ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
20. Juni 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 196/01

Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/285/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen gelten

1

 

Europäische Kommission

2017/C 196/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 196/03

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2017/C 196/04

Programm Hercule III — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017 — Technische Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung in der EU

4

2017/C 196/05

Programm Hercule III — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017 — Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien

6

2017/C 196/06

Programm Hercule III — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017 — Schulungen und Konferenzen zur Betrugsbekämpfung in der EU

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 196/07

Bekanntmachung zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation: Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/1


Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/285/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen gelten

(2017/C 196/01)

Den in den Anhängen II und III des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2012/285/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollten.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaates(n) (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 377/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat bis zum 28. April 2018 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36.

(2)  ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.


Europäische Kommission

20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/2


Euro-Wechselkurs (1)

19. Juni 2017

(2017/C 196/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1199

JPY

Japanischer Yen

124,26

DKK

Dänische Krone

7,4371

GBP

Pfund Sterling

0,87518

SEK

Schwedische Krone

9,7443

CHF

Schweizer Franken

1,0870

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4518

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,172

HUF

Ungarischer Forint

307,09

PLN

Polnischer Zloty

4,2125

RON

Rumänischer Leu

4,5901

TRY

Türkische Lira

3,9297

AUD

Australischer Dollar

1,4705

CAD

Kanadischer Dollar

1,4827

HKD

Hongkong-Dollar

8,7350

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5411

SGD

Singapur-Dollar

1,5483

KRW

Südkoreanischer Won

1 269,76

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5349

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6342

HRK

Kroatische Kuna

7,4148

IDR

Indonesische Rupiah

14 872,95

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7904

PHP

Philippinischer Peso

56,012

RUB

Russischer Rubel

65,1757

THB

Thailändischer Baht

38,009

BRL

Brasilianischer Real

3,6957

MXN

Mexikanischer Peso

20,1198

INR

Indische Rupie

72,1465


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/3


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 196/03)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2017) 3910

13. Juni 2017

Kaliumdichromat

EG-Nr. 231-906-6,

CAS-Nr. 7778-50-9

Sofradir

Avenue de la Vauve,

91120 Palaiseau, Frankreich

REACH/17/14/0

Industrielle Verwendung von auf Kaliumdichromat basierenden Mischungen beim ersten und beim abschließenden Ätzen von CZT-Schichten während der Herstellung von optoelektronischen Komponenten zur Datenanzeige und einem Infrarotdetektor in der Quecksilber-Cadmium-Tellurid (MCT)-Technologie

21. September 2024

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.

REACH/17/14/1

Industrielle Verwendung von auf Kaliumdichromat basierenden Mischungen beim Ätzen von beiden Indiumantimonid (InSb)-Substratseiten während der Herstellung von optoelektronischen Komponenten zur Datenanzeige und einem Infrarotdetektor in der Indiumantimonid (InSb)-Technologie

21. September 2021


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.htm


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/4


Programm „HERCULE III“

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017

Technische Unterstützung bei der Betrugsbekämpfung in der EU

(2017/C 196/04)

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2017 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (2), insbesondere auf Abschnitt 6.1.1, Maßnahmen 1-4 (Technische Unterstützung: Maßnahmen). Der Finanzierungsbeschluss für 2017 sieht vor, dass im Bereich der technischen Unterstützung eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt wird.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Diese Ankündigung richtet sich an nationale oder regionale Verwaltungsbehörden („Antragsteller“) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die sich für ein besseres europaweites Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einsetzen.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen nationale und regionale Verwaltungsbehörden aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden vier Bereiche einzureichen:

1.

Erwerb und Pflege von Untersuchungswerkzeugen und -methoden einschließlich fachlicher Schulungen über den Einsatz dieser Werkzeuge („Untersuchungswerkzeuge und -methoden“);

2.

Erwerb und Pflege von Geräten und Tieren für die Kontrolle von Containern, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeugen an den EU-Außengrenzen zwecks Aufdeckung geschmuggelter und gefälschter Waren („Aufdeckungsinstrumente“);

3.

Erwerb, Pflege und Zusammenschluss von Systemen zur Erkennung von Kfz-Kennzeichen (Automated Number Plate Recognition Systems, ANPRS) oder zur Erkennung von Containercodes. Für den Einsatz dieser Systeme notwendige fachliche Schulungen sind inbegriffen;

4.

Erwerb von Dienstleistungen zur Verbesserung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Analyse, Lagerung und Vernichtung von sichergestellten Zigaretten und von sichergestelltem Tabak („Analyse und Vernichtung sichergestellter Waren“).

Jeder Antragsteller darf im Rahmen dieser Aufforderung nur einen Antrag einreichen. Gegenstand jedes Antrags muss eine Maßnahme in nur einem der vier vorstehend genannten Bereiche sein. Anträge für eine Maßnahme in mehr als einem dieser Bereiche werden abgelehnt.

4.   Haushalt

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 9 150 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in den Unterlagen zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt. Das Budget für eine im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagene Maßnahme muss mindestens 100 000 EUR betragen.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

5.   Einreichung von Anträgen und Frist

Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, der 9. August 2017. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:

https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html

6.   Weitere Informationen

Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerprotal einzureichen.

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).

(2)  Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (C(2017) 1120 final vom 22. Februar 2017).


20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/6


Programm „HERCULE III“

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017

Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien

(2017/C 196/05)

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2017 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (2), insbesondere auf Abschnitt 6.2.1 (Schulungen: Maßnahmen). Der Finanzierungsbeschluss für 2017 sieht vor, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien“ durchgeführt wird.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Folgende Einrichtungen können im Rahmen des Programms finanziell gefördert werden:

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern,

oder

seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen förderungswürdige Antragsteller aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden drei Bereiche einzureichen:

1.

Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich rechtsvergleichender Studien (einschließlich der Verbreitung der Ergebnisse und ggf. einer Abschlusskonferenz);

2.

Intensivierung der Zusammenarbeit und Vermehrung des Wissens unter Experten aus Theorie und Praxis (durch Konferenzen, einschließlich der Veranstaltung der Jahrestagung der Vorsitzenden der Juristenvereinigungen für europäisches Strafrecht bzw. zum Schutz der finanziellen Interessen der EU);

3.

Ausarbeitung regelmäßiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Entwicklung weiterer Instrumente für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Jeder Antragsteller darf im Rahmen dieser Aufforderung nur einen Antrag einreichen. Gegenstand jedes Antrags muss eine Maßnahme in nur einem der drei vorstehend genannten Bereiche sein. Anträge für eine Maßnahme in mehr als einem dieser Bereiche werden abgelehnt.

4.   Haushalt

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 500 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in den Unterlagen zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt. Das Budget für eine im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagene Maßnahme muss mindestens 40 000 EUR betragen.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

5.   Einreichung von Anträgen und Frist

Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, der 9. August 2017. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:

https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html

6.   Weitere Informationen

Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerprotal einzureichen.

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).

(2)  Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (C(2017) 1120 final vom 22. Februar 2017).


20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/8


Programm „HERCULE III“

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — 2017

Schulungen und Konferenzen zur Betrugsbekämpfung in der EU

(2017/C 196/06)

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2017 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (2), insbesondere auf Abschnitt 7.1 (Konferenzen, Seminare und IT-forensische Schulungen). Der Finanzierungsbeschluss für 2017 sieht vor, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Schulungen und Konferenzen zur Betrugsbekämpfung in der EU“ durchgeführt wird.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Folgende Einrichtungen können im Rahmen des Programms finanziell gefördert werden:

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern,

oder

seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen förderungswürdige Antragsteller aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden drei Bereiche einzureichen:

1.

Entwicklung gezielter fachlicher Schulungen zum Aufbau von Netzen und Plattformen zwischen Mitgliedstaaten, Beitrittsländern, anderen Drittländern und internationalen öffentlichen Organisationen zwecks Erleichterung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den von den Empfängern beschäftigten Mitarbeitern. Die Informationen und bewährten Verfahren beziehen sich unter anderem auf die Risiken und Gefahren für die finanziellen Interessen der Union sowie auf Untersuchungsmethoden und/oder Präventionsmaßnahmen;

2.

Veranstaltung von Konferenzen zum Aufbau von Netzen und Plattformen zwischen Mitgliedstaaten, Beitrittsländern, anderen Drittländern und internationalen öffentlichen Organisationen zwecks Erleichterung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den von den Empfängern beschäftigten Mitarbeitern. Die Informationen und bewährten Verfahren beziehen sich unter anderem auf die Risiken und Gefahren für die finanziellen Interessen der Union sowie auf Untersuchungsmethoden und/oder Präventionsmaßnahmen;

3.

Organisation des Austauschs von Personal zwischen nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden (insbesondere in benachbarten Mitgliedstaaten) als Beitrag zur Weiterentwicklung, Verbesserung und Aktualisierung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Mitarbeiter im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union.

Jeder Antragsteller darf im Rahmen dieser Aufforderung nur einen Antrag einreichen. Gegenstand jedes Antrags muss eine Maßnahme in nur einem der drei vorstehend genannten Bereiche sein. Anträge für eine Maßnahme in mehr als einem dieser Bereiche werden abgelehnt.

4.   Haushalt

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 1 000 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Das finanzielle Mindestvolumen einer Maßnahme zum Thema „Schulungen“ beträgt 50 000 EUR, d. h., das Budget für eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, darf diesen Betrag nicht unterschreiten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

5.   Frist

Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, der 9. August 2017. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:

https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html

6.   Weitere Informationen

Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerprotal einzureichen.

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).

(2)  Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2017 (C(2017) 1120 final vom 22. Februar 2017).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/10


Bekanntmachung zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation: Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

(2017/C 196/07)

Hebei Iron and Steel Co., Ltd — Shijiazhuang, TARIC- (1) Zusatzcode C103, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll in Höhe von 20,5 % gilt, teilte der Kommission seine Umfirmierung in Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch — Tangshan mit.

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Zollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission (2) in keiner Weise berührt.

Daher ist die Bezugnahme im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 auf

Hebei Iron and Steel Co., Ltd., Shijiazhuang

C103

zu verstehen als Bezugnahme auf

Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch, Tangshan

C103

Der ursprünglich Hebei Iron and Steel Co., Ltd, Shijiazhuang zugewiesene TARIC-Zusatzcode C103 gilt künftig für Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch, Tangshan.


(1)  Integrierter Tarif der Europäischen Union.

(2)  ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1.