ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 191

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
16. Juni 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 191/01

Mitteilung der Kommission — Auslegungsleitlinien zur Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates — Vorschriften zu Eigentum und Kontrolle von EU-Luftfahrtunternehmen

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 191/02

Beschluss des Rates vom 12. Juni 2017 zur Ernennung des Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

12

 

Europäische Kommission

2017/C 191/03

Euro-Wechselkurs

13

 

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

2017/C 191/04

Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vom 4. Mai 2017 über die Eintragung der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa als europäische politische Partei

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 191/05

Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens — Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der INTERNATIONAL LIFE Life Insurance S.A. und zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens (Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

32

2017/C 191/06

Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens — Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der INTERNATIONAL LIFE General Insurance S.A. und zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens (Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

33


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 191/07

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

34


DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Auslegungsleitlinien zur Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates — Vorschriften zu Eigentum und Kontrolle von EU-Luftfahrtunternehmen

(2017/C 191/01)

Inhaltsverzeichnis

1.

Einführung 1

2.

Verfahrensaspekte 3

3.

Beweislast 4

4.

Staatsangehörigkeit 4

5.

Eigentum 4

5.1.

Allgemeiner Ansatz 4

5.2.

Eigentumsfragen bei börsennotierten Unternehmen und Investitionen institutioneller Anleger 6

6.

Tatsächliche Kontrolle 6

6.1.

Allgemeiner Ansatz 6

6.2.

Beurteilungskriterien 7

6.2.1.

Corporate Governance 7

6.2.2.

Rechte der Anteilseigner 8

6.2.3.

Finanzielle Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Drittlandsanteilseigner 10

6.2.4.

Kommerzielle Zusammenarbeit 10

7.

Überwachung und mögliche Maßnahmen 11

1.   EINFÜHRUNG

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (1) (nachstehend die „Verordnung“) ist der Basisrechtsakt zur Regelung des Luftverkehrsbinnenmarkts (2). Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das Recht von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, und die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste.

2.

Die Verordnung definiert „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ (im Folgenden „EU-Luftfahrtunternehmen“) als „Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einer zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel II erteilt wurde“ (Artikel 2 Nr. 11 der Verordnung). Ein EU-Luftfahrtunternehmen ist berechtigt, Flugdienste innerhalb der EU durchzuführen (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung), insbesondere Fluggäste, Fracht und Post ohne Einholung einer zusätzlichen Genehmigung zu befördern.

3.

In der Verordnung sind die Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung als EU-Luftfahrtunternehmen festgelegt, einschließlich eines Staatsangehörigkeitserfordernisses. Artikel 4 der Verordnung bestimmt: „Einem Luftfahrtunternehmen wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern (…) f) Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 % am Eigentum des Unternehmens beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt“.

4.

Diese beiden Elemente, d. h. Eigentum zu mehr als 50 % sowie eine tatsächliche Kontrolle durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige, sind voneinander zu unterscheiden und gelten kumulativ, sodass jederzeit beide Kriterien erfüllt sein müssen.

5.

Drittstaaten und ihre Staatsangehörigen können keine Eigentumsmehrheit an EU-Luftfahrtunternehmen halten oder die tatsächliche Kontrolle über sie ausüben, sofern die EU mit dem betreffenden Drittland nicht etwas anderes vereinbart hat, also eine entsprechende (im Allgemeinen gegenseitige) Lockerung der Anforderungen bezüglich Eigentum und Kontrolle. Für den Fall, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht länger (zu mehr als 50 %) im Eigentum oder unter der tatsächlichen Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten steht, hat es nicht länger Anspruch auf eine Genehmigung und könnte deshalb die Vorteile des liberalisierten EU-Luftverkehrsmarkts nicht mehr in Anspruch nehmen.

6.

Für die Beurteilung, ob die Bestimmungen bezüglich Eigentum und Kontrolle eingehalten werden, ist in erster Linie die zuständige Genehmigungsbehörde verantwortlich, bei der es sich um die Behörde eines Mitgliedstaats handelt, die berechtigt ist, eine Betriebsgenehmigung gemäß Kapitel II der Verordnung zu erteilen, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen (Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung). Die Kommission hat jedoch ebenfalls die Möglichkeit, eine eigene Beurteilung auf der Grundlage der eingeholten Auskünfte vorzunehmen, und kann beschließen, die zuständige Genehmigungsbehörde zur Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen oder zur Aussetzung oder zum Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzufordern (Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung).

7.

Anforderungen bezüglich des Eigentums und der Kontrolle im Hinblick auf die Erteilung einer Betriebsgenehmigung, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen, sind ein gängiges Merkmal im internationalen Luftverkehr und finden sich auch in anderen Rechtsordnungen außerhalb der EU wieder. Daneben sind derartige Anforderungen in der Regel auch Bestandteil bilateraler Luftverkehrsabkommen als Bedingung für die Erteilung von Verkehrsrechten. Mit diesen Anforderungen soll heutzutage in erster Linie sichergestellt werden, dass die im Rahmen solcher Abkommen gegenseitig erteilten Verkehrsrechte tatsächlich zum Vorteil der beteiligten Parteien genutzt werden und nicht unmittelbar oder über Tochtergesellschaften durch Unternehmen (3) aus Ländern, die nicht Partei des Abkommens sind. Außerdem hindern sie solche Unternehmen daran, Flugdienste gänzlich innerhalb eines Staates oder einer Staatengruppe durch in diesem Staat oder dieser Staatengruppe niedergelassene Tochterunternehmen durchzuführen.

8.

Am 7. Dezember 2015 nahm die Kommission eine Luftfahrtstrategie für Europa an, mit der sichergestellt werden soll, dass die EU-Luftfahrtbranche wettbewerbsfähig bleibt und die Vorteile der raschen Veränderungen und der Weiterentwicklung der Weltwirtschaft und des Luftverkehrsmarkts nutzen kann (4).

9.

In der Luftfahrtstrategie wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, sowohl für Investoren als auch Luftfahrtunternehmen mehr Klarheit zu schaffen, was die Anwendung der Verordnung bezüglich der Bestimmung zu Eigentum und Kontrolle angeht. Die Kommission hat im Einklang mit dem von den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten mehrfach geäußerten Wunsch entschieden, Auslegungsleitlinien zur Anwendung dieser Bestimmung zu erlassen.

10.

Im Laufe der letzten Jahre hat die Kommission mehrere Fälle des Erwerbs eines erheblichen Anteils an einem EU-Luftfahrtunternehmen durch einen Investor aus einem Drittland (d. h. außerhalb der EU) untersucht, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe f der Verordnung zu prüfen.

11.

Die Kommission hat eine einzige förmliche Entscheidung bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen zu Eigentum und Kontrolle erlassen, nachdem sich Swissair an Sabena beteiligt hatte (im Folgenden „Entscheidung Swissair/Sabena“ (5)). Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (im Folgenden die „Verordnung 2407/92“ (6)), dem Vorläufer der Verordnung, erlassen. Die Kommission stellte fest, dass Sabena nach den Bedingungen der Vereinbarung zwischen dem belgischen Staat und Swissair die Anforderungen der Verordnung 2407/92 bezüglich Eigentum und Kontrolle erfüllte. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Kriterien Eigentum und tatsächliche Kontrolle im Gesamtzusammenhang der Verordnung 2407/92 auszulegen und anzuwenden sind. Insbesondere muss jeder Einzelfall im Hinblick auf das Ziel, die Interessen der Luftverkehrswirtschaft der Union zu wahren, geprüft werden, was insbesondere voraussetzt, dass Unternehmen aus Drittländern nicht einseitig voll vom liberalisierten Luftverkehrsbinnenmarkt der Union profitieren dürfen. Mit anderen Worten dürfen solche Unternehmen durch Beteiligung an einem EU-Luftfahrtunternehmen nur vom Binnenmarkt profitieren, soweit die Eigentums- und Kontrollauflagen der Verordnung eingehalten werden.

12.

Die Kommission hat weiter ausgeführt, dass „bei einer Bewertung einer wesentlichen Investition durch ein Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes in einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft der Gesamtzusammenhang, in dem diese Investition erfolgt, zu berücksichtigen ist, insbesondere die Luftverkehrsbeziehungen der Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland“ (7). In diesem konkreten Fall war der Gesamtzusammenhang gekennzeichnet durch die laufenden Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zur gegenseitigen Aufhebung der bestehenden Beschränkungen bezüglich Eigentum und Kontrolle. In Anbetracht dieses Gesamtzusammenhangs vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarungen zwischen dem belgischen Staat und Swissair „Übergangscharakter zu haben [scheinen]“ (8).

13.

Die vorliegenden Leitlinien sollen als Orientierungshilfe für die Beurteilung dienen, ob ein Unternehmen, das eine Betriebsgenehmigung beantragt oder über eine solche verfügt, die Bestimmung der Verordnung bezüglich Eigentum und Kontrolle einhält. Sie beruhen auf den Erfahrungen der Kommission bei der Beurteilung von Fällen in den vergangenen Jahren. Berücksichtigt werden auch die Analyse im Rahmen der Entscheidung Swissair/Sabena und bewährte Vorgehensweisen der zuständigen Genehmigungsbehörden auf nationaler Ebene. Die vorliegenden Leitlinien erläutern, wie die Kommission die Verordnung zu diesem Punkt versteht und wie sie ihrer Auffassung nach angewandt werden sollte. Sie sind nicht dazu bestimmt, neue rechtliche Verpflichtungen zu schaffen, und die Zuständigkeit des Gerichtshofs der EU für die verbindliche Auslegung der Verordnung bleibt unberührt.

2.   VERFAHRENSASPEKTE

14.

Kapitel II der Verordnung enthält Bestimmungen zur Betriebsgenehmigung. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung bestimmt: „Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Betriebsgenehmigungen nicht und erhält ihre Gültigkeit nicht aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind“. Eigentum und tatsächliche Kontrolle durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige müssen zusammen mit weiteren erfüllten Anforderungen gegeben sein, damit die Betriebsgenehmigung erteilt und aufrechterhalten werden kann. Für die Beurteilung, ob diese Anforderung (in ihren beiden Bestandteilen) erfüllt ist, ist in erster Linie die zuständige Genehmigungsbehörde verantwortlich, die dem Luftfahrtunternehmen die Betriebsgenehmigung erteilt.

15.

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung gilt: „Die zuständige Genehmigungsbehörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels eingehend“. Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung lautet: „Bei einer Änderung eines oder mehrerer Umstände, die sich auf die rechtlichen Gegebenheiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auswirken, und insbesondere im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Unternehmensübernahme entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde in Bezug auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, ob die Betriebsgenehmigung erneut zur Genehmigung vorzulegen ist“. Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 haben EU-Luftfahrtunternehmen solche Änderungen der zuständigen Genehmigungsbehörde im Voraus zu melden.

16.

Eine zuständige Genehmigungsbehörde könnte über einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung zu entscheiden haben (oder eine erteilte Betriebsgenehmigung zu überprüfen haben), wobei ein anderes Unternehmen, das derselben Unternehmensgruppe angehört wie das von dem Fall betroffene Unternehmen bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt, die von einer anderen zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wurde. Die Behörde, die einen solchen Fall bearbeitet, sollte der von der anderen Behörde vorgenommenen Beurteilung gebührend Rechnung tragen, besonders wenn die relevante Eigentümerstruktur dieselbe ist. Ihr obliegt jedoch weiterhin die Pflicht, selbst eine Beurteilung des Sachverhalts nach den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung vorzunehmen. Im Sinne bewährter Vorgehensweisen sollte eine Behörde, die gewisse Zweifel oder Fragen im Zusammenhang mit der vorhergehenden Beurteilung hat, mit der anderen beteiligten Behörde in Kontakt treten, um weitere Informationen zu erhalten oder die Angelegenheit zu erörtern.

17.

Was eine mögliche Prüfung durch die Kommission angeht, wird auf Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung verwiesen.

18.

Artikel 15 Absatz 3 bestimmt: „Stellt die Kommission […] fest, dass die einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erteilte Betriebsgenehmigung den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so übermittelt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Genehmigungsbehörde, die der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen ihre Bemerkungen zusendet.

Erhält die Kommission nach Prüfung der Bemerkungen der zuständigen Genehmigungsbehörde ihre Feststellung aufrecht, dass die Betriebsgenehmigung dieser Verordnung nicht entspricht, oder hat sie keine Bemerkungen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erhalten, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren, die zuständige Genehmigungsbehörde zur Ergreifung der geeigneten Abhilfemaßnahmen oder zur Aussetzung beziehungsweise zum Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzufordern. In dem Beschluss wird eine Frist gesetzt, bis zu der die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen der zuständigen Genehmigungsbehörde durchzuführen sind. Sind die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt, ist das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht berechtigt, […] [Flugdienste innerhalb der EU durchzuführen]“.

19.

Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung bestimmt: „Die Kommission kann […] von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben ferner die Erteilung solcher Auskünfte durch Luftfahrtunternehmen, denen ihre zuständigen Genehmigungsbehörden eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, zu erleichtern.“

3.   BEWEISLAST

20.

Gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 1 obliegt es den Unternehmen, die die Erteilung einer Genehmigung beantragen, die Einhaltung des Artikels 4 Buchstabe f und der anderen Bestimmungen der Verordnung nachzuweisen. Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde nach Erteilung der Genehmigung Gründe für die Prüfung hat, ob diese Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

21.

Es ist Sache des betroffenen Unternehmens sicherzustellen, dass der zuständigen Genehmigungsbehörde ausreichende Nachweise vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Artikel 10 Absatz 1 bestimmt: „Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung aller verfügbaren Beweise so bald wie möglich — spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen — über den Antrag“. Dies bedeutet, dass unbeschadet der Pflicht der Behörde zur Durchführung des Verfahrens nach Treu und Glauben ein Unternehmen jedes Interesse daran hat, ihm zur Verfügung stehende Nachweise so bald wie möglich vorzulegen, da sein Genehmigungsantrag andernfalls abgelehnt werden kann.

4.   STAATSANGEHÖRIGKEIT

22.

Nur natürliche Personen können die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Im Fall eines Unternehmens, das ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer zwischengeschalteter Stellen steht oder von solchen tatsächlich kontrolliert wird und bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, ist die Kommission der Auffassung, dass das Staatsangehörigkeitserfordernis des Artikels 4 Buchstabe f der Verordnung dahingehend zu verstehen ist, dass es sich auf die natürlichen Personen bezieht, in deren Eigentum diese Stellen stehen oder die diese Stellen tatsächlich kontrollieren, und zwar auf der letzten Stufe der Eigentums- und Kontrollverhältnisse.

23.

Nach Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung müssen „Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 % am Eigentum des Unternehmens beteiligt […] [sein] und es tatsächlich kontrollieren […]“.

24.

Falls die betreffenden Personen mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nicht ihre ursprüngliche ist, können sich bestimmte Schwierigkeiten ergeben. Grundsätzlich fällt es in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU (9) haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit allerdings das Unionsrecht zu beachten. Mit anderen Worten werden die Bedingungen und Verfahren für die Erlangung und den Verlust der Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten durch das innerstaatliche Recht der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt, vorbehaltlich der Beachtung des Unionsrechts.

25.

Die Mitgliedstaaten haben ihre Befugnis zur Verleihung der Staatsangehörigkeit im Geist der loyalen Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten und der EU auszuüben (Artikel 4 Absatz 3 EUV). Dabei sollte den Normen und Verpflichtungen, durch die sie völkerrechtlich gebunden sind, sowie den Kriterien, auf denen die nationalen Staatsangehörigkeitsgesetze der Mitgliedstaaten gründen, Rechnung getragen werden. Diese Grundsätze sehen insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Land oder seinen Staatsangehörigen vor.

5.   EIGENTUM

5.1.   Allgemeiner Ansatz

26.

In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse bestimmt Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung, dass einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung unter der Voraussetzung erteilt wird, dass „Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 % am Eigentum des Unternehmens beteiligt sind“.

27.

Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Eigentumserfordernis erfüllt ist, wenn sich mindestens 50 % plus ein Anteilschein am Kapital des betreffenden Unternehmens im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten befinden.

28.

In diesem Zusammenhang versteht die Kommission unter Kapital das Beteiligungskapital eines Unternehmens. Daher ist es für die Beurteilung der Einhaltung des Eigentumserfordernisses von entscheidender Bedeutung zu ermitteln, welches Unternehmenskapital Beteiligungskapital darstellt.

29.

In der Entscheidung Swissair/Sabena vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Frage, ob eine bestimmte Art von Kapital als Beteiligungskapital anzusehen ist, nur fallweise im Lichte aller relevanten Umstände beantwortet werden kann. Wenn Kapital seinen Eigentümern jedoch nicht in merklichem Ausmaß eines der beiden folgenden Rechte verleiht, ist es im Allgemeinen bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens nach Artikel 4 Buchstabe f nicht zu berücksichtigen:

a)

das Recht, an Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Tätigkeit des Unternehmens mitzuwirken, und

b)

das Recht auf Erhalt eines Teils der verbleibenden Gewinne oder, im Falle der Liquidation, der verbleibenden Vermögenswerte des Unternehmens, nachdem alle anderen Verpflichtungen erfüllt wurden (d. h. die Beteiligung spiegelt die Risiken und Chancen der normalen Geschäftstätigkeit wieder).

30.

Die zuständige Genehmigungsbehörde sollte komplexere Strukturen zwar immer im Einzelnen prüfen, nach Auffassung der Kommission ist eine detaillierte Analyse jedoch insbesondere unter folgenden Umständen erforderlich:

a)

Vorhandensein unterschiedlicher Kategorien von Geschäftsanteilen mit unterschiedlichem Wert und unterschiedlichen Merkmalen;

b)

Vorhandensein von Optionen oder Optionsscheinen, die dazu führen können, die Eigenschaften einer Kategorie von Geschäftsanteilen als „Beteiligungskapital“ unwirksam zu machen (10);

c)

Vorhandensein institutioneller Anleger, wobei der letztendliche wirtschaftliche Eigentümer gemäß Nummer 44 nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann.

31.

Wie sich aus Nummer 22 ergibt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Eigentumsverhältnisse in einem Unternehmen, dessen Anteile im Eigentum einer anderen Stelle (bei der es sich nicht um eine natürliche Person handelt, im Folgenden „zwischengeschaltete Stelle“) stehen, im Lichte der Staatsangehörigkeit der Personen (oder der Identität der Staaten), die die Anteile an dieser anderen Stelle halten, zu beurteilen sind.

32.

In diesem Zusammenhang gelten die Ausführungen in den Nummern 22 bis 24 in gleicher Weise für die Anteile an der zwischengeschalteten Stelle.

33.

Besondere Probleme können sich ergeben, wenn sowohl der Anteil im Eigentum von EU-Anteilseignern an der zwischengeschalteten Stelle als auch der Anteil, den letztere an dem Luftfahrtunternehmen hält, weniger als 100 % der jeweiligen Anteile ausmachen.

34.

Der folgende Fall kann als Beispiel dienen: EU-Anteilseigner halten 55 % des Unternehmens A (der Rest steht im Eigentum von Drittländern oder Drittlandstaatsangehörigen, im Folgenden „Drittlandsanteilseigner“), und das Unternehmen A hält seinerseits 60 % am Luftfahrtunternehmen B, wobei die verbleibenden 40 % der Anteile am Luftfahrtunternehmen B im Eigentum von Drittlandsanteilseignern stehen.

35.

Hier stellt sich die Frage, ob die EU-Anteilseigner „zu mehr als 50 % am Eigentum des Unternehmens beteiligt“ sind.

36.

Wie in Nummer 28 ausgeführt, drückt sich „Eigentum“ aus in Mitwirkungsrechten bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Tätigkeit des Unternehmens sowie in pekuniären Rechten, nämlich im Erhalt eines Anteils am verbleibenden Gewinn oder, im Fall der Liquidation, an den verbleibenden Vermögenswerten des Unternehmens nach Erfüllung aller anderen Verpflichtungen.

37.

Hinsichtlich des Mitwirkungsrechts bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Tätigkeit des Unternehmens sollte eine Situation wie die oben beschriebene in der Regel als mit Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung im Einklang stehend angesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass alle betroffenen Anteile die gleichen Stimmrechte verleihen und keine spezifischen Regelungen die EU-Anteilseigner daran hindern, dank ihrer Mehrheitsbeteiligung die Stimmen zu kontrollieren, die das Unternehmen A bezüglich B ausübt.

38.

Soweit pekuniäre Rechte betroffen sind, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass solche Rechte, auch wenn die Beteiligung an dem Luftfahrtunternehmen unmittelbar von EU-Anteilseignern und nicht über eine zwischengeschaltete Stelle gehalten wird, spezifischen internen Regelungen unterworfen sein können. Dazu können Vorrechte der Drittlandsanteilseigner im Vergleich zu EU-Anteilseignern gehören. Wie in der Entscheidung Swissair/Sabena ausgeführt, haben solche Situationen nicht notwendigerweise eine Disqualifizierung nach Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung zur Folge, vorausgesetzt die (pekuniären) Rechte liegen „in merklichem Ausmaß“ bei den EU-Anteilseignern.

39.

Die gleichen Grundsätze sollten gelten, wenn sich die Tatsache, dass die Beteiligung der EU-Anteilseigner an dem Luftfahrtunternehmen über eine zwischengeschaltete Stelle erfolgt und die Beteiligung auf jeder Stufe weniger als 100 % des Gesellschaftskapitals beträgt, auf pekuniäre Rechte auswirkt.

40.

Sollten in dem angeführten Beispiel die vom Luftfahrtunternehmen B ausgeschütteten Gewinne und Erlöse aus den verbleibenden Vermögenswerten im Fall einer Liquidation von B den EU-Anteilseignern in dem Verhältnis der verdünnten Anteile zugutekommen (wobei alle Anteile am Unternehmen A und am Luftfahrtunternehmen B von der gleichen Kategorie sind), können die pekuniären Rechte für die Zwecke des Artikels 4 Buchstabe f der Verordnung noch als ausreichend angesehen werden.

41.

Fälle dieser Art sollten jedoch individuell betrachtet werden, wobei alle Umstände und insbesondere alle Regelungen zu berücksichtigen sind, die sich auf die jeweiligen Rechte und Pflichten auswirken.

42.

Damit die vorstehende Beurteilung vorgenommen werden kann, sollten die Genehmigungsinhaber oder Antragsteller der Genehmigungsbehörde Nachweise zu den Rechten, die mit den verschiedenen Anteilskategorien verbunden sind, und zu dem letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile vorlegen.

5.2.   Eigentumsfragen bei börsennotierten Unternehmen und Investitionen institutioneller Anleger

43.

Besondere Herausforderungen bei der Beurteilung des Eigentumserfordernisses könnten sich im Zusammenhang mit Unternehmen ergeben, die an der Börse notiert sind oder im Eigentum institutioneller Anleger stehen, da sich der Aktienbesitz von Tag zu Tag ändern kann und mehrere Stufen des Eigentums gegeben sein können. Das Unternehmen sollte in jeder Stufe in der Lage sein nachzuweisen, dass sich die Mehrheit der Anteile im Besitz von EU-Anteilseignern befindet.

44.

Werden Anteile von einem Bevollmächtigten, einem Treuhänder, einem Fonds oder von anderen institutionellen Anlegern gehalten, kann das Erfordernis erfüllt sein, wenn der Bevollmächtigte oder Treuhänder oder anderweitig eingetragene Eigentümer ein Mitgliedstaat oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Elemente, die möglicherweise auf eine andere Person hindeuten, die vom wirtschaftlichen Standpunkt aus Eigentümer, d. h. Endbegünstigter der oben genannten Rechte, ist. Dafür sind insbesondere die Vereinbarungen oder anderen Regelungen, die solche institutionellen Anleger binden, von Belang.

6.   TATSÄCHLICHE KONTROLLE

6.1.   Allgemeiner Ansatz

45.

Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung bestimmt, dass einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung unter der Voraussetzung erteilt wird, dass „Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten […] es tatsächlich kontrollieren“.

46.

Der Begriff der tatsächlichen Kontrolle ist in Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung wie folgt definiert:

„eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch

a)

das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des Unternehmens zu nutzen,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Geschäfts des Unternehmens gewähren.“

47.

Wie in der Entscheidung Swissair/Sabena ausgeführt, erfordert diese Bestimmung eine Beurteilung der Position der Mitgliedstaaten und/oder ihrer Staatsangehörigen in Bezug darauf, ob sie insgesamt einen bestimmenden Einfluss auf die Leitung des betreffenden Unternehmens auf eine Weise ausüben, die über den Einfluss der Drittlandsanteilseigner hinausgeht. Diese Analyse stützt sich auf die Möglichkeiten, die den EU-Anteilseignern zur positiven Beeinflussung strategischer Geschäftsentscheidungen des Unternehmens zur Verfügung stehen.

48.

Strategische Geschäftsentscheidungen betreffen insbesondere Ernennungen der Unternehmensleitung, die Verabschiedung des Budgets und/oder des Geschäftsplans und große Investitionen oder marktspezifische Rechte.

49.

In diesem Zusammenhang müsste zunächst ermittelt werden, wo solche Entscheidungen getroffen werden und unter welchen Bedingungen. Dies impliziert eine Analyse der Corporate Governance des Unternehmens, die in der Gesamtschau auf die Funktionsweise des Unternehmens vorzunehmen ist.

50.

In einem zweiten Schritt sollten andere Aspekte berücksichtigt werden, die die Beschlussfassung in strategisch wichtigen geschäftlichen Fragen beeinflussen können. Zu diesen Aspekten gehören die Rechte der Anteilseigner, finanzielle Verbindungen und eine kommerzielle Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und einem Drittlandsanteilseigner. Detailliertere Hinweise zu diesen Beurteilungskriterien werden im Folgenden gegeben. Es können jedoch nicht alle Elemente erschöpfend aufgeführt werden, die für die Analyse in einem bestimmten Fall möglicherweise relevant sind. Es können daher je nach den Umständen des Einzelfalls auch andere als die hier genannten Elemente von Belang sein.

51.

Wie in der Entscheidung Swissair/Sabena ausgeführt muss die tatsächliche Kontrolle ausschließlich durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige ausgeübt werden. Dies wäre offenkundig nicht der Fall, wenn Mitgliedstaaten oder ihre Staatsangehörigen lediglich Vetorechte besitzen, aber keine Rechte, die es ihnen ermöglichen, die Leitung des betreffenden Unternehmens positiv zu beeinflussen.

52.

Eine Reihe von Faktoren kann dazu beitragen, eine positive Beeinflussung durch EU-Anteilseigner zu ermöglichen, etwa Initiativbefugnisse oder Verfahren des frühzeitigen oder bevorrechtigten Zugangs zu Informationen innerhalb des Unternehmens.

53.

Die vorstehenden allgemeinen Grundsätze sind unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände anzuwenden. Jeder Einzelfall muss für sich beurteilt werden.

54.

Fälle, in denen eine Analyse bezüglich Artikel 4 Buchstabe f der Verordnung notwendig ist, erfordern häufig auch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (11) („Fusionskontrollverordnung“) im Hinblick auf die Bestimmungen jener Verordnung. Da die Definitionen der Kontrolle in den entsprechenden Verordnungen gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, scheint es zweckmäßig, folgende Punkte klarzustellen.

55.

Erstens ist zu beachten, dass in Bezug auf den EU-Anteilseigner „gemeinsame Kontrolle“ im Sinne der Fusionskontrollverordnung und „tatsächliche Kontrolle“ im Sinne der Verordnung sich nicht gegenseitig ausschließen, wie sich aus der Entscheidung Swissair/Sabena ergibt.

56.

Zweitens wird das Kontrollerfordernis des Artikels 4 Buchstabe f der Verordnung nicht erfüllt, wenn der Drittlandsanteilseigner die alleinige Kontrolle über das Unternehmen ausübt (12). In einem solchen Fall kann das Unternehmen definitionsgemäß nicht von EU-Anteilseignern im Sinne der Verordnung tatsächlich kontrolliert werden.

57.

Da die Fragen, die von der Fusionskontrollverordnung einerseits und vom Eigentums- und Kontrollerfordernis der Verordnung andererseits aufgeworfen werden, ungeachtet der Unterschiede zwischen den beiden Regelungen eine Reihe von Ähnlichkeiten aufweisen, prüft die Kommission die Fälle gegebenenfalls parallel nach beiden Regelungen. Zu diesem Zweck arbeiten die zuständigen Kommissionsdienststellen eng zusammen.

6.2.   Beurteilungskriterien

58.

In den Auslegungsleitlinien können nicht alle möglichen Konstellationen der Kontrollverhältnisse eines Unternehmens vorweggenommen werden. Dabei sind auch die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen auf dem Gebiet der Corporate Governance zu berücksichtigen. Jede Beurteilung ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der rechtlichen und faktischen Umstände jedes Einzelfalls vorzunehmen.

59.

Vor diesem Hintergrund enthalten die vorliegenden Leitlinien einige allgemeine Grundsätze für die Beurteilung und heben bestimmte Punkte hervor, die zu Bedenken führen können und eine eingehendere Analyse des Kriteriums der tatsächlichen Kontrolle erfordern (13).

6.2.1.   Corporate Governance

60.

Der erste Schritt bei der Beurteilung der tatsächlichen Kontrolle besteht in einer Analyse der Corporate Governance des Unternehmens. Corporate Governance bedeutet in diesem Zusammenhang die Prozesse und Verfahren, mittels deren das Unternehmen Beschlüsse fasst, die für die Durchführung seiner Tätigkeit von Belang sind.

61.

Die Analyse der Corporate Governance sollte sowohl die gegebenen rechtlichen als auch tatsächlichen Umstände berücksichtigen.

62.

Im Zuge der Analyse sollten die beschlussfassenden Organe des Unternehmens, ihre Zuständigkeiten und ihre Zusammensetzung, einschlägige Regeln für Ernennungen, Wahl, Vergütung und Abberufung, die Art der von ihnen getroffenen Entscheidungen, ihre Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und Abstimmungsregeln (Mehrheiten, Einstimmigkeit) und anderen Organen eingeräumte Vorrechte (z. B. in Bezug auf Vorschläge, Nominierungen, Konsultation, verbindliche oder unverbindliche Stellungnahmen, Empfehlungen, Zustimmung) festgestellt werden.

63.

Dabei sollten alle Beschlussfassungsorgane, insbesondere die Versammlung der Anteilseigner, das Leitungsorgan (z. B. Vorstand, Verwaltungsrat), die Kontrollorgane (z. B. Aufsichtsrat), Personal in Schlüsselpositionen (Management mit der Befugnis, Beschlüsse zu fassen, die für die Durchführung der Geschäftstätigkeit von Belang sind) und interne Ausschüsse (beratender oder nicht beratender Art) erfasst werden.

64.

Mit der Analyse sollte bewertet werden, wie die Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörige in den Beschlussfassungsorganen vertreten sind und wie die Rechte, die ihnen in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehen, es ihnen ermöglichen, die strategischen Entscheidungen zu bestimmen, wobei das Verfahren zu berücksichtigen ist, nach dem sie getroffen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Analyse auch das Quorum für die Beschlussfassung berücksichtigen.

65.

In Bezug auf die Beschlussfassung ist die Analyse des Vetorechts von Drittlandsanteilseignern von besonderer Bedeutung. Umfassende Vetorechte dieser Anteilseigner in Angelegenheiten, die für die Führung der Geschäfte wichtig sind, könnten sich auf die Fähigkeit der EU-Anteilseigner auswirken, die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen auszuüben. Eine genauere globale Beurteilung der jeweiligen Rechte der EU- und Drittlandsanteilseigner müsste daher auf Einzelfallbasis erfolgen.

66.

Die Fähigkeit eines bestimmten Anteilseigners, ein Veto gegen bestimmte Entscheidungen einzulegen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Anteilseigner die tatsächliche Kontrolle ausübt. Es ist zu prüfen, ob diese Vetorechte nur bestimmte Entscheidungen von beschränkter Bedeutung oder vielmehr die wichtigen strategischen Entscheidungen betreffen. Zu beantworten ist die Frage, ob bei einer Gesamtbeurteilung der Rechte der verschiedenen Anteilseigner die Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige bestimmenden Einfluss auf strategische Unternehmensentscheidungen haben wie in Nummer 47 erläutert. Eine solche Gesamtbeurteilung, die auf mehreren Faktoren beruht, sollte auf Einzelfallbasis vorgenommen werden.

67.

Ein Drittlandsanteilseigner kann über Vetorechte verfügen, ohne dass dies zwangsläufig zum Verlust der tatsächlichen Kontrolle durch den EU-Anteilseigner führt.

68.

Ein mögliches Szenario liegt vor, wenn die Vetorechte von Drittlandsanteilseignern für den Schutz des Werts der Minderheitsbeteiligung notwendig und verhältnismäßig sind. In der Regel werden solche Vetorechte sich auf Änderungen der Satzung oder anderer konstituierender Urkunden, eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, die Ausgabe von in Anteile umwandelbare Schuldverschreibungen, eine Änderung der mit Anteilen verbundenen Rechte, eine Börseneinführung oder ein öffentliches Zeichnungsangebot, die Ausschüttung von Dividenden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit oder eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit sowie Entscheidungen über die Verschmelzung, Aufspaltung oder Auflösung beziehen. Als solches bedeutet dies nicht, dass die EU-Anteilseigner nicht die tatsächliche Kontrolle ausüben.

69.

Eine eingehendere Beurteilung müsste gegebenenfalls vorgenommen werden, wenn die Vetorechte von Drittlandsanteilseignern andere Angelegenheiten betreffen, insbesondere Entscheidungen, die die Durchführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens wesentlich beeinflussen oder blockieren könnten, z. B. Erwerb von Vermögenswerten, Investitionen, eine Ausweitung oder Akzeptanz von Finanzinstrumenten wie Bürgschaften oder Darlehen, Verträge, geschäftliche Transaktionen mit Personen, die mit dem Unternehmen oder einem seiner Anteilseigner verbunden sind.

70.

Elemente, die zu einer solchen eingehenden Beurteilung Anlass geben können, sind je nach dem Gegenstand der zu treffenden Entscheidung beispielsweise: Ausübung des Stimmrechts; der Einstimmigkeit unterliegende Entscheidungen; das Recht eines Drittlandsanteilseigners, Personen für bestimmte (wichtige) Positionen zu benennen; Entscheidungen, denen Vorschläge oder Empfehlungen dieser Anteilseigner vorausgehen müssen; Bestimmungen, wonach auf Antrag dieser Anteilseigner keine Abstimmung stattfindet; blockweise Stimmabgabe usw.

71.

Im Hinblick auf Beschlüsse, die in den Anteilseignerversammlungen des Unternehmens gefasst werden, sind gegebenenfalls die Anteilseignerstruktur, die Anwesenheit bei Anteilseignerversammlungen und das Abstimmungsverhalten in diesen Versammlungen zu berücksichtigen. In Fällen, in denen das Eigentum am Unternehmen weit gestreut ist und ein einzelner Drittlandsanteilseigner einer der größten Anteilseigner ist, könnte dieser in der Lage sein, seine Vorschläge in der Abstimmung durchzusetzen, selbst wenn sein Anteil deutlich unter 50 % liegt. Die Anwesenheitsquoten der Anteilseigner aus Mitgliedstaaten und das Abstimmungsverhalten in Anteilseignerversammlungen müssen daher gegebenenfalls beurteilt werden, um festzustellen, ob sie faktisch die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen ausüben.

72.

Insbesondere kann generell eine Beteiligung an einem Unternehmen, die von einem Drittland oder einem Drittlandsanteilseigner gehalten wird und 30 % übersteigt, eine eingehende Beurteilung durch die zuständige Genehmigungsbehörde erfordern. In Fällen, in denen das Eigentum am Unternehmen weit gestreut ist und ein einzelner Drittlandsanteilseigner einer der größten Anteilseigner ist, könnte bereits ein geringerer Anteil eine Beurteilung erforderlich machen.

73.

Ebenfalls von Belang kann in diesem Zusammenhang sein, ob Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens Verbindungen zu dem Drittlandsanteilseigner haben. Dasselbe gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigkeit dieser Personen. Ihre Staatsangehörigkeit selbst ist für die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen tatsächlich von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen kontrolliert wird, nicht maßgebend, schon gar nicht in einer weltweit tätigen Branche wie der Luftfahrt. Relevant ist nur, ob die Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörige die Kontrolle über die Prozesse ausüben, die zur Fassung wichtiger Beschlüsse führen, wozu die Ernennung oder Abberufung/Entlassung von Schlüsselpersonal gehören kann.

6.2.2.   Rechte der Anteilseigner

74.

Eine Beurteilung der Rechte der Anteilseigner im Rahmen der Beurteilung der tatsächlichen Kontrolle ist erforderlich, weil weitreichende Rechte von Drittlandsanteilseignern faktisch dazu führen könnten, dass letztere statt der EU-Anteilseigner das Unternehmen tatsächlich kontrollieren, möglicherweise über den Einfluss, den erstere auf letztere ausüben. Dies kann zum Beispiel die Fähigkeit betreffen, Zugeständnisse in Angelegenheiten zu erzielen, die dem Anschein nach, auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Corporate Governance, von den EU-Anteilseignern kontrolliert werden.

75.

Einige Beispiele für Rechte von Anteilseignern, die im Allgemeinen einer genaueren Prüfung bedürfen, werden im Folgenden dargelegt.

6.2.2.1.   Recht zur Einlegung eines Vetos gegen eine Übertragung von Anteilen

76.

Das Recht eines Drittlandsanteilseigners, ein Veto gegen die Übertragung von Anteilen einzulegen, die ein Anteilseigner eines Mitgliedstaats an dem Unternehmens hält, sollte im Einzelnen geprüft werden. Es ist üblich, dass nach der Investition eines Drittlandsanteilseigners ein Zeitraum gilt, in dem die Übertragung von Anteilen durch eine der Parteien nicht erlaubt ist oder von der Zustimmung der anderen Partei abhängig gemacht wird. Solange dieser Zeitraum nicht länger ist als in der Branche üblich, kann dies in der Regel als Schutzmaßnahme im Interesse der Stabilität der Investition angesehen werden, wodurch die Lage im Hinblick auf die tatsächliche Kontrolle nicht beeinträchtigt wird. Auch in diesen Fällen kann jedoch unter bestimmten Umständen eine eingehendere Prüfung erforderlich sein. Insbesondere wenn die Begrenzung nur zugunsten des Drittlandsanteilseigners gilt, kann dies auf ein Ungleichgewicht in dem Sinne hindeuten, dass die EU-Anteilseigner in einem großen Ausmaß von ihm abhängen, während dies umgekehrt möglicherweise nicht der Fall ist.

6.2.2.2.   Vorkaufsrechte der Anteilseigner

77.

Das Vorkaufsrecht ist ein Recht, wonach ein bestehender Anteilseigner als Erster die Option auf den Erwerb von Anteilen erhält, die ein anderer Anteilseigner veräußern möchte. Vorkaufsrechte sind gängige Geschäftspraxis, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was für den Schutz der Investitionen der Anteilseigner erforderlich ist, ergeben sich keine Probleme bezüglich der tatsächlichen Kontrolle. Einige Formen von Vorkaufsrechten könnten jedoch ähnlich wirken wie ein Vetorecht bei der Übertragung von Anteilen. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Drittlandsanteilseigner das Recht hat, den Verkaufspreis für die in Rede stehenden Anteile festzusetzen.

6.2.2.3.   Das Recht des Drittlandsanteilseigners, seine Anteile zu verkaufen

78.

Um den Wert seiner Investition und seinen Einfluss im Unternehmen vor Verwässerung zu schützen, handeln Minderheitsanteilseigner häufig eine Art von Verkaufsoption aus. Eine solche Verkaufsoption gibt dem betreffenden Minderheitsanteilseigner das Recht, seine Anteile an das Luftfahrtunternehmen zurückzuverkaufen oder sie den anderen Anteilseignern bei Eintreten eines bestimmten Ereignisses zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Sollte dies der Fall sein, so müsste solchen Vorkaufsrechten in der Gesamtbeurteilung bezüglich der tatsächlichen Kontrolle Rechnung getragen werden.

79.

Wenn die Verkaufsoption einem Drittlandsanteilseigner eingeräumt wird, kann sich dies auf die tatsächliche Kontrolle durch die EU-Anteilseigner auswirken, da das Ausscheiden des Drittlandsanteilseigners das Unternehmen finanziell und wirtschaftlich destabilisieren könnte. Dies könnte zu einer Situation führen, in der der Drittlandsanteilseigner Einfluss auf die EU-Anteilseigner in einem Ausmaß ausüben könnte, bei dem letztere nicht länger die tatsächliche Kontrolle ausüben.

80.

Die Auswirkungen der Verkaufsoption hängen von den geltenden Bedingungen ab, die daher sorgfältig geprüft werden sollten. Eine sehr weitreichende Verkaufsoption, die der Drittlandsanteilseigner bei einer Vielzahl von Ereignissen ausüben kann, könnte es ihm ermöglichen, in Angelegenheiten, die der Drittlandsanteilseigner in der Regel nicht entscheiden oder gegen die er kein Veto einlegen kann, Zugeständnisse des Unternehmens oder der anderen Anteilseigner zu erlangen. Keine besonderen Probleme ergeben sich, wenn die Verkaufsoption auf das beschränkt ist, was notwendig und angemessen ist, um den Drittlandsanteilseigner vor einer Verwässerung seiner Anteile zu schützen, während in anderen Fällen eine genauere Prüfung erforderlich ist.

6.2.2.4.   Recht auf Erwerb zusätzlicher Anteile

81.

Kaufoptionen oder Umwandlungsoptionen ermöglichen es dem Drittlandsanteilseigner, entweder mehr Anteile am Unternehmen zu erwerben oder Verbindlichkeiten oder Quasi-Eigenkapital in Anteile umzuwandeln. Zusätzliche Stimmrechte oder andere Rechte, die ein solcher Anteilseigner aufgrund der Ausübung der Kaufoption oder der Umwandlungsoption erwirbt, sollten im Hinblick auf ihre potenziellen Auswirkungen auf die tatsächliche Kontrolle des Unternehmens eingehend geprüft werden.

6.2.2.5.   Bedingungen der Investition

82.

Wenn ein Drittlandsanteilseigner seine Investition an Bedingungen knüpft, müssen diese möglicherweise im Einzelnen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die tatsächliche Kontrolle geprüft werden. Während keine besonderen Probleme auftreten, solange die Bedingungen erforderlich und angemessen sind, um den Wert der Investition zu schützen, können andere Bedingungen eine eingehendere Prüfung erfordern.

83.

Bedingungen, die mit einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung oder anderen Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung zusammenhängen, werden in der Regel keine Auswirkungen auf die tatsächliche Kontrolle haben.

84.

Von dem Drittlandsanteilseigner auferlegte Bedingungen, die mit den Finanzangelegenheiten des Unternehmens im Zusammenhang stehen, beispielsweise die Prüfung der Jahresabschlüsse, Solvabilität, Umschuldung oder Konsultation in wichtigen Fragen vor Vornahme der Investition, sollten in der Regel keine Auswirkungen auf die tatsächliche Kontrolle haben, da sie die Finanzlage des Unternehmens vor der Investition und somit den Wert der Investition für den Drittlandsanteilseigner betreffen.

85.

Bedingungen für die Investition, die insbesondere mit dem Geschäftsplan des Unternehmens, der Ernennung von Personal in Schlüsselpositionen oder dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zusammenhängen, können die Befugnisse der Beschlussfassungsorgane des Unternehmens rechtlich oder faktisch ganz oder teilweise beschränken. Die auferlegten Bedingungen sollten bei der Gesamtbeurteilung der tatsächlichen Kontrolle berücksichtigt werden. Es kann Fälle geben, in denen der Drittlandsanteilseigner wichtige strategische Entscheidungen als Bedingung für seine Investition auf eine Weise auferlegt, dass dem laufenden Einfluss, über den die EU-Anteilseigner gemäß den getroffenen Vereinbarungen in den Beschlussfassungsorganen des Unternehmens verfügen, die praktische Wirksamkeit genommen wird. Diese Frage ist im Gesamtzusammenhang zu betrachten, insbesondere im Hinblick auf die konkreten Mittel und Verfahren, mit denen der EU-Anteilseigner seinen Einfluss im Unternehmen ausüben darf.

6.2.3.   Finanzielle Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Drittlandsanteilseigner

86.

Die Frage, ob die finanzielle Beteiligung des Drittlandsanteilseigners dazu führt, dass keine tatsächliche Kontrolle durch die Anteilseigner der Mitgliedstaaten gegeben ist, muss im Lichte der finanziellen Abhängigkeit beurteilt werden, die diese Beteiligung in dem konkreten Fall zur Folge hat. Eine solche Abhängigkeit kann bedeuten, dass dem EU-Anteilseigner faktisch ganz oder teilweise die Fähigkeit genommen wird, die Tätigkeit des Unternehmens über dessen Beschlussfassungsorgane zu beeinflussen. Typisch für derartige Situationen sind Fälle, in denen aufgrund der Abhängigkeit des Unternehmen von der Bereitstellung oder Aufrechterhaltung der Finanzierung durch den Drittlandsanteilseigner letzterer in der Lage ist, Zugeständnisse in strategischen Bereichen zu erlangen, obwohl die Anteilseigner der Mitgliedstaaten rechtlich über die Mittel verfügten, solche Zugeständnisse zu verweigern.

87.

Zur Beurteilung des Grades der finanziellen Abhängigkeit ist zunächst zu prüfen, ob der Drittlandsanteilseigner zur Finanzierung des Unternehmens im Verhältnis zu seinen Anteilen beigetragen hat (14). In diesem Fall und sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Drittlandsanteilseigner keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Unternehmens über das hinaus erlangt hat, was sich aus seinen Rechten bezüglich der Tätigkeit des Unternehmens aufgrund der erworbenen Anteile und der getroffenen Vereinbarungen ergibt.

88.

Bei dieser Beurteilung sollte die Höhe des Beitrags des Drittlandsanteilseigners mit dem Beitrag anderer Anteilseigner und von Quellen außerhalb des Unternehmens verglichen werden. Alle Arten der Finanzierung im weitesten Sinne sollten berücksichtigt werden, z. B. Kapitalerhöhungen, Darlehen, Anleihen, Schuldenerlasse, Bürgschaften (15) und Zuschüsse. Nicht nur Beiträge nach der Investition durch den Drittlandsanteilseigner sollten berücksichtigt werden, sondern auch Beiträge bestehender Anteilseigner und externer Quellen, die in Vorbereitung des Verkaufs von Unternehmensanteilen (der zum Eintritt des Drittlandsanteilseigners geführt hat) geleistet wurden.

89.

Wenn der Drittlandsanteilseigner zur Finanzierung des Unternehmens über das hinaus beigetragen hat, was seinem Anteil entspricht, müsste dies bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden.

6.2.4.   Kommerzielle Zusammenarbeit

90.

Eine kommerzielle Zusammenarbeit kann die betriebliche Zusammenarbeit zwischen zwei Luftfahrtunternehmen umfassen, etwa durch Code-Sharing, oder sie kann in Form eines Gemeinschaftsunternehmens oder durch den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen zwischen dem Drittlandsanteilseigner und dem Unternehmen erfolgen.

91.

In dem Maße, in dem das Unternehmen von einer solchen Zusammenarbeit mit dem Drittlandsanteilseigner abhängig ist, wird dieser entsprechenden Einfluss über das Unternehmen gewinnen. Daher muss dort, wo eine solche Zusammenarbeit gegeben ist, geprüft werden, ob die daraus resultierende Abhängigkeit so beschaffen ist, dass der EU-Anteilseigner gezwungen sein kann, strategische Entscheidungen des Drittlandspartners zu unterstützen.

92.

Einige Kooperationsvereinbarungen könnten spezifische Beschlussfassungsprozesse umfassen, mit denen die beiden Unternehmen insbesondere im Falle von Gemeinschaftsunternehmen Entscheidungen über diese Zusammenarbeit treffen.

93.

Für den Fall, dass die kommerzielle Zusammenarbeit eine Bedingung für die Investition des Drittlandsanteilseigners ist, sollte diese Konditionalität im Lichte der vorstehenden Erwägungen beurteilt werden.

94.

Wenn die Kündigung oder Verstöße gegen die Vereinbarung über die kommerzielle Zusammenarbeit den Ausstieg des Drittlandsanteilseigners auslösen können, sollte ein solches Recht des Anteilseigners ebenfalls wie oben beschrieben geprüft werden.

7.   ÜBERWACHUNG UND MÖGLICHE MASSNAHMEN

95.

In Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen sind die rechtlichen Mindestpflichten der zuständigen Genehmigungsbehörden in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung aufgeführt. Über diese Pflichten hinaus können es die Behörden für angebracht erachten, die Situation bezüglich der Beteiligungen häufiger zu prüfen, z. B. monatlich oder alle drei Monate oder auch in kürzeren Abständen, je nach Drittlandsbeteiligungsanteil.

96.

In diesem Zusammenhang müssen insbesondere Unternehmen, die öffentlich an der Börse notiert sind oder im Eigentum institutioneller Anleger stehen, sicherstellen, dass der zuständigen Genehmigungsbehörde ausreichende Informationen zur Verfügung stehen, damit sich diese davon überzeugen kann, dass die Unternehmen die Anforderung des Artikels 4 Buchstabe f der Verordnung erfüllen. Zu diesem Zweck kann es im Interesse der Unternehmen liegen, Kauf und Verkauf von Anteilen soweit möglich zu verfolgen. So könnten Bestimmungen in die Satzung aufgenommen werden, die es der Unternehmensleitung erlauben, die Staatsangehörigkeit der Anteilseigner zu kontrollieren und Staatsangehörigkeitserklärungen maßgebender Anteilseigner zu verlangen.

97.

Der Drittlandsanteilseigner ist dafür verantwortlich, der zuständigen Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung der Genehmigung angeforderten Informationen vorzulegen, um zu belegen, dass die Anforderungen des Artikels 4 Buchstabe f der Verordnung erfüllt sind (siehe Abschnitt 3 oben).

98.

Die zuständige Genehmigungsbehörde hat die Vertraulichkeit aller bei der Prüfung mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten.

99.

Was insbesondere die „tatsächliche Kontrolle“ anbelangt, gelten die folgenden zusätzlichen Erwägungen.

100.

Im Zuge ihrer Tätigkeiten könnte die zuständige Genehmigungsbehörde zu dem Schluss kommen, dass bestimmte festgestellte Sachverhalte nicht zum Verlust der tatsächlichen Kontrolle durch Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige führen, aber dass mögliche künftige Entwicklungen in Bezug auf diese Sachverhalte dies zur Folge haben könnten. In diesen Fällen muss die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer regelmäßigen Prüfung, ob das betreffende Unternehmen die Anforderungen der Verordnung einhält, gegebenenfalls die Entwicklung dieser Sachverhalte überwachen. Anzustreben ist, dass diese Behörde so schnell wie möglich eine Situation erkennt, in der die EU-Anteilseigner nicht länger die tatsächliche Kontrolle ausüben, sodass die Anforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllt sind.

101.

In den Fällen, in denen die zuständige Genehmigungsbehörde Zweifel dieser Art hegt, müsste sie diesen nachgehen. Wenn die Zweifel nicht anderweitig ausgeräumt werden können, müsste die Behörde sie dem betreffenden Unternehmen zur Kenntnis bringen.

102.

Wenn das betreffende Unternehmen sich aufgrund dessen entscheidet, bestimmte Änderungen in Bezug auf seine Corporate Governance oder andere relevante Aspekte vorzunehmen, könnte eine Anmeldung oder erneute Anmeldung nach der Fusionskontrollverordnung im Einklang mit deren Bestimmungen notwendig werden.


(1)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(2)  Die Verordnung gilt für Drittländer, sofern die Verordnung in Abkommen aufgenommen wurde, die diese Drittländer mit der EU geschlossen haben. Dies ist derzeit der Fall beim EWR-Abkommen (hinsichtlich Norwegens, Islands und Liechtensteins) und dem Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (ABl. L 114 vom 30.4.2002). Ähnliche Abkommen werden möglicherweise künftig ausgehandelt oder angewendet. Für die Zwecke der Auslegung des Artikels 4 Buchstabe f in diesen Leitlinien gelten die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein als EU-Mitgliedstaaten und ihre Staatsangehörigen als Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten.

(3)  In den hier vorliegenden Leitlinien verwendet die Kommission den Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung.

(4)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2015) 598 final vom 7.12.2015.

(5)  Entscheidung 95/404/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 in einem Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (Swissair/Sabena), ABl. L 239 vom 7.10.1995, S. 19.

(6)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(7)  Siehe Nr. XI, S. 27 der Entscheidung Swissair/Sabena.

(8)  Entscheidung Swissair/Sabena, Nr. XI.

(9)  Urteil in der Rechtssache C-135/08 vom 2.3.2010, Rottmann, Randnrn. 39, 45, 48.

(10)  Das Vorhandensein von Optionen oder Optionsscheinen, die das Gleichgewicht der Geschäftsanteile zu einem zukünftigen Zeitpunkt möglicherweise ändern könnten, ist für die Frage der gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse nicht von Belang. Es kann jedoch bestimmte komplexe Strukturen geben, bei denen das Vorhandensein von Optionen dazu führen kann, die Eigenschaften einer Kategorie von Geschäftsanteilen als „Beteiligungskapital“ unwirksam zu machen. Diese sollten einer genauen Prüfung unterzogen werden. In jedem Fall können Optionen im Hinblick auf die Kontrolle unmittelbare Probleme bereiten, falls ihr Vorhandensein einem Minderheitsanteilseigner die Fähigkeit verleiht, dem Unternehmen seine Forderungen aufzuzwingen.

(11)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(12)  Dieser Fall tritt ein, wenn im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung nur „eine“ Person die Kontrolle über das Unternehmen erwirbt.

(13)  Für die Beurteilung der gemeinsamen Kontrolle im Sinne der Fusionskontrollverordnung sind die Bestimmungen der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1.) von Belang.

(14)  Beispiel: Ein Unternehmen verfügt über ein Beteiligungskapital von 100 Mio. EUR, von dem EU-Anteilseigner einen Anteil von 60 Mio. EUR und Drittlandsanteilseigner einen Anteil von 40 Mio. EUR halten. Die EU-Anteilseigner haben dem Unternehmen ein langfristiges Darlehen zu Marktbedingungen in Höhe von 6 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, was 10 % ihrer Kapitalbeteiligung entspricht. Um ein Gleichgewicht der finanziellen Beziehungen aufrechtzuerhalten, dürfen die Drittlandsanteilseigner daher nur zusätzliche Finanzmittel (über ihren Beteilungskapitalanteil hinaus) von höchstens 10 % ihres Kapitalanteils (d. h. 4 Mio. EUR) beitragen.

(15)  Beispiel: Ein Investor, der gegenüber einer Bank bürgt, sodass die Bank bereit ist, ein Darlehen zu gewähren.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juni 2017

zur Ernennung des Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes

(2017/C 191/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 19. März 2012 (2) hat der Rat die Amtszeit von Herrn Carlos PEREIRA GODINHO als Vizepräsident des Gemeinschaftlichen Sortenamts (im Folgenden „Amt“) verlängert.

(2)

Die Amtszeit von Herrn Carlos PEREIRA GODINHO ist am 31. März 2017 abgelaufen.

(3)

Am 12. April 2017 hat die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats des Amtes Herrn Francesco MATTINA als einzigen Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten des Amtes vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Herr Francesco MATTINA wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden „Amt“) ernannt.

(2)   Die Amtszeit von Herrn Francesco MATTINA beginnt mit dem Tag seines Amtsantritts. Dieser Zeitpunkt ist zwischen dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat des Amtes zu vereinbaren.

Artikel 2

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Amtes wird ermächtigt, den Dienstvertrag mit Herrn Francesco MATTINA zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CAMILLERI


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 19. März 2012 zur Verlängerung der Amtszeit des Vizepräsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (ABl. C 82 vom 21.3.2012, S. 6).


Europäische Kommission

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/13


Euro-Wechselkurs (1)

15. Juni 2017

(2017/C 191/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1166

JPY

Japanischer Yen

122,95

DKK

Dänische Krone

7,4360

GBP

Pfund Sterling

0,87640

SEK

Schwedische Krone

9,7278

CHF

Schweizer Franken

1,0874

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4718

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,213

HUF

Ungarischer Forint

307,79

PLN

Polnischer Zloty

4,2122

RON

Rumänischer Leu

4,5893

TRY

Türkische Lira

3,9266

AUD

Australischer Dollar

1,4722

CAD

Kanadischer Dollar

1,4826

HKD

Hongkong-Dollar

8,7118

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5505

SGD

Singapur-Dollar

1,5444

KRW

Südkoreanischer Won

1 263,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3723

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5985

HRK

Kroatische Kuna

7,4050

IDR

Indonesische Rupiah

14 871,15

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7651

PHP

Philippinischer Peso

55,657

RUB

Russischer Rubel

64,3175

THB

Thailändischer Baht

37,953

BRL

Brasilianischer Real

3,6559

MXN

Mexikanischer Peso

20,1825

INR

Indische Rupie

72,1420


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/14


Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

vom 4. Mai 2017

über die Eintragung der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa als europäische politische Partei

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 191/04)

DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 9,

unter Hinweis auf den Antrag der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) sind am 20. März 2017 ein Antrag auf Eintragung als europäische politische Partei gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 von der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (im Folgenden „Antragsteller“) sowie am 25. April 2017 Unterlagen zur Ergänzung dieses Antrags eingegangen.

(2)

Der Antragsteller hat Folgendes eingereicht: Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Erklärung in der Form, wie sie im Anhang zu der genannten Verordnung festgelegt ist, und die Satzung des Antragstellers, die die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung erforderlichen Bestimmungen enthält.

(3)

Der Antrag wird zudem durch eine Erklärung des Notars Gérard Indekeu gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 gestützt, mit der bescheinigt wird, dass der Antragsteller seinen Sitz in Belgien hat und dass seine Satzung im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften steht.

(4)

Der Antragsteller hat gemäß den Artikeln 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission (2) zusätzliche Dokumente eingereicht.

(5)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 hat die Behörde den Antrag und die eingereichten Belege geprüft und ist der Ansicht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Bedingungen für die Eintragung erfüllt und dass die Satzung die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung erforderlichen Bestimmungen enthält —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa wird hiermit als europäische politische Partei eingetragen.

Sie erwirbt europäische Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Diese Entscheidung richtet sich an die:

Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa

Rue d’Idalie/Idaliestraat 11 (box 2)

1050 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2017.

Für die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Der Direktor

M. ADAM


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50).


ANHANG

Image

Statuts de l'Alliance of Liberals and Democrats for Europe Party, parti politique européen (en abrégé « PPEU »)

Adoptés par le Congrès de l'ALDE Party le 3 décembre 2016

CHAPITRE I – NOM, SIEGE, OBJET ET DUREE DE L'ASSOCIATION

Article 1 – Nom et logo

Un parti politique européen est constitué en vertu du droit européen. Son nom est «Alliance of Liberals and Democrats for Europe Party», en abrégé «ALDE Party», ci-après dénommé l' « Association ». Tant la forme complète qu'abrégée du nom peuvent être utilisées de manière indifférente.

Tous les actes, factures, annonces, publications, courriers, bons de commande et autres documents émanant de l'Association doivent mentionner sa dénomination complète ou abrégée, précédée ou suivie immédiatement des mots « parti européen », ainsi que l'adresse du siège de l'Association.

L'Association est régie par le Règlement no 1141/2014 du Parlement européen et du Conseil du 22 octobre 2014 relatif au statut et au financement des partis politiques européens et des fondations politiques européennes (le «Règlement»), ainsi que par la loi du 27 juin 1921 sur les associations sans but lucratif, les fondations, les partis politiques européens et les fondations politiques européennes (la «Loi») pour les aspects légaux qui ne sont pas couverts par le Règlement, tel que le prévoit l'article 14 du Règlement.

Le logo de l'Association est repris à l'Annexe I aux présents statuts.

Article 2 – Siège

Le siège de l'Association est situé à B-1050 Bruxelles, rue d'Idalie, 11. Le siège de l'Association peut être transféré en tout autre lieu dans l'Union européenne par décision prise par le Bureau.

Article 3 – Objet et objectifs

L'Association observe les valeurs sur lesquelles l'Union européenne est fondée, telles que reprises à l'article 2 du Traité sur l'Union européenne, à savoir les valeurs de respect de la dignité humaine, de liberté, de démocratie, d'égalité, de l'État de droit, ainsi que de respect des droits de l'homme, y compris des droits des personnes appartenant à des minorités.

L'Association a pour objet non-lucratif d'apporter son soutien au rassemblement des partis politiques et citoyens d'Europe qui, se réclamant des valeurs libérales, démocratiques et réformatrices, veulent contribuer à l'Union européenne.

L'Association réalisera son objet par :

le renforcement du mouvement libéral, démocrate et réformateur dans l'Union européenne et dans toute l'Europe ;

la recherche d'une position commune sur toutes les questions importantes concernant l'Union européenne ;

l'information du public et sa participation à la construction d'une démocratie européenne unie ;

l'appui et la coordination de ses membres dans le contexte des élections du Parlement européen ;

le soutien à la constitution d'un groupe parlementaire libéral, démocratique et réformateur dans toutes les assemblées parlementaires internationales ;

le développement de relations de travail étroites entre et avec ses membres, leurs groupes parlementaires nationaux, le Groupe parlementaire de l'ALDE Party au Parlement européen, dans d'autres enceintes internationales et l'Internationale Libérale.

L'Association peut, également, valablement constituer une filiale dédiée aux activités de collecte de fonds, de sponsoring ainsi que toute autre activité qui contribue au financement privé ou public de l'Association, pour autant que les bénéfices réalisés par la filiale et attribués à l'Association soient affectés à la réalisation des objectifs non-lucratifs.

L'Association peut accomplir tous les actes et mener toutes les activités, en Europe, visant directement ou indirectement à améliorer ou promouvoir son objet et ses objectifs.

Article 4 – Durée

L'Association est constituée pour une durée illimitée.

Article 5 – Fondation

La fondation politique européenne affiliée à l'Association est le Forum Libéral Européen. Cette entité est formellement affiliée à l'ALDE Party et, par ses activités, qui s'inscrivent dans le respect des objectifs et valeurs fondamentales poursuivis par l'Union européenne, appuie et complète les objectifs du parti politique au niveau européen.

CHAPITRE II – MEMBRES

Article 6 – Critères d'admission des membres, catégories de membres et droits et obligations des membres

La qualité de membre de l'Association est ouverte à tous les partis politiques en Europe et aux citoyens qui acceptent les statuts, le règlement d'ordre intérieur de l'Association, les programmes politiques de l'Association et la Déclaration de Stuttgart.

L'Association doit être composée d'au moins deux membres effectifs. L'Association est composée de membres effectifs, associés et individuels, personnes physiques ou morales légalement constituées selon les lois et usages de leur pays d'origine.

La qualité de membre effectif est attribuée de plein droit à l'a.s.b.l. de droit belge European Liberal Youth, en abrégé LYMEC.

Si un candidat membre ne dispose pas de la personnalité juridique selon les lois et usages de son pays d'origine, il doit désigner, dans sa demande écrite d'admission, une personne physique qui agira au nom et pour compte de tous les membres dudit candidat membre, en qualité de mandataire commun.

Les membres effectifs doivent payer une cotisation, à l'exception de l'a.s.b.l. LYMEC. Ils ont le droit de prendre part aux réunions du Conseil et du Congrès, de faire valoir leur opinion et de voter.

Les membres associés doivent payer une cotisation. Ils ont le droit de prendre part aux réunions du Conseil et du Congrès, de faire valoir leur opinion mais ils n'ont pas le droit de vote. Tout membre associé peut à tout moment demander à devenir membre effectif.

Les membres individuels doivent payer une cotisation. Ils ont le droit de prendre part aux réunions du Conseil et du Congrès, selon les modalités prévues dans le règlement d'ordre intérieur. Ils peuvent faire valoir leur opinion et voter.

Article 7 – Registre des membres et liste des membres

Un registre contenant une liste à jour de tous les membres effectifs et associés de l'Association et une liste des membres individuels sont conservés au siège de l'Association.

Les membres effectifs, associés et individuels ont le droit d'avoir accès au registre et à la liste des membres individuels au siège de l'Association.

La liste des partis membres effectifs et associés de l'Association est reprise à l'Annexe II aux présents statuts.

Article 8 – Admission des membres

Toute candidature comme membre effectif ou associé est adressée au Bureau, accompagnée de tous les documents nécessaires démontrant que le candidat remplit les conditions d'éligibilité. Le Bureau soumet la candidature et son rapport préliminaire et avis au Conseil, qui vérifie si la candidature remplit ou non les conditions d'éligibilité. Le Conseil se prononce à la majorité de deux-tiers des voix émises. La décision du Conseil d'admettre un candidat ou non est définitive et le Conseil n'est pas tenu de motiver sa décision.

Toute candidature comme membre individuel est adressée au secrétaire-général. La candidature est soumise au Bureau. Le Bureau se prononce à la majorité simple des voix émises. La décision du Bureau d'admettre ou non un candidat est définitive et le Bureau n'est pas obligé de motiver sa décision.

Article 9 – Démission et exclusion de membres

Tout membre effectif ou associé peut démissionner de l'Association à tout moment en donnant un préavis de trois mois par lettre recommandée adressée au secrétaire-général. La démission entre en vigueur à la fin de l'exercice social.

Un membre individuel peut démissionner à tout moment par notification écrite adressée au secrétaire-général. La démission prend effet immédiatement.

Un membre démissionnaire reste tenu de ses obligations financières vis-à-vis de l'Association jusqu'à la fin de l'exercice social au cours duquel sa démission a pris effet.

Si un membre effectif manque à ses obligations financières après un avertissement adressé par le secrétaire-général de payer ses dettes dans un délai de trois mois, le droit de vote du membre effectif est suspendu à compter de l'expiration de ce délai de trois mois.

Si un membre individuel manque à ses obligations financières, son droit de vote sera suspendu.

Si un membre effectif associé ou individuel manque à ses obligations financières pendant deux exercices sociaux consécutifs, il est réputé démissionnaire à compter du premier jour de l'exercice social suivant.

Tout membre peut être exclu pour chacune des raisons suivantes :

(i)

ne pas respecter les statuts ou le règlement d'ordre intérieur ;

(ii)

ne pas respecter les décisions de tout organe de l'Association ;

(iii)

ne plus satisfaire aux conditions d'éligibilité comme membre ;

(iv)

si un de ses actes est contraire aux intérêts et aux valeurs de l'Association en général.

L'exclusion de membres effectifs ou associés est décidée par le Conseil avec une majorité de deux-tiers des voix émises. Le membre effectif ou associé est informé par lettre recommandée, télécopie, courrier électronique ou tout autre écrit de la proposition d'exclusion. La lettre décrit les motifs sur lesquels l'exclusion proposée est basée. Le membre effectif ou associé a le droit d'adresser ses remarques par écrit au secrétaire-général, dans un délai des 15 jours calendrier à compter de la réception de la lettre. A sa demande préalable exprimée par écrit, le membre effectif ou associé peut être entendu.

La décision d'exclusion décrit les motifs sur lesquels l'exclusion est basée, mais pour le surplus, la décision ne doit pas être motivée. Le secrétaire-général adresse une copie de la décision au membre exclu par lettre recommandée, télécopie, courrier électronique ou tout autre écrit dans un délai de 15 jours calendrier. L'exclusion prend effet immédiatement mais le membre exclu reste tenu de ses obligations financières vis-à-vis de l'Association jusqu'à la fin de l'exercice social.

L'expulsion d'un membre individuel est décidée par le Bureau en conformité avec le règlement d'ordre intérieur. La décision ne doit pas être motivée. Le secrétaire-général adresse une copie de la décision au membre individuel exclu par écrit dans un délai de 15 jours calendrier. L'exclusion entre en vigueur immédiatement mais le membre exclu reste tenu à ses obligations financières vis-à-vis de l'Association jusqu'à la fin de l'exercice social.

Un membre démissionnaire ou exclu n'a aucun droit à faire valoir sur l'avoir social de l'Association.

CHAPITRE III – ORGANES DE L'ASSOCIATION

Article 10 – Les organes de l'Association

(i)

Le Congrès ;

(ii)

Le Conseil ;

(iii)

Le Bureau.

CHAPITRE IV – CONGRES

Article 11 – Composition et pouvoirs

Le Congrès est composé de tous les membres effectifs, associés et individuels et des membres du Bureau.

En conformité avec le règlement d'ordre intérieur, des tiers peuvent se voir accorder le droit de prendre part aux réunions du Congrès. Ils ont le droit de faire valoir leur opinion mais n'ont pas le droit de vote.

Les décisions prises par le Congrès sont contraignantes pour tous les membres, en ce compris les membres absents, dissidents ou ceux qui s'abstiennent de voter.

Les pouvoirs suivants sont réservés au Congrès :

a)

L'élection, la révocation et la décharge des membres du Bureau ;

b)

Les modifications aux statuts ;

c)

La dissolution et la liquidation de l'Association ;

d)

L'approbation d'un programme politique commun pour les élections européennes ;

e)

L'élection du ou des candidat(s) de tête commun(s) aux élections européennes.

Article 12 – Convocations et réunions

Le Congrès est convoqué par le Conseil. Le Congrès se réunit au moins une fois par an dans chaque année calendrier et pas plus de dix-huit mois ne peuvent s'écouler entre deux réunions du Congrès.

Des réunions extraordinaires du Congrès peuvent être convoquées par le Bureau ou le Conseil ou au moins un tiers des membres effectifs.

La convocation est adressée par courrier, télécopie, courrier électronique ou tout autre moyen écrit. Pour le surplus, les règles relatives à l'ordre du jour, à l'horaire et la manière dont les réunions du Congrès sont tenues sont décrites dans le règlement d'ordre intérieur.

Article 13 – Représentation

Les membres effectifs, associés et individuels sont représentés au Congrès par des délégués, nommés en conformité avec les règles décrites dans le règlement d'ordre intérieur.

Chaque membre effectif a autant de voix que de délégués. Les membres individuels auront autant de voix que de délégués, tel que stipulé dans le règlement d'ordre intérieur. Un délégué peut émettre deux voix au plus.

Article 14 – Délibérations, quorums et votes

Une liste des présences des membres effectifs, associés et individuels est signée avant la réunion par les délégués, en dessous du nom du membre qu'ils représentent.

Le Congrès peut valablement délibérer si au moins un tiers des membres effectifs sont présents. Si ce quorum n'est pas atteint, une nouvelle réunion du Congrès est convoquée au plus tôt 15 jours calendrier après la première réunion. La seconde réunion du Congrès peut valablement prendre des décisions, quel que soit le nombre de membres effectifs présents.

Les décisions du Congrès, en ce compris les élections et les révocations des membres du Bureau sont prises à la majorité simple des voix émises. Les abstentions ne sont pas prises en compte et en cas de vote écrit, les votes blancs ou irréguliers ne sont pas pris en compte dans le décompte des voix. En cas d'égalité des voix, la décision est rejetée.

Article 15 – Procès-verbaux

Les décisions du Congrès sont consignées dans des procès-verbaux. Les procès-verbaux sont approuvés à l'occasion de la réunion suivante du Congrès et sont signés par la personne qui préside cette réunion.

Les procès-verbaux sont conservés dans un registre à la disposition des membres au siège de l'Association. Une copie du procès-verbal est également adressée à tous les membres effectifs et associés.

Les procès-verbaux du Congrès peuvent également être publiés en tout ou en partie.

CHAPITRE V – CONSEIL

Article 16 – Composition et pouvoirs

Le Conseil est composé de tous les membres effectifs, associés et individuels et des membres du Bureau.

En conformité avec le règlement d'ordre intérieur, des tiers peuvent se voir accorder le droit de prendre part aux réunions du Conseil. Ils ont le droit de faire valoir leur opinion mais n'ont pas le droit de vote.

Les décisions prises par le Conseil sont contraignantes pour tous les membres, en ce compris les membres absents, dissidents ou ceux qui s'abstiennent de voter.

Les pouvoirs suivants sont réservés au Conseil :

a)

L'approbation des comptes annuels, du rapport annuel, du budget, des cotisations et de tout autre forme de financement proposés par le Bureau ;

b)

L'admission, la suspension et l'exclusion des membres effectifs ou associés ;

c)

L'approbation et les modifications au règlement d'ordre intérieur ;

d)

La préparation du programme politique commun pour les élections européennes à approuver par le Congrès ;

e)

L'interprétation des statuts et du règlement d'ordre intérieur ;

f)

Sur proposition du Bureau, la nomination et la révocation du secrétaire-général ;

g)

La nomination, la révocation et la détermination des émoluments du ou des commissaire(s)-réviseur(s) ;

h)

La modification de l'Annexe I aux présents statuts relative au logo de l'Association ainsi que la modification de l'Annexe II aux présents statuts relative à la liste des membres effectifs (les partis membres) de l'Association.

Article 17 - Convocation et réunions

Le Conseil est convoqué par le Bureau chaque fois que nécessaire pour l'intérêt de l'Association ou sur requête écrite d'un quart des membres effectifs.

Au moins deux réunions du Conseil doivent être tenues chaque année.

La convocation est adressée par courrier, télécopie, courrier électronique ou tout autre moyen écrit. Pour le surplus, les règles relatives à l'ordre du jour, à l'horaire et à la manière dont les réunions du Conseil sont tenues sont décrites dans le règlement d'ordre intérieur.

Article 18 - Représentation

Les membres effectifs, associés et individuels sont représentés au Conseil par des délégués, nommés en conformité avec les règles décrites dans le règlement d'ordre intérieur.

Chaque membre effectif a autant de voix que de délégués. Les membres individuels auront autant de voix que de délégués, tel que stipulé dans le règlement d'ordre intérieur.

Article 19 - Délibérations, quorums et votes

Une liste des présences des membres effectifs, associés et individuels est signée avant la réunion par les délégués, en dessous du nom du membre qu'ils représentent.

Sauf disposition contraire des statuts, le Conseil peut valablement délibérer si au moins un tiers des membres effectifs sont présents. Si ce quorum n'est pas atteint, une nouvelle réunion du Conseil est convoquée au plus tôt 15 jours calendrier après la première réunion. La seconde réunion du Conseil peut valablement prendre des décisions, quel que soit le nombre de membres effectifs présents.

Sauf disposition contraire des statuts, les décisions du Conseil sont prises à la majorité simple des voix émises. Les abstentions ne sont pas prises en compte et en cas de vote écrit, les votes blancs ou irréguliers ne sont pas pris en compte dans le décompte des voix. En cas d'égalité des voix, la décision est rejetée.

Les décisions du Conseil peuvent être également prises par lettre circulaire, en conformité avec les règles décrites dans le règlement d'ordre intérieur. Les décisions prises par lettre circulaire sont considérées comme ayant été prises au siège de l'Association et sont réputées entrer en vigueur à la date mentionnée sur la lettre circulaire.

Article 20 – Procès-verbaux

Les décisions du Conseil sont consignées dans des procès-verbaux. Les procès-verbaux sont approuvés à l'occasion de la réunion suivante du Conseil et sont signés par la personne qui préside cette réunion.

Les procès-verbaux sont conservés dans un registre à la disposition des membres au siège de l'Association. Une copie du procès-verbal est également adressée à tous les membres effectifs et associés.

CHAPITRE VI – BUREAU

Article 21 – Composition, pouvoirs et élections

Le Bureau est composé de onze membres, élus par le Congrès, parmi lesquels un Président, neuf Vice-Présidents et un Trésorier. Les membres du Bureau ne peuvent exercer plus de trois mandats consécutifs de chacun deux années à une même fonction et pas plus de huit années au total.

Les membres du Bureau sont au service de l'ALDE Party dans son ensemble et ne sont pas des représentants de leurs partis membres nationaux. En cela, ils se voient confier des droits de vote, tel que spécifié plus en détails dans le règlement d'ordre intérieur.

En conformité avec les règles décrites dans le règlement d'ordre intérieur, des tiers peuvent être invités à prendre part à une réunion du Bureau, comme observateurs. Les observateurs peuvent faire valoir leur opinion mais n'ont pas le droit de vote.

Sauf si décidé autrement par le Congrès, le mandat prend effet immédiatement et prend fin à l'issue de la deuxième réunion du Congrès qui se tient après celle qui a procédé à l'élection.

La fonction de membre du Bureau n'est pas rémunérée. Les dépenses raisonnables appuyées par des pièces justificatives appropriées sont remboursées.

Le Bureau est investi du pouvoir d'accomplir tous les actes nécessaires ou utiles pour réaliser l'objet et les objectifs de l'Association, à l'exception des pouvoirs que la loi ou les statuts réservent au Conseil ou au Congrès.

Le Bureau peut déléguer, sous sa responsabilité, une partie de ses pouvoirs pour des objets spéciaux et déterminés à un mandataire.

Le Bureau peut créer des groupes consultatifs et de travail, pour tout objet qu'il considère approprié. La composition, les termes de leur objet et les règles de procédure de ces groupes consultatifs et de travail sont décrites dans le règlement d'ordre intérieur.

Le Congrès peut attribuer le titre de Président Honoraire de l'Association.

Le scrutin est secret. En plus de leur propre vote, les délégués votants peuvent se voir attribuer un maximum d'une procuration par élection, ce qui signifie que deux voix au maximum par délégué peuvent être émises. Les abstentions, les votes blancs et irréguliers ne sont pas pris en compte dans le décompte des voix.

a)

Election du Président et du Trésorier

Le Président et le Trésorier sont élus séparément, par une majorité de plus de 50 % des voix émises. S'il y a plus de deux candidats, et que personne n'atteint plus de 50 % des voix émises, un second tour a lieu entre les deux candidats ayant obtenu le plus grand nombre de voix.

b)

Election des Vice-Présidents

Les Vice-Présidents sont élus au moyen d'un scrutin à bulletin unique. Les délégués peuvent choisir autant de candidats qu'ils le veulent, jusqu'au nombre maximal de postes à pourvoir.

Les candidats avec le plus de voix sont élus dans l'ordre du nombre de voix. Seuls les candidats atteignant le quorum défini ci-après sont élus : 1 divisé par le nombre de postes à pourvoir, c'est-à-dire que pour deux postes le quorum est de 1/2 = 50 % des bulletins émis (et non du total de voix), pour 3 postes à pourvoir 1/3 = 33,33 % des bulletins émis, pour 4 postes à pourvoir 1/4 = 25 % des bulletins émis, etc.

Lorsqu'il n'y a qu'un poste vacant à un tour d'une élection, le principe de la majorité simple est appliqué, comme c'est le cas pour les postes de Président et Trésorier.

Les candidats n'arrivant pas à obtenir le quorum au premier tour peuvent être candidats au second tour pour lequel il n'y a pas de quorum. Ceux obtenant le plus grand nombre de voix sont élus jusqu'à ce que tous les mandats vacants aient été attribués.

Si deux candidats ou plus obtiennent le même nombre de voix pour le dernier mandat vacant, un ultime tour est organisé entre ces candidats en vue de déterminer à qui le mandat sera attribué.

Dans l'hypothèse où un Vice-Président en exercice ou un Trésorier en exercice est candidat au poste de Président, un mandat supplémentaire deviendrait vacant si cette personne est élue Président.

Les candidats à l'élection du Bureau doivent être désignés par un parti membre effectif de l'Association en ordre de paiement de sa cotisation annuelle. Le dirigeant du parti du candidat doit envoyer une lettre de désignation signée adressée au Président de l'ALDE Party.

Article 22 - Vacance

En cas de vacance, un nouveau membre du Bureau peut être nommé par le Bureau, en conformité avec les règles décrites à l'article 21.

Le mandat du membre du Bureau remplaçant prend fin en même temps que le terme du mandat de membre du Bureau qu'il remplace. La nomination est ratifiée à la prochaine réunion du Congrès.

Article 23 – Convocation et réunions

Le Bureau se réunit au moins trois fois par an.

Les réunions du Bureau sont convoquées par le Président ou par trois membres du Bureau.

Les réunions du Bureau sont présidées par le Président ou en son absence, par un autre membre du Bureau désigné à cet effet par ses collègues.

La convocation doit contenir le lieu, la date, l'heure, l'ordre du jour et le cas échéant, les documents de travail. Elle doit être adressée à tous les membres du Bureau par lettre, télécopie, courrier électronique ou tout autre moyen écrit, au moins huit jours calendrier avant la date de la réunion.

Article 24 – Délibérations, quorums et votes

Le Bureau peut valablement délibérer si au moins la moitié des membres du Bureau sont présents. Si ce quorum n'est pas atteint, une nouvelle réunion du Bureau est convoquée au plus tôt huit jours calendrier après la première réunion. La seconde réunion du Bureau peut valablement prendre des décisions, quel que soit le nombre des membres du Bureau présents.

Le Bureau peut seulement délibérer sur les points repris dans l'ordre du jour, à moins que tous les membres du Bureau soient présents et décident de manière unanime de discuter d'autres points.

Chaque membre du Bureau dispose d'une voix. Un membre du Bureau ne peut pas accorder de procuration à un autre membre du Bureau.

Les décisions du Bureau sont prises à la majorité simple des voix émises. Les abstentions ne sont pas prises en compte et en cas de vote écrit, les votes blancs ou irréguliers ne sont pas pris en compte dans le décompte des voix. En cas d'égalité des voix, le président de la réunion dispose d'une voix prépondérante.

Les décisions peuvent également être prises par lettre circulaire, conférence téléphonique ou vidéoconférence. Les décisions prises par conférence téléphonique ou par vidéoconférence sont considérées comme ayant été prises au siège de l'Association et sont réputées entrer en vigueur à la date de la réunion.

Article 25 – Procès-verbaux

Les décisions du Bureau sont consignées dans des procès-verbaux. Les procès-verbaux sont approuvés à l'occasion de la réunion suivante du Bureau et sont signés par la personne qui préside cette réunion.

Les procès-verbaux sont conservés dans un registre à la disposition des membres du Bureau au siège de l'Association. Une copie du procès-verbal est également adressée à tous les membres du Bureau.

CHAPITRE VII – GESTION DE L'ASSOCIATION

Article 26 – Secrétaire-général

Le Conseil délègue la gestion journalière de l'Association au secrétaire-général, sur proposition du Bureau. Le Bureau définit l'étendue et les limitations financières des pouvoirs de gestion journalière du secrétaire-général.

Le terme du mandat du secrétaire-général est de deux ans au plus, renouvelable.

Le secrétaire-général est rémunéré, en conformité avec la décision du Bureau. Les dépenses raisonnables appuyées par des pièces justificatives appropriées sont également remboursées.

Le secrétaire-général peut déléguer une partie de ses pouvoirs pour des objets spéciaux et déterminés à un tiers, sous sa responsabilité.

CHAPITRE VIII – REPRESENTATION DE L'ASSOCIATION

Article 27

L'Association est valablement représentée dans tous ses actes, en ce compris en justice, soit par le Président, soit par deux membres du Bureau agissant conjointement, qui n'ont pas à justifier d'une décision préalable du Bureau vis-à-vis des tiers.

Le secrétaire-général peut valablement représenter l'Association individuellement dans tous les actes de gestion journalière en ce compris en justice, et n'a pas à justifier d'une décision préalable du Bureau vis-à-vis des tiers.

L'Association est également valablement représentée par un mandataire, dans les limites de son mandat.

CHAPITRE IX – AUDIT

Article 28

Le contrôle de la situation financière, des comptes annuels et la vérification que les opérations décrites dans les comptes annuels sont conformes au Règlement, aux statuts et au règlement financier du Parlement européen, est confié à un ou plusieurs commissaires, nommés par le Conseil parmi les membres de l'Institut des Réviseurs d'Entreprises.

CHAPITRE X – REGLEMENT D'ORDRE INTERIEUR

Article 29

Le Conseil adopte et modifie le règlement d'ordre intérieur de l'Association. Le règlement d'ordre intérieur règle le fonctionnement de l'Association et de ses organes en général, sans être contraire aux statuts.

CHAPITRE XI – EXERCICE SOCIAL, BUDGET ET COMPTES ANNUELS

Article 30

L'exercice social coïncide avec l'année calendrier.

Article 31

Le Bureau prépare les comptes annuels à la fin de chaque exercice social. Le Trésorier, au nom du Bureau, émet le rapport annuel justifiant de la gestion de l'Association. Ce rapport annuel contient des commentaires sur les comptes annuels afin de présenter l'évolution de l'Association et des activités de l'Association.

L'Association, en ce qui concerne la comptabilité, les comptes, les donations, la vie privée et la protection des données à caractère personnel, respecte le règlement (CE) no 45/2001 ainsi que la directive 95/46/CE concernant la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel.

Le rapport annuel et le rapport du commissaire sont présentés au Conseil pour approbation, en même temps que le projet de comptes annuels.

CHAPITRE XII – FINANCEMENT

Article 32

L'Association assure son financement par :

(i)

le paiement des cotisations, comme décrit à l'article 5 ;

(ii)

les ressources accordées par toute autorité, en particulier les autorités européennes ;

(iii)

la rémunération de tout service rendu par l'Association à ses membres ou à des tiers ;

(iv)

le paiement de royalties pour l'usage des droits de propriété intellectuelle détenus par l'Association ;

(v)

les donations ;

(vi)

toute autre forme de ressource financière autorisée.

En tout état de cause, le financement de l'Association doit respecter strictement les conditions et obligations relatives au financement des partis politiques édictées par le Règlement.

La cotisation doit être payée avant le 1er avril de chaque année.

CHAPITRE XIII – RESPONSABILITE LIMITEE

Article 33

Les membres de l'Association, les membres du Bureau et les personnes chargées de la gestion journalière de l'Association ne sont pas personnellement tenus des obligations de l'Association.

La responsabilité des membres du Bureau ou des personnes chargées de la gestion journalière de l'Association est limitée à l'exécution conforme de leur mandat.

CHAPITRE XIV – MODIFICATIONS AUX STATUTS, DISSOLUTION ET LIQUIDATION DE L'ASSOCIATION

Article 34 – Modifications aux statuts

Toute proposition de modifier les statuts n'est valable que si elle est proposée par le Bureau ou un tiers des membres effectifs.

Les modifications proposées aux statuts doivent être jointes à la convocation de la réunion du Congrès.

Un quorum de présence d'au moins deux-tiers des membres effectifs est requis pour les décisions relatives aux modifications des statuts.

Si ce quorum n'est pas atteint, une nouvelle réunion du Congrès est convoquée au plus tôt 15 jours calendrier après la première réunion. La seconde réunion du Congrès peut valablement prendre des décisions quel que soit le nombre de membres effectifs présents.

Les décisions relatives aux modifications des statuts sont prises à la majorité de deux-tiers des voix émises.

Toute décision de modification des statuts devra être soumise à l'Autorité et publiée au Journal officiel.

Article 35 – Dissolution et liquidation de l'Association

L'Association peut être dissoute de manière volontaire par une décision du Congrès à la majorité des quatre cinquièmes des voix émises.

Si l'Association est dissoute, le Congrès décide à la majorité simple des voix émises de (i) la nomination, des pouvoirs et de la rémunération des liquidateurs, (ii) des méthodes et procédures de liquidation de l'Association et (iii) de l'affectation à donner à l'actif net de l'Association.

L'actif net de l'Association devra être affecté à une fin désintéressée.

CHAPITRE XV – DISPOSITIONS FINALES

Article 36

Les statuts sont rédigés en français et en anglais. La version française est la version officielle des statuts et prévaut.

Article 37

Tout ce qui n'est pas réglé par les statuts et le Règlement est soumis aux lois de l'Etat membre dans lequel l'Association est établie.

Annexe I : logo.

Annexe II : liste des partis membres.

Annexe I

Logo

Image

Annexe II

Liste des partis membres

ALLIANCE OF LIBERALS AND DEMOCRATS FOR EUROPE PARTY (ALDE) membership overview as of May 2017:

EU

FULL MEMBERS

Nr

Name

English translation

Abbreviation

Country

Accession date

Website

Government participation

Parliamentary presence

1

NEOS

New Austria

NEOS

Austria

May 2014 (in succession to LIF member since 1993)

www.neos.eu

 

Yes

2

Mouvement Réformateur

Reform Movement

MR

Belgium

March 1976 (founding member as Parti des Réformes et de la Liberté)

www.mr.be

Yes

Yes

3

Vlaamse Liberalen en Democraten

Flemish Liberal Democrats

Open VLD

Belgium

March 1976 (founding member as Partij voor Vrijheid en Vooruitgang)

www.openvld.be

Yes

Yes

4

Dvizhenie za prava i svobodi

Movement for Rights and Freedoms

MRF

Bulgaria

December 2001

www.dps.bg

 

Yes

5

Enomeni Dimokrates

United Democrats

EDI

Cyprus

December 1996

www.edi.org.cy

 

 

6

Akce nespokojených občanů

Action of Dissatisfied Citizens

ANO

Czech Republic

November 2014

www.anobudelip.cz

Yes

Yes

7

Hrvatska narodna stranka – liberalni demokrati

Croatian People's Party - Liberal Democrats

HNS

Croatia

December 2001

www.hns.hr

 

Yes

8

Istarski demokratski sabor

Istrian Democratic Assembly

IDS

Croatia, Istria

May 2006

www.ids-ddi.hr

 

Yes

9

Venstre Danmarks Liberale Parti

Left, Liberal Party of Denmark

Venstre

Denmark

March 1976 (founding member)

www.venstre.dk

Yes

Yes

10

Det Radikale Venstre

Danish Social Liberal Party

Radikale Venstre

Denmark

February 1992

www.radikale.dk

 

Yes

11

Eesti Keskerakond

Estonian Centre Party

CPE

Estonia

July 2003

www.keskerakond.ee

Yes

Yes

12

Eesti Reformierakond

Estonian Reform Party

ERP

Estonia

December 1995

www.reform.ee

 

Yes

13

Suomen Keskusta

Center Party

Keskusta

Finland

March 1992

www.keskusta.fi

Yes

Yes

14

Svenska Folkpartiet

Swedish People's Party

SFP

Finland

July 1992

www.sfp.fi

 

Yes

15

Union des Démocrates et Indépendants

Union of Democrats and Independants

UDI

France

December 2016

www.parti-udi.fr

 

Yes

16

Freie Demokratische Partei

Free Democratic Party

FDP

Germany

March 1976 (founding member)

www.fdp.de

 

 

17

Liberálisok

Liberal Party

Liberálisok

Hungary

April 2013

www.liberalisok.hu

 

Yes

18

Fianna Fail

Soldiers of Destiny

Fianna Fail

Ireland

April 2009

www.fiannafail.ie

 

Yes

19

Latvijas Attīstībai

Latvia's Development Party

LA

Latvia

September 2000

www.attistibai.lv

 

 

20

Liberalų Sąjūdis

Liberal Movement

Liberal Movement

Lithuania

October 2006

www.liberalusajudis.lt

 

Yes

21

Lietuvos Laisvės Sajunga

Lithuanian Liberty Union

LiCS

Lithuania

December 1997

www.lics.lt

 

 

22

Darbo Partija

Labor Party

DP

Lithuania

May 2012

www.darbopartija.lt

 

Yes

23

Parti Démocratique

Democratic Party

PD

Luxembourg

March 1976 (founding member)

www.dp.lu

Yes

Yes

24

Democraten 66

Democrats 66

D66

Netherlands

December 1994

www.d66.nl

 

Yes

25

Volkspartij voor Vrijheid en Democratie

People's Party for Freedom and Democracy

VVD

Netherlands

March 1976 (founding member)

www.vvd.nl

Yes

Yes

26

Nowoczesna

Modern

NC

Poland

June 2016

www.nowoczesna.org

 

Yes

27

Partidul Alianta Liberalilor si Democratilor

Alliance of Liberals and Democrats

ALDE

Romania

June 2015

www.alde.ro

Yes

Yes

28

Ciudadanos - Partido de la Ciudadanía

Citizens

C's

Spain

June 2016

www.ciudadanos-cs.org

 

Yes

29

Partit Demòcrata Europeu Català

Catalan European Democratic Party (as legal successor to CDC since Dec 2016)

PDeCAT

Spain, Catalonia

May 2005

www.partitdemocrata.cat

Yes, Catalonia

Yes

30

Stranka modernega centra

Modern Centre Party

SMC

Slovenia

November 2014

www.mirocerar.si

Yes

Yes

31

Centerpartiet

Centre Party

CP

Sweden

April 2000

www.centerpartiet.se

 

Yes

32

Liberalerna

Liberals

L

Sweden

July 1991

www.folkpartiet.se

 

Yes

33

Liberal Democrats

Liberal Democrats

LibDems

UK

November 1988 (founding member as ‘Liberal Party Organisation’)

www.libdems.org.uk

 

Yes

TOTAL FULL MEMBERS:

33

 

 

 

 

 

 


AFFILIATE MEMBERS

Nr

Name

English translation

Abbreviation

Country

Accession date

Website

Government participation

Parliamentary presence

1

Liberal Party of Gibraltar

Liberal Party of Gibraltar

LPG

Gibraltar

May 2015

www.liberal.gi

Yes, Gibraltar

Yes

2

Hrvatska socijalno liberalna stranka

Croatian Social Liberal Party

HSLS

Croatia

March 1994

www.hsls.hr

 

Yes

3

Åländsk Center

Centre Party Åland Islands

CPA

Finland, Aland Islands

May 2013

www.centern.ax

Yes, Aland Islands

Yes

4

Δράση

Drassi (Action)

Drassi

Greece

November 2013

www.drassi.gr

 

 

5

Radicali Italiani

Italian Radicals

I Radicali

Italy

October 2004

www.radicali.it

 

 

6

Zavezništvo Socialno-Liberalnih Demokratov

Alliance of Social-Liberal Democrats

ZSD

Slovenia

November 2014

www.alenkabratusek.si

 

Yes

TOTAL AFFILIATE MEMBERS:

6

 

 

 

 

 

 

NON EU

FULL MEMBERS

Nr

Name

English translation

Abbreviation

Country

Accession date

Website

Government participation

Parliamentary presence

1

Partit Liberal Andorra

Liberal Party of Andorra

PLA

Andorra

March 1996

www.partitliberal.ad

 

Yes

2

Hay Azgayin Congress

Armenian National Congress Party

ANC

Armenia

March 2010

www.anc.am

 

 

3

sak’art’velos respublikuri partia

Republican Party of Georgia

RP

Georgia

October 2007

www.republicans.ge

 

 

4

t’avisup’ali demokratebi

Free Democrats

FD

Georgia

November 2012

www.fd.ge

 

 

5

Partidul Liberal

Liberal Party

PL

Moldova

October 2010

www.pl.md

 

Yes

6

Venstre

Left

Venstre

Norway

October 2000

www.venstre.no

 

Yes

7

Yabloko

Yabloko

Yabloko

Russian Federation

October 2008

www.eng.yabloko.ru

 

 

8

Partiya narodnoy svobody

People's Freedom Party

PARNAS

Russian Federation

October 2008

www.parnasparty.ru

 

 

9

Aleanca Kosova e Re

New Kosovo Alliance

AKR

Kosovo

November 2009

www.akr-ks.com

 

 

10

Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz

Free Democratic Party

FDP Die Liberalen

Switzerland

October 1993

www.fdp.ch

Yes

Yes

11

Gromadianska pozitsiya

Civic Position

CP

Ukraine

June 2016

www.grytsenko.com.ua

 

 

12

Yevropeyska partiya Ukrainy

European Party Ukraine

EPU

Ukraine

May 2013

www.epu.in.ua

 

 

TOTAL FULL MEMBERS:

12

 

 

 

 

 

 


AFFILIATE MEMBERS

Nr

Name

English translation

Abbreviation

Country

Accession date

Website

Government participation

Parliamentary presence

1

Müsavat Partiyası

Equality Party

MP

Azerbaijan

October 2007

www.musavat.com

 

 

2

Партыя свабоды і прагрэсу

Party of Freedom and Progress

PFP

Belarus

November 2013

http://liberaly.org/

 

 

3

Naša Stranka

Our Party

NS

Bosnia and Herzegovina

June 2016

www.nasastranka.ba

 

Yes

4

Björt framtíð

Bright Future

BF

Iceland

November 2013

www.bjortframtid.is

Yes

Yes

5

Partia Liberale e Kosoves

Liberal Party of Kosovo

PLK

Kosovo

July 1996

 

 

 

6

Liberalno-demokratska Partija

Liberal Democratic Party

LDP

Macedonia

December 2016

www.ldp.mk

 

Yes

7

Liberalna Partija Crne Gore

Liberal Party of Montenegro

LPCG

Montenegro

November 2014

www.lpcg.me

 

Yes

8

Liberalno Demokratska Partija

Liberal Democratic Party

LDP

Serbia

October 2008

www.ldp.rs

 

yes

TOTAL AFFILIATE MEMBERS:

8

 

 

 

 

 

 

EU members

39

 

 

 

 

 

 

Non EU members

20

 

 

 

 

 

 

TOTAL ALDE MEMBERS:

59

59 parties from 42 countries (25 EU countries)

12 member parties (10 EU parties) in government in 11 countries (9 EU countries) as of May 2017


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/32


Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens

Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der „INTERNATIONAL LIFE Life Insurance S.A.“ und zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens

(Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2017/C 191/05)

Versicherungsunternehmen

„INTERNATIONAL LIFE Life Insurance S.A.“, Anschrift: Kifisias 7 & Neapoleos 2 in 15123 Marousi, Handelsregister-Nr.: 000954901000, Steuer-ID. 094327788, Unternehmenskennung (LEI) 213800HFA633NACOEZ72

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Entscheidung Nr. 230/1/15.5.2017 des Kredit- und Versicherungs-Ausschusses der Bank von Griechenland zwecks

a)

endgültigen Widerrufs der Zulassung des Versicherungsunternehmens und seiner Überführung in das Liquidationsverfahren,

b)

Untersagung einer freien Verfügung über seine Vermögenswerte,

c)

Beendigung der Arbeit des bestellten Versicherungsverwalters.

Inkrafttreten: ab dem Datum der Annahme (15. Mai 2017)

Ablauf der Gültigkeit: unbefristet

Zuständige Behörde

Bank von Griechenland

Anschrift

:

E. Venizelou 21

10250 Athen

GRIECHENLAND

Aufsichtsbehörde

Bank von Griechenland

Anschrift

:

E. Venizelou 21

10250 Athen

GRIECHENLAND

Liquidator

Sotiris Vasilopoulos, bestellt mit Beschluss Nr. 231/1/15.5.2017 des Kredit- und Versicherungs-Ausschusses der Bank von Griechenland

Maßgebliches Recht

Griechisches Recht: Artikel 109, 110, 114, 226 und 235 des Gesetzes 4364/2016.


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/33


Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens

Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der „INTERNATIONAL LIFE General Insurance S.A.“ und zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens

(Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2017/C 191/06)

Versicherungsunternehmen

„INTERNATIONAL LIFE General Insurance S.A.“, Anschrift: Kifisias 7 & Neapoleos 2 in 15123 Marousi, Handelsregister-Nr.: 000314501000, Steuer-ID. 094130304, Unternehmenskennung (LEI) 213800NED3OUL1K2V349

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Entscheidung Nr. 230/2/15.5.2017 des Kredit- und Versicherungs-Ausschusses der Bank von Griechenland zwecks

a)

endgültigen Widerrufs der Zulassung des Versicherungsunternehmens und seiner Überführung in das Liquidationsverfahren,

b)

Untersagung einer freien Verfügung über seine Vermögenswerte,

c)

Beendigung der Arbeit des bestellten Versicherungsverwalters.

Inkrafttreten: ab dem Datum der Annahme (15. Mai 2017)

Ablauf der Gültigkeit: unbefristet

Zuständige Behörde

Bank von Griechenland

Anschrift

:

E. Venizelou 21

10250 Athen

GRIECHENLAND

Aufsichtsbehörde

Bank von Griechenland

Anschrift

:

E. Venizelou 21

10250 Athen

GRIECHENLAND

Liquidator

Sotiris Vasilopoulos, bestellt mit Beschluss Nr. 231/2/15.5.2017 des Kredit- und Versicherungs-Ausschusses der Bank von Griechenland

Maßgebliches Recht

Griechisches Recht: Artikel 109, 110, 114, 226 und 235 des Gesetzes 4364/2016.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/34


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 191/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

PERA DELL’EMILIA ROMAGNA

EU-Nr.: PGI-IT-02192 — 28.9.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Centro Servizi Ortofrutticoli

Anschrift:

Via Bologna 534

44040 Ferrara

ITALIA

Tel.

+39 0532904511

Fax:

+39 0532904520

E-Mail:

info@csoservizi.com

Das „Centro Servizi Ortofrutticoli“ ist berechtigt, den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstiges [Verpackung; Verweise auf das Kontrollorgan]

4.   Art der Änderung

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Artikel 2 der gültigen Produktspezifikation

Der Absatz:

„Die Angabe ‚Pera dell’Emilia Romagna‘ bezeichnet ausschließlich die Früchte folgender Birnensorten: Abate Fetel, Cascade, Conference, Decana del Comizio, Kaiser, Max Red Bartlett, Passa Crassana, William“.

erhält folgende Fassung:

„Die Angabe ‚Pera dell’Emilia Romagna‘ bezeichnet ausschließlich die Früchte folgender Birnensorten: Abate Fetel, Cascade, Conference, Decana del Comizio, Kaiser, Max Red Bartlett, Passa Crassana, William, Santa Maria und Carmen.“

Zwecks Vervollständigung und Aktualisierung der Sortenvielfalt und um den Zeitraum vorzuziehen, in dem die „Pere dell’Emilia Romagna“ mit geschützter geografischer Angabe verfügbar sind, werden folgende frühreife Sorten hinzugefügt:

Sorte Santa Maria: Die Birnensorte Santa Maria wird bereits seit 1948 in der Emilia Romagna angebaut, und ihre Anbauflächen haben im Laufe der Jahre zugenommen. Darüber hinaus wird mit der Aufnahme der Sorte Santa Maria sichergestellt, dass die „Pere dell’Emilia Romagna“ mit geschützter geografischer Angabe für einen längeren Zeitraum erhältlich sind, da es sich um eine frühreife Sommerbirne handelt.

Sorte Carmen: Es handelt sich um eine frühreife Birnensorte, die bei den Erzeugern in der Region Emilia Romagna immer mehr an Bedeutung gewinnt. Diese Sorte ist zwar relativ neu, wird jedoch durch die Kreuzung der beiden historischen Birnensorten Dr. Guyot und Bella di Giugno erhalten. Mit der Aufnahme dieser Sorte in die Produktspezifikation wäre das Erzeugnis über einen längeren Zeitraum verfügbar und das Angebot des Sommerprodukts könnte vorgezogen und vervollständigt werden. Zudem würden so die mittlerweile nicht mehr angebauten Birnensorten ersetzt.

Basierend auf dieser Änderung erhält der nachfolgende Satz unter Punkt 4.2 der Zusammenfassung (ABl. C 284 vom 8.11.2008, S. 7):

„Die ‚Pera dell’Emilia Romagna‘ IGP umfasst die Sorten Abate, Fetel, Cascade, Conference, Decana del Comizio, Kaiser, Max Red Barlett, Passa Crassana und Williams.“

folgende Fassung:

„Die ‚Pera dell’Emilia Romagna‘ IGP umfasst die Sorten Abate Fetel, Cascade, Conference, Decana del Comizio, Kaiser, Max Red Barlett, Passa Crassana, Williams, Santa Maria und Carmen.“

Artikel 6 der gültigen Produktspezifikation — Punkt 4.2 der Zusammenfassung

Der folgende Text:

Abate Fetel

Epikarp: hellgrün-gelblich, in der Kelchpartie und um den Stiel berostet; Form: kalebassenförmig, länglich; Größe: Mindestdurchmesser 55 mm; Zuckergehalt: 13° Brix; Höchstfestigkeit: 5; Geschmack: süß.

Conference

Epikarp: grün-gelblich, verbreitete Berostung in der Kelchpartie, die oft das untere Drittel der Frucht umfasst; Form: birnenförmig, oft symmetrisch; Größe: Mindestdurchmesser: 55 mm; Zuckergehalt: über 13° Brix; Höchstfestigkeit: 5,5; Geschmack: süß.

Decana del Comizio

Epikarp: glatt, hellgrün-gelblich, sonnenseitig oft rosa; verbreitete Berostung; Form: kreiselförmig; Größe: Mindestdurchmesser 55 mm; Zuckergehalt: über 13° Brix; Höchstfestigkeit: 4,5; Geschmack: aromatisch süß.

Kaiser

Epikarp: rau, vollständig berostet; Form: kalebassenförmig-birnenförmig; Größe: Mindestdurchmesser 55 mm; Zuckergehalt: über 13° Brix; Festigkeit: 5,7; Geschmack: feines, saftiges Fruchtfleisch, schmelzend und wohlschmeckend.

Williams und Max Red Bartlett

Epikarp: glatt, Grundfarbe gelb, unterschiedlich ausgedehnte rosa oder lebhaft rote Deckfärbung, bisweilen gestreift; Form: quitten- oder birnenförmig; Größe: Mindestdurchmesser 60 mm; Zuckergehalt: über 12° Brix; Höchstfestigkeit: 6,5; Geschmack: süß, aromatisch.

Cascade

Epikarp, Form, Größe, Mindestdurchschnittsgewicht, Zuckergehalt über 13° Brix, Festigkeit, Geschmack je nach den entsprechenden Merkmalen.

Passa Crassana

Epikarp, Form, Größe, Zuckergehalt über 13° Brix, Höchstfestigkeit, Geschmack je nach den entsprechenden Merkmalen.“

erhält folgende Fassung:

„Abate Fetel

Epikarp: hellgrün-gelblich, in der Kelchpartie und um den Stiel berostet;

Form: kalebassenförmig, länglich;

Größe: Mindestdurchmesser 60 mm;

Zuckergehalt: 13° Brix;

Höchstfestigkeit: 5 kg/0,5 cm2;

Conference

Epikarp: grün-gelblich, verbreitete Berostung in der Kelchpartie, die oft das untere Drittel der Frucht umfasst;

Form: birnenförmig, oft symmetrisch;

Größe: Mindestdurchmesser: 60 mm;

Zuckergehalt: 13° Brix;

Höchstfestigkeit: 5,5 kg/0,5 cm2;

Decana del Comizio

Epikarp: glatt, hellgrün-gelblich, sonnenseitig oft rosa; verbreitete Berostung;

Form: kreiselförmig;

Größe: Mindestdurchmesser 70 mm;

Zuckergehalt: 13° Brix;

Höchstfestigkeit: 4,5 kg/0,5 cm2;

Kaiser

Epikarp: rau, vollständig berostet;

Form: kalebassenförmig-birnenförmig

Größe: Mindestdurchmesser 60 mm;

Zuckergehalt: 13° Brix;

Höchstfestigkeit: 5,5 kg/0,5 cm2;

Williams und Max Red Bartlett

Epikarp: glatt, Grundfarbe grün-gelb, unterschiedlich ausgedehnte rosa oder lebhaft rote Deckfärbung, bisweilen gestreift;

Form: quitten- oder birnenförmig;

Größe: Mindestdurchmesser 60 mm;

Zuckergehalt: 12° Brix;

Höchstfestigkeit: 6,5 kg/0,5 cm2;

Cascade

Epikarp: Grundfarbe hellgrün mit lebhaft roter Deckfärbung und Berostung auf 10-25 % der Oberfläche;

Form: fassförmig heterogen mit senkrechter und Quersymmetrie;

Größe: Mindestdurchmesser 60 mm;

Zuckergehalt: 13° Brix;

Höchstfestigkeit: 5,5 kg/0,5 cm2

Passa Crassana

Epikarp: fest, Grundfarbe grün und Berostung mit Lentizellen;

Form: apfelförmig, oftmals fassförmig;

Größe: Mindestdurchmesser 60 mm;

Zuckergehalt: 13° Brix;

Höchstfestigkeit: 6,5 kg/0,5 cm2;

Santa Maria

Epikarp: glatt, Grundfarbe grün-gelb;

Form: birnenförmig oder birnenförmig verkürzt;

Größe: Mindestdurchmesser 60 mm;

Zuckergehalt: 12° Brix;

Höchstfestigkeit: 6 kg/0,5 cm2;

Carmen

Epikarp: grün mit rosa Schattierungen;

Form: kalebassenförmig, leicht länglich;

Größe: Mindestdurchmesser 60 mm;

Zuckergehalt: 12° Brix;

Höchstfestigkeit: 6 kg/0,5 cm2.“

Um eine bessere Qualität sicherzustellen, wird beantragt, die geforderte Mindestgröße zu erhöhen. Bei den Sorten Abate Fetel, Conference und Kaiser wurde der Mindestdurchmesser von 55 auf 60 mm erhöht. Bei der Sorte Decana del Comizio wurde der Mindestdurchmesser von 55 auf 70 mm erhöht.

Die Angabe des Zuckergehalts wurde vereinheitlicht. Ferner hielt man es für angebracht, die Beschreibung des Geschmacks zu streichen, weil es sich um eine unnötige Angabe handelt, da der Geschmack rein subjektiv ist, nicht überprüft werden kann und daher für die Zwecke der Produktspezifikation nicht maßgeblich ist. Um die Beschreibung aller Sorten, die in die Produktspezifikation aufgenommen werden sollen, zu vereinheitlichen, wurden die fehlenden beschreibenden Parameter ergänzt bzw. genauer angegeben. Bei den Sorten Santa Maria und Carmen wurden sie hingegen neu hinzugefügt.

Um mehr Klarheit zu schaffen, wird die Maßeinheit für die Festigkeit der Frucht spezifiziert, indem das Verhältnis zwischen der Kraft (kg) und dem von der Stütze auf die Oberfläche der Frucht ausgeübten Druck (cm2) angegeben wird.

Geografisches Gebiet

Artikel 3 Buchstabe a der gültigen Produktspezifikation

„a)

Provinz Reggio Emilia: Casalgrande, Correggio, Rubiera.“

erhält folgende Fassung:

„a)

Provinz Reggio Emilia: Casalgrande, Reggio Emilia, Correggio, Rubiera, San Martino in Rio und Scandiano.“

Provinz Reggio Emilia: Es wird die Aufnahme der Gemeinden Reggio Emilia, San Martino in Rio und Scandiano beantragt. In diesen Gemeinden nimmt der Birnenanbau einen recht großen Stellenwert ein, insbesondere in der Gemeinde Reggio Emilia. Diese Gemeinden grenzen darüber hinaus auch in der Provinz Modena an die bereits in der Produktspezifikation angegebenen Nachbargemeinden an, weshalb die klimatischen Bedingungen und der geschichtliche Hintergrund denen der bereits enthaltenen Gemeinden ähneln.

Artikel 3 Buchstabe c der gültigen Produktspezifikation

„c)

Provinz Ferrara: Argenta, Berra, Bondeno, Cento, Codigoro, Comacchio, Copparo, Ferrara, Formignana, Jolanda di Savoia, Lagosanto, Masi Torello, Massa Fiscaglia, Mesola, Fiscaglia, Migliarino, Migliaro, Mirabello, Ostellato, Poggio Renatico, Portomaggiore, Ro, S. Agostino, Tresigallo, Vigarano Mainarda und Voghiera.“

erhält folgende Fassung:

„c)

Provinz Ferrara: Argenta, Berra, Bondeno, Cento, Codigoro, Comacchio, Copparo, Ferrara, Formignana, Jolanda di Savoia, Lagosanto, Masi Torello, Mesola, Fiscaglia, Mirabello, Ostellato, Poggio Renatico, Portomaggiore, Ro Ferrarese, S. Agostino, Tresigallo, Vigarano Mainarda und Voghiera.“

Provinz Ferrara: In Bezug auf die Gemeinde Ro wird klargestellt, dass die korrekte Bezeichnung „Ro Ferrarese“ und nicht „Ro“ ist. Ferner wurde ab dem 1. Januar 2014 durch die Zusammenlegung der angrenzenden Gemeinden Massa Fiscaglia, Migliarino und Migliaro die Gemeinde Fiscaglia gegründet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die drei zuvor enthaltenen Gemeinden gänzlich durch die Gemeinde Fiscaglia ersetzt werden, ohne dass das in der Produktspezifikation beschriebene Erzeugungsgebiet Änderungen unterliegt.

Artikel 3 Buchstabe d der gültigen Produktspezifikation

„d)

Provinz Bologna: Anzona dell’Emilia, Argelato, Baricella, Bazzano, Bentivoglio, Budrio, Calderara di Reno, Castel d’Argile, Castelguelfo, Castelmaggiore, Crespellano, Crevalcore, Galliera, Granarolo dell’Emilia, Malalbergo, Medicina, Minerbio, Molinella, Mordano, Pieve di Cento, S. Agata Bolognese, S. Giorgio di Piano, S. Giovanni in Persiceto, S. Pietro in Casale und Sala Bolognese.“

erhält folgende Fassung:

„d)

Provinz Bologna: Anzola dell’Emilia, Argelato, Baricella, Valsamoggia — Loc. Bazzano, Bentivoglio, Budrio, Calderara di Reno, Castel d’Argile, Castelguelfo, Castelmaggiore, Valsamoggia — Loc. Crespellano, Crevalcore, Galliera, Granarolo dell’Emilia, Malalbergo, Medicina, Minerbio, Molinella, Mordano, Pieve di Cento, S. Agata Bolognese, S. Giorgio di Piano, S. Giovanni in Persiceto, S. Pietro in Casale und Sala Bolognese.“

Provinz Bologna: Es handelt sich um die Korrektur eines sachlichen Fehlers, der die Gemeinde Anzola dell’Emilia betrifft, deren korrekte Bezeichnung Anzola dell’Emilia und nicht Anzona dell’Emilia ist. Bezüglich der Gemeinde Valsamoggia wurde auch in diesem Fall ab dem 1. Januar 2014 durch die Zusammenlegung der Nachbargemeinden Bazzano, Castello di Serravalle, Crespellano, Monteveglio und Savigno die Gemeinde Valsamoggia in der Provinz Bologna gegründet. Daher wurde der Name der Gemeinde neben den Ortschaften Bazzano und Crespellano hinzugefügt, um die korrekten Bezeichnungen der Orte zu aktualisieren. Auch in diesem Fall sind die Erzeugungsgebiete unverändert geblieben.

Artikel 3 Buchstabe e der gültigen Produktspezifikation

„e)

Provinz Ravenna: Alfonsine, Bagnacavallo, Conselice, Cotignola, Castelbolognese, Faenza, Fusignano, Lugo, Massalombarda, Ravenna, Russi, S. Agata sul Santerno und Solarolo.“

erhält folgende Fassung:

„e)

Provinz Ravenna: Alfonsine, Bagnacavallo, Bagnara di Romagna, Conselice, Cotignola, Castelbolognese, Faenza, Fusignano, Lugo, Massalombarda, Ravenna, Russi, S. Agata sul Santerno und Solarolo.“

Provinz Ravenna: Es wird die in der Provinz Ravenna gelegene Gemeinde Bagnara di Romagna aufgenommen, die gänzlich von bereits in der Produktspezifikation enthaltenen Gemeinden umgeben ist (Massalombarda, Lugo, Cotignola, Solarolo und Mordano). Hierbei handelt es sich um eine Gemeinde, die für den Birnenanbau bekannt ist, deren klimatische Bedingungen und geschichtlicher Hintergrund aufgrund ihrer besonderen Lage denen der bereits enthaltenen Gemeinden ähneln.

Herstellungsverfahren

Artikel 4 der Produktspezifikation

Der Satz:

„Bewässerung, Düngung und andere Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken sind nach den von den zuständigen Dienststellen der Region Emilia Romagna vorgegebenen technischen Vorschriften durchzuführen.“

wurde gestrichen.

Der Teil über die Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken wurde gestrichen, da es sich hierbei um eine grundlegende Anforderung handelt, die alle Erzeugerbetriebe erfüllen müssen. In der Tat führen die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften und die Verbindlichkeit bestimmter Anforderungen notwendigerweise zur Einhaltung spezifischer Kriterien. Daher werden diese Angaben in der Produktspezifikation als überflüssig erachtet.

Der Satz:

„Die zur Anwendung kommenden Pflanzabstände sind jene, die allgemein genutzt werden, wobei für neue Anpflanzungen eine Pflanzdichte von maximal 3 000 Bäumen pro Hektar möglich ist.“

erhält folgende Fassung:

„Die zur Anwendung kommenden Pflanzabstände sind jene, die allgemein genutzt werden, wobei für neue Anpflanzungen eine Pflanzdichte von maximal 6 000 Bäumen pro Hektar möglich ist.“

Die technologische Weiterentwicklung und Innovation, die durch die Verfügbarkeit neuer Unterlagen gestützt werden, ermöglichen den Birnenanbau mit einer viel höheren Pflanzdichte, als es in der Vergangenheit der Fall war. Durch die jüngsten Weiterentwicklungen der Anbautechnik nimmt die Anzahl der Bäume pro Hektar zu, um die unproduktiven Zeiten der Anbauflächen zu verkürzen und die Qualität des Produkts zu vereinheitlichen und zu verbessern. Obwohl die genaue Anzahl der Bäume pro Hektar nicht eindeutig angegeben ist, so scheint die Höchstzahl von 6 000 Bäumen ein vertretbares Maß zu sein, um ein hohes Qualitätsniveau des Erzeugnisses auch im Einklang mit den traditionellen Anbaumethoden aufrechterhalten zu können.

Der Satz:

„Die Anbautechniken müssen mindestens einen Winterschnitt und zwei Sommerschnitte beinhalten.“

wurde gestrichen.

Die Beschränkung in Bezug auf die Anzahl der Beschneidungen entfällt, sodass es dem Landwirt überlassen wird, je nach Notwendigkeit und unter Einhaltung der bewährten Anbau- und Landbewirtschaftungstechniken die entsprechende Anzahl der Beschneidungen vorzunehmen.

Der Satz:

„Die zulässige Höchstproduktion beträgt für alle zulässigen Sorten 450 Doppelzentner pro Hektar.“

erhält folgende Fassung:

„Die zulässige Höchstproduktion beträgt für alle zulässigen Sorten 550 Doppelzentner pro Hektar.“

Der Satz:

„Innerhalb dieser Grenze setzt die Region Emilia Romagna unter Berücksichtigung der saisonbedingten Entwicklung und der umweltbedingten Anbaubedingungen jährlich bis zum 15. Juli für jede in Artikel 2 vorgesehene Sorte eine einheitliche Durchschnittserzeugung als Richtwert fest.“

wurde gestrichen,

da es sich um eine Bestimmung handelt, die durch die geltende Gesetzgebung überholt wurde.

Die Sätze:

„Die Luftfeuchtigkeits- und Temperaturwerte in den Kühlanlagen müssen zwischen 4 °C und 6 °C liegen. Die für den Verkauf im Frühjahr bestimmten Sorten müssen in einer kontrollierten Atmosphäre gelagert werden.“

wurden gestrichen.

Es erscheint nicht notwendig, die Temperaturen genau anzugeben, da bereits die Angabe enthalten ist, dass Kühlmethoden zur Anwendung kommen müssen. Die in der geltenden Produktspezifikation angegebenen Temperaturen erschweren die optimale Lagerung des Erzeugnisses, da diese Temperaturen für die Vorkühlung angemessen und als solche daher ungeeignet sind, um das Erzeugnis in den Kühlzellen ordnungsgemäß zu lagern und die qualitativen und organoleptischen Eigenschaften im Lauf der Zeit zu erhalten. Zudem wird die Bezugnahme auf die Lagerung in kontrollierter Atmosphäre der für den Verkauf im Frühjahr bestimmten Sorten gestrichen, um es den Erzeugern zu ermöglichen, auch andere Lagerungsmethoden anzuwenden.

Ursprungsnachweis

Artikel 5 der Produktspezifikation

Der folgende Text:

„Die Region Emilia Romagna kontrolliert die Einhaltung geeigneter technischer Bedingungen gemäß Artikel 4. Die zur Erzeugung der ‚Pera dell’Emilia Romagna‘ geeigneten Birnenplantagen sind in ein Verzeichnis eingetragen, das jedes Jahr geführt, aktualisiert und veröffentlicht wird. Eine Kopie dieses Verzeichnisses wird bei allen zum Erzeugungsgebiet gehörenden Gemeinden hinterlegt. Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft gibt an, welche Modalitäten bei der Eintragung, der Vorlage der jährlichen Erzeugungsmeldungen und der entsprechenden Bescheinigungen zum Zweck einer ordnungsgemäßen und angemessenen Kontrolle der anerkannten und alljährlich mit geschützter geografischer Angabe vermarkteten Erzeugung einzuhalten sind.“

wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Der Erzeugungsprozess wird in allen Phasen durch Dokumentation aller in die Herstellung eingehenden Produkte (Input) und aller erzeugten Produkte (Output) überwacht. Auf diese Weise und durch die Eintragung der Anbauflächen, der Landwirte und der Verpackungsbetriebe in besondere von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse sowie durch die Meldung der erzeugten Mengen an die Kontrollstelle wird die Herkunftssicherung des Erzeugnisses gewährleistet. Alle in diese Verzeichnisse eingetragenen natürlichen und juristischen Personen unterliegen der in der Produktspezifikation und im betreffenden Kontrollplan vorgesehenen Kontrolle durch die Kontrollstelle.“

Der Artikel über den Ursprungsnachweis wurde gänzlich ersetzt und angepasst, da sich der ursprüngliche Artikel auf nicht mehr gültige Methoden und Mittel bezog. Der neue Artikel spiegelt die in den geltenden Kontrollsystemen vorgesehenen Verfahren wider.

Verpackung und Etikettierung

Artikel 7 der Produktspezifikation

Der Absatz:

„Die Vermarktung der ‚Pera dell’Emilia Romagna‘ zum Zweck des Inverkehrbringens muss unter Verwendung der nach den geltenden Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft zulässigen Verpackungstypen erfolgen, darunter:

 

Kisten 60 × 80, 80 × 120, 100 × 120, mehrere Tray-Lagen,

 

Karton-/Holz-/Kunststoffsteigen 30 × 40, ein- oder mehrlagig,

 

Karton-/Holz-/Kunststoffsteigen 40 × 60, ein- oder mehrlagig,

 

Steigen 20 × 30, einlagig, lose geschüttet,

Verpackungen für eine oder mehrere Früchte, verschlossen (Schale, Korb, Karton usw.).“

erhält folgende Fassung:

„Die Vermarktung der ‚Pera dell’Emilia Romagna‘ zum Zweck des Inverkehrbringens muss unter Verwendung der nach den geltenden Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft zulässigen Verpackungstypen erfolgen.“

Die Bezugnahmen auf die verschiedenen Verpackungstypen werden gestrichen, da sie in diesem Artikel nur als Beispiel angeführt sind und bereits angegeben ist, dass die Verpackungen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen.

Der Satz:

„Die Kennzeichnung der in Steigen und Kisten verpackten Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe erfolgt durch individuelle Etikettierung von mindestens 70 % der in der Verpackung enthaltenen Früchte mit dem entsprechenden Logo.“

wird wie folgt geändert und ergänzt:

„Die Kennzeichnung der in Steigen und Kisten verpackten Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe erfolgt durch individuelle Etikettierung von mindestens 70 % der in der Verpackung enthaltenen Früchte.

Falls die Früchte nicht gekennzeichnet werden, müssen die Verpackungen, wie z. B. Schalen oder Körbe, so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.

Darüber hinaus ist in den Verkaufsstellen auch der lose Verkauf der Früchte in verschlossenen Packungen oder Steigen oder gekennzeichneter Früchte zulässig, sofern sie in speziellen Behältnissen angeboten werden, auf denen deutlich erkennbar die gleichen Angaben wie auf den in der Produktspezifikation vorgesehenen Verpackungen zu sehen sind.“

Hinsichtlich der Kennzeichnung ist die Angabe ausreichend, dass die Früchte gekennzeichnet werden, weshalb der Wortlaut „mit dem entsprechenden Logo“ gestrichen wird. Um die Rückverfolgbarkeit für den Verbraucher zu gewährleisten, wurden zudem zwei weitere Möglichkeiten aufgenommen und näher angegeben:

1.

Falls die Früchte nicht gekennzeichnet werden: Um die Kennzeichnung zu gewährleisten, ist die Angabe erforderlich, dass die Verpackungen so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.

2.

Im Fall des losen Verkaufs: Es wurden die Angaben hinzugefügt, um die Früchte lose verkaufen zu können und die Kennzeichnung sicherzustellen.

Der Satz:

„Die Vermarktung muss im Zeitraum zwischen dem 10. August und dem 31. Mai des Folgejahres erfolgen.“

erhält folgende Fassung:

„Die Vermarktung muss im Zeitraum zwischen dem 25. Juli und dem 31. Mai des Folgejahres erfolgen.“

Die Änderung hängt eng mit der Aufnahme der zwei frühreifen Birnensorten Santa Maria und Carmen in die Produktspezifikation zusammen: Es wird als angebracht erachtet, den Zeitraum der Vermarktung anzupassen, indem der Beginn auf den 25. Juli vorverlegt wird.

Der Absatz:

„Auf den Behältnissen müssen die Angabe ‚Pera dell’Emilia Romagna‘, gefolgt von der Angabe der Sorte und unmittelbar darunter der Schriftzug „geschützte geographische Angabe“ in Druckbuchstaben derselben Größe aufgedruckt sein. Im selben Sichtbereich sind Name, Firma und Anschrift des Verpackers sowie das ursprüngliche Bruttogewicht anzugeben.“

erhält folgende Fassung:

„Auf den Behältnissen muss die Angabe ‚Pera dell’Emilia Romagna‘, unmittelbar gefolgt vom Schriftzug „geschützte geographische Angabe“ oder von der Abkürzung „g. g. A.“ und dem Namen der Sorte aufgedruckt sein.“ Im selben Sichtbereich sind Name, Firma und Anschrift des Verpackers anzugeben.“

Folgende Möglichkeiten wurden richtig und eindeutiger angegeben:

1.

Angabe des Aufdrucks: Es handelt sich um keine wesentliche Änderung, es wurde lediglich die richtige Reihenfolge der Angaben hinzugefügt („Pera dell’Emilia Romagna“, unmittelbar gefolgt vom Schriftzug „geschützte geographische Angabe“ oder von der Abkürzung „g. g. A.“ und vom Namen der Sorte).

2.

Angabe des Gewichts: Laut den geltenden Bestimmungen über die Etikettierung ist es vorgeschrieben, das Nettogewicht und nicht das Bruttogewicht anzugeben. Da es sich um eine Rechtsvorschrift handelt, die als solche für alle Erzeuger obligatorisch ist, erscheint es angemessen, diese Angabe zu streichen.

Der folgende Absatz wurde gestrichen:

„Auf Antrag der betreffenden Erzeuger kann ein Bildzeichen verwendet werden. Dieses Bildzeichen entspricht der künstlerischen Darstellung, einschließlich der etwaigen farblichen Grundlage, des besonders ausgestalteten bzw. des spezifischen, unverwechselbaren Logos, das in untrennbarer Verbindung mit der geographischen Angabe verwendet werden muss.“

Es wird als sinnvoll erachtet, diese Textpassage zu streichen, da das Bildzeichen nicht in der Produktspezifikation angeführt ist.

Der Satz:

„Außerdem müssen die für den Export bestimmten Partien die Angabe „in Italien erzeugt“ tragen.“

wurde gestrichen.

Es wird als sinnvoll erachtet, diesen Satz zu streichen, da es sich um eine Pflichtangabe handelt, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Sonstiges [Verweise auf das Kontrollorgan]

Die Produktspezifikation wurde durch Hinzufügen der Verweise auf das Kontrollorgan vervollständigt.

EINZIGES DOKUMENT

„PERA DELL’EMILIA ROMAGNA“

EU-Nr.: PGI-IT-02192 — 28.9.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Pera dell’Emilia Romagna“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6. Frisches oder verarbeitetes Obst, Gemüse und Getreide

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Pera dell’Emilia Romagna“ IGP umfasst die Sorten Abate Fetel, Cascade, Conference, Decana del Comizio, Kaiser, Max Red Barlett, Passa Crassana, Williams, Santa Maria und Carmen.

Die als „Pera dell’Emilia Romagna“ IGP vermarkteten Birnen müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die folgenden Merkmale aufweisen:

Abate Fetel

Epikarp: hellgrün-gelblich, in der Kelchpartie und um den Stiel berostet; Form: kalebassenförmig, länglich; Größe: Mindestdurchmesser 60 mm; Mindestzuckergehalt: 13° Brix; Höchstfestigkeit: 5 kg/0,5 cm2;

Conference

Epikarp: grün-gelblich, verbreitete Berostung in der Kelchpartie, die oft das untere Drittel der Frucht umfasst; Form: birnenförmig, oft symmetrisch; Größe: Mindestdurchmesser: 60 mm; Mindestzuckergehalt: 13° Brix; Höchstfestigkeit: 5,5 kg/0,5 cm2;

Decana del Comizio

Epikarp: glatt, hellgrün-gelblich, sonnenseitig oft rosa; verbreitete Berostung; Form: kreiselförmig; Größe: Mindestdurchmesser 70 mm; Mindestzuckergehalt: 13° Brix; Höchstfestigkeit: 4,5 kg/0,5 cm2;

Kaiser

Epikarp: rau, vollständig berostet; Form: kalebassenförmig-birnenförmig;

Größe: Mindestdurchmesser 60 mm; Mindestzuckergehalt: 13° Brix; Höchstfestigkeit: 5,5 kg/0,5 cm2;

Williams und Max Red Bartlett

Epikarp: glatt, Grundfarbe grün-gelb, unterschiedlich ausgedehnte rosa oder lebhaft rote Deckfärbung, bisweilen gestreift; Form: quitten- oder birnenförmig; Größe: Mindestdurchmesser 60 mm; Mindestzuckergehalt: 12° Brix; Höchstfestigkeit: 6,5 kg/0,5 cm2;

Cascade

Epikarp: Grundfarbe hellgrün mit lebhaft roter Deckfärbung und Berostung auf 10-25 % der Oberfläche; Form: fassförmig heterogen mit senkrechter und Quersymmetrie; Größe: Mindestdurchmesser 60 mm; Mindestzuckergehalt: 13° Brix; Höchstfestigkeit: 5,5 kg/0,5 cm2;

Passa Crassana

Epikarp: fest, Grundfarbe grün und Berostung mit Lentizellen; Form: apfelförmig, oftmals fassförmig; Größe: Mindestdurchmesser 60 mm; Mindestzuckergehalt: 13° Brix; Höchstfestigkeit: 6,5 kg/0,5 cm2;

Santa Maria

Epikarp: glatt, Grundfarbe grün-gelb; Form: birnenförmig oder birnenförmig verkürzt; Größe: Mindestdurchmesser 60 mm; Mindestzuckergehalt: 12° Brix; Höchstfestigkeit: 6 kg/0,5 cm2;

Carmen

Epikarp: grün mit rosa Schattierungen; Form: kalebassenförmig, leicht länglich; Größe: Mindestdurchmesser 60 mm; Mindestzuckergehalt: 12° Brix; Höchstfestigkeit: 6 kg/0,5 cm2.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte, vom Anbau bis zur Ernte, müssen innerhalb des unter Punkt 4 beschriebenen geografischen Gebiets erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung der in Steigen und Kisten verpackten Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe erfolgt durch individuelle Etikettierung von mindestens 70 % der in der Verpackung enthaltenen Früchte.

Falls die Früchte nicht gekennzeichnet werden, müssen die Verpackungen, wie z. B. Schalen oder Körbe, so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Siegels entnommen werden kann.

Darüber hinaus ist in den Verkaufsstellen auch der lose Verkauf der Früchte in verschlossenen Packungen oder Steigen oder gekennzeichneter Früchte zulässig, sofern sie in speziellen Behältnissen angeboten werden, auf denen deutlich erkennbar die gleichen Angaben wie auf den in der Produktspezifikation vorgesehenen Verpackungen zu sehen sind.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Unbeschadet der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften ist auf den Verpackungen folgende Aufschrift anzubringen:

„Pera dell’Emilia Romagna“ — geschützte geografische Angabe. Darüber hinaus sind Name, Firma und Anschrift des Verpackers sowie Güteklasse und Größe anzugeben.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

a)

Provinz Reggio Emilia: Casalgrande, Reggio Emilia, Correggio, Rubiera, San Martino in Rio und Scandiano.

b)

Provinz Modena: Bastiglia, Bomporto, Campogalliano, Camposanto, Carpi, Castelfranco Emilia, Castelnuovo Rangone, Cavezzo, Concordia sulla Secchia, Finale Emilia, Formigine, Medolla, Mirandola, Modena, Nonantola, Novi di Modena, Ravarino, S. Cesario sul Panaro, S. Felice sul Panaro, S. Possidonio, S. Prospero, Savignano sul Panaro, Soliera, Spilamberto und Vignola.

c)

Provinz Ferrara: Argenta, Berra, Bondeno, Cento, Codigoro, Comacchio, Copparo, Ferrara, Formignana, Jolanda di Savoia, Lagosanto, Masi Torello, Mesola, Fiscaglia, Mirabello, Ostellato, Poggio Renatico, Portomaggiore, Ro Ferrarese, S. Agostino, Tresigallo, Vigarano Mainarda und Voghiera.

d)

Provinz Bologna: Anzola dell’Emilia, Argelato, Baricella, Valsamoggia — Loc. Bazzano, Bentivoglio, Budrio, Calderara di Reno, Castello d’Argile, Castelguelfo, Castelmaggiore, Valsamoggia — Loc. Crespellano, Crevalcore, Galliera, Granarolo dell’Emilia, Malalbergo, Medicina, Minerbio, Molinella, Mordano, Pieve di Cento, Sant’Agata Bolognese, S. Giorgio di Piano, S. Giovanni in Persiceto, S. Pietro in Casale und Sala Bolognese.

e)

Provinz Ravenna: Alfonsine, Bagnacavallo, Bagnara di Romagna, Conselice, Cotignola, Castelbolognese, Faenza, Fusignano, Lugo, Massalombarda, Ravenna, Russi, Sant’Agata sul Santerno und Solarolo.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Boden- und Klimaverhältnisse im Erzeugungsgebiet und die Professionalität der Erzeuger sind entscheidend für die Qualität der „Pera dell’Emilia Romagna“ IGP. Diese Faktoren ermöglichen die Herstellung von Birnen mit ganz besonderen chemisch-physikalischen und organoleptischen Merkmalen, die in Italien und in ganz Europa als typische Erzeugnisse der Emilia Romagna in den Handel gelangen. Wegen der Frostempfindlichkeit der Birnbäume ist der Anbau im Erzeugungsgebiet weit verbreitet, da hier die jährliche Durchschnittstemperatur höher ist als im Rest der Region und im Schnitt weniger Niederschläge fallen. Die Böden sind wegen der immer wieder auftretenden Überschwemmungen des Po reich an organischen Substanzen. In diesem für den Birnenanbau bekannten Gebiet wird etwa die Hälfte aller italienischen Birnen erzeugt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Diese Verwaltung hat mit der Veröffentlichung des Antrags auf Zuerkennung der g.g.A. „Pera dell’Emilia Romagna“ in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 187 vom 11.8.2016 das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.