ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 154

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
17. Mai 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 154/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8463 — CPPIB/PSPIB/Waiheke) ( 1 )

1

2017/C 154/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8418 — Peter Cremer Holding/Hage/König Transportgesellschaft) ( 1 )

1

2017/C 154/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8446 — ELO/AP1/Real Estate Portfolio in Finland) ( 1 )

2

2017/C 154/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8427 — KKR/Telefónica/Telxius) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 154/05

Euro-Wechselkurs

3

2017/C 154/06

Mitteilung der Kommission — Leitfaden — EU-Regelung für den Elfenbeinhandel innerhalb der EU und für die Wiederausfuhr von Elfenbein

4

2017/C 154/07

Bekanntmachung der Kommission — Leitfaden für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten

15

2017/C 154/08

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe– Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz– und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juni 2017(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

27


 

Berichtigungen

2017/C 154/09

Berichtigung des Beschlusses des Gerichtshofs über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege von e-EFTACourt (Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. C 73 vom 9.3.2017, S. 18 , veröffentlichten Text)

28


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8463 — CPPIB/PSPIB/Waiheke)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 154/01)

Am 3. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8463 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8418 — Peter Cremer Holding/Hage/König Transportgesellschaft)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 154/02)

Am 3. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8418 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8446 — ELO/AP1/Real Estate Portfolio in Finland)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 154/03)

Am 3. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8446 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8427 — KKR/Telefónica/Telxius)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 154/04)

Am 10. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8427 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.5.2017   

DE

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C 154/3


Euro-Wechselkurs (1)

16. Mai 2017

(2017/C 154/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1059

JPY

Japanischer Yen

125,67

DKK

Dänische Krone

7,4394

GBP

Pfund Sterling

0,85868

SEK

Schwedische Krone

9,7215

CHF

Schweizer Franken

1,0958

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3918

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,420

HUF

Ungarischer Forint

309,54

PLN

Polnischer Zloty

4,1984

RON

Rumänischer Leu

4,5478

TRY

Türkische Lira

3,9330

AUD

Australischer Dollar

1,4920

CAD

Kanadischer Dollar

1,5058

HKD

Hongkong-Dollar

8,6143

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6090

SGD

Singapur-Dollar

1,5457

KRW

Südkoreanischer Won

1 234,76

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5287

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6185

HRK

Kroatische Kuna

7,4303

IDR

Indonesische Rupiah

14 709,02

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7791

PHP

Philippinischer Peso

54,898

RUB

Russischer Rubel

62,3000

THB

Thailändischer Baht

38,187

BRL

Brasilianischer Real

3,4316

MXN

Mexikanischer Peso

20,6886

INR

Indische Rupie

70,8505


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/4


MITTEILUNG DER KOMMISSION

LEITFADEN

EU-Regelung für den Elfenbeinhandel innerhalb der EU und für die Wiederausfuhr von Elfenbein

(2017/C 154/06)

Der vorliegende Leitfaden enthält eine Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (1), mit der den Mitgliedstaaten empfohlen wird, i) die (Wieder-)Ausfuhr von Rohelfenbeinartikeln auszusetzen und ii) die Bestimmungen des EU-Rechts, mit denen der Elfenbeinhandel innerhalb der EU und die (Wieder-)Ausfuhr von verarbeitetem Elfenbein erlaubt werden, streng auszulegen.

1.   Hintergrund und Begründung

i)   Internationaler und EU-Rechtsrahmen für den Elfenbeinhandel

Sowohl der Afrikanische Elefant Loxodonta africana als auch der Asiatische Elefant Elephas maximus sind in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora — CITES) aufgeführt, dem 183 Vertragsparteien, darunter die EU und alle EU-Mitgliedstaaten, angehören. Nach der derzeitigen CITES-Regelung ist der internationale Handel mit Elfenbein (2) mit sehr streng begrenzten Ausnahmen (insbesondere für Gegenstände, die erworben wurden, bevor die CITES-Bestimmungen für Elfenbein zu gelten begannen) verboten. Der inländische Handel mit Elfenbein fällt nicht unter das CITES-Übereinkommen.

Das CITES-Übereinkommen wird durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die zugehörigen Verordnungen der Kommission (EU-Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Arten) umgesetzt. Für Elefantenelfenbein (wie auch für andere in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführte Arten) hat die EU zusätzliche Maßnahmen erlassen, die strenger sind als die CITES-Bestimmungen.

Infolgedessen ist der Elfenbeinhandel in der EU durch die Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Arten streng reguliert, und die Einfuhr, der Handel innerhalb der EU sowie die Ausfuhr aus der EU zu kommerziellen Zwecken sind im Allgemeinen nicht erlaubt.

Der Elfenbeinhandel innerhalb der EU und die Wiederausfuhr von Elfenbein zu kommerziellen Zwecken sind nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:

Innerhalb der EU darf nur mit Elfenbeinartikeln Handel getrieben werden, die in die EU eingeführt wurden, bevor die beiden Elefantenarten in Anhang I des CITES-Übereinkommens gelistet wurden (18. Januar 1990 im Fall des Afrikanischen Elefanten und 1. Juli 1975 im Fall des Asiatischen Elefanten) (3). Innerhalb der EU darf nur dann mit Elfenbeinartikeln gehandelt werden, wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Davon ausgenommen sind vor dem 3. März 1947 erworbene „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ (siehe nachstehende Definition), die ohne Bescheinigung innerhalb der EU gehandelt werden dürfen.

Die Wiederausfuhr aus der EU ist zugelassen für Elfenbeinexemplare, die erworben wurden, bevor das CITES-Übereinkommen für sie Geltung erlangte, d. h. vor dem 26. Februar 1976 im Fall des Afrikanischen Elefanten und vor dem 1. Juli 1975 im Fall des Asiatischen Elefanten (4).

ii)   Internationaler Kontext: sprunghafter Anstieg der Elefantenwilderei und des illegalen Elfenbeinhandels wegen wachsender Nachfrage in Asien

Die Elefantenwilderei hat in den letzten Jahren sehr große Ausmaße erreicht. Berichten zufolge wurden seit 2011 jedes Jahr zwischen 20 000 und 30 000 Afrikanische Elefanten getötet (5). Dadurch wurden die Bestände Afrikanischer Elefanten in weiten Teilen so stark dezimiert, dass die zwischen 1990 und der Mitte der 2000er-Jahre beobachtete Erholung der Bestände gefährdet ist.

Mit der enormen Zunahme der Wilderei Afrikanischer Elefanten geht auch eine Eskalation des illegalen Elfenbeinhandels aufgrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage auf asiatischen Märkten einher. Nach Angaben des Elephant Trade Information System (ETIS) (6) wurden zwischen 2010 und 2015 jährlich etwa 39 Tonnen Rohelfenbein beschlagnahmt, und auch die Beschlagnahmungen von verarbeitetem Elfenbein haben im Laufe der Jahre stetig zugenommen; der Durchschnitt beträgt 5,6 Tonnen pro Jahr (7). Die Verbringung von Elfenbein in diesem riesigen Maßstab ist darauf zurückzuführen, dass internationale Netzwerke der organisierten Kriminalität sich zunehmend im illegalen Elfenbeinhandel betätigen.

Als Reaktion auf diesen sprunghaften Anstieg der Elefantenwilderei und des Elfenbeinschmuggels ist die internationale Gemeinschaft im Rahmen von Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Umweltversammlung der Vereinten Nationen sowie auf mehreren hochrangigen Konferenzen zahlreiche Verpflichtungen eingegangen.

Auf der 17. Konferenz der Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens (CITES CoP17) im Oktober 2016 wurden mehrere neue Maßnahmen vereinbart, die darauf abzielen, die Vorschriften gegen Elefantenwilderei und Elfenbeinschmuggel strenger durchzusetzen, die Nachfrage nach illegalem Elfenbein einzudämmen und die Rechtmäßigkeit von Elfenbein auf inländischen Märkten strenger zu überprüfen.

In der CITES-Resolution 10.10 (Rev. CoP17) über den Handel mit Exemplaren von Elefanten werden die Vertragsparteien nachdrücklich aufgefordert, umfassende interne Gesetzgebungs-, Regelungs-, Durchsetzungs- und sonstige Maßnahmen für den Elfenbeinhandel/inländische Märkte einzuführen. In dieser Resolution wird auch empfohlen, „that all Parties and non-Parties in whose jurisdiction there is a legal domestic market for ivory that is contributing to poaching or illegal trade, take all necessary legislative, regulatory and enforcement measures to close their domestic markets for commercial trade in raw and worked ivory as a matter of urgency“ (dass alle Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet es einen legalen inländischen Markt für Elfenbein gibt, der Anreize zu Wilderei oder illegalem Handel gibt, schnellstmöglich alle notwendigen Gesetzgebungs-, Regelungs- und Durchsetzungsmaßnahmen treffen sollten, um ihre inländischen Märkte für den kommerziellen Handel mit Rohelfenbein und verarbeitetem Elfenbein zu schließen). Außerdem wird anerkannt, dass „narrow exemptions to this closure for some items may be warranted; any exemptions should not contribute to poaching or illegal trade“ (für bestimmte Artikel streng begrenzte Ausnahmen von dieser Schließung gerechtfertigt sein können, die jedoch keine Anreize zu Wilderei und illegalem Handel geben sollten).

iii)   Zunahme des legalen Elfenbeinhandels von der EU nach Asien

Kommerzielle Wiederausfuhren von Rohelfenbein wie auch von verarbeitetem Elfenbein aus der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 („legale Wiederausfuhren“) haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen, wobei ein deutlicher Trend zu mehr Wiederausfuhren von Elfenbein nach Ostasien festzustellen ist (siehe Kasten 1).

Kasten 1

Legale Wiederausfuhr von Elfenbein aus der EU — Fakten und Zahlen

Elefantenstoßzähne machen den größten Teil der Wiederausfuhr von Rohelfenbeinartikeln aus der EU aus. Während im Zeitraum von 2006 bis 2012 pro Jahr nie mehr als 100 Exemplare wiederausgeführt wurden (nur im Jahr 2008 waren es 111), stieg die Zahl im Jahr 2013 deutlich auf über 300 Stück an und dann noch stärker in den Jahren 2014 und 2015 auf mehr als 600 Stück pro Jahr. Fast alle in den Jahren 2014 und 2015 aus der EU ausgeführten Elefantenstoßzähne waren für China oder Hongkong SVR bestimmt.

Neben dem Handel mit Stoßzähnen erfassten die EU-Mitgliedstaaten in den letzten zehn Jahren auch den Handel mit Rohelfenbein in Form von Elfenbeinstücken. Während die nach Gewicht gemeldeten Wiederausfuhren von Elfenbeinstücken im Allgemeinen rückläufig zu sein scheinen, haben die nach der Anzahl der Exemplare gemeldeten Wiederausfuhren (mit starken Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren) generell zugenommen. Dies deutet darauf hin, dass der Handel mit dieser Ware in den vergangenen zehn Jahren relativ konstant geblieben ist. Die tatsächlichen Mengen der Elfenbeinstücke sind jedoch sehr schwer zu beziffern, da die Stücke sehr unterschiedlich groß sein können.

Die Zahl der aus der EU wiederausgeführten zu Gegenständen verarbeiteten Elfenbeinexemplare hat in den letzten Jahren zugenommen. Die Daten der EU-Mitgliedstaaten zeigen einen deutlichen Anstieg seit 2012. Beim Handel mit einzelnen Exemplaren wurden 2015 die größten Mengen gemeldet (Wiederausfuhr von 10 000 Elfenbeinexemplaren). Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten den Handel in unterschiedlichen Einheiten melden. Zusätzlich zum Handel mit einzelnen Exemplaren wird der Handel auch als Masse (in kg) erfasst. Die von den Mitgliedstaaten in Kilogramm gemeldeten Wiederausfuhren von Elfenbein schwanken beträchtlich zwischen Höchstwerten von 600 kg zusätzlich zu 7 000 einzelnen Exemplaren im Jahr 2012 und etwa 200 kg im Jahr 2015.

Die Wiederausfuhr von zu Gegenständen verarbeitetem Elfenbein umfasst viele verschiedene Arten von Objekten (darunter Antiquitäten, Musikinstrumente oder verschiedene Arten von Schnitzereien). Die wichtigsten Zielmärkte dieser Waren sind China und Hongkong SVR, in geringerem Maße wurde auch Handel mit anderen Ländern gemeldet, insbesondere mit den USA, der Schweiz, Japan und der Russischen Föderation.

Die Daten zur Bewertung der Handelsvolumen basieren auf den Wiederausfuhrstatistiken, welche die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer CITES-Jahresberichte gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 melden.

iv)   EU-Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels mit Blick auf den Elfenbeinhandel innerhalb der EU und die Ausfuhr von Elfenbein

In der Mitteilung über einen Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (8) werden die EU und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels umzusetzen. Die Mitteilung sieht (unter Maßnahme 2 „Weitere Beschränkung des Elfenbeinhandels innerhalb und aus der EU“) insbesondere vor, dass die Europäische Kommission bis Ende 2016 „Kommissionsleitlinien für eine einheitliche Auslegung des EU-Rechts mit dem Ziel, die Ausfuhr von Rohelfenbein aus der Zeit vor dem Übereinkommen auszusetzen und garantieren zu können, dass in der EU nur legale, antike Elfenbeingegenstände gehandelt werden“ erlassen sollte.

In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2016 zu dieser Mitteilung fordert der Rat der Europäischen Union „die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemäß den EU-Leitlinien für Rohelfenbein aus der Zeit vor dem Übereinkommen weder Ausfuhr- noch Wiederausfuhrdokumente auszustellen und weitere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um den kommerziellen Handel mit Elfenbein zum Erliegen zu bringen“.

Mit den vorliegenden Leitlinien soll auf diesen Aufforderungen Rechnung getragen werden.

Die zunehmende Elfenbeinnachfrage aus Asien ist eine der wichtigsten Ursachen für die derzeit so hohen Zahlen für Elefantenwilderei und illegalen Elfenbeinhandel. Mit den vorliegenden Leitlinien will die EU dazu beitragen, diese Nachfrage einzudämmen, und die Bemühungen wichtiger Zielmärkte für aus wild lebenden Tieren und Pflanzen gewonnene Produkte unterstützen. So hat beispielsweise China im Jahr 2016 spezifische Maßnahmen angenommen, um die Einfuhr von Elfenbeinexemplaren in sein Hoheitsgebiet zu beschränken, und angekündigt, bis Ende 2017 schrittweise aus dem inländischen Elfenbeinmarkt auszusteigen. Ein weiteres Ziel dieser Leitlinien ist es sicherzustellen, dass innerhalb der EU nicht mit Elfenbein illegalen Ursprungs gehandelt wird, dass es nicht aus der EU ausgeführt wird und dass der legale Elfenbeinhandel nicht als Deckmantel für illegales Elfenbein genutzt werden kann.

In den vorliegenden Leitlinien wird zuerst auf die Wiederausfuhr von Elfenbein aus der EU eingegangen (Abschnitt 3) und dann auf den Elfenbeinhandel innerhalb der EU (Abschnitt 4).

2.   Zum Dokument

Der vorliegende Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit Vertretern der Mitgliedstaaten in der „Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden“ erörtert und ausgearbeitet.

Diese Mitteilung soll Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und nationalen Behörden bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und ihrer Durchführungsverordnungen als Hilfestellung dienen. Die Bestimmungen der Ratsverordnung und ihrer Durchführungsverordnungen werden durch diesen Leitfaden weder ersetzt noch ergänzt oder geändert. Der Leitfaden sollte auch nicht isoliert betrachtet, sondern in Verbindung mit den genannten Rechtsakten angewendet werden. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Das Dokument wird von der Kommission in elektronischer Form veröffentlicht und kann auch von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden.

Die Kommission wird das Dokument in Konsultation mit der „Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden“ im zweiten Halbjahr 2019 überprüfen. Besondere Aufmerksamkeit werden die Kommission und die Mitgliedstaaten jedoch dem inländischen Elfenbeinhandel sowie der Wiederausfuhr von zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren aus der EU widmen, um zu prüfen, ob der vorliegende Leitfaden in diesen Punkten noch vor der zweiten Jahreshälfte 2019 geändert werden muss.

3.   Hinweise zur Auslegung der EU-Vorschriften über die Wiederausfuhr von Elfenbein

i)   Wiederausfuhr von Rohelfenbein

Die Wiederausfuhr von Exemplaren von Rohelfenbein (9), die erworben wurden, bevor das CITES-Übereinkommen für sie Geltung erlangte, ist in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 geregelt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen sich die Vollzugsbehörden bei der Prüfung von Anträgen auf Wiederausfuhr von Rohelfenbein „nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde [vergewissert haben], dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen“.

Diese Bestimmungen müssen unter Berücksichtigung der in Abschnitt 1 beschriebenen Umstände und mit Blick auf die besonderen Merkmale des internationalen Handels mit Rohelfenbein ausgelegt werden. Rohelfenbein macht den größten Anteil des Elfenbeins aus, das weltweit in den illegalen internationalen Handel gelangt. Dies geht aus den Daten hervor, die die CITES-Vertragsparteien an ETIS gemeldet haben. Diesen Daten zufolge entfällt der weitaus größte Teil des weltweit beschlagnahmten Elfenbeins auf Rohelfenbein. Bei Rohelfenbein handelt es sich in erster Linie um Stoßzähne, die schwer voneinander zu unterscheiden sind. Obwohl mit Stoßzähnen nur dann legal gehandelt werden darf, wenn sie markiert sind, besteht bei Rohelfenbein ein höheres Risiko als bei verarbeitetem Elfenbein, dass die legale Wiederausfuhr als Deckmantel für den illegalen Handel mit Elfenbein genutzt wird.

Mit der Aussetzung der Wiederausfuhr von Rohelfenbein aus der EU kann sichergestellt werden, dass Stoßzähne legalen Ursprungs nicht mit illegalem Elfenbein vermischt werden. Außerdem hilft dies den Bestimmungsländern bei der Durchführung von Maßnahmen zur Senkung der Elfenbeinnachfrage — einem wichtigen Element in der Bekämpfung des illegalen Elfenbeinhandels und des sprunghaften Anstiegs der Elefantenwilderei.

In der derzeitigen Lage, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und bis schlüssige, anderslautende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, rät die Kommission den Mitgliedstaaten, davon auszugehen, dass wichtige Faktoren im Zusammenhang mit der Erhaltung der Elefanten gegen die Ausstellung von Wiederausfuhrbescheinigungen für Rohelfenbein sprechen.

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten daher im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97, als befristete Maßnahme ab dem 1. Juli 2017 keine Wiederausfuhrbescheinigungen für Rohelfenbein auszustellen. Davon ausgenommen sind Sonderfälle, wenn die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass der Gegenstand

1.

Teil eines echten Austauschs von Kulturgütern zwischen renommierten Institutionen (z. B. Museen) ist,

2.

ein Erbstück ist, das im Zuge der Übersiedlung einer Familie verbracht wird,

3.

zur Durchsetzung von Vorschriften, zu wissenschaftlichen oder zu Bildungszwecken verbracht wird.

Den Vollzugsbehörden wird empfohlen, in diesen Sonderfällen nach den im vorliegenden Dokument festgelegten Leitlinien für die Beschaffung eines geeigneten Nachweises für den legalen Ursprung der Exemplare (Anhang I), für die Kennzeichnung (Anhang II) und, soweit relevant, für die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern (Unterabschnitt iii) vorzugehen.

ii)   Wiederausfuhr von verarbeitetem Elfenbein

Im Gegensatz zu Rohelfenbein umfasst „verarbeitetes Elfenbein“ viele verschiedene Arten von Exemplaren. Dazu gehören Gegenstände, die seit Jahrzehnten legal im Handel sind (z. B. Musikinstrumente oder Antiquitäten). Es ist nicht klar, ob eine vollständige Aussetzung der Wiederausfuhr dieser Waren spürbare Auswirkungen auf den illegalen internationalen Elfenbeinhandel hätte. Angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Zunahme der Wiederausfuhren von verarbeitetem Elfenbein aus der EU muss die Einhaltung der geltenden Vorschriften aber strenger überprüft werden.

Auf jeden Fall müssen die EU-Mitgliedstaaten Anträge auf Wiederausfuhr von verarbeitetem Elfenbein unbedingt sehr gründlich prüfen, damit sichergestellt ist, dass sie die betreffenden Papiere nur dann ausstellen, wenn die im EU-Recht festgelegten Bedingungen erfüllt sind und somit der rechtmäßige Ursprung des Elfenbeins nachgewiesen ist. Damit Elfenbeingegenstände, welche die Anforderungen nicht erfüllen, nicht ausgeführt werden können, wird empfohlen, die Bedingungen für die Ausstellung der Wiederausfuhrbescheinigungen streng auszulegen.

Um zu beurteilen, unter welchen Bedingungen dieser Handel zugelassen werden kann, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Ausführungen in Anhang I zum „Nachweis des legalen Erwerbs“ sowie zur „Kennzeichnung, Registrierung und andere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen“ in Anhang II zu befolgen.

Besonders wichtig ist, dass der Antragsteller, der die Wiederausfuhrbescheinigung beantragt, nachweist, dass die Exemplare erworben wurden, bevor das CITES-Übereinkommen für sie Geltung erlangte. Kann der Antragsteller diesen Nachweis nicht erbringen, sollte keine Bescheinigung ausgestellt werden.

Wird eine Bescheinigung ausgestellt, so sollte der Gegenstand darin so detailliert beschrieben werden, dass die Bescheinigung nur für das betreffende Exemplar verwendet werden kann. Sofern die Rechtsvorschriften es zulassen, können die Mitgliedstaaten auch erwägen, die Identität des Antragstellers und, wenn möglich, des Käufers zu erfassen, zu überprüfen und aufzuzeichnen (z. B. durch Aufbewahrung einer Kopie ihrer Ausweispapiere).

iii)   Koordinierung innerhalb und zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen sicherzustellen, dass regionale/lokale CITES-Vollzugsbehörden, die für die Ausstellung von CITES-Dokumenten zuständig sind, der zentralen CITES-Vollzugsbehörde alle eingereichten Anträge auf Ausstellung von Wiederausfuhrbescheinigungen/Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU melden. Damit würde eine ordnungsgemäße, koordinierte Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs und eine einheitliche Prüfung der Anträge sichergestellt. Dies könnte durch Einrichtung nationaler Datenbanken zur Speicherung relevanter Informationen erleichtert werden.

Wird bei der Beantragung einer Wiederausfuhrbescheinigung als Nachweis des legalen Erwerbs eine von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU vorgelegt, ist der ausstellende Mitgliedstaat zur Gültigkeit der Bescheinigung zu konsultieren. Dies sollte für alle Anträge in Bezug auf Elfenbein gelten, vor allem aber für Exemplare aus Rohelfenbein.

Außerdem könnten zusätzliche Einschränkungen/Kontrollen für die Wiederausfuhr in bestimmte Länder/Gebiete gelten, die strengere inländische Maßnahmen für den Elfenbeinhandel eingeführt haben, z. B. Festlandchina, Hongkong SVR und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Vor Ausstellung einer Wiederausfuhrbescheinigung für Elfenbein sollte der betreffende Mitgliedstaat die CITES-Behörden des Bestimmungslandes unterrichten, damit diese überprüfen können, ob die Einfuhr des Exemplars mit geltenden Vorschriften im Einklang steht.

4.   Durchführung der EU-Rechtsvorschriften über den Elfenbeinhandel innerhalb der EU

Den EU-Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen für den Elfenbeinhandel innerhalb der EU und bei der Auslegung der Bestimmungen des EU-Rechts, die den Handel mit „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ aus Elfenbein betreffen, auf Basis der derzeit bewährten Praxis in den EU-Mitgliedstaaten die nachstehenden Erläuterungen zu befolgen.

Seit dem Verbot des internationalen Elfenbeinhandels durch die CITES-Entscheidung von 1989 ist die Nachfrage nach Elfenbein in Europa deutlich zurückgegangen. Die EU-Mitgliedstaaten gelten im Rahmen von CITES nicht als wichtige Zielmärkte für Elfenbein illegalen Ursprungs. Der größte Teil des Elfenbeinhandels innerhalb der EU entfällt auf Elfenbeinantiquitäten. Es gab jedoch Fälle von illegalem Handel mit Elfenbeingegenständen innerhalb der EU. Die Mitgliedstaaten gehen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Bescheinigungen für kommerzielle Nutzung von Elfenbeinexemplaren in der EU und in Bezug auf den Handel mit „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ innerhalb der EU unterschiedlich vor. Die EU ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die kommerzielle Nutzung von Elfenbein in der EU gemäß der CITES-Resolution 10.10 (Rev. CoP17) und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 streng kontrolliert und reguliert wird. Beim Handel mit Elfenbeinexemplaren innerhalb der EU sind daher sowohl in Bezug auf Anträge für den Elfenbeinhandel innerhalb der EU als auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handels mit „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ innerhalb der EU mehr Wachsamkeit und strengere Kontrollen geboten.

In diesem Kontext und mit Blick auf die verschiedenen Regelungen, die für die einzelnen Fälle gelten, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die nachstehenden Erläuterungen für folgende Fälle zu befolgen:

Handel mit Elfenbeinexemplaren innerhalb der EU (nachstehende Ziffer i),

die Sonderfälle des Handels mit „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ innerhalb der EU (nachstehende Ziffer ii).

i)   Handel mit Elfenbeinexemplaren innerhalb der EU

Der Handel mit Exemplaren von in Anhang A genannten Arten innerhalb der EU ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 generell verboten. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wenn die unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung der Formulierung „ist … möglich“ in Artikel 8 Absatz 3 macht jedoch deutlich, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU auszustellen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind (sofern in den EU-Rechtsvorschriften nicht anderweitig verfügt, wie beispielsweise bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit). Die zuständige Behörde entscheidet nach eigenem Ermessen darüber, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird oder nicht.

Folglich können Antragsteller aus Artikel 8 Absatz 3 selbst dann keinen Anspruch auf eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU ableiten, wenn eine der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Zudem gilt für Artikel 8 Absatz 3 das Vorsorgeprinzip, und, wie bereits erwähnt, liegt die Beweislast dafür, dass die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit eines Geschäftsvorgangs mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gewährleistet sind, beim Antragsteller.

Wenn bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf kommerzielle Nutzung von Elfenbein innerhalb der EU gemäß Artikel 8 Absatz 3 eingeht, so ist dieser Mitgliedstaat nach Unionsrecht berechtigt, die Ausstellung einer Bescheinigung auch dann abzulehnen, wenn eine der unter den Buchstaben a bis h angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, sofern die Ablehnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (d. h., die Ablehnung ist dazu geeignet, wild lebende Tier- und Pflanzenarten zu schützen oder deren Erhaltung zu gewährleisten, und sie geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus). Nach Auffassung der Kommission und der Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden ist dies dann der Fall ist, wenn der Antragsteller die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit eines Geschäftsvorgangs mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht schlüssig nachgewiesen hat.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass keine Bescheinigungen ausgestellt werden, die rechtswidrige Handlungen erleichtern könnten. Daher sollten sie Anträge auf Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU so bearbeiten, dass dieses Risiko so weit wie möglich minimiert wird. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU so gründlich wie möglich zu prüfen und die Bedingungen für die Ausstellung dieser Bescheinigungen, insbesondere im Fall von Rohelfenbein, streng auszulegen.

Zu diesem Zweck wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Ausführungen zum „Nachweis des legalen Erwerbs“ (Anhang I) sowie zu „Kennzeichnung, Registrierung und andere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen“ (Anhang II) zu befolgen.

Eine zentrale Forderung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a (d. h., die Exemplare wurden „in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt […], bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten“) ist, dass ein Antragsteller, der eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU beantragt, nachweisen muss, dass die Exemplare im Fall des Afrikanischen Elefanten vor dem 18. Januar 1990 und im Fall des Asiatischen Elefanten vor dem 1. Juli 1975 in der EU erworben oder in diese eingeführt wurden. Kann der Antragsteller diesen Nachweis nicht erbringen, sollte keine Bescheinigung ausgestellt werden.

Wird eine Bescheinigung ausgestellt, so sollte sie den betreffenden Artikel so detailliert beschreiben, dass die Bescheinigung ganz eindeutig nur für das betreffende Exemplar verwendet werden kann. Besonders wichtig ist dies bei Rohelfenbein, das in der Regel weniger Merkmale aufweist, anhand deren es identifiziert werden kann. Sofern die Rechtsvorschriften (10) es zulassen, können die Mitgliedstaaten auch erwägen, die Identität des Antragstellers und, wenn möglich, des Käufers zu erfassen, zu überprüfen und aufzuzeichnen (z. B. durch Aufbewahrung einer Kopie ihrer Ausweispapiere). Als besondere Auflage für den Handel mit Rohelfenbein innerhalb der EU könnte auch vorgeschrieben werden, dass der Verkäufer die Behörden über die Identität des Käufers informieren muss.

Die Mitgliedstaaten seien im Hinblick auf nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c gestellte Anträge auf Bescheinigungen für den Handel mit Elfenbein innerhalb der EU daran erinnert, dass keine Möglichkeit besteht, Eigentümern nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c eine Bescheinigung für einen kommerziellen Zweck innerhalb der EU auszustellen, da Elfenbein (in Form von persönlichen Gegenständen, vor allem Jagdtrophäen) lediglich zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden darf.

ii)   Spezifische Hinweise für den Handel mit zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren aus Elfenbein innerhalb der EU

Die EU-Verordnung enthält spezifische Vorschriften für den Handel mit „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ innerhalb der EU. „Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“ sind in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 definiert als „Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten [der] Verordnung [d. h. vor dem 3. März 1947] signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.“„Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ gemäß der Definition der EU-Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Arten werden oft auch als „Antiquitäten“ bezeichnet. Es ist jedoch wichtig festzuhalten, dass Antiquitäten, die zwar vor 1947 erworben wurden, aber deren ursprünglicher natürlicher Zustand im Wesentlichen unverändert ist, nicht als „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten.

Die kommerzielle Nutzung von „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ in der EU ist in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission geregelt. Erfüllt ein Artikel die Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates, sodass er als zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gilt, ist für seine kommerzielle Nutzung innerhalb der EU keine Bescheinigung erforderlich.

Um sicherzustellen, dass die Definition von „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ in allen EU-Mitgliedstaaten gleich ausgelegt wird, hat die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen eigenen Leitfaden zu diesen Thema ausgearbeitet (11). In diesem Leitfaden, der sich nicht ausschließlich auf Elfenbein bezieht, werden Aspekte wie der angemessene Nachweis für den Erwerb des Gegenstands vor dem 3. März 1947, typische Beispiele für Gegenstände, welche das Kriterium der „signifikanten Veränderung des ursprünglichen natürlichen Zustands“ erfüllen, die Kategorien Schmuckstück, Dekorationsgegenstand usw. sowie die Aufarbeitung und Umarbeitung von Exemplaren behandelt.

Generell wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Definition von zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren eng auslegen und dabei wie folgt vorgehen:

Zuerst muss der Eigentümer eines Exemplars, der dieses verkaufen will, nachweisen, dass das Exemplar „fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten [der] Verordnung [(EG) Nr. 338/97]“, d. h. vor dem 3. März 1947 erworben wurde.

Zweitens sollte die Tatsache, dass ein Elfenbeinstoßzahn einfach auf eine Tafel, ein Schild oder eine andere Unterlage montiert und sein natürlicher Zustand ansonsten nicht verändert wurde, nicht ausreichen, um das Produkt als ein „zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu betrachten.

Drittens sollte streng und gründlich geprüft werden, ob die Anforderung des Artikels 2 Buchstabe w, wonach die Veränderung des ursprünglichen natürlichen Zustands zur Herstellung von „Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten“ vorgenommen wurde, erfüllt ist, da bei einigen in jüngster Zeit aufgetretenen Fällen der künstlerische Charakter der Veränderung (wie in größerem Umfang vorgenommene Schnitzereien, Gravuren oder das Einsetzen oder Anfügen von Kunst- oder Gebrauchsgegenständen usw.) nicht klar ersichtlich war und somit die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe w nicht erfüllt waren.

Für weitere Hinweise zur Auslegung des Begriffs sollte der Leitfaden der Europäischen Kommission für „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ konsultiert werden.

Wenngleich für den kommerziellen Handel mit „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ in der EU keine Bescheinigungen erforderlich sind, wird den Mitgliedstaaten zusätzlich empfohlen, ihren inländischen Markt für antikes Elfenbein zu beobachten und regelmäßig zu kontrollieren, ob Händler das Alter und/oder den Ursprung von zum Verkauf stehendem antikem Elfenbein nachweisen können. Außerdem sollte eine Vorschrift in Erwägung gezogen werden, nach der Händler Alter und Ursprung von zum Verkauf stehenden antiken Elfenbeingegenständen sowohl auf Websites als auch an Verkaufsständen/in Geschäften angeben müssen.

Abschließend ist festzuhalten, dass für die Wiederausfuhr von „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“ aus der EU gemäß Artikel 5 Absatz 6 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt werden muss. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen auf Ausstellung von Wiederausfuhrbescheinigungen für derartige Gegenstände die Erläuterungen in Abschnitt 3 Ziffer ii zu befolgen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(2)  Elfenbein im Sinne dieses Leitfadens ist ausschließlich Elfenbein von Elefanten.

(3)  Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(4)  Siehe Artikel 5 Absatz 6 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Das CITES-Übereinkommen gilt für Afrikanische Elefanten seit dem 26. Februar 1976, als die Art durch Ghana in Anhang III aufgenommen wurde; Asiatische Elefanten wurden am 1. Juli 1975 in Anhang I des CITES-Übereinkommens aufgenommen.

(5)  Nellemann, C., Henriksen, R., Raxter, P., Ash, N., Mrema, E. (Hrsg.). (2014). The Environmental Crime Crisis — Threats to Sustainable Development from Illegal Exploitation and Trade in Wildlife and Forest Resources. A UNEP Rapid Response Assessment. Umweltprogramm der Vereinten Nationen und GRID-Arendal, Nairobi und Arendal.

(6)  Das Elephant Trade Information System (ETIS) wurde mit der CITES-Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über den Handel mit Exemplaren von Elefanten-Elfenbein eingerichtet und hat u. a. das Ziel, i) Umfang und Trends des widerrechtlichen Tötens von Elefanten und des Elfenbeinhandels sowie Veränderungen dieser Werte zu messen und aufzuzeichnen. ETIS gibt vor jeder Konferenz der CITES-Vertragsparteien einen umfassenden Bericht über weltweite Beschlagnahmungen von Elfenbein heraus. Die jüngsten Berichte, die 2016 für die CITES CoP17 erstellt wurden, sind hier abrufbar:

https://cites.org/sites/default/files/eng/cop/17/WorkingDocs/E-CoP17-57-06-R1.pdf

https://cites.org/sites/default/files/eng/cop/17/WorkingDocs/E-CoP17-57-06-R1-Add.pdf

(7)  50 % der ETIS-Daten enthalten keine Angaben der CITES-Vertragsparteien zum Gewicht des beschlagnahmten Elfenbeins.

(8)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0087&from=EN

(9)  Den EU-Mitgliedstaaten wird empfohlen, die folgende Definition von Rohelfenbein aus der CITES-Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) zu verwenden:

„a)

the term ‚raw ivory‘ shall include all whole elephant tusks, polished or unpolished and in any form whatsoever, and all elephant ivory in cut pieces, polished or unpolished and howsoever changed from its original form, except for ‚worked ivory‘; and

b)

‚worked ivory‘ shall be interpreted to mean ivory that has been carved, shaped or processed, either fully or partially, but shall not include whole tusks in any form, except where the whole surface has been carved“.

a)

der Begriff „Rohelfenbein“ umfasst alle ganzen Elefantenstoßzähne, poliert oder unpoliert und in jeder anderen Form sowie alle Teile von Elefantenelfenbein, poliert oder unpoliert, wie auch immer gegenüber ihrer ursprünglichen Form verändert, ausgenommen „verarbeitetes Elfenbein“, und

b)

als „verarbeitetes Elfenbein“ gilt Elfenbein, das entweder vollständig oder teilweise geschnitzt, geformt oder verarbeitet wurde, jedoch keine ganzen Stoßzähne in jeglicher Form, außer wenn die gesamte Oberfläche Schnitzereien aufweist.)

(10)  Insbesondere Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

(11)  Siehe C(2017) 3108.


ANHANG I

Nachweis des legalen Erwerbs

Allgemeines

Sowohl bei Wiederausfuhrbescheinigungen als auch bei Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU muss der Antragsteller der CITES-Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber nachweisen, dass die Bedingungen für die Ausstellung der Bescheinigungen erfüllt sind und insbesondere, dass die Elfenbeinexemplare legal erworben wurden (1).

Da Anträge auf Wiederausfuhrbescheinigungen/Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU sich erheblich unterscheiden können (in Bezug auf die Umstände des ursprünglichen Erwerbs des Elfenbeins, die Menge, die wiederausgeführt/Gegenstand des Handels sein soll, und den Ursprung/das Alter der Exemplare), müssen die Mitgliedstaaten die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise im Allgemeinen auf Einzelfallbasis prüfen.

Während natürlich in allen Fällen der legale Erwerb nachgewiesen werden muss, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, bei der Prüfung von Anträgen auf Wiederausfuhr von Elfenbein bzw. Elfenbeinhandel innerhalb der EU nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Je nach Menge des Elfenbeins, das ausgeführt/Gegenstand des Handels sein soll, der Form des Elfenbeins (z. B. antik, verarbeitet, unbearbeitet), den Umständen des ursprünglichen Erwerbs (z. B. im Rahmen eines Handelsgeschäfts oder als Geschenk/Erbschaft) und dem Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs müssen die Geschäftsvorgänge u. U. unterschiedlich streng geprüft werden. Die Mitgliedstaaten müssen je nach Art des Geschäftsvorgangs nach eigenem Ermessen entscheiden, welche und wie viele Belege zur Untermauerung des Antrags notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten sollten Geschäftsvorgänge im Handel mit Rohelfenbein innerhalb der EU strenger prüfen, wenn es sich z. B. um Anträge handelt, die unbearbeitete Stoßzähne oder große unbearbeitete Stücke Elfenbein betreffen, insbesondere dann, wenn ein Antrag für mehr als einen ganzen Stoßzahn/Gegenstand gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können auch in Erwägung ziehen, Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU mit Rohelfenbein, das erst kürzlich oder im Rahmen eines Handelsgeschäfts erworben wurde (im Gegensatz zu einem Geschenk oder einer Erbschaft), strenger zu prüfen.

Unbedingt zu beachten ist, dass die Art des Nachweises des legalen Ursprungs von der Art des Erwerbs abhängt. Beispiele:

Hat der Antragsteller den Elfenbeingegenstand vor Inkrafttreten des Übereinkommens selbst eingeführt, so muss er u. U. nachweisen, dass er im Ausfuhrland gelebt oder gearbeitet hat. Alte Fotos, Verträge, Auszüge aus einer Geburtsurkunde, Auszüge aus dem Melderegister oder eine Erklärung des Antragstellers und/oder anderer Familienmitglieder können als Nachweis dafür akzeptiert werden, dass der Antragsteller im Ausland gelebt hat. Der Antragsteller muss außerdem nachweisen, dass der Elfenbeingegenstand legal erworben/in die EU eingeführt wurde (siehe Art des Nachweises).

Wurde der Elfenbeingegenstand in der EU erworben, so muss der Antragsteller nachweisen, dass er legal erworben wurde oder dass das Exemplar die Anforderungen an ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar aus der Zeit vor 1947 erfüllt (siehe Nachweisarten).

Art des Nachweises

Bei Anträgen auf Ausstellung einer Wiederausfuhrbescheinigung oder einer Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU sind generell die folgenden Nachweise zu bevorzugen:

Original-CITES-Einfuhrgenehmigung, die dem Antragsteller vom Zoll erteilt und mit Sichtvermerk versehen wurde, oder Originaleinfuhrdokumente (z. B. Zolldokumente). Die Dokumente sollten möglichst mit Informationen in einschlägigen Datenbanken abgeglichen werden, z. B. nationale Zolldatenbanken, Datenbanken erteilter CITES-Genehmigungen.

Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU: In diesem Fall sollte der ausstellende EU-Mitgliedstaat zur Gültigkeit der betreffenden Bescheinigung konsultiert werden. Sind die Angaben auf der Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU unklar oder bestehen Zweifel/Bedenken in Bezug auf die Gültigkeit der Bescheinigung/Rechtmäßigkeit des Elfenbeins, sollten zusätzliche Informationen vom Antragsteller und/oder der ausstellenden Behörde angefordert werden. Zusätzliche Belege könnten z. B. verlangt werden, wenn die Bescheinigung keine Angaben zur Identifizierung (z. B. Fotos, ausführliche Beschreibungen, Angaben zu Gewicht und Länge der Stoßzähne) enthält oder sie besonders alt ist. Die Mitgliedstaaten können alle Belege verlangen, die zusätzliche Angaben zu dem Gegenstand und zu seinem Hintergrund enthalten, die nicht bereits auf der Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU vermerkt sind. Auch eine Quittung oder eine Übertragungsurkunde kann angefordert werden, insbesondere, wenn die Bescheinigung für einen bestimmten Geschäftsvorgang gilt, um nachzuweisen, dass der derzeitige Eigentümer das Exemplar direkt vom Inhaber der Bescheinigung erworben hat.

Ergebnisse einer Radiokarbondatierung/Isotopenanalyse zur Bestimmung des Alters (und des Ursprungs) des Exemplars (2), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Altersbestimmung allein nicht als Nachweis für den legalen Erwerb ausreicht.

Sachverständigengutachten in Form einer Altersbestimmung durch einen anerkannten, unabhängigen Sachverständigen, der z. B. einer Universität/Forschungseinrichtung angehört, einen Gerichtsberater/-gutachter oder einen zugelassenen/anerkannten Sachverständigen (3). Sachverständigengutachten können sowohl für verarbeitetes als auch für unbearbeitetes Elfenbein als ausreichender Nachweis betrachtet werden (z. B. wenn eine forensische Analyse nicht möglich ist). Bei antikem verarbeitetem Elfenbein kann das Alter nach dem Stil der Schnitzerei und der handwerklichen Bearbeitung bestimmt werden.

Sind die genannten Nachweise nicht verfügbar, sollten Antragsteller eine Kombination anderer Belege vorlegen müssen, um den legalen Erwerb nachzuweisen (siehe nachstehende Liste anderer Belege). Die Mitgliedstaaten sollten Antragsteller auffordern, zur Untermauerung des Antrags so viele verschiedene Arten von Nachweisen vorzulegen wie möglich. Wie bereits im Abschnitt „Allgemeines“ festgestellt, hängen Umfang und Art der Belege, die als ausreichender Nachweis für den Erwerb anerkannt werden, vom Art des Antrags und dem betreffenden Risiko ab. Bei einem Antrag auf eine Bescheinigung für den Handel mit kommerziellen Mengen von Rohelfenbein innerhalb der EU sollten die Mitgliedstaaten möglicherweise nur die unter den ersten drei Punkten genannten Nachweise akzeptieren.

Als ausreichender Nachweis für den legalen Erwerb können auch die folgenden anderen Belege (vorzugsweise eine Kombination von Belegen) anerkannt werden:

Original-CITES-Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes oder Originalausfuhrdokument (z. B. Zolldokumente). Die Dokumente sollten möglichst mit Informationen in einschlägigen Datenbanken abgeglichen werden;

bei „zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren“, die Elfenbein enthalten, ein Dokument eines zugelassenen/anerkannten Sachverständigen;

eine Quittung oder eine Rechnung, eine Schenkungsurkunde oder Nachlassunterlagen, z. B. ein Testament;

alte Fotos des Elfenbeingegenstands (mit Datum, mit erkennbarer Person oder am Ursprungsort), ein alter Jagdschein (oder andere Jagdunterlagen), Versicherungsunterlagen, Briefe oder alte öffentliche Dokumente (wie Zeitungsartikel oder andere Originalberichte/-veröffentlichungen, die den Ursprung der Exemplare belegen);

weitere unterstützende Belege, welche die Erklärung des legalen Erwerbs untermauern können, wie Nachweis der Berufstätigkeit der Person, die das Exemplar erworben hat (z. B. in Afrika), oder Kopien von Stempeln im Reisepass;

Zeugenaussage/eidesstattliche Versicherung oder unterzeichnete Erklärung des Eigentümers. Die Mitgliedstaaten können erwägen zu verlangen, dass der Antragsteller zur Untermauerung der ausgestellten Bescheinigung eine eidesstattliche Versicherung darüber abgibt, dass ihm die Folgen einer falschen Angabe bekannt sind. Eine Zeugenaussage/eidesstattliche Erklärung sollte noch durch andere Belege wie Fotos oder Quittungen/Rechnungen untermauert werden;

bei in der EU hergestellten zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren oder Musikinstrumenten eine Bestätigung des Herstellers oder eines Sachverständigen, dass das Instrument vor dem Zeitpunkt der betreffenden CITES-Listung im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hergestellt wurde.

Bestehen trotz der Belege, die der Antragsteller zur Untermauerung seines Antrags auf Ausstellung einer Wiederausfuhrbescheinigung/Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU vorgelegt hat, noch Zweifel am legalen Erwerb des betreffenden Elfenbeins, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, einen unabhängigen Sachständigen zu konsultieren oder das Alter des Exemplars durch eine forensische Analyse klären zu lassen; die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.


(1)  Vgl. Artikel 5 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für Wiederausfuhrbescheinigungen und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Kombination mit Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU.

(2)  Die Leitlinien des UNODC für Methoden und Verfahren der Probenahme von Elfenbein und Laboranalysen enthalten einen Überblick über die verfügbaren labortechnischen Möglichkeiten, Leitlinien für die Probenahme sowie eine Liste der für die Probenahme von Elfenbein benötigten Instrumente und Materialien (siehe UNODC. (2014) Guidelines on Methods and Procedures for Ivory Sampling and Laboratory Analysis. Vereinte Nationen, New York, insbesondere 14.2.2 Isotope (Seite 30 f. und 46); abrufbar unter https://www.unodc.org/documents/Wildlife/Guidelines_Ivory.pdf).

Siehe auch die Website www.ivoryid.org

(3)  Bei der Verwendung von Sachverständigengutachten von Auktionatoren ist wegen potenzieller Interessenskonflikte Vorsicht geboten.


ANHANG II

Kennzeichnung, Registrierung und andere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen

Nach EU-Recht brauchen Elfenbeinprodukte vor der Ausstellung einer Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU zwar nicht dauerhaft gekennzeichnet zu werden, doch in einigen Mitgliedstaaten wird dies bereits praktiziert. Darüber hinaus dürfen die EU-Mitgliedstaaten Einfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für bestimmte Elfenbeinprodukte nur dann ausstellen, wenn diese gekennzeichnet sind (siehe Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006). Auch in der CITES-Resolution 10.10 (Rev. CoP17) wird die Kennzeichnung „ganzer Stoßzähne jeder Größe und von zugeschnittenen Elfenbeinstücken, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen“, befürwortet.

In diesem Zusammenhang wird den Mitgliedstaaten empfohlen, für i) ganze Stoßzähne jeder Größe und ii) zugeschnittene Elfenbeinstücke von mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht die dauerhafte Kennzeichnung in Betracht zu ziehen. Durch die Kennzeichnung kann eine Bescheinigung mit den betreffenden Elfenbeingegenständen verknüpft werden, was die Rückverfolgbarkeit innerhalb des Systems verbessert.

Es wird empfohlen, diese Kennzeichnung gemäß der CITES-Resolution 10.10 (Rev. Co17) vorzunehmen: „whole tusks of any size, and cut pieces of ivory that are both 20 cm or more in length and one kilogram or more in weight, be marked by means of punch-dies, indelible ink, or other form of permanent marking, using the following formula: country-of-origin two-letter ISO code, the last two digits of the year/the serial number for the year/and the weight in kilograms (e.g. KE 00/127/14). It is recognized that different Parties have different systems for marking and may apply different practices for specifying the serial number and the year (which may be the year of registration or recovery, for example), but that all systems must result in a unique number for each piece of marked ivory. This number should be placed at the ‚lip mark‘, in the case of whole tusks, and highlighted with a flash of colour.“ (ganze Stoßzähne jeder Größe und zugeschnittene Elfenbeinstücke von mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg sind mittels Schlagstempel oder nicht löschbarer Tinte oder auf eine andere Art nach folgender Formel dauerhaft zu kennzeichnen: zweistelliger ISO-Code des Ursprungslands, die beiden letzten Stellen der Jahreszahl/die Seriennummer für das Jahr/Gewicht in Kilogramm (z. B. KE 00/127/14). Wenngleich die einzelnen Vertragsparteien unterschiedliche Kennzeichnungssysteme verwenden können und eventuell bei der Angabe der Seriennummer und des Jahres unterschiedlich vorgehen (es kann z. B. das Jahr der Registrierung oder das Jahr der Rückgewinnung angegeben werden), müssen doch alle Systeme dazu führen, dass jedes gekennzeichnete Elfenbeinstück eine einmalige Nummer erhält. Bei ganzen Stoßzähnen ist diese Nummer an der „Lippenmarke“ („lip mark“) anzubringen und farbig hervorzuheben).

Der Resolution zufolge sollte die Kennzeichnung das Ursprungsland angeben. Ist dieses Land nicht bekannt, wenn ein EU-Mitgliedstaat die Kennzeichnung vornimmt, sollte der ISO-Code des kennzeichnenden Landes angegeben werden. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Besitzer/Eigentümer des Elfenbeins die Kosten der dauerhaften Kennzeichnung trägt.

Sobald das Exemplar dauerhaft gekennzeichnet ist, sollte der Code in eine elektronische Datenbank eingegeben werden, damit in Zukunft anhand der Nummer der Bescheinigung und aller relevanten Angaben wie Länge, Gewicht und Status des Exemplars, bevor das CITES-Übereinkommen für es Geltung erlangte, eine leichtere Überprüfung möglich ist. Die Informationen sollten möglichst auf nationaler Ebene erfasst werden. Werden die Informationen auf regionaler/lokaler Ebene erfasst, so sollte es einen Mechanismus für den Informationsaustausch mit der zentralen (nationalen) CITES-Behörde bzw. für die Beaufsichtigung durch sie geben. Es wird empfohlen, nach der Kennzeichnung Fotos von den Exemplaren anzufertigen und die Fotos gemeinsam mit den Aufzeichnungen aufzubewahren.

Den Mitgliedstaaten zufolge gibt es bei der Überprüfung der Gültigkeit von Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU Probleme, die eine Bestätigung der Identität der betreffenden Exemplare (unbearbeitete Stoßzähne) erschweren. Daher wird den Mitgliedstaaten geraten,

Fotos der Elfenbeinexemplare (insbesondere ganzer unbearbeiteter Stoßzähne) zu verlangen und, sofern im Rahmen der nationalen Systeme zulässig, sicherzustellen, dass die Fotos an der betreffenden Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU angeheftet/ihr beigefügt sind. Die Fotos sollten gescannt und mit den Aufzeichnungen über die ausgestellte Bescheinigung aufbewahrt werden. Die charakteristische Färbung, Risse oder andere Schäden, die Krümmung des Stoßzahns und seine Basis (z. B. sauber abgeschnitten oder ausgefranst) sind Merkmale, die dokumentiert werden könnten und die Identifizierung erleichtern würden. Fotos des gesamten Stoßzahns und der Basis wären nützlich. Bei einem Stoßzahn mit Gravuren sollte auch ein Foto beigefügt sein, auf dem Details der Gravuren und ihre Position auf dem Stoßzahn zu erkennen sind. Fotos von Elfenbein, für das eine Bescheinigung ausgestellt wird, sind besonders wichtig, wenn das Elfenbein nicht gekennzeichnet ist;

auf der Bescheinigung anzugeben, wie Gewicht und Länge des Elfenbeinexemplars gemessen wurden, sowie den Umfang an der Basis anzugeben. Zum Gewicht ist auch anzugeben, wann das Gewicht bestimmt wurde (wurde das Exemplar zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung gewogen oder wurden ältere Gewichtsangaben verwendet?) und ob das Gewicht eventuell am Stoßzahn angebrachte Teile umfasst (z. B. eine Kappe an der Basis oder eine Vorrichtung zur Befestigung des Stoßzahns an einer Wand), die vor dem Wiegen entfernt worden sein können. Bei der Länge ist auch anzugeben, ob es sich um die Länge an der Innen- oder an der Außenseite handelt und ob von der Spitze bis zur Basis (oder auf andere Weise) gemessen wurde;

sowohl die Zahl der betreffenden Exemplare als auch das Gewicht (in kg) zu erfassen, (da die Größe der Exemplare sehr unterschiedlich sein kann).


17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/15


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Leitfaden für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten

(2017/C 154/07)

Dieser Leitfaden soll EU-Mitgliedstaaten und Interessenvertreter bei der Beurteilung der Frage, was im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten (1) als „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden“ („zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“) gelten kann, unterstützen und somit als Hilfestellung bei der Entscheidung dienen, in welchen Fällen für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare die allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis gilt, eine Bescheinigung für den Handel mit Exemplaren von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates aufgeführten Arten innerhalb der EU einzuholen.

Dieser Leitfaden kann auch für die Einfuhr in die oder für die (Wieder-)Ausfuhr aus der EU verwendet werden, wenn die Bedingungen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen/Wiederausfuhrbescheinigungen für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare von Arten, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, weniger restriktiv sind als für andere Exemplare dieser Arten (2).

Aufgrund der großen Vielfalt und Bandbreite von Exemplaren, die unter die Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ fallen können, soll dieser Leitfaden lediglich als Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage dienen, ob die Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ Anwendung finden kann. Bestehen Zweifel, ob ein Exemplar als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gilt, sollte bei der CITES-Vollzugsbehörde ein Antrag auf eine Bescheinigung für die kommerzielle Nutzung für den Handel innerhalb der EU gestellt werden.

Der vorliegende Leitfaden wurde von der Kommission ausgearbeitet und von der Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden einstimmig gebilligt.

In diesem Leitfaden wird dargelegt, wie die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 338/97 auslegt und welche Maßnahmen ihrer Ansicht nach bewährte Verfahren darstellen. Er soll die nationalen Behörden, Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft bei der Anwendung der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten unterstützen. Die Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Es ist möglich, dass einige EU-Mitgliedstaaten und Drittländer bei Exemplaren, die für kommerzielle Zwecke genutzt bzw. nicht genutzt werden können, strengere nationale Kontrollen anwenden. Vor der Verbringung von zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren sollten daher die im Bestimmungsland geltenden Vorschriften geprüft werden.

1.   Einführung

1.1.

Der Begriff „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ wird in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 definiert:

„[Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:] ‚zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden‘ Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (3) signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.“

Exemplare, die als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten, werden gemeinhin als „Antiquitäten“ bezeichnet.

Dieser Leitfaden gilt für alle Fälle, in denen die Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten gilt, nämlich im Rahmen folgender Artikel:

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über die Einfuhr in die Gemeinschaft;

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft;

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über die Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels innerhalb der EU;

Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (4) über allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

1.2.

Nach der oben genannten Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ muss die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert haben, dass das jeweilige Exemplar unter Umständen erworben wurde, auf die die Definition des Begriffs eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars zutrifft.

Die Definition lässt sich in folgende Kriterien untergliedern, die alle geprüft werden müssen:

das Exemplar wurde vor dem 3. März 1947 hergestellt/verarbeitet;

der natürliche Zustand des Exemplars wurde signifikant verändert;

das Exemplar fällt eindeutig in eine der Kategorien Schmuckstücke, Dekorationsgegenstände, Kunstgegenstände, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente und bedarf zur Erfüllung seines Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung;

die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das Exemplar in einem solchen Zustand erworben wurde.

Der vorliegende Leitfaden befasst sich mit diesen Kriterien, indem die folgenden Fragen beantwortet werden:

a)

Wie ist zu prüfen, ob ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar vor dem 3. März 1947 hergestellt/verarbeitet wurde?

b)

Wie ist zu prüfen, ob der ursprüngliche natürliche Zustand eines Exemplars zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten signifikant verändert wurde und ob das Exemplar zur Erfüllung seines Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedarf?

c)

Wie ist zu prüfen, ob der Umfang einer Aufarbeitung im Hinblick darauf akzeptabel ist, dass ein Exemplar weiterhin das Kriterium erfüllt, wonach die Exemplare „zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen“?

d)

Wie ist zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass das jeweilige Exemplar unter Umständen erworben wurde, auf die die Definition des Begriffs eines „zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars“ zutrifft?

2.   Prüfung, ob ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar vor dem 3. März 1947 hergestellt/verarbeitet wurde

2.1.

Das Exemplar muss mehr als 50 Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97, d. h. vor dem 3. März 1947, hergestellt/verarbeitet worden sein.

2.2.

Exemplare, die vor dem 3. März 1947 umgearbeitet wurden, können für die Zwecke der Ausnahmeregelung als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare angesehen werden, wenn sie die übrigen Bedingungen der Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ erfüllen.

2.3.

Ein Exemplar, das nach 1947 verarbeitet oder umgearbeitet wurde, würde nicht unter die Definition fallen, selbst wenn das Exemplar auf die Zeit vor dem 3. März 1947 datiert werden könnte. So würde beispielsweise eine Billardkugel aus Elfenbein, die zu einem Gehstockgriff umgearbeitet wurde, die Bedingungen für die Ausnahme nicht erfüllen, wenn sie in den 1960er-Jahren umgearbeitet wurde, selbst wenn sich das Elfenbein auf vor 1947 datieren ließe. Ein weiteres Beispiel wäre Holz, das aus der Zeit vor 1947 datiert werden könnte, wenn das Exemplar jedoch nach dem 3. März 1947 verarbeitet wurde.

2.4.

Die Person, die das Exemplar (die Exemplare) vor dem 3. März 1947 erworben hat, muss nicht der aktuelle Eigentümer sein.

3.   Prüfung, ob bei Exemplaren „der ursprüngliche natürliche Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten […[signifikant verändert wurde“

3.1.

Das Exemplar muss eindeutig zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten verändert worden sein. Darüber hinaus sollte das Exemplar zur Erfüllung seines Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.

3.2.

Die Erfüllung dieser Bedingungen kann nur auf Einzelfallbasis geprüft werden (siehe auch Abschnitt 4).

3.3.

Um als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gelten zu können, muss der ursprüngliche natürliche Zustand eines Teils eines Tieres (z. B. Zähne, Stoßzähne, Hörner, Geweih, Haut, Knochen oder Panzer) signifikant verändert worden sein, etwa durch Schnitzereien, Gravuren oder die Umgestaltung in eine andere Form.

3.4.

Das Polieren oder das Befestigen eines Exemplars an einem anderen Material, etwa durch Montierung, hat nicht zur Folge, dass das Exemplar als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gilt.

3.5.

Jede Veränderung eines Exemplars sollte irreversibel sein. Außerdem darf eindeutig weder ein Interesse noch die Absicht bestehen, das Exemplar zu anderen Zwecken zu verwenden.

3.6.

Für Elefantenelfenbein bedeutet dies, dass unbearbeitete Stoßzähne oder Teile davon (die poliert sein können, jedoch keine Schnitzereien oder Gravuren aufweisen dürfen), ganz gleich, ob sie am Schädel befestigt sind oder nicht, nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten (5). Um als verarbeitet gelten zu können, muss ein Stoßzahn oder ein Teil eines Stoßzahnes auf mindestens 90 % seiner Oberfläche in erheblichem Umfang mit Schnitzereien oder Gravuren versehen worden sein. Leichte Schnitzereien, Gravuren oder Oberflächenmarkierungen, bei denen die Form des Stoßzahns im Wesentlichen mit dessen ursprünglichem natürlichen Zustand identisch ist, würden nicht als Verarbeitung angesehen werden.

3.7.

Bei Nashorn-Hörnern oder Teilen davon würden leichte Schnitzereien, Gravuren oder Oberflächenmarkierungen, bei denen die Form des Horns im Wesentlichen mit dessen ursprünglichem natürlichen Zustand identisch ist, nicht als Verarbeitung betrachtet werden.

3.8.

Exemplare von Nashorn-Hörnern wie ganze Hörner oder Hornteile, in die Uhren, Tintenfässer, Barometer oder andere Gegenstände eingefasst sind und bei denen das Horn im Wesentlichen unverändert bleibt und/oder bei denen gemäß Nummer 5.6 durch einen unabhängigen Sachverständigen ein unzureichender künstlerischer Wert nachgewiesen werden kann, gelten nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare. Der EU-Leitfaden zu Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Nashorn-Horn sowie zum Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der Union (6) sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

3.9.

Schädel, Skelette (ganz oder teilweise beweglich ausgeführt) oder einzelne Knochen, die gereinigt, grundiert, poliert, montiert oder auf andere Weise präpariert wurden, würden nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten. Schädel und Hörner, die z. B. auf einer Tafel oder einer anderen Unterlage aus Holz montiert wurden (auch wenn die Hörner mit dem Schädel verbunden sind), würden nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten.

3.10.

Generell würden ausgestopfte (präparierte) Tiere, z. B. montierte und ausgestopfte Vögel, im Rahmen der Definition des Begriffs „zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“ die Bedingung erfüllen, wonach ihr ursprünglicher natürlicher Zustand signifikant verändert wurde (siehe Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-154-2).

3.11.

Anlage I dieses Leitfadens enthält Beispiele zur Veranschaulichung von Exemplaren, die, obwohl sie vor dem 3. März 1947 in ihrem fertigen Zustand erworben wurden, nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten würden, weil sie nicht hinreichend verändert wurden.

3.12.

Anlage II dieses Leitfadens enthält Beispiele zur Veranschaulichung von vor dem 3. März 1947 in ihrem fertigen Zustand erworbenen, häufig kommerziell gehandelten Exemplaren, die als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten würden, weil sie hinreichend verändert wurden.

4.   Prüfung, ob der Umfang der „Aufarbeitung“ und „Umarbeitung“ im Hinblick darauf akzeptabel ist, dass ein Exemplar weiterhin das Kriterium erfüllt, wonach die Exemplare „zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen

4.1.

Generell dürfen „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ nicht umgearbeitet werden und müssen, unabhängig vom Alter des betreffenden Materials, nach dem 3. März 1947 in ihrem ursprünglichen „verarbeiteten“ Zustand bleiben (7).

4.2.

Es ist jedoch unrealistisch zu erwarten, dass sich Exemplare mehrere Jahrhunderte im ursprünglichen Zustand halten, weshalb legitime kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung antiker Exemplare zulässig sind. Die Aufarbeitung darf den ursprünglich beabsichtigten Zweck des Exemplars nicht verändern.

4.3.

Eine Umarbeitung unter Verwendung von CITES-gelistetem Material, das nach dem 3. März 1947 erworben wurde, würde bedeuten, dass das jeweilige Exemplar nicht mehr als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gelten würde. So würde z. B. die Umarbeitung von Dielen oder Paneelen aus Exemplaren der Dalbergia nigra (Rio-Palisander) zur Herstellung des Korpus für neue Gitarren nicht als Aufarbeitung gelten. Ebenso wenig würde die Verwendung von zwei beschädigten Exemplaren, um daraus ein unbeschädigtes Exemplar zu machen, unter die Definition fallen. Die vollständige Zerlegung von zwei beschädigten Teedosen und die Herstellung einer neuen Teedose aus den unbeschädigten Elementen beider Teedosen beispielsweise würde durch die Definition nicht abgedeckt werden.

4.4.

Eine Reparatur, bei der kein CITES-gelistetes Materialen verwendet wird, würde jedoch der Definition eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars entsprechen. So würde das Ersetzen der Messing-Scharniere einer antiken, aus CITES-gelistetem Schildpatt hergestellten Teedose die Bedingungen der Definition erfüllen, sofern sie auch andere Anforderungen erfüllt.

4.5.

Viele Exemplare werden durch die Verwendung von Material von anderen, unwiederbringlich beschädigten Exemplaren aufgearbeitet, um auf diese Weise ein gutes Exemplar aufzuarbeiten oder zu reparieren. Wird für die Aufarbeitung CITES-gelistetes Material verwendet, muss dieses aus der Zeit stammen, bevor die jeweilige Art im CITES-Übereinkommen aufgeführt wurde, damit das aufgearbeitete Exemplar noch als zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gelten kann. Wenn beispielsweise in ein mit Elfenbeinintarsien versehenes Möbelstück zusätzliches Elfenbein eingelegt werden muss, um Schäden an den ursprünglichen Intarsien zu reparieren, kann dies unter der Voraussetzung, dass das für eine solche Reparatur verwendete Elfenbein aus der Zeit stammt, bevor die Art im CITES-Übereinkommen aufgeführt wurde, als Aufarbeitung eingestuft werden und kann das Exemplar noch als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gelten, sofern es auch andere Anforderungen erfüllt. Ebenso kann die Entfernung von aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammendem Schildpatt aus einer Teedose zwecks Aufarbeitung einer anderen als Aufarbeitung und nicht als Umarbeitung eingestuft werden.

5.   Prüfung, ob die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass das jeweilige Exemplar unter Umständen erworben wurde, auf die die Definition des Begriffs eines „zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars“ zutrifft

5.1.

Die Verantwortung für den Nachweis, dass ein bestimmtes Exemplar der Definition des Begriffs eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars entspricht, liegt beim Eigentümer oder Verkäufer des Exemplars.

5.2.

Nach Eingang eines Antrags prüfen die Vollzugsbehörden anhand der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten, des vorliegenden Leitfadens, aller anderen artspezifischen Leitfäden und früherer Präzedenzfälle, ob das Exemplar die Voraussetzungen für die Einstufung als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar erfüllt.

5.3.

Mit Ausnahme der unter Nummer 5.6 genannten Fälle würde die Verwaltungsbehörde akzeptieren, dass das Alter eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars und die Einstufung eines Exemplars als Schmuckstück, Dekorationsgegenstand oder Kunstgegenstand von einer Person mit Fachwissen in dem betreffenden Bereich überprüft werden. Dabei kann es sich um einen Spezialisten für Antiquitäten, einen Museumskurator usw. handeln, der von einem einschlägigen Handelsverband, einer Kammer oder einer ähnlichen Einrichtung anerkannt ist. Dabei kann es sich auch um die an der kommerziellen Nutzung des betreffenden Exemplars beteiligte Person handeln, wenn diese über das einschlägige Fachwissen verfügt.

5.4.

Einige Mitgliedstaaten greifen möglicherweise auf bestimmte Personen zurück, um das Alter eines Exemplars und die Einstufung eines Exemplars als Schmuckstück, Dekorationsgegenstand oder Kunstgegenstand zu beurteilen, weshalb Antragsteller mit ihrer Vollzugsbehörde Rücksprache halten sollten.

5.5.

Von den Eigentümern vorgelegte Herkunftsnachweise in Form von mit Datum versehenen Originalquittungen oder -rechnungen oder von datierten Zeitungsartikeln mit Fotos oder ausführlichen Beschreibungen des Exemplars können von der CITES-Vollzugsbehörde auch als Beleg für das Alter des Exemplars akzeptiert werden.

5.6.

Hat die Vollzugsbehörde jedoch Zweifel hinsichtlich des Alters des Exemplars oder seiner Einstufung als Schmuckstück, Dekorations- oder Kunstgegenstand, insbesondere wenn hochgefährdete Arten wie Elefanten, Nashörner und Tiger betroffen sind und/oder wenn vorsätzliche Verstöße vermutet werden, kann die Vollzugsbehörde beschließen, dass eine unabhängige Überprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen sollte, der nicht an der kommerziellen Nutzung des betreffenden Exemplars beteiligt ist. Sie sollte beispielsweise nicht durch den Käufer oder Verkäufer oder eine andere am Verkauf des Exemplars beteiligte Mittelsperson, etwa ein Auktionshaus, durchgeführt werden.

5.7.

Eine solche unabhängige Prüfung des Alters des Exemplars kann auch eine Überprüfung mithilfe aller verfügbaren wissenschaftlichen Mittel (etwa der Radiokarbonmethode) umfassen. Bei der Beantragung einer solchen zusätzlichen unabhängigen Überprüfung sollte allerdings berücksichtigt werden, dass selbst bei einem Einsatz von Methoden wie dieser eine präzise Datierung schwierig sein kann und dass unter Umständen große Proben des Exemplars benötigt werden, was Schäden am Exemplar verursachen und seinen künstlerischen und monetären Wert beeinträchtigen kann.

5.8.

Bei ausgestopften Tieren, insbesondere Raubvögeln, lässt sich das Alter schwer bestimmen, und es kann schwierig sein, den Nachweis zu erbringen, dass sich das betreffende Exemplar vor dem 3. März 1947 in seinem fertigen Zustand befand. Die Aufarbeitung ausgestopfter Tiere kann diese Überprüfung weiter erschweren. Damit ein aufgearbeitetes ausgestopftes Tier als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar angesehen werden kann, müssen der Vollzugsbehörde ausreichende Belege für den ursprünglichen verarbeiteten Zustand des Exemplars zum Zeitpunkt des Erwerbs vorgelegt werden.

5.9.

Die Vollzugsbehörden können verlangen, dass bei einer Überprüfung zusätzliche Maßnahmen verwendet werden, oder solche durchführen, weshalb es für den Antragsteller wichtig ist, sich bei Einreichung des Antrags zu vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen vorgelegt werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen.

(2)  Siehe Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 6 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(3)  „50 Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung“ bedeutet vor dem 3. März 1947.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(5)  CITES-Resolution Konf. 10.10 (Rev. CoP17): a) the term ‘raw ivory’ shall include all whole elephant tusks, polished or unpolished and in any form whatsoever, and all elephant ivory in cut pieces, polished or unpolished and howsoever changed from its original form, except for ‘worked ivory’; (a) der Begriff „Rohelfenbein“ umfasst alle ganzen Elefantenstoßzähne, poliert oder unpoliert und in jedweder Form, sowie alle Teile von Elefantenelfenbein, poliert oder unpoliert, in jedwedem gegenüber seiner ursprünglichen Form veränderten Zustand, ausgenommen „verarbeitetes Elfenbein“); and b) the term ‘worked ivory’ shall be interpreted to mean ivory that has been carved, shaped or processed, either fully or partially, but shall not include whole tusks in any form, except where the whole surface has been carved (b) als „verarbeitetes Elfenbein“ gilt Elfenbein, das entweder vollständig oder teilweise geschnitzt, geformt oder verarbeitet wurde, außer wenn die gesamte Oberfläche mit Schnitzereien versehen wurde).

(6)  Mitteilung der Kommission, Leitfaden: Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Nashorn-Horn sowie Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der EU (2016/C 15/02).

(7)  Siehe Nummer 2.2 und Nummer 3.1 des vorliegenden Leitfadens.


Anlage I

BEISPIELE FÜR EXEMPLARE, DIE NICHT ALS „ZU GEGENSTÄNDEN VERARBEITETE EXEMPLARE“ GELTEN WÜRDEN

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Ungeschnitzte Stoßzähne oder Teile von Stoßzähnen würden, obwohl sie Teil eines antiken Exemplars sind, nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten. Es gibt auch Beispiele solcher Exemplare, die aus Nashorn-Horn, Narwal-Stoßzähnen oder Tigerkrallen gefertigt wurden.

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Ein geschnitzter Elefanten-Stoßzahn, der nicht auf mindestens 90 % seiner Oberfläche in erheblichem Umfang mit Schnitzereien oder Gravuren versehen ist, würde nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten.

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Ganze Meeresschildkrötenpanzer kommen im Handel häufig vor, sie würden jedoch nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten, es sei denn, das präparierte Tier ist noch mit dem Panzer verbunden. Das Lackieren und/oder das Polieren des Panzers würden nicht als„Verarbeitung zu einem Gegenstand“angesehen werden. Ebenso wenig das Anbringen von Befestigungselementen für die Wandbefestigung.

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Schwerter von Schwertfischen würden nicht als„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“gelten.

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Stoßzähne von Narwalen und ganze Zähne von Cetacea würden nicht als„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“gelten. Siehe jedoch Scrimshaw unter„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“bei„Kunstgegenständen“.

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Nashorn-Horn und andere in Anhang A aufgeführte Exemplare, bei denen Hörner und/oder Schädel auf einer Holztafel montiert wurden, würden nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Exemplaren von Nashorn-Horn geboten, die häufig zu stark überhöhten Preisen (vielfach nach Gewicht) ge- und verkauft werden, um in den illegalen Markt für traditionelle Medizin zu gelangen. Andere Nashorn-Horn-Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand nicht signifikant verändert wurde, etwa dadurch, dass andere Objekte (z. B. Uhren, Tintenfässer, Barometer oder andere Objekte) in sie eingefasst wurden, würden nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten.

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Tigerkrallen-Armband mit Silbermontierung. Da die Tigerkrallen selbst„nicht verarbeitet“sind, d. h. ihr natürlicher Zustand nicht verändert wurde, würden sie nicht als ein„zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“gelten.


Anlage II

BEISPIELE FÜR EXEMPLARE, DIE ALS „ZU GEGENSTÄNDEN VERARBEITETE EXEMPLARE“ GELTEN DÜRFTEN

Abschnitt 1

Schmuckstücke und Dekorationsgegenstände

Abschnitt 2

Kunstgegenstände

Abschnitt 3

Gebrauchsgegenstände

Abschnitt 4

Musikinstrumente

Abschnitt 1 — Schmuckstücke und Dekorationsgegenstände

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Geschnitzte Elfenbeinreifen, sofern sie aus der Zeit vor März 1947 stammen. Allerdings gibt es viele Beispiele für moderne Armbänder, die als„antik“ausgegeben werden, weshalb vor der Vereinbarung eines Verkaufs solcher Exemplare Vorsicht geboten ist. Die Verarbeitung an sich lässt sich nicht datieren, für die Datierung eines solchen Exemplars müssten Nachweise vorgelegt werden.

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Geschnitzte Elfenbeinperlen — hier gelten die oben genannten Gründe.

Abschnitt 2 — Kunstgegenstände

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Geschnitztes Trinkgefäß aus Nashorn-Horn. Das Alter wird in der Regel durch Sachverständige aus der Antiquitätenbranche bestimmt. Die meisten Beispiele, die im seriösen Handel vorkommen, stammen vermutlich aus dem 18. Jahrhundert oder aus der Zeit davor.

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Ein Elefanten-Stoßzahn, der auf mindestens 90 % seiner Oberfläche mit Schnitzereien versehen ist, dürfte als ein„zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“gelten.

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Geschnitzte Elfenbeinfigur.

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Zeremonienlöffel aus Nashorn-Horn.

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Präparierte Exemplare (siehe jedoch Hinweis zur„Aufarbeitung“unter Nummer 5.8).

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Scrimshaw-Walzahn (in die Oberfläche des Exemplars sind Bilder und/oder Buchstaben eingeritzt, wobei die Gravur mithilfe eines Pigments farblich hervorgehoben wird).

Abschnitt 3 — Gebrauchsgegenstände

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Handtaschen, Schuhe, Brieftaschen, Uhrenarmbänder usw. In der Regel aus Krokodil- oder Schlangenleder gefertigt.

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Damenschuh aus Alligatorleder — sehr beliebt; es gibt noch viele Exemplare aus den 1930er-Jahren. Verkauf in der Regel in Fachgeschäften, inzwischen jedoch vermehrt über den Internethandel.

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Bekleidung. Es sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Alters von Kleidungsstücken extrem schwierig ist und es häufig sinnvoll sein kann, Modeexperten zu konsultieren, wenn sich auf dem Etikett kein Datum findet oder sich das Alter des Exemplars nicht anhand von Unternehmensunterlagen feststellen lässt.

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Teedose, wobei das Gehäuse häufig aus Schildpatt (Meeresschildkröte) besteht; kann Rio-Palisander oder Elfenbeinintarsien aufweisen.

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Möbelstück, das möglicherweise aus Palisander gefertigt ist oder Elfenbeinintarsien aufweist.

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Elfenbein-Billardkugeln. Hinweis: Diese sind im Handel häufig zu finden, nachdem sie zu Griffen/Köpfen für Regenschirme oder Gehstöcke umgearbeitet wurden. Wurden solche Exemplare nach dem 3. März 1947 umgearbeitet, erfüllen sie nicht mehr die Kriterien der Definition eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars.

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Herrengehstöcke mit Elfenbeingriffen, die sowohl im 18. als auch im 19. Jahrhundert häufig hergestellt wurden. Allerdings ist im Hinblick auf das Vertrauen in solche Exemplare Vorsicht geboten, da viele Exemplare aus anderen Elfenbeinexemplaren umgearbeitet wurden und in vielen Fällen aus moderner Fertigung stammen.

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Schirmständer aus einem Elefantenfuß, der präpariert und mit einer anderen Substanz ausgekleidet wurde, um daraus ein„zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“zu machen.

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Tigerfellteppich, sofern das Exemplar gegerbt ist. Ist der präparierte Kopf des ursprünglichen Tiers auf natürliche Weise mit dem Fell verbunden, auch wenn das Fell nicht gegerbt ist, dürfte der Teppich als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten. Das Vorhandensein von Krallen oder Zähnen würde nicht bedeuten, dass Teppiche, präparierte Köpfe oder ganze Exemplare nicht unter die Definition fallen.

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Eine innen veränderte Teedose aus Schildkrötenpanzer mit modelliertem Holzkopf und modellierten Holzbeinen dürfte als ein„zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“gelten.

Abschnitt 4 — Musikinstrumente

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Dudelsäcke, die häufig mit Elfenbeinringen verziert sind. Andere Holzblasinstrumente wie Klarinetten usw. können auch Elfenbeinringe aufweisen.

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Antike Klaviere, die fast immer mit Elfenbeintasten bestückt sind, können jedoch auch Elfenbeinintarsien oder Palisandereinlegearbeiten aufweisen. Hinweis: Ersatz-Elfenbeintasten stammen häufig von Klavieren, die im Geschäft mit aufgearbeiteten Antiquitäten als unverkäuflich gelten.

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Saiteninstrumente wie Gitarren usw. weisen häufig Elfenbeinintarsien am Steg, auf dem Griffbrett und den Stimmmechaniken (Wirbel, an denen die Seiten befestigt sind und mit denen diese angezogen werden) auf. Außerdem kann der Korpus (Vorder- oder Rückseite) aus Rio-Palisander bestehen.


17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/27


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe– Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz– und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juni 2017

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2017/C 154/08)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz– und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 133 vom 27.4.2017, S. 2, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

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1.5.2017

31.5.2017

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0,45

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0,12

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

-0,10

0,70

0,44

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-0,10

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1,83

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0,78

1.4.2017

30.4.2017

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0,83

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-0,08

-0,08

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-0,08

-0,08

1,83

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1,10

-0,36

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-0,08

0,78

1.3.2017

31.3.2017

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0,76

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0,16

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-0,08

-0,08

-0,08

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1,05

0,53

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-0,08

-0,08

-0,08

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1,83

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1,10

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-0,08

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0,78

1.1.2017

28.2.2017

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0,76

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-0,07

-0,07

1,05

0,75

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-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

-0,07

1,83

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1,10

-0,36

-0,07

-0,07

0,78


Berichtigungen

17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/28


Berichtigung des Beschlusses des Gerichtshofs über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege von e-EFTACourt

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. C 73 vom 9.3.2017, S. 18 , veröffentlichten Text)

(2017/C 154/09)

 

Beschluss des Gerichtshofs über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege von e-EFTACourt

DER GERICHTSHOF —

gestützt auf die Verfahrensordnung und insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

[…] Der Gerichtshof legt durch Beschluss die Voraussetzungen fest, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermitteltes Verfahrensschriftstück als Original dieses Schriftstücks gilt. […] —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die EDV-Anwendung mit der Bezeichnung „e-EFTACourt“ gestattet die Einreichung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken auf elektronischem Wege unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Die Verwendung dieser Anwendung macht eine persönliche Nutzerkennung und ein persönliches Passwort erforderlich.

Artikel 3

Ein über e-EFTACourt eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung, wenn bei der Einreichung die Nutzerkennung und das Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.

Artikel 4

Dem über e-EFTACourt eingereichten Schriftstück sind die darin erwähnten Anlagen und deren Verzeichnis beizufügen.

Die Einreichung beglaubigter Abschriften des über e-EFTACourt eingereichten Schriftstücks und seiner etwaigen Anlagen ist nicht erforderlich.

Artikel 5

Ein Verfahrensschriftstück gilt als zu dem Zeitpunkt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verfahrensordnung eingegangen, an dem die Einreichung dieses Schriftstücks durch den Vertreter validiert wird.

Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.

Artikel 6

Die Verfahrensschriftstücke, einschließlich der Urteile und Beschlüsse, werden den Vertretern der Parteien über e-EFTACourt zugestellt, wenn sie sich mit dieser Form der Zustellung ausdrücklich einverstanden erklärt haben oder, im Rahmen einer Rechtssache, wenn sie dieser Form der Zustellung durch Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-EFTACourt zugestimmt haben.

Die Verfahrensschriftstücke werden über e-EFTACourt den Staaten, die Teil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zugestellt, sofern sie sich mit dieser Form der Zustellung einverstanden erklärt haben.

Artikel 7

Die Empfänger der in Artikel 6 genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-EFTACourt an sie gerichtet wird.

Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (der Vertreter oder dessen Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird auf das Schriftstück nicht zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.

Wird eine Partei von mehreren Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten vertreten, wird für die Berechnung der Fristen auf den Zeitpunkt des ersten Zugriffs abgestellt.

Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.

Artikel 8

Der Kanzler legt die Voraussetzungen für die Nutzung von e-EFTACourt fest und wacht über ihre Einhaltung. Eine mit diesen Voraussetzungen nicht im Einklang stehende Nutzung von e-EFTACourt kann zur Deaktivierung des betreffenden Zugangskontos führen.

Der Gerichtshof trifft die zum Schutz von e-EFTACourt vor Missbrauch oder böswilliger Benutzung erforderlichen Maßnahmen.

Nutzer werden per E-Mail von jeder aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahme benachrichtigt, die sie an der Nutzung des Zugangskontos hindern.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Dezember 2016.