ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 174/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8424 — SGAB/Acciona/SCCN) ( 1 ) |
|
2017/C 174/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7864 — Trelleborg/ČGS Holding) ( 1 ) |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Rat |
|
2017/C 174/03 |
||
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 174/04 |
||
2017/C 174/05 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ( 1 ) |
|
2017/C 174/06 |
||
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2017/C 174/07 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit |
|
2017/C 174/08 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2017/C 174/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8472 — Nippon Yusen Kabushiki Kaisha/Mitsui Osk Lines/Kawasaki Kisen Kaisha/JV) ( 1 ) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8424 — SGAB/Acciona/SCCN)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 174/01)
Am 23. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Spanisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8424 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7864 — Trelleborg/ČGS Holding)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 174/02)
Am 4. Mai 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7864 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/2 |
Mitteilung an bestimmte Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen
(2017/C 174/03)
Herrn Sergey Valeryevich AKSYONOV (Nr. 1), Herrn Rustam Ilmirovich TEMIRGALIEV (Nr. 3), Herrn Aleksandr Viktorovich GALKIN (Nr. 21), Herrn Andriy Yevhenovych PURHIN (Nr. 45), Herrn Sergey Gennadevich TSYPLAKOV (Nr. 47), Herrn Roman Viktorovich LYAGIN (Nr. 58), Herrn Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN (Nr. 68), Herrn Mikhail Efimovich FRADKOV (Nr. 73), Herrn Vladimir ANTYUFEYEV (Nr. 87), Herrn Yevgeniy Vyacheslavovich ORLOV (Nr. 131), Herrn Eduard Aleksandrovich BASURIN (Nr. 137), Herrn Evgeny Vladimirovich MANUILOV (Nr. 143), Herrn Anatoly Ivanovich ANTONOV (Nr. 147), sowie den Organisationen „Brennerei Azov“ (in der Liste unter Nr. 17 geführt), Föderale staatlich finanzierte Wissenschaftseinrichtung „Allrussisches nationales wissenschaftliches Forschungsinstitut für Weinbau und Weinherstellung ‚Magaratsch‘ Russische Akademie der Wissenschaften“, vormals Staatseinheitsunternehmen der Republik Krim „Nationales Weininstitut ‚Magarach‘“ (in der Liste unter Nr. 19 geführt), Russische Nationale Handelsbank (in der Liste unter Nr. 23 geführt), „Sparta-Bataillon“ (in der Liste unter Nr. 30 geführt) und „Somali-Bataillon“ (in der Liste unter Nr. 31 geführt), die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen und Organisationen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Den betreffenden Personen und Organisationen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 16. Juni 2017 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen und Organisationen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird.
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
Europäische Kommission
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
31. Mai 2017
(2017/C 174/04)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1221 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,40 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4398 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87365 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,7558 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0896 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,4388 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,422 |
HUF |
Ungarischer Forint |
307,20 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1712 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5655 |
TRY |
Türkische Lira |
3,9684 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5054 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5108 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7421 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5789 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5518 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 255,01 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,7374 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6449 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4135 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 932,91 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8037 |
PHP |
Philippinischer Peso |
55,847 |
RUB |
Russischer Rubel |
63,7056 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,230 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,6485 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,0559 |
INR |
Indische Rupie |
72,3340 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/4 |
Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind
(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 174/05)
Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung
Nummer des Beschlusses (2) |
Datum des Beschlusses |
Bezeichnung des Stoffs |
Inhaber der Zulassung |
Zulassungsnummer |
Zugelassene Verwendung |
Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums |
Begründung des Beschlusses |
C(2017) 3237 |
22. Mai 2017 |
Ammoniumdichromat EG-Nr.: 232-143-1 CAS-Nr. 7789-09-5 |
Micrometal GmbH, Renkenrusstraße 24, 79639 Müllheim, Deutschland |
REACH/17/13/0 |
Verwendung als Photosensibilisator für die Herstellung von Mikrokomponenten |
21. September 2029 |
Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die mit dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit einhergehen, und es existieren keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. |
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/5 |
Mitteilung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission über die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle im Rahmen des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER
(2017/C 174/06)
Im Anschluss an die Beschlüsse der Kommission C(2016) 2864 vom 18. Mai 2016 und C(2017) 2250 vom 10. April 2017 setzt sich die Schlichtungsstelle wie folgt zusammen:
Vorsitzender: |
Herr Herman HOOYBERGHS |
|
||
Mitglieder: |
Frau Isabel BOMBAL DÌAZ |
|
||
|
Herr Gerald LAVERY |
|
||
|
Herr Matthias REEH |
|
||
|
Herr Godfried THISSEN |
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/6 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2017/C 174/07)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
8.5.2017 |
Dauer |
8.5.2017-31.12.2017 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
POK/56-14 |
Art |
Seelachs (Pollachius virens) |
Gebiet |
VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, XII und XIV |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
08/TQ127 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/7 |
Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den Wissenschaftlichen Gremien und im Wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
(Parma/Italien)
Zeichen: EFSA/E/2017/01
(2017/C 174/08)
Ablauf der Bewerbungsfrist: 8. September 2017 um Mitternacht (Ortszeit, MEZ).
— |
Sie sind ein erfahrener Wissenschaftler/eine erfahrene Wissenschaftlerin und möchten durch Ihre herausragenden wissenschaftlichen Leistungen etwas für das Leben der Menschen bewegen? |
— |
Sie wollen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in Europa beitragen, indem Sie mit den besten wissenschaftlichen Sachverständigen aus Europa zusammenarbeiten, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen? |
— |
Sie würden Ihr Engagement für die Wissenschaft gern nutzbar machen, indem Sie für die wichtigste europäische Einrichtung für wissenschaftliche Risikobewertung tätig werden? |
Die wissenschaftliche Beratung der EFSA hilft, Verbraucher, Tiere und Umwelt vor Risiken im Zusammenhang mit Lebensmitteln zu schützen. Wir können unseren Auftrag nur durch die Zusammenarbeit mit anderen erfüllen — daher brauchen wir Sie, die besten Expertinnen und Experten in Europa, und Ihre Mitarbeit, damit wir die öffentliche Gesundheit in Europa schützen können.
Dieser Aufruf wendet sich an Wissenschaftler, die an einer Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Ausschuss (SC) oder in einem der Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) interessiert sind: Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW), Biologische Gefahren (BIOHAZ), Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP), Genetisch veränderte Organismen (GMO), Diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA), Pflanzengesundheit (PLH), Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR), Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe (FAF), Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe (CEP).
DIE EUROPÄISCHE BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist eine Agentur der Europäischen Union und integraler Bestandteil des EU-Systems für Lebensmittelsicherheit. Der Auftrag der Behörde besteht darin, zur Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette in der EU sowie zu einem hohen Maß an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen beizutragen.
Die EFSA bringt die besten verfügbaren Sachverständigen für Risikobewertungen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Umwelt zusammen, die in unabhängiger Funktion die Einrichtungen der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten mit wissenschaftlicher Beratung auf höchstem Niveau unterstützen.
Die in der EFSA-Strategie 2020 niedergelegten Hauptprioritäten der EFSA sind folgende:
— |
Verstärkte Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Prozess der wissenschaftlichen Bewertung. |
— |
Erweiterung der Evidenzbasis der EFSA und optimal verbesserter Zugang zu ihren Daten. |
— |
Ausbau der EU-Kapazitäten zur wissenschaftlichen Bewertung sowie der EU-Wissensgemeinschaft. |
— |
Vorbereitung auf künftige Herausforderungen der Risikobewertung. |
— |
Schaffung eines Umfelds und einer Kultur, in der sich die Werte der EFSA wiederfinden (Kooperation, Innovation, Offenheit, Unabhängigkeit, wissenschaftliche Exzellenz). |
Erfahren Sie mehr über die EFSA und besuchen Sie uns auf http://www.efsa.europa.eu
Der Sitz der EFSA ist Parma. Sehen Sie hier, was Parma Ihnen zu bieten hat.
IHR BEITRAG
Die Rolle der Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses der EFSA
Die Wissenschaftlichen Gremien und der Wissenschaftliche Ausschuss sind, wie in der Gründungsverordnung der EFSA (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (1)) festgelegt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Behörde verantwortlich und stellen gegebenenfalls sonstige Beratungsleistungen bereit. Sie bieten wissenschaftliche Gutachten und Beratung für Risikomanager an, um eine solide Grundlage für die Formulierung europäischer Politiken und Rechtsvorschriften zu schaffen und um Risikomanager bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Diese wissenschaftlichen Ergebnisse werden im „EFSA Journal“ veröffentlicht, einer monatlichen Publikation, die in für die Arbeit der EFSA relevanten bibliografischen Datenbanken (z. B. CAB Abstracts, Food Science and Technology Abstracts, ISI Web of Knowledge) indiziert ist.
Jedes Wissenschaftliche Gremium besteht aus 15 bis 25 wissenschaftlichen Sachverständigen, wobei diese Zahl vom geplanten Arbeitsvolumen während der jeweiligen Mandatsdauer und von den erforderlichen Fachkenntnissen abhängig ist. Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der zehn (10) Wissenschaftlichen Gremien sowie sechs (6) weiteren wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen. Diese Sachverständigen arbeiten mit der EFSA unabhängig von jeglicher äußeren Einflussnahme zusammen.
Sachverständige können maximal für die Dauer von drei Mandaten zum Mitglied eines bestimmten Wissenschaftliches Gremiums oder des Wissenschaftlichen Ausschusses ernannt werden.
Eine ausführliche Beschreibung des Aufgabenbereichs des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien finden Sie in ANHANG I auf der Website der EFSA (2).
Die Rolle der Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses der EFSA
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien sind erfahrene, unabhängige Wissenschaftler, die gemäß der Gründungsverordnung und den Vorschriften der EFSA ausgewählt und ernannt werden. Sie haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
— |
Sie sind verantwortlich für die fristgerechte Erstellung, Erörterung und Annahme von wissenschaftlichen Gutachten, Leitliniendokumenten und Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses sowie für die Tätigkeiten der zugehörigen Arbeitsgruppen. |
— |
Sie leisten nach Bedarf Beiträge zur unabhängigen wissenschaftlichen Beratung zu Themen, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses fallen. |
— |
Sie leisten einen Beitrag zur Kohärenz der wissenschaftlichen Bewertungsansätze der EFSA und arbeiten eng mit den anderen Wissenschaftlichen Gremien und dem Wissenschaftlichen Ausschuss zusammen. |
— |
Sie gewährleisten die Einhaltung der sektorspezifischen und bereichsübergreifenden Leitliniendokumente der EFSA und der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften. |
Es wird erwartet, dass die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses bzw. der Wissenschaftlichen Gremien kooperativ zusammenarbeiten, hohe berufsethische Standards einhalten, über ein hohes Maß an Integrität verfügen und Innovationen mit dem Ziel wissenschaftlicher Exzellenz fördern.
Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien können als Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende oder Berichterstatter der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses und der zugehörigen Arbeitsgruppen ausgewählt werden.
Mitglieder eines Wissenschaftlichen Gremiums und des Wissenschaftlichen Ausschusses müssen sechs bis acht Mal jährlich an zwei- bis dreitägigen Sitzungen teilnehmen, die in der Regel in Parma (Italien) stattfinden.
Es wird erwartet, dass die Mitglieder an den Sitzungen der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses, bei denen Gutachten, Stellungnahmen oder Leitliniendokumente angenommen werden, teilnehmen und aktive Beiträge leisten.
Darüber hinaus wird von den Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses erwartet, dass sie sich an einigen Arbeitsgruppen beteiligen, die durch die Wissenschaftlichen Gremien bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss eingerichtet werden.
Die Teilnahme und aktive Beteiligung an den Sitzungen der Wissenschaftlichen Gremien, des Wissenschaftlichen Ausschusses oder der Arbeitsgruppen erfordern Vorbereitungsarbeiten, u. a. das Lesen und Erstellen von Dokumenten. Die Sitzungen werden auf Englisch abgehalten, und in der Regel sind die Dokumente in englischer Sprache abgefasst.
Die EFSA ist berechtigt, die Teilnahme und Beteiligung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses zu beobachten, zu dokumentieren und zu beurteilen.
Den Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses werden verschiedene Schulungsmodule sowie Tutorien zur Nachbereitung über die Risikobewertungsmethoden und Leitliniendokumente der EFSA angeboten.
Im Rahmen der Verpflichtung der EFSA zu Offenheit und Transparenz können an einigen Vollversammlungen der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses auch Beobachter teilnehmen und/oder sie können im Internet gestreamt werden.
Gemäß ihren Finanzvorschriften trägt die EFSA die Reisekosten der Mitglieder sowie eine Tagegeld- und Übernachtungspauschale. Für jeden vollen Sitzungstag wird eine besondere Aufwandsentschädigung gezahlt (3).
IHRE BEWERBUNG
— |
Bewerber sollten den ANHANG I sorgfältig lesen und bei der Erstellung ihrer Bewerbungen berücksichtigen. |
— |
Die Bewerber werden gebeten, ihre Bewerbung elektronisch über das Karriereportal der EFSA einzureichen: careers.efsa.europa.eu/experts |
— |
Eine Bewerbung wird nur dann für zulässig befunden, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Online-Bewerbungsformular eingereicht wird. Es werden keine anderen Formen der Bewerbung akzeptiert. |
— |
Bewerber werden gebeten, das Bewerbungsformular in englischer Sprache auszufüllen. |
— |
Es wird dringend empfohlen, dass die Bewerber sämtliche Abschnitte des Bewerbungsformulars mit den erforderlichen Informationen und Nachweisen ausfüllen, da diese die Grundlage für die Bewertung darstellen. |
— |
Den Bewerbern wird nachdrücklich empfohlen, nicht bis zu den letzten Tagen vor Fristablauf zu warten, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung der Internet-Verbindung dazu führen kann, dass die Bewerbung nicht fristgerecht eingereicht werden kann. |
— |
Alle Bewerber werden per E-Mail über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert. |
Die von der EFSA angeforderten personenbezogenen Daten der Bewerber werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet (4).
Der Zweck der Datenverarbeitung besteht in der Bearbeitung von Bewerbungen für eine Mitgliedschaft in den Wissenschaftlichen Gremien der EFSA.
Alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Aufruf sind zu richten an: call.experts@efsa.europa.eu.
AUSWAHLVERFAHREN
Die EFSA achtet sorgfältig darauf, in ihren Auswahlverfahren die Prinzipien der Transparenz, Fairness und Nichtdiskriminierung anzuwenden.
Die Bewerber müssen im Bewerbungsformular das Wissenschaftliche Gremium bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss angeben, für das/den sie sich bewerben möchten und das/der am besten ihren Kompetenzfeldern entspricht (bitte beachten Sie ANHANG I).
Bewerber können ein zusätzliches Wissenschaftliches Gremium bzw. einen zusätzlichen Wissenschaftlichen Ausschuss als zweite Wahl angeben, falls ihre Kompetenzfelder den Aufgabenbereich von mehr als einem Gremium bzw. Ausschuss abdecken.
Bewerber, die bereits zu irgendeinem Zeitpunkt drei Mandatsphasen in dem gleichen Wissenschaftlichen Gremium oder im Wissenschaftlichen Ausschuss absolviert haben, können nicht mehr zu dem gleichen wissenschaftlichen Kollegium zugelassen werden, sich aber für die Mitgliedschaft in einem anderen Wissenschaftlichen Gremium bzw. Wissenschaftlichen Ausschuss bewerben. Mandatsphasen, die kürzer als 18 Monate sind, gelten nicht als Mandate. Dementsprechend gelten die ANS- und CEF-Mandate für 2017-2018 nicht als Mandat.
Die EFSA behält sich das Recht vor, zur Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber im Rahmen ihrer Bewerbung die Meinung Dritter einzuholen.
Zulassungskriterien
Bewerber müssen bei Fristablauf für die Einreichung der Bewerbung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
— |
Die Bewerber müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), eines Landes der Europäischen Freihandelszone (EFTA) oder eines EU-Kandidatenlandes sein. Sachverständige aus Drittländern können sich ebenfalls bewerben, werden aber nur dann berücksichtigt, wenn das erforderliche Maß an Fachwissen bei keinem Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, der EFTA-Länder oder der EU-Kandidatenländer gefunden werden kann; |
— |
hervorragende Kenntnisse der englischen Sprache (5); |
— |
Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen und zur aktiven Mitwirkung an den Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses bzw. der Wissenschaftlichen Gremien und der zugehörigen Arbeitsgruppen; |
— |
Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens vier (4) Jahren entspricht, bescheinigt durch ein Diplom, in einem der folgenden Gebiete: Landwirtschaft, Biochemie, Bioinformatik, Biologie, Biometrik, Biotechnologie, Chemie, Nahrungsexposition, Umweltwissenschaften, Epidemiologie, Lebensmittelwissenschaft, Lebensmitteltechnologie, Genetik, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Humanmedizin, Biowissenschaften, Mathematik, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Naturwissenschaften, Ernährung, Pharmazie, öffentliche Gesundheit, Statistik, Toxikologie, Tiermedizin und verwandte Bereiche (6); |
— |
Eine für die Aufgabenstellung des Gremiums/der Gremien sachdienliche Berufserfahrung von mindestens sieben (7) Jahren, die nach dem Erwerb des erforderlichen Diploms erworben wurde (7). |
Auswahlkriterien
Bewerbungen, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, werden von der EFSA für eine vergleichende Bewertung zugelassen, die auf der Grundlage der nachstehend genannten Auswahlkriterien in 2 Schritten erfolgt:
Bewertungsschritt 1:
Jede qualifizierte Bewerbung wird daraufhin geprüft, ob die beiden folgenden übergreifenden Auswahlkriterien erfüllt sind. Der Schwellenwert für das Bestehen des ersten Bewertungsschritts beträgt 40 Punkte (von 100).
— |
Erfahrung im multidisziplinären wissenschaftlichen Projektmanagement: Erfahrung im Management wissenschaftlicher Projekte (Art und Umfang) in einem der Fachgebiete, die in den Aufgabenbereich der EFSA fallen (maximal 50 von 100 Punkten); |
— |
Erfahrung im Bereich Wissenschaftskommunikation: Erfahrung mit der zielgruppenspezifischen Vermittlung wissenschaftlicher Themen, sodass diese transparent und verständlich sind (maximal 50 von 100 Punkten). |
Bewertungsschritt 2:
Bewerber, die mindestens 40 Punkte in Bewertungsschritt 1 erzielt haben, werden daraufhin geprüft, ob sie die folgenden drei Auswahlkriterien für das Wissenschaftliche Gremium bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss ihrer ersten Wahl erfüllen. Der Schwellenwert für das Bestehen des zweiten Bewertungsschritts beträgt 60 Punkte (von 100).
— |
Erfahrung mit wissenschaftlichen Bewertungen und/oder der Bereitstellung wissenschaftlicher Beratung für Risikomanager: Erfahrung in der Durchführung wissenschaftlicher Risikobewertungen und/oder der Bereitstellung wissenschaftlicher Beratung auf Gebieten mit Bezug zu Lebensmittelsicherheit und Umwelt in den Zuständigkeitsbereichen und Fachgebieten des bevorzugten Wissenschaftlichen Gremiums (maximal 40 von 100 Punkten); |
— |
Nachgewiesene wissenschaftliche Leistungen auf höchstem Niveau: wissenschaftliche Leistungen auf höchstem Niveau in einem oder mehreren Bereichen, die mit dem Fachgebiet des bevorzugten Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses in Zusammenhang stehen und durch umfassende wissenschaftliche Veröffentlichungen in Peer-Review-Zeitschriften und Ihre Mitarbeit bei diesen Zeitschriften nachgewiesen sind (maximal 40 von 100 Punkten); |
— |
Erfahrung in der fachlichen Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten: Erfahrung in der fachlichen Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten und Fähigkeit zur Auswertung komplexer Informationen, die mit dem Fachgebiet des bevorzugten Wissenschaftlichen Gremiums in Zusammenhang stehen (maximal 20 von 100 Punkten). |
Bewerber werden in Bewertungsschritt 2 daraufhin geprüft, ob sie die Auswahlkriterien für das Wissenschaftliche Gremium bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss ihrer ersten Wahl erfüllen. Bewerber werden gegebenenfalls auch daraufhin geprüft, ob sie die Auswahlkriterien für das Wissenschaftliche Gremium bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss ihrer zweiten Wahl oder für andere Gremien erfüllen.
Reserveliste
Bewerber, die in Bewertungsschritt 2 mindestens 60 Punkte erzielt haben, werden in eine Reserveliste aufgenommen. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass aus der Aufnahme in eine Reserveliste kein Anspruch auf eine Ernennung zum Mitglied eines Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses erwächst.
Die Reserveliste von Bewerbern, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens nicht ernannt werden, kann für künftig erforderliche Ernennungen von Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses herangezogen werden, sofern diese Bewerber die Anforderungen für eine Mitgliedschaft erfüllen (eine Interessenerklärung, die die Anforderungen der Richtlinien der EFSA zur Unabhängigkeit und die Bestimmungen über Interessenerklärungen erfüllt, und der passende Mix aus Kompetenzen und Wissensgebieten). Diese Liste bleibt so lange gültig, bis die Ergebnisse des nächsten Aufrufs für neue Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses vorliegen.
Interessenerklärung
In die Reserveliste aufgenommene Bewerber, die den passendsten Mix aus Kompetenzen und Wissensgebieten für ein bestimmtes Wissenschaftliches Gremium oder den Wissenschaftlichen Ausschuss vorweisen können, werden aufgefordert, eine Interessenerklärung vorzulegen, die von der EFSA gemäß ihren Richtlinien zur Unabhängigkeit und ihren Bestimmungen über Interessenerklärungen (8), die zum Zeitpunkt der Prüfung in Kraft sind, geprüft wird. Die Notwendigkeit, einen festgestellten potenziellen Interessenkonflikt zu vermeiden oder anderweitig zu minimieren, wird bei der Entscheidung, ob ein Bewerber weiterhin für die Mitgliedschaft, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz eines Gremiums oder Ausschusses in Betracht gezogen wird, berücksichtigt.
Bewerber, die keine Interessenerklärung vorlegen, werden nicht für eine Ernennung zu Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Gremiums bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses in Betracht gezogen. Die Bewerber können zur weiteren Klärung bezüglich ihrer Interessenerklärungen kontaktiert werden.
Nachfolgend finden Sie zwei Beispiele dafür, was als Interessenkonflikt betrachtet wird. Diese sind keinesfalls erschöpfend und stehen lediglich exemplarisch für die hier dargestellten Situationen:
— |
Bewerber, die zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Interessenerklärung bei einer juristischen oder natürlichen Person beschäftigt sind, die eine Tätigkeit ausübt, auf die die wissenschaftlichen Ergebnisse der EFSA direkten oder indirekten Einfluss haben, wie die Produktion, Verarbeitung oder der Vertrieb von Lebensmitteln sowie Landwirtschaft oder Tierhaltung, können für eine Mitgliedschaft in Wissenschaftlichen Gremien nicht berücksichtigt werden. Dies umfasst jede Form einer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in Teil- oder Vollzeit, gegen oder ohne Entgelt, einschließlich einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. Beratung) zugunsten der vorstehend genannten Personen. |
— |
Bewerber, die zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer Interessenerklärung an Ad-hoc- oder gelegentlichen Beratungen für Einrichtungen wie einen europäischen Erzeugerverband von Erzeugnissen, die das jeweilige Gremium bewertet, zu einem so breiten Themenspektrum beteiligt sind, dass diese Tätigkeit regelmäßig mit Punkten auf der Tagesordnung des entsprechenden Wissenschaftlichen Gremiums in Konflikt stehen würde, können für eine Mitgliedschaft in Wissenschaftlichen Gremien nicht berücksichtigt werden. |
Ernennung
Ausschließlich Sachverständige, deren Interessenerklärung mit den Richtlinien und Bestimmungen zur Unabhängigkeit der EFSA vereinbar ist, können für eine Ernennung berücksichtigt werden.
Bei ihrem Ernennungsvorschlag berücksichtigt die EFSA verschiedene Faktoren, wie etwa die für das jeweilige Wissenschaftliche Gremium bzw. den Wissenschaftlichen Ausschuss geforderten Fachkenntnisse gemäß den Angaben im vorliegenden Aufruf zur Interessenbekundung. Neben einer ausgeglichenen Besetzung in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Geschlecht und abgeleistete Mandatszeiten bezieht sich dies insbesondere auf die spezifischen wissenschaftlichen Fachkenntnisse des Bewerbers sowie insgesamt den Mix aus Kompetenzen und Wissensgebieten, der dem Wissenschaftlichen Gremium bzw. dem Wissenschaftlichen Ausschuss zur Durchführung seiner voraussichtlichen Aufgaben zur Verfügung steht.
Sachverständige werden auf der Grundlage eines Beschlusses des EFSA-Verwaltungsrates auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der EFSA „ad personam“ zu Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien bzw. des Wissenschaftlichen Ausschusses ernannt.
Die EFSA behält sich das Recht vor, vor einer Ernennung ein Online-Interview mit dem Bewerber zu führen und die Bewerbung der für die Mitgliedschaft in Betracht gezogenen Bewerber anhand von Dokumenten und Bescheinigungen zu prüfen, um zu bestätigen, dass die Bewerbung korrekt und qualifiziert ist.
Rechtsbehelfe
— |
Bewerber können unter den in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen gegen jede Entscheidung, die Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung hat, klagen. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt oder Mitteilung der angefochtenen Entscheidung einzureichen. Eine Klage gegen die EFSA ist beim Gericht der Europäischen Union einzureichen:
|
— |
Alternativ können Bewerber eine Beschwerde über unangemessene Verwaltungspraktiken der Einrichtungen oder Organe der Europäischen Union dem Europäischen Bürgerbeauftragten zur Kenntnis bringen. Neben der Erfüllung anderer Voraussetzungen muss die Beschwerde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt eingelegt werden, zu dem der Sachverhalt, welcher der Beschwerde zugrunde liegt, bekannt wurde. Bevor sich die Beschwerdeführer zu diesem Zweck an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden, müssen sie sich bezüglich der Beschwerde bereits an die EFSA gewandt haben.
|
Weitere Informationen über die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien finden Sie in dem Dokument “Decision of the Executive Director concerning the selection of members of the Scientific Panels, the Scientific Committee and the selection of External Experts to assist EFSA with its scientific work” (Beschluss des Geschäftsführenden Direktors über die Auswahl von Mitgliedern der Wissenschaftlichen Gremien, des Wissenschaftlichen Ausschusses sowie von externen Sachverständigen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit der EFSA).
Weitere Informationen über die Einrichtung und Aufgabenstellung der Wissenschaftlichen Gremien und ihrer Arbeitsgruppen finden Sie in dem Dokument „Decision of the Management Board concerning the establishment and operations of the Scientific Committee, Scientific Panels and of their Working Groups“ (Beschluss des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Einrichtung und Aufgabenstellung des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und der zugehörigen Arbeitsgruppen).
(1) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(2) https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/documents/calls/ANNEX1CallExperts2017.pdf
(3) Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/Experts_compensation_guide.pdf
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(5) „Hervorragende Kenntnisse“ entsprechen dem Niveau B2 oder höher (d. h. Niveaus C1 und C2) gemäß dem Referenzdokument des Europarates über das Europäische Sprachenportfolio („Common European Framework of Reference: Learning, Teaching, Assessment“ — „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen: Lernen, Lehren und Bewertung“). Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.coe.int/t/dg4/linguistic/Source/Framework_EN.pdf.
(6) Es werden lediglich von Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Bildungsnachweise und von den einschlägigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats als gleichwertig anerkannte Bildungsnachweise akzeptiert. In Fällen, in denen das Diplom in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat erworben wurde, kann die EFSA den Bewerber auffordern, einen von einer anerkannten Behörde ausgestellten einschlägigen Nachweis für die Vergleichbarkeit vorzulegen.
(7) Berücksichtigt wird die Berufserfahrung ab dem Tag, ab dem die Person die Mindestqualifikationen für die Einstellung erfüllt. Jeder beliebige Zeitraum darf nur einmal berücksichtigt werden (um angerechnet zu werden, dürfen sich die zu berücksichtigenden Jahre des Studiums bzw. der Berufserfahrung nicht mit anderen Zeiten des Studiums oder der Berufserfahrung überschneiden). Eine in Teilzeit ausgeübte Berufstätigkeit wird zeitanteilig auf der Grundlage des bescheinigten Prozentsatzes der geleisteten Vollzeitstunden berechnet.
(8) Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website der EFSA unter http://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/independence
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8472 — Nippon Yusen Kabushiki Kaisha/Mitsui Osk Lines/Kawasaki Kisen Kaisha/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 174/09)
1. |
Am 19. Mai 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Nippon Yusen Kabushiki Kaisha („NYK“, Japan), Mitsui Osk Lines („MOL“, Japan) und Kawasaki Kisen Kaisha („K Line“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“) die gemeinsame Kontrolle über dieses Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8472 — Nippon Yusen Kabushiki Kaisha/Mitsui Osk Lines/Kawasaki Kisen Kaisha/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).