|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 80/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8207 — Emerson Electric/Pentair valves and controls business) ( 1 ) |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 80/02 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 80/03 |
||
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 80/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8400 — Engie Group/SOPER/BPCE Group/LCS4 und LCS du Centre) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
Berichtigungen |
|
|
2017/C 80/05 |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
15.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8207 — Emerson Electric/Pentair valves and controls business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 80/01)
Am 7. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8207 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
15.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
14. März 2017
(2017/C 80/02)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,0631 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
122,13 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4338 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,87563 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,4968 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0726 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,1510 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
27,021 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
311,32 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3221 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,5435 |
|
TRY |
Türkische Lira |
3,9776 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,4073 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4338 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,2598 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5389 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5039 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 222,47 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,9904 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3511 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4260 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 213,91 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7303 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
53,481 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
63,1241 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,554 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,3591 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,8468 |
|
INR |
Indische Rupie |
69,9170 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
|
15.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/3 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA/07/2017
im Rahmen des Programms Erasmus+
Leitaktion 3: Unterstützung politischer Reformen
Soziale Integration durch Projekte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
(2017/C 80/03)
1. Ziele
Im Zuge dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden länderübergreifende Kooperationsprojekte in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unterstützt. Die Aufforderung umfasst zwei Lose, eines für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung (Los 1) und eines für den Bereich Jugend (Los 2).
Allgemeine Ziele
Die im Rahmen dieser Aufforderung für beide Lose eingereichten Projekte sollten auf Folgendes abzielen:
|
1. |
Verbreitung und/oder Ausweitung bewährter Vorgehensweisen für integratives Lernen, insbesondere auf lokaler Ebene. Im Sinne dieser Aufforderung bezieht sich Ausweitung auf das Aufgreifen bewährter Vorgehensweisen auf breiterer Basis/ihre Übertragung auf einen anderen Kontext oder die Einführung auf einer höheren/systemischen Ebene; oder |
|
2. |
Erarbeitung und Einführung innovativer Methoden und Verfahren zur Förderung einer integrativen Bildung und/oder eines integrativen Umfelds für die Jugend in einem spezifischen Kontext. |
Jede Anwendung muss auf ein allgemeines Ziel sowie eines der Einzelziele ausgerichtet sein, die separat für Los 1 und Los 2 aufgeführt sind. Sowohl das allgemeine Ziel als auch die Einzelziele der Aufforderung sind erschöpfend: Vorschläge, bei denen diesen nicht Rechnung getragen wird, werden nicht berücksichtigt.
Los 1 — Allgemeine und berufliche Bildung
Ziel der vorliegenden Aufforderung ist es, den Weg für ein künftiges Schulbündnis für Inklusion zu ebnen, indem Lerngemeinschaften unter Beteiligung verschiedener Akteure (Bildungseinrichtungen und Lernanbieter, Behörden; Interessenträger und Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen usw.) im Bereich des inklusiven Lernens geschaffen/entwickelt werden.
Obwohl die primäre begünstigte Zielgruppe solcher Lerngemeinschaften voraussichtlich Schulen sein werden, wird für die im Rahmen dieser Aufforderung eingereichten Projekte nachdrücklich empfohlen, andere formale und nichtformale Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung — von frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung — sowie Akteure auf unterschiedlichen Ebenen (Behörden, Einrichtungen, Anbieter, Lehrkräfte und Lernende, NRO, lokale Gemeinschaften, Unternehmen, Familien, Jugendorganisationen usw.) sowie informelle Lernangebote einzubeziehen.
Einzelziele:
|
1. |
Förderung des Erwerbs von sozialer Kompetenz und Bürgerkompetenz, Förderung von Wissen, Verständnis und Achtung von Grundrechten, Steigerung des gegenseitigen Respekts und des interkulturellen Dialogs sowie Bekämpfung von Diskriminierung aus jedem Grund; |
|
2. |
Förderung einer inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Förderung der Bildung von benachteiligten Lernenden, unter anderem durch die Unterstützung von Lehrkräften, Ausbildern und Führungskräften von Bildungseinrichtungen beim Umgang mit Diversität und die Stärkung der sozio-ökonomischen Zusammensetzung des Lernumfelds; |
|
3. |
Verbesserung des kritischen Denkens sowie der Medienkompetenz von Lernenden, Eltern und pädagogischem Personal; |
|
4. |
Unterstützung der Integration von neu angekommenen Migranten in eine hochwertige Bildung, unter anderem durch die Bewertung von Kenntnissen und die Validierung früherer Lernergebnisse. |
Los 2 — Jugend
Einzelziele:
|
1. |
Förderung der Bürgerbeteiligung von jungen Menschen durch die Entwicklung der Rolle von Freiwilligenarbeit für die soziale Inklusion; |
|
2. |
Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt von jungen Menschen führt, indem diejenigen erreicht werden, die von Marginalisierung und sozialer Ausgrenzung bedroht sind. |
2. Förderfähige Antragsteller
Förderfähige Antragssteller sind öffentliche und private Einrichtungen, die in der allgemeinen und beruflichen Bildung und im Jugendbereich tätig sind, bzw. Organisationen aus anderen sozioökonomischen Bereichen, die sektorübergreifende Aktivitäten in Bereichen durchführen, die unter die Erklärung zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung (Erklärung von Paris) fallen (z. B. Anerkennungsstellen, Handelskammern, Berufsverbände, Zivilgesellschaft, Sportorganisationen und kulturelle Einrichtungen usw.).
Folgende Antragsteller gelten im Sinne dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig (nicht erschöpfende Liste):
|
— |
Bildungseinrichtungen und andere Bildungsanbieter; |
|
— |
für die allgemeine und berufliche Bildung und den Jugendbereich zuständige Behörden auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene; |
|
— |
Nichtregierungsorganisationen (NRO); |
|
— |
Forschungseinrichtungen; |
|
— |
Berufsverbände und Sozialpartner; |
|
— |
Beratungseinrichtungen und Anerkennungsstellen; |
|
— |
internationale Organisationen; |
|
— |
Privatunternehmen; |
|
— |
Netzwerke der oben genannten Einrichtungen sind ebenfalls förderfähig, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzen. |
Förderfähig sind ausschließlich Anträge juristischer Personen, die in einem der folgenden Programmländer niedergelassen sind:
|
— |
die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
|
— |
EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen; |
|
— |
den EU-Kandidatenländern: ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Türkei. |
Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen muss sich die Partnerschaft aus mindestens vier Organisationen aus vier verschiedenen Programmländern zusammensetzen.
Sind Netzwerke an dem Projekt beteiligt, muss das Konsortium mindestens zwei Einrichtungen umfassen, die keine Mitglieder des Netzwerks sind, und in dem Konsortium müssen insgesamt mindestens vier förderfähige Länder vertreten sein.
3. Projektergebnisse, Dauer und Zeitplan
Erwartete Ergebnisse:
Projekte im Rahmen des Loses 1 — allgemeine und berufliche Bildung sollten zu Ergebnissen wie beispielsweise den Folgenden führen:
|
— |
Kenntnisse und bewährte Vorgehensweisen (im Bereich inklusives Lernen, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz, kritisches Denken und Medienkompetenz sowie Integration von Migranten) sind unter den Lerngemeinschaften weit verbreitet. |
|
— |
Es werden innovative Konzepte erarbeitet und erprobt, bewertet und in gemeinsame Vorgehensweise oder in Teile von Systemen bzw. Systeme integriert. |
|
— |
Führungskräfte im Bildungsbereich und Ausbilder in den Lerngemeinschaften haben Kenntnis und sind bereit und offen, inklusive Bildungsansätze (z. B. gemeinschaftliche pädagogische Methoden, Konzepte für eine umfassende Schule, individuell abgestimmte Unterstützung für Lernende) mit einem erkennbaren Engagement von Familien und lokalen Gemeinschaften anzuwenden. |
|
— |
Es werden wirksamere Unterstützungsmechanismen und Unterstützungsdienstleistungen entwickelt und eingesetzt, um Einrichtungen und Anbieter der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Umsetzung inklusiver Bildungskonzepte zu unterstützen. |
Projekte im Rahmen des Loses 2 — Jugend sollten zu Ergebnissen wie beispielsweise den Folgenden führen:
|
— |
Verbesserung der sozialen, bürgerschaftlichen und interkulturellen Kompetenzen und Fähigkeiten von jungen Menschen, darunter bürgerschaftliches Engagement, Medien- und digitale Kompetenz, kritische Beurteilung und interkulturelles Verständnis, stärkere Beteiligung der Jugend am sozialen und bürgerschaftlichen Leben; |
|
— |
stärkere Sensibilisierung von jungen Menschen für ihre Grundrechte und Förderung des gesellschaftlichen Zugehörigkeitsgefühls, stärkere Anerkennung demokratischer Werte und Verpflichtung zu nicht rassistischen Verhaltensweisen, interkultureller und interreligiöser Dialog und gegenseitiges Verständnis; |
|
— |
verbessertes Erreichen von jungen Menschen aus benachteiligten Gruppen (z. B. junge Menschen, die weder im Erwerbsleben stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren („NEET“), oder junge Menschen mit einem Migrationshintergrund) durch den Aufbau von Synergien mit der lokalen Gemeinschaft und der bestmöglichen Nutzung von bestehenden Netzwerken auf lokaler Ebene; |
|
— |
Stärkung der Kapazitäten von Jugendarbeit, Jugendorganisationen und/oder Jugendnetzwerken, damit diese als Inklusionskräfte wirken, indem sie junge Menschen dabei unterstützen, Freiwilligendienst in Gemeinschaften zu leisten und positive Veränderungen anzustoßen; |
|
— |
Ausbau der Fachkenntnisse im Bereich der grundlegenden Unterstützung von neu angekommenen Migranten und Flüchtlingen oder Vermittlung der Kompetenzen, die sie für ihre Eingliederung in die andere Gesellschaft benötigen oder die für ihre Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland nach Beendigung des Konflikts nützlich sein könnten, sowie die Wertschätzung kultureller Vielfalt in der Gemeinschaft; |
|
— |
bessere Integration von neu angekommenen Migranten und Flüchtlingen sowie integrativeres Klima in den Aufnahmegesellschaften, insbesondere durch die Planung und Organisation von kulturellen und sozialen Aktivitäten auf lokaler Ebene, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Menschen vor Ort und Freiwilligen; |
|
— |
verstärkte Informationstätigkeit über die sozialen Netzwerke, Websites und öffentliche Versammlungen, um die Freiwilligenarbeit der Organisation zu unterstützen. |
Die Aktivitäten müssen entweder am 1. oder 31. Dezember 2017 oder am 15. Januar 2018 beginnen. Die Projektdauer muss zwischen 24 und 36 Monaten betragen.
4. Vergabekriterien
Förderfähige Anträge werden anhand von Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien beurteilt.
Folgende Vergabekriterien werden für die Finanzierung eines Antrags zugrunde gelegt:
|
1. |
Relevanz des Projekts (30 %) |
|
2. |
Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (20 %) |
|
3. |
Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (20 %); |
|
4. |
Wirkung, Verbreitung und Nachhaltigkeit (30 %). |
Für EU-Finanzhilfen kommen nur Vorschläge in Betracht, die
|
— |
mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl (d. h. der Punktzahl für die vier Vergabekriterien insgesamt) und |
|
— |
mindestens 50 % der möglichen Punktzahl für jedes einzelne Kriterium erreicht haben. |
5. Mittelausstattung
Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 10 000 000 EUR zur Verfügung, die wie folgt zugewiesen werden:
Los 1— Allgemeine und berufliche Bildung 8 000 000 EUR
Los 2— Jugend 2 000 000 EUR
Der finanzielle Beitrag der EU ist auf höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtprojektkosten beschränkt.
Die Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 500 000 EUR.
Die Agentur behält sich vor, nicht alle für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Einreichungsverfahren und Frist
Die Einreichungsfrist endet am 22. Mai 2017 — 12.00 (mittags) MEZ.
Die Antragsteller sind aufgefordert, sämtliche Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/07/2017 und das Einreichungsverfahren sorgfältig zu lesen und die Unterlagen zu verwenden, die Teil des Antrags (Antragspaket) sind und abgerufen werden können unter:
https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de
Das Antragspaket ist online unter Verwendung des korrekten, ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Formulars einzureichen, das alle relevanten Anhänge und Belegunterlagen enthält.
7. Vollständige Informationen zur Aufforderung
Die vollständigen Informationen zur Aufforderung EACEA/07/2017 sind auf der folgenden Website verfügbar:
https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/forderung_de
Kontakt per E-Mail:
EACEA-Policy-Support@ec.europa.eu
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
15.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8400 — Engie Group/SOPER/BPCE Group/LCS4 und LCS du Centre)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 80/04)
|
1. |
Am 3. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen La Compagnie du Vent („LCV“, Frankreich), das von Engie Groupe („Engie“, Frankreich) und SOPER („SOPER“, Frankreich) gemeinsam kontrolliert wird, und die Groupe Banque Populaire Caisse d’Epargne („Groupe BPCE“, Frankreich), übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen La Compagnie du Soleil Investissement 4 („LCS4“, Frankreich) und La Compagnie du Soleil Centre („LCS Centre“, Frankreich). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8400 — Engie Group/SOPER/BPCE Group/LCS4 und LCS du Centre per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
Berichtigungen
|
15.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/8 |
Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 460 vom 9. Dezember 2016 )
(2017/C 80/05)
Die Veröffentlichung der Mitteilung 2016/C 460/02 der Kommission ist als null und nichtig anzusehen.