ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
14. Juni 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 188/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8315 — Siemens/Mentor Graphics) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 188/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 188/03

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

3

2017/C 188/04

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

4

2017/C 188/05

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

5

2017/C 188/06

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

6

2017/C 188/07

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

7

2017/C 188/08

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

8

2017/C 188/09

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 6. März 2017 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/AT.39258 — Luftfracht — Berichterstattung: Finnland

9

2017/C 188/10

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Luftfracht (Neuerlass) (AT.39258)

10

2017/C 188/11

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1742)  ( 1 )

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 188/12

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

20

2017/C 188/13

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

21

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 188/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8519 — Santander/SAM) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22

2017/C 188/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8515 — CPPIB/BPEA/Nord Anglia Education) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

23

2017/C 188/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8507 — GENUI/Summit/Sycamore/Market Logic Software) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

24

2017/C 188/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8439 — Wärtsilä/CSSC/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

25

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 188/18

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

26


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8315 — Siemens/Mentor Graphics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/01)

Am 27. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8315 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/2


Euro-Wechselkurs (1)

13. Juni 2017

(2017/C 188/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1217

JPY

Japanischer Yen

123,43

DKK

Dänische Krone

7,4365

GBP

Pfund Sterling

0,88075

SEK

Schwedische Krone

9,7443

CHF

Schweizer Franken

1,0850

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4540

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,147

HUF

Ungarischer Forint

306,97

PLN

Polnischer Zloty

4,1936

RON

Rumänischer Leu

4,5662

TRY

Türkische Lira

3,9519

AUD

Australischer Dollar

1,4880

CAD

Kanadischer Dollar

1,4892

HKD

Hongkong-Dollar

8,7489

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5528

SGD

Singapur-Dollar

1,5501

KRW

Südkoreanischer Won

1 265,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3297

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6245

HRK

Kroatische Kuna

7,4085

IDR

Indonesische Rupiah

14 904,08

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7812

PHP

Philippinischer Peso

55,510

RUB

Russischer Rubel

63,8205

THB

Thailändischer Baht

38,048

BRL

Brasilianischer Real

3,7045

MXN

Mexikanischer Peso

20,3188

INR

Indische Rupie

72,1930


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/3


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/03)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2017) 3764

7. Juni 2017

Natriumdichromat

EG-Nr.: 234-190-3

CAS-Nr.: 7789-12-0 10588-01-9

Solvay Portugal — Produtos Quimicos S.A., Rua Eng. Clement Dumoulin, 2625-106 Povoa de Santa Iria, Portugal

REACH/17/17/0

Verwendung von Natriumdichromat als Zusatzstoff zur Unterdrückung parasitärer Reaktionen und der Sauerstoffentwicklung, zur pH-Pufferung und zum Kathoden-Korrosionsschutz bei der elektrolytischen Herstellung von Natriumchlorat mit oder ohne anschließende Erzeugung von Chlordioxid oder Natriumchlorit

21. September 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/4


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/04)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2017) 3765

7. Juni 2017

Natriumdichromat

EG-Nr.: 234-190-3

CAS-Nr.: 7789-12-0 10588-01-9

Kemira Chemicals Oy., Harmajantie 3, FI-32741 Sastamala, Finnland

REACH/17/16/0

Verwendung von Natriumdichromat als Zusatzstoff zur Unterdrückung parasitärer Reaktionen und der Sauerstoffentwicklung, zur pH-Pufferung und zum Kathoden-Korrosionsschutz bei der elektrolytischen Herstellung von Natriumchlorat mit oder ohne anschließende Erzeugung von Chlordioxid oder Natriumchlorit

21. September 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/5


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/05)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2017) 3801

7. Juni 2017

Natriumdichromat

EG-Nr.: 234-190-3

CAS-Nr.: 7789-12-0 10588-01-9

Electroquímica De Hernani S.A., Epele 20120, Hernani, Spanien

REACH/17/15/0

Verwendung von Natriumdichromat als Zusatzstoff zur Unterdrückung parasitärer Reaktionen und der Sauerstoffentwicklung, zur pH-Pufferung und zum Kathoden-Korrosionsschutz bei der elektrolytischen Herstellung von Natriumchlorat mit oder ohne anschließende Erzeugung von Chlordioxid oder Natriumchlorit

21. September 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/6


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/06)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2017) 3806

7. Juni 2017

Natriumdichromat

EG-Nr.: 234-190-3

CAS-Nr.: 7789-12-0 10588-01-9

Caffaro Brescia S.r.l., via del Brennero 48, 56100 Pisa, Italien

REACH/17/19/0

Verwendung von Natriumdichromat als Zusatzstoff zur Unterdrückung parasitärer Reaktionen und der Sauerstoffentwicklung, zur pH-Pufferung und zum Kathoden-Korrosionsschutz bei der elektrolytischen Herstellung von Natriumchlorat mit oder ohne anschließende Erzeugung von Chlordioxid oder Natriumchlorit

21. September 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/7


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/07)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2017) 3816

7. Juni 2017

Natriumdichromat

EG-Nr.: 234-190-3

CAS-Nr.: 7789-12-0 10588-01-9

Ercros S.A., Avenida Diagonal 593-595, 08014 Barcelona, Spanien

REACH/17/18/0

Verwendung von Natriumdichromat als Zusatzstoff zur Unterdrückung parasitärer Reaktionen und der Sauerstoffentwicklung, zur pH-Pufferung und zum Kathoden-Korrosionsschutz bei der elektrolytischen Erzeugung von Natriumchlorat mit oder ohne anschließende Herstellung von Chlordioxid oder Natriumchlorit

21. September 2029

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/8


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006  (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/08)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2017) 3821

7. Juni 2017

1,2-Dichlorethan

EG-Nr.: 203-458-1

CAS-Nr.: 107-06-2

BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Deutschland

REACH/17/9/0

Industrielle Verwendung von EDC als recyclingfähiges Lösungs- und Extraktionsmittel für die Reinigung von 1,3,5-Trioxan in einem geschlossenen System

22. November 2024

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller technisch und wirtschaftlich zumutbar sind.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/9


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 6. März 2017 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/AT.39258 — Luftfracht

Berichterstattung: Finnland

(2017/C 188/09)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Erlass eines neuen Beschlusses in dieser Sache rechtlich möglich ist, nachdem der Beschluss von 2010 vom Gericht (teilweise) für nichtig erklärt wurde.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Artikel 5 Buchstaben j bis l des Beschlusses von 2010 aufgehoben ist und neu erlassen wird.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Beschlussentwurf insoweit für British Airways Plc gilt, als der Beschluss von 2010 durch das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-48/11 für nichtig erklärt wurde.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 101 AEUV, des Artikels 53 des EWR-Abkommens und des Artikels 8 des Abkommens mit der Schweiz darstellen.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission zum Verhalten der Unternehmen und zur geografischen Reichweite der im Beschlussentwurf genannten Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens mit der Schweiz beteiligt waren.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Zweck der Vereinbarung und/oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV, des Artikels 53 des EWR-Abkommens und des Artikels 8 des Abkommens mit der Schweiz war.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU spürbar zu beeinträchtigen.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Adressaten des Beschlussentwurfs.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

14.

Der Beratende Ausschuss stimmt der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer zu.

15.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Berücksichtigung bestimmter erschwerender und mildernder Umstände in dieser Sache.

16.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Festsetzung der Geldbuße für die beiden Unternehmen zu, deren angepasster Grundbetrag mehr als 10 % ihres Gesamtumsatzes beträgt.

17.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Behandlung der Anträge auf Kronzeugenbehandlung und die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006.

18.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültigen Beträge der Geldbußen.

19.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/10


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Luftfracht (Neuerlass)

(AT.39258)

(2017/C 188/10)

EINLEITUNG

1.

Am 9. November 2010 erließ die Kommission in der Wettbewerbssache COMP/39258 — Luftfracht in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr den Beschluss C(2010) 7694 final („Beschluss von 2010“) (2). Mit einer Ausnahme erhoben alle Adressaten dieses Beschlusses zur Verhängung von Kartellgeldbußen Klage auf Feststellung der (vollständigen oder teilweisen) Nichtigkeit des Beschlusses.

2.

In 13 Urteilen vom 16. Dezember 2015 („Urteile von 2015“) (3) stellte das Gericht der Europäischen Union Begründungsmängel im Beschluss von 2010 fest (4). Je nach dem bei dem Gericht gestellten Antrag hatten diese Mängel die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses von 2010 in Bezug auf den jeweiligen Kläger zur Folge (5).

3.

In den Urteilen von 2015 wurde eine Verletzung der Pflicht zu einer angemessenen Begründung nach Artikel 296 Absatz 2 AEUV festgestellt. Über die materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses wurde nicht befunden. Der im Entwurf vorliegende Beschluss, auf den sich dieser Bericht bezieht, soll den Beschluss von 2010 ersetzen, soweit dieser für nichtig erklärt wurde. Damit sollen die in den Urteilen von 2015 festgestellten Mängel behoben und Entwicklungen in der Struktur bestimmter Unternehmen seit 2010 berücksichtigt werden.

Die Schreiben vom Mai 2016

4.

Am 20. Mai 2016 schrieb die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission („GD Wettbewerb“) an die Kläger in den 13 Verfahren, die zu den Urteilen von 2015 geführt hatten. Mit diesen Schreiben („Schreiben vom Mai 2016“) wurden die Parteien über die Absicht der GD Wettbewerb unterrichtet, der Kommission den Erlass eines neuen Beschlusses in der Wettbewerbssache AT.39258 vorzuschlagen. Adressaten dieses Beschlusses sollen die juristischen Personen sein, die die 13 Klagen erhoben hatten, soweit der Beschluss von 2010 ihnen gegenüber für nichtig erklärt worden war. In dem Beschluss soll festgestellt werden, dass jeder dieser Kläger an einer „einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung“ in Bezug auf alle im Beschluss von 2010 aufgeführten Strecken beteiligt war. Laut diesen Schreiben erfordert der vorgeschlagene neue Beschluss eine gewisse Anpassung der Erwägungsgründe und des verfügenden Teils des Beschlusses von 2010, gibt aber keinen Anlass zu neuen Beschwerdepunkten oder inhaltlichen Änderungen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 18. Dezember 2007 („Mitteilung der Beschwerdepunkte“). In den Schreiben vertrat die GD Wettbewerb die Auffassung, dass ein solcher neuer Beschluss nach der einschlägigen Rechtsprechung zulässig ist, weil die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2010 „aus Verfahrensgründen“ erfolgt war (6). Sie forderte die Adressaten dazu auf, zu der geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen.

Antworten der betroffenen Parteien

5.

Alle Adressaten beantworteten das an sie gerichtete Schreiben vom Mai 2016, einige von ihnen übermittelten dem Anhörungsbeauftragten eine Kopie ihrer Antwort an die GD Wettbewerb.

6.

Einige Adressaten kritisierten die Schreiben vom Mai 2016, die sie als zu unpräzise empfanden. Ohne genauere Ausführungen zu der in den Schreiben vorgesehenen „Anpassung“ — so brachten sie unterschiedlich stark zum Ausdruck — seien sie nur begrenzt in der Lage, eingehend zu den Zuwiderhandlungen Stellung zu nehmen, die die GD Wettbewerb in dem vorgeschlagenen neuen Beschluss feststellen wolle.

7.

Mehrere Adressaten argumentierten im Wesentlichen, dass sich die in den Urteilen von 2015 festgestellten Mängel im Gegensatz zu den Fällen, die den in Fußnote 6 dieses Berichts zitierten Urteilen („PVC-II-Rechtsprechung“) zugrunde lagen, nicht auf reine Formalitäten in der Endphase des Erlasses des Beschlusses beschränkten, die relativ einfach zu korrigieren seien.

8.

Einige dieser Adressaten brachten vor, wenn auch nicht immer unter Hinweis auf eine konkrete Rechtsgrundlage, dass es der Kommission rechtlich unmöglich sei, in der Wettbewerbssache AT.39258 einen neuen Beschluss zu erlassen. Andere hingegen vertraten die Auffassung, dass die Kommission erst dann den Erlass eines neuen Beschlusses in die Wege leiten könne, wenn zunächst eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte erarbeitet und den betroffenen Parteien erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, auch in Form einer mündlichen Anhörung. Einige dieser Adressaten trugen vor, dass es in der einschlägigen Rechtsprechung Entwicklungen gegeben habe, die die Frage aufwürfen, ob die Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Beteiligung an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung erfüllt seien.

9.

Manche Adressaten argumentierten außerdem, dass durch einen neuen Beschluss der Umfang ihrer Haftung im Vergleich zu der im Beschluss von 2010 festgestellten Haftung nicht ausgeweitet werden dürfe.

Anmerkungen des Anhörungsbeauftragen zu den Antworten auf die Schreiben vom Mai 2016

10.

Keiner der Adressaten der Schreiben vom Mai 2016 hat in der Folge einen Antrag an mich gerichtet. Zu den oben zusammengefassten Schriftsätzen ist jedoch Folgendes anzumerken.

11.

Das Recht auf Anhörung betrifft die Beschwerdepunkte der Kommission und die Beweise, auf die sie sich darin beruft. Es erstreckt sich aber nicht auf die endgültige Position, die die Kommission in einem Beschluss zu Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht einzunehmen beabsichtigt (7). Die Schreiben vom Mai 2016 können daher nicht berechtigterweise mit der Begründung kritisiert werden, dass die genauen Anpassungen, die die GD Wettbewerb für einen neuen Beschluss in dieser Sache vorsieht, darin nicht im Einzelnen aufgeführt sind. Mit den Schreiben vom Mai 2016 wurde zur Stellungnahme zu den Grundzügen des von der GD Wettbewerb geplanten Vorschlags für einen neuen Beschluss aufgefordert, mit dem die in den Urteilen von 2015 festgestellten Mängel behoben werden sollen. Es wäre verfrüht gewesen, jede Änderung, die nach Auffassung der GD Wettbewerb für die Beseitigung dieser Mängel erforderlich ist, ausführlich darzulegen. Außerdem wurde den Adressaten mit den Schreiben vom Mai 2016 die Möglichkeit gegeben, sich zu den darin angesprochenen Fragen zu äußern.

12.

Die Verletzung der Pflicht zu einer angemessenen Begründung nach Artikel 296 Absatz 2 AEUV gilt als Verletzung „wesentlicher Formvorschriften“ im Sinne des Artikels 263 AEUV (8). Auch wenn die Mängel im Beschluss von 2010, die in den Urteilen von 2015 festgestellt wurden, nicht dieselben waren wie in der PVC-II-Rechtsprechung, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die in den Urteilen von 2015 festgestellte Rechtswidrigkeit eher materieller als formeller Art ist. Die PVC-II-Rechtsprechung findet also auf die Situation in der Wettbewerbssache AT.39258 nach den Urteilen von 2015 Anwendung.

13.

In den Urteilen von 2015 wurde nämlich weder entschieden, ob ein Kartellrechtsverstoß vorlag, noch geprüft, ob die Würdigung des Sachverhalts im Beschluss von 2010 rechtmäßig war (9). Die Frage der Rechtskraft stellt sich daher nicht (10). Außerdem kann die Nichtigerklärung durch die Urteile von 2015 nicht als Freispruch im Sinne des Verbots der doppelten Strafverfolgung angesehen werden, der insbesondere in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Daraus folgt, dass keiner dieser Grundsätze die Kommission daran hindert, das Verfahren zu einem Verhalten wiederaufzunehmen, das Gegenstand des Beschlusses von 2010 war (11). In keiner Antwort auf die Schreiben vom Mai 2016 wurde geltend gemacht, ein neuer Beschluss der Kommission in der Wettbewerbssache AT.39258 sei aus anderen Gründen ausgeschlossen.

14.

Für die Ausübung des Rechts auf Anhörung im Zusammenhang mit den Beschwerdepunkten der Kommission in der Wettbewerbssache AT.39258 ist nicht der Beschluss von 2010, sondern die Mitteilung der Beschwerdepunkte maßgebend (12). Die in den Urteilen von 2015 festgestellte Rechtswidrigkeit ist in der Phase der abschließenden Überarbeitung und Annahme des Beschlusses von 2010 eingetreten. Die Urteile selbst hatten keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die diesbezügliche Anhörung der Parteien (13). Die Kommission kann daher das Verfahren in der Wettbewerbssache AT.39258 an dem Punkt wieder aufnehmen, an dem die in den Urteilen von 2015 festgestellte Rechtswidrigkeit eingetreten ist (14).

15.

Ohne auf das Argument einzugehen, die Rechtsprechung zum Begriff der einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung habe sich seit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder des Erlasses des Beschlusses von 2010 weiterentwickelt, ist daran zu erinnern, dass nach den Entscheidungen der Unionsgerichte etwaige Entwicklungen der Rechtsprechung als solche ebenso wenig erneute Anhörungen erforderlich machen können, wie wenn sie während eines Verwaltungsverfahrens vor einer endgültigen Entscheidung einträten (15). In jedem Fall lässt der Inhalt einiger Antworten auf die Schreiben vom Mai 2016 darauf schließen, dass diese Schreiben ihren Adressaten de facto die Möglichkeit gaben, rechtliche Argumente auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung vorzubringen.

16.

Wenn die Kommission entscheidet, den Beschluss von 2010 zu ersetzen, soweit er für nichtig erklärt wurde, muss sie nach Artikel 266 AEUV die in den Urteilen von 2015 festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigen. Dabei ist die Kommission nicht daran gehindert, den Wortlaut des Beschlusses von 2010 anzupassen, auch wenn sich dies nach Auffassung einiger Adressaten der Schreiben vom Mai 2016 im Vergleich zum verfügenden Teil des Beschlusses von 2010 auf ihre Haftung auswirken würde; dies gilt insbesondere dann, wenn die Anpassung gerade deshalb vorgenommen wird, um die Widersprüche, mit denen der Beschluss von 2010 behaftet ist, zu beseitigen. Anders als einige Antworten auf die Schreiben vom Mai 2016 suggerieren, rechtfertigt die bloße Möglichkeit von Unterschieden zwischen dem Beschluss von 2010 und einem neuen Beschluss in der Wettbewerbssache AT.39258 weder eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte noch eine weitere mündliche Anhörung (16).

17.

Insgesamt wiesen die in den Antworten auf die Schreiben vom Mai 2016 vorgebrachten Argumente auf keine Verfahrensfragen hin, die die Rechtmäßigkeit des in den Schreiben vom Mai 2016 angekündigten Erlasses eines neuen Beschlusses in der Wettbewerbssache AT.39258 beeinträchtigen würden.

Antrag auf Zugang zu möglicherweise entlastendem Material, das nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen ist

18.

In der Antwort auf ein Schreiben vom Mai 2016 beantragte ein Adressat (wie auch schon vor dem Beschluss von 2010) Zugang zu allen potenziell entlastenden Unterlagen, die die Kommission nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Jahr 2007 erhalten hat. Der Antrag von 2016 betraf insbesondere potenziell entlastende Informationen, die die Kommission möglicherweise in den zu den Urteilen von 2015 führenden Gerichtsverfahren erlangt hat, und es wurde darum ersucht, den Teil der Akte in der Wettbewerbssache M.3770 — Lufthansa/Swiss, der für eine bestimmte Fußnote im Beschluss von 2010 von Belang war, in die Verfahrensakte in der Wettbewerbssache AT.39258 aufzunehmen.

19.

Die GD Wettbewerb antwortete mit Schreiben vom 14. Oktober 2016. Wie in dem Schreiben erläutert wurde, hatte eine Prüfung ergeben, dass die genannten Unterlagen, die die Kommission nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hatte, keine potenziell entlastenden Beweise enthielten, zu denen der Adressat nicht bereits Zugang hatte. In Bezug auf das Ersuchen, einen Teil der Akte in der Wettbewerbssache M.3770 in die Akte in der Wettbewerbssache AT.39258 aufzunehmen, wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass sich die betreffende Fußnote ausschließlich auf die nichtvertrauliche Fassung des Freigabebeschlusses der Kommission in der Wettbewerbssache M.3770 bezieht und nicht auf Unterlagen aus der Akte in dieser Sache.

20.

In einer sehr späten Phase des Verfahrens für den Erlass eines neuen Beschlusses richtete derselbe Adressat ein Schreiben an mich, in dem er die Herangehensweise der GD Wettbewerb in ihrer Antwort vom 14. Oktober 2016 infrage stellte. In meiner schriftlichen Antwort wies ich auf die späte Einsendung des Schreibens hin und erläuterte, warum die geäußerte Kritik nicht berechtigt war.

Der Beschlussentwurf

21.

Die im Beschlussentwurf gegen die einzelnen Adressaten verhängten Geldbußen sind nicht höher als die entsprechenden Beträge im Beschluss von 2010.

22.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

Schlussfolgerung

23.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und des Umstands, dass abgesehen von dem unter Randnummer 20 genannten Schreiben weder Anträge noch Beschwerden an mich gerichtet wurden, stelle ich fest, dass die Beteiligten im Verfahren für den Erlass eines neuen Beschlusses in der Wettbewerbssache AT.39258 ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 9. März 2017

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29. „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Adressaten des Beschlusses von 2010 waren Air Canada, Air France-KLM, Société Air France, KLM NV, British Airways Plc, Cargolux Airlines International S.A., Cathay Pacific Airways Limited, Japan Airlines, Japan Airlines International Co., Ltd., LAN Airlines S.A., LAN Cargo S.A., Lufthansa Cargo AG, Deutsche Lufthansa AG, SWISS International Air Lines AG, Martinair Holland N.V., Qantas Airways Limited, SAS AB, SAS Cargo Group A/S, SCANDINAVIAN AIRLINES SYSTEM Denmark — Norway — Sweden, Singapore Airlines Cargo Pte Ltd und Singapore Airlines Limited.

(3)  Air Canada/Kommission, T-9/11, ECLI:EU:T:2015:994; Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission, T-28/11, ECLI:EU:T:2015:995; Japan Airlines/Kommission, T-36/11, ECLI:EU:T:2015:992; Cathay Pacific/Kommission, T-38/11, ECLI:EU:T:2015:985; Cargolux Airlines/Kommission, T-39/11, ECLI:EU:T:2015:991; Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission, T-40/11, ECLI:EU:T:2015:986; Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission, T-43/11, ECLI:EU:T:2015:989; Deutsche Lufthansa u. a./Kommission, T-46/11, ECLI:EU:T:2015:987; British Airways/Kommission, T-48/11, ECLI:EU:T:2015:988; SAS Cargo Group u. a./Kommission, T-56/11, ECLI:EU:T:2015:990; Air France-KLM/Kommission, T-62/11, ECLI:EU:T:2015:996; Air France/Kommission, T-63/11, ECLI:EU:T:2015:993; Martinair Holland/Kommission, T-67/11, ECLI:EU:T:2015:984.

(4)  Siehe zum Beispiel Martinair Holland/Kommission, ECLI:EU:T:2015:984, Rn. 25, 72, 78, 83 und 84; Cargolux Airlines/Kommission, ECLI:EU:T:2015:991, Rn. 27, 28, 72, 79, 83 und 84.

(5)  Der Beschluss von 2010 wurde in Bezug auf British Airways plc (T-48/11) sowie Deutsche Lufthansa AG, Lufthansa Cargo AG und Swiss International Air Lines AG (T-46/11) teilweise für nichtig erklärt. Für alle anderen Unternehmen, die ihn angefochten hatten, wurde er vollständig für nichtig erklärt. Für den Adressaten, der ihn nicht angefochten hatte, wurde der Beschluss von 2010 bestandskräftig.

(6)  In den Schreiben vom Mai 2016 wurden hierzu die folgenden Urteile zitiert: Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, ECLI:EU:C:2002:582, Rn. 44 bis 53, 59 bis 69 und 72 bis 76; SP/Kommission, T-472/09 und T-55/10, ECLI:EU:T:2014:1040, Rn. 277 bis 281; Lucchini/Kommission, T-91/10, ECLI:EU:T:2014:1033, Rn. 173.

(7)  Siehe dazu unter anderem BASF/Kommission, T-15/02, ECLI:EU:T:2006:74, Rn. 94; IMI u. a./Kommission, T-18/05, ECLI:EU:T:2010:202, Rn. 109 und 111.

(8)  Unter anderem Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, ECLI:EU:C:2009:742, Rn. 34; Cargolux Airlines/Kommission, ECLI:EU:T:2015:991, Rn. 27.

(9)  Ähnlich wie in dem Fall, der unter Rn. 60 des Urteils Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2002:582, beschrieben wird. Siehe zum Beispiel Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission, ECLI:EU:T:2015:989, Rn. 30 bis 33 und 90 bis 92; SAS Cargo Group u. a./Kommission, ECLI:EU:T:2015:990, Rn. 29 bis 33, 90 und 91.

(10)  Siehe in diesem Sinne Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2002:582, Rn. 44, 46 und 47; ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, ECLI:EU:C:2011:191, Rn. 123.

(11)  Im Zusammenhang mit dem Verbot der doppelten Strafverfolgung siehe entsprechend Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2002:582, Rn. 62.

(12)  Siehe entsprechend Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2002:582, Rn. 98; Lucchini/Kommission, ECLI:EU:T:2014:1033, Rn. 177; Leali und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi/Kommission, T-489/09, T-490/09 und T-56/10, ECLI:EU:T:2014:1039, Rn. 284.

(13)  Siehe unter anderem Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2002:582, Rn. 73; SP/Kommission, ECLI:EU:T:2014:1040, Rn. 277.

(14)  Siehe entsprechend Lucchini/Kommission, ECLI:EU:T:2014:1033, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(15)  Siehe Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2002:582, Rn. 91 und 92; IRO/Kommission, T-69/10, ECLI:EU:T:2014:1030, Rn. 141.

(16)  Siehe entsprechend Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2002:582, Rn. 97.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/14


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 17. März 2017

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(Sache AT.39258 — Luftfracht)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1742)

(Nur der niederländische, der englische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/11)

Am 17. März 2017 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Dieser Beschluss ist an 19 juristische Personen gerichtet, die 10 Unternehmen angehören und durch Abstimmung ihrer Preise für Luftfrachtdienste gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden „Abkommen mit der Schweiz“) verstoßen haben. Dieser Beschluss wurde nach der Wiederaufnahme des mit dem Beschluss C(2010) 7694 final vom 9. November 2010 (im Folgenden „Beschluss von 2010“) abgeschlossenen Verfahrens erlassen, da das Gericht der Union den Beschluss von 2010 wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt hat.

2.   BESCHREIBUNG DER WETTBEWERBSSACHE

2.1.   Verfahren

(2)

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem die Deutsche Lufthansa AG und die von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften Lufthansa Cargo AG und Swiss am 7. Dezember 2005 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatten.

(3)

Am 14. und 15. Februar 2006 führte die Kommission in den Räumlichkeiten von Luftfrachtunternehmen in der ganzen EU Nachprüfungen durch und trug dabei weitere Beweismittel zusammen.

(4)

Zwischen dem 3. März 2006 und dem 27. Juni 2007 gingen bei der Kommission elf weitere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 ein. Die Kommission erhielt einen solchen Antrag auch von einem Unternehmen, das aus Mangel an Beweisen nicht zu den Adressaten dieses Beschlusses zählt.

(5)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 18. Dezember 2007 angenommen; anschließend wurde allen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Akte einzusehen und sich in schriftlicher Form oder im Rahmen der mündlichen Anhörung, die vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2008 stattfand, zu äußern, um in Bezug auf die vorläufige Beurteilung der Kommission von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch zu machen.

(6)

Am 9. November 2010 erließ die Kommission den Beschluss von 2010.

(7)

Am 16. Dezember 2015 erklärte das Gericht der Union den Beschluss von 2010 in den Grenzen der von mehreren Parteien eingereichten Klage für nichtig und stellte fest, dass der Beschluss von 2010 unzureichend begründet war.

(8)

Der vorliegende Beschluss, in dem die Feststellung des Gerichts bezüglich der unzureichenden Begründung des Beschlusses von 2010 berücksichtigt wird, ist nur an die Parteien gerichtet, für die die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2010 galt. Da der Beschluss von 2010 für Qantas Airways Limited ein abschließender Beschluss ist, ist der vorliegende Beschluss nicht an dieses Unternehmen gerichtet. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen hat am 6. März 2017 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(9)

Dieser Beschluss bezieht sich auf eine einzige, fortgesetzte im EWR und in der Schweiz erfolgte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens mit der Schweiz. Die Zuwiderhandlung bestand darin, dass die Adressaten bei Luftfrachtflügen aus dem, in den und innerhalb des EWR ihre Preisgestaltung in Bezug auf Treibstoffaufschläge, Sicherheitsaufschläge und die Zahlung von Provisionen auf Aufschläge abstimmten.

(10)

Die ersten Preisabsprachen zwischen Luftfrachtdienste anbietenden Fluggesellschaften („Luftfrachtunternehmen“) bezogen sich auf die Einführung eines Treibstoffaufschlags. Die Luftfrachtunternehmen trafen Absprachen über die Erhebung des Treibstoffaufschlags, die Einführung von Schwellenwerten für die Erhöhung des Aufschlags und vorgezogene Erhöhungen (bzw. Senkungen) des Treibstoffaufschlags. Anfangs waren an diesen Absprachen nur wenige Luftfrachtunternehmen beteiligt, doch im Laufe der Zeit schlossen sich ihnen alle Adressaten des vorliegenden Beschlusses an. Mit den Absprachen wollten die Luftfrachtunternehmen erreichen, dass für alle Transporte ein Pauschalaufschlag pro Kilo erhoben wird und Erhöhungen (bzw. Senkungen) in vollem Umfang und in koordinierter Weise umgesetzt werden.

(11)

Die Kooperation wurde auch auf andere Bereiche ausgeweitet, ohne dass dies die Erhebung des Treibstoffaufschlags beeinflusst hätte. So verabredeten die Luftfrachtunternehmen auch die Einführung und Anwendung des Sicherheitsaufschlags. Ebenso wie der Treibstoffaufschlag war auch der Sicherheitsaufschlag Bestandteil des Gesamtpreises.

(12)

Außerdem verabredeten Luftfrachtunternehmen, ihren Kunden (Spediteuren) keine Provisionen auf die Aufschläge zu zahlen. Dadurch stellten sie sicher, dass durch Verhandlungen über Kundenrabatte kein Wettbewerb bei den Aufschlägen entstand.

(13)

Die Absprachen erfolgten vor allem im Wege bilateraler Telefongespräche. Außerdem fanden bilaterale und multilaterale Treffen und E-Mail-Verkehr statt. In einigen Fällen wurden auch im Rahmen der Sitzungen lokaler Verbände von Fluggesellschaftsvertretern Absprachen über Aufschläge getroffen. Die Absprachen erfolgten sowohl auf Ebene der Unternehmenszentralen als auch auf lokaler Ebene.

2.3.   Rechtliche Würdigung, Adressaten und Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung

(14)

Wenngleich nur ein einziges Kartell vorliegt, wurde gegen drei Rechtsvorschriften verstoßen: Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens mit der Schweiz (2). Die Kommission stellt die Zuwiderhandlung fest und verhängt in Bezug auf verschiedene Zeiträume und Strecken Geldbußen.

(15)

Bei Luftfrachtdiensten auf Strecken innerhalb des EWR ist die Kommission für die Feststellung der Zuwiderhandlung und die Verhängung von Geldbußen für den gesamten Zeitraum von 1999 bis 2006 zuständig.

(16)

Vor dem 1. Mai 2004 war die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (3) für die Umsetzung von Artikel 101 AEUV im Bereich des Luftverkehrs zwischen EU-Flughäfen zuständig. Auf den Luftverkehr zwischen EU-Flughäfen und Drittland-Flughäfen war diese Verordnung hingegen nicht anwendbar. Deshalb stellte die Kommission in Bezug auf den Luftverkehr zwischen EU-Flughäfen und Drittland-Flughäfen vor dem 1. Mai 2004 keine Zuwiderhandlungen fest und verhängte diesbezüglich auch keine Geldbußen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 (4) und des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2005 (5) und insbesondere durch die Änderung von Protokoll 21, mit dem die Ausnahme des Luftverkehrs zwischen EU-Flughäfen und Drittland-Flughäfen vom Geltungsbereich des EWR-Abkommens aufgehoben wurde, für die Durchführung des EWR-Abkommens anwendbar. Mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 und Nr. 40/2005 am 19. Mai 2005 sind die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (6) des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates im Rahmen des EWR-Abkommens anwendbar. Deshalb stellte die Kommission in Bezug auf die Strecken zwischen EWR-Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der EU sind, und Drittländern vor dem 19. Mai 2005 keine Zuwiderhandlungen fest und verhängte diesbezüglich auch keine Geldbußen.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates wurde auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (7), durch den die Verordnung mit Wirkung vom 5. Dezember 2007 in den Anhang des Abkommens aufgenommen wurde, für die Umsetzung des Abkommens mit der Schweiz anwendbar. Vor der Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates war die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates für die Durchführung anwendbar, die mit ihrem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 in den Anhang des Abkommens aufgenommen worden war. Deshalb stellte die Kommission in Bezug auf Strecken zwischen Flughäfen der EU und der Schweiz vor dem 1. Juni 2002 keine Zuwiderhandlungen fest und verhängte diesbezüglich auch keine Geldbußen. Im vorliegenden Beschluss werden keine Zuwiderhandlungen gegen Artikel 8 des Abkommens mit der Schweiz in Bezug auf Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern festgestellt.

(19)

Die Adressaten waren jeweils während nachstehender Zeiträume an der Zuwiderhandlung beteiligt:

I)

Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen EWR-Flughäfen:

a)

Air Canada vom 21. September 2000 bis zum 14. Februar 2006;

b)

Air France-KLM vom 7. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006;

c)

Société Air France vom 7. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006;

d)

Koninklijke Luchtvaartmaatschappij N.V. vom 21. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006;

e)

British Airways Plc vom 22. Januar 2001 bis zum 14. Februar 2006 mit Ausnahme des Zeitraums vom 2. Oktober 2001 bis zum 14. Februar 2006 in Bezug auf den Treibstoff- und den Sicherheitsaufschlag;

f)

Cargolux Airlines International S.A. vom 22. Januar 2001 bis zum 14. Februar 2006;

g)

Cathay Pacific Airways Limited vom 4. Januar 2000 bis zum 14. Februar 2006;

h)

Japan Airlines Co., Ltd. vom 7. Dezember 1999 bis zum 14. Februar 2006;

i)

Latam Airlines Group, S.A. vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006;

j)

LAN Cargo S.A. vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006;

k)

Lufthansa Cargo AG vom 14. Dezember 1999 bis zum 7. Dezember 2005;

l)

Deutsche Lufthansa AG vom 14. Dezember 1999 bis zum 7. Dezember 2005;

m)

SWISS International Air Lines AG vom 2. April 2002 bis zum 7. Dezember 2005;

n)

Martinair Holland N.V. vom 22. Januar 2001 bis zum 14. Februar 2006;

o)

SAS AB vom 17. August 2001 bis zum 14. Februar 2006;

p)

SAS Cargo Group A/S vom 1. Juni 2001 bis zum 14. Februar 2006;

q)

SCANDINAVIAN AIRLINES SYSTEM Denmark — Norway — Sweden vom 13. Dezember 1999 bis zum 28. Dezember 2003;

r)

Singapore Airlines Cargo Pte Ltd vom 1. Juli 2001 bis zum 14. Februar 2006;

s)

Singapore Airlines Limited vom 4. Januar 2000 bis zum 14. Februar 2006.

II)

Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen EU-Flughäfen und Flughäfen außerhalb des EWR:

a)

Air Canada vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

b)

Air France-KLM vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

c)

Société Air France vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

d)

Koninklijke Luchtvaartmaatschappij N.V. vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

e)

British Airways Plc vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006 mit Ausnahme der nicht ab Hongkong (China), Japan, Indien, Thailand, Singapur, Südkorea und Brasilien erbrachten Frachtdienste in Bezug auf den Treibstoff- und den Sicherheitsaufschlag;

f)

Cargolux Airlines International S.A. vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

g)

Cathay Pacific Airways Limited vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

h)

Japan Airlines Co., Ltd. vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

i)

Latam Airlines Group, S.A. vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

j)

LAN Cargo S.A. vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

k)

Lufthansa Cargo AG vom 1. Mai 2004 bis zum 7. Dezember 2005;

l)

Deutsche Lufthansa AG vom 1. Mai 2004 bis zum 7. Dezember 2005;

m)

SWISS International Air Lines AG vom 1. Mai 2004 bis zum 7. Dezember 2005;

n)

Martinair Holland N.V. vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

o)

SAS AB vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

p)

SAS Cargo Group A/S vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

q)

Singapore Airlines Cargo Pte Ltd vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006;

r)

Singapore Airlines Limited vom 1. Mai 2004 bis zum 14. Februar 2006.

III)

Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen Flughäfen in Ländern, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens, nicht aber Mitgliedstaaten sind, und Drittstaaten:

a)

Air Canada vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

b)

Air France-KLM vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

c)

Société Air France vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

d)

Koninklijke Luchtvaartmaatschappij N.V. vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

e)

British Airways Plc vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006 mit Ausnahme der nicht ab Hongkong (China), Japan, Indien, Thailand, Singapur, Südkorea und Brasilien erbrachten Frachtdienste in Bezug auf den Treibstoff- und den Sicherheitsaufschlag;

f)

Cargolux Airlines International S.A. vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

g)

Cathay Pacific Airways Limited vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

h)

Japan Airlines Co., Ltd. vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

i)

Latam Airlines Group, S.A. vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

j)

LAN Cargo S.A. vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

k)

Lufthansa Cargo AG vom 19. Mai 2005 bis zum 7. Dezember 2005;

l)

Deutsche Lufthansa AG vom 19. Mai 2005 bis zum 7. Dezember 2005;

m)

SWISS International Air Lines AG vom 19. Mai 2005 bis zum 7. Dezember 2005;

n)

Martinair Holland N.V. vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

o)

SAS AB vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

p)

SAS Cargo Group A/S vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

q)

Singapore Airlines Cargo Pte Ltd vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

r)

Singapore Airlines Limited vom 19. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006;

IV)

Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen EU-Flughäfen und Flughäfen in der Schweiz:

a)

Air Canada vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

b)

Air France-KLM vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

c)

Société Air France vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

d)

Koninklijke Luchtvaartmaatschappij N.V. vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

e)

British Airways Plc vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006 außer in Bezug auf den Treibstoff- und den Sicherheitsaufschlag;

f)

Cargolux Airlines International S.A. vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

g)

Cathay Pacific Airways Limited vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

h)

Japan Airlines Co., Ltd. vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

i)

Latam Airlines Group, S.A. vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006;

j)

LAN Cargo S.A. vom 25. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2006;

k)

Lufthansa Cargo AG vom 1. Juni 2002 bis zum 7. Dezember 2005;

l)

Deutsche Lufthansa AG vom 1. Juni 2002 bis zum 7. Dezember 2005;

m)

SWISS International Air Lines AG vom 1. Juni 2002 bis zum 7. Dezember 2005;

n)

Martinair Holland N.V. vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

o)

SAS AB vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

p)

SAS Cargo Group A/S vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

q)

SCANDINAVIAN AIRLINES SYSTEM Denmark — Norway — Sweden vom 1. Juni 2002 bis zum 28. Dezember 2003;

r)

Singapore Airlines Cargo Pte Ltd vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006;

s)

Singapore Airlines Limited vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Februar 2006.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

2.4.1.   Geldbußengrundbeträge

(20)

Die Grundbeträge der Geldbußen wurden als Anteil des Umsatzes berechnet, den die einzelnen Unternehmen im letzten vollständigen Jahr vor dem Ende des Kartells (2005) im Bereich der Luftfrachtdienste im relevanten Gebiet erzielt hatten, multipliziert mit der Anzahl der Jahre der Beteiligung der jeweiligen Unternehmen an der Zuwiderhandlung (variabler Betrag) zuzüglich eines ebenfalls als Anteil des Umsatzes ausgedrückten Aufschlags, der dazu dient, Unternehmen von der Beteiligung an Kartellen abzuschrecken.

(21)

Bei der Berechnung des Grundbetrags berücksichtigte die Kommission den Umsatz, der in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt wurde, und zwar durch Luftfrachtdienste i) zwischen EWR-Flughäfen ii) zwischen EU-Flughäfen und Drittland (8)-Flughäfen, iii) zwischen EWR-Flughäfen (außer EU-Flughäfen) und Drittland-Flughäfen und iv) zwischen EU-Flughäfen und Flughäfen in der Schweiz.

(22)

Bezüglich der Luftfrachtdienste zwischen dem EWR und Drittländern (Punkte ii und iii) ist für die Zwecke der Berechnung des Grundbetrags festzustellen, dass zwar sowohl die Flüge in den als auch die Flüge aus dem EWR für die Ermittlung des Umsatzes relevant sind, jedoch ein Teil des Schadens, der durch das Kartell bei Strecken zwischen dem EWR und Drittländern (bei Flügen in beiden Richtungen) verursacht wurde, außerhalb des EWR zum Tragen kommen dürfte (9). Deshalb wurden in dem vorliegenden Beschluss die Grundbeträge der Geldbußen in Bezug auf diese Drittland-Strecken ad hoc um 50 % gesenkt.

(23)

Insbesondere angesichts der Art der Zuwiderhandlung, die in Vereinbarungen und Verhaltensweisen zur Preisfestsetzung bestand, sowie der Ausdehnung des Kartells auf den gesamten EWR wurden sowohl der Prozentsatz zur Berechnung des variablen Betrags als auch der Abschreckungsaufschlag auf 16 % festgesetzt.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

2.4.2.1.   Erschwerende Umstände

(24)

Die Kommission erhöhte die gegen SAS verhängte Geldbuße um 50 %, weil dieses Unternehmen bereits zuvor einmal wegen der Beteiligung an einem Kartell mit einer Geldbuße belegt worden war (10).

2.4.2.2.   Mildernde Umstände

(25)

Im vorliegenden Beschluss wird festgestellt, dass die Luftfrachtunternehmen nach dem Recht einiger Drittländer und gemäß bestimmten bilateralen Luftverkehrsabkommen Preisabsprachen mit direkten Wettbewerbern in Bezug auf bestimmte Strecken treffen dürfen oder sogar sollen. Diese Bestimmungen erkennt die Kommission als mildernden Umstand an und senkt daher die Geldbußen aller Adressaten des Beschlusses um 15 %.

(26)

Außerdem wird in dem Beschluss festgestellt, dass drei Unternehmen (Air Canada, Latam und SAS) sich kaum an der Zuwiderhandlung beteiligt haben, da sie nur am Rande an dem Kartell teilnahmen, nur selten in Absprachen mit anderen Luftfrachtunternehmen einbezogen waren und nur an einigen Aspekten der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Daher werden die Geldbußen dieser drei Unternehmen um 10 % gesenkt.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(27)

Im Falle von zwei Unternehmen hätten die Geldbußen die rechtliche Obergrenze von 10 % des weltweiten Umsatzes von 2016 überstiegen und wurden deshalb entsprechend gesenkt. Da der Beschluss von 2010 aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärt wurde, machte die Kommission von ihrem Ermessen Gebrauch, um den angepassten Grundbetrag der Geldbuße auf 10 % des weltweiten Umsatzes von 2009 zu senken; bei einem Adressaten war der weltweite Umsatz 2016 höher als 2009.

2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002: Ermäßigung der Geldbuße

(28)

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 erlässt die Kommission der Deutschen Lufthansa AG und ihren Tochtergesellschaften Lufthansa Cargo und SWISS die Geldbußen in vollem Umfang und gewährt folgenden Unternehmen angesichts der Zusammenarbeit mit der Kommission Geldbußenermäßigungen: Martinair (50 %), Japan Airlines (25 %), Air France und KLM (20 %), Cathay Pacific (20 %), Latam (20 %), Air Canada (15 %), Cargolux (15 %), SAS (15 %) und British Airways (10 %).

2.4.5.   Zahlungsfähigkeit

(29)

Die Kommission lehnte einen Antrag auf Anerkennung der Unfähigkeit zur Zahlung der verhängten Geldbuße nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 ab, da das betreffende Unternehmen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nicht erfüllte.

3.   GELDBUSSEN

(30)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Air Canada: 21 037 500 EUR;

b)

Air France-KLM und Société Air France gesamtschuldnerisch: 182 920 000 EUR;

c)

Koninklijke Luchtvaartmaatschappij N.V.: 2 720 000 EUR;

d)

Koninklijke Luchtvaartmaatschappij N.V. und Air France-KLM gesamtschuldnerisch: 124 440 000 EUR;

e)

British Airways Plc: 104 040 000 EUR;

f)

Cargolux Airlines International S.A.: 79 900 000 EUR;

g)

Cathay Pacific Airways Ltd: 57 120 000 EUR;

h)

Japan Airlines Co., Ltd.: 35 700 000 EUR;

i)

Latam Airlines Group, S.A. und LAN Cargo S.A. gesamtschuldnerisch: 8 220 000 EUR;

j)

Lufthansa Cargo AG und Deutsche Lufthansa AG gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

k)

SWISS International Air Lines AG: 0 EUR;

l)

SWISS International Air Lines AG und Deutsche Lufthansa AG gesamtschuldnerisch: 0 EUR;

m)

Martinair Holland N.V.: 15 400 000 EUR;

n)

SCANDINAVIAN AIRLINE SYSTEM Denmark — Norway — Sweden: 5 355 000 EUR;

o)

SAS Cargo Group A/S und SCANDINAVIAN AIRLINE SYSTEM Denmark — Norway — Sweden gesamtschuldnerisch: 4 254 250 EUR;

p)

SAS Cargo Group A/S, SCANDINAVIAN AIRLINE SYSTEM Denmark — Norway — Sweden und SAS AB gesamtschuldnerisch: 5 265 750 EUR;

q)

SAS Cargo Group A/S und SAS AB gesamtschuldnerisch: 32 984 250 EUR;

r)

SAS Cargo Group A/S: 22 308 250 EUR;

s)

Singapore Airlines Cargo Pte Ltd und Singapore Airlines Limited gesamtschuldnerisch: 74 800 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr.

(3)  ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1.

(4)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 57.

(5)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 38.

(6)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1.

(7)  Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde vom 5. Dezember 2007 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. L 34 vom 8.2.2008, S. 19).

(8)  Für die Zwecke dieser Zusammenfassung umfassen die Begriffe „Drittland“ oder „Drittländer“ nicht die Schweiz.

(9)  In Bezug auf die Schweiz, wo die Kommission im Namen beider Parteien des Abkommens auf der Grundlage dieses Abkommens agiert, stellt sich diese Frage nicht, sodass der gesamte durch das Kartell verursachte Schaden herangezogen wird.

(10)  Entscheidung 2001/716/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 (ABl. L 265 vom 5.10.2001, S. 15). Die wegen des erneuten Begehens einer Zuwiderhandlung fällige Erhöhung wurde nicht auf die Muttergesellschaft SAS AB angewandt, weil diese zum Zeitpunkt der vorherigen Zuwiderhandlung noch nicht die Kontrolle über das Scandinavian Airlines System Denmark — Norway — Sweden innehatte, das die Zuwiderhandlung beging.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/20


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

(2017/C 188/12)

1.   Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Organisch beschichtete Stahlerzeugnisse

Volksrepublik China

Antisubventionszoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

16.3.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/21


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2017/C 188/13)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Folien aus Aluminium in kleinen Rollen

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11).

14.3.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8519 — Santander/SAM)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/14)

1.

Am 6. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Banco Santander, S.A. („Santander“, Spanien) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens SAM Investment Holdings Limited („SAM“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Santander: Unternehmen, das in Spanien, im Vereinigten Königreich, in weiteren europäischen Ländern und auf dem amerikanischen Kontinent in den Bereichen Privatkundengeschäft, Treasury Management und Versicherungsdienstleistungen tätig ist.

—   SAM: Gemeinschaftsunternehmen von Warburg Pincus, General Atlantic und Santander, das in Spanien, im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Luxemburg und auf dem amerikanischen Kontinent im Bereich Vermögensverwaltung tätig ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8519 — Santander/SAM per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8515 — CPPIB/BPEA/Nord Anglia Education)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/15)

1.

Am 6. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Canada Pension Plan Investment Board („CPPIB“, Kanada) und das Unternehmen Baring Private Equity Asia („BPEA“, Singapur) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Nord Anglia Education, Inc („Nord Anglia“, Hongkong).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CPPIB: Professionelle Anlageverwaltung in den Bereichen Immobilien, Aktien, private Beteiligungen, Infrastruktur und festverzinsliche Finanzinstrumente.

—   BPEA: unabhängige Verwaltung alternativer Vermögenswerte wie Immobilien, private Beteiligungen und Wachstumskapital.

—   Nord Anglia: Betreiber herausragender Schulen in China, Europa, dem Nahen Osten, den USA und Südostasien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8515 — CPPIB/BPEA/Nord Anglia Education per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8507 — GENUI/Summit/Sycamore/Market Logic Software)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/16)

1.

Am 7. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Genui GmbH („GENUI“, Deutschland), Summit Partners L.P. („Summit“, USA) und Sycamore GmbH („Sycamore“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Market Logic Software AG („Market Logic Software“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   GENUI: Beteiligungsgesellschaft, die Anteile an mittelständischen Unternehmen im deutschsprachigen Raum hält.

—   Summit: internationale Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die vorrangig in Unternehmen der Bereiche Technologie, Gesundheitswesen und Biowissenschaften sowie Wachstumsprodukte und Dienstleistungen investiert, um Wachstum, Rekapitalisierungen und Management-Buyouts zu finanzieren.

—   Sycamore: Private-Equity-Gesellschaft.

—   Market Logic Software: Softwareunternehmen, das Marketinginformationssysteme entwickelt und vertreibt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8507 — GENUI/Summit/Sycamore/Market Logic Software per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8439 — Wärtsilä/CSSC/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 188/17)

1.

Am 1. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Wärtsilä Technology Oy Ab, das von der Wärtsilä Corporation („Wärtsilä“, Finnland) kontrolliert wird, und das Unternehmen CSSC Electronics Technology Co., Ltd, das von der China State Shipbuilding Corporation („CSSC“, China) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen CSSC Wärtsilä Electrical & Automation (Shanghai) Co., Ltd. („JV“, China) die gemeinsame Kontrolle über dieses Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Wärtsilä bietet komplette Antriebssysteme für die Schifffahrts- und Energieversorgungsbranche an,

CSSC ist im Schiffbau und in der Herstellung von Schiffsausrüstung sowie in den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Baugewerbe, Stromerzeugung und petrochemische Industrie tätig,

JV bietet Schiffsstrom-, Automatisierungs- und Navigationssysteme in der Volksrepublik China an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8439 — Wärtsilä/CSSC/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/26


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 188/18)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„CAPÓN DE VILALBA“

EU-Nr. ES-PGI-0005-01355 — 24.7.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Capón de Vilalba“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte geografische Angabe „Capón de Vilalba“ gilt für das Fleisch der männlichen Tiere der Art Gallus domesticus, die vor Erreichen der Geschlechtsreife operativ kastriert wurden. Diese Geflügelart gehört der Rasse Galiña de Mos oder verschiedenen Stämmen an, die mit dieser Rasse das Merkmal der Robustheit teilen, die unter den klimatischen Bedingungen des Gebiets die Aufzucht im Freien ermöglicht. Diese Stämme müssen ebenso wie die Rasse Galiña de Mos mittelschwer sein und ein langsames Wachstum aufweisen sowie ein braun-rötliches Federkleid tragen.

Die Tiere werden im Anschluss an die Kastration nach einer Aufzucht- und Mastphase von mindestens 77 Tagen im Alter von mindestens 150 Tagen geschlachtet. Die Endmast, die letzte Phase der Mast, erfolgt in geschlossenen Gehegen und dauert mindestens 25 Tage. Für die Vermarktung zur Weihnachtszeit hat sich eine Sonderkategorie etabliert, die die Zusatzbezeichnung „Capón de Nadal“ (Weihnachtskapaun) trägt und für Tiere gilt, die in einem Mindestalter von 210 Tagen geschlachtet werden.

Der Schlachtkörper ist perlmuttfarben-gelblich mit einer feinen und flexiblen Haut. und muss mindestens 2,5 kg wiegen. Dieses Mindestgewicht liegt im Sonderfall des „Capón de Nadal“ bei 4 kg. Das Fleisch zeichnet sich durch seine feine, saftige und zarte Beschaffenheit aus. Die Textur ist faserig und das Fett, das vor allem beim „Capón de Nadal“ reichlich vorhanden ist, weist eine weiß-gelbliche Farbe auf.

Der „Capón de Vilalba“ wird als ganzer Schlachtkörper vermarktet. Es ist aber auch der Verkauf des zerlegten Schlachtkörpers möglich, wobei insbesondere die Zerlegung am Verkaufsort zulässig ist, vorausgesetzt, ein angemessenes Kontrollsystem garantiert die Rückverfolgbarkeit.

Im Falle des „Capón de Nadal“ muss bei der Vermarktung die traditionelle Form eingehalten werden, die in der Präsentation mit Kopf und Füßen und einem Birkenstäbchen im Inneren des Schlachtkörpers zum Erhalt eines möglichst geraden Lendenbereichs besteht, der die spätere Garnierung mit dem Bauchfett erleichtert. Außerdem werden die Flügel nach oben hin gebogen, sodass sie fest am Rücken anliegen. Zuletzt wird das Bauchfett, das regional „ensunlla“ genannt wird, beidseitig am Rücken platziert und mit Stäbchen befestigt.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das verwendete Futter sorgt für ein harmonisches und relativ langsames Wachstum der Tiere. In der ersten Mastphase wird für das Futter der Vögel der Pflanzenbestand des Geflügelhofs genutzt, ergänzt durch Mais, anderes Getreide und sonstiges pflanzliches Futter (Kohl, Kartoffelschalen, Kastanien usw.), die normalerweise aus demselben Betrieb stammen. Dieses Futter kann durch Mischfutter ergänzt werden, das in jedem Fall mindestens 70 % Getreide enthält.

Die Endmastphase erfolgt in geschlossenen Gehegen, normalerweise in Käfigen, die „capoeiras“ genannt werden. In dieser Phase wird das Basisfutter der vorherigen Phase durch eine „amoado“ genannte Paste ergänzt, die aus einer Mischung aus zerkleinertem Mais und gekochten Kartoffeln besteht, obwohl die Kartoffeln auch vollständig oder teilweise durch Kastanien ersetzt werden können.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Vögel müssen zumindest ab und einschließlich der Kastration im abgegrenzten geografischen Gebiet aufgezogen, kastriert, gemästet, geschlachtet und mit der Kontrollmarke mit der geschützten geografischen Angabe gekennzeichnet werden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Fleisch des unter dem Schutz der geschützten geografischen Angabe „Capón de Vilalba“ vermarkteten Kapauns muss in jeder Verkaufseinheit das spezifische Etikett der geografischen Angabe (Kontrolletikett) mit einem alphanumerischen Code und einer fortlaufenden Nummerierung, das unter der Aufsicht des Kontrollorgans verwendet wird, und das folgende offizielle Logo der g.g.A. tragen:

Image

Sowohl das von jedem Marktteilnehmer verwendete Etikett als auch das spezifische Kontrolletikett der geografischen Angabe muss unbedingt den Wortlaut geschützte geografische Angabe „Capón de Vilalba“ tragen. Auf dem Etikett muss außerdem das europäische Logo für geschützte geografische Angaben erscheinen. Die Kapaune mit der Bezeichnung „Capón de Nadal“ tragen diese Bezeichnung zusätzlich auf dem Etikett.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Der geografische Anwendungsbereich der geschützten geografischen Angabe „Capón de Vilalba“ umfasst das gesamte Gebiet „Terra Chá“ in der Provinz Lugo in der Autonomen Gemeinschaft Galicien, das folgende Gemeinden umfasst: Muras, Xermade, Vilalba, Abadín, A Pastoriza, Guitiriz, Begonte, Cospeito und Castro de Rei.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Eintragung dieser geografischen Angabe basiert sowohl auf den spezifischen charakteristischen Merkmalen, die im Zusammenhang stehen mit der Umgebung mit ihren natürlichen und menschlichen Faktoren, als auch auf dem erlangten Ansehen.

Das abgegrenzte geografische Gebiet zeichnet sich durch eine Vielzahl kleiner familiärer Viehzuchtbetriebe aus, in denen die Zucht von Kapaunen traditionell eine Nebentätigkeit darstellt, die das Betriebseinkommen aufbessern sollte. Das feuchte Klima mit milden Sommern und geringen Temperaturschwankungen begünstigt den Anbau von Kulturen, die als Hauptfutter der Kapaune dienen können. Dazu gehören insbesondere die Zutaten für die Futterpaste und die Getreidearten, unter denen Mais besonders wichtig ist. Die Kälteperiode mit monatlichen Durchschnittstemperaturen von 5 bis 10 °C geht von November bis März. In dieser Phase wird keine traditionelle Zucht von Kapaunen betrieben, denn diese beginnt erst im April bis Mai und endet im Dezember, wobei die Vögel im letzten Monat bereits eingeschlossen werden und nicht mehr ins Freie dürfen.

Kleine Familienbetriebe wenden noch die traditionellen Methoden der Aufzucht und Handhabung des Geflügels an, mit geringer Tierdichte im Stall wie auf dem Hof, auf dem die Tiere den Großteil des Tages verbringen, sodass sie viel Bewegung haben. Diese Bedingungen wirken sich auch direkt auf die organoleptischen Merkmale des Fleischs aus.

Die Nutzung von Geflügel vom mittelschweren Typ mit langsamem Wachstum, angepasst an die Umgebung und an das Aufzuchtsystem, ist ebenfalls ein Faktor, der sich auf die Eigenschaften des Erzeugnisses auswirkt.

Außerdem hat auch das Futter — auf der Basis von Getreide mit Mais an erster Stelle — Auswirkungen auf die Merkmale des Fleischs und die gelbliche Farbe des Schlachtkörpers. Die letzte Phase der Endmast in kleineren Gehegen und mit spezifischem Futter, in der das Futter aus der vorherigen Phase durch die „amoado“ genannte Paste ergänzt wird, die nach der regionalen Technik aus zerkleinertem Mais und gekochten Kartoffeln und/oder gekochten Kastanien zusammengemischt wird, ist ein weiteres Zeichen für das besondere Know-how der örtlichen Erzeuger, das sich direkt auf die Eigenschaften des Erzeugnisses auswirkt. Da in dem Gebiet viel Mais, Kartoffeln und Kastanien erzeugt werden, bilden diese zusammen mit Gräsern und Leguminosen, die sich das Geflügel selbst auf den Wiesen und Weiden holt, die Grundlage des Geflügelfutters. So stammt der Großteil der Rohstoffe für das Futter aus dem Gebiet selbst oder sogar vom selben Betrieb.

Letztendlich sind der verwendete Geflügeltyp, die Art der Aufzucht und das verwendete Futter sowohl für das Aussehen des Schlachtkörpers als auch für die feine, saftige und zarte Beschaffenheit des Fleischs verantwortlich. Verschiedene wissenschaftliche Studien haben den Einfluss dieser Form der Zucht und Handhabung der Vögel auf die Fleischqualität und seine organoleptischen Eigenschaften belegt. Die unter solchen Bedingungen gezüchteten Tiere weisen ein stärker rot gefärbtes Fleisch auf, mit besserer Konsistenz, einem höheren Proteingehalt und einem intensiveren Aroma.

Die spezifische Form, in der der „Capón de Nadal“ vermarktet wird, wie in Punkt 3.2 beschrieben, ist ein weiteres Beispiel für die Spezifizität des Erzeugnisses, die eine direkte Folge des Know-hows der Bewohner dieses Gebiets ist.

Aufgrund des hohen Ansehens, das diese Kapaune genießen, wurden sie in das spanische Verzeichnis traditioneller Erzeugnisse (Inventario Español de Productos Tradicionales), 1996 veröffentlicht vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación), aufgenommen, was Ausdruck einer großen Anerkennung ist.

Dieses Ansehen hat eine sehr lange Geschichte. Die ersten bekannten Erwähnungen der Zucht und des Konsums von Kapaunen in Galicien gehen bis auf das Mittelalter zurück, einer Epoche, aus der es zahlreiche Verträge („foros“) gibt, in denen sich Pächter verpflichteten, einen Teil ihrer Pacht mit Kapaunen zu begleichen. In viel jüngerer Zeit können wir Hinweise darauf finden, dass sich die Gepflogenheit der Bezahlung mit Kapaunen fortsetzte, was eine Vorstellung über die hohe Wertschätzung dieses Erzeugnisses in diesem Gebiet im Laufe der geschichtlichen Epochen vermittelt.

Seit Beginn des 20. Jahrhunderts gibt es zahlreiche Publikationen, in denen der Kapaun ebenso zitiert wird wie der Markt von Vilalba, wo er traditionell verkauft wurde. So gibt es beispielsweise Verweise in Zeitungen wie El Eco de Villalba, in der 1908 die Gepflogenheit der Bezahlung von Steuern mit Kapaunen erwähnt wurde, oder El Regional, in der 1927 auf die Kapaunenmärkte in Vilalba sowie den Erfolg dieses Erzeugnisses verwiesen wurde.

Bei galicischen Autoren finden sich zahlreiche Erwähnungen der Gepflogenheiten und Traditionen im Zusammenhang mit diesem Erzeugnis sowie Aussagen, die die Qualität der Kapaune aus dieser Region bezeugen.

Manuel María, der größte Poet der Region, hat uns in seinem Werk Terra Chá (1954) einige Verse über den Kapaun hinterlassen sowie Texte über den Kapaunenmarkt in Vilalba.

Der vielseitige Álvaro Cunqueiro, einer der großen Autoren der galicischen Literatur und angesehener Gastronom stimmt in seinem berühmten Werk La Cocina Gallega (1973) (Die galicische Küche) einen Lobgesang über die in bestimmten Gemeinden von Terra Chá gezüchteten und auf dem Markt von Vilalba verkauften Kapaune an.

Eine weitere wichtige Persönlichkeit der galicischen Kultur, Ramón Otero Pedrayo, erwähnt in der Chronik seiner Reise nach San Andrés de Teixido (im Buch Pelegrinaxes von 1929) die Kapaune von Vilalba.

Wie bereits erwähnt, sind das Erzeugnis und sein Ansehen eng verbunden mit dem Markt, der in Vilalba abgehalten wird. Die historischen Bezugnahmen lassen auf die Existenz des Marktes bereits vor fast zweihundert Jahren schließen, da in zwei Stadtbüchern zum Jahre 1835 Erwähnungen zu finden sind. Für das Jahr 1835 sind mittlere Preise von „10 Real das Paar“ angegeben. Einer offiziellen Preisurkunde aus dem Jahre 1840 kann man entnehmen, dass ein Paar Kapaune dem Wert eines „guten und sauberen Hammels“ (12 Real) gleichgesetzt wurde, und dass die Kapaunenmärkte wie Feste gefeiert wurden, und zwar im Gegensatz zu heute nicht nur in der Weihnachtszeit, sondern auch im Januar und Februar. Von 1900 bis 1947 stieg ein Paar Kapaune im Preis von 10 auf 100 Peseten. 1949 erreichte der Preis bereits 200 Peseten. Bis 1974 stieg der Preis pro Paar nach und nach noch weiter an. Gerüchten zufolge soll in diesem Jahr sogar ein Paar für 8 000 Peseten verkauft worden sein, was aber ungewöhnlich ist, da der mittlere Preis damals bei 4 000 bis 6 000 Peseten lag. Die mittleren Preise für auf dem Markt von Vilalba angebotene Kapaune schwankten in den letzten zehn Jahren zwischen 80 und 120 EUR das Stück, es kann aber auch durchaus vorkommen, dass man bis zu 140 EUR für bestimmte Exemplare bezahlen muss. Für Schlachtkörper um 5 kg bedeutet dies einen ungefähren Kilopreis von 20 EUR, während ein Standardkapaun aus anderen Gebieten um die 10 bis 14 EUR das Kilogramm kostet. Die galicischen, aber auch die landesweiten Medien befassen sich jedes Jahr in der Weihnachtszeit eingehend mit dem festlichen Markt und den dort gängigen Preisen, wie eine Suche im Internet bestätigt. Die Vielzahl der Suchergebnisse, die man mit der Bezeichnung dieses Erzeugnisses erzielt, sowie die hohen Preise, die dafür bezahlt werden, sind ein weiterer Beleg für dessen heutiges Ansehen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

http://mediorural.xunta.gal/fileadmin/arquivos/alimentacion/produtos_calidade/2017/Pliego_de_condiciones_CAPON_de_VILALBA_febrero_2017_C.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.