ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 86/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2017/C 86/02 |
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2017/C 86/03 |
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2017/C 86/04 |
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2017/C 86/05 |
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2017/C 86/06 |
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2017/C 86/07 |
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2017/C 86/08 |
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2017/C 86/09 |
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2017/C 86/10 |
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2017/C 86/11 |
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2017/C 86/12 |
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2017/C 86/13 |
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2017/C 86/14 |
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2017/C 86/15 |
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2017/C 86/16 |
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2017/C 86/17 |
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2017/C 86/18 |
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2017/C 86/19 |
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2017/C 86/20 |
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2017/C 86/21 |
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2017/C 86/22 |
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2017/C 86/23 |
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2017/C 86/24 |
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2017/C 86/25 |
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2017/C 86/26 |
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2017/C 86/27 |
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2017/C 86/28 |
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2017/C 86/29 |
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Gericht |
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2017/C 86/30 |
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2017/C 86/31 |
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2017/C 86/32 |
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2017/C 86/33 |
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2017/C 86/34 |
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2017/C 86/35 |
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2017/C 86/36 |
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2017/C 86/37 |
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2017/C 86/38 |
Rechtssache T-870/16: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Miserini Johansson/EIB |
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2017/C 86/39 |
Rechtssache T-24/17: Klage, eingereicht am 17. Januar 2017 — LA Superquimica/EUIPO — D-Tack (D-TACK) |
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2017/C 86/40 |
Rechtssache T-40/17: Klage, eingereicht am 19. Januar 2017 — Habermaaß/EUIPO — Here Global (h) |
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2017/C 86/41 |
Rechtssache T-51/17: Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Polen/Kommission |
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2017/C 86/42 |
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2017/C 86/43 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 086/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer Kammer) vom 8. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad) — Angel Marinkov/Predsedatel na Darzhavna agentsia za balgarite v chuzhbina
(Rechtssache C-27/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG - Geltungsbereich - Offensichtliche Unzulässigkeit - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Durchführung des Unionsrechts - Fehlen - Offensichtliche Unzuständigkeit))
(2017/C 086/02)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Angel Marinkov
Beklagter: Predsedatel na Darzhavna agentsia za balgarite v chuzhbina
Tenor
Das vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2015 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig, soweit es die Richtlinien 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen betrifft.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für eine Beantwortung der Vorlagefragen offensichtlich unzuständig, soweit diese die Art. 30, 47 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffen.
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 29. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Jean Jacob, Dominique Lennertz/État belge
(Rechtssache C-345/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits - Keine hinreichenden Angaben - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 53 Abs. 2 - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs))
(2017/C 086/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jean Jacob, Dominique Lennertz
Beklagter: État belge
Tenor
Das vom Tribunal de première instance de Liège (Gericht erster Instanz Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 9. Juni 2016 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 24. November 2016 — European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-379/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Softwareentwicklung und -pflege - Irriges Verständnis des Vorbringens der anderen Partei des Verfahrens vor dem Gericht und Verfälschung der von ihr vorgelegten Beweise))
(2017/C 086/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: C.-N. Dede und D. Papadopoulou, dikigoroi)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: N. Bambara)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die European Dynamics Luxembourg SA, die European Dynamics Belgium SA und die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen ihre eigenen Kosten. |
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Taranto — Italien) — Strafverfahren gegen Antonio Semeraro
(Rechtssache C-484/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Offensichtliche Unzuständigkeit - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2012/29 - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 49, 51, 53 und 54 - Straftat der Beleidigung - Abschaffung des Straftatbestands der Beleidigung durch den nationalen Gesetzgeber - Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))
(2017/C 086/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Taranto
Beteiligter des Strafverfahrens im Ausgangsverfahren
Antonio Semeraro
Tenor
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Giudice di pace di Taranto (Friedensrichter Tarent, Italien) mit Entscheidung vom 2. September 2016 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
(1) ABl. C 428 vom 21.11.2016.
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. Oktober 2016 — A/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-522/16)
(2017/C 086/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: A
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 62 ZK (1) in Verbindung mit den Art. 205, 212, 216, 217 und 218 ZK-DVO (2) sowie den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2777/75 (3) und (EG) Nr. 1484/95 (4) dahin auszulegen, dass zu den in Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK genannten Angaben, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wird, auch die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 genannten, den Zollbehörden vorzulegenden Unterlagen gehören? |
2. |
Ist Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK dahin auszulegen, dass unter den haftenden Personen auch eine natürliche Person zu verstehen ist, die die in diesem Unterabsatz beschriebene Handlung („Lieferung der für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben“) weder selbst tatsächlich vorgenommen hat noch als Geschäftsführer für die Vornahme dieser Handlung haftbar gemacht werden kann, aber eng und bewusst an der Konzeption und späteren Errichtung einer Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt war, in deren Rahmen „die Lieferung der für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben“ später (von anderen Personen) besorgt worden ist? |
3. |
Ist die in Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK aufgestellte Voraussetzung „obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben unrichtig waren“, dahin auszulegen, dass juristische und natürliche Personen, die erfahrene Marktteilnehmer sind, für Zusatzzölle, die wegen Rechtsmissbrauchs geschuldet sind, nicht haftbar gemacht werden können, wenn sie eine Transaktionsstruktur mit dem Ziel der Vermeidung von Zusatzzöllen erst errichtet haben, nachdem auf dem Gebiet des Zollrechts anerkannte Sachverständige bestätigt hatten, dass eine solche Struktur rechtlich und steuerlich zulässig sei? |
4. |
Ist Art. 221 Abs. 4 ZK dahin auszulegen, dass die Dreijahresfrist nicht verlängert wird, wenn nach Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK genannten Frist festgestellt wird, dass Einfuhrzölle, die gemäß Art. 201 ZK infolge der Abgabe einer Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr anfallen, aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung nicht bereits früher erhoben worden sind? |
5. |
Ist Art. 221 Abs. 3 und 4 ZK dahin auszulegen, dass, wenn einem Zollschuldner in Bezug auf eine Einfuhranmeldung der geschuldete Abgabenbetrag mitgeteilt worden ist und der Zollschuldner gegen diese Mitteilung einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 243 ZK eingelegt hat, die Zollbehörden zusätzlich zu dieser gerichtlich angefochtenen Mitteilung und ungeachtet des Art. 221 Abs. 4 ZK in Bezug auf dieselbe Zollanmeldung gesetzlich geschuldete Einfuhrabgaben nachfordern können? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1).
(3) Verordnung des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Eier (ABl. 1975, L 282, S. 77).
(4) Verordnung der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. 1995, L 145, S. 47).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. November 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 9. September 2016 in der Rechtssache T-159/15, Puma SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-564/16 P)
(2017/C 086/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und D. Botis)
Andere Partei des Verfahrens: Puma SE
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben; |
— |
der Puma SE seine Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht die verfahrensrechtliche Stellung und die Pflichten des Amts in inter partes-Verfahren vor dem Amt verkannt und damit gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßene, indem es festgestellt habe, dass Puma sich „pflichtgemäß“ auf die drei früheren Entscheidungen des Amtes gestützt habe, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Wertschätzung der Puma-Marken (Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 (2)) nachzuweisen. Hiermit habe das Gericht akzeptiert, dass dieser Verpflichtung durch allgemeine und unspezifische Verweise auf in früheren Widerspruchsverfahren mit anderen Beteiligten — an denen die andere Partei des Verfahrens nicht beteiligt gewesen sei — vorgelegte Dokumente nachgekommen werden könne.
Da das Amt den Anspruch der anderen Partei, gehört zu werden (Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009), nicht ignorieren könne, sondern vielmehr beachten müsse, verpflichte die Feststellung des Gerichts das Amt notwendigerweise dazu, eine aktive Rolle in den inter partes-Verfahren einzunehmen. Dies laufe der kontradiktorischen Natur dieser Verfahren, der entsprechenden Neutralitätspflicht des Amtes sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Verfahren zuwider.
Zweitens habe das Gericht dadurch, dass es die von Puma angeführten früheren Entscheidungen des Amts als „Entscheidungspraxis“ des Amts qualifiziere, sowohl die kontradiktorische Natur der inter partes-Verfahren als auch den Begriff „Bekanntheit“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Diese zweifache Fehlauffassung führe zu einem entsprechenden zweifachen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Zum einen sei bereits die Anwendungsvoraussetzung für die Technopol-Rechtsprechung im vorliegenden — inter partes — Fall nicht erfüllt, weil sich diese Rechtsprechung zur Pflicht des Amts, die relevanten Tatsachen des zu entscheidenden Falles von Amts wegen zu ermitteln, nur auf ex parte-Verfahren beziehe. Jedenfalls könne, da es zwangsläufig an einer spezifischen „Entscheidungspraxis“ des Amts in Bezug auf die Bekanntheit der Puma-Marken fehle, keine Verpflichtung bestehen, die Gründe dafür anzugeben, die in früheren Entscheidungen getroffenen Feststellungen zur Bekanntheit der Puma-Marken nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
Zum anderen könne das Gericht nicht — ohne Verstoß gegen den in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der in inter partes-Verfahren gelte — aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine zusätzliche Verpflichtung der Beschwerdekammer herleiten, Puma von Amts wegen zur Vorlage zusätzlicher Nachweise für die von ihr geltend gemachte Bekanntheit ihrer Puma-Marken aufzufordern.
Drittens verstoße die Feststellung des Gerichts, das Amt habe Puma von Amts wegen zur Vorlage zusätzlicher Nachweise aufzufordern, auch gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (anwendbar gemäß Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95); diese Bestimmung sei nur auf von den Beteiligten von sich aus vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel anwendbar.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/6 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 7. Dezember 2016 — X BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Rotterdam Rijnmond
(Rechtssache C-631/16)
(2017/C 086/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Holland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Rotterdam Rijnmond
Vorlagefragen
1. |
Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 (1) der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von [UNTERNEHMEN A] Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig? |
2. |
Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 (2) der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von [UNTERNEHMEN I] Ltd (China) hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig? |
3. |
Wenn die erste und/oder die zweite Frage zu verneinen ist, bedeutet dies dann, dass die entrichteten Zölle nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen sind? |
4. |
Wenn die dritte Frage zu bejahen ist, wie sind diese Zinsen dann zu berechnen? |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 245, S. 16).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2016, L 262, S. 4).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2016 von Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 28. September 2016 in der Rechtssache T-476/15, European Food SA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-634/16 P)
(2017/C 086/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Rajh)
Andere Parteien des Verfahrens: European Food SA, Société des produits Nestlé SA
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
European Food die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht nicht beachtet, dass die Verordnungen Nr. 207/2009 (1) und Nr. 2868/95 (2) zwei Arten von Fristen für Anträge in Verfahren vor dem Amt vorsähen: Fristen, die in den Rechtsvorschriften selbst bestimmt seien und die das Amt deshalb nicht verlängern könne, sowie Fristen, die das Amt in jedem Einzelfall zur ordnungsgemäßen Organisation des Verfahrens setze und die, soweit nach den besonderen Fallumständen angemessen, auf Antrag der Beteiligten verlängert werden könnten. Die Feststellung des Gerichts, es gebe keine Frist für auf absolute Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsverfahren, sei daher unzutreffend.
Zweitens habe das Gericht die Bedeutung und Wirkung von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Diese Vorschrift gelte für alle Verfahren vor dem Amt und für alle anwendbaren Fristen, d. h. (i) für die unmittelbar durch die Verordnungen Nr. 207/2009 und Nr. 2868/95 bestimmten Fristen und (ii) für die vom EUIPO in Ausübung seiner Zuständigkeit für die Organisation der bei ihm geführten Verfahren gesetzten Fristen.
Drittens habe das Gericht dadurch, dass es sich auf Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 konzentriert habe, die zentrale Bedeutung dieser Regel außer Betracht gelassen, die in deren Unterabs. 1 liege. Danach unterliege nämlich die Beschwerdekammer denselben Verfahrensvorschriften wie die Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen habe. Unterabs. 1 gelte nicht nur für Widerspruchsverfahren, sondern für alle Verfahren einschließlich Nichtigkeitsverfahren.
Viertens verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, indem es (i) diese Bestimmung nicht auf die vom Amt gesetzten Fristen angewandt habe und (ii) der Beschwerdekammer die Befugnis genommen habe, gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, ob die erstmals vorgebrachten Beweismittel „neu“ seien, und gegebenenfalls ihr Ermessen in Bezug auf die Zulässigkeit dieser Beweismittel auszuüben.
Schließlich störe das angefochtene Urteil das Gleichgewicht der jeweiligen verfahrensrechtlichen Rechte der Beteiligten, indem es jedem Beteiligten an Nichtigkeitsverfahren ein uneingeschränktes Recht zuerkenne, in jedem Stadium der Verfahren vor dem Amt einschließlich des Beschwerdeverfahrens Beweismittel vorzulegen. Dies enthalte dem Antragsgegner eine Prüfungsstufe im Verwaltungsverfahren vor, in der der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren sich bewusst dafür entschieden habe, keine — oder keine relevanten — Tatsachen oder Beweismittel vor der Nichtigkeitsabteilung vorzubringen. Darüber hinaus stelle es auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verfahrensökonomie und der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, wenn man jedem Beteiligten an einem Nichtigkeitsverfahren das uneingeschränkte Recht zuerkenne, Beweismittel in jedem Verfahrensstadium vorzubringen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 9. Dezember 2016 — Florian Hanig gegen Société Air France SA
(Rechtssache C-637/16)
(2017/C 086/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Florian Hanig
Beklagte: Société Air France SA
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) so auszulegen, dass sich der Begriff „innergemeinschaftlich“ auch auf diejenigen Gebiete erstreckt, welche gemäß Anhang II des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sogenannte „überseeische Länder und Hoheitsgebiete“ sind, für welche lediglich das im Vierten Teil des AEUV geregelte besondere Assoziierungssystem gilt?
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. Dezember 2016 — Synthon BV/Astellas Pharma Inc.
(Rechtssache C-644/16)
(2017/C 086/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Synthon BV
Berufungsbeklagte: Astellas Pharma Inc.
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
|
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Reggio Calabria (Italien), eingereicht am 16. Dezember 2016 — Fortunata Silvia Fontana/Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale di Reggio Calabria
(Rechtssache C-648/16)
(2017/C 086/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Reggio Calabria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fortunata Silvia Fontana
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale di Reggio Calabria
Vorlagefrage
Ist die in den Art. 62sexies Abs. 3 und 62bis des D.L. (Gesetzesdekret) 331/1993, (umgewandelt mit dem Gesetz vom) 29. Oktober 1993, Nr. 427, festgelegte nationale italienische Regelung im Hinblick auf die Einhaltung der Abzugsbestimmungen und der Verpflichtung, den Kunden die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, sowie allgemein in Bezug auf die Grundsätze der Neutralität und der Abwälzung der Besteuerung mit den Art. 113 und 114 AEUV sowie der Richtlinie 2006/112/EG (1) vereinbar, soweit sie es erlaubt, einen induktiv festgestellten Gesamtumsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 19. Dezember 2016 — DW
(Rechtssache C-651/16)
(2017/C 086/13)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: DW
Kassationsbeschwerdegegnerin: Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra
Vorlagefrage
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV dahin auszulegen, dass danach eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zulässig ist, nach der für die Zwecke der Festsetzung der Höhe des Mutterschaftsgelds die Monate, in denen die betreffende Person bei einem Organ der Europäischen Union gearbeitet hat und dem Gemeinsamen Fürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen war, nicht von dem Zwölfmonatszeitraum ausgenommen sind, der zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sondern, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Person in diesem Zeitraum nicht in Lettland sozialversichert war, ihre Einkünfte der durchschnittlichen staatlichen Beitragsbemessungsgrundlage gleichgesetzt werden, wodurch die Höhe des gewährten Mutterschaftsgelds im Vergleich zu der möglichen Höhe der Leistung, die sie hätte beziehen können, wenn sie in dem für die Berechnung berücksichtigten Zeitraum nicht bei einem Organ der Europäischen Union gearbeitet hätte, sondern weiterhin in Lettland beschäftigt gewesen wäre, erheblich niedriger sein kann?
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am19. Dezember 2016 — Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova, Rauf Emin Ogla Аhmedbekov/Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
(Rechtssache C-652/16)
(2017/C 086/14)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova, Rauf Emin Ogla Аhmedbekov
Beklagte: Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
Vorlagefrage
1. |
Folgt aus Art. 78 Abs. 1 und 2 Buchst. a, d und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie aus dem zwölften Erwägungsgrund und Art. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), dass der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehene Grund für die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung darstellt, die von den Mitgliedstaaten nicht unangewandt gelassen werden darf, etwa indem sie günstigere Vorschriften des nationalen Rechts anwenden, wonach der erste Antrag auf internationalen Schutz, wie nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlich, zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat? |
2. |
Folgt aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. a, c und g sowie dem 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein von einem Elternteil im Namen eines begleiteten Minderjährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn der Antrag damit begründet wird, dass das Kind ein Familienangehöriger der Person ist, die internationalen Schutz mit der Begründung beantragt hat, dass sie ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention sei? |
3. |
Folgt aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. a, c und g sowie dem 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein im Namen eines Volljährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn der Antrag in den Verfahren bei der zuständigen Verwaltungsbehörde allein damit begründet wird, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger der Person ist, die internationalen Schutz mit der Begründung beantragt hat, dass sie ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention sei, und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat? |
4. |
Ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) in Verbindung mit dem 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erforderlich, dass die Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, allein anhand von Tatsachen und Umständen erfolgt, die sich auf den Antragsteller beziehen? |
5. |
Ist nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem 36. Erwägungsgrund und mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 eine nationale Rechtsprechung in einem Mitgliedstaat zulässig, die:
ist diese Rechtsprechung auch aus Erwägungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, der Wahrung des Familienverbands und der Achtung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie dem Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat bis zur Prüfung des Antrags zulässig, und zwar aufgrund der Art. 7, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Erwägungsgründe 12 und 60 sowie des Art. 9 der Richtlinie 2013/32, der Erwägungsgründe 16, 18 und 36 sowie des Art. 23 der Richtlinie 2011/95, und der Erwägungsgründe 9, 11 und 35 sowie der Art. 6 und 12 der Richtlinie 2013/33/EU (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen? |
6. |
Folgt aus den Erwägungsgründen 16, 18 und 36 sowie Art. 3 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund und Art. 2 Buchst. d und j, Art. 13 und Art. 23 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 8 Abs. 9 des Zakon za ubezhishteto i bezhantsite (Asyl- und Flüchtlingsgesetz) zulässig ist, auf deren Grundlage auch die Familienangehörigen eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, als Flüchtlinge gelten, sofern dies mit ihrem persönlichen Status vereinbar ist und keine Gründe des nationalen Rechts vorliegen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließen? |
7. |
Folgt aus der Regelung der Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie 2011/95, dass die Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den Herkunftsstaat des Betreffenden dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d dieser Richtlinie begründet bzw. die Erhebung der Beschwerde als politische Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie anzusehen ist? |
8. |
Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht verpflichtet ist, neue Gründe für internationalen Schutz, die im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgebracht werden, aber nicht in der Klage gegen die Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes angeführt wurden, in der Sache zu prüfen? |
9. |
Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht verpflichtet ist, die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in dem Gerichtsverfahren wegen Anfechtung der Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes zu beurteilen, sofern der Antrag in der angefochtenen Entscheidung, wie nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlich, zunächst unter dem Gesichtspunkt beurteilt wurde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat? |
20.3.2017 |
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C 86/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 21. Dezember 2016 — Finanzamt Dachau gegen Achim Kollroß
(Rechtssache C-660/16)
(2017/C 086/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Dachau
Beklagter: Achim Kollroß
Vorlagefragen
1. |
Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung i.S. des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union „Firin“, C-107/13, (1) rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen? |
2. |
Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zeitgleichen Entstehung des Steueranspruchs und des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und der ihnen nach Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 und nach Art. 186 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zustehenden Regelungsbefugnisse berechtigt, die Berichtigung von Steuer und Vorsteuerabzug gleichermaßen von einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen? |
3. |
Muss das für den Anzahlenden zuständige Finanzamt dem Anzahlenden die Umsatzsteuer erstatten, wenn er vom Anzahlungsempfänger die Anzahlung nicht zurückerhalten kann? Falls ja, muss dies im Festsetzungsverfahren erfolgen oder reicht hierfür ein gesondertes Billigkeitsverfahren aus? |
(1) ECLI:EU:C:2014:151
20.3.2017 |
DE |
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C 86/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 21. Dezember 2016 — Finanzamt Göppingen gegen Erich Wirtl
(Rechtssache C-661/16)
(2017/C 086/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Göppingen
Beklagter: Erich Wirtl
Vorlagefragen
1. |
Nach dem EuGH-Urteil FIRIN vom 13. März 2014, C-107/13 (1), scheidet der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung aus, wenn der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher ist. Beurteilt sich dies nach der objektiven Sachlage oder aus der objektivierten Sicht des Anzahlenden? |
2. |
Ist das EuGH-Urteil FIRIN dahingehend zu verstehen, dass nach dem Unionsrecht eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs, den der Anzahlende aus seiner auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Anzahlungsrechnung vorgenommen hat, nicht die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung voraussetzt, wenn diese Lieferung letztlich nicht bewirkt wird? |
3. |
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Ermächtigt Art. 186 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) (2), der es den Mitgliedstaaten gestattet, die Einzelheiten der Berichtigung nach Art. 185 MwStSystRL festzulegen, den Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland dazu, in seinem nationalen Recht anzuordnen, dass es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Steuer kommt, und dementsprechend Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzug zeit- sowie bedingungsgleich zu berichtigen sind? |
(1) ECLI:EU:C:2014:151
20.3.2017 |
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C 86/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 29. Dezember 2016 — Imofloresmira — Investimentos Imobiliários S.A./Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-672/16)
(2017/C 086/17)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Imofloresmira — Investimentos Imobiliários S.A.
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefragen
1. |
Ist es in dem Fall, dass eine Immobilie, obwohl sie während eines Zeitraums von zwei oder mehr Jahren leer steht, vermarktet wird, d. h., dass die auf dem Markt zur Verpachtung oder Erbringung von Dienstleistungen der Art „office centre“ zur Verfügung steht, und dass der betreffende Eigentümer nachweislich die Verpachtung der Immobilie unter Erhebung von Mehrwertsteuern beabsichtigt und die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um diese Absicht umzusetzen, mit den Art. 167, 168, 184, 185 und 187 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 vereinbar, eine Einstufung als „fehlende tatsächliche Nutzung der Immobilie für die Zwecke des Unternehmens“ und/oder „fehlende tatsächliche Nutzung der Immobilie bei steuerbaren Umsätzen“ im Sinne und für die Zwecke von Art. 26 Abs. 1 des Código do IVA und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Regelung über den Verzicht auf die Mehrwertsteuerbefreiung bei Umsätzen in Bezug auf Immobilien, angenommen durch das Decreto-Lei Nr. 21/2007 vom 29. Januar 2007, in ihren früheren Fassungen vorzunehmen und infolgedessen davon auszugehen, dass der anfänglich vorgenommene Abzug berichtigt werden muss, weil er über den Abzug hinausgeht, auf den der Steuerpflichtige Anspruch hatte? |
2. |
Wird diese Frage bejaht, kann dann im Licht der korrekten Auslegung der Art. 137, 167, 168, 184, 185 und 187 der Richtlinie 2006/112/EG verlangt werden, dass diese Berichtigung in einem Zug für den gesamten noch nicht abgelaufenen Zeitraum vorgenommen wird — wie es im portugiesischen Recht in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und c der Regelung über den Verzicht auf die Mehrwertsteuerbefreiung bei Umsätzen in Bezug auf Immobilien, angenommen durch das Decreto-Lei Nr. 21/2007 vom 29. Januar 2007, in ihrer früheren Fassung vorgesehen ist –, wenn die Immobilie seit mehr als zwei Jahren leer steht, jedoch stets zur Verpachtung (mit der Möglichkeit des Verzichts) und/oder (steuerbaren) Dienstleistungserbringung auf dem Markt war und für die nachfolgenden Jahre die Zuordnung der Immobilie zu steuerbaren Tätigkeiten, die ein Abzugsrecht gewähren, angestrebt wird? |
3. |
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und c der Regelung über den Verzicht auf die Mehrwertsteuerbefreiung bei Umsätzen in Bezug auf Immobilien, angenommen durch das Decreto-Lei Nr. 21/2007 vom 29. Januar 2007, insoweit, als er es einem Mehrwertsteuerpflichtigen unmöglich macht, nach einer in einem Zug erfolgten Mehrwertsteuerberichtigung beim Abschluss neuer Pachtverträge auf die Mehrwertsteuerbefreiung zu verzichten, und die anschließende [Anwendung der] Abzugsregelung während des Berichtigungszeitraums verhindert, mit den Art. 137, 167, 168 und 184 der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
20.3.2017 |
DE |
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C 86/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 27. Dezember 2016 — CORPORATE COMPANIES s.r.o./Ministerstvo financí ČR
(Rechtssache C-676/16)
(2017/C 086/18)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CORPORATE COMPANIES s.r.o.
Beklagter: Ministerstvo financí ČR
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2005/60/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auch auf Personen anwendbar, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Unternehmensregister eingetragene und zum Zweck ihres Verkaufs gegründete Gesellschaften (sogenannte ready-made Gesellschaften) verkaufen, deren Veräußerung sie durch die Übertragung von Anteilen an der verkauften Tochtergesellschaft durchführen?
20.3.2017 |
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C 86/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n.o 33 de Madrid (Spanien), eingereicht am 29. Dezember 2016 — Montero Mateos/Agencia Madrileña de Atención Social de la Consejería de Políticas Sociales y Familia de la Comunidad Autónoma de Madrid
(Rechtssache C-677/16)
(2017/C 086/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social n.o 33 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lucía Montero Mateos
Beklagte: Agencia Madrileña de Atención Social de la Consejería de Políticas Sociales y Familia de la Comunidad Autónoma de Madrid
Vorlagefrage
Ist Paragraf 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung, die durch die Richtlinie 1999/70 des Rates (1) in die Gemeinschaftsrechtsordnung übernommen wurde, dahin auszulegen, dass die Beendigung eines Vertrags für eine Übergangszeit zur Besetzung einer freien Stelle wegen Ablaufs der Frist, für die der Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin geschlossen worden war, einen sachlichen Grund darstellt, der es rechtfertigt, dass der nationale Gesetzgeber in einem solchen Fall keinerlei Ausgleichszahlung wegen der Vertragsbeendigung vorsieht, während ein vergleichbarer dauerbeschäftigter Arbeitnehmer, dem aus einem sachlichen Grund gekündigt wird, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr hat?
20.3.2017 |
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C 86/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 30. Dezember 2016 — A
(Rechtssache C-679/16)
(2017/C 086/20)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: A
Andere Partei des Verfahrens: Espoon kaupungin sosiaali- ja terveyslautakunnan yksilöasioiden jaosto
Vorlagefragen
1. |
Stellt eine Leistung wie die nach dem Behinderten-Dienstleistungsgesetz vorgesehene persönliche Assistenz eine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 (1) dar? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Liegt eine Beschränkung des Rechts der Unionsbürger gemäß Art. 20 und 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vor, wenn die Gewährung einer Leistung wie die der persönlichen Assistenz nach dem Behinderten-Dienstleistungsgesetz im Ausland nicht gesondert geregelt ist und die Voraussetzungen der Leistungsgewährung dahin ausgelegt werden, dass die persönliche Assistenz nicht in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird, in dem der Betroffene ein dreijähriges zu einem Abschluss führendes Studium absolviert?
|
3. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage feststellt, dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts, so wie sie in der vorliegenden Rechtssache vorgenommen wurde, eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellt: Kann eine solche Beschränkung dennoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die sich aus der Pflicht der Gemeinde, die Bereitstellung der persönlichen Assistenz zu überwachen, der Möglichkeit der Gemeinde, die angemessenen Modalitäten der Bereitstellung der Assistenz auszuwählen, und der Aufrechterhaltung der Kohärenz und Wirksamkeit des Systems der persönlichen Assistenz nach dem Behinderten-Dienstleistungsgesetz ergeben? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 9. Januar 2017 — Maria Tirkkonen
(Rechtssache C-9/17)
(2017/C 086/21)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Maria Tirkkonen
Andere Beteiligte: Maaseutuvirasto
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Vergaberichtlinie 2004/18/EG (1) dahin auszulegen, dass die Definition „öffentlichen Aufträge“ im Sinne dieser Richtlinie ein Auftragssystem umfasst,
— |
mit dem eine öffentliche Einrichtung für eine im Voraus begrenzte Laufzeit Dienstleistungen am Markt einzuholen beabsichtigt, indem sie unter den Bedingungen eines der Ausschreibung beigefügten Rahmenvertragsentwurfs Verträge mit allen Wirtschaftsteilnehmern schließt, die die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten, einzeln bezeichneten Anforderungen an die Eignung des Anbieters und die angebotene Dienstleistung erfüllen und eine in der Ausschreibung näher beschriebene Prüfung bestehen, und |
— |
dem während der Vertragslaufzeit nicht mehr beigetreten werden kann? |
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 13. Januar 2017 — Bosphorus Queen Shipping Ltd Corp./Rajavartiolaitos
(Rechtssache C-15/17)
(2017/C 086/22)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Bosphorus Queen Shipping Ltd Corp.
Rechtsmittelgegnerin: Rajavartiolaitos
Vorlagefragen
1. |
Ist der Ausdruck „Küste oder damit zusammenhängende Interessen“ in Art. 220 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens bzw. der Ausdruck „Küste oder die damit verbundenen Interessen“ in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG (1) anhand der in Art. II Nr. 4 des Internationalen Übereinkommens von 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Seeverschmutzungs-Unfällen enthaltenen Definition des Ausdrucks „Küste oder verwandte Interessen“ auszulegen? |
2. |
Nach der Definition in Art. II Nr. 4 Buchst. c des in der Vorlagefrage 1 genannten Übereinkommens von 1969 bedeutet „verwandte Interessen“ u. a. das Wohl des betroffenen Gebiets einschließlich der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres sowie der Tier- und Pflanzenwelt. Gilt diese Vorschrift auch für die Erhaltung der lebenden Ressourcen sowie der Tier- und Pflanzenwelt in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder betrifft diese Bestimmung des Übereinkommens nur die Erhaltung der Interessen des Küstengebiets? |
3. |
Wird die unter 1 gestellte Frage verneint: Was ist mit dem Ausdruck „Küste oder damit zusammenhängende Interessen“ in Art. 220 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens bzw. dem Ausdruck „Küste oder die damit verbundenen Interessen“ in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG gemeint? |
4. |
Was bedeutet der Ausdruck „Ressourcen des Küstenmeers oder der ausschließlichen Wirtschaftszone“ im Sinne von Art. 220 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG? Sind unter lebenden Ressourcen nur nutzbare Arten zu verstehen oder fallen darunter auch mit nutzbaren Arten vergesellschaftete oder von ihnen abhängige Arten im Sinne von Art. 61 Abs. 4 des Seerechtsübereinkommens, wie etwa Pflanzen- und Tierarten, die von den nutzbaren Arten als Nahrung genutzt werden? |
5. |
Wie ist der Ausdruck „zu verursachen droht“ in Art. 220 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG zu bestimmen? Ist die drohende Verursachung anhand des Begriffs der abstrakten oder der konkreten Gefahr oder in anderer Weise zu bestimmen? |
6. |
Ist bei der Bewertung der in Art. 220 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG vorgesehenen Voraussetzungen der Befugnis des Küstenstaats davon auszugehen, dass die verursachten oder drohenden schweren Schäden eine schwerere Folge sind als die verursachte oder drohende erhebliche Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne von Art. 220 Abs. 5? Wie ist die erhebliche Verschmutzung der Meeresumwelt zu definieren, und wie ist sie bei der Bewertung der verursachten oder drohenden schweren Schäden zu berücksichtigen? |
7. |
Welche Umstände sind bei der Bewertung der Schwere der verursachten bzw. drohenden Schäden zu berücksichtigen? Sind bei der Bewertung z. B. die Dauer und die geografische Ausdehnung der nachteiligen Auswirkungen, die sich als Schäden äußern, zu berücksichtigen? Wird dies bejaht: Wie sind die Dauer und das Ausmaß von Schäden zu bewerten? |
8. |
Die Richtlinie 2005/35/EG ist eine Mindestrichtlinie und hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe im Einklang mit dem Völkerrecht zu ergreifen (Art. 2). Gilt die Möglichkeit, strengere Regelungen anzuwenden, für Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, wo die Befugnis des Küstenstaats, gegen ein auf der Durchfahrt befindliches Schiff einzuschreiten, geregelt ist? |
9. |
Kann den besonderen geografischen und ökologischen Gegebenheiten sowie der Empfindlichkeit des Ostseegebiets bei der Auslegung der in Art. 220 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens und in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen der Befugnis des Küstenstaats Bedeutung zugemessen werden? |
10. |
Ist mit „eindeutiger objektiver Beweis“ im Sinne von Art. 220 Abs. 6 des Seerechtsübereinkommens und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG neben dem Beweis, dass ein Schiff die Verstöße, auf die sich die genannten Vorschriften beziehen, begangen hat, auch der Beweis der Folgen des Einleitens gemeint? Was für ein Beweis ist dafür, dass schwere Schäden für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen oder für Ressourcen des Küstenmeers oder der ausschließlichen Wirtschaftszone — etwa für die Vogel- und Fischbestände sowie die Meeresumwelt in dem Gebiet — drohen, zu verlangen? Bedeutet das Erfordernis eines eindeutigen objektiven Beweises, dass z. B. die Bewertung der nachteiligen Auswirkungen des eingeleiteten Öls auf die Meeresumwelt immer auf konkreten Untersuchungen und Studien über die Auswirkungen der geschehenen Öleinleitung beruhen muss? |
(1) Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. 2005, L 255, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. 2009, L 280, S. 52) geänderten Fassung.
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 19. Januar 2017 — Datenschutzbeauftragter
(Rechtssache C-25/17)
(2017/C 086/23)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Datenschutzbeauftragter
Andere Partei des Verfahrens: Zeugen Jehovas — Religionsgemeinschaft
Vorlagefragen
1. |
Sind die den Anwendungsbereich betreffenden Ausnahmen in Art. 3 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass die von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft im Zusammenhang mit der von Tür zu Tür durchgeführten Verkündungstätigkeit durchgeführte Erhebung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen? Welche Bedeutung hat bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Richtlinie zum einen, dass die Verkündungstätigkeit, in deren Zusammenhang die Daten erhoben werden, von der Religionsgemeinschaft und ihren Versammlungen organisiert wird, und zum anderen, dass es sich zugleich auch um die persönliche Religionsausübung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft handelt? |
2. |
Ist die Definition des Begriffs „Datei“ in Art. 2 Buchst. c der Datenschutzrichtlinie unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 26 und 27 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Gesamtheit der personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der oben beschriebenen von Tür zu Tür durchgeführten Verkündungstätigkeit nicht automatisiert gesammelt werden (Name und Anschrift sowie andere mögliche die Person betreffende Daten und Charakterisierungen),
|
3. |
Ist die Wendung in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie „die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“ dahin auszulegen, dass eine Religionsgemeinschaft, die eine Tätigkeit organisiert, bei der personenbezogene Daten (unter anderem durch die Aufteilung der Aktionsradien der Verkündiger, durch das Verfolgen der Verkündungstätigkeit und das Vorhalten von Registern über Personen, die nicht möchten, dass Verkündiger zu ihnen kommen) erhoben werden, in Bezug auf diese Tätigkeit ihrer Mitglieder als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche betrachtet werden kann, obwohl die Religionsgemeinschaft geltend macht, dass nur einzelne Verkündiger Zugang zu den aufgezeichneten Informationen haben? |
4. |
Ist der erwähnte Art. 2 Buchst. d dahin auszulegen, dass die Religionsgemeinschaft nur dann als für die Verarbeitung Verantwortliche eingestuft werden kann, wenn sie andere spezifische Maßnahmen, wie Aufträge oder schriftliche Anweisungen ergreift, mit denen sie das Erheben von Daten steuert, oder ist es ausreichend, dass die Religionsgemeinschaft eine tatsächliche Rolle bei der Steuerung der Tätigkeit ihrer Mitglieder spielt? Eine Antwort auf die dritte und vierte Frage ist nur dann erforderlich, wenn aufgrund der Antworten auf die erste und zweite Frage die Richtlinie anzuwenden ist. Eine Antwort auf die vierte Frage ist nur dann erforderlich, wenn aufgrund der dritten Frage die Anwendbarkeit von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie auf eine Religionsgemeinschaft nicht ausgeschlossen werden kann. |
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).
20.3.2017 |
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C 86/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg (Österreich), eingereicht am 23. Januar 2017 — Čepelnik d.o.o./Michael Vavti
(Rechtssache C-33/17)
(2017/C 086/24)
Verfahrenssprache: Slovenisch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Bleiburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Čepelnik d.o.o.
Beklagter: Michael Vavti
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 56 AEUV und die Richtlinie 2014/67/EU vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verbieten, einen Zahlungstopp und die Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe des aushaftenden Werklohnes gegen den inländischen Auftraggeber zu verhängen, wenn der Zahlungsstopp und die Bezahlung der Sicherheitsleistung allein der Sicherstellung eines allfälligen Bußgeldes dient, welches erst in einem gesonderten Verfahren gegen einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verhängt werden soll? Bei Verneinung dieser Frage:
|
20.3.2017 |
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C 86/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court of Justice of England & Wales [Queen’s Bench Division, Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag der Prospector Offshore Drilling SA u. a./Her Majesty's Treasury, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-72/16) (1)
(2017/C 086/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.3.2017 |
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C 86/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Riksåklagaren/Zenon Robert Akarsar
(Rechtssache C-148/16) (1)
(2017/C 086/26)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.3.2017 |
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C 86/22 |
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — Verfahren eingeleitet von „Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“ VAS, Beteiligte: Konkurences padome
(Rechtssache C-159/16) (1)
(2017/C 086/27)
Verfahrenssprache: Lettisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.3.2017 |
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C 86/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — RMF Financial Holdings Sàrl/Heta Asset Resolution AG
(Rechtssache C-282/16) (1)
(2017/C 086/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
20.3.2017 |
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C 86/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — FMS Wertmanagement AöR/Heta Asset Resolution AG
(Rechtssache C-394/16) (1)
(2017/C 086/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 419 vom 14.11.2016.
Gericht
20.3.2017 |
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C 86/23 |
Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2017 — Andersen/Kommission
(Rechtssache T-92/11 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Schienenverkehr - Beihilfen der dänischen Behörden zugunsten des öffentlichen Unternehmens Danske Statsbaner - Öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zwischen Kopenhagen und Ystad - Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde - Zeitliche Anwendung materieller Rechtsvorschriften - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2017/C 086/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Jørgen Andersen (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und M.-I. Rantou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und T. Maxian Rusche)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard) und Danske Statsbaner (DSB) (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Honoré)
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren: Dansk Tog (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van de Walle de Ghelcke, J. Rivas Andrés und F. Nissen Morten)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) (ABl. 2011, L 7, S. 1)
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/3/EU der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) wird für nichtig erklärt, soweit er die Zahlung vom 21. Dezember 2009 betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Herr Jørgen Andersen, die Europäische Kommission, Dansk Tog, das Königreich Dänemark und Danske Statsbaner (DSB) tragen ihre eigenen Kosten. |
20.3.2017 |
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C 86/24 |
Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2017 — Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe/Kommission
(Rechtssache T-646/13) (1)
((Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz für Angehörige nationaler Minderheiten und von Sprachminderheiten sowie Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union - Verweigerung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen legislativer Befugnisse der Kommission - Begründungspflicht - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 211/2011))
(2017/C 086/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Johansson, J. Lund und C. Lund, dann Rechtsanwälte E. Johansson und T. Hieber)
Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigter: H. Krämer)
Streithelfer zur Unterstützung der Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, A. Pálfy und G. Szima)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: B. Ricziová) und Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, R. Haţieganu, D. Bulancea und A. Wellman)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2013) 5969 final der Kommission vom 13. September 2013, den Antrag auf Registrierung der europäischen Bürgerinitiative namens „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ zurückzuweisen
Tenor
1. |
Die Entscheidung C (2013) 5969 final der Kommission vom 13. September 2013, mit der der Antrag auf Registrierung der europäischen Bürgerinitiative namens „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ zurückgewiesen wurde, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Bürgerausschusses für die Bürgerinitiative Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe. |
3. |
Ungarn, die Slowakische Republik und Rumänien tragen ihre eigenen Kosten. |
20.3.2017 |
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C 86/24 |
Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2017 — Kessel medintim GmbH/EUIPO, Janssen-Cilag (Premeno)
(Rechtssache T-509/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Entscheidung, die nach Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht ergangen ist - Recht auf Anhörung - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 086/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kessel medintim GmbH (Mörfelden-Walldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: A. Jacob und U. Staudenmaier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Janssen-Cilag GmbH (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: M. Wenz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juli 2015 (Sache R 349/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Janssen-Cilag GmbH und der Kessel medintim GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kessel medintim GmbH trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
20.3.2017 |
DE |
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C 86/25 |
Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 — Bodegas Vega Sicilia/EUIPO (TEMPOS VEGA SICILIA)
(Rechtssache T-696/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke TEMPOS VEGA SICILIA - Absolutes Eintragungshindernis - Weinmarke, die geografische Angaben enthält - Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 086/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bodegas Vega Sicilia, SA (Valbuena de Duero, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Alonso Maruri)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Muñiz Rodríguez und A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. September 2015 (Sache R 285/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens TEMPOS VEGA SICILIA als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bodegas Vega Sicilia, SA trägt die Kosten. |
20.3.2017 |
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C 86/26 |
Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 — Mast-Jägermeister SE/EUIPO (Gobelets)
(Rechtssache T-16/16) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern in der Form von Bechern - Begriff der „zur Reproduktion geeigneten Wiedergabe“ - Ungenauigkeit der Wiedergabe in Bezug auf den beanspruchten Schutz - Ablehnung der Mängelbehebung - Verweigerung der Zuerkennung eines Anmeldetags - Art. 36 und 46 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2245/2002))
(2017/C 086/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mast-Jägermeister SE (Wolfenbüttel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: H.-P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus und J. Engberding)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. November 2015 (Sache R 1842/2015-3) über die Anmeldung von Bechern als Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Mast-Jägermeister SE trägt die Kosten. |
20.3.2017 |
DE |
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C 86/26 |
Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 — International Gaming Projects/EUIPO — adp Gauselmann (TRIPLE EVOLUTION)
(Rechtssache T-82/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TRIPLE EVOLUTION - Ältere Unionswortmarke Evolution - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 086/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: International Gaming Projects Ltd (Qormi, Malta) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen M. Garayalde Niño und A. Alpera Plazas, dann Rechtsanwältin M. Garayalde Niño)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2015 (Sache R 0725/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen adp Gauselmann und International Gaming Projects
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die International Gaming Projects Ltd trägt die Kosten. |
20.3.2017 |
DE |
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C 86/27 |
Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 — zero/EUIPO — Hemming (ZIRO)
(Rechtssache T-106/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ZIRO - Ältere Unionsbildmarke zero - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 086/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: zero Holding GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Vuijst und H. O'Neill)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Oliver Hemming (Cadbury, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sache R 71/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen zero Holding und Herrn Hemming
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Januar 2016 (Sache R 71/2015-5) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
20.3.2017 |
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C 86/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 von Valéria Anna Gyarmathy gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. März 2015 in der Rechtssache F-97/13, Gyarmathy/FRA
(Rechtssache T-196/15 P)
(2017/C 086/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Valéria Anna Gyarmathy (Györ, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Cech)
Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben und dem im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Antrag in vollem Umfang stattzugeben; |
— |
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Beweisverfälschung und fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Frage eines Verstoßes gegen den Wortlaut der Stellenausschreibung. |
2. |
Unzureichende Begründung hinsichtlich der sich aus dem Auswahlverfahren ergebenden Fragen durch das Gericht für den öffentlichen Dienst unter Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. |
3. |
Versäumnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst, weitere Verfahrensmaßnahmen ergriffen zu haben, die es der Rechtsmittelführerin ermöglicht hätten, ihr Vorbringen zur mangelnden Unparteilichkeit, Objektivität oder Unabhängigkeit im Auswahlverfahren zu substantiieren. |
4. |
Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst, da es den Klagegrund, mit dem die Besetzung der betreffenden Stelle gerügt worden sei, als unzulässig zurückgewiesen habe, weil er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden sei. |
5. |
Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst, da es den Klagegrund, mit dem die fehlerhafte Besetzung des Auswahlausschusses und ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts gerügt worden sei, als unzulässig zurückgewiesen habe, weil er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden und nicht eng mit den Beschwerdegründen verbunden sei (Grundsatz der Übereinstimmung). |
20.3.2017 |
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C 86/28 |
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2016 — Miserini Johansson/EIB
(Rechtssache T-870/16)
(2017/C 086/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Virna Miserini Johansson (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Senes)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der EIB vom 25. Januar 2016 aufzuheben; |
— |
die EIB zu verurteilen, sie wieder in ihre vollen Entgeltansprüche und alle relevanten Zusatzleistungen, einschließlich der vollständigen Ruhegehaltsanwartschaften und der Beiträge zum Freiwilligen Zusatzversorgungssystem, einzusetzen; |
— |
die EIB zu verurteilen, ihr den Entgeltverlust zu erstatten (der zum 31. Dezember 2016 vorläufig mit 24 000 Euro beziffert wird); |
— |
die EIB zu verurteilen, ihre vollständigen Ruhegehaltsanwartschaften und Beiträge zum Freiwilligen Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 1. Februar 2016 zu berechnen; |
— |
die EIB zu verurteilen, ihr den ihr entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorläufig mit 5 000 Euro beziffert wird; |
— |
der EIB die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Anwalts- und Gutachtergebühren (soweit einschlägig), aufzuerlegen; |
hilfsweise,
— |
die EIB zu verurteilen, ihr einen Ersatzbetrag für den ihr durch den Verlust ihrer vollen Entgeltansprüche entstandenen Schaden zu zahlen, der zum 31. Dezember 2016 vorläufig mit 24 000 Euro beziffert wird; |
— |
einen Gutachter zu beauftragen, den genauen Betrag der vollen Entgeltansprüche, ihrer Ruhegehaltsansprüche und der Beiträge zum Freiwilligen Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 1. Februar 2016 zu berechnen; |
— |
die EIB zu verurteilen, ihr alle vom Krankenversicherungssystem der EIB nicht erstatteten Kosten für die medizinischen und psychologischen Behandlungen der gesundheitlichen Probleme zu erstatten, die infolge des schweren Stresses aufgetreten sind, dem sie ausgesetzt war; |
— |
die EIB zu verurteilen, den ihr entstandenen, mit 5 000 Euro bezifferten immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei mit der Bestimmung der genauen Schadenshöhe, falls das Gericht dies für erforderlich erachtet, ein Sachverständiger zu betrauen ist; |
— |
der EIB die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Anwalts- und Gutachtergebühren (soweit einschlägig), aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund geltend, dass die EIB ihre Grundrechte, wie sie von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz der Grundrechte (u. a. Urteil vom 13. Dezember 1979, Hauer, C-44/79, ECLI:EU:C:1979:290) gewährleistet würden, verletzt habe.
Die EIB habe gegen ihre allgemeine Fürsorgepflicht verstoßen, die ihr gegenüber der Klägerin obliege, was deren Erkrankung und die damit für diese verbundenen Risiken betreffe. Zudem sei die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Verfahren unterrichtet worden, die zum Nachweis einer Berufskrankheit einzuhalten seien. Jedenfalls sei durch ein medizinisches Gutachten festgestellt worden, dass die Erkrankung der Klägerin beruflich bedingt sei, und die Klägerin habe der EIB alle relevanten Dokumente vorgelegt, um eine Feststellung zu ermöglichen. Sie müsse keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen, und die EIB habe ihrem Begehren unverzüglich zu entsprechen.
20.3.2017 |
DE |
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C 86/30 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2017 — LA Superquimica/EUIPO — D-Tack (D-TACK)
(Rechtssache T-24/17)
(2017/C 086/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: LA Superquimica, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: D-Tack GmbH (Hüttlingen, Germany)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „D-TACK“ — Anmeldung Nr. 9 650 847.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2016 in der Sache R 1983/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des EUIPO vom 15. November 2016 aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und jedem, der der Klage entgegentritt, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer habe die von ihr vorgelegten Sitadex-Auszüge über die spanischen Marken Nrn. 2515958, 2516679, 2542249, 2591412 und 2668711 nicht berücksichtigt; |
— |
Die Beschwerdekammer habe den von ihr vorgelegten Benutzungsnachweis vorgelegten nicht berücksichtigt. |
20.3.2017 |
DE |
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C 86/30 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2017 — Habermaaß/EUIPO — Here Global (h)
(Rechtssache T-40/17)
(2017/C 086/40)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Habermaaß GmbH AG (Bad Rodach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder, H. Gauß und E. Bertram)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Here Global BV (Eindhoven, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „h“ — Anmeldung Nr. 12 833 141.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Oktober 2016 in der Sache R 53/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen die der bei der Anwendung und Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwendenden Grundsätze; |
— |
Verstoß gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung. |
20.3.2017 |
DE |
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C 86/31 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-51/17)
(2017/C 086/41)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2018 der Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2016] 7232) (ABl. 2016, L 312, S. 26) für nichtig zu erklären, soweit darin Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 38 984 850,50 Euro und 76 816 098,12 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), weil auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsauslegung eine finanzielle Berichtigung vorgenommen worden sei, obwohl die Ausgaben von der Republik Polen in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden seien.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch die Anwendung einer pauschalen Korrektur, die — gemessen an dem Risiko eines etwaigen finanziellen Schadens für den Unionshaushalt — extrem überhöht sei.
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, soweit die pauschale Korrektur in Bezug auf Ausgaben berechnet worden sei, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt worden seien, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt habe.
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(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 2007, L 299, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 157, S. 1).
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/32 |
Klage, eingereicht am 1. Februar 2017 — Westbrae Natural/EUIPO — Kaufland Warenhandel (COCONUT DREAM)
(Rechtssache T-65/17)
(2017/C 086/42)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Westbrae Natural, Inc. (Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „COCONUT DREAM“ — Anmeldung Nr. 13 599 501.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. November 2016 in der Sache R 182/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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über die Kosten zu ihren Gunsten entscheiden. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
20.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/33 |
Beschluss des Gerichts vom 2. Februar 2017 — Adama Agriculture und Adama France/Kommission
(Rechtssache T-476/16) (1)
(2017/C 086/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 402 vom 31.10.2016.