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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 134/01 |
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2017/C 134/02 |
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Rechnungshof |
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2017/C 134/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2017/C 134/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 134/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8447 — EDF/CDC/Mitsubishi Corporation/NGM) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 134/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8424 — SGAB/Acciona/SCCN) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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28.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
27. April 2017
(2017/C 134/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0881 |
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JPY |
Japanischer Yen |
121,27 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4387 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,84420 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,6244 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0820 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,3367 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
26,937 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
312,03 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2216 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,5288 |
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TRY |
Türkische Lira |
3,8797 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4576 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4783 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,4672 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5832 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5205 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 234,33 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,5361 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5024 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4880 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 486,96 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7311 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
54,564 |
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RUB |
Russischer Rubel |
62,0780 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,670 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,4387 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
20,6615 |
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INR |
Indische Rupie |
69,7660 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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28.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/2 |
Annahme eines Beschlusses der Kommission über einen vom Königreich Spanien mitgeteilten geänderten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
(2017/C 134/02)
Am 27. April 2017 nahm die Kommission den Beschluss C(2017) 2614 über einen vom Königreich Spanien mitgeteilten geänderten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (1) an.
Dieser Beschluss ist auf folgender Website abrufbar: https://circabc.europa.eu/w/browse/36205e98-8e7a-47d7-808d-931bc5baf6ee
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
Rechnungshof
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28.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/3 |
Sonderbericht Nr. 4/2017
„Schutz des EU-Haushalts vor vorschriftswidrigen Ausgaben: Die Kommission machte während des Zeitraums 2007-2013 im Bereich Kohäsion zunehmend von Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen Gebrauch“
(2017/C 134/03)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 4/2017 „Schutz des EU-Haushalts vor vorschriftswidrigen Ausgaben: Die Kommission machte während des Zeitraums 2007-2013 im Bereich Kohäsion zunehmend von Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen Gebrauch“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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28.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/4 |
Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zentralen Stellen für die Rückgabe unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachter Kulturgüter gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/60/EU (1)
(2017/C 134/04)
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Mitgliedstaat |
Zentrale Stelle |
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Belgien |
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Bulgarien |
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Tschechische Republik |
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Dänemark |
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Deutschland |
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Estland |
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Irland |
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Griechenland |
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Spanien |
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Frankreich |
Für nationales Kulturgut anderer Mitgliedstaaten, das sich in Frankreich befinden könnte bzw. dort aufgefunden werden könnte
Für nationales Kulturgut Frankreichs, das sich in anderen Mitgliedstaaten befinden könnte bzw. dort aufgefunden werden könnte
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Kroatien |
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Italien |
Kontaktstelle:
Sonstige Kontaktpersonen:
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Zypern |
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Lettland |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Ungarn |
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Μalta |
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Niederlande |
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Österreich |
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Polen |
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Portugal |
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Rumänien |
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Slowenien |
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Slowakei |
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Finnland |
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Schweden |
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Vereinigtes Königreich |
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(1) ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1 und Berichtigung im ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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28.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8447 — EDF/CDC/Mitsubishi Corporation/NGM)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 134/05)
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1. |
Am 21. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen EDF (Frankreich), CDC (Frankreich) und Mitsubishi Corporation („MHI“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über NGM S.A.S („NGM“, Frankreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — EDF: hauptsächlich im Stromsektor tätiges Energieunternehmen, das in Frankreich und weiteren Ländern insbesondere Strom erzeugt, damit handelt, Stromübertragung und -verteilung betreibt und sowohl Großkunden als auch Privathaushalte mit Strom versorgt. Außerdem ist die EDF-Gruppe in Frankreich und in weiteren Ländern in der Gasbranche und im Bereich Energiedienstleistungen tätig. — CDC: staatliches französisches Finanzinstitut, das Investitionen von öffentlichem Interesse finanziert, Beteiligungen in für den Wettbewerb geöffneten Wirtschaftszweigen erwirbt und zudem private Mittel verwaltet, denen die öffentliche Hand besonderen Schutz gewähren will; — MHI: japanischer, in verschiedenen Wirtschaftszweigen, unter anderem Umwelt und Infrastruktur, Fertigung, Finanzen, Energie, Metalle, Maschinen, Chemikalien und Nahrungsmittel, tätiger Mischkonzern; — NGM: Entwicklung, Finanzierung und Verwaltung verschiedener Elektroverkehrsprojekte, darunter insbesondere operatives Leasing von Akkumulatoren für Elektro-Stadtbusse und damit zusammenhängende Wartungsdienste, in Frankreich |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8447 — EDF/CDC/Mitsubishi Corporation/NGM per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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28.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8424 — SGAB/Acciona/SCCN)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 134/06)
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1. |
Am 21. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sociedad General de Aguas de Barcelona SA („SGAB“, Spanien), das der Suez-Gruppe angehört, und das Unternehmen Acciona SA („Acciona“, Spanien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Sociedad Concesionaria de la Zona Regable del Canal de Navarra, SA („SCCN“, Spanien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — SGAB: Management des gesamten Wasserkreislaufs, von der Gewinnung bis zu Trinkwasseraufbereitung, Beförderung und Verteilung, sowie der Abwasserreinigung im Hinblick auf die Rückführung des Wassers in die natürliche Umwelt oder seine Wiederverwendung. SGAB ist auch im Bereich der Förderung, der Konzeption, der Errichtung und der Verwaltung einer großen Bandbreite an umweltbezogenen Projekten tätig. — Acciona: Förderung und Verwaltung von Infrastruktur (Baugewerbe, Industrie, Wasserwirtschaft und Dienstleistungen) und erneuerbaren Energien. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfasst die gesamte Wertschöpfungskette von Konzeption und Bau bis hin zu Betrieb und Instandhaltung. — SCCN: Konzessionärsgesellschaft der Phase I der bewässerbaren Zone des Kanals von Navarra, einer Bewässerungsinfrastruktur von allgemeinem Interesse, deren Zweck in der Beförderung des Wassers von den Aufnahmepunkten des Kanals von Navarra bis zur Grenze jeder bewässerbaren Parzelle besteht. SCCN hat diese Infrastruktur geplant, finanziert und gebaut und kümmert sich zurzeit um die Instandhaltungsarbeiten. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8424 — SGAB/Acciona/SCCN per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.