ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 144

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
8. Mai 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 144/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 144/02

Rechtssache C-141/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes — Frankreich) — Doux SA im Sanierungsverfahren/Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 543/2008 — Art. 15 Abs. 1 — Art. 16 — Gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen — Wassergehaltgrenzwert — Obsoleszenz dieses Grenzwerts — Zweckdienliche Vorkehrungen für die Kontrollen — Gegenanalysen — Verordnung Nr. 612/2009 — Art. 28 — Erstattungen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Voraussetzungen für die Gewährung — Gesunde und handelsübliche Qualität — Erzeugnisse, die unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig sind)

2

2017/C 144/03

Rechtssache C-173/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — GE Healthcare GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 32 Abs. 1 Buchst. c — Zollwertermittlung — Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren — Begriff — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Art. 160 — Bedingungen des Kaufgeschäfts über die zu bewertenden Waren — Zahlung der Lizenzgebühren an eine sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer der Waren verbundene Gesellschaft — Art. 158 Abs. 3 — Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen)

3

2017/C 144/04

Rechtssache C-321/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Luxemburg) — ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA/Großherzogtum Luxemburg (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 3 Buchst. a — Art. 11 und 12 — Einstellung der Tätigkeiten einer Anlage — Abgabe von nicht genutzten Zertifikaten — Zeitraum 2008 — 2012 — Fehlende Entschädigung — Aufbau des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten)

4

2017/C 144/05

Rechtssache C-342/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Leopoldine Gertraud Piringer (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte — Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorzubehalten — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Echtheit der Unterschrift auf einem Grundbuchsgesuch notariell beglaubigt werden muss)

5

2017/C 144/06

Rechtssache C-390/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Trybunał Konstytucyjny w Warszawie — Polen) — Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Anhang III Nr. 6 — Gültigkeit — Verfahren — Änderung eines Richtlinienvorschlags des Rates nach der Stellungnahme des Parlaments — Keine erneute Anhörung des Parlaments — Art. 98 Abs. 2 — Gültigkeit — Keine Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg — Grundsatz der Gleichbehandlung — Vergleichbarkeit von zwei Sachverhalten — Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg und auf jeglichen physischen Trägern)

5

2017/C 144/07

Rechtssache C-398/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema die cassazione — Italien) — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce/Salvatore Manni (Vorlage zur Vorabentscheidung — Personenbezogene Daten — Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten — Richtlinie 95/46/EG — Art. 6 Abs. 1 Buchst. e — Der Offenlegung im Gesellschaftsregister unterliegende Daten — Erste Richtlinie 68/151/EWG — Art. 3 — Auflösung der Gesellschaft — Beschränkung des Zugangs Dritter zu diesen Daten)

6

2017/C 144/08

Rechtssache C-406/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Petya Milkova/Izpalnitelen direktor na Agentsiata za privatizatsia i sledprivatizatsionen kontrol (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen — Art. 5 und 27 — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 7 — Verstärkter Schutz bei Entlassung von Arbeitnehmern mit Behinderungen — Fehlen eines solchen Schutzes für Beamte mit Behinderungen — Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz)

7

2017/C 144/09

Rechtssache C-448/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Belgische Staat/Wereldhave Belgium Comm. VA, Wereldhave International NV, Wereldhave NV (Vorlage zur Vorabentscheidung — In verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Mutter- und Tochtergesellschaften — Gemeinsames anwendbares Steuersystem — Körperschaftsteuer — Richtlinie 90/435/EWG — Geltungsbereich — Art. 2 Buchst. c — Gesellschaft, die ohne Wahlmöglichkeit einer Steuer unterliegt, ohne davon befreit zu sein — Besteuerung zum Nullsatz)

8

2017/C 144/10

Rechtssache C-484/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu — Kroatien) — Ibrica Zulfikarpašić/Slaven Gajer (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 805/2004 — Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen — Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel — Begriff Gericht — Notar, der auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat — Öffentliche Urkunde)

8

2017/C 144/11

Rechtssache C-551/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Puli-Pola — Kroatien) — Pula Parking d.o.o./Sven Klaus Tederahn (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich — Zivil- und Handelssachen — Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes — Einbeziehung — Begriff Gericht — Notar, der auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat)

9

2017/C 144/12

Rechtssache C-573/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — État belge/Oxycure Belgium SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 98 Abs. 2 — Anhang III Nrn. 3 und 4 — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Medizinische Sauerstoffbehandlung — Ermäßigter Mehrwertsteuersatz — Sauerstoffgasflaschen — Normaler Mehrwertsteuersatz — Sauerstoffkonzentratoren)

10

2017/C 144/13

Rechtssache C-615/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. März 2017 — Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI (Malaysia) Bhd/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung — Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006] — Ziff. 13 — Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht)

10

2017/C 144/14

Rechtssache C-660/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. März 2017 — Viasat Broadcasting UK Ltd/Europäische Kommission, Königreich Dänemark, TV2/Danmark A/S (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Art. 106 Abs. 2 AEUV — Maßnahme der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark — Ausgleich für die mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Kosten — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde)

11

2017/C 144/15

Rechtssache C-14/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Euro Park Service, Rechtsnachfolgerin der SCI Cairnbulg Nanteuil/Ministre des finances et des comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung — Direkte Besteuerung — Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten — Gemeinsames Steuersystem — Fusion durch Übernahme — Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung — Richtlinie 90/434/EWG — Art. 11 Abs. 1 Buchst. a — Steuerhinterziehung oder -umgehung — Niederlassungsfreiheit)

11

2017/C 144/16

Rechtssache C-100/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2017 — Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou/Hellenische Republik, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert — Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft — Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils)

12

2017/C 144/17

Rechtssache C-105/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. März 2017 — Republik Polen/Europäische Kommission (Rechtsmittel — EAGFL und ELER — Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben — Entwicklung des ländlichen Raums — Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 — Art. 33c — Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Restrukturierungsprozess — Erfordernis, mindestens 50 % der Fördermittel für Restrukturierungsmaßnahmen vorzusehen)

13

2017/C 144/18

Rechtssache C-638/16 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers — Belgien) — X, X/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 810/2009 — Art. 25 Abs. 1 Buchst. a — Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit — Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen — Begriff internationale Verpflichtungen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Genfer Abkommen — Erteilung eines Visums bei erwiesener Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 und/oder Art. 18 der Grundrechtecharta — Fehlen einer Verpflichtung)

13

2017/C 144/19

Rechtssache C-576/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2016 von der TVR Italia Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. September 2016 in der Rechtssache T-277/16, TVR Italia/EUIPO — TVR Automotive (TVR ITALIA)

14

2017/C 144/20

Rechtssache C-674/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2016 von der Guccio Gucci SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2016 in der Rechtssache T-753/15, Guccio Gucci SpA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

14

2017/C 144/21

Rechtssache C-675/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2016 von der Guccio Gucci SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2016 in der Rechtssache T-461/15, Guccio Gucci SpA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

16

2017/C 144/22

Rechtssache C-678/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2016 von Monster Energy Company gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Neunte Kammer) vom 20. Oktober 2016 in der Rechtssache T-407/15, Monster Energy Company/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

17

2017/C 144/23

Rechtssache C-685/16: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2016 — EV gegen Finanzamt Lippstadt

18

2017/C 144/24

Rechtssache C-18/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 16. Januar 2017 — Danieli & C. Officine Meccaniche SpA u. a. gegen Arbeitsmarktservice Leoben

18

2017/C 144/25

Rechtssache C-46/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 30. Januar 2017 — Hubertus John gegen Freie Hansestadt Bremen

19

2017/C 144/26

Rechtssache C-51/17: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 17. Januar 2017 — Teréz Ilyés, Emil Kiss/OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

20

2017/C 144/27

Rechtssache C-52/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 1. Februar 2017 — VTB Bank (Austria) AG

21

2017/C 144/28

Rechtssache C-53/17: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 2. Februar 2017 — Bericap Záródástechnikai Cikkeket Gyártó Bt./Nemzetgazdasági Minisztérium

22

2017/C 144/29

Rechtssache C-58/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 3. Februar 2017 — INEOS Köln GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

23

2017/C 144/30

Rechtssache C-61/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2017 — Miriam Bichat gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

23

2017/C 144/31

Rechtssache C-62/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2017 — Daniela Chlubna gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

24

2017/C 144/32

Rechtssache C-63/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Limoges (Frankreich), eingereicht am 6. Februar 2017 — Banque Solfea SA/Jean-François Veitl

25

2017/C 144/33

Rechtssache C-65/17: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 6. Februar 2017 — Oftalma Hospital Srl/C.I.O.V. — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte

25

2017/C 144/34

Rechtssache C-68/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. Februar 2017 — IR gegen JQ

26

2017/C 144/35

Rechtssache C-69/17: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 8. Februar 2017 — Gamesa Wind România SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

27

2017/C 144/36

Rechtssache C-72/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 9. Februar 2017 — Isabelle Walkner gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

28

2017/C 144/37

Rechtssache C-77/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 13. Februar 2017 — X/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

28

2017/C 144/38

Rechtssache C-78/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 13. Februar 2017 — X/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

29

2017/C 144/39

Rechtssache C-80/17: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 14. Februar 2017 — Fundo de Garantia Automóvel/Alina Antónia Destapado Pão Mole Juliana, Cristiana Micaela Caetano Juliana

30

2017/C 144/40

Rechtssache C-90/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 21. Februar 2017 — Turbogás Produtora Energética SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

31

2017/C 144/41

Rechtssache C-105/17: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. Februar 2017 — Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova

32

2017/C 144/42

Rechtssache C-111/17 PPU: Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 7. März 2017 — OL/PQ

32

2017/C 144/43

Rechtssache C-130/17: Klage, eingereicht am 10. März 2017 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

33

 

Gericht

2017/C 144/44

Rechtssache T-117/15: Urteil des Gerichts vom 24. März 2017 — Estland/Kommission (Nichtigkeitsklage — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen — Betrag, der für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen ist — Antrag auf Abänderung einer endgültigen Entscheidung der Kommission — Ablehnung des Antrags — Nicht anfechtbare Handlung — Bestätigende Handlung — Fehlen neuer und wesentlicher Umstände — Unzulässigkeit)

34

2017/C 144/45

Rechtssache T-132/15: Urteil des Gerichts vom 14. März 2017 — IR/EUIPO — Pirelli Tyre (popchrono) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke popchrono — Keine ernsthafte Benutzung der Marke — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

34

2017/C 144/46

Rechtssache T-231/15: Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Haswani/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Anpassung der Klageschrift — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Beurteilungsfehler — Verhältnismäßigkeit — Außervertragliche Haftung)

35

2017/C 144/47

Rechtssache T-239/15: Urteil des Gerichts vom 23. März 2017 — Cryo-Save/EUIPO — MedSkin Solutions Dr. Suwelack (Cryo-Save) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke Cryo-Save — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der Marke — Beweislast — Erklärung des Verfalls)

36

2017/C 144/48

Rechtssache T-336/15: Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Windrush Aka/EUIPO — Dammers (The Specials) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke The Specials — Ernsthafte Benutzung — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Zustimmung des Markeninhabers — Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

37

2017/C 144/49

Rechtssache T-473/15: Urteil des Gerichts vom 16. März 2017 — Capella/EUIPO — Abus (APUS) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke APUS — Ältere nationale Wortmarke ABUS — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr — Vor der Beschwerdekammer vorgenommene wiederholte Einschränkungen der Anmeldung — Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Zuständigkeit der Beschwerdekammer — Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Anspruch auf rechtliches Gehör — Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 — Regel 13 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

37

2017/C 144/50

Rechtssache T-495/15: Urteil des Gerichts vom 16. März 2017 — Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus/EUIPO — Spanish Oranges (MOUNTAIN CITRUS SPAIN) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke MOUNTAIN CITRUS SPAIN — Ältere Unionsbildmarke monteCitrus — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Identität der Waren — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

38

2017/C 144/51

Rechtssache T-174/16: Urteil des Gerichts vom 14. März 2017 — Wessel-Werk/EUIPO — Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Saugdüse für Staubsauger darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Informierter Benutzer — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

39

2017/C 144/52

Rechtssache T-175/16: Urteil des Gerichts vom 14. März 2017 — Wessel-Werk/EUIPO — Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Saugdüse für Staubsauger darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Eigenart — Informierter Benutzer — Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

39

2017/C 144/53

Rechtssache T-216/16: Urteil des Gerichts vom 23. März 2017 — Vignerons de la Méditerranée/EUIPO — Bodegas Grupo Yllera (LE VAL FRANCE) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke LE VAL FRANCE — Ältere Unionswortmarke VIÑA DEL VAL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

40

2017/C 144/54

Rechtssache T-425/16: Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Hoffmann/EUIPO (Genius) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Genius — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

40

2017/C 144/55

Rechtssache T-430/16: Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO (BRENT INDEX) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke BRENT INDEX — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

41

2017/C 144/56

Rechtssache T-455/16 P: Urteil des Gerichts vom 15. März 2017 — Fernández González/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Einstellung — Einstellung von Bediensteten auf Zeit auf Dauerplanstellen — Rechtswidrigkeitseinrede — Rechtsfehler)

42

2017/C 144/57

Rechtssache T-323/13: Beschluss des Gerichts vom 9. März 2017 — Pure Fishing/EUIPO — Łabowicz (NANOFIL) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke NANOFIL — Nichtigkeit der älteren Unionsbildmarke NANO — Erledigung der Hauptsache)

42

2017/C 144/58

Rechtssache T-747/14: Beschluss des Gerichts vom 8. März 2017 — Merck/EUIPO — Société des produits Nestlé (HEALTHPRESSO) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Erledigung der Hauptsache)

43

2017/C 144/59

Rechtssache T-21/16: Beschluss des Gerichts vom 14. März 2017 — Karl Conzelmann/EUIPO (LIKE IT) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke LIKE IT — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

43

2017/C 144/60

Rechtssache T-22/16: Beschluss des Gerichts vom 9. März 2017 — Comprojecto-Projectos e Construções und Gomes de Azevedo/EZB (Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadenersatzklage — Wirtschafts- und Währungspolitik — Aufsicht über die Kreditinstitute — Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche — Abhilfemaßnahmen — Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden — Mangelnde Genauigkeit der Klageschrift — Nicht anfechtbare Handlung — Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage)

44

2017/C 144/61

Rechtssache T-295/16: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — SymbioPharm/EMA (Vorläufiger Rechtsschutz — Abweisung der Klage — Erledigung)

45

2017/C 144/62

Rechtssache T-380/16: Beschluss des Gerichts vom 8. März 2017 — Popescu/Rumänien (Offensichtliche Unzuständigkeit)

45

2017/C 144/63

Rechtssache T-556/16: Beschluss des Gerichts vom 3. März 2017 — GX/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/248/13 — Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

46

2017/C 144/64

Rechtssache T-625/16 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 2017 — Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA (Vorläufiger Rechtsschutz — Europäische Chemikalienagentur — REACH — Gebühr für die Registrierung eines Stoffes — Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt und eine zusätzliche Gebühr erhoben werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

46

2017/C 144/65

Rechtssache T-855/16 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 2017 — Fertisac/ECHA (Vorläufiger Rechtsschutz — REACH — Gebühr für die Registrierung eines Stoffes — Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt und eine zusätzliche Gebühr erhoben werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

47

2017/C 144/66

Rechtssache T-48/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. März 2017 — ADDE/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Finanzierung einer politischen Partei — Institutionelles Recht — Bankbürgschaft — Fehlende Dringlichkeit)

47

2017/C 144/67

Rechtssache T-99/17: Klage, eingereicht am 16. Februar 2017 — Eutelsat/GSA

48

2017/C 144/68

Rechtssache T-134/17: Klage, eingereicht am 2. März 2017 — Hércules Club de Fútbol/Kommission

49

2017/C 144/69

Rechtssache T-135/17: Klage, eingereicht am 28. Februar 2017 — Scor/Kommission

50

2017/C 144/70

Rechtssache T-137/17: Klage, eingereicht am 3. März 2017 — Kakol/Kommission

51

2017/C 144/71

Rechtssache T-148/17: Klage, eingereicht am 7. März 2017 — Troszczynski/Parlament

52

2017/C 144/72

Rechtssache T-152/17: Klage, eingereicht am 6. März 2017 — Sumner/Kommission

53

2017/C 144/73

Rechtssache T-158/17: Klage, eingereicht am 13. März 2017 — Post Telecom/EIB

54

2017/C 144/74

Rechtssache T-160/17: Klage, eingereicht am 10. März 2017 — RY/Kommission

55

2017/C 144/75

Rechtssache T-164/17: Klage, eingereicht am 14. März 2017 — Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO — Pink Lady America (WILD PINK)

55

2017/C 144/76

Rechtssache T-167/17: Klage, eingereicht am 16. März 2017 — RV/Kommission

56

2017/C 144/77

Rechtssache T-171/17: Klage, eingereicht am 17. März 2017 — M & K/EUIPO — Genfoot (KIMIKA)

57

2017/C 144/78

Rechtssache T-176/17: Klage, eingereicht am 13. März 2017 — Sequel Naturals/EUIPO — Fernandes (VeGa one)

58

2017/C 144/79

Rechtssache T-178/17: Klage, eingereicht am 21. März 2017 — W&O medical esthetics/EUIPO — Fidia farmaceutici (HYALSTYLE)

58

2017/C 144/80

Rechtssache T-179/17: Klage, eingereicht am 17. März 2017 — Laboratoire Nuxe/EUIPO — Camille und Tariot (NYOUX)

59

2017/C 144/81

Rechtssache T-335/12: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

60

2017/C 144/82

Rechtssache T-527/12: Beschluss des Gerichts vom 8. März 2017 — DeMaCo Holland/Kommission

60

2017/C 144/83

Rechtssache T-225/13: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

60

2017/C 144/84

Rechtssache T-411/13: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

60

2017/C 144/85

Rechtssache T-554/13: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — Ungarn/Kommission

60

2017/C 144/86

Rechtssache T-13/14: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — Ungarn/Kommission

61

2017/C 144/87

Rechtssache T-697/14: Beschluss des Gerichts vom 9. März 2017 — MIP Metro/EUIPO — Associated Newspapers (METRO)

61

2017/C 144/88

Rechtssache T-150/15: Beschluss des Gerichts vom 15. März 2017 — EFB/Kommission

61

2017/C 144/89

Rechtssache T-151/15: Beschluss des Gerichts vom 15. März 2017 — EFB/Kommission

61

2017/C 144/90

Rechtssache T-174/15: Beschluss des Gerichts vom 15. März 2017 — EFB/Kommission

61

2017/C 144/91

Rechtssache T-432/15: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Inditex/EUIPO — Ffauf (ZARA)

62

2017/C 144/92

Rechtssache T-117/16: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Isdin/EUIPO — Spirig Pharma (ERYFOTONA ACTINICA)

62

2017/C 144/93

Rechtssache T-173/16: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Wöhlke/EUIPO — Danielle Roches (ALIQUA)

62

2017/C 144/94

Rechtssache T-252/16: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Cleversafe/EUIPO (Beyond Scale)

62

2017/C 144/95

Rechtssache T-253/16: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Cleversafe/EUIPO (Storage Beyond Scale)

62

2017/C 144/96

Rechtssache T-356/16: Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Brita/EUIPO — Aquis Wasser-Luft-Systeme (maxima)

63

2017/C 144/97

Rechtssache T-384/16: Beschluss des Gerichts vom 17. März 2017 — Tri-Ocean Trading/Rat

63

2017/C 144/98

Rechtssache T-731/16: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — Perifereia Stereas Elladas/Kommission

63

2017/C 144/99

Rechtssache T-896/16: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. März 2017 — Puma/EUIPO — Senator (TRINOMIC)

63


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 144/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 129 vom 24.4.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 121 vom 18.4.2017

ABl. C 112 vom 10.4.2017

ABl. C 104 vom 3.4.2017

ABl. C 95 vom 27.3.2017

ABl. C 86 vom 20.3.2017

ABl. C 78 vom 13.3.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes — Frankreich) — Doux SA im Sanierungsverfahren/Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

(Rechtssache C-141/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 543/2008 - Art. 15 Abs. 1 - Art. 16 - Gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen - Wassergehaltgrenzwert - Obsoleszenz dieses Grenzwerts - Zweckdienliche Vorkehrungen für die Kontrollen - Gegenanalysen - Verordnung Nr. 612/2009 - Art. 28 - Erstattungen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Voraussetzungen für die Gewährung - Gesunde und handelsübliche Qualität - Erzeugnisse, die unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig sind))

(2017/C 144/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Rennes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Doux SA im Sanierungsverfahren

Beklagter: Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

Tenor

1.

Die Prüfung der dritten Frage hat nichts hervorgebracht, wodurch die Gültigkeit der in Art. 15 Abs. 1 und den Anhängen VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 geänderten Fassung festgelegten Grenzwerte für den Wassergehalt von gefrorenem Hähnchenfleisch berührt wird.

2.

Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen, deren Wassergehalt die durch die Verordnung Nr. 543/2008 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1239/2012 geänderten Fassung festgelegten Grenzwerte überschreitet, im Gebiet der Europäischen Union nicht unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig sind und dem Erfordernis gesunder und handelsüblicher Qualität nicht genügen, selbst wenn ihnen eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist.

3.

Da die Anhänge VI und VII der Verordnung Nr. 543/2008 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1239/2012 geänderten Fassung hinreichend genau sind, um gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen, die zur Ausfuhr unter Ausfuhrerstattung bestimmt sind, zu kontrollieren, führt der Umstand, dass ein Mitgliedstaat entgegen Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung keine zweckdienlichen Vorkehrungen erlassen hat, nicht dazu, dass die betreffenden Unternehmen Einwendungen gegen diese Kontrollen erheben können.

4.

Der Ausführer gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen kann gemäß Art. 118 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) zum einen bei der Prüfung der Waren sowie gegebenenfalls der Entnahme von Mustern und Proben persönlich anwesend oder vertreten sein und zum anderen eine weitere Prüfung der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die von den zuständigen Behörden erzielten Ergebnisse nicht zutreffen.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — GE Healthcare GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-173/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Zollwertermittlung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - Begriff - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 160 - „Bedingungen des Kaufgeschäfts“ über die zu bewertenden Waren - Zahlung der Lizenzgebühren an eine sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer der Waren verbundene Gesellschaft - Art. 158 Abs. 3 - Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen))

(2017/C 144/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GE Healthcare GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf

Tenor

1.

Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nach dieser Vorschrift zum einen für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht erforderlich ist, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht, und es sich zum anderen bei diesen Lizenzgebühren auch dann um solche „für die zu bewertenden Waren“ handeln kann, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren beziehen.

2.

Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird.

3.

Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1875/2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 der Verordnung Nr. 2913/92 in der geänderten Fassung, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 dieser Verordnung ermittelt wurde.


(1)  ABl. C 236 vom 20.7.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Luxemburg) — ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-321/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 3 Buchst. a - Art. 11 und 12 - Einstellung der Tätigkeiten einer Anlage - Abgabe von nicht genutzten Zertifikaten - Zeitraum 2008 — 2012 - Fehlende Entschädigung - Aufbau des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten))

(2017/C 144/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Tenor

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, die gesamte oder teilweise Abgabe der nicht genutzten Zertifikate, die einem Betreiber infolge seiner Verletzung der Verpflichtung, die zuständige Behörde zum gebotenen Zeitpunkt von der Einstellung des Betriebs einer Anlage zu unterrichten, unrechtmäßig zugeteilt wurden, ohne Entschädigung zu verlangen.

Zertifikate, die zugeteilt wurden, nachdem ein Betreiber die in der durch die Zertifikate betroffenen Anlage durchgeführten Tätigkeiten eingestellt hat, ohne die zuständige Behörde zuvor davon unterrichtet zu haben, können nicht als Zertifikate im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87 in der durch die Verordnung Nr. 219/2009 geänderten Fassung eingestuft werden.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Leopoldine Gertraud Piringer

(Rechtssache C-342/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorzubehalten - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Echtheit der Unterschrift auf einem Grundbuchsgesuch notariell beglaubigt werden muss))

(2017/C 144/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Leopoldine Gertraud Piringer

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass er auf eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, keine Anwendung findet.

2.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Trybunał Konstytucyjny w Warszawie — Polen) — Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO)

(Rechtssache C-390/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anhang III Nr. 6 - Gültigkeit - Verfahren - Änderung eines Richtlinienvorschlags des Rates nach der Stellungnahme des Parlaments - Keine erneute Anhörung des Parlaments - Art. 98 Abs. 2 - Gültigkeit - Keine Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg - Grundsatz der Gleichbehandlung - Vergleichbarkeit von zwei Sachverhalten - Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg und auf jeglichen physischen Trägern))

(2017/C 144/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Trybunał Konstytucyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO)

Andere Beteiligte: Marszałek Sejmu Rzeczypospolitej Polskiej, Prokurator Generalny

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 geänderten Fassung oder von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit ihrem Anhang III Nr. 6 berühren könnte.


(1)  ABl. C 346 vom 19.10.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema die cassazione — Italien) — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce/Salvatore Manni

(Rechtssache C-398/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. e - Der Offenlegung im Gesellschaftsregister unterliegende Daten - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Art. 3 - Auflösung der Gesellschaft - Beschränkung des Zugangs Dritter zu diesen Daten))

(2017/C 144/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema die cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce

Beklagter: Salvatore Manni

Tenor

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Petya Milkova/Izpalnitelen direktor na Agentsiata za privatizatsia i sledprivatizatsionen kontrol

(Rechtssache C-406/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Art. 5 und 27 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 7 - Verstärkter Schutz bei Entlassung von Arbeitnehmern mit Behinderungen - Fehlen eines solchen Schutzes für Beamte mit Behinderungen - Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz))

(2017/C 144/08)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Petya Milkova

Beklagte: Izpalnitelen direktor na Agentsiata za privatizatsia i sledprivatizatsionen kontrol

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht des mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und in Verbindung mit dem in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, mit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen Arbeitnehmern mit bestimmten Behinderungen einen spezifischen vorherigen Schutz bei Entlassung zu gewähren, ohne einen solchen Schutz auch Beamten mit den gleichen Behinderungen zuzubilligen, es sei denn, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erwiesen ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gericht ist. Bei dieser Prüfung muss der Vergleich der Situationen auf einer Prüfung aller maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung der Stellung einerseits der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung und andererseits der Beamten mit der gleichen Behinderung beruhen, wobei insbesondere das Ziel des Schutzes vor der im Ausgangsverfahren streitigen Entlassung zu berücksichtigen ist.

2.

Falls Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 im Licht des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen sollte, würde die Pflicht zur Einhaltung des Unionsrechts erfordern, dass der Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften, die Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung schützen, so ausgeweitet wird, dass diese Schutzvorschriften auch Beamten mit der gleichen Behinderung zugutekommen.


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Belgische Staat/Wereldhave Belgium Comm. VA, Wereldhave International NV, Wereldhave NV

(Rechtssache C-448/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Mutter- und Tochtergesellschaften - Gemeinsames anwendbares Steuersystem - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Geltungsbereich - Art. 2 Buchst. c - Gesellschaft, die ohne Wahlmöglichkeit einer Steuer unterliegt, ohne davon befreit zu sein - Besteuerung zum Nullsatz))

(2017/C 144/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Belgische Staat

Beklagte: Wereldhave Belgium Comm. VA, Wereldhave International NV, Wereldhave NV

Tenor

Die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 5 Abs. 1 der Regelung eines Mitgliedstaats, wonach auf Dividenden, die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen steuerlichen Anlageorganismus ausgeschüttet werden, der unter der Voraussetzung, dass er seine Gewinne vollständig an seine Anteilseigner ausschüttet, der Körperschaftsteuer zum Nullsatz unterliegt, ein Mobiliensteuervorabzug erhoben wird, nicht entgegensteht, da ein solcher Organismus keine „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ im Sinne dieser Richtlinie ist.


(1)  ABl. C 363 vom 3.11.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu — Kroatien) — Ibrica Zulfikarpašić/Slaven Gajer

(Rechtssache C-484/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel - Begriff „Gericht“ - Notar, der auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat - Öffentliche Urkunde))

(2017/C 144/10)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski sud u Novom Zagrebu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ibrica Zulfikarpašić

Beklagter: Slaven Gajer

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.

2.

Die Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass ein von einem Notar in Kroatien auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ erlassener Vollstreckungsbefehl, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden darf, sofern er sich nicht auf eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bezieht.


(1)  ABl. C 389 vom 23.11.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Puli-Pola — Kroatien) — Pula Parking d.o.o./Sven Klaus Tederahn

(Rechtssache C-551/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung einer nicht beglichenen Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes - Einbeziehung - Begriff „Gericht“ - Notar, der auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ einen Vollstreckungsbefehl ausgestellt hat))

(2017/C 144/11)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski sud u Puli-Pola

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pula Parking d.o.o.

Beklagter: Sven Klaus Tederahn

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Gesellschaft zur Beitreibung einer nicht beglichenen und keinen Strafcharakter aufweisenden, sondern lediglich das Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellenden Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes, mit dessen Betrieb diese Gesellschaft von der Gebietskörperschaft betraut wurde, gegen eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

2.

Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare, die im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ tätig werden, nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen.


(1)  ABl. C 48 vom 8.2.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — État belge/Oxycure Belgium SA

(Rechtssache C-573/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Anhang III Nrn. 3 und 4 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Medizinische Sauerstoffbehandlung - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Sauerstoffgasflaschen - Normaler Mehrwertsteuersatz - Sauerstoffkonzentratoren))

(2017/C 144/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Oxycure Belgium SA

Tenor

Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und deren Anhang III Nrn. 3 und 4 stehen im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, die vorsieht, dass auf die Lieferung oder die Vermietung von Sauerstoffkonzentratoren der normale Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist, während für die Lieferung von Sauerstoffgasflaschen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/10


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. März 2017 — Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI (Malaysia) Bhd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-615/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006] - Ziff. 13 - Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht))

(2017/C 144/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI (Malaysia) Bhd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsawälte M. Struys, A. Fall, L. Eskenazi und C. Erol)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, G. Meessen und H. van Vliet)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Samsung SDI Co. Ltd und die Samsung SDI (Malaysia) Bdh tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. März 2017 — Viasat Broadcasting UK Ltd/Europäische Kommission, Königreich Dänemark, TV2/Danmark A/S

(Rechtssache C-660/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Maßnahme der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Ausgleich für die mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Kosten - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde))

(2017/C 144/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. E. Kalsmose-Hjelmborg, advokater)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Grønfeldt, L. Flynn und B. Stromsky), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning im Beistand von R. Holdgaard, advokat), TV2/Danmark A/S (Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Viasat Broadcasting UK Ltd wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission und von TV2/Danmark A/S zu tragen.

3.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Euro Park Service, Rechtsnachfolgerin der SCI Cairnbulg Nanteuil/Ministre des finances et des comptes publics

(Rechtssache C-14/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Gemeinsames Steuersystem - Fusion durch Übernahme - Vorherige Bewilligung der Steuerverwaltung - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Steuerhinterziehung oder -umgehung - Niederlassungsfreiheit))

(2017/C 144/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euro Park Service, Rechtsnachfolgerin der SCI Cairnbulg Nanteuil

Beklagter: Ministre des finances et des comptes publics

Tenor

1.

Da durch Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, keine abschließende Harmonisierung erfolgt, erlaubt das Unionsrecht, die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen im Hinblick auf das Primärrecht zu beurteilen, obwohl diese Rechtsvorschrift erlassen wurde, um die durch diese Bestimmung gewährte Möglichkeit in nationales Recht umzusetzen.

2.

Art. 49 AEUV und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die im Fall einer grenzüberschreitenden Fusion die Gewährung der gemäß dieser Richtlinie auf einen solchen Vorgang anwendbaren steuerlichen Vorteile, vorliegend der Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses der Einlagen, die durch eine französische Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft geleistet wurden, von einem Vorabbewilligungsverfahren abhängig macht, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige für den Erhalt dieser Bewilligung nachweisen muss, dass der betreffende Vorgang durch einen wirtschaftlichen Grund gerechtfertigt ist, dass er nicht als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat und dass seine Modalitäten die Sicherung der künftigen Besteuerung des Wertzuwachses, dessen Besteuerung aufgeschoben wird, erlauben, obwohl ein solcher Aufschub im Fall einer nationalen Fusion gewährt wird, ohne dass der Steuerpflichtige einem solchen Verfahren unterworfen wird.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/12


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2017 — Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou/Hellenische Republik, Europäische Kommission

(Rechtssache C-100/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert - Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft - Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils))

(2017/C 144/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou (Prozessbevollmächtigte: V. Christianos und I. Soufleros, dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hellenische Republik, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und A. Bouchagiar)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948), wird aufgehoben, soweit das Gericht darin nicht auf das Vorbringen von Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou zu dem Zweck, zu dem das 2004 erstellte Sachverständigengutachten über die Bewertung der Minen von Kassandra (Griechenland) erstellt wurde, eingegangen ist.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Klage der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos AE gewährt hat, wird abgewiesen.

4.

Die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/13


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. März 2017 — Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-105/16 P) (1)

((Rechtsmittel - EAGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 - Art. 33c - Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Restrukturierungsprozess - Erfordernis, mindestens 50 % der Fördermittel für Restrukturierungsmaßnahmen vorzusehen))

(2017/C 144/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik und J. Aquilina)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 136 vom 18.4.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/13


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers — Belgien) — X, X/État belge

(Rechtssache C-638/16 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 810/2009 - Art. 25 Abs. 1 Buchst. a - Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit - Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen - Begriff „internationale Verpflichtungen“ - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Genfer Abkommen - Erteilung eines Visums bei erwiesener Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 und/oder Art. 18 der Grundrechtecharta - Fehlen einer Verpflichtung))

(2017/C 144/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X, X

Beklagter: État belge

Tenor

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 dieses Kodex bei der Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht.


(1)  ABl. C 38 vom 6.2.2017.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/14


Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2016 von der TVR Italia Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. September 2016 in der Rechtssache T-277/16, TVR Italia/EUIPO — TVR Automotive (TVR ITALIA)

(Rechtssache C-576/16 P)

(2017/C 144/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: TVR Italia Srl (Prozessbevollmächtigter: F. Caricato, avvocato)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, TVR Automotive Ltd

Mit Beschluss vom 2. März 2017 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und der TVR Italia Srl ihre eigenen Kosten auferlegt.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/14


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2016 von der Guccio Gucci SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2016 in der Rechtssache T-753/15, Guccio Gucci SpA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-674/16 P)

(2017/C 144/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Guccio Gucci SpA (Prozessbevollmächtigte: V. Volpi, P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Guess? IP Holder LP

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

dem EUIPO die ihr während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Guess die ihr während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Guccio Gucci SpA (im Folgenden: Gucci oder Rechtsmittelführerin), der Gerichtshof möge das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) in der Rechtssache T-753/15 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufheben, mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 14. Oktober 2015 in der Sache R 1703/2014-4 abgewiesen habe, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 1. Juli 2014 aufgehoben worden sei, mit der dem Widerspruch von Gucci gegen die Benennung der Europäischen Union in der internationalen Registrierung Nr. 1090048 in Klasse 9 (im Folgenden: angegriffene Marke) der Guess? IP Holder LP (im Folgenden: Guess) stattgegeben worden sei.

2.

Der vorliegende Antrag richte sich darauf nachzuweisen, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt habe, dass die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (1) vor ihrer Änderung (im Folgenden: Gemeinschaftsmarkenverordnung) auf die angegriffene Marke nicht anwendbar seien. Insbesondere habe das Gericht bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen die ihm vorgelegten Tatsachen und Beweismittel offensichtlich verfälscht und demzufolge Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung fehlerhaft angewandt; zudem fehle in dem angefochtenen Urteil eine Begründung.

3.

Das Gericht habe die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Annahme verneint, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der angegriffenen Marke nicht den Großbuchstaben „G“, den die älteren Marken darstellten, wahrnehmen würden, sondern ein abstraktes Ornament. Zudem könne es im Hinblick auf die Stilisierung des Zeichens und den Umstand, dass seine Bestandteile verschlungen oder miteinander verbunden seien, sowohl als eine Wiedergabe stilisierter Buchstaben, wie des Großbuchstabens „X“ oder des Buchstabens „e“, als auch als eine Kombination von Ziffern und Buchstaben, wie der Ziffer „3“ und des Buchstabens „e“, wahrgenommen werden (vgl. dazu Rn. 32 des angefochtenen Urteils). Diese Annahme sei der entscheidende Punkt des angefochtenen Urteils, der das Gericht dazu gebracht habe, jede Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und daher die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung auf den vorliegenden Fall zu verneinen.

4.

Die oben erwähnte Annahme sei jedoch offensichtlich falsch. Dies sei aus den in der Rechtssache eingereichten Unterlagen offenkundig, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nach den von Gucci vorgelegten Ergebnissen einer Umfrage über die öffentliche Wahrnehmung der angegriffenen Marke die Großbuchstaben „G“ in der angegriffenen Marke wahrnehmen würden. Diese offensichtliche Verfälschung von Tatsachen und Beweisen habe die Beurteilung der Klage von Gucci durch das Gericht beeinflusst: Hätte das Gericht anerkannt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise — oder zumindest ein Teil davon — die angegriffene Marke als Kombination der Großbuchstaben „G“ wahrnähmen, dann hätte es die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und daher die Anwendbarkeit sowohl von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b als auch von Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht verneinen können.

5.

Außerdem habe das Gericht die Pflicht zur Begründung seiner Urteile verletzt, da es die oben erwähnte Umfrage bei seiner Beurteilung völlig außer Acht gelassen habe, ohne jegliche Begründung — sei es auch nur implizit — zu liefern, die es ermöglichen würde, die Gründe zu erfahren, aus denen es dieses entscheidende Beweismittel nicht berücksichtigt habe.

6.

Nach alledem beantragt die Rechtsmittelführerin, der Gerichtshof möge das angefochtene Urteil aufheben und sowohl dem EUIPO als auch Guess die der Rechtsmittelführerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten auferlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. 2009, L 78, S. 1).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/16


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2016 von der Guccio Gucci SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Oktober 2016 in der Rechtssache T-461/15, Guccio Gucci SpA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-675/16 P)

(2017/C 144/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Guccio Gucci SpA (Prozessbevollmächtigte: V. Volpi, P. Roncaglia, F. Rossi und N. Parrotta, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Guess? IP Holder LP

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

dem EUIPO die ihr während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Guess die ihr während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Guccio Gucci SpA (im Folgenden: Gucci oder Rechtsmittelführerin), der Gerichtshof möge das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) in der Rechtssache T-461/15 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufheben, mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 27. Mai 2015 in der Sache R 2049/2014-44 abgewiesen habe, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 31. Juli 2014 bestätigt worden sei, mit der ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarkenregistrierung Nr. 5538012 in den Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 25 und 35 (im Folgenden: angegriffene Marke) der Guess? IP Holder LP (im Folgenden: Guess) zurückgewiesen worden sei.

2.

Der vorliegende Antrag richte sich darauf nachzuweisen, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt habe, dass die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (1) vor ihrer Änderung (im Folgenden: Gemeinschaftsmarkenverordnung) auf die angegriffene Marke nicht anwendbar seien. Insbesondere habe das Gericht bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen die ihm vorgelegten Tatsachen und Beweismittel offensichtlich verfälscht und demzufolge Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung fehlerhaft angewandt; zudem fehle in dem angefochtenen Urteil eine Begründung.

3.

Das Gericht habe die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Annahme verneint, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der angegriffenen Marke nicht den Großbuchstaben „G“, den die älteren Marken darstellten, wahrnehmen würden, sondern ein abstraktes Ornament. Zudem könne es im Hinblick auf die Stilisierung des Zeichens und den Umstand, dass seine Bestandteile verschlungen oder miteinander verbunden seien, sowohl als eine Wiedergabe stilisierter Buchstaben, wie des Großbuchstabens „X“ oder des Buchstabens „e“, als auch als eine Kombination von Ziffern und Buchstaben, wie der Ziffer „3“ und des Buchstabens „e“, wahrgenommen werden (vgl. dazu Rn. 30 des angefochtenen Urteils). Diese Annahme sei der entscheidende Punkt des angefochtenen Urteils, der das Gericht dazu gebracht habe, jede Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und daher die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung auf den vorliegenden Fall zu verneinen.

4.

Die oben erwähnte Annahme sei jedoch offensichtlich falsch. Dies sei aus den in der Rechtssache eingereichten Unterlagen offenkundig, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nach den von Gucci vorgelegten Ergebnissen einer Umfrage über die öffentliche Wahrnehmung der angegriffenen Marke die Großbuchstaben „G“ in der angegriffenen Marke wahrnehmen würden. Diese offensichtliche Verfälschung von Tatsachen und Beweisen habe die Beurteilung der Klage von Gucci durch das Gericht beeinflusst: Hätte das Gericht anerkannt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise — oder zumindest ein Teil davon — die angegriffene Marke als Kombination der Großbuchstaben „G“ wahrnähmen, dann hätte es die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und daher die Anwendbarkeit sowohl von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b als auch von Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht verneinen können.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. 2009, L 78, S. 1).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/17


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2016 von Monster Energy Company gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Neunte Kammer) vom 20. Oktober 2016 in der Rechtssache T-407/15, Monster Energy Company/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-678/16 P)

(2017/C 144/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Monster Energy Company (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2016 in der Rechtssache T-407/15 aufzuheben;

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 4. Mai 2015 in der Sache R 1028/2014-5 aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Februar 2014 im Widerspruchsverfahren 2 178 567 aufzuheben;

die mit dem Widerspruch angegriffene Marke für alle Waren in den Klassen 29, 30 und 33 zurückzuweisen;

dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe mit seiner B eurteilung und Gewichtung der dominierenden und/oder unterscheidungskräftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) fehlerhaft angewendet. Eine fehlerfreie Anwendung durch das Gericht hätte zu der Feststellung geführt, dass zwischen der angegriffenen Marke und der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Gericht habe mit seiner Beurteilung und Gewichtung der dominierenden und/oder unterscheidungskräftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft angewendet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/18


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2016 — EV gegen Finanzamt Lippstadt

(Rechtssache C-685/16)

(2017/C 144/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Münster

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EV

Beklagter: Finanzamt Lippstadt

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen über den freien Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß Art. 63 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung des § 9 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I 2007, 3150) entgegenstehen, soweit durch diese die gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an schärfere Bedingungen geknüpft wird als die Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft oder um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt?


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/18


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 16. Januar 2017 — Danieli & C. Officine Meccaniche SpA u. a. gegen Arbeitsmarktservice Leoben

(Rechtssache C-18/17)

(2017/C 144/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerbende Parteien: Danieli & C. Officine Meccaniche SpA, Dragan Panic, Ivan Arnautov, Jakov Mandic, Miroslav Brnjac, Nicolai Dorassevitch, Alen Mihovic

Belangte Behörde: Arbeitsmarktservice Leoben

Vorlagefragen

1.)

Sind Art. 56 und 57 AEUV, die Richtlinie 96/71/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Nr. 2 und 12 des Kapitels 2. Freizügigkeit, des Anhangs V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dahin auszulegen, dass Österreich berechtigt ist, die Entsendung von Arbeitnehmern, die bei einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn diese Entsendung im Wege der Überlassung an eine in Italien ansässige Gesellschaft zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch die italienische Gesellschaft in Österreich erfolgt und sich die Tätigkeit der kroatischen Arbeitnehmer für die italienische Gesellschaft bei der Errichtung eines Drahtwalzwerks in Österreich auf die Erfüllung dieser Dienstleistung in Österreich beschränkt und zwischen ihnen und der italienischen Gesellschaft kein Dienstverhältnis besteht?

2.)

Sind Art. 56 und 57 AEUV und die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen dahin auszulegen, dass Österreich berechtigt ist, die Entsendung von bei einer Gesellschaft mit Sitz in Italien beschäftigten russischen und weißrussischen Arbeitnehmern durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn diese Entsendung im Wege einer Überlassung an eine in Italien ansässige zweite Gesellschaft zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch die zweite Gesellschaft in Österreich erfolgt und sich die Tätigkeit der russischen bzw. weißrussischen Arbeitnehmer für die zweite Gesellschaft auf die Erfüllung von deren Dienstleistung in Österreich beschränkt und zwischen ihnen und der zweiten Gesellschaft kein Dienstverhältnis besteht?


(1)  ABl. L 18 vom 21.01.1997, S. 1.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/19


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 30. Januar 2017 — Hubertus John gegen Freie Hansestadt Bremen

(Rechtssache C-46/17)

(2017/C 144/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hubertus John

Beklagte: Freie Hansestadt Bremen

Vorlagefragen

1.

Ist § 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat?

2.

Falls der Gerichtshof die Frage 1 bejaht:

Gilt die Unvereinbarkeit der in Frage 1 genannten nationalen Regelung mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auch im Falle des erstmaligen Hinausschiebens der Beendigung?

3.

Sind Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (2) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat?


(1)  ABl. L 175, S. 43.

(2)  ABl. L 303, S. 16.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/20


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 17. Januar 2017 — Teréz Ilyés, Emil Kiss/OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

(Rechtssache C-51/17)

(2017/C 144/26)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Teréz Ilyés, Emil Kiss

Beklagte: OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

Vorlagefragen

1.

Ist eine Vertragsklausel als eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (1) und deshalb als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallend anzusehen, die das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abwälzt und die wegen des Wegfalls einer missbräuchlichen Vertragsklausel, in der eine Spanne zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs sowie die Verpflichtung zur Tragung des entsprechenden Wechselkursrisikos vorgesehen gewesen waren, mit Wirkung ex tunc durch einen Eingriff des Gesetzgebers, dem Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer großen Anzahl von Verträgen zugrunde lagen, Vertragsbestandteil geworden ist?

2.

Für den Fall, dass die Vertragsklausel über die Abwälzung des Wechselkursrisikos auf den Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt: Ist die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie auch eine Vertragsklausel erfasst, die unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Rn. 26 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache RWE Vertrieb AG (C-92/11) entspricht, welche nach dem Vertragsschluss verabschiedet wurden oder in Kraft getreten sind? Fällt unter diese Ausnahme auch eine Vertragsklausel, die mit Wirkung ex tunc erst nach dem Vertragsschluss infolge einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift Vertragsbestandteil geworden ist, durch die die aus der Missbräuchlichkeit folgende Unwirksamkeit einer Vertragsklausel, die die Durchführung des Vertrags unmöglich machte, behoben worden ist?

3.

Falls gemäß den Antworten auf die vorstehenden Fragen die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abwälzt, geprüft werden darf: Ist das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung, auf das Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie Bezug nimmt, dahin auszulegen, dass dieses Erfordernis auch dann erfüllt ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebene und dadurch zwangsläufig allgemein gehaltene Informationspflicht in der Art und Weise erfüllt wird, wie es für den vorliegenden Fall beschrieben worden ist, oder müssen auch Angaben zu dem für den Verbraucher bestehenden Risiko gemacht werden, die dem Finanzinstitut bekannt sind oder zu denen es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Zugang haben könnte?

4.

Ist es unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Transparenz und im Hinblick auf Nr. 1 Buchst. i des Anhangs der Richtlinie für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie von Bedeutung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vertragsbestimmungen über die Befugnis zur einseitigen Vertragsänderung und zur Spanne zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs — die Jahre später für missbräuchlich erklärt wurden — in dem Vertrag zusammen mit der Klausel über die Übernahme des Wechselkursrisikos enthalten waren, so dass der Verbraucher durch die kumulative Wirkung dieser Klauseln in Wahrheit gar nicht absehen konnte, wie sich im weiteren Verlauf seine Zahlungspflichten und deren Schwankungen entwickeln würden? Oder sind die später für missbräuchlich erklärten Vertragsklauseln bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko nicht zu berücksichtigen?

5.

Falls das nationale Gericht die Vertragsklausel über die Abwälzung des Wechselkursrisikos auf den Verbraucher als missbräuchlich ansieht: Ist es verpflichtet, im Rahmen der Feststellung der Rechtsfolgen nach nationalem Recht von Amts wegen und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien im kontradiktorischen Verfahren auch die Missbräuchlichkeit anderer Vertragsbestimmungen zu berücksichtigen, auf die sich die Kläger in ihrem Rechtsmittel nicht berufen haben? Ist der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann anzuwenden, wenn der Kläger Verbraucher ist, oder schließt der Grundsatz der Dispositionsfreiheit, wenn die Bedeutung dieses Grundsatzes im gesamten Verfahren und die Besonderheiten des Verfahrens berücksichtigt werden, gegebenenfalls die Prüfung von Amts wegen aus?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 1. Februar 2017 — VTB Bank (Austria) AG

(Rechtssache C-52/17)

(2017/C 144/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: VTB Bank (Austria) AG

Belangte Behörde: Österreichische Finanzmarktaufsicht

Vorlagefrage

1.

Sind Vorschriften des sekundären Unionsrechts (insbesondere etwa Art. 64 oder 65 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1)) auf die behördliche Vorschreibung von Zinsen gemäß einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaates anwendbar, nach der einem Kreditinstitut bei Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2) Zinsen in der Höhe von 2 % der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage vorzuschreiben sind?

2.

Steht das Unionsrecht (insbesondere Art. 395 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, in der Fassung der Berichtigung, ABI. L 321, S. 6 vom 30.11.2013) einer nationalen Regelung, wie sie in § 97 Abs. 1 Ziffer 4 Bankwesengesetz (in der Fassung BGBl. I Nr. 532/2014) enthalten war, entgegen, wenn trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 395 Abs. 5 bei einem Verstoß gegen Art. 395 Abs. 1 (Abschöpfungs)Zinsen vorgeschrieben werden?

3.

Ist Art. 48 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (ECB/2014/17) (SSM-Rahmenverordnung) (3) dahin auszulegen, dass ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ bereits darin gesehen werden kann, dass ein Unternehmen eine Meldung an die Aufsichtsbehörde abgibt, oder kann ein „formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren“ darin gesehen werden, dass in einem Parallelverfahren für ähnliche Verstöße in davor liegenden Zeiträumen bereits ein aufsichtsbehördlicher Bescheid erlassen wurde?


(1)  ABl. L 176, S. 338.

(2)  ABl. L 176, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. L 141, S. 1.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/22


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 2. Februar 2017 — Bericap Záródástechnikai Cikkeket Gyártó Bt./Nemzetgazdasági Minisztérium

(Rechtssache C-53/17)

(2017/C 144/28)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bericap Záródástechnikai Cikkeket Gyártó Bt.

Beklagter: Nemzetgazdasági Minisztérium

Vorlagefragen

1.

Ist der Unterabsatz von Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Europäischen Kommission vom 6. August 2008 (1), wonach „Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, … gleichermaßen als verbundene Unternehmen [gelten], sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind“ dahin auszulegen, dass in dem gleichen Markt tätige Mitgliedsunternehmen einer dem gleichen Eigentümerkreis gehörenden globalen Unternehmensgruppe ohne Weiteres und, ohne dass es auf alle sonstigen Umstände ankäme, miteinander „verbundene Unternehmen“ darstellen und eine detaillierte Prüfung unterbleiben kann, ob tatsächlich Beziehungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. a, b, c, d bestehen und sie ihre Tätigkeit in dem gleichen Markt abstimmen?

2.

Oder ist dieser Unterabsatz dahin auszulegen, dass nur diejenigen in dem gleichen Markt tätigen Mitgliedsunternehmen einer dem gleichen Eigentümerkreis gehörenden globalen Unternehmensgruppe miteinander „verbundene Unternehmen“ darstellen, bei denen sich eine Beziehung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. a, b, c, d feststellen lässt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 214, S. 3.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/23


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 3. Februar 2017 — INEOS Köln GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-58/17)

(2017/C 144/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: INEOS Köln GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefrage

Ist der Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2011/278/EU) (1) dahingehend auszulegen, dass die Definition des „Anlagenteils mit Prozessemissionen“ nach Art. 3 lit. h) des Beschlusses 2011/278/EU einen gasförmigen Aggregatzustand des unvollständig oxidierten Kohlenstoffs voraussetzt, oder erfasst sie auch unvollständig oxidierten Kohlenstoff in flüssigem Zustand?


(1)  ABl. L 130, S. 1.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/23


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2017 — Miriam Bichat gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-61/17)

(2017/C 144/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Miriam Bichat

Beklagte: APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

1.

Ist beherrschendes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) nur ein Unternehmen, dessen Einfluss über Beteiligungen und Stimmrechte abgesichert ist, oder reicht auch ein vertraglich bzw. faktisch abgesicherter Einfluss (z. B. über Weisungsmöglichkeiten natürlicher Personen)?

2.

Falls die Frage zu 1. so beantwortet wird, dass ein über Beteiligungen und Stimmrechte abgesicherter Einfluss nicht erforderlich ist:

Liegt eine „Entscheidung über die Massenentlassung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG auch vor, wenn das beherrschende Unternehmen dem Arbeitgeber solche Vorgaben macht, die Massenentlassungen beim Arbeitgeber wirtschaftlich notwendig machen?

3.

Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Verlangt Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstabe i sowie Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG, dass die Arbeitnehmervertretung auch darüber zu informieren ist, welche betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründe das beherrschende Unternehmen für seine Entscheidungen hat, die dazu geführt haben, dass der Arbeitgeber Massenentlassungen beabsichtigt?

4.

Ist es mit Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstabe i sowie Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG vereinbar, Arbeitnehmern, die die Unwirksamkeit ihrer im Rahmen einer Massenentlassung erfolgten Kündigung unter Berufung darauf gerichtlich geltend machen, dass der kündigende Arbeitgeber das Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung nicht korrekt durchgeführt hat, eine über die Darlegung von Anhaltspunkten für eine Beherrschung hinausgehende Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen?

5.

Falls die Frage zu 4. bejaht wird:

Welche weiteren Darlegungs- und Beweisobliegenheiten dürfen den Arbeitnehmern in diesem Fall nach den genannten Regelungen auferlegt werden?


(1)  ABl. L 225, S. 16.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/24


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2017 — Daniela Chlubna gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-62/17)

(2017/C 144/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Daniela Chlubna

Beklagte: APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

1.

Ist beherrschendes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) nur ein Unternehmen, dessen Einfluss über Beteiligungen und Stimmrechte abgesichert ist, oder reicht auch ein vertraglich bzw. faktisch abgesicherter Einfluss (z. B. über Weisungsmöglichkeiten natürlicher Personen)?

2.

Falls die Frage zu 1. so beantwortet wird, dass ein über Beteiligungen und Stimmrechte abgesicherter Einfluss nicht erforderlich ist:

Liegt eine „Entscheidung über die Massenentlassung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG auch vor, wenn das beherrschende Unternehmen dem Arbeitgeber solche Vorgaben macht, die Massenentlassungen beim Arbeitgeber wirtschaftlich notwendig machen?

3.

Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Verlangt Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstabe i sowie Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG, dass die Arbeitnehmervertretung auch darüber zu informieren ist, welche betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründe das beherrschende Unternehmen für seine Entscheidungen hat, die dazu geführt haben, dass der Arbeitgeber Massenentlassungen beabsichtigt?

4.

Ist es mit Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstabe i sowie Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG vereinbar, Arbeitnehmern, die die Unwirksamkeit ihrer im Rahmen einer Massenentlassung erfolgten Kündigung unter Berufung darauf gerichtlich geltend machen, dass der kündigende Arbeitgeber das Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung nicht korrekt durchgeführt hat, eine über die Darlegung von Anhaltspunkten für eine Beherrschung hinausgehende Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen?

5.

Falls die Frage zu 4. bejaht wird:

Welche weiteren Darlegungs- und Beweisobliegenheiten dürfen den Arbeitnehmern in diesem Fall nach den genannten Regelungen auferlegt werden?


(1)  ABl. L 225, S. 16.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Limoges (Frankreich), eingereicht am 6. Februar 2017 — Banque Solfea SA/Jean-François Veitl

(Rechtssache C-63/17)

(2017/C 144/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance de Limoges

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banque Solfea SA

Beklagter: Jean-François Veitl

Vorlagefrage

Kann nach der Rundungsregel gemäß den Richtlinien 98/7/EG vom 16. Februar 1998 (1) und 2008/48/EG vom 23. April 2008 (2), die in der französischen Sprachfassung lautet: „Le résultat du calcul est exprimé avec une exactitude d’au moins une décimale. Si le chiffre de la décimale suivante est supérieur ou égal à 5, le chiffre de la première décimale sera augmenté de 1“ [wörtliche Übersetzung: „Das Rechenergebnis wird mit einer Genauigkeit von mindestens einer Dezimalstelle angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1“], ein mit 6,75 % angegebener effektiver Jahreszins eines Kredits als genau gelten, wenn der effektive Jahreszins 6,75772 % beträgt?


(1)  Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1998, L 101, S. 17).

(2)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/25


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 6. Februar 2017 — Oftalma Hospital Srl/C.I.O.V. — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte

(Rechtssache C-65/17)

(2017/C 144/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Oftalma Hospital Srl

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: C.I.O.V. — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (1), wonach Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, gemäß den Art. 14 und 16 vergeben werden, dahin auszulegen, dass diese Aufträge jedenfalls weiterhin den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, der Gleichbehandlung und des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nach den Art. 43, 49 und 86 [EG] unterliegen?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 27 der Richtlinie 92/50/EWG, wonach im Fall der Vergabe im Verhandlungsverfahren bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen darf, dahin auszulegen, dass er auch auf Vergabeverträge anzuwenden ist, die Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie zum Gegenstand haben?

3.

Steht Art. 27 der Richtlinie 93/50/EWG, wonach im Fall der Vergabe im Verhandlungsverfahren bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen darf, der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die für öffentliche Aufträge, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (2) vergeben wurden und Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50/EWG zum Gegenstand hatten, bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens die Öffnung für den Wettbewerb nicht gewährleistet?


(1)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. 1992, L 209, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/26


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. Februar 2017 — IR gegen JQ

(Rechtssache C-68/17)

(2017/C 144/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IR

Beklagter: JQ

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) dahin auszulegen, dass die Kirche für eine Organisation wie die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich bestimmen kann, bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten zwischen Arbeitnehmern zu unterscheiden, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören?

2.

Sofern die erste Frage verneint wird:

a)

Muss die Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 9 Abs. 2 AGG, wonach eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit der Arbeitnehmer entsprechend dem jeweiligen Selbstverständnis der Kirche gerechtfertigt ist, im vorliegenden Rechtsstreit unangewendet bleiben?

b)

Welche Anforderungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2000/78/EG für ein an die Arbeitnehmer einer Kirche oder einer der dort genannten anderen Organisationen gerichtetes Verlangen nach einem loyalen und aufrichtigen Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/27


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 8. Februar 2017 — Gamesa Wind România SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-69/17)

(2017/C 144/35)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gamesa Wind România SRL

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Vorlagefragen

1.

Verbietet die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (insbesondere die Art. 213, 214 und 273) unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung oder Steuerpraxis, wonach einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn es nach der Reaktivierung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen mittels mehrerer Mehrwertsteuererklärungen geltend gemacht wird, nicht gewährt wird, weil sich die fragliche Vorsteuer auf Erwerbe bezieht, die in dem Zeitraum getätigt wurden, in dem die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen inaktiv war?

2.

Verbietet die Richtlinie 2006/112 (insbesondere die Art. 213, 214 und 273) unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung oder Steuerpraxis, wonach einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn es nach der Reaktivierung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen mittels mehrerer Mehrwertsteuererklärungen geltend gemacht wird, nicht gewährt wird, weil die fragliche Vorsteuer — obgleich sie sich auf Rechnungen bezieht, die nach der Reaktivierung der Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen ausgestellt wurden — Erwerbe betrifft, die in dem Zeitraum getätigt wurden, in dem die Mehrwertsteueridentifikationsnummer inaktiv war?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/28


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 9. Februar 2017 — Isabelle Walkner gegen APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-72/17)

(2017/C 144/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Isabelle Walkner

Beklagte: APSB — Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

1.

Ist beherrschendes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) nur ein Unternehmen, dessen Einfluss über Beteiligungen und Stimmrechte abgesichert ist, oder reicht auch ein vertraglich bzw. faktisch abgesicherter Einfluss (z. B. über Weisungsmöglichkeiten natürlicher Personen)?

2.

Falls die Frage zu 1. so beantwortet wird, dass ein über Beteiligungen und Stimmrechte abgesicherter Einfluss nicht erforderlich ist:

Liegt eine „Entscheidung über die Massenentlassung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/59/EG auch vor, wenn das beherrschende Unternehmen dem Arbeitgeber solche Vorgaben macht, die Massenentlassungen beim Arbeitgeber wirtschaftlich notwendig machen?

3.

Falls die Frage zu 2. bejaht wird:

Verlangt Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstabe i sowie Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG, dass die Arbeitnehmervertretung auch darüber zu informieren ist, welche betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründe das beherrschende Unternehmen für seine Entscheidungen hat, die dazu geführt haben, dass der Arbeitgeber Massenentlassungen beabsichtigt?

4.

Ist es mit Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Unterbuchstabe i sowie Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG vereinbar, Arbeitnehmern, die die Unwirksamkeit ihrer im Rahmen einer Massenentlassung erfolgten Kündigung unter Berufung darauf gerichtlich geltend machen, dass der kündigende Arbeitgeber das Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung nicht korrekt durchgeführt hat, eine über die Darlegung von Anhaltspunkten für eine Beherrschung hinausgehende Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen?

5.

Falls die Frage zu 4. bejaht wird:

Welche weiteren Darlegungs- und Beweisobliegenheiten dürfen den Arbeitnehmern in diesem Fall nach den genannten Regelungen auferlegt werden?


(1)  ABl. L 225, S. 16.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/28


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 13. Februar 2017 — X/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-77/17)

(2017/C 144/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: X

Antragsgegner: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefragen

A.

Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 (1) dahin auszulegen, dass damit eine neue Klausel für den Ausschluss von der in Art. 13 dieser Richtlinie vorgesehenen Anerkennung als Flüchtling und damit von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention geschaffen wird?

B.

Falls Frage A bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 5 in dieser Auslegung mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vereinbar, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss, in der die in Art. 1 Abschnitt F niedergelegte Ausschlussklausel abschließend verfasst und eng auszulegen ist?

C.

Falls Frage A verneint wird: Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass er einen Grund für die Verweigerung der Anerkennung als Flüchtling einführt, der nicht in der Genfer Konvention vorgesehen ist, deren Achtung von Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vorgeschrieben wird?

D.

Falls Frage C bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 5 der genannten Richtlinie, wenn er denn ohne jede Prüfung einer Furcht vor Verfolgung, wie sie Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention verlangt, einen Grund für die Verweigerung der Anerkennung als Flüchtling einführt, mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vereinbar, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss?

E.

Falls die Fragen A und C verneint werden: Wie ist Art. 14 Abs. 5 der genannten Richtlinie im Einklang mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV auszulegen, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss?


(1)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/29


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 13. Februar 2017 — X/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-78/17)

(2017/C 144/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: X

Antragsgegner: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefragen

A.

Ist Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 (1) dahin auszulegen, dass damit eine neue Klausel für den Ausschluss von der in Art. 13 dieser Richtlinie vorgesehenen Anerkennung als Flüchtling und damit von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention geschaffen wird?

B.

Falls Frage A bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 4 in dieser Auslegung mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vereinbar, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss, in der die in Art. 1 Abschnitt F niedergelegte Ausschlussklausel abschließend verfasst und eng auszulegen ist?

C.

Falls Frage A verneint wird: Ist Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass er einen Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einführt, der nicht in der Genfer Konvention vorgesehen ist, deren Achtung von Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vorgeschrieben wird?

D.

Falls Frage C bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 4 der genannten Richtlinie, wenn er denn einen Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einführt, der nicht nur in der Genfer Konvention fehlt, sondern darüber hinaus auch keine Stütze darin findet, mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vereinbar, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss?

E.

Falls die Fragen A und C verneint werden: Wie ist Art. 14 Abs. 4 der genannten Richtlinie im Einklang mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV auszulegen, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss?


(1)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/30


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 14. Februar 2017 — Fundo de Garantia Automóvel/Alina Antónia Destapado Pão Mole Juliana, Cristiana Micaela Caetano Juliana

(Rechtssache C-80/17)

(2017/C 144/39)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Kassationsbeschwerdeführer: Fundo de Garantia Automóvel

Beklagte und Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Alina Antónia Destapado Pão Mole Juliana, Cristiana Micaela Caetano Juliana

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates (1) vom 24. April 1972 (die zum Unfallzeitpunkt in Kraft war) dahin auszulegen, dass sich die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspflicht auch auf die Fälle erstreckt, in denen das Fahrzeug aufgrund einer Entscheidung seines Eigentümers außerhalb öffentlicher Straßen auf einem privaten Grundstück stillgelegt worden ist,

oder

ist er dahin auszulegen, dass der Eigentümer unter diesen Umständen ungeachtet der Haftung des Fundo de Garantia Automóvel gegenüber geschädigten Dritten, insbesondere bei einem unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs, nicht verpflichtet ist, sein Fahrzeug zu versichern?

2.

Ist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates (2) vom 30. Dezember 1983 (die zum Unfallzeitpunkt in Kraft war) dahin auszulegen, dass der Fundo de Garantia Automóvel — der angesichts des Fehlens einer Haftpflichtversicherung Schadenersatz an die Dritten geleistet hat, die durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurden, der durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das ohne Erlaubnis des Eigentümers und ohne sein Wissen von dem privaten Grundstück, auf dem es stillgelegt war, entfernt worden war — gegen den Eigentümer des Fahrzeugs unabhängig von dessen Verantwortung für den Unfall einen Anspruch aus übergegangenem Recht hat,

oder

ist er dahin auszulegen, dass für den Übergang des Anspruchs gegen den Eigentümer auf den Fundo de Garantia Automóvel die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung vorliegen müssen und insbesondere der Eigentümer zum Zeitpunkt des Unfalls die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausgeübt haben muss?


(1)  Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1).

(2)  Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/31


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 21. Februar 2017 — Turbogás Produtora Energética SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-90/17)

(2017/C 144/40)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Turbogás Produtora Energética SA

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Müssen nach dem Wortlaut und für die Zwecke von Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG (1) Einheiten, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugen, kleine Stromerzeuger sein, um als Verteiler angesehen werden zu können und nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie der Steuer zu unterliegen, so dass alle übrigen Einheiten, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugen (und keine kleinen Stromerzeuger sind), von der Verteilereigenschaft ausgeschlossen sind; oder sind als Verteiler und nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie steuerpflichtig sämtliche Einheiten anzusehen, die (unabhängig von ihrer Dimension und davon, ob sie die Stromerzeugung als hauptsächliche Geschäftstätigkeit oder Nebengeschäftstätigkeit betreiben) elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugen und nicht als kleine Stromerzeuger nach dem zweiten Teil von Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 von der Steuer befreit sind?

2.

Kann insbesondere eine Einheit wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende, die eine große Stromerzeugerin ist und ca. 9 % der nationalen Energieproduktion zum Verkauf derselben an das nationale Netz generiert, als „Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt“, im Sinne von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG angesehen werden, wenn nur ein kleiner Teil des von ihr erzeugten elektrischen Stroms als Bestandteil ihres Produktionsprozesses für die Erzeugung neuen Stroms verbraucht wird?


(1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/32


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. Februar 2017 — Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova

(Rechtssache C-105/17)

(2017/C 144/41)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Komisia za zashtita na potrebitelite (Kommission für Verbraucherschutz)

Kassationsbeschwerdegegnerin: Evelina Kamenova

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 2 Buchst. b und Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit einer natürlichen Person, die auf einer Internetseite für den Verkauf von Waren registriert ist und gleichzeitig insgesamt acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren über die Website veröffentlicht hat, eine Tätigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne der Legaldefinition nach Art. 2 Buchst. b ist, Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. d darstellt und in den Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 3 Abs. 1 fällt?


(1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2005, L 149, S. 22).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/32


Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 7. März 2017 — OL/PQ

(Rechtssache C-111/17 PPU)

(2017/C 144/42)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Athinon (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OL

Beklagte: PQ

Vorlagefrage

Welche Auslegung ist dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung im Fall eines Säuglings zu geben, der zufällig oder aufgrund höherer Gewalt an einem anderen Ort als demjenigen geboren wurde, den seine Eltern, die die elterliche Verantwortung über ihn gemeinsam ausüben, als den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts beabsichtigt hatten, und der seitdem rechtswidrig von einem Elternteil in dem Staat, in dem er geboren wurde, zurückgehalten wird oder in einen dritten Staat verbracht worden ist? Ist insbesondere die körperliche Anwesenheit in jedem Fall eine notwendige und selbstverständliche Vorbedingung für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person und insbesondere eines Neugeborenen?


(1)  ABl. 2003, L 338, S. 1.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/33


Klage, eingereicht am 10. März 2017 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-130/17)

(2017/C 144/43)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wils und I. Zalogin)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtung zur Einrichtung einer einzigen Kontaktstelle für den Austausch von elektronischen Zertifikaten für den Zugang zu biometrischen Daten in Ausweisdokumenten nach der Entscheidung der Kommission K(2009) 7476 vom 5. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2008) 8657 über Zertifikatregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und dem Beschluss der Kommission K(2011) 5478 vom 4. August 2011 zur Änderung der Entscheidung K(2002) 3069 der Kommission zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige verstoßen hat;

der Republik Bulgarien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Bulgarien habe nicht für die Einrichtung einer einzigen Kontaktstelle für den Austausch von elektronischen Zertifikaten für den Zugang zu biometrischen Daten in Ausweisdokumenten gesorgt und habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der vorstehend genannten Entscheidung und dem vorstehend genannten Beschluss der Kommission verstoßen.


Gericht

8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/34


Urteil des Gerichts vom 24. März 2017 — Estland/Kommission

(Rechtssache T-117/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Betrag, der für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen ist - Antrag auf Abänderung einer endgültigen Entscheidung der Kommission - Ablehnung des Antrags - Nicht anfechtbare Handlung - Bestätigende Handlung - Fehlen neuer und wesentlicher Umstände - Unzulässigkeit))

(2017/C 144/44)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: K. Kraavi-Käerdi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Naaber-Kivisoo und P. Ondrůšek, dann P. Ondrůšek im Beistand von Rechtsanwältin M. Kärson)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kalniņš und D. Pelše)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der angeblich im Schreiben der Kommission vom 22. Dezember 2014 enthaltenen Entscheidung über die Ablehnung, ihre Entscheidung 2006/776/EG vom 13. November 2006 über die Beträge, die für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen sind (ABl. 2006, L 314, S. 35), abzuändern

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Republik Estland trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 26.5.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/34


Urteil des Gerichts vom 14. März 2017 — IR/EUIPO — Pirelli Tyre (popchrono)

(Rechtssache T-132/15) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke popchrono - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 144/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: IR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de Marguerye)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Palmero Cabezas, dann D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. M. Müller und Rechtsanwältin F. Togo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2015 (Sache R 217/2014-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Pirelli Tyre und Herrn IR

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr IR trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/35


Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Haswani/Rat

(Rechtssache T-231/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Anpassung der Klageschrift - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Außervertragliche Haftung))

(2017/C 144/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Étienne und S. Kyriakopoulou, dann S. Kyriakopoulou)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas und R. Tricot)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 64, S. 41), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2015, L 64, S. 10), des Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 132, S. 82), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2015, L 132, S. 3), des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch diese Rechtsakte angeblich entstandenen Schadens.

Tenor

1.

Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Der Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn George Haswani betreffen.

3.

Der Schadensersatzantrag von Herrn Haswani wird zurückgewiesen.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen mit den Anträgen des Klägers auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2015/383, der Durchführungsverordnung 2015/375, des Beschlusses 2015/837 und der Durchführungsverordnung 2015/828 verbundenen Kosten ein Drittel der Herrn Haswani durch diese Anträge entstandenen Kosten.

5.

Herr Haswani trägt neben seinen eigenen mit den Anträgen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/850 und der Durchführungsverordnung 2016/840 sowie seinem Schadensersatzantrag verbundenen Kosten zwei Drittel der dem Rat durch diese Anträge entstandenen Kosten.

6.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 29.6.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/36


Urteil des Gerichts vom 23. März 2017 — Cryo-Save/EUIPO — MedSkin Solutions Dr. Suwelack (Cryo-Save)

(Rechtssache T-239/15) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Cryo-Save - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der Marke - Beweislast - Erklärung des Verfalls))

(2017/C 144/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Cryo-Save AG (Freienbach, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Schifko und W. Schramek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG (Billerbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2015 (Sache R 2567/2013-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen MedSkin Solutions Dr. Suwelack und Cryo-Save

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cryo-Save AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 236 vom 20.7.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/37


Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Windrush Aka/EUIPO — Dammers (The Specials)

(Rechtssache T-336/15) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke The Specials - Ernsthafte Benutzung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Zustimmung des Markeninhabers - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 144/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Windrush Aka LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und S. Britton, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtiger: J. Crespo Carillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Jerry Dammers (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Fehler, Solicitor, H. Cuddigan und B. Brandreth, Barristers)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2015 (Sache R 1412/2014-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Windrush Aka und Herrn Dammers

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Windrush Aka LLP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/37


Urteil des Gerichts vom 16. März 2017 — Capella/EUIPO — Abus (APUS)

(Rechtssache T-473/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke APUS - Ältere nationale Wortmarke ABUS - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Vor der Beschwerdekammer vorgenommene wiederholte Einschränkungen der Anmeldung - Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Zuständigkeit der Beschwerdekammer - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Regel 13 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))

(2017/C 144/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Capella EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Henkel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Abus August Bremicker Söhne KG (Wetter, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hallwachs)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2015 (Sache R 117/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Abus August Bremicker Söhne und Capella

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Juni 2015 (Sache R 117/2014-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Capella EOOD.

3.

Die Abus August Bremicker Söhne KG trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/38


Urteil des Gerichts vom 16. März 2017 — Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus/EUIPO — Spanish Oranges (MOUNTAIN CITRUS SPAIN)

(Rechtssache T-495/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MOUNTAIN CITRUS SPAIN - Ältere Unionsbildmarke monteCitrus - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Identität der Waren - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 144/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus (Pulpí, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Schifko und K. Sidat Humphreys)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Spanish Oranges, SL (Castellón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Perez Arnau)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2015 (Sache R 871/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus und Spanish Oranges

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/39


Urteil des Gerichts vom 14. März 2017 — Wessel-Werk/EUIPO — Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger)

(Rechtssache T-174/16) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Saugdüse für Staubsauger darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))

(2017/C 144/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wessel-Werk GmbH (Reichshof, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Becker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Wolf PVG GmbH & Co. KG (Vlotho, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Künzel)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Februar 2016 (Sache R 1652/2014-3) in berichtigter Fassung zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Wolf PVG und Wessel-Werk

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wessel-Werk GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/39


Urteil des Gerichts vom 14. März 2017 — Wessel-Werk/EUIPO — Wolf PVG (Saugdüsen für Staubsauger)

(Rechtssache T-175/16) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Saugdüse für Staubsauger darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))

(2017/C 144/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wessel-Werk GmbH (Reichshof, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Becker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Wolf PVG GmbH & Co. KG (Vlotho, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Künzel)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Februar 2016 (Sache R 1725/2014-3) in berichtigter Fassung zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Wolf PVG und Wessel-Werk

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wessel-Werk GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/40


Urteil des Gerichts vom 23. März 2017 — Vignerons de la Méditerranée/EUIPO — Bodegas Grupo Yllera (LE VAL FRANCE)

(Rechtssache T-216/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke LE VAL FRANCE - Ältere Unionswortmarke VIÑA DEL VAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 144/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vignerons de la Méditerranée (Narbonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Karsenty-Ricard und M. Merli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Bodegas Grupo Yllera SL (Rueda, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2016 (Sache R 427/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bodegas Grupo Yllera und Vignerons de la Méditerranée

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Vignerons de la Méditerranée trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 4.7.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/40


Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Hoffmann/EUIPO (Genius)

(Rechtssache T-425/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Genius - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 144/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Karl Hoffmann (Bad Schwalbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Jonas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Mai 2016 (Sache R 1631/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Genius als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Karl Hoffmann trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/41


Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO (BRENT INDEX)

(Rechtssache T-430/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke BRENT INDEX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 144/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intercontinental Exchange Holdings, Inc. (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Heusler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2016 (Sache R 8/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BRENT INDEX als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Intercontinental Exchange Holdings, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/42


Urteil des Gerichts vom 15. März 2017 — Fernández González/Kommission

(Rechtssache T-455/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Einstellung von Bediensteten auf Zeit auf Dauerplanstellen - Rechtswidrigkeitseinrede - Rechtsfehler))

(2017/C 144/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Elia Fernández González (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Casado García-Hirschfeld und É. Boigelot)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid im Beistand zunächst von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron, dann von Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 14. Juni 2016, Fernández González/Kommission (F-121/15, EU:F:2016:128), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 14. Juni 2016, Fernández González/Kommission (F-121/15, EU:F:2016:128), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat, zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/42


Beschluss des Gerichts vom 9. März 2017 — Pure Fishing/EUIPO — Łabowicz (NANOFIL)

(Rechtssache T-323/13) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke NANOFIL - Nichtigkeit der älteren Unionsbildmarke NANO - Erledigung der Hauptsache))

(2017/C 144/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pure Fishing, Inc. (Spirit Lake, Iowa, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: J. Dickerson, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Edward Łabowicz (Kłodzko, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Żygadło)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2013 (Sache R 1241/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Łabowicz und Pure Fishing

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/43


Beschluss des Gerichts vom 8. März 2017 — Merck/EUIPO — Société des produits Nestlé (HEALTHPRESSO)

(Rechtssache T-747/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Erledigung der Hauptsache))

(2017/C 144/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Best, U. Pfleghar und S. Schäffner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz, A. Lambrecht und S. Cobet-Nüse)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. August 2014 (Sache R 1880/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société des Produits Nestlé SA und der Merck KGaA

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Merck KGaA und die Société des Produits Nestlé SA tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 462 vom 22.12.2014.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/43


Beschluss des Gerichts vom 14. März 2017 — Karl Conzelmann/EUIPO (LIKE IT)

(Rechtssache T-21/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LIKE IT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 144/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Karl Conzelmann GmbH + Co. KG (Albstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Graul und M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. November 2015 (Sache R 223/2015-1) über die Anmeldung des Wortzeichens LIKE IT als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Karl Conzelmann GmbH + Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 98 vom 14.3.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/44


Beschluss des Gerichts vom 9. März 2017 — Comprojecto-Projectos e Construções und Gomes de Azevedo/EZB

(Rechtssache T-22/16) (1)

((Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadenersatzklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über die Kreditinstitute - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche - Abhilfemaßnahmen - Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden - Mangelnde Genauigkeit der Klageschrift - Nicht anfechtbare Handlung - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage))

(2017/C 144/60)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: Comprojecto-Projectos e Construções, Lda (Lissabon, Portugal), Julião Maria Gomes de Azevedo (Lissabon), Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo (Lissabon), Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo (Lissabon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ribeiro)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: A. Karpf, P. Ferreira Jorge und K. Kaiser)

Gegenstand

Erstens Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die EZB es rechtswidrigerweise unterlassen habe, gegen portugiesische Kreditinstitute im Rahmen der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche tätig zu werden, zweitens Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Handlung, mit der die EZB den Klägern die an sie gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden zurückgesendet hat, und drittens Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des den Klägern in Folge dieser Untätigkeit angeblich entstandenen Schadens.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Comprojecto-Projectos e Construções, Lda, Julião Maria Gomes de Azevedo, Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo und Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/45


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — SymbioPharm/EMA

(Rechtssache T-295/16) (1)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Abweisung der Klage - Erledigung))

(2017/C 144/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: SymbioPharm (Herborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sander)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, N. Rampal Olmedo und I. Ratescu)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Befassungsverfahrens nach den Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) betreffend das Arzneimittel Symbioflor 2 und Arzneimittel mit ähnlichen Bezeichnungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt.

2.

Die SymbioPharm GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 1.8.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/45


Beschluss des Gerichts vom 8. März 2017 — Popescu/Rumänien

(Rechtssache T-380/16)

((Offensichtliche Unzuständigkeit))

(2017/C 144/62)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Doina Popescu (Slatina, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: M. Ispas)

Beklagter: Rumänien

Gegenstand

Klage auf Verurteilung mehrerer nationaler rumänischer Behörden wegen angeblicher Straftaten und auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Doina Popescu trägt ihre eigenen Kosten.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/46


Beschluss des Gerichts vom 3. März 2017 — GX/Kommission

(Rechtssache T-556/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/248/13 - Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 144/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: GX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.-M. Enache)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand

Antrag nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/248/13 vom 20. August 2014, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

GX trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-89/15 im Register der Kanzlei eingetragen und ist am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen worden).


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/46


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 2017 — Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA

(Rechtssache T-625/16 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Europäische Chemikalienagentur - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt und eine zusätzliche Gebühr erhoben werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 144/64)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Antragstellerin: Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o.o. (Grajewo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Dobrzyński)

Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: E. Maurage, J. Trnka und M. Heikkilä)

Gegenstand

Antrag nach Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen, die zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 vom 23. Juni 2016, die zu dem Ergebnis kam, dass die Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen der Antragstellerin nicht zugutekommen konnte, und zum anderen auf die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Nichtigerklärung der auf der Grundlage der genannten Entscheidung ausgestellten Rechnungen, nämlich der Rechnungen Nr. 10058238 und Nr. 10058239 der ECHA vom 23. Juni 2016, gerichtet war

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/47


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 2017 — Fertisac/ECHA

(Rechtssache T-855/16 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt und eine zusätzliche Gebühr erhoben werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 144/65)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragstellerin: Fertisac, SL (Atarfe, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gómez Rodríguez)

Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: E. Maurage, J.-P. Trnka und M. Heikkilä im Beistand von Rechtsanwalt C. Molyneux)

Gegenstand

Antrag nach Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. SME (2016) 5150 vom 15. November 2016, die zu dem Ergebnis kam, dass die Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen der Antragstellerin nicht zugutekommen konnte, sowie der auf der Grundlage dieser Entscheidung ausgestellten Rechnungen, nämlich der Rechnungen Nr. 10060160 und Nr. 10060161 der ECHA vom 15. November 2016

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/47


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. März 2017 — ADDE/Parlament

(Rechtssache T-48/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzierung einer politischen Partei - Institutionelles Recht - Bankbürgschaft - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 144/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL (ADDE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Defalque)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und S. Alves)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Befreiung von der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Vorfinanzierung der Finanzhilfe, die sich aus der Entscheidung FINS-2017-13 des Parlaments vom 15. Dezember 2016 über die der Antragstellerin gewährte Finanzierung ergibt, eine Bankbürgschaft zu stellen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/48


Klage, eingereicht am 16. Februar 2017 — Eutelsat/GSA

(Rechtssache T-99/17)

(2017/C 144/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eutelsat SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. de la Brosse)

Beklagte: Agentur für das Europäische Globale Satellitennavigationssystem

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

dem Antrag der Klägerin, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, stattzugeben;

(i) die am 29. November 2016 zugestellte Entscheidung, mit der die GSA das endgültige Gebot („Best and Final Offer“ — „BAFO“) der Klägerin für die Auftragsbekanntmachung Nr. GSA/CD/14/14 — „Galileo-Betreiber“ — abgelehnt hat, und (ii) die Entscheidung, den Vertrag zur Betreibung und zur Unterhaltung des Galileo-Systems an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Bieter, der an die erste Stelle gesetzt worden sei, habe seine Bewerbung im Verlauf des Verfahrens geändert und dadurch gegen (i) das Lastenheft und (ii) den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verstoßen.

2.

Zweiter Klagegrund: Im Verlauf des Verfahrens habe die GSA die Inhalte der finanziellen Kriterien für die Auswahl der Angebote geändert.

3.

Dritter Klagegrund: Die von der GSA angewandte Methode zur Klassifizierung der Preiskriterien habe es nicht ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Besetzung des Bewertungsausschusses habe nicht den Regeln entsprochen; seine Unparteilichkeit sei nicht gewährleistet.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Bieter, der an die erste Stelle gesetzt worden sei, habe ein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben.

6.

Sechster Klagegrund: Die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Kandidaten seien verletzt worden, und ein Verstoß gegen die Regeln über Interessenkonflikte habe zu einem Wettbewerbsvorteil geführt.

7.

Siebter Klagegrund: Die GSA habe bei den qualitativen Zuschlagskriterien eine Reihe von Fehlern begangen.

8.

Achter Klagegrund: Die GSA habe ihre Pflicht zur ausreichenden Begründung der angefochtenen Entscheidungen verletzt.

9.

Neunter Klagegrund: Der Auftragswert sei viel niedriger als der Gesamtwert, der in der von der GSA veröffentlichten Bekanntmachung vergebener Aufträge und in dem endgültigen Gebot (BAFO) von Eutelsat genannt werde.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/49


Klage, eingereicht am 2. März 2017 — Hércules Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-134/17)

(2017/C 144/68)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Hércules Club de Fútbol, SAD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rating und Rechtsanwältin Y. Martínez Mata)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2017) 736 endg. der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 in der Sache GESTDEM 2016/6034 bis 2016/6044 für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung, mit der ein Beschluss über die Verweigerung des Zugangs zu den von dem FC Hércules angeforderten Dokumenten bestätigt wird. Der Antrag auf Zugang war gerichtet auf bestimmte Dokumente in der Akte, auf deren Grundlage der Beschluss C(2016) 4060 endg. vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat, erlassen wurde.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission sei unzutreffend davon ausgegangen, dass nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) der Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigert werden dürfe.

Die Kommission habe automatisch die in der Gemeinschaftsrechtsprechung anerkannte allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit der Verwaltungsverfahren bei staatlichen Beihilfen angewandt. Außerdem habe die Kommission in Bezug auf die Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen Dritter zu Unrecht die Rechtsprechung betreffend Unternehmenszusammenschlüsse analog angewandt.

2.

Fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

Auch insoweit sei die Rechtsprechung betreffend Unternehmenszusammenschlüsse nicht analog anwendbar. Während in jenen Fällen verständlich sei, dass die Vertraulichkeit der Informationen auch nach der Entscheidung der Kommission gewahrt bleibe, sei dies bei einem einzelnen Darlehen, dessen Konditionen die Kommission für mit dem AEUV unvereinbar halte, nicht der Fall.

3.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass selbst dann, wenn man annähme, dass die von der Kommission angegebenen Gründe der Vertraulichkeit im vorliegenden Fall vorlägen, doch ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das den Zugang zu den angeforderten Dokumenten rechtfertige und darin bestehe, eine angemessene Ausübung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

4.

Ebenfalls hilfsweise macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend, da die Kommission jedenfalls verpflichtet sei, zumindest teilweisen Zugang zu den angeforderten Informationen zu gewähren.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/50


Klage, eingereicht am 28. Februar 2017 — Scor/Kommission

(Rechtssache T-135/17)

(2017/C 144/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Scor SE (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Baverez, N. Autet, M. Béas und G. Marson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Ziffer „(i) unbegrenzte Bürgschaft, die der Caisse Centrale de Réassurance (CCR) für ihre Tätigkeit der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen in Frankreich gewährt wird“ der Entscheidung Staatliche Beihilfe SA.37649 (2013/CP); SA.45860 (2016/PN); SA.45860 (2016/PN) — Frankreich vom 26. September 2016, C(2016) 5995 final für nichtig zu erklären;

der Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der der Caisse Centrale de Réassurance gewährten Bürgschaft auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt.

2.

Die angefochtene Entscheidung weise mehrere Begründungsmängel auf.

3.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:

erster Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Anwendung der Verhältnismäßigkeitskontrolle;

zweiter Teil: Unverhältnismäßigkeit der Bürgschaft.

4.

Verstoß gegen die Verfahrensrechte der Klägerin.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/51


Klage, eingereicht am 3. März 2017 — Kakol/Kommission

(Rechtssache T-137/17)

(2017/C 144/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Danuta Kakol (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Duta)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 25. November 2016 und vom 2. Mai 2016 aufzuheben, mit denen ihre Bewerbung für das Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10-AUDIT2013-Administrators-D5 abgelehnt wurde, nachdem sie in die Vorauswahl gekommen war;

die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 5 000 Euro oder aber zur Zahlung jedes anderen, auch hören, vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrags als Schadensersatz für die böswillige Behandlung ihrer Bewerbung zu verurteilen;

alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen anzuordnen;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist im Wesentlichen gegen die Entscheidungen vom 25. November 2016 und vom 2. Mai 2016 gerichtet, mit denen die Bewerbung der Klägerin für das Auswahlverfahren „EPSO/AD/177/10-AUDIT2013-Administrateurs-AD5“ mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die erforderliche Ausbildung nicht erfülle.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlen einer Befugnisübertragung durch den Prüfungsausschuss betreffend die Entscheidung vom 2. Mai 2016

Es lägen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entscheidung vom 2. Mai 2016 unmöglich vom Prüfungsausschuss getroffen worden sein könne.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des „estoppel“

Die Verwaltung habe im Rahmen des Auswahlverfahrens, für das sich die Klägerin zuvor beworben habe — nämlich das Auswahlverfahren EPSO/AD/172/09, für das dieselben Zulassungsvoraussetzungen gegolten hätten wie für das Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10 — konkrete Zusicherungen gemacht. Im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/172/09 sei der Prüfungsausschuss jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Berufserfahrung/-ausbildung erfülle.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

4.

Vierter Klagegrund: Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

Aus den vorgelegten Bildungsnachweisen gehe hervor, dass die Klägerin über ein Hochschulbildungsniveau verfüge, das einem abgeschlossenen Studium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren und einem Bildungsabschluss mit Bezug zur Art der Tätigkeit des Auswahlverfahrens entspreche.

5.

Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch und fehlende Verhältnismäßigkeit

Es sei offensichtlich, dass die Bewerbung der Klägerin nicht auf der Grundlage von Erwägungen abgelehnt worden sei, die mit ihrer Qualifikation und ihren Bildungsnachweisen in Zusammenhang stünden, sondern aus allgemeinen strategischen Erwägungen, die nichts mit dem mit der Einstellung verfolgten Zweck zu tun hätten.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/52


Klage, eingereicht am 7. März 2017 — Troszczynski/Parlament

(Rechtssache T-148/17)

(2017/C 144/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Quästoren des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 2017 für nichtig zu erklären, soweit damit der Beschluss des Generalsekretärs vom 23. Juni 2016, den Betrag von 56 554 Euro von ihr einzuziehen, aufrechterhalten wurde;

den auf die Art. 33, 43, 62, 67 und 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung gestützten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem eine Forderung gegen sie in Höhe von 56 554 Euro wegen zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz festgestellt, deren Rückforderung begründet und der zuständige Anweisungsbefugte gemäß Art. 68 der Durchführungsbestimmungen und den Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung mit deren Einziehung in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsführer des Organs beauftragt wurde, für nichtig zu erklären;

die nicht datierte Belastungsanzeige Nr. 2016-888 mit dem Vermerk „Einziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge für parlamentarische Assistenz, Anwendung von Art. 68 der Ausführungsbestimmungen und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung“, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass infolge des Beschlusses des Generalsekretärs vom 23. Juni 2016 eine Forderung gegen sie festgestellt worden sei, für nichtig zu erklären;

die Belastungsanzeige vom 29. Juni 2016 für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr 50 000,00 Euro als Erstattung der ersatzfähigen Kosten zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die streitgegenständlichen Beträge stehen in Zusammenhang mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und einem örtlichen Assistenten, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Klägerin gewählt wurde, in Vollzeit als parlamentarischer Assistent tätig ist. Aufgrund bestimmter Indizien bezweifelt der Beklagte, dass die Beschäftigung des örtlichen Assistenten in der politischen Partei der Klägerin mit den Maßgaben nach den Art. 33, 43 und 62 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut in Einklang steht.

Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Rechtsakte seien zum einen formell rechtswidrig, insbesondere wegen sachlicher Unzuständigkeit ihres Urhebers, fehlender Begründung und Nichteinhaltung wesentlicher Formvorschriften.

Zum anderen seien die angefochtenen Rechtsakte materiell rechtswidrig wegen Nichtzutreffens des ihr zur Last gelegten Sachverhalts, fehlerhafter Zuweisung der Beweislast, Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Eingriffs in die politischen Rechte der örtlichen Assistenten, Ermessensmissbrauchs, diskriminierenden Charakters der angefochtenen Beschlüsse und Bestehens eines fumus persecutionis (tendenziöse Verfolgung), Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Abgeordneten und Verstoßes gegen das Weisungsverbot sowie schließlich Verletzung der Grundsätze una via electa (Bindung an das einmal gewählte rechtliche Vorgehen) und ne bis in idem, indem der Präsident des Europäischen Parlaments das OLAF über Tatsachen informiert habe, die angeblich auf die Klägerin betreffende Unregelmäßigkeiten schließen ließen.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/53


Klage, eingereicht am 6. März 2017 — Sumner/Kommission

(Rechtssache T-152/17)

(2017/C 144/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Loreto Sumner (Leixlip, Irland) (Prozessbevollmächtigter: J. MacGuill, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 10. Januar 2017 vom Generalsekretär im Namen der Kommission ausgesprochene und am 17. Januar 2017 mitgeteilte Verweigerung des Zugangs zu allen Erklärungen der Parteien des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens zur angeblichen Verletzung der Arbeitszeitrichtlinie durch Irland für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Keine konkrete Bewertung des Antrags auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001.

2.

Unter Verkennung der in der angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze rechtswidrige Berufung auf eine allgemeine Vermutung.

3.

Unter Verkennung der angeführten Rechtsprechung keine konkrete und tatsächliche Risikoprüfung für jedes betroffene Dokument.

4.

Unter Verkennung der angeführten Rechtsprechung keine konkrete und tatsächliche Prüfung der Möglichkeit eines teilweisen Zugangs.

5.

Unter Verkennung der angeführten Rechtsprechung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/54


Klage, eingereicht am 13. März 2017 — Post Telecom/EIB

(Rechtssache T-158/17)

(2017/C 144/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Post Telecom SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes, C. Saettel und T. Chevrier)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die im Schreiben vom 6. Januar 2011 enthaltene Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die Ablehnung des Angebots der Klägerin, das sie im Rahmen des Bieterverfahrens OP-1305 „Metropolitan area network and wide area network communication services for the European Investment Bank Group“ abgegeben hatte, sowie die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der EIB mit einer der prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts, anderenfalls mit einer der Maßnahmen der Beweisaufnahme nach Art. 91 dieser Verfahrensordnung aufzugeben, klarzustellen, ob sie zu TELINDUS irgendeinen Kontakt hinsichtlich des Vergabeverfahrens hatte, sei es vor oder nach der Abgabe der Angebote, insbesondere, um nähere Angaben zu deren technischer Lösung zu erhalten, und der EIB gegebenenfalls die Vorlage aller insoweit ausgetauschten Dokumente aufzugeben; die Vorlage aller Dokumente der Vergabeakte anzuordnen, in denen die Kontakte bezeichnet sind, die zwischen der Europäischen Investitionsbank und der TELINDUS SA hinsichtlich des Vergabeverfahrens stattgefunden haben, sei es vor oder nach der Abgabe der Angebote;

die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, 1 247 415,60 Euro Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung an sie zu zahlen;

der Europäischen Investitionsbank die Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die im Lastenheft vorgesehene Bewertungsmethode verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Transparenzgrundsatz.

2.

Die Bewertung zum einen des Angebots des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe, und zum anderen des Angebots der Klägerin verstoße gegen die Begründungspflicht bzw. sei unzureichend begründet.

3.

Die EIB habe bei der Bewertung des Angebots des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe, und insbesondere bei der Bewertung seines Angebots im Hinblick auf das technische Kriterium Nr. 1 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, die Bestimmungen des Lastenhefts missachtet und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

4.

Die EIB habe bei der Bewertung des Angebots der Klägerin einen sachlichen Fehler, einen offensichtlicher Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen das Lastenheft, einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie einen Ermessensmissbrauch begangen. Dieser Klagegrund umfasst zwei Teile:

Fehler bei der materiellen Sachverhaltsermittlung bzw. offensichtlicher Beurteilungsfehler, Missachtung des Lastenhefts, Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

offensichtlicher Beurteilungsfehler.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/55


Klage, eingereicht am 10. März 2017 — RY/Kommission

(Rechtssache T-160/17)

(2017/C 144/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. N. Louis und N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

für Recht zu erkennen und zu entscheiden:

Die Entscheidung der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) vom 27. April 2016, mit der der auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag für Bedienstete auf Zeit des Klägers gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gekündigt wurde, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht als einzigen Klagegrund eine Verletzung seines Rechts, vor dem Erlass der Entscheidung, seinen unbefristeten Vertrag zu kündigen, angehört zu werden, geltend. Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte erlassen worden. Außerdem seien bei ihrem Erlass die Begründungspflicht und konkret sein Recht, über sämtliche ihm zur Last gelegten objektiven Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lägen, insbesondere die Gründe des angeblichen Bruchs des Vertrauensverhältnisses, unterrichtet zu werden, verletzt worden.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/55


Klage, eingereicht am 14. März 2017 — Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO — Pink Lady America (WILD PINK)

(Rechtssache T-164/17)

(2017/C 144/75)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Apple and Pear Australia, Ltd (Victoria, Australien) und Star Fruits Diffusion (Caderousse, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pink Lady America (Yakima, Washington, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „WILD PINK“ — Anmeldung Nr. 11 701 216.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 in der Sache R 87/2015-4.

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten, einschließlich der den Klägerinnen vor der Beschwerdekammer des Amtes entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und die Verteidigungsrechte;

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 296 AEUV;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und/oder Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/56


Klage, eingereicht am 16. März 2017 — RV/Kommission

(Rechtssache T-167/17)

(2017/C 144/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. De Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors der GD HR vom 21. Dezember 2016, den Kläger gemäß Art. 42c Abs. 5 des Statuts von Amts wegen in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen und ihn von Amts wegen mit Wirkung vom 1. April 2017 in den Ruhestand zu versetzen, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt sich auf drei Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Beklagte gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen habe und dass eine freie Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde für Zwecke der Anwendung von Art. 42c des Statuts rechtswidrig sei. Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Diskriminierungsverbot gerügt.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass Art. 42c des Statuts insoweit rechtswidrig sei, als er in Widerspruch zu den Erwägungsgründen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) und insbesondere zur Möglichkeit, es Beamten leichter zu machen, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres und, in Ausnahmefällen, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterzuarbeiten, stehe.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen die Fürsorgepflicht gerügt. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Beklagte habe im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/57


Klage, eingereicht am 17. März 2017 — M & K/EUIPO — Genfoot (KIMIKA)

(Rechtssache T-171/17)

(2017/C 144/77)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: M & K Srl (Prato, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Caricato)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Genfoot, Inc. (Montreal, Quebec, Kanada)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „KIMIKA“ — Anmeldung Nr. 13 233 391.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2017 in der Sache R 1206/2016-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären; folglich

die angefochtene Entscheidung abzuändern;

die Sache an das EUIPO für eine abändernde Entscheidung zurückzuverweisen und damit die Unionsmarke Nr. 13 233 391 auch in den streitigen Klassen endgültig zur Eintragung zuzulassen;

der Gegenpartei die Kosten der drei Verfahren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009;

die Beschwerdekammer habe die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken falsch beurteilt.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/58


Klage, eingereicht am 13. März 2017 — Sequel Naturals/EUIPO — Fernandes (VeGa one)

(Rechtssache T-176/17)

(2017/C 144/78)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sequel Naturals ULC (Port Coquilam, British Columbia, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lindström)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carlos Fernandes (Groß-Umstadt, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „VeGa one“ — Anmeldung Nr. 12 649 612.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 in der Sache R 2466/2015-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/58


Klage, eingereicht am 21. März 2017 — W&O medical esthetics/EUIPO — Fidia farmaceutici (HYALSTYLE)

(Rechtssache T-178/17)

(2017/C 144/79)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: W&O medical esthetics GmbH (Oberursel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin A. Finkentey)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fidia farmaceutici SpA (Abano Terme, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „HYALSTYLE“ — Unionsmarke Nr. 11 645 471.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Januar 2017 in der Sache R 872/2016-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/59


Klage, eingereicht am 17. März 2017 — Laboratoire Nuxe/EUIPO — Camille und Tariot (NYOUX)

(Rechtssache T-179/17)

(2017/C 144/80)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Laboratoire Nuxe (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm und J. Roux)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elisabeth Camille (Alicante, Spanien), Jean Yves Tariot (Alicante, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „NYOUX“ — Anmeldung Nr. 12 931 739.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Januar 2017 in der Sache R 718/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/60


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T-335/12) (1)

(2017/C 144/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 287 vom 22.9.2012.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/60


Beschluss des Gerichts vom 8. März 2017 — DeMaCo Holland/Kommission

(Rechtssache T-527/12) (1)

(2017/C 144/82)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/60


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T-225/13) (1)

(2017/C 144/83)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 178 vom 22.6.2013.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/60


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T-411/13) (1)

(2017/C 144/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/60


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-554/13) (1)

(2017/C 144/85)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/61


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-13/14) (1)

(2017/C 144/86)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/61


Beschluss des Gerichts vom 9. März 2017 — MIP Metro/EUIPO — Associated Newspapers (METRO)

(Rechtssache T-697/14) (1)

(2017/C 144/87)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 409 vom 17.11.2014.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/61


Beschluss des Gerichts vom 15. März 2017 — EFB/Kommission

(Rechtssache T-150/15) (1)

(2017/C 144/88)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/61


Beschluss des Gerichts vom 15. März 2017 — EFB/Kommission

(Rechtssache T-151/15) (1)

(2017/C 144/89)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/61


Beschluss des Gerichts vom 15. März 2017 — EFB/Kommission

(Rechtssache T-174/15) (1)

(2017/C 144/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 205 vom 22.6.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/62


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Inditex/EUIPO — Ffauf (ZARA)

(Rechtssache T-432/15) (1)

(2017/C 144/91)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/62


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Isdin/EUIPO — Spirig Pharma (ERYFOTONA ACTINICA)

(Rechtssache T-117/16) (1)

(2017/C 144/92)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/62


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Wöhlke/EUIPO — Danielle Roches (ALIQUA)

(Rechtssache T-173/16) (1)

(2017/C 144/93)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 232 vom 27.6.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/62


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Cleversafe/EUIPO (Beyond Scale)

(Rechtssache T-252/16) (1)

(2017/C 144/94)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 287 vom 8.8.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/62


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Cleversafe/EUIPO (Storage Beyond Scale)

(Rechtssache T-253/16) (1)

(2017/C 144/95)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 287 vom 8.8.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/63


Beschluss des Gerichts vom 7. März 2017 — Brita/EUIPO — Aquis Wasser-Luft-Systeme (maxima)

(Rechtssache T-356/16) (1)

(2017/C 144/96)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/63


Beschluss des Gerichts vom 17. März 2017 — Tri-Ocean Trading/Rat

(Rechtssache T-384/16) (1)

(2017/C 144/97)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 5.9.2016.


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/63


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2017 — Perifereia Stereas Elladas/Kommission

(Rechtssache T-731/16) (1)

(2017/C 144/98)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 462 vom 12.12.2016


8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/63


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. März 2017 — Puma/EUIPO — Senator (TRINOMIC)

(Rechtssache T-896/16) (1)

(2017/C 144/99)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Gerichts hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.