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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 94/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8383 — AMC/Nordic Cinema Group) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 94/02 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2017/C 94/03 |
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Berichtigungen |
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2017/C 94/11 |
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2017/C 94/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8383 — AMC/Nordic Cinema Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 94/01)
Am 21. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8383 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. März 2017
(2017/C 94/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,0805 |
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JPY |
Japanischer Yen |
120,09 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4378 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,86600 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,5373 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0718 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,1793 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
27,021 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
309,81 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2695 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,5527 |
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TRY |
Türkische Lira |
3,9176 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4182 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4448 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3933 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5401 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5126 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 210,37 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,4816 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,4406 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4198 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 399,28 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7800 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
54,254 |
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RUB |
Russischer Rubel |
61,6859 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,353 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,3845 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
20,4282 |
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INR |
Indische Rupie |
70,6520 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/3 |
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)
(2017/C 94/03)
Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.
FRANKREICH
Ersetzung der im ABl. C 75 vom 14.3.2013 veröffentlichten Listen
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1. |
Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel Französische Aufenthaltstitel:
Zu beachten: Seit 13. Mai 2002 werden Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten und Aufenthaltsbescheinigungen in Form einer mit Kunststoff überzogenen Karte nach dem einheitlichen europäischen Muster ausgestellt. Exemplare der alten, bis zum 12. Mai 2012 gültigen Modelle sind noch in Umlauf. Monegassische Aufenthaltstitel (aufgenommen gemäß Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel [SCH/Com-ex (98) 19]):
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2. |
Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet oder zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet berechtigen
Je nach Stellung des Inhabers trägt jeder Sonderaufenthaltstitel einen besonderen Vermerk:
Hinweis 1: Die anspruchsberechtigten Personen (Gatte/Gattin, Kinder unter 21 Jahren und unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie) erhalten die Sonderaufenthaltstitel derselben Kategorie wie die betreffenden Titelinhaber. Hinweis 2: Nicht als Sonderaufenthaltstitel gelten die vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten ausgestellten Dienstbescheinigungen („Attestations de Fonctions“ — „CMR“, „CR“, „AR“, „SR“ und „FR“) für Angestellte vorstehend genannter Vertretungen und Organisationen, die über die französische Staatsangehörigkeit oder einen ständigen Wohnsitz in Frankreich verfügen, sowie für internationale Beamte mit Wohnsitz im Ausland („EF/M“). |
REPUBLIK ÖSTERREICH
Ersetzung der im ABl. C 69 vom 4.3.2017 veröffentlichten Listen
Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex:
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I. |
Aufenthaltstitel, die nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt werden
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II. |
Aufenthaltstitel, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG nicht nach dem einheitlichen Muster ausgestellt werden
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Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen (im Sinne des Artikels 2 Ziffer 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex):
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Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in Hellgrau mit einer Kennzeichnung in den Kategorien ROT, ORANGE, GELB, GRÜN, BLAU, BRAUN und GRAU, ausgestellt vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006) |
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„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006) oder Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a Asyl 2005 |
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„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006) |
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„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006) oder durch eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 |
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat |
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„Beschäftigungsbewilligung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument. |
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Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31.12.1992 in Form eines Stempels ausgestellt) |
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Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000 |
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Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001 |
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Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997, zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2004) |
Liste der früheren Veröffentlichungen
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(1) Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
(2) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8314 — Broadcom/Brocade)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 94/04)
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1. |
Am 17. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Broadcom Limited („Broadcom“, Singapur) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Brocade Communications Systems, Inc. („Brocade“, USA). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Broadcom: Entwurf, Entwicklung und Vertrieb verschiedener Halbleiterbauelemente für die Verwendung in der drahtgebundenen und drahtlosen Kommunikation, in Speichersystemen von Unternehmen und in Industrieanwendungen; — Brocade: Vertrieb von Netzhardware, Software und Dienstleistungen für die Bereiche Kommunikation, Rechenzentruminfrastruktur und Anwendungen, so u. a. Switch-Produkte für Fibre Channel Storage Area Networking und Produkte für Internet Protocol Networking. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8314 — Broadcom/Brocade per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8438 — Bolloré Energy/Total Marketing France/DRPC)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 94/05)
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1. |
Am 15. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bolloré Energy („BE“, Frankreich) und das Unternehmen Total Marketing France („TMF“, Frankreich), das von Total SA („Total“, Frankreich) kontrolliert wird, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Dépôt Rouen Petit-Couronne („DRPC“, Frankreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8438 — Bolloré Energy/Total Marketing France/DRPC per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8442 — Ardian/Groupe Prosol)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 94/06)
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1. |
Am 17. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ardian France („Ardian“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Prosol („Groupe Prosol“, Frankreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Ardian: Investitionsfonds; — Groupe Prosol: Einkauf und Einzelhandelsvertrieb von Obst und Gemüse, Fisch und Milchprodukten. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8442 — Ardian/Groupe Prosol per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8428 — CVC/Żabka Polska)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 94/07)
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1. |
Am 16. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Żabka Polska S.A. („Żabka“, Polen). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CVC: Verwaltung von Investmentfonds und -plattformen sowie diesbezügliche Beratung; — Żabka: Lebensmitteleinzelhandel durch den Betrieb eines Franchise-Netzes von Convenience-Shops in Polen. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8428 — CVC/Żabka Polska per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8413 — Engie/Omnes Capital/Prédica/Engie PV Besse/Engie PV Sanguinet)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 94/08)
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1. |
Am 17. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Futures Energies Investissements Holdings („FEIH“, Frankreich), das der gemeinsamen Kontrolle der Unternehmen Engie S.A. („Engie“, Frankreich), Omnes Capital (Frankreich) sowie Prédica Prévoyance Dialogue du Crédit Agricole („Prédica“, Frankreich), das der Groupe Crédit Agricole („GCA“, Frankreich) angehört, untersteht, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Engie PV Besse („Besse“, Frankreich) und Engie PV Sanguinet („Sanguinet“, Frankreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8413 — Engie/Omnes Capital/Prédica/Engie PV Besse/Engie PV Sanguinet per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8389 — Groupe Crédit Mutuel/BNP Paribas/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 94/09)
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1. |
Am 15. März 2017 ist die die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Banque Fédérative du Crédit Mutuel („Crédit Mutuel“, Frankreich) und BNP Paribas S.A. („BNP Paribas“, Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Fivory SA („Fivory SA“), Fivory SAS („Fivory SAS“, Frankreich) und Retail Mobile Wallet („RMW“, Frankreich). Fivory SA, Fivory SAS und RMW werden zusammen als „JV“ bezeichnet. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Crédit Mutuel: Bank- und Finanzdienstleistungen vor allem in Frankreich. — BNP Paribas: Bank- und Finanzdienstleistungen weltweit. — JV: mobile Bezahldienste, mit denen Zahlungen getätigt und Treueprogramme und Gutscheine genutzt werden können, Vermittlung von Werbeangeboten und Verkaufsförderung, Lieferung von Daten zur Nutzung mobiler Bezahldienste in Frankreich. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8389 — Groupe Crédit Mutuel/BNP Paribas per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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25.3.2017 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/16 |
Mitteilung der Schließung der Mehrfachbeschwerde CHAP(2014) 1984
(2017/C 94/10)
Im Jahr 2014 gingen bei der Europäischen Kommission eine Reihe von Beschwerden ein, die unter dem Aktenzeichen CHAP(2014) 1984 registriert wurden und sich auf die mutmaßlich nicht ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) betreffend den Erlass von Sofortmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze bezogen. Gegenstand der Beschwerde war das Vorhaben zur Erhebung seismischer 3D-Daten im Golf von Valencia zur Erkundung möglicher Kohlenwasserstoffreserven. Nach Prüfung der Beschwerde und des darin behaupteten Sachverhalts konnte die Kommission keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen Unionsrecht erkennen.
Nach den vorliegenden Informationen war die Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem betreffenden Vorhaben zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerde erhoben wurde, noch nicht abgeschlossen. Deswegen konnte nicht auf eine unmittelbare Bedrohung geschlossen werden, auf die mit Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hätte reagiert werden müssen, vielmehr hätten solche Maßnahmen das Ergebnis der UVP vorweggenommen. Außerdem wurde der Kommission kein wissenschaftlicher Nachweis dafür übermittelt, dass die eingesetzten Explorationstechniken nach ihrer Genehmigung ernsthafte oder irreparable Schäden an den Meeresschätzen des Golfs von Valencia verursachen würden. Aus diesen Gründen sind die Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass die Sofortmaßnahmen nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht gerechtfertigt sind.
Darüber hinaus wurden die Genehmigungen zur Erforschung von Kohlenwasserstoffen mit den Bezeichnungen „Benifayó“, „Gandía“, „Alta Mar 1“ und „Alta Mar 2“ mit dem Erlass IET/2204/2015 des Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus vom 13. Oktober 2015 mit Wirkung von dem Tag nach der Veröffentlichung des Rechtsakt im Spanischen Staatsanzeiger (2) aufgehoben. Der Erlass ist ergangen, nachdem das Trägerunternehmen, das die Genehmigung zur Erforschung von Kohlenwasserstoffen innehat und nutzt, auf diese verzichtet hat, weil das Umweltprüfungsverfahren für das Projekt noch immer läuft. Deswegen kann das Trägerunternehmen das Vorhaben der seismischen Erhebung nicht innerhalb der festgelegten Gültigkeitsdauer durchführen. Auf diese Weise wurden die genannten Genehmigungen ohne Verschulden des Trägerunternehmens ausgesetzt.
Angesichts dieses Sachverhalts kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass die betreffende Untersuchung eingestellt werden sollte.
Sollte einer der beiden Beschwerdeführer über weitere Informationen verfügen, die auf das Vorliegen oder Fortbestehen eines Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union schließen lassen, so kann er diese der Kommission innerhalb von vier Wochen nach Absendung dieses Schreibens mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission das Verfahren einstellen.
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) Boletín Oficial del Estado (Spanischer Staatsanzeiger) Nr. 253 vom 22. Oktober 2015.
Berichtigungen
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/17 |
Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans für die Europäische Arzneimittelagentur für das Haushaltsjahr 2017
( Amtsblatt der Europäischen Union C 84 vom 17. März 2017 )
(2017/C 94/11)
Seite 37, in Kapitel 1 2 „Ausgaben für Personaleinstellung“, Spalte „Mittel 2017“:
Anstatt:
„23 000“
muss es heißen:
„230 000“.
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25.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 94/17 |
Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR (SESAR 2020) für das Haushaltsjahr 2017
( Amtsblatt der Europäischen Union C 84 vom 17. März 2017 )
(2017/C 94/12)
Seiten 247 und 248, Tabellenköpfe:
Anstatt:
„2020“, „2019“ und „2018“
muss es heißen:
„2017“, „2016“ und „2015“.