter entgegensteht, die Erklärungen oder Unterlagen vorzulegen, deren Übermittlung nach den Verdingungsunterlagen gefordert war und die nicht innerhalb der Frist zur Einreichung der Angebote vorgelegt worden sind. Dieser Artikel steht hingegen der Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers an einen Bieter, ein Angebot zu erläutern oder einen offensichtlichen sachlichen Fehler, den dieses enthalten hat, zu berichtigen, unter der Voraussetzung nicht entgegen, dass eine solche Aufforderung an alle Bieter gerichtet wird, die sich in derselben Situation befinden, dass alle Bieter gleich und fair behandelt werden und dass diese Erläuterung oder diese Berichtigung nicht der Einreichung eines neuen Angebots gleichgestellt werden kann, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat. |
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2. |
Die Richtlinie 92/13/EG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zwei Angebote eingereicht worden sind und vom öffentlichen Auftraggeber zeitgleich zwei Entscheidungen erlassen worden sind, mit denen das Angebot eines Bieters abgelehnt bzw. der Auftrag dem anderen Bieter zugeteilt worden ist, der ausgeschlossene Bieter, der einen Nachprüfungsantrag gegen diese beiden Entscheidungen einreicht, den Ausschluss des Angebots des erfolgreichen Bieters beantragen können muss, so dass mit dem Begriff „bestimmter Auftrag“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 92/13 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung gegebenenfalls die eventuelle Einleitung eines neuen Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemeint sein kann. |
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24.7.2017 |
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C 239/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Craiova — Rumänien) — Fondul Proprietatea SA/Complexul Energetic Oltenia SA
(Rechtssache C-150/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Forderung einer Gesellschaft, deren Kapital überwiegend vom rumänischen Staat gehalten wird, gegen eine Gesellschaft, deren alleiniger Aktionär dieser Staat ist - Hingabe an Zahlungs statt - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission))
(2017/C 239/18)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Craiova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fondul Proprietatea SA
Beklagte: Complexul Energetic Oltenia SA
Tenor
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1. |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann der Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen, wenn
Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind |
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2. |
Wenn ein nationales Gericht den Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, als staatliche Beihilfe einstuft, sind die nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats verpflichtet, diese Beihilfe vor ihrer Durchführung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Europäischen Kommission anzumelden. |
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24.7.2017 |
DE |
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C 239/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — „Latvijas dzelzceļš“ VAS/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-154/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Haftung des Hauptverpflichteten - Art. 203, 204 und Art. 206 Abs. 1 - Entstehung der Zollschuld - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - Nichterfüllung einer der sich aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens ergebenden Pflichten - Vernichtung oder Zerstörung oder unwiederbringlicher Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt - Art. 213 - Gesamtschuldnerische Zahlung der Zollschuld - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 70 und 71 - Steuertatbestand und Steueranspruch - Art. 201, 202 und 205 - Zur Entrichtung der Steuer verpflichtete Personen - Feststellung des Fehlens von Frachtgut durch die Bestimmungszollstelle - Nicht richtig geschlossene oder beschädigte untere Entladevorrichtung des Kesselwagens))
(2017/C 239/19)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Latvijas dzelzceļš“ VAS
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Tenor
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1. |
Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn nicht die gesamte Ware, die sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindet, der im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehenen Bestimmungszollstelle gestellt wird, weil ein Teil dieser Ware vernichtet oder zerstört wurde oder unwiederbringlich verlorengegangen ist, und dies in angemessener Weise nachgewiesen wird. |
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2. |
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn nicht die gesamte Ware, die sich in einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindet, der im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehenen Bestimmungszollstelle gestellt wird, weil ein Teil dieser Ware vernichtet oder zerstört wurde oder unwiederbringlich verlorengegangen ist, und dies in angemessener Weise nachgewiesen wird, diese Situation, die eine Nichterfüllung einer der mit diesem Verfahren verbundenen Pflichten, nämlich der Pflicht, eine Ware unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, darstellt, für den Teil der Ware, der dieser Zollstelle nicht gestellt wurde, eine Einfuhrzollschuld entstehen lässt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Umstand wie die Beschädigung einer Entladevorrichtung die Kriterien erfüllt, durch die sich „höhere Gewalt“ und „Zufall“ im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex kennzeichnen, d. h. ob sich erweist, dass dieser Umstand für einen auf dem Gebiet des Transports von Flüssigkeiten tätigen Wirtschaftsteilnehmer ungewöhnlich ist und außerhalb seiner Sphäre liegt und ob sich seine Folgen trotz aller angewandten Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen. Im Rahmen dieser Prüfung hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen, ob die hinsichtlich des technischen Zustands der Kessel und der Sicherheit des Transports von Flüssigkeiten wie Lösungsmittel geltenden Vorschriften und Anforderungen von den Wirtschaftsteilnehmern wie dem Hauptverpflichteten und dem Warenführer eingehalten wurden. |
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3. |
Art. 2 Abs. 1 Buchst. d sowie die Art. 70 und 71 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass auf den vernichteten oder zerstörten oder unwiederbringlich verlorengegangenen Teil einer Ware, die sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindet, keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist. |
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4. |
Art. 96 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 204 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Hauptverpflichtete für die Zahlung der für eine dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegende Ware entstandenen Zollschuld auch dann haftet, wenn der Warenführer seinen Pflichten aus Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex, insbesondere der Pflicht, diese Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, nicht nachgekommen ist. |
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5. |
Art. 96 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 sowie Art. 213 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zollverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet ist, den Warenführer, der zusammen mit dem Hauptverpflichteten als Zollschuldner anzusehen ist, gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland — Niederlande) — Bas Jacob Adriaan Krijgsman/Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV
(Rechtssache C-302/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Über einen Online-Reisevermittler geschlossener Beförderungsvertrag - Luftfahrtunternehmen, das den Reisevermittler rechtzeitig über eine Flugplanänderung informiert hat - Reisevermittler, der einem Fluggast die betreffende Information per E-Mail zehn Tage vor Abflug übermittelt hat))
(2017/C 239/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Nederland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bas Jacob Adriaan Krijgsman
Beklagte: Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Mai 2017 — Portugiesische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-337/16 P) (1)
((Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission - Mitteilung an den Adressaten - Nachträgliche Berichtigung des Druckformats des Anhangs - Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit))
(2017/C 239/21)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, J. Saraiva de Almeida und P. Estêvão)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und M. França)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Mai 2017 — Portugiesische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-338/16 P) (1)
((Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission - Mitteilung an den Adressaten - Nachträgliche Berichtigung des Druckformats des Anhangs - Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit))
(2017/C 239/22)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, J. Saraiva de Almeida und P. Estêvão)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und M. França)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Mai 2017 — Portugiesische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-339/16 P) (1)
((Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission - Mitteilung an den Adressaten - Nachträgliche Berichtigung des Druckformats des Anhangs - Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit))
(2017/C 239/23)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, J. Saraiva de Almeida und P. Estêvão)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und M. França)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
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24.7.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association française des entreprises/Ministre des finances et des comptes publics
(Rechtssache C-365/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Zusatzbeitrag von 3 % zur Körperschaftsteuer))
(2017/C 239/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Association française des entreprises privées (AFEP), Axa SA, Compagnie générale des établissements Michelin SCA, Danone SA, ENGIE SA, vormals GDF Suez, Eutelsat Communications SA, LVMH Moët Hennessy-Louis Vuitton SE, Orange SA, Sanofi SA, Suez Environnement Company SA, Technip SA, Total SA, Vivendi SA, Eurazeo SA, Safran SA, Scor SE, Unibail-Rodamco SE, Zodiac Aerospace SA
Beklagter: Ministre des finances et des comptes publics
Tenor
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer vom Mitgliedstaat einer Muttergesellschaft vorgesehenen steuerlichen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — die die Erhebung einer Steuer anlässlich der Ausschüttung von Dividenden durch die Muttergesellschaft vorsieht, wobei die Bemessungsgrundlage der Steuer in den Beträgen der ausgeschütteten Dividenden, einschließlich der von den gebietsfremden Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft stammenden Dividenden, besteht — entgegensteht.
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24.7.2017 |
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C 239/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 23. November 2016 — Emmea Srl, Commercial Hub Srl/Comune di Siracusa u. a.
(Rechtssache C-595/16)
(2017/C 239/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Emmea Srl, Commercial Hub Srl
Beklagte: Comune di Siracusa, Assessorato delle Attività Produttive per la Regione Siciliana, Libero Consorzio Comunale — già Provincia di Siracusa, Camera di Commercio di Siracusa
Mit Beschluss vom 27. April 2017 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das vom Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt.
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24.7.2017 |
DE |
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C 239/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 1. Februar 2017 — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Telecomunicazioni SpA
(Rechtssache C-54/17)
(2017/C 239/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Rechtsmittelgegnerin: Wind Telecomunicazioni SpA
Vorlagefragen (1)
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1. |
Stehen die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (2) einer Auslegung der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften (Art. 24 und 25 des Verbrauchergesetzbuchs) entgegen, nach der das Verhalten eines Telekommunikationsbetreibers, das darin besteht, nicht darüber zu informieren, dass auf der SIM-Karte bestimmte Telekommunikationsdienste (automatische Beantwortung von Anrufen oder Internetzugang) voreingestellt sind, als „unzulässige Beeinflussung“ und daher als „aggressive Geschäftspraxis“ anzusehen ist, die die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Durchschnittsverbrauchers voraussichtlich „erheblich“ beeinträchtigt, und zwar insbesondere in einer Situation, in der dem Telekommunikationsbetreiber kein weiteres, davon zu trennendes tatsächliches Verhalten vorgeworfen wird? |
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2. |
Ist Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass ein Fall der „unbestellten Waren oder Dienstleistungen“ vorliegt, wenn ein Mobilfunkbetreiber von seinem Kunden die Vergütung für Anrufbeantworter- und Internetzugangsdienste in einer Situation verlangt, die durch folgende Umstände gekennzeichnet ist:
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3. |
Stehen der Zweck der „allgemeinen“ Richtlinie 2005/29/EG als „Sicherheitsnetz“ zum Schutz der Verbraucher sowie der zehnte Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Beurteilung, ob die in der sektorspezifischen Richtlinie 2002/22/EG (3) zum Schutz des Nutzers vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen erfüllt wurden, in den Geltungsbereich der allgemeinen Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken fällt und dadurch das Eingreifen der Behörde, die für die Ahndung eines Verstoßes gegen die sektorspezifische Richtlinie zuständig ist, in allen Fällen ausschließt, in denen auch der Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraxis erfüllt sein kann? |
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4. |
Ist der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgestellte Grundsatz der Spezialität als ein Grundsatz zu verstehen, der das Verhältnis zwischen Rechtsordnungen (allgemeine Rechtsordnung und sektorspezifische Rechtsordnung), das Verhältnis zwischen Rechtsvorschriften (allgemeinen Rechtsvorschriften und speziellen Rechtsvorschriften) oder das Verhältnis zwischen den Behörden regelt, die für die Regulierung und Aufsicht über die jeweiligen Sektoren zuständig sind? |
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5. |
Ist der Begriff „Kollision“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG nur in Fällen eines tiefgreifenden Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Regelung über unlautere Geschäftspraktiken und den übrigen Rechtsvorschriften europarechtlichen Ursprungs, die sektorspezifische Aspekte der Geschäftspraktiken regeln, anwendbar, oder genügt es dafür, dass die fraglichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Besonderheiten des Sektors eine von den Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken abweichende Regelung treffen, so dass in Bezug auf denselben konkreten Fall eine Normenkollision entsteht? |
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6. |
Bezieht sich der Begriff „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG nur auf Bestimmungen, die in den europäischen Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, sowie auf Rechtsvorschriften, die diese unmittelbar umsetzen, oder umfasst er auch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Grundsätze des Europarechts umgesetzt werden? |
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7. |
Stehen der im zehnten Erwägungsgrund und in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgestellte Grundsatz der Spezialität, die Art. 20 und 21 der Richtlinie 2002/22/EG sowie die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG (4) einer Auslegung der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegen, nach der immer dann, wenn in einem regulierten Sektor, in dem eine sektorspezifische Verbraucherschutzregelung gilt, in der die Regulierungs- und Sanktionierungsbefugnisse der sektorspezifischen Behörde zugewiesen werden, ein Verhalten auftritt, das unter den Begriff „aggressive Praxis“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG oder „unter allen Umständen aggressive Praxis“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG fällt, die allgemeine Regelung über unlautere Praktiken Anwendung finden muss, und zwar auch dann, wenn es eine dem Verbraucherschutz dienende sektorspezifische Regelung gibt, die sich auf Bestimmungen des Unionsrechts stützt, in denen die „aggressiven Praktiken“ und die „unter allen Umständen aggressiven Praktiken“ oder die „unlauteren Praktiken“ umfassend geregelt sind? |
(1) Anmerkung: Entgegen der Vorlageentscheidung, in der es zwei nicht fortlaufend nummerierte Gruppen von Fragen gibt, wurden die Vorlagefragen hier fortlaufend nummeriert.
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(3) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).
(4) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 1. Februar 2017 — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Vodafone Omnitel NV
(Rechtssache C-55/17)
(2017/C 239/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Rechtsmittelgegnerin: Vodafone Omnitel NV
Vorlagefragen (1)
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1. |
Stehen die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (2) einer Auslegung der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften (Art. 24 und 25 des Verbrauchergesetzbuchs) entgegen, nach der das Verhalten eines Telekommunikationsbetreibers, das darin besteht, nicht darüber zu informieren, dass auf der SIM-Karte bestimmte Telekommunikationsdienste (automatische Beantwortung von Anrufen oder Internetzugang) voreingestellt sind, als „unzulässige Beeinflussung“ und daher als „aggressive Geschäftspraxis“ anzusehen ist, die die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Durchschnittsverbrauchers voraussichtlich „erheblich“ beeinträchtigt, und zwar insbesondere in einer Situation, in der dem Telekommunikationsbetreiber kein weiteres, davon zu trennendes tatsächliches Verhalten vorgeworfen wird? |
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2. |
Ist Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass ein Fall der „unbestellten Waren oder Dienstleistungen“ vorliegt, wenn ein Mobilfunkbetreiber von seinem Kunden die Vergütung für Anrufbeantworter- und Internetzugangsdienste in einer Situation verlangt, die durch folgende Umstände gekennzeichnet ist:
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3. |
Stehen der Zweck der „allgemeinen“ Richtlinie 2005/29/EG als „Sicherheitsnetz“ zum Schutz der Verbraucher sowie der zehnte Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Beurteilung, ob die in der sektorspezifischen Richtlinie 2002/22/EG (3) zum Schutz des Nutzers vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen erfüllt wurden, in den Geltungsbereich der allgemeinen Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken fällt und dadurch das Eingreifen der Behörde, die für die Ahndung eines Verstoßes gegen die sektorspezifische Richtlinie zuständig ist, in allen Fällen ausschließt, in denen auch der Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraxis erfüllt sein kann? |
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4. |
Ist der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgestellte Grundsatz der Spezialität als ein Grundsatz zu verstehen, der das Verhältnis zwischen Rechtsordnungen (allgemeine Rechtsordnung und sektorspezifische Rechtsordnung), das Verhältnis zwischen Rechtsvorschriften (allgemeinen Rechtsvorschriften und speziellen Rechtsvorschriften) oder das Verhältnis zwischen den Behörden regelt, die für die Regulierung und Aufsicht über die jeweiligen Sektoren zuständig sind? |
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5. |
Ist der Begriff „Kollision“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG nur in Fällen eines tiefgreifenden Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Regelung über unlautere Geschäftspraktiken und den übrigen Rechtsvorschriften europarechtlichen Ursprungs, die sektorspezifische Aspekte der Geschäftspraktiken regeln, anwendbar, oder genügt es dafür, dass die fraglichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Besonderheiten des Sektors eine von den Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken abweichende Regelung treffen, so dass in Bezug auf denselben konkreten Fall eine Normenkollision entsteht? |
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6. |
Bezieht sich der Begriff „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG nur auf Bestimmungen, die in den europäischen Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, sowie auf Rechtsvorschriften, die diese unmittelbar umsetzen, oder umfasst er auch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Grundsätze des Europarechts umgesetzt werden? |
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7. |
Stehen der im zehnten Erwägungsgrund und in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aufgestellte Grundsatz der Spezialität, die Art. 20 und 21 der Richtlinie 2002/22/EG sowie die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG (4) einer Auslegung der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegen, nach der immer dann, wenn in einem regulierten Sektor, in dem eine sektorspezifische Verbraucherschutzregelung gilt, in der die Regulierungs- und Sanktionierungsbefugnisse der sektorspezifischen Behörde zugewiesen werden, ein Verhalten auftritt, das unter den Begriff „aggressive Praxis“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG oder „unter allen Umständen aggressive Praxis“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG fällt, die allgemeine Regelung über unlautere Praktiken Anwendung finden muss, und zwar auch dann, wenn es eine dem Verbraucherschutz dienende sektorspezifische Regelung gibt, die sich auf Bestimmungen des Unionsrechts stützt, in denen die „aggressiven Praktiken“ und die „unter allen Umständen aggressiven Praktiken“ oder die „unlauteren Praktiken“ umfassend geregelt sind? |
(1) Anmerkung: Entgegen der Vorlageentscheidung, in der es zwei nicht fortlaufend nummerierte Gruppen von Fragen gibt, wurden die Vorlagefragen hier fortlaufend nummeriert.
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
(3) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).
(4) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/22 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2017 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Januar 2017 in der Rechtssache T-701/15, Stock Polska/EUIPO — Lass & Steffen (Lubelska)
(Rechtssache C-162/17 P)
(2017/C 239/28)
Verfahrenssprache: Polnisch
Partei
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: Bogusław Majczyna)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
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— |
das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Januar 2017, Stock Polska/EUIPO — Lass & Steffen (Lubelska), T-701/15, in vollem Umfang aufzuheben; |
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— |
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen beantragt, das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Januar 2017, Stock Polska/EUIPO — Lass & Steffen (Lubelska), T-701/15, in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der in Lublin ansässigen Stock Polska z o.o. gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM; infolge einer Namensänderung nunmehr: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum — EUIPO) vom 24. September 2015 in der Sache R 1788/2014-5 abgewiesen, mit der die Entscheidung des EUIPO vom 14. Mai 2014 über die Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke für die Stock Polska z o.o. bestätigt worden war.
Mit dem Urteil des Gerichts und der ihr vorangegangenen Entscheidung des EUIPO wurde die Anmeldung der Marke „Lubelska“ wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Marke „Lubeca“, die für das Publikum in Deutschland, wo die ältere Marke „Lubeca“ Schutz genieße, eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Herkunft der mit diesem Zeichen gekennzeichneten Waren begründe, nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke zurückgewiesen.
Die Republik Polen führt gegen das angefochtene Urteil folgende Rechtsmittelgründe an:
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1. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (1), weil keine umfassende Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr auf der Grundlage des Gesamteindrucks hinsichtlich der unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile vorgenommen worden sei, da insbesondere die Beurteilung der Ähnlichkeit des Zeichens mit der älteren Marke ohne Grund auf ein Bestandteil dieses Zeichens (den Wortbestandteil) beschränkt worden sei. Das Gericht habe zu Unrecht die Möglichkeit bejaht, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken lediglich einen Bestandteil einer komplexen Marke (den Wortbestandteil) zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen und dabei den Bildbestandteil auszunehmen, ohne dass vorher festgestellt worden sei, dass der Wortbestandteil den dominierenden Bestandteil bilde und der Bildbestandteil ohne Bedeutung sei. Das Gericht habe lediglich festgestellt, dass der Bildbestandteil geringe Unterscheidungskraft habe, und dabei nicht berücksichtigt, dass die geringe Unterscheidungskraft dieses Zeichenbestandteils nicht bedeuten müsse, dass dieser Bestandteil nicht dominierend sei. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass das EUIPO von seiner in seinen Leitlinien niedergelegten früheren Entscheidungspraxis abgewichen sei, und infolgedessen ein Widerspruch zu dieser Entscheidungspraxis hingenommen worden sei. Das Gericht habe verkannt, dass das EUIPO von seiner in seinen Leitlinien niedergelegten früheren Entscheidungspraxis in Bezug auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung Nr. 207/2009 abgewichen sei und keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, die diese Abweichung gerechtfertigt hätten. |
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3. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Tatsachen als richtig unterstellt worden sei, die nicht allgemeines Wissen seien, und allgemein bekannte, wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden seien, wodurch im Ergebnis Tatsachen und Beweismittel verfälscht worden seien, insbesondere weil
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4. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 13. April 2017 — Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gegen ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG
(Rechtssache C-191/17)
(2017/C 239/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
Beklagte: ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG
Vorlagefrage
Ist Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) (1) dahin auszulegen, dass auch ein Online-Sparkonto, auf das der jeweilige Kunde (mit täglicher Fälligkeit und ohne besondere Mitwirkung der Bank) im Wege des Telebanking Einzahlungen auf ein auf ihn lautendes und Abhebungen von einem auf ihn lautenden Referenzkonto (ein Girokonto in Österreich) durchführen kann, unter den Begriff des „Zahlungskontos“ (Art. 4 Nr. 14) zu subsumieren ist und daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst wird?
(1) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319, S. 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. April 2017 — X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-213/17)
(2017/C 239/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 23 Abs. 3 der Dublin-Verordnung (1) so zu verstehen, dass Italien für die Prüfung des vom Kläger dort am 23. Oktober 2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig geworden ist, obwohl die Niederlande aufgrund der dort zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Dublin-Verordnung, von denen der zuletzt gestellte zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden noch geprüft wurde, weil die Abteilung Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrats über das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung AWB 14/13866 der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Middelburg, vom 7. Juli 2014 noch nicht entschieden hatte, der primär zuständige Mitgliedstaat war? |
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2. |
Folgt aus Art. 18 Abs. 2 der Dublin-Verordnung, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, die in den Niederlanden noch lief, als am 5. März 2015 das Gesuch um Anerkennung der Zuständigkeit gestellt wurde, von den niederländischen Behörden nach der Stellung dieses Gesuchs unverzüglich hätte ausgesetzt und nach Ablauf der in Art. 24 vorgesehenen Frist durch Rücknahme oder Änderung der zuvor ergangenen Entscheidung vom 11. Juni 2014, mit der der Asylantrag vom 4. Juni 2014 abgelehnt worden war, hätte eingestellt werden müssen? |
|
3. |
Falls die zweite Frage zu bejahen ist, ist dann die Zuständigkeit für die Prüfung des vom Kläger gestellten Antrags auf internationalen Schutz nicht auf Italien übergegangen, sondern bei den niederländischen Behörden verblieben, weil der Beklagte die Entscheidung vom 11. Juni 2014 nicht zurückgenommen oder geändert hat? |
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4. |
Haben die niederländischen Behörden dadurch, dass sie nicht mitgeteilt haben, dass in den Niederlanden bei der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrats noch ein Rechtsmittel im zweiten Asylverfahren anhängig war, ihre nach Art. 24 Abs. 5 der Dublin-Verordnung bestehende Pflicht verletzt, den italienischen Behörden Informationen zu liefern, anhand deren sie prüfen konnten, ob ihr Staat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist? |
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5. |
Falls die vierte Frage zu bejahen ist, führt diese Pflichtverletzung dann zu dem Ergebnis, dass dadurch die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Klägers auf internationalen Schutz nicht auf Italien übergegangen, sondern bei den niederländischen Behörden verblieben ist? |
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6. |
Sofern die Zuständigkeit nicht bei den Niederlanden verblieben ist, hätten die niederländischen Behörden dann im Zusammenhang mit der Auslieferung des Klägers aus Italien an die Niederlande im Rahmen seiner Strafsache aufgrund von Art. 17 Abs. 1 der Dublin-Verordnung, abweichend von Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung, den von ihm in Italien gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen müssen, und hätten sie infolgedessen vernünftigerweise keinen Gebrauch von der in Art. 24 Abs. 1 der Dublin-Verordnung vorgesehenen Befugnis machen dürfen, die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers zu ersuchen? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 27. April 2017 — Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG gegen Land Berlin
(Rechtssache C-220/17)
(2017/C 239/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG
Beklagter: Land Berlin
Vorlagefragen
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1. |
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2. |
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3. |
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(1) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG; ABl. L 127, S 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 27. April 2017 — M. G. Tjebbes u. a./Minister van Buitenlandse Zaken
(Rechtssache C-221/17)
(2017/C 239/32)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerinnen: M. G. Tjebbes, G. J. M. Koopman, E. Saleh Abady, L. Duboux
Berufungsbeklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Vorlagefragen
Sind die Art. 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union u. a. im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie, wegen des Fehlens einer Prüfung im Einzelfall am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — was die Folgen des Verlustes der Staatsangehörigkeit für die Situation des Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht angeht — gesetzlichen Regelungen, wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden entgegenstehen, die vorsehen, dass:
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a) |
ein Volljähriger, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, die Staatsangehörigkeit seines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert, weil er während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und außerhalb der Europäischen Union gehabt hat, obwohl Möglichkeiten bestehen, diese zehnjährige Frist zu unterbrechen? |
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b) |
ein Minderjähriger aufgrund des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines Elternteils im Sinne der Ausführungen unter Buchst. a unter bestimmten Umständen die Staatsangehörigkeit seines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert? |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Mai 2017 — XC u.a.
(Rechtssache C-234/17)
(2017/C 239/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Erneuerungswerber: XC, YB, ZA
Vorlagefrage
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV im Zusammenhang mit den daraus abgeleiteten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dahin auszulegen, dass es den Obersten Gerichtshof verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht (hier: § 50 GRC, Art. 54 SDÜ) vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht?
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2017 von der Canadian Solar Emea GmbH, der Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., der Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., der Csi Cells Co. Ltd und der Csi Solar Power (China), Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-162/14, Canadian Solar Emea u. a./Rat
(Rechtssache C-236/17 P)
(2017/C 239/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Canadian Solar Emea GmbH, Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., Csi Cells Co. Ltd, Csi Solar Power (China), Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. Bourgeois, avocat, S. De Knop, advocaat, M. Meulenbelt, advocaat, A. Willems, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-162/14 aufzuheben; |
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— |
der Klage stattzugeben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen sind; |
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— |
dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen, die ihnen und diesem im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind; |
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— |
jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen; |
hilfsweise,
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— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-162/14 aufzuheben; |
|
— |
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
|
— |
die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten; |
|
— |
jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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1. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Erhebung des ersten und des zweiten Klagegrundes von einem Rechtsschutzinteresse abhängig gemacht; jedenfalls sei die rechtliche Beurteilung der Tatsachen durch das Gericht falsch, da die Rechtsmittelführerinnen ein solches Interesse hätten. |
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2. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Erhebung des dritten Klagegrundes von einem Rechtsschutzinteresse abhängig gemacht habe; das Gericht habe Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 (1) falsch ausgelegt. |
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3. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 (2) auf die vorliegende Antidumpinguntersuchung anwendbar sei; das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung nicht dadurch beeinträchtigt werde, dass die Kommission nicht über den Antrag der Rechtsmittelführerinnen entschieden habe, als Unternehmen anerkannt zu werden, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiteten. |
|
4. |
Das Gericht habe den Organen rechtsfehlerhaft gestattet, den Antidumpingzoll so festzusetzen, dass Schädigungen abgewehrt würden, die durch andere Faktoren als gedumpte Einfuhren verursacht würden; das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51). Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung wurde inzwischen durch den identischen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) ersetzt.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2012, L 344, S. 1).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2017 von der Canadian Solar Emea GmbH, der Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., der Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., der Csi Cells Co. Ltd und der Csi Solar Power (China), Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-163/14, Canadian Solar Emea u. a./Rat
(Rechtssache C-237/17 P)
(2017/C 239/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Canadian Solar Emea GmbH, Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., Csi Cells Co. Ltd, Csi Solar Power (China), Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. Bourgeois, avocat, S. De Knop, advocaat, M. Meulenbelt, advocaat, A. Willems, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-163/14 aufzuheben; |
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— |
der Klage stattzugeben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen sind; |
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— |
dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen, die ihnen und diesem im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind; |
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— |
jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen; |
hilfsweise,
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— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-163/14 aufzuheben; |
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— |
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten; |
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— |
jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Erhebung des ersten und des zweiten Klagegrundes von einem Rechtsschutzinteresse abhängig gemacht; jedenfalls sei die rechtliche Beurteilung der Tatsachen durch das Gericht falsch, da die Rechtsmittelführerinnen ein solches Interesse hätten.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/29 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2017 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-244/17)
(2017/C 239/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Gussetti, P. Aalto, L. Havas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass die Hinzufügung einer verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlage aus dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), insbesondere die Hinzufügung des Einstimmigkeit verlangenden Art. 31 Abs. 1 EUV, gegen den Vertrag, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werde, verstoße.
Dieser Klagegrund wird auf folgende Argumente gestützt:
Erstens sei ein auf Art. 218 Abs. 9 AEUV gestützter Beschluss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen, selbst wenn eine oder mehrere der materiellen Rechtsgrundlagen ansonsten Einstimmigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erforderten. Die Hinzufügung jeglicher Rechtsgrundlage, die ansonsten Einstimmigkeit sicherstellen solle, habe keine Auswirkung auf das Verfahren, in dem der Beschluss innerhalb des Rates erlassen worden sei.
Der im Verfahren gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassene Beschluss des Rates ziele nicht darauf ab, den institutionellen Rahmen der Übereinkunft zu ergänzen oder zu ändern oder deren Struktur zu verändern, und könne daher nicht mit dem Abschluss oder der Änderung einer internationalen Übereinkunft gleichgesetzt werden, sondern diene dazu, deren wirksame Umsetzung zu gewährleisten. Gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 218 Abs. 9 AEUV sei ein solcher Beschluss mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen. Für den Erlass des Beschlusses Einstimmigkeit zu verlangen, sei rechtswidrig.
Zweitens sehe Art. 218 AEUV, wie ebenfalls in der Rechtsprechung des Gerichtshofs klargestellt werde, „für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union in allen ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der GASP, … ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung“ vor. Die Besonderheit der GASP spiegle sich darin wider, dass der Vorschlag gemeinsam von der Kommission (hinsichtlich der nicht zur GASP gehörenden Bestandteile) und dem Hohen Vertreter (hinsichtlich der GASP) eingereicht werde. Dies könne jedoch nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass ein Beschluss gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen sei.
Eine Kombination dieser beiden Rechtsprechungslinien führe zu dem Schluss, dass nicht nur die Aushandlung und der Abschluss einer internationalen Übereinkunft, sondern auch die Einnahme von Standpunkten zur Umsetzung einer solchen Übereinkunft dem in Art. 218 AEUV vorgesehenen einheitlichen Verfahren unterliege, d. h. in diesem Fall Art. 218 Abs. 9 AEUV, der den Erlass von Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit vorsehe. Eine weitere Verfahrensvorschrift dürfe nicht hinzugefügt werden. Selbst wenn solch eine Vorschrift vom Rat hinzugefügt werde, könne sie keine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens bewirken.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 16. Mai 2017 — Oikeusministeriö/Denis Raugevicius
(Rechtssache C-247/17)
(2017/C 239/37)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Oikeusministeriö
Antragsgegner: Denis Raugevicius
Vorlagefragen
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1. |
Sind innerstaatliche Vorschriften über die Auslieferung wegen einer Straftat im Hinblick auf die Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unabhängig davon, ob ein auf einem Auslieferungsübereinkommen beruhender Auslieferungsantrag eines Drittstaats zum Zweck der Strafvollstreckung oder — wie in der Rechtssache Petruhhin (1) — zum Zweck der Strafverfolgung gestellt wird, in gleicher Weise zu bewerten? Spielt es eine Rolle, dass die Person, deren Auslieferung beantragt wird, neben der Unionsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der den Auslieferungsantrag gestellt hat? |
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2. |
Versetzt eine nationale Regelung, wonach nur eigene Staatsangehörige nicht zur Strafvollstreckung außerhalb der Union ausgeliefert werden, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats in ungerechtfertigter Weise in eine ungünstigere Lage? Sind auch in einem Fall, in dem es um die Vollstreckung geht, Mechanismen des Unionsrechts anzuwenden, durch die ein für sich genommen legitimes Ziel auf weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann? Wie ist ein Auslieferungsantrag zu beantworten, wenn er in Anwendung derartiger Mechanismen dem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, dieser jedoch z. B. wegen rechtlicher Hindernisse keine Maßnahmen in Bezug auf seinen Staatsangehörigen einleitet? |
(1) Urteil vom 6.9.2016, C-182/15, ECLI:EU:C:2016:630.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 12. Mai 2017 — Virgílio Tarragó da Silveira/Massa Insolvente da Espírito Santo Financial Group, SA
(Rechtssache C-250/17)
(2017/C 239/38)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Virgílio Tarragó da Silveira
Rechtsmittelgegnerin: Massa Insolvente da Espírito Santo Financial Group, SA
Vorlagefrage
Ist die in Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (1) vom 29. Mai 2000 enthaltene Regelung dahin auszulegen, dass sie einen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreit erfasst, in dem es um die Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung eines aufgrund eines Dienstleistungsvertrags geschuldeten Geldbetrags sowie einer Entschädigung für die Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung geht, wobei zu berücksichtigten ist, dass (i) der Schuldner in einem bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahren für zahlungsunfähig erklärt wurde und (ii) die Zahlungsunfähigkeitserklärung das gesamte Vermögen des Schuldner umfasst?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 16. Mai 2017 — Αnodiki Ypiresies Diacheirisis Perivallontos, Oikonomias, Dioikisis EPE (Αnodiki Services EPE)/GNA „Ο Εvaggelismos — Ofthalmiatreio Αthinon — Polykliniki“, Geniko Nosokomeio Athinon „Georgios Gennimatas“, Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias — (GONK) „Oi Agioi Anargyroi“
(Rechtssache C-260/17)
(2017/C 239/39)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Αnodiki Ypiresies Diacheirisis Perivallontos, Oikonomias, Dioikisis EPE (Αnodiki Services EPE)
Beklagte: GNA „Ο Εvaggelismos — Ofthalmiatreio Αthinon — Polykliniki“, Geniko Nosokomeio Athinon „Georgios Gennimatas“, Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias — (GONK) „Oi Agioi Anargyroi“
Vorlagefragen
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1. |
Reicht es gemäß Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 (1) für die Einstufung eines Vertrags als „Arbeitsvertrag“ aus, dass es sich um einen Vertrag über unselbständige Arbeit handelt, oder muss dieser Vertrag besondere Merkmale (z. B. in Bezug auf die Art der Arbeit, die Abschlussvoraussetzungen, die Qualifikationen der Bewerber, die Elemente des Verfahrens für ihre Auswahl) aufweisen, so dass die Auswahl jedes einzelnen Arbeitnehmers das Ergebnis einer individuellen Beurteilung und einer subjektiven Bewertung seiner Persönlichkeit durch den Arbeitgeber ist? Können befristete Arbeitsverträge, die aufgrund objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit des Bewerbers, Vorerfahrung oder Anzahl minderjähriger Kinder nach vorheriger formaler Prüfung der Nachweise und gemäß einem vorherbestimmten Verfahren der Vergabe von Punkten anhand dieser Kriterien abgeschlossen werden — wie Verträge im Sinne von Art. 63 des Gesetzes 4430/2016 –, als „Arbeitsverträge“ im Sinne von Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 angesehen werden? |
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2. |
Ist nach den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 (Art. 1 Abs. 4, Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 32 und 57 in Verbindung mit dem fünften Erwägungsgrund der Präambel), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 49 und 56) und der Charta der Grundrechte (Art. 16 und 52) sowie nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit der Rückgriff staatlicher Stellen auf andere Mittel als öffentliche Aufträge, darunter auch auf Arbeitsverträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von öffentlichem Interesse zulässig — und gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen –, wenn dieser Rückgriff keine dauerhafte Organisation der Leistungsverwaltung zur Folge hat, sondern — wie im Fall des Art. 63 des Gesetzes 4430/2016 — für einen bestimmten Zeitraum, zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände und aus Gründen erfolgt, die mit der Wirksamkeit des Wettbewerbs oder auch der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der auf dem Markt für öffentliche Aufträge agierenden Unternehmen zusammenhängen? Können solche Gründe und Umstände, wie die Unmöglichkeit der ungehinderten Ausführung öffentlicher Aufträge oder das Erreichen eines größeren wirtschaftlichen Gewinns im Vergleich zu einem öffentlichen Auftrag, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden, die den Erlass einer Maßnahme rechtfertigen, die zu einer ihrem Umfang und ihrer Dauer nach schwerwiegenden Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe führt? |
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3. |
Ist gegen eine Entscheidung einer öffentlichen Stelle wie die im Ausgangsverfahren angefochtenen Beschlüsse, die einen nach Ansicht der öffentlichen Stelle (z. B. weil es sich um einen „Arbeitsvertrag“ handelt) nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallenden Vertrag betrifft, der gerichtliche Rechtsschutz gemäß Art. 1 der Richtlinie 89/665 (2) in ihrer geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn ein Rechtsbehelf durch einen Wirtschaftsteilnehmer eingelegt wird, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein denselben Gegenstand betreffender öffentlicher Auftrag erteilt wird, und der behauptet, dass die Richtlinie 2014/24, weil man sie für nicht anwendbar gehalten habe, rechtswidrig nicht angewandt worden sei? |
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
(2) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Margarethe Yüce, Ali Yüce, Emin Yüce, Emre Yüce gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-274/17)
(2017/C 239/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Margarethe Yüce, Ali Yüce, Emin Yüce, Emre Yüce
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/33 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Friedemann Schoen, Brigitta Schoen gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-275/17)
(2017/C 239/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Friedemann Schoen, Brigitta Schoen
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Michael Siegberg gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-276/17)
(2017/C 239/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michael Siegberg
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Heinz-Gerhard Albrecht gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-277/17)
(2017/C 239/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Heinz-Gerhard Albrecht
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/35 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Susanne Meyer u.a. gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-278/17)
(2017/C 239/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Susanne Meyer, Sophie Meyer, Jan Meyer
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/36 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Thomas Kiehl gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-279/17)
(2017/C 239/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Thomas Kiehl
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/37 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Ralph Eßer gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-280/17)
(2017/C 239/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ralph Eßer
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/37 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Thomas Schmidt gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-281/17)
(2017/C 239/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Thomas Schmidt
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/38 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2017 — Werner Ansorge gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-282/17)
(2017/C 239/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Werner Ansorge
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/39 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2017 — Angelina Fell, Florian Fell, Vincent Fell gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-290/17)
(2017/C 239/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Angelina Fell, Florian Fell, Vincent Fell
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/40 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2017 — Helga Jordan-Grompe, Sven Grompe, Yves-Felix Grompe, n Justin Joel Grompe gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-291/17)
(2017/C 239/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Helga Jordan-Grompe, Sven Grompe, Yves-Felix Grompe, Justin Joel Grompe
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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2. |
Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die spontane Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen? |
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3. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen? |
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4. |
Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/40 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2017 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-301/17)
(2017/C 239/51)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und E. Sanfrutos Cano)
Beklagter: Rumänien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
gemäß Art. 258 AEUV festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat, dass es in Bezug auf 68 Abfalldeponien seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Standorte, die keine Zulassung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt werden; |
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— |
Rumänien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der Klage der Europäischen Kommission ist der Vorwurf, Rumänien habe in Bezug auf 68 Abfalldeponien, die keine Zulassung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten hätten und daher gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 der Richtlinie stillgelegt werden müssten, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG verstoßen.
Die Kommission macht geltend, dass Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG eine abweichende Übergangsregelung für Abfalldeponien festlege, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügten oder in Betrieb seien, um diese bis spätestens 16. Juli 2009 mit den neuen Umweltanforderungen nach Art. 8 dieser Richtlinie in Einklang zu bringen. Gemäß Art. 14 Buchst. b treffe die zuständige Behörde nach Vorlage des Nachrüstprogramms eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden könne. Die Mitgliedstaaten müssten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 für den Weiterbetrieb erhalten hätten, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt würden.
Nach Art. 13 sei eine Deponie oder ein Teil derselben nur als endgültig stillgelegt anzusehen, wenn die zuständige Behörde eine Schlussabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiber ihre Zustimmung für die Stillegung erteilt habe.
Rumänien habe für die 68 in der Klageschrift näher bezeichneten Abfalldeponien keine Daten übermittelt, die es der Kommission ermöglichen würden, zu prüfen, ob über deren Betriebseistellung hinaus das Verfahren zur Stilllegung tatsächlich entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG beendet worden sei. Rumänien könne sich insoweit nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte — wie die Insolvenz der Betreiber, die Durchführung bestimmter Verwaltungsverfahren oder die Verantwortlichkeit örtlicher Behörden — berufen, um den Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu rechtfertigen.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 16. Juli 2009 abgelaufen.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/41 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2017 von George Haswani gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. März 2017 in der Rechtssache T-231/15, Haswani/Rat
(Rechtssache C-313/17 P)
(2017/C 239/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: George Haswani (Prozessbevollmächtigter: G. Karouni, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 (Rechtssache T-231/15) in den Rn. 39 bis 47, in denen der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2) für unzulässig erklärt wurde, sowie in den Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Tenors aufzuheben; |
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— |
dementsprechend die Streichung seines Namens in den diesen Rechtsakten beigefügten Anhängen anzuordnen; |
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— |
in der Sache zu entscheiden und den Beschluss 2015/1836 (3) und die Durchführungsverordnung 2015/1828 (4) für nichtig zu erklären; |
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— |
in der Sache zu entscheiden und den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 700 000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen; |
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— |
das angefochtene Urteil in den Nrn. 4 und 5 des Tenors und in den Rn. 91 bis 93 aufzuheben, soweit er darin verurteilt wird, neben den mit seinen eigenen Anträgen verbundenen Kosten zwei Drittel der dem Rat entstandenen Kosten zu tragen; |
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— |
dem Rat gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in den Rn. 39 bis 47 seines Urteils die von Herrn Haswani in seinem zweiten Anpassungsschriftsatz gestellten Anträge auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/850 und der Durchführungsverordnung 2016/840 im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung rechtsfehlerhaft für unzulässig erklärt. Dieser Rechtsfehler zeige sich in Rn. 45 des angefochtenen Urteils besonders deutlich.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe in den Rn. 39 bis 47 seines Urteils — insbesondere in Rn. 47 — rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es, wenn die in Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung genannten Vorgaben nicht erfüllt seien, die im Anpassungsschriftsatz gestellten Anträge als unzulässig zurückweisen könne, ohne auch nur zu prüfen, ob der Kanzler eine Aufforderung zur Mängelbehebung an den Kläger gerichtet habe.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in den Rn. 39 bis 47 des angefochtenen Urteils — insbesondere in Rn. 46 — rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass Herr Haswani in seinem Anpassungsschriftsatz über die angepassten Anträge hinaus die angepassten Klagegründe erneut vorbringen müsse.
Viertens könne der Gerichtshof im Rahmen der ihm zugewiesenen Befugnis, selbst in der Sache zu entscheiden, nur die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und der Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2015 (2015/1836 und 2015/1828) feststellen, mit denen die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von führenden in Syrien tätigen Geschäftsleuten eingefroren worden seien.
Gericht
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/43 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2017 — Changmao Biochemical Engineering/Rat
(Rechtssache T-442/12) (1)
((Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls - Teilweise Interimsüberprüfung - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Kosten der wichtigsten Inputs, die im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen - Änderung der Umstände - Begründungspflicht - Frist für den Erlass einer Entscheidung über die Marktwirtschaftsbehandlung - Verteidigungsrechte - Art. 20 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009))
(2017/C 239/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst, S. Van Cutsem, F. Graafsma und J. Cornelis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand zunächst von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister, dann von G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor, und schließlich von Rechtsanwältin N. Tuominen)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. França und A. Stobiecka-Kuik, dann M. França und J.-F. Brakeland) sowie Distillerie Bonollo SpA (Formigine, Italien), Industria Chimica Valenzana SpA (Borgoricco, Italien), Distillerie Mazzari SpA (Sant’Agata sul Santerno, Italien), Caviro Distillerie Srl (Faenza, Italien) und Comercial Química Sarasa, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
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1. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd. betrifft. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Hälfte der Changmao Biochemical Engineering entstandenen Kosten sowie seine eigenen Kosten. |
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3. |
Changmao Biochemical Engineering trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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5. |
Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana SpA, die Distillerie Mazzari SpA, die Caviro Distillerie Srl und die Comercial Química Sarasa, SL tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/44 |
Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2017 — Groupe Léa Nature/EUIPO — Debonair Trading Internacional (SO’BiO ētic)
(Rechtssache T-341/13 RENV) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SO’BiO ētic - Ältere Unionswortmarke und ältere nationale Wortmarke SO…? - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 239/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Groupe Léa Nature SA (Périgny, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Arnaud)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Debonair Trading Internacional Lda, (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2013 (Sache R 203/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Debonair Trading Internacional und Groupe Léa Nature
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Groupe Léa Nature SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Streithelferin vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/44 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2017 — Guardian Europe/Europäische Union
(Rechtssache T-673/15) (1)
((Außervertragliche Haftung - Vertretung der Union - Verjährung - Nichtigerklärung der Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung - Genauigkeit der Klageschrift - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Angemessene Urteilsfrist - Gleichbehandlung - Materieller Schaden - Erlittene Verluste - Entgangener Gewinn - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang))
(2017/C 239/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Guardian Europe Sàrl (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Louis und C. O’Daly, Solicitor)
Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Dawes und P. Van Nuffel) und durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und K. Sawyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin zum einen wegen der Dauer des Verfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ergangen ist, und zum anderen wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007)5791 endg. vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39165 — Flachglas) und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Guardian Europe Sàrl eine Entschädigung in Höhe von 654 523,43 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der der Guardian Europe Sàrl aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/12, EU:T:2012:494), ergangen ist, entstanden ist. Diese Entschädigung wird unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab dem 27. Juli 2010 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet. |
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2. |
Für die in Nr. 1 genannte Entschädigung sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen. |
|
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Guardian Europe trägt die Kosten, die der Union, vertreten durch die Europäische Kommission, entstanden sind. |
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5. |
Guardian Europe und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/45 |
Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2017 — Blaž Jamnik und Blaž/Parlament
(Rechtssache T-726/15) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Immobilienauftrag - Ausschreibungsverfahren - Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb - Räumlichkeiten für das Haus der Europäischen Union in Ljubljana - Ablehnung des Vorschlags nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Fehlen einer Prüfung der dem Vorschlag beigefügten Unterlagen - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2017/C 239/56)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerinnen: Jožica Blaž Jamnik und Brina Blaž (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Mihevc)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: V. Naglič, P. López-Carceller und B. Simon)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 12. Oktober 2015, mit der der Vorschlag, den die Klägerinnen im Rahmen des Immobilienauftrags INLO.AO-2013-051-LUX-UGIMBI-06 in Bezug auf das künftige Haus der Europäischen Union in Ljubljana eingereicht hatten, nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes abgelehnt wurde, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie hilfsweise eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des den Klägerinnen angeblich entstandenen Schadens
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jožica Blaž Jamnik und Brina Blaž tragen die Kosten. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/46 |
Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2017 — AWG/EUIPO — Takko (Southern Territory 23o48’25"S)
(Rechtssache T-6/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke Southern Territory 23o48’25’’S - Ältere Unionswortmarke SOUTHERN - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 239/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: AWG Allgemeine Warenvertriebs GmbH (Köngen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Sambuc)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Takko Holding GmbH (Telgte, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. November 2015 (Sache R 735/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Takko Holding und AWG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die AWG Allgemeine Warenvertriebs GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/46 |
Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2017 — Kaane American International Tobacco/EUIPO — Global Tobacco (GOLD MOUNT)
(Rechtssache T-294/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke GOLD MOUNT - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Fehlen eines rechtfertigenden Grundes für die fehlende Benutzung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 239/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kaane American International Tobacco Company FZE, vormals Kaane American International Tobacco Co. Ltd. (Jebel Ali, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hinarejos Mulliez und I. Valdelomar)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Global Tobacco FZCO (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: G. Hussey, Solicitor, und B. Brandreth, Barrister)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. April 2016 (Sache R 1857/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Global Tobacco und Kaane American International Tobacco
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kaane American International Tobacco Company FZE trägt die Kosten. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/47 |
Klage, eingereicht am 15. April 2017 — Mémora Servicios Funerarios/EUIPO — Chatenoud (MEMORAME)
(Rechtssache T-221/17)
(2017/C 239/59)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Mémora Servicios Funerarios SLU (Saragossa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Marí Aguilar und Rechtsanwalt J. Gallego Jiménez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Georges Chatenoud (Thiviers, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „MEMORAME“ — Anmeldung Nr. 12 929 071.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2017 in der Sache R 1308/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung des EUIPO vom 10. Februar 2017 in der Sache R 1308/2016-4, mit der die Anmeldung Nr. 12 929 071 für die Unionsmarke „MEMORAME“ teilweise zur Eintragung zugelassen wurde, aufzuheben und in der Folge die Anmeldung Nr. 12 929 071 für die Unionsmarke „MEMORAME“ in vollem Umfang zurückzuweisen. |
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— |
dem Beklagten nach Art. 87 § 2 und 3 der Verfahrensordnung die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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— |
Die Beschwerdekammer habe nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, dass die Widerspruchsmarke „MEMORA“ im Gebiet der Europäischen Union einen besonderen Bekanntheitsgrad aufweise. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/47 |
Klage, eingereicht am 30. April 2017 — Metrans/Kommission und INEA
(Rechtssache T-262/17)
(2017/C 239/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Metrans a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schwarz)
Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den im Anhang zum Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 5. November 2015 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden, unter der Ziffer 2015-CZ-TM-0330-M genannten Posten mit dem Titel Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III und den unter der Ziffer 2015-CZ-TM-0406-W genannten Posten mit dem Titel Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3, mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären; |
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— |
die im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) Nr. INEA/CEF/TRAN/M2015/1133813 zwischen der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) und der Advanced World Transport a.s. (AWT) geschlossene Finanzhilfevereinbarung (für die Aktion 2015-CZ-TM-0330-M mit dem Titel Multimodal Container Terminal Paskov) aufzuheben oder für nichtig zu erklären oder die INEA zu verurteilen, diese Finanzhilfevereinbarung für Paskov aufzukündigen; |
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— |
die im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) Nr. INEA/CEF/TRAN/M2015/1138714 zwischen der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) und der České přístavy, a.s. (Tschechische Häfen) geschlossene Finanzhilfevereinbarung (für die Aktion 2015-CZ-TM-0406-W mit dem Titel Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3) aufzuheben oder für nichtig zu erklären oder die INEA zu verurteilen, diese Finanzhilfevereinbarung für Melnik aufzukündigen; |
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— |
der INEA und der Kommission als Gesamtschuldnerinnen die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in Verbindung mit den Verfahren entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme verstoße gegen Grundprinzipien der EU-Verträge im Bereich des Schutzes der freien Marktwirtschaft und des Wettbewerbs im Binnenmarkt.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme verstoße gegen Art. 93 AEUV und weitere Artikel des AEUV (Art. 3, 26, 93, 107, 119, 170 Abs. 2, 171 Abs. 1, Protokoll [Nr. 8] und sein Art. 1, Protokoll [Nr. 27]).
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3. |
Dritter Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme verstoße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 und Nebengesetze.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/48 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2017 — SD/EIGE
(Rechtssache T-263/17)
(2017/C 239/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: SD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungfragen (EIGE)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die implizite Entscheidung des EIGE vom 26. August 2016, mit der sein Antrag vom 26. April 2016 auf eine zweite Verlängerung seines Arbeitsvertrages abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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— |
soweit erforderlich, auch die ihm am 23. Januar 2017 bekanntgegebene Entscheidung des EIGE vom 20. Januar 2017, mit der seine am 3. Oktober 2016 eingelegte Beschwerde gegen die implizite Entscheidung des EIGE zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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— |
ihn für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu entschädigen; |
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— |
ihm alle im Rahmen der vorliegenden Klage entstandenen Kosten zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und demzufolge gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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2. |
Verstoß gegen Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der EU und gegen die Entscheidung Nr. 82 des EIGE vom 28. Juli 2014 über das auf Zeit- und Vertragsbedienstete anwendbare Vertragsverlängerungs-/Nichtverlängerungsverfahren (im Folgenden: Entscheidung Nr. 82).
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3. |
Verfahrensunregelmäßigkeiten einschließlich eines Verstoßes gegen die in der Entscheidung Nr. 82 aufgestellten internen Verfahrensregeln, Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, das Recht auf Anhörung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/49 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2017 — Michela Curto/Parlament
(Rechtssache T-275/17)
(2017/C 239/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Michela Curto (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung vom 30. Juni 2016, mit der ihr Antrag auf Beistand abgelehnt wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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— |
den Beklagten zu verurteilen, 10 000 Euro oder einen anderen dem Gericht als angemessen erscheinenden Betrag als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden an sie zu zahlen, zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Satz bis zur vollständigen Zahlung; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe.
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1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt.
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 24 des Statuts und gegen die Beistandspflicht gerügt.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/50 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Keolis CIF u. a./Kommission
(Rechtssache T-289/17)
(2017/C 239/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Keolis CIF (Le Mesnil-Amelot, Frankreich), Keolis Val d’Oise (Bernes-sur-Oise, Frankreich), Keolis Seine Sénart (Draveil, Frankreich), Keolis Seine Val de Marne (Athis-Mons, Frankreich), Keolis Seine Esonne (Ormoy, Frankreich), Keolis Vélizy (Versailles, Frankreich), Keolis Yvelines (Versailles) und Keolis Versailles (Versailles) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Epaud und R. Sermier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 über die Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die Frankreich zugunsten von Busunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt hat, teilweise für nichtig zu erklären, soweit in seinem Art. 1 festgestellt wird, dass die Beihilferegelung „widerrechtlich“ durchgeführt wurde, obwohl es sich um eine bestehende Beihilferegelung handelte; |
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— |
hilfsweise den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 über die Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die Frankreich zugunsten von Busunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt hat, teilweise für nichtig zu erklären, soweit in seinem Art. 1 für den Zeitraum vor dem 25. November 1998 festgestellt wird, dass die Beihilferegelung „widerrechtlich“ durchgeführt wurde; |
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— |
der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Die fragliche regionale Beihilferegelung sei nicht widerrechtlich durchgeführt worden, da für sie nicht die Pflicht zur vorherigen Anmeldung gegolten habe. Die regionale Beihilferegelung sei nämlich eine bestehende Beihilferegelung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Buchst. b und Kapitel VI der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9). Die Durchführung bestehender Beihilferegelungen sei nach den einschlägigen Vorschriften nicht rechtswidrig, denn die Kommission könne gegebenenfalls nur zweckmäßige Maßnahmen vorschreiben, um die bestehenden Beihilferegelungen für die Zukunft abzuändern oder zu beseitigen. |
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2. |
Hilfsweise: Selbst wenn es sich bei der fraglichen Beihilferegelung nicht um eine bestehende Beihilferegelung handeln sollte, habe die Kommission in ihrer Prüfung nicht über die Frist von zehn Jahren, zurückgerechnet vom 25. November 2008, als sie ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden gerichtet habe, hinausgehen dürfen. Art. 17 der Verordnung Nr. 2015/1589 bestimme nämlich, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nur durch Maßnahmen unterbrochen werde, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission ergriffen. Somit beginne der zulässige Zeitraum für die Prüfung durch die Kommission frühestens am 25. November 1998. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/51 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Buck-Chemie/EUIPO — Henkel (Darstellung von Spülungen für W.C.)
(Rechtssache T-296/17)
(2017/C 239/64)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Buck-Chemie GmbH (Herrenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schultze, J. Ossing, R.-D. Härer, C. Weber, H. Ranzinger, C. Brockmann und C. Gehweiler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 1663618-0003
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 in der Sache R 2113/2015-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten und der weiteren Beteiligten die der Klägerin vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 62 und Art. 63 der Verordnung Nr. 6/2002; |
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— |
Verletzung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002; |
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Verletzung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002; |
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— |
Verletzung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002; |
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— |
Verletzung von Art. 5 und Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/51 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — Martinair Holland/Kommission
(Rechtssache T-323/17)
(2017/C 239/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Martinair Holland NV (Haarlemmermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Willkürgebot und den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend ihrem ersten Klagegrund; wegen mangelnder Zuständigkeit für den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; |
|
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit in diesen Bestimmungen festgestellt wird, dass die Klägerin Zuwiderhandlungen in Bezug auf den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR begangen habe, entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; |
|
— |
Art. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge beinhaltete, entsprechend ihrem dritten Klagegrund; |
|
— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, falls das Gericht den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig erklären sollte. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung
|
|
2. |
Keine Zuständigkeit für Luftfrachtverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR
|
|
3. |
Fehlerhafte Begründung und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Feststellung, dass die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge einen eigenständigen Bestandteil der Zuwiderhandlung darstelle.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/53 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — SAS Cargo Group u. a./Kommission
(Rechtssache T-324/17)
(2017/C 239/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: SAS Cargo Group A/S (Kastrup, Dänemark), Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden (Stockholm, Schweden), SAS AB (Stockholm) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Creve, M. Kofmann und G. Forwood sowie J. Killick, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen; |
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— |
die beantragten prozessleitenden Maßnahmen, Maßnahmen der Beweisaufnahme oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für erforderlich hält; |
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— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und den Grundsatz der Waffengleichheit, indem den Klägerinnen der Zugang zu maßgeblichen belastenden wie entlastenden Beweismitteln einschließlich solchen verweigert worden sei, die die Kommission nach der Zustellung ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe. |
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2. |
Fehlende Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf Luftfrachtflüge in den EWR und auf Strecken zwischen der Schweiz und den drei Nicht-EWR-Staaten. |
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3. |
Fehler in der Beurteilung der Beweismittel durch die Kommission und ihrer Schlussfolgerung, nach der mit diesen die Beteiligung der Klägerinnen an oder ihre Kenntnis von der in dem angefochtenen Beschluss angeführten weltweiten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bewiesen sei. |
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4. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV, Art. 17 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 296 Abs. 2 AEUV wegen der inneren Widersprüchlichkeit des angefochtenen Beschlusses, insbesondere hinsichtlich der Zurechnung der Verantwortlichkeit für die behauptete Zuwiderhandlung. |
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5. |
Die Kommission habe zu Unrecht gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt, da sie für die behauptete Zuwiderhandlung nicht verantwortlich sein könnten. Jedenfalls habe die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße im Hinblick auf die Höhe des Umsatzes, den Schwerekoeffizient betreffend die besondere Situation von SAS Cargo, die Dauer, die Erhöhung der Rückfallquote und die verschiedenen mildernden Umstände geirrt. Somit solle die Geldbuße für nichtig erklärt oder, hilfsweise, beträchtlich herabgesetzt werden. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/53 |
Klage, eingereicht am eingereicht am 29. Mai 2017 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission
(Rechtssache T-325/17)
(2017/C 239/67)
Verfahrenssprache: English
Parteien
Klägerin: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Willkürgebot und den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend ihrem ersten Klagegrund; wegen mangelnder Zuständigkeit für den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR, entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; wegen eines Verstoßes gegen Art. 49 der Charta der Grundrechte der EU, Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr sowie die Leitlinien für Geldbußen (1), entsprechend ihrem vierten Klagegrund; |
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— |
Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit in diesen Bestimmungen festgestellt wird, dass die Klägerin Zuwiderhandlungen in Bezug auf den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR begangen habe, entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; |
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— |
Art. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge beinhaltete, entsprechend ihrem dritten Klagegrund; |
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hilfsweise, falls das Gericht den angefochtenen Beschluss nicht gemäß ihrem ersten, zweiten und vierten Klagegrund insgesamt für nichtig erklären sollte, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, um die gegen die Klägerin gemäß Art. 3 Buchst. c und d des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen, entsprechend ihrem ersten, zweiten, dritten und vierten Klagegrund; |
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— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, falls das Gericht den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig erklären oder die Geldbuße herabsetzen sollte. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung
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2. |
Keine Zuständigkeit für Luftfrachtverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR
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3. |
Fehlerhafte Begründung und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Feststellung, dass die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge einen eigenständigen Bestandteil der Zuwiderhandlung darstelle.
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4. |
Die Geldbuße verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Geldbußen gemäß Art. 49 der Charta der Grundrechte der EU, Art. 101 AEUV und den Leitlinien für Geldbußen und sei offensichtlich fehlerhaft.
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(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. C 210, S. 2).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/55 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — Air Canada/Kommission
(Rechtssache T-326/17)
(2017/C 239/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Air Canada (Saint-Laurent, Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Soames, G. Bakker und I.-Z. Prodromou-Stamoudi sowie J. Joshua, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
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— |
die ihr auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, erheblich herabzusetzen; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, das Recht auf Anhörung und wesentliche Formvorschriften. Die Europäische Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Annahmen der gesamten Sache nicht so mitgeteilt, wie sie erstmals im angefochtenen Beschluss dargelegt seien, so dass die Klägerin daran gehindert gewesen sei, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Diese Gründe reichten aus, den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären. |
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2. |
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, Begründungsmangel und Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften. Die Europäische Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen, indem sie (i) keine oder keine angemessene Begründung zur Stützung der Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf allen Strecken angegeben habe; (ii) Art und Umfang der behaupteten Zuwiderhandlung(en) nicht mit der gesetzlich erforderlichen Bestimmtheit definiert habe; (iii) den inneren Widerspruch zwischen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und vier einzelnen Zuwiderhandlungen, die zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2010) 7694 final vom 9. November 2010 geführt hätten, nicht berichtigt habe. Dies seien ausreichende Gründe dafür, den Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären. |
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3. |
Offenkundiger Beurteilungs- und Rechtsfehler betreffend das Unvermögen von Nicht-EU/EWR-Luftfrachtunternehmen, auf innereuropäische Strecken tätig zu sein. Die Europäische Kommission habe (i) in Art. 1 Abs. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin an einer Zuwiderhandlung oder an Zuwiderhandlungen auf Strecken innerhalb des EWR und zwischen EU-Flughäfen und Flughäfen in der Schweiz, auf denen sie rechtlich nicht zur Erbringung von Luftfrachtdiensten in der Lage gewesen sei, an Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, (ii) die internationalen und die EU-Regelungen im Luftverkehrsrecht übersehen oder missverstanden; (iii) die einschlägige Rechtsprechung falsch angewandt, indem sie festgestellt habe, dass keine „unüberwindbaren Hürden“ für die Klägerin bestanden hätten, Dienste auf innereuropäischen Strecken anzubieten, und so die Klägerin fälschlicherweise als potenzielle Wettbewerberin auf diesen Strecken bestimmt. Jeder einzelne dieser Gründe beinhalte offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, und ein einzelner von ihnen oder alle gemeinsam böten eine ausreichende Grundlage für die Nichterklärung des angefochtenen Beschlusses insgesamt oder, hilfsweise, von Art. 1 Abs. 1 und 4 des Beschlusses. |
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4. |
Offenkundiger Rechts- und Tatsachenfehler in Bezug auf die Zuständigkeit. Der angefochtene Beschluss weise offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler auf in Bezug darauf, dass (i) er sich fälschlicherweise auf vollkommen rechtmäßige Handlungen auf Strecken zwischen Drittländern stütze, um eine Zuwiderhandlung auf innereuropäischen Strecken zu belegen oder zu begründen, wobei bei dieser Zuwiderhandlung keine Provision möglich sei (Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses insgesamt); (ii) er die Zuständigkeit wegen einer behaupteten Absprache über „ankommenden“ Verkehr auf Strecken zwischen Drittländern zu Unrecht feststelle (Grund für die Nichterklärung des angefochtenen Beschlusses insgesamt oder, hilfsweise, von Art. 1 Abs. 1 und 3 des Beschlusses). |
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5. |
Offenkundiger Beurteilungsfehler in Bezug auf die gegen die Klägerin herangezogenen Beweismittel. Die Kommission habe (i) hinsichtlich der Beweismittel das Recht in Bezug auf eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung falsch angewandt; (ii) keine zuverlässige beweiskräftige Grundlage nachgewiesen und die gegen die Klägerin vorgebrachten Tatsachen rechtlich nicht hinreichend bewiesen; (iii) zu Unrecht verweigert, die durch die Klägerin erfolgte Rücknahme ihres falsch aufgefassten Antrags auf Kronzeugenbehandlung zu akzeptieren, und sie habe die Auswirkungen dieser Rücknahme auf die gegen die Klägerin herangezogenen Beweismittel nicht berücksichtigt. Diese Gründe seien ausreichend, den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären. |
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6. |
Der Kläger beantragt entsprechend seinem ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Klagegrund, dass das Gericht gemäß seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung nach Art. 261 AEUV, Art. 31 der Verordnung 1/2003 und der ständigen Rechtsprechung die nach Art. 3 verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder, hilfsweise, erheblich herabsetzt. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/56 |
Klage, eingereicht am 26. Mai 2017 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI)
(Rechtssache T-328/17)
(2017/C 239/69)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: M. J. Dairies EOOD (Sofia, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BBQLOUMI“ — Anmeldung Nr. 13 069 034.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2017 in der Sache R 497/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/57 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cargolux Airlines/Kommission
(Rechtssache T-334/17)
(2017/C 239/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: G. Goeteyn, Solicitor, Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez und C. Rawnsley, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
falls das Gericht dem ersten, zweiten, dritten oder vierten Klagegrund stattgeben sollte, Art. 1 Abs. 1 bis 4 des Beschlusses der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
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falls das Gericht dem fünften Klagegrund stattgeben sollte,
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falls das Gericht dem sechsten Klagegrund stattgeben sollte, Art. 1 Abs. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklären, soweit er besagt, Cargolux habe an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf ankommende Strecken (d. h. von Flughäfen in Drittstaaten zu Flughäfen innerhalb der EU oder in Island und Norwegen) teilgenommen; |
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die gemäß Art. 3 gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben und, falls das Gericht die Geldbuße nicht insgesamt aufheben sollte, diese in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung wesentlich herabzusetzen; |
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die notwendigen Folgeanordnungen in Bezug auf Art. 4 zu treffen, soweit er sie betrifft; |
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— |
der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission die ihr zustehenden Befugnisse überschritten habe, indem sie sich auf Beweise für Strecken und Zeiträume gestützt habe, für die sie keine Zuständigkeit besitze.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission wesentliche Verfahrenserfordernisse sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe, indem sie vor dem Neuerlass keine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt habe.
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3. |
Dritter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission es unterlassen habe, die erforderliche Beurteilung des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs vorzunehmen, um zulässigerweise feststellen zu können, dass eine bezweckte Zuwiderhandlung vorliege. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse, fehlende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher rechtlicher und tatsächlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht mit ausreichender Genauigkeit den Umfang und den Rahmen des angeblichen Verstoßes gegen Art. 101 und die anderen relevanten Bestimmungen bezeichnet habe.
|
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission es unterlassen habe, eine zuverlässige Beweisgrundlage für ihre Schlussfolgerungen zu schaffen oder die Tatsachen, auf die sie ihre Feststellungen stütze, rechtlich hinreichend zu beweisen.
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|
6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft ihre Zuständigkeit für eine angeblich wettbewerbswidrige Absprache in Bezug auf Flüge von Flughäfen in Drittstaaten zu Flughäfen innerhalb des EWR angenommen und einen Rechtsfehler begangen, da solche Tätigkeiten nicht in den räumlichen Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens fielen. |
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7. |
Siebter Klagegrund im Zusammenhang mit dem Antrag auf Überprüfung der Geldbuße in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/59 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Help — Hilfe zur Selbsthilfe/Kommission
(Rechtssache T-335/17)
(2017/C 239/71)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Help — Hilfe zur Selbsthilfe e.V. (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Jungkind und P. Cramer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss der Beklagten vom 21. März 2017 (Ares(2017)1515573), mit dem ein Teilbetrag der Fördermittel für das Hilfsprojekt Food Security Promotion for very food insecure farming households in Zimbabwe (ECHO/ZWE/BUD/2009/02002) in Höhe von EUR 643 627,72 zurückgefordert wird, sowie die darauf beruhende Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 (Nr. 3241705513), mit der die Beklagte die Zahlung der ersten Rate in Höhe von EUR 321 813,86 forderte, für nichtig zu erklären, sowie |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Das von der Beklagten gerügte Vorgehen sei kein Verstoß gegen materielles Recht
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2. |
Zweiter Klagegrund: Keine sonstigen Gründe für die Rückforderung
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3. |
Dritter Klagegrund (hilfsweise): Ermessensnichtgebrauch und Unverhältnismäßigkeit
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/60 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Shenzhen Jiayz Photo Industrial/EUIPO — Seven (sevenoak)
(Rechtssache T-339/17)
(2017/C 239/72)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Shenzhen Jiayz Photo Industrial Ltd (Shenzhen, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Arpe Tejero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seven SpA (Leinì, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „SEVENOAK“ — Anmeldung Nr. 13 521 125.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2017 in der Sache R 1326/2016-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 521 125 „SEVENOAK“ für alle in der Anmeldung beanspruchten Waren zur Eintragung zuzulassen; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/60 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Japan Airlines/Kommission
(Rechtssache T-340/17)
(2017/C 239/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Japan Airlines Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove sowie R. Burton, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
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— |
hilfsweise, in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission verletze den Grundsatz ne bis in idem und verstoße gegen Art. 266 AEUV, indem sie der Klägerin Bestandteile der Zuwiderhandlung zur Last lege, von denen sie die Klägerin in dem Beschluss von 2010 freigesprochen habe. Jedenfalls verstoße sie gegen die anwendbare Verjährungsfrist, indem sie in Bezug auf diese Bestandteile eine Geldbuße gegen die Klägerin verhänge, und sie habe kein berechtigtes Interesse nachgewiesen, in Bezug auf diese Bestandteile formal eine Zuwiderhandlung festzustellen. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission verletze durch den Neuerlass des angefochtenen Beschlusses das Diskriminierungsverbot, da die Klägerin sich in einer weniger vorteilhaften Position befinde als andere Adressaten des Beschlusses von 2010, gegenüber denen dieser Beschluss rechtskräftig geworden sei. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens und verletze ihren Zuständigkeitsbereich sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin, indem sie der Klägerin eine Zuwiderhandlung auf EWR-internen Strecken und auf Strecken zwischen der EU und der Schweiz in einem Zeitraum zur Last lege, in dem die Kommission keine Befugnis gehabt habe, Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf Fluggesellschaften durchzusetzen, die nur auf Strecken zwischen der EU und Drittländern tätig seien. Das Verhalten der Klägerin auf Strecken zwischen der EU und Drittländern sei somit rechtmäßig gewesen. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, indem sie feststelle, dass die Klägerin an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, die Strecken umfasst habe, die die Klägerin nicht bedient habe und aus rechtlichen Gründen nicht habe bedienen dürfen. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, indem sie eine Zuständigkeit für ankommende Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen dem EWR und Drittländern annehme, da solche Dienstleistungen an Kunden mit Sitz außerhalb des EWR verkauft würden. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin, das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie für verschiedene Fluggesellschaften unterschiedliche Beweisanforderungen angewandt habe. |
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7. |
Siebter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (1) und verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie in den als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dienenden relevanten Umsatz Einkünfte einbeziehe, die von Preiselementen für Luftfrachtdienste stammten, die zu der in dem Beschluss beschriebenen Zuwiderhandlung in keinem Zusammenhang stünden. |
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8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 und verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem sie in den als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dienenden relevanten Umsatz Einkünfte einbeziehe, die von Luftfrachtdiensten auf ankommenden Strecken zwischen EWR-Staaten und Drittländern stammten. |
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9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie die der Klägerin aufgrund des gesetzlichen Rahmens gewährte Herabsetzung der Geldbuße auf 15 % beschränkt habe. |
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10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission verletze das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin, indem sie der Klägerin keine Verringerung der Geldbuße um 10 % wegen der geringfügigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewährt habe, während anderen Adressaten des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses von 2010, die sich in einer mit der der Klägerin objektiv vergleichbaren Situation befänden, eine solche Herabsetzung gewährt worden sei. |
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11. |
Elfter Klagegrund: Das Gericht solle seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung wahrnehmen und die Geldbuße deutlich herabsetzen. |
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210, S. 2).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/62 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — British Airways/Kommission
(Rechtssache T-341/17)
(2017/C 239/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Turner, QC, R. O’Donoghue, Barrister, und A. Lyle-Smythe, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären; |
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— |
des Weiteren oder hilfsweise, und in Wahrnehmung der Befugnis des Gerichts zu unbegrenzter Nachprüfung, die mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Klägerin verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen; |
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— |
der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und/oder gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, indem sie einen Feststellungsbeschluss über die Zuwiderhandlung erlassen habe, dem zwei sich widersprechende Beurteilungen der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zugrunde gelegen hätten, und der folglich inkohärent und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar gewesen sei und zu Verwirrung innerhalb der Unionsrechtsordnung habe führen können. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflichten nach Art. 266 AEUV verletzt, indem sie mit dem Neuerlass des Beschlusses gegen die Klägerin eine Maßnahme erlassen habe, die bezweckt habe, die grundlegenden vom Gericht im Urteil in Rechtssache T-48/11 benannten Fehler zu beseitigen, die diese Fehler jedoch verschlimmert habe statt sie zu beheben. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und/oder gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, indem sie die Verhängung der Geldbuße gegen die Klägerin nicht ausreichend begründet habe. Die Verhängung der Geldbuße habe auf Feststellungen von Zuwiderhandlungen beruht, die in der fraglichen Maßnahme nicht enthalten seien und die im Widerspruch zu den in der Maßnahme enthaltenen Feststellungen stünden. Ferner oder hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Vorgehensweise der Kommission in dieser Hinsicht stelle eine Befugnisüberschreitung dar. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Der Kommission fehle die Zuständigkeit, Art. 101 AEUV/Art. 53 des EWR-Abkommens auf angebliche Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf die Erbringung von Luftfrachtdiensten auf in der EU bzw. im EWR ankommende Strecken anzuwenden. Solche Beschränkungen hätten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs von Art. 101 AEUV und/oder Art. 53 des EEA-Abkommens gelegen. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 101 AEUV/Art. 53 des EWR-Abkommens aufgrund der anwendbaren Rechts- und Regulierungssysteme und ihrer praktischen Auswirkungen fälschlicherweise auf die Abstimmung von Aufschlägen für Luftfrachtdienste zu bzw. von bestimmten Ländern angewandt, und die diesbezüglich angewandte Herabsetzung der Geldbuße sei willkürlich und nicht angemessen. Was bestimmte Länder betreffe, sei die Argumentation der Kommission jedenfalls offenkundig unzureichend. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin an einer Zuwiderhandlung hinsichtlich der (Nicht-)Zahlung von Provisionen auf Aufschläge teilgenommen habe. |
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7. |
Siebter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung der Geldbuße in dem Beschluss den „Umsatz“ fehlerhaft bestimmt. Der Klägerin zufolge hätte die Kommission entscheiden müssen, dass nur Umsätze in Verbindung mit Aufschlägen zu berücksichtigen seien, und hätte Umsätze in Verbindung mit Diensten auf in der EU bzw. im EWR ankommenden Strecken ausnehmen müssen. |
|
8. |
Achter Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin der neunte Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung gewesen sei und daher nur Anspruch auf eine Ermäßigung von 10 % gehabt habe, obgleich die Klägerin in Wirklichkeit die erste Antragstellerin gewesen sei, die nach dem Antragsteller auf Erlass der Geldbuße einen Kronzeugenantrag gestellt und erheblichen Mehrwert geliefert habe. |
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9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Fehler bei ihrer Beurteilung des Beginns der Zuwiderhandlung der Klägerin begangen. Nach Ansicht der Klägerin lag der maßgebliche Zeitpunkt im Oktober 2001, und die Beweise, die angeführt würden, um einen früheren Zeitpunkt zu belegen, genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/63 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Deutsche Lufthansa u. a./Kommission
(Rechtssache T-342/17)
(2017/C 239/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland), Lufthansa Cargo AG (Frankfurt am Main, Deutschland), Swiss International Air Lines AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völcker)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
Art. 1 des Beschlusses der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten, einschließlich der Kosten der Klägerinnen, aufzulegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss weise eine fehlerhafte Begründung auf, da er den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes im verfügenden Teil des Beschlusses und in der Begründung nicht unmissverständlich beschreibe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, indem er sich auf Kontakte zwischen Wettbewerbern stütze, die in der Schweiz stattgefunden hätten und hauptsächlich zwischen der Schweiz und Drittländern beförderte Luftfracht betroffen hätten. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze das Rückwirkungsverbot, da er sich auf Kontakte stütze, die nur Strecken außerhalb des EWR betroffen hätten und vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 (1) stattgefunden hätten. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und gegen Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, indem er außerhalb des EWR stattfindende Kontakte, Kontakte in Zusammenhang mit der WOW-Allianz (Allianz von Japan Airlines Cargo, Lufthansa Cargo, SAS Cargo und Singapore Airlines Cargo) und Kontakte in Bezug auf Provisionen auf Aufschläge ohne sachgerechte Prüfung als Teil derselben einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beschrieben habe wie Kontakte zwischen Wettbewerbern auf der Ebene der Geschäftszentralen. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, soweit er auf der Auffassung beruhe, dass außerhalb des EWR stattfindende Kontakte zwischen Wettbewerbern Verstöße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens seien. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zu im EWR ankommenden Frachtsendungen beschränkten weder den Wettbewerb innerhalb des EWR, noch beeinträchtigten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus wende der angefochtene Beschluss bei der Prüfung, ob Regierungshandeln in einer Reihe betroffener Länder die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens ausschließe, den falschen rechtlichen Maßstab an. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/64 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cathay Pacific Airways/Kommission
(Rechtssache T-343/17)
(2017/C 239/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Kreisberger und N. Grubeck, Barristers, M. Rees, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Estellon)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
alle in Art. 1 Abs. 1 bis 4 des Beschlusses der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) angeführten Feststellungen über Zuwiderhandlungen für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; |
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— |
Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem eine Geldbuße in Höhe von 57 120 000 Euro gegen die Klägerin verhängt wird, oder, hilfsweise, den Betrag der Geldbuße herabzusetzen; |
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— |
der Kommission die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
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1. |
Die Kommission habe einen Rechts- und/oder Tatsachenirrtum begangen und/oder die anzuwendenden Beweisanforderungen verfehlt, indem sie die Klägerin in Art. 1 Abs. 1 und 4 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses aufgenommen und festgestellt habe, dass die Klägerin an der ihr zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.
|
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2. |
Die Kommission habe durch den Erlass eines zweiten Beschlusses gegen die Klägerin, mit dem ihr neue Zuwiderhandlungen zugerechnet würden, sowohl gegen Art. 25 der Verordnung 1/2003 als auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gerechtigkeit und der geordneten Rechtspflege verstoßen. |
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3. |
Die Kommission habe die Beweisanforderungen für den Nachweis, dass die Klägerin für die Beteiligung an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sein soll, nicht erfüllt.
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4. |
Die Kommission habe ihre Feststellung, dass die Klägerin an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, unzureichend begründet. |
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5. |
Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie sich zum Beweis der Beteiligung an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf die Tätigkeiten der Klägerin in von Drittstatten regulierten Gebieten gestützt habe, und hierzu keine Gründe angegeben.
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6. |
Die Kommission sei für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten bezüglich ankommender Flüge, d. h. Luftfrachtdienstleistungen von Drittstaaten nach Europa, nicht zuständig. |
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7. |
Die Kommission habe bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße Rechtsfehler begangen. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/65 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission
(Rechtssache T-344/17)
(2017/C 239/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Latam Airlines Group SA (Santiago, Chile), Lan Cargo SA (Santiago) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, Rechtsanwalt O. Geiss und W. Sparks, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft; |
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— |
zusätzlich oder hilfsweise die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen herabzusetzen; |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.
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1. |
Die Kommission habe dadurch einen Tatsachen- und Rechtsirrtum begangen, dass sie bei der Zurechnung der Verantwortung an die Klägerinnen für die Zuwiderhandlungen, soweit es um den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen geht, die gegen sie vorgebrachten Beweise falsch ausgelegt habe, Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Schweizer Abkommens falsch angewandt sowie keine angemessene Begründung gegeben habe.
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2. |
Die Kommission habe einen Tatsachen- und Rechtsirrtum begangen, indem sie bei der Feststellung, dass die Klägerinnen an der Zuwiderhandlung betreffend den Treibstoffaufschlag beteiligt gewesen seien, die gegen die Klägerinnen vorgebrachten Beweise falsch ausgelegt, die maßgeblichen Bestimmungen falsch angewandt und keine angemessene Begründung gegeben habe.
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3. |
Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen für Zuwiderhandlungen auf den in den Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses genannten Strecken verantwortlich seien, und keine angemessene Begründung vorgelegt.
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4. |
Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie die Existenz des behaupteten Kartells festgestellt habe, und habe keine angemessene Begründung angegeben.
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5. |
Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass das behauptete Verhalten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle, ohne dies angemessen zu begründen.
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6. |
Die Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen und keine angemessene Begründung gegeben.
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7. |
Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerinnen Rechts- und Tatsachenfehler begangen und keine angemessene Begründung angeführt.
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/68 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Hotelbeds Spain/EUIPO — Guidigo Europe (Guidego what to do next)
(Rechtssache T-346/17)
(2017/C 239/78)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Hotelbeds Spain, SL (Palma de Mallorca, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Broschat García)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guidigo Europe SARL (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Guidego what to do next“ — Anmeldung Nr. 12 944 898.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2017 in der Sache R 449/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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der Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 944 898 in den Klassen 39, 41 und 43 stattzugeben. |
Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/68 |
Klage, eingereicht am 1. Juni 2017 — Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission
(Rechtssache T-350/17)
(2017/C 239/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Singapore Airlines Ltd (Singapur, Singapur) und Singapore Airlines Cargo Pte Ltd (Singapur) (Prozessbevollmächtigte: J. Kallaugher und J. Poitras, Solicitors, und Rechtsanwalt J. Ruiz Calzado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären; |
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des Weiteren oder hilfsweise, den Betrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße wesentlich herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen; |
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alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss solle für nichtig erklärt werden, weil seine zentrale Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf Luftfrachtdienste auf allen Strecken zu und von der EU schwere Rechtsfehler und fehlerhafte Tatsachenbewertungen aufweise. Der angefochtene Beschluss belege insbesondere nicht (i) das Bestehen eines weltweiten Kartells; (ii) die Zuständigkeit für Verhalten im Zusammenhang mit Luftfrachtverkäufen außerhalb der EU; (iii) die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten, das von ausländischen Regierungen reguliert oder vorgeschrieben werde; (iv) eine hinreichende Verbindung zwischen Verhalten, das die drei angeblichen Bestandteile der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betreffe, nämlich Treibstoffaufschläge, Sicherheitsaufschläge und die angebliche Weigerung, Provisionen auf Aufschläge zu zahlen; (v) eine hinreichende Verbindung zwischen Kontakten der Fluggesellschaften auf der Ebene der Geschäftszentralen und dem Verhalten auf den lokalen Märkten. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss solle für nichtig erklärt werden, soweit er eine Zuwiderhandlung in Bezug auf Absprachen über Provisionszahlungen an Spediteure auf Umsätze mit Aufschlägen feststelle. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss solle für nichtig erklärt werden, soweit sich die Feststellung einer Zuwiderhandlung unter Beteiligung der Klägerinnen auf Beweise stütze, die ausschließlich Kontakte zwischen den Mitgliedern der WOW-Luftfrachtallianz beträfen. Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss wende das falsche rechtliche Kriterium zur Beurteilung einer uneingeschränkt zusammenarbeitenden Allianz von Luftverkehrsunternehmen an und begehe grundsätzliche Fehler bei der Beurteilung, wie die WOW-Allianz funktioniert habe. Die Klägerinnen sind ferner der Auffassung, ihre Kontakte mit den WOW-Partnern seien Teil einer echten Bereitschaft gewesen, eine erfolgreiche Allianz zu schaffen und seien daher nicht Ausdruck eines gemeinsamen Vorhabens oder Plans gewesen, der die angebliche Grundlage einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gewesen sei. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss solle für nichtig erklärt werden, weil er die Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht belege. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Selbst wenn (entgegen den im vierten Klagegrund aufgeführten Argumenten) die Klägerinnen an bestimmten Aspekten der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, so belege der angefochtene Beschluss nicht, dass die Klägerinnen von allen anderen in dem angefochtenen Beschluss beschriebenen Verhaltensweisen gewusst hätten, insbesondere der eindeutig rechtswidrigen Abstimmung der Kerngruppe, oder dass sie, wie von der Rechtsprechung gefordert, von einem solchen Verhalten hätten wissen müssen. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Sollte der angefochtene Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden, so solle die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabgesetzt werden, weil die Kommission die eindeutigen Voraussetzungen der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) für die Bestimmung des relevanten Umsatzes nicht befolgt habe und weil die verhängte Geldbuße nicht die begrenzte Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie die geringere Schwere des Verhaltens der Klägerinnen (wie im dritten, vierten und fünften Klagegrund ausgeführt) widerspiegele. |
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/69 |
Klage, eingereicht am 2. Juni 2017 — Korwin-Mikke/Parlament
(Rechtssache T-352/17)
(2017/C 239/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Janusz Korwin-Mikke (Jozefow, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cherchi, A. Daoût und M. Dekleermaker)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist; |
dementsprechend
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— |
den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 3. April 2017 aufzuheben; |
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— |
den vorausgegangenen Beschluss des Präsidenten des Parlaments vom 14. März 2017 aufzuheben; |
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— |
den Ersatz des durch die angefochtenen Beschlüsse entstandenen materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen und dem Kläger 19 180 Euro zuzusprechen; |
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— |
jedenfalls dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Meinungsäußerung in Verbindung mit Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 52 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung des besonderen Umstands, dass die Äußerung, auf die sich die Beschlüsse beziehen, von einem Mitglied des Europäischen Parlaments bei der Ausübung seines Amtes in den Räumlichkeiten der Organe der Europäischen Union erfolgt ist, sowie Verstoß gegen Art. 166 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und Art. 41 der Charta der Grundrechte, Verletzung der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, Verstoß gegen Art. 296 AEUV, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte, Verletzung der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/70 |
Klage, eingereicht am 2. Juni 2017 — Daico International/EUIPO — American Franchise Marketing (RoB)
(Rechtssache T-355/17)
(2017/C 239/81)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Daico International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kassner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: American Franchise Marketing Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke „RoB“ — Unionsmarke Nr. 5 284 104
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2017 in der Sache R 1405/2016-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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— |
Verletzung von Regel 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/71 |
Klage, eingereicht am 2. Juni 2017 — Daico International/EUIPO — American Franchise Marketing (RoB)
(Rechtssache T-356/17)
(2017/C 239/82)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Daico International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kassner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: American Franchise Marketing Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „RoB“ — Unionsmarke Nr. 5 752 324
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2017 in der Sache R 1407/2016-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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— |
Verletzung von Regel 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/71 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Mubarak/Rat
(Rechtssache T-358/17)
(2017/C 239/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, G. Martin, M. Rushton und C. Enderby Smith, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss (GASP) 2017/496 des Rates vom 21. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2017, L 76, S. 22) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/491 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2017, L 76, S. 10) insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf ihn Anwendung finden. |
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— |
festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011 L 76, S. 63) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011 L 76, S. 4) insoweit unanwendbar sind, als sie auf ihn Anwendung finden, und dementsprechend den Beschluss (GASP) 2016/411 insoweit für nichtig zu erklären, als er auf ihn Anwendung findet, und |
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dem Rat seine Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 seien wegen Fehlen einer Rechtsgrundlage und/oder Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. |
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2. |
Der Annahme des Rates, dass bei Gerichtsverfahren in Ägypten die grundlegenden Menschenrechte beachtet würden, verletzte seine Rechte aus Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 2 und 3 EUV und aus den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte. |
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3. |
Dem Rat seien bei der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Listen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 erfüllt seien, Beurteilungsfehler unterlaufen. |
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4. |
Der Rat habe seine Verteidigungsrechte und das Recht auf eine gute Verwaltung und einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt. Insbesondere habe der Rat nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht, ob die für seine Beibehaltung in der Liste angeführten Gründe in Anbetracht der von ihm vor der Entscheidung hierüber abgegebenen Stellungnahme stichhaltig gewesen seien. |
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5. |
Der Rat habe seine Grundrechte, insbesondere das Recht auf Schutz des Eigentums und der Ehre, ohne Rechtfertigung und unverhältnismäßig verletzt. Der Beschluss 2017/496 und die Verordnung 2017/491 hätten sowohl auf sein Eigentum als auch auf sein weltweites Ansehen weitreichende Auswirkungen. Der Rat habe nicht dargetan, dass das Einfrieren seiner Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen mit einem legitimen Ziel in Zusammenhang stehe oder dadurch gerechtfertigt sei, geschweige denn, dass es in Bezug auf ein solches Ziel verhältnismäßig wäre. |
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24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/72 |
Beschluss des Gerichts vom 24. April 2017 — Ipuri/EUIPO — van Graaf (IPURI)
(Rechtssache T-226/16) (1)
(2017/C 239/84)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.