ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
5. Juli 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 215/01

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen)

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 215/02

Drogenaktionsplan der EU 2017-2020

21

 

Europäische Kommission

2017/C 215/03

Euro-Wechselkurs

59

2017/C 215/04

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2017 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel

60

2017/C 215/05

Ernennung des geschäftsführenden Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren

66


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 215/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8493 — Deere & Company/Wirtgen) ( 1 )

67

2017/C 215/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8534 — Bouygues Immobilier/Accor/Nextdoor) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

68


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen

(Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen)

(2017/C 215/01)

Inhaltsverzeichnis

1.

Einleitung 1

2.

Zweck 4

3.

Wichtigste Grundsätze 5

3.1.

Offenlegung wesentlicher Informationen 5

3.2.

Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich 7

3.3.

Umfassend aber prägnant 7

3.4.

Strategisch und zukunftsorientiert 8

3.5.

Ausrichtung auf die Interessenträger 9

3.6.

Konsistent und kohärent 9

4.

Inhalt 9

4.1.

Das Geschäftsmodell 10

4.2.

Konzepte und Due-Diligence-Prozesse 10

4.3.

Ergebnisse 12

4.4.

Wesentliche Risiken und deren Handhabung 12

4.5.

Wichtigste Leistungsindikatoren 13

4.6.

Thematische Aspekte 14

5.

Rahmenwerke für die Berichterstattung 19

6.

Angaben zur Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen 19

1.   EINLEITUNG

Die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (nachfolgend die „Richtlinie“) ist am 6. Dezember 2014 in Kraft getreten. Durch diese Richtlinie wird die Richtlinie 2013/34/EU (2) über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen geändert. Die betroffenen Unternehmen werden die Richtlinie ab 2018 auf Informationen ab dem Geschäftsjahr 2017 anwenden.

Es ist anzunehmen, dass die Unternehmen (3) durch die verbesserte Transparenz sowohl in finanzieller als auch in nichtfinanzieller Hinsicht krisenfester und leistungsfähiger werden. Mit der Zeit wird dies zu robusterem Wachstum und einer stabileren Beschäftigungslage sowie zur Stärkung des Vertrauens von Interessenträgern, einschließlich der Investoren und Verbraucher, führen. Außerdem kommt eine transparente Unternehmensführung längerfristigen Investitionen zugute.

Die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen gilt für bestimmte große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, da die Belastungen, die kleinen und mittleren Unternehmen durch eine solche Berichtspflicht entstehen würden, die Vorteile überwiegen könnten. Durch diese Vorgehensweise wird der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten. Die Unternehmen müssen relevante und zweckdienliche Informationen offenlegen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Eine umfassende, detaillierte Berichterstattung hingegen ist nicht erforderlich. Die Angaben können zudem auf Konzernebene gemacht werden und müssen nicht für jede einzelne Gesellschaft einer Gruppe erfolgen. Die Richtlinie gewährt den Unternehmen in Bezug auf die Form der Offenlegung ein hohes Maß an Flexibilität, d. h., die Angaben können in der aus Unternehmenssicht sinnvollsten Weise aufbereitet werden, auch als gesonderter Bericht. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, sich auf internationale, EU-basierte oder nationale Rahmenwerke zu stützen.

Eine angemessene nichtfinanzielle Berichterstattung ist für ein nachhaltiges Finanzwesen unabdingbar. Am 28. Oktober 2016 beschloss die Kommission, eine Hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen einzusetzen. Hintergrund dieser Maßnahme ist das Ziel der Kommission, im Rahmen der Kapitalmarktunion eine übergeordnete und umfassende EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen zu entwickeln. Die Gruppe soll der Kommission bis Ende 2017 eine Reihe politischer Empfehlungen vorlegen.

Die VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris

Als Reaktion auf die im September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete globale Agenda 2030 hat die Kommission am 22. November 2016 ihre Mitteilung „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ (4) veröffentlicht. Die aus der Richtlinie hervorgehenden Berichtspflichten leisten einen wichtigen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung — beispielsweise zu Ziel Nr. 12 (5) betreffend die Sicherstellung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster oder zu Ziel Nr. 5 betreffend die Geschlechtergleichstellung und die Selbstbestimmung aller Frauen und Mädchen (6).

Die Berichtspflichten tragen auch zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris bei. Insbesondere wird erwartet, dass durch die Verbesserung der Transparenz Finanzflüsse gefördert werden, die sich besser mit dem Pfad zur Senkung der Treibhausgasemissionen und einer klimaschonenden Entwicklung vereinbaren lassen.

Der Rat für Finanzstabilität

Auf Antrag der G20-Finanzminister und -Zentralbankpräsidenten hat der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) im Dezember 2015 eine industriegeführte Task Force eingesetzt, die Empfehlungen für die freiwillige Offenlegung klimabedingter Finanzierungsrisiken erarbeiten sollte. Diese Maßnahme ergänzt die Arbeit der Studiengruppe „Umweltschutzfinanzierung“ der G20.

Die Arbeit der Task Force wurde intensiv verfolgt und soweit wie möglich in diesen Richtlinien berücksichtigt (7). Die Empfehlungen der Task Force betreffen im Wesentlichen die auch in der Richtlinie vorgestellten Themenbereiche, wie Unternehmensführung, Strategien, Risikomanagement und Kennzahlen.

Die unverbindlichen Leitlinien

In Artikel 2 der Richtlinie wird eine „Orientierungshilfe für die Berichterstattung“ angekündigt. Die Kommission muss demnach „unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen [verfassen], einschließlich der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, um eine relevante, zweckdienliche und vergleichbare Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen zu erleichtern. […]“

Nach Erwägung 17 der Richtlinie soll die Kommission beim Verfassen der unverbindlichen Leitlinien „derzeitige bewährte Verfahren, internationale Entwicklungen und die Ergebnisse entsprechender Initiativen der Union berücksichtigen“.

Ungeachtet dessen haben die Unternehmen die Möglichkeit, allgemein anerkannte, hochwertige Rahmenwerke für die Berichterstattung zugrunde zu legen, die den Vorgaben in Teilen oder vollständig entsprechen. Sie können internationale, EU-basierte oder nationale Rahmenwerke heranziehen, müssen in diesem Fall jedoch angeben, auf welches Rahmenwerk bzw. welche Rahmenwerke sie sich gestützt haben.

Die Kommission ermutigt die Unternehmen, die ihnen durch die Richtlinie gewährte Flexibilität bei der Offenlegung ihrer nichtfinanziellen Informationen zu nutzen. Die Leitlinien sollen der Entwicklung innovativer Berichterstattungslösungen nicht im Wege stehen.

Öffentliche Konsultation  (8)

Die Kommission hat umfassende öffentliche Konsultationen durchgeführt, unter anderem eine breit angelegte öffentliche Online-Konsultation. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurden ferner Sachverständige befragt, Workshops mit Interessenträgern organisiert und eine Konsultation mit der oben erwähnten hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen durchgeführt.

Nationale, EU-basierte und internationale Rahmenwerke

Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien hat die Kommission nationale, EU-basierte und internationale Rahmenwerke untersucht. Die Organisationen, die für die verschiedenen Rahmenwerke verantwortlich zeichnen, haben dank ihrer führenden Rolle auf dem Gebiet und ihrer Sachkenntnis wesentlich zu den Inhalten dieser Leitlinien beigetragen. Die in diesem Dokument beschriebenen Grundsätze und Inhalte stützen sich insbesondere auf die folgenden Rahmenwerke:

das CDP (ehemals das Carbon Disclosure Project);

das Climate Disclosure Standards Board;

die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten, einschließlich ihrer Anhänge;

das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und die zugehörigen sektorspezifischen Referenzdokumente;

die wichtigsten Leistungsindikatoren für die ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales und Governance) der Europäischen Union der Vereinigungen für Finanzanalyse, ein Leitfaden für die Aufnahme von ESG-Kriterien in die Finanzanalyse und Unternehmensbewertung;

die Global Reporting Initiative;

die Leitsätze der FAO und der OECD für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten;

die Leitlinien für den Strategic Report des britischen Financial Reporting Council;

die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für multinationale Unternehmen;

der Berichterstattungsrahmen für die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte;

die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO 26000;

der internationale Rahmen für die integrierte Berichterstattung (International Integrated Reporting Framework);

der Leitfaden der Sustainable Stock Exchanges Initiative der Vereinten Nationen für die ESG-Berichterstattung an Investoren;

das Natural Capital Protocol;

die Leitlinien zum Umweltfußabdruck von Produkten und Organisationen (Product and Organisation Environmental Footprint Guides);

der Rat für Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Sustainability Accounting Standards Board);

der Nachhaltigkeitskodex des deutschen Rats für nachhaltige Entwicklung;

die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik;

die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (VN);

die Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN, Resolution vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“;

die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen.

Wichtig

Dieses Dokument wurde gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/95/EU verfasst und soll den betroffenen Unternehmen helfen, nichtfinanzielle Informationen auf relevante, zweckdienliche, einheitliche und vergleichbare Weise offenzulegen. Diese Mitteilung enthält unverbindliche Leitlinien und schafft keine neuen rechtlichen Verpflichtungen. Insoweit diese Mitteilung Auslegungen der Richtlinie 2014/95/EU enthält, lässt die Haltung der Kommission jegliche Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union unberührt. Unternehmen, die diese Leitlinien verwenden, können sich zusätzlich auf internationale, EU-basierte oder nationale Rahmenwerke stützen. Es handelt sich bei diesem Dokument nicht um einen technischen Standard. Weder die Ersteller nichtfinanzieller Erklärungen noch andere Parteien, die im Auftrag eines Erstellers oder anderweitig handeln, sollten eine Übereinstimmung nichtfinanzieller Erklärungen mit den Vorgaben dieses Dokuments geltend machen.

2.   ZWECK

Diese Leitlinien sollen Unternehmen helfen, hochwertige, relevante, zweckdienliche und besser vergleichbare nichtfinanzielle (umweltbezogene, soziale und die Unternehmensführung betreffende) Informationen so offenzulegen, dass eine stabile und nachhaltige Wachstums- und Beschäftigungsentwicklung gefördert und für Transparenz gegenüber Interessenträgern gesorgt wird. Diese unverbindlichen Leitlinien werden im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Berichtspflichten vorgeschlagen. Sie wurden formuliert, um Unternehmen dabei zu unterstützen, relevante, zweckdienliche und präzise nichtfinanzielle Erklärungen abzugeben, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Es wurde großer Wert darauf gelegt, unnötigen Verwaltungsaufwand, das Abfassen von Standarderklärungen oder das reine Ausfüllen von Formularen zu vermeiden.

Im Mittelpunkt dieser Leitlinien stehen relevante, zweckdienliche und vergleichbare nichtfinanzielle Informationen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/95/EU über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen.

Die Leitlinien richten sich an Unternehmen, die gemäß der Richtlinie verpflichtet sind, im Rahmen ihres Lageberichts eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben. Die unverbindlichen Leitlinien können jedoch von allen Unternehmen, die nichtfinanzielle Informationen offenlegen — d. h. auch von Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen — als bewährtes Verfahren herangezogen werden.

Ziel der Kommission war es, mit diesen Leitlinien eine prinzipiengeleitete Methode zu entwickeln, die von Unternehmen aller Wirtschaftszweige für die Offenlegung relevanter, zweckdienlicher und vergleichbarer nichtfinanzieller Informationen zugrunde gelegt werden können. Dazu hat die Kommission bewährte Verfahren, einschlägige Entwicklungen und die Ergebnisse anderer in diesem Bereich auf EU-Ebene und internationaler Ebene ergriffener Initiativen einbezogen.

Diese Leitlinien wurden mit Blick auf den Lagebericht formuliert. Nach Artikel 1 der Richtlinie kann die nichtfinanzielle Erklärung aber auch in anderer Form abgegeben werden.

Die Leitlinien wurden konzipiert, um Unternehmen eine ausgewogene und flexible Orientierungshilfe für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen zu bieten, die eine in sich schlüssige und kohärente Offenlegung der wesentlichen Angaben ermöglicht. Soweit möglich sollen die Leitlinien die unternehmens- und sektorübergreifende Vergleichbarkeit der Angaben fördern.

Mit diesem Ansatz wird der großen Bandbreite betroffener Unternehmen und Branchen sowie den spezifischen Rahmenbedingungen, die sich in der Berichterstattung eines Unternehmens niederschlagen müssen, Rechnung getragen. Es wurde großer Wert darauf gelegt, undifferenzierte Einheitslösungen und eine allzu reglementierende Methode zu vermeiden.

Als weiterer wichtiger Aspekt wird in den Leitlinien auch der Verknüpfung und Wechselwirkung von Informationen (Vernetzung) — sowohl zwischen einzelnen Aspekten nichtfinanzieller Informationen als auch zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen — Rechnung getragen.

3.   WICHTIGSTE GRUNDSÄTZE

3.1.   Offenlegung wesentlicher Informationen

Nach Artikel 1 der Richtlinie müssen die betroffenen Unternehmen

„in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung [aufnehmen], die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind […]“.

Der Grundsatz der Wesentlichkeit wird von den Erstellern, Prüfern und Adressaten finanzieller Informationen bereits standardmäßig angewandt. Wenn ein Unternehmen umfassenden Einblick in die wesentlichen Komponenten seiner Wertschöpfungskette hat, kann es wichtige Problemfelder besser erkennen und beurteilen, warum bestimmte Informationen als wesentlich einzustufen sind.

Nach Artikel 2 Absatz 16 der Bilanzierungsrichtlinie (2013/34/EU) gelten Informationen dann als wesentlich, „wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Abschlusses des Unternehmens treffen.“ Weiter heißt es: „Die Wesentlichkeit einzelner Posten wird im Zusammenhang mit anderen ähnlichen Posten bewertet.“

Durch die Richtlinie wird ein neuer Faktor eingeführt, der in die Beurteilung der Wesentlichkeit nichtfinanzieller Informationen einfließen muss: Ein Unternehmen muss Angaben aufführen, „die für das Verständnis […] der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind“ (9).

Nach Erwägung 8 der Richtlinie sollten „[die] dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen […] angemessene Informationen zu Belangen bereitstellen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie sehr wahrscheinlich zur Verwirklichung wesentlicher Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen führen werden oder zum Eintritt solcher Risiken geführt haben (10). […]“

Die Auswirkungen der Tätigkeit eines Unternehmens sind bei der Angabe nichtfinanzieller Informationen als wesentlicher Faktor zu berücksichtigen. Die Auswirkungen können positiv oder negativ sein. Beide Formen sollten sich in den wesentlichen Angaben in klarer, ausgewogener Form wiederfinden. Die Unternehmen sollen in der nichtfinanziellen Erklärung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Informationen vermitteln, die von relevanten Interessenträgern benötigt werden.

Die wesentlichen Informationen müssen kontextbezogen bewertet werden. Informationen können in einem Kontext wesentlich sein, in einem anderen jedoch nicht. Es hängt von den spezifischen Umständen eines Unternehmens ab, welche Sachverhalte in die nichtfinanzielle Erklärung einfließen. Dabei muss konkreten Situationen und sektorspezifischen Überlegungen Rechnung getragen werden. Unternehmen innerhalb einer Branche stehen wahrscheinlich vor ähnlichen umweltbezogenen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Herausforderungen, da sie zum Beispiel bestimmte Ressourcen für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen benötigen oder sich in vergleichbarer Weise auf Menschen, die Gesellschaft und die Umwelt auswirken. Daher wäre es gegebenenfalls sinnvoll, die relevanten nichtfinanziellen Angaben verschiedener Unternehmen derselben Branche direkt miteinander zu vergleichen.

Die Unternehmen können über eine Reihe verschiedener möglicher Themen Bericht erstatten. Um die wesentlichen Angaben zu ermitteln, untersucht das Unternehmen, wie wichtig die jeweilige Information für das Verständnis seines Geschäftsverlaufs, seines Geschäftsergebnisses, seiner Lage und seiner Auswirkungen ist. Bei dieser Wesentlichkeitsprüfung sollten interne und externe Faktoren berücksichtigt werden (11).

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Eine Bank könnte zum dem Ergebnis kommen, dass ihr eigener Wasserverbrauch in ihren Büros und Niederlassungen kein wesentlicher Sachverhalt ist, der in ihren Lagebericht aufgenommen werden müsste. Dagegen könnte sie der Ansicht sein, dass die sozialen und ökologischen Auswirkungen der von ihr finanzierten Projekte sowie ihre Rolle bei der Förderung der Realwirtschaft einer Stadt, einer Region oder eines Landes als wesentliche Angaben zu werten sind.

Unterschiedlichste Faktoren können in die Bewertung der Wesentlichkeit von Informationen einfließen. Hierzu gehören:

Geschäftsmodell, Strategie und wesentliche Risiken: Die Ziele, Strategien, der Managementansatz und das Managementsystem, die Werte, materielle und immaterielle Güter, die Wertschöpfungskette und die wesentlichen Risiken eines Unternehmens sind in diesem Zusammenhang relevant.

Wichtige sektorspezifische Aspekte: Es ist anzunehmen, dass für Unternehmen, die in derselben Branche tätig sind oder die gleichen Lieferketten nutzen, ähnliche Angaben wesentlich sind. Themen, die die Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten eines Unternehmens bereits als wesentlich ermittelt haben, sind für dieses Unternehmen wahrscheinlich ebenfalls relevant (12).

Interessen und Erwartungen relevanter Interessenträger: Es wird erwartet, dass die Unternehmen den Kontakt zu relevanten Interessenträgern pflegen und sich um ein gutes Verständnis von deren Interessen und Anliegen bemühen.

Auswirkung der Tätigkeiten: Die Unternehmen sollten die tatsächliche und potenzielle Schwere und Häufigkeit der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen. Dazu gehören die Auswirkungen ihrer Produkte und Dienstleistungen sowie ihrer Geschäftsbeziehungen (einschließlich Aspekte im Zusammenhang mit der Lieferkette).

Politische und regulatorische Einflussfaktoren: Politische und regulatorische Maßnahmen können sich auf die spezifische Situation eines Unternehmens auswirken und somit auch die Wesentlichkeit von Angaben beeinflussen.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen könnte Auswirkungen, die durch seine vorgelagerte Lieferkette verursacht werden, als relevant und wesentlich werten und sie dementsprechend angeben. Auswirkungen können direkt oder indirekt sein. So könnte beispielsweise ein Mineralwasserhersteller bestimmte Maßnahmen berücksichtigen, die zum Schutz der von dem Unternehmen benötigten Wasserressourcen ergriffen werden.

Die Unternehmen können erläutern, welche Regelungen und Prozesse sie im Rahmen der Unternehmensführung bei Wesentlichkeitsprüfungen einsetzen (13).

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit sich — direkt oder auch indirekt durch seine Lieferkette — auf die Bodennutzung auswirkt oder eine Veränderung von Ökosystemen (zum Beispiel Entwaldung) bedingt, könnte entsprechende Angaben über seine Maßnahmen zur Erfüllung der erforderlichen Sorgfaltspflicht machen.

Wesentlichkeitsprüfungen sollten regelmäßig überprüft werden, damit die Wesentlichkeit der offengelegten Belange stets gewährleistet bleibt. Im Falle besonders dynamischer und innovativer Unternehmen und Sektoren oder wenn Unternehmen ihr Geschäftsmodell oder ihre Konzepte ändern und anpassen — auch im Bereich der Sorgfaltspflichten — sollte diese Überprüfung häufiger erfolgen. Sind die Rahmenbedingungen stabiler, kann die Überprüfung in größeren Abständen stattfinden.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen, das an der Lieferkette für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beteiligt ist, könnte geeignete Angaben zu den Maßnahmen machen, die es ergriffen hat, um seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte nachzukommen und um zu gewährleisten, dass es nicht zu Konflikten beiträgt.

3.2.   Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich

In der nichtfinanziellen Erklärung sollten positive und negative Aspekte gleichermaßen zum Tragen kommen. Die Angaben sollten unvoreingenommen bewertet und ausgewogen dargelegt werden.

In der nichtfinanziellen Erklärung sollten alle verfügbaren und zuverlässigen Beiträge berücksichtigt werden. Dabei ist dem Informationsbedarf der relevanten Interessenträger Rechnung zu tragen. Die Adressaten der Angaben sollten nicht durch wesentliche Falschdarstellungen irregeführt werden, indem etwa wesentliche Informationen ausgelassen oder unwesentliche Informationen offengelegt werden.

Tatsachen sollten in der nichtfinanziellen Erklärung klar von Meinungen oder Interpretationen unterschieden werden.

Folgende Maßnahmen können dazu beitragen, die Angaben möglichst korrekt und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu gestalten:

geeignete Regelungen im Bereich der Unternehmensführung (indem zum Beispiel bestimmten unabhängigen Mitgliedern der Leitungs- und Kontrollorgane oder einem entsprechenden Ausschuss die Zuständigkeit für Nachhaltigkeits- und/oder Transparenzfragen übertragen wird);

robuste und zuverlässige Nachweise und ein robustes und zuverlässiges internes Kontroll- und Berichtswesen;

die wirksame Einbeziehung der Interessenträger;

eine unabhängige externe Prüfung.

Um die Informationen möglichst verständlich zu formulieren, sollte die Sprache klar und die Terminologie einheitlich sein. Standardformulierungen sollten vermieden und Fachbegriffe gegebenenfalls erläutert werden.

Die wesentlichen Informationen sollten im entsprechenden Zusammenhang dargelegt werden, damit sie leichter verständlich sind. So könnten zum Beispiel die Geschäftsergebnisse eines Unternehmens unter Bezugnahme auf seine Strategien und übergeordneten Ziele dargestellt werden. Die Unternehmen sollten beschreiben, wie die nichtfinanziellen Fragestellungen mit ihrer langfristigen Strategie, ihren wesentlichen Risiken und ihren Konzepten zusammenhängen.

Ein Unternehmen sollte zudem den Umfang und die Grenzen der Angaben erläutern, vor allem dann, wenn sich bestimmte Informationen nur auf einen oder verschiedene Unternehmensbereiche beziehen oder wenn bestimmte Unternehmensbereiche ausgeschlossen werden.

Ferner kann es zum besseren Verständnis beitragen, wenn wichtige Interna der Angaben — wie Messverfahren, zugrunde liegende Annahmen oder Quellen — erläutert werden.

Die nichtfinanzielle Erklärung soll nicht nur aus Listen der wichtigsten Leistungsindikatoren bestehen. Voraussetzung für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage und der Auswirkungen eines Unternehmens ist die Offenlegung sowohl qualitativer als auch quantitativer Informationen. Zwar reichen für manche nichtfinanziellen Angaben möglicherweise quantitative Informationen (wichtigste Leistungsindikatoren, Ziele usw.) aus, qualitative Informationen jedoch liefern den nötigen Kontext und machen die nichtfinanzielle Erklärung zweckdienlicher und verständlicher. Werden textliche Beschreibungen, quantitative Informationen und unterstützende visuelle Darstellungen (14) miteinander kombiniert, lassen sich die Informationen wirksamer und transparenter vermitteln.

Es kommt der Transparenz eines Unternehmens zugute, wenn die Informationen nicht nur in der Landessprache des Unternehmens, sondern auch in einer üblichen Verkehrssprache offengelegt werden. So werden die Informationen auch für relevante Investoren und andere Interessenträger zugänglicher.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Wenn ein Unternehmen bestimmte Leistungsindikatoren offenlegt, können folgende Angaben die Transparenz verbessern: Zweck und Zusammenhang mit der Unternehmensstrategie; Definitionen und Methodik; Informationsquellen, Annahmen und Grenzen; Umfang der betroffenen Tätigkeiten; Referenzwerte; Zielsetzungen; Trends; ggf. methodische Änderungen; qualitative Erläuterungen der vergangenen und erwarteten Geschäftsergebnisse.

3.3.   Umfassend aber prägnant

Nach Artikel 1 der Richtlinie müssen die betroffenen Unternehmen

„in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung [aufnehmen], die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen […]“.

Es sollten mindestens die wesentlichen Informationen zu bestimmten, ausdrücklich in der Richtlinie genannten Themenkategorien offengelegt werden. Hierzu gehören:

Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange;

die Achtung der Menschenrechte;

die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die Unternehmen sollten zudem alle sonstigen wesentlichen Informationen offenlegen.

Die wesentlichen Angaben sollen ein Gesamtbild des Unternehmens im jeweiligen Berichtsjahr vermitteln. Diese Vorgabe bezieht sich auf den Umfang der offengelegten Informationen. Die erforderliche Informationstiefe zu einem bestimmten Thema hängt davon ab, wie wesentlich der betreffende Sachverhalt ist. Die Unternehmen sollten die Informationen so umfassend und detailliert formulieren, dass sie den Interessenträgern helfen, den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens und die Auswirkungen seiner Tätigkeiten nachzuvollziehen.

Gleichzeitig soll die nichtfinanzielle Erklärung möglichst kurz und prägnant sein und keine unwesentlichen Angaben enthalten. Die Angabe unwesentlicher Informationen könnte die Verständlichkeit der nichtfinanziellen Erklärung beeinträchtigen, da die wesentlichen Informationen schwerer erkennbar werden. Allgemeine oder standardisierte Angaben ohne wesentlichen Informationsgehalt sollten vermieden werden.

Die nichtfinanzielle Erklärung kann interne Querverweise oder Wegweiser enthalten, damit sie möglichst prägnant und frei von unnötigen Wiederholungen ist. Auch Verknüpfungen zu anderen Informationen können hergestellt werden (15).

Beispiel

Ein Unternehmen kann Informationen zusammenfassen, wesentliche Informationen hervorheben, allgemeine Informationen entfernen, Detailangaben beschränken, irrelevant gewordene Elemente vermeiden, Querverweise und Wegweiser verwenden usw.

3.4.   Strategisch und zukunftsorientiert

Die Erklärung sollte Aufschluss über das Geschäftsmodell eines Unternehmens, seine Strategie und deren Umsetzung geben. Außerdem sollten die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen der offengelegten Informationen erläutert werden.

Es wird erwartet, dass die Unternehmen Informationen offenlegen, die für ihr Geschäftsmodell, einschließlich ihrer Strategie und Zielsetzungen, relevant sind. Die Angaben sollten den strategischen Ansatz des Unternehmens im Hinblick auf nichtfinanzielle Belange verdeutlichen und vermitteln, was ein Unternehmen tut, wie es dabei vorgeht und welchen Zweck es verfolgt.

Dies schließt eine angemessene Berücksichtigung sensibler Geschäftsinformationen nicht aus. Die relevanten Angaben können allgemeiner gehalten sein und trotzdem nützliche Informationen für Investoren und andere Interessenträger enthalten.

Durch die Angabe von Zielen, Referenzwerten und Verpflichtungen kann ein Unternehmen Investoren und anderen Interessenträgern helfen, die Geschäftsergebnisse in einen Kontext einzuordnen. Dadurch können Zukunftsperspektiven leichter bewertet werden. Die externe Überwachung von Verpflichtungen und Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele fördert eine größere Transparenz gegenüber den Interessenträgern. Die Ziele und Referenzwerte können in qualitativer oder quantitativer Form dargestellt werden. Soweit angebracht können Unternehmen relevante Informationen auf der Grundlage wissenschaftlicher Szenarien offenlegen.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen kann offenlegen, wie an die Frage einer nachhaltigen Geschäftsstrategie herangeht und beschreiben, in welcher Weise die Ergebnisse des Unternehmens in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zur Erreichung der Geschäftsziele beitragen. Es könnte auch seine Ziele in Bezug auf die offengelegten wichtigsten Leistungsindikatoren darlegen und die Unsicherheiten und Einflussfaktoren erläutern, mit denen die zukunftsorientierten Angaben und Zukunftsperspektiven untermauert werden.

Anhand zukunftsorientierter Angaben können die Adressaten dieser Informationen besser beurteilen, wie stabil und nachhaltig der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage und die Auswirkungen eines Unternehmens im Zeitverlauf sind. Zudem können die Adressaten mithilfe dieser Informationen leichter messen, welche Fortschritte ein Unternehmen im Hinblick auf seine langfristigen Ziele erzielt.

Beispiel

Ein Unternehmen könnte relevante Informationen auf Basis der Auswirkungen offenlegen, die bestimmte wissenschaftliche Szenarien des Klimawandels voraussichtlich auf seine Strategien und Tätigkeiten haben werden. Alternativ könnte es auch seine Ziele für die Senkung der Zahl der Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten offenlegen.

3.5.   Ausrichtung auf die Interessenträger

Es wird erwartet, dass die Unternehmen dem Informationsbedarf aller relevanten Interessenträger Rechnung tragen. Dabei sollte der Fokus auf dem Informationsbedarf der Interessenträger in ihrer Gesamtheit liegen und weniger auf den Bedürfnissen oder Präferenzen einzelner bzw. untypischer Interessenträger oder solcher, die unangemessene Forderungen stellen.

Je nach Sachverhalt können folgende Interessenträger relevant sein: Investoren, Arbeiter, Verbraucher, Lieferanten, Kunden, lokale Gemeinschaften, Behörden, schutzbedürftige Gruppen, Sozialpartner und die Zivilgesellschaft.

Die Unternehmen sollten relevante, zweckdienliche Informationen über ihre Beziehungen zu relevanten Interessenträgern offenlegen und beschreiben, wie sie deren Informationsbedarf Rechnung tragen. Hierzu bieten die Norm ISO 26000 und die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen nützliche Anhaltspunkte.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen kann wesentliche Angaben über seine Beziehungen zu den Interessenträgern machen und erklären, wie seine Entscheidungen, seine Geschäftsergebnisse und die Auswirkungen seiner Tätigkeiten dadurch beeinflusst werden.

3.6.   Konsistent und kohärent

Die nichtfinanzielle Erklärung sollte mit den anderen Inhalten des Lageberichts konsistent sein.

Die Angaben werden zweckdienlicher, relevanter und schlüssiger, wenn der Zusammenhang zwischen den Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung und anderen Informationen im Lagebericht deutlich gemacht wird. Der Lagebericht sollte als ein einheitliches, ausgewogenes und in sich stimmiges Informationspaket betrachtet werden.

Da die Inhalte miteinander zusammenhängen, ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu erläutern, damit die Investoren und andere Interessenträger die wesentlichen Informationen und ihre Wechselwirkungen besser nachvollziehen können.

Die Konsistenz der nichtfinanziellen Erklärung sollte auch im Zeitverlauf gewahrt bleiben. So können die Adressaten der Informationen vergangene und gegenwärtige Veränderungen des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage und der Auswirkungen eines Unternehmens verstehen und vergleichen, und können diese Inhalte zuverlässig zu zukunftsorientierten Informationen in Bezug setzen.

Es ist wichtig, dass Auswahl und Methodik der wichtigsten Leistungsindikatoren einheitlich bleiben, damit die Verständlichkeit und Zuverlässigkeit der nichtfinanziellen Erklärung gewährleistet wird. Da die Leistungsindikatoren aber veralten können oder möglicherweise neue und bessere Methoden entwickelt werden, die hochwertigere Informationen liefern, müssen die Leistungsindikatoren gegebenenfalls aktualisiert werden. Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie eventuelle Änderungen ihrer Berichterstattungsregeln oder -methoden erläutern und begründen; sie sollten zudem erklären, wie sich die Änderungen auswirken (indem zum Beispiel frühere Angaben erneut aufgeführt werden und die Wirkung der Änderung der Berichterstattungsregeln bzw. -methoden deutlich gemacht wird).

Beispiel

Ein Unternehmen kann Wechselwirkungen und Zusammenhänge zwischen seinem Geschäftsmodell und Korruptions- und Bestechungsbelangen herausstellen.

4.   INHALT

Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie — unter Einbeziehung der relevanten Interessenträger — ermitteln, welche spezifischen thematischen Aspekte und wesentlichen Informationen sie in ihrer Erklärung berücksichtigen und in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden, ausgewogenen und umfassende Weise darlegen.

Die in der nichtfinanziellen Erklärung enthaltenen Angaben sind miteinander verflochten. Die Ergebnisse geben zum Beispiel nicht nur Aufschluss über die Tätigkeit eines Unternehmens (durch sein Geschäftsmodell, seine Konzepte und Strategien), sondern auch über die unternehmensspezifischen Umstände und Risiken sowie darüber, wie wirksam das Risikomanagement des Unternehmens ist. Es ist für die Qualität des Berichts förderlich, wenn die wichtigsten Zusammenhänge und Wechselwirkungen erläutert werden.

Die Unternehmen sollten die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten bei der Erarbeitung der nichtfinanziellen Erklärung gebührend berücksichtigen (16).

4.1.   Das Geschäftsmodell

Nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem

a)   „[eine kurze] Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens“ enthalten.

Das Geschäftsmodell eines Unternehmens gibt Auskunft darüber, wie es durch seine Produkte oder Dienstleistungen langfristig Wert schöpft und bewahrt. Das Geschäftsmodell bildet den Rahmen für den Lagebericht als Ganzes. Es liefert einen Überblick über die Unternehmensprozesse und die Grundprinzipien der Unternehmensstruktur, indem beschrieben wird, wie das Unternehmen durch seine Geschäftstätigkeit Inputs in Outputs umwandelt. Vereinfacht gesagt wird vermittelt, was ein Unternehmen tut, wie es dabei vorgeht und welchen Zweck es verfolgt.

Bei der Beschreibung des Geschäftsmodells können die Unternehmen geeignete Angaben zu folgenden Punkten machen:

zum Geschäftsumfeld;

zur Organisation und Struktur;

zu den Märkten, auf denen sie tätig sind;

zu ihren Zielen und Strategien;

zu den wichtigsten Trends und Faktoren, die ihre künftige Entwicklung beeinflussen könnten.

Die Unternehmen können ihr Geschäftsmodell beispielsweise anhand von wichtigen Leistungsindikatoren, wesentlichen Trends usw. erläutern.

Es wird erwartet, dass sie das Geschäftsmodell klar, verständlich und sachlich darlegen. Ein Geschäftsmodell hat objektiven Charakter. Die Unternehmen sollten unerhebliche Angaben mit werbendem oder ideellem Charakter vermeiden, da sie von den wesentlichen Informationen ablenken.

Hat ein Unternehmen sein Geschäftsmodell während des Berichtsjahres in wesentlichen Punkten geändert, sollte es diese Änderungen hervorheben und begründen.

Beispiel

Ein Unternehmen könnte offenlegen:

welche Produkte es hauptsächlich herstellt und inwiefern diese Produkte die Bedürfnisse von Verbrauchern/Kunden erfüllen;

wie diese Produkte hergestellt werden und weshalb der gewählte Produktionsansatz wettbewerbsfähig und nachhaltig ist;

welche Eigenschaften den Markt des Unternehmens kennzeichnen und wie sich dieser Markt künftig entwickeln könnte.

4.2.   Konzepte und Due-Diligence-Prozesse

Nach Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem

b)   „[eine] Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse“ enthalten.

Die Unternehmen sollten wesentliche Informationen offenlegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Konzepte vermitteln. Dabei sollten sie Angaben über ihre Herangehensweise an zentrale nichtfinanzielle Aspekte und ihre wichtigsten Ziele erwägen und beschreiben, wie sie vorgehen werden, um diese Ziele zu erreichen und die entsprechenden Pläne umzusetzen. Die Angaben sollten grundsätzlich der konkreten Situation des Unternehmens Rechnung tragen. Das Unternehmen kann die Zuständigkeiten und Beschlüsse der Unternehmensleitung sowie der Leitungs- und Kontrollorgane offenlegen und die Zusammenhänge zwischen der Verwendung von Ressourcen einerseits und den Unternehmenszielen, dem Risikomanagement und den angestrebten Ergebnissen andererseits erläutern. So könnte ein Unternehmen beispielsweise relevante, die Unternehmensführung (17) betreffende Aspekte einschließlich der Tätigkeit des Aufsichtsgremiums darlegen.

Beispiel

Ein Unternehmen könnte angeben, welche Personen in seiner Organisations- und Verwaltungsstruktur für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung bestimmter Maßnahmen — etwa im Bereich des Klimaschutzes — verantwortlich sind (18). Es könnte auch beschreiben, welche Rolle und Zuständigkeiten das Leitungs-/Kontrollorgan im Hinblick auf Konzepte in den Bereichen Umweltschutz, soziale Fragen und Menschenrechte innehat.

Due-Diligence-Prozesse hängen mit Unternehmenskonzepten, dem Risikomanagement und den Unternehmensergebnissen zusammen. Due-Diligence-Prozesse werden von Unternehmen genutzt, um sicherzustellen, dass ein konkretes Ziel erreicht wird (dass z. B. die CO2-Emissionen unter einem bestimmten Niveau bleiben oder die Lieferkette frei von Menschenhandel ist). Sie sollen helfen, etwaige negative Auswirkungen zu erkennen, zu verhindern und abzumildern.

Die Unternehmen sollten wesentliche Informationen über ihre Due-Diligence-Prozesse offenlegen, auch — sofern relevant und verhältnismäßig — in Bezug auf ihre Liefer- und Unterauftragnehmerketten. Sie können auch erwägen, geeignete Angaben darüber zu machen, wie die entsprechenden Entscheidungen getroffen wurden und wie die Prozesse, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung und Minderung negativer Auswirkungen, funktionieren sollen. Die Unternehmen können ferner in Betracht ziehen, relevante Informationen über die Festsetzung von Zielvorgaben und die Fortschrittsmessung offenzulegen.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unter anderem die OECD-Leitsätze für verschiedene Sektoren, die Leitlinien der VN für Unternehmen und Menschenrechte, die Trilaterale Grundsatzerklärung zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik oder die Norm ISO 26000.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen könnte darlegen, welche Maßnahmen es ergreift, um den Einsatz gefährlicher Chemikalien, besonders besorgniserregender Stoffe oder biozider Wirkstoffe in seinen Produkten, Geschäftsabläufen und seiner Lieferkette zu vermeiden. Es könnte auch seine Vorgehensweise bei der Erforschung und Entwicklung sicherer Alternativen offenlegen. Die Unternehmen können erläutern, wie sie die Qualität, Sicherheit und die Umweltauswirkungen der von ihnen verwendeten Chemikalien prüfen und bewerten, und wie sie vorgehen, um die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherheit chemischer Stoffe (z. B. REACH, CLP-Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) zu erfüllen.

Beispiel

Ein Unternehmen kann relevante Informationen darüber offenlegen, wie es klimabezogene Risiken (19) und/oder Fragen im Zusammenhang mit dem Naturkapital ermittelt, bewertet und bearbeitet.

Hat ein Unternehmen seine Konzepte oder Due-Diligence-Prozesse während des Berichtsjahres wesentlich geändert, sollte es diese Änderungen hervorheben und begründen.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Im Bereich Gesundheit und Sicherheit könnte ein Unternehmen Informationen zu folgenden Sachverhalten offenlegen:

Konzepte im Bereich Arbeitssicherheit;

mit Lieferanten und Unterauftragnehmern vereinbarte Vertragspflichten;

für Risikomanagement, Informationsvermittlung, Schulung, Überwachung, Auditverfahren und die Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und Sozialpartnern eingesetzte Ressourcen.

In manchen Fällen hat ein Unternehmen zu bestimmten Fragestellungen kein Konzept entwickelt, obwohl es die betreffenden Themen für wesentlich erachtet. Dann sollte das Unternehmen klar und begründet erläutern, warum kein entsprechendes Konzept entwickelt wurde. Die übrigen Berichtspflichten bleiben jedoch bestehen (etwa zum Geschäftsmodell, zu den wesentlichen Risiken usw.).

In Artikel 1 der Richtlinie ist Folgendes festgelegt: „Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.“

4.3.   Ergebnisse

Nach Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem

c)   die „Ergebnisse dieser Konzepte“ enthalten.

Die Unternehmen sollten ein zweckdienliches, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Bild von den Ergebnissen ihrer Konzepte vermitteln.

Die nichtfinanziellen Angaben eines Unternehmens sollen Investoren und anderen Interessenträgern dabei helfen, die Geschäftsergebnisse des Unternehmens zu verstehen und zu überwachen.

Wesentliche Angaben über die Ergebnisse von Konzepten können wertvolle Hinweise zu den Stärken und Schwächen eines Unternehmens liefern. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte die Ergebnisse der Geschäftstätigkeiten und Handlungen eines Unternehmens umfassend und präzise wiedergeben.

Die Unternehmen können erwägen, das Verhältnis zwischen den finanziellen und nichtfinanziellen Ergebnissen zu erläutern und darzulegen, wie dieses Verhältnis im Zeitverlauf gesteuert wird.

Die Ergebnisanalyse sollte wichtige Leistungsindikatoren zu einschlägigen nichtfinanziellen Belangen enthalten. Es wird erwartet, dass die Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren offenlegen, die aus ihrer Sicht besonders geeignet sind, um Fortschritte zu überwachen und zu bewerten und um die unternehmens- und sektorübergreifende Vergleichbarkeit zu fördern. Die Unternehmen können diese Informationen gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit ihren Zielen und Richtwerten darstellen und erläutern.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen könnte folgende Sachverhalte offenlegen und erläutern:

tatsächliche CO2-Emissionen, CO2-Intensität;

Verwendung gefährlicher Chemikalien oder biozider Wirkstoffe;

Auswirkungen und Abhängigkeiten im Bereich Naturkapital;

Vergleich mit Zielen, Entwicklungen im Zeitverlauf;

mindernde Wirkung der umgesetzten Konzepte;

Pläne zur Reduktion der CO2-Emissionen.

4.4.   Wesentliche Risiken und deren Handhabung

Nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem Informationen über

d)   „[die] wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens — einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Erzeugnisse oder seiner Dienstleistungen — verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen“ enthalten.

Die Unternehmen sollten Informationen über ihre wesentlichen Risiken, ihr Risikomanagement und ihre Risikominderungsmaßnahmen offenlegen. Diese Risiken können ihre Geschäftstätigkeit, ihre Produkte und Dienstleistungen, ihre Lieferkette und ihre Geschäftsbeziehungen oder sonstige Aspekte betreffen. Auch ein angemessener Ausblick auf die wesentlichen kurz-, mittel- und langfristigen Risiken sollte enthalten sein. Die Unternehmen sollten erläutern, wie die wesentlichen Risiken ihr Geschäftsmodell, ihre Betriebsabläufe, ihr finanzielles Geschäftsergebnis und die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten beeinflussen könnten.

Es wird erwartet, dass ein Unternehmen die maßgeblichen Informationen zu den wesentlichen Risiken offenlegt. Dabei ist unerheblich, ob diese Risiken auf unternehmenseigene Entscheidungen und Maßnahmen oder auf externe Faktoren zurückzuführen sind. Ferner sollten die Prozesse zur Ermittlung und Bewertung dieser Risiken dargestellt werden.

Die Angaben sollten, soweit relevant und verhältnismäßig, auch wesentliche Informationen über die Liefer- und Unterauftragnehmerketten enthalten. Darüber hinaus sollten wesentliche Angaben zum Risikomanagement und den Risikominderungsmaßnahmen eines Unternehmens gemacht werden.

Haben sich die wesentlichen Risiken eines Unternehmens oder sein Risikomanagement während des Berichtsjahres maßgeblich geändert, sollte es diese Änderungen hervorheben und begründen.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen könnte folgende spezifische Angaben erwägen:

defekte Produkte mit möglichen Folgen für die Verbrauchersicherheit;

zwecks Behebung des Problems ergriffene Maßnahmen;

Abhilfemaßnahmen für bereits von den Produkten betroffene Verbraucher.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen könnte — unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation — Informationen über die klimabezogenen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit und Strategie offenlegen und diese durch geeignete Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen und Szenarioanalysen ergänzen (20).

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen könnte wesentliche Informationen über Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechten sowie dem Arbeits- und Umweltschutz in seiner Liefer- und Unterauftragnehmerkette offenlegen und angeben, wie es mit potenziellen negativen Auswirkungen umgeht und welche Minderungsmaßnahmen es ergreift.

4.5.   Wichtigste Leistungsindikatoren

Nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem Informationen über

e)   „die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind“, enthalten.

Die nichtfinanzielle Erklärung sollte wesentliche Beschreibungen sowie indikatorgestützte Angaben enthalten, d. h. Angaben, die sich auf die sogenannten wichtigsten Leistungsindikatoren (key performance indicators, KPI) stützen.

Es wird erwartet, dass die Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation über die wichtigsten Leistungsindikatoren Bericht erstatten. Die wichtigsten Leistungsindikatoren sollten mit den Kennzahlen vereinbar sein, die das Unternehmen üblicherweise im Rahmen seiner internen Management- und Risikobewertungsprozesse verwendet. Dies verbessert die Relevanz und Vergleichbarkeit der Angaben und sorgt für mehr Transparenz. Eine bessere Vergleichbarkeit lässt sich auch durch die Offenlegung hochwertiger, allgemein anerkannter Leistungsindikatoren (zum Beispiel Kennzahlen, die in einer bestimmten Branche oder im Zusammenhang mit bestimmten Themenbereichen üblich sind) erzielen, insbesondere für Unternehmen desselben Sektors oder Teilnehmer derselben Wertschöpfungskette.

Ein Unternehmen sollte die wichtigsten Leistungsindikatoren offenlegen, die für das Verständnis seines Geschäftsverlaufs, seines Geschäftsergebnisses, seiner Lage und der Auswirkungen seiner Tätigkeiten erforderlich sind. Bestimmte Leistungsindikatoren eignen sich für ein breites Spektrum an Unternehmen und Geschäftssituationen. Andere wiederum sind eher für spezifische Fragestellungen und Situationen in einem bestimmten Sektor relevant. Die Unternehmen werden ermutigt, sowohl allgemeine als auch sektorspezifische Leistungsindikatoren offenzulegen. Die Unternehmen sollten — unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation und des Informationsbedarfs von Investoren und anderen Interessenträgern — ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, ausgewogenes Bild vermitteln und dazu allgemeine, sektorspezifische und unternehmensspezifische Leistungsindikatoren verwenden.

Die Adressaten der Informationen schätzen quantitative Informationen oft besonders, weil sie damit leichter die Fortschritte messen, die Konsistenz im Zeitverlauf prüfen und Vergleiche ziehen können. Die nichtfinanzielle Erklärung wird verständlicher, wenn die wichtigsten Leistungsindikatoren durch angemessene Beschreibungen näher erläutert werden.

Die wichtigsten Leistungsindikatoren gelten zudem als wirksames Instrument zur Verknüpfung qualitativer und quantitativer Informationen und zur Herleitung von Zusammenhängen. Die Unternehmen können damit auf kompakte und wirksame Weise ein ausgewogenes Gesamtbild vermitteln.

Die wichtigsten Leistungsindikatoren sollten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich verwendet werden, damit zuverlässige Informationen über Fortschritte und Entwicklungen dargestellt werden. Die offengelegten wichtigsten Leistungsindikatoren können sich natürlich mit der Zeit aus unternehmerischen oder technischen Gründen weiterentwickeln. In solchen Fällen sollten die Unternehmen die Änderung der Leistungsindikatoren begründen. Sie können erwägen, frühere Informationen gegebenenfalls neu darzustellen und die Wirkung der Änderungen klar und aussagekräftig zu erklären.

Die Unternehmen können ihre Datenerfassung, die verwendete Methode und die zugrunde gelegten Rahmenwerke erläutern. Außerdem können sie eine Analyse der offengelegten wichtigsten Leistungsindikatoren integrieren und beispielsweise erläutern, warum die Werte während des Berichtsjahres gestiegen oder gesunken sind und wie sie sich künftig entwickeln könnten.

Die Unternehmen können die Indikatoren zu ihren Zielen oder früheren Geschäftsergebnissen in Bezug setzen und gegebenenfalls mit denen anderer Unternehmen vergleichen.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen kann erwägen, geeignete Informationen über die Kennzahlen und Ziele offenzulegen, die es zur Bewertung und Steuerung relevanter umwelt- und klimabezogener Belange verwendet (21).

4.6.   Thematische Aspekte

Nach Artikel 1 müssen die betroffenen Unternehmen „in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung [aufnehmen], die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen […]“.

Die wesentlichen Angaben sollten ein ausgewogenes Gesamtbild des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeiten vermitteln.

Unter bestimmten Umständen kommt ein Unternehmen möglicherweise zu dem Schluss, dass die Offenlegung detaillierter Informationen über bevorstehende Entwicklungen oder über in Verhandlung befindliche Belange erheblichen Schaden verursachen würde. Doch auch wenn ein Unternehmen zusammengefasste Informationen offenlegt, die keinen ernsthaften Schaden verursachen, kann es wesentlich zu dem übergeordneten Transparenzziel beitragen.

Nach Artikel 1 der Richtlinie dürfen „[die] Mitgliedstaaten […] gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe […] der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde […]“.

Thematische Aspekte sind häufig miteinander verflochten. So könnte ein Umweltaspekt, der mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder der Lieferkette eines Unternehmens zusammenhängt, gleichzeitig Auswirkungen auf die Sicherheit und/oder Gesundheit von Verbrauchern, Mitarbeitern oder Lieferanten oder auch auf den Ruf der Marke haben. Es wird erwartet, dass die Unternehmen ein klares, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermitteln, das alle relevanten Aspekte eines Sachverhalts umfasst.

In der folgenden — nicht erschöpfenden — Aufstellung werden die thematischen Aspekte beschrieben, die ein Unternehmen bei seinen nichtfinanziellen Angaben berücksichtigen sollte:

a)   Umweltbelange

Ein Unternehmen sollte relevante Informationen über die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit auf die Umwelt offenlegen und darstellen, wie sich aktuelle und vorhersehbare Umweltbelange auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage des Unternehmens auswirken können.

Dazu können folgende Punkte gehören:

wesentliche Angaben zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

die Umweltauswirkungen des Energieverbrauchs;

direkte und indirekte atmosphärische Emissionen (22);

Nutzung und Schutz der natürlichen Ressourcen (z. B. Wasser oder Böden) sowie der damit verbundene Schutz der biologischen Vielfalt;

Entsorgungsmanagement;

Umweltauswirkungen des Transports, der Verwendung und der Entsorgung von Produkten und Dienstleistungen;

die Entwicklung ökologischer Produkte und Dienstleistungen.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen kann sich bei den wesentlichen Angaben auf in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegte Methoden stützen. So enthalten beispielsweise die Anhänge der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und des Umweltfußabdrucks von Organisationen. Dabei handelt es sich um Ökobilanzmethoden, mit denen Unternehmen zu jedem Produkt oder dem Unternehmen als Ganzes i) die jeweils wichtigsten Auswirkungen sowie ii) die Prozesse und Emissionen in der Lieferkette, die auf das Unternehmen zurückzuführen sind, ermitteln können. Die Umweltauswirkungen können gesondert aufgeführt oder in einem Wert zusammengefasst werden.

Die Unternehmen können gegebenenfalls auf wesentliche Informationen verweisen, die im Rahmen spezifischer Berichtspflichten im Umweltbereich bereitgestellt werden (23).

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen kann Angaben zu den folgenden wichtigsten Leistungsindikatoren in Betracht ziehen:

Gesamtenergieeffizienz und Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz;

Energieverbrauch aus nicht erneuerbaren Energiequellen und Energieintensität;

Treibhausgasemissionen in metrischen Tonnen CO2-Äquivalent und Treibhausgasemissionsintensität;

andere Schadstoffemissionen (als absoluter Wert oder als Intensität gemessen);

Abbau natürlicher Ressourcen;

Auswirkungen auf/Abhängigkeit von Naturkapital und ökologischer Vielfalt;

Entsorgungsmanagement (z. B. Wiederverwertungsrate).

b)   Soziale Belange und Arbeitnehmerbelange

Es wird erwartet, dass die Unternehmen wesentliche Informationen über soziale Belange und Arbeitnehmerbelange (24) offenlegen. Hierzu gehören:

die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation;

Diversitätsbelange wie die Geschlechterdiversität und die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (unter anderem bezüglich Alter, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft und sonstigen einschlägigen Aspekten);

Beschäftigungsfragen wie die Anhörung und/oder Mitwirkung der Arbeitnehmer sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;

Gewerkschaftsbeziehungen, einschließlich der Achtung von Gewerkschaftsrechten;

Humankapital-Management, einschließlich des Managements von Umstrukturierungen und Themen wie Laufbahnentwicklung und Beschäftigungsfähigkeit, Vergütungssysteme und Schulungen;

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

Beziehungen zu Verbrauchern, einschließlich Themen wie Verbraucherzufriedenheit, Barrierefreiheit, Produkte mit möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher;

Auswirkungen auf schutzbedürftige Verbraucher;

verantwortungsvolles Marketing, verantwortungsvolle Forschung;

Beziehungen zu Gemeinschaften, unter anderem mit Blick auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung lokaler Gemeinschaften.

Es empfiehlt sich, gegebenenfalls auf weithin anerkannte, hochwertige Rahmenwerke zurückzugreifen, beispielsweise auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik oder die Norm ISO 26000.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen könnte Leistungsindikatoren zu den folgenden Aspekten offenlegen:

Geschlechterdiversität und andere Diversitätsaspekte;

Mitarbeiter mit Anspruch auf Elternzeit, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;

Arbeitnehmer, die in Bereichen mit einem hohen spezifischen Unfall- oder Krankheitsrisiko tätig sind;

Zahl der Arbeitsunfälle, Art der Verletzungen oder beruflich bedingter Erkrankungen;

Mitarbeiterfluktuation;

Quote der Teilzeitbeschäftigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;

durchschnittliche Zahl an Schulungsstunden pro Jahr und Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;

die Verfahren zur Anhörung der Arbeitnehmer;

Anzahl der Beschäftigten mit Behinderungen.

c)   Achtung der Menschenrechte

Von den Unternehmen wird die Offenlegung wesentlicher Informationen über die potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Inhaber von Rechten erwartet.

Es gilt als Best-Practice-Empfehlung, dass sich ein Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte bekennt. Auf der Grundlage dieses Bekenntnisses kann ein Unternehmen seine Erwartungen an die Unternehmensführung, die Mitarbeiter und Geschäftspartner in Bezug auf die Menschenrechte — einschließlich der Kernarbeitsnormen — formulieren. Das Unternehmen kann darlegen, wessen Rechte geschützt werden sollen, zum Beispiel die Rechte von Kindern, Frauen, indigenen Völkern (25), Menschen mit Behinderungen (26), lokalen Gemeinschaften, Kleinbauern oder Opfern des Menschenhandels; es kann auch die Rechte von Arbeitnehmern einschließlich Teilzeitbeschäftigten, von Arbeitnehmern in den Liefer- oder Unterauftragnehmerketten sowie von Wanderarbeitnehmern und den jeweiligen Familienangehörigen einbeziehen.

Die Unternehmen sollten Angaben zur Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte sowie zu den Verfahren und Regelungen, die sie zur Verhinderung von Menschenrechtsverstößen umsetzen, in Betracht ziehen. Ein Unternehmen könnte zum Beispiel angeben, in welcher Weise Menschenrechtsfragen in seinen Verträgen mit anderen Unternehmen in seiner Lieferkette zum Tragen kommen, welche Vorkehrungen es trifft, um mögliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte abzumildern und welche Abhilfemaßnahmen im Falle von Menschenrechtsverletzungen vorgesehen sind.

In den wesentlichen Angaben kann ein Unternehmen unter anderem darstellen, inwiefern es den Leitlinien der VN für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und der Trilateralen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik gerecht wird.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen kann erwägen, wesentliche Informationen und die wichtigsten Leistungsindikatoren zu folgenden Punkten offenzulegen:

Vorfälle schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten oder Entscheidungen des Unternehmens;

Verfahren der Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden sowie der Minderung und Abhilfe im Falle von Menschenrechtsverletzungen;

Geschäftstätigkeiten und Lieferanten mit einer erheblichen Gefahr der Verletzung von Menschenrechten;

Verfahren und Maßnahmen zur Verhütung des Menschenhandels zum Zwecke jeglicher Art der Ausbeutung, der Zwangsarbeit und Kinderarbeit, der prekären Beschäftigung und Beschäftigung unter unsicheren Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Regionen mit erhöhtem Missbrauchsrisiko;

Barrierefreiheit von Räumlichkeiten, Unterlagen und Websites für Menschen mit Behinderungen;

Achtung der Vereinigungsfreiheit;

Pflege der Beziehungen zu relevanten Interessenträgern;

d)   Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie wesentliche Informationen über ihre Vorgehensweise bei der Bekämpfung von Korruption und Bestechung und den Umgang mit diesbezüglichen Vorfällen offenlegen.

Die Unternehmen können angeben, wie sie den Kampf gegen Korruption und Bestechung organisatorisch einbinden, welche Entscheidungen sie getroffen haben und welche Managementinstrumente und Ressourcen sie dabei einsetzen.

Die Unternehmen können ferner erläutern, wie sie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung bewerten, welche Maßnahmen sie zur Verhütung oder Abmilderung negativer Auswirkungen ergreifen, wie die Wirksamkeit solcher Maßnahmen gemessen wird und wie die Problematik intern und extern kommuniziert wird.

Es kann hilfreich sein, sich auf allgemein anerkannte, hochwertige Rahmenwerke zu beziehen, wie beispielsweise die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder die Norm ISO 26000.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen kann erwägen, wesentliche Informationen und die wichtigsten Leistungsindikatoren etwa zu folgenden Aspekten offenzulegen:

in der Korruptionsbekämpfung eingesetzte Konzepte, Verfahren und Standards;

Kriterien für die Bewertung von Korruptionsrisiken;

interne Kontrollverfahren und für die Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingesetzte Ressourcen;

zu dem Thema geschulte Mitarbeiter;

Einsatz von Whistleblowing-Systemen;

Zahl wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens anhängiger bzw. abgeschlossener Klagen.

e)   Sonstiges

Lieferketten

Die Unternehmen sollten, soweit relevant und verhältnismäßig, wesentliche Informationen über Belange im Zusammenhang mit der Lieferkette offenlegen, die erhebliche Folgen für den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage oder die Auswirkungen des Unternehmens haben können. Dazu gehören Informationen, die für das allgemeine Verständnis der Lieferkette eines Unternehmens und der Relevanz nichtfinanzieller Belange im Lieferkettenmanagement notwendig sind.

Ist ein Unternehmen der Ansicht, dass die Offenlegung detaillierter Informationen über künftige Entwicklungen oder in Verhandlung befindliche Belange erheblichen Schaden verursachen würde, kann es dem übergeordneten Transparenzziel dennoch gerecht werden, indem es die entsprechenden Informationen in zusammengefasster Form darstellt, die keinen ernsthaften Schaden nach sich zieht.

Die wesentlichen Angaben können Aufschluss darüber geben, inwiefern ein Unternehmen unter anderem den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den Leitlinien der VN für Unternehmen und Menschenrechte und einschlägigen branchenspezifischen Rahmenwerken wie den FAO-OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten Rechnung trägt.

Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren

Ein Unternehmen kann erwägen, wesentliche Informationen und die wichtigsten Leistungsindikatoren bezüglich der Überwachung von Lieferanten unter folgenden Gesichtspunkten offenzulegen:

Beschäftigungspraxis, einschließlich Kinderarbeit und Zwangsarbeit, prekäre Beschäftigung, Löhne, unsichere Arbeitsbedingungen (u. a. Gebäudesicherheit, Schutzausrüstungen, Arbeitnehmergesundheit) (27);

Menschenhandel und sonstige Menschenrechtsbelange;

Treibhausgasemissionen und andere Arten der Wasser- und Umweltverschmutzung;

Entwaldung und andere Risiken im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt;

Überwachung der Auswirkungen des Unternehmens auf Lieferanten, etwa die Zahlungsbedingungen und durchschnittlichen Zahlungsfristen.

Mineralien aus Konfliktgebieten

Soweit relevant und verhältnismäßig wird von den Unternehmen erwartet, dass sie wesentliche Informationen über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten offenlegen, die der Sicherstellung verantwortungsvoller Lieferketten für die Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten dienen.

Die Angaben sollten mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten, einschließlich ihrer Anhänge, in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund wird erwartet, dass die Unternehmen relevante Informationen über die Wirkung ihrer Konzepte, Verfahrensweisen und Ergebnisse mit Blick auf ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang Mineralien aus Konfliktgebieten offenlegen. Sie sollten zudem darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um — unter Berücksichtigung ihrer eigenen Position in der Lieferkette — die Vorgaben des fünfstufigen Rahmenwerks (28) zur risikobasierten Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Mineralien umzusetzen, das in den OECD-Leitsätzen zur Sorgfaltspflicht vorgesehen ist.

Anschließend sollten die Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren offenlegen, die Aufschluss über Art und Zahl der festgestellten Risiken sowie über die zur Verhütung und Minderung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen geben; des Weiteren sollte nachvollziehbar sein, wie das Unternehmen seine Anstrengungen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im Laufe der Zeit verstärkt hat.

Spezifische wichtigste Leistungsindikatoren

Hierzu gehören: der Anteil direkter Lieferanten, die ein Konzept zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Mineralien aus Konfliktgebieten eingeführt haben, das den OECD-Leitsätzen zur Sorgfaltspflicht entspricht; der Anteil von auf verantwortungsvolle Weise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beschafftem Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold; der Anteil relevanter Kunden, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Mineralien aus Konfliktgebieten im Einklang mit den OECD-Leitsätzen zur Sorgfaltspflicht vertraglich verlangen.

5.   RAHMENWERKE FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG

Ein Unternehmen kann sich bei der Ausarbeitung seiner nichtfinanziellen Erklärung auf hochwertige, allgemein anerkannte nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen. Einige Rahmenwerke decken ein breites Spektrum an Sektoren und Themenbereichen ab (horizontale Rahmenwerke), während sich andere auf spezifische Sektoren oder Themen beziehen. Manche wiederum sind ausschließlich auf die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ausgerichtet, andere haben die Transparenz im weiteren Sinne zum Thema.

Wenn sich ein Unternehmen auf weithin anerkannte und in einem ordnungsgemäßen Verfahren entwickelte Rahmenwerke stützt, erhält es in der Regel eine strukturierte Vorlage für die Berichterstattung über zentrale Fragen von allgemeinem Interesse, hat weniger Verwaltungsaufwand und kann besser vergleichbare Informationen erarbeiten.

Artikel 1 der Richtlinie besagt, dass sich die betroffenen Unternehmen „auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen können; wenn sie hiervon Gebrauch machen, haben die Unternehmen anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich gestützt haben“.

Verwendet ein Unternehmen ein oder mehrere Rahmenwerke, sollte es offenlegen, welches Rahmenwerk bzw. welche Rahmenwerke es für bestimmte Angaben zugrunde gelegt hat. Dies verbessert die Klarheit und Vergleichbarkeit der Erklärung.

In Erwägung 9 der Richtlinie werden Beispiele bestehender Rahmenwerke für die Berichterstattung genannt, allerdings ist die Aufstellung nicht als erschöpfend zu verstehen.

In Erwägung 9 der Richtlinie heißt es:

„Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die großen Unternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen, auf nationale Rahmenwerke, unionsbasierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem (EMAS) oder auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms ‚Protect, Respect and Remedy‘ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik, die Global Reporting Initiative und auf andere anerkannte internationale Rahmenwerke stützen.“

Die Unternehmen können auch die Verwendung anderer Berichtsrahmen — zum Beispiel die in der Einleitung dieser Leitlinien genannten Rahmenwerke — in Betracht ziehen.

6.   ANGABEN ZUR DIVERSITÄT IN DEN LEITUNGS- UND KONTROLLORGANEN

Dieser Abschnitt enthält spezifische Orientierungshilfen für große börsennotierte Unternehmen (29), die eine Beschreibung ihres Konzepts zur Förderung der Vielfalt in ihren Leitungs- und Kontrollorganen in ihre Erklärung zur Unternehmensführung (30) aufnehmen müssen. Die Beschreibung des Diversitätskonzepts im Zusammenhang mit den Leitungs- und Kontrollorganen ist kein Bestandteil der nichtfinanziellen Erklärung (31). Die Pflicht zur Offenlegung wesentlicher die Diversität betreffender Informationen im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung bleibt daher von diesem Abschnitt der Leitlinien unberührt.

Nach Artikel 1 der Richtlinie sind große börsennotierte Unternehmen verpflichtet, in ihre Erklärung zur Unternehmensführung

„eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum“ aufzunehmen. Weiter heißt es: „Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist.“

Diversitätsaspekte

In der Beschreibung des Diversitätskonzepts sollte konkretisiert werden, welche Diversitätskriterien angewendet werden und weshalb die entsprechenden Kriterien ausgewählt wurden. Bei der Auswahl dieser Kriterien sollten alle relevanten Diversitätsaspekte berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Leitungs- und Kontrollorgane über eine ausreichende Meinungs- und Kenntnisvielfalt verfügen, um ein gutes Verständnis des aktuellen Stands sowie der längerfristigen Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entwickeln zu können. Bei der Bewertung der Frage, welche Profile für eine optimale Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen benötigt werden, der sollte der Art und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ebenso Rechnung getragen werden wie dem gesellschaftlichen und sozialen Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist.

Die Diversitätsaspekte sollten im Allgemeinen das Alter, das Geschlecht, den Bildungsstand und den beruflichen Hintergrund umfassen. Je nach geografischer Präsenz und Wirtschaftszweig eines Unternehmens sollten auch Faktoren wie geografische Herkunft, internationale Erfahrung, Sachkenntnis in einschlägigen Nachhaltigkeitsfragen, Arbeitnehmervertretung und weitere Aspekte wie der sozioökonomische Hintergrund einbezogen werden.

Bei der Auswahl von Bewerbern auf der Grundlage der festgelegten Diversitätskriterien sollte den Regeln und allgemein anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung (32) Rechnung getragen werden.

Ziele

Die Unternehmen sollten spezifische messbare Ziele für die einschlägigen Diversitätsaspekte offenlegen. Besonders hilfreich ist es, wenn quantitative Ziele und Zeitrahmen — insbesondere im Hinblick auf das Geschlechtergleichgewicht — festgelegt werden.

Umsetzung und Ergebnisse

Die Unternehmen sollten angeben, wie die Ziele ihres Diversitätskonzepts bei der Nachfolgeplanung sowie bei der Auswahl, Ernennung und Bewertung berücksichtigt werden. Außerdem sollte angegeben werden, welche Rolle die zuständigen Ausschüsse der Leitungs- und Kontrollorgane in diesen Verfahren spielen. Die Unternehmen sollten ferner gegebenenfalls offenlegen, ob die Informationen über die Diversitätskriterien und -ziele im Rahmen der Wahl oder Vertragsverlängerung von Mitgliedern der Leitungs- und Kontrollorgane an die Aktionäre weitergegeben wurden.

Die Unternehmen sollten den Stand der Umsetzung sowie die seit der vorangegangenen Erklärung erzielten Ergebnisse in Bezug auf alle Diversitätsaspekte des Konzepts angeben. Wurden die Diversitätsziele verfehlt, sollte das Unternehmen darlegen, wie es beabsichtigt, die Ziele zu erreichen, und welchen Zeitrahmen es dafür vorsieht.


(1)  ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(3)  Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesen Leitlinien der berichtende „Rechtsträger“ mit dem Begriff „Unternehmen“ bezeichnet, unabhängig davon, ob die Berichterstattung für ein „Einzelunternehmen“ oder durch das Mutterunternehmen für eine „Gruppe“ erfolgt.

(4)  COM(2016) 739 final.

(5)  Ziel Nr. 12.6: „Die Unternehmen, insbesondere große und transnationale Unternehmen, dazu ermutigen, nachhaltige Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen aufzunehmen“.

(6)  Ziel Nr. 5.5: „Die volle und wirksame Teilhabe von Frauen und ihre Chancengleichheit bei der Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung im politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Leben sicherstellen“.

(7)  Der Abschlussbericht der Task Force soll auf dem G20-Gipfel am 7. und 8. Juli 2017 vorgestellt werden.

(8)  Für weitere Informationen über das öffentliche Konsultationsverfahren siehe http://ec.europa.eu/finance/company-reporting/non-financial_reporting/index_de.htm#related-documents

(9)  Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie.

(10)  Erwägung 8 der Richtlinie besagt ferner: „Die Schwere solcher Auswirkungen sollte nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität beurteilt werden. Die Risiken nachteiliger Auswirkungen können aus eigenen Tätigkeiten des Unternehmens herrühren oder mit seiner Geschäftstätigkeit und, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, seinen Erzeugnissen, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen, einschließlich seiner Lieferkette und seiner Kette von Subunternehmern, verknüpft sein.“

(11)  Dazu kann ein Unternehmen beispielsweise die in Anhang I der EMAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1221) genannte vorläufige Analyse zugrunde legen.

(12)  In den sektorspezifischen Referenzdokumenten des EMAS werden zum Beispiel bewährte Verfahren und Indikatoren für umweltbezogene Aspekte genannt.

(13)  Zum Beispiel können Unternehmen, die ein Qualitätsmanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem (z. B. ISO 14001 oder EMAS) nutzen, oder die ökologische Lebenszyklusanalysen durchführen, diese Mechanismen auch für die Wesentlichkeitsprüfung und die Offenlegung bestimmter Aspekte zugrunde legen.

(14)  Grafiken, Diagramme, Tabellen usw.

(15)  Querverweise und Wegweiser sollten intelligent eingesetzt werden und benutzerfreundlich sein, indem zum Beispiel darauf geachtet wird, dass externe Verweise mit nur einem Klick erreichbar sind.

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Zum Beispiel Aspekte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz oder den Arbeitsbedingungen.

(18)  Für weiterführende Informationen siehe die Schlussfolgerungen der vom FSB eingesetzten industriegeführten Task Force zu klimarelevanten finanziellen Angaben.

(19)  Für weiterführende Informationen siehe die Schlussfolgerungen der vom FSB eingesetzten industriegeführten Task Force zu klimarelevanten finanziellen Angaben.

(20)  Für weiterführende Informationen siehe die Schlussfolgerungen der vom FSB eingesetzten industriegeführten Task Force zu klimarelevanten finanziellen Angaben.

(21)  Für weiterführende Informationen siehe die Schlussfolgerungen der vom FSB eingesetzten industriegeführten Task Force zu klimarelevanten finanziellen Angaben.

(22)  U. a. Treibhausgasemissionen, Giftstoffe, eutrophierende Stoffe, säurebildende Stoffe usw.

(23)  Dazu gehören beispielsweise Pflichten, die sich aus EU-Richtlinien (Richtlinie über Industrieemissionen, Emissionshandelssystem, Wasserrahmenrichtlinie, REACH, Richtlinie über Abfalldeponien, Richtlinie über Altfahrzeuge oder Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) oder aus dem Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ergeben.

(24)  Angaben, aus denen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder die ethnische Herkunft, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftsangehörigkeit oder die sexuelle Ausrichtung einer natürlichen Person hervorgehen, gelten als eine besondere Kategorie personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679, die nur dann verarbeitet werden sollten, wenn eine der in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt ist. Daher sollten die Unternehmen im Hinblick auf diese Belange nur anonymisierte oder aggregierte Daten (ohne Möglichkeit der Identifizierung natürlicher Personen) offenlegen.

(25)  Zum Beispiel in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern des Jahres 1989 (Nr. 169).

(26)  Zum Beispiel in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

(27)  Zum Beispiel unter Verweis auf die Resolution zu menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten („Resolution concerning decent work in global supply chains“), die auf der 105. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen wurde (ILO 2016), http://www.ilo.org/ilc/ILCSessions/105/texts-adopted/WCMS_497555/lang--en/index.htm

(28)  OECD, 2016: OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas), dritte Ausgabe, OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264252479-en.

(29)  Während die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern gilt, betrifft die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätskonzepte im Zusammenhang mit den Leitungs- und Kontrollorganen nur große börsennotierte Unternehmen.

(30)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU.

(31)  Gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU.

(32)  Beispielsweise aufgrund der ethnischen Herkunft, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/21


DROGENAKTIONSPLAN DER EU 2017-2020

(2017/C 215/02)

INHALT

Einleitung

1.

Verringerung der Drogennachfrage

2.

Verringerung des Drogenangebots

3.

Koordinierung

4.

Internationale Zusammenarbeit

5.

Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung

ANHANG I — 15 Übergeordnete Indikatoren für den Drogenaktionsplan der EU 2017-2020

ANHANG II — Glossar der Abkürzungen

Einleitung

Der Konsum illegaler Drogen und der Drogenmissbrauch allgemein stellen ein erhebliches Problem für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften in ganz Europa dar. Drogenmissbrauch hat gesundheitliche und gesellschaftliche Auswirkungen; hinzu kommt, dass der Markt für illegale Drogen wesentlicher Teil der kriminellen Aktivität in der europäischen Gesellschaft insgesamt und auch auf globaler Ebene ist.

Im Dezember 2012 nahm der Rat die EU-Drogenstrategie für den Zeitraum 2013-2020 an. Mit der Strategie soll dazu beigetragen werden, dass das Drogenangebot und die Drogennachfrage in der EU verringert werden. Die Strategie zielt ferner darauf ab, mittels eines strategischen Ansatzes, der die nationalen Politiken unterstützt und ergänzt, der einen Rahmen für koordinierte und gemeinsame Aktionen bereitstellt und der die Grundlage und den politischen Rahmen für die externe Zusammenarbeit der EU auf diesem Gebiet bildet, dazu beizutragen, dass durch Drogen weniger gesundheitliche und soziale Risiken und Schäden verursacht werden. Dies soll durch einen integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatz erreicht werden.

Mit der Strategie werden folgende Ziele verfolgt:

Beitrag zu einer messbaren Reduzierung der Drogennachfrage, der Drogenabhängigkeit und der drogenbedingten gesundheitlichen und sozialen Risiken und Schäden;

Beitrag zur Zerschlagung der illegalen Drogenmärkte und zu einer messbaren Reduzierung der Verfügbarkeit von illegalen Drogen;

Förderung von Koordination durch einen aktiven Diskurs und die Analyse der Entwicklungen und Herausforderungen im Drogenbereich auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene;

weitere Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern sowie internationalen Organisationen und Gremien zu Drogenfragen;

Beitrag zu einer besseren Verbreitung von Überwachungs-, Forschungs- und Evaluierungsergebnissen und zu einem besseren Verständnis aller Aspekte des Drogenphänomens und der Auswirkungen von Interventionen, damit eine solide und umfassende Faktengrundlage für Politiken und Aktionen geschaffen wird.

Der vorliegende EU-Drogenaktionsplan stützt sich — ebenso wie die EU-Drogenstrategie — auf die Grundprinzipien des EU-Rechts und wahrt in jeder Hinsicht die Grundwerte der Union: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Er stützt sich ferner auf die VN-Übereinkommen, die den internationalen Rechtsrahmen für die Behandlung unter anderem des Problems des illegalen Drogenkonsums bilden, und auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Mit der Durchführung der in dem Plan dargelegten Aktionen sollen die Ziele der Strategie verwirklicht werden. Die Aktionen sind nach den beiden Politikbereichen der Strategie aufgegliedert:

Verringerung der Drogennachfrage; und

Verringerung des Drogenangebots;

sowie nach den drei bereichsübergreifenden Themen der Strategie:

Koordinierung;

Internationale Zusammenarbeit; und

Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung.

Die Aktionen sind auf die Ziele der EU-Drogenstrategie 2013-2020 ausgerichtet. Bei der Ausarbeitung der Aktionen wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aktionen faktenbasiert, wissenschaftlich fundiert, realistisch, terminiert, verfügbar und messbar sein sowie einen klaren EU-Bezug und einen Mehrwert aufweisen müssen. In diesem Aktionsplan werden die Zeitpläne, die zuständigen Stellen, die Indikatoren und die Mechanismen für die Datenerhebung/Bewertung angegeben.

Ausgehend von den bestehenden Berichterstattungsmechanismen werden in Anhang I verschiedene übergeordnete Indikatoren aufgeführt. Mit diesen Indikatoren wird die Messung der allgemeinen Wirksamkeit des vorliegenden EU-Drogenaktionsplans erleichtert; es entsteht kein zusätzlicher Berichtsaufwand. Auf verschiedene dieser Indikatoren wird in dem Plan gegebenenfalls an geeigneter Stelle Bezug genommen. Außerdem sind in dem Plan Indikatoren aufgeführt, die sich auf Programme, Evaluierungen und andere Datenquellen stützen. Die Nutzung dieser Indikatoren hängt von den Verfahren der Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten oder auf Ebene der EU-Organe ab.

Gemäß der in der Strategie festgelegten Vorgabe, dass die detaillierte Umsetzung der Strategie in zwei aufeinander folgenden Aktionsplänen darzulegen ist, wurde der erste Aktionsplan zur Umsetzung der gegenwärtigen Drogenstrategie im Jahr 2013 angenommen und lief 2016 aus. Im Jahr 2016 wurde eine externe Halbzeitbewertung der EU-Drogenstrategie und des EU-Drogenaktionsplans (2013-2016) abgeschlossen. Die Bewertung ergab, dass die meisten der in diesem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen oder im Gange waren. Die Bewertungsergebnisse haben auch gezeigt, dass ein zweiter Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Drogenstrategie (2013-2020) notwendig ist — dazu soll der EU-Drogenaktionsplan (2013-2016) aktualisiert werden. In dem anliegenden EU-Drogenaktionsplan (2017-2020) werden die Ergebnisse dieser Bewertung und die wichtigsten Veränderungen der Drogensituation und in der Drogenpolitik seit Annahme des letzten Aktionsplans berücksichtigt.

1.   Verringerung der Drogennachfrage

Beitrag zu einer messbaren Verringerung des illegalen Drogenkonsums, des problematischen Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und der drogenbedingten gesundheitlichen und sozialen Schäden sowie zum Aufschub des Einstiegs in den Drogenkonsum

Zielsetzung

Maßnahme

Zeitplan

Zuständigkeit

Indikator(en)

Datenerhebung/Bewertungsmechanismen

1.

Verhütung des Drogenkonsums und — darüber hinaus — Aufschub des Einstiegs in den Drogenkonsum

1.

Verbesserung des Angebots und der Wirksamkeit von faktengestützten (1) Präventionsmaßnahmen, die die unten aufgeführten Risikofaktoren und Präventionsmaßnahmen berücksichtigen:

a)

Bevölkerungsfaktoren wie Alter; Geschlecht; Bildung, kulturelle und soziale Faktoren;

b)

situationsbezogene Faktoren wie Obdachlosigkeit; Migration und das Ersuchen um Asyl, Drogenkonsum im Nachtleben und in der Freizeit; am Arbeitsplatz; und Fahren unter Drogeneinfluss; und

c)

persönliche Faktoren wie psychische Gesundheit; Verhalten und psychosoziale Entwicklung; sowie andere Faktoren wie genetische Einflüsse und familiäre Umstände, die sich bekanntermaßen auf die individuelle Anfälligkeit für Drogenkonsum auswirken

fortlaufend

MS

Übergeordnete Indikatoren 1, 11, 12

Verfügbarkeit und Umfang der Bereitstellung — auf Ebene der MS — von faktengestützten gezielten Präventionsmaßnahmen, einschließlich familien- und gemeinschaftsbezogener Maßnahmen

Verfügbarkeit und Umfang der Bereitstellung — auf Ebene der MS — von faktengestützten gezielten Präventionsmaßnahmen, einschließlich familien- und gemeinschaftsbezogener Maßnahmen

Verfügbarkeit und Umfang der Bereitstellung — auf Ebene der MS — von faktengestützten indizierten Präventionsmaßnahmen

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

Berichterstattung durch die MS über die Ergebnisse der Maßnahmen

 

2.

Zusätzlich zur Verhütung des Drogenkonsums verstärkte und gezieltere Präventions- und Diversionsmaßnahmen zum Aufschub des Alters des ersten illegalen Drogenkonsums und des Konsums anderer psychoaktiver Substanzen

fortlaufend

MS

Übergeordnete Indikatoren 1, 5, 11, 12

Verfügbarkeit und Umfang der Bereitstellung — auf Ebene der MS — faktengestützter Präventions- und Diversionsmaßnahmen, die auf junge Menschen in der Familie, der Gemeinschaft und der formalen/nicht-formalen Bildung ausgerichtet sind

Berichterstattung durch die EBDD

Berichterstattung durch die MS über die Ergebnisse der Maßnahmen

 

3.

Austausch bewährter Verfahren bei allen Formen von Präventionsmaßnahmen für Kinder und junge Menschen, Eltern und Bildungsumfelder — auch unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Bedürfnissen einschließlich bildungspolitischer Maßnahmen, gemeinschaftsbezogener Programme, internetgestützter Programme und von Programmen, die die sozialen Medien nutzen

fortlaufend

MS

EBDD

Übersicht über den Austausch bewährter Verfahren zwischen MS

Positive Bewertungen von Verhaltensergebnissen aufgrund von bewährten Verfahren (wenn vorhanden)

Internetportal der EBDD zu bewährten Verfahren

Berichterstattung durch die KOM

Berichterstattung durch die MS

Berichterstattung des EU-Drogenforums der Zivilgesellschaft

 

4.

Sensibilisierung für die Risiken und Folgen, die mit dem Konsum illegaler Drogen und anderer psychoaktiver Substanzen verbunden sind, und Verbesserung der Fertigkeiten und Kompetenzen zur Verhütung des Drogenkonsums

fortlaufend

MS

KOM

EBDD

Übergeordnete Indikatoren 5, 12

Grad der Sensibilisierung der Bevölkerung allgemein und junger Menschen für eine gesunde Lebensweise und für die Risiken und Folgen des Konsums illegaler Drogen und anderer psychoaktiver Substanzen sowie Umfang der Fertigkeiten und Kompetenzen der an der Verhütung des Drogenkonsums Beteiligten

Berichterstattung durch die EBDD

Eurobarometer-Umfragen

ESPAD

HBSC/WHO Europa

 

5.

Ermöglichung einer fundierteren Antwort auf das Problem des Missbrauchs psychoaktiver Arzneimittel

2017-2020

MS

Rates-AG (HDG „Arzneimittel und Medizinprodukte“)

EMA

EBDD

Anzahl der Initiativen, die sich auf die Förderung der angemessenen Nutzung von psychoaktiven Arzneimitteln konzentrieren

Zusammenstellung von Fakten und internationalen Beispielen, wie die Gefahr der Abzweigung und des Missbrauchs psychoaktiver Arzneimittel verringert werden kann

Anzahl der Schulungen für Ärzte und andere Angehörige der Gesundheitsberufe über den Einsatz von Medikation zur Linderung von Schmerzen und Behandlung von Leiden

Berichterstattung durch die MS

Berichterstattung durch die EBDD

EMA

2.

Verbesserung der Wirksamkeit von Drogentherapie- und Rehabilitationsmaßnahmen, einschließlich der Dienste für Personen mit Komorbidität, zur Verringerung des illegalen Drogenkonsums, des problematischen Drogenkonsums, der Inzidenz des Drogenkonsums und der drogenbedingten gesundheitlichen und sozialen Risiken und Schäden und zur Unterstützung der Genesung und der sozialen Wieder-/Eingliederung problematischer und abhängiger Drogenkonsumenten

6.

Entwicklung und Ausweitung der Vielfalt, Verfügbarkeit, Verbreitung und Zugänglichkeit faktengestützter, umfassender und integrierter Therapiedienste; Gewährleistung, dass sich diese Dienste mit dem Mischkonsum (kombinierter Konsum illegaler und legaler Substanzen, einschließlich psychoaktiver Arzneimittel, Alkohol und Tabak) und den aufkommenden Bedürfnissen der alternden drogenkonsumierenden Bevölkerung sowie mit geschlechtsspezifischen Problemstellungen befassen

a)

Durchführung und Verbesserung der Fortbildung für Berufstätige im Gesundheitswesen und der sozialen Fürsorge über suchtbedingte Verhaltensweisen.

b)

Entwicklung und Umsetzung von Verfahren zum frühzeitigen Erkennen und Eingreifen, Maßnahmen von geringer Dauer und Behandlungsprogramme für Kinder und junge Menschen, die Drogen konsumieren.

fortlaufend

MS

Übergeordnete Indikatoren 1, 6, 11

Umfang und Vielfalt an faktengestützten, umfassenden und integrierten Therapiediensten auf Ebene der MS, einschließlich der Dienste, die sich mit dem Mischkonsum und den Bedürfnissen der alternden drogenkonsumierenden Bevölkerung befassen

Daten der MS zur Sicherstellung der Behandlungsfortsetzung und zu den Ergebnissen

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

Internetportal der EBDD zu bewährten Verfahren

Abschlussbewertung der EU-Drogenstrategie und des Aktionsplans

Berichterstattung durch die MS

 

7.

Ausweitung der Bereitstellung von Rehabilitations-/Wiedereingliederungs- und Genesungsdiensten, wobei der Schwerpunkt auf Diensten liegt, die

a)

sich darauf konzentrieren, eine kontinuierliche Betreuung durch Case Management und diensteübergreifende Zusammenarbeit für Patienten anzubieten;

b)

sich darauf konzentrieren, die soziale Wieder-/Eingliederung (einschließlich der Beschäftigungsfähigkeit und Bereitstellung von Unterkünften) problematischer und abhängiger Drogenkonsumenten, gegebenenfalls auch von Häftlingen und von alternden Drogenkonsumenten, zu unterstützen;

c)

den Diagnoseprozess und die Behandlung der mit dem Drogenkonsum verbundenen psychiatrischen und physischen Komorbidität stärken, z. B. durch die Durchführung von Schnelltests für Hepatitis B und C sowie für HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen und Tuberkulose;

d)

geschlechtsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen; und

e)

gefährdete Gemeinschaften/Bevölkerungsgruppen mit einbeziehen.

fortlaufend

MS

Übergeordneter Indikator 11

Daten der MS zu Folgendem:

Zunahme der Rehabilitations-/Wiedereingliederungs- und Genesungsdienste, die Konzepte des Case Management und der diensteübergreifenden Zusammenarbeit anwenden

Zunahme der geschlechtsspezifischen Programme zur Rehabilitation/Wiedereingliederung und Genesung

Anstieg der Zahl von speziell auf Drogenkonsumenten mit Komorbidität ausgerichteten Programmen für gemeindenahe Pflege und für Strafanstalten, die Partnerschaften zwischen Diensten im Bereich der psychischen Gesundheit und Diensten im Bereich der Drogenrehabilitation/Wiedereingliederung und Genesung von der Drogensucht umfassen

Grad und Dauer der Enthaltsamkeit vom Konsum illegaler und/oder legaler Drogen nach Abschluss einer Drogentherapie

Verfügbarkeit von Therapiemöglichkeiten zur Erfüllung der Bedürfnisse von Menschen, die einen Rückfall erleiden, und von alternden Drogenkonsumenten

Berichterstattung durch die EBDD

Berichterstattung durch die MS zu den Ergebnissen der Dienststellen

 

8.

a)

Gegebenenfalls Verbesserung der Verfügbarkeit und der Verbreitung von und des Zugangs zu Leistungen zur Verringerung von Gesundheitsschäden, z. B. zu Programmen, die den Austausch von Nadeln und Spritzen zum Gegenstand haben, zur opioidgestützten Substitutionstherapie, zu Programmen für den Umgang mit Überdosierungen mit Opioiden, um die negativen Folgen des Drogenkonsums abzumildern und direkt oder indirekt drogenbedingte Todesfälle und durch Blut übertragene, drogenbedingte Infektionskrankheiten, einschließlich unter anderem HIV und virale Hepatitis, sowie sexuell übertragbare Krankheiten und Tuberkuloseerkrankungen gemäß der Empfehlung der WHO zu dem umfassenden Paket über Gesundheitsleistungen für Drogen injizierende Personen zu vermeiden und deren Anzahl wesentlich zu verringern

b)

bessere Vermeidung drogenbedingter Todesfälle je nach nationalen Gegebenheiten, wie zum Beispiel im Fall von Opiaten durch Zugang zu zugelassenen pharmazeutischen Darreichungsformen von medizinischen Erzeugnissen, die Naloxon zur Behandlung von Symptomen einer Überdosis an Opioiden durch geschulte Laien in Abwesenheit von medizinischem Fachpersonal beinhalten

c)

Identifizierung und Beseitigung der Hürden für die Erkennung von HIV und Hepatitis C und den Zugang zur Behandlung von HIV und Hepatitis C für Personen, die sich Drogen injizieren, insbesondere für Häftlinge und andere gefährdete Gruppen

d)

Austausch von Informationen und gegebenenfalls bewährten Verfahren zu Maßnahmen zur Reduzierung von Gesundheitsrisiken und -schäden, wie etwa bei Programmen für den Austausch von Nadeln und Spritzen, bei der opioidgestützten Substitutionstherapie, im Zusammenhang mit Drogenkonsumräumen, bei Naloxon-Programmen, bei auf Peer-Ansätzen beruhenden Maßnahmen, bei aufsuchenden Therapieprogrammen, bei der Hepatitis-C-Therapie, beim Testen von Pillen, Selbsttests für HIV/Aids im Einklang mit der nationalen Rechtsetzung.

fortlaufend

MS

EBDD

KOM

Übergeordnete Indikatoren 2, 3, 4, 11

größere Verfügbarkeit faktengestützter Maßnahmen zur Begrenzung von Gesundheitsrisiken und -schäden in den Mitgliedstaaten und besserer Zugang zu diesen Maßnahmen (falls vorhanden)

Überblick über den Austausch bewährter Verfahren bei Maßnahmen zur Reduzierung von Gesundheitsrisiken und -schäden

Anzahl der MS, die die Empfehlung der WHO zu dem umfassenden Paket über Gesundheitsleistungen für Drogen injizierende Personen umgesetzt haben:

Nadel/Spritzen-Programme

opioidgestützte Substitutionstherapie

HIV-Tests und -Beratung

Behandlung und Pflege von HIV-Patienten

Kondom-Programme

verhaltenstherapeutische Maßnahmen

Vorsorge und Management von Hepatitis, Tuberkulose und psychischen Erkrankungen

Maßnahmen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit

Naloxon-Schulung für Laien als unabdingbare Voraussetzung für sichere Take-Home-Programme

Verbreitung von Programmen der opioidgestützten Substitutionstherapie unter Personen, die von Opioiden abhängig sind

Umfang der Verfügbarkeit — falls vorhanden — von Diensten zur Verringerung von Gesundheitsschäden, etwa Naloxon-Programmen, Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von im Nachtleben erworbenen Gesundheitsschäden und Programmen, deren Zielgruppen gefährdete Gemeinschaften bzw. Bevölkerungsgruppen sind

Anzahl der Programme, die injizierenden Drogenkonsumenten den Zugang zur Behandlung von Infektionen mit dem Hepatitis-C-Virus erleichtern, und Anzahl der erreichten Personen

Grad der Umsetzung der Leitlinien des ECDC/EBDD für die Prävention und die Kontrolle von Infektionskrankheiten bei injizierenden Drogenkonsumenten

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

Berichterstattung durch die MS

EU-Drogenforum der Zivilgesellschaft

Forum der Zivilgesellschaft zu HIV/Aids, viraler Hepatitis und Tuberkulose

 

9.

Verstärkung der Entwicklung, Verfügbarkeit und Verbreitung von Gesundheitsmaßnahmen für Drogenkonsumenten in Haftanstalten und nach der Haftentlassung, wobei das Ziel darin besteht, eine gleichwertige Versorgungsqualität wie in der Gesamtbevölkerung zu erreichen

fortlaufend

MS

Übergeordneter Indikator 10

Verfügbarkeit von Diensten für Drogenkonsumenten in Haftanstalten (etwa opioidgestützte Substitutionstherapie und, falls vorhanden, Naloxon-Programme und Programme zum Austausch von Spritzen und Nadeln im Einklang mit der nationalen Rechtssetzung sowie Vermeidung und Bewältigung von HIV, Hepatitis B, Hepatitis C und Tuberkulose) und Umfang, in dem gesundheitspolitische Maßnahmen und Praktiken im Bereich der Haftanstalten Versorgungsmodelle berücksichtigen, die bewährte Verfahren bei der Bedarfsbewertung und der Kontinuität der Versorgung von Häftlingen während der Haft umfassen

Umfang, in dem Häftlinge im Anschluss an die in den Haftanstalten angebotenen Dienste nach ihrer Entlassung im Rahmen der der Gesamtbevölkerung angebotenen Dienste weiterversorgt werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere darauf liegt, Fälle von Überdosis zu vermeiden

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

Berichterstattung durch die MS über die Dienste

3.

Berücksichtigung koordinierter, auf bewährte Verfahren und Qualität ausgerichteter Ansätze im Hinblick auf die Verringerung der Drogennachfrage

10.

Umsetzung der EU-Mindestqualitätsstandards, die 2015 vom Rat angenommen wurden (2) und dazu beitragen, die Lücke zwischen Wissenschaft und Praxis zu schließen, und zwar im Hinblick auf:

a)

Maßnahmen der umfeldbezogenen, universellen, selektiven und indizierten Prävention;

b)

Maßnahmen der Früherkennung und des frühzeitigen Eingreifens;

c)

Maßnahmen zur Reduzierung von Gesundheitsrisiken und -schäden; und

d)

Maßnahmen zur Therapie, Rehabilitation, sozialen Eingliederung und Genesung

und die Überwachung der Umsetzung dieser Standards.

2017-2020

Rat

Rates-AG (HDG)

MS

KOM

EBDD

Überprüfung der Maßnahmen und Programme zur Verringerung der Drogennachfrage, die in Übereinstimmung mit den Standards durchgeführt wurden;

Anzahl der Schulungen für Fachkräfte im Bereich der Verringerung der Drogennachfrage und/oder geschätzte Anzahl der von Schulungen erreichten Fachkräfte;

Einbindung der Zivilgesellschaft in die Umsetzung der Standards, insbesondere bei der Planung und bei ihrer Einführung;

Anzahl von Projekten und Programmen, die durch die EU gefördert werden und den Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung dieser Standards unterstützen

Zusage, die Umsetzung dieser Standards im Rahmen der interministeriellen Zusammenarbeit zu unterstützen.

Internetportal der EBDD zu bewährten Verfahren

Berichterstattung durch die MS

Abschlussbewertung der EU-Drogenstrategie und des Aktionsplans

2.   Verringerung des Drogenangebots

Beitrag zu einer messbaren Reduzierung der Verfügbarkeit und der Verringerung des Angebots von illegalen Drogen in der EU

Zielsetzung

Maßnahme

Zeitplan

Zuständigkeit

Indikator(en)

Datenerhebung/Bewertungsmechanismen

4.

Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der EU, um gegen illegale Drogenaktivitäten vorzugehen, gegebenenfalls im Einklang mit im Rahmen des Politikzyklus der EU festgelegten einschlägigen Aktionen

11.

Bestmögliche Nutzung der verfügbaren Instrumente, Kanäle und Kommunikationsmittel für den Austausch von Erkenntnissen und Informationen im Bereich der Strafverfolgung, die für die Sammlung und Analyse drogenbezogener Informationen genutzt werden

fortlaufend

MS

Europol

Eurojust

Rates-AG (COSI)

Übergeordnete Indikatoren 7, 15

Bedeutung von erkenntnisgestützten und zielgerichteten Tätigkeiten mit hoher Wirksamkeit, gemeinsamen Aktionen, gemeinsamen Ermittlungsteams und Initiativen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Schwerpunkt auf kriminellen Organisationen, die an illegalen Drogenaktivitäten beteiligt sind

verstärkte Nutzung der drogenbezogenen Informationsaustauschs-, Analyse- und Expertensysteme von Europol oder anderen Strafverfolgungsbehörden

Ergebnisse, die im Rahmen von EMPACT-Projekten sowie bilateralen und multilateralen Initiativen erzielt wurden

Anzahl der Fälle mit Drogenbezug, die an Eurojust oder Europol weitergeleitet wurden, einschließlich qualitativer Hintergrundinformationen

Berichterstattung durch Europol

Berichterstattung durch Eurojust

Berichterstattung durch die EBDD

EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren

 

12.

Ermittlung und Priorisierung der akutesten Bedrohungen in Verbindung mit der organisierten Drogenkriminalität

2017

Rat

Rates-AG (COSI)

Europol

MS

KOM

Bestehender EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität im Zeitraum 2018-2021

EU SOCTA

Mehrjährige Strategiepläne (MASP)

Operative Pläne

EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren

Berichterstattung durch Europol

 

13.

Stärkung der Schulungsmaßnahmen der CEPOL für Strafverfolgungsbeamte hinsichtlich der Herstellung von illegalen Drogen und des Handels damit sowie hinsichtlich der Finanzkriminalität, insbesondere Schulungsmethoden und -techniken

a)

zum Vorgehen gegen die Nutzung neuer Kommunikationstechnologien bei der Herstellung illegaler Drogen und dem Handel damit;

b)

zur Verbesserung der Einziehung von Vermögenswerten;

c)

zur Bekämpfung der Geldwäsche;

d)

zur Aufdeckung und Zerstörung von illegalen heimlichen Labors und von illegalen heimlichen Cannabis-Anbauflächen.

2017-2020

MS

CEPOL

Europol

Rates-AG (COSI)

KOM

Regelmäßige Bewertung des Schulungsbedarfs

Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von einschlägigen Schulungskursen

Anzahl der Strafverfolgungsbeamten, die geschult und daraufhin wirksam eingesetzt wurden

CEPOL-Jahresbericht

CEPOL-Lehrpläne

EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren

 

14.

Verbesserung der Maßnahmen zur Drogenbekämpfung durch Stärkung und Überwachung der Wirksamkeit von regionalen Plattformen für den Informationsaustausch und regionalen Plattformen für den Austausch sicherheitsbezogener Informationen mit dem Ziel, neue Bedrohungen aufgrund der Verlagerung von Drogenhandelsrouten zu bekämpfen und zu unterbinden

fortlaufend

KOM

MS

Europol

Rates-AG (COSI)

regionale Plattformen für den Informationsaustausch

regionale Plattformen für den Austausch sicherheitsbezogener Informationen

Übergeordneter Indikator 7

Anzahl der erkenntnisgestützten Tätigkeiten, die zur Unterbrechung und Unterbindung von Drogenhandelsrouten führen

Umfang des Informationsaustauschs mittels der wirksamen Tätigkeit des Netzes der Verbindungsbeamten

Plattformen für den Austausch von Informationen/sicherheitsbezogenen Informationen und Evaluierungsberichte

Berichterstattung durch die EBDD

EU SOCTA

EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren

Berichterstattung durch Europol

MAOC-N (3)

 

15.

Stärkung der Maßnahmen zur Verhütung der Abzweigung von Drogengrundstoffen und Vorstoffen für Drogengrundstoffe zur Nutzung bei der illegalen Herstellung von Drogen

fortlaufend

MS

Europol

KOM

Rates-AG (CUG,

COSI)

Anzahl der gestoppten oder beschlagnahmten Sendungen von für eine illegale Verwendung bestimmten Grundstoffen und betroffene Mengen

im Rahmen der EMPACT-Projekte erzielte Ergebnisse

Nutzung des Online-Systems zur Vorausfuhrunterrichtung (PEN) und verstärkte Nutzung des „Precursors Incident Communication System“ (PICS)

Anzahl gemeinsamer Folgetreffen und sonstige Tätigkeiten in Verbindung mit der Verhütung der Abzweigung von Grundstoffen und Vorstoffen für Grundstoffe

Berichte der Strafverfolgungsbehörden der EU und der MS

EMPACT-

Berichte über die treibenden Faktoren

Berichterstattung durch Europol

 

16.

Bekämpfung des grenzüberschreitenden Drogenhandels, einschließlich der Beförderung von Drogen in Containern oder Paketen, und Verbesserung der Grenzsicherung, v. a. in den Seehäfen, auf den Flughäfen und an den Grenzübergangsstellen an den Landgrenzen der EU, durch verstärkte Anstrengungen, einschließlich Informations- und Erkenntnisaustausch durch die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden

fortlaufend

MS

Europol

Rates-AG

(CCWP,

COSI)

Anzahl der multidisziplinären/agenturübergreifenden gemeinsamen Aktionen und Initiativen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Intensivierter Informationsaustausch beispielsweise über die zwischen den Strafverfolgungsbehörden und einschlägigen Stellen wie Fluggesellschaften Luftfracht-Expressdiensten, Schifffahrtgesellschaften, Hafenbehörden und Chemiefirmen geschlossenen Vereinbarungen (MOU)

im Rahmen der EMPACT-Projekte erzielte Ergebnisse

verbesserter Austausch von Erkenntnissen und Informationen zum grenzüberschreitenden Drogenhandel, unter anderem unter Verwendung der verfügbaren Grenzüberwachungssysteme

Umsetzung der Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR)

EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren

Berichterstattung durch Europol

Berichte der CCWP

Berichterstattung durch die MS

MAOC-N

Frontex

 

17.

Umsetzung der vom Rat im Jahr 2013 angenommenen Schlüsselindikatoren für die Verringerung des Drogenangebots (4)

2017-2020

KOM

MS

Rat

Rates-AG (HDG)

EBDD

Europol

Grad der Umsetzung der folgenden Indikatoren:

Anzahl der Drogenbeschlagnahmungen und die beschlagnahmten Mengen

Reinheit und Zusammensetzung der Drogen

Drogenpreise

Zerstörte Produktionsstätten für Drogen

Drogenstraftaten

Verfügbarkeit von Drogen, ersichtlich aus Bevölkerungserhebungen

Schätzungen hinsichtlich der Größe des Marktes

Übersicht über die bestehende Erhebung einzelstaatlicher Daten zum Drogenangebot in den MS

Berichterstattung durch die EBDD

Berichterstattung durch Europol

5.

Verbesserung der effektiven justiziellen Zusammenarbeit und der Rechtsvorschriften in der EU

18.

Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in der EU beim gezielten Vorgehen gegen den grenzüberschreitenden Drogenhandel, gegen Geldwäsche und bei der Einziehung von Erträgen aus der organisierten Drogenkriminalität

2017-2020

Rat

KOM

MS

Eurojust

zügige Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU zur a) Einziehung und Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten (5); b) Geldwäsche (6); c) EU-weiten Angleichung der Tatbestandsmerkmale und der Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (7)

mehr Finanzermittlungen in Bezug auf die Erträge aus der organisierten Drogenkriminalität und mehr Einziehungen solcher Erträge durch die Strafverfolgungsbehörden in der EU und im Wege der justiziellen Zusammenarbeit in der EU

zügige und wirksame Erledigung von Rechtshilfeersuchen und Europäischen Haftbefehlen im Zusammenhang mit dem illegalen Drogenhandel

Berichterstattung durch Eurojust

Berichterstattung durch die MS

 

19.

Verabschiedung und Umsetzung neuer Gesetzgebungsmaßnahmen der EU gegen das Aufkommen, den Konsum und die rasche Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen

2017-2020

KOM

Rat

Rates-AG (HDG)

MS

EBDD

Europol

Eurojust

bestehende Rechtsvorschriften der EU

Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU in den MS

Aktualisierung der EU-Leitlinien für den Informationsaustausch und für Verfahren zur Risikobewertung

Überwachung der Auswirkungen neuer Gesetzgebungsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung des Replacement Effect im illegalen Drogenmarkt

Berichterstattung durch die MS

Berichterstattung durch EBDD

KOM

(Maßnahmen der EU)

 

20.

Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU über Drogengrundstoffe, um deren Abzweigung zu verhüten, ohne dass der rechtmäßige Handel gestört wird

fortlaufend

Rat

KOM

MS

Informationen über Fälle von gestoppten oder beschlagnahmten Sendungen von für eine illegale Verwendung bestimmten Grundstoffen und betroffene Mengen

im Rahmen der EMPACT-Projekte erzielte Ergebnisse

Nutzung des Online-Systems zur Vorausfuhrunterrichtung (PEN) und verstärkte Nutzung des „Precursors Incident Communication System“ (PICS)

Anzahl gemeinsamer Folgetreffen und sonstige Tätigkeiten in Verbindung mit der Verhütung der Abzweigung von Grundstoffen und Vorstoffen für Grundstoffe

Jahresbericht des INCB über Grundstoffe

Berichterstattung durch die Europäische Kommission und die EBDD

 

21.

Vorgehen gegen die Nutzung bestimmter pharmakologischer Wirkstoffe (im Sinne der Richtlinie 2011/62/EU) als Verschnittstoffe in illegalen Drogen

fortlaufend

MS

KOM

EMA

Europol

Informationen über Beschlagnahmen von als Verschnittstoffe in illegalen Drogen benutzten Wirkstoffen

zügige Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften der EU, die darauf abzielen, die Lieferkette bei Wirkstoffen gemäß der Richtlinie 2011/62/EU, der Richtlinie über gefälschte Arzneimittel, zu sichern

Berichte der CCWP und der CUG

Berichterstattung durch die MS

 

22.

Schaffung und Anwendung von Alternativen zu Zwangssanktionen für drogenkonsumierende Straftäter durch die Mitgliedstaaten, soweit zweckmäßig und im Einklang mit ihrem jeweiligen Rechtsrahmen, beispielsweise:

a)

Bildung

b)

(Bewährungsstrafe mit) Therapie

c)

Aussetzung der Ermittlungen oder der Strafverfolgung

d)

Rehabilitation und Genesung

e)

Nachbetreuung und soziale Wiedereingliederung

2017-2020

MS

Rates-AG (HDG

Gruppe „Materielles Strafrecht“)

Größere Verfügbarkeit und verstärkte Umsetzung von Alternativen zu Zwangssanktionen für drogenkonsumierende Straftäter in den Bereichen Bildung, Therapie, Rehabilitation, Nachbetreuung und soziale Wiedereingliederung

verstärkte Prüfung, Umsetzung und Evaluierung von Alternativen zu Zwangssanktionen

Art und Anzahl der Alternativen zu Zwangssanktionen, die von den MS zur Verfügung gestellt und umgesetzt werden

Informationen über die Wirksamkeit der Anwendung von Alternativen zu Zwangssanktionen

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

Berichterstattung durch die MS

6.

Wirksame Reaktion auf derzeitige und entstehende Trends bei illegalen Drogenaktivitäten

23.

Festlegung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene von strategischen Antworten auf die Rolle neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und des Hostings entsprechender Websites im Zusammenhang mit der Herstellung, Vermarktung, dem Kauf und Vertrieb illegaler Drogen und neuer psychoaktiver Substanzen.

2017-2020

Rat

KOM

Rates-AG (HDG

COSI

CCWP)

MS

Europol

CEPOL

EBDD

Eurojust

Ergebnisse von Strafverfolgungsmaßnahmen, die sich gezielt gegen die Drogenkriminalität über das Internet richten

mehr gemeinsame Aktionen und Initiativen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Anzahl und Auswirkungen der finanzierten Forschungsprojekte und der zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden entwickelten Tools

Anzahl der Absprachen/Diskussionen mit maßgeblichen Partnern aus der Industrie

Erstellung eines Glossars

Erstellung eines Verzeichnisses von Überwachungs-Tools

Anzahl der Schulungseinheiten für maßgebliche Akteure

Anzahl der Sitzungen mit internationalen Partnern, in denen die Aktion erörtert wurde

Halbzeitprüfung des Politikzyklus der EU

EMPACT-

Berichte über die treibenden Faktoren

Berichterstattung durch Europol

EPA-Statistiken/Jahresbericht

Berichterstattung durch die EBDD

Berichterstattung durch die MS

Berichte der EU-Agenturen

KOM

3.   Koordinierung

Wirksame Koordinierung der Drogenpolitik der Mitgliedstaaten und der EU

Zielsetzung

Maßnahme

Zeitplan

Zuständigkeit

Indikator(en)

Datenerhebung/Bewertungsmechanismen

7.

Gewährleistung einer effektiven Koordinierung der EU im Drogenbereich

24.

Stärkung des Informationsaustauschs zwischen der HDG und anderen maßgeblichen Arbeitsgruppen des Rates, insbesondere des COSI, um die Koordinierung im Bereich der Verringerung des Drogenangebots zu verbessern

Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen der HDG und anderen einschlägigen geografischen und thematischen Arbeitsgruppen des Rates, einschließlich unter anderem der Gruppen COSI, COAFR, COASI, COEST, COLAC, COTRA, COWEB, CONUN, COHOM, CCWP, COSCE, CUG und DROIPEN.

fortlaufend

PRES

Rat

EAD

Rates-AG (HDG)

Grad der Berücksichtigung der EU-Drogenstrategie und des Aktionsplans in den Programmen anderer Arbeitsgruppen des Rates wie beispielsweise COSI, COAFR, COASI, COEST, COLAC, COTRA, COWEB, CONUN, COHOM, CCWP, COSCE, CUG und DROIPEN.

Regelmäßige Aufnahme dieser Zielsetzung in die Tagesordnung der Sitzungen der HDG als Punkt zur Unterrichtung über 1) Maßnahmen, die mit den drogenspezifischen Prioritäten des EU-Politikzyklus in Verbindung stehen (auf Grundlage der EMPACT-Berichterstattung, einmal unter jedem Vorsitz) und 2) einschlägige Maßnahmen anderer Arbeitsgruppen des Rates, gegebenenfalls in Anwesenheit der Vorsitzenden anderer einschlägiger Arbeitsgruppen

Berichterstattung durch die Arbeitsgruppe des Rates (HDG)

Berichterstattung durch den Vorsitz

 

25.

Jeder Vorsitz kann Sitzungen der Nationalen Drogenkoordinatoren und gegebenenfalls anderer Gremien einberufen, um entstehende Trends, wirksame Interventionen und sonstige politische Entwicklungen zu prüfen, die einen Mehrwert für die EU-Drogenstrategie und für die MS erbringen

Zweijährlich

PRES

MS

Umfang, in dem die Tagesordnung für die Sitzungen der Nationalen Drogenkoordinatoren Entwicklungen, Trends und neue Einsichten hinsichtlich politischer Antworten widerspiegelt und eine verbesserte Kommunikation und einen verbesserten Informationsaustausch fördert

Berichterstattung durch den Vorsitz

 

26.

Die HDG wird Folgendes erleichtern: a) die Überwachung der Umsetzung des Aktionsplans durch themenspezifische Beratungen; und b) einen jährlichen Dialog über den Stand des Drogenphänomens in Europa

a)

fortlaufend

b)

jährlich

PRES

Rates-AG (HDG)

MS

KOM

EBDD

Europol

Grad der Umsetzung des Aktionsplans

Anzahl der Aktionen des Aktionsplans, die Gegenstand von themenspezifischen Beratungen in der HDG waren

rechtzeitige Abhaltung des Dialogs in der HDG über die neuesten drogenbezogenen Trends und Daten

Berichterstattung durch den Vorsitz

 

27.

Gewährleistung der Kohärenz und Kontinuität der Aktionen der MS und der EU von einem Vorsitz zum nächsten, um den integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatz zur Drogenbekämpfung in der EU zu stärken

fortlaufend

PRES

PRES Trio

MS

KOM

Rates-AG (HDG)

EBDD

Europol

Grad der Kohärenz und Kontinuität der Aktionen von einem Vorsitz zum nächsten

Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der EU-Drogenstrategie von einem Vorsitz zum nächsten

Berichterstattung durch den Vorsitz

 

28.

Gewährleistung der Koordinierung der EU-Drogenpolitik und der Reaktion im Drogenbereich, um die internationale Zusammenarbeit zwischen der EU, Drittländern und internationalen Organisationen zu unterstützen

fortlaufend

EAD

KOM

Rates-AG (HDG)

MS

Grad der Kohärenz und Einheitlichkeit der Ziele, angestrebten Ergebnisse und Maßnahmen, die in den Aktionen der EU im Drogenbereich vorgesehen sind

Einbeziehung von drogenbezogenen Prioritäten in die Strategien der einschlägigen EU-Gremien

Intensivere Zusammenarbeit zwischen der HDG sowie den geografischen/regionalen und thematischen Arbeitsgruppen des Rates, einschließlich der Gruppen COSI, COAFR, COASI, COEST, COLAT, COTRA; COWEB, CONUN und COHOM, CCWP, COSCE, CUG und DROIPEN

Anzahl der Berichte der Dublin-Gruppe

regelmäßige Berichterstattung des EAD und der KOM an die Arbeitsgruppe des Rates (HDG)

Dublin-Gruppe

 

29.

a)

Bereitstellung von Ressourcen in abgestimmtem und geeignetem Umfang auf Ebene der EU und auf Ebene der Mitgliedstaaten, damit die Prioritäten der EU-Drogenstrategie erfüllt werden können

b)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den maßgeblichen staatlichen Stellen und dem Bereich der nichtstaatlichen Organisationen zur Bewältigung der steigenden Tendenz der Sucht nach Anregungsmitteln, insbesondere Methamphetamin, mit Schwerpunkt auf der Schaffung und dem Austausch bewährter Verfahren zur Verhütung der Ausbreitung lokaler Epidemien; dazu gehören Anstrengungen zur Verringerung von Angebot und Nachfrage sowie der Austausch von Informationen über die Verhütung des Missbrauchs medizinischer Erzeugnisse zur Herstellung von Methamphetamin.

jährlich

2017-2020

MS

KOM

EAD

Rat

Rates-AG (HDG)

Übergeordneter Indikator 14

Höhe der bereitgestellten Finanzmittel auf Ebene der EU und gegebenenfalls auf Ebene der Mitgliedstaaten

Grad der Abstimmung bei drogenbezogenen Finanzprogrammen in den Arbeitsgruppen des Rates und der KOM

Grad der Vernetzung zwischen den Fachkräften sowohl aus dem institutionellen als auch aus dem nichtinstitutionellen Sektor

Verfügbarkeit zugänglicher Maßnahmen

Anzahl der ausgearbeiteten Maßnahmen

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

Berichterstattung durch die KOM

Internetportal der EBDD zu bewährten Verfahren

8.

Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung der drogenbezogenen Politik auf nationaler Ebene

30.

Koordinierung der drogenpolitischen Maßnahmen zwischen Regierungsstellen/Ministerien und einschlägigen Stellen auf Ebene der MS und Gewährleistung einer angemessenen fachübergreifenden Vertretung in den Delegationen in der HDG oder der Vorlage entsprechender Beiträge

fortlaufend

MS

Übergeordneter Indikator 14

Wirksamkeit des Mechanismus für die horizontale drogenpolitische Koordinierung auf Ebene der MS

Anzahl der bereichsübergreifenden Maßnahmen zur Verringerung des Drogenangebots und der Drogennachfrage auf Ebene der Mitgliedstaaten

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

Berichterstattung durch die MS

9.

Gewährleistung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Drogenpolitik

31.

Förderung und Stärkung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft und ihrer Einbindung in die Formulierung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Drogenpolitik auf Ebene der MS und der EU

fortlaufend

MS

KOM

Rates-AG (HDG)

PRES

Frühzeitige Dialoge zwischen dem EU-Drogenforum der Zivilgesellschaft und der HDG unter jedem Vorsitz (mindestens am Anfang und am Ende jeder Präsidentschaft)

Beteiligung des EU-Drogenforums der Zivilgesellschaft an der Überprüfung der Umsetzung des Drogenaktionsplans der EU

Grad der Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft an der Formulierung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung von drogenpolitischen Maßnahmen der MS und der EU

frühzeitiger Dialog zwischen der Wissenschaft (Natur- und Sozialwissenschaften, einschließlich der Neurowissenschaft und der Verhaltensforschung) und der HDG

Feedback durch das EU-Drogenforum der Zivilgesellschaft und durch Vertreter der Zivilgesellschaft auf Ebene der MS und der EU

Berichterstattung durch die MS

Feedback durch die Wissenschaft über den Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD

4.   Internationale Zusammenarbeit

Umfassende und ausgewogene Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern sowie internationalen Organisationen zu Drogenthemen

Zielsetzung

Maßnahme

Zeitplan

Zuständigkeit

Indikator(en)

Datenerhebung/Bewertungsmechanismen

10.

Einbeziehung der EU-Drogenstrategie in den allgemeinen außenpolitischen Rahmen der EU als Teil eines umfassenden Konzepts, das die Vielzahl der der EU zur Verfügung stehenden Politiken und diplomatischen, politischen und finanziellen Instrumente in kohärenter und abgestimmter Weise uneingeschränkt nutzt

32.

Gewährleistung der politischen Kohärenz zwischen den internen und externen Aspekten der EU-Drogenpolitik und uneingeschränkte Einbeziehung von Drogenthemen in die politischen Dialoge und Rahmenabkommen zwischen der EU und ihren Partnern und in die Maßnahmen der EU betreffend globale Fragen oder Herausforderungen

fortlaufend

KOM

EAD

PRES

Rates-AG (HDG)

MS

Übergeordneter Indikator 13

Prioritäten der Drogenpolitik spiegeln sich zunehmend in den außenpolitischen Maßnahmen und Aktionen der EU wider

Einbeziehung drogenspezifischer Prioritäten in die EU-Strategien gegenüber Drittländern und -regionen

Zahl der geltenden Übereinkünfte, Strategiepapiere und Aktionspläne

Berichterstattung durch den EAD

 

33.

Gewährleistung, dass die politischen Prioritäten ebenso wie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Verringerung der Drogennachfrage und der Verringerung des Drogenangebots in den politischen Optionen und bei der Planung, Durchführung und Überwachung der Außenhilfe, insbesondere in Herkunfts- und Transitländern, in geeigneter Weise berücksichtigt werden, und zwar im Rahmen von Projekten, die Folgendes beinhalten:

a)

Entwicklung integrierter, ausgewogener und erkenntnisgestützter Drogenbekämpfungsmaßnahmen,

b)

Verringerung des Angebots,

Verhütung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und von Vorstoffen für Drogenausgangsstoffe,

c)

die Verringerung der Drogennachfrage und

d)

alternative Entwicklungsmaßnahmen.

fortlaufend

KOM

MS

EAD

Ausmaß, in dem die Prioritäten der Drogenbekämpfungspolitik der EU, insbesondere die Ausgewogenheit bei der Verringerung der Drogennachfrage und des Drogenangebots, sich in Prioritäten und Projekten widerspiegeln, für die Mittel bereitgestellt werden

Grad der Durchführung koordinierter Aktionen in den Aktionsplänen zwischen der EU und Drittländern und -regionen

Zahl der nationalen Strategien und Aktionspläne von Drittländern, in die integrierte Drogenbekämpfungsmaßnahmen einbezogen werden

KOM-, EAD- und MS-Berichte über Planung, Programmüberwachung und Evaluierung

 

34.

Verbesserung der Kapazität und Stärkung der Rolle der EU-Delegationen, um sie in die Lage zu versetzen, sich proaktiv für die Belange der Drogenpolitik einzusetzen und über die Drogensituation vor Ort erfolgreich Bericht zu erstatten

2017-2020

EAD

KOM

MS

Bereitstellung von entsprechendem Fachwissen sowie von entsprechender Ausbildung und von politischen Leitlinien für die EU-Delegationen

Verbesserung der Kontakte auf regionaler Ebene zwischen EU-Delegationen in Fragen der Drogenbekämpfung

Verbesserung der Koordinierung mit den MS

Berichterstattung des EAD und der KOM

EU-Delegationen

Berichte der Dublin-Gruppe

 

35.

Förderung und Durchführung des EU-Ansatzes für alternative Entwicklung (im Einklang mit der EU-Drogenstrategie 2013-2020, dem EU-Konzept für alternative Entwicklung und den Leitlinien der Vereinten Nationen für alternative Entwicklung von 2013) in Zusammenarbeit mit Drittländern und unter Berücksichtigung der Menschenrechte, der menschlichen Sicherheit, der geschlechtsspezifischen Aspekte und spezifischer Rahmenbedingungen, einschließlich

a)

Einbeziehung der alternativen Entwicklung in die umfassende Agenda der Mitgliedstaaten, Ermutigung von Drittstaaten, die dies möchten, alternative Entwicklung in ihre nationalen Strategien einzubeziehen;

b)

Beiträgen zu Initiativen, die auf die Minderung von Armut, Konflikten und Gefährdung abzielen, durch Unterstützung tragfähiger, rechtmäßiger und Geschlechteraspekten Rechnung tragender Lebensentwürfe für Menschen, die in der Vergangenheit an illegalem Drogenpflanzenanbau beteiligt waren oder es gegenwärtig sind

c)

Bereitstellung einer angemessenen Finanzierung und eines geeigneten Fachwissens durch die EU und die Mitgliedstaaten, um die Anstrengungen von Drittstaaten zur Bekämpfung und Verhütung des illegalen Drogenpflanzenanbaus durch Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit weiter zu stärken und zu unterstützen und so den Herausforderungen auf den Gebieten Armutsbekämpfung, öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu begegnen

fortlaufend

MS

KOM

EAD

Zahl der nationalen Maßnahmen, Strategien und Aktionspläne von Drittländern, in die Folgendes einbezogen wird:

integrierte Konzepte für das Problem des illegalen Drogenpflanzenanbaus und

wirksam organisierte Initiativen für alternative Entwicklung

Zahl der evaluierten Projekte, bei denen positive Ergebnisse hinsichtlich tragfähiger, rechtmäßiger und Geschlechteraspekten Rechnung tragender Lebensentwürfe nachgewiesen werden

Verbesserungen bei den Indikatoren für menschliche Entwicklung

Zahl der von der EU und den Mitgliedstaaten finanzierten Projekte und Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums in Regionen, in denen illegal Drogenpflanzen angebaut werden, oder in Gebieten, die dafür anfällig sind

nachgewiesener langfristiger lokaler Rückgang des illegalen Drogenpflanzenanbaus

Berichte von UNODC und INCB über Drogenbekämpfungsmaßnahmen in Nicht-EU-Ländern

Überwachung von Projekten und Programmen durch die EU und die Mitgliedstaaten und Evaluierungsberichte

UNDP Berichte über die menschliche Entwicklung

Berichte der Dublin-Gruppe über Nicht-EU-Länder

 

36.

Unterstützung von Drittländern, einschließlich der Zivilgesellschaft in diesen Ländern, bei der Entwicklung und Durchführung von Initiativen zur Minderung von Risiken und Schäden, insbesondere wenn eine wachsende Gefahr der Übertragung drogenbedingter, durch Blut übertragener Infektionskrankheiten, einschließlich unter anderem HIV und viraler Hepatitis, sowie sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkuloseerkrankungen gegeben ist

fortlaufend

MS

KOM

EAD

Zahl und Qualität der eingeleiteten Initiativen zur Schadensminderung

Prävalenz drogenbedingter Todesfälle in Drittländern und drogenbedingter, durch Blut übertragener Infektionskrankheiten, einschließlich unter anderem HIV und viraler Hepatitis, sowie sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkuloseerkrankungen

WHO-Berichte

Berichte der Dublin-Gruppe über Nicht-EU-Länder

Austausch über Maßnahmen von Nicht-EU-Ländern zwischen EAD, KOM und MS

 

37.

Unterstützung von Drittländern bei der Bekämpfung drogenspezifischer organisierter Kriminalität, einschließlich des Drogenhandels, durch

a)

Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren,

b)

Stärkung der Drogenbekämpfungskapazität und Ausbau des Fachwissens in Herkunfts- und Transitländern,

c)

Arbeit mit internationalen Partnern, um gegen die Faktoren vorzugehen, die Drogenhandel Vorschub leisten, beispielsweise Korruption, schwache Institutionen, schlechte Regierungsführung und fehlende Finanzregulierungskontrollen,

d)

Stärkung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ermittlung und Einziehung von Vermögensgegenständen, insbesondere durch die Schaffung entsprechender nationaler Plattformen und

e)

Intensivierung der regionalen und intraregionalen Zusammenarbeit

f)

Aufnahme von Rechtsstaatlichkeits- und internationalen Menschenrechtsstandards und -prinzipien in drogenbezogene Strafvollzugsmaßnahmen

fortlaufend

MS

EAD

KOM

Europol

Zahl und Effizienz der Projekte und Programme der EU und der MS in Nicht-EU-Ländern

Nachhaltige Begrenzung des Drogenhandels

Berichterstattung durch die KOM und die MS

Berichterstattung durch Europol

Berichterstattung durch den EAD

UNODC jährlicher Weltdrogenbericht

 

38.

a)

Stärkung der Zusammenarbeit und/oder Durchführung von Dialogen mit Partnern, insbesondere

Beitrittsländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern

Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik

den Vereinigten Staaten von Amerika

der Russischen Föderation

sonstigen prioritären Ländern und Regionen, insbesondere

Afghanistan, Pakistan und Iran

zentralasiatische Republiken

China

lateinamerikanische und karibische Staaten (CELAC)

Afrika, in erster Linie Westafrika

andere Länder je nach nationalen und internationalen Entwicklungen

b)

Untersuchung der Möglichkeiten für Maßnahmen mit weiteren Nicht-EU-Ländern (z. B. bilaterale Dialoge, gemeinsame Projekte) über ernstzunehmende drogenbezogene Probleme

fortlaufend

PRES Trio

KOM

EAD

MS

Übergeordneter Indikator 13

Stärkung der Zusammenarbeit im Drogenbereich mit einschlägigen Partnern

veranstaltete Dialoge

vereinbarte Erklärungen

durchgeführte Programme und Aktionspläne

Berichterstattung durch den EAD

sofern verfügbar Durchführungsberichte zu den einschlägigen Aktionsplänen

 

39.

Verbesserung des Konsultationsmechanismus der Dublin-Gruppe durch intensivere Koordinierung und Beteiligung der EU und die bessere Formulierung, Durchführung und Verbreitung ihrer Empfehlungen

fortlaufend

Dublin-Gruppe

KOM

EAD

MS

Aktivitäten im Rahmen der Strukturen der Dublin-Gruppe, einschließlich der Zahl der tatsächlich durchgeführten Empfehlungen der Dublin-Gruppe

Erzielte Modernisierungen der Arbeitsmethoden der Dublin-Gruppe

Berichte der Dublin-Gruppe

 

40.

Jährlicher Dialog über drogenspezifische Hilfen der EU und der Mitgliedstaaten für Drittländer, begleitet von aktuellen schriftlichen Informationen

ab 2017

KOM

EAD

MS

Ausführungen von KOM und EAD in der Horizontalen Gruppe „Drogen“, mindestens einmal jährlich

Berichterstattung durch KOM und EAD

Berichterstattung durch die MS

Projekt- und Programmüberwachung und Bewertungssystem und -berichte

 

41.

Gewährleistung, dass die Förderung und der Schutz der Menschenrechte uneingeschränkt in die politischen Dialoge und in die Planung und Durchführung einschlägiger drogenspezifischer Programme und Projekte einbezogen werden, auch durch die Anwendung des rechtebasierten Ansatzes und eines spezifischen Instruments für Leitlinien und die Bewertung der Ergebnisse im Bereich Menschenrechte

fortlaufend

KOM

COHOM/EAD

MS

Menschenrechte wirksam in die Außenpolitik und das externe Handeln der EU zur Drogenbekämpfung einbezogen

Instrument für Leitlinien und die Bewertung der Ergebnisse im Bereich Menschenrechte angewandt

EU-Jahresbericht über Menschenrechte

Berichterstattung durch die MS

11.

größere Kohärenz des Vorgehens der EU und Stärkung der Rolle der EU in den Vereinten Nationen (VN) sowie bessere Koordinierung der EU mit internationalen Gremien in drogenspezifischen Fragen

42.

Beitrag zur Gestaltung der Agenda zur internationalen Drogenpolitik, auch durch

a)

energischeres Handeln der EU und der Delegationen der Mitgliedstaaten in der VN-Generalversammlung und der Suchtstoffkommission (CND);

b)

koordiniertes Handeln der EU und der Delegationen der Mitgliedstaaten in allen anderen Gremien der Vereinten Nationen (z. B. in der Weltgesundheitsversammlung, im Menschenrechtsrat der VN, im hochrangigen politischen Forum für nachhaltige Entwicklung)

c)

die Vorbereitung, Koordinierung und Verabschiedung gemeinsamer Standpunkte der EU und gemeinsamer Resolutionen in der VN-Generalversammlung und der CND, insbesondere über die Klassifikation von Substanzen, und zwar vor der CND, sowie die Gewährleistung dessen, dass die EU in diesen und anderen internationalen Gremien mit einer starken Stimme spricht;

d)

die Förderung und die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen des Abschlussdokuments der Sondertagung der VN-Generalversammlung 2016 als zentralen Bezugsdokuments für Diskussionen mit Bezug zur internationalen Drogenpolitik in allen einschlägigen Foren

e)

der während der 62. Sitzung der CND in Wien 2019 geplante Tagungsteil auf Ministerebene und

f)

die Gewährleistung der Einbindung der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft in den Überprüfungsprozess in sinnvoller Weise

fortlaufend

EAD

PRES

MS

KOM

Rat

Rates-AG (HDG)

Übergeordneter Indikator 13

Anzahl der vor der CND und in anderen VN-Gremien abgegebenen Erklärungen der EU

Zahl der gemeinsamen Standpunkte der EU, die von anderen Regionen und internationalen Gremien unterstützt wurden

Anzahl der gemeinsamen Standpunkte der EU zu CND-Beschlüssen über die Klassifikation von Substanzen

Ergebnisse der CND-Beschlüsse über die Klassifikation von Substanzen

Zahl der bei den VN, einschließlich der CND, tatsächlich angenommenen EU-Entschließungen

Wirksame Förderung der EU-Maßnahmen in den VN, einschließlich der CND

Verabschiedung eines gemeinsamen Positionspapiers der EU für die Überprüfung des Jahres 2019; Beitrag der EU zur Festlegung der Modalitäten für die Überprüfung des Jahres seitens der CND

Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU für die Zeit nach dem UNGASS-Prozess

Ergebnis der 2019 stattfindenden Überprüfung der Politischen Erklärung und des Aktionsplans der VN für internationale Zusammenarbeit zugunsten einer integrierten und ausgewogenen Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems

Fortschritte bei der Durchführung der drogenrelevanten Ziele für nachhaltige Entwicklung

Berichterstattung durch den EAD

Konvergenzindikator

Ergebnis der Überprüfung von 2019

Jahresberichte über die Ziele für nachhaltige Entwicklung

 

43.

Stärkung der Partnerschaften mit dem UNODC, der WHO und UNAIDS und sonstigen einschlägigen Agenturen der VN, internationalen und regionalen Gremien, Organisationen und Initiativen (wie dem Europarat und dem Pariser Pakt)

fortlaufend

Rat

EAD

KOM

PRES

Rates-AG (HDG)

EBDD

Übergeordnete Indikatoren 13, 15

Umfang des Informationsaustausches und der Aktivitäten zwischen der EU und einschlägigen internationalen und regionalen Gremien sowie Organisationen und Initiativen

Wirksamkeit der Partnerschaften mit einschlägigen Gremien

Berichterstattung von MS, EAD, KOM

12.

gezielte Unterstützung des Prozesses der Beitrittsländer, Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer, sich an den drogenspezifischen EU-Besitzstand anzupassen und diesen Besitzstand zu übernehmen, und Überwachung dieses Prozesses

44.

Bereitstellung gezielter technischer Hilfe und erforderlichenfalls sonstiger Hilfe und Unterstützung für die Beitrittsländer, Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer, um ihre Anpassung an den drogenspezifischen EU-Besitzstand und die Übernahme des Besitzstands zu erleichtern

fortlaufend

KOM

MS

EBDD

Europol

Eurojust

Frontex

EAD

Übergeordneter Indikator 15

Stärkere Einhaltung des EU-Besitzstands durch die Länder

Zahl und Qualität der abgeschlossenen Projekte

Nationale Drogenstrategien festgelegt und nationale Koordinierungsstrukturen im Drogenbereich geschaffen

Berichterstattung durch die EBDD

Berichte der Beitrittsländer, Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer

5.   Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung

Beitrag zu einem besseren Verständnis aller Aspekte des Drogenphänomens und der Auswirkungen von Maßnahmen, damit eine solide und umfassende Faktengrundlage für Politiken und Aktionen geschaffen wird

Zielsetzung

Maßnahme

Zeitplan

Zuständigkeit

Indikator(en)

Datenerhebung/Bewertungsmechanismen

13.

Gewährleistung angemessener Investitionen in Forschung, Datenerhebung, Überwachung, Evaluierung und Informationsaustausch zu allen Aspekten des Drogenphänomens

45.

Förderung einer angemessenen Finanzierung von drogenspezifischer fächerübergreifender Forschung und von Studien auf EU-Ebene, auch durch Finanzierungsprogramme im Rahmen der EU (2014-2020)

2017-2020

MS

KOM

Umfang und Art der für die verschiedenen Programme und Projekte gewährten EU-Finanzierung

KOM

Berichterstattung im Rahmen des jährlichen Forschungsdialogs

 

46.

Gewährleistung, dass bei von der EU unterstützten Projekten

a)

den Prioritäten der EU-Drogenstrategie und des EU-Drogenaktionsplans Rechnung getragen wird;

b)

Lücken in der Politikgestaltung berücksichtigt werden;

c)

ein deutlicher Mehrwert geschaffen und für Kohärenz und Synergieeffekte gesorgt wird; und

d)

Doppelarbeit mit Forschung im Rahmen anderer Programme und Gremien vermieden wird;

e)

der Bedeutung der Verhaltensforschung und der Neurowissenschaft Rechnung getragen wird (8);

f)

klare Indikatoren vorhanden sind, um ihre Auswirkungen zu messen.

2017-2020

KOM

EBDD

Einbeziehung der Prioritäten der EU-Drogenstrategie und des EU-Drogenaktionsplans in die Finanzierungs- und Bewertungskriterien für von der EU finanzierte drogenspezifische Forschung

Zahl, Wirkung, Komplementarität und Wert der von der EU bereitgestellten Subventionen für drogenspezifische Forschung und der vergebenen Verträge

Zahl der von der EU finanzierten drogenspezifischen Artikel und Forschungsberichte, die in von Fachkollegen geprüften Publikationen mit hohem Wirkungsgrad veröffentlicht werden

Jährliche Debatte in der HDG über von der EU finanzierte drogenspezifische Forschungsprojekte einschließlich Empfehlungen für Forschungsprioritäten durch den wissenschaftlichen Ausschuss des EBDD

Berichte über Forschungsprojekte

EBDD Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses zu Forschungsprioritäten

wissenschaftliche Zitatdatenbank und ähnliche bibliometrische Instrumente

Strategische Forschungsagenda, von ERANID entwickelt

 

47.

Förderung faktengestützter Evaluierungen von politischen Maßnahmen und von Aktionen auf nationaler und internationaler Ebene sowie auf Ebene der EU

2017-2020

KOM

MS

EBDD

Übergeordneter Indikator 14

Verwendung des Leitfadens der EBDD über Evaluierungen zur Unterstützung nationaler Verfahren

Durchführung von Fachstudien über die Wirksamkeit und die Ergebnisse internationaler Drogenbekämpfungsmaßnahmen und von Drogenbekämpfungsmaßnahmen der EU

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

 

48.

Verbesserung von Analysen (einschließlich der Zuordnung von Informationsquellen) und des Austauschs von Informationen über die Verbindungen zwischen dem Drogenhandel und

a)

der Finanzierung terroristischer Gruppen und terroristischer Handlungen mit einem besonderen Augenmerk auf etwaige Überschneidungen zwischen etablierten Wegen der Drogenerzeugung, Gebieten des Drogenhandels und Konfliktgebieten; Finanzierungsmöglichkeiten von Terrorzellen in der EU durch illegale Handlungen, insbesondere dem Drogenhandel;

b)

der Schleuserkriminalität (Schaffung von Synergien mit dem EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten 2015-2020, der Forschungsmaßnahmen und die Risikoanalyse bezüglich der Zusammenhänge zwischen Schleuseraktivitäten und anderen Straftaten, z. B. dem Drogenhandel, vorsieht), einschließlich:

Schwerpunktmäßige Befassung mit gefährdeten Migranten, insbesondere Minderjährigen und Frauen, und ihrer potenziellen Ausbeutung für die Zwecke des Drogenhandels und/oder als Endkonsumenten von Drogen;

Untersuchung von etwaigen Überschneidungen zwischen kriminellen Vereinigungen im Bereich des Drogenhandels und der Schleuserkriminalität sowie von deren Vorgehensweisen und den Routen

c)

Menschenhandel, Schaffung von Synergien mit dem Rechts- und Politikrahmen der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016

2017-2020

MS

Kommission

EU-ATC (Anti-Trafficking Coordinator)

EBDD

Europol

Frontex

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

Rates-AG

(COSI

COTER

TWP

HLWG)

Umfang, in dem das Verständnis der potenziellen Verbindungen zwischen dem Drogenhandel und Folgendem verbessert wird:

Terrorismusfinanzierung

Schleusung von Migranten

Menschenhandel

EU- und nationale Ergebnisse (wie Berichte, Studien und Artikel zu diesen Themen)

Berichterstattung durch die MS

Berichterstattung durch die KOM

Berichterstattung durch die EU-Agenturen (EBDD, Europol,

Frontex und FRA im Rahmen ihrer normalen Berichterstattung

EIGE im Rahmen seiner normalen Berichterstattung)

Risikobewertung der FATF

14.

Fortführung des Networking und der Zusammenarbeit sowie Kapazitätsausbau innerhalb der Wissensinfrastruktur der EU im Bereich Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung betreffend Drogen, insbesondere illegaler Drogen

49.

In Zusammenarbeit mit einschlägigen Parteien weitere Durchführung umfassender Analysen

a)

der Drogensituation in der EU;

b)

der Dynamik des Drogenkonsums in der Bevölkerung insgesamt und bei Zielgruppen

c)

der Antworten auf den Drogenkonsum;

und zu gegebener Zeit eine durch die EBDD aktualisierte Fassung des Überblicks von 2017 über die Rechtsvorschriften zu Cannabis in der EU sowie Fortsetzung der Überwachung und Berichterstattung über die Rechtsvorschriften zu Cannabis auf nationaler Ebene und in Drittstaaten

fortlaufend

EBDD

Europol

MS

KOM

Übergeordnete Indikatoren 1-15

Feststellung der gegenwärtigen Defizite hinsichtlich der Wissensbasis und Entwicklung eines Rahmens auf EU-Ebene zur Maximierung von Analysen anhand des gegenwärtigen Datenbestands

Zahl der Übersichten und thematischen Analysen der Drogensituation

Berichterstattung durch die EBDD

Berichterstattung durch die MS

EU-Drogenforum der Zivilgesellschaft

KOM

 

50.

Verbesserung der faktengestützten Ausbildung derjenigen, die das Drogenphänomen bekämpfen

2017-2020

MS

EBDD

CEPOL

Zahl der Initiativen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU, in deren Rahmen Fachkräfte Fortbildung zu Aspekten der Verringerung der Drogennachfrage und des Drogenangebots erhalten

Zahl der Initiativen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU, in deren Rahmen Fachkräfte Fortbildung hinsichtlich der Datenerhebung und Berichterstattung über die Verringerung der Drogennachfrage und des Drogenangebots erhalten

Berichterstattung durch die MS

CEPOL-Jahresbericht

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

 

51.

Verbesserung der Datenerhebung, Forschung, Analyse und Berichterstattung über

a)

die Verringerung der Drogennachfrage

b)

die Verringerung des Drogenangebots

c)

neue Trends, beispielsweise Mischkonsum und Missbrauch psychoaktiver Arzneimittel, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit darstellen

d)

drogenbedingte durch Blut übertragene Infektionskrankheiten, einschließlich unter anderem HIV und viraler Hepatitis, sowie sexuell übertragbare Krankheiten und Tuberkuloseerkrankungen,

e)

psychiatrische und physische Komorbidität,

f)

Drogenprobleme bei Häftlingen und die Verfügbarkeit und Verbreitung von Maßnahmen und Diensten zur Verringerung der Drogennachfrage in Haftanstalten und

g)

sonstige Probleme und Folgen im Zusammenhang mit illegalen Substanzen und mit Mischkonsum (kombinierter Konsum illegaler und legaler Substanzen, einschließlich psychoaktiver Arzneimittel, Alkohol und Tabak)

h)

Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen und -prinzipien im Rahmen der Drogenpolitik

fortlaufend

MS

KOM

EBDD

Europol

ECDC

EMA

Größere Verfügbarkeit und Anwendung erkenntnisgestützter und wissenschaftlich fundierter Indikatoren für die Verringerung der Drogennachfrage und des Drogenangebots

Bedeutung neuer Forschungen auf Ebene der Mitgliedstaaten zu neuen Trends, beispielsweise Mischkonsum und Missbrauch psychoaktiver Arzneimittel; drogenbedingten, durch Blut übertragenen Infektionskrankheiten, insbesondere HIV und virale Hepatitis, sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose; psychiatrischer und physischer Komorbidität, und sonstigen Problemen und Folgen im Zusammenhang mit sowohl legalen als auch illegalen Substanzen

EU-weite Studie zu drogenbedingter Einschüchterung von Bevölkerungsgruppen und die Auswirkungen auf Einzelpersonen, Familien und die am meisten betroffenen Bevölkerungsgruppen sowie wirksamen Antworten darauf

Festlegung erkenntnisgestützter und wissenschaftlich fundierter Indikatoren für Drogenprobleme bei Häftlingen

Berichterstattung durch die EBDD

Berichterstattung durch die EMA

Berichterstattung durch die MS

Harmonisierte Datenberichte von EU-Gremien, einschließlich EBDD

EU SOCTA

 

52.

Verbesserung der Fähigkeit zur Aufdeckung und Bewertung des Aufkommens und des Konsums neuer psychoaktiver Substanzen sowie zur wirksamen Reaktion darauf und Überwachung des Ausmaßes, in dem sich diese neuen Substanzen auf die Zahl und das Profil der Konsumenten auswirken

fortlaufend

KOM

MS

EBDD

Europol

Übergeordneter Indikator 6

Bedeutung neuer epidemiologischer, pharmakologischer und toxikologischer Forschungen zu neuen psychoaktiven Substanzen, durch Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten und der EU unterstützt

Bedeutung des Austauschs von Informationen, bewährten Vorgehensweisen und Erkenntnissen

Bedeutung des Austauschs toxikologischer Analysen und von Gesundheitsdatenanalysen zu neuen psychoaktiven Substanzen durch toxikologische Labors und Forschungsinstitute

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

EBDD-Europol-Durchführungsbericht

Berichte von Labors und Forschungsinstituten

 

53.

Verstärkung der Anstrengungen zum Austausch forensischer Daten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung bei der Identifizierung neuer psychoaktiver Substanzen, Referenzstandards für Labors für neue psychoaktiven Substanzen und Entwicklung einer neuen gemeinsamen Methodik zur Identifizierung neuer Substanzen durch die Verbesserung der Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission sowie im Rahmen bestehender Netze, beispielsweise der Drogen-Arbeitsgruppe des Europäischen Netzes der kriminaltechnischen Institute im Rahmen der Schlussfolgerungen des JI-Rates zu einer Vision für die Europäische Kriminaltechnik 2020 und dem europäischen Netz der zolltechnischen Prüfungsanstalten

2017-2020

KOM

MS

EBDD

Übergeordneter Indikator 15

Grad des Austauschs forensischer Daten über neue psychoaktive Substanzen zur Unterstützung der Identifizierung neuer psychoaktiver Substanzen

Leichter Zugang zu Referenzstandards für Labors durch kriminaltechnische Labors und zolltechnische Labors und Institute

Fortschritte bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Identifizierung neuer psychoaktiver Substanzen

Berichterstattung durch die EBDD und Europol

Berichterstattung durch die KOM

 

54.

Verbesserung und Erhöhung der Fähigkeit, auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU a) Verhaltensänderungen in Bezug auf Drogenkonsum und b) den Ausbruch von drogenbezogenen Epidemien zu erkennen und zu bewerten und darauf zu reagieren

fortlaufend

MS

EBDD

ECDC

Zahl der im Drogenbereich entwickelten und durchgeführten neuen Initiativen und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit

Zahl und Wirksamkeit vorhandener Maßnahmen und Initiativen, die angepasst wurden, um dem Drogenkonsum und dem Ausbruch von Epidemien Rechnung zu tragen

Zahl und Ergebnisse von Frühwarnberichten, Risikobewertungen und Warnungen

Berichte im Rahmen des Frühwarnsystems

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes

Berichterstattung durch die EMA

15.

Verbesserung der Verbreitung von Überwachungs-, Forschungs- und Evaluierungsergebnissen auf EU-Ebene und nationaler Ebene

55.

Weitere Unterstützung der Bemühungen der EU im Hinblick auf Überwachung und Informationsaustausch, einschließlich Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen des Reitox-Netzes und angemessener Unterstützung für diese Kontaktstellen, durch die Mitgliedstaaten

a)

Organisation europäischer Veranstaltungen mit Schwerpunkt auf dem Transfer und der Verbreitung der Erkenntnisse aus der Forschung für politische Entscheidungsträger und Fachleute

fortlaufend

MS

EBDD

KOM

Verbreitung frei zugänglicher Ergebnisse von durch die EU finanzierten Studien

Ausmaß, in dem mit den Finanzmitteln und sonstigen Ressourcen für die nationalen Kontaktstellen des Reitox-Netzes den Anforderungen entsprochen werden kann

Zahl und Wirksamkeit von Initiativen der nationalen Kontaktstellen des Reitox-Netzes zur Verbreitung von Informationen

Anzahl europäischer Veranstaltungen zu Transfer und Verbreitung der Erkenntnisse aus der Forschung für politische Entscheidungsträger und Fachleute

Informationsverbreitung über das Internet, einschließlich OpenAire, Cordis

EBDD-Website

Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes


(1)  Faktengestützt bedeutet in diesem Zusammenhang „basierend auf den verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen und Erfahrungen“.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates zur Umsetzung des Drogenaktionsplans der EU (2013-2016) bezüglich der Mindestqualitätsstandards bei der Verringerung der Drogennachfrage in der Europäischen Union (Dok. 11985/15).

(3)  MAOC-N in Lissabon ist eine Initiative von sieben EU-Mitgliedstaaten: Frankreich, Irland, Italien, Spanien, Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich. Es wird vom Fonds für die innere Sicherheit der Europäischen Union kofinanziert. Das Zentrum stellt ein Forum für die multilaterale Zusammenarbeit zur Beendigung des illegalen Drogenhandels mittels See- und Luftverkehr zur Verfügung.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Überwachung des Drogenangebots in der Europäischen Union vom 15. November 2013.

(5)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union; Beschluss 2007/845/JI des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten; Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen; Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union, Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen COM(2016) 819; Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten; Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union.

(6)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission; Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche COM(2016) 826. Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006; Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden. Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005.

(7)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition.

(8)  Im Rahmen von Horizont 2020 (2014-2020) wurden bereits ca. 27 Mio. EUR für Projekte zugewiesen, die sich mit Drogenabhängigkeit beschäftigen und Verhaltensforschung und Neurowissenschaften beinhalten.


ANHANG I

15 übergeordnete Indikatoren für den Drogenaktionsplan der EU 2017-2020 (1)

1.

Prozentsatz der Bevölkerung, der aktuell Drogen konsumiert (während des vergangenen Monats), der in jüngster Zeit Drogen konsumiert hat (während des vergangenen Jahres) und der jemals Drogen konsumiert hat (in seinem ganzen Leben) nach Drogen und Altersgruppen (EBDD — allgemeine Bevölkerungserhebung)

2.

Voraussichtliche Trends bei der Prävalenz des problematischen und des intravenösen Drogenkonsums (EBDD — problematischer Drogenkonsum)

3.

Trends bei drogenbedingten Todesfällen und der Sterblichkeit von Drogenkonsumenten (nach den einzelstaatlichen Definitionen) (EBDD — drogenbedingte Todesfälle)

4.

Prävalenz und Inzidenz von Infektionskrankheiten, die auf Drogenkonsum zurückzuführen sind, einschließlich HIV und viraler Hepatitis, sowie sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkuloseerkrankungen bei intravenösem Drogenkonsum (EBDD — drogenbedingte Infektionskrankheiten)

5.

Trends hinsichtlich des Alters zum Zeitpunkt des Erstkonsums illegaler Drogen (Europäisches Schülerbefragungsprojekt zu Alkohol und anderen Drogen (ESPAD), Gesundheitsverhalten von Schulkindern (HBSC) und allgemeine Erhebung zum Drogenkonsum der Bevölkerung) (EBDD — epidemiologischer Schlüsselindikator)

6.

Trends bei der Zahl der Menschen, die eine Drogentherapie beginnen (EBDD — Therapiebedarf) und der geschätzten Gesamtzahl der Menschen, die sich einer Drogentherapie unterziehen (EBDD — Therapiebedarf und Gesundheits- und Sozialmaßnahmen)

7.

Trends bei der Zahl und der Menge der sichergestellten illegalen Drogen (EBDD — Drogensicherstellungen: Cannabis einschließlich Cannabiskraut, Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, LSD und andere Substanzen)

8.

Trends beim Verkaufspreis und bei der Reinheit illegaler Drogen (EBDD — Preis und Reinheit: Cannabis einschließlich Cannabiskraut, Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, LSD, andere Substanzen und Zusammensetzung von Drogentabletten)

9.

Trends bei der Zahl der Erstanzeigen von Drogenstraftaten nach Drogen und Art der Straftat (Verkauf versus Konsum/Besitz) (EBDD — Drogenstraftaten)

10.

Prävalenz von Drogenkonsum bei Häftlingen (EBDD — Drogenkonsum in Haftanstalten)

11.

Bewertung der Verfügbarkeit, Verbreitung und Qualität von Diensten und Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schadensminderung, soziale Integration und Therapie (EBDD — Gesundheits- und Sozialmaßnahmen)

12.

Erkenntnisgestützte Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Therapie, soziale Integration und Genesung und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Prävalenz des Drogenkonsums und den Konsum problematischer Drogen (EBDD — Portal bewährter Verfahren)

13.

Intensiver Dialog und intensive Zusammenarbeit in drogenspezifischen Fragen mit anderen Regionen, Drittländern, internationalen Organisationen und sonstigen Akteuren (EBDD-Berichterstattung)

14.

Entwicklungen hinsichtlich der nationalen Drogenstrategien, Evaluierungen, Rechtsvorschriften, Koordinierungsmechanismen und der veranschlagten öffentlichen Ausgaben in den Mitgliedstaaten der EU (EBDD)

15.

Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen (EBDD/Europol) und Risikobewertung bezüglich neuer psychoaktiver Substanzen (EBDD)


(1)  Diese Indikatoren beruhen auf bereits vorliegenden Berichterstattungen mit Zielsetzungen, die älter sind als die derzeitige Drogenstrategie und der aktuelle Drogenaktionsplan der EU, die jedoch die umfassendste Anzahl von Quellen auf EU-Ebene umfassen, um ihre Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.


ANHANG II

Glossar der Abkürzungen

CCWP

Gruppe „Zusammenarbeit im Zollwesen“ — Rat der EU

CELAC

Comunidad de Estados Latinoamericanos y Caribeños (Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten)

CEPOL

Europäische Polizeiakademie

CND

Suchtstoffkommission (VN)

COAFR

Gruppe „Afrika“ — Rat der EU

COASI

Gruppe „Asien-Ozeanien“ — Rat der EU

COEST

Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ — Rat der EU

COHOM

Gruppe „Menschenrechte“ — Rat der EU

COLAC

Gruppe „Lateinamerika“ — Rat der EU

KOM

Europäische Kommission

CONUN

Arbeitsgruppe „Vereinte Nationen“– Rat der EU

COSCE

Gruppe „OSZE und Europarat“ — Rat der EU

COSI

Ständiger Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit — Rat der EU

COTRA

Gruppe „Transatlantische Beziehungen“ (Kanada und USA) — Rat der EU

Rates-AG

Arbeitsgruppe des Rates

COTER

Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ — Rat der EU

COWEB

Gruppe „Westliche Balkanstaaten“ — Rat der EU

CUG

Gruppe „Zollunion“ — Rat der EU

DROIPEN

Gruppe „Materielles Strafrecht“ — Rat der EU

ECDC

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

EAD

Europäischer Auswärtiger Dienst

EMA

Europäische Arzneimittel-Agentur

EBDD

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

EMPACT

Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen

ENFSI

Europäisches Netz der kriminaltechnischen Institute

ERA-net

Netz „Europäischer Forschungsraum“

ERANID

Netzwerk zu illegalen Drogen im Rahmen des Europäischen Forschungsraums

ESPAD

Europäisches Schülerbefragungsprojekt zu Alkohol und anderen Drogen

EU

Europäische Union

Eurojust

Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Europol

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

EU SOCTA

Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität durch die EU

Frontex

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

HBSC

Erhebung zum Gesundheitsverhalten von Schulkindern

HCV

Hepatitis-C-Virus

HDG

Horizontale Gruppe „Drogen“ — Rat der EU

HIV

Humanes Immunschwächevirus

HLWG

Hochrangige Gruppe „Asyl und Migration“ — Rat der EU

INCB

Internationales Suchtstoff-Kontrollamt (VN)

JI

Justiz und Inneres

LGBTI

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle

LSD

Lysergsäurediäthylamid

MAOC-N

Einsatz- und Analysezentrum zur Drogenbekämpfung im Atlantik

MASP

Mehrjährige Strategiepläne (Europol)

MOU

Absichtserklärung (Memorandum of Understanding)

MS

Mitgliedstaat

NPS

Neue psychoaktive Substanzen

PEN

Vom UNODC/INCB entwickeltes Online-System für die Ausfuhr-Voranmeldung

PICS

Mitteilungssystem für Vorfälle mit Drogengrundstoffen

PRES

turnusmäßig wechselnder Vorsitz des Rates der Europäischen Union

PRES Trio

Gruppe von drei aufeinander folgenden Vorsitzen des Rates der Europäischen Union

Reitox

Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht

SOCTA

Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität

TWP

Gruppe „Terrorismus“ — Rat der EU

VN

Vereinte Nationen

UNAIDS

Gemeinsames Programm der Vereinten Nationen für HIV/Aids

UNGASS

Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen

UNODC

Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung

UNDP

Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen

WHO

Weltgesundheitsorganisation (VN)


Europäische Kommission

5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/59


Euro-Wechselkurs (1)

4. Juli 2017

(2017/C 215/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1353

JPY

Japanischer Yen

128,57

DKK

Dänische Krone

7,4367

GBP

Pfund Sterling

0,87805

SEK

Schwedische Krone

9,6735

CHF

Schweizer Franken

1,0954

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4850

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,132

HUF

Ungarischer Forint

308,30

PLN

Polnischer Zloty

4,2426

RON

Rumänischer Leu

4,5884

TRY

Türkische Lira

4,0377

AUD

Australischer Dollar

1,4922

CAD

Kanadischer Dollar

1,4730

HKD

Hongkong-Dollar

8,8646

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5594

SGD

Singapur-Dollar

1,5701

KRW

Südkoreanischer Won

1 307,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,0182

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7220

HRK

Kroatische Kuna

7,4165

IDR

Indonesische Rupiah

15 174,42

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8790

PHP

Philippinischer Peso

57,343

RUB

Russischer Rubel

67,3400

THB

Thailändischer Baht

38,617

BRL

Brasilianischer Real

3,7503

MXN

Mexikanischer Peso

20,6761

INR

Indische Rupie

73,4970


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2017

über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2017 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

(2017/C 215/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 84,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen überprüft werden soll, ob Bestimmungen eingehalten werden, die insbesondere darauf abzielen, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen. Gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung kann die Kommission für das Personal der mitgliedstaatlichen Behörden, die für die in der Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständig sind, Schulungskurse veranstalten, zu denen auch Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, zugelassen werden können. Inhalte dieser Kurse können vor allem das Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Europäischen Union sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sein.

(2)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (4) bildet die Rechtsgrundlage für die Veranstaltung von Schulungen im Bereich der Pflanzengesundheit.

(3)

Das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wurde von der Kommission im Jahr 2006 aufgelegt, um die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Ziele zu erreichen. In der Mitteilung „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ der Kommission (5) vom 20. September 2006 wurden Optionen für die künftige Organisation von Schulungen geprüft.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit. Nach Artikel 31 kann die Union die Schulung des Personals der für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen, um einen einheitlichen Ansatz für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu entwickeln.

(5)

Um die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen ein Finanzierungsbeschluss und das Arbeitsprogramm zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit für das Jahr 2017 angenommen werden. In Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) sind detaillierte Vorschriften über Finanzierungsbeschlüsse festgelegt.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission (7) ist die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (im Folgenden die „Agentur“) eingerichtet worden. Mit diesem Beschluss wurden der Agentur bestimmte Verwaltungs- und Programmdurchführungsaufgaben im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG übertragen.

(7)

Es ist notwendig, die Zahlung etwaiger Verzugszinsen auf der Grundlage von Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 111 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorzusehen.

(8)

Für eine flexible Durchführung des Arbeitsprogramms sollte festgelegt werden, was unter „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zu verstehen ist.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Arbeitsprogramm

Das im Anhang dargelegte Jahresarbeitsprogramm 2017 für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wird hiermit angenommen.

Das Jahresarbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 2

Beitrag der Union

(1)   Der Höchstbeitrag für die Durchführung des Arbeitsprogramms 2017 beläuft sich auf 16 500 000 EUR und wird aus den in der Haushaltslinie 17 04 03 eingesetzten Mitteln des Gesamthaushaltsplans 2017 der Europäischen Union finanziert.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel dürfen auch Verzugszinsen abdecken.

Artikel 3

Flexibilitätsklausel

Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen, die in der Summe 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses festgelegte Höchstbeitrag darf sich nicht um mehr als 20 % erhöhen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Änderungen gemäß Absatz 1 vornehmen. Diese Änderungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vorgenommen.

Brüssel, den 4. Juli 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(5)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, KOM(2006) 519 endg. vom 20. September 2006.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(7)  Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).


ANHANG

1.   Einleitung

Auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG vorgegebenen Ziele enthält dieses Arbeitsprogramm die zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel für das Jahr 2017:

1.1.

Auftragsvergabe (direkte Mittelverwaltung): Extern vergebene Aufträge zur Durchführung des Schulungsprogramms und anderer Lerninstrumente

16 500 000 EUR

GESAMT

16 500 000 EUR

2.   Auftragsvergabe

Die im Jahr 2017 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 16 500 000 EUR.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG

Artikel 31 und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 04 03

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER VERTRÄGE

Für jedes der nachstehenden Themengebiete erfolgt die Unterzeichnung eines oder mehrerer direkter oder Rahmendienstleistungsverträge. Voraussichtlich werden etwa 18 direkte Verträge oder Einzelverträge über Dienstleistungen unterzeichnet. Die Auftragnehmer werden im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen hauptsächlich organisatorische und logistische Aufgaben wahrnehmen.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)

Im Jahr 2017 sind für die Schulungen folgende Themen vorgesehen:

Tätigkeiten

Betrag in EUR

Notfallplanung und Tierseuchenkontrolle

1 265 000

Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

630 000

Integrierter Pflanzenschutz

890 000

Lebensmittelkontaktmaterialien

760 000

Kontrolle von Stoffen zur Verbesserung von Lebensmitteln

1 215 000

HACCP-Audits

1 700 000

Lebensmittelhygiene und Flexibilität

1 200 000

Mikrobiologische Kriterien bei Lebensmitteln und Bekämpfung von Zoonosen

915 000

Neue Analysetechniken für Lebensmittel

900 000

Transmissible spongiforme Enzephalopathien und tierische Nebenprodukte

745 000

Interne Prüfung amtlicher Kontrollsysteme

910 000

Verstärkung der Wirkung von Übersichtsaudits der Union

880 000

Unterstützung von Kontrollen der Union in Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern

430 000

EU-Ansatz im Kampf gegen antimikrobielle Resistenz

1 110 000

EU-Ansatz zur Risikoanalyse

630 000

Integration in die Informationsmanagementsysteme der EU

1 100 000

E-Learning und Online-Unterricht, einschließlich der Entwicklung von Tools, Unterstützung und Betreuung

750 000

Notfallschulungen, Konferenzen sowie Lern- und Verbreitungsinstrumente in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit

470 000

GESAMT

16 500 000

VERFOLGTE OPERATIONELLE ZIELE

Die verfolgten operationellen Ziele bestehen in der Entwicklung, Organisation und Verwaltung der Schulungsprogramme in den festgelegten Bereichen, um eine hohe Fachkompetenz beim Kontrollpersonal sicherzustellen, amtliche Kontrollen in der ganzen EU einheitlicher, objektiver und effizienter zu gestalten und eine Vereinheitlichung bei den Kontrollverfahren zwischen EU-Partnern und Partnern in Nicht-EU-Ländern zu erreichen.

ERWARTETE ERGEBNISSE

Die Kommission erwartet folgende Ergebnisse:

a)

Stärkere Sensibilisierung und verbesserter Kenntnisstand des Kontrollpersonals in den festgelegten Schulungsbereichen,

b)

einheitliche Auslegung der derzeit geltenden EU-Bestimmungen und -Instrumente im Bereich der amtlichen Kontrollen in den festgelegten Schulungsbereichen,

c)

Verbreitung bewährter Verfahren für amtliche Kontrollen in den festgelegten Schulungsbereichen,

d)

Förderung des Austauschs von Erfahrungen, um den Kenntnisstand zu erweitern und die Vorgehensweise bei amtlichen Kontrollen in den festgelegten Schulungsbereichen zu harmonisieren.

DURCHFÜHRUNG

16 365 000 EUR (Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG) werden von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel verwaltet und eingesetzt (Beschluss 2013/770/EU der Kommission). Die verbleibenden 135 000 EUR sind für die Unterstützung des E-Learning- und Online-Unterrichtsprojekts bestimmt und werden von der Kommission verwaltet.

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Voraussichtlich während des 3. und 4. Quartals 2017

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

16 500 000 EUR


5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/66


Ernennung des geschäftsführenden Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren

(2017/C 215/05)

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5) hat das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied Herrn Piotr OGONOWSKI mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum geschäftsführenden Anhörungsbeauftragten ernannt.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/67


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8493 — Deere & Company/Wirtgen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 215/06)

1.

Am 28. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deere & Company („Deere“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das gesamte operative Geschäft der Wirtgen Group („Wirtgen“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Deere: Herstellung und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, von Baumaschinen, Industriedieselmotoren und bestimmten anderen Komponenten sowie von Rasenpflegemaschinen. Deere bietet — vor allem für seine eigenen Produkte — auch Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen ist weltweit tätig und an der NYSE im S&P 500 notiert.

—   Wirtgen: Herstellung und Verkauf von Baumaschinen. Die Wirtgen Group umfasst die Marken Wirtgen, Vögele, Hamm, Kleemann, Benninghoven und Ciber sowie deren Vertriebs- und Servicegesellschaften. Wirtgen ist weltweit tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8493 — Deere & Company/Wirtgen per Fax (+ 32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/68


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8534 — Bouygues Immobilier/Accor/Nextdoor)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 215/07)

1.

Am 26. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bouygues Immobilier S.A.S. (Frankreich) und das Unternehmen Accor S.A. (Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Nextdoor S.A.S. (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Bouygues Immobilier: verschiedene Bereiche des Immobilienwesens sowie Projektentwicklung von Wohn- und Bürogebäuden und Einkaufszentren;

—   Accor: Hotelgewerbe;

—   Nextdoor: Bereitstellung und Vermarktung von das Miteinander-Arbeiten fördernden, intelligenten Räumlichkeiten und Büros für Unternehmen in Verbindung mit Business-Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8534 — Bouygues Immobilier/Accor/Nextdoor per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.