ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2017/C 151/01 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
Gerichtshof |
|
2017/C 151/02 |
||
2017/C 151/03 |
||
2017/C 151/04 |
||
2017/C 151/05 |
||
2017/C 151/06 |
||
2017/C 151/07 |
||
2017/C 151/08 |
||
2017/C 151/09 |
||
2017/C 151/10 |
||
2017/C 151/11 |
||
2017/C 151/12 |
||
2017/C 151/13 |
||
2017/C 151/14 |
||
2017/C 151/15 |
||
2017/C 151/16 |
||
2017/C 151/17 |
||
2017/C 151/18 |
||
2017/C 151/19 |
||
2017/C 151/20 |
||
2017/C 151/21 |
||
2017/C 151/22 |
||
2017/C 151/23 |
||
2017/C 151/24 |
||
2017/C 151/25 |
||
2017/C 151/26 |
||
2017/C 151/27 |
||
2017/C 151/28 |
||
2017/C 151/29 |
||
2017/C 151/30 |
Rechtssache C-127/17: Klage, eingereicht am 10. März 2017 — Europäische Kommission/Republik Polen |
|
2017/C 151/31 |
||
2017/C 151/32 |
||
2017/C 151/33 |
||
|
Gericht |
|
2017/C 151/34 |
||
2017/C 151/35 |
||
2017/C 151/36 |
||
2017/C 151/37 |
||
2017/C 151/38 |
||
2017/C 151/39 |
||
2017/C 151/40 |
||
2017/C 151/41 |
||
2017/C 151/42 |
||
2017/C 151/43 |
||
2017/C 151/44 |
||
2017/C 151/45 |
||
2017/C 151/46 |
||
2017/C 151/47 |
Rechtssache T-117/17: Klage, eingereicht am 23. Februar 2017 — Proximus/Rat |
|
2017/C 151/48 |
||
2017/C 151/49 |
Rechtssache T-161/17: Klage, eingereicht am 11. März 2017 — Le Pen/Parlament |
|
2017/C 151/50 |
Rechtssache T-166/17: Klage, eingereicht am 8. März 2017 — EKETA/Kommission |
|
2017/C 151/51 |
||
2017/C 151/52 |
Rechtssache T-169/17: Klage, eingereicht am 17. März 2017 — Pethke/EUIPO |
|
2017/C 151/53 |
Rechtssache T-177/17: Klage, eingereicht am 15. März 2017 — EKETA/Kommission |
|
2017/C 151/54 |
||
2017/C 151/55 |
Rechtssache T-189/17: Klage, eingereicht am 20. März 2017 — EKETA/Kommission |
|
2017/C 151/56 |
Rechtssache T-190/17: Klage, eingereicht am 22. März 2017 — EKETA/Kommission |
|
2017/C 151/57 |
||
2017/C 151/58 |
Rechtssache T-196/17: Klage, eingereicht am 27. März 2017 — Naftogaz of Ukraine/Kommission |
|
2017/C 151/59 |
Rechtssache T-197/17: Klage, eingereicht am 28. März 2017 — Abel u. a./Kommission |
|
2017/C 151/60 |
Rechtssache T-198/17: Klage, eingereicht am 29. März 2017 — EKETA/Kommission |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 151/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — A, B, C, D/Minister van Buitenlandse Zaken
(Rechtssache C-158/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Rahmenbeschluss 2002/475/JI - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Aufnahme der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam [LTTE]“ in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind - Vorlagefrage nach der Gültigkeit dieser Aufnahme - Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht - Begriff der terroristischen Handlung - Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten))
(2017/C 151/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A, B, C, D
Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Tenor
1. |
Es ist nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)“ in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus genannte Liste zulässig gewesen wären. |
2. |
Da der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und die Verordnung Nr. 2580/2001 der Einstufung von Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts als „terroristische Handlungen“ im Sinne dieser Rechtsakte der Union nicht entgegenstehen, beeinträchtigt der Umstand, dass die Aktivitäten der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)“ solche Aktivitäten darstellen könnten, die Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 sowie der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der in Nr. 1 des Tenors genannten Aufnahme nicht. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Samira Achbita, Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding/G4S Secure Solutions NV
(Rechtssache C-157/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische oder religiöse Zeichen zu tragen - Unmittelbare Diskriminierung - Fehlen - Mittelbare Diskriminierung - Verbot für eine Arbeitnehmerin, ein islamisches Kopftuch zu tragen))
(2017/C 151/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatatie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Samira Achbita, Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding
Beklagte: G4S Secure Solutions NV
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017 — Evonik Degussa GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-162/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 30 - Entscheidung der Kommission, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Veröffentlichung einer erweiterten nicht vertraulichen Fassung der Entscheidung - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen - Mandat des Anhörungsbeauftragten - Beschluss 2011/695/EU - Art. 8 - Vertraulichkeit - Schutz des Berufsgeheimnisses - Art. 339 AEUV - Begriff „Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen“ - Informationen, die sich aus einem Kronzeugenantrag ergeben - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung - Vertrauensschutz))
(2017/C 151/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evonik Degussa GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Steinle, C. von Köckritz und A. Richter)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Meessen, M. Kellerbauer und F. van Schaik)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12, EU:T:2015:51), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht damit entschieden hat, dass der Anhörungsbeauftragte zu Recht seine Zuständigkeit dafür verneint habe, auf die Einwände einzugehen, die die Evonik Degussa GmbH auf der Grundlage der Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gegen die geplante Veröffentlichung einer nicht vertraulichen detaillierten Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) erhoben hatte. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Der Beschluss C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung wird insoweit für nichtig erklärt, als darin der Anhörungsbeauftragte seine Zuständigkeit dafür verneint hat, auf die in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils genannten Einwände einzugehen. |
4. |
Die Evonik Degussa GmbH und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Asma Bougnaoui, Association de défense des droits de l’homme (ADDH)/Micropole SA, vormals Micropole Univers SA
(Rechtssache C-188/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung - Begriff - Wunsch eines Kunden, die Leistungen nicht von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt))
(2017/C 151/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Asma Bougnaoui, Association de défense des droits de l’homme (ADDH)
Beklagte: Micropole SA, vormals Micropole Univers SA
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen dieses Arbeitgebers nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2017 — Polynt SpA/New Japan Chemical, REACh ChemAdvice GmbH, Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Sitre Srl, Königreich der Niederlande, Europäische Kommission
(Rechtssache C-323/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Art. 57 Buchst. f - Zulassung - Besonders besorgniserregende Stoffe - Ermittlung - Gleicher Grad der Besorgnis - Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid, cis-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid und trans-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid))
(2017/C 151/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Polynt SpA (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Grunchard, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: New Japan Chemical (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Grunchard, avocats), REACh ChemAdvice GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Grunchard, avocats), Sitre Srl (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Grunchard, avocats), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, C. Buchanan, W. Broere und T. Zbihlej im Beistand von J. Stuyck, avocaat), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Schillemans und M. Bulterman), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und K. Mifsud-Bonnici)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Polynt SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). |
3. |
Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
4. |
Die New Japan Chemical und REACh ChemAdvice GmbH tragen ihre eigenen Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2017 — Hitachi Chemical Europe GmbH, Polynt SpA/New Japan Chemical, REACh ChemAdvice GmbH, Sitre Srl, Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Königreich der Niederlande, Europäische Kommission
(Rechtssache C-324/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Art. 57 Buchst. f - Zulassung - Besonders besorgniserregende Stoffe - Ermittlung - Gleicher Grad der Besorgnis - Hexahydromethylphthalsäureanhydrid, Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid, Hexahydro-1-methylphthalsäureanhydrid und Hexahydro-3-methylphthalsäureanhydrid))
(2017/C 151/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Hitachi Chemical Europe GmbH, Polynt SpA (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Grunchard, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: New Japan Chemical (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Grunchard, avocats), REACh ChemAdvice GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Grunchard, avocats), Sitre Srl (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Grunchard, avocats), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, C. Buchanan, W. Broere und T. Zbihlej im Beistand von J. Stuyck, advocaat), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Schillemans und M. Bulterman), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und K. Mifsud-Bonnici)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Hitachi Chemical Europe GmbH und die Polynt SpA tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). |
3. |
Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
4. |
Die New Japan Chemical und REACh ChemAdvice GmbH tragen ihre eigenen Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2017 — Stichting Woonlinie, Woningstichting Volksbelang, Stichting Woonstede/Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN)
(Rechtssache C-414/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 AEUV - Beihilferegelungen für soziale Wohnungsbaugesellschaften - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 17, 18 und 19 - Beurteilung der Vereinbarkeit bestehender Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt durch die Kommission - Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen - Von nationalen Behörden eingegangene Verpflichtungen, um dem Unionsrecht nachzukommen - Vereinbarkeitsentscheidung - Umfang der gerichtlichen Kontrolle - Rechtswirkungen))
(2017/C 151/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Stichting Woonlinie, Woningstichting Volksbelang, Stichting Woonstede. (Prozessbevollmächtigte: L. Hancher, E. Besselink und P. Glazener, advocaten)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und P.-J. Loewenthal), Königreich Belgien, Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) (Prozessbevollmächtigter: M. Meulenbelt, advocaat)
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2015, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (T-202/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:287), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2017 — Stichting Woonpunt, Woningstichting Haag Wonen, Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl/Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN)
(Rechtssache C-415/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 AEUV - Beihilferegelungen für soziale Wohnungsbaugesellschaften - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 17, 18 und 19 - Beurteilung der Vereinbarkeit bestehender Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt durch die Kommission - Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen - Von nationalen Behörden eingegangene Verpflichtungen, um dem Unionsrecht nachzukommen - Vereinbarkeitsentscheidung - Umfang der gerichtlichen Kontrolle - Rechtswirkungen))
(2017/C 151/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Stichting Woonpunt, Woningstichting Haag Wonen, Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Prozessbevollmächtigte: L. Hancher, E. Besselink und P. Glazener, advocaten)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und P.-J. Loewenthal), Königreich Belgien, Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) (Prozessbevollmächtigte: M. Meulenbelt, advocaat)
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2015, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (T-203/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:286), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Agenzia delle Entrate/Marco Identi
(Rechtssache C-493/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Sechste Richtlinie - Staatliche Beihilfen - Restschuldbefreiungsverfahren für insolvente natürliche Personen [„esdebitazione“] - Uneinbringlichkeit von Mehrwertsteuerschulden))
(2017/C 151/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agenzia delle Entrate
Beklagter: Marco Identi
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass Mehrwertsteuerschulden gemäß einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens für uneinbringlich erklärt werden, die ein Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht, bei dem ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schulden einer natürlichen Person, die bei Abschluss eines diese Person betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichen sind, für uneinbringlich erklären kann.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie/Salah Al Chodor, Ajlin Al Chodor, Ajvar Al Chodor
(Rechtssache C-528/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Dublin III] - Art. 28 Abs. 2 - Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung - Art. 2 Buchst. n - Erhebliche Fluchtgefahr - Objektive Kriterien - Fehlen einer Legaldefinition))
(2017/C 151/11)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Policie ČR, Krajské ředitelství policie Ústeckého kraje, odbor cizinecké policie
Beklagte: Salah Al Chodor, Ajlin Al Chodor, Ajvar Al Chodor
Tenor
Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet sind, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift hat die Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — Tele2 (Netherlands) BV, Ziggo BV, Vodafone Libertel BV/Autoriteit Consument en Markt (ACM)
(Rechtssache C-536/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Teilnehmerverzeichnisse - Zurverfügungstellung personenbezogener Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen - Einwilligung des Teilnehmers - Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem die öffentlich zugänglichen Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse bereitgestellt werden - Diskriminierungsverbot))
(2017/C 151/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tele2 (Netherlands) BV, Ziggo BV, Vodafone Libertel BV
Beklagte: Autoriteit Consument en Markt (ACM)
Beteiligte: European Directory Assistance NV
Tenor
1. |
Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert. |
2. |
Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. März 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-563/15) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 13 und 15 - Abfallbewirtschaftung - Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt - Verantwortung - Abfalldeponien))
(2017/C 151/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Pignataro-Nolin und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)
Beklagter: Königreich Spanien (vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 13 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, indem es im Zusammenhang mit den Abfalldeponien von Torremolinos (Malaga), Torrent de S’Estret (Andratx, Mallorca), Hoya de la Yegua de Arriba (Yaiza, Lanzarote), Barranco de Butihondo (Pájara, Fuerteventura), La Laguna-Tiscamanita (Tuineje, Fuerteventura), Lomo Blanco (Antigua, Fuerteventura), Montaña de Amagro (Galdar, Gran Canaria), Franja Costera de Botija (Galdar, Gran Canaria), Cueva Lapa (Galdar, Gran Canaria), La Colmena (Santiago del Teide, Teneriffa), Montaña Los Giles (La Laguna, Teneriffa), Las Rosas (Güimar, Teneriffa), Barranco de Tejina (Guía de Isora, Teneriffa), Llano de Ifara (Granadilla de Abona, Teneriffa), Barranco del Carmen (Santa Cruz de La Palma, La Palma), Barranco Jurado (Tijarafe, La Palma), Montaña Negra (Puntagorda, La Palma), Lomo Alto (Fuencaliente, La Palma), Arure/Llano Grande (Valle Gran Rey, La Gomera), El Palmar — Taguluche (Hermigua, La Gomera), Paraje de Juan Barba (Alajeró, La Gomera), El Altito (Valle Gran Rey, La Gomera), Punta Sardina (Agulo, La Gomera), Los Llanillos (La Frontera, El Hierro), Faro de Orchilla (La Frontera, El Hierro), Montaña del Tesoro (Valverde, El Hierro), Arbancón (Kastilien-La Mancha), Galve de Sorbe (Kastilien-La Mancha), Hiendelaencina (Kastilien-La Mancha), Tamajón (Kastilien-La Mancha), El Casar (Kastilien-La Mancha), Cardeñosa (Avila), Miranda de Ebro (Burgos), Poza de la Sal (Burgos), Acebedo (León), Bustillo del Páramo (León), Cármenes (León), Gradefes (León), Noceda del Bierzo (León), San Millán de los Caballeros (León), Santa María del Páramo (León), Villaornate y Castro (León), Cevico de La Torre (Palencia), Palencia (Palencia), Ahigal de los Aceiteros (Salamanca), Alaraz (Salamanca), Calvarrasa de Abajo (Salamanca), Hinojosa de Duero (Salamanca), Machacón (Salamanca), Palaciosrubios (Salamanca), Peñaranda de Bracamonte (Salamanca), Salmoral (Salamanca), Tordillos (Salamanca), Basardilla (Segovia), Cabezuela (Segovia), Almaraz del Duero (Zamora), Cañizal (Zamora), Casaseca de las Chanas (Zamora), La Serratilla (Abanilla), Las Rellanas (Santomera) und El Labradorcico (Águilas) nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt, insbesondere ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, und dass die dort deponierten Abfälle gemäß den Art. 4 und 13 dieser Richtlinie durch die Gemeinden selbst oder durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler behandelt werden. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Lucio Cesare Aquino/Belgische Staat
(Rechtssache C-3/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch ein Gericht - Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen - Anrufung des Gerichtshofs - Letztinstanzliches einzelstaatliches Gericht))
(2017/C 151/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lucio Cesare Aquino
Beklagter: Belgische Staat
Tenor
1. |
Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht als letztinstanzliches Gericht angesehen werden kann, wenn die Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung dieses Gerichts nicht geprüft wurde, weil der Beschwerdeführer sie zurückgenommen hat. |
2. |
Die zweite Frage ist nicht zu beantworten. |
3. |
Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn eine Kassationsbeschwerde aus Unzulässigkeitsgründen zurückgewiesen wird, die dem Verfahren vor diesem Gericht eigen sind, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — Valsts ieņēmumu dienests/„Veloserviss“ SIA
(Rechtssache C-47/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Voraussetzungen für die Anwendung - Irrtum der Zollbehörden - Pflicht des Einführers, gutgläubig zu handeln und die Umstände zu überprüfen, unter denen das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt worden ist - Beweismittel - Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung [OLAF]))
(2017/C 151/15)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Valsts ieņēmumu dienests
Beklagte:„Veloserviss“ SIA
Tenor
1. |
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Einführer unter Berufung auf ein berechtigtes Vertrauen im Sinne dieser Bestimmung nur dann geltend machen kann, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben sei wegen seiner Gutgläubigkeit unzulässig, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Ein solches berechtigtes Vertrauen fehlt insbesondere, wenn sich ein Einführer, obwohl er offenkundige Gründe hat, an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu zweifeln, nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten danach erkundigt hat, unter welchen Umständen das Zeugnis ausgestellt worden ist, um zu überprüfen, ob diese Zweifel berechtigt waren. Eine solche Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass ein Einführer ganz allgemein die Umstände der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats systematisch zu überprüfen hat. Das vorlegende Gericht hat unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. |
2. |
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens aus den Informationen in einem Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) geschlossen werden kann, dass ein Einführer kein berechtigtes Vertrauen nach dieser Bestimmung geltend machen kann, um einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollabgaben zu widersprechen. Soweit ein solcher Bericht jedoch nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalten sollte, was das nationale Gericht zu prüfen hat, reicht er allein nicht aus, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen in jeder Hinsicht, insbesondere bezüglich des einschlägigen Verhaltens des Ausführers, tatsächlich erfüllt sind. Unter solchen Umständen obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden des Einfuhrstaats, mit Hilfe zusätzlicher Beweise den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Wenn es den Zollbehörden des Einfuhrstaats jedoch unmöglich ist, diesen Nachweis zu erbringen, hat der Einführer gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mbH (AKM)/Zürs.net Betriebs GmbH
(Rechtssache C-138/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken - Art. 3 Abs. 1 - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 3 Buchst. o - Verbreitung von Fernsehsendungen über ein lokales Kabelnetz - Nationale Regelung, die Ausnahmen für Anlagen mit bis zu 500 angeschlossenen Teilnehmern und für die Übermittlung von Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Inland vorsieht))
(2017/C 151/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mbH (AKM)
Beklagte: Zürs.net Betriebs GmbH
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 11bis der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, nicht entgegenstehen, sofern diese Übermittlung eine bloße technische Wiedergabemodalität darstellt und vom Urheber des Werks bei Erteilung der Erlaubnis zu dessen ursprünglicher Wiedergabe berücksichtigt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
Art. 5 der Richtlinie 2001/29, namentlich sein Abs. 3 Buchst. o, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine Rundfunksendung über eine Gemeinschaftsantennenanlage, an die nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, entgegensteht und dass die betreffende Regelung daher im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Anwendung kommen muss, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Torino — Italien) — Bimotor SpA/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale II di Torino
(Rechtssache C-211/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Nationale Regelung, die einen festen Höchstbetrag vorsieht, auf den die Erstattung oder Verrechnung des Mehrwertsteuerguthabens oder -überschusses beschränkt ist))
(2017/C 151/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Torino
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bimotor SpA
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale II di Torino
Tenor
Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Verrechnung bestimmter Steuerschulden mit Mehrwertsteuerguthaben für jeden Besteuerungszeitraum auf einen festgelegten Höchstbetrag beschränkt, nicht entgegensteht, sofern im innerstaatlichen Recht in jedem Fall vorgesehen ist, dass der Steuerpflichtige das gesamte Mehrwertsteuerguthaben binnen einer angemessener Frist zurückfordern kann.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles — Belgien) — FlibTravel International SA, Leonard Travel International SA/AAL Renting SA u. a.
(Rechtssache C-253/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 96 AEUV - Anwendbarkeit - Nationale Regelung, die es Taxidiensten untersagt, individuelle Sitzplätze zur Verfügung zu stellen - Nationale Regelung, die es Taxidiensten untersagt, ihr Fahrtziel im Voraus festzulegen - Nationale Regelung, die es Taxidiensten untersagt, Kunden anzusprechen))
(2017/C 151/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FlibTravel International SA, Leonard Travel International SA
Beklagte: AAL Renting SA, Haroune Tax SPRL, Saratax SCS, Ryad SCRI, Taxis Bachir & Cie SCS, Abdelhamid El Barjraji, Abdelouahab Ben Bachir, Sotax SCRI, Mostapha El Hammouchi, Boughaz SPRL, Sahbaz SPRL, Jamal El Jelali, Mohamed Chakir Ben Kadour, Taxis Chalkis SCRL, Mohammed Gheris, Les délices de Fes SPRL, Abderrahmane Belyazid, E.A.R. SCS, Sotrans SPRL, B.M.A. SCS, Taxis Amri et Cie SCS, Aramak SCS, Rachid El Amrani, Mourad Bakkour, Mohamed Agharbiou, Omar Amri, Jmili Zouhair, Mustapha Ben Abderrahman, Mohamed Zahyani, Miltotax SPRL, Lextra SA, Ismael El Amrani, Farid Benazzouz, Imad Zoufri, Abdel-Ilah Bokhamy, Ismail Al Bouhali, Bahri Messaoud & Cie SCS, Mostafa Bouzid, BKN Star SPRL, M.V.S. SPRL, A.B.M.B. SCS, Imatrans SPRL, Reda Bouyaknouden, Ayoub Tahri, Moulay Adil El Khatir, Redouan El Abboudi, Mohamed El Abboudi, Bilal El Abboudi, Sofian El Abboudi, Karim Bensbih, Hadel Bensbih, Mimoun Mallouk, Abdellah El Ghaffouli, Said El Aazzoui
Tenor
Art. 96 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf Taxibetreibern auferlegte Beschränkungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht anwendbar ist.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 28. November 2016 — Giovanna Judith Kerr/Fazenda Pública
(Rechtssache C-615/16)
(2017/C 151/19)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Giovanna Judith Kerr
Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública
Vorlagefrage
Sind Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 — Befreiungsregelung — dahin auszulegen, dass sie lediglich die an den Verträgen über die Vermarktung von Nutzungsrechten an Immobilien beteiligten Parteien erfassen, oder können sie auch dahin ausgelegt werden, dass sie auch die Tätigkeit der Klägerin erfassen, die darin besteht, Kunden zu werben und Dienstleistungen zu fördern und so die Konkretisierung des betreffenden Verkaufs durch das diese anbietende Unternehmen zu gewährleisten, und zwar nach Maßgabe von zuvor erstellten Richtlinien und für Preisnachlässe und Werbegeschenke festgelegten Begrenzungen?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/14 |
Rechtsmittel der Birkenstock Sales GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. November 2016 in der Rechtssache T-579/14, Birkenstock Sales GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 19. Januar 2017
(Rechtssache C-26/17 P)
(2017/C 151/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Birkenstock Sales GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Menebröcker, Rechtsanwalt und V. Töbelmann, Rechtsanwältin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge der Rechtsmittelführerin
Dir Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016 (Rechtssache T-579/14) aufzuheben, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat; |
— |
den im ersten Rechtszug vor dem Gericht der Europäischen Union gestellten Anträgen für die Waren, für die die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, stattzugeben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Die Rechtsmittelführerin begehre die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 9. November 2016 in der Rechtssache T-579/14 betreffend die IR Marke Nr. 1132742, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen habe, und die Stattgabe der im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen für die Waren, für die die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde. |
2. |
Die Rechtsmittelführerin stütze sich zunächst auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 b) Unionsmarkenverordnung (UMV) (1) unter dem Aspekt, dass das Gericht unzutreffender Weise die Grundsätze über die dreidimensionale Marke auf die verfahrensgegenständliche IR Marke angewendet habe. Ferner mache die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung der IR Marke nach den Grundsätzen über die dreidimensionale Marke keine Bestimmung der „Norm und Branchenübung“ für die verfahrensgegenständlichen Waren vorgenommen habe, und schließlich dass es auf die Beurteilung mit Blick auf den Gesamteindruck der IR Marke strengere Kriterien angelegt habe, als in Art. 7 Abs. 1 lit b) UMV vorgesehen. |
3. |
Zudem mache die Rechtsmittelführerin eine Widersprüchlichkeit des Urteils im ersten Rechtszug geltend, soweit dort festgestellt werde, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens anhand des Zeichens als solchem festgestellt werden müsse, aber Benutzungsfragen in die Beurteilung einbeziehe und zur Frage, ob für ein Zeichen gleichzeitig eine zwei- und dreidimensionale Verwendung angenommen werden könne, auf ein eigenes vorangegangenes Urteil verweise. |
4. |
Ferner stütze sich die Rechtsmittelführerin auf eine Verfälschung von Tatsachen, soweit Urteil ausführt, dass das EUIPO nicht gehalten wäre seine Ansicht zu belegen, dass die IR Marke nicht erheblich von den branchenüblichen Verwendungsformen abweiche, da sich die Beschwerdekammer auf Tatsachen stütze, die sich aus allgemeinen praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung der in Rede stehenden Waren ergebe, die jeder kennen könne. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/15 |
Rechtsmittel der Apcoa Parking Holdings GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. November 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-268/15 und T-272/15, Apcoa Parking Holdings GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 23. Januar 2017
(Rechtssache C-32/17 P)
(2017/C 151/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Apcoa Parking Holdings GmbH (Prozessbevollmächtigter: Dr. A. Lohmann, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
1. |
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 8. November 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-268/15 und T-272/15 wird aufgehoben. |
2. |
Die Entscheidungen der vierten Beschwerdekammer des EUIPO (vormals HABM) vom 25. März 2015 in Sachen des Beschwerdeverfahrens R 2062/2014-4 und des Beschwerdeverfahrens R 2063/2014-4 werden aufgehoben. |
3. |
Dem EUIPO werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin beruht der Beschluss auf einem Verfahrensfehler (erster Rechtsmittelgrund). Er verletze zudem Unionsrecht. Das Gericht habe wesentliche Tatumstände nicht berücksichtigt (zweiter Rechtsmittelgrund). Es habe Tatsachen verfälscht (dritter Rechtsmittelgrund). Der Beschluss verletze den Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke (vierter Rechtsmittelgrund).
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe über die Klagen entschieden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Rechtsmittelführerin habe jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Eine mündliche Verhandlung sei nicht entbehrlich gewesen, weil die Klage weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich ohne rechtliche Grundlage gewesen sei. Der Beschluss beruhe daher auf einem Verfahrensfehler.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Durch den Beschluss des Gerichts werde Unionsrecht verletzt. Entgegen der Entscheidung des Gerichts spreche gegen die streitgegenständlichen Marken kein absolutes Schutzhindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung N. 207/2009 (1). Bei den Marken handle es sich nicht um beschreibende Angaben.
Das Gericht habe relevante Tatumstände nicht berücksichtigt. Es habe angenommen, für Verkehrskreise im Vereinigten Königreich ergebe sich aus der englischsprachigen Bezeichnung „Parkway“ die Bedeutung eines Parkplatzes an einer Bahnstation. Dabei habe das Gericht außer Acht gelassen, dass das Markenamt in Großbritannien sich mit dieser Frage ausdrücklich sogar in einer Anhörung beschäftigt und nach eingehender Prüfung das Vorliegen einer beschreibenden Angabe verneint habe. Wenn der Begriff in Alleinstellung verwendet werde, so wie er in der Marke enthalten ist, habe er nicht die Bedeutung, die das Gericht ihm beigemessen hatte. Identische Marken „Parkway“ seien im Wege der IR-Erstreckung in mehreren Mitgliedstaaten (u. a. in Irland) und als nationale Anmeldungen im Vereinigten Königreich für schutzfähig befunden und eingetragen worden.
All dies habe das Gericht ignoriert und lediglich darauf verwiesen, generell nicht an nationale Entscheidungen gebunden zu sein. Es habe hierbei übersehen, dass die Tatsache, nicht gebunden zu sein, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbinde, dennoch alle relevanten Tatumstände zumindest zu berücksichtigen und zu würdigen. Die nationalen Eintragungen identischer Marken in Mitgliedstaaten, aus dessen Sprachraum die streitgegenständliche Bezeichnung entstamme, seien jedenfalls relevante Tatumstände. Deren vollständige Nichtberücksichtigung sei ein Rechtsfehler.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die von ihm zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffes „Parkway“ aus zwei Lexikonfundstellen abgeleitet. Diese habe es jedoch unvollständig und verfälscht wiedergegeben. Das Gericht habe unbeachtet gelassen, dass diesen Fundstellen keine allgemeine Bedeutung des Begriffes „Parkway“ in Alleinstellung in der Art, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, entnommen werden könne. Auch dies sei der Entscheidung des Markenamtes des Vereinigten Königreichs zur dortigen Schutzfähigkeit der Marke im Detail zu entnehmen gewesen. Auch dort seien dieselben Fundstellen thematisiert worden. Das dortige Markenamt sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Lexikon genannte Bedeutung des Begriffes einem Schutz als Marke nicht entgegenstehe. Hätte auch das Gericht die Fundstellen unverfälscht gewürdigt, hätte es zum selben Ergebnis kommen müssen. Auch die Verfälschung von Tatsachen sei ein Rechtsfehler.
Vierter Rechtsmittelgrund: Der Beschluss verletze zudem den Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke. Denn obwohl für keinen Mitgliedstaat der Union ein absolutes Schutzhindernis bestehe, habe das Gericht der Rechtsmittelführerin die Erlangung von einheitlichem Unionsmarkenschutz versagt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 10. Februar 2017 — Jonathan Heintges gegen Germanwings GmbH
(Rechtssache C-74/17)
(2017/C 151/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jonathan Heintges
Beklagte: Germanwings GmbH
Vorlagefragen
I. |
Ist Art. 12 Abs. 1 VO-EG 261/2004 (1) so auszulegen, dass der dort genannte „weitergehende Schadensersatzanspruch“ nur solche Ansprüche erfasst, die auf Anspruchsgrundlagen außerhalb der Verordnung beruhen? |
II. |
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2017 von der Fiesta Hotels & Resorts, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. November 2016 in der Rechtssache T-217/15, Fiesta Hotels & Resorts/EUIPO — Residencial Palladium (Palladium Palace Ibiza Resort & Spa)
(Rechtssache C-75/17 P)
(2017/C 151/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fiesta Hotels & Resorts, S.L. (Prozessbevollmächtigte: J.-B. Devaureix und J. C. Erdozain López, abogados)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Residencia Palladium S.L.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 in der Rechtssache T-217/15 in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben; |
— |
dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Der erste Rechtsmittelgrund besteht darin, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit darin davon ausgegangen werde, dass für die Zwecke von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates (1) vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (im Folgenden: Verordnung) die Voraussetzung der „mehr als lediglich örtliche[n]“ Bedeutung unabhängig von der geografischen Dimension, in der der Inhaber der geltend gemachten Marke seine Tätigkeit ausübe, erfüllt sei. Diese Auslegung stehe im Widerspruch zum wörtlichen Sinn des Begriffs „örtlich“ sowie zum Art. 8 Abs. 4 der Verordnung zugrunde liegenden Zweck. Das angefochtene Urteil sei insoweit mit dem gerügten Rechtsfehler behaftet, als darin bei der Bestimmung, ob die Bedeutung des geltend gemachten nicht eingetragenen Handelsnamens lediglich örtlich sei oder nicht, Unterlagen berücksichtigt worden seien, die eine Wirkung außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets entfalteten. Darüber hinaus könne aus dem Umstand, dass die Dienstleistungen, die von der Einrichtung, für deren Bezeichnung die Marke oder der Handelsname benutzt werde, für ein internationales Publikum erbracht würden, nicht abgeleitet werden, dass eine überörtliche Benutzung des Zeichens vorliege. Ferner verstoße die Schlussfolgerung, die in dem Urteil im Hinblick auf die Voraussetzung „mehr als lediglich örtlich“ gezogen werde, gegen den Zweck von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung. Nach dem Urteil hänge diese Voraussetzung, die auf den Handelsnamen angewandt werde, der der Anmeldung einer Unionsmarke entgegenstehe, somit nicht von der örtlichen Bedeutung der Einrichtung, die ihn benutze, ab, sondern von der „geografischen Verbreitung ihrer Kundschaft oder dem Ruf, den er national oder auch international in der Öffentlichkeit genießt“. Mit dieser Argumentation missachte das Urteil den restriktiven Zweck von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung, da es die bloße Benutzung des nicht eingetragenen Zeichens im Internet oder — unter den Umständen des vorliegenden Falls — die Internationalität der Gäste der betreffenden Einrichtung als einfachen Nachweis dafür genügen lasse, dass der Rahmen des strikt Örtlichen überschritten werde. |
2. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird vorgebracht, dass das Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit darin davon ausgegangen werde, dass es für die Zwecke von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. d der in Spanien geltenden Ley 17/2001, de 7 de diciembre, de Marcas (Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember 2001 über die Marken) nicht erforderlich sei, dass das geltend gemachte nicht eingetragene Zeichen bekannt sei, obgleich die herrschende Meinung in der in Spanien zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung gerade vom Gegenteil ausgehe, also nicht nur eine Benutzung des geltend gemachten Zeichens fordere, sondern auch, dass diese Benutzung in einem wesentlichen Teil des spanischen Hoheitsgebiets bekannt sei. |
3. |
Der dritte Rechtsmittelgrund beruht darauf, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit darin davon ausgegangen werde, dass Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung über die Unionsmarke auf der Grundlage des Urteils LAGUIOLE (Rn. 37) erfüllt sei, obgleich dieses Urteil auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil hier das spanische Recht und nicht — wie im Urteil LAGUIOLE –, französisches Recht ausgelegt werde, und die Rechtsmittelführerin Urteile des spanischen Tribunal Supremo aufgezeigt habe, die es eindeutig untersagten, dass ein nicht eingetragener Handelsname die Benutzung einer späteren Marke verhindere, ohne dass sich der Beklagte auf das spanische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb berufen habe, wonach diese Möglichkeit angeblich offenstehe, was die Rechtsmittelführerin in begründeter Art und Weise bestritten habe. |
4. |
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird schließlich gerügt, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Konzepts der „intermediären Marken“, das im Einklang mit dem spanischen Markengesetz geprägt worden sei, aufweise und insbesondere im Hinblick auf Art. 65 der Verordnung mit einem Rechtsfehler behaftet sei. Das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als der in Bezug genommene Art. 65 der Verordnung die Prüfung der Rechtsfrage, die sich im Licht der von den Parteien vorgebrachten rechtlichen Argumentation stelle, nicht stricto sensu verhindere. Entgegen den in dem Urteil gemachten Ausführungen versuche die Rechtsmittelführerin nicht, die faktische Grundlage zu verändern, die die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe, sondern mache lediglich eine Rechtsgrundlage geltend, die den Rechtsfehler in der Entscheidung des EUIPO, gegen die sich die Klage richte, deutlich werden lasse. Die Rechtsmittelführerin beruft sich auf den Grundsatz iura novit curia, wonach das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Rechtsnormen anzuwenden habe, die es als angebracht ansehe, und die rechtliche Grundlage, auf der die Anträge der Parteien beruhten, zu ändern habe, sofern die Entscheidung mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Parteien im Einklang stehe, der vorgebrachte Anspruchsgrund nicht verändert und die Fragestellung nicht anderweitig geändert werde. Insoweit habe das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin beurteilen müssen; dies nicht zu tun, schränke ihr Verteidigungsrecht ein und entziehe ihr ihre Rechte im Bereich der Eintragung. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/19 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 13. Februar 2017 — SC Petrotel-Lukoil SA, Maria Magdalena Georgescu/Ministerul Economiei, Ministerul Energiei, Ministerul Finanțelor Publice
(Rechtssache C-76/17)
(2017/C 151/24)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: SC Petrotel-Lukoil SA, Maria Magdalena Georgescu
Rechtsmittelgegner: Ministerul Economiei, Ministerul Energiei, Ministerul Finanțelor Publice
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 30 AEUV einer Auslegung entgegen, nach der der Steuerpflichtige, wenn er tatsächlich eine Abgabe gleicher Wirkung getragen hat, die dafür abgeführten Beträge erstattet verlangen kann, obwohl der Zahlungsmechanismus für diese Abgabe in der nationalen Gesetzgebung so konzipiert war, dass die Abgabe an den europäischen Verbraucher weitergegeben werden sollte? |
2. |
Ist die Erstattung von als Abgabe gleicher Wirkung eingezogenen Beträgen, wenn diese tatsächlich vom Steuerpflichtigen getragen (und nicht auf den Verbraucher abgewälzt) wurden, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 23. Februar 2017 — Rafael Ramón Escobedo Cortés/Banco de Sabadell S.A.
(Rechtssache C-94/17)
(2017/C 151/25)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Rechtsmittelführer: Rafael Ramón Escobedo Cortés
Beklagte und Rechtsmittelgegnerin: Banco de Sabadell S.A.
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) einer Rechtsprechung entgegen, nach der die Klausel eines Darlehensvertrags, die einen gegenüber dem im Vertrag festgelegten jährlichen Darlehenszinssatz um über 2 % erhöhten Verzugszinssatz vorsieht, dem Verbraucher, der in Zahlungsverzug gerät, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt und daher missbräuchlich ist? |
2. |
Stehen Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs sowie die Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Rechtsprechung entgegen, die für die Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der der Verzugszinssatz festgelegt ist, bei der Missbräuchlichkeitsprüfung auf den Aufschlag, den dieser Zinssatz im Verhältnis zum Darlehenszinssatz bedeutet, abstellt, weil damit „dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag“ auferlegt wird, und die als Folge der Feststellung der Missbräuchlichkeit vorsieht, dass dieser gesamte erhöhte Zins wegfällt, so dass bis zur Rückzahlung des Darlehens nur die Darlehenszinsen anfallen? |
3. |
Für den Fall, dass die zweite Frage zu bejahen ist: Muss die Nichtigerklärung einer Klausel, in der der Verzugszinssatz festgelegt ist, wegen Missbräuchlichkeit andere Wirkungen entfalten, damit diese mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind, wie z. B., dass gar keine Zinsen (weder Darlehens- noch Verzugszinsen) mehr anfallen, wenn der Darlehensnehmer seiner Pflicht, die Darlehensraten zu den vertraglich vereinbarten Terminen zu zahlen, nicht nachkommt, oder aber dass die gesetzlichen Zinsen anfallen? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Terrassa (Spanien), eingereicht am 22. Februar 2017 — Gardenia Vernaza Ayovi/Consorci Sanitari de Terrassa
(Rechtssache C-96/17)
(2017/C 151/26)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social de Terrassa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gardenia Vernaza Ayovi
Beklagter: Consorci Sanitari de Terrassa
Vorlagefragen
1. |
Umfasst der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ in Paragraf 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge die Rechtsfolgen einer als rechtswidrig qualifizierten disziplinarischen Entlassung und im Besonderen die Rechtsfolgen nach Art. 96 Abs. 2 des Real Decreto Legislativo 5/2015, de 30 de octubre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Estatuto Básico del Empleado Público (Königliches Gesetzesdekret 5/2015 vom 30. Oktober 2015 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten)? |
2. |
Ist eine Situation wie die in Art. 96 Abs. 2 des Real Decreto Legislativo 5/2015, de 30 de octubre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Estatuto Básico del Empleado Público vorgesehene, in der eine für unzulässig — rechtswidrig — erklärte disziplinarische Entlassung eines dauerhaft im öffentlichen Dienst Beschäftigten stets dessen Wiedereingliederung in den Dienst zur Folge hat, während bei einem unbefristet — oder befristet — Beschäftigten, der die gleichen Aufgaben wahrnimmt wie ein dauerhaft Beschäftigter, die Möglichkeit besteht, dass statt der Wiedereingliederung eine Abfindung gezahlt wird, als diskriminierend im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge anzusehen? |
3. |
Wäre in der in Frage 2 beschriebenen Situation, nicht im Licht der Richtlinie, sondern im Licht von Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betrachtet, eine Ungleichbehandlung unter diesen Umständen gerechtfertigt? |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Contas (Portugal), eingereicht am 28. Februar 2017 — Secretaria Regional de Saúde dos Açores/Ministério Público
(Rechtssache C-102/17)
(2017/C 151/27)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de Contas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsbehelfsführerin: Secretaria Regional de Saúde dos Açores
weitere Partei: Ministério Público
Vorlagefrage
Ist Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar [2014] dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der beschriebenen (Art. 40 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. c des Decreto Legislativo Regional Nr. 27/2015/A vom 29. Dezember 2015) entgegensteht, die es im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe erlaubt, als Befähigungskriterium ein geografisches Kriterium aufzustellen, das in der vorangegangenen Erfüllung dreier Werkverträge in derselben Autonomen Region besteht?
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L. 94, S. 65).
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. März 2017 — Teva UK Ltd, Accord Healthcare Ltd, Lupin Ltd, Lupin (Europe) Ltd, Generics (UK), handelnd unter der Firma „Mylan“/Gilead Sciences Inc.
(Rechtssache C-121/17)
(2017/C 151/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Teva UK Ltd, Accord Healthcare Ltd, Lupin Ltd, Lupin (Europe) Ltd, Generics (UK), handelnd unter der Firma „Mylan“
Beklagte: Gilead Sciences Inc.
Vorlagefrage
Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 (1)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. 2009, L 152, S. 1).
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 9. März 2017 — David Smith/Patrick Meade, Philip Meade, FBD Insurance plc, Ireland, Attorney General
(Rechtssache C-122/17)
(2017/C 151/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: David Smith
Beklagte: Patrick Meade, Philip Meade, FBD Insurance plc, Ireland, Attorney General
Vorlagefragen
Ist das nationale Gericht, falls
(i) |
die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts in Bezug auf Personen, für die in einem mechanisch angetriebenen Fahrzeug keine fest installierten Sitze vorhanden sind, einen Ausschluss von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorsehen, |
(ii) |
die betreffende Versicherungspolice vorsieht, dass sich die Versicherungsdeckung auf Fahrzeuginsassen beschränkt, die auf fest installierten Sitzgelegenheiten sitzend mitfahren, und es sich bei dieser Versicherungspolice um eine zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich anerkannte Versicherungspolice im Sinne des einzelstaatlichen Rechts handelte, |
(iii) |
die einschlägigen nationalen Bestimmungen, die einen solchen Ausschluss von der Deckung vorsehen, bereits in einem früheren Urteil des Gerichtshofs (Urteil Farrell, C-356/05 [EU:C:2007:229]) für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden sind und daher unangewendet bleiben müssen und |
(iv) |
der Wortlaut der nationalen Bestimmungen eine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Auslegung derselben nicht zulässt, bei Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in einem Rechtsstreit zwischen Parteien privaten Rechts und einer privatrechtlichen Versicherungsgesellschaft über einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeuginsasse, der, ohne in einem fest installierten Sitz zu sitzen, im Fahrzeug mitfuhr, 1999 schwere Verletzungen erlitten hat, wobei das nationale Gericht mit Zustimmung der Parteien die privatrechtliche Versicherungsgesellschaft und den Staat als Beklagte in das Verfahren einbezogen hat, auch verpflichtet, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspolice enthaltene Ausschlussklausel unangewendet zu lassen oder es einem Versicherer anderweitig zu verwehren, sich auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Ausschlussklausel zu berufen, so dass sich der Geschädigte auf der Grundlage dieser Police bei der Versicherungsgesellschaft unmittelbar schadlos halten kann? Würde — hilfsweise — ein solches Ergebnis im Kern in unionsrechtlich verbotener Art und Weise auf eine unmittelbare horizontale Wirkung einer Richtlinie gegenüber einem Privatrechtssubjekt hinauslaufen? |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/22 |
Klage, eingereicht am 10. März 2017 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-127/17)
(2017/C 151/30)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und W. Mölls)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 7 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (1) in Verbindung mit den Nrn. 3.1 und 3.4 des Anhangs I dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie von Transportunternehmen den Besitz spezieller Erlaubnisse für die Benutzung einiger öffentlichen Straßen verlangt; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission wirft der Republik Polen vor, dass der Verkehr von Fahrzeugen mit der nach den Nrn. 3.1 und 3.4 des Anhangs I der Richtlinie 96/53/EG höchstzulässigen Achslast von 10 t (Achse ohne Antrieb) bzw. 11,5 t (Antriebsachse) auf beinahe 97 % der im Gebiet Polens gelegenen öffentlichen Straßen eingeschränkt sei, was gegen Art. 3 dieser Richtlinie verstoße. Diese Beschränkung ergebe sich aus der Kombination von zwei Faktoren, nämlich:
1. |
dem Umstand, dass nur Straßen, die Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) seien, sowie einige andere Nationalstraßen für den Verkehr von Fahrzeugen mit der höchstzulässigen Achslast von 11,5 t freigegeben seien (Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Straßen [Ustawa o drogach publicznych]), sowie |
2. |
dem Erfordernis des Besitzes einer speziellen Erlaubnis für die Fortbewegung auf anderen Straßen (Art. 64 ff. des Straßenverkehrsgesetzes [Ustawa Prawo o ruchu drogowym]). |
Die Kommission wirft der Republik Polen ferner vor, Art. 7 der Richtlinie 96/53/EG falsch ausgelegt zu haben. Die Republik Polen meine, dessen Bestimmungen ermöglichten es einem Mitgliedstaat, durch die Beschränkung des Verkehrs von Fahrzeugen mit einer Antriebsachslast von 11,5 t eine Ausnahme von dem in Art. 3 dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz zu machen. Zwar treffe es zu, dass in Art. 7 Abs. 2 konkrete Beispiele dafür angeführt seien, wann der Verkehr rechtmäßig beschränkt werden dürfe (Städte, kleine Dörfer oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Gebiete); doch gehe es dabei um Beschränkungen, die lediglich für einige Straßen oder Ingenieurbauten auf bestimmten Straßenabschnitten gölten. Nach Ansicht der Kommission kann sich ein Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht auf die Möglichkeit zur Einführung von Ausnahmen berufen, um mit den entsprechenden Ausnahmen beinahe 97 % seines Straßennetzes zu umfassen.
Außerdem müsse nach Art. 64 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (2) für Fahrzeuge, damit sie auf Straßen, die nicht Teil des TEN-V seien, und somit auf beinahe 97 % der öffentlichen Straßen verkehren dürften, eine spezielle Erlaubnis bei den zuständigen Behörden beantragt und erlangt werden, was folgende Erschwernisse mit sich bringe:
— |
komplexe Verwaltungsformalitäten, die Kontaktaufnahmen mit verschiedenen Verwaltungsbehörden erforderten, |
— |
der geografische Geltungsbereich der Erlaubnis sei beschränkt, was die Transportunternehmen dazu zwinge, im Allgemeinen für jede Route mehrere Erlaubnisse zu beantragen; |
— |
die Zeit und die Kosten, die für die Erlangung der Erlaubnis aufgewandt werden müssten. |
Schließlich dürften nach Art. 64 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes Erlaubnisse der Kategorie IV zur Benutzung von Nationalstraßen durch Fahrzeuge mit einer (Antriebs-)Achslast von 11,5 t nicht für die Beförderung teilbarer Ladungen genutzt werden.
Die Richtlinie 96/53/EG erlaube keine derartige Behinderung oder Erschwerung der Verkehrsfreiheit für Fahrzeuge. Ein Unternehmen, das nicht damit einverstanden sei, sich diesen Voraussetzungen zu unterwerfen, werde einem Straßenverkehrsverbot unterliegen. Eine solche Regelung verstoße gegen Art. 3 der Richtlinie 96/53/EG, der durch die in ihm aufgestellten Anforderungen verhindere, dass die Mitgliedstaaten in ihren Gebieten den Einsatz von Fahrzeugen, die mit den in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten hinsichtlich des Gewichts übereinstimmten, im grenzüberschreitenden Verkehr „verweigern oder verbieten“.
(2) Bekanntmachung des Präsidenten des Sejm der Republik Polen vom 30. August 2012 über die Verkündung der konsolidierten Fassung des Straßenverkehrsgesetzes (Obwieszczenie Marszałka Sejmu Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 30 sierpnia 2012 r. w sprawie ogłoszenia jednolitego tekstu ustawy — Prawo o ruchu drogowym) (Dz. U. 2012, Pos. 1137).
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/24 |
Klage, eingereicht am 10. März 2017 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-128/17)
(2017/C 151/31)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Republik Polen beantragt,
— |
die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, diese Richtlinie teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre festlegt; |
— |
dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen macht gegen die angefochtene Richtlinie folgende Klagegründe geltend:
1. Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV)
Die beklagten Organe seien bei den Arbeiten im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Richtlinie nicht transparent vorgegangen und hätten dabei die Mitgliedstaaten ungleich behandelt und nur einzelnen Mitgliedstaaten zusätzliche Reduktionsverpflichtungen auferlegt, die im Kriterium der Kosteneffizienz und in den Grundsätzen im Bereich der Methodologie der Verteilung der Verpflichtungen keine Grundlage fänden. Dass Polen (sowie zwei anderen Mitgliedstaaten) — vor dem Abschluss der endgültigen Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament — neue Emissionsreduktionswerte auferlegt worden seien, damit ein sehr ehrgeiziges Gesamtreduktionsniveau erreicht werde, bedeute, dass Polen faktisch von den Verhandlungen ausgeschlossen worden sei, in denen über die endgültige Ausgestaltung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre entschieden worden sei.
Zudem hätten die beklagten Organe Polen die Möglichkeit vorenthalten, die Daten zu Polen effektiv zu überprüfen, auf deren Grundlage die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre festgelegt worden seien, und dadurch das Polen zustehende Recht auf Erörterung seines Standpunkts verletzt.
2. Verstoß gegen die Grundsätze der Offenheit und Transparenz (Art. 15 AEUV) und Fehlen einer ausreichenden Begründung (Art. 296 AEUV)
Die Republik Polen macht geltend, dass die grundlegenden Annahmen, anhand deren die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre bestimmt worden seien, nicht zugänglich gemacht oder veröffentlicht worden seien. Es fehle an Informationen über die prognostischen Annahmen zur technologischen Struktur der einzelnen Branchen, auf die wiederum die Prognosen über die Emissionen im Jahr 2030 gestützt worden seien. Das Fehlen dieser Informationen wiederum mache es unmöglich, die Begründetheit der für das Jahr 2030 abgegebenen Emissionsprognosen zu überprüfen. Ferner sei nicht bekannt, nach welcher Formel das Gesamtziel im Bereich der Gesundheit, nämlich die Sterblichkeit in der Union zu verringern, in die Verpflichtung zur Verringerung der Emissionen für die ganze Union sowie für einzelne Mitgliedstaaten umgerechnet worden sei.
Infolgedessen seien die Überlegungen, die die Organe, die die Richtlinie erlassen hätten, in Bezug auf die genannten Reduktionsverpflichtungen angestellt hätten, nicht klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen.
3. Verstoß gegen die Pflicht zur angemessenen Bewertung der Auswirkungen der angefochtenen Richtlinie auf die einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Pflicht zur Vorlage einer hinreichenden Abschätzung der Folgen ihrer Umsetzung
Die Republik Polen macht geltend, dass die von der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung in Anbetracht der weitreichenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die in den Mitgliedstaaten infolge der Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre zu erwarten seien, unzureichend sei.
In der Folgenabschätzung werde auf den Zusammenhang zwischen der Verwirklichung der Ziele der Richtlinie und den strukturellen Veränderungen, mit denen der Anteil der Kohle als Brennstoff im Energiesektor und im kommunalen Wohnungswesen verringert werden solle, hingewiesen. In der Folgenabschätzung werde jedoch nicht genau analysiert, ob die Umsetzung der Verpflichtungen die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren werde. Dies sei von wesentlicher Bedeutung; wenn nämlich eine erhebliche Berührung bejaht werde, hieße dies, dass der Unionsgesetzgeber die angefochtene Richtlinie auf einer anderen Rechtsgrundlage hätte erlassen müssen, nämlich auf der Grundlage von Art. 192 Abs. 2 AEUV und nicht auf der Grundlage von Art. 192 Abs. 1 AEUV.
4. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV)
Die beklagten Organe hätten nicht die empfindlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kosten berücksichtigt, die die Umsetzung der Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen einzelner Schadstoffe für die Zeit ab 2030 in Polen verursache. Infolgedessen könne die Umsetzung der Reduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre durch Polen empfindliche negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Aufwand zum Zweck der Umsetzung dieser Verpflichtungen könne sich im Vergleich zu den erwarteten Wirkungen als unverhältnismäßig erweisen.
Die in der Richtlinie vorgenommene Festlegung derartig hoher nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre sei zur Erreichung der in der Richtlinie festgelegten Ziele nicht offensichtlich erforderlich.
5. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV) und den Grundsatz der ausgewogenen Entwicklung (Art. 191 Abs. 3 vierter Gedankenstrich AEUV in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV)
Die einzelnen Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 berücksichtigten nicht die unterschiedliche Wirtschaftslage sowie die technologischen und gesellschaftlichen Bedingungen der Mitgliedstaaten, darunter den Umfang des Investitionsbedarfs in verschiedenen Regionen der Union. Bei der Festlegung der Reduktionsverpflichtungen sei eine Einheitsmethode angewandt worden, losgelöst von der tatsächlichen, unterschiedlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten.
Außerdem hätten die beklagten Organe, als sie einzelnen Mitgliedstaaten nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für das Jahr 2030 und die Folgejahre vorgegeben hätten, wahrscheinlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, dass eine erhebliche Menge von Schadstoffen aus Gebieten in unmittelbarer Nachbarschaft zur Union grenzüberschreitend in einige Mitgliedstaaten gelange, was zu einer Ungleichbehandlung von Mitgliedstaaten, die an Drittstaaten grenzten, gegenüber Mitgliedstaaten führen könne, die von dem Problem des Eintrags von Schadstoffen, die von außerhalb der Union stammten, nicht betroffen seien.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. März 2017 von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union
(Rechtssache C-138/17 P)
(2017/C 151/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano)
Andere Verfahrensbeteiligte: Gascogne Sack Deutschland GmbH, Gascogne, Europäische Kommission
Anträge
— |
Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufheben; |
— |
den in der ersten Instanz gestellten Antrag von Gascogne Sack Deutschland und von Gascogne als unbegründet abweisen, der darauf gerichtet ist, einen Betrag von 187 571 Euro für behauptete erlittene Verluste aufgrund zusätzlicher Zahlungen im Zusammenhang mit der Bankbürgschaft nach Ablauf einer angemessenen Frist zu erhalten; |
— |
Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Kosten auferlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs des Kausalzusammenhangs, da das Gericht entschieden habe, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist den maßgebliche Grund für den behaupteten materiellen Schaden, der in der Zahlung der Bankbürgschaftskosten bestehe, darstelle, obwohl nach ständiger Rechtsprechung die eigene Entscheidung eines Unternehmens, die Geldbuße während des Verfahrens vor dem Unionsrichter nicht zu zahlen, den maßgeblichen Grund für die Zahlung dieser Kosten darstelle.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Schadensbegriffs, da das Gericht es abgelehnt habe, auf den behaupteten materiellen Schaden im Zusammenhang mit den Bankbürgschaftskosten die gleiche Voraussetzung anzuwenden wie die, die es im Hinblick auf den behaupteten materiellen Schaden im Zusammenhang mit den Zinszahlungen auf den Betrag der Geldbuße formuliert habe, nämlich dass die Klägerinnen hätten belegen müssen, dass die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit diesen Zinszahlungen größer als der bei Nichtzahlung der Geldbuße zu erlangende Vorteil sei.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Bestimmung des Zeitraums, in dem der behauptete materielle Schaden angedauert habe, sowie Begründungsmangel, da das Gericht ohne Angabe eines Grundes festgestellt habe, dass der Zeitraum, in dem der behauptete materielle Schaden, der in der Zahlung der Bankbürgschaftskosten bestehe, angedauert habe, sich von dem Zeitraum unterscheiden könne, für den es das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens festgestellt habe, das diesen Schaden verursacht haben soll.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. März 2017 von Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne S. A. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union
(Rechtssache C-146/17 P)
(2017/C 151/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Gascogne Sack Deutschland GmbH, Gascogne S. A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und E. Durand)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das angefochtene Urteil, das den Rechtsberatern der Rechtsmittelführerinnen am 16. Januar 2017 über e-Curia zugestellt wurde, teilweise aufzuheben, mit dem das Gericht zwar anerkannt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06), ergangen sind, nicht die angemessene Urteilsfrist eingehalten hat und den Rechtsmittelführerinnen dadurch materielle und immaterielle Schäden standen sind, aber die Union zu einem unangemessenen und nicht vollständigen Ersatz der ihnen entstandenen Schäden verurteilt hat; |
— |
dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ihren Anträgen entsprechend endgültig über den finanziellen Ausgleich für ihre materiellen und immaterielle Schäden entscheidet; |
— |
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht Gascogne geltend, dass das Gericht dadurch, dass es für die Zeit vor dem 30. Mai 2011 keine Entschädigung für materielle Schäden zuerkannt habe, da es nicht ultra petita entscheiden könne, einen offenkundigen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes begangen habe.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund bringt Gascogne vor, dass das Gericht sich dadurch, dass es entschieden habe, bei der Berechnung des materiellen Schadens als dessen Beginn den von ihr ermittelten Zeitpunkt heranzuziehen, den sie auf der Grundlage einer überlangen Verfahrensdauer von 30 Monaten zurückgerechnet habe, obwohl das Gericht seinerseits von 20 Monaten ausgegangen sei, und dadurch, dass es so den materiellen Schaden von Gascogne für einen Zeitraum von 6 Monaten ersetzt habe, obwohl es ausdrücklich festgestellt habe, dass der erlittene materielle Schaden in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten in dem über die angemessene Frist hinausgehenden Zeitraum (nämlich 20 Monate) bestehe, formal selbst widersprochen und seine Feststellungen nicht umgesetzt habe.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt Gascogne vor, das Gericht habe dadurch, dass es für die Berechnung des materiellen Schadens andere Modalitäten als die zunächst von den Rechtsmittelführerinnen angeführten verwendet habe, ohne dass sie zu den möglichen Folgen dieser Berechnungsmethode hätten Stellung nehmen können, ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht mit seiner Feststellung, keine Entschädigung für den entstandenen immateriellen Schaden gewähren zu können, dessen Betrag im Verhältnis zu der durch die Europäische Kommission verhängten Geldbuße proportional zu hoch erscheine, da der Unionsrichter der Rechtsprechung zufolge die Höhe der Geldbuße wegen des Verstoßes gegen eine angemessene Verfahrensdauer nicht ganz oder teilweise in Frage stellen dürfe, bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsprechung einen Rechtsfehler begangen habe.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht dadurch, dass es abgelehnt habe, dem Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens stattzugeben, da die Gewährung des von ihnen beantragten Schadensersatzes angesichts seiner Höhe faktisch dazu führen würde, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße in Frage zu stellen, obwohl die Bestimmungen von Art. 256 Abs. 1 und Art. 340 Abs. 2 AEUV gerade vorsähen, dass jeder Kläger, dem durch die europäischen Organe ein Schaden entstanden sei, beim Gericht Schadensersatz erlangen könne, Art. 256 Abs. 1 und Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ihre praktische Wirksamkeit genommen und gegen sie verstoßen habe.
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass sich das Gericht sich dadurch formal widersprochen habe, dass es den Rechtsmittelführerinnen einen Schadensersatz von 5 000 Euro wegen immaterieller Schäden zuerkannt habe, obwohl es zum einen festgestellt habe, dass der Ersatz des immateriellen Schadens die Höhe der von der Kommission verhängten Geldbuße nicht, auch nicht teilweise, in Frage stellen dürfe, und zum anderen das Vorliegen eines immateriellen Schadens der Rechtsmittelführerinnen ausdrücklich anerkannt habe, der im Hinblick auf den „Umfang des Verstoßes gegen die angemessene Verfahrensdauer“ und die „Wirksamkeit der vorliegenden Klage“ zu ersetzen sei.
Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es ohne stützende Anhaltspunkte entschieden habe, dass zum einen für die Wiedergutmachung der behaupteten Rufschädigung angesichts des Gegenstands und der Schwere dieses Verstoßes die Feststellung der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist ausreiche und zum anderen ein Schadensersatz von 5 000 Euro eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstelle.
Gericht
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/28 |
Urteil des Gerichts vom 28. März 2017 — El-Qaddafi/Rat
(Rechtssache T-681/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Libyen - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet - Verbleib des Namens der Klägerin - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht))
(2017/C 151/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi (Maskat, Oman) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Jones, QC, dann S. Bafadhel, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und A. de Elera-San Miguel Hurtado)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2014, L 183, S. 52), soweit darin der Name der Klägerin auf der Liste in den Anhängen I und III des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2011, L 58, S. 53) belassen wird, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2014, L 183, S. 1), soweit darin der Name der Klägerin auf der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2011, L 58, S. 1) belassen wird
Tenor
1. |
Der Beschluss 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Frau Aisha Muammer Mohamed El-Qaddafi auf der Liste in den Anhängen I und III des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen wird. |
2. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wird für nichtig erklärt, soweit darin der Name von Frau El-Qaddafi auf der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen wird. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/29 |
Urteil des Gerichts vom 30. März 2017 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-112/15) (1)
((EAGFL - Abteilung „Garantie“ - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Verordnung [EG] Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff „Dauergrünland“ - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Pauschale finanzielle Berichtigung - Abzug einer früheren Berichtigung))
(2017/C 151/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich I. Chalkias, G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou, dann G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich D. Triantafyllou und A. Marcoulli, dann D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2014, L 369, S. 71)
Tenor
1. |
Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird hinsichtlich der von der Hellenischen Republik im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) getätigten Ausgaben für nichtig erklärt, was die Beträge der Berichtigung in Höhe von 5 007 867,36 Euro, des Abzugs in Höhe von 2 318 055,75 Euro und der finanziellen Auswirkung in Höhe von 2 689 811,61 Euro für das Haushaltsjahr 2009 wegen der Mängel beim System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LIPS) und bei Vor-Ort-Kontrollen (Zweite Säule, Antragsjahr 2008) betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/29 |
Urteil des Gerichts vom 28. März — Deutsche Telekom/Europäische Kommission
(Rechtssache T-210/15) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Überwiegendes öffentliches Interesse - Konsultation Dritter - Transparenz - Fehlen einer fristgemäßen Beantwortung eines Zweitantrags))
(2017/C 151/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rosenfeld und Rechtsanwältin O. Corzilius)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Vondung und A. Buchet, dann F. Erlbacher, P. Van Nuffel und A. Dawes)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 17. Februar 2015, mit dem der Klägerin der Zugang zu den Dokumenten des Verfahrens wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung mit dem Aktenzeichen COMP/AT.40089 — Deutsche Telekom verweigert wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Deutsche Telekom AG trägt die Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/30 |
Urteil des Gerichts vom 29. März 2017 — J & Joy/EUIPO — Joy-Sportswear (J AND JOY)
(Rechtssache T-387/15) (1)
((Unionsmarke - Einspruchsverfahren - Unionswortmarke J AND JOY - Ältere nationale Bildmarke joy SPORTSWEAR - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Beurteilungskriterien - Zusammengesetzte Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 151/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: J & Joy SA (Waremme, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maqua, C. Pirenne und C. Smits)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Joy-Sportswear GmbH (Ottensoos, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kiphuth)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2015 (Sache R 1352/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Joy-Sportswear und J & Joy
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die J & Joy SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 381 vom 16.11.2015.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/31 |
Urteil des Gerichts vom 29. März 2017 — J & Joy/EUIPO — Joy-Sportswear (JN-JOY)
(Rechtssache T-388/15) (1)
((Unionsmarke - Einspruchsverfahren - Unionswortmarke JN-JOY - Ältere nationale Bildmarke joy SPORTSWEAR - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Beurteilungskriterien - Zusammengesetzte Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 151/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: J & Joy SA (Waremme, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maqua, C. Pirenne und C. Smits)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Joy-Sportswear GmbH (Ottensoos, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kiphuth)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2015 (Sache R 1353/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Joy-Sportswear und J & Joy
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die J & Joy SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 381 vom 16.11.2015.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/31 |
Urteil des Gerichts vom 29. März 2017 — J & Joy/EUIPO — Joy-Sportswear (J&JOY)
(Rechtssache T-389/15) (1)
((Unionsmarke - Einspruchsverfahren - Unionswortmarke J&JOY - Ältere nationale Bildmarke joy SPORTSWEAR - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Beurteilungskriterien - Zusammengesetzte Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 151/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: J & Joy SA (Waremme, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maqua, C. Pirenne und C. Smits)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Joy-Sportswear GmbH (Ottensoos, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kiphuth)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2015 (Sache R 1355/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Joy-Sportswear und J & Joy
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die J & Joy SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 381 vom 16.11.2015.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/32 |
Urteil des Gerichts vom 29. März 2017 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-501/15) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen - Geringfügiger Verstoß - Art. 24 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Art. 71 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 - Beweislast - Auslegung des Anhangs II der Verordnung [EG] Nr. 73/2009))
(2017/C 151/40)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und H. Stergiou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg und D. Triantafyllou)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Brodie, dann J. Kraehling und schließlich J. Kraehling und G. Brown)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39), soweit er die vom Königreich der Niederlande getätigten Ausgaben betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/33 |
Urteil des Gerichts vom 28. März 2017 — Regent University/EUIPO — Regent’s College (REGENT UNIVERSITY)
(Rechtssache T-538/15) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke REGENT UNIVERSITY - Ältere nationale Bildmarke REGENT’S COLLEGE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 151/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Regent University (Virginia Beach, Virginia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: E. Himsworth, QC, und D. Wilkinson, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Regent’s College (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2015 (Sache R 1859/2014-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Regent’s College und der Regent University.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Regent University trägt die Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/33 |
Urteil des Gerichts vom 29. März 2017 — Alcohol Countermeasure Systems (International)/EUIPO — Lion Laboratories (ALCOLOCK)
(Rechtssache T-638/15) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ALCOLOCK - Wortmarke des Vereinigten Königreichs ALCOLOCK - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke))
(2017/C 151/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alcohol Countermeasure Systems (International) Inc. (Toronto, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Baud und P. Marchiset)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Lion Laboratories Ltd (Barry, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2015 (Sache R 1323/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Lion Laboratories und Alcohol Countermeasure Systems (International)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alcohol Countermeasure Systems (International) Inc. trägt die Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/34 |
Urteil des Gerichts vom 28. März 2017 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-733/15) (1)
((Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Beschluss über die Festsetzung des Zwangsgelds - Aufhebung der streitigen nationalen Maßnahme - Zeitpunkt der Beendigung der Vertragsverletzung))
(2017/C 151/43)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M. Figueiredo im Beistand von Rechtsanwalt L. Silva Morais)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und P. Costa de Oliveira)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2015)4178538 der Kommission vom 8. Oktober 2015, mit dem die Portugiesische Republik zur Zahlung des Betrags von 580 000 Euro aufgefordert wird, der dem für den Zeitraum zwischen dem 25. Juni und dem 21. August 2014 in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 25. Juni 2014, Kommission/Portugal (C-76/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2019), festgesetzten Zwangsgeld entspricht
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/34 |
Urteil des Gerichts vom 3. April 2017 –Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-28/16) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Flurbereinigungen und Dorferneuerungen - Auswahlkriterien für Vorhaben - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Subsidiarität - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht))
(2017/C 151/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und A. Lippstreu, dann T. Henze und D. Klebs)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und B. Eggers)
Gegenstand
Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 und des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Europäischen Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35), soweit darin von der zuständigen Zahlstelle der Bundesrepublik Deutschland zulasten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 7 719 920,30 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/35 |
Urteil des Gerichts vom 30. März 2017 — Apax Partners UK/EUIPO — Apax Partners Midmarket (APAX PARTNERS)
(Rechtssache T-209/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke APAX PARTNERS - Ältere internationale Wortmarke APAX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 151/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Apax Partners UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Rose und J. Warner, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Apax Partners Midmarket (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Joly)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Februar 2016 (Sache R 1611/2014-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Apax Partners Midmarket und Apax Partners UK
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Apax Partners UK Ltd trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Kosten der Apax Partners Midmarket für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/36 |
Urteil des Gerichts vom 3. April 2017 — Cop/EUIPO — Conexa (AMPHIBIAN)
(Rechtssache T-215/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke AMPHIBIAN - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 151/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Cop Vertriebs-GmbH (Aresing, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hofmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Conexa LLC (Dover, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Twelmeier)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2016 (Sache R 1984/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Cop und Conexa
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Cop Vertriebs-GmbH trägt die Kosten. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/36 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2017 — Proximus/Rat
(Rechtssache T-117/17)
(2017/C 151/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Proximus SA/NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schutyser)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die ihr am 23. Dezember 2016 mitgeteilte Entscheidung des Rates, den Auftrag an einen anderen Bieter und nicht an sie zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass es mit der bei der Beurteilung der Angebotspreise angewandten Methode nicht möglich sei, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen, wie es das Unionsrecht verlange.
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/37 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2017 — Enosi Syntaxiouchon Tameiou Asfaliseon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon/EZB
(Rechtssache T-124/17)
(2017/C 151/48)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Enosi Syntaxiouchon Tameiou Asfaliseon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Miliarakis)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Europäische Zentralbank (EZB) zu verurteilen, an den derzeitigen Versicherungsträger EFKA für Rechnung der Sektion/Untersektion Ingenieure und Unternehmer des öffentlichen Bauwesens (TSMEDE) einen Betrag von a) 1 606 539 086,28 Euro in Bezug auf den Nominalwert des gemeinsamen Kapitals der ehemaligen ETAA und b) 84 285 086,36 Euro in Bezug auf Schuldverschreibungen zuzüglich gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage bis zur Begleichung zu zahlen (hilfsweise die EZB zu verurteilen, den im beantragten Sachverständigengutachten angegebenen Betrag an Schadensersatz zu zahlen); |
— |
nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des genauen Schadensbetrag einzuholen, den die Mitglieder der Klägerin und jedenfalls die Sektion/Untersektion TSMEDE, vormals der ETAA und jetzt der EFKA, erlitten haben; |
— |
der Beklagten aufzugeben, die Vereinbarung vom 15. Februar 2012 mit der Hellenischen Republik vorzulegen; |
— |
der EZB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:
1. |
Mit der vorliegenden Klage wird die außervertragliche Haftung der EZB geltend gemacht, da auf einen Sozialversicherungsträger als Finanzinstitut nicht das Private Sector Involvement (PSI), sondern das Official Sector Involvement (OSI) zur Anwendung gekommen sei. |
2. |
Mit der vorliegenden Klage wird die Beziehung der Bank of Greece als Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur EZB und folglich der Kausalzusammenhang zwischen der Durchführung des OSI durch die Bank of Greece und der Haftung der EZB wegen Unterlassung dafür dargetan, dass sie die Durchführung des OSI von einem Mitglied des ESZB zugelassen habe. Mit der vorliegenden Klage wird auch die Haftung der EZB für die Anwendung der Collective Action Clauses — CAC zu Lasten der Sozialversicherungsträger geltend gemacht. |
3. |
Mit der vorliegenden Klage wird die außervertragliche Haftung der EZB geltend gemacht, da diese es unterlassen habe, beizeiten oder zumindest ab dem 21. Juli 2011 (hilfsweise ab dem 26. Oktober 2011) den Beschluss vom 6. Mai 2010 (EZB 2010/3- 2010/268/EU) aufzuheben, mit dem sie insbesondere „ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen“ (womit die Beurteilungen der Ratingagenturen Standard & Poor’s, Fitch und Moody’s gemeint seien) die Gültigkeit der griechischen Schuldverschreibungen garantiert habe. Mit enormer Verspätung, nämlich am 27. Februar 2012, sei der Beschluss vom 6. Mai 2010 mit dem Beschluss (EZB) 2012/133/EU aufgehoben worden. Demnach habe die EZB über einen langen Zeitraum durch Unterlassen das berechtigte Vertrauen in die griechischen Schuldverschreibungen gefestigt. |
4. |
Mit der vorliegenden Klage wird gezeigt, dass sich die EZB durch die Vornahme des OSI aus der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden ausgeschlossen habe, ebenso wie die Europäischen Zentralbanken durch ihr Einschreiten davon ausgeschlossen worden seien. Dieser Ausschluss verstoße aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. |
5. |
Mit der vorliegenden Klage wird vorgetragen, dass es einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insbesondere der Eurozone nicht möglich sei, aus eigenem Willen mit Hilfe der innerstaatlichen Rechtsordnung (Parlament — Ministerrat — ministerielle Entscheidungen) unilateral eine Umstrukturierung der Staatsschulden ohne die Genehmigung der EZB oder zumindest ihre stillschweigenden Zustimmung vorzunehmen, ansonsten gebe es finanzielles Chaos. Im vorliegenden Fall liege die stillschweigende Zustimmung der EZB vor und daher sei ihre außervertragliche Haftung für den Schaden in Höhe von 53,5 % und somit in einer Höhe gegeben, die den Kern des Eigentumsrechts verletze. Der Kausalzusammenhang zwischen der Haftung der EZB wegen Unterlassung und dem in Rede stehenden Schaden, das Verschulden der Organe der EZB und die außervertragliche Haftung der EZB seien gegeben. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/38 |
Klage, eingereicht am 11. März 2017 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-161/17)
(2017/C 151/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Marine Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 2017 aufzuheben, der gemäß den Art. 33, 43, 62, 67 und 68 des geänderten Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ ergangen ist, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 41 554 Euro wegen unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz festgestellt wurde, in dem die Rückforderung dieses Betrags begründet wird und mit dem der der zuständige Anweisungsbefugte gemäß Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 66, 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung mit der Rückforderung dieses Betrags beauftragt wird; |
— |
die Belastungsanzeige Nr. 2017-22 vom 11. Januar 2017 für nichtig zu erklären, mit der die Klägerin darüber informiert wurde, dass eine Forderung in Höhe von 41 554 Euro gegen sie festgestellt wurde gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 6. Januar 2017, Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, Frau Le Pen als erstattungsfähige Kosten den Betrag von 50 000 Euro zu zahlen; |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Mängel, die die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte betreffen. Dieser Klagegrund ist in fünf Teile unterteilt.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Mängel, die die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte betreffen. Dieser Klagegrund ist in sechs Teile unterteilt.
|
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/39 |
Klage, eingereicht am 8. März 2017 — EKETA/Kommission
(Rechtssache T-166/17)
(2017/C 151/50)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die mit der Zahlungsaufforderung 3241615291/29.11.2016 ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Europäischen Kommission, von der für das Projekt SENSATION erhaltenen Finanzhilfe einen Betrag von 197 799,52 Euro zurückzuzahlen, bis zum Betrag von 191 039,55 Euro unbegründet ist; |
— |
festzustellen, dass es sich bei den 191 039,55 Euro um förderfähige Kosten handelt und dass er nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Europäische Kommission verpflichtet ist; |
— |
der Europäischen Kommission seine Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit der Klage wendet sich das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen die Forderungen, die die Kommission mit der Zahlungsaufforderung 3241615291/29.11.2016 im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts SENSATION geltend macht. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat die Kommission das EKETA aufgefordert, die für das Projekt SENSATION gewährte Finanzhilfe teilweise, nämlich in Höhe von 197 799,52 Euro, zurückzuzahlen. Diese Aufforderung folgte einer von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten des Klägers. |
2. |
In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass von dem in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag ein Anteil von 191 039,55 Euro förderfähigen Kosten entspricht und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet ist. |
3. |
Das EKETA macht geltend, dass sich der Betrag von 191 039,55 Euro aus förderfähigen Personalkosten, Kosten der Untervergabe und indirekten Kosten zusammensetze, die die Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Die Förderfähigkeit dieser Kosten werde durch die Unterlagen belegt, die es der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle und im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelt habe und auch dem Gericht vorlege. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/40 |
Klage, eingereicht am 16. März 2017 — CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/Kommission
(Rechtssache T-168/17)
(2017/C 151/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
der Nichtigkeitsklage stattzugeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2017) 249 final der Kommission vom 13. Januar 2017 betreffend den Zweitantrag der Klägerin auf Akteneinsicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere Begründungsmängel |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts der Verträge Die Klägerin trägt vor, dass die von der Kommission angewendeten Ausnahmebestimmungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 rechtswidrig seien, da sie im Widerspruch zu höherrangigem Primärrecht stünden, insbesondere mit Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Darüber hinaus gelte auch im Unionsrecht der Anwendungsvorrang des höherrangigen Primärrechts gegenüber zu diesem im Widerspruch stehenden Sekundärrechts, sodass auch aus diesem Grund die Kommission die Ausnahmebestimmungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht hätte anwenden dürfen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/40 |
Klage, eingereicht am 17. März 2017 — Pethke/EUIPO
(Rechtssache T-169/17)
(2017/C 151/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Ralph Pethke (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung PERS-AFFECT-16-134 vom 17. Oktober 2016, mit welcher der Kläger vom Posten des Direktors der Hauptabteilung Kerngeschäft mit Wirkung vom 17. Oktober 2016 auf einen Posten bei der Beobachtungsstelle versetzt und zum Verwaltungsrat herabgestuft wurde, aufzuheben; |
— |
den Ersatz des dem Kläger aus der Rechtsverletzung entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu gewähren; sowie |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Vorschriften der Disziplinarordnung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) Der Kläger trägt vor, dass seine Herabstufung vom Direktor einer Hauptabteilung zum Verwaltungsrat ohne Karrieremöglichkeit keine legitime Versetzung darstelle, sondern eine bestrafende Degradierung, die mangels anderweitiger Rechtsgrundlage ein Disziplinarverfahren vorausgesetzt hätte. Das beklagte Amt habe somit durch seine Handlungen die Vorschriften des Art. 86 des Statuts sowie seinen Anhang IX verletzt. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrige Versetzung/Ermessensmissbrauch Der Kläger macht geltend, dass die Voraussetzungen einer ordentlichen Versetzung nicht erfüllt seien. Die Ab- und Versetzung des Klägers sei nämlich nicht im dienstlichen Interesse, die verschiedenen vorgetragenen (wechselnden) Gründe für die Versetzung des Klägers deuteten auf einen Ermessensmissbrauch hin und das für eine ordentliche Versetzung geforderte Gleichwertigkeitsgebot sei auch nicht gewahrt. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts des Klägers Der Kläger führt an dieser Stelle aus, dass seine Ab- und Versetzung, um die Frauenquote im Management zu erhöhen, eine unmittelbare Diskriminierung wegen seines Geschlechts sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot Der Kläger rügt, dass seine Strafversetzung eine unverhältnismäßige Maßnahme im Zuge der internen Reorganisation des Amtes darstelle. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht — Angriff auf die körperliche und psychische Unversehrtheit des Klägers — Mobbing Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass seine „überfallartige“ Absetzung einen Angriff auf seine körperliche und psychische Integrität darstelle und jeden Minimal-Standard der guten Verwaltung verfehle. Aus den Handlungen und Unterlassungen des Amtes sei dem Kläger ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden erwachsen. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/41 |
Klage, eingereicht am 15. März 2017 — EKETA/Kommission
(Rechtssache T-177/17)
(2017/C 151/53)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die mit der Zahlungsaufforderung 3241615292/29.11.2016 ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Europäischen Kommission, von der für das Projekt ASK-IT erhaltenen Finanzhilfe einen Betrag von 211 185,95 Euro zurückzuzahlen, bis zum Betrag von 143 910,77 Euro unbegründet ist; |
— |
festzustellen, dass es sich bei den 143 910,77 Euro um förderfähige Kosten handelt und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Europäische Kommission verpflichtet ist; |
— |
der Europäischen Kommission seine Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit der Klage wendet sich das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen die Forderungen, die die Kommission mit der Zahlungsaufforderung 3241615292/29.11.2016 im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts ASK-IT geltend macht. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat die Kommission das EKETA aufgefordert, die für das Projekt ASK-IT gewährte Finanzhilfe teilweise, nämlich in Höhe von 211 185,95 Euro, zurückzuzahlen. Diese Aufforderung folgte einer von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten des Klägers. |
2. |
In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass von dem in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag ein Anteil von 143 910,77 Euro förderfähigen Kosten entspricht und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet ist. |
3. |
Das EKETA macht geltend, dass sich der Betrag von 143 910,77 Euro aus förderfähigen Personalkosten, Kosten der Untervergabe und indirekten Kosten zusammensetze, die die Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Die Förderfähigkeit dieser Kosten werde durch die Unterlagen belegt, die es der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle und im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelt habe und auch dem Gericht vorlege. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/42 |
Klage, eingereicht am 21. März 2017 — Menta y Limón Decoración/EUIPO — Ayuntamiento de Santa Cruz de La Palma (Darstellung eines Mannes in regionaler Kleidung)
(Rechtssache T-183/17)
(2017/C 151/54)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Menta y Limón Decoración, SL (Argame, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Estella Garbayo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ayuntamiento de Santa Cruz de La Palma (Santa Cruz de La Palma, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Mannes in regionaler Kleidung) — Unionsmarke Nr. 10 822 013.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 in der Sache R 510/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung vom 28. Januar 2015 zu bestätigen, die in der ersten Instanz von der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO erlassen wurde und mit der die vom Ayuntamiento de Santa Cruz de La Palma angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 10 822 013 vollständig für nichtig erklärt wurde; |
— |
dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Nichtigkeits- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/43 |
Klage, eingereicht am 20. März 2017 — EKETA/Kommission
(Rechtssache T-189/17)
(2017/C 151/55)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die mit der Zahlungsaufforderung 3241615288/29.11.2016 ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Europäischen Kommission, von der für das Projekt HUMABIO erhaltenen Finanzhilfe einen Betrag von 64 720,19 Euro zurückzuzahlen, bis zum Betrag von 27 830,27 Euro unbegründet ist; |
— |
festzustellen, dass es sich bei den 27 830,27 Euro um förderfähige Kosten handelt und dass er nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Europäische Kommission verpflichtet ist; |
— |
der Europäischen Kommission seine Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit der Klage wendet sich das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen die Forderungen, die die Kommission mit der Zahlungsaufforderung 3241615288/29.11.2016 im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts HUMABIO geltend macht. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat die Kommission das EKETA aufgefordert, die für das Projekt HUMABIO gewährte Finanzhilfe teilweise, nämlich in Höhe von 64 720,19 Euro, zurückzuzahlen. Diese Aufforderung folgte einer von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten des Klägers. |
2. |
In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass von dem in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag ein Anteil von 27 830,27 Euro förderfähigen Kosten entspricht und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet ist. |
3. |
Das EKETA macht geltend, dass sich der Betrag von 27 830,27 Euro aus förderfähigen Personalkosten, Kosten der Untervergabe und indirekten Kosten zusammensetze, die die Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Die Förderfähigkeit dieser Kosten werde durch die Unterlagen belegt, die es der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle und im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelt habe und auch dem Gericht vorlege. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/44 |
Klage, eingereicht am 22. März 2017 — EKETA/Kommission
(Rechtssache T-190/17)
(2017/C 151/56)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die mit der Zahlungsaufforderung 3241615289/29.11.2016 ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Europäischen Kommission, von der für das Projekt CATER erhaltenen Finanzhilfe einen Betrag von 172 992,15 Euro zurückzuzahlen, bis zum Betrag von 112 737,15 Euro unbegründet ist; |
— |
festzustellen, dass es sich bei den 112 737,15 Euro um förderfähige Kosten handelt und dass er nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Europäische Kommission verpflichtet ist; |
— |
der Europäischen Kommission seine Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit der Klage wendet sich das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen die Forderungen, die die Kommission mit der Zahlungsaufforderung 3241615289/29.11.2016 im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts CATER geltend macht. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat die Kommission das EKETA aufgefordert, die für das Projekt CATER gewährte Finanzhilfe teilweise, nämlich in Höhe von 172 992,15 Euro, zurückzuzahlen. Diese Aufforderung folgte einer von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten des Klägers. |
2. |
In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass von dem in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag ein Anteil von 112 737,15 Euro förderfähigen Kosten entspricht und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet ist. |
3. |
Das EKETA macht geltend, dass sich der Betrag von 112 737,15 Euro aus förderfähigen Personalkosten, Kosten der Untervergabe und indirekten Kosten zusammensetze, die die Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Die Förderfähigkeit dieser Kosten werde durch die Unterlagen belegt, die es der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle und im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelt habe und auch dem Gericht vorlege. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/44 |
Klage, eingereicht am 27. März 2017 — CeramTec/EUIPO — C5 Medical Werks (Farbton Rosa)
(Rechtssache T-195/17)
(2017/C 151/57)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: CeramTec (Plochingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Renck und Rechtsanwältin E. Nicolás Gómez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: C5 Medical Werks (Grand Junction, Colorado, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Farbige Bildmarke in Rosa — Unionsmarke Nr. 10 214 195.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2017 in der Sache R 930/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und dem anderen Beteiligten des Verfahrens, sollte er als Streithelfer beitreten, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen die Art. 59 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/45 |
Klage, eingereicht am 27. März 2017 — Naftogaz of Ukraine/Kommission
(Rechtssache T-196/17)
(2017/C 151/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NJSC Naftogaz of Ukraine (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Mjaaland, A. Haga, P. Grzejszczak und M. Krakowiak)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2016) 6950 der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung für nichtig zu erklären und |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Nichtigkeit des Beschlusses der Kommission aus dem Jahr 2016 wegen Unzuständigkeit.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73.
|
3. |
Dritter Klagegrund: Fehlende Begründung.
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 216 Abs. 2 AEUV.
|
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/46 |
Klage, eingereicht am 28. März 2017 — Abel u. a./Kommission
(Rechtssache T-197/17)
(2017/C 151/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Marc Abel (Montreuil, Frankreich) und 1438 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Assous)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
das Vorgehen der Europäischen Kommission für rechtswidrig zu erklären; |
— |
festzustellen, dass den Klägern durch den Erlass der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) ein Schaden entstanden ist; |
— |
die Europäische Kommission zur Zahlung von 1 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, der den Klägern durch den Erlass dieser Verordnung entstanden ist, und zur Zahlung von einem symbolischen Euro als Ersatz für den materiellen Schaden zu verurteilen; |
— |
eine Anordnung gegenüber der Europäischen Kommission zu erlassen, mit der dieser aufgegeben wird, den mit der Verordnung (EU) 2016/646 geschaffenen „endgültigen Übereinstimmungsfaktor“ unverzüglich auf 1 zu reduzieren und auf den mit 2,1 festgelegten „vorübergehenden Übereinstimmungsfaktor“ zu verzichten; |
— |
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger Folgendes geltend:
1. |
Die Beklagte habe beim Erlass der fraglichen Verordnung im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse, die ihr vom Europäischen Parlament und vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse übertragen worden waren, Fehler begangen. Konkret handelt es sich dabei um
|
2. |
Es liege ein tatsächlicher und sicherer Schaden und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der Kommission und dem geltend gemachten Schaden vor. |
15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/47 |
Klage, eingereicht am 29. März 2017 — EKETA/Kommission
(Rechtssache T-198/17)
(2017/C 151/60)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
festzustellen, dass die mit der Zahlungsaufforderung 3241615335/29.11.2016 ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Europäischen Kommission, von der für das Projekt ACTIBIO erhaltenen Finanzhilfe einen Betrag von 38 241 Euro zurückzuzahlen, bis zum Betrag von 9 353,56 Euro unbegründet ist; |
— |
festzustellen, dass es sich bei den 9 353,56 Euro um förderfähige Kosten handelt und dass er nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Europäische Kommission verpflichtet ist; |
— |
der Europäischen Kommission seine Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit der Klage wendet sich das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen die Forderungen, die die Kommission mit der Zahlungsaufforderung 3241615335/29.11.2016 im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts ACTIBIO geltend macht. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat die Kommission das EKETA aufgefordert, die für das Projekt ACTIBIO gewährte Finanzhilfe teilweise, nämlich in Höhe von 38 241 Euro, zurückzuzahlen. Diese Aufforderung folgte einer von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten des Klägers. |
2. |
In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass von dem in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag ein Anteil von 9 353,56 Euro förderfähigen Kosten entspricht und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet ist. |
3. |
Das EKETA macht geltend, dass sich der Betrag von 9 353,56 Euro aus förderfähigen Personalkosten, Kosten der Untervergabe und indirekten Kosten zusammensetze, die die Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Die Förderfähigkeit dieser Kosten werde durch die Unterlagen belegt, die es der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle und im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelt habe und auch dem Gericht vorlege. |