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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Rat |
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2017/C 189/01 |
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2017/C 189/02 |
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EMPFEHLUNGEN |
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Rat |
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2017/C 189/03 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 189/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8301 — GE/ATI/JV) ( 1 ) |
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2017/C 189/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8190 — Weichai/Kion) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2017/C 189/06 |
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2017/C 189/07 |
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2017/C 189/08 |
Schlussfolgerungen des Rates zu einer Strategie der EU für die internationalen Kulturbeziehungen |
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2017/C 189/09 |
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Europäische Kommission |
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2017/C 189/10 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2017/C 189/11 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2017/C 189/12 |
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2017/C 189/13 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 189/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8467 — BNP Paribas/Commerz Finanz) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 189/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8483 — Bain Capital/Cinven/Stada Arzneimittel) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 189/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8440 — Dupont/FMC (Health and Nutrition business)) ( 1 ) |
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2017/C 189/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8504 — EDF Energy Services/ESSCI) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2017/C 189/18 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Rat
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15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/1 |
Entschließung des Rates zum strukturierten Dialog und zur künftigen Entwicklung des Dialogs mit jungen Menschen im Zusammenhang mit politischen Maßnahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa nach 2018
(2017/C 189/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:
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1. |
In seiner „Entschließung zur Förderung der politischen Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa“ (1) erklärte der Rat, dass die allgemeine thematische Priorität für den strukturierten Dialog im Bereich der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2017 wie folgt lautet: „Allen Jugendlichen ermöglichen, sich an einem vielfältigen, vernetzten und inklusiven Europa zu beteiligen.“ Außerdem erklärte er dieses Thema zum roten Faden, mit dem Kontinuität und Kohärenz der Arbeit des Dreiervorsitzes — Niederlande, Slowakei und Malta — im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan für die Jugend (2016-2018) gewährleistet wird; |
IN ANERKENNUNG FOLGENDER ASPEKTE:
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2. |
Der strukturierte Dialog ist ein Partizipationsprozess und die Ergebnisse des fünften Arbeitszyklus stützen sich auf die Ergebnisse, die bei den nationalen Konsultationen während des niederländischen, des slowakischen und des maltesischen Vorsitzes sowie auf den EU-Jugendkonferenzen in Amsterdam im April 2016, in Košice im Oktober 2016 und in Malta im März 2017 erzielt worden sind; |
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3. |
der niederländische Vorsitz hat in erster Linie untersucht, welchen Herausforderungen und Problemen junge Menschen in dem Europa von heute gegenüberstehen. Auf der Jugendkonferenz in Amsterdam (April 2016) wurden zur Orientierung für Konsultationen mit jungen Menschen Fragen erarbeitet, und auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden nationale Arbeitsgruppen aufgefordert, die Konsultationen durchzuführen und Feedback zu geben; |
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4. |
auf der Jugendkonferenz in Košice (Oktober 2016) wurden die Ergebnisse der Konsultationen mit jungen Menschen und Jugendvertretern zusammen mit Vertretern aus den Mitgliedstaaten diskutiert und gemeinsame Empfehlungen zum strukturierten Dialog mit jungen Menschen ausgearbeitet, über die der Rat (Bildung, Jugend und Kultur) auf seiner Tagung vom November 2016 im Zusammenhang mit der Situation junger Menschen in Europa beraten hat. Die Ergebnisse dieser Beratungen wurden dem Präsidenten des Europäischen Rates vorgelegt; |
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5. |
auf der Jugendkonferenz in Malta (März 2017) wurden die gemeinsamen Empfehlungen weiter erörtert und nach Priorität gestaffelt, und es wurden Maßnahmen für ihre Umsetzung ausgearbeitet — |
NIMMT ZUR KENNTNIS, DASS
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6. |
die gemeinsamen Empfehlungen und vorgeschlagenen Maßnahmen für den strukturierten Dialog mit jungen Menschen („Allen Jugendlichen ermöglichen, sich an einem vielfältigen, vernetzten und inklusiven Europa zu beteiligen“) die folgenden in der Anlage aufgeführten Schwerpunktthemen umfassen: Zugang zu qualitativ hochwertigen und wichtigen Informationen; Aufbau von Widerstandsfähigkeit und Selbstvertrauen; jenseits von Angst und Intoleranz; auf dem Weg zu einem Bildungssystem, in dem sich das Potenzial junger Menschen entfaltet; Förderung des gesellschaftlichen Engagements junger Menschen; Wiederherstellung des Vertrauens junger Menschen in das europäische Projekt; Mobilitätsprogramme für alle; wirksame Jugendarbeit und wirksame Jugendorganisationen für alle; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS
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7. |
bei der Konzipierung und Umsetzung der künftigen jugendpolitischen Maßnahmen gegebenenfalls den gemeinsamen Empfehlungen und vorgeschlagenen Maßnahmen des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen Rechnung zu tragen; |
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8. |
den Prozess des strukturierten Dialogs und seine Ziele für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa nach 2018 zu überprüfen und zu überlegen, wie ein sinnvoller und konstruktiver Dialog und eine sinnvolle und konstruktive Interaktion mit jungen Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund, mit Jugendorganisationen, Jugendforschern und mit politischen Verantwortungsträgern, einschließlich Akteuren aus anderen relevanten Sektoren, auf innovative und wirksame Weise gefördert werden können; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION,
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9. |
auf der Grundlage der Fakten, Bewertungen und Konsultationen einen neuen Prozess des strukturierten Dialogs als Teil der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa nach 2018 vorzuschlagen; |
KOMMT WIE FOLGT ÜBEREIN:
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10. |
Da der erneuerte Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) im Jahr 2018 ausläuft, sollte die allgemeine Priorität für den strukturierten Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen für den nächsten Arbeitszyklus (1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018) auf dem nächsten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa liegen. Der sechste Zyklus des strukturierten Dialogs wird unter dem Motto stehen: „Jugend in Europa: Wie geht es weiter?“; |
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11. |
der nächste Dreiervorsitz — Estland, Bulgarien und Österreich — wird die Bewertung, die Überprüfung und die Aktualisierung des strukturierten Dialogs in den Mittelpunkt des sechsten Arbeitszyklus des strukturierten Dialogs stellen, um ihn weiter zu verbessern und zu fördern. |
(1) ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 10.
ANLAGE
Gemeinsame Empfehlungen des strukturierten Dialogs über die Jugend
Allen Jugendlichen ermöglichen, sich an einem vielfältigen, vernetzten und inklusiven Europa zu beteiligen
Zugang zu qualitativ hochwertigen und wichtigen Informationen
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1. |
Die EU-Organe und die Mitgliedstaaten sollten faktengestützte Maßnahmen und Praktiken, die darauf ausgerichtet sind, sowohl durch formale als auch nicht-formale Bildung kontinuierlich die Fähigkeit junger Menschen im Hinblick auf eine kritische Bewertung und Verarbeitung von Information zu verbessen, entwickeln bzw. weiterhin umsetzen. |
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2. |
Die EU-Organe und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen transparente, unabhängige und vielfältige, von jungen Menschen geleitete Medien unterstützen, da auf diese Weise die Medienkompetenz sowie kritisches und analytisches Denken bei jungen Menschen gefördert wird. Der Ausschuss für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments und die Kommission werden ersucht, diesen Aspekt zu berücksichtigen, wenn sie die Programme „Erasmus +“, „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und „Kreatives Europa“ überarbeiten. |
Junge Menschen unter Druck: Aufbau von Widerstandsfähigkeit und Selbstvertrauen
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1. |
Da in Bildungseinrichtungen in zunehmenden Maße wettbewerbsfähige Leistungen erwartet werden, müssen die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass junge Menschen genügend Zeit und Raum für Aktivitäten haben, die ihnen dabei helfen, Widerstandsfähigkeit und Selbsterkenntnis zu entwickeln und Selbstvertrauen aufzubauen. |
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2. |
Die zuständigen nationalen Behörden sollten sowohl im formalen Bildungssystem als auch im nicht-formalen Bildungsumfeld Lerninhalte zum psychischen Wohlbefinden und zur psychischen Gesundheit anbieten. Ziel hierbei ist, durch eine Sensibilisierung Stigmatisierung zu durchbrechen und junge Menschen in die Lage zu versetzen zu lernen, wie sie psychisch gesund bleiben und mit ihren Altersgenossen über dieses Thema sprechen können. |
Jenseits von Angst und Intoleranz — Vielfalt erfahren
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1. |
Damit alle jungen Menschen in direkten Kontakt mit anderen jungen Menschen treten können, die einen unterschiedlichen Hintergrund haben und aus verschiedenen Lebenswelten kommen, sollten europäische und nationale Behörden lokale Programme und den Austausch auf nationaler Ebene stärker finanziell und institutionell unterstützen; dadurch würde interkulturelle Kompetenz gestärkt, Diskriminierung entgegengewirkt, Empathie und Solidarität gefördert, und die Vorteile der Diversität würden erfahrbar gemacht. |
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2. |
Damit alle jungen Menschen in einem vielfältigen Europa leben können, müssen die zuständigen EU- und nationalen Behörden Aus- und Weiterbildungsprogramme für Lehrkräfte und Schulgemeinschaften entwickeln bzw. unterstützen, damit ein sicheres und inklusives Umfeld entsteht, in dem junge Menschen Kompetenzen entwickeln und Angst und Diskriminierung überwinden können. |
Auf dem Weg zu einem Bildungssystem, in dem sich das Potenzial junger Menschen entfaltet
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1. |
Wir fordern alle Mitgliedstaaten auf, für Orientierungs- und Beratungsdienste zu sorgen, die alle jungen Menschen in die Lage versetzen, sich weiterzuentwickeln und in allen Bildungsstufen ihren Weg im Leben zu finden. |
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2. |
Die Bildungssysteme vermitteln jungen Menschen nicht die für die moderne Gesellschaft notwendigen praktischen Fähigkeiten. Wir fordern alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Einbeziehung praktischer Lebenskompetenzen in ihr Bildungssystem zu fördern, sodass junge Menschen an einer vielfältigen Gesellschaft und am Arbeitsmarkt aktiv teilhaben. |
Förderung des gesellschaftlichen Engagements junger Menschen, insbesondere seitens benachteiligter Gruppen
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1. |
Bildungseinrichtungen und lokale Akteure sollten in Zusammenarbeit mit jungen Menschen maßgeschneiderte Unterstützung und zugängliche Dienstleistungen anbieten und Räume schaffen, in denen eine sinnvolle Interaktion stattfinden kann, sodass alle jungen Menschen ihre Identität und ihren individuellen Wert entdecken und akzeptieren können. Auf dieser Grundlage kann zwischen jungen Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund gegenseitiges Vertrauen entstehen. |
|
2. |
Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder junge Mensch ungeachtet seiner persönlichen und sozialen Situation ungehindert an Freiwilligentätigkeiten teilnehmen kann, indem sie sie zugänglich machen. Engagement, beispielsweise in Jugendorganisationen, sollte sichergestellt werden, weil es ein Gefühl der Zugehörigkeit schafft und junge Menschen zur aktiven Mitgestaltung als Bürger befähigt. |
Wiederherstellung des Vertrauens junger Menschen in das europäische Projekt
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1. |
Die Europäische Kommission und das Europäische Jugendforum sollten zusammenarbeiten, um zu analysieren und zu verstehen, wie junge Menschen Zugang zu Informationen der EU und über die EU finden, und eine Kommunikationsstrategie entwickeln, um junge Menschen über die EU zu informieren und ihnen aufzuzeigen, wie sie am EU-Projekt mitwirken können. |
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2. |
Um jungen Menschen die EU und ihre Politik näherzubringen, sollten in allen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit europäischen Initiativen nationale und/oder regionale EU-Jugendfestivals organisiert werden. Auf diesen Festivals, die eine Kombination aus sozialen, politischen und kulturellen Aktivitäten anbieten, sollten junge Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund aufeinandertreffen. Diese Veranstaltungen begünstigen das Lernen und Diskutieren über die EU und die Möglichkeiten, die sie bietet; junge Menschen erhalten die Möglichkeit, aktiv mitzugestalten, während sie gemeinsam Spaß haben. |
Mobilitätsprogramm: Beschäftigung und Bildung für alle
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1. |
Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sollten sich weiterhin darum bemühen, die Hindernisse abzubauen, die für junge Menschen beim Zugang zur Mobilität noch bestehen. Der Zugang zu Mobilitätsprogrammen sollte vereinfacht und besser an die unterschiedlichen Bedürfnisse junger Menschen angepasst werden. Informations- und Beratungsangebote sollten auf die in Bezug auf die Mobilität bestehenden Möglichkeiten aufmerksam machen. |
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2. |
Die EU-Mitgliedstaaten sollten einen Rechtsrahmen für die Anerkennung und Validierung von Fähigkeiten schaffen, die durch Mobilitätsprogramme auf nationaler und europäischer Ebene erworben wurden. Dadurch wird nicht nur ein gleichberechtigter Zugang zu Lernmöglichkeiten geschaffen; die erworbenen Fertigkeiten werden auch validiert, und es wird zur sozialen Inklusion junger Menschen beigetragen. |
Wirksame Jugendarbeit und wirksame Jugendorganisationen für alle
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1. |
Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sollten als Reaktion auf die Bedürfnisse und Interessen aller jungen Menschen eine Reihe virtueller und konkreter Räume, die der qualifizierten Jugendarbeit gewidmet sind, fördern und unterstützen. |
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2. |
Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ausreichende operative Mittel bereitstellen, sodass Jugendarbeit und Jugendorganisationen nachhaltige Jugendarbeit leisten können, die für alle jungen Menschen zugänglich, relevant und bedeutsam ist. |
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15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/5 |
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport
(1. Juli 2017-31. Dezember 2020)
(2017/C 189/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
I. EINLEITUNG
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1. |
VERWEISEN auf die Zuständigkeit der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 6 und Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Sport zu den Bereichen zählt, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten; |
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2. |
VERWEISEN auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (1) und 2014-2017 (2); |
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3. |
BEGRÜSSEN den Bericht der Kommission über die Durchführung und Zweckmäßigkeit des Arbeitsplans der Europäischen Union für den Sport (2014-2017) (3); |
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4. |
SIND DER ANSICHT, dass der Sport einen Beitrag zu den übergeordneten Prioritäten der Sicherheits-, Wirtschafts- und Sozialagenda der Union und insbesondere zur Strategie 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten kann; |
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5. |
ERKENNEN AN, dass der Sport bei der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit auf EU-Ebene eine positive Rolle spielt und auf diese Weise hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten und den umfassenden sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Problemen, mit denen die EU konfrontiert ist, einschließlich Migration, sozialer Ausgrenzung und Radikalisierung, die zu gewalttätigem Extremismus, Arbeitslosigkeit sowie einer ungesunden Lebensweise und Übergewicht führen können, angemessen zu begegnen; |
|
6. |
STELLEN FEST, dass mit den Interessengruppen im Sportbereich in geeigneter Weise zusammengearbeitet werden muss, unter anderem im Wege eines strukturierten Dialogs (4). |
|
7. |
NEHMEN KENNTNIS von den Ergebnissen der Eurobarometer-Umfrage zu Sport und körperlicher Betätigung von 2014, wobei sie feststellen, dass es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, auch was die Ergebnisse zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zur bewegungsarmen Lebensweise anbelangt; nehmen ferner Kenntnis von den Eurostat-Statistiken mit wirtschaftlichen und sozialen Schlüsseldaten zum Sport; |
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8. |
STELLEN FEST, dass mit Drittstaaten, insbesondere mit Bewerberländern und möglichen Bewerberländern zusammengearbeitet werden muss, um die europäischen Werte im Wege der Sportdiplomatie zur Geltung zu bringen; eine Zusammenarbeit empfiehlt sich auch mit den zuständigen internationalen Organisationen im Sportbereich, unter anderem mit dem Europarat, der WADA und der Weltgesundheitsorganisation; |
|
9. |
KOMMEN DAHER ÜBEREIN,
|
II. EU-ARBEITSPLAN FÜR DIE WEITERENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN DIMENSION DES SPORTS
|
10. |
SIND DER AUFFASSUNG, dass dieser EU-Arbeitsplan für den Sport auf folgende maßgebliche Ziele ausgerichtet sein sollte, nämlich darauf,
|
|
11. |
HEBEN HERVOR, dass dieser EU-Arbeitsplan ein Rahmen und Instrument sein sollte, das so flexibel ist, dass auf Entwicklungen im Sportbereich rasch reagiert werden kann und die Prioritäten der künftigen Vorsitze berücksichtigt werden können; |
|
12. |
SIND SICH DARIN EINIG, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission während der Laufzeit dieses Arbeitsplans den nachstehend genannten Prioritäten und Schwerpunktthemen Vorrang einräumen sollten. Diesen können von jedem Vorsitz weitere hinzugefügt werden, um eventuellen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen:
Wie mit den vorgenannten Schwerpunktthemen im Einzelnen verfahren werden soll, ist in Anhang I dargelegt; |
|
13. |
VEREINBAREN, dass
|
III. ARBEITSMETHODEN UND STRUKTUREN
|
14. |
SIND SICH BEWUSST, dass die Mitgliedstaaten weiter eng miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten müssen, um den Arbeitsplan umzusetzen. Zudem sollten die Sportbewegung und die einschlägigen zuständigen Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, wie der Europarat, die WADA und die WHO eng in diese Zusammenarbeit eingebunden werden; |
|
15. |
SIND DER AUFFASSUNG, dass geeignete Arbeitsstrukturen und -methoden festgelegt werden sollten, sodass auf Grundlage der im Rahmen der ersten beiden EU-Arbeitspläne erzielten Erfolge Folgemaßnahmen getroffen und im Einklang mit den oben unter Ziffer 12 genannten Prioritäten und Schwerpunktthemen neue Zielvorgaben ausgearbeitet werden können; die Kommission gegebenenfalls Sitzungen von Expertengruppen und Cluster-Treffen in den Politikbereichen organisieren sollte, die unter anderem im vorigen und im geltenden Arbeitsplan für den Sport ausführlich behandelt wurden. Auf Initiative eines oder mehrerer Mitgliedstaaten können Treffen zu Themen von gemeinsamem Interesse (Gruppen interessierter Mitgliedstaaten) organisiert werden. Bei diesen Treffen wird es unter anderem um Peer-Learning-Aktivitäten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehen. Ferner sind andere Strukturen und Arbeitsmethoden, beispielsweise Konferenzen und Seminare des Vorsitzes, informelle Treffen der Sportminister und -direktoren, Studien der Kommission sowie Konferenzen und Seminare der Kommission denkbar. Die Hauptgrundsätze der verschiedenen Arbeitsmethoden sind in Anhang II dargelegt. Im zweiten Halbjahr 2020 wird der Rat die Durchführung des vorliegenden EU-Arbeitsplans anhand eines Berichts, den die Kommission im ersten Halbjahr 2020 vorlegen soll, bewerten; |
IV. WEITERES VORGEHEN
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16. |
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,
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|
17. |
FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF,
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18. |
ERSUCHEN DIE KOMMISSION,
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(1) ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.
(2) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 12.
(3) Dok. 5516/17 + ADD 1.
(4) Entschließung des Rates vom 18. November 2010, in der der Rat vereinbarte, regelmäßig — üblicherweise am Rande einer Ratstagung — ein informelles Treffen führender Vertreter der EU-Behörden und des Sportsektors einzuberufen, das dem Meinungsaustausch zu Fragen des Sports in der EU dient (ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 1).
(5) Zehn politische Leitlinien der Juncker-Kommission (http://ec.europa.eu/priorities/publications/president-junckers-political-guidelines_en).
(6) Einschließlich der Entschließung des Rates vom 18. November 2010 über den strukturierten Dialog.
ANHANG I
Schwerpunktthemen (Nummer 12), Zielvorgaben und entsprechende Arbeitsstrukturen
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Schwerpunktthema |
Arbeitsmethode/Aufgaben |
Zielvorgabe und Frist |
Federführung |
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Priorität 1: Integrität des Sports |
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Antidoping |
Rat und Vorbereitungsgremien fachliches Input zu Anti-Doping-Fragen, das auf Expertentreffen erarbeitet und in der Gruppe „Sport“ erörtert wird, insbesondere zur Vereinbarkeit einer künftigen Überarbeitung des Anti-Doping-Kodexes der WADA mit dem EU-Recht |
2017-2019
|
Kommission und Vorsitz |
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Vorbereitung des Standpunkts der EU und ihrer Mitgliedstaaten für die CAHAMA- und WADA-Sitzungen, erforderlichenfalls durch Expertensitzungen unterstützt. |
2017-2020
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Kommission und Vorsitz |
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Seminare Möglichkeiten zur Verhinderung von Doping bei jungen Menschen im Berufs- und Breitensport |
Zweites Halbjahr 2017
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Vorsitz |
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Good Governance |
Expertengruppe Integrität Anwendung einer international anerkannten Good Governance und von Anti-Korruptionsstandards und -initiativen insbesondere von außerhalb des Sports im Hinblick auf die Anwendung im Bereich des Sports Spielabsprachen |
2018-2020
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Kommission |
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|
Rat und Vorbereitungsgremien Empfehlungen für etwaige künftige Maßnahmen gegen Korruption im Sport auf EU-Ebene. |
Zweites Halbjahr 2019
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Vorsitz |
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Jugendschutz |
Studie Häufigkeit von Kindesmissbrauch im Sport |
Erstes Halbjahr 2019
|
Kommission |
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Seminare Maßnahmen im Anschluss an die Empfehlungen zum Schutz junger Athleten und zum Schutz von Kinderrechten im Sport (1) |
Zweites Halbjahr 2019
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Vorsitz |
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Rat und seine Vorbereitungsgremien Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit Minderjähriger im Breiten- und Leistungssport. |
Zweites Halbjahr 2019
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Vorsitz |
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Besonderheiten des Sports |
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten Das EU-Recht in Bezug auf Sport und Sportorganisationen |
Erstes Halbjahr 2019
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SE, FR, ES, NL |
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Seminare Besonderheiten des Sports in der EU |
Zweites Halbjahr 2019
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Kommission |
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Priorität 2: Wirtschaftliche Dimension des Sports |
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Innovation im Sport |
Cluster-Treffen Der wirtschaftliche Nutzen des Sports im Rahmen von Sport-Satellitenkonten. Der praktische Nutzen von Sport-Satellitenkonten für sportpolitische Entscheidungsträger. |
Erstes Halbjahr 2018
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Kommission |
||||
|
|
Rat und seine Vorbereitungsgremien Sensibilisierung für die wirtschaftliche Dimension des Sports insbesondere im Hinblick auf die Strategie Europa 2020 — Schwerpunkt: Wirtschaftliche Vorteile von Sport und Innovation |
Zweites Halbjahr 2018
|
Vorsitz |
||||
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|
Konferenz Sensibilisierung für die wirtschaftliche Dimension des Sports insbesondere im Hinblick auf die Strategie Europa 2020 — Schwerpunkt: Wirtschaftliche Vorteile von Sport und Innovation |
Zweites Halbjahr 2018
|
Vorsitz |
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Sport und der digitale Binnenmarkt |
Seminare Vorteile und Herausforderungen des digitalen Binnenmarktes im Hinblick auf eine bessere Finanzierung und Vermarktung des Sports |
Erstes Halbjahr 2019
|
Vorsitz |
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|
Priorität 3: Sport und Gesellschaft |
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|
Sport und Medien |
Konferenz Rolle und Einfluss der Medien im Sport |
Erstes Halbjahr 2020
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Vorsitz |
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|
Rat und seine Vorbereitungsgremien Rolle und Einfluss der Medien im Sport |
|
Vorsitz |
||||
|
Rolle der Trainer/Sportlehrer |
Rat und seine Vorbereitungsgremien Rolle der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft |
Zweites Halbjahr 2017
|
Vorsitz |
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|
|
Konferenz Rolle, Status und Verantwortung der Trainer/Sportlehrer in der Gesellschaft. |
Zweites Halbjahr 2017
|
Vorsitz |
||||
|
Bildung im und durch den Sport |
Konferenz Körperliche Betätigung, Sport und duale Laufbahn von Athleten besonders mit Blick auf Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen |
Zweites Halbjahr 2017
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Vorsitz |
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|
Expertengruppe Qualifikationen und Entwicklung der Humanressourcen im Sport. |
2018-2020
|
Kommission |
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Seminare Sportliche Qualifikationen und Kompetenzen für Trainer/Sportlehrer |
Erstes Halbjahr 2020
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Vorsitz |
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Soziale Inklusion |
Rat und seine Vorbereitungsgremien Förderung der europäischen Werte durch den Sport |
Erstes Halbjahr 2018
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Vorsitz |
||||
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|
Konferenz Breitensport als Instrument für die Integration und als Brücke zwischen Tradition und Innovation |
Erstes Halbjahr 2018
|
Vorsitz |
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Studie Zugang von Menschen mit Behinderung zum Sport |
Zweites Halbjahr 2018
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Kommission |
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Rat und seine Vorbereitungsgremien Zugang von Menschen mit Behinderung zum Sport |
Erstes Halbjahr 2019
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Vorsitz |
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Konferenz Vorteile eines im Rahmen einer Organisation ausgeübten Sports für benachteiligte Personen |
Erstes Halbjahr 2019
|
Vorsitz |
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|
Cluster-Treffen Förderung körperlicher Betätigung zum Wohle der Gesundheit |
Zweites Halbjahr 2017
|
Kommission |
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Sport und Gesundheit |
Seminare Sport und körperliche Betätigung am Arbeitsplatz |
Zweites Halbjahr 2018
|
Vorsitz |
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Sport und Umwelt |
Gruppe interessierter Mitgliedstaaten Stadtentwicklung, Natursport, ökologische Nachhaltigkeit bei großen Sportveranstaltungen, umweltverträgliche und energieeffiziente Sportanlagen |
2019-2020
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FR, DE, PT |
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Sportdiplomatie |
Studie Sport zur Unterstützung der Außenbeziehungen der EU |
Zweites Halbjahr 2017
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Kommission |
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Seminare Maßnahmen im Anschluss an die Arbeit der Hochrangigen Gruppe der Kommission, Schlussfolgerungen des Rates vom November 2016 und Seminar über Sportdiplomatie |
Zweites Halbjahr 2017
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Kommission |
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(1) Expertengruppe zur Good Governance „Herausforderungen, dass Kinder im Sport geschützt werden müssen“, Empfehlungen zum Schutz junger Athleten und zum Schutz von Kinderrechten im Sport, Juni 2016, S. 12.
ANHANG II
Arbeitsmethoden, Strukturen und Berichterstattung: Grundsätze
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— |
Die Teilnahme an der Arbeit der Expertengruppen, Cluster-Treffen und Gruppen interessierter Mitgliedstaaten ist für die Mitgliedstaaten freiwillig und steht allen Mitgliedstaaten offen. |
|
— |
Die Kommission sorgt für eine optimale und möglichst effektive Einbindung von Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen, auch von Vertretern der öffentlichen Verwaltungen und der Interessengruppen im Sportbereich. |
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— |
Die Mitgliedschaft in den Expertengruppen der Kommission und ihre Arbeitsmethoden sind im Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 im Einzelnen geregelt (1). |
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— |
Die Gruppen interessierter Mitgliedstaaten können ihre Arbeitsmethoden und Strukturen je nach Bedarf und gewünschten Ergebnissen selbst festlegen. Die Kommission wird gegebenenfalls in die Arbeit dieser Gruppen einbezogen. |
|
— |
Die Kommission berichtet der Gruppe „Sport“ über den Stand der Beratungen in ihren Expertengruppen und Cluster-Treffen und stellt deren Ergebnisse vor. Die Gruppen interessierter Mitgliedstaaten benennen einen Vertreter, der diese Aufgabe übernimmt. |
|
— |
Die Gruppe „Sport“ macht erforderlichenfalls weitere Vorgaben, damit die gewünschten Ergebnisse fristgerecht erzielt werden. |
|
— |
Die Tagesordnungen und Sitzungsberichte aller Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Ergebnisse der Gruppen werden veröffentlicht und auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten verbreitet. |
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Die im Rahmen der verschiedenen Arbeitsmethoden erzielten Ergebnisse dienen als Grundlage für den Bericht der Kommission über die Durchführung des Arbeitsplans. |
(1) Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
EMPFEHLUNGEN
Rat
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15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/15 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 22. Mai 2017
über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen
(2017/C 189/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Qualifikationen dienen ganz unterschiedlichen Zwecken. Arbeitgebern signalisieren sie, was die Inhaber der Qualifikationen grundsätzlich wissen und zu tun in der Lage sind („Lernergebnisse“). Für bestimmte reglementierte Berufe sind Qualifikationen möglicherweise eine Zugangsvoraussetzung. Bildungsbehörden und -anbietern helfen Qualifikationen, das Niveau und die Inhalte des von den Inhabern Erlernten zu bestimmen. Für die Menschen selbst sind Qualifikationen von Bedeutung, da sie persönlich erzielte Leistungen wiedergeben. Sie spielen daher eine wichtige Rolle bei der Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit, bei der Erleichterung der Mobilität und beim Zugang zur Weiterbildung. |
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(2) |
Qualifikationen sind das formale Ergebnis eines von einer zuständigen Stelle durchgeführten Beurteilungs- und Validierungsprozesses und liegen in der Regel in Form von Dokumenten wie Zeugnissen und Befähigungsnachweisen vor. Sie dokumentieren, dass eine Person Lernergebnisse erzielt hat, die bestimmten Standards entsprechen. Diese Lernergebnisse können auf verschiedenen Wegen in formalen, nichtformalen oder informellen Lernumgebungen im nationalen wie im internationalen Kontext erzielt werden. Informationen über Lernergebnisse sollten leicht zugänglich und transparent sein. |
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(3) |
Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (1) wurde ein gemeinsamer Referenzrahmen mit acht Qualifikationsniveaus geschaffen, definiert als in aufsteigender Reihung gestaffelte Leistungsstufen. Diese dienen als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus. Zweck des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) ist es, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen zu verbessern. |
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(4) |
Das übergeordnete Ziel dieser Empfehlung besteht darin, die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit, Mobilität und soziale Integration von Arbeitskräften und Lernenden zu verbessern. Ferner soll formales, nichtformales und informelles Lernen besser miteinander verzahnt und die Validierung von in unterschiedlichen Lernumgebungen erlangten Lernergebnissen stärker unterstützt werden. |
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(5) |
Die Mitgliedstaaten haben auf Lernergebnissen basierende nationale Qualifikationsrahmen entwickelt oder sind dabei, diese zu entwickeln, und ordnen sie im Rahmen eines „Referenzierungsverfahrens“ dem EQR zu. Die EQR-Niveaus und die Lernergebnisdeskriptoren tragen zu einer größeren Transparenz und besseren Vergleichbarkeit von Qualifikationen der verschiedenen nationalen Systeme bei. Sie unterstützen ferner die Lernergebnisorientierung in der allgemeinen und beruflichen Bildung. Die Zuordnung zum EQR sollte über die nationalen Qualifikationsrahmen oder, wenn es diese nicht gibt, die nationalen Qualifikationssysteme (im Folgenden „nationale Qualifikationsrahmen oder -systeme“) erfolgen. |
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(6) |
Qualifikationen sind transparenter und besser vergleichbar, wenn sie in Form von Dokumenten vorliegen, die einen Verweis auf das entsprechende EQR-Niveau sowie eine Beschreibung der erzielten Lernergebnisse enthalten. |
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(7) |
Im Interesse einer breiten Unterstützung sollte in die Umsetzung des EQR auf EU- und nationaler Ebene ein breites Spektrum von Interessenträgern eingebunden werden. Die wichtigsten Interessenträger sind sämtliche Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, für die Vergabe von Qualifikationen zuständige Stellen, Qualitätssicherungsstellen, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, an der Anerkennung akademischer und beruflicher Qualifikationen beteiligte Stellen, Arbeitsverwaltungen sowie für die Integration von Migranten zuständige Stellen. |
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(8) |
Die Kommission hat in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Dezember 2013 festgestellt, dass der EQR als Referenzpunkt für die Entwicklung von nationalen Qualifikationsrahmen, die Umsetzung des Lernergebnisansatzes und die Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Fertigkeiten und Kompetenzen weithin anerkannt ist. In dem Bericht wird betont, dass die Union es Lernenden und Arbeitskräften ermöglichen sollte, ihre Fertigkeiten und Kompetenzen sichtbarer zu machen, unabhängig davon, in welcher Lernumgebung diese erworben wurden. |
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(9) |
In dem Bericht kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die beratende Gruppe für den EQR wirksame Orientierungshilfe für die nationalen Referenzierungsverfahren vorgegeben und zum Aufbau von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis unter den teilnehmenden Ländern beigetragen hat. Zudem sei die Wirksamkeit der nationalen Koordinierungsstellen für den EQR stark davon abhängig, wie eng sie auf nationaler Ebene in die Durchführung des Referenzierungsverfahrens eingebunden seien. |
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(10) |
Da die beratende Gruppe für den EQR positiv bewertet wurde, sollte sie ihre Arbeit unbedingt fortsetzen, um eine einheitliche, kohärente, transparente und koordinierte Umsetzung dieser Empfehlung zu gewährleisten. |
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(11) |
Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen zählen zu den neuen Prioritäten des Gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020). In diesem Bericht wird hervorgehoben, dass der EQR weiterentwickelt werden sollte, damit Qualifikationen transparenter und besser vergleichbar werden. Im Hinblick auf neu angekommene Migranten wird außerdem betont, dass die vorhandenen Transparenzinstrumente auch zu einem besseren Verständnis von im Ausland erworbenen Qualifikationen in der Union und umgekehrt beitragen könnten. |
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(12) |
Dank des gestärkten Vertrauens und der besseren Verständlichkeit und Vergleichbarkeit von Qualifikationen können der EQR und die ihm zugeordneten nationalen Qualifikationsrahmen und -systeme bestehende Anerkennungsverfahren unterstützen. Der Prozess der Anerkennung für Lern- und Arbeitszwecke kann dadurch vereinfacht werden. Übergreifende Qualifikationsrahmen wie der EQR könnten als Informationsinstrumente für die Anerkennungsverfahren dienen, worauf in der Empfehlung über die Nutzung von Qualifikationsrahmen zur Anerkennung von im Ausland erworbener Qualifikationen, die auf Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region angenommen wurde, hingewiesen wird. |
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(13) |
Nationale Qualifikationsrahmen und -systeme ändern sich im Laufe der Zeit, weshalb ihre Zuordnung zum EQR überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden sollte. |
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(14) |
Um die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften innerhalb von Branchen und Ländern sowie branchen- und länderübergreifend zu unterstützen, ist Vertrauen in die Qualität und das Niveau der Qualifikationen, die Teil der dem EQR zugeordneten nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme (im Folgenden „Qualifikationen mit EQR-Niveau“) sind, unabdingbar. Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen enthielt gemeinsame Grundsätze für die Qualitätssicherung in der Hochschul- und Berufsbildung. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip trugen diese Grundsätze der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Qualitätssicherungsregelungen, die für nationale Qualifikationen gelten, in vollem Umfang Rechnung. Die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) und der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) bilden eine Grundlage für diese gemeinsamen Grundsätze. |
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(15) |
Die Möglichkeit, außerhalb des Bereichs der Hochschulbildung für Stellen, die Qualitätssicherungssysteme für Qualifikationen begutachten, ein Register aufzubauen, könnte geprüft werden. |
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(16) |
Leistungspunktesysteme können Menschen helfen, Lernfortschritte zu erzielen, denn sie erleichtern flexible Bildungswege und eine Übertragung zwischen verschiedenen Ebenen und Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie über Landesgrenzen hinweg und ermöglichen den Lernenden, verschiedene Lernergebnisse, die in unterschiedlichen Lernumgebungen — einschließlich des internetgestützten, des nichtformalen und des informellen Lernens — erreicht wurden, zu akkumulieren und miteinander zu kombinieren. Der Lernergebnisansatz kann auch die Entwicklung, Verleihung und Bewertung von Qualifikationen oder Qualifikationskomponenten erleichtern. |
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(17) |
Die Leistungspunktesysteme werden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene in bestimmten institutionellen Kontexten angewendet, beispielsweise in der Hochschulbildung oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Auf europäischer Ebene wurde für den Europäischen Hochschulraum das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) entwickelt. Für die berufliche Aus- und Weiterbildung wird entsprechend der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (2) das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung entwickelt. Verbindungen zwischen nationalen Qualifikationsrahmen und Leistungspunktesystemen könnten gegebenenfalls gefördert werden. |
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(18) |
Gemäß dem Besitzstand der Union im Bereich legale Migration und Asyl werden Zuwanderer und eigene Staatsangehörige bei der Anerkennung von Qualifikationen zwar gleich behandelt, und für Personen, die internationalen Schutz genießen, sind im Einklang mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sogar Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, doch ist nach wie vor ein hoher Anteil der Drittstaatsangehörigen mit tertiären Bildungsabschlüssen überqualifiziert bzw. unterbeschäftigt. Die Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern im Bereich der Transparenz von Qualifikationen kann die Integration von Migranten in die Arbeitsmärkte der Union unterstützen. Angesichts der wachsenden Migrationsströme in die Union und aus ihr heraus sind ein besseres Verständnis und eine gerechte Anerkennung von außerhalb der Union erworbenen Qualifikationen unerlässlich. |
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(19) |
Die Hauptmerkmale des EQR — der Lernergebnisansatz, die Festlegung von Niveau-Deskriptoren und die Einführung von Referenzierungskriterien, die von der beratenden Gruppe für den EQR erarbeitet wurden — haben weltweit als Anregung für die Entwicklung von nationalen und regionalen Qualifikationsrahmen gedient. Zudem streben immer mehr Drittländer und Regionen engere Verbindungen zwischen ihren Qualifikationsrahmen und dem EQR an. |
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(20) |
Nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) können mittels delegierter Rechtsakte der Kommission gemeinsame Ausbildungsrahmen für reglementierte Berufe in Form eines gemeinsamen Spektrums von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen definiert werden. Diese gemeinsamen Ausbildungsrahmen sollen auf den Niveaus des EQR beruhen. Verweise auf EQR-Niveaus in Qualifikationen dürfen den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigen, wenn Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden. |
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(21) |
Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum sieht Deskriptoren für den Kurzzyklus (der mit dem ersten Zyklus verknüpft bzw. Bestandteil dieses Zyklus sein kann) sowie für den ersten, zweiten und dritten Studienzyklus vor. Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus ist eine Aussage über die Leistungen und Fähigkeiten, die mit den am Ende des Studienzyklus vergebenen Qualifikationen verbunden sind. Der EQR ist mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum und mit seinen Deskriptoren für die verschiedenen Zyklen vereinbar. Der Kurzzyklus (der mit dem ersten Zyklus verknüpft bzw. Bestandteil dieses Zyklus sein kann), der erste, der zweite und der dritte Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum entsprechen den EQR-Niveaus 5 bis 8. |
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(22) |
Die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hilft Menschen, ihre Fertigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen besser zu präsentieren. |
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(23) |
Die Kommission arbeitet zurzeit an einer europäischen Klassifikation für Fertigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO). Ihre Nutzung auf freiwilliger Basis könnte zu einem besseren Verständnis zwischen Bildung und Beschäftigung beitragen. Die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EQR erarbeiteten Daten könnten für diese Klassifizierung herangezogen werden. |
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(24) |
Informationen über den Prozess der Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme zum EQR und über Qualifikationen mit EQR-Niveau sollten für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. Die Verwendung einheitlicher Datenstrukturen und -formate würde hierzu beitragen. Zudem wären die über Qualifikationen veröffentlichten Informationen hierdurch besser verständlich und leichter nutzbar. |
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(25) |
Zwischen der Umsetzung des EQR, den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen und den Instrumenten zur Unterstützung der Transparenz und der Anerkennung von Fertigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen — einschließlich der Instrumente für die Qualitätssicherung und für die Akkumulierung und Übertragung von Leistungspunkten und der im Kontext des Europäischen Hochschulraums entwickelten Instrumente für die Transparenz und Anerkennung von Fertigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen — sollten auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene Kohärenz, Komplementarität und Synergien bestehen. |
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(26) |
Die Weiterentwicklung des EQR sollte in jeder Hinsicht im Einklang mit der bestehenden europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung auf Grundlage des strategischen Rahmens „ET 2020“ und zukünftiger strategischer ET-Rahmen erfolgen. |
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(27) |
Die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme werden durch diese Empfehlung weder ersetzt noch definiert. Der EQR beschreibt keine spezifischen Qualifikationen oder Einzelkompetenzen, und bestimmte Qualifikationen sollten über das jeweilige nationale Qualifikationssystem dem entsprechenden EQR-Niveau zugeordnet werden. |
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(28) |
Mit dieser Empfehlung wird der EQR als gemeinsamer Referenzrahmen konsolidiert, der acht als Lernergebnisse definierte Niveaus umfasst und als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationsrahmen oder -systemen und deren Niveaus dient. |
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(29) |
Aufgrund ihrer nicht verbindlichen Natur steht diese Empfehlung im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da sie das Tätigwerden der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, indem sie ihnen ermöglicht, noch enger zusammenzuarbeiten, um die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen zu erhöhen. Sie sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten umgesetzt werden — |
EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN
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1. |
den EQR zu verwenden, um nationale Qualifikationsrahmen oder -systeme zuzuordnen und um alle Qualifikationstypen und -niveaus in der Union, die Teil nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme sind, zu vergleichen, indem sie insbesondere ihre Qualifikationsniveaus anhand der in Anhang III genannten Kriterien den EQR-Niveaus gemäß Anhang II zuordnen; |
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2. |
die Zuordnung der Niveaus ihrer nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme zu den EQR-Niveaus gemäß Anhang II anhand der in Anhang III genannten Kriterien nach Maßgabe des nationalen Kontexts zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren; |
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3. |
sicherzustellen, dass — unbeschadet der für nationale Qualifikationen geltenden nationalen Qualitätssicherungsgrundsätze — Qualifikationen mit EQR-Niveau den gemeinsamen Qualitätssicherungsgrundsätzen gemäß Anhang IV entsprechen; |
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4. |
gegebenenfalls Verbindungen zwischen Leistungspunktesystemen und nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze für Leistungspunktesysteme gemäß Anhang V unbeschadet nationaler Entscheidungen zu fördern, um (i) Leistungspunktesysteme zu verwenden und (ii) sie mit den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen zu verknüpfen. Diese gemeinsamen Grundsätze führen zu keiner automatischen Anerkennung von Qualifikationen; |
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5. |
gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, damit in allen von den zuständigen Behörden neu ausgestellten Dokumenten zu Qualifikationen (zum Beispiel Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Zeugniserläuterungen, Diplomzusätze) und/oder Qualifikationsregistern eindeutig auf das entsprechende EQR-Niveau verwiesen wird; |
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6. |
die Ergebnisse des Zuordnungsprozesses auf nationaler Ebene und Unionsebene der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass Informationen über Qualifikationen und die zugehörigen Lernergebnisse allgemein zugänglich sind und veröffentlicht werden, und zwar unter Verwendung der in Anhang VI angegebenen Datenfelder; |
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7. |
Sozialpartner, öffentliche Arbeitsverwaltungen, Bildungsanbieter, Qualitätssicherungsstellen und Behörden zur Nutzung des EQR zu ermuntern, um die Vergleichbarkeit von Qualifikationen und die Transparenz der Lernergebnisse zu fördern; |
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8. |
die Fortsetzung und Koordinierung der Aufgaben, die von den nationalen EQR-Koordinierungsstellen ausgeführt werden, zu gewährleisten. Die Hauptaufgaben der nationalen EQR-Koordinierungsstellen bestehen darin, die nationalen Stellen dabei zu unterstützen, die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme dem EQR zuzuordnen, und den EQR Einzelpersonen und Organisationen näher zu bringen; |
EMPFIEHLT DER KOMMISSION, IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN UND INTERESSENTRÄGERN INNERHALB DER BERATENDEN GRUPPE FÜR DEN EQR
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9. |
die Kohärenz bei der weiteren Umsetzung des EQR in allen Mitgliedstaaten durch den Vergleich und die Erörterung der jeweiligen Methodik für die Zuordnung von Qualifikationen zu nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten zu unterstützen; |
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10. |
die Entwicklung von Methoden für die Beschreibung, Nutzung und Anwendung von Lernergebnissen unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten zu unterstützen, um die Transparenz, das Verständnis und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen zu erhöhen; |
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11. |
die Einführung freiwilliger Verfahren für die Zuordnung von internationalen Qualifikationen zu nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen durch Informationsaustausch und Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten über diese Verfahren zu unterstützen, um Kohärenz zu gewährleisten; |
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12. |
im Einklang mit den nationalen Systemen und Vorschriften für Zeugnisse und Qualifikationsbescheinigungen eine Orientierungshilfe für die Bereitstellung von Informationen über den EQR zu entwickeln, insbesondere für die Darstellung des EQR-Niveaus in neu ausgestellten Zeugnissen, Qualifikationsbescheinigungen und Qualifikationserläuterungen und/oder -registern; |
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13. |
Möglichkeiten für die Entwicklung und Anwendung von Kriterien und Verfahren zu prüfen, die im Einklang mit internationalen Übereinkünften den Vergleich nationaler und regionaler Qualifikationsrahmen von Drittländern mit dem EQR ermöglichen; |
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14. |
Peer-Learning und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten und gegebenenfalls auf Ersuchen der Mitgliedstaaten Beratung auf Peer-Ebene (Peer-Counselling) zu erleichtern; |
EMPFIEHLT DER KOMMISSION,
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15. |
dafür zu sorgen, dass die Umsetzung dieser Empfehlung durch Maßnahmen unterstützt wird, die mit einschlägigen Programmen der Union finanziert werden; |
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16. |
für eine wirksame Steuerung der Umsetzung des EQR zu sorgen, indem sie die beratende Gruppe für den EQR, die 2009 eingerichtete wurde, und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder, der Sozialpartner und — soweit erforderlich — anderer Interessenträger zusammensetzt, beibehält und uneingeschränkt unterstützt. Die beratende Gruppe für den EQR sollte die Gesamtkohärenz bei der Zuordnung der nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme zum EQR sicherstellen und die Transparenz und das Vertrauen in diesen Prozess fördern; |
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17. |
gegebenenfalls über die nach Annahme dieser Empfehlung erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten, und zwar im Kontext der einschlägigen Politikrahmen für die Bereiche Bildung/Berufsbildung und Beschäftigung; |
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18. |
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger die auf diese Empfehlung hin durchgeführten Maßnahmen zu bewerten und zu evaluieren und dem Rat bis 2022 über die gewonnenen Erfahrungen sowie die für die Zukunft relevanten Erkenntnisse Bericht zu erstatten; dies schließt erforderlichenfalls eine Überprüfung und Überarbeitung dieser Empfehlung ein. |
Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen wird aufgehoben.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. BARTOLO
(1) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(2) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.
(3) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(4) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(5) Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Begriff
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a) |
„Qualifikation“ das formale Ergebnis eines Bewertungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen; |
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b) |
„nationales Qualifikationssystem“ alle Aspekte der Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die mit der Anerkennung von Lernen zu tun haben, sowie sonstige Mechanismen, die einen Bezug zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung einerseits und dem Arbeitsmarkt und der Zivilgesellschaft andererseits herstellen. Dazu zählen die Ausarbeitung und Umsetzung institutioneller Regelungen und Prozesse im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung sowie der Bewertung und der Vergabe von Qualifikationen. Ein nationales Qualifikationssystem kann aus mehreren Teilsystemen bestehen und einen nationalen Qualifikationsrahmen umfassen; |
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c) |
„nationaler Qualifikationsrahmen“ ein Instrument zur Klassifizierung von Qualifikationen anhand eines Bündels von Kriterien zur Bestimmung des jeweils erreichten Lernniveaus; Ziel ist die Integration und Koordination nationaler Qualifikationsteilsysteme und die Verbesserung der Transparenz, des Zugangs, des fortschreitenden Aufbaus und der Qualität von Qualifikationen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Zivilgesellschaft; |
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d) |
„internationale Qualifikation“ eine Qualifikation, die von einer internationalen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Verband, Organisation, Sektor oder Unternehmen) oder von einem nationalen Gremium, das im Namen einer internationalen Einrichtung handelt, verliehen und in mehr als einem Land verwendet wird; hierzu zählen auch Lernergebnisse, die unter Bezugnahme auf von einer internationalen Einrichtung festgelegte Standards bewertet werden; |
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e) |
„Lernergebnisse“ Aussagen darüber, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Sie werden als Kenntnisse, Fertigkeiten sowie Verantwortung und Selbstständigkeit definiert; |
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f) |
„Kenntnisse“ das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen. Kenntnisse bezeichnen die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich. Im EQR werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben; |
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g) |
„Fertigkeiten“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen. Im EQR werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) oder praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben; |
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h) |
„Verantwortung und Selbstständigkeit“ die Fähigkeit einer/eines Lernenden, Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden; |
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i) |
„Kompetenz“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und/oder methodische Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen; |
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j) |
„Validierung nichtformalen und informellen Lernens“ ein Verfahren, mit dem eine zuständige Stelle bestätigt, dass eine Person Lernergebnisse in einem nichtformalen bzw. informellen Lernumfeld erzielt hat, die nach einem relevanten Standard gemessen werden, und das aus folgenden vier Phasen besteht: Identifizierung der konkreten Erfahrungen der Person im Wege eines Dialogs, Dokumentierung, um die Erfahrungen der Person sichtbar zu machen, formelle Bewertung dieser Erfahrungen, Zertifizierung der Ergebnisse der Bewertung, was zum teilweisen oder vollständigen Erwerb einer Qualifikation führen kann; |
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k) |
„formale Anerkennung von Lernergebnissen“ ein Verfahren, mit dem eine zuständige Stelle erzielten Lernergebnissen zwecks Fortsetzung des Bildungswegs oder zwecks Aufnahme einer Beschäftigung einen offiziellen Status verleiht, und zwar durch i) die Vergabe von Qualifikationen (Zeugnis, Qualifikationsbescheinigung oder Titel), ii) die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, iii) die Zuerkennung von Gleichwertigkeit, Leistungspunkten oder Verzicht auf weitere Nachweise; |
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l) |
„Leistungspunkte“ die Bestätigung, dass ein aus kohärenten Lernergebnissen bestehender Teil einer Qualifikation auf Grundlage eines vereinbarten Standards von einer zuständigen Stelle bewertet und validiert wurde; Leistungspunkte werden von einer zuständigen Behörde vergeben, wenn eine Person laut geeigneten Bewertungen bestimmte vordefinierte Lernergebnisse erzielt hat, und kann als quantitativer Wert (z. B. Credits oder Leistungspunkte) ausgedrückt werden, der den geschätzten Arbeitsaufwand veranschaulicht, der mit dem Erzielen der entsprechenden Lernergebnisse durch eine Person üblicherweise verbunden ist; |
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m) |
„Leistungspunktesysteme“ ein Transparenzinstrument zur Erleichterung der Anerkennung von Leistungspunkten. Diese Systeme können u. a. Folgendes umfassen: Äquivalenzen, Ausnahmeregelungen, akkumulier- und übertragbare Einheiten/Module, autonomes Vorgehen der Lernanbieter zwecks Individualisierung von Lernwegen und Validierung nichtformalen und informellen Lernens; |
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n) |
„Übertragung von Leistungspunkten“ ein Verfahren, das es Personen, die in einem bestimmten Kontext Leistungspunkte erworben haben, ermöglicht, diese Leistungspunkte evaluieren und in einem anderen Kontext anerkennen zu lassen. |
ANHANG II
Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)
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Jedes der acht Niveaus wird durch eine Reihe von Deskriptoren definiert, die die Lernergebnisse beschreiben, die für die Erlangung der diesem Niveau entsprechenden Qualifikationen in allen Qualifikationssystemen erforderlich sind. |
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Kenntnisse |
Fertigkeiten |
Verantwortung und Selbstständigkeit |
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Im EQR werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben. |
Im Zusammenhang mit dem EQR werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (unter Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben. |
Im EQR wird Verantwortung und Selbstständigkeit als die Fähigkeit einer/eines Lernenden beschrieben, Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden. |
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Niveau 1 Zur Erreichung von Niveau 1 erforderliche Lernergebnisse: |
grundlegendes Allgemeinwissen |
grundlegende Fertigkeiten, die zur Erledigung einfacher Aufgaben erforderlich sind |
Arbeiten oder Lernen unter direkter Anleitung in einem strukturierten Kontext |
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Niveau 2 Zur Erreichung von Niveau 2 erforderliche Lernergebnisse: |
grundlegendes Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich |
grundlegende kognitive und praktische Fertigkeiten, die zur Nutzung einschlägiger Informationen erforderlich sind, um Aufgaben zu erledigen und Routineprobleme unter Verwendung einfacher Regeln und Werkzeuge zu lösen |
Arbeiten oder Lernen unter Anleitung mit einem gewissen Maß an Selbstständigkeit |
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Niveau 3 Zur Erreichung von Niveau 3 erforderliche Lernergebnisse: |
Kenntnisse von Fakten, Grundsätzen, Verfahren und allgemeinen Begriffen in einem Arbeits- oder Lernbereich |
eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten zur Erledigung von Aufgaben und zur Lösung von Problemen, wobei grundlegende Methoden, Werkzeuge, Materialien und Informationen ausgewählt und angewandt werden |
Verantwortung für die Erledigung von Arbeits- oder Lernaufgaben übernehmen bei der Lösung von Problemen das eigene Verhalten an die jeweiligen Umstände anpassen |
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Niveau 4 Zur Erreichung von Niveau 4 erforderliche Lernergebnisse: |
breites Spektrum an Fakten- und Theoriewissen in einem Arbeits- oder Lernbereich |
eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeits- oder Lernbereich zu finden |
selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeits- oder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei ein gewisses Maß an Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeits- oder Lernaktivitäten übernommen wird |
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Niveau 5 (*1) Zur Erreichung von Niveau 5 erforderliche Lernergebnisse: |
umfassendes, spezialisiertes Fakten- und Theoriewissen in einem Arbeits- oder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse |
umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten, die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten |
Leiten und Beaufsichtigen in Arbeits- oder Lernkontexten, in denen unvorhersehbare Änderungen auftreten Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen |
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Niveau 6 (*2) Zur Erreichung von Niveau 6 erforderliche Lernergebnisse: |
fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen |
fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und unvorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind |
Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in unvorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen |
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Niveau 7 (*3) Zur Erreichung von Niveau 7 erforderliche Lernergebnisse: |
hoch spezialisierte Kenntnisse, die zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich anknüpfen, als Grundlage für innovative Denkansätze und/oder Forschung kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen |
spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Kenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrieren |
Leitung und Gestaltung komplexer, unvorhersehbarer Arbeits- oder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams |
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Niveau 8 (*4) Zur Erreichung von Niveau 8 erforderliche Lernergebnisse: |
Spitzenkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen |
im höchsten Maße fortgeschrittene und spezialisierte Fertigkeiten und Methoden, einschließlich Synthese und Evaluierung, zur Lösung zentraler Problemstellungen in den Bereichen Forschung und/oder Innovation und zur Erweiterung oder Neudefinition vorhandener Kenntnisse oder beruflicher Praxis |
fachliche Autorität, Innovationsfähigkeit, Selbstständigkeit, wissenschaftliche und berufliche Integrität und nachhaltiges Engagement bei der Entwicklung neuer Ideen oder Verfahren in führenden Arbeits- oder Lernkontexten, einschließlich der Forschung |
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Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum sieht Deskriptoren für drei Studienzyklen vor; dies wurde im Rahmen des Bologna-Prozesses von den für die Hochschulbildung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung im Mai 2005 in Bergen vereinbart. Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus ist eine allgemeine Aussage über gängige Erwartungen hinsichtlich der Leistungen und Fähigkeiten, die mit den am Ende eines Studienzyklus erworbenen Qualifikationen verbunden sind. |
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(*1) Der von der Joint Quality Initiative im Rahmen des Bologna-Prozesses entwickelte Deskriptor für den Kurzzyklus (der Bestandteil des ersten Zyklus oder mit diesem verknüpft sein kann) entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 5 erforderlichen Lernergebnissen.
(*2) Der Deskriptor für den ersten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 6 erforderlichen Lernergebnissen.
(*3) Der Deskriptor für den zweiten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 7 erforderlichen Lernergebnissen.
(*4) Der Deskriptor für den dritten Zyklus entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 8 erforderlichen Lernergebnissen.
ANHANG III
Kriterien und Verfahren für die Zuordnung nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR)
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1. |
Die Zuständigkeiten und/oder die rechtliche Befugnis aller am Zuordnungsprozess beteiligten relevanten nationalen Stellen werden von den zuständigen Behörden eindeutig festgelegt und veröffentlicht. |
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2. |
Es besteht eine eindeutige und nachweisliche Verbindung zwischen den Qualifikationsniveaus in den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen und den Deskriptoren der EQR-Niveaus. |
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3. |
Die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme und ihre Qualifikationen basieren auf dem Grundsatz und der Zielsetzung von Lernergebnissen und sind mit Regelungen für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens und gegebenenfalls mit Leistungspunktesystemen verbunden. |
|
4. |
Die Verfahren für die Aufnahme von Qualifikationen in den nationalen Qualifikationsrahmen bzw. für die Einstufung der Qualifikationen innerhalb des nationalen Qualifikationssystems sind transparent. |
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5. |
Das/die nationale(n) Qualitätssicherungssystem(e) für die allgemeine und berufliche Bildung verweist/verweisen auf die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme und steht/stehen mit den Qualitätssicherungsgrundsätzen gemäß Anhang IV dieser Empfehlung im Einklang. |
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6. |
Der Zuordnungsprozess umfasst die ausdrückliche Bestätigung der relevanten für die Qualitätssicherung zuständigen Stellen, dass der Zuordnungsbericht mit den einschlägigen nationalen Qualitätssicherungsregelungen, -bestimmungen und -verfahren im Einklang steht. |
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7. |
In den Zuordnungsprozess werden internationale Experten einbezogen; die Zuordnungsberichte enthalten eine von mindestens zwei internationalen Experten aus zwei verschiedenen Ländern abgegebene schriftliche Erklärung zum Zuordnungsprozess. |
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8. |
Die zuständige(n) Behörde(n) bestätigt/bestätigen die Zuordnung der nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme zum EQR. Ein umfassender Bericht, in dem die Zuordnung und die Fakten, auf die diese gestützt ist, erläutert werden, wird von den zuständigen Stellen, zu denen auch die nationalen EQR-Koordinierungsstellen zählen, veröffentlicht; in dem Bericht ist auf jedes Kriterium einzeln einzugehen. Dieser Bericht kann auch zur Selbstzertifizierung der Übereinstimmung mit dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum im Einklang mit dessen Selbstzertifizierungskriterien verwendet werden. |
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9. |
Innerhalb von sechs Monaten nach der Zuordnung oder der Aktualisierung des Zuordnungsberichts veröffentlichen die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder den Bericht über das einschlägige europäische Portal und stellen dort auch relevante Informationen zu Vergleichszwecken bereit. |
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10. |
Im Anschluss an den Zuordnungsprozess sollte in allen neu ausgestellten Dokumenten zu Qualifikationen, die Teil der nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme sind (zum Beispiel Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Zeugniserläuterungen, Diplomzusätze) und/oder von den zuständigen Behörden erstellten Qualifikationsregistern mithilfe der nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme eindeutig auf das entsprechende EQR-Niveau verwiesen werden. |
ANHANG IV
Qualitätssicherungsgrundsätze für Qualifikationen, die Teil nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) sind
Alle Qualifikationen mit EQR-Niveau sollten einer Qualitätssicherung unterliegen, um das Vertrauen in ihre Qualität und ihr Niveau zu fördern.
Im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung sektoraler Unterschiede sollte die Qualitätssicherung bei Qualifikationen mit EQR-Niveau (1) (2)
|
1. |
das Konzept der Qualifikationen und die Anwendung des Lernergebnisansatzes berücksichtigen; |
|
2. |
eine valide, zuverlässige Bewertung gemäß vereinbarten, transparenten und auf Lernergebnissen basierenden Standards gewährleisten und den Prozess der Zertifizierung berücksichtigen; |
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3. |
Feedback-Mechanismen und -Verfahren zwecks kontinuierlicher Verbesserung umfassen; |
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4. |
in allen Phasen des Prozesses alle relevanten Interessenträger einbeziehen; |
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5. |
aus kohärenten Evaluierungsmethoden zusammengesetzt sein, bei denen Selbstbewertung und externe Überprüfung miteinander verbunden werden; |
|
6. |
integraler Bestandteil der internen Verwaltung (einschließlich der an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten) der Stellen sein, die Qualifikationen mit EQR-Niveau ausstellen; |
|
7. |
auf eindeutigen und messbaren Zielen, Standards und Leitlinien basieren; |
|
8. |
durch angemessene Ressourcen unterstützt werden; |
|
9. |
eine regelmäßige Überprüfung der bestehenden externen Prüforgane oder -stellen, die die Qualitätssicherung durchführen, umfassen; |
|
10. |
die elektronische Bereitstellung der Evaluierungsergebnisse umfassen. |
(1) Diese gemeinsamen Grundsätze sind vollständig mit den europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) und mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) vereinbar.
(2) Je nach den nationalen Gegebenheiten beziehen sich diese Grundsätze unter Umständen nicht auf die allgemeine Ausbildung.
ANHANG V
Grundsätze für Leistungspunktesysteme, die mit den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen mit Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) verbunden sind (1)
Der EQR und die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme sollten — durch Nutzung des Lernergebnisansatzes — Menschen eine bessere Unterstützung bieten bei Übergängen i) zwischen verschiedenen Niveaus der allgemeinen und beruflichen Bildung, ii) innerhalb und zwischen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, iii) zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt und iv) innerhalb eines Landes und grenzüberschreitend. Unbeschadet nationaler Entscheidungen über (i) die Verwendung von Leistungspunktesystemen und (ii) ihre Verknüpfung mit den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen sollten unterschiedliche Leistungspunktesysteme gegebenenfalls mit nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen zusammenwirken, um Übergänge und das Vorankommen der Lernenden zu erleichtern. Daher sollten mit nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen verbundene Leistungspunktesysteme gegebenenfalls den folgenden Grundsätzen entsprechen:
|
1. |
Leistungspunktesysteme sollten flexible Lernwege zum Nutzen der individuellen Lernenden unterstützen. |
|
2. |
Bei der Gestaltung und Entwicklung von Qualifikationen sollte systematisch der auf Lernergebnissen basierende Ansatz angewandt werden, um die Übertragung von (Teil-)Qualifikationen und das Vorankommen auf dem Lernweg zu erleichtern. |
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3. |
Leistungspunktesysteme sollten die Übertragung von Lernergebnissen und das Vorankommen der Lernenden über institutionelle Grenzen und Landesgrenzen hinweg erleichtern. |
|
4. |
Leistungspunktesysteme sollten durch eine explizite, transparente Qualitätssicherung flankiert werden. |
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5. |
Von einer Einzelperson erworbene Leistungspunkte sollten dokumentiert werden; hierbei sollten die erzielten Lernergebnisse, die Bezeichnung der Einrichtung, die die Leistungspunkte vergibt, und gegebenenfalls der entsprechende leistungspunkte-Wert erfasst werden. |
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6. |
Systeme zur Übertragung und Akkumulierung von Leistungspunkten sollten so gestaltet sein, dass Synergieeffekte mit Verfahren zur Validierung früherer Lernerfahrungen ausgeschöpft werden, sodass beide Komponenten zusammenwirken und die Übertragung und das Vorankommen der Lernenden erleichtern. |
|
7. |
Leistungspunktesysteme sollten im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Interessenträgern auf nationaler und europäischer Ebene entwickelt und verbessert werden. |
(1) Diese gemeinsamen Grundsätze sind vollständig mit dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) und dem Europäischen Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) vereinbar.
ANHANG VI
Elemente für Datenfelder für die elektronische Veröffentlichung von Informationen über Qualifikationen mit EQR-Niveau
|
DATEN |
Erforderlich/Optional |
||
|
Bezeichnung der Qualifikation |
Erforderlich |
||
|
Feld (*1) |
Erforderlich |
||
|
Land/Region (Code) |
Erforderlich |
||
|
EQR-Niveau |
Erforderlich |
||
|
Beschreibung der Qualifikation (*3) |
entweder |
Kenntnisse |
Erforderlich |
|
Fertigkeiten |
Erforderlich |
||
|
Verantwortung und Selbstständigkeit |
Erforderlich |
||
|
oder |
Freitextfeld, in dem zu beschreiben ist, was die/der Lernende wissen, verstehen und zu tun in der Lage sein soll |
Erforderlich |
|
|
Für die Vergabe zuständige Stelle oder zuständige Behörde (*2) |
|
Erforderlich |
|
|
Leistungspunkte/theoretischer Arbeitsaufwand zur Erzielung der Lernergebnisse |
|
Fakultativ |
|
|
Interne Qualitätssicherungsverfahren |
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Fakultativ |
|
|
Externe Qualitätssicherungs-/Regulierungsstelle |
|
Fakultativ |
|
|
Weitere Informationen über die Qualifikation |
|
Fakultativ |
|
|
Informationsquelle |
|
Fakultativ |
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|
Link zu einschlägigen Erläuterungen |
|
Fakultativ |
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|
URL der Qualifikation |
|
Fakultativ |
|
|
Sprache der Informationen (Code) |
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Fakultativ |
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|
Zugangsbedingungen |
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Fakultativ |
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Ablaufdatum (soweit relevant) |
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Fakultativ |
|
|
Wege zum Erwerb der Qualifikation |
|
Fakultativ |
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|
Bezug zu Berufen oder Ausbildungsbereichen |
|
Fakultativ |
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(*1) ISCED-F 2013
(*2) Die erforderlichen Mindestangaben zu der für die Vergabe der Qualifikation zuständigen Stelle oder der zuständigen Stelle sollen das Auffinden von Informationen über diese erleichtern; hierzu zählen ihre Bezeichnung oder gegebenenfalls die Bezeichnung der Gruppe der entsprechenden Stellen oder Behörden sowie eine URL oder Kontaktangaben.
(*3) Diese Beschreibung umfasst Freitextfelder, ohne die vorgeschriebene Verwendung von Standardterminologie und ohne die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zur Übersetzung der Beschreibung in andere EU-Sprachen.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/29 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8301 — GE/ATI/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 189/04)
Am 2. Juni 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8301 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/29 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8190 — Weichai/Kion)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 189/05)
Am 15. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8190 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/30 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Jugendarbeit als Unterstützung für junge Menschen bei der Entwicklung wesentlicher Lebenskompetenzen, die ihnen einen erfolgreichen Übergang ins Erwachsenenleben, zur aktiven Bürgerschaft und ins Arbeitsleben ermöglichen
(2017/C 189/06)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF
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1. |
den in Anlage I zu diesen Schlussfolgerungen dargelegten politischen Hintergrund dieses Themas; |
IST SICH FOLGENDER TATSACHEN BEWUSST:
|
2. |
Die Europäische Union steht vor erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, die teilweise das Ergebnis der zunehmenden Migration sowie der Finanz-und Wirtschaftskrise sind. |
|
3. |
Diese Entwicklungen werfen besondere Probleme für die demokratischen Werte, den sozialen Zusammenhalt, die Beschäftigungsaussichten und das Arbeitsleben sowie die Inklusion und das Wohlbefinden junger Menschen auf, besonders der gefährdeten jungen Menschen mit geringen Chancen. |
|
4. |
Damit diese Probleme erfolgreich gelöst werden können, ist es von wesentlicher Bedeutung, unter jungen Menschen das Konzept der aktiven Bürgerschaft einschließlich der zugehörigen Rechte und Verantwortlichkeiten, der Anerkennung und Achtung der demokratischen Werte, der kulturellen Vielfalt sowie der Gewährleistung der Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit durch den Erwerb der erforderlichen Lebenskompetenzen (1) zu stärken. |
|
5. |
Die Entwicklung von Lebenskompetenzen ist nicht nur wichtig, um die wirtschaftlichen, politischen, sozialen und menschlichen Kosten zu bewältigen, die durch die hohe Jugendarbeitslosigkeit entstehen, sondern auch, um jungen Menschen dabei zu helfen, ihre Zukunft mittels hochwertiger Beschäftigung, sozialer Inklusion und aktiver Bürgerschaft zu gestalten und sich diese aufzubauen; |
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
|
6. |
der Entschließung des Rates zu einer neuen Agenda für Kompetenzen für ein inklusives und wettbewerbsfähiges Europa (2) und insbesondere der Feststellung, dass „es wichtig ist, über die unmittelbaren Bedürfnisse des Arbeitsmarktes hinauszugehen und auch diejenigen Aspekte der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mittelpunkt zu stellen, die in der Lage sind, Innovation, Unternehmertum und Kreativität voranzubringen, Sektoren zu gestalten, Arbeitsplätze und neue Märkte zu schaffen, Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen (auch die schwächsten), das demokratische Leben zu bereichern sowie engagierte, begabte und aktive Bürger heranzubilden“; |
|
7. |
der Überprüfung der Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (3), die die Möglichkeit für einen integrativen Ansatz für die Entwicklung von Kompetenzen bietet, die jungen Menschen helfen und ihnen einen erfolgreichen Übergang ins Erwachsenenleben, zur aktiven Bürgerschaft und ins Arbeitsleben ermöglichen können. Obwohl eine andere Terminologie verwendet wird, verweist der aktuelle Europäische Bezugsrahmen zu Schlüsselkompetenzen bereits auf viele der Lebenskompetenzen, die in den vorliegenden Schlussfolgerungen des Rates definiert werden — |
BETONT, DASS
|
8. |
bei der Bewältigung der Herausforderungen der Jugendarbeitslosigkeit und des sich daraus ergebenden Zerfalls des Sozialgefüges und der politischen Entfremdung zwar viele Aspekte eine Rolle spielen, der Jugendsektor aber durch wirksame Jugendarbeit junge Menschen zum Erwerb und zur Entwicklung von Lebenskompetenzen befähigen kann, die ihnen bei der vollen Ausschöpfung ihres Potenzials helfen und sie dabei unterstützen, ein erfülltes und produktives persönliches, soziales und berufliches Leben anzustreben und zu führen. Diese Lebenskompetenzen können außerdem dazu beitragen, Ausgrenzung vorzubeugen und Propaganda, Rhetorik und Verhaltensweisen entgegenzuwirken, die mit Radikalisierung im Zusammenhang stehen und zu gewaltbereitem Extremismus führen können; |
STELLT FEST, DASS
|
9. |
Jugendarbeit zwar eine breite Palette von Maßnahmen, Projekten, Programmen, Tätigkeiten und Initiativen von verschiedenen Trägern in einer Vielzahl von Formen miteinschließen kann, ein bestimmendes Merkmal der praktischen Jugendarbeit jedoch die Fokussierung auf die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen ist. |
|
10. |
Wirksame Jugendarbeit kann zu positiven Ergebnissen für junge Menschen führen, indem
|
|
11. |
Lebenskompetenzen sind positive, bejahende und problemlösende Verhaltensweisen, die in angemessener und verantwortungsvoller Weise im Alltag eingesetzt werden — sei es zu Hause, im Internet, in der Gemeinschaft, im Bildungs-/Ausbildungsbereich oder am Arbeitsplatz. Es handelt sich um eine Reihe persönlicher und sozialer Fähigkeiten, die durch Bildung und Ausbildung, Jugendarbeit sowie nichtformales und informelles Lernen erworben werden und eingesetzt werden können, um sich den Angelegenheiten, Fragen und Problemen zu stellen, die im täglichen Leben häufig anzutreffen sind; |
IST SICH DARIN EINIG, DASS
|
12. |
Lebenskompetenzen für alle jungen Menschen wichtig sind, für gefährdete junge Menschen und Menschen mit geringeren Chancen sowie den Zugang dieser Menschen zu Beschäftigung, sozialer Inklusion und demokratischer Teilhabe allerdings von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit sind. |
|
13. |
Die Förderung des Erwerbs und der Entwicklung von Lebenskompetenzen und die Aneignung dieser Kompetenzen durch junge Menschen können integraler Bestandteil der Jugendpolitik auf europäischer und nationaler Ebene sein; |
STELLT FEST, DASS
|
14. |
Anlage II eine Sammlung von Lebenskompetenzen mit einer Reihe von Merkmalen enthält. Diese Sammlung ist weder normativ noch ausschließlich und spiegelt die Lebenskompetenzen wider, die die Jugendarbeit am besten fördern und zu deren Erwerb durch junge Menschen sie einen Beitrag leisten kann. (4) |
|
15. |
Lebenskompetenzen, wie sie in Anlage II definiert werden, unterliegen einem Wandel, und die Entscheidung darüber, wie diese Kompetenzen priorisiert, dargestellt und gefördert werden sollen, obliegt den Mitgliedstaaten sowie den einschlägigen europäischen, nationalen und lokalen Interessenträgern; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS
|
16. |
den Beitrag der Jugendarbeit zur Entwicklung der Lebenskompetenzen junger Menschen im Rahmen der Jugendpolitik und von Maßnahmen zur Unterstützung junger Menschen zu fördern; |
|
17. |
unter Jugendarbeitsträgern Lernmittel, -methoden und -praktiken zu verbreiten und zu fördern — insbesondere solche, die von Jugendbetreuern entwickelt wurden und junge Menschen beim Erwerb von Lebenskompetenzen unterstützen können; |
|
18. |
weiterhin die Aus- und Weiterbildung sowie das Gruppenlernen in Rahmen von Jugendarbeitsträgern zu unterstützen, um deren Kapazitäten zur Unterstützung junger Menschen beim Erwerb von Lebenskompetenzen zu stärken; |
|
19. |
gegebenenfalls Programme für die allgemeine und berufliche Bildung anzuerkennen und zu validieren, durch die die Fähigkeiten von Jugendbetreuern (bezahlt oder freiwillig) zur erfolgreichen Nutzung von Lernmitteln, -methoden und -praktiken ausgebaut werden, die jungen Menschen dabei helfen, unter Verwendung von Bewertungs- und Selbstbewertungsinstrumenten und -methoden Lebenskompetenzen zu bestimmen, zu erwerben und weiterzuentwickeln; |
|
20. |
die Freiwilligenarbeit unter jungen Menschen zu fördern und zu stärken, wodurch der Erwerb von Lebenskompetenzen durch junge Menschen erleichtert und ein Beitrag zu ihrer Teilnahme an Projekten und Initiativen der Jugendarbeit an der Seite von Jugendarbeitsträgern geleistet werden kann; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN
|
21. |
Gelegenheiten zum Gruppenlernen und gegenseitigen Lernen zu schaffen und zu fördern, wie auch Projekte und Initiativen, in deren Rahmen Jugendarbeitsträger Wissen, Instrumente und Erfahrungen bei der Förderung und Entwicklung von Lebenskompetenzen junger Menschen austauschen können; |
|
22. |
zu erwägen, welche von jungen Menschen durch Jugendarbeit erworbenen Lebenskompetenzen wie definiert und dokumentiert werden können, um ihre Bewertung und Zertifizierung durch Mechanismen für die Validierung des nicht formalen und informellen Lernens zu erleichtern (5); |
|
23. |
die Nutzung von Erasmus+ und anderen Finanzierungsprogrammen der EU zur Unterstützung der praktischen Jugendarbeit zu maximieren, um die Lebenskompetenzen junger Menschen zu fördern und zu entwickeln; |
|
24. |
den Dialog zwischen Jugendarbeit, Jugendpolitik und Jugendforschung sowie die Koordinierung zwischen der lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Ebene zu stärken und damit die Vernetzung, die Zusammenarbeit, das Gruppenlernen und den Austausch im Hinblick auf die Förderung und Entwicklung von Lebenskompetenzen junger Menschen zu erleichtern; |
|
25. |
vorhandene und innovative Instrumente, Methoden und Praktiken zur Förderung der Lebenskompetenzen in unterschiedlichen Jugendarbeitskontexten zu bestimmen, zu unterstützen und zu verbreiten; |
|
26. |
sektorenübergreifende Partnerschaften und Initiativen — insbesondere zwischen Jugendarbeitsträgern, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, sozialen Einrichtungen und Arbeitsvermittlungsstellen sowie den Sozialpartnern —, die jungen Menschen beim Erwerb und bei der Entwicklung von Lebenskompetenzen helfen, zu fördern und zu unterstützen; |
ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
|
27. |
zum Aufbau von Wissen über Lebenskompetenzen beizutragen, die durch Jugendarbeit gefördert und entwickelt werden, und die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Kapazitätsaufbaus und bei der beruflichen Weiterentwicklung von Jugendbetreuern zu unterstützen; |
|
28. |
die Jugendarbeit als einen integralen Bestandteil der neuen Agenda für Kompetenzen zu fördern, durch den ein Mehrwert für die Agenda entsteht und sämtliche Aspekte der Agenda ergänzt und unterstützt werden; |
|
29. |
einen sektorenübergreifenden Ansatz zu fördern und zu unterstützen, um jungen Menschen dabei zu helfen, die erforderlichen Kompetenzen für einen erfolgreichen Übergang ins Erwachsenenleben, in die aktive Bürgerschaft und in die Arbeitswelt zu erwerben und weiterzuentwickeln; |
|
30. |
dafür Sorge zu tragen, dass diese Schlussfolgerungen des Rates einen Beitrag zur Überarbeitung der Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen leisten, damit die die Lebenskompetenzen betreffende Dimension im Europäischen Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen gestärkt und mit diesem in Einklang gebracht wird. |
(1) Eine Definition des Begriffs „Lebenskompetenzen“, wie er in diesen Schlussfolgerungen des Rates verstanden wird, findet sich unter den Nummern 10 bis 12 und in Anlage II.
(2) Entschließung des Rates zu einer neuen Agenda für Kompetenzen für ein inklusives und wettbewerbsfähiges Europa (ABl. C 467 vom 15.12.2016, S. 1).
(3) Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).
(4) Für die Zwecke dieser Schlussfolgerungen des Rates sind „Jugendarbeitsträger“ Organisationen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen, staatlich gefördert oder auf freiwilliger Basis, die auf Jugendarbeit ausgerichtete Programme, Projekte, Initiativen und Aktivitäten für junge Menschen anbieten.
(5) Empfehlung des Rates zur Validierung des nicht formalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).
ANLAGE I
Politischer Hintergrund
|
— |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen — ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10. |
|
— |
Empfehlung des Rates zur Validierung des nicht formalen und informellen Lernens — ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1. |
|
— |
Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene — ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1. |
|
— |
Schlussfolgerungen des Rates zum Beitrag einer qualitätsvollen Jugendarbeit zur Entwicklung, zum Wohlbefinden und zur sozialen Inklusion junger Menschen — ABl. C 168 vom 14.6.2013, S. 5. |
|
— |
Schlussfolgerungen des Rates zur bestmöglichen Nutzung des Potenzials der Jugendpolitik im Hinblick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 — ABl. C 224 vom 3.8.2013, S. 2. |
|
— |
Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung der sozialen Inklusion junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren — ABl. C 30 vom 1.2.2014, S. 5. |
|
— |
Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen im Hinblick auf ihre soziale Inklusion — ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 18. |
|
— |
Schlussfolgerungen des Rates zur Verstärkung der Jugendarbeit im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenhalts — ABl. C 170 vom 23.5.2015, S. 2. |
|
— |
Entschließung des Rates zur Förderung der politischen Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa — ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 10. |
|
— |
Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) — ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 17. |
|
— |
Schlussfolgerungen des Rates zur Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport für die Förderung der aktiven Bürgerschaft — ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 24. |
|
— |
Schlussfolgerungen des Rates zur bestmöglichen Nutzung des Breitensports bei der Entwicklung von Querschnittskompetenzen, insbesondere bei jungen Menschen — ABl. C 172 vom 27.5.2015, S. 8. |
|
— |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen — Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (2016). |
|
— |
Entschließung des Rates zu einer neuen Agenda für Kompetenzen für ein inklusives und wettbewerbsfähiges Europa — ABl. C 467 vom 15.12.2016, S. 1. |
|
— |
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Prävention von Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führt — ABl. C 467 vom 15.12.2016, S. 3. |
Studien, Expertengruppenberichte und Erklärungen
|
— |
Arbeiten mit jungen Menschen: Der Wert der Jugendarbeit in der Europäischen Union (2014). |
|
— |
Entwicklung der Kreativität und des innovativen Potenzials junger Menschen durch nicht formales Lernen in einer für die Beschäftigungsfähigkeit relevanten Weise (2014). |
|
— |
Qualitätsvolle Jugendarbeit — Ein gemeinsamer Rahmen für die künftige Entwicklung der Jugendarbeit (2015). |
|
— |
Der Beitrag der Jugendarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen, denen sich Jugendliche gegenübersehen, insbesondere des Übergangs von der Ausbildung in die Beschäftigung (2015). |
|
— |
Erklärung des ersten europäischen Kongresses über Jugendarbeit (2010). |
|
— |
Bericht und Erklärung des zweiten europäischen Kongresses über Jugendarbeit (2015). |
ANLAGE II (1)
|
Kompendium der Lebenskompetenzen und ihrer Merkmale
Diese Lebenskompetenzen sind
|
(1) Das Kompendium der Lebenskompetenzen umfasst einige der am häufigsten genannten Fähigkeiten und Kompetenzen, auf die in der internationalen Fachliteratur und insbesondere in den in Anlage I aufgeführten Studien und Expertengruppenberichten Bezug genommen wird.
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/35 |
Schlussfolgerungen des Rates zu den strategischen Perspektiven für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa nach 2018
(2017/C 189/07)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF
|
1. |
den in der Anlage zu diesen Schlussfolgerungen dargelegten politischen Hintergrund dieses Themas; |
IN ANERKENNUNG FOLGENDER ASPEKTE:
|
2. |
die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend — Investitionen und Empowerment. Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (1) verfolgte das Ziel, einen sektorenübergreifenden Ansatz zu schaffen, der zur Befähigung junger Menschen in Europa beiträgt und ihnen die Mittel und Möglichkeiten für ein selbstständiges Leben an die Hand gibt; |
|
3. |
die Entschließung des Rates über „einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)“ (2) stellt bis heute die umfassendste und ehrgeizigste Jugendstrategie der EU dar. Der Anwendungszeitraum des Rahmens fiel in die Finanz- und Wirtschaftskrise, von der zwar die gesamte EU-Bevölkerung und alle Mitgliedstaaten in größerem oder geringerem Ausmaß betroffen waren, deren negative Auswirkungen jedoch junge Menschen — und darunter besonders junge Menschen mit eingeschränkten Möglichkeiten — überproportional trafen, was zu hohen Arbeitslosenquoten, einem erhöhten Risiko für einen Zerfall des Sozialgefüges, politischer Entfremdung und sogar Radikalisierung mit Gewaltbereitschaft und Extremismus führte, was wiederum eine Herausforderung für die demokratischen Werte und den sozialen Zusammenhalt darstellte; |
|
4. |
wie aus den Jugendberichten 2012 und 2015 der Europäischen Kommission sowie dem Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (3) ersichtlich, hat der Rahmen nicht nur bei der jugendpolitischen Zusammenarbeit einen wichtigen und wertvollen Beitrag geleistet, sondern auch für das Leben, die Zukunftsaussichten, das Wohlbefinden, die Teilhabe und die Inklusion von jungen Menschen in der gesamten Europäischen Union; |
|
5. |
die EU-Arbeitspläne für die Jugend für die Jahre 2014-2015 (4) und 2016-2018 (5) haben die Instrumente und Prozesse für die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa gestärkt und verbessert, indem dieser besser auf die Ziele der Strategie Europa 2020 abgestimmt und auf neue Herausforderungen eingegangen wurde — |
STELLT FEST,
|
6. |
dass der Anwendungszeitraum des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa Ende 2018 ausläuft und die auf zehn Jahre angelegte Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung Europa 2020 sowie das Programm Erasmus+ nur noch bis Ende 2020 in Kraft sind; |
BETONT,
|
7. |
dass die Förderung und die Wahrung der in Artikel 2 EUV (6) dargelegten Werte der Europäischen Union und die Stärkung der europäischen Identität junger Menschen sowie ihres Vertrauens in das europäische Projekt durch die Entwicklung ihrer Fähigkeiten und die Förderung ihrer politischen Teilhabe sowie ihres staatsbürgerlichen und ehrenamtlichen Engagements und ihrer Lernmobilität weiterhin eine bedeutende Rolle bei den Entscheidungen über die zukünftige jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa spielen werden; |
|
8. |
dass die Jugendarbeit sowie das nicht-formale und informelle Lernen im Jugendbereich eine zentrale Rolle spielen und dass sie zur Entwicklung der Fähigkeiten junger Menschen beitragen; |
IST SICH DARIN EINIG,
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9. |
dass ein neuer Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa nach 2018 ausgearbeitet und unterstützt werden sollte, der auf einem sektorenübergreifenden Ansatz mit einem klaren Mehrwert auf EU-Ebene beruht und mögliche EU-Arbeitspläne für die Jugend einschließt, wobei die Resultate der Evaluierung des derzeitigen Rahmens zu berücksichtigen sind; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS
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10. |
sicherzustellen, dass der Rahmen für die zukünftige jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse sowie umfassender und inklusiver Konsultationen mit allen einschlägigen Akteuren — einschließlich mit jungen Menschen, Jugendarbeitsträgern (7), (professionellen oder ehrenamtlichen) Jugendbetreuerinnen und -betreuern und politischen Entscheidungsträgern auf allen Ebenen — konzipiert wird, damit ein Konsens über die zukünftigen Ziele für die Jugendpolitik und ein Bekenntnis zu diesen Zielen erreicht werden kann; |
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11. |
darauf bedacht zu sein, dass der Rahmen für die zukünftige jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa sektorenübergreifend, flexibel, bedarfsorientiert und transparent ist, und die sich rasch ändernden politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf europäischer und internationaler Ebene zu berücksichtigen; |
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12. |
sicherzustellen, dass Erasmus+ und andere Programme und Instrumente zur Umsetzung des Rahmens beitragen und gegebenenfalls damit in Einklang gebracht werden; |
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13. |
den Schwerpunkt des Rahmens auf die konkreten jugendpolitischen Themen zu legen, die in der Zuständigkeit der für Jugendfragen verantwortlichen Strukturen liegen, aber auch Entwicklungen und Initiativen in verwandten Politikbereichen zu stärken, um sektorenübergreifende Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung herbeizuführen; |
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14. |
den strukturierten Dialog und seine Ziele zu evaluieren, zu prüfen und zu erneuern, mit dem Ziel, einen innovativen, aussagekräftigen und gezielten konstruktiven Dialog nicht nur mit jungen Menschen aus Jugendorganisationen zu ermöglichen, sondern auch mit jungen Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund und eingeschränkten Möglichkeiten sowie mit nichtorganisierten Jugendlichen; |
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15. |
stärker darauf einzugehen, welche Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen) und Werte junge Menschen für ein erfülltes persönliches, soziales und berufliches Leben benötigen, und insbesondere darum bemüht zu sein, junge Menschen mit eingeschränkten Möglichkeiten zu erreichen und einzubinden; |
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16. |
die Rolle zu berücksichtigen, die das Internet, die sozialen Medien und die Digitalisierung spielen können, wenn es darum geht, unter jungen Menschen Solidarität, politische Teilhabe und aktive Bürgerschaft zu fördern und politische Entfremdung, Populismus, Propaganda und Radikalisierung, die zu gewaltbereitem Extremismus führen kann, zu bekämpfen; |
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17. |
politische Instrumente, Werkzeuge und Methoden sowie ergänzende Kooperationen wie die Partnerschaft zwischen EU und Europarat im Jugendbereich zu beurteilen, weiter zu stärken und wenn möglich weiterzuentwickeln, mit dem Ziel, die wirksame jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa nach 2018 beizubehalten und zu verbessern; |
KOMMT DAHER ÜBEREIN,
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18. |
die künftigen Vorsitze zu ersuchen, einen Entwurf für einen neuen Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa nach 2018 auszuarbeiten und dabei die vorliegenden Schlussfolgerungen sowie die anstehende Initiative der Kommission für eine EU-Jugendstrategie nach 2018 zu berücksichtigen. Dieser Entwurf sollte dem Rat zur Annahme vorgelegt werden. |
(1) Dok. 9008/09.
(2) ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
(3) ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 17.
(4) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 5.
(5) ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 1.
(6) ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 17.
(7) „Jugendarbeitsträger“ sind Organisationen, Agenturen und sonstige Einrichtungen, staatlich gefördert oder auf freiwilliger Basis, die auf Jugendarbeit ausgerichtete Programme, Projekte, Initiativen und Aktivitäten für junge Menschen anbieten.
ANLAGE
POLITISCHER KONTEXT
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1. |
Vertrag über die Europäische Union (1); |
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2. |
Erneuerter Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018), in dem zwei allgemeine strategische Ziele und ein zweigleisiges Vorgehen zu ihrer Umsetzung dargelegt werden, in dessen Rahmen speziell auf junge Menschen ausgerichtete Initiativen sowie Initiativen für die durchgängige Berücksichtigung von Jugendbelangen in acht Aktionsbereichen gefördert werden. Der Rahmen sieht außerdem dreijährige Arbeitszyklen mit im Vorfeld festgelegten Prioritäten vor, sowie einen strukturierten Dialog mit jungen Menschen, über den die für den Prozess notwendigen Informationen erlangt werden; |
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3. |
Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2015), in dem die Auswirkungen des Rahmens für den Zeitraum 2013 bis 2015 bewertet wurden; |
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4. |
Europa 2020, die auf zehn Jahre angelegte Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung, einschließlich ihrer Leitinitiativen „Jugend in Bewegung“ und „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“; |
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5. |
Pariser Erklärung vom 17. März 2015 zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung; |
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6. |
Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 zur Europäischen Sicherheitsagenda, in der es heißt, dass die Teilhabe der Jugend bei der Verhütung der in Gewaltbereitschaft mündenden Radikalisierung eine maßgebliche Rolle spielt, ebenso wie die Verbreitung gemeinsamer europäischer Werte, die Förderung der sozialen Inklusion, die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und Toleranz; |
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7. |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen — Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“; |
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8. |
Entschließung des Rates vom 15. Dezember 2016 zu einer neuen Agenda für Kompetenzen für ein inklusives und wettbewerbsfähiges Europa; |
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9. |
Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2016 zu den Themen „Investieren in Europas Jugend“, „Verbesserung und Modernisierung der Bildung“ und „Ein Europäisches Solidaritätskorps“; |
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10. |
Weißbuch zur Zukunft Europas — Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien. |
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15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/38 |
Schlussfolgerungen des Rates zu einer Strategie der EU für die internationalen Kulturbeziehungen
(2017/C 189/08)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
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1. |
ERINNERT an die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. November 2015 zur Rolle der Kultur in den Außenbeziehungen der EU und insbesondere in der Entwicklungszusammenarbeit (1), in denen die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unter anderem aufgefordert wurden, ein strategisches Konzept für die Einbindung der Kultur in die Außenbeziehungen der EU zu unterbreiten; |
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2. |
BEGRÜSST, dass die Kommission und die Hohe Vertreterin am 8. Juni 2016 auf dieses Ersuchen mit der Veröffentlichung einer gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“ (2) reagiert haben; |
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3. |
ERINNERT an die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Oktober 2016 zur Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (3), in denen die vorrangigen Bereiche für die Umsetzung der Globalen Strategie gebilligt wurden und die Rolle der Kulturdiplomatie hervorgehoben wurde; |
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4. |
BEGRÜSST, dass in der Globalen Strategie (4) die Rolle der Kultur in der Außen- und Sicherheitspolitik der EU im Allgemeinen und insbesondere in Bereichen wie Terrorismusbekämpfung, Resilienz der Gesellschaft und Konfliktbeilegung gewürdigt wird; |
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5. |
ERKENNT daher AN, dass die Kultur Bestandteil eines strategischen und bereichsübergreifenden Ansatzes für die internationalen Beziehungen der Union ist; |
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6. |
BETONT unter GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sowie des Subsidiaritätsprinzips, dass ein strategischer Ansatz für die internationalen Kulturbeziehungen alle relevanten Politikbereiche umfassen und der Gemeinsamen Mitteilung vom 8. Juni 2016 Rechnung tragen sollte. Er sollte zudem im Einklang mit dem Unesco-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung stehen. Speziell sollte ein solcher Ansatz
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|
7. |
geht davon aus, dass die Kultur ein wesentlicher Teil der internationalen Beziehungen der EU ist, und EMPFIEHLT daher, dass eine Gruppe der Freunde des Vorsitzes als bereichsübergreifende Plattform agiert und einen integrierten, umfassenden und schrittweisen strategischen Ansatz der EU für die internationalen Kulturbeziehungen entwickelt, in dessen Rahmen Synergien in allen relevanten Politikbereichen unter vollständiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips erschlossen werden. Diese Gruppe würde dadurch die gemeinsamen strategischen Grundsätze, Ziele und Prioritäten eines solchen Ansatzes zwecks Aufnahme in einen Fahrplan festlegen und die Bereiche benennen, in denen gemeinsame Maßnahmen auf EU-Ebene belangreich sein könnten; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,
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8. |
die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien, insbesondere den Ministerien für Kultur und Auswärtige Angelegenheiten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Interessengruppen zu intensivieren; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DEN EUROPÄISCHEN AUSWÄRTIGEN DIENST (EAD),
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9. |
die Gruppe der Freunde des Vorsitzes durch die Bereitstellung von technischem Fachwissen, etwa über die Plattform für Kulturdiplomatie (6), zu unterstützen; |
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10. |
Initiativen im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen durch politische Maßnahmen und Programme der EU Vorrang einzuräumen und gegebenenfalls über ein einziges Zugangsportal sichtbar zu machen; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE KOMMISSION UND DEN EAD,
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11. |
bewährte Verfahren im Zusammenhang mit kulturellen Initiativen in Drittländern auch über die Plattform für Kulturdiplomatie zu sammeln und auszutauschen; |
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12. |
Pilotprojekte in Drittländern zu prüfen, um Formen der Zusammenarbeit, darunter gemeinsame Maßnahmen und kreative sektorenübergreifende Partnerschaften, unter Einbeziehung der örtlichen Kulturakteure, lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, einschlägiger NRO, der nationalen Kulturinstitute, der EUNIC-Cluster (7) und der EU-Delegationen, zu erproben. |
(1) Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Kultur in den Außenbeziehungen der EU und insbesondere in der Entwicklungszusammenarbeit (ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 41).
(2) Dok. 10082/16.
(3) Dok. 13202/16.
(4) Dok. 10715/16.
(5) Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen (ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 14).
(6) Die Plattform für Kulturdiplomatie wurde im März 2016 vom Dienst für außenpolitische Instrumente der Europäischen Kommission zur Unterstützung der EU-Institutionen bei der Umsetzung einer EU-Strategie für internationale Kulturbeziehungen ins Leben gerufen. Die Plattform soll Tätigkeiten zur Stärkung des kulturellen Engagements der EU gegenüber Drittstaaten und deren Bürgern durchführen und zu diesem Zweck vor allem die EU-Institutionen, einschließlich der EU-Delegationen, unterstützen und beraten und ein umfassendes Schulungsprogramm für Führungskräfte im Kulturbereich ausarbeiten.
(Quelle: http://www.cultureinexternalrelations.eu/)
(7) Die EUNIC (Gemeinschaft der nationalen Kulturinstitute in der Europäischen Union) ist ein Dachverband zur Vernetzung nationaler Kulturinstitute und Botschaften.
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15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/40 |
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Sport als Plattform für soziale Inklusion durch Freiwilligentätigkeit
(2017/C 189/09)
DER RAT DER EU UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
UNTER HINWEIS AUF FOLGENDE ERWÄGUNGEN:
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1. |
Der Sport ist die größte soziale und freiwillige Tätigkeit in Europa. Viele Menschen interessieren sich für Sport, der außerdem eine wichtige Rolle dabei spielt, Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund zusammenzubringen. |
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2. |
Die europäischen Gesellschaften stehen vor der Herausforderung, Zusammenhalt und Inklusion zu erhalten. Die Freiwilligentätigkeit im Sport kann als gesellschaftliches Engagement die soziale Integration fördern, einen Beitrag zur aktiven Bürgerschaft leisten und genutzt werden, um die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen (1). |
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3. |
Die Freiwilligentätigkeit im Sport kann unter den benachteiligten Mitgliedern der Gesellschaft ein stärkeres Gefühl der Zugehörigkeit zur Gesellschaft schaffen. Dadurch kann ein Beitrag zur Förderung der aktiven Bürgerschaft geleistet werden. In diesen Schlussfolgerungen des Rates werden die Unterschiede in der europäischen Gesellschaft anerkannt und sollen Gruppen angesprochen werden, die Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, nämlich Migranten und Flüchtlinge (2), Senioren, Menschen mit Behinderungen und gefährdete junge Menschen (3). |
IN ANERKENNUNG FOLGENDER ASPEKTE:
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4. |
Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten haben trotz einer nur langsamen Erholung von der Finanz- und Wirtschaftskrise den Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung weitergeführt (4). Soziale Inklusion erfordert, dass alle Gruppen innerhalb der Gesellschaft gleich behandelt werden und ein besonderer Schwerpunkt auf Teilhabe gelegt wird. |
|
5. |
Konflikte, Krisen und Instabilität in Drittländern haben seit 2010 in Europa zu einem beispiellosen Anstieg der Migranten- und Flüchtlingszahlen (5) geführt, was wiederum eine Migrations- und Flüchtlingskrise in Europa verursacht hat, da die EU-Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, den Zustrom zu bewältigen. |
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6. |
Mit der gemeinsamen Erklärung des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments zu den gesetzgeberischen Prioritäten der EU für 2017 sollen die dringendsten Herausforderungen, vor denen die EU gegenwärtig steht, angegangen werden. In dieser Erklärung werden sechs spezifische Bereiche beschrieben, die vorrangig behandelt werden sollten. Die Einbeziehung der sozialen Dimension der EU sowie die Reform und Weiterentwicklung der EU-Migrationspolitik gehören zu diesen sechs vorrangigen Bereichen (6). |
|
7. |
Freiwilligentätigkeit im Sport kann Menschen auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene erreichen, die aktive Bürgerschaft fördern und in weiten Bereichen auch ein wirkungsvolles soziales Instrument sein. Sie kann dazu genutzt werden, die Integration der wachsenden Migrationsbevölkerung zu unterstützen, soziale Ausgrenzung zu bekämpfen oder die Solidarität zwischen den Generationen zu stärken, und sie kann zur Gleichstellung der Geschlechter beizutragen. Die Freiwilligentätigkeit nimmt eine Schlüsselrolle bei der Schaffung von sozialem Zusammenhalt und integrativen Gemeinschaften ein. In diesem Zusammenhang spielen die lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit den Sportvereinen und -verbänden sowie mit anderen Organisationen, die Sport methodisch in ihrer Arbeit nutzen, eine entscheidende Rolle. |
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8. |
Senioren machen einen bedeutenden und wachsenden Teil der europäischen Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur und des europäischen Lebens aus. Eine Verknüpfung von Faktoren, wie z. B. geringes Einkommen, schlechte Gesundheit, hohes Alter und/oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, eingeschränkte körperliche oder geistige Fähigkeit, Arbeitslosigkeit, Isolation, Missbrauch oder ein eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen, kann zu einem erhöhten Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung (7) für einige Angehörige dieser Gruppe beitragen. Freiwilligentätigkeit im Sport kann die Betroffenen aus ihrer Isolation herausführen, sie dazu bringen, ihre Erfahrungen weiterzugeben, und so den Dialog zwischen den Generationen fördern. |
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9. |
Über die Entwicklung einer Vielzahl von Fertigkeiten und Kompetenzen hinaus bietet Freiwilligentätigkeit im Sport jungen Leuten Möglichkeiten im Rahmen des nichtformalen und informellen Lernens, wodurch sie sich positive soziale Einstellungen auf der Grundlage der durch den Sport entwickelten Werte aneignen können (8). Freiwilligentätigkeit im Sport kann auch als Sicherheitsnetz für junge Menschen dienen, die sich außerhalb des Bildungssystems befinden, ohne Arbeit sind und am Rande der Gesellschaft leben (9). |
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10. |
Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen ermöglicht diesen, sich als Freiwillige im Sport gleichberechtigt mit anderen zu beteiligen (10). Alle Menschen mit Behinderungen sollten das Recht auf vollen Zugang zu sportlichen Aktivitäten, einschließlich der Freiwilligentätigkeit, haben (11); |
IN DEM BEWUSSTSEIN DES FOLGENDEN:
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11. |
Gemäß Eurobarometer 2014 erklären 7 % der EU-Bürger, dass sie sich an Freiwilligentätigkeit zur Unterstützung sportlicher Aktivitäten beteiligen (12). Aus der Erhebung geht hervor, dass ein Drittel der Befragten mehr als sechs Stunden im Monat einer Freiwilligentätigkeit nachgeht, wobei 8 % 21 Stunden oder mehr dieser Tätigkeit widmen. |
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12. |
Freiwilligentätigkeit spielt eine wichtige Rolle bei der Einbeziehung von Menschen in eine Gemeinschaft, indem die Rolle aktiver Bürger gestärkt und die Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und Werte sowie der interkulturelle Dialog gefördert werden. Freiwillige Tätigkeiten im Sport können in unterschiedlicher Form durchgeführt werden, etwa gelegentlich (so bei der Vorbereitung und Organisation lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Sportveranstaltungen) oder auf einer regelmäßigeren täglichen Basis (beispielsweise Tätigkeiten in verschiedenen Sportgremien oder Verbänden, die im Bereich des Sports tätig sind) (13). |
|
13. |
Nach wie vor liegen nicht genügend Erkenntnisse vor, die es erlauben würden, politische Maßnahmen im Bereich der sozialen Inklusion und der Freiwilligentätigkeit im Sport zu fördern. Bis heute gibt es keine systematische, länderübergreifende Studie mit Schwerpunkt auf den politischen Bedingungen, den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und den strukturellen Merkmalen von Sportvereinigungen, -verbänden und -vereinen sowie anderen Einrichtungen, die soziale Inklusion und Freiwilligentätigkeit im Sport fördern (14) (15). |
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14. |
Das Europäische Solidaritätskorps zielt darauf ab, mehr jungen Menschen die Möglichkeit zu bieten, an einer Vielzahl von solidarischen Tätigkeiten durch Freiwilligentätigkeit, Anstellung, Praktika oder Lehrstellen teilzunehmen, um dazu beizutragen, überall in Europa schwierige Situationen zu meistern. Dadurch kann jungen Menschen geholfen werden, Kompetenzen zu entwickeln, die sie sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch für eine aktive Bürgerschaft benötigen. Dies könnte wiederum dazu beitragen, soziale Inklusion und europäische Werte zu fördern (16)– |
ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN,
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15. |
die Freiwilligentätigkeit im Sport als Plattform für soziale Inklusion zu prüfen und zu billigen. Hierzu können lokale und regionale Behörden in Zusammenarbeit mit Sportvereinen und -organisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die den Sport im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzen, um sozial ausgegrenzten Menschen Zugang zu bieten, unterstützt und ermutigt werden. So könnten innovative Wege propagiert und erschlossen werden, um die soziale Inklusion von Minderheiten und benachteiligten Gruppen, einschließlich sozial ausgegrenzten älteren Menschen, benachteiligten jungen Menschen, Menschen mit Behinderung, Migranten und Flüchtlinge durch Werbung für Freiwilligentätigkeit im Sport zu fördern, wobei diesen Minderheiten neue Kompetenzen vermittelt würden und ihnen der Sport als eine Lebensweise nahegebracht würde; |
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16. |
bei Menschen aus allen Bereichen der Gesellschaft, darunter Migranten, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und benachteiligte junge Menschen, für die Freiwilligentätigkeit im Sport zu werben; |
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17. |
die Freiwilligentätigkeit im Sport als ein wertvolles pädagogisches Konzept zu gestalten und zu propagieren, das auf allen Ebenen des informellen und nichtformalen Lernens einbezogen werden soll und dabei Jugend- und Sportorganisationen sowie weitere Akteure der Zivilgesellschaft zu beteiligen sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren zu intensivieren. Dies könnte Bildungsprogramme unter Mitwirkung von Sportorganisationen einschließen, mit denen die Vorteile körperlichen und geistigen Wohlbefindens sowie die Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport ins Blickfeld gerückt werden; |
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18. |
die Freiwilligentätigkeit durch die Ausrichtung von sportlichen Großveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Sportbewegung zu fördern. Sportliche Großveranstaltungen bieten eine hervorragende Möglichkeit, geeignete Bedingungen zur Schulung von Freiwilligen zu schaffen und so dazu beizutragen, dass diese erforderliche Kompetenzen erwerben; |
ERSUCHEN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
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19. |
den Austausch von bewährten Verfahren und Wissen im Zusammenhang mit der Freiwilligentätigkeit im Sport angesichts des Beitrags dieser Tätigkeit zur sozialen Inklusion und ihrer diesbezüglichen Bedeutung in allen EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen; |
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20. |
die Unterstützung transnationaler Initiativen (z. B. Austausch bewährter Verfahren, Studien, Netzwerke, Projekte) zu erwägen, die auf die Durchführung nationaler und internationaler strategischer Maßnahmen für soziale Inklusion im Rahmen der Finanzierungsprogramme der EU, vor allem im Rahmen von Erasmus + und des Europäischen Sozialfonds, abzielen und deren Schwerpunkt auf der Freiwilligentätigkeit im Sport liegt; |
ERSUCHEN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE,
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21. |
die Europäische Woche des Sports zum Anlass zu nehmen, die Freiwilligentätigkeit im Sport zu fördern und Menschen aus allen Teilen der Gesellschaft einzubinden. Die Sportwoche kann dazu geeignet sein, mittels der in benachteiligten Gebieten stattfindenden Aktivitäten alle Teile der Gesellschaft zu erreichen und in diesen Gebieten Freiwillige für Tätigkeiten im Sport anzuwerben; |
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22. |
dafür zu werben, dass nicht-formale und informelle Lernergebnisse, die auf der Freiwilligentätigkeit im Sport beruhen, anerkannt und validiert werden, insbesondere durch Anwendung europäischer Instrumente und Vorgaben (17), die die Validierung erworbener Lernergebnisse erleichtern, ihre Vergleichbarkeit verbessern, ihre Transparenz erhöhen und dafür sorgen können, dass sie besser anerkannt werden. Ziel wäre es zu prüfen, wie die Stellung der Freiwilligen gestärkt werden kann, um zu gewährleisten, dass die von ihnen erworbenen Kompetenzen anerkannt werden; |
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23. |
dafür zu werben, dass die Struktur- und Investitionsfonds und der Kohäsionsfonds für Infrastruktur und andere Programme für Sportvereine genutzt werden, um die herrschenden sozialen Bedingungen vor allem in den Gebieten zu verbessern, in denen der Anteil der von Ausgrenzung bedrohten Gruppen hoch ist; |
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24. |
bei den Sportorganisationen für das Konzept des Europäischen Solidaritätskorps zu werben und sie zur Teilnahme an dieser Initiative zu bewegen, um jungen Menschen, die im Bereich des Sports tätig sind, einen besseren Zugang zu diesem Programm zu ermöglichen; |
FORDERN DIE SPORTBEWEGUNG AUF, ZU ERWÄGEN,
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25. |
die Inklusion von Migranten und Flüchtlingen, Senioren, Menschen mit Behinderung sowie benachteiligten jungen Menschen in verschiedenen freiwilligen Tätigkeiten im Rahmen des Breitensports durch die Ausrichtung von kleinen und großen Sportveranstaltungen und die Erleichterung des Zugangs zur Freiwilligentätigkeit im Breitensport zu fördern, um die Selbstkompetenz der betreffenden Personen zu unterstützen; |
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26. |
die Zusammenarbeit mit Sportorganisationen, Jugendorganisationen und anderen Nichtregierungsorganisationen in der Frage ausbauen, wie Freiwillige gefördert, eingestellt und gebunden werden sollten, um die Möglichkeiten für freiwillige Tätigkeiten im Sport — beispielsweise im Rahmen von sportlichen Großveranstaltungen — voll auszuschöpfen; |
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27. |
Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Qualifikationen der bei Sportorganisation tätigen Freiwilligen, einschließlich Migranten und Flüchtlingen, Senioren, Menschen mit Behinderung, benachteiligten jungen Menschen und anderen Minderheiten, zu schaffen, wobei gleichzeitig zu berücksichtigen ist, dass auch die Personen, die für die Einstellung und Leitung der verschiedenen Gruppen von Freiwilligen zuständig sind, mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet werden müssen; |
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28. |
die Chancengleichheit in Sportvereinen zu fördern, einschließlich der Gleichbehandlung der von Marginalisierung bedrohten Gruppen in Bezug auf Mitgliedschaft und Freiwilligentätigkeit in den Vereinen; |
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29. |
die Einbeziehung von Senioren in Sportvereine und die Integration älterer Freiwilliger zu fördern und dabei ihre wertvolle Lebenserfahrung innerhalb der Sportstrukturen auf allen Ebenen zu nutzen. |
(1) Unter sozialer Ausgrenzung ist der Prozess zu verstehen, durch den Menschen an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden, wodurch ihr Zugang zu Ressourcen und Möglichkeiten eingeschränkt und ihre Teilnahme am normalen sozialen und kulturellen Leben beschnitten wird, sodass sie mit einem Gefühl von Marginalisierung, Machtlosigkeit und Diskriminierung zurückgelassen werden.
(2) Dieses Dokument bezieht sich — im Einklang mit den am 9. Dezember 2016 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten — auf die Integration von Migranten und Flüchtlingen. (Dok. 15312/16).
(3) Gruppen, die stärker als die Allgemeinbevölkerung von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Ethnische Minderheiten, Migranten, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Menschen, die mit Drogenproblemen zu kämpfen haben, sowie isolierte ältere und junge Menschen sehen sich alle häufig Schwierigkeiten ausgesetzt, die zu weiterer sozialer Ausgrenzung wie niedrigem Bildungsstand und Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung führen können.
(4) Sozialpolitische Reformen in der EU: Ein länderübergreifender Anzeiger für den Vergleich der sozialen Inklusion in Europa (Social Inclusion Monitor Europe (SIM)) — Reform-Barometer. Jan Arpe, Simona Milio, Andrej Stuchlik (Hrsg.)
(5) Weißbuch zur Zukunft Europas — Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien, S. 11: „Die Flüchtlingskrise, die im Jahr 2015 rund 1,2 Mio. Menschen nach Europa brachte, hat eine Größenordnung wie wir sie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr gesehen haben.“ (Siehe auch Fußnote 3).
(6) Gemeinsame Erklärung zur jährlichen interinstitutionellen Programmplanung für 2017 — Annahme (Dok. 15375/16.)
(7) Aktive Senioren als Bürger Europas: Leitfaden der EU (2012) AGE Platform Europe.
(8) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 24.
(9) Die Förderung von Inklusion und Grundwerten durch formales und nichtformales Lernen: Maßnahmen auf EU-Ebene zur Umsetzung der Erklärung von Paris.
(10) ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 5..
(11) KOM(2010) 636 endg. — „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“.
(12) Sport und körperliche Betätigung — Spezial-Eurobarometer 412 (2014).
(13) Expertengruppe zum Management der Humanressourcen und Sport. Empfehlungen der Expertengruppe zur Förderung der Freiwilligentätigkeit im Sport, einschließlich der bewährten Verfahren bei rechtlichen und steuerlichen Mechanismen.
(14) Projekt „Social Inclusion and volunteering in sports clubs in Europe (SIVSCE)“ (Soziale Inklusion und Freiwilligentätigkeit in Sportvereinen in Europa) mit Unterstützung durch das Programm Erasmus+ der Europäischen Union (2015-2017).
(15) European Sport Inclusion Network (ESPIN) — Promoting Equal Opportunities of Migrants and Minorities through Volunteering in Sport (Europäisches Netz zur Integration durch Sport — Förderung der Chancengleichheit von Migranten und Minderheiten durch Ehrenamt im Sport)
(16) Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union.
(17) Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).
ANHANG
In den nachstehend aufgeführten Schlüsseldokumenten wird herausgestellt, wie wichtig die Freiwilligentätigkeit im Sport als Instrument für soziale Inklusion ist:
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1. |
Strategie Europa 2020 und eine ihrer sieben Leitinitiativen, in deren Rahmen betont wird, dass Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden müssen, um dazu beizutragen, dass die Menschen, die am Rande der Armut leben und sozial ausgegrenzt sind, in Würde leben und aktiv an der Gesellschaft teilhaben können (Dok. 7110/10). |
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2. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2010 zur Rolle des Sports als Grundlage und Antrieb für aktive soziale Eingliederung (ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 5). |
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3. |
Mitteilung zu EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU (KOM(2011) 568 endg.). |
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4. |
Schlussfolgerungen des Rates zur Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport für die Förderung der aktiven Bürgerschaft (ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 24). |
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5. |
Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1). |
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6. |
Arbeitsplan der EU für den Sport (2014-2017) (ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 12). |
|
7. |
Sport und körperliche Betätigung — Spezial-Eurobarometer 412 (2014). |
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8. |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken (Dok. 10038/16). |
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9. |
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, angenommen am 9. Dezember 2016 (Dok. 15312/16). |
|
10. |
Gemeinsame Erklärung zur jährlichen interinstitutionellen Programmplanung für 2017 (Dok. 15375/16). |
|
11. |
Investieren in Europas Jugend
|
|
12. |
Expertengruppe für die Personalentwicklung im Sport. Empfehlungen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sport, einschließlich bewährter Verfahren bei rechtlichen und steuerlichen Mechanismen (Dezember 2016). |
|
13. |
European Sport Inclusion Network (ESPIN) — Promoting Equal Opportunities of Migrants and Minorities through Volunteering in Sport (Europäisches Netz zur Integration durch Sport — Förderung der Chancengleichheit von Migranten und Minderheiten durch Ehrenamt im Sport). |
|
14. |
KOM(2010) 636 endg. — Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa. |
Europäische Kommission
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/45 |
Euro-Wechselkurs (1)
14. Juni 2017
(2017/C 189/10)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1203 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
123,58 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4363 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,87960 |
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9,7448 |
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BGN |
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1,9558 |
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26,163 |
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Ungarischer Forint |
306,39 |
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4,1967 |
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RON |
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4,5664 |
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3,9362 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4778 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4796 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7392 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5453 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5457 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 260,45 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,2697 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6147 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,3995 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 880,38 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7702 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
55,465 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
63,9450 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,023 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7027 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,2078 |
|
INR |
Indische Rupie |
72,0350 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/46 |
Bekanntmachung des Königreichs Norwegen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel — Awards in Predefined Areas 2017
(2017/C 189/11)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen fordert das norwegische Erdöl- und Energieministerium hiermit zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen zur Gewinnung von Erdöl auf.
Produktionslizenzen werden an in Norwegen oder einem anderen Unterzeichnerstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) eingetragene gemeinsame Aktiengesellschaften oder an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Unterzeichnerstaat des EWR-Abkommens vergeben.
Unternehmen, die nicht Lizenznehmer auf dem norwegischen Festlandsockel sind, können, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, Produktionslizenzen erhalten.
Einzelne Unternehmen und Unternehmen, die Anträge als Teil einer Gruppe einreichen, werden vom Ministerium gleich behandelt. Antragsteller, die einen Einzelantrag einreichen, oder Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, die einen gemeinsamen Antrag einreicht, werden alle als ein Antragsteller für eine Produktionslizenz betrachtet. Das Ministerium kann auf der Grundlage der von Gruppen oder Einzelantragstellern eingereichten Anträge Lizenznehmergruppen zusammensetzen, denen eine neue Produktionslizenz erteilt werden soll, und dabei Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, ausschließen, Einzelantragsteller hinzufügen sowie den Betreiber für solche Gruppen ernennen.
Die Vergabe einer Beteiligung an einer Produktionslizenz setzt den Abschluss einer Vereinbarung über Erdölaktivitäten, einschließlich einer gemeinsamen Betriebsvereinbarung und einer Rechnungslegungsvereinbarung, voraus. Wenn die Produktionslizenz stratigrafisch aufgeteilt ist, müssen die Lizenznehmer der beiden stratigrafisch aufgeteilten Lizenzen auch eine besondere gemeinsame Betriebsvereinbarung abschließen, die das Verhältnis zwischen ihnen in dieser Hinsicht regelt.
Mit der Unterzeichnung der genannten Vereinbarungen bilden die Lizenznehmer ein Gemeinschaftsunternehmen, bei dem der Umfang ihrer Beteiligung immer ihrer Beteiligung an der Produktionslizenz entspricht.
Die Lizenzunterlagen werden im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Unterlagen der Awards in Predefined Areas 2016 beruhen. Dadurch soll erreicht werden, dass die wichtigsten Bestandteile von Anpassungen des Rahmens den Unternehmen vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorliegen.
Kriterien für die Vergabe einer Produktionslizenz
Um einen guten Mitteleinsatz sowie eine rasche und effiziente Exploration und Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel einschließlich der Zusammensetzung von Lizenzgruppen, die dies gewährleisten, zu fördern, gelten folgende Kriterien für die Vergabe von Beteiligungen an Produktionslizenzen und die Ernennung des Betreibers:
|
a) |
Der Antragsteller muss die geologischen Verhältnisse in dem fraglichen geografischen Gebiet kennen und darlegen, wie die Lizenznehmer beabsichtigen, eine effiziente Exploration nach Erdöl durchzuführen. |
|
b) |
Einschlägige technische Sachkenntnis des Antragstellers sowie die Art und Weise, in der diese Sachkenntnis aktiv zur kostengünstigen Exploration und gegebenenfalls zur Gewinnung von Erdöl aus dem fraglichen geografischen Gebiet beitragen kann. |
|
c) |
Erfahrungen des Antragstellers auf dem norwegischen Festlandsockel oder gleichwertige einschlägige Erfahrungen aus anderen Gebieten. |
|
d) |
Der Antragsteller muss über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügen, um die Exploration und gegebenenfalls Gewinnung von Erdöl in dem fraglichen geografischen Gebiet durchzuführen. |
|
e) |
Falls der Antragsteller Lizenznehmer einer Produktionslizenz ist oder war, kann das Ministerium jegliche bei dem Antragsteller in seiner Rolle als Lizenznehmer aufgetretenen Formen der Ineffizienz oder mangelnde Verantwortlichkeit berücksichtigen. |
|
f) |
Produktionslizenzen werden vor allem an Gemeinschaftsunternehmen vergeben, bei denen mindestens ein Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt hat oder über diesbezügliche praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügt. |
|
g) |
Produktionslizenzen werden vor allem an zwei oder mehr Lizenznehmer vergeben, von denen mindestens einer über die unter dem Buchstaben f genannten Erfahrungen verfügt. |
|
h) |
Für Produktionslizenzen in der Barentssee muss der ausgewählte Betreiber mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. |
|
i) |
Für Produktionslizenzen in der Tiefsee müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für die Produktionslizenz muss ein Lizenznehmer Bohrungen in der Tiefsee als Betreiber durchgeführt haben. |
|
j) |
Für Produktionslizenzen, bei denen die Explorationsbohrungen voraussichtlich mit hohem Druck und/oder hohen Temperaturen (HPHT) verbunden sind, müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für die Produktionslizenz muss ein Lizenznehmer HPHT-Bohrungen als Betreiber durchgeführt haben. |
Blöcke, für die Anträge gestellt werden können
Anträge auf Beteiligungen an Produktionslizenzen können für die nicht lizenzierten Blöcke innerhalb des abgesteckten Gebiets gemäß den von der norwegischen Erdöldirektion veröffentlichten Karten eingereicht werden. Ferner können Anträge für Flächen eingereicht werden, die nach der Bekanntmachung innerhalb des abgesteckten Gebiets aufgegeben wurden, und zwar entsprechend den laufend aktualisierten und interaktiven Karten auf der Website der norwegischen Erdöldirektion.
Produktionslizenzen können einen oder mehrere Blöcke oder Teile von Blöcken umfassen. Die Antragsteller werden gebeten, ihren Antrag auf Gebiete zu beschränken, in denen sie Erdöl-Prospektivität festgestellt haben.
Der vollständige Text der Bekanntmachung, einschließlich detaillierter Karten der verfügbaren Gebiete, kann auf der Website der norwegischen Erdöldirektion www.npd.no/apa2017 abgerufen werden.
Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl sind zu richten an:
|
Ministerium für Erdöl und Energie |
|
P.O. Box 8148 Dep. |
|
NO-0033 Oslo |
|
NORWEGEN |
Zwei Ausfertigungen sind zu übermitteln an:
|
Norwegische Erdöldirektion |
|
P.O. Box 600 |
|
4003 Stavanger |
|
NORWEGEN |
Frist: 1. September 2017, 12:00 Uhr
Die Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl im Rahmen der Awards in Predefined Areas 2017 auf dem norwegischen Festlandsockel ist für das erste Quartal 2018 geplant.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/48 |
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS
vom 15. November 2016
in der Rechtssache E-7/16
Míla ehf. gegen EFTA-Überwachungsbehörde
(Einrede der Unzulässigkeit — Staatliche Beihilfen — Entscheidung zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens)
(2017/C 189/12)
In der Rechtssache E-7/16, Míla ehf. gegen EFTA-Überwachungsbehörde — KLAGE nach Artikel 36 Absatz 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 061/16/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 16. März 2016 zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine mögliche staatliche Beihilfe durch Vermietung einer bisher im Auftrag der NATO betriebenen Glasfaserleitung — erließ der Gerichtshof unter Mitwirkung seines Präsidenten Carl Baudenbacher sowie der Richter Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson am 15. November 2016 eine Entscheidung mit folgendem Tenor:
|
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. |
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/49 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 16. November 2016
in der Rechtssache E-4/16
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen
(Nichtbefolgung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Artikel 33 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens — Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben)
(2017/C 189/13)
In der Rechtssache E-4/16, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen — KLAGE auf FESTSTELLUNG, dass das Königreich Norwegen seine Pflichten aus Artikel 33 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs dadurch verletzt hat, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2013 in der Rechtssache E-13/13 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Norwegen ergeben — erließ der Gerichtshof unter Mitwirkung seines Präsidenten Carl Baudenbacher sowie der Richter Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter) am 16. November 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
|
1. |
Das Königreich Norwegen hat seine Pflichten aus Artikel 33 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs dadurch verletzt, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 2013 in der Rechtssache E-13/13 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Norwegen ergeben. |
|
2. |
Dem Königreich Norwegen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/50 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8467 — BNP Paribas/Commerz Finanz)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 189/14)
|
1. |
Am 6. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BNP Paribas Personal Finance SA („BNPP PF“, Frankreich), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BNP Paribas SA, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Commerz Finanz GmbH („CFG“, Deutschland), die zurzeit von BNPP PF und Commerzbank AG („Commerzbank“, Deutschland) gemeinsam kontrolliert wird. |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CFG: eine Verbraucherkreditbank, die zurzeit im gemeinsamen Eigentum von BNPP PF und Commerzbank steht und vorrangig im Bereich der Kreditvergabe an Privatpersonen in Deutschland tätig ist. Im Rahmen der geplanten Übernahme wird das Unternehmen auf BNPP PF und Commerzbank aufgeteilt; dies soll durch eine Aufspaltung in zwei getrennte, voneinander unabhängige Geschäftseinheiten erfolgen, und zwar in das „Point-of-Sale-Finance-Geschäft“ und das „Banking-Geschäft“. Das „Point-of-Sale-Finance-Geschäft“ verbleibt bei CFG (mit BNPP PF als einzigem Anteilseigner) und umfasst sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der CFG-Produkte, entweder direkt an die Kunden oder über die physische oder die Online-Verkaufsstelle eines Einzelhändlers. — BNPP PF: eine vollständig im Eigentum der BNP Paribas SA stehende Finanzdienstleistungsgesellschaft, die vorrangig auf dem Gebiet der Verbraucherkredite tätig ist. Die BNP Paribas SA ist eine weltweit aufgestellte Bankengruppe, die alle wesentlichen Bereiche des Bankgeschäfts abdeckt: Privat- und Firmenkundengeschäft, Vermögensverwaltung und Anlagendienste sowie Investmentbanking. |
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8467 — BNP Paribas/Commerz Finanz per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/51 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8483 — Bain Capital/Cinven/Stada Arzneimittel)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 189/15)
|
1. |
Am 2. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Fonds, die von dem Unternehmen Bain Capital Investors, L.L.C. („Bain Capital“, USA) verwaltet werden, und Fonds, die von dem Unternehmen Cinven Capital Management (VI) Limited Partnership Incorporated verwaltet werden, das über seinen Komplementär Cinven Capital Management (VI) General Partner Limited („Cinven“, Vereinigtes Königreich) handelt, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Stada Arzneimittel Aktiengesellschaft („Stada“, Deutschland). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Bain Capital: Private-Equity-Gesellschaft, die in Unternehmen aus verschiedensten Wirtschaftszweigen, darunter Informationstechnologie, Gesundheitswesen, Einzelhandel und Konsumgüter, Kommunikation, Finanzwesen und Industrie bzw. verarbeitendes Gewerbe, investiert; — Cinven: Private-Equity-Gesellschaft, die insbesondere in sechs Kernbereichen tätig ist: Unternehmensdienstleistungen, Konsumgüter, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industriegüter und Technologie, Medien und Telekommunikation; — Stada: Unternehmen, das in den Bereichen Entwicklung, Herstellung, Registrierung, Verkauf, Vermarktung, Vertrieb und Bewerbung von biowissenschaftlichen Produkten wie Arzneimitteln (insbesondere mit patentfreien Wirkstoffen), Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika und einer breiten Palette von weiteren Gesundheitsprodukten tätig ist. |
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8483 — Bain Capital/Cinven/Stada Arzneimittel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/52 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8440 — Dupont/FMC (Health and Nutrition business))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 189/16)
|
1. |
Am 7. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen E.I. du Pont de Nemours and Company („DuPont“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Sparte Gesundheit und Ernährung (Health and Nutrition: „H&N“) des Unternehmens FMC Corporation („FMC“, USA); diese Sparte umfasst Texturiermittel für Lebensmittel sowie pharmazeutische Hilfsstoffe (mit Ausnahme des Omega-3-Geschäfts von FMC). Das Vorhaben ist Teil einer zwischen DuPont und FMC am 31. März 2017 geschlossenen Vereinbarung über die Übernahme und Veräußerung von Vermögenswerten, derzufolge FMC im Einklang mit den Veräußerungsverpflichtungen, die DuPont und The Dow Chemical Company („Dow“) im EU-Fusionskontrollverfahren zur Prüfung des geplanten Zusammenschlusses von Dow und DuPont (Sache M.7932) eingegangen sind, bestimmte Tätigkeiten von DuPont übernimmt. |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8440 — DuPont/FMC (Health and Nutrition business) per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/53 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8504 — EDF Energy Services/ESSCI)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 189/17)
|
1. |
Am 6. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EDF Energy Services Limited („EDFES“, Frankreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen ESSCI Limited („ESSCI“, Vereinigtes Königreich). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — EDFES: Zweck des letztlich von der EDF-Gruppe kontrollierten Unternehmens ist die Erbringung von Energiedienstleistungen im Vereinigten Königreich. — ESSCI: Das Unternehmen erbringt im Vereinigten Königreich und in Irland technische Dienste; über seine Tochtergesellschaft Imtech ist es in den Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik, Gebäude- und Anlagenmanagement sowie industrielle Systemintegration tätig. |
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8504 — EDF Energy Services/ESSCI per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
Berichtigungen
|
15.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/54 |
Berichtigung zu Liquidationsverfahren — Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen ADRIA Way
( Amtsblatt der Europäischen Union C 123 vom 20. April 2017 )
(2017/C 189/18)
Auf Seite 3 im Titel, nach „Versicherungsunternehmen“ und nach „Datum, Inkrafttreten und Art des Beschlusses“:
Anstatt:
„ADRIA Way“
muss es heißen:
„Cestovní pojišťovna ADRIA Way družstvo ‚v likvidaci‘“.