ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
25. März 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 94/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8383 — AMC/Nordic Cinema Group) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 94/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 94/03

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 94/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8314 — Broadcom/Brocade) ( 1 )

10

2017/C 94/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8438 — Bolloré Energy/Total Marketing France/DRPC) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

2017/C 94/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8442 — Ardian/Groupe Prosol) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2017/C 94/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8428 — CVC/Żabka Polska) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2017/C 94/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8413 — Engie/Omnes Capital/Prédica/Engie PV Besse/Engie PV Sanguinet) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2017/C 94/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8389 — Groupe Crédit Mutuel/BNP Paribas/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 94/10

Mitteilung der Schließung der Mehrfachbeschwerde CHAP(2014) 1984

16


 

Berichtigungen

2017/C 94/11

Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans für die Europäische Arzneimittelagentur für das Haushaltsjahr 2017 ( ABl. C 84 vom 17.3.2017 )

17

2017/C 94/12

Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR (SESAR 2020) für das Haushaltsjahr 2017 ( ABl. C 84 vom 17.3.2017 )

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8383 — AMC/Nordic Cinema Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 94/01)

Am 21. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8383 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/2


Euro-Wechselkurs (1)

24. März 2017

(2017/C 94/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0805

JPY

Japanischer Yen

120,09

DKK

Dänische Krone

7,4378

GBP

Pfund Sterling

0,86600

SEK

Schwedische Krone

9,5373

CHF

Schweizer Franken

1,0718

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1793

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

309,81

PLN

Polnischer Zloty

4,2695

RON

Rumänischer Leu

4,5527

TRY

Türkische Lira

3,9176

AUD

Australischer Dollar

1,4182

CAD

Kanadischer Dollar

1,4448

HKD

Hongkong-Dollar

8,3933

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5401

SGD

Singapur-Dollar

1,5126

KRW

Südkoreanischer Won

1 210,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,4816

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4406

HRK

Kroatische Kuna

7,4198

IDR

Indonesische Rupiah

14 399,28

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7800

PHP

Philippinischer Peso

54,254

RUB

Russischer Rubel

61,6859

THB

Thailändischer Baht

37,353

BRL

Brasilianischer Real

3,3845

MXN

Mexikanischer Peso

20,4282

INR

Indische Rupie

70,6520


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/3


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)

(2017/C 94/03)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

FRANKREICH

Ersetzung der im ABl. C 75 vom 14.3.2013 veröffentlichten Listen

1.

Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

Französische Aufenthaltstitel:

Carte de séjour temporaire comportant une mention particulière qui varie selon le motif du séjour autorisé

(Befristeter Aufenthaltstitel mit einem besonderen Vermerk je nach Grund des erlaubten Aufenthaltes)

Carte de séjour portant la mention „compétences et talents“

(Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Fachkenntnisse und Fähigkeiten“)

Carte de séjour portant la mention „retraité“

(Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Rentner“)

Carte de résident

(Aufenthaltskarte)

Carte de résident portant la mention „résident de longue durée-CE“

(Aufenthaltskarte mit dem Vermerk „Langfristig EG-Aufenthaltsberechtigter“)

Carte de résident délivrée aux ressortissants andorrans

(Aufenthaltskarte für andorranische Staatsbürger)

Certificat de résidence d’Algérien

(Aufenthaltsbescheinigung für algerische Staatsangehörige)

Carte de séjour délivrée aux membres de famille (les membres de famille peuvent être des ressortissants de pays tiers) des citoyens de l’Union européenne, des ressortissants des États parties à l’Espace économique européen et des ressortissants suisses

(Aufenthaltstitel für Familienangehörige (auch Drittstaatsangehörige) von EU-Bürgern oder Staatsangehörigen aus EWR-Mitgliedstaaten/der Schweiz)

Liste des personnes participant à un voyage scolaire à l’intérieur de l’Union européenne

(Liste der Teilnehmer an einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union)

Zu beachten: Seit 13. Mai 2002 werden Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten und Aufenthaltsbescheinigungen in Form einer mit Kunststoff überzogenen Karte nach dem einheitlichen europäischen Muster ausgestellt. Exemplare der alten, bis zum 12. Mai 2012 gültigen Modelle sind noch in Umlauf.

Monegassische Aufenthaltstitel (aufgenommen gemäß Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel [SCH/Com-ex (98) 19]):

Carte de séjour de résident temporaire de Monaco

(Befristeter Aufenthaltstitel — Monaco)

Carte de séjour de résident ordinaire de Monaco

(Gewöhnlicher Aufenthaltstitel — Monaco)

Carte de séjour de résident privilégié de Monaco

(Aufenthaltstitel für bevorrechtigte Personen — Monaco)

Carte de séjour de conjoint de ressortissant monégasque

(Aufenthaltstitel für den Ehepartner eines monegassischen Staatsangehörigen)

2.

Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet oder zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet berechtigen

Récépissés de renouvellement de demande de titre de séjour, accompagnés du titre de séjour périmé

(Bescheinigung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, in Verbindung mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel)

Für minderjährige Drittstaatsangehörige ausgestellte Dokumente:

Document de circulation pour étrangers mineurs (DCEM)

(Reisedokument für minderjährige Drittstaatsangehörige)

Titre d’identité républicain (TIR)

(Personalausweis der Französischen Republik)

Titres de séjour spéciaux

(Sonderaufenthaltstitel)

Autorisation provisoire de séjour portant la mention „volontariat associatif“

(Befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Freiwilliger sozialer Dienst“)

Autorisation provisoire de séjour portant la mention „étudiant en recherche d’emploi“

(Befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Stellensuchender Student“)

Autorisation provisoire de séjour portant la mention „parent accompagnant d’un mineur étranger malade“

(Befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Begleitender Elternteil eines kranken minderjährigen Drittstaatsangehörigen“)

Autorisation provisoire de séjour ne portant pas de mention spécifique

(Befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Vermerk)

Je nach Stellung des Inhabers trägt jeder Sonderaufenthaltstitel einen besonderen Vermerk:

CMD/A“: délivré au chef d’une mission diplomatique

(„CMD/A“: ausgestellt für Leiter diplomatischer Missionen)

CMD/M“: délivré au chef de mission d’ une organisation internationale

(„CMD/M“: ausgestellt für Leiter einer Mission bei einer internationalen Organisation)

CMD/D“: délivré au chef d’une délégation permanente auprès d’une organisation internationale

(„CMD/D“: ausgestellt für Leiter einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation)

CD/A“: délivré aux agents du corps diplomatique

(„CD/A“: ausgestellt für die Bediensteten des Corps Diplomatique)

CD/M“: délivré aux hauts fonctionnaires d’une organisation internationale

(„CD/M“: ausgestellt für hohe Beamte einer internationalen Organisation)

CD/D“: délivré aux assimilés membres d’une délégation permanente auprès d’une organisation internationale

(„CD/D“: ausgestellt für Diplomaten gleichgestellte Bedienstete einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation)

CC/C“: délivré aux fonctionnaires consulaires

(„CC/C“: ausgestellt für Konsularbeamte)

AT/A“: délivré au personnel administratif ou technique d’une ambassade

(„AT/A“: ausgestellt für Verwaltungs- und technisches Personal einer Botschaft);

AT/C“: délivré au personnel administratif ou technique d’un consulat

(„AT/C“: ausgestellt für Verwaltungs- und technisches Personal eines Konsulats)

AT/M“: délivré au personnel administratif ou technique d’une organisation internationale

(„AT/M“: ausgestellt für Verwaltungs- und technisches Personal einer internationalen Organisation)

AT/D“: délivré au personnel administratif ou technique d’une délégation permanente auprès d’une organisation internationale

(„AT/D“: ausgestellt für Verwaltungs- und technisches Personal einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation)

SE/A“: délivré au personnel de service d’une ambassade

(„SE/A“: ausgestellt für Dienstpersonal einer Botschaft)

SE/C“: délivré au personnel de service d’un consulat

(„SE/C“: ausgestellt für Dienstpersonal eines Konsulats)

SE/M“: délivré au personnel de service d’une organisation internationale

(„SE/M“: ausgestellt für Dienstpersonal einer internationalen Organisation)

SE/D“: délivré au personnel de service d’une délégation permanente auprès d’une organisation internationale

(„SE/D“: ausgestellt für Dienstpersonal einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation)

PP/A“: délivré au personnel privé d’un diplomate

(„PP/A“: ausgestellt für Privatpersonal eines Diplomaten)

PP/C“: délivré au personnel privé d’un fonctionnaire consulaire

(„PP/C“: ausgestellt für Privatpersonal eines Konsularbeamten)

PP/M“: délivré au personnel privé d’un membre d’une organisation internationale

(„PP/M“: ausgestellt für Privatpersonal eines Mitarbeiters einer internationalen Organisation)

PP/D“: délivré au personnel privé d’un membre d’une délégation permanente auprès d’une organisation internationale

(„PP/D“: ausgestellt für Privatpersonal eines Bediensteten einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation)

EM/A“: délivré aux envoyés en mission temporaire, enseignants ou militaires à statut spécial attachés auprès d’une ambassade

(„EM/A“: ausgestellt für in einer Botschaft tätige befristet Entsandte, Lehrer oder Militärattachés mit Sonderstatus)

EM/C“: délivré aux envoyés en mission temporaire, enseignants ou militaires à statut spécial attachés auprès d’un consulat

(„EM/C“: ausgestellt für in einem Konsulat tätige befristet Entsandte, Lehrer oder Militärattachés mit Sonderstatus)

EM/M“: délivré aux envoyés en mission temporaire auprès d’une organisation internationale

(„EM/M“: ausgestellt für befristet Entsandte bei einer internationalen Organisation)

EM/D“: délivré aux envoyés en mission temporaire dans une délégation permanente auprès d’ une organisation internationale

(„EM/D“: ausgestellt für befristet Entsandte in einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation)

FI/M“: délivré aux fonctionnaires internationaux des organisations internationales

(„FI/M“: ausgestellt für internationale Beamte internationaler Organisationen).

Hinweis 1: Die anspruchsberechtigten Personen (Gatte/Gattin, Kinder unter 21 Jahren und unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie) erhalten die Sonderaufenthaltstitel derselben Kategorie wie die betreffenden Titelinhaber.

Hinweis 2: Nicht als Sonderaufenthaltstitel gelten die vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten ausgestellten Dienstbescheinigungen („Attestations de Fonctions“ — „CMR“, „CR“, „AR“, „SR“ und „FR“) für Angestellte vorstehend genannter Vertretungen und Organisationen, die über die französische Staatsangehörigkeit oder einen ständigen Wohnsitz in Frankreich verfügen, sowie für internationale Beamte mit Wohnsitz im Ausland („EF/M“).

REPUBLIK ÖSTERREICH

Ersetzung der im ABl. C 69 vom 4.3.2017 veröffentlichten Listen

Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex:

I.

Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden

Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005)

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005)

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt- EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1.1.2006).

Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung“ ist der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt.

Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „Rotationsarbeitskraft“, „Betriebsentsandter“, „Selbständiger“, „Künstler“, „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Studierender“, „Sozialdienstleistender“, „Forscher“, „Familiengemeinschaft“.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ kann ohne sonstige Angaben oder für die Zwecke „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ und „Angehöriger“ erteilt werden.

Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Zwecke „Schlüsselkraft“, „unbeschränkt“ und „beschränkt“ wurde in Österreich bis 30.6.2011 ausgestellt.

Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ sowie „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ wurden in Österreich bis 31.12.2013 ausgestellt.

Der Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „§ 69a NAG“ wurde in Österreich bis 31.12.2013 ausgestellt.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte“, „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ und „Blaue Karte EU“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1.7.2011)

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1.1.2014)

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht den bisherigen Bestimmungen der §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 entspricht der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz“ gemäß § 57 AsylG in der Fassung, BGBl. I Nr. 100/2005 setzt weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, entsprechend innerstaatlich um. Vorgängerbestimmung war § 69 a Abs. 1 NAG in der Fassung, BGBl. I Nr. 38/2011. Wird ab 1. Jänner 2014 in Österreich ausgegeben.

II.

Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden

„Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

„Daueraufenthaltskarte“ gemäß der Richtlinie 2004/38/EG für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt — entspricht nicht dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige.

Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen (im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex):

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in Hellgrau mit einer Kennzeichnung in den Kategorien ROT, ORANGE, GELB, GRÜN, BLAU, BRAUN und GRAU, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006)

„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006) oder Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a Asyl 2005

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006)

„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006) oder durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

„Beschäftigungsbewilligung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument.

Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31.12.1992 in Form eines Stempels ausgestellt)

Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000

Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997, zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2004)

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5.

 

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

 

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

 

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

 

ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

 

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

 

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

 

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

 

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

 

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

 

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

 

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

 

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

 

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

 

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

 

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

 

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

 

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

 

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

 

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

 

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

 

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

 

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

 

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

 

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8314 — Broadcom/Brocade)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 94/04)

1.

Am 17. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Broadcom Limited („Broadcom“, Singapur) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Brocade Communications Systems, Inc. („Brocade“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Broadcom: Entwurf, Entwicklung und Vertrieb verschiedener Halbleiterbauelemente für die Verwendung in der drahtgebundenen und drahtlosen Kommunikation, in Speichersystemen von Unternehmen und in Industrieanwendungen;

—   Brocade: Vertrieb von Netzhardware, Software und Dienstleistungen für die Bereiche Kommunikation, Rechenzentruminfrastruktur und Anwendungen, so u. a. Switch-Produkte für Fibre Channel Storage Area Networking und Produkte für Internet Protocol Networking.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8314 — Broadcom/Brocade per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8438 — Bolloré Energy/Total Marketing France/DRPC)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 94/05)

1.

Am 15. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bolloré Energy („BE“, Frankreich) und das Unternehmen Total Marketing France („TMF“, Frankreich), das von Total SA („Total“, Frankreich) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Dépôt Rouen Petit-Couronne („DRPC“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Total ist weltweit im Bereich der Exploration, der Erzeugung, des Transports, der Lagerung und des Vertriebs von Öl und Erdgas tätig. Die Gruppe betätigt sich auch im Bereich der Raffination von Erdölerzeugnissen sowie im Einzel- und Großhandel mit Raffinerieerzeugnissen.

BE ist auf dem Gebiet der Speicherung von Kohlenwasserstoffen und des Vertriebs von Erdölerzeugnissen tätig.

DRPC wird die Speicherung von Erdölerzeugnissen in Petit-Couronne weiterentwickeln und verwalten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8438 — Bolloré Energy/Total Marketing France/DRPC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8442 — Ardian/Groupe Prosol)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 94/06)

1.

Am 17. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ardian France („Ardian“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Prosol („Groupe Prosol“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Ardian: Investitionsfonds;

—   Groupe Prosol: Einkauf und Einzelhandelsvertrieb von Obst und Gemüse, Fisch und Milchprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8442 — Ardian/Groupe Prosol per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8428 — CVC/Żabka Polska)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 94/07)

1.

Am 16. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Żabka Polska S.A. („Żabka“, Polen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CVC: Verwaltung von Investmentfonds und -plattformen sowie diesbezügliche Beratung;

—   Żabka: Lebensmitteleinzelhandel durch den Betrieb eines Franchise-Netzes von Convenience-Shops in Polen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8428 — CVC/Żabka Polska per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8413 — Engie/Omnes Capital/Prédica/Engie PV Besse/Engie PV Sanguinet)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 94/08)

1.

Am 17. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Futures Energies Investissements Holdings („FEIH“, Frankreich), das der gemeinsamen Kontrolle der Unternehmen Engie S.A. („Engie“, Frankreich), Omnes Capital (Frankreich) sowie Prédica Prévoyance Dialogue du Crédit Agricole („Prédica“, Frankreich), das der Groupe Crédit Agricole („GCA“, Frankreich) angehört, untersteht, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Engie PV Besse („Besse“, Frankreich) und Engie PV Sanguinet („Sanguinet“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Engie ist in den Bereichen Gas-, Strom- und Energiedienstleistungen in der gesamten Wertschöpfungskette tätig.

Omnes Capital ist eine unabhängige Vermögensverwaltungsgesellschaft, die in mehreren Private-Equity-Branchen, vor allem im Bereich der erneuerbaren Energien, tätig ist.

Prédica ist in der Versicherungsbranche tätig und gehört der GCA-Gruppe an, die eine breite Palette von Bank- und Versicherungsdienstleistungen erbringt.

Besse ist eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung in Frankreich.

Sanguinet umfasst mehrere Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung in Frankreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8413 — Engie/Omnes Capital/Prédica/Engie PV Besse/Engie PV Sanguinet per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8389 — Groupe Crédit Mutuel/BNP Paribas/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 94/09)

1.

Am 15. März 2017 ist die die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Banque Fédérative du Crédit Mutuel („Crédit Mutuel“, Frankreich) und BNP Paribas S.A. („BNP Paribas“, Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Fivory SA („Fivory SA“), Fivory SAS („Fivory SAS“, Frankreich) und Retail Mobile Wallet („RMW“, Frankreich). Fivory SA, Fivory SAS und RMW werden zusammen als „JV“ bezeichnet.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Crédit Mutuel: Bank- und Finanzdienstleistungen vor allem in Frankreich.

—   BNP Paribas: Bank- und Finanzdienstleistungen weltweit.

—   JV: mobile Bezahldienste, mit denen Zahlungen getätigt und Treueprogramme und Gutscheine genutzt werden können, Vermittlung von Werbeangeboten und Verkaufsförderung, Lieferung von Daten zur Nutzung mobiler Bezahldienste in Frankreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8389 — Groupe Crédit Mutuel/BNP Paribas per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/16


Mitteilung der Schließung der Mehrfachbeschwerde CHAP(2014) 1984

(2017/C 94/10)

Im Jahr 2014 gingen bei der Europäischen Kommission eine Reihe von Beschwerden ein, die unter dem Aktenzeichen CHAP(2014) 1984 registriert wurden und sich auf die mutmaßlich nicht ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) betreffend den Erlass von Sofortmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze bezogen. Gegenstand der Beschwerde war das Vorhaben zur Erhebung seismischer 3D-Daten im Golf von Valencia zur Erkundung möglicher Kohlenwasserstoffreserven. Nach Prüfung der Beschwerde und des darin behaupteten Sachverhalts konnte die Kommission keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen Unionsrecht erkennen.

Nach den vorliegenden Informationen war die Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem betreffenden Vorhaben zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerde erhoben wurde, noch nicht abgeschlossen. Deswegen konnte nicht auf eine unmittelbare Bedrohung geschlossen werden, auf die mit Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hätte reagiert werden müssen, vielmehr hätten solche Maßnahmen das Ergebnis der UVP vorweggenommen. Außerdem wurde der Kommission kein wissenschaftlicher Nachweis dafür übermittelt, dass die eingesetzten Explorationstechniken nach ihrer Genehmigung ernsthafte oder irreparable Schäden an den Meeresschätzen des Golfs von Valencia verursachen würden. Aus diesen Gründen sind die Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass die Sofortmaßnahmen nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht gerechtfertigt sind.

Darüber hinaus wurden die Genehmigungen zur Erforschung von Kohlenwasserstoffen mit den Bezeichnungen „Benifayó“, „Gandía“, „Alta Mar 1“ und „Alta Mar 2“ mit dem Erlass IET/2204/2015 des Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus vom 13. Oktober 2015 mit Wirkung von dem Tag nach der Veröffentlichung des Rechtsakt im Spanischen Staatsanzeiger (2) aufgehoben. Der Erlass ist ergangen, nachdem das Trägerunternehmen, das die Genehmigung zur Erforschung von Kohlenwasserstoffen innehat und nutzt, auf diese verzichtet hat, weil das Umweltprüfungsverfahren für das Projekt noch immer läuft. Deswegen kann das Trägerunternehmen das Vorhaben der seismischen Erhebung nicht innerhalb der festgelegten Gültigkeitsdauer durchführen. Auf diese Weise wurden die genannten Genehmigungen ohne Verschulden des Trägerunternehmens ausgesetzt.

Angesichts dieses Sachverhalts kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass die betreffende Untersuchung eingestellt werden sollte.

Sollte einer der beiden Beschwerdeführer über weitere Informationen verfügen, die auf das Vorliegen oder Fortbestehen eines Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union schließen lassen, so kann er diese der Kommission innerhalb von vier Wochen nach Absendung dieses Schreibens mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission das Verfahren einstellen.


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Boletín Oficial del Estado (Spanischer Staatsanzeiger) Nr. 253 vom 22. Oktober 2015.


Berichtigungen

25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/17


Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans für die Europäische Arzneimittelagentur für das Haushaltsjahr 2017

( Amtsblatt der Europäischen Union C 84 vom 17. März 2017 )

(2017/C 94/11)

Seite 37, in Kapitel 1 2 „Ausgaben für Personaleinstellung“, Spalte „Mittel 2017“:

Anstatt:

„23 000“

muss es heißen:

„230 000“.

 


25.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/17


Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR (SESAR 2020) für das Haushaltsjahr 2017

( Amtsblatt der Europäischen Union C 84 vom 17. März 2017 )

(2017/C 94/12)

Seiten 247 und 248, Tabellenköpfe:

Anstatt:

„2020“, „2019“ und „2018“

muss es heißen:

„2017“, „2016“ und „2015“.