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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 4. Februar 2014 |
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2017/C 93/01 |
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2017/C 93/02 |
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2017/C 93/03 |
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2017/C 93/04 |
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2017/C 93/05 |
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2017/C 93/06 |
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2017/C 93/07 |
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2017/C 93/08 |
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2017/C 93/09 |
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2017/C 93/10 |
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2017/C 93/11 |
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Mittwoch, 5. Februar 2014 |
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2017/C 93/12 |
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2017/C 93/13 |
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2017/C 93/14 |
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2017/C 93/15 |
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Donnerstag, 6. Februar 2014 |
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2017/C 93/16 |
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2017/C 93/17 |
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2017/C 93/18 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zur Lage in Syrien (2014/2531(RSP)) |
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2017/C 93/19 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zur Lage in Ägypten (2014/2532(RSP)) |
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2017/C 93/20 |
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2017/C 93/21 |
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2017/C 93/22 |
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2017/C 93/23 |
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2017/C 93/24 |
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2017/C 93/25 |
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2017/C 93/26 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zur Lage in Thailand (2014/2551(RSP)) |
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2017/C 93/27 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu Transnistrien (2014/2552(RSP)) |
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2017/C 93/28 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 4. Februar 2014 |
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2017/C 93/29 |
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2017/C 93/30 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge des Parlaments: Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2013-2014
Sitzungen vom 3. bis 6. Februar 2014
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 30 vom 29.1.2015 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
Dienstag, 4. Februar 2014
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/2 |
P7_TA(2014)0051
29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (2013/2119(INI))
(2017/C 093/01)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des 29. Jahresberichts über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM(2012)0714), |
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in Kenntnis des Evaluierungsberichts der Kommission zum Projekt „EU-Pilot“ (COM(2010)0070), |
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in Kenntnis des Zweiten Evaluierungsberichts der Kommission zum Projekt „EU-Pilot“ (COM(2011)0930), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 mit dem Titel „Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (COM(2007)0502), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 über die Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht (COM(2012)0154), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009) (1), |
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in Kenntnis des Rechtsgutachtens des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 26. November 2013 mit dem Titel „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“ (Zugang zu Informationen über Vorverfahren im Kontext des Projekts „EU-Pilot“ und zum Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts), |
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in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen zum 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (SWD(2012)0399 und SWD(2012)0400), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A7-0055/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon eine Reihe neuer Rechtsgrundlagen eingeführt worden ist, durch die die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts erleichtert werden soll; |
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B. |
in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf eine gute Verwaltung als das Recht jeder Person darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, definiert ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sich gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen; |
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D. |
in der Erwägung, dass laut dem Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments das Projekt „EU-Pilot“, eine von den Mitgliedstaaten und der Kommission genutzte Online-Plattform zur Klärung des faktischen und rechtlichen Hintergrunds von bei der Anwendung von EU-Recht entstehenden Problemen, keinen Rechtsstatus besitzt, und ferner in der Erwägung, dass gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission letztere dem Parlament zusammenfassende Informationen über alle Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung stellen muss, einschließlich je nach Einzelfall, und nur den Zugang zu personenbezogenen Daten im Rahmen des Projekts „EU-Pilot“ verweigern kann; |
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1. |
bekräftigt, dass in Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die wesentliche Funktion der Kommission als „Hüterin der Verträge“ festgeschrieben ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Befugnis und die Pflicht der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen und u. a. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der eine ihm aus den Verträgen erwachsende Verpflichtung nicht erfüllt hat (2), ein Grundpfeiler der Rechtsordnung der EU ist und als solcher mit dem Konzept einer auf Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union in Einklang steht; |
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2. |
stellt fest, dass die Kommission ihrem Jahresbericht zufolge (3) in den vergangenen Jahren die Anzahl neuer Vertragsverletzungsverfahren verringert hat: während im Jahr 2009 die Zahl derartiger Verfahren 2 900 betrug, ging sie im Jahr 2010 auf 2 100 und im Jahr 2011 auf 1 775 zurück; stellt ferner fest, dass aus dem Jahresbericht auch hervorgeht, dass in den letzten Jahren die Zahl der Fälle von verspäteter Umsetzung gestiegen ist (1 185 im Jahr 2011, 855 im Jahr 2010, 531 im Jahr 2009) und dass es in den vier Politikbereichen Umwelt (17 %), Binnenmarkt (15 %), Verkehr (15 %) und Steuerwesen (12 %) am häufigsten zu Vertragsverletzungen kommt; |
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3. |
verweist auf die sinkende Zahl von Vertragsverletzungsfällen (60,4 %; 2010 waren es noch 88 %), die 2011 abgeschlossen wurden, bevor sie vor den Europäischen Gerichtshof gebracht wurden; ist der Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, das Vorgehen der Mitgliedstaaten weiterhin sorgfältig zu beobachten, wobei zu berücksichtigen ist, dass einige der Petitionen an das Europäische Parlament und der Beschwerden an die Kommission Probleme betreffen, die auch nach Abschluss der Angelegenheit bestehen bleiben; |
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4. |
weist darauf hin, dass insgesamt 399 Vertragsverletzungsfälle dadurch abgeschlossen wurden, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung des EU-Rechts nachweisen konnten und ernsthafte Bemühungen unternahmen, die Vertragsverletzung ohne Gerichtsverfahren beizulegen; weist ferner darauf hin, dass 2011 62 Urteile des Gerichtshofs gemäß Artikel 258 AEUV ergangen sind, wobei in 53 Fällen (85 %) zugunsten der Kommission entschieden wurde; |
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5. |
ist besorgt über die stetig zunehmenden Verstöße in Form verspäteter Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und weist darauf hin, dass Ende 2011 noch 763 Fälle verspäteter Umsetzung vorlagen, was eine Steigerung von 60 % im Vergleich zum Vorjahr darstellt; |
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6. |
stellt fest, dass die Kommission Ende 2011 erstmals ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung mit einem Antrag auf finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV an den Gerichtshof verwiesen hat; |
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7. |
ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass diese Statistiken das tatsächliche Defizit bei der Einhaltung des EU-Rechts nicht genau widerspiegeln, sondern lediglich die schwerwiegendsten Verletzungen bzw. die Beschwerden derjenigen Einzelpersonen oder Organisationen belegen, die ihre Stimme am lautesten erheben; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission derzeit weder über eine Strategie noch über die Mittel verfügt, die zur systematischen Aufdeckung und Verfolgung aller Fälle, in denen Rechtsvorschriften der EU nicht umgesetzt werden, notwendig sind (4); |
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8. |
weist darauf hin, dass die zwischen den Organen der EU getroffene Vereinbarung über Erklärungen zur Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente (sogenannte Entsprechungstabellen) am 1. November 2011 in Kraft getreten ist und es daher nicht möglich war, ihre Umsetzung im vorliegenden Jahresbericht zu bewerten; |
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9. |
erwartet, dass die Kommission — wie in ihrem Jahresbericht zugesagt — spätestens zum 1. November 2014 eine erste Bewertung dieser Erklärungen abgibt; |
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10. |
ist der Ansicht, dass die Kommission im Hinblick auf Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 und 260 AEUV gewährleisten muss, dass Petitionen an das Parlament und Beschwerden bei der Kommission mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden; |
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11. |
weist darauf hin, dass die von EU-Bürgern eingereichten Petitionen Verstöße gegen das EU-Recht betreffen, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Umweltschutz, Binnenmarkt und Eigentumsrechte; ist der Ansicht, dass diese Petitionen belegen, dass es noch immer häufige und weitverbreitete Fälle einer unvollständigen Umsetzung oder fehlerhaften Anwendung des EU-Rechts gibt; |
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12. |
fordert die Kommission auf, der Einhaltung des EU-Rechts wirkliche politische Priorität einzuräumen, die in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament verfolgt wird, das seinerseits verpflichtet ist, (a) die politische Rechenschaftspflicht der Kommission aufrechtzuerhalten und (b) als Mitgesetzgeber sicherzustellen, dass es selbst vollständig informiert ist, um seine legislative Tätigkeit kontinuierlich zu verbessern; |
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13. |
stellt fest, dass es bei Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden notwendig ist, systematisch Instrumente zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften zu nutzen und das Kontrollrecht des Parlaments auszuüben; |
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14. |
stellt fest, dass das Vertragsverletzungsverfahren aus zwei Phasen besteht: der Verwaltungsphase (Vorverfahren) und der gerichtlichen Phase vor dem Gerichtshof; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission anerkennt, dass „[…] auch Bürger, Unternehmen und Interessenverbände einen wesentlichen Beitrag [leisten], indem sie Mängel bei der Umsetzung bzw. Anwendung von EU-Rechtsvorschriften durch die nationalen Behörden melden“; nimmt ferner zur Kenntnis, dass „bei Feststellung von Problemen […] bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten [stattfinden], um die Probleme nach Möglichkeit mit Hilfe der Plattform ‚EU-Pilot‘ zu lösen“ (5); |
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15. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Projekt „EU-Pilot“ eine Plattform für „bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten“ (6) ist, die keinen Rechtsstatus habe, sondern bloß ein Werkzeug im Rahmen der Verwaltungsautonomie der Kommission (7) im informellen Vorverfahren sei; |
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16. |
bedauert, dass das Projekt „EU-Pilot“ keinen Rechtsstatus hat, und ist der Auffassung, dass Legitimität nur durch die Ermöglichung von Transparenz sowie durch die Teilnahme der Beschwerdeführer und des Europäischen Parlaments am Projekt „EU-Pilot“ sichergestellt werden kann und dass Rechtmäßigkeit durch die schnellstmögliche Verabschiedung eines rechtsverbindlichen Rechtsaktes gewährleistet werden kann, der die Bestimmungen für das gesamte informelle Vorverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren enthält, wie dies in einer kürzlich veröffentlichten Studie des Parlaments dargelegt ist (8); ist der Auffassung, dass in einem solchen rechtsverbindlichen Rechtsakt jeweils die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Beschwerdeführern und der Kommission klar festgelegt werden sollten und eine möglichst weit gehende Teilnahme von Beschwerdeführern am Projekt „EU-Pilot“ angestrebt werden sollte, sodass diese zumindest Informationen über die unterschiedlichen Phasen des Verfahrens erhalten; |
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17. |
bedauert in diesem Zusammenhang, dass auf seine bisherigen Entschließungen keine Reaktion erfolgt ist, insbesondere auf seine Forderung nach verbindlichen Bestimmungen in Form einer Verordnung gemäß Artikel 298 AEUV, in der die einzelnen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens und des informellen Vorverfahrens — einschließlich Mitteilungen, verbindlicher Fristen, des Anhörungsrechts, der Begründungspflicht und des Rechts jeder Person auf Zugang zu ihrer Akte — festgelegt sind, damit die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden und Transparenz gewährleistet ist; |
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18. |
vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Plattform „EU-Pilot“ hinsichtlich ihrer Transparenz gegenüber den Beschwerdeführern verbessert werden muss; fordert Zugang zu jener Datenbank, in der sämtliche Beschwerden erfasst werden, um seiner Aufgabe nachkommen zu können, die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge zu kontrollieren; |
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19. |
betont die Bedeutung einer guten Verwaltungspraxis und fordert die Einführung eines „Verfahrenskodex“ in Form einer Verordnung, die sich auf Artikel 298 AEUV als Rechtsgrundlage stützt und in der die verschiedenen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens geregelt sind; |
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20. |
fordert die Kommission daher erneut auf, verbindliche Bestimmungen in Form einer Verordnung aufgrund der neuen Rechtsgrundlage von Artikel 298 AEUV vorzuschlagen, damit dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union voll und ganz Rechnung getragen wird; |
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21. |
verweist darauf, dass sich die Kommission in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über ihre Beziehungen zum Parlament verpflichtet, „dem Parlament zusammenfassende Informationen betreffend sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung [zu stellen], einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, […] Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht“, und erwartet, dass diese Klausel in der Praxis nach Treu und Glauben angewandt wird; |
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22. |
bekräftigt daher, dass das Parlament berechtigt ist, detaillierte Auskünfte über bestimmte, Umsetzungsprobleme hervorrufende Rechtsakte oder Bestimmungen sowie über die Anzahl der Beschwerden im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsakten oder Bestimmungen zu erhalten (9), und dass die Kommission dem Europäischen Parlament zwar den Zugang zu personenbezogenen Daten in der Datenbank des Projekts „EU-Pilot“ verwehren kann, das Parlament jedoch berechtigt ist, Auskünfte in anonymer Form zu fordern, um sich ein vollständiges Bild über alle wesentlichen Aspekte der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts zu verschaffen (10); |
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23. |
begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten an „EU-Pilot“ teilnehmen; hofft, dass dies zu einer weiteren Verringerung der Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren führen wird; fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um die Bürger über „EU-Pilot“ zu informieren; |
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24. |
ist der Auffassung, dass das Projekt „EU-Pilot“ und das Problem der Verstöße gegen EU-Recht im Allgemeinen sowie der Zugang des Parlaments zu wesentlichen Informationen über das informelle Vorverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren ein wesentlicher Punkt ist, der im Zusammenhang mit einer zukünftigen Interinstitutionellen Vereinbarung anzusprechen ist; |
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25. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 66.
(2) Die Artikel 258 und 260 AEUV legen die Befugnisse der Kommission fest, Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten. Artikel 258 besagt insbesondere, dass die Kommission „eine mit Gründen versehene Stellungnahme“ abgibt, wenn ihrer Auffassung nach ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.
(3) 29. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM(2012)0714), S. 2-3.
(4) Von der Fachabteilung C des Parlaments in Auftrag gegebene Studie „Tools for Ensuring Implementation and Application of EU Law and Evaluation of their Effectiveness“, Brüssel 2013, Seite 11.
(5) Bericht der Kommission (COM(2012)0714), S. 6.
(6) Siehe den in der vorhergehenden Ziffer zitierten Abschnitt.
(7) „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“, Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 26. November 2013.
(8) „Tools for Ensuring Implementation and Application of EU Law and Evaluation of their Effectiveness“, S. 13.
(9) „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“, S. 4.
(10) A.a.O. Die Kommission veröffentlicht in ihrem Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts bereits ausführliche Angaben.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/6 |
P7_TA(2014)0060
Rechnungshof
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu der künftigen Rolle des Rechnungshofs. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments (2012/2064(INI))
(2017/C 093/02)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286, |
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gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Europäischen Rechnungshofes zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 1992 zum Verfahren der Konsultation des Europäischen Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 1995 zu den bei der Konsultation des Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs anzuwendenden Verfahren (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu dem Integrierten Internen Kontrollrahmen (4), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0014/2014), |
I. Die künftige Rolle des Rechnungshofs
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A. |
in der Erwägung, dass die Erklärung der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden von Lima und Mexiko die Hauptpfeiler einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde festlegt und bestätigt, dass nationale Rechnungskontrollbehörden (ORKB) die Grundsätze der Erklärung mit beträchtlicher Freiheit auslegen können; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof als professionelle Rechnungskontrollbehörde unter anderem die für den öffentlichen Sektor geltenden internationalen Prüfungsgrundsätze anwenden muss; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof gemäß dem Haushaltsvertrag von 1975 für die Prüfung der EU-Finanzen zuständig ist, und dass er als externer Prüfer der EU zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements beiträgt und zugleich als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der EU-Bürger fungiert; |
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D. |
in der Erwägung, dass die sich schnell verändernde finanzielle und wirtschaftliche Situation wirksamer mikro- und makroprudentieller Aufsicht im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit in einer modernen Europäischen Union voller Herausforderungen bedarf; |
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E. |
in der Erwägung, dass Wirtschaftsprüfer wie der Rechnungshof und die Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle bei der Wiederherstellung von Zuversicht und Vertrauen in die Rechenschaftspflicht der EU sowie bei der Verbesserung dieser Rechenschaftspflicht spielen; in der Erwägung, dass es daher wichtig ist, jede Diskussion möglicher Reformen des Hofes in den weiteren Kontext der Herausforderung zu stellen, die Rechenschaftspflicht der EU zu verbessern; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Hof bei der Förderung der öffentlichen Rechenschaftslegung und der Unterstützung des Parlaments und des Rates bei der Überwachung der Umsetzung des EU-Haushalts bekräftigte, wodurch ein Beitrag zu der Verbesserung des EU-Finanzmanagements und dem Schutz der finanziellen Interessen der Bürger geleistet wurde; |
II. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments
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G. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 286 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitglieder des Rechnungshofs aus dem Kreis der Personen auszuwählen sind, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten externen Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die über Kompetenzen verfügen, die sie für das jeweilige Amt besonders geeignet machen, und an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof sich unbedingt aus Mitgliedern zusammensetzen muss, die die im Vertrag vorgesehene fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit in höchstem Maße nachweisen können, wobei mögliche Gefahren für den Ruf des Rechnungshofs zu vermeiden sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass einige Ernennungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Parlament und dem Rat geführt haben, deren Fortbestehen die guten Arbeitsbeziehungen des Hofs zu den besagten Institutionen beeinträchtigen und möglicherweise negative Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit und somit auf die Wirksamkeit des Hofs haben könnte; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Entscheidung des Rates, Mitglieder des Rechnungshofs auch dann zu ernennen, wenn das Parlament Anhörungen veranstaltet und ablehnende Stellungnahmen abgegeben hat, unverständlich ist und einen Mangel an Respekt für das Parlament zeigt; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Meinung des Parlaments Gegenstand enormen Medieninteresses ist; in der Erwägung, dass das Vertrauen in die betreffenden Institutionen geschwächt werden könnte, wenn Personen, deren Bewerbung in der Vergangenheit öffentlich und offiziell durch das Parlament abgelehnt wurde, zu Mitgliedern des Hofes ernannt werden; |
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L. |
in der Erwägung, dass Mitglieder mit Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungskontrolle, einhergehend mit einem breiteren und vielfältigeren funktionellen Hintergrund, der unterschiedliche Perspektiven und Kompetenzen gewährleistet, die Wirksamkeit des Hofs hinsichtlich Urteilsvermögen und Betrieb verbessern werden; in der Erwägung, dass die Nichterzielung eines ausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männern heutzutage nicht akzeptabel ist; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und dem Parlament, die im Mittelpunkt des Haushaltskontrollsystems der EU steht, nachteilig beeinflusst wird, wenn bestimmte Mitglieder des Hofes nicht die Zustimmung des Parlaments erhalten; |
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N. |
n der Erwägung, dass in der Peer Review 2013 kürzere interne Verfahren am Hof und eine Klärung der Rolle und Aufgaben gegenüber externen Interessenträgern gefordert werden und betont wird, dass die geprüften Stellen zu großen Einfluss auf die Feststellungen des Hofs und die Prüfungsurteile haben; |
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O. |
in der Erwägung, dass das Parlament den Schwerpunkt vornehmlich auf Vorschläge legt, mit denen die Notwendigkeit von Vertragsänderungen vermieden wird; |
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P. |
in der Erwägung, dass der Rat der Empfehlung des Ausschusses mit seiner Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshofs oder beim Gericht gemäß Artikel 255 AEUV stets gefolgt ist, obwohl der Vertrag diesbezüglich keine klare Verpflichtung vorsieht; |
I. Die Vorstellungen des Parlaments zum ERH: Die künftige Rolle des Hofs
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1. |
ist der Ansicht, dass der Europäische Rechnungshof als externer Rechnungsprüfer der EU-Organe den Gesetzgebern nicht nur eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitstellen kann, sondern dass sich der Hof zudem in einer hervorragenden Position befindet, um dem Gesetzgeber und der Haushaltsbehörde, insbesondere dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, wertvolle Stellungnahmen zu den Ergebnissen der politischen Maßnahmen der Union zu liefern und so die aus dem EU-Haushalt finanzierten Aktivitäten leistungsfähiger und wirksamer zu gestalten, Verbund- und Skaleneffekte sowie Ausstrahlungseffekte zwischen den nationalen Politikansätzen der Mitgliedstaaten zu erkennen und dem Parlament eine externe Beurteilung zu der Bewertung der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten durch die Kommission vorzulegen; |
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2. |
ist der Ansicht, dass sich der Hof im Rechenschaftsprozess der EU-Institutionen weiterhin der Unabhängigkeit, Integrität, Unbefangenheit und Professionalität verpflichten sollte, bei gleichzeitigem Aufbau starker Arbeitsbeziehungen mit seinen Partnern, und zwar dem Europäischen Parlament und insbesondere seinem Haushaltskontrollausschuss sowie den Fachausschüssen; |
Das traditionelle DAS-Modell (Zuverlässigkeitserklärung)
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3. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof nach Maßgabe des Vertrags (Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV) verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat eine Zuverlässigkeitserklärung (DAS (5)) über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen vorzulegen, nachdem er die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit und die Haushaltsergebnisse der EU geprüft hat, und dass der ERH zudem ebenfalls gemäß dem Vertrag verpflichtet ist, Sonderberichte und Stellungnahmen auszuarbeiten; weist darauf hin, dass ein erheblicher Teil des Personals des Hofes mit den jährlichen DAS-Übungen befasst ist; |
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4. |
ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit, Integrität, Unbefangenheit und Professionalität des Hofs die Grundvoraussetzung für seine Glaubwürdigkeit bei der Aufgabe ist, das Parlament und den Rat bei der Überwachung des EU-Finanzmanagements und dem Beitrag zu dessen Verbesserung sowie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union von den Planungsphasen bis zum Rechnungsabschluss zu unterstützen; |
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5. |
bedauert, dass es — zum 18. Mal in Folge — die Prüfungsergebnisse des Hofs ihm nicht erlaubten, eine positive Zuverlässigkeitserklärung (DAS4) über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen abzugeben; betont die Tatsache, dass eine Fehlerquote als solche nur zum Teil dazu beiträgt, sich einen umfassenden Überblick über die Effektivität politischer Maßnahmen der Union zu verschaffen; |
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6. |
verweist auf Artikel 287 AEUV, demzufolge der Rechnungshof verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof im Jahr 2012 anstelle einer Erklärung zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Vorgänge vier Stellungnahmen vorgelegt hat: eine zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und drei zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Vorgänge (eine zu den Einnahmen, eine zu den Mittelbindungen und eine zu den Zahlungen); ist der Auffassung, dass diese Auswahl an Schriftstücken die Bewertung erschwert, die zur Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission abgegeben wird; |
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7. |
weist darauf hin, dass die Zuverlässigkeitserklärung ein jährlicher Indikator eines mehrjährigen Ausgabenmodells ist, wodurch es schwierig ist, die zyklische Natur mehrjähriger Vereinbarungen und deren Auswirkung zu erfassen, und dass die gesamte Auswirkung und Wirksamkeit der Management- und Kontrollsysteme nur teilweise am Ende des Ausgabenzeitraums gemessen werden kann; ist daher der Auffassung, dass der Hof in der Lage sein sollte, der Entlastungsbehörde zusätzlich zu der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung eine Halbzeitbewertung und einen zusammenfassenden Bericht zu dem Endergebnis eines Programmplanungszeitraums vorzulegen; |
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8. |
begrüßt die Tatsache, dass der Hof seit dem Jahr 2009 erhebliche Anstrengungen hinsichtlich der Entwicklung seiner Produkte und Dienstleistungen sowie seines Jahresberichts unternommen hat; ist jedoch der Auffassung, dass größere Anstrengungen unternommen und mehr Ressourcen aufgewendet werden sollten, um die Qualität weiter zu verbessern, insbesondere in Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofes, welche Informationen zu den Haushaltsergebnissen der EU liefern; ist der Auffassung, dass der Hof auf dem DAS-Modell aufbauen sollte, um zu bestimmen, ob Ergebnisse erzielt wurden, und um zu erklären, wie diese erzielt wurden, so dass Lehren gezogen und in anderen Kontexten angewendet werden können; |
Die neuen Dimensionen und Herausforderungen des Hofes
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9. |
erkennt die historische und konstruktive Rolle der Schwerpunktlegung der DAS-Übungen auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit als Beleg dafür an, dass die EU-Mittel im Einklang mit den Entscheidungen des Parlaments in seiner Funktion als Gesetzgeber und Haushaltsbehörde verwendet wurden; unterstreicht jedoch, dass der Hof zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft mehr Ressourcen bereitstellen sollte, um zu überprüfen, ob bei dem Gebrauch der der Kommission anvertrauten öffentlichen Gelder Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit erzielt wurden; ist der Auffassung, dass die in den Sonderberichten gewonnenen Erkenntnisse entsprechende Änderungen in den EU-Programmen nach sich ziehen sollten; |
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10. |
betont die Tatsache, dass das gemäß dem Vertrag festgelegte Mandat des Hofes dem Hof den Referenzrahmen zur Erfüllung seiner Rolle als unabhängige externe Kontrollbehörde der Union liefert; stellt fest, dass das Mandat erhebliche Flexibilität vorsieht, um es dem Hof zu ermöglichen, seine Aufgabe über die DAS hinausgehend zu erfüllen; erinnert daran, dass das Mandat es dem Hof ermöglicht, die Ergebnisse seiner Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Sonderberichten darzustellen, welche durch den Schwerpunkt auf Risikobereiche und deren Untersuchung weitreichende Möglichkeiten für einen Mehrwert bieten; vertritt außerdem die Ansicht, dass der europäische Bürger diesen Berichten Informationen über die Arbeitsweise der Union und die Verwendung der europäischen Mittel in einer Vielzahl von Bereichen entnehmen kann, was dazu beiträgt, Europa den Bürgern näher zu bringen und es transparenter und besser verständlich zu machen; |
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11. |
erinnert daran, dass eine Entlastung, über die am 31. Dezember im Jahr nach dem geprüften Geschäftsjahr abgestimmt wird, eines der besten Verfahren ist, um die Rechnungsprüfung in der Europäischen Union zu verbessern und sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Wirksamkeit der EU-Ausgaben zu steigern; weist darauf hin, dass der Hof dadurch gezwungen wäre, seinen Jahresbericht bis zum 30. Juni vorzulegen; |
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12. |
schlägt vor, ohne die Unabhängigkeit des Rechnungshofes in Frage stellen zu wollen, dass der Hof seine Stellungnahme nicht nur auf die tolerierbare Fehlerquote, sondern auch auf die Signifikanzschwelle stützt, da dies eher internationalen Prüfungsstandards zu entsprechen scheint; |
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13. |
schlägt vor, dass das Europäische Parlament in seinem jährlichen Entlastungsbericht in einem gesonderten Kapitel darlegt, in welchem Maße die Empfehlungen in den verschiedenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofes befolgt werden, um die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Empfehlungen zu bewegen; legt dem Parlament nahe, außerdem darzulegen, auf welche wichtigen Folgemaßnahmen der Hof in seinem Jahresbericht ein besonderes Augenmerk legen kann, ohne seine Unabhängigkeit in Frage stellen zu wollen; |
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14. |
stellt fest, dass der Hof die Planung seines Arbeitsprogramms auf einer mehrjährigen und jährlichen Basis unternimmt; stellt fest, dass der mehrjährige Plan die Festlegung und Aktualisierung der Strategie des Hofs zulässt, und dass der jährliche Plan die spezifischen Aufgaben darlegt, die in dem betreffenden Jahr zu erfüllen sind; begrüßt die Tatsache, dass der Hof dem Ausschuss für Haushaltskontrolle jedes Jahr das jährliche Arbeitsprogramm unter Auflistung der prioritären Prüfungsaufgaben und der für deren Umsetzung zugeteilten Ressourcen vorlegt; |
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15. |
ist der Ansicht, dass die Sitzungen des Hofs mit dem Parlament und dem Rat in ihrer derzeitigen Form wertvolle Vorschläge für das jährliche Arbeitsprogramm des Hofes liefern; weist darauf hin, dass ein strukturierter vorbereitender Dialog eine große Hilfe bei der Gewährleistung der wirksamen und demokratischen Rechenschaftspflicht zu den öffentlichen Geldern, die für die Erreichung von EU-Zielen bereitgestellt werden, gegenüber den Bürgern darstellt; betont, dass der Hof trotz der verstärkten gemeinsamen Beratungen mit dem Parlament und dem Rat unabhängig von politischen oder nationalen Einflüssen selbst über sein jährliches Arbeitsprogramm entscheiden sollte; |
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16. |
stellt fest, dass Themen von großem Interesse für die externen Interessenträger wie das Europäische Parlament und anschließende Prüfungsersuchen weder auf geordnete Weise gesammelt, noch bevorrechtigt behandelt werden; ist der Auffassung, dass dies die Relevanz und die Auswirkungen der Prüfungsergebnisse des Hofes beeinträchtigt; stellt außerdem fest, dass der Mehrwert des Hofes in direktem Zusammenhang mit dem Nutzen steht, den das Parlament und andere Stakeholder im Rechenschaftsprozess aus seiner Arbeit ziehen; fordert daher den Hof auf, die politischen Prioritäten der Gesetzgeber und Themen von großem Interesse für die EU-Bürger, die der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments als Kommunikationshilfe für die Belange der Unionsbürger vermittelt, in seinem jährlichen Arbeitsprogramm zu berücksichtigen; |
Zusammenarbeit mit den nationalen Obersten Rechnungskontrollbehörden
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17. |
erwartet, dass die engere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Rechnungshof und den Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten konkrete Ergebnisse in Bezug auf den Anteil der jährlichen Arbeit des Rechnungshofs liefert; erwartet darüber hinaus konkrete methodische Schritte und Vereinbarungen zu den Prüfungsterminen; erwartet, dass die Kommission auf der Grundlage einer Rechtsstudie Vorschläge unterbreitet, wie sich die Prüfungsarbeit der Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten in die Prüfungen des Hofs über die gemeinsame Verwaltung im jeweiligen Mitgliedstaat integrieren lässt; |
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18. |
hebt hervor, dass der Hof eine Spitzenstellung bei der Festlegung einer Arbeitsweise einnehmen sollte, mit der Oberste Rechnungskontrollbehörden und der Hof die Koordinierung ihrer Ressourcen für die Bewertung der Ausgaben und der Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts verstärken und somit Doppelungen bei der Prüfungsarbeit vermeiden und Prüfungsinformationen austauschen, Risikobereiche ermitteln, gemeinsame Prüfungen durchführen oder die Obersten Rechnungskontrollbehörden enger in die Prüfungen des Rechnungshofs einbinden, was die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsmethoden ermöglicht und zu höherer Effektivität auf jeder Prüfungsebene führt; stellt fest, dass der Austausch von Prüfungs- und Kontrolldaten und bewährten Verfahrensweisen zwischen dem Hof und den Obersten Rechnungskontrollbehörden für die Verbesserung der Ausrichtung von Anstrengungen im Bereich Prüfung und Kontrolle von zentraler Bedeutung ist; stellt fest, dass zu viele Kontrollebenen bestehen und doppelter Aufwand vermieden werden sollte, um die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten zu entlasten; |
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19. |
fordert daher, dass zwecks Kontrolle der geteilten Mittelverwaltung die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollstellen und dem Europäischen Rechnungshof in Anwendung von Artikel 287 Absatz 3 AEUV verstärkt wird; |
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20. |
schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, dass die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane als unabhängige externe Prüfer und unter Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze nationale Prüfbescheinigungen über die Verwaltung der EU-Mittel ausstellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erstellung im Entlastungsverfahren nach einem noch einzuführenden geeigneten interinstitutionellen Verfahren übermittelt werden; |
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21. |
unterstreicht, wie wichtig es ist, die europäischen Programme in die Planung der von den Obersten Rechnungskontrollbehörden durchgeführten Kontrollen einzubeziehen und besondere Aufmerksamkeit auf die geteilte Mittelverwaltung zu richten, wobei den einzelstaatlichen Parlamenten eine wesentliche Rolle zukommt, indem sie ihre jeweiligen Obersten Rechnungskontrollbehörden um die Durchführung von Prüfungen zu den europäischen Mitteln und Programmen ersuchen können; vertritt die Auffassung, dass eine Institutionalisierung und Regulierung dieser Kontrolle die jährliche Vorlage ihrer Ergebnisse beim einzelstaatlichen Parlament ermöglichen würde; |
Das neue Betriebsumfeld des Hofes
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22. |
stellt fest, dass die Bestimmungen, welche die Hauptausgabenbereiche für den Zeitraum 20142020 abdecken, die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des EU-Haushalts erheblich geändert haben; weist darauf hin, dass diese Reformen wesentliche Änderungen bedeuten, welche durch die Vereinfachung von Förderregeln, die Erhöhung von Auflagen und den wirksamen Einsatz des EU-Haushalts das Umfeld von Finanzmanagementrisiken verändern werden; besteht daher darauf, dass der Hof seinen Schwerpunkt auf Ergebnissen durch angemessene Berichterstattung zu den Risiken und der Wirtschaftlichkeit solcher neuen Instrumente verstärkt; |
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23. |
schlägt dem Hof vor, sein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit dem mehrjährigen Finanzrahmen abzustimmen und eine Halbzeitprüfung sowie eine umfassende Überprüfung der Rechnungsabschlüsse der Kommission in den entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmen einzubeziehen; |
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24. |
stellt fest, dass die Ursachen der Prüfungsergebnisse in den Wirtschaftlichkeitsprüfungen häufig nicht klar analysiert werden; stellt darüber hinaus fest, dass es kein System gibt, mit dem sichergestellt wird, dass die für eine bestimmte Prüfung eingesetzten Prüfer über die technischen Kenntnisse und die methodischen Fähigkeiten verfügen, um eine Prüfung in bestimmten Prüfungsbelangen nicht von Grund auf neu beginnen zu müssen; ist der Auffassung, dass die Ergebnisse des Hofs in den Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufgrund dieser Umstände an Wirksamkeit und Effizienz einbüßen; |
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25. |
erwartet vom Hof vollständige Transparenz in Bezug auf den zeitlichen Aufwand für seine Produkte und fordert den Hof dazu auf, bei jeder einzelnen Wirtschaftlichkeitsprüfung den Zeitplan und die verschiedenen Phasen anzugeben, die das jeweilige Produkt in seiner Entwicklung durchlaufen hat, d. h. die benötigte Zeit für jede der einzelnen bestehenden Phasen, zu denen derzeit folgende zählen:
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26. |
stellt fest, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofs, einschließlich der Vorstudien, zwei Jahre dauern, was in mehreren Fällen dazu führte, dass die Prüfungsergebnisse veraltet waren und keine entsprechenden Maßnahmen umgesetzt werden konnten; erwartet vom Hof, die Erstellung seiner Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu rationalisieren und auf überflüssige Verfahrensschritte zu verzichten; |
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27. |
bringt seinen Wunsch zum Ausdruck, dass der Hof künftig die Bemerkungen der Kommission zu seinen Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen nicht nur veröffentlicht, sondern gegebenenfalls auch eine klare abschließende Antwort formuliert; |
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28. |
ist der Ansicht, dass der Hof dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments regelmäßig Statistiken zur Anwesenheit der Mitglieder in seinem Sitz in Luxemburg übermitteln sollte; erwartet vom Hof in dieser Hinsicht vollständige Transparenz gegenüber dem Parlament; ersucht die Kommission, zu untersuchen, ob es praktikabel ist, einen Teil der Vergütung für die Mitglieder des Hofs durch einen Tagessatz zu ersetzen; |
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29. |
hebt hervor, dass es trotz der gebotenen Fairness und Sachlichkeit gegenüber der geprüften Stelle im jeweiligen Bericht nicht notwendig ist, Einvernehmen mit der geprüften Stelle zu erzielen; |
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30. |
stellt fest, dass in manchen Fällen die parlamentarischen Beratungen zu Themen der Sonderberichte bereits abgeschlossen waren und sich die Prüfungsergebnisse des Hofes deshalb nicht wirksam nutzen ließen; stellt darüber hinaus fest, dass in einigen Fällen die wichtigen Empfehlungen des Hofs bereits von der Kommission umgesetzt worden waren, als der Bericht des Hofes vorgestellt wurde; richtet die Erwartung an den Hof, alle zeitlichen Vorgaben und Entwicklungen bei der Durchführung seiner Prüfung im Auge zu behalten; |
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31. |
erwartet, dass der Hof in seinen Berichten Schwachstellen, aber auch bewährte Praktiken der Behörden in den Mitgliedstaaten deutlich zum Ausdruck bringt und ihnen konsequent nachgeht; |
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32. |
ist der Überzeugung, dass sich durch eine gründliche Analyse der benötigten Mittel für die Mitglieder des Hofs Skalenvorteile erzielen ließen; erwartet vom Hof, dass solche Vorteile unter anderem im Hinblick auf einen gemeinsamen Fahrdienst für die Mitglieder oder auch die gemeinsame Nutzung von Mitarbeiterstäben und Kabinett überprüft werden; |
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33. |
bedauert die Tatsache, dass zwischenstaatliche Maßnahmen außerhalb des rechtlichen Rahmens des EU-Vertrags, wie die zur Gründung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), auch ernsthafte Herausforderungen für die Rechenschaftspflicht und die Wirtschaftsprüfung darstellen, indem sie die wesentliche Rolle des Hofs schwächen; |
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34. |
bedauert zutiefst die Tatsache, dass im Falle des EFSF bislang keinerlei Vereinbarung über eine unabhängige öffentliche externe Kontrolle getroffen wurde und bedauert ferner, dass selbst nachdem der Rechnungshof ein Mitglied des Prüfungsausschusses des ESM ernannt hat, der Jahresbericht weder dem Parlament noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; ruft den Hof auf, dem Parlament den Jahresbericht und alle weiteren damit verbundenen notwendigen Auskünfte über die Tätigkeiten des Hofes regelmäßig zur Verfügung zu stellen, sodass das Parlament die Arbeit des Rechnungshofs während des Entlastungsverfahrens kontrollieren kann; |
Neugestaltung der Struktur des Hofes
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35. |
stellt fest, dass die Zusammensetzung und das Ernennungsverfahren des Hofes in Artikel 285 und 286 AEUV festgelegt sind; betont jedoch, dass der Vertrag dahingehend geändert werden sollte, dass der Hof und das Parlament bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs die gleichen Rechte erhalten, sodass die demokratische Legitimität, die Transparenz und die vollständige Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs gewährleistet sind; |
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36. |
bedauert die Tatsache, dass einige Ernennungsverfahren zu einem Konflikt zwischen dem Parlament und dem Rat bezüglich der Kandidaten geführt haben, obwohl ein solcher Konflikt nicht im Vertrag vorgesehen ist; unterstreicht, dass es gemäß dem Vertrag Aufgabe des Parlaments ist, die Kandidaten zu prüfen; ist der Auffassung, dass der Rat im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen die Entscheidungen des Parlaments nach dessen Anhörung respektieren sollte; |
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37. |
verlangt, dass mit der nächsten Überarbeitung des EU-Vertrages die Wahl der ERH-Mitglieder nach Vorschlag des Rates dem Europäischen Parlament obliegt; unterstreicht, dass ein solches Verfahren die Unabhängigkeit der Mitglieder des ERH von den Mitgliedstaaten erhöht; |
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38. |
begrüßt die Tatsache, dass der Hof im Jahr 2010 eine neue Geschäftsordnung angenommen hat, die es ihm ermöglicht, seinen Entscheidungsfindungsprozess zu straffen, sodass Wirtschaftsprüfungsberichte und Stellungnahmen unter dem geltenden rechtlichen Rahmen nun durch Kammern aus 5 bis 6 Mitgliedern an Stelle des gesamten Kollegiums von 28 Mitgliedern angenommen werden; |
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39. |
ist der Auffassung, dass die derzeitige geografische Repräsentationsregel in Zusammenhang mit der oberen Führungsebene, nach der es jeweils ein Mitglied je Mitgliedstaat geben kann, ihre ursprüngliche Zweckmäßigkeit und Glaubwürdigkeit bei Weitem überlebt hat und durch eine leichte Führungsstruktur ersetzt werden könnte, die auf ein umfassenderes Rechenschaftspflichtsmandat zugeschnitten ist, über entsprechende Bestimmungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei allen Tätigkeiten des Hofes verfügt; |
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40. |
schlägt deshalb vor, dass der Hof ebenso viele Mitglieder wie die Kommission haben sollte, wobei die Mitglieder zumindest über Berufserfahrung in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Verwaltung verfügen sollten; Mitglieder des Hofes sollten über besondere Kompetenzen verfügen, die sie für ihre Funktion besonders geeignet machen, und an ihrer Unabhängigkeit darf kein Zweifel bestehen; |
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41. |
schlägt vor, das Vergütungssystem der Rechnungshofsmitglieder und die unmittelbar und persönlich jedem Mitglied zugewiesenen Mittel zu überprüfen, um es an die nationalen und internationalen Verfahren für vergleichbare Funktionen anzugleichen und den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen; |
II. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments
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42. |
verabschiedet die folgenden Grundsätze, Auswahlkriterien und Verfahren für die Abgabe seiner Stellungnahme zu Kandidaten für die Mitgliedschaft im Rechnungshof:
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43. |
ist der Auffassung, dass die Kriterien für die Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs auf der Grundlage von Artikel 286 AEUV genauer bestimmt werden sollten und unterstreicht, dass sich die Beurteilung durch das Parlament vorwiegend an den folgenden Kriterien orientiert:
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44. |
fordert den Rat auf, sich zu folgenden Punkten zu verpflichten:
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45. |
fordert die folgenden Punkte hinsichtlich der Verfahren vor dem Haushaltskontrollausschuss und dem Plenum:
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o
o o
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46. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und dem Rechnungshof sowie, zur Information, den übrigen Organen der Europäischen Union und der Parlamente und Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. C 337 vom 21.12.1992, S. 51.
(3) ABl. C 43 vom 20.02.1995, S. 75.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0319.
(5) Abkürzung des französischen Begriffs „Déclaration d'assurance“.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/14 |
P7_TA(2014)0061
Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit — Bessere Rechtsetzung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit — 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011 (2013/2077(INI))
(2017/C 093/03)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (1), |
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unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Artikel 4, 6 und 7, |
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unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ — Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen (4), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011) (COM(2012)0373), |
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in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften (COM(2012)0746 und COM(2013)0685), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zum Thema „Intelligente Regulierung — Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122), |
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in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu Überwachung und Konsultation in Bezug auf intelligente Regulierung für KMU (SWD(2013)0060), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union (COM(2010)0543), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2013 zu intelligenter Regulierung, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 15. November 2011 mit dem Titel „Was Europa besser machen kann: Bericht über bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften“, |
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nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013 (5), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0056/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass mit der Agenda für intelligente Regulierung versucht wird, die Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung, eine Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften und die Verringerung der Verwaltungslasten zu verstärken und einen Weg zu verantwortungsvollem Handeln auf der Grundlage faktengestützter Politikgestaltung einzuschlagen, für die Folgenabschätzungen und nachträgliche Kontrollen von wesentlicher Bedeutung sind; |
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B. |
vertritt die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Parlamente in die nachträgliche Bewertung neuer Rechtsvorschriften eingebunden werden sollten, was den Berichten der Kommission zugutekäme und dazu beitrüge, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten europäische Fragen insgesamt positiver beurteilen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 in dem derzeitigen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen rechtlichen Umfeld keine geeignete Regelung darstellt, nicht zuletzt wegen des unsystematischen Vorgehens der EU-Organe bei der Annahme gemeinsamer politischer Erklärungen auf Sekretariatsebene zu erläuternden Dokumenten und praktischen Modalitäten zur Umsetzung von Artikel 294 AEUV; |
Allgemeine Bemerkungen
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1. |
betont, dass auf europäischer Ebene vorgeschlagene und angenommene Rechtsvorschriften einfach, wirkungsvoll und effizient sein sollten, einen eindeutigen Mehrwert haben, leicht verständlich und in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten zugänglich sein sollten sowie einen umfassenden Nutzen zu minimalen Kosten haben sollten; erkennt an, dass die Wirtschaftskrise den Ressourcen der einzelstaatlichen Behörden Mehrbelastungen auferlegt hat, und ist der Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Erstellung klarer und leicht umsetzbarer Rechtsvorschriften dazu beitragen würde, den Aufwand für die einzelstaatlichen Verwaltungen und Privatpersonen, die das Recht beachten müssen, zu senken; betont, dass die europäischen Organe sicherzustellen haben, dass die Rechtsvorschriften deutlich und leicht verständlich sind und nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen führen; |
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2. |
weist darauf hin, dass die Bewertung der Auswirkungen der neuen Regelungen auf KMU oder Großunternehmen weder dazu führen darf, dass Arbeitnehmer aufgrund der Größe ihres Unternehmens diskriminiert noch dass ihre Grundrechte, einschließlich der Rechte auf Information und Anhörung, ihre Arbeitsbedingungen, ihr Wohlergehen am Arbeitsplatz und ihre Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit abgebaut werden dürfen, und dass diese Bewertung auch nicht dazu führen darf, dass die Verbesserung dieser Rechte und des Schutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor bereits bestehenden und neuen berufsbezogenen Gefahren dadurch behindert wird; |
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3. |
betont die Verpflichtung der europäischen Organe, in ihrer Rechtsetzung die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einzuhalten; |
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4. |
verweist auf seine früheren Anmerkungen, dass der Ausschuss für Folgenabschätzung und einzelstaatliche Parlamente häufig festgestellt hat, dass diese Grundsätze nicht hinreichend in den Folgenabschätzungen der Kommission berücksichtigt wurden; bekundet einmal mehr seine Enttäuschung darüber aus, dass diese kritischen Anmerkungen für ein weiteres Jahr zu wiederholen sind; |
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5. |
ist der Ansicht, dass bessere Rechtssetzung im Geiste des Regierens auf mehreren Ebenen verfolgt werden sollte, d. h. durch abgestimmtes Vorgehen der EU, einzelstaatlicher Einrichtungen sowie lokaler und regionaler Behörden; |
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6. |
fordert erneut eine Neuaushandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 mit dem Ziel, sie besser an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene rechtliche Umfeld anzupassen, die aktuellen bewährten Verfahren zu konsolidieren und die Vereinbarung im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung zu aktualisieren; empfiehlt, dass eine neue Vereinbarung auf der Grundlage von Artikel 295 AEUV abgeschlossen werden und verbindlich sein sollte; |
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7. |
fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, mit dem Parlament Verhandlungen über die angemessene Anwendung von Artikel 290 und 291 AEUV aufzunehmen; ist der Auffassung, dass dies im Rahmen einer Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtssetzung“ erreicht werden kann, die somit unter anderem solche Kriterien einbeziehen würde; |
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8. |
ist der Ansicht, dass die Vielzahl der Titel für die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zu der Bewertung erlassener Rechtsvorschriften und der Verringerung der Verwaltungslasten unübersichtlich und unnötig kompliziert ist; empfiehlt, dass ein einziger Titel unter der Überschrift „Bessere Rechtsetzung“ angenommen werden sollte, und bekräftigt seine Forderung, dass ein Mitglied der Kommission für diesen Bereich zuständig sein sollte; |
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9. |
fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verstärken, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte; |
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10. |
ist der Ansicht, dass dem Frühwarnsystem im Rahmen einer zunehmenden demokratischen Legitimität besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. |
Subsidiaritätsmechanismus für einzelstaatliche Parlamente
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11. |
weist darauf hin, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise zwar eine bessere Koordinierung der Maßnahmen und die Stärkung der Kompetenzen der Union in verschiedenen Bereichen erfordert, es aber auch wichtig ist, die Kompetenzverteilung im Mehrebenensystem der Europäischen Union klar festzulegen und nach einer transparenten Debatte Beschlüsse auf offene Weise auf der jeweils geeignetsten Ebene und unter Abbau der Bürokratie zu fassen; |
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12. |
betont, dass die europäischen Organe die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit achten müssen, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union und im Protokoll (Nr. 2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind und die allgemeine Geltung haben und für die Organe bei der Ausübung der Befugnisse der Union verbindlich sind — mit der Ausnahme, dass der Grundsatz der Subsidiarität keine Anwendung findet, wenn Bereiche betroffen sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen; |
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13. |
regt an zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, auf EU-Ebene entsprechende Kriterien festzulegen, anhand derer die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemessen werden kann; |
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14. |
stellt fest, dass das Protokoll (Nr. 2) den einzelstaatlichen Parlamenten formal die Möglichkeit bietet, den Rechtsetzungsorganen der Union anzuzeigen, dass ein neuer Entwurf eines Gesetzgebungsakts der Subsidiaritätsprüfung nicht standhält, weil seine Ziele aufgrund seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf der Ebene der Union nicht besser als auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können; |
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15. |
hebt die entscheidende Bedeutung von Folgenabschätzungen als Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die mit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in Zusammenhang stehenden Fragen gebührend zu berücksichtigen; |
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16. |
begrüßt die stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente im Rahmen des europäischen Rechtsetzungsprozesses und stellt fest, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten zunehmend Interesse an der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Grundsätze seitens der Organe der Union zeigen; sichtbar wird dies in der Tatsache, dass das Europäische Parlament im Jahr 2011 77 begründete Stellungnahmen erhalten hat, in denen bemängelt wurde, dass der Entwurf eines Rechtsakts nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität stand, sowie 523 weitere Beiträge zum Für und Wider eines Entwurfs eines Rechtsakts, wobei sich die entsprechenden Zahlen für 2010 auf 41 bzw. 299 beliefen; bekundet seine Bereitschaft, die Zusammenarbeit und den interparlamentarischen Dialog mit den einzelstaatlichen Parlamenten fortzusetzen und zu stärken; |
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17. |
betont mit Nachdruck die Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle durch das Europäische Parlament wie auch durch die einzelstaatlichen Parlamente; regt an, die einzelstaatlichen Parlamente im Hinblick auf die Ausübung ihrer Kontrollfunktionen umfassend zu unterstützen; regt an, den einzelstaatlichen Parlamenten Leitfäden zur Verfügung zu stellen, um sie dabei zu unterstützen, die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zu beurteilen; |
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18. |
betont, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV die Rechtmäßigkeit von Gesetzgebungsakten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Subsidiarität prüfen kann und dass dieser Grundsatz eine politische Zielvorstellung bei der Ausübung von Befugnissen auf der Ebene der Union darstellt; |
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19. |
weist darauf hin, dass der Gerichtshof gemäß den Verträgen für Klagen zuständig ist, die wegen „Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ erhoben werden, und dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Vertrag über die Europäische Union zu diesen Normen gehören; stellt fest, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Gültigkeit von Rechtsakten der Union folglich auch auf die Einhaltung dieser Grundsätze erstreckt; |
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20. |
betont, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-176/09, Luxemburg/Europäisches Parlament und Rat, feststellt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen“, wobei „in Bereichen […], in denen der Unionsgesetzgeber über eine weite Rechtsetzungsbefugnis verfügt“, einer in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahme die Rechtmäßigkeit nur dann abgesprochen werden kann, wenn diese in Bezug auf das von den zuständigen Organen verfolgte Ziel offenkundig unangemessen ist, was jedoch nichts daran ändert, dass der Unionsgesetzgeber verpflichtet ist, „seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen“, und dass er bei der Prüfung der mit den verschiedenen möglichen Maßnahmen verbundenen Belastungen untersuchen muss, „ob die mit der gewählten Maßnahme verfolgten Ziele nachteilige wirtschaftliche Folgen, und seien sie beträchtlich, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können“; |
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21. |
stellt fest, dass die Union nach dem in den Verträgen formulierten Subsidiaritätsprinzip in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“, während nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inhalt und die Form des Handelns der EU nicht über das hinausgehen dürfen, was für die Verwirklichung der Ziele der Verträge notwendig ist; weist darauf hin, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zwar eng miteinander verbunden sind, es sich jedoch um zwei unterschiedliche Grundsätze handelt, da ersterer sich auf die Angemessenheit von Tätigkeiten der Union in Bereichen bezieht, die nicht in ihre ausschließlichen Zuständigkeit fallen, und letzterer sich auf die Verhältnismäßigkeit zwischen den vom Gesetzgeber gewählten Mitteln und den von ihm verfolgten Zielen bezieht und als allgemeine Regel für die Ausübung der Befugnisse der Union gilt; stellt fest, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts der Logik nach im Anschluss an die Prüfung der Subsidiarität erfolgen muss, während gleichzeitig die Subsidiaritätsprüfung ohne die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend wirksam wäre; |
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22. |
stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2011 nur eine geringe Anzahl parlamentarischer Anfragen (32 von mehr als 12 000 insgesamt) erhalten hat, die Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit betrafen; |
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23. |
weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2011 64 begründete Stellungnahmen im Sinne des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erhalten hat, was einen erheblichen Anstieg im Vergleich zum Jahr 2010 darstellt; stellt jedoch fest, dass diese 64 begründeten Stellungnahmen nur ca. 10 % der insgesamt 622 Stellungnahmen von einzelstaatlichen Parlamenten darstellen, die im Jahr 2011 im Rahmen des entsprechenden politischen Dialogs bei der Kommission eingingen; verweist zudem auf die Tatsache, dass kein Kommissionsvorschlag eine ausreichende Anzahl begründeter Stellungnahmen erhalten hat, um die Verfahren der „gelben“ oder der „orangefarbenen Karte“ nach diesem Protokoll auszulösen; stellt jedoch fest, dass am 22. Mai 2012 einem Vorschlag der Kommission (Vorschlag für eine Verordnung über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, die sogenannte Monti-II-Verordnung) erstmalig eine „gelbe Karte“ erteilt wurde; betont, dass die Kommission den Vorschlag nicht deshalb zurückgezogen hat, weil sie der Auffassung war, dass gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen wurde, sondern weil sie festgestellt hat, dass der Vorschlag im Parlament und im Rat nur schwer die für seine Annahme notwendige politische Unterstützung erhalten hätte; |
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24. |
vertritt die Auffassung, dass der Mechanismus für die Überprüfung des Subsidiaritätsprinzips als wichtiges Instrument der Zusammenarbeit zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Organen ausgelegt und angewendet werden muss; stellt mit Genugtuung fest, dass dieses Instrument in der Praxis als ein Mittel der Kommunikation und des partnerschaftlichen Dialogs zwischen den verschiedenen institutionellen Ebenen des europäischen Mehrebenensystems eingesetzt wird; |
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25. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass einzelstaatliche Parlamente in einigen begründeten Stellungnahmen darauf hinweisen, dass die Begründung in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip in etlichen Legislativvorschlägen der Kommission unzulänglich ist oder fehlt; |
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26. |
empfiehlt, die Gründe für die derart geringe Zahl förmlicher, begründeter Stellungnahmen einzelstaatlicher Parlamente zu untersuchen und festzustellen, ob diese darauf zurückzuführen ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität allseits eingehalten wird, oder darauf, dass die einzelstaatlichen Parlamente die Geltendmachung dieses Grundsatzes aufgrund mangelnder Ressourcen oder zu kurzer Fristen nicht bewältigen können; hält eine Analyse durch die Kommission für wünschenswert; |
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27. |
unterstreicht die Notwendigkeit, dass die europäischen Organe die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die einzelstaatlichen Parlamente Legislativvorschläge kontrollieren können, indem sie sicherstellen, dass seitens der Kommission eine detaillierte und umfassende Begründung ihrer Rechtsakte in Bezug auf die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Protokolls (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt wird; |
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28. |
stellt in diesem Zusammenhang ferner fest, dass die derzeit gültigen Fristen zur Wahrnehmung der Kontrolle im Hinblick auf die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit seitens der einzelstaatlichen Parlamente häufig für unzureichend befunden wurden und werden; |
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29. |
ist der Ansicht, dass der Zeitdruck und die Ressourcenknappheit in einzelstaatlichen Parlamenten in ihrer Reaktion auf Entwürfe von Rechtsvorschriften zu dem empfundenen Demokratiedefizit in der EU beiträgt; |
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30. |
verweist auf seine früheren Forderungen nach einer genaueren Prüfung der Probleme, die einzelstaatliche Parlamente haben, um die Funktionsweise des bestehenden Systems zu verbessern; ist der Ansicht, dass es auch wünschenswert wäre, Schritte zur Stärkung dieses Mechanismus zu prüfen, die — etwa im Zusammenhang mit einer zukünftigen Überarbeitung des Vertrags — einzelstaatlichen Parlamenten mehr Rechte einräumen könnten; schlägt vor, dass dabei die angemessene Zahl der einzelstaatlichen Parlamente, die notwendig ist, um ein solches Verfahren einzuleiten, überprüft werden könnte, wie auch die Frage, ob das Verfahren auf Gründe der Subsidiarität beschränkt sein sollte, und die Frage, welche Wirkungen das Verfahren haben sollte, insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Erfahrungen mit dem „Verfahren der gelben Karte“; erachtet eine solche Diskussion als nützliche Phase in der Entwicklung der den einzelstaatlichen Parlamenten übertragenen Befugnisse, wobei die Anreize zur Ausübung von Kontrolle den Auswirkungen auf europäischer Ebene angepasst werden; |
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31. |
ist der Ansicht, dass zwischenzeitlich verschiedene Initiativen ergriffen werden könnten, um die Entwicklung der europäischen Angelegenheiten durch die einzelstaatlichen Parlamente zu stärken; schlägt insbesondere vor,
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Bessere Rechtsetzung
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32. |
ist der Ansicht, dass eine wirksame Herangehensweise an die Herausforderungen der besseren Rechtsetzung sowohl für bestehendes Recht als auch für zukünftige Rechtsvorschriften den europäischen Organen helfen wird, auf die Krise zu reagieren; ist der Ansicht, dass die Reform europäischer Rechtsvorschriften und Rechtsetzungspraktiken ein wesentliches Mittel zur Schaffung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und menschenwürdigen Arbeitsplätzen in Europa ist; |
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33. |
begrüßt, dass die Kommission zunehmend großes Gewicht auf einen politischen Zyklus legt, in dem die Phasen der Einleitung, Folgenabschätzung, Konsultation, Inkraftsetzung, Umsetzung und Bewertung der Rechtsetzung der EU als Teil eines kohärenten Prozesses gesehen werden; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang der Grundsatz „Think small first“ („Vorfahrt für die KMU“) eine durchgehendes Schlüsselelement sein und die nachträgliche Bewertung neuer Rechtsvorschriften verbessert werden sollte, so dass ein kohärenter und transparenter Prozess zur Schaffung von Anreizen zur Ankurbelung des Wachstums und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht; |
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34. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilungen der Kommission zur intelligenten Regulierung und über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften sowie das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu dem Thema „Welche zehn Rechtsakte verursachen den größten Aufwand für KMU?“; ist der Ansicht, dass diese Dokumente glaubwürdige Fortschritte in der Agenda für bessere Rechtsetzung darstellen und viele der früheren Forderungen des Parlaments widerspiegeln; |
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35. |
ist der Ansicht, dass diese rhetorischen Fortschritte nun durch konkrete Taten konsolidiert werden sollten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, weitere konkrete Vorschläge zur Verringerung der Regulierungslasten der EU insgesamt vorzulegen, ohne dadurch den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu schwächen, und insbesondere:
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36. |
betont, dass die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz wie auch die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zwei wichtige Faktoren sind, um die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken; betont, dass sich eine starke und solide Regulierung in diesen Bereichen nicht wachstumshemmend, sondern wachstumsfördernd auswirkt; |
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37. |
ist der Ansicht, dass die Kommission die Möglichkeit der Einführung einer „Phase des Weißbuchs“ in das Rechtsetzungsverfahren weiter untersuchen sollte; ist der Ansicht, dass das Einräumen der Möglichkeit für Interessenträger, Vorschlagsentwürfe und dazugehörende vorläufige Folgenabschätzungen zu kommentieren, die Qualität der von der Kommission vorgelegten Entwürfe eines Rechtsaktes erhöhen würde, ohne die Entstehungsphase künftiger Rechtsvorschriften ungebührlich zu verlängern; |
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38. |
verweist ferner auf seine Aufforderung an die Kommission, zur Durchsetzung der Regulierungsziele Vorschläge einzubringen, die sich damit beschäftigen, wie im Vorfeld neuer Rechtsvorschriften, durch die Kosten für Unternehmen entstehen, ein entsprechender Kostenausgleich erfolgen kann; stellt fest, dass eine Rechtsvorschrift der EU weder automatisch bedeutet, 28 einzelstaatliche Rechtsvorschriften zugunsten eines europäischen Rechts nicht weiterzuverwenden, noch automatisch bedeutet, das eine neue europäische Rechtsvorschrift weniger Belastungen auferlegt als die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, den Vorschlag ernsthaft zu prüfen und vor dem Ende der laufenden Wahlperiode im Jahr 2014 eine Folgenabschätzung vorzulegen; |
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39. |
bedauert, dass die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag für ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft zurückzuziehen, den das Parlament in einem legislativen Initiativbericht gefordert hatte; ersucht die Kommission, das Parlament anzuhören, bevor sie einen Vorschlag zurückzieht, der auf einem legislativen Initiativbericht des Parlaments beruht; |
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40. |
betont die Bedeutung der Vereinfachung der Vorschriften für die Straffung des rechtlichen Umfelds, insbesondere für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, deren Ressourcen für die Umsetzung von Rechtsvorschriften oft begrenzt und weiter rückläufig sind; |
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41. |
versteht unter „Goldplating“ den Fall der Übererfüllung, wenn Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in einzelstaatliches Recht über die Mindestanforderungen hinausgehen; bekräftigt seine Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf unnötige Übererfüllung und fordert daher die Mitgliedstaat auf, im Fall von Übererfüllung ihre Gründe darzulegen; |
Folgenabschätzungen und europäischer Mehrwert
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42. |
begrüßt, dass die Folgenabschätzungen der Kommission versuchen, einen breiten und umfassenden Bereich der möglichen Auswirkungen abzudecken, ist jedoch der Ansicht, dass das System noch in vielerlei Hinsicht verbessert werden könnte, etwa durch die Berücksichtigung der territorialen Dimension (finanzielle und verwaltungstechnische Auswirkungen auf die nationalen, regionalen und lokalen Behörden); ist diesbezüglich über die Entscheidung der Kommission, ihre Leitlinien für die Folgenabschätzung bis Juni 2014 zu aktualisieren, zu konsolidieren und zu überarbeiten, erfreut und behält sich das Recht vor, in den kommenden Monaten detaillierte Beiträge zu leisten, die mögliche Verbesserungen dieser Leitlinien enthalten; besteht darauf, dass die Folgenabschätzungen, die für die Bildung der öffentlichen und politischen Meinung wesentlich sind, den Grundsatz der Mehrsprachigkeit achten; |
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43. |
ersucht die Kommission, die bei der Erstellung von Folgenabschätzungen verwendete Methodologie zu prüfen, um Verbesserungsmöglichkeiten sowohl für die qualitativen Indikatoren als auch für die allgemeine Durchführung der Konsultationen und insbesondere die Einbeziehung der betroffenen Interessenträger zu sondieren; |
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44. |
ist der Ansicht, dass es eine vollständige Kohärenz zwischen der von der Kommission veröffentlichten Folgenabschätzung und dem Inhalt des vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen Legislativvorschlags geben muss; fordert, dass alle Folgenabschätzungen zu einem vom Kollegium der Kommissionsmitglieder geänderten Vorschlag automatisch zu aktualisieren, um die von den Mitgliedern der Kommission vorgenommenen Änderungen widerzuspiegeln; |
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45. |
fordert die Kommission auf, die Rolle und die Unabhängigkeit des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) zu stärken und insbesondere nur Legislativvorschläge abzuschließen und vorzulegen, wenn dieser Ausschuss dazu eine positive Stellungnahme abgegeben hat; fordert den IAB nachdrücklich auf, sich auf die Fachkompetenz der Sozialpartner zu stützen; |
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46. |
ist der Ansicht, dass der Haftungsausschluss in den Folgenabschätzungen der Kommission („Dieser Bericht bindet ausschließlich die an der Ausarbeitung beteiligten Kommissionsdienststellen und greift etwaigen späteren Entscheidungen der Kommission in keiner Weise vor.“) eine wichtige Schwachstelle in bestehenden System aufzeigt; |
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47. |
begrüßt die positive Entwicklung der Direktion für Folgenabschätzungen und europäischen Mehrwert innerhalb des Parlaments; ist der Ansicht, dass im gesamten Parlament ein systematischer Ansatz zur Berücksichtigung der Folgenabschätzungen verfolgt werden sollte; begrüßt die von der Direktion für Folgenabschätzungen erstellten kurzen Zusammenfassungen der die Vorschläge der Kommission begleitenden Folgenabschätzungen, und ist der Ansicht, dass diese wesentliches Element der Erörterung von Legislativvorschlägen in den Ausschüssen sein sollten; schlägt vor, dass die Folgenabschätzungen des Parlaments gegebenenfalls eine territoriale Dimension enthalten sollten; fordert die Konferenz der Ausschussvorsitze auf, zu prüfen, wie diese Empfehlung am besten umgesetzt werden kann; |
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48. |
erinnert an die von Parlament und Rat im Rahmen des gemeinsamen interinstitutionellen Ansatzes für Folgenabschätzung von 2005 gemachten Zusage, vor der Annahme wesentlicher Abänderungen Folgenabschätzungen durchzuführen, wenn sie dies als angemessen und notwendig für das Gesetzgebungsverfahren erachten; fordert seine Ausschüsse auf, zur Erfüllung dieser Zusage das Referat Folgenabschätzungen in Anspruch zu nehmen; |
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49. |
erinnert ferner an die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 und fordert den Rat auf, die Entwicklung eines eigenen Mechanismus zur Durchführung von Folgenabschätzungen in Bezug auf seine eigenen inhaltlichen Änderungen gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung von 2003 unverzüglich abzuschließen; |
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50. |
besteht darauf, dass die Kommission die legislativen Initiativberichten beigefügten Bewertungen des europäischen Mehrwerts ernsthaft berücksichtigt, wobei sie detailliert die Gründe darstellt, warum sie Argumente des Parlaments nicht akzeptiert oder als relevant betrachtet; |
o
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51. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den einzelstaatlichen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(2) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
(3) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.
(4) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 31.
(5) ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 22.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/21 |
P7_TA(2014)0062
Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (2013/2183(INI))
(2017/C 093/04)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf die Artikel 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21, |
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— |
in Kenntnis der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, die am 31. März 2010 angenommen wurde, |
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— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (COM(2010)0573), |
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— |
in Kenntnis des Berichts der Kommission 2012 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2012 (COM(2013)0271) und der zugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen, |
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009 (1), |
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— |
in Kenntnis der vom Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), |
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— |
in Kenntnis des Berichts der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union über „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ vom November 2010, |
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— |
in Kenntnis der Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführten und am 17. Mai 2013 veröffentlichten EU-weiten LGBT-Umfrage, |
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— |
in Kenntnis des Gutachtens der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union vom 1. Oktober 2013 zur Lage der Gleichstellung in der Europäischen Union 10 Jahre nach dem Beginn der Umsetzung der Richtlinien zur Gleichstellung „(FRA Opinion on the situation of equality in the European Union 10 years on from initial implementation of the equality directives“), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa (2), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011) (3), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zur verstärkten Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hasskriminalität (4), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0009/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juni 2013 entschlossene Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen außerhalb der Europäischen Union angenommen hat und dafür Sorge tragen sollte, dass sie innerhalb der EU wirksam geschützt werden; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Handeln bereits durch umfassende Maßnahmen im Bereich Gleichstellung und Nicht-Diskriminierung durch die „Rahmenstrategie zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit für alle“ und im Bereich Geschlechtergleichstellung durch die „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“, im Bereich Behinderung durch die „Europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010–2020“ und im Bereich Gleichstellung der Roma durch den „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ koordiniert; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ die Notwendigkeit erkannt hat, auf die Verträge gestützte politische Maßnahmen zu bestimmten Grundrechten weiterzuentwickeln; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union (FRA) in ihrer 2013 durchgeführten EU-weiten LGBT-Umfrage festgestellt hat, dass in der EU im Jahr vor der Umfrage jede Zweite der befragten LGBT-Personen sich aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert oder belästigt fühlte, jede Dritte beim Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen diskriminiert wurde, jede Vierte körperlich angegriffen wurde und jede Fünfte am Arbeitsplatz oder im Beruf diskriminiert wurde; |
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G. |
in der Erwägung, dass die FRA die Empfehlung ausgesprochen hat, dass die EU und die Mitgliedstaaten Aktionspläne für die Förderung der Achtung von LGBT-Personen und den Schutz ihrer Grundrechte entwickeln; |
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H. |
in der Erwägung, dass im Mai 2013 elf für Gleichstellung zuständige Ministerinnen und Minister (5) die Kommission aufgefordert haben, eine umfassende EU-Politik für die Gleichstellung von LGBT-Personen auszuarbeiten, und dass 10 Mitgliedstaaten (6) bereits ähnliche Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene angenommen haben oder erörtern; |
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I. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits zehnmal ein umfassendes Instrument der Europäischen Union für die Gleichstellung ungeachtet der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität gefordert hat; |
Allgemeine Erwägungen
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1. |
verurteilt aufs Schärfste jede Form der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität und bedauert zutiefst, dass die Grundrechte von Lesben, Schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Menschen (LGBTI) in der Europäischen Union noch immer nicht uneingeschränkt geachtet werden; |
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2. |
ist der Ansicht, dass es der Europäischen Union gegenwärtig an einer umfassenden Politik zum Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen mangelt; |
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3. |
erkennt an, dass die Verantwortlichkeit für den Schutz der Grundrechte sowohl bei der Kommission als auch bei den Mitgliedstaaten liegt; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse in größtmöglichem Umfang zu nutzen, auch durch die Erleichterung des Austausches bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht und der Empfehlung des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität nachzukommen; |
Inhalt des Fahrplans
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4. |
fordert die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen auf, gemeinsam eine umfassende Politik zum Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu erarbeiten, d. h. einen Fahrplan, eine Strategie oder einen Aktionsplan mit den nachstehend genannten Themenbereichen und Zielen;
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5. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei dieser umfassenden Politik den Zuständigkeiten der Europäischen Union, ihrer Einrichtungen und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist; |
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6. |
weist darauf hin, dass die freie Meinungsäußerung und die Bekundung von Überzeugungen oder Meinungen als Ausdruck des Pluralismus der Ideen respektiert werden sollten, sofern sie nicht zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung anstacheln; |
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o o
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7. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, allen genannten Einrichtungen sowie dem Europarat zu übermitteln. |
(1) ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.
(2) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 54.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0090.
(5) Österreich, Belgien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande und Schweden.
(6) Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Malta, die Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.
(7) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(8) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(9) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(10) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77
(11) ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
(12) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(13) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.
(14) ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/27 |
P7_TA(2014)0063
Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (2013/2116(INI))
(2017/C 093/05)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (1), |
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— |
in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (COM(2013)0139), |
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— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (COM(2013)0138), |
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— |
unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (3), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zur Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (4), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss von Werbung auf das Verbraucherverhalten (5) und in Kenntnis der Folgeantwort der Kommission, welche am 30. März 2011 angenommen wurde, |
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— |
in Kenntnis der Studie mit dem Titel „Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG)“, die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde (6), |
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— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0474/2013), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Konsum einer der wesentlichen Wachstumsmotoren der Union ist und dass somit die Verbraucher eine entscheidende Rolle in der europäischen Wirtschaft spielen; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Schutz der Verbraucher und ihrer Rechte zu den Grundwerten der Europäischen Union zählt; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken das wichtigste Regelwerk der Union zu irreführender Werbung und anderen unlauteren Praktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Richtlinie mit der sogenannten „Binnenmarkt“-Klausel darauf abzielt, in der gesamten Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken und den Unternehmen eine hohe Rechtssicherheit und den Abbau von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu garantieren; |
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E. |
in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gab; |
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F. |
in der Erwägung, dass die vorübergehende Ausnahmeregelung, der zufolge die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften beibehalten konnten, die restriktiver oder strenger als die Richtlinie sind und mit denen in anderen EU-Rechtsvorschriften enthaltene Klauseln über eine Mindestangleichung umgesetzt wurden, am 12. Juni 2013 abgelaufen ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die dies wollen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen ausweiten können und dass bis heute nur vier Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Europäische Kommission angekündigt hat, in Kürze eine Überarbeitung der für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen geltenden Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vorzuschlagen; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und ihrer technologischen Anwendungen die Art einzukaufen und die Art und Weise, wie Unternehmen Werbung machen sowie Waren und Dienstleistungen verkaufen, revolutioniert hat; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Rechte, die die Verbraucher in Europa genießen, einigen Unternehmen, und hier vor allem kleinen Unternehmen, sowie zahlreichen Verbrauchern nach wie vor nicht bekannt sind; |
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K. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Rolle der Verbraucherverbände zu stärken und es ihnen zu ermöglichen, ihre Kapazitäten weiter auszubauen; |
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1. |
unterstreicht die Wirksamkeit der in der Richtlinie festgelegten Rechtsvorschriften sowie deren Bedeutung für die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Geschäftsleute in Bezug auf den Geschäftsverkehr im Binnenmarkt, insbesondere den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr, für die Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit für Unternehmen und für die Stärkung des Verbraucherschutzes in der Union; erinnert daran, dass eine nicht einheitliche Anwendung der Richtlinie mit dem Risiko einer Einschränkung ihrer Tragweite verbunden ist; |
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2. |
bedauert, dass sich trotz der Bestimmungen der Richtlinie 2006/114/EG zur Unterbindung irreführender Praktiken in der Werbung in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen einige dieser Praktiken wie zum Beispiel der „Adressbuchschwindel“ hartnäckig halten; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in Kürze eine Änderung der Richtlinie 2006/114/EG, die die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen regelt, vorzuschlagen, um diese Praktiken wirksamer zu bekämpfen; schlägt vor, dass die Kommission in diesem Zusammenhang den Nutzen der Aufnahme einer zielgerichteten schwarzen Liste von Geschäftspraktiken, die im Bereich der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen unter allen Umständen als unlauter gelten, in die Richtlinie 2006/114/EG prüft, welche der Liste aus Richtlinie 2005/29/EG ähneln könnte; hält es jedoch nicht für zweckmäßig, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG, der die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern betrifft, unmittelbar auf die unlauteren Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen ausgeweitet wird; |
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3. |
fordert die Kommission auf, das Zusammenspiel der Richtlinien 2005/29/EG und 2006/114/EG zu klären, um ein hohes Niveau des Schutzes aller Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und insbesondere der Verbraucher und der KMU vor betrügerischen oder unlauteren Geschäftspraktiken sicherzustellen und so das Vertrauen im Binnenmarkt zu stärken; |
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4. |
ist der Ansicht, dass die für die Immobilienbranche und die Finanzdienstleistungsbranche geltenden Ausnahmeregelungen gerechtfertigt sind und dass es zweckmäßig ist, sie beizubehalten; |
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5. |
ist der Ansicht, dass eine Erweiterung der „schwarzen Liste“ in Anhang I zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmäßig ist; fordert die Kommission jedoch auf, eine Liste der Praktiken zu erstellen, die von den nationalen Behörden als unlauter im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie ermittelt wurden, um die künftige Zweckmäßigkeit einer Erweiterung der Liste zu beurteilen; |
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6. |
stellt fest, dass Verbraucher bei gewissen Formen von B2C-Geschäftsbeziehungen Gefahr laufen, Opfer unlauterer Geschäftspraktiken zu werden, beispielsweise wenn ein Produkt an einen Gewerbetreibenden weiterverkauft wird; fordert die Kommission auf, diese Art von Problemen zu untersuchen und gegebenenfalls zielgerichtete und praktische Abhilfemaßnahmen zu prüfen, die unter anderem eine flexiblere Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umfassen und in den Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Richtlinie erläutert werden könnten; |
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7. |
erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten mit Wirkung zum 12. Juni 2013 ihre bis dahin im Rahmen der vorübergehenden Ausnahmeregelung aufrechterhaltenen Vorschriften nicht länger beibehalten dürfen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Rechtsvorschriften so schnell wie möglich mit dem Wortlaut der Richtlinie in Einklang zu bringen; fordert die Kommission gleichzeitig auf, zu untersuchen, in welcher Weise die Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt haben, insbesondere im Hinblick auf nationale Verbote, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und innerhalb von zwei Jahren dem Parlament und dem Rat einen neuen umfassenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen, in dem insbesondere die Reichweite einer weiteren Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Verbraucherschutzrechts untersucht wird und Vorschläge für erforderliche Maßnahmen gemacht werden, die auf Unionsebene zu treffen sind, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten; |
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8. |
hebt unter Verweis auf die Bedeutung der Richtlinie erneut hervor, wie absolut notwendig es ist, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie umfassend und einheitlich anwenden und ordnungsgemäß umsetzen, damit die rechtlichen und operativen Unsicherheiten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen beseitigt werden; weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Kommission zwischen 2011 und 2012 gegenüber verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund der falschen Umsetzung der Richtlinie auf das Konsultationsverfahren gemäß „EU Pilot“ hätte zurückgreifen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere mit ausreichenden Ressourcen, zu unterstützen; hält es für entscheidend, dass die Zusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden verbessert wird und ein strukturierter Dialog zwischen den mit der Durchsetzung betrauten öffentlichen Stellen und anderen interessierten Akteuren, insbesondere Verbraucherverbänden, eingerichtet wird; |
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9. |
stellt fest, dass es seit Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Jahre 2007 eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten Schlüsselbestimmungen, insbesondere die schwarze Liste verbotener, irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken, nicht richtig umsetzen oder anwenden; fordert daher die Kommission auf, die Anwendung der Richtlinie weiterhin aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitgliedstaaten zu verklagen, die der Richtlinie nicht nachkommen, sie nicht ordnungsgemäß umsetzen oder anwenden; fordert insbesondere die Kommission auf, noch offene Fragen im Hinblick auf die 2011 aufgenommenen Konsultationen umgehend zu klären, indem die Vertragsverletzungsverfahren entweder eingestellt oder an den Gerichtshof verwiesen werden; |
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10. |
unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, eine Liste von Indikatoren zur Bewertung der Wirksamkeit des Mechanismus zur Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu erstellen; |
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11. |
begrüßt die Tatsache, dass die Anzahl grenzübergreifender Einkäufe seit der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zugenommen hat; erinnert jedoch daran, das eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden unabdingbar sind für eine Förderung konvergierender Praktiken bei der Umsetzung und für ein schnelles und wirksames Handeln; weist darauf hin, dass grenzübergreifenden Einkäufen im Internet eine besondere Bedeutung zukommen muss, insbesondere in Fällen, in denen aus Websites zum Vergleich von Preisen nicht eindeutig die Identität des Gewerbetreibenden, der diese Seite betreibt, hervorgeht; |
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12. |
bekräftigt die Bedeutung der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie zuständig sind, um deren umfassende Anwendung und ordnungsgemäße Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; ermutigt die Kommission diesbezüglich, den Anwendungsbereich, die Wirksamkeit und die Funktionsmechanismen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz gemäß ihrer selbst eingegangenen Verpflichtung bis Ende 2014 eingehend zu prüfen; begrüßt es in dieser Hinsicht, dass die Kommission unlängst ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Überarbeitung dieser Verordnung eingeleitet hat und die Teilnahme daran in allen EU-Sprachen möglich ist; fordert die beteiligten Akteure auf, an diesem Konsultationsverfahren teilzunehmen; |
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13. |
bekräftigt den Nutzen der im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz durchgeführten konzertierten Ermittlungen („Sweep“) und fordert die Kommission auf, diese Aktionen weiter zu entwickeln und zu verstärken sowie deren Anwendungsbereich auszuweiten; fordert die Kommission auf, die erhobenen Daten sowie die Liste über die von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Anschluss an diese Aktionen zusammenzustellen und zu analysieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen und dabei die Notwendigkeit der Sicherstellung der Vertraulichkeit bestimmter sensibler Informationen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf nationaler Ebene zum Einsatz kommen, zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Ergebnisse in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern; |
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14. |
bestätigt, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um die Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Bezug auf gefährdete Verbraucher zu verbessern; |
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15. |
ist über die irreführende Verwendung der für Kunden vorgesehenen Kontrollinstrumente und Websites für den Preisvergleich durch bestimmte Wirtschaftsakteure und über die in diesem Bereich bestehenden Interessenkonflikte besorgt; begrüßt aus diesem Grund die Entscheidung der Kommission, nach Lösungen zu suchen, damit die über solche Plattformen bereitgestellten Informationen für die Verbraucher klarer dargestellt werden; |
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16. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die angemessene Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf irreführende „versteckte“ Internetwerbung in Form von Kommentaren in sozialen Netzwerken, Foren oder Blogs, die scheinbar von Verbrauchern stammen, bei denen es sich jedoch tatsächlich um Werbenachrichten oder Nachrichten kommerzieller Art handelt, die direkt oder indirekt von Wirtschaftsakteuren verfasst oder finanziert werden; weist mit Nachdruck auf die schädlichen Auswirkungen solcher Praktiken auf das Verbrauchervertrauen und die Wettbewerbsregeln hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung solcher Praktiken zu verhindern, einschließlich der Durchführung von Informationskampagnen, in denen die Verbraucher vor diesen „versteckten“ Formen der Werbung gewarnt werden, sowie der Förderung des Einsatzes von entsprechend geschulten Forumsbeobachtern/-moderatoren, die auf die Gefahren der „versteckten“ Werbung hinweisen; |
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17. |
hebt hervor, dass angesichts der schnellen Verbreitung von Werbung im Internet eine geeignete Methode entwickelt werden muss, mit der der Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, vor allem von Kindern, überwacht werden kann; |
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18. |
bedauert, dass trotz des aktuellen europäischen Rechtsrahmens für die Preisgestaltung im Luftverkehr und trotz der im Jahr 2007 auf der Grundlage der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz durchgeführten konzertierten Ermittlungen („Sweep“), bei den betrachteten Websites, auf denen Flugtickets verkauft werden, die Verbraucher immer noch Opfer zahlreicher irreführender Praktiken im Luftverkehrsbereich werden, beispielsweise der Nichtangabe unvermeidbarer Kosten wie Kredit- und Debitkartenaufschläge bei Online-Buchungen; nimmt mit Besorgnis die wachsende Zahl an Beschwerden seitens der Nutzer von Websites zum Online-Kauf von Tickets zur Kenntnis, die dem so genannten IP-Tracking zum Opfer fallen, das dazu dient, die Zahl der über dieselbe IP-Adresse hergestellten Verbindungen eines Internetnutzers zu erfassen, um in Abhängigkeit von dem im Rahmen mehrerer ähnlicher Suchvorgänge bekundeten Interesse an einer Ware deren Preis künstlich in die Höhe zu treiben; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie häufig diese Vorgehensweise ist, die zu unlauterem Wettbewerb führt und einen missbräuchlichen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Nutzer darstellt, und zum Schutz der Verbraucherinteressen entsprechende Rechtsvorschriften vorzuschlagen; |
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19. |
ist der Auffassung, dass die infolge einer Nichteinhaltung der Richtlinie verhängten Strafen grundsätzlich nicht niedriger sein dürfen als der aufgrund der festgestellten unlauteren oder irreführenden Praxis erzielte Gewinn; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Strafen gemäß der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen; fordert die Kommission auf, die Daten über die von den Mitgliedstaaten verhängten Strafen und über die Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen zusammenzustellen und zu analysieren, und zwar insbesondere in Bezug auf die Komplexität und Länge der Durchsetzungsverfahren; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Ergebnisse dieser Analysen zu unterrichten; |
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20. |
begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu unterstützen; |
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21. |
begrüßt die von der Kommission entwickelte Datenbank zur nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet der unlauteren Geschäftspraktiken und erachtet eine solche Datenbank als zielführend, um den Verbrauchern mehr Informationen zur Verfügung zu stellen; bedauert, dass diese nur in englischer Sprache verfügbar ist; ersucht die Kommission, die Datenbank schrittweise in weiteren Sprachen zur Verfügung zu stellen und für Wirtschaftsakteure besser wahrnehmbar zu machen; fordert die Kommission auf, zusätzliche Instrumente zur Sensibilisierung von KMU in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken in Erwägung zu ziehen; |
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22. |
unterstreicht die Bedeutung der von der Kommission aufgestellten Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie; begrüßt die Absicht der Kommission, dieses Dokument bis 2014 zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, bei ihren Arbeiten für Transparenz zu sorgen und die beteiligten während des gesamten Verfahrens umfassend zu konsultieren; fordert die Kommission auf, dieses Dokument in Zukunft regelmäßig weiter zu aktualisieren und zu präzisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Leitlinien so weit wie möglich zu berücksichtigen und bewährte Verfahren in Bezug auf die Umsetzung der Leitlinien auszutauschen; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Auslegungs- und Umsetzungsprobleme vorzunehmen, mit denen die nationalen Behörden und beteiligten Akteure bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie regelmäßig konfrontiert sind, um beurteilen zu können, welche Aspekte der Leitlinien verbessert werden müssen; |
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23. |
betont, dass sich aus dem der Richtlinie zugrunde liegenden Grundsatz der maximalen Harmonisierung ergibt, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen als die Richtlinie enthalten dürfen; hebt hervor, dass der Gerichtshof diesen Grundsatz dahin gehend ausgelegt hat, dass Kopplungsverkäufe und sonstige verkaufsfördernde Maßnahmen, die vom Gericht als unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden und nicht auf der schwarzen Liste in Anhang I aufgeführt sind, nur im Einzelfall untersagt werden können; betont, dass die Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien klarstellen sollte, wann genau Kopplungsverkäufe und sonstige verkaufsfördernde Maßnahmen als rechtswidrig zu betrachten sind; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit eines neuen Gesetzgebungsvorschlags zu verkaufsfördernden Maßnahmen zu prüfen; |
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24. |
betont, dass die Verwendung falscher Umweltaussagen eine unlautere Geschäftspraktik ist, die immer häufiger zu beobachten ist; fordert die Kommission auf, den Abschnitt der Leitlinien, der sich mit diesem Thema beschäftigt, weiter zu vertiefen, um den Wirtschaftsbeteiligten genauere Informationen zur Anwendung der Richtlinie an die Hand zu geben; fordert die Kommission gleichzeitig dazu auf zu prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen könnte, um die Verbraucher besser vor diesen Praktiken zu schützen; |
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25. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen stärker für die Rechte der Verbraucher zu sensibilisieren, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsakteure diese Rechte besser achten; |
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26. |
erinnert daran, dass viele Verbraucher zögern, eine Entschädigung zu verlangen, wenn ihnen der Geldbetrag, um den es geht, zu gering erscheint; betont, dass die Verbraucher besser über die Unterstützung informiert werden müssen, die Ihnen sowohl Verbraucherverbände als auch das Netz der Europäischen Verbraucherzentren bieten; unterstreicht die Bedeutung von Verbraucherverbänden bei der Bewusstseinsbildung bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken als präventive Maßnahme sowie deren Rolle bei der Unterstützung der Opfer unlauterer Praktiken, was den Verbrauchern die Möglichkeit gibt, ihre Rechte auf angemessene Weise geltend zu machen; fordert koordinierte Maßnahmen zwischen Verbraucherverbänden auf nationaler und europäischer Ebene sowie zwischen nationalen Behörden und der Kommission; |
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27. |
bekräftigt, wie wichtig wirksame, schnelle und kostengünstige Rechtsbehelfe für die Verbraucher sind; fordert diesbezüglich die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über alternative Verfahren zur Streitschlichtung und außergerichtliche Online-Streitbeilegungsverfahren vollständig umzusetzen; |
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28. |
erinnert daran, wie wichtig kollektive Rechtsdurchsetzungsmechanismen für die Verbraucher sind, und begrüßt die kürzlich veröffentlichte Empfehlung der Kommission C(2013)3539 sowie die Mitteilung der Kommission COM(2013)0401; stimmt zu, dass ein horizontaler Rahmen für die kollektive Rechtsdurchsetzung das Risiko unkoordinierter sektorspezifischer EU-Initiativen vermeiden würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der Kommission zur Festlegung gemeinsamer horizontaler Prinzipien zu befolgen, deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten dazu beitragen würde, zu ermitteln, ob weitere Maßnahmen, darunter auch Gesetzgebungsinitiativen, insbesondere für grenzüberschreitende Fälle erforderlich sind; erinnert daran, dass keines der verschiedenen Modelle für eine kollektive Rechtsdurchsetzung einen wirtschaftlichen Anreiz für die missbräuchliche Erhebung von Sammelklagen bieten darf und dass alle Modelle geeignete Garantien vorsehen müssen, um gänzlich unbegründete Klagen zu vermeiden; |
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29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(2) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(3) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
(4) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.
(5) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 58.
(6) IP/A/IMCO/NT/2008-16.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/32 |
P7_TA(2014)0064
Das EU-Justizbarometer
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Justizbarometer — Zivil- und Verwaltungsjustiz in den Mitgliedstaaten (2013/2117(INI))
(2017/C 093/06)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Das EU-Justizbarometer — Ein Instrument für eine leistungsfähige, wachstumsfördernde Justiz“ (COM(2013)0160), |
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— |
unter Hinweis auf die zweijährlichen Berichte der Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) zur Bewertung der Wirksamkeit der europäischen Justizsysteme, |
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— |
gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0442/2013), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kommission das EU-Justizbarometer, ein vergleichendes, nicht bindendes Instrument zur Bewertung der Effizienz der nationalen Justizsysteme, vorgelegt hat, das auf die Verbesserung rechtspolitischer Maßnahmen abzielt und schwerpunktmäßig die Parameter der Justiz erfasst, die zur Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas in der Union beitragen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das EU-Justizbarometer die nationalen Justizsysteme anhand einzelner Indikatoren vergleicht, aber keine Gesamtrangliste der nationalen Justizsysteme enthält; |
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C. |
in der Erwägung, dass sich das Justizbarometer 2013 auf die Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz beschränkt; |
|
D. |
in der Erwägung, dass ein nicht bindender Vergleich den Vorteil bietet, dass dadurch Verbesserungen und Rückschritte erkannt werden und der Austausch bewährter Verfahren in der Union vorangebracht wird, wobei die Autonomie der nationalen Rechts- und Justizsysteme unberührt bleibt; |
|
1. |
nimmt mit großem Interesse Kenntnis von dem EU-Justizbarometer; fordert die Kommission auf, diese Tätigkeit im Einklang mit den Verträgen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten fortzuführen und dabei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, unnötige Doppelarbeit mit Blick auf andere Organe zu vermeiden; |
|
2. |
unterstützt die Zielsetzung des Austauschs bewährter Verfahren im Hinblick auf die Sicherstellung eines effizienten und unabhängigen Justizsystems, das zu Wirtschaftswachstum in Europa beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit fördern kann; betont, dass ein effektives und zuverlässiges Justizsystem Anreize für Unternehmen schafft, auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene zu wachsen und zu investieren; |
|
3. |
stellt die Bedeutung gerichtlicher Maßstäbe für das grenzüberschreitende gegenseitige Vertrauen, für die effektive Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden sowie für die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums und den Aufbau einer europäischen Justizkultur fest; |
|
4. |
ist der Auffassung, dass jeder Vergleich nationaler Justizsysteme, besonders im Hinblick auf ihren Ausgangszustand, auf objektive Kriterien und auf Nachweise gestützt sein muss, die objektiv erfasst, verglichen und analysiert werden; weist auf die Bedeutung einer Bewertung der Arbeitsweise der Justizsysteme als Ganzes hin, ohne sie von dem sozialen, historischen oder wirtschaftlichen Kontext der Mitgliedstaaten oder von den Verfassungstraditionen zu lösen, auf denen sie beruhen; betont, dass es wichtig ist, die Mitgliedstaaten unvoreingenommen zu behandeln und so eine Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten bei der Bewertung ihrer Justizsysteme sicherzustellen; |
|
5. |
fordert die Kommission auf, die geplante Methode frühzeitig in einem transparenten Verfahren unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten zu diskutieren; |
|
6. |
weist darauf hin, dass die Maßstäbe festgelegt werden müssen, bevor Informationen über die nationalen Justizsysteme eingeholt werden, um ein gemeinsames Verständnis für die Methodik und die Indikatoren zu entwickeln; |
|
7. |
begrüßt die Bemühungen der Kommission, messbare Daten vorzulegen; weist jedoch darauf hin, dass es sehr schwierig ist, manche Ziele, wie z. B. die Qualität und die Objektivität der Rechtsprechung, objektiv zu messen; |
|
8. |
weist darauf hin, dass sich die Effektivität der Justizsysteme nicht allein anhand von statistisch quantifizierbaren Parametern bemessen lässt, sondern dass auch strukturelle Besonderheiten und unterschiedliche gesellschaftliche Traditionen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in Zukunft bei der Erhebung von Daten und der Festlegung von Maßstäben den Unterschieden zwischen den nationalen Justizsystemen größere Beachtung zu schenken; |
|
9. |
fordert die Kommission auf, im Bereich des Gesellschaftsrechts das monistische und das dualistische System gleichberechtigt zu berücksichtigen; |
|
10. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse des Justizbarometers 2013 genau zu untersuchen und zu ermitteln, ob daraus Konsequenzen für die Organisation und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Systeme der Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz gezogen werden müssen; |
|
11. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, einschlägige Daten zu Fragen wie z. B. den Prozesskosten und den Kosten für Schlichtungsfälle und für Durchsetzungsverfahren zu erheben; bedauert, dass zu gewissen im Justizbarometer aufgeführten Kategorien von einigen Mitgliedstaaten keine Angaben gemacht wurden; ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission eine Unterscheidung hätte treffen müssen zwischen den Fällen, zu denen keine Daten vorlagen, und denjenigen, in denen die Indikatoren für einzelne Mitgliedstaaten nicht zutreffend oder nicht auf sie anwendbar waren; |
|
12. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizsystemen, auch durch Netze von Kontaktrichtern, zu fördern; |
|
13. |
fordert, dass Fortbildungsprogrammen für Richter, Mitarbeiter der Gerichte und Angehörige anderer Rechtsberufe, insbesondere auf den Gebieten Europarecht und Rechtsvergleichung, eine größere Bedeutung zukommt; betont, dass Sprachunterricht ein wesentlicher Bestandteil des Studiums der Rechtswissenschaften sein sollte; |
|
14. |
bekundet sein Interesse, Daten zu grenzüberschreitenden Fällen zu erhalten, die oft komplexer als rein innerstaatliche Fälle sind und Hindernisse aufzeigen, denen EU-Bürger bei der Ausübung ihrer mit dem EU-Binnenmarkt verbundenen Rechte gegenüberstehen, insbesondere bei der Anwendung des EU-Rechts; |
|
15. |
weist auf die Bedeutung der alternativen Streitbeilegung hin, damit die Belastung der Gerichtssysteme verringert und Kosten für alle Beteiligten eingespart werden können; |
|
16. |
fordert die Kommission auf, bei ihrer nächsten Untersuchung dieser Art grenzüberschreitende Mediationsverfahren zu berücksichtigen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Mediationsverfahren, insbesondere was auf EU-Ebene geregelte Handelssachen und Familiensachen (z. B. Rom III und Brüssel II) angeht, aktiv zu fördern; |
|
17. |
betont, dass es in Bezug auf die Entwicklung von IKT-Systemen große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; weist darauf hin, dass der Einsatz neuer Technologien, insbesondere der Einsatz von EDV-Anwendungen sowie von Instrumenten für das Fallmanagement und von Kommunikationsinstrumenten, wirksam dazu beitragen kann, Kosten zu reduzieren und gerichtliche Verfahren zu beschleunigen; |
|
18. |
weist darauf hin, dass Verfahren für geringfügige Forderungen und unbestrittene Forderungen schneller abgewickelt werden können, wenn IKT-Instrumente eingesetzt werden; |
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19. |
unterstreicht die Rolle der CEPEJ bei der Erhebung und Präsentation der relevanten Daten auf nationaler und regionaler Ebene; ist der Ansicht, dass die EU-Organe mit der CEPEJ kooperieren sollten, da sie eine hervorragende Grundlage für den Austausch bewährter Praktiken bietet und weil Doppelarbeit vermieden werden muss; |
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20. |
weist auf die führende Rolle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen sowie des E-Justiz-Portals bei der Erleichterung des Zugangs für die EU-Bürger zu Wissen über EU-Recht und nationales Zivil- und Handelsrecht hin; |
|
21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/34 |
P7_TA(2014)0065
Lokale und regionale Folgen der Entwicklung intelligenter Netze
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu lokalen und regionalen Auswirkungen der Entwicklung von intelligenten Netzen (2013/2128(INI))
(2017/C 093/07)
Das Europäische Parlament,
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— |
gestützt auf die Artikel 174, 175, 176, 177, 178 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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— |
unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 zum AEUV, |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1084/2006 (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1298/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (5), |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (6), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (7), |
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— |
unter Hinweis auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (8), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (9), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau“ (10), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2011 mit dem Titel „Intelligente Stromnetze: Von der Innovation zur Realisierung“ (COM(2011)0202), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (11), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (12), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 mit dem Titel „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ (COM(2012)0271), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2013 zu der Rolle der EU-Kohäsionspolitik und ihrer Akteure bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik (14) , |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2013 zu der Durchführung und den Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik (15), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2012 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011), |
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— |
unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2008 mit dem Titel „Regionen 2020 — Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ (SEC(2008)2868), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 über Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 (COM(2010)0553), |
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— |
unter Hinweis auf das Konsultationspapier mit dem Entwurf der Verordnung (EU) Nr. …/.. der Kommission vom XXX zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags, |
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— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0019/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass eine Reihe von Beispielen für bewährte Verfahren, wie die Region Burgenland, die Projekte „MaReS (Macaronesia Research Strategy) und „Green Islands“, das „Energy Valley“ in den Niederlanden, die regenerative Modellregion Harz in Deutschland, die Gemeinde Hostětín in der Tschechischen Republik, das „Orkney Micro Renewables“-Projekt in Schottland sowie die Städte und Gemeinden, die an der Initiative Concerto der Kommission oder der Initiative Co-Power für eine effiziente Energienutzung und dezentrale Energieerzeugung teilgenommen haben, zeigt, dass lokale Gemeinschaften und die Bürger vor Ort auch zu „Prosumenten“ werden können, die Energie für ihren eigenen Bedarf erzeugen und gleichzeitig auch in das Netz einspeisen oder Gutschriften für ihre überschüssige Energie erhalten, von der Netto-Stromverbrauchsabrechnung Gebrauch machen und in virtuellen Kraftwerken gemeinsam mit anderen Marktteilnehmern agieren, die durch das Einbeziehen aller Beteiligten in die Planung und Umsetzung regionaler Maßnahmen einen größtmöglichen Nutzen erzielen, die die aktive Teilnahme und den Informationsaustausch fördern und einen ganzheitlichen Ansatz entwickeln, indem sie andere energieverbrauchsrelevante Bereiche integrieren, wie Verkehr und Wohnungsbau, die intelligente Mechanismen für die finanzielle Unterstützung nutzen und neue Arbeitsplätze schaffen; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Parlament Berichte über die Rolle der EU-Kohäsionspolitik und ihrer Akteure bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik sowie über die Durchführung und die Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik angenommen hat; |
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C. |
in der Erwägung, dass die personenbezogenen Daten, die für die Nutzung intelligenter Energiesysteme gesammelt werden, hochsensibel sind, weil sie Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten zulassen und deswegen ein besonderer Schutz dieser Daten sichergestellt werden muss; |
Neue Möglichkeiten für die regionale Wirtschaft
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1. |
begrüßt einen Paradigmenwechsel für die Regionen bei der Art und Weise der Erzeugung und des Verbrauchs von Energie — weg von einem starren, traditionellen, auf dem Grundlastprinzip basierenden Modell und hin zu einer variablen, dezentralisierten und lokalen Erzeugung –, bei der in hohem Maße die Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im kleinen Maßstab mit flexibler und schneller Nachfrage und verteilter Speicherung integriert ist; stellt fest, dass neue Modelle der Energieerzeugung und des Verbrauchs auf der Grundlage von dezentralisierter und lokaler Erzeugung gefördert werden sollten, um die nachhaltige Entwicklung aufrechtzuerhalten und die zukünftige Nachfrage zu bewältigen; betont, dass ein intelligentes Netz für einen solchen Paradigmenwechsel von grundlegender Bedeutung ist und dass die Verwirklichung von intelligenten Netzen in einen branchenübergreifenden und umfassenden Ansatz für die regionale Entwicklung eingebettet sein sollte, um den Nutzen und die Marktchancen für die Regionen zu maximieren und um Nachhaltigkeit, Wachstum und Innovation zu erreichen; |
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2. |
weist darauf hin, dass in vielen Regionen in Europa Projekte im derzeitigen Gemeinschaftsrahmen entwickelt wurden, die einerseits Synergien in ausgewählten Bereichen und andererseits die energetische Nachhaltigkeit und die erneuerbaren Energieträger gefördert haben, und in denen öffentliche und private Partner zusammenwirken, um die Möglichkeiten regionalen Wachstums im Energiesektor zu erforschen, durch die frühzeitige Einbindung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), durch zielgerichtete Partnerschaften auf der kommunalen, regionalen, nationalen und europäischen Ebene und durch effiziente dezentrale Durchführungsstrategien zur Gewinnung dezentral verfügbarer Energieressourcen; |
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3. |
betont die zahlreichen Vorteile intelligenter Netze, etwa die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger und der dezentralen Erzeugung, die Versorgungssicherheit für die Haushalte, die Schaffung der Voraussetzungen für eine effiziente Stromnutzung im Verkehr, die Schaffung von Möglichkeiten zur Verbrauchsanpassung für die Verbraucher, damit sie von den niedrigsten Preisen profitieren und gleichzeitig Energie sparen können, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Einsparung von elektrischer Leistung, die Nutzung von Strom in den Nebenzeiten zur Verringerung kostenintensiver Investitionen in die Stromnetze und die Förderung technologischer Innovationen und Entwicklungen in der EU; betont, dass die Bürger in allen Phasen, einschließlich der Einführung einer fortschrittlichen Messinfrastruktur, die einen wechselseitigen Informationsfluss bietet, eingebunden sein müssen, und zwar auch in Aktivitäten, die von Verteilernetzbetreibern und Anbietern von Technologien für intelligente Netze geplant werden; weist darauf hin, dass durch die Entwicklung und Nutzung intelligenter Netze der Energieverlust beim Transport und bei der Verteilung erheblich reduziert wird; weist darauf hin, dass die automatische Netzrekonfiguration aufgrund ihrer Selbstheilungskräfte dazu verwendet werden kann, Ausfällen vorzubeugen oder Ausfälle zu beheben; stellt jedoch fest, dass bei den in einigen Regionen bestehenden Fördersystemen häufig nicht der wirksamsten Art und Weise, erneuerbare Technologien in Privathaushalten anzuwenden, Vorrang eingeräumt wurde; |
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4. |
hebt in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten für geografische (oder regionale) Änderungen am Energienetz und die Förderung intelligenter Netze für benachteiligte Regionen, wie etwa Gebiete in äußerster Randlage, periphere Regionen und Inselregionen, hervor, die sich von Energieverbrauchern zu Energieerzeugern entwickeln können, was große wirtschaftliche Vorteile und Wettbewerbsvorteile und mehr Sicherheit bei der Versorgung, dem Einsatz und dem Betrieb von intelligenten Netzen bewirkt; weist darauf hin, dass der Einsatz und Betrieb von intelligenten Netzen insbesondere diesen Regionen Chancen bietet, weil sie die von ihnen zu tragenden Energiekosten verringern können; |
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5. |
weist darauf hin, dass die Netzinfrastruktur, das Netzmanagement und die Marktregeln gegenwärtig an die Bedürfnisse und Möglichkeiten nuklearer und fossiler Kraftwerke angepasst sind und deswegen einen Wettbewerbsnachteil für neue Technologien wie erneuerbare Energieträger herbeiführen; |
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6. |
fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, möglichst früh in lokale intelligente Netze zu investieren und hierfür die Inanspruchnahme von ESIF-Mitteln zur Förderung von Investitionen sorgfältig in Betracht zu ziehen, wie etwa Finanzinstrumente zur Stimulierung privater Investitionen, unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Erfordernisse der spezifischen Region und ihrer besonderen Gegebenheiten, da es keine Patentlösung für alle Regionen gibt; fordert einen flexiblen Ansatz auf lokaler und regionaler Ebene, um Hindernisse für die Verknüpfung von Maßnahmen zur Energieerzeugung, -speicherung (auch grenzüberschreitend) und -effizienz abzubauen und mit anderen Sektoren zusammenzuarbeiten, wie z. B. Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Verkehr; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Pumpspeicherkraftwerken für die Nutzung erneuerbarer Energieträger hervor; |
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7. |
betont, dass ein stabiler, langfristiger politischer Rahmen für die Umsetzung intelligenter Netze erforderlich ist; fordert die Kommission auf, ambitionierte Strategien, Konzepte und Zielvorgaben bis 2030 für Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger sowie für Treibhausgasemissionen vorzuschlagen, um zukünftigen Investoren und miteinander verbundenen Industriezweigen künftig Sicherheit zu bieten und ein intelligentes Energiesystem zu fördern; |
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8. |
weist darauf hin, dass in den meisten Szenarien des Energiefahrplans 2050 eine ungehinderte Einspeisung dezentral erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen ohne den Aufbau lokaler und regionaler intelligenter Stromverteilungsnetze nicht möglich ist, da sie Informationsverbindungen und Stromversorgungsverbindungen zwischen lokalen sozioökonomischen Entwicklungszonen schaffen, womit für eine flexible Verwaltung und die erforderlichen Reserven an vorübergehend zur Verfügung stehenden Energiequellen gesorgt wird; fordert vor diesem Hintergrund, dass den Verteilernetzen eine verstärkte Bedeutung beigemessen wird; betont jedoch, dass mit der Entwicklung intelligenter Netze bezweckt wird, Energie auf effiziente Weise vom Erzeugungs- zum Verwendungsort zu transportieren; weist darauf hin, dass der zusätzliche Nutzen der intelligenten Netze umso höher ist, als sie eine breiter — zum Beispiel auf die nationale oder sogar europäische Ebene — angelegte Weitergabe der Daten über die Stromnachfrage ermöglichen, sodass durch Lastenausgleich nicht nachgefragte Mengen (oder nachgefragte Mengen) in mehr Fällen genutzt werden können, wenn die Produktion an bestimmten Standorten zu niedrig (oder zu hoch) ist; |
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9. |
fordert einen flexibleren Ansatz in den Binnenmarkt-Verordnungen und -Richtlinien der EU, um Hindernisse für regional angepasste Problemlösungen bei Maßnahmen zur Energieerzeugung, -versorgung, -speicherung und -effizienz bei der Kombinationen derartiger Maßnahmen abzubauen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften und grenzüberschreitender Projekte; |
Intelligente Energiesysteme
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10. |
betont, dass eine Strategie zugunsten „intelligenter Energiesysteme“ für Regionen und lokale Gemeinden konzipiert werden sollte, um eine erfolgreiche Verwirklichung intelligenter Netze zu erreichen, bei der intelligente Netze Teil des regionalen Energiesystems werden und ein Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen stammt, u. a. aus dezentralisierten Erzeugungskapazitäten in Kombination mit Nachfragemanagement, Maßnahmen für mehr Energieeffizienz, höheren Energieeinsparungen und intelligenten Speicherlösungen, dem Verkehrssektor (E-Transport) und dem verstärkten Austausch mit benachbarten Netzen; |
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11. |
weist auf den Beitrag intelligenter Zähler zur Erleichterung einer wechselseitigen Kommunikation hin, mit der eine genaue Abrechnung für die Verbraucher ermöglicht und die eine Teilnahme auf der Nachfrageseite gesteigert wird, bei der Verbraucher ihre Gewohnheiten an die Verbrauchsspitzen und -täler in der Energieerzeugung anpassen; unterstreicht, dass die Bürger in vollem Umfang von den intelligenten Energiesystemen profitieren sollten, und dass die Eigenverantwortung der Bürger die verhaltensbedingte Effizienz erhöht und somit durch offene Protokolle größere Energieeinsparungen insgesamt herbeiführt; betont die Verantwortung der Verteilernetzbetreiber als Dienstleister für lokale, regionale oder nationale Behörden in Bezug auf die Sicherstellung des Zugangs zu diesem Dienst von allgemeinem Interesse und die Herbeiführung von Netzsicherheit und –stabilität; hebt hervor, dass alle Bürger direkten Zugang zu Verbrauchs- und Erzeugungsdaten haben sollten, um für einen effizienten, sicheren und stabilen Betrieb intelligenter Netze zu sorgen; fordert die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, die darauf gerichtet sind, dass elektrische Geräte (insbesondere Waschmaschinen, Spülmaschinen, Wärmepumpen, Speicherheizungen usw.) im Zusammenwirken mit intelligenten Messgeräten, die den Verbrauchern die günstigsten Tarife bieten, automatisch betrieben werden können; |
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12. |
fordert die Kommission und deren Task Force „Intelligente Netze“ auf, ihre derzeitige Definition intelligenter Netze zu aktualisieren und zu erweitern, um das intelligente Energiesystem zu integrieren; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, den Energieverbrauch und die Entlastung zu steuern und regionale Strategien auf der Grundlage eines intelligenten Energiesystems auszuarbeiten und anzunehmen; |
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13. |
betont, dass es im Interesse der Wirtschaftlichkeit intelligenter Netze für die Regionen notwendig ist, direkte und indirekte Vorteile zu kombinieren und dabei den Energiesektor mit verschiedenen anderen Sektoren zu verbinden, insbesondere mit Wohnungsbau und Verkehr, aber auch Umwelt, Stadtplanung, sozialer Eingliederung, Abfallmanagement und Bau, um die Ziele für Energieeinsparungen zu erreichen und gleichzeitig die wirtschaftlichen Vorteile zu maximieren und die Energieversorgung und -nachfrage in den Regionen ins Gleichgewicht zu bringen; |
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14. |
fordert Innovationen und größere Investitionen in den IKT-Sektor, um die zentralen Herausforderungen für intelligente Technologien zu bewältigen, zu denen u. a. die Interoperabilität der Technologien mit bestehenden Netzen und regulatorische Herausforderungen zählen; fordert die Kommission und die nationalen und regionalen Akteure auf, positive Regulierungs- und Investitionsrahmen zu schaffen, um die Entwicklung interoperabler IKT-Problemlösungen zu ermöglichen; |
Positive Auswirkungen auf die lokale Beschäftigung
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15. |
fordert alle Regionen und lokalen Behörden auf, in intelligente Energiesysteme als Möglichkeit zur Schaffung von grünen und nachhaltigen Arbeitsplätzen vor Ort zu investieren und die Vorteile solcher Systeme zu prüfen; betont, dass das Baugewerbe einer der Hauptbereiche ist, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden, und zwar nicht nur durch indirekte Investitionen in intelligente Energienetze, sondern auch durch Förderung der technologischen Entwicklung, der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU sowie durch Investitionen in Maßnahmen für Energieeffizienz und Modernisierung, beispielsweise im Wohnungsbau, sowie durch die Anpassung an neue technologische Problemlösungen für die Schaffung von energieeffizientem Wohnraum; |
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16. |
betont, dass die Einführung intelligenter Netze auch die Möglichkeit bietet, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Technologieanbieter, etwa in der Elektronik- und Elektrotechnikbranche, zu fördern, die zum großen Teil KMU sind, und ihre weltweit führende Position im Bereich Technologie zu festigen; |
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17. |
fordert alle Regionen auf, Investitionen in die Qualifikationen und die Ausbildung für diese neuen Arbeitsplätze in Erwägung zu ziehen und dabei zu berücksichtigen, dass auch bei den IKT-Dienstleistungen, im Verkehrssektor und in den Sektoren, die Ausrüstung, Infrastruktur und Dienstleistungen etwa für neue Installationen intelligenter Netze anbieten, eine beträchtliche Anzahl an neuen lokalen Arbeitsplätzen geschaffen werden kann, aber auch um Fachkräftemangel zu verhindern und um die Anpassung an die Erfordernisse durch das Aufkommen von neuen Berufen in den betreffenden Bereichen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, Ausbildungsinitiativen auf akademischem und handwerklichem Niveau im Bereich erneuerbare Energieträger zu unterstützen, zum Beispiel durch die Einführung umwelttechnischer Studiengänge und die Entwicklung neuer Ausbildungsgänge (z. B. Solateur); hebt hervor, dass diejenigen Regionen, die ein intelligentes Energiesystem erfolgreich umsetzen, weitere Arbeitsplätze z. B. in Form von Fachausbildungen in der Region, anziehen können, indem sie technische Hochschulen in diesem Bereich einrichten; fordert die Regionen auf, in Bezug auf intelligente Spezialisierung zusammenzuarbeiten, und begrüßt Vorhaben, die den Austausch von Fachwissen zwischen Regionen und zwischen Staaten vorsehen; macht auf die Initiativen aufmerksam, die das EIT zur Erforschung des Aufbaus intelligenter Netze und zur Ausbildung von Fachkräften in diesem Bereich im Rahmen der Wissens- und Informationsgemeinschaft (KIC) InnoEnergy ergriffen hat; stellt dabei die neuen Möglichkeiten zur Einrichtung regionaler Innovationsprogramme heraus; |
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18. |
betont, dass öffentliche Investitionen in intelligente Energiesysteme, einschließlich Investitionen über den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), lokale, nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten fördern, Synergie- und Übertragungseffekte auf die Beschäftigung und langfristige lokale Vorteile für die Regionen im wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereich schaffen und gleichermaßen als Instrument für die Überwindung wirtschaftlicher Herausforderungen genutzt werden können, insbesondere wenn es Regionen in von der Krise betroffenen Ländern sind; |
Rolle der Bürger
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19. |
betont, dass laut Studien über bewährte Verfahren und Vorbilder der Erfolg eines intelligenten Energiesystems häufig Ergebnis der lokalen Eigenverantwortung einzelner Bürger, einer Genossenschaft, eines lokalen Gemeinwesens oder einer Kombination dieser Akteure ist; stellt fest, dass eine solche Eigenverantwortung die Akzeptanz der Investitionen in alle Elemente des intelligenten Energiesystems erhöhen; betont, dass den Bürgern mehr Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, auch Anreize wie dynamische Preismechanismen und angemessene IKT-Werkzeuge, damit sie in alle Phasen der intelligenten Energieinfrastruktur und Energieerzeugung und in die Energie-, Netz- und Verteilungsplanung einbezogen werden können; |
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20. |
betont, dass die Nutzer, weil es sich bei den intelligenten Netzen durchaus um technische Systeme handelt, informiert und dafür sensibilisiert werden müssen, Prosumenten zu werden, die über die Möglichkeiten, die mit diesen Netzen einhergehen, informiert und sich dieser Möglichkeiten bewusst sind, insbesondere was ihre Bezüge zu intelligenten Zählern angeht; betont, dass mit dieser Sensibilisierung bei der jungen Bevölkerung über Bildungsprogramme für Schüler der Sekundarstufe und jungen Menschen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, angesetzt werden muss; |
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21. |
fordert die Kommission auf, die Hindernisse und die regulatorischen und rechtlichen Herausforderungen für lokale Eigenverantwortung abzubauen, die im geltenden EU-Recht vorhanden sind, insbesondere in den Vorschriften über staatliche Beihilfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, lokale Möglichkeiten für die Energieeinspeisung und den lokalen Energieaustausch zu unterstützen, nicht nur den bidirektionalen Austausch zwischen dem Netz und dem Endverbraucher, sondern auch den staatenübergreifenden Austausch und den Austausch zwischen den Endverbrauchereinheiten, wodurch die lokale Eigenverantwortung für die Energieerzeugung und die gemeinsame Nutzung lokal erzeugter Energie gefördert werden; |
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22. |
betont, dass die Verwirklichung von intelligenten Energiesystemen den privaten und öffentlichen Bereich erheblich verändern wird, weil die Bereitstellung von Strom mit der Sammlung von Daten verbunden ist und in Echtzeit übermittelt wird; fordert daher transparente Verfahren auf allen Ebenen, bei denen alle Akteure beteiligt sind, einschließlich Bürger, Unternehmen, Industrie, lokale Behörden, Verteilernetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, lokale und regionale Datenschutzbeauftragte oder Bürgerbeauftragte und Anbieter von Technologien für intelligente Netze; |
Datenschutz und Privatsphäre
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23. |
betont, dass intelligente Energiesysteme mit großen Mengen personenbezogener Daten und vielen Profilen betrieben werden und ein erhebliches Risiko für Beeinträchtigung der Datensicherheit bergen; betont, dass hohe Standards für intelligente Zähler hinsichtlich Datenschutz und Schutz der Privatsphäre wichtig sind und dazu die Bürger in die Lage versetzen, über die Daten, die an die Netzbetreiber weitergegeben werden und über das absolute Mindestmaß an Daten, das für die Bereitstellung von Energie absolut erforderlich ist, hinausgehen, selbst zu entscheiden und die Kontrolle über diese Daten zu behalten; stellt fest, dass Bedenken insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von intelligenten Netzsystemen und dem Nutzen von intelligenten Messsystemen für Verbraucher bestehen, und fordert eine umfangreichere Prüfung dieser Bereiche und weitere Untersuchungen zum Datenschutz bei intelligenten Messsystemen; betont daher, dass personenbezogene Daten ausnahmslos geschützt werden müssen, damit sie sicher bleiben; betont, dass die Datensicherheit in Strategien zur Einführung intelligenter Netze integriert sein muss; |
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24. |
unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Regulierung und Praxis bezüglich Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, wenn intelligente Messsysteme installiert werden; betont, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre für alle mit dem Netz verbundenen Einzelpersonen und Haushalte für die Funktionsfähigkeit und die Einführung intelligenter Netze unentbehrlich sind; betont, dass gesammelte Daten nur dafür verwendet werden sollten, Sicherheit der Energieversorgung herbeizuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Datenschutzbestimmungen durchzusetzen, wobei sie gleichzeitig Synergien in allen Telekommunikations- und Energienetzen schaffen und aufrechterhalten sollten, und den Rechten der Bürger in diesem Bereich Geltung zu verschaffen; betont, dass bei der Datensammlung für intelligente Energiesysteme Standards ausgearbeitet werden sollten, damit nur Daten übermittelt werden, die für die Stromversorgungssicherheit relevant sind, keine Weitergabe an Dritte erfolgt, die Kunden das Recht haben, Einsicht in die gesammelten Daten zu nehmen und die Daten löschen zu lassen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und sicherzustellen, dass die Bürger die Verfügungsgewalt über ihre Daten behalten und die volle Kontrolle darüber haben, wem sie Zugang zu diesen Daten gewähren; |
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25. |
fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund des reformierten EU-Datenschutzrechts und der vereinbarten Regelungen zur Verfügungsgewalt über Daten und deren Verwaltung durch Verteilernetzbetreiber, Anbieter oder andere gewerbliche Einrichtungen zusätzliche Leitlinien für die Verwendung personenbezogener und nichtpersonenbezogener Daten im Zusammenhang mit intelligenten Netzen vorzulegen; |
Rahmen für erfolgreiche intelligente Energiesysteme
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26. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Beschleunigung der Umsetzung der intelligenten Netze zu ergreifen und sich dabei auf die folgenden Aspekte zu konzentrieren: Förderung von Investitionen und finanziellen Anreizen, Ausarbeitung technischer Normen, Schutz der Verbraucherdaten, Ausarbeitung eines Regulierungsrahmens für die Förderung der Umsetzung intelligenter Netze, Gewährleistung eines offenen und wettbewerbsbestimmten Endkundenmarkts im Interesse der Verbraucher und kontinuierliche Förderung von Innovationen in Bezug auf Technik und Systeme; |
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27. |
betont, dass die neuen ESIF-Verordnungen für den Zeitraum 2014–2020 die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, ESIF-Mittel für Investitionen in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Europa einzusetzen; nimmt zur Kenntnis, dass ein Mindestanteil festgelegt wird, damit die Regionen je nach Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung mindestens 20 % der EFRE-Ressourcen für Investitionen in die Energiewende verwenden und dabei den Schwerpunkt auf Folgendes legen: intelligente Netze, Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz, Energieeinsparung, Kraft-Wärme-Kopplung, CO2-arme Strategien (insbesondere für städtische Gebiete) sowie Energie, die aus intelligenten Netzen auf der Ebene der Verteilung stammt; unterstreicht, dass die finanzielle Unterstützung durch öffentliche Stellen noch immer ein entscheidender Faktor für die Stimulierung privater Investitionen in intelligente Netze, in Forschung und Entwicklung sowie in Demonstrationsprojekte ist; weist darauf hin, dass der Kohäsionsfonds ebenfalls Investitionen in diesem Bereich ermöglicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese neue Möglichkeit sinnvoll zu nutzen; weist darauf hin, dass der EFRE im Rahmen der nicht von der verbindlichen Schwerpunktsetzung erfassten Investitionen auch die Entwicklung von intelligenten Systemen zur Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie sowie die Integration der dezentralen Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützen kann; |
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28. |
betont, dass die ESI-Fonds als Motor für Investitionen dienen und dass die Politikgestaltung auf mehreren Ebenen eine wichtige Rolle für eine erfolgreiche Umsetzung spielt, da der Finanzierungs- und Entscheidungsfindungsprozess auf mehreren Verwaltungsebenen stattfindet; begrüßt zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Programms „Intelligente Energie — Europa“; |
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29. |
begrüßt die starke Gewichtung von Projekten im Zusammenhang mit intelligenter Energie unter den Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“; bedauert jedoch, dass nur zwei Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze in die aktuelle Zweijahresliste aufgenommen wurden; betont, dass Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze auf Verteilnetzebene berücksichtigt werden müssen; unterstreicht, dass Infrastrukturprojekte Kriterien der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit genügen und einem integrativen Ansatz unterliegen müssen, für den durch Einbeziehung von Verteilnetzbetreibern zu sorgen ist; betont, dass die Nord-Süd-Stromkorridore im Mittelmeerraum ausgebaut werden müssen; |
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30. |
fordert die Kommission auf, die Hindernisse für Investitionen in intelligente Energiesysteme abzubauen, insbesondere durch die Erweiterung der Freistellung im Rahmen der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, um die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für alle Elemente der regionalen und lokalen intelligenten Energiesysteme zu ermöglichen, einschließlich sektorenübergreifender Investitionen und Maßnahmen; fordert, dass intelligente Energiesysteme als Kategorie aufgeführt werden in der zukünftigen Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Anpassung der Verordnungen über andere Kategorien der Gruppenfreistellung, welche die Entwicklung von intelligenten Energiesystemen beeinflussen; |
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31. |
betont, dass Interoperabilität für eine intelligente Infrastruktur von grundlegender Bedeutung ist, weil regulatorische Unsicherheit und verschiedene Standards die Verbreitung einer intelligenten Infrastruktur verlangsamen; fordert daher eine bessere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen europäischen Organisationen für technische Normung; betont, dass offene Standards notwendig sind, um die Interoperabilität zu unterstützen und die Entwicklung und Einführung der Technologie zu beschleunigen; |
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32. |
fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Beseitigung der größten Hindernisse zu ergreifen, darunter Mangel an Interoperabilität und Normen (durch eine „Plug and Play“-Normierung ließen sich die Kosten verringern und auch die Konnektivität kleiner dezentraler Energieressourcen (oder kleiner Nachfragereaktionsprogramme) herbeiführen), die Ungewissheit hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten bei neuen intelligenten Netzanwendungen, die Ungewissheit hinsichtlich der Kosten- und Nutzenaufteilung und folglich hinsichtlich neuer Geschäftsmodelle, die Weigerung der Verbraucher, an Versuchen teilzunehmen, und eine Vielzahl rechtlicher Regelungen in Europa, die mit erheblichen Hindernissen für die Reproduzierbarkeit der Projektergebnisse in den einzelnen Ländern einhergehen könnten; |
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33. |
weist auf den Normungsauftrag von 2011 zur Förderung der Verwirklichung eines europäischen intelligenten Netzes hin, dessen Vollendung für 2012 vorgesehen war; begrüßt die Fortschritte im Rahmen dieses Auftrags, betont jedoch, dass noch mehr getan werden muss; fordert die Kommission auf, die Normungsgremien anzuhalten, den Abschluss ihrer Arbeit zu beschleunigen und, falls erforderlich, einen neuen Auftrag zu erteilen; |
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34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Rats der europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER) mit Blick auf die Regulierung nationaler Verteilernetzbetreiber verstärkt zusammenzuarbeiten und ihre bewährten Verfahren auszutauschen; weist auf die großen Unterschiede bei der Organisation der Verteilernetzbetreiber hin — in einigen Mitgliedstaaten gibt es nur einen einzigen Betreiber, während andere mehr als 800 aufweisen –, und fordert die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich auf ein einheitliches Klassifizierungssystem zu einigen, mit dem festgelegt wird, ob es sich bei einer Organisation um einen Übertragungsnetzbetreiber, einen Verteilernetzbetreiber oder einen Kombinationsnetzbetreiber handelt; |
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35. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Vorschläge für den Ausbau und die Förderung intelligenter Netze aufgrund des dritten Energiebinnenmarktpakets vorgelegt werden müssen, weil nach deren Umsetzung, die weiterhin durch konsequentes Handeln der Kommission sichergestellt werden muss, immer mehr Marktteilnehmer einbezogen werden könnten und das Synergiepotenzial beim Aufbau, dem Ausbau und der Instandhaltung der Telekommunikations- und Energienetze besser ausgeschöpft werden könnte; betont jedoch, dass diese Vorschläge in einen gestrafften Rechtsrahmen einfließen müssen, der den Grundsätzen der Kommission entspricht; |
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36. |
fordert bei der Entwicklung von intelligenten Netzen Zusammenarbeit auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene; ist der Ansicht, dass intelligente Netze eine bedeutende Chance bieten, Innovation, Forschung und Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und insbesondere der KMU auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern; |
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37. |
fordert die Regionen auf, sich zu vernetzen und Vorteile, Wissen und bewährte Verfahren auszutauschen und in Bezug auf Kosten-Nutzen-Analysen von intelligenten Energiesystemen im Rahmen des Ziels „territoriale Zusammenarbeit“ der ESI-Fonds zu kooperieren; fordert die Kommission auf, einen transnationalen Verbund von Regionen mit intelligenten Energiesystemen zu etablieren; fordert die grenzüberschreitenden Regionen auf, das Rechtsinstrument des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit zu nutzen, um Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger und der Energieeinsparung sowie der Infrastruktur für intelligente Netze in einem solchen Verbund gemeinsam aufzubauen und zu verwalten; |
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38. |
unterstreicht die Bedeutung von Initiativen wie dem Konvent der Bürgermeister, einer zentralen europäischen Bewegung, in deren Rahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten und sich die Unterzeichner freiwillig dazu verpflichtet haben, das EU-Ziel zur Verringerung der CO2-Emissionen um 20 % zu erfüllen und zu übertreffen, indem die Energieeffizienz gesteigert und erneuerbare Energieträger ausgebaut werden, was die Bemühungen der Gebietskörperschaften bei der Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik ergänzt und unterstützt; hebt hervor, dass die Kommunen eine zentrale Rolle bei der Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels spielen, vor allem, wenn man bedenkt, dass 80 % des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen mit städtischen Aktivitäten zusammenhängen; |
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o o
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39. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 256.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303.
(7) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
(8) ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.
(9) ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15.
(10) ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1.
(11) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(12) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0374.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0017.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0345.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/42 |
P7_TA(2014)0066
Kleine landwirtschaftliche Betriebe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zur Zukunft kleiner landwirtschaftlicher Betriebe (2013/2096(INI))
(2017/C 093/08)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis der in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgeführten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere der Ziele, „die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern“ und „der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten“, |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere Artikel 32 und Artikel 61 über Umverteilungsprämien bzw. Kleinlandwirtreglungen, |
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— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (2), insbesondere Artikel 7 und Artikel 19 über thematische Teilprogramme bzw. die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und sonstiger Unternehmen, |
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— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010„Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (3), |
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— |
unter Hinweis auf die von der Fachabteilung B (Struktur- und Kohäsionspolitik) des Europäischen Parlaments durchgeführte Studie „Semisubsistenz-Landwirtschaft — ihre Werte und Entwicklungsrichtungen“, |
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— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0029/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe in Europa dem ständigen demografischen, kommerziellen und technologischen Druck standhalten müssen, was zum schrittweisen Abbau landwirtschaftlicher Betriebe und zum Bevölkerungsschwund in Dörfern in ländlichen Gebieten führt, sowie dazu, dass kleine Tierhaltungsbetriebe massenweise aufgegeben und bestimmte gebietsspezifische Produkte nicht länger angebaut werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass diese kleinen Betriebe ein soziales Landwirtschaftsmodell darstellen, das auch heute noch in der EU am weitesten verbreitet ist und dass sie mit anderen Landwirtschaftsmodellen, die stärker auf die großen Märkte abzielen, koexistieren können und müssen; |
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C. |
in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe nicht nur eine Produktionsfunktion erfüllen, sondern auch wesentliche Funktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Gütern übernehmen: im Bereich Natur und Landschaft, indem sie zur Erhaltung der charakteristischen Landschaft europäischer Dörfer sowie der biologischen Vielfalt der ländlichen Gebiete beitragen, im Bereich Gesellschaft, indem sie Millionen von Menschen in Europa den Lebensunterhalt sichern und der Armut vorbeugen sowie eine Reserve an Arbeitskräften für die Industrie und andere Wirtschaftszweige wie den Fremdenverkehr sicherstellen, und im Bereich Kultur, indem sie wunderschöne Traditionen, Volksbräuche und andere immaterielle historische Güter pflegen sowie regionale und traditionelle Produkte herstellen; |
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D. |
in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe gute Voraussetzungen für eine umweltfreundlich gestaltete und auf das Wohl der Tiere ausgerichtete Landwirtschaft schaffen; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Bevölkerungsschwund und die Landflucht die Rahmenbedingungen im ländlichen Raum und somit die Lebensqualität und Arbeitsbedingungen der Landwirte erheblich beeinträchtigen und für den Erhalt oder die Aufgabe eines kleinen Betriebs oft entscheidend sind; in der Erwägung, dass die Schaffung nachhaltiger Perspektiven für insbesondere junge Menschen im ländlichen Raum die Zukunft kleiner landwirtschaftlicher Betriebe maßgeblich beeinflusst; |
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F. |
in der Erwägung, dass in manchen Gebieten durch die Existenz und das Überleben kleiner landwirtschaftlicher Betriebe Einkommensquellen sichergestellt werden und der Bevölkerungsschwund eingedämmt wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Marktpreise großen Schwankungen unterliegen, die oftmals noch dadurch verstärkt werden, dass Zwischenhändler die Preise diktieren, indem sie die schwache Position der Erzeuger ausnutzen; |
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H. |
in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe in der Regel flexibler sind und sich einfacher an krisenbedingte Ereignisse auf dem Markt anpassen; |
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I. |
in der Erwägung dass viele kleine Betriebe spezialisiert sind und sich zu Erzeugerorganisationen zusammenschließen und damit zu Recht den Anspruch erheben, gleichberechtigt mit größeren Betrieben für den Lebensmittelmarkt zu produzieren; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Probleme der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe eines umfassenderen Ansatzes bedürfen; in der Erwägung, dass dabei die Unterstützung möglicher alternativer Einkommensquellen und die Perspektive von Diversifizierungen sowie die Schaffung von nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in ländlichen Gebieten eine Schlüsselrolle für die Zukunft der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe und die Entwicklung der ländlichen Gebiete spielen; |
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K. |
in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht ausreichend berücksichtigt werden, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Förderstruktur im Rahmen der GAP überwiegend auf der Fläche und bisherigen Produktion basiert und damit nicht angemessen auf die Situation und Funktion dieser Betriebsform reagieren kann, dass manche Mitgliedstaaten Mindestförderschwellen in der zweiten Säule festlegen, und dass die Mitgliedstaaten keine Durchführungsbestimmungen einführen, die die Bedürfnisse dieser Betriebe berücksichtigen; |
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L. |
in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe Schwierigkeiten haben, finanzielle Unterstützung zu bekommen, was unter anderem daran liegt, dass der Zugang zu Finanzmitteln aus Programmen der EU durch das Fehlen von Eigenkapital und/oder der nötigen Kapazität erschwert wird, sowie daran, dass sie eine schlechte Bonität haben oder gar nicht kreditwürdig sind; |
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M. |
in der Erwägung, dass die kleinen Betriebe der Regionen in äußerster Randlage angesichts des doppelten Drucks, unter dem sie ihre Tätigkeit ausüben, ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit bedürfen; |
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N. |
in der Erwägung, dass Zu- und Nebenerwerbe für viele kleine landwirtschaftliche Betriebe von großer Wichtigkeit sind; |
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O. |
in der Erwägung, dass bestimmte Arten von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben wie etwa diejenigen, die für den eigenen Bedarf produzieren (Subsistenzbetriebe), als Puffer gegen eine vollständige Deprivation fungieren, indem sie zumindest in geringem Umfang Nahrungsmittel- und Einkommensquelle sind; |
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P. |
in der Erwägung, dass Kleinlandwirten in einigen Fällen keine ausreichende verwaltungsrechtliche Unterstützung und keine qualitativ gute Beratung zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten oftmals unnötige bürokratische Hindernisse aufstellen und einige Kleinwirte nicht über die notwendigen Ressourcen und Erfahrungen verfügen, um die entsprechenden Verwaltungsarbeiten effektiv durchzuführen; |
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Q. |
in der Erwägung, dass landwirtschaftliche Betriebe aufgrund ihrer geografischen Zerstreuung eine viel schlechtere Verhandlungsposition in der Lebensmittelkette haben als andere Marktteilnehmer, was insbesondere für kleine landwirtschaftliche Betriebe spürbar ist; |
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R. |
in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe eine besondere Rolle bei der Erhaltung der Lebensfähigkeit einiger Regionen spielen, wie von Berggebieten, benachteiligten Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage, sowie von jenen Gebieten, in denen aufgrund geografischer und morphologischer Zwänge die Landwirtschaft einer der wenigen, wenn nicht sogar der einzige tragfähige Wirtschaftsbereich ist; |
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S. |
in der Erwägung, dass Einkommensniveaus und Lebensstandards von Familien, die ihren Unterhalt durch die Arbeit in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben verdienen, viel niedriger sind als die der Landwirte, die in großen Betrieben oder anderen Wirtschaftszweigen beschäftigt sind; |
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T. |
in der Erwägung, dass zahlreiche kleinere landwirtschaftliche Betriebe von der Landwirtschaft allein nicht leben können, sondern dass alternative Einkommensquellen zur Existenzsicherung notwendig sind; aber ebenfalls in der Erwägung, dass sich diese kleineren landwirtschaftlichen Betriebe verstärkt an der Rentabilität und Ertragsfähigkeit ihres Betriebes orientieren sollten; |
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U. |
in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe in vielen Regionen den Lebensunterhalt von Familien sichern, denen es nicht möglich ist, eine andere Einkommensquelle zu finden; |
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V. |
in der Erwägung, dass es keine ausreichenden zuverlässigen Informationen zur Situation der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe und zu den Auswirkungen der GAP-Instrumente auf diesen Sektor gibt und dass kleine Betriebe in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich definiert sind; |
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W. |
in der Erwägung, dass manche kleinere landwirtschaftliche Erzeuger, wie zum Beispiel Imker, entweder kein Land besitzen oder dieses nicht bewirtschaften, was sie daran hindert, in die Regelung für landwirtschaftliche Kleinerzeuger einbezogen zu werden; |
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X. |
in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Jahr 2014 zum Internationalen Jahr der familienbetriebenen Landwirtschaft erklärt hat; |
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1. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik und der Vorbereitung der Richtlinien für die Zeit ab dem Jahr 2020 entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, bei denen die spezifischen Bedürfnisse der kleinen familienbetriebenen landwirtschaftlichen Betriebe stärker berücksichtigt werden, da diese einen wichtigen Bestandteil des europäischen Agrarmodells sowie den Kern der multifunktionellen Entwicklung der ländlichen Gebiete und der nachhaltigen Entwicklung der Regionen im Allgemeinen bilden; |
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2. |
fordert die Fortsetzung einer Politik zur Förderung der Konsolidierung landwirtschaftlicher Flächen sowie der Zuteilung von Finanzhilfen an Landwirte, die an der Regelung für Kleinlandwirte teilnehmen und ihre landwirtschaftlichen Flächen definitiv einem anderen Landwirt überlassen haben, als ein wirksames Mittel zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur; |
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3. |
ist der Auffassung, dass das Hauptziel der Umstrukturierungsmaßnahmen nicht in der einfachen Reduzierung der Anzahl kleiner landwirtschaftlicher Betriebe liegen sollte, da die Wettbewerbsfähigkeit größerer Betriebe dadurch nicht erhöht wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, angemessene Lösungsvorschläge und Modelle zur Entwicklung der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe zu erarbeiten und dabei die spezifischen Merkmale der Landwirtschaft im jeweiligen Land sowie regionale Unterschiede zu berücksichtigen, ihre Wettbewerbsfähigkeit, Rentabilität und Ertragsfähigkeit zu stärken, das Unternehmertum zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und den Prozess des Bevölkerungsschwunds in ländlichen Gebieten einzudämmen; |
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4. |
ist der Auffassung, dass der Landflucht und dem Bevölkerungsschwund in ländlichen Gebieten dringend entgegengewirkt werden muss, um kleinen landwirtschaftlichen Betrieben ein entsprechendes Umfeld und somit eine langfristige Perspektive an ihren Standorten bieten zu können; fordert daher die Mitgliedsstaaten auf, auch unter Heranziehung der zur Verfügung stehenden europäischen Mittel aus den entsprechenden Fonds, Infrastruktur, Bildungsangebote, medizinische Versorgung und Pflegemöglichkeiten, Kinderbetreuung, Zugang zu schnellem Internet und Auf- und Ausbau von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im ländlichen Raum gezielt zu fördern, um die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse zwischen Stadt und Land zu gewährleisten; empfiehlt einen Schwerpunkt auf die Schaffung tragfähiger Zukunftsperspektiven für junge, gut ausgebildete Menschen und Frauen zu legen; |
|
5. |
ruft zum direkten Verkauf, zum Beispiel zum Verkauf traditioneller Produkte, auf lokalen und regionalen Märkten auf, sowie zur Entwicklung einer Form der nachhaltigen, verantwortungsbewussten Verarbeitung in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben sowie zur Einführung eines unerlässlichen und angemessenen Kontrollsystems; ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu, die geltenden Vorschriften betreffend die Lebensmittelsicherheit im Hinblick auf die Verringerung der Belastung und den Abbau von Hemmnissen zu überarbeiten, die diese Vorschriften für die Entwicklung der Verarbeitung und des Verkaufs von Lebensmitteln durch kleine landwirtschaftliche Betriebe verursachen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer Plattform zum Austausch von bewährten Verfahren in Bezug auf die Regulierung und Kontrolle der Verarbeitung von Lebensmitteln durch kleine landwirtschaftliche Betriebe auf; ruft darüber hinaus die regionalen Gebietskörperschaften zum verstärkten Einsatz im Bereich der Entwicklung der Infrastruktur des direkten Verkaufs auf, einschließlich lokaler und städtischer Märkte, wodurch den Verbrauchern der Erwerb günstiger, frischer und hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse ermöglicht wird; |
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6. |
ist der Auffassung, dass andere Politikbereiche der Union, einschließlich der Kohäsionspolitik, im Rahmen der GAP ebenfalls in den Lösungsfindungsprozess hinsichtlich der Probleme der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe einbezogen werden müssen, um zur Verbesserung der technischen Infrastruktur sowie des Zugangs zu öffentlichen Diensten in ländlichen Gebieten beizutragen, während Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds zur Finanzierung sozialer Aktivitäten in Bezug auf soziale Integration, Bildung, Schulungen und Wissenstransfer benutzt werden sollten; ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine zusätzliche Unterstützung durch nationale Ressourcen unter Einhaltung der mit der Kommission vereinbarten Voraussetzungen und ohne Verstoß gegen die Grundsätze des Wettbewerbs zugelassen werden sollte, da diese Betriebe keinen großen Einfluss auf den Markt haben; |
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7. |
lenkt die Aufmerksamkeit auf den Druck, der durch die bevorstehende Liberalisierung des Grundstückmarktes in den neuen Mitgliedstaaten auf die Preise für landwirtschaftliche Flächen ausgeübt wird; weist darauf hin, dass die Kleinlandwirte am stärksten von den steigenden Flächenpreisen betroffen sein werden; |
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8. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mit ihren Bildungssystemen eine geeignete Bildungsinfrastruktur für die Berufsbildung in der Landwirtschaft sicherzustellen; |
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9. |
lenkt die Aufmerksamkeit auf den Druck, der auf die Preise für landwirtschaftliche Flächen infolge der Zersiedelung ausgeübt wird; |
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10. |
begrüßt die Einrichtung des Unterstützungsmechanismus für Kleinlandwirte im Rahmen der ersten Säule der GAP, ist jedoch der Auffassung, dass lediglich die Form des Transfers vereinfacht worden ist, während die niedrigen Direktzahlungsraten keine Entwicklungschancen bieten, und dass die Maßnahmen deshalb immer noch nicht ausreichen, um die Situation der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe in der EU zu verbessern; ist der Auffassung, dass eine Lösung eingeführt werden muss, die es kleinen landwirtschaftlichen Betrieben ermöglicht, mehrjährige Anträge auf Direktzahlungen einzureichen, die ausschließlich im Falle von Änderungen im betreffenden Betrieb aktualisiert werden; |
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11. |
lenkt die Aufmerksamkeit erneut auf die erheblichen Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Agrarsubventionen, die zu Lasten der neuen Mitgliedstaaten gehen; |
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12. |
unterstreicht, dass es aufgrund der Freiwilligkeit der Regelung für kleine landwirtschaftliche Erzeuger in der ersten Säule der GAP notwendig ist, dass alle Förderungsmöglichkeiten für kleine Erzeuger, die in der zweiten Säule der GAP vorgesehen sind, überprüft und angewendet werden; |
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13. |
ist der Auffassung, dass es weiterhin unerlässlich ist, eine wirkungsvolle Art der Unterstützung für jene landwirtschaftlichen Kleinerzeuger zu finden, deren Tätigkeiten und Produkte nicht an den Besitz und die Bewirtschaftung von landwirtschaftlicher Fläche gebunden sind; |
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14. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Finanzierungsinstrumente einzurichten, zum Beispiel in Form von Mikrokrediten, zinsbegünstigten Darlehen, Finanzierungsleasing, Abzahlung der ersten Raten oder Darlehensgarantien; ist darüber hinaus der Auffassung, dass regionale und lokale Gebietskörperschaften in diesen Unterstützungsprozess einbezogen werden sollten; |
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15. |
unterstreicht, dass auch für kleine landwirtschaftliche Betriebe die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis und die europäischen sowie jeweiligen nationalen Bestimmungen insbesondere zur landwirtschaftlichen Produktion und zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt maßgeblich sind und daher eine Mindestqualifikation der Betriebsinhaber unerlässlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, wie diese Mindestqualifikation in einer für kleine Betriebe angepassten Form flächendeckend vermittelt werden kann; |
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16. |
fordert dazu auf, die kostenlose Beratung für die Bedürfnisse kleiner landwirtschaftlicher Betriebe besser zu organisieren, die Verfahren hinsichtlich Information, Schulung, Risikobewertung und Gesundheitsüberwachung zu vereinfachen, Informationsaktionen ins Leben zu rufen, bewährte Verfahren im Bereich der kurzen Lebensmittelversorgungskette zu verbreiten und technische Hilfe bei der Beantragung von EU-Unterstützung sicherzustellen sowie eine Beratung, durch die ihre Produktionstätigkeit an das Produktions- und Umweltpotenzial angepasst werden kann; |
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17. |
unterstreicht dabei, dass sich kleine landwirtschaftliche Betriebe in Organisationen, Herstellergruppen oder Genossenschaften zusammenschließen und gemeinsame Marketingprogramme annehmen müssen; ist der Auffassung, dass alle Formen der Kooperationen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in Form von Genossenschaften, Erzeugerorganisationen oder der gemeinsamen Nutzung von Betriebsmittel wie Maschinen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten besonders gefördert sollten; |
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18. |
vertritt die Meinung, dass kleinen landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten, benachteiligten Gebieten sowie in Regionen in äußerster Randlage die Möglichkeit geboten werden sollte, Unterstützung hinsichtlich der Produktion, z. B. für Viehzucht, in Anspruch zu nehmen, wenn sie dabei auch bestimmte Umweltfunktionen erfüllen; |
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19. |
ist der Auffassung, dass es sich bei den landwirtschaftlichen Tätigkeiten mehr denn je um strategische Tätigkeiten handelt, denen von allen Mitgliedstaaten Beachtung geschenkt werden sollte, damit Lösungen für Kleinlandwirte im Hinblick auf die Fortführung ihrer Tätigkeit gefunden werden, sodass ein Gleichgewicht zwischen den Verkaufspreisen der Agrarerzeugnisse und den Produktionskosten herrscht; |
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20. |
ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, auf Kleinbetriebe ausgerichtete Teilprogramme und Maßnahmen in ihre Programme in der ersten und zweiten Säule aufzunehmen; weist darauf hin, dass besonders kleine Betriebe Zu- und Nebenerwerbe beispielsweise im touristischen Bereich erschließen müssen um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine gut ausgestattete zweite Säule in der GAP und auf Kleinbetriebe abgestimmte ländliche Entwicklungsprogramme besonders wichtig sind; |
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21. |
empfiehlt, den Umfang der Informationsnetze landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) zu erweitern, um die Situation der Kleinbetriebe und die Auswirkungen der GAP auf diese zu untersuchen, und rät dazu, ihre Weiterentwicklung zu planen; |
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22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(3) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 22.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/47 |
P7_TA(2014)0067
Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu einem integrierten Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU (2013/2043(INI))
(2017/C 093/09)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (VEU), der vorsieht, dass die Union auf „eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinwirkt, |
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gestützt auf Artikel 9 AEUV, in dem festgelegt wird, dass die Union „bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen […] den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“ trägt, |
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gestützt auf Artikel 11 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“, |
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gestützt auf Artikel 12 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“, |
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gestützt auf Artikel 14 AEUV und das dazugehörige Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse, |
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gestützt auf Artikel 26 AEUV, in dem es heißt, dass „der Binnenmarkt […] einen Raum ohne Binnengrenzen [umfasst], in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist“, |
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gestützt auf die Artikel 49 und 56 AEUV über die Niederlassungsfreiheit bzw. den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, |
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gestützt auf die Artikel 101 und 102 AEUV über die Wettbewerbsregeln für Unternehmen, |
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gestützt auf Artikel 169 AEUV über die Förderung der Interessen der Verbraucher und Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäisches Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/8/EG über Postdienste, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, |
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in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 29. November 2012 mit dem Titel „Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU“ (COM(2012)0698), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit dem Titel „Fahrplan für die Vollendung des Binnenmarkts für die Paketzustellung — Stärkung des Vertrauens in die Zustelldienste und Förderung des Online-Handels“ (COM(2013)0886), |
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in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 23. April 2013 mit dem Titel „E-commerce Action plan 2012–2015 — State of play 2013“ (Aktionsplan zum elektronischen Handel 2012–2015 — Stand der Dinge 2013) (SWD(2013)0153), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit dem Titel „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (COM(2012)0784), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245), |
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in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „Consumer Markets Scoreboard — Making markets work for consumers — Eighth edition“ (Das Verbraucherbarometer: Damit die Märkte den Verbrauchern dienen — 8. Ausgabe) (SWD(2012)0432), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des Small Business Act für Europa“ (COM(2011)0078), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Januar 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020 — Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012)0795), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2011 mit dem Titel „Kleine Unternehmen — große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen“ (COM(2011)0702), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0750), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte — Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft — 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II“ (COM(2012)0573), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (COM(2011)0206), |
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in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ (COM(2011)0144), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit dem Titel „Das Programm der EU für den Güterverkehr — Steigerung der Effizienz, Integration und Nachhaltigkeit des Güterverkehrs in Europa“ (COM(2007)0606), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2012 zum digitalen Binnenmarkt und zur Binnenmarktsteuerung, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. April 2011 zum Binnenmarkt für die europäischen Bürger (4), zu einem Binnenmarkt für Unternehmen und Wachstum (5) und zu Governance und Partnerschaft im Binnenmarkt (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik (7), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0024/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass der elektronische Handel enormes Potenzial für die Bekämpfung der Wirtschafts- und Finanzkrise, die Stärkung des Binnenmarkts sowie für Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum in der Europäischen Union bietet; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über elektronischen Handel und Online-Dienste vom Januar 2012 die Zustellung online bestellter Waren zu den fünf obersten Prioritäten zählt, wenn es um die Förderung des elektronischen Handels bis 2015 geht, und dass ihre Bedeutung auch vom Rat und vom Parlament bekräftigt wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass auf dem Markt für den elektronischen Handel 2012 ein Wachstum von über 20 % verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass sich insbesondere das Volumen des grenzüberschreitenden elektronischen Handels voraussichtlich vervierfachen wird; in der Erwägung, dass sich auf dem Paketzustellungsmarkt ein radikaler Wandel vollzieht, neue Anbieter auf den Markt drängen, auf Innovation gesetzt wird und neue Dienstleistungen angeboten werden; |
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C. |
in der Erwägung, dass effiziente und zuverlässige Zustelldienste eine zentrale Säule eines echten und effektiven digitalen Binnenmarkts darstellen und in Bezug auf die Förderung des elektronischen Handels sowie die Vertrauensbildung zwischen Verkäufer und Käufer beträchtliche Wirkkraft entfalten; |
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D. |
in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Zustellung von 57 % der Einzelhändler als Hindernis erachtet wird, während jeder zweite Verbraucher erklärt, er hätte Bedenken hinsichtlich grenzüberschreitender Zustellungen; in der Erwägung, dass Bedenken im Hinblick auf die Zustellungen (einschließlich von Rücksendungen) und hohe Zustellkosten die beiden wichtigsten Kritikpunkte der Verbraucher darstellen, was zu geringem Verbrauchervertrauen im grenzüberschreitenden elektronischen Handel beiträgt; |
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E. |
in der Erwägung, dass es zur Beseitigung dieser Kritikpunkte von zentraler Bedeutung ist, das Vertrauen der Verbraucher in Zustelldienstbetreiber, Zustelldienste und den Markt sowie die Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu fördern, indem bessere Informationen und Verständlichkeit sowie höhere Transparenz in Bezug auf die Zustellbedingungen sichergestellt werden; |
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F. |
in der Erwägung, dass KMU, die grenzüberschreitend tätig sind, beim grenzüberschreitenden Versand mit höheren Kosten, größerer Komplexität und mangelnder Transparenz konfrontiert werden; in der Erwägung, dass die Preise für den grenzüberschreitenden Versand drei- bis fünfmal höher sind als für den inländischen Versand; in der Erwägung, dass effektive, einfache und erschwingliche Zustellsysteme wichtige Faktoren in Bezug auf die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle von KMU und insbesondere deren Fähigkeit zur Belieferung ihrer Kunden sind; |
Integrierte Zustelldienste in Europa: eine Säule für den digitalen Binnenmarkt
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1. |
betont, dass zugängliche, erschwingliche, effiziente und hochwertige Versanddienste ein grundlegendes Element beim Kauf von Waren im Internet sind und durch die Gewährleistung eines freien und fairen Wettbewerbs gefördert werden müssen; weist jedoch auch darauf hin, dass viele Verbraucher zögern, Käufe im Internet zu tätigen, was aufgrund von Unsicherheiten hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Liefermöglichkeiten, der endgültigen Lieferung, der Kosten und der Zuverlässigkeit insbesondere für grenzüberschreitende Käufe gilt; |
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2. |
begrüßt das von der Kommission herausgegebene Grünbuch, das etwaige Mängel im europäischen Zustellungsmarkt identifiziert, und fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese Mängel auf eine Art und Weise zu beseitigen, die es sowohl Unternehmen, als auch Verbrauchern ermöglicht, die Vorteile des digitalen Binnenmarkts voll auszuschöpfen; betont, dass bei Maßnahmen, die vorgeschlagen werden, die Nachhaltigkeit des Zustellverfahrens berücksichtigt und dessen ökologischer Fußabdruck möglichst gering gehalten werden sollte; |
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3. |
stellt fest, dass in Bezug auf den grenzüberschreitenden Wettbewerb zwischen den Zustelldienstbetreibern in manchen Mitgliedstaaten Schwächen bestehen, und bedauert die fehlende Transparenz hinsichtlich der Preisstrukturen und der Leistungen der betreffenden Dienste; ist insbesondere der Ansicht, dass Instrumente dafür eingeführt werden müssen, die Angebote aller europaweit tätigen Zustelldienstbetreiber bekannt zu machen; |
Die Interessen der Verbraucher in den Mittelpunkt des Zustellverfahrens stellen
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4. |
betont, wie wichtig Maßnahmen zur Stärkung des Verbrauchervertrauens in das Zustellverfahren sind; ist der Ansicht, dass eine umfassendere Transparenz sowie bessere und besser vergleichbare Informationen zu verfügbaren Zustelloptionen, -preisen und -bedingungen von zentraler Bedeutung für Verbraucher sind, insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen Bestellungen versandt werden, und die zu befolgenden Verfahren, wenn Versandstücke verspätet ankommen, beschädigt werden, verloren gehen oder zurückgesendet werden; |
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5. |
betont, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs sicherzustellen; macht aufmerksam auf die beträchtliche Kluft zwischen den Erwartungen der Verbraucher und der Verfügbarkeit benutzerfreundlicher, innovativer Dienstleistungsangebote, wie beispielsweise Paket-Shops oder Packstationen, Paketautomaten, Rund-um-die-Uhr-Serviceleistungen, Sendungsverfolgung, Möglichkeit der Zustellung an Orten und zu Zeiten, die an den Verbraucher anpassbar sind, oder unkomplizierte Rücksendemöglichkeiten; |
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6. |
betont, dass die Zuverlässigkeit von Zustelldiensten entscheidend ist und dass es gleichermaßen wichtig ist, effiziente Systeme anzubieten, durch die gewährleistet ist, dass Pakete innerhalb eines angemessenen Zeitraums am Zielort ankommen; |
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7. |
weist darauf hin, dass die hohen Kosten grenzüberschreitender Zustellungen in abgelegenen Gebieten oder Regionen in äußerster Randlage einer der Hauptgründe für die Unzufriedenheit der Verbraucher sind; betont, dass erschwinglichere Zustelloptionen für Verbraucher und Verkäufer, insbesondere KMU, unerlässlich sind, um Fernverkäufe und -käufe zu steigern, wenn es Sinn machen soll, von einem echten Binnenmarkt zu reden; |
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8. |
betont, wie wichtig es ist, die geografische Abdeckung und Zugänglichkeit zu einem Universaldienst für die Paketzustellung in ländlichen und entlegenen Gebieten zu verbessern; |
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9. |
vertritt die Ansicht, dass zur Entwicklung eines integrierten Binnenmarktes für Paketzustellungen eine stabile und kohärente soziale Dimension wichtig ist, die sicherstellt, dass die Zustelldienstleistungen in Einklang mit der Achtung der Rechte am Arbeitsplatz, der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie der Sozial- und Umweltnormen stehen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Schwarzarbeit und Missbrauch den Sektor belasten und dass verantwortungsvolle und hochwerte Beschäftigung sowie kontinuierliche und angemessene Schulungen des Personals im Hinblick auf die Entwicklung hochwertiger Versanddienste von großer Bedeutung sind; betont, dass die Erhaltung der sozialen Dimension und die Tatsache, dass dem Zustellungsmarkt ausreichend Flexibilität für seine Entwicklung und die Anpassung an technologische Innovationen gegeben wird, Schlüsselfaktoren für die vollständige Befriedigung der Ansprüche und Erwartungen der Verbraucher sind, während Unternehmen die Möglichkeit erhalten, den Verbrauchern bessere Produkte anzubieten, die ihren Bedürfnissen und Erwartungen in vollem Umfang gerecht werden; |
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10. |
weist darauf hin, dass der Rechtssicherheit eine große Bedeutung für das Vertrauen der Verbraucher zukommt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Verbraucher angemessen über die anwendbaren Rechtsvorschriften informiert werden müssen; |
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11. |
ist der Ansicht, dass der Ausbau des grenzüberschreitenden elektronischen Handels auch vom Vertrauen der Kunden abhängt und dass die Einrichtung eines europäischen Netzes nationaler Streitschlichtungsstellen nach dem Vorbild von Solvit geeignet wäre, den Verbrauchern Sicherheit zu geben, ebenso wie ein Frühwarnsystem wie RAPEX, mit dem vor Anbietern gewarnt werden könnte, die sich des Betrugs schuldig gemacht haben; |
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12. |
stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Verbrauchern auf Vergleichswebsites zum Vergleich von Preisen, Merkmalen oder Lieferbedingungen von Produkten und Dienstleistungen, die von Paketzustellunternehmen angeboten werden, zurückgreift, insbesondere im Hinblick auf den elektronischen Handel; fordert die Kommission auf, EU-Leitlinien für Mindeststandards für Vergleichswebsites anzunehmen, die nach den Grundprinzipien Transparenz, Unvoreingenommenheit, Qualität, Information und Verbraucherfreundlichkeit aufgebaut sind; |
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13. |
fordert die Kommission auf, zusammen mit der Industrie und Verbraucherorganisationen gemeinsame Indikatoren für die Qualität von Zustelldiensten zu erarbeiten, die es den Verbrauchern erlauben, verschiedene Angebote besser miteinander zu vergleichen; |
Gleiche Ausgangsbedingungen für KMU schaffen
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14. |
hebt die wichtige Rolle der KMU bei der Schaffung von Wachstum, Innovation und Beschäftigung und insbesondere der Jugendbeschäftigung hervor; betont, dass Zustelldienstleistungen von größter Bedeutung für europäische KMU sind und dass ein integrierter und wettbewerbsfähiger Zustellungsmarkt, auf dem verschiedene Zustelloptionen und Möglichkeiten logistischer Unterstützung zu erschwinglichen Preisen verfügbar sind, eine Voraussetzung dafür ist, neue Märkte zu erschließen und mehr Verbraucher in der EU zu erreichen; hält es für wichtig, den Informationsfluss zu KMU zu verbessern, was die Möglichkeiten zur Konsolidierung ihres Paketaufkommens und innovative Zustell- und Abholungslösungen, die zu einer Senkung der Kosten für die letzte Phase der Zustellung führen würden, betrifft; |
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15. |
betont, dass Unternehmen, insbesondere KMU, in der Lage sein müssen, den Bedürfnissen und Erwartungen der Verbraucher nach einfacheren, schnelleren, erschwinglicheren, transparenten, zuverlässigen und effizienten Versanddiensten in Bezug auf den grenzüberschreitenden elektronischen Handel gerecht zu werden; betont, dass Zustelllösungen, die den Erwartungen der Verbraucher nicht gerecht werden, direkte Auswirkungen auf den Markennamen, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens haben; |
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16. |
stellt fest, dass die KMU den grenzüberschreitenden elektronischen Handel nur in begrenztem Umfang entwickeln; empfiehlt die Zusammenarbeit der KMU, auch über ihre Vertretungsorgane, um vorteilhaftere Lieferpreise auszuhandeln, insbesondere mittels der Einrichtung gemeinsamer Online-Plattformen, und die Qualität ihrer Dienstleistungen zu verbessern; |
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17. |
ist besorgt über die Nachteile, mit denen sich KMU aufgrund ihrer geringen Größe konfrontiert sehen; betont, dass KMU derzeit mit höheren Kosten, großer Komplexität aufgrund des fragmentierten europäischen Marktes und einem Mangel an Informationen zu verfügbaren Zustelloptionen und Preisen zu kämpfen haben; |
Hin zu innovativen, interoperablen Lösungen für einen wahrhaft europäischen Zustellungsmarkt
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18. |
weist hin auf die Aufsplitterung des europäischen Postsektors in einzelstaatliche, kaum interoperable Netze, sowie die mangelnde Integration von Straßen-, Schienen- und Wasserverkehr; begrüßt die durch Zustelldienstbetreiber bereits ergriffenen Initiativen, die darauf abzielen, Lösungen auszuarbeiten, die besser an die Bedürfnisse von Verbrauchern und Einzelhändlern auf dem elektronischen Handelsmarkt angepasst sind, wie zum Beispiel flexiblere Verfahren der Lieferung und Rücksendung von Waren; fordert die Kommission auf, weiterhin Maßnahmen vorzuschlagen, um den Sektor dazu zu bewegen, die Interoperabilität zu verbessern und die Einführung optimierter Prozesse im Zusammenhang mit Paketversand und -abholung zu beschleunigen, mit dem Ziel, die Kosten zu senken, Skaleneffekte für Zustelldienste zu steigern, die Zusammenführung mehrerer kleiner Lieferungen im Hinblick auf Mengenrabatte für kleinere Händler zu fördern, die Verfügbarkeit und Qualität der Zustelldienste zu verbessern und Verbrauchern und Unternehmen erschwingliche und flexible Versandkosten zu bieten; |
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19. |
hält in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit im Hinblick auf interoperable Systeme zur grenzüberschreitenden Sendungsverfolgung innerhalb des Sektors für besonders wichtig; ermutigt die Kommission, das Potenzial der Entwicklung europäischer Normen zur Verbesserung integrierter Systeme zur Sendungsverfolgung und zur Förderung der Qualität, Zuverlässigkeit und Nachhaltigkeit der für den elektronischen Handel verwendeten integrierten Logistikdienste weiter zu untersuchen; |
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20. |
unterstreicht, dass vereinfachte Abhol- und Rücksendelösungen bereits beträchtlich zum Wachstum des elektronischen Handels beitragen und in Zukunft auch zu Preissenkungen und höherer Verbraucherzufriedenheit, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zustellungen, führen können; fordert eine weitere Zusammenarbeit, um die Interoperabilität von Call-Centern für Verbraucherbeschwerden zu verbessern; |
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21. |
fordert die Kommission auf, Plattformen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Zustelldiensten zu schaffen, um die bestehenden Lücken auf dem Zustellungsmarkt in der EU im Hinblick auf Innovation, Flexibilität, Lagerbewirtschaftung, Beförderung, Abholung und Paketrücksendung unter Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu schließen und die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen durch Expresskurierdienste und Postdienste zum gegenseitigen Vorteil zu erörtern; |
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22. |
fordert die Kommission auf, zusammen mit der Geschäftswelt auf die Einführung von europäischen Normen für die Adressierung und Kennzeichnung sowie von Normen für auf den elektronischen Handel zugeschnittene Briefkästen hinzuarbeiten; |
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23. |
fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zur Schaffung eines europaweiten Gütezeichens für den elektronischen Handel zu prüfen und der Frage nachzugehen, ob ein solches Gütezeichen auch zur Sicherstellung der Qualität und Zuverlässigkeit integrierter Zustelldienste beitragen und somit das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden elektronischen Handel stärken könnte, sowie ferner zu prüfen, ob es Online-Händler und Paketdienste dazu anregen könnte, die Transparenz und die Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen deutlich zu vergrößern, und ob es den Wettbewerbsvorteil von Unternehmen, insbesondere von KMU, erhöhen und so zu solidem Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen könnte; betont, dass es für die Wirksamkeit eines solchen Gütezeichens notwendig ist, dass es auf einer Reihe von standardisierten Mindestmerkmalen und Bestimmungen hinsichtlich der Transparenz im Interesse des Verbraucherschutzes und der Verbraucheraufklärung sowie auf Anforderungen für Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und die Streitbeilegung beruht; |
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24. |
betont, dass der Schutz der personenbezogenen Daten eines Menschen — und der Datenschutz im Allgemeinen — von größter Bedeutung sind und dass alle neuen Maßnahmen den Rechtsvorschriften der EU zum Datenschutz und insbesondere der Richtlinie 95/46/EG unterliegen sollten; |
Die Marktentwicklung überwachen und die Regulierungsaufsicht verbessern
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25. |
erkennt die Dynamik auf dem Paketzustellungsmarkt an, wo innerhalb kurzer Zeitspannen neue Dienstleistungen angeboten werden und neue Anbieter auftreten; stellt fest, dass innovative Lösungen, die auf die Bedürfnisse des elektronischen Einzelhandels und der Kunden zugeschnitten sind, mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem entscheidenden Differenzierungsmerkmal für Wettbewerbsvorteile werden; ist der Auffassung, dass mögliche legislative Maßnahmen vorab sorgfältig geprüft werden sollten, um die Dynamik auf dem Paketzustellungsmarkt nicht zu beeinträchtigen und Überregulierung zu vermeiden; fordert die Kommission auf, die Marktentwicklungen genau zu verfolgen, um potenzielles Marktversagen in bestimmten Bereichen vorherzusehen, in denen künftig weitere Maßnahmen erforderlich werden könnten; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Marktüberwachung nicht nur etablierte Postbetreiber, sondern auch andere Arten von Zustelldienstbetreibern berücksichtigen sollte; |
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26. |
weist darauf hin, dass bereits ein angemessener Regelungsrahmen besteht, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die vollständige Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung des Regelungsrahmens Sorge zu tragen und der Richtlinie über Postdienste, den Wettbewerbsregeln der EU, der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und der Verbraucherschutzrichtlinie hierbei besonderes Augenmerk zu widmen, insbesondere was die formalen Anforderungen bei Fernabsatzverträgen betrifft; |
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27. |
betont, dass die wirksame Durchsetzung des Rechtsrahmens auch von der Überwachung der rechtlichen Verpflichtungen der Postbetreiber durch die nationalen Regulierungsstellen, insbesondere im Hinblick auf die Universaldienstpflicht auf der Grundlage der Richtlinie 97/67/EG, abhängig ist; |
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28. |
weist darauf hin, dass komplizierte Vorschriften über die Mehrwertsteuer ein bedeutendes Hindernis für kleine Unternehmen darstellen, die grenzüberschreitenden Handel betreiben; fordert die Kommission auf, möglichst bald den angekündigten Vorschlag zur Einführung einer einheitlichen Mehrwertsteuererklärung vorzulegen; |
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29. |
betont, dass ein optionales, europäisches Vertragsrecht für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu einer spürbaren Vereinfachung führen und mehr KMU zu grenzüberschreitenden Paketsendungen bewegen würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die laufenden Verhandlungen über das Europäische Kaufrecht konstruktiv voranzutreiben; |
o
o o
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30. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0327.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.
(3) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.
(4) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 59.
(5) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 70.
(6) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 51.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0239.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/53 |
P7_TA(2014)0068
Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union (2013/2115(INI))
(2017/C 093/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere die Artikel 24 und 28, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Juli 2013 mit dem Titel „Violence against women migrant workers“ (Gewalt gegenüber Wanderarbeitnehmerinnen), |
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unter Hinweis auf Artikel 12 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 26 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 5. Dezember 2008 zu Wanderarbeitnehmerinnen, |
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unter Hinweis auf die Internationale Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des Ausschusses der Vereinten Nationen zu Wanderarbeitnehmern über die Rechte von Wanderarbeitnehmern mit irregulärem Status und ihren Familienangehörigen, |
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unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, |
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unter Hinweis auf die Auslegung der Artikel 13 und 17 der Europäischen Sozialcharta durch den Europäischen Ausschuss für soziale Rechte, |
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unter Hinweis auf die Artikel 79, 153 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 14, 31, 35 und 47, |
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unter Hinweis auf das „Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (2), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (4), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (5), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2011 mit dem Titel „Die Grundrechte von Migranten in einer irregulären Situation in der Europäischen Union“, |
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unter Hinweis auf die Leitlinien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2012 mit dem Titel „Apprehension of migrants in an irregular situation — fundamental rights considerations“ (Aufgriff von Migranten in einer irregulären Situation — grundrechtliche Erwägungen), |
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unter Hinweis auf das europäische Forschungsprojekt „Clandestino“ und das Projekt „Undocumented Worker Transitions“ (Übergänge von Beschäftigten ohne Ausweispapiere), welche beide von der Kommission im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration finanziert werden, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2013 mit dem Titel „Vierter Jahresbericht über Einwanderung und Asyl (2012)“ (COM(2013)0422), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 mit dem Titel „Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge“ (7), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0001/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Begriff „Migrant ohne Ausweispapiere“ als Drittstaatsangehöriger definiert wird, dessen Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in diesen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllt (8) und dessen Aufdeckung durch die Einwanderungsbehörden zu einer Rückführungsentscheidung oder Ausweisung führen würde; |
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B. |
in der Erwägung, dass die durch militärische Konflikte verursachte und durch weltweite humanitäre Krisen verschärfte komplexe Situation dazu beiträgt, dass Flüchtlingsströme anwachsen, zu denen zahlreiche Frauen und Kinder ohne Ausweispapiere gehören; |
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C. |
in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, selbst über seine Einwanderungspolitik zu entscheiden; in der Erwägung, dass jedoch im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht, an die die Mitgliedstaaten gebunden sind, die Grundrechte der Einwanderer zu schützen und zu garantieren sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass Migranten ohne Ausweispapiere häufig über keine finanziellen Mittel verfügen, was sie der Gefahr von Mangelernährung und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aussetzt und sie dazu zwingt, nach inakzeptablen Lösungen für ihre Existenzsicherung zu suchen; in der Erwägung, dass Frauen zudem oft in Begleitung von Kindern sind, für die sie Sorge tragen müssen, wodurch sie zusätzlich zur Suche nach Möglichkeiten der Sicherung ihres Überlebens und ihres Lebensunterhaltes gezwungen sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass Migranten ohne Ausweispapiere aufgrund ihres Rechtsstatus oftmals der Zugang zu angemessenem Wohnraum, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen, Notfallversorgung und Schulbildung verwehrt wird; in der Erwägung, dass ihr Rechtsstatus ohne Ausweispapiere zur Folge hat, dass sie keinen Schutz gegen Ausbeutung am Arbeitsplatz oder körperlichen und seelischen Missbrauch haben; in der Erwägung, dass ihnen durch ihren Rechtsstatus der Zugang zur Justiz verwehrt bleibt; |
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F. |
in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere und ihre Angehörigen durch die sich aus ihrem Rechtsstatus ergebenden Risiken besonders gefährdet sind, da sie im Vergleich zu Männern in größerem Maße den Gefahren des körperlichen, sexuellen und seelischen Missbrauchs, schlechten Arbeitsbedingungen, der Ausbeutung der Arbeitskraft durch Arbeitgeber und einer doppelten Diskriminierung aufgrund der Rasse und des Geschlechts ausgesetzt sind; |
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G. |
in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere besonders gefährdet sein können, Opfer von Menschenhändlern zu werden; |
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H. |
in der Erwägung, dass Migranten ohne Ausweispapiere begrenzten Zugang zum sozialen Wohnungsbau haben und weiter abhängig vom privaten Wohnungsmarkt bleiben; in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere dem größten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Missbrauch in Form von körperlicher oder sexueller Gewalt durch private Vermieter zu werden; |
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I. |
in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere mit größerer Wahrscheinlichkeit Opfer von Gewalt und Missbrauch, auch sexueller Art, werden und potenzielle Opfer von sexueller Ausbeutung und des Menschenhandels allgemein sind; in der Erwägung, dass für den Zugang zu staatlichen Frauenhäusern die Vorlage eines legalen Ausweisdokuments oder einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist, und in der Erwägung, dass Opfer somit oftmals keine andere Wahl haben, als in einer Missbrauchssituation zu verbleiben oder auf die Straße zu fliehen; in der Erwägung, dass sie eine Abschiebung riskieren, wenn sie die Polizei kontaktieren; |
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J. |
in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifischen Stereotype in Migrantengemeinschaften tiefer verwurzelt sind und dass Migrantinnen häufiger Opfer der vielfältigen Formen von Gewalt gegenüber Frauen werden, darunter insbesondere Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, sogenannte „Verbrechen im Namen der Ehre“, Misshandlungen durch nahestehende Personen, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und sogar Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung; |
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K. |
in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen, was den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für irreguläre Migranten sowie die den Gesundheitsdienstleistern auferlegten Verpflichtungen unter anderem zur Meldung von Migranten ohne Ausweispapiere anbelangt; |
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L. |
in der Erwägung, dass Frauen ohne Ausweispapiere aufgrund der dringenden medizinischen Bedürfnisse im Laufe ihres Lebens in unverhältnismäßigem Maße Gefahr laufen, extrem hohe Rechnungen für Krankenhausbehandlungen in Ländern zu erhalten, in denen sie kein Recht auf eine bezuschusste Behandlung haben; in der Erwägung, dass zahlreiche Frauen ohne Ausweispapiere aus Angst vor derlei Rechnungen ihre Kinder ohne jegliche medizinische Versorgung zu Hause gebären; |
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M. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu grundlegendsten Gesundheitsdienstleistungen, wie beispielsweise zur Notfallversorgung, für Migranten ohne Ausweispapiere aufgrund der Ausweispflicht, der hohen Behandlungskosten und der Angst, entdeckt und den Behörden gemeldet zu werden, stark eingeschränkt, wenn nicht gar unmöglich ist; in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind, da sie keine geschlechtsspezifische Gesundheitsversorgung, wie beispielsweise vor, während und nach der Geburt, erhalten; in der Erwägung, dass einigen Migranten ohne Ausweispapiere ihre Ansprüche auf Gesundheitsversorgung in ihrem Bestimmungsland nicht einmal bekannt sind; |
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N. |
in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere aus Angst, entdeckt und den Behörden gemeldet zu werden, in Missbrauchssituationen keine Hilfe suchen, nicht einmal bei nichtstaatlichen Organisationen, die auf die rechtliche Beratung für Zuwanderer spezialisiert sind; in der Erwägung, dass diese Migranten folglich ihre Rechte nicht kennen und nicht für deren Garantie eintreten können; in der Erwägung, dass es für Organisationen der Zivilgesellschaft aus ebendiesem Grund schwierig ist, Hilfe und Unterstützung anzubieten; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Prostitutionsmärkte und die Prostitutionsbranche in der EU massiv zur Gefährdung von eingewanderten Frauen und Mädchen beitragen, und in der Erwägung, dass viele Prostituierte keine Ausweispapiere besitzen, was zusätzlich zum Missbrauch und zur Gefährdung der Frauen in dieser Branche beiträgt, die ohnehin davon geprägt ist; |
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P. |
in der Erwägung, dass Migrantenkinder, darunter Mädchen, aus Familien ohne Ausweispapiere nicht zur Schule gehen dürfen, da die Angst besteht, entdeckt zu werden, und die für die Anmeldung erforderlichen offiziellen Dokumente nicht vorgelegt werden können; in der Erwägung, dass der Zugang zur höheren und universitären Bildung und zur Ausbildung für junge Frauen ohne Ausweispapiere wesentlich erschwert ist; |
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Q. |
in der Erwägung, dass der steigende Bedarf an Arbeitskräften in den Bereichen Hausarbeit und Pflege eine hohe Zahl von Migrantinnen anzieht, von denen viele keine Ausweispapiere haben; in der Erwägung, dass die Frauen ohne Ausweispapiere, die in diesem Bereich arbeiten, besonders von schlechter Bezahlung, seelischem Missbrauch, Zurückhaltung von Arbeitslohn und Reisepässen und zum Teil sogar von körperlichem Missbrauch durch ihre Arbeitgeber bedroht sind; in der Erwägung, dass Frauen ohne Ausweispapiere in der Regel keine Rechtsmittel einlegen; |
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R. |
in der Erwägung, dass erwerbstätige Migrantinnen ohne Ausweispapiere aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Isolation, ihres Unwissens über ihre Grundrechte und ihrer Angst vor einer Abschiebung kaum eine Möglichkeit haben, gerechte Arbeitsbedingungen und eine gerechte Bezahlung zu fordern; |
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S. |
in der Erwägung, dass sich Migranten ohne Ausweispapiere in einem rechtlichen Schwebezustand befinden (9); |
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T. |
in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere bei Festnahmen und in Haftanstalten besonders von körperlichem, seelischem und sexuellem Missbrauch bedroht sind; |
Empfehlungen
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1. |
weist darauf hin, dass sowohl in Äußerungen internationaler Organisationen wie der Parlamentarischen Versammlung des Europarats als auch in den internationalen Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen und im EU-Recht wiederholt die Notwendigkeit, die Grundrechte von Migranten ohne Ausweispapiere zu schützen, betont wurde; verweist in diesem Zusammenhang auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, in dem die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität bzw. des Migranten-, Flüchtlings- oder eines anderen Status untersagt wird; |
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2. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam und solidarisch für die Einwanderungspolitik und die Steuerung der Migrationsströme verantwortlich sind; |
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3. |
hebt hervor, dass lesbische, bisexuelle und transsexuelle Migranten ohne Ausweispapiere Opfer einer doppelten Diskriminierung sind und dass ihre prekäre Lage als Ausländer ohne Ausweispapiere ihre schwierige Situation noch verschärft; |
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4. |
betont, dass die Einwanderung ein hochaktuelles Thema ist und dass ein gemeinsamer Rechtsrahmen für migrationspolitische Maßnahmen erforderlich ist, um Migranten und potenzielle Opfer, insbesondere Frauen und Kinder, für die verschiedene Formen der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration und der Menschenhandel eine Gefahr darstellen, zu schützen; |
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5. |
verurteilt die Tatsache, dass viele Migrantinnen in ihrem Herkunftsland mit dem Versprechen getäuscht wurden, sie würden in einem Industrieland einen Arbeitsvertrag erhalten, und dass einige sogar entführt werden, um von Netzen organisierter Kriminalität und von Menschenhändlern sexuell ausgebeutet zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung dieses unmenschlichen Missbrauchs zu intensivieren; |
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6. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, die Beihilfe-Richtlinie in einer Weise umzusetzen, bei der die Möglichkeit für Migranten ohne Ausweispapiere, Wohnraum auf dem freien Markt anzumieten, nicht eingeschränkt wird, damit das Risiko von Ausbeutung bzw. Missbrauch verringert wird; |
|
7. |
weist auf Artikel 8 der EMRK hin, welcher sich auf die Achtung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen bezieht, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, bei Migranten ohne Ausweispapiere in besonders prekären Situationen darauf zu verzichten, für den Zugang zu staatlichen Schutzeinrichtungen Ausweisdokumente zu verlangen, und dabei insbesondere die spezifischen Bedürfnisse von Schwangeren, Frauen mit Kleinkindern und Frauen, die andere Personen betreuen, zu berücksichtigen; |
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8. |
fordert nachdrücklich dazu auf, der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit besonderen Bedürfnissen wie Kindern und Jugendlichen, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Leseunkundigen, Angehörigen von Minderheiten, Einwanderern, die in ihren Herkunftsländern wegen ihrer Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer körperlichen Merkmale usw. verfolgt werden, und Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind, Rechnung zu tragen; |
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9. |
weist darauf hin, dass das Recht auf Gesundheitsfürsorge ein grundlegendes Menschenrecht ist, und legt den Mitgliedstaaten folglich nahe, ihre Gesundheitspolitik von der Einwanderungskontrolle zu trennen und demzufolge die Angehörigen des Gesundheitswesens von der Pflicht zu entbinden, Migranten ohne Ausweispapiere zu melden; legt den Mitgliedstaaten zudem nahe, eine auf geschlechtsspezifische Bedürfnisse abgestimmte, geeignete Versorgung und Hilfe sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Beamte, die mit Migrantinnen ohne Ausweispapiere in Kontakt kommen, speziell für geschlechtsspezifische Fragen zu schulen, und Schulen von der Pflicht zu entbinden, Kinder von Migranten ohne Ausweispapiere zu melden; |
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10. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen ohne Ausweispapiere eine angemessene psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung erhalten; |
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11. |
weist darauf hin, dass die in der Richtlinie zum Opferschutz festgelegten Rechte nicht vom Aufenthaltsstatus des Opfers abhängig sind (10); fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Verfolgung von Gewalt gegen Migrantinnen ohne Ausweispapiere von der Einwanderungskontrolle abzukoppeln, damit die Opfer Straftaten auf sichere Weise zur Anzeige bringen können; |
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12. |
verurteilt sämtliche Formen der Gewalt, des Menschenhandels, des Missbrauchs und der Diskriminierung von Frauen ohne Ausweispapiere; betont, dass der Zugang zu entsprechenden Hilfsangeboten gewährleistet sein muss, ohne dass befürchtet werden muss, dass dies sofort aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich zieht; |
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13. |
fordert die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 29 über Zwangsarbeit; fordert, der besonderen Situation von Frauen in Zwangsarbeit — zu der nicht nur Zwangsprostitution, sondern alle unfreiwilligen Arbeiten, auch im häuslichen Bereich, gehören — Rechnung zu tragen und betroffene Migrantinnen ohne Ausweispapiere zu schützen; |
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14. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich Prostitution und Zwangsarbeit unter den Migrantinnen nicht verbreiten; |
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15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße Umsetzung des Schutzes gemäß Artikel 6 der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber sicherzustellen, gemäß dem die Mitgliedstaaten Mechanismen zur Verfügung stellen müssen, die es Wanderarbeitnehmern ohne Ausweispapiere ermöglichen, für alle ausstehenden Vergütungen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu machen; fordert, dass die Mitgliedstaaten, die nichtstaatlichen Organisationen und alle weiteren Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit Migranten ohne Ausweispapiere arbeiten, Sensibilisierungskampagnen durchführen, in denen Migranten ohne Ausweispapiere über dieses Recht aufgeklärt werden; |
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16. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, diskriminierende Praktiken abzuschaffen, gegen Schwarzarbeit und Ausbeutung von Arbeitskräften vorzugehen, unter anderem durch arbeitsrechtliche Kontrollen, und Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen zu ermöglichen; |
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17. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für Polizeidienste und andere staatliche Dienststellen, die möglicherweise Migrantinnen ohne Ausweispapiere betreuen müssen, angemessene Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Ausbeutung vorzusehen, deren Opfer diese Frauen sein können; |
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18. |
empfiehlt der Kommission daher nachdrücklich, im Rahmen einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber den möglichen Rückgriff auf Mechanismen, die es irregulären Migranten ermöglichen, eine anonyme und förmliche Beschwerde gegen einen ausbeuterischen Arbeitgeber einzulegen, einzuführen; |
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19. |
fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu ratifizieren und seine Bestimmungen korrekt umzusetzen, insbesondere Artikel 59, der eindeutig besagt, dass die Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, um Abschiebungsverfahren auszusetzen und/oder um im Falle einer Scheidung einen eigenen Aufenthaltstitel für diejenigen Migrantinnen auszustellen, deren Aufenthaltsstatus von ihrem Ehemann abhängig ist; |
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20. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Lösungen zu finden, damit der Wert der Arbeit von Frauen anerkannt wird, die einen wertvollen Beitrag zum Wohle der aufnehmenden Gesellschaft leisten; |
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21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass allen Migrantinnen, auch Migrantinnen ohne Ausweispapiere, die Opfer von Missbrauch und geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind — darunter Migrantinnen, die durch Prostitution ausgebeutet werden –, Schutz und Hilfe gewährt und anerkannt wird, dass in ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer sie aus humanitären Gründen Asyl oder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten; |
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22. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rückführungsrichtlinie vollständig umzusetzen und gemäß den Anforderungen der Richtlinie eine Bescheinigung über den Aufschub der Rückführung auszustellen, damit sich die Betroffenen nicht in einem rechtlichen Schwebezustand befinden; |
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23. |
hebt hervor, dass Daten über die spezifischen Erfahrungen von Frauen ohne Ausweispapiere gesammelt werden müssen, und betont nachdrücklich, dass es zuverlässiger, korrekter, aktueller und vergleichbarer Daten über die geschlechtsspezifische Schutzbedürftigkeit von Frauen ohne Ausweispapiere und ihren mangelnden Zugang zur Justiz und zu Dienstleistungen in der EU bedarf, um die Entwicklung und Verwaltung kohärenter staatlicher Maßnahmen zu fördern; |
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24. |
fordert die Kommission auf, die Rückführungsrichtlinie im Rahmen ihrer Evaluierung im Hinblick auf den stärkeren Schutz der Grundrechte inhaftierter Migranten zu überarbeiten; |
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25. |
betont, dass die Aspekte der Aufdeckung im Rahmen der Vollstreckung des Einwanderungsrechts niemals die menschliche Würde und die Grundrechte verletzen oder Frauen einer erhöhten Gefahr von Gewalt und Missbrauch aussetzen dürfen; fordert die Kommission daher auf, die Rückführungsrichtlinie zu ändern, damit die Menschenrechte von irregulären Migranten, insbesondere von schwangeren Frauen und von Kindern, gewahrt werden; |
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26. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Rückführungsrichtlinie dazu verpflichtet sind, in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen eine menschenwürdige Behandlung unter uneingeschränkter Achtung ihrer grundlegenden Menschenrechte zu gewähren; bedauert, dass von Gewalt gegen Frauen in Haftanstalten berichtet wurde; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, sämtlichen Hinweisen auf körperlichen Missbrauch gegenüber Häftlingen nachzugehen; |
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27. |
besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten jedem Hinweis auf menschenunwürdige Behandlung oder Nötigung von Migrantinnen ohne Ausweispapiere nachgehen; |
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28. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, enger mit nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen, zusammenzuarbeiten, um Alternativen zu Haftanstalten zu finden, und sich dafür einzusetzen, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere keine Angst davor haben müssen, mit denjenigen, die sie unterstützen sollen, in Kontakt zu treten; |
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29. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes festgelegten Normen weiterhin im Mittelpunkt aller Maßnahmen im Zusammenhang mit den Rechten von Kindern stehen, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Inhaftierung von Kindern aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status vollumfänglich und umgehend zu unterlassen, Kinder vor Verletzungen im Rahmen der Migrationspolitik und der entsprechenden Verfahren zu schützen und Alternativen zur Inhaftierung anzuwenden, sodass die Kinder bei ihren Familienangehörigen und/oder ihrem Vormund bleiben können; |
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30. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch verstärkte und integrierte Forschung die Lücken in Bezug auf verlässliche Daten und vorhandenes Wissen über Zahl und Situation von Personen ohne Ausweispapiere in der EU zu schließen, das Augenmerk der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) auf die Situation von Frauen ohne Ausweispapiere zu richten und den Frauen in dieser Kategorie bei der Umsetzung der Inklusionsziele der Strategie Europa 2020 stärker als bisher Rechnung zu tragen; |
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31. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, EU-weite Sensibilisierungskampagnen zu entwickeln, um Migrantinnen ohne Ausweispapiere über ihre Rechte aufzuklären; |
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32. |
fordert, dass bei der Prävention der Einwanderung durch Entwicklungshilfe zugunsten der Herkunftsländer der Migrantinnen/Migranten der Fokus auf die Bildung von Frauen und auf Frauenrechte gelegt wird; |
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33. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, genügend weibliche Bezugspersonen, weibliches Betreuungspersonal, Beamtinnen, Gutachterinnen und andere Bedienstete zur Verfügung zu stellen; fordert derartige Maßnahmen aus Respekt vor anderen Religionen und Kulturen und aufgrund der Notwendigkeit, vor Diskriminierung zu schützen; |
o
o o
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34. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
(2) ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.
(3) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24.
(4) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(5) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.
(6) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0328.
Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG.
(9) Migranten ohne Ausweispapiere werden festgenommen und von den Einwanderungsbehörden identifiziert. Die Behörden treffen einen Rückführungsbeschluss, der aufgeschobenen wird. Sie händigen den Betroffenen jedoch keine Dokumente aus, die diesen Aufschub des Rückführungsbeschlusses belegen.
(10) Erwägung 10 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/59 |
P7_TA(2014)0069
Die Stahlindustrie in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa (2013/2177(INI))
(2017/C 093/11)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Titel XVII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 173 (ehem. Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), in dem es um die Industriepolitik der EU geht und unter anderem auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union Bezug genommen wird, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 über den Aktionsplan für die Stahlindustrie mit dem Titel „Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa“ (COM(2013)0407), |
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unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht des Zentrums für Europäische Politische Studien (CEPS — Centre for European Policy Studies) vom 10. Juni 2013 mit dem Titel „Assessment of cumulative cost impact for the steel industry“ (Bewertung der Auswirkungen kumulativer Kosten auf die Stahlindustrie) (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zu regionalen Strategien für Industriegebiete in der Europäischen Union (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Grünbuch — Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169), |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen der Hochrangigen Gesprächsrunde über die Zukunft der Europäischen Stahlindustrie vom 12. Februar 2013 (3), |
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unter Hinweis auf seine Aussprache vom 4. Februar 2013 im Anschluss an die Erklärung der Kommission zum Wiederaufschwung der europäischen Wirtschaft vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Schwierigkeiten (2013/2538(RSP)), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Krise in der Stahlindustrie (4), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung — Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“ (COM(2012)0582), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Binnenmarktakte und den nächsten Schritten für das Wachstum (5), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2012 mit dem Titel „Maßnahmen für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012)0299), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2011 mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2011)0642), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (6), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2010 zu Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan) (7), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Februar 2012 mit dem Titel „Rohstoffe für das künftige Wohlergehen Europas nutzbar machen. Vorschlag für eine europäische Innovationspartnerschaft für Rohstoffe“ (COM(2012)0082), |
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unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 13. Dezember 2011 mit dem Titel „Materials Roadmap Enabling Low Carbon Energy Technologies“ (Rohstofffahrplan für CO2-emissionsarme Energietechnologien) (SEC(2011)1609), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (8), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013 (9), |
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unter Hinweis auf die Studie von Eurofound über Sozialpartnerorganisationen: Stahlindustrie, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0028/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass der europäische Kohle- und Stahlsektor nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags den Bestimmungen des EU-Vertrags unterliegt; |
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B. |
in der Erwägung, dass der europäische Kohle- und Stahlsektor von wesentlicher historischer Bedeutung für die europäische Integration ist und die Grundlage der industriellen Wertschöpfung in der EU darstellt; |
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C. |
in der Erwägung, dass die europäische Stahlindustrie der zweitgrößte Stahlerzeuger der Welt ist und für mehrere grundlegende Wirtschaftszweige der EU wie beispielsweise den Land- und Seetransport, das Baugewerbe, den Maschinenbau, die Haushaltsgerätebranche sowie Energie und Verteidigung strategische Bedeutung hat; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich der Anteil der EU an der weltweiten Stahlproduktion in den letzten zehn Jahren halbiert hat und mittlerweile fast 50 % der weltweiten Produktion auf China entfallen; |
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E. |
in der Erwägung, dass die weltweite Nachfrage nach Stahl den Erwartungen zufolge langfristig steigen wird und Stahl für die industriellen Wertschöpfungsketten in der EU ein Werkstoff von zentraler Bedeutung bleiben wird und dass es daher im Interesse der Europäischen Union liegt, ihre heimische Produktion aufrechtzuerhalten; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einer entsprechenden Politik die Entwicklung der Industrieproduktion in allen Mitgliedstaaten fördern sollte, damit innerhalb der EU Arbeitsplätze gesichert werden und erreicht wird, dass der Anteil der Industrieproduktion am BIP von derzeit 15,2 % auf mindestens 20 % bis zum Jahr 2020 steigt; |
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G. |
in der Erwägung, dass die EU-Stahlindustrie mit 350 000 direkten Arbeitsplätzen und mehreren weiteren Millionen Arbeitsplätzen in verbundenen Industriezweigen, auch in der Recycling-Lieferkette, ein wichtiger Arbeitgeber ist; in der Erwägung, dass jede Form der Umstrukturierung weitreichende Folgen in dem betroffenen Gebiet hat; |
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H. |
in der Erwägung, dass im Vergleich zu anderen Branchen in der Stahlindustrie die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern in hohem Maße organisiert sind; in der Erwägung, dass dieses Merkmal Ausdruck findet in dem hohen Grad der gewerkschaftlichen Organisierung, der starken Präsenz von Arbeitgeberverbänden, die ebenfalls eine hohe Dichte aufweisen, und dem hohen Grad der Tarifbindung; in der Erwägung, dass dies Entwicklungen auf EU-Ebene entspricht, auf der sich die Stahlindustrie stets besonders aktiv für die Entwicklung von Beziehungen zwischen den Sozialpartnern eingesetzt hat (10); |
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I. |
in der Erwägung, dass trotz der anhaltenden Bemühungen der europäischen Stahlindustrie auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung und ihrer Investitionen zur Verringerung der Umweltauswirkungen und zur Optimierung der Ressourceneffizienz ihre globale Wettbewerbsfähigkeit aufgrund mehrerer Faktoren gefährdet ist:
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J. |
in der Erwägung, dass den Ergebnissen der Bewertung der kumulativen Kosten der Stahlindustrie zufolge die Einhaltung der EU-Vorschriften einen bedeutenden Teil der Gewinnspanne der EU-Stahlproduzenten beeinflusst; |
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K. |
in der Erwägung, dass durch die Umweltschutz- und Energiepolitik der EU erkennbar ein schwieriges Geschäftsumfeld für die Eisen- und Stahlindustrie geschaffen wird und dass sie insbesondere die Energiepreise steigen und die Wettbewerbsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes der EU auf dem Weltmarkt schwinden lässt; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Energiekosten bis zu 40 % der Gesamtbetriebskosten ausmachen und dass durch die Strompreise für die gewerblichen Endverbraucher in der EU die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf einem globalisierten Markt eingeschränkt wird; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Stahlindustrie und insbesondere die Edelstahlbranche vollständig global ausgerichtet sind und die EU in einem starken Wettbewerb mit Drittländern steht, wobei in der EU höhere Produktionskosten bestehen, deren Ursache die einseitigen Kostenbelastungen innerhalb der EU sind, die vor allem durch die Energie- und die Klimaschutzpolitik der EU bedingt werden, weswegen die Erdgaspreise in der EU drei- bis viermal und die Strompreise doppelt so hoch sind wie in den Vereinigten Staaten; |
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N. |
in der Erwägung, dass mehr Stahlschrott aus der EU ausgeführt als in sie eingeführt wird und die EU somit beträchtliche Mengen an wertvollen Sekundärrohstoffen verliert, oftmals zugunsten der Stahlproduktion in Ländern, deren Umweltrecht hinter dem der EU zurückbleibt; in der Erwägung, dass die Stahlindustrie in der EU von Rohstoffeinfuhren abhängt, wobei 40 % der weltweiten Industrierohstoffe mit Ausfuhrbeschränkungen belegt sind, und die EU große Mengen Stahlschrott ausführt, dessen Ausfuhr in vielen Ländern beschränkt ist; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Beschäftigungsperspektiven in der Stahlindustrie Anlass zu erheblicher Besorgnis geben, weil in der EU in den letzten Jahren aufgrund von Kapazitätsabbau bzw. Stilllegungen von Erzeugungsanlagen mehr als 65 000 Arbeitsplätze verloren gegangen sind; |
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P. |
in der Erwägung, dass die gegenwärtige Krise tiefgreifende soziale Probleme für die betroffenen Arbeitnehmer und Regionen verursacht und dass die Unternehmen, die eine Umstrukturierung durchführen, sozial verantwortbar handeln sollten, weil eine erfolgreiche Umstrukturierung erfahrungsgemäß ohne einen ausreichenden sozialen Dialog nicht möglich ist; |
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Q. |
in der Erwägung, dass die aktuelle Krise eine weltweite Überproduktion von Stahl zur Folge hatte; in der Erwägung, dass im Jahr 2050 jedoch Schätzungen zufolge das Zwei- bis Dreifache der heutigen Menge an Stahl und anderen Metallen zum Einsatz kommen wird und die europäische Stahlindustrie in den kommenden Jahren diese Durststrecke überstehen, investieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern muss; |
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R. |
in der Erwägung, dass eine Umstrukturierung nur dann wirtschaftlich erfolgreich und sozial verträglich sein kann, wenn sie in eine langfristige Strategie eingebunden ist, die darauf abzielt, die langfristige Tragfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und zu stärken; |
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1. |
begrüßt den Aktionsplan der Kommission für die europäische Stahlindustrie als wichtigen Beitrag dazu, die weitere Verlagerung der Stahlerzeugung in Drittländer zu verhindern; |
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2. |
begrüßt den Ansatz der Kommission, den Dialog zwischen den EU-Organen, den führenden Wirtschaftsvertretern und den Gewerkschaften im Wege einer ständigen hochrangigen Gesprächsrunde zu Stahl und der europäischen Ausschüsse für den sektoralen sozialen Dialog fortzusetzen; |
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3. |
begrüßt die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe Stahl, bedauert jedoch, dass diese Gruppe nur einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommt; ist der Auffassung, dass die regionalen und lokalen Gremien derjenigen europäischen Regionen, in denen Stahlwerke angesiedelt sind, stärker in den Prozess eingebunden werden müssen, damit die Beteiligung dieser Regionen an der Arbeit der Hochrangigen Gruppe Stahl erleichtert und gefördert wird und somit die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den wichtigsten Interessenträgern der Mitgliedstaaten angekurbelt werden; |
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4. |
betont, dass das bestehende europäische Wettbewerbs- und Beihilferecht stabile Rahmenbedingungen für die Stahlindustrie garantiert; fordert die Kommission auf, Wettbewerbsverzerrungen weiterhin entschieden zu verfolgen und zu ahnden; |
I. Verbesserung der Rahmenbedingungen
I.1. Nachfrage ankurbeln
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5. |
betont, dass nachhaltiges Wachstum von einer starken europäischen Industrie abhängt, und fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die strategische Entwicklung stahlverarbeitender Schlüsselbranchen zu unterstützen, indem die Investitionsbedingungen — auch für Forschung und Innovation sowie den Ausbau der Kompetenzen — gefördert, Anreize für effiziente und faire Produktionsverfahren geschaffen (z. B. über Normungstätigkeit und die Politik im Bereich öffentliche Aufträge), der Binnenmarkt gestärkt und europäische Infrastrukturprojekte gemeinsam mit allen Akteuren gefördert werden; |
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6. |
ist der Auffassung, dass das Baugewerbe eine der wichtigsten stahlverarbeitenden Branchen ist und dass aus diesem Grund auf EU-Ebene eine detaillierte Studie über Möglichkeiten zur Förderung dieser Branche durch die Ausweitung öffentlicher Vorhaben erstellt werden muss, wobei nicht nur der Ausbau der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur, sondern auch die Fortentwicklung von Bereichen wie Bildung, Kultur und öffentliche Verwaltung sowie nachhaltigen Bauweisen und Energieeffizienz zu berücksichtigen sind; |
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7. |
betont, dass eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft wichtig und zweckmäßig ist, um in den wichtigsten Branchen den Handel auszuweiten und die Nachfrage nach Stahl zu erhöhen, und bekräftigt daher, dass bei diesen Verhandlungen darauf geachtet werden muss, dass die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU in keiner dieser Branchen beeinträchtigt wird; |
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8. |
fordert die Kommission auf, ein umfassendes Instrument zur Analyse des Stahlmarkts einzuführen, mit dem genaue Informationen über das europäische und das weltweite Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf Stahl und Recycling bereitgestellt werden könnten, wobei zwischen struktur- und konjunkturbedingten Elementen der Entwicklung dieses Marktes unterschieden wird; ist der Auffassung, dass die Beobachtung des Stahlmarkts einen bedeutenden Beitrag zur Transparenz der Stahl- und Schrottmärkte leisten und wertvolle Anregungen für korrektive und proaktive Maßnahmen, die aufgrund der Konjunkturschwankungen in der Stahlindustrie unvermeidbar sind, bieten könnte; |
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9. |
fordert die Kommission auf, dieses Instrument zur Analyse des Marktes zu nutzen, um Risiken vorherzusehen und zu untersuchen, welchen Einfluss die Stilllegung von Anlagen auf die Erholung der Branche hat; |
I.2. Beschäftigung
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10. |
ist der Ansicht, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft und die Gewerkschaften gemeinschaftlich handeln sollten, um Fachkräfte, talentierte, hochqualifizierte Wissenschaftler und Manager in der Stahlindustrie zu halten und für ihn zu gewinnen, ebenso wie junge Talente im Wege von Ausbildungsprogrammen, und dadurch für dynamische und innovative Arbeitskräfte zu sorgen; verweist auf die Bedeutung regionaler Universitäten und Industrieforschungsinstitute, deren Kompetenz viel dazu beiträgt, dass auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für eine wettbewerbsfähige Stahlindustrie geschaffen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Verlust von Fachwissen zu verhindern und den Verlust von Arbeitsplätzen zu minimieren; fordert die Verbesserung der Planung und Bewältigung des Wandels, indem die Berufsbildung gefördert, das Qualifikationsniveau gesteigert und Umschulungen unterstützt werden; ist besorgt darüber, dass systematische Lösungen für das Problem des Generationswechsels fehlen und künftig Qualifikationsdefizite bestehen werden und dass Fachwissen und Kompetenzen verloren gehen, und betont, dass die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Branche entscheidenden personellen und fachlichen Ressourcen erhalten und ausgebaut werden müssen; fordert die Kommission auf, mithilfe der Programme Erasmus+ und Erasmus für Unternehmer Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zu fördern, die auf der Grundlage von Daten über den Bedarf an Qualifikationen und ihre Entwicklung dazu beitragen sollen, Ausbildungsgänge und gemeinsame Verfahren auszuarbeiten und umzusetzen, und zwar auch das praxisorientierte Lernen; fordert, dass Maßnahmen zur Stärkung der Interventionsinstrumente zur Unterstützung der Arbeitnehmer und ihrer beruflichen Bildung ergriffen werden, um die Wiederbeschäftigung von in der Stahlindustrie Beschäftigten in der Folge betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen zu fördern und zu flankieren; |
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11. |
vertritt die Auffassung, dass das Fehlen einer echten Industriepolitik aufgrund der außerordentlich hohen Energiepreise den dauerhaften Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie verursacht; stellt fest, dass die hohen Preise für Energie und Rohstoffe nicht nur darin begründet sind, dass sie aus Drittländern eingeführt werden müssen, sondern dass es hierfür auch unionsinterne Gründe gibt; stimmt mit der Kommission darin überein, dass die bisherige Umstrukturierung der Stahlindustrie aufgrund des Rückgangs der Zahl der Arbeitsplätze soziale Probleme verursacht hat; |
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12. |
fordert, dass die Beschwerlichkeit und der Stress der Arbeit in der Stahlindustrie für die Arbeitnehmer und die Unterauftragnehmer, die auf den Produktionsprozess zurückzuführen sind (11), in der neuen Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie in den Strategiepapieren zum Thema Renten und sonstige Sozialleistungen berücksichtigt werden; betont, dass Arbeitnehmer in der Stahlindustrie in Bezug auf die Arbeitsbelastung einem höheren Risiko ausgesetzt sind als der durchschnittliche Arbeitnehmer in den 28 EU-Staaten, weil sie mit körperlichen Risiken und potenziellen Gesundheitsschäden infolge ihrer Beschäftigung konfrontiert sind; |
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13. |
begrüßt den mit den Arbeitnehmervertretern stattfindenden sozialen Dialog und die zusätzlichen (formellen und informellen) Strukturen des sozialen Dialogs — wie beispielsweise Arbeitsgruppen, Lenkungsausschüsse usw. –, die eine Plattform für einen verstärkten Austausch zwischen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bieten; |
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14. |
weist darauf hin, dass zur Förderung eines weiter gehenden sozialen Dialogs in der europäischen Stahlindustrie die Besonderheiten der Branche wie die Beschwerlichkeit der Arbeit in der Stahlproduktion, die Eigenschaften der Arbeitskräfte, Umweltbelange, die Verbreitung technologischer Innovationen und die wesentliche Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie berücksichtigt werden müssen; |
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15. |
betont, dass die Umsetzung des Aktionsplans auch einen Schwerpunkt bei den kurzfristigen Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Arbeitskräfte und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche haben sollte, und fordert die Kommission auf, Kapazitätsabbau und Stilllegungen von Erzeugungsanlagen in der EU genau zu überwachen; ist der Ansicht, dass EU-Mittel nicht dazu eingesetzt werden sollten, die wirtschaftliche Nutzung bestimmter Anlagen aufrechtzuerhalten, weil dadurch der Wettbewerb zwischen Stahlproduzenten in der EU verzerrt würde, sondern ausschließlich dazu, die Auswirkungen von Stilllegungen oder Betriebsverkleinerungen auf die betroffenen Arbeitnehmer zu mildern und die Jugendbeschäftigung in dieser Branche zu fördern; |
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16. |
betont, dass eine Begrenzung der Nachfrage nicht zu einem unlauteren Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten um Arbeitsplätze führen darf; fordert in diesem Zusammenhang eine gesamteuropäische Lösung; |
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17. |
fordert die Kommission auf, Initiativen zur Bewahrung der Stahlerzeugung in der EU zu fördern, um Arbeitsplätze zu erhalten, und Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Betriebsstilllegungen in der EU zu unterstützen; |
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18. |
fordert die Kommission auf, unverzüglich und in vollem Umfang EU-Mittel einzusetzen, um die sozialen Folgen der industriellen Umstrukturierung gering zu halten; fordert, dass insbesondere die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) umfassend genutzt werden; |
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19. |
ist der Überzeugung, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer an Innovations- und Umstrukturierungsmaßnahmen der beste Garant für einen wirtschaftlichen Erfolg ist; |
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20. |
betont, dass qualifizierte und kompetente Menschen dem Übergang zu nachhaltigeren Produktionsverfahren und Erzeugnissen gewachsen sein müssen, und fordert eine europäische Strategie für allgemeine und berufliche Bildung; begrüßt das „Greening Technical Vocational Education and Training project for the steel sector“ (Projekt zur Herausbildung von Umweltkompetenzen für die technische Berufsausbildung und Weiterbildung in der europäischen Stahlindustrie) (12), in dessen Rahmen Stahlunternehmen, Forschungseinrichtungen und die Sozialpartner gemeinsam den Qualifikationsbedarf für die Verwirklichung ökologischer Nachhaltigkeit untersucht haben; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Ergebnisse des Projekts weiter zu fördern; |
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21. |
fordert die Kommission auf, einen Umstrukturierungsplan aufzustellen, der hochwertige Arbeitsplätze und industrielle Wertschöpfung in den europäischen Regionen erhält und schafft; |
II. Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Stahlindustrie
II.1. Sicherstellung der Energieversorgung zu erschwinglichen Preisen
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22. |
stellt fest, dass aufgrund der Rohstoffarmut des europäischen Kontinents die Energiepreise in der EU in den vergangenen Jahren beträchtlich gestiegen sind, wodurch die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der EU entscheidend geschwächt wurde; stellt fest, dass die Energiepreise die wichtigsten Kostenfaktoren für die Stahlindustrie und andere energieintensive Industriezweige sind; ist der Ansicht, dass das wirkungsvolle Funktionieren des Energiebinnenmarkts, das vor allem auf der Preistransparenz beruht, eine Voraussetzung dafür ist, dass die Stahlindustrie zu erschwinglichen Preisen mit Energie aus unbedenklichen und nachhaltigen Quellen versorgt wird; betont, dass fehlende grenzüberschreitende Verbindungen ergänzt werden sollten und dass die geltenden Vorschriften vollständig umgesetzt werden müssen, um Vorteile aus einem europäischen Energiebinnenmarkt zu ziehen; befürwortet das Versprechen der Kommission, die Anstrengungen dahingehend zu verstärken, dass die Kluft zwischen den für die Industrie der EU bestehenden Energiepreisen und -kosten und denen ihrer größten Konkurrenten sich verringert, wobei die Strategien der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, sodass die Staaten den jeweiligen einzelstaatlichen Bedürfnissen gerecht werden können; ist der Ansicht, dass die Kommission in den kommenden 12 Monaten diesbezüglich konkrete Vorschläge vorlegen sollte; |
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23. |
betont, dass die Kommission die Verlagerung von CO2-Emissionsquellen konkreter und detaillierter angehen sollte, dass die klimaschutz- und energiepolitischen Zielvorgaben für 2030 für die Industriezweige in der EU technisch und wirtschaftlich zu bewältigen sein müssen und dass den erfolgreichsten Unternehmen keine direkten oder indirekten zusätzlichen Kosten aus den klimaschutzpolitischen Maßnahmen entstehen sollten; betont, dass bei den Zuteilungen im Zusammenhang mit der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen 100 % kostenfreie Zuteilungen auf der Grundlage technisch erreichbarer Referenzwerte ohne Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Sektoren, in denen CO2-Emissionsquellen verlagert werden, vorgesehen sein sollten; |
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24. |
legt der Kommission nahe, Strategien für die Verbreitung von CO2-emissionsarmen Energieträgern auszuarbeiten, um deren zügige Integration in den Elektrizitätsmarkt zu fördern; |
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25. |
ist der Ansicht, dass Investitionen in Technologien unterstützt werden sollten, mit denen die Nutzung der Eingangsenergie und die energetische Verwertung optimiert werden, z. B. durch den optimierten Einsatz von Prozessgasen und Abwärme, die zur Dampf- und Stromerzeugung genutzt werden könnten; |
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26. |
ist der Ansicht, dass langfristige Verträge zwischen den Energieversorgern und den gewerblichen Verbrauchern gefördert, die Energiekosten gesenkt und die für die entlegenen Regionen der EU wichtigen internationalen Leitungen gestärkt werden müssen, wodurch auch Anreize für Standortverlagerungen in Drittländer und zwischen Mitgliedstaaten beseitigt würden; betont, dass durch langfristige Energieversorgungsverträge das Risiko schwankender Energiepreise verringert und ein Beitrag zur Senkung der Strompreise für gewerbliche Verbraucher geleistet werden könnte; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Wettbewerbsaspekte langfristiger Energieversorgungsverträge vorzugeben; |
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27. |
fordert die Kommission auf, Strategien zum kosteneffizienten Einsatz von CO2-emissionsarmen Energieträgern zu entwickeln und Subventionen schrittweise abzubauen, um eine rasche Integration derartiger Energieformen in den Elektrizitätsmarkt zu fördern; ist der Ansicht, dass es in der Zwischenzeit möglich sein sollte, die Kosten der allgemeinen Strompreisaufschläge zu Lasten energieintensiver Industriezweige auszugleichen, falls es sich dabei um Kosten handelt, die Konkurrenten in Drittländern nicht zu tragen haben; |
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28. |
betont, dass die Sicherung der Energieversorgung eine wichtige Voraussetzung für die Stahlindustrie ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Energiepaket uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, durch die Aufstellung der notwendigen Energieinfrastrukturprojekte Energieversorgungssicherheit zu schaffen und Investoren geeignete Anreize zu bieten, um die Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen zu senken; legt der Kommission nahe, die Diversifizierung der Erdgasquellen und -versorgungswege zu fördern und bei der Koordinierung und Unterstützung der Sicherung der Versorgungswege für Flüssigerdgas eine führende Rolle zu übernehmen; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der Angemessenheit der Stromerzeugung durchzuführen und Anleitungen zur Erhaltung der Flexibilität der Stromnetze zu geben; |
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29. |
fordert die Kommission auf, entsprechend der Forderung in der Entschließung des Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Krise in der Stahlindustrie einen Bericht über die Überwachung der Entwicklungen in den Niederlassungen, deren Existenz in ihrer derzeitigen Form gefährdet ist, vorzulegen; |
II.2. Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Umweltauswirkungen
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30. |
verweist darauf, dass die europäische Stahlindustrie seit 1990 die Gesamtemissionen um etwa 25 % gesenkt hat; weist darauf hin, dass Stahl ohne Qualitätsverluste vollständig rezyklierbar ist; stellt fest, dass Stahlerzeugnisse einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Übergang zu einer wissensgestützten, CO2-emissionsarmen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu erleichtern; betont, dass Bemühungen zur weiteren Senkung der Gesamtemissionen der Stahlindustrie unternommen werden müssen; |
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31. |
ist der Ansicht, dass zur Erhaltung der europäischen Stahlproduktion ein tragfähiges Modell der Stahlproduktion herangezogen werden sollte; fordert die Kommission auf, europäische Nachhaltigkeitsstandards, wie beispielsweise die Kennzeichnung SustSteel für Stahlbauprodukte, auszuarbeiten und zu propagieren; |
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32. |
weist auf die Bedeutung der Logistik-Kosten — insbesondere in der Schifffahrt –, der Versorgung mit Rohstoffen, der Versorgungssicherheit und des mit dem Ausbau von Häfen verbundenen Wirtschaftswachstums hin; |
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33. |
ist der Auffassung, dass die EU verschiedene Einfuhr- und Verteilungsstandorte für Rohstoffe benötigt, weil die europäische Stahlindustrie die Abhängigkeit von einem einzigen Einlaufhafen für Rohstoffe vermeiden muss; vertritt die Ansicht, dass folglich ein Drehkreuz für den Transport von Mineralien in den Süden und Osten Europas geschaffen werden sollte; |
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34. |
stellt fest, dass die Primärstahlerzeugung in der EU angesichts der zunehmenden weltweiten Stahlproduktion und zum Zweck der Erzeugung bestimmter, in mehreren europäischen Wertschöpfungsketten benötigter Sorten von großer Bedeutung ist; betont, dass Stahlerzeugung mit Hilfe von Stahlschrott den Energieeinsatz um rund 75 % und den Rohstoffeinsatz um 80 % reduziert; fordert die Kommission daher auf, das reibungslose Funktionieren des europäischen Stahlschrottmarkts sicherzustellen, indem sie für ein besseres Funktionieren der Märkte für Sekundärmetalle sorgt, gegen die illegale Ausfuhr von Schrott vorgeht, durch die der europäischen Wirtschaft wertvolle Rohstoffe verloren gehen, und für die Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten eintritt, aufgrund der Verordnung Kontrollen der Verbringung von Abfällen vorzunehmen; unterstützt die Weiterentwicklung des Recyclings von Schrott, indem möglichst viel Schrott gesammelt und eingesetzt und für eine höhere Qualität des Schrotts gesorgt wird, sodass der Zugang zu Rohstoffen sichergestellt ist, die Energieabhängigkeit verringert wird, Emissionen vermindert werden und Kreislaufwirtschaft gefördert wird; unterstützt die Initiative der Kommission, die Verbringung von Abfällen zu kontrollieren, um illegale Schrottausfuhren zu verhindern, die häufig in Länder erfolgen, deren Umweltrecht nicht mit dem europäischen vergleichbar ist; |
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35. |
fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Klimaschutz-, Umwelt-, Energie- und Wettbewerbspolitik einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und sektorspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Regulierung Synergien ermitteln sollte, durch die die klimaschutz- und energiepolitischen Ziele verwirklicht werden können und gleichzeitig die Ziele der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung gefördert und die Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen und von Standortverlagerungen minimiert werden; |
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36. |
fordert die Kommission auf, die nächste Überprüfung der „Carbon Leakage List“ mit offenen und transparenten Methoden durchzuführen und dabei den Beitrag von in der EU produziertem Stahl zur Eindämmung des Klimawandels und den indirekten Einfluss der Strompreise auf den Wettbewerb zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Vorschriften zur Verlagerung von CO2-Emissionsquellen auch zukünftig sicherzustellen, indem die Stahlindustrie weiterhin auf der „Leakage List“ aufgeführt wird; |
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37. |
betont, dass im Klimaschutzrahmenwerk für 2030 sektorale Unterschiede, die technologische Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit berücksichtigt werden sollten und dass es grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für effizientere Industrieanlagen zur Folge haben darf; |
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38. |
erklärt sich besorgt über die Folgen, die der aktuelle Beschluss der Kommission über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für die dritte Handelsperiode des EHS aufgrund der Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Industrie haben könnte, wobei an diesen Folgen deutlich wird, dass die Industrie auch mit den besten verfügbaren und derzeit in der EU angewendeten Technologien das Ziel nicht erreichen kann, sodass selbst den effizientesten Anlagen in der EU zusätzliche Kosten entstehen könnten; |
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39. |
betont, dass eine wirksame und zuverlässige Infrastruktur für die Entwicklung der Stahlindustrie wichtig ist, und weist darauf hin, dass weltweit 65 % des Stahls noch immer auf Erzbasis erzeugt werden, sodass Investitionen in adäquate Infrastrukturen, die die gesamte Kette von der Förderstätte über die Stahlwerke bis hin zu den Exportmärkten abdecken, beträchtliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, vor allem in dünn besiedelten Ländern, haben werden; |
II.3. Gleiche Ausgangsbedingungen auf internationaler Ebene
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40. |
ist der Auffassung, dass in Handelsverhandlungen die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Geltung gebracht werden sollten und ein Ansatz der Gegenseitigkeit verfolgt werden sollte, wobei Erwägungen wie der Zugang zu neuen Märkten, der Zugang zu Rohstoffen, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen und von Investitionen, gleiche Ausgangsbedingungen und die Verlagerung von Fachwissen Berücksichtigung finden; ist der Ansicht, dass in den Strategien die Unterschiede zwischen Industrieländern, den wichtigen Schwellenländern und den am wenigsten entwickelten Ländern zum Ausdruck kommen sollten; betont, dass der Zugang zu neuen Exportmärkten in expandierenden Volkswirtschaften, auf denen europäischer Stahl ohne Handelshemmnisse verkauft werden kann, von entscheidender Bedeutung für das Wachstums- und Entwicklungspotenzial der europäischen Stahlindustrie sein wird; bedauert, dass einige unserer Handelspartner unfaire und restriktive Maßnahmen zum Schutz der heimischen Stahlindustrie anwenden, etwa Investitionsbeschränkungen oder Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen, sodass die Stahlausfuhren der EU ohne Anlass behindert werden; bedauert, dass seit Beginn der weltweiten Krise im Jahr 2008 eine Zunahme protektionistischer Maßnahmen zu verzeichnen ist, auf die zahlreiche Drittländer zurückgreifen, um die eigene Stahlindustrie zu schützen; |
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41. |
fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass zukünftige Handelsabkommen Bestimmungen enthalten, die die Exportchancen und Marktzugangsmöglichkeiten für europäische Stähle und stahlbasierte Produkte deutlich verbessern; |
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42. |
unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass vor der Unterzeichnung von Freihandelsabkommen — unter Berücksichtigung sowohl der Wertschöpfungskette des verarbeitenden Gewerbes in der EU als auch der europäischen Industrie im weltweiten Rahmen — eine Folgenabschätzung, auch für Stahl, durchzuführen ist; fordert die Kommission auf, die kumulativen Auswirkungen von Abkommen — sowohl der derzeit geltenden als auch derjenigen, über die gegenwärtig verhandelt wird — auf der Grundlage von gezielt festgelegten Kriterien regelmäßig zu bewerten, einschließlich der Art und Weise, in der Interessenträger einbezogen werden; |
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43. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche in bestehenden und künftigen Handelsverhandlungen und -abkommen eingegangene bzw. noch einzugehende Verpflichtungen tatsächlich eingehalten werden; fordert die Kommission auf, gegen unlauteren Wettbewerb aus Drittländern vorzugehen und dabei die ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen wie die handelspolitischen Schutzinstrumente oder erforderlichenfalls den Streitbeilegungsmechanismus der WTO auf verhältnismäßige, rasche und wirkungsvolle Weise einzusetzen; fordert die Kommission auf, gegen den unlauteren Protektionismus von Drittländern vorzugehen und so den Zugang europäischer Unternehmen zu den Märkten und den Zugang zu Rohstoffen sicherzustellen; |
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44. |
weist darauf hin, dass für die Stahlindustrie am häufigsten handelspolitische Schutzinstrumente angewandt werden; erklärt sich besorgt über die Zeitspanne von durchschnittlich zwei Jahren, die vergeht, bis die Kommission Antidumpingmaßnahmen ergreift, während die Vereinigten Staaten dafür nur sechs Monate benötigen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die EU über wirksame handelspolitische Schutzinstrumente verfügt, die rasch eingesetzt werden können und es ihr ermöglichen werden, zügiger gegen Fälle von Dumping vorzugehen, wie es angesichts des starken Wettbewerbs, in dem die europäische Industrie in einer globalisierten Wirtschaft steht, erforderlich ist; |
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45. |
fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob das System „Surveillance 2“ eine mindestens gleich gute Gewähr für die Überwachung und die Kontrolle in Bezug auf unfaire Subventions- und Dumpingpraktiken bietet wie das System zur vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse, das die Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission vorsieht; |
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46. |
betont, dass ein fairer Handel mit Stahlerzeugnissen nur unter Einhaltung grundlegender Arbeitnehmerrechte und Umweltschutznormen funktionieren kann; |
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47. |
ist der Ansicht, dass EU-Standards für die soziale Verantwortung von Unternehmen und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von europäischen Unternehmen auch in Drittländern umgesetzt werden sollten und dass die regionale Entwicklung gefördert werden sollte; |
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48. |
legt der Kommission nahe, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen, um den Zugang zu Kokskohle sicherzustellen; |
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49. |
fordert die Kommission auf, die Reform des Regulierungsrahmens für Finanzmärkte voranzubringen, um spekulationsbedingte Preisschwankungen zu verhindern, für Preistransparenz zu sorgen und die Versorgungssicherheit sowohl bei Stahl als auch bei Rohstoffen zu verbessern; |
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50. |
fordert die Kommission auf, europäischen Stahl durch Rechtsinstrumente zur Zertifizierung der Endverwendung von rostfreiem Stahl und seiner chemisch-physikalischen Zusammensetzung zu schützen, indem unter anderem eine Qualitätszertifizierung für Stahlerzeugnisse eingeführt wird, die einen Schutz für die europäische Produktion vor nicht zertifizierten Erzeugnissen bieten kann; |
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51. |
unterstützt den Vorschlag der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um gegen illegale Märkte für Stahlprodukte vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu prüfen; |
II.4. Forschung, Entwicklung und Innovation
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52. |
stellt fest, dass eine umfassende Verbreitung von bahnbrechenden Technologien für die Einhaltung des in dem Fahrplan für 2050 vorgesehenen Wegs zur CO2-Reduzierung besonders wichtig ist; begrüßt das Ziel des Programms ULCOS, und zwar innovative, extrem emissionsarme Technologien zur Stahlerzeugung zu ermitteln und zu entwickeln, sowie das Programm SPIRE und andere Programme zur Entwicklung neuer Stahlsorten, Produktions- und Recyclingverfahren und Geschäftsmodelle, die Wertsteigerungen sowie größere Effizienz und Nachhaltigkeit ermöglichen und durch die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Stahlindustrie gefördert wird; |
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53. |
fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige Innovationspolitik zu betreiben, die die Entwicklung hochwertiger, energieeffizienter und innovativer Produkte ermöglicht und die EU in die Lage versetzt, sich im zunehmend starken weltweiten Wettbewerb zu behaupten; |
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54. |
begrüßt die Ergebnisse der spezifischen Instrumente für Kohle und Stahl, z. B. des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, und fordert die Kommission auf, den seit 2002 eingeschlagenen Kurs beizubehalten; |
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55. |
ist der Auffassung, dass innovationsfördernde Finanzhilfen allen mit der Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Tätigkeitsfeldern zugutekommen müssen und dass folglich im Rahmen des Programms Horizont 2020 EIB-Fazilitäten zum Einsatz kommen müssen, um die Zusammenarbeit der Stahlkonzerne mit den Regionen, in denen sie angesiedelt sind, in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation zu fördern und um eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit anzukurbeln; |
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56. |
stimmt mit der Kommission darin überein, dass im Rahmen des Programms Horizont 2020 der Schwerpunkt auf die Demonstration von neuen Technologien und auf entsprechende Pilotprojekte sowie auf umwelt- und ressourcenschonendere und energieeffizientere Technologien gelegt werden sollte; |
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57. |
ist der Ansicht, dass Anreize geschaffen werden müssen, durch die die großen multinationalen Konzerne in den Regionen, in denen sich ihre Industriekapazitäten befinden, in Forschung und Entwicklung investieren, damit die Beschäftigung in den betroffenen Regionen und deren Dynamik gefördert werden; |
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58. |
verweist auf die großen finanziellen Risiken in Zusammenhang mit der Entwicklung, der Ausweitung, der Demonstration und dem Einsatz bahnbrechender Technologien; befürwortet die Bildung von Clustern, Forschungskooperationen und öffentlich-privaten Partnerschaften wie SPIRE und EMIRI; unterstützt den Einsatz von innovativen Finanzinstrumenten, wie beispielsweise Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis, die den in eine Krise geratenen Stahlunternehmen vorrangig Zugang geben; fordert die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung auf, einen langfristig angelegten Finanzierungsrahmen für Stahlprojekte zu konzipieren; |
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59. |
fordert die Kommission auf, die Europäische Innovationspartnerschaft für Rohstoffe — mit Blick auf die Stahlindustrie und die gesamte Rohstoff-Wertschöpfungskette, insbesondere auf Recyclingverfahren und neue Geschäftsmodelle — weiter umzusetzen; |
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o o
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60. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/metals-minerals/files/steel-cum-cost-imp_en.pdf.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0199.
(3) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/metals-minerals/files/high-level-roundtable-recommendations_de.pdf.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0509.
(5) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 72.
(6) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 131.
(7) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 84.
(8) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(9) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(10) Eurofound (2009).
(11) Eurofound (Januar 2014, in Kürze).
(12) http://www.gt-vet.com/?page_id=18.
Mittwoch, 5. Februar 2014
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/68 |
P7_TA(2014)0076
Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zur Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen (2013/2174(INI))
(2017/C 093/12)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen“ (COM(2013)0213), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216), |
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in Kenntnis der öffentlichen Konsultation, die die Kommission vom 16. April 2013 bis 15. Juli 2013 zu dem Grünbuch durchgeführt hat, |
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— |
in Kenntnis des Berichts Nr. 12/2012 der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Climate change, impacts and vulnerability in Europe 2012, An indicator-based report“ (Klimawandel, Auswirkungen und Gefährdung in Europa 2012, ein indikatorengestützter Bericht), |
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— |
in Kenntnis des Berichts der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission vom September 2012 mit dem Titel „Natural Catastrophes: Risk relevance and Insurance Coverage in the EU“ (Naturkatastrophen: Risikorelevanz und Versicherungsdeckung in der EU), |
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gestützt auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0005/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Durchdringungsrate, die den Prozentsatz der gesamten Versicherungsprämien bezogen auf das BIP eines Landes angibt, zwischen den Mitgliedstaaten variiert, und in der Erwägung, dass sich das Ausmaß der wirtschaftlichen Verluste in Verbindung mit Wetterereignissen nicht in gleichen Raten in den einzelnen Mitgliedstaaten niederschlägt; |
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B. |
in der Erwägung, dass aus den verschiedenen Durchdringungsraten in den Mitgliedsstaaten, die sich aus den rechtlichen, geophysischen, historischen und kulturellen Unterschieden und dem daraus resultierenden unterschiedlichen Nachfrageniveau ergeben, ein Handlungsbedarf auf europäischer Ebene allenfalls im Bereich von Informations- und Präventionsmaßnahmen abgeleitet werden kann; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Lage auf dem Versicherungsmarkt der EU heterogen ist, da die Mitgliedstaaten unterschiedlichen Risiken und Naturkatastrophen ausgesetzt sind und die Vorhersehbarkeit einer Naturkatastrophe von verschiedenen Faktoren (meteorologischen, hydrologischen, geophysikalischen usw.) abhängt; |
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D. |
in der Erwägung, dass zwischen 1980 und 2011 nur wenige schwerwiegende Ereignisse rund die Hälfte aller mit Wetterereignissen verbundenen Kosten verursacht hat; in der Erwägung, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, wo immer sie auftreten, ein finanzielles Risiko bedeuten; |
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E. |
in der Erwägung, dass Sturmfluten, Waldbrände, Hochwasser und Sturzfluten in Europa zu den größten Naturkatastrophenrisiken zählen und ihre Häufigkeit zwar rasant zunimmt, es aber noch immer nicht möglich ist, die immer öfter von ihnen verursachten Schäden und Kosten abzuschätzen; |
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F. |
in der Erwägung, dass sich die Bürgerinnen und Bürger oftmals der verschiedenen potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Wetterereignissen nicht bewusst sind oder aber dass sowohl einzelne Bürgerinnen und Bürger als auch Gemeinden dazu neigen, die Risiken von Naturkatastrophen sowie die Folgen einer mangelnden Vorsorge zu unterschätzen; |
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G. |
in der Erwägung, dass Naturkatastrophen von meteorologischen und geografischen Faktoren abhängen, wohingegen von Menschen verursachte Katastrophen auf unsachgemäßes Verhalten oder schlechtes Risikomanagement zurückzuführen sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass bestimmte Naturkatastrophen aufgrund fehlender geeigneter Vorsorgemaßnahmen vonseiten der Regierungen, lokalen Behörden und Bürgerinnen und Bürger in manchen Fällen noch verheerendere Auswirkungen haben; |
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I. |
in der Erwägung, dass bei von Menschen verursachten Katastrophen die Einhaltung und Optimierung von Sicherheitsvorschriften sehr wichtig für die Unfallvermeidung sind; |
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J. |
in der Erwägung, dass der Markt für Versicherungen gegen Naturkatastrophen vom Umfang der Präventivmaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (z. B. Errichtung von Hochwasserschutzanlagen oder Früherkennungs- und Abwehrkapazitäten bei Waldbränden) beeinflusst wird, während der Markt für Versicherungen gegen von Menschen verursachte Katastrophen darauf abzielt, durch Sicherheitsnormen vorgeschriebenen Haftungspflichten nachzukommen, und demnach Schadens- und Haftpflichtversicherungen nicht gleich behandelt werden sollten; |
Prävention und Information
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1. |
ist der Ansicht, dass Prävention das wichtigste Mittel zum Schutz der Menschen und zur Vermeidung von Verlusten infolge von unerwarteten Ereignissen darstellt; verweist auf die Rolle der EU bei der Entwicklung einer verantwortungsbewussteren Gesellschaft, die Vorsorgemaßnahmen ausreichend plant, und einer Kultur der Prävention, die die Bürgerinnen und Bürger sowohl für Naturkatastrophen als auch für von Menschen verursachte Katastrophen sensibilisiert; |
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2. |
ist der Meinung, dass verstärkte Forschung zu einem auf verschiedenen Situationen basierenden ausführlichen Konzept zur Analyse und Vermeidung von Umweltrisiken sowie zur Verringerung der Unsicherheit auf diesem Gebiet führen könnte; begrüßt Partnerschaften zwischen Versicherungsunternehmen und Forschungseinrichtungen, deren Ziel es ist, Ressourcen, Fähigkeiten und Risiko-Know-how zu bündeln, um die zugrunde liegenden Faktoren besser zu verstehen und so die Bürgerinnen und Bürger sowie deren Gemeinden darauf vorzubereiten, besser auf Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu reagieren; |
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3. |
ist der Meinung, dass zur Katastrophenverhütung und -minderung Informationen entscheidend sind; fordert daher eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem privaten Sektor, um den Bürgerinnen und Bürgern relevante Informationen über die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, zur Verfügung zu stellen; |
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4. |
vertritt die Auffassung, dass die EU und nationale Stellen einen konkreten Mehrwert bieten können, indem sie das verantwortungsbewusste Verhalten des Einzelnen unterstützen sowie bewährte Verfahren zur Risikoverhütung und -minderung zwischen den Mitgliedstaaten und auf regionaler Ebene austauschen, und begrüßt die Unterstützung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Risiken von Naturkatastrophen und zur Verbesserung der Kenntnisse über geografische und klimatische Faktoren; |
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5. |
betont, dass das Management von Naturkatastrophen durch die Einbeziehung von lokalen Behörden und Interessenträgern bei Entscheidungen im Bereich Stadtplanung und -entwicklung verbessert werden könnte; ist der Meinung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor den Mitgliedstaaten und lokalen Behörden dabei helfen könnte, besonders gefährdete Gebiete zu ermitteln und über Präventivmaßnahmen zu entscheiden und koordinierte Maßnahmen vorzubereiten; |
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6. |
fordert die Mitgliedstaaten und Behörden auf, angemessene Präventivmaßnahmen zu treffen, um die Folgen von Naturkatastrophen abzuschwächen; ersucht die Regierungen, Krisenreaktionseinheiten zu schaffen und zu unterhalten, um die Folgen solcher Krisen abzuschwächen; |
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7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen, um die Bürgerinnen und Bürger vor unerwarteten Ereignissen zu schützen und ein Netz für den Informationsaustausch einzurichten, und eine grenzüberschreitende Koordinierung und ein grenzüberschreitendes Management zu vereinbaren; |
Versicherungsmarkt
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8. |
begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Sensibilisierung für Katastrophen, betont jedoch, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen unterschiedliche Arten von Versicherungen erfordern und Gegenstand zweier verschiedener Versicherungsmärkte sind und somit nicht gemeinsam angegangen werden können, auch wenn es Fälle gibt, in denen von Menschen getroffene Entscheidungen zu einer erhöhten Risikoexposition für Naturkatastrophen führen können; |
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9. |
betont, dass die EU keine sich überschneidenden und widersprüchlichen Haftungsregelungen schaffen sollte; weist darauf hin, dass es in den meisten Mitgliedstaaten eine Art von versicherungsbasiertem Systems für Hochwasser und andere Naturkatastrophen gibt; stellt fest, dass dieses System durch staatliche Schadenersatzleistungen für Vermögenswerte ergänzt werden kann, die nicht privat versichert werden können, und dass Versicherungsforderungen, die über die Höchstbeträge hinausgehen, oder andere ungewöhnlich schwere Schäden auch mit öffentlichen Mitteln abgedeckt werden können; ist zudem der Ansicht, dass sich die Mitgliedstaaten über Rückversicherungen an der Schadenersatzleistung beteiligen können; vertritt allerdings die Auffassung, dass sich diese Systeme in vielerlei Hinsicht unterscheiden und es oft nicht ratsam oder notwendig ist, sie zu vereinheitlichen; |
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10. |
weist darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union die Grundlage für die Gemeinschaftsaktion in Fällen größerer Katastrophen bildet und dass in der Verordnung deutlich darauf hingewiesen wird, dass „die Gemeinschaftsaktion […] weder Dritte von ihrer Verantwortung befreien [sollte], die nach dem Verursacherprinzip für den von ihnen verursachten Schaden haften, noch […] die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft von Präventivmaßnahmen abhalten [sollte]“; |
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11. |
fordert die Kommission auf, einen problemlosen Zugang zu maßgeblichen Informationen sicherzustellen, unter anderem durch vergleichende Statistiken, und ersucht die Mitgliedstaaten, klare und präzise Daten zur Verfügung zu stellen, um Verbrauchern, Gemeinden und Unternehmen Entscheidungen beim Abschluss einer Versicherung gegen Naturkatastrophen zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die Einführung von Standardformaten basierend auf unterschiedlichen Einstufungen von Ereignissen nützlich sein könnte; |
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12. |
weist darauf hin, dass Naturkatastrophen sowohl Privathaushalte als auch die Wirtschaft treffen, und hält die Versicherungsunternehmen dazu an, eine risikobasierte Tarifgestaltung als zentralen Ansatz für Katastrophenversicherungen zu wählen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreizmaßnahmen vorzuschlagen, durch die die Bürgerinnen und Bürger dazu bewegt werden können, sich zu schützen und ihr Eigentum gegen Schäden zu versichern, sowie Anreize zu schaffen, die dem Versicherungsbedarf hinsichtlich der Umwelthaftung entsprechen, beispielsweise für Unternehmen im Gas-, Chemie- oder Kernenergiebereich; |
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13. |
fordert die Versicherungsunternehmen auf, die Verträge für Verbraucher klarer zu gestalten und Informationen über die verfügbaren Optionen und deren Einfluss auf die Preise des Versicherungsschutzes bereitzustellen, damit die Verbraucher geeignete Wahlmöglichkeiten haben; fordert die Versicherungsunternehmen auf, Kunden und potenziellen Kunden klare und verständliche Informationen bereitzustellen; |
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14. |
räumt ein, dass den Verbrauchern klar sein muss, welche Art Versicherungsschutz sie genießen und was sie im Katastrophenfall davon zu erwarten haben; betont, dass Verbraucher beim Erwerb von Versicherungsprodukten und vor der Unterzeichnung eines Vertrags umfassend über sämtliche Bedingungen, einschließlich der Verfahren und der Fristen für Rücktritt oder Beschwerden, informiert sein müssen; ist der Ansicht, dass eine risikobasierte Tarifgestaltung für die Verfügbarkeit des Versicherungsschutzes im Mittelpunkt stehen sollte; ist der Ansicht, dass der Verbraucherschutz ein Anliegen der EU und der Mitgliedstaaten sein muss; |
Nicht obligatorische Versicherung
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15. |
weist darauf hin, dass letztendlich der Staat oder die regionalen Behörden, sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei von Menschen verursachten Katastrophen, einen großen Teil der indirekten oder direkten Kosten für Schäden tragen, und legt den Mitgliedstaaten und regionalen Behörden nahe, die Bedeutung der Risikovorsorge anzuerkennen und sie zu einer Säule ihrer Investitionsstrategie zu machen, da es wirtschaftlicher ist, die Folgen einer Katastrophe möglichst gering zu halten, als nur Versicherungsschutz zu bieten und im Nachhinein die Schäden zu beseitigen; |
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16. |
weist auf die Gefahr des moralischen Risikos hin, wenn Bürgerinnen und Bürger davon ausgehen, dass ihre Regierung öffentliche Mittel aus dem Staatshaushalt zur Deckung ihrer Verluste verwenden wird; steht Aktionen und Maßnahmen daher kritisch gegenüber, die Bürgerinnen und Bürger oder Gemeinden davon abhalten könnten, Maßnahmen zu ihrem eigenen Schutz zu treffen; ist der Meinung, dass Bürgerinnen und Bürger ihren Teil der Verantwortung übernehmen und dass nicht alle Schäden abgedeckt werden sollten; |
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17. |
weist darauf hin, dass die Eigenverantwortung in diesem Sektor aufrechterhalten werden muss, und erkennt die Bemühungen der Mitgliedstaaten an, die Förderung der Eigenverantwortung mit staatlichen Eingriffen zu kombinieren; |
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18. |
kommt zu dem Schluss, dass in diesem Bereich keine Marktverzerrungen bestehen, die ein Eingreifen auf europäischer Ebene rechtfertigen würden, und hält eine pauschal anwendbare Einheitslösung diesbezüglich für nicht umsetzbar; weist darauf hin, dass maßgeschneiderte Versicherungsprodukte von zahlreichen Faktoren abhängen, etwa von der Risikoart, dem wahrscheinlichen Ausmaß und der wahrscheinlichen Beschaffenheit des Risikos, der Präventionskultur, der Vorbereitung und Aktionsmöglichkeit und der Handlungsbereitschaft und -fähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats und der regionalen Behörden in Bezug auf Risikoüberwachung und Vorbereitung; |
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19. |
ist der Ansicht, dass Versicherungsunternehmen in einem flexiblen Markt für Versicherungen gegen Naturkatastrophen ihre Produkte an unterschiedliche Bedingungen anpassen können, und hält einen nicht obligatorischen Rahmen für die beste Lösung, um Produkte zu entwickeln, die den natürlichen Risiken eines bestimmten geografischen Gebiets entsprechen; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/71 |
P7_TA(2014)0079
EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik — der Weg nach vorn
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu den EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik — der einzuschlagende Weg (2013/2921(RSP))
(2017/C 093/13)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (COM(2012)0245), |
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unter Hinweis auf das Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (12418/2012), |
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— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C7-0146/2013), |
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unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu den EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik — der einzuschlagende Weg (O-000022/2014 — B7-0105/2014), |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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1. |
begrüßt das vorgeschlagene Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (nachstehend „das Abkommen“); steht solchen Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts angesichts der zunehmenden Globalisierung des wirtschaftlichen Umfelds sehr positiv gegenüber, da Kartelle staatenübergreifend agieren und Zusammenschlüsse sich oft über mehrere Rechtsräume erstrecken; |
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2. |
ist der Überzeugung, dass ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz aufgrund der strategischen Lage des Landes für die EU, der Präsenz vieler EU-Unternehmen in der Schweiz und Schweizer Unternehmen in der EU sowie der zahlreichen Ermittlungen, die in der jüngeren Vergangenheit von beiden Gerichtsbarkeiten parallel geführt wurden, notwendig ist; ist ferner der Überzeugung, dass die Umsetzung dieses Abkommens durch das hohe Maß an Kompatibilität erleichtert wird, das zwischen den materiell-rechtlichen Wettbewerbsvorschriften der EU und der Schweiz besteht; hofft, dass die Verfolgung internationaler Kartelle und die Ahndung von schwerwiegenden grenzübergreifenden Delikten mit diesem Abkommen wirksamer durchgeführt werden können; hofft außerdem, dass die Überschneidungen in der Arbeit der Wettbewerbsbehörden bei der Beschlussfassung zu ähnlich gelagerten Fällen sowie das Risiko abweichender Bewertungen in den beiden Rechtsräumen gesenkt werden; fordert die Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommission auf, Kartelle weiterhin entschieden zu bekämpfen, da diese sich schädlich auf das Verbraucherwohl, Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit beider Volkswirtschaften auswirken; |
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3. |
bedauert jedoch, dass in dem Abkommen keine verbindlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenarbeit vorgesehen sind und ein weiter Ermessensspielraum etwa durch den Verweis auf „wichtige Interessen“ geschaffen wird, die jede der Parteien als Grund dafür anführen kann, einem Ersuchen der anderen Partei nicht nachzukommen; fordert die Kommission und die schweizerischen Behörden zu einer ernsthaften Zusammenarbeit auf; fordert die nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU und die schweizerische Wettbewerbskommission zur Zusammenarbeit auf; |
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4. |
hebt hervor, dass die den Parteien in ihrem jeweiligen Rechtssystem gewährten Verfahrensgarantien Bestand haben müssen; fordert die Einrichtung zuverlässiger Verfahren für die Nutzung und Übermittlung vertraulicher Informationen; fordert die Kommission auf, die Attraktivität von Kronzeugenregelungen und Streitbeilegungsverfahren zu wahren und dabei den in dem Abkommen verankerten allgemeinen Grundsatz zum Austausch vertraulicher Informationen zu berücksichtigen; hält es daher für wichtig, dass alle Dokumente im Zusammenhang mit Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung oder Streitbeilegungsverfahren vor allem vor einer möglichen späteren Offenlegung im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens geschützt werden, sodass die Parteien, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stellen, oder die Parteien eines Streitbeilegungsverfahrens sicher sein können, dass diese Dokumente nicht ohne ihre vorherige Zustimmung weitergeleitet oder verwendet werden; betont, dass der Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen umfassend gewährleistet werden muss; |
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5. |
stellt fest, dass ein kohärenter Ansatz der beiden Rechtsräume bei der Anfechtung endgültiger Beschlüsse wünschenswert wäre, und fordert die Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommission auf, dies als weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit zu prüfen; stellt jedoch fest, dass es die Ermittlungen behindern würde und die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinträchtigen könnte, wenn man es den Parteien gestatten würde, Zwischenbeschlüsse, etwa über den Austausch von Informationen, anzufechten; |
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6. |
fordert die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Wettbewerbsbehörden auf, uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um für eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu sorgen; hält es für wesentlich, die Umsetzung des Abkommens eingehend zu überwachen, um aus den Erfahrungen zu lernen, und möglicherweise problematische Bereiche zu prüfen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, diese Überwachung zu leiten; |
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7. |
stellt jedoch fest, dass der bei der Zusammenarbeit bei der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Schweiz und der EU erzielte Fortschritt nicht davon ablenken sollte, dass dringend ein umfassendes institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geschlossen werden muss, mit dem die einheitliche Auslegung, Überwachung und Anwendung der bilateralen Abkommen sichergestellt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, schnell ein umfassendes institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU abzuschließen und dem Parlament vorzulegen, um für die Wirksamkeit dieses Abkommens zu sorgen; |
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8. |
betrachtet die wichtigste Neuerung, die mit diesem „Abkommen der zweiten Generation“ eingeführt wird — nämlich die Möglichkeit, dass die Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommission vertrauliche Informationen austauschen — als begrüßenswerten Schritt; ist der Auffassung, dass dieses Abkommen immer dann als Modell für künftige bilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts dienen könnte, wenn eine weitreichende Übereinstimmung zwischen jeweils den materiell-rechtlichen Wettbewerbsvorschriften, den Ermittlungsbefugnissen und den anwendbaren Sanktionen der Vertragsparteien besteht; ist der Ansicht, dass die EU einen allgemeinen Rahmen annehmen sollte, mit dem ein kohärenter kleinster gemeinsamer Nenner für künftige Verhandlungen über eine Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften geschaffen wird, wobei der Kommission jedoch ein Spielraum dafür gelassen werden sollte, fallweise über diesen gemeinsamen Nenner hinauszugehen; stellt fest, dass dieser Rahmen Vorschriften über sichere Kanäle für die Übermittlung vertraulicher Informationen umfassen sollte; |
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9. |
fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf internationaler Ebene insbesondere in multilateralen Foren wie der Welthandelsorganisation (WTO), dem Internationalen Wettbewerbsnetz (ICN) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aktiv voranzutreiben; ist der Überzeugung, dass dies die wirksamste Form der Zusammenarbeit wäre, da sich Ermittlungen oft auf viele Rechtsräume erstrecken und nicht immer bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen Parteien bestehen oder in diesen Abkommen — wenn es sie gibt — unterschiedliche Bestimmungen vorgesehen sind; fordert die OECD und das ICN auf, Instrumente zu entwickeln, mit denen die multilaterale Zusammenarbeit gestärkt werden kann, und die Leitlinien für bewährte Verfahren regelmäßig zu aktualisieren; |
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10. |
stellt fest, dass sich der Rat und die Kommission für diese Art bilateraler Abkommen einsetzen sollten, solange die multilaterale Zusammenarbeit noch nicht voll etabliert ist; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer Aufnahme ähnlicher Verhandlungen mit Ländern, mit denen bereits ein Abkommen der ersten Generation besteht, sowie mit anderen wichtigen internationalen Akteuren und Schwellenländern wie China oder Indien zu prüfen, sofern ein ausreichendes Maß an Übereinstimmung zwischen jeweils den materiell-rechtlichen Wettbewerbsvorschriften, den Ermittlungsbefugnissen und den anwendbaren Sanktionen der Vertragsparteien besteht; unterstützt im Hinblick auf China den Ausbau der Zusammenarbeit auf der Grundlage der am 20. September 2012 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der EU und China über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Antimonopolgesetzes und fordert die Aufnahme dieses Themas in die Verhandlungen über das bilaterale Investitionsabkommen, um die Rechte von EU-Unternehmen besser zu schützen; betont, dass im Rahmen einer Strategie für mehr Konvergenz bei der globalen Durchsetzung des Kartellrechts wirksame Instrumente entwickelt werden sollten, damit das Wettbewerbsrecht in Drittländern nicht als Vorwand für die Verfolgung industriepolitischer Ziele genutzt wird; |
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11. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die am 21. November 2013 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der EU und Indien über eine Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, die laufenden Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen der zweiten Generation mit Kanada und die Verhandlungen über Bestimmungen des Freihandelsabkommens (FHA) mit Japan hinsichtlich der Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Fragen; betont, dass Bestimmungen in Vereinbarungen und Freihandelsabkommen zwar einen guten Anfang bei der Zusammenarbeit darstellen, langfristig jedoch eine anspruchsvollere und verbindlichere Art der Zusammenarbeit angestrebt werden muss, da internationale Kartelle und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zunehmend in globalem Maßstab zu sehen sind; |
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12. |
fordert die Kommission und den Rat auf, dem Kapitel über Wettbewerbspolitik in Freihandelsabkommen größere Priorität einzuräumen; |
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13. |
stellt jedoch fest, dass eine ausreichende Übereinstimmung zwischen den fraglichen wettbewerbsrechtlichen Systemen von höchster Bedeutung ist; stellt außerdem fest, dass dafür gesorgt werden muss, dass von der EU übermittelte Informationen nicht für die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen genutzt werden können, solange dies die Politik auf EU-Ebene ist; |
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14. |
fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig und rechtzeitig vor dem Vorliegen von endgültigen Ergebnissen über alle ihre Tätigkeiten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit — sowohl über die verschiedenen multilateralen als auch über die bilateralen Initiativen (förmliche Abkommen, Vereinbarungen usw.) – zu unterrichten und auf dem Laufenden zu halten, was derzeit insbesondere mit Blick auf die laufenden Verhandlungen über das bilaterale Abkommen mit Kanada gilt; fordert, dass diese Art von Tätigkeiten in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen wird, die das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission dem Parlament vorlegt, und dass das Mitglied der Kommission den Vorsitzenden des zuständigen parlamentarischen Ausschusses regelmäßig schriftlich über den Fortgang der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts unterrichtet; |
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15. |
fordert die Kommission im Hinblick auf künftige Verhandlungen über wettbewerbsrechtliche Abkommen auf, das Parlament hierüber umfassender und häufiger zu unterrichten; |
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16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der schweizerischen Wettbewerbskommission, der WTO, der OECD und dem ICN zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/74 |
P7_TA(2014)0081
Vertrag über den Waffenhandel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zur Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel (2014/2534(RSP))
(2017/C 093/14)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel, der am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 (1) und frühere Beschlüsse des Rates zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel sowie auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren (12178/2013), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (2), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (4), |
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unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. Juni 2007 zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Festlegung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen (6), vom 13. Juni 2012 zu den Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel (ATT) (7) und vom 13. März 2008 zu dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (Nichtverabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat mit der Folge, dass der Rat den Verhaltenskodex nicht zu einem verbindlichen Rechtsinstrument macht) (8), |
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gestützt auf die Artikel 21 und 34 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf die Artikel 3, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0233/2013), |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass mit dem internationalen Handel mit konventionellen Waffen ein Umsatz von jährlich mindestens 70 Mrd. USD erzielt wird, dass nach Berechnungen der Vereinten Nationen fast eine Million der acht Millionen Waffen, die jeden Tag in der Welt produziert werden, verloren gehen oder gestohlen werden und so in der Regel in falsche Hände gelangen und dass jede Minute ein Mensch in Folge von Gewalttaten mit Waffen stirbt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die EU nach Angaben des Stockholmer Instituts für Internationale Friedensforschung für insgesamt 26 % der weltweiten Waffenausfuhren verantwortlich zeichnet und dass 61 % dieser Ausfuhren an Drittländer erfolgen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Handel mit Militärgütern innerhalb der EU seit der Annahme der Richtlinie 2009/43/EG durch ein gemeinsames Globalgenehmigungssystem der EU geregelt wird, und in der Erwägung, dass die EU befugt ist, in Bereichen, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, internationale Übereinkommen abzuschließen; |
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D. |
in der Erwägung, dass in dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 vier verbindliche Kriterien für die Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen und vier weitere zu berücksichtigende Kriterien festgelegt sind; in der Erwägung, dass restriktivere Rüstungskontrollmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten von diesen Kriterien unberührt bleiben; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein Grundpfeiler der gemeinsamen Werte ist, auf die sich die Europäische Union stützt, und dass gemäß den Verträgen im Rahmen der Handelspolitik, die unter das auswärtige Handeln der EU fällt, zur Achtung der Menschenrechte beigetragen werden sollte; |
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F. |
in der Erwägung, dass sich Waffenausfuhren nicht nur auf die Sicherheit, sondern auch auf Forschung und Entwicklung, Innovationen und industrielle Kapazitäten, den bilateralen und plurilateralen Handel sowie die nachhaltige Entwicklung auswirken; in der Erwägung, dass die durch die erhöhte Verfügbarkeit von Waffen verursachte Instabilität oft mit einem Konjunkturrückgang und Armut einhergeht; in der Erwägung, dass der Waffenhandel, insbesondere mit Entwicklungsländern, häufig zu Korruption und Überschuldung führt und dass der Gesellschaft in diesen Ländern dadurch weniger Mittel für die Entwicklung zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass das Potenzial des internationalen Handels, dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum sowie nachhaltige Entwicklung zu fördern, nur in einem weltweiten Klima der verantwortungsvollen Regierungsführung, wenn nicht sogar des uneingeschränkten Friedens, der Sicherheit und der Stabilität, ausgeschöpft werden kann; |
Allgemeine Erwägungen
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1. |
begrüßt den Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags über den internationalen Handel mit konventionellen Waffen („Vertrag über den Waffenhandel“) unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen nach sieben Jahren langwieriger Verhandlungen; weist darauf hin, dass es Ziel des Vertrags ist, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen festzulegen und den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen, um dazu beizutragen, dass es international und regional Frieden, Sicherheit und Stabilität gibt und das Leiden der Menschen gemindert wird; ist der Überzeugung, dass die wirksame Umsetzung des Vertrags beträchtlich dazu beitragen kann, die Achtung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts weltweit zu verbessern; begrüßt den wesentlichen Beitrag der Organisationen der Zivilgesellschaft von der Anfangsphase bis zur Verabschiedung des Vertrags über den Waffenhandel; |
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2. |
betont, dass der langfristige Erfolg des Vertrags über den Waffenhandel von der Beteiligung möglichst vieler Länder und insbesondere aller Hauptakteure des internationalen Waffenhandels abhängt; begrüßt, dass die meisten Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen den Vertrag bereits unterzeichnet haben, und fordert die übrigen Staaten auf, diesem Beispiel zu folgen und den Vertrag so bald wie möglich zu ratifizieren; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, seine außenpolitischen Ziele und die Punkte, die in bilaterale Vereinbarungen aufzunehmen sind, um eine Aufforderung an Drittländer zur Unterzeichnung des Vertrags über den Waffenhandel zu ergänzen; |
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3. |
weist darauf hin, dass einige Handelsabkommen Klauseln enthalten, durch die Nichtverbreitungsziele und Abkommen gefördert werden, die sich auf Massenvernichtungswaffen beziehen, und fordert die Kommission daher auf, zu ermitteln, inwieweit gegenwärtige und zukünftige Handelsinstrumente genutzt werden können, um die Ratifizierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel zu fördern; |
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4. |
betont, dass der unrechtmäßige und ungeregelte Transfer von Waffen dazu führt, dass Menschen leiden und bewaffnete Konflikte angeheizt werden, Instabilität, Terroranschläge und Korruption verursacht werden, wodurch die sozioökonomische Entwicklung untergraben wird, und gegen die Grundsätze der Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht verstoßen wird; |
Geltungsbereich
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5. |
bedauert, dass der Vertrag keine gemeinsame und genaue Definition des Begriffs „konventionelle Waffen“ enthält, dass er nur für die acht Kategorien von Waffen gilt, die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegt sind, und dass es auch kein Verzeichnis gibt, in dem die genauen Waffenarten beschrieben sind, die zu jeder dieser Kategorien gehören; begrüßt allerdings die Verwendung breit gefasster Kategorien für die Bestimmung, welche Arten von Waffen betroffen sind; erklärt sich besonders zufrieden über die Aufnahme von Kleinwaffen und leichten Waffen, Munition sowie Teilen und Komponenten davon; fordert die Vertragsstaaten auf, jede Kategorie in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im weitesten Sinne aufzufassen; bedauert, dass der Handel mit bewaffneten ferngesteuerten Flugkörpern (Drohnen) nicht in den Vertrag aufgenommen wurde; |
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6. |
bedauert, dass die technische Unterstützung, zu der Reparatur, Wartung und Entwicklung gehören — Tätigkeiten, für die die Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten –, nicht in den Vertrag aufgenommen wurde; |
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7. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, klarzustellen, dass der in Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags verwendete Begriff „Transfer“ Schenkungen, Leihgaben, Verpachtungen sowie alle anderen Formen der Weitergabe umfasst und dass diese Tätigkeiten somit in den Geltungsbereich des Vertrags fallen; |
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8. |
fordert die Vertragsstaaten auf, Gütern, die sowohl zivile als auch militärische Verwendung finden können (wie etwa Überwachungstechnologien), und ebenso Ersatzteilen und Produkten, die zur elektronischen Kriegsführung geeignet sind oder für Menschenrechtsverletzungen ohne Todesfolge eingesetzt werden können, im Hinblick auf Ausfuhrkontrollen und die Anwendung von Artikel 6 (Verbote) und Artikel 7 Absatz 1 (Ausfuhr und deren Bewertung) des Vertrags über den Waffenhandel größere Beachtung zu schenken, und regt an, zu prüfen, ob der Geltungsbereich des Vertrags über den Waffenhandel auf Dienstleistungen, die mit der Waffenausfuhr in Verbindung stehen, sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausgeweitet werden kann; |
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9. |
begrüßt die Bestimmungen, die darauf ausgerichtet sind, die Umleitung von Waffen zu verhindern; stellt allerdings fest, dass den Vertragsstaaten bei der Bestimmung, welches Risiko mit der Umleitung von Waffen verbunden ist, ein großer Spielraum eingeräumt wird; bedauert, dass Munition, Teile und Komponenten nicht ausdrücklich in den betreffenden Bestimmungen genannt sind, und fordert die Vertragsstaaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, auf, dies in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 zu korrigieren; |
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10. |
ist sich der Bedeutung bewusst, die die Rüstungsindustrie neben ihrer grundlegenden Rolle bei der Bereitstellung wesentlicher Fähigkeiten für Wachstum und Innovationen hat; weist auf das berechtigte Interesse der Staaten hin, konventionelle Waffen zu erwerben, ihr Recht auf Selbstverteidigung auszuüben und konventionelle Waffen herzustellen, auszuführen, einzuführen und weiterzugeben; weist ferner darauf hin, dass es im Interesse der Vertragsstaaten liegt, sicherzustellen, dass die Rüstungsindustrie das Völkerrecht und verbindliche Rüstungskontrollregelungen einhält, um die Grundprinzipien der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu wahren und zu schützen und die Konfliktverhütung und -lösung zu fördern; |
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11. |
fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Entwicklung von verbindlichen Verhaltenskodizes für private Akteure im Bereich des Handels mit Militärgütern im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte zu unterstützen; fordert die Rüstungsindustrie in der EU nachdrücklich auf, gegebenenfalls durch öffentlich-private Partnerschaften einen offenen und transparenten Beitrag zu den Bemühungen um die Unterstützung der Umsetzung zu leisten und die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, unter anderem durch strengere Rechenschaftspflichten und die Verpflichtung, die sich aus der Verantwortung für die Verhinderung des illegalen Transfers von Waffen ergibt; |
Kriterien und internationale Standards
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12. |
betont die Bedeutung der den Vertragsstaaten durch den Vertrag auferlegten Verpflichtung, ein nationales Kontrollsystem für den Transfer von Waffen (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Umladung und Vermittlung) einzuführen; |
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13. |
begrüßt insbesondere das Verbot jeglichen Transfers, bei dem der Staat zum Zeitpunkt der Genehmigung Kenntnis davon erlangt hat, dass die Waffen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen eingesetzt werden sollen; |
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14. |
begrüßt, dass der Transfer von Waffen in weitgehender Übereinstimmung mit mehreren regionalen Vereinbarungen und Instrumenten zur Kontrolle des Transfers, darunter der Gemeinsame Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008, nicht zulässig ist, wenn die Vertragsstaaten der Ansicht sind, dass ein eindeutiges Risiko besteht, dass die Waffen den Frieden und die Sicherheit untergraben oder dazu genutzt würden, (1) gegen das humanitäre Völkerrecht zu verstoßen, (2) die Menschenrechtsnormen zu verletzen, (3) organisierte Verbrechen zu begehen oder (4) terroristische Handlungen vorzunehmen; fordert alle Vertragsstaaten auf, umfassende Leitlinien auszuarbeiten, damit diese Kriterien mit der erforderlichen Präzision und Einheitlichkeit angewandt werden; |
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15. |
fordert die Kommission und den Rat auf, hinsichtlich des institutionellen Rahmens auf EU-Ebene und der Umsetzungsmechanismen für eine stärkere Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Instrumenten für die Verbringung (Ausfuhren, Transfer, Vermittlung und Durchfuhr) von Waffen und strategischen Gütern — wie zum Beispiel dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls oder zielgerichteten Maßnahmen gemäß Artikel 218 des Vertrags — zu sorgen, um Rechtsunsicherheit und übermäßigen zusätzlichen Kosten für die betreffenden Wirtschaftsakteure in der EU vorzubeugen; |
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16. |
begrüßt, dass die Vertragsstaaten bei der Entscheidung über eine Genehmigung das Risiko berücksichtigen müssen, dass mit den für den Transfer vorgesehenen Waffen schwere geschlechtsbedingte Gewalttaten oder schwere Gewalttaten gegen Frauen und Kinder begangen oder erleichtert werden; |
Umsetzung und Berichterstattung
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17. |
betont die Bedeutung einer wirksamen und glaubwürdigen Umsetzung des Vertrags, wobei die Zuständigkeiten der Vertragsstaaten klar definiert werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Vertragsstaaten bei der Auslegung ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird; |
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18. |
weist darauf hin, dass weder bewertet werden muss, ob es Spannungen oder bewaffnete Konflikte im Bestimmungsland gibt, noch dessen Entwicklungsstand zu berücksichtigen ist; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten jedes Jahr über ihre Ausfuhren und Einfuhren konventioneller Waffen Bericht erstatten müssen; fordert nachdrücklich die grundsätzliche Veröffentlichung der entsprechenden Berichte; fordert die Mitgliedstaaten dementsprechend auf, sich zu Transparenz zu verpflichten und ihre jährlichen Berichte über den Transfer von Waffen zu veröffentlichen und nicht erst darauf zu warten, dass dieser Grundsatz generell befolgt wird; |
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20. |
ist der Überzeugung, dass vollständige Transparenz in hohem Maße von der Rechenschaftspflicht gegenüber Parlamenten, Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft abhängt, und fordert die Einrichtung von Transparenzmechanismen, durch die diese Bürger und Organisationen beteiligt werden können, um ihren Staat zur Rechenschaft zu ziehen; |
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21. |
betont die wichtige Rolle der nationalen Parlamente, der nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung und Durchsetzung der im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel vereinbarten Standards auf nationaler und internationaler Ebene und bei der Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems; fordert deshalb, einen internationalen, transparenten und soliden Kontrollmechanismus (auch finanziell) zu unterstützen, mit dem die Rolle der Parlamente und der Zivilgesellschaft gestärkt wird; |
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22. |
begrüßt die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit und Hilfe und die Einrichtung eines freiwilligen Treuhandfonds, mit dem denjenigen Vertragsstaaten geholfen wird, die Unterstützung benötigen, um den Vertrag umzusetzen; |
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23. |
begrüßt ferner die Einrichtung einer Konferenz der Vertragsstaaten, die regelmäßig einberufen wird, um die Umsetzung des Vertrags zu überprüfen und unter anderem sicherzustellen, dass auch der Handel mit neuer Waffentechnologie unter den Vertrag fällt; |
Die EU und ihre Mitgliedstaaten
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24. |
nimmt die durchgehend wichtige Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung gemeinsamer verbindlicher Bestimmungen für den internationalen Waffenhandel zur Kenntnis; begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten den Vertrag unterzeichnet haben; erwartet, dass der Vertrag schnell durch die Mitgliedstaaten ratifiziert wird, sobald das Parlament dem zugestimmt hat; |
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25. |
fordert den griechischen Ratsvorsitz daher auf, der Ratifizierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel höchste Priorität einzuräumen und das Parlament regelmäßig über entsprechende Maßnahmen zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vertrag über Waffenhandel in der gesamten Europäischen Union rasch, wirksam und einheitlich anzuwenden und dabei den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 als gegenwärtige Grundlage für gemeinsame europäische Standards für die Kontrolle der Waffenausfuhren auch künftig vollständig umzusetzen; |
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26. |
weist die Mitgliedstaaten auf ihre gemeinsame Verantwortung hin, den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 zu Waffenausfuhren einheitlich und mit der gleichen Sorgfalt umzusetzen und auszulegen; |
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27. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre von der EU und den Vereinten Nationen vorgeschriebenen Berichterstattungspflichten im Geiste von Transparenz und Vollständigkeit zu erfüllen und die Transparenz und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu dem Transfer und der Umleitung von Waffen weltweit zu fördern; |
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28. |
begrüßt die aktive Rolle der EU bei den Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel; bedauert jedoch, dass der Vertrag über den Waffenhandel keine Bestimmungen enthält, die es der EU oder anderen regionalen Organisationen ermöglichen würden, Vertragsparteien zu werden; betont, dass regionale Organisationen bei der Umsetzung des Vertrags eine aktive Rolle spielen müssen, und fordert, baldmöglichst Bestimmungen in den Vertrag über den Waffenhandel aufzunehmen, die es der EU oder anderen regionalen Organisationen ermöglichen, Vertragsparteien zu werden; |
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29. |
begrüßt, dass im Vertrag festgelegt ist, dass die Staaten jedes Jahr einen Bericht sowohl über ihre Ausfuhren als auch über ihre Einfuhren vorlegen müssen (Artikel 13 Absatz 3), und hält dies für einen sehr positiven Aspekt, mit dem das Vertrauen unter den Staaten gefördert wird, da sie so Informationen über Waffen erhalten, die von anderen Ländern gekauft werden; |
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30. |
fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen EU-Mechanismus zur Unterstützung der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel vorzulegen; |
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31. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, denjenigen Drittländern Hilfe zu gewähren, die Unterstützung brauchen, um die Vertragspflichten zu erfüllen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 16. Dezember 2013, in denen dem freiwilligen Treuhandfonds, der nach dem Vertrag einzurichten ist, 5,2 Mio. EUR aus dem Haushalt der EU zugewiesen werden; |
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32. |
betont, dass alle Bemühungen zur Unterstützung der Umsetzung eng mit den Tätigkeiten anderer Geber und anderer Parteien des Vertrags über den Waffenhandel abgestimmt werden sollten, wobei die Ansichten von Forschungseinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft — etwa den im Rahmen der Treuhandfonds-Fazilität der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR) finanzierten Organisationen — zu berücksichtigen sind und die Beteiligung der Zivilgesellschaft auf lokaler Ebene gefordert werden sollte; |
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33. |
fordert die Kommission und den EAD auf, ein umfassendes Programm für die Kontaktarbeit im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel auszuarbeiten und umzusetzen und dabei alle bestehenden Maßnahmen der Parteien des Vertrags über den Waffenhandel einzubeziehen und auf ihnen aufzubauen und ferner die Maßnahmen in Verbindung mit lokalen Förderinitiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Kontaktarbeit anderer Geber und Organisationen der Zivilgesellschaft zu beachten und die in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen angemessen zu berücksichtigen; |
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34. |
weist auf die Bestimmung zur Änderung des Vertrags als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsstaaten hin, falls sich dies als notwendig erweisen sollte, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich dieser Bestimmung in Zukunft zu bedienen, um das System weiter zu stärken und Lücken zu schließen; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit bilaterale Lösungen im Kontext der vertraglichen Handelsbeziehungen zu fördern; |
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35. |
fordert das griechische Parlament im Rahmen des griechischen Vorsitzes des Rates der EU auf, die Themen Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel und Gemeinsamer Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 auf die Tagesordnung für die anstehende Interparlamentarische Konferenz über die GASP/GSVP zu setzen; |
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36. |
fordert den Rat auf, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, den Vertrag über den Waffenhandel im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren, da er sowohl Bereiche der ausschließlichen Zuständigkeit der EU als auch Bereiche der einzelstaatlichen Zuständigkeit betrifft; |
o
o o
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37. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14.
(2) ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.
(3) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(4) ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1.
(5) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(6) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 342.
(7) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 58.
(8) ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 48.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/79 |
P7_TA(2014)0094
Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (2013/2135(INI))
(2017/C 093/15)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Ein Rahmen für die Klima- und die Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169), |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191, 192 und 194, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020 (1), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (2), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (3), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (5) und in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2013 mit dem Titel „Langfristige Vision für die Infrastruktur in Europa und darüber hinaus“ (COM(2013)0711), in der die erste unionsweite Liste der Energieinfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse (PCI) festgelegt wird, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie — EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und Solidarität“ (COM(2008)0781), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (6), |
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665), |
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in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (7), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (8), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zum Thema „Ressourcenschonendes Europa“ (9), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050: Energie für die Zukunft (10), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (11), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Fortschrittsbericht ‚Erneuerbare Energien‘“ (COM(2013)0175), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl (12), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2012 zu Industrie-, Energie- und anderen Aspekten von Schiefergas und -öl (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Klimakonferenz in Doha, Katar (COP 18) (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab (15), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 mit dem Titel „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ (COM(2012)0271) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 über aktuelle Herausforderungen und Chancen für erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt (16), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2013 zu dem Thema „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (17), |
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in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Die Lage des CO2-Marktes in der EU im Jahr 2012“ (COM(2012)0652), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. März 2011, in denen das Ziel der EU bekräftigt wird, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber 1990 zu senken, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu der Klimakonferenz in Warschau, Polen (COP 19) (18), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zur Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft (19), |
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in Kenntnis des von der Kommission in Auftrag gegebenen Berichts des Zentrums für Europäische Politische Studien (CEPS — Centre for European Policy Studies) vom 10. Juni 2013 mit dem Titel „Assessment of cumulative cost impact for the steel industry“ (Bewertung der Auswirkungen kumulativer Kosten auf die Stahlindustrie) (20), |
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in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ (Nutzung des Beschäftigungspotenzials des grünen Wachstums) (SWD(2012)0092), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zur Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung (21), |
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in Kenntnis des gemeinsamen Berichts der Kommission und der Internationalen Arbeitsorganisation mit dem Titel „Towards a greener economy: the social dimensions“ (Soziale Aspekte des Übergangs zu einer umweltverträglicheren Wirtschaft), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 mit dem Titel „Blaues Wachstum — Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU“ (22), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der einschlägigen Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0047/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass Klimaschutzziele, nachhaltiges Wachstum, Sicherheit der Energieversorgung, wirtschaftliche und technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Vollendung des Energiebinnenmarktes von größter Bedeutung für die EU und untrennbar miteinander verflochten sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass dies im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt wird, in dem das Funktionieren des Energiemarktes, (Energie-) Versorgungssicherheit, Energieeffizienz, Energieeinsparungen, neue und erneuerbare Energiequellen und Verbindungsleitungen zu den Zielen der Energiepolitik der Union gezählt werden, und dass die EU-Umweltpolitik zu Folgendem beitragen muss: zu Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen, zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zum Klimaschutz; |
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C. |
in der Erwägung, dass nur verbindliche Ziele den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität für einen möglichst effizienten und kostengünstigen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten bieten; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat sich verpflichtet hat, THG-Emissionen als Teil der notwendigen Reduzierungen durch die als eine Gruppe betrachteten Industrieländer bis 2050 um 80 95 % zu reduzieren; |
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E. |
in der Erwägung, dass im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 sowohl sorgfältig zwischen den (lang- und kurzfristigen) Klimaverpflichtungen abgewogen als auch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, dringliche wirtschaftliche und soziale Fragen wie Energiesicherheit, die hohen Energiekosten für Industrie und Haushalte, die erforderliche Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Erholung sowie den Übergang zu einem Modell für nachhaltiges Wachstum anzugehen; |
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F. |
in der Erwägung, dass die verschiedenen politischen Ziele, etwa die Minderung der Treibhausgasemissionen, die Sicherung der Energieversorgung und die Förderung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, auf einem auf Spitzentechnologie beruhenden, kostenwirksamen und ressourceneffizienten Ansatz basieren müssen; |
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G. |
in der Erwägung, dass der rechtliche Rahmen des derzeitigen Klima- und Energiepakets mit verbindlichen Zielen für den Anteil erneuerbarer Energieträger sowie die Senkung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen 2020 ausläuft; in der Erwägung, dass das notwendige Wachstum in diesem Wirtschaftszweig einbrechen könnte, wenn es keine nationalen Verpflichtungen zum Ausbau erneuerbarer Energieträger mehr gibt; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem bereits erwähnten „Energiefahrplan 2050“ feststellte, dass das Wohlergehen der Menschen, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und das Funktionieren der Gesellschaft insgesamt von sicherer, nachhaltiger und erschwinglicher Energie abhängen; |
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I. |
in der Erwägung, dass unabhängig davon, ob die CO2-Emissionen reduziert werden oder nicht, beträchtlich in die Modernisierung des Energiesystems investiert werden muss, was sich im Zeitraum bis 2030 in den Energiepreisen niederschlagen wird; |
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J. |
in der Erwägung, dass Energieeinsparungen und Energieeffizienz der schnellste und kostengünstigste Weg sind, Fragen wie Energiesicherheit, Abhängigkeit von Drittstaaten, hohe Preise und Umweltbelange anzugehen; |
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K. |
in der Erwägung, dass das Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen in der Bauwirtschaft bis 2020 auf 65 Mio. Tonnen Rohöleinheiten (Mill. t RÖE) geschätzt wird; |
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L. |
in der Erwägung, dass das derzeitige Klima der Unsicherheit in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Klima- und Energiepolitik von dringend erforderlichen Investitionen in saubere Technologien abhält; |
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M. |
in der Erwägung, dass dem „Energiefahrplan 2050“ der Kommission zufolge der Übergang zu einer weniger CO2-intensiven Energiewirtschaft und ein Szenario mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energieträger kostengünstiger als die Fortführung der aktuellen politischen Konzepte sind, und dass die Preise für Kernenergie und Energie aus fossilen Brennstoffen im Laufe der Zeit weiter steigen, während die Kosten der erneuerbaren Energieträger sinken werden; |
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N. |
in der Erwägung, dass dem Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 zufolge mit der Verbesserung der Luftqualität Einsparungen im Gesundheitswesen von schätzungsweise bis zu 17 Mrd. EUR jährlich bis 2030 verbunden wären, und dass Schätzungen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) zufolge mittels einer konsequenten Strategie zur Begrenzung der Erderwärmung auf 2 oC die jährlichen Kosten für die Einfuhr fossiler Brennstoffe in die EU bis 2035 um 46 % bzw. 275 Mrd. EUR (1 % des BIP der EU) gesenkt werden könnten; |
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O. |
in der Erwägung, dass die Endenergiepreise im letzten Jahrzehnt kontinuierlich gestiegen sind, was den EU-Bürgern immer mehr Sorgen bereitet und den Unternehmen und Branchen erhebliche Kosten verursacht; |
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P. |
in der Erwägung, dass darauf geachtet werden muss, inwieweit sich die Klima- und Energiepolitik nicht nur auf die sozial schwächsten Gruppen der Gesellschaft, sondern auch auf Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen auswirkt, deren Lebensstandard in den letzten Jahren gesunken ist; |
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Q. |
in der Erwägung, dass das Verkehrswesen erheblichen Anteil an den Treibhausgasemissionen und dem Energieverbrauch in der EU trägt; in der Erwägung, dass sich die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen von 1996 bis 2007 um 36 % erhöht haben; |
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R. |
in der Erwägung, dass der Klimawandel eine schwerwiegende und möglicherweise irreversible Bedrohung für die menschliche Entwicklung, die biologische Vielfalt und die nationale Sicherheit darstellt, der die internationale Gemeinschaft entgegenwirken muss; |
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S. |
in der Erwägung, dass im Sachstandsbericht 2013 der Arbeitsgruppe 1 des Weltklimarates (IPCC) aufgezeigt wird, dass die Gestaltung unserer Zukunft zwar in unserer Hand liegt, uns dafür jedoch nicht mehr viel Zeit bleibt, da wir bereits mehr als die Hälfte des CO2-Budgets aufgebraucht haben, bei dessen Einhaltung die Wahrscheinlichkeit bestünde, die Erderwärmung auf 2 oC zu begrenzen, und dass diesem Faktor bei Entscheidungen im Zusammenhang mit aktuellen Planungszyklen für große Unternehmens- und Infrastrukturinvestitionen dringend Rechnung getragen werden muss; |
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T. |
in der Erwägung, dass sich die internationale Gemeinschaft 2009 auf dem Gipfel in Kopenhagen verpflichtet hat, die Erderwärmung im 21. Jahrhundert auf 2 oC zu begrenzen, und in der Erwägung, dass sie derzeitig nicht auf Kurs ist, dieser Verpflichtung nachzukommen; |
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U. |
in der Erwägung, dass vor kurzem im 5. Sachstandsbericht des IPCC bestätigt wurde, dass wir im Hinblick auf diese Klimaverpflichtung nicht auf Kurs sind, da es zu einem Temperaturanstieg von mehr als 2 oC kommen wird, wenn die kumulierten CO2-Emissionen mehr als eine Billion Tonnen betragen, und in der Erwägung, dass etwa die Hälfte dieses Werts bereits erreicht ist; in der Erwägung, dass die Temperatur angesichts der gängigen Praxis demzufolge in weniger als 30 Jahren um mehr als 2 oC ansteigen wird; in der Erwägung, dass ehrgeizige Ziele gesetzt werden müssen, mit deren Verwirklichung jetzt begonnen werden muss; |
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V. |
in der Erwägung, dass die derzeitigen Emissionsverläufe dem Weltbank-Bericht „Turn Down the Heat“ zufolge innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Erderwärmung von 2 oC und bis 2100 von 4 oC führen werden; |
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W. |
in der Erwägung, dass der Rat im Interesse einer Begrenzung des Klimawandels auf 2 oC im Jahr 2011 das Ziel der EU bekräftigt hat, die Treibhausgasemissionen der EU bis 2050 um 80-95 % gegenüber 1990 zu verringern; |
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X. |
in der Erwägung, dass UN-Generalsekretär Ban Ki-moon die Staats- und Regierungschefs zu einem Klimagipfel im September 2014 eingeladen hat, um dort klare Zusagen für weitere Klimaschutzmaßnahmen verbindlich zu vereinbaren; |
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Y. |
in der Erwägung, dass dem „Emissions Gap Report 2013“ des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zufolge die derzeitigen Klimazusagen bis 2020 nicht ausreichen, um gefährliche Klimaveränderungen zu verhindern, und dass daher nach 2020 die Treibhausgasemissionen konsequenter verringert werden müssen; |
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Z. |
in der Erwägung, dass die EU Eurostat-Daten zufolge zwischen 1990 und 2011 ihre CO2-Emissionen um 16,97 % gesenkt hat und auf dem Weg ist, ihr entsprechendes Ziel für 2020 zu erreichen; in der Erwägung, dass eine konsequentere Verringerung der CO2-Emissionen erforderlich ist, damit die EU Kurs auf die Verwirklichung ihrer Klimaziele für 2050 hält; |
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AA. |
in der Erwägung, dass sich der weltweite CO2-Ausstoß Daten der Statistikabteilung der Vereinten Nationen zufolge von 1990 bis 2010 um mehr als 50 % erhöht hat; |
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AB. |
in der Erwägung, dass sich die geprüften EU-Emissionen von 2005 bis 2012 im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) um 16 % und in den nicht unter das EHS fallenden Branchen um 10 % verringert haben, was darauf hindeutet, dass die Minderungsziele für 2020 in Höhe von 21 % bzw. 10 % wahrscheinlich bereits einige Jahre vorher erreicht werden; |
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AC. |
in der Erwägung, dass der Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft belegt, dass eine Verringerung der Binnenemissionen um 40-44 % eine kostengünstige Möglichkeit wäre, eine Senkung im unteren Bereich der Spanne des für 2050 festgelegten Ziels von 80-95 % zu erreichen, sodass für eine kostengünstige Senkung im mittleren bis oberen Bereich dieser Spanne ein Ziel von mehr als 44 % für 2030 erforderlich sein wird; |
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AD. |
in der Erwägung, dass sich Schätzungen der Europäischen Umweltagentur zufolge die jährlichen Mindestkosten einer unterlassenen Anpassung an den Klimawandel für die gesamte EU im Jahr 2020 auf 100 Mrd. EUR und im Jahr 2050 auf 250 Mrd. EUR belaufen werden; |
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AE. |
in der Erwägung, dass die EU Schätzungen der IEA zufolge für 11 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist, dass die CO2-Emissionen der EU in Tonnen pro Kopf nach wie vor über dem weltweiten Durchschnitt und dem Durchschnitt der Schwellen- und Entwicklungsländer liegen, dass der europäische Binnenmarkt das höchste BIP aller Volkswirtschaften der Welt erwirtschaftet und dass die EU über beträchtliche diplomatische Kapazitäten verfügt; in der Erwägung, dass der EU, auch wenn ihre Kapazitäten zur Senkung der weltweiten Emissionen durch einseitige Maßnahmen eingeschränkt sind, eine unumstrittene Führungsrolle zukommt, wenn es darum geht, andere Volkswirtschaften zu Klimaschutzmaßnahmen zu bewegen, und zwar vor allem vor dem Hintergrund, 2015 in Paris ein verbindliches Übereinkommen zu erzielen; in der Erwägung, dass die EU daher einen eindeutigen und ehrgeizigen Standpunkt einnehmen sollte und sicherstellen muss, dass das künftige Übereinkommen in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden kann; |
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AF. |
in der Erwägung, dass der weltweite Klimawandel nur durch ehrgeizige Maßnahmen der EU in Verbindung mit Verpflichtungen von Drittstaaten bekämpft werden kann; |
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AG. |
in der Erwägung, dass sowohl das Ziel der EU für die Minderung der Treibhausgasemissionen als auch weitere EU-Klimaschutzmaßnahmen Teil der weltweiten Anstrengungen sein sollten, um verwirklicht werden zu können; in der Erwägung, dass im Rahmen für 2030 die Verhandlungsposition der EU für ein globales Klimaschutzabkommen 2015 festgelegt werden sollte; in der Erwägung, dass geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft getroffen werden sollten, bis ein gerechtes globales Abkommen erzielt wird; |
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AH. |
in der Erwägung, dass die Minderung der Treibhausgasemissionen auch positive Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben wird, da die Luftverschmutzung insbesondere in und am Rande von Ballungsräumen verringert wird; |
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AI. |
in der Erwägung, dass Wind- und Solaranlagen in Deutschland am 16. Juni 2013 mit einem Anteil von 61 % an der Gesamtstromerzeugung einen Spitzenwert erreicht haben, was zeigt, dass die Klima- und Energiepolitik erfolgreich ist und als Vorbild für die Förderung der Koordinierung und Zusammenarbeit auf regionaler Ebene angesehen werden sollte; |
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AJ. |
in der Erwägung, dass die EU Eurostat zufolge im Jahr 2011 einen 13-prozentigen Anteil erneuerbarer Energieträger verzeichnete und auf dem Weg ist, ihr einschlägiges Ziel für 2020 zu erreichen; |
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AK. |
in der Erwägung, dass die EU somit auf dem Weg ist, ihre verbindlichen Ziele für 2020 (Verringerung der Treibhausgasemissionen und Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen) zu erreichen, während dies für den Richtwert von 20 % im Bereich Energieeffizienz nicht der Fall ist; |
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AL. |
in der Erwägung, dass der weltweite Energieverbrauch gemäß dem Weltenergieausblick 2013 von 2010 bis 2040 um 56 % zunehmen wird (wobei 60 % der Zunahme auf die nicht der OECD angehörenden asiatischen Staaten entfallen werden) und bis 2040 weiterhin fast 80 % des weltweiten Energieverbrauchs durch fossile Brennstoffe (mit einem bemerkenswert hohen Kohleanteil) gedeckt werden; |
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AM. |
in der Erwägung, dass Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger und die Verringerung der Treibhausgasemissionen sich gegenseitig auf vielfältige Weise beeinflussen und dass zwischen diesen Zielen Konflikte bestehen, die unbedingt offen angesprochen und der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden müssen; |
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AN. |
in der Erwägung, dass Investoren und Unternehmen dringend einen eindeutigen und langfristigen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU mit mehr Sicherheit und entsprechend klaren Preissignalen benötigen, um mittel- und langfristige Investitionen zu fördern, das damit verbundene Risiko zu senken und die Chancen zu nutzen, die der Weltmarkt für nachhaltige Technologien bietet; in der Erwägung, dass eine eindeutige Klima- und Energiestrategie grundlegend für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der EU, die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist; |
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AO. |
in der Erwägung, dass im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 die Klimaschutzverpflichtungen (d. h. sowohl die langfristigen Ziele der EU als auch die kurzfristigen internationalen Verhandlungen) sorgfältig gegen die Notwendigkeit abgewogen werden müssen, sich dringlichen wirtschaftlichen und sozialen Belangen wie der Energiesicherheit, hohen Energiekosten für Industrie und Privathaushalte und der erforderlichen Schaffung von Arbeitsplätzen und der Belebung der Konjunktur zu widmen; |
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AP. |
in der Erwägung, dass ein zielstrebiger Übergang der EU zu erneuerbaren Energieträgern angesichts der begrenzten Verfügbarkeit heimischer Ressourcen die einzige Chance ist, in Zukunft eine sichere Energieversorgung zu erschwinglichen Preisen sicherzustellen; |
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AQ. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer vom Parlament gebilligten Mitteilung zum Energiefahrplan 2050 feststellt, dass Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Energieinfrastrukturen unbedenklich („No-regrets“-Optionen) sind und angemessene Strategien und Instrumente zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas angenommen werden sollten; |
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AR. |
in der Erwägung, dass die IEA in ihrem Marktbericht über Energieeffizienz 2013 die Energieeffizienz als den weltweit wichtigsten Brennstoff bezeichnet hat, und in der Erwägung, dass Energieeffizienz die kostengünstigste und schnellste Möglichkeit ist, die Energieabhängigkeit der EU zu verringern, die Energiesicherheit zu erhöhen, die Energiekosten zu senken und das Klima zu schützen; |
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AS. |
in der Erwägung, dass das Potential erneuerbarer Energiequellen noch nicht ausgeschöpft ist, sie laut Energiefahrplan 2050 im Jahr 2050 den größten Anteil an der Energieversorgung haben werden und konkrete Meilensteine bis zum Jahr 2050 formuliert werden müssen, um eine glaubwürdige und stabile Zukunftsperspektive für erneuerbare Energiequellen in der EU und eine Diversifizierung der Energieversorgung auf dem europäischen Energiebinnenmarkt sicherzustellen, die der Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit Europas dient und zur Entstehung neuer Wirtschaftszweige und Exportmöglichkeiten beiträgt; |
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AT. |
in der Erwägung, dass sich die Erschließung erneuerbarer Energiequellen und die Steigerung der Energieeffizienz positiv auf die Klima- und Energieziele auswirken, die Energieversorgungssicherheit der EU, ihre technologische Führungsrolle und industrielle Wettbewerbsfähigkeit stärken sowie Anreize für Wachstum und Beschäftigung setzen und auch künftig einen hohen Mehrwert für die EU schaffen werden; |
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AU. |
in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz die kostenwirksamste und schnellste Möglichkeit ist, die Energieabhängigkeit der EU zu verringern und gleichzeitig die hohen Energiekosten für Endverbraucher zu senken und Arbeitsplätze sowie Wachstum in der Wirtschaft vor Ort zu schaffen; |
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AV. |
in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2011 406 Mrd. EUR (mehr als 1 000 EUR pro Einwohner) für den Import von fossilen Brennstoffen ausgegeben hat und ihre Abhängigkeit von Energieimporten wahrscheinlich weiter zunehmen wird; in der Erwägung, dass diese Abhängigkeit die Union sehr verwundbar für Energiepreisschwankungen auf dem Weltmarkt und politische Erschütterungen macht sowie die Außenpolitik der Union und der Mitgliedstaaten beeinträchtigt; in der Erwägung, dass es daher unerlässlich ist, die Energiepreise für die Endverbraucher möglichst transparent zu machen; in der Erwägung, dass die EU gezielt Schwerpunkte auf die unbedenklichen Optionen Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Energieinfrastrukturen setzen muss; |
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AW. |
in der Erwägung, dass die finanziellen Mittel, die für den Import fossiler Brennstoffe ausgegeben werden, nur wenig zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder Wachstum in der Union beitragen, und in der Erwägung, dass die Umverteilung dieser Mittel auf inländische Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und eine intelligente Infrastruktur Anreize für die Bau-, Automobil- und High-Tech-Branche und die ihnen nachgeschalteten Zulieferer setzen würde, wodurch hochwertige Arbeitsplätze für hochqualifizierte Arbeitnehmer geschaffen würden, die nicht exportiert oder verlagert werden können; |
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AX. |
in der Erwägung, dass die IEA davon ausgeht, dass zwei Drittel des Energieeffizienzpotenzials bis 2035 ungenutzt bleiben werden, da diesem Bereich keine echte politische Priorität eingeräumt wird; |
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AY. |
in der Erwägung, dass die EU nach Untersuchungen der Fraunhofer-Gesellschaft bis 2030 40 % Energie kostenwirksam einsparen kann; |
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AZ. |
in der Erwägung, dass die EU Studien zufolge über das Potenzial verfügt, kostenwirksame Endenergieeinsparungen von mehr als 40 % in allen Wirtschaftszweigen zu erreichen (bei Wohngebäuden 61 %, im Transportwesen 41 %, im Dienstleistungssektor 38 % und in der Industrie 21 %); in der Erwägung, dass die Ausschöpfung dieses Potenzials eine jährliche Nettoeinsparung an Energiekosten von 239 Mrd. EUR bewirken würde; |
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BA. |
in der Erwägung, dass mehr als 40 % der Endenergie in der EU für Heiz- und Kühlzwecke verbraucht wird, wovon nach Angaben der europäischen Technologieplattform für Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energieträgern 43 % von den Haushalten, 44 % von der Industrie und der Rest (13 %) von der Dienstleistungsbranche in Anspruch genommen werden; |
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BB. |
in der Erwägung, dass das größte Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen erwiesenermaßen in der Bauwirtschaft liegt, die gegenwärtig für 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und für 36 % der CO2-Emissionen verantwortlich ist; |
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BC. |
in der Erwägung, dass Studien zufolge eine verbesserte Energieeffizienz Kosten verringert, wovon die Wirtschaft ebenso profitiert wie die Bürger; |
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BD. |
in der Erwägung, dass aufgrund der gegenwärtigen Tendenzen davon auszugehen ist, dass bis 2050 mehr als 9 Milliarden Menschen auf der Welt leben und der weltweite Energiebedarf bis 2030 um mehr als 40 % steigt; |
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BE. |
in der Erwägung, dass die stetig steigenden Energiepreise die Brennstoffarmut in der EU vergrößert haben; |
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BF. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Mai 2012 darauf hingewiesen hat, dass die Energieeffizienz einen bedeutenden Beitrag zur Umkehrung des gegenwärtigen Anstiegs der Preise und Kosten für Energie leisten kann, was vor allem die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen trifft; |
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BG. |
in der Erwägung, dass durch ein ehrgeiziges Energieeinsparziel die Nettobeschäftigung bis 2020 jährlich um 400 000 Arbeitsplätze ansteigen wird, insbesondere durch die Schaffung dringend benötigter Arbeitsplätze im Baugewerbe, und die öffentlichen Haushalte durch die niedrigeren Arbeitslosenkosten entlastet werden; |
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BH. |
in der Erwägung, dass die Vollendung des Energiebinnenmarktes eine Voraussetzung für die allgemeine Energiesicherheit der EU, für wettbewerbsfähige Energiepreise und für die kostenwirksame Verwirklichung der EU-Klimaschutzziele ist; |
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BI. |
in der Erwägung, dass die verschiedenen Subventionen für verschiedene Energiequellen und Technologien — ohne Koordinierung und kostenwirksame Umsetzung — den Wettbewerb verzerren und die Vollendung des Energiebinnenmarktes behindern, ohne für mehr Investitionssicherheit zu sorgen; |
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BJ. |
in der Erwägung, dass 2011 die Subventionen für fossile Brennstoffe in der EU allein im Strombereich 26 Mrd. EUR betrugen, wobei Gas- und Ölsubventionen nicht berücksichtigt sind; |
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BK. |
in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der Sitzung des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 dazu aufgefordert wurde, der Abschaffung umweltschädlicher oder der Wirtschaft schadender Subventionen, einschließlich der Subventionen für fossile Brennstoffe, Vorrang einzuräumen; |
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BL. |
in der Erwägung, dass Netzaufrüstung und -ausbau Studien zufolge die besten Mittel sind, um den Binnenmarkt zu stärken, Energiekosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu steigern, sofern Kosten-Nutzen-Analysen zur Ermittlung der einschlägigen Investitionsbereiche verwendet werden; |
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BM. |
in der Erwägung, dass Studien zufolge die Gesamtsystemkosten und die Auswirkungen je nach Erzeugungsquelle stark variieren; in der Erwägung, dass diesen Aspekten auch bei der Festlegung der Klima- und Energiepolitik der EU Rechnung getragen werden sollte; |
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BN. |
in der Erwägung, dass sich nach Schätzungen der IEA durch die zunehmende Dezentralisierung der Energieversorgung der Investitionsbedarf im Bereich der Energieinfrastruktur von der Übertragungs- auf die Verteilungsebene verlagern wird, wobei 2030 drei Viertel der Investitionen für die Verteilernetze erforderlich sein werden; |
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BO. |
in der Erwägung, dass nach Angaben von Eurostat etwa 40 % der Einwohner der EU bereits in städtischen Gebieten leben, die Urbanisierung zunimmt und erneuerbare Energiequellen die Feinstaubbelastung in der Atmosphäre mindern; in der Erwägung, dass Effizienzanstrengungen dem Verkehrswesen zugutekommen, das für einen erheblichen Teil der Emissionen verantwortlich ist; |
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BP. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Energiefahrplan 2050 die Netzaufrüstung als unvermeidbar bezeichnete, und — wichtiger noch — feststellte, dass die Kosten unabhängig von dem künftigen Energieszenario gleich sein werden, und zwar auch dann, wenn beschlossen würde, das Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen beizubehalten; in der Erwägung, dass angesichts dessen unbedingt ein intelligentes Verbundnetz aufgebaut und ein auf erneuerbaren Energien und Energieeffizienz gründendes Szenario ausgewählt werden sollte, da sich nur so die Ziele Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Energieunabhängigkeit, Energiesicherheit und erschwingliche Energiepreise verwirklichen lassen; |
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BQ. |
in der Erwägung, dass laut dem europäischen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2012 der Bereich der nachhaltigen Energie und Umwelttechnologien bedeutende Geschäftsmöglichkeiten und Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen bietet; |
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BR. |
in der Erwägung, dass den Unternehmen in der EU im europäischen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2012 empfohlen wird, den Schwerpunkt auf die Ausschöpfung der Geschäftsmöglichkeiten zu legen, die globale und gesellschaftliche Ziele und Herausforderungen bieten; |
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BS. |
in der Erwägung, dass in sämtlichen bewerteten Szenarien für die Reduzierung der CO2-Emissionen im Energiefahrplan 2050 der Kommission vorausgesetzt wird, dass der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2050 zwischen 55 und 75 % beträgt; in der Erwägung, dass darin ebenfalls davon ausgegangen wird, dass der Anteil der erneuerbaren Energien nach 2020 einbrechen wird, sofern keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden; |
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BT. |
in der Erwägung, dass die EU mit etwa einer halben Million bereits geschaffener Arbeitsplätze im Bereich der Technologien für erneuerbare Energiequellen derzeit weltweit führend ist; in der Erwägung, dass höhere Anteile erneuerbarer Energiequellen längerfristig zu nachhaltigem Wachstum und höherer Energiesicherheit führen werden; |
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BU. |
in der Erwägung, dass der Anteil der erneuerbaren Energieträger am BIP der EU 1 % beträgt und circa 1,2 Millionen Menschen direkt und indirekt in diesem Wirtschaftszweig beschäftigt sind, was eine Steigerung von 30 % gegenüber dem Jahr 2009 bedeutet; in der Erwägung, dass 2020 2,7 Millionen Menschen in der EU in dieser Branche beschäftigt sein werden; |
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BV. |
in der Erwägung, dass die Bereiche der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz trotz der Krise gewachsen sind und Schätzungen zufolge das BIP der EU künftig noch weiter ansteigen lassen; |
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BW. |
in der Erwägung, dass Untersuchungen zufolge China das attraktivste Land für Investitionen in erneuerbare Energiequellen ist und die USA, Indien, Japan, Kanada und Australien ebenfalls zu den attraktivsten Ländern zählen; |
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BX. |
in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf dem Weltmarkt sichergestellt werden muss; |
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BY. |
in der Erwägung, dass verstärkte Forschung auf den Gebieten verschiedener neuer und nachhaltiger Energiearten und der Austausch bewährter Verfahren die größten Chancen auf eine langfristige Lösung des Problems bieten; |
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BZ. |
in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit auf einem ausgewogenen Verhältnis ihrer drei Säulen Umwelt, Wirtschaft und soziale Entwicklung gründet; |
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CA. |
in der Erwägung, dass die lokale und die regionale Ebene grundlegend für die Förderung und Umsetzung der für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft nötigen Maßnahmen sind; |
Ziele
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1. |
begrüßt das Grünbuch der Kommission „Ein Rahmen für die Klima- und die Energiepolitik bis 2030“ und erwartet, dass der Europäische Rat ambitionierte, realistische, kostenwirksame und flexible Antworten auf diese Fragen findet, die den nachhaltigen Wettbewerbsvorteil der EU mit ihrem Wissen und ihrer Fachkenntnis im Energiebereich sichern und sowohl kurz- als auch langfristig funktionieren; |
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2. |
ist zutiefst besorgt über die Vorschläge für eine neue Verwaltungsstruktur für den Rahmen bis 2030 und weist darauf hin, dass der Rahmen bis 2020 auf der uneingeschränkten Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens von Parlament und Rat beruht; fordert nachdrücklich, dass sämtliche Legislativvorschläge der Kommission auf der uneingeschränkten Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens von Parlament und Rat beruhen; |
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3. |
bedauert, dass die Mitteilung der Kommission „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (COM(2014)0015), die am 22. Januar 2014 angenommen wurde, auf einer Reihe von Ebenen kurzsichtig und unambitioniert ist, vor allem da nationale Ziele für erneuerbare Energie und bedeutsame neue Maßnahmen, um Anreize für Energieeffizienz zu schaffen, fehlen; nimmt die jüngste Mitteilung der Kommission zu Energiepreisen und -kosten in Europa (COM(2014)0021) zur Kenntnis; |
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4. |
verweist auf den am 27. September 2013 angenommenen und unlängst veröffentlichten ersten Teil des 5. Sachstandsberichts des IPCC, in dem bestätigt wird, dass die Erderwärmung zu 95 % von Menschen verursacht wird (im 4. Sachstandsbericht von 2007 war noch ein Wert von 90 % genannt worden), und in dem vor den Folgen gewarnt wird, die Untätigkeit für die Stabilität unseres Ökosystems haben könnte; |
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5. |
fordert den Rat und die Kommission auf, in dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 einen mehrschichtigen Ansatz anzunehmen und umzusetzen, der auf sich gegenseitig verstärkenden, koordinierten und einheitlichen Strategien sowie ehrgeizigen verbindlichen Zielen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz gründet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wechselwirkungen zwischen diesen drei Zielen besser zu nutzen, da sie am besten dafür geeignet sind, die Klima- und Energieziele der EU bis 2030 kostenwirksam zu verwirklichen, für Investitionssicherheit zu sorgen sowie Wettbewerbsfähigkeit und Energiesicherheit in der EU zu fördern und zu stärken; |
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6. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 als verbindliches Ziel der EU festzulegen; vertritt die Auffassung, dass diese Vorgabe mit kostenwirksamen Zwischenzielen zur Verwirklichung des 2 oC-Ziels im Einklang stehen muss; betont, dass ein solches Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden; |
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7. |
schließt sich der Auffassung an, dass die EU die Einhaltung des Treibhausgas-Ziels als Teil der internationalen Klimaverhandlungen rechtzeitig vor dem auf Einladung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im September 2014 stattfindenden Gipfeltreffen zusagen sollte, und fordert den Europäischen Rat auf, so rasch wie möglich dasselbe zu tun; |
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8. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit Untersuchungen zum Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen ein verbindliches Ziel der EU für Energieeffizienz von 40 % bis 2030 festzulegen; betont, dass ein solches Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden; |
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9. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als verbindliches Ziel für die EU festzulegen, dass bis 2030 mindestens 30 % des Gesamtendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen stammen; betont, dass ein solches Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden; |
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10. |
weist darauf hin, dass alle Wirtschaftszweige zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen müssen, damit die EU einen angemessenen Beitrag zu den globalen Bemühungen leisten kann; ist der Auffassung, dass eine rasche Einigung über den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 notwendig ist, damit die EU für internationale Verhandlungen über ein neues rechtsverbindliches Übereinkommen gerüstet ist, aber auch, um den Mitgliedstaaten, der Industrie und weiteren Branchen einen konkreten rechtsverbindlichen Rahmen sowie Ziele für die mittel- und langfristig erforderlichen Investitionen in Emissionsverringerung, Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen an die Hand zu geben; |
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11. |
weist darauf hin, dass die Verringerung der CO2-Emissionen von unterschiedlichen Anteilen nachhaltiger Technologien in den Mitgliedstaaten abhängt: erneuerbare Energiequellen, Kernenergie und CO2-Abscheidung und -Speicherung, sofern diese rechtzeitig verfügbar ist; weist darauf hin, dass die Einbeziehung eines höheren Anteils erneuerbarer Energiequellen erhebliche Erweiterungen des Übertragungs- und Verteilungsnetzes und zusätzliche abrufbare Reserve- bzw. Speicherkapazitäten erforderlich macht; |
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12. |
erinnert daran, dass zusätzliche Kosten direkt oder indirekt an die Endverbraucher weitergegeben werden und ist der Auffassung, dass eine Minderung der zusätzlichen Kosten für die Reduzierung der CO2-Emissionen des europäischen Energiesystems daher eine Voraussetzung für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der EU ist; |
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13. |
weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten weiterhin ihren eigenen Energiemix wählen und sich so für den optimalen Energiemix entscheiden sollten, um die energiepolitischen Ziele zu erreichen, insbesondere die Verringerung der CO2-Emissionen; |
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14. |
vertritt die Auffassung, dass ein streng verbindliches Ziel für Energieeffizienz überaus bedeutend ist, damit Energie in der EU möglichst effizient genutzt wird, und dass ein solches Ziel auch den Nebeneffekt hätte, dass sich die Ziele für Treibhausgasemissionen und erneuerbare Energiequellen mit weniger Aufwand erreichen lassen; |
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15. |
ist der Auffassung, dass verbindliche Gesamtziele, bei denen einzelne nationale Bemühungen kombiniert werden, die kostenwirksamsten und flexibelsten Mittel sind, um den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität zu bieten und das Subsidiaritätsprinzip zu wahren; |
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16. |
fordert den Europäischen Rat auf, ehrgeizige und realistische Ziele für den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 festzulegen, um die Kontinuität der auf EU-Ebene erzielten Fortschritte zu wahren und langfristig Sicherheit zu bieten, wobei der kostenwirksamste Weg in Betracht zu ziehen ist, der es der EU gestattet, die langfristige Verpflichtung des Parlaments und des Rates zu erfüllen, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80–95 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, zu erfüllen; |
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17. |
fordert die Kommission auf, ihre Klimaschutz- und Energiepolitik zu vereinfachen, um für kohärentere, flexiblere und kostenwirksamere EU-Strategien zu sorgen; |
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18. |
betont, dass sich die Zielvorgabe der EU für die Verringerung der CO2-Emission bis 2050 nur durch eine Abkehr von fossilen Brennstoffen verwirklichen lässt, weshalb Strategien, die eventuell ein Festhalten an fossilen Brennstoffen bewirken, vermieden werden müssen; weist erneut darauf hin, dass ehrgeizige und langfristige Strategien für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen dazu beiträgt, dieses Festhalten zu vermeiden; betont in diesem Zusammenhang die jüngsten Erkenntnisse der IEA, denen zufolge es langfristig günstiger ist, erneuerbare Energiequellen zu fördern, als allein auf den CO2-Preis zu setzen, da sich so Anreize dafür setzen lassen, die breite Palette der Technologien für erneuerbare Energiequellen zügig zur Marktreife weiterzuentwickeln, was nötig ist, damit die Energiewirtschaft auf lange Sicht keinerlei CO2-Emissionen mehr verursacht; |
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19. |
ist überzeugt, dass ein ausgewogener und differenzierter Energiemix, mit dem die Abhängigkeit von einzelnen Energiequellen verringert wird, ohne neue Abhängigkeiten zu schaffen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen empfiehlt, am besten geeignet ist, Europas gegenwärtigen und künftigen Energiebedarf zu decken; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen Faktoren Rechnung zu tragen; |
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20. |
fordert die Kommission auf, zusammen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen und im Rahmen der Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 branchenbezogene Fahrpläne zu entwickeln, die den Wirtschaftsakteuren hinreichende Flexibilität gewähren; |
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21. |
vertritt die Ansicht, dass sich viele Ziele der Energiepolitik zwar durch die Erhöhung der Energiepreise erreichen lassen, dass die Aufgabe jedoch darin besteht, diese Ziele zu erreichen und zugleich die Wirtschaftstätigkeit zu steigern; |
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22. |
fordert, die für Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und energiesparenden Technologien notwendigen Mittel bereitzustellen; |
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23. |
erkennt breite Zustimmung für die Einführung einer neuen verbindlichen Zielvorgabe zur Reduktion von CO2-Emissionen auf Grundlage eines überarbeiteten und funktionsfähigen Emissionshandelssystems (EHS); |
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24. |
ist der Auffassung, dass 1990 sowohl für die langfristigen politischen Ziele der EU als auch für spezifische Politikinstrumente zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen stets als Bezugsjahr dienen muss; |
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25. |
ist der Auffassung, dass die EU die Zielvorgabe für die Verringerung der CO2-Emissionen erhöhen kann, wenn andere große Verursacherländer unter den Industrie- und Entwicklungsländern sich verpflichten, ihren gerechten Beitrag zur weltweiten Anstrengung zur Emissionsverringerung zu leisten; |
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26. |
weist darauf hin, dass die verbindlichen Ziele für erneuerbare Energiequellen bis 2020 der EU eine Spitzenposition bei Innovationen im Bereich der Technologien für erneuerbare Energiequellen beschert haben; betont, dass die Fortführung dieser Politik mit verbindlichen Zielen für den erneuerbare Energiequellen die Stellung der EU in diesem Bereich weiter stärken wird; ist der Auffassung, dass die Erschließung erneuerbarer Energiequellen dazu beiträgt, die angestrebte Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, den Bedarf an importierten fossilen Brennstoffen zu verringern und die Diversifizierung unserer Energiequellen zu erhöhen; ist daher der Auffassung, dass die EU in ihrem Rahmen für 2030 ein verbindliches Ziel für erneuerbare Energiequellen setzen muss; vertritt die Ansicht, dass eine vorausschauende Energie- und Klimaschutzpolitik umgesetzt werden muss, die mit der EU-Agenda zur Industriepolitik für Wettbewerbsfähigkeit im Einklang steht; |
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27. |
stellt fest, dass bei den Zielen im Rahmen bis 2030 der Schwerpunkt auf der Entwicklung und Optimierung des gesamten Versorgungsystems liegen sollte, damit sich die Kapazitäten erneuerbarer Energieträger im größtmöglichen Umfang nutzen lassen; |
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28. |
ist der Auffassung, dass die EU auf einem guten Weg ist, das Ziel, erneuerbare Energiequellen bis 2020 um 20 % auszubauen, zu erreichen; betont, dass der teils unkoordinierte und extrem schnelle nationale Ausbau gravierende Auswirkungen auf den EU-Energiebinnenmarkt hat (u. a. durch Ringflüsse); ist der Auffassung, dass Energieversorgungssysteme in Zukunft stärker auf erneuerbaren Energien beruhen müssen; fordert, bei Entscheidungen über den weiteren Ausbau erneuerbarer Energiequellen unbedingt alle relevanten Aspekte der Energieversorgungssysteme zu berücksichtigen; |
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29. |
ist der Auffassung, dass durchdachte, flexible und berechenbare Förderprogramme geeignet sind, um Anreize für die kostenwirksame Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen und für die Energieeffizienz zu setzen; betont, dass nationale Förderprogramme für erneuerbare Energiequellen allmählich in ein einheitlicheres Fördersystem auf Ebene der EU oder darunter übergehen sollten, wobei sowohl die technologische Ausgereiftheit als auch regionale und geografische Unterschiede zu berücksichtigen sind, wodurch für einen stärker am Markt orientierten Rahmen, Investitionssicherheit und gleiche Ausgangsbedingungen gesorgt werden könnte; weist der Kommission diesbezüglich eine wichtige Rolle als Ratgeber zu, was etwa die Übereinstimmung der Förderprogramme mit den Vorschriften über den Binnenmarkt und über staatliche Beihilfen betrifft, wobei die Bedeutung des Programms „Horizon 2020“ für Forschung und Innovation nicht außer Acht gelassen werden darf; |
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30. |
ist der Auffassung, dass der politische Rahmen bis 2030 in eine längerfristige Perspektive und insbesondere in einen Zeithorizont bis 2050 eingebettet sein sowie im Einklang mit den verschiedenen von der Kommission angenommenen Fahrplänen stehen muss; betont, dass die bis 2030 ausgelegten Strategien der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zu erneuerbaren Energien und zur Energieeffizienz vor diesem Hintergrund als Etappenziele auf dem Weg zur Verwirklichung längerfristiger Ziele und als Bestandteile eines ganzheitlichen Ansatzes anzusehen sind, der ihre Kosteneffizienz, Vorhersehbarkeit und Stabilität garantiert; |
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31. |
misst der Regionalpolitik der EU europaweit eine wesentliche Rolle bei der Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energieträger und der Energieeffizienz bei; stellt fest, dass es aufgrund unterschiedlicher geografischer Gegebenheiten unmöglich ist, eine pauschal formulierte Energiepolitik in allen Regionen umzusetzen; |
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32. |
erkennt an, dass sich Beihilfen für alle Energiequellen, auch für fossile Brennstoffe und Kernenergie, erheblich auf die Energiepreise auswirken können; stellt fest, dass einige erneuerbare Energiequellen, z. B. Windkraftanlagen an Land und Solaranlagen, bei den Kosten schon fast mit herkömmlichen Energiequellen konkurrieren können, und ist daher der Ansicht, dass die einschlägigen Förderprogramme angepasst werden und die Beihilfen nach und nach eingestellt werden sollten, damit die Fördermittel in Programme zur Forschung und Entwicklung im Bereich Energietechnologie, z. B. für die nächste Generation erneuerbarer Energiequellen und Speichertechnologien, fließen können; betont jedoch, dass dies weit im Voraus angekündigt werden sollte, um eine Schädigung der Branche abzuwenden, und eine Neugestaltung des Energiemarkts, einheitliche Verwaltungs- und Netzanschlussverfahren und mehr Transparenz auf den Energiemärkten erforderlich macht; bedauert, dass einzelne Mitgliedstaaten rückwirkende Änderungen an Förderprogrammen vorgenommen haben, die das Vertrauen der Anleger in erneuerbare Energiequellen und das einschlägige Investitionsvolumen beeinträchtigt haben; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie reine Energiemärkte sich so umgestalten lassen, dass Kapitalerträge für Investitionen in schwankungsanfällige erneuerbare Energiequellen garantiert werden können, die zwar den Vorteil haben, die Großhandelspreise zu senken, sich aber zugleich nachteilig auf die Kapitalerträge auswirken; hebt hervor, dass eine eindeutige Strategie für erneuerbare Energiequellen im Verbund mit Programmen für Forschung und Entwicklung erforderlich ist, um die Kosten sämtlicher Technologien für erneuerbare Energiequellen zu senken und sowohl Innovationen als auch die Entwicklung und Umsetzung neuer und noch nicht ausgereifter Technologien zu fördern; fordert die Kommission auf, die Gesamtwirkung der vorrangigen Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen, etwa auf die allgemeinen Energiekosten, zu untersuchen; |
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33. |
betont zugleich, dass die EU ihre Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen verringern muss; stellt fest, dass einige Beihilfen für fossile Brennstoffe, Kernenergie und manche ausgereiften Technologien im Bereich der erneuerbaren Energieträger strukturelle Marktverzerrungen in einer Reihe von Mitgliedstaaten hervorrufen; fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Subventionen so bald wie möglich stufenweise einzustellen, insbesondere umweltschädliche direkte oder indirekte Beihilfen für fossile Brennstoffe; |
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34. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Fahrpläne für jedes Land auszuarbeiten, die eindeutige Verpflichtungen zur stufenweisen Einstellung solcher Subventionen enthalten; |
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35. |
ersucht die Kommission, eine Bestandsaufnahme sämtlicher einzelstaatlichen und EU-weiten Subventionen und Förderprogrammen für erneuerbare Energiequellen vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission für Kohärenz und Transparenz auf EU-Ebene zu sorgen; |
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36. |
räumt ein, dass Investitionen in erneuerbare Energiequellen insbesondere infolge der von manchen Mitgliedstaaten vollzogenen rückwirkenden Änderungen deutlich schwieriger geworden sind; fordert einen stabilen und berechenbaren rechtspolitischen und maßnahmenbezogenen Rahmen bis 2030, der auf ehrgeizigen und verbindlichen Zielen für erneuerbare Energiequellen beruht und erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verminderung von Unsicherheiten sowie zur Senkung des Investitionsrisikos, der Kapitalkosten und damit auch des Ausmaßes an benötigter Unterstützung beitragen wird; |
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37. |
stellt fest, dass langfristige Ziele für politische Stabilität sorgen, das Vertrauen der Anleger stärken und so die Risikoprämien für Anleger minimieren, was kritisch für die Erschließung erneuerbarer Energiequellen ist, die kapitalintensive Technologien sind; stellt fest, dass die Kosten für erneuerbare Energiequellen deutlich anstiegen, wenn derlei Ziele nicht gesetzt würden, während Investitionen, die durch langfristige Ziele möglich werden, die Technologiekosten senken würden und gezielte Fördermaßnahmen seltener erforderlich wären; |
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38. |
hebt hervor, dass der Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 gezeigt hat, dass erneuerbare Energiequellen und eine gesteigerte Energieeffizienz in der EU für jährliche Einsparungen zwischen 175 und 320 Mrd. EUR sorgen könnten; |
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39. |
betont das erhebliche Beschäftigungspotenzial in den Bereichen erneuerbare Energieträger (3 Millionen Arbeitsplätze bis 2020) und Energieeffizienz (2 Millionen Arbeitsplätze bis 2020) (23);. |
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40. |
ist der Ansicht, dass die effiziente Herstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine höhere Netzflexibilität, bessere Infrastruktur und größere Energietransportkapazität erfordert; |
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41. |
fordert die Kommission mit Blick auf die schnelle Integration erneuerbarer Energiequellen auf, auch Vorschläge für einen Kern-Binnenmarkt mit integrationswilligen Mitgliedsstaaten vorzulegen, die bei der gemeinsamen Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Strom rasch kooperieren wollen; |
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42. |
hält es für erforderlich, den Einfluss der verschiedenen Energiequellen auf die Umwelt und das Klima umfassend zu überwachen; |
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43. |
weist darauf hin, dass die Energie, die nicht verbraucht wird, immer noch die günstigste Energie ist; betont in diesem Zusammenhang, dass eine größere Energieeffizienz als einer der Eckpfeiler der Klima- und Energiepolitik der EU angesehen werden sollte; ist überzeugt, dass Energieeffizienz nicht nur dazu beiträgt, dass Ressourcen erhalten bleiben, die Energiekosten, die Abhängigkeit von importierten Brennstoffen, Handelsdefizite und die Folgen für die Gesundheit verringert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft langfristig zunimmt, sondern auch dazu, dass die Treibhausgasemissionen der EU reduziert werden; weist darauf hin, dass die Erschließung des Potenzials der EU für kostenwirksame Energieeinsparungen von 40 % zu einer Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 50 % bis 2030 und zu einer Erhöhung des Anteils erneuerbaren Energiequellen am Energiemix auf 35 % führen würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über die Energieeffizienz und die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden rasch und uneingeschränkt umzusetzen; betont, dass das Potenzial jedes einzelnen Wirtschaftszweigs und die jeweilige wirtschaftliche Lage bei der Gestaltung neuer Energieeffizienzstrategien berücksichtigt werden müssen und dass beim Übergang zu mehr Energieeffizienz der Schwerpunkt auf der gesamten Energieversorgungs- und -nachfragekette, einschließlich Umwandlung, Übertragung, Verteilung und Versorgung, sowie auf dem Energieverbrauch in der Wirtschaft und von Gebäuden und Privathaushalten liegen sollte; erkennt die Vorteile von Kampagnen zur Sensibilisierung für Energieeffizienzfragen an; |
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44. |
räumt ein, dass die Verwirklichung des Energieeffizienzziels für 2020 mit den derzeitigen Strategien zum Scheitern verurteilt ist; erinnert die Kommission an ihr Versprechen, verbindliche Energieeffizienzziele für 2020 festzulegen sowie zusätzliche Maßnahmen für Mitgliedstaaten zu vereinbaren, wenn die Summe ihrer Einzelziele das 20 %-Ziel der EU verfehlt; erinnert daran, dass die Ziele für 2030 vor dem Hintergrund der längeren Perspektive bis 2050 als Etappenziele ausgestaltet werden müssen, damit langfristigen Investitionszyklen Rechnung getragen werden kann; fordert den Europäischen Rat auf, als Eckpfeiler einer nachhaltigen Energie- und Klimapolitik verbindliche Energieeffizienzziele für 2020 und 2030 festzulegen; |
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45. |
betont, dass das hohe Energieeffizienzpotenzial in den Branchen, die nicht unter das EHS fallen, mit nur einem einzigen, hauptsächlich durch das EHS realisierten Ziel für Treibhausgasemissionen ungenutzt bleibt, während ein großer Teil der Anstrengungen zur Verringerung der CO2-Emissionen bis 2030 in den Branchen, die unter das EHS fallen, zu höheren Kosten als notwendig erbracht wird; stellt fest, dass viele Hindernisse für eine bessere Energieeffizienz weder finanzieller Natur sind, noch durch das EHS im Rahmen eines Ansatzes mit einem einzigen Ziel für Treibhausgasemissionen abgebaut werden können; |
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46. |
betont, dass bei der langfristigen Energieeffizienzstrategie der EU die Verringerung des Energieverbrauchs von Gebäuden im Mittelpunkt stehen sollte, da die Renovierung des Gebäudebestands ein enormes Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen birgt; betont, dass die derzeitige Gebäuderenovierungsquote wesentlich erhöht und die Renovierungen erheblich verbessert werden müssen, damit die EU bis 2050 den Energieverbrauch des Gebäudebestands um 80 % gegenüber dem Stand von 2010 senken kann; |
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47. |
stellt fest, dass ein branchenspezifisches Energieeffizienzziel für Gebäude den erforderlichen Umbau des Gebäudebestands ankurbeln und so letztendlich dafür sorgen würde, dass das gewaltige Energiepotenzial, die hier schlummert, ausgeschöpft wird; erkennt an, dass die meisten Hemmnisse auf diesem Gebiet rechtlicher, administrativer sowie finanzieller und nicht etwa technischer Natur sind und dass die Umstellung des Markts Zeit in Anspruch nehmen sowie in hohem Maße von den langfristigen Zielen — flankiert von Zwischenzielen für 2020, 2030 und 2040 — abhängen wird, damit der gesamte Gebäudebestand bis 2050 in Niedrigstenergiegebäude umgewandelt werden kann; |
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48. |
fordert die Kommission auf, bessere Methoden und Werkzeuge zur Berechnung und Überwachung der erzielten Fortschritte zu entwickeln, die zur Gestaltung eines einheitlicheren EU-Ansatzes für Energieeffizienz beitragen könnten, und mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um politische Hindernisse aus dem Weg zu räumen; stellt fest, dass der Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung seit Jahrzehnten vor allem aus wirtschaftlichen Gründen stetig sinkt; ist der Ansicht, dass die Energieeffizienz auch die Werkstoffwissenschaften beflügeln kann und dass mehr getan werden sollte, um EU-Unternehmen dabei zu unterstützen, (insbesondere durch Eigenerzeugung von Wärme und Energie) ihre Energieintensität weiter zu vermindern und ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern, wodurch sich die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verringern lässt; fordert die Kommission auf, die Fortschritte und Entwicklungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz in der EU im Vergleich zu den Hauptkonkurrenten der EU auf dem Weltmarkt zu bewerten, angesichts der spezifischen und nichtwirtschaftlichen Faktoren für Energieeffizienzverbesserungen und der Vorteile von Energieeinsparungen die Energievorausschätzungen nachzubessern sowie vor dem Hintergrund der Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen günstige Bedingungen für Energieeffizienzinvestitionen zu schaffen; fordert die Kommission auf, auch weiterhin die Fortschritte bei den Energieeinsparungen in der EU in Bezug auf die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU und die bevorstehende Überarbeitung der Richtlinie zeitnah zu bewerten; |
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49. |
weist darauf hin, dass das EHS derzeit das wesentliche Instrument für die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Industrie und Energiewirtschaft und zugleich für die kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Förderung von Investitionen in nachhaltige Technologien ist; betont daher, dass das EHS strukturell verbessert werden muss, damit seine Fähigkeit steigt, effizient und automatisch auf Konjunkturschwankungen zu reagieren, zugleich keine spontanen Marktinterventionen mehr erforderlich sind und die Anleger mittels eines berechenbaren und verlässlichen Systems langfristig wieder Sicherheit erhalten; tritt für eine umgehende Strukturreform des EHS ein, die im Jahr 2014 vorgeschlagen werden soll, um dem derzeitigen Überangebot an Zertifikaten und der mangelnden Flexibilität des Systems zu Leibe zu rücken; betont, dass bei der Reform des EHS dafür gesorgt werden sollte, dass es auch künftig vollkommen marktorientiert ist; |
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50. |
weist die Kommission erneut darauf hin, dass das Parlament bereits die frühestmögliche Vorlage von Rechtsvorschriften gefordert hat, um die jährlichen linearen Reduktionsanforderungen von 1,74 % an die Anforderungen des für das Jahr 2050 festgelegten CO2-Reduktionsziels anzupassen; |
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51. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission überdies eine obligatorische Zweckbindung von Einnahmen aus Versteigerungen für innovative umweltfreundliche Technologien vorschlagen sollte; ist der Ansicht, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Branchen und Teilbranchen, in denen die Verlagerung von CO2-Emissionen droht, beibehalten werden sollten und vor dem Hintergrund eines verbindlichen internationalen Klimaschutzabkommens überprüft werden können, um größtmögliche Sicherheit für die Industrie zu gewährleisten; |
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52. |
stellt fest, dass die EU einen umfassenden Politikrahmen für 2030 benötigt, in dem Investitionen und eine langfristige Verringerung der CO2-Emissionen in den Branchen gefördert werden, die nicht unter das EHS fallen und für 60 % der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich sind; hebt das beträchtliche ungenutzte Energieeffizienzpotenzial in bestimmten Branchen wie der Bauwirtschaft und dem Verkehrswesen (mit einem geschätzten Energieeffizienzpotenzial von 61 bzw. 41 %) hervor; betont, dass die nicht unter das EHS fallenden Branchen der EU bei ihren Anstrengungen zur Verringerung von CO2-Emisssionen erhebliche Lasten abnehmen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, weiter an einem ehrgeizigen Rahmen bis 2030 für die nicht unter das EHS fallenden Branchen zu arbeiten, wobei die Mitgliedstaaten ihre Flexibilität behalten sollten, die Mittel zur Verwirklichung ihrer Lastenverteilungsziele selbst zu bestimmen; erkennt an, dass die Ziele für die nicht unter das EHS fallenden Branchen auf einer von unten nach oben gerichteten Bewertung des Potenzials der einzelnen Branchen beruhen sollten; |
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53. |
betont, dass die Zielvorgaben für nicht unter das EHS fallende Branchen (Lastenverteilung) im Vergleich zu denjenigen, die unter das EHS fallen, eher bescheiden sind und dass bei der Lastenverteilung überaus strittige Gutschriften (beispielsweise für Industriegase) noch zulässig sind, während sie im EHS unzulässig sind; |
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54. |
fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, durch den die im EHS nicht mehr zulässigen Gutschriften auch von der Lastenverteilung ausgenommen werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich selbst zur Einhaltung der Linie zu verpflichten, die der Industrie auferlegt wurde; |
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55. |
fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigeren Rahmen für nicht unter das EHS fallende Branchen vorzuschlagen (Lastenverteilung); |
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56. |
betont, dass die erderwärmende Wirkung von Methan (CH4) nicht hinreichend berücksichtigt wird, zumal das Erderwärmungspotenzial (global warming potential, GWP) von Methan über einen Zeitraum von 15 Jahren 80 Mal höher und über einen Zeitraum von 40 Jahren 49 Mal höher ist als das GWP von CO2; fordert die Kommission auf, die Wirkung von Methan bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Senkung von Treibhausgasemissionen umfassender zu analysieren, die Möglichkeiten zu bewerten und einen Plan zur Verringerung der CH4-Emissionen vorzuschlagen, der den Besonderheiten bestimmter Branchen und Mitgliedstaaten Rechnung trägt; |
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57. |
fordert die Kommission auf, einen speziellen Rahmen für das Verkehrswesen vorzulegen, da etwa ein Viertel der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs in der EU auf das Verkehrswesen entfällt, wodurch dieser zum zweitgrößten Treibhausgasverursacher nach der Energieerzeugung wird; |
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58. |
ist der Ansicht, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Senkung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen eine wichtige Rolle spielen und dass sie gleichzeitig die Energieversorgungssicherheit verbessern und zu Wachstum und Beschäftigung beitragen; |
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59. |
weist darauf hin, dass die vollständige Erfassung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie über Kraftstoffqualität wichtig für die Senkung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen aus Verkehrskraftstoffen ist; betont, dass der Richtlinie über Kraftstoffqualität in einem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger Biokraftstoffe zukommt; bedauert daher, dass die Kommission nicht bereit ist, die Fortsetzung der Richtlinie über Kraftstoffqualität nach 2020 zu gewährleisten; |
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60. |
fordert die Kommission auf, eine Reihe von Indikatoren festzulegen, um die Fortschritte in bestimmten Branchen zu bewerten, die nicht unter das EHS fallen, und zwar vor allem hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Gebäuden; |
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61. |
hält Kraft-Wärme-Kopplung sowie effiziente Fernheizung und -kühlung für wesentlich, um sowohl gegenwärtig als auch zukünftig die Energieeffizienz zu steigern, die Nutzung erneuerbarer Energieträger zur Wärme- und Stromerzeugung zu optimieren und die Luftqualität vor Ort zu verbessern; fordert die EU auf, die uneingeschränkte Einbeziehung der Heiz- und Kühlbranche in die Pfade zu einem nachhaltigen Energiesystem zu erwägen; stellt fest, dass auf diesen Wirtschaftszweig derzeit etwa 45 % des Endenergieverbrauchs in der EU entfallen; fordert die Kommission daher auf, die erforderlichen Daten zu den Quellen und zur Nutzung der Wärme- und Kälteerzeugung sowie zur Wärmeversorgung verschiedener Gruppen von Endverbrauchern (z. B. Wohngebäude, Wirtschaft, tertiärer Sektor) zusammenzutragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, bereits verfügbare effiziente Lösungen für das Heizen und Kühlen zu fördern; |
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62. |
verweist auf das erhebliche Potenzial der Fernwärme- und -kälteversorgung zur Erhöhung der Energieeffizienz, indem bei der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Kraftwerken, in Müllverbrennungsanlagen und bei mit Energieverbrauch verbundenen industriellen Prozessen Wärme recycelt wird, die andernfalls vergeudet würde; stellt überdies fest, dass dies eine integrierte Lösung in städtischen Gebieten bietet, durch die es der EU möglich wird, ihre Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern und die Kosten für Heizen und Kühlen auf einem für die Bürger erschwinglichen Niveau zu halten; |
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63. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das verbleibende Potenzial der erneuerbaren Energiequellen für die Erzeugung von Wärme und Kälte zu analysieren und die Synergien zwischen einem erhöhten Verbrauch erneuerbarer Energieträger und der Umsetzung der Richtlinie über die Energieeffizienz und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu untersuchen; |
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64. |
stellt fest, dass die IKT-Branche als ein bedeutender Stromverbraucher über großes Energieeinsparpotenzial verfügt und eine Vorbildfunktion bei der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energieträger einnehmen könnte, zumal bis zu 1,5 % des gesamten Stromverbrauchs der EU auf die Datenzentren entfallen und die Verbraucher sich zunehmend der CO2-Bilanz der von ihnen genutzten IT- und Cloudcomputing-Dienste bewusst werden; |
Kohärenz der politischen Instrumente
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65. |
weist erneut darauf hin, dass die Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 möglichst kosteneffizient verwirklicht werden müssen; ist der Ansicht, dass dies erreicht werden kann, indem eindeutige Investitionssignale ausgesandt werden und Überkompensation ebenso verhindert wird wie ein Übermaß an Komplexität und Regelungsaufwand für die Wirtschaft; vertritt daher die Auffassung, dass den Mitgliedstaaten innerhalb der durch den Rahmen gesetzten Grenzen Flexibilität und Freiheiten zugestanden werden sollten und dass der Rahmen für Stabilität und Klarheit bei Investitionsentscheidungen sorgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Rahmen in vollem Umfang einzuhalten; |
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66. |
betont, dass für die Bewältigung der zahlreichen Probleme im Klima- und Energiebereich, die Schaffung eines transparenten Energiemarktes und den Austausch bewährter Verfahren in Energiefragen auf EU-Ebene die Koordinierung verbessert werden muss, damit die einzelstaatlichen Maßnahmen effizienter und einheitlicher werden; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 auch verpflichtet werden sollten, geplante erhebliche Veränderungen ihrer Energieversorgung mit den Nachbarstaaten zu erörtern; |
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67. |
weist erneut darauf hin, dass eindeutige, kohärente und einheitliche politische und regulatorische Rahmenbedingungen, die auf einem ganzheitlichen Ansatz beruhen, der Schlüssel dafür sind, Wirtschaft und Wachstum anzukurbeln, stabile und bezahlbare Energiepreise zu sichern und Anreize für die erforderlichen Investitionen in die im Energiefahrplan 2050 der Kommission genannten unbedenklichen Technologien („No-regrets options“), nämlich erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienz und intelligente Infrastrukturen, zu setzen, und zwar auf kostenwirksame und nachhaltige Weise; stellt fest, dass die Uneinheitlichkeit unserer Ziele für 2020 zu dem niedrigen derzeitigen CO2-Preis beigetragen hat; |
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68. |
betont, dass der Industrie mit Blick auf langfristige umweltfreundliche Investitionen eine mittel- bis langfristige Rechtssicherheit gewährt werden muss, und fordert diesbezüglich ehrgeizige und verbindliche Ziele für Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz; |
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69. |
betont, dass es für die Zeit nach 2020 am schlüssigsten ist, ein EU-weites Ziel für Treibhausgasemissionen bis 2030 zu setzen und dabei der Emissionsverringerung Rechnung zu tragen, die sich aus den für 2030 vorgesehenen Zielen der EU in Bezug auf Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ergibt; weist darauf hin, dass die EU durch die Zusammenfassung ihrer Ziele für Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Treibhausgasemissionen in einem Paket und im Einklang mit dem vorhandenem Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen ihre Ziele in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Energieversorgungssicherheit und Verringerung der CO2-Emissionen zu einem geringeren CO2-Preis und mit geringerer Belastung der Industrie erreichen könnte, als wenn sie nur ein Ziel für Treibhausgasemissionen vorgibt; |
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70. |
weist darauf hin, dass die Union ein internationales Überprüfungsverfahren zur Beurteilung vorläufiger Zusicherungen vor dem Abschluss des Klimaschutzübereinkommens im Jahr 2015 vorgeschlagen hat; fordert den Rat daher auf, sich auf ein Überprüfungsverfahren mit einem klaren Zeitplan zu einigen, um sicherzustellen, dass das Treibhausgas-Emissionsreduktionsziel der Union und weitere verwandte Ziele überprüft und, wenn nötig, verbessert werden; |
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71. |
betont die Notwendigkeit einer umfassenden Analyse der Instrumente und Ziele sowie ihrer Kohärenz, um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen; betont, dass das Treibhausgas-Emissionsreduktionsziel so ehrgeizig sein muss, dass über die Anreize im Rahmen der Ziele für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen hinaus weitere Anreize geschaffen werden, und dass es mit dem Ausmaß der Verringerung übereinstimmen muss, das aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung eines gefährlichen Klimawandels notwendig ist; |
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72. |
fordert die Kommission auf, die Wechselwirkungen zwischen Klima- und Energiezielen zu untersuchen, um auf EU-Ebene die effizientesten Strategien zu entwickeln und so die Probleme zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass keine einheitlichen Ziele und Maßnahmen festgelegt worden sind, wobei nicht nur das BIP eines jeden Mitgliedstaates berücksichtigt wird, sondern auch die Kapazitäten und das Potenzial jedes Mitgliedstaates, Emissionen kostenwirksam zu verringern; weist erneut darauf hin, dass die Verbesserungen der Energieeffizienz in nicht unter das EHS fallenden Wirtschaftszweigen wie der Bauwirtschaft und dem Verkehrswesen zu einer beträchtlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen führen wird, wodurch es möglich wird, die Lasten, die andere Wirtschaftszweige bei der Verringerung der CO2-Emissionen tragen, zu reduzieren; |
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73. |
fordert die Kommission auf, die Effizienz und Kostenwirksamkeit des Drei-Ziele-Ansatzes durch koordinierte und kohärente Strategien zu erhöhen, die sich die Wechselwirkungen zwischen diesen Zielen wirklich zunutze machen; |
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74. |
stellt fest, dass die Diskussion der für 2030 vorgesehenen Ziele auf einer soliden wirtschaftlichen Analyse ihrer möglichen Auswirkungen, aufgeschlüsselt nach Land und Branche, beruhen sollte; fordert die Kommission auf, alle zu diesem Thema verfügbaren Daten und Untersuchungen zu veröffentlichen, damit festgestellt werden kann, ob die Mitgliedstaaten ungleich belastet würden; |
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75. |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und Regionen zu einer engeren Zusammenarbeit angehalten werden sollten, damit der Ausbau der erneuerbaren Energieträger, etwa hinsichtlich der Offshore-Windenergie, noch effizienter gestaltet werden kann; bedauert, dass die mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009 eingeführten Kooperationsmechanismen bislang kaum genutzt worden sind, und fordert dazu auf, diese Mechanismen vermehrt zu nutzen; nimmt die Erkenntnisse der Kommission zur Kenntnis, denen zufolge die bessere Nutzung der bestehenden Kooperationsmöglichkeiten beträchtliche Vorteile mit sich brächte, z. B. eine Ausweitung des Handels; betont, dass die regionale Integration immens wichtig für die kostenwirksame Nutzung erneuerbarer Energiequellen ist; ist der Ansicht, dass der Kommission in diesem Zusammenhang einerseits bei der Koordinierung, finanziellen Förderung und Erstellung entsprechender Untersuchungen zu erneuerbaren Energiequellen sowie zum Potential der einzelnen Mitgliedstaaten und andererseits als Motor für die allmähliche Annäherung der einzelstaatlichen Strategien für erneuerbare Energiequellen eine wesentliche Rolle zukommt; |
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76. |
stellt fest, dass die EU ihren Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen durch Strategien nachkommen muss, durch die die Erschließung von hochgradig treibhausgasintensiven unkonventionellen fossilen Brennstoffen wie Ölsand unterbunden wird; |
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77. |
fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie sich verschiedene und insbesondere erneuerbare Energiequellen unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit, der Gesamtsystemkosten, der Frage der Rohstoffabhängigkeit (was vor allem die in Europa knappen Seltenerdmetalle betrifft), der Ressourceneffizienz und des Lebenszyklus nachhaltiger erschließen lassen; |
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78. |
fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwieweit schwankungsanfällige erneuerbare Energiequellen durch sichere erneuerbare Energiequellen wie Wasserkraft (insbesondere Pumpspeicheranlagen), nachhaltige Biomasse und Erdwärme sowie fossile Brennstoffe ergänzt werden können; fordert die Kommission auf, Kriterien für die Nachhaltigkeit fester oder gasförmiger Biomasse vorzuschlagen und dabei die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, um der ineffizienten Nutzung von Biomasse Grenzen zu setzen; |
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79. |
hebt die wichtige Rolle der Ressourceneffizienz für das Erreichen der Klima- und Energieziele der EU hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Ressourceneffizienzziele in anderen wichtigen Politikbereichen zu berücksichtigen, bewährte Verfahren auszutauschen und Subventionen, die die ineffiziente Nutzung von Ressourcen bewirken, auslaufen zu lassen; |
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80. |
fordert die Kommission auf, eine leicht zugängliche Online-Datenbank zu bewährten Vorgehensweisen im Bereich Ressourceneffizienz einzurichten; |
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81. |
weist erneut darauf hin, dass eine Verpflichtung und Notwendigkeit zur fristgerechten Umsetzung und Durchführung von EU-Rechtsakten insbesondere in den Bereichen Umwelt und Energie besteht, damit die Zersplitterung des Marktes verhindert wird; |
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82. |
fordert die Kommission auf, die bisherige Entwicklung der Energieeinsparungen in der EU zu bewerten; |
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83. |
stellt fest, dass die im Jahr 2013 veröffentlichten nationalen Energieeffizienzrichtziele im Rahmen der EU-Energieeffizienzrichtlinie aus dem Jahr 2012 die vereinbarten Zielvorstellungen der EU von 20 % deutlich verfehlen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, möglichst umgehend neue Strategien und Maßnahmen, darunter ein verbindliches Energieeffizienzziel für das Jahr 2020, vorzuschlagen und ein verbindliches Energieeffizienzziel in ihre bevorstehende Mitteilung zu dem Rahmen bis 2030 aufzunehmen, damit dafür gesorgt ist, dass die Ziele aufeinander abgestimmt sind; |
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84. |
hebt den Stellenwert lokaler und regionaler Klima- und Energieinitiativen hervor, die wesentlich zu nationalen Klimaschutzbemühungen und zum Ausbau der dezentralen Energieversorgung beitragen können; legt der Kommission nahe, solche Initiativen insbesondere im Rahmen der angestrebten Weiterentwicklung der bestehenden Förderprogramme im Klima- und Energiebereich zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, etwaige Hindernisse zu beseitigen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften davon abhalten, zu den Klima- und Energiezielen der EU beizutragen; |
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85. |
stellt fest, dass der derzeitige Energie- und Klimarahmen der EU nicht die Unterschiede zwischen Städten und netzfernen ländlichen Gebieten bei der Energienutzung widerspiegelt; stellt fest, dass bestimmte Probleme im Energiebereich in ländlichen Gebieten dringlicher sind (geringe Energieeffizienz, Erschwinglichkeit von Energie, hoher CO2-Fußabdruck fester und flüssiger Heizstoffe); |
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86. |
fordert die Kommission auf, als Teil des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 eine Energiestrategie für den ländlichen Raum auszuarbeiten, um einige der besonderen Probleme zu untersuchen, mit denen Energieverbraucher in netzfernen Gebieten konfrontiert sind, und den Mitgliedstaaten eine Reihe politischer Empfehlungen an die Hand zu geben; |
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87. |
vertritt die Auffassung, dass die vorhandenen regionalpolitischen Instrumente der EU im Interesse der Verwirklichung der Ziele für 2030 in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 aufgenommen werden sollten, wozu gehören sollte, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizienter für die Entwicklung dezentraler Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und Vorhaben in den Bereichen saubere Brennstoffe in städtischen und ländlichen Räumen sowie Energieeffizienz genutzt werden sollten; |
Energieversorgungssicherheit
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88. |
betont, dass die Sicherheit der Energieversorgung für europäische Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen entscheidende Bedeutung hat; betont, dass mit dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 durch Maßnahmen wie die Diversifizierung von Energieversorgungswegen, Lieferanten und Quellen darauf eingegangen werden muss, unbedingt die Energieversorgungssicherheit, die ökologische Nachhaltigkeit, die wirtschaftliche und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in der EU, bezahlbare Energiepreise für alle Europäer, erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber globalen Energiekrisen und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie soziale Aspekte sicherzustellen; |
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89. |
betont, dass Energieversorgungssicherheit und spätere Selbstversorgung der EU sichergestellt werden müssen, vor allem durch die Förderung von Energieeffizienz, Energieeinsparungen und erneuerbaren Energiequellen, was zusammen mit anderen alternativen Energiequellen die Abhängigkeit von Einfuhren verringern wird; stellt fest, dass das Interesse an der Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zunimmt; vertritt die Auffassung, dass im Kontext der EU-Politik für Erdöl- und Erdgasbohrungen auf See der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, potenzielle Gefahren zu vermeiden und die ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) der betroffenen Mitgliedstaaten und der maßgeblichen Drittstaaten in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das von allen EU-Mitgliedstaaten und der EU selbst unterzeichnet wurde, abzugrenzen; |
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90. |
betont, dass die Mitgliedstaaten ihren nationalen Energiemix selbst festlegen und eigene Energieressourcen in vollem Umfang nutzen können, um die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten, sofern sie den langfristigen Energie- und Klimazielen der Union entsprechen, sichere, ökologisch nachhaltige und sozial akzeptable Vorgehensweisen sicherstellen — auch im Rahmen von Explorations- und Fördertätigkeiten — und dabei auch mögliche schädliche grenzüberschreitende Auswirkungen berücksichtigen; |
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91. |
hebt hervor, dass bei der Verfolgung des EU-Ziels der Energiesicherheit einer der Schwerpunkte darin besteht, ein Modell für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu entwickeln, indem eine zügige Vollendung des Energiebinnenmarkts in der EU sichergestellt wird, insbesondere durch den Bau von Verbindungsleitungen und die Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse; ist weiterhin der Ansicht, dass die Vollendung und Modernisierung der europäischen Infrastruktur, die Norden, Süden, Osten und Westen verbindet, die EU dazu befähigen wird, die komparativen Vorteile der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich zu nutzen, und fordert eine weitere wirksame und nachhaltige Unterstützung der dezentralen, kommunalen Energieerzeugung in kleinem Maßstab und intelligenter Energieinfrastrukturen auf der Verteilungsebene sowie Programme für die Speicherung und Laststeuerung für einen lokalen Ausgleich von Angebot und Nachfrage in allen Mitgliedstaaten; betont, dass makroregionale Strommärkte in der EU wie Nord Pool oder Central West weiterentwickelt werden müssen; betont daher, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten eng aufeinander abgestimmt werden müssen und gemeinsames Handeln, Solidarität und Transparenz erforderlich sind, da einzelstaatliche Entscheidungen zur Energiepolitik Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben können; regt an, zu prüfen, ob und wie das Fachwissen und die Einrichtungen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) bei der Erfüllung dieser Aufgaben genutzt werden könnten und wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Übertragungsnetze sichergestellt werden könnte; |
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92. |
fordert die Kommission auf, in Legislativvorschlägen zum Hydrofracking eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl für die Exploration als auch für die Gewinnung von Schiefergas vorzusehen; betont ferner, dass keine ausreichenden Daten zu den beim Hydrofracking eingesetzten Chemikalien vorliegen; fordert die Kommission daher auf, in derartigen Legislativvorschlägen Transparenz in Bezug auf alle Daten zu diesen Chemikalien und somit ein Höchstmaß an Gesundheits- und Umweltschutz sicherzustellen; |
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93. |
ist der Ansicht, dass CO2-Abscheidung und –Speicherung (CCS) bei der Reduzierung von Treibhausgasemissionen (wie im Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 und dem Energiefahrplan 2050 der Kommission anerkannt wird) zumindest für einen Übergangszeitraum eine wichtige Rolle spielen könnte, besonders für energieintensive Branchen; stellt jedoch fest, dass es in diesem Bereich nicht genug öffentliche und private Investitionen gibt; fordert die Kommission auf, den besten einzuschlagenden Weg in Bezug auf die Entwicklung von CCS-Technologien in der EU zu untersuchen und angemessene Maßnahmen innerhalb des Rahmens bis 2030 vorzuschlagen, um Interessenträger und die notwendigen Mittel zu mobilisieren; betont, dass im zukünftigen Energiemix sowohl erneuerbare Energiequellen als auch CCS eine Rolle zu spielen haben, und dass sie nicht als konkurrierende Technologien angesehen werden sollten; fordert die Kommission darüber hinaus auf, den Austausch bewährter Verfahren und Informationen über die CCS-Technologie mit den USA und Kanada zu verstärken; |
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94. |
weist darauf hin, dass Gas bei der Transformation des EU-Energiesystems eine wichtige Rolle spielen wird, und erkennt an, dass Erdgas des Potenzial hat, kurz- bis mittelfristig für Flexibilität im Energieversorgungssystem zu sorgen; ist der Ansicht, dass ein kohärenter Politik- und Regulierungsrahmen nicht davon abhalten sollte, von der CO2-intensiven Stromerzeugung zu Erdgas zu wechseln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Gasbinnenmarkts auf, alle Gasverträge zu überprüfen, die auf veralteten Preisgestaltungsmechanismen — darunter dem Rohölindex — beruhen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Prüfung einer möglichen Neuverhandlung dieser Verträge zu unterstützen und die Kapazitäten für den kurzfristigen Handel mit Gas zu stärken; macht auf aktuelle Entwicklungen auf dem weltweiten Energiemarkt aufmerksam und verweist auf den bedeutenden Beitrag, den LNG angesichts seiner Auswirkungen auf den EU-Energiebinnenmarkt, der Energiegeopolitik in der Nachbarschaft der EU und der Beziehungen zu traditionellen Zulieferländern auf die Energieversorgung der EU haben kann; |
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95. |
unterstreicht das große Potenzial der Nordsee für Offshore-Windenergie; betont, wie wichtig das Nordsee-Offshore-Netz für die Förderung eines kostenwirksamen Einsatzes erneuerbarer Energiequellen in der Nordsee ist; erkennt in diesem Zusammenhang an, wie wichtig die Offshore-Netz-Initiative der Nordseeländer ist, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihr mehr Vorrang einzuräumen und Unterstützung zu gewähren; |
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96. |
betont, dass eine aktive Forstwirtschaft mit mehr Zuwachs und damit einer erhöhten Aufnahme von Kohlendioxid eine wichtige und kosteneffiziente Art und Weise ist, zum Erreichen der Klimaziele beizutragen; merkt an, dass der Wald mit jedem zusätzlichen Kubikmeter Waldfläche, der durch eine aktive Bewirtschaftung erzeugt wird, ungefähr 1,3 Tonnen Kohlendioxid aufnimmt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Waldbesitzer zu entwickeln, um aktiv zu einem stärkeren Nutzen für das Klima beizutragen, beispielsweise durch eine Konzentration auf regionale Maßnahmen, durch die eine nachhaltige Forstwirtschaft und die Aufnahme von Kohlendioxid gefördert werden; |
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97. |
stimmt der Kommission zu, dass die europäische Ebene dazu beitragen kann, staatliche Interventionen auf allen Ebenen zu reduzieren und somit das Risiko einer Marktzersplitterung zu verringern; fordert die Kommission daher auf, den Prozess der Entflechtung und die Schaffung eines optimalen Energieversorgungssystems fortzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Legislativpaket zum Energiebinnenmarkt vollständig und rechtzeitig umzusetzen, um alle verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts zu beseitigen; betont, dass es wichtig ist, die verbleibenden Engpässe in der Infrastruktur und Fälle von Marktversagen, –verzerrung oder Ausnutzung der marktbeherrschenden Position zu beseitigen, gegen mangelnde Transparenz vorzugehen und sicherzustellen, dass keine neuen Hindernisse für die Integration des Strom- und Gasmarktes geschaffen werden, beispielsweise mangelhaft angelegte Kapazitätsmärkte, auf denen es zur Ungleichbehandlung bestimmter Arten des Ressourcenausgleichs kommt; fordert die Kommission auf, bei ihren Vorschlägen für 2030 die Marktgestaltung zu berücksichtigen, um den Stromhandel zu verbessern und transparente Märkte für Ausgleichs- und Netzstützungsdienste zu schaffen; betont, dass beim schrittweisen Auslaufen von regulierten Endkundenpreisen, die unter den entstandenen Kosten liegen, in der gesamten EU die legitimen Interessen schutzbedürftiger Verbraucher berücksichtigt werden sollten, die von echtem Wettbewerb auf den Energiemärkten nicht immer profitieren können; |
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98. |
hebt hervor, dass Energieendnutzer — Privatpersonen, KMU und Industrie gleichermaßen — im Zentrum des Energiebinnenmarkts stehen und von möglichst niedrigen Energiekosten und –preisen, die transparent sein sollten, profitieren können sollten, dass sie durch leichten Zugang zu Informationen genau informiert und beraten werden sollten, um einen verantwortungsbewussten Energieverbrauch zu fördern, und dass darauf eingegangen werden sollte, dass sie dem Anstieg und den immer stärkeren Schwankungen von Energiepreisen ausgesetzt sind; stellt fest, dass es wichtig ist, die Gründung und Verwaltung von Bürgerinitiativen zu erleichtern, einschließlich Genossenschaften; |
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99. |
betont, dass in diesem neuen Rahmen im Hinblick auf die Erschwinglichkeit von Energie und eine faire Aufteilung der finanziellen Lasten für Endnutzer (Haushalte und Unternehmen) den Auswirkungen steigender Energiepreise und der Wirtschaftskrise Rechnung getragen werden muss; fordert insbesondere Maßnahmen, um Arbeitsplatzabbau in benachteiligten EU-Branchen mit hohem Energieverbrauch, die in ihrem jeweiligen Bereich zu den weltweit saubersten gehören, zu verhindern; stellt fest, dass durch kosteneffiziente Energieeinsparungen die Stromrechnungen sowohl für Haushalte als auch für Unternehmen gesenkt werden können; hebt außerdem hervor, dass durch die Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden neue Arbeitsplätze im Bereich der Sanierung bestehender Gebäude geschaffen werden könnten, um dauerhafte Vorteile sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren EU-Fördermittel für solche Zwecke zu verwenden; |
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100. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Bezahlbarkeit von Energie und Kraftstoff-/Energiearmut besondere Aufmerksamkeit zu widmen; ist der Ansicht, dass zur Bekämpfung dieser Probleme ein kohärenter Politikrahmen einschließlich angemessener sozialpolitischer Maßnahmen benötigt wird, und fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren in diesem Bereich zu fördern und mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Indikatoren und Richtwerte zum Ermitteln und Vergleichen derzeitiger und potenzieller Energiearmut zu entwickeln; erkennt an, dass mit Maßnahmen zur Energieeffizienz strukturell gegen Energiearmut vorgegangen wird; weist darauf hin, dass die Energieversorgung eine grundlegende Leistung der Daseinsvorsorge ist, die unter das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse im Anhang des Vertrags von Lissabon fällt; hebt hervor, dass die Kosten der Energiepolitik auf möglichst faire Weise gedeckt werden sollten, wobei sozial schwache Haushalte mit niedrigem Einkommen, die von höheren Energiepreisen am stärksten betroffen sind, besonders berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass das Engagement der Verbraucher gefördert werden sollte; betont, dass der Ausbau der Märkte und der Infrastruktur den Bedürfnissen der Bürger entsprechen muss und dass die getätigten Investitionen der Transparenz und Rechenschaftspflicht bedürfen; |
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101. |
stellt fest, dass zur Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit ausreichend flexible und zuverlässige Ressourcen zur Verfügung stehen müssen, damit die Kapazitäten zur Deckung des Bedarfs in Spitzenzeiten und Zeiten politischer, wirtschaftlicher oder technischer Schwierigkeiten ausreichen, und dass solche Kapazitäten durch flexible Reserven, Nachfragemanagement, grenzüberschreitenden Stromhandel und –verbund und eine effizientere Nutzung der bestehenden Überkapazität geschaffen werden können; weist darauf hin, dass wegen des steigenden Angebots an schwankungsanfälligen erneuerbaren Energiequellen Speicherkapazitäten und flexiblere und dynamischere Netze benötigt werden; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Nutzung und den Einsatz aller flexiblen Ressourcen auszuarbeiten; |
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102. |
stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten (sowie bestimmte Inseln und Regionen in äußerster Randlage) Energieinseln oder nur relativ schwach in den europäischen Energiebinnenmarkt integriert sind, wodurch sie immer noch im Wesentlichen von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgeschnitten sind, oft von einem einzigen Lieferanten außerhalb der EU abhängig sind (was besonders problematisch ist, wenn es sich um ein politisch instabiles oder undemokratisches Regime handelt) und höhere Preise für Energie zahlen, was ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigt und sie für politischen und wirtschaftlichen Druck von außen anfällig macht; weist darauf hin, dass ohne erhebliche Investitionen in die Infrastruktur die Verpflichtung des Europäischen Rates, bis zum Jahr 2015 dafür zu sorgen, dass kein Mitgliedstaat mehr von den europäischen Netzen abgeschnitten ist, im Fall dieser Mitgliedstaaten kaum erfüllt werden kann; befürwortet in diesem Zusammenhang die zügige Umsetzung der im Oktober 2013 vorgestellten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse; |
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103. |
stellt fest, dass die physische Integration der Energieinfrastrukturen der EU-Mitgliedstaaten eine Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Energiemärkte und die grenzüberschreitende gemeinsame Nutzung von Energie ist; verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona 2002, auf der als nicht verbindlicher Zielwert festgelegt wurde, dass bis zum Jahr 2005 10 % der installierten Produktionskapazität der Mitgliedstaaten in Verbünde integriert sein sollten; weist darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten dieses Ziel nicht erreicht haben; fordert die Kommission daher auf, verbindliche Ziele für eine Mindestkapazität grenzüberschreitender Übertragungen festzulegen und ein mögliches neues Model und neue Verpflichtungen für die physische Integration der Elektrizitätsinfrastrukturen der Mitgliedstaaten sowie einen klaren Zeitrahmen für die Umsetzung vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass dies den grenzüberschreitenden Handel fördern würde; |
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104. |
verweist darauf, dass die Ausweitung der Vorschriften des Energiebinnenmarkts auf Südost- und Osteuropa für die Energiesicherheit der EU unabdingbar ist, und ersucht daher die Mitgliedstaaten und die Kommission, die politische und finanzielle Unterstützung für die Energiegemeinschaft beizubehalten; |
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105. |
fordert die Kommission auf, das Potenzial und die diversen potenziellen Technologien für die Speicherung von Energie in der EU, insbesondere in Bezug auf Wärme und Strom, zu untersuchen, um einen stärker integrierten Ansatz für Energieangebot und -nachfrage zu unterstützen; stellt fest, dass Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der Speichertechnologien und Anwendungen wie Elektrofahrzeugen bei der Speicherung von überschüssigem Strom aus erneuerbaren Energiequellen und beim Ausgleich der Energienetze eine wichtige Rolle spielen können; fordert die Kommission daher auf, die bestehenden Fördermöglichkeiten für solche Forschung in vollem Umfang zu nutzen; |
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106. |
stellt fest, dass das Tempo der Investitionen in die Energieinfrastruktur an dem von Investitionen in Energiequellen ausgerichtet werden muss; betont, dass die Modernisierung der bestehenden Energieinfrastruktur und der Aufbau einer neuen intelligenten und flexiblen Infrastruktur auf allen Netzebenen für die Erzeugung, Übertragung (insbesondere grenzüberschreitende Gas- und Stromverbindungsleitungen), Verteilung und Speicherung von Energie sowohl für Wärme als auch für Strom für einen stabilen, gut integrierten und gut vernetzten Energiemarkt mit diversifizierten Versorgungsquellen, in dem negative Effekte wie ungeplante Energieflüsse vermieden werden, unerlässlich ist; hebt hervor, dass Investitionen in großem Maßstab neben Investitionen in regionale oder sogar lokale Netze getätigt werden sollten; betont, dass Infrastrukturinvestitionen zum Erreichen dieser Ziele im Einklang mit den neuen Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in jedem Stadium der Umsetzung von der EU gefördert werden sollten und von der Fazilität „Connecting Europe“, die die Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze mit transeuropäischer Bedeutung beschleunigen und verstärkt Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor mobilisieren soll, unterstützt werden sollten; betont, dass kohärente, effiziente und besser abgestimmte Regelungen zur Genehmigung von Infrastrukturinvestitionen in der ganzen EU gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Nutzung intelligenter Technologien auch datenschutzrechtliche Fragen berücksichtigt werden müssen; |
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107. |
betont, dass die Schaffung von Anreizen zur Errichtung von Kleinkraftwerken von entscheidender Bedeutung für eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen sein wird; betont die Bedeutung von kommunalen Initiativen, einschließlich Genossenschaften, in jedem Stadium der Energiekette: Erzeugung, Verbrauch und Einzelhandel; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine dezentrale Versorgung durch erneuerbare Energiequellen dazu beitragen kann, die Probleme von Stromnetzen und die Notwendigkeit des Baus neuer Übertragungsleitungen — und somit die damit verbundenen Kosten — zu verringern, da dezentrale Technologien viel näher am Endverbraucher angesiedelt sind; stellt daher fest, dass verstärkt in die Verteilungsebene investiert werden muss; |
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft
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108. |
ist der Ansicht, dass ein vollendeter, offener und transparenter Binnenmarkt, in dem alle Unternehmen aus der EU und aus Drittstaaten den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere in den Bereichen Energie und Umwelt, beachten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Energielieferanten aus der EU gegenüber Energieerzeugern aus Drittstaaten sicherstellen und ihre Verhandlungsposition stärken kann; hebt die Notwendigkeit einer besser abgestimmten externen Energiepolitik hervor; |
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109. |
stellt fest, dass eine marktbasierte Preisbildung in der Energiewirtschaft, einschließlich der Internalisierung externer Kosten, aber ohne Verknüpfung mit der Preisbildung auf Drittmärkten, die beste Möglichkeit darstellt, wettbewerbsfähige Preise sicherzustellen; |
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110. |
verweist auf die Notwendigkeit des Dialogs mit Drittländern über die Anwendung der von der EU angenommenen Grundsätze bezüglich des Umweltschutzes, des Einsatzes von umweltfreundlichen Technologien und der Wahrung eines guten Erhaltungszustandes; |
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111. |
ist davon überzeugt, dass ein klarer Rahmen für 2030, mit dem verbindliche Ziele für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz festgelegt werden, Investitionen in innovative Technologien anregen, Anreize für Forschung und Entwicklung schaffen und private Investitionen mobilisieren wird, was gemeinsam mit öffentlicher Unterstützung für einen dringend benötigten wirtschaftlichen Impuls sorgen wird, um die Wirtschaft insgesamt anzukurbeln, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert sowie Wachstum und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, die nicht in Drittstaaten verlagert werden können; ist der Ansicht, dass solche verstärkten Investitionen durch die effizientere Nutzung von Energie und Ressourcen zu geringeren Produktionskosten für die europäische Industrie führen und die Anfälligkeit gegenüber den weltweiten Energiepreisschwankungen senken werden, wodurch ein stabileres Investitionsklima geschaffen wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters das Beschäftigungspotenzial im Bereich der nachhaltigen Energieträger in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt stärker hervorzuheben; |
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112. |
betont, dass durch verbindliche Zielvorgaben in Bezug auf Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz Investitionen in nachhaltige Technologien bereits in einer frühen Phase mobilisiert werden und so Arbeitsplätze und Wachstum geschaffen werden und die europäische Industrie gleichzeitig einen internationalen Wettbewerbsvorteil erhält; |
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113. |
fordert die Kommission auf, ihr Paket mit zentralen Beschäftigungsmaßnahmen für eine CO2-arme Wirtschaft umzusetzen und eine verstärkte Nutzung der für die Mitgliedstaaten, für die regionalen und lokalen Ebenen sowie für die Privatwirtschaft bereitgestellten EU-Finanzinstrumente für Investitionen in intelligente nachhaltige Technologien zu fördern, beispielsweise durch Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), um deren Kapazitäten zur Kreditvergabe in den Bereichen Ressourceneffizienz und erneuerbare Energiequellen weiter zu steigern; |
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114. |
unterstreicht, dass im nächsten Jahrzehnt aufgrund der erwarteten Ersetzung bestehender Kraftwerke und der Modernisierung ein beträchtlicher Investitionsbedarf im Energiebereich besteht; betont nachdrücklich, dass Energieeinsparungen und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung eine Schlüsselrolle spielen müssen, um die Kosten zu senken und möglichst niedrige Strompreise für Verbraucher sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Baubranche für 40 % des Bruttoenergieverbrauchs in der EU verantwortlich ist, und dass laut der IEA 80 % des Energieeffizienzpotenzials in der Baubranche und über 50 % in der Industrie nicht ausgeschöpft werden; sieht hier ein beträchtliches Potenzial zur Senkung der Energierechnungen; |
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115. |
fordert die Kommission und insbesondere die GD Wettbewerb nachdrücklich auf, im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien für die staatlichen Beihilfen für Umweltschutz günstige Bedingungen für Investitionen in die Energieeffizienz, auch in der Industrie, zu schaffen; |
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116. |
fordert die Kommission auf, eine Studie durchführen zu lassen, in der neue und kostenwirksame Energiemarktentwürfe mit dem Ziel, möglichst niedrige Energiepreise für Industrie und Verbraucher und möglichst hohe Renditen sicherzustellen, mehr schwankungsanfällige erneuerbare Energiequellen zu integrieren und eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, analysiert werden; fordert die Kommission daher auf, so schnell wie möglich eine zusätzliche Beurteilung und Empfehlungen für weitere Maßnahmen vorzulegen, um Klima-, Umwelt- und Industriepolitik besser abzustimmen und insbesondere in energieintensiven Branchen eine Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der Verlagerung von Produktionsstätten und aufgrund von Investitionen außerhalb der EU zu verhindern und dabei den internationalen Kontext zu berücksichtigen; |
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117. |
betont, dass die Energiepreise für Verbraucher und Industrie ein sehr wichtiges Element des Haushaltsbudgets bzw. der Produktionskosten sind; ist der Ansicht, dass die Klimaziele der EU zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und der Sicherheit ihrer Energieversorgung beitragen sollten; fordert daher, jedes neue Politikinstrument in Bezug auf diese Klimaziele einer obligatorischen, eingehenden Folgenabschätzung in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Mitgliedstaaten zu unterziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU so umfassend wie möglich in alle anderen Politikbereiche zu integrieren, und unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Anteil der Industrie am BIP der EU auf 20 % zu erhöhen; |
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118. |
erkennt an, dass die Branche der erneuerbaren Energiequellen in Europa wichtig für Wirtschaftswachstum und die Erhaltung hochwertiger und hochqualifizierter Arbeitsplätze ist und auch Branchen wie beispielsweise die Bereiche Metall, Elektro- und Elektronikgeräte, IT, Bau, Verkehr und Finanzdienstleistungen unterstützt; fordert die Kommission auf, eine industriepolitische Strategie für Technologien erneuerbarer Energiequellen zu entwickeln, die den gesamten Ablauf von Forschung und Entwicklung bis zur Finanzierung abdeckt; |
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119. |
hebt hervor, dass das Risiko besteht, dass Investitionen in nachhaltige Technologien lieber außerhalb Europas getätigt werden, unter anderem aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der EU-Ambitionen bezüglich einer weiteren Senkung der CO2-Emissionen; verweist darauf, dass neuere Daten zeigen, dass die EU zwar den globalen Wettlauf im Bereich sauberer Technologien knapp anführt, die USA und China aber dabei sind, schnell aufzuschließen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der derzeitige Anteil der EU an weltweit hinterlegten Patenten im Bereich der nachhaltigen Technologien auf ein Drittel gefallen ist, nachdem er 1999 noch bei fast der Hälfte lag; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Unterstützung für nachhaltige Technologien und Dienstleistungen zu erhöhen; ist der Ansicht, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von EHS-Zertifikaten in Zukunft zweckgebunden werden sollten, um Investitionen in Innovationen im Bereich nachhaltiger Technologien zu ermöglichen; |
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120. |
stellt fest, dass die größten Wettbewerber der EU auf dem Weltmarkt einen großen Schwerpunkt bei technologischen Entwicklungen, Innovationen und der Verbesserung von industriellen Prozessen setzen; stellt auch fest, dass einige ihrer Volkswirtschaften viel schneller wachsen als die der EU; kommt zu dem Schluss, dass die EU Forschung und Entwicklung (einschließlich der Entwicklung wissenschaftlicher und technologischer Partnerschaften mit ihren internationalen Partnern), Innovation (besonders der Schaffung von europäischem Mehrwert bei der Entwicklung und innergemeinschaftlichen Produktion nachhaltiger Technologien) und der Verbesserung der Produktivität von Industrieprozessen Vorrang geben muss; |
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121. |
weist darauf hin, dass kostenfreie Zuteilung nicht der wirtschaftlichen Erwägung entspricht, CO2-Emissionen in den Produktpreis einfließen zu lassen; stellt fest, dass in einer kürzlich für die Kommission erstellten Studie keine Anzeichen für eine Verlagerung von CO2-Emissionen in den letzten beiden EHS-Handelszeiträumen gefunden wurden; betont, dass ein Teil der Einkünfte aus EHS-Versteigerungen für kapitalintensive Investitionen in bahnbrechende Technologien in energieintensiven Branchen oder für die Förderung weiterer Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen, beispielsweise die Senkung der Besteuerung von Arbeit, vorgesehen werden sollte, um das potenzielle Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern; |
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122. |
fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den an neuen Arbeitsplätzen erforderlichen Kompetenzen Rechnung zu tragen und entsprechende Anpassungen zu vollziehen, die notwendigen Anpassungen der Bildungs- und Ausbildungssysteme vorzunehmen und neue Herausforderungen an den bestehenden Arbeitsplätzen zu bewältigen, deren Profil sich dem umweltverträglicherer Arbeitsplätze annähert; betont, dass aktive Arbeitsmarktpolitik darauf ausgerichtet sein muss, die Anforderungen von Arbeitnehmern und Arbeitsplätzen zu erfüllen, und entsprechend konzipiert sein muss, damit es nicht zu einem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften im Bereich der neuen nachhaltigen Technologien kommt und damit junge Menschen, Frauen und andere benachteiligte Gruppen Zugang zu nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen in der umweltverträglichen Wirtschaft bekommen; |
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123. |
fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, die wissenschaftlichen, technischen, ingenieurtechnischen und mathematischen Fächer (STEM) für den Energiesektor zu fördern und für Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu sorgen, die in der Lage sind, qualifizierte Arbeitskräfte sowie die nächste Generation von Wissenschaftlern und Innovatoren hervorzubringen, mit deren Unterstützung das Ziel eines im Energiebereich unabhängigen und nachhaltigen Europa erreicht werden soll; erinnert in diesem Zusammenhang an die wichtige Rolle des Programms Horizont 2020 und des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie (EIT) bei der Überwindung der Kluft zwischen Forschung, Bildung und angewandter Innovation in der Energiewirtschaft; |
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124. |
unterstreicht die Schlüsselrolle von KMU als Motor des Wirtschaftswachstums in der EU und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, günstige Bedingungen für Investitionen von KMU in energiesparende Technologien zu schaffen und diese aktiv zu fördern; |
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125. |
legt der Kommission nahe, die Entwicklung fortschrittlicher Biokraftstoffe für den Verkehrssektor zu unterstützen, die die Qualität von Kraftstoffen verbessern und somit die Gesamtwettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU steigern, ohne zusätzliche Investitionen in neue Infrastruktur erforderlich zu machen; |
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126. |
ersucht die Kommission, eine Methode zur Messung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer wichtigsten Wettbewerber auszuarbeiten, die sich zum Beispiel auf Steuerpolitik, Forschung und Entwicklung, Technologieexporte, die Anzahl der Forscher und der hochqualifizierten Arbeitnehmer, Innovation, Energiepreise in der Industrie, Umwelt- und Energiepolitik, Lohn- und Produktivitätsniveaus, Infrastruktur, unnötigen Bürokratieaufwand und weitere relevante Faktoren stützen könnte; betont die Notwendigkeit, die externen Kosten des Klimawandels bei dieser neuen Methodik zu berücksichtigen, einschließlich möglicher Kostensteigerungen für Versicherungen gegen Risiken aufgrund des Klimawandels; |
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127. |
hebt nachdrücklich hervor, dass in jeder zukünftigen EU-Politik die komparativen Stärken und Schwächen ihrer Wirtschaft berücksichtigt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Freihandelsabkommen, die die EU abschließt, auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden wirtschaftlichen Vorteile; |
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128. |
hebt hervor, dass Energiepreise in verschiedenen Regionen aufgrund geologischer, politischer und steuerlicher Unterschiede variieren, und dass niedrige Energiepreise am besten dadurch sichergestellt werden können, dass die nachhaltigen Binnenenergiequellen der EU in vollem Umfang genutzt werden; fordert die Kommission auf, eine umfassende Analyse zu den Gesamtsystemkosten und -auswirkungen unterschiedlicher Energiequellen und zu deren langfristigen Auswirkungen auf die Angemessenheit der Erzeugung zu erstellen; |
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129. |
weist darauf hin, dass Europa ein Kontinent mit begrenzten Ressourcen ist und dass die EU ungefähr 60 % ihres Gasverbrauchs, mehr als 80 % ihres Ölverbrauchs und fast 50 % der Kohle, die zur Energieerzeugung verwendet wird, importiert; fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich einen Rahmen bis 2030 mit einer deutlichen Ausrichtung auf nachhaltige und erneuerbare Energieressourcen in der EU; |
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130. |
hebt hervor, dass der soziale Dialog und die Beteiligung der Arbeitnehmer grundlegende Werte und Instrumente sind, die die Förderung von sozialem Zusammenhalt, hochwertiger Beschäftigung und Arbeitsplatzschaffung einerseits und verstärkter Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in den europäischen Volkswirtschaften andererseits begünstigen und beides in Einklang bringen; |
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131. |
fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit die Arbeitsplätze in den besonders betroffenen emissionsintensiven Branchen, beispielsweise Stromerzeugung, Verkehr und Bauwesen und in energieintensiven Branchen, die allgemein die umweltfreundlichsten und energieeffizientesten der Welt sind, erhalten bleiben; verlangt, den Wechsel von durch Arbeitsplatzabbau bedrohten Arbeitnehmern der betroffenen emissionsintensiven Branchen in andere Branchen zu erleichtern; |
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132. |
betont die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Einkommensstützung zu ergreifen, die von weiteren Maßnahmen, z. B. im Ausbildungsbereich, flankiert werden, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und aufrechtzuerhalten, die Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu halten und dem Verfall von Kompetenzen in Zeiten der Krise und der Umstrukturierung vorzubeugen; |
Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten
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133. |
begrüßt die Äußerungen der Kommission, dass die Klima- und Energieziele der EU unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger haben können, wodurch es gerechtfertigt ist, weiterhin auf der Grundlage einer ausgewogenen Lastenverteilung zu arbeiten, wobei die individuellen Umstände jedes Landes (beispielsweise sein BIP), besonders die von Ländern in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, ebenso berücksichtigt werden wie die seit 1990 bei der Senkung der Emissionen erzielten Ergebnisse, die Emissionen pro Kopf, das Wirtschaftspotenzial und das Potenzial für die Senkung der Emissionen, die erneuerbaren Energiequellen des Landes sowie sein Zugang zu Technologien und sein Potenzial zur Energieeinsparung; |
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134. |
weist darauf hin, dass die Annahme einer Strategie zur Verringerung der CO2-Emissionen, bei der die Situation einiger Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt wird, zu einem massiven Anstieg der Energiearmut in diesem Ländern führen kann; |
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135. |
betont, dass die EU gemäß Artikel 194 AEUV dafür zuständig ist, den Energiebinnenmarkt zu vollenden und erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz zu fördern, während die Mitgliedstaaten über den Energiemix entscheiden und verschiedene Ansätze entwickeln und nutzen können, die auf Technologien und Energiequellen basieren, die umweltverträglich und sozial und ökologisch akzeptabel sind und mit den Zielen der Klima- und Energiepolitik der Union im Einklang stehen, die darauf abzielt, die Umwelt zu erhalten und zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten bei jedem zukünftigen Rahmen geachtet werden sollte; |
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136. |
erkennt an, dass Technologien für erneuerbare Energiequellen eine große Anzahl verschiedener technischer Optionen umfassen, die in den Bereichen Elektrizität, Heizung und Kühlung sowie im Verkehr eingesetzt werden können; betont, dass ein übergreifendes, verbindliches Ziel für erneuerbare Energiequellen für das Jahr 2030 den Mitgliedstaaten breite und flexible Wahlmöglichkeiten für die Entscheidung darüber belässt, wo und wann sie in welche Energiebranche und in welche Technologien in jeder dieser Branchen investieren wollen; |
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137. |
erinnert die Kommission an die Forderung des Parlaments zur Einführung von Rechtsvorschriften, mit denen jeder Mitgliedstaat zur Ausarbeitung einer Strategie für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 verpflichtet wird; ist der Ansicht, dass solche national festgelegten Fahrpläne zwar nicht rechtlich bindend sein sollten, ihnen aber trotzdem wesentliche Bedeutung zukommt, um Investoren und Beamten Klarheit in Bezug auf die langfristige Richtung der Politik und der Maßnahmen zu geben, die erforderlich sein werden, wenn die Ziele erreicht werden sollen; erwartet, dass die Kommission vorschlägt, wie die Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten erfolgen soll, und ein Datum für die Einreichung solcher Fahrpläne zum Zweck der Überprüfung festsetzt; fordert die Kommission auf, für den Fall, dass ein Fahrplan für unrealistisch erachtet wird und der entsprechende Mitgliedstaat nicht bereit ist, für eine angemessene Klarstellung zu sorgen, die zusätzlichen Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die Glaubwürdigkeit der CO2-Reduktionsziele der Union sicherzustellen; |
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138. |
weist darauf hin, dass der Schwerpunkt von geplanten Maßnahmen hauptsächlich auf der Umsetzung von Szenarien liegen sollte, bei denen das vorhandene Potenzial in den Mitgliedstaaten, die Aussichten für die Entwicklung kosteneffektiver und nachhaltiger neuer Technologien und die globalen Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Strategie berücksichtigt werden, damit Senkungsziele für die nächsten Jahre vorgeschlagen werden können; |
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139. |
fordert die Kommission dazu auf, die Förderung und die Effizienz der vorhandenen Finanzinstrumente für Investitionen in nachhaltige Technologien (z. B. NER300) zu verbessern, indem alle erforderlichen Informationen über finanzielle Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in einer einzigen, übersichtlichen und einfach verfügbaren Datenbank gesammelt werden; |
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140. |
stellt fest, dass der Zugang zu und die Kosten von Kapital, besonders für KMU und sogar die Schwerindustrie, oft ein Hindernis für Investitionen in kapitalintensive sauberere Technologien darstellen; fordert die Kommission daher auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen Fonds zur Förderung der Entwicklung innovativer nachhaltiger Technologien und von Initiativen zur Verbesserung der Effizienz energieintensiver Branchen einzurichten, in dem vorhandene und neue Finanzierungsströme zusammengeführt und Investitionen besser genutzt werden könnten und der unter anderem aus einem Teil der EHS-Einnahmen oder aus dem Strukturfonds oder dem Kohäsionsfonds finanziert werden könnte; fordert die Kommission auf, innovative Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, der EIB und nationalen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen eine bedeutendere Rolle zu geben und Finanzierung von Rentenfonds und Versicherungsunternehmen anzuziehen; |
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141. |
fordert den Rat angesichts der Tatsache, dass einige Industriezweige bahnbrechende Technologien benötigen, um ihre Emissionen noch mehr zu verringern und ihre Energieeffizienz über den derzeitigen Stand der Technik hinaus zu verbessern, dazu auf, klare Finanzierungsverpflichtungen für Forschung, Entwicklung, Pilotfabriken und die Entwicklung neuer Technologien in politische Maßnahmen zu integrieren, die dem Umfang der Anstrengungen angemessen sind, die zum Erreichen der Ziele für das Jahr 2030 erforderlich sind; |
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142. |
fordert die EU auf, gegenüber neuen Markt-, Regulierungs- und Finanzierungsmodellen für nachhaltige Energielösungen einen pragmatischen Ansatz zu wählen; |
Die EU auf internationaler Ebene
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143. |
stellt fest, dass mehrere Schwellen- und Industrieländer unterschiedliche Klimastrategien entwickeln und Investitionen tätigen, darunter die Umsetzung eigener Emissionshandelssysteme nach dem Vorbild des EHS der EU; begrüßt die Aussicht, dass in Zukunft das EHS in der EU mit anderen CO2-Handelsmechanismen weltweit verbunden werden kann, um einen weltweiten CO2-Markt zu schaffen; hebt hervor, dass ein solcher weltweiter Ansatz zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für die europäische Industrie führen wird, indem ein umfassender und kosteneffizienter Ansatz zur Bewältigung der weltweiten industriellen Treibhausgasemissionen bereitgestellt wird; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass ein internationales Handelssystem mit festen Emissionsobergrenzen wesentlich dazu beitragen könnte, neue, rechtlich verbindliche Vereinbarungen zum weltweiten Klimawandel umzusetzen; |
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144. |
betont, dass sich das Ziel einer verstärkten energiepolitischen Zusammenarbeit auch in der Energieaußenpolitik wiederfinden muss, und fordert deshalb, dass Energieabkommen mit Drittstaaten auf EU-Ebene abgeschlossen werden und dass die Ziele der europäischen Energiepolitik verbindlich festgelegt werden; |
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145. |
weist darauf hin, dass die führende Stellung der EU bei erneuerbaren Technologien auf Innovationen sowohl im Bereich der Fertigung als auch in Bereichen wie Systemintegration beruht; erkennt an, dass die EU als Ergebnis der Annahme verbindlicher Ziele für das Jahr 2030 ihre Rolle als Kompetenzcluster spielen wird, was die Entwicklung qualitativ hochwertiger kostengünstiger Produkte zulässt; ist der Ansicht, dass dies dem Binnenmarkt zugutekommt, es aber auch europäischen Unternehmen erlauben wird, dank des Wettbewerbsvorsprungs der EU in die wachsenden Märkte von Drittstaaten einzudringen; stellt fest, dass die EU durch das Fehlen eines ehrgeizigen Pakets für das Jahr 2030 riskiert, ihre führende Stellung auf dem Markt und in der Technologie zu verlieren; |
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146. |
erkennt die Bedeutung an, die den verbindlichen Zielen für das Jahr 2020 und den Strategien für erneuerbare Energiequellen dabei zukommt, die technologische Führungsrolle der EU auf den weltweiten Märkten zu etablieren und sie zu einem Pionier der Innovation im Bereich der Technologie erneuerbarer Energiequellen zu machen; betont, dass die Weiterführung dieser Strategie durch die Annahme eines verbindlichen Ziels für erneuerbare Energiequellen für das Jahr 2030 es der EU ermöglichen würde, mit China, den USA, Südkorea, Japan und Indien in Bezug auf die technologische Führerschaft auf den Märkten von morgen selbst in Zeiten wirtschaftlicher Einschränkungen in Wettbewerb zu treten; |
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147. |
weist darauf hin, dass 138 Länder weltweit Ziele und Strategien für erneuerbare Energiequellen ausgearbeitet haben; erkennt an, dass Investitionen in umweltfreundliche Technologien in Indien, China und den USA sehr viel schneller zunehmen als in der EU; betont in diesem Zusammenhang, dass Europa weit davon entfernt ist, „Alleinläufer“ zu sein, sondern im Gegenteil Gefahr läuft, sich die wirtschaftlichen Chancen entgehen zu lassen, die die sich derzeit vollziehende Energiewende bietet; |
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148. |
hält es für dringend notwendig, dass die Industrieländer als wichtigste Maßnahme ihre eigenen Emissionen unverzüglich verringern und dass den Entwicklungsländern die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Anpassung an den Klimawandel und für entsprechende vorbeugende Maßnahmen notwendig sind; warnt davor, statt dieser Maßnahmen Mechanismen für Gutschriften wie beispielsweise den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism — CDM) einzusetzen, da mit derartigen Mechanismen die Treibhausgasemissionen erwiesenermaßen nicht verringert werden und sich der erforderliche strukturelle Wandel in den Volkswirtschaften der Industrieländer dadurch nur verzögert; |
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149. |
betont jedoch, dass die Ziele Entwicklung und Klimaschutz aufeinander abgestimmt werden müssen; betont, dass der Klimawandel eine Gefahr für die Fähigkeit ganzer Regionen, sich selbst zu ernähren, darstellt, wodurch die Verbindung zu dem Ziel, die Armut weltweit zu beseitigen, deutlich wird, das den Millenniums-Entwicklungszielen und dem Prozess der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung, der im Rahmen der Rio+20-Konferenz in die Wege geleitet wurde, zugrunde liegt; fordert die Zusammenführung dieser beiden Prozesse in einen geordneten Gesamtrahmen für den Zeitraum nach dem Jahr 2015; |
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150. |
stellt fest, dass die EU ihre Führungs- und Vorreiterrolle aufrechterhalten muss und dass die Mitgliedstaaten mit einer Stimme sprechen müssen, um bei den Klimaverhandlungen eine starke und gemeinsame Position zu vertreten und im Jahr 2015 in Paris ein neues globales und verbindliches Klimaabkommen sicherzustellen; unterstreicht, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen und rechtzeitig vor dem von Ban Ki-moon anberaumten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs einen ehrgeizigen verbindlichen Politikrahmen verabschieden muss, da dies positive Auswirkungen auf die Verhandlungen haben wird; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen Teil der Auktionen von Emissionszertifikaten dazu zu verwenden, die internationalen Verpflichtungen der EU zur Klimafinanzierung gegenüber den Entwicklungsländern gemäß ihren Anpassungs- und Übergangsbedürfnissen zu erfüllen; |
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151. |
betont, dass die Finanzierung ein kritischer Faktor ist, wenn die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden sollen, ehrgeizige klimapolitische Maßnahmen zu ergreifen; fordert daher nachdrücklich, dass mit Blick auf den Klimawandel eine kohärente Finanzierungsstruktur aufgebaut wird; fordert, dass die Mitgliedstaaten stärker dazu beitragen, die durch die Industrieländer eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, neben der Verpflichtung, 0,7 % des BNE für die Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit einzusetzen, ab 2020 jährlich weitere 100 Milliarden US-Dollar für die Finanzierung von Maßnahmen zum Klimaschutz bereitzustellen; |
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152. |
begrüßt die Initiative Ban Ki-moons „Sustainable Energy 4 All“, mit der Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen als die relevantesten Klimaschutzlösungen gefördert werden; fordert die EU auf, dieses Programm zu unterstützen; |
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153. |
fordert die Mitgliedstaaten und andere Parteien bei den bevorstehenden internationalen Verhandlungen auf, unter Vorwegnahme eines möglichen verbindlichen Abkommens das Problem der CO2-Emissionen auf globaler Ebene anzugehen; |
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154. |
verlangt deshalb eine bessere Koordination zwischen dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, damit die EU in internationalen Organisationen mit einer Stimme sprechen und eine aktivere Rolle mit einem stärkeren Einfluss bei der Förderung von nachhaltigen Strategien spielen kann; |
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155. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 42.
(2) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(3) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(4) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.
(5) ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
(6) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(7) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
(8) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.
(9) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 59.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.
(11) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0443.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0444.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0452.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0374.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0201.
(17) Angenommene Texte vom, P7_TA(2013)0344.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0443.
(19) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 107.
(20) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/metals-minerals/files/steel-cum-cost-imp_en.pdf
(21) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 28.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0300.
(23) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 18. April 2012 mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ („Nutzung des Beschäftigungspotenzials des ‚grünen‘ Wachstums“, SWD(2012)0092).
Donnerstag, 6. Februar 2014
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/103 |
P7_TA(2014)0096
Ursprungsland oder Herkunftsort von frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (2014/2530(RSP))
(2017/C 093/16)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (1), |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (2) (die „Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel“), und insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 2, 8 und 9, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), und insbesondere auf Artikel 11, |
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— |
gestützt auf Artikel 88 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass laut Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt sind (der frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel umfasst), die Angabe des Ursprungslandes verbindlich vorgeschrieben ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Anwendung von Artikel 26 Absatz 2 dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 8 dieses Artikels unterliegt, weswegen die Kommission die Durchführungsverordnung erlassen hat; in der Erwägung, dass in diesen Durchführungsrechtsakten gemäß Erwägung 59 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Art und Weise, in der bei Fleisch gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben ist, geregelt sein muss; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 26 Absatz 9 aufgefordert wird, in ihren Folgenabschätzungen und Berichten über die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels unter anderem zu prüfen, welche Optionen es für die Modalitäten der Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsorts dieser Lebensmittel gibt, insbesondere in Bezug auf sämtliche folgenden im Leben eines Tieres entscheidenden Punkte: Geburtsort, Aufzuchtsort und Schlachtort; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Abstimmung am 16. Juni 2010 über die Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch die Angabe des Ursprungslandes aufgrund von Geburt, Aufzucht und Schlachtung befürwortet hat (4); |
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E. |
in der Erwägung, dass Informationen über Lebensmittel gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels und insbesondere in Bezug auf Ursprungsland oder Herkunftsort nicht irreführend sein sollten; |
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F. |
in der Erwägung, dass Ursprungsangaben in der Union infolge der Krise um die Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse verbindlich vorgeschrieben sind (5) und die Vorschriften der Union über die Etikettierung von Rindfleisch seit dem 1. Januar 2002 in Kraft sind; in der Erwägung, dass sich diese Kennzeichnungsvorschriften bereits auf Geburtsort, Aufzuchtsort und Schlachtort beziehen; |
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G. |
in der Erwägung, dass die genannten für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse geltenden Anforderungen zur Folge hatten, das die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Informationen über die Herkunft anderer Fleischsorten stiegen, deren Verbrauch in der Union weit verbreitet ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass in Erwägung 31 der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel betont wird, dass die Herkunft von Fleisch das wichtigste Anliegen der Verbraucher ist und diese folglich erwarten, korrekt über das Ursprungsland von Fleisch informiert zu werden; in der Erwägung, dass dies auch in kürzlich durchgeführten Studien und aktuellen Berichten der Verbraucherforschung bestätigt wird (6); |
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I. |
in der Erwägung, dass die Angaben über den Geburtsort, den Aufzuchtsort und den Schlachtort auf dem Lebensmitteletikett aufgeführt sein sollten, damit die Verbraucher korrekt über die Herkunft von Fleisch informiert werden; in der Erwägung, dass sich die Verbraucher dadurch zudem ein umfassenderes Bild über die mit einem Fleischerzeugnis in Zusammenhang stehenden Tierschutznormen und Umweltauswirkungen machen könnten; |
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J. |
in der Erwägung, dass anhand der kürzlich aufgetretenen Lebensmittelskandale, darunter die betrügerische Ersetzung von Rindfleisch durch Pferdefleisch, deutlich geworden ist, dass strengere Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation nicht nur nötig sind, sondern von den Verbrauchern auch gewünscht werden; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Anwendung einer Kennzeichnung „Fleisch aus der EU“ bzw. „Fleisch aus Drittländern“ auf Hackfleisch und Fleischabschnitte nahezu bedeutungslos ist und einen unerwünschten Präzedenzfall schaffen könnte, insbesondere mit Blick auf eine künftige Angabe des Ursprungslandes bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird; in der Erwägung, dass die Vorschriften über die Ursprungsangaben bei Rindfleisch zeigen, dass die genauere Angabe des Ursprungs von Hackfleisch und Fleischabschnitte sowohl möglich als auch angemessen ist, damit die Verbraucherinformation und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind; |
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1. |
vertritt die Auffassung, dass die Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihre Durchführungsverordnung zurückzuziehen; |
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3. |
fordert die Kommission auf, die Durchführungsverordnung zu überarbeiten, sodass sie im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über die Ursprungsangaben bei Rindfleisch eine zwingende Anforderung bezüglich der Angabe des Geburtsorts sowie des Aufzuchtsorts und des Schlachtorts für unverarbeitetes Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch umfasst; |
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4. |
fordert die Kommission auf, alle in der Durchführungsverordnung enthaltenen Ausnahmeregelungen für Hackfleisch und Fleischabschnitte zu streichen; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19.
(2) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 187.
(5) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
(6) Zum Beispiel: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die obligatorische Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird (COM(2013)0755), das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 17. Dezember 2013 über Ursprungsangaben bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird: Verbrauchererwartungen, Durchführbarkeit möglicher Szenarien und Konsequenzen (SWD(2013)0437) und die Umfrage des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC) vom 24. Januar 2013 über Ursprungsangaben (siehe http://www.beuc.org/Content/Default.asp?PageID=2139).
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/105 |
P7_TA(2014)0098
Lage in der Ukraine
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zur Lage in der Ukraine (2014/2547(RSP))
(2017/C 093/17)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens von Vilnius und zur Zukunft der Östlichen Partnerschaft, vor allem in Bezug auf die Ukraine (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu dem Thema „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012 (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum Druck Russlands auf Staaten der Östlichen Partnerschaft im Zusammenhang mit dem anstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius (3), |
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unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft am 29. November 2013 in Vilnius abgegebene gemeinsame Erklärung, |
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— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Januar 2014 zur Ukraine, |
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unter Hinweis auf den Rücktritt von Ministerpräsident Asarow und seiner Regierung am 28. Januar 2014, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Ministerpräsidenten der Länder der Visegrád-Gruppe vom 29. Januar 2014 zur Ukraine, |
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unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, und auf das neue Assoziierungsabkommen, das am 30. März 2012 paraphiert wurde, |
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unter Hinweis auf das Gipfeltreffen EU-Russland vom 28. Januar 2014, |
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gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Demonstrationen, die infolge des Beschlusses von Präsident Janukowytsch, das Assoziierungsabkommen mit der EU nicht zu unterzeichnen, vor mehr als zwei Monaten begannen, in der Hauptstadt bis heute fortgesetzt werden und sich die Unzufriedenheit auf andere — auch im Osten der Ukraine gelegene — Städte ausbreitet; in der Erwägung, dass sich der Volksaufstand in der Ukraine auf die meisten Oblaste ausgeweitet und die Bevölkerung die Verwaltungssitze in diesen Oblasten unter ihre Kontrolle gebracht hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Lage in den vergangenen Wochen immer rascher eskaliert ist und die Menschen im Anschluss an die brutalen Übergriffe der Bereitschaftspolizei Berkut auf Demonstranten, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten auf die Straße gegangen sind, um die Demokratie und die bürgerlichen Freiheiten zu verteidigen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Staatsorgane der Ukraine trotz des internationalen Drucks die Politik der Einschüchterung, Repression, Folter und Gewalt gegen Demonstranten fortsetzen, wobei über 2 000 Personen verletzt, viele entführt und mindestens sechs getötet wurden; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Verabschiedung einer Reihe von gegen die Proteste gerichteten Gesetzen am 16. Januar 2014 durch die Regierungsmehrheit, mit denen die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit erheblich eingeschränkt wurden, internationale Empörung sowie gewalttätige Zusammenstöße in Kiew hervorgerufen hat, in deren Folge Todesfälle zu beklagen waren; |
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E. |
in der Erwägung, dass eine gewaltsame Niederschlagung der Proteste wie auch die Verhängung des Ausnahmezustands als kriminelle Handlung und Verletzung der Grundrechte mit weitreichenden internationalen Konsequenzen gelten werden; |
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F. |
in der Erwägung, dass sich eine Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments vom 28. bis 30. Januar 2014 in Kiew aufgehalten hat, dort mit den Staatsorganen, Vertretern der Bewegung Euromajdan, der politischen Opposition und Kirchenoberhäuptern zusammengekommen ist und sich ein gründliches und umfassendes Bild von der Lage in der Ukraine machen konnte; |
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1. |
würdigt die demokratische Gesinnung und das Durchhaltevermögen der Bevölkerung der Ukraine nach zwei Monaten mutiger Proteste, auf die die Staatsmacht mit brutaler Gewalt reagiert hat, und bekundet dem Einsatz der Bevölkerung für eine freie, demokratische und unabhängige Ukraine und ihre europäische Perspektive seine uneingeschränkte Solidarität und Unterstützung; |
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2. |
erklärt sich zutiefst besorgt über die schwere politische Krise in der Ukraine und die gewaltsamen Zusammenstöße in Kiew und anderen Städten des Landes; fordert nachdrücklich eine politische Lösung der Krise und weist darauf hin, dass eine wirklich demokratische Debatte über die Mittel und Wege zur Überwindung der Konfrontation und der Spaltungen in der Ukraine geführt werden muss; |
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3. |
verurteilt die Eskalation der Gewalt gegen friedliche Bürger, Journalisten, Studenten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Oppositionspolitiker und Geistliche auf das Schärfste und bekundet den Familien der Opfer der Gewalt in der Ukraine sein aufrichtiges Mitgefühl; fordert die Staatsorgane der Ukraine auf, die Bürgerrechte und Grundfreiheiten der Bevölkerung uneingeschränkt zu achten und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um der Straffreiheit ein Ende zu setzen und Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die Gewalt gegenüber friedlichen Demonstranten einzuleiten und sie zu bestrafen; |
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4. |
fordert auch die Demonstranten auf dem Majdan auf, auf Gewalt zu verzichten und durch friedliches Handeln die Rechtmäßigkeit ihres Anliegens zu wahren, und fordert alle Oppositionsführer auf, auch künftig von grundloser Gewalt abzusehen und die Proteste friedlich fortzuführen; |
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5. |
erklärt sich besorgt über die übertriebene Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte und die Tituschky sowie über die gewalttätigen Aktionen von Ultranationalisten; |
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6. |
fordert insbesondere, dass Präsident Janukowytsch dem schändlichen Einsatz der Bereitschaftspolizei Berkut und anderer Sicherheitskräfte, die mit Provokationen, Entführungen, Schikanierung, Folter, Prügel und Erniedrigungen gegen Unterstützer der Bewegung Euromajdan vorgehen, sowie willkürlichen Festnahmen und der häufigen Praxis der überlangen Dauer der Untersuchungshaft ein Ende setzt; erklärt sich zutiefst besorgt über Berichte über Folter und hebt die internationalen Verpflichtungen der Ukraine in diesem Zusammenhang hervor; weist auf den aktuellen Fall Dmytro Bulatow — den Anführer der Bewegung Automajdan — hin, der entführt und gefoltert wurde; |
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7. |
fordert Präsident Janukowytsch auf, die Beendigung dieser Maßnahmen anzuordnen, und fordert, dass alle illegal festgehaltenen Demonstranten und politischen Gefangenen, auch Julija Tymoschenko, sofort und bedingungslos freigelassen und politisch rehabilitiert werden; fordert die Einrichtung eines unabhängigen Untersuchungsausschusses unter der Leitung eines anerkannten internationalen Gremiums, beispielsweise des Europarats, um allen seit Beginn der Demonstrationen begangenen Menschenrechtsverletzungen nachzugehen; |
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8. |
bekräftigt die Bereitschaft der EU, das Assoziierungsabkommen und das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen mit der Ukraine zu unterzeichnen, sobald die politische Krise beigelegt ist und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie sie vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 10. Dezember 2012 festgelegt wurden und denen sich das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2012 angeschlossen hat; |
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9. |
begrüßt den Beschluss der Werchowna Rada über die Aufhebung der gegen die Proteste gerichteten Gesetze und dessen Unterzeichnung durch Präsident Janukowytsch als positiven Schritt zu einer politischen Lösung der Krise; bedauert jedoch, dass durch das Amnestiegesetz, das am 29. Januar 2014 ohne die Zustimmung der Opposition angenommen wurde, Opfer zu Geiseln gemacht wurden; ist der Ansicht, dass eine bedingungslose Freilassung von Demonstranten die Gespräche in hohem Maße begünstigen und die Gesellschaft befrieden würde; |
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10. |
fordert den Präsidenten und die Regierung auf, sich aufrichtig an einem inklusiven Dialog mit der Opposition, der Zivilgesellschaft und den Demonstranten auf dem Majdan zu beteiligen, um die angespannte und polarisierte Lage zu entschärfen und zu ermitteln, wie die derzeitige Krise in Politik und Gesellschaft in der Ukraine mit friedlichen Mitteln beigelegt werden kann; |
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11. |
erinnert Präsident Janukowytsch daran, dass er gegenüber der Bevölkerung der Ukraine und der internationalen Gemeinschaft dafür verantwortlich ist, von repressiven Maßnahmen Abstand zu nehmen, die aktuelle politische Krise beizulegen und das Recht auf friedlichen Protest zu achten; |
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12. |
fordert, dass die EU ihre Vermittlungstätigkeit fortsetzt und sich für einen Prozess einsetzt, in dessen Verlauf eine Deeskalation und ein konstruktiverer politischer Dialog in der Ukraine bewirkt werden, eine Beilegung der Krise in die Wege geleitet wird und das vollständig zerstörte Vertrauen allmählich wieder aufgebaut wird; betont, dass ein derartiger Dialog transparent sein sollte und dass die Bewegung Euromajdan und die Zivilgesellschaft umfassend in den Dialog einbezogen werden sollten; |
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13. |
vertritt aufgrund von Forderungen zahlreicher gewöhnlicher Bürger der Ukraine sowie von Aktivisten und Politikern die Auffassung, dass durch das tatkräftige Engagement von Mitgliedern des Europäischen Parlaments in Kiew eine weitere Eskalation der Krise verhindert werden könnte, und fordert in diesem Zusammenhang die Errichtung einer ständigen Mission des Europäischen Parlaments in der Ukraine, die zum Abbau der Spannungen und zur Erleichterung des Dialogs zwischen den Parteien beitragen soll; beauftragt die Konferenz der Präsidenten, diese Mission so rasch wie möglich einzurichten; |
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14. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, und zwar unter anderem, stärkeren diplomatischen Druck auszuüben und personenbezogene gezielte Maßnahmen — wie Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten und Eigentum — gegen alle Amtsträger und Parlamentarier der Ukraine und ihre Geldgeber aus der Wirtschaft (die Oligarchen), die für die Übergriffe auf und den Tod von Demonstranten verantwortlich sind, vorzubereiten, und die Bemühungen um eine Beendigung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung durch ukrainische Unternehmen und Geschäftsleute bei europäischen Banken zu verstärken; |
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15. |
fordert die EU, die USA, den IWF, die Weltbank, die EBWE und die EIB auf, die Ausarbeitung eines langfristig angelegten Pakets konkreter finanzieller Unterstützungsmaßnahmen fortzusetzen, mit dem der Ukraine bei der Bewältigung ihrer sich verschlechternden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage geholfen und Wirtschaftshilfe bereitgestellt wird, damit die Regierung die erforderlichen tiefgreifenden und umfassenden Reformen der Wirtschaft der Ukraine einleiten kann; |
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16. |
begrüßt und unterstützt die derzeitigen Anstrengungen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten, ein Paket mit umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine zu schnüren, das einer vertrauenswürdigen neuen Übergangsregierung angeboten werden sollte, um die gegenwärtig angespannte Situation in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Landes zu lindern; |
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17. |
ist der Ansicht, dass eine der zentralen Maßnahmen zur Beilegung der Krise in der Ukraine darin besteht, die Verfassung von 2004 wieder in Kraft zu setzen, die 2010 vom Verfassungsgericht unrechtmäßig und unter Umgehung des Parlaments der Ukraine aufgehoben wurde, sowie eine Übergangsregierung einzusetzen und Neuwahlen auszuschreiben; |
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18. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, sich zu einer weitgehenden Öffnung gegenüber der Gesellschaft der Ukraine zu bekennen, indem insbesondere rasch eine Einigung über eine kostenfreie Regelung zur Erteilung von Visa erzielt und letztendlich ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht geschlossen wird; erachtet es als geboten, die Visumgebühr für junge Menschen aus der Ukraine sofort drastisch zu senken sowie die Forschungszusammenarbeit zu intensivieren, den Jugendaustausch auszuweiten und mehr Stipendien zur Verfügung zu stellen; |
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19. |
vertritt die Auffassung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Ukraine über die Energiegemeinschaft vollständig in den EU-Energiemarkt einzubeziehen; betont, dass es einzig und allein dem ukrainischen Volk obliegt, ohne Einmischung aus dem Ausland darüber zu entscheiden, welche geopolitische Ausrichtung das Land wählt und welchen internationalen Übereinkommen und Gemeinschaften die Ukraine sich anschließt; |
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20. |
fordert Russland auf, eine konstruktive Haltung einzunehmen sowie das souveräne Recht seiner Nachbarstaaten, frei über ihre Zukunft zu entscheiden, nicht länger durch Vergeltungsmaßnahmen und ungebührlichen Druck zu untergraben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gegenüber Russland geschlossen aufzutreten, um die auf Europa gerichteten Bestrebungen der Staaten der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen, die sich aus freien Stücken entschieden haben, ihre Beziehungen zur EU zu vertiefen; betont, dass politische, wirtschaftliche und sonstige Zwangsmaßnahmen gegen die Schlussakte von Helsinki verstoßen und dem Budapester Memorandum von 1994 zur Sicherheit der Ukraine zuwiderlaufen; weist darauf hin, dass sowohl die EU als auch die Russland Verantwortung dafür tragen, konkret zu Frieden und Wohlstand in den gemeinsamen Nachbarstaaten beizutragen, was sowohl der EU als auch Russland zugutekommt; bekräftigt seine Überzeugung, dass bei der Verwirklichung dieses Ziels die Zusammenarbeit der einzige erfolgversprechende Weg ist; |
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21. |
unterstützt die weitergehende Einbindung der Zivilgesellschaft in die Reformen der jeweiligen Länder; fordert eine verstärkte interparlamentarische Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung Euronest; begrüßt die Einbeziehung der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Östliche Partnerschaft; |
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22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Ukraine, der Regierung der Ukraine, der Werchowna Rada, der Parlamentarischen Versammlung Euronest, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und der Parlamentarischen Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0595.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0446.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0383.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/108 |
P7_TA(2014)0099
Lage in Syrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zur Lage in Syrien (2014/2531(RSP))
(2017/C 093/18)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu Syrien, insbesondere die Schlussfolgerungen vom 20. Januar 2014, und auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu Syrien, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Catherine Ashton, zu Syrien, insbesondere ihre Äußerungen auf der Genf-II-Konferenz zu Syrien vom 22. Januar 2014, und auf ihre Erklärung zu der Entscheidung der Vollversammlung der Koalition der syrischen Opposition, an der II. Genfer Konferenz vom 18. Januar 2014 teilzunehmen, |
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unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2118 vom 27. September 2013 zur Vernichtung der chemischen Waffen Syriens; in Kenntnis des am 12. Dezember 2013 veröffentlichten endgültigen Berichts der VN-Mission zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen des für Internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständigen Mitglieds der Kommission, Kristalina Georgieva, zu Syrien, |
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unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2013 zu der anhaltenden erheblichen Verschlechterung der Menschenrechtssituation und der humanitären Lage in der Arabischen Republik Syrien, |
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unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der VN zur Arabischen Republik Syrien vom 11. September 2013, |
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unter Hinweis auf das Schlusskommuniqué der Aktionsgruppe für Syrien („Genfer Kommuniqué“) vom 30. Juni 2012 sowie auf die am 22. Januar 2014 begonnene Genf-II-Konferenz und die Ausführungen des Generalsekretärs der VN zu Beginn und zum Abschluss der Konferenz, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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unter Hinweis auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Syriens, zu denen der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die VN-Kinderrechtskonvention und das Fakultativprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords gehören, |
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unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, |
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gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
unter Hinweis darauf, dass die Gewalt in Syrien weiter eskaliert und die Zahl der Toten ständig steigt; in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen seit Beginn des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Demonstranten in Syrien mehr als 130 000 Menschen, in der Mehrzahl Zivilpersonen, umgekommen sind; in der Erwägung, dass nach Angaben des Amtes für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) geschätzt 9 Millionen Menschen innerhalb Syriens humanitäre Hilfe brauchen, davon mehr als 6,5 Millionen Binnenvertriebene, und dass es mehr als 2,3 Millionen syrische Flüchtlinge, hauptsächlich in der Türkei, Jordanien, dem Libanon, Ägypten und dem Irak, gibt; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich die dramatische Menschenrechtslage, humanitäre Situation und Sicherheitslage weiterhin verschlechtert; in der Erwägung, dass die Menschenrechte vom Assad-Regime und von den radikal eingestellten Gruppen, die das Regime unterstützen, in großem Umfang verletzt werden und dass dabei auch Massaker und andere rechtswidrige Tötungen, willkürliche Verhaftungen und illegale Gefangennahmen, Geiselnahmen, Verschleppungen, Hinrichtungen von Gefangenen, systematische Folter und Misshandlung, sexuelle Gewalt und die Verletzung der Rechte von Kindern vorkommen; in der Erwägung, dass das syrische Regime als Massenstrafaktion gegen die Zivilbevölkerung ganze Stadtteile zerstört hat; in der Erwägung, dass die groß angelegte Zerstörung städtischer Gebiete Verzweiflung und einen Exodus der Zivilbevölkerung verursacht hat; |
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C. |
in der Erwägung, dass es Beweise für außergerichtliche Massenexekutionen und andere Formen von Menschenrechtsverletzungen gibt, die von Kräften verübt werden, die Widerstand gegen das Assad-Regime leisten; in der Erwägung, dass bis zu 2 000 verschiedene Gruppierungen gegen das Assad-Regime kämpfen, zu denen auch viele Elemente organisierter Kriminalität gehören; in der Erwägung, dass die Präsenz und die Infiltrationstätigkeit militanter Gruppen mit Verbindungen zu al-Qaida, wie ISIS und Dschabhat al-Nusra, zu denen viele ausländische und EU-Kämpfer mit einer radikal islamistischen Agenda gehören, zunimmt; in der Erwägung, dass die Radikalisierung eine große Gefahr im Nahostraum schafft; |
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D. |
in der Erwägung, dass die zunehmende Einmischung ausländischer Akteure, ihr militärischer Nachschub und ihre politische Unterstützung sowie die anhaltende Spaltung der internationalen Gemeinschaft, die auch den VN-Sicherheitsrat betrifft, diesen Konflikt zu einem Stellvertreterkrieg machen; |
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E. |
unter Hinweis darauf, dass ein Fotograf, der von der syrischen Militärpolizei übergelaufen war, 55 000 digitale Bilder von rund 11 000 Opfern an die Syrische Nationale Bewegung übergeben hat, die umfangreiche und systematische Verletzungen des internationalen humanitären Rechts durch das Regime erkennen lassen; in der Erwägung, dass eine Gruppe hochrangiger internationaler Rechtssachverständiger die Bilder geprüft und befunden hat, aufgrund des untersuchten Materials gebe es eindeutige Nachweise für systematische Folterungen und Tötungen inhaftierter Personen durch Beauftragte der syrischen Regierung, die von der Tatsacheninstanz eines Gerichts für glaubwürdig befunden werden könnten, und die Nachweise stützten Erkenntnisse über Verbrechen gegen die Menschlichkeit und könnten auch Erkenntnisse über Kriegsverbrechen stützen; |
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F. |
in der Erwägung, dass die furchtbare Krise in Syrien eine humanitäre Katastrophe von in der neueren Geschichte unbekanntem Ausmaß verursacht hat, deren Ende nicht abzusehen ist; in der Erwägung, dass über die Hälfte der Betroffenen Kinder sind, die unter Hungersnot, Unterernährung und Krankheiten leiden; in der Erwägung, dass der fehlende Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, grundlegender gesundheitlicher Versorgung, Hygiene, Obdach und Bildung kritische Erscheinungsformen dieser humanitären Katastrophe sind; in der Erwägung, dass humanitäre Hilfe durch Mangel an Sicherheit, Verwehrung von Zugang seitens des syrischen Staates und infrastrukturelle Hindernisse behindert wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass die 560 000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien eine besonders schutzbedürftige Gruppe sind, die von dem Konflikt betroffen ist; in der Erwägung, dass 250 000 Syrer in belagerten oder schwer zugänglichen Gebieten festsitzen, davon 18 000 palästinensische Flüchtlinge im Flüchtlingslager Jarmuk nahe Damaskus, die massenhaftem Leid ausgesetzt sind, wobei Berichten zufolge schon 57 Menschen verhungert sind; in der Erwägung, dass nach dem Ergebnis von Verhandlungen über das Flüchtlingslager Jarmuk bei Damaskus seinen Bewohnern einige Hilfsleistungen erbracht werden konnten, wenn auch noch viel mehr benötigt wird; |
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H. |
unter Hinweis darauf, dass die anhaltende Gewalt eine dramatische Destabilisierungswirkung auf die Nachbarländer hat, was vor allem an den gewaltigen Flüchtlingsströmen liegt; in der Erwägung, dass diese Länder selbst vor riesigen inländischen Problemen stehen, wobei der Libanon und Jordanien besonders anfällig sind; in der Überzeugung, dass, wenn der Libanon in einen gewaltsamen Konflikt abgleitet, nicht nur eine humanitäre Krise sehr wahrscheinlich ist, sondern auch die Gefahr eines regionalen Kollapses besteht; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Genf-II-Konferenz zu Syrien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am 22. Januar 2014 eröffnet wurde und dass ihr Ziel darin besteht, eine politische Beilegung des Konflikts durch eine umfassende Einigung zwischen der syrischen Regierung und der Opposition zur vollständigen Umsetzung des Kommuniqués von Genf zu erreichen, in dem die Schaffung einer Übergangsregierung gefordert wurde, aus der die Abhaltung von Wahlen resultieren sollte; in der Erwägung, dass die konstruktive Beteiligung aller maßgeblichen Akteure im Friedensprozess für die Herbeiführung einer dauerhaften politischen Lösung von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Vollversammlung der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition am 18. Januar 2014 beschlossen hat, die Einladung zur Beteiligung an diesem Prozess anzunehmen, dass aber mehrere aufständische Gruppen nicht vertreten waren; in der Erwägung, dass der Iran zu der Konferenz in der Schweiz eingeladen wurde und später ausgeladen wurde; in der Erwägung, dass die Verhandlungen am 31. Januar 2014 unterbrochen wurden und eine weitere Verhandlungsrunde für den 10. Februar 2014 vorgesehen ist; in der Erwägung, dass die Kampfhandlungen noch während der Genf-II-Gespräche weitergehen; |
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J. |
in der Erwägung, dass am 15. Januar 2014 in Kuwait die zweite internationale Geberkonferenz für Syrien stattfand, auf der 2,4 Mrd. USD zugesagt wurden, was aber angesichts des großen humanitären Bedarfs, der von mehreren Stellen bei den VN auf 6,5 Mrd. USD geschätzt wurde, immer noch zu wenig ist; in der Erwägung, dass die Mittel der EU für humanitäre Hilfe an Syrien und die Nachbarländer einen Umfang von 1,1 Mrd. EUR erreicht haben; |
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K. |
in der Erwägung, dass eine große Zahl von friedlichen Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten, Intellektuellen, Religionsvertretern — darunter die zwei entführten Bischöfe Ioann Ibrahim und Bulos Jazigi — Journalisten und Angehörigen medizinischer Berufe Schikanen, Verhaftungen, Folter oder Verschleppungen durch das syrische Regime, und in zunehmendem Maß auch durch mehrere Rebellengruppen, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Sacharow-Preisträgerin 2011 Rasan Saituneh zusammen mit ihrem Ehemann und anderen Menschenrechtsaktivisten im Dezember 2013 in Damaskus entführt wurde, und dass man immer noch nichts über ihr Schicksal weiß; |
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L. |
in der Erwägung, dass die Mission zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien am 12. Dezember 2013 zu dem Schluss gelangte, dass im Jahr 2013 chemische Waffen gegen Soldaten und/oder Zivilpersonen, auch Kinder, eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass am 27. September 2013 die Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einstimmig angenommen wurde, in der unter anderem die rasche Vernichtung der Bestände des Chemiewaffenprogramms Syriens gebilligt wurde, was bis zum 30. Juni 2014 abgeschlossen sein sollte; unter Hinweis darauf, dass nur 5 % der gesamten Lagerbestände außer Landes geschafft wurden, um vernichtet zu werden; in der Erwägung, dass jedenfalls der Einsatz konventioneller Waffen die allermeisten Toten und Verletzten verursacht hat; in der Erwägung, dass in den letzten Monaten im großen Maßstab Fassbomben vom Assad-Regime eingesetzt worden sind, die eine riesige Zahl von Opfern gefordert haben; |
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M. |
in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr die Anträge von Syrern auf Asyl in der EU weiter zugenommen haben und dass die Krise um die Syrien-Flüchtlinge eine erste Bewährungsprobe für das vor kurzem überarbeitete Gemeinsame Europäische Asylsystem ist; |
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N. |
unter Hinweis darauf, dass es in seiner Entschließung vom 9. Oktober 2013 die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, auf akute Notlagen zu reagieren, indem ein sicherer Zugang zur EU gewährt wird, um Syrern einen befristeten Aufenthalt zu gewähren, und indem eine über die bestehenden nationalen Quoten hinaus gehende Integrierung und der Aufenthalt aus humanitären Gründen ermöglicht wird; |
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1. |
verurteilt nachdrücklich die umfangreichen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Assad-Regime, einschließlich aller Gewaltakte, der systematischen Folter und der Hinrichtung von Gefangenen; verurteilt die Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime Widerstand leisten; verurteilt scharf alle Fälle von Verletzungen und des Missbrauchs von Kindern und Frauen, insbesondere sexueller Missbrauch und sexuelle Gewalt, auch im Namen des Heiligen Kriegs (Dschihad al-Nikab); verurteilt scharf die zunehmend häufigen terroristischen Anschläge, die zahlreiche Opfer und Zerstörung verursachen und von Organisationen und Einzelpersonen, die mit al-Qaida in Verbindung stehen, verübt werden; fordert, allen Gewalthandlungen in Syrien ein Ende zu setzen; betont, dass die Verantwortlichen für die umfangreichen, systematischen und eklatanten Menschenrechtsverletzungen, die in Syrien verübt worden sind, zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gestellt werden müssen, und unterstützt die Forderung der EU an alle ausländischen Kämpfer in Syrien, einschließlich der Hisbollah, sich unverzüglich zurückzuziehen, und die Forderung nach Einstellung jeglicher Finanzierung und Unterstützung von außen; |
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2. |
spricht den Familien der Opfer sein Beileid aus; zollt dem Mut des syrischen Volkes Respekt und bekräftigt seine Solidarität mit ihm in seinem Kampf für Freiheit, Würde und Demokratie; |
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3. |
erklärt sich besorgt über die zunehmende Einmischung von extremistischen islamistischen Gruppen und von ausländischen Kämpfern in den Konflikt in Syrien, über die Zunahme der religiös und ethnisch motivierten Gewalthandlungen im Land sowie über die fortgesetzte Fragmentierung und die internen Spaltungen der Opposition; fordert die Nationale Koalition der syrischen Oppositions- und Revolutionskräfte wie bisher dazu auf, eine stärker geeinte, inklusivere und intern und extern besser organisierte Oppositionsfront aufzubauen; |
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4. |
wiederholt seinen Standpunkt, wonach mit der politischen Lösung die Einheit, die territoriale Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit Syriens gewahrt werden soll; |
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5. |
unterstützt rückhaltlos die Genf-II-Konferenz zu Syrien, die ein erster Schritt in einem Prozess sein sollte, der eine politische und demokratische Lösung des Konflikts herbeiführt, und betont die wesentliche Bedeutung der Aufrechterhaltung des Genf-II-Prozesses; begrüßt die Bemühungen des VN-Sondergesandten Lakhdar Brahimi, durch die diese erste direkte Kontaktaufnahme zwischen den Konfliktparteien möglich wurde; ist davon überzeugt, dass eine dauerhafte Beilegung der derzeitigen Krise in Syrien nur durch einen syrisch geführten politischen Prozess unter Beteiligung aller und mit Rückendeckung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann; betont, dass ein echter politischer Wandel in dem Land nötig ist, wodurch dem Streben der Bevölkerung nach Freiheit und Demokratie Rechnung getragen wird; wiederholt seine Forderung an Präsident Assad, zurückzutreten; |
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6. |
verweist auf die wesentliche Bedeutung Vertrauen schaffender Maßnahmen in diesem Zusammenhang; fordert daher die Verhandlungsdelegationen auf, sich auf örtliche Waffenstillstände, die Beendigung der Belagerung bestimmter Stadtgebiete, einschließlich der Stadt Homs, die Freilassung oder den Austausch von Gefangenen und die Erleichterung des Zugangs zu bedürftigen Zivilpersonen aus humanitären Gründen zu einigen und diese Schritte auch durchzuführen als erste Schritte zu konkreten Verhandlungen auf der Grundlage des Genfer Kommuniqués; stellt fest, dass während der ersten Gespräche kein nennenswerter Durchbruch und keine bedeutende Änderung der Standpunkte der beiden Seiten festzustellen waren; weist darauf hin, dass es wichtig ist, alle internationalen Schlüsselakteure am Genf-II-Prozess zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass eine langfristig angelegte Annäherung zwischen dem Westen und dem Iran zur Schaffung von regionalen Rahmenbedingungen beitragen kann, die dem Aussöhnungsprozess in Syrien förderlich sind; |
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7. |
begrüßt die Fortschritte und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf die Vernichtung der chemischen Waffen Syriens und fordert die vollständige Umsetzung des Beschlusses des Exekutivrats der Organisation für das Verbot chemischer Waffen vom 27. September 2013; erklärt sich besorgt über Meldungen, wonach bis Ende Januar 2014 nur 5 % der syrischen Chemiewaffenbestände zur Vernichtung aus dem Land geschafft worden sind, und fordert die syrischen Staatsorgane auf, den durch die Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats vorgegebenen Zeitplan einzuhalten; fordert, dass die ökologische Unbedenklichkeit des Vernichtungsprozesses und der Umgang mit dem verbleibenden Abfall besonders wichtig genommen werden; betont jedoch, dass die meisten Todesfälle und Verletzungen im Zuge der furchtbaren Krise in Syrien von konventionellen Waffen verursacht wurden; |
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8. |
betont, dass die Milderung des Leides von Millionen Syrern, die elementare Güter und Dienstleistungen benötigen, in Anbetracht des noch nie da gewesenen Ausmaßes der Krise Vorrang für die EU und die gesamte internationale Gemeinschaft haben muss; fordert dringend eine humanitär ausgerichtete Resolution des VN-Sicherheitsrats zu diesen Angelegenheiten; fordert insbesondere Russland und China als ständige Mitglieder des VN-Sicherheitsrats auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und die Verabschiedung einer humanitären Resolution zu ermöglichen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nochmals auf, ihrer humanitären Verantwortung gerecht zu werden, ihre Hilfe für syrische Flüchtlinge aufzustocken und ihre diesbezüglichen Anstrengungen wirkungsvoller zu koordinieren; verurteilt die stetige Behinderung der Versuche, humanitäre Hilfe zu leisten, und fordert alle am Konflikt beteiligten Seiten, insbesondere das Assad-Regime, auf, unverzüglich die Gewährung humanitärer Hilfe über alle möglichen Kanäle, auch über Grenzen und Konfliktlinien hinweg, zu erleichtern und die Sicherheit von medizinischen Hilfskräften und Mitarbeitern humanitärer Organisationen zu gewährleisten; |
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9. |
weist darauf hin, dass nach dem humanitären Völkerrecht Verwundete und Kranke so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung erhalten müssen; betont, dass das vorsätzliche Aushungern der Zivilbevölkerung und Angriffe gegen Gesundheitseinrichtungen nach dem internationalen Recht verboten sind und als Kriegsverbrechen angesehen werden; |
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10. |
bekräftigt seine Forderung an die internationale Gemeinschaft, Schutzgebiete entlang der türkisch-syrischen Grenze und nach Möglichkeit innerhalb Syriens einzurichten sowie humanitäre Korridore zu schaffen; |
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11. |
fordert die unverzügliche, bedingungslose und sichere Freilassung von allen politischen Häftlingen, medizinischen Kräften, Mitarbeitern humanitärer Organisationen, Journalisten, religiösen Würdenträgern und Menschenrechtsaktivisten, auch der Sacharow-Preisträgerin Rasan Seitouneh, und verlangt koordinierte Maßnahmen der EU, um ihre Freilassung abzusichern; fordert alle Seiten auf, für die Sicherheit der genannten Personen zu sorgen; fordert die syrische Regierung nachdrücklich auf, unverzüglich ungehinderten Zugang zu allen ihren Haftanstalten durch internationale Dokumentationsstellen, einschließlich der VN-Untersuchungskommission zu Syrien, zu gewähren; |
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12. |
verurteilt die Einschüchterungen und Angriffe gegen friedliche Aktivisten und Journalisten; bedauert, dass es eine Zensur des Internets gibt und der Zugang zu Blogs und sozialen Netzen eingeschränkt ist; weist darauf hin, dass die Wahrung der Meinungsfreiheit, der Schutz von Journalisten und freie, unabhängige Medien grundlegende Elemente des demokratischen politischen Prozesses sind; betont die Bedeutung einer Stärkung der Akteure der Zivilgesellschaft in Syrien und einer aktiven, sinnvollen Mitwirkung von Frauen, jungen Menschen und Vertretern der Zivilgesellschaft am Genf-II-Prozess und am Wiederaufbau des Landes; |
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13. |
hebt es als wichtig hervor, dass den besonders bedrohten Gruppen der syrischen Gesellschaft, wie ethnischen und religiösen Minderheiten, auch Christen, in der derzeitigen Krise Schutz gewährt wird und dass sie am Genf-II-Prozess beteiligt sind mit dem Ziel, die Tradition des Zusammenlebens zwischen Kulturen, Ethnien und Religionen in diesem Land im Interesse des zukünftigen Syrien zu erhalten; |
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14. |
verlangt Nulltoleranz gegenüber der Ermordung, Entführung und Rekrutierung insbesondere von Kindern und fordert alle Konfliktparteien auf, die Resolution 1612 (2005) des VN-Sicherheitsrats vom 26. Juli 2005 über Kinder und bewaffnete Konflikte uneingeschränkt zu befolgen; betont, dass es wichtig ist, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und den Opfern angemessene Hilfe zu gewähren; betont in diesem Zusammenhang, dass Programme für eine frühzeitige Reaktion auf geschlechtsspezifische Gewalt wichtig sind; begrüßt die gegen das Entstehen einer „verlorenen Generation“ gerichtete Initiative der Vereinten Nationen und ihrer Partner auf humanitären Gebiet, durch die Verletzungen syrischer Kinder geheilt und ihre Zukunftsaussichten gesichert werden sollen, und legt der EU nahe, diese Initiative tatkräftig zu unterstützen; |
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15. |
verlangt, dass die Lage der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien, und vor allem die alarmierende humanitäre Situation im Flüchtlingslager Jarmuk, besonders wichtig genommen wird; fordert alle Konfliktparteien auf, dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und anderen internationalen Hilfsorganisationen unverzüglich und ohne Bedingungen Zugang zu diesem Lager zu gewähren, damit das extreme Leid der Lagerbewohner gemildert wird; |
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16. |
erklärt wie bisher seine Unterstützung für die Tätigkeit der vom Menschenrechtsrat der VN eingesetzten unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zur Arabischen Republik Syrien und fordert den VN-Sicherheitsrat erneut auf, den Internationalen Strafgerichtshof mit einer formellen Untersuchung der Lage in Syrien zu befassen; ersucht die VP/HR, in dieser Richtung tätig zu werden; |
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17. |
zollt den Gastgemeinschaften und den Syrien benachbarten Ländern, insbesondere Jordanien, dem Libanon, der Türkei, dem Irak und Ägypten, Anerkennung für ihr Vermögen, den Familien, die vor dem bewaffneten Konflikt in Syrien geflohen sind, Obdach und humanitäre Hilfe zu gewähren; gibt erneut seiner tiefen Besorgnis Ausdruck über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen der Krise in Syrien auf den gesamten Nahen Osten, insbesondere den Libanon und Jordanien; betont, dass eine kohärente Antwort erforderlich ist, um die Gastländer zu unterstützen, einschließlich humanitärer Entwicklung und makroökonomischer Unterstützung, und wiederholt seine Forderung, dass die EU anlässlich der Krise um die syrischen Flüchtlinge eine Konferenz über humanitäre Hilfe einberuft, wobei auf umgebende Aufnahmeländer abzielende Maßnahmen vorrangig zu behandeln sind, um diese Länder dabei zu unterstützen, die ständig zunehmenden Flüchtlingsströme zu bewältigen und ihre „Politik der offenen Tür“ beizubehalten; |
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18. |
betont, dass die Krise in Syrien einen kohärenten gemeinsamen Ansatz der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe und darüber hinaus notwendig macht, und gibt seiner fortgesetzten Unterstützung für Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin Catherine Ashton und Kommissarin Kristalina Georgieva in ihren Bemühungen um bessere Koordinierung auf diesem Gebiet Ausdruck; |
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19. |
begrüßt es, dass in Kuwait 2,4 Mrd. USD zugesagt wurden, und fordert die Geber auf, ihre Versprechen einzuhalten und diesen Zusagen zügig nachzukommen; begrüßt das Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die die meiste finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen und die umfangreichsten Zusagen für die Zukunft gemacht haben; stellt allerdings fest, dass es weiterer bedeutender Anstrengungen bedarf, um den Bedarf an humanitärer Hilfe in Syrien zu decken, und fordert deshalb, dass internationale Akteure zusätzliche Finanzbeiträge leisten; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien, dem Parlament und der Regierung des Iraks, dem Parlament und der Regierung Jordaniens, dem Parlament und der Regierung des Libanons, dem Parlament und der Regierung der Türkei, dem Parlament und der Regierung Ägyptens, dem Parlament und der Regierung Russlands, dem Parlament und der Regierung Chinas und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/113 |
P7_TA(2014)0100
Lage in Ägypten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zur Lage in Ägypten (2014/2532(RSP))
(2017/C 093/19)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten, insbesondere die Entschließung vom 12. September 2013 zur Lage in Ägypten (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu dem Thema „Die Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012 (2); |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Rückführung von Vermögenswerten an Transformationsländer des Arabischen Frühlings (3), |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Kommission, Catherine Ashton, vom 24. Januar 2014 zu den gewalttätigen Übergriffen in Ägypten, vom 19. Januar 2014 zur Volksabstimmung über die Verfassung in Ägypten, vom 11. Januar 2014 zur Lage in Ägypten vor der Volksabstimmung über die Verfassung, vom 24. Dezember 2013 zu den Autobomben in Mansura, Ägypten und vom 23. Dezember 2013 zur Verurteilung politischer Aktivisten in Ägypten, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum Arabischen Frühling, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 22. Juli und vom 21. August 2013 zu Ägypten, |
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unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten von 2001, das 2004 in Kraft getreten ist und durch den Aktionsplan von 2007 gestärkt wurde, und auf den Fortschrittsbericht der Kommission vom 20. März 2013 über die Umsetzung dieses Abkommens, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten gehört, |
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unter Hinweis auf die am 8. Juli 2013 in Ägypten veröffentlichte Verfassungserklärung, in der ein Fahrplan für Verfassungsänderungen und eine Neuwahl vorgeschlagen wurde, |
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— |
unter Hinweis auf die ägyptische Verfassung, die durch den Verfassungsausschuss verfasst und durch eine Volksabstimmung am 14./15. Januar 2014 angenommen wurde, |
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— |
unter Hinweis auf das von der ägyptischen Übergangsregierung vorgelegte „Programm zur Stärkung des Wegs zur Demokratie“, |
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unter Hinweis auf das ägyptische Gesetz Nr. 107 vom 24. November 2013 über das Recht auf öffentliche Versammlungen, Umzüge und friedliche Demonstrationen, |
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— |
gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Interimspräsident Adli Mansour die neue ägyptische Verfassung am 1. Dezember 2013 gebilligt hat, auf die sich der Verfassungsausschuss geeinigt hatte, der sich aus 50 Sachverständigen zusammensetzte, unter denen sich eine Vielzahl politischer und religiöser Vertreter, jedoch keine Vertreter der Muslimbrüder befanden; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Verfassung bei der Volksabstimmung am 14. und 15. Januar 2014 mit 98,1 % der Stimmen bei einer Beteiligung von 38,6 % angenommen wurde; in der Erwägung, dass im Vorfeld der Volksabstimmung Gewalt sowie Schikanen gegen und Inhaftierungen von Aktivisten, die sich für die Ablehnung der Verfassung einsetzten, das Bild prägten, was zu einer einseitigen öffentlichen Debatte im Vorfeld der Volksabstimmung geführt hat; in der Erwägung, dass laut einer Erklärung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin Catherine Ashton die EU zwar nicht in der Lage sei, die Durchführung der Volksabstimmung gründlich zu bewerten oder angeblichen Unregelmäßigkeiten nachzugehen, diese jedoch das Ergebnis nicht grundlegend beeinflusst zu haben scheinen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die neue Verfassung Ägyptens viele positive Elemente insbesondere in den Bereichen Grundfreiheiten und Menschenrechte, Minderheitenschutz und Frauenrechte umfasst, aber auch Artikel enthält, denen zufolge die Streitkräfte von ziviler Kontrolle und ihr Haushalt von der parlamentarischen Kontrolle ausgenommen werden und Militärrichter Zivilisten vor Gericht stellen können, während durch einen anderen Artikel die Freiheit zur Ausübung religiöser Rituale und zur Einrichtung von religiösen Stätten auf die Anhänger der abrahamitischen Religionen beschränkt wird; |
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D. |
in der Erwägung, dass politische Spannungen und die tiefe Polarisierung der Gesellschaft in Ägypten weiterhin zu terroristischen Anschlägen und gewalttätigen Zusammenstößen führen; in der Erwägung, dass seit Juli 2013 bei Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften und zwischen Gegnern und Anhängern des ehemaligen Präsidenten Mursi mehr als 1000 Menschen ums Leben gekommen sind und viele weitere verletzt wurden; in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte Berichten zufolge mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vorgegangen sind und Tausende festgenommen und inhaftiert wurden, während weiterhin Straflosigkeit besteht; in der Erwägung, dass der Ausnahmezustand im Land am 12. November 2013 aufgehoben wurde; |
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E. |
in der Erwägung, dass in der Verfassungserklärung vom 8. Juli 2013 ein politischer Fahrplan für Ägypten festgelegt wurde; in der Erwägung, dass der ägyptische Interimspräsident Adli Mansur entgegen dem Fahrplan inzwischen gefordert hat, dass die Präsidentschaftswahl zuerst abgehalten wird; in der Erwägung, dass die Übergangsregierung mit ihrem Programm bestätigt hat, dass sie sich dafür einsetzt, ein demokratisches System aufzubauen, in dem die Rechte und Freiheiten aller Ägypter sichergestellt sind, diesen Fahrplan mit der uneingeschränkten Beteiligung aller politischen Akteure umzusetzen und eine Volksabstimmung über die neue Verfassung durchzuführen, auf die zu gegebener Zeit unter Einhaltung aller Rechtsvorschriften abgehaltene freie und faire Parlaments- und Präsidentschaftswahlen folgen sollen; |
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F. |
in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Grundfreiheiten und die Menschenrechte in Ägypten weiterhin weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass Gewalt, Anstiftung zu Gewalt und Schikanen gegen politische Gegner, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft im Vorfeld der Volksabstimmung weiter zugenommen haben; in der Erwägung, dass viele politische Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, darunter Alaa Abdel Fattah, Mohamed Abdel vom Ägyptischen Zentrum für wirtschaftliche und soziale Rechte und Ahmed Maher und Ahmed Douma, Anführer der Bewegung des 6. April, sowie Mitglieder verschiedener Parteien im Laufe der letzten Wochen festgenommen und verurteilt wurden; in der Erwägung, dass der ägyptische Nationale Rat für Menschenrechte, nachdem er die genannten prominenten Aktivisten im Gefängnis Tora besucht hatte, am 12. Januar 2014 einen Bericht veröffentlicht hat, in dem er ihre Haftbedingungen kritisiert und ein Ende ihrer Misshandlung gefordert hat; in der Erwägung, dass Berichten des Komitees für den Schutz von Journalisten zufolge seit Juli 2013 mindestens fünf Journalisten getötet und 45 angegriffen wurden, in 11 Nachrichtenstellen Razzien durchgeführt wurden und sich mindestens 44 Journalisten im Rahmen langwieriger Ermittlungsverfahren in Haft befinden, ohne dass gegen sie Anklage erhoben wurde; in der Erwägung, dass am 29.1.2014 zwanzig Journalisten von Al Dschasira — von denen acht nun in Haft sind und unter denen sich drei Europäer befinden — angeklagt wurden, weil sie einer „terroristischen Organisation“ angehören oder „Falschmeldungen verbreiten“ sollen; |
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G. |
in der Erwägung, dass sich die Muslimbrüderschaft wiederholt geweigert hat, sich an dem von der Übergangsregierung angekündigten politischen Prozess zu beteiligen, und einen Boykott der Volksabstimmung gefordert hat, während mehrere ihrer Anführer weiterhin zu Gewalt gegen Staatsorgane und Sicherheitskräfte anstiften; in der Erwägung, dass die ägyptische Übergangsregierung die Muslimbrüderschaft verboten, ihre Anführer inhaftiert, ihre Vermögenswerte beschlagnahmt, ihre Medien zum Schweigen gebracht und die Mitgliedschaft zur Straftat erklärt hat, während es die der Bewegung angehörige Partei für Freiheit und Gerechtigkeit weiterhin gibt; in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Mursi seit dem 3. Juli 2013 inhaftiert ist und dass ihm mehrere Straftaten zur Last gelegt werden; |
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H. |
in der Erwägung, dass die Grundfreiheiten und die Menschenrechte sowie soziale Gerechtigkeit und ein höherer Lebensstandard für die Bürger entscheidende Aspekte des Übergangs zu einer offenen, freien, demokratischen und wohlhabenden ägyptischen Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass unabhängige Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft bei diesem Verfahren eine entscheidende Rolle spielen und dass freie Medien einen wichtigen Teil der Gesellschaften jeder Demokratie darstellen; in der Erwägung, dass ägyptische Frauen in der derzeitigen Phase des politischen und sozialen Umbruchs im Land weiterhin besonders gefährdet sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass die Spannungen zwischen Dschihadisten und koptischen Christen in Ägypten seit der Entmachtung von Präsident Mursi im vergangenen Sommer zugenommen und zur Zerstörung vieler Kirchen der koptischen Christen geführt haben; in der Erwägung, dass 2013 in Ägypten die weltweit höchste Zahl an Übergriffen gegen Christen verzeichnet und über mindestens 167 dieser Fälle in den Medien berichtet wurde; in der Erwägung, dass nahezu 500 Versuche unternommen wurden, Kirchen im Land zu schließen oder zu zerstören, und mindestens 83 Christen aus religiösen Gründen ermordet wurden; |
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J. |
in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert hat und Terroranschläge und gewalttätige Übergriffe auf Sicherheitskräfte auf der Sinai-Halbinsel weiter zugenommen haben; in der Erwägung, dass offiziellen Angaben zufolge seit dem 30. Juni 2013 mindestens 95 Sicherheitskräfte bei gewalttätigen Übergriffen ums Leben gekommen sind; |
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K. |
in der Erwägung, dass in dieser Gegend Tausende von Menschen, hauptsächlich Flüchtlinge aus Eritrea und Somalia, darunter viele Frauen und Kinder, ums Leben kommen, verschwinden oder von Menschenhändlern entführt und gegen Lösegeld als Geiseln gehalten werden, gefoltert werden, sexuell missbraucht werden oder zum Zweck des Organhandels getötet werden; |
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L. |
in der Erwägung, dass das Gesetz Nr. 107 vom 24. November 2013 über das Recht auf öffentliche Versammlungen, Umzüge und friedliche Demonstrationen weit verbreitete und massive Kritik in Ägypten und darüber hinaus hervorgerufen hat; in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin der Kommission, Catherine Ashton, in ihrer Erklärung vom 23. Dezember 2013 dargelegt, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit nach allgemeiner Ansicht durch dieses Gesetz übermäßig eingeschränkt werden; in der Erwägung, dass im Laufe der letzten Wochen auf der Grundlage dieses Gesetzes friedliche Proteste aufgelöst und zahlreiche Demonstranten festgenommen und inhaftiert wurden; |
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M. |
in der Erwägung, dass die ägyptische Wirtschaft in einer sehr schwierigen Lage ist; in der Erwägung, dass die Arbeitslosen- und die Armutsquote seit 2011 gestiegen sind; in der Erwägung, dass politische Stabilität, eine solide Wirtschaftspolitik, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption sowie internationale Unterstützung Voraussetzungen für wirtschaftlichen Wohlstand im Land sind; in der Erwägung, dass die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Ägypten erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Weltregion und darüber hinaus hat; |
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N. |
in der Erwägung, dass Umfang und Zielrichtung der EU-Hilfe für Ägypten in Einklang mit der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik und insbesondere dem Grundsatz „Mehr für mehr“ anreizbasiert sind und daher von den Fortschritten abhängen, die das Land im Hinblick auf die Erfüllung seiner Zusagen unter anderem in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter erzielt; |
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1. |
gibt erneut seiner entschiedenen Solidarität mit dem ägyptischen Volk Ausdruck und unterstützt weiter seine legitimen demokratischen Bestrebungen und Bemühungen um einen friedlichen demokratischen Übergang zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen; |
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2. |
verurteilt nachdrücklich alle Arten von Gewalt, Terrorismus, Anstiftung zu Gewalt, Schikanen, Hassreden und Zensur; fordert sämtliche politischen Akteure und die Sicherheitskräfte auf, größtmögliche Zurückhaltung zu üben und Provokationen zu vermeiden, um zum Wohl des Landes weiterer Gewalt vorzubeugen; spricht den Familien der Opfer sein tief empfundenes Mitgefühl aus; |
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3. |
fordert die ägyptische Übergangsregierung und die Sicherheitskräfte dazu auf, die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, und zwar ungeachtet ihrer politischen Ansichten, ihrer Weltanschauung oder ihres Glaubens, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren sowie die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu achten, die Vereinigungsfreiheit, die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit zu schützen, zu Dialog und Gewaltverzicht beizutragen sowie die internationalen Verpflichtungen des Landes zu achten und zu erfüllen; |
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4. |
nimmt die neue Verfassung von Ägypten zur Kenntnis, die durch die Volksabstimmung vom 14./15. Januar 2014 gebilligt wurde und die einen wichtigen Schritt bei dem schwierigen Übergang des Landes zur Demokratie darstellen sollte; begrüßt es, dass in der neuen ägyptischen Verfassung eine Zivilregierung, die uneingeschränkte Glaubensfreiheit und die Gleichheit aller Bürger, einschließlich der Stärkung der Rechte der Frauen, die Rechte des Kindes, das Verbot aller Formen und Ausprägungen von Folter, das Verbot und die Kriminalisierung aller Formen von Sklaverei sowie die Zusage erwähnt werden, die von Ägypten unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen einzuhalten; fordert, dass die Bestimmungen zu den Grundfreiheiten — einschließlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung — und Menschenrechten in der neuen Verfassung uneingeschränkt und wirksam umgesetzt werden und dass alle bestehenden und zukünftigen Rechtsvorschriften in diesen Bereichen damit in Einklang gebracht werden; |
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5. |
äußert jedoch seine Besorgnis über bestimmte Artikel in der neuen Verfassung, insbesondere in Bezug auf diejenigen hinsichtlich des Status der Streitkräfte, darunter folgende: Artikel 202, der besagt, dass der Verteidigungsminister, der auch der Oberbefehlshaber ist, aus den Reihen der Offiziere der Streitkräfte ernannt wird; Artikel 203 zum Haushalt der Streitkräfte; Artikel 204, der Gerichtsverfahren gegen Zivilisten durch Militärrichter bei direkten Angriffen auf Militäranlagen, Militärgebiete, Militärausrüstung, Militärdokumente und -geheimnisse, öffentliche Mittel der Streitkräfte, Militärfabriken und Militärangehörige sowie bei bestimmten Verstößen im Zusammenhang mit dem Militärdienst ermöglicht; und Artikel 234, demzufolge der Verteidigungsminister nach Billigung durch den Obersten Rat der Streitkräfte ernannt wird, wobei diese Bestimmung für zwei ganze Präsidentenamtszeiten in Kraft bleiben soll, ohne dass irgendein Hinweis darauf gegeben wird, wie und von wem der Minister seines Amtes enthoben werden kann; |
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6. |
betont, dass die Volksabstimmung über die Verfassung eine Gelegenheit bot, einen nationalen Konsens, eine Aussöhnung und institutionelle und politische Stabilität für das Land aufzubauen; weist darauf hin, dass die neue Verfassung mit überwältigender Mehrheit unterstützt wurde, dass die Beteiligung relativ gering war und dass über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten während der Abstimmung berichtet wurde; bedauert zutiefst die gewalttätigen Zusammenstöße vor, während und nach der Volksabstimmung, bei denen es Tote und Verletzte gegeben hat; |
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7. |
verurteilt alle Gewaltakte und Einschüchterungsversuche und fordert alle Akteure und die Sicherheitskräfte zur Zurückhaltung auf, damit es nicht zu weiteren Todesfällen und Verletzungen kommt, was auch im Interesse des Landes liegt; fordert die ägyptische Übergangsregierung auf sicherzustellen, dass alle solchen Fälle schnell, unabhängig, seriös und unparteiisch untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; verweist die Übergangsregierung auf ihre Verantwortung, für die Sicherheit aller ägyptischen Bürger unabhängig von ihrer politischen oder religiösen Anschauung zu sorgen und die für Gewalt, Anstiftung zu Gewalt oder Verstöße gegen die Menschenrechte Verantwortlichen unparteiisch zur Rechenschaft zu ziehen; |
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8. |
betont erneut, dass Versöhnung und ein integrativer politischer Prozess unter ziviler Führung und unter Beteiligung aller demokratischen politischen Akteure entscheidende Elemente des demokratischen Übergangs in Ägypten sind und dass die Organisation freier und fairer Parlaments- und Präsidentschaftswahlen — die zu einer angemessenen Vertretung unterschiedlicher politischer Ansichten und von Frauen und Minderheitengruppen führen — innerhalb des in der neuen Verfassung festgelegten Zeitrahmens ein weiterer entscheidender Schritt in diesem Prozess ist; fordert alle politischen und sozialen Akteure, einschließlich der Anhänger des ehemaligen Präsidenten Mursi, auf, auf Gewalttaten, Anstiftung zu Gewalt und Provokationen zu verzichten und zu den Versöhnungsbemühungen beizutragen; fordert die Freilassung aller politischen Häftlinge, die inhaftiert sind, weil sie ihr Recht auf Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit oder freie Meinungsäußerung ausgeübt haben; betont, dass freie und faire Gerichtsverfahren für alle Inhaftierten wichtig sind; regt an, das Gesetz über die Justizbehörden zu reformieren, um für eine wirkliche Gewaltenteilung Sorge zu tragen; |
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9. |
fordert, alle Formen von Gewalt, Schikane oder Einschüchterung — durch Behörden, Sicherheitskräfte oder andere Gruppen — gegen politische Gegner, friedliche Demonstranten, Gewerkschaftsvertreter, Journalisten, Frauenrechtler und andere Akteure der Zivilgesellschaft in Ägypten sofort zu beenden; fordert, dass in solchen Fällen seriös und unparteiisch ermittelt wird und dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; fordert erneut die Übergangsregierung auf, dafür zu sorgen, dass einheimische und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen, unabhängige Gewerkschaften und Journalisten ihrer Tätigkeit im Land ungehindert und ohne staatliche Einflussnahme nachgehen können; |
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10. |
ist besorgt über das Gesetz Nr. 107/2013 zur Regelung des Rechts auf öffentliche Versammlungen, Prozessionen und friedliche Proteste und fordert die ägyptische Übergangsregierung auf, dieses Gesetz umzugestalten oder aufzuheben, um die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und unter Einhaltung internationaler Standards und Pflichten zu gewährleisten; |
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11. |
verurteilt die terroristischen Anschläge der jüngsten Zeit gegen Sicherheitskräfte in Ägypten; ist zutiefst besorgt über die weitere Verschlechterung der Sicherheitslage auf der Sinai-Halbinsel, und fordert verstärkte Bemühungen von Seiten der ägyptischen Übergangsregierung und der Sicherheitskräfte, um in dieser Gegend wieder für Sicherheit zu sorgen, insbesondere durch die Bekämpfung von Menschenhändlern; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass alle Arten von Sklaverei, Unterdrückung, Ausbeutung von Menschen, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und andere Formen von Menschenhandel in Ägypten laut Artikel 89 der neuen Verfassung verboten sind und Straftaten darstellen; |
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12. |
verurteilt die Gewalt gegen die koptische Gemeinschaft und die Zerstörung zahlreicher Kirchen, Gemeindezentren und Geschäfte im ganzen Land aufs Schärfste; äußert seine Besorgnis darüber, dass die staatlichen Stellen trotz der vielen Warnungen keine angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der koptischen Gemeinschaft ergriffen haben; |
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13. |
fordert, dass der Rat die Vereinigung Ansar Bait al-Maqdis, die für mehrere Übergriffe und Bombenanschläge der jüngsten Zeit auf dem Sinai, in Kairo und anderenorts die Verantwortung übernommen hat, auf seine Liste der bekannten terroristischen Vereinigungen setzt; |
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14. |
fordert die ägyptische Übergangsregierung auf, Rechtsvorschriften auszuarbeiten, anzunehmen und umzusetzen, durch die alle Formen geschlechtsbezogener Gewalt, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe und der sexuellen Gewalt gegen Frauen, die an Protestaktionen und Demonstrationen teilnehmen, bekämpft werden; fordert die ägyptische Übergangsregierung auf, für wirksame und zugängliche Anzeigemöglichkeiten und Schutzmaßnahmen zu sorgen, die den Bedürfnissen der Opfer Rechnung tragen und durch die die Vertraulichkeit gewahrt wird; fordert, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und für angemessene strafrechtliche Sanktionen gegen die Täter Sorge zu tragen; |
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15. |
begrüßt die von der ägyptischen Übergangsregierung zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, gemäß der Empfehlung des ägyptischen nationalen Rates für Menschenrechte in Kairo ein Regionalbüro der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu eröffnen, und fordert die ägyptische Übergangsregierung auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Eröffnung dieses Büros zu beschleunigen; |
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16. |
begrüßt und unterstützt die Bemühungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, und des Sonderbeauftragten Bernardino León, zwischen den Parteien zu vermitteln, um einen Ausweg aus der gegenwärtigen politischen Krise auszuhandeln; fordert erneut den Rat, die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, bei ihren bilateralen Beziehungen mit und ihrer finanziellen Unterstützung für das Land sowohl dem Grundsatz der Auflagenbindung („mehr für mehr“) als auch den schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen, mit denen Ägypten derzeit konfrontiert ist, Rechnung zu tragen; wiederholt seine Forderung nach klaren und gemeinsam vereinbarten Richtwerten in diesem Bereich; bekräftigt seine Zusage, das ägyptische Volk auf dem Weg zu demokratischen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen; |
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17. |
fordert die Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin auf, den Bericht der EU-Wahlexpertenmission, die die Volksabstimmung über die Verfassung in Ägypten am 14. und 15. Januar 2014 beobachtet hat, zu veröffentlichen; |
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18. |
fordert die ägyptische Regierung auf, um die Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission der EU für die bevorstehende Präsidentschaftswahl nachzusuchen; |
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19. |
betont erneut, dass die Erleichterung der Rückführung der von früheren Diktatoren und ihren Regimes gestohlenen Vermögenswerte eine moralische Verpflichtung für die EU und aufgrund ihres Symbolwerts eine politisch wichtige Angelegenheit für die Beziehungen der EU zu ihrer südlichen Nachbarschaft ist; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Übergangsregierung der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0379.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0446.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0224.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/118 |
P7_TA(2014)0101
Gipfeltreffen EU-Russland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zum Gipfeltreffen EU-Russland (2014/2533(RSP))
(2017/C 093/20)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine vorausgegangenen Entschließungen zu Russland, |
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unter Hinweis auf das derzeit geltende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland, |
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unter Hinweis auf die 2010 in Rostow am Don eingeleitete „Partnerschaft für Modernisierung“ sowie auf die Zusicherung der russischen Führung, dass die Modernisierung Russlands auf rechtsstaatlichen Prinzipien beruhen werde, |
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— |
unter Hinweis auf das in der Gemeinsamen Erklärung vom 31. Mai 2003 im Anschluss an das 11. Gipfeltreffen EU-Russland in Sankt Petersburg dargelegte Ziel der EU und Russlands, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen gemeinsamen Raum der äußeren Sicherheit und einen gemeinsamen Raum der Forschung und Bildung, der auch kulturelle Aspekte einschließt, (die vier „gemeinsamen Räume“) zu schaffen, |
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unter Hinweis auf die Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland am 28. November 2013, |
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unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft am 28. und 29. November 2013, |
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unter Hinweis auf das Gipfeltreffen EU-Russland am 28. Januar 2014, |
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unter Hinweis auf die im Anschluss an das Gipfeltreffen EU-Russland am 28. Januar 2014 abgegebene Erklärung des Präsidenten der Kommission, José Manuel Durão Barroso, und die Anmerkungen des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und Russlands zur Bekämpfung des Terrorismus vom 28. Januar 2014, |
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gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass sich die EU nach wie vor für eine weitere Vertiefung und den Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Russland einsetzt, was in ihrer Zusage zum Ausdruck kommt, in umfassende Verhandlungen über ein neues Rahmenabkommen für den weiteren Ausbau der Beziehungen einzutreten, und in der Erwägung, dass die EU und Russland insbesondere in den Bereichen Energie, Wirtschaft und Unternehmertum tiefgreifende und umfassende Beziehungen aufgebaut haben; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Gipfeltreffen EU-Russland vom 28. Januar 2014 auf eine dreistündige eingeschränkte Zusammenkunft reduziert wurde, bei der man sich auf nur wenige Themen konzentrierte, und die Probleme in den Beziehungen zwischen der EU und Russland angesprochen wurden — hauptsächlich wegen des von Russland ausgeübten Drucks auf die Staaten der Östlichen Partnerschaft; |
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C. |
in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der EU und Russland von grundlegender Bedeutung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in Europa und insbesondere in den gemeinsamen Nachbarstaaten sind; in der Erwägung, dass der Ausbau einer strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der Russischen Föderation nur auf der Grundlage gemeinsamer Werte möglich ist; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Partnern auf internationaler Ebene in allen Institutionen, Organisationen und Foren unbedingt intensiviert werden muss, um die globale Ordnungspolitik zu verbessern und die gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Entwicklungen in der Russischen Föderation hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte sowie der Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit nach wie vor Anlass zu Besorgnis geben; in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte verpflichtet ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass alle Teilnehmer des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft in Vilnius ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen des Völkerrechts und zu den grundlegenden Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte bekräftigt haben; |
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F. |
in der Erwägung, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen, Frieden und Stabilität in den gemeinsamen Nachbarstaaten im Interesse sowohl Russlands als auch der EU sind; in der Erwägung, dass ein offener, ehrlicher und ergebnisorientierter Dialog über die Krisen und insbesondere die festgefahrenen Konflikte in diesen Ländern geführt werden sollte, dessen Ziel darin bestehen sollte, Sicherheit und Stabilität zu stärken, die territoriale Unversehrtheit der betreffenden Länder zu wahren und gemeinsame Mechanismen für das Krisenmanagement auszuarbeiten; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Staaten der Östlichen Partnerschaft gemäß der Schlussakte von Helsinki das umfassende souveräne Recht und die Freiheit haben, gleichberechtigte Beziehungen mit Partnern ihrer Wahl aufzubauen; |
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H. |
in der Erwägung, dass mit Unterstützung russischer Streitkräfte und zulasten des Hoheitsgebiets Georgiens in Abchasien und im Gebiet Zchinwali (Südossetien) immer rascher Grenzanlagen errichtet werden und dabei Feindseligkeiten aufgekommen sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass Luftfahrtunternehmen den Staatsorganen Russlands seit dem 1. Dezember 2013 erweiterte Fluggastdaten übermitteln und dass die Staatsorgane Russlands ab dem 1. Juli 2014 für Überflüge die vollständigen Daten der Fluggäste und der Besatzung verlangen; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Russlands ein umfassendes System zur Erhebung der Namen von Fluggästen einführen wollen; |
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1. |
erachtet das Gipfeltreffen EU-Russland vom 28. Januar 2014 als Chance, Überlegungen über die Art und die Richtung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Russland anzustellen und Meinungsverschiedenheiten zu klären; stellt fest, dass der reduzierte Umfang des Gipfeltreffens EU-Russland die gegenwärtige Lage der Beziehungen zwischen der EU und Russland veranschaulicht, in der ein pragmatischer Austausch über inhaltliche Fragen möglich ist, die aber gleichzeitig auch die Herausforderungen zeigt, denen die Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland zur Zeit ausgesetzt ist; erwartet, dass die Aussprachen zu einem größeren beiderseitigen Vertrauen führen und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Partnerschaft mit neuem politischem Elan vorangebracht wird; |
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2. |
bekräftigt seine Auffassung, dass Russland nach wie vor einer der wichtigsten Partner der EU beim Aufbau einer strategischen Zusammenarbeit ist, da es nicht nur wirtschaftliche und handelspolitische Interessen mit der EU teilt, sondern auch die Umsetzung gemeinsam vereinbarter demokratischer Werte anstrebt; betont, dass eine offen geführte Debatte zur Klärung gegenseitiger Meinungsverschiedenheiten eine Voraussetzung für Fortschritte in den bilateralen Beziehungen ist; |
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3. |
betont, dass ein dauerhafter und konstruktiver Dialog auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen der Welthandelsorganisation (WTO) geführt werden muss, in dessen Rahmen die Entwicklungen in der gemeinsamen Nachbarschaft und die einzelnen regionalen Initiativen zur wirtschaftlichen Integration erörtert werden, wobei deren Auswirkungen auf den Handel im Vordergrund stehen sollten; fordert die EU und Russland auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die jeweiligen Prozesse der regionalen Integration besser miteinander in Einklang zu bringen sind, und gleichzeitig auch künftig auf die Vision einer künftigen gemeinsamen Handels- und Wirtschaftszone hinzuarbeiten; |
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4. |
weist erneut darauf hin, dass der Dialog zwischen der EU und Russland über Themen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nachbarschaft auf dem Grundsatz der Souveränität und der Unabhängigkeit der benachbarten Länder bei der Wahl ihrer politischen und handelsspezifischen Bündnisse beruhen muss; ist überzeugt, dass es letztlich auch im eigenen Interesse Russlands liegen würde, wenn weitere politische und wirtschaftliche Reformen in den Staaten der Östlichen Partnerschaft wie der Ukraine auf der Grundlage der Werte und Normen der EU vollzogen würden, da damit das von Stabilität, Wohlstand und Zusammenarbeit geprägte Gebiet an seinen Grenzen ausgedehnt würde; bekräftigt die Aufforderung der EU an Russland, hierzu mit konstruktivem Engagement in Bezug auf die Staaten der Östlichen Partnerschaft beizutragen; spricht sich gegen die Absicht Russlands aus, die Region der Östlichen Partnerschaft als sein Einflussgebiet zu betrachten; ist der Auffassung, dass ausschließlich die Bürger der Ukraine berechtigt sein sollten, über die Zukunft des Landes zu entscheiden; |
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5. |
bedauert, dass die russische Staatsführung in der Östlichen Partnerschaft der EU eine Bedrohung der politischen und wirtschaftlichen Interessen Russlands sieht; hebt hervor, dass Russland im Gegenteil von einer Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Aktivitäten profitieren und dass sich seine Sicherheitslage verbessern würde, wenn seine Nachbarstaaten politisch stabil und berechenbar sind; hebt hervor, dass Synergien geschaffen werden müssen, damit die gemeinsamen Nachbarländer von ihren bilateralen Beziehungen sowohl zur EU als auch zur Russischen Föderation profitieren und den größtmöglichen Nutzen daraus ziehen können; |
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6. |
bekräftigt, dass die vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft letztere im Gegensatz zu der von Russland propagierten Zollunion nicht daran hindern, mit Drittstaaten freien Handel zu treiben; weist daher darauf hin, dass die Staaten der Östlichen Partnerschaft auch nach der Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens und eines vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens weiter nach den Bestimmungen der im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) unterzeichneten Freihandelsabkommen frei Handel mit Russland treiben können; |
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7. |
erwartet, dass — wenn die Voraussetzungen dafür geschaffen sind — die Verhandlungen über das neue Abkommen auf dem nächsten Gipfeltreffen in Sotschi im Juni 2014 aufgenommen werden können; bedauert, dass bei den Verhandlungen über das neue PKA, das das gegenwärtige ersetzen soll, keine Fortschritte erzielt wurden, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass sich die russische Seite nicht auf umfassende Verhandlungen über das Handelskapitel eingelassen hat; betont, dass das Engagement für die Partnerschaft für Modernisierung aufrechterhalten werden muss; |
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8. |
fordert eine wirksame Abstimmung der politischen Verantwortung der EU gegenüber Russland in der nächsten Amtszeit der Kommission, wobei der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin eine eindeutige und zentrale Rolle zukommen muss und die Mitgliedstaaten zusagen müssen, geschlossen gegenüber Russland aufzutreten; |
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9. |
fordert Russland auf, alle seine aus seinem Beitritt zur WTO erwachsenden multilateralen Verpflichtungen zu erfüllen und vollständig umzusetzen; fordert Russland auf, von willkürlichen Einfuhrverboten für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten der EU Abstand zu nehmen, da solche Maßnahmen den bilateralen Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Russland sowie zwischen der EU und Russland schaden; |
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10. |
verurteilt aufs Schärfste die kürzlich in Wolgograd verübten Terroranschläge; begrüßt die Verabschiedung der gemeinsamen Erklärung der EU und Russlands zur Bekämpfung des Terrorismus vom 28. Januar 2014, in der die EU und Russland übereingekommen sind, als Reaktion auf von Terroristen begangene Straftaten und auf das organisierte Verbrechen die Möglichkeiten einer noch intensiveren Zusammenarbeit auszuloten, ihre Zusammenarbeit dahingehend auszuweiten, dass bewährte Verfahren und erfahrene Ausbilder im Bereich der Terrorismusabwehr ausgetauscht werden, sowie ihre Zusammenarbeit sowohl im Rahmen der Vereinten Nationen als auch in anderen multilateralen Foren zu intensivieren; |
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11. |
nimmt die Fortschrittsberichte zu den gemeinsamen Räumen in den Beziehungen zwischen der EU und Russland zur Kenntnis, in denen die Fortschritte und Rückschritte dargelegt werden, die bei der Umsetzung der gemeinsamen Räume und der 2005 verabschiedeten Fahrpläne zu verzeichnen sind; unterstützt insbesondere die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung und betont, dass die vier gemeinsamen Räume auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen; |
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12. |
erachtet die Energieversorgungssicherheit als sehr wichtig und hebt hervor, dass Rohstofflieferungen nicht als Instrument der Politik eingesetzt werden sollten; betont die große Bedeutung einer Zusammenarbeit im Energiebereich für beide Seiten, da sie eine Chance für eine intensivere Kooperation bei Handel und Wirtschaft in einem offenen und transparenten Markt darstellt, wobei völlig klar sein muss, dass diversifizierte Transportwege und Energieversorger für die EU unerlässlich sind; betont, dass eine solche Zusammenarbeit auf gegenseitiger Abhängigkeit und Transparenz sowie auf gleichberechtigtem Zugang zu Märkten, Infrastruktur und Investitionen beruhen sollte; fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Bereich Energie — vor allem im Hinblick auf den Zugang Dritter — strikt auf den Grundsätzen des Binnenmarktes mit dem dritten Energiepaket sowie auf dem Vertrag über die Energiecharta (ECV) basiert; verleiht seiner Überzeugung Ausdruck, dass sich die vollständige Übernahme der Grundsätze des ECV durch Russland für beide Seiten positiv auf die bilateralen Beziehungen im Bereich Energie auswirken würde; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland in Bezug auf die Versorgung mit — insbesondere den als wichtig eingestuften — Rohstoffen und Seltenerdmetallen, und fordert die Einhaltung internationaler Regelungen und insbesondere der WTO-Regeln; |
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13. |
fordert die Russische Föderation auf, ihren Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels zu leisten; fordert Russland insbesondere auf, sich ein Ziel für den zweiten Verpflichtungszeitraum zu setzen, indem es die in Doha vereinbarte Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ratifiziert; |
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14. |
bekräftigt seinen Einsatz für das langfristige Ziel des visumfreien Reiseverkehrs zwischen der EU und Russland, das mit einem auf den Inhalt und praktische Fortschritte ausgerichteten Ansatz Schritt für Schritt verwirklicht werden soll; stellt fest, dass derzeit Verhandlungen über eine verbesserte Fassung des Visaerleichterungsabkommens geführt und die gemeinsamen Maßnahmen für visumfreie Kurzaufenthalte umgesetzt werden; erklärt sich besorgt über die Pläne, eine große Zahl russischer Amtsträger mit einfachen „Dienstpässen“ bei dem Visaerleichterungsabkommen zu berücksichtigen; |
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15. |
erklärt sich besorgt über die Entwicklungen in der Russischen Föderation hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte sowie der Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze, Regelungen und Verfahren und insbesondere hinsichtlich des Gesetzes über „ausländische Agenten“, der gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Menschen (LGBTI) gerichteten Gesetze, des erneut eingeführten Straftatbestands der Verleumdung, des Gesetzes über Hochverrat und der Regelungen zu öffentlichen Protesten; fordert Russland auf, seinen internationalen Verpflichtungen als Mitglied des Europarats nachzukommen; |
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16. |
begrüßt die vor kurzem erfolgte Amnestierung von Inhaftierten und betont, dass ein eindeutiges und zuverlässiges Verständnis der Grundfreiheiten, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu weiteren Fortschritten der strategischen Partnerschaft beitragen wird; betont, dass eine unabhängige, unparteiische und effiziente Justiz Grundvoraussetzung für Rechtsstaatlichkeit ist und in hohem Maße zum Aufbau eines verlässlichen und stabilen Unternehmensumfelds und Investitionsklimas beiträgt; |
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17. |
bekräftigt erneut seine Besorgnis über die Menschenrechtslage insgesamt in Russland und über die fehlende Weiterentwicklung der Modalitäten für die Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland; bedauert insbesondere, dass dieser Dialog nur noch prozeduralen Charakter hat und nicht mehr als Mittel dient, um messbare und konkrete Ergebnisse zu erzielen; weist erneut darauf hin, dass öffentlich zugängliche Maßstäbe für den Fortschritt in diese Menschenrechtskonsultationen einbezogen und die Modalitäten des Dialogs beispielsweise dadurch verbessert werden müssen, dass die Veranstaltungsorte wechseln und russische nichtstaatliche Organisationen sowie die russischen Staatsorgane im Rahmen dieses Verfahrens auch in Bezug auf die Zusammensetzung der russischen Delegation zusammenarbeiten, und dass zudem anlässlich der Gipfeltreffen EU-Russland und nach Sitzungen des Partnerschaftsrates Beurteilungsberichte über die erzielten Fortschritte veröffentlicht werden müssen; |
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18. |
fordert Russland auf, das Fördergesetz über die Propaganda für nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und ähnliche regionale Anti-Propaganda-Gesetze vollständig aufzuheben, da sie die Menschenrechte und insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Bezug auf die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität beschneiden; erklärt sich ernsthaft besorgt über die negativen Auswirkungen dieser Gesetze auf die Gesellschaft, in der es zunehmend zu Diskriminierung von und Gewalt gegen Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft kommt; fordert die Delegation der EU auf, Aktivisten, die sich für die Menschenrechte von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft einsetzen, im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien stärker zu unterstützen; |
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19. |
fordert die Kommission im Hinblick auf die laufende Programmplanung für das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und das Finanzinstrument für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden erneut auf, ihre Bemühungen um die Unterstützung der unterdrückten Zivilgesellschaft durch eine Verdoppelung ihrer Mittelzuweisungen für das Land erheblich zu verstärken; |
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20. |
hebt hervor, dass regelmäßige Treffen im Rahmen des politischen Dialogs zu vielfältigen Themen der Außenpolitik ein wesentliches Element der Beziehungen zwischen der EU und Russland sind; stellt fest, dass Russland als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bei internationalen Krisensituationen seiner Verantwortung gerecht werden muss; fordert Russland auf, auf der Genf-II-Konferenz zu Syrien, auf der eine politische Lösung des Konflikts gefunden werden soll, einen in höchstem Maße konstruktiven Ansatz zu verfolgen; begrüßt die Bemühungen Russlands, zusammen mit den USA und der internationalen Gemeinschaft eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und zum Beginn der Genf-II-Gespräche zu verabschieden; |
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21. |
weist auf die große Bedeutung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Russland zu globalen Fragen hin, in deren Rahmen Themengebiete wie Afghanistan, die Arbeit des Nahost-Quartetts und die Bekämpfung der Piraterie am Horn von Afrika wirksam angegangen werden können; legt eine Vertiefung und Stärkung dieser Zusammenarbeit nahe, damit ein gemeinsames Handeln gegenüber dem Atomprogramm Irans ermöglicht wird; |
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22. |
fordert Russland auf, seine Anerkennung der abgespaltenen georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali (Südossetien) zurückzunehmen; verurteilt die Errichtung von Grenzanlagen um Abchasien und das Gebiet Zchinwali (Südossetien) auf das Schärfste, da sie zu einer Ausdehnung der besetzten Gebiete zu Lasten Georgiens geführt hat; fordert Georgien und Russland auf, ohne Vorbedingungen direkte Gespräche über zahlreiche Themen — erforderlichenfalls mit Mediation durch einen für beide Seiten akzeptablen Dritten — aufzunehmen, die die Gespräche in Genf ergänzen, nicht aber ersetzen sollten; |
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23. |
fordert die Russische Föderation auf, ihren Verpflichtungen hinsichtlich des Rückzugs russischer Truppen und Waffen aus dem Gebiet der Republik Moldau nachzukommen, die sie 1996 im Europarat eingegangen ist und die in die Beschlüsse des OSZE-Gipfels in Istanbul von 1999 und des OSZE-Ministerrates in Porto von 2002 eingeflossen sind; erklärt sich besorgt darüber, dass diesbezüglich keinerlei Fortschritt erzielt wurde; hebt hervor, dass sich alle Teilnehmer der 5+2-Gespräche verpflichtet haben, den Konflikt auf der Grundlage der territorialen Integrität der Republik Moldau zu lösen; fordert Russland auf, im Rahmen der Minsk-Gruppe eine konstruktive Rolle bei den Bemühungen um die Lösung des langwierigen Konflikts in Nagorny Karabach einzunehmen; |
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24. |
ist der Auffassung, dass neue Bemühungen erforderlich sind, damit Fortschritte in der Zusammenarbeit und im Dialog zwischen der EU und Russland im Bereich der regionalen Sicherheit erzielt werden, was die Lösung langwieriger Konflikte in der Nachbarschaft einschließt; |
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25. |
hält es für sehr wichtig, den interkulturellen Dialog zwischen der EU und Russland und die Kenntnisse der jeweiligen Geschichte und des kulturellen Erbes zu fördern sowie Mobilität und den Austausch von Studenten, Lehrern, Professoren und Forschern anzuregen, um so Kontakte von Mensch zu Mensch aufzubauen, die ein deutlich wahrnehm- und greifbares Zeugnis einer dauerhaften Partnerschaft ablegen, die langfristig zu einer Wertegemeinschaft führt; |
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26. |
fordert die russische Staatsführung auf, bei der Öffnung russischer Archive mitzuwirken, Forschern einen Zugang zu gewähren und wichtige Dokumente auch über das Schicksal von Raoul Wallenberg freizugeben, der vor 70 Jahren Tausende von ungarischen Juden vor dem Tod im Rahmen des Völkermordes bewahrte; |
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27. |
begrüßt die Arbeit des Ausschusses für parlamentarische Kooperation EU-Russland, der als Plattform für den Aufbau einer Zusammenarbeit und für einen anhaltenden Dialog zwischen den beiden Parlamenten dient; |
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28. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Staaten der Östlichen Partnerschaft, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/122 |
P7_TA(2014)0102
Fortschrittsbericht 2013 über Bosnien und Herzegowina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über Bosnien und Herzegowina (2013/2884(RSP))
(2017/C 093/21)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das am 16. Juni 2008 unterzeichnete und von allen EU-Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina ratifizierte Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 und deren Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2012 und 21. Oktober 2013 zu Bosnien und Herzegowina, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2013 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013-2014“ (COM(2013)0700) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 16. Oktober 2013 mit dem Titel „Bosnien und Herzegowina: Fortschrittsbericht 2013“ (SWD(2013)0415), |
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 23. Mai 2013 zum Fortschrittsbericht 2012 über Bosnien und Herzegowina (1) und die Entschließung vom 22. November 2012 zur Erweiterung: Politiken, Kriterien und die strategischen Interessen der EU (2), |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass sich die EU auch künftig nachdrücklich für ein souveränes und vereintes Bosnien und Herzegowina sowie für die Beitrittsperspektive des Landes einsetzt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die aus Anhang 4 des Friedensabkommens von Dayton hervorgehende komplexe und ineffiziente institutionelle Architektur sowie die Untätigkeit der führenden Politiker in Bosnien und Herzegowina und deren Unfähigkeit zu Kompromissen weiterhin negative Auswirkungen gehabt haben, was die Fähigkeit des Landes betrifft, Fortschritte auf dem Weg in die EU zu erzielen und das Leben der Bürger zu verbessern; in der Erwägung, dass zur Schaffung eines funktionierenden und integrativen demokratischen Staates eine Verfassungsreform dringend notwendig ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedschaft Bosnien und Herzegowina als einem Staat in Aussicht gestellt wurde; |
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D. |
in der Erwägung, dass neue Impulse sowie die Achtung gegenüber den Bürgern und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind, um einen erneuten Stillstand im Vorfeld der allgemeinen Wahlen im Oktober 2014 zu verhindern; |
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E. |
in der Erwägung, dass die soziale, wirtschaftliche und politische Entwicklung im Land nach wie vor durch weitverbreitete Korruption, eine äußerst hohe Arbeitslosenquote und fehlende Zukunftsperspektiven für die Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina ernsthaft beeinträchtigt wird; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit anderen Ländern in der Region im Geiste gutnachbarschaftlicher Beziehungen eine Grundvoraussetzung für die friedliche Koexistenz und die Aussöhnung innerhalb von Bosnien und Herzegowina und in Südosteuropa ist; |
Allgemeine Erwägungen
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1. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass es weiterhin an einer gemeinsamen Vision der führenden Politiker der drei Volksgruppen des Landes mangelt; fordert die politischen Gruppierungen auf allen Entscheidungsebenen des Landes auf, die Zusammenarbeit und den Dialog zu intensivieren, um die bestehenden Auseinandersetzungen zu überwinden, damit Fortschritte bei den Reformbemühungen erzielt und die Lebensbedingungen der Menschen in Bosnien und Herzegowina verbessert werden; fordert die Zivilgesellschaft auf, sich bei den Bemühungen zur Reformierung des Landes stärker zu engagieren; |
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2. |
begrüßt das am 1. Oktober 2013 in Brüssel erzielte 6-Punkte-Abkommen, bedauert jedoch die Blockierung seiner Umsetzung durch zentralistische Kräfte; betont, wie wichtig es ist, den Grundsätzen des Föderalismus und legitimer Vertretung zu folgen, um sicherzustellen, dass Bosnien und Herzegowina nicht von seinem Pfad abweicht; |
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3. |
fordert eine Abkehr von der nationalistischen und ethnozentrischen Rhetorik aus der Führungsriege der drei Staatsvölker in Bosnien und Herzegowina; verurteilt jegliche Form von Segregation und Diskriminierung in einem Land aus religiösen oder ethnischen Gründen; |
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4. |
fordert die führenden Politiker mit Nachdruck auf, einen Schwerpunkt auf die Umsetzung des Fahrplans für den Dialog auf hoher Ebene zu legen, um die Anforderungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfüllen zu können; |
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5. |
fordert die Regierungen und die zuständigen Behörden auf, die Effizienz und Funktionsfähigkeit ihrer Organe zu stärken und einen wirksamen EU-Mechanismus zur Koordinierung festzulegen, damit der gemeinsame Besitzstand der EU landesweit zum allgemeinen Wohlergehen der Bürger gleichartig umgesetzt und angewandt wird; fordert sie diesbezüglich auf, dafür zu sorgen, dass sie auf gesamtstaatlicher Ebene mit einer Stimme sprechen können; betont, dass der Beitrittsprozess ohne einen solchen Mechanismus weiterhin blockiert bleibt; fordert alle politischen Parteien auf, auf eine Intensivierung des politischen Dialogs und eine Verbesserung der politischen Kultur hinzuwirken; |
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6. |
erinnert die Kommission daran, dass die EU-Erweiterung mehr ist als eine bloße Übernahme des gemeinsamen Besitzstands der EU und sich auf ein echtes und umfassendes Bekenntnis zu den europäischen Werten stützen muss; fordert eine Fortführung der Kontakte der EU zu den führenden Politikern in Bosnien und Herzegowina und ein Überdenken der EU-Strategie gegenüber Bosnien und Herzegowina, da die Verhandlungen in Richtung eines EU-Kandidatenstatus im Vergleich zu den Verhandlungen mit anderen Ländern der Region ins Stocken geraten sind; legt der internationalen Gemeinschaft, dem Europäischen Rat und insbesondere den Mitgliedstaaten nahe, ihre Bemühungen zu intensivieren, um die führenden Politiker in Bosnien und Herzegowina dazu zu bewegen, sich darauf zu einigen, die Verfassungsreform und die EU-bezogenen Reformen voranzubringen; fordert den nächsten Vizepräsidenten/Hohen Vertreter und das für die Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied auf, Bosnien und Herzegowina nach der Ernennung der nächsten Kommission 2014 höchste Priorität einzuräumen; verweist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle und das Engagement der EU-Delegation und des EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina; |
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7. |
legt der Kommission nahe, die Anstrengungen zu intensivieren, um eine Einigung über die Umsetzung des Urteils in der Rechtssache „Sejdić/Finci“ zu ermöglichen, das gleiche Rechte für alle Staatsvölker und Bürger sicherstellt, und dazu beizutragen, dass die Ziele der EU-Agenda, einschließlich eines funktionierenden Systems des verantwortlichen Regierungshandelns, der demokratischen Entwicklung und des wirtschaftlichen Wohlstands und der Achtung der Menschenrechte, umgesetzt werden; |
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8. |
fordert die Staats- und Regierungschefs und die Außenminister der EU auf, sich stärker persönlich für das Land zu engagieren; |
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9. |
fordert die Behörden auf, die noch ausstehenden Zielvorgaben und Bedingungen für die Schließung des Büros des Hohen Repräsentanten zu erfüllen, um mehr lokale Verantwortlichkeit und Zuständigkeit zu ermöglichen; betont, dass die Auflösung des Büros des Hohen Repräsentanten erst in Erwägung gezogen werden kann, wenn die Bedingungen voll und ganz erfüllt sind; |
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10. |
ist äußerst besorgt darüber, dass die vier Jahre lang anhaltende Uneinigkeit zwischen den führenden Politikern den Europarat dazu veranlasst hat, erstmals die Aussetzung des Rechts des Landes auf Vertretung in dieser Organisation zu erwägen, falls vor der Wahl keine wesentlichen Fortschritte bei der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erzielt werden; betont, dass im Falle einer Nichtumsetzung des Urteils des EGMR die Legitimität der Wahlen für das Amt des Präsidenten und zur Völkerkammer von Bosnien und Herzegowina im Jahr 2014 in Frage gestellt werden wird; |
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11. |
bekräftigt, dass die Verfassungsreform weiterhin von entscheidender Bedeutung ist, um Bosnien und Herzegowina in einen effizienten und uneingeschränkt funktionsfähigen Staat umzuwandeln; legt der Föderation nahe, diesbezüglich konkrete Vorschläge zu prüfen, einschließlich des Zusammenschlusses bestimmter Kantone und der Umverteilung von Zuständigkeiten, um ihre komplizierte institutionelle Struktur zu vereinfachen, eine ausgewogenere Vertretung aller Staatsvölker und Bürger sicherzustellen, ethnische Diskriminierung zu beseitigen und den Staat funktionsfähiger und weniger kostspielig zu gestalten und seine Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern zu verstärken; fordert alle politischen Parteien auf, sich konstruktiv und offen an diesem Prozess zu beteiligen und sich dabei die Ratschläge und Orientierungen der Venedig-Kommission zunutze zu machen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen von Organisationen der Zivilgesellschaft, Einfluss auf den Prozess der Verfassungsreform zu nehmen; |
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12. |
begrüßt, dass die Phase der Auszählung der ersten Volks- und Wohnungszählung seit 1991 reibungslos verlaufen ist und abgeschlossen wurde; ruft die verantwortlichen Behörden auf, sicherzustellen, dass die Zählung eine statistische Übung bleibt und dass sie internationalen Standards entspricht; fordert alle zuständigen Behörden eindringlich auf, eine Zählung, die dazu dient, objektive sozioökonomische Daten zu liefern, nicht zu politisieren; |
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13. |
ist ernsthaft besorgt, dass die Finanzhilfe der EU aufgrund der Streitigkeiten über die Aufteilung der Zuständigkeiten beeinträchtigt wird; bedauert, unterstützt jedoch gleichzeitig voll und ganz die Entscheidung der Kommission, aus dem Instrument für Heranführungshilfe IPA-I finanzierte Projekte einzustellen; ist besorgt, dass die Untätigkeit Folgen für die Bereitstellung von Millionen von Euro aus EU-Mitteln für die politische und sozioökonomische Entwicklung im Rahmen von IPA-II zeitigen könnte; |
Politische Kriterien
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14. |
ist besorgt, dass die Legislativtätigkeit weiterhin durch politische Positionierungen behindert wird; fordert eine stärkere politische Rechenschaftspflicht der führenden Politiker gegenüber den Menschen in Bosnien und Herzegowina; |
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15. |
fordert alle in der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina vertretenen politischen Parteien auf, unverzüglich die erforderlichen Änderungen des Wahlrechts zu beschließen, damit die Parlamentswahlen im Oktober 2014 abgehalten werden können; bekräftigt, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina endgültig und rechtsverbindlich sind und somit umgesetzt werden müssen; |
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16. |
ist ernsthaft besorgt, was das leistungsschwache Rechtssystem und das wachsende Unvermögen betrifft, Gerichtsurteile umzusetzen; fordert eindringlich, dass politische Angriffe auf die Justiz unterbunden werden und dass gegen die Fragmentierung der haushaltspolitischen Zuständigkeiten im Justizwesen vorgegangen wird; |
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17. |
würdigt den strukturierten Dialog über die Justiz, in dessen Rahmen konkrete Ergebnisse erzielt und eine Reihe von Empfehlungen umgesetzt wurden; begrüßt die Fortschritte, die bei der Verringerung der anhängigen Gerichtsfälle erzielt wurden; wiederholt in Einklang mit den Empfehlungen des strukturierten Dialogs die Aufforderung zur Durchführung struktureller und institutioneller Reformen des Justizsystems, um unter anderem die Fragen in Zusammenhang mit der Harmonisierung der vier verschiedenen Rechtssysteme von Bosnien und Herzegowina anzugehen, einschließlich der Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs auf gesamtstaatlicher Ebene, in Einklang mit den Empfehlungen der einschlägigen Stellungnahme der Venedig-Kommission; |
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18. |
bekundet Zufriedenheit darüber, dass die Rückstände an unbearbeiteten Rechtssachen betreffend Kriegsverbrechen ebenfalls verringert und die Strafverfolgung bei Fällen der Anwendung von sexueller Gewalt in kriegerischen Auseinandersetzungen verbessert wurde; begrüßt die Ernennung von 13 neuen Staatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft, die sich hauptsächlich mit der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen befassen werden; fordert eine Intensivierung der Anstrengungen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Straftatbestände, einschließlich eines angemessenen Zeugenschutzes, die Verabschiedung eines gesamtstaatlichen Programms zur Verbesserung der Stellung der Opfer, einschließlich der Überlebenden von sexueller Gewalt und Folter in kriegerischen Auseinandersetzungen, und Maßnahmen zur Stärkung der einschlägigen Ressourcen auf allen Ebenen; |
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19. |
nimmt das Urteil des EGMR im Fall „Maktouf and Damjanović vs. Bosnia and Herzegovina“ sowie dessen Auswirkungen zur Kenntnis, die zu einer Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich anderer vor dem Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina anhängiger Berufungen, unter anderem wegen Anklagen wegen Völkermords, geführt haben, mit der Folge, dass 10 zu langen Haftstrafen verurteilte Angeklagte freigesprochen wurden; bekräftigt, dass das Streben nach Gerechtigkeit für Kriegsverbrechen für die Opfer und ihre Familien von entscheidender Bedeutung ist und dass daher eine gebührende Prüfung stattfinden sollte, bevor solche Freisprüche erfolgen; betont, wie wichtig es ist, dass die innerstaatlichen Behörden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um — wo immer dies erforderlich ist — für die weitere Inhaftierung früher Verurteilter zu sorgen, deren Fall neu untersucht werden soll, sofern ihre Inhaftierung mit den Urteilen des EGMR in Einklang steht, oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen; |
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20. |
ist besorgt über die finanzielle Tragfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und über ihre Zersplitterung und Politisierung sowie über den Mangel an politischem Willen für ihre Reform; begrüßt, dass im Bereich der innerstaatlichen Koordinierung zur Angleichung der Rechtsvorschriften an die EU-Normen gewisse Verbesserungen erzielt wurden, ist allerdings nach wie vor besorgt über die möglichen Auswirkungen der komplexen Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten auf die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen; ist besorgt, dass für den Export landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die EU erforderliche Einrichtungen für phytosanitäre Untersuchungen nicht hinreichend entwickelt wurden; fordert die Regierung nachdrücklich auf, die Schaffung eines gesamtstaatlichen Ministeriums für Landwirtschaft zu unterstützen; |
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21. |
begrüßt, dass sich die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft verbessert, fordert jedoch, dass institutionelle Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Einrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft auf gesamtstaatlicher Ebene geschaffen werden und möglichst bald auf der Ebene der Entitäten und Kantone in Betrieb genommen werden können; fordert ferner, dass die Zivilgesellschaft stärker regelmäßig und strukturiert in den Beitrittsprozess einbezogen wird; ruft zu einer verstärkten Zusammenarbeit und Synergien unter den NRO auf; |
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22. |
betont, dass Bosnien und Herzegowina die wesentlichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu den Arbeitnehmerrechten ratifiziert hat; bedauert, dass Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte nach wie vor eingeschränkt sind, und fordert die Regierung auf, diese Rechte zu gewährleisten; |
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23. |
zeigt sich besorgt über das hohe Ausmaß an Korruption in allen Bereichen des öffentlichen Lebens und über die komplexen Verbindungen zwischen politischen Interessenträgern, Unternehmen und Medien; fordert, dass die Strategie zur Bekämpfung der Korruption zügiger umgesetzt wird und dass Schritte eingeleitet werden, damit Fälle von Korruption wirksamer untersucht und verfolgt und die Beschuldigten verurteilt werden können; |
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24. |
begrüßt die Absicht der Regierung der Föderation, ein Gesetzespaket zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen in das parlamentarische Verfahren einzubringen; unterstreicht, dass der Bekämpfung von Korruption höchste Priorität beigemessen werden muss, und fordert einen allumfassenden Konsultationsprozess mit allen Beteiligten und betroffenen Institutionen, um den Legislativvorschlag in voller Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Besitzstand der EU und den sich aus dem strukturierten Dialog zum Thema Justiz ergebenden Empfehlungen zu aktualisieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die technische Unterstützung seitens der EU-Delegation in Bosnien und Herzegowina; |
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25. |
zeigt sich besorgt, dass das organisierte Verbrechen, Geldwäsche und der illegale Handel mit Menschen, Drogen und Waren fortbestehen, da effiziente Institutionen fehlen; würdigt die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und begrüßt in diesem Zusammenhang die Vereinbarung zwischen Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Serbien über die Einrichtung eines gemeinsamen Koordinierungszentrums zur besseren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität; fordert, dass für strukturelle Verbesserungen bei der Zusammenarbeit zwischen den Grenzkontroll-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und für wirkungsvollere Folgemaßnahmen der Justiz gesorgt wird; fordert, dass die Strafverfolgungsbehörden systematisch Erkenntnisse sammeln, analysieren und nutzen; erwartet positive Entwicklungen infolge des Inkrafttretens des vor kurzem angenommenen Zeugenschutzgesetzes, dessen technische Harmonisierung noch aussteht; |
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26. |
drückt sein Bedauern darüber aus, dass Bosnien und Herzegowina nach wie vor ein Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsland des Frauenhandels ist; begrüßt die Annahme einer neuen Strategie und eines Aktionsplans zur Bekämpfung des Menschenhandels für 2013-2105; betont, dass ein umfassender, multidisziplinärer und opferorientierter Ansatz bei der Bekämpfung des Menschenhandels erforderlich ist und dass die Identifizierung der Opfer verbessert werden muss; |
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27. |
ist besorgt, dass hinsichtlich der Frauenrechte und der Geschlechtergleichstellung trotz der geltenden rechtlichen Bestimmungen nur begrenzte Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert, dass die einschlägigen Gesetze und Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit dem Wahlrecht, bis zu den nächsten Parlamentswahlen 2014 vollständig umgesetzt werden, und dass konkrete Schritte eingeleitet werden, um die Erwerbsbeteiligung von Frauen sowie deren Mitwirkung in der Politik zu erhöhen; |
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28. |
fordert die zuständigen Stellen auf, die Rechte von Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen aktiv zu schützen, die Vorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung umzusetzen und eine landesweite Antidiskriminierungsstrategie zu entwickeln; besteht darauf, dass sich die politischen Parteien und die Zivilgesellschaft von der Diskriminierung distanzieren und eine inklusive und tolerante Gesellschaft fördern; ist besorgt über Hassreden, Bedrohungen, Belästigungen und Diskriminierungen, die insbesondere gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen gerichtet sind; ist zutiefst entsetzt über den brutalen Anschlag beim „Merlinka“-Filmfestival in Sarajevo am 1. Februar 2014; fordert die Behörden diesbezüglich auf, eine umfassende Untersuchung durchzuführen und dafür zu sorgen, dass ähnliche Veranstaltungen künftig einen angemessenen Polizeischutz erhalten; fordert die EU-Delegation, die Behörden von Bosnien und Herzegowina und die politischen Parteien auf, den Opfern dieses Anschlags offen ihre Unterstützung zu bekunden und derartige Aktionen zu verurteilen; |
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29. |
fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, um den Medienpluralismus zu gewährleisten und zu fördern; ist besorgt über den zunehmenden politischen und finanziellen Druck auf die Medien und über die gegen Journalisten gerichteten Drohungen; betont, dass eine transparente und freie Medienlandschaft unabdingbar für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist; fordert Maßnahmen für ein sicheres Arbeitsumfeld für Journalisten; fordert die Behörden nachdrücklich auf, die politische, institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sicherzustellen und den digitalen Umstieg zu vollenden; fordert weitere Anstrengungen, um den gleichen Zugang zu Informationen in allen Amtssprachen sicherzustellen und im Bereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gleiche Rechte für alle Staatsvölker sicherzustellen; |
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30. |
fordert die Behörden auf, ausreichende Mittel für die frühkindliche Erziehung und Bildung sowie Dienste für Familien von Kindern mit Behinderungen bereitzustellen und sich mit der Gewalt gegen Kinder zu befassen; |
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31. |
legt den zuständigen Stellen auf allen Ebenen in ganz Bosnien und Herzegowina nahe, die Bildungsreform zur Verbesserung der Bildungsstandards entschieden voranzubringen, ein inklusives und diskriminierungsfreies Bildungssystem zu fördern und der ethnischen Trennung im Bildungssektor (zwei Schulen unter einem Dach) ein Ende zu bereiten; ersucht sie, die Weiterbildung von Lehrkräften zum Erwerb von Zusatzqualifikationen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, interethnisch gemischtes Lernen zu fördern, und langfristige Programme zum Aufbau von Kapazitäten voranzutreiben; empfiehlt, dass in den Medien von Bosnien und Herzegowina eine integrierte Bildung gefördert wird; legt der Konferenz der Bildungsminister nahe, einen kohärenteren Rechtsrahmen im Bereich der Bildung in ganz Bosnien und Herzegowina zu schaffen, einschließlich einer zunehmenden Vereinheitlichung von Lehrplänen und Standards als Voraussetzung für die Annäherung der ethnischen Gemeinschaften; bedauert, dass keine nationale Einrichtung in Bosnien und Herzegowina in irgendeiner Form am EU-Programm für lebenslanges Lernen teilgenommen hat; fordert die zuständigen Stellen nachdrücklich auf, eine solche Einrichtung zu schaffen, die es dem Land ermöglichen würde, an dem daran anknüpfenden Programm „Erasmus+“ teilzunehmen; |
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32. |
fordert die Behörden auf, Roma-Kindern den gleichen Zugang zu Bildungsdiensten zu garantieren, mit den einschlägigen NRO zusammenzuarbeiten, um Roma-Familien zu ermutigen, den Zugang ihrer Kinder zu Bildung zu unterstützen, und die wirksame Integration von Roma-Kindern im Bildungswesen unter anderem durch Programme zur Förderung der Schulreife voranzubringen; |
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33. |
begrüßt den Beschluss des zuständigen Ministeriums der Föderation, vorübergehend die Verantwortung für die Finanzierung kultureller Einrichtungen wie der Nationalbibliothek und dem Museum für Geschichte zu übernehmen; fordert die zuständigen Stellen in Bosnien und Herzegowina auf, dafür zu sorgen, dass Anstrengungen zu einer sofortigen Lösung des Status der sieben nationalen Kultureinrichtungen — Nationalmuseum, Kunstgalerie, Historisches Museum, Museum für Literatur und Theater, Filmarchiv, Nationalbibliothek und Bibliothek für Blinde –, unternommen werden, damit diese einen ordnungsgemäßen Rechts- und Finanzstatus erhalten; fordert eine langfristige Lösung für die Finanzierung dieser Einrichtungen; |
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34. |
fordert, dass die Koordinierung auf lokaler Ebene intensiviert, der Dialog zwischen Gebern, Interessenträgern und Behörden vor Ort ausgebaut und ein Schwerpunkt auf nachhaltige Maßnahmen zugunsten von Rückkehrern gelegt wird; fordert Anstrengungen zur Sicherstellung der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in alle betroffenen Gebiete; fordert das Land auf, sich mit dem ungelösten humanitären Anliegen der 7 886 Fälle von Personen, die seit dem Krieg als vermisst gelten, zu befassen und die Arbeitsbedingungen für das Institut für vermisste Personen zu verbessern; |
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35. |
zollt den über 430 Männern, Frauen und Kindern Respekt, die während des Krieges getötet wurden und deren sterbliche Überreste im September in dem Massengrab in Tomasica in der Nähe von Prijedor in der Republika Srpska gefunden wurden, und bekundet ihren Familien sein Mitgefühl; fordert eine vollständige und umfassende Untersuchung der Gräueltaten; appelliert an alle Personen, denen Hinweise auf unentdeckte Massengräber vorliegen, die Behörden ebenso wie im Fall des Grabs in Tomasica zu informieren; |
Sozioökonomische Fragen
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36. |
fordert die zuständigen Stellen auf, die wirtschaftspolitische Koordinierung im Land zu stärken, um das Wirtschaftswachstum voranzubringen, sowie weitere Strukturreformen einzuleiten, die Haushaltsdisziplin aufrechtzuerhalten und die Entwicklung der Einnahmen zu verbessern; fordert sie ferner auf, die Zusammensetzung und Effizienz der öffentlichen Ausgaben und des großen ineffektiven öffentlichen Sektors — mit seinen zahlreichen Kompetenzüberschneidungen — zu verbessern und die Stabilität des Finanzsektors durch eine Stärkung des rechts- und ordnungspolitischen Rahmens sicherzustellen; ist besorgt über die mangelhafte Durchsetzung der Rechtsvorschriften und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption, wodurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinträchtigt und ausländische Investitionen abgehalten werden und zum Entstehen eines großen informellen Sektors beigetragen wird; bekräftigt, dass ein einheitlicher Wirtschaftsraum geschaffen werden muss und der ins Stocken geratene Privatisierungsprozess wieder aufgenommen und beschleunigt werden muss, um die Haushaltslage zu verbessern und den Wettbewerb anzukurbeln; fordert die zuständigen Stellen auf, den Umweltschutz in Einklang mit den EU-Normen zu verbessern; |
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37. |
ist darüber besorgt, dass die Sozialschutzregelungen des Landes trotz hoher öffentlicher Ausgaben ineffizient sind; betont die Notwendigkeit einer Harmonisierung und Reform der fragmentierten Sozialschutzsysteme, um die Gleichbehandlung aller Bürger, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zu gewährleisten; fordert die Regierungen mit Nachdruck auf, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und Reformen des Arbeitsmarkts umzusetzen, um mit konkreten wirtschaftlichen Maßnahmen gegen die sehr hohe Arbeitslosigkeit vorzugehen, die die makroökonomische Stabilität gefährdet; fordert, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Beteiligung der zahlreichen jungen Arbeitslosen am Arbeitsmarkt des Landes zu erleichtern; |
Regionale Zusammenarbeit
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38. |
würdigt die konstruktive Rolle von Bosnien und Herzegowina bei der regionalen Zusammenarbeit und fordert das Land auf, sich weiterhin um eine Lösung der ungelösten Grenz- und Eigentumsfragen mit seinen Nachbarstaaten zu bemühen; fordert zur weiteren Entwicklung der Beziehungen mit anderen am europäischen Integrationsprozess beteiligten Staaten auf; |
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39. |
begrüßt ausdrücklich, dass sich Bosnien und Herzegowina und Serbien verpflichtet haben, die bilateralen Beziehungen zu verbessern, wozu auch die Unterzeichnung der Auslieferungs- und Rücknahmeabkommen sowie eines Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord gehört; begrüßt die bilateralen Grenzabkommen mit Kroatien; fordert Bosnien und Herzegowina zur weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission hinsichtlich der Anpassung des Interimsabkommens/Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens insbesondere in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel auf; um sicherzustellen, dass traditionelle Handelsströme zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Partnerländern des Zentraleuropäischen Freihandelsabkommens nicht unterbrochen werden; fordert mit Nachdruck, dass die Reisedokumente von Bürgern des Kosovo akzeptiert werden und ihnen eine Einreise in das Land ermöglicht wird; |
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40. |
bekräftigt seine Unterstützung der Visaliberalisierung für die westlichen Balkanstaaten, die als wichtige Säule in ihrem europäischen Integrationsprozess fungiert; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Asylverfahren für Bürger der westlichen Balkanstaaten, die visumfreien Reiseverkehr mit dem Schengen-Raum als wirksames Mittel zur Verringerung der Zahl unbegründeter Asylanträge genießen, zu verkürzen, den Asylbewerbern jedoch nach wie vor das Recht zu gewähren, ihren Fall in einer ausführlichen Befragung darzulegen; begrüßt darüber hinaus die in ihrem Koalitionsvertrag mit Bezug auf ihre nationalen Asylgesetze festgehaltene Absicht der neuen Regierungskoalition in Deutschland, Bosnien und Herzegowina zu einem „sicheren Herkunftsstaat“ zu erklären, um eine raschere Bearbeitung dieser Anträge zu ermöglichen; |
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41. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Staatspräsidium und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina sowie den Regierungen und Parlamenten der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0225.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0453.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/128 |
P7_TA(2014)0103
Fortschrittsbericht 2013 über die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2013/2883(RSP))
(2017/C 093/22)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Kandidatenstatus für die EU-Mitgliedschaft zu gewähren, sowie auf seine Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2012, vom 27. bis 28. Juni 2013 und vom 17. Dezember 2013, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Resolutionen 845 (1993) und 817 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Resolution 47/225 (1993) der Generalversammlung der Vereinten Nationen und das Interimsabkommen vom 13. September 1995, |
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unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs zur Anwendung des Interimsabkommens, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Durchführung von Reformen im Rahmen des Dialogs auf hoher Ebene und Förderung gutnachbarlicher Beziehungen“ (COM(2013)0205), ihren Fortschrittsbericht 2013(SWD(2013)0413) und die Mitteilung vom 16. Oktober 2013 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013-2014“ (COM(2013)0700), |
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unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen den politischen Parteien vom 1. März 2013, den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses vom 26. August 2013 und die Absichtserklärung vom 16. September 2013, |
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unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu dem Land und seine Entschließung vom 22. November 2012 mit dem Titel „Erweiterung: Politiken, Kriterien und die strategischen Interessen der EU“ (1), |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat im fünften Jahr in Folge beschlossen hat, die Beitrittsverhandlungen mit dem Land trotz einer entsprechenden positiven Empfehlung von Seiten der Kommission nicht aufzunehmen; in der Erwägung, dass diese weitere Verschiebung zu wachsenden Frustrationen der Öffentlichkeit im Land in Bezug auf den stagnierenden EU-Integrationsprozess führt und das Risiko einer Verschärfung der innenpolitischen Probleme und Spannungen birgt; in der Erwägung, dass Probleme auf bilateraler Ebene kein Hindernis für die offizielle Aufnahme der Beitrittsverhandlungen darstellen sollten, wenngleich sie vor Beendigung des Beitrittsprozesses gelöst werden sollten; |
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B. |
in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit, Medienfreiheit, regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen wesentliche Bestandteile des EU-Erweiterungsprozesses sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass bilaterale Fragen in konstruktiver Weise möglichst frühzeitig und unter Berücksichtigung der Grundsätze und Werte der Vereinten Nationen und der EU behandelt werden sollten; |
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1. |
fordert den Rat erneut auf, unverzüglich ein Datum für den Beginn der Beitrittsverhandlungen festzulegen; |
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2. |
lädt Griechenland ein, seinen Ratsvorsitz dafür zu nutzen, dem europäischen Integrationsprozess des Landes neuen Antrieb zu verleihen und damit seine in der Agenda von Thessaloniki 2003 zum Ausdruck kommende Verpflichtung zu untermauern und ein positives Umfeld für den Abbau der bilateralen Divergenzen im Sinne der europäischen Werte und Grundsätze zu schaffen; fordert den griechischen Ratsvorsitz auf, die positive Dynamik seiner Führung zur Entwicklung neuer Initiativen zu nutzen, mit denen der derzeitige Stillstand in den Verhandlungen überwunden und auf eine Lösung hingearbeitet wird; |
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3. |
fordert das Land auf, seine Reformen zu konsolidieren und von Maßnahmen und Praktiken Abstand zu nehmen, die seiner europäischen Zukunft im Wege stehen könnten, und tatsächliche Fortschritte in den entscheidenden Bereichen sicherzustellen, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, insbesondere in den Aussagen zum Prozess der Erweiterung, Stabilisierung und Assoziierung, festgehalten ist; ist der Ansicht, dass durch den Beginn der Verhandlungen mit der EU ein positiver Schritt zur Beilegung der aktuellen Konflikte mit den Nachbarländern getan werden kann und gleichzeitig weitere Reformen zur Verbesserung der Lage im Land angestoßen würden; |
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4. |
bedauert angesichts der positiven Empfehlung der Kommission und ihrer positiven Bewertung der Ergebnisse des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene und ihrer gleichzeitigen Warnung vor Rückschritten die Tatsache, dass der Europäische Rat beschlossen hat, seine Entscheidung vom Dezember 201nicht zu wiederholen, in der er sich in seiner Schlussfolgerung dem Standpunkt der Kommission zum größten Teil anschloss, von einer möglichen Entscheidung, Beitrittsverhandlungen während des nächsten Ratsvorsitzes zu eröffnen, ausging und feststellte, dass die Kommission alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen ergreifen werde, um dies zu ermöglichen; |
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5. |
betont, dass weitere Verzögerungen bei der Aufnahme der Beitrittsverhandlungen zunehmende und unvorhersehbare Risiken für das Land sowie für die regionale Stabilität mit sich bringen; fordert sowohl die Regierung als auch die Kommission auf, eine quantitative Analyse der möglichen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Kosten sowie der inländischen und regionalen politischen Auswirkungen und Risiken vorzunehmen, die entstehen, weil der Rat kein Datum für den Beginn der Beitrittsverhandlungen festgelegt hat; |
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6. |
bekräftigt, dass sich der Umgang mit den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern nach deren jeweiligen Leistungen richten sollte; |
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7. |
schließt sich trotz der ausgesprochen großen Herausforderungen, denen das Land gegenübersteht, der Schlussfolgerung der Kommission an, wonach das Land angesichts seiner Stellung im Beitrittsprozess ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand der EU erreicht hat und die Kopenhagener Kriterien in einem so weitgehenden Maße erfüllt, dass mit Beitrittsgesprächen begonnen werden kann; stellt fest, dass im Rahmen der EU-Verfahrens neue Mitglieder nur dann aufgenommen werden, wenn sie allen Anforderungen genügen; teilt die Auffassung der Kommission, dass die Eröffnung der Kapitel 23 und 24 über Justiz, Demokratie und Menschenrechte die Fortschritte in diesen Bereichen beschleunigen wird, die für einige Mitgliedstaaten ein besonderes wichtiges Anliegen darstellen; |
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8. |
fordert den Europäischen Rat auf, sich für die Einleitung des Screening-Verfahrens, insbesondere in den Kapiteln 23 und 24, auszusprechen; ist der Ansicht, dass das Screening dazu beitragen wird, das Land aufbauend auf der Reformdynamik dabei zu unterstützen, die für jedes Kandidatenland bestehenden Herausforderungen, darunter weitere Verbesserungen bei der Funktionsweise des Rechtsstaats sowie Reformen von Justiz und öffentlicher Verwaltung, besser zu bewältigen, und zudem den Zusammenhalt zwischen den Volksgruppen stärken wird; |
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9. |
begrüßt, dass das Land seine Verpflichtungen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfüllt und die Rechtsangleichung an den Besitzstand schon weit vorangeschritten ist; fordert den Rat auf, die Empfehlungen der Kommission zum Übergang in die zweite Phase der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) gemäß den einschlägigen Vorschlägen des Abkommens anzunehmen; |
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10. |
betont, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit eine wesentliche Säule des Beitrittsprozesses des Landes zur EU darstellen, einschließlich einer ausverhandelten und für beide Seiten annehmbare Lösung für das Namensproblem unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen; wiederholt seine Aussage — ohne dabei die Lage der albanischen Minderheit im Lande sowie die schwierigen beiderseitigen Probleme mit anderen Nachbarstaaten, insbesondere mit Griechenland und Bulgarien, aus dem Blick zu verlieren — dass die Lösung bilateraler Probleme so früh wie möglich während des Beitrittsprozesses und in einem konstruktiven und gutnachbarschaftlichen Geiste durch einen intensiven offenen Dialog im Geiste der gemeinsamen europäischen Zukunft und möglichst vor der Eröffnung von Beitrittsverhandlungen angegangen werden sollte, wie auch die Kommission diesbezüglich erklärte; erklärt erneute, dass Handlungen, kontroverse Maßnahmen und Aussagen, die sich negativ auf die gutnachbarschaftlichen Beziehungen auswirken könnten, vermieden werden sollten; fordert konkretere Ergebnisse bei der Zusammenarbeit zum Zweck des Aufbaus gutnachbarschaftlicher Beziehungen zwischen den drei Beteiligten Athen, Sofia und Skopje; |
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11. |
schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, dass die Glaubwürdigkeit des EU-Erweiterungsprozesses bedroht ist, wenn es weiterhin keine Fortschritte in Bezug auf den EU-Beitritt des Landes vonseiten des Europäischen Rates gibt; fügt hinzu, dass dies auch dem Klima nicht förderlich sein wird, das notwendig ist, um Anreize für Reformmaßnahmen im Zusammenhang mit der EU zu schaffen; weist darauf hin, dass der Beitrittsprozess selbst den Impuls zur Vollendung der Reformen schafft; |
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12. |
vertritt die Auffassung, dass die Tatsache, dass es den beiden Seiten im Verlauf von beinahe 20 Jahren nicht gelungen ist, eine für beide annehmbare, gerechte und angemessene Lösung des Namensproblems zu finden, auch die Glaubwürdigkeit des zur Erreichung dieses Ziels dienenden Rahmens in Frage stellt, wobei für die Erreichung dieses Ziels Anstrengungen unternommen werden müssen; stellt fest, dass sich dies trotz der großen Bemühungen des Vermittlers der Vereinten Nationen und des wirklich vorhandenen politischen Willens beider Seiten, eine Lösung zu finden, so verhält; bekräftigt jedoch seinen Standpunkt, wonach bilaterale Probleme nicht dazu genutzt werden sollten, den EU-Beitrittsprozess zu behindern; |
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13. |
begrüßt in diesem Zusammenhang den vom VN-Sonderbeauftragten Matthew Nimetz vorgebrachten Vorschlag eines zusammengesetzten Landesnamens, der eine geografische Bezeichnung enthält, und ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag eine gute Ausgangsbasis für einen Kompromiss darstellt, sofern die mazedonische Nationalität, Identität, Kultur und Sprache nicht in Frage gestellt werden; |
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14. |
fordert Griechenland dazu auf, seinen Ratsvorsitz zusammen mit allen in der Kommission, dem Rat und dem Parlament und dem Land selbst vorhandenen Interessen dafür zu nutzen, den ehrlichen Bemühungen, ohne weitere Verzögerungen eine von allen Seiten akzeptierte Lösung des Namensproblems zu finden, neuen Antrieb zu verleihen; verweist auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2011 zur Anwendung des Interimsabkommens vom 13. September 1995; ist der Ansicht, dass die Führung des Landes und die EU der Öffentlichkeit vor einem diesbezüglichen Referendum die Vorteile der Lösung schlüssig erklären sollten, sobald diese vereinbart worden ist; begrüßt das Treffen und die Gespräche in Bezug auf das Land zwischen dem griechischen Außenminister Evangelos Venizelos und dem französischen Außenminister Laurent Fabius und hofft, dass diese Entwicklung einen Vorboten für umfassendere positive Entwicklungen im Hinblick auf eine mögliche Lösung des Namensproblems darstellt; |
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15. |
begrüßt die Tatsache, dass in neun Monaten fünf Treffen zwischen Arbeitsgruppen des Landes und aus Bulgarien stattgefunden haben, die in einer guten Atmosphäre verlaufen sind; ist der Auffassung, dass die tief verwurzelten Probleme auf historischer und gemeinschaftlicher Ebene und andere gemeinsame Anliegen der beiden Länder am besten in einem Dialog in diesem Geiste gelöst werden können, wobei eine Zusammenarbeit mit den Medien, mit der Justiz und mit anderen Stellen erforderlich ist; fordert deutliche Schritte hin zu dem Abschluss eines bilateralen Abkommens zu gegebener Zeit, das eine diesbezüglichen Rahmen darstellen würde; |
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16. |
wiederholt seine Besorgnis über die Verwendung historischer Argumente in der gegenwärtigen Diskussion mit dem jeweiligen Nachbarn und klagt erneut Fortschritte hinsichtlich des gemeinsamen Begehens von gemeinsamen historischen Ereignissen und Jahrestagen mit benachbarten EU-Mitgliedstaaten ein, da dies ein besseres Verständnis der Geschichte und gutnachbarschaftliche Beziehungen fördern würde; fordert Bemühungen zur Bildung gemeinsamer Expertenkommissionen für Geschichte und Bildung, um eine objektive Interpretation der Geschichte, eine intensivere wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie eine positivere Einstellung junger Menschen gegenüber ihren Nachbarn zu fördern; fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, Unterrichtsmaterialien bereitzustellen, die frei sind von ideologischen Geschichtsinterpretationen und auf ein verbessertes wechselseitiges Verständnis abzielen; |
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17. |
lobt das Land für die Beibehaltung seiner konstruktiven Rolle und seinen positiven Beitrag zu der regionalen Zusammenarbeit und begrüßt seine aktive Teilnahme an regionalen Initiativen wie der Mitteleuropäischen Initiative (MEI) und der regionalen Initiative für Migration, Asyl und Flüchtlinge (Regional Initiative for Migration, Asylum and Refugees — MARRI); beglückwünscht das Land zu dem erfolgreichen Abschluss seiner Amtszeit als Vorsitz des Südosteuropäischen Kooperationsprozesses (SEECP) (Juni 2012 — Juni 2013) und begrüßt in diesem Zusammenhang die Förderung des Gedanken einer allumfassenden Integration als wertvollen Beitrag für eine weitere Stärkung der regionalen Zusammenarbeit; |
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18. |
fordert die Kommission und den Rat auf, das Land in das neue Konzept für eine makroregionale Zusammenarbeit in Südosteuropa, d. h. die makroregionale Strategie für die Adria und das Ionische Meer und das transnationale Programm „Südosteuropa“, aufzunehmen; |
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19. |
betont, dass die vollständige Umsetzung der Empfehlungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu den Ereignissen vom 24. Dezember 2012 und die Einhaltung der Absichtserklärung durch alle Parteien unverzichtbar dafür sind, das Land zu einer euro-atlantischen Perspektive zurückzuführen; verweist mit Stolz auf die Rolle, die das für Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied und das Parlament bei der Vermittlung der Einigung vom 1. März 2013 gespielt haben, räumt aber ein, dass es die Aufgabe der politischen Parteien selbst ist, zur Ermöglichung einer umfassenden und unabhängigen Kontrolle der Regierung durch den Gesetzgeber und zur Aufrechterhaltung der europäischen demokratischen Normen für einen wechselseitigen konstruktiven Dialog und Zusammenarbeit zu sorgen und den Rückgriff auf Boykotte abzulehnen; betont, wie wichtig es für die Wahrung der politischen Stabilität ist, dass Regierung und politische Parteien auf eine Verbesserung der Beziehungen hinarbeiten; |
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20. |
begrüßt die Schlussfolgerungen der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission, wonach die Kommunalwahlen im Frühling effizient durchgeführt wurden; teilt die dort ausgedrückte Besorgnis hinsichtlich der Ausgewogenheit der Medienberichterstattung, des Verschwimmens der Grenzen zwischen staatlicher und parteipolitischer Tätigkeit hinsichtlich der Verwendung von Verwaltungsressourcen und der gemeldeten Unregelmäßigkeiten bei der Registrierung von Wählerinnen und Wählern aus der Gemeinde Pustec, Albanien; begrüßt voll und ganz, dass sich die Regierung verpflichtet hat, die Empfehlungen der OSZE/BDIMR für eine Wahlreform umzusetzen; betont die Notwendigkeit weiterer Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz der Finanzierung und der Rechenschaftspflicht der politischen Parteien; fordert nachdrücklich, dass Maßnahmen ergriffen werden, um ein Verschwimmen der Grenzen zwischen staatlicher und parteipolitischer Tätigkeit in Wahlkämpfen zu verhindern, und fordert außerdem eine parteiübergreifende Einigung auf eine Überprüfung des Wahlregisters; |
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21. |
betont die Notwendigkeit, die Professionalität und Unabhängigkeit der öffentlichen Verwaltung durch Verbesserungen auf allen Ebenen der Politik sicherzustellen; stellt fest, dass das Gesetz über die Angestellten des öffentlichen Dienstes und das Gesetz über die Verwaltungsbediensteten am 8. Januar 2014 im Parlament in erster Lesung verabschiedet wurden; erachtet es als wichtig, dass die Grundsätze der Transparenz, der Leistung und der ausgewogenen Vertretung in einem neuen Rechtsrahmen verankert werden; fordert die Regierung auf, die erforderlichen Reformen in diesem Bereich sowie auch hinsichtlich der öffentlichen Ausgaben und der öffentliche Auftragsvergabe fortzusetzen, da sich dies positiv auf die Regierungsführung auswirken wird; |
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22. |
fordert nachdrücklich eine tiefergehende Demokratisierung mittels weiterer entschiedener Maßnahmen zur Dezentralisierung des Staatshaushalts, wobei es die im vergangenen Jahr vollzogenen Kürzungen des Haushalts für bedauerlich hält, aber dem Gutachten zum Stand der Dezentralisierung mit Interesse entgegensieht sowie den gestiegenen Anteil der Einnahmen in den Kernhaushalten der Gemeinden aufgrund von weiteren Maßnahmen zur stärkeren Respektierung der lokalen Selbstverwaltung, insbesondere in den Fällen, in denen die auf lokaler Ebene dominierenden Parteien auf nationaler Ebene zur Opposition gehören, begrüßt; |
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23. |
begrüßt den durch andere Länder in der Region im EU-Integrationsprozess bereits erreichten Fortschritt, verleiht jedoch seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass weitere Verzögerungen bei der Eröffnung der Beitrittsgespräche ein störendes Ungleichgewicht in der Region schaffen könnte, so dass die guten Beziehungen zwischen den Volksgruppen noch weiter gefährdet werden und bei allen Bürger Mazedoniens der Eindruck entsteht, den Anschluss zu verlieren; verurteilt alle Arten des extremen Nationalismus in allen Ländern; fordert Maßnahmen gegen Diskriminierung und zur Förderung von Toleranz in der Gesellschaft im Hinblick auf Religion, ethnische Zugehörigkeit und Sprache; |
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24. |
schließt sich der Forderung der Kommission an, die Überprüfung des Rahmenabkommens von Ohrid abzuschließen und mit der Umsetzung seiner Empfehlungen zu beginnen; |
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25. |
stellt fest, dass die weitere Stärkung des politischen Dialogs mit der albanischen Bevölkerungsgruppe im Land einen wichtigen Beitrag zur regionalen Stabilität und Zusammenarbeit darstellt; |
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26. |
fordert die Regierung, die Medien, die akademische Gemeinschaft, die Zivilgesellschaft und alle relevanten Interessenträger auf, der Öffentlichkeit das deutliche Signal zu senden, dass Diskriminierung aus Gründen der nationalen Identität im Land nicht geduldet wird, was auch für das Justizsystem, die Medien, Beschäftigungsmöglichkeiten und soziale Chancen gilt; hebt hervor, wie wichtig dies für die Integration der unterschiedlichen ethnischen Gemeinschaften und für die Stabilität und die europäische Integration des Landes sind; |
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27. |
bedauert es, dass bei der Schaffung eines integrierten Bildungssystems nicht mehr Fortschritte erzielt wurden und dass keine Gelder für die Umsetzung der Strategie für eine integrierte Bildung zur Verfügung gestellt wurden; zeigt sich besorgt darüber, dass offenbar immer weniger Jugendliche die Sprache der jeweils anderen Gruppe beherrschen; fordert nachdrücklich, in dieser Sache tätig zu werden, um Aufteilungen und potenzielle Konflikte zwischen Schulkindern unterschiedlicher ethnischer Herkunft zu verhindern; hebt gleichzeitig hervor, dass die Förderung verpflichtender inklusiver zweisprachiger Bildungsmöglichkeiten von großer Bedeutung ist; ist weiterhin besorgt über die in den Schulen stattfindende Trennung von Roma-Schülern von den anderen Schülern; |
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28. |
ist der Ansicht, dass Hürden, die einer Volkszählung im Einklang mit den besten demokratischen Standards im Wege stehen, zum Teil durch die Einrichtung eines Personenstandsregisters als vorläufige Lösung beseitigt werden könnten; |
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29. |
bedauert die Verschlechterung des Rufs des Landes im Hinblick auf die Medienfreiheit; teilt die Besorgnis der Kommission, dass die Wahrung der Meinungsfreiheit und die Existenz von unterschiedlichen und pluralistischen Medien, die frei von politischer Einflussnahme sind, für das Land weiterhin eine wesentliche Herausforderung darstellt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der mangelnde Medienpluralismus teilweise das Ergebnis staatlicher Werbemaßnahmen ist; betont, dass die Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden muss, und ruft die staatlichen Stellen auf, diesbezüglich Sicherheitsvorkehrungen im Mediengesetz vorzusehen; fordert nachdrücklich, dass das derzeitige Mediengesetz Gegenstand weiterer Konsultierungen und eines Dialogs wird, da eine derart wichtige Reform nur mit breiter Zustimmung der Pressevertreter des Landes durchgeführt werden kann; weist darauf hin, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um das Vertrauen zwischen der Regierung und den Medienschaffenden wiederherzustellen und aufzubauen; unterstützt die Initiative des Medieninstituts des Landes, mit EU-Unterstützung ein Weißbuch über die Verbesserung der Beziehungen zwischen der Zivilgesellschaft und den Medien zu veröffentlichen; unterstreicht, dass weitere Anstrengungen zum Schutz der Rechte der bei den Medien Beschäftigten und für ihre Unabhängigkeit notwendig sind; betont, dass Transparenz in Bezug auf die Besitzverhältnisse von Medien erforderlich ist; |
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30. |
weist auf die Fortschritte hin, die bei den Gesprächen am runden Tisch zwischen der Regierung und dem Journalistenverband aufbauend auf den Erfahrungen des OSZE-Beauftragten für die Freiheit der Medien bereits erzielt worden sind; ist der Ansicht, dass die Wiederaufnahme dieser Gespräche, die Umsetzung des in ihrem Rahmen vereinbarten Fahrplans in Richtung Meinungsfreiheit und die Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für Journalisten nach wie vor der Hauptmechanismus sind, mit dem die erforderlichen Fortschritte erzielt werden können; erkennt an, dass umfassende Meinungsfreiheit nur in einer Gesellschaft erreicht werden kann, in der für die Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht und in der es einen öffentlichen Raum für eine offen geführte öffentliche Debatte gibt; |
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31. |
vertritt jedoch die Auffassung, dass der jüngste Fall des inhaftierten Tomislav Kezarovski und andere Fälle — die nur von einem unabhängigen Gericht beurteilt werden sollten, das seine Tätigkeit nach Maßgabe der europäischen Menschenrechtskonvention ausübt — Anlass zur Besorgnis über die mögliche Ausübung selektiver Justiz im Land geben, zu deren Vermeidung alle Behörden wirksame Maßnahmen ergreifen sollten; |
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32. |
nimmt das neue Gesetzes über die Überprüfung auf Mitarbeit in der ehemaligen Staatssicherheit zur Kenntnis, weist aber auch auf die Bedenken der Venedig-Kommission und des Helsinki-Komitees in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und sein Missbrauchspotenzial hin; |
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33. |
spricht sich dafür aus, das Mandat des Ausschusses für Datenüberprüfung zu stärken, indem alle erforderlichen Dokumente der Geheimdienst- und Spionageabwehrbehörden auf Dauer in seine Räumlichkeiten überstellt werden; |
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34. |
bekräftigt die Empfehlungen aus seiner vorherigen Entschließung im Hinblick auf die Stärkung der Zivilgesellschaft; fordert die Regierung auf, die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft und ihren Nutzen in der politischen Debatte anzuerkennen, und fordert sie auf, Organisationen der Zivilgesellschaft aktiv am Dialog über Politikgestaltung zu beteiligen; betont, was für eine wesentliche Rolle zivilgesellschaftliche Organisationen dabei spielen können, den EU-Integrationsprozess in höherem Maße transparent, rechenschaftspflichtig und integrativ zu gestalten; schlägt vor, dass den Organisationen der Zivilgesellschaft Unterstützung für ihre Initiativen angeboten werden sollte; begrüßt die Einbindung der Zivilgesellschaft in die vom Justizministerium eingerichtete Arbeitsgruppe über Kapitel 23 und fordert alle Ministerien auf, diesem Beispiel zu folgen; fordert eine wohlwollende Prüfung des Vorschlags zur Auswahl von Organisationen der Zivilgesellschaft für die Teilnahme an Arbeitsgruppen im Rahmen des nationalen Programms zur Übernahme des Besitzstands; |
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35. |
äußert sein Bedauern und seine Besorgnis über die große Verzögerung bei der Umsetzung der zweiten Strategie der Regierung für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und ihres Aktionsplans; ist besorgt über das fehlende Engagement bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und über die fehlende Transparenz hinsichtlich der Unterstützung der Zivilgesellschaft durch Haushaltsmittel; vertritt die Auffassung, dass die offene Regierungspartnerschaft, für die sich das Land ausgesprochen hat, einen angemessenen Rahmen für die Verbesserung der Situation bieten kann; begrüßt und unterstützt die Verwendung von Indikatoren zur Bewertung der Beteiligung der Zivilgesellschaft wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012„Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung“ (COM(2012)0492) dargestellt; |
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36. |
fordert die Kommission und die Regierung erneut auf, einer Mindestquote bei dem kommenden Programmplanungszeitraum der Heranführungshilfe zuzustimmen, gemäß derer 15 % der Zahlungen an nichtstaatliche Akteure gehen und wonach die technische Hilfe an zivilgesellschaftliche Organisationen von der Zivilgesellschaft selbst verwaltet wird; fordert ferner, dass die Heranführungshilfe II dazu verwendet wird, das Ziel zu erreichen, 9 % der Haushaltsmittel des Landes durch dezentrale regionale und lokale Gebietskörperschaften zuzuteilen; |
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37. |
lobt das Land für die kürzlich durchgeführten Reformen, durch die der nationale Rechtsrahmen mit den internationalen Standards in Einklang gebracht wurde; fordert das Land nachdrücklich auf, die Transparenz des Justizrats zu steigern, um den Eindruck weitgehend auszuräumen, dass er unter Einfluss und Druck arbeitet; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf das Land in ihren künftigen Fortschrittsberichten zu berücksichtigen und einer Analyse zu unterziehen; |
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38. |
begrüßt die Aktivitäten zur Verbesserung der Professionalität, Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz, insbesondere die Einstellung von Absolventen der Akademie für Richter und Staatsanwälte als Richter und Staatsanwälte, die Beibehaltung der positiven Abschlussquote der Gerichte im ersten Halbjahr 2013 sowie den weiteren Abbau des Rückstaus; fordert die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, um ein berechenbares Justizsystem zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken; |
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39. |
fordert insbesondere eine Unterstützung der staatlichen Kommission für Korruptionsverhütung, der Antikorruptionseinheit des Innenministeriums, der Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption und des staatlichen Rechnungshofs im Hinblick auf die Haushaltsmittel und materielle und Humanressourcen; betont außerdem, dass Korruptionsfälle auf hoher Ebene in den Fokus gerückt werden müssen und stärkerer Gebrauch von Beschlagnahmungs- und Einziehungsanordnungen gemacht werden muss, und fordert nachdrücklich kontinuierliche Anstrengungen zur Einrichtung eines Registers zur Aufzeichnung von Verurteilungen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene; fordert die unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft und die Medien auf, Korruption aufzudecken und sich für unabhängige und unparteiische Ermittlungen und Verfahren einzusetzen; begrüßt die fortgesetzten Anstrengungen der staatlichen Kommission zur Korruptionsverhütung, unterstützt vom UNDP, den präventiven Aspekt im Kampf gegen die Korruption durch die Einführung umfassender Integritätssysteme in neun Pilotgemeinden zu intensivieren; unterstützt die Absicht der nationalen Behörden, die Änderung des Gesetzes über Korruptionsverhütung abzuschließen, das Konzept des Integritätssystems landesweit zu erweitern und den Hinweisgebern systematischen und institutionellen Schutz zu bieten; |
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40. |
stellt fest, dass die Aktivitäten zur Betriebsaufnahme der National Intelligence Database (NID) noch in Gang sind, und ruft die Behörden des Landes auf, ihre Anstrengungen diesbezüglich zu verstärken und das nationale Koordinierungszentrum für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität so schnell wie möglich einzurichten, um den Kampf gegen organisierte Kriminalität, Korruption, Betrug, Geldwäsche und andere schwere Straftaten, darunter auch solchen grenzüberschreitender Natur, umfassend zu unterstützen; |
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41. |
verweist mit Sorge auf die häufige Verhängung von Untersuchungshaft und deren oft sehr lange Dauer sowie auf die Haftbedingungen der Untersuchungshäftlinge; weist auf Fälle unverhältnismäßiger Polizeieinsätze bei Demonstrationen hin; fordert, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind und das Recht auf Versammlungsfreiheit dabei geachtet wird; |
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42. |
begrüßt das neue Gesetz über Gerechtigkeit für Kinder und fordert ausreichende finanzielle Mittel für seine Umsetzung; bedauert weiterhin das Fehlen einer Gesundheitsversorgung sowie von Bildungsmöglichkeiten in den Jugendhaftanstalten; |
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43. |
begrüßt die Abnahme der Anzahl von Kindern in Pflegeinrichtungen, ist jedoch weiterhin besorgt über die hohe Anzahl von Kindern mit Behinderungen, die sich weiterhin in Einrichtungen befinden; fordert weitere Reformen der Strukturen zum Schutz von Kindern und einen Ausbau der Kapazitäten der Zentren für Sozialarbeit zur Unterstützung benachteiligter Familien; |
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44. |
begrüßt die Bildung des Nationalen Jugendrats und die Anstrengungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass er breit angelegt, politisch unparteiisch und ein vollständiges Mitglied des Europäischen Jugendforums ist; ruft die Agentur für Jugend und Sport des Landes dazu auf, seine Aktivitäten umfassend zu unterstützen und sich an ihnen zu beteiligen; |
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45. |
ruft die Regierung dazu auf, der Kommission für den Schutz vor Diskriminierung und der Antidiskriminierungseinheit im Ressort Chancengleichheit ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zuzuweisen; fordert Maßnahmen zur verstärkten Sensibilisierung im Hinblick auf Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung; |
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46. |
begrüßt die Wiedereröffnung des LSBTI-Zentrums in Skopje, nachdem es in den vergangenen zwölf Monaten Ziel von fünf Anschlägen gewesen war; begrüßt die Erkenntnisse der Antidiskriminierungskommission des Landes, die Homophobie in Schulbüchern verurteilt hat, und fordert entsprechende weitere Maßnahmen; fordert insbesondere das Verbot von Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung im Bereich Beschäftigung; äußert sein Bedauern darüber, dass das Gesetz gegen Diskriminierung immer noch nicht dem europäischen Besitzstand entspricht; fordert erneut eine Änderung des Gesetzes, um dieses mit dem Besitzstand umfassend anzupassen; verurteilt jegliche Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bi-, Trans, und Intersexuelle (LSBTI) und fordert alle führenden Vertreter von Politik und Gesellschaft auf, diese Gewalt ebenfalls zu verurteilen; fordert, dass die für derartige Gewaltakte Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden; erinnert die Regierung und die politischen Parteien an ihre Verantwortung bei der Schaffung einer Kultur der Integration und Toleranz; |
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47. |
fordert die Behörden nachdrücklich auf, systematisch Daten über ausgegrenzte und marginalisierte Gruppen zu sammeln, einschließlich Straßenkinder, Roma-Kinder und Menschen mit Behinderungen; bedauert, dass keine Daten über Hassverbrechen gesammelt werden; ist weiterhin besorgt über die Anzahl der Roma-Kinder in Sonderschulen, begrüßt jedoch das Stipendiensystem der Regierung für Roma-Kinder, damit diese die Sekundarstufe abschließen können; |
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48. |
ist weiterhin besorgt über die andauernde Diskriminierung von Roma; betont in diesem Zusammenhang, dass Roma-Frauen einer doppelten Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der ethnischen Herkunft ausgesetzt sind, die in den meisten Fällen mit Armut einhergeht; zeigt sich besorgt darüber, dass diese seit Langem anerkannte doppelte Diskriminierung weitverbreitet ist, alltäglich vorkommt und weiter zunimmt; fordert die Behörden auf, dieses Muster zu durchbrechen, und fordert mit Nachdruck die energische Umsetzung der Strategie zu Inklusion der Roma sowie Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs der Roma zu Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und Sozialhilfeleistungen; |
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49. |
fordert die Regierung mit großem Nachdruck auf, das Problem der Roma zu lösen, die keine Personaldokumente haben; |
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50. |
fordert die Regierung auf, ihre Bemühungen zur Verbesserung der Lage der Roma und der Aschkali-Flüchtlinge aus dem Kosovo zu verstärken; |
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51. |
begrüßt, dass die Zahl der 81 Bürgermeisterposten im Lande, die von Frauen bekleidet werden, von null auf vier gestiegen ist, und dass die Anzahl der Frauen im Parlament gemäß der Geschlechterquote ebenfalls gestiegen ist; äußert sich jedoch besorgt darüber, dass sich Frauen weiterhin häufig freiwillig von der politischen Entscheidungsfindung zurückziehen; begrüßt die Änderungen des Arbeitsgesetzes, durch die der rechtliche Schutz für Frauen in der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt verbessert wird, zeigt sich jedoch besorgt über die hohe Arbeitslosenquote bei Frauen; begrüßt die Annahme der Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter, weist aber darauf hin, dass die staatlichen Mechanismen für die Gleichstellung der Geschlechter noch immer nicht ordnungsgemäß funktionieren, und fordert die Regierung auf, die Funktionsweise dieser Mechanismen zu verbessern und ihre Personal- und Mittelausstattung aufzustocken; fordert die staatlichen Stellen auf, einen geschlechterbezogenen Ansatz in allen Politikbereichen sicherzustellen und die Förderung der Sensibilisierung zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter sowie von Initiativen in diesem Bereich zu verstärken; bedauert, dass wichtige Änderungen des Gesetzes zum Schwangerschaftsabbruch vom Parlament in einem verkürzten Verfahren ohne eine breitere öffentliche Debatte verabschiedet wurden; |
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52. |
hebt lobend hervor, dass die Regierung die makroökonomische Stabilität bewahrt hat, und begrüßt, dass die Volkswirtschaft wieder wächst; weist jedoch auf die nur langsam stattfindende Annäherung der Einkommen hin und ist ebenfalls hinsichtlich der Frage in Sorge, ob die Zielsetzung eines Defizits der öffentlichen Haushalte von 2,6 Prozent bis 2016 erreicht werden kann und wie die Haushaltskonsolidierung erfolgen soll; empfiehlt der Kommission, dem Land den Status einer funktionierenden Marktwirtschaft zuzuerkennen; |
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53. |
begrüßt das reale BIP-Wachstum von 2,9 % im ersten Quartal 2013 im Vergleich zu demselben Quartal 2012; nimmt die positiven Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt mit einem Anstieg der Beschäftigungszahlen im ersten Quartal 2013 um 3,9 % im Vergleich zu demselben Quartal des Jahres 2012 zusammen mit einer Abnahme der Arbeitslosenzahlen um 4,2 % im Jahresverlauf zur Kenntnis; begrüßt die Platzierung des Landes im Weltbank-Bericht „Doing Business“ unter den zehn Ländern der Welt mit dem größten Fortschritt bei den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen; |
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54. |
begrüßt die Absicht der Kommission, einen gesonderten Dialog über Beschäftigungs- und Sozialpolitik mit diesem und anderen Ländern der Region zu führen; fordert Maßnahmen zur Modernisierung des Arbeitsrechts, damit es in vollem Maße den IAO-Übereinkommen entspricht; betont, dass das Land die acht wesentlichen Konventionen zu Arbeitnehmerrechten der IAO ratifiziert hat; fordert einen Ausbau der Befugnisse der Sozialpartner und die Sicherstellung der Arbeits- und Gewerkschaftsrechte; teilt die Besorgnis, dass eine hohe Arbeitslosenrate insbesondere unter gefährdeten Gruppen wie Jugendlichen und Frauen eine der dringendsten Herausforderungen für die Regierung darstellt, und fordert verstärkte Maßnahmen zum Kampf gegen Armut, hohe Jugendarbeitslosigkeit und Diskriminierung; |
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55. |
stellt fest, dass die Regierung des Landes Maßnahmen in Bezug auf die jüngsten Fälle der in EU Länder exportierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit hohen Pestizidwerten ergriffen hat; fordert die zuständigen Behörden insbesondere auf, die Kontrollen der Umsetzung der Pflanzenschutznormen der EU in dem Land zu verschärfen und besser zu überprüfen; |
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56. |
bedauert, dass das Land noch nicht über eine umfassende Klimapolitik verfügt, obwohl es sich den EU-Standpunkten im internationalen Kontext anschließt; erwartet, dass die Regierung die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Kapazitäten der Verwaltung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Klimawandel zu stärken; |
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57. |
betont, dass es erheblicher Anstrengungen im Bereich des Umweltschutzes bedarf, insbesondere, was die Wasserqualität, den Naturschutz, den Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere, die Kontrolle der industriellen Umweltverschmutzung und das Risikomanagement betrifft; fordert Anstrengungen zur Umsetzung der Gesetze in diesen Bereichen; betont, dass ohne eine angemessene Stärkung der Kapazitäten der Verwaltung kein wesentlicher Fortschritt erzielt werden kann; fordert die Regierung auf, die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; |
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58. |
fordert die Regierung auf, die Zusammenarbeit mit der EU im Energiesektor im Rahmen der Energiegemeinschaft fortzusetzen; |
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59. |
weist darauf hin, dass das Potenzial des Landes im Hinblick auf erneuerbare Energien auch aufgrund aufwendiger Verwaltungsverfahren und hoher Strompreise unterentwickelt ist; fordert in diesem Zusammenhang die Behörden auf, die Anstrengungen in diesem Bereich zu verstärken, um die im Rahmen der Energiegemeinschaft bestehende Verpflichtung der vollständigen Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energien bis Anfang 2014 zu erfüllen; |
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60. |
bekräftigt seine Unterstützung der Visaliberalisierung für die westlichen Balkanstaaten, die als wichtige Säule in ihrem europäischen Integrationsprozess fungiert; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Asylverfahren für Bürger der westlichen Balkanstaaten, die visumfreien Reiseverkehr mit dem Schengen-Raum als wirksames Mittel zur Verringerung der Zahl unbegründeter Asylanträge genießen, zu verkürzen und den Bewerbern jedoch nach wie vor das Recht zu gewähren, ihren Fall in einer ausführlichen Befragung darzulegen; |
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61. |
bekräftigt die Notwendigkeit eines angemessenen Gleichgewichts zwischen legitimen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der Verhinderung der Erstellung von ethnischen Profilen oder anderen Maßnahmen, die sich möglicherweise diskriminierend auf die Wahrung des Rechts der Freizügigkeit auswirken können; lobt die regionale Zusammenarbeit im Hinblick auf Einwanderung und Flüchtlinge; fordert mit Nachdruck, dass die derzeitige Liberalisierung der Visumbestimmungen der EU für das Land beibehalten wird; vertritt die Auffassung, dass das Land zu einem „sicheren Herkunftsland“ erklärt werden sollte, um die Bearbeitungsverfahren für Anträge zu beschleunigen; fordert die Regierung auf, das bestehende liberale Verfahren der Visaerteilung hinsichtlich der Nachbarländer beizubehalten und die Anstrengungen zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage von Minderheiten zu verstärken und Diskriminierungen oder negative Maßnahmen wie Reisebeschränkungen gegenüber Menschen zu verhindern, deren Asylantrag in der EU abgelehnt wurde; |
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62. |
nimmt die Bemühungen der Regierung zur Kenntnis, die lokale Straßeninfrastruktur des Landes wieder aufzubauen, um Verbesserungen beim alternativen Fremdenverkehr und bei den Lebensbedingungen der Bürger zu erreichen; ermutigt das Land diesbezüglich, ein dynamischeres Konzept für Regionalentwicklungsvorhaben im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) zu erstellen, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Verbindungen zwischen den Ländern in der Region verstärkt, und sich an der Entwicklung eines modernen und ökoeffizienten Schienensystems zur Anbindung von Südosteuropa an den restlichen Kontinent zu beteiligen; fordert weitere Fortschritte in der Verkehrspolitik und ihre weitere Angleichung an den Besitzstand; |
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63. |
nimmt das Treffen der Verkehrsminister des Landes mit ihren Amtskollegen aus Bulgarien zu Kenntnis, das am 28. November 2013 in Sofia stattfand, und hofft, dass die bei dem Treffen bekräftigten Zusagen zur Fertigstellung der Schienenverbindung zwischen den beiden Ländern in nächster Zeit umgesetzt werden, da dies neue wirtschaftliche Perspektiven für die Region eröffnen wird; |
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64. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Landes zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0453.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/136 |
P7_TA(2014)0104
Fortschrittsbericht 2013 über Montenegro
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über Montenegro (2013/2882(RSP))
(2017/C 093/23)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. März 2010 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 und deren Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 an das Europäische Parlament und den Rat über die Stellungnahme der Kommission zum Antrag Montenegros auf Beitritt zur Europäischen Union (COM(2010)0670), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. Mai 2012 an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte Montenegros bei der Durchführung von Reformen (COM(2012)0222) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Beschluss, am 29. Juni 2012 Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufzunehmen, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 11. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2013 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013–2014“ (COM(2013)0700) und das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SWD(2013)0411 mit dem Titel „Montenegro: 2013 Progress Report“ [Montenegro: Fortschrittsbericht 2013], |
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unter Hinweis auf die in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Europäische Union — Montenegro (SAPC) vom 29./30. April 2013 angenommene Erklärung und die in dieser Sitzung angenommenen Empfehlungen, |
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unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu Montenegro und seine Entschließung vom 22. November 2012 zu dem Thema „Erweiterung: Politiken, Kriterien und die strategischen Interessen der EU“ (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu der Bewirtschaftung der Heranführungsmittel der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern und seine Feststellungen zu Montenegro (3), |
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gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass der Beitritt zur EU eine entscheidende Triebfeder für kontinuierliche politische, soziale und wirtschaftliche Reformen bleiben sollte; |
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B. |
in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum ihres Erweiterungsprozesses gestellt hat; |
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C. |
in der Erwägung, dass Montenegro Fortschritte in Richtung EU-Integration gemacht hat und dass die Begeisterung für das europäische Projekt das ganze politische Spektrum und die Gesellschaft insgesamt umfasst; in der Erwägung, dass dem Land der vorläufige Abschluss der Kapitel 25 und 26 gelungen ist; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere durch eine Justizreform, sowie die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität oberste Priorität haben; in der Erwägung, dass der Screening-Prozess zu allen Kapiteln abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über die Kapitel 23 und 24 gemäß dem neuen Konzept der Kommission, Justizreformen und innere Angelegenheiten im Beitrittsprozess frühzeitig anzugehen, im Dezember 2013 eröffnet wurden; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Justiz durch die vor kurzem vorgenommenen Verfassungsreformen gestärkt werden, sobald diese vollständig umgesetzt sind; |
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F. |
in der Erwägung, dass finanzielle Korruption und organisierte Kriminalität, auch in den Institutionen, sowie Wahlunregelmäßigkeiten nach wie vor erhebliche Besorgnis schaffen; in der Erwägung, dass Montenegro sie angehen und sich eine solide Erfolgsbilanz im Bereich Rechtsstaatlichkeit erarbeiten muss; |
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G. |
in der Erwägung, dass der Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle im Reform- und EU-Beitrittsprozess zukommt; |
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H. |
in der Erwägung, dass die regionale Zusammenarbeit für die politische Stabilität, Sicherheit und wirtschaftliche Entwicklung in Montenegro und dem gesamten Raum sehr wichtig ist; |
Beitrittsverhandlungen
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1. |
begrüßt die Eröffnung von fünf neuen Verhandlungskapiteln im Dezember 2013; fordert dazu auf, die Beitrittsverhandlungen unter der Voraussetzung, dass Reformen fortgeführt und umgesetzt und konkrete Ergebnisse erreicht werden, rasch fortzusetzen; |
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2. |
begrüßt die Aktionspläne der Regierung zu den Kapiteln 23 und 24, die eine umfassende Reformagenda vorsehen und die Richtgröße für die Eröffnung dieser Kapitel darstellen; |
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3. |
befürwortet die Einbeziehung von Vertretern der Zivilgesellschaft in die Verhandlungsstrukturen; nimmt dennoch die Forderung von zivilgesellschaftlichen Organisationen danach zur Kenntnis, dass die Regierung im gesamten Verhandlungs- und Beitrittsprozess für größtmögliche Transparenz sorgt, unter anderem indem sie noch mehr Organisationen an der Arbeit der Arbeitsgruppen beteiligt und umfangreiche landesweite Konsultationen durchführt; |
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4. |
hebt die Verpflichtung sowohl der Regierung als auch des Parlaments hervor, die Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu verbessern und alle Interessenträger, zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Allgemeinheit rechtzeitig und transparent über die Entwicklungen in den Beitrittsverhandlungen zu unterrichten und ihre breite Beteiligung an diesem Prozess zu begünstigen; |
Politische Kriterien
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5. |
fordert alle politischen Kräfte sowohl der Regierung als auch der Opposition und entscheidende soziale und wirtschaftliche Akteure auf, sich im Wege eines dauerhaften Dialogs und einer konstruktiven Zusammenarbeit weiterhin auf die Agenda für die EU-Integration des Landes zu konzentrieren; |
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6. |
begrüßt die Stärkung der Aufsichtsfunktion des montenegrinischen Parlaments unter anderem durch Anhörungen zu Kontroll- und Beratungszwecken; fordert jedoch, dass die Ergebnisse von Anhörungen konsequenter weiterbehandelt werden, die Umsetzung verabschiedeter Rechtsvorschriften stärker kontrolliert wird und sich das Parlament aktiver an den Verhandlungen beteiligt; begrüßt die Entschließung zum Verfahren, zur Qualität und zur Dynamik des Prozesses der EU-Integration von Montenegro, die das Parlament Montenegros am 27. Dezember 2013 angenommen hat; ist der Ansicht, dass das Parlament und die zivilgesellschaftlichen Organisationen umfassend in den Integrationsprozess eingebunden werden müssen und dass er einer breiten demokratischen Unterstützung bedarf; |
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7. |
bedauert, dass nach der in diesem Jahr zu unrühmlicher Bekanntheit gelangten Abhöraffäre der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses, der zur Untersuchung der mutmaßlichen Zweckentfremdung öffentlicher Gelder für parteipolitische Ziele eingerichtet wurde, keine politischen Konsequenzen vorsieht und dass die Weiterbehandlung des Sachverhalts durch die Justiz bislang unvollständig ist; betont, dass eine gründliche Untersuchung und, sofern nötig, angemessene Maßnahmen sicherzustellen sind; fordert die verantwortlichen montenegrinischen Staatsorgane deshalb auf, für einen raschen, freien und fairen Abschluss des Rechtsverfahrens zu sorgen, unter Mitwirkung aller relevanten Parteien und unter sorgfältiger, objektiver und in vollem Einklang mit dem Gesetz stehender Prüfung sämtlicher Verstöße; begrüßt die kürzlich angekündigte Untersuchung der Videobespitzelungsaffäre in Cetinje, bei der Personen, denen ein Verstoß gegen das Wahlrecht nachgewiesen wird, in einem rechtsstaatlichen Verfahren eine angemessene Strafe zu erwarten haben; |
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8. |
betont, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Wahlsystem und die demokratischen Strukturen gestärkt werden muss, und fordert das Parlament auf, die Wahlrechtsreform zu beschleunigen, indem die Vorschriften zur Regelung der Wahlen und der Parteienfinanzierung geändert werden, darunter auch der Gesetzentwurf über ein einziges Wählerverzeichnis und die Änderungsentwürfe zum Gesetz über die Personalausweise; betont, dass in Bezug auf das einzige Wählerverzeichnis uneingeschränkte Transparenz und Rechenschaftspflicht vonnöten sind; fordert, dass diese Reformen im Einklang mit den seit langem vorliegenden Empfehlungen des BDIMR der OSZE stehen und vollkommen transparent in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft durchgeführt werden müssen; unterstützt die Forderung der Kommission, eine eindeutige und von einem breiten Konsens getragene Abgrenzung zwischen öffentlichen Interessen und Parteiinteressen zu schaffen; fordert die Regierung auf, vorausweisend Informationen über staatliche Beihilfen an Einzelpersonen und Unternehmen, über die Beschäftigung im öffentlichen Sektor und über weitere Ausgaben zu veröffentlichen, die sich möglicherweise auf das Wahlverhalten auswirken; stellt fest, dass der Eindruck von Korruption ebenso schädlich sein kann wie Korruption selbst; |
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9. |
betont die Bedeutung der Reform der öffentlichen Verwaltung für die Umsetzung des Besitzstands; erachtet es für wesentlich, dass der Koordinierungs- und Aufsichtsmechanismus mit Blick auf die Umsetzung der auf die öffentliche Verwaltung bezogenen Strategie gestärkt wird und weitere Maßnahmen für eine transparente, professionelle, wirksame und auf Leistung beruhende öffentliche Verwaltung ergriffen werden; fordert den Staat auf, bei der Einstellung und Entlassung von Beamten sorgfältig vorzugehen, um den Eindruck einer weiteren Politisierung des öffentlichen Dienstes zu vermeiden; fordert, dass die Unabhängigkeit und die Kapazitäten des Amtes des Bürgerbeauftragten gestärkt werden; |
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10. |
begrüßt die Verfassungsänderungen, mit denen darauf abgezielt wird, die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken, und zwar durch die Verringerung der politischen Einflussnahme auf die Ernennung von Staatsanwälten und Justizbeamten auf allen Ebenen dank transparenterer und stärker leistungsbezogener Verfahren und insbesondere durch die Wahl des Generalstaatsanwalts; nimmt jedoch die Initiative des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis, die Verfassungsmäßigkeit dieser Änderungen und der Bestimmungen des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Wahl der Verfassungsrichter zu prüfen; fordert die zuständigen Behörden auf, bei Disziplinarverfahren für eine solide Erfolgsbilanz zu sorgen und sicherzustellen, dass die Justiz zügig tätig wird und die Rechtsprechung vereinheitlicht wird; fordert die Ausarbeitung und Umsetzung weiterer gesetzgeberischer und anderer Maßnahmen, um die Politisierung der Justiz in der Praxis zu verringern, indem unter anderem die Leistung der Justizbehörden objektiv bewertet, die Rechenschaftspflicht in der Justiz gemäß den Empfehlungen der Venedig-Kommission klar nachgewiesen und für leistungsbezogene Beförderungen Sorge getragen wird; erachtet es als dringend geboten, die Unabhängigkeit der für Vergehen zuständigen Gerichte von der Exekutive sicherzustellen; |
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11. |
begrüßt die Maßnahmen, mit denen das Gerichtssystem optimiert, die Effizienz der Rechtsprechung verbessert und der Rückstau anhängiger Verfahren weiter abgebaut wird; erklärt sich jedoch besorgt über die Länge der Gerichtsverfahren, die mangelhafte Infrastruktur vieler Gerichte, die unzulängliche Durchsetzung zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheidungen und die unzureichende Mittelausstattung der Justiz- und Strafverfolgungsorgane; fordert, die Kapazitäten der Gerichtskollegien und der Staatsanwaltschaft auszubauen sowie die Rechenschaftspflicht und die Vorkehrungen im Hinblick auf die Integrität in der Justiz zu stärken; fordert Maßnahmen, mit denen der Zugang der Bürger zur Zivilgerichtsbarkeit und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach europäischen Maßstäben sichergestellt wird; fordert nachdrücklich mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht der Gerichte bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität; |
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12. |
fordert im Interesse der Bekämpfung der Straflosigkeit die gebührende Weiterbehandlung unerledigter Berichte über Kriegsverbrechen mit strengeren, wirksameren und transparenteren Ermittlungsverfahren und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Kriegsverbrechen; betont, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um nicht nur die Straflosigkeit, sondern auch den Anschein der Straflosigkeit zu bekämpfen; fordert die Behörden in dieser Hinsicht auf, die Leitlinien für Strafurteile zu überarbeiten und die offenbar unverhältnismäßige Anzahl von Freisprüchen bei schwersten Straftaten zu prüfen; |
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13. |
würdigt die Justizreformstrategie 2007–2012 der Regierung, bringt jedoch seine Besorgnis über ihre langsame Umsetzung zum Ausdruck; stellt fest, dass sich die Strategie 2013–2018 in einer fortgeschrittenen Vorbereitungsphase befindet; fordert daher die Regierung Montenegros auf, sich generell auf die Umsetzung der vorhandenen Strategien zu konzentrieren und ihre Auswertung umfassend und öffentlich zu erörtern, anstatt sie einfach ohne die erforderliche Beurteilung zu ersetzen; fordert, dass Kontrollgremien für Strategien und Aktionspläne zur Norm werden; |
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14. |
betont, dass zusätzliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption erforderlich sind, und fordert die Umsetzung der GRECO-Empfehlungen; |
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15. |
erklärt sich besorgt darüber, dass das Bildungs- und Gesundheitswesen, die Wahlverfahren, das Katasterwesen, die Raumplanung, das Bauwesen, die Privatisierung und die Vergabe öffentlicher Aufträge nach wie vor anfällig für Korruption sind; erwartet, dass durch die Eröffnung des Kapitels 5 (Vergabe öffentlicher Aufträge) eine Beschleunigung der notwendigen einschlägigen Reformen bewirkt wird; begrüßt die Einrichtung eines neuen parlamentarischen Ausschusses für Korruptionsbekämpfung; fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, die Kapazitäten der Aufsichtsgremien zu stärken, die Revision zu verbessern, die Transparenz bei der Parteienfinanzierung zu erhöhen und die Kapazitäten auf allen Ebenen zu stärken, damit Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge eingedämmt werden; |
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16. |
erklärt sich besorgt über den zunehmend eingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Unternehmen und Grundbuchämter; stellt fest, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu derartigen Informationen für Journalisten und Akteure der Zivilgesellschaft sehr wichtig ist, wenn es darum geht, Fälle von Korruption aufzudecken und Verbindungen zwischen dem organisierten Verbrechen und staatlichen Stellen ans Licht zu bringen; fordert die Staatsorgane auf, im Hinblick auf die einschlägigen Ämter einen hohen Grad an Transparenz wiederherzustellen; |
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17. |
betont, dass die Reformen bei der Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens durchgesetzt und eine solide Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen auf allen Ebenen erreicht werden muss; fordert, die Zusammenarbeit und Koordinierung von Strafverfolgungsbehörden und Justiz bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption auf allen Ebenen zu intensivieren und die Qualität der Arbeit der Gerichte in Fällen mit hoher Bedeutung zu verbessern; äußert schwerwiegende Bedenken dagegen, dass Gerichtsurteile der ersten Instanz in Verfahren gegen die organisierte Kriminalität wieder aufgehoben wurden; bekräftigt, dass die Straflosigkeit von Straftätern, die wegen Korruption oder strafbarer Handlungen des organisierten Verbrechens verurteilt wurden, nicht hinnehmbar ist; fordert den Staat auf, sicherzustellen, dass die staatlichen Stellen und Einrichtungen alle einschlägigen Maßnahmen umsetzen und bei Unterlassung zur Rechenschaft gezogen werden; |
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18. |
fordert Montenegro auf, die internationale und regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität fortzusetzen; fordert größere Anstrengungen, um die Grenzkontrollen wirksamer zu gestalten und so das organisierte Verbrechen und den Schmuggel über die „Balkanroute“ zu bekämpfen; betont, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche durch lokale und internationale kriminelle Vereinigungen stärker überwacht und durchgesetzt werden müssen; |
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19. |
betont, dass die Regierung Montenegros die Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und der Opposition fortsetzen und intensivieren sowie die Interaktion und den Dialog mit ihnen verbessern muss, um mehr Transparenz in Politik und Rechtsetzung zu erreichen, insbesondere bei der Anwendung von Rechtsvorschriften und der Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens; würdigt von daher die Anstrengungen der Regierung zur Steigerung der Transparenz ihres Handelns für die Öffentlichkeit, stellt aber gleichzeitig fest, dass noch viel getan werden muss; begrüßt die weitreichende Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Arbeitsgruppen für die EU-Verhandlungskapitel, weist allerdings darauf hin, dass einige Vertreter der Zivilgesellschaft Bedenken im Zusammenhang mit der Art und Qualität dieser Beteiligung geäußert haben; bedauert, dass sich die Beziehungen zwischen bestimmten Bereichen der Regierung und der Zivilgesellschaft unlängst verschlechtert haben, wobei auf beiden Seiten Befürchtungen zum Ausdruck kamen, dass die Risiken durch wechselseitige Feindseligkeiten den gemeinsamen Wunsch nach Fortschritten bei der EU-Integration überlagern; regt deshalb einen produktiven und ausgewogenen Dialog zwischen allen Seiten an, wobei die Regierung die Arbeit der Zivilgesellschaft objektiv unterstützt und erleichtert und deren Vertreter vollständig in den politischen Prozess einbindet, während die Organisationen der Zivilgesellschaft Kritik an der Politik üben und die Regierung in einer gerechten und konstruktiven Weise zur Rechenschaft ziehen; |
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20. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Unterstützung durch das IPA in Montenegro gut funktioniert; fordert die Regierung und die Kommission auf, das Verwaltungsverfahren für die IPA-Mittel zu vereinfachen, damit sie für kleinere und dezentral organisierte zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere Empfänger einfacher zugänglich sind; |
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21. |
hebt hervor, dass Montenegro die acht wesentlichen Übereinkommen der IAO zu den Arbeitnehmerrechten und die überarbeitete Europäische Sozialcharta ratifiziert hat; betont, dass die grundlegenden Arbeits- und Gewerkschaftsrechte zwar allgemein geachtet werden, aber weiter gestärkt werden müssen; hebt die wichtige Rolle des sozialen Dialogs hervor und fordert die Regierung auf, den Sozialrat zu stärken; |
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22. |
betont, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien in einer funktionierenden Demokratie sehr wichtig sind; erklärt sich zutiefst besorgt über die Zunahme der verbalen und physischen Einschüchterung von Journalisten sowie den zunehmend durch Mittelkürzungen und Gerichtsverfahren ausgeübten Druck; erklärt sich sehr betroffen darüber, dass seit August 2013 mindestens zwei Bombenanschläge und etwa ein halbes Dutzend physischer Angriffe auf Journalisten verübt wurden; bedauert zutiefst, dass Montenegro auf dem Index von „Reporter ohne Grenzen“ über Medienfreiheit nun an 113. Stelle steht; weist erneut darauf hin, dass verantwortungsvoll handelnde Medien, die redaktionelle Unabhängigkeit und die breite Streuung der Eigentumsverhältnisse im Bereich Medien im Einklang mit den europäischen Standards gestärkt werden müssen; hebt hervor, dass alle Beteiligten in Politik und Medien für die Förderung eines Klimas der Toleranz gegenüber anderen Meinungen verantwortlich sind; hält es für sehr wichtig, zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit beizutragen; fordert, dass alle Bedrohungen von und Übergriffe auf Journalisten angemessen untersucht und strafrechtlich verfolgt werden, auch die noch anhängigen Vergehen; begrüßt die Entscheidung, ein gesondertes Gremium einzurichten, das die staatlichen Bemühungen zur Aufklärung von Morden an und Übergriffen auf Journalisten überwachen soll, was dazu beitragen kann, größeres Vertrauen zwischen Staat und Medien herzustellen; |
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23. |
betont, dass unabhängigen und zukunftsfähigen öffentlich-rechtlichen Medien eine besondere Aufgabe bei der Stärkung der Freiheit der Medien und der Demokratie zukommt, und fordert die staatlichen Stellen diesbezüglich auf, das Gesetz über den Rundfunk Montenegros (Radio i Televizija Crne Gore, RTCG) zu ändern und Rechtsgarantien für die Sicherung der finanziellen Tragfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien zu verabschieden und sie dadurch in die Lage zu versetzen, ihren gesellschaftlichen Auftrag zu erfüllen; |
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24. |
fordert Verbesserungen im Bereich des Zeugenschutzes und den Erlass eines Gesetzes über den Schutz von Informanten; |
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25. |
betont, dass es Aufgabe aller politischen Kräfte ist, für ein Klima der Toleranz und Inklusion aller nationalen Minderheiten zu sorgen; begrüßt die Minderheitenpolitik der Regierung, durch die insbesondere die vertiefte Integration der albanischen Bevölkerungsgruppe vorangebracht wurde; fordert eine Verbesserung der Lage sozial benachteiligter Gruppen, beispielsweise des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen sowie der Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude; begrüßt den aktuellen Roma-Aktionsplan der Regierung, fordert aber weitere Maßnahmen zur Förderung von Bildung und Beschäftigung von Roma und anderen Minderheiten, die nach wie vor diskriminiert werden, insbesondere in Anbetracht des begrenzten Zugangs zu Bildungseinrichtungen, mit dem Kinder von Roma, Aschkali und Ägyptern konfrontiert sind; |
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26. |
stellt fest, dass Frauen in vielen Bereichen der Gesellschaft Montenegros immer noch unterrepräsentiert sind, auch im Parlament, in Entscheidungspositionen und auf dem Arbeitsmarkt; fordert die Regierung auf, ihre Bemühungen um die Verbesserung der Geschlechtergleichstellung zu intensivieren, die einschlägigen finanziellen und personellen Mittel aufzustocken, für die Umsetzung des Aktionsplans zur Geschlechtergleichstellung Sorge zu tragen, den Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit einzuführen und Frauen zu mehr Teilhabe — insbesondere in der Politik — anzuregen; |
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27. |
erklärt sich besorgt darüber, dass in Montenegro gegenüber Homosexualität in erheblichem Ausmaß Intoleranz herrscht, die in häufigen Akten und Androhungen von Gewalt sowie Hassreden gegen Aktivisten für die Rechte von Schwulen zum Ausdruck kommt; bedauert, dass der prominenteste LGBTI-Aktivist des Landes aus Sorge um seine Sicherheit Asyl im Ausland beantragt hat; begrüßt zwar die neue Strategie der Regierung zur Verbesserung der Lebensqualität von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen, betont aber, dass diese Strategie auch umgesetzt werden muss; erachtet es insbesondere als notwendig, die Öffentlichkeit aufzuklären und zu informieren, um einen Wandel der Einstellungen voranzubringen; würdigt ausdrücklich, dass Regierung und Polizei die Pride-Paraden in Budva und Podgorica, die in diesem Jahr erstmals stattgefunden haben, unterstützt und erleichtert haben; betont, dass die schwulenfeindliche Gewalt während der Umzüge umfassend untersucht werden muss und die Täter vor Gericht gestellt werden müssen; hält die Staatsorgane dazu an, die Toleranz gegenüber LGBTI-Personen auch künftig zu fördern und Straftraten zügig strafrechtlich zu verfolgen; betont, dass die gesellschaftliche Akzeptanz verbessert und der Diskriminierung von Schwulen ein Ende gesetzt werden muss; |
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28. |
erklärt sich besorgt darüber, dass das Problem der Gewalt gegen Frauen und Kinder fortbesteht und viele die Gewalt auch für gesellschaftlich akzeptabel halten; bedauert, dass der Aufbau von Dienstleistungen für Familien und Gemeinschaften nur schleppend vorankommt; fordert die Regierung auf, die Öffentlichkeit stärker für Gewalt in der Familie und gegen Frauen sowie für das Recht des Kindes auf Schutz vor jeglicher Form der Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung zu sensibilisieren; begrüßt die neuen Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Rechte der Kinder und zur Verbesserung der Berufsausbildung, fordert jedoch weitere Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, was den Schutz und die Unterstützung von Opfern sowie ihren Zugang zur Justiz, die Ausarbeitung und Koordinierung von Präventionsprogrammen und eine stärkere Rechenschaftspflicht der Täter betrifft; |
Sozioökonomische Probleme
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29. |
fordert die Regierung auf, sich auf die Förderung des Wirtschaftswachstums zu konzentrieren, um die Armut zu bekämpfen und den Lebensstandard aller Bürger zu verbessern, auch indem geprüft wird, ob und in welchen Bereichen die Sozialfürsorge reformiert werden kann, und um die regionalen Unterschiede zu verringern; fordert, verstärkt gegen den umfangreichen informellen Sektor vorzugehen und den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und das Rechtssystem generell zu verbessern, damit die Korruption systematisch bekämpft wird und das Umfeld für Unternehmen günstiger wird, und um Strukturreformen durchzuführen, mit denen ausländische Direktinvestitionen, die für die Diversifizierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind, ins Land geholt und unterstützt werden; |
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30. |
betont, dass Verfahren für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten transparent und frei von politischer Einflussnahme sein und auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beruhen müssen, damit sich das Geschäftsklima weiter verbessert; fordert eine rasche Beilegung der Auseinandersetzung um das Aluminiumwerk KAP; betont, dass Privatisierungen fair, umsichtig, transparent und geordnet durchgeführt werden sollten; weist auf die Bedenken hin, die wegen staatlicher Beihilfen geäußert wurden, und fordert, dass sie im Einklang mit dem Besitzstand der Union und dem Stabilitäts- und Assoziierungsabkommen gegebenenfalls transparent gezahlt werden und aufrechterhalten werden können; begrüßt die Anstrengungen der Regierung, um der steigenden Staatsverschuldung und den großen strukturellen Haushaltsdefiziten zu begegnen; fordert weitere Maßnahmen, damit das Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des IPA auch künftig umgesetzt wird und um im Einklang mit dem Besitzstand der Union Rechtsvorschriften über die Wasserqualität auszuarbeiten; |
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31. |
stellt fest, dass das neue Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Januar 2012 in Kraft getreten ist, bei seiner Umsetzung in der Praxis jedoch insbesondere im Gesundheitswesen fehlende Wirksamkeit zu verzeichnen ist; fordert die Staatsorgane Montenegros auf, bei allen Auftragsvergabeverfahren mehr Transparenz herzustellen und Aktionspläne mit klaren Zielen, Verfahren und Fristen festzulegen, um das neues Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge wirksam durchzusetzen und die Rechtsvorschriften über Konzessionen, Versorgungsdienste und die Beschaffung von Verteidigungsgütern mit dem Besitzstand der EU in Einklang zu bringen; |
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32. |
würdigt die Umsetzung des „Small Business Act“; fordert eine stärkere Unterstützung des öffentlichen Sektors für KMU, da KMU eine der Triebkräfte des Wirtschaftswachstums sind; fordert die Zusammenführung der fragmentierten Strategien, durch Wirksamkeit unternehmens- und industriepolitischer Instrumente beeinträchtigt wird; |
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33. |
erklärt sich besorgt über die unveränderte Lage am Arbeitsmarkt und fordert deshalb entschiedene Maßnahmen gegen die hohe Arbeitslosigkeit, insbesondere bei erstmalig Arbeitsuchenden, und zur Verbesserung des schlecht funktionierenden Arbeitsmarkts; fordert die Regierung auf, für die Umsetzung des Arbeitsrechts im Einklang mit den Normen der IAO zu sorgen, auch durch eine Verbesserung der Inspektionen; betont, dass gegen die Schattenwirtschaft vorgegangen werden muss; fordert die Stärkung des dreiseitigen sozialen Dialogs; |
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34. |
hält Montenegro dazu an, in den Bereichen Umweltschutz und Klimawandel weitere Anstrengungen zu unternehmen, nämlich die Verwaltungskapazität zur Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU auszubauen, damit die Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Besitzstand der Union sichergestellt wird; |
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35. |
stellt fest, dass illegale errichtete Bauten, insbesondere in Tourismusgebieten, ein beträchtliches Problem in Montenegro sind; fordert die staatlichen Stellen Montenegros auf, sich entschieden für eine nachhaltige Entwicklung des Landes einzusetzen; betont, dass die Ausweitung des Tourismus umweltgerecht vollzogen werden muss; |
Regionale Zusammenarbeit
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36. |
begrüßt, dass Montenegro vorausschauend an Initiativen wie der Initiative für die regionale Aussöhnung oder an dem Vorhaben, eine Gruppe der sechs Westbalkanstaaten zu schaffen, mitwirkt und dass die Regierung bestrebt ist, sich maßgeblich in Initiativen für die regionale Zusammenarbeit einzubringen; fordert Montenegro auf, seine Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Wirtschaft mit benachbarten Mitgliedstaaten der EU zu verbessern; würdigt, dass die Regierung gute bilaterale Beziehungen mit allen Nachbarstaaten, auch dem Kosovo, unterhält, betont aber, dass die Streitigkeiten mit Kroatien über die Landes- und Seegrenzen rasch beigelegt werden müssen, insbesondere angesichts der vorbereitenden Erkundung von Erdöllagerstätten auf hoher See; legt dem Land nahe, den Grenzverlauf mit Serbien, Bosnien und Herzegowina und Kosovo endgültig festzulegen, damit potenzielle Spannungsquellen beseitigt werden; begrüßt die Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung von Sarajevo, einschließlich der Umsetzung des Programms für die Beschaffung regionalen Wohnraums; hält das Land dazu an, die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Rahmen eines Austauschs von Erfahrungen über die Beitrittsverhandlungen fortzuführen; |
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37. |
begrüßt die Besuche von Ministerpräsident Dačić in Podgorica und von Ministerpräsident Đukanović in Belgrad, die ersten derartigen Besuche seit der Unabhängigkeit Montenegros; würdigt diese Ereignisse als starkes Zeichen der Aussöhnung und eines größeren Maßes an Engagement und Offenheit auf beiden Seiten, das für die weitere regionale und europäische Integration nur Gutes bedeuten kann; |
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38. |
betont, dass die gutnachbarschaftlichen Beziehungen, die Montenegro mit den Staaten dieses Raums unterhält, eine Grundlage für erfolgreiche Verhandlungen mit der EU sind und dass es sich bei diesem Land an sich um ein Beispiel für Zusammenarbeit und Engagement für Frieden und Stabilität im Westbalkanraum handelt; |
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39. |
begrüßt die unlängst begonnenen Bemühungen der Regierung, Binnenvertriebene zu registrieren und ihren Status zu klären, und stellt fest, dass es sich dabei um eine schwierige Aufgabe handelt, auch was den Bürokratieabbau anbelangt; fordert die EU und andere Partner auf der Balkan-Halbinsel auf, die Regierung Montenegros bei der schnellstmöglichen Lösung dieses Problems zu unterstützen und dabei zu helfen, dass ein schmerzhaftes Kapitel in der Geschichte dieses Raums geschlossen wird; |
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40. |
begrüßt das Bekenntnis der Regierung Montenegros zum NATO-Beitritt, wenngleich es die großen Auffassungsunterschiede zwischen den Parlamentariern und in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nimmt; ist fest davon überzeugt, dass die Bemühungen Montenegros um die Mitgliedschaft in der NATO förderlich sein werden, was die angestrebte Mitgliedschaft in der EU und die Verbesserung der regionalen Zusammenarbeit und Sicherheit betrifft; würdigt insbesondere den Beitrag Montenegros zu Missionen der VN und im Rahmen der GSVP, beispielsweise in Afghanistan, Liberia und Mali, zumal die Verteidigungsressourcen des Landes beschränkt sind; begrüßt dieses klare Signal eines Bekenntnisses Montenegros zur Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, um Frieden und Stabilität in der ganzen Welt zu fördern; |
o
o o
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41. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament von Montenegro zu übermitteln. |
(1) ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0453.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0434.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/142 |
P7_TA(2014)0105
Abschaffung der Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (2014/2511(RSP))
(2017/C 093/24)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (COM(2013)0833), |
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unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen mit dem Titel „Female genital mutilation in the European Union and Croatia“ (Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Europäischen Union und in Kroatien), |
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— |
unter Hinweis auf die Resolution Nr. 67/146 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Verstärkung der weltweiten Bemühungen um die Abschaffung der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Ausmerzung der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union (3), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ (4), |
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— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (5), |
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— |
unter Hinweis auf die Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010–2015), die am 21. September 2010 vorgelegt wurde, |
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unter Hinweis auf das „Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (6), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 12. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbuler Übereinkommen), |
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gestützt auf Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags zur Achtung der Menschenrechte (allgemeine Grundsätze) und Artikel 12 und 13 des EG-Vertrags (Diskriminierungsverbot), |
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unter Hinweis auf die 1990 angenommene Allgemeine Empfehlung Nr. 14 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Beschneidung von Mädchen und Frauen, |
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— |
gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass das Parlament den Begriff „Gewalt gegen Frauen“ in seiner Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen als jeglichen Akt geschlechtsbezogener Gewalt definiert, „der zu Schäden oder Leiden physischer, sexueller oder psychologischer Natur führt oder führen kann, wobei auch Androhung von entsprechenden Akten, Zwang oder willkürliche Freiheitsberaubung unabhängig davon, ob sie in der Öffentlichkeit oder in der Privatsphäre erfolgen, eingeschlossen werden (7)“; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt, die gegen ihre Grundrechte und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze verstößt, und dass die Bekämpfung der Verstümmelung weiblicher Genitalien unbedingt Teil des allgemeinen und einheitlichen Vorgehens zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen werden muss; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2008 alle Verfahren als Verstümmelung weiblicher Genitalien definiert hat, bei denen die äußeren weiblichen Geschlechtsorgane ohne medizinische Indikation teilweise oder vollständig entfernt werden, darunter die Sunna-Beschneidung oder Klitoridektomie (teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris sowie der Vorhaut), die Exzision (teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und der äußeren Schamlippen) und die extremste Form der Verstümmelung weiblicher Genitalien, die Infibulation (Verengung der Vaginalöffnung durch die Schaffung einer Abdeckung); |
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D. |
in der Erwägung, dass laut Angaben der WHO schätzungsweise 140 Millionen Kinder, junge Mädchen und Frauen weltweit diese grausame Form der geschlechtsbezogener Gewalt erlitten haben; in der Erwägung, dass laut der WHO die Genitalverstümmelung zumeist an jungen Mädchen vorgenommen wurde, die höchstens 15 Jahre alt waren; in der Erwägung, dass dieser grausame Brauch laut Berichten in 28 afrikanischen Ländern, im Jemen, im Nordirak und in Indonesien üblich ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien ein brutaler Brauch ist, der nicht nur in Drittstaaten vorkommt, sondern auch Frauen und Mädchen in der EU betrifft, die entweder im Hoheitsgebiet der EU oder vor ihrer Einreise in die EU bzw. während Aufenthalten außerhalb der EU in ihren Heimatländern der Genitalverstümmelung unterworfen werden (8); in der Erwägung, dass laut dem UNHCR jedes Jahr etwa 20 000 Frauen und Mädchen aus Ländern, in denen die Verstümmelung weiblicher Genitalien üblich ist, in der EU Asyl suchen, wobei 9 000 von ihnen möglicherweise bereits verstümmelt wurden (9), und dass Schätzungen zufolge bis zu 500 000 Frauen innerhalb der EU eine Genitalverstümmelung erlitten haben oder diesbezüglich gefährdet sind (10), während diese Straftat immer noch selten bestraft wird; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien häufig zu Hause unter schlechten, unhygienischen Bedingungen und meist ohne Betäubung und medizinisches Wissen durchgeführt wird und vielfältige sehr schwere und häufig irreparable Folgen für die physische und psychische Gesundheit der Frauen und Mädchen hat und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit schadet oder sogar tödlich endet; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eindeutig gegen den Grundwert der Europäischen Union der Gleichstellung von Frauen und Männern verstößt und traditionellen Werten entspricht, laut denen Frauen als Objekte und als Eigentum der Männer angesehen werden; in der Erwägung, dass kulturelle und traditionelle Werte unter keinen Umständen als Vorwand vorgebracht werden sollten, um die Verstümmelung weiblicher Genitalien bei Kindern, jungen Mädchen oder Frauen zu rechtfertigen; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Schutz der Rechte des Kindes in zahlreichen Vereinbarungen und Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher, europäischer und internationaler Ebene verankert ist, und in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Frauen in Allgemeinen, darunter auch die Gewalt gegen junge Mädchen, auf keinen Fall mit der Achtung kultureller Traditionen oder verschiedener Arten von Initiationsriten gerechtfertigt werden darf; |
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I. |
in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat laut der Allgemeinen Empfehlung Nr. 14 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Beschneidung von Mädchen und Frauen und der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, in der die Verstümmelung weiblicher Genitalien als eine Form der geschlechtsbezogenen Gewalt anerkannt wird und Mindeststandards für den Schutz festgelegt werden, im Rahmen der internationalen Menschenrechte verpflichtet ist, die Verstümmelung weiblicher Genitalien zu verhindern; |
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1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“, in der sie sich verpflichtet, EU-Mittel zu verwenden, um die Verstümmelung weiblicher Genitalien zu verhindern und die Hilfe für die Opfer zu verbessern, etwa indem gefährdete Frauen im Rahmen der Asylvorschriften der EU geschützt werden, und zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) den internationalen Dialog zu stärken und die Forschung zu fördern, um gefährdete Frauen und Mädchen eindeutig zu identifizieren; |
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2. |
begrüßt das Engagement der Kommission, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zum Thema Verstümmelung weiblicher Genitalien zwischen Mitgliedstaaten, nichtstaatlichen Organisationen und Sachverständigen zu erleichtern, und betont, dass die Zivilgesellschaft, auch diejenige in Drittstaaten, weiterhin umfassend an Sensibilisierungskampagnen und an der Entwicklung von Informationsmaterial und Schulungen beteiligt werden muss; |
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3. |
weist darauf hin, dass internationale, europäische und einzelstaatliche Einrichtungen eine entscheidende Rolle dabei spielen, die Verstümmelung weiblicher Genitalien zu verhindern, Frauen und Mädchen zu schützen, Opfer zu identifizieren und Maßnahmen zu ergreifen, um geschlechtsbezogene Gewalt, darunter die Verstümmelung weiblicher Genitalien, zu bekämpfen, und begrüßt das Engagement der EU, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um die Abschaffung der Verstümmelung weiblicher Genitalien in Ländern, die diese ausüben, zu fördern; |
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4. |
fordert die Kommission erneut auf, unverzüglich einen Vorschlag für einen EU-Rechtsakt vorzulegen, in dem vorbeugende Maßnahmen gegen alle Arten der Gewalt gegen Frauen (darunter die Verstümmelung weiblicher Genitalien) festgelegt werden, und, wie im Stockholmer Programm erwähnt, eine umfassende EU-Strategie zu dem Thema zu unterbreiten, die weitere strukturierte gemeinsame Aktionspläne zur Beseitigung der Verstümmelung weiblicher Genitalien in der EU enthält; |
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5. |
betont, dass sich die Kommission und der EAD gegenüber Drittstaaten, die die Verstümmelung weiblicher Genitalien nicht verurteilen, unnachgiebig zeigen müssen; |
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6. |
fordert die Kommission auf, Daten über die Verstümmelung weiblicher Genitalien in einem vereinheitlichten Verfahren zu erfassen, und ersucht das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, Demographen und Statistiker in die Entwicklung einer gemeinsamen Methode einzubeziehen und in Übereinstimmung mit der Mitteilung Richtdaten auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander verglichen werden kann; |
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7. |
fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, existierende Verfahren, insbesondere die Richtlinie 2012/29/EU und Schulungsmaßnahmen für Sachkundige zum Schutz von Frauen und Mädchen, anzuwenden und Einwohner, die die Straftat der Verstümmelung weiblicher Genitalien begangen haben, zu verfolgen, rechtlich zu belangen und zu bestrafen, auch wenn die Straftat außerhalb der Grenzen des betroffenen Mitgliedstaats begangen wurde, und fordert daher, den Grundsatz der Extraterritorialität in die strafrechtlichen Bestimmungen aller Mitgliedstaaten aufzunehmen, damit die Straftat in allen 28 Mitgliedstaaten in demselben Umfang bestraft werden kann; |
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8. |
fordert die EU und diejenigen Mitgliedstaaten, die das Istanbuler Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen noch nicht ratifiziert haben, auf, das Übereinkommen unverzüglich zu ratifizieren, damit das Engagement der EU den internationalen Standards entspricht, die ein umfassendes und integriertes Vorgehen gegen Gewalt gegen Frauen und die Verstümmelung weiblicher Genitalien fördern; |
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9. |
fordert die Kommission auf, 2016 zum Europäischen Jahr zur Beendigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen auszurufen; |
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10. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 87.
(2) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.
(3) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 52.
(4) ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 24.
(5) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(6) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
Artikel 1 der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/48/104); Ziffer 113 der Aktionsplattform von Peking der Vereinten Nationen von 1995.
(8) EIGE, „Female genital mutilation in the European Union and Croatia“ (Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Europäischen Union und in Kroatien), 2013.
(9) Beitrag des UNHCR zur Konsultation der Kommission zur Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen in der EU, 2013.
(10) Waris Dirie und Corinna Milborn, Schmerzenskinder, Marion von Schröder, Berlin, 2005.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/145 |
P7_TA(2014)0106
NAIADES II — Aktionsprogramm zur Förderung der Binnenschifffahrt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu Naiades II — ein Aktionsprogramm zur Unterstützung der Binnenschifffahrt (2013/3002(RSP))
(2017/C 093/25)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu Naiades II — ein Aktionsprogramm zur Unterstützung der Binnenschifffahrt (O-000016/2014 — B7-0104/2014), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zu dem Thema „Förderung der Binnenschifffahrt: ‚Naiades‘ — Integriertes Europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt“ (1), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. September 2013 mit dem Titel „Mehr Qualität in der Binnenschifffahrt — Naiades II“ (COM(2013)0623), |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Januar 2006 über die Förderung der Binnenschifffahrt mit dem Titel „Naiades“ — Integriertes Europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt“ (COM(2006)0006), |
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— |
unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 10. September 2013 mit dem Titel: „Greening the fleet: reducing pollutant emissions in inland waterway transport“ (Ökologisierung der Flotte: Verringerung der Schadstoffemissionen in der Binnenschifffahrt) (SWD(2013)0324), |
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— |
gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Binnenschifffahrt einen erheblichen Beitrag zum Verkehrssystem der EU leistet, da mit ihrer Hilfe Güter zwischen den Häfen der EU und dem Hinterland transportiert werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Binnenschifffahrt energieeffizient ist und einen Beitrag zur Erreichung der im Weißbuch der EU über die Verkehrspolitik genannten Ziele im Hinblick auf eine CO2-emissionsarme Wirtschaft leistet; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Binnenschifffahrt bei Ausschöpfung ihres vollen Potenzials in der EU ein wesentliches Element zur Lösung der mit der Überlastung und der Umweltbelastung zusammenhängenden Probleme sein könnte, die auf die Einfuhr von Gütern über Seehäfen zurückgehen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Binnenschiffsflotte modernisiert und an den technischen Fortschritt angepasst werden müsste, um unter anderem durch die Entwicklung von flussangepassten Schiffen in einer nachhaltigen Binnenschifffahrt (Rassin — River Adapted Ships for Sustainable Inland Navigation) die Umweltfreundlichkeit der Schiffe weiter zu verbessern und auf diese Weise den Wettbewerbsvorteil der Binnenschifffahrt zu sichern; |
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E. |
in der Erwägung, dass sich die ungünstige Wirtschaftslage in der EU auch auf die Binnenschifffahrt ausgewirkt hat und dass sich die Branche in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet; |
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F. |
in der Erwägung, dass sich die gegenwärtige Überkapazität verheerend auf die Binnenschifffahrt auswirkt; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Struktur der Binnenschifffahrt zum Großteil auf KMU beruht, d. h. auf Eigentümern/Betreibern, die mit ihrer Familie auf dem Schiff arbeiten und leben, und dass diese KMU besonders anfällig für die Krise sind; |
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H. |
in der Erwägung, dass Sozialnormen, wie die auf Arbeitszeiten bezogenen Normen, und die Bildung in dieser Branche von entscheidender Bedeutung sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass lediglich begrenzte finanzielle Mittel für die Binnenschifffahrt bestimmt sind und dass der Zugang zu Finanzmitteln zunehmend schwierig ist; |
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1. |
begrüßt die Initiative der Kommission, das Programm Naiades bis 2020 zu aktualisieren und neu aufzulegen; |
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2. |
unterstützt die im Aktionsprogramm Naiades II für den Zeitraum 2014–2020 festgelegten spezifischen Maßnahmen; |
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3. |
bedauert, dass die Kommission den Vorschlag zu Naiades II nicht durch eine geeignete und speziell hierfür ausgewiesene Finanzierung ergänzt hat, damit die Ziele des Aktionsprogramms erreicht werden können, und fordert daher eine gut strukturierte Strategie mit kurz- und mittelfristig erreichbaren Zielen und einen konkreten Fahrplan, in dem unter anderem die Ressourcen für die Umsetzung festgehalten sind; |
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4. |
fordert die Kommission auf, schnellstmöglich konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die den Besonderheiten einer Branche Rechnung tragen, die im Wesentlichen auf KMU beruht; |
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5. |
betont, dass eine hochwertige Infrastruktur eine wichtige Voraussetzung für den Ausbau der Binnenschifffahrt und der Binnenhäfen und deren Integration in das transeuropäische Verkehrsnetz ist, fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle wichtigen Verkehrsengpässe in den anzunehmenden Umsetzungsplänen für die Korridore zu berücksichtigen, und betont, dass die Fazilität „Connecting Europe“ vorrangig auf die Finanzierung der Schaffung der Infrastruktur für die umweltfreundlicheren Verkehrsträger wie die Binnenschifffahrt ausgerichtet ist; |
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6. |
begrüßt es, dass Binnenwasserstraßen in sechs der neun Kernnetzkorridore des TEN-V integriert wurden, und hofft, dass angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ vorrangig Ausgaben zur Beseitigung von Verkehrsengpässen, zur Schließung von vorhandenen Lücken und insbesondere zur Verstärkung von grenzüberschreitenden Abschnitten des Kernnetzes gefördert werden, geeignete Schritte gegen Verkehrsengpässe und vorhandene Lücken unternommen werden; weist darauf hin, dass im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ auch vorrangig Systeme für Telematikanwendungen, die als Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) dienen, gefördert werden; |
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7. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, naturbelassene, frei fließende Flüsse, die folglich Gegenstand spezifischer Maßnahmen sein können, besonders zu berücksichtigen; betont, dass das EU-Umweltrecht eingehalten werden muss, wie es in den Artikeln 16 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) festgehalten ist; |
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8. |
hebt neben der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Kernnetz fertigzustellen, ihre Aufgabe hervor, durch eine regelmäßige Instandhaltung für eine angemessene und zuverlässige Infrastruktur zu sorgen, damit weiterhin gute Navigationsbedingungen herrschen und die Binnenschifffahrt somit ihrer Rolle als verlässlicher und wirtschaftlicher Verkehrsträger gerecht wird; |
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9. |
fordert die Kommission auf, die Integration der RIS, der Daten aus der Beobachtung des Binnenschifffahrtsmarktes und der Instrumente im Bereich der TEN-V-Korridore zu beschleunigen, um eine integrierte multimodale Lenkung des Verkehrs zu fördern; befürwortet, dass der Datenaustausch der RIS erweitert und in Informationsströme anderer Verkehrsträger integriert wird, um die Integration der Binnenschifffahrt und anderer Verkehrsträger zu begünstigen, und fordert die Kommission auf, rasch Leitlinien zu formulieren, damit diese Integration stattfinden kann; |
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10. |
fordert die Kommission auf, die Übernahme bewährter Verfahren zur Integration von Dienstleistungen der Binnenschifffahrt in multimodale Logistikketten zu unterstützen; |
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11. |
betont, dass im Rahmen der bestehenden EU-Programme wie der Fazilität „Connecting Europe“, des Programms Horizont 2020 und des Kohäsionsfonds eine angemessene Finanzierung von neuen Technologien, Innovationen und nachhaltigen Güterbeförderungsdiensten bereitzustellen ist, um die Übernahme von Innovationen anzukurbeln und die Binnenschifffahrt umweltfreundlicher zu machen, und fordert die Kommission auf, zur Verwirklichung dieses Ziels konkrete Finanzierungsprogramme auszuarbeiten; |
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12. |
fordert die Kommission auf, Optionen für die Ausschöpfung der Reservemittel vorzulegen, bei denen diese mit Finanzinstrumenten aus bestehenden Fonds der Union wie etwa der Fazilität „Connecting Europe“ sowie mit Finanzinstrumenten der Europäischen Investitionsbank gekoppelt werden; |
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13. |
ersucht die Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung des Europäischen Aktionsprogramms nationale Strategien zur Förderung der Binnenschifffahrt weiterzuentwickeln und regionalen und örtlichen Behörden sowie Hafenbehörden nahezulegen, dies ebenfalls zu tun; |
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14. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 443.
(2) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/147 |
P7_TA(2014)0107
Lage in Thailand
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zur Lage in Thailand (2014/2551(RSP))
(2017/C 093/26)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf seine vorausgegangenen Entschließungen zu Thailand vom 5. Februar 2009 (1), vom 20. Mai 2010 (2) und vom 17. Februar 2011 (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung Thailands vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 5. Oktober 2011 und die daraus hervorgegangenen Empfehlungen, |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Sprecherin der Hohen Vertreterin der EU Catherine Ashton vom 26. November 2013 zur politischen Lage in Thailand, vom 13. Dezember 2013 und vom 23. Januar 2014 zu den neuesten Entwicklungen in Thailand und vom 30. Januar 2014 zu den bevorstehenden Wahlen, |
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— |
unter Hinweis auf die am 2. Dezember 2013 von der Delegation der Europäischen Union in Abstimmung mit den Missionschefs der EU in Thailand veröffentlichte Erklärung, |
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unter Hinweis auf die Pressemitteilungen des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 26. Dezember 2013 und vom 14. Januar 2014, |
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— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) aus dem Jahre 1966, |
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unter Hinweis auf die Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen von 1990, |
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— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass die Demonstrationen im November 2013 begannen, nachdem das thailändische Repräsentantenhaus ein von der regierenden Pheu-Thai-Partei (PTP) eingebrachtes Amnestiegesetz verabschiedet hatte, das sich auf mehrere Straftaten erstreckte, die von politischen Führungskräften und Amtsträgern der Regierung — darunter der ehemalige Ministerpräsident Thaksin Shinawatra, Bruder der amtierenden Ministerpräsidentin Yingluck Shinawatra — seit 2004 begangen wurden; in der Erwägung, dass sich der vormalige Ministerpräsident seit 2008 im selbst gewählten Exil befindet, um eine zweijährige Gefängnisstrafe zu umgehen, die in einem Korruptionsfall gegen ihn verhängt wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass am 11. November 2013 in Bangkok friedliche Demonstrationen gegen das vorgeschlagene Amnestiegesetz ihren Anfang nahmen, an deren Spitze der ehemalige stellvertretende Ministerpräsident und heutige Anführer der Oppositionspartei „Demokratisches Reformkomitee des Volkes“ (PDRC), Suthep Thaugsuban, stand; in der Erwägung, dass die Straßenproteste trotz der Ablehnung des Amnestiegesetzes durch den thailändischen Senat weitergingen; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht am 20. November 2013 eine vorgeschlagene Verfassungsänderung, der zufolge zukünftig alle Mitglieder des Senats gewählt werden sollten, sowie eine Petition der Opposition, die Pheu-Thai-Partei aufzulösen, zurückwies, wonach die regierungsfeindlichen Proteste zunahmen; |
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D. |
in der Erwägung, dass der stellvertretende Ministerpräsident Suthep Thaugsuban der Regierung vorwarf, keine Legitimität zu besitzen, und vorschlug, das Parlament durch einen nicht gewählten „Volksrat“ zu ersetzen, der politische und institutionelle Reformen umsetzen solle; |
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E. |
in der Erwägung, dass während der monatelangen Unruhen mehrere Menschen getötet und hunderte verletzt wurden, darunter auch Kwanchai Praipana, ein Anführer der der Regierung nahestehenden Seite, der am 22. Januar 2014 angeschossen und verwundet wurde, und Suthin Tharatin, ein Anführer der thailändischen Oppositionsbewegung, der am 26. Januar 2014 erschossen wurde; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Ministerpräsidentin Yingluck Shinawatra am 21. Januar 2014 einen auf 60 Tage angesetzten Ausnahmezustand über die Hauptstadt Bangkok und die benachbarten Provinzen verhängte und damit öffentliche Versammlungen von mehr als fünf Personen verbot, das Festhalten von der Ausübung von Gewalt verdächtigter Personen in Untersuchungshaft bis zu 30 Tagen ermöglichte, die Zensur von zu Gewalt aufrufenden Meldungen erlaubte und allen an der Durchsetzung des Dekrets beteiligten Regierungsstellen und Amtsträgern zusagte, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt würden; |
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G. |
in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht am 24. Januar 2014 entschied, dass die Wahlen aufgrund der Unruhen verschoben werden könnten, die Regierung jedoch beschloss, die vorgezogene Stimmabgabe ab dem 26. Januar 2014 durchzuführen; |
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H. |
in der Erwägung, dass am 2. Februar 2014 in Thailand eine Parlamentswahl stattfand und die Stimmabgabe am 26. Januar 2014 begann, obwohl die Wahlkommission aufgrund der anhaltenden Unruhen eine Verschiebung der Wahl gefordert hatte; |
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I. |
in der Erwägung, dass die größte Oppositionspartei — die Demokratische Partei — bekanntgab, nicht an der für den 2. Februar 2014 anberaumten Wahl teilzunehmen; |
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J. |
in der Erwägung, dass am 26. Januar 2014 die Stimmabgabe in 83 von insgesamt 375 Stimmbezirken im Land abgebrochen wurde, da protestierende Regierungsgegner den Zugang zu den Wahllokalen blockierten, Wahlhelfer behinderten und die Wähler von der Ausübung ihres Wahlrechts abhielten; |
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K. |
in der Erwägung, dass die Ministerpräsidentin trotz der geringen Wahlbeteiligung im Anschluss an ein Treffen mit der Wahlkommission am 28. Januar 2014 bekanntgab, dass der Wahltermin am 2. Februar 2014 aufrechterhalten würde; |
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L. |
in der Erwägung, dass in neun Provinzen keine Stimmabgabe stattfand und Demonstranten in Teilen von Bangkok und im Süden des Landes nachweislich die Eintragung in das Wählerverzeichnis störten und die Stimmabgabe behinderten, wovon Schätzungen zufolge 69 der 375 Stimmbezirke und 8,75 Mio. Wähler betroffen waren; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Legislaturperiode dem thailändischen Recht zufolge erst dann eröffnet werden kann, wenn mindestens 95 % (oder 475 Sitze) der 500 Sitze vergeben sind; in der Erwägung, dass aus diesem Grund in den betroffenen Gebieten eine Nachwahl stattfinden muss; |
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N. |
in der Erwägung, dass das Parlament nicht zusammenkommen und keine neue Regierung gebildet werden kann, womit die Gefahr eines Machtvakuums droht, das die Krise möglicherweise verlängern wird; |
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1. |
erklärt sich äußerst besorgt darüber, dass sich die politischen und sozioökonomischen Spannungen in Thailand inzwischen in gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der Regierung und der Opposition sowie zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften entladen, und bringt seine Solidarität mit dem thailändischen Volk, das unter den Folgen der Unruhen leidet, und mit allen Familien zum Ausdruck, deren Angehörige in den letzten Monaten getötet oder verletzt wurden; |
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2. |
fordert die thailändischen Staatsorgane auf, den jüngsten Fällen von Gewaltanwendung, bei denen es mehrmals zu Toten und Verletzten kam, umfassend nachzugehen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen; |
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3. |
fordert alle Parteien auf, die Rechtsstaatlichkeit zu achten und demokratische Grundsätze einzuhalten; betont, dass Wahlen frei und fair ablaufen müssen, und verurteilt die destruktiven Aktionen der regierungskritischen Demonstranten, die die Wähler am 26. Januar 2014 und am 2. Februar 2014 an der Abgabe ihrer Stimmzettel hinderten; |
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4. |
fordert die thailändischen Staatsorgane auf, das Recht auf Meinungsfreiheit, auf friedliche Versammlungen und auf Vereinigungsfreiheit zu schützen; fordert die Regierung auf, umgehend den Ausnahmezustand aufzuheben, da die bestehenden Gesetze für die Bewältigung der derzeitigen Lage ausreichen; |
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5. |
fordert die Demonstranten sowohl der Regierungs- als auch der Oppositionsseite auf, von jeglicher politisch motivierter Gewalt Abstand zu nehmen und ihre Anliegen innerhalb des in Thailand geltenden demokratischen und verfassungsmäßigen Rahmens zu vertreten; |
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6. |
fordert die Anführer der Demokratischen Partei auf, dem vom thailändischen Volk gewählten Parlament die Ausübung seines Mandats zu ermöglichen; |
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7. |
betont, dass der Vorschlag des Demokratischen Reformkomitees des Volkes, anstelle der Regierung einen nicht gewählten „Volksrat“ einzusetzen, der das Land bis zu zwei Jahre lang regieren soll, undemokratisch ist; |
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8. |
fordert die Regierung, die Wahlkommission und die Opposition auf, umgehend einen konstruktiven Dialog aufzunehmen und einen integrativen und befristeten Prozess institutioneller und politischer Reformen einzuleiten, die in einem nationalen Referendum angenommen werden könnten, an das sich integrative, sichere, freie und faire Wahlen anschließen; |
|
9. |
begrüßt die von der nationalen Menschenrechtskommission ergriffene Initiative eines Konsultativtreffens von Intellektuellen, Vertretern der gesellschaftlichen Bewegungen, religiösen Würdenträgern sowie den vier ehemaligen Ministerpräsidenten Anand Panyarachun, Banharn Silapa-acha, Chavalit Yongchaiyudh und Chuan Leekpai, mit dem ein Ausweg aus der Krise gesucht und vorangebracht werden soll; |
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10. |
fordert das Militär auf, neutral zu bleiben und eine konstruktive Rolle einzunehmen, damit die andauernde Krise friedlich bewältigt wird; |
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11. |
erklärt sich besorgt über die Besetzung öffentlicher Bürogebäude und Fernsehsender, die Einschüchterung der Medien und die gegen zwei in Phuket tätige Journalisten vorgebrachten Verleumdungsklagen; |
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12. |
weist darauf hin, dass nach den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen „Beamte mit Polizeibefugnissen […] bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten soweit als möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen [haben], bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen“ und „wenn der rechtmäßige Einsatz von Gewalt oder Schusswaffen unabwendbar ist, […] Zurückhaltung bei dem Einsatz zu üben und die Verhältnismäßigkeit gegenüber der Schwere der Straftat und dem legitimen Handlungsziel zu wahren [haben]“; |
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13. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Demokratie in Thailand und nimmt die ausgezeichneten Beziehungen der EU zu dem Land und seine Rolle als Quelle von Wohlstand und Stabilität in der Region zur Kenntnis; betont, dass die Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der EU und Thailand abgeschlossen wurden und beide Parteien ihre dauerhafte Verbundenheit mit den demokratischen Grundsätzen und den Menschenrechten bekräftigen; |
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14. |
fordert die internationale Gemeinschaft auf, größtmögliche Bemühungen zur Beendigung der Gewalt zu unternehmen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die politische Lage sehr genau zu beobachten und mit dem ASEAN und den Vereinten Nationen Maßnahmen abzustimmen, um den Dialog zu fördern und die Demokratie in dem Land zu stärken; |
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15. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Vize-Präsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Parlament Thailands, dem Generalsekretär des ASEAN sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 144.
(2) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 152.
(3) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 57.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/150 |
P7_TA(2014)0108
Das Recht auf Bildung in der transnistrischen Region
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu Transnistrien (2014/2552(RSP))
(2017/C 093/27)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, |
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— |
unter Hinweis auf den Aktionsplan für die Republik Moldau, der auf der siebten Tagung des Kooperationsrates EU-Moldau vom 22. Februar 2005 angenommen wurde, |
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— |
unter Hinweis auf das von der EU und der Republik Moldau am 29. November 2013 anlässlich des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius paraphierte Assoziierungsabkommen, |
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— |
unter Hinweis auf das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Oktober 2012 in der Sache Catan und 27 andere gegen die Republik Moldau und Russland (Nr. 43370/04), |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärungen des Gipfeltreffens der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Istanbul von 1999 und der Sitzung des OSZE-Ministerrats in Porto von 2002, |
|
— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in der Republik Moldau, insbesondere die Entschließung vom 15. September 2011 zum Assoziierungsabkommen (1) und seine Entschließungen zur Lage in der Region Transnistrien, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum Druck Russlands auf Staaten der Östlichen Partnerschaft im Zusammenhang mit dem anstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius (2) und seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens von Vilnius und zur Zukunft der Östlichen Partnerschaft, vor allem in Bezug auf die Ukraine (3), |
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— |
unter Hinweis auf das Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Moldau vom 5. Dezember 2013, in dem Rumänisch als Amtssprache des Landes festgelegt wird, und unter Hinweis darauf, dass die selbsternannte Regierung Transnistriens die Bildung in rumänischer Sprache nach wie vor einschränkt, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlungen der Sitzungen des Ausschusses für parlamentarische Kooperation EU-Moldau, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Bildung in der Region Transnistrien, |
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— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass der Krieg in der Region Transnistrien der Republik Moldau im Jahr 1992 ein separatistisches, unrechtmäßiges und autoritäres Regime in dieser Region an die Macht gebracht hat; in der Erwägung, dass seither ein ruhender Konflikt schwelt und dass es kontinuierlich und breitflächig zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, auch in den Bereichen Bildung und Schulbetrieb; |
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B. |
in der Erwägung, dass jedwede politische Einflussnahme auf das Bildungswesen inakzeptabel ist; in der Erwägung, dass die an der Beilegung des Transnistrien-Konflikts beteiligten Parteien den freien und nichtdiskriminierenden Zugang zu Bildung in der Region und den ordnungsgemäßen Betrieb der Bildungseinrichtungen sicherstellen und der Sicherheit der Kinder und des Personals höchste Priorität einräumen sollten; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Gebietskörperschaften in Gagausien am 2. Februar 2014 ein regionales Referendum über die Ausrichtung der Außenpolitik des Landes organisiert haben; in der Erwägung, dass die Zentralregierung und die zuständigen Justizbehörden das Referendum für rechtswidrig erklärt haben; |
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D. |
in der Erwägung, dass seit 1992 im sogenannten 5+2-Format über Transnistrien verhandelt wird, dass bisher jedoch trotz der genannten wiederholten internationalen Beschlüsse keine tragbare Lösung gefunden wurde, die auf der uneingeschränkten Achtung der territorialen Integrität und Souveränität der Republik Moldau beruht; in der Erwägung, dass dort nach wie vor russische Truppen stationiert sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass die 5+2-Verhandlungen 2011 wiederaufgenommen wurden und sich seitdem die Arbeitsgruppe zu Bildung getroffen hat; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Spannungen zugenommen haben, da die Verhandlungen ständig von der selbsternannten Regierung Transnistriens untergraben werden; in der Erwägung, dass vorläufig vereinbart wurde, eine neue Runde der 5+2-Verhandlungen am 27. und 28. Februar 2014 zu organisieren, und dass diese neue Verhandlungsrunde eine erneute Chance bietet, den Stillstand zu überwinden und erhebliche Fortschritte zu erzielen; |
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G. |
in der Erwägung, dass es dort laut einem OSZE-Bericht vom November 2012 acht Schulen gibt, in denen das lateinische Alphabet verwendet wird und die mit Unterstützung des Bildungsministeriums weiter betrieben werden können, von denen sich sechs in dem Gebiet unter transnistrischer Kontrolle befinden und zwei in das benachbarte, von der Republik Moldau kontrollierte Gebiet am linken Ufer verlegt wurden, was täglich zu großen Transportproblemen für die Schüler führt; in der Erwägung, dass in dem Bericht hervorgehoben wird, dass die Lage dieser Schulen unverändert ernst ist und dass zu den Problemen die Mietverträge, der Zustand der Räumlichkeiten, die Bewegungsfreiheit, der Gütertransport, die Gesundheits-, Sicherheits- und Hygieneinspektionen, die sinkende Schülerzahl, der Druck auf die Eltern und Lehrer oder ihre Einschüchterung, die Rechtsstellung und die spezifischen Situationen der Immobilien in Rîbniţa und der zuvor in Grigoriopol und Dubăsari gelegenen Schulen gehören; |
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H. |
in der Erwägung, dass die selbsternannte Regierung Transnistriens seit Dezember 2013 erneut aggressiv gegen die acht rumänischsprachigen Schulen vorgeht und dabei mehrere Maßnahmen ergriffen hat, von administrativem Druck bis hin zu Erklärungen der selbsternannten Regierung, sie würde Schulen, die sich weigern, die Autorität des separatistischen Regimes anzuerkennen, schließen lassen; |
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I. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Lehrer der Oberschule Lucian Blaga in Tiraspol rechtswidrig von der separatistischen Miliz vernommen und unter Druck gesetzt wurden, ihre Steuern an die selbsternannte Regierung Transnistriens und nicht an die Republik Moldau abzuführen; in der Erwägung, dass die Bankkonten der Schule im Januar 2014 mehrere Wochen lang von der selbsternannten Regierung gesperrt wurden; in der Erwägung, dass am 5. Februar 2014 der Schulleiter, der Buchhalter und der Fahrer der Oberschule Lucian Blaga festgenommen wurden, als sie die Gehälter des Personals der Oberschule beförderten; |
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J. |
in der Erwägung, dass die noch offenen Probleme in Verbindung mit den rumänischsprachigen Schulen in der Sitzung der Arbeitsgruppe zu Bildung in Chişinău vom 27. Januar 2014 nicht erfolgreich angegangen werden konnten; in der Erwägung, dass eine vorläufige Einigung erzielt wurde, gemeinsame Kontrollbesuche in diesen Schulen durchzuführen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die OSZE-Mission in der Republik Moldau den Betrieb der rumänischsprachigen Schulen seit der Krise im Jahr 2004 überwacht, als die selbsternannte Regierung Transnistriens gegen acht Schulen in der Region vorgegangen ist, die von der moldauischen Zentralregierung betrieben werden und einen moldauischen Lehrplan haben; in der Erwägung, dass die OSZE zwischen den zentralen und den transnistrischen Bildungsbehörden vermittelt, damit Lösungen für die noch offenen Probleme gefunden und neuen Krisen vorgebeugt wird; in der Erwägung, dass die selbsternannte Regierung Transnistriens den Zugang der OSZE-Mission zu der Region eingeschränkt hat und dem Leiter der Mission seit dem 1. Februar 2014 sogar den Zugang verweigert; |
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L. |
in der Erwägung, dass in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Oktober 2012 in der Sache Catan und andere gegen die Republik Moldau und Russland auf einen Verstoß der Russischen Föderation gegen Artikel 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verwiesen wurde; |
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M. |
in der Erwägung, dass die Republik Moldau große Fortschritte bei der Vertiefung ihrer Beziehungen mit der EU gemacht hat und dass das Assoziierungsabkommen eine Gelegenheit für das gesamte Land und auch Regionen wie Transnistrien oder Gagausien darstellt, die Beziehungen mit der EU noch weiter zu vertiefen, die Werte und Normen der EU zu übernehmen und gleichzeitig seine wirtschaftlichen Aussichten zu verbessern; |
|
N. |
in der Erwägung, dass der Bereich Bildung zwar sehr heikel ist, in diesem Bereich aber dennoch ein großes Potenzial für eine künftige Zusammenarbeit herrscht; |
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1. |
bedauert zutiefst die mangelnde Achtung der Menschenrechte in der Region Transnistrien, insbesondere im Bereich Bildung; |
|
2. |
verurteilt die Politisierung des Bereichs Bildung, ist der Ansicht, dass die Bildungsfreiheit ein Grundrecht ist, und fordert die uneingeschränkte Achtung dieses Rechts und die Einstellung jeglichen Drucks auf die rumänischsprachigen Bildungseinrichtungen in der Region Transnistrien; |
|
3. |
bedauert, dass das Fortbestehen der genannten Probleme erheblich zu der sinkenden Schülerzahl in den rumänischsprachigen Schulen beigetragen hat; übt scharfe Kritik daran, dass die öffentlichen Versorgungsunternehmen in Transnistrien diesen Schulen höhere Preise in Rechnung stellen als anderen Bildungseinrichtungen und dass die Schulen und ihre Schüler aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf die Räumlichkeiten und Mietverträge verunsichert sind; |
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4. |
verurteilt den stärkeren administrativen Druck durch die selbsternannte Regierung Transnistriens, insbesondere die höheren Mieten, die Abschaffung kostenloser Mietverträge (wovon die Gymnasien in Corjova und Roghi betroffen sind), die Einschränkungen bei der Nutzung von Bankkonten und die Schikanierung von Lehrern (Oberschule Lucian Blaga, Januar 2014), die mit der Festnahme des Schulleiters, des Buchhalters und des Fahrers der Oberschule am 5. Februar 2014 ihren Höhepunkt erreichte; |
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5. |
fordert die selbsternannte Regierung Transnistriens auf, das Grundrecht auf Bildung in der Muttersprache uneingeschränkt zu achten und der Sicherheit der Kinder und des Personals höchste Priorität einzuräumen; |
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6. |
fordert die Regierung auf, sicherzustellen, dass Kinder und Eltern vor den nachteiligen Folgen der aktuellen politischen Lage geschützt sind, und nach Lösungen zu suchen, die im besten Interesse der direkt betroffenen Kinder und Eltern sind; |
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7. |
nimmt die Vereinbarung zur Kenntnis, vom 10. bis 20. März 2013 gemeinsame Kontrollbesuche in den rumänischsprachigen Schulen durchzuführen; |
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8. |
verurteilt die mangelnde konstruktive Beteiligung der selbsternannten Regierung Transnistriens an den 5+2-Verhandlungen, weshalb seit der Wiederaufnahme der Gespräche nur geringe Fortschritte erzielt wurden; |
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9. |
betont das eindeutige Bekenntnis der EU zur territorialen Integrität der Republik Moldau und fordert eine stärkere Einbeziehung der EU bei der Beilegung dieses Konflikts in ihrer direkten Nachbarschaft, darunter auch die Aufwertung der Rolle der EU zu einem Verhandlungspartner; unterstützt den Dialog als das einzige Instrument, mit dem sich solch heikle und wichtige Probleme lösen lassen und für dauerhafte Lösungen gesorgt werden kann; |
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10. |
ist der Überzeugung, dass der Wohlstand und die Stabilität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und der gesamten Region nur durch die friedliche Beilegung des Transnistrien-Konflikts vollständig erreicht werden können; |
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11. |
fordert die OSZE auf, ihre Maßnahmen zur Überwachung und zur Erleichterung der Verhandlungen fortzuführen und das Recht auf Bildung der Schüler an den rumänischsprachigen Schulen in Transnistrien zu verteidigen; fordert die selbsternannte Regierung Transnistriens ferner auf, mit der OSZE-Mission in der Republik Moldau zusammenzuarbeiten und ihr Zugang zu dem von der selbsternannten Regierung Transnistriens kontrollierten Gebiet zu gewähren; |
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12. |
fordert die Hohe Vertreterin auf, in der für Februar 2014 geplanten nächsten Runde der 5+2-Verhandlungen das Recht auf Bildung anzusprechen, den 5+2-Verhandlungen größere Aufmerksamkeit zu schenken und alle beteiligten Parteien auf allen Ebenen, auch bei den bilateralen Gipfeltreffen, einzubeziehen, um schneller zu einer umfassenden und friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts zu gelangen; |
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13. |
fordert die Russische Föderation auf, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen, laut dem Russland in den Fällen moldauischer Schulen, die in der Region Transnistrien die rumänische Sprache verwenden, gegen das Recht auf Bildung verstoßen hat; |
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14. |
weist darauf hin, dass durch die Präsenz russischer Truppen die Achtung und Förderung der Menschenrechte in der Region gefährdet ist; fordert die Russische Föderation auf, unverzüglich seine Unterstützung für die selbsternannte Regierung Transnistriens einzustellen und die 1996 im Europarat eingegangene und in den OSZE-Beschlüssen (Istanbul 1999 und Porto 2002) festgehaltene Verpflichtung zum Abzug der russischen Truppen und zur Rückführung der Waffen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau zu erfüllen; fordert außerdem, diese Truppen durch eine zivile friedenserhaltende Mission zu ersetzen; |
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15. |
fordert die Gebietskörperschaften, auch in Gagausien, zur Zurückhaltung und zur uneingeschränkten Achtung der Verfassung der Republik Moldau und in diesem Zusammenhang auch zum Schutz der Minderheiten auf; unterstützt den Dialog mit der moldauischen Zentralregierung, damit keine einseitigen Beschlüsse gefasst werden; |
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16. |
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ein beschleunigtes Verfahren anzuwenden, das im Laufe dieses Sommers zur Liberalisierung der Visumvorschriften für die Republik Moldau führen soll, da sich dies positiv auf alle Bürger und auch auf den Bereich Bildung auswirken wird; |
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17. |
fordert die Kommission auf, die technischen Verfahren für die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens und auch des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens zu beschleunigen; |
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18. |
ist der Überzeugung, dass durch die Umsetzung der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens durch die selbsternannte Regierung Transnistriens auch der soziale Fortschritt, Verbesserungen bei den Menschenrechten und die Modernisierung der Wirtschaft in Transnistrien vorangetrieben würden; |
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19. |
fordert die Kommission darüber hinaus auf, Instrumente wie das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte zu nutzen, um die transnistrische Bevölkerung direkt zu unterstützen und Programme zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und zur Förderung des Zugangs zu Informationen, Bildung und freien Medien auszuarbeiten, der ihnen von der selbsternannten Regierung Transnistriens verwehrt wird; |
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20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Parlament der Republik Moldau, der Regierung Rumäniens, der Regierung der Ukraine, der Regierung der Russischen Föderation, der Regierung der USA, dem Generalsekretär der OSZE und dem Generalsekretär des Europarates zu übermitteln. |
(1) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 108.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0383.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0595.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/154 |
P7_TA(2014)0109
Bahrein, insbesondere die Fälle Nabil Radschab, Abdulhadi al-Khawaja und Ibrahim Scharif
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu Bahrain, insbesondere den Fällen von Nabil Radschab, Abdulhadi al-Chawadscha und Ibrahim Scharif (2014/2553(RSP))
(2017/C 093/28)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bahrain, insbesondere diejenigen vom 17. Januar 2013 (1) und 12. September 2013 (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2011 zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Golf-Kooperationsrat (3), |
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— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Bahrain, insbesondere ihre Erklärungen vom 7. Januar, 11. Februar, 1. Juli und 25. November 2013 sowie vom 16. Januar 2014, |
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— |
unter Hinweis auf die örtliche EU-Erklärung vom 19. September 2013 zu den jüngsten Entwicklungen in Bahrain, |
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— |
unter Hinweis auf den Besuch einer Delegation seines Unterausschusses Menschenrechte in Bahrain vom 19. und 20. Dezember 2012 und zu der Presseerklärung, die diese Delegation abgegeben hat, sowie auf den Besuch der Delegation für die Beziehungen zur Arabischen Halbinsel vom 27. bis 30. April 2013 und ihre Presseerklärung, |
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— |
in Kenntnis der Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und insbesondere der Erklärung vom 8. Januar 2013 sowie der Erklärungen des Sprechers der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 6. August 2013, |
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— |
in Kenntnis der Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der gemeinsamen Erklärung vom 9. September 2013 zu dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) und der Menschenrechtslage in Bahrain, |
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— |
in Kenntnis des Treffens des Gemeinsamen Rates und Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat vom 30. Juni 2013 in Manama, Bahrain, |
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in Kenntnis des Beschlusses, den der Ministerrat der Arabischen Liga in seiner Sitzung vom 1. September 2013 in Kairo gefasst hat, einen panarabischen Menschenrechtsgerichtshofs in Manama, der Hauptstadt Bahrains, einzurichten, |
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unter Hinweis auf den von der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) im November 2011 veröffentlichten Bericht und ihren Folgebericht vom 21. November 2012, |
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in Kenntnis der Stellungnahme der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen vom 25. Juli 2013 (A/HRC/WGAD/2013/12), |
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unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU vom 25. Juni 2012 für Menschenrechte und Demokratie, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (5), |
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in Kenntnis der EU-Leitlinien von 2004 zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die 2008 aktualisiert wurden, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
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unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949, |
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gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen in Bahrain weiterhin Anlass zu großer Sorge geben; in der Erwägung, dass die Rechte und Freiheiten von Teilen der Bevölkerung — vor allem das Recht von Einzelpersonen auf friedliche Demonstration, Meinungsfreiheit und digitale Freiheit — durch viele der jüngsten Maßnahmen der Behörden von Bahrain weiterhin schwer verletzt und beschränkt werden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsaktivisten ständig systematischen Kontrollen, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt sind; |
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B. |
in der Erwägung, dass Nabil Radschab, der Präsident des Zentrums für Menschenrechte in Bahrain (Bahrain Centre for Human Rights (BCHR)) und stellvertretender Generalsekretär der Internationalen Föderation für Menschenrechte, im August 2012 zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, weil man ihn für schuldig befunden hatte, zwischen Februar und März 2011 zu „illegalen Versammlungen“ aufgerufen und an ihnen teilgenommen sowie die „öffentliche Ordnung gestört“ zu haben; unter Hinweis darauf, dass diese Strafe im Berufungsverfahren auf zwei Jahre Haft verkürzt wurde; in der Erwägung, dass Nabil Radschab vor seiner Inhaftierung mehrmals festgenommen wurde, weil er während der Proteste für Demokratie, die 2011 in Bahrain ausbrachen, friedlich Kritik an der Regierung geübt hatte; |
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C. |
in der Erwägung, dass Nabil Radschab am Freitag, 29. November 2013, drei Viertel seiner zweijährigen Haftstrafe verbüßt hatte und rechtlich für eine Freilassung infrage kam; in der Erwägung, dass die Rechtsanwälte von Nabil Radschab am 21. Januar 2014 bei Gericht einen dritten Antrag auf vorzeitige Freilassung eingereicht haben, der allerdings abgelehnt wurde; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen die Inhaftierung von Nabil Radschab als willkürlich bezeichnet hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass Abdulhadi al-Chawadscha, der Gründer des BCHR und regionaler Koordinator von „Front Line Defenders“, der die dänische Staatsbürgerschaft besitzt, und Ibrahim Scharif, Generalsekretär der nationalen Gesellschaft für demokratische Aktion, am 22. Juni 2011 von einem Militärgericht zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass das Strafverfahren nach drei Jahren Rechtsmittelverfahren abgeschlossen wurde und die Urteile bestätigt wurden; |
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F. |
in der Erwägung, dass Seinab al-Chawadscha, die Tochter von Abdulhadi al-Chawadscha, am 27. Januar 2014 zu weiteren vier Monaten Haft verurteilt wurde, weil man sie für schuldig befunden hatte, „Regierungseigentum zerstört“ zu haben; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Behörden von Bahrain gemäß dem Bericht der BICI zugesagt haben, Reformen durchzuführen; in der Erwägung, dass die Regierung die wichtigsten Empfehlungen der Kommission nicht vollständig umgesetzt hat, insbesondere die Freilassung von Demonstrantenführern, die verurteilt wurden, weil sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Versammlung ausgeübt hatten; |
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H. |
in der Erwägung, dass Bahrain am 2. September 2013 verkündet hat, dass es Sitz der ständigen Hauptverwaltung des arabischen Menschenrechtsgerichtshofs sein werde, nachdem dieser in der Sitzung der Arabischen Liga in Kairo gebilligt worden war; |
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I. |
in der Erwägung, dass seine Königliche Hoheit Kronprinz Salman bin Hamad bin Issa al-Chalifa am 15. Januar 2014 auf Ersuchen seiner Königlichen Majestät König Hamad bin Issa al-Chalifa erstmals seit den Ereignissen vom Februar 2011 weit reichende Gespräche mit Teilnehmern am Nationalen Dialog für Konsens, einschließlich insbesondere Scheich Ali Salman, den Generalsekretär von Alwefaq, führte; |
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1. |
verurteilt alle Menschenrechtsverletzungen in Bahrain und fordert die Regierung von Bahrain nachdrücklich auf, den Empfehlungen im Bericht der BICI und der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Folge zu leisten, allen Menschenrechtsmissbräuchen ein Ende zu setzen und im Einklang mit den völkerrechtlichen Menschenrechtsverpflichtungen von Bahrain die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, einschließlich der Meinungsfreiheit sowohl online als auch offline und der Versammlungsfreiheit,; |
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2. |
fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung von allen Häftlingen aus Gewissensgründen, politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und friedlichen Demonstranten, einschließlich Nabil Radschab, Abdulhadi al-Chawadscha, Ibrahim Scharif, Nadschi Fatil und Seinab al-Chawadscha; |
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3. |
ist äußerst besorgt über die Behandlung von Nabil Radschab und anderen Menschenrechtsaktivisten durch die Behörden von Bahrain über ihre Weigerung hinaus, ihm eine vorzeitige Freilassung zu gewähren, für die er nach den Gesetzen infrage kommt; |
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4. |
fordert die Ratifizierung des internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen; |
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5. |
betont die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Menschenrechtsverteidiger geschützt werden und ihnen erlaubt wird, ihre Arbeit ohne Behinderung, Einschüchterung oder Schikane zu verrichten; |
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6. |
wendet sich gegen die Einrichtung oder Benutzung von Sondergerichten oder die Benutzung von Militärgerichten für Verfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit; |
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7. |
fordert die Behörden von Bahrain nachdrücklich auf, die Rechte Jugendlicher im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu achten, dessen Vertragspartei Bahrain ist; |
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8. |
begrüßt die Entscheidung von Prinz Salman bin Hamad bin Issa al-Chalifa, am 15. Januar 2014 Gespräche mit den führenden Vertretern der fünf größten Oppositionsgruppierungen zu führen, um nach Mitteln und Wegen zu suchen, die Probleme zu lösen, die beim nationalen Dialog aufgetreten sind, der von der Regierung einige Tage zuvor ausgesetzt worden war; begrüßt die positive Reaktion der Opposition und sieht der Wiederaufnahme des Nationalen Dialogs für Konsens erwartungsvoll entgegen; stellt fest, dass es keine andere als eine bahrainische Lösung auf der Grundlage von Kompromissen und gegenseitigem Vertrauen gibt; hofft, dass dieser Schritt einen ernsthaften nationalen Dialog unter Beteiligung aller fördern und die Grundlage für tief greifende und nachhaltige Reformen in Richtung auf eine nationale Aussöhnung der Gesellschaft von Bahrain legen wird; |
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9. |
ist ermutigt durch die Aufnahme der Arbeit des im Innenministerium angesiedelten Amtes eines Bürgerbeauftragten und einer Dienststelle für Sonderermittlungen bei der Staatsanwaltschaft und fordert diese Institutionen auf, unabhängig und wirksam tätig zu werden; begrüßt die zunehmend aktive Rolle, die das Nationale Institut für Menschenrechte seit seiner Reform spielt, und die Einsetzung der „Kommission für Gefangene und Häftlinge“, die Haftanstalten überwachen wird, um Folter und Misshandlung zu verhindern; fordert die Behörden von Bahrain auf, die Bedingungen und die Behandlung von Gefangenen zu verbessern und den einschlägigen örtlichen und internationalen Organisationen Zugang zu den Haftanstalten zu gewähren; |
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10. |
stellt fest, dass sich die Regierung von Bahrain weiterhin darum bemüht, das Strafgesetzbuch und die rechtlichen Verfahren zu reformieren, und ermuntert dazu, diesen Prozess fortzuführen; fordert die Regierung von Bahrain auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um faire Prozesse sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in Bahrain zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie in vollkommener Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen handelt; |
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11. |
empfiehlt den Vereinten Nationen, einen spontanen Besuch durch die drei Sonderberichterstatter für das Recht auf friedliches Versammeln und Vereinigung, für Folter und für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten zu organisieren; |
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12. |
fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf zusammenzuarbeiten, um eine klare Strategie zu entwickeln, nach der bestimmt wird, wie sich die EU sowohl öffentlich als auch privat aktiv für die Freilassung der inhaftierten Aktivisten und Gefangenen aus Gewissensgründen engagieren wird; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Annahme der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zur Menschenrechtslage in Bahrain zu gewährleisten, die eine konkrete Forderung nach einer unverzüglichen und bedingungslosen Freilassung der inhaftierten Aktivisten umfassen sollten; |
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13. |
begrüßt die Entscheidung der Arabischen Liga, einen Arabischen Menschenrechtsgerichtshof in Manama einzurichten, und äußert seine Hoffnung, dass dies als Katalysator für Menschenrechte in der gesamten Region fungieren könnte; fordert die Regierung von Bahrain und ihre Partner in der Arabischen Liga nachdrücklich auf, die Integrität, Unparteilichkeit, Effizienz und Glaubwürdigkeit dieses Gerichtshofs sicherzustellen; |
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14. |
fordert vom Rat, dass er angemessene Maßnahmen ergreift, falls der Reformprozess nicht fortgeführt wird oder sich die Menschenrechtslage verschlechtert; |
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15. |
empfiehlt ein offizielles Moratorium für Hinrichtungen mit Blick auf die Abschaffung der Todesstrafe; |
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16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte P7_TA(2013)0032.
(2) Angenommene Texte P7_TA(2013)0390.
(3) ABl. C 247 E vom 17.8.2012, S. 1.
(4) Angenommene Texte P7_TA(2012)0470.
(5) Angenommene Texte P7_TA(2013)0274.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Dienstag, 4. Februar 2014
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/157 |
P7_TA(2014)0052
Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Lara Comi
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Lara Comi (2014/2014(IMM))
(2017/C 093/29)
Das Europäische Parlament,
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— |
unter Hinweis auf den Antrag von Lara Comi vom 16. Oktober 2013 auf Schutz ihrer Immunität im Rahmen eines gegen sie beim Gericht Ferrara anhängigen Gerichtsverfahrens, |
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— |
nach Anhörung von Lara Comi am 5. November 2013 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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— |
in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1), |
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. Januar 2014 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Lara Comi, |
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— |
gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A7-0067/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass Lara Comi, Mitglied des Europäischen Parlaments, einen Antrag auf Schutz ihrer parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einer Vorladung zum Gericht Ferrara gestellt hat, die ihr am 1. Oktober 2013 zugestellt wurde und deren Gegenstand eine Schadensersatzforderung wegen ihrer Äußerungen während einer politischen Diskussion in einer Fernsehsendung ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass Lara Comi bereits am 30. Juli 2013 einen Antrag auf Schutz ihrer parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft Ferrara eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen schwerer Verleumdung aufgrund derselben Äußerungen gestellt hat, die Gegenstand dieses Beschlusses sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass in Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, auf den Lara Comi in ihrem Antrag ausdrücklich Bezug nimmt, geregelt ist, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen; |
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D. |
in der Erwägung, dass es bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten vorrangiges Ziel des Parlaments ist, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen; |
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E. |
in der Erwägung, dass das Parlament über einen großen Ermessensspielraum verfügt, wenn es darüber befindet, wie bei einem Beschluss über einen Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität eines seiner Mitglieder verfahren werden soll; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass eine von einem Abgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung nach Artikel 8 des Protokolls darstellen kann, wobei nicht darauf abgestellt wurde, wo die Erklärung abgegeben wurde, sondern welcher Art sie war und was sie beinhaltete; |
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G. |
in der Erwägung, dass sich die Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei Gerichtsverfahren auch auf Zivilverfahren erstreckt; |
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H. |
in der Erwägung, dass Lara Comi zu der Fernsehsendung in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments und nicht als nationale Vertreterin einer Partei eingeladen wurde, die im Übrigen schon durch einen anderen Gast der Sendung vertreten war, was den nationalen Bestimmungen entspricht, durch die — wie im vorliegenden Fall — eine ausgewogene Teilnahme von Politikern an Fernsehdebatten während des Wahlkampfs gewährleistet werden soll; |
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I. |
in Anerkennung der Tatsache, dass die politische Debatte in modernen Demokratien nicht nur im Parlament stattfindet, sondern auch in den Medien, wobei die Bandbreite von Presseerklärungen bis zum Internet reicht; |
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J. |
in der Erwägung, dass Lara Comi in der betreffenden Fernsehsendung als Mitglied des Europäischen Parlaments zu politischen Problemen Stellung bezogen hat, unter anderem zum Thema der öffentlichen Auftragsvergabe und zur organisierten Kriminalität, womit sie sich auf EU-Ebene stets beschäftigt hat; |
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K. |
in der Erwägung, dass sich Frau Comi am Tag nach der Sendung bei dem durch ihre Äußerung Verletzten entschuldigt und ihre Entschuldigung später in einer weiteren Sendung im italienischen Fernsehen bekräftigt hat; |
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L. |
in der Erwägung, dass es bei dem vorliegenden Fall um dieselben Äußerungen geht, bezüglich derer das Europäische Parlament bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2014 die Ansicht vertreten hat, dass die Immunität von Frau Comi im Zusammenhang mit einem gegen sie beim Gericht Ferrara anhängigen Strafverfahren zu schützen ist; |
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1. |
beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Lara Comi zu schützen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik und Lara Comi zu übermitteln. |
(1) Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 19641964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 19861986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 20082008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 20082008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 20102010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 20112011, S. I-7565).
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/159 |
P7_TA(2014)0053
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Zbigniew Ziobro
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zbigniew Ziobro (2013/2189(IMM))
(2017/C 093/30)
Das Europäische Parlament,
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— |
befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen am 24. Juni 2013 übermittelten und am 9. September 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zbigniew Ziobro im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht Warschau-Zentrum, 5. Strafkammer, anhängigen Strafverfahren (Aktenzeichen V K199/12), |
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— |
nach Anhörung von Zbigniew Ziobro gemäß Artikel 7 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
gestützt auf die Artikel 8 und 9 des 7. Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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— |
in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1), |
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— |
unter Hinweis auf Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0045/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Zbigniew Ziobro, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren wegen einer mutmaßlichen Straftat beantragt hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Antrag des Generalstaatsanwalts eine Straftat betrifft, die Gegenstand einer Privatklage gemäß Artikel 212 § 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuchs ist; |
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C. |
in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen; |
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D. |
in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
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E. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen ein Abgeordneter weder während der Ausübung noch nach dem Erlöschen seines Mandats für seine Tätigkeit, die in den Bereich der Mandatsausübung fällt, zur Verantwortung gezogen werden darf, er wegen solcher Tätigkeit ausschließlich vor dem Sejm verantwortlich ist und für den Fall, dass er Rechte Dritter verletzt hat, nur mit Zustimmung des Sejm zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden darf; |
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F. |
in der Erwägung, dass ausschließlich das Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität in einem bestimmten Fall aufgehoben wird oder nicht; in der Erwägung, dass das Parlament bei seinem Beschluss darüber, ob die Immunität eines Mitglieds aufgehoben wird oder nicht, mit gutem Grund den Standpunkt des Mitglieds berücksichtigen kann (2); |
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G. |
in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat weder in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments durch Zbigniew Ziobro steht, noch eine in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des 7. Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft; |
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H. |
in der Erwägung, dass das gegen Zbigniew Ziobro angestrengte Strafverfahren in keinem Zusammenhang mit seinem Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments steht; |
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I. |
in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen für das Vorliegen von „fumus persecutionis“ gefunden hat, d. h. einem hinreichend ernsten und bestimmten Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, dem Mitglied politischen Schaden zuzufügen; |
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J. |
in der Erwägung, dass der Antrag infolge einer Widerklage eingereicht wurde und dass vor diesem Hintergrund die andere private Partei durch einen Beschluss, die Immunität eines Mitglieds nicht aufzuheben, daran gehindert würde, als Teil ihrer Verteidigung ihren Fall vor Gericht weiterzuverfolgen; |
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1. |
beschließt, die Immunität von Zbigniew Ziobro aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Republik Polen und Zbigniew Ziobro zu übermitteln. |
(1) Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 19641964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 19861986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 20082008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 20082008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 20102010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 20112011, S. I-7565).
(2) Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummer 28.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 4. Februar 2014
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/161 |
P7_TA(2014)0047
Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (COM(2013)0427 — C7-0179/2013 — 2013/0198(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/31)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0427), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0179/2013), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0467/2013), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P7_TC1-COD(2013)0198
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 257/2014.)
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/162 |
P7_TA(2014)0048
Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (COM(2013)0429 — C7-0232/2013 — 2013/0201(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)
(2017/C 093/32)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0429), |
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— |
gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0232/2013), |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0466/2013), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission; |
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2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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3. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/163 |
P7_TA(2014)0049
Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (COM(2013)0937 — C7-0008/2014 — 2013/0449(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/33)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0937), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0008/2014), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 (1), |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014 (2), |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0036/2014), |
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A. |
in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen; |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
P7_TC1-COD(2013)0449
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 248/2014.)
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/164 |
P7_TA(2014)0050
Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos- Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten (13408/2013 — C7-0389/2013 — 2013/0020(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 093/34)
Das Europäische Parlament
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in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13408/2013), |
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in Kenntnis des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977, |
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in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 5, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0389/2013), |
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gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0040/2014), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/165 |
P7_TA(2014)0054
Förderung der Freizügigkeit durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (COM(2013)0228 — C7-0111/2013 — 2013/0119(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/35)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0228), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0111/2013), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei, |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1), |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0017/2014), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 52.
P7_TC1-COD(2013)0119
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Des Weiteren ist es das erklärte Ziel der Union, den Binnenmarkt zu verwirklichen und sein Funktionieren sicherzustellen. Damit die Unionsbürger und Gesellschaften oder sonstige Unternehmen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarkts ausüben können, sollte die Union konkrete Maßnahmen beschließen, die eine Vereinfachung der bestehenden Formalitäten im Zusammenhang mit der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden bewirken. |
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(2) |
Damit eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunde für amtliche Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden kann, bedarf es gegenwärtig noch der Förmlichkeiten der Legalisation oder Apostille. |
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(3) |
Beides sind veraltete, unverhältnismäßige Verfahren, um die Echtheit öffentlicher Urkunden festzustellen. Es sollte daher eine einfachere Regelung gefunden werden. Zugleich sollten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde bestehen, auf eine effektivere Form der Verwaltungszusammenarbeit zurückgreifen können. Auf diese Weise soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten ineinander innerhalb des Binnenmarkts gestärkt werden. |
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(4) |
Die Feststellung der Echtheit Überprüfung der Richtigkeit öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist durch verschiedene internationale Übereinkommen und Verträge geregelt. Diese Übereinkommen und Verträge gehen auf die Zeit vor Einführung der administrativen und justiziellen Zusammenarbeit auf Unionsebene und vor Erlass von sektorspezfischen EU-Regelungen im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden zurück. Die Bürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen darin auferlegten Formerfordernisse können sehr aufwendig sein und sind nicht wirklich geeignet, die Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. [Abänd. 1] |
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(5) |
Die vorliegende Verordnung sollte für bestimmte öffentliche Urkunden gelten, die von Behörden der Mitgliedstaaten errichtet wurden und formelle Beweiskraft besitzen bezüglich Geburt, Tod, Namen, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens, Rechte des geistigen Eigentums sowie Vorstrafenfreiheit. Unionsbürger sowie Gesellschaften und andere Arten von Unternehmen sollten von der vereinfachten Annahme dieser öffentlichen Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten einen spürbaren Nutzen haben. Privatschriftliche Urkunden sollten aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten von Behörden in Drittländern errichtete Urkunden. Die vorliegende Verordnung sollte nicht für Urkunden gelten, die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien enthalten. [Abänd. 2] |
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(6) |
Die Mit dieser Verordnung bezweckt wird keine Änderung des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf Geburt, Tod, Namen, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens, Rechte des geistigen Eigentums sowie Vorstrafenfreiheit diverse Rechtstatsachen und die Rechtsstellung natürlicher oder juristischer Personen vorgenommen . Urkunden, die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien enthalten, sollten ausgenommen werden . [Abänd. 3] |
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(7) |
Um die Freizügigkeit von Bürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen in der Union zu fördern, sollten die genannten Kategorien von öffentlichen Urkunden von jedweder Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit Apostille befreit werden. |
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(8) |
Sonstige Formalitäten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr öffentlicher Urkunden, vor allem die Forderung nach Vorlage beglaubigter Kopien oder Übersetzungen, sollten ebenfalls vereinfacht werden, um die Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern. |
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(9) |
Es sollten geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um Schutzvorkehrungen zur Vorbeugung von Urkundenbetrug und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem freien Verkehr öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten vorzubeugen getroffen werden, um die Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten . [Abänd. 4] |
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(10) |
Um einen raschen und sicheren grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu gewährleisten und die Amtshilfe zu erleichtern, sollte die Verordnung eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden vorsehen. Die Verwaltungszusammenarbeit sollte mittels des durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) erfolgen. |
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(11) |
Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 dahingehend geändert werden, dass die vorliegende Verordnung der Liste der Rechtsvorschriften hinzugefügt wird, die mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems durchgeführt werden. |
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(12) |
Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird, sollten für den Fall, dass berechtigte Zweifel an deren Echtheit bestehen, die Möglichkeit haben, entweder direkt über das Binnenmarkt-Informationssystem oder über die Zentralbehörde ihres Mitgliedstaats ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu richten, in dem die Urkunde oder die Kopie ausgestellt wurden. Dazu befugt sein sollten auch Stellen, die mittels eines Rechts- oder Verwaltungsakts mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut wurden. Die um Auskunft ersuchte Behörde sollte die Anfragen innerhalb kürzester Frist, die jedoch einen Monat nicht überschreiten darf, beantworten. Wird in der Antwort der Behörden auf das Auskunftsersuchen die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, sollte die ersuchende Behörde die Annahme verweigern dürfen. |
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(13) |
Die Behörden sollten auf vorhandene IMI-Funktionen zurückgreifen können, darunter ein mehrsprachiges Kommunikationssystem, vorübersetzte Standardfragen und –antworten, sowie auf einen Speicher mit Mustern öffentlicher Urkunden, die im Binnenmarkt benutzt werden. |
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(14) |
Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei Auskunftsersuchen Hilfestellung leisten, insbesondere in Form der Übermittlung oder Entgegennahme von Auskunftsersuchen sowie durch Erteilung sämtlicher benötigter Auskünfte in Bezug auf die Ersuchen. |
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(15) |
Die Zentralbehörden sollten sonstige Maßnahmen ergreifen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, vor allem bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Annahme öffentlicher Urkunden zwischen Mitgliedstaaten austauschen sowie geeignete Methoden zur Vorbeugung gegen Urkundenbetrug und zur Förderung elektronischer Versionen öffentlicher Urkunden verbreiten und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Sie sollten zudem Muster nationaler öffentlicher Urkunden in den Datenspeicher des Binnenmarkt-Informationssystems einstellen. Zu diesem Zweck sollte auf das mit Entscheidung 2001/470/EG (4) des Rates eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen zurückgegriffen werden. |
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(15a) |
Die Kommission sollte möglichst bald mit der Übersetzung der Standardformulierungen in öffentlichen Urkunden, die in den Mitgliedstaaten allgemein verwendet werden, beginnen, um ihren grenzüberschreitenden Verkehr weiter zu erleichtern. Solche Übersetzungen könnten dann wie bei der für Ausweise schon in Benutzung befindlichen Datenbank PRADO sowohl der Öffentlichkeit als auch den Behörden zur Verfügung gestellt werden, um Missverständnissen vorzubeugen und die Kommunikation zu erleichtern. In vielen Fällen werden sie auch die Verwendung des Systems IMI für die Kommunikation zwischen Zentralbehörden in Zweifelsfällen beschleunigen. [Abänd. 5] |
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(16) |
Es sollten mehrsprachige EU-Formulare in allen Amtssprachen zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft diversen Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder eines sonstigen Unternehmens juristischer Personen eingeführt werden, um Unionsbürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen gegebenenfalls die Vorlage von Übersetzungen zu ersparen. [Abänd. 6] |
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(17) |
Die mehrsprachigen EU-Formulare sollten Bürgern sowie Gesellschaften und sonstigen Unternehmen, die Anspruch auf Erhalt der entsprechenden im Ausstellungsmitgliedstaat üblichen einer öffentlichen Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats als Nachweis für die darin genannten Rechtstatsachen und -geschäfte haben, unter denselben Bedingungen auf deren Wunsch hin unter denselben Bedingungen ausgestellt werden. Die EU-Formulare sollten dieselbe formelle Beweiskraft besitzen wie die entsprechenden, von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats errichteten eigenen öffentlichen Urkunden, wobei die Bürger und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen jeweils die Wahl zwischen den EU-Formularen und den entsprechenden nationalen Urkunden haben sollen. Die mehrsprachigen EU-Formulare sollten in den Vorlagemitgliedstaaten keine Rechtswirkungen entfalten, die sich auf eine Anerkennung ihres Inhalts beziehen. Die Kommission sollte unter Mitwirkung der Zentralbehörden eine ausführliche Anleitung zu den EU-Formularen erarbeiten. [Abänd. 7] |
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(18) |
Um den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien zu ermöglichen, sollte die Kommission elektronische Versionen der mehrsprachigen EU-Formulare oder sonstige Formate, die sich für einen elektronischen Austausch eignen, entwickeln. |
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(19) |
Das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und bestehendem Unionsrecht sollte geklärt werden. Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung von Unionsrecht hindern, das Vorschriften zur Legalisation, zu einer ähnlichen Förmlichkeit Apostille oder zu sonstigen Formalitäten enthält, sondern dieses ergänzen. Sie sollte auch die Anwendung von Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Signaturen und elektronischen Identifizierung unberührt lassen. Schließlich sollte die Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen, nicht entgegenstehen. Sie kann ergänzend zu solchen speziellen Systemen angewandt werden. |
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(20) |
Damit die Verordnung ihren Zweck erfüllen kann, muss sie in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang haben vor bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, denen die Mitgliedstaaten angehören und die Sachverhalte betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. |
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(21) |
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Kontaktangaben ihrer Zentralbehörden mitteilen. Die Angaben sollten unter anderem über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen veröffentlicht werden. |
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(21a) |
Da die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Europäischen Schulen zunehmend auch eine direkt verwaltende Rolle wahrzunehmen haben, sollten sie bei der Errichtung und Annahme öffentlicher Urkunden den Behörden der Mitgliedstaaten gleichgestellt werden. [Abänd. 8] |
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(22) |
Die Verordnung wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Artikel 9), Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45). Sie ist nach diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden. |
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(23) |
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der von ihnen benannten unabhängigen zuständigen Behörden erfolgt. Jeder Informationsaustausch und jede Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten hat unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen. Außerdem sollte der besondere Zweck eines solchen Informations- und Dokumentenaustauschs durch die Behörden darin bestehen, ihnen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Befugnisse die Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden mittels des Binnenmarkt-Informationssystems zu ermöglichen. |
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(24) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Die Verordnung regelt die Befreiung von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit Apostille sowie die Vereinfachung sonstiger Formalitäten im Zusammenhang mit der Annahme bestimmter, von Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellter öffentlicher Urkunden.
Sie führt außerdem mehrsprachige Formulare zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft EU-Formulare zu Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder eines sonstigen Unternehmens juristischer Personen ein. [Abänd. 9]
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Annahme öffentlicher Urkunden, die den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachen]
2. Diese Verordnung regelt nicht die Anerkennung des Inhalts öffentlicher Urkunden, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck
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1. |
„öffentliche Urkunden“ von Behörden eines Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellte Urkunden , einschließlich mehrsprachige EU-Formulare gemäß Artikel 11 , die formelle Beweiskraft besitzen in Bezug auf
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2. |
„Behörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder eine mittels eines Rechts- oder Verwaltungsakts mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle einschließlich Gerichte oder Notare, die öffentliche Urkunden gemäß Nummer 1 ausstellen, oder eine Unionsbehörde ; [Abänd. 12] |
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2a. |
„Unionsbehörden“ Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sowie Europäische Schulen; |
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3. |
„Legalisation“ das förmliche Verfahren, durch das die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Eigenschaft, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt wird; |
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4. |
„ähnliche Förmlichkeit Apostille “ die Anbringung des im Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vorgesehenen Echtheitszeichens; [Abänd. 14, Diese Abänderung gilt für den gesamten Text] |
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5. |
„sonstige Formalitäten“ die Ausstellung beglaubigter Kopien und Übersetzungen öffentlicher Urkunden; |
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6. |
„Zentralbehörde“ die Behörde, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 dazu bestimmt haben, die im Zuge der Anwendung dieser Verordnung anfallenden Aufgaben zu erfüllen. |
Kapitel II
Befreiung von der Legalisation,
Vereinfachung sonstiger Formalitäten und Auskunftsersuchen
Artikel 4
Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit Apostille
Behörden nehmen ihnen vorgelegte öffentliche Urkunden sind von jedweder , die von Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellt wurden, ohne Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit oder Apostille an . [Abänd. 15]
Artikel 5
Beglaubigte Kopien und Originale öffentlicher Urkunden
(1) Die Behörden verlangen nicht, dass gleichzeitig mit dem Original nehmen anstelle des Originals einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunde eine beglaubigte oder nicht beglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird an . [Abänd. 16]
(2) Wird das Original Hegt eine Behörde in einem bestimmten Fall berechtigte Zweifel an der Echtheit einer ihr vorgelegten nicht beglaubigten Kopie einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunde zusammen mit , kann sie die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie hiervon vorgelegt, nehmen die Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine solche Kopie ohne Beglaubigung an dieser Urkunde nach Wahl des Vorlegenden verlangen .
Wird eine nicht beglaubigte Kopie einer solchen öffentlichen Urkunde im Hinblick auf eine Eintragung einer Rechtstatsache oder eines Rechtsgeschäfts in ein öffentliches Register vorgelegt, für deren Richtigkeit eine öffentliche finanzielle Haftung besteht, darf die betroffene Behörde auch in Abwesenheit berechtigter Zweifel an der Echtheit der Kopie die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie dieser Urkunde nach Wahl des Vorlegenden verlangen. [Abänd. 17]
(3) Die Behörden nehmen beglaubigte Kopien anderer Mitgliedstaaten an.
Artikel 6
Nicht beglaubigte Übersetzungen
(1) Die Behörden nehmen nicht beglaubigte Übersetzungen von durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunden an.
(1a) Abweichend von Absatz 1 können die Behörden verlangen, dass bestimmte öffentliche Urkunden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben i, j und ja, die keine mehrsprachigen EU-Formulare sind, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung davon vorgelegt werden.
(2) Hegt eine Behörde in einem bestimmten Fall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Qualität der Übersetzung einer ihr vorgelegten öffentlichen Urkunde, kann sie eine beglaubigte oder amtliche Übersetzung dieser Urkunde anfordern. In diesem Fall nimmt anfertigen lassen. Bestehen zwischen der Übersetzung und der von der Behörde veranlassten beglaubigten oder amtlichen Übersetzung erhebliche Unterschiede, d. h. ist die Übersetzung unvollständig, unverständlich oder irreführend, kann die Behörde die in anderen Mitgliedstaaten angefertigte beglaubigte Erstattung der Kosten der Übersetzung an durch den Vorlegenden verlangen .
(2a) Die Behörden nehmen in anderen Mitgliedstaaten angefertigte beglaubigte Übersetzungen an. [Abänd. 18]
Artikel 7
Auskunftsersuchen bei berechtigten Zweifeln
(1) Hegen die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte oder nicht beglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird, aufgrund einer sorgfältigen und objektiven Prüfung berechtigte Zweifel an ihrer der Echtheit der öffentlichen Urkunde , können sie, wenn sich diese Zweifel nicht auf andere Weise ausräumen lassen, direkt über das Binnenmarkt-Informationssystem nach Artikel 8 oder über die Zentralbehörde ihres Mitgliedstaats ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats richten, in dem die Urkunde oder die beglaubigte Kopie ausgestellt wurden wurde . [Abänd. 19]
(2) Die berechtigten Zweifel auf der Grundlage einer sorgfältigen und objektiven Prüfung nach Absatz 1 können sich insbesondere beziehen auf: [Abänd. 20]
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a) |
die Echtheit der Unterschrift |
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b) |
die Eigenschaft, in der die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat |
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c) |
die Echtheit des Siegels oder Stempels. |
(3) Auskunftsersuchen sind stets individuell zu begründen. Die angeführten Gründe müssen sich unmittelbar auf den jeweiligen Einzelfall beziehen und dürfen keine allgemeinen Betrachtungen enthalten.
(4) Den Auskunftsersuchen ist eine eingescannte Kopie der betreffenden öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie hiervon beizufügen. Auskunftsersuchen und die dazugehörigen Antworten sind von jedweden Steuern, Abgaben und Gebühren befreit. [Abänd. 21]
(5) Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch binnen eines Monats. Antworten die Behörden nicht, so bedeutet dies, dass die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie bestätigt wurde. [Abänd. 22]
(6) Wird in der Antwort der Behörden auf ein Auskunftsersuchen die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, muss die Behörde sie oder ihre Kopie nicht annehmen. [Abänd. 23]
Kapitel III
Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 8
Binnenmarkt-Informationssystem
Für die Zwecke des Artikels 7 wird das Binnenmarkt-Informationssystem nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 genutzt.
Die Kommission sorgt dafür, dass das Binnenmarkt-Informationssystem die technischen und personellen Anforderungen für den Informationsaustausch gemäß Artikel 7 erfüllt. [Abänd. 24]
Artikel 9
Benennung der Zentralbehörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Zentralbehörde.
(2) Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentralbehörden benannt, so bestimmt er diejenige Zentralbehörde, die als Anlaufstelle für sämtliche Mitteilungen zur Weiterleitung an die geeignete Zentralbehörde in diesem Mitgliedstaat fungiert.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Maßgabe von Artikel 20 den Namen der von ihnen benannten Zentralbehörde(n) sowie deren Kontaktangaben. [Abänd. 25]
Artikel 10
Aufgaben der Zentralbehörden
(1) Die Zentralbehörden leisten Amtshilfe bei Auskunftsersuchen nach Artikel 7 und sind insbesondere zuständig für:
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a) |
die Übermittlung oder Entgegennahme der Ersuchen |
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b) |
die Erteilung sämtlicher benötigter Auskünfte in Bezug auf die Ersuchen. |
(2) Die Zentralbehörden treffen sonstige Maßnahmen, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, insbesondere
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a) |
den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten, |
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b) |
die Verbreitung und regelmäßige Aktualisierung geeigneter Methoden zur Unterbindung von Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden sowie beglaubigten Kopien und Übersetzungen hiervon, |
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c) |
die Verbreitung und regelmäßige Aktualisierung bewährter Methoden, die den Rückgriff auf elektronische Versionen öffentlicher Urkunden fördern, |
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d) |
die Einstellung von Mustern öffentlicher Urkunden in den Datenspeicher des Binnenmarkt-Informationssystems. |
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird das mit Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt.
Kapitel IV
Mehrsprachige EU-Formulare
Artikel 11
Mehrsprachige EU-Formulare zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder juristischer Personen
Mit dieser Verordnung werden mehrsprachige EU-Formulare zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder juristischer Personen festgelegt. [Abänd. 26]
Die mehrsprachigen EU-Formulare sind als Anhänge beigefügt.
Artikel 12
Ausstellung mehrsprachiger EU-Formulare
(1) Die Behörden eines Mitgliedstaats bieten Bürgern und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen als Alternative zu ihren eigenen öffentlichen Urkunden die Verwendung der entsprechenden mehrsprachigen EU-Formulare an.
(2) Die mehrsprachigen EU-Formulare werden Bürgern und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen, die Anspruch auf Erhalt der entsprechenden im Ausstellungsmitgliedstaat üblichen öffentlichen Urkunde haben, unter denselben Bedingungen auf deren Wunsch hin ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung eines EU-Formulars darf nicht höher sein als die Gebühr für die Ausstellung der entsprechenden im betroffenen Mitgliedstaat üblichen öffentlichen Urkunde. [Abänd. 27]
(3) Die Behörden eines Mitgliedstaats müssen ein mehrsprachiges EU-Formular ausstellen, wenn in diesem Mitgliedstaat eine entsprechende öffentliche Urkunde Behörde existiert , die in der Lage ist, die Richtigkeit der jeweiligen Informationen zu bestätigen . Die Ausstellung mehrsprachiger EU-Formulare erfolgt unabhängig von der Bezeichnung der entsprechenden öffentlichen Urkunde in diesem Mitgliedstaat. [Abänd. 28]
(3a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Hinblick auf jedes mehrsprachige EU-Formular, welche Behörde für die Ausstellung zuständig ist. Sie unterrichten die Kommission gegebenenfalls, welche Formulare gemäß Absatz 3 nicht ausgestellt werden können. Sie unterrichten die Kommission, sobald sich diesbezüglich Änderungen ergeben.
Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die übermittelten Informationen auf geeignete Weise zur Verfügung. [Abänd. 29]
(4) Auf den mehrsprachigen EU-Formularen werden das Ausstellungsdatum vermerkt und Unterschrift und Siegel der Ausstellungsbehörde angebracht.
Artikel 13
Anleitung zu den mehrsprachigen EU-Formularen
Die Kommission erstellt eine ausführliche Anleitung zu den mehrsprachigen EU-Formularen und bindet dabei nach Maßgabe von Artikel 10 die Zentralbehörden mit ein.
Artikel 14
Elektronische Versionen der mehrsprachigen EU-Formulare
Die Kommission entwickelt elektronische Versionen der mehrsprachigen EU-Formulare oder sonstige Formate, die sich für einen elektronischen Austausch eignen.
Artikel 15
Verwendung und Annahme mehrsprachiger EU-Formulare
(1) Die mehrsprachigen EU-Formulare besitzen dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechenden öffentlichen Urkunden des Ausstellungsmitgliedstaats.
(2) Unbeschadet Absatz 1 entfalten die mehrsprachigen EU-Formulare bei Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat keinerlei Rechtswirkung bezüglich der Anerkennung ihres Inhalts. [Abänd. 30]
(3) Die mehrsprachigen EU-Formulare werden von den Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie vorgelegt werden, ohne Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit eine Übersetzung ihrer Inhalte angenommen. [Abänd. 31]
(4) Die Verwendung der mehrsprachigen EU-Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben und schließt die Verwendung der entsprechenden öffentlichen Urkunden des Ausstellungsmitgliedstaats nicht aus.
Kapitel V
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 16
Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
(1) Diese Verordnung hindert nicht die Anwendung von Unionsrecht, das in Bezug auf Einzelbereiche spezielle Vorschriften zur Legalisation, zu einer ähnlichen Förmlichkeit zur Apostille oder zu sonstigen Formalitäten enthält, sondern ergänzt es. [Abänd. 32]
(2) Diese Verordnung hindert nicht die Anwendung von Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Signaturen und elektronischen Identifizierung.
(3) Die Verordnung hindert nicht den Gebrauch anderer durch Unionsrecht etablierter Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen.
Artikel 17
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die folgende Nummer 6 angefügt:
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„6. |
Verordnung (EU) Nr. …/2014 (*1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (+) zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. |
Artikel 18
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften
(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 1 hat diese Verordnung jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor zwischen ihnen geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 19
Datenschutz
Der Austausch von Informationen und die Übermittlung von Urkunden durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung dient eigens dem Zweck, die Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden durch die Behörden unter Wahrung ihrer Befugnisse im jeweiligen Einzelfall mittels des Binnenmarkt-Informationssystems zu ermöglichen.
Artikel 20
Angaben zu den Zentralbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 bis zum … (*2) den Namen der von ihnen benannten Zentralbehörde(n) und deren Kontaktangaben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, sobald sich diesbezüglich Änderungen ergeben. [Abänd. 33]
(2) Alle in Absatz 1 genannten Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
Artikel 21
Überprüfung
(1) Bis … (*3) und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem unter anderem auch etwaige praktischen Erfahrungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbehörden ausgewertet werden. Des Weiteren wird in dem Bericht geprüft,
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a) |
ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere öffentliche Urkunden als die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten Kategorien weitere Dokumente geboten ist; [Abänd. 34] |
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b) |
ob weitere mehrsprachige EU-Formulare für die Ausstellung öffentlicher Urkunden in Bezug auf Namen, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechte des geistigen Eigentums sowie Vorstrafenfreiheit eingeführt werden sollten; [Abänd. 35] |
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c) |
ob im Falle einer Ausweitung des Anwendungsbereichs nach Maßgabe von Buchstabe a mehrsprachige EU-Formulare für sonstige Kategorien von öffentlichen Urkunden eingeführt werden sollten die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 1a gestrichen werden sollte . [Abänd. 36] |
(2) Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beizufügen, insbesondere zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf neue Kategorien öffentlicher Urkunden gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder zur Einführung neuer oder zur Änderung bestehender mehrsprachiger EU-Formulare gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab … (*4) mit Ausnahme des Artikels 20, der ab … (*5) gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 52.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(4) Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).
(5) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 319).
(++) Amtsblattfundstelle der Verordnung im Verfahren 2013/0119(COD).
(+) Nummer und Datum der Annahme der Verordnung im Verfahren 2013/0119(COD).
(*2) Sechs Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.
(*3) Drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.
(*4) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*5) Sechs Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung.
Anhang I
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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|
3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — GEBURT |
||||||||||||||||||||||||
|
4 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
|
Ta Mo Ja |
||||||||||||||||||||||
|
5 |
NAME |
||||||||||||||||||||||||
|
6 |
VORNAME(N) |
||||||||||||||||||||||||
|
7 |
GESCHLECHT |
||||||||||||||||||||||||
|
|
8 |
VATER |
9 |
MUTTER |
|||||||||||||||||||||
|
5 |
NAME |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
6 |
VORNAME(N) |
|
|
||||||||||||||||||||||
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10 |
ANDERE ANGABEN AUS DEM EINTRAG |
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TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta Mo Ja |
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UNTERSCHRIFT UND SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich der Geburt unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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— |
Eh: Eheschlieβung/Marriage/Mariage/брак/Matrimonio/Manželství/Gift/Abielu/Γάμος/Pósadh/Brak/Matrimonio/Laulība/Santuoka/Házasság/Żwieġ/huwelijk/związek małżeński/Casamento/Căsătorie/Manželstvo/Zakonska zveza/Avioliitto/Giftermål |
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— |
Epa: Eingetragene Partnerschaft/Registered Partnership/Partenariat enregistré/регистрирано партньорство/Unión registrada/Registrované partnerství/Registreret partnerskab/Registreeritud partnerlus/Καταχωρισμένη συμβίωση/Páirtnéireacht Chláraithe/Registrirano partnerstvo/Unione registrata/Reģistrētas partnerattiecības/Registruota partnerystė/Bejegyzett élettársi kapcsolat/Unjoni Rreġistrata/geregistreerd partnerschap/zarejestrowany związek partnerski/Parceria registada/Parteneriat înregistrat/Registrované partnerstvo/Registrirana partnerska skupnost/Rekisteröity parisuhde/Registrerat partnerskap |
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Tre: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Legal separation/Séparation de corps/законна раздяла/Separación judicial/Rozluka/Separeret/Lahuselu/Δικαστικός χωρισμός/Scaradh Dlíthiúil/Zakonska rastava/Separazione personale/Laulāto atšķiršana/Gyvenimas skyrium (separacija)/Különválás/Separazzjoni legali/scheiding van tafel en bed/separacja prawna/Separação legal/Separare de drept/Súdna rozluka/Prenehanje življenjske skupnosti/Asumusero/Hemskillnad |
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— |
Sch: Scheidung/Divorce/Divorce/развод/Divorcio/Rozvod/Skilt/Lahutus/Διαζύγιο/Colscaradh/Razvod/Divorzio/Laulības šķiršana/Santuokos nutraukimas/Házasság felbontása/Divorzju/echtscheiding/rozwód/Divórcio/Divorț/Rozvod/Razveza zakonske zveze/Avioero/Skilsmässa |
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— |
Ne: /Nichtigerklärung/Annulment/Annulation унищожаване/Anulación/Zrušení/Ophævelse af ægteskab/Tühistamine/Ακύρωση/Neamhniú pósta/Poništenje/Annullamento/Laulības atzīšana par neesošu/Pripažinimas negaliojančia/Érvénytelenítés/Annullament/nietigverklaring/anulowanie/Anulação/Anulare/Anulovanie/Razveljavitev zakonske zveze/Mitätöinti/Annullering |
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— |
T: Tod/Death/Décès/смърт/Defunción/Úmrtí/Død/Surm/Θάνατος/Bás/Smrt/Decesso/Nāve/Mirtis/Halál/Mewt/overlijden/zgon/Óbito/Deces/Úmrtie/Smrt/Kuolema/Dödsfall |
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— |
Tm: Tod des Ehemanns/Death of the husband/Décès du mari/смърт на съпруга/Defunción del esposo/Úmrtí manžela/Ægtefælles (mand) død/Abikaasa surm (M)/Θάνατος του συζύγου/Bás an fhir chéile/Smrt supruga/Decesso del marito/Vīra nāve/Vyro mirtis/Férj halála/: Mewt tar-raġel/overlijden van echtgenoot/zgon współmałżonka/Óbito do cônjuge masculino/Decesul soțului/Úmrtie manžela/Smrt moža/Aviomiehen kuolema/Makes dödsfall |
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— |
Tf: Tod der Ehefrau/Death of the Wife/Décès de la femme/смърт на съпругата/Defunción de la esposa/Úmrtí manželky/Ægtefælles (kone) død/Abikaasa surm (F)/Θάνατος της συζύγου/Bás na mná céile/Smrt supruge/Decesso della moglie/Sievas nāve/Žmonos mirtis/Feleség halála/Mewt tal-mara/overlijden van echtgenote/zgon współmałżonki/Óbito do cônjuge feminino/Decesul soției/Úmrtie manželky/Smrt žene/Vaimon kuolema/Makas dödsfall |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
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3 |
EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING BIRTH/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LA NAISSANCE/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕС ЗА РАЖДАНЕ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE BREITH/IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO AL NACIMIENTO/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU PRO NAROZENÍ/FLERSPROGET EU-STANDARDFØDSELSATTEST/ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM SÜNNI KOHTA/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΗ ΓΕΝΝΗΣΗ/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EU-a — RODNI LIST/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO ALLA NASCITA/ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ DZIMŠANAS FAKTU/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL GIMIMO/TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY SZÜLETÉS TEKINTETÉBEN/FORMOLA MULTILINGWA STANDARD TAL-UE DWAR IT-TWELID/MEERTALIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE GEBOORTE/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY NARODZIN/FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO AO NASCIMENTO/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND NAŞTEREA/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA NARODENIA/STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI Z ROJSTVOM/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — SYNTYMÄ/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE FÖDELSE |
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4 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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5 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
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6 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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8 |
FATHER/PÈRE/БАЩА/PADRE/OTEC/FAR/ISA/ΠΑΤΕΡΑΣ/ATHAIR/OTAC/PADRE/TĒVS/TĖVAS/APA/MISSIER/VADER/OJCIEC/PAI/TATĂL/OTEC/OČE/ISÄ/FADER |
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9 |
MOTHER/MÈRE/МАЙКА/MADRE/MATKA/MOR/EMA/ΜΗΤΕΡΑ/MÁTHAIR/MAJKA/MADRE/MĀTE/MOTINA/ANYA/OMM/MOEDER/MATKA/MÃE/MAMA/MATKA/MATI/ÄITI/MODER |
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10 |
OTHER PARTICULARS OF THE REGISTRATION/AUTRES INFORMATIONS FIGURANT DANS L'ACTE/ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА/OTROS DATOS DEL REGISTRO/DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU/ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN/MUU TEAVE/ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ/SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN/OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU/ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE/CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU/KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS/EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK/PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI/ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE/INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ/OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO/ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA/INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU/DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE/MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA/ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN |
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11 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
Anhang Ia
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
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AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — NAME |
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4 |
NAME |
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VORNAME(N) |
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6 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
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Ta
Mo
Ja
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7 |
GESCHLECHT |
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8 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
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3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING THE NAME/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF AU NOM/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ИМЕ/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO AL NOMBRE/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE JMÉNA/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE NAVN/NIME PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΟ ΟΝΟΜΑ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE HAINM/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — IME/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO AL NOME/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL VARDO/PAVARDĖS/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ VĀRDU/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY NÉV TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR L-ISEM/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE NAAM/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY NAZWISKA/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO AO NOME/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND NUMELE/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA MENA/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O IMENU/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — NIMI/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE NAMN |
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4 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
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5 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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6 |
DAY AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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8 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 37]
Anhang Ib
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — ABSTAMMUNG |
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4 |
NAME |
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5 |
VORNAME(N) |
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6 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
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Ta
Mo
Ja
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7 |
GESCHLECHT |
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8 |
ELTERNTEIL 1 |
9 |
ELTERNTEIL 2 |
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4 |
NAME |
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5 |
VORNAME(N) |
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10 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM — DESCENT/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF À LA FILIATION/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА РОДСТВО/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA FILIACIÓN/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE PŮVODU/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE AFSTAMNING/PÕLVNEMIST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΟΥΣ ΑΠΟΓΟΝΟΥΣ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE GINEALACH/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — PODRIJETLO/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLA FILIAZIONE/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL PAVELDĖJIMO/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ IZCELSMI/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY SZÁRMAZÁS TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR ID-DIXXENDENZA/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE AFSTAMMING/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY RODZICÓW/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À FILIAÇÃO/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND FILIAŢIA/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA RODOVÉHO PÔVODU/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O POREKLU/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — SYNTYPERÄ/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE SLÄKTSKAP |
|
4 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
|
5 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
|
6 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
|
7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
|
8 |
PARENT 1/PARENT 1/РОДИТЕЛ 1/PADRE 1/RODIČ 1/FORÆLDER 1/1. VANEM/ΓΟΝΕΑΣ 1/TUISMITHEOIR 1/RODITELJ 1/GENITORE 1/TĖVAS/MOTINA 1/1. VECĀKS/1. SZÜLŐ/ĠENITUR 1/OUDER 1/PRZYSPOSABIAJĄCY 1/PROGENITOR 1/PĂRINTE 1/RODIČ 1/STARŠ 1/VANHEMPI 1/FÖRÄLDER 1 |
|
9 |
PARENT 2/PARENT 2/РОДИТЕЛ 2/PADRE 2/RODIČ 2/FORÆLDER 2/2. VANEM/ΓΟΝΕΑΣ 2/TUISMITHEOIR 2/RODITELJ 2/GENITORE 2/TĖVAS/MOTINA 2/2. VECĀKS/2. SZÜLŐ/ĠENITUR 2/OUDER 2/PRZYSPOSABIAJĄCY 2/PROGENITOR 2/PĂRINTE 2/RODIČ 2/STARŠ 2/VANHEMPI 2/FÖRÄLDER 2 |
|
10 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 38]
Anhang Ic
|
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
|
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
||||||||||||||||||||||
|
3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — ADOPTION |
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4 |
TAG UND ORT DER ADOPTION |
|
Ta
Mo
Ja
|
||||||||||||||||||||||
|
5 |
NAME |
||||||||||||||||||||||||
|
6 |
VORNAME(N) |
||||||||||||||||||||||||
|
7 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
|
Ta
Mo
Ja
|
||||||||||||||||||||||
|
8 |
GESCHLECHT |
||||||||||||||||||||||||
|
|
9 |
ELTERNTEIL 1 |
10 |
ELTERNTEIL 2 |
|||||||||||||||||||||
|
5 |
NAME |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
6 |
VORNAME(N) |
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|
||||||||||||||||||||||
|
11 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
|
Ta
Mo
Ja
|
||||||||||||||||||||||
|
UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
|||||||||||||||||||||||||
|
Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
|||||||||||||||||||||||||
ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
|
— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
|
— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
|
— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
|
— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
|
— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
|
1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
|
2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM — ADOPTION/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF À L'ADOPTION/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ОСИНОВЯВАНЕ/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA ADOPCIÓN/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE ADOPCE/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE ADOPTION/LAPSENDAMIST PUUDUTAV MITMEKEELNE EL STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗΝ ΥΙΟΘΕΣΙΑ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE HUCHTÚ/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — POSVOJENJE/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALL'ADOZIONE/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL ĮVAIKINIMO/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ ADOPCIJU/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY ÖRÖKBEFOGADÁS TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR L-ADOZZJONI/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE ADOPTIE/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY PRZYSPOSOBIENIA/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À ADOÇÃO/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND ADOPŢIA/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ADOPCIE/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O POSVOJITVI/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — LAPSEKSI OTTAMINEN/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE ADOPTION |
|
4 |
DATE AND PLACE OF ADOPTION/DATE ET LIEU DE L'ADOPTION/ДАТА И МЯСТО ДА ОСИНОВЯВАНЕ/FECHA Y LUGAR DE LA ADOPCIÓN/DATUM A MÍSTO ADOPCE/DATO OG STED FOR ADOPTIONEN/LAPSENDAMISE KUUPÄEV JA KOHT/HΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΥΙΟΘΕΣΙΑΣ/DÁTA AGUS ÁIT AN UCHTAITHE/DATUM I MJESTO POSVOJENJA/DATA E LUOGO DELL'ADOZIONE/ĮVAIKINIMO DATA IR VIETA/ADOPCIJAS DATUMS UN VIETA/ÖRÖKBEFOGADÁS IDEJE ÉS HELYE/DATA U POST TAL-ADOZZJONI/DATUM EN PLAATS VAN ADOPTIE/DATA I MIEJSCE PRZYSPOSOBIENIA/DATA E LOCAL DA ADOÇÃO/DATA ŞI LOCUL ADOPŢIEI/DÁTUM A MIESTO ADOPCIE/DATUM IN KRAJ POSVOJITVE/LAPSEKSI OTTAMISEN AIKA JA PAIKKA/DATUM OCH ORT FÖR ADOPTION |
|
5 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
|
6 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
|
7 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
|
8 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
|
9 |
PARENT 1/PARENT 1/РОДИТЕЛ 1/PADRE 1/RODIČ 1/FORÆLDER 1/1. VANEM/ΓΟΝΕΑΣ 1/TUISMITHEOIR 1/RODITELJ 1/GENITORE 1/TĖVAS/MOTINA 1/1. VECĀKS/1. SZÜLŐ/ĠENITUR 1/OUDER 1/PRZYSPOSABIAJĄCY 1/PROGENITOR 1/PĂRINTE 1/RODIČ 1/STARŠ 1/VANHEMPI 1/FÖRÄLDER 1 |
|
10 |
PARENT 2/PARENT 2/РОДИТЕЛ 2/PADRE 2/RODIČ 2/FORÆLDER 2/2. VANEM/ΓΟΝΕΑΣ 2/TUISMITHEOIR 2/RODITELJ 2/GENITORE 2/TĖVAS/MOTINA 2/2. VECĀKS/2. SZÜLŐ/ĠENITUR 2/OUDER 2/PRZYSPOSABIAJĄCY 2/PROGENITOR 2/PĂRINTE 2/RODIČ 2/STARŠ 2/VANHEMPI 2/FÖRÄLDER 2 |
|
11 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 39]
ANHANG II
|
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
|
|
1 |
MITGLIEDSTAAT |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
||||||||||||||||||||||
|
3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — TOD |
||||||||||||||||||||||||
|
4 |
TAG UND ORT DES TODES |
|
Ta Mo Ja |
||||||||||||||||||||||
|
5 |
NAME |
||||||||||||||||||||||||
|
6 |
VORNAME(N) |
||||||||||||||||||||||||
|
7 |
GESCHLECHT |
||||||||||||||||||||||||
|
8 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
|
Ta Mo Ja |
||||||||||||||||||||||
|
9 |
NAME DES LETZTEN EHEPARTNERS |
||||||||||||||||||||||||
|
10 |
VORNAME (N) DES LETZTEN EHEPARTNERS |
||||||||||||||||||||||||
|
|
12 |
VATER |
13 |
MUTTER |
|||||||||||||||||||||
|
5 |
NAME |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
6 |
VORNAME (N) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
11 |
TAG DER AUSSTELLUNG |
|
Ta Mo Ja |
||||||||||||||||||||||
|
UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
|||||||||||||||||||||||||
|
Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen zu lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats und lässt das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich des Tods unberührt. |
|||||||||||||||||||||||||
ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
|
— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
|
— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
|
— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
|
— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
|
— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
|
1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
|
2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING DEATH/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LE DÉCÈS/IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO A LA DEFUNCIÓN/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU PRO ÚMRTÍ/FLERSPROGET EU-STANDARDDØDSATTEST/ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM SURMA KOHTA/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΟΝ ΘΑΝΑΤΟ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE BÁS/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EU-a KOJI SE ODNOSI NA SMRT/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO AL DECESSO/ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ MIRŠANAS FAKTU/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL MIRTIES/TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY HALÁLESET TEKINTETÉBEN/FORMOLA MULTILINGWA STANDARD TAL-UE DWAR MEWT/MEERTALIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE OVERLIJDEN/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ZGONU/FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO AO ÓBITO/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND DECESUL/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ÚMRTIA/STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI S SMRTJO/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — KUOLEMA/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE DÖDSFALL |
|
4 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DU DÉCÈS/DAY AND PLACE OF DEATH/DATE ET LIEU DE DÉCÈS/ДАТА И МЯСТО НА СМЪРТТА/FECHA Y LUGAR DE DEFUNCIÓN/DATUM A MÍSTO ÚMRTÍ/DØDSDATO OG DØDSSTED/SURMAAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΘΑΝΑΤΟΥ//DÁTA AGUS IONAD AN BHÁIS//DATUM I MJESTO SMRTI/DATA E LUOGO DEL DECESSO/MIRŠANAS DATUMS UN VIETA/MIRTIES DATA IR VIETA/HALÁL BEKÖVETKEZÉSÉNEK IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAL-MEWT/DATUM EN PLAATS VAN OVERLIJDEN/DATA I MIEJSCE ZGONU/DATA E LOCAL DO ÓBITO/DATA ŞI LOCUL DECESULUI/DÁTUM A MIESTO ÚMRTIA/DATUM IN KRAJ SMRTI/KUOLINAIKA JA –PAIKKA/DÖDSDATUM OCH DÖDSORT |
|
5 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
|
6 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
|
8 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
|
9 |
NAME OF THE LAST SPOUSE/NOM DU DERNIER CONJOINT/ФАМИЛНО ИМЕ НА ПОСЛЕДНИЯ СЪПРУГ/APELLIDO(S) DEL ÚLTIMO CÓNYUGE/PŘÍJMENÍ POSLEDNÍHO MANŽELA/MANŽELKY/SIDSTE ÆGTEFÆLLES EFTERNAVN/VIIMASE ABIKAASA PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ ΤΟΥ/ΤΗΣ ΤΕΛΕΥΤΑΙΟΥ/ΑΣ ΣΥΖΥΓΟΥ/SLOINNE AN CHÉILE DHEIREANAIGH/PREZIME POSLJEDNJEG BRAČNOG DRUGA/COGNOME DELL'ULTIMO CONIUGE/PĒDĒJĀ(-S) LAULĀTĀ(-S) UZVĀRDS/PASKUTINIO SUTUOKTINIO PAVARDĖ/UTOLSÓ HÁZASTÁRS CSALÁDI NEVE/KUNJOM L-AĦĦAR KONJUGI/NAAM VAN LAATSTE ECHTGENOOT/-GENOTE/NAZWISKO OSTATNIEGO MAŁŻONKA/APELIDO DO ÚLTIMO CÔNJUGE/NUMELE ULTIMULUI SOŢ/ULTIMEI SOŢII/PRIEZVISKO POSLEDNÉHO MANŽELA/POSLEDNEJ MANŽELKY/PRIIMEK ZADNJEGA ZAKONCA/VIIMEISIMMÄN PUOLISON SUKUNIMI/SISTA MAKENS/MAKANS EFTERNAMN |
|
10 |
FORENAME(S) OF THE LAST SPOUSE/PRÉNOM(S) DU DERNIER CONJOINT/СОБСТВЕНО ИМЕ НА ПОСЛЕДНИЯ СЪПРУГ/NOMBRE(S) DEL ÚLTIMO CÓNYUGE/JMÉNO (JMÉNA) POSLEDNÍHO MANŽELA/MANŽELKY/SIDSTE ÆGTEFÆLLES FORNAVN/-E/VIIMASE ABIKAASA EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/ΟΝΟΜΑΤΑ ΤΟΥ/ΤΗΣ ΤΕΛΕΥΤΑΙΟΥ/ΑΣ ΣΥΖΥΓΟΥ/CÉADAINM(NEACHA) AN CHÉILE DHEIREANAIGH/IME(NA) POSLJEDNJEG BRAČNOG DRUGA/NOME/I DELL'ULTIMO CONIUGE/PĒDĒJĀ(-S) LAULĀTĀ(-S) VĀRDS(-I)/PASKUTINIO SUTUOKTINIO VARDAS (-AI)/UTOLSÓ HÁZASTÁRS UTÓNEVE(I)/ISEM (ISMIJIET) L-AĦĦAR KONJUĠI/VOORNAMEN VAN LAATSTE ECHTGENOOT/-GENOTE/IMIĘ (IMIONA) OSTATNIEGO MAŁŻONKA/NOME PRÓPRIO DO ÚLTIMO CÕNJUGE/PRENUMELE ULTIMULUI SOŢ/ULTIMEI SOŢII/MENO POSLEDNÉHO MANŽELA/POSLEDNEJ MANŽELKY/(IME)NA ZADNJEGA ZAKONCA/VIIMEISIMMÄN PUOLISON ETUNIMET/SISTA MAKENS/MAKANS FÖRNAMN |
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11 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
|
12 |
FATHER/PÈRE/БАЩА/PADRE/OTEC/FAR/ISA/ΠΑΤΕΡΑΣ/ATHAIR/OTAC/PADRE/TĒVS/TĖVAS/APA/MISSIER/VADER/OJCIEC/PAI/TATĂL/OTEC/OČE/ISÄ/FADER |
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13 |
MOTHER/MÈRE/МАЙКА/MADRE/MATKA/MOR/EMA/ΜΗΤΕΡΑ/MÁTHAIR/MAJKA/MADRE/MĀTE/MOTINA/ANYA/OMM/MOEDER/MATKA/MÃE/MAMA/MATKA/MATI/ÄITI/MODER |
Anhang II a
|
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR ZUR BESTÄTIGUNG DER LEDIGKEIT |
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4 |
NAME |
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5 |
VORNAME(N) |
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6 |
GESCHLECHT |
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7 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
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Ta
Mo
Ja
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8 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats und lässt das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
|
— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
|
— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
|
— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
|
— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
|
— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
|
1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
|
2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONFIRMING NON-MARRIED STATUS/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONFIRMANT LE STATUT NON MARIÉ/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ЛИПСА НА СКЛЮЧЕН БРАК/IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UNIÓN EUROPEA QUE ACREDITA EL ESTADO DE SOLTERÍA/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EVROPSKÉ UNIE PRO RODINNÝ STAV „SVOBODNÝ/Á“/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR TIL BEKRÆFTELSE AF STATUS SOM UGIFT//ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM VALLALISE STAATUSE KOHTA/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΥΡΩΠΑΪΚΗΣ ΕΝΩΣΗΣ ΓΙΑ ΤΗ ΒΕΒΑΙΩΣΗ ΑΓΑΜΙΑΣ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH DE CHUID AN AONTAIS EORPAIGH LENA NDAINGNÍTEAR STÁDAS NEAMHPHÓSTA/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE KOJIM SE POTVRĐUJE SLOBODNO BRAČNO STANJE/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE PER LA CONFERMA DELLO STATUS DI NON CONIUGATO/A/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA (APLIECINA NEPRECĒTAS PERSONAS ĢIMENES STĀVOKLI)/EUROPOS SĄJUNGOS DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA, KURIA PATVIRTINAMAS NESUSITUOKUSIO ASMENS SATUSAS/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY NŐTLEN/HAJADON CSALÁDI ÁLLAPOT TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWI TAL-UNJONI EWROPEA LI TIKKONFERMA STATUS MHUX MIŻŻEWWEĠ/MEERTALIG EU-MODELFORMULIER TER STAVING VAN ONGEHUWDE STAAT/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UNII EUROPEJSKIEJ POTWIERDZAJĄCY STAN WOLNY/FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UNIÃO EUROPEIA RELATIVO AO ESTADO DE SOLTEIRO/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND STAREA CIVILĂ A UNEI PERSOANE NECĂSĂTORITE/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA NEUZAVRETIA MANŽELSTVA/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O SAMSKEM STANU/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE, JOLLA VAHVISTETAAN SIVIILISÄÄDYKSI NAIMATON/FLERSPRÅKIGT EU STANDARDFORMULÄR FÖR INTYGANDE AV ATT EN PERSON ÄR OGIFT |
|
4 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
|
5 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
|
6 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
|
7 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/VDATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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8 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 40]
Anhang III
|
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — EHESCHLIESSUNG |
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4 |
TAG UND ORT DES EINTRAGS |
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Ta Mo Ja |
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5 |
EHEPARTNER A /EHEMANN [Abänd. 41] |
6 |
EHEPARTNER B/ EHEFRAU [Abänd. 42] |
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7 |
NAME VOR DER EHESCHLIESSUNG |
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8 |
VORNAME(N) |
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9 |
GESCHLECHT |
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10 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
Ta Mo Ja |
Ta Mo Ja |
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11 |
NAME NACH DER EHESCHLIESSUNG |
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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12 |
ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS |
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13 |
ANDERE ANGABEN AUS DEM EINTRAG |
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14 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta Mo Ja |
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|
UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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|
Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen zu lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, und lässt das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich der Eheschließung unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
|
— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
|
— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
|
— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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— |
Eh: Eheschlieβung/Marriage/Mariage/брак/Matrimonio/Manželství/Gift/Abielu/Γάμος/Pósadh/Brak/Matrimonio/Laulība/Santuoka/Házasság/Żwieġ/huwelijk/związek małżeński/Casamento/Căsătorie/Manželstvo/Zakonska zveza/Avioliitto/Giftermål |
|
— |
Epa: Eingetragene Partnerschaft/Registered Partnership/Partenariat enregistré/регистрирано партньорство/Unión registrada/Registrované partnerství/Registreret partnerskab/Registreeritud partnerlus/Καταχωρισμένη συμβίωση/Páirtnéireacht Chláraithe/Registrirano partnerstvo/Unione registrata/Reģistrētas partnerattiecības/Registruota partnerystė/Bejegyzett élettársi kapcsolat/Unjoni Rreġistrata/geregistreerd partnerschap/zarejestrowany związek partnerski/Parceria registada/Parteneriat înregistrat/Registrované partnerstvo/Registrirana partnerska skupnost/Rekisteröity parisuhde/Registrerat partnerskap |
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— |
Tre: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Legal separation/Séparation de corps/законна раздяла/Separación judicial/Rozluka/Separeret/Lahuselu/Δικαστικός χωρισμός/Scaradh Dlíthiúil/Zakonska rastava/Separazione personale/Laulāto atšķiršana/Gyvenimas skyrium (separacija)/Különválás/Separazzjoni legali/scheiding van tafel en bed/separacja prawna/Separação legal/Separare de drept/Súdna rozluka/Prenehanje življenjske skupnosti/Asumusero/Hemskillnad |
|
— |
Sch: Scheidung/Divorce/Divorce/развод/Divorcio/Rozvod/Skilt/Lahutus/Διαζύγιο/Colscaradh/Razvod/Divorzio/Laulības šķiršana/Santuokos nutraukimas/Házasság felbontása/Divorzju/echtscheiding/rozwód/Divórcio/Divorț/Rozvod/Razveza zakonske zveze/Avioero/Skilsmässa |
|
— |
Ne: /Nichtigerklärung/Annulment/Annulation унищожаване/Anulación/Zrušení/Ophævelse af ægteskab/Tühistamine/Ακύρωση/Neamhniú pósta/Poništenje/Annullamento/Laulības atzīšana par neesošu/Pripažinimas negaliojančia/Érvénytelenítés/Annullament/nietigverklaring/anulowanie/Anulação/Anulare/Anulovanie/Razveljavitev zakonske zveze/Mitätöinti/Annullering |
|
— |
T: Tod/Death/Décès/смърт/Defunción/Úmrtí/Død/Surm/Θάνατος/Bás/Smrt/Decesso/Nāve/Mirtis/Halál/Mewt/overlijden/zgon/Óbito/Deces/Úmrtie/Smrt/Kuolema/Dödsfall |
|
— |
Tm: Tod des Ehemanns/Death of the husband/Décès du mari/смърт на съпруга/Defunción del esposo/Úmrtí manžela/Ægtefælles (mand) død/Abikaasa surm (M)/Θάνατος του συζύγου/Bás an fhir chéile/Smrt supruga/Decesso del marito/Vīra nāve/Vyro mirtis/Férj halála/: Mewt tar-raġel/overlijden van echtgenoot/zgon współmałżonka/Óbito do cônjuge masculino/Decesul soțului/Úmrtie manžela/Smrt moža/Aviomiehen kuolema/Makes dödsfall |
|
— |
Tf: Tod der Ehefrau/Death of the Wife/Décès de la femme/смърт на съпругата/Defunción de la esposa/Úmrtí manželky/Ægtefælles (kone) død/Abikaasa surm (F)/Θάνατος της συζύγου/Bás na mná céile/Smrt supruge/Decesso della moglie/Sievas nāve/Žmonos mirtis/Feleség halála/Mewt tal-mara/overlijden van echtgenote/zgon współmałżonki/Óbito do cônjuge feminino/Decesul soției/Úmrtie manželky/Smrt žene/Vaimon kuolema/Makas dödsfall |
|
1 |
MEMBERSTATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
|
2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING MARRIAGE/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LE MARIAGE/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕС ЗА БРАК/IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO AL MATRIMONIO/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU PRO MANŽELSTVÍ/FLERSPROGET EU-STANDARDVIELSESATTEST/ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM ABIELU KOHTA/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΟΝ ΓΑΜΟ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE PÓSADH/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI FORMULAR EU-a KOJI SE ODNOSI NA BRAK/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO AL MATRIMONIO/ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ LAULĪBU/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL SANTUOKOS/TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY HÁZASSÁG TEKINTETÉBEN/FORMOLA MULTILINGWA STANDARD TAL-UE DWAR ŻWIEĠ/MEERTALIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE HUWELIJK/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ZAWARCIA ZWIĄZKU MAŁŻEŃSKIEGO/FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO AO CASAMENTO/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND CĂSĂTORIA/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA UZAVRETIA MANŽELSTVA/STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI S SKLENITVIJO ZAKONSKE ZVEZE/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — AVIOLIITTO/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE GIFTERMÅL |
|
4 |
DATE AND PLACE OF THE MARRIAGE/DATE ET LIEU DU MARIAGE/ДАТА И МЯСТО НА СКЛЮЧВАНЕ НА БРАКА/FECHA Y LUGAR DE MATRIMONIO/DATUM A MÍSTO UZAVŘENÍ MANŽELSTVÍ/VIELSESDATO- OG STED/ABIELLUMISE KUUPÄEV JA KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΤΟΥ ΓΑΜΟΥ/DÁTA AGUS IONAD AN PHÓSTA/DAN I MJESTO SKLAPANJA BRAKA/DATA E LUOGO DI MATRIMONIO/LAULĪBAS NOSLĒGŠANAS DATUMS UN VIETA/SANTUOKOS DATA IR VIETA/HÁZASSÁGKÖTÉS IDEJE ÉS HELYE/DATA U POST TAŻ-ŻWIEĠ/DATUM EN PLAATS VAN HUWELIJK/DATA I MIEJSCE ZAWARCIA ZWIĄZKU MAŁŻEŃSKIEGO/DATA E LOCAL DO CASAMENTO/DATA ŞI LOCUL CĂSĂTORIEI/DÁTUM A MIESTO UZAVRETIA MANŽELSTVA/DATUM IN KRAJ SKLENITVE ZAKONSKE ZVEZE/AVIOLIITON SOLMIMISAIKA JA –PAIKKA/GIFTERMÅLSDATUM OCH GIFTERMÅLSORT |
|
5 |
SPOUSE A/CONJOINT A/СЪПРУГ A/CÓNYUGE A/MANŽEL/ÆGTEFÆLLE A/ABIKAASA A/ΣΥΖΥΓΟΣ Α/CÉILE A/BRAČNI DRUG A/CONIUGE A/LAULĀTAIS A/SUTUOKTINIS A/„A“ HÁZASTÁRS/KONJUĠI A/ECHTGENOOT/-GENOTE A/MAŁŻONEK A/COÕNJUGE A/SOŢUL/SOŢIA A/MANŽEL A/ZAKONEC A/PUOLISO A/MAKE A |
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6 |
SPOUSE B/CONJOINT B/СЪПРУГ В/CÓNYUGE B/MANŽELKA/ÆGTEFÆLLE B/ABIKAASA B/ΣΥΖΥΓΟΣ Β/CÉILE B/BRAČNI DRUG B/CONIUGE B/LAULĀTAIS B/SUTUOKTINIS B/„B“ HÁZASTÁRS/KONJUĠI B/ECHTGENOOT/-GENOTE B/MAŁŻONEK B/CÕNJUGE B/SOŢUL/SOŢIA B/MANŽEL B/ZAKONEC B/PUOLISO B/MAKE B |
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7 |
NAME BEFORE THE MARRIAGE/NOM ANTÉRIEUR AU MARIAGE/ФАМИЛНО ИМЕ ПРЕДИ БРАКА/APELLIDO(S) ANTES DEL MATRIMONIO/PŘÍJMENÍ PŘED UZAVŘENÍM MANŽELSTVÍ/EFTERNAVN FØR INDGÅELSE AF ÆGTESKAB/PEREKONNANIMI ENNE ABIELLUMIST/ΕΠΩΝΥΜΟ ΠΡΙΝ ΑΠΟ ΤΟ ΓΑΜΟ/SLOINNE ROIMH PHÓSADH/DJEVOJAČKO PREZIME/COGNOME PRIMA DEL MATRIMONIO/UZVĀRDS PIRMS LAULĪBAS NOSLĒGŠANAS/PAVARDĖ IKI SANTUOKOS SUDARYMO/HÁZASSÁGKÖTÉS ELŐTTI CSALÁDI NÉV/KUNJOM QABEL IŻ-ŻWIEĠ/NAAM VÓÓR HET HUWELIJK/NAZWISKO PRZED ZAWARCIEM ZWIĄZKU MAŁŻEŃSKIEGO/APELIDO ANTERIOR AO CASAMENTO/NUMELE DINAINTEA CĂSĂTORIEI/PRIEZVISKO ZA SLOBODNA/PRIIMEK PRED SKLENITVIJO ZAKONSKE ZVEZE/SUKUNIMI ENNEN AVIOLIITTOA/EFTERNAMN FÖRE GIFTERMÅLET |
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8 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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9 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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10 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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11 |
NAME FOLLOWING THE MARRIAGE/NOM POSTÉRIEUR AU MARIAGE/ФАМИЛНО ИМЕ СЛЕД СКЛЮЧВАНЕ НА БРАКА/APELLIDO(S) TRAS EL MATRIMONIO/PŘÍJMENÍ PO UZAVŘENÍ MANŽELSTVÍ/EFTERNAVN EFTER INDGÅELSE AF ÆGTESKAB/PEREKONNANIMI PÄRAST ABIELLUMIST/ΕΠΩΝΥΜΟ ΜΕΤΑ ΤΟΝ ΓΑΜΟ/SLOINNE TAR ÉIS AN PHÓSTA/PREZIME NAKON SKLAPANJA BRAKA/COGNOME DOPO IL MATRIMONIO/UZVĀRDS PĒC LAULĪBAS NOSLĒGŠANAS/PAVARDĖ PO SANTUOKOS SUDARYMO/HÁZASSÁGKÖTÉS UTÁNI NÉV/KUNJOM WARA Ż-ŻWIEĠ/NAAM NA HET HUWELIJK/NAZWISKO PO ZAWARCIU ZWIĄZKU MAŁŻEŃSKIEGO/APELIDO POSTERIOR AO CASAMENTO/NUMELE DUPĂ CĂSĂTORIE/PRIEZVISKO PO UZAVRETÍ MANŽELSTVA/PRIIMEK PO SKLENITVI ZAKONSKE ZVEZE/SUKUNIMI AVIOLIITON SOLMIMISEN JÄLKEEN/EFTERNAMN EFTER GIFTERMÅLET |
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12 |
HABITUAL RESIDENCE/RÉSIDENCE HABITUELLE/ОБИЧАЙНО МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ/DOMICILIO HABITUAL/OBVYKLÉ BYDLIŠTĚ/SÆDVANLIG BOPÆLSADRESSE/ALALINE ELUKOHT/ΣΥΝΗΘΗΣ ΔΙΑΜΟΝΗ/GNÁTHÁIT CHÓNAITHE/MJESTO PREBIVALIŠTA/RESIDENZA ABITUALE/PASTĀVĪGĀ DZĪVESVIETA/NUOLATINĖ GYVENAMOJI VIETA/SZOKÁSOS TARTÓZKODÁSI HELY/RESIDENZA NORMALI/WOONPLAATS/MIEJSCE ZWYKŁEGO POBYTU/RESIDÊNCIA HABITUAL/REŞEDINŢA OBIŞNUITĂ/MIESTO OBVYKLÉHO POBYTU/OBIČAJNO PREBIVALIŠČE/ASUINPAIKKA/HEMVIST |
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13 |
OTHER PARTICULARS OF THE REGISTRATION/AUTRES INFORMATIONS FIGURANT DANS L'ACTE/ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА/OTROS DATOS DEL REGISTRO/DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU/ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN/MUU TEAVE/ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ/SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN/OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU/ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE/CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU/KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS/EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK/PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI/ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE/INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ/OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO/ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA/INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU/DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE/MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA/ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN |
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14 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
Anhang IIIa
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — SCHEIDUNG |
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4 |
TAG UND ORT DER SCHEIDUNG |
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Ta
Mo
Ja
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5 |
EHEPARTNER A |
6 |
EHEPARTNER B |
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7 |
NAME VOR DER SCHEIDUNG |
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8 |
VORNAME(N) |
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9 |
GESCHLECHT |
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10 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
Ta
Mo
Ja
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Ta
Mo
Ja
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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11 |
NAME NACH DER SCHEIDUNG |
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12 |
ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS |
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13 |
ANDERE ANGABEN AUS DEM EINTRAG |
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14 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
|
— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
|
— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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— |
Eh: Eheschlieβung/Marriage/Mariage/брак/Matrimonio/Manželství/Gift/Abielu/Γάμος/Pósadh/Brak/Matrimonio/Laulība/Santuoka/Házasság/Żwieġ/huwelijk/związek małżeński/Casamento/Căsătorie/Manželstvo/Zakonska zveza/Avioliitto/Giftermål |
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— |
Epa: Eingetragene Partnerschaft/Registered Partnership/Partenariat enregistré/регистрирано партньорство/Unión registrada/Registrované partnerství/Registreret partnerskab/Registreeritud partnerlus/Καταχωρισμένη συμβίωση/Páirtnéireacht Chláraithe/Registrirano partnerstvo/Unione registrata/Reģistrētas partnerattiecības/Registruota partnerystė/Bejegyzett élettársi kapcsolat/Unjoni Rreġistrata/geregistreerd partnerschap/zarejestrowany związek partnerski/Parceria registada/Parteneriat înregistrat/Registrované partnerstvo/Registrirana partnerska skupnost/Rekisteröity parisuhde/Registrerat partnerskap |
|
— |
Tre: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Legal separation/Séparation de corps/законна раздяла/Separación judicial/Rozluka/Separeret/Lahuselu/Δικαστικός χωρισμός/Scaradh Dlíthiúil/Zakonska rastava/Separazione personale/Laulāto atšķiršana/Gyvenimas skyrium (separacija)/Különválás/Separazzjoni legali/scheiding van tafel en bed/separacja prawna/Separação legal/Separare de drept/Súdna rozluka/Prenehanje življenjske skupnosti/Asumusero/Hemskillnad |
|
— |
Sch: Scheidung/Divorce/Divorce/развод/Divorcio/Rozvod/Skilt/Lahutus/Διαζύγιο/Colscaradh/Razvod/Divorzio/Laulības šķiršana/Santuokos nutraukimas/Házasság felbontása/Divorzju/echtscheiding/rozwód/Divórcio/Divorț/Rozvod/Razveza zakonske zveze/Avioero/Skilsmässa |
|
— |
Ne: Nichtigerklärung/Annulment/Annulation/унищожаване/Anulación/Zrušení/Ophævelse af ægteskab/Tühistamine/Ακύρωση/Neamhniú pósta/Poništenje/Annullamento/Laulības atzīšana par neesošu/Pripažinimas negaliojančia/Érvénytelenítés/Annullament/nietigverklaring/anulowanie/Anulação/Anulare/Anulovanie/Razveljavitev zakonske zveze/Mitätöinti/Annullering |
|
— |
T: Tod/Death/Décès/смърт/Defunción/Úmrtí/Død/Surm/Θάνατος/Bás/Smrt/Decesso/Nāve/Mirtis/Halál/Mewt/overlijden/zgon/Óbito/Deces/Úmrtie/Smrt/Kuolema/Dödsfall |
|
— |
Tm: Tod des Ehemanns/Death of the husband/Décès du mari/смърт на съпруга/Defunción del esposo/Úmrtí manžela/Ægtefælles (mand) død/Abikaasa surm (M)/Θάνατος του συζύγου/Bás an fhir chéile/Smrt supruga/Decesso del marito/Vīra nāve/Vyro mirtis/Férj halála/: Mewt tar-raġel/overlijden van echtgenoot/zgon współmałżonka/Óbito do cônjuge masculino/Decesul soțului/Úmrtie manžela/Smrt moža/Aviomiehen kuolema/Makes dödsfall |
|
— |
Tf: Tod der Ehefrau/Death of the Wife/Décès de la femme/смърт на съпругата/Defunción de la esposa/Úmrtí manželky/Ægtefælles (kone) død/Abikaasa surm (F)/Θάνατος της συζύγου/Bás na mná céile/Smrt supruge/Decesso della moglie/Sievas nāve/Žmonos mirtis/Feleség halála/Mewt tal-mara/overlijden van echtgenote/zgon współmałżonki/Óbito do cônjuge feminino/Decesul soției/Úmrtie manželky/Smrt žene/Vaimon kuolema/Makas dödsfall |
|
1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
|
2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING DIVORCE/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF AU DIVORCE/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА РАЗВОД/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO AL DIVORCIO/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE ROZVODU/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE SKILSMISSE/LAHUTUST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΟ ΔΙΑΖΥΓΙΟ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE COLSCARADH/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — RAZVOD/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO AL DIVORZIO/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL SKYRYBŲ/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ LAULĪBAS ŠĶIRŠANU/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY VÁLÁS TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR ID-DIVORZJU/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE ECHTSCHEIDING/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ROZWODU/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO AO DIVÓRCIO/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND DIVORŢUL/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ROZVODU/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O RAZVEZI ZAKONSKE ZVEZE/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — AVIOERO/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE SKILSMÄSSA |
|
4 |
DATE AND PLACE OF DIVORCE/DATE ET LIEU DU DIVORCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЗВОДА/FECHA Y LUGAR DEL DIVORCIO/DATUM A MÍSTO ROZVODU/DATO OG STED FOR SKILSMISSEN/LAHUTUSE KUUPÄEV JA KOHT/HΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΔΙΑΖΥΓΙΟΥ/DÁTA AGUS ÁIT AN CHOLSCARTHA/DATUM I MJESTO RAZVODA/DATA E LUOGO DEL DIVORZIO/SKYRYBŲ DATA IR VIETA/LAULĪBAS ŠĶIRŠANAS DATUMS UN VIETA/VÁLÁS IDEJE ÉS HELYE/DATA U POST TAD-DIVORZJU/DATUM EN PLAATS VAN DE ECHTSCHEIDING/DATA I MIEJSCE ROZWODU/DATA E LOCAL DO DIVÓRCIO/DATA ŞI LOCUL DIVORŢULUI/DÁTUM A MIESTO ROZVODU/DATUM IN KRAJ RAZVEZE/AVIOERON VOIMAANTULOPÄIVÄ JA PAIKKA/DATUM OCH ORT FÖR SKILSMÄSSA |
|
5 |
SPOUSE A/CONJOINT A/СЪПРУГ A/CÓNYUGE A/MANŽEL/ÆGTEFÆLLE A/ABIKAASA A/ΣΥΖΥΓΟΣ Α/CÉILE A/BRAČNI PARTNER A/CONIUGE A/LAULĀTAIS A/SUTUOKTINIS A/„A“ HÁZASTÁRS/KONJUĠI A/ECHTGENOOT/-GENOTE A/MAŁŻONEK A/COÕNJUGE A/SOŢUL/SOŢIA A/MANŽEL A/ZAKONEC A/PUOLISO A/MAKE A |
|
6 |
SPOUSE B/CONJOINT B/СЪПРУГ В/CÓNYUGE B/MANŽELKA/ÆGTEFÆLLE B/ABIKAASA B/ΣΥΖΥΓΟΣ Β/CÉILE B/BRAČNI PARTNER B/CONIUGE B/LAULĀTAIS B/SUTUOKTINIS B/„B“ HÁZASTÁRS/KONJUĠI B/ECHTGENOOT/-GENOTE B/MAŁŻONEK B/CÕNJUGE B/SOŢUL/SOŢIA B/MANŽEL B/ZAKONEC B/PUOLISO B/MAKE B |
|
7 |
NAME BEFORE DIVORCE/NOM ANTÉRIEUR AU DIVORCE/ИМЕ ПРЕДИ РАЗВОДА/NOMBRE ANTES DEL DIVORCIO/JMÉNO PŘED ROZVODEM/NAVN FØR SKILSMISSEN/LAHUTUSE-EELNE NIMI/ΌΝΟΜΑ ΠΡΙΝ ΤΟ ΔΙΑΖΥΓΙΟ/SLOINNE ROIMH AN GCOLSCARADH/PREZIME PRIJE RAZVODA/NOME ANTERIORMENTE AL DIVORZIO/PAVARDĖ PRIEŠ SKYRYBAS/VĀRDS PIRMS LAULĪBAS ŠĶIRŠANAS/VÁLÁS ELŐTTI NÉV/ISEM QABEL ID-DIVORZJU/NAAM VOOR DE ECHTSCHEIDING/NAZWISKO PRZED ROZWODEM/APELIDO ANTERIOR AO DIVÓRCIO/NUMELE ÎNAINTE DE DIVORŢ/MENO PRED ROZVODOM/IME PRED RAZVEZO/SUKUNIMI ENNEN AVIOEROA/EFTERNAMN FÖRE SKILSMÄSSA |
|
8 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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9 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SPOL/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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10 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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11 |
NAME AFTER DIVORCE/NOM POSTÉRIEUR AU DIVORCE/ИМЕ СЛЕД РАЗВОДА/NOMBRE DESPUÉS DEL DIVORCIO/JMÉNO PO ROZVODU/NAVN EFTER SKILSMISSEN/LAHUTUSEJÄRGNE NIMI/ΌΝΟΜΑ ΜΕΤΑ ΤΟ ΔΙΑΖΥΓΙΟ/SLOINNE I NDIAIDH AN CHOLSCARTHA/PREZIME NAKON RAZVODA/NOME SUCCESSIVAMENTE AL DIVORZIO/PAVARDĖ PO SKYRYBŲ/VĀRDS PĒC LAULĪBAS ŠĶIRŠANAS/VÁLÁS UTÁNI NÉV/ISEM WARA D-DIVORZJU/NAAM NA DE ECHTSCHEIDING/NAZWISKO PO ROZWODZIE/APELIDO POSTERIOR AO DIVÓRCIO/NUMELE DUPĂ DIVORŢ/MENO PO ROZVODE/IME PO RAZVEZI/SUKUNIMI AVIOERON JÄLKEEN/EFTERNAMN EFTER SKILSMÄSSA |
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12 |
HABITUAL RESIDENCE/RÉSIDENCE HABITUELLE/ОБИЧАЙНО МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ/DOMICILIO HABITUAL/OBVYKLÉ BYDLIŠTĚ/SÆDVANLIG BOPÆLSADRESSE/ALALINE ELUKOHT/ΣΥΝΗΘΗΣ ΔΙΑΜΟΝΗ/GNÁTHÁIT CHÓNAITHE/MJESTO PREBIVALIŠTA/RESIDENZA ABITUALE/PASTĀVĪGĀ DZĪVESVIETA/NUOLATINĖ GYVENAMOJI VIETA/SZOKÁSOS TARTÓZKODÁSI HELY/RESIDENZA NORMALI/WOONPLAATS/MIEJSCE ZWYKŁEGO POBYTU/RESIDÊNCIA HABITUAL/REŞEDINŢA OBIŞNUITĂ/MIESTO OBVYKLÉHO POBYTU/OBIČAJNO PREBIVALIŠČE/ASUINPAIKKA/HEMVIST |
|
13 |
OTHER PARTICULARS OF THE ACT/AUTRES INFORMATIONS FIGURANT DANS L'ACTE/ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА/OTROS DATOS DEL REGISTRO/DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU/ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN/MUU TEAVE/ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ/SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN/OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU/ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE/CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU/KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS/EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK/PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI/ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE/INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ/OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO/ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA/INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU/DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE/MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA/ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN |
|
14 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 43]
Anhang IV
|
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
|
|
1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4 |
TAG UND ORT DES EINTRAGS |
|
Ta Mo Ja |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
5 |
PARTNER A |
6 |
PARTNER B |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
7 |
NAME VOR DEM EINTRAG |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
8 |
VORNAME(N) |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
9 |
GESCHLECHT |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
10 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
Ta Mo Ja |
Ta Mo Ja |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
11 |
NAME NACH DEM EINTRAG |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
12 |
ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
13 |
ANDERE ANGABEN AUS DEM EINTRAG |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
14 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta Mo Ja |
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen zu lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats und lässt das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich der eingetragenen Partnerschaft unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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Eh: Eheschlieβung/Marriage/Mariage/брак/Matrimonio/Manželství/Gift/Abielu/Γάμος/Pósadh/Brak/Matrimonio/Laulība/Santuoka/Házasság/Żwieġ/huwelijk/związek małżeński/Casamento/Căsătorie/Manželstvo/Zakonska zveza/Avioliitto/Giftermål |
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Epa: Eingetragene Partnerschaft/Registered Partnership/Partenariat enregistré/регистрирано партньорство/Unión registrada/Registrované partnerství/Registreret partnerskab/Registreeritud partnerlus/Καταχωρισμένη συμβίωση/Páirtnéireacht Chláraithe/Registrirano partnerstvo/Unione registrata/Reģistrētas partnerattiecības/Registruota partnerystė/Bejegyzett élettársi kapcsolat/Unjoni Rreġistrata/geregistreerd partnerschap/zarejestrowany związek partnerski/Parceria registada/Parteneriat înregistrat/Registrované partnerstvo/Registrirana partnerska skupnost/Rekisteröity parisuhde/Registrerat partnerskap |
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Tre: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Legal separation/Séparation de corps/законна раздяла/Separación judicial/Rozluka/Separeret/Lahuselu/Δικαστικός χωρισμός/Scaradh Dlíthiúil/Zakonska rastava/Separazione personale/Laulāto atšķiršana/Gyvenimas skyrium (separacija)/Különválás/Separazzjoni legali/scheiding van tafel en bed/separacja prawna/Separação legal/Separare de drept/Súdna rozluka/Prenehanje življenjske skupnosti/Asumusero/Hemskillnad |
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Sch: Scheidung/Divorce/Divorce/развод/Divorcio/Rozvod/Skilt/Lahutus/Διαζύγιο/Colscaradh/Razvod/Divorzio/Laulības šķiršana/Santuokos nutraukimas/Házasság felbontása/Divorzju/echtscheiding/rozwód/Divórcio/Divorț/Rozvod/Razveza zakonske zveze/Avioero/Skilsmässa |
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Ne: /Nichtigerklärung/Annulment/Annulation унищожаване/Anulación/Zrušení/Ophævelse af ægteskab/Tühistamine/Ακύρωση/Neamhniú pósta/Poništenje/Annullamento/Laulības atzīšana par neesošu/Pripažinimas negaliojančia/Érvénytelenítés/Annullament/nietigverklaring/anulowanie/Anulação/Anulare/Anulovanie/Razveljavitev zakonske zveze/Mitätöinti/Annullering |
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T: Tod/Death/Décès/смърт/Defunción/Úmrtí/Død/Surm/Θάνατος/Bás/Smrt/Decesso/Nāve/Mirtis/Halál/Mewt/overlijden/zgon/Óbito/Deces/Úmrtie/Smrt/Kuolema/Dödsfall |
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Tm: Tod des Ehemanns/Death of the husband/Décès du mari/смърт на съпруга/Defunción del esposo/Úmrtí manžela/Ægtefælles (mand) død/Abikaasa surm (M)/Θάνατος του συζύγου/Bás an fhir chéile/Smrt supruga/Decesso del marito/Vīra nāve/Vyro mirtis/Férj halála/: Mewt tar-raġel/overlijden van echtgenoot/zgon współmałżonka/Óbito do cônjuge masculino/Decesul soțului/Úmrtie manžela/Smrt moža/Aviomiehen kuolema/Makes dödsfall |
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Tf: Tod der Ehefrau/Death of the Wife/Décès de la femme/смърт на съпругата/Defunción de la esposa/Úmrtí manželky/Ægtefælles (kone) død/Abikaasa surm (F)/Θάνατος της συζύγου/Bás na mná céile/Smrt supruge/Decesso della moglie/Sievas nāve/Žmonos mirtis/Feleség halála/Mewt tal-mara/overlijden van echtgenote/zgon współmałżonki/Óbito do cônjuge feminino/Decesul soției/Úmrtie manželky/Smrt žene/Vaimon kuolema/Makas dödsfall |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
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3 |
EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING REGISTERED PARTNERSHIP/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LE PARTENARIAT ENREGISTRÉ/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕС ЗА РЕГИСТРИРАНО ПАРТНЬОРСТВО/IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO A LA UNIÓN REGISTRADA/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU PRO REGISTROVANÉ PARTNERSTVÍ/FLERSPROGET EU-STANDARFORMULAR FOR REGISTRERET PARTNERSKAB/ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM REGISTREERITUD PARTNRELUSE KOHTA/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΗΝ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΜΕΝΗ ΣΥΜΒΙΩΣΗ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE PÁIRTNÉIREACHT CHLÁRAITHE/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI FORMULAR EU-a KOJI SE ODNOSI NA REGISTRIRANO PARTNERSTVO/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO ALL'UNIONE REGISTRATA/ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ REĢISTRĒTĀM PARTNERATTIECĪBĀM/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL REGISTRUOTOS PARTNERYSTĖS/TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY BEJEGYZETT ÉLETTÁRSI KAPCSOLAT TEKINTETÉBEN/FORMOLA MULTILINGWA STANDARD TAL-UE DWAR SĦUBIJA REĠISTRATA/MEERTALIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE GEREGISTREERD PARTNERSCHAP/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ZAREJESTROWANIA ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO/FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO À PARCERIA REGISTADA/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND PARTENERIATUL ÎNREGISTRAT/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA/STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI Z REGISTRACIJO PARTNERSKE SKUPNOSTI/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — REKISTERÖITY PARISUHDE/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE REGISTRERAT PARTNERSKAP |
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4 |
DATE AND PLACE OF THE ACT/DATE ET LIEU DE L'ÉTABLISSEMENT DE L'ACTE/ДАТА И МЯСТО НА РЕГИСТРИРАНЕ НА ПАРТНЬОРСТВОТО/FECHA Y LUGAR DE MATRIMONIO/DATUM A MÍSTO UZAVŘENÍ PARTNERSTVÍ/DATO OG STED FOR REGISTRERINGEN/PARTNERLUSE REGISTREERIMISE KUUPÄEV JA KOHT/KUUPÄEV JA KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΤΗΣ ΠΡΑΞΗΣ/DATUM I MJESTO SKLAPANJA PARTNERSTVA/DATA E LUOGO DELL'ATTO/AKTA DATUMS UN VIETA/CSELEKMÉNY IDEJE ÉS HELYE/DATA U POST TAL-ATT/DATUM EN PLAATS VAN REGISTRATIE/DATA I MIEJSCE ZAREJESTROWANIA ZWIĄZKU/DATA E LOCAL DO ATO/DATA ŞI LOCUL ÎNREGISTRĂRII PARTENERIATULUI/DÁTUM A MIESTO UZAVRETIA PARTNERSTVA/DATUM IN KRAJ REGISTRACIJE/REKISTERÖINTIAIKA JA –PAIKKA/DATUM OCH ORT FÖR REGISTRERINGEN |
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5 |
PARTNER A/PARTENAIRE A/ПАРТНЬОР A/PAREJA A/PARTNER A/PARTNER A/PARTNER A/ΣΥΝΤΡΟΦΟΣ A/PÁIRTÍ A/PARTNER A/PARTNER A/PARTNERIS A/„A“ ÉLETTÁRS/SIEĦEB A/PARTNER A/PARTNER A/PARCEIRO A/PARTENERUL A/PARTNER A/PARTNER A/PUOLISO A/PARTNER A |
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6 |
PARTNER B/PARTENAIRE B/ПАРТНЬОР В/PAREJA B/PARTNER B/PARTNER B/PARTNER B/ΣΥΝΤΡΟΦΟΣ B/PÁIRTÍ B/PARTNER B/PARTNER B/PARTNERIS B/„B“ ÉLETTÁRS/SIEĦEB B/PARTNER B/PARTNER B/PARCEIRO B/PARTENERUL B/PARTNER B/PARTNER B/PUOLISO B/PARTNER B |
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7 |
NAME BEFORE THE ACT/NOM ANTÉRIEUR À L'ÉTABLISSSEMENT DE L'ACTE/ФАМИЛНО ИМЕ ПРЕДИ РЕГИСТРИРАНЕ НА ПАРТНЬОРСТВОТО/APELLIDO(S) ANTES DEL CONTRATO DE UNIÓN/PŘÍJMENÍ PŘED UZAVŘENÍM PARTNERSTVÍ/EFTERNAVN FØR INDGÅELSE AF PARTNERSKABET/PEREKONNANIMI ENNE REGISTREERIMIST/ΕΠΩΝΥΜΟ ΠΡΙΝ ΑΠΌ ΤΗΝ ΠΡΑΞΗ/SLOINNE ROIMH AN gCLÁRÚ/PREZIME PRIJE SKLAPANJA PARTNERSTVA/COGNOME PRIMA DELL'ATTO/UZVĀRDS PIRMS AKTA/PAVARDĖ IKI SUDARYMO/BEJEGYZETT ÉLETTÁRSI KAPCSOLAT LÉTESÍTÉSE ELŐTTI CSALÁDI NÉV/KUNJOM QABEL L-ATT/NAAM VÓÓR REGISTRATIE VAN HET PARTNERSCHAP/NAZWISKO PRZED ZAREJESTROWANIEM ZWIĄZKU/APELIDO ANTERIOR AO ATO/NUMELE AVUT ÎNAINTE DE ÎNREGISTRAREA PARTENERIATULUI/PRIEZVISKO PRED UZAVRETÍM PARTNERSTVA/PRIIMEK PRED REGISTRACIJO PARTNERSKE SKUPNOSTI/SUKUNIMI ENNEN REKISTERÖINTIÄ/EFTERNAMN FÖRE REGISTRERINGEN |
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8 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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9 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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10 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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11 |
NAME FOLLOWING THE ACT/NOM POSTÉRIEUR À L'ÉTABLISSEMNT DE L'ACTE/ФАМИЛНО ИМЕ СЛЕД РЕГИСТРИРАНЕ НА ПАРТНЬОРСТВОТО/APELLIDO(S) TRAS EL CONTRATO DE UNIÓN/PŘÍJMENÍ PO UZAVŘENÍ PARTNERSTVÍ/NAVN EFTER ACT/PEREKONNANIMI PÄRAST REGISTREERIMIST/ΕΠΩΝΥΜΟ ΜΕΤΑ ΤΗΝ ΠΡΑΞΗ/SLOINNE TAR ÉIS AN CHLÁRAITHE/PREZIME NAKON SKLAPANJA PARTNERSTVA/COGNOME DOPO L'ATTO/UZVĀRDS PĒC AKTA/PAVARDĖ PO SUDARYMO/BEJEGYZETT ÉLETTÁRSI KAPCSOLAT LÉTESÍTÉSE UTÁNI NÉV/KUNJOM WARA L-ATT/NAAM VÓÓR PARTNERSCHAP/NAZWISKO PO ZAREJESTROWANIU ZWIĄZKU/APELIDO POSTERIOR AO ATO/NUMELE DOBÂNDIT DUPĂ ÎNREGISTRARE/PRIEZVISKO PO UZAVRETÍ PARTNERSTVA/PRIIMEK PO REGISTRACIJI PARTNERSKE SKUPNOSTI/NIMI REKISTERÖINNIN JÄLKEEN/EFTERNAMN EFTER REGISTRERINGEN |
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12 |
HABITUAL RESIDENCE/RÉSIDENCE HABITUELLE/ОБИЧАЙНО МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ/DOMICILIO HABITUAL/OBVYKLÉ BYDLIŠTĚ/SÆDVANLIG BOPÆLSADRESSE/ALALINE ELUKOHT/ΣΥΝΗΘΗΣ ΔΙΑΜΟΝΗ/GNÁTHÁIT CHÓNAITHE/RESIDENZA ABITUALE/PASTĀVĪGĀ DZĪVESVIETA/NUOLATINĖ GYVENAMOJI VIETA/SZOKÁSOS TARTÓZKODÁSI HELY/MJESTO PREBIVALIŠTA/RESIDENZA NORMALI/WOONPLAATS/MIEJSCE ZWYKŁEGO POBYTU/RESIDÊNCIA HABITUAL/REŞEDINŢA OBIŞNUITĂ/MIESTO OBVYKLÉHO POBYTU/OBIČAJNO PREBIVALIŠČE/ASUINPAIKKA/HEMVIST |
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13 |
OTHER PARTICULARS OF THE REGISTRATION/AUTRES INFORMATIONS FIGURANT DANS L'ACTE/ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА/OTROS DATOS DEL REGISTRO/DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU/ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN/MUU TEAVE/ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ/SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN/OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU/ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE/CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU/KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS/EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK/PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI/ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE/INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ/OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO/ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA/INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU/DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE/MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA/ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN |
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14 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
Anhang IVa
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — AUFHEBUNG EINER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT |
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4 |
TAG UND ORT DER AUFHEBUNG |
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Ta
Mo
Ja
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5 |
PARTNER A |
6 |
PARTNER B |
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7 |
NAME VOR DER AUFHEBUNG |
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8 |
VORNAME(N) |
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9 |
GESCHLECHT |
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10 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
Ta
Mo
Ja
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Ta
Mo
Ja
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11 |
NAME NACH DER AUFHEBUNG |
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12 |
ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS |
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13 |
ANDERE ANGABEN AUS DEM EINTRAG |
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14 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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Eh: Eheschlieβung/Marriage/Mariage/брак/Matrimonio/Manželství/Gift/Abielu/Γάμος/Pósadh/Brak/Matrimonio/Laulība/Santuoka/Házasság/Żwieġ/huwelijk/związek małżeński/Casamento/Căsătorie/Manželstvo/Zakonska zveza/Avioliitto/Giftermål |
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Epa: Eingetragene Partnerschaft/Registered Partnership/Partenariat enregistré/регистрирано партньорство/Unión registrada/Registrované partnerství/Registreret partnerskab/Registreeritud partnerlus/Καταχωρισμένη συμβίωση/Páirtnéireacht Chláraithe/Registrirano partnerstvo/Unione registrata/Reģistrētas partnerattiecības/Registruota partnerystė/Bejegyzett élettársi kapcsolat/Unjoni Rreġistrata/geregistreerd partnerschap/zarejestrowany związek partnerski/Parceria registada/Parteneriat înregistrat/Registrované partnerstvo/Registrirana partnerska skupnost/Rekisteröity parisuhde/Registrerat partnerskap |
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Tre: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Legal separation/Séparation de corps/законна раздяла/Separación judicial/Rozluka/Separeret/Lahuselu/Δικαστικός χωρισμός/Scaradh Dlíthiúil/Zakonska rastava/Separazione personale/Laulāto atšķiršana/Gyvenimas skyrium (separacija)/Különválás/Separazzjoni legali/scheiding van tafel en bed/separacja prawna/Separação legal/Separare de drept/Súdna rozluka/Prenehanje življenjske skupnosti/Asumusero/Hemskillnad |
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Sch: Scheidung/Divorce/Divorce/развод/Divorcio/Rozvod/Skilt/Lahutus/Διαζύγιο/Colscaradh/Razvod/Divorzio/Laulības šķiršana/Santuokos nutraukimas/Házasság felbontása/Divorzju/echtscheiding/rozwód/Divórcio/Divorț/Rozvod/Razveza zakonske zveze/Avioero/Skilsmässa |
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Ne: Nichtigerklärung/Annulment/Annulation/унищожаване/Anulación/Zrušení/Ophævelse af ægteskab/Tühistamine/Ακύρωση/Neamhniú pósta/Poništenje/Annullamento/Laulības atzīšana par neesošu/Pripažinimas negaliojančia/Érvénytelenítés/Annullament/nietigverklaring/anulowanie/Anulação/Anulare/Anulovanie/Razveljavitev zakonske zveze/Mitätöinti/Annullering |
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T: Tod/Death/Décès/смърт/Defunción/Úmrtí/Død/Surm/Θάνατος/Bás/Smrt/Decesso/Nāve/Mirtis/Halál/Mewt/overlijden/zgon/Óbito/Deces/Úmrtie/Smrt/Kuolema/Dödsfall |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
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3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING THE DISSOLUTION OF A REGISTERED PARTNERSHIP/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF À LA DISSOLUTION D'UN PARTENARIAT ENREGISTRÉ/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ПРЕКРАТЯВАНЕ НА РЕГИСТРИРАНО ПАРТНЬОРСТВО/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA DISOLUCIÓN DE UNA PAREJA DE HECHO INSCRITA EN UN REGISTRO/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE ZÁNIKU REGISTROVANÉHO PARTNERSTVÍ/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE OPLØSNING AF REGISTRERET PARTNERSKAB/REGISTREERITUD PARTNERLUSE LÕPPEMIST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗ ΔΙΑΛΥΣΗ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΜΕΝΗΣ ΣΥΜΒΙΩΣΗΣ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE SCAOILEADH PÁIRTNÉIREACHTA CLÁRAITHE/VIŠEJEZIČNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — RAZVRGNUĆE REGISTRIRANOG PARTNERSTVA/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLO SCIOGLIMENTO DI UN'UNIONE REGISTRATA/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL REGISTRUOTOS PARTNERYSTĖS NUTRAUKIMO/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ REĢISTRĒTU PARTNERATTIECĪBU IZBEIGŠANU/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY BEJEGYZETT ÉLETTÁRSI KAPCSOLAT FELBONTÁSA TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IX-XOLJIMENT TA' UNJONI REĠISTRATA/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE ONTBINDING VAN EEN GEREGISTREERD PARTNERSCHAP/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ROZWIĄZANIA ZAREJESTROWANEGO ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À DISSOLUÇÃO DE PARCERIA REGISTADA/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND DESFACEREA PARTENERIATULUI ÎNREGISTRAT/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ZRUŠENIA REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O PRENEHANJU REGISTRIRANE PARTNERSKE SKUPNOSTI/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — REKISTERÖIDYN PARISUHTEEN PURKAMINEN/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE UPPLÖSNING AV REGISTRERAT PARTNERSKAP |
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4 |
DATE AND PLACE OF DISSOLUTION/DATE ET LIEU DE LA DISSOLUTION/ДАТА И МЯСТО НА ПРЕКРАТЯВАНЕ/FECHA Y LUGAR DE LA DISOLUCIÓN/DATUM A MÍSTO ZÁNIKU REGISTROVANÉHO PARTNERSTVÍ/DATO OG STED FOR OPLØSNINGEN/LÕPPEMISE KUUPÄEV JA KOHT/HΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΔΙΑΛΥΣΗΣ/DÁTA AGUS ÁIT AN SCAOILTE/DATUM I MJESTO RAZVRGNUĆA/DATA E LUOGO DELLO SCIOGLIMENTO/NUTRAUKIMO DATA IR VIETA/IZBEIGŠANAS DATUMS UN VIETA/FELBONTÁS HELYE ÉS IDEJE/DATA U POST TAX-XOLJIMENT/DATUM EN PLAATS VAN DE ONTBINDING/DATA I MIEJSCE ROZWIĄZANIA ZAREJESTROWANEGO ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO/DATA E LOCAL DA DISSOLUÇÃO/DATA ŞI LOCUL DESFACERII/DÁTUM A MIESTO ZRUŠENIA REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA/DATUM IN KRAJ PRENEHANJA/PARISUHTEEN PURKAMISEN VOIMAANTULOPÄIVÄ JA PAIKKA/DATUM OCH ORT FÖR UPPLÖSNING |
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5 |
PARTNER A/PARTENAIRE A/ПАРТНЬОР A/PAREJA A/PARTNER A/PARTNER A/PARTNER A/ΣΥΝΤΡΟΦΟΣ A/PÁIRTÍ A/PARTNER A/PARTNER A/PARTNERIS A/„A“ ÉLETTÁRS/SIEĦEB A/PARTNER A/PARTNER A/PARCEIRO A/PARTENERUL A/PARTNER A/PARTNER A/PUOLISO A/PARTNER A |
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6 |
PARTNER B/PARTENAIRE B/ПАРТНЬОР В/PAREJA B/PARTNER B/PARTNER B/PARTNER B/ΣΥΝΤΡΟΦΟΣ B/PÁIRTÍ B/PARTNER B/PARTNER B/PARTNERIS B/„B“ ÉLETTÁRS/SIEĦEB B/PARTNER B/PARTNER B/PARCEIRO B/PARTENERUL B/PARTNER B/PARTNER B/PUOLISO B/PARTNER B |
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7 |
NAME BEFORE DISSOLUTION/NOM ANTÉRIEUR À LA DISSOLUTION/ИМЕ ПРЕДИ ПРЕКРАТЯВАНЕТО НА РЕГИСТРИРАНОТО ПАРТНЬОРСТВОG/NOMBRE ANTES DE LA DISOLUCIÓN/JMÉNO PŘED ZÁNIKEM REGISTROVANÉHO PARTNERSTVÍ/NAVN FØR OPLØSNINGEN/PARTNERLUSE LÕPPEMISE EELNE NIMI/ΌΝΟΜΑ ΠΡΙΝ ΤΗ ΔΙΑΛΥΣΗ/SLOINNE ROIMH AN SCAOILEADH/PREZIME PRIJE RAZVRGNUĆA/NOME ANTERIORMENTE ALLO SCIOGLIMENTO/PAVARDĖ PRIEŠ NUTRAUKIMĄ/VĀRDS PIRMS IZBEIGŠANAS/FELBONTÁS ELŐTTI NÉV/ISEM QABEL IX-XOLJIMENT/NAAM VOOR DE ONTBINDING/NAZWISKO PRZED ROZWIĄZANIEM ZAREJESTROWANEGO ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO/APELIDO ANTERIOR À DISSOLUÇÃO/NUMELE ÎNAINTE DE DESFACERE/MENO PRED ZRUŠENÍM REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA/IME PRED PRENEHANJEM/SUKUNIMI ENNEN PARISUHTEEN PURKAMISTA/EFTERNAMN FÖRE UPPLÖSNING |
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8 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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9 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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10 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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11 |
NAME AFTER DISSOLUTION/NOM POSTÉRIEUR À LA DISSOLUTION/ИМЕ СЛЕД ПРЕКРАТЯВАНЕТО НА РЕГИСТРИРАНОТО ПАРТНЬОРСТВО/NOMBRE DESPUÉS DE LA DISOLUCIÓN/JMÉNO PO ZÁNIKEM REGISTROVANÉHO PARTNERSTVÍ/NAVN EFTER OPLØSNINGEN/PARTNERLUSE LÕPPEMISE JÄRGNE NIMI/ΌΝΟΜΑ ΜΕΤΑ ΤΗ ΔΙΑΛΥΣΗ/SLOINNE I NDIAIDH AN SCAOILTE/PREZIME NAKON RAZVRGNUĆA/NOME SUCCESSIVAMENTE ALLO SCIOGLIMENTO/PAVARDĖ PO NUTRAUKIMO/VĀRDS PĒC IZBEIGŠANAS/FELBONTÁS UTÁNI NÉV/ISEM WARA IX-XOLJIMENT/NAAM NA DE ONTBINDING/NAZWISKO PO ROZWIĄZANIU ZAREJESTROWANEGO ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO/APELIDO POSTERIOR À DISSOLUÇÃO/NUMELE DUPĂ DESFACERE/MENO PO ZRUŠENÍ REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA/IME PO PRENEHANJU/SUKUNIMI PARISUHTEEN PURKAMISEN JÄLKEEN/EFTERNAMN EFTER UPPLÖSNING |
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12 |
HABITUAL RESIDENCE/RÉSIDENCE HABITUELLE/ОБИЧАЙНО МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ/DOMICILIO HABITUAL/OBVYKLÉ BYDLIŠTĚ/SÆDVANLIG BOPÆLSADRESSE/ALALINE ELUKOHT/ΣΥΝΗΘΗΣ ΔΙΑΜΟΝΗ/GNÁTHÁIT CHÓNAITHE/MJESTO PREBIVALIŠTA/RESIDENZA ABITUALE/PASTĀVĪGĀ DZĪVESVIETA/NUOLATINĖ GYVENAMOJI VIETA/SZOKÁSOS TARTÓZKODÁSI HELY/RESIDENZA NORMALI/WOONPLAATS/MIEJSCE ZWYKŁEGO POBYTU/RESIDÊNCIA HABITUAL/REŞEDINŢA OBIŞNUITĂ/MIESTO OBVYKLÉHO POBYTU/OBIČAJNO PREBIVALIŠČE/ASUINPAIKKA/HEMVIST |
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13 |
OTHER PARTICULARS OF THE ACT/AUTRES INFORMATIONS FIGURANT DANS L'ACTE/ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА/OTROS DATOS DEL REGISTRO/DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU/ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN/MUU TEAVE/ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ/SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN/OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU/ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE/CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU/KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS/EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK/PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI/ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE/INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ/OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO/ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA/INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU/DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE/MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA/ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN |
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14 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 44]
Anhang IVb
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — UNIONSBÜRGERSCHAFT UND STAATSANGEHÖRIGKEIT |
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4 |
NAME |
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5 |
VORNAME(N) |
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6 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
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Ta
Mo
Ja
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7 |
GESCHLECHT |
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8 |
UNIONSBÜRGER; STAATSANGEHÖRIGKEIT: (ISO 3166-1 alpha-3) |
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9 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING UNION CITIZENSHIP AND NATIONALITY/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF À LA CITOYENNETÉ DE L'UNION ET À LA NATIONALITÉ/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ГРАЖДАНСТВО НА СЪЮЗА И НАЦИОНАЛНА ПРИНАДЛЕЖНОСТ/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA CIUDADANÍA DE LA UNIÓN Y A LA NACIONALIDAD/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE OBČANSTVÍ UNIE A STÁTNÍ PŘÍSLUŠNOSTI/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE UNIONSBORGERSKAB OG STATSBORGERSKAB/LIIDU KODAKONDSUST JA RAHVUST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗΝ ΥΠΗΚΟΟΤΗΤΑ ΤΗΣ ΈΝΩΣΗΣ ΚΑΙ ΤΗΝ ΙΘΑΓΕΝΕΙΑ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE SAORÁNACHT AN AONTAIS AGUS NÁISIÚNTACHT/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — GRAĐANSTVO UNIJE I DRŽAVLJANSTVO/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLA CITTADINANZA DELL'UNIONE E ALLA NAZIONALITÀ/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL SĄJUNGOS PILIETYBĖS IR TAUTYBĖS/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ SAVIENĪBAS PILSONĪBU UN VALSTSPIEDERĪBU/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY UNIÓS POLGÁRSÁG ÉS ÁLLAMPOLGÁRSÁG TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IĊ-ĊITTADINANZA U N-NAZZJONALITÀ TAL-UNJONI/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE BURGERSCHAP VAN DE UNIE EN NATIONALITEIT/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY OBYWATELSTWA UNII I OBYWATELSTWA KRAJOWEGO/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À CIDADANIA DA UNIÃO E NACIONALIDADE/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND CETĂŢENIA UNIUNII ŞI NAŢIONALITATEA/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA OBČIANSTVA ÚNIE A ŠTÁTNEJ PRÍSLUŠNOSTI/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O DRŽAVLJANSTVU UNIJE IN NARODNOSTI/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — UNIONIN KANSALAISUUS JA KANSALLISUUS/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE UNIONSMEDBORGARSKAP OCH NATIONALITET |
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4 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
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5 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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6 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FØDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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8 |
UNION CITIZEN; NATIONALITY: (ISO 3166-1 ALPHA-3)/CITOYEN DE L'UNION; NATIONALITÉ (ISO 3166-1 ALPHA-3)/ГРАЖДАНИН НА СЪЮЗА, ГРАЖДАНСТВО (ISO 3166-1 ALPHA-3)/CIUDADANÍA DE LA UNIÓN, NACIONALIDAD (ISO 3166-1 ALPHA-3)/OBČANSTVÍ UNIE; STÁTNÍ PŘÍSLUŠNOST (ISO 3166-1 ALPHA-3)/UNIONSBORGERSKAB; STATSBORGERSKAB (ISO 3166-1 ALPHA-3)/LIIDU KODAKONDSUS; RAHVUS (ISO 3166-1 ALPHA-3)/ΠΟΛΙΤΗΣ ΤΗΣ ΈΝΩΣΗΣ• ΙΘΑΓΕΝΕΙΑ (ISO 3166-1 ALPHA-3)/SAORÁNACHT AN AONTAIS; NÁISIÚNTACHT (ISO 3166-1 ALPHA-3)/GRAĐANIN UNIJE; DRŽAVLJANSTVO: (ISO 3166-1 ALPHA-3)/CITTADINO DELL'UNIONE; NAZIONALITÀ (ISO 3166-1 ALPHA-3)/SĄJUNGOS PILIETYBĖ; TAUTYBĖ (ISO 3166-1 ALPHA-3)/SAVIENĪBAS PILSONIS; VALSTSPIEDRĪBA (ISO 3166-1 ALPHA-3)/UNIÓS POLGÁR, ÁLLAMPOLGÁR (ISO 3166-1 ALPHA-3)/ĊITTADIN TAL-UNJONI; NAZZJONALITÀ (ISO 3166-1 ALPHA-3)/BURGER VAN DE UNIE; NATIONALITEIT (ISO 3166-1 ALPHA-3)/OBYWATEL UNII; OBYWATELSTWO KRAJOWE (ISO 3166-1 ALFA-3)/CIDADANIA DA UNIÃO; NACIONALIDADE (ISO 3166-1 ALPHA - 3)/CETĂŢEAN AL UNIUNII; NAŢIONALITATE (ISO 3166-1 ALPHA-3)/OBČAN ÚNIE; ŠTÁTNA PRÍSLUŠNSOŤ (ISO 3166-1 ALPHA-3)/DRŽAVLJANSTVO UNIJE, NARODNOST (ISO 3166-1 ALPHA-3)/UNIONIN KANSALAINEN; KANSALLISUUS (ISO 3166-1 ALPHA-3)/UNIONSMEDBORGARE; NATIONALITET (ISO 3166-1 ALPHA-3) |
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9 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 45]
Anhang IVc
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — VORSTRAFENFREIHEIT |
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4 |
NAME |
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5 |
VORNAME(N) |
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6 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
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Ta
Mo
Ja
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7 |
GESCHLECHT |
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8 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
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3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING THE ABSENCE OF A CRIMINAL RECORD/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF À L'ABSENCE D'UN CASIER JUDICIAIRE/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ЛИПСА НА СЪДЕБНО МИНАЛО/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA CARENCIA DE ANTECEDENTES PENALES/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE NEEXISTENCE ZÁZNAMU V TRESTNÍM REJSTŘÍKU/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE REN STRAFFEATTEST/KRIMINAALKARISTUSE PUUDUMIST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗΝ ΑΠΟΥΣΙΑ ΠΟΙΝΙΚΟΥ ΜΗΤΡΩΟΥ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE HÉAGMAIS TAIFID CHOIRIÚIL/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — UVJERENJE O NEKAŽNJAVANJU/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALL'ASSENZA DI PRECEDENTI PENALI/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL NETEISTUMO/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ KRIMINĀLAS SODAMĪBAS NEESAMĪBU/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY BÜNTETLEN ELŐÉLET TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IN-NUQQAS TA' REKORD KRIMINALI/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE DE AFWEZIGHEID VAN EEN STRAFBLAD/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY NIEKARALNOŚCI/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À INEXISTÊNCIA DE REGISTO CRIMINAL/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND ABSENŢA CAZIERULUI JUDICIAR/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA VÝPISU Z REGISTRA TRESTOV BEZ ZÁZNAMU/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O NEKAZNOVANOSTI/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — MERKINNÄTÖN RIKOSREKISTERIOTE/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE FRÅNVARO AV NOTERINGAR I BELASTNINGSREGISTER |
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4 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
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5 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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6 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FŘDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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8 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 46]
Anhang IVd
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — WOHNSITZ |
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4 |
NAME |
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5 |
VORNAME(N) |
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6 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
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Ta
Mo
Ja
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7 |
GESCHLECHT |
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8 |
WOHNSITZ |
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9 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
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3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING RESIDENCE/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF AU DOMICILE/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA RESIDENCIA/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE BYDLIŠTĚ/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE BOPÆL/ELUKOHTA PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗΝ ΚΑΤΟΙΚΙΑ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE CÓNAÍ/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — BORAVIŠTE/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLA RESIDENZA/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL GYVENAMOSIOS VIETOS/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ DZĪVES VIETU/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY LAKÓHELY TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IR-RESIDENZA/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE WOONPLAATS/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY MIEJSCA ZAMIESZKANIA/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À RESIDÊNCIA/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND REŞEDINŢA/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA POBYTU/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O STALNEM PREBIVALIŠČU/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — ASUINPAIKKA/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE HEMVIST |
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4 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
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5 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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6 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FŘDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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8 |
RESIDENCE/DOMICILE/МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ/RESIDENCIA/BYDLIŠTĚ/BOPÆL/ELUKOHT/ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΚΑΤΟΙΚΙΑΣ/CÓNAÍ/INDIRIZZO DI RESIDENZA/GYVENAMOJI VIETA/DZĪVES VIETA/LAKCÍM/BORAVIŠTE/RESIDENZA/WOONPLAATS/MIEJSCE ZAMIESZKANIA/RESIDÊNCIA/REŞEDINŢA/POBYT/STALNO PREBIVALIŠČE/ASUINPAIKKA/HEMVIST |
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9 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 47]
Anhang IVe
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — BILDUNGSABSCHLUSS |
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4 |
NAME |
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5 |
VORNAME(N) |
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6 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
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Ta
Mo
Ja
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7 |
GESCHLECHT |
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8 |
NIVEAU DES ABSCHLUSSES (Unesco-ISCED 2011 Anhang II) |
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9 |
GEBIET DES ABSCHLUSSES (Unesco-ISCED-F 2013 Anhang I) |
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10 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
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3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING AN EDUCATIONAL CERTIFICATE/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF AU DIPLÔME/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ПРИДОБИВАНЕ НА УДОСТОВЕРЕНИЕ ЗА ОБРАЗОВАНИЕ/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO AL CERTIFICADO DE ESTUDIOS/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE OSVĚDČENÍ O ABSOLVOVÁNÍ STUDIA/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE ET EKSAMENSBEVIS/HARIDUST TÕENDAVAT DOKUMENTI PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΤΙΚΟ ΣΠΟΥΔΩΝ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE TEASTAS OIDEACHAIS/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — POTVRDA O OBRAZOVANJU/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO A UN CERTIFICATO DI STUDI/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL IŠSILAVINIMO PAŽYMĖJIMO/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ IZGLĪTĪBAS APLIECĪBU/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY KÉPESÍTÉS TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IĊ-ĊERTIFIKAT TA' EDUKAZZJONI/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE EEN VOOR ONDERWIJS OF OPLEIDING BEHAALD GETUIGSCHRIFT/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ŚWIADECTWA POTWIERDZAJĄCEGO WYKSZTAŁCENIE/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO A UM CERTIFICADO DE ESTUDOS/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND DIPLOMELE DE STUDII/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA POTVRDENIA O ŠTÚDIU/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O POTRDILU O IZOBRAZBI/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — KOULUTUSTODISTUS/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE UTBILDNINGSCERTIFIKAT |
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4 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
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5 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA) NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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6 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FŘDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
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7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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8 |
LEVEL OF EDUCATIONAL CERTIFICATE (UNESCO ISCED 2011 ANNEX II)/NIVEAU DU DIPLÔME (UNESCO CITE 2011, ANNEXE II)/СТЕПЕН НА ПРИДОБИТО ОБРАЗОВАНИЕ (UNESCO ISCED 2011 ANNEXE II)/NIVEL DEL CERTIFICADO DE ESTUDIOS (UNESCO ISCED 2011 ANEXO II)/ÚROVEŇ OSVĚDČENÍ O ABSOLVOVÁNÍ STUDIA (UNESCO ISCED 2011 PŘÍLOHA II)/EKSAMENSBEVISETS NIVEAU (UNESCO ISCED 2011 BILAG II)/HARIDUST TÕENDAVA DOKUMENDI KLASS (UNESCO ISCED 2011 LISA II)/ΕΠΙΠΕΔΟ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΤΙΚΟΥ ΣΠΟΥΔΩΝ (UNESCO ISCED 2011 ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II)/LEIBHÉAL AN TEASTAIS OIDEACHAIS (UNESCO ISCED 2011 IARSCRÍBHINN II)/RAZINA OBRAZOVANJA (UNESCO ISCED 2011. PRILOG II.)/LIVELLO DEL CERTIFICATO DI STUDI (UNESCO ISCED 2011 ALLEGATO II)/IŠSILAVINIMO PAŽYMĖJIMO LYGIS (2011 M. UNESCO ISCED II PRIEDAS)/IZGLĪTĪBAS APLIECĪBAS LĪMENIS (UNESCO ISCED 2011 II PIELIKUMS)/KÉPESÍTÉS SZINTJE (UNESCO ISCED 2011 ANNEXE II)/LIVELL TAĊ-ĊERTIFIKAT TA' EDUKAZZJONI (UNESCO ISCED 2011 ANNEXE II)/NIVEAU VAN EEN VOOR ONDERWIJS OF OPLEIDING BEHAALD GETUIGSCHRIFT (UNESCO ISCED 2011 ANNEX II)/POZIOM WSKAZANY NA ŚWIADECTWIE POTWIERDZAJĄCYM WYKSZTAŁCENIE (UNESCO ISCED 2011 ZAŁĄCZNIK II)/NÍVEL DO CERTIFICADO DE ESTUDOS (UNESCO ISCED 2011 ANEXO II)/NIVELUL DIPLOMELOR DE STUDII (UNESCO ISCED 2011 ANEXA II)/ÚROVEŇ POTVRDENIA O ŠTÚDIU (UNESCO ISCED 2011 PRÍLOHA II)/POTRDILO O STOPNJI IZOBRAZBE (UNESCO ISCED 2011 PRILOGA II)/KOULUTUSTODISTUKSEN TASO (UNESCO ISCED 2011 LIITE II)/NIVÅ PÅ STUDIEINTYG (UNESCO ISCED 2011 BILAGA II) |
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9 |
FIELD OF EDUCATIONAL CERTIFICATE (UNESCO ISCED-F 2013 ANNEXE I)/DOMAINE DU DIPLÔME (UNESCO CITE-F 2013, ANNEXE I)/ОБЛАСТ НА ПРИДОБИТОТО ОБРАЗОВАНИЕ (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIX I)/RAMA DEL CERTIFICADO DE ESTUDIOS (UNESCO ISCED-F 2013 APÉNDICE I)/OBLAST OSVĚDČENÍ O ABSOLVOVÁNÍ STUDIA (UNESCO ISCED-F 2013 DODATEK I)/EKSAMENSBEVISETS OMRÅDE (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIX I)/HARIDUST TÕENDAVA DOKUMENDI VALDKOND (UNESCO ISCED-F 2013 LISA I)/TΟΜΕΑΣ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΤΙΚΟΥ ΣΠΟΥΔΩΝ (UNESCO ISCED-F 2013 ΠΡΟΣΑΡΤΗΜΑ I)/RÉIMSE AN TEASTAIS OIDEACHAIS (UNESCO ISCED-F 2013 FOSCRÍBHINN I)/PODRUČJE OBRAZOVANJA (UNESCO ISCED-F 2013. PRILOG I.)/SETTORE DEL CERTIFICATO DI STUDI (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDICE I)/IŠSILAVINIMO PAŽYMĖJIMO SRITIS (2013 M. UNESCO ISCED-F I PRIEDĖLIS)/IZGLĪTĪBAS APLIECĪBAS JOMA (UNESCO ISCED-F 2011 II PIELIKUMS)/KÉPESÍTÉS SZAKTERÜLETE (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIX I)/QASAM TAĊ-ĊERTIFIKAT TA' EDUKAZZJONI (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIĊI I)/STUDIERICHTING VAN EEN VOOR ONDERWIJS OF OPLEIDING BEHAALD GETUIGSCHRIFT (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIX I)/DZIEDZINA WSKAZANA NA ŚWIADECTWIE POTWIERDZAJĄCYM WYKSZTAŁCENIE (UNESCO ISCED-F 2013 DODATEK I)/ÁREA DO CERTIFICADO DE ESTUDOS (UNESCO ISCED-F 2013 APÊNDICE I)/DOMENIILE ÎN CARE AU FOST ACORDATE DIPLOMELE DE STUDII (UNESCO ISCED-F 2013 ANEXA I)/OBLASŤ POTVRDENIA O ŠTÚDIU (UNESCO ISCED-F 2013 DODATOK I)/POTRDILO O PODROČJU IZOBRAZBE (UNESCO ISCED-F 2013 DODATEK I)/KOULUTUSTODISTUKSEN ALA (UNESCO ISCED-F 2013 LISÄYS I)/OMRÅDE FÖR STUDIEINTYG (UNESCO ISCED-F 2013 TILLÄGG I) |
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10 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 48]
Anhang IVf
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT: |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR — BEHINDERUNG |
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4 |
NAME |
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5 |
VORNAME(N) |
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6 |
TAG UND ORT DER GEBURT |
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Ta
Mo
Ja
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7 |
GESCHLECHT |
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8 |
GRAD ODER ART DER BEHINDERUNG IM NATIONALEN SYSTEM |
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9 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta
Mo
Ja
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
|
— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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— |
M: Männlich/Masculine/Masculin/мъжки/Masculino/Mužské/Mand/Mees/Άρρεν/Fireann/Muško/Maschile/Vīrietis/Vyras/Férfi/Maskil/man/mężczyzna/Masculino/Masculin/Muž/Moški/Mies/Manligt |
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— |
W: Weiblich/Feminine/Féminin/женски/Femenino/Ženské/Kvinde/Naine/Θήλυ/Baineann/Žensko/Femminile/Sieviete/Moteris/Nő/Femminil/vrouw/kobieta/Feminino/Feminin/Žena/Ženska/Nainen/Kvinnligt |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING DISABILITY/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE RELATIF AU HANDICAP/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА УВРЕЖДАНЕ/UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA INVALIDEZ/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE ZDRAVOTNÍHO POSTIŽENÍ/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE HANDICAP/PUUET PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΑΝΑΠΗΡΙΑ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE MÍCHUMAS/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE — INVALIDNOST/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLA DISABILITÀ/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL NEGALIOS/EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ INVALIDITĀTI/TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY FOGYATÉKOSSÁG TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR ID-DIŻABILITÀ/MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE INVALIDITEIT/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY NIEPEŁNOSPRAWNOŚCI/FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À DEFICIÊNCIA/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND HANDICAPUL/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ZDRAVOTNÉHO POSTIHNUTIA/VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O INVALIDNOSTI/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — VAMMAISUUS/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE FUNKTIONSHINDER |
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4 |
NAME/NOM/ФАМИЛНО ИМЕ/APELLIDO(S)/PŘÍJMENÍ/EFTERNAVN/PEREKONNANIMI/ΕΠΩΝΥΜΟ/SLOINNE/PREZIME/COGNOME/UZVĀRDS/PAVARDĖ/CSALÁDI NÉV/KUNJOM/NAAM/NAZWISKO/APELIDO/NUME/PRIEZVISKO/PRIIMEK/SUKUNIMI/EFTERNAMN |
|
5 |
FORENAME(S)/PRÉNOM(S)/СОБСТВЕНО ИМЕ/NOMBRE(S)/JMÉNO (JMÉNA)/FORNAVN/-E/EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/CÉADAINM(NEACHA)/IME(NA)/NOME/I/VĀRDS(-I)/VARDAS (-AI)/UTÓNÉV (UTÓNEVEK)/ISEM (ISMIJIET)/VOORNAMEN/IMIĘ (IMIONA)/NOME PRÓPRIO/PRENUME/MENO(Á)/IME(NA)/ETUNIMET/FÖRNAMN |
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6 |
DATE AND PLACE OF BIRTH/DATE ET LIEU DE NAISSANCE/ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ/FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO/DATUM A MÍSTO NAROZENÍ/FŘDSELSDATO OG -STED/SÜNNIAEG JA –KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD BREITHE/DATUM I MJESTO ROĐENJA/DATA E LUOGO DI NASCITA/DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA/GIMIMO DATA IR VIETA/SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE/POST U DATA TAT-TWELID/GEBOORTEPLAATS EN –DATUM/DATA I MIEJSCE URODZENIA/DATA E LOCAL DE NASCIMENTO/DATA ŞI LOCUL NAŞTERII/DÁTUM A MIESTO NARODENIA/DATUM IN KRAJ ROJSTVA/SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA/FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT |
|
7 |
SEX/SEXE/ПОЛ/SEXO/POHLAVÍ/KØN/SUGU/ΦΥΛΟ/GNÉAS/SPOL/SESSO/DZIMUMS/LYTIS/NEM/SESS/GESLACHT/PŁEĆ/SEXO/SEX/POHLAVIE/SPOL/SUKUPUOLI/KÖN |
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8 |
DEGREE OR NATURE OF DISABILITY ACCORDING TO THE NATIONAL CLASSIFICATION/DEGRÉ OU TYPE DU HANDICAP SELON LA CLASSIFICATION NATIONALE/СТЕПЕН ИЛИ ЕСТЕСТВО НА УВРЕЖДАНЕТО СПОРЕД НАЦИОНАЛНАТА КЛАСИФИКАЦИЯ/GRADO O NATURALEZA DE LA INVALIDEZ DE ACUERDO LA CLASIFICACIÓN NACIONAL/STUPEŇ NEBO POVAHA ZDRAVOTNÍHO POSTIŽENÍ PODLE VNITROSTÁTNÍ KLASIFIKACE/HANDICAPPETS GRAD OG ART EFTER NATIONAL KLASSIFICERING/PUUDE ASTE VÕI OLEMUS VASTAVALT RAHVUSVAHELISELE KLASSIFIKATSIOONILE/BΑΘΜΟΣ Η ΦΥΣΗ ΤΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ ΣΥΜΦΩΝΑ ΜΕ ΤΗΝ ΕΘΝΙΚΗ ΟΝΟΜΑΤΟΛΟΓΙΑ/GRÁD NÓ CINEÁL AN MHÍCHUMAIS DE RÉIR AN AICMIÚCHÁIN NÁISIÚNTA/STUPANJ ILI VRSTA INVALIDNOSTI PREMA NACIONALNOJ KLASIFIKACIJI/LIVELLO O NATURA DELLA DISABILITÀ SECONDO LA CLASSIFICAZIONE NAZIONALE/NEGALIOS LAIPSNIS AR POBŪDIS PAGAL NACIONALINĘ KLASIFIKACIJĄ/INVALIDITĀTES PAKĀPE VAI VEIDS ATBILSTĪGI VALSTS KLASIFIKĀCIJAI/FOGYATÉKOSSÁG MÉRTÉKE VAGY JELLEGE A NEMZETI BESOROLÁS SZERINT/GRAD JEW IN-NATURA TAD-DIŻABBILTÀ SKONT IL-KLASSIFIKAZZJONI NAZZJONALI/MATE EN AARD VAN INVALIDITEIT VOLGENS DE NATIONALE CLASSIFICATIE/STOPIEŃ LUB RODZAJ NIEPEŁNOSPRAWNOŚCI ZGODNIE Z KLASYFIKACJA KRAJOWĄ/GRAU OU NATUREZA DA DEFICIÊNCIA SEGUNDO O SISTEMA NACIONAL DE CLASSIFICAÇÃO/GRADUL ŞI NATURA HANDICAPULUI PORIVIT CLASIFICĂRII NAŢIONALEO/STUPEŇ ALEBO POVAHA ZDRAVOTNÉHO POSTIHNUTIA PODĽA VNÚTROŠTÁTNEJ KLASIFIKÁCIE/STOPNJA ALI VRSTA INVALIDNOSTI GLEDE NA NACIONALNO KLASIFIKACIJO/KANSALLISEN LUOKITUKSEN MUKAINEN VAMMAISUUDEN TASO TAI LUONNE/GRAD ELLER SLAG AV FUNKTIONSHINDER ENLIGT NATIONELL KLASSIFIKATION |
|
9 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
[Abänd. 49]
Anhang V
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Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung] |
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1 |
MITGLIEDSTAAT |
2 |
AUSSTELLUNGSBEHÖRDE |
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3 |
MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR ZUR RECHTSFORM EINER GESELLSCHAFT/EINES UNTERNEHMENS UND ZUR VERTRETUNGSBEFUGNIS |
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4 |
NAME DER GESELLSCHAFT/DES UNTERNEHMENS |
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5 |
RECHTSFORM |
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6 |
NATIONAL |
7 |
EUROPÄISCH |
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8 |
SITZ |
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9 |
TAG UND ORT DER EINTRAGUNG |
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Ta Mo Ja |
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10 |
EINTRAGUNGSNUMMER |
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11 |
NAME DES/DER VETRETUNGSBEFUGTEN |
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12 |
VORNAME(N) DES/DER VERTREUNGSBEFUGTEN |
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13 |
FUNKTION DES/DER VERTREUNGSBEFUGTEN |
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14 |
IST (SIND) VERTRETUNGSBEFUGT |
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15 |
ALLEIN |
16 |
GEMEINSCHAFTLICH |
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17 |
TAG DER AUSSTELLUNG, |
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Ta Mo Ja |
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UNTERSCHRIFT, SIEGEL |
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Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen zu lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich der Rechtsform und der Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens unberührt. |
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ZEICHEN/SYMBOLS/SYMBOLES/СИМВОЛИ/SÍMBOLOS/SYMBOLY/SYMBOLER/SÜMBOLID/ΣΥΜΒΟΛΑ/NODA/SIMBOLI/SIMBOLI/APZĪMĒJUMI/SIMBOLIAI/JELMAGYARÁZAT/SIMBOLI/AFKORTINGEN/SKRÓT/SÍMBOLOS/SIMBOLURI/SYMBOLY/KRATICE/SYMBOLIT/FÖRKLARINGAR
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— |
Ta: Tag/Day/Jour/ден/Día/Den/Dag/Päev/Ημέρα/Lá/Dan/Giorno/diena/diena/Nap/Jum/dag/dzień/Dia/Ziua/Deň/Dan/Päivä/Dag |
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— |
Mo: Monat/Month/Mois/месец/Mes/Měsíc/Måned/Kuu/Μήνας/Mí/Mjesec/Mese/mēnesis/mėnuo/Hónap/Xahar/maand/miesiąc/Mês/Luna/Mesiac/Mesec/Kuukausi/Månad |
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— |
Ja: Jahr/Year/Année/година/Año/Rok/År/Aasta/Έτος/Bliain/Godina/Anno/gads/metai/Év/Sena/jaar/rok/Ano/Anul/Rok/Leto/Vuosi/År |
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1 |
MEMBER STATE/ÉTAT MEMBRE/ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА/ESTADO MIEMBRO/ČLENSKÝ STÁT/MEDLEMSSTAT/LIIKMESRIIK/ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ/BALLSTÁT/DRŽAVA ČLANICA/STATO MEMBRO/DALĪBVALSTS/VALSTYBĖ NARĖ/TAGÁLLAM/STAT MEMBRU/LIDSTAAT/PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE/ESTADO-MEMBRO/STATUL MEMBRU/ČLENSKÝ ŠTÁT/DRŽAVA ČLANICA/JÄSENVALTIO/MEDLEMSSTAT |
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2 |
ISSUING AUTHORITY/AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE/ИЗДАВАЩ ОРГАН/AUTORIDAD EXPEDIDORA/VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN/UDSTEDENDE MYNDIGHED/VÄLJAANDJA ASUTUS/ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ/ÚDARÁS EISIÚNA/NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE/AUTORITÀ DI RILASCIO/IZSNIEDZĒJA IESTĀDE/IŠDUODANTI INSTITUCIJA/KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG/AWTORITÀ KOMPETENTI/AUTORITEIT VAN AFGIFTE/ORGAN WYDAJĄCY/AUTORIDADE DE EMISSÃO/AUTORITATEA EMITENTĂ/VYDÁVAJÚCI ORGÁN/ORGAN IZDAJATELJ/ANTAVA VIRANOMAINEN/UTFÄRDANDE MYNDIGHET |
|
3 |
EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING THE LEGAL STATUS AND REPRESENTATION OF A COMPANY OR OTHER UNDERTAKING/FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LE STATUT ET LA REPRÉSENTATION JURIDIQUE DE LA SOCIÉTÉ OU AUTRE FORME D'ENTREPRISE/МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕС ЗА ПРАВНИЯ СТАТУС И ПРЕДСТАВИТЕЛСТВОТО НА ДРУЖЕСТВО ИЛИ НА ДРУГ ВИД ПРЕДПРИЯТИЕ/IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO A LA PERSONALIDAD JURÍDICA Y LA REPRESENTACIÓN DE LA SOCIEDAD O EMPRESA/VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE PRÁVNÍHO POSTAVENÍ A ZASTUPOVÁNÍ SPOLEČNOSTI NEBO JINÉHO PODNIKU/FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE ET SELSKABS ELLER ET ANDET FORETAGENDES RETLIGE STATUS OG REPRÆSENTATION/ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM ÄRIÜHINGU VÕI MUU ETTEVÕTJA ÕIGUSLIKU SEISUNDI JA ESINDAMISE KOHTA/ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΟ ΝΟΜΙΚΟ ΚΑΘΕΣΤΩΣ ΚΑΙ ΤΗΝ ΕΚΠΡΟΣΩΠΗΣΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑΣ Ή ΑΛΛΗΣ ΕΠΙΧΕΙΡΗΣΗΣ/FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE STÁDAS DLÍTHIÚIL AGUS IONADAÍOCHT CUIDEACHTA NÓ GNÓTHAIS EILE/VIŠEJEZIČNI STANDARDNI FORMULAR EU-a KOJI SE ODNOSI NA PRAVNI STATUS I ZASTUPANJE TRGOVAČKIH DRUŠTAVA I DRUGIH VRSTA PODUZEĆA/MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO ALLO STATUS GIURIDICO E ALLA RAPPRESENTANZA DI UNA SOCIETÀ O ALTRA IMPRESA/ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ UZŅĒMUMA VAI CITA VEIDA KOMERSANTA JURIDISKO STATUSU UN PĀRSTĀVĪBU/ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL BENDROVĖS AR KITOKIOS ĮMONĖS TEISINIO STATUSO IR ATSTOVAVIMO/TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY TÁRSASÁG VAGY EGYÉB VÁLLALKOZÁS JOGÁLLÁSA ÉS KÉPVISELETE TEKINTETÉBEN/FORMOLA STANDARD MULTILINGWA TAL-UE DWAR L-ISTATUS LEGALI U R-RAPPREŻENTAZZJONI TA' KUMPANIJA JEW TA' IMPRIŻA/MEERVOUDIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE DE RECHTSVORM EN VERTEGENWOORDIGING VAN EEN VENNOOTSCHAP OF ANDERE ONDERNEMING/WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY STATUSU PRAWNEGO I REPREZENTACJI SPÓŁKI LUB INNYCH PRZEDSIĘBIORSTW/FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO AO ESTATUTO JURÍDICO E À REPRESENTAÇÃO DE UMA EMPRESA OU OUTRA SOCIEDADE/FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND STATUTUL LEGAL ŞI REPREZENTAREA UNEI SOCIETĂŢI SAU A UNEI ALTE ÎNTREPRINDERI/ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA PRÁVNEHO POSTAVENIA A ZASTÚPENIA SPOLOČNOSTI ALEBO INÉHO PODNIKU/STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI S PRAVNO OBLIKO IN ZASTOPSTVOM GOSPODARSKE DRUŽBE ALI DRUGEGA PODJETJA/EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE — YHTIÖN TAI MUUN YRITYKSEN OIKEUDELLINEN MUOTO JA EDUSTAJAT/FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE ETT BOLAGS ELLER ANNAT FÖRETAGS RÄTTSLIGA STATUS OCH REPRESENTATION |
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4 |
NAME OF THE COMPANY OR OTHER UNDERTAKING/NOM DE LA SOCIÉTÉ OU AUTRE FORME D'ENTREPRISE/НАИМЕНОВАНИЕ НА ДРУЖЕСТВОТО/ДРУГИЯ ВИД ПРЕДПРИЯТИЕ/NOMBRE DE LA SOCIEDAD O EMPRESA/NÁZEV SPOLEČNOSTI NEBO JINÉHO PODNIKU/SELSKABETS ELLER FORETAGENDETS NAVN/ÄRIÜHINGU VÕI MUU ETTEVÕTJA NIMI/ΕΠΩΝΥΜΙΑ ΤΗΣ ΕΤΑΙΡΕΙΑΣ Ή ΑΛΛΗΣ ΕΠΙΧΕΙΡΗΣΗΣ/AINM NA CUIDEACHTA NÓ GNÓTHAIS EILE/TVRTKA DRUŠTVA/PODUZEĆA/DENOMINAZIONE DELLA SOCIETÀ O IMPRESA/UZŅĒMUMA VAI CITA VEIDA KOMERSANTA NOSAUKUMS/BENDROVĖS AR KITOKIOS ĮMONĖS PAVADINIMAS/A TÁRSASÁG VAGY EGYÉB VÁLLALKOZÁS NEVE/ISEM TAL-KUMPANIJA JEW TA' IMPRIŻA OĦRA/NAAM VAN DE VENNOOTSCHAP OF ANDERE ONDERNEMING/NAZWA SPÓŁKI LUB INNEGO PRZEDSIĘBIORSTWA/NOME DE UMA EMPRESA OU OUTRA SOCIEDADE/NUMELE SOCIETĂŢII SAU AL ÎNTREPRINDERII/MENO SPOLOČNOSTI ALEBO INÉHO PODNIKU/IME GOSPODARSKE DRUŽBE ALI DRUGEGA PODJETJA/YHTIÖN TAI MUUN YRITYKSEN NIMI/FÖRETAGETS NAMN |
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5 |
LEGAL FORM/FORME JURIDIQUE/ПРАВНА ФОРМА/FORMA JURÍDICA/PRÁVNÍ FORMA/RETLIG STATUS/ÕIGUSLIK VORM/ΝΟΜΙΚΗ ΜΟΡΦΗ/FOIRM DHLÍTHIÚIL/PRAVNI OBLIK/FORMA GIURIDICA/JURIDISKĀ FORMA/TEISINĖ FORMA/JOGI FORMA/FORMA ĠURIDIKA/RECHTSVORM/FORMA PRAWNA/FORMA JURÍDICA/FORMA JURIDICĂ/PRÁVNA FORMA/PRAVNA OBLIKA/OIKEUDELLINEN MUOTO/RÄTTSLIG FORM |
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6 |
NATIONAL/NATIONAL/НАЦИОНАЛНА/NACIONAL/VNITROSTÁTNÍ/NATIONALT/RIIKLIK/ΕΘΝΙΚΗ/NÁISIÚNTA/DRŽAVNA/NAZIONALE/VALSTS/NACIONALINĖ/BELFÖLDI/NAZZJONALI/NATIONAAL/KRAJOWA/NACIONAL/NAŢIONAL/VNÚTROŠTÁTNA/V DRŽAVI/KANSALLINEN/NATIONELL |
|
7 |
EUROPEAN/EUROPÉEN/ЕВРОПЕЙСКА/EUROPEA/EVROPSKÁ/EUROPÆISK/EUROOPA/ΕΥΡΩΠΑΪΚΗ/EORPACH/EUROPSKA/EUROPEA/EIROPAS/EUROPOS/EURÓPAI/EWROPEA/EUROPEES/EUROPEJSKA/EUROPEIA/EUROPEAN/EURÓPSKA/V EU/EUROOPPALAINEN/EUROPEISK |
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8 |
REGISTERED OFFICE/SIÈGE SOCIAL/СЕДАЛИЩЕ/SEDE SOCIAL/SÍDLO/HJEMSTED/REGISTRIJÄRGNE ASUKOHT/ΕΔΡΑ/OIFIG CHLÁRAITHE/SJEDIŠTE DRUŠTVA/SEDE LEGALE/JURIDISKĀ ADRESE/BUVEINĖ/SZÉKHELY/UFFIĊĊJU REĠISTRAT/STATUTAIRE ZETEL/ZAREJESTROWANA SIEDZIBA/SEDE SOCIAL/SEDIUL SOCIAL/OFICIÁLNE SÍDLO/STATUTARNI SEDEŽ/TOIMIPAIKKA/SÄTE |
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9 |
DATE AND PLACE OF REGISTRATION/DATE ET LIEU DE L'IMMATRICULATION/ДАТА И МЯСТО НА РЕГИСТРИРАНЕ/FECHA Y LUGAR DE REGISTRO/DATUM A MÍSTO ZÁPISU/DATO OG STED/REGISTRISSE KANDMISE KUUPÄEV JA KOHT/KUUPÄEV JA KOHT/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ/DÁTA AGUS IONAD AN CHLÁRAITHE/DATUM I MJESTO UPISA/DATA E LUOGO DI REGISTRAZIONE/REĢISTRĀCIJAS DATUMS UN VIETA/REGISTRACIJOS DATA IR VIETA/BEJEGYZÉS IDEJE ÉS HELYE/DATA U POST TA' REĠISTRAZZJONI/DATUM EN PLAATS VAN REGISTRATIE/DATA I MIEJSCE REJESTRACJI/DATA E LOCAL DE REGISTO/DATA ŞI LOCUL ÎNREGISTRĂRII/DÁTUM A MIESTO REGISTRÁCIE/DATUM IN KRAJ REGISTRACIJE/REKISTERÖINTIAIKA JA –PAIKKA/REGISTRERINGSDATUM OCH REGISTRERINGSORT |
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10 |
REGISTRATION NUMBER/NUMÉRO D'IMMATRICULATION/НОМЕР В РЕГИСТЪРА/NÚMERO DE REGISTRO/IDENTIFIKAČNÍ ČÍSLO/REGISTRERINGSNUMMER/REGISTRINUMBER/ΑΡΙΘΜΟΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ/UIMHIR CHLÁRAITHE/BROJ UPISA/NUMERO DI REGISTRAZIONE/REĢISTRĀCIJAS NUMURS/REGISTRACIJOS NUMERIS/CÉGJEGYZÉKSZÁM/NUMRU TA' REĠISTRAZZJONI/REGISTRATIENUMMER/NUMER REJESTRACYJNY/NÚMERO DE REGISTO/NUMĂRUL DE ÎNREGISTRARE/REGISTRAČNÉ ČÍSLO/REGISTRSKA ŠTEVILKA/REKISTERÖINTINUMERO/REGISTRERINGSNUMMER |
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11 |
NAME(S) OF THE AUTHORISED REPRESENTATIVE(S)/NOM DU/DES REPRÉSENTANT(S) HABILITÉ(S)/ФАМИЛНО(И) ИМЕ(НА) НА УПЪЛНОМОЩЕНИЯ(ТЕ) ПРЕДСТАВИТЕЛ(И)/APELLIDO(S) DEL REPRESENTANTE O LOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS/PŘÍJMENÍ POVĚŘENÉHO ZÁSTUPCE (POVĚŘENÝCH ZÁSTUPCŮ)/EFTERNAVN/-E FOR DE BEMYNDIGEDE REPRÆSENTANTER/-ER/VOLITATUD ESINDAJA(TE) PEREKONNANIMI/NIMED/ΕΠΩNΥΜΟ ΤΟΥ Ή ΤΩΝ ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΗΜΕΝΩΝ ΕΚΠΡΟΣΩΠΩΝ/SLOINNE AN IONADAÍ ÚDARAITHE/NA nIONADAITHE ÚDARAITHE/PREZIME OVLAŠTENOG ZASTUPNIKA/COGNOME/I DEL/I RAPPRESENTANTE/I AUTORIZZATO/I/PILNVAROTĀ(-O) PĀRSTĀVJA(-U) UZVĀRDS(-I)/ĮGALIOTO (-Ų) ATSTOVO (-Ų) PAVARDĖ (-ĖS)/KÉPVISELETRE JOGOSULT(AK) CSALÁDI NEVE(I)/KUNJOM(IJIET) TAR-RAPPREŻENTANT(I) AWTORIZZAT(I)/NAAM VAN DE GEMACHTIGDE VERTEGENWOORDIGER(S)/NAZWISKO (NAZWISKA) UPOWAŻNIONEGO PRZEDSTAWICIELA (UPOWAŻNIONYCH PRZEDSTAWICIELI)/APELIDO DO OU DOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS/NUMELE REPREZENTANTULUI AUTORIZAT/REPREZENTANŢILOR AUTORIZAŢI/PRIEZVISKO(Á) OPRÁVNENÉHO ZÁSTUPCU (OPRÁVNENÝCH ZÁSTUPCOV)/PRIIMEK ZAKONITEGA ZASTOPNIKA/PRIIMKI ZAKONITIH ZASTOPNIKOV/VALTUUTETTUJEN EDUSTAJIEN SUKUNIMET/BEMYNDIGAD(E) FÖRETRÄDARES EFTERNAMN |
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12 |
FORENAME(S) OF THE AUTHORISED REPRESENTATIVE(S)/PRÉNOM(S) DU/DES REPRÉSENTANT(S) HABILITÉ(S)/СОБСТВЕНО(И) ИМЕ(НА) НА УПЪЛНОМОЩЕНИЯ(ТЕ) ПРЕДСТАВИТЕЛ(И)/NOMBRE(S) DEL REPRESENTANTE O LOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS/JMÉNO (JMÉNA) POVĚŘENÉHO ZÁSTUPCE (POVĚŘENÝCH ZÁSTUPCŮ)/FORNAVN/-E FOR DE BEMYNDIGEDE REPRÆSENTANT/-ER/VOLITATUD ESINDAJA(TE) EESNIMED/ΟΝΟΜΑ/ΟΝΟΜΑΤΑ ΤΟΥ Ή ΤΩΝ ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΗΜΕΝΩΝ ΕΚΠΡΟΣΩΠΩΝ/CÉADAINM(NEACHA) AN IONADAÍ ÚDARAITHE/NA nIONADAITHE ÚDARAITHE/IME OVLAŠTENOG ZASTUPNIKA/NOME/I DEL/I RAPPRESENTANTE/I AUTORIZZATO/I/PILNVAROTĀ(-O) PĀRSTĀVJA(-U) VĀRDS(-I)/ĮGALIOTO (-Ų) ATSTOVO (-Ų) VARDAS (-AI)/KÉPVISELETRE JOGOSULT(AK) UTÓNEVE(I)/ISEM (ISMIJIET) TAR-RAPPREŻENTANT(I) AWTORIZZAT(I)/VOORNAMEN VAN DE GEMACHTIGDE VERTEGENWOORDIGER(S)/IMIĘ (IMIONA) UPOWAŻNIONEGO PRZEDSTAWICIELA (UPOWAŻNIONYCH PRZEDSTAWICIELI)/NOME PRÓPRIO DO OU DOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS/PRENUMELE REPREZENTANTULUI AUTORIZAT/REPREZENTANŢILOR AUTORIZAŢI/MENO(Á) OPRÁVNENÉHO ZÁSTUPCU (OPRÁVNENÝCH ZASTUPCOV)/IME(NA) ZAKONITEGA ZASTOPNIKA/IMENA ZAKONITIH ZASTOPNIKOV/VALTUUTETTUJEN EDUSTAJIEN ETUNIMET/BEMYNDIGAD(E) FÖRETRÄDARES FÖRNAMN |
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13 |
FUNCTION OF THE AUTHORISED REPRESENTATIVE(S)/FONCTION DU/DES RÉPRESENTANT(S) HABILITÉ(S)/ДЛЪЖНОСТ НА УПЪЛНОМОЩЕНИЯ(ТЕ) ПРЕДСТАВИТЕЛ(И)/CARGO DEL REPRESENTANTE O LOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS/FUNKCE POVĚŘENÉHO ZÁSTUPCE (ZÁSTUPCŮ)/DE BEMYNDIGEDE REPRÆSENTANTERS STILLING/VOLITATUD ESINDAJA(TE) ÜLESANDED/ΚΑΘΗΚΟΝΤΑ ΤΟΥ Ή ΤΩΝ ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΗΜΕΝΩΝ ΕΚΠΡΟΣΩΠΩΝ/FEIDHM AN IONADAÍ ÚDARAITHE/NA nIONADAITHE ÚDARAITHE/FUNKCIJA OVLAŠTENOG ZASTUPNIKA/FUNZIONE DEL/I RAPPRESENTANTE/I AUTORIZZATO/I/PILNVAROTĀ(-O) PĀRSTĀVJA(-U) PILNVARAS/ĮGALIOTO (-Ų) ATSTOVO (-Ų) PAREIGOS/KÉPVISELETRE JOGOSULT(AK) TISZTSÉGE(I)/IL-FUNZJONI TAR-RAPPREŻENTANT(I) AWTORIZZAT(I)/FUNCTIE VAN DE GEMACHTIGDE VERTEGENWOORDIGER(S)/FUNKCJA UPOWAŻNIONEGO PRZEDSTAWICIELA (UPOWAŻNIONYCH PRZEDSTAWICIELI)/CARGO DO OU DOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS/FUNCŢIA REPREZENTANTULUI AUTORIZAT/REPREZENTANŢILOR AUTORIZAŢI/FUNKCIA OPRÁVNENÉHO ZÁSTUPCU (OPRÁVNENÝCH ZASTUPCOV)/FUNKCIJA ZAKONITEGA ZASTOPNIKA/FUNKCIJE ZAKONITIH ZASTOPNIKOV/VALTUUTETTUJEN EDUSTAJIEN TEHTÄVÄ/BEMYNDIGAD(E) FÖRETRÄDARES FUNKTION |
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14 |
IS (ARE) AUTHORISED TO REPRESENT/EST (SONT) HABLITÉ(S) À REPRÉSENTER/УПЪЛНОМОЩЕН(И) Е(СА) ДА ПРЕДСТАВЛЯВА(Т)/ESTÁ(N) AUTORIZADO(S) PARA ASUMIR LA REPRESENTACIÓN/JE (JSOU) POVĚŘEN(I) ZASTUPOVAT/ER BEMYNDIGETET TIL AT REPRÆSENTERE/ON VOLITATUD ESINDAMA/ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΕΙΤΑΙ ΝΑ ΕΚΠΡΟΣΩΠΕΙ/ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΟΥΝΤΑΙ ΝΑ ΕΚΠΡΟΣΩΠΟΥΝ/ATÁ ÚDARAITHE IONADAÍOCHT A DHÉANAMH/OVLAŠTEN(I) ZA ZASTUPANJE/È/SONO AUTORIZZATO/I A RAPPRESENTARE/PĀRSTĀVĪBAS PILNVARAS/YRA ĮGALIOJAMAS (-I) ATSTOVAUTI/KÉPVISELETI JOG FAJTÁJA/HUWA (HUMA) AWTORIZZAT(I) JIRRAPPREŻENTA(W)/IS (ZIJN) GEMACHTIGD TE VERTEGENWOORDIGEN, EN WEL/JEST (SĄ) UPOWAŻNIONY (UPOWAŻNIENI) DO REPREZENTOWANIA/HABILITADO(S) A ASSUMIR A REPRESENTAÇÃO/ESTE (SUNT) AUTORIZAT (AUTORIZAȚI) SĂ REPREZINTE/JE (SÚ) OPRÁVNENÝ(Í) ZASTUPOVAŤ/POOBLAŠČEN(-I) ZA ZASTOPANJE/ON VALTUUTETTU/OVAT VALTUUTETTUJA EDUSTAMAAN/ÄR BEMYNDIGAD(E) ATT FÖRETRÄDA FÖRETAGET |
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15 |
ALONE/SEUL/САМОСТОЯТЕЛНО/SOLO(S)/SAMOSTATNĚ/ALENE/ERALDI/ΜΕΜΟΝΩΜΕΝΑ/INA AONAR/SAMOSTALNO/DA SOLO/ATSEVIŠĶI/ATSKIRAI/ÖNÁLLÓ/WAĦDU/ZELFSTANDIG/SAMODZIELNIE/SÓZINHO(S)/INDIVIDUAL/JEDNOTLIVO/SAMOSTOJNO/YKSIN/ENSAM(MA) |
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16 |
JOINTLY/CONJOINTEMENT/СЪВМЕСТНО/CONJUNTAMENTE/SPOLEČNĚ/SAMMEN/KOOS/ΑΠΟ ΚΟΙΝΟΥ/LE CHÉILE/ZAJEDNIČKI/CONGIUNTAMENTE/KOPĪGI/KARTU/EGYÜTTES/IN SOLIDUM/GEZAMENLIJK/ŁĄCZNIE/CONJUNTAMENTE/SOLIDAR/SPOLOČNE/SKUPAJ/YHDESSÄ/TILLSAMMANS |
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17 |
DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL/DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU/ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ/FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO/DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO/UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER/ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ/DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA/DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT/DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO/IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS/IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS/KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT/DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU/DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL/DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ/DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO/DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA/DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA/DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG/ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI/UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL |
|
24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/239 |
P7_TA(2014)0055
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (COM(2013)0102 — C7-0047/2013 — 2013/0062(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/36)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0102), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C7-0047/2013), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. März 2008 (1), |
|
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0319/2013), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 47..
P7_TC1-COD(2013)0062
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/27/EU.)
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/240 |
P7_TA(2014)0056
Urheber- und verwandte Schutzrechten und Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt (COM(2012)0372 — C7-0183/2012 — 2012/0180(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/37)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0372), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g sowie auf die Artikel 53 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0183/2012), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 50 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der vom französischen Senat, von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer, vom polnischen Sejm und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012 (1), |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0281/2013), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 104.
P7_TC1-COD(2012)0180
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/26/EU)
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/241 |
P7_TA(2014)0057
Strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (COM(2011)0654 — C7-0358/2011 — 2011/0297(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/38)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0654) sowie des geänderten Vorschlags (COM(2012)0420), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0358/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die vom Deutschen Bundestag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt wurde und in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2012 (1), |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (2), |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Rechtsausschusses (A7-0344/2012), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.
(2) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 64.
P7_TC1-COD(2011)0297
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/57/EU.)
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/242 |
P7_TA(2014)0058
Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 (COM(2013)0153 — C7-0075/2013 — 2013/0082(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/39)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0153), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0075/2013), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 (1), |
|
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0323/2013), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 153.
P7_TC1-COD(2013)0082
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 256/2014.)
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/243 |
P7_TA(2014)0059
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Klaus-Heiner LEHNE — DE)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0423/2013 — 2013/0813(NLE))
(Konsultation)
(2017/C 093/40)
Das Europäische Parlament,
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— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0423/2013), |
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— |
gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0050/2014), |
|
A. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. Januar 2014 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat; |
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1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
Mittwoch, 5. Februar 2014
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/244 |
P7_TA(2014)0070
Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: technischeVorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
Beschluss des Europäischen Parlaments, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt auszusprechen (D029683/02 — 2014/2500(RPS))
(2017/C 093/41)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (D029683/02, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 5 und 6, |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 65 der oben angeführten Verordnung genannten Ausschusses vom 18. Oktober 2013, |
|
— |
in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 16. Januar 2014, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung aussprechen wird, |
|
— |
in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr vom 21. Januar 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
|
— |
gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2), |
|
— |
gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. Februar 2014 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden, |
|
1. |
erklärt, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission auszusprechen; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln. |
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
|
24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/245 |
P7_TA(2014)0071
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 7. Januar 2014 über den europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu erheben (C(2013)9651 — 2014/2508(DEA))
(2017/C 093/42)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)9651), |
|
— |
in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 21. Januar 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird, |
|
— |
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (1) des Rates, insbesondere Artikel 5 Absatz 3, |
|
— |
gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. Februar 2014 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden, |
|
A. |
in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung über den europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften so rasch wie möglich in Kraft treten sollte, da es dringend notwendig ist, den Verhaltenskodex bei den laufenden Vorbereitungen von Partnerschaftsabkommen und -programmen für den Zeitraum 2014–2020 anzuwenden; |
|
1. |
erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
|
24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/246 |
P7_TA(2014)0072
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung (COM(2010)0379 — C7-0180/2010 — 2010/0210(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/43)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0379), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0180/2010), |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom Abgeordnetenhaus des Parlaments der Tschechischen Republik, dem tschechischen Senat, dem niederländischen Senat und dem Abgeordnetenhaus des niederländischen Parlaments und vom Österreichischen Nationalrat und dem Österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011 (1), |
|
— |
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. März 2011 (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die im Schreiben vom 6. November 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A7-0428/2013), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 97.
(2) ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 59.
P7_TC1-COD(2010)0210
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/36/EU.)
|
24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/247 |
P7_TA(2014)0073
Einfuhr von atlantischem Großaugenthun ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 (COM(2013)0185 — C7-0091/2013 — 2013/0097(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/44)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0185), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0091/2013), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0475/2013), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P7_TC1-COD(2013)0097
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 249/2014.)
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/248 |
P7_TA(2014)0074
Protokoll zwischen der EU und der Gabunischen Republik zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik im Namen der Europäischen Union (11871/2013 — C7-0484/2013 — 2013/0216(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 093/45)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11871/2013), |
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (11875/2013), |
|
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0484/2013), |
|
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu dem Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (1), |
|
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0049/2014), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, ihm die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, das in Artikel 3 des Protokolls genannte mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der darauf bezogenen jährlichen Bewertung sowie die Protokolle und Ergebnisse der in Artikel 4 des Protokolls genannten Sitzungen zu übermitteln; fordert die Kommission auf, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Verlängerung einen vollständigen Bewertungsbericht über seine Durchführung vorzulegen, in dem der Umfang der Nutzung der Fangmöglichkeiten untersucht und die Kosten-Nutzen-Relation bei diesem Protokoll bewertet wird; stellt fest, dass der Zugang zu dem Bericht nicht unnötig eingeschränkt werden sollte; |
|
3. |
fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem neuen Protokoll und seiner Verlängerung in Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Gabunischen Republik zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0399.
|
24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/249 |
P7_TA(2014)0075
Beziehungen zwischen der EU einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (12274/2013 — C7-0237/2013 — 2011/0410(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)
(2017/C 093/46)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12274/2013), |
|
— |
gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0237/2013), |
|
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0054/2014), |
|
1. |
billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung; |
|
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
|
3. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11 a (neu)
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 a (neu)
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17 a (neu)
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 — Absatz 2
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
2. Sie trägt der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis und den Fragen der Exploration und Nutzung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen, Rechnung und gewährleistet diesbezüglich eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten politischen Dialog . |
2. Sie trägt der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis Rechnung und gewährleistet eine verstärkte Zusammenarbeit und einen intensiven Politikdialog zu Themen von beiderseitigem Interesse . |
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Spiegelstrich 1
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 2 — Spiegelstrich 2
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
Das PDSD stützt sich auf Konsultationen und einen Dialog mit der Zivilgesellschaft, den lokalen Behörden und anderen Akteuren sowie auf früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren, damit in ausreichendem Maße Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf das PDSD gewährleistet ist. |
Das PDSD stützt sich auf Konsultationen und einen Dialog mit der grönländischen Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, dem Parlament, den lokalen Behörden und anderen Akteuren sowie auf früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren, damit in ausreichendem Maße Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf das PDSD gewährleistet ist. |
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 — Absatz 6
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
6. Das PDSD wird im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder der zugehörigen Programmierung führen. Es gilt nicht für nichtwesentliche Änderungen des PDSD wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem PDSD festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. In diesem Fall werden das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats von den Anpassungen in Kenntnis gesetzt. |
6. Das PDSD wird im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß jeweils dem in den Artikeln 9a und 9b genannten Verfahren angenommen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder der zugehörigen Programmierung führen. Es gilt nicht für nichtwesentliche Änderungen des PDSD wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem PDSD festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. In diesem Fall werden das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats von den Anpassungen in Kenntnis gesetzt. |
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 — Absatz 1
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
1. Die Europäische Kommission, die Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks führen zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitüberprüfung des PDSD und seiner Auswirkungen auf Grönland insgesamt durch. Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten , einschließlich der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden, ein. |
1. Die Kommission, die Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks führen zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitüberprüfung des PDSD und seiner Auswirkungen auf Grönland insgesamt durch. Die Kommission bezieht alle in Artikel 4 Absatz 4 genannten einschlägigen Beteiligten ein. |
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 8 — Absatz 1 a (neu)
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
|
1a. Beschließt die Regierung Grönlands, im Rahmen des PDSD finanzielle Unterstützung der Union für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu beantragen, ist bei der Gewährung dieser Unterstützung angemessen zu berücksichtigen, dass ein Beitrag zu den Bemühungen Grönlands um die Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten in diesem Bereich zu leisten und technische Unterstützung bereitzustellen ist. |
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 a (neu)
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 9a |
|
|
Befugnisübertragung an die Kommission |
|
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9b in Bezug auf die Verabschiedung des PDSD einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. |
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 b (neu)
|
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 9b |
|
|
Ausübung der Befugnisübertragung |
|
|
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
|
|
2. Die Befugnis gemäß Artikel 9a wird der Kommission für die Geltungsdauer dieses Beschlusses übertragen. |
|
|
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht er sich, das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
|
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
|
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
|
|
Beabsichtigt der Rat, Einwände zu erheben, bemüht er sich, das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für die Einwände. |
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 10
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Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
Artikel 10 |
entfällt |
|
Ausschussverfahren |
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|
1. Die Kommission wird vom Grönland-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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|
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
|
3. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. |
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Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 11
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Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
|
Der Richtbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf [217,8 Mio.] EUR (6). |
Angesichts der langjährigen und ausgezeichneten Beziehungen zwischen der EU und Grönland und der zunehmenden globalen Bedeutung der Arktis wird die Fortführung des finanziellen Engagements der EU für Grönland bestätigt. Aus diesem Grund beläuft sich der Richtbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 217,8 Mio. EUR. |
(5) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18.
(6) Alle Rahmenbeträge werden nach dem Abschluss der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 eingesetzt.
|
24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/258 |
P7_TA(2014)0077
Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank für die Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0003/2014 — C7-0017/2014 — 2014/0900(NLE))
(Billigung)
(2017/C 093/47)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 für die Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0003/2014), |
|
— |
gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Aufsicht über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben (2), |
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— |
gestützt auf seine Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0086/2014), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die EZB gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden übermittelt und dass der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausgewählt wird; |
|
B. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe jener Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat Sabine Lautenschläger zum Mitglied des Direktoriums der EZB gemäß Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 21. Januar 2014 ernannt hat; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2014 einen Vorschlag für die Ernennung von Sabine Lautenschläger zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren übermittelt hat; |
|
E. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Rahmen der Bewertung einen Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin und ihre Antworten auf einen schriftlichen Fragebogen erhalten hat; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss am 3. Februar 2014 eine Anhörung mit der vorgeschlagenen Kandidatin durchgeführt hat, bei der sie eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete; |
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1. |
billigt den Vorschlag der EZB für die Ernennung von Sabine Lautenschläger zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Europäischen Zentralbank, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/259 |
P7_TA(2014)0078
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (12418/2012 — C7-0146/2013 — 2012/0127(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 093/48)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12418/2012), |
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— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (12513/2012), |
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— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0146/2013), |
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gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0060/2014), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
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2. |
erinnert den Rat daran, dass er, falls er seinen Entwurf eines Beschlusses ändert, die Zustimmung des Parlaments erneut einholen muss; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/260 |
P7_TA(2014)0080
Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren (12178/2013 — C7-0233/2013 — 2013/0225(NLE))
(Zustimmung)
(2017/C 093/49)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12178/2013), |
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— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 114, Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0233/2013), |
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— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0041/2014), |
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1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/261 |
P7_TA(2014)0082
Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (COM(2013)0192 — C7-0097/2013 — 2013/0103(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/50)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Den Einführern und Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen Dumping- oder Subventionsspanne prüfen können. Rechenfehler könnten dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden. |
entfällt |
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Überschrift
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern |
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern |
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(Diese Änderung gilt für die gesamte Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates.) |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1b. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
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„Die Verwendung einer Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, im Zusammenhang mit der Erforschung des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats bzw. mit der Erschließung seiner Ressourcen wird als Einfuhr im Sinne dieser Verordnung behandelt und mit dem entsprechenden Zoll belastet, wenn hierdurch einem Wirtschaftszweig der Union Schaden entsteht.“ |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 — Absatz 4a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1c. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(4a) Im Sinne dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Rohstoff einen Produktionsfaktor einer bestimmten Ware darstellt, der die Herstellungskosten dieser Ware entscheidend beeinflusst.“ |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 — Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1d. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(4b) Von einer strukturellen Verzerrung des Rohstoffangebots wird ausgegangen, wenn der Preis des betreffenden Rohstoffs nicht ausschließlich auf der Grundlage des üblichen Zusammenspiels der Kräfte des Marktes — Angebot und Nachfrage — ermittelt wurde und diese widerspiegelt. Solche Verzerrungen sind auf Eingriffe von Drittländern zurückzuführen, wobei unter anderem Ausfuhrsteuern, Ausfuhrbeschränkungen sowie Doppelpreissysteme zu nennen sind.“ |
Abänderung en 70 und 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer - 1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 2 — Absatz 7 — Buchstabe a — Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-1e. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: |
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Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. |
„Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. In dem ausgewählten Land gelten ausreichende Sozial- und Umweltstandards, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.“ |
Abänderungen 87 und 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Derzeitiger Text |
Geänderter Text |
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1a. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: |
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Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird. |
„Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird. Anträge können auch von Gewerkschaften in Verbindung mit einem Wirtschaftszweig der Union oder mit einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs handelt, gestellt werden.“ |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(1a) Im Zusammenhang mit Antidumping-Fällen erleichtert die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Instrument. |
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Die Informationsstelle für KMU sensibilisiert für das Instrument und stellt Informationen und Erläuterungen zu Fällen, zur Antragstellung und zur besseren Vorlage von Beweisen für Dumping und Schädigung bereit. |
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Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für Repräsentativitätsprüfungen und Fragebögen zur Verfügung. |
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Im Anschluss an die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Informationsstelle diejenigen KMU und ihre einschlägigen Verbände, die wahrscheinlich von der Einleitung von Verfahren und den entsprechenden Fristen für eine Eintragung als interessierte Partei betroffen sind. |
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Sie hilft bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fragebögen, wobei besonderes Augenmerk auf Anfragen von KMU zu gemäß Artikel 5 Absatz 6 eingeleiteten Untersuchungen zu legen ist. Sie trägt weitestmöglich zur Verringerung des durch Sprachbarrieren verursachten Aufwands bei. |
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Wenn KMU einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Dumping erbringen, informiert die Informationsstelle für KMU die KMU über die Mengen- und Wertentwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware gemäß Artikel 14 Absatz 6. |
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Sie gibt außerdem Anleitung in Bezug auf zusätzliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Zusammenarbeit mit dem Anhörungsbeauftragten und den nationalen Zollbehörden. Die Informationsstelle für KMU unterrichtet KMU außerdem über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen und Erstattung von entrichteten Antidumpingzöllen.“ |
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. Dem Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
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„Die Kommission unterstützt heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, dabei, diesen Schwellenwert zu erreichen, und zieht dazu die Informationsstelle für KMU zu Rate.“ |
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 — Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1d. Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
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6 . Wird unter besonderen Umständen beschlossen , eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. |
„(6 ) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen und insbesondere im Falle von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen , die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.“ |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 — Absatz 9
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1e. Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung: |
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9. Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung , wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. |
„(9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung innerhalb neun Monaten abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. Insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, werden die Untersuchungszeiträume so weit als möglich an das Geschäftsjahr angepasst.“ |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 — Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet , bei Verfahren mitzuarbeiten , die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden. |
Die Unionshersteller der gleichartigen Ware mit Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen unter den Unionsherstellern sind zur Zusammenarbeit bei Verfahren aufgefordert , die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden. |
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 — Absatz 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Im Interesse des bestmöglichen Zugangs aller interessierten Parteien zu Informationen schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein Informationssystem, über das interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn Untersuchungsdossiers neue nichtvertrauliche Informationen hinzugefügt werden. Nichtvertrauliche Informationen werden außerdem online zugänglich gemacht. |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 — Absatz 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Die Kommission stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können und trägt dafür Sorge, dass die Verfahren unparteiisch, objektiv und innerhalb einer angemessenen Frist (gegebenenfalls durch einen Anhörungsbeauftragten) bearbeitet werden. |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 — Nummer 10 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10c) Die Kommission stellt auf Antrag der interessierten Parteien Fragebögen für die Untersuchungen in allen Amtssprachen der Union bereit. |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 — Absatz 1 — Sätze 1 und 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1. Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. |
(1) Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er sollte niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen , es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt. |
Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. |
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Der niedrigere Zoll wird in folgenden Fällen nicht angewendet: |
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Die Regel des niedrigeren Zolls wird jedoch immer dann angewendet, wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt wurden und dieses Land zu den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern gehört. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 — Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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3a. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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1. Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein , wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. |
„(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern mit diesen Angeboten die schädigenden Auswirkungen des Dumpings wirklich beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sind niedriger als die Dumpingspanne, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen , es sei denn, die Kommission hat bei der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beschlossen, dass die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewendet wird .“ |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 — Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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3b. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
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4. Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann. |
„(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien , dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann. Die Parteien werden aufgefordert, unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 möglichst viele Angaben über Inhalt und Art der Verpflichtung offenzulegen. Vor der Annahme eines solchen Angebots konsultiert die Kommission außerdem den Wirtschaftszweig der Union zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung.“ |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 9 — Absatz 4 — letzter Satz
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen . Er ist niedriger als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen , es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.“ |
„Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen , sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. |
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Der niedrigere Zoll wird in folgenden Fällen nicht angewendet: |
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Die Regel des niedrigeren Zolls wird jedoch immer dann angewendet, wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt wurden und dieses Land zu den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern gehört.“ |
Abänderung 77/rev.
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe –a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird. |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 — Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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6a. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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3. Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. |
„(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind oder in Einklang mit Artikel 2 der genannten Verordnung stehen , können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.“ |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 — Absatz 5
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Derzeitiger Text |
Geänderter Text |
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(6b) Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
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5. Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden , der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden. |
„5. Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. |
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Einfuhren werden ab dem Tag zollamtlich erfasst, an dem die Untersuchung eingeleitet wurde, sofern ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung vorliegt, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. |
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Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.“ |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 — Absatz 6
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Derzeitiger Text |
Geänderter Text |
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6c. Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
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6. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. |
„6. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Die Kommission kann auf ausdrückliche und begründete Anfrage einer interessierten Partei und im Anschluss an die Einholung einer einschlägigen Stellungnahme des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ausschusses beschließen, den interessierten Parteien Angaben zu Umfang und Wert der Einfuhren dieser Waren zu übermitteln.“ |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 6 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 — Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6d. Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(7a) Beabsichtigt die Kommission, ein Dokument anzunehmen oder zu veröffentlichen, mit dem ihr gängiges Vorgehen bei der Anwendung jeglicher Bestimmung dieser Verordnung verdeutlicht werden soll, konsultiert sie vor der Annahme oder Veröffentlichung das Europäische Parlament und den Rat und strebt eine Einigung über die Annahme des Dokuments an. Jede weitere Änderung solcher Dokumente muss nach diesen Verfahrensvorschriften erfolgen. In jedem Fall muss jedes dieser Dokumente den Bestimmungen dieser Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union definierte Ermessensfreiheit der Kommission für die Ergreifung von Maßnahmen darf durch diese Dokumente nicht ausgeweitet werden.“ |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 17 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„1. In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.“ |
„(1) In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, die im Anschluss an eine entsprechende Einwilligung an der Untersuchung mitwirken, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. Bei heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, sollte bei der endgültigen Auswahl der Parteien nach Möglichkeit ihr Anteil an dem betroffenen Wirtschaftszweig berücksichtigt werden. “ |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 19 a — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist. Die Auskünfte umfassen |
entfällt |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 21 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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9. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
entfällt |
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„2. Damit die Behörden bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, alle Standpunkte und Informationen gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“ |
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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9a. Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(1a) Die Kommission aktualisiert Anhang Ia gemäß dem in Artikel 290 AEUV festgelegten Verfahren entsprechend, sobald alle Mitgliedstaaten neue Übereinkommen der IAO ratifiziert haben.“ |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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9b. Folgender Artikel wird eingefügt: |
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„Artikel 22a |
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Bericht |
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(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung als Teil eines Dialogs über Handelsschutzinstrumente zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat eine bessere Überwachung der Durchführung der Verordnung ermöglicht wird. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständig sind. Der Bericht betrifft außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union, Informationen über die Erholung der von den eingeführten Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und Beschwerden gegen verhängte Maßnahmen. Er umfasst die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung. |
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(2) Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, diese zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Der Bericht kann außerdem Gegenstand einer Entschließung sein. |
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(3) Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.“ |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Nummer 9 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Anhang I a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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9c. Folgender Anhang wird eingefügt: |
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IAO-Übereinkommen, auf die in den Artikeln 7, 8 und 9 Bezug genommen wird |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer - 1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Überschrift
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern |
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern |
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(Diese Änderung gilt in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates.) |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer - 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer - 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1b. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
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„Die Verwendung einer subventionierten Ware im Zusammenhang mit der Erforschung des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats bzw. mit der Erschließung seiner Ressourcen wird als Einfuhr im Sinne dieser Verordnung behandelt und mit dem entsprechenden Zoll belastet, wenn hierdurch einem Wirtschaftszweig der Union Schaden entsteht.“ |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1a. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: |
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1. Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird. |
„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird. Anträge können auch von Gewerkschaften in Verbindung mit einem Wirtschaftszweig der Union oder mit einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs handelt, gestellt werden.“ |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Dem Artikel 10 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
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„Die Kommission unterstützt heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, dabei, mit Hilfe der Informationsstelle für KMU diesen Schwellenwert zu erreichen.“ |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 — Absatz 8
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1c. Artikel 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: |
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8. Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. |
„(8) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen und insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen , die hauptsächlich aus KMU bestehen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.“ |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 — Absatz 9
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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9. Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. |
(9) Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von zehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. Insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, werden die Untersuchungszeiträume so weit als möglich an das Geschäftsjahr angepasst. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 — Absatz 11 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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11. Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten , die nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden. |
11. Die Unionshersteller der gleichartigen Ware mit Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen unter den Unionsherstellern sind zur Zusammenarbeit bei Verfahren aufgefordert , die nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 — Absatz 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Im Zusammenhang mit Antisubventionsfällen erleichtert die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, mittels einer Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Instrument. |
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Die Informationsstelle für KMU sensibilisiert für das Instrument und stellt Informationen und Erläuterungen zu Fällen, zur Antragstellung und zur besseren Vorlage von Beweisen für anfechtbare Subventionen und Schädigung bereit. Sie stellt Standardformulare für Repräsentativitätsprüfungen und Fragebögen zur Verfügung. |
|
|
Im Anschluss an die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Informationsstelle diejenigen KMU und ihre einschlägigen Verbände, die wahrscheinlich von der Einleitung von Verfahren und den entsprechenden Fristen für eine Eintragung als interessierte Partei betroffen sind. |
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|
Sie hilft bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fragebögen, wobei besonderes Augenmerk auf Anfragen von KMU zu gemäß Artikel 10 Absatz 8 eingeleiteten Untersuchungen zu legen ist. Sie trägt weitestmöglich zur Verringerung des durch Sprachbarrieren verursachten Aufwands bei. |
|
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Wenn KMU einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen erbringen, informiert die Informationsstelle für KMU die KMU über die Mengen- und Wertentwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware gemäß Artikel 24 Absatz 6. |
|
|
Sie gibt außerdem Anleitung in Bezug auf zusätzliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Zusammenarbeit mit dem Anhörungsbeauftragten und den nationalen Zollbehörden. Die Informationsstelle für KMU unterrichtet KMU außerdem über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen und Erstattung von entrichteten Ausgleichszöllen. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 — Absatz 11 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Im Interesse des bestmöglichen Zugangs aller interessierten Parteien zu Informationen schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein Informationssystem, über das interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn Untersuchungsdossiers neue nichtvertrauliche Informationen hinzugefügt werden. Nichtvertrauliche Informationen werden außerdem online zugänglich gemacht. |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 — Absatz 11 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
(11c) Die Kommission stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können und trägt dafür Sorge, dass die Verfahren unparteiisch, objektiv und innerhalb einer angemessenen Frist (gegebenenfalls durch einen Anhörungsbeauftragten) bearbeitet werden. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 — Absatz 11 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11d) Die Kommission stellt auf Antrag der interessierten Parteien Fragebögen für die Untersuchungen in allen Amtssprachen der Union bereit. |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 3 — Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.“ |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 3 — Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 3a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 — Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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3a. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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1. Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen |
„(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen |
||||
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||||
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||||
|
In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. |
In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. |
||||
|
Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen . |
Die Regel des niedrigeren Zolls wird nicht auf Preise angewendet, die anhand solcher Verpflichtungen im Rahmen von Antisubventionsverfahren vereinbart wurden .“ |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 — Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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3b. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
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4. Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann. |
„(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien , dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann. Die Parteien werden aufgefordert, unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 29 möglichst viele Angaben über Inhalt und Art der Verpflichtung offenzulegen. Vor der Annahme eines solchen Angebots konsultiert die Kommission außerdem den Wirtschaftszweig der Union zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung.“ |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 6 — Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 22 — Absatz 1 — Unterabsatz 7a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 — Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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7a. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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3. Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. |
„(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind oder in Einklang mit Artikel 2 der genannten Verordnung stehen , können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.“ |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 — Absatz 5
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Derzeitiger Text |
Geänderter Text |
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7b. Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
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5. Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. |
„(5) Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. |
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Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden , der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält. |
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält. |
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|
Einfuhren werden ab dem Tag zollamtlich erfasst, an dem die Untersuchung eingeleitet wurde, sofern ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung vorliegt, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. |
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Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden. |
Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.“ |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 7 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 — Absatz 6
|
Derzeitiger Text |
Geänderter Text |
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|
7c. Artikel 24 Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
|
6. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. |
„(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Die Kommission kann auf ausdrückliche und begründete Anfrage einer interessierten Partei und im Anschluss an die Einholung einer einschlägigen Stellungnahme des in Artikel 25 Absatz 2 genannten Ausschusses beschließen, den interessierten Parteien Angaben zu Umfang und Wert der Einfuhren dieser Waren zu übermitteln.“ |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 7 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 — Absatz 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
7d. Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(7a) Beabsichtigt die Kommission, ein Dokument anzunehmen oder zu veröffentlichen, mit dem ihr gängiges Vorgehen bei der Anwendung jeglicher Bestimmung dieser Verordnung verdeutlicht werden soll, konsultiert sie vor der Annahme oder Veröffentlichung das Europäische Parlament und den Rat und strebt eine Einigung über die Annahme des Dokuments an. Jede weitere Änderung solcher Dokumente muss nach diesen Verfahrensvorschriften erfolgen. In jedem Fall muss jedes dieser Dokumente den Bestimmungen dieser Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union definierte Ermessensfreiheit der Kommission für die Ergreifung von Maßnahmen darf durch diese Dokumente nicht ausgeweitet werden.“ |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 27 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8. In Artikel 27 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: |
8. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
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„1. In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden“ |
„(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, die an der Untersuchung mitwirken, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden |
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Bei heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, wird bei der endgültigen Auswahl der Parteien nach Möglichkeit ihr Anteil an dem betroffenen Wirtschaftszweig berücksichtigt.“ |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 29b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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9. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel eingefügt: |
entfällt |
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„Artikel 29b |
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Auskünfte über vorläufige Maßnahmen |
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1. Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist. |
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Die Auskünfte umfassen |
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2. Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien zwei Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“ |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 10
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 31 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10. Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
entfällt |
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„2. Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“ |
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 33 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10a. Folgender Artikel wird eingefügt: |
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„Artikel 33a |
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Bericht |
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(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung als Teil eines Dialogs über Handelsschutzinstrumente zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat eine bessere Überwachung der Durchführung der Verordnung ermöglicht wird. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständig sind. Der Bericht betrifft außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union, Informationen über die Erholung der von den eingeführten Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und Beschwerden gegen verhängte Maßnahmen. Er umfasst die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung. |
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(2) Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, diese zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Der Bericht kann außerdem Gegenstand einer Entschließung sein. |
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(3) Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.“ |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
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Sie wird bis zum … (*2) mit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 konsolidiert. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0053/2014).
(*1) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates.
(*2) Drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/297 |
P7_TA(2014)0083
Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2013)0009 — C7-0019/2013 — 2013/0007(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/51)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0009), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0019/2013), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013 (1), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0468/2013), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.
P7_TC1-COD(2013)0007
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung übertragen. |
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(2) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen. |
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(3) |
Zur Weiterentwicklung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:
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(4) |
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene , beispielsweise mit den regionalen Beiräten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 2] |
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(5) |
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV für folgende Maßnahmen Durchführungsbefugnisse übertragen werden:
Wenn eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollten diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgeübt werden. |
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(6) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die Bestimmungen über Sofortmaßnahmen, die unter bestimmten Umständen die Befassung des Rats mit bestimmten Kommissionsmaßnahmen vorsehen, angepasst werden. |
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(7) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind daher neu zu fassen.
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(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8a) |
Da diese Verordnung der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an den Vertrag von Lissabon dient, ist es von Bedeutung, dass die Kommission bei ihrer künftigen Überarbeitung dieser Verordnung Folgendes untersucht:
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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen nach den im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Durchführungsbestimmungen zu ihrer Gültigkeit und verlangten Mindestangaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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3. |
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Durchführungsbestimmungen zu der Gültigkeit von Fangerlaubnissen und darin verlangten Mindestangaben werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. (6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Fangerlaubnisse auf kleine über die Bedingungen für die Befreiung kleiner Schiffe von der Pflicht zur Fangerlaubnis zu erlassen.“[Abänd. 6] |
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4. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a kann Durchführungsrechtsakte zur Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten zu erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 7] |
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5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Neue Technologien (1) Maßnahmen zum verpflichtenden Einsatz elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetischer Analysen können im Einklang mit dem AEUV ergriffen werden. Zur Beurteilung der einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch. (2) Die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht kann im Einklang mit dem AEUV und in Konsultation mit den betroffenen Parteien beschlossen werden, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen.“[Abänd. 9] |
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7. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen wird, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“ |
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10. |
Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. “[Abänd. 10] |
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11. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen
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14. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“ |
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16. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 32 wird gestrichen. |
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18. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt im Wege von Durchführungsrechtsakten jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.“ |
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20. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels erlassen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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22. |
Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung und zur technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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23. |
In Artikel 41 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Die Datenüberprüfung erfolgt auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 über Hochrisikokriterien, die Größe von Zufallsstichproben und die zu überprüfenden technischen Unterlagen gebilligt wurde. Die Mitgliedstaaten prüfen insbesondere die Angaben“ |
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24. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden in jedem Mehrjahresplan im Einklang mit dem AEUV festgelegt.“ |
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26. |
Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet des Artikels 44 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um Regeln für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum, getrennt nach Arten, aufzustellen.“ |
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27. |
Artikel 50 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Fischereitätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten, die im Einklang mit dem AEUV als ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen wurden, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können. (2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus wird im Einklang mit dem AEUV ein Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen, mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.“ |
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28. |
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
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29. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 51a Durchführungsbestimmungen Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den einer Ad-hoc-Schließung unterliegenden Gebieten, der Schließung von Fischereien und den Informationen zu Ad-hoc-Schließungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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30. |
Artikel 52 erhält folgende Fassung: „(1) Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, an einen anderen Fangort in einem Mindestabstand vom Fangort des vorherigen Hols und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats. (2) Der in Absatz 1 genannte Mindestabstand beträgt zunächst fünf Seemeilen bzw. bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m zwei Seemeilen. (3) Die Kommission wird ermächtigt, von sich aus oder auf Verlangen des betroffenen Mitgliedstaats delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstand unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu ändern: [Abänd. 12]
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31. |
Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, im Wege von Durchführungsrechtsakten die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat.“ |
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32. |
Artikel 55 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Wird auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 . Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, können im Einklang mit dem AEUV Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen beschlossen werden. [Abänd. 13] (5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erstellung von Stichprobenplänen gemäß Absatz 3 sowie zur Notifizierung und Bewertung von Stichprobenplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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33. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
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34. |
Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die anschließend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von vorliegendem Artikel ausgenommen. (4) Die Höchstmenge gemäß Absatz 3 beträgt zunächst 30 kg pro Tag. (5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung der Höchstmenge gemäß Absatz 3 unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.“ |
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35. |
Artikel 60 wird wie folgt geändert:
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36. |
Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel 61 Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz (1) Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt wurde. Dieser Kontrollplan beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an. (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. Diese Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gebilligt wurde. Dieses gemeinsame Kontrollprogramm beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an.“ |
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37. |
Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Angabe der einzelnen Tiere, der Aufmachung und der Preisangabe in den Verkaufsbelegen sowie zum Format von Verkaufsbelegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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38. |
Artikel 65 erhält folgende Fassung: „Artikel 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift (1) Ausnahmen von der Verpflichtung, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln, können für Fischereierzeugnisse gewährt werden, die von in den Artikeln 16 und 25 bezeichneten EU-Fischereifahrzeugen oder in geringen Mengen angelandet werden. Geringe Mengen bedeutet, dass zunächst 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art nicht überschritten werden dürfen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Gewährung solcher Ausnahmen und zur Anpassung der geringen Mengen unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen. (2) Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63 und 64 ausgenommen. Diese Höchstmenge beträgt zunächst 30 kg. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung dieser Höchstmenge unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.“ |
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39. |
Artikel 71 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des Überwachungsberichts fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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40. |
Artikel 73 wird wie folgt geändert:
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41. |
Artikel 74 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Methodik und Durchführung einer Inspektion zu erlassen; dies umfasst:
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42. |
Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Pflichten des Betreibers und des Kapitäns während der Inspektionen zu erlassen.“ |
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43. |
Artikel 76 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu gemeinsamen Regelungen bezüglich des Inhalts und des Ausfüllens von Inspektionsberichten sowie der Übermittlung einer Kopie des Inspektionsberichts an den Betreiber. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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44. |
Artikel 78 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank und dem Zugriff der Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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45. |
Artikel 79 erhält folgende Fassung: „Artikel 79 EU-Inspektoren (1) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der EU-Inspektoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. (2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können EU-Inspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in EU-Gewässern und an Bord von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer Inspektionen durchführen. (3) EU-Inspektoren können eingesetzt werden für
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die EU-Inspektoren vorbehaltlich des Absatzes 5 unverzüglich Zugang
(5) Die EU-Inspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der EU-Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse. (6) Als EU-Inspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse. (7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen
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46. |
Artikel 88 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Nach Konsultation der beiden betroffenen Mitgliedstaaten setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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47. |
Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:
(5a) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen
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48. |
Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bestimmte Fischereien können spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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49. |
Artikel 102 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden. (4) Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.“ |
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50. |
Artikel 103 wird wie folgt geändert:
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51. |
Artikel 104 wird wie folgt geändert:
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52. |
Artikel 105 wird wie folgt geändert:
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53. |
Artikel 106 wird wie folgt geändert:
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54. |
Artikel 107 wird wie folgt geändert:
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55. |
Titel XI Kapitel IV erhält folgende Fassung: „KAPITEL IV Befristete Maßnahmen Artikel 108 Befristete Maßnahmen (1) Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen. (2) Die befristeten Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind der Bedrohung angemessen und können unter anderem Folgendes vorsehen:
(3) Der Mitgliedstaat übermittelt seinen begründeten Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte.“ |
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56. |
Artikel 109 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Pläne im Wege von Durchführungsrechtsakten vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu Korrekturen eingeräumt hat. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Änderungen an den Plänen im Wege von Durchführungsrechtsakten.“ |
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57. |
Artikel 110 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu melden. Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2013 können im Einklang mit dem AEUV Regelungen für eine andere Art und Häufigkeit der Datenübermittlung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Echtzeitzugriffs beschlossen werden.“ |
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58. |
Artikel 111 Absatz 3 wird gestrichen. |
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59. |
Der folgende Artikel wird vor der Überschrift von Kapitel II neu eingefügt: „Artikel 111a Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Datenvorschriften Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsprüfungen, zur Einhaltung von Fristen für die Datenübermittlung, zu Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung von Daten und zur Einführung eines standardisierten Formats für den Download und Austausch von Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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60. |
Artikel 114 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Internetadresse ihrer offiziellen Website mit. Die Kommission kann beschließen, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der von ihr benannten Stelle andererseits zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.“ |
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61. |
Artikel 116 Absatz 6 wird gestrichen. |
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62. |
Der folgende Artikel wird vor Titel XIII eingefügt: „Artikel 116a Durchführungsbestimmungen für Websites und Webdienste Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zum Betreiben von Websites und Webdiensten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 angenommen.“ |
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63. |
Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission wird ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufzustellen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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64. |
Artikel 118 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Format der Berichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ |
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65. |
Artikel 119 erhält folgende Fassung: „Artikel 119 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ |
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66. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 119a Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnisübertragung Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erfolgt auf unbestimmte Zeit wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem … (*1) übertragen . Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Wirksamkeit der erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und der Gemeinsamen Fischereipolitik, um insbesondere sicherzustellen, dass die Kontrolle auf faire Art und Weise erfolgt, indem beispielsweise Vergleichsindikatoren angewandt werden. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 15] (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(*1) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/320 |
P7_TA(2014)0084
Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (COM(2011)0772 — C7-0426/2011 — 2011/0356(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2017/C 093/52)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0772), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0426/2011), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
|
— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0255/2012), |
|
A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
|
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird; |
|
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0356
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/34/EU)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/322 |
P7_TA(2014)0085
Explosivstoffe für zivile Zwecke ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (COM(2011)0771 — C7-0423/2011 — 2011/0349(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Neufassung)
(2017/C 093/53)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0771), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0423/2011), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten (2), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0256/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Arbeitsgruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält, |
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1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird; |
|
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0349
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/28/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/324 |
P7_TA(2014)0086
Nichtselbsttätige Waagen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0766 — C7-0430/2011 — 2011/0352(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2017/C 093/54)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0766), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0430/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28.3.2012 (1), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0257/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
|
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird; |
|
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0352
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/31/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/326 |
P7_TA(2014)0087
Elektromagnetische Verträglichkeit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (COM(2011)0765 — C7-0429/2011 — 2011/0351(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2017/C 093/55)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0765), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0429/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0258/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
|
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0351
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/30/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/328 |
P7_TA(2014)0088
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0773 — C7-0427/2011 — 2011/0357(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2017/C 093/56)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0773), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0427/2011), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0259/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
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1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0357
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/35/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/330 |
P7_TA(2014)0089
Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0770 — C7-0421/2011 — 2011/0354(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2017/C 093/57)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0770), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0421/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten (2), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0260/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Arbeitsgruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält, |
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1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0354
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/33/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/332 |
P7_TA(2014)0090
Einfache Druckbehälter ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0768 — C7-0428/2011 — 2011/0350(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2017/C 093/58)
Das Europäische Parlament,
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— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0768), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0428/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1), |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
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— |
unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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— |
gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0261/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
|
1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0350
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/29/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/334 |
P7_TA(2014)0091
Messgeräte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0769 — C7-0422/2011 — 2011/0353(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)
(2017/C 093/59)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0769), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0422/2011), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1), |
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— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2), |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 8. Oktober 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
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gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0376/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
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1. |
legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
billigt seine diesem Dokument beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
P7_TC1-COD(2011)0353
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/32/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/336 |
P7_TA(2014)0092
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (COM(2013)0130 — C7-0066/2013 — 2013/0072(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/60)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0130), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0066/2013), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1), |
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— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0020/2014), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 115.
P7_TC1-COD(2013)0072
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates (5) haben wesentlich zum Schutz der Rechte von Fluggästen beigetragen, wenn ihre Reisepläne durch Nichtbeförderung, große Verspätung oder Annullierung von Flügen oder unsachgemäße Behandlung des Gepäcks beeinträchtigt werden. |
|
(2) |
Aufgrund einer Reihe von Mängeln, die sich bei der Durchsetzung dieser Rechte herausgestellt haben, konnte jedoch das Potenzial dieser Verordnungen im Bereich des Fluggastschutzes nicht in vollem Maße ausgeschöpft werden. Um eine wirksamere, effizientere und durchgängige Anwendung der Fluggastrechte in der Union zu erreichen, sind eine Reihe von Anpassungen am geltenden Rechtsrahmen vorzunehmen. Dies wurde im Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ unterstrichen, in dem Maßnahmen angekündigt wurden, die einen Katalog gemeinsamer Rechte für die Reisenden, darunter auch Flugreisende, und eine adäquate Durchsetzung dieser Rechte gewährleisten sollen. |
|
(2a) |
Lufttransportdienste sind Dienstleistungen, die vom Fluggast vorausbezahlt sind und direkt oder indirekt vom Steuerzahler subventioniert werden. Flugscheine sollten daher als „resultierende Verträge“ betrachtet werden, bei denen die Fluggesellschaften die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mit größter Sorgfalt garantieren. [Abänd. 1] |
|
(3) |
Um die Rechtssicherheit für die Luftfahrtunternehmen und die Fluggäste zu verbessern, bedarf es einer genaueren Definition des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“, die dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-549/07 (Wallentin-Hermann) Rechnung trägt. Die Definition sollte durch eine nicht erschöpfende Liste näher präzisiert werden, in der klar angegeben ist, welche Umstände als außergewöhnlich anzusehen sind und welche nicht. Der Kommission sollte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste gegebenenfalls zu ergänzen. [Abänd. 2] |
|
(4) |
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-173/07 (Emirates) ist der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Beförderungsvorgang im Luftverkehr handelt, der eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollten nun der Begriff „Flug“ und die damit zusammenhängenden Ausdrücke „Anschlussflug“ und „Reise“ klar bestimmt werden. |
|
(5) |
In der Rechtssache C-22/11 (Finnair) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ dahin auszulegen ist, dass er sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen, z. B. betrieblichen Gründen. In Anbetracht dieser Bestätigung besteht kein Anlass, die aktuelle Die Bestimmung des Begriffs „Nichtbeförderung“zu ändern sollte auch Fälle umfassen, in denen die planmäßige Abflugzeit auf einen früheren Zeitpunkt verlegt wurde und ein Fluggast aus diesem Grund den Flug verpasst . [Abänd. 3] |
|
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch für Fluggäste, die ihren Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht haben. Allerdings sollte klargestellt werden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen, die sich insbesondere aus der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (6) ergeben, nicht zulässig ist. Die Fluggäste sollten die Wahl haben, auf welche Rechtsvorschrift sie ihre Forderungen stützen, jedoch nicht auf der Grundlage beider Rechtsvorschriften Ausgleichsleistungen für dasselbe Problem beanspruchen können. Die Fluggäste sollten von der Art und Weise, wie die Luftfahrtunternehmen und die Reiseveranstalter diese Forderungen untereinander aufteilen, nicht betroffen sein. Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter sollten den Fluggästen die Nachweise zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um ihre Forderungen unverzüglich anzumelden. [Abänd. 4] |
|
(7) |
Um das Schutzniveau zu verbessern, sollte Fluggästen auf dem Rückflug einem Flugabschnitt eines für Hin- und Rückflug geltenden Flugscheins die Beförderung nicht deshalb verweigert werden dürfen , weil sie den Hinflug nicht angetreten haben. [Abänd. 5] |
|
(8) |
Derzeit müssen Fluggäste mitunter eine Verwaltungsgebühr wegen falscher Schreibung ihres Namens entrichten. Zumutbare Berichtigungen von Buchungsfehlern sollten unentgeltlich vorgenommen werden, sofern sie nicht die Flugzeiten, das Datum, die Flugroute oder den Fluggast betreffen. [Abänd. 6] |
|
(9) |
Es sollte deutlich gemacht werden, dass bei Annullierung eines Fluges der Fluggast zwischen Erstattung des Flugpreises, anderweitiger Fortsetzung der Reise oder Beförderung später am selben Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt auswählen kann und nicht das Luftfahrtunternehmen darüber entscheidet. [Abänd. 7] |
|
(9a) |
Die Luftfahrtunternehmen sollten verpflichtet sein, bei einer Stornierung seitens des Fluggastes die bereits gezahlten Steuern unentgeltlich zurückzuerstatten. [Abänd. 8] |
|
(9b) |
Wenn sich der Fluggast im Rahmen einer Vereinbarung für eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sollten An — und Abreisekosten für den entfallenen Flug grundsätzlich vollumfänglich erstattet werden. Hierzu sollten grundsätzlich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxikosten und Parkgebühren im Parkhaus am Flughafen gehören. [Abänd. 9] |
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(9c) |
In einem wirksamen Regelwerk für Fluggastrechte ist die finanzielle Absicherung von Fluggästen bei Ausfall eines Luftfahrtunternehmens ein zentrales Element. Zur Stärkung der Absicherung von Fluggästen im Falle der Streichung von Flügen infolge der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens oder der Aussetzung der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens aufgrund des Entzugs seiner Betriebsgenehmigung sollten Luftfahrtunternehmen verpflichtet sein, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass eine Rückerstattung oder der Rücktransport der Fluggäste sichergestellt ist. [Abänd. 10] |
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(9d) |
Durch die Einrichtung eines Garantiefonds oder eines verbindlichen Versicherungssystems könnte zum Beispiel sichergestellt werden, dass ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bei einer Annullierung des Flugs infolge seiner Insolvenz oder infolge der Einstellung seines Flugbetriebs aufgrund des Entzugs der Betriebsgenehmigung die Kosten erstatten oder für ihre Rückreise sorgen kann. [Abänd. 11] |
|
(10) |
Die Flughäfen und ihre Nutzer Das Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzer wie Luftfahrtunternehmen , Bodenabfertigungsunternehmen, Flugsicherungsdienste und Bodenabfertigungsunternehmen Unterstützungsdienstleister für Fluggäste mit Behinderungen und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität sollten zusammenarbeiten angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Flughafennutzern ergreifen , um die Auswirkungen mehrfacher Flugunterbrechungen auf die Fluggäste gering zu halten und für ihre Betreuung und anderweitige Beförderung zu sorgen. Zu diesem Zweck sollten sie sollte das Flughafenleitungsorgan für eine angemessene Koordinierung mittels eines ordnungsgemäßen Notfallplans für solche Fälle Notfallpläne erstellen sorgen und mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Ausarbeitung dieser Pläne zusammenarbeiten. Der Plan sollte von den nationalen Durchsetzungsstellen geprüft werden, die bei Bedarf Anpassungen verlangen können. [Abänd. 12] |
|
(10a) |
Luftfahrtunternehmen sollten Verfahren und koordinierte Maßnahmen festlegen, um festsitzende Fluggäste angemessen zu informieren. Solche Verfahren sollten klare Hinweise enthalten, welche Stelle an jedem Flughafen für die Betreuung, die Unterstützung, die anderweitige Beförderung oder die Rückerstattung zuständig ist. Zudem sollten die Vorgehensweisen und Bedingungen für die Bereitstellung solcher Leistungen geregelt sein. [Abänd. 13] |
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(10b) |
Um Fluggästen bei Flugunterbrechungen oder bei Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Gepäckstücken Unterstützungsleistungen zu erbringen, sollten Luftfahrtunternehmen in den Flughäfen Anlaufstellen einrichten, an denen ihr Personal oder von ihnen beauftragte Dritte den Fluggästen die nötigen Informationen über ihre Rechte, einschließlich Beschwerdeverfahren bereitstellen und sie dabei unterstützen, sofortige Maßnahmen ergreifen. [Abänd. 14] |
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(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollte im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, ausdrücklich einen Ausgleichsanspruch für Fluggäste vorsehen, die von großen Verspätungen betroffen sind. Um unter anderem den finanziellen Auswirkungen auf die Luftfahrtbranche Rechnung zu tragen und eine daraus resultierende Zunahme der Annullierungen zu verhindern, sollte gleichzeitig die einen Ausgleichsanspruch begründende Verspätungsdauer erhöht werden. Damit Die Erhöhung sollte dazu führen, dass für die innerhalb der EU reisenden Bürger einheitliche Ausgleichsregelungen gelten,. sollte bei allen Reisen innerhalb der Union dieselbe Verspätungsdauer gelten, während sie Gleichzeitig sollte die Verspätungsdauer bei Reisen aus/nach Drittländern von der Entfernung abhängen sollte erhöht werden , um den betrieblichen Schwierigkeiten, mit denen die Luftfahrtunternehmen beim Umgang mit Verspätungen auf weit entfernten Flughäfen konfrontiert sind, Rechnung zu tragen. Was die Höhe der Ausgleichszahlungen betrifft, sollte bei der gleichen Flugentfernung immer derselbe Betrag gelten. [Abänd. 15] |
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(12) |
Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich festgehalten werden, dass Änderungen der Flugzeiten ähnliche Folgen für die Fluggäste haben wie große Verspätungen oder Nichtbeförderung und daher vergleichbare Ausgleichsansprüche begründen sollten. [Abänd. 16] |
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(13) |
Fluggäste, die einen Anschlussflug aufgrund einer Flugplanänderung oder Verspätung verpassen, sollten während der Wartezeit auf anderweitige Beförderung angemessen betreut werden. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-11/11 (Air France/Folkerts) sollten diese Fluggäste auf ähnlicher Grundlage wie die Fluggäste verspäteter oder annullierter Flüge ausgleichsberechtigt sein, da auch sie ihr Endziel mit Verspätung erreichen. [Abänd. 17] |
|
(13a) |
Grundsätzlich sollte das Luftfahrtunternehmen, das die Flugplanänderung oder die Verspätung verursacht hat, verpflichtet sein, für Unterstützung und eine anderweitige Beförderung zu sorgen. Um jedoch die finanzielle Belastung für das betroffene Luftfahrtunternehmen abzumildern, sollte die Ausgleichszahlung an die betroffenen Fluggäste in einem Verhältnis zur Verspätung des vorhergehenden Anschlussfluges am Umsteigepunkt stehen. [Abänd. 18] |
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(13b) |
Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, die aufgrund einer durch Flughafenabfertigungsdienste verursachte Verspätung einen Anschlussflug verpassen, sollten angemessen betreut werden, während sie auf anderweitige Beförderung warten. Diese Fluggäste sollten vom Flughafenleitungsorgan in gleicher Weise Ausgleichszahlungen fordern können wie Fluggäste, deren Flüge sich verspäten oder vom Luftfahrtunternehmen gestrichen werden. [Abänd. 19] |
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(14) |
Um den Fluggastschutz zu verbessern, sollte klargestellt werden, dass von Verspätungen betroffene Fluggäste Anspruch auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen haben, gleich ob sie sich noch im Flughafengebäude oder bereits im Luftfahrzeug befinden. Da sie in letzterem Fall die im Flughafengebäude verfügbaren Dienstleistungen jedoch nicht nutzen können, sollten ihre Rechte auf Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse und das Verlassen des Luftfahrzeugs gestärkt werden. |
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(15) |
Entscheidet sich ein Fluggast für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, machen die Luftfahrtunternehmen dies häufig von der Verfügbarkeit freier Plätze auf ihren Flügen abhängig und enthalten ihren Fluggästen damit die Möglichkeit vor, mit alternativen Verkehrsdiensten schneller befördert zu werden. Die Luftfahrtunternehmen sollten daher verpflichtet werden, nach einer bestimmten Zeit eine anderweitige Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder anderen Verkehrsträgern anzubieten, wenn dadurch die Reise eher fortgesetzt werden kann. Anderweitige Beförderungen sollten von der Verfügbarkeit freier Plätze abhängen. |
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(16) |
Im Fall außergewöhnlicher Umstände von langer Dauer müssen die Luftfahrtunternehmen derzeit unbeschränkt für die Unterbringung ihrer Fluggäste aufkommen. Wegen des Fehlens einer absehbaren zeitlichen Beschränkung kann diese Ungewissheit die finanzielle Stabilität des Luftfahrtunternehmens erheblich gefährden. Die Luftfahrtunternehmen sollten daher jedoch die Betreuungsleistungen hinsichtlich der Dauer der Unterbringung sowie — wenn sich die Fluggäste selbst um ihre Unterbringung kümmern — hinsichtlich der Kosten und Betreuung nach einer bestimmten Zeit einschränken können. Darüber hinaus sollte durch Notfallplanungen und schnellere anderweitige Beförderungen das Risiko, dass Fluggäste über einen langen Zeitraum festsitzen, gemindert werden. [Abänd. 20] |
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(17) |
Bei bestimmten Flugverkehrsdiensten von geringem Umfang hat sich die Umsetzung einiger Fluggastrechte, insbesondere des Anspruchs auf Unterbringung, gemessen an den Einnahmen der Luftfahrtunternehmen als unverhältnismäßig herausgestellt. Bei Kurzstreckenflügen mit kleinen Luftfahrzeugen sollte daher die Verpflichtung, für die Unterbringung aufzukommen, nicht gelten, wenngleich die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste bei der Suche einer solchen Unterbringung unterstützen sollten. [Abänd. 21] |
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(18) |
Behinderte Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität und andere Personen mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder ohne Begleitung, Schwangere und Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen, haben unter Umständen größere Schwierigkeiten, sich im Fall einer Flugunterbrechung um eine Unterbringung zu kümmern. Diese Kategorien von Fluggästen sollten daher unbedingt von den Beschränkungen des Rechts auf Unterbringung, die im Fall außergewöhnlicher Umstände oder bei regionalen Flugverkehrsdiensten vorgesehen sind, ausgenommen werden. [Abänd. 22] |
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(18a) |
Verlangt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, dass Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität von einem Betreuer begleitet werden, sollten Betreuer von der Zahlung der Flughafengebühr befreit werden. [Abänd. 23] |
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(18b) |
Die Dienstleistungserbringer sollten sicherstellen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen mit Behinderungen das Recht haben, an Bord jederzeit kostenlos sicherheitsgeprüfte Atemgeräte benutzen dürfen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Unternehmen und Vertreterorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität eine Liste mit genehmigten medizinischen Sauerstoffgeräten aufstellen, wobei die Sicherheitserfordernisse gebührend berücksichtigt werden. [Abänd. 24] |
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(19) |
Für den Umfang an großen Verspätungen und annullierten Flügen in der EU sind nicht allein die Luftfahrtunternehmen verantwortlich. Um allen Akteuren der Flugverkehrskette Anreize zu bieten, effiziente und zeitgerechte Lösungen zu finden, um die mit großen Verspätungen und Annullierungen verbundenen Unannehmlichkeiten für die Fluggäste zu mindern, sollten die Luftfahrtunternehmen das Recht haben, bei Dritten, die zu dem die Ausgleichszahlung oder sonstige Verpflichtungen begründenden Ereignis beigetragen haben, Regress zu nehmen. |
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(20) |
Die Fluggäste sollten nicht nur über die ihnen bei einer Flugunterbrechung einer Flugplanänderung oder einer Nichtbeförderung zustehenden Rechte korrekt informiert, sondern auch über die Gründe der Unterbrechung angemessen unterrichtet werden, sobald diese Informationen vorliegen. Diese Unterrichtung sollte auch dann erfolgen, wenn der Fluggast den Flugschein über einen in der Union niedergelassenen Vermittler erworben hat. Ferner sollten die Fluggäste über die einfachsten und schnellsten Verfahren im Hinblick auf Forderungen und Beschwerden unterrichtet werden, um dafür zu sorgen, dass sie ihre Rechte geltend machen können. [Abänd. 25] |
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(21) |
Zur besseren Durchsetzung der Fluggastrechte sollte die Rolle der nationalen Durchsetzungsstellen genauer definiert und von der Bearbeitung individueller Fluggastbeschwerden klar abgegrenzt werden. |
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(21a) |
Um die nationalen Durchsetzungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Durchsetzung dieser Verordnung zu unterstützen, sollten Luftfahrtunternehmen ihnen entsprechende Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einhaltung aller einschlägigen Artikel der Verordnung zur Verfügung stellen. [Abänd. 26] |
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(21b) |
Da die gewerbliche Luftfahrt ein integrierter Unionsmarkt ist, sind Maßnahmen zur gesicherten Durchsetzung der Verordnung auf Ebene der Union wirkungsvoller, wenn die Kommission stärker beteiligt ist. Insbesondere sollte die Kommission durch die Veröffentlichung einer Liste von Luftfahrtunternehmen, die die Verordnung systematisch missachten, die Flugreisenden besser aufklären, was die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Luftfahrtunternehmen betrifft. [Abänd. 27] |
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(22) |
Die Fluggäste sollten über die einschlägigen Verfahren für die Einreichung von Forderungen und Beschwerden bei Luftfahrtunternehmen hinreichend informiert sowie auf die diesbezüglichen Fristen, insbesondere die des Artikels 16a Absatz 2, hingewiesen werden und innerhalb einer angemessenen Zeit so zeitnah wie möglich eine Antwort erhalten. Darüber hinaus sollten die Fluggäste die Möglichkeit haben, sich auf außergerichtlichem Weg gegen Luftfahrtunternehmen zu beschweren. Die Mitgliedstaaten sollten für Fälle, in denen für Konflikte zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen keine Lösung gefunden wird, gut gerüstete Vermittlungsdienste vorsehen. Da es sich bei dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf um ein anerkanntes Grundrecht nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handelt, sollte der Zugang der Fluggäste zu den Gerichten durch solche Maßnahmen allerdings weder verhindert noch erschwert werden. Zu diesem Zweck sollten die Fluggäste grundsätzlich alle Anschriften und Kontaktdaten der in den einzelnen Ländern mit der Durchführung der entsprechenden Verfahren betrauten Stellen erhalten. Um für eine einfache, schnelle und kostengünstige Abwicklung von Ansprüchen in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu sorgen, sollte insbesondere auf die online verfügbaren und alternativen Formen der Streitbeilegung sowie auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen hingewiesen werden. [Abänd. 28] |
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(22a) |
Einer Forderung sollte stets eine Beschwerde vorangehen. [Abänd. 29] |
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(23) |
In der Rechtssache C-139/11 (Moré vs. KLM) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass sich die Fristen für Schadensersatzklagen nach den nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten richten. Was außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren betrifft, werden im Einklang mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Fristen festgelegt. [Abänd. 30] |
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(24) |
Ein regelmäßiger Informationsfluss zwischen der Kommission und den nationalen Durchsetzungsstellen würde der Kommission die Möglichkeit geben, diese Stellen besser zu überwachen und zu koordinieren und sie zu unterstützen. |
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(25) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), ausgeübt werden. |
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(26) |
Für den Erlass von Durchführungsbeschlüssen über den Inhalt der Tätigkeitsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden. |
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(26a) |
Um die Rechtssicherheit für die Luftfahrtunternehmen und die Fluggäste zu verbessern, sollte es möglich sein, den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, auf der Grundlage der Arbeit der nationalen Durchsetzungsstellen und von Gerichtsurteilen zu klären. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit den nationalen Durchsetzungsstellen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 31] |
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(27) |
Damit bei Beschädigung oder Verlust von Mobilitätshilfen der volle Wert erstattet wird, sollten informieren die Luftfahrtunternehmen Personen und Flughafenabfertigungsdienste Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bei der Buchung und noch einmal bei der Abfertigung über die Gelegenheit bieten, unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung abzugeben, die es ihnen nach dem Montrealer Übereinkommen ermöglicht, vollständigen Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung zu verlangen. Die Luftfahrtunternehmen müssen die Fluggäste bei der Buchung der Flugscheine auf die Existenz dieser Erklärung und die sich daraus ergebenden Rechte hinweisen. [Abänd. 32] |
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(28) |
Unter den Fluggästen herrscht mitunter Unklarheit über Abmessungen, Gewicht und Anzahl der Gepäckstücke, die mit an Bord genommen werden dürfen. Damit die Fluggäste über die für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck geltenden Freimengen ihres Flugscheins informiert sind, sollten die Luftfahrtunternehmen bei der Buchung und am Flughafen diese Freimengen eindeutig angeben. |
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(29) |
Musikinstrumente sollten, soweit dies möglich ist, als Kabinengepäck zugelassen und andernfalls nach Möglichkeit unter geeigneten Bedingungen im Frachtraum des Luftfahrzeugs befördert werden. Damit die Fluggäste beurteilen können, ob ihr Instrument als Kabinengepäck geeignet ist, sollten die Luftfahrtunternehmen sie über die Größe der Aufbewahrungsmöglichkeiten informieren. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 sollte entsprechend geändert werden. [Abänd. 33] |
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(30) |
Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 verankerten Fluggastrechte zu gewährleisten, sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten nationalen Durchsetzungsstellen auch die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 bestehenden Rechte überwachen und durchsetzen. |
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(31) |
Angesichts der kurzen Beschwerdefristen für verloren gegangenes, beschädigtes oder verspätetes Reisegepäck sollte an jedem Flughafen ein besonderer Gepäckschadendienst eingerichtet werden, der den Fluggästen die Möglichkeit bietet, bei der Ankunft Beschwerde einzureichen. Zu diesem Zweck sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Möglichkeit bieten, mittels eines am Flughafen verfügbaren Formulars Beschwerde einzureichen in allen Unionsamtssprachen ein Beschwerdeformular zur Verfügung stellen . Dabei kann es sich auch um eine Schadensanzeige in Form des so genannten „Property Irregularity Report“ (PIR) handeln. Die Kommission sollte über Durchführungsrechtsakte die Form des standardisierten Antragsformulars festlegen. [Abänd. 34] |
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(32) |
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 ist hinfällig geworden, da Versicherungsfragen nun durch die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geregelt werden. Er sollte daher gestrichen werden. |
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(33) |
Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 festgelegten Haftungshöchstbeträge gemäß der Überprüfung, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) 2009 nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens vorgenommen hat, angepasst werden. |
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(34) |
Um die kontinuierliche Übereinstimmung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 und dem Montrealer Übereinkommen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 festgelegten Haftungshöchstbeträge zu ändern, wenn diese von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens angepasst werden. |
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(35) |
Diese Verordnung sollte die Grundrechte sowie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze wahren; hierzu gehören unter anderem der Verbraucherschutz, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Verbot jeglicher Form von Diskriminierung und die Integration von Menschen mit Behinderung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. |
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(35a) |
Um den Flugastschutz auch jenseits der Unionsgrenzen zu verbessern, sollten Fluggastrechte laufend Gegenstand bilateraler und internationaler Vereinbarungen sein. [Abänd. 35] |
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(35b) |
Spezielle Einrichtungen für schwerbehinderte Fluggäste, die Umkleidekabinen und Toilettenanlagen (sog. „changing places“) benötigen, sollten dem Fluggast auf allen Unionsflughäfen mit einem jährlichen Aufkommen von mehr als einer Million Fluggästen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 36] |
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(35c) |
Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Durchsetzungsstellen verfügen nicht immer über die erforderlichen Befugnisse, um den wirksamen Schutz der Fluggastrechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die nationalen Durchsetzungsstellen mit ausreichenden Befugnissen ausstatten, um Verstöße zu ahnden und Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Unternehmen zu lösen. Die nationalen Durchsetzungsstellen sollten alle eingehenden Beschwerden umfassend untersuchen — [Abänd. 37] |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird wie folgt geändert:
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-1. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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-1a. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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-1b. |
Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen. [Abänd. 174/Rev] |
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Große Verspätungen (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug verspätet, oder verschiebt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflugzeit auf einen späteren Zeitpunkt, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen,
(1a) Wenn ein Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflugzeit um mehr als drei Stunden vorverlegt, bietet es den Fluggästen die Erstattung des Flugpreises gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder eine anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b an. Die Fluggäste können ihre anderweitige Beförderung auch selbst organisieren und die Rückerstattung der entsprechenden Kosten verlangen, wenn das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b anbietet. [Abänd. 73] (2) Die Fluggäste haben gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7, wenn sie ihr Endziel
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit geändert hat und sich daraus eine Verspätung gegenüber der ursprünglichen Ankunftszeit ergibt, es sein denn, dem Fluggast wurde die Flugplanänderung mehr als 15 Tage vor der ursprünglichen Abflugzeit mitgeteilt. (4) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung oder die Flugplanänderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und die Verspätung oder die Flugplanänderung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde. Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde. Weist das Luftfahrtunternehmen nicht in schriftlicher Form außergewöhnliche Umstände nach, so muss es die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 zahlen. Die Pflicht der Luftfahrtunternehmen, den Fluggästen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b anzubieten, wird von diesen Bestimmungen nicht berührt. [Abänd. 75] (5) Bei Verspätungen auf der Rollbahn von mehr als einer Stunde stellt das ausführende Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich sicherheitsbezogener Beschränkungen unentgeltlich Toiletten und Trinkwasser zur Verfügung und sorgt für eine angemessene Beheizung oder Kühlung der Kabine sowie bei Bedarf für eine angemessene medizinische Versorgung. Erreicht die Verspätung auf der Rollbahn die Höchstdauer von fünf zwei Stunden, kehrt das Luftfahrzeug an den Flugsteig oder einen anderen geeigneten Ausstiegspunkt zurück, an dem die Fluggäste aussteigen und dieselben Unterstützungsleistungen wie in Absatz 1 in Anspruch nehmen können, außer in den Fällen, in denen das Luftfahrzeug aus Gründen der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr seine Position auf der Rollbahn nicht verlassen kann. Nach einer Gesamtverspätung von mehr als drei Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit können Fluggäste dieselben Unterstützungsleistungen wie in Absatz 1 in Anspruch nehmen, einschließlich Erstattungsmöglichkeit, Rückflug und anderweitiger Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei sie entsprechend informiert werden. “[Abänd. 76] |
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6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Verpasste Anschlussflüge (1) Verpasst ein Fluggast einen von ihm gebuchten Anschlussflug wegen einer Verspätung oder Flugplanänderung des vorhergehenden Fluges, so bietet ihm das Unionsluftfahrtunternehmen, das den vorhergehenden Anschlussflug ausführende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausführt und für die Verspätung oder Flugplanänderung verantwortlich zeichnet — auch in Fällen, in denen der bei einer anderweitigen Beförderung auf einen Alternativflug gebucht wird –, Folgendes an: [Abänd. 77]
(2) Verpasst ein Fluggast einen Anschlussflug wegen einer Flugplanänderung oder einer Verspätung eines vorhergehenden Anschlussflugs von 90 Minuten oder mehr , berechnet auf Grundlage der Ankunftszeit am Umsteigepunkt , so hat er gegenüber dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Union , das den vorhergehenden Anschlussflug ausführt, einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die gesamte Verspätung wird auf der Grundlage der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel berechnet. [Abänd. 79] (3) Etwaige Ausgleichsmodalitäten, die die betroffenen Luftfahrtunternehmen miteinander vereinbaren, bleiben von Absatz 2 unberührt. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, die einen Anschlussflug zu zwischen zwei Flughäfen innerhalb der Union oder von einem Flughafen in der EU Union zu einem Flughafen außerhalb der Union durchführen.“[Abänd. 80] |
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7. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so stehen den Fluggästen folgende drei Optionen unentgeltlich zur Auswahl:
(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. (2a) Absatz 1 Buchstabe b gilt auch in Fällen, in denen das Luftfahrzeug gestartet ist, anschließend jedoch auf einem anderen Flughafen als dem Zielflughafen landen muss. Gemäß Absatz 3 trägt das Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen. [Abänd. 86] (3) Bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu oder von einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen oder, bezogen auf den Zielflughafen, zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort. [Abänd. 87] (4) Mit Zustimmung des Fluggastes können für den Rückflug bzw. die Rückflüge gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder die anderweitige Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder c Verkehrsdienste genutzt werden, die von einem anderen Luftfahrtunternehmen, mit einer anderen Streckenführung oder einem anderen Verkehrsträger durchgeführt werden. (5) Wählt der Fluggast die Option in Absatz 1 Buchstabe b, so hat er vorbehaltlich verfügbarer Plätze und sofern vergleichbare Alternativen zur Verfügung stehen, Anspruch auf anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Verkehrsträger, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage ist, den Fluggast mit eigenen Verkehrsdiensten innerhalb von 12 acht Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit an sein Endziel zu befördern. Unbeschadet Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (12) stellt das andere Der Fluggast hat das Recht, die anderweitige Beförderung abzulehnen. Das Luftfahrtunternehmen oder das andere Verkehrsunternehmen dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen keinen höheren Preis in Rechnung als den von ihren eigenen Passagieren in den vorangegangenen drei Monaten für vergleichbare Dienste gezahlten Durchschnittspreis teilt dem Fluggast binnen 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit mit, ob es ihn fristgerecht mit eigenen Verkehrsdiensten befördert . In diesem Fall bleibt sein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 während des Wartens auf die anderweitige Beförderung bestehen . [Abänd. 88] (6) Wird Fluggästen angeboten, gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise mit einem anderen Verkehrsträger befördert zu werden, so ist diese Artikel 6 a auf die Beförderung durch den anderen Verkehrsträger gemäß den bestehenden Vereinbarungen zur anderweitigen Beförderung zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und dem anderen Verkehrsträger anwendbar. Das Luftfahrtunternehmen hat dabei weiterhin für die Anwendung dieser Verordnung auf die andere Beförderung so anwendbar, als wäre sie mit einem motorisierten Starrflügelflugzeug durchgeführt worden gesamte Reise zu sorgen .“[Abänd. 89] |
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8a. |
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: „(6a) Der Fluggast kann seine anderweitige Beförderung selbst organisieren und die Erstattung der entstehenden Kosten fordern, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihm keine anderweitige Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b anbietet.“ [Abänd. 90] |
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9. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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-10. |
In Artikel 10 Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Werktagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten“ [Abänd. 99] |
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10. |
In Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird der Ausdruck „Preises des Flugscheins“ durch „Flugpreises“ ersetzt. |
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11. |
Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt: „(3) Das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet die in Artikel 9 Absätze 4 Absatz 4 und 5 genannten Beschränkungen nicht an, wenn es sich bei den Fluggästen um Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, ihre Begleitpersonen, Kinder ohne Begleitung, Schwangere oder Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen handelt, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen, sein Vermittler oder der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug über die speziellen Bedürfnisse unterrichtet wurde. Diese Unterrichtung gilt für die gesamte Reise und die Rückreise, sofern für beide Reisen ein Vertrag mit auf demselben Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde Flugschein aufgeführt sind . Zudem müssen sich die Luftfahrtunternehmen bemühen, für angemessene Betreuungsbedingungen von Blinden- und Assistenzhunden zu sorgen. Informationen über die Betreuung und die Vorkehrungen werden über verschiedene zugängliche Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt. [Abänd. 100] (3a) Das Personal der Luftfahrtunternehmen muss in der Unterstützung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität geschult werden, um diesen den Zugang zu den Flugzeugen bzw. das Ein- und Aussteigen zu erleichtern; [Abänd. 101] (3b) Luftfahrtunternehmen dürfen Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität das Einsteigen weder unter dem Vorwand verweigern, dass sie ohne Begleitung sind, noch automatisch die Anwesenheit einer Begleitperson verlangen;“ [Abänd. 102] |
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11a. |
In Artikel 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung darf auf einen solchen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet werden.“ [Abänd. 103] |
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12. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Regressansprüche In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, und unbeschadet bestehender Verzichtsverträge mit Dritten zum Zeitpunkt des jeweiligen Streitfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung oder nationaler Gesetze in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, für die aufgrund dieser Verordnung entstandenen Kosten bei anderen Personen, auch Dritten, die zu dem die Ausgleichszahlung oder sonstige Verpflichtungen begründenden Ereignis beigetragen haben, nach geltendem Recht Regress zu nehmen oder die gesamten Kosten zurückzuerhalten . Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Ausgleichsleistungen zu verlangen oder für die ihm entstanden Kosten bei einem Flughafen oder einem anderen Dritten, mit dem es in einer Vertragsbeziehung steht, Regress zu nehmen .“[Abänd. 104] |
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13. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Verpflichtung zur Information der Fluggäste (1) Das Flughafenleitungsorgan und das ausführende Luftfahrtunternehmen stellen sicher, dass an den Abfertigungsschaltern (einschließlich der Check-in-Automaten) und am Flugsteig ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, oder wenn der planmäßige Abflug gegenüber der ursprünglichen , auf Ihrem Flugschein angegebenen Abflugzeit um mindestens zwei Stunden vorverlegt wurde, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Unterstützungs- und eventuelle Ausgleichsleistungen. [Abänd. 105] (1a) Luftfahrtunternehmen richten an jedem Flughafen, an dem sie tätig sind, Anlaufstellen ein, und sorgen dafür, dass dort Ansprechpartner oder vom betreffenden Luftfahrtunternehmen beauftragte Dritte bereitstehen, die den Fluggästen die notwendigen Informationen über ihre Rechte einschließlich Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, sie unterstützen und bei Annullierungen oder Verspätungen von Flügen und bei verloren gegangenem oder verspätetem Reisegepäck sofortige Maßnahmen ergreifen. Diese Anlaufstellen stehen während der Betriebszeiten der Luftfahrtunternehmen und bis die letzten Fluggäste aus dem letzten Luftfahrzeug ausgestiegen sind, bereit, um Fluggäste unter anderem in Bezug auf Rückerstattungen, anderweitige Beförderung und Umbuchungen zu unterstützen und Beschwerden entgegenzunehmen. [Abänd. 106] (1b) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt den Fluggästen auf elektronischen Flugscheinen und elektronischen sowie gedruckten Bordkarten deutlich lesbare und transparente Informationen über die Fluggastrechte und Kontaktstellen für Unterstützung und Beratung zur Verfügung. [Abänd. 107] (2) Ein ausführendes Im Falle der Nichtbeförderung, bei Annullierung, Flugverspätung oder -verschiebung von mindestens zwei Stunden informiert das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert alle betroffenen Fluggäste unverzüglich und umfassend und lässt ihnen in schriftlicher oder elektronischer Form einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden, einschließlich Informationen über mögliche Beschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 5 und Informationen über mögliche andere Verkehrsträger . Ferner wird allen Fluggästen Die Adresse des Luftfahrtunternehmens , an die von einer Flugverspätung oder -verschiebung von mindestens zwei Stunden betroffen sind, ein entsprechender Hinweis ausgehändigt. er seine Beschwerde richten kann, sowie die Kontaktinformationen der nach Artikel 16a benannten zuständigen Beschwerdestellen werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt. [Abänd. 108] (3) Bei Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, insbesondere blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer und in geeigneten Formaten Mittel anzuwenden. [Abänd. 109] (4) Das Flughafenleitungsorgan stellt sicher, dass in den Fluggastbereichen des Flughafens allgemeine Informationen über Fluggastrechte deutlich sichtbar angebracht sind. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen stellt es stellt ferner sicher, dass die sich am Flughafen aufhaltenden Fluggäste über die Gründe und ihre Rechte im Falle von Verspätungen und Flugunterbrechungen, wie etwa die Annullierung ihres Fluges und ihre Rechte für den Fall unterrichtet werden, falls dass das Luftfahrtunternehmen unerwartet seinen Betrieb einstellt, etwa wegen zum Beispiel im Falle der Insolvenz oder Entzug des Entzugs seiner Betriebsgenehmigung. [Abänd. 110] (5) Bei Annullierung oder Verspätung des Abflugs informiert das ausführende Luftfahrtunternehmen die Fluggäste so rasch wie möglich, sobald diese Informationen vorliegen, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, , einschließlich des Grundes der Reiseunterbrechung, über die voraussichtliche Abflugzeit, sofern das Luftfahrtunternehmen gemäß den Absätzen 6 und 7 die Kontaktinformationen des Fluggastes erhalten hat, wenn der Flugschein über einen Vermittler erworben wurde. [Abänd. 111] (5a) Die Luftfahrtunternehmen müssen an den Abfertigungsschaltern und am Flugsteig über Unterlagen mit der Europäischen Charta der Rechte der Flugreisenden verfügen, welche ihr Personal den Fluggästen auf Verlangen aushändigt. Die Europäische Kommission bringt diese Charta bei jeder wesentlichen Änderung der Fluggastrechte auf den neuesten Stand. [Abänd. 112] (5b) Alle Luftfahrtunternehmen richten einen funktionierenden telefonischen Beratungsdienst ein, der allen Fluggästen nach Buchung der Reise zugänglich ist. Diese Beratung muss im Störungsfall sämtliche Auskünfte sowie Alternativvorschläge bereitstellen und darf die Kosten eines Ortsgesprächs in keinem Fall übersteigen. [Abänd. 113] (6) Erwirbt der Fluggast seinen Flugschein nicht unmittelbar beim ausführenden Luftfahrtunternehmen, sondern über einen in der Union niedergelassenen Vermittler, so übermittelt dieser Vermittler dem Luftfahrtunternehmen die Kontaktinformationen des Fluggastes, sofern der Fluggast dem ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt hat. Diese Zustimmung muss vom Fluggast bestätigt werden (‚Opt-in‘). Das Luftfahrtunternehmen darf diese Kontaktinformationen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß diesem Artikel und nicht zu Marketingzwecken verwenden und löscht diese Angaben binnen 72 Stunden nach Erfüllung des Beförderungsvertrags. Die Zustimmung des Fluggasts zur Weitergabe seiner Kontaktinformationen an das Luftfahrtunternehmen und zur Verarbeitung, Abfrage und Speicherung dieser Daten erfolgen im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). [Abänd. 114] (7) Vermittler sind von den Bestimmungen in ihren Verpflichtungen Absatz 6 ausgenommen, wenn sie nachweisen können, dass durch ein alternatives System die Unterrichtung des Fluggastes ohne die Übermittlung seiner Kontaktinformationen sichergestellt ist , oder wenn sich der Fluggast entschieden hat, seine Kontaktinformationen nicht anzugeben .’ [Abänd. 115] (7a) Der Erbringer der Dienstleistung ermöglicht den einfachen Zugang zu korrekten und objektiven Informationen über die Auswirkungen der Reise auf die Umwelt (einschließlich Klima) und die Energieeffizienz der Reise. Diese Informationen werden auf den Websites der Luftfahrtunternehmen bzw. Reiseveranstalter veröffentlicht und müssen dort und auf den Flugscheinen selbst deutlich sichtbar sein. Die Kommission unterstützt die laufenden Maßnahmen in diese Richtung. [Abänd. 116] (7b) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 wird in jeder elektronischen Mitteilung an den Fluggast, mit der ihm Annullierungen, große Verspätungen oder Flugplanänderungen mitgeteilt werden, deutlich darauf hingewiesen, dass der Fluggast möglicherweise Anspruch auf Ausgleichszahlungen und/oder Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung hat. [Abänd. 117] (*2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).“" |
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14. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Durchsetzung (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Durchsetzungsstelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung auf in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen, Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist. [Abänd. 118] (2) Die nationale Durchsetzungsstelle überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung mit besonderer Aufmerksamkeit und ergreift die zur Wahrung der Fluggastrechte erforderlichen Maßnahmen. Zu diesem Zweck stellen die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenleitungsorgane der nationalen Durchsetzungsstelle auf deren Verlangen die einschlägigen Unterlagen innerhalb eines Monats nach der Anforderung zur Verfügung , unbeschadet der Verpflichtungen von Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 14a . Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die nationale Durchsetzungsstelle auch den Informationen Rechnung, die ihr von der gemäß Artikel 16a benannten Stelle übermittelt werden. Sie kann auch ergreift Durchsetzungsmaßnahmen zu individuellen Beschwerden beschließen, die ihr von der gemäß Artikel 16a benannten Stelle zugeleitet werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweilige nationale Durchsetzungsstelle mit ausreichenden Befugnissen zur wirksamen Sanktionierung von Verstößen ausgestattet ist. [Abänd. 119] (2a) Luftfahrtunternehmen stellen der nationalen Durchsetzungsstelle proaktiv umfassende Informationen im Hinblick auf den Eintritt technischer Probleme, insbesondere auf die diesbezüglichen Gründe, bereit. Die nationale Durchsetzungsstelle übermittelt diese Informationen den Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen gemäß Artikel 16a zuständig sind. [Abänd. 120] (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig , abschreckend und abschreckend hinreichend sein , um Beförderungsunternehmen einen finanziellen Anreiz zur konsequenten Einhaltung dieser Verordnung zu geben . [Abänd. 121] (4) Sind die nach Artikel 16 und 16a benannten Stellen nicht identisch, so Im Einklang mit der Richtlinie 2013/11/EU werden Berichtsverfahren für den Informationsaustausch Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Stellen eingerichtet nationalen Durchsetzungsstellen und der gemäß Artikel 16a benannten Stelle geschaffen. Diese Mechanismen der Zusammenarbeit schließen den gegenseitigen Austausch von Informationen ein , damit die nationale Durchsetzungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben unterstützt wird und die nach Artikel 16a benannte Stelle die für die Prüfung individueller Beschwerden notwendigen Informationen zusammentragen sowie sich das dafür notwendige fachliche Wiesen aneignen kann. [Abänd. 122] (5) Die nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichen jährlich bis spätestens Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres Statistiken über ihre Tätigkeiten und die verhängten Sanktionen. Die nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichen gleichzeitig auf der Grundlage der Daten, die die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenleitungsorgane aufzeichnen und übermitteln müssen, Statistiken bezüglich der Anzahl und der Art der Beschwerden, der Anzahl der Annullierungen, der Fälle der Nichtbeförderung und Verspätungen und deren Dauer sowie Angaben über verlorenes, verspätetes oder beschädigtes Reisegepäck. [Abänd. 123] (6) Für die unter Bis zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU durch die Mitgliedstaaten kann jeder Fluggast auf jedem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei jeder nationalen Durchsetzungsstelle Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung fallenden Belange übermitteln die Luftfahrtunternehmen den nationalen Durchsetzungsstellen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, ihre Kontaktinformationen einlegen, der auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder Flüge von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Flüge von einem Drittstaat zu diesen Flughäfen betrifft .“[Abänd. 124] |
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14a. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16-a Einhaltungsdokumente (1) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erstellen ein Dokument, welches hinreichend ausführlich darlegt, dass mit ihren Betriebsverfahren für die konsequente Einhaltung sämtlicher einschlägiger Artikel dieser Verordnung gesorgt ist, und legen dieses Dokument der nationalen Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaates, der ihre Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ausgestellt hat, und der Europäischen Kommission bis zum 1. Januar 2016 vor. (1a) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Angaben festzulegen, die diese Einhaltungsdokumente mindestens umfassen müssen. Die Mindestangaben umfassen zumindest Notfallpläne für größere Reiseunterbrechungen, die Angabe darüber, wer für die Erbringung von Unterstützungsleistungen und die Erfüllung sonstiger Rechte zuständig ist, die Modalitäten und Verfahren, auf deren Grundlage Beschwerden bearbeitet und Unterstützungsleistungen und Ausgleichszahlungen erbracht werden, sowie Verfahren und Vorlagen für Mitteilungen an Fluggäste. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 16c Absatz 2 erlassen. (2) Alle anderen Beförderungsunternehmen, die Dienstleistungen von einem Flughafen der Union aus erbringen, legen den nationalen Durchsetzungsstellen sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und der Europäischen Kommission ein Einhaltungsdokument vor. (3) Luftfahrtunternehmen prüfen ihre Einhaltungsdokumente und legen der bzw. den betreffenden nationalen Durchsetzungsstelle(n) und der Europäischen Kommission ab dem 1. Januar 2019 alle drei Jahre aktualisierte Fassungen vor. (4) Die nationale Durchsetzungsstelle nimmt die von den Luftfahrtunternehmen vorgelegten Einhaltungsdokumente zur Kenntnis und prüft die Gültigkeit der Einhaltungsdokumente nach Möglichkeit gegenüber Informationen aus Beschwerden.“ [Abänd. 125] |
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15. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a Forderungen und Beschwerden von Fluggästen (1) Die Luftfahrtunternehmen , Veranstalter oder Verkäufer von Flugscheinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Artikel 2 Buchstabe d unterrichten die Fluggäste bei der Buchung über ihre die Bearbeitungsverfahren der Luftfahrtunternehmen und die einschlägigen Fristen gemäß Absatz 2 für Forderungen und Beschwerden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und teilen ihnen die betreffenden Kontaktadressen mit, an die die Fluggäste ihre Forderungen und Beschwerden, auch in elektronischer Form, richten können. Die Das Luftfahrtunternehmen und gegebenenfalls der Veranstalter unterrichten die Fluggäste auch über die für die Bearbeitung von Fluggastbeschwerden zuständige(n) Stelle(n) , die gemäß diesem Artikel und Artikel 16 von den Mitgliedstaaten benannt wurde(n) . Die entsprechenden Informationen werden bei der Buchung gegeben, sie müssen für alle zugänglich und deutlich im Flugschein und auf den Websites der Luftfahrtunternehmen angegeben sein und an den Schaltern der Luftfahrtunternehmen auf den Flughäfen ausgegeben sowie in der E-Mail-Nachricht mitgeteilt werden, über die die Mitteilung einer Annullierung oder Verspätung ergeht. Den Fluggästen wird auf Verlangen ein Beschwerdeformular ausgehändigt . [Abänd. 126] (1a) Die Beweislast bezüglich der Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die Fluggäste liegt bei dem Luftfahrtunternehmen. [Abänd. 127] (2) Will ein Fluggast aufgrund seiner ihm nach dieser Verordnung zustehenden Rechte eine Beschwerde an das Luftfahrtunternehmen richten, so muss er diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Fluges einreichen. Die Erhebung einer Beschwerde innerhalb von drei Monaten und nach Ablauf dieser drei Monate erfolgt unbeschadet seines Rechts auf Durchsetzung seiner Forderungen nach dieser Verordnung vor Gericht und im Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalls. Innerhalb von sieben Tagen Werktagen nach Eingang der Beschwerde bestätigt das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast deren Empfang. Das Luftfahrtunternehmen gibt dem Fluggast innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine ausführliche Antwort. Gibt das Luftfahrtunternehmen diese ausführliche Antwort nicht innerhalb dieser Zweimonatsfrist, gilt dies als Anerkennung der Forderungen des Fluggasts. Beruft sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände, so hat es dem Fluggast in seiner Antwort die spezifischen Umstände der Annullierung oder Verspätung mitzuteilen. Zudem hat das Luftfahrtunternehmen darzulegen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder Verspätung zu verhindern. Neben der umfassenden Antwort teilt das Luftfahrtunternehmen dem betroffenen Fluggast die einschlägigen Kontaktinformationen der gemäß Absatz 3 benannten Stelle mit, einschließlich der Anschrift, der Telefonnummer, einer E-Mail-Adresse und einer Website. [Abänd. 128] (3) Im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und nationalen Gesetzen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Fluggäste bei Streitfällen mit Luftfahrtunternehmen über die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung an unabhängige, wirksame und effiziente Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen wenden können. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggästen im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten zuständig sind. Dabei sollte es sich um andere Stellen als die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Durchsetzungsstelle handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Stellen befugt sind, den zugrundeliegenden Streitfall zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen durch eine für beide Parteien rechtlich bindende und durchsetzbare Entscheidung beizulegen. Für Streitfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU fallen, findet nur ebendiese Richtlinie Anwendung. Sämtliche Luftfahrtunternehmen, die an Flügen von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates zu diesen Flughäfen beteiligt sind, halten sich an das System zur alternativen Streitbeilegung im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU, das eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen darstellt. [Abänd. 129] (4) Jeder Nach Empfang der vollständigen Antwort des Luftfahrtunternehmens kann der betreffende Fluggast kann bei einer gemäß Absatz 3 benannten Stelle für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von einem Drittstaat zu einem solchen Flughafen in diesem Hoheitsgebiet betrifft. Solche Beschwerden dürfen frühestens zwei Monate nach können innerhalb einer entsprechenden Beschwerde beim betreffenden Luftfahrtunternehmen im Voraus festgelegten Frist eingereicht werden, sofern die nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt betragen darf, an dem der Fluggast die Beschwerde oder die Forderung an das betreffende Luftfahrtunternehmen diese noch nicht abschließend beantwortet gerichtet bzw. gestellt hat. [Abänd. 130] (4a) Wird dem Luftfahrtunternehmen eine unrechtmäßige Handlung nachgewiesen, setzt die Beschwerdestelle die nationale Durchsetzungsstelle darüber in Kenntnis, und diese trifft gemäß Artikel 16a Absatz 2 Maßnahmen bezüglich der Durchsetzung. [Abänd. 131] (5) Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde bestätigt Wenn die benannte Stelle deren Empfang und eine Beschwerde erhalten hat, benachrichtigt sie die Streitparteien, sobald sie alle Unterlagen mit den Informationen zu der Beschwerde erhalten hat. Sie sendet ein Exemplar der die Beschwerde betreffenden Unterlagen an die zuständige nationale Durchsetzungsstelle. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf drei Monate ab Eingang der Beschwerde 90 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem die benannte Stelle die vollständige Beschwerdeakte erhalten hat, nicht überschreiten. Die zuständige nationale Durchsetzungsstelle erhält ebenfalls ein Exemplar der endgültigen Antwort. [Abänd. 132] (5a) Damit Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Belange kontaktiert werden können, übermitteln sie den in diesem Artikel genannten Stellen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, ihre Kontaktinformationen. [Abänd. 133] (5b) Wenn in Bezug auf diese Verordnung Sicherheitsgründe angeführt werden, fällt die Beweislast dem betroffenen Luftfahrtunternehmen zu. [Abänd. 134] Artikel 16aa Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Konflikten zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen sowie Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger gut ausgestattete, kostenlose und unabhängige Schlichtungsstellen bei der Suche nach Lösungen behilflich sind. [Abänd. 135] Artikel 16b Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (1) Die Kommission unterstützt durch den in Artikel 16c genannten Ausschuss den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung. [Abänd. 136] (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeiten , einschließlich der Statistiken gemäß Artikel 16 Absatz 5 . Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die in diesen Berichten zu behandelnden Fragen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 16c angenommen. [Abänd. 137] (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig sachdienliche Informationen über die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung; die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung. (4) Die Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Fälle, in denen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Auslegung außergewöhnlicher Umstände, unterschiedlich angewendet und durchgesetzt werden, und präzisiert die Bestimmungen der Verordnung, um eine gemeinsame Vorgehensweise zu fördern. Die Kommission kann zu diesem Zweck nach Anhörung des in Artikel 16c genannten Ausschusses eine Empfehlung abgeben. (5) Auf Ersuchen der Kommission untersuchen die nationalen Durchsetzungsstellen bestimmte mutmaßliche Vorgehensweisen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen und teilen der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen ihre Ergebnisse mit. (5a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten ein unionsweites Verfahren ein, das alle gemäß Artikel 16 und Artikel 16a benannten Stellen umfasst, um den Austausch von Informationen über Verstöße, Sanktionen und bewährte Durchsetzungsverfahren zwischen allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Kommission stellt diese Informationen allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung. [Abänd. 138] (5b) Die nationalen Durchsetzungsstellen stellen der Kommission auf Anfrage Informationen und einschlägige Unterlagen zu einzelnen Verstößen bereit. [Abänd. 139] (5c) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website spätestens ab dem 1. Mai 2015 eine Liste sämtlicher in der Union tätiger Luftfahrtunternehmen, die systematisch gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Unabhängig von der Größe oder Staatszugehörigkeit wird von jedem Luftfahrtunternehmen angenommen, dass es systematisch gegen diese Verordnung verstößt, wenn die Kommission in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 16b Absatz 5b Nachweise für Verstöße erhalten hat, die Fluggästen in Bezug auf mehr als zehn verschiedene Flüge innerhalb eines Kalenderjahres widerfahren sind und mehr als einen Artikel dieser Verordnung betreffen. [Abänd. 140] Artikel 16c Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Fluggastrechte unterstützt, der sich aus jeweils zwei Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt, von denen mindestens einer eine nationale Durchsetzungsstelle vertritt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ |
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15a. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16ca Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16cb zu erlassen, in denen der erschöpfenden Liste der Fälle, die als außergewöhnliche Umstände gelten, entsprechend der Tätigkeit der nationalen Durchsetzungsstellen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weitere Fälle hinzugefügt werden.“ [Abänd. 141] |
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15b. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16cb Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16ca wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*3) übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16ca kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16ca erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ [Abänd. 142] (*3) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. " |
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16. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Bericht Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 Bericht über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen des Ausgleichs bei großer Verspätung und der Begrenzung der Unterbringung bei außergewöhnlichen Umständen von langer Dauer , Probleme bei der Auslegung außergewöhnlicher Umstände, die von den nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichten Statistiken über ihre Tätigkeiten, einschließlich der Sanktionen und ihren Feststellungen zu Verstoßpraktiken von Luftfahrtunternehmen, die Fortschritte bei der Errichtung nationaler Stellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen und die Tätigkeiten dieser Stellen . Die Kommission berichtet auch über den verbesserten Schutz von Reisenden von Flügen aus Drittländern, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, im Rahmen internationaler Luftverkehrsabkommen. Zudem erstattet die Kommission über die Wirksamkeit der von den in Artikel 16 genannten Stellen eingeleiteten Maßnahmen und Sanktionen sowie über die etwaige Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes Bericht. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.“[Abänd. 143] |
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17. |
Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als Anhang I angefügt. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stellt am Flughafen Union und die in ihrem Namen handelnden Bodenabfertigungsdienstleister richten an allen Flughäfen in der Union eine Stelle ein, an der Fluggästen Beschwerdeformulare zur Verfügung ausgehändigt werden , die es dem Fluggast ihnen ermöglichen, unmittelbar nach ihrer Ankunft eine Beschwerde über beschädigtes oder verspätetes Reisegepäck einzureichen. Solche Gleichermaßen händigen die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft derartige Beschwerdeformulare auf Verlangen der Fluggäste an ihren Abfertigungsschaltern oder an ihren Serviceschaltern am Flughafen oder an beiden Stellen aus , und sie stellen das Beschwerdeformular auf ihrer Website zur Verfügung. Diese Beschwerdeformulare , auch in Form so genannter ‚Property Irregularity Reports‘ (PIR), werden vom Luftfahrtunternehmen am Flughafen als Beschwerde im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens entgegengenommen. Diese Möglichkeit lässt das Recht des Fluggastes unberührt, eine Beschwerde auf anderem Wege innerhalb der im Montrealer Übereinkommen festgelegten vorgeschriebenen Fristen einzureichen. (2a) Die Kommission kann über Durchführungsrechtsakte die Form des standardisierten Antragsformulars festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungs-/Prüfverfahren gemäß Artikel 6f Absatz 2 erlassen. “[Abänd. 144] |
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2. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 18 096 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast im Todesfall. Die Kommission kann diesen Betrag durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen. Bei einer Anpassung des vorgenannten Betrags wird auch der entsprechende Betrag im Anhang geändert.“ |
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2a. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(3a) Bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck müssen die Luftfahrtgesellschaften zunächst die Fluggäste, mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben, entschädigen, bevor sie im Anschluss daran das Recht ausüben können, gegenüber den Flughäfen oder Dienstleistungserbringern ihre Ansprüche aufgrund von Schäden geltend zu machen, für die sie nicht notwendigerweise verantwortlich sind.“ [Abänd. 145] |
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3. |
Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Kommission kann die im Anhang genannten Beträge, mit Ausnahme des Betrags in Artikel 5 Absatz 2, durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen.“ |
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4. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a (1) Bei der Beförderung aufgegebener Rollstühle oder sonstiger Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte bieten weisen das Luftfahrtunternehmen und seine Vermittler Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) auf ihre Rechte hin und bieten diesen Personen bei der Buchung und spätestens bei der Übergabe der Ausrüstung an das Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit, unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens abzugeben. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format des für diese Interessenerklärung zu verwendenden Musterformulars festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 6f Absatz 2 erlassen. [Abänd. 146] (2) Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen haftet das Luftfahrtunternehmen nur bis zu dem von der betreffenden Person bei der Übergabe der aufgegebenen Mobilitätshilfe an das Luftfahrtunternehmen angegebenen Betrag. (3) Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Beförderung von aufgegebenen Rollstühlen oder sonstigen Mobilitätshilfen und Hilfsgeräten haftet das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zur Höhe des vom Fluggast angegebenen Betrags, sofern es nicht nachweist, dass der beanspruchte Betrag höher ist als das tatsächliche betragsmäßig angegebene Interesse der Person an der Ablieferung am Bestimmungsort. (3a) Die Luftfahrtunternehmen sorgen dafür, dass die Fluggäste ihre Rollstühle, einschließlich Kinderwagen, unentgeltlich bis zum Flugsteig nutzen können und dass sie diese an der Luftfahrzeugtür zurückerhalten. Falls dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, müssen die Luftfahrtunternehmen Rollstuhlfahrern im Flughafengebäude eine unentgeltliche Mobilitätsalternative bis zu dem Zeitpunkt bieten, an dem sie ihren Rollstuhl entgegennehmen können. Falls diese Sicherheitsgründe unmittelbar auf das Flughafengebäude zurückzuführen sind, fällt es dem Betreiber des Flughafens zu, die in diesem Absatz genannte Alternative zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 147] Artikel 6b (1) Die nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannte nationale Durchsetzungsstelle stellt die Einhaltung dieser Verordnung sicher. Sie überwacht zu diesem Zweck
(2) Zur Überwachung des Schutzes von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität im Fall einer Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte prüft und berücksichtigt die nationale Durchsetzungsstelle auch die Angaben zu den Beschwerden bezüglich Mobilitätshilfen, die bei den nach Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten Stellen eingereicht wurden. [Abänd. 148] (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (4) In ihren Jahresberichten gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 veröffentlichen die nationalen Durchsetzungsstellen auch Statistiken über ihre Tätigkeiten und die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung verhängten Sanktionen. Artikel 6c (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. (2) Die Befugnisübertragung an in Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*5) übertragen. D ie Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfolgt auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor . Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums . [Abänd. 149] (3) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit. (5) Ein gemäß Artikel 6 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten nach der Notifizierung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 6d (1) Die Luftfahrtunternehmen können zwar aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit die Bedingungen für die Gepäckbeförderung festlegen, jedoch geben sie bei der Buchung geben in einer frühen Phase des Buchungsvorgangs in allen Vertriebswegen, einschließlich der computergestützten Reservierungssysteme, und an den Abfertigungsschaltern (einschließlich Check-in-Automaten) eindeutig die zulässigen Freimengen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck an, die die Fluggäste in der Kabine und im Frachtraum des Luftfahrzeugs auf den einzelnen Flügen einer Buchung befördern dürfen, einschließlich etwaiger, innerhalb einer bestimmten Freimenge geltender Beschränkungen der Zahl der Gepäckstücke und Beschränkungen in Bezug auf Einkäufe am Flughafen . Werden Einzelheiten zu zusätzlichen Gebühren für die Gepäckbeförderung zusätzliche Gebühren erhoben, so geben die Luftfahrtunternehmen bei der Buchung in einer frühen Phase des Buchungsvorgangs und auf Anfrage am Flughafen genaue Einzelheiten zu diesen Gebühren auf klare, transparente und unmissverständliche Weise an. Die wesentliche Reiseleistung und Leistungen, für die zusätzliche Gebühren anfallen, müssen klar erkennbar sein und getrennt voneinander erworben werden können. [Abänd. 150] (1a) Den Fluggästen ist es gestattet, zusätzlich zu der vorgegebenen Freimenge für Handgepäck grundlegende persönliche Gegenstände oder Habseligkeiten, wie Jacke, und Handtasche, einschließlich mindestens einer Tasche in Standardgröße mit Einkäufen, die am Flughafen getätigt wurden, kostenfrei in die Kabine mitzunehmen. [Abänd. 151] (1b) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 können die Obergrenzen des gesamten zulässigen Handgepäcks pro Fluggast in Höchstabmessungen und/oder einem Höchstgewicht angegeben werden, wobei jedoch die Anzahl der Gepäckstücke nicht begrenzt werden darf. [Abänd. 152] (2) Stehen außergewöhnliche Umstände wie Sicherheitsgründe oder eine nach der Buchung vorgenommene Änderung des Luftfahrzeugtyps der Beförderung als Handgepäck zugelassener Das Luftverkehrsunternehmen kann die oben genannten Gegenstände in der Kabine entgegen, so können sie vom Luftfahrtunternehmen im Frachtraum des Luftfahrzeugs, allerdings ohne Aufpreis für den Fluggast, befördert befördern lassen , wenn deren Beförderung in der Kabine aufgrund von außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Sicherheitsgründen oder den besonderen Merkmalen des Luftfahrzeugs ausgeschlossen ist. In diesen Fällen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben . [Abänd. 153] (2a) Wird Handgepäck vor dem Besteigen des Luftfahrzeugs oder vor dem Start des Luftfahrzeugs aus dem Luftfahrzeug in den Frachtraum verladen, muss dieses dem Flugpassagier beim Verlassen des Luftfahrzeugs als Handgepäck überreicht werden. [Abänd. 154] (3) Die in europäischen und internationalen Sicherheitsvorschriften, unter anderem in den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EG) Nr. 820/2008, festgelegten Beschränkungen für Handgepäck bleiben von diesen Rechten unberührt. Artikel 6e (1) Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Union gestatten es Fluggästen, ein Musikinstrument als Kabinengepäck mitzuführen, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften sowie die technischen Spezifikationen und Beschränkungen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Musikinstrumente werden als Kabinengepäck zugelassen, sofern sie in ein geeignetes einem geeigneten Gepäckabteil innerhalb der Kabine oder unter einen einem geeigneten Fluggastsitz sicher verstaut werden können. Die Luftfahrtunternehmen können bestimmen, dass Wenn ein Musikinstrument als Kabinengepäck zugelassen wurde, ist es Teil der dem Fluggast zustehenden Handgepäckfreimenge ist und nicht . Die Luftfahrtunternehmen können bestimmen, dass zusätzliche Gebühren für Handgepäck, das zusätzlich zu dieser Freimenge mitgeführt werden darf wird, anfallen . [Abänd. 155] (2) Ist ein Musikinstrument zu groß, um in ein geeignetes einem geeigneten Gepäckabteil innerhalb der Kabine oder unter einen einem geeigneten Fluggastsitz sicher verstaut werden zu können, kann das Luftfahrtunternehmen den Erwerb eines zweiten Flugscheins verlangen, wenn das Musikinstrument als Handgepäck auf einem zweiten Sitzplatz mitgeführt wird. Für den zweiten Flugschein ist keine Flughafengebühr zu entrichten. Bei Erwerb eines zweiten Sitzplatzes unternimmt das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Fluggast einen Sitzplatz neben dem betreffenden Musikinstrument zuzuweisen. Musikinstrumente werden auf Anfrage und soweit verfügbar in einem beheizten Teil des Frachtraums des Luftfahrzeugs befördert, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften, die Platzverhältnisse und die technischen Spezifikationen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Die Luftfahrtunternehmen geben in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig an, auf welcher Grundlage Musikinstrumente befördert und welche Gebühren dafür erhoben werden. [Abänd. 156] (2a) Musikinstrumente werden auf Anfrage und soweit Platz zur Verfügung steht, in einem beheizten Teil des Frachtraums des Luftfahrzeugs befördert, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften, die Platzverhältnisse und die technischen Spezifikationen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Die Luftfahrtunternehmen stellen spezielle Gepäckscheine zur Verfügung, die gut sichtbar auf dem Musikinstrument angebracht werden, um sicherzustellen, dass dieses mit der nötigen Sorgfalt behandelt wird. Es werden ausschließlich Instrumente im Frachtraum des Flugzeugs befördert, die ordnungsgemäß in einem starren Behälter und/oder Hartschalenbehältnis verpackt sind, der bzw. das speziell für diese Gegenstände bestimmt ist. [Abänd. 157] (2b) Die Luftfahrtunternehmen geben bei der Buchung und in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig an, auf welcher Grundlage Musikinstrumente befördert werden, einschließlich der Gebühren, die für die Beförderung erhoben werden, der im betreffenden Flugzeug zur Verfügung stehenden Einrichtungen für die Beförderung von Musikinstrumenten und der Abmessungen dieser Einrichtungen. Muss ein zweiter Sitz gebucht werden, wird den Fluggästen die Möglichkeit angeboten, diesen zweiten Sitz online zu buchen. [Abänd. 158] Artikel 6f (1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Fluggastrechte unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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5. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.“ |
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6. |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird durch den Anhang II dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 115.
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(4) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1).
(6) Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).
(7) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 65).
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(9) Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1).
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(11) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.
(*4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).“ [Abänd. 159]
(*5) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Anhang I
„Anhang: Nicht erschöpfende Liste außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Verordnung [Abänd. 160]
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1. |
Folgende Umstände sind als ‚außergewöhnlich‘ anzusehen:
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2. |
Folgende Umstände sind nicht als „außergewöhnlich“ anzusehen:
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Anhang II
„ANHANG
HAFTUNG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN FÜR FLUGGÄSTE UND DEREN REISEGEPÄCK
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Union nach den Unionsrechtsvorschriften und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.
SCHADENSERSATZ BEI TOD ODER KÖRPERVERLETZUNG
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen bei Unfällen, die sich an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Ausstieg ereignet haben. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113 100 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Haftungsfreistellung oder Haftungsbegrenzung geltend machen. Bei höheren Beträgen haftet das Luftfahrtunternehmen nicht, wenn es nachweist, dass der Schaden nicht durch eine fahrlässige oder sonstige unrechtmäßige Handlung des Unternehmens, oder ausschließlich durch eine fahrlässige oder sonstige unrechtmäßige Handlung eines Dritten verursacht wurde.
VORSCHUSSZAHLUNGEN
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 18 096 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
VERSPÄTUNGEN BEI DER BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4 694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
VERLUST, BESCHÄDIGUNG ODER VERSPÄTUNG VON REISEGEPÄCK
Das Luftfahrtunternehmen haftet für den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 113 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung), und zwar je Fluggast und nicht je aufgegebenen Gepäckstück, sofern nicht durch eine besondere Erklärung des Fluggastes eine höhere Haftungsgrenze zwischen ihm und dem Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für beschädigtes oder verloren gegangenes Reisegepäck, wenn die Beschädigung oder der Verlust auf die Beschaffenheit oder einen Defekt des Gepäcks zurückzuführen ist. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für verspätetes Reisegepäck, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den dadurch verursachten Schaden zu vermeiden oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Für Handgepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn es den Schaden verschuldet hat.
HÖHERE HAFTUNGSGRENZE FÜR REISEGEPÄCK
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen gegebenenfalls verlangten Zuschlag entrichtet. Ein solcher Zuschlag richtet sich nach einem Tarif, der sich auf die Kosten für die Beförderung und die Versicherung des betreffenden Reisegepäcks bezieht, die über den Haftungshöchstbetrag von 1 131 SZR hinausgehen. Der Tarif wird den Fluggästen auf Anfrage mitgeteilt. Behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität erhalten grundsätzlich die Möglichkeit, für die Beförderung ihrer Mobilitätshilfen unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung abzugeben.
FRISTEN FÜR BEANSTANDUNGEN BEIM REISEGEPÄCK
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Um diese Fristen problemlos einhalten zu können, müssen die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Gelegenheit bieten, am Flughafen ein Beschwerdeformular auszufüllen. Solche Beschwerdeformulare, auch in Form so genannter ‚Property Irregularity Reports‘ (PIR), müssen vom Luftfahrtunternehmen am Flughafen als Beschwerde entgegengenommen werden.
HAFTUNG DES VERTRAGLICHEN UND DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Dies schließt auch Fälle ein, in denen das Interesse an der Lieferung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen betragsmäßig angegeben wurde.
KLAGEFRISTEN
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
GRUNDLAGE DIESER INFORMATIONEN
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und die Verordnung (EU) Nr. xxx) und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/366 |
P7_TA(2014)0093
Insolvenzverfahren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (COM(2012)0744 — C7-0413/2012 — 2012/0360(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/61)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0744), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0413/2012), |
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— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 (1), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0481/2013), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.
P7_TC1-COD(2012)0360
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, (3)
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 1346/2000 (4) wurde ein rechtlicher Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Europa geschaffen. Die Verordnung bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist, legt einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest und regelt die Anerkennung und Vollstreckung insolvenzrechtlicher Entscheidungen sowie die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. |
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(2) |
Dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 12. Dezember 2012 (5) zufolge wird die Verordnung insgesamt positiv beurteilt, doch sollte die Anwendung einiger Vorschriften verbessert werden, um grenzüberschreitende Insolvenzverfahren noch effizienter abwickeln zu können. |
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(3) |
In den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu geben. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, und Verfahren in Eigenverwaltung, d. h. ohne Auswechslung der Geschäftsführung. Darüber hinaus sollte die Verordnung auch Verfahren erfassen, die eine Entschuldung von Verbrauchern und Selbstständigen vorsehen, die nicht die Kriterien der bisherigen Insolvenzverordnung erfüllen. [Abänd. 1] |
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(4) |
Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und die Verfahrensvorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit sollten klarer gefasst werden. Die Zuständigkeit für Klagen, die sich direkt aus einem Insolvenzverfahren ableiten oder und in engem Zusammenhang damit stehen, sollte ebenfalls ausdrücklich geregelt werden. [Abänd. 2] |
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(5) |
Um Insolvenzverfahren in Fällen, in denen der Schuldner eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, effizienter abwickeln zu können, sollte das Erfordernis, dass ein Sekundärinsolvenzverfahren stets auf Liquidation gerichtet sein muss, aufgehoben werden. Zudem sollte ein Gericht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ablehnen können, wenn ein solches Verfahren zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht nötig ist. Die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sollte insbesondere dadurch verbessert werden, dass die beteiligten Gerichte zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. |
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(6) |
Um eine bessere Information der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Entscheidungen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Es sollten Vorkehrungen für eine Vernetzung der Insolvenzregister getroffen werden. Um ausländischen Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen zu erleichtern und die Übersetzungskosten zu verringern, sollten Standardformulare eingeführt werden. |
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(7) |
Die Koordinierung von Verfahren, an denen verschiedene Mitglieder derselben Unternehmensgruppe beteiligt sind, sollte ausdrücklich geregelt werden. Die an den einzelnen Insolvenzverfahren beteiligten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte sollten verpflichtet werden, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Die Verwalter Insolvenzverwalter sollten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis erhalten, einen Sanierungsplan für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und erforderlichenfalls die Aussetzung der Insolvenzverfahren gegen Mitglieder der Unternehmensgruppe zu beantragen, die nicht ihrer Verwaltung unterstehen. Die Definition des Begriffs „Unternehmensgruppe“ sollte so verstanden werden, dass sie auf Insolvenzvorgänge beschränkt ist; gesellschaftsrechtliche Aspekte von Unternehmensgruppen bleiben hiervon unberührt. [Abänd. 3. Diese Änderung gilt für den gesamten Text.] |
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(8) |
Im Interesse einer raschen Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen Insolvenzrechts, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden. |
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(9) |
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011des Europäischen Parlaments und des Rates (6) . |
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(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Die Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-454/09, Kommission/Italien — „New Interline“, ausgelegt worden sind, sollten von der Änderung dieser Verordnung unberührt bleiben. Ist die Rückforderung des vollen Beihilfebetrags nicht möglich, weil sich das betreffende Unternehmen in Insolvenz befindet, sollte das Insolvenzverfahren stets auf die Liquidation des Unternehmens und damit auf die endgültige Einstellung der Unternehmenstätigkeit und die Verwertung seines Vermögens gerichtet sein. |
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(12) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist]. |
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(13) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Erwägungsgrund 2 wird der Verweis auf Artikel 65 durch einen Verweis auf Artikel 81 ersetzt. |
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2. |
In den Erwägungsgründen 3, 5, 8, 11, 12, 14 und 21 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“, der Wortbestandteil „Gemeinschafts-“ durch „Unions-“ und das Adjektiv „gemeinschaftlich“ durch „der Union“. |
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3. |
Erwägungsgrund 4 erhält folgende Fassung:
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4. |
Erwägung 6 erhält folgende Fassung:
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5. |
Erwägungsgrund 7 erhält folgende Fassung:
(*1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).“" |
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6. |
Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung:
(*2) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).“" |
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7. |
Es wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:
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8. |
Erwägungsgrund 10 erhält folgende Fassung:
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(8a) |
Erwägungsgrund 11 erhält folgende Fassung:
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9. |
Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
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10. |
Erwägungsgrund 13 wird gestrichen. |
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11. |
Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:
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12. |
Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:
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13. |
Erwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung:
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14. |
Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:
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15. |
Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
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16. |
Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:
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17. |
Es wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:
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18. |
Erwägungsgrund 31 erhält folgende Fassung:
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19. |
Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:
(*4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)." (*5) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)." (*6) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1)“." |
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20. |
In den Erwägungsgründen 32 und 33 werden die Worte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch die Worte „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“. |
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21. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für gerichtliche oder administrative Gesamtverfahren einschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die sich auf eine gesetzliche Regelung zur Insolvenz oder Schuldenanpassung stützen und in denen zu Zwecken der Sanierung Vermeidung der Insolvenz , der Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation
Können diese Verfahren vor der Insolvenz eingeleitet werden, muss ihr Ziel die Vermeidung der Liquidation sein. Die Verfahren , auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, sind in Anhang A aufgeführt. [Abänd. 13] 1a. Soweit nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Verfahren nach Absatz 1 vertraulich ist, findet diese Verordnung nur ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem es nach dem Recht des Mitgliedstaats öffentlich wird, und unter der Voraussetzung, dass es die Forderungen der Gläubiger, die nicht daran beteiligt sind, nicht beeinträchtigt. [Abänd. 14] 2. Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(*7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). " (*8) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Insolvenzverwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). " (*9) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ " |
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22. |
Artikel 3wird wie folgt geändert:
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23. |
Es werden folgende Artikeleingefügt: „Artikel 3a Zuständigkeit für im Zusammenhang stehende Klagen 1. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. 2. Steht eine Klage im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, kann der Verwalter Insolvenzverwalter beide Klagen vor ein Gericht des Mitgliedstaats bringen, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder, wenn die Klage gegen mehrere Beklagte erhoben wird, vor ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, wenn dieses Gericht nach der Verordnung (EG) (EU ) Nr. 44/2001 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig ist (*10). [Abänd. 29] 3. Klagen stehen im Sinne dieses Artikels des Absatzes 2 im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. [Abänd. 30] Artikel 3b Prüfung der Zuständigkeit und Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung 1. Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist anzugeben, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit des Gerichts stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist. 2. Wird das Insolvenzverfahren ohne gerichtliche Entscheidung eröffnet, prüft der für dieses Verfahren bestellte Verwalter, ob der Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Artikel 3 zuständig ist. Ist dies der Fall, gibt der Verwalter an, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist. [Abänd. 31] 3. Gläubiger oder Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben, haben das Recht, gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens aufgrund internationaler Zuständigkeit innerhalb von drei Wochen, nachdem der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 20a Buchstabe a veröffentlicht wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen. Das Gericht, das das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat, oder der Verwalter setzt die betreffenden Gläubiger, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig von der Entscheidung in Kenntnis, dass sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können.“[Abänd. 32] (*10) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). " |
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24. |
Die Änderung des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer m in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung. |
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25. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 6a Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen Bestimmungen über die Aufrechnung infolge Beendigung Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen (‚netting agreements‘) ist Fällt eine Partei eines Vertrags mit einer Bestimmung zur Aufrechnung infolge Beendigung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG, ist für diese Bestimmung über die Aufrechnung infolge Beendigung ausschließlich das Recht maßgebend, das auf eine derartige Vereinbarungen Bestimmung anwendbar ist.“[Abänd. 33] |
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26. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 10a Zustimmungserfordernisse nach dem Recht des Vertragsstaats Kann ein Vertrag im Sinne der Artikel 8 und 10 nach dem Recht des Mitgliedstaats, das die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf solche Verträge regelt, nur mit Zustimmung des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, beendet oder geändert werden und ist in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, erteilt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, die Zustimmung zur Beendigung oder Änderung des Vertrags.“ |
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(26a) |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Gemeinschaftspatente und -marken Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.“ [Abänd. 34] |
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27. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein anhängiges Gerichts- oder Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig ist“. |
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28. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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29. |
Es werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 20a Einrichtung von Insolvenzregistern Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in ihrem Gebiet ein oder mehrere Register mit folgenden Informationen, auf die die Öffentlichkeit über das Internet gebührenfrei zugreifen kann (‚Insolvenzregister‘):
Artikel 20b Vernetzung von Insolvenzregistern 1. Die Kommission richtet im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein dezentrales System zur Vernetzung der Insolvenzregister ein. Dieses System besteht aus den Insolvenzregistern und dem Europäischen Justizportal, das für die Öffentlichkeit als zentraler Zugangspunkt zu elektronischen Informationen aus dem System dient. Das System bietet für die Abfrage der in Artikel 20a genannten Informationen einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union. 2. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren in Artikel 45b Absatz 3 spätestens am … (*11) Folgendes fest:
Artikel 20c Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister 1. Die Einrichtung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert. 2. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Interoperabilität seines Insolvenzregisters mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege des Registers. Artikel 20d Eintragung von Insolvenzverfahren im Register Wird ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, eröffnet, trägt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, dafür Sorge, dass die Informationen in Artikel 20a umgehend im Insolvenzregister des Staats veröffentlicht werden, in dem die Insolvenz eröffnet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen Verfahren zur Verfügung, die eine Löschung aus dem Insolvenzregister gestatten. “[Abänd. 37] |
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30. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat 1. Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, wird der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls der Entscheidung zur Bestellung des Verwalters Insolvenzverwalters auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, nach den in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht. In der Bekanntmachung ist sind alle anderen Informationen gemäß Artikel 20a anzugeben, welcher Insolvenzverwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ergibt. [Abänd. 38] 2. Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters werden die Angaben in Absatz 1 in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich Vermögensgegenstände oder, Gläubiger oder Schuldner des Schuldners befinden, nach dem in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht.“[Abänd. 39] |
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31. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, werden die in Artikel 21 genannten Entscheidungen auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in das Grundbuch, das Handelsregister oder ein sonstiges öffentliches Register der anderen Mitgliedstaaten eingetragen, in denen sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, die in einem öffentlichen Register des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen ist. Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters erfolgt die Bekanntmachung in jedem anderen Mitgliedstaat.“ |
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(31a) |
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 20a oder 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.“[Abänd. 40] |
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32. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen 1. Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 32 bis 56 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Artikel 39 bis 46 der Verordnung (EU ) Nr. 1215/2012 vollstreckt. [Abänd. 41] Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden. Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in Verbindung damit getroffen werden. 2. Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 genannten Verordnung, soweit diese Verordnung anwendbar ist.“ |
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33. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Verfahrenseröffnung Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Kapitel ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde.“ |
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34. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 29a Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens 1. Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht unterrichtet hiervon umgehend den Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und gibt ihm Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. [Abänd. 42] 2. Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vertagt das in Absatz 1 genannte Gericht die Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens oder lehnt die Eröffnung ab, wenn der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hinreichend nachweist, dass die Eröffnung dieses Verfahrens zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht notwendig ist, insbesondere wenn der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Zusicherungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 abgibt und sich daran hält. [Abänd. 43] 2a. Einheimische Gläubiger haben das Recht, die Entscheidung zur Vertagung oder Ablehnung der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Artikel 20a Buchstabe a anzufechten. [Abänd. 44] 2b. Einheimische Gläubiger haben das Recht, bei dem Gericht, dass das Hauptinsolvenzverfahren durchführt, vom InsolvenzInsolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu verlangen, geeignete Maßnahmen, die für den Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger notwendig sind, zu ergreifen. Dazu können das Verbot des Beiseiteschaffens des Vermögens aus dem Mitgliedstaat, in dem die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens vertagt oder abgelehnt wurde, die Vertagung der Verteilung des Erlöses im Hauptverfahren oder die Verpflichtung des Insolvenzverwalters im Hauptverfahren, Sicherheiten für das Einhalten der Zusicherungen zu stellen, gehören. [Abänd. 45] 2c. Das Gericht im Sinne des Absatzes 1 kann einen Treuhänder bestellen, dessen Befugnisse beschränkt sind. Der Treuhänder stellt sicher, dass die Zusicherung ordnungsgemäß erfüllt wird und nimmt an ihrer Umsetzung teil, wenn dies für den Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger notwendig ist. Der Treuhänder hat das Recht, Anträge gemäß Absatz 2b zu stellen. [Abänd. 46] 3. Beschließt das in Absatz 1 genannte Gericht, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, wählt es das innerstaatliche Verfahren, das unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Gläubiger am besten geeignet ist, unabhängig davon, ob etwaige die Solvabilität des Schuldners betreffende Bedingungen erfüllt sind. 4. Der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens wird von der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt und hat das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen. In begründeten Fällen kann das Gericht, das das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, diese Frist kürzen, die jedoch eine Woche nach Erhalt der Mitteilung nicht unterschreiten darf. “[Abänd. 47] |
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35. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31 Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern Insolvenzverwalter n 1. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren Die Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren, die denselben Schuldner betreffen, arbeiten zusammen, soweit diese Zusammenarbeit geeignet ist, um die effektive Abwicklung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht . Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen. [Abänd. 48] 2. Den Verwaltern Insolvenzverwalter n obliegen insbesondere folgende Pflichten:
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36. |
Es werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 31a Kooperation und Kommunikation unter Gerichten 1. Um die Koordinierung der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit geeignet ist, die effektive Abwicklung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird , sofern dies mit den für die Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist . [Abänd. 49] 2. Die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, die Kommunikation ist unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt. 3. Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch
Artikel 31b Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern Insolvenzverwalter n und Gerichten 1. Um die Koordinierung der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, [Abänd. 50]
soweit diese Zusammenarbeit und Kommunikation jeweils geeignet sind, um die Koordinierung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar sind und keine Interessenkonflikte nach sich ziehen. [Abänd. 51] 2. Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt auf jedem geeigneten Weg einschließlich nach Maßgabe des Artikels 31a Absatz 3, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.“ |
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37. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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38. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Beendigung des Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahrens 1. Die Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens steht der Fortführung eines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Sekundärinsolvenzverfahrens nicht entgegen. 2. Ist über das Vermögen einer juristischen Person ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet worden, in dem sich der Sitz dieser Person befindet, und hat die Beendigung dieses Verfahrens die Auflösung dieser juristischen Person zur Folge, steht diese Auflösung der Fortführung des in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens wird die betroffene juristische Person nicht entgegen aus dem Handelsregister gelöscht, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist .“[Abänd. 52] |
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39. |
Die Änderung des englischen Wortlauts von Artikel 35 hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung. |
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40. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens Der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Umwandlung des Sekundärinsolvenzverfahrens in ein anderes nach dem Recht dieses Mitgliedstaats verfügbaren Insolvenzverfahren beantragen.“ |
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41. |
Artikel 39 erhält folgende Fassung: „Artikel 39 Recht auf Anmeldung von Forderungen Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, (‚ausländischer Gläubiger‘) hat das Recht, zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, zu verwenden, die nach dem Recht des Eröffnungsstaats zulässig sind. Für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“ |
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42. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
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43. |
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Verfahren für die Forderungsanmeldung 1. Bekannte ausländische Gläubiger melden ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars an, das nach dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am …. (*13) im Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Dem Formular ist der Titel ‚Forderungsanmeldung‘ mit einer Übersetzung in alle Amtssprachen der Union vorangestellt. 2. Gläubiger im Sinne des Absatzes 1 geben im Standardformular für die Forderungsanmeldung Folgendes an:
Der Forderungsanmeldung sind gegebenenfalls Belege in Kopie beizufügen. 3. Forderungen können in einer beliebigen Amtssprache der Union angemeldet werden. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, verlangt werden. Jeder Mitgliedstaat gibt mindestens eine Amtssprache der Union an, die er neben seiner oder seinen eigenen Amtssprachen für die Forderungsanmeldung zulässt. 4. Die Forderungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist des Staates der Verfahrenseröffnung anzumelden. Bei ausländischen Gläubigern beträgt diese Frist mindestens 45 Tage nach Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats. 5. Bestreitet der Verwalter Insolvenzverwalter eine nach Maßgabe dieses Artikels angemeldete Forderung, gibt er dem Gläubiger Gelegenheit, zusätzliche Belege für das Bestehen und die Höhe der Forderung vorzulegen“. |
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44. |
Artikel 42 wird gestrichen. |
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45. |
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL IVA INSOLVENZ VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE Artikel 42a Pflicht zur Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern Insolvenzverwalter n 1. Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Verwalter Insolvenzverwalter dieser Verfahren zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen. 2. Bei der Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 obliegen den Verwaltern Insolvenzverwaltern folgende Pflichten:
Die Verwalter Insolvenzverwalter können vereinbaren, einem Verwalter Insolvenzverwalter aus ihrer Mitte zusätzliche Befugnisse zu übertragen, wenn eine solche Vereinbarung nach den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften zulässig ist. Artikel 42b Kommunikation und Zusammenarbeit unter Gerichten 1. Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Mitglied der Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird , sofern dies mit den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist . [Abänd. 54] 2. Die in Absatz 1 genannten Gerichte können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen oder Unterstützung ersuchen. 3. Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch
Artikel 42c Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern Insolvenzverwalter und Gerichten Ein Verwalter Insolvenzverwalter , der in einem Insolvenzverfahren gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist, kooperiert und kommuniziert mit den Gerichten, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, soweit diese Zusammenarbeit die Koordinierung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht . Der Verwalter Insolvenzverwalter kann diese Gerichte insbesondere um Informationen über die Verfahren gegen andere Mitglieder der Unternehmensgruppe oder um Unterstützung in dem Verfahren ersuchen, für das er bestellt worden ist. [Abänd. 55] Artikel 42d Befugnisse der Verwalter Insolvenzverwalter und Aussetzung der Verfahren 1. Der Verwalter Insolvenzverwalter eines Insolvenzverfahrens, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet worden ist, hat das Recht,
2. Das Gericht, das das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren eröffnet hat, setzt das Verfahren ganz oder teilweise aus, wenn eine der Insolvenzverwalter hinreichend nachweist, dass diese Aussetzung des Verfahrens den Gläubigern dieses Verfahrens nachweislich zugute käme. Die Aussetzung des Verfahrens kann für höchstens drei Monate angeordnet und für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden. Das Gericht, das die Aussetzung des Verfahrens angeordnet hat, kann verlangen, dass der Verwalter Insolvenzverwalter alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Verfahrens ergreift.“ [Abänd. 59] Artikel 42da Eröffnung von Gruppen-Koordinationsverfahren 1. Gruppen-Koordinationsverfahren können von einem Insolvenzverwalter bei jedem Gericht, das für ein Insolvenzverfahren eines Mitglieds der Gruppe zuständig ist, anhängig gemacht werden, wenn
2. Wird bei mehr als einem Gericht die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens beantragt, wird das Gruppen-Koordinationsverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die wichtigsten Aufgaben in der Gruppe wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck kommunizieren und kooperieren die angerufenen Gerichte nach Maßgabe des Artikels 42b miteinander. Können die wichtigsten Aufgaben in der Gruppe nicht festgestellt werden, kann das erste angerufene Gericht das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllt sind. 3. Wurde ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet, unterliegt das Recht des Insolvenzverwalters, die Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 42d Absatz 1 Buchstabe b zu beantragen, der Genehmigung des KoordinationsInsolvenzverwalters. Bestehende Aussetzungen bleiben vorbehaltlich der Befugnis des KoordinationsInsolvenzverwalters, die Aufhebung einer solchen Aussetzung zu beantragen, wirksam. [Abänd. 60] Artikel 42db Aufgaben und Rechte des Koordinationsverwalters 1. Das Gericht, das ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet, bestellt einen Koordinationsverwalter. Der Koordinationsverwalter ist von den Gruppenmitgliedern und ihren Gläubigern unabhängig und hat folgende Aufgaben:
2. Der Koordinationsverwalter hat das Recht
Artikel 42dc Bestätigung des Gruppen-Koordinationsplans durch ein Gericht 1. Für Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter, die von der Durchführung eines Gruppen-Koordinationsplans betroffen wären, können innerhalb eines vom Koordinationsverwalter bei Vorlage des Plans festgelegten Zeitraums von höchstens einem Monat Anmerkungen zu diesem Entwurf machen. 2. Dem Entwurf, der dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird, sind beizufügen:
3. Das Gericht bestätigt den Plan, wenn es von der Erfüllung der förmlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses Artikels und derjenigen des Artikels 42 db Absatz 1 Buchstabe c durch den Koordinationsverwalter überzeugt ist. [Abänd. 62] Artikel 42dd Verhältnis zwischen Gruppen-Koordinationsverfahren und Insolvenzverfahren 1. Bei der Durchführung ihrer Insolvenzverfahren haben die Insolvenzverwalter die Pflicht, die Empfehlungen des Koordinationsverwalters und den Gruppen-Koordinationsplan zu berücksichtigen. Beabsichtigt ein Insolvenzverwalter, von im Gruppen-Koordinationsplan vorgeschlagenen Maßnahmen oder Handlungen abzuweichen, erläutert er die Gründe dieser Abweichung auf der Gläubigerversammlung bzw. vor jeder anderen Einrichtung, der gegenüber er nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist. 2. Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 wird als eine Verletzung der Pflichten des Insolvenzverwalters nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats betrachtet. [Abänd. 63] Artikel 42de Haftung des Koordinationsverwalters Der Koordinationsverwalter übt seine Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt aus. Er haftet gegenüber den Insolvenzmassen der am Gruppen-Koordinationsverfahren beteiligten Insolvenzverfahren für Schäden, die in zurechenbarer Weise auf die Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind. Seine Haftung richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet wurde. [Abänd. 64] Artikel 42df Kosten 1. Die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Koordinationsverwalters richten sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten. 2. Die Kosten im Gruppen-Koordinationsverfahren werden anteilig von den Gruppenmitgliedern getragen, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Koordinationsverfahrens Insolvenzverfahren eröffnet gewesen waren. Der von den einzelnen Gruppenmitgliedern zu tragende Anteil wird unter Bezugnahme auf den Anteil der Vermögenswerte des jeweiligen Mitglieds an den konsolidierten Vermögenswerten aller Gruppenmitglieder, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berechnet.“ [Abänd. 65] |
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46. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 44a Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG (*14) des Rates geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung ihres Insolvenzrechts und ihrer Verfahren, insbesondere zu den Aspekten in Artikel 4 Absatz 2, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. 2. Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert. (*14) 2001/470/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).“" |
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47. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Änderung der Anhänge 1. Die Kommission wird ermächtigt, nach dem in diesem Artikel und in Artikel 45a geregelten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge A und C zu erlassen. 2. Zur Änderung des Anhangs A übermitteln die Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre innerstaatlichen Insolvenzvorschriften, die sie in Anhang A aufnehmen lassen wollen die Kriterien nach Artikel 1 erfüllen , zusammen mit einer kurzen Beschreibung. Die Kommission vergewissert sich, dass diese Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen und ändert daraufhin Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts. [Abänd. 66] 2a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede wesentliche Änderung ihrer innerstaatlichen Insolvenzvorschriften. Die Kommission prüft, ob die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen, und ändert, soweit dies der Fall ist, Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts.“ [Abänd. 67] |
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48. |
Es werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 45a Ausübung der Befugnisübertragung 1. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen 2. Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit. 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 45 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 45b Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten 1. Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu folgenden Zwecken übertragen:
2. Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlässt oder ändert, wird sie von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011“. |
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49. |
In Artikel 46 wird das Datum „1. Juni 2012“ ersetzt durch „….. [10 Jahre nach Anwendungsbeginn]“. |
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50. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 46a Datenschutz 1. Die Mitgliedstaaten wenden die Sofern die Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG nicht betroffen sind, finden innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten an Anwendung . [Abänd. 68] 2. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Kommission nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.“ |
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51. |
Anhang B wird gestrichen. |
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(51a) |
In Anhang C erhält der Abschnitt mit dem Titel „DEUTSCHLAND“ folgende Fassung: „DEUTSCHLAND
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem … (*15) mit Ausnahme der Bestimmung (Artikel 44a), die ab dem … (*16) gilt .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(3) ABl. C 358 vom 7.12.2013, S. 15.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1).
(5) ABl. C […] vom […], S. […].
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(*3) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)“
(*11) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*13) 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*15) ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(*16) ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Donnerstag, 6. Februar 2014
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/389 |
P7_TA(2014)0095
Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0520 — C7-0223/2013 — 2013/0253(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2017/C 093/62)
Abänderung 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)
zu dem Vorschlag der Kommission
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0478/2013).
(*1) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Ein stärker integrierter Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung in der Union von entscheidender Bedeutung. Die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise hat jedoch gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in diesem Bereich bedroht ist und das Risiko einer finanziellen Fragmentierung wächst. Die Liquidität an den Interbankenmärkten hat abgenommen, und staatenübergreifende Banktätigkeiten werden aus Furcht vor Ansteckung sowie aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Bankensysteme anderer Länder und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Banken zu stützen, reduziert. Dies gibt in einem Binnenmarkt, in dem Bankinstitute einen europäischen Pass nutzen und die meisten von ihnen daher in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, Anlass zu erheblicher Sorge. |
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(2) |
Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren sowie die Tatsache, dass es auf Unionsebene kein einheitliches Verfahren für Beschlüsse über die Abwicklung staatenübergreifender Banken gibt, tragen zum Vertrauensmangel und zur Instabilität des Marktes bei, da hinsichtlich des möglichen Ausgangs eines Bankenausfalls weder Sicherheit noch Vorhersagbarkeit gewährleistet sind. Abwicklungsbeschlüsse, die nur auf nationaler Ebene und innerhalb nicht harmonisierter Rechtsrahmen getroffen werden, können nur zu Wettbewerbsverzerrungen führen und letztlich den Binnenmarkt schwächen. |
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(3) |
Insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Bankengläubigern und die unterschiedliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung und Sanierung ausfallender Banken wirken sich auf die Einschätzung des Kreditrisikos, der finanziellen Solidität und der Solvenz ihrer Banken aus. Dies schwächt das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Bankensektor und behindert die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt, denn die Finanzierungskosten wären geringer, wenn zwischen den Vorgehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht derartige Unterschiede bestünden. |
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(4) |
Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren können dazu führen, dass Banken und Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen. Zudem sehen sich die Bankkunden in einigen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Kreditwürdigkeit höheren Kreditzinsen gegenüber als Bankkunden in anderen Mitgliedstaaten. |
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(4a) |
Die Unfähigkeit bestimmter Mitgliedstaaten, ordnungsgemäß funktionierende Institutionen im Bereich der Bankenabwicklung zu betreiben, hat die Schäden der Bankenkrise in den letzten Jahren vergrößert. |
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(4b) |
Für nationale Behörden bestehen möglicherweise Anreize zur Rettung von Banken mit öffentlichen Finanzmitteln, bevor ein Abwicklungsprozess eingeleitet wird, und deshalb wird die Schaffung eines einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism — SRM) eine Grundvoraussetzung für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines neutraleren Ansatzes zu der Entscheidung sein, ob eine Bank abgewickelt werden soll. |
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(5) |
Solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ansätze zur Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene aufgenommen und verausgabt werden, wird die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen. Darüber hinaus haben die nationalen Aufsichtsbehörden ein großes Interesse daran, die potenziellen Auswirkungen von Bankenkrisen auf die Volkswirtschaften ihrer Länder so gering wie möglich zu halten und zu diesem Zweck einseitige Maßnahmen zur Absicherung von Bankgeschäften zu treffen, indem sie beispielsweise gruppeninterne Übertragungen und Ausleihungen beschränken oder für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterunternehmen potenziell ausfallender Mutterunternehmen höhere Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen festlegen. Nationale Probleme und strittige Probleme zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat sind der Effizienz staatenüberschreitender Abwicklungsverfahren abträglich. Dies schränkt die staatenübergreifenden Tätigkeiten der Banken ein, behindert die Wahrnehmung der Grundfreiheiten und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt. |
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(6) |
Die Richtlinie [] des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist ein entscheidender Schritt in Richtung der Harmonisierung nationaler Vorschriften zur Bankenabwicklung, und sie sieht bei Ausfall staatenübergreifend tätiger Banken eine Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden vor. Allerdings wird mit der Richtlinie [] keine uneingeschränkte Harmonisierung erzielt und der Entscheidungsprozess nicht zentralisiert. Im Wesentlichen sieht die Richtlinie [] für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dieselben Abwicklungsinstrumente und -befugnisse vor, lässt den Behörden bei der Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Regelungen für die Finanzierung der Abwicklungsverfahren jedoch einen gewissen Ermessensspielraum. Auch wenn durch die Richtlinie [] Regulierungs- und Vermittlungsaufgaben auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) übertragen wurden, verhindert sie nicht vollständig , dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abwicklung staatenübergreifend tätiger Gruppen getrennte und potenziell inkohärente Entscheidungen treffen, die sich auf die Abwicklungskosten insgesamt auswirken können. Da sie zudem nationale Finanzierungsmechanismen vorsieht, schränkt sie die Abhängigkeit der Banken von der Unterstützung aus nationalen Haushaltsmitteln nicht genügend ein und schließt nicht völlig aus, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen verfolgen. |
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(7) |
Für die Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist es von grundlegender Bedeutung, in der Union für wirksame einheitliche Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Banken und die Verwendung der auf Unionsebene aufgebrachten Mittel zu sorgen. Im Binnenmarkt kann der Ausfall von Banken in einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte in der gesamten Union beeinträchtigen. Es liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen Banken tätig sind, sondern ganz allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten wirksame und einheitliche Abwicklungsvorschriften und gleiche Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen bestehen, da dies den Wettbewerb erhält und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts verbessert. Die Bankensysteme im Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten, die Bankengruppen sind international aufgestellt und Banken besitzen einen prozentual hohen Anteil an Auslandsvermögen. Ohne einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus würden sich Bankkrisen in Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmen, auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stärker auf das Bankensystem auswirken. Mit dem SRM soll die Stabilität der Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden, dass Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch die Funktionsfähigkeit des gesamten Binnenmarkts gefördert wird. Die Mechanismen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf Institute, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten klar sein, und es ist wichtig, dass nicht teilnehmende Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden. |
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(7a) |
Damit das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit im Bankensektor wiederhergestellt werden, wird die Europäische Zentralbank (EZB) eine umfassende Bewertung der Bilanzen aller unmittelbar beaufsichtigten Banken vornehmen. Für die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die nicht der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterstehen, sollten die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der EZB eine gleichwertige Bilanzbewertung durchführen, die der Größe und dem Geschäftsmodell der Bank angemessen ist. Dies würde zur Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit beitragen und gleichzeitig auch sicherstellen, dass sich alle Banken einer Überprüfung unterziehen müssen. |
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(7b) |
Um im gesamten Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten für jeden Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung von Banken innerhalb der Union die Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten [Bank Recovery and Resolution Directive — BRRD] und etwaige aufgrund dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte gelten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sollten die Kommission und der Ausschuss im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und diesen delegierten Rechtsakten handeln. Durch diese Richtlinie sollten die Sanierungs- und Abwicklungsplanung, das frühzeitige Eingreifen, die Bedingungen und die Grundsätze für die Abwicklung sowie der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten durch den SRM geregelt werden. Hauptziel der vorliegenden Verordnung ist es, diejenigen Aspekte abzudecken, die notwendig sind um sicherzustellen, dass der SRM diese Richtlinie umsetzt und dass ihm angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen. Die Kommission und der Ausschuss sollten auch allen sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschließlich verbindlicher Regulierungs- und technischer Durchführungsstandards, die durch die EBA ausgearbeitet und durch die Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen wurden. Für den Ausschuss sollten die Leitlinien und Empfehlungen gelten, die von der EBA im Hinblick auf die Richtlinie [BRRD] gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung angenommen wurden, sowie gegebenenfalls Beschlüsse der EBA im Laufe eines verbindlichen Schlichtungsverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. |
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(8) |
Mit der Schaffung des SSM durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (6), bei dem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zentral von der EZB beaufsichtigt werden, entsteht Inkongruenz zwischen der Beaufsichtigung dieser Banken auf der Ebene der Union und ihrer Behandlung auf nationaler Ebene beim Abwicklungsverfahren nach der Richtlinie [BRRD]. |
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(8a) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Möglichkeit vorgesehen, dass ein freiwillig teilnehmender, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat seine enge Zusammenarbeit mit dem SSM beendet. Daher kann sich eine Situation ergeben, in der sich ein Mitgliedstaat zum Austritt aus dem SSM entscheidet, sich in seinem Hoheitsgebiet jedoch ein Institut befindet, das eine Abwicklungsfinanzierung aus dem SRM-Fonds erhält. Bei einer Überarbeitung dieser Verordnung können die Bestimmungen zur Regelung einer derartigen Situation festgelegt werden. |
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(9) |
Während für Banken in Mitgliedstaaten, die nicht am SSM teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander abgestimmte Aufsichts-, Abwicklungs- und Letztsicherungsmechanismen gelten, unterliegen Banken in Mitgliedstaaten, die sich am SSM beteiligen, in Bezug auf die Aufsicht einer Regelung auf Unionsebene und in Bezug auf Abwicklung und Letztsicherung nationalen Regelungen. Damit würde den Banken in Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, gegenüber denen in anderen Mitgliedstaaten ein Wettbewerbsnachteil entstehen. Da Aufsicht und Abwicklung auf zwei verschiedenen Ebenen innerhalb des SSM stattfinden, würden Intervention und Abwicklung bei Banken in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht so schnell, kohärent und wirksam erfolgen wie bei Banken außerhalb des SSM. Dies wiederum würde sich negativ auf die Finanzierungskosten für diese Banken auswirken und zu einem Wettbewerbsnachteil führen, was mit Nachteilen nicht nur für die Mitgliedstaaten, in denen diese Banken tätig sind, sondern auch für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts insgesamt verbunden wäre. Deshalb ist für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ein zentralisierter Abwicklungsmechanismus für alle Banken, die in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, von entscheidender Bedeutung. |
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(10) |
Die Aufteilung der Abwicklungszuständigkeiten auf die nationale Ebene und die Unionsebene sollte sich nach den jeweiligen Aufsichtsbefugnissen auf diesen Ebenen richten. Solange in einem Mitgliedstaat die Aufsicht auf nationaler Ebene angesiedelt bleibt, sollte der jeweilige Mitgliedstaat auch künftig die finanziellen Folgen eines Bankenausfalls selbst tragen. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte deshalb nur für Banken und Finanzinstitute gelten, die in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus der Aufsicht der EZB unterstehen. Banken, die in einem nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten auch nicht dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Würden die betreffenden Mitgliedstaaten unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, würden falsche Anreize für sie geschaffen. So könnten die Aufsichtsbehörden in diesen Mitgliedstaaten gegenüber den Banken in ihren jeweiligen Rechtsräumen nachsichtiger werden, da sie nicht das volle finanzielle Risiko für deren Ausfall zu tragen hätten. Um Parallelität mit dem SSM sicherzustellen, sollte der einheitliche Abwicklungsmechanismus daher nur auf Mitgliedstaaten Anwendung finden, die am SSM teilnehmen. Sobald sich ein Mitgliedstaat dem SSM anschließt, sollte er automatisch auch dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Langfristig sollte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus auf den gesamten Binnenmarkt erstrecken. |
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(11) |
Ein einheitlicher Bankenabwicklungsfonds (im Folgenden „der Fonds“) ist für das ordnungsgemäße Funktionieren eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus unentbehrlich. Unterschiedliche Systeme der nationalen Finanzierung würden die Anwendung einheitlicher Vorschriften für die Abwicklung von Banken im Binnenmarkt verzerren. Wenn die Abwicklung von Banken national bliebe, würde die Verbindung zwischen Staaten und dem Bankensektor nicht gekappt, und die Anleger würden weiterhin Darlehensbedingungen aufstellen, die sich nach dem Niederlassungsort der Banken und nicht nach ihrer Kreditwürdigkeit richten. Auch würde die derzeitige bedenkliche Aufsplitterung des Finanzmarkts beibehalten. Der Fonds sollte dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Finanzierung von Abwicklungen herbeizuführen und die Entstehung von Hindernissen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten oder eine durch divergierende nationale Verfahrensweisen bewirkte Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu verhindern. Die finanzielle Ausstattung des Fonds sollte direkt von den Banken geleistet und auf Unionsebene gebündelt werden, damit die Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden können und damit die Finanzmarktstabilität gestärkt und die Verknüpfung zwischen der Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abschwächt wird. Um diese Verbindung noch weiter zu kappen, sollten Entscheidungen des SRM, die einen direkten Eingriff in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten darstellen, verboten sein. |
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(12) |
Deshalb gilt es, im Interesse eines reibungslosen und stabilen Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zu erlassen, durch die für alle am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus geschaffen wird. |
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(13) |
Eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie [BRRD] verankerten Abwicklungsvorschriften in den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch eine einzige Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Union kann allerdings nur sichergestellt werden, wenn die Vorschriften für die Einrichtung und Umsetzung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sind und dadurch unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten verhindert werden. Um die harmonisierte Anwendung der Abwicklungsinstrumente sicherzustellen, sollte der Ausschuss gemeinsam mit der Kommission ein Abwicklungshandbuch verabschieden, in dem eine klare und detaillierte Anleitung zur Anwendung der in der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Abwicklungsinstrumente enthalten ist. Dies dürfte dem Binnenmarkt insgesamt zugutekommen, da zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs beigetragen und Hindernisse für die Wahrnehmung der Grundrechte nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im gesamten Binnenmarkt beseitigt werden. |
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(14) |
Spiegelbildlich zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte sich ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute erstrecken. Um während eines Abwicklungsverfahrens Asymmetrien innerhalb des Binnenmarkts bei der Behandlung ausfallender Institute oder Gläubiger zu verhindern, sollte es jedoch im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus möglich sein, Kreditinstitute eines teilnehmenden Mitgliedstaates direkt abzuwickeln. Wenn Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute unter die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB fallen, sollten sie auch beim einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt werden. Zwar würde die EZB diese Institute nicht einer Einzelaufsicht unterstellen, doch wird sie die einzige Aufsichtsbehörde sein, die sich ein Gesamtbild von dem Risiko machen kann, dem eine Gruppe und damit indirekt auch die einzelnen Mitglieder der Gruppe ausgesetzt sind. Würden Unternehmen, die Teil der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB sind, aus dem Anwendungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ausgeschlossen, wäre es unmöglich, die Abwicklung von Bankengruppen zeitlich zu planen und eine Abwicklungsstrategie für Bankengruppen zu verfolgen, sodass Abwicklungsbeschlüsse deutlich an Wirksamkeit verlieren würden. |
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(15) |
Innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollten Beschlüsse auf der am besten geeigneten Ebene gefasst werden. Der Ausschuss und insbesondere seine Exekutivsitzung sollten im größtmöglichen Umfang die Befugnis zur Vorbereitung und Fassung sämtlicher Beschlüsse im Hinblick auf das Abwicklungsverfahren erhalten, wobei die im AEUV, insbesondere in den Artikeln 114 und 107, verankerte Rolle der Kommission zu achten ist. |
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(15a) |
Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung getrennt von ihren anderen Aufgaben und in vollkommenem Einklang mit den Zielen und Grundsätzen tätig werden, die in dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] festgelegt sind. Die Aufgabentrennung sollte durch eine organisatorische Trennung gewährleistet werden. |
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(16) |
Die EZB ist in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des SSM am besten in der Lage zu prüfen, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Der Ausschuss sollte in seiner Exekutivsitzung nach Erhalt einer Mitteilung der EZB und einer Bewertung der Abwicklungsbedingungen der Kommission den Entwurf eines Beschlusses ▐ über die Einleitung der Abwicklung eines Instituts vorlegen. In diesem Entwurf eines Beschlusses sollte eine Empfehlung für einen klaren und detaillierten Rahmen für die Abwicklungsinstrumente und gegebenenfalls für den Einsatz des Fonds enthalten sein . Innerhalb dieses Rahmens sollte der Ausschuss in seiner Exekutivsitzung dann ein Abwicklungskonzept beschließen und die nationalen Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsinstrumente und die auf nationaler Ebene auszuübenden Abwicklungsbefugnisse unterrichten. Die Mitglieder des Ausschusses sollten bestrebt sein, bei der Beschlussfassung zu einem Konsens zu gelangen, ohne dass die Effektivität der Beschlussverfahren des Ausschusses beeinträchtigt wird. |
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(17) |
Der Ausschuss sollte befugt sein, Beschlüsse zu fassen, insbesondere in Verbindung mit der Abwicklungsplanung, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, der Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit und der Vorbereitung der Abwicklungsmaßnahmen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten den Ausschuss bei der Planung, der Abwicklung und der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Da die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Anwendung nationalen Rechts mit sich bringt, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden für die Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse zuständig sein. |
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(18) |
Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon, ob sie von nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen der Richtlinie [BRRD] oder im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergriffen werden. Die Kommission prüft die genannten Maßnahmen nach Artikel 107 AEUV. Wenn zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gehört, sollte die Kommission diese Maßnahmen analog nach Artikel 107 AEUV prüfen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts zu sorgen. Wenn keine Anmeldung nach Artikel 108 AEUV erforderlich ist, da die Inanspruchnahme des Fonds , wie vom Ausschuss in seiner Exekutivsitzung geplant, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV darstellt, sollte die Kommission die geplante Inanspruchnahme des Fonds analog nach den einschlägigen Beihilfevorschriften nach Artikel 107 AEUV prüfen, um die Integrität des Binnenmarkts zwischen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der Ausschuss sollte erst dann über ein Abwicklungskonzept befinden, wenn die Kommission analog zu den Beihilfevorschriften sichergestellt hat, dass die Inanspruchnahme des Fonds nach denselben Vorschriften erfolgt wie Maßnahmen im Rahmen nationaler Finanzierungsmechanismen. |
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(19) |
Damit bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt ist, sollte es sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Einrichtung der Union mit einer seinen spezifischen Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln, die sich am Modell der anderen Einrichtungen der Union orientiert. Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte sicherstellen, dass allen einschlägigen Interessen, die in Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. Der Ausschuss sollte Exekutiv- und Plenarsitzungen halten. An seinen Exekutivsitzungen sollten der Exekutivdirektor, ein stellvertretender Exekutivdirektor sowie von der Kommission und der EZB ernannte Mitglieder, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln sollten, teilnehmen. Angesichts des Auftrags des Ausschusses sollten der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor auf der Grundlage ihrer Verdienste, Kompetenzen und Kenntnisse in Banken- und Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung ernannt werden. Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor sollten auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, über das das Europäische Parlament und der Rat gebührend unterrichtet werden sollten. Bei dem Auswahlverfahren sollte der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter geachtet werden. Die Kommission sollte dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Auswahlliste von Bewerbern für die Position des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zur Billigung vorlegen. Sobald das Europäische Parlament diesen Vorschlag gebilligt hat, sollte der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors erlassen. Bei Beratungen über die Abwicklung einer Bank oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss auch das Mitglied, das von dem betroffenen Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale Abwicklungsbehörde vertritt, einladen und in den Entscheidungsprozess einbeziehen. Bei Beratungen über staatenübergreifende Gruppen sollten auch die Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von allen betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zur Exekutivsitzung des Ausschusses eingeladen und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Damit eine ausgewogene Mitwirkung der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten an der Entscheidungsfindung sichergestellt ist, sollten letztere gemeinsam nur eine Stimme haben. Beim Entscheidungsprozess sollte der relativen Bedeutung der Tochtergesellschaft, der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das/die unter die konsolidierte Beaufsichtigung fällt, für die Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten und innerhalb der Gruppe insgesamt Rechnung getragen werden. |
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(19a) |
Da die Teilnehmer am Entscheidungsprozess des Ausschusses in seinen Exekutivsitzungen je nachdem, in welchem/welchen Mitgliedstaat(en) das entsprechende Institut tätig ist, wechseln, sollten die ständigen Teilnehmer — der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor sowie die von der Kommission und der EZB ernannten Mitglieder — sicherstellen, dass die Entscheidungen durchgehend in den verschiedenen Zusammensetzungen der Exekutivsitzungen des Ausschusses kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind. |
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(19b) |
Die EBA sollte an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Andere Beobachter, wie etwa Vertreter des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), können, falls angemessen, auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Beobachter sollten denselben Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen wie die Mitglieder und das Personal des Ausschusses und die Mitarbeiter, die zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgetauscht oder von ihnen entsandt wurden und Abwicklungsaufgaben wahrnehmen. |
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(19c) |
Der Ausschuss sollte interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus eigenem Personal und Personal der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen, die der Leitung von Koordinatoren, die von den leitenden Mitarbeitern des Ausschusses ernannt werden, unterstehen sollten und die eingeladen werden könnten, als Beobachter an den Exekutivsitzungen des Ausschusses — allerdings ohne Stimmrecht — teilzunehmen. |
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(19d) |
Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union ist in den Verträgen, insbesondere in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, verankert. |
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(20) |
In Anbetracht des Auftrags des Ausschusses und der Kommission nach dieser Verordnung sowie der Abwicklungsziele, zu denen unter anderem der Schutz öffentlicher Mittel gehört, sollte die Arbeit des SRM aus Beiträgen der Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert werden. Unter keinen Umständen sollten die Haushalte der Mitgliedstaaten oder der Union für die Deckung dieser Kosten herangezogen werden. |
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(21) |
In allen Angelegenheiten, die sich auf das Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten die Kommission und gegebenenfalls der Ausschuss an die Stelle der nach der Richtlinie [BRRD] benannten nationalen Abwicklungsbehörden treten. Die nationalen Abwicklungsbehörden, die nach Maßgabe der Richtlinie [BRRD] benannt wurden, sollten weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen, die mit der Umsetzung der vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte in Verbindung stehen. Zur Wahrung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollte der Ausschuss bei allen Beschlüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat verantwortlich sein. Ebenfalls im Interesse von Transparenz und demokratischer Kontrolle sollten die nationalen Parlamente über bestimmte Rechte verfügen, durch die sie sich über die Arbeit des Ausschusses informieren und in einen Dialog mit ihm eintreten können. |
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(21a) |
Alle maßgeblichen Behörden sollten bei der Anwendung dieser Verordnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert insbesondere die Bewertung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts haben könnte wegen der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seiner Rechtsstellung — z. B. ob ihm eine Ausnahme nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde –, seiner Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten und seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS), das den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt, oder in anderen kooperativen Systemen der gegenseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 6 der genannten Verordnung und ob es Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt bzw. ausübt. |
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(21b) |
Es sollte die Möglichkeit bestehen, auf Verlangen der nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Anhörung eines Vertreters des Ausschusses in Anwesenheit der zuständigen nationalen Behörde durch die relevanten Ausschüsse dieser Parlamente durchzuführen. |
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(22) |
Wenn es nach der Richtlinie [BRRD] möglich ist, dass die nationalen Abwicklungsbehörden vereinfachte Anforderungen oder Ausnahmeregelungen in Bezug auf die vorgeschriebene Ausarbeitung von Abwicklungskonzepten anwenden, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem der Ausschuss die Anwendung solcher vereinfachter Anforderungen genehmigen könnte. |
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(23) |
Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen sicherzustellen, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen Abwicklungspläne in Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden, von denen der Ausschuss verlangen kann, Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung von Abwicklungsplänen wahrzunehmen, zu erstellen. Der Ausschuss sollte die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen prüfen und Maßnahmen ergreifen, mit denen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit beseitigt werden können. Der Ausschuss sollte von den nationalen Abwicklungsbehörden verlangen, derartige geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit anzuwenden, um für Kohärenz und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Institute zu sorgen. Wegen der institutsspezifischen und vertraulichen Art der Informationen, die in den Abwicklungsplänen enthalten sind, sollten Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erstellung, der Bewertung und der Genehmigung der Abwicklungspläne und der Anwendung der geeigneten Maßnahmen vom Ausschuss in seiner Exekutivsitzung getroffen werden. |
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(24) |
Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu verlangen, um praktische Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der jeweiligen Unternehmen sicherzustellen. Wegen der potenziell systemischen Natur sämtlicher Institute ist es für die Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die Möglichkeit haben, ein Institut abzuwickeln. Mit Blick auf die Wahrung des Rechts auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte sollte der Ermessensspielraum des Ausschusses auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt Erforderliche beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte eine zu den genannten Zwecken verhängte Maßnahme mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aus Gründen der Nationalität bewirken und sollten mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzmarktstabilität zu rechtfertigen sein. Um zu bestimmen, ob eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse ergriffen wurde, sollte der Ausschuss, der im allgemeinen öffentlichen Interesse handelt, seine Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass er bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Wahrnehmung der ihm übertragenen Befugnisse behindert wird. Zudem sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen. |
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(24a) |
In Abwicklungsplänen sollten die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer berücksichtigt werden, und sie sollten nach Maßgabe der Richtlinie [BRRD] Verfahren zur Information von und Abstimmung mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern während des gesamten Abwicklungsverfahrens umfassen. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls Tarifverträge oder andere von den Sozialpartnern vorgesehene Vereinbarungen berücksichtigt werden. Informationen über Abwicklungspläne, einschließlich etwaiger Aktualisierungen, sollten den Beschäftigten oder ihren Vertretern entsprechend den Vorgaben der Richtlinie [BRRD] bekannt gegeben werden. |
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(25) |
Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte sich auf die Rahmenvorgaben der Richtlinie [BRRD] und des SSM gründen . Der Ausschuss sollte deshalb befugt sein, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Instituts verschlechtert. Die Informationen, die der Ausschuss in dieser Phase von ▐ der EZB erhält, sind für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Vorbereitung der Abwicklung des betreffenden Instituts von großer Bedeutung. |
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(26) |
Um zum gegebenen Zeitpunkt eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der jeweiligen zuständigen Behörde oder der EZB die Lage der betroffenen Institute genau beobachten und prüfen, ob etwaige Frühinterventionsmaßnahmen in Bezug auf diese Institute getroffen wurden. |
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(27) |
Um eine Störung des Finanzmarkts und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten, sollte die Abwicklung innerhalb kurzer Zeit vollzogen werden. Einlegern sollte Zugang zumindest zu garantierten Einlagen, so bald wie möglich gewährt werden, und in jedem Fall bevor Einlegern Zugang zu garantierten Einlagen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme [Deposit Guarantee Schemes Directive — DGSD] gewährt wird. Die Kommission sollte während des gesamten Abwicklungsverfahrens Zugang zu allen Informationen haben, die sie für erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss im Rahmen des Abwicklungsverfahrens fassen zu können. Wenn die Kommission beschließt, den vom Ausschuss erstellten Entwurf eines Beschlusses, die Abwicklung eines Instituts einzuleiten, anzunehmen, sollte der Ausschuss unverzüglich ein Abwicklungskonzept festlegen, in dem die anzuwendenden Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sowie die Inanspruchnahme etwaiger Finanzierungsmechanismen im Einzelnen ausgeführt sind. |
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(28) |
Die Liquidation eines ausfallenden Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzmarktstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Sicherstellung der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des Moral-Hazard-Risikos durch geringere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Institute aus öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein. |
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(29) |
Es sollte jedoch immer erst eine Liquidation eines insolventen Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erwogen werden, bevor ein Beschluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts gefasst wird. Im Interesse der Finanzmarktstabilität sollte die Geschäftstätigkeit eines insolventen Instituts im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies kann entweder durch Veräußerung an einen privaten Erwerber oder einen Zusammenschluss mit einem privaten Erwerber oder aber mittels Abschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen. |
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(30) |
Bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten die Kommission und der Ausschuss sicherstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung ersetzt oder durch weitere Führungskräfte ergänzt wird, die Abwicklungskosten für das Institut so gering wie möglich gehalten und alle derselben Klasse zuzurechnenden Gläubiger eines insolventen Instituts nach Maßgabe dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] in gleicher Weise behandelt werden. |
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(31) |
Einschränkungen der Anteilsinhaber- und Gläubigerrechte sollten im Einklang mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf die Kreditinstitute angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzmarktstabilität als allgemeinem Interesse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente nur dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um den raschen Transfer und die Fortführung systemisch wichtiger Aufgaben sicherzustellen und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilsinhaber oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherzustellen. |
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(32) |
Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilsinhaber und Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wenn das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall einer partiellen Übertragung von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Erwerber oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts während des Liquidationsverfahrens sollten diese befugt sein, Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der Schätzungen zufolge im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre. |
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(33) |
Um die Rechte der Anteilsinhaber zu schützen und dafür zu sorgen, dass der den Gläubigern gezahlte Betrag nicht unter dem Betrag liegt, den sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Instituts festgelegt und genügend Zeit vorgesehen werden, um angemessen zu veranschlagen, wie sie im Fall einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens behandelt worden wären. Es sollte die Möglichkeit bestehen, eine solche Bewertung bereits in der Phase der Frühintervention in Angriff zu nehmen. Vor Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts und eine Einschätzung der Behandlung vorgenommen werden, die die Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren würden. |
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(34) |
Es ist wichtig, dass Verluste sofort bei Ausfall eines Instituts ausgewiesen werden. Die Leitgrundsätze für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts sind in der Richtlinie [BRRD] festgelegt . Ist Dringlichkeit geboten, sollte der Ausschuss eine rasche, vorläufige Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen können, die so lange gelten sollte, bis eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird. |
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(35) |
Sollen Objektivität und Zuverlässigkeit des Abwicklungsverfahrens gewährleistet sein, muss festgelegt werden, in welcher Reihenfolge unbesicherte Forderungen von Gläubigern gegenüber einem abzuwickelnden Institut abgeschrieben oder umgewandelt werden sollten. Zur Begrenzung des Risikos, dass Gläubiger größere Verluste erleiden, als dies bei einer Liquidation des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre, sollte die festzulegende Reihenfolge sowohl für reguläre Insolvenzverfahren als auch für eine Abschreibung oder Umwandlung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens gelten. Dies würde auch die Ermittlung des Schuldenstands erleichtern. |
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(35a) |
Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts in der gesamten Union, die ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Aufbau eines echten Binnenmarktes wäre, ist noch nicht erreicht worden. Allerdings wird für Unternehmen, die in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, und diejenigen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, wegen der durch die Richtlinie [BRRD] eingeführten Harmonisierung die Rangfolge der Ansprüche von Gläubigern im Fall einer Insolvenz, wozu die Vorrechte von Einlegern gehören, die gleiche sein. Durch diese Harmonisierung wird eine bedeutende Quelle von Aufsichtsarbitrage eliminiert. Dennoch sollte schrittweise auf eine EU-Regelung für Insolvenzen hingearbeitet werden. |
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(36) |
Die Kommission sollte auf der Grundlage des vom Ausschuss erstellten Entwurfs eines Beschlusses und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls den Rahmen für die Abwicklungsmaßnahme gemäß den Abwicklungsplänen der betroffenen Unternehmen vorgeben und dabei auf alle notwendigen Abwicklungsinstrumente zurückgreifen können. Innerhalb dieses klaren und präzisen Rahmens sollte der Ausschuss über die konkrete Ausgestaltung des Abwicklungskonzepts entscheiden. Zu den einschlägigen Abwicklungsinstrumenten sollten das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Bail-in-Instrument und das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gehören, die auch in der Richtlinie [BRRD] vorgesehen sind. Der Rahmen sollte es auch ermöglichen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind. |
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(37) |
Im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sollte das Instrument der Unternehmensveräußerung die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilsinhaber an einen oder mehrere Erwerber ermöglichen. |
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(38) |
Im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sollte das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte mit schlechten Leistungen oder im Wert geminderte Vermögenswerte auf eine getrennte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte ausschließlich in Kombination mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Institut zu verhindern. |
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(39) |
Eine wirksame Abwicklungsregelung sollte die vom Steuerzahler zu tragenden Kosten für die Abwicklung eines ausfallenden Instituts so gering wie möglich halten. Auch sollte sie gewährleisten, dass selbst große, systemisch relevante Institute ohne Gefährdung der Finanzmarktstabilität abgewickelt werden können. Das Bail-in-Instrument dient diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilsinhaber und Gläubiger des Unternehmens in angemessenem Umfang an den Verlusten beteiligt werden und einen angemessenen Teil dieser Kosten tragen. Zu diesem Zweck sollten, wie vom Rat für Finanzmarktstabilität empfohlen, in einen Abwicklungsrahmen gesetzliche Schuldenabschreibungsbefugnisse — als zusätzliche Option in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten — aufgenommen werden. |
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(40) |
Damit die erforderliche Flexibilität besteht, um Gläubigern unter bestimmten Umständen Verluste zuzuweisen, sollte im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sowohl in Fällen, in denen die Fortführung der Geschäftstätigkeit des ausfallenden Instituts sichergestellt werden soll, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemisch wichtige Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut liquidiert wird, auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen werden können. |
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(41) |
Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] die Abwicklung mittels Bail-in stets mit der Ersetzung der Geschäftsleitung sowie einer anschließenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, mit der die Ursache des Ausfalls behoben wird. Diese Umstrukturierung sollte im Wege der Umsetzung eines Reorganisationsplans erfolgen. |
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(42) |
Im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch sicherzustellen, dass das Bail-in-Instrument wirksam und zielführend ist, sollte es auf so viele nicht abgesicherte Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts wie möglich angewandt werden können. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht abgesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und einer wirksamen Abwicklung sollte das Bail-in-Instrument weder auf Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen, noch auf Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts oder auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für den täglichen Geschäftsbetrieb des Instituts notwendigen Gütern und Dienstleistungen. |
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(43) |
Im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sollten Einleger, die unter das Einlagensicherungssystem fallende Einlagen halten, nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. ▐ Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde bewirken, dass Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten ▐. |
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(44) |
Zur Verwirklichung der Lastenverteilung auf Anteilsinhaber und nachrangige Gläubiger, so wie sie nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen verlangt wird, könnte der einheitliche Abwicklungsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] das Bail-in-Instrument analog anwenden. |
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(45) |
Um zu verhindern, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, sollte der Ausschuss bestimmen können, dass die Institute jederzeit einen dem Bail-in-Instrument unterliegenden aggregierten Betrag an Eigenmitteln, nachrangigen Schulden und vorrangigen Verbindlichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, die nicht als Eigenmittel für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (9) gelten, vorhalten müssen , der in den Abwicklungsplänen festgelegt ist . |
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(46) |
Es sollte die nach den Umständen des Einzelfalls am besten geeignete Abwicklungsmethode gewählt werden; zu diesem Zweck sollte auf alle in der Richtlinie [BRRD] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente zurückgegriffen werden können , und sie sollten im Einklang mit der genannten Richtlinie eingesetzt werden . |
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(47) |
Durch die Richtlinie [BRRD] wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da gleichzeitig die Voraussetzungen für die Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sein können und in einem solchen Fall zu prüfen ist, ob eine Abschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente ausreicht, um die finanzielle Solidität des betroffenen Unternehmens wiederherzustellen, oder ob auch eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist. In der Regel wird letzteres in einem Abwicklungskontext der Fall sein. Der Ausschuss und die Kommission ▐ sollten auch in dieser Funktion an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden treten und daher befugt sein, zu bewerten, ob die Voraussetzungen für die Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gegeben sind, und zu entscheiden, ob ein Unternehmen abgewickelt werden soll, sofern auch die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind. |
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(48) |
In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen sichergestellt sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, ▐ wenn eine nationale Abwicklungsbehörde den Beschluss des Ausschusses nicht oder nur unzureichend umgesetzt hat, einem in Abwicklung befindlichen Institut unmittelbar Anweisungen zu erteilen . |
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(49) |
Zur Steigerung der Wirksamkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Sofern angezeigt, sollte der Ausschuss auch mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die dem Europäischen System der Finanzaufsicht angehören. Darüber hinaus sollte der Ausschuss eng mit der EZB und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die zur Überwachung von Kreditinstituten im Rahmen des SSM befugt sind, insbesondere im Fall von Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB unterliegen. Zur effektiven Durchführung des Abwicklungsverfahrens für ausfallende Banken sollte der Ausschuss in allen Phasen des Abwicklungsverfahrens mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit letzteren ist nicht nur für die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüsse erforderlich, sondern auch im Vorfeld von Abwicklungsbeschlüssen, in der Phase der Abwicklungsplanung oder in der Phase der Frühintervention. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sollte die Kommission eng mit der EBA zusammenarbeiten und die von dieser herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen gebührend berücksichtigen. |
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(49a) |
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss sicherstellen, dass Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen unterrichtet und gegebenenfalls konsultiert werden, wie es in der Richtlinie [BRRD] vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls Tarifverträge oder andere von den Sozialpartnern vorgesehene Vereinbarungen berücksichtigt werden. |
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(50) |
Da der Ausschuss und nicht die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Abwicklungsbeschlüsse erlassen wird, sollte er auch für die Zwecke der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die jeweiligen Behörden ersetzen, soweit es um Abwicklungsaufgaben geht. Insbesondere sollte der Ausschuss alle Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in den Abwicklungskollegien vertreten, denen auch Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten angehören. |
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(50a) |
Der Ausschuss und die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind, sollten eine Vereinbarung schließen, in der in allgemeinen Worten beschrieben ist, wie sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie [BRRD] zusammenarbeiten werden. In den Vereinbarungen könnte u. a. die Abstimmung im Hinblick auf die Beschlüsse der Kommission und des Ausschusses geklärt werden, die Auswirkungen auf die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen haben, deren Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Vereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden. |
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(51) |
Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Drittlandsbehörden festlegen. Drittlandsbehörden sollten im Einklang mit dem durch Artikel 88 der Richtlinie [BRRD] vorgegebenen Rechtsrahmen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss, der die einzige zur Abwicklung ausfallender Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten befugte Stelle sein sollte, auch die ausschließliche Befugnis zum Abschluss nicht bindender Kooperationsvereinbarungen mit diesen Drittlandsbehörden im Namen der nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten besitzen. |
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(52) |
Damit der Ausschuss seine Aufgaben sinnvoll wahrnehmen kann, sollte er über angemessene Untersuchungsbefugnisse verfügen. Er sollte entweder direkt oder über die nationalen Abwicklungsbehörden alle erforderlichen Informationen einholen und Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort durchführen können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden , wobei er alle ihm von der EZB und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen in vollem Umfang berücksichtigt . Im Zusammenhang mit Abwicklungen würden Prüfungen vor Ort dem Ausschuss eine wirksame Überwachung der Durchführung durch die nationalen Behörden ermöglichen und dafür sorgen, dass die Kommission und der Ausschuss ihre Beschlüsse auf der Grundlage abgesicherter Informationen fassen. |
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(53) |
Damit sichergestellt ist, dass der Ausschuss Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten sich die jeweiligen Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht auf das Berufsgeheimnis berufen können, um die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Ausschuss zu verhindern. Gleichzeitig sollte die Offenlegung dieser Informationen nicht als Verletzung des Berufsgeheimnisses angesehen werden. |
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(54) |
Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestellt werden kann, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Der Ausschuss sollte berechtigt sein, nationale Abwicklungsbehörden anzuweisen, Verwaltungsstrafen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die den ihnen durch seine Beschlüsse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Im Interesse einer kohärenten, effizienten und effektiven Durchsetzungspraxis sollte der Ausschuss berechtigt sein, an die nationalen Abwicklungsbehörden gerichtete Leitlinien zur Anwendung von Verwaltungsstrafen und Geldbußen festzulegen. |
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(55) |
Verstößt eine nationale Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht übertragenen Befugnisse nicht wahrnimmt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betreffende Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist. |
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(56) |
Es sollten geeignete Vorschriften festgelegt werden über den Haushalt des Ausschusses, die Ausarbeitung des Haushaltsplans, den Erlass interner Vorschriften für das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts , die Überwachung und Kontrolle des Haushalts durch den Ausschuss in seiner Plenarsitzung sowie über die interne und externe Rechnungsprüfung. |
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(56a) |
Der Ausschuss sollte in seiner Plenarsitzung auch sein Jahresarbeitsprogramm verabschieden, überwachen und kontrollieren sowie Stellungnahmen und Empfehlungen zu dem Berichtsentwurf des Exekutivdirektors abgeben, der einen Abschnitt über die Abwicklungstätigkeiten, einschließlich der laufenden Abwicklungsfälle, und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthalten sollte. |
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(57) |
Unter bestimmten Umständen kann die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für das Institut oder ein Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Erwerber bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen. Die Einrichtung eines Fonds ist daher wichtig, damit der Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Zwecke vermieden werden kann. |
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(58) |
Es muss gewährleistet sein, dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender Institute zur Verfügung steht. Er sollte deshalb nicht für andere Zwecke als die effiziente Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen in Anspruch genommen werden. Außerdem sollte er nur im Einklang mit den jeweiligen Abwicklungszielen und -grundsätzen genutzt werden , wobei die Vorschriften der Richtlinie [BRRD] vollständig geachtet werden . Entsprechend sollte der Ausschuss dafür sorgen, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen zunächst von den Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilsinhaber und Gläubiger ausgeschöpft sind, sollten Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten vom Fonds getragen werden. |
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(59) |
In der Regel sollten die Beiträge von der Finanzbranche geleistet werden, und zwar vor und unabhängig von einer etwaigen Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf den Fonds ergeben, nicht ausreichen, sollten zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden. Darüber hinaus sollte der Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren können, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Verluste, Kosten und anderen Aufwendungen zu decken, und die außerordentlichen Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind. |
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(59a) |
Wenn es als Reaktion auf die Krise in teilnehmenden Mitgliedstaaten nationale Bankabgaben, Steuern oder Abwicklungsbeiträge gibt, sollten sie durch Beiträge an den Fonds ersetzt werden, um Doppelzahlungen zu unterbinden. |
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(60) |
Um eine kritische Masse zu erreichen und eine prozyklische Wirkung abzuwenden, die entstünde, wenn der Fonds in einer Systemkrise ausschließlich auf Ex-post-Beiträge zurückgreifen würde, ist es unbedingt nötig, dass die dem Fonds vorab zur Verfügung stehenden Mittel eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. |
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(60a) |
Die Zielausstattung des Fonds sollte als Prozentsatz des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt werden. Da allerdings der Betrag der gesamten Verbindlichkeiten dieser Institute angesichts der Funktionen des Fonds ein besser geeigneter Richtwert wäre, sollte die Kommission prüfen, ob ein Referenzwert mit Bezug auf die gesamten Verbindlichkeiten, der zusätzlich zu der Zielausstattung zu erreichen wäre, in Zukunft eingeführt werden sollte, damit weiter gleiche Bedingungen im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] gegeben sind. |
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(61) |
Es sollte ein angemessener Zeitrahmen für die Erreichung der Zielausstattung des Fonds vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte jedoch die Möglichkeit haben, den Beitragszeitraum anzupassen, um größeren Auszahlungen aus dem Fonds Rechnung zu tragen. |
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(61a) |
Um die Verbindung zwischen Staaten und Banken zu kappen und die Effizienz und Glaubwürdigkeit des SRM sicherzustellen, insbesondere solange der Fonds noch nicht vollständig mit Geldmitteln versehen ist, ist die Einrichtung einer europäischen öffentlichen Darlehensfazilität innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Inkrafttreten dieser Verordnung von wesentlicher Bedeutung. Darlehen aus dieser Darlehensfazilität sollten vom Fonds innerhalb einer vereinbarten Frist zurückgezahlt werden. Durch diese Darlehensfazilität würde sichergestellt, dass angemessene Finanzmittel für die durch diese Verordnung festgelegten Zwecke unverzüglich zur Verfügung stehen. |
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(62) |
Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch Ex-ante-Beiträge der Institute beschafft haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die Ex-ante-Beiträge zu gewähren, die sie an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erwachsenden Verpflichtungen sollten von einer solchen Rückerstattung unberührt bleiben. |
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(63) |
Um für eine faire Berechnung der Beiträge zu sorgen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zum Fonds , die vom Ausschuss im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] und den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nach Konsultation der zuständigen Behörde festgelegt werden, der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem die Kreditinstitute ausgesetzt sind. |
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▐ |
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(65) |
Zum Schutz des Werts der vom Fonds verwalteten Mittel sollten sie in ausreichend sicheren, diversifizierten und liquiden Vermögenswerten angelegt werden. |
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(66) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Art der in den Fonds einzuzahlenden Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Beiträge und die Art, wie diese zu zahlen sind, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Entrichtung der Beiträge, das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird, Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge, die Umstände, unter denen die Entrichtung von Beiträgen vorgezogen werden kann, Kriterien für die Festlegung der Höhe der jährlichen Beiträge, Maßnahmen zur Festlegung der Umstände und Modalitäten, unter denen ein Institut teilweise oder ganz von außerordentlichen Ex-post-Beiträgen befreit werden kann. |
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(67) |
Mit Blick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer Entsendung durch teilnehmende Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben ausüben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Diese Anforderungen gelten zudem für sonstige Personen, die vom Ausschuss bevollmächtigt wurden, und Personen, die von nationalen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten bevollmächtigt oder dazu ernannt wurden, Prüfungen vor Ort vorzunehmen, und für Beobachter, die eingeladen wurden, an den Plenar- und Exekutivsitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sollte der Ausschuss befugt sein, unter bestimmten Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Unionsbehörden und sonstigen Einrichtungen auszutauschen. |
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(68) |
Damit die Vertretung des Ausschusses im Europäischen System der Finanzaufsicht sichergestellt wird, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahin gehend geändert werden, dass der Ausschuss von dem in der Verordnung festgelegten Begriff der „zuständigen Behörden“ erfasst wird. Eine derartige Gleichstellung des Ausschusses mit den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA durch Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zugewiesenen Aufgaben, dazu beizutragen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne aufgestellt und aufeinander abgestimmt werden, und sich aktiv daran zu beteiligen und die Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von staatenübergreifenden Gruppen zu erleichtern. |
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(69) |
Solange der Ausschuss noch nicht voll funktionsfähig ist, sollte die Kommission für die Durchführung der ersten Maßnahmen zuständig sein, einschließlich der Einziehung der zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlichen Beiträge und der Ernennung eines Interimsexekutivdirektors, der sämtliche notwendigen Zahlungen im Namen des Ausschusses genehmigt. |
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(70) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen, insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten im Unternehmen, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden. |
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(71) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Kreditinstituten und die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsvorschriften, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Diese einheitlichen Vorschriften und das einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 38 geschaffenen Ausschuss zusammen mit der Kommission und den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen eines mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Bankenabwicklungsfonds (im Folgenden „der Fonds“) unterstützt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
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(a) |
in teilnehmenden Mitgliedstaten niedergelassene Kreditinstitute; |
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(b) |
in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden; |
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(c) |
in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung, gelten die in Artikel 2 der Richtlinie [BRRD] und Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
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(1) |
„zuständige nationale Behörde“ eine zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ; |
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(1a) |
„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die EZB in ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; |
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(2) |
„nationale Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie [BRRD] von einem Mitgliedstaat benannte Behörde; |
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(3) |
„Abwicklungsmaßnahme“ die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Artikels 2; |
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(3a) |
„Ausschuss“ den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, der gemäß Artikel 38 dieser Verordnung geschaffen wurde; |
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(4) |
„gedeckte Einlagen“ Einlagen, die durch Einlagensicherungssysteme gemäß dem nationalen Recht im Einklang mit der Richtlinie 94/19/EG und bis zu dem Deckungsniveau nach Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG gesichert sind; |
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(5) |
„erstattungsfähige Einlagen“ Einlagen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/19/EG, die — unabhängig von ihrer Höhe — nicht gemäß Artikel 2 der Richtlinie von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind; |
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▐ |
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(11) |
„in Abwicklung befindliches Institut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist; |
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(12) |
„Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt; |
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(13) |
„Gruppe“ ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt; |
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▐ |
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(19) |
„verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 74 genannten Zwecke zur Verfügung stehen; |
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(20) |
„Zielausstattung“ die gemäß Artikel 68 sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel. |
Artikel 4
Teilnehmende Mitgliedstaaten
Ein teilnehmender Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingegangen ist.
Artikel 5
Beziehung zur Richtlinie [BRRD] und zum anwendbaren nationalen Recht
-1. Vorbehaltlich dieser Verordnung wird die Wahrnehmung bzw. Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen nach dieser Verordnung durch die Kommission und den Ausschuss in der Richtlinie [BRRD] und etwaigen aufgrund dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte geregelt.
1. Wenn die Kommission oder der Ausschuss aufgrund dieser Verordnung Aufgaben oder Befugnisse wahrnimmt, die gemäß der Richtlinie [BRRD] von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats wahrzunehmen sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] an die Stelle der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde oder — im Fall einer staatenübergreifenden Gruppenabwicklung — an die Stelle der nationalen Behörde, die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständig ist.
1a. Wenn der Ausschuss die ihm durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, unterliegt er den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, etwaigen von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommenen Leitlinien und Empfehlungen sowie Beschlüssen der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie [BRRD].
2. Wird der Ausschuss als nationale Abwicklungsbehörde tätig, handelt er — soweit erforderlich — auf der Grundlage einer Genehmigung der Kommission.
3. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der durch die Richtlinie [BRRD] harmonisierten einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit ihnen tätig.
Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
1. Keine Maßnahme, kein Vorschlag und keine Strategie des Ausschusses, der Kommission oder der nationalen Abwicklungsbehörden darf zu einer Diskriminierung von in der Union niedergelassenen Unternehmen im Sinne des Artikels 2, Einlegern, Anlegern oder anderen Gläubigern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschäftssitzes führen.
1a. Alle Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien des Ausschusses, der Kommission oder einer nationalen Abwicklungsbehörde im Rahmen des SRM sind im Hinblick auf die Förderung der Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unter vollständiger Achtung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einheit und Integrität des Binnenmarkts umzusetzen.
2. Bei Beschlüssen oder Maßnahmen, die sich in mehr als einem ▐ Mitgliedstaat auswirken können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Gruppen betreffen, tragen die Kommission und der Ausschuss allen im Folgenden genannten Faktoren gebührend Rechnung:
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(a) |
den Interessen der ▐ Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe tätig ist, und insbesondere den Auswirkungen von Beschlüssen oder Maßnahmen oder auch eines Nichttätigwerdens auf die Finanzmarktstabilität, die Wirtschaft, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten; |
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(b) |
dem Ziel der Abwägung der Interessen der einzelnen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Schädigung oder eines ungerechtfertigten Schutzes der Interessen eines ▐ Mitgliedstaats; |
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(c) |
der Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf andere Teile einer Gruppe, der ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 angehört, zu verhindern; |
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(ca) |
den Interessen der Gruppe an einer Fortsetzung ihrer staatenübergreifenden Tätigkeiten, soweit das möglich ist; |
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(d) |
der Notwendigkeit, eine unverhältnismäßige Erhöhung der den Gläubigern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 auferlegten Kosten zu verhindern, die dazu führen würde, dass diese Kosten höher wären als es bei einer Abwicklung nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre; |
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(e) |
den nach Artikel 107 AEUV zu fassenden, in Artikel 16 Absatz 10 genannten Beschlüssen. |
3. Je nach Art und Umständen des Einzelfalls wägen die Kommission und der Ausschuss die in Absatz 2 genannten Faktoren und die Abwicklungsziele gemäß Artikel 12 ab.
4. Beschlüsse oder Maßnahmen des Ausschusses oder der Kommission dürfen weder von den Mitgliedstaaten die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch einen direkten Eingriff in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bedeuten .
4a. Wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift, hat er dafür zu sorgen, dass die Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen informiert und gegebenenfalls konsultiert werden.
4b. Bei Maßnahmen, Vorschlägen und politischen Entscheidungen der Kommission, des Ausschusses und nationaler Abwicklungsbehörden nach dieser Verordnung wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich aller Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten beachtet.
4c. Die Kommission hat bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig, getrennt von ihren anderen Aufgaben und in vollkommenem Einklang mit den Zielen und Grundsätzen tätig zu werden, die in dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] festgelegt sind. Die Trennung von Aufgaben sollte durch geeignete organisatorische Anpassungen gewährleistet werden.
TEIL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
TITEL I
FUNKTIONEN INNERHALB DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Abwicklungsplanung
Artikel 7
Abwicklungspläne
1. Der Ausschuss stellt gemeinsam mit den nationalen Abwicklungsbehörden für Unternehmen im Sinne des Artikels 2 und für Gruppen Abwicklungspläne auf und genehmigt sie .
2. Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels übermitteln die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss für die Zwecke des Absatzes 1 alle zur Aufstellung und Umsetzung der Abwicklungspläne notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD] beschafft haben.
2a. Der Abwicklungsplan für jedes Unternehmen und jede Gruppe wird gemäß den Artikeln 9 bis 12 der Richtlinie [BRRD] erstellt.
▐
7. Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde oder der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelassen sind. Der Ausschuss arbeitet mit den Abwicklungsbehörden in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen, in denen es Unternehmen gibt, die unter die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen.
8. Der Ausschuss kann von den nationalen Abwicklungsbehörden die Erstellung vorläufiger Abwicklungsplanentwürfe und von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Erstellung eines vorläufigen Gruppenabwicklungsplans zur Überprüfung und Genehmigung durch den Ausschuss verlangen. Der Ausschuss kann von den nationalen Abwicklungsbehörden verlangen, weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung von Abwicklungsplänen wahrzunehmen.
9. Die Abwicklungspläne werden gemäß den Artikeln 9 und 12 der Richtlinie [BRRD] überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
9a. Beschlüsse zur Aufstellung, Bewertung und Genehmigung der Abwicklungspläne und die Anwendung angemessener Maßnahmen werden vom Ausschuss in seinen Exekutivsitzungen gefasst.
Artikel 8
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
1. Bei der Erstellung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss entsprechend den Anforderungen der Artikel 13 und 13a der Richtlinie [BRRD] nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden , einschließlich der EZB, und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich Tochtergesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigniederlassung gemäß den Regelungen der Artikel 13 und 13a der Richtlinie [BRRD] relevant ist –, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind▌.
2. Ein Unternehmen ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es sich in einer der in Artikel 13 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Situationen befindet .
3. ▐ Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn sie sich in einer der in Artikel 13 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Situationen befindet .
4. Für die Zwecke dieser Bewertung prüft der Ausschuss mindestens die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie [BRRD] genannten Aspekte.
5. Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe potenzielle wesentliche Hindernisse entgegenstehen, erstellt der Ausschuss in Abstimmung mit den zuständigen Behörden einen an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse analysiert werden. Ferner werden in dem Bericht Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse gemäß Absatz 8 zu beseitigen.
6. Der Bericht wird dem betroffenen Unternehmen oder Mutterunternehmen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten mit bedeutenden Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen übermittelt. Er muss die Gründe enthalten, die zu der jeweiligen Bewertung bzw. Feststellung geführt haben, und darlegen, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem in Artikel 6 niedergelegten Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt.
7. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts können das Unternehmen oder das Mutterunternehmen Stellung nehmen und dem Ausschuss alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse überwunden werden könnten. Der Ausschuss unterrichtet die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten mit bedeutenden Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen über jede von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme.
8. Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt, fasst der Ausschuss nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht zuständigen Behörde einen Beschluss, in dem er feststellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt werden und er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, das Institut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen der betroffenen Gruppe zur Einleitung einer der in Absatz 14 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Maßnahmen zu verpflichten, wobei folgende Kriterien zugrunde zu legen sind:
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(a) |
die Wirksamkeit der Maßnahmen, was die Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit betrifft; |
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(b) |
die Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität in den ▐ Mitgliedstaaten , in denen die Gruppe tätig ist, zu vermeiden; |
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(c) |
die Notwendigkeit, über das zur Beseitigung der Hindernisse notwendige Maß hinausgehende oder unverhältnismäßige Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe abzuwenden. |
9. Für die Zwecke des Absatzes 8 weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, eine oder mehrere der in Absatz 14 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Maßnahmen einzuleiten.
▐
10. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 26 um.
Artikel 8a
Abwicklungsfähigkeit systemrelevanter Institute
Der Ausschuss räumt der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten Vorrang ein, bei denen ein Systemrisiko besteht, einschließlich u. a. Instituten, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) und andere systemrelevante Institute (A-SRI) anerkannt sind, und erstellt gegebenenfalls einen Plan für jedes dieser Institute, um Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 8 dieser Verordnung und Artikel 14 der Richtlinie [BRRD] auszuräumen. Seine Befugnisse und seine Unabhängigkeit bleiben davon unberührt.
Artikel 9
Vereinfachte Anforderungen und Ausnahmeregelungen
1. Der Ausschuss kann aus eigener Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde für die Erstellung der Sanierungs- und Abwicklungspläne gemäß Artikel 4 der Richtlinie [ BRRD ] vereinfachte Anforderungen zugrunde legen ▐.
2. Nationale Abwicklungsbehörden können dem Ausschuss vorschlagen, in Bezug auf die Erstellung der Pläne für bestimmte Institute oder Gruppen vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen ▐. Ein solcher Vorschlag muss begründet werden und von allen maßgeblichen Unterlagen begleitet sein.
3. Wenn der Ausschuss einen Vorschlag gemäß Absatz 1 erhält oder auf eigene Initiative tätig wird, unterzieht er die betroffenen Institute oder die betroffene Gruppe einer Bewertung. Bei dieser Bewertung wird den in Artikel 4 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Elementen Rechnung getragen.
▐
4. Der Ausschuss bewertet die laufende Anwendung der vereinfachten Anforderungen und beendet ihre Anwendung in den in Artikel 4 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Situationen .
Ist die nationale Abwicklungsbehörde, die gemäß Absatz 1 die vereinfachten Anforderungen ▐ vorgeschlagen hat, der Auffassung, dass der Beschluss, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen▐, aufgehoben werden sollte, legt sie dem Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor. Der Ausschuss fasst in diesem Fall einen Beschluss zu der vorgeschlagenen Aufhebung, in dem er den von der nationalen Abwicklungsbehörde genannten Gründen unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Punkte in vollem Umfang Rechnung trägt.
▐
7. Der Ausschuss unterrichtet die EBA, wenn er von den Absätzen 1 und 4 Gebrauch macht.
Artikel 10
Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten
1. Der Ausschuss legt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die in Absatz 2 genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Institute und Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 einhalten müssen.
2. Die Mindestanforderung wird gemäß Artikel 39 der Richtlinie [BRRD] berechnet.
3. Die in Absatz 1 genannte Festlegung erfolgt anhand der in Artikel 39 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Kriterien.
▐
Diese Festlegung enthält die Mindestanforderung, die die Institute für sich genommen und die die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis erfüllen müssen. Der Ausschuss kann beschließen, ▐ von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderung auf konsolidierter oder auf individueller Basis in den in Artikel 39 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Situationen abzusehen.
4. Die in Absatz 1 genannte Festlegung kann vorsehen, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis zum Teil durch vertragliche Bail-in-Instrumente gemäß Artikel 39 der Richtlinie [BRRD] erfüllt wird.
▐
6. Festlegungen des Ausschusses nach Absatz 1werden bei der Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 vorgenommen.
7. Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 26 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Institute und Mutterunternehmen stets über die in Absatz 1 vorgesehene Mindestausstattung verfügen.
8. Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Mindestanforderung er gemäß Absatz 1 für jedes Institut und jedes Mutterunternehmen festgelegt hat.
Kapitel 2
Frühzeitiges Eingreifen
Artikel 11
Frühzeitiges Eingreifen
1. Die EZB unterrichtet von sich aus oder nach einer Mitteilung einer nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats den Ausschuss über alle Maßnahmen, zu denen sie ein Institut oder eine Gruppe verpflichten, oder die sie nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, nach Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 der Richtlinie [BRRD] oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU selbst treffen.
Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, an die Kommission weiter.
2. Ab dem Datum, an dem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhält, und unbeschadet der Befugnisse von EZB und zuständigen Behörden im Rahmen anderer Unionsvorschriften kann der Ausschuss die Abwicklung des betroffenen Instituts oder der betroffenen Gruppe vorbereiten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beobachtet der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB und der jeweils zuständigen Behörde die Verfassung des Instituts oder des Mutterunterunternehmens sowie die Einhaltung aller etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen, zu denen diese verpflichtet wurden, eingehend.
3. Der Ausschuss ist befugt,
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(a) |
gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu verlangen, die zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts oder der Gruppe erforderlich sind; |
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(b) |
gemäß Artikel 17 die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder der Gruppe zu bewerten; |
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(c) |
an potenzielle Erwerber heranzutreten, um die Abwicklung des Instituts oder der Gruppe vorzubereiten, oder dies von dem Institut, von dem Mutterunternehmen oder von der nationalen Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Verordnung und in Artikel 76 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Geheimhaltungsvorschriften zu verlangen; |
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(d) |
von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts zu verlangen. |
4. Wollen die EZB oder die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten einem Institut oder einer Gruppe zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, nach den Artikeln 23 oder 24 der Richtlinie [BRRD] oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU auferlegen, bevor das Institut oder die Gruppe die erste dem Ausschuss mitgeteilte Maßnahme zur Gänze erfüllt hat, unterrichtet die EZB von sich aus oder nach einer Mitteilung der nationalen zuständigen Behörde vor Verhängung dieser zusätzlichen Maßnahme erst den Ausschuss.
5. Die EZB oder die zuständige Behörde und der Ausschuss stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannte zusätzliche Maßnahme sowie vom Ausschuss gemäß Absatz 2 zur Vorbereitung der Abwicklung getroffene Maßnahmen kohärent sind.
Kapitel 3
Abwicklung
Artikel 12
Abwicklungsziele
1. Werden die Kommission und der Ausschuss im Rahmen des in Artikel 16 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den in Artikel 26 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
2. Die Kommission und der Ausschuss werden bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele im Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie [BRRD] tätig .
▐
Artikel 13
Allgemeine Abwicklungsgrundsätze
Werden die Kommission und der Ausschuss im Rahmen des in Artikel 16 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie dabei alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Abwicklung im Einklang mit den in Artikel 29 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Grundsätzen erfolgt.
▐
Artikel 14
Abwicklung von Finanzinstituten und Mutterunternehmen
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Finanzinstitute und ihre Mutterunternehmen werden von der Kommission auf der Grundlage eines Beschlussentwurfs ergriffen, der vom Ausschuss gemäß Artikel 28 der Richtlinie [BRRD] erstellt wird .
▐
Artikel 15
Rangfolge der Forderungen
Bei der Anwendung eines Bail-in-Instruments auf ein in Abwicklung befindliches Institut nehmen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten unbeschadet der in Artikel 24 Absatz 3 festgelegten Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten vom Bail-in-Instrument nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission auf der Grundlage eines vom Ausschuss erstellten Beschlussentwurfs ihre Befugnisse zur Abschreibung und Umwandlung von Forderungen in der in Artikel 43 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Reihenfolge wahr:
Artikel 16
Abwicklungsverfahren
1. Gelangt die EZB von sich aus oder nach einer Mitteilung einer nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats zu der Bewertung, dass die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gegeben sind, unterrichtet sie umgehend die Kommission und den Ausschuss von dieser Bewertung.
Die in Unterabsatz 1 genannte Unterrichtung kann auf ein Bewertungsersuchen des Ausschusses oder einer nationalen Abwicklungsbehörde hin erfolgen, wenn nach Ansicht einer dieser Stellen Grund zu der Annahme besteht, dass ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
Die in Unterabsatz 1 genannte Unterrichtung erfolgt nach Konsultation des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde.
1a. Nach Maßgabe des Artikels 50 erfolgt die Erstellung und Annahme aller Beschlüsse des Ausschusses, die das Abwicklungsverfahren betreffen, im Rahmen der Exekutivsitzung.
2. Der Ausschuss nimmt bei Erhalt einer Unterrichtung gemäß Absatz 1 ▐ eine Bewertung im Rahmen seiner Exekutivsitzung vor, um zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(a) |
Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus. |
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(b) |
Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors , einschließlich Maßnahmen durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem, oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 18 ), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann. |
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(c) |
Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 4 im öffentlichen Interesse erforderlich. |
3. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a ist das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn die in Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
▐
4. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme unter den in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Umständen als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten.
5. Gelangt der Ausschuss zu der Bewertung, dass alle in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, legt er der Kommission unter Berücksichtigung der Unterrichtung nach Absatz 1 den Entwurf eines Beschlusses zur Abwicklung des Unternehmens vor. Der Entwurf eines Beschlusses umfasst mindestens Folgendes:
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(a) |
die Empfehlung zur Abwicklung des Unternehmens; |
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(b) |
den in Artikel 19 Absatz 32 genannten Rahmen für die Abwicklungsinstrumente; |
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(c) |
den Rahmen für die Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 71. |
6. Nach Erhalt des Entwurfs eines Beschlusses vom Ausschuss entscheidet die Kommission darüber, ob sie den Beschlussentwurf annimmt oder nicht , über den Rahmen für die Abwicklungsinstrumente, der auf das betreffende Unternehmen angewandt werden soll, sowie, falls angemessen, über den Einsatz des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme. ▐
Beabsichtigt die Kommission, den Beschlussentwurf des Ausschusses nicht oder mit Änderungen anzunehmen, sendet sie den Beschlussentwurf mit einer Erklärung an den Ausschuss zurück, in der sie darlegt, warum sie ihn nicht annehmen will bzw. worin die Gründe für die beabsichtigten Änderungen bestehen, und fordert seine Überarbeitung. Die Kommission kann eine Frist festsetzen, innerhalb deren der Ausschuss seinen ursprünglichen Beschlussentwurf auf der Grundlage der von ihr vorgeschlagenen Änderungen ändern und ihr erneut vorlegen kann. Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen stehen dem Ausschuss mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung, um den Beschlussentwurf nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Kommission zu überarbeiten.
Die Kommission bemüht sich nach Kräften, die Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen, die die EBA hinsichtlich der Wahrnehmung der ihr durch diesen Absatz übertragenen Aufgaben herausgibt, und sie handelt, wenn sie bestätigt, dass sie diese Leitlinien oder Empfehlungen befolgt oder zu befolgen gedenkt, entsprechend der Regelung in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
7. Der Beschluss der Kommission wird an den Ausschuss gerichtet. Beschließt die Kommission, das Unternehmen nicht abzuwickeln, weil die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird das betreffende Unternehmen nach nationalem Insolvenzrecht abgewickelt.
8. Der Ausschuss beschließt das in Artikel 20 genannte Abwicklungskonzept innerhalb des durch den Kommissionsbeschluss gesteckten Rahmens in seiner Exekutivsitzung und sorgt dafür, dass die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Der Beschluss des Ausschusses ist an die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 26 alle zur Umsetzung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen zu treffen und zu diesem Zweck von den Abwicklungsbefugnissen Gebrauch zu machen, die in der Richtlinie [BRRD], insbesondere in deren Artikeln 56 bis 64, festgelegt sind. Liegt eine staatliche Beihilfe vor, kann der Ausschuss seinen Beschluss erst fassen, wenn die Kommission über die staatliche Beihilfe entschieden hat.
9. Wenn der Ausschuss ▐ die Auffassung vertritt, dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen Mitgliedstaat/en auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgehend über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.
10. Soweit die vom Ausschuss in seiner Exekutivsitzung vorgeschlagene Abwicklungsmaßnahme eine Inanspruchnahme des Fonds vorsieht und nicht mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verbunden ist, wendet die Kommission parallel dazu die für die Anwendung des Artikels 107 AEUV festgelegten Kriterien analog an.
11. Die Kommission ist befugt, sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 107 AEUV für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich gemäß Kapitel 5 dieses Titels von jeder Person alle Informationen zu beschaffen, die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten Aktualisierungen und Ergänzungen.
12. Der Ausschuss ist befugt, der Kommission in Bezug auf ein Unternehmen, dessen Abwicklung beschlossen wurde, den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Rahmens für die Abwicklungsinstrumente und für den Einsatz des Fonds vorzulegen .
12a. Damit durchgehend gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, hat die Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich staatlicher Beihilfen und nach Maßgabe der Richtlinie [BRRD] den Einsatz des Fonds so zu behandeln, wie sie einen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus behandeln würde.
Artikel 17
Bewertung
1. Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der Ausschuss sicher, dass eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 gemäß Artikel 30 der Richtlinie [BRRD] vorgenommen wird.
▐
16. Nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme sorgt der Ausschuss dafür, dass gemäß Artikel 66 der Richtlinie [BRRD] wird getrennt von der Bewertung nach Absatz 1 bewertet wird, ob die Anteilsinhaber und Gläubiger eine bessere Behandlung erfahren hätten, wenn das Institut im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.
▐
Artikel 18
Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten
1. Die EZB unterrichtet von sich aus oder nach einer Mitteilung einer nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats den Ausschuss, wenn sie zu der Bewertung gelangt, dass in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppe die Bedingungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß der Richtlinie [BRRD] erfüllt sind.
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1a. Die EZB unterrichtet den Ausschuss gemäß Absatz 1 nach einem Ersuchen des Ausschusses oder einer nationalen Abwicklungsbehörde um Bewertung, wenn nach Ansicht einer dieser Stellen Grund zu der Annahme besteht, dass in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppe die Voraussetzungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind.
1b. Wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, legt der Ausschuss der Kommission unter Berücksichtigung der Unterrichtung nach Absatz 1 den Entwurf eines Beschlusses vor, in dem vorgesehen ist, dass die Befugnisse zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten einzeln oder nach dem Verfahren von Artikel 16 Absätze 4 bis 7 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme ausgeübt werden.
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5. Nach Erhalt des Entwurfs eines Beschlusses vom Ausschuss entscheidet die Kommission darüber, ob sie den Beschlussentwurf annimmt oder nicht und ob die Befugnisse zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten einzeln oder nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 4 bis 7 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.
6. Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 16 Absatz 2 aber nicht erfüllt, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden nach einem Beschluss der Kommission an, die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Richtlinie [BRRD] auszuüben.
7. Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt und darüber hinaus auch die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben, findet das in Artikel 16 Absätze 4 bis 7 dargelegte Verfahren Anwendung.
8. Der Ausschuss stellt sicher, dass die nationalen Abwicklungsbehörden von den Abschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] Gebrauch machen ▐.
▐
9. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses um und führen die Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 26 durch.
Artikel 19
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze
1. Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt der Ausschuss die Befugnis gemäß Artikel 18 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.
2. Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe b handelt es sich um
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(a) |
das Instrument der Unternehmensveräußerung, |
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(b) |
das Instrument des Brückeninstituts, |
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(c) |
das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten, |
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(d) |
das Bail-in-Instrument. |
3. Bei der Annahme der Beschlussentwürfe gemäß Artikel 16 Absatz 5 berücksichtigt der Ausschuss folgende Faktoren:
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(a) |
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 17; |
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(b) |
die Liquiditätslage des in Abwicklung befindlichen Instituts; |
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(c) |
die Marktfähigkeit des Franchise-Werts des in Abwicklung befindlichen Instituts im Lichte der Wettbewerbsbedingungen und der wirtschaftlichen Bedingungen am Markt; |
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(d) |
die zur Verfügung stehende Zeit. |
4. ▐ Die Abwicklungsinstrumente können entweder einzeln oder zusammen angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann.
4a. Der Ausschuss nimmt für die Durchführung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente sicherzustellen, gemeinsam mit der Kommission einen Abwicklungsleitfaden an, in dem eine klare und ausführliche Anleitung zum Einsatz der Abwicklungsinstrumente gegeben wird.
Der Abwicklungsleitfaden nach Unterabsatz 1 hat die Form eines delegierten Rechtsakts, der von der Kommission gemäß Artikel 82 erlassen wird.
Artikel 20
Abwicklungskonzept
In dem vom Ausschuss nach Artikel 16 Absatz 8 beschlossenen Abwicklungskonzept werden in Einklang mit den Beschlüssen der Kommission über den Abwicklungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 6 und etwaigen Beihilfebeschlüssen, falls anwendbar im Wege der Analogie, die Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden Abwicklungsinstrumente zumindest im Hinblick auf die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie die genauen Beträge und Zwecke festgelegt, für die der Fonds verwendet werden soll.
Im Laufe des Abwicklungsverfahrens kann das Abwicklungskonzept vom Ausschuss in einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Weise und innerhalb des von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 6 beschlossenen Abwicklungsrahmens geändert und aktualisiert werden.
Artikel 21
Instrument der Unternehmensveräußerung
1. In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin, Folgendes auf einen Erwerber zu übertragen, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt:
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(a) |
Anteile oder andere Eigentumstitel an einem in Abwicklung befindlichen Institut, oder |
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(b) |
alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts. |
2. Mit Blick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung wird in dem in Artikel 16 Absatz 8 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:
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(a) |
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 und Absätze 7 bis 11 der Richtlinie [BRRD] zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; |
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(b) |
die kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und der im Abwicklungsverfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen, zu denen die nationale Abwicklungsbehörde die Übertragung gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie [BRRD] vornimmt; |
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(c) |
ob die Übertragungsbefugnisse von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 32 Absätze 5 und 6 der Richtlinie [BRRD] mehr als einmal ausgeübt werden können; |
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(d) |
die Regelungen für die Vermarktung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Richtlinie [BRRD]; |
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(e) |
ob die Einhaltung der Vermarktungsanforderungen durch die nationale Abwicklungsbehörde wahrscheinlich die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Absatz 3 beeinträchtigen würde. |
3. Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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(a) |
Er ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder potenzieller Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzmarktstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde. |
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(b) |
Er ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde. |
Artikel 22
Instrument des Brückeninstituts
1. In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument des Brückeninstituts darin, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
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(a) |
Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben werden; |
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(b) |
alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute. |
2. Mit Blick auf das Instrument des Brückeninstituts wird in dem in Artikel 20 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:
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(a) |
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 9 der Richtlinie [BRRD] auf ein Brückeninstitut zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; |
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(b) |
die Regelungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 der Richtlinie [BRRD]; |
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(c) |
die Regelungen für die Vermarktung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie [BRRD]. |
3. Der Ausschuss stellt sicher, dass der Gesamtwert der von der nationalen Abwicklungsbehörde auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.
3a. Bei einer für das Brückeninstitut oder für Teile der bzw. alle Eigentumsrechte und Verbindlichkeiten des Brückeninstituts erhaltenen Gegenleistung sind die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie [BRRD] einzuhalten.
Artikel 23
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
1. In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darin, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine Zweckgesellschaft für Vermögensverwaltung zu übertragen , die die Anforderungen erfüllt, die in der Richtlinie [BRRD] für eine juristische Person festgelegt sind, damit sie eine Zweckgesellschaft für Vermögensverwaltung sein kann .
▐
2. Mit Blick auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten wird in dem in Artikel 20 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:
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(a) |
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 bis 10 der Richtlinie [BRRD] auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; |
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(b) |
die Gegenleistung für die von der nationalen Abwicklungsbehörde auf die für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte im Einklang mit den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt. |
2a. Bei einer für die Zweckgesellschaft für Vermögensverwaltung oder für Teile der bzw. alle Eigentumsrechte und Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft für Vermögensverwaltung erhaltenen Gegenleistung sind die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie [BRRD] einzuhalten.
Artikel 24
Bail-in-Instrument
1. Das Bail-in-Instrument kann für die in Artikel 37 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Zwecke angewandt werden.
▐
In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument im Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:
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(a) |
der aggregierte Betrag, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 6 zu vermindern oder umzuwandeln sind; |
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(b) |
die Verbindlichkeiten, die gemäß den Absätzen 5 bis 13 ausgeschlossen werden können; |
|
(c) |
die Ziele und der Mindestinhalt des gemäß Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans. |
2. ▐
Ist die Bedingung nach Artikel 37 Absatz 3 der Richtlinie [BRRD] für die Anwendung des Bail-in-Instruments zur Rekapitalisierung eines Unternehmens nicht erfüllt, ist eines der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente bzw. das in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument anzuwenden.
3. Die in Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Verbindlichkeiten sind nicht Gegenstand eine Abschreibung und Umwandlung.
5. Der Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse unter außergewöhnlichen Umständen kann gemäß Artikel 38 Absatz 2a der Richtlinie [BRRD] erfolgen ▐.
▐
Wird eine abschreibungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen, kann der Umfang der auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Abschreibung oder Umwandlung erhöht werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu tragen, sofern der Umfang der auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Abschreibung oder Umwandlung dem Grundsatz entspricht , dass kein Gläubiger größere Verluste zu tragen hat als er im Fall einer Liquidation des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätte .
6. Wird eine abschreibungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten getragen worden wären, nicht ganz oder teilweise an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut für die in Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Zwecke und im Einklang mit dem genannten Artikel geleistet werden.
▐
8. Der Beitrag des Fonds kann wie folgt finanziert werden:
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(a) |
durch den dem Fonds zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß Artikel 66 aufgebracht wurde; |
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(b) |
durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch Ex-post-Beiträge gemäß Artikel 67 aufgebracht werden kann; |
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(c) |
wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a und b nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 69 , auch im Rahmen der in Artikel 69 genannten Darlehensfazilität, aufgebracht werden. |
9. Unter den in Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen im Einklang mit dem genannten Artikel angestrebt werden.
▐
10. Alternativ oder zusätzlich kann — sofern die Voraussetzungen nach Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] für die Leistung eines Beitrags aus dem Fonds erfüllt sind — ein Beitrag aus den Mitteln geleistet werden, die durch Ex-ante-Beiträge gemäß Artikel 66 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
▐
12. Bei der Entscheidung nach Absatz 5 , bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auszuschließen, werden die in Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Umstände gebührend berücksichtigt.
13. Bei der Anwendung des Bail-in-Instruments führt der Ausschuss eine Bewertung gemäß Artikel 41 der Richtlinie [BRRD] durch .
▐
14. Die Ausschlüsse nach Absatz 5 können entweder vorgenommen werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Abschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Abschreibung zu begrenzen.
15. Die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse tragen den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Rangfolge der Forderungen Rechnung.
16. Die nationale Abwicklungsbehörde leitet den Reorganisationsplan, den sie nach Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD] von dem bestellten Verwalter erhalten hat, unverzüglich an den Ausschuss weiter.
Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Reorganisationsplans übermittelt die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss ihre Bewertung des Plans. Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans bewertet der Ausschuss die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des in Artikel 2 genannten Unternehmens bei Umsetzung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde vorgenommen.
Ist der Ausschuss überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht würde, gestattet er der nationalen Abwicklungsbehörde, den Plan gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie [BRRD] zu genehmigen. Ist der Ausschuss nicht überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht würde, weist er die nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie [BRRD] dem Verwalter seine Bedenken mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass seine Bedenken berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Behörde.
Die nationale Abwicklungsbehörde leitet den geänderten Plan an den Ausschuss weiter. Der Ausschuss weist die nationale Abwicklungsbehörde an, dem Verwalter innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf.
Artikel 25
Überwachung durch den Ausschuss
1. Der Ausschuss überwacht die Umsetzung des Abwicklungskonzepts durch die nationalen Abwicklungsbehörden sorgfältig. Im Hinblick darauf sind die nationalen Abwicklungsbehörden verpflichtet,
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(a) |
mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen; |
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(b) |
in regelmäßigen, vom Ausschuss festgelegten Abständen auf dessen Aufforderung genaue, verlässliche und vollständige Informationen zur Umsetzung des Abwicklungskonzepts, zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente und zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse vorzulegen, unter anderem in Bezug auf
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Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Abwicklungskonzepts vor.
2. Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen zu allen Aspekten der Umsetzung des Abwicklungskonzepts erteilen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 20 genannten Elemente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.
3. Soweit für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, kann die Kommission auf Empfehlung des Ausschusses ▐ ihren Beschluss über den Abwicklungsrahmen überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen.
Artikel 26
Durchführung von Abwicklungsbeschlüssen
1. Die nationalen Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Artikel 16 Absatz 8 genannten Abwicklungsbeschluss durchzuführen, insbesondere indem sie Kontrolle über Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ausüben, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Richtlinie [BRRD] treffen und sicherstellen, dass die in der Richtlinie [BRRD] festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses um.
Dazu nutzen sie – vorbehaltlich dieser Verordnung – die Befugnisse, die ihnen in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie [BRRD] übertragen werden, im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen. Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse. Alle von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen mit dem in Artikel 16 Absatz 8 genannten Beschluss im Einklang stehen.
2. Sollte eine nationale Abwicklungsbehörde einen in Artikel 16 genannten Beschluss nicht oder auf eine Weise durchgeführt haben, in der sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Abwicklungsziele nicht erreichen lassen, ist der Ausschuss befugt, ein in Abwicklung befindliches Institut unmittelbar anzuweisen,
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(a) |
bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere juristische Person zu übertragen, |
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(b) |
die Umwandlung etwaiger Schuldtitel zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 18 genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen. |
Der Ausschuss ist auch befugt, jede andere Befugnis unmittelbar auszuüben, die in der Richtlinie [BRRD] vorgesehen ist.
3. Das in Abwicklung befindliche Institut muss alle gemäß Absatz 2 gefassten Beschlüsse befolgen. Diese Beschlüsse haben Vorrang vor allen zuvor von den nationalen Behörden in derselben Angelegenheit erlassenen Beschlüssen.
4. Wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 2 sind, müssen die nationalen Behörden diesen Beschluss befolgen.
Kapitel 4
Zusammenarbeit
Artikel 27
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
1. Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder und das Personal der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 79 festgelegten Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
2. Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss ▐ sowie die ▐ zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden eng zusammen ; dies gilt insbesondere für die Phasen der Planung einer Abwicklung sowie für des frühzeitige Eingreifens und der Abwicklung gemäß den Artikeln 7 bis 26 . Sie stellen sich gegenseitig alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
▐
4. Wenn die EZB den Exekutivdirektor des Ausschusses zur Teilnahme an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB als Beobachter einlädt, kann der Ausschuss für die Zwecke dieser Verordnung einen weiteren Vertreter für die Teilnahme benennen .
5. Der Ausschuss benennt für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach Artikel 113 der Richtlinie [BRRD] eingerichteten Abwicklungsausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde teilnimmt.
6. Der Ausschuss arbeitet eng mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und vergleichbaren künftigen europäischen Organisation zusammen, insbesondere wenn die EFSF, der ESM oder eine vergleichbare künftige europäische Organisationen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen einen direkten oder indirekten finanziellen Beistand gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird; dies gilt insbesondere unter den in Artikel 24 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen.
7. Der Ausschuss und die EZB schließen eine Vereinbarung, in der sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 festlegen. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der angemessenen Behandlung vertraulicher Informationen veröffentlicht.
7a. Der Ausschuss und die Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen Vereinbarungen, in denen sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie [BRRD] festlegen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt der Ausschuss eine Vereinbarung mit der zuständigen Abwicklungsbehörde jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats, der Herkunftsstaat mindestens eines global systemrelevanten Instituts ist, das als solches gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt ist.
Jede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der angemessenen Behandlung vertraulicher Informationen veröffentlicht.
Artikel 28
Informationsaustausch innerhalb des SRM
1. Sowohl der Ausschuss als auch die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
2. Der Ausschuss stellt der Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 107 AEUV relevant sind.
Artikel 29
Zusammenarbeit innerhalb des SRM und Behandlung von Gruppen
Artikel 12 Absätze 4, 5, 6 und 15 und die Artikel 80 bis 83 der Richtlinie [BRRD] gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Artikel 30
Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, vertritt der Ausschuss unbeschadet ▐ dieser Verordnung ▐ die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7, 8, 11, 12, 15, 50 und 80 bis 83 der Richtlinie [BRRD].
Artikel 31
Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern
Die Kommission und der Ausschuss sind innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ausschließlich dafür verantwortlich, im Namen der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten die in Artikel 88 Absatz 4 der Richtlinie [BRRD] genannten rechtlich nicht bindenden Kooperationsvereinbarungen zu schließen, und nehmen die Notifizierung über diese Vereinbarungen gemäß Absatz 6 des genannten Artikels vor.
Kapitel 5
Untersuchungsbefugnisse
Artikel 32
Informationsersuchen
1. Zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben kann der Ausschuss von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen direkt oder über die nationalen Abwicklungsbehörden unter voller Ausschöpfung aller bei der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden verfügbaren Informationen sämtliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind:
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(a) |
von Unternehmen im Sinne des Artikels 2, |
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(b) |
von Mitarbeitern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2, |
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(c) |
von Dritten, an die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben. |
2. Die in Absatz 1 ▐ genannten Unternehmen und Personen legen die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen vor. Bestimmungen über das Berufsgeheimnis befreien diese Unternehmen und Personen nicht von der Pflicht zur Vorlage der Informationen. Die Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
3. Erhält der Ausschuss Informationen direkt von diesen Unternehmen oder Personen, übermittelt er sie den betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden.
4. Der Ausschuss kann hinsichtlich eines Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt, kontinuierlich Informationen , die für die Ausübung seiner Funktionen nach dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere über das Kapital, die Liquidität sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einholen▐.
5. Der Ausschuss, die zuständigen Behörden und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen mit Bestimmungen über das bei diesem Informationsaustausch anzuwendende Verfahren schließen. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, den zuständigen Behörden und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
6. Die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um festzustellen, ob einige oder alle angeforderten Informationen bereits vorliegen. Ist dies der Fall, stellen die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, oder die nationalen Abwicklungsbehörden diese Informationen dem Ausschuss bereit.
Artikel 33
Allgemeine Untersuchungen
1. Zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben kann der Ausschuss vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen hinsichtlich jeder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen oder befindlichen Person im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen Untersuchungen durchführen.
Zu diesem Zweck hat der Ausschuss das Recht,
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(a) |
Unterlagen anzufordern, |
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(b) |
die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen, |
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(c) |
von einer Person im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 oder ihren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen, |
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(d) |
jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. |
2. Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.
Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leisten die nationalen Abwicklungsbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem nationalen Recht; dazu leisten sie unter anderem Hilfe beim Zugang des Ausschusses zu den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1, damit die vorstehend genannten Rechte ausgeübt werden können.
Artikel 34
Prüfungen vor Ort
1. Zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben kann der Ausschuss vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach vorheriger Unterrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden und der betroffenen zuständigen Behörden in den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Zusätzlich hat der Ausschuss vor Ausübung der in Artikel 11 genannten Befugnisse die zuständige Behörde zu konsultieren. Der Ausschuss kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung erforderlich ist.
2. Die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, die von einem Beschluss des Ausschusses über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 33 Absatz 2 betroffen sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 33 Absatz 1 genannten Befugnisse.
3. Juristische Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Prüfungen vor Ort unterziehen.
4. Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung des Ausschusses die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten sind ebenfalls berechtigt, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.
5. Stellen die Bediensteten des Ausschusses und andere von ihm bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer gemäß Absatz 1 angeordneten Prüfung widersetzt, leistet die nationale Abwicklungsbehörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit für die Prüfung erforderlich, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung von Geschäftsräumen und Büchern oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betroffene nationale Abwicklungsbehörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis, nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern.
Artikel 35
Gerichtliche Genehmigung
1. Ist für eine Prüfung vor Ort gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe gemäß Artikel 34 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wird sie beantragt.
2. Wird die in Absatz 1 genannte Genehmigung beantragt, prüft das nationale Gericht unverzüglich , ob der Beschluss des Ausschusses echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht den Ausschuss um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen der Ausschuss annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 26 genannten Rechtsakte erfolgt ist, die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten des Ausschusses enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Ausschusses unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
Kapitel 6
Sanktionen
Artikel 36
Befugnis zur Verhängung von Verwaltungsstrafen
1. Stellt der Ausschuss fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Absatz 2 genannten Verstöße begangen hat, weist er die betreffende nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß der Richtlinie [BRRD] gegen das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.
Ein Verstoß eines dieser Unternehmen gilt als vorsätzlich begangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.
2. Gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 können Verwaltungsstrafen verhängt werden,
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(a) |
wenn sie die gemäß Artikel 32 angeforderten Informationen nicht vorlegen, |
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(b) |
wenn sie sich einer allgemeinen Untersuchung gemäß Artikel 33 oder einer Prüfung vor Ort gemäß Artikel 34 nicht unterziehen, |
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(c) |
wenn sie keinen Beitrag zu dem Fonds gemäß Artikel 66 oder 67 leisten, |
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(d) |
wenn sie einen gemäß Artikel 26 an sie gerichteten Beschluss des Ausschusses nicht einhalten. |
3. Die nationalen Abwicklungsbehörden veröffentlichen alle gemäß Absatz 1 verhängten Verwaltungsstrafen . Würde eine solche Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, veröffentlichen die nationalen Abwicklungsbehörden die Geldbuße ohne Bekanntgabe der Identität der Beteiligten.
4. Im Hinblick auf die Einführung kohärenter, effizienter und wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen und die Sicherstellung einer gemeinsamen, einheitlichen und kohärenten Anwendung dieser Verordnung gibt der Ausschuss Leitlinien zur Anwendung von Verwaltungsstrafen und Zwangsgeldern durch die nationalen Abwicklungsbehörden heraus .
Artikel 37
Zwangsgelder
1. Der Ausschuss weist die betreffende nationale Abwicklungsbehörde an, gegen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ▐ ein Zwangsgeld zu verhängen, um
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(a) |
ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zur Einhaltung eines gemäß Artikel 32 erlassenen Beschlusses zu verpflichten; |
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(b) |
eine in Artikel 32 Absatz 1 genannte Person zur Vorlage vollständiger Informationen zu verpflichten, die er mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angefordert hat; |
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(c) |
eine in Artikel 33 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiger angeforderter Materialien sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger Informationen zu verpflichten, die im Rahmen einer mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordneten Untersuchung bereitgestellt wurden; |
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(d) |
eine in Artikel 34 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordnet wurde. |
2. Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die betreffende Person den jeweiligen Beschlüssen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d nachkommt.
3. Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängt werden.
TEIL III
INSTITUTIONELLER RAHMEN
TITEL I
DER AUSSCHUSS
Artikel 38
Rechtsform
1. Hiermit wird ein Ausschuss für die einheitliche Abwicklung geschaffen. Der Ausschuss ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
2. Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Der Ausschuss kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
3. Der Ausschuss wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.
Artikel 39
Zusammensetzung
1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
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(a) |
dem Exekutivdirektor mit Stimmrechten ; |
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(b) |
dem stellvertretenden Exekutivdirektor mit Stimmrechten ; |
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(c) |
einem von der Kommission benannten Mitglied mit Stimmrechten ; |
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(d) |
einem von der EZB benannten Mitglied mit Stimmrechten ; |
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(e) |
je einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied mit Stimmrechten gemäß den Artikeln 48 und 51 , das die nationale Abwicklungsbehörde vertritt; |
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(ea) |
einem von der EBA benannten Mitglied, das ohne Stimmrechte als Beobachter teilnimmt. |
2. Die Amtszeit des Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors und der von der Kommission und der EZB benannten Ausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist vorbehaltlich Artikel 52 Absatz 6 nicht zulässig.
3. Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst
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(a) |
eine Plenarsitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 46 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden, |
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(b) |
eine Exekutivsitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 50 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden, |
|
(c) |
einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 52 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt. |
Artikel 40
Einhaltung des Unionsrechts
Der Ausschuss arbeitet im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüssen der Kommission.
Artikel 41
Verantwortlichkeit
1. Der Ausschuss ist gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 bis 8 verantwortlich.
2. Der Ausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Dieser Bericht wird, vorbehaltlich der Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.
3. Der Exekutivdirektor legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
4. Der Exekutivdirektor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben in den zuständigen Ausschüssen des Parlaments teil. Mindestens einmal jährlich findet eine Anhörung statt.
4a. Der stellvertretende Exekutivdirektor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben in den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teil.
5. Der Exekutivdirektor kann vom Rat auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben gehört werden.
6. Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen nach Übermittlung mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihm vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden.
7. Auf Verlangen führt der Exekutivdirektor mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem Vertrag wahrnehmen kann. Das Europäische Parlament und der Ausschuss schließen eine Vereinbarung über die Modalitäten solcher Gespräche im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß der Geheimhaltungspflicht, die dem Ausschuss durch diese Verordnung und durch Artikel 76 der Richtlinie [BRRD] als einer nationalen Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung auferlegt wurde.
8. Bei Untersuchungen durch das Parlament arbeitet der Ausschuss im Einklang mit dem AEUV mit dem Parlament zusammen. Der Ausschuss und das Europäische Parlament schließen vor dem 1. März 2015 angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Verantwortlichkeit und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen regeln unter anderem den Zugang zu Informationen, die Zusammenarbeit bei Untersuchungen und die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors . Diese Vereinbarungen haben einen Geltungsbereich, der demjenigen der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB ähnlich ist, die gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geschlossen wurde.
Zu diesen Vereinbarungen zählt auch eine Vereinbarung zwischen dem Ausschuss und dem Europäischen Parlament über die Grundsätze und Verfahren für die Einstufung, die Vorlage beim Parlament und die verzögerte Offenlegung vertraulicher Informationen, die nicht Gegenstand der gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung sind.
Artikel 42
Nationale Parlamente
-1. Im Zuge der Vorlage des Berichts nach Artikel 41 Absatz 2 leitet der Ausschuss diesen Bericht gleichzeitig den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar zu.
Die nationalen Parlamente können dem Ausschuss begründete Stellungnahmen zu dem Bericht übermitteln.
1. Aufgrund der vom Ausschuss wahrgenommenen Aufgaben können die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Ausschuss im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, schriftlich auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben des Ausschusses nach dieser Verordnung zu antworten.
2. Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Exekutivdirektor einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen.
3. Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortlichkeit der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Ausschuss oder der Kommission nicht durch diese Verordnung übertragen werden.
Artikel 43
Unabhängigkeit
1. Bei der Wahrnehmung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden unabhängig und im Allgemeininteresse.
2. Die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Mitglieder des Ausschusses handeln unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.
Artikel 43a
Für den Ausschuss geltende allgemeine Grundsätze
Für den Ausschuss gelten folgende Grundsätze:
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(a) |
Er handelt unabhängig im Einklang mit Artikel 43. |
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(b) |
Seine Mitglieder verfügen über den notwendigen Sachverstand bezüglich der Sanierung und Insolvenz von Banken. |
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(c) |
Er verfügt über die Fähigkeit, sich mit großen Bankengruppen zu befassen. |
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(d) |
Er verfügt über die Fähigkeit, rasch und unparteiisch tätig zu werden. |
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(e) |
Er stellt sicher, dass der nationalen Finanzmarktstabilität sowie der Finanzmarktstabilität der Union und des Binnenmarkts in angemessener Weise Rechnung getragen wird. |
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(f) |
Er ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 41 verantwortlich. |
Artikel 44
Sitz
Der Ausschuss hat seinen Sitz in Brüssel (Belgien).
TITEL II
PLENARSITZUNG DES AUSSCHUSSES
Artikel 45
Teilnahme an Plenarsitzungen
An den Plenarsitzungen des Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder teil.
Artikel 46
Aufgaben
1. Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Plenarsitzung:
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(a) |
jährlich zum 30. November Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses für das Folgejahr ▐ auf der Grundlage eines Entwurfs des Exekutivdirektors und Übermittlung des Programms zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die EZB; seine Durchführung wird vom Ausschuss in seiner Plenarsitzung überwacht und kontrolliert; |
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(b) |
Annahme , Überwachung und Kontrolle des jährlichen Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 58 Absatz 2 ; |
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(ba) |
Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zu dem in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe g genannten Berichtsentwurf des Exekutivdirektors; |
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(c) |
Beschlüsse über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 68, die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72 und die Darlehensvergabe an Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 73 Absatz 4 ; |
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(d) |
Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts über die in Artikel 41 genannten Tätigkeiten des Ausschusses , der detaillierte Angaben zur Ausführung des Haushalts enthalten muss ; |
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(e) |
Annahme der Finanzvorschriften des Ausschusses gemäß Artikel 61; |
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(f) |
Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist; |
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(g) |
Annahme von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern; |
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(h) |
Annahme der Geschäftsordnung; |
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(i) |
gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal des Ausschusses Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“); |
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(j) |
Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 des Statuts; |
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(k) |
Ernennung eines Rechnungsführers gemäß dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt; |
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(l) |
Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen in Berichten über interne und externe Prüfungen und in Evaluierungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF); |
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(m) |
sämtliche Beschlüsse über die Schaffung und gegebenenfalls Änderung der internen Strukturen des Ausschusses. |
2. Der Ausschuss erlässt in seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Ausschuss in seiner Plenarsitzung durch einen Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde an den Exekutivdirektor und die von ihm weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und sie selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Personalmitglied als dem Exekutivdirektor übertragen.
Artikel 47
Plenarsitzung des Ausschusses
1. Der Exekutivdirektor beruft die Plenarsitzungen des Ausschusses ein.
2. Der Ausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Initiative des Exekutivdirektors, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.
3. Der Ausschuss kann auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Plenarsitzungen einladen. Insbesondere kann der Ausschuss auf ein entsprechendes Ersuchen hin einen Vertreter des ESM einladen, als Beobachter teilzunehmen.
4. Der Ausschuss übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für seine Plenarsitzungen.
Artikel 48
Beschlussverfahren
1. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in der Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Mitglieder. Die in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c genannten Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit dieser Mitglieder gefasst.
2. Der Exekutivdirektor nimmt an den Abstimmungen teil.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie. In der Geschäftsordnung werden detaillierte Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und, soweit angebracht, die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit festgelegt.
TITEL III
EXEKUTIVSITZUNG DES AUSSCHUSSES
Artikel 49
Teilnahme an den Exekutivsitzungen
1. ▐ Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Ausschussmitglieder nehmen an den Exekutivsitzungen des Ausschusses teil.
2. Bei Beratungen über in Artikel 2 genannte Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, nimmt an den Beratungen und am Beschlussverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 auch das von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Mitglied teil.
3. Bei Beratungen über staatenübergreifende Gruppen nehmen an den Beratungen und am Beschlussverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 auch das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied und die von den Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, benannten Mitglieder teil.
3a. Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Mitglieder des Ausschusses stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes des Fonds, durchgehend in den verschiedenen Zusammensetzungen der Exekutivsitzungen des Ausschusses kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.
Artikel 50
Aufgaben
1. Die Plenarsitzung des Ausschusses wird durch eine Exekutivsitzung des Ausschusses unterstützt.
2. Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Exekutivsitzung:
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(a) |
Vorbereitung aller in der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse, |
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(b) |
Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung. |
2a. Zu den Aufgaben des Ausschusses im Rahmen seiner in Absatz 2 genannten Exekutivsitzung gehören:
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(-i) |
Erstellung, Bewertung und Genehmigung von Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 7 bis 9; |
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(-ia) |
Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten, die Institute und Mutterunternehmen gemäß Artikel 10 einhalten müssen; |
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(i) |
die frühestmögliche Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses gemäß Artikel 16 mit allen relevanten Informationen an die Kommission, damit sie eine Bewertung vornehmen und gemäß Artikel 16 Absatz 6 einen Beschluss mit umfassender Begründung fassen kann; |
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(ii) |
Beschlüsse über Teil II des Ausschusshaushalts (Fonds). |
3. Bei dringendem Bedarf kann der Ausschuss in der Exekutivsitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen der Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten.
4. Die Exekutivsitzung des Ausschusses findet auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag eines der Ausschussmitglieder statt.
5. Der Ausschuss verabschiedet in seiner Plenarsitzung die Geschäftsordnung der Exekutivsitzung.
Artikel 51
Beschlussfassung
1. Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder Gruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist der Ausschuss bemüht, in seiner Exekutivsitzung zu einem Konsens zu gelangen. Ist kein Konsens möglich, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten stimmberechtigten Mitglieder und der in Artikel 49 Absatz 2 genannten teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Exekutivdirektors den Ausschlag.
2. Bei Beratungen über staatenübergreifende Gruppen ist der Ausschuss bemüht, in seiner Exekutivsitzung zu einem Konsens zu gelangen . Ist kein Konsens möglich, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten stimmberechtigten Mitglieder und der in Artikel 49 Absatz 3 genannten teilnehmenden Mitglieder. Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Ausschussmitglieder und das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht der nationalen Abwicklungsbehörde jedes teilnehmenden Mitgliedstaats , in dem ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, entspricht einem Anteil einer Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Exekutivdirektors den Ausschlag.
▐
3. Der Ausschuss gibt sich in seiner Exekutivsitzung eine Geschäftsordnung für seine Exekutivsitzungen und veröffentlicht sie.
Exekutivsitzungen des Ausschusses werden vom Exekutivdirektor auf eigene Initiative oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen und vom Exekutivdirektor geleitet. Der Ausschuss kann auf seinen Exekutivsitzungen auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Insbesondere kann der Ausschuss auf ein entsprechendes Ersuchen hin einen Vertreter des ESM einladen, als Beobachter teilzunehmen.
TITEL IV
EXEKUTIVDIREKTOR UND STELLVERTRETENDER EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 52
Ernennung und Aufgaben
1. Der Ausschuss wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der diese Aufgabe als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt und kein anderes Amt auf nationaler Ebene bekleiden darf.
2. Der Exekutivdirektor hat folgende Aufgaben:
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(a) |
Vorbereitung der Arbeiten des Ausschusses für die Plenar- und Exekutivsitzungen sowie Einberufung und Wahrnehmung des Vorsitzes der Sitzungen; |
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(b) |
Regelung aller Personalangelegenheiten; |
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(c) |
laufende Verwaltung; |
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(d) |
Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 58 Absatz 3 ; |
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(e) |
Leitung des Ausschusses; |
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(f) |
Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses; |
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(g) |
jährliche Erstellung eines Berichtsentwurfs mit einem Abschnitt über die Abwicklungstätigkeiten des Ausschusses und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten. |
3. Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt.
Der stellvertretende Exekutivdirektor nimmt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors dessen Aufgaben wahr.
4. Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.
Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt, bei dem der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter geachtet wird und über den das Europäische Parlament und der Rat gebührend unterrichtet werden.
5. Die Kommission stellt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Auswahlliste von Bewerbern für die Positionen des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zur Verfügung.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zur Billigung vor . Sobald dieser Vorschlag gebilligt wurde, erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors ▐.
6. Abweichend von Artikel 39 Absatz 2 beträgt die Amtszeit des ersten stellvertretenden Exekutivdirektors, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt wird, drei Jahre; die Amtszeit kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor bleiben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amt.
7. Ein ▐ stellvertretender Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert worden ist, kann bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die gleiche Stelle teilnehmen.
8. Erfüllen der Exekutivdirektor oder der stellvertretende Exekutivdirektor die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr oder haben sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, kann der Rat auf einen durch das Europäische Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen, um den Exekutivdirektor oder den stellvertretenden Exekutivdirektor seines Amtes zu entheben.
Für diese Zwecke kann das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission mitteilen, dass es/er die Bedingungen für die Abberufung des Exekutivdirektors oder des stellvertretenden Exekutivdirektors von seinem Amt als erfüllt erachtet, worauf die Kommission zu antworten hat.
Artikel 53
Unabhängigkeit
1. Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor nehmen ihre Aufgaben in Einklang mit den Beschlüssen der Kommission und des Ausschusses wahr.
Bei den Beratungen und Entscheidungsverfahren im Ausschuss ersuchen der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor die Organe oder Einrichtungen der Union weder um Weisungen noch nehmen sie solche Weisungen entgegen, sondern sie äußern ihre eigenen Ansichten und stimmen unabhängig ab. Der stellvertretende Exekutivdirektor untersteht bei diesen Beratungen und Entscheidungsverfahren nicht den Weisungen des Exekutivdirektors.
2. Weder die Mitgliedstaaten noch öffentliche oder private Stellen nehmen Einfluss auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors.
3. Im Einklang mit dem in Artikel 78 Absatz 6 genannten Statut sind der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst weiterhin verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
TITEL V
FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 54
Ressourcen
Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel und das dafür erforderliche Personal einzusetzen.
Artikel 55
Haushalt
1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
2. Der Haushalt des Ausschusses muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein.
3. Der Haushaltsplan umfasst zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den Fonds.
Artikel 56
Teil I des Haushaltsplans: Verwaltung des Ausschusses
1. Die Einnahmen in Teil I des Haushaltsplans stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der geschätzten jährlichen Verwaltungsausgaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a.
2. Die Ausgaben in Teil I des Haushaltsplans umfassen mindestens Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten.
Artikel 57
Teil II des Haushaltsplans: der Fonds
1. Die Einnahmen in Teil II des Haushaltsplans stammen insbesondere aus
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(a) |
Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 62 außer den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahresbeiträgen; |
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(b) |
Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 1; |
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(c) |
Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß Artikel 69, auch im Rahmen der in jenem Artikel genannten Darlehensfazilität ; |
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(d) |
Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 70. |
2. Die Ausgaben in Teil II des Haushaltsplans umfassen
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(a) |
Ausgaben für die Zwecke von Artikel 71; |
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(b) |
Anlagen gemäß Artikel 70; |
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(c) |
Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 1; |
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(d) |
Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß Artikel 69 , auch im Rahmen der in jenem Artikel genannten Darlehensfazilität . |
Artikel 58
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
1. Der Exekutivdirektor erstellt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr und legt diesen spätestens am 31. März eines jeden Jahres der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.
2. Der Haushaltsplan des Ausschusses wird von der Plenarsitzung des Ausschusses auf der Grundlage des Voranschlags verabschiedet. Soweit erforderlich, wird er nach seiner Überwachung und Kontrolle durch den Ausschuss in seiner Plenarsitzung entsprechend angepasst.
3. Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Ausschusses aus.
Artikel 59
Rechnungsprüfung und Kontrolle
1. Der Ausschuss schafft eine Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss ernannt und ist diesem gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushaltsplans ordnungsgemäß funktionieren.
2. Der interne Prüfer berät den Ausschuss in Bezug auf den Umgang mit Risiken durch unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten und Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.
3. Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Hinblick auf die Art seiner Aufgaben geeignete Systeme und Verfahren der internen Kontrolle zu schaffen.
Artikel 60
Rechnungslegung und Entlastung
1. Der Exekutivdirektor handelt als Weisungsbefugter.
2. Der Rechnungsführer des Ausschusses übermittelt dem Ausschuss bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres die vorläufigen Abschlüsse.
3. Der Ausschuss übermittelt in seiner Exekutivsitzung dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 31. März jedes Jahres die vorläufigen Abschlüsse des Ausschusses für das abgelaufene Haushaltsjahr.
4. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Abschlüssen des Ausschusses erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Ausschusses und legt ihn der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.
5. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor dem 1. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den endgültigen Jahresabschluss.
6. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof vor dem 1. Juli eine Antwort auf dessen Bemerkungen.
7. Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
8. Der Ausschuss erteilt dem Exekutivdirektor in seiner Plenarsitzung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.
9. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle im Zusammenhang mit der Buchführung des Ausschusses erforderlichen Informationen.
9a. Nach der Überprüfung des vom Ausschuss gemäß Artikel 60 erstellten endgültigen Jahresabschlusses erstellt der Rechnungshof einen Bericht über seine Feststellungen und legt ihn vor dem 1. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
9b. Der Rechnungshof erstattet insbesondere Bericht über
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(a) |
die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Verwendung der Mittel (einschließlich der Mittel aus dem Fonds); |
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(b) |
alle Eventualverbindlichkeiten (für den Ausschuss, die Kommission oder sonstige), die daraus resultieren, dass die Kommission und der Ausschuss ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung wahrnehmen. |
Artikel 61
Finanzvorschriften
Der Ausschuss legt nach Anhörung des Rechnungshofes der Europäischen Union und der Kommission interne Finanzvorschriften fest, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans regeln.
Soweit mit den Besonderheiten des Ausschusses vereinbar, beruhen die Finanzvorschriften auf der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV geschaffen wurden, nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).
Artikel 62
Beiträge
1. Die in Artikel 2 genannten Unternehmen tragen zum Haushalt des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und den nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten über Beiträge bei. Die Beiträge umfassen
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(a) |
jährliche Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben, |
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(b) |
jährliche Ex-ante-Beiträge, die zur Erreichung der gemäß Artikel 66 berechneten Zielausstattung des in Artikel 65 genannten Fonds erforderlich sind, |
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(c) |
außerordentliche Ex-post-Beiträge, die nach Artikel 67 berechnet werden. |
2. Die Höhe der Beiträge wird so festgelegt, dass die diesbezüglichen Einnahmen grundsätzlich ausreichen, den Haushalt des Ausschusses jedes Jahr auszugleichen und den Auftrag des Fonds zu erfüllen.
3. Der Ausschuss legt nach Anhörung der zuständigen Behörde gemäß den in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakten die Beiträge der in Artikel 2 genannten Unternehmen jeweils in einem an das betroffene Unternehmen gerichteten Beschluss fest. Der Ausschuss wendet Regeln über die anzuwendenden Verfahren und das Berichtswesen sowie weitere Vorschriften an, damit die Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt werden.
4. Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Beträge werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 82 delegierte Rechtsakte über Beiträge zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
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(a) |
die Art der Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Beiträge und die Art, wie sie zu zahlen sind; |
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(b) |
die in Absatz 3 genannten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Sicherstellung der vollständigen und pünktlichen Entrichtung der Beiträge; |
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(c) |
das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird; |
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(d) |
die jährlichen Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Arbeitsaufnahme des Ausschusses. |
Artikel 63
Betrugsbekämpfung
1. Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt der Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeiten der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter des Ausschusses gelten.
2. Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom Ausschuss Gelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem vom Ausschuss finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die den finanziellen Interessen der Union schadet, vorliegt.
Kapitel 2
Der einheitliche Bankenabwicklungsfonds
ABSCHNITT 1
BILDUNG DES FONDS
Artikel 64
Allgemeine Bestimmungen
1. Hiermit wird der einheitliche Bankenabwicklungsfonds errichtet.
2. Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, den effizienten Einsatz der ▐ Abwicklungsinstrumente und -befugnisse ▌gemäß den ▐ Abwicklungszielen und -grundsätzen sicherzustellen . Der Unionshaushalt oder die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds oder für Verbindlichkeiten des Ausschusses haftbar gemacht.
3. Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss.
Artikel 65
Zielausstattung
1. Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens den in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD]vorgesehenen Prozentsatz der gemäß der Richtlinie [DGS] gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreichen .
2. In der ersten Phase des in Absatz 1 genannten Zeitraums werden die gemäß Artikel 66 berechneten und nach Artikel 62 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, es sei denn, sie können in Anbetracht einer günstigen Marktlage oder des Bedarfs des Fonds vorgezogen werden.
3. Der Ausschuss kann die erste Phase um höchstens vier Jahre verlängern, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen von mehr als dem in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie [BRRD] vorgesehenen Prozentsatz des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags vornimmt.
4. Liegt nach der in Absatz 1 genannten ersten Phase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in Absatz 1 genannten Zielausstattung, werden nach Artikel 66 berechnete Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Liegt der Betrag der verfügbaren Finanzmittel unter der Hälfte der Zielausstattung, werden die jährlichen Beiträge gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie [BRRD] festgelegt .
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
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(a) |
Kriterien für die zeitliche Staffelung der nach Absatz 2 berechneten Beiträge zum Fonds , |
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(b) |
Umstände, unter denen die Entrichtung von Beiträgen ▌gemäß Absatz 2 vorgezogen werden kann, |
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(c) |
Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre, um die die in Absatz 1 genannte erste Phase gemäß Absatz 3 verlängert werden kann, |
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(d) |
Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge nach Absatz 4. |
Artikel 66
Ex-ante-Beiträge
1. Die Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten — ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen — im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten — ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen — aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
Die Beiträge werden gemessen am Risikoprofil der einzelnen Institute anhand der Kriterien angepasst, die in den in Artikel 94 Absatz 7 der Richtlinie [BRRD] genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
2. Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 65 zu berücksichtigen sind, können Barmittel, geldwerte Äquivalente, unter der Mindestliquiditätsquote als hochwertige liquide Vermögenswerte zugelassene Aktiva oder Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Aktiva mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf den in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie [BRRD] vorgesehen Prozentsatz des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 1 erhobenen Beiträge nicht übersteigen.
2a. Die einzelnen Beiträge der in Absatz 1 genannten Institute sind endgültig und dürfen unter keinen Umständen rückwirkend erstattet werden.
2b. Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch Ex-ante-Beiträge der Institute beschafft haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die Ex-ante-Beiträge zu gewähren, die sie u. U. an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erwachsenden Verpflichtungen bleiben von einer solchen Erstattung unberührt.
3. Der Kommission wird unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 2 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
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(a) |
die Methode zur Berechnung der einzelnen in Absatz 1 genannten Beiträge; |
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(b) |
die Qualität der Sicherheiten, mit denen die in Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtungen unterlegt sind; |
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(c) |
die Kriterien für die Berechnung des Anteils der in Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtungen. |
Artikel 67
Außerordentliche Ex-post-Beiträge
1. Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds zu decken, erhebt der Ausschuss im Einklang mit Artikel 62 von den im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten außerordentliche Ex-post-Beiträge, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen Beiträge erfolgt gemäß den in den Artikeln 66 und 95 festgelegten Regeln und gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD] .
2. Der Ausschuss kann im Einklang mit den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten ein Institut ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Zahlung außerordentlicher Ex-post-Beiträge gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Summe der Zahlungen nach Artikel 66 und nach Absatz 1 dieses Artikels die Begleichung von Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Institut gefährden würde. Eine solche Befreiung wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Instituts erneuert werden.
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 82 die Umstände und Bedingungen festzulegen, unter denen ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen teilweise oder ganz von außerordentlichen Ex-post-Beiträgen gemäß Absatz 2 befreit werden kann.
Artikel 68
Freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen
1. Der Ausschuss kann beantragen, für den Fonds Darlehen bei allen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten aufzunehmen, falls
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(a) |
die nach Artikel 66 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken; |
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(b) |
die in Artikel 67 vorgesehenen außerordentlichen Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind. |
▐
2. Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 97 der Richtlinie [BRRD]. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 97 Absatz 3 Buchstaben a, b und c dieser Richtlinie.
Artikel 69
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
1. Der Ausschuss bemüht sich darum, für den Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Darlehen aufzunehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich zu vereinbaren, falls die nach den Artikeln 66 und 67 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Aufwendungen zu decken.
Insbesondere bemüht sich der Ausschuss darum, für den Fonds eine Darlehensfazilität in Anspruch zu nehmen, vorzugsweise durch Anwendung eines europäischen öffentlichen Instruments, damit angemessene Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 71 zur Verfügung stehen, wenn die gemäß den Artikeln 66 und 67 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht ausreichen. Darlehen aus dieser Darlehensfazilität werden vom Fonds innerhalb einer vereinbarten Frist zurückgezahlt.
2. Die in Absatz 1 erwähnten Darlehen oder andere Formen der Unterstützung werden im Einklang mit Artikel 62 innerhalb der Laufzeit der Ausleihung voll zurückgezahlt.
3. Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Darlehen entstehen, sind vom Ausschuss selbst und nicht vom Haushalt der Union oder von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu tragen.
ABSCHNITT 2
VERWALTUNG DES FONDS
Artikel 70
Anlagen
1. Der Ausschuss verwaltet den Fonds und kann die Kommission ersuchen, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds wahrzunehmen.
2. Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Brückeninstitut eingegangenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden ausschließlich dem Fonds zugeführt.
3. Der Ausschuss verfolgt eine umsichtige und sichere Anlagepolitik, insbesondere indem er die im Fonds gehaltenen Beträge ▐ in Vermögenswerten hoher Bonität anlegt . Die Anlagen sollten sektoral und geografisch ausreichend diversifiziert sein , um das Konzentrationsrisiko zu mildern . Die Einkünfte aus diesen Anlagen werden dem Fonds zugeführt. Der Ausschuss veröffentlicht einen Investitionsrahmen mit einer Beschreibung der Anlagepolitik des Fonds.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem in Artikel 82 festgelegten Verfahren delegierte Rechtsakte über die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds zu erlassen.
ABSCHNITT 3
INANSPRUCHNAHME DES FONDS
Artikel 71
Auftrag des Fonds
1. In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen kann der Ausschuss bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf in Artikel 2 genannte Unternehmen den Fonds zu folgenden Zwecken heranziehen:
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(a) |
für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft; |
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(b) |
für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft; |
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(c) |
für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts; |
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(d) |
zur Kapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft; |
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(e) |
für Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber oder Gläubiger, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 17 Absatz 5 in Gegenleistung für ihre Forderungen eine weniger hohe Zahlung erhalten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten; |
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(f) |
um anstelle des Beitrags, der durch die Abschreibung bestimmter Gläubiger bei Anwendung des Bail-in-Instruments und bei einem Beschluss der Abwicklungsbehörde zum Ausschluss bestimmter Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 24 Absatz 3 erzielt worden wäre, einen Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut zu leisten; |
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(g) |
für eine beliebige Kombination der unter den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen. |
2. Der Fonds kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter den Buchstaben a bis g genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber in Anspruch genommen werden.
3. Der Fonds darf nicht unmittelbar herangezogen werden, um die Verluste eines Instituts oder eines in Artikel 2 genannten Unternehmens auszugleichen oder ein Institut oder ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz 1 genannten Zwecke indirekt dazu, dass ein Teil der Verluste eines Instituts oder eines in Artikel 2 genannten Unternehmens an den Fonds weitergegeben werden, gelten die in Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] und Artikel 24 für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aufgeführten Grundsätze.
4. Der Ausschuss darf das Kapital, das gemäß Absatz 1 Buchstabe f beigetragen wurde, höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren halten.
Artikel 72
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklungen, von denen Institute in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten betroffen sind
Bei einer Gruppenabwicklung, von der einerseits in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassene Institute und andererseits in einem oder mehreren nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassene Institute betroffen sind, trägt der Fonds gemäß Artikel 98 der Richtlinie [BRRD] zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.
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TITEL VI
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 74
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt für den Ausschuss und dessen Personal.
Artikel 75
Sprachenregelung
1. Für den Ausschuss gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (12).
2. Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.
3. Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.
4. Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.
5. Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.
Artikel 76
Personal des Ausschusses
1. Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die einvernehmlich von den Organen und Einrichtungen der Union zur Anwendung dieses Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses einschließlich des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors.
2. Der Ausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 dieses Statuts.
Artikel 76a
Organisation des Personals des Ausschusses
1. Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen.
2. Richtet der Ausschuss interne Abwicklungsteams gemäß Absatz 1 ein, ernennt er Koordinatoren derjenigen Teams, die sich aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen. Gemäß Artikel 47 Absatz 3 können die Koordinatoren als Beobachter zur Teilnahme an den Exekutivsitzungen des Ausschusses eingeladen werden, an der die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 3 teilnehmen.
3. Der Ausschuss kann interne Ausschüsse einsetzen, die die Aufgabe haben, ihn bei der Wahrnehmung seiner Funktionen nach dieser Verordnung zu beraten und Anleitung zu geben.
Artikel 77
Austausch von Personal
1. Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.
2. Der Ausschuss verabschiedet in seiner Plenarsitzung einen geeigneten Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.
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Artikel 78
Haftung des Ausschusses
1. Die vertragliche Haftung des Ausschusses bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Ausschuss geschlossenen Vertrag zuständig.
3. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt der Ausschuss den durch ihn oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, insbesondere ihrer Abwicklungsfunktionen einschließlich Handlungen und Unterlassungen zugunsten ausländischer Abwicklungsverfahren, verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die Haftung der öffentlichen Stellen für Schäden regeln.
4. Der Ausschuss entschädigt eine nationale Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats für Schadenersatz, zu dem sie von einem nationalen Gericht verurteilt wurde oder zu dem sie sich in Absprache mit dem Ausschuss im Rahmen einer gütlichen Regelung verpflichtet hat und der sich aus einer Handlung oder Unterlassung dieser nationalen Abwicklungsbehörde im Zuge einer Abwicklung nach dieser Verordnung ergeben hat, es sei denn, diese Handlung oder Unterlassung stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen Unionsrecht, diese Verordnung oder einen Beschluss der Kommission oder des Ausschusses dar oder der Verstoß ist auf einen offensichtlichen und schweren Beurteilungsfehler zurückzuführen .
5. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist bei jeder Streitigkeit im Zusammenhang mit den Absätzen 3 und 4 zuständig. Die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.
6. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Ausschuss unterliegt dem Statut bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 79
Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
1. Die Mitglieder des Ausschusses, sein Personal und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren.
2. Der Ausschuss stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen , einschließlich Beamte des Ausschusses oder anderer durch ihn ermächtigte Personen oder Personen, die von den nationalen Abwicklungsbehörden ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, entsprechenden Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.
2a. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gelten auch für Beobachter, die ad hoc an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
2b. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gelten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
3. Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist der Ausschuss befugt, innerhalb der in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Grenzen und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Behörden der Union und sonstigen Einrichtungen in den Fällen auszutauschen, in denen das Unionsrecht es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können.
Artikel 80
Zugang zu Informationen und Verarbeitung personenbezogener Daten
4. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Ausschuss unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13). Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14).
4a. Die von den Entscheidungen des Ausschusses betroffenen Personen haben vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten des Ausschusses. Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht für vertrauliche Informationen.
Artikel 81
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Der Ausschuss wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Die Anwendung der Sicherheitsgrundsätze umfasst unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.
TEIL IV
DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 82
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnisübertragung gilt ab dem in Artikel 88 angegebenen Datum auf unbestimmte Zeit.
2a. Die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] ist zu gewährleisten. Delegierte Rechtsakte, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, müssen mit der Richtlinie [BRRD] und den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten kohärent sein.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 4a , Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.
Artikel 83
Überprüfung
1. Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:
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(a) |
das Funktionieren des SRM und die Auswirkungen seiner Abwicklungstätigkeiten auf die Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der nationalen Bankensysteme innerhalb der Union, auf ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Bankensystemen außerhalb des SRM und außerhalb der Union, und in Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen innerhalb des SRM, zwischen dem SRM und dem SSM sowie zwischen dem SRM und den nationalen Abwicklungsbehörden und nationalen zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob
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(b) |
die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhängigkeit und der Verantwortlichkeit; |
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(c) |
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und der EBA; |
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(d) |
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des SRM auf diese Mitgliedstaaten sowie das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und Behörden von Drittländern im Sinne von Artikel 2 Nummer 80 der Richtlinie [BRRD] . |
2. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht, falls zweckmäßig, begleitende Vorschläge.
2a. Eine etwaige Überprüfung der Richtlinie [BRRD] muss, soweit angemessen, mit einer entsprechenden Überprüfung dieser Verordnung einhergehen.
Artikel 84
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt: „1a. Die Behörde kann Peer Reviews bezüglich des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Aktivitäten des Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und der nationalen Abwicklungsbehörden der nicht am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Abwicklung staatenübergreifender Gruppen organisieren und durchführen, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Ergebnisse zu verstärken. Zu diesem Zweck konzipiert die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und objektive Vergleiche ermöglichen.“ |
|
3. |
In Artikel 40 Absatz 6 wird der folgende Unterabsatz 3 angefügt: „Für die Zwecke seiner Funktion aufgrund von Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4 übt der Exekutivdirektor des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.“ |
Artikel 85
Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Ab dem in Artikel 88 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbeginn wird der Fonds den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Titel VII der Richtlinie [BRRD] ersetzen .
Artikel 86
Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise
1. Die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die Unterbringung des Ausschusses im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen werden zusammen mit den spezifischen im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Ausschusses in seinen Plenarsitzungen, das Personal des Ausschusses sowie deren Familienmitglieder geltenden Vorschriften in einem Sitzabkommen zwischen dem Ausschuss und dem Sitzmitgliedstaat festgelegt; dieses Abkommen wird geschlossen, nachdem der Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Zustimmung erteilt hat, und tritt spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
2. Der Sitzmitgliedstaat des Ausschusses schafft die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Ausschusses, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
Artikel 87
Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss
1. Der Ausschuss nimmt zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.
2. Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:
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(a) |
Bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Rat gemäß Artikel 53 sein Amt antritt, kann die Kommission einen Kommissionsbediensteten benennen, der als Interim-Exekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt. |
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(b) |
Abweichend von Artikel 46 Absatz 1 Ziffer i und bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehen ist, übt der Interim-Exekutivdirektor die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus. |
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(c) |
Die Kommission kann dem Ausschuss Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Einrichtung unter der Verantwortung des Interim-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors. |
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(d) |
Die Kommission erhebt die in Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe d genannten jährlichen Beiträge im Namen des Ausschusses. |
3. Der Interim-Exekutivdirektor kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge — einschließlich Dienstverträgen — abschließen.
Artikel 88
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 7 bis 23 und Artikel 25 bis 37 gelten ab dem 1. Januar 2015.
Artikel 24 gilt ab dem 1. Januar 2016 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu… am…
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Stellungnahme vom 6. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … .
(4) Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L …).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) .
(7) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5-14).
(8) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(9) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(10) Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 1).
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(12) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(14) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
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24.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/441 |
P7_TA(2014)0097
Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: Ausstellung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013–2020
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013–2020 zu versteigernden Mengen von Treibhausgasemissionszertifikaten auszusprechen (D031326/02 — 2014/2523(RPS))
(2017/C 093/63)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013–2020 zu versteigernden Mengen von Treibhausgasemissionszertifikaten, |
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gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), |
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in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 23 der oben angeführten Richtlinie genannten Ausschusses vom 8. Januar 2014, |
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in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 7. Januar 2014, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung aussprechen wird, |
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in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 30. Januar 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
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gestützt auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2), |
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gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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1. |
erklärt, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission auszusprechen; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln. |
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.