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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 178/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2017/C 178/02 |
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2017/C 178/03 |
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2017/C 178/04 |
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2017/C 178/05 |
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2017/C 178/06 |
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2017/C 178/07 |
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2017/C 178/08 |
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2017/C 178/09 |
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2017/C 178/10 |
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2017/C 178/11 |
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2017/C 178/12 |
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2017/C 178/13 |
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2017/C 178/14 |
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2017/C 178/15 |
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Gericht |
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2017/C 178/16 |
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2017/C 178/17 |
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2017/C 178/18 |
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2017/C 178/19 |
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2017/C 178/20 |
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2017/C 178/21 |
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2017/C 178/22 |
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2017/C 178/23 |
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2017/C 178/24 |
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2017/C 178/25 |
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2017/C 178/26 |
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2017/C 178/27 |
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2017/C 178/28 |
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2017/C 178/29 |
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2017/C 178/30 |
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2017/C 178/31 |
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2017/C 178/32 |
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2017/C 178/33 |
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2017/C 178/34 |
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2017/C 178/35 |
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2017/C 178/36 |
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2017/C 178/37 |
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2017/C 178/38 |
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2017/C 178/39 |
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2017/C 178/40 |
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2017/C 178/41 |
Rechtssache T-192/17: Klage, eingereicht am 24. März 2017 — RZ/EWSA und Ausschuss der Regionen |
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2017/C 178/42 |
Rechtssache T-200/17: Klage, eingereicht am 29. März 2017 — SB/EUIPO |
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2017/C 178/43 |
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2017/C 178/44 |
Rechtssache T-218/17: Klage, eingereicht am 12. April 2017 — HF/Parlament |
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2017/C 178/45 |
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2017/C 178/46 |
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2017/C 178/47 |
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2017/C 178/48 |
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2017/C 178/49 |
Rechtssache T-788/14: Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017 — MPF Holdings/Kommission |
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2017/C 178/50 |
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2017/C 178/51 |
Rechtssache T-383/16: Beschluss des Gerichts vom 17. März 2017 — Tri Ocean Energy/Rat |
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2017/C 178/52 |
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2017/C 178/53 |
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2017/C 178/54 |
Rechtssache T-30/17: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Februar 2017 — Bender/Parlament |
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2017/C 178/55 |
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2017/C 178/56 |
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2017/C 178/57 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 178/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. Januar 2017 — GT/HS
(Rechtssache C-38/17)
(2017/C 178/02)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budai Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: GT
Beklagter: HS
Vorlagefrage
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1. |
Ist es vereinbar mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit den Erwägungsgründen der Richtlinie [93/13/EWG] (1), in denen es heißt: „In den beiden Programmen der Gemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher … wird die Bedeutung des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet missbräuchlicher Vertragsklauseln hervorgehoben. Dieser Schutz sollte durch Rechtsvorschriften gewährleistet werden, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind oder unmittelbar auf dieser Ebene erlassen werden. Gemäß dem unter dem Abschnitt ‚Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher‘ festgelegten Prinzip sind entsprechend diesen Programmen Käufer von Waren oder Dienstleistungen vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder des Dienstleistungserbringers, insbesondere vor vom Verkäufer einseitig festgelegten Standardverträgen und vor dem missbräuchlichen Ausschluss von Rechten in Verträgen zu schützen. Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. Der Verbraucher muss bei mündlichen und bei schriftlichen Verträgen — bei letzteren unabhängig davon, ob die Klauseln in einem oder in mehreren Dokumenten enthalten sind — den gleichen Schutz genießen. Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren. … Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.“, und mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie [93/13/EWG], wenn eine mitgliedstaatliche Rechtsprechung mit normativer Wirkung, die
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(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S 29).
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 14. Februar 2017 — Gmalieva s.r.o. u.a. gegen Landespolizeidirektion Oberösterreich
(Rechtssache C-79/17)
(2017/C 178/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Gmalieva s.r.o., Celik KG, PBW GmbH, Antoaneta Claudia Gruber, Play For Me GmbH, Haydar Demir
Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich
Vorlagefragen
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1.) |
Ist eine glücksspielrechtliche innerstaatliche Monopolregelung als kohärent i.S.d. Art. 56 ff AEUV anzusehen, hinsichtlich der
in einem die eben genannten Kautelen beachtenden und sohin präsumtiv dem Fairnessgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Art. 47 EGRC entsprechenden gerichtlichen Verfahren als wesentliche Eckpunkte festgestellt wurden, dass
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2.) |
Falls Frage 1.) bejaht wird: Ist ein solches System, das weder die damit verfolgten Ziele noch die Beweislast des Staates hinsichtlich deren tatsächlicher Erreichung explizit gesetzlich festlegt, sondern die Herausarbeitung der essentiellen Kohärenzkriterien und deren Verifizierung den nationalen Gerichten derart überantwortet, dass im Ergebnis ein faires Verfahren i.S.d. Art 6 Abs. 1 EMRK bzw. i.S.d. Art. 47 AEUV nicht zuverlässig gewährleistet ist, als kohärent i.S.d. Art. 56 ff AEUV anzusehen? |
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3.) |
Falls Frage 1.) und/oder Frage 2.) bejaht wird/werden: Ist ein solches System hinsichtlich der gesetzlich normierten, weit reichenden exekutivbehördlichen Eingriffsbefugnisse, die jeweils keiner vorangehenden richterlichen Genehmigung oder Kontrolle unterliegen, als verhältnismäßig i.S.d. Art. 56 ff AEUV zu qualifizieren? |
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4.) |
Falls die Fragen 1.), 2.) und 3.) bejaht werden: Ist ein solches System im Hinblick darauf, dass die alleinige Normierung von strengen Zugangsvoraussetzungen ohne gleichzeitige Fixierung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen einen vergleichsweise geringeren Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit bewirken würde, als verhältnismäßig i.S.d. Art. 56 ff AEUV zu qualifizieren? |
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5.) |
Falls eine der vorgenannten Fragen verneint wird: Hat ein nationales Gericht, das die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems des GSpG festgestellt hat, davon ausgehend nicht nur die in den bei ihm anhängigen Verfahren gesetzten Eingriffsmaßnahmen aus diesem Grund als rechtswidrig festzustellen, sondern darüber hinaus im Rahmen seiner Zuständigkeit von Amts wegen (z. B. durch Wiederaufnahme jener Verfahren) auch eine Rückabwicklung von notwendig akzessorischen, aber bereits in Rechtskraft erwachsenen Sanktionen (wie z. B. Verwaltungsstrafen) vorzunehmen? |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2017 von der Société des produits Nestlé SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-112/13, Mondelez UK Holdings & Services Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-84/17 P)
(2017/C 178/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Société des produits Nestlé SA (Prozessbevollmächtigter: G. S. P. Vos, advocaat)
Andere Parteien des Verfahrens: Mondelez UK Holdings & Services Ltd, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Rechtssache T-112/13, wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 3 und 52 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV) (1) aufzuheben und |
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— |
der Rechtsmittelgegnerin und Klägerin, der Mondelez UK Holdings & Services Ltd, die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nestlé legt ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein, weil dieses gegen Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 (2) geänderten Fassung, auch UMV genannt, verstoßen habe.
Konkret richtet sich das Rechtsmittel von Nestlé gegen die Entscheidung des Gerichts, dass, was den Umfang des Gebiets betreffe, in dem eine durch Benutzung einer Marke erlangte Unterscheidungskraft nachzuweisen sei, die durch Benutzung der Marke erlangte Unterscheidungskraft im gesamten Gebiet der Europäischen Union, also in allen betroffenen Mitgliedstaaten, nachgewiesen werden müsse.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren, (ABl. 2015, L 341, S. 21).
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2017 von Mondelez UK Holdings & Services Ltd, vormals Cadbury Holdings Ltd, gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-112/13, Mondelez UK Holdings & Services Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Société des produits Nestlé SA
(Rechtssache C-85/17 P)
(2017/C 178/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mondelez UK Holdings & Services Ltd, vormals Cadbury Holdings Ltd (Prozessbevollmächtigte: T. Mitcheson, QC, Barrister, sowie P. Walsh, J. Blum und S. Dunstan, Solicitors)
Andere Beteiligte des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Société des produits Nestlé SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die folgenden Teile des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-112/13 aufzuheben:
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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1) |
Dem Gericht sei bei seiner in den Rn. 37 bis 44 hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführten Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen. Der zweite Teil beziehe sich auf die Benutzung der Marke für alle Waren, für die sie eingetragen worden sei. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine im Geschäftsverkehr benutzte Schokoladentafel, die aus vier trapezförmigen Rippen bestehe, als Bonbon oder Kleingebäck klassifiziert werden könne. |
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2) |
Dem Gericht sei bei seiner in den Rn. 58 bis 64 hinsichtlich des ersten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführten Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen. Der erste Teil beziehe sich auf die Benutzung der Marke in der angemeldeten Form. Die Marke sei überhaupt nicht in der angemeldeten Form benutzt worden. Das Gericht habe insofern die falschen rechtlichen Kriterien angewendet, als es (i) seiner Erkenntnis, dass die Tafel eine Form habe, die einem für die fraglichen Waren ganz natürlich in den Sinn komme, nicht ausreichend Gewicht beigemessen habe, und es (ii) sich entgegen dem in der Rechtssache C-215/14, Société des Produits Nestlé, EU:C:2015:604 (im Folgenden: Rechtssache C-215/14), verfolgten Leitgedanken auf die „spontane und unmittelbare Assoziation“ der Form mit dem Wort KIT KAT gestützt habe. |
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3) |
Dem Gericht sei bei seiner in den Rn. 78 bis 111 hinsichtlich des dritten Teils des ersten Klagegrundes ausgeführten Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen. Der dritte Teil beziehe sich auf die fehlende Benutzung der Marke als Herkunftshinweis und die insoweit vorgelegten Nachweise. Das Gericht habe insofern das falsche rechtliche Kriterium angewendet, als es sich auf die Feststellung der Erkennung oder Assoziation gestützt habe. Die richtige Herangehensweise wäre, im Einklang mit dem vom Gerichtshof in der Rechtssache C-215/14 festgehaltenen Ergebnis zu fragen, ob die beteiligten Verkehrskreise allein die mit der angemeldeten Marke — und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken — gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen. |
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4) |
Dem Gericht sei bei seiner Begründung hinsichtlich des vierten Teils des ersten Klagegrundes ein Rechtsfehler unterlaufen, die es in den Rn. 144 bis 169 und in folgender Passage der Rn. 177 ausgeführt habe: „Ungeachtet des Nachweises, dass die streitige Marke in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte“. Der vierte Teil beziehe sich auf den fehlenden Nachweis einer durch Benutzung der Marke in der Europäischen Union erlangten Unterscheidungskraft. Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass Nestlé nicht nachgewiesen habe, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union Unterscheidungskraft erlangt habe, und Mondelez möchte diese Entscheidung nicht angreifen. Hingegen tritt Mondelez der Feststellung entgegen, dass Nestlé zu irgendeinem Zeitpunkt für die Waren eine in zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder überhaupt erlangte Unterscheidungskraft nachgewiesen habe. Das Gericht habe insofern einen Rechtsfehler begangen, als es in Bezug auf jeden dieser Mitgliedstaaten das falsche rechtliche Kriterium angewendet habe, da weder die Erkennung noch die Zuschreibung oder die Assoziation dem vom Gerichtshof in der Rechtssache C-215/14 herangezogenen Kriterium entsprächen, nach dem es darauf ankomme, dass die Marke von den maßgeblichen Verbrauchern als Herkunftsangabe wahrgenommen werde. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 6. März 2017 — Administration des douanes et droits indirects, Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Hubert Clergeau, Jean-Luc Labrousse, Jean-Jacques Berthellemy, Alain Bouchet, Jean-Pierre Dubois, Marcel Géry, Jean-Paul Matrat, Jean-Pierre Paziot, Patrice Raillot
(Rechtssache C-115/17)
(2017/C 178/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Administration des douanes et droits indirects, Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Kassationsbeschwerdegegner: Hubert Clergeau, Jean-Luc Labrousse, Jean-Jacques Berthellemy, Alain Bouchet, Jean-Pierre Dubois, Marcel Géry, Jean-Paul Matrat, Jean-Pierre Paziot, Patrice Raillot
Vorlagefrage
Ist Art. 49 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass eine Person wegen Ausfuhrerstattungen, die sie in betrügerischer Absicht oder durch falsche Erklärungen zur Art der zur Erstattung angemeldeten Waren zu Unrecht erhalten hat, verurteilt wird, obwohl die von ihr tatsächlich ausgeführten Waren aufgrund einer nach der Tatbegehung eingetretenen Änderung der Regelung erstattungsfähig geworden sind?
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 7. März 2017 — Reinhard Nagel gegen Swiss International Air Lines AG
(Rechtssache C-116/17)
(2017/C 178/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Reinhard Nagel
Beklagte: Swiss International Air Lines AG
Vorlagefragen
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1. |
Kann ein Luftfahrtunternehmen die Anrechnung stets vornehmen oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet? |
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2. |
Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (1) nur die Unannehmlichkeiten und der von den Fluggästen infolge der Annullierung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu (Rumänien), eingereicht am 6. März 2017 — Liviu Petru Lupean, Oana Andreea Lupean/OTP BAAK NYRT, vertreten durch die OTPBANK SA, diese vertreten durch die Sucursala Sibiu, OTP BAAK NYRT, vertreten durch die OTPBANK SA
(Rechtssache C-119/17)
(2017/C 178/08)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Liviu Petru Lupean, Oana Andreea Lupean
Beklagte: OTP BAAK NYRT, vertreten durch die OTPBANK SA, diese vertreten durch die Sucursala Sibiu, OTP BAAK NYRT, vertreten durch die OTPBANK SA
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro consumer“ (im Zweifel für den Verbraucher) und der Unionsrechtsprechung dahin auszulegen, dass bei Klauseln in einem mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag,
die Gefahr der Missbräuchlichkeit besteht? |
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2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Welche Kriterien sind vom nationalen Gericht im Hinblick auf den in Frage 1 beschriebenen Sachverhalt bei der Beurteilung einer solchen etwaigen Missbräuchlichkeit anzuwenden? |
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3. |
Kann bei den in Frage 1 beschriebenen Klauseln angenommen werden, dass sie nicht den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags betreffen? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern (Deutschland) eingereicht am 10. März 2017 — Vossloh Laeis GmbH gegen Stadtwerke München GmbH
(Rechtssache C-124/17)
(2017/C 178/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Vergabekammer Südbayern
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Vossloh Laeis GmbH
Antragsgegnerin: Stadtwerke München GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist eine mitgliedsstaatliche Regelung, die zur Voraussetzung für eine erfolgreiche Selbstreinigung eines Wirtschaftsteilnehmers macht, dass dieser die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit nicht nur mit den Ermittlungsbehörden, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber umfassend klärt, mit den Vorgaben des Art. 80 der Richtlinie 2014/25/EU (1) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (2) vereinbar? |
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2. |
Für den Fall, dass Vorlagefrage 1. mit nein beantwortet wird: Ist Art. 57 Abs. 6 Unterabs. 2 der der Richtlinie 2014/24/EU im Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer für eine erfolgreiche Selbstreinigung jedenfalls insoweit gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist, dass dieser beurteilen kann, ob die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen (technische, organisatorische und personelle Maßnahmen und Schadenskompensation) geeignet und ausreichend sind? |
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3. |
Für die unter Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU geregelten fakultativen Ausschlussgründe beträgt gemäß Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24/EU der höchstzulässige Zeitraum bzw. die Frist für einen Ausschluss drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis. Ist unter dem betreffenden Ereignis schon die Verwirklichung der unter Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten Ausschlussgründe zu verstehen oder ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Auftraggeber über gesicherte und belastbare Kenntnis über das Vorliegen des Ausschlussgrundes verfügt? |
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4. |
Ist demnach bei einer Verwirklichung des Ausschlusstatbestands des Art. 54 Abs. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24/EU durch Beteiligung eines Wirtschaftsteilnehmers an einem Kartell das betreffende Ereignis i.S.d. Art. 54 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24/EU die Beendigung der Kartellbeteiligung oder die Erlangung gesicherter und belastbarer Kenntnis des Auftraggebers von der Kartellbeteiligung? |
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. L 94, S. 243.
(2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. L 94, S. 65.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 20. März 2017 — Strafverfahren gegen Van Geenip BVBA u. a.
(Rechtssache C-137/17)
(2017/C 178/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Van Geenip BVBA, Antonius Johannes Maria ten Velde, Original BVBA, Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot
Vorlagefragen
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1. |
Sind als „schwere Verstöße“ im Sinne von Art. 45 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (1) folgende Verstöße gegen die belgischen Vorschriften über pyrotechnische Artikel einzustufen?
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2. |
Steht der Grundsatz des freien Verkehrs von pyrotechnischen Artikeln im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2) (jetzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU), gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3) einer nationalen Regelung entgegen, die Aufbewahrungsorte für richtlinienkonforme pyrotechnische Artikel im Zusammenhang mit dem Einzelhandel dem doppelten Erfordernis unterwirft, über einerseits eine im Rahmen der Vorschriften über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen erteilte Genehmigung und andererseits eine im Rahmen der Vorschriften über umweltschutzrechtliche Genehmigungen für störende Einrichtungen erteilte Genehmigung zu verfügen, obwohl beide Genehmigungssysteme im Wesentlichen dieselbe Absicht verfolgen (die vorbeugende Beurteilung von Sicherheitsrisiken) und eines dieser beiden Genehmigungssysteme (im vorliegenden Fall dasjenige in Bezug auf Sprengstoffe) eine (sehr) niedrige Höchstgrenze für die Lagerung von Festfeuerwerkskörpern (im Ausmaß von 50 kg pyrotechnische Sätze [d. h. des aktiven Stoffes]) vorsieht? |
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3. |
Steht der Grundsatz des freien Verkehrs von pyrotechnischen Artikeln im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2007/23/EG (gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegen, die den Besitz oder Gebrauch von Festfeuerwerkskörpern durch Verbraucher und den Verkauf von Festfeuerwerkskörpern an diese verbietet (Feuerwerkskörper der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG), die mehr als 1 kg pyrotechnische Sätze enthalten? |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom, eingereicht am 27. März 2017 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Volkswagen Financial Services (UK) Ltd
(Rechtssache C-153/17)
(2017/C 178/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Rechtsmittelgegnerin: Volkswagen Financial Services (UK) Ltd
Vorlagefragen
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1. |
Hat der Steuerpflichtige, wenn die Ratenkaufgeschäften (die sich aus steuerbefreiten Kreditleistungen und steuerbaren Fahrzeuglieferungen zusammensetzen) zugeordneten Gemeinkosten nur in den Preis der steuerbefreiten Kreditleistungen des Steuerpflichtigen eingeflossen sind, ein Recht, auf diese Kosten entstandene Vorsteuer in Abzug zu bringen? |
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2. |
Wie sind die Ausführungen in Rn. 31 des Urteils Midland Bank (C-98/98) und konkret die Erklärung auszulegen, dass Gemeinkosten Teil der allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen sind und damit „zu den Preiselementen aller Produkte eines Unternehmens [gehören]“? Insbesondere stellen sich folgende Fragen:
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3. |
Hat der Umstand, dass die Gemeinkosten bei der Vornahme steuerbarer Fahrzeuglieferungen zumindest in gewissem Umfang tatsächlich verwendet worden sind,
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4. |
Kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, die steuerbaren Fahrzeuglieferungen (oder ihren Wert) außer Acht zu lassen, um zu einer besonderen Methode im Sinne von Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie zu gelangen? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 1. März 2017 — Raoul Thybaut, Johnny De Coster, Frédéric Romain/Région wallonne
(Rechtssache C-160/17)
(2017/C 178/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Raoul Thybaut, Johnny De Coster, Frédéric Romain
Beklagte: Région wallonne
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (1) dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Plans oder des Programms ein in einer Bestimmung gesetzlicher Art, die von einer regionalen Stelle beschlossen worden ist, vorgesehenes Gebiet fällt,
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— |
dessen einziger Zweck die Festlegung der Grenzen einer geografischen Zone ist, in der ein städtebauliches Projekt durchgeführt werden kann, wobei dieses Projekt, das einen bestimmten Zweck verfolgen muss — vorliegend die Umwidmung und Entwicklung städtischer Funktionen, die die Schaffung, Änderung, Erweiterung, Beseitigung oder Überbauung von Straßen und öffentlichen Räumen erfordert –, die Grundlage für die Ausweisung des Gebiets, durch die das Projekt somit grundsätzlich gebilligt wird, bildet, aber noch Gegenstand von Genehmigungen sein muss, die eine Prüfung der Auswirkungen erfordern; und |
|
— |
das in verfahrensrechtlicher Hinsicht bewirkt, dass die Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen und Arbeiten in dem Gebiet einem abweichenden Verfahren unterliegen, wobei die städtebaulichen Vorschriften, die auf die betreffenden Flächen vor Ausweisung des Gebiets anwendbar waren, zwar anwendbar bleiben, in diesem Verfahren jedoch leichter von ihnen abgewichen werden kann; |
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— |
und bei dem für die Durchführung von Enteignungen im Rahmen eines ihm beigefügten Enteignungsplans eine Gemeinwohlvermutung gilt? |
(1) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 3. April 2017 — Edel Grace, Peter Sweetman/An Bord Pleanala
(Rechtssache C-164/17)
(2017/C 178/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Edel Grace, Peter Sweetman
Rechtsmittelgegnerin: An Bord Pleanala
Vorlagefrage
Können für den Fall, dass
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a) |
der wesentliche Zweck eines Schutzgebiets darin liegt, einer bestimmten Art Lebensraum zu bieten, |
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b) |
die Natur des für diese Art günstigen Lebensraums bedeutet, dass sich der günstige Teil des Gebiets zwangsläufig mit der Zeit verändert, und |
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c) |
als Teil eines beantragten Projekts ein Bewirtschaftungsplan für das Gebiet als Ganzes (einschließlich Änderungen bei der Bewirtschaftung von Teilen des Gebiets, die nicht unmittelbar von dem Projekt selbst betroffen sind) zu erstellen ist, der darauf ausgelegt ist, sicherzustellen, dass die Größe des als Lebensraum geeigneten Gebiets zu keinem Zeitpunkt verkleinert wird, sondern sogar vergrößert werden kann, aber |
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d) |
bei einem Teil des Gebiets für die Dauer des Projekts ausgeschlossen ist, dass er einen geeigneten Lebensraum bieten kann, Maßnahmen wie die in Buchst. c genannten richtigerweise als schadensbegrenzend angesehen werden? |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 3. April 2017 — Volkmar Klohn/An Bord Pleanála
(Rechtssache C-167/17)
(2017/C 178/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Volkmar Klohn
Rechtsmittelgegner: An Bord Pleanála
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Regelung des Art. 10a der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, wonach Verfahren „nicht übermäßig teuer“ sein dürfen, möglicherweise in irgendeiner Weise in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem die in dem Verfahren angefochtene Projektgenehmigung vor dem spätesten Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Richtlinie erteilt wurde und auch das Verfahren zur Anfechtung dieser Projektgenehmigung bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde? Wenn ja, gilt dann diese Regelung für sämtliche in dem Verfahren entstandene Kosten oder nur für die Kosten, die nach dem spätesten Umsetzungsdatum entstanden sind? |
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2 |
Hat ein nationales Gericht, das bei seiner Entscheidung über die Kosten zu Lasten der unterliegenden Partei über ein Ermessen verfügt, bei Fehlen einer vom fraglichen Mitgliedstaat erlassenen speziellen Vorschrift zur Umsetzung von Art. 10a der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie im Rahmen seiner Kostenentscheidung in einem unter diese Bestimmung fallenden Verfahren sicherzustellen, dass die Kostenentscheidung das Verfahren „nicht übermäßig teuer“ werden lässt, weil entweder die einschlägigen Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben oder weil das Gericht des fraglichen Mitgliedstaats sein nationales Verfahrensrecht so auszulegen hat, dass es so weit wie möglich mit den Zielen des Art. 10a in Einklang steht? |
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3. |
Wenn eine Kostenentscheidung keine Einschränkungen enthält und nach nationalem Recht, da gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt wurde, als endgültig betrachtet würde, erfordert dann das Unionsrecht, dass entweder
gleichwohl verpflichtet sind, von den sonst geltenden Vorschriften des nationalen Rechts abzuweichen und den zu erstattenden Kostenbetrag so festzusetzen, dass sichergestellt wird, dass die festgesetzten Kosten das Verfahren nicht übermäßig teuer werden lassen? |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 6. April 2017 — X/Belastingdienst/Toeslagen
(Rechtssache C-175/17)
(2017/C 178/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Belastingdienst/Toeslagen
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) in Verbindung mit den Art. 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel, sofern das nationale Recht in Verfahren gegen einen Bescheid, in dem eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG enthalten ist, ein solches vorsieht, nach Unionsrecht automatisch aufschiebende Wirkung haben muss, wenn der Drittstaatsangehörige vorträgt, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung berge die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung? Mit anderen Worten: Hat die Ausweisung des betroffenen Drittstaatsangehörigen in einem solchen Fall während der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder — wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist — bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu unterbleiben, ohne dass der betroffene Drittstaatsangehörige dies gesondert zu beantragen braucht? |
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2. |
Ist Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13) in Verbindung mit den Art. 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel, sofern das nationale Recht in Verfahren über die Ablehnung eines Asylantrags im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2005/85/EG ein solches vorsieht, nach Unionsrecht automatisch aufschiebende Wirkung haben muss? Mit anderen Worten: Hat die Ausweisung des betroffenen Asylbewerbers in einem solchen Fall während der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder — wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist — bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu unterbleiben, ohne dass der betroffene Asylbewerber dies gesondert zu beantragen braucht? |
Gericht
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/14 |
Urteil des Gerichts vom 24. April 2017 — HF/Parlament
(Rechtssache T-570/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - Art. 24 des Statuts - Beistandsersuchen - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Im Statut vorgesehene viermonatige Antwortfrist - Entscheidung der Einstellungsbehörde, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten - Keine Stellungnahme der Einstellungsbehörde zum Vorliegen des behaupteten Mobbings innerhalb der im Statut vorgesehenen Antwortfrist - Begriff der stillschweigenden Ablehnung des Beistandsersuchens - Inexistenter Rechtsakt - Unzulässigkeit))
(2017/C 178/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: HF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung einer angeblich am 11. April 2015 ergangenen stillschweigenden Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde des Parlaments, mit der das Beistandsersuchen der Klägerin vom 11. Dezember 2014 zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Frau HF entstandenen Kosten zu tragen. |
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3. |
Frau HF trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 27 vom 25.1.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-142/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/14 |
Urteil des Gerichts vom 24. April 2017 — HF/Parlament
(Rechtssache T-584/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - Art. 3b der BSB - Aufeinanderfolgende Einstellungen als Bedienstete - Befristete Verträge - Entscheidung über die Nichtverlängerung - Ermessensmissbrauch - Ersuchen um Beistand - Anspruch auf rechtliches Gehör - Außervertragliche Haftung))
(2017/C 178/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: HF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Thymen)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Deneys und S. Alves)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten nicht zu verlängern, sowie Antrag auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Frau HF trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 165 vom 10.5.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-14/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/15 |
Beschluss des Gerichts vom 17. März 2017 — Deutsche Post/Kommission
(Rechtssache T-152/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Postsektor - Beihilfen der deutschen Behörden für die Deutsche Post - Erhöhung des Briefmarkenpreises in Verbindung mit Subventionen zur Deckung der Kosten der Ruhegehälter von Beschäftigten mit Beamtenstatus - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Erledigung))
(2017/C 178/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Henny und T. Ottervanger, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung, gemäß Art. 263 AEUV, der Art. 1 und 4 bis 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2012, L 289, S. 1)
Tenor
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1. |
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Deutschen Post AG. |
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3. |
UPS Europe und United Parcel Service Deutschland tragen ihre eigenen Kosten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/16 |
Beschluss des Gerichts vom 28. März 2017 — LG Electronics/EUIPO — Cyrus Wellness Consulting (VIEWTY SMART)
(Rechtssache T-488/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2017/C 178/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cyrus Wellness Consulting GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wulff und U. Hildebrandt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juni 2015 (Sache R 1734/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cyrus Wellness Consulting GmbH und der LG Electronics, Inc.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die LG Electronics, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cyrus Wellness Consulting GmbH. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/16 |
Beschluss des Gerichts vom 28. März 2017 — LG Electronics/EUIPO — Cyrus Wellness Consulting (VIEWTY SNAP)
(Rechtssache T-489/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2017/C 178/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cyrus Wellness Consulting GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wulff und U. Hildebrandt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2015 (Sache R 1938/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cyrus Wellness Consulting GmbH und der LG Electronics, Inc.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Die LG Electronics, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cyrus Wellness Consulting GmbH. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/17 |
Beschluss des Gerichts vom 28. März 2017 — LG Electronics/EUIPO — Cyrus Wellness Consulting (Viewty)
(Rechtssache T-498/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2017/C 178/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cyrus Wellness Consulting GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wulff und U. Hildebrandt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Juni 2015 (verbundene Sachen R 1935/2014-2 und R 1563/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cyrus Wellness Consulting GmbH und der LG Electronics, Inc.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die LG Electronics, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cyrus Wellness Consulting GmbH. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/17 |
Beschluss des Gerichts vom 28. März 2017 — LG Electronics/EUIPO — Cyrus Wellness Consulting (VIEWTY SMILE)
(Rechtssache T-499/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2017/C 178/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cyrus Wellness Consulting GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wulff und U. Hildebrandt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juni 2015 (verbundene Sachen R 1565/2014-2 und R 1939/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cyrus Wellness Consulting GmbH und der LG Electronics, Inc.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die LG Electronics, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cyrus Wellness Consulting GmbH. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/18 |
Beschluss des Gerichts vom 28. März 2017 — LG Electronics/EUIPO — Cyrus Wellness Consulting (VIEWTY PRO)
(Rechtssache T-500/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2017/C 178/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cyrus Wellness Consulting GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wulff und U. Hildebrandt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juni 2015 (Sache R 1940/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cyrus Wellness Consulting GmbH und der LG Electronics, Inc.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die LG Electronics, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cyrus Wellness Consulting GmbH. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/18 |
Beschluss des Gerichts vom 28. März 2017 — LG Electronics/EUIPO — Cyrus Wellness Consulting (Viewty GT)
(Rechtssache T-534/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2017/C 178/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cyrus Wellness Consulting GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wulff und U. Hildebrandt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2015 (Verbundene Sachen R 1937/2014-2 und R 1564/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cyrus Wellness Consulting GmbH und der LG Electronics, Inc.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die LG Electronics, Inc. wird verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cyrus Wellness Consulting GmbH zu tragen. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/19 |
Beschluss des Gerichts vom 27. März 2017 — Frank/Kommission
(Rechtssache T-603/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ - Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC-Arbeitsprogramm 2015 - Beschluss der ERCEA, dass der Vorschlag der Klägerin nicht förderfähig sei - Stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss der ERCEA durch die Kommission - Falsche Bezeichnung des Beklagten - Unzulässigkeit))
(2017/C 178/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Frank (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Trautner, dann Rechtsanwälte E. Niitväli und M. Reysen, sodann E. Niitväli, M. Reysen und S. Wachs und schließlich Rechtsanwalt S. Conrad)
Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B. Conte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) vom 5. Juni 2015, im Rahmen des Programms „ERC starting grant“ den Antrag Nr. 680151 der Klägerin in Stufe 1 nicht zu positiv zu bewerten und nicht zur Prüfung der Stufe 2 zuzulassen, sowie der stillschweigenden Ablehnung ihrer Verwaltungsbeschwerde nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), durch die Kommission
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Frau Regine Frank und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/20 |
Beschluss des Gerichts vom 6. April 2017 — Klausner Holz Niedersachen/Kommission
(Rechtssache T-101/16) (1)
((Untätigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Lieferung von Holz - Vorläufige Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden in Form von Holzlieferverträgen gewährt haben sollen - Keine Stellungnahme der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2017/C 178/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Klausner Holz Niedersachsen GmbH (Saalburg-Ebersdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Reich, C. Hipp und T. Ilgner)
Beklagte: Europäischen Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Antrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, im Rahmen der vorläufigen Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden der Klägerin in Form von Holzlieferverträgen gewährt haben sollen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss zu erlassen
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Klausner Holz Niedersachsen GmbH trägt die Kosten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/20 |
Beschluss des Gerichts vom 20. März 2017 — Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission
(Rechtssache T-199/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten - Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Durchführungsverordnung [EU] 2016/304 - Frist, innerhalb deren die zuständigen Behörden der Kommission den Einspruch übermitteln müssen - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2017/C 178/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Kohrener Landmolkerei GmbH (Penig, Deutschland) und DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH (Frohburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wagner)
Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Triantafyllou, J. Guillem Carrau und J. Herkommer, dann D. Triantafyllou und J. Herkommer)
Gegenstand
Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/304 der Kommission vom 2. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Heumilch/Haymilk/Latte fieno/Lait de foin/Leche de heno (g. t. S.)] (ABl. 2016, L 58, S. 28)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Die Kohrener Landmolkerei GmbH und die DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
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6.6.2017 |
DE |
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C 178/21 |
Beschluss des Gerichts vom 6. April 2017 — Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark/Kommission
(Rechtssache T-203/16) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission, mit der die Untätigkeit beendet wird - Erledigung))
(2017/C 178/28)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark (Ikast, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Gade)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und S. Maaløe)
Gegenstand
Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig die Fristen in Bezug auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens zu staatlichen Beihilfen nicht eingehalten habe und nach Einleitung des förmlichen Verfahrens rechtswidrig keinen Beschluss über die von der Klägerin bezüglich staatlicher Beihilfen erhobene Beschwerde erlassen habe
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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6.6.2017 |
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C 178/21 |
Beschluss des Gerichts vom 27. März 2017 — Palos Caravina/CdT
(Rechtssache T-725/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Beamte - Einstellung - Mitteilung von Informationen über die Ernennung eines Dritten - Art. 25 Abs. 3 des Statuts - Erledigung))
(2017/C 178/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Maria José Palos Caravina (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno und Rechtsanwalt P. Singer)
Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) (Prozessbevollmächtigte: M. Garnier und J. Rikkert)
Gegenstand
Auf Art. 270 AEUV gestützte Klage auf Aufhebung der Entscheidung des CdT vom 23. Dezember 2015, mit der sich dieses weigerte, der Klägerin Informationen über die Ernennung eines Dritten mitzuteilen, und der Entscheidung des CdT vom 5. Juli 2016, mit der die gegen diese Weigerung gerichtete Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau Maria José Palos Caravina. |
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
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6.6.2017 |
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C 178/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-20/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Ungarische Werbeumsatzsteuer - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/30)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Antragsteller: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Fehér)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und P.-J. Loewenthal)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2016) 6929 final der Kommission vom 4. November 2016 über die von Ungarn im Zusammenhang mit der Besteuerung von Werbeeinnahmen durchgeführte Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
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C 178/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. April 2017 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-86/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Mitglied des Europäischen Parlaments - Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sind - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Marion Anne Perrine Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 5. Dezember 2016, mit dem festgestellt wird, dass der Antragstellerin ein Betrag von 298 497,87 Euro zu Unrecht ausgezahlt worden und von ihr zurückzufordern sei, sowie der im Anschluss daran ergangenen Belastungsanzeige Nr. 2016-1560 vom 6. Dezember 2016
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
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C 178/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Kibelisa/Rat
(Rechtssache T-139/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Roger Kibelisa (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Okito und A. Ouannès)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2016, L 336 I, S. 1)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
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C 178/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Kampete/Rat
(Rechtssache T-140/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Ilunga Kampete (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Okito und A. Ouannès)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2016, L 336 I, S. 1)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
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C 178/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Amisi Kumba/Rat
(Rechtssache T-141/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Gabriel Amisi Kumba (Kasa-Vubu, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Okito und A. Ouannès)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2016, L 336 I, S. 1)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Kaimbi/Rat
(Rechtssache T-142/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Delphin Kaimbi (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Okito und A. Ouannès)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2016, L 336 I, S. 1)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Ilunga Luyoyo/Rat
(Rechtssache T-143/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Ferdinand Ilunga Luyoyo (Kasa-Vubu, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Okito und A. Ouannès)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2016, L 336 I, S. 1)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Numbi/Rat
(Rechtssache T-144/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: John Numbi (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Okito und A. Ouannès)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2016, L 336 I, S. 1)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Kanyama/Rat
(Rechtssache T-145/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen - Demokratische Republik Kongo - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Célestin Kanyama (Gombe, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Okito und A. Ouannès)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) Nr. 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2016, L 336 I, S. 1)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. März 2017 — RV/Kommission
(Rechtssache T-167/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Beurlaubung und Versetzung in den Ruhestand - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 178/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: RV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2016, den Kläger in Urlaub im dienstlichen Interesse und mit Wirkung vom 1. April 2017 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/27 |
Klage, eingereicht am 27. März 2017 — Boehringer Ingelheim International/Kommission
(Rechtssache T-191/17)
(2017/C 178/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Boehringer Ingelheim International GmbH (Ingelheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Durchführungsbeschluss C(2017) 379 (final) der Kommission vom 19. Januar 2017 für nichtig zu erklären; |
|
— |
anzuordnen, dass die Wirkungen dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission weitergelten, bis die Europäische Kommission einen neuen Beschluss erlassen hat; |
|
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
|
1. |
Der Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2017 verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2001/83/EG und der Mitteilung an die Antragsteller. |
|
2. |
Der Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2017 weiche von der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen und Leitlinien sowie der Regulierungspraxis in anderen Fällen ab. Daher verstoße er gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und führe zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/27 |
Klage, eingereicht am 24. März 2017 — RZ/EWSA und Ausschuss der Regionen
(Rechtssache T-192/17)
(2017/C 178/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagte: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
ihm Einsicht in die Verfahrensakten der Rechtssache [vertraulich] (1) betreffend deren gütliche Beilegung zu gewähren und ihm zu gestatten, dazu Stellung zu nehmen; |
|
— |
die gemeinsame Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) und des Ausschusses der Regionen (AdR), [vertraulich] in die Direktion Übersetzung zu versetzen — beruhend auf dem entsprechenden, zwischen dem 14. Januar und dem 4. Februar 2016 geschlossenen Vergleich –, aufzuheben, soweit in diesem Vergleich sowohl diese Versetzung vorgesehen war als auch, dass [der Betroffene] sein Amt [vertraulich] behalten würde; |
|
— |
die vom AdR am 11. Mai 2016 infolge dieses Vergleichs getroffene Entscheidung, [vertraulich] unter weitgehender Beibehaltung seines Amtes [vertraulich] in die Direktion Übersetzung zu versetzen, aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung des Generalsekretärs des AdR vom 13. Dezember 2016 und die Entscheidung des Generalsekretärs des EWSA vom 19. Dezember 2016 aufzuheben, soweit damit die Weisungen bestätigt wurden, die dem Kläger am 30. Juni von der Direktion Übersetzung zur Durchführung der Entscheidung des AdR vom 11. Mai 2016 erteilt wurden; |
|
— |
den EWSA und den AdR gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm den vorläufig und nach billigem Ermessen bestimmten Betrag von 25 000 Euro als Entschädigung für die auf den angefochtenen Entscheidungen beruhende Verletzung seines beruflichen Ansehens, seiner Autorität und seiner Gesundheit zu zahlen; |
|
— |
dem EWSA und dem AdR gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 25 Abs. 2 des Statuts, soweit der Kläger nicht angehört worden sei, bevor die Versetzung eines Beamten von dem EWSA und dem AdR im Wege eines Vergleichs beschlossen worden sei, und/oder soweit die vom AdR zur Durchführung dieses Vergleichs getroffene Entscheidung dem Kläger nicht unverzüglich und schriftlich bekannt gegeben worden sei, wobei ihm ihre Gründe nicht vollständig und klar mitgeteilt worden seien. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Statuts sowie Ermessens- und Verfahrensmissbrauch, soweit der betroffene Beamte in die Direktion Übersetzung versetzt worden sei und zugleich sein Amt in dem fraglichen Sprachreferat weitgehend behalten habe. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Interessen der Dienststelle, soweit der Grund für die Versetzung darin bestanden habe, eine untragbare Situation zu beenden bzw. den Beamten vor dem Kläger zu schützen. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 und 2 des Statuts, soweit die Generalsekretäre des EWSA die dem Kläger von der Direktion Übersetzung erteilte Weisung, dem in Rede stehenden Beamten weiterhin Aufgaben zuzuweisen oder zuweisen zu lassen, bestätigt hätten. |
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, soweit die Generalsekretäre die dem Kläger von der Direktion Übersetzung erteilte Weisung bestätigt hätten, dem in Rede stehenden Beamten Arbeitsaufträge zuweisen zu lassen, die in Anzahl und Bedeutung denen gleichstünden, die Übersetzern mit einem ähnlichen Grad an Erfahrung erteilt würden, und seine Übersetzungen nach vergleichbaren Modalitäten revidieren zu lassen. |
|
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die den Urlaub betreffenden Entscheidungen, soweit die Generalsekretäre die dem Kläger von der Direktion Übersetzung erteilte Weisung bestätigt hätten, am selben oder spätestens am nächsten Tag, und zwar unter Beschränkung auf zwingende Gründe, Interessen der Dienststelle geltend zu machen, die einem Urlaubsantrag des in Rede stehenden Beamten entgegenstünden. |
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Angabe.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/29 |
Klage, eingereicht am 29. März 2017 — SB/EUIPO
(Rechtssache T-200/17)
(2017/C 178/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung des Exekutivdirektors des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Juni 2016, mit der es abgelehnt wurde, ihren Vertrag ein zweites Mal zu verlängern, und die am 19. Dezember 2016 erfolgte Zurückweisung ihrer am 1. September 2016 eingelegten Beschwerde durch den Exekutivdirektor des EUIPO aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union infolge der Anwendung der internen Regeln des Beklagten, wonach Beamte und Zeitbedienstete mit unbefristeten Verträgen gleichgestellt würden. Ferner verstoße der Beklagte durch die Unterscheidung zwischen Zeitbediensteten mit befristeten Verträgen und Zeitbediensteten mit auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen gegen das Statut und im vorliegenden Fall gegen den Gleichheitsgrundsatz. |
|
2. |
Fehlende Begründung oder rechtswidrige, widersprüchliche und unzureichende Begründung. |
|
3. |
Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht. |
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4. |
Diskriminierung aufgrund des Alters infolge der Anwendung einer Personalpolitik durch den Beklagten, die darauf gerichtet sei, den Altersdurchschnitt der Belegschaft zu senken. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/29 |
Klage, eingereicht am 6. April 2017 — Out of the blue/EUIPO — Dubois und MFunds USA (FUNNY BANDS)
(Rechtssache T-214/17)
(2017/C 178/43)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Out of the blue KG (Lilienthal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Hasselblatt, Rechtanwältin V. Töbelmann und Rechtsanwalt A. Zarm)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Frédéric Dubois (Lasne, Belgien) und MFunds USA LLC (Miami Beach, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „FUNNY BANDS“ — Unionsmarke Nr. 9 350 794.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20.1.2017 in der Sache R 1081/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
die Unionsmarke Nr. 009 350 794„FUNNY BANDS“ gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c UMV für nichtig zu erklären; |
|
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen; |
|
— |
für den Fall, dass die Inhaber der Unionsmarke diesem Verfahren als Streithelfer beitreten sollten, ihnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/30 |
Klage, eingereicht am 12. April 2017 — HF/Parlament
(Rechtssache T-218/17)
(2017/C 178/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: HF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; und folglich |
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— |
den Beschluss vom 3. Juni 2016 aufzuheben, mit dem ihr Beistandsersuchen vom 11. Dezember 2014 abgelehnt wurde; |
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— |
soweit erforderlich, den Beschluss vom 4. Januar 2017, zugegangen am 11. Januar 2017, aufzuheben, mit dem ihre Beschwerde vom 6. September 2016 zurückgewiesen wurde; |
|
— |
den Beklagten zu verurteilen, einen nach billigem Ermessen auf 90 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
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— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Verstöße gegen die Verteidigungsrechte, gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. |
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2. |
Zu Mangelhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses führende Verfahrensfehler und die Befangenheit des Komitees bei dem von ihm durchgeführten Verfahren. |
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3. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Beistands- und Fürsorgepflicht und gegen die Art. 12a und 24 des Statuts. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/31 |
Klage, eingereicht am 12. April 2017 — M J Quinlan & Associates/EUIPO — Intersnack Group (Form eines Kängurus)
(Rechtssache T-219/17)
(2017/C 178/45)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: M J Quinlan & Associates Pty Ltd (Hope Island, Queensland, Australien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Freiherr von Welser und A. Bender)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Intersnack Group GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form eines Kängurus) — Unionsmarke Nr. 13 342
Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Januar 2017 in der Sache R 218/2016-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
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eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um das vollständige rechtliche Gehör der Klagepartei zu wahren. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009; |
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— |
Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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— |
Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/31 |
Klage, eingereicht am 12. April 2017 — Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/EUIPO (100 % Pfalz)
(Rechtssache T-220/17)
(2017/C 178/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG (Mutterstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Gehweiler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „100 % Pfalz“ — Anmeldung Nr. 15 085 475
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2017 in der Sache R 1549/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verletzung von Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/32 |
Klage, eingereicht am 18. April 2017 — Rstudio/EUIPO — Embarcadero Technologies (RSTUDIO)
(Rechtssache T-230/17)
(2017/C 178/47)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rstudio, Inc. (Boston, Massachusetts, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, und G. Smith, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Embarcadero Technologies, Inc. (San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „RSTUDIO“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 999 644 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2017 in der Sache R 493/2016-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben; |
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dem EUIPO die ihr durch dieses und das vorhergehende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, hilfsweise, wenn die mögliche Streithelferin tatsächlich dem Verfahren beitritt, dem EUIPO und der Streithelferin gesamtschuldnerisch die ihr durch dieses und das vorhergehende Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Die Beschwerdekammer habe die Waren, für die der Nachweis der Benutzung erbracht worden sei, falsch beurteilt und daher nicht den korrekten Warenvergleich durchgeführt. |
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Die Beschwerdekammer habe die Ähnlichkeit der einschlägigen Waren und die Ähnlichkeit der einschlägigen Marken und somit das Vorliegen der Verwechslungsgefahr falsch beurteilt. |
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/33 |
Beschluss des Gerichts vom 17. März 2017 — El Corte Inglés/EUIPO — AATC Trading (ALIA)
(Rechtssache T-299/13) (1)
(2017/C 178/48)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/33 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017 — MPF Holdings/Kommission
(Rechtssache T-788/14) (1)
(2017/C 178/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/33 |
Beschluss des Gerichts vom 3. April 2017 — Corsini Santolaria/EUIPO — Molins Tura (biombo 13)
(Rechtssache T-145/16) (1)
(2017/C 178/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/33 |
Beschluss des Gerichts vom 17. März 2017 — Tri Ocean Energy/Rat
(Rechtssache T-383/16) (1)
(2017/C 178/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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6.6.2017 |
DE |
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C 178/34 |
Beschluss des Gerichts vom 21. März 2017 — La Patrouille/EUIPO — Alpha Industries (Darstellung einer Figur mit Winkeln)
(Rechtssache T-709/16) (1)
(2017/C 178/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
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6.6.2017 |
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C 178/34 |
Beschluss des Gerichts vom 21. März 2017 — La Patrouille/EUIPO — Alpha Industries (AEROBATIX)
(Rechtssache T-710/16) (1)
(2017/C 178/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
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6.6.2017 |
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C 178/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Februar 2017 — Bender/Parlament
(Rechtssache T-30/17)
(2017/C 178/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichts hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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6.6.2017 |
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C 178/34 |
Beschluss des Gerichts vom 6. April 2017 — TeamLava/EUIPO — King.com (Animierte Icons)
(Rechtssache T-75/17)
(2017/C 178/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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6.6.2017 |
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C 178/34 |
Beschluss des Gerichts vom 6. April 2017 — TeamLava/EUIPO — King.com (Animierte Icons)
(Rechtssache T-76/17)
(2017/C 178/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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6.6.2017 |
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C 178/35 |
Beschluss des Gerichts vom 6. April 2017 — TeamLava/EUIPO — King.com (Animierte Icons)
(Rechtssache T-77/17)
(2017/C 178/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.