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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 215/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2017/C 215/02 |
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Europäische Kommission |
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2017/C 215/03 |
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2017/C 215/04 |
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2017/C 215/05 |
Ernennung des geschäftsführenden Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 215/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8493 — Deere & Company/Wirtgen) ( 1 ) |
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2017/C 215/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8534 — Bouygues Immobilier/Accor/Nextdoor) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen
(Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen)
(2017/C 215/01)
Inhaltsverzeichnis
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1. |
Einleitung | 1 |
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2. |
Zweck | 4 |
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3. |
Wichtigste Grundsätze | 5 |
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3.1. |
Offenlegung wesentlicher Informationen | 5 |
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3.2. |
Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich | 7 |
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3.3. |
Umfassend aber prägnant | 7 |
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3.4. |
Strategisch und zukunftsorientiert | 8 |
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3.5. |
Ausrichtung auf die Interessenträger | 9 |
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3.6. |
Konsistent und kohärent | 9 |
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4. |
Inhalt | 9 |
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4.1. |
Das Geschäftsmodell | 10 |
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4.2. |
Konzepte und Due-Diligence-Prozesse | 10 |
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4.3. |
Ergebnisse | 12 |
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4.4. |
Wesentliche Risiken und deren Handhabung | 12 |
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4.5. |
Wichtigste Leistungsindikatoren | 13 |
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4.6. |
Thematische Aspekte | 14 |
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5. |
Rahmenwerke für die Berichterstattung | 19 |
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6. |
Angaben zur Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen | 19 |
1. EINLEITUNG
Die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (nachfolgend die „Richtlinie“) ist am 6. Dezember 2014 in Kraft getreten. Durch diese Richtlinie wird die Richtlinie 2013/34/EU (2) über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen geändert. Die betroffenen Unternehmen werden die Richtlinie ab 2018 auf Informationen ab dem Geschäftsjahr 2017 anwenden.
Es ist anzunehmen, dass die Unternehmen (3) durch die verbesserte Transparenz sowohl in finanzieller als auch in nichtfinanzieller Hinsicht krisenfester und leistungsfähiger werden. Mit der Zeit wird dies zu robusterem Wachstum und einer stabileren Beschäftigungslage sowie zur Stärkung des Vertrauens von Interessenträgern, einschließlich der Investoren und Verbraucher, führen. Außerdem kommt eine transparente Unternehmensführung längerfristigen Investitionen zugute.
Die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen gilt für bestimmte große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, da die Belastungen, die kleinen und mittleren Unternehmen durch eine solche Berichtspflicht entstehen würden, die Vorteile überwiegen könnten. Durch diese Vorgehensweise wird der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten. Die Unternehmen müssen relevante und zweckdienliche Informationen offenlegen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Eine umfassende, detaillierte Berichterstattung hingegen ist nicht erforderlich. Die Angaben können zudem auf Konzernebene gemacht werden und müssen nicht für jede einzelne Gesellschaft einer Gruppe erfolgen. Die Richtlinie gewährt den Unternehmen in Bezug auf die Form der Offenlegung ein hohes Maß an Flexibilität, d. h., die Angaben können in der aus Unternehmenssicht sinnvollsten Weise aufbereitet werden, auch als gesonderter Bericht. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, sich auf internationale, EU-basierte oder nationale Rahmenwerke zu stützen.
Eine angemessene nichtfinanzielle Berichterstattung ist für ein nachhaltiges Finanzwesen unabdingbar. Am 28. Oktober 2016 beschloss die Kommission, eine Hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen einzusetzen. Hintergrund dieser Maßnahme ist das Ziel der Kommission, im Rahmen der Kapitalmarktunion eine übergeordnete und umfassende EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen zu entwickeln. Die Gruppe soll der Kommission bis Ende 2017 eine Reihe politischer Empfehlungen vorlegen.
Die VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris
Als Reaktion auf die im September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete globale Agenda 2030 hat die Kommission am 22. November 2016 ihre Mitteilung „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ (4) veröffentlicht. Die aus der Richtlinie hervorgehenden Berichtspflichten leisten einen wichtigen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung — beispielsweise zu Ziel Nr. 12 (5) betreffend die Sicherstellung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster oder zu Ziel Nr. 5 betreffend die Geschlechtergleichstellung und die Selbstbestimmung aller Frauen und Mädchen (6).
Die Berichtspflichten tragen auch zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris bei. Insbesondere wird erwartet, dass durch die Verbesserung der Transparenz Finanzflüsse gefördert werden, die sich besser mit dem Pfad zur Senkung der Treibhausgasemissionen und einer klimaschonenden Entwicklung vereinbaren lassen.
Der Rat für Finanzstabilität
Auf Antrag der G20-Finanzminister und -Zentralbankpräsidenten hat der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB) im Dezember 2015 eine industriegeführte Task Force eingesetzt, die Empfehlungen für die freiwillige Offenlegung klimabedingter Finanzierungsrisiken erarbeiten sollte. Diese Maßnahme ergänzt die Arbeit der Studiengruppe „Umweltschutzfinanzierung“ der G20.
Die Arbeit der Task Force wurde intensiv verfolgt und soweit wie möglich in diesen Richtlinien berücksichtigt (7). Die Empfehlungen der Task Force betreffen im Wesentlichen die auch in der Richtlinie vorgestellten Themenbereiche, wie Unternehmensführung, Strategien, Risikomanagement und Kennzahlen.
Die unverbindlichen Leitlinien
In Artikel 2 der Richtlinie wird eine „Orientierungshilfe für die Berichterstattung“ angekündigt. Die Kommission muss demnach „unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen [verfassen], einschließlich der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, um eine relevante, zweckdienliche und vergleichbare Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen zu erleichtern. […]“
Nach Erwägung 17 der Richtlinie soll die Kommission beim Verfassen der unverbindlichen Leitlinien „derzeitige bewährte Verfahren, internationale Entwicklungen und die Ergebnisse entsprechender Initiativen der Union berücksichtigen“.
Ungeachtet dessen haben die Unternehmen die Möglichkeit, allgemein anerkannte, hochwertige Rahmenwerke für die Berichterstattung zugrunde zu legen, die den Vorgaben in Teilen oder vollständig entsprechen. Sie können internationale, EU-basierte oder nationale Rahmenwerke heranziehen, müssen in diesem Fall jedoch angeben, auf welches Rahmenwerk bzw. welche Rahmenwerke sie sich gestützt haben.
Die Kommission ermutigt die Unternehmen, die ihnen durch die Richtlinie gewährte Flexibilität bei der Offenlegung ihrer nichtfinanziellen Informationen zu nutzen. Die Leitlinien sollen der Entwicklung innovativer Berichterstattungslösungen nicht im Wege stehen.
Öffentliche Konsultation (8)
Die Kommission hat umfassende öffentliche Konsultationen durchgeführt, unter anderem eine breit angelegte öffentliche Online-Konsultation. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurden ferner Sachverständige befragt, Workshops mit Interessenträgern organisiert und eine Konsultation mit der oben erwähnten hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen durchgeführt.
Nationale, EU-basierte und internationale Rahmenwerke
Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien hat die Kommission nationale, EU-basierte und internationale Rahmenwerke untersucht. Die Organisationen, die für die verschiedenen Rahmenwerke verantwortlich zeichnen, haben dank ihrer führenden Rolle auf dem Gebiet und ihrer Sachkenntnis wesentlich zu den Inhalten dieser Leitlinien beigetragen. Die in diesem Dokument beschriebenen Grundsätze und Inhalte stützen sich insbesondere auf die folgenden Rahmenwerke:
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das CDP (ehemals das Carbon Disclosure Project); |
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das Climate Disclosure Standards Board; |
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die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten, einschließlich ihrer Anhänge; |
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das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und die zugehörigen sektorspezifischen Referenzdokumente; |
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die wichtigsten Leistungsindikatoren für die ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales und Governance) der Europäischen Union der Vereinigungen für Finanzanalyse, ein Leitfaden für die Aufnahme von ESG-Kriterien in die Finanzanalyse und Unternehmensbewertung; |
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die Global Reporting Initiative; |
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die Leitsätze der FAO und der OECD für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten; |
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die Leitlinien für den Strategic Report des britischen Financial Reporting Council; |
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die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für multinationale Unternehmen; |
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der Berichterstattungsrahmen für die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte; |
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die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO 26000; |
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der internationale Rahmen für die integrierte Berichterstattung (International Integrated Reporting Framework); |
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der Leitfaden der Sustainable Stock Exchanges Initiative der Vereinten Nationen für die ESG-Berichterstattung an Investoren; |
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das Natural Capital Protocol; |
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die Leitlinien zum Umweltfußabdruck von Produkten und Organisationen (Product and Organisation Environmental Footprint Guides); |
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der Rat für Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Sustainability Accounting Standards Board); |
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der Nachhaltigkeitskodex des deutschen Rats für nachhaltige Entwicklung; |
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die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik; |
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die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (VN); |
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die Ziele für nachhaltige Entwicklung der VN, Resolution vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“; |
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die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen. |
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Wichtig Dieses Dokument wurde gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/95/EU verfasst und soll den betroffenen Unternehmen helfen, nichtfinanzielle Informationen auf relevante, zweckdienliche, einheitliche und vergleichbare Weise offenzulegen. Diese Mitteilung enthält unverbindliche Leitlinien und schafft keine neuen rechtlichen Verpflichtungen. Insoweit diese Mitteilung Auslegungen der Richtlinie 2014/95/EU enthält, lässt die Haltung der Kommission jegliche Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union unberührt. Unternehmen, die diese Leitlinien verwenden, können sich zusätzlich auf internationale, EU-basierte oder nationale Rahmenwerke stützen. Es handelt sich bei diesem Dokument nicht um einen technischen Standard. Weder die Ersteller nichtfinanzieller Erklärungen noch andere Parteien, die im Auftrag eines Erstellers oder anderweitig handeln, sollten eine Übereinstimmung nichtfinanzieller Erklärungen mit den Vorgaben dieses Dokuments geltend machen. |
2. ZWECK
Diese Leitlinien sollen Unternehmen helfen, hochwertige, relevante, zweckdienliche und besser vergleichbare nichtfinanzielle (umweltbezogene, soziale und die Unternehmensführung betreffende) Informationen so offenzulegen, dass eine stabile und nachhaltige Wachstums- und Beschäftigungsentwicklung gefördert und für Transparenz gegenüber Interessenträgern gesorgt wird. Diese unverbindlichen Leitlinien werden im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Berichtspflichten vorgeschlagen. Sie wurden formuliert, um Unternehmen dabei zu unterstützen, relevante, zweckdienliche und präzise nichtfinanzielle Erklärungen abzugeben, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Es wurde großer Wert darauf gelegt, unnötigen Verwaltungsaufwand, das Abfassen von Standarderklärungen oder das reine Ausfüllen von Formularen zu vermeiden.
Im Mittelpunkt dieser Leitlinien stehen relevante, zweckdienliche und vergleichbare nichtfinanzielle Informationen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/95/EU über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen.
Die Leitlinien richten sich an Unternehmen, die gemäß der Richtlinie verpflichtet sind, im Rahmen ihres Lageberichts eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben. Die unverbindlichen Leitlinien können jedoch von allen Unternehmen, die nichtfinanzielle Informationen offenlegen — d. h. auch von Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen — als bewährtes Verfahren herangezogen werden.
Ziel der Kommission war es, mit diesen Leitlinien eine prinzipiengeleitete Methode zu entwickeln, die von Unternehmen aller Wirtschaftszweige für die Offenlegung relevanter, zweckdienlicher und vergleichbarer nichtfinanzieller Informationen zugrunde gelegt werden können. Dazu hat die Kommission bewährte Verfahren, einschlägige Entwicklungen und die Ergebnisse anderer in diesem Bereich auf EU-Ebene und internationaler Ebene ergriffener Initiativen einbezogen.
Diese Leitlinien wurden mit Blick auf den Lagebericht formuliert. Nach Artikel 1 der Richtlinie kann die nichtfinanzielle Erklärung aber auch in anderer Form abgegeben werden.
Die Leitlinien wurden konzipiert, um Unternehmen eine ausgewogene und flexible Orientierungshilfe für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen zu bieten, die eine in sich schlüssige und kohärente Offenlegung der wesentlichen Angaben ermöglicht. Soweit möglich sollen die Leitlinien die unternehmens- und sektorübergreifende Vergleichbarkeit der Angaben fördern.
Mit diesem Ansatz wird der großen Bandbreite betroffener Unternehmen und Branchen sowie den spezifischen Rahmenbedingungen, die sich in der Berichterstattung eines Unternehmens niederschlagen müssen, Rechnung getragen. Es wurde großer Wert darauf gelegt, undifferenzierte Einheitslösungen und eine allzu reglementierende Methode zu vermeiden.
Als weiterer wichtiger Aspekt wird in den Leitlinien auch der Verknüpfung und Wechselwirkung von Informationen (Vernetzung) — sowohl zwischen einzelnen Aspekten nichtfinanzieller Informationen als auch zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen — Rechnung getragen.
3. WICHTIGSTE GRUNDSÄTZE
3.1. Offenlegung wesentlicher Informationen
Nach Artikel 1 der Richtlinie müssen die betroffenen Unternehmen
„in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung [aufnehmen], die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind […]“.
Der Grundsatz der Wesentlichkeit wird von den Erstellern, Prüfern und Adressaten finanzieller Informationen bereits standardmäßig angewandt. Wenn ein Unternehmen umfassenden Einblick in die wesentlichen Komponenten seiner Wertschöpfungskette hat, kann es wichtige Problemfelder besser erkennen und beurteilen, warum bestimmte Informationen als wesentlich einzustufen sind.
Nach Artikel 2 Absatz 16 der Bilanzierungsrichtlinie (2013/34/EU) gelten Informationen dann als wesentlich, „wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Abschlusses des Unternehmens treffen.“ Weiter heißt es: „Die Wesentlichkeit einzelner Posten wird im Zusammenhang mit anderen ähnlichen Posten bewertet.“
Durch die Richtlinie wird ein neuer Faktor eingeführt, der in die Beurteilung der Wesentlichkeit nichtfinanzieller Informationen einfließen muss: Ein Unternehmen muss Angaben aufführen, „die für das Verständnis […] der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind“ (9).
Nach Erwägung 8 der Richtlinie sollten „[die] dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen […] angemessene Informationen zu Belangen bereitstellen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie sehr wahrscheinlich zur Verwirklichung wesentlicher Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen führen werden oder zum Eintritt solcher Risiken geführt haben (10). […]“
Die Auswirkungen der Tätigkeit eines Unternehmens sind bei der Angabe nichtfinanzieller Informationen als wesentlicher Faktor zu berücksichtigen. Die Auswirkungen können positiv oder negativ sein. Beide Formen sollten sich in den wesentlichen Angaben in klarer, ausgewogener Form wiederfinden. Die Unternehmen sollen in der nichtfinanziellen Erklärung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Informationen vermitteln, die von relevanten Interessenträgern benötigt werden.
Die wesentlichen Informationen müssen kontextbezogen bewertet werden. Informationen können in einem Kontext wesentlich sein, in einem anderen jedoch nicht. Es hängt von den spezifischen Umständen eines Unternehmens ab, welche Sachverhalte in die nichtfinanzielle Erklärung einfließen. Dabei muss konkreten Situationen und sektorspezifischen Überlegungen Rechnung getragen werden. Unternehmen innerhalb einer Branche stehen wahrscheinlich vor ähnlichen umweltbezogenen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Herausforderungen, da sie zum Beispiel bestimmte Ressourcen für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen benötigen oder sich in vergleichbarer Weise auf Menschen, die Gesellschaft und die Umwelt auswirken. Daher wäre es gegebenenfalls sinnvoll, die relevanten nichtfinanziellen Angaben verschiedener Unternehmen derselben Branche direkt miteinander zu vergleichen.
Die Unternehmen können über eine Reihe verschiedener möglicher Themen Bericht erstatten. Um die wesentlichen Angaben zu ermitteln, untersucht das Unternehmen, wie wichtig die jeweilige Information für das Verständnis seines Geschäftsverlaufs, seines Geschäftsergebnisses, seiner Lage und seiner Auswirkungen ist. Bei dieser Wesentlichkeitsprüfung sollten interne und externe Faktoren berücksichtigt werden (11).
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Eine Bank könnte zum dem Ergebnis kommen, dass ihr eigener Wasserverbrauch in ihren Büros und Niederlassungen kein wesentlicher Sachverhalt ist, der in ihren Lagebericht aufgenommen werden müsste. Dagegen könnte sie der Ansicht sein, dass die sozialen und ökologischen Auswirkungen der von ihr finanzierten Projekte sowie ihre Rolle bei der Förderung der Realwirtschaft einer Stadt, einer Region oder eines Landes als wesentliche Angaben zu werten sind. |
Unterschiedlichste Faktoren können in die Bewertung der Wesentlichkeit von Informationen einfließen. Hierzu gehören:
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Geschäftsmodell, Strategie und wesentliche Risiken: Die Ziele, Strategien, der Managementansatz und das Managementsystem, die Werte, materielle und immaterielle Güter, die Wertschöpfungskette und die wesentlichen Risiken eines Unternehmens sind in diesem Zusammenhang relevant. |
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Wichtige sektorspezifische Aspekte: Es ist anzunehmen, dass für Unternehmen, die in derselben Branche tätig sind oder die gleichen Lieferketten nutzen, ähnliche Angaben wesentlich sind. Themen, die die Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten eines Unternehmens bereits als wesentlich ermittelt haben, sind für dieses Unternehmen wahrscheinlich ebenfalls relevant (12). |
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Interessen und Erwartungen relevanter Interessenträger: Es wird erwartet, dass die Unternehmen den Kontakt zu relevanten Interessenträgern pflegen und sich um ein gutes Verständnis von deren Interessen und Anliegen bemühen. |
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Auswirkung der Tätigkeiten: Die Unternehmen sollten die tatsächliche und potenzielle Schwere und Häufigkeit der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen. Dazu gehören die Auswirkungen ihrer Produkte und Dienstleistungen sowie ihrer Geschäftsbeziehungen (einschließlich Aspekte im Zusammenhang mit der Lieferkette). |
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Politische und regulatorische Einflussfaktoren: Politische und regulatorische Maßnahmen können sich auf die spezifische Situation eines Unternehmens auswirken und somit auch die Wesentlichkeit von Angaben beeinflussen. |
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen könnte Auswirkungen, die durch seine vorgelagerte Lieferkette verursacht werden, als relevant und wesentlich werten und sie dementsprechend angeben. Auswirkungen können direkt oder indirekt sein. So könnte beispielsweise ein Mineralwasserhersteller bestimmte Maßnahmen berücksichtigen, die zum Schutz der von dem Unternehmen benötigten Wasserressourcen ergriffen werden. |
Die Unternehmen können erläutern, welche Regelungen und Prozesse sie im Rahmen der Unternehmensführung bei Wesentlichkeitsprüfungen einsetzen (13).
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit sich — direkt oder auch indirekt durch seine Lieferkette — auf die Bodennutzung auswirkt oder eine Veränderung von Ökosystemen (zum Beispiel Entwaldung) bedingt, könnte entsprechende Angaben über seine Maßnahmen zur Erfüllung der erforderlichen Sorgfaltspflicht machen. |
Wesentlichkeitsprüfungen sollten regelmäßig überprüft werden, damit die Wesentlichkeit der offengelegten Belange stets gewährleistet bleibt. Im Falle besonders dynamischer und innovativer Unternehmen und Sektoren oder wenn Unternehmen ihr Geschäftsmodell oder ihre Konzepte ändern und anpassen — auch im Bereich der Sorgfaltspflichten — sollte diese Überprüfung häufiger erfolgen. Sind die Rahmenbedingungen stabiler, kann die Überprüfung in größeren Abständen stattfinden.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen, das an der Lieferkette für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beteiligt ist, könnte geeignete Angaben zu den Maßnahmen machen, die es ergriffen hat, um seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte nachzukommen und um zu gewährleisten, dass es nicht zu Konflikten beiträgt. |
3.2. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich
In der nichtfinanziellen Erklärung sollten positive und negative Aspekte gleichermaßen zum Tragen kommen. Die Angaben sollten unvoreingenommen bewertet und ausgewogen dargelegt werden.
In der nichtfinanziellen Erklärung sollten alle verfügbaren und zuverlässigen Beiträge berücksichtigt werden. Dabei ist dem Informationsbedarf der relevanten Interessenträger Rechnung zu tragen. Die Adressaten der Angaben sollten nicht durch wesentliche Falschdarstellungen irregeführt werden, indem etwa wesentliche Informationen ausgelassen oder unwesentliche Informationen offengelegt werden.
Tatsachen sollten in der nichtfinanziellen Erklärung klar von Meinungen oder Interpretationen unterschieden werden.
Folgende Maßnahmen können dazu beitragen, die Angaben möglichst korrekt und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu gestalten:
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geeignete Regelungen im Bereich der Unternehmensführung (indem zum Beispiel bestimmten unabhängigen Mitgliedern der Leitungs- und Kontrollorgane oder einem entsprechenden Ausschuss die Zuständigkeit für Nachhaltigkeits- und/oder Transparenzfragen übertragen wird); |
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robuste und zuverlässige Nachweise und ein robustes und zuverlässiges internes Kontroll- und Berichtswesen; |
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die wirksame Einbeziehung der Interessenträger; |
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eine unabhängige externe Prüfung. |
Um die Informationen möglichst verständlich zu formulieren, sollte die Sprache klar und die Terminologie einheitlich sein. Standardformulierungen sollten vermieden und Fachbegriffe gegebenenfalls erläutert werden.
Die wesentlichen Informationen sollten im entsprechenden Zusammenhang dargelegt werden, damit sie leichter verständlich sind. So könnten zum Beispiel die Geschäftsergebnisse eines Unternehmens unter Bezugnahme auf seine Strategien und übergeordneten Ziele dargestellt werden. Die Unternehmen sollten beschreiben, wie die nichtfinanziellen Fragestellungen mit ihrer langfristigen Strategie, ihren wesentlichen Risiken und ihren Konzepten zusammenhängen.
Ein Unternehmen sollte zudem den Umfang und die Grenzen der Angaben erläutern, vor allem dann, wenn sich bestimmte Informationen nur auf einen oder verschiedene Unternehmensbereiche beziehen oder wenn bestimmte Unternehmensbereiche ausgeschlossen werden.
Ferner kann es zum besseren Verständnis beitragen, wenn wichtige Interna der Angaben — wie Messverfahren, zugrunde liegende Annahmen oder Quellen — erläutert werden.
Die nichtfinanzielle Erklärung soll nicht nur aus Listen der wichtigsten Leistungsindikatoren bestehen. Voraussetzung für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage und der Auswirkungen eines Unternehmens ist die Offenlegung sowohl qualitativer als auch quantitativer Informationen. Zwar reichen für manche nichtfinanziellen Angaben möglicherweise quantitative Informationen (wichtigste Leistungsindikatoren, Ziele usw.) aus, qualitative Informationen jedoch liefern den nötigen Kontext und machen die nichtfinanzielle Erklärung zweckdienlicher und verständlicher. Werden textliche Beschreibungen, quantitative Informationen und unterstützende visuelle Darstellungen (14) miteinander kombiniert, lassen sich die Informationen wirksamer und transparenter vermitteln.
Es kommt der Transparenz eines Unternehmens zugute, wenn die Informationen nicht nur in der Landessprache des Unternehmens, sondern auch in einer üblichen Verkehrssprache offengelegt werden. So werden die Informationen auch für relevante Investoren und andere Interessenträger zugänglicher.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Wenn ein Unternehmen bestimmte Leistungsindikatoren offenlegt, können folgende Angaben die Transparenz verbessern: Zweck und Zusammenhang mit der Unternehmensstrategie; Definitionen und Methodik; Informationsquellen, Annahmen und Grenzen; Umfang der betroffenen Tätigkeiten; Referenzwerte; Zielsetzungen; Trends; ggf. methodische Änderungen; qualitative Erläuterungen der vergangenen und erwarteten Geschäftsergebnisse. |
3.3. Umfassend aber prägnant
Nach Artikel 1 der Richtlinie müssen die betroffenen Unternehmen
„in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung [aufnehmen], die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen […]“.
Es sollten mindestens die wesentlichen Informationen zu bestimmten, ausdrücklich in der Richtlinie genannten Themenkategorien offengelegt werden. Hierzu gehören:
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Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange; |
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die Achtung der Menschenrechte; |
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die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. |
Die Unternehmen sollten zudem alle sonstigen wesentlichen Informationen offenlegen.
Die wesentlichen Angaben sollen ein Gesamtbild des Unternehmens im jeweiligen Berichtsjahr vermitteln. Diese Vorgabe bezieht sich auf den Umfang der offengelegten Informationen. Die erforderliche Informationstiefe zu einem bestimmten Thema hängt davon ab, wie wesentlich der betreffende Sachverhalt ist. Die Unternehmen sollten die Informationen so umfassend und detailliert formulieren, dass sie den Interessenträgern helfen, den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens und die Auswirkungen seiner Tätigkeiten nachzuvollziehen.
Gleichzeitig soll die nichtfinanzielle Erklärung möglichst kurz und prägnant sein und keine unwesentlichen Angaben enthalten. Die Angabe unwesentlicher Informationen könnte die Verständlichkeit der nichtfinanziellen Erklärung beeinträchtigen, da die wesentlichen Informationen schwerer erkennbar werden. Allgemeine oder standardisierte Angaben ohne wesentlichen Informationsgehalt sollten vermieden werden.
Die nichtfinanzielle Erklärung kann interne Querverweise oder Wegweiser enthalten, damit sie möglichst prägnant und frei von unnötigen Wiederholungen ist. Auch Verknüpfungen zu anderen Informationen können hergestellt werden (15).
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Beispiel Ein Unternehmen kann Informationen zusammenfassen, wesentliche Informationen hervorheben, allgemeine Informationen entfernen, Detailangaben beschränken, irrelevant gewordene Elemente vermeiden, Querverweise und Wegweiser verwenden usw. |
3.4. Strategisch und zukunftsorientiert
Die Erklärung sollte Aufschluss über das Geschäftsmodell eines Unternehmens, seine Strategie und deren Umsetzung geben. Außerdem sollten die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen der offengelegten Informationen erläutert werden.
Es wird erwartet, dass die Unternehmen Informationen offenlegen, die für ihr Geschäftsmodell, einschließlich ihrer Strategie und Zielsetzungen, relevant sind. Die Angaben sollten den strategischen Ansatz des Unternehmens im Hinblick auf nichtfinanzielle Belange verdeutlichen und vermitteln, was ein Unternehmen tut, wie es dabei vorgeht und welchen Zweck es verfolgt.
Dies schließt eine angemessene Berücksichtigung sensibler Geschäftsinformationen nicht aus. Die relevanten Angaben können allgemeiner gehalten sein und trotzdem nützliche Informationen für Investoren und andere Interessenträger enthalten.
Durch die Angabe von Zielen, Referenzwerten und Verpflichtungen kann ein Unternehmen Investoren und anderen Interessenträgern helfen, die Geschäftsergebnisse in einen Kontext einzuordnen. Dadurch können Zukunftsperspektiven leichter bewertet werden. Die externe Überwachung von Verpflichtungen und Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele fördert eine größere Transparenz gegenüber den Interessenträgern. Die Ziele und Referenzwerte können in qualitativer oder quantitativer Form dargestellt werden. Soweit angebracht können Unternehmen relevante Informationen auf der Grundlage wissenschaftlicher Szenarien offenlegen.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen kann offenlegen, wie an die Frage einer nachhaltigen Geschäftsstrategie herangeht und beschreiben, in welcher Weise die Ergebnisse des Unternehmens in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zur Erreichung der Geschäftsziele beitragen. Es könnte auch seine Ziele in Bezug auf die offengelegten wichtigsten Leistungsindikatoren darlegen und die Unsicherheiten und Einflussfaktoren erläutern, mit denen die zukunftsorientierten Angaben und Zukunftsperspektiven untermauert werden. |
Anhand zukunftsorientierter Angaben können die Adressaten dieser Informationen besser beurteilen, wie stabil und nachhaltig der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage und die Auswirkungen eines Unternehmens im Zeitverlauf sind. Zudem können die Adressaten mithilfe dieser Informationen leichter messen, welche Fortschritte ein Unternehmen im Hinblick auf seine langfristigen Ziele erzielt.
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Beispiel Ein Unternehmen könnte relevante Informationen auf Basis der Auswirkungen offenlegen, die bestimmte wissenschaftliche Szenarien des Klimawandels voraussichtlich auf seine Strategien und Tätigkeiten haben werden. Alternativ könnte es auch seine Ziele für die Senkung der Zahl der Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten offenlegen. |
3.5. Ausrichtung auf die Interessenträger
Es wird erwartet, dass die Unternehmen dem Informationsbedarf aller relevanten Interessenträger Rechnung tragen. Dabei sollte der Fokus auf dem Informationsbedarf der Interessenträger in ihrer Gesamtheit liegen und weniger auf den Bedürfnissen oder Präferenzen einzelner bzw. untypischer Interessenträger oder solcher, die unangemessene Forderungen stellen.
Je nach Sachverhalt können folgende Interessenträger relevant sein: Investoren, Arbeiter, Verbraucher, Lieferanten, Kunden, lokale Gemeinschaften, Behörden, schutzbedürftige Gruppen, Sozialpartner und die Zivilgesellschaft.
Die Unternehmen sollten relevante, zweckdienliche Informationen über ihre Beziehungen zu relevanten Interessenträgern offenlegen und beschreiben, wie sie deren Informationsbedarf Rechnung tragen. Hierzu bieten die Norm ISO 26000 und die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen nützliche Anhaltspunkte.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen kann wesentliche Angaben über seine Beziehungen zu den Interessenträgern machen und erklären, wie seine Entscheidungen, seine Geschäftsergebnisse und die Auswirkungen seiner Tätigkeiten dadurch beeinflusst werden. |
3.6. Konsistent und kohärent
Die nichtfinanzielle Erklärung sollte mit den anderen Inhalten des Lageberichts konsistent sein.
Die Angaben werden zweckdienlicher, relevanter und schlüssiger, wenn der Zusammenhang zwischen den Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung und anderen Informationen im Lagebericht deutlich gemacht wird. Der Lagebericht sollte als ein einheitliches, ausgewogenes und in sich stimmiges Informationspaket betrachtet werden.
Da die Inhalte miteinander zusammenhängen, ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu erläutern, damit die Investoren und andere Interessenträger die wesentlichen Informationen und ihre Wechselwirkungen besser nachvollziehen können.
Die Konsistenz der nichtfinanziellen Erklärung sollte auch im Zeitverlauf gewahrt bleiben. So können die Adressaten der Informationen vergangene und gegenwärtige Veränderungen des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage und der Auswirkungen eines Unternehmens verstehen und vergleichen, und können diese Inhalte zuverlässig zu zukunftsorientierten Informationen in Bezug setzen.
Es ist wichtig, dass Auswahl und Methodik der wichtigsten Leistungsindikatoren einheitlich bleiben, damit die Verständlichkeit und Zuverlässigkeit der nichtfinanziellen Erklärung gewährleistet wird. Da die Leistungsindikatoren aber veralten können oder möglicherweise neue und bessere Methoden entwickelt werden, die hochwertigere Informationen liefern, müssen die Leistungsindikatoren gegebenenfalls aktualisiert werden. Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie eventuelle Änderungen ihrer Berichterstattungsregeln oder -methoden erläutern und begründen; sie sollten zudem erklären, wie sich die Änderungen auswirken (indem zum Beispiel frühere Angaben erneut aufgeführt werden und die Wirkung der Änderung der Berichterstattungsregeln bzw. -methoden deutlich gemacht wird).
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Beispiel Ein Unternehmen kann Wechselwirkungen und Zusammenhänge zwischen seinem Geschäftsmodell und Korruptions- und Bestechungsbelangen herausstellen. |
4. INHALT
Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie — unter Einbeziehung der relevanten Interessenträger — ermitteln, welche spezifischen thematischen Aspekte und wesentlichen Informationen sie in ihrer Erklärung berücksichtigen und in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden, ausgewogenen und umfassende Weise darlegen.
Die in der nichtfinanziellen Erklärung enthaltenen Angaben sind miteinander verflochten. Die Ergebnisse geben zum Beispiel nicht nur Aufschluss über die Tätigkeit eines Unternehmens (durch sein Geschäftsmodell, seine Konzepte und Strategien), sondern auch über die unternehmensspezifischen Umstände und Risiken sowie darüber, wie wirksam das Risikomanagement des Unternehmens ist. Es ist für die Qualität des Berichts förderlich, wenn die wichtigsten Zusammenhänge und Wechselwirkungen erläutert werden.
Die Unternehmen sollten die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten bei der Erarbeitung der nichtfinanziellen Erklärung gebührend berücksichtigen (16).
4.1. Das Geschäftsmodell
Nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem
a) „[eine kurze] Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens“ enthalten.
Das Geschäftsmodell eines Unternehmens gibt Auskunft darüber, wie es durch seine Produkte oder Dienstleistungen langfristig Wert schöpft und bewahrt. Das Geschäftsmodell bildet den Rahmen für den Lagebericht als Ganzes. Es liefert einen Überblick über die Unternehmensprozesse und die Grundprinzipien der Unternehmensstruktur, indem beschrieben wird, wie das Unternehmen durch seine Geschäftstätigkeit Inputs in Outputs umwandelt. Vereinfacht gesagt wird vermittelt, was ein Unternehmen tut, wie es dabei vorgeht und welchen Zweck es verfolgt.
Bei der Beschreibung des Geschäftsmodells können die Unternehmen geeignete Angaben zu folgenden Punkten machen:
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zum Geschäftsumfeld; |
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zur Organisation und Struktur; |
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zu den Märkten, auf denen sie tätig sind; |
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zu ihren Zielen und Strategien; |
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zu den wichtigsten Trends und Faktoren, die ihre künftige Entwicklung beeinflussen könnten. |
Die Unternehmen können ihr Geschäftsmodell beispielsweise anhand von wichtigen Leistungsindikatoren, wesentlichen Trends usw. erläutern.
Es wird erwartet, dass sie das Geschäftsmodell klar, verständlich und sachlich darlegen. Ein Geschäftsmodell hat objektiven Charakter. Die Unternehmen sollten unerhebliche Angaben mit werbendem oder ideellem Charakter vermeiden, da sie von den wesentlichen Informationen ablenken.
Hat ein Unternehmen sein Geschäftsmodell während des Berichtsjahres in wesentlichen Punkten geändert, sollte es diese Änderungen hervorheben und begründen.
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Beispiel Ein Unternehmen könnte offenlegen:
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4.2. Konzepte und Due-Diligence-Prozesse
Nach Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem
b) „[eine] Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse“ enthalten.
Die Unternehmen sollten wesentliche Informationen offenlegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Konzepte vermitteln. Dabei sollten sie Angaben über ihre Herangehensweise an zentrale nichtfinanzielle Aspekte und ihre wichtigsten Ziele erwägen und beschreiben, wie sie vorgehen werden, um diese Ziele zu erreichen und die entsprechenden Pläne umzusetzen. Die Angaben sollten grundsätzlich der konkreten Situation des Unternehmens Rechnung tragen. Das Unternehmen kann die Zuständigkeiten und Beschlüsse der Unternehmensleitung sowie der Leitungs- und Kontrollorgane offenlegen und die Zusammenhänge zwischen der Verwendung von Ressourcen einerseits und den Unternehmenszielen, dem Risikomanagement und den angestrebten Ergebnissen andererseits erläutern. So könnte ein Unternehmen beispielsweise relevante, die Unternehmensführung (17) betreffende Aspekte einschließlich der Tätigkeit des Aufsichtsgremiums darlegen.
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Beispiel Ein Unternehmen könnte angeben, welche Personen in seiner Organisations- und Verwaltungsstruktur für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung bestimmter Maßnahmen — etwa im Bereich des Klimaschutzes — verantwortlich sind (18). Es könnte auch beschreiben, welche Rolle und Zuständigkeiten das Leitungs-/Kontrollorgan im Hinblick auf Konzepte in den Bereichen Umweltschutz, soziale Fragen und Menschenrechte innehat. |
Due-Diligence-Prozesse hängen mit Unternehmenskonzepten, dem Risikomanagement und den Unternehmensergebnissen zusammen. Due-Diligence-Prozesse werden von Unternehmen genutzt, um sicherzustellen, dass ein konkretes Ziel erreicht wird (dass z. B. die CO2-Emissionen unter einem bestimmten Niveau bleiben oder die Lieferkette frei von Menschenhandel ist). Sie sollen helfen, etwaige negative Auswirkungen zu erkennen, zu verhindern und abzumildern.
Die Unternehmen sollten wesentliche Informationen über ihre Due-Diligence-Prozesse offenlegen, auch — sofern relevant und verhältnismäßig — in Bezug auf ihre Liefer- und Unterauftragnehmerketten. Sie können auch erwägen, geeignete Angaben darüber zu machen, wie die entsprechenden Entscheidungen getroffen wurden und wie die Prozesse, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung und Minderung negativer Auswirkungen, funktionieren sollen. Die Unternehmen können ferner in Betracht ziehen, relevante Informationen über die Festsetzung von Zielvorgaben und die Fortschrittsmessung offenzulegen.
Hilfreich sind in diesem Zusammenhang unter anderem die OECD-Leitsätze für verschiedene Sektoren, die Leitlinien der VN für Unternehmen und Menschenrechte, die Trilaterale Grundsatzerklärung zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik oder die Norm ISO 26000.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen könnte darlegen, welche Maßnahmen es ergreift, um den Einsatz gefährlicher Chemikalien, besonders besorgniserregender Stoffe oder biozider Wirkstoffe in seinen Produkten, Geschäftsabläufen und seiner Lieferkette zu vermeiden. Es könnte auch seine Vorgehensweise bei der Erforschung und Entwicklung sicherer Alternativen offenlegen. Die Unternehmen können erläutern, wie sie die Qualität, Sicherheit und die Umweltauswirkungen der von ihnen verwendeten Chemikalien prüfen und bewerten, und wie sie vorgehen, um die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherheit chemischer Stoffe (z. B. REACH, CLP-Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) zu erfüllen. |
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Beispiel Ein Unternehmen kann relevante Informationen darüber offenlegen, wie es klimabezogene Risiken (19) und/oder Fragen im Zusammenhang mit dem Naturkapital ermittelt, bewertet und bearbeitet. |
Hat ein Unternehmen seine Konzepte oder Due-Diligence-Prozesse während des Berichtsjahres wesentlich geändert, sollte es diese Änderungen hervorheben und begründen.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Im Bereich Gesundheit und Sicherheit könnte ein Unternehmen Informationen zu folgenden Sachverhalten offenlegen:
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In manchen Fällen hat ein Unternehmen zu bestimmten Fragestellungen kein Konzept entwickelt, obwohl es die betreffenden Themen für wesentlich erachtet. Dann sollte das Unternehmen klar und begründet erläutern, warum kein entsprechendes Konzept entwickelt wurde. Die übrigen Berichtspflichten bleiben jedoch bestehen (etwa zum Geschäftsmodell, zu den wesentlichen Risiken usw.).
In Artikel 1 der Richtlinie ist Folgendes festgelegt: „Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.“
4.3. Ergebnisse
Nach Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem
c) die „Ergebnisse dieser Konzepte“ enthalten.
Die Unternehmen sollten ein zweckdienliches, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Bild von den Ergebnissen ihrer Konzepte vermitteln.
Die nichtfinanziellen Angaben eines Unternehmens sollen Investoren und anderen Interessenträgern dabei helfen, die Geschäftsergebnisse des Unternehmens zu verstehen und zu überwachen.
Wesentliche Angaben über die Ergebnisse von Konzepten können wertvolle Hinweise zu den Stärken und Schwächen eines Unternehmens liefern. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte die Ergebnisse der Geschäftstätigkeiten und Handlungen eines Unternehmens umfassend und präzise wiedergeben.
Die Unternehmen können erwägen, das Verhältnis zwischen den finanziellen und nichtfinanziellen Ergebnissen zu erläutern und darzulegen, wie dieses Verhältnis im Zeitverlauf gesteuert wird.
Die Ergebnisanalyse sollte wichtige Leistungsindikatoren zu einschlägigen nichtfinanziellen Belangen enthalten. Es wird erwartet, dass die Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren offenlegen, die aus ihrer Sicht besonders geeignet sind, um Fortschritte zu überwachen und zu bewerten und um die unternehmens- und sektorübergreifende Vergleichbarkeit zu fördern. Die Unternehmen können diese Informationen gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit ihren Zielen und Richtwerten darstellen und erläutern.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen könnte folgende Sachverhalte offenlegen und erläutern:
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4.4. Wesentliche Risiken und deren Handhabung
Nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem Informationen über
d) „[die] wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens — einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Erzeugnisse oder seiner Dienstleistungen — verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen“ enthalten.
Die Unternehmen sollten Informationen über ihre wesentlichen Risiken, ihr Risikomanagement und ihre Risikominderungsmaßnahmen offenlegen. Diese Risiken können ihre Geschäftstätigkeit, ihre Produkte und Dienstleistungen, ihre Lieferkette und ihre Geschäftsbeziehungen oder sonstige Aspekte betreffen. Auch ein angemessener Ausblick auf die wesentlichen kurz-, mittel- und langfristigen Risiken sollte enthalten sein. Die Unternehmen sollten erläutern, wie die wesentlichen Risiken ihr Geschäftsmodell, ihre Betriebsabläufe, ihr finanzielles Geschäftsergebnis und die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten beeinflussen könnten.
Es wird erwartet, dass ein Unternehmen die maßgeblichen Informationen zu den wesentlichen Risiken offenlegt. Dabei ist unerheblich, ob diese Risiken auf unternehmenseigene Entscheidungen und Maßnahmen oder auf externe Faktoren zurückzuführen sind. Ferner sollten die Prozesse zur Ermittlung und Bewertung dieser Risiken dargestellt werden.
Die Angaben sollten, soweit relevant und verhältnismäßig, auch wesentliche Informationen über die Liefer- und Unterauftragnehmerketten enthalten. Darüber hinaus sollten wesentliche Angaben zum Risikomanagement und den Risikominderungsmaßnahmen eines Unternehmens gemacht werden.
Haben sich die wesentlichen Risiken eines Unternehmens oder sein Risikomanagement während des Berichtsjahres maßgeblich geändert, sollte es diese Änderungen hervorheben und begründen.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen könnte folgende spezifische Angaben erwägen:
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen könnte — unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation — Informationen über die klimabezogenen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit und Strategie offenlegen und diese durch geeignete Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen und Szenarioanalysen ergänzen (20). |
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen könnte wesentliche Informationen über Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechten sowie dem Arbeits- und Umweltschutz in seiner Liefer- und Unterauftragnehmerkette offenlegen und angeben, wie es mit potenziellen negativen Auswirkungen umgeht und welche Minderungsmaßnahmen es ergreift. |
4.5. Wichtigste Leistungsindikatoren
Nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie muss die nichtfinanzielle Erklärung unter anderem Informationen über
e) „die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind“, enthalten.
Die nichtfinanzielle Erklärung sollte wesentliche Beschreibungen sowie indikatorgestützte Angaben enthalten, d. h. Angaben, die sich auf die sogenannten wichtigsten Leistungsindikatoren (key performance indicators, KPI) stützen.
Es wird erwartet, dass die Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation über die wichtigsten Leistungsindikatoren Bericht erstatten. Die wichtigsten Leistungsindikatoren sollten mit den Kennzahlen vereinbar sein, die das Unternehmen üblicherweise im Rahmen seiner internen Management- und Risikobewertungsprozesse verwendet. Dies verbessert die Relevanz und Vergleichbarkeit der Angaben und sorgt für mehr Transparenz. Eine bessere Vergleichbarkeit lässt sich auch durch die Offenlegung hochwertiger, allgemein anerkannter Leistungsindikatoren (zum Beispiel Kennzahlen, die in einer bestimmten Branche oder im Zusammenhang mit bestimmten Themenbereichen üblich sind) erzielen, insbesondere für Unternehmen desselben Sektors oder Teilnehmer derselben Wertschöpfungskette.
Ein Unternehmen sollte die wichtigsten Leistungsindikatoren offenlegen, die für das Verständnis seines Geschäftsverlaufs, seines Geschäftsergebnisses, seiner Lage und der Auswirkungen seiner Tätigkeiten erforderlich sind. Bestimmte Leistungsindikatoren eignen sich für ein breites Spektrum an Unternehmen und Geschäftssituationen. Andere wiederum sind eher für spezifische Fragestellungen und Situationen in einem bestimmten Sektor relevant. Die Unternehmen werden ermutigt, sowohl allgemeine als auch sektorspezifische Leistungsindikatoren offenzulegen. Die Unternehmen sollten — unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation und des Informationsbedarfs von Investoren und anderen Interessenträgern — ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, ausgewogenes Bild vermitteln und dazu allgemeine, sektorspezifische und unternehmensspezifische Leistungsindikatoren verwenden.
Die Adressaten der Informationen schätzen quantitative Informationen oft besonders, weil sie damit leichter die Fortschritte messen, die Konsistenz im Zeitverlauf prüfen und Vergleiche ziehen können. Die nichtfinanzielle Erklärung wird verständlicher, wenn die wichtigsten Leistungsindikatoren durch angemessene Beschreibungen näher erläutert werden.
Die wichtigsten Leistungsindikatoren gelten zudem als wirksames Instrument zur Verknüpfung qualitativer und quantitativer Informationen und zur Herleitung von Zusammenhängen. Die Unternehmen können damit auf kompakte und wirksame Weise ein ausgewogenes Gesamtbild vermitteln.
Die wichtigsten Leistungsindikatoren sollten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich verwendet werden, damit zuverlässige Informationen über Fortschritte und Entwicklungen dargestellt werden. Die offengelegten wichtigsten Leistungsindikatoren können sich natürlich mit der Zeit aus unternehmerischen oder technischen Gründen weiterentwickeln. In solchen Fällen sollten die Unternehmen die Änderung der Leistungsindikatoren begründen. Sie können erwägen, frühere Informationen gegebenenfalls neu darzustellen und die Wirkung der Änderungen klar und aussagekräftig zu erklären.
Die Unternehmen können ihre Datenerfassung, die verwendete Methode und die zugrunde gelegten Rahmenwerke erläutern. Außerdem können sie eine Analyse der offengelegten wichtigsten Leistungsindikatoren integrieren und beispielsweise erläutern, warum die Werte während des Berichtsjahres gestiegen oder gesunken sind und wie sie sich künftig entwickeln könnten.
Die Unternehmen können die Indikatoren zu ihren Zielen oder früheren Geschäftsergebnissen in Bezug setzen und gegebenenfalls mit denen anderer Unternehmen vergleichen.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen kann erwägen, geeignete Informationen über die Kennzahlen und Ziele offenzulegen, die es zur Bewertung und Steuerung relevanter umwelt- und klimabezogener Belange verwendet (21). |
4.6. Thematische Aspekte
Nach Artikel 1 müssen die betroffenen Unternehmen „in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung [aufnehmen], die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen […]“.
Die wesentlichen Angaben sollten ein ausgewogenes Gesamtbild des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeiten vermitteln.
Unter bestimmten Umständen kommt ein Unternehmen möglicherweise zu dem Schluss, dass die Offenlegung detaillierter Informationen über bevorstehende Entwicklungen oder über in Verhandlung befindliche Belange erheblichen Schaden verursachen würde. Doch auch wenn ein Unternehmen zusammengefasste Informationen offenlegt, die keinen ernsthaften Schaden verursachen, kann es wesentlich zu dem übergeordneten Transparenzziel beitragen.
Nach Artikel 1 der Richtlinie dürfen „[die] Mitgliedstaaten […] gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe […] der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde […]“.
Thematische Aspekte sind häufig miteinander verflochten. So könnte ein Umweltaspekt, der mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder der Lieferkette eines Unternehmens zusammenhängt, gleichzeitig Auswirkungen auf die Sicherheit und/oder Gesundheit von Verbrauchern, Mitarbeitern oder Lieferanten oder auch auf den Ruf der Marke haben. Es wird erwartet, dass die Unternehmen ein klares, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermitteln, das alle relevanten Aspekte eines Sachverhalts umfasst.
In der folgenden — nicht erschöpfenden — Aufstellung werden die thematischen Aspekte beschrieben, die ein Unternehmen bei seinen nichtfinanziellen Angaben berücksichtigen sollte:
a) Umweltbelange
Ein Unternehmen sollte relevante Informationen über die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit auf die Umwelt offenlegen und darstellen, wie sich aktuelle und vorhersehbare Umweltbelange auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage des Unternehmens auswirken können.
Dazu können folgende Punkte gehören:
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wesentliche Angaben zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; |
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die Umweltauswirkungen des Energieverbrauchs; |
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direkte und indirekte atmosphärische Emissionen (22); |
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Nutzung und Schutz der natürlichen Ressourcen (z. B. Wasser oder Böden) sowie der damit verbundene Schutz der biologischen Vielfalt; |
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Entsorgungsmanagement; |
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Umweltauswirkungen des Transports, der Verwendung und der Entsorgung von Produkten und Dienstleistungen; |
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die Entwicklung ökologischer Produkte und Dienstleistungen. |
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen kann sich bei den wesentlichen Angaben auf in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegte Methoden stützen. So enthalten beispielsweise die Anhänge der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und des Umweltfußabdrucks von Organisationen. Dabei handelt es sich um Ökobilanzmethoden, mit denen Unternehmen zu jedem Produkt oder dem Unternehmen als Ganzes i) die jeweils wichtigsten Auswirkungen sowie ii) die Prozesse und Emissionen in der Lieferkette, die auf das Unternehmen zurückzuführen sind, ermitteln können. Die Umweltauswirkungen können gesondert aufgeführt oder in einem Wert zusammengefasst werden. |
Die Unternehmen können gegebenenfalls auf wesentliche Informationen verweisen, die im Rahmen spezifischer Berichtspflichten im Umweltbereich bereitgestellt werden (23).
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen kann Angaben zu den folgenden wichtigsten Leistungsindikatoren in Betracht ziehen:
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b) Soziale Belange und Arbeitnehmerbelange
Es wird erwartet, dass die Unternehmen wesentliche Informationen über soziale Belange und Arbeitnehmerbelange (24) offenlegen. Hierzu gehören:
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die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation; |
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Diversitätsbelange wie die Geschlechterdiversität und die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (unter anderem bezüglich Alter, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft und sonstigen einschlägigen Aspekten); |
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Beschäftigungsfragen wie die Anhörung und/oder Mitwirkung der Arbeitnehmer sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen; |
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Gewerkschaftsbeziehungen, einschließlich der Achtung von Gewerkschaftsrechten; |
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Humankapital-Management, einschließlich des Managements von Umstrukturierungen und Themen wie Laufbahnentwicklung und Beschäftigungsfähigkeit, Vergütungssysteme und Schulungen; |
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Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
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Beziehungen zu Verbrauchern, einschließlich Themen wie Verbraucherzufriedenheit, Barrierefreiheit, Produkte mit möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher; |
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Auswirkungen auf schutzbedürftige Verbraucher; |
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verantwortungsvolles Marketing, verantwortungsvolle Forschung; |
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Beziehungen zu Gemeinschaften, unter anderem mit Blick auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung lokaler Gemeinschaften. |
Es empfiehlt sich, gegebenenfalls auf weithin anerkannte, hochwertige Rahmenwerke zurückzugreifen, beispielsweise auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik oder die Norm ISO 26000.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen könnte Leistungsindikatoren zu den folgenden Aspekten offenlegen:
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c) Achtung der Menschenrechte
Von den Unternehmen wird die Offenlegung wesentlicher Informationen über die potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Inhaber von Rechten erwartet.
Es gilt als Best-Practice-Empfehlung, dass sich ein Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte bekennt. Auf der Grundlage dieses Bekenntnisses kann ein Unternehmen seine Erwartungen an die Unternehmensführung, die Mitarbeiter und Geschäftspartner in Bezug auf die Menschenrechte — einschließlich der Kernarbeitsnormen — formulieren. Das Unternehmen kann darlegen, wessen Rechte geschützt werden sollen, zum Beispiel die Rechte von Kindern, Frauen, indigenen Völkern (25), Menschen mit Behinderungen (26), lokalen Gemeinschaften, Kleinbauern oder Opfern des Menschenhandels; es kann auch die Rechte von Arbeitnehmern einschließlich Teilzeitbeschäftigten, von Arbeitnehmern in den Liefer- oder Unterauftragnehmerketten sowie von Wanderarbeitnehmern und den jeweiligen Familienangehörigen einbeziehen.
Die Unternehmen sollten Angaben zur Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte sowie zu den Verfahren und Regelungen, die sie zur Verhinderung von Menschenrechtsverstößen umsetzen, in Betracht ziehen. Ein Unternehmen könnte zum Beispiel angeben, in welcher Weise Menschenrechtsfragen in seinen Verträgen mit anderen Unternehmen in seiner Lieferkette zum Tragen kommen, welche Vorkehrungen es trifft, um mögliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte abzumildern und welche Abhilfemaßnahmen im Falle von Menschenrechtsverletzungen vorgesehen sind.
In den wesentlichen Angaben kann ein Unternehmen unter anderem darstellen, inwiefern es den Leitlinien der VN für Unternehmen und Menschenrechte zur Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und der Trilateralen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik gerecht wird.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen kann erwägen, wesentliche Informationen und die wichtigsten Leistungsindikatoren zu folgenden Punkten offenzulegen:
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d) Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie wesentliche Informationen über ihre Vorgehensweise bei der Bekämpfung von Korruption und Bestechung und den Umgang mit diesbezüglichen Vorfällen offenlegen.
Die Unternehmen können angeben, wie sie den Kampf gegen Korruption und Bestechung organisatorisch einbinden, welche Entscheidungen sie getroffen haben und welche Managementinstrumente und Ressourcen sie dabei einsetzen.
Die Unternehmen können ferner erläutern, wie sie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung bewerten, welche Maßnahmen sie zur Verhütung oder Abmilderung negativer Auswirkungen ergreifen, wie die Wirksamkeit solcher Maßnahmen gemessen wird und wie die Problematik intern und extern kommuniziert wird.
Es kann hilfreich sein, sich auf allgemein anerkannte, hochwertige Rahmenwerke zu beziehen, wie beispielsweise die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder die Norm ISO 26000.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen kann erwägen, wesentliche Informationen und die wichtigsten Leistungsindikatoren etwa zu folgenden Aspekten offenzulegen:
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e) Sonstiges
Lieferketten
Die Unternehmen sollten, soweit relevant und verhältnismäßig, wesentliche Informationen über Belange im Zusammenhang mit der Lieferkette offenlegen, die erhebliche Folgen für den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis, die Lage oder die Auswirkungen des Unternehmens haben können. Dazu gehören Informationen, die für das allgemeine Verständnis der Lieferkette eines Unternehmens und der Relevanz nichtfinanzieller Belange im Lieferkettenmanagement notwendig sind.
Ist ein Unternehmen der Ansicht, dass die Offenlegung detaillierter Informationen über künftige Entwicklungen oder in Verhandlung befindliche Belange erheblichen Schaden verursachen würde, kann es dem übergeordneten Transparenzziel dennoch gerecht werden, indem es die entsprechenden Informationen in zusammengefasster Form darstellt, die keinen ernsthaften Schaden nach sich zieht.
Die wesentlichen Angaben können Aufschluss darüber geben, inwiefern ein Unternehmen unter anderem den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den Leitlinien der VN für Unternehmen und Menschenrechte und einschlägigen branchenspezifischen Rahmenwerken wie den FAO-OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten Rechnung trägt.
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Beispiel und wichtigste Leistungsindikatoren Ein Unternehmen kann erwägen, wesentliche Informationen und die wichtigsten Leistungsindikatoren bezüglich der Überwachung von Lieferanten unter folgenden Gesichtspunkten offenzulegen:
Überwachung der Auswirkungen des Unternehmens auf Lieferanten, etwa die Zahlungsbedingungen und durchschnittlichen Zahlungsfristen. |
Mineralien aus Konfliktgebieten
Soweit relevant und verhältnismäßig wird von den Unternehmen erwartet, dass sie wesentliche Informationen über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten offenlegen, die der Sicherstellung verantwortungsvoller Lieferketten für die Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten dienen.
Die Angaben sollten mit den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten, einschließlich ihrer Anhänge, in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund wird erwartet, dass die Unternehmen relevante Informationen über die Wirkung ihrer Konzepte, Verfahrensweisen und Ergebnisse mit Blick auf ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang Mineralien aus Konfliktgebieten offenlegen. Sie sollten zudem darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um — unter Berücksichtigung ihrer eigenen Position in der Lieferkette — die Vorgaben des fünfstufigen Rahmenwerks (28) zur risikobasierten Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Mineralien umzusetzen, das in den OECD-Leitsätzen zur Sorgfaltspflicht vorgesehen ist.
Anschließend sollten die Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren offenlegen, die Aufschluss über Art und Zahl der festgestellten Risiken sowie über die zur Verhütung und Minderung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen geben; des Weiteren sollte nachvollziehbar sein, wie das Unternehmen seine Anstrengungen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im Laufe der Zeit verstärkt hat.
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Spezifische wichtigste Leistungsindikatoren Hierzu gehören: der Anteil direkter Lieferanten, die ein Konzept zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Mineralien aus Konfliktgebieten eingeführt haben, das den OECD-Leitsätzen zur Sorgfaltspflicht entspricht; der Anteil von auf verantwortungsvolle Weise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beschafftem Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold; der Anteil relevanter Kunden, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Mineralien aus Konfliktgebieten im Einklang mit den OECD-Leitsätzen zur Sorgfaltspflicht vertraglich verlangen. |
5. RAHMENWERKE FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG
Ein Unternehmen kann sich bei der Ausarbeitung seiner nichtfinanziellen Erklärung auf hochwertige, allgemein anerkannte nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen. Einige Rahmenwerke decken ein breites Spektrum an Sektoren und Themenbereichen ab (horizontale Rahmenwerke), während sich andere auf spezifische Sektoren oder Themen beziehen. Manche wiederum sind ausschließlich auf die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ausgerichtet, andere haben die Transparenz im weiteren Sinne zum Thema.
Wenn sich ein Unternehmen auf weithin anerkannte und in einem ordnungsgemäßen Verfahren entwickelte Rahmenwerke stützt, erhält es in der Regel eine strukturierte Vorlage für die Berichterstattung über zentrale Fragen von allgemeinem Interesse, hat weniger Verwaltungsaufwand und kann besser vergleichbare Informationen erarbeiten.
Artikel 1 der Richtlinie besagt, dass sich die betroffenen Unternehmen „auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen können; wenn sie hiervon Gebrauch machen, haben die Unternehmen anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich gestützt haben“.
Verwendet ein Unternehmen ein oder mehrere Rahmenwerke, sollte es offenlegen, welches Rahmenwerk bzw. welche Rahmenwerke es für bestimmte Angaben zugrunde gelegt hat. Dies verbessert die Klarheit und Vergleichbarkeit der Erklärung.
In Erwägung 9 der Richtlinie werden Beispiele bestehender Rahmenwerke für die Berichterstattung genannt, allerdings ist die Aufstellung nicht als erschöpfend zu verstehen.
In Erwägung 9 der Richtlinie heißt es:
„Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die großen Unternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen, auf nationale Rahmenwerke, unionsbasierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem (EMAS) oder auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms ‚Protect, Respect and Remedy‘ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik, die Global Reporting Initiative und auf andere anerkannte internationale Rahmenwerke stützen.“
Die Unternehmen können auch die Verwendung anderer Berichtsrahmen — zum Beispiel die in der Einleitung dieser Leitlinien genannten Rahmenwerke — in Betracht ziehen.
6. ANGABEN ZUR DIVERSITÄT IN DEN LEITUNGS- UND KONTROLLORGANEN
Dieser Abschnitt enthält spezifische Orientierungshilfen für große börsennotierte Unternehmen (29), die eine Beschreibung ihres Konzepts zur Förderung der Vielfalt in ihren Leitungs- und Kontrollorganen in ihre Erklärung zur Unternehmensführung (30) aufnehmen müssen. Die Beschreibung des Diversitätskonzepts im Zusammenhang mit den Leitungs- und Kontrollorganen ist kein Bestandteil der nichtfinanziellen Erklärung (31). Die Pflicht zur Offenlegung wesentlicher die Diversität betreffender Informationen im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung bleibt daher von diesem Abschnitt der Leitlinien unberührt.
Nach Artikel 1 der Richtlinie sind große börsennotierte Unternehmen verpflichtet, in ihre Erklärung zur Unternehmensführung
„eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum“ aufzunehmen. Weiter heißt es: „Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist.“
Diversitätsaspekte
In der Beschreibung des Diversitätskonzepts sollte konkretisiert werden, welche Diversitätskriterien angewendet werden und weshalb die entsprechenden Kriterien ausgewählt wurden. Bei der Auswahl dieser Kriterien sollten alle relevanten Diversitätsaspekte berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Leitungs- und Kontrollorgane über eine ausreichende Meinungs- und Kenntnisvielfalt verfügen, um ein gutes Verständnis des aktuellen Stands sowie der längerfristigen Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entwickeln zu können. Bei der Bewertung der Frage, welche Profile für eine optimale Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen benötigt werden, der sollte der Art und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ebenso Rechnung getragen werden wie dem gesellschaftlichen und sozialen Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist.
Die Diversitätsaspekte sollten im Allgemeinen das Alter, das Geschlecht, den Bildungsstand und den beruflichen Hintergrund umfassen. Je nach geografischer Präsenz und Wirtschaftszweig eines Unternehmens sollten auch Faktoren wie geografische Herkunft, internationale Erfahrung, Sachkenntnis in einschlägigen Nachhaltigkeitsfragen, Arbeitnehmervertretung und weitere Aspekte wie der sozioökonomische Hintergrund einbezogen werden.
Bei der Auswahl von Bewerbern auf der Grundlage der festgelegten Diversitätskriterien sollte den Regeln und allgemein anerkannten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung (32) Rechnung getragen werden.
Ziele
Die Unternehmen sollten spezifische messbare Ziele für die einschlägigen Diversitätsaspekte offenlegen. Besonders hilfreich ist es, wenn quantitative Ziele und Zeitrahmen — insbesondere im Hinblick auf das Geschlechtergleichgewicht — festgelegt werden.
Umsetzung und Ergebnisse
Die Unternehmen sollten angeben, wie die Ziele ihres Diversitätskonzepts bei der Nachfolgeplanung sowie bei der Auswahl, Ernennung und Bewertung berücksichtigt werden. Außerdem sollte angegeben werden, welche Rolle die zuständigen Ausschüsse der Leitungs- und Kontrollorgane in diesen Verfahren spielen. Die Unternehmen sollten ferner gegebenenfalls offenlegen, ob die Informationen über die Diversitätskriterien und -ziele im Rahmen der Wahl oder Vertragsverlängerung von Mitgliedern der Leitungs- und Kontrollorgane an die Aktionäre weitergegeben wurden.
Die Unternehmen sollten den Stand der Umsetzung sowie die seit der vorangegangenen Erklärung erzielten Ergebnisse in Bezug auf alle Diversitätsaspekte des Konzepts angeben. Wurden die Diversitätsziele verfehlt, sollte das Unternehmen darlegen, wie es beabsichtigt, die Ziele zu erreichen, und welchen Zeitrahmen es dafür vorsieht.
(1) ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.
(2) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(3) Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesen Leitlinien der berichtende „Rechtsträger“ mit dem Begriff „Unternehmen“ bezeichnet, unabhängig davon, ob die Berichterstattung für ein „Einzelunternehmen“ oder durch das Mutterunternehmen für eine „Gruppe“ erfolgt.
(4) COM(2016) 739 final.
(5) Ziel Nr. 12.6: „Die Unternehmen, insbesondere große und transnationale Unternehmen, dazu ermutigen, nachhaltige Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen aufzunehmen“.
(6) Ziel Nr. 5.5: „Die volle und wirksame Teilhabe von Frauen und ihre Chancengleichheit bei der Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung im politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Leben sicherstellen“.
(7) Der Abschlussbericht der Task Force soll auf dem G20-Gipfel am 7. und 8. Juli 2017 vorgestellt werden.
(8) Für weitere Informationen über das öffentliche Konsultationsverfahren siehe http://ec.europa.eu/finance/company-reporting/non-financial_reporting/index_de.htm#related-documents
(9) Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie.
(10) Erwägung 8 der Richtlinie besagt ferner: „Die Schwere solcher Auswirkungen sollte nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität beurteilt werden. Die Risiken nachteiliger Auswirkungen können aus eigenen Tätigkeiten des Unternehmens herrühren oder mit seiner Geschäftstätigkeit und, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, seinen Erzeugnissen, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen, einschließlich seiner Lieferkette und seiner Kette von Subunternehmern, verknüpft sein.“
(11) Dazu kann ein Unternehmen beispielsweise die in Anhang I der EMAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1221) genannte vorläufige Analyse zugrunde legen.
(12) In den sektorspezifischen Referenzdokumenten des EMAS werden zum Beispiel bewährte Verfahren und Indikatoren für umweltbezogene Aspekte genannt.
(13) Zum Beispiel können Unternehmen, die ein Qualitätsmanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem (z. B. ISO 14001 oder EMAS) nutzen, oder die ökologische Lebenszyklusanalysen durchführen, diese Mechanismen auch für die Wesentlichkeitsprüfung und die Offenlegung bestimmter Aspekte zugrunde legen.
(14) Grafiken, Diagramme, Tabellen usw.
(15) Querverweise und Wegweiser sollten intelligent eingesetzt werden und benutzerfreundlich sein, indem zum Beispiel darauf geachtet wird, dass externe Verweise mit nur einem Klick erreichbar sind.
(16) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(17) Zum Beispiel Aspekte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz oder den Arbeitsbedingungen.
(18) Für weiterführende Informationen siehe die Schlussfolgerungen der vom FSB eingesetzten industriegeführten Task Force zu klimarelevanten finanziellen Angaben.
(19) Für weiterführende Informationen siehe die Schlussfolgerungen der vom FSB eingesetzten industriegeführten Task Force zu klimarelevanten finanziellen Angaben.
(20) Für weiterführende Informationen siehe die Schlussfolgerungen der vom FSB eingesetzten industriegeführten Task Force zu klimarelevanten finanziellen Angaben.
(21) Für weiterführende Informationen siehe die Schlussfolgerungen der vom FSB eingesetzten industriegeführten Task Force zu klimarelevanten finanziellen Angaben.
(22) U. a. Treibhausgasemissionen, Giftstoffe, eutrophierende Stoffe, säurebildende Stoffe usw.
(23) Dazu gehören beispielsweise Pflichten, die sich aus EU-Richtlinien (Richtlinie über Industrieemissionen, Emissionshandelssystem, Wasserrahmenrichtlinie, REACH, Richtlinie über Abfalldeponien, Richtlinie über Altfahrzeuge oder Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) oder aus dem Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ergeben.
(24) Angaben, aus denen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder die ethnische Herkunft, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftsangehörigkeit oder die sexuelle Ausrichtung einer natürlichen Person hervorgehen, gelten als eine besondere Kategorie personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679, die nur dann verarbeitet werden sollten, wenn eine der in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt ist. Daher sollten die Unternehmen im Hinblick auf diese Belange nur anonymisierte oder aggregierte Daten (ohne Möglichkeit der Identifizierung natürlicher Personen) offenlegen.
(25) Zum Beispiel in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern des Jahres 1989 (Nr. 169).
(26) Zum Beispiel in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(27) Zum Beispiel unter Verweis auf die Resolution zu menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten („Resolution concerning decent work in global supply chains“), die auf der 105. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen wurde (ILO 2016), http://www.ilo.org/ilc/ILCSessions/105/texts-adopted/WCMS_497555/lang--en/index.htm
(28) OECD, 2016: OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas), dritte Ausgabe, OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264252479-en.
(29) Während die Pflicht zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern gilt, betrifft die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätskonzepte im Zusammenhang mit den Leitungs- und Kontrollorganen nur große börsennotierte Unternehmen.
(30) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU.
(31) Gemäß Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU.
(32) Beispielsweise aufgrund der ethnischen Herkunft, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
|
5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/21 |
DROGENAKTIONSPLAN DER EU 2017-2020
(2017/C 215/02)
INHALT
Einleitung
|
1. |
Verringerung der Drogennachfrage |
|
2. |
Verringerung des Drogenangebots |
|
3. |
Koordinierung |
|
4. |
Internationale Zusammenarbeit |
|
5. |
Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung |
ANHANG I — 15 Übergeordnete Indikatoren für den Drogenaktionsplan der EU 2017-2020
ANHANG II — Glossar der Abkürzungen
Einleitung
Der Konsum illegaler Drogen und der Drogenmissbrauch allgemein stellen ein erhebliches Problem für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften in ganz Europa dar. Drogenmissbrauch hat gesundheitliche und gesellschaftliche Auswirkungen; hinzu kommt, dass der Markt für illegale Drogen wesentlicher Teil der kriminellen Aktivität in der europäischen Gesellschaft insgesamt und auch auf globaler Ebene ist.
Im Dezember 2012 nahm der Rat die EU-Drogenstrategie für den Zeitraum 2013-2020 an. Mit der Strategie soll dazu beigetragen werden, dass das Drogenangebot und die Drogennachfrage in der EU verringert werden. Die Strategie zielt ferner darauf ab, mittels eines strategischen Ansatzes, der die nationalen Politiken unterstützt und ergänzt, der einen Rahmen für koordinierte und gemeinsame Aktionen bereitstellt und der die Grundlage und den politischen Rahmen für die externe Zusammenarbeit der EU auf diesem Gebiet bildet, dazu beizutragen, dass durch Drogen weniger gesundheitliche und soziale Risiken und Schäden verursacht werden. Dies soll durch einen integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatz erreicht werden.
Mit der Strategie werden folgende Ziele verfolgt:
|
— |
Beitrag zu einer messbaren Reduzierung der Drogennachfrage, der Drogenabhängigkeit und der drogenbedingten gesundheitlichen und sozialen Risiken und Schäden; |
|
— |
Beitrag zur Zerschlagung der illegalen Drogenmärkte und zu einer messbaren Reduzierung der Verfügbarkeit von illegalen Drogen; |
|
— |
Förderung von Koordination durch einen aktiven Diskurs und die Analyse der Entwicklungen und Herausforderungen im Drogenbereich auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene; |
|
— |
weitere Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern sowie internationalen Organisationen und Gremien zu Drogenfragen; |
|
— |
Beitrag zu einer besseren Verbreitung von Überwachungs-, Forschungs- und Evaluierungsergebnissen und zu einem besseren Verständnis aller Aspekte des Drogenphänomens und der Auswirkungen von Interventionen, damit eine solide und umfassende Faktengrundlage für Politiken und Aktionen geschaffen wird. |
Der vorliegende EU-Drogenaktionsplan stützt sich — ebenso wie die EU-Drogenstrategie — auf die Grundprinzipien des EU-Rechts und wahrt in jeder Hinsicht die Grundwerte der Union: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Er stützt sich ferner auf die VN-Übereinkommen, die den internationalen Rechtsrahmen für die Behandlung unter anderem des Problems des illegalen Drogenkonsums bilden, und auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Mit der Durchführung der in dem Plan dargelegten Aktionen sollen die Ziele der Strategie verwirklicht werden. Die Aktionen sind nach den beiden Politikbereichen der Strategie aufgegliedert:
|
— |
Verringerung der Drogennachfrage; und |
|
— |
Verringerung des Drogenangebots; |
sowie nach den drei bereichsübergreifenden Themen der Strategie:
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— |
Koordinierung; |
|
— |
Internationale Zusammenarbeit; und |
|
— |
Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung. |
Die Aktionen sind auf die Ziele der EU-Drogenstrategie 2013-2020 ausgerichtet. Bei der Ausarbeitung der Aktionen wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aktionen faktenbasiert, wissenschaftlich fundiert, realistisch, terminiert, verfügbar und messbar sein sowie einen klaren EU-Bezug und einen Mehrwert aufweisen müssen. In diesem Aktionsplan werden die Zeitpläne, die zuständigen Stellen, die Indikatoren und die Mechanismen für die Datenerhebung/Bewertung angegeben.
Ausgehend von den bestehenden Berichterstattungsmechanismen werden in Anhang I verschiedene übergeordnete Indikatoren aufgeführt. Mit diesen Indikatoren wird die Messung der allgemeinen Wirksamkeit des vorliegenden EU-Drogenaktionsplans erleichtert; es entsteht kein zusätzlicher Berichtsaufwand. Auf verschiedene dieser Indikatoren wird in dem Plan gegebenenfalls an geeigneter Stelle Bezug genommen. Außerdem sind in dem Plan Indikatoren aufgeführt, die sich auf Programme, Evaluierungen und andere Datenquellen stützen. Die Nutzung dieser Indikatoren hängt von den Verfahren der Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten oder auf Ebene der EU-Organe ab.
Gemäß der in der Strategie festgelegten Vorgabe, dass die detaillierte Umsetzung der Strategie in zwei aufeinander folgenden Aktionsplänen darzulegen ist, wurde der erste Aktionsplan zur Umsetzung der gegenwärtigen Drogenstrategie im Jahr 2013 angenommen und lief 2016 aus. Im Jahr 2016 wurde eine externe Halbzeitbewertung der EU-Drogenstrategie und des EU-Drogenaktionsplans (2013-2016) abgeschlossen. Die Bewertung ergab, dass die meisten der in diesem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen oder im Gange waren. Die Bewertungsergebnisse haben auch gezeigt, dass ein zweiter Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Drogenstrategie (2013-2020) notwendig ist — dazu soll der EU-Drogenaktionsplan (2013-2016) aktualisiert werden. In dem anliegenden EU-Drogenaktionsplan (2017-2020) werden die Ergebnisse dieser Bewertung und die wichtigsten Veränderungen der Drogensituation und in der Drogenpolitik seit Annahme des letzten Aktionsplans berücksichtigt.
1. Verringerung der Drogennachfrage
Beitrag zu einer messbaren Verringerung des illegalen Drogenkonsums, des problematischen Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und der drogenbedingten gesundheitlichen und sozialen Schäden sowie zum Aufschub des Einstiegs in den Drogenkonsum
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Zielsetzung |
Maßnahme |
Zeitplan |
Zuständigkeit |
Indikator(en) |
Datenerhebung/Bewertungsmechanismen |
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fortlaufend |
MS |
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Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes Berichterstattung durch die MS über die Ergebnisse der Maßnahmen |
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fortlaufend |
MS |
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Berichterstattung durch die EBDD Berichterstattung durch die MS über die Ergebnisse der Maßnahmen |
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fortlaufend |
MS EBDD |
|
Internetportal der EBDD zu bewährten Verfahren Berichterstattung durch die KOM Berichterstattung durch die MS Berichterstattung des EU-Drogenforums der Zivilgesellschaft |
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fortlaufend |
MS KOM EBDD |
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Berichterstattung durch die EBDD Eurobarometer-Umfragen ESPAD HBSC/WHO Europa |
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2017-2020 |
MS Rates-AG (HDG „Arzneimittel und Medizinprodukte“) EMA EBDD |
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Berichterstattung durch die MS Berichterstattung durch die EBDD EMA |
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fortlaufend |
MS |
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Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes Internetportal der EBDD zu bewährten Verfahren Abschlussbewertung der EU-Drogenstrategie und des Aktionsplans Berichterstattung durch die MS |
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fortlaufend |
MS |
Daten der MS zu Folgendem:
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Berichterstattung durch die EBDD Berichterstattung durch die MS zu den Ergebnissen der Dienststellen |
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fortlaufend |
MS EBDD KOM |
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Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes Berichterstattung durch die MS EU-Drogenforum der Zivilgesellschaft Forum der Zivilgesellschaft zu HIV/Aids, viraler Hepatitis und Tuberkulose |
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fortlaufend |
MS |
|
Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes Berichterstattung durch die MS über die Dienste |
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2017-2020 |
Rat Rates-AG (HDG) MS KOM EBDD |
|
Internetportal der EBDD zu bewährten Verfahren Berichterstattung durch die MS Abschlussbewertung der EU-Drogenstrategie und des Aktionsplans |
2. Verringerung des Drogenangebots
Beitrag zu einer messbaren Reduzierung der Verfügbarkeit und der Verringerung des Angebots von illegalen Drogen in der EU
|
Zielsetzung |
Maßnahme |
Zeitplan |
Zuständigkeit |
Indikator(en) |
Datenerhebung/Bewertungsmechanismen |
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fortlaufend |
MS Europol Eurojust Rates-AG (COSI) |
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Berichterstattung durch Europol Berichterstattung durch Eurojust Berichterstattung durch die EBDD EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren |
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2017 |
Rat Rates-AG (COSI) Europol MS KOM |
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EU SOCTA Mehrjährige Strategiepläne (MASP) Operative Pläne EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren Berichterstattung durch Europol |
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2017-2020 |
MS CEPOL Europol Rates-AG (COSI) KOM |
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CEPOL-Jahresbericht CEPOL-Lehrpläne EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren |
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fortlaufend |
KOM MS Europol Rates-AG (COSI) regionale Plattformen für den Informationsaustausch regionale Plattformen für den Austausch sicherheitsbezogener Informationen |
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Plattformen für den Austausch von Informationen/sicherheitsbezogenen Informationen und Evaluierungsberichte Berichterstattung durch die EBDD EU SOCTA EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren Berichterstattung durch Europol MAOC-N (3) |
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fortlaufend |
MS Europol KOM Rates-AG (CUG, COSI) |
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Berichte der Strafverfolgungsbehörden der EU und der MS EMPACT- Berichte über die treibenden Faktoren Berichterstattung durch Europol |
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fortlaufend |
MS Europol Rates-AG (CCWP, COSI) |
|
EMPACT-Berichte über die treibenden Faktoren Berichterstattung durch Europol Berichte der CCWP Berichterstattung durch die MS MAOC-N Frontex |
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2017-2020 |
KOM MS Rat Rates-AG (HDG) EBDD Europol |
Grad der Umsetzung der folgenden Indikatoren:
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Übersicht über die bestehende Erhebung einzelstaatlicher Daten zum Drogenangebot in den MS Berichterstattung durch die EBDD Berichterstattung durch Europol |
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2017-2020 |
Rat KOM MS Eurojust |
|
Berichterstattung durch Eurojust Berichterstattung durch die MS |
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2017-2020 |
KOM Rat Rates-AG (HDG) MS EBDD Europol Eurojust |
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Berichterstattung durch die MS Berichterstattung durch EBDD KOM (Maßnahmen der EU) |
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fortlaufend |
Rat KOM MS |
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Jahresbericht des INCB über Grundstoffe Berichterstattung durch die Europäische Kommission und die EBDD |
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fortlaufend |
MS KOM EMA Europol |
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Berichte der CCWP und der CUG Berichterstattung durch die MS |
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2017-2020 |
MS Rates-AG (HDG Gruppe „Materielles Strafrecht“) |
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Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes Berichterstattung durch die MS |
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2017-2020 |
Rat KOM Rates-AG (HDG COSI CCWP) MS Europol CEPOL EBDD Eurojust |
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Halbzeitprüfung des Politikzyklus der EU EMPACT- Berichte über die treibenden Faktoren Berichterstattung durch Europol EPA-Statistiken/Jahresbericht Berichterstattung durch die EBDD Berichterstattung durch die MS Berichte der EU-Agenturen KOM |
3. Koordinierung
Wirksame Koordinierung der Drogenpolitik der Mitgliedstaaten und der EU
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Zielsetzung |
Maßnahme |
Zeitplan |
Zuständigkeit |
Indikator(en) |
Datenerhebung/Bewertungsmechanismen |
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fortlaufend |
PRES Rat EAD Rates-AG (HDG) |
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Berichterstattung durch die Arbeitsgruppe des Rates (HDG) Berichterstattung durch den Vorsitz |
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Zweijährlich |
PRES MS |
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Berichterstattung durch den Vorsitz |
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PRES Rates-AG (HDG) MS KOM EBDD Europol |
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Berichterstattung durch den Vorsitz |
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fortlaufend |
PRES PRES Trio MS KOM Rates-AG (HDG) EBDD Europol |
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Berichterstattung durch den Vorsitz |
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fortlaufend |
EAD KOM Rates-AG (HDG) MS |
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regelmäßige Berichterstattung des EAD und der KOM an die Arbeitsgruppe des Rates (HDG) Dublin-Gruppe |
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jährlich 2017-2020 |
MS KOM EAD Rat Rates-AG (HDG) |
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Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes Berichterstattung durch die KOM Internetportal der EBDD zu bewährten Verfahren |
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fortlaufend |
MS |
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Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes Berichterstattung durch die MS |
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fortlaufend |
MS KOM Rates-AG (HDG) PRES |
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Feedback durch das EU-Drogenforum der Zivilgesellschaft und durch Vertreter der Zivilgesellschaft auf Ebene der MS und der EU Berichterstattung durch die MS Feedback durch die Wissenschaft über den Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD |
4. Internationale Zusammenarbeit
Umfassende und ausgewogene Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern sowie internationalen Organisationen zu Drogenthemen
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Zielsetzung |
Maßnahme |
Zeitplan |
Zuständigkeit |
Indikator(en) |
Datenerhebung/Bewertungsmechanismen |
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fortlaufend |
KOM EAD PRES Rates-AG (HDG) MS |
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Berichterstattung durch den EAD |
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fortlaufend |
KOM MS EAD |
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KOM-, EAD- und MS-Berichte über Planung, Programmüberwachung und Evaluierung |
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2017-2020 |
EAD KOM MS |
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Berichterstattung des EAD und der KOM EU-Delegationen Berichte der Dublin-Gruppe |
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fortlaufend |
MS KOM EAD |
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Berichte von UNODC und INCB über Drogenbekämpfungsmaßnahmen in Nicht-EU-Ländern Überwachung von Projekten und Programmen durch die EU und die Mitgliedstaaten und Evaluierungsberichte UNDP Berichte über die menschliche Entwicklung Berichte der Dublin-Gruppe über Nicht-EU-Länder |
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fortlaufend |
MS KOM EAD |
|
WHO-Berichte Berichte der Dublin-Gruppe über Nicht-EU-Länder Austausch über Maßnahmen von Nicht-EU-Ländern zwischen EAD, KOM und MS |
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fortlaufend |
MS EAD KOM Europol |
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Berichterstattung durch die KOM und die MS Berichterstattung durch Europol Berichterstattung durch den EAD UNODC jährlicher Weltdrogenbericht |
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fortlaufend |
PRES Trio KOM EAD MS |
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Berichterstattung durch den EAD sofern verfügbar Durchführungsberichte zu den einschlägigen Aktionsplänen |
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fortlaufend |
Dublin-Gruppe KOM EAD MS |
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Berichte der Dublin-Gruppe |
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ab 2017 |
KOM EAD MS |
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Berichterstattung durch KOM und EAD Berichterstattung durch die MS Projekt- und Programmüberwachung und Bewertungssystem und -berichte |
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fortlaufend |
KOM COHOM/EAD MS |
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EU-Jahresbericht über Menschenrechte Berichterstattung durch die MS |
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fortlaufend |
EAD PRES MS KOM Rat Rates-AG (HDG) |
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Berichterstattung durch den EAD Konvergenzindikator Ergebnis der Überprüfung von 2019 Jahresberichte über die Ziele für nachhaltige Entwicklung |
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fortlaufend |
Rat EAD KOM PRES Rates-AG (HDG) EBDD |
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Berichterstattung von MS, EAD, KOM |
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fortlaufend |
KOM MS EBDD Europol Eurojust Frontex EAD |
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Berichterstattung durch die EBDD Berichte der Beitrittsländer, Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer |
5. Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung
Beitrag zu einem besseren Verständnis aller Aspekte des Drogenphänomens und der Auswirkungen von Maßnahmen, damit eine solide und umfassende Faktengrundlage für Politiken und Aktionen geschaffen wird
|
Zielsetzung |
Maßnahme |
Zeitplan |
Zuständigkeit |
Indikator(en) |
Datenerhebung/Bewertungsmechanismen |
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2017-2020 |
MS KOM |
|
KOM Berichterstattung im Rahmen des jährlichen Forschungsdialogs |
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2017-2020 |
KOM EBDD |
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Berichte über Forschungsprojekte EBDD Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses zu Forschungsprioritäten wissenschaftliche Zitatdatenbank und ähnliche bibliometrische Instrumente Strategische Forschungsagenda, von ERANID entwickelt |
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2017-2020 |
KOM MS EBDD |
|
Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes |
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2017-2020 |
MS Kommission EU-ATC (Anti-Trafficking Coordinator) EBDD Europol Frontex Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) Rates-AG (COSI COTER TWP HLWG) |
|
Berichterstattung durch die MS Berichterstattung durch die KOM Berichterstattung durch die EU-Agenturen (EBDD, Europol, Frontex und FRA im Rahmen ihrer normalen Berichterstattung EIGE im Rahmen seiner normalen Berichterstattung) Risikobewertung der FATF |
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fortlaufend |
EBDD Europol MS KOM |
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Berichterstattung durch die EBDD Berichterstattung durch die MS EU-Drogenforum der Zivilgesellschaft KOM |
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2017-2020 |
MS EBDD CEPOL |
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Berichterstattung durch die MS CEPOL-Jahresbericht Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes |
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fortlaufend |
MS KOM EBDD Europol ECDC EMA |
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Berichterstattung durch die EBDD Berichterstattung durch die EMA Berichterstattung durch die MS Harmonisierte Datenberichte von EU-Gremien, einschließlich EBDD EU SOCTA |
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fortlaufend |
KOM MS EBDD Europol |
|
Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes EBDD-Europol-Durchführungsbericht Berichte von Labors und Forschungsinstituten |
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2017-2020 |
KOM MS EBDD |
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Berichterstattung durch die EBDD und Europol Berichterstattung durch die KOM |
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fortlaufend |
MS EBDD ECDC |
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Berichte im Rahmen des Frühwarnsystems Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes Berichterstattung durch die EMA |
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fortlaufend |
MS EBDD KOM |
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Informationsverbreitung über das Internet, einschließlich OpenAire, Cordis EBDD-Website Berichterstattung durch die EBDD/nationales Berichterstattungspaket des Reitox-Netzes |
(1) Faktengestützt bedeutet in diesem Zusammenhang „basierend auf den verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen und Erfahrungen“.
(2) Schlussfolgerungen des Rates zur Umsetzung des Drogenaktionsplans der EU (2013-2016) bezüglich der Mindestqualitätsstandards bei der Verringerung der Drogennachfrage in der Europäischen Union (Dok. 11985/15).
(3) MAOC-N in Lissabon ist eine Initiative von sieben EU-Mitgliedstaaten: Frankreich, Irland, Italien, Spanien, Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich. Es wird vom Fonds für die innere Sicherheit der Europäischen Union kofinanziert. Das Zentrum stellt ein Forum für die multilaterale Zusammenarbeit zur Beendigung des illegalen Drogenhandels mittels See- und Luftverkehr zur Verfügung.
(4) Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Überwachung des Drogenangebots in der Europäischen Union vom 15. November 2013.
(5) Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union; Beschluss 2007/845/JI des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten; Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen; Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union, Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen COM(2016) 819; Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten; Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union.
(6) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission; Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche COM(2016) 826. Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006; Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden. Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005.
(7) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition.
(8) Im Rahmen von Horizont 2020 (2014-2020) wurden bereits ca. 27 Mio. EUR für Projekte zugewiesen, die sich mit Drogenabhängigkeit beschäftigen und Verhaltensforschung und Neurowissenschaften beinhalten.
ANHANG I
15 übergeordnete Indikatoren für den Drogenaktionsplan der EU 2017-2020 (1)
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1. |
Prozentsatz der Bevölkerung, der aktuell Drogen konsumiert (während des vergangenen Monats), der in jüngster Zeit Drogen konsumiert hat (während des vergangenen Jahres) und der jemals Drogen konsumiert hat (in seinem ganzen Leben) nach Drogen und Altersgruppen (EBDD — allgemeine Bevölkerungserhebung) |
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2. |
Voraussichtliche Trends bei der Prävalenz des problematischen und des intravenösen Drogenkonsums (EBDD — problematischer Drogenkonsum) |
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3. |
Trends bei drogenbedingten Todesfällen und der Sterblichkeit von Drogenkonsumenten (nach den einzelstaatlichen Definitionen) (EBDD — drogenbedingte Todesfälle) |
|
4. |
Prävalenz und Inzidenz von Infektionskrankheiten, die auf Drogenkonsum zurückzuführen sind, einschließlich HIV und viraler Hepatitis, sowie sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkuloseerkrankungen bei intravenösem Drogenkonsum (EBDD — drogenbedingte Infektionskrankheiten) |
|
5. |
Trends hinsichtlich des Alters zum Zeitpunkt des Erstkonsums illegaler Drogen (Europäisches Schülerbefragungsprojekt zu Alkohol und anderen Drogen (ESPAD), Gesundheitsverhalten von Schulkindern (HBSC) und allgemeine Erhebung zum Drogenkonsum der Bevölkerung) (EBDD — epidemiologischer Schlüsselindikator) |
|
6. |
Trends bei der Zahl der Menschen, die eine Drogentherapie beginnen (EBDD — Therapiebedarf) und der geschätzten Gesamtzahl der Menschen, die sich einer Drogentherapie unterziehen (EBDD — Therapiebedarf und Gesundheits- und Sozialmaßnahmen) |
|
7. |
Trends bei der Zahl und der Menge der sichergestellten illegalen Drogen (EBDD — Drogensicherstellungen: Cannabis einschließlich Cannabiskraut, Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, LSD und andere Substanzen) |
|
8. |
Trends beim Verkaufspreis und bei der Reinheit illegaler Drogen (EBDD — Preis und Reinheit: Cannabis einschließlich Cannabiskraut, Heroin, Kokain, Crack, Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, LSD, andere Substanzen und Zusammensetzung von Drogentabletten) |
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9. |
Trends bei der Zahl der Erstanzeigen von Drogenstraftaten nach Drogen und Art der Straftat (Verkauf versus Konsum/Besitz) (EBDD — Drogenstraftaten) |
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10. |
Prävalenz von Drogenkonsum bei Häftlingen (EBDD — Drogenkonsum in Haftanstalten) |
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11. |
Bewertung der Verfügbarkeit, Verbreitung und Qualität von Diensten und Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schadensminderung, soziale Integration und Therapie (EBDD — Gesundheits- und Sozialmaßnahmen) |
|
12. |
Erkenntnisgestützte Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Therapie, soziale Integration und Genesung und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Prävalenz des Drogenkonsums und den Konsum problematischer Drogen (EBDD — Portal bewährter Verfahren) |
|
13. |
Intensiver Dialog und intensive Zusammenarbeit in drogenspezifischen Fragen mit anderen Regionen, Drittländern, internationalen Organisationen und sonstigen Akteuren (EBDD-Berichterstattung) |
|
14. |
Entwicklungen hinsichtlich der nationalen Drogenstrategien, Evaluierungen, Rechtsvorschriften, Koordinierungsmechanismen und der veranschlagten öffentlichen Ausgaben in den Mitgliedstaaten der EU (EBDD) |
|
15. |
Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen (EBDD/Europol) und Risikobewertung bezüglich neuer psychoaktiver Substanzen (EBDD) |
(1) Diese Indikatoren beruhen auf bereits vorliegenden Berichterstattungen mit Zielsetzungen, die älter sind als die derzeitige Drogenstrategie und der aktuelle Drogenaktionsplan der EU, die jedoch die umfassendste Anzahl von Quellen auf EU-Ebene umfassen, um ihre Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.
ANHANG II
Glossar der Abkürzungen
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CCWP |
Gruppe „Zusammenarbeit im Zollwesen“ — Rat der EU |
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CELAC |
Comunidad de Estados Latinoamericanos y Caribeños (Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten) |
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CEPOL |
Europäische Polizeiakademie |
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CND |
Suchtstoffkommission (VN) |
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COAFR |
Gruppe „Afrika“ — Rat der EU |
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COASI |
Gruppe „Asien-Ozeanien“ — Rat der EU |
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COEST |
Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ — Rat der EU |
|
COHOM |
Gruppe „Menschenrechte“ — Rat der EU |
|
COLAC |
Gruppe „Lateinamerika“ — Rat der EU |
|
KOM |
Europäische Kommission |
|
CONUN |
Arbeitsgruppe „Vereinte Nationen“– Rat der EU |
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COSCE |
Gruppe „OSZE und Europarat“ — Rat der EU |
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COSI |
Ständiger Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit — Rat der EU |
|
COTRA |
Gruppe „Transatlantische Beziehungen“ (Kanada und USA) — Rat der EU |
|
Rates-AG |
Arbeitsgruppe des Rates |
|
COTER |
Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ — Rat der EU |
|
COWEB |
Gruppe „Westliche Balkanstaaten“ — Rat der EU |
|
CUG |
Gruppe „Zollunion“ — Rat der EU |
|
DROIPEN |
Gruppe „Materielles Strafrecht“ — Rat der EU |
|
ECDC |
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten |
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EAD |
Europäischer Auswärtiger Dienst |
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EMA |
Europäische Arzneimittel-Agentur |
|
EBDD |
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht |
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EMPACT |
Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen |
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ENFSI |
Europäisches Netz der kriminaltechnischen Institute |
|
ERA-net |
Netz „Europäischer Forschungsraum“ |
|
ERANID |
Netzwerk zu illegalen Drogen im Rahmen des Europäischen Forschungsraums |
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ESPAD |
Europäisches Schülerbefragungsprojekt zu Alkohol und anderen Drogen |
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EU |
Europäische Union |
|
Eurojust |
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen |
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Europol |
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung |
|
EU SOCTA |
Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität durch die EU |
|
Frontex |
Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
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HBSC |
Erhebung zum Gesundheitsverhalten von Schulkindern |
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HCV |
Hepatitis-C-Virus |
|
HDG |
Horizontale Gruppe „Drogen“ — Rat der EU |
|
HIV |
Humanes Immunschwächevirus |
|
HLWG |
Hochrangige Gruppe „Asyl und Migration“ — Rat der EU |
|
INCB |
Internationales Suchtstoff-Kontrollamt (VN) |
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JI |
Justiz und Inneres |
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LGBTI |
Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle |
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LSD |
Lysergsäurediäthylamid |
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MAOC-N |
Einsatz- und Analysezentrum zur Drogenbekämpfung im Atlantik |
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MASP |
Mehrjährige Strategiepläne (Europol) |
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MOU |
Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) |
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MS |
Mitgliedstaat |
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NPS |
Neue psychoaktive Substanzen |
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PEN |
Vom UNODC/INCB entwickeltes Online-System für die Ausfuhr-Voranmeldung |
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PICS |
Mitteilungssystem für Vorfälle mit Drogengrundstoffen |
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PRES |
turnusmäßig wechselnder Vorsitz des Rates der Europäischen Union |
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PRES Trio |
Gruppe von drei aufeinander folgenden Vorsitzen des Rates der Europäischen Union |
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Reitox |
Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht |
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SOCTA |
Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität |
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TWP |
Gruppe „Terrorismus“ — Rat der EU |
|
VN |
Vereinte Nationen |
|
UNAIDS |
Gemeinsames Programm der Vereinten Nationen für HIV/Aids |
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UNGASS |
Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen |
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UNODC |
Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung |
|
UNDP |
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen |
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WHO |
Weltgesundheitsorganisation (VN) |
Europäische Kommission
|
5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/59 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. Juli 2017
(2017/C 215/03)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1353 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
128,57 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4367 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,87805 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,6735 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0954 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,4850 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
26,132 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
308,30 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2426 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,5884 |
|
TRY |
Türkische Lira |
4,0377 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,4922 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4730 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8646 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5594 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5701 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 307,61 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,0182 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7220 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4165 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 174,42 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8790 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
57,343 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
67,3400 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,617 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7503 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,6761 |
|
INR |
Indische Rupie |
73,4970 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/60 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2017
über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2017 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“
(2017/C 215/04)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 84,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen überprüft werden soll, ob Bestimmungen eingehalten werden, die insbesondere darauf abzielen, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen. Gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung kann die Kommission für das Personal der mitgliedstaatlichen Behörden, die für die in der Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständig sind, Schulungskurse veranstalten, zu denen auch Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, zugelassen werden können. Inhalte dieser Kurse können vor allem das Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Europäischen Union sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sein. |
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(2) |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (4) bildet die Rechtsgrundlage für die Veranstaltung von Schulungen im Bereich der Pflanzengesundheit. |
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(3) |
Das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wurde von der Kommission im Jahr 2006 aufgelegt, um die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Ziele zu erreichen. In der Mitteilung „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ der Kommission (5) vom 20. September 2006 wurden Optionen für die künftige Organisation von Schulungen geprüft. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit. Nach Artikel 31 kann die Union die Schulung des Personals der für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen, um einen einheitlichen Ansatz für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu entwickeln. |
|
(5) |
Um die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen ein Finanzierungsbeschluss und das Arbeitsprogramm zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit für das Jahr 2017 angenommen werden. In Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) sind detaillierte Vorschriften über Finanzierungsbeschlüsse festgelegt. |
|
(6) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission (7) ist die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (im Folgenden die „Agentur“) eingerichtet worden. Mit diesem Beschluss wurden der Agentur bestimmte Verwaltungs- und Programmdurchführungsaufgaben im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG übertragen. |
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(7) |
Es ist notwendig, die Zahlung etwaiger Verzugszinsen auf der Grundlage von Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 111 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorzusehen. |
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(8) |
Für eine flexible Durchführung des Arbeitsprogramms sollte festgelegt werden, was unter „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zu verstehen ist. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Arbeitsprogramm
Das im Anhang dargelegte Jahresarbeitsprogramm 2017 für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wird hiermit angenommen.
Das Jahresarbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Artikel 2
Beitrag der Union
(1) Der Höchstbeitrag für die Durchführung des Arbeitsprogramms 2017 beläuft sich auf 16 500 000 EUR und wird aus den in der Haushaltslinie 17 04 03 eingesetzten Mitteln des Gesamthaushaltsplans 2017 der Europäischen Union finanziert.
(2) Die in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel dürfen auch Verzugszinsen abdecken.
Artikel 3
Flexibilitätsklausel
Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen, die in der Summe 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses festgelegte Höchstbeitrag darf sich nicht um mehr als 20 % erhöhen.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Änderungen gemäß Absatz 1 vornehmen. Diese Änderungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vorgenommen.
Brüssel, den 4. Juli 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(5) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, KOM(2006) 519 endg. vom 20. September 2006.
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(7) Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).
ANHANG
1. Einleitung
Auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG vorgegebenen Ziele enthält dieses Arbeitsprogramm die zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Verteilung der Haushaltsmittel für das Jahr 2017:
|
16 500 000 EUR |
||
|
GESAMT |
16 500 000 EUR |
2. Auftragsvergabe
Die im Jahr 2017 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 16 500 000 EUR.
RECHTSGRUNDLAGE
|
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG Artikel 31 und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 |
HAUSHALTSLINIE
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Haushaltslinie: 17 04 03 |
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER VERTRÄGE
|
Für jedes der nachstehenden Themengebiete erfolgt die Unterzeichnung eines oder mehrerer direkter oder Rahmendienstleistungsverträge. Voraussichtlich werden etwa 18 direkte Verträge oder Einzelverträge über Dienstleistungen unterzeichnet. Die Auftragnehmer werden im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen hauptsächlich organisatorische und logistische Aufgaben wahrnehmen. |
GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)
Im Jahr 2017 sind für die Schulungen folgende Themen vorgesehen:
|
Tätigkeiten |
Betrag in EUR |
|
Notfallplanung und Tierseuchenkontrolle |
1 265 000 |
|
Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln |
630 000 |
|
Integrierter Pflanzenschutz |
890 000 |
|
Lebensmittelkontaktmaterialien |
760 000 |
|
Kontrolle von Stoffen zur Verbesserung von Lebensmitteln |
1 215 000 |
|
HACCP-Audits |
1 700 000 |
|
Lebensmittelhygiene und Flexibilität |
1 200 000 |
|
Mikrobiologische Kriterien bei Lebensmitteln und Bekämpfung von Zoonosen |
915 000 |
|
Neue Analysetechniken für Lebensmittel |
900 000 |
|
Transmissible spongiforme Enzephalopathien und tierische Nebenprodukte |
745 000 |
|
Interne Prüfung amtlicher Kontrollsysteme |
910 000 |
|
Verstärkung der Wirkung von Übersichtsaudits der Union |
880 000 |
|
Unterstützung von Kontrollen der Union in Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern |
430 000 |
|
EU-Ansatz im Kampf gegen antimikrobielle Resistenz |
1 110 000 |
|
EU-Ansatz zur Risikoanalyse |
630 000 |
|
Integration in die Informationsmanagementsysteme der EU |
1 100 000 |
|
E-Learning und Online-Unterricht, einschließlich der Entwicklung von Tools, Unterstützung und Betreuung |
750 000 |
|
Notfallschulungen, Konferenzen sowie Lern- und Verbreitungsinstrumente in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit |
470 000 |
|
GESAMT |
16 500 000 |
VERFOLGTE OPERATIONELLE ZIELE
Die verfolgten operationellen Ziele bestehen in der Entwicklung, Organisation und Verwaltung der Schulungsprogramme in den festgelegten Bereichen, um eine hohe Fachkompetenz beim Kontrollpersonal sicherzustellen, amtliche Kontrollen in der ganzen EU einheitlicher, objektiver und effizienter zu gestalten und eine Vereinheitlichung bei den Kontrollverfahren zwischen EU-Partnern und Partnern in Nicht-EU-Ländern zu erreichen.
ERWARTETE ERGEBNISSE
Die Kommission erwartet folgende Ergebnisse:
|
a) |
Stärkere Sensibilisierung und verbesserter Kenntnisstand des Kontrollpersonals in den festgelegten Schulungsbereichen, |
|
b) |
einheitliche Auslegung der derzeit geltenden EU-Bestimmungen und -Instrumente im Bereich der amtlichen Kontrollen in den festgelegten Schulungsbereichen, |
|
c) |
Verbreitung bewährter Verfahren für amtliche Kontrollen in den festgelegten Schulungsbereichen, |
|
d) |
Förderung des Austauschs von Erfahrungen, um den Kenntnisstand zu erweitern und die Vorgehensweise bei amtlichen Kontrollen in den festgelegten Schulungsbereichen zu harmonisieren. |
DURCHFÜHRUNG
|
16 365 000 EUR (Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Richtlinie 2000/29/EG) werden von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel verwaltet und eingesetzt (Beschluss 2013/770/EU der Kommission). Die verbleibenden 135 000 EUR sind für die Unterstützung des E-Learning- und Online-Unterrichtsprojekts bestimmt und werden von der Kommission verwaltet. |
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
|
Voraussichtlich während des 3. und 4. Quartals 2017 |
VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG
|
16 500 000 EUR |
|
5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/66 |
Ernennung des geschäftsführenden Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren
(2017/C 215/05)
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5) hat das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied Herrn Piotr OGONOWSKI mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum geschäftsführenden Anhörungsbeauftragten ernannt.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/67 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8493 — Deere & Company/Wirtgen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 215/06)
|
1. |
Am 28. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deere & Company („Deere“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das gesamte operative Geschäft der Wirtgen Group („Wirtgen“, Deutschland). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Deere: Herstellung und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, von Baumaschinen, Industriedieselmotoren und bestimmten anderen Komponenten sowie von Rasenpflegemaschinen. Deere bietet — vor allem für seine eigenen Produkte — auch Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen ist weltweit tätig und an der NYSE im S&P 500 notiert. — Wirtgen: Herstellung und Verkauf von Baumaschinen. Die Wirtgen Group umfasst die Marken Wirtgen, Vögele, Hamm, Kleemann, Benninghoven und Ciber sowie deren Vertriebs- und Servicegesellschaften. Wirtgen ist weltweit tätig. |
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8493 — Deere & Company/Wirtgen per Fax (+ 32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
5.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/68 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8534 — Bouygues Immobilier/Accor/Nextdoor)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 215/07)
|
1. |
Am 26. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bouygues Immobilier S.A.S. (Frankreich) und das Unternehmen Accor S.A. (Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Nextdoor S.A.S. (Frankreich). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Bouygues Immobilier: verschiedene Bereiche des Immobilienwesens sowie Projektentwicklung von Wohn- und Bürogebäuden und Einkaufszentren; — Accor: Hotelgewerbe; — Nextdoor: Bereitstellung und Vermarktung von das Miteinander-Arbeiten fördernden, intelligenten Räumlichkeiten und Büros für Unternehmen in Verbindung mit Business-Dienstleistungen. |
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8534 — Bouygues Immobilier/Accor/Nextdoor per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.